ALLGEMEINER TEIL ABSCHNITT I Gerichtsorganisation Behördenleiter: Rumler Präsident des Amtsgerichts Ständiger Vertreter: N.N. Vizepräsident des Amtsgerichts Vorzimmer des Behördenleiters und des ständigen Vertreters: Bihlmaier Justizangestellte Heine Justizangestellte Präsidium: Vorsitzender Vertreter des Vorsitzenden Mitglieder: Richterrat: Vorsitzender: Stellvertreterin: Mitglieder: Personalrat: Vorsitzende: Stellvertreterin: Mitglieder: Rumler N.N. Drobik Herrmann-Blessing Knodel Petermann Rudolph Schöttler Thoma Utz Präsident des Amtsgerichts Vizepräsident des Amtsgerichts Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richter am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Dr. Stolle Heim, C. Allmendinger Borst Beutelmann Richter am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Richterin am Amtsgericht Basan Gaiß Limon Brandl, M. Buck Heine Maurer Zechendorf Richter Amtsrätin Justizangestellte Justizangestellte Amtsinspektor Justizangestellter Justizangestellte Justizamtmann Justizoberinspektorin Justizfachangestellte Vertretung der schwerbehinderten und ihnen 1 2 gleichgestellten behinderten Menschen: für die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Richter Stellvertreter: für die schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Bediensteten: Stellvertreterin: Vatter Andelfinger Vors. Richter am OLG (OLG Stuttgart) Richter am OLG (OLG Stuttgart) Buck Justizangestellter Ziefle Justizangestellte Beauftragte für Chancengleichheit: Stellvertreterin: Ulrich N.N. Amtsinspektorin Notariate im Amtsgerichtsbezirk Stuttgart: N.N. Beschwerdestelle nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz: Beck-Modro Hoffmann Amtsrätin Richter am Amtsgericht Opferschutzbeauftragte: Richterin am Amtsgericht Löhner Verwaltung: Verwaltungsleiter: Harsch Oberregierungsrat Stellvertreterin des Verwaltungsleiters, Personalangelegenheiten der Beamten der Notariate und des gehobenen Dienstes (ohne Mahngericht): Mall Amtsrätin Haushalts- und Beschaffungswesen, Gebäudeangelegenheiten, Bürotechnologie, Personalangelegenheiten der Justizwachtmeister: Pollak Justizoberinspektorin Personalangelegenheiten der Beamten des mittleren Dienstes, der Angestellten und Arbeiter (jeweils ohne Notariate und Mahngericht): Göhler Justizamtfrau Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher und Angestellten der Notariate: Manz Justizamtfrau Angelegenheiten der öffentlichen Notare, Notariatsu. Grundbuchamtsreform einschl. Raumkonzept, Angelegenheiten der Cafeteria, Telearbeitsplatz Reverts Haushaltsangelegenheiten, Geräteverwaltung, Reisekosten Drive-Bw, Geschäfte nach dem Landesjustizkostengesetz und nach der Justizkassenordnung: Bühler Amtsinspektor Generalaktenregistratur und -geschäftsstelle: Meier, B. Justizangestellte Bücherei: Junger Amtsinspektorin Justizoberinspektorin 3 Gerichtsvollzieher Bezirk Name Sprech-/Geschäftszimmer A GV-Anw. Trebeß Neckarstraße 121 70190 Stuttgart O B OGV/in Herrmann Tränkestraße 13 70597 Stuttgart F C Zur Zeit nicht vergeben D OGV/in Baumhakl Mönchstraße 5 70191 Stuttgart R E Zur Zeit nicht vergeben F OGV/in Schmid Julius-Hölder-Str. 60 70597 Stuttgart B G GV’in (b) Klay Hauffstraße 5, Zi. 80 70190 Stuttgart T H OGV Sailer Hagbergstraße 28 70188 Stuttgart M I Zur Zeit nicht besetzt K OGV Erthle Mönchstraße 5 70191 Stuttgart L L OGV Sattler Mönchstraße 5 70191 Stuttgart K M GVin Weise Hagbergstraße 28 70188 Stuttgart H N OGV König zur Zeit keine Zuteilung O OGV Doster Neckarstraße 121 70190 Stuttgart A P Zur Zeit nicht vergeben Q OGV/in Reising Hauffstraße 5, Zi. 80 70190 Stuttgart S R OGV Krzywon Erdbeerweg 3 70619 Stuttgart D S OGV Lederer Mönchstraße 5 70191 Stuttgart Q T GV’in Wolz Neckarstraße 121 70190 Stuttgart G 70190 Stuttgart Herta 70190 Stuttgart Seeger Vermögensabschöpfung JI/in als GV/in Seeger Vermögensabschöpfung JI/in als GV/in Heinz Neckarstr.145, Zi.125 Neckarstr.145, Zi.123 Vertreter Auskunft über Sprechzeiten/Telefon-Nr. über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle 921-3002; -3407; Fax -3071, oder auf unserer Homepage www.amtsgericht-stuttgart.de. 4 Zentrale Dienste 1. Bezirksrevisoren Bischoff, Amtsrat Gruppenleiter Götz, Amtsrätin Schwarz, Justizamtmann (vgl. gesonderten Geschäftsverteilungsplan) 2. Rechtsantragstelle Nast, Justizamtmann Brandner, Justizoberinspektor 3. Hinterlegungsstelle Koch-Gärtner, Justizinspektorin Schillinger, Justizinspektorin Uetz, Justizhauptsekretärin Nesterow, Justizfachangestellte 4. Prüfungsbeamtin nach den Kassenvorschriften für Notare und Geldstellenprüfung bei den Notariaten Reverts, Justizoberinspektorin 5. Zahlstellenaufsichtsbeamtin und Prüfungsbeamtin nach der JKMO und der DA für Auszahlungsstellen Göhler, Justizamtfrau Stellvertreterin: Basan, Amtsrätin 6. Ausbildungszentrum für Justizfachangestellte Rehm, Amtsinspektorin Gruppenleiterin Ritter, Amtsinspektorin Witzmann, Amtsinspektor 7. Entschädigungsstelle für Zeugen und Sachverständige Müller,V., Amtsinspektorin Stellvertreterin: Ulrich, Amtsinspektorin 8. Gerichtszahlstelle; Zahlstellenverwalterin Fischer, Justizangestellte Stellvertreterinnen: Tischhauser-Clavijo, Justizhauptsekretärin Auer, Amtsinspektorin 9. Posteingangsstelle (ohne Mahngericht) Brandl, Amtsinspektor Gruppenleiter 10. Gerichtsvollzieherverteilerstelle Ulrich, Amtsinspektorin Gruppenleiterin Stellvertreter: Müller, V., Amtsinspektorin 11. Justizwachtmeisterdienst Wissmann, Justizhauptsekretär im WM-Dienst Gruppenleiter (Leitender Justizwachtmeister) Stellvertreter: Tröscher, Justizobersekretär im WM-Dienst 12. Materialverwaltung Brandl, Amtsinspektor 13. Haustechnik Keppler, Haustechniker Pitscher, Haustechniker 14. Telefonzentrale Buck, Justizangestellter Gruppenleiter 14. Infothek Draht, Pförtner 5 Gerichtsabteilungen: Abteilung 1 Zivilabteilung Abteilungsleiter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht Stellvertreterin: Gruppenleiterin: Stellvertreterin: Gesamtgeschäftsstellen leiter/in: Utz, Richterin am Amtsgericht Koch-Gärtner, Justizinspektorin Schillinger, Justizinspektorin Andreae, Amtsinspektorin Krzywon, Amtsinspektor a) b) c) d) Sachgebiet 1 (Allgemeine Zivilsachen: Referate A 1 - A 18 und A 50) Sachgebiet 2 (Mietsachen: Referate A 30 - A 37) Sachgebiet 3 (Verkehrszivilsachen: Referate A 41 - A 45) Sachgebiet 4 (WEG-Sachen: Referate A 60 - A 67) Abteilung 2 Familiengericht, Abteilung für Freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuungsgericht Abteilungsleiterin: Stellvertreter: N.N., Richterin am Amtsgericht Dimmler, Richter am Amtsgericht Gruppenleiterin: Sachgebiet 1: Stellvertreterin: Sachgebiet 2: Stellvertreterin: Zehringer, Justizamtfrau Knödler, Justizamtfrau N.N. Knöll, Justizamtfrau Gesamtgeschäftsstellenleiterin (Sachgebiet 1) Reißner, Amtsinspektorin a) Sachgebiet 1 (Familiengericht: Referate A 20 - A 29 und A 70) b) Sachgebiet 2 (Abteilung für Freiwillige Gerichtsbarkeit, Betreuungsgericht: Referate F 3 - F 9) Abteilung 3 Strafabteilung a) Sachgebiet 1 (Allgemeine Einzelstrafrichtersachen: ohne die Referate B 3, B 6, B 9 und B 10) sowie Eingangsgeschäfts-/Aktenstelle der gesamten Strafabteilung sowie Rechtspfleger/innen und Bewährungsüberwachungsgeschäftsstelle der gesamten Strafabteilung Abteilungsleiterin: Rudolph, Richterin am Amtsgericht Stellvertreterin: Petermann, Richterin am Amtsgericht Gesamtgeschäftsstellenleiterin: Hailer, Amtsinspektorin b) Sachgebiete 2 (Steuerstrafsachen: Referate B 21-B 25), 4 (Schöffengericht: Referate C 101-C 105) und 5 (Jugendrichter /Jugendschöffengericht: Referate D 201-D 204) Abteilungsleiter: Gauch, Richter am Amtsgericht Stellvertreterin: Böckeler, Richterin am Amtsgericht Gesamtgeschäftsstellenleiter: N.N. Arnold, Amtsinspektorin c) Sachgebiete 3 (Haft- und Ermittlungsrichter: Referate B 26 - B 29) und 6 (Jugendhaftrichter: Referate D 208-D 211) sowie aus dem Sachgebiet 1 die Referate B 3, B 6, B 9 und B 10 Abteilungsleiterin: Lehnert, Richterin am Amtsgericht Stellvertreterin: Löffelhardt, Richterin am Amtsgericht Gesamtgeschäftsstellenleiterin: Arnold, Amtsinspektorin 6 Gruppenleiter: Stellvertreterin: Kramer, Justizamtmann Ruckgaber, Justizamtfrau Abteilung 4 Zwangsvollstreckung, Insolvenz (Referate E 1 - E 10) Abteilungsleiterin: Stellvertreter: Heerdt, Richterin am Amtsgericht Dimmler, Richter am Amtsgericht Gruppenleiterin: - Zwangsvollstreckung Stellvertreterin: - Insolvenz: Stellvertreterin: Kursawe, Amtsrätin Grund, Justizamtfrau Weis, Amtsrätin Lutz, Justizoberinspektorin Abteilung 5 Register (Referate F 1 - F 2) Abteilungsleiterin: Stellvertreter: Gesamtgruppenleiterin: Dr. Kienzle-Hiemer, Richterin am Amtsgericht N.N. Letsch, Amtsrätin Abteilung 6 Mahngericht (Referate G 1 und G 2) Abteilungsleiter: Stellvertreter: N.N. Rumler, Präsident des Amtsgerichts Gesamtleiter: Hölzle, Oberamtsrat Bereichsleiter/in: - Haushaltsbeauftragter/ Hölzle, Oberamtsrat - Personal/NSI/Controlling Organisation Langheinrich, Justizhauptsekretärin - Finanzen/Beschaffung/ technische Angelegenheiten, Programmbetreuung/Verfahrensgestaltung Beil, Justizamtfrau Abteilung 7 Grundbuchdatenzentrale Abteilungsleiterin: Jedele, Notarin Stellvertreter: Nuss, Justizangestellter Technischer Leiter: Nuss, Justizangestellter weitere Mitarbeiter: Buhl, Notarvertreterin Bullmann, Justizangestellte Käppeler, Justizfachangestellte Schodt, Justizangestellter Corlatan, Justizangestellter 7 Notariate Notariat Stuttgart Betreuungs- und Nachlassgericht Eberhardstraße 35 - 37, 70173 Stuttgart, 23900-(70) / Fax 23900-77 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Stellvertreter: Notar Lang Notar Sorg Grundbuchamt Kronenstraße 34, 70174 Stuttgart, 22586-(20) / Fax 22586-35 oder -44 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Stellvertreter: Notar Lang Notar Falk Notariat Stuttgart-Botnang Klinglerstraße 7, 70195 Stuttgart, 656796-30 / Fax 656796-33 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notar Baur Notariat Stuttgart-Möhringen Vaihinger Straße 55, 70567 Stuttgart, 718634-11; 718634-15; 718634-20 / Fax 718634-25 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notarin Honisch Notariat Stuttgart-Plieningen Filderhauptstraße 155, 70599 Stuttgart, 45103429; 45103415 / Fax 4579726 und 45103419 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notar Haubold Notariat Stuttgart-Rohr Osterbronnstraße 2 A, 70565 Stuttgart, 7472220 / Fax 74722244 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notarin Koch Notariat Stuttgart-Sillenbuch Kirchheimer Straße 65, 70619 Stuttgart, 4762311; 4762322 / Fax 4762326 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notar Kälberer Notariat Stuttgart-Vaihingen Robert-Koch-Straße 2, 70563 Stuttgart, 782394-20; 782394-10 / Fax 782394-15 e-mail: [email protected] Dienstaufsicht: Notarin Berger ABSCHNITT II 8 Dienstaufsicht und Verwaltung 1) Rumler, Präsident des Amtsgerichts a) Dienstaufsicht über das Amtsgericht und Geschäfte der Justizverwaltung nach §§ 16, 17 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG). b) Entscheidungen nach dem Landesjustizkostengesetz des (LJKG) den Kostengesetzen des Bundes, soweit diese der Justizverwaltung übertragen sind. Durch die Übertragung der Dienstaufsicht und Verwaltungsgeschäfte auf andere Richter wird die unmittelbare Behandlung dieser Aufgaben durch den Präsidenten des Amtsgerichts nicht berührt. 