Rechtsjournal | März 2016 Mögliche Rückzahlungen für Verbraucher Inhalt Rechtliche Risiken von Fotos bei Facebook Seite 2 Privates Surfen im Internet ist ein Kündigungsgrund Seite 3 Unberechtigter Aufschlag: Taxifahrer zu Bußgeld verurteilt Seite 4 Bitte beachten Sie, dass die rechtlichen Sachverhalte aus den Beiträgen nicht ohne weiteres auf den Einzelfall übertragen werden können. Zu konkreten Rechtsfragen kontaktieren Sie unbedingt Ihren Rechtsanwalt. Der Widerrufs-Joker bei Immobiliendarlehen Ein Streit um das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen beschäftigt die Gerichte – und eröffnet vielen Verbrauchern die Möglichkeit, Geld von Banken und Sparkassen zurück zu verlangen. Urteil v. 28.06.2011). Der BGH hat dies zwar in zwei weiteren Urteilen für bestimmte Fälle eingeschränkt, doch hierbei kommt es bereits auf geringe Abweichungen im Text der Widerrufsbelehrung an – mit für den Verbraucher interessanten Folgen. Betroffen sind festverzinsliche Darlehen, die in der Zeit vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Damals hätten die Banken die Verbraucher über ihre Widerrufsrechte ordnungsgemäß belehren müssen. Erfolgte das nicht, so steht dem Verbraucher ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht zu. Dies kann der Darlehensnehmer sogar dann noch ausüben, wenn der Darlehensvertrag längst, z. B. durch Kündigung, abgewickelt ist. Es lohnt sich daher zu überprüfen, ob ehemalige oder bestehende Darlehensverträge über eine solche Widerrufsbelehrung verfügen. Dies kann zur Folge haben, dass die Bank oder Sparkasse verpflichtet wird, zum Teil mehrere Tausend Euro zurückzuerstatten. Voraussetzung sollte hier aber in jedem Fall sein, dies von einer im Bankrecht tätigen Rechtsanwaltskanzlei zuvor genau überprüfen zu lassen. Die dann notwendige Widerrufserklärung kann auch der Anwalt mit entsprechender Vollmacht abgeben. Dem Verbraucher stehen dann gegenüber der Bank Erstattungen für etwaig gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und Vertragsgebühren sowie auch eine mögliche Zinsdifferenz zu. Insbesondere bis März 2008 hatten die Banken beim Beginn der Widerrufsfrist den Begriff „frühestens“ verwendet. Dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft bewertet worden (Az.: XI ZR 349/10, BGH, Da die Lobby der Sparkassen und Banken natürlich gegen diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung Sturm läuft, wird bereits eine Gesetzesänderung beraten, die das vom BGH benannte „ewige“ Widerrufsrecht für Verbraucher ab voraussichtlich dem 22. Juni 2016 wohl doch beenden wird. Rechtsanwalt Dr. jur. Eberhard Frohnecke, Osnabrück 1 Rechtsjournal | März 2016 Was beachtet werden sollte, bevor man ein Bild im Internet postet Rechtliche Risiken von Fotos bei Facebook Schöne Erlebnisse im Urlaub und in der Freizeit möchte man festhalten. Mit modernen Digitalkameras und Handys ist das so leicht wie nie – und ebenso leicht lässt sich die Freude am Moment teilen, bei Facebook oder anderswo im Internet. Rechtlich ist das allerdings oft nicht ohne Risiko. Unter welchen Voraussetzungen dürfen Fotos, die nicht nur einen selbst zeigen, sondern auf denen zudem sogenannte „Dritte“ mit abgebildet sind, in sozialen Netzwerken gezeigt und für andere zugänglich gemacht werden? Die erste wichtige Frage: Habe ich das Foto selbst gemacht? Denn nur der Urheber des Fotos darf darüber entscheiden, was mit dem Foto geschieht. Das heißt: Nur Fotos, die ich selbst gefertigt habe, darf ich auch ohne Zustimmung als Urheber veröffentlichen. Und zweitens: Wer ist auf dem Foto zu sehen? Bei Personenfotos muss man stets beachten, dass Fotos, die eine andere Person als einen selbst zeigen, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen. Dies regelt das „Recht am eigenen Bild“, das im Kunsturhebergesetz (KUG, §§ 22, 23) geregelt ist. Danach darf grundsätzlich nur der Abgebildete darüber entscheiden, ob Bildnisse von ihm in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Dann ist noch mit dem „Märchen“ aufzuräumen, dass Gruppenfotos angeblich ohne Einwilligung der Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen - zum Beispiel, wie oft zu lesen ist, wenn mindestens sieben Personen zu sehen seien. Ein verbreiteter Irrglaube. Egal, ob es sich um eine Gruppe handelt oder um eine Einzelperson – so lange keine gesetzliche Ausnahme des § 23 KUG vorliegt, dürfen Fotos von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Dies gilt auch für Gruppenfotos. Denn nur weil eine Person mit mehreren Personen abgelichtet wird, bedeutet dies nicht, dass sie auf ihr Recht am eigenen Bild verzichtet. Nach § 23 KUG kann aber eine Ausnah- me bestehen. Dazu schreibt das Gesetz, dass keine Einwilligung erforderlich ist, wenn das Bildnis Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge darstellt, an denen der Abgebildete teilgenommen hat. Dies bedeutet, dass man nur dann, wenn man eigentlich nicht die Gruppe an sich fotografieren wollte, sondern ein Event darstellen