Inhaltsverzeichnis - Gemeinde Seddiner See

Ausgabe 4/2015
22. April 2015
Inhaltsverzeichnis
Öffentliche Bekanntmachungen
•Veröffentlichung der Schmutzwasserbeitragssatzung ...................................................................................................................................Seite 2
•5. Änderung der Schmutzwassergebührensatzung.........................................................................................................................................Seite 4
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
•Informationen des Ortsbeirates Neuseddin.....................................................................................................................................................Seite 4
•Nachlese zum Frühjahrsputz in Seddin ...........................................................................................................................................................Seite 5
•Termine zur Entsorgung der Grünabfälle..........................................................................................................................................................Seite 5
•Herzliche Glückwünsche im Mai......................................................................................................................................................................Seite 5
IMPRESSUM – AMTSBLATT
Herausgeber: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister
Anschrift: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister, Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See, Tel. 03 32 05/5 36 10
Das Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See ist das amtliche Verkündungsblatt für die Gemeinde Seddiner See mit den Ortsteilen Neuseddin,
Seddin und Kähnsdorf.
Bezugsmöglichkeiten: Die Zustellung erfolgt kostenlos in den Ortsteilen Kähnsdorf, Neuseddin und Seddin an Haushalte, die über einen von der
öffentlichen Straße aus erreichbaren Briefkasten verfügen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zustellung besteht nicht. Personen, die von dieser
Verteilung nicht erreicht werden, können Exemplare in der Gemeindeverwaltung erhalten.
Der Einzelbezug ist auf Anfrage möglich (Kosten: 2,05 EUR je Amtsblatt mit Seekurier, inkl. Porto).
Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich mit dem Seekurier. Auflage: 2600 Exemplare.
| 2 | AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See
22. April 2015 | Nr. 4 | Woche 17
Öffentliche Bekanntmachungen
Satzung
zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung
des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“
– Schmutzwasserbeitragssatzung –
Präambel
Aufgrund der §§ 2, 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), der §§ 3 Abs.
3 und 18 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land
Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) und der §§ 1,
2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt
geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32)
hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes
„Nieplitz“ in der Sitzung am 31. März 2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Anschlussbeitrag
Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung
der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (im
Folgenden: „öffentliche Schmutzwasseranlage“) im Gebiet des Wasserund Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (im Folgenden: Zweckverband)
und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen. Für Grundstücke, die am
3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene öffentliche
Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren,
bleibt der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am
3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren.
§2
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche
Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht nach der Schmutzwassersatzung
besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, festgesetzt
ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger
Weise genutzt werden dürfen oder
b) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige
Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und bebaubar oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise so nutzbar sind, dass
Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann oder wenn sie im Außenbereich tatsächlich so baulich, gewerblich oder in vergleichbarer
sonstiger Weise genutzt werden, dass Schmutzwasser anfällt oder
anfallen kann.
(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung
im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende
Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§3
Beitragsmaßstab
(1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen,
die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan
bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung
festgesetzt ist;
b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes,
der für das Grundstück bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines
im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche
des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines
Bebauungsplanes, der insoweit bauliche, gewerbliche oder eine
vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im
Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes;
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen
(§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich,
gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn sie baulich, gewerblich oder in
vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist;
e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) bis d) ergebenden
Grenzen hinaus bebaut, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger
Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Leitungsgrundstück
bzw. der dem Leitungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite
und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht;
f) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind
(z. B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dauerkleingärten), 75 %
der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücksfläche;
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in vergleichbarer
sonstiger Weise genutzt werden kann;
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch eine
rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder
ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare
Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich
die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen
unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.
(3) Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit
mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0
b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss weitere 0,50.
(4) Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind oberirdische Geschosse,
die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung
haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht
als Vollgeschosse.
(5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die nach dem Bebauungsplan
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan
statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von
§ 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die Baumassenzahl geteilt durch
3,7, in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl geteilt durch 2,5.
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Öffentliche Bekanntmachungen
Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,7 und in allen anderen Baugebieten die
durch 2,5 geteilte höchstzulässige Baugebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet.
Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Sätzen 1-4 ermittelte Zahl
der Vollgeschosse vorhanden oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu
legen.
(6) Sind im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt, so gilt als Zahl der zulässigen Vollgeschosse
die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Ist tatsächlich eine
höhere als die nach den Sätzen 1-2 ermittelte Zahl der Vollgeschosse
vorhanden oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl
noch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der
nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne
des Abs. 4 oder – soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht
vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften
zulässigen Vollgeschosse,
b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach
Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des
Abs. 4 oder– soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften
zulässigen Vollgeschosse maßgebend.
(8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich
der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4.
(9) Grundstücke, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer
sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit
einem Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke. Tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich,
bei denen keine Bebauung vorhanden ist oder die vorhandene Bebauung
kein Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 erreicht, gelten als eingeschossig bebaute Grundstücke.
(10)Liegen Grundstücke mit ihren beitragspflichtigen Flächen nur teilweise
im Bereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im
Außenbereich, gelten für die Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosse die Absätze 5 bis 9 für die jeweilige Teilfläche entsprechend.
(11)Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Vollgeschosse zulässig
oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
(12)Soweit sich die beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrößert, unterliegen die zukommenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 1 – 11.
§4
Beitragssatz
(1) Für Grundstücke, die am 03. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine
leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Beitragssatz für die
Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage 1,35 €/m² der Veranlagungsfläche.
(2) Für die übrigen Grundstücke beträgt der Beitragssatz für die Herstellung
der öffentlichen Schmutzwasseranlage 2,38 €/m² der Veranlagungsfläche.
§ 5
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasseranlage (einschließlich Grundstücksanschluss) angeschlossen werden kann.
(2) Liegt der nach dem Abs. 1 maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten
dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung.
§6
Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit
einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der
Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so
tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457)
genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des
öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das
Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des
Grundstücks gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder
Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die
Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentümeranteil beitragspflichtig.
§ 7
Vorausleistung
(1) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe
der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage begonnen worden ist.
(2) Für die Bestimmung des Vorausleistungspflichtigen gilt § 6 dieser Satzung entsprechend.
§8
Fälligkeit der Beitragsschuld
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides
fällig. Das Gleiche gilt für die Vorausleistung nach § 7.
§9
Ablösung
In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann
die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösebetrages
ist nach Maßgabe des in § 3 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 4
bestimmten Beitragssatzes zu ermitteln.
§ 10
Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband
jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz
1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem
erforderlichen Umfang zu helfen.
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Öffentliche Bekanntmachungen
§ 11
Anzeigepflicht
(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung
der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung
besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, verändert oder
beseitigt werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von
bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind, nicht erteilt;
b. entgegen § 11 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
Beelitz, den 31.03.2015
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. März 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Schmutzwasserbeitragssatzung vom
21. Juni 2011 und die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 13. November
2012 außer Kraft.
Axel Zinke
Verbandsvorsteher
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich
der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“
(Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.05.2011
Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 31.03.2015 folgende
Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im
Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011 beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“
(Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai 2011 (veröffentlicht im
See-Kurier Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See, Nr. 6 vom 22. Juni
2011, S. 12 und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 6 vom 22. Juni 2011,
S. 9) in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 02.12.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 12 vom 17.12.2014
und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz Nr. 12 vom 17.12.2014) wird wie folgt
geändert:
1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr beträgt 3,30 €/m³.“
Artikel 2
Diese Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.
Mai 2011 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft.
Beelitz, den 31.03.2015
Axel Zinke
Verbandsvorsteher
Informationen aus der Gemeindeverwaltung
Ortsbeirat von Neuseddin informiert
Die Mitglieder des Ortsbeirates Neuseddin laden alle interessierten Einwohnerrinnen und Einwohner zu einer gemeinsamen Ortsbegehung unseres Ortsteiles ein. Ebenfalls werden Mitarbeiter aus der Verwaltung der Gemeinde
Seddiner See anwesend sein.
Somit können unsere Bewohner direkt vor Ort Anregungen zur Verbesserung
und Verschönerung unseres Ortsteiles mitteilen.
