RABl Nr. 5 vom 14. April 2015 (PDF 579 KB)

Amtsblatt
REGIERUNG
VON SCHWABEN
Nr. 5
Augsburg, den 14. April 2015
59. Jahrgang
Seite 57
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Angelegenheiten der
Verwaltung und
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nachruf ..............................................................58
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Bekanntmachung der Regierung von
Schwaben betreffend die Veröffentlichung der
Festlegung der kalenderjährlichen
Erlösobergrenzen sowie der Effizienzwerte
der Netzbetreiber im Rahmen der
Anreizregulierung der
Energieversorgungsnetze ..................................58
Umwelt und Gesundheit
Verbandssatzung des Zweckverbandes
„Renaturierung Dattenhauser Ried“
Bekanntmachung der
Regierung von Schwaben
vom 18. März 2015
Gz.: 55.3-1444.1-1 .............................................59
Bekanntmachungen anderer Behörden
Stadtentwicklungsverband
Ulm/Neu-Ulm
Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2015
Vom 10. März 2015........................................... 63
Zweckverband für die
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Aichach-Friedberg
Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2015
Vom 10. März 2015........................................... 64
Zweckverband für
Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Augsburg
Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2015
Vom 30. März 2015........................................... 64
Nichtamtlicher Teil
Buchbesprechungen ......................................... 66
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
58
Allgemeine Angelegenheiten der Verwaltung und
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nachruf
Im Alter von 94 Jahren verstarb
Claus Conrad
Abteilungsdirektor a. D.
Der Verstorbene leitete von 1974 bis 1982 die Bauabteilung der Regierung von Schwaben.
Durch unermüdlichen Einsatz, umfassenden Erfahrungsschatz und hohe Kompetenz
hat er sich großes Ansehen erworben.
Augsburg, im März 2015
Regierung von Schwaben
Michaela Schmidt
Personalratsvorsitzende
Karl Michael Scheufele
Regierungspräsident
RABl Schw. 2015 S. 58
Wirtschaft, Landesentwicklung und Verkehr
Bekanntmachung
der Regierung von Schwaben
betreffend die Veröffentlichung der Festlegung
der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der
Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (§ 74
Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz
– EnWG – vom 07.07.2005, BGBl I S. 1970, zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 21.08.2009, BGBl I S. 2870)
sowie
der Effizienzwerte der Netzbetreiber im
Rahmen der Anreizregulierung der
Energieversorgungsnetze (§ 31 Abs. 1 Satz 1
Anreizregulierungsverordnung – AregV – vom
29.10.2007, BGBl I S. 2529, zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 21.08.2009,
BGBl I S. 2870)
Gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2
EnWG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24.01.2005 (GVBl
S. 17, zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes
vom 20.12.2007, GVBl S. 964) sowie § 1 Abs. 1
Sätze 1 und 2 der Verordnung zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiV) vom
02.01.2000 (GVBl S. 2, zuletzt geändert durch § 4
des Gesetzes vom 24.05.2007, GVBl S. 344) ist
die Regierung von Schwaben die zuständige Landesregulierungsbehörde für Netzbetreiber mit
Unternehmenshauptsitz im Regierungsbezirk
Schwaben, an deren Strom- bzw. Gasverteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar
oder mittelbar angeschlossen sind und deren
Strom- bzw. Gasverteilernetz nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausreicht.
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
Gemäß § 74 Satz 1 EnWG und § 31 Abs. 1 Satz 1
ARegV sind Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Internetseite und im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Wegen
gegebenenfalls kurzfristiger Ergänzungen und aus
Aktualitätsgründen veröffentlicht die Regierung
von Schwaben als Landesregulierungsbehörde
59
diese Informationen ausschließlich auf der Internetseite
der
Regierung
von
Schwaben
www.regierung.schwaben.bayern.de (Suchbegriff:
Anreizregulierung).
