VORLAGE 16/2867 - Piratenfraktion NRW Redmine

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf
Johannes Remmel
Vorsitzender des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt,
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Herr Friedhelm Ortgies MdL
LANDTAG
N.oRDRHEIN-WESTFAlEN
Platz des Landtags 1
16.
WAHLPERIODE
40221 Düsseldorf
VORLAGE
16/2867
2..tt .04.2015
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Dr. Luwe
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aO-fach
-A17
Sicherung der Qualität wertvoller Grünlandflächen in Naturschutzgebieten
Sehr geehrter Herr Vorsitzender Ortgies,
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!1.,J,c.r ~~.ecÄ.LwL-
hiermit übersende ich Ihnen aus Anlass der Versendung eines Runderlasses an die höheren Landschaftsbehörden zum Thema "Sicherung
der Qual,ität wertvoller Grünlandflächen in Naturschutzgebieten" einen
erläuternden Bericht mit der Bitte um Weiterleitung an die Mitglieder
des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
J
nnesRemU
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Sicherung der Qualität wertvoller Grünlandflächen in Naturschutzgebieten
Sowohl Ausdehnung als auch Qualität des Grünlandes in NordrheinWestfalen haben in den vergangenen Jahrzehnten kontinuierlich abgenommen. So ging die Grünlandfläche seit 1970 landesweit um etwa 40
Prozent zurück. Hauptursache für den Verlust war neben der Flächeninanspruchnahme für Verkehr und Siedlung die. Umwandlung von
. Grünland in Ackerflächen. Erst mit dem Erlass der Dauergrünlanderhaltungsverordnung vom 12.01.2011 (QGL-VO NRW) wurde dieser Trend
. gestoppt.
Die Qualität aus Naturschutzsicht, also Artenreichtum und Vegetationsvielfalt des verbliebenen Grünlandes, nimmt ebenfalls kontinuierlich ab, zurückzuführen v.a. auf intensive Stickstoff-Düngung, frühe
und häufige Schnittnutzung ,zunehmende Pflegeumbrüche mit Nachsaat nur weniger Futtergrasarten sowie Veränderungen des Wasserhaushalts. Die Folgen sind eine landesweit, besonders augenfällig im
Flachland zu beobachtende Abnahme der Artenvielfalt, eine Zunahme
stickstoffliebender Grünlandarten mit einhergehendem Verlust von
Magergrünland, ein Verlust von zahlreichen Feuchtgrünlandflächen
und insgesamt eine Vereinheitlichung des Grünlandes in NRW mit einemVorherrschen von artenarmem sogenannten "Fettgrunland".· Inzwischen ist der Erhaltungszustand der Mähwiesen sowohl im Bergals auch im Flachland in NRW schlecht (NRW - FFH-Bericht 2013). Der
Bestand einer großen, weiterhin zunehmenden Zahl von grünlandtypischen Tier- und Pflanzenarten ist nach der aktuellen Roten Liste NRW
gefährdet, teils sogar vom Aussterben bedroht.
Eine zentrale Bedeutung für die Erhaltung und Verbesserung der
verbliebenen naturschutzfachlich wertvollen Grünlandflächen kommt
den Naturschutzgebieten (NSG) zu. In NSG sind etwa 15 % des
Grünlandes in NRW geschützt. Negative Entwicklungen der GrünlandQualität lassen sich jedoch auch in zahlreichen NSG beobachten. Das
in ordnungsbehördlichenNSG-Verordnungen sowie in Landschaftsplan-Festsetzungen (LP-Festsetzungen) verankerte allg~meine Verschlechterungsverbot (Grundschutz) erzielt ohne eine Aufnahme
konkreter Verbotstatbestände nicht die beabsichtigte Schutzwirkung,
wie die Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte zeigen.
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Bislang fehlen für die meisten NSG hinreichend konkrete und aktuelle
Beschreibungen der Vegetation und des Arteninventars der naturschutzfachlich wertvollen Flächen, was einen Nachweis von Verschlechterungen bzw. Verstößen gegen das Verschlechterungsverbot
bisher meist unmöglich macht.
