Richtlinien zu den Grundpraktika

Ausbildungsrichtlinien
zu den Grundpraktika der Studiengänge
Allgemein:
Die 13 wöchigen Vor- oder Grundpraktika sind fester Bestandteil des Studiums (außer in den
Studiengängen der Informatik, bei denen diese Art Praktika nicht vorgesehen ist). Sie müssen zu
vorgegebenen Zeiten absolviert worden sein und gegenüber dem Departmentsbeauftragten für
Praktikumsangelegenheiten nachgewiesen werden. Bereits im Vorfeld vor dem Studium absolvierte
Praktika in Betrieben oder Berufsausbildungen können angerechnet werden. Dazu wenden sich
Studierende bitte direkt an den jeweiligen Praktikumsbeauftragten in dem Department Ihrer
Studienrichtung. Duale Studierende benötigen für das Grundpraktikum keinen zusätzlichen
Praktikumsvertrag. Es ist der vor Studienbeginn abgeschlossene Studien- und Praktikantenvertrag
vorzulegen.
Sinn und Zweck:
Grundpraktika, die möglichst vor oder zumindest am Anfang des Studiums stehen sollten, dienen
dem Zweck, den Studienanfängern erste Einblicke in das angestrebte Berufsfeld direkt in einem
Betrieb zu geben. Sie tragen erheblich zum besseren Verständnis der Studieninhalte bei. Jedes
Department hat für seine Grundpraktika eigene Richtlinien, die hier im Einzelnen aufgeführt sind.
Diese Richtlinien finden auch in den dualen Studiengängen Anwendung.
Bei Fragen zur Durchführung des Grundpraktikums wenden Sie sich bitte an die
Koordinationsstelle.
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Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge Fahrzeugbau und
Flugzeugbau
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Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge in der Elektround Informationstechnik
Seite 5
Richtlinie für das Grundpraktikum der Studiengänge
im Maschinenbau
Seite 7
Richtlinie für das Grundpraktikum Mechatronik
Seite 9
Richtlinie für das Grundpraktikum Verfahrenstechnik
Richtlinien Grundpraktika
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Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum
für die Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau
der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Inhalt:
 §1
 §2
 §3
 §4
 §5
 §6
 §7
Dauer des Praktikums
Zeitliche Lage des Grundpraktikums
Ausbildungsziele
Ausbildungsbetrieb
Praktikantenvertrag
Bescheinigung der Ableistung
Beratung
Abkürzungen:
- APSO-TI-BM (Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge
an der Fakultät Technik und Informatik)
- PSO-F+F-B (Fachspezifische Prüfungs- und Studienordnung der Bachelorstudiengänge Fahrzeugbau und Flugzeugbau)
§ 1 Dauer des Praktikums
Das Grundpraktikum (Vorpraxis) als praktische Ausbildung ist mit einer Dauer von 13 Wochen
(PSO-F+F-B § 4 Absatz 1) von solchen Studierenden zu absolvieren, die keinen praktischen
Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem
vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch
keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung
abgeschlossen haben (APSO-TI-BM § 6 Absatz 1).
§ 2 Zeitliche Lage des Grundpraktikums
Das Grundpraktikum ist grundsätzlich vor Aufnahme des Studiums durchzuführen. Es muss
spätestens bis zu Beginn des 3. Semesters zur Anerkennung beim Departmentsbeauftragten für
Praktikumsangelegenheiten vorgelegt werden. Härtefälle regelt der Studienfachberater. Er kann
zulassen, dass das Praktikum spätestens bis zur Beantragung des industriellen Projekts nach § 4
Absatz 2 der PSO-F+F-B abgeleistet werden kann.