2) N.N., Vizepräsident des Amtsgerichts 9 a) Ständiger Vertreter des Präsidenten b) Dienstaufsicht hinsichtlich des - Mahngerichts und der - Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherverteilerstelle b) Aufgaben der Bewilligungs- und Prüfungsbehörde in Angelegenheiten der Auslandsrechtshilfe in Strafsachen. Stellvertreterinnen zu 2 b): Richterin am Amtsgericht Rudolph Richterin am Amtsgericht von Mengden-Breucker c) Entscheidungen nach dem Landesjustizkostengesetz des (LJKG) den Kostengesetzen des Bundes, soweit diese der Justizverwaltung übertragen sind, für die in Ziffer 2) b) genannten Bereiche. d) Niederlegung von Vollmachten 3) Mit der Wahrnehmung einzelner Verwaltungsgeschäfte beauftragt (und insoweit zur Zeichnung „Im Auftrag“ ermächtigt) sind folgende Richter: a) U t z , Richterin am Amtsgericht aa) Verwaltungsentscheidung über Akteneinsicht, Auskünfte und Erteilung von Abschriften, soweit diese nicht dem Richter oder Rechtspfleger des zuständigen Referats übertragen ist (Verfügung des Präsidenten vom 23.02.2010, 3130 - 3). Stellvertreter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht bb) Prüfungsstelle für aus- und eingehende Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen, mit Ausnahme von ausgehenden Ersuchen in Mahnsachen (Verfügung des Präsidenten vom 18.11.2015, 3210 - 8). Stellvertreter: 1. N.N. 2. Herrmann-Blessing, Richterin am Amtsgericht b) B o r s t , Richterin am Amtsgericht Ferienpraxis für Rechtsstudenten Stellvertreterin: von Mengden-Breucker, Richterin am Amtsgericht 10 c) Hinrichs, Richter am Amtsgericht Pressereferent für Zivil- und Zwangsvollstreckungssachen und für das Registergericht Stellvertreter: Dimmler, Richter am Amtsgericht d) Dimmler, Richter am Amtsgericht Pressereferent für Familien- und Insolvenzsachen Stellvertreter: Hinrichs, Richter am Amtsgericht e) R u d o l p h , Richterin am Amtsgericht Pressereferentin für Straf- und Bußgeldsachen Stellvertreter: Gauch, Richter am Amtsgericht f) N. N. Pressereferent für Verwaltung Stellvertreter: Rumler, Präsident des Amtsgerichts g) H i n r i c h s , Richter am Amtsgericht Entscheidungen des Präsidenten in Hinterlegungssachen Stellvertreterin: Dr. Kienzle-Hiemer, Richterin am Amtsgericht h) N. N. Prüfungsstelle für ausgehende Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Mahnsachen (Verfügung des Präsidenten vom 18.11.2015, 3210 - 8). Stellvertreter: 1. Tichaczek-Krebs, Richterin am Amtsgericht 2. Keinath, Richter am Amtsgericht i) N. N. aa) Fachaufsicht über die Vergleichsbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart gemäß § 41 AGGVG. bb) Ständiges Mitglied des Verkehrsbeirates der Stadt Stuttgart Stellvertreterin: Dr. Dziallas-Laur, Richterin am Amtsgericht j) B ö c k e l e r , Richterin am Amtsgericht, und D r o b i k, Richterin am Amtsgericht Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses der Landeshauptstadt Stuttgart Stellvertreterin: Thoma, Richterin am Amtsgericht, und Knodel, Richterin am Amtsgericht k) K n o d e l , Richterin am Amtsgericht Referentin für die Freiwillige Gerichtsbarkeit Stellvertreter/in: N.N. l) Dr. Kienzle-Hiemer, Richterin am Amtsgericht Fortbildungsreferentin Stellvertreter: N.N. 11 Arbeitskraftanteile Richter in der Verwaltung Funktion Name AKA Präsident des Amtsgerichts Rumler 0,80 Ständiger Vertreter des Präsidenten N.N. 0,15 Abteilungsleiter Abt. 1 (Zivilabteilung) Sachgebiet 1 bis 4 Hinrichs 0,20 Abteilungsleiterin Abt. 2 (Familiengerichtsabteilung) N.N. 0,10 Abteilungsleiterin Abt. 3 (Strafabteilung) Sachgebiet 1, Eingangs- Rudolph geschäftsstelle der gesamten Strafabteilung u.a. Abteilungsleiter Abt. 3 (Strafabteilung) Sachgebiete 2, 4 und 5 Gauch 0,20 Abteilungsleiterin Abt. 3 (Strafabteilung) Sachgebiete 3 und 6 Lehnert 0,10 Abteilungsleiterin Abt. 4 (Zwangsvollstreckung, Insolvenz) Heerdt 0,10 Abteilungsleiterin Abt. 5 (Register) Dr. Kienzle-Hiemer 0,20 Abteilungsleiter Abt. 6 (Mahngericht) N.N. 0,10 Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen Utz 0,10 Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen N.N. 0,10 Prüfungsstelle für den Rechtshilfeverkehr in Mahnsachen N.N. 0,10 Hinterlegungssachen Hinrichs 0,05 Pressereferent Zivil-, Zwangsvollstreckungs- und Registersachen Hinrichs 0,05 Pressereferent Familien- und Insolvenzsachen Dimmler 0,05 Pressereferentin Strafsachen Rudolph 0,10 Referentin für die Freiwillige Gerichtsbarkeit Knodel 0,50 Fortbildungsreferentin Dr. Kienzle-Hiemer 0,10 Summe 0,10 3,20 ABSCHNITT III 12 A. Zuständigkeit 1) Die Zuständigkeit für die Erledigung des richterlichen Geschäftsanfalls ergibt sich aus den Regelungen im Besonderen Teil. 2) Ist ein Richter kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen, ist seine Ablehnung begründet, ist über eine Nichtigkeitsklage zu entscheiden, wird eine Straf- oder Bußgeldsache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung zurückverwiesen (§§ 328 Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO) oder wird vom Beschwerdegericht ein Hauptverfahren vor einer anderen Abteilung des Gerichts eröffnet (§ 210 Abs. 3 StPO), so ist der Stellvertreter des ursprünglich mit der Sache befassten Richters zuständig. Davon abweichend werden Sachen, in denen der Ehegatte des Richters, der für die Sache eigentlich zuständig wäre, als Bevollmächtigter beteiligt ist, an das nächste im Turnus zuständige Referat zugeteilt; dies gilt auch, wenn die Ehe des Bevollmächtigten zu dem Richter nicht mehr besteht. Etwaige im Besonderen Teil enthaltene abweichende Regelungen für einzelne Abteilungen gehen vorstehender Regelung vor. 3) Streitigkeiten über die Zuständigkeiten sind möglichst zu vermeiden. Zweifelsfragen, welchem Referat nach dem Geschäftsverteilungsplan die Bearbeitung einer Sache obliegt, entscheidet das Präsidium, in Eilfällen gemäß § 21 i Abs. 2 GVG der Präsident des Amtsgerichts. Durch Zuständigkeitsstreitigkeiten darf in keinem Falle die sachliche Bearbeitung verzögert werden, insbesondere ist die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit zu vermeiden. 4) Lehnt ein Richter, an den eine Sache von dem Richter des zuerst angegangenen Referats abgegeben ist, die Bearbeitung ab, so hat dieser Referatsrichter die Sache sofort dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vorzulegen. Eine Weiterleitung der Sache durch diesen Richter an ein anderes für zuständig gehaltenes Referat oder eine Rückgabe der Sache an das zuerst angegangene (abgebende) Referat ist auf jeden Fall unzulässig. Vor Vorlage der Akten an den Präsidenten des Amtsgerichts ist von dem vorlegenden Referatsrichter erneut zu prüfen, ob in der Sache selbst sofortige Maßnahmen erforderlich sind. Bejahendenfalls hat der vorlegende Referatsrichter vor der Vorlage an den Präsidenten des Amtsgerichts die erforderlichen dringenden Maßnahmen zu treffen - unter Vorbehalt der späteren Entscheidung über die endgültige Zuständigkeit -. 5) Richtet sich die Zuständigkeit der Richter nach den Anfangsbuchstaben eines Beteiligten 13 (Beteiligter bei gegensätzlichen Interessen ist der Betroffene), so gelten folgende Grundsätze: a) Bei einer Mehrheit von Beteiligten ist der Familienname desjenigen maßgebend, der nach dem Alphabet voran steht. Für zeitgleiche Eingänge ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen des Beklagten/Antragsgegners maßgeblich. Bei gleichen Familiennamen entscheiden die Vornamen der Beklagten/Antragsgegner. Im Fall gleicher Vornamen der Beklagten/Antragsgegner sind die Familiennamen, hilfsweise die Vornamen des Klägers/Antragstellers maßgeblich. b) Bei aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Namen (Firmen) ist zu unterscheiden: Bei Firmen ist der in der Firmenbezeichnung erscheinende Familienname, bei mehreren Familiennamen der an erster Stelle genannte maßgebend (z.B. Müller & Schmidt) - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „M“ -, Ist außer dem in der Firmenbezeichnung erscheinenden Familiennamen eine weitere Person genannt, die als Inhaber der Firma erscheint, so ist der Name dieser Person maßgebend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Wort „Inhaber“ ausdrücklich genannt ist oder nicht. Sind in einem derartigen Fall mehrere Personen als Inhaber genannt, so ist der Name der an erster Stelle genannten Person maßgebend (z.B. Wäscherei Phönix, Inhaber Fritz Lohmüller und Ernst Schmidt) - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „L“ -, Holzhandlung E. Friedrich Klumpp Nachfolger Eugen Abele - zuständig ist das Referat mit den Buchstaben „A“ -, Alfred Mayers Buchhandlung Erich Ziemann - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „Z“ -, Zigarettenfabrik Eyrich & Hamm vorm. Georgi & Hach - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „E“ -. Ist in dem Firmenwortlaut kein Familienname enthalten, so ist von mehreren zum Firmenwortlaut gehörigen Wörtern das an erster Stelle stehende Hauptwort maßgebend (z.B. Süddeutsche Vereinigte Möbelwerke „Atlantis AG“) - zuständig ist das Referat mit dem Buchstaben „M“ -. 14 Die von erdkundlichen Namen abgeleiteten Wortformen auf -er gelten als Hauptwörter (z.B. Magedeburger Feuerversicherungsgesellschaft, Frankfurter Versicherungs-AG, Stuttgarter Verein usw.). Doch bleiben bei Gesellschaftsfirmen Zusätze, die nur die juristische Natur der betreffenden Personenvereinigung oder das Verwandtschaftsverhältnis bezeichnen, z.B. „GmbH“, „Eingetragener Verein“, „Auf Gegenseitigkeit“, „Aktiengesellschaft“ und „Co“, „Gebrüder“, „Brüder“, „Sohn“, „Nachfolger“ usw. und Personenvornamen unberücksichtigt. c) Entscheidend für die Zuteilung ist der in der Anmeldung oder dem Antrag gewählte (wenn auch unrichtige) Wortlaut, es sei denn, dass aus bereits vorhandenen Unterlagen die richtige Bezeichnung für die Zuteilung hervorgeht. d) Frühere Adelsbezeichnungen „von“, „Freiherr“ und sonstige vor den Nachnamen stehende Zusätze wie „van“, „de“, „St.