Auf der Grundlage einer Kartierung des vegetationskundiich wertvollen
Grünlandes in NSG durch das Landesamt für Natur, Umwelt- und
Verbraucherschutz (LANUV), die 2013 begonnen wurde und 2015
abgeschlossen sein wird, lassen sich künftig Veränderungen in allen
grünlandgeprägten NSG dokumentieren und bewusst herbeigeführte
Verschlechterungen gegebenenfalls ahnden.
Die Ergebnisse dieser Vegetationskartierung in Grünland-NSG sollen
in NSG-Verordnungen und in LP-Festsetzungen künftig berücksichtigt
werden. Zu diesem Zweck sind kartographische Darstellungen der
vegetationskundiich wertvollen Grünlandflächen als Anhang zur NSGVerordnung -(bzw. zum Landschaftsplan) oder als Teil der Schutzgebietsabgrenzung darzustellen. Ebenso ist mit denjenigen Grünlandflächen zu verfahren, die seit erstmaliger NSG-Ausweisung als vegetationskundIich wertvoll dargestellt waren, gemäß der aktuellen Kartierung
aber nicht mehr als vegetationskundIich wertvoll an~usprechen sind.
Dies betrifft insbesondere Grünlandflächen, die zwischen 1985 und
1995 im Rahmen des Feuchtwiesenschutzprogramms NRW ausgewiesen wurden.
Für grünlandgeprägte N~G sollen· NSG-Verordnungen ~nd LPFestsetzungen über den Grundschutz hinaus durch präzisierende
Verbote, die die Qualität· der nOch vorhandenen wertvollen Grünland- .
flächen sichern sollen, ergänzt werden.
Kernpunkte eines am 24. April- 2015 herausgegebenen Runderlasses
des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz an die höheren Landschaftsbehörden (Dezernate
51 der Bezirksregierungen) sind folgende Regelungen, die in NSGVerordnungen und in Landschaftsplan-Festsetzungen grünlandgeprägter NSG zum Schutz des Grünlandes in Zukunft enthalten sein
sollen:
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1. .Generelles GrÜnland-Umwandlungsverbot.
2. V~rbot des Pflegeumbruchs und der Nachsaat auf vegetationskundIich wertvollen Grünlandflächen.
3. Verbot einer mehr als 2-maligen jährlichen Mahd von vegetationskundiich wertvollem Grünland.
4. Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen.
5. Verbot einer nächtlichen Bewirtschaftung des Grünlandes
zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vom 1. März
bis 15. Juli.
6. Verbot von Walzen und Schleppen im Rahmen der Frühjahrsarbeiten nach dem 15.3. (Tiefland) bzw. 1.4. (Bergland)
auf Grünland, das zur Sicherung der Bestände von gefährdeten
bodenbrütenden Vogelarten ausgewiesen wurde oder hierfür
von Bedeutung ist.
Neben der Berücksichtigung der genannten Regelungen in neuen
NSG-Verordnungen und LP-Festsetzungen sollen diese'sukzessive bis
spätestens Ende 2018 auch in den bestehenden ordnungsbehördlichen Verordnungen und LP-Festsetzungen umgesetzt werden. Dabei
sind vordringlich die Verordnungen/Pläne durch die Bezirksregierungen
und die Träger der, Landschaftsplanung anzupassen, in denen in' den
. vergangenen Jahren präzisierende Verbotstatbestände abgeschwächt
oder ganz gestrichen worden sind.
Begleitend wird das MKULNV NRW die betroffenen Landwirtinnen und
Landwirte über die neuen Maßnahmen und Regelungen zum Grünlandschutz in NSG und die neuen Fördermodalitäten im Vertragsnaturschutz und in der Ausgleichszahlung Natura 2000 ab 2015 informieren.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW - 40190 Düsseldorf
An die Bezirksregierungen
.