RABl Schw. 2015 S. 58
Umwelt und Gesundheit
Verbandssatzung des Zweckverbandes
„Renaturierung Dattenhauser Ried“
§2
Verbandsmitglieder
Bekanntmachung
der Regierung von Schwaben
vom 18. März 2015
Gz.: 55.3-1444.1-1
Verbandsmitglieder sind der Landkreis Dillingen
a.d. Donau und die Gemeinden Ziertheim, Bachhagel und Syrgenstein.
Zur Verwirklichung des Naturschutzprojekts „Renaturierung Dattenhauser Ried" schließen sich
der Landkreis Dillingen a.d. Donau sowie die Gemeinden Bachhagel, Syrgenstein und Ziertheim
(alle Landkreis Dillingen a.d. Donau) gemäß
Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunale
Zusammenarbeit (KommZG) zu einem Zweckverband zusammen. Die Beschlussfassung der Satzung im Kreistag des Landkreises Dillingen a.d.
Donau erfolgte am 03.11.2014, in den Gemeinderäten Syrgenstein am 06.08.2013, Bachhagel am
30.07.2013 und Ziertheim am 05.02.2015.
Die Regierung von Schwaben genehmigte mit
Schreiben vom 13. März 2015, Az 55.3-1441.1-1
die Satzung gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1
KommZG aufsichtlich.
Die ausgefertigte Zweckverbandssatzung wird
nachstehend gemäß Art. 21 Abs. 1 KommZG
amtlich bekannt gemacht.
Augsburg, den 17. März 2015
Regierung von Schwaben
Karl Michael Scheufele
Regierungspräsident
§3
Räumlicher Wirkungsbereich
Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfasst das Flurneuordnungsgebiet Dattenhausen II. Dieses ist identisch mit dem Umgriff
des Renaturierungsgebietes Dattenhauser Ried
(Zonen II - III).
§4
Aufgaben
Der Zweckverband ist Träger des Naturschutzprojektes „Renaturierung Dattenhauser Ried" und
verantwortlich für dessen ordnungsgemäße Abwicklung.
1) Durch die moorhydrologische Renaturierung
des Dattenhauser Riedes soll das Niedermoor
in seinem Bestand dauerhaft gesichert, durch
weitestgehende Reduzierung von Ausgasungen ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
geleistet und die standorttypische Biodiversität erhalten und entwickelt werden. Zu diesem
Zweck soll

die moorhydrologische Renaturierung des
Dattenhauser Riedes auf der Grundlage
der vorliegenden konzeptionellen Ausarbeitung des Ing.-Büros Dr. Kapfer schrittweise umgesetzt und das renaturierte
Niedermoor in seinem wiedergewonnenen naturnahen Zustand dauerhaft erhalten werden,

in den drei Projektteilgebieten, dem Bayer-/Oberbechinger Ried mit 85 ha (Kernzone I), den Seewiesen mit 90 ha (Kernzone II) und dem Burghagler Ried mit
36 ha (Kernzone III) mittels dauerhaft
verankerten Spundwänden ein stationäres (Kernzonen I und III) bzw. ein steuerbares (Kernzone II) Stauhaltungssystem
installiert werden,
Satzung
des Zweckverbandes
Renaturierung Dattenhauser Ried
Vom 13. März 2015
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Name, Rechtsstatus und Sitz
Der Zweckverband führt den Namen „Renaturierung Dattenhauser Ried". Er hat seinen Sitz in
Ziertheim (Gemeindekanzlei Ziertheim).
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015

die Umsetzung zunächst in Kernzone I erfolgen,

über die Flurneuordnung Dattenhausen II
der notwendige Grund in öffentlichem Eigentum in der Zielkulisse (Kernzone I) bereitgestellt werden,

für die Umsetzung der Teilprojekte Kernzone II und III in der Folgezeit die notwendigen Voraussetzungen (Eigentum in
öffentlicher Hand, Bodenordnung) sukzessive geschaffen werden.
