Ausgabe 4/2015 22. April 2015 Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen •Veröffentlichung der Schmutzwasserbeitragssatzung ...................................................................................................................................Seite 2 •5. Änderung der Schmutzwassergebührensatzung.........................................................................................................................................Seite 4 Informationen aus der Gemeindeverwaltung •Informationen des Ortsbeirates Neuseddin.....................................................................................................................................................Seite 4 •Nachlese zum Frühjahrsputz in Seddin ...........................................................................................................................................................Seite 5 •Termine zur Entsorgung der Grünabfälle..........................................................................................................................................................Seite 5 •Herzliche Glückwünsche im Mai......................................................................................................................................................................Seite 5 IMPRESSUM – AMTSBLATT Herausgeber: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister Anschrift: Gemeinde Seddiner See, Der Bürgermeister, Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See, Tel. 03 32 05/5 36 10 Das Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See ist das amtliche Verkündungsblatt für die Gemeinde Seddiner See mit den Ortsteilen Neuseddin, Seddin und Kähnsdorf. Bezugsmöglichkeiten: Die Zustellung erfolgt kostenlos in den Ortsteilen Kähnsdorf, Neuseddin und Seddin an Haushalte, die über einen von der öffentlichen Straße aus erreichbaren Briefkasten verfügen. Ein Rechtsanspruch auf kostenlose Zustellung besteht nicht. Personen, die von dieser Verteilung nicht erreicht werden, können Exemplare in der Gemeindeverwaltung erhalten. Der Einzelbezug ist auf Anfrage möglich (Kosten: 2,05 EUR je Amtsblatt mit Seekurier, inkl. Porto). Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf, in der Regel monatlich mit dem Seekurier. Auflage: 2600 Exemplare. | 2 | AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See 22. April 2015 | Nr. 4 | Woche 17 Öffentliche Bekanntmachungen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ – Schmutzwasserbeitragssatzung – Präambel Aufgrund der §§ 2, 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32), der §§ 3 Abs. 3 und 18 des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 32) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ in der Sitzung am 31. März 2015 folgende Satzung beschlossen: §1 Anschlussbeitrag Zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden: „öffentliche Schmutzwasseranlage“) im Gebiet des Wasserund Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (im Folgenden: Zweckverband) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhebt der Zweckverband Anschlussbeiträge entsprechend nachfolgender Regelungen. Für Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, bleibt der Anteil des Aufwandes für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung unberücksichtigt, der ausschließlich auf die Schaffung eines Anschlusses oder einer Anschlussmöglichkeit für Grundstücke entfällt, die am 3. Oktober 1990 nicht tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren. §2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden können oder angeschlossen sind, für die ein Anschlussrecht nach der Schmutzwassersatzung besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzt werden dürfen oder b) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen und bebaubar oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise so nutzbar sind, dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann oder wenn sie im Außenbereich tatsächlich so baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden, dass Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. §3 