Weiterlesen - AG Unser Wasser Lengerich

Kontakt: Ludger Raming
Matthias Teepker
Josef Mönster
AG Unser Wasser
Im Raming 1, 49838 Lengerich
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Lengerich-Handrup
Ist Lengerich-Handrup noch ganz dicht?
- Auswirkungen eines Wasserschutzgebietes
Lengericher, Handruper und Andervenner Haus- und Grundstücksbesitzer müssen ihre Abwasserrohre und -leitungen, ober- und
unterirdische Tanks, z. B. für Heizöl oder Regenwasser, Landwirte
ihre Silos mit Sickersaftbehältern, Gülletanks, Biogasanlagen und
alle anderen Lagerstätten, von denen eine potentielle Gefahr für
das Grundwasser ausgehen könnte, einer besonderen
Dichtigkeitsprüfung unterziehen.
Nur ein Szenario?
Weit gefehlt, zumindest nicht für die, die im behördlich ausgewiesenen Wasserschutzgebiet
Lengerich-Handrup im wahrsten Sinne des Wortes hier zu Hause sind, arbeiten und leben.
Insbesondere die Gebiete direkt und mittelbar um die Förderbrunnen herum werden einer
intensiven Dichtigkeits- und Nutzungsprüfung unterzogen - zur Erinnerung: aus drei Brunnen
will der Wasserverband Lingener Land (WVLL) jährlich 1,5 Millionen Kubikmeter Wasser
fördern.
Wollen wir das? Sind wir noch ganz dicht? "Der Schutz unseres Grundwassers sollte uns
doch wohl geringe Lasten wert sein", könnten Sie denken. "Außerdem betrifft es mich ja
nicht!" Für die Betroffenen, der in Frage kommende Kreis ist größer als Sie denken, bedeutet
die Ausweisungspraxis bei Wasserschutzgebieten immer mehr oder weniger enorme
Verordnungen, Anordnungen, Auflagen, Handlungsverbote und Nutzungseinschränkungen.
7 Fakten, die Sie über ein mögliches Wasserschutzgebiet Lengerich-Handrup
wissen sollten – und warum auch Sie betroffen sind!
Fakt 1 - Kommt ein Wasserwerk, dann kommt auch ein Wasserschutzgebiet!
Wenn wir ein zusätzliches Wasserwerk in Lengerich nicht verhindern können, dann wird es
unweigerlich auch zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes (WSG) kommen.
Zwar haben die Verantwortlichen des Wasserverbandes (WVLL) am 08.Oktober 2013 in der
Sitzung des Gemeinderates Lengerich erklärt, dass die Einrichtung eines WSGs für
Lengerich nicht benötigt wird und der WVLL dies auch nicht forcieren würde. Doch wehe
dem, der diesen Beschwichtigungen Glauben schenkt. So hat der WVLL gemäß eigener
Chronik '50 Jahre Wasserverband Lingener Land', 2015 - Seite 207 "...in der Vergangenheit
des Öfteren einen Antrag (für Grumsmühlen) gestellt ... und beauftragte im Herbst 1999 das
Fachbüro Geo-Informetric aus Hildesheim mit der Erstellung eines
Wasserschutzgebietsantrages." Was dann am 02.09.2003 bei der unteren Wasserbehörde
eingereicht wurde (Chronik, Seite 208) und per Verordnung am 25.12.2004 in Kraft trat
(Chronik, Seite 210).
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Zwar könnte der WVLL mit den Landwirten innerhalb des Trinkwassergewinnungsgebietes
eine private Vereinbarung abschließen, aber diese freiwilligen Verträge ersetzen die
Ausweisung von WSGs nicht, garantieren keinen dauerhaften Schutz des Grundwassers und
könnten jederzeit relativ leicht wieder gelöst werden.