2) Der Zweckverband hat weiter die Aufgabe, die
Betreuung, Überwachung und Instandhaltung
der geschaffenen technischen Infrastrukturen,
die Steuerung des Wassermanagements
(insbesondere bei Kernzone II) und die Organisation einer standortgemäßen extensiven
landwirtschaftlichen Nutzung bzw. entsprechender Landschaftspflege sicherzustellen.
II. Verfassung und Verwaltung
§5
Verbandsorgane
Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der/die Verbandsvorsitzende.
60
zende diese Frist bis auf 24 Stunden abkürzen.
§8
Sitzungen der Verbandsversammlung
1) Der/Die Verbandsvorsitzende bereitet die
Beratungsgegenstände vor und leitet die Sitzungen.
2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung
sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf
das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte
Interessen
Einzelner
entgegenstehen.
3) Der/Die Projektmanager, die Regierung von
Schwaben und am Projekt beteiligte Verbände haben das Recht, beratend an den Sitzungen teilzunehmen.
Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen.
4) Der/Die Projektmanager nimmt in der Regel
an den Verbandsversammlungen teil und erstattet dort einen Tätigkeitsbericht.
5) Die Verbandsversammlung kann bei Bedarf
auch weitere Personen hören.
§9
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
§6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung ist zuständig für
alle Angelegenheiten des Zweckverbandes,
soweit sie nicht dem/der Verbandsvorsitzenden obliegen.
1) Die Verbandsversammlung besteht aus
dem/der Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.
2) Die Verbandsversammlung ist zuständig insbesondere für die
2) Jedes Verbandsmitglied entsendet in die Verbandsversammlung einen Verbandsrat gemäß Art. 31 Abs. 2 KommZG und benennt für
diesen einen Stellvertreter nach Art. 31 Abs. 3
Satz 1 KommZG.
a) Vergabe der Aufträge zur Umsetzung des
Renaturierungsprojekts
„Dattenhauser
Ried",
§7
Einberufung der Verbandsversammlung
c) Einstellung bzw. Beauftragung des Projektpersonals,
1) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein
Verbandsrat unter Angabe der Beratungsgegenstände schriftlich beantragt.
d) Beschlussfassung über die Haushaltssatzung,
2) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche
Einladung des/der Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit
und -ort sowie die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der/die Verbandsvorsit-
f)
b) Grunderwerb,
e) Feststellung des Jahresabschlusses und
die Entlastung,
Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
61
§ 10
Beschlussfassung der Verbandsversammlung
§ 12
Verbandsvorsitz
1) Die Verbandsräte und der Vorsitzende haben
je eine Stimme.
1) Der/Die Verbandsvorsitzende vertritt den
Zweckverband nach außen. Er bereitet die
Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz. Er
vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erfüllt die ihm im Gesetz über
die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.
2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig,
wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden
stimmberechtigen Verbandsräte die Mehrheit
der satzungsmäßigen Stimmenzahl erreichen.
Im Übrigen gilt Art. 33 Abs. 1 Satz 3
KommZG.
3) Änderungen der Verbandssatzung können nur
einstimmig erfolgen.
4) Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 11
Niederschrift über Verbandsversammlungen
1) Über jede Verbandsversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Für die Niederschrift
ist der Verbandsvorsitzende verantwortlich.
2) Die Niederschrift hat den Ablauf der Sitzung
möglichst genau in seiner zeitlichen Reihenfolge wiederzugeben, wörtlich jedoch nur die
Beschlüsse. Die Niederschrift muss ersehen
lassen:
a) Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung,
b) Angabe, ob öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung,
c) Namen der an- und abwesenden Verbandsräte und Entschuldigungsgrund für
Abwesenheit (Art. 54 GO),
d) Tagesordnung und behandelte Gegenstände,
e) Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie Abstimmungsergebnis.
3) Die Niederschrift ist nach Fertigstellung durch
den Verbandsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen und von der Verbandsversammlung zu genehmigen (Art. 54
Abs. 2 GO). Jedem Verbandsmitglied, ferner
dem Landratsamt (untere Naturschutzbehörde) und der Regierung von Schwaben (höhere Naturschutzbehörde) ist eine Abschrift der
Niederschrift zu übersenden.