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf,
Köln und Münster
-Dezernate 51nachrichtlich:
LANUV NRW - Abt. 2
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
24.04.2015
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Sicherung der Qualität wertvoller Grünlandflächen in Naturschutzgebieten
Die naturschutzfachliche Qualität des Grünlandes hat in den vergangenen Jahrzehnten auch in Naturschutzgebieten durch intensive landwirtschaftliche Nutzung stark abgenommen. Die Verschlechterung ist vor
allem auf intensive N-Düngung, frühe und häufige Schnittnutzung vielfach in Kombination mit einer Aufgabe der Beweidung, zunehmende
Pflegeumbrüche mit Nachsaat nur weniger Futtergrasarten sowie Veränderungen des Wasserhaushalts zurückzuführen.
Die FFH-Richtlinie fordert eine Verbesserung unzureichender bzw.
schlechter Erhaltungszustände aller FFH-Lebensraumtypen und FFHArten. Die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL) verlangt die Erhaltung und
Sicherung der wildlebenden Vogelarten und hier insbesondere der Arten des Anhang I derVS-RL und der wandernden Arten nach Art. 4
Abs. 2 einschließlich dem Schutz, der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer Lebensräume. Der aktuelle Bericht an die EU-Kommission
zum Zustand der FFH-Lebensraumtypen und -Arten in Deutschland
unterstreicht den schlechten Erhaltungszustand der GrünlandLebensräume.
Damit ergibt sich die Verpflichtung, der negativen Entwicklung in den
Naturschutzgebieten entgegenzuwirken.
Das in NSG-Verordnungen (NSG-VO) sowie in LP-Festsetzungen verankerte allgemeine Verschlechterungsverbot hat nicht die beabsichtigte
Schutzwirkung erzielt, da bisher konkrete Beschreibungen der Vegeta-
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Ministerium für Killnaschutz, Umwelt
Landwirtschaft, Natur- und VerbraucherschutZ
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tion und des Arteninventars dieser Flächen in der Regel fehlten, auf
deren Grun'dlage Veränderungen flächenscharf nachzuweisen sind.
Das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz (LANUV)
koordiniert im Auftrag des MKULNV bis 2014/15 landesweit "und flä- .
chenscharf die Erhebung der vegetationskundIich wertvollen Flächen in
NSG mit Grünland-Flächenanteilen größer als 5 Hektar. Auf der Grundlage der voraussichtlich bis Ende 2015 komplett vorliegenden Daten
dieser "Status-Quo-Kartierung" la~sen sich künftig Veränderungen in
allen grünlandgeprägten NSG dokumentieren und bewirtschaftungsbedingte Verschlechterungen gegebenenfalls ahnden.
Neue sowie zu aktualisierende NSG-Verqrdnungen sollten zum Schutz
des Grünlandes enthalten:
a) Kartographische Darstellung der vegetationskundIich wertvollen
Grünlandflächen. Diese sind, so~ern nicht das NSG in seiner Gesamtheit betroffen ist, mindestens ir:n Maßstab 1: 10.000 als Anhang zur
NSG-Va (bzw. zum Landschaftsplan) oder als Teil der Schutzgebietsabgrenzung flächenscharf darzustellen. Ebenfalls kartographisch darzustellen sind diejenigen Grünlandflächen, die seit erstmaliger NSGAusweisung als.vegetationskundlich wertvoll dargestellt waren, z.B. in
einer entsprechenden Flurstücks-Auflistung der damaligen Verordnung
oder in einer Karte, gemäß der aktuellen Status-Quo-Kartierung aber
nicht mehr als vegetationskundlieh wertvoll anzusprechen sind. Dies
betrifft insbesondere Grünlandflächen, die zwischen 1985 und 1995 im
. Rahmen des Feuchtwiesenschutzprogramms NRW ausgewiesen wurden. Für alle diese Flächen finden die im Folgenden genannten Verbote Nr. c), d) und e) Anwendung.
b) Generelles Dauergrünland 1-Umwandlungsverbot. Dieses schließt
an das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 09.07.2014 an, das
in § 15 bestimmt, dass das Dauergrünland in FFH-Gebieten umweltsensibel ist. In Verbindung mit Art. 45 der va (EU) Nr. 1307/2013 bedeutet dies für Dauergrünla'1d in FFH-Gebieten ein Umwandlungs- und
Pflugverbot für Betriebe, die Direktzahlungen erhalten und den Gree-
Als Dauergrünland sind Wiesen- und Weideflächen anzusehen, die durch Einsaat
von mehreren Grasarten oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre
nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren.
