Ausbildungsrichtlinien zu den Grundpraktika der Studiengänge Allgemein: Die 13 wöchigen Vor- oder Grundpraktika sind fester Bestandteil des Studiums (außer in den Studiengängen der Informatik, bei denen diese Art Praktika nicht vorgesehen ist). Sie müssen zu vorgegebenen Zeiten absolviert worden sein und gegenüber dem Departmentsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachgewiesen werden. Bereits im Vorfeld vor dem Studium absolvierte Praktika in Betrieben oder Berufsausbildungen können angerechnet werden. Dazu wenden sich Studierende bitte direkt an den jeweiligen Praktikumsbeauftragten in dem Department Ihrer Studienrichtung. Duale Studierende benötigen für das Grundpraktikum keinen zusätzlichen Praktikumsvertrag. Es ist der vor Studienbeginn abgeschlossene Studien- und Praktikantenvertrag vorzulegen. Sinn und Zweck: Grundpraktika, die möglichst vor oder zumindest am Anfang des Studiums stehen sollten, dienen dem Zweck, den Studienanfängern erste Einblicke in das angestrebte Berufsfeld direkt in einem Betrieb zu geben. Sie tragen erheblich zum besseren Verständnis der Studieninhalte bei. Jedes Department hat für seine Grundpraktika eigene Richtlinien, die hier im Einzelnen aufgeführt sind. Diese Richtlinien finden auch in den dualen Studiengängen Anwendung. Bei Fragen zur Durchführung des Grundpraktikums wenden Sie sich bitte an die Koordinationsstelle. Seite 2 Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau Seite 4 Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge in der Elektround Informationstechnik Seite 5 Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge im Maschinenbau Seite 7 Richtlinie für das Grundpraktikum Mechatronik Seite 9 Richtlinie für das Grundpraktikum Verfahrenstechnik Richtlinien Grundpraktika Seite 1 Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum für die Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Inhalt: §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Dauer des Praktikums Zeitliche Lage des Grundpraktikums Ausbildungsziele Ausbildungsbetrieb Praktikantenvertrag Bescheinigung der Ableistung Beratung Abkürzungen: - APSO-TI-BM (Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik) - PSO-F+F-B (Fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung der Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau) § 1 Dauer des Praktikums Das Grundpraktikum (Vorpraxis) als praktische Ausbildung ist mit einer Dauer von 13 Wochen (PSO-F+F-B § 4 Absatz 1) von solchen Studierenden zu absolvieren, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben (APSO-TI-BM § 6 Absatz 1). § 2 Zeitliche Lage des Grundpraktikums Das Grundpraktikum ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studiums durchzuführen. Es muss spätestens bis zu Beginn des 3. Semesters zur Anerkennung beim Departmentsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten vorgelegt werden. Härtefälle regelt der Studienfachberater. Er kann zulassen, dass das Praktikum spätestens bis zur Beantragung des industriellen Projekts nach § 4 Absatz 2 der PSO-F+F-B abgeleistet werden kann. § 3 Ausbildungsziele Ziele / Ausbildungswochen für Fahrzeugbau u. Flugzeugbau: Wochen - Erwerb von Grundfertigkeiten in der Werkstoffverarbeitung (Grundlehrgang Metall) 3 - Scherschneiden, Spanen mit geometrisch bestimmten und unbestimmten Schneiden 3 - Thermisches Fügen und Trennen von Metallen und Kunststoffen 2 - Zusammenbau und Montage 2 - Fertigungskontrolle und Zeichnungswesen (Qualitätssicherung) 3 ----------------------------Wochen gesamt: 13 Ergänzend zu diesen technisch-handwerklichen Inhalten sind exemplarisch einschlägige organisatorische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge zu vermitteln. Richtlinien Grundpraktika Seite 2 § 4 Ausbildungsbetrieb