Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative

Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative – Umsetzung neue Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative
Vorbemerkungen zu den Deliktskatalogen:
Die Tabelle führt nur diejenigen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs und einzelner Nebenstrafrechtserlasse auf, die in den Deliktskatalogen zur
Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative (AI; blau) und/oder der Durchsetzungsinitiative (DI; dunkelorange für K1,
hellorange für K2) enthalten sind und teilt diese entsprechend der Strafdrohung (FS = Freiheitsstrafe, GS = Geldstrafe, TS = Tagessätze) in die Kategorien
Verbrechen (Strafdrohung: FS von mehr als drei Jahren) und Vergehen (Strafdrohung: FS bis zu drei Jahre) ein.
Vorbemerkungen zu den Zahlen:
Den einzelnen Straftatbeständen wird die Anzahl verurteilter erwachsener ausländischer Personen im Jahr 2014 zugeordnet (Spalte: N). Die Zahlen
beruhen auf Auswertungen des Bundesamtes für Statistik. Verzichtet wurde auf statistische Angaben zu den Delikten des Militärstrafgesetzes.
Bei der Interpretation der Zahlen muss Folgendes beachtet werden:


Bei den Zahlen, welche bei den Straftatbeständen nach K2 der Durchsetzungsinitiative erscheinen (u.U. in Klammern, sofern diese Straftaten auch im
Deliktskatalog der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative enthalten sind), handelt es sich um vorbestrafte Personen im Sinne der
Durchsetzungsinitiative.
Die Zahlen für die einzelnen Straftatbestände dürfen nicht addiert werden, um ein Total aller verurteilten ausländischen Personen für eine bestimmte
Variante zu bilden. Wird eine Person wegen mehrerer Delikte verurteilt, ist sie auch in den Zahlen zu all diesen Delikten berücksichtigt, weshalb ein
solches Vorgehen zu Mehrfachnennungen führen würde.
Art.
Ziff.
Abs.
Straftatbestand
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
N
Bemerkungen
Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (StGB)
Straftaten gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB)
111
Vorsätzliche Tötung
FS mind. 5 Jahre
K1
44
Schweres Verbrechen
112
Mord
FS mind. 10 Jahre bis
K1
7
Schweres Verbrechen
K1
0
Schweres Verbrechen
lebenslänglich
113
Totschlag
FS 1–10 Jahre
115
Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord
FS bis 5 Jahre od. GS
Strafbarer Schwangerschaftsabbruch mit
FS bis 5 Jahre od. GS
0
FS 1–10 Jahre
2
Gewaltdelikt
K1
115
Gewaltdelikt
395
Antragsdelikt
118
1
Einwilligung der schwangeren Frau
2
Strafbarer Schwangerschaftsabbruch ohne
Einwilligung der schwangeren Frau
122
Schwere Körperverletzung
FS bis 10 Jahre od.
GS mind. 180 TS
123
1.
1
Einfache Körperverletzung
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
2.
2
Einfache Körperverletzung mit gefährlichen Mitteln
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
Einfache Körperverletzung an Wehrlosen oder
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
3
Anvertrauten
124
4–6
Einfache Körperverletzung an Lebenspartnern
1
Genitalverstümmelung
FS bis 10 Jahre od.
24
0
GS mind. 180 TS
127
Aussetzung
FS bis 5 Jahre od. GS
Gewaltdelikt
(in Kraft seit 1. Juli 2014)
K2
0
Art.
Ziff.
Abs.
129
Straftatbestand
Verbrechen
Gefährdung des Lebens
133
1
134
Vergehen
FS bis 5 Jahre od. GS
Raufhandel
FS bis 3 Jahre od. GS
Angriff
FS bis 5 Jahre od. GS
DI
AI
N
K1
52
K2
109
K2
182
Bemerkungen
(73)
Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137–172ter StGB)
138
2.
Qualifizierte Veruntreuung
FS bis 10 Jahre od.
K2
GS
139
Sog. Einbruchsdelikte gemäss K1 der DI:
16
Schweres Verbrechen
(2)
K1
Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruch sind
Diebstahl (Art. 139) i.V.m. Sachbeschädigung
(Art. 144) und Hausfriedensbruch (Art. 186)
1526
Antragsdelikte. Nicht erfasst
von K1: Einschleichdiebstahl
(hier findet keine Sachbeschädigung statt)
Sog. Einbruchsdelikt gemäss K2 der DI und AI:
K2
Diebstahl (Art. 139) i.V.m. Hausfriedensbruch
2113
Hausfriedensbruch ist
(302)
Antragsdelikt. Auch erfasst:
Einschleichdiebstahl (s.