“ und andere bleiben bei der Zuteilung außer Betracht. e) Doppelnamen sind ohne Rücksicht darauf, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, z.B. „Hofmann-Decker“, „Firma Daimler Benz“, als ein Name anzusehen; in den angegebenen Beispielen sind die Buchstaben „Hof“, „Dai“ für die Zuteilung maßgebend. f) Durch Bindestrich getrennte, aber in engem Zusammenhang stehende Wörter, z.B. „Firma Elektrizitäts-Betriebsgesellschaft mit beschr. Haftung“ gelten als ein Wort, sind also in diesem Beispiel nach den Buchstaben „Elektr.“ zu verteilen. g) Bei den Umlauten Ä, Ö, Ü ist für die Zuteilung die Schreibweise Ae, Oe, Ue maßgebend. h) Ist der Beteiligte nicht mit seinem Namen, sondern mit einer Funktion in Bezug auf eine Firma oder sonst namentlich bezeichnete Institution benannt (z.B. Verantwortlicher der Firma X), so ist nicht die Funktionsbezeichnung (Verantwortlicher), sondern die Bezeichnung der Firma usw. maßgebend. i) Beteiligte, die mit „NN“ bezeichnet werden, werden wie unbekannt = U behandelt. j) Etwaige im Besonderen Teil enthaltene abweichende Regelungen für einzelne Abteilungen gehen der in Ziffer 5 getroffenen Regelung vor. B. Stellvertretung 15 1) Die Stellvertretung der Richter ist im Besonderen Teil bei den einzelnen Geschäftsaufgaben geregelt. Sind die dort genannten (geschäftsverteilungsplanmäßigen) Stellvertreter verhindert, so vertritt den ursprünglich zuständigen Richter derjenige nicht verhinderte Richter desselben Sachgebiets, der ihm in aufsteigender Reihenfolge der Referatsnummern folgt. Nach dem Richter mit der höchsten Referatsnummer wird diese Reihenfolge fortgesetzt mit dem Richter, dessen Referat die niedrigste Nummer hat. Betreut ein Richter mehr als ein Referat, nimmt er nur mit demjenigen Referat an der genannten Vertretungsfolge teil, das nach der aufsteigenden Reihenfolge der Abteilungen, Sachgebiete und Referatsnummern an erster Stelle steht. 2) Fallen sämtliche Richter eines Sachgebiets aus, wird die Vertretung von den Richtern der anderen Sachgebiete derselben Abteilung übernommen, jeweils beginnend mit dem Sachgebiet, das dem verhinderten Sachgebiet in aufsteigender Reihenfolge der Sachgebietsnummern folgt. Ziffer 1) Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Innerhalb des sonach zur Vertretung berufenen Sachgebiets beginnt die Vertretung beim Referat mit der niedrigsten Referatsnummer und setzt sich in der Reihenfolge der Referatsnummern aufsteigend fort. Ziffer 1) Abs. 2 gilt auch hier. 3) Fallen sämtliche Richter einer Abteilung aus, so gilt folgendes: Es sind zuständig bei Ausfall aller Richter der Abteilung 1 die Richter der Abteilung 2, dann 5, 3 der Abteilung 2 die Richter der Abteilung 1, dann 5, 3 der Abteilung 3 die Richter der Abteilung 1, dann 2, 5 der Abteilung 4 die Richter der Abteilung 5, dann 1, 2, 3 der Abteilung 5 die Richter der Abteilung 3, dann 2, 1 der Abteilung 6 die Richter der Abteilung 1, dann 5, 2, 3, jeweils beginnend beim Sachgebiet und Referat mit der niedrigsten Sachgebiets/Referatsnummer und in der Reihenfolge der Sachgebiets-/Referatsnummern aufsteigend. Ziffer 1) Abs. 2 gilt auch hier. 4) Soweit sich die Zuständigkeit eines Richters aus einer Zuteilung im Turnus ergibt, werden auf diesen die ihm durch die vorstehenden Vertretungsregelungen zugefallenen Sachen nicht angerechnet. 5) Wird unvorhergesehen die vorübergehende Vertretung eines Richters notwendig, so hat 16 dieser selbst unverzüglich seinen Vertreter um Übernahme der Geschäfte zu ersuchen und gleichzeitig seiner Geschäftsstelle sowie dem Abteilungsleiter Anzeige zu erstatten. C. Rechtshilfe 1) Rechtshilfeersuchen an den Richter werden wie folgt bearbeitet: 17 a) Ausländische Ersuchen gemäß der ZRHO: Referat A 42 b) Allgemeine Zivilsachen: Referate A 1 bis A 18 im Turnus (außer Referate A 4 und A 50) (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt I A Sachgebiet 1) c) Mietsachen: Referate A 30 bis A 37 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt I A Sachgebiet 2) d) Verkehrszivilsachen: Referate A 41 bis A 45 im Turnus (gemäß Besonderer Teil, Abschnitt I A Sachgebiet 3) e) Familiensachen: Referate A 20 bis A 29 und A 70 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt II A) f) Ausländische Ersuchen in Strafsachen (einschließlich Jugendsachen: Referat D 202 (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt III, A Sachgebiet 5) g) Inländische Ersuchen in allgemeinen Strafsachen: Referate B 1 bis B 20 und B 31, B 33 bis B 35 im Turnus (außer Referate B 3, B 6, B 9, B 10) (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt III A Sachgebiet 1) h) Inländische Ersuchen in Steuerstrafsachen: Referate B 21 bis B 25 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt III A Sachgebiet 2) 18 i) Inländische Ersuchen in Jugendstrafsachen: Referate D 201 bis D 204 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt III A Sachgebiet 5) j) Insolvenz- und Vertragshilfesachen: Referate E 1, E 3, E 4, E 6, E 8 und E 10 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt IV) k) Zwangsvollstreckungssachen: Referate E 2, E 5, E 7 und E 9 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt IV) l) Registersachen: Referate F 1 und F 2 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt V) m) WEG-Sachen: Referate A 60 bis A 67 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt I A Sachgebiet 4) n) Adoptionssachen: Referate A 25, A 27 und A 29 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt II A Sachgebiet 1) o) Verschollenheits-, Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie sonstige Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Referate F 3 bis F 5 und F 7 im Turnus (vgl. Besonderer Teil, Abschnitt II A Sachgebiet 2) 2) Ist ein Richter in einer Rechtshilfesache tätig gewesen, ist er auch für die Erledigung weiterer Ersuchen in dieser Sache zuständig, falls er noch in der gleichen Abteilung tätig ist. Eine Anrechnung auf den Turnus findet nicht statt. D. Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers 19 Wird ein Rechtspfleger abgelehnt (§ 10 Satz 1, 2 RPflG), so entscheidet der Abteilungsleiter, in dessen Sachgebiet das von dem abgelehnten Rechtspfleger bearbeitete Verfahren anhängig ist. E. Übergangsbestimmungen 1) Alle zum 31. Dezember 2015 anhängigen Sachen verbleiben in den bisher zuständigen Referaten, soweit nicht in diesem Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2) Soweit im abgelaufenen Jahr bereits eine turnusmäßige Zuteilung der Geschäfte bestand, beginnt der neue Turnus jeweils bei demjenigen Referat, das nach dem Geschäftsverteilungsplan des abgelaufenen Jahres für die nächste Sache zuständig gewesen wäre. 20 BESONDERER TEIL Geschäftsaufgaben und Besetzung der Gerichtsabteilungen und Referate 21 ABSCHNITT I Abteilung 1: ZIVILABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung Sachgebiet 1 (Allgemeine Zivilsachen): 1) Allgemeine Zivilsachen (C-, H- und ARZ-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der C-Sachen im Turnus 1) Zahl der sonstigen C, H- und ARZ-Sachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA A 11a) 5 1*) Heibel, Ri A 18 A5 0,500 A 2 2) 1 0 Rumler A4 A 18 0,100 A 3 3) 5 1*) Dr. Hauk, Rin A 13 A 18 0,500 A 4 4) 5 0 Michel-Mettang A5 A 11 0,450 A 5 5) 5 1*) Dr. Kienzle-Hiemer A4 A 50 0,500 A 7 5a) 7/6 1 Heim, C. A8 0,650 (für gerade Endziffern) A9 (für ungerade Endziffern) A 13 A 8 3 1*) Knickenberg A 7 A 9 0,300 A 9 3 1*) Mosthaf A 7 A 8 0,300 1) Ohne Arrest und einstweilige Verfügung 1a) Siehe auch Referate A 35 und A 65 2) Siehe auch Referate B 2 sowie Verwaltungssachen 3) Siehe auch Referate A 12 und A 43 4) Siehe auch Referat E 5 und Spezialzuständigkeit Ziffer 2 5) Siehe auch Referat F 1 sowie Verwaltungssachen 5a) Siehe auch Referat A 44 *) Das Referat wird in jedem 2. Durchgang übersprungen 22 Sachgebiet 1 (Allgemeine Zivilsachen): Referat Zahl der C-Sachen. im Turnus 1) Zahl der sonstigen C, H- und ARZSachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA A 11 6) 3 1*) Heerdt A 50 A4 0,300 A 12 7) 3/2 1*) Dr. Hauk, Rin A 13 A 18 0,250 8) 7/6 1 Hinrichs A3 A7 0,650 A 14 9) 6 1 Hoffmann A 18 A3 0,600 A 18 10) 10 1 Keinath A 1 (für gerade Endziffern) A 14 (für ungerade Endziffern) A 14 (für gerade Endziffern) A 1 (für ungerade Endziffern) 1,000 A 50 11) 4 0 Herrmann-Blessing A 11 A 12 A 13 0,350 6) Siehe auch Referate E 4 sowie Verwaltungssachen 7) Siehe auch Referate A 3 und A 43 8) Siehe auch Referat G 2 sowie Verwaltungssachen 9) Siehe auch Referat E 6 10) Siehe auch Spezialzuständigkeit Ziffer 2 11) Siehe auch Referat E 7 und Spezialzuständigkeit Ziffer 2 *) Das Referat wird in jedem 2. Durchgang übersprungen 2) Für Rechtssachen im Sinne von Ziffer 1 über Ansprüche aus Leasing-Geschäften sind ausschließlich die Referate A 4, A 18 und A 50 - unter Anrechnung auf den Turnus - zuständig. Die Zuteilung beginnt für die Referate A 4, A 18 und A 50 mit der niedrigsten Referatszahl und danach aufsteigend. Dem Referat A 18 werden bei jedem (Sonder-)Turnus 2 Verfahren, den Referaten A 4 und A 50 je 1 Verfahren zugewiesen. Eine eventuelle Zuständigkeit nach Ziffer 2 oder des Sachgebiets 2 geht vor. 23 Sachgebiet 2 (Mietsachen): Mietsachen (C-, H- und ARZ-Sachen) im Sinne von § 29 a Abs. 1 ZPO sowie die Ansprüche aus Überlassung oder Benützung von Räumen einschließlich dazugehöriger Flächen, die aus anderen Rechtsgründen geltend gemacht werden, nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der C-Sachen im Turnus 1) Zahl der sonstigen C, H- und ARZSachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2 Stellvertreter/in Referat AKA A 30 2) 3/2 1*) Utz A 35 A 33 0,250 A 32 4) 5 1*) Schumacher A 33 A 34 0,500 A 33 5) 4 1*) Heering A 37 A 30 0,400 A 34 6) 3/4 1*) Heiter A 30 A 32 0,350 A 35 7) 4 1*) Heibel, Ri A 34 A 37 0,400 A 37 8) 4 1*) Dr. Röck, Rin A 32 A 35 0,400 1) Ohne Arrest und einstweilige Verfügung 2) Siehe auch Referate A 60, F 5 und Verwaltungssachen 4) Siehe auch Referate A 41 und A 62 5) Siehe auch Referat A 63 6) Siehe auch Referate A 61 und A 64 7) Siehe auch Referate A 1 und A 65 8) Siehe auch Referat A 67 und F 7 *) Das Referat wird in jedem 2. Durchgang übersprungen 24 Sachgebiet 3 (Verkehrszivilsachen): Rechtsstreitigkeiten (C-, H- und ARZ-Sachen), bei denen eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz in Betracht kommt oder geltend gemacht wird, sowie alle weiteren Rechtsstreitigkeiten, die aus gesetzlicher Haftung bei Straßenverkehrsunfällen herrühren und bei denen nicht gleichzeitig vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden können, nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der C, H- und ARZ-Sachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1.Durchgang / 2. Durchgang 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA A 411) 4 4 Schumacher A 43 A 42 0,400 A 422) 4 5 Allmendinger A 45 A 43 0,450 +0,050 Rechtshilfe 3) A 43 2 3 Dr. Hauk, Rin A 444) 3 4 Heim, C. A 45 5 5 Dr. Dziallas-Laur 0,250 A 44 A 41 A 41 A 45 A 42 A 44 0,350 0,500 1) Siehe auch Referat A 32 und A 62 2) Soweit Rechtshilfe: alle ausländischen Ersuchen gemäß der ZRHO (vgl. Allgemeiner Teil, Abschnitt III C 1)a))“). 