Die Ortsbegehung steht unter dem Thema „Verbesserung der Barrierefreiheit
im Ortsteil Neuseddin“
Die Begehung findet am 16. Mai 2015 von 10 bis 12 Uhr statt.
Treffpunkt ist auf dem Vorplatz der Freiwilligen Feuerwehr Neuseddin.
gez. Andreas Bauch
Ortsvorsteher von Neuseddin
„Sei du selbst die Veränderung, die du dir wünschst für diese Welt.“
(Mahatma Gandhi)
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Informationen aus der Gemeindeverwaltung
Nachlese zum Frühjahrsputz vom 28. März 2015 im OT Seddin, der Gemeinde Seddiner See
Sehr geehrte Seddiner Einwohnerinnen und Einwohner,
nach unserem Kenntnisstand vom Frühjahrsputzeinsatz kann man von einer
leichten Steigerung der Beteiligung sprechen. Viele Bürger, insbesondere die
direkten Anlieger an befestigten Straßen zeigten ihre Bereitschaft, unserem
Aufruf zu folgen. Dafür gilt unser besonderer Dank.
Vorbildlich zeigte sich auch das DORV-Zentrum unter Leitung des DCS mit
seinen Einsätzen rund um den Gebäudekomplex hinsichtlich der Reinigung
des Außenbereiches und des Pflanzenverschnittes sowie der Neuanpflanzungen.
Leider mussten wir feststellen, dass sich ein Teil unserer Neubürger in den
Neubebauungsgebieten etwas distanziert hatte. Sicherlich lag es unter anderem daran, dass viele unsere Ortszeitung nicht komplett gelesen hatten
und somit nicht informiert waren. Aber ein großer Teil hatte sicherlich noch
mit der Gestaltung der eigenen Außenanlagen zu tun.
Der Dank gilt vor allem auch der Gemeindeverwaltung, insbesondere dem
Bau- und Ordnungsamt für die Unterstützung durch die Beauftragung der
kostenfreien Abholung der Reststoffe.
Gleichlaufend auch ein Dankeschön an die Firma Witte aus Seddin.
Besonders erfreulich war die rechtzeitige Auslieferung des „See-Kuriers“
zum Monatsende was ermöglicht hatte, dass alle Bürger diese Information
rechtzeitig und persönlich erhalten haben.
Wir denken, wir sind auf dem richtigen Weg und hoffen beim nächsten Einsatz im Herbst 2015 auf eine weitere Erhöhung der Beteiligung.
Leider hat uns der Sturm in der Osterwoche vieles wieder in Unordnung gebracht. Es sollte aber im persönlichen Ermessen eines jeden Bürgers stehen,
den angewehten Unrat zu beseitigen.
Der Ortsbeirat setzt weiterhin auf unsere Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Seddin sowie auf alle sonstigen Mitbewohner der Gemeinde hinsichtlich einer zunehmenden Beteiligung zur
Verschönerung unseres Ortes.
Im Auftrag des Ortsbeirates
Hartmut Schäfer
Ortsvorsteher Seddin
Termine zur Entsorgung der Grünabfälle
Sehr geehrte Gartenfreunde der Vereine „IMMERGRÜN“, „ZUR ERHOLUNG“
und „BIRKENGRUND“, sehr gehrte Gartenfreunde der Wald- und der Dr.Albert-Schweitzer-Straße, des Ernst-Kamieth-Platzes sowie interessierte
Bürger! Zuerst wiederum ein großes Dankeschön an alle Gartenfreunde,
die sich im vergangenen Jahr wieder aktiv an der Sauberhaltung unseres
Umfeldes beteiligt haben.
Auf vielfachen Wunsch beginnt die Fa. Quandte wieder vorzeitig mit der
regelmäßigen Abnahme von Grünabfällen. Termin der ersten Abnahme ist
Samstag der 9. Mai ab 10 Uhr bis 12 Uhr wie im Vorjahr neben dem
Katzenhaus gegenüber dem Haupteingang des Gartenvereins „Birkengrund
e.V.