Auch wird ein Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes gemäß § 91 des
Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) von den Wasserbehörden entweder auf Antrag
des Unternehmens oder von Amts wegen eingeleitet. Die behördliche Position ist klar: nur
eine Verordnung kann die erforderlichen Schutzbestimmungen festlegen und sichern. Denn
nur dort können Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. So sind in
Niedersachsen ca. 94% der Wasserrechte über Wasserschutzgebiete gesichert, von den
restlichen 6% befinden sich einige Gebiete bereits im Festsetzungsverfahren.
Soviel ist heute schon sicher: ein mögliches Trinkwasserfördergebiet Lengerich-Handrup
wird zwangsläufig mit einer WSG-Verordnung begleitet sein!
Fakt 2 - Die Betroffenen sind mehrfach belastet!
Neben den Nutzungseinschränkungen oder gar Handlungsverboten auf eigenem Grund und
Boden und alle weiteren sich aus der WSG-Verordnung ergebenden Fremdbestimmungen
und Auflagen müssen auch noch die förderbedingten Schädigungen in Kauf genommen.
So gefährdet die zusätzliche Grundwassersenkung nicht nur die Natur, Fauna & Flora,
sondern auch umliegende Gebäude durch Rissbildungen.
In Gebieten, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden, ist bei konkurrierenden
Nutzungsansprüchen der Trinkwassergewinnung Vorrang zu gewähren. Dieses Sonderrecht
bedeutet, dass z. B. Garten- und Rasenbewässerungen, Feldberegnungen - auch die
Entnahme aus eigenen Brunnen - behördlich unterbunden werden kann. In Trockenperioden
träfe es dann besonders hart.
Faktoren wie das angebliche Gemeinwohl werden oft in diesem Kontext pro WSG
herangezogen. Dies gilt auch für Wertminderungen, die die Betroffenen für ihr Eigentum in
Kauf nehmen müssen. Je nach Schutzzone, und den damit verbundenen Auflagen und
Nutzungseinschränkungen, müssen Eigentümer mit enormen Abschlägen im Verkehrswert
für Immobilien und Grundstücke rechnen. Und neben dem Wertverlust hat er unter
Umständen nicht mehr das uneingeschränkte Sagen auf seinem eigenen Grund und Boden.
Oft kann er nicht mehr bewirtschaften wie es für ihn notwendig wäre, auch kann er nicht
mehr bauen oder sich betriebswirtschaftlich sinnvoll verändern. In manchen politischen
Kreisen würde man hier jetzt von einer schleichenden Enteignung sprechen, weil ihm zu
Gunsten des Wasserbetreibers, dem WVLL, die vorbehaltlose Grundstücksnutzung (und
damit dessen Wert) genommen wird. Und das, obwohl er noch im Grundbuch steht und die
Steuern zahlt.
Der Anteil der privaten Käufer und Interessenten in WSGs ist meist geringer als für
außerhalb liegende Immobilien und Grundstücke. Mit Auswirkungen für Verkäuflichkeit und
Beleihungswerte.
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Zum einen können entstandene Wertminderungen zu erheblichen Reduzierungen,
Abschlägen und damit Neuberechnungen führen. Zum anderen können die 'dauernden
Eigenschaften' und die 'Nachhaltigkeit der Erträge' Kreditverhandlungen soweit negativ
beeinflussen, dass die Grundschuld-Sicherheiten für eine Beleihung nicht mehr ausreichen.
Oft kaufen Wasserversorger und die öffentliche Hand einen überwiegenden Teil der
Grundstücke.
Im WSG-Grumsmühlen hat der WVLL gemäß 50-Jahre-Chronik, Seite 137, insgesamt 114
Hektar erworben - auch Flächen, die in die nicht so Auflagen belastete 'Weitere Schutzzone'
hineinragen. Will der WVLL zukünftig auch in Lengerich-Handrup aufkaufen?
Wertminderungen, Einschränkungen und Verordnungen sind das eine, Mehraufwendungen
für z. B. den Bau und Betrieb land- und forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen sind das
andere. Mit Mehrkosten durch die erforderlichen fachtechnischen Schutzvorkehrungen zur
Sicherung der Auflagen, oft durch erhöhte Baukosten oder höhere Aufwendungen im
laufenden Unterhalt einer Immobilie, müssen auch WSG-ansässige Privathaushalte und
Gewerbebetriebe rechnen.
