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Rechtsjournal
| März 2016
Mögliche Rückzahlungen für Verbraucher
Inhalt
Rechtliche Risiken von Fotos
bei Facebook
Seite 2
Privates Surfen im Internet ist
ein Kündigungsgrund
Seite 3
Unberechtigter
Aufschlag: Taxifahrer zu Bußgeld verurteilt
Seite 4
Bitte beachten Sie, dass die
rechtlichen Sachverhalte aus
den Beiträgen nicht ohne
weiteres auf den Einzelfall
übertragen werden können.
Zu konkreten Rechtsfragen
kontaktieren Sie unbedingt
Ihren Rechtsanwalt.
Der Widerrufs-Joker bei
Immobiliendarlehen
Ein Streit um das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen
beschäftigt die Gerichte – und
eröffnet vielen Verbrauchern die
Möglichkeit, Geld von Banken
und Sparkassen zurück zu verlangen.
Urteil v. 28.06.2011). Der BGH hat
dies zwar in zwei weiteren Urteilen
für bestimmte Fälle eingeschränkt,
doch hierbei kommt es bereits auf
geringe Abweichungen im Text der
Widerrufsbelehrung an – mit für den
Verbraucher interessanten Folgen.
Betroffen sind festverzinsliche Darlehen, die in der Zeit vom 1. September 2002 bis 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Damals hätten
die Banken die Verbraucher über
ihre Widerrufsrechte ordnungsgemäß belehren müssen. Erfolgte das
nicht, so steht dem Verbraucher ein
sogenanntes ewiges Widerrufsrecht
zu. Dies kann der Darlehensnehmer
sogar dann noch ausüben, wenn
der Darlehensvertrag längst, z. B.
durch Kündigung, abgewickelt ist.
Es lohnt sich daher zu überprüfen,
ob ehemalige oder bestehende
Darlehensverträge über eine solche
Widerrufsbelehrung verfügen. Dies
kann zur Folge haben, dass die
Bank oder Sparkasse verpflichtet
wird, zum Teil mehrere Tausend Euro
zurückzuerstatten. Voraussetzung
sollte hier aber in jedem Fall sein,
dies von einer im Bankrecht tätigen
Rechtsanwaltskanzlei zuvor genau
überprüfen zu lassen. Die dann notwendige Widerrufserklärung kann
auch der Anwalt mit entsprechender
Vollmacht abgeben.
Dem Verbraucher stehen dann
gegenüber der Bank Erstattungen
für etwaig gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen und Vertragsgebühren sowie auch eine mögliche
Zinsdifferenz zu. Insbesondere bis
März 2008 hatten die Banken beim
Beginn der Widerrufsfrist den Begriff
„frühestens“ verwendet. Dies ist
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als fehlerhaft bewertet
worden (Az.: XI ZR 349/10, BGH,
Da die Lobby der Sparkassen
und Banken natürlich gegen diese
verbraucherfreundliche Rechtsprechung Sturm läuft, wird bereits eine
Gesetzesänderung beraten, die das
vom BGH benannte „ewige“ Widerrufsrecht für Verbraucher ab voraussichtlich dem 22. Juni 2016 wohl
doch beenden wird.
Rechtsanwalt Dr. jur. Eberhard Frohnecke,
Osnabrück
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Rechtsjournal | März 2016
Was beachtet werden sollte, bevor man ein Bild im Internet postet
Rechtliche Risiken von Fotos bei Facebook
Schöne Erlebnisse im Urlaub
und in der Freizeit möchte
man festhalten. Mit modernen
Digitalkameras und Handys
ist das so leicht wie nie – und
ebenso leicht lässt sich die
Freude am Moment teilen, bei
Facebook oder anderswo im
Internet. Rechtlich ist das allerdings oft nicht ohne Risiko.
Unter welchen Voraussetzungen
dürfen Fotos, die nicht nur einen
selbst zeigen, sondern auf denen
zudem sogenannte „Dritte“ mit
abgebildet sind, in sozialen Netzwerken gezeigt und für andere zugänglich gemacht werden?