§ 3 Ausbildungsziele
Ziele / Ausbildungswochen für Fahrzeugbau u. Flugzeugbau:
Wochen
-
Erwerb von Grundfertigkeiten in der Werkstoffverarbeitung
(Grundlehrgang Metall)
3
-
Scherschneiden, Spanen mit geometrisch bestimmten und unbestimmten Schneiden
3
-
Thermisches Fügen und Trennen von Metallen und Kunststoffen
2
-
Zusammenbau und Montage
2
-
Fertigungskontrolle und Zeichnungswesen (Qualitätssicherung)
3
----------------------------Wochen gesamt:
13
Ergänzend zu diesen technisch-handwerklichen Inhalten sind exemplarisch einschlägige
organisatorische, betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge zu vermitteln.
Richtlinien Grundpraktika
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§ 4 Ausbildungsbetrieb
Die geforderten Ausbildungsziele und -inhalte des Grundpraktikums lassen sich in der Regel nur in
fachlich einschlägigen Betrieben realisieren (Produzierendes Metall-bearbeitendes oder Metallverarbeitendes Unternehmen).
§ 5 Praktikantenvertrag
Für die praktische Ausbildung im Grundpraktikum soll ein Praktikantenvertrag abgeschlossen
werden.
§ 6 Bescheinigung der Ableistung
Die erfolgreiche Ableistung der Vorpraxis müssen die Studierenden gegenüber dem Departmentsbeauftragten für Praktikumsangelegenheiten nachweisen (PSO-F+F-B §4 Absatz 5). Hierzu ist eine
schriftliche Bestätigung des Ausbildungsbetriebes über die Ableistung des Grundpraktikums, aus
der die Erfüllung der Ausbildungsziele und -inhalte ersichtlich sein muss, erforderlich.
Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten bescheinigt die Anerkennung des
Grundpraktikums. Diese Bescheinigung ist gemäß §12 Absatz 1 der PSO-F+F-B bei der
Beantragung der Bescheinigung über die Prüfungs- und Studienleistungen des ersten
Studienjahres vorzulegen.
§ 7 Beratung
Der Departmentsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten steht zur Beratung in Angelegenheiten
des Grundpraktikums zur Verfügung. Für eine Vermittlung von Praktikantenstellen ist er nicht
zuständig.
Richtlinien Grundpraktika
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Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum
für die Bachelorstudiengänge im Department Elektro-und Informationstechnik
der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
Richtlinien für die Vorpraxis
1. Das Grundpraktikum von mindestens dreizehn Wochen effektiver Dauer (ohne
Urlaubsanrechnung) müssen Studierende ableisten, die keinen praktischen Unterricht in dem in
Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen Umfang in einer ihrem Studiengang
entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch keine ihrem Studiengang entsprechende
gewerbliche Berufsausbildung oder vergleichbare praktische Ausbildung abgeschlossen haben.
2. Im Grundpraktikum soll der Studierende Erfahrungen mit Werkstoffen sammeln und ihre Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten kennen lernen. Er soll sich einen Überblick über Betriebsmittel und
Fertigungsverfahren verschaffen und Einblicke in technische, organisatorische, wirtschaftliche und
soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten. Die Tätigkeiten sollen aus den
folgenden Bereichen gewählt werden:





Aufbau- und Verbindungstechniken der Metall- und Elektrotechnik oder Elektronik
Spanabhebende manuelle und maschinelle Werkstoffbearbeitung (Feilen, Meißeln, Messen,
Anreißen, Biegen, Blechbearbeitung, Drehen, Fräsen, Bohren, Schleifen, ...)
Aufbau elektronischer Schaltungen
Montage und Wartung elektrischer Anlagen und Geräte, Mess- und Prüftechnik u.a.m.
Hard- und Softwareentwicklung
4. Das Grundpraktikum ist bis zum Beginn des Praxissemesters abzuleisten. Es kann in mehreren
Abschnitten und in verschiedenen Ausbildungsstätten erbracht werden. Es wird empfohlen,
zumindest einen Teil des Grundpraktikums vor Beginn des Studiums zu absolvieren.
