Statuten des Vereins „Golfclub – GolfRange Wien-Achau“ STATUTEN des Vereines Golfclub – GolfRange Wien-Achau §1 Name und Sitz 1. 2. Der Verein führt den Namen „Golfclub – GolfRange Wien-Achau“. Er hat seinen Sitz in Achau. §2 Zweck 1. 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er bezweckt die Förderung und Pflege des Körpersports, insbesondere des Golfsports und, jedoch nur wenn sie der Sportausübung dienen oder mit dieser in ursächlichem Zusammenhang stehen (Preisverleihungen, Weiterbildung, Turniere, etc.) die Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften. Der Verein wird seine Tätigkeit überwiegend im Inland ausüben und steht der Allgemeinheit offen. §3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1. 2. 3. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 genannten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen die Veranstaltung von Vorträgen, Versammlungen und Diskussionen, die Sammlung von Literatur und Lichtbildmaterial sowie sonstigen Unterlagen jeglicher Art, die der Information und Fortbildung der Mitglieder auf dem Gebiet des Körpersports, insbesondere des Golfsports, dienlich sind. Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Eintrittsgebühren, Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie durch Erträgnisse von Veranstaltungen beschafft. §4 Arten der Mitgliedschaft 1. 2. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. §5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. 2. 3. 4. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. §6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. 2. 3. 4. 5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß. Der Austritt kann nur mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand bis spätestens 30. November mit Wirkung 31.12. des Jahres erfolgen, widrigenfalls der Jahresbeitrag für das nächste Jahr noch zu entrichten ist. Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen besteht nicht. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Gebühren im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand unter anderem wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Fassung vom26.9.1998 Seite 1 Statuten des Vereins „Golfclub – GolfRange Wien-Achau“ §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. 2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten und nach Maßgabe der entsprechenden Nutzungsgebühren / -vereinbarungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der Jahresgebühr bis spätestens 4 Wochen nach Beginn des jeweiligen Spieljahres verpflichtet. Erst nach vollständiger Bezahlung wird das Spielrecht auf der Anlage wirksam. §8 Vereinsorgane 1. Die Organe des Vereines sind die Generalversammlung - §§ 9 und 10, der Vorstand - §§ 11 und 12, und die Rechnungsprüfer - § 14. §9 Die Generalversammlung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Die ordentliche Generalversammlung findet ein Mal jährlich statt. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern oder auf begründetes, schriftliches Verlangen von mindestens drei Viertel der Mitglieder oder der Rechnungsprüfer innerhalb von vier Wochen stattzufinden. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Anträge zur Generalversammlung sind spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen und von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern bzw. von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit zur Tagesordnung sowie - vorbehaltlich der mehrheitlichen ad hoc-Zustimmung des Vorstandes - mit qualifizierter zwei Drittel Mehrheit zur Aufnahme von Anträgen innerhalb von Tagesordnungspunkten gefaßt werden. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung benötigt eine qualifizierte zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder, soferne sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und ihnen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten das Stimmrecht entzogen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder – bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit; Ausnahmen dazu siehe Abs. 5. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines aufgelöst oder geändert werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein 1. Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1. 2. 3. 4. 5. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Fassung vom26.9.1998 Seite 2 Statuten des Vereins „Golfclub – GolfRange Wien-Achau“ § 11 Der Vorstand 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. Der Vorstand besteht zumindest aus fünf Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem Schriftführer (1. Stellvertreter des Präsidenten), dem 2. Stellvertreter des Präsidenten, dem Kassier sowie dem stellvertretenden Schriftführer. Bei sachlicher Notwendigkeit können durch Beschluß des Vorstandes Clubmitglieder bei Vorstandssitzungen eingebunden werden. Dies gilt insbesondere für Mitglieder, denen der Vorstand sportliche Belange seiner Aktivitäten delegiert hat. Mitglieder, für die gemäß Abs. 3 ein Entsendungsrecht besteht, werden der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht, die