Vor 40 Jahren wurde in Österreich das Forstgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz, genauer gesagt dem §33 Abs 1 - wurde der freie Zugang zur Natur und zum Wald für die erholungsuchende Bevölkerung gesetzlich verankert. Das "Wegerecht" und die "Wegefreiheit" sind für den Großteil der Bevölkerung heutzutage selbstverständlich. Vergessen wird dabei auf einen fast 80-jährigen Kampf für dieses Recht. In zahlreichen Ländern - vor allem in Skandinavien - ist diese Wegefreiheit noch liberaler ausgelegt, dort ist unter anderem das Campieren Teil des "Jedermannsrechts." „Das Forstgesetz 1975 kann als Meilenstein in der Österreichischen Gesetzgebung zum Wohle der Allgemeinheit und im Interesse des Tourismus bezeichnet wer- „Dafür haben sich die alpinen Vereine intensiv eingesetzt und wollen dies weiterhin erhalten. Jeder Mensch hat ein Anrecht darauf, die Natur aus Erholungs- In den Nachbarländern Österreichs ist auch das Befahren von Forststraßen (und teilweise Wegen) mit Fahrrädern erlaubt. In dem Dossier anbei finden Sie Statements relevanter Verbände, Politiker und Interessenvertreter zu den Fragen und eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Situation in Österreich und in anderen Ländern. „Jedermann darf….Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.“ § 33 Abs. 1 des Österreichischen Forstgesetzes 1975 (BGBl. Nr. 440/1975)1 Ein Absatz, der polarisiert… Hier finden Sie eine Auswahl der pointiertesten Statements zu den Themen. Die gesammelten Aussagen finden Sie ab Seite 12 (Anmerkung: siehe pdf-Download). Mag. Andreas Schieder, Naturfreunde den. Die Naturfreunde begannen bereits 1906 einen zähen Kampf gegen die ausschließlich private Verfügung über die Natur. Wir müssen leider feststellen, dass immer wieder versucht wird, mit Jagd- und Naturschutzgesetzen der Länder und damit einhergehenden Gebietssperren, das freie Wegerecht im Wald- und in Alpinregionen einzuschränken“ Dr. Andreas Ermacora, Alpenverein gründen zu betreten. Allerdings empfiehlt der Österreichische Alpenverein (ÖAV) im Sinne eines partnerschaftlichen Miteinanders, die bestehenden Wege zu nutzen…Die freie Betretbarkeit oder das Wegerecht sind derzeit nicht verfassungsrechtlich geschützt.“ Andreas Eramcora, Präsident des Alpenvereins Österreich „Es ist ja nicht einzusehen, dass man auf 4 bis 5 m breiten Forststraßen, die zumeist mit öffentlichen Subventionen errichtet wurden, nicht mit dem Rad fahren darf.“ Andreas Schieder, Vorsitzender der Naturfreunde Österreich Seite 1 von 3 „Die angeführten Begriffe Wegefreiheit und Wegerecht sind im Zusammenhang mit dem Forstgesetz falsch.“ „Nur der Eigentümer kann im Sinne der gesamtheitlichen Betrachtung alle Waldfunktionen ausbalancieren. Denn nur er kennt „Dieses Gesetz von Bruno Kreisky hat für viele Menschen die schönen Wälder geöffnet. Für manche Mitbürger hat sich damit aber eine negative Veränderung ergeben. Nach 40 Jahren können damit aber – so glaube ich – schon alle leben.“ „..dass für viele Personen die Nutzung der Natur als Freizeitpark leider selbstverständlich ist, ohne Rücksicht auf andere (sogar auf den Grundbesitzer) zu nehmen.“ „Es spricht jedoch nichts dagegen, manche Forststraßen für Rad- Michael Kornek, Forstverwaltung SchaumburgLippe DI Felix Montecuccoli, Land und Forst zum Beispiel Wildruhezonen, Naturschutzzonen, wo gerade im Wald gearbeitet wird.“ Felix Montecuccoli, Präsident der Land und Forstbetriebe Österreichs „Man darf bei dieser Fragestellung nicht vergessen, wofür Forststraßen gebaut wurden… „Allerdings bin ich entschieden gegen eine generelle Freigabe. Wir haben schon wirtschaftlich sinnvolle und notwendige Straßenprojekte nicht umgesetzt um diese nicht später einmal für Radfahrer oder andere Nutzer freigeben zu müssen.“ Michael Kornek, Leiter der Forstverwaltung SchaumburgLippe „Weitere Einschränkungen des Eigentums in Form von Legalservituten, welche über das freie Andreas Januskovecz, Forstdirektor der Stadt Wien fahrer zu öffnen - wenn sich auch diese an Regeln halten und Konsequenzen bei Nichteinhaltung möglich sind (Stichwort: Nummerntafeln).