5. Die Hochschule verfügt nicht über geeignete Ausbildungsplätze. Daher sind Bewerbungen an
geeignete Industrie- oder Handwerksbetriebe oder Betriebe der öffentlichen Hand (Bahn, Post,
Versorgungsbetriebe usw.) zu richten.
6. Für das Grundpraktikum ist ein Praktikantenvertrag abzuschließen. Als Nachweis des
Grundpraktikums ist eine formlose Arbeitsbescheinigung erforderlich, die alle Tätigkeiten und Zeiten
enthält.
7. Der Beauftragte für das Grundpraktikum entscheidet über die Anerkennung des Praktikums oder
entsprechender Vortätigkeiten. Informationen über die Departmentsverwaltung (040/42875-8321).
Richtlinien Grundpraktika
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Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum der Bachelor-Studiengänge
- Maschinenbau / Energie- und Anlagensysteme
- Maschinenbau / Entwicklung und Konstruktion
- Produktionstechnik und –management
1. Allgemeines
Grundlage für die Regelungen der Vorpraxis ist die Prüfungs- und Studienordnung der
Bachelor-Studiengänge im Department Maschinenbau und Produktion an der Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg (§ 3).
Die Prüfungs- und Studienordnung schreibt vor, dass Studierende eine Vorpraxis von 13 Wochen
Dauer durchführen. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen
Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem
vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch
keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung
abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in
einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse
nachgewiesen werden. Die Vorpraxis ist keine Zulassungsvoraussetzung.
Insgesamt 13 Wochen müssen bis zur Anmeldung zu den Prüfungen des 4. Studiensemesters
nachgewiesen sein. Ein Teil der Vorpraxis sollte aber vor Aufnahme des Studiums abgeleistet
werden.
2. Zweck der Vorpraxis
In der Vorpraxis sollen die Studierenden technische Werkstoffe sowie deren Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten kennenlernen. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel,
Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische,
organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten.
Diese praktische Arbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen und
Übungen in den technischen Studienfächern. Neben einfachen Handfertigkeiten sollen auch möglichst
umfassende Einblicke in die vielgestaltigen Strukturen der Industriebetriebe vermittelt werden.
3. Ablauf und Durchführung der Vorpraxis
Tätigkeitsart
Grundlehrgang Metall
Spanende maschinelle
Fertigungsverfahren
Spanlose Fertigungsverfahren, Umformen
Inhalte (beispielhaft)
Grundlegende Handbearbeitung:
Feilen, Meißeln, Anreißen, Sägen, Senken,
Gewindeschneiden von Hand, Biegen
Arbeiten an Werkzeugmaschinen:
Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Räumen,
Schleifen, Honen, NC/CNC-Bearbeitung
Arbeiten an Werkzeugmaschinen und
Kennenlernen von Fertigungsverfahren:
Gießen, Walzen, Schmieden, Pressen, Ziehen,
Biegen, Kunststoffbe- und verarbeitung
Dauer (+/- 1 Wo)
2 Wochen
2 Wochen
2 Wochen
Kennenlernen von Fertigungsverfahren:
Schweißen, Löten, Kleben
1 Woche
Montage, Kontrolle
Montage und Reparatur von Maschinen, Geräten
und Apparaturen; Fertigungskontrolle, Messen am
Prüfstand
2 Wochen
Vorrichtungs- und
Werkzeugbau
Herstellung von Werkzeugen,
Bau von Vorrichtungen
2 Wochen
Planung und Steuerung von Fertigungsverfahren
und -abläufen
1 Woche
Mitarbeit in der Konstruktion:
Erstellen von technischen Zeichnungen und
Stücklisten
1 Woche
Fügetechnik
Arbeitsvorbereitung
Konstruktion
Richtlinien Grundpraktika
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1 Woche Praktika, die in Laboratorien von deutschen Schulen (z.B. Technischen Gymnasien)
absolviert wurden, können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen mit Stundenangaben für
die einzelnen Tätigkeitsarten auf die Vorpraxis angerechnet werden (40 Std. = 1 Woche).
