NEUES VERBANDSKLAGERECHT BEI DATENSCHUTZVERSTÖSSE 01.03.2016 IT, Outsourcing & Datenschutz | Datenschutz | Outsourcing Weitgehend unbemerkt ist am 24.02.2016 das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten. Das am 23.02.2016 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz enthält schwerpunktmäßig Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zentraler Aspekt der gesetzlichen Neuregelung ist die Aufnahme von Datenschutzvorschriften in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze, deren Missachtung nach § 2 Abs. 1 UKlaG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche entstehen lässt. Den in § 3 UKlaG genannten anspruchberechtigten Stellen – insbesondere Verbraucherschutzverbänden – stehen demzufolge künftig Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch bei Verstößen gegen Vorschriften zu, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer regeln. Dies soll konkret dann gelten, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG). Dr. Daniel Rücker, LL.M. Mitglied der Practice Group IT, Outsourcing & Datenschutz Mitglied der Practice Group Einkauf, Logistik & Vertrieb Rechtsanwalt T +49 89 28628457 Bislang ist es in erster Linie Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden, Verstöße gegen das Datenschutzrecht zu sanktionieren. Daneben können von Datenschutzverstößen betroffene natürliche Personen ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche selbst geltend machen, notfalls auch gerichtlich. Zukünftig drohen Unternehmen bei Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG genannten datenschutzrechtlichen Vorschriften dagegen nicht nur behördliche Anordnungen und Bußgelder sondern vor allem auch Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden. Die bislang in vielen Fällen eher abstrakte Gefahr der Sanktionierung datenschutzrechtlicher Verstöße durch die wegen nicht ausreichender finanzieller und personeller Ausstattung oft überlasteten Aufsichtsbehörden dürfte sich durch die Aktivlegitimierung von Verbraucherschutzverbänden in Zukunft erheblich konkretisieren. Haben Sie Fragen zur Gesetzesänderung und den möglichen Konsequenzen für Ihr Unternehmen? Wenden Sie sich an Dr. Daniel Rücker oder Sebastian Dienst. Practice Groups: IT, Outsourcing & Datenschutz Sebastian Dienst Mitglied der Practice Group IT, Outsourcing & Datenschutz Rechtsanwalt T +49 89 28628457 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies /NoerrLLP 1
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