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Anschlussbeitrag ist die Veranlagungsfläche. Die Veranlagungsfläche ergibt sich aus der Vervielfachung der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor. (2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festgesetzt ist; b) bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der für das Grundstück bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks; bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes, der insoweit bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare sonstige Nutzung festlegt, und mit der Restfläche im Außenbereich liegen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes; c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist; d) bei Grundstücken, die über die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils hinausreichen, die Fläche im Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn sie baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise nutzbar ist; e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. b) bis d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt sind, die Fläche zwischen dem Leitungsgrundstück bzw. der dem Leitungsgrundstück zugewandten Grundstücksseite und einer Parallele hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Bebauung oder Nutzung entspricht; f) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaubar sind (z. B. Sportplätze, Freibäder, Friedhöfe und Dauerkleingärten), 75 % der nach lit. a) bis e) ermittelten Grundstücksfläche; g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundstücksfläche, die selbständig baulich, gewerblich oder in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden kann; h) bei Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB), für die durch eine rechtsverbindliche Fachplanung (Planfeststellung, Betriebsplan oder ähnlicher Verwaltungsakt) eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die rechtsverbindliche Fachplanung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind. (3) Die nach Abs. 1 ermittelte Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0 b) für jedes weitere zulässige Vollgeschoss weitere 0,50. (4) Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse. (5) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die nach dem Bebauungsplan höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan statt der Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die Baumassenzahl geteilt durch 3,7, in allen anderen Baugebieten die Baumassenzahl geteilt durch 2,5. 22. April 2015 | Nr. 4 | Woche 17 AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See |3| Öffentliche Bekanntmachungen Ist nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage festgesetzt, gilt in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten im Sinne von § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung die durch 3,7 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,5 geteilte höchstzulässige Baugebäudehöhe als Zahl der Vollgeschosse. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Sätzen 1-4 ermittelte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (6) Sind im Bebauungsplan nur eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt, so gilt als Zahl der zulässigen Vollgeschosse die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl. Bruchzahlen werden auf die nächste ganze Zahl abgerundet. Ist tatsächlich eine höhere als die nach den Sätzen 1-2 ermittelte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl noch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 oder – soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse, b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 oder– soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse maßgebend. (8) Bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) richtet sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4. (9) Grundstücke, die bebaubar sind oder gewerblich bzw. in vergleichbarer sonstiger Weise genutzt werden dürfen, ohne dass eine Bebauung mit einem Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Tatsächlich bebaute oder gewerblich bzw. vergleichbar in sonstiger