Abstimmung 28. Februar 2016 kantonschwyz Erläuterungen Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Inhaltsverzeichnis Einleitung Erläuterungen 3 4 – 7 Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil 1.Übersicht und Abstimmungsfrage 2.Weitere Erläuterungen Wortlaut der Vorlage 4 5 – 7 8 – 23 Abstimmung vom 28. Februar 2016 Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger Kantonsrat und Regierungsrat unterbreiten Ihnen für die Abstimmung vom 28. Februar 2016 die folgende Vorlage: Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil Die drei Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus haben eine neue Vereinbarung über die Trägerschaft der Hochschule für Technik Rapperswil (HSR) ausgehandelt. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Aufgaben und die Kompetenzen der Trägerkantone sowie die Finanzierung. Der Regierungsrat ist aus vorwiegend finanziellen Gründen gegen den Beitritt zu dieser Vereinbarung. Der Kantonsrat hat dagegen aus staatspolitischen Überlegungen dem Beitritt mit 63 zu 32 Stimmen zugestimmt. Schwyz, im Dezember 2015 Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Andreas Barraud Der Staatsschreiber: Dr. Mathias E. Brun 3 Erläuterungen Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil 1. Übersicht und Abstimmungsfrage Die Hochschule für Technik Rapperswil (HSR) wurde im Jahr 1972 unter der Trägerschaft der Kantone St. Gallen, Zürich, Schwyz und Glarus eröffnet. Seit dem Ausscheiden des Kantons Zürich im Jahr 2008 hat der Kanton St. Gallen die weggefallenen Beiträge des Kantons Zürich für eine befristete Zeit bis September 2016 übernommen. Mit einer zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Glarus ausgehandelten Vereinbarung soll deshalb für die HSR ab 1. Oktober 2016 ein neues Trägerschaftsmodell in Kraft treten. Die neue Vereinbarung sieht eine Führungsrolle für den Kanton St. Gallen vor. Die Kantone Schwyz und Glarus können über ihren Einsitz im Hochschulrat mitbestimmen. Zur Mitfinanzierung der HSR leisten die Kantone Schwyz und Glarus den in der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) festgelegten pauschalen Beitrag pro Studierenden und zahlen gemäss neuer Trägervereinbarung zusätzlich einen Zuschlag von 90% auf diesen Pauschalbeitrag. Auf der Grundlage der aktuellen Zahl von 113 Schwyzer Studierenden muss der Kanton Schwyz unabhängig von einem Beitritt zur neuen HSR-Vereinbarung den durch die Fachhochschulvereinbarung festgelegten Beitrag von 1.9 Mio. Franken pro Jahr leisten. Mit der neuen HSR-Vereinbarung würde der Beitrag des Kantons Schwyz um 1.7 Mio. Franken auf gesamthaft rund 3.6 Mio. Franken steigen. Wegen der angespannten finanziellen Lage hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, der neuen HSR-Vereinbarung nicht beizutreten. Der Zugang der Schwyzer Studierenden an die HSR wäre auch ohne Beitritt zur neuen Vereinbarung ohne Einschränkung gewährleistet. Der Kantonsrat hat demgegenüber die staatspolitischen Gründe höher gewichtet und dem Beitritt zur HSR-Vereinbarung mit 63 zu 32 Stimmen zugestimmt. Da weniger als drei Viertel der an der Abstimmung teilnehmenden Kantonsrätinnen und Kantonsräte der Vorlage zustimmten, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet (obligatorisches Referendum). Abstimmungsfrage Wollen Sie den Kantonsratsbeschluss vom 21. Oktober 2015 über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil annehmen? 4 Erläuterungen 2. Weitere Erläuterungen Der Kanton St. Gallen hat seit dem Austritt des Kantons Zürich für eine befristete Zeit von acht Jahren (Oktober 2008 – September 2016) die durch den Austritt Zürichs verursachten finanziellen Ausfälle bei der Trägerfinanzierung übernommen. Ab 1. Oktober 2016 soll eine Vereinbarung über ein neues Trägerschaftsmodell in Kraft treten. Kernelemente des neuen Trägerschaftsmodells Im neuen Modell übernimmt der Kanton St. Gallen die Führungsrolle, während die Mitträgerkantone Schwyz und Glarus im Hochschulrat mitwirken und so weiterhin Mitbestimmungsrechte haben. Der Kanton St. Gallen trägt neu die finanziellen und unternehmerischen Risiken, welche sich aus dem Betrieb der HSR ergeben. Im Gegensatz dazu fällt die Mitwirkung der Kantone Schwyz und Glarus beschränkter aus als bisher. Die Mitträgerkantone Schwyz und Glarus haben aber auch zukünftig Einsitz im Hochschulrat sowie ein Mitspracherecht bei wichtigen Grundsatzentscheiden (z.B. Studienangebot, Höhe des Zuschlagssatzes etc.). Über den Leistungsauftrag entscheidet der Regierungsrat des Kantons St. Gallen nach Anhörung der Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus. Finanzierungsmodell Zur Finanzierung entrichten die beiden Kantone Schwyz und Glarus für ihre Studierenden die üblichen Beiträge gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung (FHV) sowie