Die geforderten Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums lassen sich in der Regel nur in fachlich einschlägigen Betrieben realisieren (Produzierendes Metall-bearbeitendes oder Metallverarbeitendes Unternehmen). § 5 Praktikantenvertrag Für die praktische Ausbildung im Grundpraktikum soll ein Praktikantenvertrag abgeschlossen werden. § 6 Bescheinigung der Ableistung Die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis müssen die Studierenden gegenüber dem Departmentsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachweisen (PSO-F+F-B §4 Absatz 5). Hierzu ist eine schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Ableistung des Grundpraktikums, aus der die Erfüllung der Ausbildungsziele und -inhalte ersichtlich sein muss, erforderlich. Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten bescheinigt die Anerkennung des Grundpraktikums. Diese Bescheinigung ist gemäß §12 Absatz 1 der PSO-F+F-B bei der Beantragung der Bescheinigung über die Prüfungs- und Studienleistungen des ersten Studienjahres vorzulegen. § 7 Beratung Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten steht zur Beratung in Angelegenheiten des Grundpraktikums zur Verfügung. Für eine Vermittlung von Praktikantenstellen ist er nicht zuständig. Richtlinien Grundpraktika Seite 3 Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum für die Bachelorstudiengänge im Department Elektro-und Informationstechnik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg Richtlinien für die Vorpraxis 1. Das Grundpraktikum von mindestens dreizehn Wochen effektiver Dauer (ohne Urlaubsanrechnung) müssen Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende gewerbliche Berufsausbildung oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. 2. Im Grundpraktikum soll der Studierende Erfahrungen mit Werkstoffen sammeln und ihre Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten kennen lernen. Er soll sich einen Überblick über Betriebsmittel und Fertigungsverfahren verschaffen und Einblicke in technische, organisatorische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Die Tätigkeiten sollen aus den folgenden Bereichen gewählt werden: Aufbau- und Verbindungstechniken der Metall- und Elektrotechnik oder Elektronik Spanabhebende manuelle und maschinelle Werkstoffbearbeitung (Feilen, Meißeln, Messen, Anreißen, Biegen, Blechbearbeitung, Drehen, Fräsen, Bohren, Schleifen, ...) Aufbau elektronischer Schaltungen Montage und Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Mess- und Prüftechnik u.a.m. Hard- und Softwareentwicklung 4. Das Grundpraktikum ist bis zum Beginn des Praxissemesters abzuleisten. Es kann in mehreren Abschnitten und in verschiedenen Ausbildungsstätten erbracht werden. Es wird empfohlen, zumindest einen Teil des Grundpraktikums vor Beginn des Studiums zu absolvieren. 5. Die Hochschule verfügt nicht über geeignete Ausbildungsplätze. Daher sind Bewerbungen an geeignete Industrie- oder Handwerksbetriebe oder Betriebe der öffentlichen Hand (Bahn, Post, Versorgungsbetriebe usw.) zu richten. 6. Für das Grundpraktikum ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen. Als Nachweis des Grundpraktikums ist eine formlose Arbeitsbescheinigung erforderlich, die alle Tätigkeiten und Zeiten enthält. 7. Der Beauftragte für das Grundpraktikum entscheidet über die Anerkennung des Praktikums oder entsprechender Vortätigkeiten. Informationen über die Departmentsverwaltung (040/42875-8321). Richtlinien Grundpraktika Seite 4 Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum der Bachelor-Studiengänge - Maschinenbau / Energie- und Anlagensysteme - Maschinenbau / Entwicklung und Konstruktion - Produktionstechnik und –management 1. Allgemeines Grundlage für die Regelungen der Vorpraxis ist die Prüfungs- und Studienordnung der Bachelor-Studiengänge im Department Maschinenbau und Produktion an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (§ 3). Die Prüfungs- und Studienordnung schreibt vor, dass Studierende eine Vorpraxis von 13 Wochen Dauer durchführen. