Girls` Day im Bundesdienst am 23. April 2015

Frau
Mag. Marine Sadoyan-Pitsch
Abteilung IV/1
im HAUSE
Girls´ Day im Bundesdienst am 23. April 2015 Erklärung zur schulbezogenen Veranstaltung
Abteilung III/3 übermittelt in der Beilage eine Verordnung gemäß § 13a des Schulunterrichtsgesetzes, womit der Girls´ Day im Bundesdienst 2015 zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt
wird, mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme.
Abteilung III/3 geht im Sinne des § 79 Abs. 3 SchUG davon aus, dass alle in Betracht
kommenden Schülerinnen und Schüler sowie allenfalls deren Erziehungsberechtigte von der
Erklärung des Girls´ Day im Bundesdienst 2015 zur schulbezogenen Veranstaltung in Kenntnis
gesetzt werden. Eine Kundmachung durch Anschlag in den betreffenden Schulen kann somit
unterbleiben.
Weiters kann mitgeteilt werden:
Aufsichtspflicht:
Grundsätzlich wird die Aufsicht über die Schülerinnen von der/dem die Klasse begleitenden
Lehrerin bzw. Lehrer wahrzunehmen sein. Allerdings sind Fälle denkbar, z.B. bei einer
Aufteilung der Klasse in Kleingruppen, dass die Lehrerin/der Lehrer nicht bei jeder Gruppe
anwesend sein kann und daher auch die MitarbeiterInnen der jeweiligen Dienststelle für diese
Zeiträume die Aufsicht über eine Gruppe übernehmen.
Wenn ein Mädchen sich individuell anmeldet und daher nicht von einer Lehrperson begleitet
wird, wird die Aufsicht für den Zeitraum der Veranstaltung von den MitarbeiterInnen der
jeweiligen Dienststelle übernommen. Das BMBF geht davon aus, dass in diesen Fällen der
Klassenvorstand/die Klassenvorständin der teilnehmenden Schülerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass bzw. aus wichtigen Gründen (für schulpflichtige
Geschäftszahl: BMBF-12.696/0005-III/3/2015
SachbearbeiterIn: Mag. Erich Rochel
Abteilung:
III/3
E-Mail:
[email protected]
Telefon/Fax:
+43 1 531 20-2388/531 20-812388
Ihr Zeichen:
Minoritenplatz 5
1014 Wien
Tel.: +43 1 531 20-0
Fax: +43 1 531 20-3099
[email protected]
www.bmbf.gv.at
Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.
DVR 0064301
Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl BMBF-12.696/0005-III/3/2015
Schülerinnen gemäß § 9 Abs. 6 des Schulpflichtgesetzes bzw. für nicht mehr schulpflichtige
Schülerinnen gemäß § 45 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) erteilt haben wird.
Haftung bei Unfällen:
Hier greift die Schülerunfallversicherung, da durch die Erklärung zur schulbezogenen
Veranstaltung ein Zusammenhang mit dem Unterricht besteht.
Zerstörung von Bundeseigentum:
Im Fall der Zerstörung von Bundeseigentum kommt es darauf an, ob eine Verletzung der
Aufsichtspflicht vorliegt. Wenn dies zutrifft, haftet der Bund im Rahmen der Amtshaftung. Wenn
keine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben ist, haftet die betreffende Schülerin selbst.
Zur Information wird auch der „Aufsichtserlass“, RS Nr. 15/2005, angeschlossen.
Beilagen
Mit freundlichen Grüßen
Wien, 30. März 2015
Für die Bundesministerin:
Dr. Claudia Jäger
Elektronisch gefertigt
Signaturwert
Prüfinformation
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Unterzeichner
Bundesministerium für Bildung und Frauen
Datum/Zeit
2015-03-31T10:38:11+02:00
Aussteller-Zertifikat
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Serien-Nr.
1179688
Hinweis
Dieses Dokument wurde amtssigniert.
Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: http://www.signaturpruefung.gv.at.
Informationen zur Prüfung des Ausdrucks finden Sie unter: http://www.bmbf.gv.at/verifizierung.