einen Pauschalzuschlag von 90% auf die FHV-Beiträge. Damit werden die Restkosten der eigenen Studierenden für die Ausbildung und die Basisfinanzierung für den Bereich Forschung und Entwicklung sowie die anteilsmässigen Infrastrukturkosten abgedeckt. Der Kanton St. Gallen übernimmt die verbleibende Trägerfinanzierung und trägt künftig die finanziellen und unternehmerischen Risiken allein. Neue Immobilien (inklusive das im Bau befindliche Forschungszentrum) werden durch den Kanton St. Gallen realisiert. Er stellt diese der HSR gegen eine Nutzungsentschädigung zur Verfügung. Der Beitrag, den die Mitträgerkantone zu leisten haben, ist direkt abhängig von der Anzahl der Studierenden. An der HSR sind zurzeit 113 Studierende aus dem Kanton Schwyz eingeschrieben. Für diese Anzahl von Studierenden muss der Kanton einen FHV-Beitrag von rund 1.9 Mio. Franken leisten. Diesen FHV-Betrag müsste der Kanton Schwyz auch zahlen, wenn er nicht mehr Mitträger der HSR sein sollte. Die FHV-Kosten sind daher als gebunden und nicht beeinflussbar zu betrachten. Hinzu kommt gemäss neuer Vereinbarung als Mitträger ein Zuschlag von 90%, also rund 1.7 Mio. Franken. Der Gesamtbetrag der neuen Trägervereinbarung bei dieser Studierendenzahl würde sich somit auf rund 3.6 Mio. Franken pro Jahr belaufen (Basis der Berechnung: 113 Studierende im Studienjahr 2014/2015). Der Zuschlag würde bei einem Verzicht auf die Mitträgerschaft entfallen. 5 Erläuterungen Kanton Schwyz FHV-Beiträge Zuschlag gemäss neuer Vereinbarung (90%) Total Fr. 1 927 410.-- Fr. 1 734 670.-- Fr. 3 662 080.-- Das neue Finanzierungsmodell ist im Vergleich zur bisherigen Regelung zwar teurer, dafür sind alle zukünftigen Infrastrukturausbauten und -sanierungen enthalten. Abgedeckt ist ferner eine allfällige Zusatzfinanzierung für die Pensionskasse. Argumente für einen Beitritt zur neuen Vereinbarung Der Kanton Schwyz ist weiterhin an der HSR beteiligt und kann die über vierzigjährige regionale Zusammenarbeit in der Ingenieurausbildung fortführen und mitgestalten, dies insbesondere im Interesse des äusseren Kantonsteils (analog zur Fachhochschule Zentralschweiz für den inneren Kantonsteil). Zudem ergibt sich eine Anbindung an die gesamte Fachhochschullandschaft der Region Ostschweiz. Im nationalen Umfeld der Hochschulen verfügt die HSR über ein hohes Ansehen. Sie gehört zu den führenden technischen Fachhochschulen in der Schweiz. Mit Angeboten im Bereich MINT (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik) leistet die HSR einen Beitrag, den Fachkräftemangel zu reduzieren. An der HSR werden zudem Studiengänge geführt, die auf Fachhochschulstufe in der Schweiz einzigartig sind (beispielsweise Landschaftsarchitektur und Raumplanung). Die Befürworter versprechen sich durch die geografische Nähe der Hochschule in Rapperswil zu den Betrieben im Kanton Schwyz einen volkswirtschaftlichen Nutzen und eine erhöhte Standortattraktivität. Die HSR liefert mit dem Technologietransfer für die ganze Region wichtige Impulse. Hinzu kommen Multiplikationseffekte wie die Sogwirkung auf Unternehmen, die sich wegen der HSR im Trägergebiet niederlassen. Die qualifizierten Absolventinnen und Absolventen der HSR sind eine wichtige Ressource für den Arbeitsmarkt in der Region. Wenn sich die Kantone der Region an der HSR beteiligen, stehen der Fachhochschule mehr Mittel zur Verfügung, und sie hat dadurch ein grösseres Entwicklungspotenzial, was sich auf die Qualität und Breite des Studienangebots auswirkt. Argumente gegen einen Beitritt zur neuen Vereinbarung Die Trägerkosten erhöhen sich gegenüber der bisherigen Regelung, denn neben den gebundenen Kosten der FHV muss der Kanton Schwyz zusätzliche Kosten für die eigenen Studierenden übernehmen. In der angespannten Finanzlage des Kantons sind höhere Kosten bei gleich bleibender Leistung nicht vertretbar. Dies gilt 6 Erläuterungen umso mehr, als für die Studierenden der Zugang zur HSR auch unverändert gewährt bleibt, wenn der Kanton nicht mehr Mitträger ist. Der Kanton Schwyz ist (mit Ausnahme des zweisprachigen Kantons Bern) der einzige Kanton in der Schweiz, der an zwei Fachhochschulregionen beteiligt ist. Das Engagement für eine Fachhochschule (Hochschule Luzern – Fachhochschule Zentralschweiz) ist ausreichend. Die geforderte interkantonale Solidarität im Bereich der Fachhochschulen ist gewährleistet. Die Zusammenarbeit der Wirtschaft und der Betriebe in der Region mit der HSR kann auch ohne Mitträgerschaft durch den Kanton Schwyz aufrechterhalten werden. Der Austritt aus der HSR-Trägerschaft ist ein Element des laufenden Massnahmenplans, um den Staatshaushalt auf der Ausgabenseite zu entlasten. Bei einem Beitritt zur HSR-Vereinbarung wird auf diese Sparmassnahme, welche ohne Konsequenzen für die Studierenden umgesetzt werden könnte, verzichtet. Stattdessen