Pressemitteilung BRANDI Rechtsanwälte, 9.01.2009: Mit BRANDI

F.A.Z. vom 10.03.2016
Vorsicht vor dem „Gefällt mir“-Daumen
Unternehmen dürfen den „Gefällt mir“-Daumen von Facebook nicht ungeschützt
einbinden: Das Landgericht Düsseldorf gab einer Klage gegen die Kaufhauskette Peek
& Cloppenburg statt.
jja. BERLIN, 9. März. Unternehmen dürfen sich nicht ohne Vorsichtsmaßnahmen für
den Datenschutz im sozialen Netzwerk Facebook präsentieren. Das Landgericht
Düsseldorf gab am Mittwoch weitgehend einer Klage der Verbraucherschutzzentrale
von Nordrhein-Westfalen gegen die Kaufhauskette Peek & Cloppenburg statt. Der
Bekleidungshändler hat auf seiner Website einen „Gefällt mir“-Button plaziert, mit dem
Kunden ihre Sympathie ausdrücken können. Facebook speicherte jedoch mit einem
Plug-in Informationen von Besuchern der Internetseite – auch wenn sie gar nicht auf
„Like“ geklickt hatten und nicht einmal selbst Mitglied in dem Netzwerk waren.
Unternehmen müssten die Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären,
urteilten die Richter. Die Integration des Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil
dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an
Facebook weitergeleitet werde (Az.: 12 O 151/15). Bei Peek & Cloppenburg ging es um
die Website „Fashion ID“. Mittlerweile müssen Besucher dort Social-Media-Dienste
ausdrücklich aktivieren. Insgesamt hatten die Düsseldorfer Verbraucherschützer sechs
Unternehmen wegen des beliebten „Gefällt mir“-Knopfs abgemahnt, nämlich außerdem
das Hotelportal HRS, den Kosmetikhersteller Beiersdorf, den Rabattanbieter Payback,
das Ticketportal Eventim sowie die Kaufhauskette Kik. Die meisten von ihnen gaben
nach und verpflichteten sich zur Unterlassung: Entweder entfernten sie die Schaltfläche
ganz oder stoppten die Weitergabe von Daten. Nur gegen Peek & Cloppenburg sowie
gegen Payback erhoben die Konsumentenschützer Klage; das Verfahren gegen das
Rabattportal liegt noch beim Münchner Landgericht.
„Buttons zu sozialen Netzwerken sind bei Website-Betreibern beliebt“, begründete die
Verbraucherlobby ihren Vorstoß. „Denn das Liken und Teilen bringt mehr Besucher,
mehr Traffic, mehr Feedback und zieht Kreise als kostenloses Empfehlungsmarketing.“
Doch durch Plug-ins landeten alle Nutzungsdaten „automatisch, unbemerkt und ohne
vorherige Einwilligung“ bei Facebook. Dies sei ein „Ausverkauf der informationellen
Selbstbestimmung“ und ein unlauteres Geschäftsgebaren sowie ein Verstoß gegen das
Telemediengesetz. Zudem enttäuschten diese Unternehmen das Vertrauen ihrer
Kunden, weil diese nicht damit rechneten, hierbei zur „Daten-Melk-Kuh für Facebook“
zu werden. Wer im Netz nach Reisezielen suche, eine Konzertkarte kaufe oder nach
passender Kleidung stöbere, gehe nicht davon aus, dass diese Aktivitäten dann sofort
mitgelesen würden. Allein der Besuch einer Seite bedeutet nach ihrer Ansicht noch
nicht, dass der Surfer mit einer automatischen Übertragung, Speicherung und
Auswertung seines Verhaltens einverstanden sei.
„Unternehmen müssen jetzt Sorge dafür tragen, dass die Nutzer ihres Internetangebots
nicht ungewollt als Datenlieferanten für Dritte herhalten müssen“, erklärte der
Bielefelder Rechtsanwalt Sebastian Meyer aus der Kanzlei Brandi, der die
Verbraucherzentrale vertritt. Die Konstruktion des Facebook-Buttons lasse eine
rechtlich zulässige Nutzung nicht zu. Die Unternehmen sollten daher Druck auf das
soziale Netzwerk ausüben, die „Like“-Funktion an das geltende Recht anzupassen. Für
Unternehmen, die nicht auf die Verknüpfung mit Facebook verzichten wollten, gebe es
eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder werde eine technische Barriere
zwischengeschaltet, die eine Verbindung zu Facebook erst bei der Nutzung der „Gefällt
mir“-Schaltfläche aufbaut. „Oder jeder Nutzer wird mittels eines Banners vorab
informiert und muss der Weitergabe der Daten an Facebook zustimmen – ähnlich wie
bei der Nutzung von Cookies.“ Das würden die Unternehmen ihren Kunden und
Interessenten aber kaum zumuten wollen, vermutet der Anwalt.