Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus

Qualifizierung des Alternativenvergleichs
als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung
der Planung von Stromtrassen
Kurztitel: Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
vertreten durch:
Projektteam
Bosch & Partner GmbH, Berlin (Federführung)
bosch & partner
Forschungsgruppe Umweltpsychologie
an der Universität des Saarlandes mit Außenstelle
an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
Technische Universität Ilmenau
FG Elektrische Energieversorgung
Institut für Energiewirtschaftsrecht
an der Friedrich-Schiller-Universität Jena
Dr. Wachter – Büro für Umweltplanung, Hamburg
Qualifizierung des
Alternativenvergleichs
als Mittel zur Beschleunigung
und Akzeptanzsteigerung
der Planung von Stromtrassen
Projektbericht
30.04.2015
Auftraggeber:
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie (BMWi)
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Vergabestelle:
Projektträger Jülich (PTJ)
Energietechnologien
Kraftwerkstechnik und CCS,
Stromnetze und -verteilung (ERG 7)
Forschungszentrum Jülich
GmbH
52425 Jülich
Auftragnehmer:
Bosch & Partner GmbH
Projektleitung:
Dr.-Ing. Wolfgang Peters
Kantstraße 63a
10627 Berlin
Bearbeiter/-innen:
Dr.-Ing. Elke Weingarten
Dipl.-Ing. Katrin Wulfert
Dipl.-Geogr. Jörg Borkenhagen
Auftragnehmer:
Forschungsgruppe Umweltpsychologie (FG-UPSY), Prof. Dr.
phil. habil. Petra Schweizer-Ries
Bearbeiter/-in:
Dipl.-Psych. Irina Rau
Dipl.-Psych. Jan Hildebrand
Unterauftragnehmer: Technische Universität Ilmenau,
FG Elektrische Energieversorgung,
Prof. Dr.-Ing. Dirk Westermann
Bearbeiter:
TU Ilmenau Service GmbH
Ehrenbergstr. 11
98693 Ilmenau
Dr.-Ing. habil. Alexander Novitskiy
Unterauftragnehmer: Institut für Energiewirtschaftsrecht
an der Friedrich-Schiller-Universität
Jena, Prof. Dr. Michael Lippert
Bearbeiter/-in:
Otto-von-Guericke-Universität
Magdeburg
Universitätsplatz 2
39106 Magdeburg
Carl-Zeiß-Straße 3
07743 Jena
Susan Schwind, Markus Langer
Unterauftragnehmer: Dr. Wachter Büro für Umweltplanung, Wiesnerring 2c
Dr.-Ing. Thomas F. Wachter
21035 Hamburg
unter Mitarbeit von M. Sc. Biologie Pascal Kinast
Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei den Autoren/-innen.
Kontakt:
Bosch & Partner GmbH
Kantstraße 63a
10627 Berlin
www.boschpartner.de
Ansprechpartner:
Dr. Wolfgang Peters
Tel.:
030 - 609 88 44 61
E-Mail: [email protected]
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
............................................................................................................................ 1 TEIL A EINFÜHRUNG ZUM FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROJEKT .................. 2 1 Ausgangslage und Hintergrund ...................................................................... 2 2 Ziel des F+E-Projekts ....................................................................................... 9 3 Vorgehensweise und Berichtsstruktur ......................................................... 10 TEIL B GRUNDLAGEN ......................................................................................... 15 1 Rechtliche Grundlagen der Bundesfachplanung ........................................ 15 1.1 Funktionen der Planungsebene Bundesfachplanung ....................................... 16 1.2 Normativer Ausgangspunkt der Bundesfachplanung: Das Gesetz über den
Bundesbedarfsplan ........................................................................................... 16 1.3 Anwendungsbereich der Bundesfachplanung .................................................. 19 1.4 Inhalt der Bundesfachplanung .......................................................................... 19 1.4.1 Energierechtliche Leitziele des § 1 EnWG ....................................................... 20 1.4.2 Die Aufgaben der BNetzA in der Bundesfachplanung ...................................... 21 1.4.3 Strategische Umweltprüfung für die Bundesfachplanung ................................. 21 1.4.3.1 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............... 22 1.4.3.2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen .............................. 23 1.4.3.3 Ergebnis der SUP ............................................................................................. 23 1.5 Ablauf der Bundesfachplanung......................................................................... 23 1.6 Prüfungsschwerpunkte der Bundesfachplanung .............................................. 26 1.6.1 Entgegenstehen überwiegender öffentlicher und privater Belange .................. 27 1.6.2 Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Ab-stimmung
mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ......................... 27 1.6.3 Alternativen von Korridoren .............................................................................. 29 1.7 Rechtliche Vorgaben einer Alternativenprüfung ............................................... 31 1.7.1 Originäre Pflicht des Vorhabenträgers zur Identifikation von Alternativen ........ 31 1.7.2 Entwicklung von alternativen Vorschlägen durch die weiteren Beteiligten ....... 31 1.7.3 Rechtliche Kriterien einer Alternativenprüfung ................................................. 32 2 Technische Grundlagen – Überblick zu Leitungstechnologien ................. 35 3 Umweltplanerische Grundlagen des Alternativenvergleichs ..................... 46 3.1 Theoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich .............................. 48 3.1.1 Planungstheoretische Perspektive ................................................................... 49 30.04.2015
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
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3.1.2 Politische Perspektive....................................................................................... 53 3.1.3 Verfahrensperspektive ...................................................................................... 55 3.1.3.1 Arten von Alternativen entsprechend der Verfahrensebene ............................. 55 3.1.3.2 Alternativen auf der Ebene der Bedarfsplanung ............................................... 57 3.1.3.3 Alternativen auf der Ebene der Bundesfachplanung ........................................ 60 3.1.3.4 Alternativen auf der Ebene der Planfeststellung............................................... 62 3.1.3.5 Bausteine des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung .................... 63 3.1.4 Methodische Perspektive.................................................................................. 66 3.1.5 Methodische Ansätze zum Vergleich von Korridoren ....................................... 69 3.1.5.1 Nutzwertanalyse der 1. Generation .................................................................. 71 3.1.5.2 Nutzwertanalyse der 2. Generation .................................................................. 75 3.1.5.3 Hinweise für die Bundesfachplanung ............................................................... 78 3.1.6 Fallbeispiele aus der Planungspraxis ............................................................... 80 3.2 Hinweise zum Alternativenvergleich aus Interviews mit
Raumordnungsbehörden .................................................................................. 96 3.2.1 Methodik der Interviews .................................................................................... 96 3.2.2 Auswertung der Interviews ............................................................................... 98 3.3 Ableitung der Umweltauswirkungen und Konflikte.......................................... 107 3.3.1 Umweltauswirkungen von Erdkabeln.............................................................. 114 3.3.2 Umweltauswirkungen von Freileitungen ......................................................... 115 3.3.3 Umweltauswirkungen von Konverterstationen................................................ 116 3.3.4 Zwischenfazit Umweltauswirkungen und Konflikte ......................................... 117 3.4 Abzuleitende Grundstruktur des Alternativenvergleichs ................................. 119 TEIL C METHODIK ............................................................................................ 121 1 Relevante Belange für den Alternativenvergleich ..................................... 121 2 Grundstruktur Methodik............................................................................... 123 2.1 Suchraumbewertung: Definition von Flächen- und Raumkategorien
unterschiedlicher Wertigkeiten hinsichtlich ihres Konfliktrisikos ..................... 128 2.1.1 Bewertung von Konfliktrisiken......................................................................... 132 2.1.2 Analyse von Bündelungsoptionen .................................................................. 141 2.1.3 Landschaftsschutzgebiete – Abbildung unterschiedlicher Qualitäten in den
Bundesländern................................................................................................ 147 2.1.4 Schutzabstände zu Flächen- und Raumkategorien ........................................ 149 2.1.4.1 Pufferung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ................................. 150 2.1.4.2 Pufferung von Siedlungsflächen ..................................................................... 153 2.2 Abgrenzung der Grobkorridore ....................................................................... 154 Seite II
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Inhaltsverzeichnis
2.2.1 Grobkorridoranalyse nach ÜNB-Musterantrag ............................................... 154 2.2.2 Abgrenzung von Grobkorridoren im F+E-Projekt............................................ 158 2.2.2.1 Riegelprüfung ................................................................................................. 159 2.2.2.2 Engpassprüfung.............................................................................................. 164 2.3 Abgrenzung geeigneter (alternativer) Korridore ............................................. 165 2.3.1 Differenzierung und Konkretisierung der Belange innerhalb der Grobkorridore
........................................................................................................................ 165 2.3.2 Neubewertung der Flächen innerhalb der Grobkorridore ............................... 166 2.3.3 Abgrenzung der Korridore (Alternativendefinition).......................................... 166 2.4 Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore ..................................... 167 2.4.1 Alternativenvergleich anhand der bewerteten Flächeneinheiten innerhalb der
Korridore ......................................................................................................... 168 2.4.2 Ableitung von Barrieren und Riegeln .............................................................. 170 2.4.3 Alternativenvergleich anhand qualitativer Konflikte ........................................ 171 2.5 Methodik der Kostenberechnung .................................................................... 172 2.5.1 Konventionelle Kostenbewertung und ihre Bestandteile ................................ 172 2.5.2 Technologiebedingte Wirkintensitäten der Anlagen unter dem Aspekt der
Kostenbewertung ............................................................................................ 175 2.5.3 Kostentechnische Betrachtung der Versorgungsunterbrechungen bzw. der
nicht zeitgerecht gelieferten Energiemenge ................................................... 181 2.5.4 Kriterienkatalog zur Kostenbewertung im Rahmen eines Alternativenvergleichs
........................................................................................................................ 188 2.5.5 Zwischenfazit: Kostenberechnung der Teilverkabelungsoption ...................... 189 3 Sensitivitätsanalyse des Einflusses der methodischen Festlegungen auf
das Ergebnis des Alternativenvergleichs .................................................. 190 3.1 Variationen bei der Bewertung des Suchraums und der Abgrenzung von Grobund Trassenkorridoren.................................................................................... 194 3.1.1 Variation der Konfliktrisikoklassen am Beispiel Wald ..................................... 194 3.1.2 Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen ................................................ 196 3.1.3 Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen............................ 202 3.1.4 Variation bei der Prüfung von Riegelsituationen............................................. 205 3.1.5 Variation der Schutzabstände......................................................................... 213 3.1.5.1 Variation der Siedlungsabstände .................................................................... 213 3.1.5.2 Variation bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ................................... 216 3.2 Variationen beim quantitativen Vergleich der Korridore ................................. 217 3.2.1 Methodische Vorarbeiten des Vergleichs ....................................................... 217 3.2.2 Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts ........................... 219 30.04.2015
Seite III
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Inhaltsverzeichnis
3.2.3 Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der
Konfliktrisiken.................................................................................................. 220 3.2.4 Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der
Konfliktrisiken.................................................................................................. 222 3.2.5 Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken ............................ 223 3.2.6 Zwischenfazit Sensitivitätsanalyse ................................................................. 224 3.3 Abzuleitende Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren
Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung ........................ 225 3.3.1 Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore ................................................. 225 3.3.2 Vergleich alternativer Korridore und Auswahl des Vorzugskorridors .............. 228 TEIL D FAZIT ................................................................................................... 230 1 Bedeutung des Vorverfahrens .................................................................... 231 2 Methodik-Konventionsbildung zur BFP ..................................................... 232 QUELLENVERZEICHNIS .............................................................................................. 236 Literatur
........................................................................................................................ 236 Rechtsvorschriften in Deutschland und der EU .............................................................. 247 Vorträge, Gespräche .......................................................................................................... 249 ANHANG
............................................................................................................ 250 A1 Technik .......................................................................................................... 250 A1.1 AC-Kabelleitungen .......................................................................................... 250 A1.2 DC-Kabelleitungen.......................................................................................... 255 A1.3 GIL Gasisolierte Leitungen ............................................................................. 257 A1.4 AC-Freileitungen ............................................................................................. 260 A1.5 DC-Freileitungen............................................................................................. 263 A2 Umwelt ........................................................................................................... 267 A2.1 Konflikterfassung Landschaftsbild .................................................................. 267 A2.2 Konflikterfassung Vogelkollision ..................................................................... 269 A2.3 Konflikterfassung Waldlebensraum ................................................................ 271 A2.4 Konflikterfassung elektromagnetisches Feld (EMF) ....................................... 273 A2.5 Konflikterfassung Boden ................................................................................. 276 A2.6 Konflikterfassung Grundwasser ...................................................................... 278 A3 Methodik ........................................................................................................ 280 Seite IV
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Abbildungsverzeichnis
0.1
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Planungs- und Zulassungsverfahren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen
nach EnWG und NABEG (WEINGARTEN et al. 2013, verändert) ......................... 3 Stellung der Bundesfachplanung und Bezug der Alternativenprüfung im
Entscheidungsprozess........................................................................................ 6 Themenfelder des Vorhabens .......................................................................... 10 Fachliche Forschungsprojektstruktur und Zusammenhang der Arbeitspakete . 12 Struktur Projektbericht ...................................................................................... 13 Einordnung verschiedener Stromarten und Übertragungssysteme (EFZN &
OECOS 2012)................................................................................................... 35 Qualitative Gegenüberstellung verschiedener Technologien zum Netzausbau
und der relevanten Kosten................................................................................ 36 Gegenüberstellung verschiedener AC-Leitungstechnologien zum Netzausbau
unter Berücksichtigung von einigen systemtechnischen Eigenschaften .......... 38 DC-Dreileiter-System auf dem Hybridmast (AMPRION 2012) ............................ 39 Korridor mit zwei zweisystemigen Freileitungen (COOMBS 1916) ..................... 42 Leitungssituationen zur Ermittlung der zulässigen Abstände (LEV 1994)......... 44 Anforderungen an den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen 47 Alternativenvergleich im Planungsprozess ....................................................... 50 Bestandteile einer Verfahrensanweisung (verändert nach WACHTER et al. 2002)
.......................................................................................................................... 63 Ablauf des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung .......................... 67 Überblick über die Aggregation und den Alternativenvergleich ........................ 70 Grundstruktur der Nutzwertanalyse – Standardversion (HARTH 2006, in
Anlehnung an BECHMANN 1978) ....................................................................... 72 Grundstruktur der 2. Generation der Nutzwertanalyse (HARTH 2006, in
Anlehnung an BECHMANN 1989) ....................................................................... 76 Wirkungsgefüge Vorhaben – Umwelt und Raumnutzungen ........................... 108 Wesentliche Konflikte und Prüfinstrumente .................................................... 118 Belange für den Alternativenvergleich ............................................................ 122 Abgrenzung des Untersuchungsraums (BNETZA 2013) ................................. 129 Abgrenzung des Untersuchungsraums bei nicht festgelegtem
Netzverknüpfungspunkt (BNETZA 2013, verändert) ....................................... 130 Konfliktrisikoklassen ....................................................................................... 138 Umgang mit Bündelungsoptionen................................................................... 147 LSG-Flächenanteile in den Bundesländern und Deutschland (in %, Stand
12/2012).......................................................................................................... 148 Digitale Sichtbarkeitsanalyse zur Planfeststellung – Sichtbelastung durch
geplante Freileitung (BUKSDRÜCKER et al. 2014, verändert) ........................... 151 Einsehbarkeitsanalyse .................................................................................... 152 Riegelprüfung nach ÜNB-Musterantrag.......................................................... 157 Prüfung der technischen Realisierbarkeit ....................................................... 157 Abb. 2: Abb. 3: Abb. 4: Abb. 5: Abb. 6: Abb. 7: Abb. 8: Abb. 9: Abb. 10: Abb. 11: Abb. 12: Abb. 13: Abb. 14: Abb. 15: Abb. 16: Abb. 17: Abb. 18: Abb. 19: Abb. 20: Abb. 21: Abb. 22: Abb. 23: Abb. 24: Abb. 25: Abb. 26: Abb. 27: Abb. 28: Abb. 29: Abb. 30: 30.04.2015
Seite V
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Abbildungsverzeichnis
Abb. 31: Abb. 32: Abb. 33: Abb. 34: Abb. 35: Abb. 36: Abb. 37: Abb. 38: Abb. 39: Abb. 40: Abb. 41: Abb. 42: Abb. 43: Abb. 44: Abb. 45: Abb. 46: Abb. 47: Abb. 48: Abb. 49: Abb. 50: Abb. 51: Abb. 52: Abb. 53: Abb. 54: Abb. 55: Abb. 56: Abb. 57: Abb. 58: Abb. 59: Abb. 60: Abb. 61: Seite VI
Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt (fiktives Fallbeispiel) ...................... 158 Habitatschutzrechtliche Riegelprüfung ........................................................... 163 Engpassprüfung.............................................................................................. 164 Fallbeispiel zur Veranschaulichung von Bewertungsparametern ................... 168 Darstellung von Riegeln.................................................................................. 171 Prinzipielle Zusammensetzung der Gesamtverluste in einer Leitung ............. 177 Gesamte Leistungsverluste in einer Stromübertragungstrasse in Abhängigkeit
von der Leitungsauslastung (nach NOVITSKIY et al. 2012) .............................. 179 Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 1-systemigen 380-kV-Freileitung)
........................................................................................................................ 184 Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 2-systemigen 380-kV-Freileitung)
........................................................................................................................ 185 Untersuchungsraum des Fallbeispiels ............................................................ 192 Konfliktrisiken innerhalb des Untersuchungsraums (Ellipse) .......................... 195 Darstellung der Konfliktrisiken mit unterschiedlicher Bewertung der
Waldflächen .................................................................................................... 196 Flächenbewertung des Suchraumes entsprechend der Methodik des F+EProjekts im Vergleich zum ÜNB-Musterantrag ............................................... 200 Abgrenzung von Grobkorridoren entsprechend unterschiedlicher
Methodikansätze............................................................................................. 201 Flächenaggregation nach dem Maximal- und dem Mittelwertprinzip .............. 203 Flächenaggregation nach dem Maximalwertprinzip und unter Berücksichtigung
der Konfliktdichte ............................................................................................ 204 Riegelsituationen im nördlichen Untersuchungsraum .................................... 206 Detailausschnitt eines konfliktreichen Bereichs bei der Riegelprüfung .......... 207 Riegelprüfung ................................................................................................. 209 Grobkorridorabgrenzung bei Freileitungen und bei zusätzlicher
Teilverkabelungsoption ................................................................................... 210 Berücksichtigung von Siedlungsabständen .................................................... 214 Ableitung von Grob- und Trassenkorridoren mit und ohne Berücksichtigung von
Siedlungsabständen ....................................................................................... 215 Berücksichtigung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ..................... 216 Ausgewählte Trassenkorridore ....................................................................... 217 Vergleichbare Abschnitte innerhalb des Korridorstrangs Ost ......................... 218 Bewertungsobjekt: 1.000 m breiter Korridor ................................................... 220 Reale und konstruierte Konfliktrisiken im Untersuchungsraum des Fallbeispiels
........................................................................................................................ 221 Vergleich des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der
Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) .................................................................. 222 Bewertungsobjekt: 70 m breite Trasse ........................................................... 223 Bewertungsobjekt: Linie.................................................................................. 224 Typische Struktur einer 2-systemigen Kabeltrasse (AC-Kabelleitung, auch DCKabelleitung beim Systemaufbau mit einem dritten Leiter) ............................ 266 30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Tabellenverzeichnis
0.2
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Tab. 2: Tab. 3: Tab. 4: Tab. 5: Abstände Dpp (DIN EN 50341-1, 2013) ............................................................. 43 Schutzabstände (BGV A3, 2010)...................................................................... 43 Horizontalabstände x (LeV 1994) ..................................................................... 44 Inhalte des Alternativenvergleichs auf den Planungsstufen zum Netzausbau . 56 Strukturierung des Verfahrensablaufs der Bundesfachplanung (Regelverfahren)
.......................................................................................................................... 64 Kriterien für Freileitung und Erdkabel beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe
(INTAC 2008)...................................................................................................... 81 Variantenvergleich für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse beim
Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008) ............................................... 83 Bewertungsskala für die zusammenfassende Einschätzung (INTAC 2008) ...... 85 Betriebsbedingte Wirkungen und Auswirkungen der Vorhabensvarianten
Freileitung/Kabel beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ....... 87 Bewertungsskala für den Variantenvergleich Krümel-Schwerin/Görris ............ 88 Wesentliche Auswirkungen der Vorhabensvarianten auf das Schutzgut Boden
beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ................................... 88 Schutzgutbezogene Zusammenfassung des Vergleichs der Auswirkungen beim
Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ............................................ 89 Vorhabenswirkungen auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a) ................................................................................. 91 Erfasste Sachverhalte in Bezug auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren
Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)........................................................... 91 Einstufung der Schutzwürdigkeit und des Konfliktpotenzials für das Schutzgut
Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) ................... 91 Ermittlung des Konfliktrisikos beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM
2011a)............................................................................................................... 92 Vergleich der Alternativen A1 bis A5 beim ROV Dörpen West-Niederrhein
(ERM 2011a) .................................................................................................... 93 Variantenspezifisches Konfliktpotenzial (VKP) beim ROV Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a) ................................................................................. 94 Eignungsstufen beim ROV Dörpen West-Niederrhein ...................................... 94 Zusammenfassung des Alternativenvergleichs im Abschnitt A beim ROV
Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)........................................................... 95 Fragebogen zu den Interviews mit Raumordnungsbehörden ........................... 97 Wirkfaktoren Freileitungen (380 kV, HDÜ)* .................................................... 111 Wirkfaktoren Erdkabel (380 kV, HGÜ)* .......................................................... 112 Wirkfaktoren Konverterstation ........................................................................ 113 Wirkungsmatrix für Erdkabel (PETERS et al. 2014a, verändert) ...................... 114 Wirkungsmatrix für Freileitungen (PETERS et al. 2014a, verändert) ............... 115 Wirkungsmatrix für Konverterstationen (PETERS et al. 2014a, verändert) ...... 116 Inhalte des Umweltberichts............................................................................. 125 Tab. 6: Tab. 7: Tab. 8: Tab. 9: Tab. 10: Tab. 11: Tab. 12: Tab. 13: Tab. 14: Tab. 15: Tab. 16: Tab. 17: Tab. 18: Tab. 19: Tab. 20: Tab. 21: Tab. 22: Tab. 23: Tab. 24: Tab. 25: Tab. 26: Tab. 27: Tab. 28: 30.04.2015
Seite VII
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Tabellenverzeichnis
Tab. 29: Tab. 56: Von der Untersuchungsraumanalyse bis zur Korridorabgrenzung –
Arbeitsschritte ................................................................................................. 127 Definition und Kriterien der Raumwiderstandsklassen gemäß ÜNBMusterantrag (50HERTZ et al. 2013) ............................................................... 134 Kriterien zur Abschätzung des Konfliktrisikos ................................................. 137 Sechsstufige Bewertungsskala für die Klassifizierung des Konfliktrisikos ...... 138 Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber
Freileitungen (Auszug).................................................................................... 139 Zuordnung Flächen- und Raumkategorien zu Konfliktrisikoklassen ............... 139 Bündelungsmöglichkeiten und -prioritäten (50HERTZ et al. 2013) .................. 144 Orientierungswerte Untersuchungsraum für die § 8-Unterlage (BNETZA 2012a)
........................................................................................................................ 149 Flächenangaben der KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel, in ha) .......................... 169 Durchfahrungslänge (in m) durch KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel) ................ 170 Bedeutung der Bewertungsklasse für Riegel (BNetzA 2012c) ....................... 170 Riegel in den drei Korridoralternativen ........................................................... 171 Struktur der Investitionskosten/380-kV-Freileitung, 2 Systeme (SCHAU et al.
2006)............................................................................................................... 175 Struktur der Investitionskosten /380-kV-Kabelleitung, 7 Systeme (SCHAU et al.
2006)............................................................................................................... 176 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Freileitung, 2
Systeme .......................................................................................................... 180 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Kabelleitung, 7
System ............................................................................................................ 180 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Leitung (nach
BRAKELMANN 2009) ......................................................................................... 181 Betriebskosten mit den Nichtverfügbarkeitskosten / 380-kV-Freileitung, 2
Systeme .......................................................................................................... 186 Kriterienkatalog für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein
Projekt zum Leitungsbau ................................................................................ 189 Variationen der methodischen Festlegungen ................................................. 193 Unterschiede bei vier- und sechsstufiger Bewertung ..................................... 197 Zuordnung wesentlicher Flächen- und Raumkategorien bei 4- bzw. 6-stufiger
Bewertung....................................................................................................... 198 Verbindungslängen und angenommene Gesamtkosten der Korridorvarianten
........................................................................................................................ 211 Vergleich der Streckenlängen......................................................................... 220 Vergleich der überspannten Fläche des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter
Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) ............................... 223 Vergleich der Querungslänge des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter
Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) ............................... 224 Quantitative Methoden für den Alternativenvergleich und Vorrangentscheidung*
........................................................................................................................ 225 Akteure im Konventionsbildungsprozess (nicht abschließend) ...................... 234 Seite VIII
30.04.2015
Tab. 30: Tab. 31: Tab. 32: Tab. 33: Tab. 34: Tab. 35: Tab. 36: Tab. 37: Tab. 38: Tab. 39: Tab. 40: Tab. 41: Tab. 42: Tab. 43: Tab. 44: Tab. 45: Tab. 46: Tab. 47: Tab. 48: Tab. 49: Tab. 50: Tab. 51: Tab. 52: Tab. 53: Tab. 54: Tab. 55: Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Tabellenverzeichnis
Tab. 57: 30.04.2015
Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber
Freileitungen; Ebene: Suchraumanalyse ........................................................ 280 Seite IX
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Abkürzungsverzeichnis
0.3
Abkürzungsverzeichnis
A
Ampere
AC
alternating current (Wechselstrom)
AEWA
African Eurasian Waterbird Agreement
AP
Arbeitspaket
ASB
artenschutzrechtlicher Beitrag
ATKIS-Basis-DLM Digitales Landschaftsmodel auf Basis eines amtlichen topografischkartografischen Informationssystems
BAB
Bundesautobahn
BauGB
Baugesetzbuch
BB
Brandenburg
BBodSchG
Bundes-Bodenschutzgesetz
BBP
Bundesbedarfsplan
BBPlG
Bundesbedarfsplangesetz
BfN
Bundesamt für Naturschutz
BFP
Bundesfachplanung
BfS
Bundesamt für Strahlenschutz
BGR B11
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit B11
BImSchG
Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV
Bundes-Immissionsschutzverordnung
BMI
Bundesministerium des Innern
BMU
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BMWi
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz
BNetzA
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
BR-Drs.
Bundesrat-Drucksache
BT-Drs.
Bundestag-Drucksache
BVerwG
Bundesverwaltungsgericht
BY
Bayern
DC
direct current (Gleichstrom)
Seite X
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbau
Abkürzungsverzeichnis
DENA
Deutsche Energieagentur
Dpp
innere Abstände zwischen unter Spannung stehenden Teilen untereinander
EK
Erdkabel
EMF
elektromagnetische Felder
EMS-System
Energiemanagementsystem
EnLAG
Energieleitungsausbaugesetz
EnWG
Energiewirtschaftsgesetz
FACTS
Flexible AC Transmission System
FFH-Gebiet
ein nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschütztes Gebiet
FFH-VP
Verträglichkeitsprüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FFH-RL
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
FL
Freileitung
F+E-Projekt
Forschungs- und Entwicklungsprojekt
ggf.
gegebenenfalls
GIL
gasisolierte Übertragungsleitungen
GIS
Geoinformationssystem
G-KRK
Gesamt-Konfliktrisikoklasse
GNW
Gesamtnutzwert
HDÜ
Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung
HE
Hessen
HGÜ
Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
HöS-Kabel
Höchstspannungskabel
HTLS
Hochtemperaturleiterseil
Hz
Hertz
IARC
International Agency for Research on Cancer
IBA
Important Bird Area
i. d. R.
in der Regel
i. V. m.
in Verbindung mit
KR
Konfliktrisiko
KRK
Konfliktrisikoklasse
kV
Kilovolt
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Abkürzungsverzeichnis
LeV
Leitungsverordnung
LROP
Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen
LRP
Landschaftsrahmenplan
LRT
Lebensraumtypen
LSG
Landschaftsschutzgebiet
μT
Mikrotesla
max.
Maximum
min.
Minimum
Mio.
Millionen
MKRO
Ministerkonferenz für Raumordnung
MVA
Megavoltampere
MW
Megawatt
MWh
Megawattstunde
NABEG
Netzausbaubeschleunigungsgesetz
NEP
Netzentwicklungsplan
NI
Niedersachsen
NW
Nordrhein-Westfalen
NWA
Nutzwertanalyse
NWA 1
Nutzwertanalyse der 1. Generation
NWA 2
Nutzwertanalyse der 2. Generation
PFV
Planfeststellungsverfahren
PlfZV
Planfeststellungszuweisungsverordnung
ROG
Raumordnungsgesetz
ROV
Raumordnungsverfahren
RVP
Raumverträglichkeitsprüfung
RVS
Raumverträglichkeitsstudie
RWK
Raumwiderstandsklasse
saP
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
SH
Schleswig-Holstein
S-KRK
schutzgutbezogene Konfliktrisikoklasse
SUP
Strategische Umweltprüfung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbau
Abkürzungsverzeichnis
TH
Thüringen
TK
Trassenkorridor
TNW
Teilnutzwert
TöB
Träger öffentlicher Belange
TS
Treffsicherheit
u. a.
unter anderem
Un
Nennspannung in kV
ÜNB
Übertragungsnetzbetreiber
UP KRITIS
Umsetzungsplan zum Schutz Kritischer Infrastrukturen
u. U.
unter Umständen
UVP
Umweltverträglichkeitsprüfung
UVS
Umweltverträglichkeitsstudie
UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
v. a.
vor allem
VPE
vernetztes Polyethylen
VSG
Vogelschutzgebiet
VS-RL
Vogelschutz-Richtlinie
WasgefStAnlV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
WHG
Wasserhaushaltsgesetz
z. B.
zum Beispiel
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Abkürzungsverzeichnis
Seite XIV
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Vorwort
Vorwort
Das Forschungsvorhaben 'Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung' wurde von Juli 2012 bis Juli 2014 gefördert. Gleichwohl
sind in den Projektbericht vereinzelt noch aktuelle Entwicklungen bis zum 1. Quartal 2015
eingeflossen. Die ersten Anträge auf Bundesfachplanung nach § 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz und die Reaktionen in der Öffentlichkeit haben deutlich gemacht, dass viele der
im Forschungsprojekt behandelten Fragestellungen von großer praktischer Bedeutung sind.
Der hier vorliegende Bericht versteht sich in erster Linie als methodische Anregung für den
Prozess der Korridorplanung und soll die zentralen Akteure der Bundesfachplanung in ihrem
Wirken unterstützen.
Aufgrund der Komplexität der bei der Korridorplanung zu berücksichtigenden Belange, der
Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungszusammenhänge und der Unvollständigkeit der
raumbezogenen Informationen können die raumbezogenen Restriktionen auf der abstrakten
Planungsebene der Bundesfachplanung prinzipiell nicht wissenschaftlich exakt und abschließend bestimmt werden. Im vorliegenden Bericht werden daher zunächst nur methodische Vorschläge gemacht, die in einem breit angelegten Konventionsbildungsprozess mit
den beteiligten Akteuren weiter qualifiziert und legitimiert werden müssen.
Der vorliegende Projektbericht fokussiert schwerpunktmäßig auf die planungsmethodischen,
wirtschaftlichen und technischen Aspekte des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung. Die akzeptanzbezogenen Ergebnisse des Projekts sind in dem Bericht nur insofern
integriert, als sie den planerischen Umgang mit dem Thema Landschaftsbild und elektromagnetische Felder betreffen. Weitergehende Ergebnisse zum Thema Akzeptanzsteigerung
werden in einem gesonderten Bericht der Forschungsgruppe Umweltpsychologie dargestellt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Teil A EINFÜHRUNG ZUM FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROJEKT
1
Ausgangslage und Hintergrund
Der zügige Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes (≥ 220 Kilovolt (kV)) ist einer
der zentralen Voraussetzungen für den Ausbau und die Integration der erneuerbaren Energien in Deutschland. Infolge der Unfälle in den japanischen Atomreaktoren in Fukushima im
März 2011 hat die Bundesregierung den Ausstieg aus der Atomenergie bekräftigt sowie den
Ausbau der erneuerbaren Energien und der Übertragungsnetze beschlossen.
Seit Einführung der gesetzlich neu geregelten Netzausbauplanung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)1 und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)2 zum Ausbau
des länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungs-Übertragungsnetzes im Juli 2011 erfolgt die Planung entlang einer dreistufigen Planungs- und Zulassungshierarchie:
1. Annahmen zum Bedarf, Prüfung und Festlegung des Bedarfs durch Bedarfsplanung
(Szenariorahmen, Netzentwicklungsplan und Bundesbedarfsplan gemäß §§ 12a bis 12e
EnWG),
2. Prüfung und Festsetzung von Trassenkorridoren, kurz: Korridore (Bundesfachplanung
und Bundesnetzplan gemäß §§ 4 bis 17 NABEG),
3. Prüfung und Festsetzung von Trassen (Planfeststellung und Planfeststellungsbeschluss
gemäß §§ 18 ff. und § 24 NABEG).
Der grün umrandete Rahmen in Abb. 1 stellt diesen Sachverhalt dar.
1
2
Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch G. v. 21. Juli 2014 (BGBl. I
S. 1066).
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch G. v.
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Abb. 1:
Planungs- und Zulassungsverfahren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen
nach EnWG und NABEG (WEINGARTEN et al. 2013, verändert)
Ziel der Bedarfsplanung ist es, den Bedarf an Neu- und Ausbaumaßnahmen für das gesamte
Bundesgebiet mit einem zeitlichen Horizont von zehn Jahren verbindlich festzulegen. Dahingegen fokussieren die Bundesfachplanung (BFP) und die Planfeststellung auf einzelne Neuoder Ausbaumaßnahmen. Dabei wird zunächst im Rahmen der BFP ein Korridor bestimmt,
bevor im anschließenden Planfeststellungsverfahren der konkrete Trassenverlauf innerhalb
dieses Korridors festgelegt wird.
Mit zunehmender räumlicher Konkretisierung der Planungen für die im Bedarf festgestellten
Netzausbauprojekte wird aktuell die geringe Akzeptanz der potenziell betroffenen Bürger3
und Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, Landkreisen und Planungsregionen, zu einem
stetig wachsenden Hemmnis für den Netzausbau. Wie dies in der von mittlerweile 20 Landkreisen und einer Planungsregion unterzeichneten 'Hamelner Erklärung' deutlich zum Ausdruck gebracht wird, spielen dabei nicht zuletzt methodische Fragen der Korridorfindung und
die Forderung nach einer auf transparenten Kriterien beruhenden und damit nachvollziehbaren Auswahl eines Korridors eine zentrale Rolle (HARTLIK 2015).
3
Sofern personenbezogene Bezeichnungen zugunsten der Lesefreundlichkeit nur in ihrer maskulinen Form aufgeführt sind,
beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Wesentliche Aspekte in diesem Kontext sind die Alternativenprüfung und der Alternativenvergleich, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Belange die optimale Lösung Ergebnis der Planung und des Verfahrens
ist.
Im komplexen Planungsprozess der BFP sind die zu erwartenden Konflikte verschiedener
räumlicher und technischer Lösungen (Alternativen) mit allen relevanten Belangen (Erfordernisse der Raumordnung, technische Realisierbarkeit und Versorgungssicherheit, Kosten und
Wirtschaftlichkeit sowie Umwelt- und Naturschutz) im Rahmen der Alternativenprüfung zu
identifizieren und zu vergleichen und somit die seitens der zuständigen Behörde zu treffende
Entscheidung qualifiziert vorzubereiten.
Gelingt es dabei anhand einer transparenten Methodik den Nachweis zu führen, dass die
Entscheidung auf die verträglichste Lösung unter Berücksichtigung aller zumutbaren und
vernünftigen Konfliktvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen fällt, kann dies das Vertrauen in die Planung stärken und den Widerstand gegenüber der Entscheidung mindern. Die
Qualifizierung und Standardisierung der Methoden der Alternativenprüfung und des Alternativenvergleichs in der BFP sind daher ein zentraler Ansatzpunkt, um die Akzeptanz in der
Bevölkerung gegenüber dem Neu- bzw. Ausbau einzelner Stromtrassen zu erhöhen und deren Planung und Realisierung gleichzeitig – wie mit dem NABEG intendiert – zu beschleunigen.
Spannungsfeld des Forschungs- und Entwicklungsprojekts
Die wesentlichen Voraussetzungen, die zugleich das Spannungsfeld des Forschungs- und
Entwicklungsprojekts (F+E-Projekts) kennzeichnen, liegen darin, dass
1. bis dato noch kein Verfahren auf BFP durchgeführt wurde,
2. es keine feststehende Definition von 'Alternativen' im Kontext der BFP gibt,
3. auf keine einheitliche, anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs zurückgegriffen
werden kann und
4. der Netzausbau beschleunigt erfolgen und zugleich
5. dessen Akzeptanz gesteigert werden soll.
Auf diese einzelnen Punkte wird im Folgenden überblickartig eingegangen.
Zu 1: Bis dato wurde noch kein Verfahren auf BFP durchgeführt
Im Zuge verschiedener Gesetzgebungsvorhaben zur Beförderung der Energiewende im
Sommer 2011 hat der Gesetzgeber auch das Planungsrecht für Übertragungsnetze gravierend umgestaltet: Erstmals ist im EnWG eine staatlich organisierte und letztlich durch Bundesgesetz zu verantwortende Bedarfsplanung für Elektrizitätsnetze normiert worden (§§ 12a
bis 12e EnWG). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Bundesbedarfsplan zu entwickeln (§ 12e Abs. 1 EnWG), der vom Bundesgesetzgeber zu verabschieden ist und der für
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf gesetzlich feststellt.
Das erste Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)4 wurde am 23. Juli 2013 verabschiedet. Für die
dort als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten 16 Höchstspannungsleitungen ist die Bundesfachplanung durchzuführen. Das Verfahren der BFP beginnt formell mit der Antragstellung des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB).
Der Antrag muss regelmäßig

einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Korridors sowie

eine Darlegung der in Frage kommenden Alternativen sowie Erläuterungen zur Auswahl
zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren
Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte enthalten
(§ 6 NABEG).
Das bedeutet, die – für die von der BNetzA durchzuführende Raumverträglichkeitsprüfung
und Strategische Umweltprüfung – erforderlichen Fachgutachten (Raumverträglichkeitsstudie (RVS), Umweltbericht, Artenschutzbeiträge etc.) sind Gegenstand des vom ÜNB eingereichten Antrags auf BFP. Sie dienen der Entscheidungsfindung der BNetzA.
Innerhalb der Laufzeit des F+E-Projekts haben die ÜNB für keines dieser 16 Vorhaben einen
Antrag auf BFP gestellt. Eine Praxis, wie der Alternativenvergleich durch die Gutachter der
ÜNB durchgeführt wird oder welche Anforderungen die Genehmigungsbehörde (BNetzA) an
den Alternativenvergleich stellt, besteht nicht. Dementsprechend besteht das Ziel des F+EProjekts nicht darin, die bestehende Praxis des Alternativenvergleichs im Bereich der BFP zu
untersuchen, sondern methodische und technische Bausteine des Alternativenvergleichs zu
entwickeln, anhand derer die Beschleunigungspotenziale ausgeschöpft und zugleich die Akzeptanz gesteigert werden kann.
Zu 2: Es gibt keine feststehende Definition von 'Alternativen' im Kontext der BFP
Der Begriff 'Alternative' im Kontext der Bundesfachplanung ist unscharf konturiert. Im
NABEG erfolgt die Eingrenzung auf „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen
von Trassenkorridoren” (§ 5 Abs. 1 Satz 5 NABEG). Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)5, das die Strategische Umweltprüfung (SUP) regelt, enthält eine
Eingrenzung. Demnach sind im Umweltbericht – als Fachgutachten für die SUP – „vernünftige Alternativen” zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 14g UVPG). Dabei soll der
4
5
Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148), zuletzt geändert durch G. v. 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066).
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch G. v. 25. Juli
2013 (BGBl. I S. 2749).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Umweltbericht jedoch nur die Angaben enthalten, die mit „zumutbarem Aufwand” ermittelt
werden können, und dabei den gegenwärtigen Wissensstand, die allgemein anerkannten
Prüfungsmethoden sowie den Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans (hier: der Bundesfachplanung) und dessen Stellung im Entscheidungsprozess berücksichtigen (§ 14f UVPG).
Letzteres ist in Bezug auf die Frage der Alternativendefinition insofern von Bedeutung, dass
bereits auf vorgelagerter Planungsebene, der Bedarfsplanung, Alternativen geprüft und verglichen wurden, und im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren ebenfalls Alternativen zu
prüfen und zu vergleichen sind. Diesen Zusammenhang und worauf sich die ebenenspezifischen Alternativenprüfungen hierbei im Wesentlichen beziehen, verdeutlicht Abb. 2.
Abb. 2:
Stellung der Bundesfachplanung und Bezug der Alternativenprüfung im Entscheidungsprozess
In Betracht kommende und vernünftige Alternativen sind generell solche, die rechtssicher
sind und dem Stand der Technik entsprechen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind technische und räumliche Eigenschaften der Alternativen. Eine abschließende Definition der
rechtssicheren und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und räumlichen
Alternativen, die im Rahmen des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung zu bewerten und miteinander zu vergleichen sind, existiert nicht.
Die technischen Eigenschaften von Alternativen lassen sich auf der Ebene der BFP mindestens durch die Kategorien Freileitungen oder Erdkabel und Hochspannungsdrehstrom- oder
-gleichstromübertragung (HDÜ und HGÜ) beschreiben.
In Bezug auf technische Alternativen enthält das BBPlG nur eine Einschränkung bzgl. der
Alternativendefinition: Bei HGÜ-Vorhaben dürfen Erdkabel nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn Mindest-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
abstände von 400 m zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder
im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB)6 liegen, bzw. 200 m im
Außenbereich nach § 35 BauGB unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 BBPlG in Verbindung mit
(i. V. m.) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)7).
Das BBPlG sieht weiterhin vor, dass die HGÜ-Technologie bei den im Bundesbedarfsplan
mit einem 'B' gekennzeichneten Vorhaben (Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung
hoher Leistungen über große Entfernungen) zur Anwendung kommen kann (§ 2 Abs. 2
BBPlG). Die HGÜ-Technologie ist hier als vernünftige Alternative zur HDÜ zu sehen.
Für den HDÜ-Bereich sind im BBPlG keine Festlegungen getroffen. Es ist juristisch noch
nicht geklärt, ob angesichts der Technologieoffenheit des NABEG eine Teilverkabelung bei
HDÜ-Projekten möglich ist (s. WACHTER et al. 2014, 59; SCHALLER & HENRICH 2014, 369 f.).
Neben den technischen Eigenschaften sind Alternativen durch ihre räumliche Verortung eines Vorhabens gekennzeichnet. Diese beziehen sich auf der Ebene der BFP auf verschiedene Korridoralternativen. Auch in Bezug auf diese räumlichen Eigenschaften der Alternativen ist nicht festgelegt, welche vernünftig sind. Die einzige direkte rechtliche Eingrenzung im
Kontext der vernünftigen räumlichen Alternativen ist in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV)8 begründet, wonach HDÜ-Vorhaben, die in einer neuen Trasse
errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen dürfen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Überspannungsverbot nach § 4 Abs. 3
26. BImSchV). Korridore durch Siedlungsbereiche zu führen ist nicht rechtskonform, sodass
eine solche Führung keine vernünftige Alternative darstellt.
Eine abschließende, abgestimmte und gerichtlich überprüfte Definition des Alternativenbegriffs liegt bis dato nicht vor.
Zu 3: Es kann auf keine einheitliche, anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs zurückgegriffen werden
Eine einheitliche, differenzierte und breit anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs bei
der BFP liegt nicht vor, wenngleich die BNetzA einen ersten, frühen 'Leitfaden zur Bundesfachplanung' (BNETZA 2012a) und eine 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf
Bundesfachplanung' (BNETZA 2012b) veröffentlicht hat. Beide Dokumente wurden bereits im
August 2012 als Ergebnis einer ersten Methodenkonferenz veröffentlicht, an der Vertreter
betroffener Bundes- und Landesbehörden sowie die ÜNB teilnahmen.
6
7
8
Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch G. v. 20. November 2014 (BGBl. I
S. 1748).
Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), zuletzt geändert durch G. v. 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543).
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Der Leitfaden skizziert die Methodik des Alternativenvergleichs sehr grob (BNETZA 2012a,
23) und der BNetzA ist bewusst, dass er zum Teil fortzuentwickeln ist. Auf den Erfahrungen
aus der Planungspraxis basierend, sollen – so sieht es die Einleitung des Leitfadens vor –
sowohl der Leitfaden als auch die Mustergliederung weiterentwickelt werden (BNETZA
2012a, 1). Bis dato (April 2015) ist dies – vermutlich aufgrund der noch ausstehenden Praxis
(s. zu 1) – noch nicht erfolgt.
2013 haben die vier ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
GmbH und TransnetBW GmbH) ein gemeinsam entwickeltes Papier zur Grob- und Trassenkorridorfindung mit dem Titel 'Antrag auf Bundesfachplanung – Musterantrag nach § 6
NABEG' (ÜNB-Musterantrag) veröffentlicht (50HERTZ et al. 2013). Dort ist auch eine Methodik zur Abgrenzung räumlicher Alternativen aus der Sicht der ÜNB dargestellt, die jedoch
umstritten ist. So gehen aktuell 20 Landkreise aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
Hessen und Bayern sowie die Region Hannover gegen die Methodik der ÜNB in Bezug auf
die Abgrenzung räumlicher Alternativen im Zusammenhang mit dem SuedLink-Vorhaben vor
(u. a. LANDESHAUPTSTADT UND REGION HANNOVER 2014, o. S.; FAZ 2014, o. S.).
Anhand welcher Kriterien, mit welcher Gewichtung der Kriterien und mit welcher Methodik
(quantitativ oder qualitativ) der anschließende Vergleich der räumlichen Korridoralternativen
erfolgen soll, wird in der Methodik des ÜNB-Musterantrags nicht explizit dargelegt. Damit
sind ganz wesentliche methodische Aspekte weiterhin allein ins Ermessen der einzelnen
ÜNB bzw. deren Gutachter gestellt.
Zu 4 und 5: Der Netzausbau soll beschleunigt erfolgen und zugleich soll dessen Akzeptanz
gesteigert werden
Mit dem 'Energiepaket 2011' wurde neben der Novellierung des EnWG durch das NABEG
ein neues Planungsinstrumentarium, die Bundesfachplanung, geschaffen. Das neue Planungsrecht zielt auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Ausbaus des Übertragungsnetzes in Deutschland ab. Als 'one-stop-shop' wurden der BNetzA diesbezüglich umfangreiche neue Aufgaben zugewiesen: So wurde das von den einzelnen Bundesländern durchgeführte Raumordnungsverfahren (ROV) für einen Großteil der neu geplanten Höchstspannungsleitungen durch die BFP ersetzt. Die Bestimmung der Korridore wird konzentriert und
ist als neuer Aufgabenbereich von der BNetzA durchzuführen. Dadurch soll vermieden werden, dass die als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben
mehrere (Landes-)ROV mit zeitaufwändigen Abstimmungen der jeweils zuständigen Landesraumordnungsbehörden durchlaufen müssen. Dafür hat die BNetzA inzwischen intern neue
Organisationsstrukturen und Arbeitsteams geschaffen, um die anstehenden Verfahren bewältigen zu können.
Dadurch, dass die BFP im Gegensatz zum vormals erforderlichen ROV Bindungswirkung für
das Planfeststellungsverfahren entfaltet, kommt der so genannten Abschichtung – also der
auf die jeweilige Planungs- oder Verfahrensebene zugeschnittenen Detaillierung der Behandlung der entscheidungsrelevanten Prüfinhalte – große Bedeutung zu. Durch die Abschichtung kann einer Überladung der BFP mit umweltfachlichen Detailproblemen, die dort
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
nicht sachgerecht abzuarbeiten sind, vermieden werden, um die Beschleunigungsoptionen
nutzen zu können. Hierfür muss geklärt werden, auf welcher Planungsebene die einzelnen
Umweltauswirkungen wie detailliert geprüft und inwieweit Prüfungsgegenstände auf bestimmten Planungsebenen abschließend entschieden werden können. Erfahrungen hierzu
liegen noch nicht vor.
2
Ziel des F+E-Projekts
Mit dem Forschungsvorhaben wird den neuen rechtlichen und planungsfachlichen Anforderungen der Netzausbauplanung Rechnung getragen. Aufgabe des F+E-Projekts ist die Entwicklung einer planungsmethodisch konsistenten und rechtssicheren Bewertungskonzeption,
die es ermöglicht, im Rahmen der BFP nach NABEG alternative Korridore innerhalb eines
Suchraums zwischen zwei Netzverknüpfungspunkten (Ellipse) abzugrenzen und hinsichtlich
ihrer Raum- und Umweltverträglichkeit zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Zentrales Ziel des Vorhabens ist damit die Entwicklung einer Bewertungsmethodik, die dazu beiträgt, innerhalb des Suchraums alternative Korridore zu identifizieren und auf der Grundlage
einer vergleichenden Bewertung den unter Berücksichtigung aller Belange 'besten' Korridor
auszuwählen.
Weil das Ergebnis der vergleichenden Bewertung ganz wesentlich von der Methodik und
damit im Kern von der Auswahl der zu berücksichtigenden Kriterien, der Wahl der Vergleichsparameter und der Wertzuweisungen durch die planenden Akteure geprägt ist, ist es
zunächst erforderlich, die Auswirkungen der methodischen Festlegungen auf das Bewertungsergebnis und damit auf die Auswahl des 'besten' Korridor aufzuzeigen.
Diese Sensitivitätsanalysen sind Voraussetzung für eine transparente Diskussion über methodische Festlegungen und eine darauf aufbauende breite Abstimmung einer Methodenkonvention. Nur wenn zuvor eine breit abgestimmte und akzeptierte Methodenkonvention
verabschiedet wird, auf deren Grundlage die Antragsunterlagen für die BFP zu erarbeiten
und der Alternativenvergleich durchzuführen ist, kann die gewünschte Beschleunigung und
Akzeptanzsteigerung der Planung tatsächlich erreicht werden. Voraussetzung für die öffentliche Akzeptanz des Ergebnisses der Alternativenprüfung und des Alternativenvergleichs ist
also, dass ein möglichst breites Einvernehmen über die der Bewertung zugrundeliegenden
Methoden und Maßstäbe besteht. Hierfür soll das F+E-Projekt die Diskussionsgrundlage
schaffen und damit den unverzichtbaren Konventionsbildungsprozess vorbereiten.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
3
Vorgehensweise und Berichtsstruktur
Ausgehend von der Zielsetzung des Vorhabens sind verschiedene Themenfelder von Bedeutung, die interdisziplinär bearbeitetet wurden (vgl. Abb. 3).
Abb. 3:
Themenfelder des Vorhabens
Zugeschnitten auf diese Themenfelder bestand das Projektteam aus:

Bosch & Partner GmbH, Berlin (Federführung),

Forschungsgruppe Umweltpsychologie an der Universität des Saarlandes mit Außenstelle an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg,

Technische Universität Ilmenau, Fachgebiet Elektrische Energieversorgung,

Institut für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich Schiller Universität Jena – Kompetenzzentrum für Technik, Wirtschaft, Recht e. V.,

Dr. Wachter, Büro für Umweltplanung, Hamburg.
Die Bearbeitung der Themenfelder gliederte sich in drei zentrale Arbeitsphasen: Analyse,
Entwicklung und Erprobung.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Diese drei Arbeitsphasen wurden jeweils auf die aus den Themenfeldern abgeleiteten inhaltlichen Arbeitspakete (AP) bezogen, die in enger wechselseitiger Abstimmung bearbeitet
wurden:

AP 1:
Technische und ökonomische Anforderungen an die Gestaltung von Netztrassen

AP 2:
Analyse der Umweltauswirkungen der zu vergleichenden Alternativen

AP 3:
Rechtliche und verfahrensbezogene Vorgaben der Planung und Zulassung von
Vorhaben im Bereich des Netzausbaus

AP 4:
Aufbereitung und Anpassung methodischer Ansätze zum Alternativenvergleich

AP 5:
Entwicklung von Ansätzen der Öffentlichkeitsbeteiligung beim Alternativenvergleich

AP 6:
Erprobung der entwickelten Ansätze zum Alternativenvergleich
Die Arbeitspakete waren eng miteinander verknüpft (s. Abb. 4) und wurden in der Regel von
mehreren Projektpartnern transdisziplinär bearbeitet.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Abb. 4:
Fachliche Forschungsprojektstruktur und Zusammenhang der Arbeitspakete
Dieser Konzeption folgend gliedert sich der Projektbericht grob wie in Abb. 5 dargestellt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
Abb. 5:
Struktur Projektbericht
Nach dem in das F+E-Projekt einführenden Teil A werden in Teil B die rechtlichen Grundlagen der Bundesfachplanung, die technischen Grundlagen sowie die umweltplanerischen
Grundlagen des Alternativenvergleichs behandelt. Die Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bundesfachplanung bezieht sich u. a. auf den Inhalt der BFP (s. Teil B 1.4)
und die Prüfungsschwerpunkte der BFP (s. Teil B 1.6) sowie auf die rechtlichen Vorgaben
einer Alternativenprüfung (s. Teil B 1.7). Teil B 2 gibt einen Überblick über die wesentlichen
Leitungstechnologien, die für die BFP von Relevanz sind. Darauf aufbauend wird im Teil B 3
auf die umweltplanerischen Grundlagen des Alternativenvergleichs abgestellt. Teil B 3.1 legt
die Anforderungen an den Alternativenvergleich aus planungstheoretischer, politischer, verfahrensbezogener und methodischer Perspektive sowie methodische Ansätze zum Vergleich
von Korridoren dar. Auf diesen abstrakten Anforderungen an den Alternativenvergleich aufbauend werden in den beiden darauffolgenden Kapiteln Praxiserfahrungen ausgewertet, die
ebenfalls für die Konkretisierung der Anforderungen an den Alternativenvergleich genutzt
werden. Hierbei handelt es sich zum einen um Telefoninterviews mit Behördenmitarbeitern,
die bereits ROV von Höchstspannungsleitungen durchgeführt haben bzw. derzeit damit be-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil A: Einführung zum F+E-Projekt
fasst sind (s. Teil B 3.2), sowie um die Zusammenstellung der Wirkfaktoren, der Umweltauswirkungen und der Konflikten von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen und der
wesentlichen Konflikte (s. Teil B 3.3.). Auf dieser Grundlage wird in Teil B 3.4 die Grundstruktur des Alternativenvergleichs abgeleitet.
In Teil C wird umfassend die Methodik des Alternativenvergleichs zur Ableitung eines Vorzugskorridors beleuchtet. Beim Alternativenvergleich der Bundesfachplanung sind nicht nur
die Umweltbelange von Bedeutung, sondern auch die Belange der Raumordnung sowie weitere überwiegend öffentliche und private Belange. Diese rahmensetzenden Anforderungen
haben wesentlichen Einfluss auf die Methodik, weshalb sie einleitend in Teil C 1 beschrieben
werden. In Teil C 2 wird die Grundstruktur der Methodik anhand der Arbeitsschritte 'Definition
von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeiten' (s. Teil C 2.1), 'Abgrenzung der Grobkorridore' (s. Teil C 2.2), 'Ableitung geeigneter (alternativer) Korridore' (s. Teil
C 2.3) sowie 'Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore' (s. Teil C 2.4) dargelegt
und – basierend auf dem allgemeinen Kenntnisstand und der sich derzeit abzeichnenden
Praxis der Bundesfachplanung – analysiert. Weil auch die Belange der Wirtschaftlichkeit in
der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen, wird in Teil C 2.5 untersucht, wie der
Kostenfaktor systematisch in den Alternativenvergleich einbezogen werden kann. Hierfür
wird eine Methodik der Kostenberechnung entwickelt, die zwischen Freileitungen und Erdkabel differenziert und eine Gegenüberstellung erlaubt. Nachdem die Grundstruktur der Methodik des Alternativenvergleichs in Teil C 2 umfänglich beschrieben und allgemeine methodische Empfehlungen für die Vorgehensweise abgeleitet wurden, werden nachfolgend in Teil
C 3 im Rahmen von Sensitivitätsanalysen die Auswirkungen methodischer Festlegungen auf
das Ergebnis des Alternativenvergleichs – die Ableitung eines Vorzugskorridors – untersucht. Diese fokussieren auf Konstellationen bei der Abgrenzung der Grobkorridore (s. Teil C
3.1), wie etwa durch eine Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen (s. Teil C 3.1.2), sowie auf Konstellationen beim Vergleich der Korridore (s. Teil C 3.2). Auf der Sensitivitätsanalyse aufbauend werden in Teil C 3.3 Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren
Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung gegeben. Abschließend wird in
Teil D ein Fazit gezogen, in dem insbesondere die Bedeutung der Vorplanungsphase, also
der Planungsprozess des ÜNB vor Beginn des formellen Verfahrens, hervorgehoben (s. Teil
D 1) und die große Bedeutung einer Methoden-Konvention – auch unter AkzeptanzGesichtspunkten – erläutert wird (s. Teil D 2).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Teil B GRUNDLAGEN
1
Rechtliche Grundlagen der Bundesfachplanung
Energiepolitische, europarechtliche und bundesrechtliche Ausgangspunkte der jüngsten 'Beschleunigungsgesetzgebung' für den Netzausbau sind das Energiekonzept der Bundesregierung vom September 2010 und die Novellierung des EnWG durch das Energiegesetzespaket
2011, das auch einer Umsetzung der Vorgaben des 3. EU-Binnenmarktpakets dient. Auch
das für die Planungs- und Genehmigungsverfahren zahlreicher Ausbauvorhaben maßgebliche NABEG ist im Zuge der Energiegesetzgebung im Sommer 2011 in Kraft getreten. Der
Ausbau der Übertragungsnetze als eine der wichtigsten Voraussetzungen des Energieumbaus (APPEL 2013, 457) bildet einen Regelungsschwerpunkt des Energiegesetzespakets
2011. Maßgeblich für die Planung und Genehmigung von Leitungen im Übertragungsnetz
sind nunmehr die §§ 12a ff. EnWG und die Regelungen des NABEG.
Das EnWG 2011 (novelliert durch das Gesetz vom 21. Februar 2013, BGBl. I S. 346) enthält
zahlreiche neue Regelungen zur Bedarfs- und Netzausbauplanung für Elektrizitätsnetze,
insbesondere der Höchstspannungsebene. Das Ergebnis dieser Bedarfsermittlung – erstmalig stattgefunden in 2012 – war der Entwurf eines Bundesbedarfsplans, der schließlich als
Referentenentwurf im Dezember 2012 in Art. 1 des 'Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur
Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' (BUNDESRAT 2012) vorlag. Im März
2013 hat die Bundesregierung diesen Entwurf als Gesetzesentwurf (DEUTSCHER BUNDESTAG
2013a) übernommen. Daraufhin hat der Bundestag den Regierungsentwurf mit unwesentlichen Änderungen beschlossen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2013b), die sich auf Änderungen
von Kennzeichnungen der einzelnen Vorhaben der Anlage des Gesetzesentwurfs bezogen
(ebd., 5 f.). Nach zwei Durchgängen hat Anfang Juni 2013 der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt (BUNDESRAT 2013a, 312B-314B). Das Bundesbedarfsplangesetz wurde im
Juli 2013 beschlossen. Sowohl der dem Bundesbedarfsplan (BBP) vorangestellte Netzentwicklungsplan (NEP) als auch der BBP selbst und das diesbezügliche Gesetz (BBPlG) werden jährlich bzw. alle drei Jahre überarbeitet und aktualisiert.
Der Regierungsentwurf des 'Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des
Netzausbaus Elektrizitätsnetze' entwickelte mit seinen fünf Artikeln das erste 'Gesetz über
Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' weiter. Er hat seinen
Schwerpunkt im Entwurf des Gesetzes über den BBP. Das nunmehr beschlossene 'Zweite
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' (BUNDESRAT 2013b, 2) legt die dem NABEG zugänglichen Vorhaben fest und eröffnet den ÜNB die
Antragstellung für die Durchführung der Bundesfachplanung für diese Vorhaben.
Der BBP in Gestalt der Anlage zu § 1 BBPlG enthält die Vorhaben auf Höchstspannungsebene, die im Rahmen der Netzentwicklungsplanung des EnWG als dringend erforderlich
identifiziert worden sind und die grenzüberschreitenden und/oder länderübergreifenden Cha-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
rakter haben. Dabei sind dort nur die zu verbindenden Netzknotenpunkte gekennzeichnet,
d. h. noch keine Trassenverläufe aufgelistet.
In Konsequenz der Dringlichkeit des Ausbaus der Elektrizitätsnetze sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf mit Erlass des BBPlG für diese Vorhaben gesetzlich festgelegt. Diese im BBPlG von 2013 gelisteten 36 Vorhaben entziehen
sich somit einer Überprüfung im Rahmen der Planrechtfertigung (§ 12e Abs. 4 S. 1 EnWG).
Außerdem stellt das NABEG eine Art 'neues' Fachplanungsgesetz für die beschleunigte Genehmigung der 36 unter das Regime des NABEG fallenden Vorhaben dar. In das NABEG ist
die BFP als ein wesentlicher Bestandteil des mehrstufigen Prozesses – der von der Bedarfsermittlung bis hin zur Genehmigung einer konkreten Trasse im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (PFV) reicht – eingebettet (NEBEL& RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 6). Die BFP
konkretisiert den energiewirtschaftlichen Bedarf an Höchstspannungsleitungen zu einem
räumlichen Ausbaubedarf (vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Ziel der BFP ist es primär,
einen umwelt- und raumverträglichen Korridor für die später innerhalb des PFV zu prüfende
Höchstspannungsleitung frühzeitig zu sichern (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 7).
Insbesondere die Akzeptanz der Öffentlichkeit und die Zustimmung durch die Träger öffentlicher Belange (TöB), namentlich die Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden der Länder, sind Schlüsselelemente, die erforderlich sind, um die Netzentwicklungsplanung und die
Genehmigungsverfahren zügig und erfolgreich durchzuführen. In dieser Hinsicht könnten
neue Verfahrenselemente entwickelt werden, die einige Regelungsbereiche des NABEG 'untermauern', wie etwa der Vergleich von alternativen Trassenverläufen durch die Übertragungsnetzbetreiber. So liegt der Schwerpunkt dieser Untersuchung in der Planungsebene
der Bundesfachplanung nach dem NABEG.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der BFP bestimmen sich durch die Funktionen der
Planungsebene (s. Teil B 1.1), deren normativen Ausgangspunkt (s. Teil B 1.2) sowie Anwendungsbereich, Inhalt und Ablauf der Bundesfachplanung (s. Teil B 1.3 bis 1.5), die Prüfungsschwerpunkte (s. Teil B 1.6) und die rechtlichen Kriterien einer Alternativenprüfung (s.
Teil B 1.7).
1.1
Funktionen der Planungsebene Bundesfachplanung
Die BFP knüpft an die in den §§ 12a ff. EnWG geregelte Stufe der Bedarfsplanung an. Die
BFP bildet gemeinsam mit der Planfeststellung die Stufe der vorhabenbezogenen Planung.
So verzahnt sie die Stufe der 'Identifikation' des energiewirtschaftlichen Bedarfs an Netzausbaumaßnahmen im EnWG mit der Stufe der abschließenden Genehmigung einer konkreten
im BBPlG aufgeführten Höchstspannungsleitung des NABEG.
1.2
Normativer Ausgangspunkt der Bundesfachplanung: Das Gesetz über
den Bundesbedarfsplan
Am Ende der Bedarfsplanung der §§ 12a ff. EnWG steht der Netzentwicklungsplan. Dieser
wird als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan mindestens alle drei Jahre von der BNetzA an
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
die Bundesregierung übermittelt. Damit bildet der bestätigte Netzentwicklungsplan die
Grundlage für das Bundesbedarfsplangesetz (ANTWEILER 2013, 337), welches wiederum die
Grundlage für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des NABEG bildet.
Die Bundesregierung legt den Bundesbedarfsplan als Gesetzesentwurf dem Bundesgesetzgeber vor, der diesen gemäß § 12e Abs. 4 EnWG als Bundesgesetz beschließt. Erstmalig
hat die Bundesregierung auf der Grundlage des Netzentwicklungsplans 2012 im Dezember
desselben Jahres den Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes beschlossen (ebd.). Der
Bundestag hat das erste Bundesbedarfsplangesetz am 23.07.2013 verabschiedet. Es wird
nach den gesetzlichen Bestimmungen mindestens alle drei Jahre weiterentwickelt. Das
BBPlG beinhaltet die Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- und Endpunkte von aktuell 36
als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen. Gesondert gekennzeichnet sind zudem Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen (HGÜ-Leitungen), HGÜ-Pilotprojekte, bei
denen eine Teilverkabelung zulässig ist, und Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen. Die Erläuterungen zu den Vorhaben stellen komprimiert die Einzelmaßnahmenbewertungen der BNetzA aus der „Bestätigung des Netzentwicklungsplan Strom 2012“
vom 26. November 2012 dar (DEUTSCHER BUNDESRAT 2012, 15).
Mit Erlass des BBP als Bundesgesetz werden für die 36 Netzverknüpfungspunkte die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt (§ 12e
Abs. 4 EnWG). Mit der Aufführung der Netzverknüpfungspunkte werden noch keine Korridore festgelegt; dies ist vielmehr Aufgabe der anschließenden BFP. Die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs sind für die ÜNB sowie für
die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 ff. EnWG und den §§ 18 ff.
NABEG verbindlich. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden für Planfeststellung und
Plangenehmigung den Bedarf des jeweiligen Vorhabens nicht mehr in Frage stellen können
(BUNDESRAT 2012, 15). Diese Bindungswirkung wird in § 1 Abs. 1 BBPlG aufgenommen.
Außerdem entsprechen die Vorhaben des BBPlG gemäß § 12e Abs. 2 S. 3 EnWG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Die 36 Vorhaben werden auf der ersten Ebene der Planung der
Vorhabenzulassung – der BFP – zu Korridoren konkretisiert.
Der BBP bildet den Schlussstein der dreistufigen Netzentwicklungsplanung nach den §§ 12a
ff. EnWG.
Am 19. Dezember 2012 hatte die Bundesregierung erstmals den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze“ verabschiedet. Der darin enthaltene Art. 1 ist der in ein Gesetz 'gegossene' BBP nach § 12e
EnWG. Der BBPlG-Entwurf enthält vier Paragraphen und eine Anlage zu § 1 des BBPlGEntwurfs. Der Bundesrat hat dem Entwurf des BBPlG Anfang Juni 2013 zugestimmt (zur
Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens s. BUNDESRAT 2012, DEUTSCHER BUNDESTAG
2013a und b).
Die Vorschrift des § 1 BBPlG statuiert die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für die in der Anlage zum Gesetzesentwurf bisher aufgeführten
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
36 Vorhaben. Das bedeutet zum einen für den entsprechenden ÜNB die grundsätzliche Verpflichtung, die ihn betreffenden Vorhaben zu realisieren. Zum anderen kann die Genehmigungsbehörde bei der Planfeststellung den energiewirtschaftlichen Bedarf im Rahmen der
Abwägung nicht mehr in Frage stellen. In § 2 BBPlG sind die Kennzeichnungen der Vorhaben der Anlage definiert. Dabei steht der Buchstabe

A1 für eine länderübergreifende Leitung,

A2 für eine grenzüberschreitende Leitung,

B für Pilotprojekte für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen, die auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet
und betrieben oder geändert werden, wenn Mindestabstände von 400 m zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich
nach § 34 BauGB liegen, bzw. 200 m im Außenbereich nach § 35 BauGB unterschritten
sind (§ 2 Abs. 2 BBPlG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG)