(Art. 186)
oben)
2.
Gewerbsmässiger Diebstahl
FS bis 10 Jahre od.
K1
550
Schweres Verbrechen
K1
516
Schweres Verbrechen
K1
276
Gewaltdelikt
FS mind. 1 Jahr
K1
34
Gewaltdelikt
FS mind. 2 Jahre
K1
56
Gewaltdelikt
FS mind. 5 Jahre
K1
9
Gewaltdelikt
GS mind. 90 TS
3.
Bandendiebstahl oder besondere Gefährlichkeit
FS bis 10 Jahre od.
GS mind. 180 TS
140
1.
Einfacher Raub
FS bis 10 Jahre od.
GS mind. 180 TS
2.
Raub unter Mitführung einer Schusswaffe oder
einer anderen gefährlichen Waffe
3.
Raub als Mitglied einer Bande oder besondere
Gefährlichkeit
4.
Raub mit Lebensgefährdung, schwerer Körperverletzung oder grausamer Behandlung des Opfers
Art.
Ziff.
146
Abs.
1
Straftatbestand
Verbrechen
Einfacher Betrug
Vergehen
DI
AI
N
Bemerkungen
FS bis 5 Jahre od. GS
K1
k.A.
FS bis 10 Jahre od.
K1
109
Schweres Verbrechen
K2
36
Schweres Verbrechen
(nur im Bereich Sozialversicherung und Sozialhilfe)
2
Gewerbsmässiger Betrug
GS mind. 90 TS
147
2
148
2
148a
1
Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer
FS bis 10 Jahre od.
Datenverarbeitungsanlage
GS mind. 90 TS
Gewerbsmässiger Check- und
FS bis 10 Jahre od.
Kreditkartenmissbrauch
GS mind. 90 TS
Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer
(14)
K2
1
Schweres Verbrechen
(0)
k.A.
FS bis 1 Jahr od. GS
Sozialversicherung und der Sozialhilfe gemäss AI
(neuer Tatbestand)
Sozialmissbrauch gemäss DI (neuer Tatbestand)
FS bis 5 Jahre od. GS
K1
k.A.
Direkt in BV verankert; keine
LV bei leichten Fällen
156
2.
Gewerbsmässige oder fortgesetzte Erpressung
FS bis 10 Jahre od.
K1
6
Schweres Gewaltverbrechen
(Verweis auf Art. 140)
K1
27
Schweres Gewaltverbrechen
FS mind. 1 Jahr
K1
1
Schweres Gewaltverbrechen
FS 1–10 Jahre
K2
3
Schweres Verbrechen
GS
3.
Erpressung mit Gewaltanwendung oder Bedrohung
mit Gefahr für Leib und Leben
4.
Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen mit
Gefahr für Leib und Leben
157
2.
Gewerbsmässiger Wucher
(0)
160
2.
Gewerbsmässige Hehlerei
FS bis 10 Jahre od.
K1
12
Schweres Verbrechen
GS mind. 90 TS
Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180–186 StGB)
181a
1
Zwangsheirat, erzwungene eingetragene
FS bis 5 Jahre od. GS
1
Partnerschaft
182
1
Menschenhandel
Gewaltdelikt
(in Kraft seit 1. Juli 2013)
FS od. GS (in jedem
Fall Verbindungs-GS)
K1
12
Art.
Ziff.
Abs.
2
Straftatbestand
Verbrechen
Menschenhandel zum Nachteil einer unmündigen
FS mind. 1 Jahr (in
Person; Gewerbsmässigkeit
jedem Fall
Vergehen
DI
AI
N
Bemerkungen
K1
Verbindungs-GS)
183
1.
Freiheitsberaubung mittels Festnahme, Gefangen-
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
Gewaltdelikt
nahme, Freiheitsentzug oder Entführung durch
73
Gewalt, List oder Drohung
(28)
2.
Entführung eines Urteilsunfähigen, Widerstandsun-
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
Erschwerende Umstände zu Art. 183
FS mind. 1 Jahr
K1
Geiselnahme
FS mind. 1 Jahr
K1
Bedrohung des Opfers mit Tod, schwerer Körper-
FS mind. 3 Jahre
K1
Fak. lebenslange FS
K1
Gewaltdelikt
fähigen oder eines Minderjährigen von < 16 Jahren
184
185
1.