Weise genutzte Grundstücke im Außenbereich, bei denen keine Bebauung vorhanden ist oder die vorhandene Bebauung kein Vollgeschoss i.S.d. Abs. 4 erreicht, gelten als eingeschossig bebaute Grundstücke. (10)Liegen Grundstücke mit ihren beitragspflichtigen Flächen nur teilweise im Bereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich, gelten für die Ermittlung der maßgeblichen Vollgeschosse die Absätze 5 bis 9 für die jeweilige Teilfläche entsprechend. (11)Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Vollgeschosse zulässig oder vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (12)Soweit sich die beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vergrößert, unterliegen die zukommenden Flächen der Beitragspflicht nach Maßgabe der Abs. 1 – 11. §4 Beitragssatz (1) Für Grundstücke, die am 03. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene öffentliche Schmutzwasseranlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren, beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage 1,35 €/m² der Veranlagungsfläche. (2) Für die übrigen Grundstücke beträgt der Beitragssatz für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage 2,38 €/m² der Veranlagungsfläche. § 5 Entstehung der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Schmutzwasseranlage (einschließlich Grundstücksanschluss) angeschlossen werden kann. (2) Liegt der nach dem Abs. 1 maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung, entsteht die Beitragspflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. §6 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstücks gem. den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden oder Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentümeranteil beitragspflichtig. § 7 Vorausleistung (1) Auf die künftige Beitragsschuld können Vorausleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen endgültigen Beitragsschuld verlangt werden, sobald mit der Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage begonnen worden ist. (2) Für die Bestimmung des Vorausleistungspflichtigen gilt § 6 dieser Satzung entsprechend. §8 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Das Gleiche gilt für die Vorausleistung nach § 7. §9 Ablösung In den Fällen, in denen die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, kann die Ablösung durch Vertrag vereinbart werden. Die Höhe des Ablösebetrages ist nach Maßgabe des in § 3 bestimmten Beitragsmaßstabes und des in § 4 bestimmten Beitragssatzes zu ermitteln. § 10 Auskunfts- und Duldungspflichten (1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Zweckverband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Zweckverband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. | 4 | AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See 22. April 2015 | Nr. 4 | Woche 17 Öffentliche Bekanntmachungen § 11 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem Zweckverband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Zweckverband schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, verändert oder beseitigt werden. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a. entgegen § 10 Abs. 1 Auskünfte, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich sind, nicht erteilt; b. entgegen § 11 Abs. 1 und 2 seinen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Beelitz, den 31.03.2015 § 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. März 2011 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2011 und die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 13. November 2012 außer Kraft. Axel Zinke Verbandsvorsteher Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04.05.2011 Die Verbandsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 31.03.2015 folgende Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ vom 04.05.2011 beschlossen: Artikel 1 Die Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai 2011 (veröffentlicht im See-Kurier Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See, Nr. 6 vom 22. Juni 2011, S. 12 und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz, Nr. 6 vom 22. Juni 2011, S. 9) in der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 02.12.