Frau Mag. Marine Sadoyan-Pitsch Abteilung IV/1 im HAUSE Girls´ Day im Bundesdienst am 23. April 2015 Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung Abteilung III/3 übermittelt in der Beilage eine Verordnung gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, womit der Girls´ Day im Bundesdienst 2015 zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt wird, mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme. Abteilung III/3 geht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchUG davon aus, dass alle in Betracht kommenden Schülerinnen und Schüler sowie allenfalls deren Erziehungsberechtigte von der Erklärung des Girls´ Day im Bundesdienst 2015 zur schulbezogenen Veranstaltung in Kenntnis gesetzt werden. Eine Kundmachung durch Anschlag in den betreffenden Schulen kann somit unterbleiben. Weiters kann mitgeteilt werden: Aufsichtspflicht: Grundsätzlich wird die Aufsicht über die Schülerinnen von der/dem die Klasse begleitenden Lehrerin bzw. Lehrer wahrzunehmen sein. Allerdings sind Fälle denkbar, z.B. bei einer Aufteilung der Klasse in Kleingruppen, dass die Lehrerin/der Lehrer nicht bei jeder Gruppe anwesend sein kann und daher auch die MitarbeiterInnen der jeweiligen Dienststelle für diese Zeiträume die Aufsicht über eine Gruppe übernehmen. Wenn ein Mädchen sich individuell anmeldet und daher nicht von einer Lehrperson begleitet wird, wird die Aufsicht für den Zeitraum der Veranstaltung von den MitarbeiterInnen der jeweiligen Dienststelle übernommen. Das BMBF geht davon aus, dass in diesen Fällen der Klassenvorstand/die Klassenvorständin der teilnehmenden Schülerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass bzw. aus wichtigen Gründen (für schulpflichtige Geschäftszahl: BMBF-12.696/0005-III/3/2015 SachbearbeiterIn: Mag. Erich Rochel Abteilung: III/3 E-Mail: [email protected] Telefon/Fax: +43 1 531 20-2388/531 20-812388 Ihr Zeichen: Minoritenplatz 5 1014 Wien Tel.: +43 1 531 20-0 Fax: +43 1 531 20-3099 [email protected] www.bmbf.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. DVR 0064301 Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl BMBF-12.696/0005-III/3/2015 Schülerinnen gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes bzw. für nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen gemäß § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt haben wird. Haftung bei Unfällen: Hier greift die Schülerunfallversicherung, da durch die Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung ein Zusammenhang mit dem Unterricht besteht. Zerstörung von Bundeseigentum: Im Fall der Zerstörung von Bundeseigentum kommt es darauf an, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Wenn dies zutrifft, haftet der Bund im Rahmen der Amtshaftung. Wenn keine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben ist, haftet die betreffende Schülerin selbst. Zur Information wird auch der „Aufsichtserlass“, RS Nr. 15/2005, angeschlossen. Beilagen Mit freundlichen Grüßen Wien, 30. März 2015 Für die Bundesministerin: Dr. Claudia Jäger Elektronisch gefertigt Signaturwert Prüfinformation j4yDfdkRO0C92Qu1b5wni4JVju6LOccL37AA/mmbsbgtVURPhEUI62bAYahEwCstfm55XKF/m0fBQQdtPSS88rqlnw 5VtB1dnQypSP+HSnT0OPJwFlyfNtW+Me+fVSNElEJ8wj0nh4fYsUhIYItHDrIr7q2HsVONIfz+qT3pG5quNWMlUksr 4l/Rno7PGzyLmcKizGdpOPDbCW7V3FRCKo9ziFkzkUWlHI0mkqfa+m2a6vOFjiOSsRuj2TPsZRuFfLyHipx6fz6Ciw PjbjNrpKypPAE3Fh/dhExaf4N9kYe71lZU/b7WR/0egiFbCsjDpE7ls7zkOZXNIIe27vgZRA== Unterzeichner Bundesministerium für Bildung und Frauen Datum/Zeit 2015-03-31T10:38:11+02:00 Aussteller-Zertifikat CN=a-sign-corporate-light-02,OU=a-sign-corporate-light-02,O=ATrust Ges. f. Sicherheitssysteme im elektr. Datenverkehr GmbH,C=AT Serien-Nr. 1179688 Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at. Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.
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