Die weiteren Termine:
23. Mai 2015, 01. August 2015,
10. Oktober 2015,
06. Juni 2015, 15. August 2015, 24. Oktober 2015,
20. Juni 2015, 29. August 2015, 07. November 2015
04. Juli 2015, 12. September 2015,
18. Juli 2015, 26. September 2015,
Geburtstage
im M a i
zum 89. zum 88. zum 87. zum 85. zum 85. zum 85. zum 85. zum 84. zum 82. zum 82. zum 80. Frau Waltraud Voigt
Frau Meta Wiesenack
Frau Elisabeth Bluck
Frau Helga Schulz
Herrn Edgar Dettloff
Herrn Kurt Koopmann
Herrn Herwig Kahl
Herrn Heinz Schlüter
Frau Hildegard Biermann
Herrn Manfred Pokrandt
Frau Irene Möller
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Neuseddin
Die Preise werden von der Fa. Quandte bei der Entsorgung bekanntgegeben.
Sollte Bedarf zur Abnahme anderer Abfälle bestehen, so bittet Herr Quandte
um Mitteilung über die nachfolgenden Telefonnummern, damit er ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stellen kann.
Tel./Fax 033205/44 392
Mobil
0160/70 37 840
Da wir mit diesem Flyer nicht alle Haushalte erreichen können, bitten wir
auch wieder um „Mund zu Mund"-Propaganda.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass sich aus der
Bekanntgabe der Termine keine Ansprüche gegen den Verein „BIRKENGRUND e.V.“ ergeben.
Für die Absicherung der Termine ist die Fa. Quandte zuständig.
Wir wünschen allen Hobbygärtnern eine schöne und ertragsreiche Gartensaison.
Gartenverein Birkengrund e.V.
– Der Vorstand–
Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück!
Der Bürgermeister der Gemeinde Seddiner See
gratuliert allen Jubilaren zu ihrem Ehrentag!
zum 80. zum 75. zum 75. zum 75. zum 70. zum 70. zum 70. Frau Gisela Friedrich
Herrn Wolfgang Koch Herrn Karl-Heinz Leinkauf
Herrn Ralf Heinrich Frau Bärbel Ziegler
Herrn Lothar Heim
Herr Jürgen Hopp
im Ortsteil Kähnsdorf
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Neuseddin
im Ortsteil Seddin
im Ortsteil Neuseddin
Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem 80. Geburtstag
veröffentlicht.
— Ende des Amtsblattes —
Im Findlingsgarten Seddiner See
hat die neue Saison begonnen
Mit einem Arbeitseinsatz, der
im Angrillen des neuen Jahres
seinen Höhepunkt fand,
konnten 15 fleißige Mitglieder
und Freunde des Findlingsgarten-Vereins am 21. März die
neue Saison eröffnen. Unterstützt wurden wir durch die
Firma unseres fördernden
Mitgliedes, Rüdiger Hanisch, die
mit seinen Spezialisten im
gesamten Findlingsgarten
fachmännisch Bäume und
Sträucher beschneiden konnte.
Am 27. März fand die Jahreshauptversammlung unseres
Vereins statt, in deren Mittelpunkt die Wahl des Vorstandes
stand.
Die anwesenden Mitglieder
entlasteten nach intensiver
Diskussion und erfolgreicher
Prüfung des Rechenschaftsberichtes sowie des Kassenberichtes den alten Vorstand. Offensichtlich waren die Mitglieder
mit der Arbeit der bisherigen
vier Vorstandsmitglieder, Dr.
Maria Weber, Klaus-Dieter
Jähnicke, Rechtsanwalt André
Gruve und Prof. Heiner Vollstädt, einverstanden und
bestätigten diesen Vorstand für
die nächsten 4 Jahre einstimmig in ihrer Funktion.
Der Findlingsgarten-Verein
kann mit Stolz auf die Ergebnisse seiner Arbeit besonders in
den vergangenen vier Jahren
zurückblicken. Hervorzuheben
ist die Einweihung
unserer „Schwimmenden Findlingskugel“
im vergangenen
Jahr. Fleißige Helfer,
Sponsoren und der
Verein selbst konnten
diese attraktive Anschaffung aufbauen und
finanzieren.