ist nicht auszuschliessen, dass die entsprechende Einsparung in anderen Bildungsbereichen zu leisten sein wird. Behandlung im Regierungsrat und Kantonsrat Der Regierungsrat hat alle Argumente, die für oder gegen einen Beitritt zur neuen Vereinbarung sprechen, sorgfältig abgewogen. Bei seinem Entscheid war der finanzielle Aspekt ausschlaggebend. Wenn der FHV-Zuschlag von 90% nicht bezahlt werden muss, kann der Kanton jährlich rund 1.7 Mio. Franken (bei der aktuellen Studierendenzahl) sparen, ohne dass die Studierenden einen Nachteil haben, argumentiert der Regierungsrat. Deshalb hat der Regierungsrat dem Kantonsrat beantragt, der HSR-Vereinbarung nicht beizutreten. Im Kantonsrat hat die Mehrheit der Mitglieder die Argumente anders gewichtet. Eine Anbindung des inneren und äusseren Kantonsteils an eine Fachhochschulregion und die Mitbestimmung unter anderem beim Studienangebot an der HSR wurden als wichtig angesehen. Der Kanton Schwyz solle ein verlässlicher Partner bleiben und die gute und langjährige Zusammenarbeit mit den Kantonen St. Gallen und Glarus fortführen. Erwähnt wurde zudem, dass es sich nicht nur um eine Bildungsvorlage handle, sondern dass es auch um Standortförderung gehe. Der hohe Anteil an Drittmitteln im Bereich Forschung und Entwicklung zeige den regen Austausch der HSR mit der Wirtschaft. Mit dem Technologietransfer liefere die HSR für die ganze Region wichtige Impulse; der volkswirtschaftliche Nutzen der HSR sei nicht zu unterschätzen. Daher hat der Kantonsrat mit 63 zu 32 Stimmen dem Beitritt zur HSR-Vereinbarung zugestimmt. 7 Wortlaut der Vorlage Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (Vom 21. Oktober 2015) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 49 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung, beschliesst: 1.Der Kanton Schwyz tritt der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 2015 bei. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 3.Dieser Beschluss wird der Volksabstimmung unterbreitet. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Dr. Adrian Oberlin Der Protokollführer: Dr. Paul Weibel Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil (Vom 26. Mai 2015) Die Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus vereinbaren: I. Allgemeine Bestimmungen Rechtsnatur und Sitz Art. 1 1Die «Hochschule Rapperswil» ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend: Hochschule) und dem Recht auf Selbstverwaltung. 2 Sitz der Hochschule ist Rapperswil-Jona. 8 Wortlaut der Vorlage Trägerschaft Art. 2 1 Träger der Hochschule sind die Kantone St. Gallen, Schwyz und Glarus. 2Der Vereinbarung können mit Zustimmung aller bisherigen Träger weitere Kantone oder das Fürstentum Liechtenstein als Träger beitreten. 3Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflichten den Kantonen Schwyz und Glarus gleichgestellt. Zweck Art. 3 1 Die Hochschule erbringt im Sinne des einschlägigen Bundesrechts1 sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen2 Lehre, Forschung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen. Sie fördert dabei den Austausch von Wissen, Können und Technologie zum Nutzen von Wirtschaft und Gesellschaft. 2Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a)Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (Leistungsbereich «Ausbildung»); b) Ergänzung der Ausbildungsstudiengänge durch ein Weiterbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»); c)Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (Leistungsbereich «Forschung und Entwicklung»); d)Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»). Zusammenarbeit Art. 4 1 Die Hochschule kann mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammenarbeiten. 2Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Personen aus dem In- und Ausland. Freiheit von Lehre und Forschung Art. 5 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. Akademische Grade und Diplome Art. 6 Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome. 9 Wortlaut der Vorlage Hochschulstatut Art. 7 1 Das Hochschulstatut regelt: a) die Organisation der Hochschule; b) die Aufgaben der Organe; c) die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule. 2Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St. Gallen genehmigt. 3Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor. Steuerbefreiung Art. 8 Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für: a) Gewinn und Kapital; b)Zuwendungen. Anwendbares Recht Art. 9 Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestimmen, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St. Gallen. II. Zuständigkeiten Parlamente aller Träger Art. 10 Parlamente aller Träger sind zuständig für den Beitritt zu dieser Vereinbarung. 2Sie genehmigen Anpassungen des Zuschlagssatzes gemäss Art. 32 dieses Erlasses zu den FHV-Beiträgen für die Kantone Schwyz und Glarus. 