D für ein Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile (HTLS).
Daraus resultiert hinsichtlich technischer Alternativen für Vorhaben des Gesetzesentwurfs
folgendes: die Kennzeichnung mit dem Buchstaben B und D gibt Hinweise auf den Einsatz
von ganz bestimmten Technologien (HTLS, HGÜ-Erdkabel). Da § 2 Abs. 2 BBPlG aber als
'Kann-Bestimmung' formuliert ist, können bei diesen Vorhaben dennoch 'TechnikAlternativen' geprüft werden. Im Gegensatz dazu hat die Kennzeichnung mit dem Buchstaben D zur Folge, dass diese Vorhaben zwingend mit dem Einsatz von HTLS realisiert werden müssen (§ 2 Abs. 3 BBPlG). Diese 'Technik-Alternativen-Beschränkung' betrifft jedoch
lediglich das Vorhaben 21 der Anlage zu § 1 BBPlG, das jedoch nicht unter das NABEG fällt
– weil es weder als länderübergreifend noch als grenzüberschreitend gekennzeichnet ist –
und folglich keiner BFP mit SUP und erweiterter Alternativenprüfung bedarf.
Mit der Berichtspflicht der ÜNB nach § 3 BBPlG führt der Gesetzesentwurf ein jährliches Monitoring für die Pilotprojekte nach § 2 Abs. 2 und 3 des BBPlG ein.
§ 4 BBPlG weist alle Rechtsstreitigkeiten wegen der Vorhaben, die im BBP aufgeführt werden, in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht zu.
Die Auswahl der in der Anlage des BBPlG aufgeführten Vorhaben „erfolgte auf der Grundlage der Vorhaben, die im Netzentwicklungsplan Strom von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wurden“ (Amtliche Begründung zum BBPlG-Entwurf vom 19. Dezember
2012, 23). In der Begründung des Gesetzesentwurfs werden die einzelnen Maßnahmen kurz
dargestellt (ebd., 24 ff.).
Am 2. März 2013 haben die ÜNB ihren zweiten Entwurf des NEP der BNetzA vorgelegt. Dieser basiert auf dem im November 2012 genehmigten Szenariorahmen 2013. Bis zum
14. April 2013 wurde der Entwurf des NEP nach § 12d EnWG konsultiert. Danach wurde er
bis Juni 2013 von den ÜNB überarbeitet. Den NEP 2013 hat die BNetzA am 19. Dezember
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
2013 bestätigt. Noch im September 2013 hat die BNetzA ihren Entwurf des Umweltberichts
2013 zum BBP-Entwurf veröffentlicht.
Der dritte Szenariorahmen für den NEP 2014 wurde am 30. August 2013 von der BNetzA
genehmigt. Nunmehr ist auch der vierte Szenariorahmen 2015 am 30.04.2014 im Entwurf an
die BNetzA übergeben worden.
1.3
Anwendungsbereich der Bundesfachplanung
Im energiewirtschaftlich geprägten BBP sind die länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Vorhaben gekennzeichnet, die vom Anwendungsbereich des NABEG gemäß § 2
Abs. 1 NABEG aufgenommen sind. Die Regelungen des NABEG finden außerdem beim
Neubau von Hochspannungsleitungen (≥ 110 kV) Anwendung, sofern sie zusammen mit einer länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitung auf einem
Mehrfachgestänge geführt werden können und die Planungen so rechtzeitig beantragt werden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Verfahrensverzögerung für die BFP oder Planfeststellung möglich ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 NABEG). Zuständig für die Durchführung der BFP ist – wie bereits erwähnt – die BNetzA.
1.4
Inhalt der Bundesfachplanung
Die BFP dient der Bestimmung von Korridoren für die im BBPlG nach § 12e Abs. 4 S. 1
EnWG gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen (§ 4 S. 1 NABEG). Zweck der BFP ist
demnach die Bestimmung eines konkreten Korridors (§ 5 Abs. 1 NABEG). Bei einem Korridor handelt es sich um einen 500-1.000 m breiten Gebietsstreifen, in dem die im nachgelagerten Verfahren planfestzustellende Trasse liegen soll und der bei bestehenden Konfliktlagen verändert werden kann (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 23). Die BFP bildet daher ein
Planungsverfahren mit unmittelbarer Raumwirksamkeit (LEIDINGER 2014, 683).
Gegenstand der BFP kann auch ein Korridorabschnitt sein, da § 5 Abs. 3 NABEG die Planung in einzelnen Abschnitten erlaubt. Hierdurch ist es möglich, eine Aufteilung insbesondere bei Vorhaben über längere Distanzen, bei vordringlich zu realisierenden Abschnitten oder
bei potenziell konfliktträchtigen Abschnitten zu ermöglichen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011,
24).
Im Rahmen der BFP wird geprüft, ob der Verwirklichung eines Vorhabens in einem Korridor
überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, wobei insbesondere die
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
Raumordnungsgesetzt (ROG)9 geprüft und eine Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen vorgenommen wird. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Prüfung
von etwaigen in Betracht kommenden Alternativen von Korridoren (§ 5 Abs. 1 S. 5 NABEG).
9
Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch G. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585).
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Teil B: Grundlagen
Ein Korridor als Gebietsstreifen bietet Raum für verschiedene Trassenverläufe (LEIDINGER
2013, 89).
Für die BFP ist nach den Bestimmungen des UVPG eine SUP durchzuführen.
1.4.1
Energierechtliche Leitziele des § 1 EnWG
Die von der BFP erfassten Vorhaben des BBPlG sollen den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG
entsprechen (BUNDESRAT 2012, 16). Danach soll die Verwirklichung der Vorhaben einer
möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (und Gas) dienen.
Darin ist im Hinblick auf den Ausbau des ÜBN das Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit
nach § 11 Abs. 1 EnWG eingeschlossen, welches mit der Verwirklichung der Ziele des § 1
EnWG im Netzausbau verzahnt ist. Danach haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Verpflichtung, ihr Netz bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. An der wirtschaftlichen Zumutbarkeit fehlt es jedenfalls, wenn keine Nachfrage an
Transport 'durch' das Netz besteht. So bestehen die Ansprüche auf Netzanschluss nach § 17
EnWG und auf Netzzugang gemäß § 20 EnWG nicht, wenn die Beseitigung eines Kapazitätsmangels für den Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Sobald aber aufgrund
einer bestehenden Nachfrage ein Netzausbau in Betracht zu ziehen ist, hat der Netzbetreiber deshalb eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Grundsätzlich ist einer solchen Berechnung ein langfristiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Will der Netzbetreiber dagegen ausnahmsweise auf eine mittelfristige Betrachtung abstellen, hat er die
Gründe darzulegen und nachzuweisen. Eine Kurzfristbetrachtung hingegen ist regelmäßig
ausgeschlossen. Bedarfsgerecht ist also ein Ausbau dann, wenn die Nachfrage aller Netznutzer langfristig befriedigt werden kann (DANNER & THEOBALD 2013, § 11 Rn. 24). Aus der
Systematik des § 11 EnWG ergibt sich, dass der Netzbetreiber erst dann zum wirtschaftlich
zumutbaren Ausbau der Netzkapazität verpflichtet ist, wenn andere Maßnahmen erschöpft
sind. Dies ergibt sich aus der Stufenfolge des § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG: die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, das Energieversorgungsnetz bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen. Erst also, wenn Optimierung und Verstärkung
erschöpft sind, folgt der Ausbau bzw. Neubau (LEIDINGER 2014, 686). Diese Regelungssystematik wird mit dem Übertragungsnetzausbau nach EnWG, BBPlG und NABEG modifiziert.
Aber nur insoweit, als dass die Berechnungen der Netzbetreiber nunmehr in der Bedarfsplanung nach dem EnWG gesetzlich verankert sind, der Bedarf im BBPlG festgelegt und fortgeschrieben wird und das NABEG die Vorhabenzulassung regelt.
Die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Ziele steht im engen Zusammenhang mit der Regulierung der Elektrizitäts- (und Gasversorgungs)netze (§ 1 Abs. 2 EnWG). Bei der Regulierung
als neue Form der Wirtschaftsaufsicht ist zu beachten, dass ungeachtet des öffentlichen Interesses an einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung die Versorgungsnetze keine öffentlichen Güter, sondern im Privateigentum stehende Vermögensgegenstände sind
(DANNER & THEOBALD 2013, § 1 Rn. 6). So zielt die Regulierung auf die Monopolstellung der
Netzbetreiber ab, soll aber aus dem Netzbetrieb keinen staatlichen Regiebetrieb machen,
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
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der von den Netzbetreiber ohne unternehmerischen Entscheidungsspielraum nur dem Vollzug behördlicher Regulierungsmaßnahmen geführt wird (BADURA 2004, 1189).
1.4.2
Die Aufgaben der BNetzA in der Bundesfachplanung
Der BNetzA sind im Rahmen der BFP wichtige Verwaltungsaufgaben zugewiesen. Der Korridor sowie die an den Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte (§ 12 Abs. 2 Nr. 1
NABEG) werden durch die BNetzA im Rahmen der BFP bestimmt. Das bedeutet, dass es
Aufgabe der BNetzA ist, die abschließende Entscheidung über die BFP zu treffen. Zwar sind
am Verfahren der BFP verschiedene Akteure beteiligt; letztlich liegt es jedoch in den Händen
der BNetzA, welche Korridore für die Vorhaben des BBPlG verbindlich und damit im Rahmen
der Planfeststellung genehmigt werden. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende
Höchstspannungsleitungen auf die BNetzA (Planfeststellungszuweisungverordnung – PlfZV)
ist die BNetzA ebenso für die Entscheidung über die Planfeststellung für die im BBPlG mit
A1 und A2 gekennzeichneten Vorhaben zuständig. Die BNetzA hat auch im Verfahren der
Bedarfsplanung wichtige Verfahrens-, Steuerungs- und Entscheidungszuständigkeiten (§ 59
Abs. 1 S. 2 EnWG).
1.4.3
Strategische Umweltprüfung für die Bundesfachplanung
Neben der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) ist auch eine SUP durchzuführen (§ 5 Abs. 2
NABEG, Anlage 3 Nr. 1.11 UVPG). Dementsprechend ist die Ermittlung, Beschreibung und
Bewertung der Umweltauswirkungen der Aus- und Neubaumaßnahmen (ausgewiesene Korridore) auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter Inhalt der für die Antragstellung
auf BFP einzureichenden Unterlagen nach § 8 NABEG. Die SUP im Rahmen der BFP richtet
sich sowohl nach den Vorgaben des UVPG als auch nach denen des NABEG. Ziel der SUP
auf dieser Verfahrensstufe ist die Bereitstellung von Informationen für die Ermittlung und Beurteilung der Umweltauswirkungen des jeweiligen Korridors. Da sich die SUP auf Pläne und
Programme bezieht, dient sie im Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der
Sensibilisierung von Sachentscheidungen bezogen auf Pläne und Programme, die sich später in konkreten Vorhaben wiederfinden. Für die SUP im Rahmen der BFP gelten die Anforderungen der §§ 14a-n UVPG (DE WITT 2013a, 129) unter Modifizierung durch die Vorgaben
des NABEG.
Verfahrensrechtlich wird dieses Ziel über die Erstellung eines Umweltberichts erreicht (vgl.
§ 14f Abs. 1 und 2 UVPG und § 7 Abs. 1 NABEG). Dafür muss in einem vorangehenden Verfahrensschritt der Untersuchungsrahmen festgelegt werden. Dies bestimmt sich nach § 14f
UVPG und § 7 NABEG. Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens wird eine Antragskonferenz durchgeführt, die zugleich der Besprechung aus § 14f Abs. 4 S. 2 UVPG entspricht.
Dabei wird die Regelung des UVPG in den §§ 14h und i durch § 9 NABEG dahingehend modifiziert, dass nicht nur Behörden, sondern alle Träger öffentlicher Belange an dieser Besprechung beteiligt werden. Daneben wird die Öffentlichkeit in Gestalt der JedermannBeteiligung einbezogen (§ 9 Abs. 3 und 6 NABEG). Dementsprechend sieht das NABEG in
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
§ 10 – abweichend von § 14i UVPG – einen Erörterungstermin zwingend vor (DE WITT
2013a, 130).
Im Unterschied zur SUP für andere Pläne und Programme erstellt nicht die zuständige Behörde den Umweltbericht. Das NABEG verpflichtet dazu den ÜNB (§ 8 S. 1 NABEG). So ist
§ 14g Abs. 3 und 4 UVPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorhabenträger die Umweltauswirkungen vorläufig zu bewerten hat (DE WITT 2013a, 130). Das ergibt sich auch daraus, dass das Gesetz durchweg allein von „Unterlagen“ spricht, nicht aber von einem Umweltbericht der Behörde. Lediglich in § 9 Abs. 3 Satz 1 NABEG heißt es „die nach § 14i des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen“, „was darauf
hindeuten könnte, dass doch ein Umweltbericht von der BNetzA ausgearbeitet werden müsste. Allerdings findet sich auch in der Begründung zum Regierungsentwurf kein Hinweis auf
einen derartigen Bericht. Deswegen scheint das Gesetz die vom ÜNB eingereichten Dokumente als Äquivalent zu sehen" (BUNGE 2012, 40).
In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben des Umweltrechts maßgeblich für den Inhalt des Umweltberichts. Der Prüfungsauftrag der SUP hängt von den in § 2 Abs. 1 S. 2
UVPG aufgeführten Schutzgütern ab. Die Durchführung der Prüfung erfolgt in drei Schritten:
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (sowohl negative als
auch positive). Dabei sollen sich die Prüfungsschritte ausschließlich auf die Auswirkungen
beziehen, die aus der Durchführung des Plans oder Programms resultieren (WULFHORST
2013, § 14g Rn. 26).
1.4.3.1
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Ermittlung erfolgt ihrerseits üblicherweise in zwei Stufen. Zuerst wird der Status quo der
Umwelt im betroffenen Korridor festgestellt. Anschließend prognostiziert der ÜNB die Veränderungen, die sich bei der Umsetzung eines Projekts in diesem Korridor ergeben. Dabei richtet sich die Ermittlung auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG genannten Schutzgüter und deren
Wechselwirkung untereinander. Bei der Prüfungstiefe kommt dem Tatbestandsmerkmal „erheblich“ in § 14g Abs. 1 S. 2 UVPG insofern Bedeutung zu, als sich der ÜNB einerseits auf
das Wesentliche konzentrieren soll, andererseits eine zu lockere Interpretation der Erheblichkeit die Gefahr bergen kann, dass Umweltauswirkungen ausgeblendet werden, die im
Lichte der nachfolgenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung doch als erheblich eingestuft werden (WULFHORST 2013, § 14g Rn. 31). Maßgeblich sind das anzuwendende Fachrecht und ein zumutbarer Aufwand für die Ermittlung.
Unter der Beschreibung versteht das UVPG die Dokumentation der ermittelten Umweltauswirkungen des Vorhabens für den Fall, dass es umgesetzt wird, also der Korridor für die
Realisierung einer Maßnahme nach BBPlG genutzt wird. Dieses Dokument bildet dann die
Grundlage für die Bewertung, wobei diese „anhand des geltenden Planungsrechts beurteilen
soll, ob die beschriebenen Umweltauswirkungen des Plans/Programms entscheidungserheblich sind und ob sie hingenommen werden sollen oder nicht“ (ebd., Rn. 44).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die Beschreibung soll den Korridor kurz skizzieren. Sodann werden

die Ziele des Umweltschutzes (§ 14g Abs. 2 Nr. 2 UVPG),

die Merkmale der Umwelt (§ 14g Abs. 2 Nr. 3 UVPG),

bedeutsame Umweltprobleme (§ 14g Abs. 2 Nr. 4 UVPG),

voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen (§ 14g Abs. 2 Nr. 5 UVPG)

Maßnahmen zur Kompensation (§ 14g Abs. 2 Nr. 6 UVPG),

aufgetretene Schwierigkeiten (§ 14g Abs. 2 Nr. 7 UVPG),

die geprüften Alternativen (§ 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG) und

Überwachungsmaßnahmen (§ 14g Abs. 2 Nr. 9 UVPG)
dargestellt. Der Schwerpunkt liegt auf den Umweltauswirkungen.
Die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen soll die einzelnen Umweltgüter in den
Fokus, aber auch das Gesamtsystem in den Blick nehmen (WULFHORST 2013, § 14g Rn. 71).
Die Bewertungsmaßstäbe ergeben sich laut § 14g Abs. 3 UVPG aus den geltenden Gesetzen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge.
1.4.3.2
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen
In die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen sind gemäß § 14g Abs. 1 S. 2 UVPG auch „vernünftige Alternativen“ einzubeziehen. Diese Verpflichtung greift das NABEG in § 5 Abs. 1 auf, indem es den Gegenstand
der BFP auf „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren“
ausweitet.
1.4.3.3
Ergebnis der SUP
Das Ergebnis der SUP, der Umweltbericht, geht in die Abwägungsentscheidung der BFP ein.
Verfahrenserleichternd wirkt die Verwendung der Ergebnisse der SUP auf der Ebene der
BFP in der anschließenden Planfeststellung. Denn die Ergebnisse können dafür verwendet
werden, sofern diese nicht durch neue Entwicklungen überholt sind (NEBEL & RIESE 2013,
§ 5 NABEG Rn. 63).
1.5
Ablauf der Bundesfachplanung
Die BFP umfasst den Antrag des Vorhabenträgers; darauf folgt die Antragskonferenz. Nach
dem Einreichen der vollständigen Unterlagen folgt die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
gung, die der Erörterungstermin abschließt. Sodann ergeht die abschließende Entscheidung
der BNetzA.
Die BFP beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers10 (§ 6 S. 1 NABEG), wobei sich der
Antrag gemäß Satz 4 auf Teilabschnitte beschränken kann. Hilfsweise kann die BNetzA den
nach den §§ 11 und 12 EnWG verpflichteten ÜNB auffordern, den Antrag auf BFP für ein
Vorhaben des BBP innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen (§ 6 S. 2 NABEG). Der Antrag
ist an inhaltliche Vorgaben gebunden und muss solche Daten und Informationen zum Vorhaben enthalten, die der BNetzA bereits auf dieser Verfahrensebene eine Einschätzung des
Umfangs des Untersuchungsrahmens nach § 7 NABEG ermöglicht. Weiterhin muss der Antrag nach § 6 S. 6 Nr. 1 bis 3 NABEG mindestens

den Vorschlag für den beabsichtigten Korridorverlauf sowie die Darlegung der in Frage
kommenden Alternativen,

Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen unter Berücksichtigung von erkennbaren Umweltauswirkungen und raumordnerischen Konflikten und

im Falle der Beantragung eines vereinfachtes Verfahrens nach § 11 NABEG die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen
enthalten.
Unverzüglich nach Einreichen dieses Antrages führt die BNetzA eine Antragskonferenz
durch (§ 7 Abs. 1 S. 1 NABEG), die die Vorschriften über die 'Besprechung' nach § 14i
UVPG ergänzt und zugleich Scoping-Termin nach dem UVPG ist. Jedoch ist die Antragskonferenz – in Abgrenzung zum Scoping – nicht auf Gegenstand, Umfang und Methoden der
SUP beschränkt, sondern sie dient auch der Festlegung des Untersuchungsrahmens in der
BFP (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 25): Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens ist
die BNetzA weder an den Antrag des Vorhabenträgers noch an die Vorschläge der Länder
gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Hierin unterscheidet sich das NABEG vom sonstigen
Planungsrecht.
Das NABEG hat mit der Antragskonferenz ein neues Beteiligungsinstrument zur frühzeitigen
Beteiligung weiterentwickelt (STEINBACH 2013, § 7 Rn. 11 f.). Dies zeigt sich zum Beispiel in
der Öffentlichkeit der Antragskonferenz. Dabei hat die BNetzA

den Vorhabenträger/ÜNB,

die betroffenen TöB, deren Aufgabenbereich berührt ist und dabei insbesondere die für
die Landesplanung zuständigen Landesbehörden, sowie

die anerkannten Umweltvereinigungen
10
Die Übertragungsnetzbetreiber sind die Vorhabenträger der BFP. Das EnWG verwendet die Bezeichnung der Übertragungsnetzbetreiber, wohingegen das NABEG den allgemeinen Begriff des Vorhabenträgers verwendet.
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Teil B: Grundlagen
einzuladen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Termin der Antragskonferenz erfolgt auf der Internetseite der BNetzA und in den örtlichen Tageszeitungen des gesamten
Gebietes des Korridors (§ 7 Abs. 2 NABEG).
In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Umfang der für die beabsichtigten Korridore
durchzuführenden BFP erörtert werden. Die BNetzA und der Vorhabenträger sollen klären,
welchen Umfang die Angaben haben werden, die im Umweltbericht zur SUP anzunehmen
sind (arg. aus § 7 Abs. 1 S. 3 und 4 NABEG). Die TöB, insbesondere die zu beteiligenden
Behörden, können bereits in der Antragskonferenz Stellung zum Vorhaben nehmen (§ 7
Abs. 1 S. 4 NABEG). Hinzu kommt, dass die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird, sowie Dritte eigene Vorschläge über den Verlauf dieser Korridore
bzw. möglicher Alternativen machen können (§ 7 Abs. 3 S. 1 NABEG). Das bedeutet, dass
sowohl Vorhabenträger als auch die betroffenen Bundesländer, Dritte sowie die BNetzA
selbst Vorschläge zum Korridor und zu seinen Alternativen machen können. Die BNetzA ist
an keinen der Vorschläge des Vorhabenträgers bzw. der Länder gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2
NABEG).
Ergebnis der Antragskonferenz ist die Festlegung eines Untersuchungsrahmens für die BFP
und die Bestimmung des Inhalts der Unterlagen nach § 8 NABEG. Der Untersuchungsrahmens soll spätestens zwei Monate nach erfolgter Antragskonferenz festgelegt sein (§ 7
Abs. 5 NABEG).
Da der Vorhabenträger/ÜNB innerhalb der BFP eine SUP zur Vorlage eines Umweltberichts
durchführen muss, ist die Vorgabe des § 8 NABEG besonders wichtig für ihn. Danach hat er
innerhalb einer durch die BNetzA gesetzten Frist nach Abschluss der Antragskonferenz diverse Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen dienen schwerpunktmäßig der RVP und der
SUP des Korridors und seiner Alternativen (§ 8 S. 1 NABEG). Der Verweis auf die Anwendung des § 14g Abs. 3 und 4 UVPG zum Umweltbericht in § 8 S. 2 NABEG verdeutlicht,
dass die BNetzA den Korridor und seine Alternativen nach Maßgabe der Ziele und Zwecke
des UVPG – wirksame Umweltvorsorge bei bestimmten Vorhaben – auf der Grundlage der
vom ÜNB vorgelegten Unterlagen beurteilen muss.
Sobald der ÜNB die vollständigen Unterlagen eingereicht hat, muss die BNetzA spätestens
nach zwei Wochen eine Behördenbeteiligung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 NABEG
durchführen. Dafür übermittelt die BNetzA den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Vorschlag des beabsichtigten Korridors sowie den Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 NABEG i. V. m. § 14h UVPG). Die Abgabefrist für die Stellungnahmen der Behörden beträgt einen Monat.
Auch die TöB werden mit den hier erwähnten Unterlagen ausgestattet. Die Frist zur Abgabe
ihrer Stellungnahme darf drei Monate nicht überschreiten (§ 9 Abs. 2 S. 1 NABEG).
Spätestens zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Unterlagen führt die BNetzA die
Beteiligung der Öffentlichkeit durch (§ 9 Abs. 3 NABEG). Dazu werden die Unterlagen (geplantes Vorhaben, Umweltbericht und weitere zweckdienliche Unterlagen) für einen Monat
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
bei der BNetzA in Bonn und in den Außenstellen der BNetzA sowie gegebenenfalls (ggf.) an
weiteren geeigneten Stellen ausgelegt. Daneben wird die Auslegung auch nach § 9 Abs. 3
S. 3 und 4 NABEG bekannt gemacht.
Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist kann sich nunmehr jede Person zum Vorhaben äußern (§ 9 Abs. 6 NABEG). Die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen werden durch die BNetzA zusammen mit dem ÜNB und denjenigen, die Einwendungen
erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert (§ 10 S. 1 NABEG).
Die BFP ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen (§ 12 Abs. 1 NABEG). Diese Frist
beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach § 8 NABEG. Den Abschluss des Verfahrens bildet eine 10 Jahre gültige Entscheidung der BNetzA, die folgenden
Inhalt hat:

den Verlauf eines raumverträglichen Korridors sowie dessen Länderübergangspunkte,

den Umweltbericht sowie dessen Bewertung,

das Ergebnis eines Alternativenvergleichs und

die Darstellung der RVP.
Die Entscheidung wird veröffentlicht und die Veröffentlichung bekannt gegeben (§ 13
NABEG).
Die betroffenen Länder sind mit einer Einwendungsbefugnis ausgestattet, die es ihnen erlaubt, gegen die Entscheidung nach § 12 NABEG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
der Entscheidung Einwendungen zu erheben.
Die Entscheidung der BFP ist gemäß § 15 Abs. 1 NABEG für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Die durch die BFP bestimmten Korridore werden nachrichtlich in
den Bundesnetzplan aufgenommen (§ 17 NABEG).
1.6
Prüfungsschwerpunkte der Bundesfachplanung
Die BFP beginnt formell mit dem (Vor-)Antrag11 des ÜNB (§ 6 S. 1 NABEG). Dieser beinhaltet einen Vorschlag des beabsichtigten Korridorverlaufs und dessen in Frage kommende Alternativen unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen sowie der zu bewältigenden
raumordnerischen Konflikte. Das gesetzliche Prüfprogramm der BFP sieht die Durchführung
folgender Prüfungen vor:

der Prüfung des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher und privater Belange
11
Weil dieser Antrag noch vor der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Antragskonferenz erarbeitet wird
und die Ergebnisse der Antragskonferenz in einer Überarbeitung des Antrags münden, wird zum besseren Verständnis an
entsprechenden Stellen zwischen Vorantrag und Antrag unterschieden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen

der RVP sowie

die Prüfung von Alternativen.
Bezüglich des inhaltlichen Prüfungsmaßstabes und damit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat
die BFP sowohl eine Feststellungs- als auch eine Abstimmungsfunktion. Die BNetzA prüft
einen Korridor daraufhin, ob überwiegende öffentliche und private Belange entgegenstehen
(§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG). Insbesondere ist die Übereinstimmung des Korridors mit den Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) zu prüfen; in einem weiteren Schritt stimmt sie den Korridor mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6
ROG ab (§ 5 Abs. 1 S. 4 NABEG). Gegenstand der Prüfung sind auch alternative Korridorverläufe. § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG schreibt ausdrücklich vor, dass auch „etwaige ernsthaft in
Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren“ Gegenstand der Prüfung sein sollen. Erfasst werden damit auch nicht vom ÜNB, sondern von TöB – wie etwa den Raumordnungsbehörden der Bundesländer – oder durch andere Beteiligte eingeführte alternative Korridore (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24).
1.6.1
Entgegenstehen überwiegender öffentlicher und privater Belange
§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG bestimmt, dass – gesetzt den Fall, dass bereits auf der Ebene der
BFP erkennbar ist, das öffentliche und/oder private Belange dem Verlauf des zu ermittelnden
Korridors entgegenstehen – die Belange zwingend in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden müssen. Die BFP als Grobplanung muss aber noch nicht alle örtlichen und
durch Fachgesetze definierte Spezifika prüfen; das erledigt das anschließende PFV (NEBEL
& RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 55).
Bei dieser Abwägungsentscheidung hat die BNetzA zum einen das überragende öffentliche
Interesse an der Realisierung der Höchstspannungsleitungen und zum anderen die Leitziele
des § 1 Abs. 1 EnWG – eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität – zu
berücksichtigen (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 17). Daher ist bei einer Entscheidung
nach gründlicher Abwägung durch die BNetzA zu beachten, dass sich die BFP zwar in das
überkommene Planungsrecht einordnet, aber es sich bei der Abwägung in der BFP nicht
lediglich um eine fachplanerische Abwägung, sondern eine Abwägung im Rahmen eines gestalterischen Spielraums der BNetzA (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 37) handelt. Die
BNetzA hat hier die der Bundesfachplanung vor- und nachgelagerten Planungsebenen sowie
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit zu beachten.
1.6.2
Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung wirft die Frage auf, ob die
Erfordernisse der Raumordnung verbindlich für die Bundesfachplanung sind.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
So wird einerseits vertreten, dass die BFP eine Planung i. S. des § 4 Abs. 1 ROG darstellt
und andererseits wird angenommen, dass sie eine „sonstige Planung“ i. S. des § 4 Abs. 2
ROG darstellt. Die Verortung der BFP unter einen dieser Tatbestände des § 4 ROG hat unterschiedliche Folgen bezüglich der Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung.
Nach ihrer Legaldefinition in § 3 ROG sind sie „Ziele der Raumordnung, Grundsätze der
Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung“: Ziele der Raumordnung sind
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren,
vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen
Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des
Raums. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem
Raumordnungsplan aufgestellt werden. Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in
Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer
Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen.
Wird die BFP unter § 4 Abs. 1 ROG subsumiert, so sind Ziele der Raumordnung zwingend
zu beachten. Ebenso sieht das die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO), die eine
Befreiung von bereits bestehenden Zielen der Raumordnung negiert, weil das NABEG keine
Einschränkung der Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung der Länder vorsehe, auch
nicht in § 5 NABEG. Diese Bindungswirkung werde auch nicht von § 15 NABEG aufgeweicht. Die Vorschrift regle lediglich, dass abgeschlossene BFP Vorrang vor späteren Landesplanungen haben. Begründet sieht die MKRO diese Auffassung in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des NABEG. Dort heißt es unter § 15: „Die Regelung des Absatzes 1 schafft einen Ausgleich zwischen der Wechselwirkung zwischen der Planungshoheit
der Länder, die ihren Ausdruck in raumordnerischen Plänen findet, und dem Anliegen des
Ausbaus des Übertragungsnetzes. Während durch § 5 Absatz 1 sichergestellt wird, dass der
Bund präexistenten oder konkret in Erscheinung befindlichen landesplanerischen Maßnahmen Rechnung trägt, geht es bei [§ 15] Absatz 1 umgekehrt im Kern darum, dass die
Länder die Ergebnisse der Bundesfachplanung als verbindlich hinnehmen“ (DEUTSCHER
BUNDESTAG 2011, 27). Abweichungen bei Zielwidersprüchen seien lediglich im Rahmen eines Abweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG möglich (MKRO 2013, 12).
Im Gegensatz dazu und unter der Annahme, dass die BFP eine sonstige Planung i. S. d. § 4
Abs. 2 ROG ist, sind die Erfordernisse der Raumordnung in ihrer Breite in der Abwägungsentscheidung der BFP jedoch nur zu berücksichtigten. Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass die BNetzA im Einzelfall beispielsweise durch Landesplanungen festgelegte Ziele
der Raumordnung überwinden kann (Arg. aus § 4 Abs. 2 ROG). Nach dieser Ansicht wird
eine strikte Zielbindung für die BNetzA abgelehnt. Selbst wenn die BFP den Tatbestand des
§ 4 Abs. 1 ROG erfüllen würde, so wäre dieser nur unter den engen Voraussetzungen des
§ 5 ROG zu sehen. Die sog. Raumordnungsklausel des § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG unterstütze
diese Ansicht. Sie gäbe dem Ergebnis der BFP ausdrücklich den Vorrang gegenüber den
Landesplanungen und damit auch gegenüber den landesplanerischen Zielen der Raumordnung (APPEL 2013, 462).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
1.6.3
Alternativen von Korridoren
Gegenstand der BFP nach den §§ 4 ff. NABEG sind die RVP und die SUP für den beantragten Korridor und seine Alternativen. Die Informationen bzw. Daten bezüglich des beantragten
Korridors und seiner Alternativen sind auf die verschiedenen beteiligten Akteure im Rahmen
der BFP zurückzuführen. Laut Leitfaden der BNetzA zur Bundesfachplanung ist es
„Ziel des Alternativenvergleichs im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung […] die Lösung
darzustellen, die den Zielen der Landes- und Regionalplanung nicht widersprechen oder die
größte Übereinstimmung mit diesen aufweisen.“
„Ziel des Alternativenvergleichs im Rahmen der Umweltprüfung […] die Ermittlung derjenigen
Lösungsmöglichkeit, die aus Umweltsicht die voraussichtlich geringsten Auswirkungen hervorruft und zudem keine Merkmale aufweist, die einer Zulassung im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren entgegenstehen“ (BNetzA 2012a, 23).
Ihre inhaltliche Grundlage bzw. rechtliche Verankerung findet die Alternativenprüfung grundsätzlich in den europarechtlichen Vorgaben, den verschiedenen bundesrechtlichen Planungsgesetzen, wie auch dem NABEG und im allgemeinen Abwägungsgebot bei Planungsentscheidungen. Bei der Planung ist im Verfahren einer Abwägung ein sachgerechtes, vernünftiges Ergebnis zu finden. Eine Prüfung von Alternativen kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten (LEIDINGER 2014, 684). Die Entscheidung der BNetzA nach Abschluss der BFP
ist eindeutig eine solche Planungsentscheidung, innerhalb der eine Abwägung von Belangen
und von verschiedenen Realisierungsmöglichkeiten stattfinden muss. Damit soll sie den unter Umwelt-, Raumordnungs- und Akzeptanzgesichtspunkten vorzugswürdigsten Korridor
ermitteln.
Gesetzlich verankert ist die Alternativenprüfung, innerhalb derer die verschiedenen Korridore
im Rahmen der BFP verglichen werden, in § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG. Die Pflicht, alternative
Korridore zu identifizieren und zu vergleichen, richtet sich zunächst an den Vorhabenträger/ÜNB. Danach ist Gegenstand der BFP auch die Prüfung etwaiger „ernsthaft in Betracht
kommender Alternativen von Trassenkorridoren“. Das NABEG eröffnet für die anderen am
Verfahren beteiligten Akteure und damit abweichend von der zentralen Norm des § 5 Abs. 1
S. 5 NABEG durch die Bestimmungen der §§ 7 und 9 NABEG die Möglichkeit, Vorschläge
für alternative Korridore in die Prüfung einzuführen. In der Entscheidung über die BFP für
einen Korridor muss die BNetzA das Ergebnis der Prüfung von einem Korridor sowie von
alternativen Korridoren darlegen aufgrund der von den verschiedenen Akteuren eingebrachten alternativen Korridore bzw. der Unterlagen des ÜNB. Das bedeutet, alle alternativen Korridorverläufe, ganz gleich von welchem Akteur eingebracht, müssen bei der BFP berücksichtigt werden (Arg. aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 NABEG).
Das System der Einführung eines alternativen Korridors in die BFP ist wie folgt zusammenzufassen: Der Vorhabenträger selbst ist verpflichtet, alternative Korridore zu identifizieren
und unter raumordnerischen sowie Umweltgesichtspunkten miteinander zu vergleichen. Daneben obliegt der BNetzA als zuständiger Behörde die Prüfung der vom Vorhabenträger unterbreiteten alternativen Korridorverläufe (im Sinne einer Alternativenprüfung). Die anderen
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Teil B: Grundlagen
Verfahrensbeteiligten, das heißt die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Raumordnungsbehörden der Länder und letztlich auch die Öffentlichkeit können Vorschläge für alternative Korridorverläufe unterbreiten, die auch von der BNetzA bei ihrer Entscheidung zum
Korridor zu berücksichtigen sind.
Da Gegenstand der BFP Korridore sind, ist die Auswahl an Alternativen zunächst auf räumliche Alternativen (also sog. Standort-Alternativen) beschränkt. Da aber die später innerhalb
des Korridors eingesetzte Technologie entscheidend ist für die Ermittlung von Umweltauswirkungen, sollten auch auf der Ebene der BFP technische Alternativen betrachtet werden.
Zwar wird auch vertreten, dass technische Alternativen, insbesondere die Entscheidung über
Freileitung oder Erdkabel, nur bei den Pilotprojekten Inhalt der BFP seien (DE WITT 2013b,
151). Das BBPlG trifft eine solch umfassende Einschränkung jedoch nicht. Vielmehr unterscheidet es zwischen den einzelnen Vorhaben der Anlage des BBPlG.
Danach steht es im Ermessen des ÜNB, ob er die in der Anlage des BBPlG mit B gekennzeichneten Vorhaben als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung und als Erdkabel
realisiert (vgl. § 2 Abs. 2 BBPlG). Eine strikte Einschränkung, die technischen Alternativen
betreffend, trifft lediglich § 2 Abs. 3 S. 1 BBPlG: Die mit D gekennzeichneten Vorhaben der
Anlage zum BBPlG sind als HTLS zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig eröffnet der
Gesetzgeber der BNetzA aber die Möglichkeit, die Technologie des HTLS auch bei nicht mit
D gekennzeichneten Vorhaben zu genehmigen (§ 2 Abs. 3 S. 2 BBPlG).
Auf der Ebene der BFP kommen deshalb sowohl die räumlichen als auch die technischen
Alternativen in Betracht.
Das gesetzlich normierte Merkmal einer Alternative im Sinne des NABEG ist das „ernsthaft in
Betracht kommen“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG. Dabei kann das Merkmal unterschiedlich
ausgelegt werden, ganz gleich, ob es sich um räumliche oder technische Alternativen handelt. Der Begriff der 'Ernsthaftigkeit' wird dabei entweder eng oder weit verstanden. Die
Rechtsprechung geht davon aus, dass nur diejenigen Alternativen zu prüfen sind bzw. in Betracht kommen und damit als Gegenstand der BFP miteinander verglichen werden, die sich
regelrecht aufdrängen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2009,
AZ: 9 B 10.09. in NVwZ 2009, S. 986 f.). Laut einiger Stimmen in der Literatur sollen sämtliche „ernsthaft zu erwägenden alternativen Korridorverläufe, die sich nicht direkt aufdrängen,
aber eine realistische, mit angemessenem Aufwand umsetzbare Lösungsmöglichkeit darstellen, in Betracht gezogen werden“ (LEIDINGER 2013, 90). Für die Auffassung der Rechtsprechung – also einer engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals – spräche das komplexe,
aber abgestufte, ja schrittweise Planungsmodell von der Bedarfsplanung bis hin zur BFP unter ständigem Zustimmungsvorbehalt der BNetzA (ebd., 91). Unter dem Aspekt der Erhöhung der Akzeptanz ist der Auffassung der Literatur der Vorzug zu geben.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
1.7
1.7.1
Rechtliche Vorgaben einer Alternativenprüfung
Originäre Pflicht des Vorhabenträgers zur Identifikation von Alternativen
Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Alternativendefinition des ÜNB ist § 5 Abs. 1 S. 5
NABEG, der den Inhalt und den Prüfungsumfang des Antrages auf BFP konkretisiert und
sich unmittelbar an den Vorhabenträger richtet. Somit ist es die originäre Pflicht des Vorhabenträgers, alternative Korridore zu identifizieren.
Bereits im Antrag des ÜNB auf BFP sollen Alternativen von Korridoren genannt werden (§ 6
S. 6 Nr. 1 und 2 NABEG). Laut § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG sollen also neben dem Vorschlag für
einen Korridorverlauf dazu eine bzw. mehrere Alternativen aufgezeigt werden. Hier handelt
es sich um räumliche Alternativen.
Mehr als nur die Darstellung von alternativen Korridorverläufen verlangt dagegen § 6 S. 6
Nr. 2: Der durch Nr. 1 aufgeworfene Korridorverlauf sowie seine Alternativen sollen miteinander verglichen und gegeneinander abgewogen und deren Umweltauswirkungen bzw.
raumordnerischen Konfliktpotentiale dargestellt werden. Das bedeutet, dass hier bereits die
Methodik zum Vergleich erforderlich ist.
Die Mindestinhalte des Antrages auf BFP sollen die Durchführung der Antragskonferenz
nach § 7 NABEG ermöglichen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24).
1.7.2
Entwicklung von alternativen Vorschlägen durch die weiteren Beteiligten
Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen können auch durch „andere Beteiligte in das
Verfahren eingebracht werden“ (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Damit sind die Behörden, Vereinigungen sowie die Öffentlichkeit gemeint, die an der Antragskonferenz nach § 7
NABEG, im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 9 NABEG und beim Erörterungstermin nach § 10 NABEG einbezogen werden. Letzteres jedoch nur, sofern sie im Rahmen des
Auslegungsverfahrens Einwendungen erhoben haben.
So können die Raumordnungsbehörden der Bundesländer, auf deren Gebiet ein Korridor
voraussichtlich verlaufen wird, Vorschläge i. S. d. § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG machen: das kann
bedeuten, sie können sowohl eine bzw. mehrere alternative Korridorverläufe vorschlagen
(§ 7 Abs. 3 S. 1 NABEG). Das Gesetz fordert im Gegensatz zur Verpflichtung des ÜNB, der
die dargestellten Alternativen auch bezüglich ihrer Umweltauswirkungen und ihrer raumordnerischen Bedeutung bewerten muss, von den Bundesländern nicht, weitere Erklärungen zu
den (alternativen) Vorschlägen abzugeben (Arg. aus § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG). Die Vorschläge
gemäß § 7 Abs. 3 NABEG sind von den Ländern in der Antragskonferenz zu unterbreiten.
Informell befragen die ÜNB die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird noch vor der Antragskonferenz, so dass im Antrag der ÜNB solche bereits verarbeitet sein können.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die Vorschläge werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die BNetzA
nach § 7 NABEG berücksichtigt. Das hat zur Konsequenz, dass die Vorschläge der Länder,
die nicht durch diese selbst auf ihre Umweltauswirkungen überprüft werden, sondern vom
ÜNB mit in den Vergleich der Korridoralternativen einzubeziehen sind, dann im Rahmen der
RVP und der SUP einer – die Entscheidung über die BFP vorbereitenden – Prüfung unterzogen werden. Das wiederum bedeutet, dass die BNetzA auch hier abschließend die Planungs- und Entscheidungskompetenz hat.
Auch über die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 NABEG wird es den Beteiligten, also

den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Bereich durch die Korridorverläufe berührt sind,

den jeweiligen Landesbehörden,

der Öffentlichkeit und

den Vereinigungen
ermöglicht, zu den Vorschlägen für einen Korridorverlauf Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen müssen in einem Erörterungstermin behandelt
werden (§ 10 NABEG).
Es ist zu differenzieren zwischen der Möglichkeit, Alternativen vorzuschlagen und der Verpflichtung, Alternativen zu definieren und zu vergleichen (Alternativenvergleich). Lediglich die
ÜNB führen einen Alternativenvergleich durch, wobei die BNetzA als zuständige Behörde die
endgültige Entscheidung trifft (Alternativenprüfung). Die übrigen an der BFP Beteiligten
schlagen lediglich Alternativen vor.
Darüber hinaus ist die BNetzA weder an den Vorschlag eines Korridors des ÜNB noch an die
Vorschläge der Bundesländer gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Der auf den ersten Blick
weite und unbegrenzte Handlungsspielraum der BNetzA muss jedoch im rechtlichen Zusammenhang der Regelungen zur Netzausbauplanung in EnWG und NABEG ausgelegt und
angewendet werden. Eine Konsequenz daraus ist, dass auch die BNetzA selbst einen (alternativen) Korridor vorschlagen und mögliche Alternativen benennen kann, was sich bereits
aus ihrer Funktion als Genehmigungsbehörde im Rahmen der BFP ergibt.
1.7.3
Rechtliche Kriterien einer Alternativenprüfung
Die Alternativenprüfung in der BFP gestaltet sich wie folgt: Bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen hat der ÜNB Alternativen zum beantragten Korridor zu berücksichtigen. Im
Rahmen der SUP müssen diese Alternativen dann SUP-rechtlichen Grundsätzen genügen
(LEIDINGER 2013, 91).
Die BNetzA trifft schließlich die abschließende Entscheidung über alle geprüften (und vorgeschlagenen) Korridorverläufe.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
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Die nachfolgend aufgestellten materiell-rechtlichen Kriterien richten sich sowohl an die Vorhabenträger als auch an die BNetzA. Kriterien einer Alternativenprüfung bzw. eines Alternativenvergleichs im Rechtssinne sind

die 'Ernsthaftigkeit' im Sinne des § 5 NABEG

das Wirtschaftlichkeitsprinzip gem. § 11 EnWG und

die Leitziele des § 1 Abs. 1 EnWG, denn daran ist die BFP einschließlich aller Alternativen gebunden.
Der Begriff der „ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen“ meint vor allem die Zielkonformität. Eine Alternative, die sich vielleicht sogar aufdrängt, die aber nicht das Ziel – nämlich
die Realisierung des konkreten Ausbauvorhabens – zu erreichen vermag, scheidet somit
aus. Nur diejenigen Lösungen, die der Zielverwirklichung dienen, sollten als ernsthaft in Betracht kommend gelten.
Der Begriff der ernsthaft in Betracht kommenden Alternative wird durch ein weiteres verfahrensrechtliches Kriterium ergänzt: Nur die Alternativen, die zielkonform sind und von den am
Verfahren Beteiligten eingebracht werden, sind zu untersuchen. Für dieses Kriterium spricht,
dass die BFP tatsächlich allen Beteiligten die 'Vorschlagsmöglichkeit' für Alternativen einräumt und damit dem Gebot der Akzeptanz (aus Sicht aller betroffenen Belange), aber auch
der Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit genüge getan sein müsste (näher bei HEIDMANN
2012, 46 ff.).
Das Kriterium der Vorzugswürdigkeit einer Alternative, das bedeutet eine Alternative, die
insbesondere aus Umweltgesichtspunkten vorzugswürdig ist, wurde durch die Rechtsprechung entwickelt (ebd., 47). Um dieses Kriterium auszufüllen, müssen die Alternativen natürlich bereits auf ihre Umweltauswirkungen überprüft worden sein. Das bedeutet, dass dieses
Kriterium erst im Vergleich der alternativen Korridore zum Tragen kommt.
Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit muss sowohl in der Alternativenprüfung in der Netzausbauplanung des EnWG als auch in der Alternativenprüfung der BFP Berücksichtigung finden.
Das ist entscheidend für den beschleunigten Ausbau des Übertragungsnetzes. Zwar kann
der ÜNB die Kosten für den Netzausbau über die Netzentgelte refinanzieren; doch muss seine Entscheidung auch vor dem Maßstab des § 1 Abs. 1 EnWG und den darin enthaltenen
Leitzielen bestehen. Bedeutet eine Alternative einen unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand, so ist sie weder vernünftig i. S. d. EnWG noch kommt sie ernsthaft in Betracht i. S. d.
NABEG. In diesem Fall ist sie auch nicht mit der Ausbauverpflichtung des § 11 Abs. 1 EnWG
vereinbar. Im Übertragungsnetzausbau ist dieses Kriterium von den ÜNB steuerbar; sie entwickeln in der Bedarfsplanung des EnWG den Szenariorahmen, aus dem der NEP und letztlich der BBP erwachsen. Auch im Rahmen des Alternativenvergleichs in der BFP beeinflussen die ÜNB bei deren Identifikation die Wirtschaftlichkeit der Alternativen. Jedoch werden
die Vorschläge der anderen Verfahrensbeteiligten wohl weniger unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit entwickelt werden; eine solche Betrachtung können diese Verfahrensbeteiligten
in den meisten Fällen auch gar nicht vornehmen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Das Kriterium der Leitziele des § 1 EnWG beschäftigt die Vorhabenträger nicht erst seit dem
Erlass des Energiegesetzespakets. Die Leitziele sind aber nunmehr in Zusammenhang mit
dem bedarfsgerechten Ausbau und dessen gesetzlich festgelegter Dringlichkeit zu bringen.
Die endgültige Entscheidung über einen Korridor trifft die BNetzA. Sie hat dabei die Leitziele
des § 1 EnWG und das vom Gesetzgeber mit dem BBPlG zugrunde gelegte öffentliche Interesse am Ausbau des Übertragungsnetzes in Einklang zu bringen. Darin liegt die Besonderheit der Abwägungsentscheidung der BNetzA in der BFP: Die Abwägungsentscheidung ist
durch den Gesetzgeber bereits mit einer bestimmten Gewichtung belegt. Er hat mit Erlass
des BBPlG die überragende Bedeutung und das überwiegende öffentliche Interesse an der
Realisierung der Leitungen in der Anlage des BBPlG gesetzlich festgelegt. Als Ergebnis hat
der Gesetzgeber für die Vorhaben des BBP sowie für alle unter das NABEG fallende Ausbauprojekte eine Abwägung eigener Art geschaffen (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG
Rn. 71). Die Abwägung ist zwingend im Lichte der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit,
des überragenden öffentlichen Interesses an der Realisierung und der energiewirtschaftsrechtlichen Leitprinzipien des § 1 Abs. 1 EnWG – einer möglichst sicheren, preisgünstigen,
verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität – vorzunehmen. Das Ziel des Energiegesetzespakets
– der beschleunigte Übertragungsnetzausbau – muss sich unter den Bedingungen des
BBPlG gegenüber den übrigen Zielen durchsetzen können.
Für die Dauer der BFP dürfte die Frage nach der Ausgestaltung bzw. Methodik des Alternativenvergleichs entscheidend sein. Denn wenn beispielsweise der Vorhabenträger einen alternativen Korridor nicht berücksichtigt, den aber die BNetzA zum Antragsgegenstand macht,
muss der ÜNB eine Anpassung seiner Planung vornehmen, wobei die Unterlagen nach § 8
NABEG dahingehend zu ergänzen sind (LEIDINGER 2013, 91).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
2
Technische Grundlagen – Überblick zu Leitungstechnologien
Die Leitungstechnologien zur Stromübertragung unterscheiden sich in erster Linie durch die
Art des eingesetzten Übertragungsmediums zum Energietransport. Der Energietransport
über große Entfernungen wird heute entweder als Hochspannungs-Drehstrom-Übertragung
(HDÜ) oder als Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) realisiert. Es werden oft
auch englische Bezeichnungen alternating current (AC) für Wechselstrom und direct current
(DC) für Gleichstrom als Angabe zum eingesetzten Übertragungsmedium verwendet.
Sowohl HDÜ- als auch HGÜ-Technologien können als Freileitungen oder als Kabelleitungen
realisiert werden. Eine weitere technische Möglichkeit zur Energieübertragung ist der Einsatz
von gasisolierten Leitungen (GIL), die heute ausschließlich als AC-Leitungen gebaut werden.
Prinzipiell ist es auch möglich, die GIL-Verbindungen als DC-Leitungen zu realisieren. Den
Überblick zur Einordnung der verschiedenen Energieübertragungstechnologien gibt Abb. 6.
Abb. 6:
Einordnung verschiedener Stromarten und Übertragungssysteme (EFZN & OECOS
2012)
Freileitungen gelten als Standard-Lösung für langläufige Stromübertragungen. Die Vorteile
der Freileitungstechnologie liegen in ihrer über 120-jährigen Erprobung, ihrer kostengünstigen Bauweise und in ihrer langen Betriebsdauer. Das Höchstspannungsnetz in Deutschland
besteht heute zu über 99,7 % aus Freileitungen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen
werden Kabelleitungen oder GIL in den Stromübertragungsnetzen verwendet. Im Hinblick auf
den aktuellen prozentualen Anteil der Kabelleitungen oder GIL kann der Einsatz der Kabeloder GIL-Technologien als Teilverkabelung des Höchstspannungsübertragungsnetzes charakterisiert werden. Die Kabel-und GIL-Stromübertragungstechnologien verfügen über eine
Reihe von Merkmalen, die die Anwendung der genannten Technologien in bestimmten Fällen (z. B. dicht besiedelte Gebiete, Flughafennähe etc.) begünstigen. Die Investitionskosten
für den Bau von Kabelleitungen oder GIL sind jedoch um ein Mehrfaches höher im Vergleich
mit den Investitionskosten für den Freileitungsbau.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Im Kontext des Netzausbaus stellt die Errichtung von neuen DC- oder ACÜbertragungsleitungen als Neubaumaßnahme die teuerste, aber in vielen Fällen die effizienteste Ausbaumaßnahme dar. Abb. 7 stellt qualitativ die Erhöhung der Netzübertragungskapazität und die erforderlichen Kosten in Abhängigkeit von eingesetzten Technologien gegenüber. Aus Abb. 7 ist erkennbar, dass die Errichtung von DC-Leitungen die kostenintensivste
Netzausbaumaßnahme darstellt. Die Darstellung in Abb. 7 bezieht sich auf die Freileitungsnetze. Die Kabel- und GIL-Übertragungsstrecken in Bezug auf den Ausbau der Übertragungsnetze, wie es schon angemerkt wurde, spielen nur eine untergeordnete Rolle. Aus der
Übersicht der in Abb. 7 dargestellten Technologien, die zur Erhöhung der Netzübertragungskapazität eingesetzt werden können, ist erkennbar, dass die Ausrüstung der Netze mit den
Monitoring- und Energiemanagementsystemen (EMS-System), die zur Kontrolle und Steuerung der Leistungsflüsse im Netz verwendet werden, die günstigste Lösung darstellt. Diese
Lösung besitzt aber nur eine begrenzte Effizienz, da keine zusätzlichen Betriebsmittel in das
bestehende Netz implementiert werden. Der Einsatz der Netzregler, die die zusätzlichen Betriebsmittel zur Lastflusssteuerung im Netz darstellen (beispielsweise leistungselektronische
FACTS-Anlagen/Flexible AC Transmission Systems), erhöht die Übertragungsfähigkeit des
Netzes, ist aber mit hohen zusätzlichen Investitionen verbunden. Die Neubeseilung der bestehenden Freileitungen ist eine weitere Maßnahme zur Erhöhung der Netzkapazität. Erst ab
Anwendung dieser Maßnahme wird die Übertragungskapazität des Netzes physikalisch erhöht, da die Leiterseile mit den höheren zulässigen Dauerströmen zum Einsatz kommen.
Weitere in Abb. 7 präsentierte Netzausbaumaßnahmen beziehen sich auf die Verlegung
neuer Leitungen und werden dementsprechend durch die höheren Investitionskosten charakterisiert.
Abb. 7:
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Qualitative Gegenüberstellung verschiedener Technologien zum Netzausbau und
der relevanten Kosten
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Es existiert kein einheitlicher Kriterienkatalog, der eindeutige Schlussfolgerungen in Bezug
auf die Anwendung einer bestimmten Übertragungstechnologie zulässt. Auch die Kostenzusammensetzung für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit alternativer Lösungen ist nicht
standardisiert.
Aus technischer Sicht kommt die Teilverkabelung als Alternative zur Freileitung erst dann in
Betracht, wenn räumliche oder umweltfachliche Restriktionen den Freileitungsbau erschweren oder gar verhindern. Ursachen dafür sind die höheren Investitionskosten der Kabelleitungen im Vergleich zu den entsprechenden Kosten für den Bau der Freileitungen sowie die
technischen Schwierigkeiten der störungsfreien Betriebsführung eines komplexen Stromübertragungssystems, das sowohl die Freileitungen als auch die Kabelleitungen beinhaltet.
Für eine Freileitungsstrecke mit Kabelabschnitten wird es beispielsweise schwieriger, einen
sicheren Kurzschlussschutz zu organisieren. Es ist nicht ausreichend, Alternativenvergleiche
ausschließlich für Teilstrecken durchzuführen, bei denen alternative Technologien zum Einsatz kommen können. Die geplanten Punkt-zu-Punkt-Verbindungen müssen im Gesamtsystem betrachtet werden. In diesem Fall werden die technischen Lösungen für die gesamte
kombinierte Übertragungsstrecke mit Kabel- und Freileitungsabschnitten bewertet. Die Kosten der Teilverkabelung werden zusammen mit den Kosten der gesamten Stromübertragungstrasse betrachtet. Die Fragen der Systemintegration der geplanten neuen Leitung bzw.
der Anbindung der Leitung an die bestehenden Stromübertragungs- und Schutzsysteme
werden in ihrer Gesamtheit berücksichtigt.
Einige wichtige Aspekte der systemtechnischen Betrachtung von AC-Leitungstechnologien
als meist verbreitete Energieübertragungstechnologien illustriert Abb. 8. Es sei angemerkt,
dass die maximalen Kostenfaktoren in hohem Maße von der konkreten technischen Ausführung der Leitungen abhängig sind. In Abb. 8 werden die charakteristischen Werte der jeweiligen Übertragungsleistungen in Megavoltampere (MVA) angegeben, da die thermisch zulässige Dauerauslastung einer Leitung vom Belastungsstromwert in A (Ampere) und dementsprechend von der übertragbaren Scheinleistung in MVA abhängig ist. Zur Charakterisierung
der Flächeninanspruchnahme betrachteter Leitungstechnologien enthält Abb. 8 die Angaben
zur Leistungsdichte (übertragbare Wirkleistung in Megawatt (MW) pro Flächeneinheit der
jeweiligen Schutzstreife). Die Leistungsverluste, die während der Energieübertragung in den
jeweiligen Leitungsarten entstehen, werden in Abb. 8 in Relation zu den Verlusten einer Freileitung angegeben. Es sei angemerkt, dass die Leistungsverluste wesentlich von der Auslegung der Leitung sowie vom Betriebszustand abhängig sind. Die Zusammensetzung der Verluste wird im Teil C 2.5.2 näher betrachtet. Zur Charakterisierung der Anforderungen der Leitungsarten an die Systemintegration werden die relevanten Angaben in Abb. 8 gemacht. Aus
Abb. 8 wird ersichtlich, dass Erdkabel einen eigenen Schutzkreis erfordern, um die Störungsbeseitigung in der Kabelstrecke zu ermöglichen. Gegebenenfalls wird auch eine Impedanzanpassung für die Parametrierung der Schutzeinrichtungen erforderlich, um eine sichere Fehlerortung in der Leitung mit den Kabelabschnitten zu ermöglichen. Die Anpassung der
Einstellungen von Schutzeinrichtungen sowie der Einsatz zusätzlicher Schutzgeräte können
auch bei der Systemintegration der gasisolierten Leitungen erforderlich sein. Die in Abb. 8
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
angegebenen Kostenfaktoren stellen Richtwerte dar und werden auf die Kosten der Freileitung bezogen. In Teil C 2.5 wird die Kostenzusammensetzung ausführlich betrachtet.
Abb. 8:
Gegenüberstellung verschiedener AC-Leitungstechnologien zum Netzausbau unter
Berücksichtigung von einigen systemtechnischen Eigenschaften
Die Übersichtstabellen zur Charakterisierung der technischen Eigenschaften von einzelnen
Leitungstechnologien werden im Anhang A1 (Technik) dargestellt. Es werden fünf Technologien betrachtet, die für den aktuellen Stand der Technik der Energieübertragung maßgebend
sind:

AC- und DC-Freileitungen,

AC- und DC-Kabelleitungen,

AC-GIL.
Die Tabellen im Anhang A1 beinhalten die Informationen zum Aufbau der Stromkreise, zu
den Leitungsverlegungs- und Betriebsmerkmalen, zum Bau- und Rückbauverfahren, zum
Netzanschluss sowie zu den erforderlichen Zusatzanlagen.
Abb. 61 im Anhang A1 stellt zusammenfassend eine typische Struktur der 2-systemigen Kabeltrasse dar.
Der aktuelle Trend in der Entwicklung der DC-Leitungen besteht darin, dass der Stromkreis
eines DC-Leitungssystems durch einen dritten Leiter ergänzt wird. Somit wird die Versorgungszuverlässigkeit des DC-Leitungssystems erhöht. Unter normalen Betriebsbedingungen
wird der dritte Leiter ('Return-Leiter') stromlos betrieben. Beim Ausfall eines stromführenden
DC-Leiters übernimmt der dritte Leiter die Stromführung. Abb. 9 verdeutlicht den Aufbau des
DC-Dreileiter-Systems am Beispiel des Hybridmastes, der z. Z. bei Amprion getestet wird.
Der in Abb. 9 dargestellte Hybridmast trägt drei AC-Systeme für die Stromübertragung (die
Bezeichnungen R, S und T stehen für die einzelnen Leiter des Drehstromsystems bzw. für
die Leiter 1, 2 und 3) und ein DC-System, das für die Stromübertragung mit der GleichspanSeite 38
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
nung verwendet werden soll. Die DC-Leiter, die unter der positiven und der negativen Spannung stehen, werden mit (+) und (-) in Abb. 9 gekennzeichnet.
Abb. 9:
DC-Dreileiter-System auf dem Hybridmast (AMPRION 2012)
Praktische Konsequenz daraus ist, dass sich die Abmessungen eines DC-Dreileiter-Systems
den Abmessungen eines konventionellen AC-Dreileiter-Systems annähern. Das gilt sowohl
für die Frei- als auch für die Kabelleitungen.
In Bezug auf die Freileitungen wurde in aktuellen Studien festgestellt (vgl. FUCHS et al.
2014), dass die technologiebedingten Schutzstreifenbreiten der DC- und AC-Freileitungen
der vergleichbaren Übertragungsleistung ebenfalls vergleichbar sind.
Die Schutzstreifenbreite ergibt sich aus dem zulässigen minimalen elektrischen Abstand zu
den Seilprojektionen auf die Erde (mit Berücksichtigung des Seildurchhangs und der witterungsbedingten Seilbewegungen) sowie der Bedingung zur Einhaltung der zulässigen
Grenzwerte für elektromagnetische Felder (EMF). EMF-Grenzen für DC-Felder sind wesentlich höher als für AC-Felder. Nach den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit B11 (BGR B11) beträgt der Richtwert für DC-Felder 20 kV/m
für die elektrische Feldstärke (vgl. 5 kV/m für AC-Felder, 50 Hertz (Hz)). Nach aktueller Fassung der 26. BImSchV betragen die Richtwerte für DC-Felder 500 Mikrotesla (µT) für die
magnetische Flussdichte (vgl. 200 µT für AC-Felder, 50 Hz). Es sei auch angemerkt, dass
die magnetischen AC-Felder mit der Frequenz von 50 Hz an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung die Hälfte des genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte von 200 µT
nicht überschreiten dürfen. D. h., dass der Grenzwert von 100 µT für diese Orten nach wie
vor gilt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die Einhaltung der aktuellen zulässigen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die
magnetische Flussdichte unter normalen Betriebsbedingungen wird durch eine korrekte Dimensionierung der Leitersysteme erreicht.
Eine Ertüchtigung der bestehenden Leitungen (bspw. die Erhöhung der Betriebsspannung
von 220 kV auf 380 kV) bedingt die Vergrößerung der Mast- und SchutzstreifenAbmessungen auf das Niveau, das den Anforderungen der höheren Spannung entspricht.
Hier sind die Tabellen aus Anhang A1 maßgebend.
Die Bündelung einer neuen Höchstspannungsleitung mit den bestehenden Leitungen oder
Eisenbahnlinien, insbesondere die Anwendung von mehrsystemigen Hybridmasten erfordert
die Durchführung von Forschungsstudien, um die Machbarkeit des Vorhabens aus der elektrotechnischen Sicht zu bewerten. Durch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stromübertragungssystemen kann der Betrieb von existierenden Leitungen signifikant erschwert
oder sogar gestört werden. Außerdem werden unter Umständen (u. U.) höhere Abmessungen der Hybridmasten im Vergleich mit den Abmessungen der konventionellen Freileitungsmasten zur Minimierung der Beeinflussungen erforderlich.
Der Problemkreis, der bei der Bündelung einer neuen Stromübertragungstrasse mit den bestehenden Infrastrukturobjekten entsteht, ist vielfältig.
Der in einem Leiter fließende Strom verursacht durch die magnetische Induktion die induzierten Spannungen und Ströme in allen in der Nähe befindlichen metallischen Objekten, wie
Gleise, Rohrleitungen, Telekommunikationsleitungen, Leiter von anderen Stromkreisen, Kabelschirmen etc. Die induzierten Ströme und Spannungen können Störungen in den beeinflussten Systemen verursachen, außerdem werden in den beeinflussten Leitern zusätzliche
Wärme- und Leistungsverluste entstehen. Weitere Effekte der Beeinflussung sind Korrosionserscheinungen in den beeinflussten metallischen Teilen. Besonders kritisch sind die Fehlerzustände (Kurzschlüsse) im beeinflussenden Netz, da die Fehlerströme in der Regel
mehrfach größer sind als die Betriebsströme. Dementsprechend werden auch die Auswirkungen in diesen Fällen viel intensiver sein.
Das elektrische Feld, das durch die Präsenz der Betriebsspannung an den Leitern einer Freileitung entsteht, verursacht ebenfalls influenzierte Spannungen und Ströme an allen in der
Nähe befindlichen metallischen Teilen.
Die entstehenden Spannungen an den metallischen Teilen in der Umgebung einer Freileitung können u. U. so hoch sein, dass eine Berührung des beeinflussten Teils für einen Menschen tödlich wird.
Die Erhöhung der Abstände zwischen den beeinflussenden und beeinflussten Stromkreisen
reduziert zwar die Wechselwirkungen, schließt diese aber nicht vollständig aus. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Parallelverlegung bzw. der Annäherung von Leitungen und Infrastrukturobjekten wurde eine Reihe von Technischen Empfehlungen entwickelt (TE1 (2006),
TE2 (2004), TE3 (2005), TE7 (2006), TE8 (1980)), die zur vereinfachten Bewertung einge-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
setzt werden. Diese Empfehlungsreihe deckt jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Beeinflussungssituationen ab. Da die Beeinflussungseffekte nicht nur von den Abständen zwischen den wechselwirkenden Stromkreisen, sondern auch viel mehr von der Auslegung der
Leitungen, von den Betriebszuständen sowie von den Umgebungsbedingungen abhängig
sind, kann eine korrekte Beurteilung der zu erwartenden Wechselwirkungen im allgemeinen
Fall nur auf der Basis von relevanten Studien mit mathematischen Simulationen, ggf. auch
mit Messungen getroffen werden.
Die Anbringung mehrerer Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge ist im Hinblick auf
die Reduzierung der Materialaufwände für den Bau der Tragmasten sowie auf die Minimierung der erforderlichen Schutzstreifenbreiten vorteilhaft. Es wird nur eine Mastreihe anstelle
von mehreren parallelen Masttragwerken errichtet und anstelle von mehreren parallelen
Schutzstreifen wird nur ein Schutzstreifen benötigt.
Andererseits ist eine Reihe von negativen Effekten beim Bau und Betrieb von Gemeinschaftsleitungen zu beachten:

Ein Mastbruch kann mehrere Stromübertragungssysteme außer Betrieb setzen.

Ein Blitzschlag kann mehrere Stromübertragungssysteme beschädigen.

Ein Brand, ein Terroranschlag oder der Absturz eines Flugzeugs kann mehrere Stromübertragungssysteme außer Betrieb setzen.

Ein direkter elektrischer Kontakt, der durch einen Seilbruch oder durch eine witterungsbedingte Seilbewegung zwischen verschiedenen Stromübertragungssystemen entsteht,
kann schwere Schäden in allen betroffenen Systemen verursachen.

Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer Gemeinschaftsleitung können u. U. nur nach
vollständiger Abschaltung aller Stromkreise durchgeführt werden.

Die Anbringung neuer Stromkreise an eine schon bestehende Freileitung kann u. U. die
Errichtung von temporären Tragmasten für die vorübergehende Platzierung der bestehenden Leiterseile erfordern, um einen Umbau bzw. eine Erweiterung der existierenden
Strommasten zu ermöglichen.