2.
verletzung oder Grausamkeit
3.
Schwerer Fall
186
Hausfriedensbruch i.V.m. Diebstahl (Art. 139) als
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
sog. Einbruchsdelikt gemäss DI und Umsetzung AI
2
Schweres Gewaltverbrechen
Schweres Gewaltverbrechen
2
Schweres Gewaltverbrechen
Schweres Gewaltverbrechen
2113
S. auch oben unter Art. 139.
(302)
Hausfriedensbruch ist
Antragsdelikt
Hausfriedensbruch i.V.m. Sachbeschädigung (Art.
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
1588
K2
82
Beides sind Antragsdelikte
144) als sog. Einbruchsdelikt gemäss DI
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB)
187
1.
Sexuelle Handlungen mit Kindern
FS bis 5 Jahre od. GS
(23)
188
189
1.
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
1
Sexuelle Nötigung
FS bis 3 Jahre od. GS
FS bis 10 Jahre od.
K2
0
K1
Schweres Verbrechen
GS
60
3
Grausame sexuelle Nötigung
FS mind. 3 Jahre
K1
Schweres Verbrechen
Art.
Ziff.
190
Abs.
Straftatbestand
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
N
1
Vergewaltigung
FS 1–10 Jahre
K1
3
Grausame Vergewaltigung
FS mind. 3 Jahre
K1
Schändung
FS bis 10 Jahre od.
K1
15
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
0
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
0
Bemerkungen
Schweres Verbrechen
49
191
Schweres Verbrechen
Schweres Verbrechen
GS
192
1
Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen,
Gefangenen, Beschuldigten
193
1
195
Ausnützen der Notlage
Förderung der Prostitution
FS bis 10 Jahre od.
K1
Schweres Verbrechen
GS
197
4
Herstellung, Erwerb, Beschaffung, Besitz etc. von
Satz 1
«harter» Pornographie (Tiere, Gewalt, nicht tat-
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
k.A.
Vormals Art. 197 Ziff. 3 StGB
(in Kraft seit 1. Juli 2014)
sächliche Darstellung von Kindern)
4
Herstellung, Erwerb, Beschaffung, Besitz etc. von
Satz 2
«harter» Pornographie (…, tatsächliche Darstellung
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
k.A.
Vormals Art. 197 Ziff. 3 StGB
(in Kraft seit 1. Juli 2014)
von Kindern)
Gemeingefährliche Verbrechen (Art. 221–230 StGB)
221
1
Brandstiftung
FS mind. 1 Jahr
K2
31
Schweres Verbrechen
(17)
2
Brandstiftung mit Gefährdung von Leib und Leben
FS mind. 3 Jahre
K2
1
Schweres Verbrechen
(0)
223
1.
1
2
224
1
Verursachung einer Explosion
FS mind. 1 Jahr
Verursachung einer Explosion mit geringem
Fak. FS bis 3 Jahre
Schaden
od. GS
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in
verbrecherischer Absicht
FS mind. 1 Jahr
K2
0
K2
0
K2
1
(0)
Schweres Verbrechen
Schweres Verbrechen
Art.
Ziff.
Abs.
2
Straftatbestand
Verbrechen
Geringe Gefährdung
Vergehen
Fak. FS bis 3 Jahre
DI
K2
AI
N
Bemerkungen
0
od. GS
225
1
Gefährdung ohne verbrecherische Absicht
FS bis 5 Jahre od. GS
3
Fahrlässige Gefährdung führt
nicht zu einer LV
226
1
Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen
FS bis 10 Jahre od.
K2
0
K2
0
GS mind. 180 TS
2
3
226bis
1
2
Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen
FS bis 5 Jahre od. GS
und giftigen Gasen
mind. 30 TS
Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen und
FS bis 5 Jahre od. GS
giftigen Gasen
mind. 30 TS
Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und
FS od. GS; mit FS ist
ionisierende Strahlen
GS zu verbinden
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie,
FS bis 5 Jahre od. GS;
Radioaktivität und ionisierende Strahlen
mit FS ist GS zu
0
0
0
verbinden
226ter
1
2
Strafbare Vorbereitungshandlungen, um durch
FS bis 5 Jahre od. GS;
Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende
mit FS ist GS zu
Strahlen eine Gefahr zu verursachen
verbinden
Herstellen usw. von radioaktiven Stoffen, Anlagen,
FS bis 10 Jahre od.