1Die Kantonsrat St. Gallen Art. 11 Der Kantonsrat St. Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule. 2Er: a) beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen; b) nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag; c)nimmt Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen; d)nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Geschäftsführung der Hochschule. 1 10 Wortlaut der Vorlage Regierungen aller Träger Art. 12 1 Die Regierungen aller Träger: a) wählen ihre Vertretung im Hochschulrat; b) wählen ihre Vertretung in der Beschwerdekommission3; c)beschliessen die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leistungsbereich «Ausbildung»; d) genehmigen Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Ausbildung»; e)entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Parlamente über die Anpassung des Zuschlagssatzes zu den FHV-Beiträgen für die Kantone Schwyz und Glarus nach Art. 32 dieses Erlasses; f) nehmen Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule; g) entscheiden über die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund; h) entscheiden über die Bezeichnung der Hochschule; i) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft. 2Beschlüsse nach Bst. c bis i dieser Bestimmung kommen nur zustande, wenn ihnen alle Regierungen zustimmen. Regierung des Kantons St. Gallen Art. 13 Die Regierung des Kantons St. Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus. 2Sie: a)bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt die Entschädigung des Hochschulrates fest; b)erteilt nach Anhörung der Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus den Leistungsauftrag; c)beantragt dem Kantonsrat St. Gallen den Trägerbeitrag; d)genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen; e) erlässt Vorschriften über: 1. Rechnungslegung; 2. Bildung und Verwendung von Eigenkapital; 3. Berichterstattung; f) genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement; g) genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Ausbildung»; h) wählt die Revisionsstelle. 1 Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus Art. 14 Die Regierungen der Kantone Schwyz und Glarus: a) werden vor Erteilung des Leistungsauftrags angehört; 11 Wortlaut der Vorlage b) nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag; c)nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen. Organe Art. 15 Organe der Hochschule sind: a) der Hochschulrat; b) die Hochschulleitung; c) die Revisionsstelle; d) die Rekurskommission. Hochschulrat a) Zusammensetzung Art. 16 1Der Hochschulrat besteht aus sieben Mitgliedern, welche die Träger vertreten. Wirtschaft und Wissenschaft sollen angemessen vertreten sein. 2 Es wählen: a) die Regierung des Kantons St. Gallen vier Mitglieder; b) die Regierung des Kantons Schwyz zwei Mitglieder; c) die Regierung des Kantons Glarus ein Mitglied. 3Die Regierung des Kantons St. Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hochschulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich der Hochschulrat selbst. 4 Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierungen die Zusammensetzung des Hochschulrates an. b) Stellung und Aufgaben Art. 17 Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule. 2Er: a)verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauftrags; b) stellt die Qualität sicher; c) erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Gebührenordnung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung; d) beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen; e)beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen; f) beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht; g) erlässt im Leistungsbereich «Ausbildung» Zulassungsbeschränkungen; 1 12 Wortlaut der Vorlage h)ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung; i)ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der hauptamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Arbeitsverhältnis; j)regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der Dozierenden; k)regelt den Studienbetrieb sowie die Grundzüge in «Forschung und Entwicklung» und «Dienstleistungen»; l) wählt die Rekurskommission; m)wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertretung die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung4. Besondere Bestimmungen für gewählte Hochschulratsmitglieder des Kantons St. Gallen Art. 18 1 Die Amtsdauer beträgt höchstens vier Jahre. Sie endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres. 2Die Regierung des Kantons St. Gallen kann die von ihr gewählten Mitglieder bei Vorliegen eines ausreichenden sachlichen Grundes während der Amtsdauer abwählen. Art. 21 Abs. 2 Bst. b bis e des Personalgesetzes des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2011 werden sachgemäss angewendet. 