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Vorpraxis ist keine Zulassungsvoraussetzung. Insgesamt 13 Wochen müssen bis zur Anmeldung zu den Prüfungen des 4. Studiensemesters nachgewiesen sein. Ein Teil der Vorpraxis sollte aber vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. 2. Zweck der Vorpraxis In der Vorpraxis sollen die Studierenden technische Werkstoffe sowie deren Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten kennenlernen. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel, Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Diese praktische Arbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen und Übungen in den technischen Studienfächern. Neben einfachen Handfertigkeiten sollen auch möglichst umfassende Einblicke in die vielgestaltigen Strukturen der Industriebetriebe vermittelt werden. 3. Ablauf und Durchführung der Vorpraxis Tätigkeitsart Grundlehrgang Metall Spanende maschinelle Fertigungsverfahren Spanlose Fertigungsverfahren, Umformen Inhalte (beispielhaft) Grundlegende Handbearbeitung: Feilen, Meißeln, Anreißen, Sägen, Senken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen Arbeiten an Werkzeugmaschinen: Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Räumen, Schleifen, Honen, NC/CNC-Bearbeitung Arbeiten an Werkzeugmaschinen und Kennenlernen von Fertigungsverfahren: Gießen, Walzen, Schmieden, Pressen, Ziehen, Biegen, Kunststoffbe- und verarbeitung Dauer (+/- 1 Wo) 2 Wochen 2 Wochen 2 Wochen Kennenlernen von Fertigungsverfahren: Schweißen, Löten, Kleben 1 Woche Montage, Kontrolle Montage und Reparatur von Maschinen, Geräten und Apparaturen; Fertigungskontrolle, Messen am Prüfstand 2 Wochen Vorrichtungs- und Werkzeugbau Herstellung von Werkzeugen, Bau von Vorrichtungen 2 Wochen Planung und Steuerung von Fertigungsverfahren und -abläufen 1 Woche Mitarbeit in der Konstruktion: Erstellen von technischen Zeichnungen und Stücklisten 1 Woche Fügetechnik Arbeitsvorbereitung Konstruktion Richtlinien Grundpraktika Seite 5 1 Woche Praktika, die in Laboratorien von deutschen Schulen (z.B. Technischen Gymnasien) absolviert wurden, können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen mit Stundenangaben für die einzelnen Tätigkeitsarten auf die Vorpraxis angerechnet werden (40 Std. = 1 Woche). Bei Vorlage von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an schweißtechnischen Lehrgängen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis 40 Std. = 1 Woche. Fachtechnische Ausbildungen bei Bundeswehr, Bundesgrenzschutz u.ä. auf maschinentechnischem Gebiet (z.B. Instandhaltung) können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen über Dauer und Art der Tätigkeiten berücksichtigt werden. Bedingung ist in jedem Fall, dass mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Industrie-Betrieben abgeleistet werden. Studienbewerber müssen mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Deutschland oder deutschsprachigen Ländern absolviert haben. Praktika im Ausland können nur berücksichtigt werden, wenn sie den o.g. Tätigkeitsarten entsprechen. Die Vorpraxis kann auch in mehreren Teilen und in unterschiedlichen Firmen durchgeführt werden. 4. Wahl der Ausbildungsbetriebe Die Vorpraxis soll möglichst in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie (Maschinen-, Elektro-, Fahrzeugindustrie, Schiffbau) abgeleistet werden. In Frage kommen aber auch alle Betriebe aus Industrie und Handwerk, die Kenntnisse in den unter 3. genannten Tätigkeitsarten vermitteln können. Der Studienbewerber bzw. bereits immatrikulierte Studierende muss sich selbst um eine geeignete Praktikantenstelle bewerben. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung geeignete Betriebe bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder beim Arbeitsamt zu erfragen. 5. Praktikumsnachweis Während des Praktikums ist ein Berichtsheft zu führen. Darin ist täglich zu notieren, wie lange welche Arbeiten durchgeführt wurden. Weiterhin ist wöchentlich ein Bericht mit Skizzen über einen besonders wichtigen und/oder interessanten Vorgang (z.B. ein Fertigungsverfahren oder die Herstellung einer Maschine, Vorrichtung usw.) anzufertigen. Das Berichtsheft ist vom Ausbildungsbetrieb gegenzuzeichnen. Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten muss nach Abschluss des Praktikums durch Vorlage einer formlosen Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes erfolgen. In dieser Bescheinigung müssen die durchgeführten Tätigkeitsarten mit Angabe der zugehörigen Dauer in Wochen einzeln aufgeführt werden. Die Vorlage eines Praktikantenvertrages ist für die Anerkennung nicht ausreichend. Praktika in ausländischen Betrieben müssen durch entsprechende Bescheinigungen und amtlich beglaubigte Übersetzungen davon nachgewiesen werden. 6. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten Prof. Dr. K. Keuchel Department Maschinenbau und Produktion Fakultät Technik und Informatik HAW Hamburg Berliner Tor 21, 20099 Hamburg Raum 132 Sprechzeiten: Donnerstag, 11:00 bis 12:00 Uhr Telefon: 040/42875-8604 E-Mail: [email protected] Richtlinien Grundpraktika Seite 6 Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum für den Bachelorstudiengang Mechatronik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1. Allgemeines Grundlage für die Regelungen der Vorpraxis ist die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelor-Studiengangs „Mechatronik“ an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Die Prüfungs- und Studienordnung schreibt vor, dass Studierende eine Vorpraxis von 13 Wochen Dauer durchführen. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Vorpraxis ist keine Zulassungsvoraussetzung. Insgesamt 13 Wochen müssen bis zur Anmeldung zu den Prüfungen des 4. Studiensemesters nachgewiesen sein. Ein Teil der Vorpraxis sollte aber vor Aufnahme des Studiums abgeleistet werden. 2. Zweck der Vorpraxis In der Vorpraxis sollen die Studierenden technische Werkstoffe sowie deren Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten kennenlernen. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel, Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische, organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Diese praktische Arbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen und Übungen in den technischen Studienfächern. Neben einfachen Handfertigkeiten sollen auch möglichst umfassende Einblicke in die vielgestaltigen Strukturen der Industriebetriebe vermittelt werden. 3. Ablauf und Durchführung der Vorpraxis Tätigkeitsart Grundlehrgang Metall Spanende maschinelle Fertigungsverfahren Spanlose Fertigungsverfahren, Umformen Fügetechnik Grundlehrgang Elektrotechnik Montage, Kontrolle Konstruktion Inhalte (beispielhaft) Grundlegende Handbearbeitung: Feilen, Meißeln, Anreißen, Sägen, Senken, Gewindeschneiden von Hand, Biegen Arbeiten an Werkzeugmaschinen: Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Räumen, Schleifen, Honen, NC/CNC-Bearbeitung Arbeiten an Werkzeugmaschinen und Kennenlernen von Fertigungsverfahren: Gießen, Walzen, Schmieden, Pressen, Ziehen, Biegen, Kunststoffbe- und verarbeitung Kennenlernen von Fertigungsverfahren: Schweißen, Löten, Kleben Zusammenbau, Montage, Prüfung, Reparatur, und Wartung von