Bei Vorlage von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an schweißtechnischen
Lehrgängen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis 40 Std. = 1 Woche. Fachtechnische
Ausbildungen bei Bundeswehr, Bundesgrenzschutz u.ä. auf maschinentechnischem Gebiet (z.B.
Instandhaltung) können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen über Dauer und Art der
Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Bedingung ist in jedem Fall, dass mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Industrie-Betrieben
abgeleistet werden.
Studienbewerber müssen mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Deutschland oder
deutschsprachigen Ländern absolviert haben. Praktika im Ausland können nur berücksichtigt
werden, wenn sie den o.g. Tätigkeitsarten entsprechen.
Die Vorpraxis kann auch in mehreren Teilen und in unterschiedlichen Firmen durchgeführt werden.
4. Wahl der Ausbildungsbetriebe
Die Vorpraxis soll möglichst in Betrieben der metallverarbeitenden Industrie (Maschinen-,
Elektro-, Fahrzeugindustrie, Schiffbau) abgeleistet werden. In Frage kommen aber auch alle
Betriebe aus Industrie und Handwerk, die Kenntnisse in den unter 3. genannten Tätigkeitsarten
vermitteln können. Der Studienbewerber bzw. bereits immatrikulierte Studierende muss sich
selbst um eine geeignete Praktikantenstelle bewerben. Es wird empfohlen, für die
Praktikantenausbildung geeignete Betriebe bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder
beim Arbeitsamt zu erfragen.
5. Praktikumsnachweis
Während des Praktikums ist ein Berichtsheft zu führen. Darin ist täglich zu notieren, wie lange
welche Arbeiten durchgeführt wurden. Weiterhin ist wöchentlich ein Bericht mit Skizzen über einen
besonders wichtigen und/oder interessanten Vorgang (z.B. ein Fertigungsverfahren oder die
Herstellung einer Maschine, Vorrichtung usw.) anzufertigen. Das Berichtsheft ist vom
Ausbildungsbetrieb gegenzuzeichnen.
Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten muss nach Abschluss des Praktikums durch
Vorlage einer formlosen Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes erfolgen. In dieser
Bescheinigung müssen die durchgeführten Tätigkeitsarten mit Angabe der zugehörigen Dauer in
Wochen einzeln aufgeführt werden. Die Vorlage eines Praktikantenvertrages ist für die
Anerkennung nicht ausreichend. Praktika in ausländischen Betrieben müssen durch
entsprechende Bescheinigungen und amtlich beglaubigte Übersetzungen davon nachgewiesen
werden.
6. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten
Prof. Dr. K. Keuchel
Department Maschinenbau und Produktion
Fakultät Technik und Informatik
HAW Hamburg
Berliner Tor 21, 20099 Hamburg
Raum 132
Sprechzeiten:
Donnerstag, 11:00 bis 12:00 Uhr
Telefon: 040/42875-8604
E-Mail: [email protected]
Richtlinien Grundpraktika
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Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum
für den Bachelorstudiengang Mechatronik
der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
1. Allgemeines
Grundlage für die Regelungen der Vorpraxis ist die Prüfungs- und Studienordnung des
Bachelor-Studiengangs „Mechatronik“ an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hamburg.
Die Prüfungs- und Studienordnung schreibt vor, dass Studierende eine Vorpraxis von 13 Wochen
Dauer durchführen. Die Vorpraxis müssen nur Studierende ableisten, die keinen praktischen
Unterricht in dem in Hamburg in der Fachoberschule vorgeschriebenen oder in einem
vergleichbaren Umfang in einer ihrem Studiengang entsprechenden Fachrichtung gehabt und auch
keine ihrem Studiengang entsprechende Lehre oder vergleichbare praktische Ausbildung
abgeschlossen haben. In Einzelfällen kann das Praktikum auch teilweise erlassen werden, wenn in
einem entsprechenden Umfange durch praktische Tätigkeit erworbene gleichwertige Kenntnisse
nachgewiesen werden. Die Vorpraxis ist keine Zulassungsvoraussetzung.