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Seddiner See Nr. 12 vom 17.12.2014 und im Amtsblatt für die Stadt Beelitz Nr. 12 vom 17.12.2014) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die verbrauchsabhängige Leistungsgebühr beträgt 3,30 €/m³.“ Artikel 2 Diese Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung von Gebühren im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Nieplitz“ (Schmutzwassergebührensatzung) vom 04. Mai 2011 tritt rückwirkend zum 01. Januar 2015 in Kraft. Beelitz, den 31.03.2015 Axel Zinke Verbandsvorsteher Informationen aus der Gemeindeverwaltung Ortsbeirat von Neuseddin informiert Die Mitglieder des Ortsbeirates Neuseddin laden alle interessierten Einwohnerrinnen und Einwohner zu einer gemeinsamen Ortsbegehung unseres Ortsteiles ein. Ebenfalls werden Mitarbeiter aus der Verwaltung der Gemeinde Seddiner See anwesend sein. Somit können unsere Bewohner direkt vor Ort Anregungen zur Verbesserung und Verschönerung unseres Ortsteiles mitteilen. Die Ortsbegehung steht unter dem Thema „Verbesserung der Barrierefreiheit im Ortsteil Neuseddin“ Die Begehung findet am 16. Mai 2015 von 10 bis 12 Uhr statt. Treffpunkt ist auf dem Vorplatz der Freiwilligen Feuerwehr Neuseddin. gez. Andreas Bauch Ortsvorsteher von Neuseddin „Sei du selbst die Veränderung, die du dir wünschst für diese Welt.“ (Mahatma Gandhi) 22. April 2015 | Nr. 4 | Woche 17 AMTSBLATT für die Gemeinde Seddiner See |5| Informationen aus der Gemeindeverwaltung Nachlese zum Frühjahrsputz vom 28. März 2015 im OT Seddin, der Gemeinde Seddiner See Sehr geehrte Seddiner Einwohnerinnen und Einwohner, nach unserem Kenntnisstand vom Frühjahrsputzeinsatz kann man von einer leichten Steigerung der Beteiligung sprechen. Viele Bürger, insbesondere die direkten Anlieger an befestigten Straßen zeigten ihre Bereitschaft, unserem Aufruf zu folgen. Dafür gilt unser besonderer Dank. Vorbildlich zeigte sich auch das DORV-Zentrum unter Leitung des DCS mit seinen Einsätzen rund um den Gebäudekomplex hinsichtlich der Reinigung des Außenbereiches und des Pflanzenverschnittes sowie der Neuanpflanzungen. Leider mussten wir feststellen, dass sich ein Teil unserer Neubürger in den Neubebauungsgebieten etwas distanziert hatte. Sicherlich lag es unter anderem daran, dass viele unsere Ortszeitung nicht komplett gelesen hatten und somit nicht informiert waren. Aber ein großer Teil hatte sicherlich noch mit der Gestaltung der eigenen Außenanlagen zu tun. Der Dank gilt vor allem auch der Gemeindeverwaltung, insbesondere dem Bau- und Ordnungsamt für die Unterstützung durch die Beauftragung der kostenfreien Abholung der Reststoffe. Gleichlaufend auch ein Dankeschön an die Firma Witte aus Seddin. Besonders erfreulich war die rechtzeitige Auslieferung des „See-Kuriers“ zum Monatsende was ermöglicht hatte, dass alle Bürger diese Information rechtzeitig und persönlich erhalten haben. Wir denken, wir sind auf dem richtigen Weg und hoffen beim nächsten Einsatz im Herbst 2015 auf eine weitere Erhöhung der Beteiligung. Leider hat uns der Sturm in der Osterwoche vieles wieder in Unordnung gebracht. Es sollte aber im persönlichen Ermessen eines jeden Bürgers stehen, den angewehten Unrat zu beseitigen. Der Ortsbeirat setzt weiterhin auf unsere Bürgerinnen und Bürger des Ortsteils Seddin sowie auf alle sonstigen Mitbewohner der Gemeinde hinsichtlich einer zunehmenden Beteiligung zur Verschönerung unseres Ortes. Im Auftrag des Ortsbeirates Hartmut Schäfer Ortsvorsteher Seddin Termine zur Entsorgung der Grünabfälle Sehr geehrte Gartenfreunde der Vereine „IMMERGRÜN“, „ZUR ERHOLUNG“ und „BIRKENGRUND“, sehr gehrte Gartenfreunde der Wald- und der Dr.Albert-Schweitzer-Straße, des Ernst-Kamieth-Platzes sowie interessierte Bürger! Zuerst wiederum ein großes Dankeschön an alle Gartenfreunde, die sich im vergangenen Jahr wieder aktiv an der Sauberhaltung unseres Umfeldes beteiligt haben. Auf vielfachen Wunsch beginnt die Fa. Quandte wieder vorzeitig mit der regelmäßigen Abnahme von Grünabfällen. Termin der ersten Abnahme ist Samstag der 9. Mai ab 10 Uhr bis 12 Uhr wie