2) Der Verbandsvorsitzende ist befugt, anstelle
der Verbandsversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung
Kenntnis zu geben.
3) Erklärungen, durch welche der Zweckverband
verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit
einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten
elektronischen Signatur versehen sein. Die
Erklärungen sind durch den Verbandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter Angabe der Amtsbezeichnung zu unterzeichnen.
Sie können aufgrund einer den vorstehenden
Erfordernissen entsprechenden Vollmacht
auch von Bediensteten des Zweckverbands
unterzeichnet werden. Satz 1 dieses Absatzes
findet keine Anwendung auf ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens,
die finanziell von unerheblicher Bedeutung
sind.
§ 13
Wahl des Verbandsvorsitzenden
1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung
aus ihrer Mitte nach Art. 33 Abs. 3 KommZG
gewählt, die Verbandsversammlung kann einen weiteren Stellvertreter wählen. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter einer Gemeinde sein, die dem Zweckverband angehört.
2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren,
sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts
eines Verbandsmitglieds, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach
Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis
zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
§ 14
Projektmanagement
62
III. Wirtschafts- und Haushaltsführung
1) Der Zweckverband überträgt die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben gemäß § 4 auf
ein einzurichtendes Projektmanagement.
2) Dem Projektmanagement obliegen die verwaltungsmäßige und fachliche Abwicklung und
Koordinierung des Projekts sowie die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitzenden. Es unterstützt den Verbandsvorsitzenden nach seinen Weisungen
bei den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.
Dem Management obliegen insbesondere folgenden Aufgaben:
a) die Erstellung des Haushalts und die
Kassenverwaltung des Zweckverbandes,
§ 15
Finanzierung
1) Das Projekt „Renaturierung Dattenhauser
Ried" wird durch die Regierung von Schwaben über den Einsatz staatlicher Förderprogramme, insbesondere des Klimaschutzprogramms KLIP-2020 der Bayerischen Staatsregierung, finanziell unterstützt.
2) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage zur Deckung
des Eigenanteils.
3) Die Verbandsmitglieder haben nach folgendem Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs
beizutragen:

Landkreis Dillingen:
60 %
b) der Mittelabruf,

Gemeinde Bachhagel:
15 %
c) die Erstellung und Vorlage der Verwendungsnachweise,

Gemeinde Ziertheim:
15 %

Gemeinde Syrgenstein:
10 %
d) die Vorbereitung, Beauftragung
Durchführung von Maßnahmen,
und
e) die Abstimmung mit der Regierung von
Schwaben als höherer Naturschutzbehörde und dem Landratsamt Dillingen als unterer Naturschutzbehörde bei naturschutzfachlichen,
moorhydrologischen
und landschaftspflegerischen Maßnahmen und Fragestellungen,
f)
die fachgerechte Durchführung des Wassermanagements; sofern dieses an eine
örtliche Organisation, z. B. die Seegenossenschaft, delegiert wird, die Beratung
und Überwachung dieser Organisation,
g) die Klärung von Fragen grundsätzlicher
und gebietsübergreifender Art.
3) Der bzw. die Projektmanager sind nicht befugt, den Zweckverband zu vertreten.
4) Die Verbandsversammlung behält sich vor,
bei Bedarf eine projektbegleitende Arbeitsgruppe einzuberufen; ein Bedarf könnte sich
z. B. dadurch ergeben, dass Naturschutzverbände, Pflegelandwirte oder die örtliche Bevölkerung stärker eingebunden werden sollen.
4) Die Umlage kann durch die Verbandsversammlung per einstimmigen Beschluss je
nach finanziellen Erfordernissen geändert
werden.
§ 16
Kassenverwaltung
1) Die Kassengeschäfte des Verbandes werden
von der Gemeinde Ziertheim geführt.
2) Für die Erhebung der Beiträge nach § 15 Abs.
3 der Satzung ist die Gemeinde Ziertheim zuständig.