Insgesamt 13 Wochen müssen bis zur Anmeldung zu den Prüfungen des 4. Studiensemesters
nachgewiesen sein. Ein Teil der Vorpraxis sollte aber vor Aufnahme des Studiums abgeleistet
werden.
2. Zweck der Vorpraxis
In der Vorpraxis sollen die Studierenden technische Werkstoffe sowie deren Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten kennenlernen. Sie sollen sich einen Überblick über Betriebsmittel,
Verfahren und Arbeitsmethoden verschaffen und Einblicke in naturwissenschaftlich-technische,
organisatorische, ökonomische und soziale Zusammenhänge des Betriebsgeschehens erhalten.
Diese praktische Arbeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Verständnis der Vorlesungen
und Übungen in den technischen Studienfächern. Neben einfachen Handfertigkeiten sollen auch
möglichst umfassende Einblicke in die vielgestaltigen Strukturen der Industriebetriebe vermittelt
werden.
3. Ablauf und Durchführung der Vorpraxis
Tätigkeitsart
Grundlehrgang Metall
Spanende maschinelle
Fertigungsverfahren
Spanlose Fertigungsverfahren, Umformen
Fügetechnik
Grundlehrgang
Elektrotechnik
Montage, Kontrolle
Konstruktion
Inhalte (beispielhaft)
Grundlegende Handbearbeitung:
Feilen, Meißeln, Anreißen, Sägen, Senken,
Gewindeschneiden von Hand, Biegen
Arbeiten an Werkzeugmaschinen:
Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Räumen,
Schleifen, Honen, NC/CNC-Bearbeitung
Arbeiten an Werkzeugmaschinen und
Kennenlernen von Fertigungsverfahren:
Gießen, Walzen, Schmieden, Pressen, Ziehen,
Biegen, Kunststoffbe- und verarbeitung
Kennenlernen von Fertigungsverfahren:
Schweißen, Löten, Kleben
Zusammenbau, Montage, Prüfung, Reparatur, und
Wartung von elektrotechnischen Apparaten,
Geräten und Anlagen
Montage und Reparatur von Maschinen,
elektrischen Anlagen, Geräten und Apparaturen,
Fertigungskontrolle, Messen am Prüfstand
Mitarbeit in der Konstruktion:
Erstellen von technischen Zeichnungen und
Stücklisten
Richtlinien Grundpraktika
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Dauer (+/- 1 Wo)
2 Wochen
2 Wochen
2 Wochen
1 Woche
3 Wochen
2 Wochen
1 Woche
1 Woche Praktika, die in Laboratorien von deutschen Schulen (z.B. Technischen Gymnasien)
absolviert wurden, können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen mit Stundenangaben für
die einzelnen Tätigkeitsarten auf die Vorpraxis angerechnet werden (40 Std. = 1 Woche).
Bei Vorlage von Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an schweißtechnischen
Lehrgängen erfolgt eine Anrechnung im Verhältnis 40 Std. = 1 Woche. Fachtechnische
Ausbildungen bei Bundeswehr, Bundesgrenzschutz u.ä. auf maschinentechnischem Gebiet (z.B.
Instandhaltung) können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen über Dauer und Art der
Tätigkeiten berücksichtigt werden.
Bedingung ist in jedem Fall, dass mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Industrie-Betrieben
abgeleistet werden.
Studienbewerber müssen mindestens 7 Wochen der Vorpraxis in Deutschland oder
deutschsprachigen Ländern absolviert haben. Praktika im Ausland können nur berücksichtigt
werden, wenn sie den o.g. Tätigkeitsarten entsprechen.
Die Vorpraxis kann auch in mehreren Teilen und in unterschiedlichen Firmen durchgeführt werden.
