LAR 11/2005 BayBO 01/2013

LAR 11/2005
BayBO 01/2013
Brandschutztag Dätwyler und PUK
16. April 2015
Augsburg
TÜV SÜD Industrie Service GmbH
März 2015
© Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman
Folie 1
Referent
Dipl.-Ing. (FH) Michael Ulman VDI
Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen
TÜV SÜD Industrie Service GmbH
Abteilung IS-EG1-MUC
Westendstrasse 195
80686 München
Mobil: +49 179 29 55 236
Mail: [email protected]
www.tuev-sued.de
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Folie 2
Tagesprogramm
Teil 1
Warum brauche ich Funktionserhalt?
Teil 2
Welche Möglichkeiten bietet mir die LAR?
Teil 3
Funktionserhalt: wie lange für was?
Teil 4
Betriebssicherheit nach SPrüfV: was ist das?
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Folie 3
rechtliche Grundlagen
Eingeführte
technische Baubestimmungen
VdS-Richtlinien
Normen
(DIN, EN)
Sonderbauverordnungen
TRbF, TRA
Bauordnung
Technische
Regeln
Baurecht
Brandschutz-/
Feuerwehrgesetze
FeuerbeschauVO
Arbeits- und
Gesundheitsschutz
Brandschutz
Versicherungsrecht
Feuerversicherungsbedingungen
ArbSchG,
ArbStättVO
BGV, ZH-RLs
Immissonsschutz
Gefahrstoffe
ChemG,
GefahrstoffVO
BImSchG
StörfallVO
Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 12 Brandschutz
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern
und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der
Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt
wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
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Folie 5
Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind unter Berücksichtigung der Belange der
Baukultur, insb. der anerkannten Regeln der Baukunst, so
anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insb. Leben und
Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht
gefährdet werden.
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Folie 6
Bayerische Bauordnung Januar 2013
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
(2) Die vom Staatsministerium des Innern oder der von ihm
bestimmten Stelle durch öffentliche Bekanntmachung als
Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln
sind zu beachten.
Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen
werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allg.
Anforderungen des Abs. 1 erfüllt werden.
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Folie 7
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
1. Geltungsbereich

Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen,
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und
Ausgängen ins Freie,
in notwendigen Fluren ausgenommen
in offenen Gängen vor Gebäudeaußenwänden

Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile
(Wände und Decken)

Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen
im Brandfall
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Folie 8
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.1.1 Die elektrischen Leitungsanlagen für bauordnungsrechtlich
vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen müssen so beschaffen oder durch Bauteile
abgetrennt sein, dass die sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen im Brandfall ausreichend lang funktionsfähig
bleiben (Funktionserhalt).
Dieser Funktionserhalt muss bei möglicher Wechselwirkung mit
anderen Anlagen, Einrichtungen oder deren Teilen gewährleistet
bleiben.
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Folie 9
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.1 Funktionserhalt von Leitungen gewährleistet, wenn die
Leitungen
a) die Prüfanforderungen der DIN 4102 Teil 12, Ausgabe 11.98,
(Funktionserhaltsklasse E30 oder E90) erfüllen
oder
b) auf Rohdecken unterhalb des Fußbodenestrichs mit einer Dicke
von mindestens 30 mm
oder
c) im Erdreich
verlegt werden.
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Folie 10
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt
nach Abschnitt 5.3 müssen
a) in eigenen, für andere Zwecke nicht genutzten Räumen untergebracht werden, die gegenüber anderen Räumen durch Wände,
Decken und Türen mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen Dauer des Funktionserhaltes und –
mit Ausnahme der Türen – aus nichtbrennbaren Baustoffen
abgetrennt sind.
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Folie 11
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
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Folie 12
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt
nach Abschnitt 5.3 müssen
b) durch Gehäuse abgetrennt werden, für die durch einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis (ABZ) die Funktion der
elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die
notwendige Dauer des Funktionserhaltes nachgewiesen ist.
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Folie 13
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
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Folie 14
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
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Folie 15
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
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Folie 16
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.2.2 Verteiler für elektrische Leitungsanlagen mit Funktionserhalt
nach Abschnitt 5.3 müssen
c) mit Bauteilen (einschl. ihrer Abschlüsse) umgeben werden, die
eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der notwendigen
Dauer des Funktionserhaltes haben und (mit Ausnahme der
Abschlüsse) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei
sichergestellt werden muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer
des Funktionserhaltes gewährleistet ist.
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Folie 17
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
Dauer des Funktionserhaltes von el. Leitungsanlagen im Brandfall
- mind. 90 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen, die die Feuerwehr für wirksame Löscharbeiten
benötigt.
- mind. 30 Minuten für alle sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen, die zur Rettung von Menschen und Tieren dienen.
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Folie 18
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.3.1 Dauer des Funktionserhaltes mind. 90 Minuten
a) Wasserdruckerhöhungsanlagen zur Löschwasserversorgung
b) maschinelle Rauchabzugsanlagen und Rauchschutz-Druckanlagen für notwendige Treppenräume
c) Bettenaufzüge in Krankenhäusern und anderen baulichen
Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung und Feuerwehraufzügen
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Folie 19
Leitungsanlagen-Richtlinie LAR 11/2005
5. Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall
5.3.2 Dauer des Funktionserhaltes mind. 30 Minuten
a) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
b) Personenaufzüge mit Brandfallsteuerung
c) Brandmeldeanlagen einschl. Übertragungsanlagen
d) Anlagen zur Alarmierung und Erteilung von Anweisungen an
Besucher und Beschäftigte
e) natürliche Rauchabzugsanlagen
f) maschinelle Rauchabzugsanlagen und RauchschutzDruckanlagen
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Folie 20
Funktionserhalt ja oder nein?
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Folie 21
Die 1.000.000,- EUR Frage:
Wen muss ich fragen????????
a) die genehmigende Behörde, die erteilt ja die Auflagen!
b) den Prüfsachverständigen der sicherheitstechnischen Anlage,
der muss ja bescheinigen!
c) den Ersteller des BSN, der hat es ja geschrieben!
d) den Bauherrn, der muss es ja bezahlen!!
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Folie 22
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Diese Verordnung gilt für die Prüfung sicherheitstechnischer Anlagen
und Einrichtungen in Sonderbauten und in Mittel- und Großgaragen,
wenn diese Anlagen und Einrichtungen
1. auf Grund einer Verordnung (z.B. VStättV) erforderlich oder
2. im Einzelfall durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung)
oder Prüfsachverständigen für Brandschutz (Brandschutz I) oder
3. Gegenstand eines bauaufsichtlich geprüften oder durch einen
Prüf-SV Brandschutz bescheinigten Brandschutznachweises sind.
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Folie 23
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Abweichend sollen die Bauaufsichtsbehörden bei Industriebauten auf
die Prüfungen verzichten, wenn die Wirksamkeit und Betriebssicherheit
sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen auf andere Weise
sichergestellt ist.
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Folie 24
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Durch Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit
geprüft und bescheinigt werden:
3. Rauchabzugsanlagen
6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
7. Sicherheitsstromversorgungen
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Folie 25
Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung SPrüfV
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen
Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung sowie
jeweils innerhalb einer Frist von 3 Jahren durchführen zu lassen.
Abweichend hierzu können die wiederkehrenden Prüfungen für Anlagen
nach 6. und 7. auch von sachkundigen Personen durchgeführt werden,
die hierüber eine Bestätigung auszustellen haben.
Der Bauherr oder Betreiber hat die Prüfungen zu veranlassen.
Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen
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Folie 26
Abnahmen nach SPrüfV
Der Prüfsachverständige prüft:
- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf
Wirksamkeit
- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf
Betriebssicherheit
- sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen auf Einhaltung
der baurechtlichen Vorgaben
Der Prüfsachverständige prüft nicht:
- Einhaltung von Normen
- Einhaltung von Ausschreibungsunterlagen
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Folie 27
Abnahmen nach SPrüfV
Definition Wirksamkeit
Bezogen auf das zu erreichende Schutzziel:
„Schutzziel wirksam erreicht?“
Überprüfung durch Betrachten des
„bestimmungsmäßigen Betriebs“
Beispiel:
- SB mit provisorischen Leuchten ist wirksam
- SSV ohne Funktionserhalt ist wirksam
- BMA ohne Batterien ist wirksam
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Folie 28
Abnahmen nach SPrüfV
Definition Betriebssicherheit
Bezogen auf das abzudeckende Risiko:
„Risiko durch sicheren Betrieb abgedeckt?“
Überprüfung durch Betrachten des
„nicht bestimmungsmäßigen Betriebs“
Beispiel:
- SB ohne Funktionserhalt ist nicht betriebssicher
- BMA ohne Batterien ist nicht betriebssicher
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Folie 29
Literatur
MLAR
MSysBöR
MEltBauVO
Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zum
gebäudetechnischen Brandschutz in
Verbindung mit Leitungsanlagen und
mit geltenden Normen und
Regelwerken
ISBN: 978-3-924788-18-6
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Folie 30
Auf Wiedersehen
Vielen
Dank
für
Ihre
Aufmerksamkeit
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Folie 31