elektrotechnischen Apparaten, Geräten und Anlagen Montage und Reparatur von Maschinen, elektrischen Anlagen, Geräten und Apparaturen, Fertigungskontrolle, Messen am Prüfstand Mitarbeit in der Konstruktion: Erstellen von technischen Zeichnungen und Stücklisten Richtlinien Grundpraktika Seite 7 Dauer (+/- 1 Wo) 2 Wochen 2 Wochen 2 Wochen 1 Woche 3 Wochen 2 Wochen 1 Woche 1 Woche Praktika, die in Laboratorien von deutschen Schulen (z.B. Technischen Gymnasien) absolviert wurden, können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen mit Stundenangaben für die einzelnen Tätigkeitsarten auf die Vorpraxis angerechnet werden (40 Std. = 1 Woche). Bei Vorlage von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an schweißtechnischen Lehrgängen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis 40 Std. = 1 Woche. Fachtechnische Ausbildungen bei Bundeswehr, Bundesgrenzschutz u.ä. auf maschinentechnischem Gebiet (z.B. Instandhaltung) können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen über Dauer und Art der Tätigkeiten berücksichtigt werden. Bedingung ist in jedem Fall, dass mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Industrie-Betrieben abgeleistet werden. Studienbewerber müssen mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Deutschland oder deutschsprachigen Ländern absolviert haben. Praktika im Ausland können nur berücksichtigt werden, wenn sie den o.g. Tätigkeitsarten entsprechen. Die Vorpraxis kann auch in mehreren Teilen und in unterschiedlichen Firmen durchgeführt werden. 4. Wahl der Ausbildungsbetriebe Die Vorpraxis soll möglichst in Betrieben der Industrie (Maschinen-, Elektro-, Fahrzeugindustrie, Schiffbau) abgeleistet werden. In Frage kommen aber auch alle Betriebe aus Industrie und Handwerk, die Kenntnisse in den unter 3. genannten Tätigkeitsarten vermitteln können. Der Studienbewerber bzw. bereits immatrikulierte Studierende muss sich selbst um eine geeignete Praktikantenstelle bewerben. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung geeignete Betriebe bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder beim Arbeitsamt zu erfragen. 5. Praktikumsnachweis Während des Praktikums ist ein Berichtsheft zu führen. Darin ist täglich zu notieren, wie lange welche Arbeiten durchgeführt wurden. Weiterhin ist wöchentlich ein Bericht mit Skizzen über einen besonders wichtigen und/oder interessanten Vorgang (z.B. ein Fertigungsverfahren oder die Herstellung einer Maschine, Vorrichtung usw.) anzufertigen. Das Berichtsheft ist vom Ausbildungsbetrieb gegenzuzeichnen. Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten muss nach Abschluss des Praktikums durch Vorlage einer formlosen Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes erfolgen. In dieser Bescheinigung müssen die durchgeführten Tätigkeitsarten mit Angabe der zugehörigen Dauer in Wochen einzeln aufgeführt werden. Die Vorlage eines Praktikantenvertrages ist für die Anerkennung nicht ausreichend. Praktika in ausländischen Betrieben müssen durch entsprechende Bescheinigungen und amtlich beglaubigte Übersetzungen davon nachgewiesen werden. 6. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten Prof. Dr. K. Keuchel Department Maschinenbau und Produktion Fakultät Technik und Informatik HAW Hamburg Berliner Tor 21, 20099 Hamburg Raum 132 Sprechzeiten: Donnerstag, 11:00 bis 12:00 Uhr Telefon: 040/42875-8604 E-Mail: [email protected] Richtlinien Grundpraktika Seite 8 Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum für den Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 1. Allgemeines 1.1 Zeitrahmen Die Vorpraxis dauert 13 Wochen, von denen mindestens die acht Wochen des mechanischen bzw. mechanisch-elektrischen Teils vor Vorlesungsbeginn des ersten Semesters abgeleistet werden sollten. Die vollständige Vorpraxis ist in den Diplom-Studiengängen bis zur Diplom-Vorprüfung, in den Bachelor-Studiengängen bis zum Ende des zweiten Studienjahres, dem Beauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachzuweisen. Über die vollständig abgeleistete Vorpraxis oder eine gleichwertige Ausbildung wird vom Praktikumsbeauftragten des Studienganges eine Bescheinigung ausgestellt. 