Tabelle: Unterschiede Deliktskataloge Durchsetzungsinitiative – Umsetzung neue Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative Vorbemerkungen zu den Deliktskatalogen: Die Tabelle führt nur diejenigen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs und einzelner Nebenstrafrechtserlasse auf, die in den Deliktskatalogen zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Ausschaffungsinitiative (AI; blau) und/oder der Durchsetzungsinitiative (DI; dunkelorange für K1, hellorange für K2) enthalten sind und teilt diese entsprechend der Strafdrohung (FS = Freiheitsstrafe, GS = Geldstrafe, TS = Tagessätze) in die Kategorien Verbrechen (Strafdrohung: FS von mehr als drei Jahren) und Vergehen (Strafdrohung: FS bis zu drei Jahre) ein. Vorbemerkungen zu den Zahlen: Den einzelnen Straftatbeständen wird die Anzahl verurteilter erwachsener ausländischer Personen im Jahr 2014 zugeordnet (Spalte: N). Die Zahlen beruhen auf Auswertungen des Bundesamtes für Statistik. Verzichtet wurde auf statistische Angaben zu den Delikten des Militärstrafgesetzes. Bei der Interpretation der Zahlen muss Folgendes beachtet werden: Bei den Zahlen, welche bei den Straftatbeständen nach K2 der Durchsetzungsinitiative erscheinen (u.U. in Klammern, sofern diese Straftaten auch im Deliktskatalog der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative enthalten sind), handelt es sich um vorbestrafte Personen im Sinne der Durchsetzungsinitiative. Die Zahlen für die einzelnen Straftatbestände dürfen nicht addiert werden, um ein Total aller verurteilten ausländischen Personen für eine bestimmte Variante zu bilden. Wird eine Person wegen mehrerer Delikte verurteilt, ist sie auch in den Zahlen zu all diesen Delikten berücksichtigt, weshalb ein solches Vorgehen zu Mehrfachnennungen führen würde. Art. Ziff. Abs. Straftatbestand Verbrechen Vergehen DI AI N Bemerkungen Widerhandlungen gegen das Strafgesetzbuch (StGB) Straftaten gegen Leib und Leben (Art. 111–136 StGB) 111 Vorsätzliche Tötung FS mind. 5 Jahre K1 44 Schweres Verbrechen 112 Mord FS mind. 10 Jahre bis K1 7 Schweres Verbrechen K1 0 Schweres Verbrechen lebenslänglich 113 Totschlag FS 1–10 Jahre 115 Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord FS bis 5 Jahre od. GS Strafbarer Schwangerschaftsabbruch mit FS bis 5 Jahre od. GS 0 FS 1–10 Jahre 2 Gewaltdelikt K1 115 Gewaltdelikt 395 Antragsdelikt 118 1 Einwilligung der schwangeren Frau 2 Strafbarer Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der schwangeren Frau 122 Schwere Körperverletzung FS bis 10 Jahre od. GS mind. 180 TS 123 1. 1 Einfache Körperverletzung FS bis 3 Jahre od. GS K2 2. 2 Einfache Körperverletzung mit gefährlichen Mitteln FS bis 3 Jahre od. GS K2 Einfache Körperverletzung an Wehrlosen oder FS bis 3 Jahre od. GS K2 FS bis 3 Jahre od. GS K2 3 Anvertrauten 124 4–6 Einfache Körperverletzung an Lebenspartnern 1 Genitalverstümmelung FS bis 10 Jahre od. 24 0 GS mind. 180 TS 127 Aussetzung FS bis 5 Jahre od. GS Gewaltdelikt (in Kraft seit 1. Juli 2014) K2 0 Art. Ziff. Abs. 129 Straftatbestand Verbrechen Gefährdung des Lebens 133 1 134 Vergehen FS bis 5 Jahre od. GS Raufhandel FS bis 3 Jahre od. GS Angriff FS bis 5 Jahre od. GS DI AI N K1 52 K2 109 K2 182 Bemerkungen (73) Strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Art. 137–172ter StGB) 138 2. Qualifizierte Veruntreuung FS bis 10 Jahre od. K2 GS 139 Sog. Einbruchsdelikte gemäss K1 der DI: 16 Schweres Verbrechen (2) K1 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sind Diebstahl (Art. 139) i.V.m. Sachbeschädigung (Art. 144) und Hausfriedensbruch (Art. 186) 1526 Antragsdelikte. Nicht