§ 17
Örtliche Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dillingen zu prüfen, ehe sie
der Verbandsversammlung zur Prüfung vorgelegt
wird.
IV. Schlussbestimmungen
§ 18
Austritt, Auflösung
Der Austritt von Verbandsmitgliedern oder die
Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen
Stimmenzahl
der
Verbandsversammlung.
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
63
§ 19
Anzuwendende Vorschriften
§ 21
Inkrafttreten
Soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz über
die kommunale Zusammenarbeit besondere Vorschriften enthalten, sind auf den Zweckverband
die für Landkreise in Bayern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Diese Satzung tritt nach der amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde (Regierung von Schwaben) in Kraft. Der Zweckverband entsteht gleichzeitig.
Augsburg, den 13. März 2015
Regierung von Schwaben
§ 20
Bekanntmachung
Die Satzung des Zweckverbandes wird im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde amtlich bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder sollen in ihren
Veröffentlichungsorganen auf diese Bekanntmachung hinweisen.
Karl Michael Scheufele
Regierungspräsident
RABl Schw. 2015 S. 59
Bekanntmachungen anderer Behörden
Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 10. März 2015
I.
Auf Grund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung
erlässt der Stadtentwicklungsverband Ulm/NeuUlm folgende Haushaltssatzung:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015
wird hiermit festgesetzt; er schließt
§4
Betriebskostenumlage
Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte
Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von
Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das
Haushaltsjahr 2015 auf 127.900 EURO festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Umlageschlüssel sind gemäß § 20 Abs. 2 der
Verbandssatzung zu 2/3 die amtlich fortgeschriebenen Einwohnerzahlen (Stand 30.06. des Vorjahres) und zu 1/3 das Verhältnis der Flächenanteile der Mitgliedstädte im gemeinsamen Gewerbegebiet (Stand 31.12. des Vorjahres).
§5
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit je
153.100 EURO
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 100.000 EURO festgesetzt.
und im Vermögenshaushalt
§6
in den Einnahmen
und Ausgaben mit je
1.000 EURO
zusammen
in den Einnahmen
und Ausgaben mit je
154.100 EURO
§7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar
2015 in Kraft.
ab.
§2
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufgenommen.
Neu-Ulm, den 10. März 2015
Stadtentwicklungsverband Ulm/Neu-Ulm
Ivo Gönner
Verbandsvorsitzender
§3
Verpflichtungsermächtigungen im
haushalt werden nicht festgesetzt.
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
Vermögens-
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
II.
64
der Verbandssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.2009 wird auf
Der Haushaltsplan liegt vom Tage dieser Bekanntmachung an eine Woche lang bei der Geschäftsstelle des Stadtentwicklungsverbandes in
Neu-Ulm, Augsburger Straße 15, während der
Geschäftszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf.
RABl Schw. 2015 S. 63
Zweckverband für die
Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Aichach-Friedberg
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2015
519.800 €
festgesetzt.
(2) Die Verbandsumlage 2015 wird in folgenden
Teilbeträgen fällig:


jeweils am 15.02., 15.05.,
15.08.2015 mit
und am 15.11.2015 mit
130.000 €
129.800 €.
§3
Kassenkredite
Vom 10. März 2015
I.
Auf Grund der Art. 26 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1
und 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBl S. 555,
ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl S. 400)
in Verbindung mit Art. 57 ff der Landkreisordnung
für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl
S. 826, BayRS 2030 - 3-1-I), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg folgende
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben wird auf 100.000 €
festgesetzt.
§4
Inkrafttreten
Diese Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2015 in
Kraft.
Aichach, den 10. März 2015
Zweckverband für die Beseitigung
tierischer Nebenprodukte Aichach-Friedberg
Dr. Klaus Metzger
Landrat und Verbandsvorsitzender
Haushaltssatzung:
II.
§1
Festsetzungen
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser
Bekanntmachung an eine Woche lang bei der
Geschäftsstelle des Zweckverbandes in Aichach,
Bauerntanzgasse 1 (Baugenossenschaft Aichach
eG), während der Öffnungszeiten öffentlich zur
Einsichtnahme auf.
