Sicherstellungserlass BMBF 2016/17 - wirbmhs

An alle LSR/SSR für Wien
Vorlage der budget- und planstellenrelevanten Daten/Daten zum LehrerInnenbedarf für
die Ausschreibung am 23. April 2016 („Sicherstellungserlass 2016/2017“)
Dieser Erlass besteht aus folgenden Abschnitten:
Abschnitt A.1
Erstellung der provisorischen Schulorganisation und Lehrfächerverteilung
Abschnitt A.2
Übermittlung der für die Ausschreibung erforderlichen Daten
Beilage 1: Formular zur Bekanntgabe der auszuschreibenden Stunden
Beilage 2: Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (Entwurf)
Abschnitt B
Versetzungen
Abschnitt C
Besetzungen durch Aufnahme von VertragslehrerInnen
Abschnitt D
Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982
Abschnitt E
Sonderverträge
Beilage 3: Berichtswesen zu l 2b 1-Sonderverträgen
Zitate von Rechtsvorschriften beziehen sich auf deren jeweils geltende Fassung.
Abschnitt A.1
Erstellung der provisorischen Schulorganisation und Lehrfächerverteilung
1. Die Landesschulräte werden beauftragt sicherzustellen, dass die Direktionen eine den
Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende provisorische Lehrfächerverteilung erstellen.
Die Entscheidung, ob den Direktionen die Übertragung der provisorischen Lehrfächerverteilung
in PM-UPIS angeordnet wird, obliegt den Landesschulräten.
Geschäftszahl: BMBF-715/0001-III/4/2016
SachbearbeiterIn: ADir. Felix Hochedlinger
Abteilung:
III/4
E-Mail:
[email protected]
Telefon/Fax:
+43 1 531 20-3332/531 20-813332
Ihr Zeichen:
Minoritenplatz 5
1010 Wien
Tel.: +43 1 531 20-0
Fax: +43 1 531 20-3099
[email protected]
www.bmbf.gv.at
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
DVR 0064301
Seite 2 von 7 zu Geschäftszahl BMBF-715/0001-III/4/2016
2. Bei der Gestaltung der Schulorganisation sind die einschlägigen schulrechtlichen
Bestimmungen einschließlich der dazu ergangenen Erlässe, die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die im Zuge der Ressourcenbewirtschaftung
formulierten Vorgaben zu beachten und ein effizienter Personaleinsatz sicherzustellen.
Die provisorischen Schulorganisationen sind bis zum 22. April 2016 in PM-UPIS einzuspielen
und vom Landesschulrat freizugeben.
3. In die provisorische Lehrfächerverteilung sind unter Beachtung der Rahmenbedingungen zur
Realstundenbewirtschaftung
aufzunehmen:
die
voraussichtlich
geführten
Klassen
bzw.
Jahrgänge, die Pflichtgegenstände, verbindlichen Übungen sowie die voraussichtlich geführten
alternativen Pflichtgegenstände, Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindlichen
Übungen sowie die voraussichtlich in die Lehrverpflichtung einzurechnenden Stunden (z.B.
Leitungsfunktionen, Nebenleistungen, Erzieherleistungen etc.).
4. Bei der Auswahl von Freigegenständen haben jene Vorrang, die für den Erwerb
einer
Universitätsberechtigung
im
Sinne
der
Universitätsberechtigungsverordnung,
BGBl. II Nr. 44/1998, oder für den Erwerb von Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz,
BGBl. Nr. 142/1969, erforderlich sind oder den Übertritt in eine andere Schule erleichtern
beziehungsweise zur Reifeprüfung führen können.
5. In die Lehrfächerverteilung sind alle LehrerInnen (bzw. deren Unterrichtszeilen) aufzunehmen,
durch deren Tätigkeiten das durch rechtliche Vorgaben und standortspezifische Faktoren
bestimmte Unterrichts- und Verwaltungspensum abgedeckt wird. Lehrkräfte, die zwar im
Personalstand der Schule geführt werden, aber z.B. auf Grund einer Karenz oder der Ableistung
des Präsenzdienstes keinen Dienst oder auf Grund einer Dienstzuteilung keinen Dienst an
dieser Schule versehen, sind in den Schulstammdaten zu belassen. Der Umstand, dass
LehrerInnen mit Ablauf des 30. November 2016 in den Ruhestand versetzt werden,