Betrachtet man den Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in einem WSG,
so dürfte er normalerweise durch die gesetzlichen Ausgleichsansprüche nicht gemindert
werden. Für entstehende wirtschaftliche Nachteile im Sinne des § 93 NWG kann monetär
ausgeglichen werden. Kritiker bemängeln, dass der finanzielle Ausgleich für den
Ertragswertverlust nicht die Sachwertverluste mit einschließt.
Für Nutzungsberechtigte von Grundstücken und anderen Eigentümern im Siedlungsbereich
gilt, dass ihre wirtschaftlichen Nachteile i.d.R. nicht ausgeglichen werden und sich in einer
Wertminderung niederschlagen.
Sie haben nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie durch die
Schutzgebietsverordnung unzumutbar belastet werden und diese Belastung nicht durch
andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann. Und: die Beweislast liegt
immer beim Geschädigten!
Aber wie gesagt: wie stark die betroffenen Flächen an Wert verlieren, wenn sie in ein
Wasserschutzgebiet fallen, hängt stark von den Auflagen und der Situation vor Ort ab.
Durch regelmäßige Begehungen des Schutzgebietes, Beprobung von Grundwasser und
Böden und die Überwachung der Rechtsverordnungen sollen die WSG-Bestimmungen
überwacht werden.
In der gültigen Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
heißt es in § 6 Kontrolle
(1) Auf Verlangen der Wasserbehörde hat die oder der nach § 3 Verpflichtete Einsicht in
die Aufzeichnungen nach § 3 dieser Verordnung und nach Artikel 67 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) zu gewähren oder diese
unverzüglich vorzulegen.
Soviel ist heute schon sicher: noch alles klar? Und wie würden Sie sich fühlen, wenn Sie sich
immer wieder mit Beobachtungen und Kontrollen konfrontiert sehen müssten?
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Fakt 3 - Ein Wasserschutzgebiet in Lengerich-Handrup ist anders!
Jedes WSG hat eine eigene Verordnung, die für die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten
entwickelt werden, gewissermaßen maßgeschneidert. Auf der Basis von grundsätzlichen
Anforderungen können Regelungen verschärfend oder abmildernd getroffen sein. In der
Verordnung ist genau niedergelegt, was speziell in diesem Wasserschutzgebiet beachtet
werden muss und welche Einschränkungen der Schutzstatus mit sich bringt.
Ein WSG umfasst in der Regel das gesamte Wassereinzugsgebiet der Brunnenanlagen. Je
näher eine Fläche zum Brunnen liegt, desto größer ist ihr Gefährdungspotential für das
Trinkwasser. Je mächtiger die Deckschichten (Grundwasserhemmer) sind, desto geringer
die Gefahr einer Verschmutzung. Lange Durchsickerungszeiten (bis zu 20 Jahre und mehr)
stellen einen hohen Sicherheitsfaktor dar. Die Größe eines WSGs richtet sich aber nicht nur
nach Struktur und Zusammensetzung der Böden, sondern auch wie schnell und in welche
Richtung das Grundwasser fließt. Kriecht das Wasser im Schneckentempo, also nur wenige
Dezimeter pro Tag, oder braust es mit mehreren hundert Metern nur so davon. Mit anderen
Worten: die spezifischen Gegebenheiten des unter- und oberirdischen Einzugsgebietes sind
zu berücksichtigen.
Hier im 'Hase Lockergestein links WE', dem GwKörper 36-01 - und hier zwischen den
Ortschaften Andervenne im Süden, Lengerich-Gersten im Nord-Westen und HandrupWettrup im Nord-Osten - sind besonders problematische hydrogeologische Gegebenheiten
vorhanden. Wir hatten sie im Zusammenhang mit den Grundwasserabsenkungen schon
einmal thematisiert. Anders als im WSG Grumsmühlen, wo dicke Hemmschichten und eher
lehmige Böden vorherrschen, bewirkt z. B. der sandige, durchlässige Untergrund zwischen
Lengerich und Ohrte bei Vechtel, dass oberflächennahes Grundwasser stärker absinkt.