Durch die finanzielle Unterstützung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse konnte der
Berliner Künstler Rieck aus
einem 3 t schweren Findling
den „Seddiner Tropfen“ gestalten. Die Freiland-Galerie
unseres Mitgliedes Werner
Ruhnke erhielt wieder durch
neue und interessante Skulpturen Zuwachs.
Die Anschaffung eines Audioguide-Systems entwickelt sich
zu einer sehr guten Unterstützung für unsere Besucher bei
ihrem Rundgang durch den
Findlingsgarten.
Die regelmäßigen Freiluftveranstaltungen im Frühjahr und
im Herbst sind ebenso ein
fester Bestandteil unseres
Programmes geworden wie die
erfolgreiche Veranstaltung
„Feuer und Flamme“ im Oktober sowie die gemeinsamen
Vortragsveranstaltungen mit der Kulturscheune Kähnsdorf.
Nunmehr bereits
zum dritten Mal
findet Ende August
ein Sängertreffen im
Findlingsgarten statt,
was fleißige Mitglieder
unseres Vereins um Frau
Gudrun Hanisch mit kräftiger
Unterstützung unserer Gemeinde vorbereiten und gestalten.
Im nun begonnen Jahr ist unser
Frühlingsfest am 25. April von
11 bis 16 Uhr der Auftakt
unserer Veranstaltungen. Es
werden wieder Arbeiten der
Beelitzer Steinmetze und
unserer Mitglieder am und mit
dem Findling zu sehen sein;
unser Mitglied Christian Nützel
wird Interessantes zum Geocaching vermitteln, einen
lustigen Trödelmarkt wird es
geben und natürlich Musik und
etwas für Gaumen und Kehle.
Am 29. April 19 Uhr werden wir
unsere Veranstaltungsreihe in
der Kulturscheune Kähnsdorf
mit einem Vortrag unseres
Mitgliedes Dr. Klaus Rother zum
Thema „Nationalparks im
Südwesten der USA und
Kanadas“ fortsetzen.
Am 27. Mai wird Dr. Klaus Erler
über seine aufregende Bolivienreise berichten.
Zu den weiteren Vorträgen
sowie den Veranstaltungen im
August, September und Oktober
werden wir rechtzeitig genaue
Hinweise geben.
Schließlich freuen wir uns auf
eine neue gestalterische
Ergänzung in unserem Findlingsgarten: Gemeinsam mit
der Gemeinde und Handwerkern des Landes Brandenburg
wollen wir die Idee zum Bau
eines Wetterschutzdaches im
Eingangsbereich des Findlingsgartens verwirklichen. Handwerker, u.a. Zimmerleute,
Dachdecker und Steinmetze
werden ihre Handwerkkunst
demonstrieren bei der Errichtung dieser Überdachung, die
wir bei unseren Veranstaltungen vielfach nutzen können.
Prof. Heiner Vollstädt
Vorsitzender
Sie haben (bald) ein Schulkind!
Was sich Kinder unter Schule
des Schulhofs kennen, mit
vorstellen, ist ganz verschieden.
neuen Kindern spielen und
Die meisten freuen sich darauf
seinen Platz in der Klasse
– und sei es nur, weil der Tag
finden. Viele Kinder bewältigen
der Einschulung bedeutet:
diese Herausforderungen
Ich bin jetzt groß, ich bin
mit Begeisterung und
Nr. 37
kein Kita-Kind mehr!
Lernfreude, sie blühen
ELTERNBRIEF
Für die Eltern mischt
richtig auf: „Die Kita
5 Jahre,
sich in die Vorfreude
war soo langweilig“,
10 Monate sagt Sergio schon nach
oft auch etwas Wehmut:
Fängt jetzt die Paukerei
drei Schultagen, „in der
an, der Stress mit den HausaufSchule lernen wir richtig was.“
gaben, der sprichwörtliche
Andere Kinder tun sich schweErnst des Lebens? Sicher ist: Für
rer, weil sie etwa in ihrer Klasse
Ihr Kind beginnt jetzt eine
keine bekannten Gesichter
aufregende Zeit. Es wird lernen,
vorfinden, wenig Deutsch
sich in einem großen Gebäude
können, ihre Lehrerin einmal
voller Kinder zurechtzufinden,
etwas streng mit ihnen war
bald schon wird es dort ganz
oder weil sie jünger oder
allein auf die Toilette gehen,
weniger reif sind als der
zielsicher in die Turnhalle
Durchschnitt.
