Geplante Änderungen für JHV am 18.03.16 Satzungsänderungen § 13. Vorstand, neuer Wortlaut: Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Kassierer dem Schriftführer. Der Vorstand beschließt über die Verteilung seiner Aufgaben und Kompetenzen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: · der 1. Vorsitzende · der 2. Vorsitzende · sowie der Kassierer. Hiervon ist jeweils der 1. Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende, gemeinsam mit einem weiteren BGB-Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Schriftführung und der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in der Protokollakte oder im elektronischen Ordner zu verwahren. § 14. Aufgaben des Vorstandes, Änderungen im Wortlaut n) Erstellung und Genehmigung von Ordnungen, p) Gründung, Umbenennung und Auflösung von Abteilungen und Ernennung der Abteilungsleiter aufgrund der Beschlüsse der einzelnen Abteilungen, q) (neu) Ernennung des Vereinsheim-Betreuers unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fußball-Abteilung. § 16 Kassenprüfer, neuer Wortlaut Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zu Kassenprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die rechnerische und sachliche Richtigkeit der Buchführung und der dazugehörigen Belege sowie der Kassenführung zu prüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Bei festgestellten Beanstandungen haben die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung den Vorstand zu informieren. Der Vorstand ist berechtigt, externe Kassenprüfer mit der Prüfung der Vereinskonten zu beauftragen. § 17 Vereinsordnungen, neuer Wortlaut. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. Ordnungen des Vereins sind nicht Satzungsbestandteil. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden: a) Beitragsordnung b) Ehrenordnung c) Geschäftsordnung d) Abteilungsordnungen e) Jugendordnung. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung. Änderung der Geschäftsordnung Hauptversammlung Änderung im Wortlaut 2. Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung - mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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