Das Wasser erreicht schneller und früher als wünschenswert den Bereich der
Förderbrunnen, muss daher stärker vor Verunreinigungen geschützt werden. Als Folge
kommen beträchtlichere und strengere WSG-Auflagen auf die Grundstückseigentümer zu.
Die nachfolgende Grafik umreißt das hydrogeologische Einzugsgebiet. Es umfasst ca. 35
km². An seinen Grenzen wird sich das mögliche WSG für Lengerich ausrichten. In den
Brunnen-nahen 2km-Zonen (rote Radien) sind der Uttruper Hoek mit dem Lindert im
Südwesten, Waldsiedling im Süden, Raming und Teile des Peddenhoek im Südosten sowie
Steppenberge im Norden besonders WSG-Auflagen gefährdet, da hier eine Überlagerung
mit den hydraulischen Fenstern (blaue Flächen) stattfindet und somit der
Grundwasserspiegel bei Trinkwasserförderung zusätzlich abgesenkt werden würde und
schneller zu den Förderbrunnen fließt.
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Zudem sollen in dieser Zone II durch Verbote jegliche Gefährdungen ausgeschlossen
werden, die durch Einsickerungen, z .B Abwasser oder Gülle, zur Unterschreitung der 50Tage-Linie und damit zur Verunreinigung führen könnten - sei es von bestimmten
menschlichen Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehend und/oder durch Verletzung der das
Grundwasser schützenden Bodenschichten (Deckschichten).
Achtung: durch Marker (Markierung des Oberflächen- oder Niederschlagswassers) wird die
50m Tage-Grenze ermittelt.
Heterogene Strukturen im Grundwasserleiter mit besonders hochdurchlässigen Fließwegen,
wie sie im vorgesehenen Fördergebiet Lengerich-Handrup anzutreffen sind, können eine
Vergrößerung der Zone II über das übliche Maß hinaus - auch bei gut schützender
Überdeckung zur Brunnenanlage sind mindestens 300 Meter vorzusehen - notwendig
machen, um das hygienische Schutzziel zu erreichen (DVGW- Arbeitsblatt W 101, Seite 8).
Ist im WSG-Grumsmühlen auf Grund der günstigen hydrogeologischen Spezifikation eine
Schutzzone II lediglich für den Versorgungsbrunnen VIII notwendig, statt für alle der acht
Brunnen, so könnten hier in Lengerich-Handrup deutlich höhere Reichweiten drohen. In der
WSG-Praxis sind auch schon mal 1000 Meter und noch längere Entfernungen möglich.
Aufgrund der hydraulischen Fenster (sie blaue Zonen in der Karte auf S. 5) würde die
Schutzzone II wohl weit nach Süden sowie nordöstlich nach Steppenberge hin ausgeweitet.
Fließdauer (Isochrone) und Fließwege beeinflussen also nicht nur die 50-Tage-Linie und
damit die Größe der Zone II, sondern auch auf diese Weise den Grad der Verbote und
Auflagen.
Und die betreffen uns dann wieder alle!
Schutzzone III - die Weitere Schutzzone (III A und III B)
Diese Zone orientiert sich am Wassereinzugsgebiet und schließt an die Schutzzone II an.
Bei einer flächenmäßig großen Schutzzone und je nach Standortbedingungen (Verweilzeit,
Mächtigkeit des Grundwasserleiters) kann sie in eine Zone III A und Zone III B aufgeteilt
werden - mit abgestuften Nutzungseinschränkungen. Im WSG-Grumsmühlen erfolgte diese
Trennlinie in einer Entfernung von 2 Kilometern um die Brunnenanlagen.
