Herstellungsbeitrag II des Wasserverbandes Gardelegen Letzlingen am 09.03.2016 Grundsätzliches: Die Aussagen von mir, und der Interessengemeinschaft Heimat und Recht, stellen keine Rechtsberatung im Juristischen Gesetzlichen Sinne da, sondern sind Denkanstöße, bzw. Analysen die unsere Meinung wieder geben, und den Interessierten Bürger zum Nachdenken und Überdenken verschiedenster Gesetze und Vorgehensweisen von sogenannten Behörden und Institutionen der BRD , anregen sollen. So verhält es sich auch zum Herstellungsbeitrag II. Des Wasserverbandes Gardelegen. Für alle die es noch nicht wissen, handelt es sich bei dem Herstellungsbeitrag II, um eine Nachträgliche Berechnung für Abwasser Anschlussleistungen für Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück „VOR“ 1991 an das Öffentliche Netz des Kommunalen Wasserverbandes angeschlossen hatte, oder Anschliesse ließen. Nun müssten wir ja alle wissen, das die DDR spätestens mit der sogenannten „Wiedervereinigung“, 1990 aufgehört hat zu Existieren. Das ist nunmal Tatsache. Bereits im Jahre 1991 beschäftigten sich einige Rechtsinstitute – also Fachleute aus dem Bereich Verwaltungsrecht – im neu gegründeten Bundesland Sachsen Anhalt – mit der Rechtmäßigkeit oder nicht Rechtmäßigkeit, des Herstellungsbeitrages. In Bescheiden des z.b. Wasserbandes Gardelegen beruft man sich auf §6(1) Satz 1 KAG - LSA - §6(1) Satz 1: Dieser sagt sagt unter anderem aus – Zitat: „Straßen, Wege, Plätze sowie selbständige Grünanlagen und Parkeinrichtungen.“ Insofern kann in Frage gestellt werden wie sich §6(1) Satz 1- auf den sich berufen wird - auf Erhebung von Kosten für den Herstellungsbeitrag II, Schmutzwasser lt. Schmutzwasserbeseitigungsabgabensatzung des Wasserverbandes Gardelegen, bezogen werden kann?. Weiterhin beruft man sich weiterhin auf §6(6) Satz 3 KAG - LSA Dieser Satz sagt lediglich aus, Zitat: „Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.“ Da stellt sich wiedrum die Frage: welcher Zusammenhang mit den Bescheiden zu erkennen sein soll.? Weiterhin beruft man sich auf den Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Gleichheit aller Menschen, 1. - der allgemeine Gleichheitssatz. Art. 3 Abs 1 Grundgesetz, enthält ein Grundrecht. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet nicht nur alle staatliche Gewalten zur gleichen Anwendung der Rechtssätze, sondern zwingt auch den Gesetzgeber zu einer an Ihm orientierten Ausgestaltung des Rechts. Er verbietet Ihm, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln, und ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt, kurzum, wenn die Gesetzlichen Bestimmungen als willkürlich bezeichnet werden muß. (BVerfGE 1, 14/52). Was wurde nun getan?? Aufgrund der massiven Proteste aus der Betroffenen Bevölkerung gegen diese Willkürmaßnahmen erging eine Höchstrichterliche Entscheidung, das die Länderparlarmente – Speziell das Land Sachsen Anhalt – eine neue Gesetzliche Regelung diesbezüglich verabschieden sollte. Heimat Seite 2 und Recht hat vergeblich versucht in Gesprächen und Schriftlichen Appellen mit Abgeordneten des Landtages und an die Lantagsabgeordneten, Einfluss auf die Art und Weise der neuen Gesetzlichen Regelung zu nehmen. Ein neues bezügliches Gesetz wurde – ohne Rücksichtnahme auf die Bestehende schon Regelnde Gesetze und Rechtsnormen – durchgeprügelt und Verabschiedet. Natürlich wieder zu Lasten der Bürger! Daraufhin wurden die Beitreibung der Herstellungsbeitrag II Beiträge wieder aktiv durch den Wasserverband Gardelegen betrieben und Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. Was ist also falsch an der Erhebung des Herstellungsbeitrages II?? Der HB II ist Grundsätzlich nicht Verfassungskonform , weil er u.a. gegen einige Grundrechte die im Grundgesetz verankert sind, verstößt. Dazu zählen Art.3 – Der Allgemeine Gleichheitsgrundsatz, Die Vertragsfreiheit - Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz, eines der wichtigsten Grundprinzipien des deutschen Zivilrechts und Ausprägung der Privatautonomie, ist ein Grundrecht wird in § 311 Abs. 1 BGB vorausgesetzt. Weiterhin verstößt der HB II gegen den Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Im deutschen Zivilrecht regelt beispielsweise § 138 BGB, was als „sittenwidriges Rechtsgeschäft“ verstanden werden kann. Das Gesetz spricht dabei von einem „Verstoß gegen die guten Sitten“. Der § 817 BGB regelt, wie mit Geschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen, umgegangen werden muss. Selbst die Landesverfassung des Landes Sachsen Anhalt kennt keine Rechtsprechung die den hestellungsbeitrag II zuläßt. NEUES URTEIL Jetzt wurde in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes - Nr. 94/2015 vom 17. Dezember 2015 Beschluss vom 