1.2 Anerkennung von Ausbildungszeiten Auf die Vorpraxis wird der Abschluss einer geeigneten Ausbildung angerechnet. Für Absolventen der Fachoberschule Technik (FOS Technik) entfällt die Vorpraxis. Ausbildungsberufe werden gemäß beigefügter Liste (s. Anhang) auf die Vorpraxis angerechnet. Nicht angerechnet werden: Schul- und Hochschulpraktika Aushilfs- oder Hilfsarbeitertätigkeiten Wehr- oder Zivildienst Tätigkeiten bei Betrieben, die nicht den Anforderungen von Punkt 4 genügen Tätigkeiten, für die kein Praktikumszeugnis oder kein Berichtsheft vorgelegt wird 2. Inhalt des Praktikums Die Vorpraxis besteht wahlweise aus einem mechanischen Teil (A und B1) oder einem mechanischelektrischen Teil (A und B2) sowie einem studiengangsspezifischen Teil (C). Ziel des Praktikums ist, dass die Praktikanten Grundlagen der Werkstoffbearbeitung und Fertigungsverfahren bzw. elektrischer Anlagentechnik und elektronischer Geräte kennen lernen. Die dabei zu sammelnden Erfahrungen sind wichtig für den Kontakt mit Werkstätten und Lieferanten, wie er nach Abschluss der angestrebten Ausbildung zu erwarten ist. Für den studiengangsspezifischen Teil sollen bevorzugt Ausbildungsbetriebe gewählt werden, in denen der Praktikant die typischen Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren mit dem angestrebten Abschluss und das Berufsfeld kennen lernen kann. 2.1 Teil A: Werkstoffbearbeitung (4 Wochen) Grundlagen der Werkstoffbearbeitung (Metall und/oder Kunststoffe): Anreißen, Feilen, Sägen, Gewindeschneiden von Hand, Biegen u.a. sowie Arbeiten an Werkzeugmaschinen, wie Bohren, Drehen, Schleifen. Der Praktikant soll grundlegende handwerkliche Fertigkeiten erlernen und eigenhändig mit den entsprechenden Geräten und Maschinen arbeiten. Dabei soll die Beurteilung des Umfangs, des zeitlichen Auf¬wandes und besonders der Durchführbarkeit der von ihm im Rahmen seiner späteren beruflichen Tätigkeit zu vergebenden Werkstattaufträgen erlernt werden. 2.2 Teil B: Fertigungsverfahren (B1) oder Elektrotechnik (B2) (4 Wochen) Eine der Alternativen B1 bzw. B2, die im Folgenden näher beschrieben sind, kann der Praktikant nach eigenem Interesse wählen: Alternative B1: Einführung in Fertigungsverfahren, 4 Wochen Spanende Formung: Drehen, Fräsen, Schleifen, Hobeln usw. sowie Verbindungstechnik (Schweißen, Löten, Kleben), Gießerei- und Umformtechnik Angestrebt ist die Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei Arbeiten an Drehmaschinen, Bohrwerken und sonstigen Fertigungswerkzeugen. Alternative B2: Grundlagen der Elektrotechnik/Elektronik, 4 Wochen Elektrowerkstatt: Materialien, Leitungsverlegung, elektrische Messgeräte, Sicherheitsvorschriften und -einrichtungen, Anschluss, Prüfen und Testen sowie Reparatur elektrischer Geräte, gegebenenfalls Montage von Schaltschränken. Richtlinien Grundpraktika Seite 9 Elektronikwerkstatt: Handhabung elektronischer Geräte und Messeinrichtungen, Anschluss, Prüfen und Testen sowie Reparatur elektronischer Geräte, ggf. Kopplung mit Datenerfassungsgeräten (Datalogger, Computer) Der Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten, wie sie bei Praktika des Studiums und im beruflichen Alltag vorkommen, soll erlernt werden. 