Die Schutzzone III soll noch Schutz vor schwer abbaubaren Verunreinigungen,
beispielsweise nach Leckagen oder Unfällen mit Chemikalien bieten. In diesen Fällen soll die
weite Entfernung zu den Brunnen noch ausreichend Zeit für Gegenmaßnahmen verschaffen.
Nachfolgende Grafik fasst die Schutzzonen noch einmal zusammen:
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aus : Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche Grundlagen zur
Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen
Wie groß ein Wasserschutzgebiet Lengerich-Handrup und seine jeweiligen Schutzzonen
werden könnten, ist aus momentaner Sicht noch Spekulation - je nach dem was die WVLLGutachter hinein rechnen, heraus rechnen oder gar nicht berechnen.
Zur Orientierung: Das WSG-Grumsmühlen (siehe Anlage) umfasst insgesamt 3.173,6
Hektar, davon für Schutzzone II 2,4 ha, Schutzzone III A 1.909,9 ha, Schutzzone III B
1.261,3 ha. Im WSG Hohe Ward südlich Münster (siehe Anlage) umfasst die Schutzzone II
ein drittel des gesamten Wasserschutzgebietes.
Soviel ist heute schon sicher: Ein WSG Lengerich-Handrup wird nicht minder seine
geografische Wucht entfalten. Und: hier werden die Rechte Dritter unverhältnismäßig
beschnitten, die Betroffenheit ist groß.
Es gibt einfache Alternativen, z. B. die Aufbereitung von Oberflächenwasser, und die
Belieferung durch ortsnahe andere Wasserversorger. Anders ausgedrückt:
Die Schutzfähigkeit, eine der drei Festsetzungskriterien, fehlt!
Fakt 5 - Keine Schutzzone ohne strenge Verbote und schmerzliche Auflagen!
Zum Wohl der Allgemeinheit, um das Grundwasser im Gewinnungs- bzw. Einzugsgebiet vor
nachhaltigen Einwirkungen zu schützen, werden in einem WSG die erforderlichen
Maßnahmen per Verordnung und Anordnung erlassen. Diese Verbote und / oder
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Beschränkungen und / oder Genehmigungsvorbehalte gelten zusätzlich zu bestehenden
anderen Gesetzen, z. B. Klärschlamm-, Dünge-, Pflanzenschutzanwendungsverordnungen.
Sie sind je nach Schutzzone und Nutzungsform (Ackerland, Grünland, Wald, Sonstiges)
detailliert gestuft. Auf Grund von Erfahrungen mit WSG-Verordnungen werden sie für
fachlich sinnvoll angesehen.
Zwar werden die Betroffenen vorher in einem Anhörungsverfahren beteiligt und Bedenken
oder Einwendungen geprüft. Eine Gleichberechtigung zwischen den betroffenen Bürgern auf
der einen und dem Wasserverband auf der anderen Seite gibt es in diesem Verfahren aber
nicht. Minderungen oder Abschwächungen im 'Regelwerk' basieren, wenn überhaupt
durchsetzbar, auf ein freiwilliges Entgegenkommen.
Erfolgt dann die Festsetzung des Wasserschutzgebietes mit ihrer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Bezirksregierung Weser-Ems in Form eines 'nicht widerspruchsfähigen
Bescheides', so bleibt den betroffenen Bürgern nicht einmal die Möglichkeit des Einspruchs.
Auch wenn die Landwirtschaft in einem WSG eine dominante Stellung einnimmt und sich die
gültigen Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) in ihren
Anlagenbestimmungen fast ausschließlich ihrer widmet - was geht und was nicht geht - so
betrifft ein WSG Lengerich-Handrup längst nicht nur die Landwirte. Auch private Haushalte,
Gewerbe und die Kommunen Lengerich und Handrup sind stark betroffen.
Exemplarisch werden einige Beispiele genannt, die die Einschnitte in einem WSG
verdeutlichen sollen. In den unten genannten Quellen und hier finden Sie weiteres,
umfassendes Material. In den Verzeichnissen der Schutzbestimmungen wurde nichts
ausgelassen! Regelungen zum Abwasser, zur Forst- und Landwirtschaft, dem Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen, dem Umgang mit Abfall und sonstigen Stoffen, Bau- und
Sondernutzungen bis hin zu Bodeneingriffen - auf über 100 Seiten akribisch aufgelistet und
Schutzzonen bezogen mit Verboten oder Genehmigungsvorbehalten bewertet.