Eine zeitgleiche Abschaltung mehrerer Stromübertragungssysteme kann einen Lastabwurf verursachen, der für die Netzstabilität kritisch sein und u. U. einen Blackout auslösen kann.
Unter diesen Aspekten werden die Anzahl der Stromübertragungssysteme sowie die maximal übertragbare Leistung einer Gemeinschaftsleitung eingeschränkt. Praktisch bedeutet
das, dass die meisten Gemeinschaftsleitungen für vier bis sechs Systeme ausgelegt werden.
Bei der Auslegung der Leitungen an den Gemeinschaftsgestängen wird angestrebt, dass die
Leiter mit höherer Spannung über den Leitern mit tieferer Spannung angeordnet werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die oben angedeuteten Merkmale der räumlich nahen Positionierung mehrerer Stromübertragungssysteme sind auch für die Parallelführung von zwei oder mehreren Freileitungen
innerhalb desselben Korridors von Bedeutung.
Abb. 10 verdeutlicht die Auslegungsmerkmale der parallelen Freileitungen im gleichen Korridor. In Abb. 10 bedeutet:

A – Abstand zur äußeren Grenze der Schutzstreife,

B und B1 – horizontale Projektionen der windbedingten Abweichungen der Leiter von den
lotrechten Positionen,

C – Abstand zur Mastachse,

D – Leiterdurchhang,

E – Horizontalabstand zwischen den Außenleitern der beiden Freileitungen unter Berücksichtigung der windbedingten Ausschwingungen der Leiter,

G – Vertikalabstand Leiter – Erdseil,

H – Mindestbodenabstand,

S – Abstand Leiter – Leiter,

W – Schutzstreifenbreite,

R of W – Right of Way (englische Bezeichnung für einen Korridor).
Abb. 10:
Korridor mit zwei zweisystemigen Freileitungen (COOMBS 1916)
Für die vereinfachte Bestimmung der Schutzstreifenbreite eines Korridors mit zwei oder
mehreren parallelen Freileitungen ist der Abstand E maßgebend.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
In Deutschland muss die Breite E unter Berücksichtigung von DIN EN 50341-1 (2013) und
BGV A3 (2010) ermittelt werden.
In DIN EN 50341-1 (2013) werden die Mindestluftstrecke Dpp, die die Mindestabstände zwischen den Außenleitern zur Vermeidung von Durchschlägen beim Auftreten von schnell oder
langsam auftretenden Überspannungen charakterisieren, in Abhängigkeit von der höchsten
Betriebsspannung der betrachteten Freileitung vorgegeben. Tab. 1 stellt die Werte von Dpp
auszugsweise dar.
Abstände Dpp (DIN EN 50341-1, 2013)
Tab. 1:
Höchste Betriebsspannung Us
kV
123
245
420
Netznennspannung Un
kV
110
220
380
Abstand Dpp
m
1,15
2,00
3,2
Es sei angemerkt, dass die Abstände Dpp für die DC-Freileitungen zum heutigen Zeitpunkt in
Deutschland in den aktuellen Normen noch nicht festgelegt sind. In FUCHS et al. (2014) werden Abstände Dpp von 3,2 m (Un = ± 400 kV) und 4,0 m (Un = ± 500 kV) angenommen.
In BGV A3 (2010) werden die Schutzabstände von ungeschützten, unter Spannung stehenden Teilen bei elektrotechnischen und nicht elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der
Nennspannung (Un) festgelegt. Tab. 2 stellt die Werte der erforderlichen Schutzabstände
dar.
Schutzabstände (BGV A3, 2010)
Tab. 2:
Netznennspannung (Un)
Elektrotechnische Arbeiten
Nicht elektrotechnische Arbeiten
kV
über 30 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
m
2,0
3,0
4,0
m
3,0
4,0
5,0
Die Ausschwingungen der Leiter B und B1 sowie der Leiterdurchhang D (Abb. 10) können
nur durch die entsprechenden Berechnungen ermittelt werden. Für diese Berechnungen sind
Informationen über die Maststandorte sowie über die Zugspannungen und die LeiterParameter erforderlich.
In der Schweiz wird das Verfahren zur vereinfachten Bestimmung der Abstände zwischen
den parallelgeführten Freileitungen gesetzlich festgelegt. Nach der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV (1994)) wird der Horizontalabstand x zwischen
den Außenleitern der benachbarten Freileitungen (Abb. 10) wie folgt ermittelt:
x ≥ 2 m + 0,02·a
(4.1)
mit a – größere Spannweite in m.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
In Bezug auf die Darstellung in Abb. 10 entspricht der Horizontalabstand x der Summe
x = B + E + B1
(4.2)
und charakterisiert den Abstand zwischen den lotrechten Projektionen der Außenleiter der
benachbarten Freileitungen. Tab. 3 präsentiert exemplarisch die nach (4.1) berechneten
Werte von x in Abhängigkeit von der Spannweite. In Abb. 11 werden auch der Vertikalabstand y und der Direktabstand z zwischen den Leitern angegeben. Gemäß LeV (1994) muss
y > 1,5 m sein. Für die Ermittlung des Direktabstandes z sind Informationen über die Durchhangswerte sowie über die Isolatorenkettenlängen erforderlich. Das Verfahren zur Ermittlung
von z ist in LeV (1994) beschrieben.
Abb. 11:
Leitungssituationen zur Ermittlung der zulässigen Abstände (LEV 1994)
Tab. 3:
Horizontalabstände x (LeV 1994)
Spannweite a
m
100
200
300
400
500
600
700
800
Horizontalabstand x
m
4
6
8
10
12
14
16
18
Wenn keine räumlichen Einschränkungen für die Parallelführung der Freileitungen vorhanden sind, wird in manchen Ländern empfohlen, den Mindestabstand zwischen den MastSeite 44
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
achsen an die Höhe des höchsten Tragmastes in der Spannweite anzupassen. In Bezug auf
die Bezeichnungen in Abb. 10 bedeutet es:
C +B + E + B1 + C = H + D + S +S + G
(4.3)
In diesem Fall ist es weniger wahrscheinlich, dass die benachbarte Freileitung bei einem
Mastabbruch beschädigt wird.
Im Hinblick auf die mögliche Trassenbündelung können folgende typische Fälle hervorgehoben werden:

Bündelung HDÜ mit HDÜ auf Gemeinschaftsgestänge,

Bündelung HDÜ mit HDÜ durch Parallelführung,

Bündelung HDÜ mit HGÜ auf Gemeinschaftsgestänge,

Bündelung HDÜ mit HGÜ durch Parallelführung,

Bündelung HDÜ mit Bahnstrom (BS) auf Gemeinschaftsgestänge,

Bündelung HDÜ-Bahnstrom mit HDÜ durch Parallelführung,

Bündelung HGÜ mit Bahnstrom (BS) auf Gemeinschaftsgestänge,

Bündelung HDÜ-Bahnstrom (BS) mit HGÜ durch Parallelführung,

Bündelung HDÜ mit HDÜ durch Parallelführung.
Bemerkenswert ist, dass die Parallelführung von Freileitungen im Vergleich mit der Anbringung einzelner Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge durch schwächere gegenseitige Beeinflussungen charakterisiert wird. Darüber hinaus sind die Wartung und die Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten im Falle einer Parallelführung erleichtert. Die
Wahrscheinlichkeit einer zeitgleichen störungsbedingten Ausschaltung der parallelgeführten
Freileitungen ist im Vergleich mit einer Bündelung auf einem Gemeinschaftsgestänge ebenfalls niedriger. Somit ist die Versorgungszuverlässigkeit bei der Parallelführung von Freileitungen höher.
Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von parallel verlegten
Freileitungen. Der Bau einer neuen Freileitung kann bei dieser Bündelungsart in der Regel
ohne Betriebsstörungen der schon bestehenden Freileitungen erfolgen.
Die Entscheidung über die Auswahl der Bündelungsart der Stromkreise unterliegt im Wesentlichen dem Netzbetreiber. Häufig gehören die einzelnen Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge oder parallel geführte Freileitungen unterschiedlichen Netzbetreibern. Das
erschwert zusätzlich die Betriebsführung der Leitungen sowie die Kostenermittlung.
Wie schon oben angedeutet, ist die Anzahl der auf einem Gemeinschaftsgestänge angebrachten Stromübertragungssysteme eingeschränkt. Praktisch gesehen beträgt die maximale Anzahl von Systemen der gleichen Nennspannung auf einem Gestänge in der Regel nur
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
vier Systeme. Die maximale Gesamtanzahl der auf einem Gestänge angebrachten Systeme
aller Nennspannungen kann mit sechs Systemen eingeschätzt werden.
Es ist auch zu unterscheiden zwischen den HDÜ- und HGÜ-Stromübertragungssystemen.
Die meisten HGÜ-Freileitungen weltweit werden nur mit einem HGÜ-System (monopolar oder bipolar ausgelegt) oder höchstens mit zwei HGÜ-Systemen ausgestattet. Aus diesem
Grund ist auch bei der Auslegung der Gemeinschaftsgestänge mit maximal zwei HGÜSystemen auf einem Gestänge zu rechnen.
Die Nennspannungen (Un) der HGÜ-Freileitungen, die in Deutschland zum Einsatz kommen
können, werden am wahrscheinlichsten Un =± 380 kV und Un = ± 500 kV betragen. Die Abmessungen der entsprechenden DC-Freileitungen (auch unter Berücksichtigung der Verwendung von DC-Neutralleitern Abb. 9) können näherungsweise den Abmessungen von
380-kV-Freileitungen der HDÜ angenommen werden.
Für die Bahnstromversorgung werden nur die 110-kV-Freileitungen mit der Nennfrequenz
von 16,7 Hz verwendet. Es existieren keine 16,7-Hz-Freileitungen mit Nennspannungen von
220 kV oder 380 kV. Die maximale Anzahl von 110-kV-Bahnstromversorgungssystemen, die
auf einem Gestänge angebracht wird, beträgt in der Regel auch nur vier Systeme.
Es ist grundsätzlich zu beachten, dass keine bedingungslose Bündelung der Stromübertragungssysteme auf einem Gestänge möglich ist. Die Möglichkeit muss erst technisch seitens
des Netzbetreibers geprüft werden, um unerwünschte Wechselwirkungen zwischen den
Stromkreisen auszuschließen oder zu minimieren.
3
Umweltplanerische Grundlagen des Alternativenvergleichs
Um fachliche Grundlagen zu erarbeiten, die die Akzeptanz des Netzausbaus und eine beschleunigte Planung zum Ziel haben, setzt das F+E-Vorhaben am Alternativenvergleich als
einem der wesentlichen Planungsschritte an. Durch einen umfassenden und nachvollziehbaren Vergleich räumlicher und technischer Alternativen kann der für die Akzeptanz eines Projektes erforderliche Nachweis geführt werden, dass die größtmögliche Vermeidung von Beeinträchtigungen gegeben ist und dass keine vermeintlich bessere Lösung im Verfahren vorzeitig ausgeschieden wurde (WEINGARTEN & PETERS 2013, 93).
Wie die Darstellung der rechtlichen Regelungen zur Bundesfachplanung gezeigt hat (s. Teil
B 1), zielt der Alternativenvergleich zum einen auf eine möglichst umfassende Prüfung von
Alternativen und zum anderen auf die Auswahl der fachlich 'besten Alternative'.
Das NABEG schreibt in § 5 Abs. 1 S. 5 vor, dass Gegenstand der Prüfung auch etwaige
ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Korridoren sind. Die Gesetzesbegründung
hebt hervor, dass dieser Sachverhalt für die Akzeptanz der gewählten Korridore zentral ist.
Diese Alternativen können durch den Vorhabenträger, die TöB, insbesondere die Raumordnungsbehörden der Länder, in den Verfahren nach den §§ 7 und 9 NABEG, oder durch andere Beteiligte in das Verfahren eingeführt werden (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24).
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Ebenfalls wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass in den Bundesnetzplan der Korridor Aufnahme findet, „der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft“ (ebd., 26). Dies bedeutet, dass es als Ergebnis der BFP nicht ausreicht,
einen realisierbaren Korridor festzulegen, sondern dass es sich dabei nachgewiesenermaßen um den verträglichsten Korridor handeln muss. Dieser Sachverhalt erhält durch den
Umstand, dass die Entscheidung für das Planfeststellungsverfahren verbindlich ist (§ 15
Abs. 1 NABEG), ein noch höheres Gewicht. Im Gegensatz dazu stellt das Ergebnis des
ROV, die landesplanerische Beurteilung, ein gutachterliches Urteil ohne Außenverbindlichkeit dar, von dem im PFV auch abgewichen werden kann.
Insgesamt bedeuten diese rechtlichen Regelungen zur BFP, dass an die Methodik des Alternativenvergleichs von Höchstspannungsleitungen weitaus höhere methodische Anforderungen zu stellen sind, als an die Methodik im ROV.
Gleichzeitig müssen jedoch auch die Rahmenbedingungen der Planung beachtet werden.
Die Anforderungen an die Umwelt- wie auch an die Raumverträglichkeit werden von den weiteren Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes begleitet: Nach § 1 EnWG ist eine möglichst
sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, Zweck des Gesetzes. Neben der Umweltverträglichkeit und Raumverträglichkeit sind daher auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Kosten), technischen Realisierbarkeit und Sicherheit zu beachten. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Methodik
des Alternativenvergleichs von Höchstspannungsleitungen. Der Alternativenvergleich ist somit immer auch Trassenplanung im Hinblick auf unterschiedliche, oft widerstreitende Anforderungen an das Vorhaben (s. Abb. 12).
Abb. 12:
Anforderungen an den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen
Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen wird in diesem Kapitel die 'Grundstruktur des
Alternativenvergleichs' entwickelt, welche die unterschiedlichen Belange berücksichtigt und
schrittweise umsetzt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Zu Beginn werden planungstheoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich untersucht. Dies geschieht aus dem Blickwinkel der Planungstheorie und aus unterschiedlichen
Perspektiven (Teil B 3.1-3.1.5). Zusätzlich werden Planungsunterlagen gesichtet und hinsichtlich abzuleitender Anforderungen ausgewertet (Teil B 3.1.6). Anschließend werden Hinweise aus Interviews mit Mitarbeitern verschiedener Raumordnungsbehörden auf ihre Übertragbarkeit auf die Methodik der BFP ausgewertet (Teil B 3.2). Die Ableitung der Umweltauswirkungen in Teil B 3.3 dient dazu, die wesentlichen Umweltauswirkungen und Konflikte
herleiten zu können, die die im Rahmen dieses F+E-Projekts und im Teil C dargestellte Methodik berücksichtigen muss. Auf Grundlage der entsprechenden Ergebnisse wird sodann
die Grundstruktur des Alternativenvergleichs abgeleitet (Teil B 3.4).
3.1
Theoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich
In diesem Kapitel wird der Alternativenvergleich zunächst auf unterschiedlichen planungstheoretischen Ansätzen basierend untersucht. Anschließend werden unterschiedliche Perspektiven auf die Planung einbezogen. Daraus lassen sich Schlüsse für die Grundstruktur
des Alternativenvergleichs sowie die konkrete Umsetzung ziehen.
Zunächst ist festzustellen, dass in der Umweltplanung unterschiedliche Vorstellungen und
Definitionen zum Alternativenvergleich existieren. Vielfach werden auch Begriffe synonym
verwendet, wie etwa Alternativenprüfung, Variantenvergleich oder die Prüfung anderweitiger
Planungsmöglichkeiten, die aber aus dem hier zugrunde liegenden Verständnis heraus nicht
dasselbe meinen. Je nach Perspektive und Interesse des Betrachters wird ein anderes Verständnis erkennbar. Im Hinblick auf die SUP betonen BALLA et al. den Aspekt der Entscheidungsfindung: „Als Alternativenprüfung können grundsätzlich sämtliche Entscheidungen im
Planungsverlauf bezeichnet werden, bei denen einzelne Planalternativen aus sachlichen
Gründen ausgeschieden werden, während eine oder mehrere Alternativen weiterverfolgt
werden“ (BALLA et al. 2009, 32).
Demgegenüber findet sich im NABEG für die Alternativenprüfung eine inhaltliche Beschreibung. Nach § 5 Abs. 1 NABEG sind im Rahmen der BFP alternative Korridore zu prüfen.
Hier wird die Alternativenprüfung auf Korridore bezogen. Betrachtet man jedoch den gesamten Planungsablauf von ländergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, wird ersichtlich, dass der Vergleich von unterschiedlichen Alternativen inhaltlich gesehen bereits auf der Stufe der Bedarfsplanung (s. § 12b Abs. 4 EnWG und §12c Abs. 2
i. V. m. § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG) beginnt, auf die BFP übergeht und sich schließlich auf die
Planfeststellung erstreckt; dabei stehen jeweils unterschiedliche Bezugsgegenstände im Fokus.
Für den Zweck dieses F+E-Projekts ist es wichtig, den Alternativenvergleich als übergreifenden Gesamtprozess zu verstehen, der unterschiedliche Perspektiven einbezieht. Auf diese
Weise kann eine methodische Grundstruktur des Alternativenvergleichs entwickelt werden,
der sich später auf den gesamten Planungsprozess von Höchstspannungsleitungen übertra-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
gen lässt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Alternativenvergleich aus folgenden Perspektiven diskutiert:

Alternativen aus planungstheoretischer Perspektive

Alternativen aus politischer Perspektive/Entscheidungsfindung

Alternativen aus Verfahrensperspektive

Alternativen aus methodischer Perspektive
3.1.1
Planungstheoretische Perspektive
Vor der Untersuchung, welche Bedeutung dem Alternativenvergleich im planungstheoretischen Kontext zukommt, ist zunächst der Begriff der Planungstheorie kurz einzuordnen.
'Planungstheorie' stellt die Grundmuster dar, nach denen Planungsprozesse geformt sind,
und die sie ins Bewusstsein des Planers hebt. Sie ist eng mit der Planungsmethodik verknüpft, die darauf abstellt, Anleitungen zum praktischen Planungshandeln zu geben (BECHMANN 1981, 7). Allerdings kann auf keine einheitliche Wissenschaftstheorie von Planung zurückgegriffen werden (STACHOWIAK 1992, 266), sondern auf unterschiedliche Ansätze von
Planungstheorie – je nach Erkenntnisinteresse und zu behandelnder Fragestellung.
Im Methodenhandbuch zur Stadt- und Regionalplanung unterscheiden MEISE & VOLWAHSEN
(1980, 3 f.) vier grundlegende planungstheoretische Ansätze. Auch wenn sich die Rahmenbedingungen und Vorgehensweisen dieser vier Planungsansätze unterscheiden, beruhen sie
auf der gemeinsamen Annahme, dass vor dem Hintergrund bestimmter zu erreichender Ziele
unterschiedliche Mittel bzw. Handlungsalternativen verfügbar sind und zwischen diesen eine
Entscheidung getroffen werden muss. Der Wahl des Mittels zur Zielerreichung liegt stets der
Vergleich alternativer Lösungsmöglichkeiten zugrunde.
Auf Umweltinformationen basierend konstruiert der Planer eine subjektive Ausgangssituation
und grenzt die zur Entscheidung stehenden Handlungsalternativen ab (vgl. BECHMANN 1981,
96 f.). Darauf aufbauend ist für jede Alternative die jeweilige Endsituation zu prognostizieren
und im Hinblick auf ihr Wertsystem zu bewerten. Zum Schluss wählt der Planer, häufig anhand einer Entscheidungsregel, diejenige Alternative aus, die ihm am 'ansprechendsten' erscheint.
Der Alternativenvergleich ist ein immanenter Bestandteil jedes Planungsprozesses
und kein eigenständiger, isolierter Aspekt des Gesamtablaufs. In gewisser Weise
kann der Alternativenvergleich auch als das zentrale Element von Planung angesehen werden.
Überträgt man diesen Gedanken auf den Netzausbau nach EnWG und NABEG, darf der Alternativenvergleich nicht für einzelne Planungsphasen isoliert betrachtet werden, sondern ist
als fortwährender Prozess zu verstehen, der den gesamten Ablauf der Planung von der Ermittlung des Bedarfs bis hin zur Entwurfsplanung des konkreten Vorhabens durchzieht (s.
Abb. 13). Daraus folgt, dass der Alternativenvergleich in jeder Planungsphase unterschiedli-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
che Gegenstände zum Inhalt hat, die im Idealfall schrittweise eingegrenzt und immer konkreter definiert werden.
Abb. 13:
Alternativenvergleich im Planungsprozess
Umweltplanung kann somit nicht als starrer, entscheidungslogischer Prozess eingeordnet
werden, der aufgrund eines Inputs zwingend einen bestimmten Output liefert. Vielmehr ist
Umweltplanung als eine Abfolge verknüpfter Phasen und Entscheidungssituationen mit jeweils spezifischen Eingangsinformationen und Ergebnissen zu definieren. Dies liegt daran,
dass die für Planungszwecke erforderlichen Informationen generell unvollständig sind (offenes System) und im Kontext Umwelt individuell bewertet werden. Im Sinne des systemtheoretischen Ansatzes treten an die Stelle von starren Entscheidungsmodellen daher Mechanismen, um Strategien durch Regelungsprozesse permanent zu modifizieren (MEISE & VOLWAHSEN 1980, 5).
Der Planungsprozess wird in bestimmte Phasen und Entscheidungsprozesse aufgeteilt, die jeweils von verschiedenen Akteuren getragen werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Exkurs: Konfliktrisiko – Planung unter Unsicherheiten
Häufig können die Auswirkungen eines Vorhabens auf andere Nutzungs- und Schutzbelange
im Zuge des Planungsprozesses nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden (z. B. die Verträglichkeit eines Korridors mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets entsprechend
§ 34 Bundesnaturschutzgesetz, kurz: BNatSchG)12. Es besteht daher nicht selten die Gefahr,
dass sich Auswirkungen später, also nach der Umsetzung eines Vorhabens in der Realität
anders darstellen, als im Zuge der Planung prognostiziert. Aus diesem Grund müssen planerische Entscheidungen ganz häufig unter Unsicherheit getroffen werden (SCHOLLES 2008a,
348).
Entscheidungen zu treffen, ohne Gewissheit über die Folgen zu haben, ist nicht nur im Bereich der räumlichen Planung bzw. der Umweltplanung üblich. Prognosen sind dem Wesen
nach unsicher. Die meisten Entscheidungen werden daher – bewusst oder unbewusst – unter Unsicherheit getroffen. Bei Entscheidungen besteht immer dann Unsicherheit, wenn nicht
vollständig bekannt ist, welche aller möglichen Umweltsituationen tatsächlich eintreten wird
bzw. welche Auswirkungen die Umsetzung einer bestimmten Entscheidung haben wird
(NEUMER 2009, 9).
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Entscheidung unter Risiko und Entscheidung
unter Ungewissheit bzw. Unsicherheit (vgl. z. B. SCHIMANK 2005, KEINER 2005, SCHOLLES
2008a). Als Entscheidungen unter Risiko werden diejenigen bezeichnet, bei denen die
Wahrscheinlichkeitsverteilung über alle möglicherweise eintretende Umweltsituationen bekannt ist. Als Entscheidungen unter Unsicherheit oder Ungewissheit werden solche bezeichnet, bei denen die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen zwar bekannt sind, nicht
aber die Wahrscheinlichkeiten ihres Eintretens.
Insbesondere die ökonomische Entscheidungstheorie befasst sich intensiv mit dem Wesen
unsicherer Prognosen über die Auswirkungen zu treffender Entscheidungen (vgl. z. B. MÜLLER 1993 oder BAMBERG et al. 2008). Bezogen auf die Umweltplanung hat sich SCHOLLES
(2008a) dem Thema gewidmet. Aktuell wird am Institut für Umweltplanung der Universität
Hannover ein DFG-Vorhaben mit dem Titel „Das Unbekannte skizzieren: Analyse von Unsicherheiten zur Entscheidungsunterstützung in der Landschaftsplanung“ bearbeitet.
Auch wenn es im Zuge der planerischen Entscheidungsfindung zu Korridoren darum geht,
die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen, ist man in der Regel gezwungen, die Entscheidungen unter Ungewissheit zu treffen, da die Wirkungsprognosen im
Naturschutzbereich grundsätzlich mit großen Unsicherheiten verbunden sind.
Angesichts der Unsicherheiten über die Folgen auf Natur und Landschaft gar keine Entscheidung zu treffen bzw. sie so lange zu verschieben, bis die Folgen sicher vorhergesagt
12
Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
werden können, ist in der Regel keine praktikable Option. Entscheidungen über den Verlauf
von Korridoren müssen deshalb in der Regel bei Unsicherheit über die Folgen für Natur und
Landschaft getroffen werden.
Die Frage ist, wie groß die Unsicherheit sein darf und welche Strategien verfolgt werden
können, um angemessen mit den Unsicherheiten umzugehen. Eng damit verbunden ist die
Frage, wie viel Vorsicht angesichts der Unsicherheiten im konkreten Entscheidungsfall walten gelassen werden soll? Wie viel Schadensrisiko kann angesichts welches vermeintlichen
gesellschaftlichen Nutzens eines Vorhabens oder einer Planung in Kauf genommen werden?
Bezogen auf rationale und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse, wie sie im Zuge öffentlicher Planungs- und Zulassungsverfahren geboten sind, bedarf es daher einer Herangehensweise für einen reflektierten Umgang mit den bestehenden Unsicherheiten. Das betrifft
nicht zuletzt den Umgang mit den Auswirkungen auf Natur und Umwelt.
Aus planungsrechtlicher Perspektive fordert KLÖPFER (1993, 65): „Je gewichtiger das gefährdete Gut und/oder je größer der zu befürchtende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen“. KLÖPFER bezieht sich
damit auf den klassischen Risikobegriff, wie er nicht zuletzt in der Versicherungswirtschaft
verwendet wird: Risiko = Schadenshöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit.
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch das Risiko bei einer planerischen
Entscheidung sein darf, damit es vertretbar ist. Hinzu kommt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Schadenskonstellationen im Zusammenhang mit ökologischen Effekten
oftmals nicht quantitativ bestimmt werden kann und demzufolge die Entscheidungen eher
unter Unsicherheit denn unter Risiko zu treffen sind.
Ungewissheit lässt sich nicht rein naturwissenschaftlich fassen. Das führt häufig zu einem
sehr starken Einfluss der subjektiven Komponente und des Erfahrungswissens. Entscheidungen werden nicht selten mit einem mehr oder weniger großen Einfluss des 'Bauchgefühls' getroffen. Damit ist auf der einen Seite die Gefahr verbunden, Vorurteilen oder Dogmen zu erliegen. Auf der anderen Seite sind die Ergebnisse von 'Bauchentscheidungen', die
auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen getroffen werden, häufig im Ergebnis nicht
schlecht.
Grundsätzlich ist eine Entscheidung unter Unsicherheit immer auch ganz entscheidend davon abhängig, wie viel Vorsicht im konkreten Fall als angemessen angesehen wird. Das
kann nicht allein auf der Sachebene geklärt werden, sondern erfordert einen Rückgriff auf
persönliche Werthaltungen bzw. gesellschaftliche Normen, die in der Abwägung der Chancen und 'Risiken' (hier nicht im engen versicherungswirtschaftlichen Sinne verstanden) der
zu entscheidenden Pläne oder Projekte zum Tragen kommen.
In diesem Sinne wäre zu fordern, die Entscheidungen über Netzausbauprojekte abhängig zu
machen von einerseits
a) der Bewertung der Umweltauswirkungen, die eintreten könnten und
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
b) dem Grad der Sicherheit bzw. Unsicherheit, mit der die Auswirkungen prognostiziert
werden können;
Und auf der anderen Seite von
c) der Bewertung der Ziele, die mit einem Projekt verfolgt werden und
d) dem Grad der Sicherheit bzw. Unsicherheit, mit dem vorhergesagt werden kann, ob
die Ziele tatsächlich erreicht werden.
Angesichts der besonders mit ökologischen Prognosen verbundenen Unsicherheiten muss
an die Stelle der wissenschaftlichen Wirkungsanalysen nicht selten eine Wirkungsabschätzung (Risk Assessment) treten. Die wissenschaftlich gebotene Trennung von Sachebene
(Prognose der Wirkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit) und Wertebene (Bewertung
des Schadensrisikos im Vergleich zu den Chancen) wird dabei häufig aufgehoben. Es ist
kaum möglich, das subjektive 'Bauchgefühl' zum Schadensausmaß und zur Schadenswahrscheinlichkeit von der Schadensbewertung zu trennen.
Für die auf der Ebene der BFP anzuwendende Methodik zur Bewertung des Suchraums und
der einzelnen Korridoralternativen bedeutet das, dass allenfalls unterschiedliche raumbezogene Konfliktrisiken unterschieden werden können, exakte Wirkungsprognosen jedoch nicht
möglich sind.
Im Bewusstsein der grundsätzlich mit der ökologischen Wirkungsprognose verbundenen Unsicherheiten ist im Sinne eines reflektierten Umgangs hiermit zu empfehlen, die Notwendigkeit auf Erfahrung beruhender subjektiver Expertenentscheidungen anzuerkennen und diese
auf eine breitere Expertenbasis zu stellen. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass der Einfluss von Dogmen und Vorurteilen damit so gering wie möglich gehalten wird. Unter Anwendung der Delphi-Methode (vgl. HÄDER 2002) können die Einschätzungen mehrerer anerkannter Experten zu den voraussichtlichen Folgen einer Planung abgefragt und zusammengeführt werden.
Wenn solche auf Experteneinschätzungen beruhende Folgenabschätzungen und Bewertungen auch aus Kapazitätsgründen nicht in jedem einzelnen Planungs- oder Zulassungsverfahren zum Tragen kommen können, so bieten sie doch eine gute Möglichkeit, für die Einbeziehung von Expertenmeinungen in die Bildung von vorhabenübergreifenden Fachkonventionen, die dann in den konkreten Verfahren zur Anwendung kommen (s. Teil D 2).
3.1.2
Politische Perspektive
Die politische Perspektive einer Planung besteht darin, dass Planung rechtlich als öffentlichrechtliches Verfahren ausgestaltet ist (s. Teil B 1.4.3), in welchem das Zusammenspiel unterschiedlicher Akteure verbindlich geregelt ist (BECHMANN & HARTLIK 2004, 28). Während
die Entwicklung inhaltlicher Alternativen in der Regel den Planern bzw. Vorhabenträgern obliegt, ist die Auswahl und Entscheidung der besten Alternative die originäre Aufgabe der zuständigen Behörde (s. Teil B 1.4.2). Vor diesem Hintergrund werden die Aufgaben der Pla-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
nungsverfahren den jeweiligen Akteuren zugeordnet. Zunächst entwickelt der Vorhabenträger bzw. dessen Planer einen Vorschlag für sein Vorhaben und legt diesen, inklusive der
Alternativen, der zuständigen Behörde vor. Aufgrund ihrer Betroffenheit werden meist auch
die TöB sowie die (betroffene) Öffentlichkeit einbezogen. Am Ende wägt die zuständige Behörde alle relevanten Belange ab und trifft eine Entscheidung über die bevorzugte Alternative.
Betrachtet man die Akteure in der BFP, ist es die Aufgabe des ÜNB, bei der BNetzA einen
Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Korridors inklusive der in Frage kommenden Alternativen in Form eines Antrags einzureichen (§ 6
NABEG). Da es sich hierbei 'nur' um den vorläufigen, formal noch nicht abgestimmten Korridorverlauf handelt, wird hierfür im Folgenden die Bezeichnung Vorantrag verwendet. Für
seinen Vorantrag vergleicht der ÜNB alternative Lösungsmöglichkeiten und macht einen eigenen Vorschlag für den von ihm beabsichtigten Korridorverlauf ('Vorzugskorridor'). Da die
Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens eine politisch zu verantwortende Entscheidung ist, liegt die Entscheidung über die geeignete Alternative letztendlich bei der
BNetzA (§ 8 NABEG). Bei der BFP liegt insofern ein Sonderfall vor, als dass neben dem
Vorhabenträger (dem ÜNB) auch die BNetzA sowie die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird, eigene Vorschläge zu Alternativen unterbreiten können
(§ 7 Abs. 3 NABEG).
Dabei ist zu beachten, dass die zuständige Behörde (hier die BNetzA) bei der Abwägung
und Entscheidung eine planerische Gestaltungsfreiheit besitzt, wobei sie die Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Fachrechts zu berücksichtigen hat. Insbesondere beim Umweltrecht liegen zwingende materielle Rechtssätze vor, die die BNetzA in ihrer Entscheidung
einschränkt (BALLA 2000, 394 ff.). Zu den zwingenden gesetzlichen Vorgaben, die nicht im
Rahmen der Abwägung überwunden werden können, gehören vor allem der Schutz der Natura-2000-Gebiete sowie das besondere Artenschutzrecht (FROELICH & SPORBECK et al.
2012, 12). Auf der einen Seite erleichtern diese strikten Maßstäbe die Alternativenauswahl
im Sinne fester 'Leitplanken', wenn entsprechende Verbotstatbestände vorliegen. Auf der
anderen Seite besteht auf der Ebene der kleinmaßstäbigen BFP die Herausforderung darin,
die Konfliktrisiken des für die anschließende Planfeststellung verbindlichen Korridors dahingehend zu prüfen, ob ausgeschlossen werden kann, dass dieser gegen die vorliegenden
Maßstäbe verstößt. Jede Alternative, die die BNetzA in ihrer Entscheidung über den Untersuchungsrahmen aufgrund der Ergebnisse der Antragskonferenz aufführt, ist dieser Prüfung
zu unterziehen.
Die Bundesfachplanung ist als öffentlich-rechtlich normiertes Entscheidungsverfahren
ausgestaltet, in welchem die einzelnen Akteure unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Die zentrale Zuständigkeit und die Entscheidungskompetenz kommt der BNetzA
zu.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die BNetzA kann sich bei der Auswahl der Vorzugs-Alternative im Rahmen ihres
pflichtgemäßen Ermessens bewegen. Die Maßstäbe der betroffenen Belange sind
allerdings jeweils auf ihre Bindungswirkung zu prüfen und können das Planermessen
stark einschränken.
3.1.3
Verfahrensperspektive
Nachdem der Alternativenvergleich in der BFP aus dem Blickwinkel der Planungstheorie und
der politischen Perspektive untersucht wurde, geht es im Folgenden um die Verfahrensperspektive und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Wie oben ausgeführt, sind Planungsverfahren aufgrund ihrer politischen Bedeutung gesetzlich verankert und besitzen eine
Verfahrensstruktur. Das heißt, sie werden nach einem juristisch strukturierten Verfahren vollzogen, welches in den Prozess der Entscheidungsvorbereitung eingebettet ist (BECHMANN &
HARTLIK 2004, 28). Dabei sind zwei Ebenen der Konkretisierung zu beachten:

das gestufte Planungssystem mit unterschiedlichen Arten von Alternativen (vertikal)

die Strukturierung des Verfahrensablaufs in handhabbare Schritte bzw. Aufgaben (horizontal)
Diese Differenzierung ist deswegen wichtig, weil der Alternativenvergleich auf jeder Planungsebene unterschiedliche Inhalte aufweist und weil die rechtlichen Schritte hierfür den
Rahmen bzw. die Struktur aufzeigen.
3.1.3.1
Arten von Alternativen entsprechend der Verfahrensebene
Entsprechend dem gestuften deutschen Planungssystem wird der Planungsprozess für Infrastrukturvorhaben in unterschiedliche Verfahrensebenen unterteilt. In der Regel steht zu
Beginn die Bedarfsplanung, in der über die Notwendigkeit eines Vorhabens entschieden
wird. Dem schließt sich bei raumbedeutsamen Infrastrukturplanungen das ROV an, in dem
über die ungefähre räumliche Lage, den ungefähren räumlichen Verlauf eines Vorhabens
entschieden wird. Für den Netzausbau nach dem NABEG geschieht dies in der BFP.
Schließlich werden die räumliche Lage bzw. der räumliche Verlauf und die technische Ausführung im Zulassungsverfahren verbindlich geregelt, üblicherweise – so auch beim Netzausbau nach NABEG – im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. Dabei stellen die Ergebnisse jeder Verfahrensstufe für die nachfolgende Stufe eine inhaltliche Vorgabe dar.
Im Rahmen der Umweltprüfung regelt das Prinzip der Abschichtung, dass die Umweltauswirkungen, die im Rahmen eines oder mehrerer vorgelagerten Verfahren ermittelt, beschrieben
und bewertet wurden, in der Umweltprüfung des nachfolgenden Verfahrens nicht erneut zu
ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Nach § 14g Abs. 3 UVPG soll sich bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben,
für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, die Umweltprüfung auf zusätzliche
oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und
Vertiefungen beschränken. In vergleichbarer Weise regelt § 23 NABEG, dass die Prüfung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
der Umweltverträglichkeit im Rahmen des PFV auf Grund der in der BFP bereits durchgeführten SUP auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der beantragten
Stromleitung beschränkt werden kann.
Für den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen bedeutet diese Stufung, dass
auf jeder Planungsstufe oder Verfahrensebene unterschiedliche Inhalte und Gegenstände zu
vergleichen sind. BALLA (2000, 247) unterscheidet allgemein vier Arten von Alternativen:

Technische Alternativen: Alternativen der technischen Ausgestaltung eines Vorhabens
(z. B. Brücke oder Damm im Straßenbau),

Standortalternativen: Alternativen der räumlichen Verortung eines Vorhabens (z. B. verschiedene Trassenalternativen im Straßenbau),

Konzeptalternativen: grundsätzliche Option zur Verwirklichung eines bestimmten Planungsziels (z. B. Bau einer Müllverbrennungsanlage statt einer Mülldeponie),

Null-Alternative: Verzicht auf ein geplantes Vorhaben.
Setzt man diese Arten von Alternativen mit den Verfahrensebenen bei der Planung von
Höchstspannungsleitungen nach NABEG und EnWG in Bezug, erhält man die drei Ebenen
Bedarfsplanung, Bundesfachplanung und Planfeststellung (s. Tab. 4).
Tab. 4:
Inhalte des Alternativenvergleichs auf den Planungsstufen zum Netzausbau
Ebene
Szenariorahmen
Netzentwicklungsplanung
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Arten von Alternativen
inhaltliche Beispiele
Bedarfsplanung
Null-Alternative
Verzicht auf den Ausbau; keine politische Option
Bedarfsalternativen
Gegenüberstellung von drei Szenarien zur Abbildung der Bandbreite des voraussichtlichen Stromverbrauchs und der Stromerzeugung in den nächsten 10 bzw. 20 Jahren: Auswahl des in der
Mitte des Szenariorahmens liegenden Szenarios für die weitere
Planung (Leitszenario)
Konzeptalternativen
Grundsätzliche Optionen zur Verwirklichung eines bestimmten
Planungsziels:
 Netze: u. a. Netzausbau für großräumigen Stromaustausch,
Optimierung statt Neubau (NOVA-Prinzip)
 Erzeugung: u. a. flexible thermische Kraftwerke
 Verbrauch: u. a. flexible Nachfrage durch Lastmanagement
 Speicher: Pumpspeicher etc.
Gesamtplanalternativen
Vergleich der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
(Netzalternativen)
der einzelnen Netzausbaumaßnahmen der verschiedenen Szenarien
vorhabenbezogene Alter- Prüfung alternativer Netzverknüpfungspunkte
nativen (Maßnahmenalternativen)
Bundesfachplanung
Technische Alternativen
Freileitung, Erdkabel; Drehstrom, Gleichstrom oder gasisolierte
Übertragungsleitungen
Räumliche Alternativen
Alternativen der räumlichen Verortung eines Vorhabens: zum
Suchraum, zum Grobkorridor, zum Korridor
Planfeststellung
Technische Alternativen
technische Ausführung der Trassen
Standortalternativen
konkrete Trassenabschnitte, Standorte der Masten und Führung
der Leiterseile bzw. Lage der Kabel
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
3.1.3.2
Alternativen auf der Ebene der Bedarfsplanung
Die Ermittlung und Feststellung des erforderlichen Netzausbaus für das Übertragungsnetz13,
sprich die Bedarfsplanung, ist den weiteren Planungsebenen nach NABEG – damit auch der
BFP – vorangestellt und ganz überwiegend in den durch das Energiegesetzespaket 2011 in
das EnWG eingeführten §§ 12a ff. EnWG geregelt. Bereits auf der Ebene der Bedarfsplanung gibt es unterschiedliche gesetzliche Verankerungen für eine Alternativenprüfung.
Nach § 12a EnWG erarbeiten die ÜNB jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der
Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans ist.
Der Szenariorahmen umfasst nach § 12a EnWG mindestens drei Szenarien, die die Bandbreite der wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten zehn Jahre abdecken sollen.
Eines der Szenarien muss darüber hinaus die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten
20 Jahre darstellen. Beim Szenariorahmen 2011 werden für das Jahr 2022 drei Szenarien
entwickelt und gegenübergestellt. Der mittlere Entwicklungspfad B, der sich durch einen moderaten Anstieg erneuerbarer Energien auszeichnet, wird auch für das Jahr 2032 konkretisiert. Die BNetzA legt den Entwicklungspfad B aufgrund seiner ausgewogenen Mittelstellung
als Leitszenario fest, das den konkreten Transportbedarf für die darauf aufbauende Netzausbauplanung definiert. Dieses Vorgehen wird auch für den Szenariorahmen 2012 gewählt.
Alle vier Szenarien werden als Eingangsinformationen für den NEP bestimmt. Insofern findet
hier kein Vergleich von Szenarien statt. Auch die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der
Umweltauswirkungen der Szenarien ist nicht Gegenstand des Szenariorahmens, weil dieser
nicht SUP-pflichtig ist.
Nach § 12b Abs. 4 EnWG ist dem Netzentwicklungsplan eine Erklärung darüber beizufügen,
die die Wahl der im Entwurf des NEP festgelegten Ausbaumaßnahmen nach Abwägung mit
den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten begründet.
Das bedeutet, dass den Festlegungen des NEP eine Alternativenprüfung und ein Vergleich
bzw. eine Abwägung der durch die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten
alternativen Planungsmöglichkeiten vorangehen muss (ANTWEILER 2012, 587). Dies schließt
aber gleichzeitig nicht aus, dass vor allem die ÜNB alle in Betracht kommenden alternativen
Planungsmöglichkeiten prüfen. Die BNetzA hat außerdem bei der Entscheidung über die
Bestätigung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans nach § 12 c Abs. 1 S. 1 EnWG zu prüfen, ob die ÜNB dieser Anforderung entsprochen haben. Das setzt eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung der ÜNB im Entwurf des Netzentwicklungsplans voraus (ebd.).
13
Wobei ein solches Verfahren in Teilen auch für die Verteilnetzebene und für die Gasversorgungsleitungen existiert.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Null-Alternative
Die Null-Alternative, das heißt der Verzicht auf das Netzausbauprojekt, stellt aufgrund der
Ausbauziele des novellierten EnWG keine vernünftige Alternative dar. Allerdings muss nach
§ 14g Abs. 2 Nr. 3 UVPG im Umweltbericht neben der Darstellung der Merkmale der Umwelt
und des derzeitigen Umweltzustands auch die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtverwirklichung des Plans angegeben werden. An diesem 'Prognose-NullFall' orientiert sich die Bewertung der Alternativen, auch wenn sie selbst keine vernünftige
Alternative darstellt.
Konzeptalternativen
Als Konzeptalternativen gelten alle grundsätzlichen Optionen zur Verwirklichung eines bestimmten Planungsziels. Das Ziel lässt sich aus § 1 EnWG ableiten: Demnach ist der Zweck
des EnWG „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und
umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (…), die
zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht".
Bei Konzeptalternativen liegt die Situation vor, dass der Entscheidungsträger von einem
konkreten Ziel (hier: Errichtung einer Höchstspannungsleitung) auf ein abstrakteres (Ober-)
Ziel (Deckung des Versorgungsbedarfs) unabhängig von der technologischen Realisierung
auf eine höhere Ebene der Zielhierarchie zurückgeht. Die Konzeptalternative ist also eine
Alternative, mit der ein Ziel erreicht werden soll, das in der Zielhierarchie über dem ursprünglich angestrebten Ziel (hier: Netzausbau) steht (s. HEIDMANN 2012, 3 f.). Konzeptalternativen
im Kontext 'Deckung Versorgungsbedarf' sind demnach neben dem Netzausbau auf der Seite der Erzeugung (flexible thermische Kraftwerke, Einspeisemanagement etc.), des Verbrauchs (u. a. flexible Nachfrage durch Lastmanagement) und der Speicherung (z. B. Pumpspeicherwerke) zu sehen.
Bei den aktuellen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Netzausbaubedarfs (Szenariorahmen, NEP und BBP) wurden keine Konzept- und keine Null-Alternativen entwickelt und
geprüft.
Technische Alternativen
In technischer Hinsicht sind generell insbesondere folgende Alternativen zu unterscheiden:

HGÜ oder HDÜ,

Freileitung oder Erdkabel,

unterschiedliche Mastarten mit verschiedenen Masthöhen und -breiten und damit einhergehend unterschiedlichen Trassenbreiten sowie

unterschiedliche Bauausführungen bei der Verkabelung mit unterschiedlich tiefen und
breiten Kabelgräben und damit einhergehend unterschiedlichen Trassenbreiten.
Gemäß dem BBPlG vom 07.06.2013, zuletzt geändert im Juli 2014, können von den 36
Netzausbauvorhaben acht Vorhaben als Pilotprojekt für HGÜ-Systeme mit TeilverkabeSeite 58
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
lungsoption errichtet und betrieben oder geändert werden, sofern Mindestabstände von
400 m zu Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. 200 m im Außenbereich unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 NABEG
i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG). Ein Vorhaben (Höchstspannungsleitung Daxlanden-Bühl/Kuppenheim-Eichstetten) ist Pilotprojekt für HTLS (s. Teil B 1.2).
Auf der Ebene der Bedarfsplanung werden weder die Alternativen in Bezug auf die Übertragungstechnologie (HDÜ oder HGÜ) noch in Bezug auf die Frage Freileitung oder Erdkabel
verglichen und geprüft. Mittels BBPlG wird lediglich die HGÜ-Alternative für alle Vorhaben
ausgeschlossen, die im BBP nicht mit 'B' gekennzeichnet sind. Mit 'B' gekennzeichnete Vorhaben können, müssen aber nicht in HGÜ-Technik errichtet werden.14 Dabei handelt es sich
um die oben angeführten Pilotprojekte.
Auch der Vergleich der Alternativen Erdkabel oder Freileitung wird auf der Ebene der Bedarfsplanung nicht angestellt. In Bezug auf die Erdkabel-Option wird lediglich anhand einer
kann-Formulierung die Möglichkeit eröffnet, diese unter bestimmten Voraussetzungen bei
den HGÜ-Pilotprojekten zu realisieren. Für den HGÜ-Bereich ist das BBPlG somit abschließend. Ein Vergleich HGÜ-Freileitung vs. HGÜ-Erdkabel kommt demzufolge generell in Frage.
In Bezug auf die Projekte im HDÜ-Bereich enthält das BBPlG demgegenüber keine Regelungen. Generell ist angesichts der Technologieoffenheit des NABEG eine teilweise Erdverkabelung möglich.15 Diese Optionen sollten aber unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Bedingungen miteinander verglichen werden und sind demnach – wie auch bei der
Teilverkabelungsoption für die HDÜ-Pilotprojekte – erst auf der Ebene der Bundesfachplanung sinnvollerweise zu untersuchen.
Hinsichtlich der Realisierung des HTLS-Pilotprojekts – das jedoch nicht unter die Bestimmungen des NABEG fällt, weil es weder länderübergreifend noch grenzüberschreitend ist –
entfällt der Vergleich mit einer andersartigen Realisierung, weil § 2 Abs. 3 BBPlG normiert,
dass das mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben als HTLS zu errichten und zu betreiben ist.
Andere Alternativen werden demnach ausgeschlossen.
Der Vergleich von Mast-Alternativen und unterschiedlichen Bauausführungen bei der Verkabelung wird zum großen Teil durch die räumlichen Bedingungen bestimmt. Der Korridorverlauf ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der Bedarfsplanung, weshalb hier ein derartiger
räumlicher Vergleich der Umweltauswirkungen nicht möglich ist. Dieser kann erst auf der
Ebene der Bundesfachplanung qualitativ und quantitativ geführt werden.
14
Inwieweit die Pilotprojekte vorrangig in der ihnen zugewiesenen Technologie realisiert werden müssen und welche Maßstäbe
anzulegen sind, wenn von dieser Vorgabe abgewichen werden soll, gilt es noch zu klären.
15
Derzeit bestehen jedoch noch keine Erfahrungen mit der Erdverkabelung von 380kV-Leitungen und von den EnLAGPilotvorhaben ist bis dato keines realisiert.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Räumliche Alternativen
Die BNetzA stellt mindestens alle drei Jahre den SUP-pflichtigen BBP mit Umweltbericht parallel zum Aufstellungsverfahren des NEP auf (§ 12c Abs. 2 EnWG). Dieser muss den Anforderungen des § 14g UVPG entsprechen.
Im Rahmen des Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan-Entwurf 2012 wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb von Ellipsen untersucht (BNETZA
2012c). Dabei hat die BNetzA jedoch dargelegt, dass sie aufgrund des unverhältnismäßig
großen Aufwandes keine räumlichen Alternativen prüfen konnte. Über die durchgeführten
Alternativbetrachtungen zu Szenarien und Technologien hinaus war die weitere Untersuchung von vernünftigen Alternativen im Rahmen der Aufstellung des NEP sowie des Bundesbedarfsplanentwurfs 2012 nicht möglich bzw. nicht zumutbar (BNETZA 2012d, S. 8).
Aus diesen Gründen wurde im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass die erheblichen
Umweltauswirkungen einzelner Maßnahmen noch keine belastbare Aussage zu ihrer tatsächlichen Machbarkeit zulassen. „Vielmehr wird damit zunächst nur angezeigt, dass gerade
bei diesen Maßnahmen die Umweltbelange in den nachfolgenden Planungsstufen besonders
intensiv geprüft, technische oder räumliche Alternativen herangezogen und ggf. auch deutlich umfangreichere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig werden können“
(BNETZA 2012c, 30).
Aufgrund der vorgebrachten Kritik haben die ÜNB im NEP Strom 2013 in einigen Fällen zur
eigentlichen Maßnahme auch eine räumliche Alternative ausgewiesen. Die Grundlagen der
vorhabenbezogenen Alternativenprüfung waren die von den ÜNB im zweiten Entwurf des
NEP Strom 2013 vorgeschlagenen anderweitigen Planungsmöglichkeiten für das Szenario B
2023, die die BNetzA als „nicht offensichtlich fernliegend“ identifiziert hat. Falls die räumliche
Alternative an sich bestätigungsfähig war, wurde sie von der BNetzA mit der eigentlichen
Maßnahme verglichen und eine Entscheidung gefällt (BNETZA 2014a, 69). Dabei wurden
jedoch nur die Verbindungspunkte und deren Entfernungen verglichen, aber keine räumlichen Korridore insgesamt. Dies entspricht auch den Aufgaben der Bedarfsplanung.
Entscheidungsgegenstand des BBP ist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der darin enthaltenen Vorhaben, nicht jedoch der Verlauf des Korridors
oder der Leitungstrasse. Diese Entscheidung ist grundsätzlich Gegenstand der nachgelagerten Planungsverfahren. Räumliche Alternativen sind dementsprechend nicht Gegenstand der
Bedarfsplanung. Vor diesem Hintergrund beginnt der Vergleich räumlicher Alternativen zum
Netzaus- bzw. -umbau erst auf der Ebene der Bundesfachplanung.
3.1.3.3
Alternativen auf der Ebene der Bundesfachplanung
Da Gegenstand der Bundesfachplanung Korridore sind, bezieht sich die Auswahl an Alternativen in erster Linie auf räumliche Alternativen. Die Umweltauswirkungen des innerhalb des
Korridors realisierten Projekts sind auch von dessen technischer Ausgestaltung abhängig;
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
nach gegenwärtiger rechtlicher Lage ist der technische Alternativenvergleich durch die definierten Pilotprojekte des BBPlG deutlich eingeschränkt (s. Teil B 3.1.3.2).
Eine Maßnahme in HDÜ-Technologie kann in technischer Hinsicht unabhängig vom derzeit
bestehenden rechtlichen Rahmen, der eine Teilverkabelungsoption bei HDÜ-Projekten nach
NABEG nicht vorsieht, generell

als Trassenneubau für Erdkabel oder Freileitung,

als Trassenneubaus in Parallelführung zu einer bestehenden linearen Infrastruktur,

als Leitungsausbau in bestehender Trasse (nur Freileitung; Erdkabel im Höchstspannungsbereich existieren derzeit noch nicht) oder

als Um- und Zubeseilung auf bestehende Gestänge bzw. eine Kombination aus diesen
Möglichkeiten
umgesetzt werden.
Die Unterscheidung zwischen HDÜ-Freileitung und HDÜ-Erdkabel besitzt hinsichtlich der
Umweltauswirkungen großes Vermeidungspotenzial. Durch eine HDÜ-Teilverkabelung kritischer Trassenabschnitte könnten insbesondere solche voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen vollständig vermieden werden, die aus habitat- oder artenschutzrechtlichen
Gründen zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnten, indem die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts realisiert würden (§ 44 BNatSchG) oder der
Nachweis der Verträglichkeit mit dem Regime entsprechend der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-RL)16 nicht erbracht werden kann.
Bei der BFP ist zuvorderst im Rahmen des Alternativenvergleichs zu prüfen, ob anhand einer
(Teil-)Verkabelung die Realisierung eines oder mehrerer Verbotstatbestände nach § 44
BNatSchG oder erheblicher Beeinträchtigungen eines nach FFH-RL geschützten Gebiets
(FFH-Gebiet) oder Vogelschutzgebiets (VSG) in seinen für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vermieden werden kann.
Auch wenn auf der Ebene der BFP noch nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird, sind die arten- und habitatschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen,
um ein drohendes Verbot (Unzulässigkeit) durch ein 'Hineinplanen in die Ausnahmelage' auf
der Planfeststellungsebene zu überwinden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass zumutbare
Alternativen nicht gegeben sind (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2
BNatSchG). Ein Rückgriff auf entsprechende Darstellungen auf übergeordneter Ebene, also
der Ebene der BFP, ermöglicht, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Eine HDÜ-(Teil-)
16
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Verkabelung könnte bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Regelungen generell eine zumutbare Alternative sein.17
Zum Abschluss der BFP entscheidet die BNetzA nach § 12 NABEG über folgende Sachverhalte:
1. den Verlauf eines raumverträglichen Korridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie
die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte; der Korridor und die Länderübergangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch auszuweisen;
2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k und 14l des UVPG des in den Bundesnetzplan aufzunehmenden Korridors;
3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren.
Die durch die BFP bestimmten Korridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen und sind für die Planfeststellung verbindlich. Der Korridor soll eine Breite von 5001.000 m aufweisen, wobei der genaue Trassenverlauf innerhalb des Korridors erst durch das
Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgestellt wird.
3.1.3.4
Alternativen auf der Ebene der Planfeststellung
Im Planfeststellungsverfahren nach §§ 18ff. NABEG werden die technischen und räumlichen
Trassenabschnitte im Hinblick auf die Bauausführung weiter konkretisiert und rechtlich gesichert. Hier geht es um die konkreten Standorte der Masten, die Führung der Leiterseile, die
Lage des Kabels in den einzelnen Trassenabschnitten und um die Übertragungstechnik.
Weil nach § 15 NABEG die Entscheidung über die Trassenabschnitte des Bundesnetzplanes
für die Planfeststellung verbindlich ist, entfällt eine räumliche Alternativenprüfung, die über
die festgesetzten Korridore hinausgehen könnte. Insofern sind innerhalb der 500-1.000 m
breiten Korridore nur Standortalternativen möglich.
In technischer Hinsicht lautet die entscheidende Frage, ob für alle HDÜ-Vorhaben nach dem
BBPlG auch die Möglichkeit der Teilverkabelung offen steht, sofern sich erhebliche Umweltauswirkungen abzeichnen. Bei den HGÜ-Pilotstrecken ist diese Möglichkeit per se gegeben.
Somit stellt sich auf jeder Verfahrensstufe die Frage, wie weit die Alternativen jeweils in konzeptioneller, technischer und räumlicher Hinsicht konkretisiert werden müssen, damit ein belastbarer Alternativenvergleich durchgeführt werden kann und die einzelnen Stufen sinnvoll
aufeinander aufbauen.
17
Die Möglichkeit der Teilverkabelung von HDÜ-Projekten besteht nur bei vier Pilotprojekten, die im EnLAG gesetzlich bestimmt sind (§ 2 EnLAG). Im EnLAG wurde erstmals der rechtliche Rahmen geschaffen, um Erfahrungen mit der Verkabelung
auf Höchstspannungsebene sammeln zu können.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
3.1.3.5
Bausteine des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung
Nachdem erläutert wurde, welche Inhalte der Alternativenvergleich auf den einzelnen Verfahrensebenen der Netzplanung aufweist, beziehen sich die weiteren Ausführungen direkt auf
die BFP, das heißt auf die Verfahrensstufe, auf die sich das F+E-Projekt bezieht.
Grundsätzlich ist ein Verfahren in den Gesetzestexten nur grob vorgegeben, sodass es für
die Planungspraxis über Verwaltungsvorschriften, Handreichungen und Leitfäden strukturiert
und angeleitet werden muss. In der Regel wird hierfür der Verfahrensablauf in handhabbare
Schritte unterteilt und diesen wiederum Aufgaben, Akteure und Informationen zugeordnet. In
der folgenden Abbildung ist das Prinzip wiedergegeben (s. Abb. 14).
Abb. 14:
Bestandteile einer Verfahrensanweisung (verändert nach WACHTER et al. 2002)
Je nachdem, welcher Akteur durch die entsprechende Anleitung unterstützt werden soll, wird
der Schwerpunkt der Strukturierung anders gesetzt. Im Falle der zuständigen Behörde werden die verfahrensbezogenen Aufgaben in der Regel in Verwaltungsvorschriften, Handreichungen oder vergleichbaren Dokumenten ausgeführt. Richtet sich die Strukturierung an den
Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter, werden vorrangig die inhaltlichen Aufgaben zur Erstellung der Antragsunterlagen beschrieben und angeleitet. In diesem Kapitel liegt der Fokus
auf den Verwaltungsvorschriften und im nächsten Kapitel auf der Methodik des Alternativenvergleichs (s. Teil B 3.1.4).
In der folgenden Tabelle ist der Ablauf der BFP in Verfahrensschritte, Aufgaben, Akteure,
Dauer und einschlägigen Normen unterteilt. Dabei handelt es sich um das Regelverfahren,
nicht um das vereinfachte Verfahren nach § 11 NABEG.
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Strukturierung des Verfahrensablaufs der Bundesfachplanung (Regelverfahren)
Verfahrensschritte
1) Antrag auf BFP
Akteure
ÜNB (BNetzA kann den
Vorhabenträger per Bescheid dazu auffordern)
Dauer
Normen
§ 5 Abs. 3 NABEG
§ 6 NABEG
2)
BNetzA
unverzüglich nach
Antragstellung
§ 7 Abs. 1 NABEG
3)
4)
5)
6)
7)
Aufgaben
Beantragung BFP für den Korridor bzw. einzelne Abschnitte des Korridors unter Darstellung des Verlaufs,
der Alternativen, der Umweltauswirkungen jedes Verlaufs und der raumordnerischen Konflikte
Einladung zur Antragskon- Bestimmung: a. Gegenstand des Untersuchungsrahferenz
mens  Übereinstimmung mit den Erfordernissen der
Raumordnung; b. Umfang des Untersuchungsrahmens
 Umweltbericht
Scoping-Termin (öffentliche Besprechung
Sitzung)
a) Untersuchungsrahmen
b) Inhalt/Umfang der einzureichenden Unterlagen
c) Vorschläge der Länder, durch die der Korridor verlaufen soll und Alternativen
Festlegung Untersuchungs- Aufgrund der Ergebnisse der Antragkonferenz; Berahmen
stimmung des Inhalts der einzureichenden Unterlagen
Vorlage der Unterlagen
Vorlage der Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung und für die SUP
Durchführung der SUP zur Prüfung der eingereichten Unterlagen für die SUP und
Erstellung des UmweltbeErstellung des Umweltberichts
richts
Erarbeitung Umweltbericht Inhalte gemäß §§ 14 a bis l UVPG
ÜNB, BNetzA, Vereinigungen und TöB, Landesbehörden, Öffentlichkeit
BNetzA
ÜNB
2 Monate nach Antragstellung
Frist durch BNetzA
§ 7 Abs. 4, 5
NABEG
§ 8 NABEG
BNetzA
§ 5 Abs. 2 i. V. m.
§ 7 Abs. 1 NABEG
BNetzA, ÜNB
§ 8 NABEG i. V. m.
§ 14 g UVPG
§ 9 Abs. 1, 2
NABEG i. V. m. § 14
h UVPG
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8) Beteiligung Behörden
a) Übermittlung des Vorhabenentwurfs und des Umweltberichts
b) Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen
BNetzA
9) Abgabe von Stellungnahmen
10) Öffentlichkeitsbeteiligung
Schriftlich oder elektronisch
Behörden, deren Aufgabenbereich betroffen ist
BNetzA, Jedermann, Vereinigungen
11) Abgabe Stellungnahmen
12) Erörterungstermin
13) Abschluss der BFP
Schriftlich oder zur Niederschrift
Besprechung der erhobenen Einwendungen
Entscheidung über:
1. Verlauf eines raumverträglichen Korridors, der Teil
des Bundesnetzplans wird;
2. Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung
zur SUP,
3. Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren
a) Auslage der Unterlagen (Vorhabenentwurf, Umweltbericht, weitere) in Bonn und Außenstellen
b) Veröffentlichung im Internet
§ 7 Abs. 1-3 NABEG
§§ 14 g, 14 f UVPG
2 Wochen nach
Vorlage der vollständigen Unterlagen
3 Monate
2 Wochen nach
Zugang der vollständigen Unterlagen
Jedermann, Vereinigungen 1 Monat
BNetzA, ÜNB, Einwender
BNetzA
Nach 6 Monaten ab
Vorlage der vollständigen Unterlagen
§ 9 Abs. 2 NABEG
§ 9 Abs. 3, 4
NABEG i. V. m. § 14
i UVPG
§ 9 Abs. 6 NABEG
§ 10 S. 1 NABEG
§ 12 Abs. 1,2
NABEG
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
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Tab. 5:
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Verfahrensschritte
14) Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung
15) Einwendungen gegen die
Entscheidung
16) Stellungnahme zu den
Einwendungen
17) Aufnahme in den Bundesnetzplan
Aufgaben
4. Begründung der Raumverträglichkeit
a) schriftlich/elektronische Übermittlung an Behörden
nach § 14 h UVPG
b) Veröffentlichung im Internet
c) Auslegung in Bonn und in Außenstellen
Einwendung mit Begründung
Akteure
alle betroffenen Länder
Stellungnahme
BNetzA
Trassenkorridor wird nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen
BNetzA
Dauer
BNetzA
b: 1 Monat
c: 6 Wochen
1 Monat ab Übermittlung
1 Monat nach Eingang
Nach 6 Monaten ab
Vorlage der vollständigen Unterlagen
Normen
§ 13 Abs. 1, 2
NABEG
§ 14 NABEG
§ 14 NABEG
§ 17 NABEG
§ 12 Abs. 1 NABEG
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Tab. 5 verdeutlicht, dass die BNetzA für die Verfahrensführung zuständig ist (s. Teil B 1.4.2).
Die Paragrafen des NAGEB sind aus diesem Grund auch auf die Behörde zugeschnitten. In
weitaus geringerem Umfang wird auf den ÜNB und dessen Gutachter im NABEG verwiesen.
Dies macht sich vor allem bezüglich der Phase bemerkbar, die der offiziellen Antragstellung
vorausgeht und auch als informelles Vorverfahren oder erste Planungsphase des Vorhabenträgers bezeichnet wird. In diesem informellen Vorverfahren trifft der ÜNB bereits weitreichende Entscheidungen über die spätere Korridorwahl, hier stellt er – unterstützt durch seinen Gutachter – erste Alternativen zusammen und wählt einen Vorzugskorridor aus. Um also
möglichst viele Ansatzpunkte bezüglich eines effektiven Alternativenvergleichs in der BFP zu
erhalten, ist es notwendig, auch das Vorverfahren hinsichtlich seines Optimierungspotenzials
zu untersuchen.
Wird die BFP aus der Verfahrensperspektive betrachtet, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die weitere Bearbeitung:
Um Vorschläge für den Alternativenvergleich für die BFP entwickeln zu können, sind
die Inhalte des Alternativenvergleichs in der BFP von der Bedarfsplanung und der
Planfeststellung abzugrenzen und aufeinander abzustimmen.
Um möglichst viele Ansatzpunkte für die inhaltliche Ausgestaltung des Alternativenvergleichs zu erhalten, sollte auch das Vorverfahren, in dem der ÜNB erste Alternativen untersucht, in die methodischen Überlegungen einbezogen werden.
3.1.4
Methodische Perspektive
Der Verfahrensperspektive eines Planungsverfahrens wird im Allgemeinen die inhaltliche
Perspektive gegenübergestellt und bezeichnet dessen fachlichen Kernbereich (BECHMANN &
HARTLIK 2004, 28). Bei den Instrumenten des Umweltrechts werden darunter alle Aktivitäten
im Zusammenhang mit den Umweltgutachten verstanden, die der Vorhabenträger über sein
Projekt erstellt und bei der Antragstellung der zuständigen Behörde einreicht. In Bezug auf
die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) sind dies beispielsweise die Unterlagen nach § 34
BNatSchG oder in Bezug auf den besonderen Artenschutz die Unterlagen zur Durchführung
einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nach §§ 44, 45 BNatSchG. In der Regel werden die entsprechenden Aufgaben in einem Leitfaden angeleitet, der von der übergeordneten Behörde herausgegeben wird. In diesem Kontext ist die 'Mustergliederung für die
Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' der BNETZA (2012b) zu sehen, die jedoch in
Bezug auf neue Erkenntnisse bisher nicht fortgeschrieben wurde.
Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, zwischen den Begriffen Alternativenvergleich und
Alternativenprüfung zu unterscheiden. Während die Alternativenprüfung die rechtlichen Verfahrensschritte bezeichnet, die die Entscheidung über eine Alternative zum Gegenstand haben, umfasst der Alternativenvergleich die inhaltlich-methodische Vorgehensweise zur Ent-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
wicklung, Gegenüberstellung und Auswahl einer Alternative. Die Methodik des Alternativenvergleichs richtet sich somit an den ÜNB, dessen Umweltgutachter und die weiteren
relevanten Akteure, insbesondere die Landesplanungsbehörden, die nach § 7 Abs. 3
NABEG im Falle einer Betroffenheit eigene Korridore vorschlagen können.
Das zentrale Fachgutachten für die Durchführung des Alternativenvergleichs im Rahmen
einer BFP ist der Umweltbericht nach § 14g UVPG. Die Verfahrensschritte der BFP sind in
Tab. 5 gelistet und werden in der folgenden Abbildung (s. Abb. 15) anhand eines WorkflowSchemas dargestellt, um das Zusammenspiel der Akteure zu illustrieren.
Abb. 15:
Ablauf des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung
Offiziell beginnt das Verfahren damit, dass der ÜNB bei der BNetzA die Durchführung der
BFP für einen Trassenkorridor beantragt (s. Teil B 1.4.2). In diesem Vorantrag muss er die in
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Frage kommenden Alternativen darlegen. Die BNetzA prüft die Unterlagen und führt, sofern
keine Beanstandungen vorliegen, die Antragskonferenz durch. Hierbei haben auch die von
der Planung potenziell betroffenen Länder und andere Dritte die Möglichkeit, alternative Korridore vorzuschlagen. Das Ergebnis wird im Untersuchungsrahmen festgehalten. Auf dieser
Grundlage überarbeitet der ÜNB seine Unterlagen – inklusive der Inhalte für die SUP – und
reicht sie der BNetzA ein (Hauptantrag). Die Behörde prüft die Dokumente auf ihre Vollständigkeit und erarbeitet, falls alles in Ordnung ist, auf dieser Grundlage den Entwurf des eigenständigen, behördlichen Umweltberichts (BUNGE 2013, 143; s. a. Teil B 1.4.3). Dieser enthält
auch eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine
Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde. Der Entwurf des behördlichen
Umweltberichts wird im weiteren Verlauf durch die jeweiligen Akteure geprüft und mit Stellungnahmen bzw. Einwendungen versehen. Nach dem Erörterungstermin stellt die BNetzA
unter Berücksichtigung aller Kritikpunkte den Umweltbericht fertig und fügt diesen ihrer Entscheidung über den ausgewählten Korridor bei.
An diesem Ablaufschema zeigen sich folgende Besonderheiten der BFP:

der fortgeschrittene Konkretisierungsgrad des Vorantrags mit begründetem Vorzugskorridor und bereits geprüften Alternativen und damit die zentrale Bedeutung des informellen
Vorverfahrens, in der der ÜNB bereits ohne formelle Öffentlichkeitsbeteiligung informelle
Absprachen führt und seine Vorplanung durchführt,

die relativ späte Verortung der öffentlichen Antragskonferenz mit formeller Beteiligung
von betroffenen TöB und Vereinigungen,

die erweiterte Möglichkeit, durch Dritte Alternativen in das formelle Verfahren im Rahmen
der Antragskonferenz einzubringen,

die umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung, die formell jedoch erst nach der Antragstellung beginnt,