im Vorjahr neben dem Katzenhaus gegenüber dem Haupteingang des Gartenvereins „Birkengrund e.V. Die weiteren Termine: 23. Mai 2015, 01. August 2015, 10. Oktober 2015, 06. Juni 2015, 15. August 2015, 24. Oktober 2015, 20. Juni 2015, 29. August 2015, 07. November 2015 04. Juli 2015, 12. September 2015, 18. Juli 2015, 26. September 2015, Geburtstage im M a i zum 89. zum 88. zum 87. zum 85. zum 85. zum 85. zum 85. zum 84. zum 82. zum 82. zum 80. Frau Waltraud Voigt Frau Meta Wiesenack Frau Elisabeth Bluck Frau Helga Schulz Herrn Edgar Dettloff Herrn Kurt Koopmann Herrn Herwig Kahl Herrn Heinz Schlüter Frau Hildegard Biermann Herrn Manfred Pokrandt Frau Irene Möller im Ortsteil Seddin im Ortsteil Seddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Seddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Seddin im Ortsteil Neuseddin Die Preise werden von der Fa. Quandte bei der Entsorgung bekanntgegeben. Sollte Bedarf zur Abnahme anderer Abfälle bestehen, so bittet Herr Quandte um Mitteilung über die nachfolgenden Telefonnummern, damit er ein zweites Fahrzeug zur Verfügung stellen kann. Tel./Fax 033205/44 392 Mobil 0160/70 37 840 Da wir mit diesem Flyer nicht alle Haushalte erreichen können, bitten wir auch wieder um „Mund zu Mund"-Propaganda. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass sich aus der Bekanntgabe der Termine keine Ansprüche gegen den Verein „BIRKENGRUND e.V.“ ergeben. Für die Absicherung der Termine ist die Fa. Quandte zuständig. Wir wünschen allen Hobbygärtnern eine schöne und ertragsreiche Gartensaison. Gartenverein Birkengrund e.V. – Der Vorstand– Gesundheit, Wohlergehen und viel Glück! Der Bürgermeister der Gemeinde Seddiner See gratuliert allen Jubilaren zu ihrem Ehrentag! zum 80. zum 75. zum 75. zum 75. zum 70. zum 70. zum 70. Frau Gisela Friedrich Herrn Wolfgang Koch Herrn Karl-Heinz Leinkauf Herrn Ralf Heinrich Frau Bärbel Ziegler Herrn Lothar Heim Herr Jürgen Hopp im Ortsteil Kähnsdorf im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Seddin im Ortsteil Neuseddin im Ortsteil Seddin im Ortsteil Neuseddin Es werden Glückwünsche zum 70., 75. und ab dem 80. Geburtstag veröffentlicht. — Ende des Amtsblattes — Im Findlingsgarten Seddiner See hat die neue Saison begonnen Mit einem Arbeitseinsatz, der im Angrillen des neuen Jahres seinen Höhepunkt fand, konnten 15 fleißige Mitglieder und Freunde des Findlingsgarten-Vereins am 21. März die neue Saison eröffnen. Unterstützt wurden wir durch die Firma unseres fördernden Mitgliedes, Rüdiger Hanisch, die mit seinen Spezialisten im gesamten Findlingsgarten fachmännisch Bäume und Sträucher beschneiden konnte. Am 27. März fand die Jahreshauptversammlung unseres Vereins statt, in deren Mittelpunkt die Wahl des Vorstandes stand. Die anwesenden Mitglieder entlasteten nach intensiver Diskussion und erfolgreicher Prüfung des Rechenschaftsberichtes sowie des Kassenberichtes den alten Vorstand. Offensichtlich waren die Mitglieder mit der Arbeit der bisherigen vier Vorstandsmitglieder, Dr. Maria Weber, Klaus-Dieter Jähnicke, Rechtsanwalt André Gruve und Prof. Heiner Vollstädt, einverstanden und bestätigten diesen Vorstand für die nächsten 4 Jahre einstimmig in ihrer Funktion. Der Findlingsgarten-Verein kann mit Stolz auf die Ergebnisse seiner Arbeit besonders in den vergangenen vier Jahren zurückblicken. Hervorzuheben ist die Einweihung unserer „Schwimmenden Findlingskugel“ im vergangenen Jahr. Fleißige Helfer, Sponsoren und der Verein selbst konnten diese attraktive Anschaffung aufbauen und finanzieren. Durch die finanzielle Unterstützung der Mittelbrandenburgischen Sparkasse konnte der Berliner Künstler Rieck aus einem 3 t schweren Findling den „Seddiner Tropfen“ gestalten. Die Freiland-Galerie unseres Mitgliedes Werner Ruhnke erhielt wieder durch neue und interessante Skulpturen Zuwachs. Die Anschaffung eines Audioguide-Systems entwickelt sich zu einer sehr guten Unterstützung für unsere Besucher bei ihrem Rundgang durch den Findlingsgarten. Die regelmäßigen Freiluftveranstaltungen im Frühjahr und im Herbst sind ebenso ein fester Bestandteil unseres Programmes geworden wie die erfolgreiche