Wie aber im Zusammenhang mit der spekulativen Größe des WSGs und seiner Schutzzonen
schon einmal erwähnt, so ist auch hier offen, welche Erfordernisse später im Detail
festgelegt werden.
Landwirtschaft
Obwohl grundwasserschonende Landwirtschaft für die Landwirte eine Selbstverständlichkeit
ist, sind besonders hier die gravierendsten Eingriffe. Gegenüber § 5 der DüV, wo ein
Nährstoffvergleich auf einen mehrjährigen Zeitraum als zurückblickende Betrachtung
geregelt ist, ist in § 5 der SchuVO das Gleichgewicht zwischen voraussichtlichem
Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung als vorausschauende Betrachtung definiert.
Nur das, was die Pflanzen in der Vegetationsperiode tatsächlich verwerten können, Trockenund Regenzeiten einbegriffen, darf - zonenbezogen - eingebracht werden. So sind im WSG
die Reduzierung der N-Düngung um mindestens 10 % gegenüber der Düngeempfehlung der
Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) und der Verzicht auf Zuschläge zu beachten.
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Das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern z. B. Gülle, Jauche, Geflügelkot einschließlich
Hähnchenmist sowie Silosickersaft und Gärresten, auch aus Biogasanlagen, soweit nicht
unter anderen Schutzbestimmungen geregelt, sowie von gütegesicherten Grünabfall- und
Bioabfallkomposten und Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse ist in Schutzzone II ganzjährig untersagt und in der erweiterten Zone III nur zu
eingeschränkten Zeiten erlaubt.
Verstöße gegen die Düngeempfehlung der LWK stellen in WSGs eine Ordnungswidrigkeit
(mit Geldbuße bis zu 50.000,--Euro) dar. Sie müssen daher von den Landwirten verbindlich
beachtet werden.
Die Landwirte dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwenden, die für WSGs zugelassen sind
(Mehrkosten?). Die nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen gefundenen
Pestizidrückständen und angebauten Kulturen wie Rüben, Mais und Raps finden im
Verordnungswerk dementsprechend ihren Widerhall. Ebenso die Verwendung von
Tierarzneimittel, hier insbesondere Tierantibiotika.
Die verabreichten Medikamente können nach Expertenmeinung des Nds. Landesbetrieb für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) nach der Ausscheidung durch die
Tiere mit dem Wirtschaftdünger auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden.
Mit der Versickerung gelangen sie dann in den Boden und gegebenenfalls in das
Grundwasser, was den Förderbrunnen zuströmt.
Auf unbefestigten Lagerflächen, z. B. Feld und Wiese, oder in nicht baugenehmigten
Anlagen dürfen grundsätzlich keine organischen Düngemittel (Miste, Komposte usw.)
gelagert werden. Allerdings verstößt dies auch ohne WSG gegen bestehendes Wasserrecht.
Zu den besonderen Dichtigkeitsanforderungen an Lager-, Gülle-, Jauche- und
Sickersaftbehälter war anfangs schon etwas gesagt worden. Die Eigenverbrauchstankstellen
gehören auch dazu - sie sind im WSG in der Regel nicht zulässig. Neue Stallungen (Bauen
in Zone II generell verboten) sind in Zone III A nur für bereits vorhandene landwirtschaftliche
Anwesen erlaubt. Es müssen Leckageerkennungssysteme vorhanden sein - auch für
Güllekanäle.
In Zone II ist die Freilandtierhaltung und die Beweidung nicht zulässig. In Zone III A gelten
Einschränkungen (die Grasnarbe darf nicht flächig verletzt werden) bzw. bei hohen
Besatzstärken ist dies sogar verboten. Das Einrichten und Betreiben von Dauerpferchen ist
generell im WSG untersagt.
