F.A.Z. vom 10.03.2016 Vorsicht vor dem „Gefällt mir“-Daumen Unternehmen dürfen den „Gefällt mir“-Daumen von Facebook nicht ungeschützt einbinden: Das Landgericht Düsseldorf gab einer Klage gegen die Kaufhauskette Peek & Cloppenburg statt. jja. BERLIN, 9. März. Unternehmen dürfen sich nicht ohne Vorsichtsmaßnahmen für den Datenschutz im sozialen Netzwerk Facebook präsentieren. Das Landgericht Düsseldorf gab am Mittwoch weitgehend einer Klage der Verbraucherschutzzentrale von Nordrhein-Westfalen gegen die Kaufhauskette Peek & Cloppenburg statt. Der Bekleidungshändler hat auf seiner Website einen „Gefällt mir“-Button plaziert, mit dem Kunden ihre Sympathie ausdrücken können. Facebook speicherte jedoch mit einem Plug-in Informationen von Besuchern der Internetseite – auch wenn sie gar nicht auf „Like“ geklickt hatten und nicht einmal selbst Mitglied in dem Netzwerk waren. Unternehmen müssten die Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären, urteilten die Richter. Die Integration des Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde (Az.: 12 O 151/15). Bei Peek & Cloppenburg ging es um die Website „Fashion ID“. Mittlerweile müssen Besucher dort Social-Media-Dienste ausdrücklich aktivieren. Insgesamt hatten die Düsseldorfer Verbraucherschützer sechs Unternehmen wegen des beliebten „Gefällt mir“-Knopfs abgemahnt, nämlich außerdem das Hotelportal HRS, den Kosmetikhersteller Beiersdorf, den Rabattanbieter Payback, das Ticketportal Eventim sowie die Kaufhauskette Kik. Die meisten von ihnen gaben nach und verpflichteten sich zur Unterlassung: Entweder entfernten sie die Schaltfläche ganz oder stoppten die Weitergabe von Daten. Nur gegen Peek & Cloppenburg sowie gegen Payback erhoben die Konsumentenschützer Klage; das Verfahren gegen das Rabattportal liegt noch beim Münchner Landgericht. „Buttons zu sozialen Netzwerken sind bei Website-Betreibern beliebt“, begründete die Verbraucherlobby ihren Vorstoß. „Denn das Liken und Teilen bringt mehr Besucher, mehr Traffic, mehr Feedback und zieht Kreise als kostenloses Empfehlungsmarketing.“ Doch durch Plug-ins landeten alle Nutzungsdaten „automatisch, unbemerkt und ohne vorherige Einwilligung“ bei Facebook. Dies sei ein „Ausverkauf der informationellen Selbstbestimmung“ und ein unlauteres Geschäftsgebaren sowie ein Verstoß gegen das Telemediengesetz. Zudem enttäuschten diese Unternehmen das Vertrauen ihrer Kunden, weil diese nicht damit rechneten, hierbei zur „Daten-Melk-Kuh für Facebook“ zu werden. Wer im Netz nach Reisezielen suche, eine Konzertkarte kaufe oder nach passender Kleidung stöbere, gehe nicht davon aus, dass diese Aktivitäten dann sofort mitgelesen würden. Allein der Besuch einer Seite bedeutet nach ihrer Ansicht noch nicht, dass der Surfer mit einer automatischen Übertragung, Speicherung und Auswertung seines Verhaltens einverstanden sei. „Unternehmen müssen jetzt Sorge dafür tragen, dass die Nutzer ihres Internetangebots nicht ungewollt als Datenlieferanten für Dritte herhalten müssen“, erklärte der Bielefelder Rechtsanwalt Sebastian Meyer aus der Kanzlei Brandi, der die Verbraucherzentrale vertritt. Die Konstruktion des Facebook-Buttons lasse eine rechtlich zulässige Nutzung nicht zu. Die Unternehmen sollten daher Druck auf das soziale Netzwerk ausüben, die „Like“-Funktion an das geltende Recht anzupassen. Für Unternehmen, die nicht auf die Verknüpfung mit Facebook verzichten wollten, gebe es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder werde eine technische Barriere zwischengeschaltet, die eine Verbindung zu Facebook erst bei der Nutzung der „Gefällt mir“-Schaltfläche aufbaut. „Oder jeder Nutzer wird mittels eines Banners vorab informiert und muss der Weitergabe der Daten an Facebook zustimmen – ähnlich wie bei der Nutzung von Cookies.“ Das würden die Unternehmen ihren Kunden und Interessenten aber kaum zumuten wollen, vermutet der Anwalt.
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