Apparaten oder Gegenständen, die radioaktive
GS; mit FS ist GS zu
Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen
verbinden
0
0
Schweres Verbrechen
aussenden können
3
Anleitung zur Herstellung von radioaktiven Stoffen,
FS bis 5 Jahre od. GS;
Anlagen, Apparaten oder Gegenständen, die
mit FS ist GS zu
radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende
verbinden
0
Strahlen aussenden könnten
227
1.
1
Verursachen einer Überschwemmung oder eines
Einsturzes
FS mind. 1 Jahr
0
Schweres Verbrechen
Art.
228
Ziff.
1.
Abs.
1
Straftatbestand
Beschädigung elektrischer Anlagen, Wasserbauten
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
FS mind. 1 Jahr
N
Bemerkungen
0
Schweres Verbrechen
FS 1–10 Jahre
0
Schweres Verbrechen
FS bis 5 Jahre od. GS
0
und Schutzvorrichtungen
Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 230bis–236 StGB)
230bis
1
Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder
pathogene Organismen
231
1.
1
Verbreiten menschlicher Krankheiten
mind. 30 TS
2
Verbreiten menschlicher Krankheiten aus gemeiner
FS 1–5 Jahre
0
FS bis 5 Jahre od. GS
0
Gesinnung
234
1
Trinkwasserverunreinigung
mind. 30 TS
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237–239 StGB)
237
1.
2
Störung des öffentlichen Verkehrs mit Gefährdung
Fak. FS 1–10 Jahre
0
Schweres Verbrechen
FS od. GS
7
Schweres Verbrechen
von Leib und Leben vieler Menschen
238
1
Störung des Eisenbahnverkehrs
Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht (Art. 240–250 StGB)
240
1
Geldfälschung
FS mind. 1 Jahr
K2
2
241
1
Geldverfälschung
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
0
mind. 180 TS
Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 258–263 StGB)
259
1
Öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
2
Öffentliche Aufforderung zu einem Vergehen mit
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
0
Gewalttätigkeit
Art.
Ziff.
260bis
Abs.
1
3
260ter
1.
260qua.
260qui.
1
Straftatbestand
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
N
Vorbereitungshandlungen zu Art. 111, 112, 122,
FS bis zu 5 Jahre od.
140, 183, 185, 221, 264, 264a, 264c-h
GS
Strafbarkeit der Tat, die im Ausland begangen wird
Strafe analog Abs. 1
Kriminelle Organisation
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
0
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
0
Finanzierung des Terrorismus
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
0
Bemerkungen
9
---
Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264–264a StGB)
264
Völkermord
FS mind. 10 Jahre bis
K1
0
Schweres Verbrechen
lebenslänglich
264a
1
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
FS mind. 5 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
2
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
K1
0
Schweres Verbrechen
FS
3
Weniger schwere Fälle nach Abs. 1 Bst. c–j
Fak. FS mind. 1 Jahr
Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB)
264c
1
Schwere Verletzung der Genfer Konvention
FS mind. 5 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
3
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
FS
264d
4
Weniger schwere Fälle nach Abs. 1 Bst. c–g
Fak. FS mind. 1 Jahr
K1
0
Schweres Verbrechen
1
Angriffe gegen zivile Personen und Objekte
FS mind. 3 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
Art.
Ziff.
Abs.
2
3
264e
1
Straftatbestand
Verbrechen
Besonders schwere Fälle von Angriffe gegen
Fak. lebenslängliche
Personen
FS
Weniger schwere Fälle
Ungerechtfertigte medizinische Behandlung,
Vergehen
DI
AI
N
Bemerkungen
K1
0
Schweres Verbrechen
Fak. FS mind. 1 Jahr
K1
0
Schweres Verbrechen
FS mind. 3 Jahre
K1
Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und
Schweres Verbrechen
0
der Menschenwürde
2
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
FS
264f
3
Weniger schwere Fälle
Fak. FS mind. 1 Jahr
K1
0
Schweres Verbrechen
1
Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten
FS mind. 3 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
2
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
FS
264g
3
Weniger schwere Fälle
Fak. FS mind. 1 Jahr
K1
0
Schweres Verbrechen
1
Verbotene Methoden der Kriegsführung
FS mind. 3 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
2
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
FS
264h
3
Weniger schwere Fälle
Fak. FS mind. 1 Jahr
K1
0
Schweres Verbrechen
1
Einsatz verbotener Waffen
FS mind. 3 Jahre
K1
0
Schweres Verbrechen
2
Besonders schwere Fälle
Fak. lebenslängliche
K1
0
Schweres Verbrechen
FS bis 3 Jahre od. GS
K1
0
FS bis 3 Jahre od. GS
K1
0
FS
264i
Vergehen gegen einen Parlamentär, Verzögerte
Heimschaffung von Kriegsgefangenen
264j
Andere Verstösse gegen das humanitäre
Völkerrecht
Art.