Nach Expertenmeinung sollten in WSGs jegliche Bohrungen, auch bei erlaubnisfreien
Grundwasserentnahmen wie Weidebrunnen, Hausbrunnen, Hof nahe Beregnungsbrunnen
einer Erlaubnispflicht unterliegen. Die Grundwassergefährdungen lägen hier genauso vor wie
bei erlaubnispflichtigen Benutzungen.
Auch könne man durch Genehmigungsvorbehalte in Zone III neben Anzahl und Verteilung
der Bohrungen auch den sachgerechten Ausbau, die ordnungsgemäße Verfüllung und den
Abdichtungsgrad durchtrennter Bodenschichten kontrollieren. Aus diesem Grund ist z. B. die
Erdwärmenutzung, insbesondere bei Erschließung eines Grundwasserleiters, verboten bzw.
in Zone III B einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt.
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Auch wenn 'Bio' draufsteht: das Errichten und Erweitern von Anlagen zur Erzeugung von
Biogas (Biogasanlagen) ist generell im gesamten WSG verboten. Erneuerungen oder
Änderungen an bestehenden Anlagen unterliegen der besonderen Genehmigungspflicht.
Gewerbe
Alle Auflagen und Verbote, die in einem WSG rund ums Bauen verordnet sind (keine
Baugebiete und Bauen in Zone II, Verzicht auf tiefe Bauwerksgründungen, Abwasserleitungen mit erhöhten Anforderungen an Dichtheit, flüssigkeitsdichte Ausführungen von
Zufahrten und Stellplätzen, Verzicht auf Drainagen, usw.), gelten auch für Gewerbebetriebe natürlich auch für kommunale und private Projekte!
Für die behördliche Prüfung von Ausnahmeerteilungen sind hydrogeologische
Untersuchungen des in Frage kommenden Bereiches, eine Risikoabschätzung für das
Grundwasser und Empfehlungen für evtl. notwendige Sicherungsmaßnahmen
Voraussetzung - vorzunehmen durch einen Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers.
Die Auflagen und Dichtigkeits-Vorkehrungen für unter- und oberirdische Tanks gelten auch
hier, ebenso wie die bei der Landwirtschaft ausgeführten Anmerkungen zu Bohrungen und
Erdwärmesonden.
In WSGs dürfen gefährliche Anlagen, insbesondere solche mit großen Mengen
wassergefährdender Stoffe, nicht errichtet werden. Auch ist deren Lagerung in Zone III - in
Zone II untersagt - nur bis zu bestimmten Höchstmengen möglich. Möglicherweise also
Verbot der Düngemittellagerung an der Raiffeisenstraße?
Privathaushalt
Auch der normale Haushalt ist betroffen. Ohne uns darüber Gedanken zu machen, hantieren
wir fast täglich mit Chemikalien und wassergefährdenden Stoffen.
Dünger und Pflanzenschutzmittel für den Garten, Lacke und Lösungsmittel, Säuren und
Laugen, Heizöle und Abwasser, Regenwasser von mit unbeschichteten Metallen
eingedeckten Dachflächen - alles könnte ins Grundwasser gelangen, insbesondere beim
achtlosen Einsatz, ungenügender Abdichtung oder durch Leckagen.
Daher gelten auch für private Grundstücke und Immobilien innerhalb eines WSGs die
vorgenannten Auflagen, Verbote, Nutzungseinschränkungen - natürlich ebenfalls
Schutzzonen abhängig gestuft.
Kommune
Und die Kommunen Lengerich und Handrup? Straßenbau mit Neu- oder Ausbau von
befestigten Wegen, Straßen und Plätzen einschließlich abfließenden Niederschlagswassers
von Verkehrsflächen in den Untergrund, Bauen und Erweitern von Sport- oder
Freizeiteinrichtungen, Ausweisungen von Gewerbe- und Baugebieten und deren
Erschließung (z.B. an der Reithalle?) - in der engeren Schutzzone II geht gar nichts!