4. Wahl der Ausbildungsbetriebe
Die Vorpraxis soll möglichst in Betrieben der Industrie (Maschinen-, Elektro-,
Fahrzeugindustrie, Schiffbau) abgeleistet werden. In Frage kommen aber auch alle Betriebe aus
Industrie und Handwerk, die Kenntnisse in den unter 3. genannten Tätigkeitsarten vermitteln
können. Der Studienbewerber bzw. bereits immatrikulierte Studierende muss sich selbst um
eine geeignete Praktikantenstelle bewerben. Es wird empfohlen, für die Praktikantenausbildung
geeignete Betriebe bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder beim Arbeitsamt zu
erfragen.
5. Praktikumsnachweis
Während des Praktikums ist ein Berichtsheft zu führen. Darin ist täglich zu notieren, wie lange
welche Arbeiten durchgeführt wurden. Weiterhin ist wöchentlich ein Bericht mit Skizzen über einen
besonders wichtigen und/oder interessanten Vorgang (z.B. ein Fertigungsverfahren oder die
Herstellung einer Maschine, Vorrichtung usw.) anzufertigen. Das Berichtsheft ist vom
Ausbildungsbetrieb gegenzuzeichnen.
Der Nachweis der praktischen Tätigkeiten muss nach Abschluss des Praktikums durch
Vorlage einer formlosen Arbeitsbescheinigung des Ausbildungsbetriebes erfolgen. In dieser
Bescheinigung müssen die durchgeführten Tätigkeitsarten mit Angabe der zugehörigen Dauer in
Wochen einzeln aufgeführt werden. Die Vorlage eines Praktikantenvertrages ist für die
Anerkennung nicht ausreichend. Praktika in ausländischen Betrieben müssen durch
entsprechende Bescheinigungen und amtlich beglaubigte Übersetzungen davon nachgewiesen
werden.
6. Beauftragter für Praktikumsangelegenheiten
Prof. Dr. K. Keuchel
Department Maschinenbau und Produktion
Fakultät Technik und Informatik
HAW Hamburg
Berliner Tor 21, 20099 Hamburg
Raum 132
Sprechzeiten:
Donnerstag, 11:00 bis 12:00 Uhr
Telefon: 040/42875-8604
E-Mail: [email protected]
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Ausbildungsrichtlinie für das Grundpraktikum
für den Bachelorstudiengang Verfahrenstechnik
der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
1. Allgemeines
1.1 Zeitrahmen
Die Vorpraxis dauert 13 Wochen, von denen mindestens die acht Wochen des mechanischen bzw.
mechanisch-elektrischen Teils vor Vorlesungsbeginn des ersten Semesters abgeleistet werden
sollten.
Die vollständige Vorpraxis ist in den Diplom-Studiengängen bis zur Diplom-Vorprüfung, in den
Bachelor-Studiengängen bis zum Ende des zweiten Studienjahres, dem Beauftragten für
Praktikumsangelegenheiten nachzuweisen. Über die vollständig abgeleistete Vorpraxis oder eine
gleichwertige Ausbildung wird vom Praktikumsbeauftragten des Studienganges eine Bescheinigung
ausgestellt.
1.2 Anerkennung von Ausbildungszeiten
Auf die Vorpraxis wird der Abschluss einer geeigneten Ausbildung angerechnet. Für Absolventen
der Fachoberschule Technik (FOS Technik) entfällt die Vorpraxis. Ausbildungsberufe werden
gemäß beigefügter Liste (s. Anhang) auf die Vorpraxis angerechnet.