Veranstaltung „Feuer und Flamme“ im Oktober sowie die gemeinsamen Vortragsveranstaltungen mit der Kulturscheune Kähnsdorf. Nunmehr bereits zum dritten Mal findet Ende August ein Sängertreffen im Findlingsgarten statt, was fleißige Mitglieder unseres Vereins um Frau Gudrun Hanisch mit kräftiger Unterstützung unserer Gemeinde vorbereiten und gestalten. Im nun begonnen Jahr ist unser Frühlingsfest am 25. April von 11 bis 16 Uhr der Auftakt unserer Veranstaltungen. Es werden wieder Arbeiten der Beelitzer Steinmetze und unserer Mitglieder am und mit dem Findling zu sehen sein; unser Mitglied Christian Nützel wird Interessantes zum Geocaching vermitteln, einen lustigen Trödelmarkt wird es geben und natürlich Musik und etwas für Gaumen und Kehle. Am 29. April 19 Uhr werden wir unsere Veranstaltungsreihe in der Kulturscheune Kähnsdorf mit einem Vortrag unseres Mitgliedes Dr. Klaus Rother zum Thema „Nationalparks im Südwesten der USA und Kanadas“ fortsetzen. Am 27. Mai wird Dr. Klaus Erler über seine aufregende Bolivienreise berichten. Zu den weiteren Vorträgen sowie den Veranstaltungen im August, September und Oktober werden wir rechtzeitig genaue Hinweise geben. Schließlich freuen wir uns auf eine neue gestalterische Ergänzung in unserem Findlingsgarten: Gemeinsam mit der Gemeinde und Handwerkern des Landes Brandenburg wollen wir die Idee zum Bau eines Wetterschutzdaches im Eingangsbereich des Findlingsgartens verwirklichen. Handwerker, u.a. Zimmerleute, Dachdecker und Steinmetze werden ihre Handwerkkunst demonstrieren bei der Errichtung dieser Überdachung, die wir bei unseren Veranstaltungen vielfach nutzen können. Prof. Heiner Vollstädt Vorsitzender Sie haben (bald) ein Schulkind! Was sich Kinder unter Schule des Schulhofs kennen, mit vorstellen, ist ganz verschieden. neuen Kindern spielen und Die meisten freuen sich darauf seinen Platz in der Klasse – und sei es nur, weil der Tag finden. Viele Kinder bewältigen der Einschulung bedeutet: diese Herausforderungen Ich bin jetzt groß, ich bin mit Begeisterung und Nr. 37 kein Kita-Kind mehr! Lernfreude, sie blühen ELTERNBRIEF Für die Eltern mischt richtig auf: „Die Kita 5 Jahre, sich in die Vorfreude war soo langweilig“, 10 Monate sagt Sergio schon nach oft auch etwas Wehmut: Fängt jetzt die Paukerei drei Schultagen, „in der an, der Stress mit den HausaufSchule lernen wir richtig was.“ gaben, der sprichwörtliche Andere Kinder tun sich schweErnst des Lebens? Sicher ist: Für rer, weil sie etwa in ihrer Klasse Ihr Kind beginnt jetzt eine keine bekannten Gesichter aufregende Zeit. Es wird lernen, vorfinden, wenig Deutsch sich in einem großen Gebäude können, ihre Lehrerin einmal voller Kinder zurechtzufinden, etwas streng mit ihnen war bald schon wird es dort ganz oder weil sie jünger oder allein auf die Toilette gehen, weniger reif sind als der zielsicher in die Turnhalle Durchschnitt. laufen und sich ohne Hilfe Nicht alles werden Sie beeinumziehen. Es wird alle Ecken flussen können. Trotzdem können Eltern einiges dafür tun, um ihrem Kind einen guten Schulstart zu ermöglichen. Wichtig ist, dass sie Ihrem Kind eine positive Einstellung zur Schule vermitteln. Sie brauchen ihm nicht zu sagen, dass dort immer alles toll ist – natürlich wird es in der Schule mal Ärger geben, und nicht jede Aufgabe macht Spaß. Aber grundsätzlich sollte Ihr Kind das Gefühl haben: Die Schule ist wichtig, meine Eltern interessieren sich dafür. Die kostenlose Verteilung der ANE-Elternbriefe im Land Brandenburg wird gefördert durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF). Interessierte Brandenburger Eltern können diesen und alle weiteren Briefe kostenfrei über die Internetpräsenz des Arbeitskreises Neue Erziehung e. V. www.ane.de, oder per E-Mail an [email protected], über eine Sammelbestellung in Ihrer Kita oder per Telefon 030-259006-35 bestellen. Die Elternbriefe kommen altersentsprechend bis zum 8. Geburtstag in regelmäßigen Abständen nach Hause, auch für Geschwisterkinder. Sabine Spelda Elternbriefe Brandenburg ESV Lok Seddin als guter Organisator Der XXXV. Internationale 100 km-Lauf von Grünheide/Störitz vom 28. März ist