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In der erweiterten Zone je nach Klassifizierung nur unter Genehmigungsvorbehalte und der
Einhaltung ggfs. weiterer Regelungen, wie z.B. 'Richtlinien für bautechnische Maßnahmen
an Straßen in Wassergewinnungsgebieten' (RiStWag). Das sind nur einige Beispiele unter
vielen.
Paradox ist, dass die Gemeinden zu Gunsten anderer Kommunen aus 'ihrem Gebiet' Wasser
liefern und dann aber wegen den o.g. Einschränkungen in ihrer Planungshoheit und ihren
gemeindlichen Belangen erheblich blockiert werden würden.
Paradox ist ebenfalls, dass die Gemeinden diesen Wettbewerbsnachteil gegenüber
umliegenden Kommunen anscheinend billigend in Kauf nehmen würden.
Paradox ist erst recht, dass die Gemeinden mit ihrem Veto zu einem Trinkwasserwerk in
Lengerich alles abwenden könnten!
Soviel ist heute schon sicher: auch die Fischteiche, Bade- und Campingplätze, Stellflächen
für Wohnwagen und Wohnmobilen, sogar die Friedhöfe sind - sofern im WSG - vor einer
kritischen Betrachtung nicht sicher!
Fakt 6 - Komplexe und umfangreiche Handlungsgrundlagen!
aus : Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche Grundlagen zur
Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen
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Soviel ist heute schon sicher: viele Köche kochen bei den WSG-Bestimmungen mit!
Fakt 7 - Jetzt oder nie!
Noch steht es rechtlich nicht fest, es kann noch Jahre dauern. Aber jede weitere
Probebohrung, jede weitere Untersuchung zur Exploration des Gebietes, und jeder weitere
Euro, der hierfür ausgegeben wird, führen dazu, dass eine Wasserförderung und eine
Festsetzung als WSG immer wahrscheinlicher werden.
Soviel ist heute schon sicher:
Kein Wasserwerk in Lengerich und damit auch kein Wasserschutzgebiet
- Wir bleiben dabei!
zusammengestellt von: Heinrich Mönster, im Februar 2016
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Quellen:
(1) Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Grundwasser, Band 17- Praxisempfehlung für niedersächsische Wasserversorgungsunternehmen und
Wasserbehörden,
Handlungshilfe (Teil II), Erstellung und Vollzug von Wasserschutzgebietsverordnungen für
Grundwasserentnahmen, Version: 15.08.2013
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/79999
(2) wie 1, aber hier als Auszüge WSG-Verbote(Auszüge aus_Band-17_WSG-LeitfadenII-2013).pdf
(3) Der NLWKN stellt Kartendarstellungen über die Schutz- und Gewinnungsgebiete für Grund- und
Trinkwasser in Niedersachsen als Download und WMS-Dienst mit allen Schutzzonen bereit.
http://www.nlwkn.niedersachsen.de/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzge
biete/wasserschutzgebiete-44035.html
(4) Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der
Vorschrift verlinken möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?
quelle=jlink&query=WasSchGebV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie auf die Gesamtausgabe verlinken
möchten:
http://www.nds-voris.de/jportal/?
quelle=jlink&query=WasSchGebV+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true
(5) Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., DVWG, Bonn 2006 - das Arbeitsblatt
W101 gilt für die Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten für die öffentliche Wasserversorgung
aus Grundwasser
(6) Hydrostratigrafischer Schnitt S1 vom NIBIS Kartenserver des Geodatenzentrums Hannover, mit
Durchsickerungsrichtung und Wechselwirkung mit Nachbar-Fördergebieten
(7) Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG), Geozentrum Hannover - Fachliche
Grundlagen zur Abgrenzung und Bemessung von Wasserschutzgebieten in Lockergesteinen - Autor:
Hans Eckl
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Anlage:
WSG Grumsmühlen (aus: 50-Jahre-Chronik, Seite 209)
WSG Hohe Ward südlich Münster (aus: Umweltkataster Münster)
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