entbindet nicht von der Verpflichtung, sie in die Lehrfächerverteilung aufzunehmen. Auf
den
Erlass
vom
1. März
2012,
687/0002-III/Pers.-Controlling/2012
zum
Personal-
management BundeslehrerInnen wird verwiesen.
6. In die Lehrfächerverteilung von Privatschulen sind nur die BundeslehrerInnen aufzunehmen,
die der Privatschule als lebende Subvention zugewiesen sind bzw. jene PrivatlehrerInnen, für
die der Bund die Personalkosten gemäß § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
ersetzt.
7. Zur ordnungsgemäßen Behandlung von Mitverwendungen in der Lehrfächerverteilung ist der
entsprechend notwendige Eintrag in PM-SAP bei der jeweiligen Lehrkraft vorzunehmen.
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8. Dauernde Mehrdienstleistungen sind in die provisorische Lehrfächerverteilung aufzunehmen.
Bei der Vergabe von dauernden Mehrdienstleistungen ist darauf zu achten, dass diese
Mehrdienstleistungen
aus
personellen
und
pädagogischen
Gründen
vertretbar
sind.
Mehrdienstleistungen sind auf alle in Frage kommenden LehrerInnen etwa gleichmäßig
aufzuteilen. Das Ausmaß der Mehrdienstleistungen der in gehobenen Funktionen Verwendeten
darf grundsätzlich nicht höher sein als das der LehrerInnen derselben Schule mit denselben
Fächern.
9. Die Lehrkräfte sind grundsätzlich nur in jenen Unterrichtsgegenständen einzusetzen, für die
sie voll lehrbefähigt sind. Sollten wichtige dienstliche Gründe vorliegen, sie auch in
Unterrichtsgegenständen zu verwenden, für die sie keine Lehrbefähigung aufweisen, ist dies
gemäß § 212 Abs. 2 BDG 1979 (analog im Bereich des VBG) zulässig; für das PD-Schema
siehe § 41 Abs. 2 in der ab 1. September 2015 geltenden Fassung.
10. Voraussichtliche
 Herabsetzungen der Lehrverpflichtung/Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 50a und
50b BDG 1979, § 20 VBG, § 15h MSchG und § 8 VKG
 Lehrpflichtermäßigungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 BLVG
 Einrechnungen von Nebenleistungen gemäß § 9 BLVG bzw. § 40a Abs. 15 VBG
 Dienstfreistellungen gemäß § 78a BDG 1979 oder § 29g VBG (Gemeindemandatare)
 Dienstfreistellungen
gemäß
§ 78c
BDG
1979
oder
§ 29j
VBG
(Allgemeine
Dienstfreistellung gegen Refundierung)
 Fälle des Verbrauchs gutgeschriebener Wochen-Werteinheiten (§ 61 Abs. 16 GehG)
sind bei der Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung bereits zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung in der Lehrfächerverteilung ersetzt nicht eine erforderliche dienstrechtliche
Genehmigung.
11.
Auf
§9
Abs. 2
Bundes-Personalvertretungsgesetz
wird
hingewiesen.
Den
Dienststellenausschüssen ist jedenfalls die vom PVG vorgesehen Frist von zwei Wochen
einzuräumen.
12. Die von den Direktionen vorgelegten provisorischen Lehrfächerverteilungen sind unter
Beachtung aller rechtlichen, pädagogischen und administrativen Belange und im Zusammenhalt
mit den geltenden Vorgaben zur Ressourcenbewirtschaftung vom Landesschulrat zu
überprüfen, gegebenenfalls abzuändern und zu genehmigen.
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13. Stunden, die
 aufgrund einer diesem Abschnitt entsprechenden Schulorganisation erforderlich sind und
 nicht durch Zuweisung an LehrerInnen abgedeckt werden, die in einer diesem Abschnitt
entsprechenden Lehrfächerverteilung angeführt werden,
sind gemäß Abschnitt A.2 darzustellen und zur Ausschreibung zu beantragen.
Die in diesem Abschnitt für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung enthaltenen
Vorgaben sind auch auf die Erstellung der definitiven Lehrfächerverteilung anzuwenden.
Abschnitt A.2
Übermittlung der für die Ausschreibung erforderlichen Daten
Die auszuschreibenden Stunden sind dem BMBF in folgender Weise bekannt zu geben:
Für jeden der Schulartenbereiche

