Geplante Satzungsänderungen hier bitte

Geplante Änderungen für JHV am 18.03.16
Satzungsänderungen
§ 13. Vorstand, neuer Wortlaut:
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer.
Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben und Kompetenzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
· der 1. Vorsitzende
· der 2. Vorsitzende
· sowie der Kassierer.
Hiervon ist jeweils der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit einem
weiteren BGB-Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit
aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der
Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung
erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden
Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des
stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung
und der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst
werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen
über die Beschlussfassung sind als Anlage in der Protokollakte oder im elektronischen Ordner zu verwahren.
§ 14. Aufgaben des Vorstandes, Änderungen im Wortlaut
n)
Erstellung und Genehmigung von Ordnungen,
p)
Gründung, Umbenennung und Auflösung von Abteilungen und Ernennung der Abteilungsleiter
aufgrund der Beschlüsse der einzelnen Abteilungen,
q) (neu) Ernennung des Vereinsheim-Betreuers unter Berücksichtigung der Empfehlung der
Fußball-Abteilung.
§ 16 Kassenprüfer, neuer Wortlaut
Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die
Amtsdauer von zwei Jahren. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand
angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der
Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und
sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege sowie der Kassenführung zu prüfen. Die
Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Bei
festgestellten Beanstandungen haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung den Vorstand zu
informieren.
Der Vorstand ist berechtigt, externe Kassenprüfer mit der Prüfung der Vereinskonten zu beauftragen.
§ 17 Vereinsordnungen, neuer Wortlaut.
Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Ordnungen des Vereins
sind nicht Satzungsbestandteil.
Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a) Beitragsordnung
b) Ehrenordnung
c) Geschäftsordnung
d) Abteilungsordnungen
e) Jugendordnung.
Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
Änderung der Geschäftsordnung Hauptversammlung
Änderung im Wortlaut
2. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung - mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.