die zentrale und gewichtige Stellung des Alternativenvergleichs.
Wie bei allen Planungsverfahren wird der erste Vorschlag für den Verlauf eines Korridors
vom ÜNB erarbeitet. Dabei ist zu beachten, dass der Vorantrag des ÜNB bereits einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des Korridors (Vorzugskorridor) sowie eine Darlegung
der Alternativen mit ihren jeweiligen Umweltauswirkungen enthalten muss, auf deren Grundlage der ÜNB seine Wahl des Vorzugskorridors begründet. Allerdings können anschließend
auch die betroffenen Länder eigene Vorschläge einbringen, ebenso wie die BNetzA, die dabei weder an den Antrag des Vorhabenträgers noch an die Vorschläge der Länder gebunden
ist. Das heißt, dass drei Akteure den Alternativenvergleich inhaltlich bestimmen: ÜNB,
BNetzA und die potenziell betroffenen Länder.
Bemerkenswert ist weiterhin, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht an deren Betroffenheit geknüpft ist. Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist darf sich
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
jede Person, einschließlich Vereinigungen, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle zu den beabsichtigten Korridoren äußern.
Betrachtet man die einzelnen Schritte des Ablaufschemas, wird deutlich, dass bestimmte
Aufgaben die Methodik und die Inhalte des Alternativenvergleichs mitbestimmen, während
andere lediglich der Information dienen. Dabei handelt es sich um die Vorbereitung des Alternativenvergleichs durch den ÜNB, die möglichen Vorschläge alternativer Korridore durch
die Länder, die Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die BNetzA, die Erarbeitung
der Inhalte für den Umweltbericht durch den ÜNB, die Entwurfsfassung des Umweltberichts
wie auch die Fertigstellung des Umweltberichts mitsamt dem Ergebnis des Alternativenvergleichs durch die BNetzA.
Insgesamt macht dieser Überblick deutlich, dass folgende Schlussfolgerungen für die weitere
Bearbeitung wichtig sind:
Die inhaltlich-methodische Vorgehensweise zur Entwicklung, Gegenüberstellung und
Auswahl von Korridoren muss sich auf die zentralen Schritte des Alternativenvergleichs konzentrieren.
Weil in der Vorplanung des Vorhabenträgers bereits die Weichen für den Alternativenvergleich gestellt werden, ist zu untersuchen, welche Ansatzpunkte für den Input
weiterer Akteure in diesem informellen Vorverfahren möglich sind und wie die Ergebnisse informeller Beteiligungen in das formelle Verfahren einfließen können (Wie kann
eine Verbindlichkeit informeller Absprachen erreicht werden?).
3.1.5
Methodische Ansätze zum Vergleich von Korridoren
Um aus mehreren möglichen Korridoren einen Vorzugskorridor bestimmen zu können, der in
den Bundesnetzplan aufgenommen wird, bedarf es des Alternativenvergleichs bzw. des Vergleichs alternativer Korridore mit einer entsprechenden Vorrangentscheidung.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die folgende Abb. 16 veranschaulicht die Stufen der Aggregation und Gegenüberstellung
von Korridoren auf schematische Weise.
Abb. 16:
Überblick über die Aggregation und den Alternativenvergleich
Auf der ersten Aggregationsebene werden die Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter
zusammengefasst. Dabei stellt sich die Frage, wie konkret die Umweltauswirkungen bestimmt werden können bzw. sogar müssen. Einerseits sind lineare Trassen nicht Gegenstand der BFP, sondern flächige Korridore mit einer Breite von 500-1.000 m, was auf eine
grobe Bestimmung von Auswirkungen schließen lässt. In diesem Fall kann die generelle
Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber einer Freileitung als Indikator für die voraussichtlichen Konflikte herangezogen werden und mit Risikostufen belegt werden. Andererseits ist
der ausgewählte Korridor für die Planfeststellung verbindlich, was darauf hindeutet, dass die
voraussichtlichen Umweltauswirkungen bereits möglichst konkret ermittelt werden sollten. So
wurden in den ROV zu Höchstspannungsleitungen, zu denen Interviews geführt wurden, zur
Ermittlung der Umweltauswirkungen fiktive Leitungstrassen bzw. Linien verwendet (vgl. Teil
B 3.2.2, Frage 16). Durch die Überlagerung der Hilfslinie mit den Schutzgütern konnten in
den untersuchten Korridoren jeweils raumkonkrete Auswirkungen und Konflikte abgeleitet
werden. Aus dieser Praxis heraus stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen auch im
Rahmen der BFP zielführend ist und zu einem belastbaren Ergebnis führt. Muss der gesamte Korridor in seiner 500-1.000 m Breite Bewertungsgegenstand sein oder sollte eine konkrete, ca. 70 m breite Trasse der Bewertung zu Grunde gelegt werden (s. hierzu auch Teil C
Teil C 3.2)?
Auf der zweiten Aggregationsebene werden für jeden in den Alternativenvergleich einzustellenden Korridor die Ergebnisse für die Schutzgüter zu einer 'Gesamteinschätzung Umwelt'
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
zusammengeführt; Hier werden entweder die konkreten Auswirkungen unter Annahme fiktiver Trassen oder aber flächenbezogene Risikoeinstufungen bei der Bewertung der 5001.000 m breiten Korridore verwendet. Auf dieser Ebene ist zu entscheiden, nach welchen
Regeln die Umweltauswirkungen zusammenzufassen, zu aggregieren sind.
Auf dieser Grundlage können die jeweiligen Korridore gegenübergestellt und ein Vorrang für
den verträglichsten ('besten') Korridor getroffen werden. Auch hierbei sind die Kriterien und
Regeln für den Korridorvergleich vorab festzulegen.
Um diese Überlegungen für die BFP zu operationalisieren, werden im Folgenden zunächst
Ansätze aus der Planungsmethodik und Entscheidungstheorie untersucht, die sich mit dem
Vergleich von Alternativen befassen (s. Teil B 3.1.5) und Beispiele aus der Planungspraxis
von Höchstspannungsleitungen diesbezüglich ausgewertet (s. Teil B 3.1.6).
3.1.5.1
Nutzwertanalyse der 1. Generation
Nutzwertanalysen (NWA) gehören zu den quantitativen nicht-monetären Analysemethoden
der Entscheidungstheorie. Ihr Zweck ist die Berechnung von Gesamtnutzenwerten für Planungsalternativen. Die klassische Definition lautet: „Nutzwertanalyse ist die Analyse einer
Menge komplexer Handlungsalternativen mit dem Zweck, die Elemente dieser Menge entsprechend den Präferenzen des Entscheidungsträgers bezüglich eines multidimensionalen
Zielsystems zu ordnen. Die Abbildung der Ordnung erfolgt durch die Angabe der Nutzwerte
(Gesamtwerte) der Alternativen“ (ZANGEMEISTER 1976, zit. in BECHMANN 1989, 2).
Nutzwertanalysen werden auch in der Raum- und Umweltplanung eingesetzt. Daher wird im
Folgenden untersucht, ob sich eine bestimmte Variante der NWA für den Alternativenvergleich in der BFP anbietet.
Die Standardversion, die 'Nutzwertanalyse der 1. Generation', wurde 1971 von ZANGEMEISTER geprägt. Aufgrund ihrer Formalstruktur fand die NWA schnell Verbreitung in unterschiedlichen Anwendungsfeldern, wurde jedoch auch kritisiert. Vor dem Hintergrund der Landschaftsbildbewertung hat BECHMANN eine umfangreiche Untersuchung angestellt und die
'NWA der 2. Generation' entwickelt (BECHMANN 1978). Aufgrund ihrer Modifikationen wurde
sie bald in der raumbezogenen Umweltplanung eingesetzt und wird deswegen hier schwerpunktmäßig betrachtet. Um deren Vorteile beleuchten zu können, ist es zunächst erforderlich, die NWA der 1. Generation zu erläutern.
Die NWA der 1. Generation – im Folgenden NWA 1 – ist aufgrund ihrer hierarchischen
Grundstruktur geeignet, um Mess-, Bewertungs- und Entscheidungsaufgaben auf transparente und nachvollziehbare Weise zu lösen. Über eine Reihe mathematischer Transformationsschritte können Planungsalternativen verglichen und ausgewählt werden (ZANGEMEISTER
1976; BECHMANN 1978, 20ff.; 1980, 167 ff., 1989; RUNGE 1998, 219 ff.; HARTH 2006, 48 ff.;
SCHOLLES 2008b, 431 ff.). Die zentralen Schritte der NWA 1 werden durch die folgende Abb.
17 veranschaulicht.
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Seite 71
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
TNW = Teilnutzwert; GNW = Gesamtnutzwert
Abb. 17:
Grundstruktur der Nutzwertanalyse – Standardversion (HARTH 2006, in Anlehnung an
BECHMANN 1978)
Zu Beginn werden die Alternativen und das Zielsystem bestimmt (BECHMANN 1989, 3 ff.;
HARTH 2006, 49 ff.). Das Zielsystem stellt den Ausgangspunkt dar, um verschiedene Planungsalternativen abzubilden und in einem wertenden Vergleich gegenüberzustellen. Für
jede Alternative wird ein Sachmodell (Wertträger) entwickelt, das mithilfe eines Sets allgemeingültiger, eindimensionaler Merkmale beschrieben wird. Die Merkmale bilden das Sachfundament für die spätere Bewertung und werden deshalb auch als Bewertungskriterien bezeichnet. In ihrer Gesamtheit bilden sie die wesentlichen Eigenschaften des Wertträgers in
Bezug auf das Bewertungsanliegen ab. Dabei misst jedes Kriterium eine bestimmte 'Sacheigenschaft' des Wertträgers, die als Beobachtungswert oder Messwert in der Regel physikalisch dimensioniert ist.
Als nächstes wird für jedes Bewertungskriterium durch Messung oder Beobachtung festgelegt, in welchem Umfang die durch das Kriterium erfasste Sacheigenschaft im konkreten
Planungsfall auftritt. Dieser Vorgang wird als Messung der Zielerträge bezeichnet. Ergebnis
ist die Zielertragsmatrix, die für jede Alternative, das heißt für jeden Wertträger, die Sachinformationen beinhaltet, die es zu bewerten gilt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Um einschätzen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Zielerträge den gesetzten
Zielen entsprechen, werden sie mithilfe von Transformationsregeln bezüglich ihres Zielerfüllungsgrades eingestuft. Die Zielerfüllungsgrade haben selbst keine Dimension, sondern werden als dimensionslose Werte abgebildet: bei der NWA 1 in der Regel als kardinale Werte
auf einer Skala von 1-10. Weil sie den Wert angeben, den ein bestimmter Zielertrag hinsichtlich der Wertmaßstäbe aufweist, werden sie auch als Wertprädikate oder Werturteile bezeichnet. Der große Vorteil der Transformation besteht darin, dass verschiedene Bewertungskriterien – mit unterschiedlichen Wertdimensionen – anschließend verknüpft werden
können, wofür das bekannte Sprichwort „Äpfel mit Birnen vergleichen“ steht.
Somit liegt für jede Alternative ein Bündel unterschiedlicher Wertprädikate vor. Da die einzelnen Kriterien im Planungskontext eine unterschiedliche Bedeutung aufweisen, werden sie
bei der NWA 1 mit einer Zahl entsprechend ihrem besonderen Gewicht gewichtet. So wird
ein Kriterium mit einer doppelt so hohen Bedeutung wie ein anderes mit dem Faktor 2 versehen. Entweder wird die Gewichtung durch einen einzelnen Entscheidungsträger durchgeführt
(individuelle Gewichtung), oder durch mehrere Bewertungspersonen aus einer fachkundigen
Gruppe (kollektive Gewichtung). In der Praxis werden häufig 100 Bewertungspunkte (oder
Gewichtungspunkte) auf die einzelnen Bewertungskriterien verteilt. Werden die jeweiligen
Zielerfüllungsgrade mit ihren spezifischen Gewichten multipliziert, entsteht für jedes Kriterium
der Teilnutzwert.
Damit die Ergebnisse der Alternativen verglichen werden können, werden anschließend die
Teilnutzwerte zusammengefasst. Dieser Schritt wird allgemein als Wertsynthese oder Wertaggregation bezeichnet. Bei der NWA 1 werden die Teilnutzwerte zum (Gesamt-)Nutzwert
addiert; dieser repräsentiert den Nutzen einer bestimmten Alternative vor dem Hintergrund
des angelegten Wertsystems.
Da nun jede Planungsalternative einen spezifischen Nutzwert aufweist, können die Alternativen in eine Reihenfolge gebracht und eine Entscheidung über einen Vorrang getroffen werden. In der Regel ist die 'effektivste' oder 'beste' Alternative diejenige mit dem höchsten Gesamtnutzwert. Damit leistet die NWA 1 als Bewertungsverfahren eine transparente und
nachvollziehbare Verknüpfung des Sachmodells mit einem Wertsystem.
Zum Abschluss wird eine Messgüteprüfung oder Sensitivitätsanalyse durchgeführt. Dabei
werden die subjektiven Komponenten des Verfahrens versuchsweise modifiziert, um deren
Einfluss auf das Ergebnis zu ermitteln. Im Idealfall verhält sich das Ergebnis robust gegenüber Veränderungen. Auf dieser Grundlage kann der Entscheider eine bestimmte Alternative
auswählen.
Ordnet man die Arbeitsschritte der NWA 1 als Flussdiagramm, ergeben sich folgende Schritte (BECHMANN 1989, 12; RUNGE 1998, 210):
1. Problemformulierung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
2. Aufstellung des Zielsystems
3. Angabe der zu bewertenden Alternativen
4. Bestimmung der Bewertungskriterien
5. Messung der Zielerträge
6. Transformation der Zielerträge in kardinal skalierte dimensionslose Zielerfüllungsgrade
7. Festlegung konstanter Kriteriengewichte
8. Multiplikation von Kriteriengewichten und Zielerfüllungsgraden zu Teilnutzwerten
9. Addition der Teilnutzen einer Alternative zu Gesamtnutzwerten
10. Reihung der Alternativen in einer Rangfolge.
Die NWA 1 zeichnet sich somit durch eine Reihe von Annahmen aus, die es ermöglichen,
nach einfachen mathematischen Operationen Alternativen zu vergleichen. Dadurch erklärt
sich auch ihre große Beliebtheit und Verbreitung. In der ersten Hälfte der 1970er Jahre zählte die NWA zu den maßgeblichen instrumentellen Ansätzen der deutschen Umweltplanung.
Eine Synopse der Erholungsplanung kam damals zu dem Ergebnis, dass ungefähr zwei Drittel der methodischen Ansätze Varianten der nutzwertanalytischen Standardversion waren
(RUNGE 1998, 220). Für die Verlängerung der Bundesautobahn (BAB) A 10 für den Berliner
Innenring im Jahr 1987 findet sich im 'Handbuch Theorien und Methoden der Raum- und
Umweltplanung' eine interessante Übersicht. Dabei wurden für vier Alternativen 15 Kriterien
entwickelt und diese über vier Ebenen zusammengefasst (SCHOLLES 2008b, 434 ff.).
Der große Vorteil der NWA 1 – ihre leichte mathematische Anwendbarkeit – führte jedoch
auch bald zu einer äußerst kritischen Diskussion (BECHMANN 1978, 15; HARDT 2006, 52 f.,
SCHOLLES 2008b, 438 ff.). Im Folgenden werden einige der zentralen Aspekte erläutert: In
den meisten Entscheidungssituationen liegen unterschiedliche Interessen und Zielvorstellungen vor, was erschwert, dass sich die beteiligten Akteure auf ein einheitliches Ziel- und Wertesystem einigen. Dieses ist jedoch notwendig, wenn für jede Alternative die Bewertungskriterien und Zielerträge abgeleitet werden. Häufig legt dann der Gutachter die Bewertungskriterien und Zielerfüllungsmatrix fest, wenn die verantwortlichen Politiker dies nicht wollen.
Dies ist jedoch problematisch, da der Gutachter hier eine politische Aufgabe wahrnimmt.
Weiterhin ist es in vielen Planungssituationen kaum möglich oder sinnvoll, Zielerfüllungsgrade, Teilnutzen und Gesamtnutzen kardinal zu skalieren. Gerade diese Quantifizierung nichtquantifizierbarer Aspekte wurde häufig kritisiert. Insbesondere ergibt sich die Konstruktion
der Transformationskurve, um Zielerträge in dimensionslose Zielerfüllungsgrade umzuwandeln, aus den Vorstellungen des Anwenders und ist somit einer gewissen Willkür ausgesetzt.
Bei dynamischen Prozessen in Ökosystemen ist die Transformation auch in fachlicher Hinsicht relativ schwierig.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Falls zwischen den Teilnutzwerten bestimmte Arten der Nutzenabhängigkeit vorliegen, können sie auch nicht zu einem Gesamtnutzwert addiert werden. Beispiele sind Substituierbarkeit, Konkurrenz oder Komplementarität. Wird dennoch ein GNW gebildet, dann ergibt sich
keine sinnvolle, interpretierbare Reihung der Alternativen.
Ein anderes bekanntes Problem der Aggregation besteht darin, dass die Gesamtergebnisse
nivelliert werden. Bei zu vielen Bewertungskriterien gleicht sich der GNW der verschiedenen
Planungsalternativen aus, da die meisten Alternativen gleichermaßen durch Stärken und
Schwächen gekennzeichnet sind. Die aggregierten Endergebnisse liegen dann alle in einem
mittleren Wertebereich, was die Reihung der Alternativen erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.
Eine zentrale Annahme der NWA 1 lautet, dass der Gesamtnutzen stets gleich der Summe
der Teilnutzen ist. Dies muss jedoch nicht der Fall sein, denn oft kann ein bestimmter Nutzen, wenn er eingetreten ist, nicht weiter gesteigert werden. In umgekehrter Weise ist das
Ganze mehr als die Summe seiner Teile und kann daher nur näherungsweise durch die
Kombination bestimmter Eigenschaften und Werte abgebildet werden (SCHOLLES 2008b,
441).
Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte wurden unterschiedliche Varianten der Nutzwertanalyse entwickelt. Die umfassendste und einflussreichste Weiterentwicklung stammt
von BECHMANN (1978), worauf im Folgenden eingegangen wird.
3.1.5.2
Nutzwertanalyse der 2. Generation
Vor dem Hintergrund der formulierten Schwachstellen der NWA 1 entwickelte BECHMANN
(1978) die 'Nutzwertanalyse der 2. Generation' (NWA 2). Diese orientiert sich mehr an der
realen Leistungsfähigkeit des bewertenden Subjekts und vereinfacht die starre Vorgehensweise im Hinblick auf komplexe Planungssituation.
Dabei werden vier zentrale Forderungen aufgestellt (BECHMANN 1978, 77 f.):
1. Der komplexe Bewertungsvorgang ist in mehrere, weniger komplexe Vorgänge aufzuspalten und diese anschließend zu einer Gesamtbewertung zusammenzuführen.
2. Die Zielerfüllungsgrade sind anstelle von kardinalen Werten mit einer ordinalen Skala
einzustufen, mit maximal zehn Stufen als Grenze der Überschaubarkeit.
3. Es sind Vorstellungen über die Wertbeziehungen zwischen den verschiedenen Zielerfüllungsgraden zu entwickeln, ob etwa Substitution, Komplementarität, Konkurrenz oder Indifferenz besteht.
4. Alle vorgenommenen Einstufungen müssen als Wertung durchgeführt werden und nicht
abstrakt über Berechnungen.
Die wesentlichen Charakteristika der NWA 2 lassen sich an der folgenden Abb. 18 ablesen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Abb. 18:
Grundstruktur der 2. Generation der Nutzwertanalyse (HARTH 2006, in Anlehnung an
BECHMANN 1989)
Auch wenn der Ablauf der NWA 2 dem der NWA 1 von den Schritten her gleicht, ist die formale Struktur nicht so präzise und mechanistisch festgelegt. Ein wesentlicher Unterschied
besteht darin, dass die Zielerfüllungsgrade, der Teilnutzen und der Gesamtnutzen bei der
NWA 2 ordinal skaliert werden. Anstelle einer kardinalen Einstufung (z. B. 1-10) werden ordinale Stufen (z. B. hoch, mittel, gering) verwendet, was besser damit übereinstimmt, dass
im Umweltbereich die Distanz zwischen zwei Werten selten über eine Kardinalskala angegeben werden kann. Die grobe Einstufung mit ordinalen Skalen entspricht auch dem Zweck
einer NWA besser, weil deren Ziel in der Reihung von Alternativen besteht und nicht in deren
absoluter Bewertung (SCHOLLES 2008b, 441).
Ein anderes Charakteristikum der NWA 2 besteht darin, dass die einzelnen Teilnutzen nicht
wie bei der NWA 1 zu einem Gesamtnutzwert addiert werden, sondern mit Boole’schen Verknüpfungsregeln in eine Gesamtübersicht gebracht werden. Dabei ist es auch nicht notwendig, dass ein einheitlicher Wert oder ein einheitliches Urteil als Gesamtergebnis entsteht,
sondern dass für jede Alternative die wichtigsten Ergebnisse übersichtlich dargestellt wer-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
den. Dadurch können bei der Reihung der Alternativen unterschiedlichste Wertbeziehungen
zwischen den einzelnen Kriterien bzw. Zielerfüllungsgraden Berücksichtigung finden.
Betrachtet man die NWA 2 als Flussdiagramm, ergeben sich folgende Schritte (BECHMANN
1989, 20):
1. Problemformulierung
2. Aufstellung des Zielsystems
3. Angabe der zu bewertenden Alternativen
4. Bestimmung der Bewertungskriterien aufgrund eines Zielsystems
5. Messung der Zielerträge
6. Ordinale Skalierung der Zielerfüllungsgrade, d. h. Zuordnung der Kriteriumsmesswerte
(Zielerträge) zu ordinal skalierten Wertausdrücken (Zielerfüllungsgraden)
7. Gruppierung der Kriterienbündel, die zu Teilnutzen zusammengefasst werden
8. Angabe der zwischen den Zielerfüllungsgraden bestehenden inhaltlichen Wertbeziehungen (solche Wertbeziehungen sind: Wertsubstitution, Wertkomplementarität, Wertkonkurrenz und Wertindifferenz)
9. Gewichtung der Zielerfüllungsgrade, d. h. es werden die relativen Bedeutungen der einzelnen Zielerfüllungsgrade für den Gesamtnutzwert ermittelt und festgelegt (auch diese
Gewichtungen werden ordinal formuliert)
10. Definition des Aggregationsalgorithmus, nach dem die einzelnen Zielerfüllungsgrade zum
Gesamtnutzwert zusammengefasst werden
Diese Abfolge verdeutlicht, dass sich die Transformations- und Wertsyntheseregeln bei der
NWA 2 weniger schematisch festlegen lassen als bei der NWA 1. Stattdessen werden die
Kriterienbündel, die Wertbeziehungen, die Gewichtungen und der Aggregationsalgorithmus
für jede Planungssituation neu festgelegt. Damit ist ein erhöhter Abstimmungsaufwand unter
den Beteiligten verbunden. Das bedeutet aber auch, dass die konkrete Planungssituation
besser berücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser Vorteile wurde die NWA 2 in einigen
Planungsverfahren eingesetzt. Jedoch erfuhr auch die NWA 2 Kritik.
Während der Standardversion – der NWA 1 – 'Pseudogenauigkeit' vorgeworfen wurde, wurde die NWA 2 vor allem wegen ihres starken Informationsverlusts kritisiert. Da in der Umweltplanung meist keine genauen Messwerte vorliegen, ist in diesen Fällen eine ordinale
Skalierung sinnvoll. Zuweilen liegen aber genaue Messwerte (z. B. Emissionen) vor, die im
Rahmen der NWA 2 dennoch nicht berücksichtigt werden können.
Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Auswahl und Entscheidung für eine Alternative.
Der Ordinalskalierung ist immanent, dass nur der Vorrang einer Alternative vor einer anderen
angegeben werden kann. Einen messbaren Wert, der darstellt, um wieviel die Vorzugsalter-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
native besser ist als die ausgeschiedenen Alternativen kann mittels Ordinalskalierung nicht
erbracht werden. Jedoch ist das Ausmaß des Unterschieds in vielen Fällen für die Entscheidung ausschlaggebend.
Schließlich birgt auch die Gesamteinschätzung jeder Alternative Fehlerquellen. Hierfür muss
der Teilnutzen entsprechend der Boole’schen Logik aggregiert werden. Die entsprechenden
Regeln wurden jedoch von vielen Planern nicht verstanden und deswegen falsch angewendet.
Aufgrund der sehr anspruchsvollen Methode, deren Theorie nicht einfach nachzuvollziehen
ist, konnte sich die NWA 2 nicht in der Praxis etablieren (HARDT 2006, 58). In der Raumplanung kam sie nur selten und auch nur bei anspruchsvolleren Gutachten zur Anwendung (JACOBY & KISTENMACHER 1998, 157). Allerdings hatte sie großen Einfluss auf die Methodenentwicklung in der Raum- und Umweltplanung. Einige Elemente, wie die Verwendung ordinaler Skalen oder der Verzicht auf einen Gesamtergebniswert, haben sich heute in der Praxis
durchgesetzt (SCHOLLES 2008b, 450 f.).
3.1.5.3
Hinweise für die Bundesfachplanung
Wendet man die NWA 2 auf die Netzausbauplanung an, zeigt sich, dass die Formalstruktur
grundsätzlich auch auf den Alternativenvergleich in der BFP bezogen werden kann. Demnach können die drei zentralen Ebenen des Alternativenvergleichs abgebildet werden:
1. die Einschätzung je Schutzgut,
2. die Gesamteinschätzung Umwelt und
3. der Alternativenvergleich von Korridoren (s. Abb. 16).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht die Alternative mit dem größten Nutzen, sondern
mit dem geringsten Schaden – die raum- und umweltverträglichste – ermittelt werden soll.
Demnach kann die BFP durch folgende Hinweise aus der NWA 2 methodisch unterstützt
werden.
Der erste Schritt des Alternativenvergleichs besteht darin, für jedes Schutzgut die zentralen
Bewertungskriterien festzulegen, anhand derer die Auswirkungen ermittelt werden können.
Die Bewertungskriterien bilden in ihrer Gesamtheit jeweils das Sachmodell eines Schutzguts
für einen Korridors ab. Je nach Stärke oder Intensität der vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren ergeben sich unterschiedliche Veränderungen der Bewertungskriterien. Diese Veränderungen können als spezifische Zielerträge gemessen, errechnet oder prognostiziert
werden, beispielsweise als Hektar zerstörter Biotope oder Reichweite eines elektromagnetischen Feldes. Die Zielerträge bilden die Umweltauswirkungen auf der Sachebene
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
ab. Falls keine fiktive Trasse verwendet wird, um konkrete Umweltauswirkungen zu ermitteln,
stellen Konfliktrisikoklassen der Flächen- und Raumkategorien18, die das spezifische Konfliktrisiko des jeweiligen Schutzguts abbilden, bereits die entsprechenden Zielerträge dar. Die
Ermittlung des raum- bzw. flächenbezogenen Konfliktrisikos (in anderen Zusammenhängen
häufig als 'Raumwiderstand' bezeichnet) erfolgt anhand der sich auf einer Fläche überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Diese fungieren als Indikator für die konkreten Konfliktrisiken, die den Planern der konkreten Vorhaben als Bewertungsmaßstäbe vorgegeben
werden. Das Konfliktrisiko einer konkreten Fläche ergibt sich aus der Aggregation der Konfliktrisikoklassen der sich auf ihr überlagernden Flächen- und Raumkategorien.
Die Rechtsvorschriften der Fachgesetze (u. a. BNatSchG, Bundes-Bodenschutzgesetz19)
stellen die Bewertungsmaßstäbe dar, um die Auswirkungen auf die Schutzgüter hinsichtlich
ihrer Verträglichkeit einzustufen. Die einzelnen Stufen der Zielerträge können mit einer ordinalen Skala in Zielerfüllungsgrade transformiert werden, die jeweils die Bewertungsergebnisse oder Werturteile darstellen. Falls eine Rechtsvorschrift einen absoluten Verbotstatbestand
für einen Korridore begründet, kann dies als 'Tabuwert' auf der Bewertungsskala abgebildet
werden. Damit der umwelt- und raumverträglichste Korridor als Ergebnis der Alternativenprüfung identifiziert werden kann, müssen weiterhin die Bewertungsergebnisse der einzelnen
alternativen Korridore mit ihren jeweiligen Konfliktrisikoklassen, die indirekt die potenzielle
Betroffenheit der Schutzgüter darstellen, zusammengefasst werden.
Auf dieser Grundlage besteht die Möglichkeit, für jeden Korridor eine Gesamteinschätzung
der umwelt- und raumbezogenen Auswirkungen zu bilden. Entsprechend den Anforderungen
der NWA 2 ist dabei zu überlegen, ob zwischen den Zielerfüllungsgraden inhaltliche Wertbeziehungen bestehen, etwa der Wertsubstitution, Wertkomplementarität, Wertkonkurrenz oder
Wertindifferenz. Trifft das zu, können sie nicht aggregiert werden. Anschließend steht an,
einen Algorithmus zu definieren, nach dem die einzelnen Zielerfüllungsgrade zusammengefasst werden. Da sich die NWA 2 im Gegensatz zur NWA 1 dadurch auszeichnet, dass kein
Gesamtnutzwert gebildet wird, werden die Ergebnisse allerdings nur bis zu einer bestimmten
Stufe aggregiert und für den Vergleich nebeneinander gestellt.
Der anschließende Vergleich der Korridore erfolgt über einen weiteren Aggregationsalgorithmus, der die Gewichte der Ergebnisse berücksichtigt. Falls bestimmte Zielerfüllungsgrade
bzw. umwelt- und raumbezogene Auswirkungen mit einem absoluten Verbot belegt sind
(z. B. die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Ziele der
Raumordnung) und zum Ausschluss eines Korridors führen, werden die entsprechenden
Stufen oder Zielerfüllungsgrade beim Aggregationsalgorithmus als K.-o.-Kriterien berücksich-
18
In anderen Zusammenhängen häufig als 'Raumwiderstand' bezeichnet.
19
BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch G. v. 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
tigt oder als Barrieren bezeichnet. Das Ergebnis des Vergleichs ist der Korridor mit den insgesamt geringsten Auswirkungen für Umwelt und Raumordnung.
3.1.6
Fallbeispiele aus der Planungspraxis
Nach diesem Überblick wird im Folgenden untersucht, wie die Elemente der NWA 2 in Planungsverfahren von Höchstspannungsleitungen sinnvoll eingesetzt werden können. Aus diesem Grund werden Verfahrensunterlagen zu Höchstspannungsleitungen ausgewertet und
drei Verfahren ausgewählt, die als Fallbeispiele für unterschiedliche methodische Ansätze
herangezogen werden. In zwei Fällen unterliegen die Planungen dem EnLAG, in einem Fall
dem Raumordnungsgesetz. Dabei handelt es sich um ein Planfeststellungs- und zwei
Raumordnungsverfahren.
Die Unterlagen werden jeweils auf die folgenden Elemente hin untersucht:

Bewertungskriterien und Zielerträge (Merkmale der Korridore oder Schutzgüter)

Transformation in Zielerfüllungsgrade (Bewertung der Auswirkungen)

Definition des Aggregationsalgorithmus (Regeln für die Vergleich)
Zunächst gilt es zu untersuchen, mit welchen Bewertungskriterien ein Korridor beschrieben
wird, um die Schutzgüter des UVPG abzubilden. Diesen Kriterien werden in der Praxis Skalen zugeordnet, mit denen sich die voraussichtlichen Veränderungen durch das Vorhaben
darstellen lassen. Diese Veränderungen werden als Zielerträge auf der Sachebene abgebildet. Kriterien, die bei der BFP heranzuziehen sind, werden durch die Flächen- und Raumkategorien gebildet.
Das UVPG normiert, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden sind.
Deshalb müssen die Auswirkungen auf die Kriterien derart mit Wertmaßstäben verknüpft
werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen identifiziert werden können. Das gilt auch
für die BFP. Bei diesem Schritt ist von Bedeutung, mit welchen Maßstäben, Skalen und
Werturteilen die Transformation auf die Wertebene erfolgt.
Damit am Ende die relevanten Korridore verglichen und unter ihnen eine Auswahl getroffen
werden kann, ist es notwendig, bestimmte Aggregationsregeln zu befolgen. So kann der
Vergleich auf objektive und transparente Weise nachvollzogen werden. Da es sich bei den
Fallbeispielen um ROV und PFV handelt, bei denen jeweils konkrete Trassen beurteilt wurden, konnten die Auswirkungen für einzelne Schutzgüter differenziert werden. Im Rahmen
der BFP können i. d. R. jedoch nur die Korridore als Ganzes beurteilt werden, weil noch keine Trassenführungen vorliegt. Für die Untersuchung der Aggregationsregeln macht dies jedoch keinen Unterschied. Diese methodischen Elemente werden im Folgenden für die Antragsunterlagen zu den 380-kV-Höchstspannungsleitungen Ganderkesee-St. Hülfe, Schwerin-Görries/Krümmel und Dörpen West-Niederrhein untersucht.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
380-kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee-St. Hülfe
Die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung verläuft in Niedersachsen von Ganderkesee
im Landkreis Oldenburg bis Diepholz/St. Hülfe im Landkreis Diepholz. Bei diesem Vorhaben
handelt es sich um ein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, sodass auch der Einsatz von
Erdkabeln möglich ist. Der ÜNB TenneT hat im Dezember 2012 die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Niedersächsischen
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) beantragt. Diese
Antragstrasse umfasst überwiegend die Ausführung als Freileitung, wobei zwei Erdkabelabschnitte in Ganderkesee vorgesehen sind. Die Länge der geplanten Trasse beträgt insgesamt ca. 61 km, davon entfallen ca. 6,9 km auf die Kabeltrasse und ca. 54 km auf die Freileitungstrasse. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde reichte TenneT zusätzlich einen zweiten Satz an Antragsunterlagen ein, in dem fünf weitere Erdkabelabschnitte verglichen wurden. Im Januar und Februar 2013 lagen diese Unterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme in neun Gemeinden aus (NIEDERSÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 2013, o. S.).
Im Hinblick auf die Methodik eines räumlichen Alternativenvergleichs ist vor allem das ROV
interessant, das von 2004 bis 2008 durchgeführt wurde (HEIDRICH 2009). Der frühere Netzbetreiber E.ON-Netz hatte die ursprüngliche Planung auf der Grundlage des niedersächsischen Erdkabelgesetzes und des Landesraumordnungsprogramms 2008 überarbeitet und
eine neue Konzeption mit zwei alternativen Varianten vorgelegt. Die Konzeptstudie stammt
vom Planungsbüro INTAC (2008).
Bewertungskriterien und Zielerträge
In der Konzeptstudie zum ROV Ganderkesee-St. Hülfe werden die Schutzgüter des UVPG in
einem maximal 600 m breiten Korridor untersucht (INTAC 2008). Interessant ist, dass für Freileitungs- und Erdkabelabschnitte unterschiedliche Bewertungskriterien definiert werden.
Tab. 6:
Kriterien für Freileitung und Erdkabel beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC
2008)
Schutzgut
Mensch
Landschaft
Pflanzen, Tiere
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Kriterium Freileitungen
Überspannung von und Nähe zu Vorranggebieten Erholung
Überspannung von und Nähe zu Vorsorgegebieten Erholung
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Überspannung von und Nähe zu schutzwürdigen und schutzbedürftige Gebieten
Landschaftsschutz
Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und
VSG
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen Gebieten und
für den Naturschutz wertvollen Bereichen
Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen
Beeinträchtigung der Avifauna
Kriterium Erdkabel
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch
Kabeltrasse und Kabelübergangsanlagen
Zerschneidung von Wäldern s. unter Pflanzen,
Tiere
Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, VSG
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen; Gebieten und für den Naturschutz wertvollen Bereichen
Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Schutzgut
Boden
Kultur- und
Sachgüter
Sonstige Aspekte
Kriterium Freileitungen
Bündelungsgebot
Abschnittslänge, Anzahl der Maste
Kriterium Erdkabel
Dauerhafte Beeinträchtigung von Böden (u. a.
Erwärmung)
Beeinträchtigung von Böden mit besonderer
Bedeutung
Beeinträchtigung von Bodendenkmalen und
Böden mit kulturhistorischer Bedeutung
Querung von Straßen, Bahnstrecken, Fließgewässern
Querung unterirdischer Gas- und Erdölfernleitungen
Abschnittslänge
Wie Tab. 6 zeigt, haben die Gutachter die Auswirkungen von Freileitungs- und Erdkabelabschnitten bereits auf dieser Planungsebene differenziert. Dies ist als positiv zu beurteilen.
Allerdings handelt es sich bei den Kriterien teilweise nicht um Auswirkungen auf die Schutzgüter, wie sie das UVPG fordert, sondern um Wirkfaktoren, die von den Leitungen ausgehen.
So stellt die „Überspannung von Vorranggebieten Erholung“ keine Auswirkung dar, sondern
die Ursache, die sich auf unterschiedliche Weise beim Schutzgut Landschaft manifestieren
kann.
Die methodische Unklarheit zeigt sich auch darin, dass bei den Kriterien nicht klar zwischen
Sach- und Wertebene unterschieden wird. Bei einigen Schutzgütern werden die möglichen
Auswirkungen in ihrer Dimension angegeben, etwa die Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen bei Pflanzen und Tiere; bei anderen wird jedoch eine „Beeinträchtigung“ angegeben.
Dies ist problematisch, weil dieses Urteil erst bei der Bewertung bzw. Werttransformation
abgeleitet werden sollte. Außerdem kann bei einem pauschalen Urteil nicht nachvollzogen
werden, auf welche Weise bzw. in welcher Intensität ein Schutzgut durch das Vorhaben verändert wird. Ob die „Beeinträchtigung“ der Avifauna in einer erhöhten Kollisionsgefahr, einer
erhöhten Scheuchwirkung oder einem Stromschlagrisiko besteht, macht mit Blick auf die
Bewertung einen Unterschied.
Transformation in Zielerfüllungsgrade
Wie schon angedeutete, fand in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum ROV Ganderkesee-St. Hülfe keine Transformation von Zielerträgen in Zielerfüllungsgrade statt, wie es die
NWA 2 vorsieht. Das liegt daran, dass die Kriterien der Schutzgüter von vornherein auf der
Sach- und Wertebene angegeben wurden. Diese Vermischung wäre aus methodischen
Gründen dann zu vertreten gewesen, wenn jede Auswirkung immer eindeutig einer rechtlichen Konsequenz zugeordnet werden könnte. Ein Urteil wie die „Beeinträchtigungen der
Avifauna“ ist jedoch nicht konkret genug, um daraus eine eindeutige Bewertung und Handlungsempfehlung für einen Korridor abzuleiten.
Unter Maßgabe der NWA 2 bedeutet das, dass in der Konzeptstudie keine ordinale, sondern
eine kardinale Skala verwendet wurde; dabei sind nur die beiden Werte „betroffen“ und „nicht
betroffen“ möglich. Für einen Alternativenvergleich von Korridoren ist diese Vorgehensweise
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
jedoch zu grob, da viele Auswirkungen bei allen Korridoren gleichermaßen auftreten und eine Unterscheidung erst über die Intensität der Auswirkung möglich wird.
Definition des Aggregationsalgorithmus
Damit zum Abschluss die relevanten Korridore verglichen und eine Auswahl getroffen werden kann, sind bestimmte Aggregationsregeln notwendig. In der Konzeptstudie zur Höchstspannungsleitung Ganderkesee-St. Hülfe erweist sich der Raum um Barnsdorf derart konfliktträchtig, dass hier drei Varianten untersucht werden. Während die Varianten 1 und 2
Barnsdorf östlich umfahren, erstreckt sich die dritte Variante am westlichen Stadtrand. Das
Gutachterbüro hat den Vergleich mithilfe der Tab. 7 durchgeführt.
Tab. 7:
Variantenvergleich für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse beim Verfahren
Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008)
Variante 1
von Rüssen bis Omptedakanal
Variante 2
Variante 3
von Rüssen bis Omptedakanal
von Rüssen bis Omptedakanal
Bewertungsbereich Schutzgut Mensch
Überspannung von und Nähe zu Vorranggebieten Erholung
Freileitungsabschnitte
Nicht berührt, kein Freileitungsabschnitt verläuft innerhalb eines Vorranggebietes für Erholung
Überspannung von und Nähe zu Vorsorgegebieten Erholung
Freileitungsabschnitte
Verlauf innerhalb des VorsorgeVerlauf innerhalb des VorsorgegeVerlauf innerhalb des Vorsorgegegebietes über ca. 5.650 m
bietes über ca. 5.800 m
bietes über ca. 3.850 + 4550 m =
ca. 8.400 m
Varianten 1 und 2 nahezu identisch, leichter Nachteil für Variante 3
Bewertungsbereich Landschaftsbild
Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds
Freileitungsabschnitte
ausschließlicher Verlauf innerhalb
Verlauf innerhalb LandschaftsbildVerlauf innerhalb Landschaftsbildvon Landschaftsbildeinheiten mit
einheiten mit mittlerem Konfliktpoeinheiten mittleren Konfliktpotentigeringem Konfliktpotential
tential bei Schierholz über 2000 m
als westlich Barnstorf über 2400 m
++
Das Landschaftsbild wird im Verlauf von Freileitungsabschnitten am geringsten beeinträchtigt im Verlauf der
Variante 1
Überspannung von und Nähe zu schutzbedürftigen und schutzwürdigen Gebieten Landschaftsschutz
Freileitungsabschnitte
Nicht berührt, kein Freileitungsabschnitt verläuft innerhalb eines schutzbedürftigen bzw. schutzwürdigen Gebietes Landschaftsschutz
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Kabeltrasse und Kabelübergangsanlagen
Erdkabelabschnitte
Kabelübergangsanlagen/zwei
6 Kabelübergangsanlagen/drei
4 Kabelübergangsanlagen/zwei
Kabelabschnitte
Kabelabschnitte
Kabelabschnitte
hohe Beeinträchtigung des Landhohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: eine Kabelüberschaftsbildes: eine Kabelübergangsanlage am Rand des Aldorgangsanlage am Rand des Aldorfer
fer Baches
Baches sowie am Rand des LSG
Zerschneidungswirkung im Niede- Klausheide
rungsbereich der Bargeriede
-+
Mit 6 Kabelübergangsanlagen, von denen zwei das Landschaftsbild hoch beeinträchtigen, ist Variante 2 eindeutig am ungünstigsten zu bewerten. Bei Variante 3 werden die Kabelübergangsanlagen in Bereichen errichtet, die
eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer Veränderung des Landschaftsbildes aufweisen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Variante 1
Variante 2
Variante 3
von Rüssen bis Omptedakanal
von Rüssen bis Omptedakanal
von Rüssen bis Omptedakanal
Bewertungsbereich Schutzgut Tiere und Pflanzen
Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, VSG
Freileitungsabschnitte
Erdkabelabschnitte
FFH-Gebiete sind nicht berührt, kein Freileitungs- oder Erdkabelabschnitt verläuft innerhalb eines FFH-Gebietes
Alle Varianten verlaufen außerhalb des Vogelschutzgebiets V 40 (Diepholzer Moorniederung). Flugbeziehungen
von Kranichen zwischen dem Vogelschutzgebiet V 40 und dem Großen Moor bei Barnstorf berühren Freileitungsabschnitte von allen Varianten für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse. Bei Markierung der Freileitungsabschnitte ist keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben.
Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen Gebieten und
für den Naturschutz wertvollen Bereichen
Freileitungsabschnitte
nicht berührt
nicht berührt
Überspannung des naturschutzwürdigen Bereiches KN 61 „Schötetal bei Barnstorf“ auf ca. 110 m
Länge, Konfliktstärke gering
Naturschutzwürdige Gebiete werden nur von der Variante 3 berührt. Da der Niederungsbereich überspannt wird,
ist der Schutzzweck nicht berührt, die Konfliktstärke ist gering (s. INTAC 2004). Der Unterschied zwischen den
Varianten ist unerheblich.
Erdkabelabschnitte
Nicht berührt, kein Kabelabschnitt verläuft innerhalb eines Naturschutzgebietes, naturschutzwürdigen oder für
den Naturschutz wertvollen Bereichs.
Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen
Freileitungsabschnitte
keine Querung von WaldbestänQuerung folgender Waldbestände:
Querung eines schmalen Waldstreiden
zwei Erlenwälder westlich Bülten
fens (Kiefernforst) auf ca. 20 m
auf ca. 400 m Länge ein KiefernLänge
forst westlich Loge auf ca. 300 m
Länge ein Eichenmischwald auf ca.
100 m Länge südöstlich Eydelstedt
ein Jungbestand Nadelwald auf ca.
80 m Länge südöstlich Eydelstedt
Erdkabelabschnitte
Querung folgender Waldbestände: keine Querung von Waldbeständen
keine Querung von Waldbeständen
ein Eichenmischwald südlich
Klausheide auf ca. 30 m Länge ein
Kiefernforst nördlich Eydelstedt
auf ca. 40 m Länge
Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen Freileitungsabschnitte
Freileitungsabschnitte
Erdkabelabschnitte
Bei Variante 2 müssen im Verlauf eines Freileitungsabschnittes an vier Stellen Waldbestände gequert werden,
eventuell können die kleineren Bestände überspannt werden, vollständig lässt sich ein Eingriff in Waldbestände
jedoch nicht vermeiden. Deshalb wird für Variante 2 ein deutlicher Nachteil gesehen. Zwischen den anderen
Varianten gibt es hingegen keinen entscheidungsrelevanten Unterschied.
Beeinträchtigung der Avifauna – Brutvögel
Freileitungsabschnitte
Querung eines BrutvogellebensQuerung eines BrutvogellebensQuerung eines Brutvogellebensraumes landesweiter Bedeutung
raumes landesweiter Bedeutung
raumes landesweiter Bedeutung
westlich Düste, Konfliktpotential
südöstlich Eydelstedt und westlich
westlich von Barnstorf und westlich
hoch
Düste, Konfliktpotential hoch
Düste, Konfliktpotential hoch
+
Im Verlauf der Freileitungsabschnitte werden bei allen drei Varianten Brutvogellebensräume landesweiter Bedeutung gequert. Am wenigsten werden Brutvogellebensräume landesweiter Bedeutung von Variante 1 berührt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Variante 1
von Rüssen bis Omptedakanal
Freileitungsabschnitte
Die Freileitungstrasse quert westlich von Düste ein Rastvogelgebiet, das für den Kranich von landesweiter Bedeutung ist
Variante 2
Variante 3
von Rüssen bis Omptedakanal
von Rüssen bis Omptedakanal
Beeinträchtigung der Avifauna – Gastvögel
Die Freileitungstrasse quert westlich von Düste ein Rastvogelgebiet,
das für den Kranich von landesweiter Bedeutung ist. Außerdem wird
nordwestlich von Dörpel ein Gastvogelgebiet tangiert, das für den
Kranich von internationaler Bedeutung und für den Singschwan von
landesweiter Bedeutung ist.
Die Agrarlandschaft östlich des
Großen Moores bei Barnstorf stellt
einen wertvollen Gastvogellebensraum dar (nationale Bedeutung für
Singschwan, landesweite Bedeutung für Kranich und Saatgans),
Konfliktpotential hoch
++
Im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Gastvogellebensräumen ist Variante 1 am günstigsten zu bewerten.
Variante 3 birgt wegen der Nähe zum großen Moor ein erhebliches Konfliktpotential.
Bewertungsbereich Boden
(…)
Bewertungsbereich Sonstige Aspekte sowie technischer Art
(…)
Die Besonderheit dieses Variantenvergleichs besteht darin, dass er schwerpunktmäßig auf
einer verbal-argumentativen Einschätzung basiert. So werden für jedes Schutzgut und jedes
Kriterium die Auswirkungen beschrieben, wie sie entweder durch Freileitungs- oder Erdkabelabschnitte zu erwarten sind. Beispielsweise wird bei der „Beeinträchtigung der Avifauna
– Brutvögel“ durch Variante 1 ein Brutvogellebensraum landesweiter Bedeutung gequert und
bei den anderen beiden Varianten insgesamt zwei Brutvogellebensräume. Da jedoch keine
Konfliktschwerpunkte aufgelistet werden, können die betroffenen Vogellebensräume auch
nicht über die Schutzgüter hinweg addiert werden, wie dies bei der Bildung von Nutzwerten
geschieht.
Am Ende jedes Schutzguts erfolgt eine zusammenfassende Einschätzung auf einer vierstufigen Skala (s. Tab. 8). Wie die Transformation der Beschreibung in die vier Stufen erfolgt,
wird nicht erklärt.
Bewertungsskala für die zusammenfassende Einschätzung (INTAC 2008)
Tab. 8:
++
+
--
deutlicher Vorteil
leichter Vorteil
leichter Nachteil
deutlicher Nachteil
Wie schon bei den jeweiligen Schutzgütern werden die einzelnen Ergebnisse an Plus- und
Minuspunkten für das Gesamtergebnis nicht addiert, sondern für jede Trassenvariante, die in
dem max. 600 m breiten Korridor verortet wurde, eine rein verbale Einschätzung geleistet.
Hierbei werden neben den Auswirkungen auf die Schutzgüter in der Tabelle auch die gesamte Trassenlänge und die Länge der Erdkabelabschnitte einbezogen. Letzteres ist von Bedeutung, wenn der Kostenfaktor bereits im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden soll, weil Erdkabelabschnitte beim Vergleich mit gleich langen Freileitungsabschnitten
teurer sind. Mit welchem Gewicht die einzelnen Belange in den Vergleich einfließen, kann
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
der Konzeptstudie nicht entnommen werden. Am Ende wird nach Abwägung aller Vor- und
Nachteile die Variante 1 als Vorzugstrasse empfohlen (INTAC 2008, 12).
Das methodische Vorgehen der Konzeptstudie ist in weiten Teilen intransparent. Einerseits
kann nicht nachvollzogen werden, welche Kriterien, Auswirkungen und Gewichte zum Vorrang von Variante 1 führen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass auch Kostenaspekte
den Ausschlag gegeben haben. Bei einem Alternativenvergleich nach dem UVPG dürfen
jedoch nur Umweltgesichtspunkte, jedoch keine Kostenaspekte einbezogen werden. Der
Einbezug von Kosten und anderen Belangen ist erst dann möglich, nachdem eine Priorisierung der Alternativen ausschließlich aus Umweltgesichtspunkten vorgenommen wurde.
380-kV-Leitung Krümmel-Schwerin/Görries
Das zweite Fallbeispiel entstammt dem Planfeststellungsverfahren der kombinierten
380/110-kV-Leitung Krümmel-Schwerin/Görries. Die Gesamtlänge der Freileitung beträgt ca.
70 km, wovon etwa 50 km in Mecklenburg-Vorpommern liegen und ca. 20 km in SchleswigHolstein. Seit Dezember 2012 ist die 380-kV-Nordleitung als Freileitung in Betrieb (50HERTZ
2012).
Als Übergabepunkt zwischen den beiden Bundesländern wurde im ROV Gudow/Valluhn an
der BAB A 24 festgelegt. Auf dem 18,8 km langen Abschnitt Wittenburg-Zarrentin soll die
110-kV-Leitung auf einem gemeinsamen Gestänge mit der 380-kV-Leitung geführt werden,
während sie auf dem Abschnitt Görries-Gammelin über eine Länge von 15,9 km in enger
Parallelführung mit der geplanten 380-kV-Leitung verlaufen soll. Während des PFV, das
2007 begann, wurden die alternative Verlegung von 380- und 110-kV-Kabeln und der Vergleich mit den geplanten Freileitungen in drei Abschnitten gefordert. Um diesen Vergleich auf
sachlich fundierter Grundlage zu führen, gab das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern die Erarbeitung eines Sondergutachtens in Auftrag, in
dem die beiden Ausführungsvarianten der 380- und 110-kV-Leitungen nach umweltfachlichen Gesichtspunkten mit der Freileitung verglichen wurden. Im Folgenden wird der Variantenvergleich für den Abschnitt 3 untersucht (UMWELTPLAN 2008).
Bewertungskriterien und Zielerträge
Im Abschnitt 3 des Alternativenvergleichs besteht die Besonderheit darin, dass die 380-kVKabeltrasse und die 110-kV-Kabeltrasse getrennt verlegt werden. Es gibt zwei gemeinsame
Anknüpfungspunkte nördlich von Waschow und südlich an der BAB A 24, wo die beiden Kabel an die Gemeinschaftsfreileitung angeschlossen und mit der Freileitung verglichen werden. Vor diesem Hintergrund differenzieren die Gutachter die Wirkfaktoren für Freileitungen
und Erdkabel und ordnen diese den möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter zu. Dabei unterscheiden sie zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen
der Höchstspannungsleitung (UMWELTPLAN 2008). Nachfolgend stellt Tab. 9 die betriebsbedingten Auswirkungen dar.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Tab. 9:
Betriebsbedingte Wirkungen und Auswirkungen der Vorhabensvarianten Freileitung/Kabel beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008)
Betriebsbedinge Auswirkungen
Betriebsspannung
elektrische Felder
magnetische Felder
Erwärmung
Schallemissionen durch
Koronageräusche (Leiterseile)
Schallemissionen durch
Koronageräusche (Kabelübergangsanlagen)
Schadstoffemissionen der
elektrischen Leiter
Wartungs-, Reparaturund Freihaltungsmaßnahmen
Verlärmung
Verlärmung
Luftverschmutzung
Lärm-, Staub-,
Schadstoffemissionen visuelle Störwirkungen
potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung)
potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung)
Veränderung der Standortbedingungen durch Erwärmung,
erhöhte Verdunstung, Bodenaustrocknung
Beeinträchtigung der Wohnqualität, des Landschaftserlebens
Beeinträchtigung der Wohnqualität, des Landschaftserlebens
potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung)
Erhöhung der Schadstoffkonzentration in der Luft
Beeinträchtigung Wohnqualität, Landschaftserleben
Störung und Beunruhigung
empfindlicher Tierarten
Beeinträchtigung durch Reparaturmaßnahmen
FL*
x
EK*
Mensch
Mensch
x
x
Boden
Wasser
Pflanzen /
Tiere
Mensch
x
Landschaft
x
x
Mensch
x
x
Landschaft
Mensch
x
Luft/Klima
x
Mensch
x
x
Tiere
x
x
Boden
x
Wasser
x
Pflanzen
x
Klima/Luft
x
Landschaft
x
x
x
x
x
x
* FL = Freileitung; EK = Erdkabel
Der nächste methodische Schritt besteht darin, dass für jeden einzelnen Konfliktpunkt einerseits für die Freileitung, andererseits für das Erdkabel die realen Wirkungen auf einer
Sachebene angegeben werden, etwa der genaue Abstand zu einer Gewerbe- oder Wohnnutzung. Da es sich um ein PFV handelt, ist der Maßstab bereits so groß, dass auch die realen Konfliktsituationen betrachtet werden können. Eine andere Konsequenz der Planfeststellung besteht darin, dass alle Schutzgüter gleichermaßen untersucht und bewertet werden.
Der Ausschluss weniger bedeutsamer Schutzgüter, wie im nachfolgenden ROV gegeben,
würde bei der Planfeststellung dem UVPG widersprechen.
Transformation in Zielerfüllungsgrade
Beim Variantenvergleich Krümmel-Schwerin/Görries werden die Auswirkungen der Schutzgüter auf eine siebenstufige Skala transformiert (s. Tab. 10). Drei Stufen repräsentieren das
Ausmaß der Vorteile und drei das Ausmaß der Nachteile.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Tab. 10:
Bewertungsskala für den Variantenvergleich Krümel-Schwerin/Görris
+++
++
+
+/---
deutliche Vorteile
Vorteile
geringe Vorteile
ausgeglichene Bewertung
geringe Nachteile
Nachteile
deutliche Nachteile
Weil die Unterschiede zwischen den Auswirkungen nicht differenziert eingestuft werden können, wäre eine fünfstufige Skala ggf. plausibler.
In Tab. 11 werden für das Schutzgut Boden vier Konflikte ausgehend von einer Realisierung
als Freileitung und Kabel beschrieben und in der letzten Zeile eine Gesamteinschätzung gegeben.
Tab. 11:
Wesentliche Auswirkungen der Vorhabensvarianten auf das Schutzgut Boden beim
Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008)
Schutzgut Boden – Abschnitt Waschow-Kölzin
KonVerortung im An- Konfliktbeschreibung
flikt-Nr. hang 5.2 (UVS)
Freileitung
B9
Blatt 5 zwischen M potenzielle Zufahrt im
150 und M 151
hoch sensiblen Bereich
B8
B7
B6
Konfliktbeschreibung Kabel
V-M Kabel*
Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffengruben u. Serviceweg im hoch sensiblen Bereich auf ca. 250 m (380kV) u. auf ca. 230 m (110kV)
Blatt 4 zwischen M potenzielle Zufahrt im
Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffen- Unterquerung
145 und M 146
sehr hoch sensiblen
gruben u. Serviceweg im sehr hoch
(SchildeBereich
sensiblen Bereich auf ca. 120 m
Niederung)
(380-kV) u. auf ca. 170 m (110kV)
Blatt 3 und Blatt 4 potenzielle Zufahrt im
Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffenzwischen M 137
sehr hoch sensiblen
gruben und Serviceweg im sehr hoch
und M 138
Bereich
sensiblen Bereich auf ca. 390 m
Blatt 3 zwischen M potenzielle Abeitsfläche Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffen- Unterquerung
134 und M 135
und Zufahrt im sehr hoch gruben und Serviceweg im sehr hoch
(Schaalesensiblen Bereich
sensiblen Bereich auf ca. 170 m
Niederung)
gesamter AbVeränderung der StandorteigenEinbettung der
schnitt
schaften durch Bodenerwärmung
Kabel in therund Bodenaustrocknung
misch stabilisierendes Material
+++
---
Vergleich
* V-M Kabel = potenzielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Kabel
Wie Tab. 11 am Beispiel des Schutzguts Bodens zeigt, werden nicht die einzelnen Konflikte
entsprechend ihrer Vor- und Nachteile eingestuft, sondern das Schutzgut Boden insgesamt.
Dadurch kann nicht angegeben werden, in welchem Ausmaß ein einzelner Konflikt ausgelöst
werden kann. Dies wäre jedoch notwendig, um einen raumbezogenen Vergleich anzustellen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Wie erwartet ergeben sich für das Schutzgut Boden bei einer Realisierung als Freileitung
deutliche Vorteile und bei einer Realisierung als Erdkabel deutliche Nachteile. In Bezug auf
das Schutzgut Mensch kehrt sich die Einschätzung ins Gegenteil um.
Definition des Aggregationsalgorithmus
Auf der Grundlage der Bewertungen für die einzelnen Schutzgüter erfolgt im Sondergutachten der Gesamtvergleich von Freileitung und Kabel. Tab. 12 zeigt das Ergebnis für den Abschnitt 3.
Tab. 12:
Schutzgutbezogene Zusammenfassung des Vergleichs der Auswirkungen beim
Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008)
Schutzgut
Mensch
Freileitung Kabel
+/+/--+
++
+++
--
Boden
+++
---
Wasser
+++
---
Tiere, Pflanzen,
biologische Vielfalt
Klima/Luft
-Landschaft
-Kultur- und sonstige ++
Schutzgüter
++
++
--
wesentliche Entscheidungskriterien
elektrische und magnetische Felder, Auswirkungen auf Leben und
Gesundheit des Menschen
Auswirkungen auf Wohlbefinden und Erholungsnutzung
Nutzbarkeitseinschränkungen im Schutzstreifen
Verlust, Beeinträchtigung und Veränderung von Standorteigenschaften von Biotopen, Vogelschlag, Trenn- und Barrierewirkung durch
Baustelle und Anlage, Entwicklungsmöglichkeiten der Biotope
Veränderung der Standorteigenschaften, Versiegelung, Arbeitsstreifen, Bodenbewegung
Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, der Wasserhaltung, der
Verdunstung
Veränderung des Kleinklimas
Überprägung der Landschaft, Sichtbarkeit, Zerschneidungswirkungen
Auswirkungen auf Bodendenkmale, Überprägung von Kulturland
Wie aus den einzelnen Bewertungen ersichtlich wird, führt die Einschätzung zu keinem klaren Vorrang einer Variante. Für die Freileitung ergeben sich – durch den geringen flächenbezogenen Eingriff – deutliche Vorteile bezogen auf die Schutzgüter Boden und Wasser.
Deutliche Vorteile einer Verkabelung ergeben sich demgegenüber bezogen auf das Schutzgut Mensch (UMWELTPLAN 2008, 54). Das heißt, dass bei diesem Variantenvergleich weniger
die realen Konflikte in ihrer räumlichen Intensität gegenübergestellt werden, als vielmehr die
generellen Unterschiede der beiden Übertragungstechnologien Freileitung und Erdkabel. Die
konkreten Eigenschaften des Untersuchungsraums werden über die siebenstufige Skala und
die schutzgutbezogene Verrechnung so stark aggregiert, dass die realen Konflikte im Ergebnis nicht mehr nachvollzogen werden können.
Um zu einer besseren Entscheidungsgrundlage zu gelangen, wird anschließend für jede Variante der Kompensationsbedarf im Untersuchungsraum ermittelt und daraus Punktwerte
bzw. Kompensationsflächenäquivalente errechnet. Im Ergebnis sind die überschlägig ermittelten Kompensationsflächenäquivalente der Kabeltrassen im Durchschnitt etwa dreimal höher als die der Freileitungen, sodass sich aus dieser Betrachtung heraus ein deutlicher Vorteil für die Freileitung ergibt (ebd., 61).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die Methodik des Variantenvergleichs ist bei der Ermittlung der Bewertungskriterien und der
Prognose der Auswirkungen sachgerecht. Jedoch sollten sich die räumlichen Auswirkungen
auf die Schutzgüter im Ergebnis nachvollziehbar niederschlagen. Auch die anschließende
Vermischung von Umweltauswirkungen und Kompensationsumfang scheint aus methodischer Hinsicht unzulässig. Durch diese 'Verrechnung' kann nicht nachvollzogen werden, welche Variante hinsichtlich der Auswirkungen am verträglichsten ist.
380-kV-Höchstspannungsverbindung Dörpen West-Niederrhein
Das dritte Fallbeispiel stammt aus dem Raumordnungsverfahren der 380-kV-Leitung von
Dörpen West zum Niederrhein. Hierbei handelt es sich um ein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1
EnLAG, sodass auch der Einsatz von Erdkabeln als Alternative rechtlich normiert ist. Die
165 km lange Stecke beginnt beim Umspannwerk Dörpen im Landkreis Leer und endet am
Umspannwerk Niederrhein im Landkreis Wesel. Somit erstreckt sich die Leitung über die
Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Untersuchungsraum wurde in
drei Abschnitte unterteilt und für jeden dieser Abschnitte wurde ein eigenes ROV durchgeführt. Für den nördlichen niedersächsischen Abschnitt, der hier als Fallbeispiel dient, schloss
der Landkreis Emsland am 23. Januar 2013 das ROV ab. Die Antragsunterlagen aus dem
Jahr 2011 umfassten fünf Bände; hinzu kam die landesplanerische Feststellung aus dem
Jahr 2013 (NIEDERSÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 2013) Der zuständige ÜNB – die TenneT
TSO GmbH – strebte die Fertigstellung der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für das erste Quartal 2013 an (TENNET 2013).
Bewertungskriterien und Zielerträge
In der UVS zum nördlichen Abschnitt der Höchstspannungsverbindung Dörpen WestNiederrhein werden zunächst alle Schutzgüter des UVPG in ihrer Empfindlichkeit gegenüber
dem Vorhaben beschrieben. Die weitere Prüfung wird dann jedoch auf die bedeutsamen
Schutzgüter beschränkt, das heißt auf Mensch, Pflanzen und Tiere sowie Landschaft (ERM
2011a, C-3.5-12).
Dieses Vorgehen ist für Freileitungen nachvollziehbar, jedoch nicht für Erdkabelabschnitte.
Da es sich bei dieser Planung um einen der vier EnLAG-Piloten handelt, hätte auch eine
spezifische Darstellung der Umweltauswirkungen von Erdkabeln stattfinden müssen, wie in
den vorherigen Fallbeispielen. Im Hinblick auf Erdkabel sind besonders die Auswirkungen
auf die Schutzgüter Boden und Wasser bedeutsam.
Positiv ist festzuhalten, dass allen Wirkfaktoren bzw. Vorhabenswirkungen schutzgutspezifische Auswirkungen zugeordnet werden. Hierdurch wird klar ersichtlich, worin die einzelnen
Veränderungen bestehen. Tab. 13 zeigt dies für das Schutzgut Mensch.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Tab. 13:
Vorhabenswirkungen auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a)
Vorhabenswirkungen
Raumanspruch der Masten und der Freileitung
Niederfrequente elektrische und magnetische Felder
Schallemissionen
zu untersuchende Auswirkungen
Beeinträchtigung des Wohnens und des Wohnumfelds
durch visuelle Störungen
Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit
durch elektrische und magnetische Felder
Beeinträchtigung des Wohnens und des Wohnumfelds
durch Schallemissionen
Um für jedes Schutzgut die einzelnen Auswirkungen in ihrer räumlichen Verteilung angeben
zu können, werden in der UVS zum ROV anschließend jeder Auswirkung konkrete Flächennutzungen und deren Datengrundlagen zugeordnet (s. Tab. 14). Auf diese Weise kann anhand der kartografischen Darstellung eine räumliche Wirkungsprognose durchgeführt werden.
Tab. 14:
Erfasste Sachverhalte in Bezug auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen
West-Niederrhein (ERM 2011a)
Erfasste Sachverhalte
Siedlungsflächen (Bestand und Planung)
Wohnsiedlungsflächen
Gewerbe- und Industrieflächen
Siedlungsfreiflächen (Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingärten)
Campingplätze
Sonstige Siedlungsflächen
Nahes Wohnumfeld
200- und 400-m-Abstandszone um Wohnsiedlungsflächen
Bestehende Vorbelastungen
Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen
Windenergieanlagen
Darstellungen der Raumordnung
Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe
Datengrundlagen
ATKIS Basis-DLM (Maßstab 1:25.000)
Bauleitplanung der Gemeinden
Verifizierung: Luftbildauswertung
Trassenbefahrung (punktuell)
Befragung der Gemeinden
kartographische Ableitung als Abstandspuffer
um Wohnsiedlungsflächen
Leitungspläne, Raumordnungskataster, Topographische Karten
Regionale Raumordnungsprogramme
Transformation in Zielerfüllungsgrade
Bei der UVS zum ROV Dörpen West-Niederrhein wird eine vierstufige ordinale Skala verwendet, um die Schutzwürdigkeit bzw. das Konfliktpotenzial relevanter Schutzgüter zu ermitteln. Für das Schutzgut Mensch werden acht Flächenkategorien unterschieden und auf der
vierstufigen Skala von gering, mittel, hoch bis sehr hoch differenziert (ERM 2011a, C-4.1-11)
(s. Tab. 15).
Tab. 15:
Einstufung der Schutzwürdigkeit und des Konfliktpotenzials für das Schutzgut
Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)
gequerter Bereich
Wohnsiedlungsflächen
Nahes Wohnumfeld
Gewerbe- und Industrieflächen
Vorranggebiete für industrielle Anlagen
Campingplätze, Kleingärten
Siedlungsfreiflächen (Sportplätze, Grünanlagen)
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Schutzwürdigkeit = Konfliktpotenzial
sehr hoch
sehr hoch
hoch
hoch
hoch
hoch
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
gequerter Bereich
Sonstige Siedlungsflächen
Weiteres Wohnumfeld
Schutzwürdigkeit = Konfliktpotenzial
mittel
gering
Die einzelnen Nutzungen können als Bewertungskriterien für ein Schutzgut aufgefasst werden. Allerdings wird ihre Betroffenheit nicht über unterschiedliche Zielerträge angegeben,
sondern als Ganzes auf einer nominalen Skala. Die Verschneidung der betroffenen Gebiete
mit den konkreten Flächen ergibt das Konfliktpotenzial. Liegt ein geringes oder mittleres Konfliktpotenzial vor, sind die entsprechenden Bereiche als günstig für die Korridorfindung einzustufen (ERM 2011a, C 2-2-7). Entsprechend verweisen die Stufen hoch und sehr hoch auf
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß dem UVPG. Ihnen kommt die höchste
Ausschlusswirkung beim Alternativenvergleich zu.
Das Ausmaß der Umweltauswirkungen hängt weiterhin davon ab, ob es sich um eine
Neutrassierung oder Bündelung mit einer bestehenden Freileitung handelt. Bei einer Bündelung kann in gewissen Umfang eine Vorbelastung und 'Gewöhnung' an eine bereits vorhandene Freileitung unterstellt werden. Aus diesem Grund wird entsprechend der Methodik der
Ökologischen Risikoanalyse das Konfliktpotenzial mit der Wirkintensität der Trasse verschnitten, woraus sich das Konfliktrisiko ergibt (s. Tab. 16). Grundlage der Auswirkungsprognose ist eine potenzielle Trassenachse, die mit einer Linienbreite von ca. 50 m den
Grobverlauf der Leitungstrasse innerhalb des Planungskorridors beschreibt (ERM 2011a, C
2-2-5).
Tab. 16:
Ermittlung des Konfliktrisikos beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)
Konfliktpotenzial
Wirkintensität
Neutrassierung
Bündelung
sehr hoch
hoch
Konfliktrisiko
sehr hoch
hoch
hoch
mittel
Bei einer Neutrassierung in einem bisher nicht vorbelasteten Bereich wird die potenzielle
Belastungswirkung der geplanten 380-kV-Leitung in vollem Umfang wirksam; Sie führt bei
sehr hohem Konfliktpotenzial zu einem sehr hohen Konfliktrisiko und bei hohem Konfliktpotenzial zu einem hohen Konfliktrisiko. Bei einer Bündelung mit einer oder zwei bestehenden
Freileitungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Siedlungsstrukturen und
-funktionen an die vorhandene Vorbelastung mehr oder weniger angepasst haben. Daher
führt die Vorbelastung zu einer Minderung der Belastungswirkung der geplanten 380-kVLeitung. Entsprechend wird die Einstufung des Konfliktrisikos im Vergleich zu einer Neutrassierung um eine Stufe verringert (ERM 2011a, C 4.-1-13).
Grundsätzlich ist die Berücksichtigung einer Vorbelastung bei der Planung einer Stromleitung sinnvoll. In der UVS wird jedoch eine zu stark pauschalierte Vorgehensweise gewählt.
Dem betreffenden Verschneidungsschema liegt die Annahme zugrunde, dass eine Vorbelastung durch eine bestehende Freileitung mit einem Gewöhnungseffekt einhergeht und deswegen eine zusätzliche gebündelte Leitung geringere Auswirkungen entfaltet, als ein ungebündelter Neubau. Jedoch können Vorbelastungssituationen angetroffen werden, die bezüg-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
lich einer Bündelung nicht als günstig, sondern als ungünstig zu bewerten sind: Existiert eine
Belastungsobergrenze für bestimmte Schutzgüter, dann kann die gebündelte Leitung 'das
Fass zum Überlaufen bringen' und zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen. In diesen Fällen müsste die Vorbelastung bezüglich einer Bündelung nicht als vorteilhaft, sondern
als nachteilig betrachtet werden und die Einstufung des Konfliktrisikos sogar erhöhen. Eine
derart differenzierte Betrachtung, die für jede Nutzungskategorie notwendig wäre, wird in der
UVS jedoch nicht angestellt.
Definition des Aggregationsalgorithmus
Um den Vergleich der relevanten Korridore durchführen zu können, sind bestimmte Aggregationsregeln notwendig. In der UVS zum EnLAG-Piloten Dörpen West-Niederrhein erfolgt der
Alternativenvergleich zweistufig. Zunächst werden die Ergebnisse für die raumbedeutsamen
Schutzgüter – das Landschaftsbild (Sichtbarkeitsanalyse), die Avifauna und die Natura-2000Verträglichkeitsuntersuchungen – für jede Alternative gegenübergestellt. Anschließend werden die einzelnen Ergebnisse mithilfe einer Eignungsskala verglichen und in eine Rangfolge
gebracht (EMR 2011a, C-5.2-51).
Tab. 17 zeigt für den Abschnitt A die Vorgehensweise für den schutzgutbezogenen Vergleich. Für die fünf Alternativen werden bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und
Pflanzen sowie Landschaft für die hohen und sehr hohen Konfliktstufen zum einen die Querungslänge und zum anderen die Anzahl der Konfliktbereiche angeführt.
Tab. 17:
Vergleich der Alternativen A1 bis A5 beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM
2011a)
Mensch (M)
Sehr hohe Konflikte
Hohe Konflikte
Tiere/Pflanzen (TP)
Sehr hohe Konflikte
Hohe Konflikte
Landschaft (L)
Sehr hohe Konflikte
Zusammenfassung
Sehr hohe Konflikte
Hohe Konflikte
A1
A2
A3
A4
A5
5,2 km
(n = 10)
4,9 km
(n = 8)
4,4 km
(n = 10)
9,75 km
(n = 12)
4,4 km
(n = 10)
9,7 km
(n = 11)
2,5 km
(n = 7)
6,05 km
(n = 10)
2,5 km
(n = 7)
6,0 km
(n = 9)
0,05 km
(n = 1)
1,8 km
(n = 4)
3,15 km
(n = 4)
0,2 km
(n = 2)
0,35 km
(n = 2)
0,6 km
(n = 2)
3,15 km
(n = 4)
0,2 km
(n = 2)
0,35 km
(n = 2)
0,6 km
(n = 2)
1,15 km
(n = 4)
3,15 km
(n = 4)
0,85 km
(n = 3)
3,25 km
(n = 4)
0,85 km
(n = 3)
5,25 km
(n = 11)
7,85 km
(n = 16)
7,55 km
(n = 14)
13,16 km
(n = 18)
4,75 km
(n = 14)
11,15 km
(n = 16)
5,65 km
(n = 11)
9,5 km
(n = 16)
2,85 km
(n = 9)
7,56 km
(n = 14)
Als Zusammenfassung werden für die einzelnen Alternativen die Konfliktbereiche und Streckenlängen addiert. Demnach ist A5 die verträglichste Alternative. Sie weist die geringste
Anzahl sehr hoher Konflikte und die kürzeste Gesamtlänge auf. Die Alternativen A1, A3 und
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
A4 sind im Hinblick auf die sehr hohen Konfliktbereiche als geringfügig schlechter einzustufen.
Beim avifaunistischen Vergleich wird für jede Variante ein spezifisches Konfliktpotenzial errechnet, das sich aus der Anzahl der Vogelschlag-relevanten und störempfindlichen Arten
ergibt. Der höchste und ungünstigste Punktwert kommt der Alternative A1 zu (s. Tab. 18).
Tab. 18:
Variantenspezifisches Konfliktpotenzial (VKP) beim ROV Dörpen West-Niederrhein
(ERM 2011a)
Variante
A1
A2
A3
A4
A5
Länge (km)
50,6
47,2
49,3
47,6
49,6
VKP
320
216
280
208
272
In Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen ist entscheidend, ob sich bei
einer Alternative erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH- oder Vogelschutzgebiets nicht
ausschließen lassen. Für die Alternativen A1, A3 und A5 ist dies auch bei der Umsetzung
von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei jeweils einem VSG der Fall. Daher
werden diese Varianten mit einem Ausschluss belegt.
Der vierte Variantenvergleich wird für die Sichtbarkeitsanalyse durchgeführt. Dabei wird
untersucht, ob die von der Planung betroffenen Landschaftsbildeinheiten eine geringe,
mittlere, hohe oder sehr hohe Bedeutung aufweisen.
Abschließend werden die Bewertungsergebnisse der Schutzgüter, der avifaunistischen Untersuchungen, der Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie der Sichtbarkeitsanalyse für jede Alternative zusammengefasst und einer Eignungsstufe zugeordnet (ebd., 5.252) (s. Tab. 19).
Tab. 19:
+
0
-x
Eignungsstufen beim ROV Dörpen West-Niederrhein
gute Eignung
mittlere Eignung
geringe Eignung
ungeeignet
Anhand dieser vierstufigen Skala lassen sich die Auswirkungen entsprechend unterscheiden,
jedoch werden die Verknüpfungsregeln nicht offengelegt. Aus dieser Aggregationsvorschrift
ergibt sich die folgende Gesamteinschätzung im Abschnitt A (s. Tab. 20).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Tab. 20:
Zusammenfassung des Alternativenvergleichs im Abschnitt A beim ROV Dörpen
West-Niederrhein (ERM 2011a)
Schutzgut Mensch
(Konfliktbewertung)
Schutzgut Landschaft
(Konfliktbewertung)
Schutzgut Landschaft
(Sichtbarkeitsanalyse)
Schutzgut Tiere/Pflanzen
(Konfliktbewertung)
Schutzgut Tiere/Pflanzen
(Natura 2000  VSG)
Schutzgut Tiere/Pflanzen
(Avifauna)
A1
--
A2
--
A3
--
A4
0
A5
0
0
--
0
--
0
0
0
0
0
0
0
--
0
--
0
x
0
x
0
x
--
+
0
+
0
Aus der Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung für die Alternativenentscheidung maßgeblich sind. Da für die Alternativen A1, A3
und A5 erhebliche Beeinträchtigungen eines VSG auch bei Durchführung von Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, werden diese Alternativen verworfen.
Zwischen den Alternativen A2 und A4 stellt sich die Alternative A4 in Bezug auf das Schutzgut Mensch geringfügig besser dar. Für alle anderen Schutzgüter ergeben sich keine Unterschiede. Die Alternative A2 ist etwas kürzer (47,2 km) als die Alternative A4 (47,6 km), hat
aber auch einen kürzeren Anteil Bündelungsabschnitte (12,4 km gegenüber 13,0 km). Für
die zwei verbleibenden Alternativen verbleibt somit ein Entscheidungsspielraum. Die letztendliche Entscheidung für die Alternative A4 kann der landesplanerischen Feststellung entnommen werden (LANDKREIS EMSLAND 2013, 23).
Die Methodik des Alternativenvergleichs zur Höchstspannungsleitung Dörpen WestNiederrhein orientiert sich vorbildlich an den Prinzipien der NWA 2. Zunächst werden die
einzelnen Bewertungsergebnisse auf eine ordinale Eignungsskala mit vier Stufen transformiert; dadurch sind sie untereinander vergleichbar. Für die einzelnen Alternativen werden
entsprechend der NWA 2 weder Teilnutzwerte noch Gesamtnutzwerte gebildet, sondern die
Ergebnisse werden auf jeder Stufe des Alternativenvergleichs nebeneinander gestellt. Anschließend werden die Ergebnisse für die Schutzgüter, die avifaunistischen Untersuchungen,
die Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie die Sichtbarkeitsanalyse aggregiert,
dabei auf eine ordinale Eignungsskala transformiert und tabellarisch gegenübergestellt. Auch
diese Transformation auf eine vierstufige ordinale Skala ist ein zentrales Merkmal für die
NWA 2.
Die beiden Kritikpunkte an der UVS bestehen darin, dass die Auswirkungen nur für Freileitungen, nicht jedoch für Erdkabel ermittelt werden. Dies bedeutet, dass kein gleichwertiger
Alternativenvergleich zwischen Freileitungs- und Erdkabelabschnitten möglich ist, sondern
dass Erdkabel nur dann geplant werden, falls sich bei Freileitungen zu hohe Konfliktbereiche
bzw. Barrieren ergeben. Weiterhin kann kritisch angemerkt werden, dass die Verknüpfungs-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
regeln für die Einstufung der Eignung nicht transparent sind. Es drängt sich zwar die Vermutung auf, dass die erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets als K.-o.-Kriterium
gewertet wird; Wie die anderen Einschätzungen in das Gesamturteil einfließen, kann jedoch
nicht nachvollzogen werden.
3.2
Hinweise zum Alternativenvergleich aus Interviews mit Raumordnungsbehörden
Als Ergänzung zu den planungstheoretischen Untersuchungen sowie den Hinweisen aus
Genehmigungsunterlagen von Freileitungen wurden Telefoninterviews mit Behördenmitarbeiten durchgeführt, die bereits Raumordnungsverfahren von Höchstspannungsleitungen geleitet haben oder gerade leiten. Die Interviews dienten dem Ziel, informelle Informationen aus
der Planungspraxis zu erhalten, die sich aus dem Studium von Unterlagen nicht erschließen
lassen, und daraus Empfehlungen für die Methodik in der Bundesfachplanung abzuleiten.
3.2.1
Methodik der Interviews
Um ein möglichst breites Spektrum an Erfahrungen zu sammeln, wurden sieben Bundesländer ausgewählt, in denen größere Vorhaben im Stromleitungsbau geplant wurden. Es handelt sich dabei um Schleswig-Holstein (SH), Brandenburg (BB), Niedersachsen (NI), Hessen
(HE), Nordrhein-Westfalen (NW), Bayern (BY) und Thüringen (TH). Diese Auswahl deckt
sowohl Vorhaben im Flachland als auch im Mittelgebirge ab. Da sich die Empfehlungen dieses F+E-Projekts nicht nur auf methodische Hinweise der Erstellung der Antragsunterlagen
in der BFP beziehen, sondern auch auf die gesamte Verfahrensphase, welche von der
BNetzA geführt wird, wurden nur Raumordnungsbehörden befragt. Eine Ausnahme stellt
Schleswig-Holstein dar, weil hier 380-kV-Höchstspannungsleitungen unmittelbar in PFV genehmigt werden. Aus demselben Grund wurde auch darauf verzichtet, ÜNB bzw. deren Gutachter zu interviewen. Die methodischen Hinweise, die sich aus der Befragung der Behördenvertreter ergeben, können gleichermaßen auf die Erstellung der Antragsunterlagen durch
die Netzbetreiber übertragen werden.
Da in den letzten Jahren erst eine geringe Anzahl an ROV von Höchstspannungsleitungen
durchgeführt worden ist, stand von vornherein fest, dass nur eine qualitative, jedoch keine
quantitative, statistische Auswertung möglich war. Aus diesem Grund wurden die Fragen
zum Alternativenvergleich relativ offen formuliert, um ein breites Spektrum von Antworten zu
ermöglichen. Weiterhin wurde den Behördenmitarbeitern Vertraulichkeit und eine anonymisierte Darstellung zugesichert, um auch informelle Informationen zu erhalten. Die Gespräche
stellen daher im statistischen Sinne keine repräsentative Erhebung dar, sie dürften jedoch
den aktuellen Planungsstand in Deutschland relativ gut spiegeln (Stand Juni 2013).
Ein Ausgangspunkt für die Interviews bildete das Forschungsvorhaben 'Netzausbau und Natura 2000 / Artenschutz' (FROELICH & SPORBECK et al. 2012). In diesem Vorhaben wurden im
Jahr 2012 drei Netzbetreiber und drei Genehmigungsbehörden nach genehmigungshem-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
menden und -verzögernden Sachverhalten zum Netzausbau befragt. Die umfangreiche Liste
umfasste acht Fragen zum Alternativenvergleich, die direkt oder abgewandelt für dieses
Vorhaben übernommen wurden.
In Verbindung mit den bisherigen Auswertungen ergab sich der folgende Fragebogen (s.
Tab. 21).
Tab. 21:
Fragebogen zu den Interviews mit Raumordnungsbehörden
Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen im Hinblick auf Verfahren nach NABEG (Schwerpunkt Neubau von Freileitungen)
1. Haben Sie Verfahren zur Trassenfindung von Höchstspannungsleitungen geführt oder stehen solche an?
2. Falls ja, welche Bedeutung hatte/hat der Alternativenvergleich bei ihrem Vorhaben für die Trassenfindung?
3. Gab/Gibt es häufiger Forderungen nach einer Erdverkabelung? *)
4. Gab/Gibt es in ihrem Projekt auch Teilabschnitte mit Erdverkabelung?
5. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen eine Erdverkabelung schwerwiegendere Beeinträchtigungen als die Freileitung ausgelöst hätte? *)
6. Was waren/sind die wichtigsten Kriterien bzw. Konflikte für die Auswahl des Korridors bzw. der Trasse?
7. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines Konfliktes mit einem Natura-2000-Gebiet verworfen werden mussten? *)
8. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines artenschutzrechtlichen Konfliktes verworfen werden mussten? *)
9. Gab/Gibt es häufiger Konflikte wegen angeblich mangelnder / unzureichender Alternativenprüfung? *)
10. Mit welchen Methoden soll der Vergleich der Alternativen untereinander erfolgen?
11. Wie wurde/wird die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens verglichen und abgewogen?
12. Ist die Bündelung der Leitung mit einer bestehenden Trasse vorteilhaft?
13. Wodurch entstanden/entstehen die größten Verfahrensverzögerungen?
14. Welche Erfahrungen können auf die NABEG-Verfahren übertragen werden?
15. Führt Ihrer Meinung nach die Neuregelung der Verfahren nach NABEG zu einer Beschleunigung gegenüber
der bisherigen Vorgehensweise?
16. Benötigt man jeweils einen räumlichen Trassenverlauf, um Korridore vergleichen zu können?
*) Auszug aus dem Fragebogen (Anlage 3) in: Froelich & Sporbeck et al. (2012): Netzausbau und Natura 2000 /
Artenschutz.
Zunächst wurden anhand einer Internetrecherche Raumordnungsbehörden ermittelt, die
über die erforderlichen Erfahrungen verfügen. Anschließend wurden die zuständigen Behördenmitarbeiter telefonisch kontaktiert und über das Forschungsvorhaben und die relevanten
Fragestellungen informiert. Der Fragebogen, der in den verabredeten Telefoninterviews
Grundlage war, wurde vorab zur Kenntnis versandt. Im Rahmen der Interviews wurde die
Methode des gelenkten (freien) Interviews angewendet. In einem Fall beantwortete ein Behördenvertreter direkt den Fragebogen, sodass sich ein Interview erübrigte. Die Interviews
wurden vom 04.05.-10.07.2013 durchgeführt.
Nach den ersten drei Interviews wurde die Frage 16 nachträglich aufgenommen und erneut
den ersten Behördenmitarbeitern zugestellt. Weitere Fragen wurden nicht ergänzt. Anhand
der schriftlichen Aufzeichnungen wurde jeweils einen Vermerk erstellt. Wie vereinbart, erhielten die Behördenmitarbeiter die jeweiligen Entwürfe zur Prüfung und schickten sie mit ihren
Korrekturen zurück. Dies geschah vom 24.05.-05.08.2013. Die abstimmten Vermerke bildeten die Grundlage für die Auswertung der Umfrage.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
3.2.2
Auswertung der Interviews
Im Folgenden findet sich eine Zusammenfassung der einzelnen Ergebnisse. Die Darstellung
beginnt mit der Frage 2, da die Antwort auf Frage 1 (Haben Sie Verfahren zur Trassenfindung von Höchstspannungsleitungen geführt oder stehen solche an?) aufgrund der anonymen Auswertung hier entfällt. Zum einen werden aus der Zusammenfassung Empfehlungen
für die Verfahrenspraxis ausgesprochen und zum anderen Untersuchungsfragen für das vorliegende Vorhaben formuliert.
2. Welche Bedeutung hatte/hat der Alternativenvergleich bei ihrem Vorhaben für die
Trassenfindung?
In allen Verfahren kam dem Alternativenvergleich im Hinblick auf die Trassenfindung eine
zentrale Bedeutung zu. Allerdings unterschied sich die Anzahl der in den Verfahren untersuchten Alternativen deutlich. In einem Fall wurden letztendlich zwei Hauptkorridore fast ohne (Unter-)Varianten verglichen, während in einem anderen Fall mehr als fünf Hauptkorridore
mit mehreren Varianten untersucht wurden. Zum Teil lag dieser Unterschied in den lokalen
Begebenheiten begründet; in dicht besiedelten Räumen schränkte sich die Anzahl realisierbarer Alternativen von vornherein deutlich ein. Zum Teil ließ sich der Unterschied aber auch
darauf zurückzuführen, dass bereits vor der Antragskonferenz eine informelle Vorauswahl
getroffen und nur die 'besten' Alternativen in das Verfahren eingebracht wurden. So wies die
Raumordnungsbehörde in drei Ländern den Vorhabenträger an, bereits vor Einreichung der
Antragsunterlagen eine breit angelegte Raumuntersuchung durchzuführen. In diesem informellen Vorverfahren wurden geeignete Korridore für das Raumordnungsverfahren gemeinsam ausgewählt und andere ausgeschieden.
In einem Fall wurde sogar ein Korridor, der aus Expertensicht von vornherein als nicht realisierbar eingestuft wurde, nachträglich in das Verfahren einbezogen und ein zweiter Erörterungstermin durchgeführt, um den Betroffenen Gelegenheit zur Einwendung zu geben. An
diesem Beispiel wird deutlich, dass der Alternativenvergleich von den meisten verfahrensführenden Behörden auch dazu eingesetzt wurde, um die Akzeptanz unter den Beteiligten zu
erhöhen.
Empfehlung
Falls die Behörde und der Vorhabenträger im Rahmen einer informellen Voruntersuchung
bereits eine Vorauswahl an Korridoren treffen, bevor die Antragsunterlagen eingereicht werden, sollte dabei auch die Öffentlichkeit im Rahmen einer Veranstaltung informiert und ihr
ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das erhöht die Akzeptanz des Verfahrens deutlich.
Diese Vorgehensweise, die gelegentlich auch von Straßenbaubehörden praktiziert wird, ist
insofern sinnvoll, da ansonsten der Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter alleine die Auswahl der realistischen Korridore bestimmt. Diese Vorauswahl kann auch sinnvoll sein, um
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
das Verfahren nicht durch zu viele Alternativen zu überfrachten, sondern von vornherein nur
realistische und vernünftige Alternativen zu diskutieren. Das FFH-Recht kennt den Begriff
der „zumutbare Alternativen“. Allerdings darf die Vorauswahl nicht so weit betrieben werden,
dass bestimmte Alternativen aus taktischen Gründen ausgespart werden; dieser Eindruck
war in keinem Verfahren gegeben.
3. Gab/Gibt es häufiger Forderungen nach einer Erdverkabelung?
Die Forderung nach einer Erdverkabelung kam vor allem dann auf, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Bei Verfahren, die zu den Piloten nach dem
EnLAG zählen, gab es starke Forderungen nach einer Verkabelung von Seiten der Verbände, zum Teil auch im Hinblick auf eine Vollverkabelung. Allerdings spielte auch die Topografie eine Rolle. In hügeligen oder gebirgigen Räumen war allen Beteiligten von vornherein
bewusst, dass eine umfangreiche Verkabelung technisch nicht realisierbar war. In den Verfahren, die nicht zu den EnLAG-Piloten zählten, wurden weitaus seltener Forderungen nach
einer Verkabelung gestellt.
Die Rahmenbedingungen für den Alternativenvergleich hängen entscheidend davon ab, ob
eine Verkabelung rechtlich möglich ist. Bei den Pilotvorhaben, die eine Teilverkabelung ermöglichen, eröffnet sich im Fall eines Konfliktes immer die Möglichkeit, die Trasse aufgrund
von Verkabelung beizubehalten. Bei den anderen Vorhaben gibt es als Alternative nur eine
andere räumliche Lage.
4. Gab/Gibt es in ihrem Projekt auch Teilabschnitte mit Erdverkabelung?
Grundsätzlich verhielten sich alle ÜNB gegenüber den Möglichkeiten einer Verkabelung sehr
zurückhaltend. Selbst in den Fällen, in denen sie nach EnLAG die Mehrkosten für eine Verkabelung hätten umlegen können, gaben sie freiwillig keine Untersuchungen in den Unterlagen an. In zwei Verfahren haben die Behörden dem Vorhabenträger nachträglich die Untersuchung von Teilverkabelungsabschnitten auferlegt; diese Abschnitte wurden im Rahmen
einer zweiten Anhörung diskutiert. In einem Verfahren fordert die Behörde in mehreren kurzen Teilabschnitten eine Verkabelung, während der ÜNB auf dem Standpunkt steht, dass
dies erst ab einer Länge von 3 km technisch und wirtschaftlich möglich sei.
In einem anderen Verfahren brachte der ÜNB nach Abschluss der landesplanerischen Beurteilung zwei neue Freileitungsvarianten in das Verfahren ein, um die Trasse von der Wohnbebauung abzurücken und „auf diese Weise das Risiko einer möglichen Verkabelung zu
vermeiden“.
In einem Verfahren wurden zwar drei Teilverkabelungsabschnitte untersucht und für günstiger als die Freileitung befunden. Als deutlich wurde, dass es keine rechtliche Handhabe zu
deren Festsetzung gab, verfolgte die Behörde diese Abschnitte jedoch nicht weiter.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Empfehlung
An einigen kritischen Stellen, insbesondere in dicht besiedelten Räumen, erweist sich die
Teilverkabelung als letzte Möglichkeit, einen bestimmten Korridor unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. Es sollten alle rechtlichen Möglichkeiten erwogen
und ausgeschöpft werden, um bei allen Vorhaben in der BFP auch eine Teilverkabelung anordnen zu können.
5. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen eine Erdverkabelung schwerwiegendere Beeinträchtigungen als die Freileitung ausgelöst hätte?
In den Verfahren, in denen eine Erdverkabelung möglich war, erwies sich diese meist als
verträglicher als eine Freileitung. Allerdings fanden sich in drei Verfahren (Wahle-Mecklar,
Rennsteig Auerhuhn, Westküstentrasse) auch Abschnitte, in denen eine Teilverkabelung zu
schwerwiegenderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geführt hätte als eine
Freileitung. Im ersten Fall wurde ein gesamter Korridor verworfen, da die alternative Freileitung eine zu dichte Lage an die Wohnbebauung aufgewiesen hätte. Im zweiten Fall wurde
statt des Kabelabschnitts die Freileitung beibehalten. Schließlich wurde in einem Abschnitt
eine Verkabelung als unverträglicher als die Freileitung eingeschätzt, da bereits eine 110-kVLeitung existierte und auf den Masten die neue Stromleitung aufgerüstet werden konnte.
6. Was waren/sind die wichtigsten Kriterien bzw. Konflikte für die Auswahl des Korridors bzw. der Trasse?
Die Entwicklung der Korridore orientierte sich in vier Verfahren vorrangig am Grundsatz der
Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen. Der Ableitung relativ konfliktarmer Räume in
Bezug auf Umwelt und Raumordnung kam hier eine geringere Bedeutung zu und wurde in
einem Verfahren sogar nicht angewendet. In zwei Verfahren wurde auch nicht untersucht, ob
die Bündelung der Höchstspannungsleitung mit der existierenden Infrastruktur aufgrund der
konkreten Wirkungen überhaupt vorteilhaft war (selbst Autobahn).
Ein großes Gewicht kam bei der Korridorentwicklung auch den Mindestabständen zur
Wohnbevölkerung zu, den Zielen der Raumordnung, den Schutzgütern mit strikten Zulässigkeitsschranken und schließlich den 'weichen' Schutzgütern.
Bei der Ableitung der Korridore müssen alle relevante Belange (Erfordernisse der Raumordnung, Schutzgüter der Umwelt) gleichermaßen berücksichtigt werden. Die einseitige Bevorzugung des Bündelungsgrundsatzes darf nicht schematisch angewendet werden.
In einem Bundesland (BB) existieren im ROV planerische Mindestabstände von Höchstspannungsleitungen zur Wohnbebauung. Da es hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage
gibt, kommt es vor, dass im PFV dieser Abstand unterschritten wird, wenn die verbindlichen
Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. In diesen Fällen kam es mehrfach bei den
Betroffenen zu Unverständnis und Ablehnung.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Empfehlung
Mindestabstände sind bei der Entwicklung der relativ konfliktarmen Räume und der Ableitung
der Korridore kritisch zu betrachten, da ihnen außerhalb der Erdkabel-Pilotvorhaben keine
rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Sie können daher aus rechtlichen Gründen nicht als
K.-o.-Kriterium betrachtet werden.
Eine Tendenz bestand in allen Verfahren darin, den strikten rechtlichen Anforderungen ein
sehr hohes Gewicht beizumessen – etwa den Schutzgütern Mensch und Tiere und Pflanzen.
Dadurch wurden jedoch die 'weichen' Schutzgüter meist untergeordnet betrachtet und ausreichend in den Alternativenvergleich eingebracht. Dies betraf vor allem das Schutzgut
Landschaftsbild.
Es sollte auf allen Planungsebenen deutlich werden, mit welchem Gewicht die einzelnen
Schutzgüter in den Alternativenvergleich einbezogen werden. Gerade die 'weichen' Schutzgüter (z. B. Landschaft) sollten in der BFP besonders berücksichtigt werden, weil der Entscheidungsspielraum im PFV (zu) gering ist, um eine weitgehende Vermeidung oder Minderung der Beeinträchtigungen zu erreichen und ihnen in der Planfeststellung fast kein Gewicht
mehr zukommt. Die Gewichtung sollte in diesem Fall sorgfältig – auf fachlichen Argumenten
basierend – begründet werden.
7. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines Konfliktes mit einem Natura-2000-Gebiet
verworfen werden mussten?
In allen Verfahren wurde gezielt untersucht, ob Beeinträchtigungen von Natura-2000Gebieten durch das Vorhaben möglich waren. In fünf Verfahren wurden deswegen Alternativen ausgeschieden. Einem VSG kam aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Erhaltungsziele gegenüber Freileitungen ein größeres Gewicht zu als einem FFH-Gebiet.
Empfehlung
Allerdings stellen auch FFH-Gebiete Barrieren gegenüber Freileitungen dar, wenn die
Grenzwerte nach LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) herangezogen werden. Da bei einigen
Lebensraumtypen bereits die Beanspruchung von wenigen Quadratmetern als erhebliche
Beeinträchtigung zu werten ist, muss neben den Lebensraumtypen ausreichend Flächen für
die Mastfundamente vorhanden sein. Dieser Sachverhalt ist im Einzelfall zu prüfen.
8. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines artenschutzrechtlichen Konfliktes verworfen
werden mussten?
Ein artenschutzrechtlicher Beitrag (ASB) war in keinem Verfahren regulärer Bestandteil der
Antragsunterlagen, da allgemein die Auffassung vertreten wurde, dass die Ebene der Raumordnung hierfür zu grob sei und die Thematik erst in der Planfeststellung ausreichend behandelt werden könne. Allerdings gab in zwei Verfahren die Naturschutzfachbehörde des
Landes eine Stellungnahme zum Artenschutz ab; in einem Fall wurde deswegen eine Variante verworfen. In einem dritten Verfahren wurde aufgrund der Einwendungen einer Ge-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
meinde eine lokale saP durchgeführt (NI). Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Artenschutzes führt ein Bundesland (BB) mittlerweile bei ROV von Höchstspannungsleitungen
regelmäßig eine artenschutzrechtliche Einschätzung durch, um zukünftige Konflikte abschätzen zu können.
Empfehlung
Im Verlauf der BFP ist eine artenschutzrechtliche Einschätzung notwendig, da der ausgewählte Vorzugskorridor für die Planfeststellung verbindlich ist. Ob eine negative artenschutzrechtliche Einschätzung Rückwirkung bzgl. der Aufnahme eines Korridors im Bundesnetzplan hat, wurde bisher nicht diskutiert.
9. Gab/Gibt es häufiger Konflikte wegen angeblich mangelnder/unzureichender Alternativenprüfungen?
Aus den durchgeführten Interviews lassen sich einige allgemeingültige Aspekte ableiten, die
die Kritik am Verfahren verringern und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen. Je mehr
Alternativen im Verfahren untersucht wurden, je plausibler und nachvollziehbarer die angewendete Methode war, je mehr Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden, je offener
auf die Einwände eingegangen wurde, desto weniger Kritik wurde am Alternativenvergleich
geäußert und im Rahmen der Beteiligung vorgebracht.
Eine wichtige Erkenntnis lautet, dass eine offene und ehrliche Öffentlichkeitsbeteiligung mit
der Bereitschaft der Behörde und des Vorhabenträgers einhergehen muss, neue Alternativen
und Varianten zu betrachten, weitere Untersuchungen durchzuführen und dadurch das Verfahren zu verlängern. In fünf Verfahren wurden aufgrund der Hinweise aus der Beteiligung
neue Untersuchungen angestellt, z. T. mit, z. T. ohne eine Unterbrechung des Verfahrens.
Von allen zuständigen Behördenmitarbeitern wurden nachträgliche Untersuchungen jedoch
nicht als Manko der Beteiligung angesehen, sondern als positiver Beitrag, um neue Informationen zu erhalten, um zu einer sachgerechten Alternative zu gelangen und um die Akzeptanz des Vorhabens zu erhöhen. Ohne die Bereitschaft, das Verfahren zu verlängern – auch
auf Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen – „würde die Öffentlichkeitsbeteiligung
zu einer Farce werden“.
Empfehlung
Der ÜNB sollte möglichst umfangreich und großräumig Alternativen untersuchen. Die Methodik sollte transparent und nachvollziehbar sein und im Rahmen einer Informationsveranstaltung auch der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die BNetzA hat die Aufgabe, im Rahmen
der Vollständigkeitsprüfung ggf. eine ausreichende Auswahl von Alternativen nachzufordern.
Von Seiten der Bundesländer ist zu prüfen, ob sie eigene Alternativen oder Varianten für den
Vergleich vorschlagen wollen.
Verfahrensunterbrechungen und nachträgliche Untersuchungen sollten als integraler Bestandteil der BFP verstanden werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
10. Mit welchen Methoden soll der Vergleich der Alternativen untereinander erfolgen?
Interessant ist die Feststellung, dass der Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter die Maßstäbe und Methoden des Alternativenvergleichs selbst bestimmte und die Behörde im Nachhinein prüfte, ob dabei die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Diesbezüglich
gab es in keinem Fall Beanstandungen.
Weiterhin wurde keine allgemeingültige Methodik des Alternativenvergleichs angewendet,
sondern die Vorgehensweise jeweils am Einzelfall entwickelt. Insofern finden sich in den Verfahrensunterlagen auch unterschiedlichste Methoden und Kriterien, die zur Anwendung kamen: Auf der einen Seite wurden Alternativen verbal-argumentativ beschrieben und verglichen, auf der anderen Seite wurden quantitative Hilfsgrößen bestimmt und verglichen. Vielfach fand eine Kombination statt.
Auffällig war weiterhin, dass den K.-o.-Kriterien die zentrale Rolle beim Alternativenvergleich
zukam. In den meisten Verfahren wurden nur die strikten rechtlichen Anforderungen verglichen und die Realisierbarkeit einzig davon abhängig gemacht. Dadurch wurden 'weiche'
Schutzgüter, denen keine so hohe Bedeutung zukommt, oft vernachlässigt.
Empfehlung
Die BNetzA sollte dem ÜNB für die einzelnen Verfahren eine standardisierte Methodik (Kriterien, Gewichte) für den Alternativenvergleich vorgeben.
11. Wie wurde/wird die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens verglichen und abgewogen?
Entsprechend dem jeweiligen Landesplanungsrecht finden sich unterschiedliche Vorgehensweisen, wie die Umweltverträglichkeit mit der Raumverträglichkeit im Vorhaben zusammengebracht und abgewogen wurde. Der Schwerpunkt der Untersuchungen lag entsprechend der Planungsebene auf den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. So wurde in
vier ROV eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erarbeitet und deren Ergebnisse anschließend in die Beurteilung der Raumverträglichkeit einbezogen.
In den vier anderen Verfahren wurden die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsstudie und
der UVS explizit gleichberechtigt behandelt; meist fanden sich keine widerstreitenden Ergebnisse, da viele umweltbezogene Normen auch als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung
formuliert waren und umgekehrt Erfordernisse der Raumordnung nachrichtlich in die UVS
aufgenommen wurden.
Eine Vorgehensweise, wie systematisch mit Zielkonflikten zwischen Umweltschutz und
Raumordnung umgegangen werden sollte, existiert nur ansatzweise in einem Bundesland.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Empfehlung
In der BFP kommt den Schutzgütern aufgrund der bundesweit vorgeschriebenen SUP ein
höheres Gewicht zu als in vielen ROV, wo entsprechend dem Landesrecht die Ergebnisse
der UVP in das Gesamtergebnis nachgeordnet integriert werden. Insofern muss für die BFP
eine Vorgehensweise entwickelt werden, wie die Ergebnisse der SUP mit denen der RVS
plausibel abgestimmt werden können.
12. Ist die Bündelung der Leitung mit einer bestehenden Trasse vorteilhaft?
Die Bündelung der geplanten Höchstspannungsleitung mit einer bestehenden Infrastrukturtrasse stellt in allen Ländern ein zentrales Prinzip der Raumordnung dar (Planungsgrundsatz). In fast allen Ländern wird darauf geachtet, dass eine übermäßige Belastung im Sinne
einer 'Schmerzgrenze' vermieden werden solle. Hierfür gab es jedoch in keinem Bundesland
eine standardisierte Vorgehensweise, sondern dies erfolgt bezogen auf den jeweiligen Einzelfall.
Im Hinblick auf die konkrete Planung unterschied sich die Vorgehensweise in den einzelnen
Verfahren jedoch deutlich. In fünf Verfahren kam der Bündelung als Planungsgrundsatz ein
so großer Vorrang zu, dass mögliche Konflikte mit anderen Schutzgütern und Erfordernissen
fast nicht beachtet wurden. In zwei Verfahren wurde der Grobkorridor sogar ausschließlich
über das Bündelungsprinzip ermittelt. Nur in zwei Verfahren wurden neben dem Bündelungsgrundsatz die Schutzgüter und Erfordernisse der Raumordnung gleichberechtigt bei der
Korridorfindung einbezogen.
Weiterhin ist interessant, wie unterschiedlich der Bündelungsgrundsatz in den Verfahren zur
Anwendung kam. In den meisten Verfahren wurde die Bündelung mit gleichartigen (Hochspannungsleitungen) und verschiedenen Infrastrukturelementen differenziert betrachtet. In
einem Bundesland wurde jedoch nicht zwischen Infrastrukturtypen unterschieden, „da die
Planungsebene nicht detailliert genug für solche Untersuchungen ist“.
Empfehlung
Für die BFP ist zum einen zu fordern, dass der Bündelungsgrundsatz bei der Korridorfindung
gleichberechtigt neben weiteren Grundsätzen (z. B. kürzeste Linie zwischen Anfangs- und
Endpunkt) und den Raumwiderständen angewendet wird. Zum anderen sollte bereits auf
dieser Planungsebene beachtet werden, dass nur dann eine Bündelung relevant wird, wenn
gleichartige Infrastrukturtypen zur geplanten Höchstspannungsleitung vorliegen und daher
eine 'vorteilhafte' Vorbelastung vorliegt.
13. Wodurch entstanden/entstehen die größten Verfahrensverzögerungen?
Für die Verzögerung der Verfahren lassen sich vier unterschiedliche Ursachen ausmachen:

Erstens kam es zu organisatorisch bedingten Verzögerungen, etwa durch die Sommerferien oder begrenzte Personalausstattung bei der Raumordnungsbehörde.
Seite 104
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen

Eine zweite Ursache bestand im Verhalten der ÜNB. In zwei Verfahren haben diese nicht
von Beginn an realistische Varianten einer Teilverkabelung in das Verfahren eingestellt,
sondern erst nachträglich; in beiden Fällen musste später das Verfahren unterbrochen
werden.

Eine dritte Ursache für die Verzögerung des Verfahrens waren Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB. Aufgrund der Hinweise wurden zusätzliche oder
weitergehende Untersuchungen notwendig, was von den Mitarbeitern der Behörde jedoch nicht als Manko der Planung beurteilt wurde, sondern als Wesen der Beteiligung,
neue Informationen zu liefern.

Verzögerungen ließen sich viertens auf die hohen Anforderungen an die Unterlagen zurückführen. Die Festlegungen der Antragskonferenz waren in der Regel so umfangreich
und komplex, dass die Erarbeitung der Unterlagen mit einem großen Zeitaufwand verbunden war. Daraus resultierte für die Genehmigungsbehörden ebenfalls ein hoher zeitlicher Aufwand bei der Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen. In einigen
Verfahren mussten die Unterlagen vom Gutachter erneut überarbeitet werden, um die
gesetzten Anforderungen zu erfüllen. Ein häufiges Problem bestand bei einem ÜNB darin, dass die Umweltbeiträge nicht ausreichend mit den technischen Beiträgen abgestimmt wurden, woraus sich von Behördenseite häufig Nachforderungen ergaben.
Empfehlung
Die Beschleunigung von Verfahren lässt sich einerseits durch Maßnahmen bei den Raumordnungsbehörden erreichen, andererseits bei den ÜNB. Eine ausreichende personelle Ausstattung der Behörde ist in jedem Fall die Voraussetzung für eine zügige Verfahrensführung.
Weiterhin lässt sich die Prüfung der Antragsunterlagen dadurch beschleunigen, dass für diese standardisierte Kriterien und Prüfprofile bereitgestellt werden.
Das größte Potenzial zur Kürzung der Planungszeiten ist auf Seiten der ÜNB zu sehen. Gerade in den Verfahren nach EnLAG, in denen die Möglichkeit einer Teilverkabelung gegeben
war, hätte sich durch deren vorsorgende Untersuchung und Darstellung in den Antragsunterlagen eine Unterbrechung der Verfahren vermeiden lassen. Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung liegt darin, dass die Umweltgutachten von vornherein ausreichend mit den
technischen Unterlagen abgestimmt werden – im Idealfall durch Umweltgutachter, die im
eigenen Unternehmen dauerhaft angestellt sind.
Verfahrensverzögerungen, die sich aus Hinweisen der Öffentlichkeit und der TöB ergeben,
können nur insofern reduziert werden, als die Antragskonferenz auch der Konsultation von
Bürgern und Umweltvereinigungen dient und der Untersuchungsrahmen der Anfangskonferenz möglichst umfassend zusammengestellt wird.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
14. Welche Erfahrungen können aus den ROV auf die NABEG-Verfahren übertragen
werden?
Von der Hälfte der Behördenmitarbeiter wurde geäußert, dass keine Übertragung der Erfahrungen aus den von ihnen geführten Verfahren auf die BFP möglich ist, da es sich um ein
anderes Planungsverfahren handelt. Eine Mitarbeiterin antwortete, dass für die meisten der
Vorhaben nach dem BBPlG gewisse Empfehlungen gegeben werden könnten, jedoch kaum
für die HGÜ-Korridore, die mehrere 100 km lang sind und für die es bisher keine Referenzvorhaben in Deutschland gibt.
Die andere Hälfte der Mitarbeiter betonte, wie wichtig es sei, die Bevölkerung in der Region
„mitzunehmen“ und die Beteiligung ergebnisoffen und ehrlich zu führen. Alle Konflikte sollten
„sachlich, objektiv und transparent behandelt werden, damit es nicht später im Verfahren zu
Verzögerungen kommt". Um die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten zu erhöhen, schlug
eine Mitarbeiterin vor, dass für die Beteiligung eine übergeordnete allgemein verständliche
Zusammenfassung mit Übersichtskarte erstellt wird, die die Aussagen aller Gutachten – nicht
nur der UVS – beinhaltet. Auf diese Weise seien in ihrem Bundesland gute Erfahrungen mit
der Bevölkerung gemacht worden.
15. Führt Ihrer Meinung nach die Neuregelung der Verfahren nach NABEG zu einer
Beschleunigung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise?
Zwei Behördenmitarbeiter gaben keine Auskunft zur Frage, ob die BFP eine beschleunigte
Bearbeitung der Verfahren gegenüber den ROV in den Ländern ermöglichen könnte. Sechs
weitere Mitarbeiter waren skeptisch, ob die angestrebte Beschleunigung der Verfahren durch
die BNetzA geleistet werden könnte, da diese „weiter weg ist vom Raum und nicht die Ortskenntnisse aufweist“. Ein Mitarbeiter wies darauf hin, dass dies gerade bei weiteren Untersuchungen und neuen Varianten äußerst unvorteilhaft sein könnte. Als problematisch wurde
auch die schwere Vergleichbarkeit der Raumordnungspläne und anderer Fachpläne (Problem der Gleichbehandlung) angesehen, ebenso die häufigen Verfahrensstufen (Szenariorahmen, NEP und BFP usw.), was sich auf die Bürgerbeteiligung einschränkend auswirken
könnte.
Allerdings führte ein Mitarbeiter als Vorteil der BFP an, dass bei den HGÜ-Korridoren eine
länderübergreifende Bearbeitung möglich sei. Eine Mitarbeiterin antwortete, dass die Verfahren in der BFP ebenfalls zügig bearbeitet werden könnten, falls die wichtigsten Erfahrungen
aus den Ländern übertragen würden.
Empfehlung
Damit die Verfahren nach BBPlG tatsächlich eine beschleunigende Wirkung entfalten, ist es
erforderlich, die Erfahrungen aus den ROV zu Höchstspannungsleitungen zu sammeln, auszuwerten und soweit möglich auf die BFP zu übertragen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
16. Benötigt man jeweils einen (fiktiven) räumlichen Trassenverlauf, um Korridore
vergleichen zu können?
Sieben der Behördenmitarbeiter sahen eine Linie in der Mitte des geplanten Korridors als
wichtiges methodisches Hilfsmittel an, um die unterschiedlichen Auswirkungen der zukünftigen Höchstspannungsleitung abzuschätzen. In den Gutachten wurden die Konflikte in der
Regel mithilfe einer angenommenen Trassenlage ermittelt. In zwei Verfahren konnte mit Hilfe
einer konkreten Trasse flächenscharf belegt werden, dass eine Leitung auch in einem konfliktträchtigen Korridor realisierbar sei. Demgegenüber war nur ein Mitarbeiter der Ansicht,
dass keine Linie notwendig sei, um die Eignung eines Korridors zu bestimmen: „Allerdings
wird man sich automatisch in der Mitte des Korridors eine Trasse vorstellen.“
Dementsprechend gab es im Hinblick auf die Darstellung des Korridors in der landesplanerischen Beurteilung/Feststellung entgegengesetzte Vorgehensweisen. Während in sechs Verfahren auf die Angabe der Mittellinie verzichtet und nur der Korridor dargestellt wurde, wurde
in zwei Verfahren explizit eine Mittellinie innerhalb des Korridors dargestellt. Als Argument,
keine Linie anzugeben, wurde geäußert, dass auf der Ebene der Raumordnung noch keine
räumliche Lage festgelegt würde, erst auf der Ebene der Planfeststellung. „Sonst wird nur
über eine Trasse geredet, obwohl noch keine räumliche Konkretisierung vorhanden ist.“
In einem Bundesland wurde die entgegengesetzte Auffassung vertreten, dass es durch die
Angabe einer Mittellinie möglich sei, „dass Betroffene vorzeitig eingebunden werden, so dass
vorausschauend auf zukünftige Konflikte reagiert werden kann" (z. B. in Gestalt einer Maßgabe).
Auch in Bezug auf die Breite des Korridors fanden sich in den Unterlagen unterschiedliche
Darstellungen. In den meisten landesplanerischen Feststellungen wurde der Korridor durchgängig mit einer Breite von 500 oder 1.000 m dargestellt. In einer Unterlage wurde der Korridor von 1.000 bis auf 500 m reduziert, um auf diese Weise Bereiche mit hohem Konfliktpotenzial für die Planfeststellung auszuschließen. In anderen Unterlagen wurden Konfliktbereiche mit einer Maßgabe verknüpft, die in der Planfeststellung zu beachten waren.
3.3
Ableitung der Umweltauswirkungen und Konflikte
Um die in den abschließenden Vergleich einzustellenden Korridoralternativen abgrenzen zu
können, ist es erforderlich, möglichst konfliktarme Räume innerhalb des Suchraums (Ellipse)
zu identifizieren. Hierfür muss der Suchraum möglichst flächendeckend im Hinblick auf die
voraussichtlich mit der Realisierung eines Netzausbauvorhabens verbundenen Konfliktrisiken bewertet werden. Die Art und Intensität der Konfliktrisiken ist grundsätzlich abhängig von
einerseits den spezifischen Wirkungen des Vorhabens und andererseits der spezifischen
Empfindlichkeit und rechtlich normierten Bedeutung desbetroffenen Raumausschnitts sowie
der damit verbundenen Belange.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die vorhabenbezogenen Wirkungen treffen auf die Umwelt und können bei den betroffenen
Umweltfaktoren und -funktionen sowie Raumnutzungen und -faktoren je nach spezifischer
Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren Veränderungen (Auswirkungen) bzw. nachteilige Veränderungen (Beeinträchtigungen) verursachen. Nicht aus jeder Veränderung resultiert
ein Konflikt. Ein Konflikt liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigungsintensität eine definierte bzw. normierte Schwelle (Erheblichkeitsschwelle) überschreitet (s. Abb. 19).
Abb. 19:
Wirkungsgefüge Vorhaben – Umwelt und Raumnutzungen
Für die systematische Ableitung von Umweltauswirkungen und Konflikten ist es zunächst im
Rahmen der Wirkungs- und Konfliktanalyse erforderlich, Informationen zum Vorhaben und
dessen Wirkfaktoren einerseits sowie zu den Umweltfaktoren und -funktionen andererseits
zu ermitteln und darzustellen. Dies ist notwendig, weil die Umweltauswirkungen und die damit assoziierten Konflikte mit den Zielen des Umweltschutzes gleichermaßen von der Ausführung des Vorhabens als auch von der Empfindlichkeit und Bedeutung des betroffenen
Umweltausschnitts abhängen.
Damit im Umweltbericht die Umweltauswirkungen abgeschätzt werden können, müssen
deshalb einerseits Informationen zu den Vorhabenseigenschaften und ihren Wirkfaktoren
sowie andererseits Informationen hinsichtlich der spezifischen Bedeutung und Empfindlichkeit der Umweltfaktoren und -funktionen und der Raumnutzungen und -funktionen vorliegen.
Im Rahmen der BFP besteht die Besonderheit darin, dass noch keine raumkonkreten Trassen behandelt werden, sondern nur Korridore. Das bedeutet strenggenommen, dass auch
noch keine konkreten Umweltauswirkungen ermittelt werden können, weil unbekannt ist, wo
die Trasse verlaufen wird. Gleichwohl ist es erforderlich, zunächst die wichtigsten Konflikte
von Freileitungen und Erdkabeln darzustellen. Auf dieser Grundlage ist es möglich, die besondere Empfindlichkeit und Bedeutsamkeit von Flächen bzw. Nutzungen gegenüber einem
Vorhaben abzuleiten.
Generell sind die beiden Technikoptionen Freileitung und Erdkabel voneinander zu unterscheiden. Dabei unterscheiden sich die für HDÜ-Freileitungen und HDÜ-Erdkabel anzuneh-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
menden Wirkfaktoren nur geringfügig von denen bei Ausführung in HGÜ-Technologie. Jedoch sind bei der HGÜ-Technologie großflächige und raumwirksame Konverterstationen erforderlich, die in einem solchen Fall bei der Wirkungsanalyse berücksichtigt werden müssen.
Bezogen auf die Freileitungen, Erdkabel und Konverterstationen lassen sich jeweils spezifische Wirkfaktoren und -intensitäten bestimmen. Diese sind zu unterscheiden in:

baubedingte Wirkfaktoren,

anlagenbedingte Wirkfaktoren sowie

betriebsbedingte Wirkfaktoren.
Die folgenden Tab. 22, Tab. 23 und Tab. 24 geben einen umfassenden Überblick über die
Wirkfaktoren, die regelmäßig von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen ausgehen. Dabei basiert die Zusammenstellung auf der Auswertung folgender Quellen:

BNetzA (2012a): Leitfaden zur Bundesfachplanung nach §§ 4 ff. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG); Stand: 07.08.2012. InternetVeröffentlichung
auf:
http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/
2012/BundesfachplanungLeitfaden.pdf?__blob=publicationFile; Zuletzt abgerufen am
05.06.2014.

BNetzA (2012c): Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan-Entwurf 2012. InternetVeröffentlichung
auf:
http://nvonb.bundesnetzagentur.de/netzausbau/
Umweltbericht_zum_Bundesbedarfsplan-Entwurf_2012.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

BNetzA (2012d): Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan Übertragungsnetzausbau; Stand: 02.08.2012. InternetVeröffentlichung auf: http://www.netzausbau.de/cln_1912/SharedDocs/Termine/DE/Ver
anstaltungen/2012/120229_scoping.html; Zuletzt abgerufen am 01.04.2013.

BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) (2011): Schutz vor niederfrequenten magnetischen Wechselfeldern bei Hochspannungs-Freileitungen und Erdkabel.
Internet-Veröffentlichung auf: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/publikationen/techni
scher_umweltschutz/20120126_hintergrund_elektromagnetische_felder.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

EFZN (Energie-Forschungszentrum Niedersachsen); OECOS GmbH (2011): Ökologische Auswirkungen von 380-kV-Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen – Studie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). InternetVeröffentlichung auf: http://d-nb.info/1020733411/34; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

Ecofys Germany; Universität Duisburg-Essen; Golder Associates Ireland (2008): Study
on the Comparative Merits of Overhead Electricity Transmission Lines versus Underground Cables. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.dcenr.gov.ie/NR/rdonlyres/4F49
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
D5FA-0386-409A-8E72-6F28FD89EC7C/0/FinalReport_StudyonOHLversusUGC_June
2008.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

ForWind (2005): Vergleichende Studie zu Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz; Technische, betriebswirtschaftliche und umweltfachliche Beurteilung von Freileitung, VPE-Kabel und GIL am Beispiel der 380-kV-Trasse Ganderkesee-St. Hülfe. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.forwind.de/forwind/files/forwind-oswald-studielangfassung_05-09-23_1.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

GFN (Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH); Universität Duisburg; GEO (Gesellschaft für Energie und Ökologie mbH) (2009): Naturschutzfachliche
Analyse von küstennahen Stromleitungen. Internet-Veröffentlichung auf: https://www.bfn.
de/fileadmin/MDB/documents/themen/erneuerbareenergien/endbericht_ausbau_stromleit
ung_kueste.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014.

LLUR (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein) (2013): Empfehlungen zur Berücksichtigung der tierökologischen Belange
beim Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene. Internet-Veröffentlichung auf:
http://www.
schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/NaturschutzForstJagd/
14_Eingriffsregel ung/PDF/Empfehlungen__blob=publicationFile.pdf; Zuletzt abgerufen
am 05.06.2014.

NLT (Niedersächsischer Landkreistag) (2011): Hochspannungsleitungen und Naturschutz; Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Erdkabeln. Internet-Veröffentlichung auf: http://nlt.de/pics/medi
en/1_1314696308/Hochspannungsleitungen_und_Naturschutz.pdf; Zuletzt abgerufen am
05.06.2014.
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30.04.2015
Tab. 22:
Wirkfaktoren Freileitungen (380 kV, HDÜ)*
baubedingt Beschreibung
Temporäre
Flächeninanspruchnahme
Materiallager
Fahrspuren
Seilzugtrassen
Arbeitsflächen, z. B. Winden- u.
Trommelplatz ca. 30x15m
 Mastbauplatz ca. 1.600-2.500m²
 Zufahrten (4-6m breit) auf gesamter Trassenlänge
 Rodung, Schneisenbildung
durch Materiallager, Fahrspuren für
Seilzüge, Arbeitsflächen, Zufahrten
visuelle Veränderung/
Wirkung
betriebsbeBeschreibung
dingt
Gittermasten und Beseilung:
Lärmemissi-  Knistern und Prasseln: zw.1-5 kHz
onen durch
 Standardmasthöhe 50-65 m
 Brummton: 100 Hz
Korona Standardtraversenbreite ca. 32 m
 Schallpegelspitzen: 50 dB
entladungen
 Mastabstände 350-750 m
 Maststandorte als deutliche Schallemittenten wahrnehmbar
 Sicherheitsabstand zwischen Leiterseil und EOK: 7,8 m bei max. Seil Windgeräusche u. Vibrationen an Stahldurchhang
trägerkanten der Masten ab Windgeschwindigkeiten von ca. 15 m/s
Beschreibung
Flächeninan- Schutzstreifen:
spruchnahme/  Trassenbreite ca. 72 m (bei DonauVersiegelung
mast)
 In gehölzbestandenen Bereichen
Ausdehnung beids. um 14 m auf
100m
 Höhenbegrenzung der Gehölze 4m
(Spannfeldmitte - 25 m (Mastnähe))
Mastfundamente: Mögliche GründunTemporäre Lärm-, (Schad-)Stoff- u. LichtemisEmissionen sionen durch Baubetrieb u. Lastfahrgen sind Pfahl-(Stahlrohre), Bohr-, Platten
ten-, Stufen- o. Blockfundamente
Seite 111
Nieder Feldstärken abh. v. Mastgeometrie,
frequente
Durchhang, Spannungshöhe u. elektr.
magnetische
Stromstärke
Felder
 Intensität der Felder nimmt überproportional mit wachsendem Abstand ab
 Maximalwert: 52,3 µT (bei 10m Leiterseilabstand zur EOK, 1m über EOK)
 Abstand 100m: 0,62 µT, 200m: 0,16 µT
Niederfre Direkt auf Leiterseil: 1500 kV/m
quente elekt-  Unterhalb Freileitung: 6,14 kV/m (10 m
rische Felder
Abstand), 4,24 kV/m (12,5 m Abstand)
MechaniWärmeentNebenanlagen:
Übergangsbauwerke
Betriebstemperatur Seile: 30-150°C
 Bodenabtrag und -aushub
sche Bean-  Gründungsmaßnahmen für Mast(2.100-2.500 m²); bei HGÜ: Konverter- wicklung d.
spruchung
Leiterseile
stationen (Ausmaß: technikabhängig)
fundamente
Schadstoffein- Witterungsbedingte (Korrosion) StoffPflege-/
 Zur Erhaltung gehölzfreier Bereiche, Hö Bauwege
träge
einträge durch Entrostungs- u. Streich- Instandhenbegrenzung des Gehölzaufwuchses
 Temporäre Bodenverdichtung
arbeiten im Bereich der Maststandorte haltungsim Schutzstreifen (Breite: ca. 70m)
durch Lastfahrten, Maschinen
(Schwermetalle wie Zink)
maßnahmen  Wartung der Anlagenteile
 Ggf. temporäre Grundwasserhal Austausch Leiter- u. Erdseile > 40 Jahren
tung
 Entrosten/Neuanstrich nach 20 Jahren
 Einleitung von Bauwasserhaltun Austausch Masten nach 50 Jahren, max.
gen
120 Jahren
 Aushub von Baugruben für MastUnfälle
 Mastbruch
fundamente
 Stromschlag
 Kollision
*Die für HGÜ-Freileitungen anzunehmenden Wirkfaktoren unterscheiden sich nicht wesentlich von denen für HDÜ-Freileitungen (Nebenanlagen ausgeschlossen)
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Temporäre
Veränderung der
landschaftstypischen
Charakteristik




anlagenbedingt
Zerschneidung
(Kollisionsgefährdung)
Scheuchwirkung
baubedingt
Temporäre
Flächeninanspruchnahme
Temporäre
Veränderung
landschaftstyp.
Charakteristik
Temporäre
Emissionen
Mechanische
Beanspruchung
Wirkfaktoren Erdkabel (380 kV, HGÜ)*
Beschreibung
 allgemein: Arbeitsstreifen von ca.
42 m Breite, Bautrassenbreiten abhängig von Art der Verlegung u. Anzahl der Systeme; Beispiele:
- HDÜ: Äquidistante Legung mit
4 Systemen ca. 28m
- HGÜ: Äquidistante Legung mit
4 Systemen ca. 25 m
 Rodung der Vegetation
 Anlage v. Baustraßen u. -flächen
durch Materiallager, Arbeitsflächen, Zufahrten
Lärm-, (Schad-)Stoff- u. Lichtemissionen
durch Baubetrieb u. Lastfahrten
Bodenabtrag, -aushub, Umlagerung
durch Tiefbaumaßnahmen für Kabelschacht
 Regelgrabentiefe: 1,50-1,75 m
 Sohlenbreite: 7-15 m
 Bodenaushub: bis 30 m³/m
 Bedarf Bettungsmaterial: bis 10 m³/m
 Ggf. Unterbohrung v. Infrastrukturen
 Wasserstauung, Grundwasserabsenkung, Drainage
 Ableitung v. Trockenlegungswasser
 Ggf. Bettungsmaterial einbringen
anlagenbedingt
Dauerhafte
Flächeninanspruchnahme/
Flächenversiegelung (im
Trassenbereich und
angrenzenden
Flächen)
betriebsBeschreibung
triebsb
di
t
Unterirdische Anlagenteile (u. a. Kabel,
Emissio-  Magnetische Induktion (abh. v. Leiternen
Einbettungen, Netzknoten, Muffenbaustrom, -anordnung, Verlegetiefe):
werke, Querung v. Straßen u. Gewäs bei einer Verlegetiefe v. 1,5m in 1m
sern):
Höhe Messstation (Normalbetrieb
 Kabelschacht bzw. -tunnel: SchachtHDÜ: 1139 Ampere, HGÜ: 1172 Ambreite abh. v. Art der Verlegung u. Anpere):
zahl der Systeme
- HDÜ: ca. 36-56µT
 Äquidistante Legung: Sohlenbreite
- HGÜ: ca. 22-48µT
9,8 m, EOK 13,3 m
Wärmeemissionen: Wärmeentwicklung
 2x2 Systeme äquidistant: Sohlenbreite
an den Leitern. Je nach Systemanzahl
8,6 m, EOK 12,1 m
und Anordnung marginal unterschiedlich.
 Zwei Doppelsysteme in getrennten
Lärmemissionen: durch Schalt- und
Kabelgräben: Sohlenbreite 8,4 m, EOK
Kompensationsanlagen
15,4 m
Beschreibung
30.04.2015
Oberirdische Anlagenteile (u. a. Fahrweg, Pflege-/
 u. a. Verhindern von Gehölzaufwuchs
Cross-Bonding-Kästen, Kühlungs-, Steu- Instandim gesamten Trassenbereich (Schneierungs-, Kabelübergangsanlagen, Zuhaltungssen); Trassenbreite abhängig von der
gangsschächte; Nebengebäude):
tungsSystemanzahl und Anordnung der Leiter
 HGÜ u. HDÜ: alle 600-900 m Muffen- maßgruben o. Muffenbauwerke (Grundflä- nahmen  Tunnel: Nutzbarkeit der Trasse oberche ca. 3x10 m)
halb des Tunnels, auch tiefwurzelnde
 HDÜ: Cross-Bonding-Kästen
Bepflanzung direkt neben der Trasse
möglich
(ca. 1,35x1,8x2,9 m**)
 allgemein:
- Übergangsbauwerke
StörKabelzerstörung
(ca. 27x50x50 m**)
bzw.
- Umspannwerke
Unfälle
- Kühlungs-, Steuerungs-, Kompensationsanlagen
- Fahrwege
 Schutzstreifen (vier Systeme): bei HDÜ
ca. 13-21 m, HGÜ ca. 11-20 m
Kommentar
Offene Bauweise mit Pflug meistens nicht praktikabel. Tunnellösungen werden ausschließlich in städtischen Gebieten angewendet.
* Alternativen: HDÜ, Gasisolierte Übertragungsleitungen (GIL), Verlegung der Kabel im Erdreich, im Tunnel, offen und geschlossene Bauweise
** Höhe x Breite x Länge
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Seite 112
Tab. 23:
30.04.2015
Tab. 24:
Wirkfaktoren Konverterstation
anlagenbedingt
temporäre und ggf. neu zu errichtende Verkehrswege,
Flächenständige FläBaustelleneinrichtungsflächen, Material- inanspruch
lagerflächen, Zufahrten, Wegebau, Lage- spruchcheninanspruchnahme rung Bodenaushub
nahme
baubedingt
Beschreibung
Visuelle
Unruhe
durch Baugeräte und Baubetrieb; v. a.
punktuell im Bereich der Maststandorte
durch Befahren mit Baufahrzeugen und
Maschinen
(temporär) durch Anlieferung von Baumaterial und Installation der Anlage
Flächenversiegelung
durch Baustellenfläche
Barrierewirkung
Erschütterung
Veränderungen der Standortverhältnisse
durch Erdarbeiten im Grundwasser und
Grundwasserhaltung
visuelle
Wirkung
Höhe der Ventilhalle: bis zu 30m
Elektromagnetische
Strahdurch die Einzäunung der Konverterstati- lung*
on
Die elektrischen und magnetischen
Wechselfelder werden durch die Konverterhalle abgeschirmt. Das Magnetfeld
liegt in 100 m Abstand bei unter 5% des
natürlichen Erdmagnetfelds (magn.
Flussdichte des natürlichen Erdmagnetfelds: ca. 42,5 µT; 5% entsprechen
2,13 µT in 100m Abstand).
 Auslegung von Wegplatten für Lastverkehr schwerer Baufahrzeuge
 ggf. Bodenaushub für Flach- bzw.
Tiefgründung der Anlagen
bei Pfahlgründung für die Ventilhalle u.
den Transformatorenstandort werden
Pfähle in den Boden gerammt
* Die angegebenen Werte sind Beispielwerte: Die tatsächlichen Werte werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst und sind leitungsspezifisch unterschiedlich.
Seite 113
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
temporäre
Lärm- und
Lichtemissionen
Barrierewirkungen
Temporäre
Grundwasserhaltung
Einleitung von
Bauwasserhaltungen
Bodenaushub
und Bodenverdichtung
betriebsBeschreibung
triebsb
di
t
bis zu mehreren Hektar (variiert bei
LärmBei der Transformation und Kühlung entselbstgeführten (VSC-HGÜ) und netzge- emissio- steht je nach Größe der Anlage Lärm von
führten (LCC-HGÜ) Konvertern):
nen
80-95dB (A). Schallschutzmaßnahmen
VSC-HGÜ-Konverterstation: ca.100x50m
(optimierte Ventilatoren, Einhausung der
(5000 m²) bei 1000MW
Trafos, schalltechnische Gestaltung der
Konverterhalle usw.) ermöglichen EinhalDie Fläche der Konverterstation wird volltung von Grenzwerten (TA Lärm)
bzw. teilversiegelt
Beschreibung
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die in diesem F+E-Projekt entwickelte und im Anhang A2 dargestellte Tabellenstruktur ermöglicht eine umfassende und systematische Konflikterfassung in Bezug auf die Konfliktbereiche Landschaftsbild, Vogelkollision, Waldlebensraum, elektromagnetische Felder, Boden
und Grundwasser.
Im Hinblick auf die spezifischen Wirkungen sind beim Vorhabentyp 'Netzausbau' in erster
Linie die Ausbauvarianten Freileitung und Erdkabel zu unterscheiden und im Kontext der
HGÜ-Übertragungstechnologie die Konverterstationen zu berücksichtigen. Innerhalb dieser
beiden Ausbauvarianten sowie in Bezug auf Konverterstationen sind mehrere technische
Varianten bzw. Ausführungen von Konverterstationen zu differenzieren, die teilweise mit unterschiedlichen Auswirkungen und Wirkintensitäten verbunden sind. Die generellen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG werden in den folgenden Unterkapiteln dargestellt und erläutert. In Bezug auf die Auswirkungen auf das UVPG-Schutzgut biologische
Vielfalt liegen bis dato keine auswertbaren Studien vor.
3.3.1
Umweltauswirkungen von Erdkabeln
Erdkabel führen zu anderen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG als Freileitungen.
Zur systematischen Ermittlung und Darstellung der Auswirkungen, die sich aus der in Tab.
23 dargestellten Wirkfaktoren ergeben, werden im Folgenden die Bauphase, die Betriebsphase sowie Stör- und Unfälle unterschieden. Der Anlagenaspekt wird dem Betrieb zugeordnet. Weil die Auswirkungen des Rückbaus einer Verkabelung denen der Bauphase weitgehend gleichen, werden diese nicht gesondert dargestellt. In der folgenden Matrix ist angegeben, welche Schutzgüter durch welche Wirkfaktoren beeinflusst werden (s. Tab. 25).
In den Spalten der Schutzgüter ist zudem angegeben, ob die Auswirkungen dauerhaft (d)
oder temporär (t) sind und ob es sich um einen lokalen (l) oder regionalen (r) Wirkbereich
handelt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass je nach Planungsebene unterschiedliche
Konflikte und Wirkbereiche im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. So sind
für die Bestimmung eines Trassenkorridors auf der Ebene der BFP großräumige Konflikte
ausschlaggebend. Die kleinräumigen, lokalen Konflikte können hingegen im Rahmen der
Planfeststellung bewältigt werden.
t/l, r
d/l
Seite 114
Mensch,
menschl.
Gesundheit
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
t/r
d/ l
t/l, r
d/l
t/l
t/l
Stoffliche Emissionen
Wasserhaltung
Landschaft
t/l
Klima/Luft
Rodung der Vegetation
Verdichtung auf Lagerflächen
Aushub Boden, Lagerung und
Einbau
Akustische Reize (Schall)
Wasser
relevante Wirkfaktoren
Boden
Phasen
Bauphase
Anlage von
Baustraßen,
-flächen; Betrieb
von Baumaschinen; Transporte
von Materialien
Pflanzen
Wirkungsmatrix für Erdkabel (PETERS et al. 2014a, verändert)
Tiere
Tab. 25:
t/l
t/l
t/l
t/l
t/l
30.04.2015
3.3.2
Mensch,
menschl.
Gesundheit
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Landschaft
Phasen
relevante Wirkfaktoren
Betriebsphase
Kabel, Einbettung; Flächeninanspruchnahme
d/l
d/l
Netzknoten; Muf- Freihalten von Gehölzen
d/l, r
fenbauwerke;
Barrierewirkung
d/l, r
Querung Straßen; Drainagewirkung
d/l
d/l d/l, r
Querung Gewäs- Bodenverdichtung
d/l
ser
Stromdurchfluss; Wärmeentwicklung
d/l
d/l
Wartungsarbeiten magnetische Felder
d/l
Stör- und Unfälle
Kabelzerstörung
Stromschlag
t/l
Legende:
t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung
Klima/Luft
Wasser
Boden
Pflanzen
Tiere
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
d/l
d/l, r
d/l, r
d/l
t/l
Umweltauswirkungen von Freileitungen
Auch Freileitungen mit ihren Schneisen verursachen Auswirkungen auf die UVPGSchutzgüter. Diese sind – wie zuvor in Bezug auf Erdkabel – aus den in Tab. 22 dargestellten Wirkfaktoren abgeleitet und werden in Tab. 26 dargestellt. Dabei werden die Bau- und
die Betriebsphase sowie Stör- und Unfälle unterschieden. Der Anlagenaspekt wird der Betriebsphase zugeordnet.
Rodung der Vegetation
t/l
Verdichtung auf Lagerflächen
Aushub Boden, Lagerung, Einbau
Akustische Reize (Schall)
Stoffliche Emissionen
Wasserhaltung
t/l
d/l
Mensch,
menschl.
Gesundheit
d/l
t/l
t/l
Kultur- und
sonstige
Sachgüter
Landschaft
t/r
d/ l
t/l, r
t/l
t/l
Betriebsphase
Fundamente; Mas- Flächeninanspruchnahme
d/l
d/l
ten; Leiterseile
Freihalten von Gehölzen
d/l, r
Sichtbarkeit der Masten
d/l, r
Leiterseile im Luftraum
d/l
Stromdurchfluss; Koronaentladungen (Schall)
t/l
Wartungsarbeiten; elektrische Felder
d/l
Mastanstrich
magnetische Felder
Eintrag von Schadstoffen
t/l
t/l
Stör- und Unfälle
Kontakt Leiterseil Stromschlag
t/l
Mastbruch
herabstürzende Teile
Vereisung
Eiswurf
Legende:
t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung
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Klima/Luft
Wasser
relevante Wirkfaktoren
Boden
Phasen
Bauphase
Anlage von
Baustraßen,
-flächen; Betrieb
von Baumaschinen; Transporte
von Materialien
Pflanzen
Wirkungsmatrix für Freileitungen (PETERS et al. 2014a, verändert)
Tiere
Tab. 26:
t/l
t/l
t/l
d/l
d/l, r
d/l, r
d/l, r
t/l
d/l
d/l
t/l
t/l
t/l
Seite 115
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
3.3.3
Umweltauswirkungen von Konverterstationen
Konverterstationen und die zugehörigen Nebenanlagen können eine Fläche von mehreren
Hektar und eine Höhe von über 20 m aufweisen. Besonderes Augenmerk bei der Erarbeitung des Umweltberichts ist auf die Ventilhalle mit ihrem Flächenbedarf für Vollversiegelungen und ihre spezifische Anlagenhöhe zu richten. Konverter und weitere notwendige Anlagen müssen sich in dem als Ergebnis der BFP festgestellten Korridor realisieren lassen, da
die Bundesfachplanungsentscheidung wegen ihrer planungsrechtlichen Funktion auf Verwirklichung angelegt ist (BUSCHBAUM & REIDT 2013, 421 ff.). Dabei gilt es zu berücksichtigen,
dass der Konverter nicht unmittelbar am im BBPlG genannten Netzverknüpfungspunkt lokalisiert sein muss. Der ÜNB hat demzufolge auch eine Standortbetrachtung für Konverter und
sonstige Nebenanlagen auf der Ebene der BFP bei der Korridorfindung und der Alternativenprüfung vorzunehmen (BNETZA 2012c, 13). Für die Standortsuche des nördlichen Konverters des Projekts Nr. 2 des BBPlG von Osterath nach Philippsburg hat Amprion mehrere
Standortalternativen in einem gestuften Suchverfahren untersucht. Dabei wurden im Suchraum anhand eines Kriterienkatalogs zunächst 19 Standortalternativen abgegrenzt und diese
dann mithilfe von entscheidungsrelevanten Merkmalen in einen Vergleich eingestellt (AMPRION 2014).
In der folgenden Tab. 27 ist den bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren einer
Konverterstation die potenzielle Betroffenheit der UVPG-Schutzgüter gegenübergestellt.
Rodung der Vegetation
Bodenverdichtung
Bodenaushub
Lärm- u. Lichtemissionen
visuelle Unruhe
Grundwasserhaltung
Erschütterungen
t/l
t/l
t
t/l
t
t/l
t/l
t/l
d/l
Landschaft
Kultur- u.
sonstige
Sachgüter
Luft/
Klima
Wasser
t
d/l d/r
t/l, r
d/l
t/l
Betriebsphase
Flächeninanspruchnahme
Voll- und Teilversiegelung
d/l d/l
durch Ventilhalle, Stromrichter,
Stromrichtertransformatoren,
visuelle Wirkung
d/l d/l
Steuerungsanlagen, Luftkühler,
Netzfilter u. ggf. Blindleistungs- Barrierewirkung
d/l d/l
kompensationsanlagen
Kupplung mit dem Drehstrom- magnetische Induktion
d/l d/l
netz
Lärmemission
d/l d/l
Stör- und Unfälle
Brand eines Transformators
Rauchentwicklung
t/l
Legende:
t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung
Seite 116
Boden
relevante Wirkfaktoren
Pflanzen
Phasen
Bauphase
Anlage von Zufahrten,
Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen; Betrieb von
Baumaschinen; Lastfahrten;
Installation der Anlage; Erdarbeiten; ggf. Pfahlgründungen
Tiere
Wirkungsmatrix für Konverterstationen (PETERS et al. 2014a, verändert)
Mensch
Tab. 27:
d/l
d/l, r
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
3.3.4
Zwischenfazit Umweltauswirkungen und Konflikte
Bei Freileitungen sind insbesondere Konflikte mit den Schutzgütern Landschaft, Tiere und
Pflanzen sowie Mensch zu erwarten. Deshalb sind bei der Erarbeitung des Umweltberichts
zur BFP insbesondere folgende Konfliktbereiche zu adressieren:

Vogelkollision,

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (als Komponente des Schutzguts Landschaft),

Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere sowie

Beeinträchtigungen des Menschen durch magnetische Felder.
Bei Erdkabeln sind hauptsächlich folgende Konflikte von Bedeutung:

Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere,

die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen sowie

die Störung des Bodenwasserhaushaltes.
Die durch Konverterstationen im Wesentlichen verursachten Konflikte sind insbesondere:

die Versiegelung des Bodens,

die Flächeninanspruchnahme verbunden mit dem Lebensraumverlust für Tiere und
Pflanzen sowie

die visuelle Wirkung der Ventilhalle.20
Abb. 20 weist den im Rahmen der BFP durchzuführenden Prüfinstrumenten jene Konflikte
zu, die in den entsprechenden Gutachten (SUP-Umweltbericht, FFH-Verträglichkeitsstudie,
Artenschutzbeitrag) zu behandeln sind.
20
Die Lärmemissionen, die hauptsächlich von den Transformatoren und den Luftkühlern verursacht werden, können durch
Schallschutzmaßnahmen den Anforderungen der TA Lärm genügen (BNETZA 2012c, 76).
30.04.2015
Seite 117
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Abb. 20:
Wesentliche Konflikte und Prüfinstrumente21
Durch Freileitungen, Erdkabel und Konverterstationen werden z. T. unterschiedliche Schutzgüter beeinträchtigt. Diese schutzgutspezifischen Beeinträchtigungen können dazu führen,
dass auf der Ebene der Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens versagt wird. Das ist
generell im Kontext zum besonderen Artenschutzrecht (planungsrelevante Arten auf vorgelagerter Ebene sind in erster Linie kollisionsgefährdete Vögel), zum FFH-Regime sowie in
Bezug auf die Grenzwerte der 26. BImSchV möglich, da die instrumentelle Durchsetzungskraft der saP und der FFH-VP auf normativer Ebene stärker ist als die der SUP (vgl. BRUNS
et al. 2005, 159). Über diesen Ansatz wird ein Bezug zur SUP hergestellt, weil bei einer SUP
die Auswirkungen eines Plans oder Programms ebenfalls auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind.
Es ist also erforderlich, Flächen aus arten- und habitatschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Sicht zu bewerten, um diese zulassungsrelevanten Konflikte möglichst
frühzeitig zu vermeiden und – in Bezug auf die saP und die FFH-VP – für die Planfeststellung ausnahme- bzw. abweichungsfähige Lagen zu schaffen. In Bezug auf die saP sollten
hierfür Flächen- und Raumkategorien bestimmt werden, die den Konflikt mit den planungsre-
21
Zur Umsetzung der Eingriffsregelung wird auf der Ebene der BFP kein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet. Je
nach Planungsraumgröße kann jedoch ggf. bereits geprüft werden, ob Flächen für Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen
potenziell verfügbar sind.
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30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
levanten Arten – insb. Großvögel des Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)22 – widerspiegeln. In Bezug auf die FFH-VP sind die FFH- und Vogelschutzgebiete die entsprechenden Flächenkategorien und hinsichtlich des Immissionsschutzrechts sind es die Siedlungsbereiche.
3.4
Abzuleitende Grundstruktur des Alternativenvergleichs
Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben (s. Teil B 3.1.1), ist der Alternativenvergleich
zum Netzausbau ein immanenter Bestandteil des gesamten Planungsprozesses und konkretisiert sich bezüglich der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen schrittweise über die Bedarfsplanung, die Bundesfachplanung und die Planfeststellung. Um Hinweise für den Alternativenvergleich in der BFP geben zu können, ist es
daher erforderlich, die unterschiedlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen abzuleiten. Diesbezüglich sind verfahrensbezogene und inhaltlich-methodische Aufgaben zu unterscheiden, um sowohl die Beschleunigung des Verfahrens als auch die inhaltliche Qualität der
Unterlagen zu sichern.
Weil die BFP über die §§ 4 bis 17 NAGEB als öffentlich-rechtliches Verfahren ausgestaltet
ist, stellt der Verfahrensablauf den Rahmen der gesamten Betrachtung dar. In Teil B 3.1.4
wurden den zentralen Schritten die jeweiligen Aufgaben und Akteure zugeordnet und erläutert. Im Hinblick auf die Beschleunigungsmöglichkeiten im Verfahren sind vor allem die TöB
und die Öffentlichkeit von Bedeutung. Ihre Möglichkeiten, Stellungnahmen bzw. Einwendungen abzugeben, am Erörterungstermin teilzunehmen und später das Ergebnis der Trassenplanung, den Planfeststellungsbeschluss, zu beklagen, haben einen entscheidenden Einfluss
auf die Planungs- und Realisierungszeiten einer Höchstspannungsleitung (s. Tab. 5). Diesbezüglich stehen Fragen zur Akzeptanz der Verfahrensführung oder auch zur Verständlichkeit der Unterlagen im Mittelpunkt.
Der Schwerpunkt dieses F+E-Projekts liegt allerdings auf der inhaltlich-methodischen Vorgehensweise des Alternativenvergleichs für den Umweltbericht nach § 14g UVPG im Rahmen
der BFP. Vor dem Hintergrund der bisherigen Überlegungen umfasst die Methodik des Alternativenvergleichs bei der BFP drei wesentliche Phasen:
Phasen des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung
1. Abgrenzung von Grobkorridoren
2. Ableitung alternativer Trassenkorridore
3. Vergleich der alternativen Trassenkorridore
22
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung; ABl. L 20 S. 7).
30.04.2015
Seite 119
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Die erste Phase dient dazu, möglichst konfliktarme Bereiche zu ermitteln und auf dieser
Grundlage Grobkorridore abzugrenzen. Innerhalb dieser Grobkorridore gilt es anschließend,
möglichst barrierefreie und durchgängige Korridore abzuleiten. Entscheidend ist, dass die
Ableitung der Korridore schrittweise und nachvollziehbar auf einer belastbaren Datenbasis
geschieht, damit der Vergleich der alternativen Korridore in der dritten Phase plausibel
durchgeführt werden kann. Die dritte Phase, die dem Alternativenvergleich im klassischen
Sinne entspricht, bildet die Basis für die Auswahl eines Vorzugskorridors.
Wie diese drei Phasen methodisch ausgefüllt werden können, wird in Teil C erläutert.
Seite 120
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Teil C METHODIK
Nachdem in Teil B die rechtlichen, technischen und umweltplanerischen Grundlagen dargestellt wurden, fokussiert Teil C auf die Methodik aller Phasen des Alternativenvergleichs: von
der Abgrenzung von Grobkorridoren bis hin zur Ableitung eines Vorzugskorridors.
In Teil C 1 werden zunächst die relevanten Belange für den Alternativenvergleich als rahmensetzende Anforderungen an die Methodik beschrieben. Teil C 2 erläutert die Grundstruktur der Methodik: von der 'Definition von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher
Wertigkeiten' (Teil C 2.1), über die 'Abgrenzung der Grobkorridore' (Teil C 2.2) und die 'Ableitung geeigneter (alternativer) Korridore' (Teil C 2.3) bis zur 'Vergleichende[n] Bewertung der
alternativen Korridore' (Teil C 2.4). Teil C 2.5 stellt die Methodik zur Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeitsbelange dar. Auf dieser in Teil C 2 gelegten Grundstruktur aufbauend werden in Teil C 3 die Auswirkungen methodischer Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs anhand von Sensitivitätsanalysen untersucht und darauf aufbauend Hinweise
für den Alternativenvergleich entwickelt.
1
Relevante Belange für den Alternativenvergleich
Der Zweck der BFP besteht nach § 5 Abs. 1 NABEG darin, Korridore für die im Bundesbedarfsplan ausgewiesenen Höchstspannungsleitungen zu bestimmen. Dabei sind die Belange
der Raumordnung, die Umweltbelange sowie weitere überwiegend öffentliche und private
Belange zu beachten bzw. zu berücksichtigen.
Die BNetzA prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im
Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG (§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG). Des Weiteren ist nach den Bestimmungen des UVPG eine SUP durchzuführen (§ 5 Abs. 2 NABEG). Darüber hinaus ist zu
prüfen, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Korridor überwiegende öffentliche
oder private Belange entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG).
Auch wenn nach § 5 Abs. 1 S. 3 und 4 NABEG ein umfassender Abwägungsauftrag besteht,
muss die BNetzA nicht sämtliche Nutzungsansprüche gleichgewichtig behandeln, sondern
kann sich auf die Verwirklichung des fachlichen Ziels des Übertragungsnetzausbaus konzentrieren. Dies ist bei Fachplanungen im Gegensatz zu überfachlichen Raumordnungsplanungen üblich und für die NABEG-Vorhaben aufgrund der Privilegierung in § 1 S. 3 NABEG
gesetzlich besonders herausgestellt (50HERTZ et al. 2013, 11).
Nach §§ 6 und 12 NABEG bilden Umweltauswirkungen und raumordnerische Konflikte die
zentralen Belange des Alternativenvergleichs (s. Teil B 1.5). Allerdings soll die Planung gemäß § 1 EnWG auch eine sichere und preisgünstige Versorgung gewährleisten. Neben der
Umweltverträglichkeit und Raumverträglichkeit sind somit auch die Kriterien Wirtschaftlichkeit
(Kosten) sowie Technik und Versorgungssicherheit (Realisierbarkeit) zu beachten (s. Teil B
3). In Bezug auf das Gesamtergebnis der BFP stellt sich daher die Frage, auf welche Weise
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Seite 121
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
diese Belange methodisch plausibel und transparent in die Auswahl des Vorzugskorridors
einbezogen werden können (s. Abb. 21).
Abb. 21:
Belange für den Alternativenvergleich
Grundsätzlich weist das NABEG ein erweitertes Abwägungsgebot auf. Dies zeigt sich bereits
an der Gesetzesbegründung, nach der der Trassenkorridor in den Bundesnetzplan aufgenommen wird, der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 26). Das bedeutet, dass nicht irgendein durchgängiger, möglichst konfliktarmer, sondern der 'möglichst beste Trassenkorridor' ausgewählt
werden soll. Auch wenn aus dieser Formulierung der Gesetzesbegründung nicht auf einen
allgemeinen Planungsgrundsatz geschlossen werden kann, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der Öffentlichkeitsbeteiligung, in methodischer Hinsicht tatsächlich den 'möglichst
besten Trassenkorridor' auszuwählen. Wenn der Öffentlichkeit nachvollziehbar vermittelt
werden kann, dass kein besserer Korridor als der ausgewählte Korridor vorhanden ist, dürfte
dies die Zustimmung und Akzeptanz – zumindest aber die Duldung – des Vorhaben erhöhen.
Des Weiteren prüft die BNetzA auch „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen
von Trassenkorridoren“ (§ 5 Abs. 1 S. 5 NABEG). Das unterscheidet die BFP von den
Raumordnungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 ROG insofern, als diese nur die Prüfung weiterer vom Träger der Planung eingeführter Standort- oder Trassenalternativen umfassen (§ 15
Abs. 1 S. 3 ROG) (PETERS et al. 2014b, 3). Das NABEG knüpft hier an die Rechtsprechung
des BVerwG an, wonach aus dem Abwägungsgebot folgt, dass die Planungsbehörde bei der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sämtliche ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen berücksichtigen muss (50HERTZ et al. 2013, 12). Dabei ist die BNetzA nicht
an den Antrag des Vorhabenträgers gebunden, sondern hat auch solche Alternativen zu berücksichtigen, die andere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbringen (§ 7 Abs. 3 S. 2
NABEG).
Die technische Realisierbarkeit einer Teilverkabelung hängt zum einen von den räumlichen
Gegebenheiten des Untersuchungsgebiets ab und zum anderen von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Während Freileitungsmasten aus technischer Perspektive an fast allen
Seite 122
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Standorten errichtet werden können, ergeben sich hinsichtlich Erdkabelabschnitte deutliche
Einschränkungen, bspw. bei hoher Reliefenergie. Die Option einer Teilverkabelung besteht
nach den Vorgaben des BBPlG für die im BBPlG mit einem 'B' gekennzeichneten Pilotprojekte für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen. Für diese Übertragung ist der Einsatz der HGÜ-Technik vorgesehen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2013a, 16).
Um den Einsatz von Erdkabeln bei diesen HGÜ-Pilotprojekten zu testen, können diese auf
technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben
oder geändert werden, sofern Mindestabstände von 400 m zu Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. 200 m im Außenbereich unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 NABEG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2
EnLAG). Durch diese sehr begrenzten Teilverkabelungsoptionen (HGÜ-Pilot bei Siedlungsannäherung) konzentriert sich der Alternativenvergleich in der Praxis auf den räumlichen
Vergleich von Freileitungskorridoren.
Unabhängig von den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben können durch Erdkabelabschnitte jedoch viele Konflikte aufgehoben werden, die im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren zu einer unzulässigen Trasse führen könnten (s. Kap. Teil B 3.3.4). Da ein Korridor
mit Teilverkabelungen im Planfeststellungsverfahren fast immer zur Ableitung einer durchgängigen Trassenführung in einem Korridor führt und somit umsetzbar sein dürfte, wie sich
an den EnLAG-Piloten zeigt, würde eine generelle Verkabelungsoption den Alternativenvergleich in seinem Charakter grundlegend ändern.
Die technische Realisierbarkeit ist eng mit den Kosten und der Wirtschaftlichkeit eines Ausbauvorhabens verknüpft. Werden nur Freileitungskorridore verglichen, sind zwar längere Abschnitte teurer als kürzere; Allerdings sind die Unterschiede in Bezug auf die Kosten in der
Regel so gering, dass die Mehrkosten keinen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der
Korridore nehmen (Interview Raumordnungsbehörde Thüringen am 05.06.2013). Demgegenüber sind die Kosten dann von Bedeutung, wenn die Möglichkeit einer Teilverkabelung
gegeben ist, weil diese gegenüber einem Freileitungsabschnitt mit deutlichen Mehrkosten
einhergeht (s. Teil C 2.5). Für Hochspannungsleitungen in neuen Trassen mit einer Nennspannung ≤ 110 kV definiert § 43h EnWG, dass diese als Erdkabel auszuführen sind, soweit
die Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der
technisch vergleichbaren Freileitung um den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Aus dem Vorangestellten ergibt sich, dass
die Kosten und die technische Realisierbarkeit nachrangig in den Alternativenvergleich einfließen.
2
Grundstruktur Methodik
Entsprechend der Ergebnisse der Analyse umfasst der Alternativenvergleich in der BFP drei
Phasen bis hin zur Entscheidung der BNetzA über den Vorrangkorridor (s. Teil B 3.4):
1.
Abgrenzung der Grobkorridore
2.
Ableitung alternativer Trassenkorridore
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Seite 123
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
3.
Vergleich der alternativen Trassenkorridore
Im Rahmen der BFP ist eine SUP durchzuführen (§ 12c Abs. 2 EnWG bzw. § 5 Abs. 2
NABEG). Gegenstand des zu erstellenden Umweltberichts – und somit der seitens der ÜNB
zu erstellenden Unterlagen – sind die Umweltauswirkungen des Plans und der vernünftigen
Alternativen. Diese Umweltauswirkungen sind zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten
(§ 14g Abs. 1 UVPG). In Bezug auf die BFP bedeutet das, dass die Umweltauswirkungen
der Korridoralternativen Gegenstand des Umweltberichts sein müssen.23 Der Umweltbericht
kann demnach als zentrales Fachgutachten des Alternativenvergleichs verstanden werden.
Darüber hinaus schreibt das UVPG in § 14g Abs. 2 vor, dass die Gründe für die Wahl der
geprüften Alternativen dargestellt werden müssen. Die besondere Relevanz des Alternativenvergleichs spiegelt sich auch in § 14l UVPG wider, wonach die zusammenfassende Erklärung als Bestandteil der Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans
auch Informationen enthalten muss, die erläutern, „aus welchen Gründen der angenommenen Plan (…) nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde“. Auch das
NABEG greift diese Notwendigkeit auf und normiert in § 12 Abs. 2 Nr. 3, dass die Entscheidung der BNetzA über die BFP das Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren enthält.
In der Begründung ist auch die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen.
Der Umweltbericht, dessen Inhalte für die SUP zu erarbeiten sind, und dessen Kernelemente
werden in den Bundesfachplanungsentscheid aufgenommen.
Die Schutzgüter, die im Rahmen der SUP zu berücksichtigen sind, werden in § 2 Abs. 1
Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 UVPG normiert. Demnach sind in Umweltprüfungen die Auswirkungen der BFP auf den Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), auf Tiere,
Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige
Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Schutzgütern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Deshalb ist es erforderlich,

die möglichen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens und seiner Alternativen systematisch abzuleiten (s. Teil B 3.3) und

Flächen- und Raumkategorien zu definieren, denen Konfliktrisiken zugeordnet werden
können (s. Teil C 2.1).
23
Auch wenn die Technikwahl nicht Entscheidungsgegenstand der Bundesfachplanung ist und ggf. nicht abschließend definiert
wird, sondern vielmehr 'nur' der Korridor, sollten die einzelnen Korridoralternativen bei absehbaren Konflikten auch die Realisierung durch Erdkabel umfassen. Das insbesondere mit Blick auf eine Weiterentwicklung des Stands der Technik und der
gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage, inwieweit die durch das BBPlG normierte HGÜ-Teilverkabelungsoption eine HDÜTeilverkabelung ausschließt.
Seite 124
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Der Umweltbericht nach § 14g Abs. 2 Nr. 1-9 UVPG umfasst folgende Aufgaben (s. Tab. 28):
Tab. 28:
Inhalte des Umweltberichts
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen,
2. Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der
Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des
Programms berücksichtigt wurden,
3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms,
4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage
4 beziehen,
5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,
6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen,
7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie
die Umweltprüfung durchgeführt wurde,
9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14m.
Grundsätzlich können alle Inhalte des Umweltberichts – insbesondere jedoch die Nrn. 5 bis
7 – den Phasen des Alternativenvergleichs zugeordnet werden. Nur die Festsetzung geeigneter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 9) erfolgt nach Abschluss der Wahl der Vorzugsalternative. Deswegen sind mögliche Überwachungsmaßnahmen nicht Gegenstand der Alternativenprüfung. Mit jedem der anderen Schritte sind spezifische Aufgaben verknüpft, damit das
Ergebnis des Alternativenvergleichs belastbar ist und den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Besondere Bedeutung ist der Frage beizumessen, wie die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Korridors in den Alternativenvergleich eingestellt und abgeglichen
werden können. Im Rahmen der Interviews wurde den Raumordnungsbehörden auch diese
Frage gestellt (s. Teil B 3.2.2, Nr. 11). Bei vier der betrachteten Verfahren lag der Schwerpunkt der Planung auf den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Die Umweltverträglichkeit wurde nachträglich in das raumordnerische Ergebnis integriert. In vier weiteren Verfahren wurden die Ergebnisse der RVS und der UVS gleichberechtigt behandelt. Meist fanden sich keine widerstreitenden Ergebnisse, da viele umweltbezogene Normen auch als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert waren und umgekehrt Erfordernisse der
Raumordnung nachrichtlich als Schutzgüter in die UVS aufgenommen wurden.
Auf NABEG-Vorhaben können diese Verhältnisse jedoch nicht übertragen werden, da in der
BFP den Umweltschutzgütern ein höheres Gewicht zukommt als in den ROV. Dies liegt zum
einen an der gleichwertigen Auflistung der Belange Umweltschutz und Raumordnung in § 6
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Seite 125
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
und § 12 NABEG. Zum anderen ist das Ergebnis der BFP für das PFV verbindlich. In diesem
Zusammenhang wird diskutiert, ob die Ziele der Raumordnung für NABEG-Vorhaben eine
Bindungswirkung nach § 4 ROG aufweisen und daher zu beachten sind oder ob sie analog
zu § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG bei anderweitigen konfligierenden Belangen 'weggewogen' werden können (APPEL 2013; PETERS et al. 2014b, 47ff.).
Für dieses F+E-Projekt stellt sich diese Frage nach dem Verhältnis dieser Aspekte jedoch
nicht, weil hier die Frage nach einem methodischen Vorgehen im Mittelpunkt steht, das es
erlaubt, beide Belange – Umweltbelange und Erfordernisse der Raumordnung – entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht schrittweise zusammenzuführen (vgl. HANUSCH et al. 2013,
149). Grundsätzlich sind folgende Modelle möglich:

Getrennte Vorgehensweise von Raumverträglichkeitsprüfung einerseits und strategischer
Umweltprüfung andererseits bei der Bestimmung des Vorzugskorridors,

Integrative Vorgehensweise bei der Bestimmung des Vorzugskorridors.
Bei der getrennten Vorgehensweise wird jeweils ein Alternativenvergleich für den Umweltbericht und einer für die RVS durchgeführt, in dem betreffenden Bericht bzw. der Studie dargelegt und erst anschließend die Ergebnisse abgeglichen. Sofern die methodische Vorgehensweise zur Bestimmung eines raumverträglichen Vorzugskorridors die planungsmethodischen
Schnittstellen zur Bestimmung des umweltverträglichen Vorzugskorridors nicht integriert,
können sich im Ergebnis allerdings gänzlich unterschiedliche Korridorvorschläge und Priorisierungen von Korridoralternativen ergeben. Anhand welcher Kriterien dann die Entscheidung für einen gemeinsamen Vorzugskorridor gefällt werden soll, der dann nachrichtlich Eingang in den Bundesnetzplan fände, ist bis dato unbekannt. Daher wird in diesem F+EProjekt die integrierte Vorgehensweise empfohlen, die die Umweltbelange und die Erfordernisse der Raumordnung gleichermaßen berücksichtigt.
Von der methodischen Vorgehensweise ist die textliche Darstellung zu unterscheiden. Denn
die Ergebnisse müssen sowohl Bestandteil des Umweltberichts als auch der RVS sein und in
sich eigenständig nachvollziehbar sein. So wird auch in der 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' der BNetzA eine sinnvolle Abgrenzung von RVS
und Umweltbericht vorgeschlagen (BNETZA 2012b, 7).
Anfang September 2013 haben die vier ÜNB 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW
zusammen mit den für sie tätigen Gutachterbüros ein Methodik-Papier mit dem Titel 'Antrag
auf Bundesfachplanung – Musterantrag nach § 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung' (50HERTZ et al. 2013; kurz: ÜNB-Musterantrag) in schriftlicher Form vorgelegt, das
im November 2013 fortgeschrieben wurde. Im ÜNB-Musterantrag werden Kriterien für die
Bildung von Raumwiderstandsklassen herangezogen, die sowohl die raumordnerischen Erfordernisse einerseits als auch die Umweltbelange andererseits berücksichtigen sollen (integrierte Raumanalyse, s. nachfolgend Teil C 2.1.1). In der abschließenden Vergleichstabelle
des ÜNB-Musterantrags werden die Ziele der Raumordnung auch explizit in die Gegenüberstellung von Alternativen einbezogen (50HERTZ et al. 2013, 45).
Seite 126
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Aufbauend auf dem im Umweltbericht zum Bedarfsplan definierten Untersuchungsraum eines Vorhabens (s. nachfolgend Teil C 2.2) sind verschiedene Arbeitsschritte erforderlich, um
Korridore zu definieren, die in einem nachfolgenden Schritt miteinander verglichen werden
können, und um abschließend den Vorzugskorridor zu bestimmen. Diese basieren auf den
drei Phasen Abgrenzung der Grobkorridore, Ableitung alternativer Trassenkorridore und
Vergleich der alternativen Trassenkorridore. Tab. 29 stellt diese Arbeitsschritte überblickartig
vor.
Tab. 29:
Phase
1
Von der Untersuchungsraumanalyse bis zur Korridorabgrenzung – Arbeitsschritte
Arbeitsschritte
Abgrenzung der
Grobkorridore
Wirkfaktoren und
Konflikte
Definition von Flächen- und Nutzungskategorien
unterschiedl. Wertigkeiten hinsichtl.
ihres Konfliktrisikos
Bewertung der flächen- und nutzungsbezogenen
Konfliktrisiken
2
Ableitung geeigneter (alternativer)
Korridore
3
Vergleich der alternativen Korridore
abgeleitete Aufgaben
Meidung von Flächen mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko; Abschnittsbildung; Detailprüfung kritischer Bereiche auf ihre Durchgängigkeit
Darstellung von Wirkfaktoren von Freileitungen, Erdkabeln und
Konverterstationen sowie Ableitung von Konflikten auf die Schutzgüter nach UVPG
Ableitung der rechtlichen Anforderungen von Flächen- und Nutzungskategorien aus Gesetzen und Verordnungen; Gruppierung in
unterschiedliche Konfliktrisikoklassen durch fachliche Einschätzung
Kap.
Teil C 2.2
Teil B 3.3
Teil C 2.1
Zuordnung vorhandener Flächennutzungsdaten zu den Konfliktrisikoklassen unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit oder Empfindlichkeit der Flächen- und Nutzungskategorien gegenüber den
Wirkfaktoren des Vorhabens; Berücksichtigung von Bündelungsoptionen
Priorisierung von Flächen mit niedrigen Konfliktrisiken, Abstandsmaximierung zu Siedlungsbereichen, Charakterisierung der Grobkorridore mit detaillierten Informationen (Auswertung weitere vorhandene Daten, Kartierungen im Raum), Konkretisierung der Korridore anhand der detaillierten Umweltauswirkungen
Entwicklung einer Methodik zur Bewertung von ins Verhältnis zueinander zu setzenden Vergleichskriterien; Bewertung der Korridore;
Auswahl des Vorzugskorridors
Teil C 2.3
Teil C 2.4
Die erste planerische Aufgabe besteht darin, Grobkorridore abzugrenzen. Die Grobkorridorfindung ist kein förmlicher Arbeitsschritt, sondern ist als planerische Methode zu verstehen,
um von den im BBPlG festgesetzten Netzverknüpfungspunkten hin zur räumlichen Eingrenzung von Korridoren zu kommen. Grobkorridore weisen eine lineare Struktur auf und sollen
– unabhängig von der Länge des Suchraums – eine Breite von 15 km nicht überschreiten
(50HERTZ et al. 2013, 16).
Die zweite Aufgabe dient der Ableitung von alternativen Korridoren, die unter Anwendung
bestimmter Grundsätze in den Grobkorridoren verortet werden. Diese sind in räumlicher und
technischer Hinsicht zu beschreiben. Um Korridore ableiten zu können, stellen sich die Fragen, a) welche technischen Merkmale eines im BBPlG als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Projekts bekannt sein müssen und b) welche räumlichen
Bezugseinheiten zur Beschreibung der Umweltauswirkungen erforderlich sind. Nur wenn die
technischen Merkmale ausreichend konkret sind, können daraus differenzierte Veränderungen der Umwelt abgeleitet werden. Ebenso müssen die räumlichen Auswirkungen ausreichend konkret sein, damit die Umweltfolgen eingestuft werden können. In dieser Hinsicht
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
besteht in der BFP die Schwierigkeit, dass keine standortbezogenen Trassen, sondern flächenbezogene Korridore abgeleitet werden.
Die dritte Aufgabe bezieht sich auf den Vergleich der Korridore und die Auswahl eines Vorzugskorridors. Zunächst sind die schutzgutspezifischen Umweltauswirkungen zu ermitteln,
darzustellen und zu bewerten. Anschließend hat dies schutzgutübergreifend zu erfolgen, sodass sich für jeden Korridor eine Gesamteinschätzung ergibt. Auf dieser Grundlage können
die Alternativen verglichen werden, um daraus den umweltverträglichsten Korridor zu identifizieren. Diesbezüglich werden in der Planungspraxis unterschiedliche Methoden und Techniken eingesetzt. Auf der einen Seite des Spektrums finden sich mathematische Verfahren
wie etwa die Nutzwertanalyse der 1. und 2. Generation sowie Kosten-Nutzen-Analysen
(BECHMANN 1978; SCHOLLES 2008b), auf der anderen Seite kommen verbal-argumentative
Methoden und die Abstimmung im Kreis der Entscheidungsträger zum Einsatz.
Damit die einzelnen Ergebnisse aufeinander aufbauen können und insgesamt ein belastbares Gesamtergebnis entsteht, ist es erforderlich, für jede dieser Aufgaben eine geeignete
methodische Vorgehensweise auszuwählen und die Ergebnisse im Umweltbericht zu dokumentieren.
Im Folgenden wird auf Basis des ÜNB-Musterantrags (50HERTZ et al. 2013) und auf den
Veröffentlichungen der BNetzA 'Leitfaden zur Bundesfachplanung' (BNETZA 2012a; kurz:
BNetzA-Leitfaden) und 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' (BNETZA 2012b; kurz: BNetzA-Mustergliederung) erläutert, wie sich die derzeitige Vorgehensweise der Abgrenzung der Grobkorridore, der Ableitung alternativer Korridore und
des Vergleichs der alternativen Korridore darstellt.
2.1
Suchraumbewertung: Definition von Flächen- und Raumkategorien
unterschiedlicher Wertigkeiten hinsichtlich ihres Konfliktrisikos
Um Korridoralternativen ableiten und vergleichen zu können, sind zunächst Grobkorridore
zur sukzessiven räumlichen Eingrenzung des Untersuchungsraums abzuleiten (s. Teil C 2).
Ausgangspunkt für die Bundesfachplanung ist der in der Anlage zum BBPlG definierte Anfangs- und Endpunkt als Netzverknüpfungspunkte (Punktpaar) eines Vorhabens. Bereits bei
der Erarbeitung des Umweltberichts zum Entwurf des Bundesbedarfsplans – und damit zeitlich parallel zur Erarbeitung des NEP – wird der Untersuchungsraum eines Vorhabens, innerhalb dessen der beste Korridor gefunden werden soll, auf der Basis des definierten
Punktpaars in Form einer Ellipse gebildet, auf die sich die Untersuchungen im Folgenden
beziehen.
Die Ellipse umfasst zum einen die Hauptachse vom Anfangs- zum Endpunkt (Strecke A-B),
zwischen denen das Vorhaben realisiert werden soll, plus Verlängerungen von jeweils
Seite 128
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
10 km24, sowie zum anderen die Nebenachse, deren Länge die Hälfte der Hauptachse beträgt (s. Darstellung links in Abb. 22). Sofern Stützpunkte (C) zu integrieren sind, werden
diese bei der Festlegung des Untersuchungsraums hinzugezogen (s. Darstellung rechts in
Abb. 22) (BNETZA 2013, 79).
Abb. 22:
Abgrenzung des Untersuchungsraums (BNETZA 2013)
Anders verhält es sich, wenn statt eines Anfangs- oder Endpunkts ein Suchraum in einem
Gemeindegebiet oder Kreis benannt wird. Das ist dann der Fall, wenn ein Umspannwerk
oder eine Konverterstation neu zu errichten ist und der ÜNB den konkreten Standort des
Konverters noch nicht festlegen kann. Dieser muss nicht am Netzverknüpfungspunkt errichtet werden, sondern kann auch zehn Kilometer oder mehr von dem verbindlich im BBPlG
fixierten Netzverknüpfungspunkt verortet werden. Derzeitige Praxis der BNetzA ist, für den
Suchraum einen ungewichteten geometrischen Schwerpunkt zu ermitteln, um den ein von
der Luftlinienlänge abhängiger Puffer gelegt wird. In diesem Fall bildet die Teil-Ellipse plus
Suchraum mit Puffer den Untersuchungsraum (s. Abb. 23).
24
Bei Luftliniendistanz < 10 km zwischen Anfangs- und Endpunkt wird um mindestens 2 km, jedoch maximal 50 % der Luftliniendistanz verlängert; bei einer Luftliniendistanz von 10-20 km wird um 5 km verlängert (BNETZA 2013, 79).
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Seite 129
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 23:
Abgrenzung des Untersuchungsraums bei nicht festgelegtem Netzverknüpfungspunkt (BNETZA 2013, verändert)
Innerhalb des Untersuchungsraums gilt es dann, unter Berücksichtigung verschiedener Belange – auf die nachfolgend eingegangen wird – den 'besten' Korridor zu ermitteln.
Innerhalb der Grenzen des Untersuchungsraums (Ellipse) sind die Räume sichtbar zu machen, die nicht als Auswirkungsraum eines Vorhabens in Anspruch genommen werden sollen. Als Auswirkungsraum sind die gegenüber den Wirkfaktoren eines Vorhabens bedeutsamen und empfindlichen Bereiche mit besonderem Konfliktpotenzial zu ermitteln und als solche darzustellen. Hierfür bedarf es einer Auswahl geeigneter Flächen- und Raumkategorien,
denen unterschiedlich große Konfliktrisiken bzw. Raumwiderstände zuzuordnen sind. In diesem Kontext sind auch folgende 'Grundsätze der Korridorplanung' einzuordnen:

Meidung konfliktträchtiger Räume

Abstandsmaximierung zu sensiblen Nutzungen gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)25

Meidung der Querung von Siedlungsräumen (Abstandsmaximierung)

Meidung der Querung von sensiblen Naturräumen

Meidung der Querung gemäß § 23 bis 32 BNatSchG geschützter Gebiete

Meidung der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume

Meidung von Waldflächen
25
Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch G. v. 2. Juli 2013 (BGBl. I
S. 1943).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik

Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen

Einpassung in das Landschaftsbild (BNETZA 2012b, 5).
Die Auswahl geeigneter Bereiche soll laut ÜNB-Musterantrag mithilfe einer Raumwiderstandsanalyse sowie der Ermittlung und Bewertung von Bündelungspotenzialen erfolgen
(50HERTZ et al. 2013, 24 ff.). Die Vorgehensweise des ÜNB-Musterantrag wird in Teil C 2.1.1
kurz erläutert.
Da in Bezug auf die Ermittlung und Darstellung von Raumwiderständen bzw. Konfliktrisiken
auch andere Vorgehensweisen möglich sind, mit denen Bereiche unterschiedlicher Konfliktrisiken abgebildet werden können, wird im Rahmen des F+E-Projekts eine Vorgehensweise entwickelt, die eine differenziertere Raumanalyse ermöglicht, damit der Vergleich und
darauf aufbauend der Ausschluss von Flächen begründet und stringent erfolgen kann (s. Teil
C 2.1.1). Diese Methodik baut auf einer integrierten Raumanalyse auf.
Integrierte Raumanalyse
Die Unterlagen zur Prüfung der Umweltbelange, die Raumverträglichkeitsstudie und die Unterlagen zur Prüfung sonstiger öffentlicher und privater Belange basieren auf der Untersuchung der Auswirkungen der Planung unter Berücksichtigung von umweltbezogenen, raumordnerischen sowie sonstigen Bewertungskriterien. Daher stellt sich u. a. die Frage, wie die
Erfordernisse der Raumordnung mit den Umweltschutzgütern verglichen werden können.
Auch kommt es teilweise zu Überschneidungen, die im Hinblick auf Doppelbewertungen zu
vermeiden sind. Deshalb ist es erforderlich, den Planungsraum integriert – also unter Berücksichtigung der umweltbezogenen, raumordnerischen und sonstigen Belange – zu analysieren, um auf dieser Analyse aufbauend die Konfliktrisiken zu bewerten und Grobkorridore
abgrenzen zu können, die auch aus raumordnerischer Perspektive nicht auf Unverträglichkeiten stoßen.
Im Rahmen dieses F+E-Projekts wird explizit eine 'integrierte Raumanalyse' empfohlen und
im Rahmen der Erprobung zur Anwendung gebracht und überprüft (s. Teil C 3). Die integrierte Vorgehensweise ist dadurch gekennzeichnet, dass in die Konfliktrisikoanalyse die Ziele
der Raumordnung von vornherein mit einfließen. Auf diese Weise wird ersichtlich, ob ein
umweltverträglicher Korridor einem Ziel der Raumordnung entgegensteht. Dann kann unmittelbar auf diesen raumordnerischen Konflikt reagiert werden, indem bereits bei der Ableitung
von Korridoren solche mit geringeren raumordnerischen Konfliktrisiken abgegrenzt werden.
Die Berücksichtigung erfolgt nicht erst bei der Priorisierung der Korridoralternativen.
Ergebnis des Alternativenvergleichs ist dann von vornherein die Ableitung eines sowohl umwelt- als auch raumverträglichen gemeinsamen Vorzugskorridors. Denn eine die raumordnerischen Erfordernisse wie auch die Umweltbelange umfassende Bewertung des Suchraums
ermöglicht die Ableitung des besten Korridors.
Bei der integrierten Raumanalyse kommt insbesondere den arten-, habitat- und immissionsschutzrechtlich relevanten Bewertungskriterien sehr hohe Bedeutung zu, weil der als Ergeb-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
nis der BFP festgelegte Korridor eine durchgängige Trassenführung im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren ermöglichen soll, der weder zu arten- noch zu habitat- noch zu immissionsschutzrechtlichen Unzulässigkeiten führt.
Aufgrund des integrierten Ansatzes werden im Umweltbericht alle Erfordernisse, die einen
Bezug zu den Schutzgütern nach UVPG aufweisen, als relevante Kriterien einbezogen (z. B.
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Freiraumsicherung). Eine Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung erfolgt somit innerhalb des Umweltberichts im Rahmen einer fachlichen
Bewertung, z. B. bei der schutzgutspezifischen Einstufung vorhabenbezogener Empfindlichkeiten und Wertigkeiten (Bedeutung), nicht jedoch in Bezug auf eine Prüfung im Hinblick auf
eine Konformität von potenziellen Auswirkungen auf die spezifischen raumordnerischen
Festlegungen. Letzteres erfolgt in der gesondert zu erarbeitenden Raumverträglichkeitsstudie, weshalb neben der Ableitung des gemeinsamen Korridors auch der umweltverträglichste
oder der raumverträglichste Korridor bestimmt werden kann. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsstudie und des ASB.
Eine standardsetzende Methodik im Sinne einer Konvention liegt für diese Aufgabenstellung
im Bereich der BFP bis dato nicht vor. Zusätzlich zu der im Rahmen des F+E-Projekts entwickelten Methodik, die hier erläutert und der Methodik der ÜNB zum Teil vergleichend gegenüber gestellt wird, sind weitere Vorgehensweisen möglich.
2.1.1
Bewertung von Konfliktrisiken
Wie bereits in Teil B 3.1.1 im Exkurs 'Konfliktrisiko – Planung unter Unsicherheiten' erläutert,
ist die Entscheidung über den Vorzugskorridor unter Ungewissheit zu treffen, weil eine Wirkungsprognose im Naturschutzbereich generell und für Planungen auf einer der konkreten
Vorhabenzulassung vorgelagerten Planungsebene – wie der BFP im Besonderen – nicht
möglich ist. Deshalb erfolgt im F+E-Projekt die Bewertung des Suchraums und der Korridoralternativen anhand von raumbezogenen Konfliktrisiken. Die Bewertung des raum- bzw. flächenbezogenen Konfliktrisikos erfolgt anhand der sich auf einer Fläche überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Diese fungieren als Indikatoren für die konkreten Konfliktrisiken,
die den Planern der konkreten Vorhaben als Bewertungsmaßstäbe vorgegeben werden. Das
Konfliktrisiko einer konkreten Fläche ergibt sich aus der Aggregation der Konfliktrisikoklassen
der sich auf ihr überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Statt Konfliktrisiko wird in anderen Zusammenhängen – wie auch im ÜNB-Musterantrag – häufig der Begriff des Raumwiderstands verwendet.26
Die ÜNB legen ihrer Raumwiderstandsanalyse vier Raumwiderstandsklassen (RWK) zugrunde (RWK I, RWK II, RWK III und 'nicht qualifizierbar'), denen sie bestimmte Restriktio-
26
Als Raumwiderstand wird in der Planungstheorie der Grad der Vereinbarkeit eines Projekts mit den Naturraumpotenzialen
oder die Qualitätsminderung der Umweltgüter bezeichnet, die im betroffenen Raum bei Beanspruchung durch das Vorhaben
zu erwarten ist (SCHOLLES 2008a, 453).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
nen gegenüber dem Bau von Höchstspannungsfreileitungen zuordnen. Tab. 30 umfasst die
Definition der einzelnen RWK sowie die Zuordnung der entsprechenden Kriterien. Von den
vier definierten RWK werden nur zwei (RWK I und II) mit konkreten Flächen- und Raumkategorien unterfüttert. Die RWK III und die RWK 'nicht qualifizierbar' bleiben ohne Kriterienzuordnung (50HERTZ et al. 2013, 28).
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Definition und Kriterien der Raumwiderstandsklassen gemäß ÜNB-Musterantrag (50HERTZ et al. 2013)
Raumwiderstandsklasse
28
I sehr hoch
Definition
Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung erhebliche Raum- bzw. Umweltauswirkungen erwarten lässt und sich
somit zulassungshemmend auswirken kann.
D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der einer Zulassung des
Vorhabens entgegenstehen kann, und sich in der Regel (i. d. R.)
auf eine rechtlich verbindliche Norm gründet und erhebliche, für
das Vorhaben sprechende Gründe erfordert (z. B. Befreiung bzw.
Ausnahme- oder Abweichungsverfahren).
Die Raumwiderstandsklasse resultiert nur aus der Sachebene.
Kriterien
27
 Siedlung und Erholung
- Sensible Einrichtungen (Kliniken, Pflegeheime, Schulen)
- Wohn- und Mischbauflächen
- Industrie- und Gewerbeflächen
- Campingplätze / Ferien- und Wochenendhaussiedlungen
 Biotop- und Gebietsschutz
- Europäische Vogelschutzgebiete
- FFH-Gebiete
- Nationalparks
- Naturschutzgebiete (NSG)
- Biosphärenreservate – Kernzone
- UNESCO-Weltnaturerbestätten
- UNESCO-Weltkulturerbestätten und Welterbestätten mit Zusatz Kulturlandschaft
 Wasser
- Wasserschutzgebiete Zone I
- Stillgewässer ≥ 10 ha
 Avifauna
- Brutgebiete von Wiesenvögeln
- Avifaunistisch bedeutsame Brutgebiete
- Avifaunistisch bedeutsame Rastgebiete
- 3-km-Küstenstreifen
 Ziele der Raumordnung
- Vorranggebiete im Siedlungsbezug
- Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe
27
Der ÜNB-Musterantrag enthält Hinweise für den konkreten, vorhabenbezogenen Antrag. Demnach ist dieser Kriterienkatalog insbesondere bei kleineren Vorhaben nicht
abschließend zu verstehen. Vielmehr sind dann einzelfallspezifisch und maßstabsangepasst weitere Kriterien einzubeziehen. Bei der Raumwiderstandsklasse I werden
besonders geschützte Biotope nach BNatSchG bzw. Landesrecht und bei der Raumwiderstandsklassen II und III werden diesbezüglich Biotoptypen mit amtlich oder gutachtlich eingestuften Wertigkeiten genannt (50HERTZ et al. 2013, 24 ff.)
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28
Bei der Abgrenzung von Grobkorridoren sollen Flächen mit RWK I generell ausgegrenzt werden. Um bestimmte am Korridorrand liegende Flächen nicht ungerechtfertigt früh auszuschließen, erfolgt für Flächen von Kriterien in blauer Schrift daher keine Ausgrenzung. Ebenso werden Inselflächen der RWK I innerhalb der Grobkorridore regelmäßig aus darstellerischen Gründen nicht ausgegrenzt (50HERTZ et al. 2013, 31).
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Seite 134
Tab. 30:
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Raumwiderstandsklasse
Definition
Kriterien
27
II hoch
Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung zu
erheblichen Raum- bzw. Umweltauswirkungen führen kann und
der im Rahmen der Abwägung entscheidungserheblich ist.
D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der sich aus gesetzlichen
oder untergesetzlichen Normen oder gutachtlichen, umweltqualitätszielorientierten Bewertungen begründet.
Die Raumwiderstandsklasse kann sowohl aus der Sachebene, als
auch der gutachtlichen Bewertung resultieren.
II hoch
Die Schraffur dient ausschließlich der darstellerischen Zurücknahme, da der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und
somit in diesen Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann.
III mittel
Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung zu
Umweltauswirkungen unterschiedlicher Erheblichkeit führen kann
und der bedingt entscheidungserheblich ist.
D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der sich nicht aus rechtlichen Normen oder anderen verbindlichen Vorgaben ableiten muss,
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil B: Grundlagen
Seite 135
Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung
Vorranggebiete Deponie
Vorranggebiete Militär
Nur in Niedersachen: 400 m Puffer um sensible Einrichtungen, Wohnund Mischbauflächen (Innenbereich)
 Sonstiges
- Sondergebiet Bund / Militärische Anlagen
- Flughafen
- Windkraftanlagen und Abstandsbereiche
- Deponien und Abfallbehandlungsanlagen
- Oberflächennahe Rohstoffe/Abgrabungen (Tagebau, Grube, Steinbruch)
 Siedlung und Erholung
- Siedlungsnahe Freiräume / Siedlungsflächen, Golfplätze
 Biotop- und Gebietsschutz
- Wälder
 Wasser
- Wasserschutzgebiete Zone II
 Avifauna
- Zone Land-/Wasservogelzug
- Bedeutende Vogelzugbahnen/-Korridore
 Biotop- und Gebietsschutz
- Biosphärenreservate – Pflegzone
- RAMSAR-Gebiete
- Important Bird Areas (IBA)
- Landschaftsschutzgebiete (LSG)
- Naturparke
 Ziele der Raumordnung
- Vorranggebiete Natur und Landschaft / Freiraumsicherung
- Vorranggebiete Landschaftsbild
- Vorranggebiete / Schwerpunkte Tourismus / Erholung (Ziel)
- Regionale Grünzüge (Ziel)
- Vorranggebiete Wald / Forstwirtschaft
– keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag –
-
III mittel
nicht
qualifizierbar
Definition
der aber im Sinne der Umweltvorsorge in die Abwägung zum Trassenkorridor einfließt.
Die Raumwiderstandsklasse kann sowohl auf der Sachebene, als
auch aus der gutachtlichen Bewertung resultieren.
Die Schraffur dient ausschließlich der darstellerischen Zurücknahme, da der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und
somit in diesen Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann.
Raum, der keinen hervorgehobenen Raumwiderstand über die
einbezogenen Umwelt- und Nutzungskriterien aufweist, für den
sich jedoch aus anderen Kriterien heraus (z. B. aus privatrechtlichen Gründen) ein derzeit nicht qualifizierbarer Raumwiderstand
ergeben könnte.
= alle verbleibenden Räume im Untersuchungsraum, die nicht
durch Flächen der Raumwiderstandsklassen I bis III belegt werden
Kriterien
27
– keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag –
– keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag –
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
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Raumwiderstandsklasse
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Im Rahmen des F+E-Projekts wurden den einzelnen Flächen- und Raumkategorien Konfliktrisiken durch die an der Erarbeitung beteiligten Planer/-innen zugewiesen. Dabei erfolgt
die Einschätzung des Konfliktrisikos anhand geeigneter Kriterien, die von allen am Bewertungsvorgang Beteiligten gleichermaßen zur Begründung ihres Bewertungsergebnisses herangezogen werden sollen. Hierdurch basieren die Einschätzungsergebnisse auf denselben
Hilfskriterien und sind dadurch nachvollziehbar und vergleichbar. Kriterien zur Begründung
der Einschätzung des Konfliktrisikos können z. B. die 'Bedeutung' (B), die 'Empfindlichkeit
(Wirkzusammenhang)' (E) und die 'Treffsicherheit' (TS) sein, die in der nachfolgenden Tab.
31 definiert sind. Diese Kriterien sind exemplarisch, denkbar ist die Bewertung auch unter
Zuhilfenahme anderer Kriterien. Die Bewertung der Kriterien erfolgt anhand einer dreistufigen Ordinalskala (hoch, mittel, gering).
Tab. 31:
Kriterien zur Abschätzung des Konfliktrisikos
Bedeutung (B)
Einschätzung des Werts des mit
der Kategorie abgebildeten Belangs bzw. des normativen Gehalts
der Flächenkategorie (Ge- und
Verbote, Ziele und Grundsätze,
Zulässigkeitsschwellen)
h: hohe Bedeutung
m: mittlere Bedeutung
g: geringe Bedeutung
h: Die i. d. R. mit der Flächen- und
Raumkategorie verbundenen
Werte und normativen Gewichte sind in hohem Maße zulassungshemmend und eine ausnahmsweise Zulassung ist mit
hohen Anforderungen verbunden.
m: Die i. d. R. mit der Flächen- und
Raumkategorie verbundenen
Werte und normativen Gewichte sind grundsätzlich zulassungshemmend, können aber
unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden.
g: Die i. d. R. mit der Flächen- und
Raumkategorie verbundenen
Werte und normativen Gewichte sind grundsätzlich zulassungshemmend, können aber
wahrscheinlich relativ leicht in
der Abwägung überwunden
werden.
Kriterien
Empfindlichkeit (E)
Einschätzung der Empfindlichkeit
der mittels der Flächen- und
Raumkate-gorien abgebildeten
Eigenschaften
h: hohe Empfindlichkeit
m: mittlere Empfindlichkeit
g: geringe Empfindlichkeit
Definitionen
h: Die mit den Flächen- und
Raumkategorien abgebildeten
Eigenschaften sind sehr empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren der Freileitung.
m: Die mit den Flächen- und
Raumkategorien abgebildeten
Eigenschaften sind empfindlich
gegenüber den Wirkfaktoren
der Freileitung.
g: Die mit den Flächen- und
Raumkategorien abgebildeten
Eigenschaften sind wenig empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren der Freileitung.
Treffsicherheit (TS)
Einschätzung der Eignung einer
Flächen- und Raumkategorie, die
Empfindlichkeit und Bedeutung der
konkreten Eigenschaften und damit
die daraus abzuleitenden Konfliktrisiken einer Freileitung abzubilden.
h: hohe Treffsicherheit
m: mittlere Treffsicherheit
g: geringe Treffsicherheit
h: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen
Konflikte sehr eindeutig und
genau ab.
m: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen
Konflikte nicht ganz eindeutig
und genau ab, sodass bei genauerer Betrachtung der realen
Verhältnisse differenziertere
oder differierende Ausprägungen möglich sind.
g: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen
Konflikte nur sehr ungenau ab,
sodass bei genauerer Betrachtung der realen Verhältnisse
größere Abweichungen auftreten können.
Mittels Hilfskriterien, die die Abschätzung des Konfliktrisikos argumentativ stützen, kann der
jeweiligen Flächen- oder Raumkategorie dann eine Konfliktrisikoklasse (KRK) zugewiesen
werden. Die KRK wird anhand einer sechsstufigen Skala klassifiziert (s. Abb. 24).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 24:
Konfliktrisikoklassen
Die nachfolgende Tab. 32 enthält ein Beispiel zur Abgrenzung und Stufenbildung (Tendenz)
der einzelnen Konfliktrisikoklassen. Diese ergeben sich aus einer Kombination der Hilfskriterien Empfindlichkeit und Bedeutung bezogen auf die einzelnen abgebildeten Konflikte und
damit implizit auch auf die Treffsicherheit.
Sechsstufige Bewertungsskala für die Klassifizierung des Konfliktrisikos
Konfliktrisikoklasse 2
Konfliktrisikoklasse 3
Konfliktrisikoklasse 4
Konfliktrisikoklasse 5
Konfliktrisikoklasse 6
überwiegend hohe Bedeutung und
hohe Empfindlichkeit oder hohe Bedeutung und mittlere Empfindlichkeit
Konfliktrisikoklasse 1
Stufenbildung (Tendenz)
überwiegend mittlere Empfindlichkeit
und Bedeutung oder hohe Bedeutung und geringe Empfindlichkeit
oder hohe Empfindlichkeit und
geringe Bedeutung
Konfliktrisikoklasse
überwiegend geringe bis mittlere Empfindlichkeit und
gleichzeitig überwiegend geringe bis mittlere Bedeutung
Tab. 32:
Das Konfliktrisiko (KR) wird für jede Flächen- und Raumkategorie unter Berücksichtigung der
die Begründung leitenden Hilfskriterien und der mit ihr abbildbaren potenziellen Konflikte
klassifiziert. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Flächenkategorie mehrere
verschiedene Konfliktrisiken abbilden kann. Ein Naturschutzgebiet kann z. B. bezüglich des
potenziellen Konfliktes 'Lebensraumverlust' als auch hinsichtlich des potenziellen Konflikts
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
'Beeinträchtigung des Landschaftsbilds' bewertet werden. Die einzelnen Konfliktrisiken werden dann schutzgutbezogen bewertet (S-KRK) und zu einer integrierten, alle Schutzgüter
berücksichtigenden Gesamt-Konfliktrisikoklasse (G-KRK) aggregiert (s. Tab. 33). Tab. 33
beinhaltet lediglich einen Auszug der vollständigen Bewertungstabelle, um deren Struktur zu
erläutern. Anhang A3 umfasst den gesamten, nicht abgeschlossenen Katalog aller berücksichtigten Flächen- und Raumkategorien. Sowohl die Struktur als auch die einzelnen Bewertungen sind als Diskussionsgrundlage zu verstehen.
Um für den Umweltbericht schutzgutspezifische Auswirkungen und entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten, können aus der Tabelle alle Kategorien selektiert werden, die in ihrer
Indikatoreigenschaft in Bezug auf das jeweilige Schutzgut ein Konfliktrisiko abzubilden vermögen.
Die Bewertungstabelle für die integrierte Raumanalyse wird ergänzt durch Informationen
bzgl. der Berücksichtigung bzw. Bewertung der Kategorie für die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Diese Informationen ermöglichen
eine der BFP adäquate, überschlägige Überprüfung, ob die im Korridorvergleich eingestellten Korridoralternativen einen habitat- bzw. artenschutzrechtlich durchlässigen Trassenverlauf generell ermöglichen. Ist das nicht der Fall, kann der entsprechende Korridor ausgeschlossen werden, sofern durch die anderen Korridore ein durchlässiger Trassenverlauf
möglich ist. Die Bewertungen aus der Spalte saP fließen jedoch nicht in die G-KRK ein, weil
für deren Einschätzung potenzielle Konflikte mit Flora und Fauna bereits eingeflossen sind
und Doppelbewertungen ausgeschlossen bleiben müssen.
Tab. 33:
Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber
Freileitungen (Auszug)
TS: Treffsicherheit; E: Empfindlichkeit; B: Bedeutung; KR: Konfliktrisiko; S-KRK: schutzgutbezogene Konfliktrisikoklasse;
G-KRK: (schutzgutübergreifende) Gesamt-Konfliktrisikoklasse
Das Ergebnis dieser umfassenden Bewertung beinhaltet die folgende Tab. 34, in der den
Konfliktrisikoklassen die Flächen- und Raumkategorien zuordnet sind.
Tab. 34:
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Zuordnung Flächen- und Raumkategorien zu Konfliktrisikoklassen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Konfliktrisikoklasse
Konfliktrisikoklasse1
Konfliktrisikoklasse 2
Konfliktrisikoklasse 3
Konfliktrisikoklasse 4
Konfliktrisikoklasse 5
Konfliktrisikoklasse 6
Flächenkategorien
Landwirtschaftliche Flächen mit Bündelungsoption; 3.000-m-Abstandsfläche um Freizeitu. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 3.000-mAbstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u.
zum Schutz des Landschaftsbilds 2. Priorität
Landwirtschaftliche Flächen (Bestand und Vorranggebiete); 1.000-m-Abstandsfläche um
Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 3.000m-Abstandsfläche um Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung; 3.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 1. Priorität; 1.000-mAbstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u.
zum Schutz des Landschaftsbilds 2. Priorität
Naturparke; Waldflächen, -bäume u. -sträucher (Laub- u. Nadelholz); LSG; Freizeit- u.
Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 1.000-mAbstandsfläche um Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung; 1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 1. Priorität; Freizuhaltende
Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds
2. Priorität; Wasserschutzgebiete Zone III; Altlasten- und Bodensanierungsgebiete
Biosphärenreservat Zonen III; Flächen der Naturschutzgroßprojekte; Vorranggebiete
Natur u. Landschaft; Vorranggebiete Regionaler Grünzug; Industrie u. Gewerbe; Vorranggebiete Industrie u. Gewerbe; Zuwachsflächen Industrie u. Gewerbe; Erholungswald;
Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung;
Freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des
Landschaftsbilds 1. Priorität; Forst- und landwirtschaftliche Flächen, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen u. Wald freizuhalten sind; Überschwemmungsgebiete, Vorrang- u. Vorsorgegebiete Hochwasserschutz; bestehende u. geplante
Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete sowie Wassergewinnungsgebiete; Wasserschutzgebiete Zonen I u. II; Klimaschutzwald; Bodenschutzwald; Schutzwürdige Böden
Vogelschutzgebiete; RAMSAR-Gebiete; IBA; FFH-Gebiete; wertvolle Bereiche für Brut- u.
Gastvögel; Rast-, Gast- u. Brutvogelgebiete, Vogelzugkorridore; NSG; Biosphärenreservat Zonen I u. II; gesetzl. geschützte Biotope (≥ 10 ha); Nationalparke; Moore (≥ 10 ha);
Schutzwald/Bannwald; UNESCO-Weltnaturerbestätten; 400-m-Abstandsflächen um Siedlungsflächen; Vorrang- u. Vorbehaltsgebiete mit Bezug zu Landschaft u. landschaftsgebundener Erholung u. regionale Grünzüge; Freizeit- und Siedlungsfreiflächen; Fließgewässer (≥ 12 m Breite) u. Stillgewässer (Uferzone) einschl. Gewässerrandstreifen (≥
10 ha); UNESCO-Welterbestätte mit dem Zusatz 'Kulturlandschaft'; Bodendenkmale,
Grabungsschutzgebiete, archäologische Fundstellen; Bau- u. Kulturdenkmäler (≥ 10 ha)
Siedlungsbereiche; Zuwachsflächen Siedlungsbereich; Flughäfen, Flughäfen mit 500-mSchutzzone; Windenergieanlagen (WEA), 200-m-Schutzzone um WEA, Vorranggebiet
WEA; Solaranlagen, Vorranggebiet für Solaranlagen; Militärische Anlagen u. Errichtungen; Vorranggebiete für Rohstoffabbau; Gebiete für Rohstoffabbau; Flächen für Schienen- u. Straßenverkehr; Vorranggebiete Verkehrsaufbau; Vorranggebiete BergbauSanierung; Ver- u. Entsorgungsanlagen (Bestand u. Ziel)
Die Bewertung der konkreten Flächen erfolgt über Flächen- und Raumkategorien, wobei in
der Regel eine konkrete Fläche nicht nur durch eine Flächen- oder Raumkategorie (z. B. Naturschutzgebiet) belegt ist, sondern gleichzeitig auch noch durch weitere, wie z. B. Vorranggebiet Landschaft, FFH-Gebiet und Grünland. Diese Flächen- und Raumkategorien sind jeweils mit spezifischen Konfliktrisikoklassen bewertet, sodass die sich überlagernden Kategorien nicht alle das gleiche Konfliktrisiko aufweisen. Durch das Übereinanderliegen mehrerer
Flächen- und Raumkategorien besteht das Erfordernis von Aggregationsregeln (aggregiertes
Konfliktrisiko).
In der Planungspraxis finden sich grundsätzliche Prinzipien, um auf einer Fläche liegende
Einzelbewertungen zu aggregieren (u. a. verbal-argumentative Aggregationsmethoden, Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip (Summenbildung)). Davon scheidet aufgrund des zeitin-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
tensiven und umfangreichen Bewertungsvorgangs und der nicht reproduzierbaren Ergebnisse die verbal-argumentative Aggregationsmethode von vornherein aus.
Bei der Aggregation der Einzelbewertungen nach dem Maximalwertprinzip bestimmt die mit
der höchsten Konfliktrisikoklasse bewertete Flächen- bzw. Raumkategorie das Konfliktrisiko
der Fläche. Es wird also stets die jeweils höchste Konfliktrisikoklasse der auf einer Fläche
liegenden Flächen- bzw. Raumkategorien bei der weiteren Planung berücksichtigt.
Eine Mittelwertbildung aller auf der konkreten Fläche liegenden Konfliktrisiken ist bei der
Raumbewertung hinsichtlich des Gesamt-Konfliktrisikos nicht zielführend, da die Mittelwertbildung möglicherweise unterschiedliche Flächen- und Raumkategorien im Gesamtergebnis
in ihrer Wertigkeit nivelliert und insbesondere deren jeweilige Bedeutung (vor allem mit Blick
auf die Zulässigkeitsschwellen) durch die Nivellierung nicht mehr durchschlägt. Die Mittelwertbildung führt zu einer Relativierung des Konfliktrisikos, so dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme zugänglich würden.
Durch die Bewertung der einzelnen Flächen- und Raumkategorien wird eine Gewichtung der
verschiedenen Belange vorgenommen, so dass die Gefahr eines besonders hohen Anteils
an hohen Konfliktrisiken im Suchraum durch die Anwendung des Maximalwertprinzips kaum
besteht. Dementsprechend wird das Maximalwertprinzip als grundsätzlich zielführende Aggregationsmethode im F+E-Projekt verwendet.
In Teil C 3.1.3 werden die Aggregationsregeln variiert, um zu erproben, ob die Regel, nach
denen die einzelnen Bewertungen der sich räumlich überlagernden Flächenkategorien aggregiert werden, Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore hat.
2.1.2
Analyse von Bündelungsoptionen
Unter 'Bündelung' wird im Allgemeinen die räumliche Zusammenfassung von Infrastrukturprojekten verstanden, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Der Bündelung
von Freileitungstrassen mit bestehenden Freileitungen oder anderen linearen Infrastrukturen
wird grundsätzlich geringere Umweltauswirkungen zugeschrieben als der Realisierung einer
Freileitung in einer neuen Trasse ohne Bündelungsoption (vgl. BNETZA 2012a, WEYER &
LISMANN 2012). Dabei wird sich im Wesentlichen auf das Landschaftsbild und auf Zerschneidungseffekte bezogen.
In diesem Kontext ist auch der so genannte 'Vorbelastungsgrundsatz' von Bedeutung, wonach vorbelasteten Räumen eine geringere Schutzwürdigkeit zukommt. Laut BNetzALeitfaden folgt aus dem Vorbelastungsgrundsatz, „dass bei einer bestehenden Bündelungsoption alternative Trassenverläufe grundsätzlich nur noch eingeschränkt berücksichtigt
zu werden brauchen" (BNETZA 2012a, 6). Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht eine bessere,
bündelungsfreie Trasse existiert. Dabei hat die Behörde nicht alle denkbaren Alternativen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
umfassend zu prüfen, sondern kann diese mit geringerem Begründungsaufwand ausscheiden. Dies ist durch Rechtsprechung für den Umbau einer 110-kV-Leitung zu einer 380-kVLeitung durch den VGH Baden-Württemberg29 bestätigt.
Dennoch ist darauf zu achten, dass dem Vorbelastungsgrundsatz nicht übermäßiges Gewicht verliehen wird und in dessen Konsequenz stark vorbelastete Räume durch die Bündelung an eine 'Grenze der Belastbarkeit' stoßen. Deshalb ist bei der Anwendung des Bündelungsprinzips darauf zu achten, dass es nicht zu übermäßigen zusätzlichen Beeinträchtigungen – insbesondere in Siedlungsbereichen – kommt (DUH 2013, 63 ff.).
Das Konfliktrisiko in vorbelasteten Räumen ist nicht immer geringer ist als in unvorbelasteten
Räumen. Diesem Ansatz entsprechend sieht der BNetzA-Leitfaden vor, dass „auch bei bestehenden Bündelungsoptionen vorhandene Raumwiderstände und Umweltbelastungen in
die Abwägung einzubeziehen [sind]" (BNETZA 2012a, 6).
Dass eine bestehende Bündelungsoption die Suche nach bündelungsfreien Korridoren mit
geringem Konfliktrisiko nicht erübrigt, legt die 'BNetzA-Mustergliederung' nahe: Dort sind insgesamt elf Grundsätze der Korridorplanung aufgelistet, wovon der Grundsatz der Bündelung
mit vorhandenen Infrastrukturen nur einer ist. Weitere, gleichermaßen zu berücksichtigende
Grundsätze sind:

Direkte Verbindung der Anschlusspunkte

Minimierung des Landschaftsverbrauchs

Meidung konfliktträchtiger Räume

Abstandsmaximierung zu sensiblen Nutzungen gemäß § 50 BImSchG

Meidung der Querung von Siedlungsräumen (Abstandsmaximierung)

Meidung der Querung von sensiblen Naturräumen

Meidung der Querung gemäß § 23 bis 32 BNatSchG geschützter Gebiete

Meidung der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume

Meidung von Waldflächen

Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen

Einpassung in das Landschaftsbild (BNETZA 2012b, 5).
Eine Priorisierung des Bündelungsgrundsatzes ist nicht vorgesehen.
29
VGH Baden-Württemberg, Urteil, 10 S 1/96 v. 14.05.1996, NVwZ 1997, S. 90.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Da mit den verschiedenen Maßnahmen, die unter dem Begriff der Bündelung subsumiert
werden (s. Teil B 2), verschiedene Umweltauswirkungen verbunden sind, ist hier eine Differenzierung erforderlich. Hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen sind zu unterscheiden:

Neutrassierungen in Parallelführung mit bestehender Hoch- oder Höchstspannungsleitung,

Neutrassierungen in Parallelführung mit anderen linearen Infrastrukturen (Straße und
Schiene),

Mitnahmen von Höchstspannungsleitungen auf einem bestehenden Gestänge durch Zubeseilung freier Traversen mit i. d. R. Verlagerung der Schutzstreifen und infolgedessen
breiteren Trassen sowie