erfasst von K1: Einschleichdiebstahl (hier findet keine Sachbeschädigung statt) Sog. Einbruchsdelikt gemäss K2 der DI und AI: K2 Diebstahl (Art. 139) i.V.m. Hausfriedensbruch 2113 Hausfriedensbruch ist (302) Antragsdelikt. Auch erfasst: Einschleichdiebstahl (s. (Art. 186) oben) 2. Gewerbsmässiger Diebstahl FS bis 10 Jahre od. K1 550 Schweres Verbrechen K1 516 Schweres Verbrechen K1 276 Gewaltdelikt FS mind. 1 Jahr K1 34 Gewaltdelikt FS mind. 2 Jahre K1 56 Gewaltdelikt FS mind. 5 Jahre K1 9 Gewaltdelikt GS mind. 90 TS 3. Bandendiebstahl oder besondere Gefährlichkeit FS bis 10 Jahre od. GS mind. 180 TS 140 1. Einfacher Raub FS bis 10 Jahre od. GS mind. 180 TS 2. Raub unter Mitführung einer Schusswaffe oder einer anderen gefährlichen Waffe 3. Raub als Mitglied einer Bande oder besondere Gefährlichkeit 4. Raub mit Lebensgefährdung, schwerer Körperverletzung oder grausamer Behandlung des Opfers Art. Ziff. 146 Abs. 1 Straftatbestand Verbrechen Einfacher Betrug Vergehen DI AI N Bemerkungen FS bis 5 Jahre od. GS K1 k.A. FS bis 10 Jahre od. K1 109 Schweres Verbrechen K2 36 Schweres Verbrechen (nur im Bereich Sozialversicherung und Sozialhilfe) 2 Gewerbsmässiger Betrug GS mind. 90 TS 147 2 148 2 148a 1 Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer FS bis 10 Jahre od. Datenverarbeitungsanlage GS mind. 90 TS Gewerbsmässiger Check- und FS bis 10 Jahre od. Kreditkartenmissbrauch GS mind. 90 TS Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer (14) K2 1 Schweres Verbrechen (0) k.A. FS bis 1 Jahr od. GS Sozialversicherung und der Sozialhilfe gemäss AI (neuer Tatbestand) Sozialmissbrauch gemäss DI (neuer Tatbestand) FS bis 5 Jahre od. GS K1 k.A. Direkt in BV verankert; keine LV bei leichten Fällen 156 2. Gewerbsmässige oder fortgesetzte Erpressung FS bis 10 Jahre od. K1 6 Schweres Gewaltverbrechen (Verweis auf Art. 140) K1 27 Schweres Gewaltverbrechen FS mind. 1 Jahr K1 1 Schweres Gewaltverbrechen FS 1–10 Jahre K2 3 Schweres Verbrechen GS 3. Erpressung mit Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben 4. Erpressung mit Bedrohung vieler Menschen mit Gefahr für Leib und Leben 157 2. Gewerbsmässiger Wucher (0) 160 2. Gewerbsmässige Hehlerei FS bis 10 Jahre od. K1 12 Schweres Verbrechen GS mind. 90 TS Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Art. 180–186 StGB) 181a 1 Zwangsheirat, erzwungene eingetragene FS bis 5 Jahre od. GS 1 Partnerschaft 182 1 Menschenhandel Gewaltdelikt (in Kraft seit 1. Juli 2013) FS od. GS (in jedem Fall Verbindungs-GS) K1 12 Art. Ziff. Abs. 2 Straftatbestand Verbrechen Menschenhandel zum Nachteil einer unmündigen FS mind. 1 Jahr (in Person; Gewerbsmässigkeit jedem Fall Vergehen DI AI N Bemerkungen K1 Verbindungs-GS) 183 1. Freiheitsberaubung mittels Festnahme, Gefangen- FS bis 5 Jahre od. GS K2 Gewaltdelikt nahme, Freiheitsentzug oder Entführung durch 73 Gewalt, List oder Drohung (28) 2. Entführung eines Urteilsunfähigen, Widerstandsun- FS bis 5 Jahre od. GS K2 Erschwerende Umstände zu Art. 183 FS mind. 1 Jahr K1 Geiselnahme FS mind. 1 Jahr K1 Bedrohung des Opfers mit Tod, schwerer Körper- FS mind. 3 Jahre K1 Fak. lebenslange FS K1 Gewaltdelikt fähigen oder eines Minderjährigen von < 16 Jahren 184 185 1. 