3) Siehe auch Referat A 3 und A 12. 4) Siehe auch Referat A 7 Sachgebiet 4 (WEG-Sachen) Verfahren nach §§ 17, 18, 19, 43 Nr. 1 bis 4 WEG nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der C-Sachen im Turnus ohne Arrest und einstw. Verfügung Zahl der sonstigen C, H- und ARZSachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2 Stellvertreter/in Referat AKA A 60 1) 2/1 1 Utz 0,150 0 0 Heiter A 62 3) 1 1 Schumacher A 63 4) 1 1 Heering A 64 5) 2/1 1 Heiter A 65 6) 1 1 Heibel, Ri A 67 7) 1 1 Dr. Röck, Rin A 65 A 63 A 60 A 62 A 63 A 64 A 67 A 60 A 60 A 62 A 64 A 67 A 62 A 65 A 61 2) 1) Siehe auch Referat A 30, F 5 sowie Verwaltungssachen 2) Siehe auch Referate A 34 und A 64 3) Siehe auch Referate A 32 und A 41 4) Siehe auch Referat A 33 5) Siehe auch Referate A 34 und A 61 6) Siehe auch Referate A 1 und A 35 7) Siehe auch Referat A 37 und F 7 0,000 0,100 0,100 0,150 0,100 0,100 25 B. Zuteilung im Einzelnen: I. Sämtliche in das Zivilprozessregister unter den Buchstaben C und H und in das ARZ-Register einzutragenden Eingänge (einschließlich der Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Mahnverfahren hervorgehen) werden in der Posteingangsstelle ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt. Der Leiter der Posteingangsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter, versieht sie sofort nach dem Eingang mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl). II. Die Eingangsgeschäftsstelle teilt die Sachen entsprechend den nach Ziffer I. vergebenen Kennzahlen zu, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist, soweit nach der Zählkartenanordnung ein gesondertes Aktenzeichen zu vergeben ist. III. Für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes (Arreste und einstweilige Verfügungen), HSachen und ARZ-Sachen wird in allen Sachgebieten jeweils ein gesonderter Turnus geführt. IV. Werden einzutragende Eingänge direkt bei der Eingangsgeschäftsstelle abgegeben und gleichzeitig geltend gemacht, dass wegen Dringlichkeit der Sache eine sofortige Vorlage an den Richter erforderlich sei, sind sie von der Eingangsgeschäftsstelle handschriftlich mit der tatsächlichen Zeit des Eingangs zu versehen und sofort dem Referat zuzuteilen, das im Turnus an der Reihe ist. Bei Abgaben innerhalb des Gerichts wird entsprechend verfahren. V. 26 Zuständigkeiten außerhalb eines Turnus 1) Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht oder an eine andere Abteilung abgegeben oder verwiesen und von dort zurückgegeben oder zurückverwiesen, ist das Referat zuständig, das bereits mit der Sache befasst war. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass der dort genannten Abgabe oder Verweisung bereits eine - wenn auch nicht formgerechte oder prozessordnungswidrige Abgabe/Verweisung an das nunmehr abgebende/verweisende Referat vorausgegangen ist. 2) Abgetrennte Verfahren fallen in die Zuständigkeit des abtrennenden Referats. Eine Anrechnung auf den Turnus unterbleibt. Ist jedoch für das abgetrennte Verfahren ein anderes Referat oder Sachgebiet ausschließlich zuständig, wird das Verfahren dort als Neueingang turnusmäßig behandelt. 3) Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen fallen in die Zuständigkeit des Referats, das die von der Klage betroffene Entscheidung erlassen hat. 4) Als erledigt geltende Verfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 AktO) verbleiben im Falle der Fortsetzung bei dem Referat, in welchem sie anhängig waren. Dies gilt auch für Verfahren, in denen nach Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid gegen den dann erlassenen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wird. 5) Anträge auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung fallen, sofern die Hauptsache anhängig ist oder am selben Tag wie diese eingehen, in die Zuständigkeit desselben Referats. Gehen der Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung und die Hauptsache am selben Tag ein, ist dasjenige Referat für beide Verfahren zuständig, welches nach dem für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus an der Reihe ist. Das Hauptsacheverfahren wird unter Anrechnung auf den Hauptsache-Turnus demselben Referat zugeteilt. Ist die Hauptsache hingegen bereits zuvor anhängig geworden, wird der Antrag auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung dem bereits mit der Hauptsache befassten Referat ohne Anrechnung auf den für Sachen des einstweiligen Rechtsschutzes gesondert geführten Turnus zugeteilt. 6) Werden Parteien in verschiedenen Verfahren als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so fallen beide - unter Anrechnung auf den Turnus - in die Zuständigkeit desselben Referats. Dies gilt auch für diejenigen aus dem Mahnverfahren abgegebenen Sachen, die in demselben Mahnverfahren anhängig waren. Stellt sich dies erst nachträglich heraus, so ist die später eingegangene Sache an das Referat abzugeben, dem die früher eingegangene Sache zugeteilt ist; sind die Sachen gleichzeitig eingegangen, so übernimmt sie das Referat mit der niedrigsten Ordnungszahl. 7) Eine Verkehrszivilsache, der derselbe Unfall wie einer anderen bereits eingegangenen Sache zugrunde liegt, fällt in die Zuständigkeit des erstbefassten Referats. Dies gilt auch dann, wenn die erste Sache bereits erledigt ist. 8) 27 Der Ausschluss oder die begründete Ablehnung eines Richters gemäß §§ 41 ff ZPO begründen - wenn nicht inzwischen ein Richterwechsel stattgefunden hat - die Zuständigkeit des vertretenden Referats. 9) Zuteilungen und Abgaben in den Fällen der Ziffer V. - wie auch Verbindungen zu anderen Referaten - sind beim folgenden Turnus des nunmehr zuständigen Referats auszugleichen, soweit nach der Zählkartenanordnung ein gesondertes Aktenzeichen zu vergeben ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In den Fällen der Ziffer V. 3) - 7) erfolgen sie unabhängig von einem etwaigen Richterwechsel. Ist in einer irrtümlich zugeteilten Sache bereits mündlich verhandelt worden, ein Beweisbeschluss oder eine sonstige Entscheidung in der Sache ergangen, ist eine Abgabe nicht mehr zulässig. Eine Abgabe scheidet zudem immer dann aus, wenn seit Eingang der Klage, der Anspruchsbegründung oder eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags drei Monate verstrichen sind. 10) Bei fehlerhafter Turnuszuteilung (zu viel oder zu wenig) erfolgt eine Korrektur im folgenden Turnus. VI. 1) Wird ein Richter des Sachgebietes 1 abgelehnt, so entscheidet die stellvertretende Abteilungsleiterin. 2) Wird ein Richter der Sachgebiete 2, 3 oder 4 abgelehnt, so entscheidet der Abteilungsleiter. 3) Die stellvertretende Abteilungsleiterin und der Abteilungsleiter vertreten sich bei diesen Entscheidungen gegenseitig. Sind beide verhindert, entscheidet die/der dienstälteste Richter/in der Abteilung. VII. Soweit in H-Sachen nach § 13 Abs. 4 AktO, die dem Rechtspfleger übertragen sind, richterliche Entscheidungen getroffen werden müssen, ist das Referat F 4 zuständig. Die Vertretung erfolgt durch das Referat A 13. 28 VIII. 1) Wird durch ausdrücklichen Beschluss des Präsidiums ein Referat geschlossen, werden Verfahren im allgemeinen Turnus zugeteilt, die in den geschlossenen Referaten anhängig waren und wiederangerufen oder fortgesetzt werden. Gleiches gilt für Vollstreckungsabwehr-, Abänderungs-, Nichtigkeits- und Restitutionsklagen, die Entscheidungen dieser Referate betreffen. 2) Für richterliche Nebenentscheidungen (vor allem noch nicht erfolgte Entscheidungen über Prozesskostenhilfe, Kostenentscheidungen, Entscheidungen nach § 888 ZPO) in bereits erledigten Verfahren in geschlossenen Referaten ist der Abteilungsleiter zuständig. 29 ABSCHNITT II Abteilung 2: FAMILIENGERICHT; ABTEILUNG FÜR FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT, BETREUUNGSGERICHT A. Geschäftsaufgaben und Besetzung Sachgebiet 1 (Familiengericht) 1) Familiensachen (F-, FH- und AR-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der F-, FH- und ARSachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA 2 Beutelmann A 25 A 22 0,500 2 Heim, A., Rin A 26 A 70 0,550 Becker A 27/A 29* A 20/A 27* 0,750 Heim, A., Rin A 29 A 25 0,250 2 Knodel A 28 A 29 0,500 2 Drobik A 20 A 23 0,550 2 Bäumer-Götz A 70 A 21 0,500 3 Strifler-Sapper A 22/A 22* A 28/A 29* 0,750 Dimmler A 24 A 27 Fürstnow A 23/A 27* A 24/A 22* 0,550 Dr. Vollborth A 21 A 26 0,500 1. und 2. AKA 1.Durchgang/2.Durchgang A 20 3 A 21 1) 3 in jedem 2. Durchgang je 3 Sachen A 22 2) 4 3 in jedem 2. Durchgang je 4 Sachen A 23 3) 1 1 In jedem 2. Durchgang je 2 Sachen A 24 4) 3 A 25 5) 3 in jedem 2. Durchgang je 3 Sachen A 26 3 A 27 6) 4 in jedem 2. Durchgang je 4 Sachen A 28 7) 3 2 In jedem 2. Durchgang je 3 Sachen A 29 8) 3 2 0,550 In jedem 2. Durchgang je 3 Sachen A 70 3 2 vom 01.01.29.02.2016 vom 01.01.29.02.2016 0 0 1) Siehe auch Referate A 23 und E 8 2) Siehe auch Referat F 9 3) Siehe auch Referate A 21 und E 8 4) Siehe auch Verwaltungssachen 5) Siehe auch Referat E 1 6)Siehe auch Referat F 8 7) Siehe auch Referat E 3 sowie Verwaltungssachen 8) Siehe auch Referate E 10 und F 6 * =Vertretung in Adoptionssachen Referat Zahl der F-, FH- und AR- Richter/in am Amtsgericht 30 Sachen im Turnus (Ri = Richter/in) Stellvertreter/in Referat 1. Durchgang/2. Durchgang A 719) 0 0 Dr. Dierolf A 72 A 24 0,000 A 7210) 0 0 Heß, RinLG A 71 A 28 0,000 9) Siehe auch Referat B 18 10) Siehe auch Referat B 12 2) Für Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG) sind ausschließlich die Referate A 22, A 27 und A 29 unter Anrechnung auf den Turnus zuständig. 3) Rechtssachen nach § 70 JGG. Für sie ist ausschließlich das Referat A 25 zuständig. 4) Für Verfahren nach dem IntFamRVG und für Verfahren nach §§ 28 Abs. 1, 34 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1, 66 Abs. 3 S. 2 AUG sind ausschließlich die Referate A 24, A 27 zu je 1/4 und A 28 zu 1/2 zuständig. Von den ab 01.01.2016 eingehenden Verfahren werden dem Referat A 28 zwei und den Referaten A 24 und A 27 je ein Verfahren, beginnend bei Referat A 28 - unter Anrechnung auf den Turnus, bei FH-Verfahren unter Anrechnung auf den F-Turnus- zugeteilt. 31 Sachgebiet 2 (Abteilung für Freiwillige Gerichtsbarkeit; Betreuungsgericht) 1) Entscheidungen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sowie Anordnungen und Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren bei den von Verwaltungsbehörden aufgrund Bundesrecht beantragten Freiheitsentziehungen nach Buch 7 des FamFG. Für richterliche Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Ausländer- und Asylverfahrensgesetz sind die Haft- und Ermittlungsrichter zuständig. 2) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 (soweit nicht in vorstehender Nr. 1 enthalten), 2 - 4 LFGG. 3) Nach dem Personenstandsgesetz und den dazu ergangenen ergänzenden Regelungen dem Amtsgericht zugewiesene Aufgaben. 4) Anträge nach §§ 185 ff. ZPO, wenn sie außerhalb eines sonstigen Verfahrens gestellt werden. 5) Richterliche Geschäfte nach § 797 Abs. 3 ZPO. 6) Entscheidungen nach §§ 176 Abs. 2 und 1246 Abs. 2 BGB. 7) Verfahren nach dem Transsexuellengesetz - für den gesamten Landgerichtsbezirk -. 8) Erinnerungen in Beratungshilfeverfahren nach § 6 Abs. 2 Beratungshilfegesetz und § 56 RVG. 9) Entscheidungen über Einwendungen und Anträge i. S. von § 13 JVerwKostO und § 30 a EGGVG, soweit es sich um Verwaltungsakte von Behörden mit Sitz im Bezirk des Landgerichts Stuttgart handelt. 10) Richterliche Geschäfte nach Art. 4 § 2 Abs. 4 und 5 des Gesetzes zur Aufhebung des Fideikommissauflösungsrechts und anderer Vorschriften vom 22.11.1983 - GBl. S. 693. 11) Entscheidungen über die Ersetzung der Zustimmung der Grundstückseigentümer gemäß § 7 Abs. 3 Erbbau-VO. 12) Verschollenheitssachen, soweit sie dem Richter vorbehalten sind. 13) Bestellung von Treuhändern und Sachverständigen. 14) Aufnahme gerichtlicher Urkunden, soweit nicht das Referat F 1 zuständig ist. 15) Sonstige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit nicht anderweitig zugewiesen. 16) Entscheidungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 LFGG sowie andere Entscheidungen in Adoptionssachen in vor dem 01.09.2009 eingegangenen Verfahren. 32 Referat Geschäfts- Richter/in am Amtsgericht 1. bis 4. aufgaben (Ri = Richter/in) Stellvertreter/in AKA Referat F 3 1) 8) Nr. 1 - 14 9) Leonhard, RinSG F5 F4 F7 A 70 0,500 8) 9) N.N. A 70 F5 F3 A 70 0,000 Utz F3 F7 F4 A 70 0,250 Fürstnow F9 F8 0,000 Dr. Röck, Rin F4 F3 F5 A 70 0,500 Strifler-Sapper F6 F9 0,000 Becker F8 F6 0,000 F 4 Nr. 1 - 14 F 5 2) Nr. 1 - 14 F 6 3) Nr. 15 F 7 4) Nr. 1 - 14 F 8 5) Nr. 15 F 9 6) Nr. 15 8) 9) Endziff. 1, 2, 3 8) 9) Endziff. 4, 5, 6, 7 Endziff. 8, 9, 0 1) Siehe auch Referat D 201 2) Siehe auch Referate A 30, A 60 und Verwaltungssachen 3) Siehe auch Referate A 29 und E 10 4) Siehe auch Referate A 37 und A 67 5) Siehe auch Referat A 27 6) Siehe auch Referat A 22 8) Verfahren der Nr. 1 in folgendem zweiwöchentlichen bzw. wöchentlichen Turnus in folgender Abfolge: F 5 für eine Woche, F 3 für zwei Wochen, F 4 für zwei Wochen, F 7 für zwei Wochen. 9) Verfahren der Nr. 2 und Verfahren der Nrn. 3 bis 14 in zwei gesonderten Turnussen in folgender Reihenfolge: F3, F4, F5, F7 wobei das Referat F 3 und F 7 in jedem Durchgang berücksichtigt werden, das Referat F 4 in jedem fünften Durchgang nicht berücksichtigt wird und das Referat F 5 in jedem zweiten Durchgang nicht berücksichtigt wird. 33 B. Zuteilung im Einzelnen: I. Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt: - Sachgebiet 1: - F-Sachen (ohne Vormundschaftsbestellungen für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge) - F-Sachen (nur Vormundschaftsbestellungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) - FH-Sachen, - AR-Sachen. - Sachgebiet 2: - Nr. 1 (Aktenzeichen XIV) - Nr. 2 (Aktenzeichen XVII) - Nrn. 3 bis 14 (Aktenzeichen UR II, UR III u.a.) Zuteilung in Familiensachen II. 1) Sämtliche in das Register für Familiensachen und in das AR-Register einzutragenden Eingänge, die originär vom Richter zu bearbeiten sind, werden ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt. 2) Für zeitgleiche Eingänge ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen des Antragsgegners/Beklagten maßgeblich. Bei gleichen Familiennamen entscheiden die Vornamen der Antragsgegner/Beklagten. Im Falle gleicher Vornamen der Antragsgegner/Beklagten sind die Familiennamen, hilfsweise die Vornamen des Antragstellers/Klägers maßgeblich. 3) Die Eingangsgeschäftsstelle versieht die nach Maßgabe der Ziffern 1) und 2) der Reihenfolge nach geordneten Eingänge mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl). 4) Sodann werden die Sachen entsprechend den Kennzahlen turnusmäßig zugeteilt, wobei die Reihe des Vortags fortzusetzen ist. 34 5) Für richterliche Entscheidungen in FH- und F-Sachen sind zuständig: Richterreferat für Rechtspflegerreferat A 20 A 21 A 23 A 24 A 26 A 27 A 28 A 29 A 70 1 FH - gerade Nummern 1 FH - ungerade Nummern 2 FH - gerade Nummern 2 FH - ungerade Nummern 5 FH - gerade Nummern 5 FH - ungerade Nummern 11 F 12 F 10 F Die Vertretung entspricht derjenigen in Turnussachen. III. 1) War oder ist eine der an einer Familiensache beteiligten Personen in einer früher beim Amtsgericht Stuttgart anhängig gewesenen oder noch anhängigen Familiensache oder Vormundschaftssache nach A) Ziffer 1 beteiligt, so wird das neue Verfahren dem Referat zugewiesen, in dem das frühere Verfahren anhängig war oder ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die anhängig gewesene Sache nach dem 31.12.2010 eingeleitet worden ist. Waren oder sind mehrere Referate vorbefasst, so wird die Sache dem Referat zugewiesen, bei dem die nach dem Aktenzeichen älteste Sache anhängig war oder ist. Die vorstehende Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Referat bereits im Wege der Rechtshilfe zuständig war oder ist. 2) Ist in den Referaten A 20 bis A 29 und A 70 eine Familiensache nach § 151 Nr. 1 - 3 FamFG anhängig, ist diese an das Referat A 24 oder A 28 gemäß § 13 Abs. 3 IntFamRVG abzugeben, wenn bei einem dieser Referate ein Verfahren i. S. der §§ 10 - 12 IntFamRVG anhängig wird. Insoweit greifen die Bestimmungen zur Vorbefasstheit nicht ein. 3) Als erledigt geltende Verfahren (§ 7 Abs. 2 und 3 AktO) verbleiben im Falle der Fortsetzung bei dem Referat, in welchem sie anhängig waren, ausgenommen Familiensachen, die nach dem 01.07.1977 in den Zivilreferaten verblieben sind. Diese gehen im Falle des Wiederanrufs in den Turnus in Familiensachen. 4) Erledigte Sachen, in denen das Gericht (etwa infolge Wiederaufnahme, Zurückverweisung usw.) erneut tätig wird, gehören zur Zuständigkeit des Referats, das das Verfahren erledigt bzw. abgeschlossen hat. 5) Besteht in den Fällen der Ziffer III. 1) - 3) das vorbefasste Referat nicht mehr, ist die Sache als Neueingang turnusmäßig zu behandeln. 35 6) Zuteilungen und Abgaben in den Fällen der Ziffer III. 1) - 3) erfolgen unabhängig von einem etwaigen Richterwechsel und sind innerhalb des Familiengerichts im Rahmen des Turnus auszugleichen. Dies gilt nicht im Falle einer Abtrennung nach § 137 Abs. 3 FamFG und nach § 140 Abs. 2 und 3 FamFG. 7) Die Zuteilungen in den Fällen der Ziffer III. 1) - 4) erfolgen zeitlich nach der turnusmäßigen Zuteilung im Sinne von Ziffer II. 4). 8) Bei fehlerhaften Turnuszuteilungen (zu viel oder zu wenig) erfolgt eine Korrektur im folgenden Turnus. 9) Die Zuständigkeit nach Abschnitt II, A., Sachgebiet 1 4) geht der nach III 1) vor. Zuteilung in den übrigen Rechtssachen der Sachgebiete 1 und 2 IV. 1) Für die Zuteilung der Rechtssachen des Sachgebiets 2 gelten die Regelungen in den Ziffern II. und III. entsprechend, mit Ausnahme der Ziffer III 1. 2) Für die alphabetische Reihenfolge der Ziffer II. 2 sind die Familiennamen, hilfsweise Vornamen der Betroffenen maßgeblich. 3) Ist in Unterbringungssachen durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet, bleibt für das Verfahren über die endgültige Entscheidung der Unterbringung (Hauptsache) der Richter zuständig, der für die vorläufige Unterbringung zuständig war. 36 Richterablehnung V. 1. Wird ein Richter abgelehnt, so entscheidet der Abteilungsleiter der Abteilung 2 über das Gesuch (§ 6 Abs. 1 FamFG). 2. Ist dieser verhindert, entscheidet dessen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung die/der dienstälteste Richterin bzw. Richter der Abteilung 2. 37 ABSCHNITT III Abteilung 3: STRAFABTEILUNG A. Geschäftsaufgaben und Besetzung Sachgebiet 1 (Allgemeine Einzelstrafrichtersachen) Einzelstrafrichter- und Bußgeldsachen (Bs-, Cs-, Ds-, ARs-, AR(Bew)-, Gs- und OWiSachen), soweit nicht die Sachgebiete 2 und 3 zuständig sind, nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der Cs-, ARs-, AR(Bew)Gs- und OWiSachen im Turnus Zahl der sonstigen Sachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA B1 1*) 1**) Rudolph B 14 B 18 0,450 B 2 1) 1***) 1***) Rumler B1 B7 0,100 B 3 2) 0 0 Lehnert B9 B 10 0,000 B4 1 1 Tichaczek-Krebs B 15 B 16 1,000 B5 1*) 1*) Hesselmeier, Rin B 16 B 15 0,500 B 6 3) 0 0 Dr. Schulz B 10 B9 0,000 B7 1*) 1*) Petermann B 20 B 18 0,500 B 9 4) 0 0 Theilig, Rin B3 B 10 0,000 B 105) 0 0 Löffelhardt B6 B9 0,000 B 11 1*) 1*) Borst B 18 B 19 0,500 1) Siehe auch Referate A 2 sowie Verwaltungssachen 2) Siehe auch Referate B 29, D 211 sowie Verwaltungssachen 3) Siehe auch Referate B 27, D 209 4) Siehe auch Referat B 20 5) Siehe auch Referate B 28 und D 210 *) Das Referat wird in jedem 2. Durchgang übersprungen. **) Das Referat wird in jedem 1., 4., 7. und 9. Durchgang berücksichtigt. ***) Das Referat wird nur in jedem 10. Durchgang berücksichtigt. + ) Das Referat wird in jedem 4. Durchgang übersprungen. 38 Sachgebiet 1 (Allgemeine Einzelstrafrichtersachen): Referat Zahl der Cs-, ARs-, AR(Bew)-, Gs- und OWi-Sachen im Turnus Zahl der sonstigen Sachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA B 12 5a) 1*) 1*) Heß, RiLG B 19 B 11 0,500 B 14 1*) 1*) von Mengden-Breucker B1 B 20 0,500 B 15 1 1 Szwarc B4 B 5 / B 31 1,000 B 16 1 1 Broß, Rin B 5 / B 31 B4 1,000 B 185b) 1+) 1+) Dr. Dierolf B 11 B 12 0,750 B 19 1*) 1*) Schmidt B 12 B 18 0,500 B 205c) 1*) 1*) Theilig, Rin B7 B 14 0,500 B 31 1*) 1*) Hesselmeier, Rin B 16 B 15 0,500 B 326) 1*) 1*) Löhner B 34 B 33 0,500 B 33 7) 1**) 1**) Dr. Stolle B 35 B 21 0,400 B 348) 1**) 1**) Gauch B 21 B 35 0,400 B 359) 1**) 1**) Schöttler B 33 B 34 0,400 5a) Siehe auch Referat A 72 5 b) Siehe auch Referat A 71 5 c) Siehe auch Referat B 9 6) Siehe auch Referate B 21 und C 101 7) Siehe auch Referate B 23 und C 103 8) Siehe auch Referate B 24 und C 104 sowie Verwaltungssachen 9) Siehe auch Referate B 25 und C 105 *) Das Referat wird in jedem 2. Durchgang übersprungen **) Das Referat wird in jedem 1., 4., 7. und 9. Durchgang berücksichtigt + ) Das Referat wird in jedem 4. Durchgang übersprungen ++) Das Referat wird nur in jedem 4. Durchgang berücksichtigt 39 Sachgebiet 2 (Steuerstrafsachen): 1) Steuerstrafsachen (Cs-, Ds-, ARs- und AR(Bew)-Sachen) 2) Steuerbußgeldsachen (OWi-Sachen) 3) Steuer-Gs-Sachen, soweit diese die Zustimmung zur Einstellung nach den §§ 153, 153 a StPO zum Gegenstand haben, - jeweils soweit es sich nicht um Verkehrssachen handelt nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der Verfahren im Turnus*) Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA B 21 1) 4 Löhner B 24 B 23 0,080 B 23 2) 6 Dr. Stolle B 25 B 21 0,120 B 24 3) 6 Gauch B 21 B 25 0,120 B 25 4) 6 Schöttler B 23 B 24 0,120 1) Siehe auch Referat B 32 und C 101 2) Siehe auch Referate B 33 und C 103 3) Siehe auch Referate B 34 und C 104 sowie Verwaltungssachen 4) Siehe auch Referate B 35 und C 105 *) Die Referate werden wie folgt berücksichtigt: B 21 erhält jeweils das 1., 7., 13. und 19. Verfahren. B 23 erhält jeweils das 2., 5., 9., 12. und 16. und 22. Verfahren. B 24 erhält jeweils das 3., 6., 10., 14., 17. und 21. Verfahren. B 25 erhält jeweils das 4., 8., 11., 15., 18. und 20. Verfahren. Sachgebiet 3 (Haft- und Ermittlungsrichter): 40 1) Haftrichter bezüglich Erwachsener. 