Nicht angerechnet werden:
Schul- und Hochschulpraktika
Aushilfs- oder Hilfsarbeitertätigkeiten
Wehr- oder Zivildienst
Tätigkeiten bei Betrieben, die nicht den Anforderungen von Punkt 4 genügen
Tätigkeiten, für die kein Praktikumszeugnis oder kein Berichtsheft vorgelegt wird
2. Inhalt des Praktikums
Die Vorpraxis besteht wahlweise aus einem mechanischen Teil (A und B1) oder einem mechanischelektrischen Teil (A und B2) sowie einem studiengangsspezifischen Teil (C). Ziel des Praktikums ist,
dass die Praktikanten Grundlagen der Werkstoffbearbeitung und Fertigungsverfahren bzw.
elektrischer Anlagentechnik und elektronischer Geräte kennen lernen. Die dabei zu sammelnden
Erfahrungen sind wichtig für den Kontakt mit Werkstätten und Lieferanten, wie er nach Abschluss
der angestrebten Ausbildung zu erwarten ist. Für den studiengangsspezifischen Teil sollen
bevorzugt Ausbildungsbetriebe gewählt werden, in denen der Praktikant die typischen
Tätigkeitsmerkmale von Ingenieuren mit dem angestrebten Abschluss und das Berufsfeld kennen
lernen kann.
2.1 Teil A: Werkstoffbearbeitung (4 Wochen)
Grundlagen der Werkstoffbearbeitung (Metall und/oder Kunststoffe): Anreißen, Feilen, Sägen,
Gewindeschneiden von Hand, Biegen u.a. sowie Arbeiten an Werkzeugmaschinen, wie Bohren,
Drehen, Schleifen.
Der Praktikant soll grundlegende handwerkliche Fertigkeiten erlernen und eigenhändig mit den
entsprechenden Geräten und Maschinen arbeiten. Dabei soll die Beurteilung des Umfangs, des
zeitlichen Auf¬wandes und besonders der Durchführbarkeit der von ihm im Rahmen seiner späteren
beruflichen Tätigkeit zu vergebenden Werkstattaufträgen erlernt werden.
2.2 Teil B: Fertigungsverfahren (B1) oder Elektrotechnik (B2) (4 Wochen)
Eine der Alternativen B1 bzw. B2, die im Folgenden näher beschrieben sind, kann der Praktikant
nach eigenem Interesse wählen:
Alternative B1: Einführung in Fertigungsverfahren, 4 Wochen
Spanende Formung: Drehen, Fräsen, Schleifen, Hobeln usw. sowie
Verbindungstechnik (Schweißen, Löten, Kleben), Gießerei- und Umformtechnik
Angestrebt ist die Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei Arbeiten an Drehmaschinen,
Bohrwerken und sonstigen Fertigungswerkzeugen.
Alternative B2: Grundlagen der Elektrotechnik/Elektronik, 4 Wochen
Elektrowerkstatt: Materialien, Leitungsverlegung, elektrische Messgeräte, Sicherheitsvorschriften
und -einrichtungen, Anschluss, Prüfen und Testen sowie Reparatur elektrischer Geräte,
gegebenenfalls Montage von Schaltschränken.
Richtlinien Grundpraktika
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Elektronikwerkstatt: Handhabung elektronischer Geräte und Messeinrichtungen, Anschluss, Prüfen
und Testen sowie Reparatur elektronischer Geräte, ggf. Kopplung mit Datenerfassungsgeräten
(Datalogger, Computer)
Der Umgang mit elektrischen und elektronischen Geräten, wie sie bei Praktika des Studiums und im
beruflichen Alltag vorkommen, soll erlernt werden.
2.3 Teil C: Studiengangsspezifischer Praktikumsteil (5 Wochen)
Für die Durchführung von Teil C sind folgende Einrichtungen geeignet:
 Apparate- und Rohrleitungsbau
 Maschinenwesen (Pumpen, Verdichter, Turbinen)
 Chemische Industrie, Petrochemie
 Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetikindustrie
 Papier-, Textilindustrie
 Werkstofftechnik (Metall, Kunststoff, Glas, Keramik)
 Bergbau-, Hüttenwesen
 Energie-, Nuklear-, Feuerungstechnik
 Aufbereitungstechnik (Luft, Wasser, Boden)
 Biotechnik (z. B. Brauereiwesen)
2.4 Zeitlicher Ablauf des Praktikums
Sofern sich durch bereits absolvierte Ausbildungen nicht anderes ergibt, umfasst das Praktikum die
Teile A + B + C mit 13 Wochen (alternativ A + B1 + C oder A + B2 + C).