Allgemein bildende höhere Schulen

Bds. Blindenerz. Inst. und Bds. Inst. für Gehörlosenbildung

Bundesschülerheime (allgemein bildende)

Technische und gewerbliche Lehranstalten

LA für Tourismus, Sozial- u. wirtsch. Berufe

Handelsakademien und Handelsschulen

Bundesschülerheime (berufsbildende)

BA für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik

Bundesanstalten für Leibeserziehung
ist jeweils ein separates Word-Dokument nach dem beigeschlossenen Muster (Beilage 1) zu
erstellen.
Die Dokumente sind gemeinsam bis spätestens
11. April 2016
zu übermitteln, und zwar ausschließlich in elektronischer Form, gerichtet an:
[email protected]
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Die Verlautbarung der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung und auf der Website
„Karriere Öffentlicher Dienst“ wird durch das BMBF veranlasst werden. Den Ausschreibungen
wird ein Text „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen“ (Entwurf als Beilage 2) vorangestellt
werden.
Abschnitt B
Versetzungen
1. Es wird davon ausgegangen, dass Versetzungen von Amts wegen, sofern sie nicht zwingend
geboten bzw. zur Einsparung von Kosten für den Bund wünschenswert sind, wie bisher nach
Möglichkeit vermieden werden. Auf die Familien- und Wohnverhältnisse der LehrerInnen ist
besonders Rücksicht zu nehmen. Auf Ansuchen werden Lehrkräfte tunlichst an Dienstorten zu
verwenden sein, die ihrem Wohnsitz möglichst nahe liegen.
2.
Sofern
mit
einer
Versetzung
eine
Änderung
der
Verwendungsgruppe
oder
der
anzuwendenden Ernennungserfordernisse verbunden ist, ist eine Ernennung gemäß den §§ 2
bis 5 BDG 1979 erforderlich. In diesem Fall ist der diesbezügliche Antrag nach Beschluss des
Kollegiums bzw. nach einer Entscheidung gemäß § 7 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962, zeitgerecht dem BMBF vorzulegen.
Abschnitt C
Besetzungen durch Aufnahme von VertragslehrerInnen
1. Bei der Besetzung der Stellen sind die Reihungskriterien des § 203h BDG 1979 in Verbindung
mit § 37a VBG anzuwenden.
2. Die Bestellung und Weiterbestellung von VertragslehrerInnen ist von den Landesschulräten
vorzunehmen (Ausnahmen siehe Abschnitt D Punkt 1 zweiter Satz und Abschnitt E Punkt 1).
3. Auf das mit Erlass BMBF-722/0009-III/8/2015 übermittelte Formular zur Schemawahl samt
Infoblatt zu § 37 Abs. 2 [und § 100 Abs. 67] VBG und auf den Erlass BMBF-722/0013-III/8/2015
(Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst
–
Durchführungsbestimmungen PD) wird verwiesen.
Abschnitt D
1.
Die
Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982
Bestellung
und
Weiterbestellung
von
VertragslehrerInnen
nach
Art. X
des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982 ist von den Landesschulräten vorzunehmen. Dies gilt nur
dann, wenn die nach Art. X leg. cit. vorgeschriebenen Voraussetzungen nach den jeweiligen
inländischen Vorschriften erbracht werden; ansonsten liegen Fälle vor, die zur gesonderten
Prüfung vorzulegen sind.
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2. Die Verträge sind hinsichtlich der Vertragsdauer wie folgt zu gestalten:
