Auszug Dossier 40 Jahre Forstgesetz

Vor 40 Jahren wurde in Österreich das
Forstgesetz verabschiedet.
Mit diesem Gesetz, genauer gesagt dem §33 Abs 1 - wurde der freie Zugang zur Natur und zum
Wald für die erholungsuchende Bevölkerung gesetzlich verankert. Das "Wegerecht" und die "Wegefreiheit" sind für den Großteil der Bevölkerung heutzutage selbstverständlich.
Vergessen wird dabei auf einen
fast 80-jährigen Kampf für dieses
Recht.
In zahlreichen Ländern - vor allem
in Skandinavien - ist diese Wegefreiheit noch liberaler ausgelegt,
dort ist unter anderem das
Campieren Teil des "Jedermannsrechts."
„Das Forstgesetz 1975 kann als
Meilenstein in der Österreichischen Gesetzgebung zum Wohle
der Allgemeinheit und im Interesse
des Tourismus bezeichnet wer-
„Dafür haben sich die alpinen
Vereine intensiv eingesetzt und
wollen dies weiterhin erhalten.
Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die Natur aus Erholungs-
In den Nachbarländern Österreichs ist auch das Befahren von
Forststraßen (und teilweise Wegen) mit Fahrrädern erlaubt.
In dem Dossier anbei finden Sie
Statements relevanter Verbände,
Politiker und Interessenvertreter
zu den Fragen und eine kurze
Zusammenfassung der rechtlichen
Situation in Österreich und in anderen Ländern.
„Jedermann darf….Wald zu Erholungszwecken betreten und
sich dort aufhalten.“
§ 33 Abs. 1 des Österreichischen
Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr.
440/1975)1
Ein Absatz, der polarisiert…
Hier finden Sie eine Auswahl der
pointiertesten Statements zu den
Themen.
Die gesammelten Aussagen finden Sie ab Seite 12 (Anmerkung:
siehe pdf-Download).
Mag. Andreas Schieder, Naturfreunde
den. Die Naturfreunde begannen
bereits 1906 einen zähen Kampf
gegen die ausschließlich private
Verfügung über die Natur. Wir
müssen leider feststellen, dass
immer wieder versucht wird, mit
Jagd- und Naturschutzgesetzen
der Länder und damit einhergehenden Gebietssperren, das freie
Wegerecht im Wald- und in Alpinregionen einzuschränken“
Dr. Andreas Ermacora, Alpenverein
gründen zu betreten. Allerdings
empfiehlt der Österreichische
Alpenverein (ÖAV) im Sinne eines
partnerschaftlichen Miteinanders,
die bestehenden Wege zu
nutzen…Die freie Betretbarkeit
oder das Wegerecht sind derzeit
nicht verfassungsrechtlich
geschützt.“
Andreas Eramcora, Präsident
des Alpenvereins Österreich
„Es ist ja nicht einzusehen, dass
man auf 4 bis 5 m breiten
Forststraßen, die zumeist mit öffentlichen Subventionen errichtet
wurden, nicht mit dem Rad fahren
darf.“
Andreas Schieder, Vorsitzender
der Naturfreunde Österreich
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„Die angeführten Begriffe Wegefreiheit und Wegerecht sind im
Zusammenhang mit dem Forstgesetz falsch.“
„Nur der Eigentümer kann im
Sinne der gesamtheitlichen Betrachtung alle Waldfunktionen ausbalancieren. Denn nur er kennt
„Dieses Gesetz von Bruno Kreisky
hat für viele Menschen die schönen Wälder geöffnet. Für manche
Mitbürger hat sich damit aber eine
negative Veränderung ergeben.
Nach 40 Jahren können damit
aber – so glaube ich – schon alle
leben.“
„..dass für viele Personen die
Nutzung der Natur als Freizeitpark
leider selbstverständlich ist, ohne
Rücksicht auf andere (sogar auf
den Grundbesitzer) zu nehmen.“
„Es spricht jedoch nichts dagegen,
manche Forststraßen für Rad-
Michael Kornek, Forstverwaltung SchaumburgLippe
DI Felix Montecuccoli, Land und Forst
zum Beispiel Wildruhezonen,
Naturschutzzonen, wo gerade im
Wald gearbeitet wird.“
Felix Montecuccoli, Präsident
der Land und Forstbetriebe Österreichs
„Man darf bei dieser Fragestellung
nicht vergessen, wofür
Forststraßen gebaut wurden…
„Allerdings bin ich entschieden
gegen eine generelle Freigabe.
