NEUES VERBANDSKLAGERECHT BEI
DATENSCHUTZVERSTÖSSE
01.03.2016
IT, Outsourcing & Datenschutz | Datenschutz | Outsourcing
Weitgehend unbemerkt ist am 24.02.2016 das „Gesetz zur Verbesserung der
zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des
Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Das am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt
verkündete Gesetz enthält schwerpunktmäßig Änderungen des
Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB).
Zentraler Aspekt der gesetzlichen Neuregelung ist die Aufnahme von
Datenschutzvorschriften in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze, deren
Missachtung nach § 2 Abs. 1 UKlaG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche
entstehen lässt.
Den in § 3 UKlaG genannten anspruchberechtigten Stellen – insbesondere
Verbraucherschutzverbänden – stehen demzufolge künftig Unterlassungs- und
Beseitigungsansprüche auch bei Verstößen gegen Vorschriften zu, die die
Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener
Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer regeln. Dies soll konkret
dann gelten, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und
Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von
Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen
Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden (§2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG).
Dr. Daniel Rücker, LL.M.
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Bislang ist es in erster Linie Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden,
Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu sanktionieren. Daneben können von
Datenschutzverstößen betroffene natürliche Personen ihre
datenschutzrechtlichen Ansprüche selbst geltend machen, notfalls auch
gerichtlich. Zukünftig drohen Unternehmen bei Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2
Nr. 11 UKlaG genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften dagegen nicht nur
behördliche Anordnungen und Bußgelder sondern vor allem auch
Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden.
Die bislang in vielen Fällen eher abstrakte Gefahr der Sanktionierung
datenschutzrechtlicher Verstöße durch die wegen nicht ausreichender
finanzieller und personeller Ausstattung oft überlasteten Aufsichtsbehörden
dürfte sich durch die Aktivlegitimierung von Verbraucherschutzverbänden in
Zukunft erheblich konkretisieren.
Haben Sie Fragen zur Gesetzesänderung und den möglichen Konsequenzen für Ihr
Unternehmen? Wenden Sie sich an Dr. Daniel Rücker oder Sebastian Dienst.
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