Die Teile A und B der Vorpraxis sind vor Aufnahme des Vorlesungsbesuchs zu absolvieren, soweit
sie nicht aufgrund vorangegangener Ausbildungen entfallen.
Die Teile A, B (entweder B1 oder B2) und C der Vorpraxis sind jeweils im zeitlichen Zusammenhang
in einem Betrieb abzuleisten, um auch Einblicke in betriebliche Abläufe zu bekommen, die bei
kürzerer Aufenthaltszeit nicht deutlich werden.
3. Nachweis der Vorpraxis
3.1 Berichtsheft
Die Praktikanten haben über ihre Tätigkeiten Bericht zu führen. Entsprechende Berichtshefte sind
im Schreibwarenhandel erhältlich. Die Berichte sind wöchentlich vom Ausbilder abzuzeichnen.
Neben den Tagesberichten sind eigenhändig Werkstattzeichnungen von den bearbeiteten
Werkstücken zu erstellen. Vordrucke des Ausbildungsbetriebes oder Kopien aus Büchern usw.
werden nicht akzeptiert.
Bei Laborarbeiten sind Chemikalienansätze, Analysenverfahren oder Versuchsaufbauten in
nachvollziehbarer Form zu beschreiben und gegebenenfalls zu skizzieren. Reicht der vorgesehene
Platz auf dem Wochenberichtsblatt nicht aus, sind Zusatzseiten einzufügen.
3.2 Praktikumszeugnis
Die Ausbildungsbetriebe erteilen nach Abschluss des Praktikums ein Zeugnis, aus dem hervorgeht,
dass die Ausbildung gemäß den vorliegenden Praktikumsrichtlinien durchgeführt wurde und das
Ausbildungsziel erreicht ist.
4. Ausbildungsbetriebe
Der Praktikant sucht sich seinen Ausbildungsbetrieb selbst. Dabei helfen Branchenbücher,
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Informationsbroschüren von TechnologieZentren u. a. Die Hochschule vermittelt keine Praktikumsplätze.
Die Ausbildungsbetriebe für die Vorpraxis müssen grundsätzlich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland liegen. Für die Teile A und B muss er einer Industrie- und Handels- oder
Handwerkskammer angehören und Auszubildende der Metall- bzw. Elektrobranche ausbilden
dürfen. Die Ausbildung hat unter Anleitung eines Meisters (Teil A und B) bzw. einer geeigneten
Fachkraft (Teil C) zu erfolgen.
Der Praktikant schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Praktikantenvertrag ab, in dem Fragen
der Versicherung, Arbeitszeit usw. geklärt sind. Die Fachhochschule ist an dem Vertrag nicht
beteiligt.
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5. Fehlzeiten, Ausnahmeregelungen und Förderung
Die Vorpraxis verlängert sich bei Fehlzeiten, z.B. Krankheit, um die entsprechenden Fehltage.
Der Fachbereichsbeauftragte für Praktikumsangelegenheiten kann Ausnahmen zulassen, wenn das
Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt wird. Eine Verkürzung des Praktikums ist jedoch nicht statthaft.
Informationen über die BAFöG-Förderung während der Vorpraxis können bei den Ämtern für
Ausbildungsförderung eingeholt werden (für Hamburg: Studentenwerk Hamburg, Grindelallee 9,
20146 Hamburg).
6. Beauftragter für die Vorpraxis
Prof. Dr. Rainer Stank
Department Verfahrenstechnik
Fakultät Life Sciences
HAW Hamburg
Ulmenliet 20, 21033 Hamburg
Raum N 5.05
Sprechzeiten:
aktuelle Sprechzeiten sind im Fakultätsservicebüro oder im Internet zu erfahren
Telefon: 040/42875-6275/-6203
E-Mail: [email protected]
Richtlinien Grundpraktika
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