Die erste wichtige Frage: Habe ich
das Foto selbst gemacht? Denn
nur der Urheber des Fotos darf
darüber entscheiden, was mit dem
Foto geschieht. Das heißt: Nur Fotos, die ich selbst gefertigt habe,
darf ich auch ohne Zustimmung
als Urheber veröffentlichen.
Und zweitens: Wer ist auf dem
Foto zu sehen? Bei Personenfotos
muss man stets beachten, dass
Fotos, die eine andere Person als
einen selbst zeigen, grundsätzlich
nur mit Zustimmung des Abgebildeten veröffentlicht werden dürfen.
Dies regelt das „Recht am eigenen
Bild“, das im Kunsturhebergesetz
(KUG, §§ 22, 23) geregelt ist. Danach darf grundsätzlich nur der
Abgebildete darüber entscheiden,
ob Bildnisse von ihm in der Öffentlichkeit verbreitet werden.
Dann ist noch mit dem „Märchen“
aufzuräumen, dass Gruppenfotos
angeblich ohne Einwilligung der
Abgebildeten veröffentlicht werden
dürfen - zum Beispiel, wie oft zu
lesen ist, wenn mindestens sieben Personen zu sehen seien. Ein
verbreiteter Irrglaube. Egal, ob es
sich um eine Gruppe handelt oder
um eine Einzelperson – so lange
keine gesetzliche Ausnahme des
§ 23 KUG vorliegt, dürfen Fotos
von Personen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Dies gilt
auch für Gruppenfotos. Denn nur
weil eine Person mit mehreren Personen abgelichtet wird, bedeutet
dies nicht, dass sie auf ihr Recht
am eigenen Bild verzichtet. Nach
§ 23 KUG kann aber eine Ausnah-
me bestehen. Dazu schreibt das
Gesetz, dass keine Einwilligung
erforderlich ist, wenn das Bildnis
Versammlungen, Aufzüge oder
ähnliche Vorgänge darstellt, an
denen der Abgebildete teilgenommen hat.
Dies bedeutet, dass man nur dann,
wenn man eigentlich nicht die
Gruppe an sich fotografieren wollte, sondern ein Event darstellen
will, womöglich den Ausnahmefall
des § 23 KUG erfüllt und in Folge dessen Fotos, auf denen eine
Gruppe von Personen zu sehen
ist, ohne Einwilligung der einzelnen
Personen veröffentlichen darf. Vor
der Veröffentlichung von Fotos
sollte daher immer geklärt werden,
ob die dargestellten Personen mit
der Verbreitung des Bildes einverstanden sind.
Rechtsanwältin Nina Damm, München
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Rechtsjournal | März 2016
Urteil zu unerlaubter Internetnutzung während der Arbeitszeit
Privates Surfen im Büro ist Kündigungsgrund
Mit dem Büro-Computer privat
im Internet zu surfen, kann ein
ausreichender Grund für eine
Kündigung sein – in bestimmten
Fällen sogar für eine fristlose,
wie ein Urteil aus Berlin jetzt
zeigt.
Dem Arbeitnehmer war die private
Nutzung des Internets über den
PC an seinem Arbeitsplatz allenfalls in Ausnahmefällen und während der Arbeitspausen gestattet.
Doch nachdem der Arbeitgeber
Hinweise erhielt, die auf eine erhebliche private Nutzung des
Internets durch den Arbeitnehmer
deuteten, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Mitarbeiters den Browserverlauf des
Dienstrechners aus. Anschließend
kündigte er das Arbeitsverhältnis
wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. 5 Tagen in
einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Das Landesarbeitsgericht hat die
außerordentliche Kündigung für
rechtswirksam gehalten (Az.: 5
Sa 657/15, LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016).
Nach Auffassung der Richter sei
wegen der unerlaubten Nutzung
des Internets nach Abwägung
der beiderseitigen Interessen eine
sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege
auch kein Beweisverwertungsver-
bot zu Lasten des Arbeitgebers
vor. Zwar sei es so, dass es sich
bei dem Browserverlauf um personenbezogene Daten handle, in
deren Kontrolle der Arbeitnehmer
nicht eingewilligt habe. Dennoch
sei eine Verwertung dieser Daten
statthaft, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung
und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle
auch ohne Einwilligung erlaube.
Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall auch keine Möglichkeit
gehabt, mit anderen Mitteln den
Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Eine private Nutzung des Internets
während der Arbeitszeit ist kein
Kavaliersdelikt. Schließlich muss
der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter
für seine Arbeitszeit bezahlen. Daher kommt es nicht allein auf die
unerlaubte Nutzung des Internets
an, sondern auch auf die nicht
geleistete Arbeit. Denn bei einer
Nutzung von – wie in diesem Fall –
mehr als 15 Prozent der Arbeitszeit
für private Zwecke ist der finanzielle Schaden für den Arbeitgeber
beträchtlich.
Es ist daher immer anzuraten,
bereits in den schriftlichen Arbeitsvertrag genau aufzunehmen,
welche privaten Rechte dem Arbeitnehmer zustehen, was insbesondere auch für die dienstliche
und/oder private Verwendung von
betrieblichen E-Mail-Konten gilt.
Rechtsanwältin Dr. jur Stefanie Frohnecke,
Osnabrück
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Rechtsjournal | März 2016
Unberechtigter Fahrpreisaufschlag – Taxifahrer zu Bußgeld verurteilt
Zu fünft im Taxi kostet keinen Aufpreis
Eine Fahrt im Taxi zu fünft, mit
vier Koffern – kein Problem,
wenn der Wagen groß genug ist.
Nur verlangte ein Münchner
Taxichauffeur für die fünfte Person einen Zuschlag von 5 Euro.
Das hätte er nicht gedurft, wie
ein Gericht jetzt urteilte.
In dem kürzlich vom Amtsgericht
München veröffentlichten Fall (Az.:
1117 OWi 253 Js 184485/15, Urteil
vom 28.10.2015) wurde ein Taxifahrer zu einer Geldbuße von 200
Euro verurteilt. Es ging um eine
Fahrt vom Münchner Flughafen
in die Innenstadt. Fünf Fahrgäste
mit insgesamt vier Gepäckstücken wollten gemeinsam in einem
Wagen fahren. Am Ziel angekommen verlangte der Taxifahrer
einen Mehrpersonenaufschlag
von 5 Euro. Ein Fahrgast, der für
sich und die weiteren Passagiere
die Taxikosten zahlte, beglich die
erhöhte Rechnung zwar zähneknirschend, beschwerte sich aber
anschließend bei der Taxizentrale.
Die Zentrale übergab die Sache
den zuständigen Behörden – und
die stellten fest, dass ein solcher
Mehrpersonenaufschlag rechtswidrig sei. Ein Taxifahrer kann,
auch wenn er mehr als drei oder
vier Fahrgäste mit oder ohne Gepäck befördert, keinen Aufschlag
für eine weitere Person verlangen.
Der Taxifahrer erhielt deshalb einen Bußgeldbescheid über 100
Euro. Da er diesen nicht bezahlen
wollte, kam es zur Verhandlung
vor dem Amtsgericht München.
Der Fahrer erklärte vor Gericht, es
nicht einzusehen, ein solches Bußgeld zahlen zu müssen. Denn auch
andere Taxifahrer in München würden den Aufschlag verlangen.
Da es aber keinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Unrecht gibt,
hatte er mit dieser Argumentation
keinen Erfolg. Das Amtsgericht
setzte in seinem Urteil das Bußgeld sogar noch herauf, der Taxifahrer muss nun 200 Euro Geldbuße bezahlen.
Für den Verbraucher bleibt die Erkenntnis, dass solche Zuschläge
nicht von Taxifahrern gefordert
werden können. Man muss einen
solchen Betrag nicht bezahlen und
kann sich auch an die Taxizentrale
wenden.
Rechtsanwalt Dr. Eberhard Frohnecke,
Osnabrück
Impressum: Punkt & Company – Agentur für Kommunikation
V.i.S.d.P.: Ulrich Damm - Rienziplatz 4 - 81927 München - Telefon: +49 89 99 67 98 15 - Fax: +49 89 99 67 98 17
E-Mail: [email protected] – www.punktundcompany.de – Fotos: Ellinor Fischer
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