3 Im Übrigen werden die Grundsätze über Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung (Public Corporate Governance) nach Art. 94c des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Juni 1994 sachgemäss angewendet. Hochschulleitung Art. 19 Der Hochschulleitung obliegt die operative Führung der Hochschule. 2 Die unmittelbare Leitung der Hochschule sowie die Vertretung nach aussen obliegen der Rektorin oder dem Rektor, soweit diese Vereinbarung oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen. 3 Organisation und Aufgaben der Hochschulleitung werden im Hochschulstatut geregelt. 1 Revisionsstelle Art. 20 1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hochschule, erstattet dem Hochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung. 13 Wortlaut der Vorlage 2Besondere Aufträge erfüllt sie nach Massgabe der Vorschriften zur Finanzkontrolle im Kanton St. Gallen. III. Studium und Studierendenschaft Zulassung a) Grundsatz Art. 21 Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts5 sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen. 2 Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen. 1Die b) Beschränkung Art. 22 Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierungen aller Träger gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. d für einzelne Studiengänge befristete Zulassungsbeschränkungen erlassen, wenn: a) die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist; b) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist; c)die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vorhanden sind; d) keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen. 2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt. 3Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell reduzieren. 1Der Studienreglement Art. 23 Der Hochschulrat regelt im Studienreglement: a) die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen; b) die Studienformen und den Studienumfang; c) die erforderlichen Studienleistungen; d) die Diplome und Titel. 14 Wortlaut der Vorlage Gebühren a) Grundsatz Art. 24 1 Die Hochschule kann Gebühren erheben für: a) die Immatrikulation; b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren); c)Prüfungen; d) besondere Leistungen der Hochschule. 2 Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung. 3 Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Ausbildung» bedürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen. 4 Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. b) Höchstbeträge Art. 25 Die Studiengebühren nach Art. 24 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens: a)für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten, den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art. 10 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, jedoch höchstens Fr. 4000.– je Studienjahr; b)für ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Berufsmaturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen damaligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, den Beitrag nach Art. 9 der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003. Titel und Titelschutz Art. 26 1Wer die Ausbildung an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Führen des entsprechenden Titels berechtigt. 2 Ein unrechtmässig erworbener Titel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat. 3Der Kanton St. Gallen regelt den Titelschutz soweit dieser nicht durch die Bundesgesetzgebung oder im Rahmen der schweizerischen Hochschulkoordination geregelt ist. 15 Wortlaut der Vorlage Studierendenschaft Art. 27 1 Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft. 2 Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. 3Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung sowie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest. Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule Art. 28 Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule. 2Er kann als schwerste Disziplinarmassnahme den endgültigen Ausschluss vom Studium an der Hochschule vorsehen. 1Der IV. Betrieb 1. Leistungsauftrag und Finanzierung Leistungsauftrag Art. 29 1 Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 dieses Erlasses und nach dem Hochschulstatut. Er schafft den Rahmen für Lehre, Forschung und Dienstleistungen von hoher Qualität und Wettbewerbsfähigkeit6. 2 Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt: a)Entwicklungsschwerpunkte; b) zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung; c) Bedarf an öffentlichen Mitteln. 3 Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St. Gallen erneuert. 