2) Entscheidungen bei Vorführungen festgenommener Erwachsener, auch wenn ein Haftbefehl (auch ein solcher des Amtsgerichts Stuttgart) schon vorliegt; ferner alle richterlichen, die Haft betreffenden Handlungen bis zur Anklageerhebung. Für die Eröffnung eines Haftbefehls in einem Verfahren, in dem beim Amtsgericht Stuttgart bereits Anklage erhoben ist, ist der Haftrichter bei Verhinderung des Referatsrichters und seiner beiden Stellvertreter zuständig. 3) Richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, 8. Abschnitt der StPO und Anträge auf richterliche Anordnungen nach § 73 des X. Buches des Sozialgesetzbuches, jeweils Erwachsene betreffend. 3a) Richterliche Entscheidungen nach dem Untersuchungsausschussgesetz (UAG) fallen in die Zuständigkeit des Referates B 27. 4) Richterliche Entscheidungen nach §§ 161 und 163c bis 163f StPO, jeweils Erwachsene betreffend, sowie richterliche Vernehmungen nach § 168c Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Vernehmung sittlich verletzter oder misshandelter Kinder und Jugendlicher. 5) Entscheidungen nach §§ 21, 22 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), soweit sie Erwachsene betreffen. 6) Entscheidungen nach dem LPolG und dem BPolG, soweit sie Erwachsene betreffen. 7) Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen nach dem Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz, soweit sie Erwachsene betreffen. 8) Richterliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren nach dem 1. Buch, 7. Abschnitt der StPO, einschließlich der Einnahme eines richterlichen Augenscheins und der Teilnahme an einer Leichenöffnung, ausgenommen der Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten zur Beobachtung gemäß § 81 StPO. 9) Entscheidungen über Strafbefehlsanträge, die gegen vorgeführte oder aufgrund eines in dieser Sache ergangenen Haftbefehls in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindliche Erwachsene beantragt werden. Die Zuständigkeit bleibt auch im Falle der Einlegung eines Einspruchs bestehen. 10) Strafsachen im Sinne des Sachgebiets 1 für den Fall, dass zugleich mit dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft die Durchführung des beschleunigten Verfahrens gegen vorgeführte Erwachsene beantragt wird. Die Zuständigkeit bleibt auch im Falle der Ablehnung des beschleunigten Verfahrens bestehen. 11) Entscheidungen nach §§ 87 i, 87 g sowie nach §§ 90 o bis 90 z des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) fallen, soweit nicht Heranwachsende oder Jugendliche betroffen sind, in die Zuständigkeit des Referates B 29. 41 Referat Turnus in Verfahren nach Nr. 6, 7, 9, 10 so-wie in Verfah-ren gem. § 111a StPO, in Abweichung von der allgemeinen Regel für ermittlungsrichterliche Tätigkeiten in Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (UJsSachen) Verteilung nach Buchstaben in Verfahren nach Nr. 1 bis 3,4, 5 und 8 ohne Verfahren gem. § 111a StPO Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA N.N. B 27 B 29 0,000 B 26 0 B 27 2) 1 A-H Dr. Schulz B 29 B 28 0,950 B 28 3) 1 I-Q Löffelhardt B 27 B 29 0,950 B 29 4) 1°) R-Z Lehnert B 28 B 27 0,850 UJs-Aktenzeichenverteilung: In Abweichung von der allgemeinen Regel sind für ermittlungsrichterliche Tätigkeiten in Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (UJs-Sachen) zuständig: Das Referat B 27 für Verfahren mit ungerader fortlaufender Endziffer des UJs-Aktenzeichens der Staatsanwaltschaft (ohne Jahreszahl) und das Referat B 29 für Verfahren mit gerader fortlaufender Endziffer (ohne Jahreszahl). 1) entfällt 2) Siehe auch Referate B 6, D 209 3) Siehe auch Referate B 10 und D 210 4) Siehe auch Referate B 3, D 211 sowie Verwaltungssachen °) Das Referat wird in jedem 10. Durchgang übersprungen. 42 Sachgebiet 4 (Schöffengericht): 1. Schöffengerichtssachen (Ls-, Ls(Cs)-, AR(Bew)- und Gs-Sachen) nach turnusmäßiger Zuteilung: Referat Zahl der Verfahren im Turnus*) C 1011) 5 (6) C 1032) 6 C 1043) 5 (4) C 1054) 6 Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1. und 2. AKA Stellvertreter/in Referat Löhner C 104 C 103 0,420 Dr. Stolle C 105 C 101 0,480 Gauch C 101 C 105 0,380 Schöttler C 103 C 104 0,480 1) Siehe auch Referat B 32 und B 21 2) Siehe auch Referate B 23 und B 33 3) Siehe auch Referate B 24 und B 34 sowie Verwaltungssachen 4) Siehe auch Referate B 25 und B 35 *) Die Referate werden wie folgt berücksichtigt: C 101 erhält jeweils das 1., 5., 9., 15., 19., C 103 erhält jeweils das 2.,6., 10., 13., 16., 20., C 104 erhält jeweils das 3., 7., 11., 17., 21., C 105 erhält jeweils das 4., 8.,12.,14.,18., 22. Verfahren. In jedem 4. Turnusdurchgang wird das erste auf das Referat C 104 entfallende Verfahren (3. Verfahren im Turnus) zusätzlich dem Referat C 101 zugeteilt. 43 Sachgebiet 5 (Jugendrichter/Jugendschöffengericht): 1) Jugendrichter-, Jugendschöffengerichts-, Jugendschutz- und Jugendbußgeldsachen (Bs-, Cs-, Ds-, Ls-, Ls(Cs)-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, Owi- und GnS-Sachen), soweit nicht das Sachgebiet 6 zuständig ist, nach turnusmäßiger Zuteilung. 2) VRJs-Sachen, deren zu vollstreckende Entscheidung nicht von einem Richter / einer Richterin des Amtsgerichts Stuttgart getroffen wurde, werden turnusmäßig zugeteilt. Die übrigen VRJs-Sachen verbleiben in denjenigen Referaten, in denen die zu vollstreckende Entscheidung ergangen ist. Referat Zahl der Sachen im Turnus Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) 1.und 2. AKA Stellvertreter/in Referat D 2014) 11) Leonhard D 204 D 202 0,250 D 202 12) Böckeler D 203 D 204 0,900 + 0,100 Rechtshilfe D 203 1 Thoma D 202 D 201 1,000 D 204 13) Dr. Bingel D 201 D 203 0,500 1) 2) 3) 4) Das Referat wird nur in jedem 4. Durchgang berücksichtigt. Das Referat wird in jedem 10. Durchgang übersprungen. Das Referat wird nur in jedem 2. Durchgang berücksichtigt. Siehe auch Referat F3 3) Für Entscheidungen über Strafbefehlsanträge, die gegen vorgeführte oder aufgrund eines in dieser Sache ergangenen Haftbefehls in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindliche Heranwachsende beantragt werden, ist ausschließlich das Referat D 204 - unter Anrechnung auf den Turnus - zuständig. Die Zuständigkeit bleibt auch im Falle der Einlegung eines Einspruchs bestehen. 44 B. Zuteilung im Einzelnen: I. Zuteilungsverfahren 1) Sämtliche in das Register einzutragende Eingänge in Bs-, Cs-, Ds-, Ls-, Ls(Cs)-, ARs-, AR(Bew)-, Gs-, VRJs-, GnS- und Owi-Sachen werden in der Posteingangsstelle ihrem zeitlichen Eingang entsprechend gestapelt. Dies gilt auch für die dem Amtsgericht Stuttgart vom Präsidium des Oberlandesgerichts zugewiesenen Wiederaufnahmeverfahren. Der Leiter der Posteingangsstelle, bei Verhinderung sein Stellvertreter, versieht sie sofort nach dem Eingang mit dem Eingangsstempel und einer fortlaufenden Nummerierung täglich von 1 ab (Kennzahl). 2) Die nach Ziffer 1) mit Kennzahlen versehenen Eingänge werden vorgelegt in Sachen der Sachgebiete 3 und 6 der Eingangsgeschäftsstelle der Haft- und Ermittlungsrichter, in den übrigen Sachen der Eingangsgeschäftsstelle der Strafabteilung. 3) Die Eingangsgeschäftsstellen teilen die Sachen den Referaten zu, und zwar nach Buchstaben, soweit dies im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen ist, oder turnusmäßig entsprechend den nach Ziffer 1) vergebenen Kennzahlen, wobei die Reihe des Vortages fortzusetzen ist. II. 45 Einzelstrafrichtersachen (Sachgebiete 1, 2 und 3) 1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt: Sachgebiet 1: Bs-Sachen Cs-Sachen Ds-Sachen ARs-Sachen AR(Bew)-Sachen Gs-Sachen Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der b) Sachgebiet 2: Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung) sonstige Owi-Sachen Cs-Sachen Ds-Sachen ARs-Sachen AR(Bew)-Sachen Gs-Sachen Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der b) Sachgebiet 3: Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung) sonstige Owi-Sachen - Sachen im Sinne von Sachgebiet 3 Ziffer 6) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 3 Ziffer 7) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 3 Ziffer 9) - Sachen im Sinne von Sachgebiet 3 Ziffer 10) - Verfahren gemäß § 111a StPO 2) Ist bei einem Referat zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs eines nachfolgend beschriebenen weiteren Verfahrens bereits ein Verfahren gegen einen Beschuldigten anhängig (Altverfahren), so ist dieses Referat für alle danach eingehenden (auch Strafbefehls-) Anträge (Neuverfahren) zuständig, auch wenn der Beschuldigte nur Mitbeschuldigter ist. Dies gilt bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens 1. Instanz (also auch bei vorläufigen Einstellungen nach §§ 153 a, 205 StPO). Bei Gewährung von Wiedereinsetzung ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung von Wiedereinsetzung maßgeblich, gegebenenfalls derjenige des Landgerichts. 3) Handelt es sich bei dem bereits anhängigen Verfahren im Sinne der Ziffer 2) um eine CsSache, findet eine Abgabe nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Neuverfahrens bereits ein Einspruch im Altverfahren bei Gericht eingegangen ist. 46 4) Die Regelung in Ziffer 2) gilt nicht, wenn im Erstverfahren die Anklage rechtskräftig zurückgewiesen worden oder eine vergleichbare Entscheidung in anderen Verfahrensarten ergangen ist. In der Zeit zwischen Zurückweisung und ihrer Rechtskraft ist das Erstreferat zuständig, danach das Zweitreferat. 5) Bei Verkehrsstrafsachen und bei Bußgeldsachen, die den Verkehr mit Fahrzeugen betreffen, ist für zeitlich verschieden eingehende Verfahren, die denselben Verkehrsvorgang zum Gegenstand haben, der Richter zuständig, dem die erste Sache zugeteilt worden ist. Dies ändert sich auch dann nicht, wenn das zuerst anhängig gewordene Verfahren schon erledigt ist. 6) Eine Abgabe aufgrund der Regelung in den Ziffern 2) bis 5) ist nicht mehr möglich, wenn die Sache schon terminiert oder durch eine andere, nicht bloß innerdienstliche Maßnahme (außer: Zustellung der Anklageschrift) bearbeitet worden ist. 7) Die Regelung in den Ziffern 2) und 4) gilt nicht, wenn für das Neuverfahren eine spezielle Zuständigkeit (z.B. Steuerstrafsachen) gegeben ist, oder wenn die Rechtssache an ein Referat mit einer ausschließlichen speziellen Zuständigkeit abgegeben werden müsste. 