12. November 2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 mitgeteilt, das die Klagen von Zwei Personen aus Cottbus stattgegeben wurde und die Forderung aus dem Herstellungsbeitrag II des dortigen Wasserverbandes, zurückgewiesen wurden. Das Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit heute veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Hier der Tenor: Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg hätte von den Beschwerdeführerinnen kein Beitrag mehr erhoben werden können. Die Anwendung einer seit dem 1. Februar 2004 gültigen Neufassung entfaltet bei ihnen daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen auf Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Nach der ursprünglichen Fassung (a. F.) dieser Vorschrift entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“. Das Seite 3 Oberverwaltungsgericht legte dies mit Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2000 so aus, dass es „nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses“ ankomme. Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der Landesgesetzgeber die Vorschrift dahingehend (n. F.), dass die Beitragspflicht „frühestens … mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung“ entsteht. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Rechtsprechung habe die alte Fassung entgegen der Intention des Gesetzgebers ausgelegt. Dies habe zu großen Beitragsausfällen geführt, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist hätten geltend gemacht werden können. Um künftige Beitragsausfälle zu vermeiden, werde eine Klarstellung vorgenommen. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken in Cottbus. Die erste Beitragssatzung der Stadt, die sich in der Folge als unwirksam erwies, sollte zum 30. Juni 1993 in Kraft treten. Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte trat erstmals zum 1. Januar 2009 eine wirksame Satzung in Kraft. Das Grundstück der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2961/14 war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden; der Bescheid über den Kanalanschlussbeitrag datiert auf den 29. November 2011. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3051/14 wurde mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen; die Möglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation hatte für dieses Grundstück nach ihren Angaben bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden. Widersprüche und Klagen blieben insoweit ohne Erfolg. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. 1. Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG trat zwar nicht formell rückwirkend in Kraft. Gleichwohl hat sie in den Fällen der Beschwerdeführerinnen materiell rückwirkenden Charakter. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich. Es war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, konnte die Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung - wie in den Fällen der Beitragsschuldnerinnen - die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen, war dann aber sofort verjährt und damit erloschen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung abzustellen. Dies eröffnete in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. 2. Anders als in der Begründung des Gesetzesentwurfs angenommen ist § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n. F. nicht als „Klarstellung“, sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln. Maßgeblich hierfür ist, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. 3. § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n. F. entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, eine unzulässige echte Rückwirkung. a) Zwar war die Beitragspflicht in diesen Fällen mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung Seite 4 erloschen. Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Wäre eine auf den 30. Juni 1993 - den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten. Die Forderungen wären dann in der „juristischen Sekunde“ ihres Entstehens erloschen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eröffnete damit in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. b) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen liegt hier nicht vor. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen kommt hier nur diejenige der Vorhersehbarkeit einer Neuregelung wegen Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage in Betracht. Jedoch mussten die Betroffenen vorliegend nicht mit einer Rechtsänderung rechnen. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich im Urteil vom 8. Juni 2000 eindeutig dafür entschieden, in dem Konflikt zwischen den finanziellen Interessen der Gemeinden einerseits und den Interessen der Bürger andererseits letzteren den Vorrang zu geben. Im Übrigen rechtfertigt allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht deren rückwirkende Änderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Maß erreicht, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt, darf der Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken. Eine solche Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage war hier nicht gegeben. 4. Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in den genannten Fällen als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. Bei einer Gesamtabwägung hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen. Vertrauen erwächst vorliegend aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts. Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht; dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Was ergibt sich nun aus der neuen „Situation“?? Die Interessengemeinschaft Heimatundrecht, ist inzwischen mit Fachleuten aus diesem Bereich – Wasser / Abwasser in verbindung getreten und erörtert die eventuellen – sich aus dem Urteil des BvG ergebenden Juristischen Möglichkeiten! Wir werden in einem weiteren Video Detailierter zu der Angelegenheit aus unserer Sicht Auskunft geben. Was empfehlen wir? Wir empfehlen allen betroffenen Grundstückseigentümern und auch Interessierten Mitbürgern, sich in „Stammtischen“ zu organisieren, die Rechtslage neu zu beleuchten und ggf. mit uns zusammen zu arbeiten, um eine Gemeinsame Rückabwicklung des Hestellungsbeitrages II zu erwirken. Nur durch gemeinsamen Friedlichen Widerstand können wir begangenes Unrecht und die damit verbundene Willkür entgegen wirken. Seite 5 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen Pressemitteilung Nr. 94/2015 vom 17. Dezember 2015 Beschluss vom 12. November 2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Festsetzung von Beiträgen für den Anschluss von Grundstücken an die Schmutzwasserkanalisation mit heute veröffentlichtem Beschluss aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Nach der vor dem 1. Februar 2004 gültigen Fassung von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg hätte von den Beschwerdeführerinnen kein Beitrag mehr erhoben werden können. Die Anwendung einer seit dem 1. Februar 2004 gültigen Neufassung entfaltet bei ihnen daher eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen auf Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG). Nach der ursprünglichen Fassung (a. F.) dieser Vorschrift entstand die Beitragspflicht, „sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung“. Das Oberverwaltungsgericht legte dies mit Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2000 so aus, dass es „nicht auf die formelle und materielle Gültigkeit dieser Satzung, sondern ausschließlich auf den formalen Akt des Satzungserlasses“ ankomme. Mit Wirkung zum 1. Februar 2004 änderte der Landesgesetzgeber die Vorschrift dahingehend (n. F.), dass die Beitragspflicht „frühestens … mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung“ entsteht. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Rechtsprechung habe die alte Fassung entgegen der Intention des Gesetzgebers ausgelegt. Dies habe zu großen Beitragsausfällen geführt, da Ansprüche nicht mehr innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist hätten geltend gemacht werden können. Um künftige Beitragsausfälle zu vermeiden, werde eine Klarstellung vorgenommen. Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen von Grundstücken in Cottbus. Die erste Beitragssatzung der Stadt, die sich in der Folge als unwirksam erwies, sollte zum 30. Juni 1993 in Kraft treten. Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte trat erstmals zum 1. Januar 2009 eine wirksame Satzung in Kraft. Das Grundstück der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 2961/14 war bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen worden; der Bescheid über den Kanalanschlussbeitrag datiert auf den 29. November 2011. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 3051/14 wurde mit Bescheid vom 12. Mai 2009 zu einem Kanalanschlussbeitrag herangezogen; die Möglichkeit des Anschlusses an die Schmutzwasserkanalisation hatte für dieses Grundstück nach ihren Angaben bereits kurz nach dem 3. Oktober 1990 bestanden. Widersprüche und Klagen blieben insoweit ohne Erfolg. Wesentliche Erwägungen der Kammer: Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Seite 6 1. Die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG trat zwar nicht formell rückwirkend in Kraft. Gleichwohl hat sie in den Fällen der Beschwerdeführerinnen materiell rückwirkenden Charakter. