Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Herr Johann N. Schneider-Ammann Bundesrat 3003 Bern Frauenfeld, 8. März 2016 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) Anhörung Sehr geehrter Herr Bundesrat Wir danken für die Möglichkeit zur Anhörung in obiger Sache, von der wir gerne Gebrauch machen, zumal die Kantone unter dem Aspekt der Lebensmittelkontrolle davon stark betroffen sind. 1. Ergänzung der Deklarationspflicht Der Änderungsvorschlag beinhaltet, dass bei Lebensmitteln, welche in der Schweiz für den Schweizer Markt nach ausländischen Vorschriften hergestellt werden, neben der Produktionslandangabe "Hergestellt in der Schweiz" zusätzlich die "Herkunft" der technischen Vorschriften deklariert werden muss, nach denen sie hergestellt wurden. Wir unterstützen diesen Änderungsvorschlag. Bei den mit einer Bewilligung nach Cassis-de-Dijon im Markt eingeführten Produkten handelt es sich in der Regel um Lebensmittel, welche in Bezug auf ihre Zusammensetzung die Qualitätsstandards nach Schweizer Recht nicht erfüllen: Rahmglace mit einem gegenüber dem Schweizer Recht reduzierten Milchfettgehalt (Bewilligungs-Nr. 1159), Fruchtsirup mit einem reduzierten Fruchtsaftanteil (Bewilligungs-Nr. 1003), Pistazien mit höheren Aflatoxin-Rückständen (Bewilligungs-Nr. 1062) oder Schinken mit einem höheren Wassergehalt (BewilligungsNr. 1001). Konsumentinnen und Konsumenten, die für Schweizer Produkte Schweizer Qualitätsstandards erwarten, können durch diese Kennzeichnung tatsächlich irregeführt und getäuscht werden, da auf Grund der Kennzeichnung nach geltenden Vorschriften nicht in jedem Fall erkennbar ist, dass diese Produkte nach ausländischen Vorschriften produziert wurden und - im Gegensatz zu den Schweizer Konkurrenzprodukten - schweizeriRegierungsgebäude 8510 Frauenfeld T +41 58 345 5310, F +41 58 345 5354 www.tg.ch 2/2 sche Qualitätsanforderungen nicht erfüllen. Die Angabe des Produktionslandes "Schweiz" ohne weitere Angaben impliziert, die Ware erfülle die Schweizer lebensmittelrechtlichen Anforderungen. Die vorgeschlagene Ergänzung der Deklarationspflicht für Lebensmittel, die in der Schweiz nach Art. 16a oder 16b THG für den Schweizer Markt hergestellt werden, ermöglicht eine Information der Konsumentinnen und Konsumenten und ist deshalb geeignet, der Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten entgegen zu wirken. Solche Produkte werden somit aufgrund der Kennzeichnung von gleichartigen Erzeugnissen unterscheidbar, welche die höheren schweizerischen Normen erfüllen. Allerdings wird damit eine massive Diskriminierung von inländischen Produzenten geschaffen, da nur sie deklarieren müssen, wenn ihre Produkte die schweizerischen Qualitätsanforderungen nicht erfüllen. Die vorgeschlagene Ergänzung der Deklarationspflicht für Lebensmittel sollte deshalb um diese Diskriminierung von Schweizer Produzenten auf dem Schweizer Markt zu verhindern - auch auf im Ausland nach ausländischen lebensmittelrechtlichen Anforderungen hergestellte und nach Art. 16a oder 16b THG in der Schweiz in Verkehr gebrachte Produkte ausgedehnt werden. Obwohl uns bewusst ist, dass diese Forderung der Grundidee des THG widerspricht, bitten wir Sie, sie in die Revision aufzunehmen. 2. Gesundheitsbezogene Angaben ausschliesslich nach Schweizer Lebensmittelgesetzgebung Wir unterstützen diese Verlängerung der Übergangsfrist wegen der immer noch geltenden Übergangslösung in der EU, da der gleiche Rechtsgegenstand nicht in zwei völlig unterschiedlichen Gesetzgebungen (LMG und THG) geregelt werden sollte. Sobald die Rechtslage in der EU vereinheitlicht ist, soll das schweizerische Recht mit dem EURecht harmonisiert werden. Wir danken Ihnen, für die Berücksichtigung unserer Anliegen. Mit freundlichen Grüssen Der Präsident des Regierungsrates Der Staatsschreiber
© Copyright 2025 ExpyDoc