8) Mit der Übernahme zählt das Neuverfahren auch für das Erstreferat im Turnus, wenn dieses Referat den Übernahmebeschluss der Eingangsgeschäftsstelle zuleitet. Diese Regelung gilt im Falle der freiwilligen Übernahme (§§ 4, 237 StPO) entsprechend. 9) Ein Strafreferat bleibt zuständig, wenn a) die Staatsanwaltschaft die Anklage ganz oder teilweise zurücknimmt oder b) das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ganz oder teilweise ablehnt und die Staatsanwaltschaft aufgrund der gleichen Tat (Lebenssachverhalt i.S. von § 264 StPO) erneut Anklage erhebt. 10) Die Regelung in Ziffer 9) gilt auch dann, wenn 47 a) in der neuen Anklage aa) die Tat anders rechtlich gewürdigt oder bb) eine andere Rechtsfolge beantragt oder cc) die Sachverhaltsdarstellung geändert wird oder dd) sich die Anzahl der Beschuldigten verändert, es sei denn, dass die neue Anklage nur gegen einen Teil der Beschuldigten und unter einem anderen Aktenzeichen erhoben wird. b) neue Taten hinzukommen. 11) Unter Anklage im Sinne der vorstehenden Ziffern 9) und 10) sind auch die Privatklage, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren und der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu verstehen. Wird nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls wegen derselben Tat erneut ein Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt, unterbleibt die Anrechnung auf den Turnus. 12) Die vorstehenden Ziffern 9) und 10) gelten entsprechend auch in den Fällen des § 69 Abs. 4 und 5 OWiG. 13) Eine Abgabe aufgrund der Regelung in den Ziffer 9) bis 12) ist nur zulässig a) innerhalb von drei Monaten nach Eingang bei Gericht, b) bis zur Terminierung, c) jedoch nicht mehr nach Erlass von Entscheidungen gemäß §§ 202 bis 205 StPO. 14) Ist ein Strafreferat mit einem Antrag der Staatsanwaltschaft, des Finanzamts oder des Hauptzollamts auf Zustimmung zur Einstellung eines Verfahrens gemäß §§ 153, 153 a StPO befasst worden, so bleibt dieses Referat für die aufgrund gleichen Sachverhalts eingehende Anklage oder den entsprechenden Strafbefehlsantrag zuständig. 15) Die Zuständigkeit für Bußgeldsachen, die von der Vollstreckungsbehörde beantragte richterliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren betreffen (Anordnung von Erzwingungshaft, Anordnung der Wohnungsdurchsuchung u. ä.), richtet sich nach den Zuständigkeitsvorschriften für den Gegenstand des Bußgeldverfahrens. 48 16) Gehen an einem Werktag gegen denselben Betroffenen mehrere Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft ein, erhält zwar jeder einzelne Antrag ein OWi-Aktenzeichen. Bei der Bestimmung des zuständigen Referats wird ein solcher Eingang aber als eine Sache behandelt. Sie wird deshalb dem nach Maßgabe der niedrigsten Kennzahl zuständigen Referat als eine Sache unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. 17) Ist ein Referat mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Bußgeldsache befasst gewesen, bleibt es für alle weiteren Entscheidungen in diesem Verfahren zuständig. 18) Hat ein Beschuldigter mehrere Straftaten oder/und Ordnungswidrigkeiten begangen, unter denen sich solche befinden, für die ein Spezialreferat zuständig ist, so ist das Spezialreferat zuständig, es sei denn, dass diese Taten gegenüber den übrigen angeklagten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von untergeordneter Bedeutung sind. Entsprechendes gilt bei mehreren Beschuldigten in einem Verfahren. Wird eine solche Anklage zur Hauptverhandlung nur teilweise oder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zugelassen, so bleibt das Referat zuständig, vor dem die Anklage erhoben worden ist. 19) Ist bei einer turnusmäßigen Zuteilung fälschlicherweise einem Referat eine Sache zugeteilt worden und wird diese wieder an die Registratur zurückgegeben, so erhält das zurückgebende Referat, wenn es wieder an der Reihe ist, eine entsprechende zusätzliche Zuteilung. 20) Erachtet der Strafrichter bei einer vor ihm erhobenen Anklage im Hinblick auf die Straferwartung nicht seine Zuständigkeit, sondern die des Schöffengerichts für gegeben, so legt er durch Beschluss gemäß § 209 Abs. 2 StPO diesem die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor. Die Vorlage wird von der Posteingangsstelle mit einem Eingangsstempel und der Kennzahl entsprechend dem zeitlichen Eingang versehen und auf diesem Wege dem turnusmäßig zuständigen Schöffenrichter zugeleitet. Eröffnet dieser das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht, so verbleibt die Sache unter dem wie vorstehend zugewiesenen Aktenzeichen bei ihm. Eröffnet er vor dem Strafrichter, so ist - ohne Anrechnung auf den Turnus - das Referat zuständig, bei welchem die Sache ursprünglich eingegangen war und von dem sie vorgelegt wurde. Gleiches gilt für die Vorlage vom für allgemeine Strafsachen zuständigen (Schöffen- oder Straf-)Richter an den Jugend-(Schöffen- oder Straf-)Richter nach § 209 Abs. 2 i.V.m. § 209 a Nr. 2 StPO. 21) Die in § 462 a Abs. 3 und 4 StPO für verschiedene Gerichte getroffenen Zuständigkeitsregelungen in den Fällen, in denen bei mehreren Gerichten die dort genannten nachträgli- 49 chen Entscheidungen anstehen, gelten entsprechend im Verhältnis der Strafrichterreferate untereinander. 22) Einzelne richterliche Anordnungen (Gs-Sachen) a) Legt die Staatsanwaltschaft oder eine andere Ermittlungsbehörde auf einheitlicher Beweisgrundlage (Ermittlungsakten) unter ein und demselben Aktenzeichen mehrere Anträge - formal getrennt in mehrere einzelne Antragsschriften - gleichzeitig vor, so erhält danach zwar jeder einzelne Antrag ein Gs-Aktenzeichen. Bei der Bestimmung des zuständigen Referats wird ein solcher Eingang aber als eine Sache behandelt. Sie wird deshalb dem nach Maßgabe der niedrigsten Kennzahl zuständigen Referat als eine Sache unter Anrechnung auf den Turnus zugeteilt. Richtet sich die Zuständigkeit nach Buchstaben, wird ein solcher Eingang ebenfalls als eine Sache behandelt, für die das nach den hierfür geltenden Vorschriften zu ermittelnde Referat zuständig ist. b) Der Richter, der in einer Gs-Sache eine Entscheidung getroffen hat, bleibt zuständig für alle künftig anfallenden Gs-Sachen, in denen auf Anträge aus demselben Ausgangsverfahren und bezüglich desselben Betroffenen eine richterliche Anordnung zu treffen ist, es sei denn, der Richter ist in dem Sachgebiet nicht mehr tätig oder für die richterliche Anordnung ist nach dem Gesetz oder nach diesem Geschäftsverteilungsplan eine spezielle Zuständigkeit gegeben. 23) Enthält - im Falle einer Zuteilung nach Buchstaben - ein Antrag eine Mehrzahl von Beschuldigten, entscheidet der Familienname des jüngsten. Wenn mehrere Anträge in einem Aktenausdruck zugleich eingehen, ist der Familienname des jüngsten in der Antragsschrift genannten Beschuldigten maßgebend. Abschnitt III A Ziffer 5) des Allgemeinen Teils gilt im Übrigen entsprechend. 24) Die gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragenen Bewährungsaufsichten und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen fallen, soweit das Urteil vom Strafrichter erlassen wurde, in den jeweiligen Turnus der Referate der Sachgebiete 1 und 2. 50 25) Im Sachgebiet 1 gelten für Cs-, Ds- und OWi-Sachen im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 ergänzend folgende Regelungen: a) Vorstehende Ziff. 2) findet keine Anwendung. b) Bei Cs-Sachen erfolgt eine zusätzliche Anrechnung auf den Turnus, sofern mehr als ein Angeschuldigter Einspruch eingelegt hat, entsprechend der Anzahl der zusätzlich eingelegten Einsprüche jeweils nach Eingang des Einspruchs und Mitteilung an die Eingangsgeschäftsstelle der Strafabteilung. Bei Ds- und OWi-Sachen mit mehreren Angeklagten bzw. Betroffenen erfolgt die Anrechnung auf den Turnus entsprechend deren Anzahl bei Zuteilung der Sache durch die Eingangsgeschäftsstelle der Strafabteilung. III. 51 Schöffengerichtssachen 1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt: - Ls-Sachen - Ls-Sachen nach § 29 Abs. 2 GVG - Ls(Cs)-Sachen - AR(Bew)-Sachen - Gs-Sachen. 2) Erweitertes Schöffengericht (§ 29 Abs. 2 GVG): a) Strafsachen, in denen von der Staatsanwaltschaft bereits vor Eingang der Anklageschrift beim Amtsgericht der Antrag auf Zuziehung eines zweiten Richters gestellt ist, erledigen auch bei Ablehnung dieses Antrages - die Referate des Sachgebiets 4. b) Wird der Antrag auf Zuziehung eines zweiten Richters erst nach Eingang der Anklageschrift gestellt, erledigt diese Strafsache das Referat, dem sie turnusmäßig zugeteilt ist, ohne Anrechnung auf den Turnus für das erweiterte Schöffengericht. c) Im Falle der Zuziehung eines zweiten Richters ist der Richter des jeweils erstvertretenden Referats zum Beisitzer berufen. 3) Eröffnet in Steuerstrafsachen der Vorsitzende des Schöffengerichts eine Anklage vor dem Strafrichter oder gibt er ein Verfahren auf Erlass eines Strafbefehls an den Strafrichter ab, bleibt er als Strafrichter zuständig. Dies gilt auch umgekehrt im Falle der Übernahme einer beim Strafrichter, der auch Vorsitzender des Schöffengerichts ist, erhobenen Anklage oder eines Strafbefehlsantrages in Steuerstrafsachen. 4) Die gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Stuttgart übertragenen Bewährungsaufsichten und die dabei erforderlichen Nachtragsentscheidungen fallen, soweit das Urteil von einem Schöffengericht oder erstinstanzlich von einer Strafkammer des Landgerichts erlassen wurde, in den Turnus der Referate des Sachgebiets 4. 5) Die Regelungen in Abschnitt B II. Ziffer 8) bis 14), 19), 21) und 22) gelten für Schöffengerichtssachen entsprechend (Ziffer 13 a mit der Maßgabe, dass die Frist sechs Monate beträgt). IV. 52 Jugendrichter-/Jugendschöffengerichts-/Jugendhaftrichtersachen (Sachgebiete 5 und 6) 1) Für folgende Sachen wird jeweils ein gesonderter Turnus geführt: - Sachgebiet 5: Bs-Sachen Cs-Sachen Ds-Sachen Ls-Sachen Ls(Cs)-Sachen ARs-Sachen AR(Bew)-Sachen Gs-Sachen Owi-Sachen: a) Bußgeldsachen mit Js-Aktenzeichen (§ 18 Nr. 4 AktO i.d.F. der Durchführungsbestimmungen zur zentralen Registerführung) b) Ausgenommen sind hiervon sonstige Owi-Sachen. Diese werden wie folgt zugeordnet: Referat D 201: Buchstaben A und B Referat D 202: Buchstabe O - Z Referat D 203: Buchstabe G - N Referat D 204: Buchstabe C - F VRJs-Sachen GnS-Sachen - Sachgebiet 6: Sachen im Sinne der dortigen Nr. 6 Sachen im Sinne der dortigen Nr. 7 Verfahren gemäß § 111 a StPO Für Ersuchen um Vernehmung sittlich verletzter oder misshandelter Kinder und Jugendlicher sind die Referate D 201 bis D 204 zuständig. 