“ Christopher Böck, Landesjagdverband OÖ „Die Kollision mit anderen Nutzungsinteressen – hier vor allem der Jagd – gebietet die Er- Josef Edenhauser, ÖVP DI Andreas Januskovecz, Forstdirektor der Stadt Wien Forststraßen dienen in erster Linie der Bewirtschaftung bzw. der Pflege der Wälder.“ Mag. Christopher Böck, OÖ Landesjägerverband DI Martin Hörbarth, Waldverband Betretungsrecht des Waldes hinausgehen sind den Grundeigentümern nicht zumutbar.“ Martin Höbarth, Geschäftsführer des Waldverbandes Österreich haltung des Status quo. Eine gesetzliche Ausweitung des Wegerechts bzw. eine generelle Öffnung aller Waldwege für Radfahrer halte ich für nicht sinnvoll“ Josef Edenhauser, ÖVP Landtagsklub Tirol Seite 2 von 3 „Wir stehen einer Ausweitung positiv gegenüber, wobei gleichzeitig „Ich bin für eine Ausweitung des Wegerechts. Forststraßen sollen zum Campieren und zum Feuermachen. In Deutschland regelt das Betretungsrecht den Zugang zu Wäldern und Fluren zum Zwecke der Erholung. Im Freistaat Bayern gehört das Betretungsrecht zum Verfassungsrecht. Gebi Mair, Grüner Landtagsklub Tirol sichergestellt werden muss dass es zu keiner Wegehalterhaftung kommt.“ Gebi Mair, Grüner Landtagsklub Tirol „ M a n s t e l l e s i c h v o r, b e i m Schwammerlsuchen, Wandern und Skitourengehen müsse man vor Aufbruch um Erlaubnis bei Grundherren ansuchen und könnte auch abgewiesen werden.“ Ing. Markus Vogl, SPÖ generell für BikerInnen freigegeben werden. Ob wirklich jeder Wanderweg gleichzeitig Radweg sein kann oder muss, weiß ich nicht. Ich denke, da gibt es noch Diskussionsbedarf…“ „Damals hieß es Enteignung, aus heutiger Sicht ist alles andere undenkbar.“ Markus Vogl, Nationalratsklub SPÖ „Dieses Recht auf Radfahrer und weitere Sportarten auszudehnen, erscheint uns nicht sachgerecht.“ FPÖ-Landtagsklub OÖ Wegefreiheit im internationalen Vergleich DI Andreas Pfaffenbichler, upmove „Es geht nicht mehr, dass 2015 Radfahrer auf Forststraßen angezeigt und sogar auf Besitzstörung verklagt werden können. Die hier anstehende Reparatur des Forstgesetzes ist überfällig.“ Andreas Pfaffenbichler, Verein upmove In den skandinavischen Ländern Schweden, Finnland und Norwegen sowie in der Schweiz und Schottland ist die Wegefreiheit – i n d e r R e g e l a l s „ J e d e rmannsrecht“ bezeichnet - als Gewohnheitsrecht sehr liberal ausgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass allen Menschen bestimmte grundlegende Rechte bei der Nutzung der Wildnis und gewissen privaten Landeigentums zustehen. Vor allem in den skandinavischen Ländern besteht auch das Recht In Italien ist im Recht ist kein freier Zugang zur Natur vorgesehen. Für Wege, die seit mehr als 20 Jahren benutzt werden, wird ein öffentliches Wegerecht im Sinne eines Gewohnheitsrechts geltend gemacht. Mountainbiken und Wegefreiheit im internationalen Vergleich In Österreich ist das Radfahren in Wäldern und oberhalb der Waldgrenze abseits des öffentlichen Straßennetzes grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind vertraglich als MountainbikeStrecken freigegebene Forststraßen und Wege. In der Regel erfolgt die Freigabe über Pachtverträge. In Deutschland ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wegen erlaubt. Im Bundesland BadenWürttemberg besteht eine Einschränkung auf Wege mit mehr als 2 Metern Breite. In Italien gilt auf Forststraßen lediglich ein Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge. Das Befahren ist daher gestattet. Auf Wegen, die im Sinne des Gewohnheitsrechts für Wanderer freigegeben sind, ist Mountainbiken erlaubt. Ein Verbot kann aber auf kommunaler Ebene verordnet werden. klartext-kreil TIC Steyr – Im Stadtgut A1 – 4407 Steyr rmag. christian kreil www.klartext-kreil.at/ Seite 3 von 3
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