will, womöglich den Ausnahmefall des § 23 KUG erfüllt und in Folge dessen Fotos, auf denen eine Gruppe von Personen zu sehen ist, ohne Einwilligung der einzelnen Personen veröffentlichen darf. Vor der Veröffentlichung von Fotos sollte daher immer geklärt werden, ob die dargestellten Personen mit der Verbreitung des Bildes einverstanden sind. Rechtsanwältin Nina Damm, München 2 Rechtsjournal | März 2016 Urteil zu unerlaubter Internetnutzung während der Arbeitszeit Privates Surfen im Büro ist Kündigungsgrund Mit dem Büro-Computer privat im Internet zu surfen, kann ein ausreichender Grund für eine Kündigung sein – in bestimmten Fällen sogar für eine fristlose, wie ein Urteil aus Berlin jetzt zeigt. Dem Arbeitnehmer war die private Nutzung des Internets über den PC an seinem Arbeitsplatz allenfalls in Ausnahmefällen und während der Arbeitspausen gestattet. Doch nachdem der Arbeitgeber Hinweise erhielt, die auf eine erhebliche private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer deuteten, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Anschließend kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund. Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten (Az.: 5 Sa 657/15, LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016). Nach Auffassung der Richter sei wegen der unerlaubten Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege auch kein Beweisverwertungsver- bot zu Lasten des Arbeitgebers vor. Zwar sei es so, dass es sich bei dem Browserverlauf um personenbezogene Daten handle, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Dennoch sei eine Verwertung dieser Daten statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall auch keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Eine private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit ist kein Kavaliersdelikt. Schließlich muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter für seine Arbeitszeit bezahlen. Daher kommt es nicht allein auf die unerlaubte Nutzung des Internets an, sondern auch auf die nicht geleistete Arbeit. Denn bei einer Nutzung von – wie in diesem Fall – mehr als 15 Prozent der Arbeitszeit für private Zwecke ist der finanzielle Schaden für den Arbeitgeber beträchtlich. Es ist daher immer anzuraten, bereits in den schriftlichen Arbeitsvertrag genau aufzunehmen, welche privaten Rechte dem Arbeitnehmer zustehen, was insbesondere auch für die dienstliche und/oder private Verwendung von betrieblichen E-Mail-Konten gilt. Rechtsanwältin Dr. jur Stefanie Frohnecke, Osnabrück 3 Rechtsjournal | März 2016 Unberechtigter Fahrpreisaufschlag – Taxifahrer zu Bußgeld verurteilt Zu fünft im Taxi kostet keinen Aufpreis Eine Fahrt im Taxi zu fünft, mit vier Koffern – kein Problem, wenn der Wagen groß genug ist. Nur verlangte ein Münchner Taxichauffeur für die fünfte Person einen Zuschlag von 5 Euro. Das hätte er nicht gedurft, wie ein Gericht jetzt urteilte. In dem kürzlich vom Amtsgericht München veröffentlichten Fall (Az.: 1117 OWi 253 Js 184485/15, Urteil vom 28.10.2015) wurde ein Taxifahrer zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. Es ging um eine Fahrt vom Münchner Flughafen in die Innenstadt. Fünf Fahrgäste mit insgesamt vier Gepäckstücken wollten gemeinsam in einem Wagen fahren. Am Ziel angekommen verlangte der Taxifahrer einen Mehrpersonenaufschlag von 5 Euro. Ein Fahrgast, der für sich und die weiteren Passagiere die Taxikosten zahlte, beglich die erhöhte Rechnung zwar zähneknirschend, beschwerte sich aber anschließend bei der Taxizentrale. Die Zentrale übergab die Sache den zuständigen Behörden – und die stellten fest, dass ein solcher Mehrpersonenaufschlag rechtswidrig sei. Ein Taxifahrer kann, auch wenn er mehr als drei oder vier Fahrgäste mit oder ohne Gepäck befördert, keinen Aufschlag für eine weitere Person verlangen. Der Taxifahrer erhielt deshalb einen Bußgeldbescheid über 100 Euro. Da er diesen nicht bezahlen wollte, kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht München. Der Fahrer erklärte vor Gericht, es nicht einzusehen, ein solches Bußgeld zahlen zu müssen. Denn auch andere Taxifahrer in München würden den Aufschlag verlangen. Da es aber keinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Unrecht gibt, hatte er mit dieser Argumentation keinen Erfolg. Das Amtsgericht setzte in seinem Urteil das Bußgeld sogar noch herauf, der Taxifahrer muss nun 200 Euro Geldbuße bezahlen. Für den Verbraucher bleibt die Erkenntnis, dass solche Zuschläge nicht von Taxifahrern gefordert werden können. Man muss einen solchen Betrag nicht bezahlen und kann sich auch an die Taxizentrale wenden. Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke, Osnabrück Impressum: Punkt & Company – Agentur für Kommunikation V.i.S.d.P.: Ulrich Damm - Rienziplatz 4 - 81927 München - Telefon: +49 89 99 67 98 15 - Fax: +49 89 99 67 98 17 E-Mail: [email protected] – www.punktundcompany.de – Fotos: Ellinor Fischer 4
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