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er
schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit
RABl Schw. 2015 S. 64
519.900 €
und
im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit
0€
Zweckverband für
Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Augsburg
Haushaltssatzung
für das Haushaltsjahr 2015
Vom 30. März 2015
ab.
§2
Verbandsumlage
(1) Die zur Finanzierung des Haushalts 2015 erforderliche Verbandsumlage gemäß § 16 Abs. 2
I.
Auf Grund der §§ 13 ff der Verbandssatzung für
den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg, Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom 04.11.2003, S. 217,
Art. 40 ff des Gesetzes über die kommunale Zu-
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
sammenarbeit (KommZG), BayRS 2020-6-1-I und
der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO), BayRS
2020-1-1-I, erläßt der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg
folgende Haushaltssatzung:
§1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er
schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
1 856 659,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und
Ausgaben mit
0,00 €
ab.
§2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Zweckverbandes
für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen im
haushalt werden nicht festgesetzt.
65
3) Für den Betrieb der Taktisch-Technischen
Betriebsstelle sind zu leisten:
a) von der Stadt
Augsburg
40,00%
b) vom Landkreis
Augsburg
22,32%
c) vom Landkreis
Aichach-Friedberg 12,52%
d) vom Landkreis Dillingen
a.d. Donau
10,80%
e) vom Landkreis
Donau-Ries
14,36%
78 892,80 €
44 022,18 €
24 693,45 €
21 301,06 €
28 322,51 €
4) Für den Finanzbedarf im Übrigen sind zu leisten:
a) von der Stadt
Augsburg
31,85%
b) vom Landkreis
Augsburg
27,74%
c) vom Landkreis
Aichach-Friedberg 14,79%
d) vom Landkreis Dillingen
a.d. Donau
10,72%
e) vom Landkreis
Donau-Ries
14,90%
44 188,37 €
38 486,20 €
20 519,50 €
14 872,82 €
20 672,11 €
§5
Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben nach dem Haushaltsplan werden nicht
beansprucht.
Vermögens§6
entfällt
§4
§7
1) Der Umlagebedarf setzt sich zusammen aus
den Kosten für den laufenden Betrieb (einschließlich der Betriebskostenabrechnungen
FW-Anteil)
der
Integrierten
Leitstelle
(1 361 630,00 €) bzw. Taktisch-Technischen
Betriebsstelle (197 232,00 €) und dem Finanzbedarf im Übrigen (138 739,00 €). Er beträgt insgesamt 1 697 601,00 €
2) Für den Betrieb der Integrierten Leitstelle sind
zu leisten:
a) von der Stadt
Augsburg
40,00%
b) vom Landkreis
Augsburg
22,32%
c) vom Landkreis
Aichach-Friedberg 12,52%
d) vom Landkreis Dillingen
a.d. Donau
10,80%
e) vom Landkreis
Donau-Ries
14,36%
544 652,00 €
303 915,82 €
170 476,07 €
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar
2015 in Kraft.
Augsburg, den 30. März 2015
Zweckverband für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung Augsburg
Dr. Kurt Gribl
Verbandsvorsitzender
II.
Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach dieser
Bekanntmachung an eine Woche lang bei der
Verbandskämmerei des Zweckverbandes in
Augsburg, Rathausplatz 2 a, Zimmer 209, während der Öffnungszeiten öffentlich zur Einsichtnahme auf.
147 056,04 €
195 530,07 €
RABl Schw. 2015 S. 64
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
66
Nichtamtlicher Teil
Buchbesprechungen
Diese Aktualisierung ergänzt zahlreiche neue
Entscheidungen in den Teilen 1, 2, 3, 4 und 6.