2. verletzung oder Grausamkeit 3. Schwerer Fall 186 Hausfriedensbruch i.V.m. Diebstahl (Art. 139) als FS bis 3 Jahre od. GS K2 sog. Einbruchsdelikt gemäss DI und Umsetzung AI 2 Schweres Gewaltverbrechen Schweres Gewaltverbrechen 2 Schweres Gewaltverbrechen Schweres Gewaltverbrechen 2113 S. auch oben unter Art. 139. (302) Hausfriedensbruch ist Antragsdelikt Hausfriedensbruch i.V.m. Sachbeschädigung (Art. FS bis 3 Jahre od. GS K2 1588 K2 82 Beides sind Antragsdelikte 144) als sog. Einbruchsdelikt gemäss DI Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Art. 187–200 StGB) 187 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern FS bis 5 Jahre od. GS (23) 188 189 1. Sexuelle Handlungen mit Abhängigen 1 Sexuelle Nötigung FS bis 3 Jahre od. GS FS bis 10 Jahre od. K2 0 K1 Schweres Verbrechen GS 60 3 Grausame sexuelle Nötigung FS mind. 3 Jahre K1 Schweres Verbrechen Art. Ziff. 190 Abs. Straftatbestand Verbrechen Vergehen DI AI N 1 Vergewaltigung FS 1–10 Jahre K1 3 Grausame Vergewaltigung FS mind. 3 Jahre K1 Schändung FS bis 10 Jahre od. K1 15 FS bis 3 Jahre od. GS K2 0 FS bis 3 Jahre od. GS K2 0 Bemerkungen Schweres Verbrechen 49 191 Schweres Verbrechen Schweres Verbrechen GS 192 1 Sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten 193 1 195 Ausnützen der Notlage Förderung der Prostitution FS bis 10 Jahre od. K1 Schweres Verbrechen GS 197 4 Herstellung, Erwerb, Beschaffung, Besitz etc. von Satz 1 «harter» Pornographie (Tiere, Gewalt, nicht tat- FS bis 3 Jahre od. GS K2 k.A. Vormals Art. 197 Ziff. 3 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2014) sächliche Darstellung von Kindern) 4 Herstellung, Erwerb, Beschaffung, Besitz etc. von Satz 2 «harter» Pornographie (…, tatsächliche Darstellung FS bis 5 Jahre od. GS K2 k.A. Vormals Art. 197 Ziff. 3 StGB (in Kraft seit 1. Juli 2014) von Kindern) Gemeingefährliche Verbrechen (Art. 221–230 StGB) 221 1 Brandstiftung FS mind. 1 Jahr K2 31 Schweres Verbrechen (17) 2 Brandstiftung mit Gefährdung von Leib und Leben FS mind. 3 Jahre K2 1 Schweres Verbrechen (0) 223 1. 1 2 224 1 Verursachung einer Explosion FS mind. 1 Jahr Verursachung einer Explosion mit geringem Fak. FS bis 3 Jahre Schaden od. GS Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht FS mind. 1 Jahr K2 0 K2 0 K2 1 (0) Schweres Verbrechen Schweres Verbrechen Art. Ziff. Abs. 2 Straftatbestand Verbrechen Geringe Gefährdung Vergehen Fak. FS bis 3 Jahre DI K2 AI N Bemerkungen 0 od. GS 225 1 Gefährdung ohne verbrecherische Absicht FS bis 5 Jahre od. GS 3 Fahrlässige Gefährdung führt nicht zu einer LV 226 1 Herstellen von Sprengstoffen und giftigen Gasen FS bis 10 Jahre od. K2 0 K2 0 GS mind. 180 TS 2 3 226bis 1 2 Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen FS bis 5 Jahre od. GS und giftigen Gasen mind. 30 TS Anleitung zur Herstellung von Sprengstoffen und FS bis 5 Jahre od. GS giftigen Gasen mind. 30 TS Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und FS od. GS; mit FS ist ionisierende Strahlen GS zu verbinden Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie, FS bis 5 Jahre od. GS; Radioaktivität und ionisierende Strahlen mit FS ist GS zu 0 0 0 verbinden 226ter 1 2 Strafbare Vorbereitungshandlungen, um durch FS bis 5 Jahre od. GS; Kernenergie, radioaktive Stoffe oder ionisierende mit FS ist GS zu Strahlen eine Gefahr zu verursachen verbinden Herstellen usw. von radioaktiven Stoffen, Anlagen, FS bis 10 Jahre od. Apparaten oder Gegenständen, die radioaktive GS; mit FS ist GS zu Stoffe enthalten oder ionisierende Strahlen verbinden 0 0 Schweres Verbrechen aussenden können 3 Anleitung zur Herstellung von radioaktiven Stoffen, FS bis 5 Jahre od. GS; Anlagen, Apparaten oder Gegenständen, die mit FS ist GS zu radioaktive Stoffe enthalten oder ionisierende verbinden 0 Strahlen aussenden könnten 227 1. 