Ziff.
Abs.
Straftatbestand
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
N
Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285–294 StGB)
285
1.
2.
1
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
K2
bei Zusammenrottung
2
291
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
FS bis 3 Jahre od. GS
mit Gewaltausübung
mind. 30 TS
Verweisungsbruch
FS bis 3 Jahre od. GS
342
K2
13
Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (Art. 303–311 StGB)
303
1.
Falsche Anschuldigung
FS od. GS
K2
75
305bis
2.
Geldwäscherei, schwerer Fall
FS bis 5 Jahre od. GS;
K2
0
mit FS wird GS bis
500 TS verbunden
307
1
Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
2
Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung unter
FS bis 5 Jahre od. GS
K2
Eid oder Handgelübde
mind. 180 TS
9
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19–20 BetmG)
Anbau, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung,
19
1
Besitz, Verkauf, in Verkehr bringen, Kauf,
FS bis 3 Jahre od. GS
K2
1355
K1
971
K2
0
Finanzierung etc. von Betäubungsmitteln
2
Schwerer Fall
FS mind. 1 Jahr; fak.
Verbindung mit GS
Unwahre Angaben bei Einfuhr, Durchfuhr etc.;
20
1
Umleitung von Betäubungsmitteln ohne
Bewilligung; ungesetzliche Verwendung von
FS bis 3 Jahre od. GS
Bemerkungen
Art.
Ziff.
Abs.
Straftatbestand
Verbrechen
Vergehen
DI
AI
N
Betäubungsmitteln als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder
Apotheker
20
2
FS 1–20 Jahre; fak.
Schwerer Fall
K1
0
FS bis 1 Jahr od. GS
K2
5213
FS bis 1 Jahr od. GS
K2
18
K2
11
K2
4
GS
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 115–118 AuG)
115
1
2
116
3
118
3
Rechtswidrige Ein- od. Ausreise, rechtswidriger
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Verletzung der Einreisebestimmungen eines
anderen Staates
Schwere Fälle Förderung der rechtswidrigen Ein-
FS bis 5 Jahre od. GS;
und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts
Verbindungs-GS
Schwere Fälle Täuschung der Behörden
FS bis 5 Jahre od. GS;
Verbindungs-GS
Widerhandlungen gegen das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 VStrR)
14
1
Leistungsbetrug
FS bis 3 Jahre od. GS
0
2
Abgabebetrug
FS bis 1 Jahr od. GS
0
4
Schwerer Abgabebetrug
FS bis 5 Jahre od. GS;
0
Verbindungs-GS
Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (Art. 118–119 ZG)
118
3
Zollhinterziehung mit erschwerenden Umständen
Fak. FS bis 1 Jahr
0
Bemerkungen
Art.
119
Ziff.
Abs.
2
Straftatbestand
Verbrechen
Zollgefährdung mit erschwerenden Umständen
Vergehen
DI
AI
Fak. FS bis 1 Jahr
N
0
Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 186–187 DBG)
186
1
Steuerbetrug
FS bis 3 Jahre od. GS
0
187
1
Veruntreuung von Quellensteuern
FS bis 3 Jahre od. GS
0
Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz (Art. 97 MWSTG)
97
2
Steuerhinterziehung (nach Art. 96) mit
FS bis 2 Jahre
erschwerenden Umständen
k.A.
Widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz (Art. 35 TStG)
35
3
Hinterziehung mit erschwerenden Umständen
FS bis 1 Jahr od. GS
k.A
Widerhandlungen gegen das Biersteuergesetz (Art. 35 BStG)
35
2
Gefährdung oder Hinterziehung mit erschwerenden
Umständen
Fak. FS bis 1 Jahr
k.A
Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz (Art. 54 AlkG)
54
1bis
Gewerbs- oder gewohnheitsmässige Hinterziehung
Fak. FS bis 1 Jahr
k.A.
Bemerkungen