3) Jugendrichter, die als Ermittlungsrichter minderjährige Zeugen vernommen haben, können in gleicher Sache nicht Spruchrichter sein. Zuständig ist in solchen Fällen der jeweilige Vertretungsrichter. 4) Für Jugendschutzsachen (§ 26 GVG) sind die Referate D 201 bis D 204 zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage beim Jugendgericht erhebt oder den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Entsprechendes gilt, wenn von der Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 69 Abs. 3, 4 OwiG zur Entscheidung vorgelegt wird. 53 Erhebt die Staatsanwaltschaft in Jugendschutzsachen die Anklage nicht beim Jugendgericht oder legt sie ein Bußgeldverfahren gegen Erwachsene, das Jugendschutzsachen betrifft, nicht beim Jugendgericht vor, benennt sie aber in der Anklageschrift oder im Bußgeldbescheid als Zeugen durch die angeklagte Tat verletzte oder unmittelbar gefährdete Personen, die im Zeitpunkt der Anklageerhebung noch nicht 18 Jahre alt sind, sind die Referate D 201 bis D 204 als allgemeines Gericht im Sinne der §§ 24 und 29 GVG zuständig, es sei denn, Gegenstand des Verfahrens sind allein Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr oder die Verletzung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB. Ist streitig, ob eine Jugendschutzsache i.S.d. § 26 GVG vorliegt, entscheidet nach § 209 a Nr. 2 b StPO das Jugendgericht. Diese Regelung gilt auch für die Einziehung im objektiven Verfahren. Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage beim Schöffengericht, greifen die vorstehenden Bestimmungen nicht ein. 5) Eröffnet das Jugendgericht das Hauptverfahren 1. in Jugendschutzsachen vor dem allgemeinen Gericht (§§ 24 und 29 GVG) 2. beim Jugendschöffengericht angeklagte Sachen vor dem Jugendrichter oder legt er 3. beim Jugendrichter angeklagte Sachen dem Jugendschöffenrichter vor, so bleiben diese Sachen im ursprünglichen Referat. 6) Soweit Erwachsene zusammen mit Jugendlichen und/oder Heranwachsenden angeklagt sind, bleiben die Referate D 201 bis D 204 auch dann zuständig, wenn vor Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren gegen die Jugendlichen und Heranwachsenden abgetrennt wurde. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens bleibt es bei der Zuständigkeit gemäß §§ 47 a, 103 Abs. 2 JGG. Die Richter dieser Referate werden, soweit es sich nicht um Jugendgerichtssachen handelt, als Erwachsenenstrafrichter tätig. 7) Für Bewährungsfälle, die nach § 88 JGG von dem Vollstreckungsleiter (Jugendrichter) einer Jugendvollzugsanstalt an das Jugendgericht Stuttgart abgegeben werden (AZ: AR (Bew)), ist der Jugendrichter zuständig, der das Urteil erlassen hat, sofern er noch als Jugendrichter tätig ist. In allen anderen Sachen erfolgt eine turnusmäßige Zuteilung. 54 8) In Gnadensachen (AZ: GnS), soweit diese in die Zuständigkeit des Jugendrichters fallen, ist der Richter zuständig, der im ersten Rechtszug erkannt hat und/oder in der Sache als Vollstreckungsleiter tätig war. Ist er nicht mehr als Jugendrichter tätig, erfolgt eine turnusmäßige Zuteilung. 9) Die Regelungen in Abschnitt B II. Ziffer 8) und 22) gelten für Jugendrichtersachen entsprechend, die Regelung in Abschnitt B II. Ziffer 22) für die Jugendschöffengerichts/Jugendhaftrichtersachen. V. 1) Schöffenangelegenheiten Den Vorsitz im Ausschuss zur Wahl der Erwachsenenschöffen führt Richter am Amtsgericht Schöttler. Ihm obliegen auch die nach §§ 44 - 56 GVG anfallenden Aufgaben. Vertreter ist Richterin am Amtsgericht Böckeler. 2) Jugendschöffenangelegenheiten Den Vorsitz im Ausschuss zur Wahl der Jugendschöffen führt Richterin am Amtsgericht Thoma. Ihr obliegen auch die nach den §§ 35 JGG, 44 - 56 GVG anfallenden Aufgaben. Vertreter ist Richterin am Amtsgericht Böckeler. 55 VI. Richterablehnung In Straf- und Bußgeldsachen entscheidet über Gesuche auf Ablehnung eines Richters (auch gemäß § 30 StPO) a) Richterin am Amtsgericht Rudolph, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des Sachgebiets 1 richtet; Stellvertreter: 1) Richter am Amtsgericht Gauch 2) Richterin am Amtsgericht Lehnert b) Richter am Amtsgericht Gauch, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter der Sachgebiete 2, 4 und 5 richtet; Stellvertreter: 1) Richterin am Amtsgericht Lehnert 2) Richterin am Amtsgericht Rudolph c) Richterin am Amtsgericht Lehnert, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter der Sachgebiete 3 und 6 richtet; Stellvertreter: 1) Richterin am Amtsgericht Rudolph 2) Richter am Amtsgericht Gauch Sind die vorstehend Genannten verhindert, ist der Dienstälteste erreichbare und nicht verhinderte Richter der jeweiligen Sachgebiete zuständig. ABSCHNITT IV 56 Abteilung 4: ZWANGSVOLLSTRECKUNG, INSOLVENZ Geschäftsaufgaben und Besetzung: 1) Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen 2) Richterliche Entscheidungen nach §§ 915 b ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung i.V.m. 573 Abs. 1 ZPO. 3) Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen sowie Zuständigkeiten des Vollstreckungsgerichts nach dem 3. Abschnitt des 8. Buches der ZPO (§§ 883 ff), ausgenommen Sachen nach Ziffer 8. Zuständig sind die Referate E 2 und E 9 im Wechsel. Es wird jeweils ein gesonderter Turnus für Verfahren nach § 758 a ZPO und für die sonstigen Verfahren nach § 766 ZPO u.a. geführt. Für Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Referat E 2 für Verfahren mit gerader Endziffer der Geschäftsnummer und das Referat E 9 für Verfahren mit ungerader Endziffer der Geschäftsnummer zuständig. 4) Verfahren nach der Insolvenzordnung (§§ 18, 19 RPflG) - auch für die Amtsgerichtsbezirke Böblingen, Schorndorf, Stuttgart-Bad Cannstatt und Waiblingen -. Verfahren, die sachlich zusammenhängen, werden demselben Referat zugewiesen, solange eines der betreffenden Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Stellt sich der Sachzusammenhang zu einem bereits anhängigen Verfahren erst später heraus, so ist die später eingetragene Sache an das Referat abzugeben, dem die früher eingegangene Sache zugeteilt ist. Zuteilungen und Abgaben sind beim folgenden Turnus des nunmehr zuständigen Referats auszugleichen. Ein sachlicher Zusammenhang liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: - Insolvenzverfahren betreffend Ehegatten - Insolvenzverfahren betreffend eine Kommanditgesellschaft und deren KomplementärGmbH - Insolvenzverfahren betreffend eine Kommanditgesellschaft und deren KomplementärGmbH - Insolvenzverfahren betreffend eine BGB-Gesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter - Insolvenzverfahren betreffend juristische Personen und deren gesetzliche Vertreter im 57 Zeitpunkt der Antragstellung - Insolvenzverfahren betreffend Gesellschaften, die demselben Konzern angehören. 5) Vertragshilfesachen. 6) Verfahren bei Überleitung von Stockwerkseigentum, soweit gemäß § 37 AGBGB das Amtsgericht zuständig ist. 7) Richterliche Entscheidungen im Rahmen der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abgabenordnung. 8) Richterliche Entscheidungen über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls im Rahmen eines Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft außerhalb des Verfahrens nach der Insolvenzordnung. Zuständig sind: Referat E 5 für die Gerichtsvollzieherbezirke B - H, N Referat E 7 für die Gerichtsvollzieherbezirke I - M, O Referat E 9 für alle weiteren Gerichtsvollzieherbezirke sowie für alle vom Rechtspfleger bearbeiteten Verfahren Für die Bestimmung des jeweiligen Gerichtsvollzieherbezirks ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft maßgeblich. 9) Wird ein Richter abgelehnt, so entscheidet die Abteilungsleiterin über das Gesuch (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im Verhinderungsfall deren Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, entscheidet der/die dienstälteste Richterin bzw. Richter. 58 Referat Geschäfts- Richter/in am Amtsgericht aufgaben (Ri = Richter/in) 1. und 2. Stellvertreter/in Referat AKA E 11) Nr. 4 11) Drobik E 3 E 8 0,400 E 2 2) Nr. 3 Nr. 7 0,100 E 3 3) Nr. 4 12) E 4 4) Nr. 4 13) Herrmann-Blessing E 9 E 5 Dimmler E1 E4 Heerdt E 6 E 1 E 5 5) Nr. 8 Michel-Mettang A5 E 9 0,050 E 6 6) Nr. 4 14) Hoffmann, D. E 4 E 10 0,400 E 7 7) Nr. 8 Herrmann-Blessing E 9 E 5 0,050 E 8 8) Nr. 4 15) Heim, A., Rin E 10 E 3 0,200 E 9 9) Nr. 1 - 2 Nr. 3 Nr. 5, 6, 8 Heerdt E 2 E 6 Nr. 8: E 7 A5 0,200 E 10 10) Nr. 416) Fürstnow E 8 E 6 0,200 1) Siehe auch Referat A 25 2) Siehe auch Referate A 50 und E 7 3) Siehe auch Referat A 28 4) Siehe auch Referate A 11sowie Verwaltungssachen 5) Siehe auch Referat A 4 6) Siehe auch Referat A 14 7) Siehe auch Referat A 50 und E 2 8) Siehe auch Referate A 21 und A 23 9) Siehe auch Referate A 11, E 4 sowie Verwaltungssachen 10) Siehe auch Referate A 29 und F 6 11) Verfahren mit der Endziffer 1 und 9 der Geschäftsnummer 12) Verfahren mit den Endziffern 2 - 3 der Geschäftsnummer 13) Verfahren mit den Endziffern 4 - 5 der Geschäftsnummer 14) Verfahren mit den Endziffern 6 - 7 der Geschäftsnummer 15) Verfahren mit den Endziffern 8 der Geschäftsnummer 16) Verfahren mit der Endziffer 0 der Geschäftsnummer 0,400 0,400 59 ABSCHNITT V Abteilung 5: REGISTER 1) Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren (§ 17 RPflG). 2) Entscheidungen nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz a. in Registersachen b. in Angelegenheiten der Notariate und Ratschreiber, soweit sie dem Amtsgericht obliegen. Referat Geschäftsaufgaben Richter/in am Amtsgericht (Ri = Richter/in) Stellvertreter/in Referat AKA F 1 1) 2) Nr. 1 Dr. Kienzle-Hiemer F 2 F 4 0,200 N.N. F 1 F 4 0,200 Nr. 2 F 2 4) Nr. 1 Nr. 2 1) Siehe auch Referat A 5 sowie Verwaltungssachen 2) Register- oder Aktenzeichen oder AR-Nummer mit ungerader Endziffer 4) Register- oder Aktenzeichen oder AR-Nummer mit gerader Endziffer 3) Wird ein Richter abgelehnt, entscheidet über das Gesuch (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO) der andere Richter dieser Abteilung. 60 ABSCHNITT VI Abteilung 6: MAHNGERICHT Richterliche Entscheidungen in Mahnverfahren: Referat Geschäfts- Richter/in am Amtsgericht Aufgaben (Ri = Richter/in) Stellvertreter/in Referat AKA G 1 1) Verfahren mit gerader Endziffer d. GeschäftsNummer N.N. G2 0,050 G 2 2) Verfahren mit ungerader Endziffer der GeschäftsNummer Hinrichs G1 0,050 1) Siehe auch Referat F 4 sowie Verwaltungssachen 2) Siehe auch Referat A 13 sowie Verwaltungssachen Wird einer der beiden Richter abgelehnt, entscheidet über das Gesuch jeweils der andere Richter (§ 45 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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