laufen und sich ohne Hilfe
Nicht alles werden Sie beeinumziehen. Es wird alle Ecken
flussen können. Trotzdem
können Eltern einiges dafür
tun, um ihrem Kind einen
guten Schulstart zu ermöglichen. Wichtig ist, dass sie Ihrem
Kind eine positive Einstellung
zur Schule vermitteln. Sie
brauchen ihm nicht zu sagen,
dass dort immer alles toll ist –
natürlich wird es in der Schule
mal Ärger geben, und nicht jede
Aufgabe macht Spaß. Aber
grundsätzlich sollte Ihr Kind
das Gefühl haben: Die Schule ist
wichtig, meine Eltern interessieren sich dafür.
Die kostenlose Verteilung der
ANE-Elternbriefe im Land
Brandenburg wird gefördert
durch das Ministerium für
Arbeit, Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie (MASGF).
Interessierte Brandenburger
Eltern können diesen und alle
weiteren Briefe kostenfrei über
die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V.
www.ane.de, oder per E-Mail an
[email protected], über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder
per Telefon 030-259006-35
bestellen. Die Elternbriefe
kommen altersentsprechend
bis zum 8. Geburtstag in
regelmäßigen Abständen nach
Hause, auch für Geschwisterkinder.
Sabine Spelda
Elternbriefe Brandenburg
ESV Lok Seddin als guter Organisator
Der XXXV. Internationale 100
km-Lauf von Grünheide/Störitz
vom 28. März ist bereits wieder
Geschichte. Dem kleinen Team
um Gesamtleiter Gert Schlarbaum (ESV Lok Seddin) gelang
es, zum Jubiläum erneut eine
gelungene Veranstaltung auf
die Beine zu stellen. Und das
trotz widriger Umstände, denn
der Lauf hat eine neue, seine
dritte Heimstätte gefunden.
Statt im Bundesleistungszen­
trum Kienbaum nun im Internationalen Kinder- und Jugendcamp Störitzland, ebenfalls in
der Gemeinde Grünheide
gelegen, ausgetragen. Gleichzeitig war mit dem 1. Störitzsee-Lauf auch eine Premiere
verbunden. Mit weiterhin guter
Unterstützung durch den
Grünheider Bürgermeister und
die Leitung des Camps haben
beide Laufveranstaltungen
wohl eine sichere Zukunft. Zu
den Läufen selbst: Vierzig
Aktive, darunter sieben Frauen,
nahmen die 100 km in Angriff.
Zum Schluss waren es 28, die
das erstrebte Ziel erreichten.
Allen herzlichen Glückwunsch.
Für den Gesamtsieg kamen
diesmal nur zwei Starter in
Frage: Marc-Cornelius Jähnicke
aus Berlin und der Gast aus
Frankreich Stéphane Mathieu
(Kekes du Bocage). Beide
lieferten sich ein Kopf-an-KopfRennen. Mathieu lag zwischenzeitlich bis zu knapp einer
Minute in Führung. Die zwölfte
Runde (60 km) beendeten sie
zeitgleich in 4:40:39 Stunden.
Danach hatte der Berliner die
größeren Kraftreserven und
erlief sich einen Vorsprung von
bis zu 104 Sekunden, den
Mathieu auf den letzten beiden
Runden wieder etwas abbaute.