1 Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes FS mind. 1 Jahr 0 Schweres Verbrechen Art. 228 Ziff. 1. Abs. 1 Straftatbestand Beschädigung elektrischer Anlagen, Wasserbauten Verbrechen Vergehen DI AI FS mind. 1 Jahr N Bemerkungen 0 Schweres Verbrechen FS 1–10 Jahre 0 Schweres Verbrechen FS bis 5 Jahre od. GS 0 und Schutzvorrichtungen Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Gesundheit (Art. 230bis–236 StGB) 230bis 1 Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen 231 1. 1 Verbreiten menschlicher Krankheiten mind. 30 TS 2 Verbreiten menschlicher Krankheiten aus gemeiner FS 1–5 Jahre 0 FS bis 5 Jahre od. GS 0 Gesinnung 234 1 Trinkwasserverunreinigung mind. 30 TS Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Verkehr (Art. 237–239 StGB) 237 1. 2 Störung des öffentlichen Verkehrs mit Gefährdung Fak. FS 1–10 Jahre 0 Schweres Verbrechen FS od. GS 7 Schweres Verbrechen von Leib und Leben vieler Menschen 238 1 Störung des Eisenbahnverkehrs Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht (Art. 240–250 StGB) 240 1 Geldfälschung FS mind. 1 Jahr K2 2 241 1 Geldverfälschung FS bis 5 Jahre od. GS K2 0 mind. 180 TS Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 258–263 StGB) 259 1 Öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen FS bis 5 Jahre od. GS K2 2 Öffentliche Aufforderung zu einem Vergehen mit FS bis 5 Jahre od. GS K2 0 Gewalttätigkeit Art. Ziff. 260bis Abs. 1 3 260ter 1. 260qua. 260qui. 1 Straftatbestand Verbrechen Vergehen DI AI N Vorbereitungshandlungen zu Art. 111, 112, 122, FS bis zu 5 Jahre od. 140, 183, 185, 221, 264, 264a, 264c-h GS Strafbarkeit der Tat, die im Ausland begangen wird Strafe analog Abs. 1 Kriminelle Organisation FS bis 5 Jahre od. GS K2 0 Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen FS bis 5 Jahre od. GS K2 0 Finanzierung des Terrorismus FS bis 5 Jahre od. GS K2 0 Bemerkungen 9 --- Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264–264a StGB) 264 Völkermord FS mind. 10 Jahre bis K1 0 Schweres Verbrechen lebenslänglich 264a 1 Verbrechen gegen die Menschlichkeit FS mind. 5 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen 2 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen K1 0 Schweres Verbrechen FS 3 Weniger schwere Fälle nach Abs. 1 Bst. c–j Fak. FS mind. 1 Jahr Kriegsverbrechen (Art. 264b–264j StGB) 264c 1 Schwere Verletzung der Genfer Konvention FS mind. 5 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen 3 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen FS 264d 4 Weniger schwere Fälle nach Abs. 1 Bst. c–g Fak. FS mind. 1 Jahr K1 0 Schweres Verbrechen 1 Angriffe gegen zivile Personen und Objekte FS mind. 3 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen Art. Ziff. Abs. 2 3 264e 1 Straftatbestand Verbrechen Besonders schwere Fälle von Angriffe gegen Fak. lebenslängliche Personen FS Weniger schwere Fälle Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Vergehen DI AI N Bemerkungen K1 0 Schweres Verbrechen Fak. FS mind. 1 Jahr K1 0 Schweres Verbrechen FS mind. 3 Jahre K1 Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Schweres Verbrechen 0 der Menschenwürde 2 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen FS 264f 3 Weniger schwere Fälle Fak. FS mind. 1 Jahr K1 0 Schweres Verbrechen 1 Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten FS mind. 3 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen 2 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen FS 264g 3 Weniger schwere Fälle Fak. FS mind. 1 Jahr K1 0 Schweres Verbrechen 1 Verbotene Methoden der Kriegsführung FS mind. 3 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen 2 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen FS 264h 3 Weniger schwere Fälle Fak. FS mind. 1 Jahr K1 0 Schweres Verbrechen 1 Einsatz verbotener Waffen FS mind. 3 Jahre K1 0 Schweres Verbrechen 2 Besonders schwere Fälle Fak. lebenslängliche K1 0 Schweres Verbrechen FS bis 3 Jahre od. GS K1 0 FS bis 3 Jahre od. GS K1 0 FS 264i Vergehen gegen einen Parlamentär, Verzögerte Heimschaffung von Kriegsgefangenen 264j Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht Art. Ziff. Abs. Straftatbestand Verbrechen Vergehen DI AI N Strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (Art. 285–294 StGB) 285 1. 