2.3 Teil C: Studiengangsspezifischer Praktikumsteil (5 Wochen) Für die Durchführung von Teil C sind folgende Einrichtungen geeignet: Apparate- und Rohrleitungsbau Maschinenwesen (Pumpen, Verdichter, Turbinen) Chemische Industrie, Petrochemie Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetikindustrie Papier-, Textilindustrie Werkstofftechnik (Metall, Kunststoff, Glas, Keramik) Bergbau-, Hüttenwesen Energie-, Nuklear-, Feuerungstechnik Aufbereitungstechnik (Luft, Wasser, Boden) Biotechnik (z. B. Brauereiwesen) 2.4 Zeitlicher Ablauf des Praktikums Sofern sich durch bereits absolvierte Ausbildungen nicht anderes ergibt, umfasst das Praktikum die Teile A + B + C mit 13 Wochen (alternativ A + B1 + C oder A + B2 + C). Die Teile A und B der Vorpraxis sind vor Aufnahme des Vorlesungsbesuchs zu absolvieren, soweit sie nicht aufgrund vorangegangener Ausbildungen entfallen. Die Teile A, B (entweder B1 oder B2) und C der Vorpraxis sind jeweils im zeitlichen Zusammenhang in einem Betrieb abzuleisten, um auch Einblicke in betriebliche Abläufe zu bekommen, die bei kürzerer Aufenthaltszeit nicht deutlich werden. 3. Nachweis der Vorpraxis 3.1 Berichtsheft Die Praktikanten haben über ihre Tätigkeiten Bericht zu führen. Entsprechende Berichtshefte sind im Schreibwarenhandel erhältlich. Die Berichte sind wöchentlich vom Ausbilder abzuzeichnen. Neben den Tagesberichten sind eigenhändig Werkstattzeichnungen von den bearbeiteten Werkstücken zu erstellen. Vordrucke des Ausbildungsbetriebes oder Kopien aus Büchern usw. werden nicht akzeptiert. Bei Laborarbeiten sind Chemikalienansätze, Analysenverfahren oder Versuchsaufbauten in nachvollziehbarer Form zu beschreiben und gegebenenfalls zu skizzieren. Reicht der vorgesehene Platz auf dem Wochenberichtsblatt nicht aus, sind Zusatzseiten einzufügen. 3.2 Praktikumszeugnis Die Ausbildungsbetriebe erteilen nach Abschluss des Praktikums ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung gemäß den vorliegenden Praktikumsrichtlinien durchgeführt wurde und das Ausbildungsziel erreicht ist. 4. Ausbildungsbetriebe Der Praktikant sucht sich seinen Ausbildungsbetrieb selbst. Dabei helfen Branchenbücher, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Informationsbroschüren von TechnologieZentren u. a. Die Hochschule vermittelt keine Praktikumsplätze. Die Ausbildungsbetriebe für die Vorpraxis müssen grundsätzlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen. Für die Teile A und B muss er einer Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer angehören und Auszubildende der Metall- bzw. Elektrobranche ausbilden dürfen. Die Ausbildung hat unter Anleitung eines Meisters (Teil A und B) bzw. einer geeigneten Fachkraft (Teil C) zu erfolgen. Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Praktikantenvertrag ab, in dem Fragen der Versicherung, Arbeitszeit usw. geklärt sind. Die Fachhochschule ist an dem Vertrag nicht beteiligt. Richtlinien Grundpraktika Seite 10 5. Fehlzeiten, Ausnahmeregelungen und Förderung Die Vorpraxis verlängert sich bei Fehlzeiten, z.B. Krankheit, um die entsprechenden Fehltage. Der Fachbereichsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten kann Ausnahmen zulassen, wenn das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt wird. Eine Verkürzung des Praktikums ist jedoch nicht statthaft. Informationen über die BAFöG-Förderung während der Vorpraxis können bei den Ämtern für Ausbildungsförderung eingeholt werden (für Hamburg: Studentenwerk Hamburg, Grindelallee 9, 20146 Hamburg). 6. Beauftragter für die Vorpraxis Prof. Dr. Rainer Stank Department Verfahrenstechnik Fakultät Life Sciences HAW Hamburg Ulmenliet 20, 21033 Hamburg Raum N 5.05 Sprechzeiten: aktuelle Sprechzeiten sind im Fakultätsservicebüro oder im Internet zu erfahren Telefon: 040/42875-6275/-6203 E-Mail: [email protected] Richtlinien Grundpraktika Seite 11
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