Nach 100 Kilometern Einlauf
von Jähnicke in 7:58:23 Std. vor
Mathieu mit 7:59:14 Std, beide
in der Altersklasse 40 startend,
sicher vor Jürgen Bultmann
(9:08:16 Std./VC Nienburg),
Burkhard Widera (9:10:37 Std./
TV Hohne) und dem Dänen
Elfving Jesper (9:23:55 Std/
DUUL). Bei den Frauen bestimmte Cornelia Balke
(10:58:14 Std./100 Marathon-Club) etwa 38 km lang das
Rennen, dann zog die Dänin
Mette Brinck (DUUL) an ihr
vorbei und siegte in 10:49:35
Std. Die weiteren Zieleinläuferinnen: Friederike Sziegoleit
(11:41:54 Std./LG Mauerweg)
und Cornelia Feurich (12:13:19
Std./Hamburg). Die zwölf
Ausgeschiedenen liefen zwischen 45 und 95 km, darunter
Gunter Bohn (GMRLV Kleinmachnow) 95 km in 11:24:57
Std., Ursula Herger (Gurtnellen/
Schweiz) 50 km in 4:53:49 Std.
und die 75-jährige Marathon-Königin Sigrid Eichner
(100 Marathon-Club) 50 km in
7:47:25 Std. Letztere bestritt
bisher weit mehr als 1.500
Läufe über die Marathondistanz
und noch längere Strecken.
Vierzehn Frauen und zweiundzwanzig Männer wagten sich
an die 50 km heran, wobei nur
eine Starterin ausschied. Die
jeweils drei Erstplatzierten:
Frauen:
1. Evelin Franke (Berlin)
4:11:30 Std.,
2. Marita Wahl
(Blankenfelde-Mahlow)
4:20:46 Std. und
3. Claudia von Bronk
(Langenhagen)
4:33:59 Std.
Männer:
1. Enrico Wiessner
(FH Runners Berlin)
3:27:59 Std.,
2. Michael Vanicek
(LG Nord Berlin Ultrateam)
3:31:28 Std. und
3. Gerd Teichert (TSG Seelow)
3:54:17 Std.
Gelungene Premiere für den
Störitzsee-Lauf, der über 5 und
10 km führte. Er geht als
Wertungslauf in den diesjährigen Brandenburg-Cup "Mineralquellen Bad Liebenwerda"
(Landescup) und in den Regionalcup Oder-Spree ein. 114
Zieleinläufer über 10 km und 25
über die kurze Distanz sind ein
sehr guter Einstieg.
Im Feld dabei mit Carsten
Krüger ein prominenter Gast.
Der für den VfLFortuna Marzahn startende Berliner ist die
deutsche Hoffnung über die
Mittelstrecke. Über 800 Meter
wurde er 2014 deutscher
Meister, bei den Europameisterschaften in Zürich kam er über
diese Distanz in das Halbfinale.
Krüger lief in Störitz die 10
km-Strecke und erreichte
ungefährdet einen Start-ZielSieg in 35:10 Minuten, er ließ
Niklas Schöning (37:46 Min./SV
Stahl Hennigsdorf) und Jann
Rathenow (37:50 Min./Potsdamer Laufclub) hinter sich.
Noch deutlicher bei den Frauen
der Tageserfolg für Doreen
Kusche (Diehloer Hügelläufer)
mit 42:38 Minuten. 3:41
Minuten nahm sie der Zweitplatzierten, Steffi Bergande
(46:19 Min./DSM Neuendorf),
ab. Dritte im Bunde: Gabriele
Kreikenbohm (47:24 Min./SV
Stahl Hennigsdorf). Nach
Cottbus und Fürstenwalde
gehen die Tagessiege über
5 km. Hier setzten sich Juliane
Raböse (LC Cottbus) und Matthias Behm (SG Gaselau Fürstenwalde) durch. Ihre Laufzeiten:
22:51 bzw. 18:13 Minuten.
Stellvertretend für die Teilnehmer die Meinung von Kerstin
Kurth aus Fürstenwalde: Note
Super; super Organisation und
Strecke. Das war die erste
Veranstaltung auf dem Gelände
am Störitzsee. Die Organisation,
der Ablauf, die Betreuung:
einfach Klasse. Ganz großes Lob.
Nur die Parkplätze evtl. etwas
besser ausschildern. Denn der
erste Parkplatz war sehr schnell
voll und da musste man doch
etwas suchen, um die geliebten
„vier Räder" ordentlich abzustellen. Aber wie schon geschrieben: Großes Lob an das
Org.-Team. Auf Wiedersehen
2016. Weitere Ergebnisse unter
[email protected]
Bilder unter www.harri-schlegel.com.