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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
ning-Verpflichtungen unterl,iegen. Unberührt bleiben die Bestimmungen
des § 3a Abs. 2 LG NRW.
c) Verbot des Pflegeumbruchs vegetationskundIich wertvoller
Grünlandflächen.
d) Verbot einer mehr als 2-maligen jährlichen Mahd' von vegetationskundIich wertvollen Grünlandflächen.
e) Verbot der Nachsaat auf vegetationskundIich wertvollen Grünlandflächen (d.h. Verbot jedweder Ausbringung von Saatgut in Sinne
von Grünlanderneuerung; im Einzelfall - z.B. bei, Tipula-Befall - sind
Ausnahmen hiervon bei unerwarteten Beeinträchtigungen der Grasnarbe möglich).
f) Verbot des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf Grünlandflächen. Eine punktuelle Beseitigung von z.B. Acker-Kratzdistel und
Stumpfblättrigem Ampfer ist in Ausnahmefällen möglich.
g) Verbot einer nächtlichen Bewirtschaftung des Grünlandes zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vom 1. März bis 15. Juli.
h) Verbot der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Frühjahrsarbeiten (Schleppen und Walzen) nach dem 15.3. (Tiefland) bzw.
1.4. (Bergland) auf Grünlandflächen, die zur Sicherung der Bestände
von gefährdeten bodenbrütenden Vogelarten (insbesondere Bekassine, Braunkehlchen, Großer Brachvogel, Feldschwirl, Kiebitz, Rotschenkel, Sc~warzkehlchen, Uferschnepfe, Wachtelkönig und Wiesenpieper) ausgewiesen wurden bzw. hierfür von Bedeutung sind. Maßgeblich hierfür ist, dass der Schutz gefährdeter bodenbrütender Vogelarten als Schutzziel in der Verordnung aufgeführt ist. Für Grünlandflächen, auf denen nachweislich in den zurückliegenden zwei Jahren keine gefährdeten bodenbrütenden Vogelarten gebrütet haben, kann eine
Ausnahme VOfl diesem Verbot bei der unteren Landschaftsbehörde
beantragt werden.
Es ist erklärtes Ziel des Landes NRW, dass der Vertragsnaturschutz
(VNS) auch weiterhin eine wichtige Rolle im Grünlandschutz spielen
und das Kooperationsprinzip zwischen Naturschutz und Landwirtschaft
stärken soll.
Vertragsnaturschutz-Angebote für diese Flächen wird es in der kommenden Förderperiode (voraussichtlich ab dem 1.7.2015) durch eine
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Ministerium für Klimaschutz, Umwelt
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Umstrukturierung im VNS weiterhin geben. Bewirtschaftungseinschränkungen wie z. B. Besatzdichte, Düngung oder Beweidungszeiten
können weiterhin im Rahmen des Vertragsnaturschutz honoriert werden.
Ich bitte die Bezirksregierungen, die oben aufgeführten naturschutzfachlich notwendigen Anpassungeri zügig bis spätestens Ende 2018 in
allen Verordnungen grünlandgeprägter NSG vorzunehmen. Vorrangig sind diejenigen NSG-VO zu überarbeiten, in denen seit ca. 2011
zur Vermeidung einer möglichen Färderschädlichkeit Schutz- und Verbotsklauseln abgeändert wurden.
Darüber hinaus bitte ich darum, die unteren Landschaftsbehärden über
diesen Erlass zu unterrichten und darauf hinzuwirken, dass bei den
Trägern der Landschaftsplanung eine entsprechende Anpassung der
Festsetzungen im. Zuge von Änderungen oder Neuaufstellungen von
Landschaftsplänen erfolgt.
Über Art und Umfang der Anpassungen von NSG-Verordnungen bzw.
Festsetzungen in Landschaftsplänen bitte ich, erstmalig zum 30. September 2015 und anschließend regelmäßig jährlich jeweils zum 30.
September zu berichten.
Im Auftrag
Dr. Woike
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