bereits wieder Geschichte. Dem kleinen Team um Gesamtleiter Gert Schlarbaum (ESV Lok Seddin) gelang es, zum Jubiläum erneut eine gelungene Veranstaltung auf die Beine zu stellen. Und das trotz widriger Umstände, denn der Lauf hat eine neue, seine dritte Heimstätte gefunden. Statt im Bundesleistungszen trum Kienbaum nun im Internationalen Kinder- und Jugendcamp Störitzland, ebenfalls in der Gemeinde Grünheide gelegen, ausgetragen. Gleichzeitig war mit dem 1. Störitzsee-Lauf auch eine Premiere verbunden. Mit weiterhin guter Unterstützung durch den Grünheider Bürgermeister und die Leitung des Camps haben beide Laufveranstaltungen wohl eine sichere Zukunft. Zu den Läufen selbst: Vierzig Aktive, darunter sieben Frauen, nahmen die 100 km in Angriff. Zum Schluss waren es 28, die das erstrebte Ziel erreichten. Allen herzlichen Glückwunsch. Für den Gesamtsieg kamen diesmal nur zwei Starter in Frage: Marc-Cornelius Jähnicke aus Berlin und der Gast aus Frankreich Stéphane Mathieu (Kekes du Bocage). Beide lieferten sich ein Kopf-an-KopfRennen. Mathieu lag zwischenzeitlich bis zu knapp einer Minute in Führung. Die zwölfte Runde (60 km) beendeten sie zeitgleich in 4:40:39 Stunden. Danach hatte der Berliner die größeren Kraftreserven und erlief sich einen Vorsprung von bis zu 104 Sekunden, den Mathieu auf den letzten beiden Runden wieder etwas abbaute. Nach 100 Kilometern Einlauf von Jähnicke in 7:58:23 Std. vor Mathieu mit 7:59:14 Std, beide in der Altersklasse 40 startend, sicher vor Jürgen Bultmann (9:08:16 Std./VC Nienburg), Burkhard Widera (9:10:37 Std./ TV Hohne) und dem Dänen Elfving Jesper (9:23:55 Std/ DUUL). Bei den Frauen bestimmte Cornelia Balke (10:58:14 Std./100 Marathon-Club) etwa 38 km lang das Rennen, dann zog die Dänin Mette Brinck (DUUL) an ihr vorbei und siegte in 10:49:35 Std. Die weiteren Zieleinläuferinnen: Friederike Sziegoleit (11:41:54 Std./LG Mauerweg) und Cornelia Feurich (12:13:19 Std./Hamburg). Die zwölf Ausgeschiedenen liefen zwischen 45 und 95 km, darunter Gunter Bohn (GMRLV Kleinmachnow) 95 km in 11:24:57 Std., Ursula Herger (Gurtnellen/ Schweiz) 50 km in 4:53:49 Std. und die 75-jährige Marathon-Königin Sigrid Eichner (100 Marathon-Club) 50 km in 7:47:25 Std. Letztere bestritt bisher weit mehr als 1.500 Läufe über die Marathondistanz und noch längere Strecken. Vierzehn Frauen und zweiundzwanzig Männer wagten sich an die 50 km heran, wobei nur eine Starterin ausschied. Die jeweils drei Erstplatzierten: Frauen: 1. Evelin Franke (Berlin) 4:11:30 Std., 2. Marita Wahl (Blankenfelde-Mahlow) 4:20:46 Std. und 3. Claudia von Bronk (Langenhagen) 4:33:59 Std. Männer: 1. Enrico Wiessner (FH Runners Berlin) 3:27:59 Std., 2. Michael Vanicek (LG Nord Berlin Ultrateam) 3:31:28 Std. und 3. Gerd Teichert (TSG Seelow) 3:54:17 Std. Gelungene Premiere für den Störitzsee-Lauf, der über 5 und 10 km führte. Er geht als Wertungslauf in den diesjährigen Brandenburg-Cup "Mineralquellen Bad Liebenwerda" (Landescup) und in den Regionalcup Oder-Spree ein. 114 Zieleinläufer über 10 km und 25 über die kurze Distanz sind ein sehr guter Einstieg. Im Feld dabei mit Carsten Krüger ein prominenter Gast. Der für den VfLFortuna Marzahn startende Berliner ist die deutsche Hoffnung über die Mittelstrecke. Über 800 Meter wurde er 2014 deutscher Meister, bei den Europameisterschaften in Zürich kam er über diese Distanz in das Halbfinale. Krüger lief in Störitz die 10 km-Strecke und erreichte ungefährdet einen Start-ZielSieg in 35:10 Minuten, er ließ Niklas Schöning (37:46 Min./SV Stahl Hennigsdorf) und Jann Rathenow (37:50 Min./Potsdamer Laufclub) hinter sich. Noch deutlicher bei den Frauen der Tageserfolg für Doreen Kusche (Diehloer Hügelläufer) mit 42:38 Minuten. 