Helge Ziems
Nach 27 Jahren zurück im Rathaus
Das Büro des Standesamtes ist
seit dem 16. März wieder in der
Berliner Straße zu finden.
Seit fast 30 Jahren arbeitet
Angela Harnack als Standesbeamtin für die Stadt Beelitz. Das
Rathaus sah sie trotzdem meist
von außen: „Nach der Rekonstruktion des Gebäudes ,Alte
Posthalterei‘, in dem auch schon
in der Vergangenheit die
Hochzeiten stattfanden, wurde
dort 1988 auch mein Büro
eingerichtet“, erzählt Frau
Harnack. Und so zog sie, ein
Jahr nach Beginn ihrer Tätigkeit,
gleich wieder aus dem Rathaus
aus. Jetzt kehrt sie zurück –
denn nachdem in ihrem Büro
historische Wandmalereien
aufgetaucht sind, wird der
Raum künftig Teil des Beelitzer
Museums, das die Stadt Stück
für Stück in der Alten Posthalterei aufbaut (siehe oben).
Das neue Standesamtsbüro ist
künftig im Erdgeschoss des
Rathauses in der Berliner Straße
202, Zimmer 103 (Durchgang
im Einwohnermeldeamt), zu
finden. Über den Arbeitsortswechsel freut sich die Standes-
beamtin: Der Umzug ins
Rathaus sei sinnvoll, da sie die
Tätigkeiten des Einwohnermeldeamtes mit wahrnimmt. „Die
Trauungen finden selbstverständlich weiterhin im bekannten Ambiente des „Goethesaals“
statt“, so Frau Harnack. „Paare und Gäste aus dem gesamten
Bundesgebiet, die auf der Suche
nach einem ausgefallenen und
schönen Standesamt sind,
zeigen sich immer wieder
begeistert, wenn wir ihnen
unsere Alte Posthalterei und
den schönen Innenhof zeigen“,
berichtet sie. Zu den klassischen
Aufgaben des Standesamtes
gehören unter anderem die
Beurkundung von Geburten,
Eheschließungen, Lebenspartnerschaften, Vaterschaftsanerkenntnissen, Sterbefällen,
Namenserklärungen, die
Prüfung von Ehevoraussetzungen und Trauungen.
Kontakt zum Standesamt unter
Tel. (033204)39186 oder per
E-Mail an: standesamt@beelitz.
de.
GEMEINDEVERWALTUNG
 Anschrift:
Gemeindeverwaltung Seddiner See, Neuseddin
Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See
Telefon: 033205/5360
Telefax: 033205/53627
E-Mail: [email protected]
Internet: www.seddiner-see.de
 Sprechzeiten in der Verwaltung
MO
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
DI
09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
MIgeschlossen
DO 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
FRgeschlossen
 Telefonnummern der Verwaltung
BEREICH
Bürgermeister
APP.
5360
Sekretariat:
Sekretärin
Sachbearbeiterin Hauptamt
5361701
53649
01
[email protected]
[email protected]
Hauptamt:
Hauptamtsleiterin
Sachbearbeiterin Bildung/Erziehung
Sachbearbeiterin Personal/Versicherung
Sachbearbeiterin Hauptamt
5362403
53625
14
53618
07
53630
15
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Kämmerei:
Kämmerin
Sachbearbeiterin Steuern
Sachbearbeiterin Steuern
Kassenverwalter
Sachbearbeiterin Kämmerei
5361505
53616
06
53623
06
5361404
53613
08
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Bau- und Ordnungsamt:
Leiter des Bau- und Ordnungsamtes
Sachbearbeiter Bau
Sachbearbeiterin Liegenschaften/Friedhofsangelegenheiten
Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten/Brandschutz
Sachbearbeiterin Allg. Ordnungsrecht, Ruhender Verkehr, Wohnungsvergabe
53622
53611
53628
53620
53619
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
 Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes Beelitz
Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202
Telefon: 033204/391-84 oder 85
Mo
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr
Di
09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Migeschlossen
Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr
Frgeschlossen
ZIMMERE-MAIL
01
[email protected]
12
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