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht war der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich. Es war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war. Wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, konnte die Beitragspflicht für die betroffenen Grundstücke nur noch durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die rückwirkend auf das Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung in Kraft gesetzt wurde. War zum Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung - wie in den Fällen der Beitragsschuldnerinnen - die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine „juristische Sekunde“ entstehen, war dann aber sofort verjährt und damit erloschen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. ist auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung abzustellen. Dies eröffnete in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. 2. Anders als in der Begründung des Gesetzesentwurfs angenommen ist § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n. F. nicht als „Klarstellung“, sondern als konstitutive Änderung der alten Rechtslage zu behandeln. Maßgeblich hierfür ist, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll. 3. § 8 Abs. 2 Satz 7 KAG n. F. entfaltet bei Anwendung in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, eine unzulässige echte Rückwirkung. a) Zwar war die Beitragspflicht in diesen Fällen mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden und damit auch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt liegt aber dennoch vor, weil eine Veranlagung der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen zu einem Herstellungsbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn es bei der seinerzeitigen Gesetzeslage geblieben wäre. Wäre eine auf den 30. Juni 1993 - den Tag des Inkrafttretens der ersten unwirksamen Satzung - rückwirkende wirksame Beitragssatzung beschlossen worden, wäre die vierjährige Festsetzungsfrist in Lauf gesetzt worden und Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31. Dezember 1997 eingetreten. Die Forderungen wären dann in der „juristischen Sekunde“ ihres Entstehens erloschen. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. eröffnete damit in Fällen, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. b) Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen liegt hier nicht vor. Von den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppen kommt hier nur diejenige der Vorhersehbarkeit einer Neuregelung wegen Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage in Betracht. Jedoch mussten die Betroffenen vorliegend nicht mit einer Rechtsänderung rechnen. Das Oberverwaltungsgericht hatte sich im Urteil vom 8. Juni 2000 eindeutig dafür entschieden, in dem Konflikt zwischen den finanziellen Interessen der Gemeinden einerseits und den Interessen der Bürger andererseits letzteren den Vorrang zu geben. Im Übrigen rechtfertigt allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm nicht deren rückwirkende Änderung; erst wenn die Auslegungsoffenheit ein Maß erreicht, das zur Verworrenheit der Rechtslage führt, darf der Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken. Eine solche Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage war hier nicht gegeben. Seite 7 4. Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in den genannten Fällen als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. Bei einer Gesamtabwägung hat der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz der Beschwerdeführerinnen nicht in hinreichendem Maß Rechnung getragen. Vertrauen erwächst vorliegend aus der Gewährleistungsfunktion des geltenden Rechts. Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht; dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung. Neu: 25.02.2016: Das OVG LSA (4L 120/15) hat sich erneut zum Herstellungsbeitrag II geäußert Im Urteil bleibt das OVG bei seiner bekannten Rechtsauffassung, wie es zu erwarten war. Wahrscheinlich ist es leider so, dass, wie in Brandenburg, erst das Bundesverfassungsgericht die Verwaltungsrichter der Länder über die Grundrechte der Bürger aufklären muss. Schade, man hätte sich etwas mehr Objektivität gewünscht. Da leider die Verwaltungsgerichte in unserem Land Ihre Urteile nicht, wie es fast in jedem anderen Bundesland üblich ist, im Internet zur Verfügung stellen, erfüllen wir diese elementare Pflicht einer demokratischen Rechtsordnung. Neu: 09.02.2016: Was bedeutet das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.011.2015 für die Rechtslage in Sachsen-Anhalt? Eine Analyse der Rechtslage, von Ass. jur. Wolf-Rüdiger Beck (Sprecher des Initiativnetzwerkes Kommunale Abgaben) und Dr. H. Neumann, vorgesehen zur Veröffentlichung in der Märzausgabe der DWW,
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