Ecker, Schwenk:
Abgabenrecht in Bayern
Steuern, Gebühren und Beiträge
Loseblattsammlung mit Erläuterungen
78. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 1. Oktober
2014, 65,10 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Ecker, Gerhard:
Kommunalabgaben in Bayern
Systematische Darstellung
51. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: 1. Oktober
2014, 81,70 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Diese Lieferung enthält aktuelle Rechtsänderungen des Umsatzsteuergesetzes sowie die ab
01.01.2015 in Kraft tretenden und Änderungen
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bis einschließlich 01.10.2014.
Diese Lieferung enthält aufgrund aktueller Rechtsprechung insbesondere die aktualisierten Teile
Beiträge, Benutzungsgebühren und Verfahrensrecht.
Hillermeier, Heinz:
Hartinger, Rothbrust
Kommunales Vertragsrecht
Handbuch für die Vertragsgestaltung und Sammlung von Vertragsmustern
mit Erläuterungen
Dienstrecht Bayern II
Arbeitsrecht – Tarifrecht der Beschäftigten im
öffentlichen Dienst
97.
Ergänzungslieferung;
Rechtsstand:
1. November 2014, 63,00 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Diese Aktualisierung enthält u.a. schwerpunktmäßig die im Hinblick auf die eingearbeitete neuere
Literatur und jüngst ergangene Rechtsprechung
komplette Überarbeitung des Kapitels „Erschließungs- und städtebauliche Verträge“.
Zudem wurden die Erläuterungen zum Breitbandausbauvertrag neu gefasst und aktualisiert. Ebenso wurden die Inhaltsübersichten und die Ausführungen zu Ausgleichszahlungsvereinbarungen für
Freileitungen des Höchst- und Hochspannungsstromübertragungsnetzes aktualisiert.
Hillermeier, Heinz:
Kommunale Haftung und Entschädigung
Kommentar mit Sammlung höchstrichterlicher
Entscheidungen
83.
Ergänzungslieferung,
Rechtsstand:
1. Dezember 2014, 133,18 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
142. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: November 2014, 92,36 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Diese Aktualisierung enthält u.a. Änderungen zum
Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern und zum
Teil 4 - Gesetzliche Bestimmungen. Auf die neuen
Durchführungshinweise zur Elternzeit für Tarifbeschäftigte wird hingewiesen.
Pangerl, Pommer, Schwab, Stückl:
Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern
Kommentar zur Lehrerdienstordnung und Dienstlichen Beurteilung mit ergänzenden dienstrechtlichen Vorschriften
59.
Ergänzungslieferung,
Rechtsstand:
14. Oktober 2014, 64,50 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Diese Lieferung enthält u.a. die Neukommentierung von neun Paragraphen im Zuge der Neubekanntmachung der LDO. Die Änderungen der
Dienstanweisung für die Ministerialbeauftragten
FOS/BOS sind aktuell eingearbeitet.
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
Graß, Duhnkrack:
Umweltrecht in Bayern
Ergänzbare Vorschriftensammlung zum Schutz
der Umwelt mit erläuternden Hinweisen
155. Ergänzungslieferung, Rechtsstand: Dezember 2014, 86,10 €
Wolters Kluwer/Carl Link Kommunalverlag, Kronach
Diese Aktualisierung enthält neben den neuen
Einzelteilen auch Änderungen des Abwasserab-
67
gabengesetzes, der Abwasserverordnung, des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikaliengesetzes, der Chemikalien-Kosten-, der
Verpackungs-, der Altfahrzeug- und der Abfallzuständigkeitsverordnung.
RABl Schw. 2015 S. 66
Amtsblatt der Regierung von Schwaben Nr. 5/2015
Amtsblatt der Regierung von Schwaben. Herausgeber, Verlag und Druck: Regierung von Schwaben,
Fronhof 10, 86152 Augsburg. Erscheint nach Bedarf, in der Regel alle 3 Wochen. Das Jahresabonnement beträgt 55,00 €. Abbestellungen schriftlich
jährlich bis zum 31. Oktober. Bestellungen für den
laufenden Bezug oder für Einzelnummern sind an
die Regierung von Schwaben, Amtsblatt, Fronhof 10, 86152 Augsburg zu richten.
68