2. 1 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte FS bis 3 Jahre od. GS K2 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte FS bis 3 Jahre od. GS K2 K2 bei Zusammenrottung 2 291 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte FS bis 3 Jahre od. GS mit Gewaltausübung mind. 30 TS Verweisungsbruch FS bis 3 Jahre od. GS 342 K2 13 Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (Art. 303–311 StGB) 303 1. Falsche Anschuldigung FS od. GS K2 75 305bis 2. Geldwäscherei, schwerer Fall FS bis 5 Jahre od. GS; K2 0 mit FS wird GS bis 500 TS verbunden 307 1 Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung FS bis 5 Jahre od. GS K2 2 Falsches Zeugnis, Gutachten, Übersetzung unter FS bis 5 Jahre od. GS K2 Eid oder Handgelübde mind. 180 TS 9 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19–20 BetmG) Anbau, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, 19 1 Besitz, Verkauf, in Verkehr bringen, Kauf, FS bis 3 Jahre od. GS K2 1355 K1 971 K2 0 Finanzierung etc. von Betäubungsmitteln 2 Schwerer Fall FS mind. 1 Jahr; fak. Verbindung mit GS Unwahre Angaben bei Einfuhr, Durchfuhr etc.; 20 1 Umleitung von Betäubungsmitteln ohne Bewilligung; ungesetzliche Verwendung von FS bis 3 Jahre od. GS Bemerkungen Art. Ziff. Abs. Straftatbestand Verbrechen Vergehen DI AI N Betäubungsmitteln als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker 20 2 FS 1–20 Jahre; fak. Schwerer Fall K1 0 FS bis 1 Jahr od. GS K2 5213 FS bis 1 Jahr od. GS K2 18 K2 11 K2 4 GS Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (Art. 115–118 AuG) 115 1 2 116 3 118 3 Rechtswidrige Ein- od. Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung Verletzung der Einreisebestimmungen eines anderen Staates Schwere Fälle Förderung der rechtswidrigen Ein- FS bis 5 Jahre od. GS; und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts Verbindungs-GS Schwere Fälle Täuschung der Behörden FS bis 5 Jahre od. GS; Verbindungs-GS Widerhandlungen gegen das Verwaltungsstrafrecht (Art. 14 VStrR) 14 1 Leistungsbetrug FS bis 3 Jahre od. GS 0 2 Abgabebetrug FS bis 1 Jahr od. GS 0 4 Schwerer Abgabebetrug FS bis 5 Jahre od. GS; 0 Verbindungs-GS Widerhandlungen gegen das Zollgesetz (Art. 118–119 ZG) 118 3 Zollhinterziehung mit erschwerenden Umständen Fak. FS bis 1 Jahr 0 Bemerkungen Art. 119 Ziff. Abs. 2 Straftatbestand Verbrechen Zollgefährdung mit erschwerenden Umständen Vergehen DI AI Fak. FS bis 1 Jahr N 0 Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 186–187 DBG) 186 1 Steuerbetrug FS bis 3 Jahre od. GS 0 187 1 Veruntreuung von Quellensteuern FS bis 3 Jahre od. GS 0 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz (Art. 97 MWSTG) 97 2 Steuerhinterziehung (nach Art. 96) mit FS bis 2 Jahre erschwerenden Umständen k.A. Widerhandlungen gegen das Tabaksteuergesetz (Art. 35 TStG) 35 3 Hinterziehung mit erschwerenden Umständen FS bis 1 Jahr od. GS k.A Widerhandlungen gegen das Biersteuergesetz (Art. 35 BStG) 35 2 Gefährdung oder Hinterziehung mit erschwerenden Umständen Fak. FS bis 1 Jahr k.A Widerhandlungen gegen das Alkoholgesetz (Art. 54 AlkG) 54 1bis Gewerbs- oder gewohnheitsmässige Hinterziehung Fak. FS bis 1 Jahr k.A. Bemerkungen
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