3:41 Minuten nahm sie der Zweitplatzierten, Steffi Bergande (46:19 Min./DSM Neuendorf), ab. Dritte im Bunde: Gabriele Kreikenbohm (47:24 Min./SV Stahl Hennigsdorf). Nach Cottbus und Fürstenwalde gehen die Tagessiege über 5 km. Hier setzten sich Juliane Raböse (LC Cottbus) und Matthias Behm (SG Gaselau Fürstenwalde) durch. Ihre Laufzeiten: 22:51 bzw. 18:13 Minuten. Stellvertretend für die Teilnehmer die Meinung von Kerstin Kurth aus Fürstenwalde: Note Super; super Organisation und Strecke. Das war die erste Veranstaltung auf dem Gelände am Störitzsee. Die Organisation, der Ablauf, die Betreuung: einfach Klasse. Ganz großes Lob. Nur die Parkplätze evtl. etwas besser ausschildern. Denn der erste Parkplatz war sehr schnell voll und da musste man doch etwas suchen, um die geliebten „vier Räder" ordentlich abzustellen. Aber wie schon geschrieben: Großes Lob an das Org.-Team. Auf Wiedersehen 2016. Weitere Ergebnisse unter [email protected] Bilder unter www.harri-schlegel.com. Helge Ziems Nach 27 Jahren zurück im Rathaus Das Büro des Standesamtes ist seit dem 16. März wieder in der Berliner Straße zu finden. Seit fast 30 Jahren arbeitet Angela Harnack als Standesbeamtin für die Stadt Beelitz. Das Rathaus sah sie trotzdem meist von außen: „Nach der Rekonstruktion des Gebäudes ,Alte Posthalterei‘, in dem auch schon in der Vergangenheit die Hochzeiten stattfanden, wurde dort 1988 auch mein Büro eingerichtet“, erzählt Frau Harnack. Und so zog sie, ein Jahr nach Beginn ihrer Tätigkeit, gleich wieder aus dem Rathaus aus. Jetzt kehrt sie zurück – denn nachdem in ihrem Büro historische Wandmalereien aufgetaucht sind, wird der Raum künftig Teil des Beelitzer Museums, das die Stadt Stück für Stück in der Alten Posthalterei aufbaut (siehe oben). Das neue Standesamtsbüro ist künftig im Erdgeschoss des Rathauses in der Berliner Straße 202, Zimmer 103 (Durchgang im Einwohnermeldeamt), zu finden. Über den Arbeitsortswechsel freut sich die Standes- beamtin: Der Umzug ins Rathaus sei sinnvoll, da sie die Tätigkeiten des Einwohnermeldeamtes mit wahrnimmt. „Die Trauungen finden selbstverständlich weiterhin im bekannten Ambiente des „Goethesaals“ statt“, so Frau Harnack. „Paare und Gäste aus dem gesamten Bundesgebiet, die auf der Suche nach einem ausgefallenen und schönen Standesamt sind, zeigen sich immer wieder begeistert, wenn wir ihnen unsere Alte Posthalterei und den schönen Innenhof zeigen“, berichtet sie. Zu den klassischen Aufgaben des Standesamtes gehören unter anderem die Beurkundung von Geburten, Eheschließungen, Lebenspartnerschaften, Vaterschaftsanerkenntnissen, Sterbefällen, Namenserklärungen, die Prüfung von Ehevoraussetzungen und Trauungen. Kontakt zum Standesamt unter Tel. (033204)39186 oder per E-Mail an: standesamt@beelitz. de. GEMEINDEVERWALTUNG Anschrift: Gemeindeverwaltung Seddiner See, Neuseddin Kiefernweg 5, 14554 Seddiner See Telefon: 033205/5360 Telefax: 033205/53627 E-Mail: [email protected] Internet: www.seddiner-see.de Sprechzeiten in der Verwaltung MO 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr DI 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr MIgeschlossen DO 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr FRgeschlossen Telefonnummern der Verwaltung BEREICH Bürgermeister APP. 5360 Sekretariat: Sekretärin Sachbearbeiterin Hauptamt 5361701 53649 01 [email protected] [email protected] Hauptamt: Hauptamtsleiterin Sachbearbeiterin Bildung/Erziehung Sachbearbeiterin Personal/Versicherung Sachbearbeiterin Hauptamt 5362403 53625 14 53618 07 53630 15 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Kämmerei: Kämmerin Sachbearbeiterin Steuern Sachbearbeiterin Steuern Kassenverwalter Sachbearbeiterin Kämmerei 5361505 53616 06 53623 06 5361404 53613 08 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Bau- und Ordnungsamt: Leiter des Bau- und Ordnungsamtes Sachbearbeiter Bau Sachbearbeiterin Liegenschaften/Friedhofsangelegenheiten Sachbearbeiterin Gewerbeangelegenheiten/Brandschutz Sachbearbeiterin Allg. Ordnungsrecht, Ruhender Verkehr, Wohnungsvergabe 53622 53611 53628 53620 53619 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] Sprechzeiten des Einwohnermeldeamtes Beelitz Stadtverwaltung Beelitz, Berliner Straße 202 Telefon: 033204/391-84 oder 85 Mo 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Di 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Migeschlossen Do 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr Frgeschlossen ZIMMERE-MAIL 01 [email protected] 12 13 08 10 09
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