Wir haben schon wirtschaftlich
sinnvolle und notwendige
Straßenprojekte nicht umgesetzt
um diese nicht später einmal für
Radfahrer oder andere Nutzer
freigeben zu müssen.“
Michael Kornek, Leiter der
Forstverwaltung SchaumburgLippe
„Weitere Einschränkungen des
Eigentums in Form von Legalservituten, welche über das freie
Andreas Januskovecz, Forstdirektor der Stadt Wien
fahrer zu öffnen - wenn sich auch
diese an Regeln halten und Konsequenzen bei Nichteinhaltung
möglich sind (Stichwort: Nummerntafeln).“
Christopher Böck, Landesjagdverband OÖ
„Die Kollision mit anderen
Nutzungsinteressen – hier vor
allem der Jagd – gebietet die Er-
Josef Edenhauser, ÖVP
DI Andreas Januskovecz, Forstdirektor der
Stadt Wien
Forststraßen dienen in erster Linie
der Bewirtschaftung bzw. der
Pflege der Wälder.“
Mag. Christopher Böck, OÖ Landesjägerverband
DI Martin Hörbarth, Waldverband
Betretungsrecht des Waldes hinausgehen sind den Grundeigentümern nicht zumutbar.“
Martin Höbarth, Geschäftsführer
des Waldverbandes Österreich
haltung des Status quo. Eine
gesetzliche Ausweitung des
Wegerechts bzw. eine generelle
Öffnung aller Waldwege für Radfahrer halte ich für nicht sinnvoll“
Josef Edenhauser, ÖVP Landtagsklub Tirol
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„Wir stehen einer Ausweitung positiv gegenüber, wobei gleichzeitig
„Ich bin für eine Ausweitung des
Wegerechts. Forststraßen sollen
zum Campieren und zum Feuermachen.
In Deutschland regelt das Betretungsrecht den Zugang zu
Wäldern und Fluren zum Zwecke
der Erholung.
Im Freistaat Bayern gehört das
Betretungsrecht zum Verfassungsrecht.
Gebi Mair, Grüner Landtagsklub Tirol
sichergestellt werden muss dass
es zu keiner Wegehalterhaftung
kommt.“
Gebi Mair, Grüner Landtagsklub
Tirol
„ M a n s t e l l e s i c h v o r, b e i m
Schwammerlsuchen, Wandern
und Skitourengehen müsse man
vor Aufbruch um Erlaubnis bei
Grundherren ansuchen und könnte auch abgewiesen werden.“
Ing. Markus Vogl, SPÖ
generell für BikerInnen
freigegeben werden. Ob wirklich
jeder Wanderweg gleichzeitig
Radweg sein kann oder muss,
weiß ich nicht. Ich denke, da gibt
es noch Diskussionsbedarf…“
„Damals hieß es Enteignung, aus
heutiger Sicht ist alles andere undenkbar.“
Markus Vogl, Nationalratsklub
SPÖ
„Dieses Recht auf Radfahrer und
weitere Sportarten auszudehnen,
erscheint uns nicht sachgerecht.“
FPÖ-Landtagsklub OÖ
Wegefreiheit im internationalen
Vergleich
DI Andreas Pfaffenbichler, upmove
„Es geht nicht mehr, dass 2015
Radfahrer auf Forststraßen
angezeigt und sogar auf Besitzstörung verklagt werden können.
Die hier anstehende Reparatur
des Forstgesetzes ist überfällig.“
Andreas Pfaffenbichler, Verein
upmove
In den skandinavischen Ländern
Schweden, Finnland und Norwegen sowie in der Schweiz und
Schottland ist die Wegefreiheit –
i n d e r R e g e l a l s „ J e d e rmannsrecht“ bezeichnet - als
Gewohnheitsrecht sehr liberal
ausgelegt.
Es wird davon ausgegangen, dass
allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung
der Wildnis und
gewissen privaten Landeigentums
zustehen.
Vor allem in den skandinavischen
Ländern besteht auch das Recht
In Italien ist im Recht ist kein freier
Zugang zur Natur vorgesehen. Für
Wege, die seit mehr als 20 Jahren
benutzt werden, wird ein öffentliches Wegerecht im Sinne
eines Gewohnheitsrechts geltend
gemacht.
Mountainbiken und Wegefreiheit im internationalen Vergleich
In Österreich ist das Radfahren in
Wäldern und oberhalb der
Waldgrenze abseits des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich verboten. Ausnahmen
sind vertraglich als MountainbikeStrecken freigegebene Forststraßen und Wege. In der Regel
erfolgt die Freigabe über Pachtverträge.
In Deutschland ist das Radfahren
im Wald auf Straßen und Wegen
erlaubt. Im Bundesland BadenWürttemberg besteht eine Einschränkung auf Wege mit mehr
als 2 Metern Breite.
In Italien gilt auf Forststraßen
lediglich ein Fahrverbot für motorisierte
Fahrzeuge. Das Befahren ist daher gestattet. Auf Wegen, die im
Sinne des Gewohnheitsrechts für
Wanderer freigegeben sind, ist
Mountainbiken erlaubt. Ein Verbot
kann aber auf kommunaler Ebene
verordnet werden.
klartext-kreil
TIC Steyr – Im Stadtgut A1 – 4407 Steyr
rmag. christian kreil
www.klartext-kreil.at/
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