4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter. Finanzierung a) allgemein Art. 30 Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch: a)Gebühren; b)Trägerbeiträge; 16 Wortlaut der Vorlage c) übrige Einnahmen. b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz und Glarus Art. 31 1Die Kantone Schwyz und Glarus leisten Beiträge gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung7 (nachfolgend: FHV-Beiträge) sowie darauf einen Zuschlag. 2Mit dem Zuschlag werden alle weiteren Trägerleistungen pauschal abgegolten, namentlich: a) Restkosten der Ausbildung; b) Basisfinanzierung an die anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; c)anteilmässige Kostentragung für Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur. 3Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Abs. 1 dieser Bestimmung beträgt 90 Prozent. c) Anpassung des Zuschlagssatzes für die Kantone Schwyz und Glarus Art. 32 1 Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art. 31 dieses Erlasses kann angepasst werden, wenn: a) die Bemessung der Bundesbeiträge oder der FHV-Beiträge eine dauerhafte Veränderung erfährt; b)das Leistungsangebot der Hochschule eine Änderung in den Fachbereichen8 erfährt. 2 Die Regierungen der Träger legen durch übereinstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlagssatzes sowie den Zeitpunkt der Anpassung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die Parlamente der Trägerkantone. d) Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen Art. 33 1Der Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvorteile ab. 2 Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St. Gallen erneuert. 3Im Finanzhaushalt des Kantons St. Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Der Anteil der Löhne passt sich einer Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen an. 4 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Kanton St. Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche. 17 Wortlaut der Vorlage Umsetzungsautonomie der Hochschule a) Grundsatz Art. 34 1 Die Hochschule erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Trägerbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom. 2Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen über die Rechnungslegung. b) unternehmerisches Handeln Art. 35 Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken. 2 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen Eigenkapital. 3 Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Hochschule eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen. 1Die 2. Personal Personalrecht und Personalreglement Art. 36 1Für die Arbeitsverhältnisse gilt sachgemäss das Personalrecht des Kantons St. Gallen, soweit die Hochschule keine eigenen Bestimmungen erlässt. 2 Der Hochschulrat erlässt im Personalreglement Bestimmungen zur Anstellung und Besoldung der Hochschulleitung und der Dozierenden. Er kann darin besondere personalrechtliche Bestimmungen erlassen, mit denen den Verhältnissen der Hochschule Rechnung getragen wird. 3 Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung der Regierung des Kantons St. Gallen. Mitwirkung Art. 37 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut. Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals Art. 38 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem 18 Wortlaut der Vorlage Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959. 3. Infrastruktur und Immobilien Immobilien a) Grundsatz Art. 39 1Der Kanton St. Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt. 2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung. 3 Sie sorgt für die Instandhaltung. b) Mietobjekte Art. 40 Soweit die vom Kanton St. Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien und die eigenen Immobilien den Bedarf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen. V. Aufsicht Steuerung und Berichterstattung Art. 41 1Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. 2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St. Gallen: a)jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung; b)alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St. Gallen. Informationsrecht der Träger Art. 42 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen, die zur Steuerung und Beaufsichtigung der Hochschule notwendig sind. 19 Wortlaut der Vorlage VI. Rechtspflege Anwendbares Recht Art. 43 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Rekurskommission a) Wahl und Zusammensetzung Art. 44 1Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Rekurskommission. 2 Ihr gehören an: a) eine Präsidentin oder ein Präsident; b) drei hauptamtliche Dozierende; c) eine Vertretung der Studierendenschaft; d) mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär. b) Aufgaben Art. 45 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung oder ihr nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studienund Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 28 dieses Erlasses stützen. Beschwerdekommission a) Zusammensetzung, Wahl und Konstituierung Art. 46 Beschwerdekommission besteht aus je einer von den Regierungen der Träger gewählten Vertretung. 2Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind nicht in anderer Stellung für die Hochschule tätig. 3 Die Beschwerdekommission konstituiert sich selbst. 1Die b) Aufgaben Art. 47 Die Beschwerdekommission beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Hochschulrates und der Rekurskommission, soweit Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. 20 Wortlaut der Vorlage c) Sekretariat Art. 48 1Die Beschwerdekommission bestimmt das Sekretariat der Beschwerdekommission. 2 Die Sekretärin oder der Sekretär sowie ihre oder seine Stellvertretung müssen über eine juristische Ausbildung und über praktische juristische Erfahrung verfügen. 3Das Sekretariat kann in einem Departement oder einer Amtsstelle eines Trägerkantons geführt werden. VII. Schlussbestimmungen 1. Kündigung Kündigungsfrist Art. 49 1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen. 2Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn alle Träger die Kündigungserklärung vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben. Anschlusskündigung Art. 50 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen. Wirkung Art. 51 1 Verbleiben wenigstens zwei Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule. 2Bleibt nur der Kanton St. Gallen als Träger übrig, kann er die Hochschule allein oder zusammen mit neuen Trägern weiterführen. In diesem Fall werden sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an deren Namen entschädigungslos auf den verbleibenden Träger oder die neue Trägerschaft übertragen. 21 Wortlaut der Vorlage 2. Aufhebung bisherigen Rechts Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September 2000 Art. 52 1 Die Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September 2000 wird aufgehoben. 2Die in Ausführung der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September 2000 erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Personalverordnung vom 20. März 2002 Art. 53 Personalverordnung vom 20. März 2002 gilt längstens bis 31. Dezember 2020. 2 Der Hochschulrat erlässt in seiner ersten Amtsdauer ein Personalreglement.9 1Die 3. Übergangsbestimmungen Übergang von Eigentum an Immobilien Art. 54 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule stehenden Immobilien gehen auf den 1. Januar des darauf folgenden Jahres entschädigungslos in das Eigentum des Kantons St. Gallen über. Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung Art. 55 1Der Kanton St. Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich», soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet. 2Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule an der Finanzierung beteiligen. 3 Die Regierung des Kantons St. Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung. 22 Wortlaut der Vorlage Rechnungsabschluss im Jahr 2016 Art. 56 1Die Erstellung der Jahresrechnung, die Ermittlung der Trägerbeiträge sowie die Beschlussfassung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts für das Jahr 2016 erfolgen nach Massgabe der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 19. September 2000. 2Die Verwaltungsvereinbarung über die Folgen des Austritts des Kantons Zürich aus der Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 23. Oktober 2007 wird für das ganze Rechnungsjahr angewendet. Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen Art. 57 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St. Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2017 bis 2018. Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrates Art. 58 Wahl und Amtsantritt des neu zu wählenden Hochschulrates nach Art. 16 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Juni 2016. 4. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn Art. 59 1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St. Gallen und ein weiterer Träger beigetreten sind. 2Die Regierungen der beigetretenen Träger entscheiden unter Vorbehalt von Art. 58 über den Vollzugsbeginn. 1Namentlich Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei- zerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG), SR 414.20. 2 Namentlich Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch- schulkonkordat), SRSZ 631.510.1. 3Art. 48 dieses Erlasses. 4SR 831.40. 5 Art. 25 HFKG. 6 Art. 1 Abs. 1 und Art. 27 HFKG. 7 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12. Juni 2003, SRSZ 631.110.1. 8Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Vereinbarung bestehen an der HSR die Fachbereiche «Technik und Informationstechnologie» und «Architektur, Bau- und Planungswesen». 9 Art. 36 dieses Erlasses. 23
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