a) Die Verträge dürfen in den ersten fünf Jahren jeweils höchstens auf die Dauer eines
Schuljahres befristet abgeschlossen werden.
b) Nach einer Dauer der Verträge von ununterbrochen fünf Schuljahren dürfen diese
Verträge um die Dauer von höchstens zwei Schuljahren weiter verlängert werden.
c) Nach einer Dauer der Verträge von ununterbrochen sieben Schuljahren dürfen diese
Verträge um die Dauer von höchstens drei Schuljahren weiter verlängert werden.
d) Nach einer Dauer der Verträge von ununterbrochen zehn Schuljahren darf das
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verträge gemäß Abschnitt D in SAP (Personaladministration)
im Informationstyp IT0016 entsprechend zu kennzeichnen sind.
Abschnitt E
Sonderverträge
Im Sinne einer einheitlichen Terminologie werden (nur) jene Verträge als Sonderverträge
bezeichnet, die in Anwendung des § 36 VBG zustande kommen; die Bezeichnung
Sonderverträge wird nicht auf Verträge nach Art. X des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 350/1982,
angewendet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Verträge gemäß Abschnitt E in SAP (Personaladministration)
im Informationstyp IT0016 entsprechend zu kennzeichnen sind
1. Entwürfe von Sonderverträgen sind vor Vertragsabschluss dem BMBF vorzulegen, soweit
nicht eine Ermächtigung der Landesschulräte zum Vertragsabschluss gemäß Z 2, 3 oder 4
besteht.
2. Die Landesschulräte sind ermächtigt, in den vom Rundschreiben 20/2015 erfassten Fällen
(betreffend Lehrkräfte für die Gegenstände Mathematik, Physik, Chemie, Informatik an AHS und
Bildungsanstalten)
Sonderverträge
gemäß
den
in
diesem
Rundschreiben
genannten
Bedingungen abzuschließen.
3. Die Landesschulräte sind ermächtigt, in den vom Rundschreiben 22/2015 erfassten Fällen
(betreffend bestimmte Lehrkräfte an BMHS) Sonderverträge gemäß den in diesem
Rundschreiben genannten Bedingungen abzuschließen.
4.
Die
Landesschulräte
werden
ermächtigt,
bei
Vorliegen
eines
inländischen
Reifeprüfungszeugnisses (Reife- und Diplomprüfungszeugnisses) gemäß SchUG bzw. SchUG-
Seite 7 von 7 zu Geschäftszahl BMBF-715/0001-III/4/2016
BKV oder eines Berufsreifeprüfungszeugnisses gemäß BRPG für Verwendungen als Lehrkraft
oder im Erzieherdienst Sonderverträge unter Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2b 1
abzuschließen. Controlling: Der Abschluss solcher Sonderverträge ist dem BMBF bis zum
31. Mai 2017 mittels des beiliegenden Formulars (Beilage 3) mitzuteilen:

Abt. III/4 (AHS, BA, BAfL, BIG, BBI): [email protected]

Abt. III/5 (BMHS): [email protected]
Beilagen
Wien, 20. Jänner 2016
Für die Bundesministerin:
MR Dr. Friedrich Fröhlich
Elektronisch gefertigt
Signaturwert
Prüfinformation
tCm2xYd6x1NUKkYyQ8jry09jNgumk851riirSd9T7uxGXUcFOyKT/2KrytHs8UAqFElQnnfdbKUNqw1x3zlFZfsVE1
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Unterzeichner
Bundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit
2016-01-26T07:39:07+01:00
Aussteller-Zertifikat
CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT
Serien-Nr.
1179688
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.