restlichen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit von der Generalversammlung gewählt. Alle Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre bestellt. Die Eigentümerin der Golfanlage, die Golfland Golfplatzbetriebs GesmbH (protokolliert zu HRB 50281 des Handelsgerichtes Wien), ist zur dauerhaften Sicherung des Vereinszweckes berechtigt, drei Personen in den Vorstand zu entsenden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei bei dieser Entscheidung die beiden gewählten Vorstandsmitglieder doppelte Stimme führen. Für diese Kooptierung ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Dort sind unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die gemäß § 9 Abs. 4 bzw. 5 eingebrachten Wahlvorschläge (inklusive der kooptierten Person) gemäß Abs. 2 zur Abstimmung zu bringen. Bei Ausscheiden eines entsandten Mitgliedes ist unverzüglich ein neues Mitglied zu entsenden. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem 1. Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. a. Vom Vorsitzenden ist zumindest einmal pro Quartal eine Vorstandssitzung einzuberufen, deren Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher öffentlich auszuhängen ist. Auf Verlangen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern ist diese Vorstandssitzung öffentlich abzuhalten. In diesem Falle können von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich bis 3 Tage vor der Sitzung Anträge eingebracht werden, welche in der Sitzung vom Vorstand zu behandeln sind. Zielerreichungsprotokolle über Anträge bei öffentlichen Vorstandssitzungen sind vom Vorstand öffentlich auszuhängen. b. Die Generalversammlung kann für das jeweils folgende Kalenderjahr auf Vorschlag des Vorstandes eine „strategische Budgetsumme der Mitglieder“ (maximal 3 % der erwarteten Jahresbeiträge des Folgejahres) beschließen. Diese Mittel können ausschließlich gemäß Anträgen von Mitgliedern auf öffentlichen Vorstandssitzungen verwendet werden. Bei Entscheidungen über die Verwendung dieser Mittel führen die gewählten Vorstandsmitglieder doppelte Stimme. c. Der Vorstand hat das Recht, nachweisbare ad hoc - Mehrkosten solcher Entscheidungen gegenüber bestehenden Investitionsplänen bei der folgenden Generalversammlung den Mitgliedern auf dem Wege einer einmaligen Vorschreibung zu verrechnen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel von Ihnen anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes können aber auch durch schriftliche, fernschriftliche, telekopiemäßige oder mündliche – auch fernmündliche oder sonstige Abstimmung gefaßt werden, wenn sich mindestens zwei Drittel des Vorstandes an der Beschlußfassung beteiligen und keiner der Beteiligten der Art der Beschlußfassung widerspricht und zwingendes Recht nicht entgegensteht. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein 1. Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied. Stimmübertragungen sind zulässig. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. § 12 Aufgabenkreis des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1. 2. 3. 4. 5. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern; Fassung vom26.9.1998 Seite 3 Statuten des Vereins „Golfclub – GolfRange Wien-Achau“ 6. 7. 8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie aller anderer etwaigen Gebühren; Verhandlungen mit der Betreibergesellschaft über allfällige Anpassungen der Nutzungsgebühr. § 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. 2. 3. 4. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und sonstigen dritten Personen und Vertragspartnern. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer bzw. einem zweiten Vorstandsmitglied, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier zu unterzeichnen. § 14 Die Rechnungsprüfer 1. 2. 3. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 und 10 sinngemäß. § 15 Sekretariat 1. 2. Die Angestellten des Sekretariats sind Angestellte des Vereines. Sie unterstützen den Vorstand und sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines unter Weisung des Vorstandes verantwortlich. § 16 Auflösung des Vereines 1. 2. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist entweder an einen gemeinnützigen Verein gleichen Zweckes zu übertragen oder für gemeinnützige Zwecke der Golfsportförderung oder sonst für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden. § 17 Art der Schlichtung von Streitigkeiten 1. 2. 3. In allen aus dem Vereinsverhältnis zwischen den Mitgliedern entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Vereinsschiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei andere ordentliche Vereinsmitglieder als Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft macht. Das fünfte Mitglied des Schiedsgerichtes ist ein Mitglied des Vorstandes, das von diesem mit einfacher Mehrheit bestimmt wird. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen müssen nicht begründet werden und sind vereinsintern endgültig. ***** Fassung vom26.9.1998 Seite 4
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