Mitnahmen von Höchstspannungsleitungen auf zu erneuerndem i. d. R. höherem Gestänge.
Die Mitnahme von Höchstspannungsleitungen auf bestehenden Bahnstromtrassen ist nur
unter engen Restriktionen möglich, die sich aus technischen Hindernisse und teils hohen
Kosten ergeben. Die Mitnahme von Höchstspannungsleitungen auf Bahnstromgestänge entspricht demnach nicht dem Stand der Technik (RATHKE & HOFMANN 2012, 136) und wird
dementsprechend hier nicht weiter berücksichtigt.
Grenzen des Bündelungsgrundsatzes ergeben sich durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG, der
auf den Schutz kritischer Infrastrukturen abstellt. Kritische Infrastrukturen werden in der 'Nationalen Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen' (KRITIS-Strategie) definiert. Demnach sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen kritische Infrastrukturen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere
dramatische Folgen eintreten würden (BMI 2009, 4). Das umfasst auch die Versorgungssicherheit im Bereich der Stromversorgung. Gefährdungen von kritischen Infrastrukturen können durch Naturereignisse (z. B. Extremwetterereignisse, seismische Ereignisse), durch vorsätzliches Handeln (z. B. Terroranschläge, Krieg) und technisches/menschliches Versagen
(z. B. Systemversagen, Fahrlässigkeit) verursacht werden (ebd., 9 f.). Ein diesbezüglicher
Leitfaden des Bundesministeriums des Innern für Unternehmen und Behörden sieht hinsichtlich des Risiko- und Krisenmanagements zum Schutz Kritischer Infrastrukturen vorbeugende
Maßnahmen und Strategien vor, zu denen auch Maßnahmen zur Risikovermeidung (Prävention) zählen (BMI 2011, 21). Die KRITIS-Strategie zielt darauf ab, das Schutzniveau
Deutschlands so zu sichern, „dass (…) gravierende Störungen und Ausfälle von wichtigen
Infrastrukturleistungen durch eine umfassende Schutzvorkehr möglichst vermieden und
durch ein (…) Risiko- und Krisenmanagement sowie adäquate Handlungsoptionen auf ein
Mindestmaß beschränkt werden” (BMI 2009, 12). Dem Leitfaden entsprechend können Risiken vermieden werden, indem gefährdete Bereiche gemieden werden (BMI 2011, 21). Gefährdete Bereiche sind auch solche mit Anlagen der technischen Basisinfrastruktur, also
auch solche der Energieversorgung (BMI 2009, 7 f.). Um die Auswirkungen solcher Gefahren
nicht zu potenzieren und 'Dominoeffekte' zu vermeiden, sind parallele Linien- bzw. Trassen-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
führungen verschiedener Infrastrukturen kritisch zu prüfen. So besteht bei einer Neuplanung
grundsätzlich die Möglichkeit, potenziell gefährdete Bereiche zu meiden und somit die Resilienz, also die Widerstandsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur „zu erhöhen und auf einem
hohen, der Bedeutung der Kritischen Infrastruktur angemessenen Niveau zu stabilisieren”,
wie es im Umsetzungsplan KRITIS (UP KRITIS) als Ziel formuliert ist (GESCHÄFTSSTELLE DES
UP KRITIS 2014, 17).
Umgang mit Bündelungsoptionen nach ÜNB-Musterantrag
Um den Grobkorridor abzuleiten, werden im ÜNB-Musterantrag zur Definition von Flächenund Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeit neben der Konfliktrisikoanalyse – dort als
Raumwiderstandsanalyse bezeichnet – in einem folgenden Schritt die Bündelungspotenziale
mit linearen gleichartigen Infrastrukturen (Stromleitungen ≥ 110 kV) sowie linearen andersartigen Infrastrukturen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, elektrifizierte Schienenwege) bewertet und priorisiert (50HERTZ et al. 2013, 29) (s. Tab. 35).
Tab. 35:
Bündelungsmöglichkeiten und -prioritäten (50HERTZ et al. 2013)
Bündelungstyp
Höchst- und Hochspannungsfreileitungen
inkl. Bahnstromnetz (Bestand/Planung)
Sofern vorhanden auch positivplanerische
Ziele der Raumordnung insb. zu Leitungstrassenfestlegungen nach Landesrecht
Bundesautobahnen (Bestand bzw. rechtlich verfestigt)
Elektrifizierte Schienenwege
Bundesstraßen, insb. 2-bahnig (Bestand
bzw. rechtlich verfestigt)
Priorisierung
Priorität A
(gleicher Vorhabens-/Bautyp)
Priorität B1
(meist siedlungsentfernter, geradliniger Verlauf, hohe Vorbelastung)
Priorität B2
(meist geradliniger Verlauf, teilweise siedlungsentfernter Verlauf
oder Verlauf in Tunneln, Vorbelastung auch durch Elektrifizierung)
Priorität B3
(meist relativ geradliniger, offener teilweise siedlungsentfernter Verlauf, hohe Vorbelastung)
Um zusätzliche Umweltbelastungen durch Neutrassierungen zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollen Höchstspannungsleitungen grundsätzlich mit linearen Infrastrukturen gebündelt
werden. Laut ÜNB-Musterantrag gebietet es der Vorbelastungsgrundsatz, dass gebündelte
Verläufe solchen ohne Bündelungspotenzial grundsätzlich vorzuziehen sind.
Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit und ohne Bündelungsoptionen sind dennoch zu prüfen, können aber ggf. mit geringerem Begründungsaufwand ausgeschieden werden (50HERTZ et al. 2013, 14).
Dabei sind laut ÜNB-Musterantrag für die Grobkorridorabgrenzung im Rahmen der Erarbeitung des (Vor-)Antrags nach § 6 NABEG

bei großen Vorhaben regelmäßig die Bündelungsoptionen der Prioritäten A und B1 zu
prüfen. Nur wenn diese Option nicht gegeben ist, sollen auch die Bündelungsmöglichkeiten mit den Bündelungstypen der Priorität B2 und B3 geprüft werden.

bei kleineren Vorhaben alle Bündelungsoptionen (Priorität A-B3) zu prüfen (ebd., 30).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Der ÜNB-Musterantrag enthält keine Definition hinsichtlich der Abgrenzung großer von kleinen Vorhaben.
Den Bündelungspotenzialen soll bei der Grobkorridorfindung und -analyse laut ÜNBMusterantrag besondere Bedeutung beigemessen werden. Dahingegen sollen bündelungsfreie Räume nur berücksichtigt werden, „wenn:

keine/kaum Bündelungspotenziale gemäß den oben genannten Maßgaben in Zielrichtung vorhanden sind

zwischen in räumlicher Zielrichtung vorhandenen großräumigen Bündelungspotenzialen
Bündelungslücken vorhanden sind

zwischen Bündelungsendpunkten (Knotenpunkten) bündelungsfreie Grobkorridore, die
gegenüber bündelungsabhängigen Grobkorridoren eine deutlich kürzere Verbindung darstellen und offensichtlich durch durchgängig relativ konfliktarme Planungsräume verlaufen, in denen offensichtlich keine quer liegenden sehr hohen Raum- und Umweltwiderstände vorhanden sind" (ebd.).
Umgang mit Bündelungsoptionen im F+E-Projekt
Das Vorgehen im F+E-Projekts in Bezug auf Bündelungsoptionen und das Absenken von
Konfliktrisiken aufgrund bestehender Vorbelastungen unterscheidet sich von der Priorisierung des ÜNB-Musterantrags. Grundannahme ist, dass der Bündelung aufgrund der einleitend dargelegten Sachverhalte nicht generell ein größeres Gewicht beizumessen ist, sondern es einer Einzelfallbetrachtung bedarf, die alle Grundsätze der Korridorplanung der
BNetzA-Mustergliederung gleichermaßen berücksichtigt. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist auf der Basis dieser Grundsätze zu analysieren, ob eine Neutrassierung in Parallelführung zu bestehenden linearen Infrastrukturen (Freileitung, Straße oder Schiene) in ihrer
Summe tatsächlich zu geringeren Umweltauswirkungen führt als eine bündelungsfreie
Neutrassierung.
Wenn mit der Bündelung das Ziel verfolgt wird, negative Auswirkungen zu bündeln, damit
unvorbelastete Räume nicht beeinträchtigt werden, ist zu bedenken, dass die Beeinträchtigungen, die von einer Straße ausgehen, sich stark von denen einer Freileitung unterscheiden. Beeinträchtigungen durch eine Straße resultieren hauptsächlich aus der Versiegelung,
den Lärm- und Schadstoffemissionen sowie aus der Zerschneidung des Lebensraums für
Tiere (insbesondere Säugetiere, Amphibien und Reptilien). Beeinträchtigungen im Kontext
Freileitung sind insbesondere Vogelkollision, Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sowie
magnetische Beeinträchtigungen des Menschen. Wird parallel zu einer Straße eine Freileitung errichtet, kommen zu den räumlichen Vorbelastungen durch die Straße die der Freileitung zusätzlich hinzu.
Die Bündelung mit einer bestehenden Leitung führt nicht generell zu einem geringen Konfliktrisiko. So kann die Zu- oder Umbeseilung, die regelmäßig mit der Erhöhung der Masten
sowie der Verbreiterung der Trassenbreite einhergeht, in Bezug auf die Schutzgüter Landschaft und Mensch (menschliche Gesundheit, Wohlbefinden) durch die Erhöhung der Sicht30.04.2015
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
barkeit oder aufgrund zu geringer Abstände zur Wohnbebauung stärkere Konflikte auslösen
als z. B. ein Trassenneubau im Forst. Ein Beispiel hierfür bietet das EnLAG-Vorhaben '380kV-Freileitung Wahle-Mecklar' bei der Verbindung zwischen dem Umspannwerk Wahle (Niedersachsen) und der Umspannanlage Mecklar (Hessen). Das Ergebnis des ROV ist, dass
sich die Antragstrasse in der Gemeinde Morschen wegen der Siedlungsannäherung nicht in
gebündelter Leitungsführung realisieren lässt. Eine zusätzliche Leitungsführung aufgrund der
Inanspruchnahme sensibler Landschaftsräume im Fuldatal wird als sehr kritisch bewertet.
Das führt im Ergebnis dazu, dass eine siedlungsferne Trassenführung durch einen Waldbereich in Richtung einer ICE-Trasse angeregt wird, worin sich die Forderung nach einer stärkeren Gewichtung zu Gunsten des Menschen in der Abwägung mit Beeinträchtigungen für
den Wald widerspiegelt. Dieser als Maßgabe M 4 in der landesplanerischen Beurteilung aufgenommene Vorschlag der Gemeindevertretung Morschen ist forst- und naturschutzfachlich
abgestimmt (RP Kassel 2011, 54 und Anlage 3 zur Maßgabe 4).
Diesen Aspekten Rechnung tragend wird innerhalb des F+E-Projekts das bewertete Konfliktrisiko grundsätzlich um eine Konfliktrisikostufe herabgestuft bei

bestehenden Freileitungen sowie

Verkehrsinfrastrukturen (Straße und Schiene) in Waldbereichen.
Eine Ausnahme zum ersten Punkt bilden Siedlungsgebiete, deren Überspannung mit einer
HDÜ-Leitung seit der Novellierung der 26. BImSchV nicht mehr zulässig ist und auch das
Maximierungsgebot einer solchen Herabstufung des Konfliktrisikos entgegenstünde. Hier
erfolgt keine Herabstufung von der KRK 6 auf die KRK 5.
Die Bündelung einer Freileitung mit Verkehrsinfrastruktur führt nur dann zu einer Herabstufung des Konfliktrisikos, wenn dies die Flächenkategorie 'Waldflächen, Waldbäume und
Waldsträucher', 'Schutzwald/Bannwald', 'Erholungswald', 'Klimaschutzwald' und 'Bodenschutzwald' betrifft. So kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in diesen
Waldbereichen bereits eine Schneise besteht und es hier zu einer Überlagerung der Auswirkungen und der Konflikte 'Störung empfindlicher Waldfunktionen', 'Beeinträchtigung wertvoller Landschaftsbilder', 'Beeinträchtigung der landschaftsgebundenen Erholung', 'Beeinträchtigung des CO2-Speichers', 'Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen und Habitaten', 'Funktionsverlust durch Versiegelung', 'Funktionsverlust durch Bodenerosion' und 'Funktionsverlust durch Verdichtung' kommt. Diese vom Bau, der Anlage und
dem Betrieb einer Freileitung ausgehenden Auswirkungen bestehen hier bereits als Vorbelastung und führen im Rahmen des F+E-Projekts zur Herabstufung des jeweiligen Konfliktrisikos um eine Klasse. Abb. 25 stellt die beiden unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der
Bewertung des Suchraums hinsichtlich der Bündelungsoptionen anhand eines fiktiven Fallbeispiels kartografisch dar.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 25:
Umgang mit Bündelungsoptionen
Wie aus Abb. 25 hervorgeht, werden die Bündelungsoptionen beim F+E-Ansatz nicht gesondert als solche bewertet, sondern entsprechend der ihnen zugrundeliegenden Flächen- und
Raumkategorien und deren Konfliktrisikoklassen bewertet.
2.1.3
Landschaftsschutzgebiete – Abbildung unterschiedlicher Qualitäten in den
Bundesländern
Mit der Schutzgebietskategorie 'Landschaftsschutzgebiet' (LSG) können Gebiete rechtsverbindlich festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der
Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter
wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 BNatSchG).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Die hohe praktische Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten, mit denen insbesondere
durch menschliche Nutzung geprägte Landschaftsräume gesichert werden, wird dadurch
untermauert, dass ca. 28 % der Gesamtfläche Deutschlands unter Landschaftsschutz stehen
(APPEL 2011, § 26 Rn. 1). Laut einer Erhebung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) Ende
2012 weisen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Saarland und Brandenburg überdurchschnittlich hohe LSG-Flächenanteile auf (BFN 2014, o. S.). Abb. 26 stellt die Verteilung der
entsprechenden Flächenanteile in den einzelnen Bundesländern sowie für Deutschland auf
den Daten des BfN beruhend dar. Das untere Ende bildet Hessen mit einem Flächenanteil
von ca. 10 %, das obere Ende Nordrhein-Westfalen mit ca. 45 %.
D gesamt
TH
SH
ST
SN
SL
RP
NW
NI
MV
HE
HH
HB
BB
BE
BY
BW
0,0
Abb. 26:
10,0
20,0
30,0
40,0
50,0
LSG-Flächenanteile in den Bundesländern und Deutschland (in %, Stand 12/2012)
Aus den unterschiedlich hohen Flächenanteilen lässt sich aber keineswegs rückschließen,
dass bspw. in Nordrhein-Westfalen mehr schutzwürdige und -bedürftige Landschaften zu
verzeichnen sind als in Hessen. Vielmehr spiegelt der hohe Flächenanteil in NordrheinWestfalen vermutlich die Ausweisungspraxis wider, Landschaftsschutzgebietsverordnungen
als wichtige Handhabe zur Steuerung der Bautätigkeit im Außenbereich zu nutzen. LSG
werden u. a. deshalb ausgewiesen, um in dicht besiedelten Räumen – wie etwa dem Ruhrgebiet – den Siedlungsdruck abzuwehren (CARLSEN & FISCHER-HÜFTLE 1993) und die bauliche Entwicklung zu steuern (vgl. BRUNS et al. 2005; IÖR & ECOLOGIC 2005). Nach SCHMIDTRÄNTSCH (2003, § 26 Rn. 3) „ist § 26 an den besonderen Erfordernissen der Verdichtungsgebiete ausgerichtet". In Bundesländern mit geringem Siedlungsdruck kann – im Umkehr-
Seite 148
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
schluss – davon ausgegangen werden, dass nur die schutzwürdigsten und -bedürftigsten
Gebiete ausgewiesen werden.
Im Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass mit der Schutzgebietskategorie 'LSG'
in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Qualitäten in Bezug auf ihre Bedeutung und Empfindlichkeit (Konfliktrisiko) abgebildet werden. Ein möglicher Ansatz, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Bundesland-spezifische Zuordnung des Konfliktrisikos in entweder G-KRK 2 oder G-KRK 3.
2.1.4
Schutzabstände zu Flächen- und Raumkategorien
Eine Pufferung bestimmter Flächen- und Raumkategorien mit Schutzabständen auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung entspricht dem Ansatz eines abschichtenden Trichtermodells, das bei mehrstufigen Planungsverfahren zur Anwendung kommt und auch im § 14f
Abs. 2 und 3 UVPG für mehrstufige Planungsverfahren, wie der Verkehrsplanung vom Bundesverkehrswegeplan über die Raumordnungsverfahren und Linienbestimmungen bis hin zu
den Planfeststellungsverfahren, angelegt ist. Entsprechend dem abschichtenden Trichtermodell werden sukzessive Flächen ausgeschieden, die nicht weiter als Planungsraum in Betracht kommen. Die Entscheidung, welche Flächen ausgeschieden und im nächsten Planungsschritt nicht mehr verfügbar sind, basiert auf einer zunehmend differenzierter werdenden Daten- und Informationsdichte. Solche Entscheidungen werden auch innerhalb nur einer
Verfahrensstufe, wie hier der BFP, getroffen.
Der BNetzA-Leitfaden sieht für die Erarbeitung der § 8-Unterlage nach der Antragskonferenz
vor, dass die Untersuchungsräume der in den Korridorvergleich einzustellenden Korridore
schutzgut-spezifisch abgegrenzt werden können. Das heißt, dass der Untersuchungsraum
des einzelnen Korridors nicht an dessen Korridorrand enden muss, sondern in Einzelfällen
über diesen hinausgehen kann, damit alle erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter
erfasst werden können. Tab. 36 stellt die von der BNetzA vorgeschlagenen Orientierungswerte dar (BNETZA 2012a, 16). Es sollen also auch solche Auswirkungen erfasst werden, die
aus dem Korridor auf die Schutzgüter 'hinauswirken' können. Auch hierbei sind die in ihrer
Indikatoreigenschaft geeigneten Flächen- und Raumkategorien, die Konfliktrisiken mit den
Schutzgütern abbilden können, heranzuziehen.
Tab. 36:
Orientierungswerte Untersuchungsraum für die § 8-Unterlage (BNETZA 2012a)
Schutzgut
Menschen und menschliche Gesundheit
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft und Klima
Kultur- und sonstige Sachgüter
Landschaft
Menschen (visuelle Beeinträchtigungen)
Kultur- und Sachgüter (visuelle Beeinträchtigungen)
Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (avifaunistische
Untersuchungen, insb. Vogelzuggeschehen)
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Orientierungswerte für die Festlegung des
Untersuchungsraums
Korridorrand + 500 Meter
Korridorrand + 200 Meter
Korridorrand + 2.000 Meter
Korridorrand + 5.000 Meter
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Teil C: Methodik
2.1.4.1
Pufferung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild
Aus Tab. 36 kann eine große Reichweite der Auswirkungen einer Freileitung in den umliegenden Raum hinsichtlich des Konfliktbereichs visuelle Beeinträchtigung (Korridorrand zuzüglich 2.000 m) entnommen werden.
Weil die Berücksichtigung dieses Konflikts beim Planungsschritt der Abgrenzung von Korridoren und dem Korridorvergleich ggf. zu spät ansetzt, um weitreichende Entscheidungsspielräume nutzen zu können, verfolgt das F+E-Projekt den Ansatz, das 'Hinauswirken' dieses
Konflikts bereits auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung sichtbar zu machen und somit
der Entscheidung, wo genau Grobkorridore abzugrenzen sind, zugrunde zu legen. Weil auf
der Ebene des max. 15 km breiten Grobkorridors die Lage der verschiedenen Korridoralternativen noch nicht verortet werden kann, ist ein methodischer 'Perspektivenwechsel' zwischen der Vorgehensweise in der BFP und der Planfeststellung erforderlich.
Methodischer 'Perspektivenwechsel' beim Landschaftsbild
Die Bewertung des Konfliktrisikos von Flächen- und Raumkategorien mit Bezug zum Landschaftsbild unterscheidet sich von der Bewertung anderer Schutzgüter auf der Ebene der
BFP insofern, dass nicht nur das Risiko der Landschaftsbildbeeinträchtigung innerhalb des
(Grob-)Korridors, sondern auch außerhalb des (Grob-)Korridorbereichs bewertet werden
muss, weil sich der Wirkraum z. B. bis in Räume mit Erholungsfunktion erstrecken kann, die
sehr empfindlich gegenüber visuellen Beeinträchtigungen sind.
Üblich ist, dass bei der Bewertung des landschaftsbildbezogenen Konfliktrisikos bei der Planfeststellung hierfür Sichtbarkeitsanalysen mithilfe von Geländemodellen erstellt werden. Mittels Sichtbarkeitsanalyse wird die Sichtbelastung einer konkreten neuen Freileitung bewertet.
Dabei werden um die Trasse Wirkzonen/-bänder gelegt, die die Topographie und damit die
Einsehbarkeit berücksichtigen. Bewertet wird das Risiko, dass die umgebenden Flächen
durch das 'Herauswirken' des Vorhabens (des Mastes und der Leiter) in den Raum visuell
beeinträchtigt werden können (s. Abb. 27). Im Alternativenvergleich werden dann die nominal skalierten Sichtbelastungen bei Neutrassierungen und ggf. bei Leitungsbündelung und
gleichzeitiger Entlastung durch Leitungsrückbau der räumlichen Alternativen miteinander
verglichen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 27:
Digitale Sichtbarkeitsanalyse zur Planfeststellung – Sichtbelastung durch geplante
Freileitung (BUKSDRÜCKER et al. 2014, verändert)
Weil – wie oben bereits dargelegt – die verschiedenen Korridoralternativen innerhalb der
Grobkorridore noch nicht abgegrenzt sind und aufgrund des sehr hohen technischen, und
damit auch zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit der Erarbeitung einer Sichtbarkeitsanalyse als Grundlage für die Abgrenzung des Grobkorridors auf BFP-Ebene verbunden wäre, ist diese Vorgehensweise für die Abgrenzung von Grobkorridoren nicht geeignet. Deshalb
wird im Rahmen des F+E-Projekts eine Einsehbarkeitsanalyse durchgeführt (s. Abb. 28). Der
methodische 'Perspektivenwechsel' besteht darin, dass bei der Sichtbarkeitsanalyse auf der
Ebene der Planfeststellung die Perspektive von der Trasse hin zu den landschaftsbildbezogenen Schutzobjekten (Hinauswirken). Bei der Einsehbarkeitsanalyse auf der Ebene der
BFP – hier beim Arbeitsschritt der Abgrenzung des Grobkorridors – ist die Perspektive vom
landschaftsbildbezogenen Schutzobjekt hin zum Grobkorridor (Hineinwirken).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 28:
Einsehbarkeitsanalyse
Voraussetzung für diese Methodik ist, dass abgegrenzte und hoch bewertete Landschaftsbildeinheiten vorliegen, um die dann Pufferflächen (Einwirkzonen) gelegt werden können. Im
Planungsraum des im Rahmen des F+E-Projekts konstruierten fiktiven Fallbeispiels sind das
folgende Flächenkategorien aus dem Landschaftsrahmenplan (LRP) Nordhessen (s. Anhang
A3 Methodik):

Raum mit Bedeutung für Freizeit und Erholung
(Bewertung im LRP: 1 = herausragende Bedeutung, 2 = besondere Bedeutung),

Pflegeräume Landschaftsbild
(Bewertung im LRP: 1. Priorität; 2. Priorität),

freizuhaltende Räume aus Gründen des Landschaftsbilds/Pflegeflächen des regionalen
Landschaftspflegekonzeptes, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen und
Wald freizuhalten sind.
Im F+E-Projekt erfolgt die Pufferung dieser Flächenkategorien zweistufig (s. Abb. 28):
1. Einwirkzone I: 0-1.000 m vom Rand der entsprechenden Flächenkategorie mit Herabstufung um eine KRK,
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
2. Einwirkzone II: 1.001-3.000 m vom Rand der entsprechenden Flächenkategorie mit Herabstufung um zwei KRK.
2.1.4.2
Pufferung von Siedlungsflächen
Eine Pufferung von Siedlungsflächen ist rechtlich nur in Niedersachsen normiert, das eine
aktuelle Landesplanung auch hinsichtlich der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen entwickelt hat (PETERS et al. 2014a, 26). Abschnitt 4.2 Ziff. 07 der Anlage 1 zur Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)30 enthält in den
Sätzen 6 bis 8 Vorgaben, dass bei der Trassenplanung für Höchstspannungsleitungen Mindestabstände zu Wohnnutzungen und anderen sensiblen Nutzungen einzuhalten sind.
Satz 6 gebietet eine Planung der Trassen derart, dass die Leitungen einen Abstand von
mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können, wenn diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen, sofern diese
Gebiete dem Wohnen dienen. Nach Satz 7 gilt dies auch für vergleichbar sensible Nutzungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen und ähnliches.
Satz 8 erstreckt diesen Schutz durch Abstandsflächen auch auf Gebiete eines Bebauungsplans in dem entsprechende Nutzungen zwar vorgesehen, jedoch noch nicht verwirklich sind
(Zuwachsflächen), sowie auf Gebiete im unbeplanten Innenbereich, in denen entsprechende
Nutzungen zulässig sind. Der Abstand von 400 Metern 'kann' unterschritten werden, wenn
(1) „gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist“,
oder wenn
(2) „keine geeignete energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht“.
Neben Niedersachsen sieht bis dato kein weiteres Bundesland 400-m-Abstände zu Flächen,
die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind vor, die einen „gleichwertigen
vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität“ zum Ziel haben.
Von Bedeutung ist § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen – worum es
sich bei der BFP zweifelsfrei handelt – Flächen derart einander zuzuordnen sind, dass
schädliche Umweltauswirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Laut KÖCK (2014,
120) muss sich dieses Optimierungsgebot so weit wie möglich im Abwägungsergebnis niederschlagen und darf nicht komplett weggewogen werden.
In diesem Kontext ist auch das in § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV normierte Minimierungsgebot
von Bedeutung: Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von HGÜ- und HDÜ-Freileitungen
sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri30
LROP VO – Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen in der Fassung der VO vom 24.
September 2012 (Nds. GVBl. S. 350).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
schen, magnetischen und elektro-magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter
Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren.
Generell hängt die Belastung der Menschen durch Feldstärken vom Abstand zur Anlage, der
technischen Ausführung und der Betriebsweise der Anlage ab. Bei der räumlichen Planung
kann nur auf das Kriterium 'Abstand zur Anlage' Bezug genommen werden. Laut Bundesamt
für Strahlenschutz (BfS) nimmt der Beitrag einer Freileitung zur Belastung durch elektrische
und magnetische Felder mit zunehmendem Abstand zu Wohngebäuden stetig ab. Bei HDÜFreileitungen trifft dies in einem Abstand von ca.100-400 m zu (BFS 2014, o. S.).
Wie der Tab. 36 mit den Orientierungswerte der BNetzA zu entnehmen ist, kann für die Korridoranalyse im Rahmen der Erarbeitung der § 8-Unterlage der Untersuchungsraum für das
Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit um 500 m über den Korridorrand hinaus
erweitert werden. Um dem Belang des gleichwertigen vorsorgenden Schutzes der Wohnumfeldqualität und hier insbesondere der siedlungsnahen, landschaftsgebundene Erholungsfunktion im Sinne des abschichtenden Trichtermodells ebenenspezifisch Bedeutung zu verschaffen und darzustellen, werden im Rahmen des F+E-Projekts deshalb Siedlungsflächen
bereits vor der Abgrenzung des Grobkorridors mit einer 400 m breiten Abstandsfläche gepuffert, der die KRK 5 zugewiesen wird.
Diese Einstufung basiert auch auf der Festlegung des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV, wonach
in Bezug auf HDÜ-Freileitungen mit einer Nennspannung ≥ 220 kV Gebäude und Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht mehr überspannt
werden dürfen (Überspannungsverbot). Eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot ist nicht
normiert. Deshalb werden beim F+E-Projekt Siedlungsbereiche generell der höchsten Stufe,
der KRK 6, zugeordnet und das Konfliktrisiko der 400-m-Abstandsflächen um eine Stufe auf
KRK 5 herabgesetzt.
2.2
Abgrenzung der Grobkorridore
Nachdem die Methodik der integrierten Raumanalyse und die hierfür relevanten Flächenund Raumkategorien mit ihren spezifischen Konfliktrisiken (als Diskussionsgrundlage) im
vorangegangenen Kapitel erläutert und begründet wurden, kann der Suchraum (die Ellipse)
hinsichtlich der Konfliktrisiken bewertet und auf dieser Bewertung aufbauend Grobkorridore
abgegrenzt werden (1. Phase).
Da es bis dato keine verbindliche Vorgabe oder konsensuell herbeigeführte Konvention gibt,
die die Methodik der Grobkorridoranalyse als Basis für den konkreten Abgrenzungsvorgang
regelt, wird neben der Methodik der ÜNB die im Rahmen des F+E-Projekts entwickelte Methodik dargestellt.
2.2.1
Grobkorridoranalyse nach ÜNB-Musterantrag
Die Abgrenzung der max. 15 km breiten Grobkorridore innerhalb des Untersuchungsraums
(Ellipse) erfolgt entsprechend dem ÜNB-Musterantrag anhand der ermittelten Raumwider-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
stände (s. Teil C 2.1.1) und Bündelungspotenziale (s. Teil C 2.1.2) sowie unter Berücksichtigung allgemeiner und vorhabenbezogener Planungsgrundsätze. Um der Gefahr des ungerechtfertigten frühzeitigen Ausschlusses von Flächen mit RWK I am Korridorrand bzw. von
'Inselflächen' innerhalb des Grobkorridors zu begegnen, soll laut ÜNB-Musterantrag eine
differenzierte Betrachtung der Kriterien der RWK I hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass
solche Flächen bei näherer Betrachtung ohne besondere Konflikte überwunden werden
könnten, erfolgen. Dementsprechend sollen folgende Flächen- und Raumkategorien der
RWK I nicht ausgeschlossen werden, wenn sie an Grobkorridorrändern liegen (s. Tab. 30):





Siedlung und Erholung

Industrie- und Gewerbeflächen

Campingplätze/Ferien- und Wochenendhaussiedlungen
Biotop- und Gebietsschutz

FFH-Gebiete

Naturschutzgebiete (NSG)
Wasser

Wasserschutzgebiete Zone I

Stillgewässer ≥ 10 ha
Ziele der Raumordnung

Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe

Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung

Vorranggebiete Deponie

Vorranggebiete Militär

Nur in Niedersachsen: 400-m-Puffer um Wohn- und Mischbauflächen (Innenbereich)
Sonstiges

Sondergebiet Bund/Militärische Anlagen

Windkraftanlagen und Abstandsbereiche

Deponien und Abfallbehandlungsanlagen

Oberflächennahe Rohstoffe/Abgrabungen (Tagebau, Grube, Steinbruch)
(50HERTZ et al. 2013, 31).
Als allgemeine Planungsgrundsätze werden aufgelistet:

Meidung der Querung von Siedlungsräumen bzw. von sensiblen Nutzungen (Abstandsmaximierung gemäß § 50 BImSchG),
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik

Meidung der Querung von natur- und wasserschutzrechtlich und -fachlich konfliktträchtigen Natur- und Landschaftsräumen (z. B. Natura-2000-Gebiete, landschaftsbezogene
Schutzgebiete),

Meidung der Querung avifaunistisch bedeutsamer Räume (besonderer Artenschutz),

Meidung von Waldflächen,

Meidung der Querung von vorrangigen Nutzungen (Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit, kritische Infrastruktur),

Meidung der Querung von vorrangigen Raumnutzungen sowie der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume als Vorrang- und Eignungsgebiete (Ziele der Raumordnung),

möglichst kurzer gestreckter Verlauf,

Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen

z.B. als Neutrassierung in Parallelführung mit
-
bestehenden Hoch- und Höchstspannungsleitungen (regelmäßig bis 200 m zur
Trassenachse),
-
anderen linienförmigen Infrastrukturen (regelmäßig bis 200 m Abstand),

Berücksichtigung positivplanerischer Festlegungen der Raumordnung,

Einschränkung des Bündelungsgebots unter dem Aspekt des Schutzes kritischer Infrastrukturen bzw. wenn sich das Bundesfachplanungsvorhaben im Einzelfall ohne
Bündelung ausnahmsweise unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen verwirklichen ließe (50HERTZ et al. 2013, 23).
Vorhabenspezifische Planungsgrundsätze werden beispielhaft dargelegt: z. B. in Bezug auf

Erdkabeloption,

Abschnitte mit Leitungsführung in bestehender Trasse (ebd.).
Dem Grundsatz der Bündelung wird im ÜNB-Musterantrag besondere Bedeutung bei der
Abgrenzung der Grobkorridore beigemessen, da bündelungsfreie Räume als Grobkorridor
immer dann in Betracht kommen, wenn keine bzw. kaum Bündelungspotenziale mit Freileitungen, Autobahnen, elektrifizierten Schienenwegen oder Bundesstraßen gegeben sind (s.
Teil C 2.1.2). Liegen also Bündelungspotenziale vor, orientiert sich die Abgrenzung der
Grobkorridore immer am Verlauf dieser bestehenden Infrastrukturen. Nur sofern keine bzw.
kaum Bündelungspotenziale vorliegen, zieht der ÜNB-Musterantrag bündelungsfreie Grobkorridore in Betracht. Bemerkenswert ist, dass bei der Abgrenzung bündelungsfreier Grobkorridore der Grundsatz 'möglichst kurzer gestreckter Verlauf' offenbar prioritär ist, weil zu
deren Abgrenzung zwischen den relevanten Netzverknüpfungspunkten eine direkte Linie
gezogen und um beidseitig max. 7,5 km gepuffert wird (50HERTZ et al. 2013, 30).
Seite 156
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Um sicherzustellen, dass die Grobkorridore eine durchgängige Trassenführung ermöglichen,
wird bei folgenden Sachverhalten eine vertiefte Prüfung auf Überwindbarkeit durchgeführt:
1. quer zum angestrebten Verlauf verlaufenden Riegel mit RWK I (Riegelprüfung)
2. Engstellen und Zwangspunkten (Prüfung technischer Realisierbarkeit)
Bei der Riegelprüfung wird mittels Ampelbewertung die Überwindbarkeit von durchgängigen,
quer zur angestrebten Verlaufsrichtung im Grobkorridor vorhandenen Riegel mit RWK I auf
einer kurzen fachlichen Begründung basierend eingeschätzt (50HERTZ et al. 2013, 33) (s.
Abb. 29). Grobkorridore, deren Querriegel sich nach der überschlägigen Prüfung als unüberwindbar darstellt, werden mit rot bewertet und ausgeschlossen.
Abb. 29:
Riegelprüfung nach ÜNB-Musterantrag
Bei der Prüfung der technischen Realisierbarkeit werden Engstellen und Zwangspunkte auf
ihre Durchlässigkeit hin unter Einbeziehung fachtechnischer Belange und der konkreten Vorhabenkonfiguration (z. B. Mitnahmeoptionen, Bündelungsgeometrien, Mastdimensionierung)
überprüft. Hierfür werden die entsprechenden Korridorbereiche im Gelände oder mittels Visualisierungstechniken überprüft und entweder als Grobkorridor(abschnitt) bestätigt oder
ausgeschlossen (50HERTZ et al. 2013, 33) (s. Abb. 30).
Abb. 30:
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Prüfung der technischen Realisierbarkeit
Seite 157
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
2.2.2
Abgrenzung von Grobkorridoren im F+E-Projekt
Die Abgrenzung der Grobkorridore dient dazu, zusammenhängende Räume mit möglichst
geringen Konfliktrisiken zu identifizieren, in denen anschließend durchgehende Trassenkorridore festgelegt werden können. Weil im Rahmen des F+E-Projekts der Bündelungsoption
kein genereller Vorrang vor einem bündelungsfreien Grobkorridor eingeräumt wird (s. Teil C
2.1.2), erfolgt die Etablierung von Grobkorridoren hier anhand bestimmter Grundsätze:

möglichst Meidung und Ausgrenzung von Bereichen mit einem hohen und sehr hohen
Konfliktrisiko (KRK 6 und KRK 5),

Priorisierung von Flächen mit geringen Konfliktrisiken (KRK 1 bis KRK 3),

Grobkorridorausweitung bei notwendiger Querung besonders konfliktreicher Bereiche in
Form eines Riegels, um bei der Korridorabgrenzung potenziell Spielräume verfügbar zu
haben (s. blauer Pfeil in Abb. 31),

Grobkorridorausweitung bei konfliktarmen inhomogenen Bereichen zur Differenzierung
der räumlichen Gegebenheiten bei der Korridorabgrenzung (s. schwarzer Pfeile in Abb.
31),

direkteste Verbindung (möglichst kurz und geradlinig) der Netzverknüpfungspunkte unter
Berücksichtigung der Konfliktrisiken.
Abb. 31:
Seite 158
Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt (fiktives Fallbeispiel)
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abhängig von der Größe des Vorhabens und der Raumsituation kann der Grobkorridor in
kleinerem Bearbeitungsmaßstab (1:200.000) abgegrenzt werden. Sollte eine vermeintlich
undurchlässige Einheit vieler kleiner Einzelflächen hoher Konfliktrisiken in Bereichen des
Untersuchungsraumes vorliegen, muss der Maßstab jedoch größer gewählt werden, um eine
durchgängige Grobkorridorführung zu gewährleisten. Eine Mindestbreite von 1.000 m, die
abhängig von den im Raum befindlichen Konfliktrisiken so weit wie möglich überschritten
werden sollte, gewährleistet anschließende Korridorführungen in einer entsprechenden Breite (500-1.000 m). Die Ausweitung der Grobkorridorbreite wird in der Regel durch Flächenabgrenzungen von Räumen hoher und sehr hoher Konfliktrisiken begrenzt. Ebenfalls wirkt der
Grundsatz einer möglichst kurzen Punktverbindung – als Belang der Versorgungssicherheit
und der Wirtschaftlichkeit – bei der Abgrenzung der Grobkorridore limitierend.
Bei der Abgrenzung durchgängiger Grobkorridore werden Flächen geringer Konfliktrisiken
primär einbezogen und große bzw. aneinandergrenzende Flächen hoher und sehr hoher
Konfliktrisiken möglichst gemieden. Dahingegen ist ein völliger Ausschluss aller Flächen mit
hohen und sehr hohen Konfliktrisiken nicht immer möglich und birgt darüber hinaus die Gefahr, angrenzende Räume geringer Konfliktrisiken aufgrund der Riegelwirkung unberücksichtigt zu lassen und frühzeitig auszuschließen. Zusätzlich werden möglicherweise enge Bereiche (schmaler 1.000 m) ausgeschlossen, die bei differenzierterer und konkretisierter Informations- und Datenlage möglicherweise weiterhin berücksichtigt werden könnten. Daher
werden kleinflächige Bereiche hoher Konfliktrisiken, die eine weitere Grobkorridorführung auf
konfliktarmen Flächen verhindern, bei einem Mangel an Alternativen weiterhin mit einbezogen und als Engpass gekennzeichnet.
Die Riegel und Engpässe werden in einem gesonderten Arbeitsschritt unter Einbeziehung
weiterer Rauminformationen gezielt auf ihre Durchgängigkeit hin geprüft und im Folgenden
erläutert.
2.2.2.1
Riegelprüfung
Im F+E-Projekt dient die Riegelprüfung der frühzeitigen Überprüfung pauschaler Annahmen
ob ihrer Beständigkeit bei näherer, jedoch mit zumutbarem Aufwand durchführbarer Überprüfung. Die Prüfung zielt auf die Möglichkeit, dass eine von der Typebene (der Flächen- und
Raumkategorie) abgekoppelte Analyse der konkreten Flächen mit ihren Eigenschaften in
einer Neubewertung der Konfliktrisiken resultieren könnte, wodurch die Riegelwirkung aufgehoben würde. Dazu werden zu den betreffenden Flächen detailliertere bzw. aktualisierte
Informationen eingeholt, indem beispielsweise die konkreten Schutzgebietsziele im Hinblick
auf ihre Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren von Freileitungen analysiert und die
entsprechenden Flächenkategorien weiter differenziert werden und so realistischere Flächenbewertungen vorliegen.
Dabei erfolgt eine sukzessive Detailprüfung zur Überprüfung der kritischen Bereiche (Riegel)
auf Durchgängigkeit anhand einer Detailanalyse der zu querenden Bereiche mit hohem und
sehr hohem Konfliktrisiko (KRK 6 und KRK 5). Dabei hängt der aufzubringende Aufwand davon ab, ob der betroffene Belang der planerischen Abwägung zugänglich ist oder aber strik30.04.2015
Seite 159
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
tes Recht darstellt. Das Überspannungsverbot nach der 26. BImSchV sowie das besondere
Arten- und das Habitatschutzrecht nach BNatSchG sind striktes Recht.
Siedlungsflächen, „die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind", dürfen durch HDÜ-Leitungsneubau nicht überspannt werden (§ 4 Abs. 3
26. BImSchV). Ebenso sind wesentliche Änderungen (z. B. Verstärkung sowie Zu- und Umbeseilung) in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nur zulässig, wenn die Grenzwerte nach Anhang 1a zur 26. BImSchV eingehalten werden (§ 4 Abs. 1 26. BImSchV). Deshalb und weil
rechtlich kein Ausnahmeverfahren vorgesehen ist, welches eine ausnahmsweise Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzung (wie im besonderen Arten- und Habitatschutzrecht)
ermöglicht, verbleiben siedlungsflächenbezogene Riegel in der höchsten Konfliktrisikoklasse,
der KRK 6 (100 % Tabu).
In Niedersachsen ist bei der Planung von Trassen ein 400 m breiter Mindestabstand zu
Wohngebäuden und sensiblen Nutzungen (u. a. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich sowie von
200 m Abstand zu Wohngebäuden, die im Außenbereich liegen (Abschnitt 4.2 Ziff. 07 der
Anlage 1 zum LROP VO), einzuhalten. Der Abstand von 400 m 'kann' unterschritten werden,
wenn ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder
wenn keine geeignete energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der
Mindestabstände ermöglicht. Letzteres setzt eine Alternativenprüfung auf der der Trassenplanung vorgelagerten Ebene der Korridorplanung voraus, um den Beweis führen zu können,
dass keine besseren Alternativen bestehen. Deshalb sind in Niedersachsen – wie auch aus
Gründen des Wohnumfeldschutzes in anderen Bundesländern (s. Teil C 2.1.4.2) – die 400m-Abstandsflächen der KRK 5 zuzuordnen.
In Bezug auf das FFH-Regime beinhaltet die Riegelprüfung die Auswertung der Natura2000-Schutzgebietsverordnung hinsichtlich der Überprüfung, ob:

Arten, die gegenüber der Wirkungen empfindlich sind

großflächige, nicht umgehbare Lebensraumtypen (Riegel)

Lebensraumtypen (LRT) mit charakteristischen Arten, die gegenüber den Wirkfaktoren
empfindlich sind

prioritäre natürliche LRT oder prioritäre Arten
als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt sind.
Sind gegenüber den Wirkungen unempfindliche Arten bzw. unempfindliche charakteristische
Arten oder überspannbare LRT (≤ 10 ha) als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt, so
kann das Konfliktrisiko der konkreten Fläche abgesenkt werden. Die Höhe des neu zu bewertenden Konfliktrisikos wird unter Anwendung des Maximalwertprinzips gebildet. Die Neubewertung ergibt sich aus der höchsten KRK, die 'unter' dem Natura-2000-Gebiet liegt (s.
Abb. 32).
Seite 160
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Sind jedoch empfindliche Arten bzw. charakteristische Arten oder nicht-überspannbare LRT
(> 10 ha) als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt, so ist zu überprüfen, ob der Riegel
im Ausnahmeverfahren überwindbar sein kann. Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob im Gebiet
prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten vorkommen, die vom Plan bzw.
Projekt betroffen werden können. Trifft dies zu, kommen als überwiegende Interessen für
eine Abweichung grundsätzlich nur solche in Betracht, die die menschliche Gesundheit oder
die öffentliche Sicherheit betreffen oder maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt
haben. Sonstige Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art können nur Beachtung finden,
wenn die zuständige Behörde über das Bundesumweltministerium eine Stellungnahme der
Kommission eingeholt hat (§ 34 Abs. 4 BNatSchG). Auch wenn der Realisierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Stromleitungen des BBPlG generell ein überragendes öffentliches Interesse zugesprochen wird (§ 1 Satz 3 NABEG), bedeutet das nicht,
dass es keiner Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses der Planfestlegungen als Voraussetzung für eine FFHAusnahmeprüfung bedarf (vgl. BUNGE 2012, 42; PETERS et al. 2014a, 167). Demnach bedarf
es einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des
einerseits hohen Ranges des Natura-2000-Systems und der andererseits hochrangigen
Trassenkorridore für die Bewältigung einer ökologischen Umgestaltung der Energieversorgung.
Liegen keine zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses vor, die die menschliche
Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit betreffen oder maßgeblich günstige Auswirkungen
auf die Umwelt haben, wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft. Ergibt die Prüfung, dass
zwingende Gründe des überwiegenden Interesses vorliegen, setzt die Abweichungsentscheidung weiter voraus, dass keine zumutbare Alternative besteht (s. § 34 Abs. 3 Nr. 2
BNatSchG). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff der Alternative im FFH-Recht wesentlich strenger ist als der fachplanerische Alternativenbegriff. Sofern sich ein Planungsziel,
hier: ein Grobkorridor(abschnitt) an einem – aus Sicht des FFH-Regimes – günstigeren
Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt, so muss der ÜNB hiervon
Gebrauch machen. Dabei sind laut Rechtsprechung auch Abstriche vom Gesamtziel des
Plans, die eine bestimmte Alternative zur Folge hätte, in Kauf zu nehmen (z. B. längerer und
damit weniger preisgünstiger (Grob-)Korridorverlauf).31 Das trifft jedoch nur auf eine solche
Alternative zu, die erhebliche sonstige Vorteile bietet und deshalb deutlich besser einzustufen ist als die an sich angestrebte Lösung. Grundsätzlich kann ein Grobkorridorabschnitt also
nicht schon deshalb aus der Untersuchung ausgeklammert werden, weil sich das Ziel der
Planung nur noch weitgehend, aber nicht mehr vollständig erreichen lässt. Bei der Alternativenprüfung im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 S. 1 FFH-RL ist es unbestritten, dass dem Projekt-
31
Im NABEG wird als Zweck der BFP die Bestimmung von Trassenkorridoren für die im Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4
S. 1 EnWG als länderübergreifend oder grenzüberschreitend (…) gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen normiert (§ 1
NABEG). Hiervon kann es in der BFP keine graduellen Abweichungen geben, weshalb das Gesamtziel des Plans aus der
Zweckbestimmung des EnWG – auf den § 1 NABEG Bezug nimmt – herzuleiten ist: einer möglichst sicheren, preisgünstigen,
verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundene Stromversorgung (§ 1 EnWG).
30.04.2015
Seite 161
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
oder Planungsträger in gewissem Rahmen zugemutet werden kann, sein Ziel nicht vollständig zu erreichen, wenn sich die an sich erwarteten Beeinträchtigungen durch eine Alternative
vermeiden lassen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 – 9 A 25.12, NVwZ 2014, 1523,
Rn. 78). Die FFH-Alternativenprüfung ist nicht Teil einer planerischen Abwägung (PETERS et
al. 2014a, 167).
Die Überwindbarkeit eines Riegels der KRK 5 im Ausnahmeverfahren ist also daran gebunden, dass keine zumutbare Alternative, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an
anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, gegeben sein darf
(§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Das heißt, ein Grobkorridor mit einem durch das FFH-Regime
begründeten Riegel der KRK 5 lässt sich nur überwinden, wenn alle anderen Grobkorridore
ebenfalls mindestens einen solchen Riegel beinhalten. Liegen zumutbare Alternativen vor,
wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft. Liegen keine zumutbaren Alternativen vor, wird der
Riegel in die KRK 4 herabgestuft (s. Abb. 32).
Ergibt die Durchsicht des Standarddatenbogens, dass im Gebiet weder prioritäre natürliche
LRT noch prioritäre Arten vorkommen, ist zu prüfen, ob das Projekt bzw. der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer
oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die relevanten Gründe des öffentlichen Interesses
müssen die betroffenen Belange des Habitatschutzes deutlich überwiegen. Ist das nicht der
Fall, wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft – womit vermutlich eher selten zu rechnen
sein dürfte. Überwiegt hingegen das öffentlichen Interesses am Projekt die betroffenen Belange des Habitatschutzes, ist zu prüfen, ob zumutbare Alternativen gegeben sind. Kann das
bejaht werden, wird der Riegel in diesem Grobkorridor(abschnitt) der KRK 6 zugeordnet.
Liegen hingegen keine zumutbaren Alternativen vor, wird der Riegel der KRK 4 zugeordnet
(s. Abb. 32).
Seite 162
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 32:
Habitatschutzrechtliche Riegelprüfung
Ist das Ergebnis der Riegelprüfung, dass der Riegel der KRK 4 oder kleiner zugeordnet wird,
so ist der Grobkorridor(abschnitt) grundsätzlich für die Etablierung habitatschutzrechtlich zulässiger Korridore geeignet. Wird der Riegel als Ergebnis der Riegelprüfung der KRK 6 zugeordnet, lässt sich dort kein zulässiger Korridor etablieren.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Im Rahmen der Riegelprüfung sind weiterhin Ziele der jeweiligen Landesplanung zu beachten, deren Verwirklichung durch den beabsichtigten Trassenkorridor beeinträchtigt oder gar
vereitelt werden könnten. Dazu gehören insbesondere Festlegungen

zur Siedlungsstruktur (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG mit weiteren Einzelheiten),

zur angestrebten Freiraumstruktur (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG mit weiteren Einzelheiten),

über Standorte und Trassen für Infrastrukturen, insbes. Verkehrsinfrastruktur sowie Verund Entsorgungsinfrastruktur.
Diese Ziele der Raumordnung sind 'zu beachten' – wohingegen Grundsätze der Raumordnung, wie z. B. der Vorbelastungsgrundsatz, 'zu berücksichtigen' sind. Die Beachtenspflicht
verlangt eine strikte Verbindlichkeit (entsprechend dem Regelungsgehalt des Zieles), die
Berücksichtigungspflicht hingegen 'nur' eine Einstellung der Grundsätze in die gerechte Abwägung des Entscheidungsträgers (PETERS et al. 2014b, 47 f.).
2.2.2.2
Engpassprüfung
Neben der Überprüfung von Riegeln sind räumlich enge Passagen, zu denen es innerhalb
eines Grobkorridorabschnitts keine Alternativen gibt (s. Abb. 33), einer Detailprüfung bzgl.
ihrer Durchgängigkeit zu unterziehen.
Abb. 33:
Seite 164
Engpassprüfung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Bei der Engpassprüfung wird die Durchlässigkeit zwischendicht beieinanderliegenden Flächen bzw. Räumen hoher und sehr hoher Konfliktrisiken sowie technisch schwieriger Geländetopographie auf ihre Durchlässigkeit und Eignung als Vorhabensraum geprüft. Dafür wird
die genaue Geländetopographie unter Einbezug zusätzlicher Daten (digitale Orthofotos und
digitale Geländemodelle) wie auch der genaue Abstand zwischen den Flächen mit hohem
und sehr hohem Konfliktrisiko bestimmt und damit die technische Realisierbarkeit einer
Trasse vorab ermittelt. Wird eine durchlässige Mindestbreite von 200 m unterschritten, wird
dieser Grobkorridorabschnitt für eine Freileitung nicht weiterverfolgt. Die Mindestbreite von
200 m weist zum einen genügend Fläche für den Bau, die Anlage und den Betrieb einer 380kV-Freileitung mit einer Trassenbreite von bis zu 85 m auf und eröffnet zum anderen die
Möglichkeit, bei der Trassenfindung auf Ebene der Planfeststellung räumlich flexibel zu sein.
An dieser Stelle wird der der Grobkorridorabgrenzung nachgelagerten Korridorabgrenzung
schon insoweit vorweggegriffen, als dass hier eine großmaßstäbigere Betrachtung erforderlich ist und die Informations- und Datenlage konkretisiert werden muss.
Hat sich das hohe oder sehr hohe Konfliktrisiko der betreffenden Flächen in der Riegel- und
Engpassprüfung nicht bestätigt, können die entsprechenden Grobkorridorabschnitte als
grundsätzlich durchgängig weiterverfolgt werden.
2.3
Abgrenzung geeigneter (alternativer) Korridore
Nach der Abgrenzung der max. 15 km breiten Grobkorridore auf Grundlage der bewerteten
Flächen- und Raumkategorien (Typebene), werden die Eigenschaften der Grobkorridorflächen im nächsten Schritt weiter qualifiziert und differenziert (Teil C 2.3.1), um auf dieser sodann verbesserten Informations- und Datengrundlage eine Neubewertung der Flächen des
Grobkorridors (Teil C 2.3.2) vornehmen zu können, auf deren Grundlage dann alternative
500-1.000 m breiten Korridore abgegrenzt werden (Teil C 2.3.3).
2.3.1
Differenzierung und Konkretisierung der Belange innerhalb der Grobkorridore
Weil der Untersuchungsraum nun nicht mehr die gesamte Ellipse, sondern auf die Grobkorridore eingegrenzt ist, kann eine detailliertere und flächenschärfere Analyse der realen Flächeneigenschaften – also nicht mehr auf der Typebene – in größerem Bearbeitungsmaßstab
(≥ 1:100.000) erfolgen. Dazu wird die Informations- und Datengrundlage zu den konkreten
Raum- und Flächeneigenschaften innerhalb der Grobkorridore z. B. durch Auswertung von
Schutzgebietsverordnungen und bestehender Planungen sowie durch die Anforderung behördlicher Stellungnahmen erweitert. Das mündet in der räumlichen Zuordnung differenzierterer Flächen- und Raumkategorien. Differenziertere Flächenkategorien sind z. B. 'Vogelschutzgebiete mit freileitungsempfindlichen Vogelarten' und 'Vogelschutzgebiete ohne Vorkommen freileitungsempfindlicher Vogelarten'. Diesen zusätzlichen Flächen- und Raumkategorien werden im nächsten Schritt Konfliktrisikoklassen zugewiesen.
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Seite 165
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Die Informationen für die Definition dieser differenzierteren Flächen- und Raumkategorien
wie auch für ihre Bewertung können z. B. aus Standarddatenbögen, aus Schutzgebietsverordnungen aber – je nach Verfahrensstand – auch aus der Antragskonferenz gezogen werden. Ferner bietet es sich z. B. an, Behörden zur Abfrage aktualisierter Daten und Planungen
zu konsultieren.
Durch das Hinzuziehen und die Zuweisung differenzierterer Flächen- und Raumkategorien
und den damit verbundenen KRK können die tatsächlichen Raumeigenschaften realistischer
abgebildet und bewertet werden. Der grundlegende indikatorbasierte Ansatz, die konkreten
Flächen und Räume anhand von Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihrer Konfliktrisiken zu bewerten, wird dabei prinzipiell weiterverfolgt.
2.3.2
Neubewertung der Flächen innerhalb der Grobkorridore
Durch die Aggregation der KRK der sich innerhalb der Grobkorridore überlagernden differenzierteren Flächen- und Raumkategorien erfolgt eine differenziertere und realistischere flächenbezogene Neubewertung der Konfliktrisiken innerhalb der Grobkorridore. Die Neubewertung betrifft nicht nur Flächen mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko, sondern auch
Flächen mit mittlerem und geringem Konfliktrisiko. Durch die Konkretisierung und Differenzierung der Informations- und Datenlage wird jedoch nicht jede Flächenbewertung im Ergebnis verändert, weil nicht zu allen Flächen zusätzliche Informationen verfügbar gemacht werden bzw. nicht alle tatsächlichen Flächeneigenschaften von den vorab vorhabenübergreifend
pauschal unterstellten Eigenschaften auf der Typebene abweichen. Es sind also nur stellenweise Veränderungen der Bewertungen zu erwarten.
Anhand der verbesserten Datenlage können Flächen und Räume, die potenziell als Korridor
geeignet sind, von solchen unterschieden werden, die hierfür weniger oder gar nicht geeignet sind und von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen werden sollen.
2.3.3
Abgrenzung der Korridore (Alternativendefinition)
Bei der Abgrenzung von Korridoren innerhalb der Grobkorridore wird grundsätzlich nach den
gleichen Planungsgrundsätzen und Prämissen vorgegangen wie bei der Grobkorridorabgrenzung. Dabei wird jedoch in einem größeren Maßstab gearbeitet und der Verlauf der Korridore führt genau entlang der Flächen mit den geringsten Konfliktrisiken.
Durch Verzweigungen und Verstrebungen einzelner Korridore untereinander entstehen zunächst mögliche Korridorführungen, die der konkreten Abgrenzung von Korridoren vorausgehen. Hierfür werden die innerhalb des Grobkorridors liegenden Flächen mit den höchsten
KRK mit Hilfe des Geoinformationssystem (GIS) ausgeschnitten und stehen als Korridorfläche nicht mehr zur Verfügung. Ob das regelmäßig die Flächen der KRK 6 und KRK 5 betrifft
oder ausschließlich die Flächen mit KRK 6, hängt von der verbleibenden Flächenkulisse als
auch davon ab, ob diese in einem ausreichenden Maß alternative durchgängige Korridorführungen ermöglicht.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Auf Grundlage der verbleibenden Flächen werden dann – unter möglichst weitgehender Einbeziehung der Flächen mit den geringsten Konfliktrisiken – 1.000 m breite Korridore abgegrenzt. Auch hierbei hängt es von der verbleibenden Flächenkulisse ab, ob es möglich ist,
durchgängige Korridorführungen ausschließlich aus Flächen mit geringem und sehr geringem Konfliktrisiko zu bilden (KRK1-3). Ist das nicht möglich, sind auch die Flächen mit mittlerem Konfliktrisiko (KRK 4) hierfür heranzuziehen. Bei der Abgrenzung wird zugleich der
Grundsatz einer möglichst direkten Punktverbindung – nicht nur als projekt-, sondern hier vor
allem als raumbezogener Belang – berücksichtigt.
Insgesamt lässt sich der konkrete Arbeitsprozess der Korridorabgrenzung nur bedingt weiter
normieren, so dass bei den Planern ein 'kreativer Spielraum' verbleibt.
2.4
Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore
Nach § 12 Abs. 1 NABEG enthält die Entscheidung der BNetzA über die BFP den Verlauf
eines raum- und umweltverträglichen Korridors. Entsprechend der Gesetzesbegründung soll
der entsprechende Korridor eine Breite von 500 bis 1.000 m aufweisen. Für den der Entscheidung zugrundeliegenden Vergleich alternativer Korridore lässt das zunächst auf relativ
grobe Vergleichsparameter schließen. Allerdings ist das Ergebnis der BFP für die Planfeststellung bereits verbindlich (§ 15 Abs. 1 NABEG). Dies ist ungewöhnlich, da das Ergebnis
der klassischen Raumordnungsverfahren, die landesplanerische Beurteilung, ein gutachterliches Urteil darstellt, von dem in der Planfeststellung auch abgewichen werden kann.
Aus diesen Gründen müssen die Unterlagen zur BFP bereits möglichst konkrete Hinweise
auf zukünftige Konflikte und deren Überwindbarkeit aufweisen, sodass der Vorzugskorridor
im folgenden PFV auch Bestand hat. Dies stellt insbesondere für die mehrere hundert Kilometer langen HGÜ-Korridore eine große Herausforderung dar. Deswegen stellt sich die Frage, wie konkret die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den abschließenden Korridorvergleich ermittelt werden müssen und welche der die Alternativen kennzeichnenden Eigenschaften darüber hinaus in die vergleichende Bewertung einbezogen werden sollen.
In der aktuellen Planungspraxis werden für den Alternativenvergleich unterschiedliche Bewertungsansätze verfolgt und teilwiese in Kombination angewendet (s. Teil B 3.1.6). Im Vordergrund stehen dabei die folgenden drei Ansätze:

Quantitativer Vergleich anhand der Größe der hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Konfliktrisiken bewerteten Flächeneinheiten innerhalb der Korridore. Hier sind drei Varianten
zu unterscheiden:

Vergleich der Konfliktrisikobewertungen innerhalb der gesamten Korridorfläche,

Vergleich der Konfliktrisikobewertungen der von einer fiktiven Trassenführung innerhalb der Korridore überspannten Flächen (in ha),

Vergleich der Querungslängen (in m) fiktiver Trassen durch die mit einem bestimmten
Konfliktrisiko bewerteten Flächen,
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik

Vergleich anhand der Anzahl und Wirksamkeit der Barrieren bzw. Riegel, die mit der
Trassenführung innerhalb der Korridore vermutlich nur schwer zu umgehen sind,

Vergleich anhand der je Alternative prognostizierten qualitativen Konflikte, die mithilfe
einer in die Korridore gelegten fiktiven Trassenachse ermittelt werden.
Im Folgenden wird diskutiert, wie diese Bewertungsansätze für die BFP verwendet werden
können.
2.4.1
Alternativenvergleich anhand der bewerteten Flächeneinheiten innerhalb
der Korridore
Entsprechend den Bestimmungen des NABEG ist als Ergebnis der Bundesfachplanung die
Feststellung eines raumverträglichen Trassenkorridors erforderlich (§ 12 Abs. 2 Nr. 1
NABEG). Dies spricht dafür, den Vergleich der alternativen Trassenkorridore auf der Grundlage aller innerhalb der Korridore vorliegenden Flächeneinheiten und deren Bewertung
durchzuführen und jeweils deren quantitativen Flächenumfang zu ermitteln und gegenüberzustellen. Zur Veranschaulichung dient das folgende Beispiel (s. Abb. 34).
Abb. 34:
Fallbeispiel zur Veranschaulichung von Bewertungsparametern
In der fiktiven Planungssituation stehen sich drei Korridorabschnitte bzw. Alternativen gegenüber. Dabei sind die realen Flächeneigenschaften beispielhaft hinsichtlich ihres Kon-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
fliktrisikos gegenüber den Wirkungen von Freileitungen bewertet und die jeweiligen KRK
farblich dargestellt. Ermittelt man nun die quantitativen Flächengrößen für die KRK 6 'sehr
hoch' und KRK 5 'hoch', ergibt sich die folgende Tab. 37. Die niedrigeren KRK werden für
den Vergleich als nicht entscheidungsrelevant eingestuft und daher nicht in die Tabelle übertragen.
Tab. 37:
Flächenangaben der KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel, in ha)
Siedlungsbereiche
Nordalternative
KRK 6
KRK 5
Mittelalternative
KRK 6
KRK 5
Südalternative
KRK 6
KRK 5
200 bzw. 400 m
Abstandsfläche
11,06
NSG
Siedlungsfreiflächen
8,02
19,08
44,29
44,29
10,86
6,84
43,01
0,76
0,66
0,59
GesamtKonfliktrisiko
17,70
43,67
0,00
1,35
Für die Nordalternative ergeben sich für die Kategorien 'Siedlungsbereiche', '200 bzw. 400 m
Abstandsfläche' (um Siedlungsbereiche bzw. Einzelgehöfte) und 'NSG' betroffene Flächen
im Umfang von 19,08 ha (KRK 6) und 44,29 ha (KRK 5), für die Mittelalternative 17,7 ha
(KRK 6) und 43,67 ha (KRK 5) und für die Südalternative 1,35 ha (KRK 5). Vergleicht man
die drei Korridoralternativen, stellt sich die Südalternative eindeutig am besten dar. Würde
man jedoch nur die Nord- und die Mittelalternative vergleichen, könnte kein eindeutiges Ergebnis abgeleitet werden.
Diese quantitative Auswertung kann dadurch erweitert werden, dass nicht nur die Flächen
mit den jeweils höchsten Konfliktrisiken einbezogen werden, sondern auf alle Flächen und
deren Bewertung ausgedehnt wird. Darüber hinaus kann auch berücksichtigt werden, wie
viele Schutzgüter durch die Konflikte betroffen sein werden.
Eine methodische Variation dieser quantitativen Auswertung besteht darin, dass nur die von
einer Freileitung direkt überspannte Fläche in die Bewertung der Korridoralternativen einbezogen wird. Das setzt voraus, dass zuvor eine möglichst konfliktarme Trassenführung innerhalb des Korridors bestimmt wird. Konfliktarm deshalb, weil auch in der nachgelagerten Planfeststellung diejenigen Flächen für die Korridorführung ausgewählt werden, die die geringsten Konfliktrisiken aufweisen. Werden die üblichen Sicherheitsabstände verwendet, ergibt
sich eine Trassen mit einer Breite von ca. 70 m.
Als weitere methodische Variation kann der Vergleich auch anhand der Durchfahrungs- bzw.
Querungslänge der einzelnen Flächeneinheiten vorgenommen werden (s. Tab. 38). Um die
Querungslänge ermitteln zu können, muss allerdings eine fiktive Trassenlinie im Korridor
verortet werden. Im Fallbeispiel (s. Abb. 34) wurde die Linie mittig in die Korridoralternativen
gelegt. Es ist aber auch möglich, einen hinsichtlich der Konfliktintensität optimierten Verlauf
anzunehmen. Vergleicht man nun die Nord- und die Mittelalternative mit Hilfe dieses Bewertungsansatzes, zeigt sich anhand der Durchfahrungslängen der Flächen- und Raumkatego-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
rien der KRK 6 und 5, dass nun – im Gegensatz zum Vergleich mit der gesamten Flächengröße der Korridore – der Mittelalternative der Vorzug zu geben wäre.
Tab. 38:
Durchfahrungslänge (in m) durch KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel)
Siedlungsbereiche
Nordalternative (18.200 m)
KRK 6
KRK 5
Mittelalternative (19.800 m)
KRK 6
KRK 5
Südalternative (20.200 m)
KRK 6
KRK 5
2.4.2
200 bzw. 400 m
Abstandsfläche
284
NSG
Siedlungsfreiflächen
GesamtKonfliktrisiko
134
418
662
102
717
102
717
274
0
274
662
Ableitung von Barrieren und Riegeln
Der Begriff 'Riegel' wurde im Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan-Entwurf von Seiten der
BNetzA erstmals 2012 verwendet (BNETZA 2012c). Dort werden im Rahmen der SUP unter
Riegeln Verkettungen verschiedener hoch sensibler Bereiche verstanden, deren Querung
durch eine Freileitungstrasse möglicherweise nicht zulässig ist. Beispiele hierfür sind Natura2000-Gebiete oder siedlungsnahe Räume. Ob diese Riegel gegenüber einer Stromtrasse
tatsächlich ein nicht überwindbares Hindernis darstellen, kann abschließend jedoch erst auf
den folgenden Planungsebenen auf der Grundlage genauerer Untersuchungen beurteilt werden (ebd., 6).
Tab. 39:
Symbolteil
A
B
C
Bedeutung der Bewertungsklasse für Riegel (BNetzA 2012c)
Bedeutung
Kein Riegel
Hinweis: keine besondere Erwähnung im Symboltext
Ein Riegel:
Es besteht ein nicht umgehbarer Bereich, in dem mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
Mehrere Riegel bzw. ein breiter Riegel:
Es bestehen ein breiter bzw. mehrere nicht umgehbare Bereiche, in
dem/ denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.
Dieses Konzept kann von der Bedarfsplanung auf die BFP übertragen werden. Im Grunde
stellen Riegel einen Sonderfall der quantitativen Flächenbewertung dar, da die Flächen- und
Raumkategorien mit den höchsten Konfliktrisikoklassen den Riegeln entsprechen. Untersucht man die drei Alternativen des Fallbeispiels (s. Abb. 34) auf Riegel (Abb. 35 und Tab.
40), ergeben sich für die Nordalternative drei Riegel, für die Mittelalternative zwei Riegel und
für die Südalternative kein Riegel. Dieses Ergebnis unterstützt die bisherige Einschätzung,
die der Mittelalternative einen Vorrang zuspricht.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 35:
Darstellung von Riegeln
Tab. 40:
Riegel in den drei Korridoralternativen
Nordalternative
Riegel
Mittelalternative
Riegel
Südalternative
Riegel
Siedlungsbereiche
200 bzw. 400 m
Abstandsfläche
NSG
Siedlungsfreiflächen
GesamtKonfliktrisiko
1
1
1
3
1
1
2
0
Falls zwei Korridorabschnitte eine vergleichbare Anzahl Riegel aufweisen, empfiehlt es sich,
die jeweilige Flächen- und Raumkategorie mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko detaillierter hinsichtlich ihrer realen Ausprägung zu untersuchen. Hierfür bietet sich bspw. die
Auswertung weiterer flächenbezogener Daten (wie etwa einer Schutzgebietsverordnung)
oder Informationen der jeweiligen Naturschutzbehörden an. Ggf. sind gezielte Kartierungen
in Betracht zu ziehen. Dies kann dazu führen, dass eine bestimmte Flächenbewertung abgestuft wird, weil sie gegenüber einer Freileitung doch kein unüberwindbares Hindernis darstellt, wie zunächst standardmäßig unterstellt wurde.
2.4.3
Alternativenvergleich anhand qualitativer Konflikte
Die Vorgehensweise, qualitative Konflikte mithilfe einer in die Korridore gelegten fiktiven
Trassenachse zu ermitteln, ist in der Planungspraxis sehr gebräuchlich. Im ROV der 380-kVHöchstspannungsleitung Wahle-Mecklar (Abschnitt Niedersachen) wurden ausgehend von
einer konkret definierten Trassenführung sogar Detailuntersuchungen durchgeführt, um in
besonders kritischen Situationen den Nachweis der Durchgängigkeit zu führen (PIEGSA
06.06.2013, mündl.). In ähnlicher Weise wurde bei allen untersuchten Verfahren eine fiktive
Trassenachse unterstellt und mit deren Hilfe konkrete Auswirkungen ermittelt (s. Teil B
3.1.6). Das ergaben auch die Experteninterviews (s. Teil B 3.2). Sieben der befragten Be30.04.2015
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
hördenmitarbeiter stufen eine fiktive Trassenachse in der Mitte des geplanten Korridors als
wichtiges methodisches Hilfsmittel ein, um die unterschiedlichen Auswirkungen der zukünftigen Höchstspannungsleitung abzuschätzen. In zwei Verfahren konnte mit Hilfe einer konkreten Trasse flächenscharf belegt werden, dass eine Leitung auch in einem konfliktträchtigen
Korridor realisiert werden kann. Demgegenüber war nur ein Mitarbeiter der Ansicht, dass
eine Trassenachse nicht notwendig sei, um die Eignung eines Korridors zu prüfen.
Wie bereits oben dargestellt, ist die Bestimmung eines Korridors und nicht eines konkreten
Trassenverlaufs Ergebnis der BFP. Es ist daher eine grundsätzliche methodische Frage, ob
man bereits auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung eine fiktive Trassenachse in der Korridormitte annimmt, die die vollständige Berücksichtigung der Raum- und Umweltsituation
suggeriert. Dabei können Flächen- und Raumkategorien mit sehr hohen und hohen Konfliktrisiken innerhalb des Korridors liegen, ohne dass sich dies im Ergebnis niederschlagen
würde.
2.5
Methodik der Kostenberechnung
2.5.1
Konventionelle Kostenbewertung und ihre Bestandteile
Eine komplexe Kostenbewertung der Gestaltungsvarianten von Stromübertragungstrassen
wird in der Regel auf der Basis der Life-Cycle-Cost-Analyse (Lebenszykluskostenanalyse)
der alternativen Leitungsauslegungen vorgenommen.
Mit Hilfe einer Lebenszyklusanalyse lässt sich eine Vielzahl von Umweltauswirkungen erfassen, die direkt oder indirekt mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verbunden sind. Dabei sind zunächst alle Lebensphasen des zu untersuchenden Produkts relevant. Neben der
Herstellung des Produkts selbst sind beispielsweise auch die Produktion und Anlieferung der
benötigten Rohstoffe ('Upstream Prozesse') sowie seine Distribution, Nutzung und Entsorgung ('Downstream Prozesse') zu berücksichtigen (HENKEL 2012).
In Bezug auf die Kosten bedeutet die Lebenszykluskostenanalyse, dass nicht nur die reinen
Investitionskosten eines Projekts zum Leitungsbau, sondern auch die Betriebskosten und die
Nachlaufkosten in die Betrachtung einbezogen werden. Somit ermöglicht die Lebenszykluskostenanalyse die Berechnung der Kosten eines Systems über seine gesamte Lebensdauer
hinweg.
Im Rahmen der Lebenszykluskostenanalyse werden folgende Lebensphasen der Kabel bzw.
der Freileitung und der damit zusammenhängenden Kosten betrachtet:
I. Vorlaufphase
Investitionskosten für:
i.
Planung, Projektierung, Beschaffung, Montage, Errichtung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
II. Betriebsphase
Betriebskosten:
i.
Unterhaltskosten und Wartungskosten
ii. Verlustkosten
iii. Kosten durch Nichtverfügbarkeit
III. Nachlaufphase
Nachlaufkosten:
i.
Rückbaukosten und Entsorgungskosten
ii. Ausgleichskosten für Eingriffe in die Natur und Landschaft
Investitionskosten sind Kosten, die zum Bau einer Leitung aufgebracht werden müssen, bevor diese in Betrieb genommen wird. Neben den reinen Materialkosten zählen hierzu u. a.
auch die Planungs-, Errichtungs- und Montagekosten. Je nach betrachtetem Zeithorizont
sind Re-Investitionen nach Ablauf der jeweiligen Lebensdauer enthalten.
Betriebskosten sind die Kostenaufwendungen, die während der Betriebsphase entstehen.
Hierzu zählen Wartungs-, Unterhaltungs- und Verlustkosten. Die vollständige Betrachtung
inkludiert aber auch Kosten, die durch die Nichtverfügbarkeit einer Anlage entstehen.
Nachlaufkosten sind Kosten für Stilllegung und Entsorgung der Leitung sowie die Kosten
zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur.
Gesamtkosten sind alle Kosten, die durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage verursacht werden. Enthalten sind Investitions-, Betriebs- und Nachlaufkosten.
Die Investitions- bzw. Nachlaufkosten haben einen einmaligen Charakter, d. h. sie ergeben
sich einmal am Anfang bzw. am Ende des Lebenszyklus der Systeme. Im Gegensatz dazu
haben Betriebskosten einen sich wiederholenden Charakter, da sie periodisch (jährlich) in
gleicher Höhe anfallen.
Die mit einer Investition zusammenhängenden Zahlungen (Ausgaben und Einnahmen) sind
in der Regel ungleichmäßig über die Zeit verteilt. Ein Vergleich der Zahlungen ist nur möglich, wenn sie auf den gleichen Betrachtungszeitpunkt, als Regel die Gegenwart, bezogen
werden (HEROLD 2005).
Es gibt keine international harmonisierte Methode zur Durchführung der Lebenszykluskostenanalyse. Das gängige Verfahren ist die Analyse auf der Grundlage der Kapitalwertmethode (Barwertmethode).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Der Kapitalwert (Barwert) ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen.
Er wird durch Abzinsung der zukünftigen Zahlungen und anschließendes Summieren ermittelt.
Bei der Kapitalwertmethode werden unterschiedliche Zahlungen, die mit der Lebensdauer
eines Systems verbunden sind, auf den Zeitpunkt Null bzw. den Entscheidungszeitpunkt abgezinst. Dabei werden sowohl die Einnahmen (E) als auch die Kosten (K) berücksichtigt.
C
E
K
1
p
(5.1)
mit
C0 – Kapitalwert,
Et – Einnahmen bis Ende der Periode t,
Kt – Auszahlungen bis Ende der Periode t,
p – Kalkulationszinsfuß,
t – Periode,
n – Nutzungsdauer.
Einnahmen treten beim Betrachten der Stromübertragungstrassen praktisch nicht auf. Der
ÜNB darf zwar Gewinne erwirtschaften, diese betragen aber laut der Netznutzungsverordnung nur wenige Prozente. Aus diesem Grund wird normalerweise auf die Berücksichtigung
der Einnahmen in der Lebenszykluskostenanalyse der Auslegungsvarianten der Übertragungsleitungen verzichtet.
Unter diesem Aspekt müssen lediglich die Kosten, d. h. die Ausgaben des Systems in Betracht gezogen werden. Somit reduziert sich die Formel (5.1) auf:
C
(5.2)
Es sei angemerkt, dass die Kostenzusammensetzung nicht immer einheitlich erstellt wird.
Nur in wenigen Fällen werden die Nachlaufkosten berücksichtigt. Somit werden die Gesamtkosten nur anhand der Investitions- und Betriebskosten gebildet.
Es sei weiterhin angemerkt, dass die Gesamtkosten ausschließlich betriebswirtschaftliche
und nicht volkswirtschaftliche Kosten, die durch Errichtung und Betrieb einer Anlage verursacht werden, beschreiben. Auf die volkswirtschaftlichen Kostenbetrachtungen (Werte von
Flächen/Boden, Wert von Landschaft etc.) wird bei der konventionellen Kostenanalyse im
Leitungsbau kaum eingegangen.
Manchmal wird sogar ganz auf die Lebenszykluskostenanalyse beim wirtschaftlichen Vergleich der Auslegungsvarianten von Stromübertragungsleitungen verzichtet. In diesem Falle
erfolgt der Kostenvergleich allein auf der Grundlage der Investitionskosten.
In NOVITSKIY et al. (2012) wurde die aktuelle wissenschaftliche Sachstandslage zum Thema
'Netzausbau im Höchstspannungs-Transportnetz' von den Autoren des vorliegenden F+E-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Projektberichts anhand eines Studiensets, das auf der Basis von 176 publizierten Dokumenten erstellt wurde, in Bezug auf die Kostenbewertung analysiert.
Anhand der durchgeführten Analyse wurden die statistischen Verteilungen der im betrachteten Studienset angegebenen Kostenzahlenwerte erstellt, die zur Charakterisierung der relevanten Kostenaufwendungen verwendet werden können.
Es wurden folgende charakteristischen Kosten für die 380-kV-Freileitungstrassen festgestellt:

Investitionskosten: 0,4-1,4 Mio. €/km

Betriebskosten:
0,5-99 T€/km/a (unter 55 T€/km/a in über 80 % der Fälle)

Gesamtkosten:
0,4-8,5 Mio. €/km (1 bis 2,6 Mio. €/km in über 80 % der Fälle)
Für die 380-kV-Kabeltrassen ergaben sich aus der Analyse (NOVITSKIY et al. 2012) folgende
Wertebereiche:

Investitionskosten: 1-30 Mio. €/km (4 bis 10 Mio. €/km in über 60 % der Fälle

Betriebskosten:
0,5-500 T€/km/a (unter 50 T€/km/a in über 70 % der Fälle)

Gesamtkosten:
2-40 Mio. €/km (5 bis 11 Mio. €/km in über 65 % der Fälle)
2.5.2
Technologiebedingte Wirkintensitäten der Anlagen unter dem Aspekt der
Kostenbewertung
Sämtliche Wirkfaktoren hinsichtlich der entstehenden Kosten beim Leitungsbau wurden in
Teil C 2.5.1 schon kurz angedeutet.
Tab. 41 verdeutlicht die Struktur der Investitionskosten am Beispiel der doppelsystemigen
380-kV-Freileitung mit den konventionellen Vierer-Bündelleitern Al/St 4x435/55 mm2. Aus
Tab. 41 geht hervor, dass die Materialkosten den größten Anteil der Investitionskosten betragen. Weiterhin wird deutlich, dass die Material- und Investitionskosten von der Leitungslänge linear abhängig sind.
Tab. 41:
Struktur der Investitionskosten/380-kV-Freileitung, 2 Systeme (SCHAU et al. 2006)
1 km
Bezeichnung
Montageleistung, inkl. Materialbeistellung, außer
Maste (Leiterseile, Armatur, LWL-Kabel etc.)
Stahl für Maste (120 t/km),
einschl. Werkbeschichtung
zum Korrosionsschutz
Beseilung
Trassierungsleistungen
SUMME
30.04.2015
Einzelpreis
T€
3 km
Kosten
T€
5 km
Kosten
%
56,16
T€
Kosten
%
56,16
T€
%
56,16
415/km
415
216/km
216
29,23
648
29,23
1.080
29,23
96/km
12/km
96
12
739
12,99
1,62
100,00
288
36
2.217
12,99
1,62
100,00
480
60
3.695
12,99
1,62
100,00
1245
2.075
Seite 175
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Die Struktur der Investitionskosten für den Bau der 7-systemigen 380-kV-Kabelleitung illustriert Tab. 42. Die 7-systemige 380-kV-Kabelleitung stellt ein Äquivalent der in der Tab. 41
berücksichtigten 2-systemigen 380-kV-Freileitung hinsichtlich der Übertragungsfähigkeit dar.
Es sei angemerkt, dass es unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklung
grundsätzlich möglich wäre, die Anzahl der erforderlichen Kabelsysteme zum heutigen Zeitpunkt auf fünf oder sogar vier Systeme zu reduzieren.
Tab. 42:
Struktur der Investitionskosten /380-kV-Kabelleitung, 7 Systeme (SCHAU et al. 2006)
Bezeichnung
380-kV-Kabel (einphasig)
Muffen
Endverschlüsse
Cross-Bonding-System
Inbetriebnahme-Prüfung
Kabelübergangsfeld
Ersatzteile
Muffenbauwerke
Kabelgraben
Rückfüllung
Betonabdeckung
Projektierung
SUMME
Einzelpreis
T€
480/km
74/Stck.
72/Stck.
100/Stck.
70/Stck.
444/Stck.
Pauschal
40/Stck.
32/km
36/km
38/km
20/km
1 km
3 km
5 km
Kosten
Kosten
Kosten
T€
10.080
1.554
3.024
700
490
8880
534
280
224
252
266
36
26.304
%
38,32
5,91
11,50
2,66
1,86
33,76
2,03
1,06
0,85
0,96
1,01
0,14
100,00
T€
30.240
7.770
3.024
2.100
490
8880
534
1.400
672
756
798
108
56.724
%
53,31
13,70
5,33
3,70
0,86
15,65
0,94
2,47
1,18
1,33
1,41
0,19
100,00
T€
50.400
13.986
3.024
3.500
490
8880
534
2.520
1.120
1.260
1.330
180
87.144
%
57,84
16,05
3,47
4,02
0,56
10,19
0,61
2,89
1,29
1,45
1,53
0,21
100,00
Aus Tab. 42 wird ersichtlich, dass die Aufwendungen für das Kabel mit dem Zubehör das
Gros der Investitionskosten ausmachen. Aus der Tabelle geht weiterhin hervor, dass sich die
Kosten der Kabelübergangsfelder mit der Erhöhung der Leitungslänge reduzieren und voraussichtlich ab ca. 10 km im Vergleich mit den Material- bzw. Komponentenkosten vernachlässigt werden können. Es ist anzumerken, dass die Kosten der Blindleistungskompensationsanlagen für die Kabelleitungslängen ab ca. 40 km (SCHAU et al. 2006) zusätzlich in Betracht gezogen werden müssen.
Die Betriebskosten beinhalten Unterhalts-, Wartungs-, Verlust- und Nichtverfügbarkeitskosten. Die Kosten der planmäßigen Reparaturarbeiten können als ein Bestandteil der Wartungskosten berücksichtigt werden. Die außerplanmäßigen Reparaturarbeiten werden normalerweise bei der Kostenbewertung nicht betrachtet.
Eine Spezifizierung der Unterhaltskosten kann in Form eines prozentualen jährlichen Anteils
der Investitionskosten berücksichtigt werden. Die Unterhaltskosten umfassen Personal-, Instandhaltungs- und sonstige Kosten (Steuern, Versicherungen, Verwaltungsgemeinkosten).
In SCHAU et al. (2006) werden die Unterhaltskosten gemäß den Angaben des Netzbetreibers
pauschal mit 1,5 % der relevanten Investitionskosten eingeschätzt.
Seite 176
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Die Wartungskosten werden ebenfalls pauschal bewertet. Sie betragen beispielsweise
2.000,- €/(km a) für die in der Tab. 41 betrachteten Freileitungsabschnitte und 500 €/(km a)
für die Kabelabschnitte aus der Tab. 42.
Die Verlustkosten hängen von der Auslegung sowie von den geplanten Betriebszuständen
der Übertragungsleitung ab.
Abb. 36 verdeutlicht die Zusammensetzung der Verluste in einer Stromübertragungsleitung.
Abb. 36:
Prinzipielle Zusammensetzung der Gesamtverluste in einer Leitung
Die Gesamtverluste in einer Stromübertragungstrasse setzen sich aus den lastabhängigen,
lastunabhängigen und zusätzlichen Verlusten zusammen. Es ist weiterhin zwischen den
Leistungsverlusten und den Arbeitsverlusten zu unterscheiden.
Leistungsverluste
– auch Verlustleistung genannt – ist die Differenz zwischen der am Leitungsanfang eingespeisten Leistung und der am Leitungsende abgenommenen Leistung.
Arbeitsverluste
– auch Verlustenergie, Verlustarbeit, Energieverluste genannt – ist das Integral der gesamten Leistungsverluste über die Betrachtungszeit. Im Hinblick auf die Kostenbewertung werden oft die Arbeitsverluste per annum betrachtet.
Lastabhängige Verluste
– auch stromabhängige oder Joule'sche Verluste genannt – sind die Leistungsverluste, die
zur Erwärmung von leitenden Teilen bei der Stromübertragung führen und quadratisch vom
übertragenen Stromwert abhängig sind.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Lastunabhängige Verluste
– auch spannungsabhängige oder Leerlaufverluste genannt – sind die Leistungsverluste, die
im Isolierungsmedium entstehen und von der angelegten Spannung abhängig sind. Dazu
werden auch die Verluste von den Ableitströmen über die Isolatorenoberflächen sowie die
Korona-Verluste gezählt.
Zusatzverluste
sind die Verluste in Kabelschirmen und in Kompensationsdrosseln sowie der für die Kabelkühlung erforderliche Leistungsverbrauch. Diese Verluste treten nur bei Erdkabelleitungen
auf.
Die physikalische Zusammensetzung der Verluste bestimmt die Abhängigkeit der Zahlenwerte zur Charakterisierung von Verlusten sowohl vom Leitungsdesign (Leitermaterial, Leiterquerschnitt, Anzahl von Systemen, Blindleistungskompensation, Kühlung etc.) als auch von
der Betriebsführung der Leitung (Betriebsspannungswerte, Stromauslastung). Außerdem
sind die Verluste witterungsabhängig.
Abb. 37 verdeutlicht den Zusammenhang zwischen der Stromauslastung (I/Imax = 3600 A)
und den gesamten Leistungsverlusten PV in der Stromübertragungstrasse (NOVITSKIY et al.
2012). Der Zahlenwert von 3600 A ist die maximal zulässige Dauerstrombelastung Imax der
betrachteten Leitung.
Aus Abb. 37 ist zu erkennen, dass das Verhältnis (PV FL / PV Kab) zwischen den gesamten
Leistungsverlusten in den jeweiligen Freileitungs- und Erdkabelleitungsvarianten direkt von
der aktuellen Leitungsbelastung abhängig ist. Im Bereich von 0 bis 0,45 der maximal zulässigen Dauerstromlast sind die Gesamtverluste in der Erdkabelleitung höher. Im Belastungsbereich von über 0,45 sind die Gesamtverluste in der Freileitung höher.
Die in Abb. 37 dargestellten Abhängigkeiten gelten grundsätzlich für alle Freileitungs- und
Erdkabelleitungsalternativen. Die genaue Lage des Schnittpunktes der relevanten Kurven im
Diagramm sowie die konkreten Verlustwerte hängen von den Auslegungsmerkmalen ab.
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30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
PV in MW
1,8
3,6
1,6
3,2
1,4
2,8
1,2
2,4
2
1
0,8
1,6
0,6
1,2
0,4
0,8
0,2
0,4
PV FL / PV Kab
4
2
0
0
0
0,2
0,4
0,6
0,8
1
I / (Imax = 3600 A)
Kabel 6x(3x1x2500 mm2)
Abb. 37:
Freileitung 2x(3x4x435/55)
(Pv FL / Pv Kab)
Gesamte Leistungsverluste in einer Stromübertragungstrasse in Abhängigkeit von
der Leitungsauslastung (nach NOVITSKIY et al. 2012)
Aus Abb. 37 ist abzuleiten, dass die Laständerung über ein bestimmtes Zeitintervall (z. B.
Jahreslastprofil) für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen den Erdkabelleitungs- und
Freileitungsverlusten maßgebend ist. Darauf basierend kann ein Jahresverlustprofil erstellt
werden. Da ein exaktes Lastprofil, insbesondere für die neu geplanten Stromübertragungstrassen, oft unbekannt ist, werden zur Einschätzung des Verlustverhältnisses üblicherweise
die mittleren oder maximalen Belastungswerte verwendet.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mittlere Auslastung der Leitung in manchen
Fällen nur etwa 0,3 des maximalen Belastungswertes beträgt, werden oft kontroverse Aussagen bezüglich der Verlustanalyse in verschiedenen Studien abgeleitet.
Eine vereinfachte Ermittlung der Arbeitsverluste als Multiplikation des mittleren Leistungsverlustwertes (oft nach mittlerer Last berechnet) mit der Jahresstundenzahl von 8760 h ergibt
das gleiche Verhältnis zwischen den Verlustzahlenwerten in den Leitungsalternativen wie bei
der Betrachtung der relevanten Leistungsverluste.
K v'  Pv' * 8760 * k P' v
wobei
(5.3)
k P' v  Arbeitsverlustkosten ( Euro / kWh), Pv'  Leistungsverluste (kW ) sind.
Die Ermittlung der Arbeitsverluste auf der Basis der maximalen Leistungsverlustwerte (oft
nach maximaler Last berechnet) erfordert das Einbeziehen in die Betrachtung weiterer Größen wie die Verluststundenzahl bzw. das Verhältnis zwischen den Arbeitsverlusten und den
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
maximalen Leistungsverlusten während eines Jahres oder der Arbeitsverlustfaktor (auch Arbeitsverlustgrad genannt – das Verhältnis zwischen den Arbeitsverlusten und dem Produkt
von maximalen Leistungsverlusten mit der Nenndauer, auf die sich die Angabe der Arbeitsverluste bezieht. Für ein Jahr beträgt die Nenndauer 8760 h) sowie die separate Berücksichtigung von lastabhängigen und lastunabhängigen Verlusten.
Das nach diesem Weg ermittelte Verhältnis zwischen den Arbeitsverlustwerten wird sich im
allgemeinen Fall vom Verhältnis für die relevanten Leistungsverlustwerte unterscheiden.
Es sei angemerkt, dass sowohl die Verluststundenzahl als auch der Arbeitsverlustfaktor in
der Planungsphase oft unbekannt sind.
Weil hauptsächlich die Arbeitsverluste die Verlustkosten bestimmen, muss ein besonderes
Augenmerk auf die Ermittlung der Arbeitsverlustwerte gelegt werden. Ein völlig korrekter
Weg wäre die Ermittlung des Arbeitsverlustwerts anhand des Jahresverlustprofils, das in der
Planungsphase auch oft unbekannt ist.
Tab. 43 stellt die Zusammensetzung der Betriebskosten (Kapitalwerte) für das Beispiel der 2systemigen 380-kV-Freileitung dar (SCHAU et al. 2006). Aus Tab. 43 ist deutlich erkennbar,
dass die Verlustkosten den größten Anteil der dargestellten Betriebskosten ausmachen.
Tab. 43:
Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Freileitung, 2 Systeme
1 km
Kosten
Bezeichnung
Unterhaltskosten
Wartungskosten
Verlustkosten
SUMME
T€
217
39
720
976
%
22,23
4,00
73,77
100,00
3 km
Kosten
T€
647
117
2.150
2.914
5 km
Kosten
%
22,20
4,02
73,78
100,00
T€
1.078
194
3.584
4.856
%
22,20
4,00
73,81
100,00
Tab. 44 stellt die Zusammensetzung der Betriebskosten (Kapitalwerte) für das Beispiel der 7systemigen 380-kV-Kabelleitung dar (SCHAU et al. 2006).
Tab. 44:
Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Kabelleitung, 7 System
1 km
Kosten
Bezeichnung
Unterhaltskosten
Wartungskosten
Verlustkosten
SUMME
T€
7.615
10
632
8.256
%
92,23
0,12
7,65
100,00
3 km
Kosten
T€
16.421
29
1888
18.338
5 km
Kosten
%
89,54
0,16
10,30
100,00
T€
25.227
48
3147
28.422
%
88,76
0,17
11,07
100,00
Aus Tab. 44 wird deutlich, dass die Unterhaltskosten und eben nicht die Verlustkosten den
größten Anteil der Betriebskosten bei den betrachteten Kabelleitungen bilden. Grund dafür
sind offensichtlich die deutlich höheren Werte der jeweiligen Investitionskosten für den Kabelleitungsbau im Vergleich zu den Investitionskosten des Freileitungsbaus.
Eine Vernachlässigung der Unterhaltskosten ändert die Kostenverhältnisse beim Kabelleitungsbau markant. Das illustriert Tab. 45, die auf den Ergebnissen der Studie von BRAKELSeite 180
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
basiert. In BRAKELMANN (2009) wurden die Unterhaltskosten nicht berücksichtigt. Unter
der Vernachlässigung der Unterhaltskosten dominieren die Verlustkosten in den Betriebskosten sowohl bei den Kabel- als auch bei den Freileitungen.
MANN
Tab. 45:
Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Leitung (nach BRAKEL2009)
MANN
Bezeichnung
Wartungskosten
Verlustkosten
SUMME
Unterhaltskosten
SUMME
Freileitung
Kosten
T CHF
%
0.195
3,23
5.867
96,77
6.063
100,00
328
5,41
6.391
105,41
Kabelleitung
Kosten
T CHF
0.062
1.570
1.632
2.219
3.851
%
3,80
96,20
100,00
135,99
235,99
Aus Tab. 45 wird weiterhin ersichtlich, dass sich die summarischen Betriebskosten (Kapitalwerte) unter der Berücksichtigung der Unterhaltskosten in der Höhe des jährlichen Anteils
von 1,5% der Investitionskosten, der Teuerungsrate von 5% über die Lebensdauer der 380kV-Leitung von 80 Jahren mehr als verdoppeln. Die nach (5.2) ermittelten Unterhaltskosten
für die Kabelleitung werden in den Betriebskosten dominieren.
Aus Tab. 45 ist auch zu ersehen, dass die Berücksichtigung der Unterhaltskosten die Dominanz der Verlustkosten in der Betriebskosten-Zusammensetzung für die Freileitung nicht ändert.
Die Frage, ob und in welcher Höhe die Unterhaltskosten in der Zusammensetzung der Betriebskosten berücksichtigt werden sollen, ist noch offen. Nur wenige Studien beziehen die
Unterhaltskosten bei der Bestimmung von Betriebskosten mit ein. Unter diesem Aspekt illustriert Tab. 45 die heutzutage weit verbreitete Aussage, dass die Verlustkosten das Gros der
Betriebskosten betragen.
Der Einfluss der Nichtverfügbarkeitskosten auf die Betriebskosten wird im nachfolgenden
Abschnitt näher betrachtet.
2.5.3
Kostentechnische Betrachtung der Versorgungsunterbrechungen bzw. der
nicht zeitgerecht gelieferten Energiemenge
Versorgungssicherheit ist in der Elektrizitätswirtschaft ein umfassender Begriff, der die Gesamtsicht auf die Situation der Stromverbraucher widerspiegelt: Versorgungssicherheit ist
gegeben, wenn die Verbraucher unterbrechungsfrei und nachhaltig, d. h. derzeit und zukünftig, ihren Bedarf an elektrischer Energie decken können (CONSENTEC 2008).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Zur Charakterisierung der Versorgungssicherheit wird ein spezieller mathematischer Apparat
der Zuverlässigkeitstheorie verwendet. Die Bezeichnungen der charakteristischen Kenngrößen unterscheiden sich z. T. bei verschiedenen Autoren, die Grundbegriffe bleiben jedoch
unberührt. Zu den Grundbegriffen gehören die Ausfallrate  und die Instandsetzungsrate
(VDN 2007):
= 1 / t1
(5.4)
= 1 / t0
(5.5)
h0 = 1 / (t1 + t0)
(5.6)
d0 = t0 / (t1 + t0) = h0 t0
(5.7)
V = 1 - d0
(5.8)
mit
t1 –
t0 –
h0 –
d0 –
mittlere Betriebszeit,
mittlere Ausfallzeit (Ausfalldauer), auch die Unterbrechungsdauer TU genannt,
mittlere Ausfallhäufigkeit, auch die Unterbrechungshäufigkeit HU genannt,
mittlere jahresanteilige Ausfalldauer oder Nichtverlässlichkeit, auch die Zeitdauer
der auf ein Jahr bezogenen statistischen Nichtverfügbarkeit QU genannt,
Verlässlichkeit, auch Verfügbarkeit genannt.
V–
Es sei angemerkt, dass die mittlere Betriebszeit t1 in den meisten praktischen Fällen viel
größer als die mittlere Ausfallzeit t0 ist. Daraus ergibt sich die Näherungsgleichung
≈ h0
(5.9)
In der größten veröffentlichten Sammlung der statistischen Zuverlässigkeitskenndaten von
deutschen elektrischen Netzen (VDN 2004) werden die folgenden Verfügbarkeitskenngrößen
zusammengefasst:

die Unterbrechungsdauer TU [min],

die Unterbrechungshäufigkeit HU [1/a]

die Zeitdauer der auf ein Jahr bezogenen statistischen Nichtverfügbarkeit QU [min/a].
Internationale Bezeichnungen für diese Größen (auch DISQUAL-Kenngrößen genannt) sind
entsprechend CAIDI, SAIFI und SAIDI (SCHUBERT et al. 2008).
Es ist zu unterscheiden zwischen den stochastischen (störungsbedingten) und deterministischen (wartungsbedingten) Anteilen der Nichtverfügbarkeit einer Leitung. Trotz der offensichtlichen Tatsache, dass die Leistungsübertragung zum Kunden sowohl störungs- als auch
wartungsbedingt nicht erfolgen kann, wird die Statistik zu den deterministischen Versorgungsunterbrechungen leider nicht immer zusammengefasst und veröffentlicht.
Seite 182
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Gemäß der Definition von VDEW/VDN bedeutet eine Versorgungsunterbrechung die Unterbrechung der Spannung am Anschlusspunkt eines Endkunden für mehr als eine Sekunde
(WIRTZ 2007). Unter Berücksichtigung des von Netzbetreibern empfohlenen Wertes des maximal zulässigen Leistungsabwurfs von 3000 MVA und des üblichen Leistungsfaktors von
0,95 ergibt sich daraus der Wert der nicht zeitgerecht gelieferten Energie von
W = 0,79 Megawattstunden (MWh).
Im Jahre 1968 wurde von ZOLLENKOPF das sogenannte Zollenkopf-Kriterium vorgeschlagen,
um die Versorgungssicherheit der elektrischen Einspeisung in Abhängigkeit von der Unterbrechungsdauer und von der dadurch verursachten Minderung der Energielieferung einheitlich charakterisieren zu können. Dieses Kriterium ist im Distribution Code Schweiz (DC-CH
2011) als Empfehlungsrundlage für die Netzausbauplanung aufgenommen. Abb. 38 und
Abb. 39 stellen die Beispiele der Zollenkopf-Diagramme dar.
In Abb. 38 und Abb. 39 werden die jährlichen störungsbedingten Ausfalldauern der 1- und 2systemigen 380-kV-Freileitungen in Abhängigkeit von der Leitungslänge dargestellt. Es wird
die maximale Dauerlast der Freileitung von 3000 MVA berücksichtigt.
Die Werte der jährlich zu erwartenden nicht zeitgerecht gelieferten Energie werden wie folgt
ermittelt:
W1= ·TU1 l
(5.10)
für die 1-systemige Freileitung und
W12= ·TU12 l
(5.11)
für die 2-systemige Freileitung, wobei
 = 0,00353 [1/a·km] = 0,00028 [1/a·km]
die jeweilige jährliche Ausfallrate,
TU1 = 2,94 [h], TU12 = 6,64 [h]
die jeweilige jährliche Ausfalldauer,
l, [km]
die Länge der Freileitung darstellt.
Die Zahlenwerte und TU wurden aus VDN (2004) übernommen.
Die Ausfallrate  charakterisiert den sogenannte Common-Mode-Fehler bzw. den gleichzeitigen Ausfall von beiden Systemen der Freileitung.
In der Praxis auftretende Common-Mode-Ausfälle werden verursacht durch:

Blitzschlag mit rückwärtigem Überschlag auf zwei oder mehrere Stromkreise einer Mehrfachleitung,

Seiltanzen (durch die Luftbewegung bedingte Änderungen der Leiterpositionen),

Mastbruch bei Mehrfachleitungen,
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Seite 183
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik

Erdrutsch, Baggerarbeiten oder Spundwandrammen bei in einem gemeinsamen Kabelgraben verlegten Kabeln,

Brand, Explosion oder Überschwemmung, wodurch auch Betrachtungseinheiten unterschiedlichen Typs betroffen sein können.
Die Auslösung einer Leitung mit nachfolgender Auslösung einer anderen Leitung aufgrund
von Überlast ist kein Common-Mode-Ausfall, sondern ein Einfachausfall mit Schutzauslösung in Kombination mit einem determinierten Folgeausfall (VDN 2007).
100,00
W < 0,8 MWh
W < 300 MWh
Ausfalldauer in h
T < 10 h
10,00
l = 100 km
l = 200 km
l = 300 km
l = 400 km
l = 500 km
1,00
l = 600 km
l = 700 km
l = 800 km
l = 900 km
0,10
0,01
0,1
1
10
100
1000
10000
l = 1000 km
Leistung in MW
Abb. 38:
Seite 184
Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 1-systemigen 380-kV-Freileitung)
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
100,00
W < 0,8 MWh
W < 300 MWh
Ausfalldauer in h
T < 10 h
10,00
l = 100 km
l = 200 km
l = 300 km
l = 400 km
l = 500 km
1,00
l = 600 km
l = 700 km
l = 800 km
l = 900 km
0,10
0,01
0,1
1
10
100
1000
10000
l = 1000 km
Leistung in MW
Abb. 39:
Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 2-systemigen 380-kV-Freileitung)
Die in Abb. 38 und Abb. 39 dargestellten Linien zeigen die Grenzen zwischen den Wertebereichen der zulässigen und unzulässigen Ausfälle der Energielieferung. Die Linien charakterisieren den Grenzwert der maximal zulässigen Ausfallsdauer von 10 h (Richtwert) und die
maximal zulässige Menge der nicht gelieferten Energie von 0,8 MWh gemäß der VDNDefinition der Versorgungsunterbrechung. Die genaue Auslegung des Zollenkopf-Kriteriums
liegt grundsätzlich beim Energieversorger.
In FICKERT (2004) wird die Wirtschaftlichkeit der Gewährleistung der Versorgungszuverlässigkeit unter Berücksichtigung des Zollenkopf-Kriteriums und des (n-1)-Prinzips analysiert.
Die Ausfallenergie von 300 MWh wird als typischer Grenzwert in FICKERT (2004) gekennzeichnet.
Aus Abb. 38 und Abb. 39 wird ersichtlich, dass eine 1- oder 2-systemige 380-kV-Freileitung
im Sinne der Erfüllung des Zollenkopf-Kriteriums und dementsprechend der Gewährleistung
der Versorgungszuverlässigkeit überkritisch ist. Die zu erwartenden störungsbedingten Leitungsausfälle werden unzulässig hohe, nicht zeitgerecht gelieferte Energiemengen erzeugen.
Die Berücksichtigung der Kosten, die durch die störungsbedingten Leitungsausfälle entstehen, wird in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) in die Lebenszykluskostenanalyse implementiert.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
In SCHAU et al. (2006) wird ausschließlich der 1-systemige Betrieb der 380-kV-Doppelfreileitung für die Zuverlässigkeitsanalyse berücksichtigt. Dieser Betriebsfall stellt natürlich
das Worst-Case-Szenario dar, besitzt aber nur eingeschränkte praktische Relevanz, da der
doppelsystemige Betrieb für eine 2-systemige Freileitung der Standardbetriebsfall ist. Da die
Ausfallenergie W1 einer einsysystemigen Freileitung größer als die Ausfallenergie W12 der
doppelsystemigen Freileitung ist (s. Abb. 38 und Abb. 39), ergeben sich die größeren Nichtverfügbarkeitskosten bei der Berücksichtigung des Ausfalls beim einsystemigen Betrieb im
Vergleich mit den Nichtverfügbarkeitskosten bei der Berücksichtigung des doppelsystemigen
Betriebes der Freileitung.
Der prozentuale Anteil der in SCHAU et al. (2006) ermittelten Nichtverfügbarkeitskosten in
den Betriebskosten (Kapitalwerte) liegt bei etwa 2 % bei den Ausfällen im einsystemigen Betriebszustand der doppelsystemigen 380-kV-Freileitung (das zweite System befindet sich
zum Zeitpunkt des Ausfalles außer Betrieb.). Die relevanten Betriebskostenanteile unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeitskosten bei den jährlichen doppelsystemigen Ausfällen
werden in Tab. 46 zusammengefasst.
Tab. 46 verdeutlicht die Betriebskostenzusammensetzung unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeitskosten bei den jährlichen doppelsystemigen Ausfällen. Aus Tab. 46 wird ersichtlich, dass der prozentuale Anteil der Nichtverfügbarkeitskosten in den Betriebskosten
(Kapitalwerte) den Zahlenwert von nur etwa 0,4 % erreicht.
Die in JE (2005) angegebenen Nichtverfügbarkeitskosten für eine 400-kV-Doppelfreileitung
betragen hingegen etwa 32,7 % der betrachteten Betriebskosten. Grund dafür ist zum einen
eine offensichtlich fehlerhafte Berücksichtigung der doppelten Nichtverfügbarkeitskosten im
Falle der störungsbedingten Ausschaltung der Doppelfreileitung, zum anderen der niedrige
Wert der angenommenen Unterhalts- und Wartungskosten.
Tab. 46:
Betriebskosten mit den Nichtverfügbarkeitskosten / 380-kV-Freileitung, 2 Systeme
1 km
Kosten
Bezeichnung
Unterhaltskosten
Wartungskosten
Verlustkosten
Nichtverfügbarkeitskosten
SUMME
T€
217
39
720
3,71
980
3 km
Kosten
%
22,15
3,98
73,49
0,38
100
T€
647
117
2.150
11,14
2.924
5 km
Kosten
%
22,12
4,00
73,52
0,38
100
T€
1.078
194
3.584
18,56
4.874
%
22,12
3,98
73,53
0,38
100
Aus (5.10) und (5.11) bzw. aus Abb. 38 und Abb. 39 ist unschwer zu erkennen, dass die zu
erwartende Ausfallenergie im Falle der störungsbedingten Ausschaltung der 380-kVDoppelfreileitung etwa 18 % der Ausfallenergie im Falle der störungsbedingten Ausschaltung
der 1-systemigen 380-kV-Freileitung für die Netzbedingungen Deutschlands beträgt. Ursache hierfür ist die deutlich niedrigere Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines CommonMode-Fehlers bzw. die niedrigere Ausfallrate der Doppelfreileitung im Vergleich mit der
Wahrscheinlichkeit des Ausfalls nur eines Systems der Doppelfreileitung bzw. des Ausfalls
einer 1-systemigen Freileitung.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Unter der Anwendung des Ausfallenergie-Verhältnisses nach (5.10), (5.11) an die Zuverlässigkeitskenndaten in JE (2005) reduziert sich der prozentualen Anteil der Nichtverfügbarkeitskosten von 32,7 % auf etwa 8 % in der entsprechenden Betriebskostenzusammensetzung.
Eine detaillierte Berücksichtigung der Unterhaltskosten reduziert diesen prozentualen Anteil
noch zusätzlich. Die Verlustkosten bleiben im Beispiel aus JE (2005) in allen betrachteten
Fällen dominierend.
Es sei betont, dass die störungsbedingte Ausschaltung eines Systems der Doppelfreileitung
keine Versorgungsunterbrechung im allgemeinen Fall verursacht, wenn das (n-1)-Prinzip bei
der Auslegung der Leitung realisiert wird. Das zweite System bleibt in Betrieb und die vollständige Energieübertragung kann erfolgen.
Unter diesem Aspekt kann nur die komplette Ausschaltung beider Systeme der Doppelfreileitung zur Versorgungsunterbrechung führen. D. h., dass nur die Common-Mode-Fehler für die
Bewertung der Nichtverfügbarkeitskosten von Bedeutung sind.
Wie die Beispiele in diesem Abschnitt zeigen, betragen die Nichtverfügbarkeitskosten einen
Anteil von wenigen Prozent in den jeweiligen Betriebskosten. Aus diesem Grund können die
Nichtverfügbarkeitskosten bei der vereinfachten Kostenbewertung eines Projektes zum Freileitungsbau zunächst vernachlässigt werden.
Eine korrekte Bewertung der Nichtverfügbarkeitskosten eines Projekts zum Kabelleitungsbau
wird durch den üblichen Einsatz mehrerer parallel geschalteter Kabelsysteme (s. bspw. Tab.
43, Tab. 44 und Tab. 46) signifikant erschwert. Zum einen fehlen oftmals die statistisch gesicherten Zuverlässigkeitskenndaten für Common-Mode-Fehler bei den Kabelleitungen; Zum
anderen führt die störungsbedingte Ausschaltung von zwei oder mehreren parallel verlegten
Kabelsystemen oftmals nicht zu einer Versorgungsunterbrechung, da häufig mehrere Kabelsysteme ein Freileitungssystem ersetzen.
Aus diesem Grund besitzen die in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) vorgenommenen Berechnungen der Nichtverfügbarkeitskosten für die Kabelleitungen nur eingeschränkte praktische Relevanz, da der Einfluss von Common-Mode-Fehlern entweder gar nicht (SCHAU et al.
2006) oder fälschlich (JE 2005) berücksichtigt wird. Unter diesem Aspekt müssen die Angaben in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) zu den Nichtverfügbarkeitskosten in Höhe von 2595 % der Betriebskosten zur Charakterisierung der entsprechenden typischen Kostenanteile
nicht verwendet werden.
Die in NOVITSKIY & WESTERMANN (2013) vorgenommene Analyse der Nichtverfügbarkeitskosten für die äquivalenten doppelsystemigen 110-kV-Kabel- und Freileitungen hat gezeigt,
dass auch die Berücksichtigung der Common-Mode-Fehler bei der Kabelleitung keine nennenswerte Erhöhung der zu erwartenden Betriebskosten verursacht.
30.04.2015
Seite 187
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
2.5.4
Kriterienkatalog zur Kostenbewertung im Rahmen eines Alternativenvergleichs
Die Kostenbeurteilung der alternativen Varianten von Übertragungsleitungen basiert hauptsächlich auf der Analyse der Kapitalwerte (s. Teil C 2.5.1). Wie schon angedeutet, machen
die Investitionskosten den größten Anteil der Gesamtkosten aus, die auch die Betriebskosten
und die Nachlaufkosten beinhalten. Die Struktur der Investitions- und Betriebskosten wurde
detailliert in den Teil C 2.5.2 und 2.5.3 betrachtet. Auf die Nachlaufkosten wird nachfolgend
näher eingegangen.
In NOVITSKIY et al. (2012) wird festgestellt, dass die Kostenaufwendungen für die Nachlaufphase des Leitungsbetriebes bei der Kostenbeurteilung eines Projektes zum Leitungsbau
kaum berücksichtigt werden.
In SCHAU et al. (2006) wird an einigen Beispielen gezeigt, dass die ermittelten Nachlaufkosten, die die Rückbaukosten und Entsorgungskosten sowie die Ausgleichskosten für Eingriffe
in die Natur und Landschaft berücksichtigen, unter dem Zahlenwert von 0,15 % in Bezug auf
die Gesamtkosten liegen. Nach JE (2005) liegen die Nachlaufkosten im Wertebereich von
0,06-2,4 % der Gesamtkosten.
Aus diesem Grund können die Nachlaufkosten bei der groben Zusammensetzung der Kostenaufwendungen zu einem Leitungsbauprojekt zunächst vernachlässigt werden.
Eine weitere wichtige Frage bezieht sich auf die Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer der Leitung.
Es sei grundsätzlich angemerkt, dass es in Europa noch keine Projekte für Kabelleitungen
aus vernetztem Polyethylen (VPE) gibt, die älter als 40 Jahre sind. Auch die Schätzwerte für
die Lebensdauer der Erdkabelleitungen berücksichtigen die Zeiträume von 20-60 Jahren.
Erfahrungsgemäß beträgt die Lebensdauer von Freileitungen hingegen bis zu 120 Jahre. Es
sei auch angemerkt, dass ein Ersatz der Leiterseile bei Freileitungen nach z. B. 40 Jahren
nicht immer erforderlich ist.
Die im Vergleich mit der Betriebszeit einer Freileitung kürzere Lebensdauer einer Kabelleitung macht es erforderlich, die Kabelleitung nach z. B. 40 Jahren Betriebszeit neu zu verlegen. Das verursacht eine Erhöhung der Gesamtkosten der Kabelleitung bei der Kostenbeurteilung.
Der entscheidende Punkt bei der Berücksichtigung dieser Re-Investitionskosten ist aber der
zeitliche Abstand der Zahlung der erneuerten Investitionen zum aktuellen zeitlichen Betrachtungspunkt. In Abhängigkeit von der angenommenen Teuerungsrate bzw. von der Abzinsung
wird diese spätere Zahlung den für die Analyse verwendeten Kapitalwert der Gesamtkosten
zwar erhöhen, aber auf keinen Fall verdoppeln.
Seite 188
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Gemäß der Analyse in SCHAU et al. (2006) erhöhen die Re-Investitionen für die Neuverlegung der Kabelleitung die zur Kostenbeurteilung verwendeten Kapitalwerte nur um etwa 1015 % bei der Betrachtungsdauer des Leitungsbetriebs von 80 Jahren anstelle der Betrachtungsdauer von 40 Jahren.
Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer der neuen Leitungen von 80 oder 40 Jahren keinen wesentlichen Einfluss auf die Ergebnisse der Kostenbeurteilung hat.
Anhand der durchgeführten Untersuchungen wurde der Kriterienkatalog in der tabellarischen
Form für die Kostenbewertung zusammengestellt. Tab. 47 fasst die Kriterien für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein Projekt zum Leitungsbau zusammen. Der
entwickelte Kriterienkatalog ähnelt der Darstellung des Kriteriums 'Kosten' im in der Schweiz
entwickelten „Prüfungs- und Beurteilungsschema 'Kabel – Freileitung' auf 220/380 kVEbene“ (BFE 2008, BFE 2009). Die in Tab. 47 vorgenommene Gewichtung der zusammengesetzten Kostenkriterien präzisiert zusätzlich die Kostenbeurteilung im Rahmen eines Alternativenvergleichs.
Auf Basis der in Tab. 47 zusammengefassten Kapitalwerte werden die Barwerte der Gesamtkosten ermittelt und zum Kostenvergleich der alternativen Leitungsvarianten eingesetzt.
Tab. 47:
Kriterienkatalog für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein Projekt zum Leitungsbau
Kapitalwerte (Barwerte)
Material- und Anlagenkosten
Montage- und Tief-/Hochbaukosten
Trassierung, Einmessung
Unterhalts- und Wartungskosten
Verlustkosten
Nichtverfügbarkeitskosten
Rückbau- und Entsorgungskosten
Gewichtung
Investitionskosten
+++
++
+
Betriebskosten
++
+++
+
Nachlaufkosten
+
+++ Die Kosten müssen möglichst genau ermittelt werden
++ Die Kosten können pauschal ermittelt werden
+
Die Kosten können vernachlässigt werden
2.5.5
Zwischenfazit: Kostenberechnung der Teilverkabelungsoption
Besteht grundsätzlich eine Option zur Teilverkabelung von Trassenabschnitten, können Riegel bzw. Bereiche mit einem hohen Konfliktrisiko im Hinblick auf Freileitungstrassen ggf.
überwunden werden. Den potenziellen Vorteilen aus Umweltsicht stehen jedoch in der Regel
höhere Kosten gegenüber, die angemessen abgewogen werden müssen. Das erfordert zum
einen eine klar definierte Vorgehensweise zur Ermittlung der Kosten und zum zweiten eine
angemessene Methodik zur Prognose und Bewertung der auf Mensch und Umwelt bezogenen Konfliktrisiken und drittens einen Ansatz zur Abwägung der Mehrkosten im Verhältnis zu
den reduzierten Konfliktrisiken.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Weil die Kosten einer teilverkabelten Leitung höher als die einer Freileitung sind, ist zu klären, bis zu welchem Faktor die Mehrkosten einer Teilverkabelung grundsätzlich noch verhältnismäßig und damit akzeptabel bleiben. Hierfür sind die Kosten der Teilverkabelung zunächst auf standardisierte Weise zu ermitteln und sodann jenen einer Freileitung objektiv
und nachvollziehbar gegenüberzustellen. Die Mehrkosten der Teilverkabelung müssen anschließend mit den damit verbundenen geringeren Konfliktrisiken im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden.
Hierfür wird der Kriterienkatalog für die Kostenbewertung herangezogen (s. Teil C 2.5.4). Der
Vorteil des Katalogs liegt darin, dass zwischen Kostensätzen differenziert wird, die für einen
Alternativenvergleich standardmäßig verwendet werden können, und solchen, die im Einzelfall anhand der realen Standortbedingungen zu ermitteln sind (s. Tab. 47).
Auf Grundlage dieser Kriterien kann für einen Korridorabschnitt der Alternativenvergleich
Freileitung versus Erdkabel durchgeführt werden. D. h., dass die jeweiligen Barwerte der
Gesamtkosten ermittelt und zum Kostenvergleich der alternativen Leitungsvarianten addiert
werden. Diese Methodik erlaubt einen standardisierten Kostenvergleich von Freileitungs- und
Erdkabelabschnitten für konkrete Korridorabschnitte, mit dem auch die Mehrkosten einer
Technologie gegenüber einer anderen berechnet werden können. So kann aufgezeigt werden, ob ein zu definierender Faktor an Mehrkosten überschritten wird.
3
Sensitivitätsanalyse des Einflusses der methodischen Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs
Nachdem der Ablauf des Alternativenvergleichs in Teil C 2 beschrieben und allgemeine methodische Empfehlungen für die Vorgehensweise abgeleitet wurden, wird im Folgenden untersucht, wie sich unterschiedliche methodische Festlegungen auf das Bewertungsergebnis
bzw. die Auswahl des Vorzugskorridors auswirken. Hierzu werden unterschiedliche methodische Festlegungen getroffen, auf einen Untersuchungsraum beispielhaft angewendet und
deren Einfluss auf das Ergebnis interpretiert. Ziel ist es nicht, eine optimale Methodik des
Alternativenvergleichs in der BFP zu entwickeln, sondern die Auswirkungen der methodischen Festlegungen und Variationen auf die methodischen Arbeitsschritte und letztendlich
das Ergebnis aufzuzeigen. Die Ausgestaltung der Methodik wirkt sich auf die Definition der
rechtlich geforderten 'vernünftigen' technischen Alternativen und die Abgrenzung der als vernünftig in den Vergleich einzubeziehenden räumlichen Alternativen aus.
Anhand der in Teil C 3.1 und Teil C 3.2 erprobten Variationen – die an einem fiktiven Planungsbeispiel in einem realen Raum erprobt und mithilfe eines GIS visualisiert werden – wird
deutlich, dass die methodischen Festlegungen maßgeblichen Einfluss auf die Ableitung des
Vorzugskorridors nehmen. Im Rahmen eines vorhabenübergreifenden Konventionsbildungsprozesses sollte sich über einheitlich anzuwendende methodische Festlegungen verständigt
werden. Die in den folgenden Kapiteln dargestellten Variationen der im Rahmen des F+EProjekts entwickelten Methodik bilden eine transparente Diskussionsgrundlage für eine derartige Konventionsbildung (s. Teil D 2).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Weil der Vorzugskorridor im Verlauf mehrerer Verfahrensschritte schrittweise konkretisiert
wird, bezieht sich die Untersuchung auf die Phase der Erstellung der Antragsunterlagen
nach § 6 NABEG. Im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens nach NABEG führen die unterschiedlichen Stellungnahmen und Einwendungen schrittweise zur Weiterentwicklung des
Projekts und damit der Unterlagen, bis die BNetzA letztendlich die Entscheidung über den
Vorzugskorridor nach § 12 NABEG trifft. Die zentralen inhaltlichen Weichen werden jedoch
bereits in der Vorplanungsphase – also vor dem Einreichen des Antrags auf BFP – gestellt,
weswegen dieser Phase und dem damit verbundenen fachlichen Planungsprozess sowie
den hierfür genutzten Methoden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
Die Konstruktion des fiktiven Planungsbeispiels orientierte sich an den durchschnittlichen
räumlichen Dimensionen der Projekte im BBPlG. In diesem Sinne umfasst der exemplarisch
ausgewählte Untersuchungsraum das nördliche Hessen und südliche Niedersachsen (s.
Abb. 40). Im Zentrum befindet sich die Stadt Kassel. Angelehnt an die Vorgaben des Umweltberichts zum Netzentwicklungsplan wurde der Untersuchungsraum in Form einer Ellipse
festgelegt. Im Fallspiel beträgt die Distanz zwischen den fiktiven Netzverknüpfungspunkten
ca. 65 km, sodass die Ellipse eine Länge von 85 km und eine Breite von 42,5 km aufweist.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 40:
Untersuchungsraum des Fallbeispiels
Geprägt wird der Untersuchungsraum durch drei wesentliche Naturräume:

im Norden bis zum Zentrum der Ellipse liegt das Untere Weserbergland und das Obere
Weser-Leinebergland,

vom westlichen Zentrum bis in den Süden der Ellipse erstreckt sich das Westhessische
Berg- und Beckenland und

südöstlich das Osthessische Bergland (Vogelsberg und Rhön).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Typisch ist einerseits die ausgeprägte landwirtschaftliche Nutzung, anderseits werden großflächige Waldbereiche forstwirtschaftlich betrieben. Neben Forstwäldern befinden sich aber
auch naturnahe Wälder in faunistisch bedeutenden Lebensräumen, besonders des Kasseler
Einzugsgebietes, und in touristisch attraktiven Erholungsräumen. Daher sind großflächig Naturparke, Landschaftsschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete ausgewiesen. Zusätzlich stellen die Auenbereiche der Weser und Fulda, die auf einer Nord-Süd-Achse im Untersuchungsraum verlaufen, häufig avifaunistisch bedeutende Brut- und Rasthabitate dar. Von
Norden nach Süden verlaufen einige Hochspannungsleitungen (220 kV) und die Autobahn
BAB 7.
Anhand der in Teil C 2.1 erarbeiteten Flächen- und Raumkategorien (s. Tab. 33 und Anhang
3) können die Empfindlichkeit und Bedeutsamkeit und hieraus abgeleitet die Konfliktrisiken
des Untersuchungsraums gegenüber dem jeweiligen Vorhabentyp (Freileitung, Erdkabel)
abgebildet werden.
Der Schwerpunkt des F+E-Projekts liegt auf der methodischen Vorgehensweise des Alternativenvergleichs für den Umweltbericht nach § 14g UVPG. Wie in Teil C 1 aufgezeigt, sind für
den Alternativenvergleich nicht nur die Umweltbelange relevant, sondern unter anderem
auch die Belange Wirtschaftlichkeit und Raumordnung. Deswegen wird ebenfalls untersucht,
wie der Kostenfaktor systematisch in den Vergleich einbezogen werden kann. Daher wurde
in Teil C 2.5 eine Methodik der Kostenberechnung entwickelt, die zwischen Freileitungen und
Erdkabel differenziert und die eine Gegenüberstellung bei Riegelsituationen erlaubt (s. Teil C
3.1.4). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen werden im Folgenden die in Tab. 48 dargestellten Variationen der methodischen Festlegungen entsprechend der in Teil C 2 dargestellten methodischen Grundstruktur (Suchraumbewertung, Abgrenzung Grobkorridore, Abgrenzung Korridore, Vergleich der Korridore) einer Sensitivitätsanalyse unterzogen und beispielhaft angewendet.
Tab. 48:
Nr.
Teil C
3.1.1
Teil C
3.1.2
Teil C
3.1.3
Teil C
3.1.4
Teil C
3.1.5
Teil C
3.2.1
Variationen der methodischen Festlegungen
methodische Festlegungen
Variation
Suchraumbewertung, Abgrenzung Grob- und Trassenkorridore
Einstufung der Konfliktrisiken
 veränderte Einstufung von Wald (KRK 3 und KRK 5)
Anzahl der Konfliktrisikoklassen
 4 Konfliktrisikoklassen
 6 Konfliktrisikoklassen
Aggregationsregeln des gesam Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip/Summenbildung, Priorisieten Konfliktrisikos
rung einzelner Kriterien, keine mathematische Aggregation
Riegelsituation mit Option der
 Teilverkabelungsprüfung bei Riegelsituation
Teilverkabelung
 keine Teilverkabelungsprüfung bei Riegelsituation
Schutzabstände
 Siedlungsabstände
 Abstände bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild
Vergleich der Korridore
Abschnittsbildung
 Vergleich durchgängiger Trassenkorridore
Teil C
3.2.2
Länge und Fläche Korridorabschnitts
Teil C
Flächenumfang Korridorab-
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 paarweiser Abschnittsvergleich
 Länge des Korridorabschnitts
 Fläche des Korridorabschnitts ohne Berücksichtigung von Konfliktrisikoklassen
 Fläche des Abschnitts multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Nr.
3.2.3
Teil C
3.2.4
methodische Festlegungen
schnitt
Flächenumfang überspannte
Fläche
Teil C
3.2.5
Querungslänge
3.1
Variation
 überspannte Fläche im Abschnitt
 70 m breite Trasse mit optimierter Trassenführung im Korridorabschnitt
 Fläche der Trasse multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen
 optimierte Linienführung im Korridorabschnitt
 Länge der Linie multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen
Variationen bei der Bewertung des Suchraums und der Abgrenzung
von Grob- und Trassenkorridoren
In diesem Kapitel werden die Einflüsse unterschiedlicher methodischer Festlegungen auf das
Ergebnis der (Grob-)Korridorabgrenzung untersucht. Konkret werden dazu folgende Variationen im Beispielraum getestet:


Variationen bei der Bewertung des Suchraums:

Konfliktrisiken: veränderte Einstufung einzelner Nutzungen, hier Wald (KRK 3 und
KRK 5)

Anzahl der Konfliktrisikoklassen: vier und sechs Konfliktrisikoklassen

Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen
Variationen bei der Abgrenzung der Grobkorridore


Riegelsituation mit bzw. ohne Teilverkabelungsoption: Teilverkabelungsprüfung auf
Basis einer konkretisierten und aktualisierten Datenbasis mit dem Ergebnis der Bestätigung bzw. des Ausschlusses von Grobkorridorabschnitten
Variationen bei der Grob- und Trassenkorridorabgrenzung

Grob- und Trassenkorridorabgrenzung
Berücksichtigung von Schutzabständen
3.1.1
unter
Berücksichtigung
bzw.
Nicht-
Variation der Konfliktrisikoklassen am Beispiel Wald
Zunächst wird der Untersuchungsraum anhand unterschiedlicher Wertstufen bewertet (s.
Abb. 41). Ausgangspunkt der integrierten Raumanalyse ist die sechsstufige Skala (s. Abb.
24 sowie Erläuterungen in Teil C 3.1.2), die für die Einschätzung des Konfliktrisikos im F+EProjekt verwendet wird.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 41:
Konfliktrisiken innerhalb des Untersuchungsraums (Ellipse)
Nach der Bewertung und Aggregation der Flächen- und Raumkategorien werden zum einen
Bereiche mit (sehr) hohen Konfliktrisiken und zum anderen Bereiche mit mittleren bzw. geringeren Konfliktrisiken abgegrenzt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Die Etablierung dieser Bereiche ist unmittelbar von der Einschätzung des Konfliktrisikos der
einzelnen Flächen- und Raumkategorien abhängig. So kann sich durch eine veränderte Einstufung einer einzelnen Flächen- und Raumkategorie nach der Aggregation eine stark abweichende Bewertung der Raumsituation abzeichnen. Dies ist beispielhaft anhand der Waldflächen dargestellt, indem diese Flächenkategorie zum einen der KRK 3 und zum anderen
der KRK 5 zugewiesen wurde (s. Abb. 42).
Abb. 42:
Darstellung der Konfliktrisiken mit unterschiedlicher Bewertung der Waldflächen
Aus der Einstufung der Flächenkategorie Wald in die KRK 3 ergibt sich eine große Anzahl
von Bereichen mit einem relativ geringem Konfliktrisiko, wohingegen die Einstufung der Flächenkategorie Wald in die KRK 5 die Möglichkeit, im Untersuchungsraum durchgängige Bereiche mit einem geringen Konfliktrisiko zu finden, sehr einengt. Die unterschiedliche Einstufung könnte sich u. a. aus der unterschiedlich eingeschätzten regionalen Bedeutung von
Wald (z. B. Pfälzer Wald und Thüringer Wald) ergeben.
3.1.2
Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen
Eine weitere methodische Festlegung betrifft die Anzahl der Konfliktrisikoklassen für die Bewertung des Konfliktrisikos. In vielen Planungsbereichen, wie dem Straßenbau, ist eine dreistufige Skala üblich. In vergleichbarer Weise werden im ÜNB-Musterantrag vier Stufen verwendet, um den Raumwiderstand darzustellen (50HERTZ et al. 2013).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Um zu analysieren, ob eine stärker differenzierte Skala in der Konsequenz weitere Möglichkeiten der Differenzierung von Konfliktrisiken und damit eine gezieltere Verortung möglichst
konfliktarmer Korridore eröffnen könnte, wurde im F+E-Projekt eine sechsstufige Skala für
die Einschätzung der Konfliktrisiken entwickelt (s. Abb. 24). Dieser Ansatz wird zum Vergleich einer 4-stufigen Skala gegenübergestellt, wie sie im ÜNB-Musterantrag vorgeschlagen
wird. In Tab. 49 und Tab. 50 sind die Unterschiede der Skalen dargestellt.
Unterschiede bei vier- und sechsstufiger Bewertung
Kein hervorgehobener Raumwiderstand
Nicht
qualifizierbar
Konfliktrisikoklasse 1
(marginales
Konfliktrisiko)
Keine Erwartung zulassungshemmender rechtlicher Normen.
Im Sinne der Umweltvorsorge
Berücksichtigung in der Abwägung
Raumwiderstandsklasse III
(mittel)
Konfliktrisikoklasse 2
(sehr geringes
Konfliktrisiko)
Konfliktrisikoklasse 3
(geringes
Konfliktrisiko)
Bewertungsbasis resultiert aus
der Sachebene oder gutachterlichen Bewertungen
Erwartung erheblicher Raum- bzw.
Umweltauswirkungen, entscheidungserhebliche Sachverhalte, die
sowohl aus gesetzlichen als auch
aus umweltqualitätszielorientierten
Bewertungen begründet sein können
Raumwiderstandsklasse II
(hoch)
Bewertungsbasis resultiert ausschließlich aus der Sachebene
Erwartung erheblicher Raum- bzw.
Umweltauswirkungen; Mögl. zulassungshemmende Auswirkungen. I. d. R. auf rechtl. Normen
begründet, die für das Vorhaben
sprechende Gründe erfordern
Raumwiderstandsklasse I
(sehr hoch)
Konfliktrisikoklasse 4
(mittleres
Konfliktrisiko)
Konfliktrisikoklasse 5
(hohes
Konfliktrisiko)
Konfliktrisikoklasse 6
(sehr hohes
Konfliktrisiko)
überwiegend hohe Bedeutung und hohe Empfindlichkeit oder hohe Bedeutung und mittlere Empfindlichkeit
Begründung 6-stufige Bewertung
überwiegend mittlere Empfindlichkeit und Bedeutung oder hohe
Bedeutung und geringe Empfindlichkeit
Begründung 4-stufige Bewertung
überwiegend geringe bis mittlere
Empfindlichkeit und gleichzeitig
überwiegend geringe bis mittlere
Bedeutung
Tab. 49:
Tab. 49 ist zu entnehmen, dass die RWK II (hoch) drei Konfliktrisikoklassen (KRK 3-KRK 5)
entspricht, die vor allem Flächen- und Raumkategorien mit überwiegend mittlerer Empfindlichkeit und Bedeutung oder hohe Bedeutung und geringe Empfindlichkeit abbilden. Diese
differenzierte Aufschlüsselung zieht Konsequenzen in der methodischen Zuordnung der Flächen- und Raumkategorien zu den Wertstufen nach sich (s. Tab. 50).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Tab. 50:
Zuordnung wesentlicher Flächen- und Raumkategorien bei 4- bzw. 6-stufiger Bewertung
Flächen- und Raumkategorien
Wohn- und Mischbauflächen, Campingplätze/Ferien- und Wochenendhaussiedlungen, Vorranggebiete Siedlungsbezug, oberflächennahe Rohstoffe,
Windkraftanlagen und Abstandsbereiche, Militär, Tagebau, Steinbrüche,
Flughäfen inkl. Abstandszonen
Europäische Vogelschutzgebiete, Avifaunistisch bedeutsame Brutgebiete/
Rastgebiete; NSG, FFH, Nationalparke, UNESCO-Weltnaturerbestätten/
Weltkulturstätten Biosphärenreservate – Kernzone, Stillgewässer ≥ 10 ha
Schutzzonen Wohnsiedlungen, Mischbauflächen, Ferienhäuser
Industrie- und Gewerbeflächen, Wasserschutzgebiete Zone I
RAMSAR-Gebiete, IBA, Siedlungsnahe Freiräume/Siedlungsfreiflächen,
Golfplätze
Biosphärenreservate – Pflegezone, LSG, Naturparke, Wasserschutzgebiete
Zone II, Vorranggebiete Natur und Landschaft/Freiraumsicherung, Vorranggebiete Landschaftsbild, Tourismus/Erholung, Regionale Grünzüge
Wälder
Moore ≥ 10 ha, Naturdenkmäler ≥ 10 ha, gesetzlich geschützte Biotope
≥ 10 ha, Bau- und Kulturdenkmäler, Bodendenkmäler ≥ 10 ha
Fließgewässer ≥ 12 m Breite
Landschaftsbezogene Erholungsflächen aus den Landschaftsrahmenplänen, Schutzwürdige Böden
Landwirtschaftliche Flächen
Bündelungsoption mit bestehender Freileitung
4-stufige
Bewertung
6-stufige
Bewertung
Raumwiderstandsklasse
(RWK) I
KRK 6
RWK I
KRK 5
RWK I (nur
Niedersachsen)
RWK I
KRK 5
KRK 4
RWK II
KRK 5
RWK II
KRK 4
RWK II
Ggf. bei kleineren Vorhaben
-
KRK 3
KRK 5
KRK 5
-
KRK 3
KRK 4
-
KRK 2
Abzug einer KRK
(minus 1)
Nicht qualifizierbare Flächen
Erwartungsgemäß zeigen sich deutliche Unterschiede bei der RWK II des ÜNBMusterantrags und der Zuordnung der KRK 3-5. Der Raumwiderstand eines Naturparks und
einer nicht schutzwürdigen Waldfläche wurde z. B. gleich klassifiziert, während im F+EProjekt die Bedeutung und Empfindlichkeit und deshalb das Konfliktrisiko für einen Naturpark
höher eingeschätzt wurden. Auch bei der Zuordnung zu der jeweiligen höchsten Einstufung
zeigten sich Unterschiede.
Zum Beispiel werden Wohnsiedlungen und Naturschutzgebiete im ÜNB-Musterantrag gleich
bewertet und der höchsten Raumwiderstandsklasse zugeordnet. Mit der sechsstufigen Bewertung im F+E-Projekts kann hingegen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
diese beiden Flächen- und Raumkategorien unterschiedlich restriktiv wirken: Gebäude oder
Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen durch
HDÜ-Vorhaben, die in einer neuen Trasse errichtet werden, nicht überspannt werden (Überspannungsverbot nach § 4 Abs. 3 26. BImSchV). Diesbezüglich gibt es keine Ausnahmemöglichkeiten; Es handelt sich um eine absolute, eine 100%ige Tabufläche. Anders verhält
es sich bezüglich der Naturschutzgebiete, deren Schutzgebietsverordnungen Ge- und Verbote normieren und dadurch regelmäßig stark restriktiv wirken. Im Unterschied zu den Siedlungsbereichen ist das Konfliktrisiko hier jedoch insofern geringer, als ggf. naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiungen möglich sind. Dieser Umstand sollte sich auch
in der Zuordnung der Konfliktrisiko- bzw. der Raumwiderstandsklassen der beiden Flächenbzw. Raumkategorien widerspiegeln. Das setzt jedoch voraus, dass die Skalen entsprechend viele Stufen umfassen, um eine solche Differenzierung zuzulassen.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Ergebnis der Anwendung der unterschiedlichen Skalen mit den verschiedenen Differenzierungsgraden ist eine sich in weiten Teilen unterscheidende Bewertung des Suchraums (s.
Abb. 43), auf deren Basis die Grobkorridore abgegrenzt werden. Konsequenz hieraus kann
sein, dass auf Basis der vierstufigen-Bewertungsskala andere Grobkorridore abgegrenzt
werden als auf Basis der differenzierteren sechsstufigen Bewertung im Rahmen des F+EProjekts.
Die nachfolgende Abb. 43 zeigt in einer Gegenüberstellung den bewerteten Untersuchungsraum der Ellipse unter Anwendung der Bewertungsmethode des F+E-Projekts einerseits und
des ÜNB-Musterantrags andererseits. In Bezug auf den ÜNB-Musterantrag entspricht die
Raumbewertung der mittleren Ellipse der grundsätzlichen Anzahl an Raumwiderstandsklassen (RWK). Weil RWK III (mittel) nicht mit Flächen- und Raumkategorien belegt wird, ist sie
in der mittleren Legende nicht aufgeführt.
Bei der rechts abgebildeten Ellipse werden Detailhinweise des ÜNB-Musterantrags zur Abgrenzung von Grobkorridoren berücksichtigt (50HERTZ et al. 2013, 31). Diese zusätzlichen
Abgrenzungskriterien sollen gewährleisten, dass nicht ungerechtfertigt Flächen am Korridorrand bzw. Inselflächen ausgeschlossen werden. Deshalb werden bestimmte Flächen- und
Raumkategorien der RWK I nicht per se ausgegrenzt. Diese Vorgehensweise kann als eine
Differenzierung der ersten Bewertungsstufe interpretiert werden. Diese wird in der Legende
als RWK Ia und RWK Ib dargestellt.
Die Differenzierung von RWK II (hoch) in Abb. 43 stellt dagegen keine qualitative Differenzierung dar, sondern nur eine visuelle Zurücknahme durch Schraffur, da – laut ÜNBMusterantrag – der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und somit in diesen
Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann (s. Tab. 30). Weil diese
Detailhinweise des ÜNB-Musterantrags in den bisher bearbeiteten Antragsunterlagen der
ersten formell gestellten Anträge auf Bundesfachplanung zu Vorhaben Nr. 11 (BertikowPasewalk) und Vorhaben Nr. 4 (Wilster-Greifenrheinfeld) in der hier erläuterten differenzierten Bewertung (s. rechte Ellipse Abb. 43) kartografisch nicht umgesetzt werden, wird im
Rahmen der Erprobung bei den weiteren Vergleichen von ÜNB- und F+E-Ansatz beim ÜNBAnsatz der Fokus auf die Abbildung der Raumwiderstände ohne zusätzliche Differenzierung
gerichtet, wie durch die mittlere Ellipsenbewertung exemplarisch dargestellt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 43:
Flächenbewertung des Suchraumes entsprechend der Methodik des F+E-Projekts
im Vergleich zum ÜNB-Musterantrag
Gravierende Unterschiede der beiden Bewertungsmethoden ergeben sich in Bereichen mit
weniger konfliktträchtigen Sachverhalten. Diese sind im F+E-Projekt differenzierter abgebildet als dies mit nur zwei Bewertungsstufen (RWK I und RWK II) möglich ist. Deutlich werden
diese Unterschiede im Zentrum der Ellipse (östlich von Kassel), wo nach ÜNB-Musterantrag
großräumig Bereiche mit der RWK II (orange) bewertet werden, wohingegen im F+E-Projekt
diese Bereiche hinsichtlich des Konfliktrisikos differenzierter bewertet werden (gelb und
orange). Dieses unterschiedliche Vorgehen kann zu abweichenden Korridorabgrenzungen
führen und ist daher von hoher Bedeutung für die weiteren Planungsschritte und letztlich
auch für die Abgrenzung und Lage der Korridore. Eine stärkere Differenzierung der Flächen
mit hohen Konfliktrisiken kann sich auch auf andere Weise auswirken: Entsprechend der Methodik des F+E-Projekts ist bei Flächen der KRK 6 für die Abgrenzung von Grobkorridoren
eine Durchgängigkeitsprüfung (Riegelprüfung) zwingend erforderlich, wohingegen die Methodik des ÜNB-Musterantrags eine weitere Prüfung der Flächen der RWK I nicht vorsieht.
Das wird damit begründet, dass die abgebildeten Sachverhalte unmittelbar zum Ausschluss
dieser Flächen führen sollen.
Auch in der hier anschließenden Abgrenzung von Grobkorridoren können hinsichtlich der
Ausdehnung und des Verlaufs Unterschiede entstehen, die nicht nur den unterschiedlichen
Bewertungsstufen, sondern auch der methodischen Vorgehensweise zur Flächenabgren-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
zung an sich geschuldet sind. In Abb. 44 sind die Grobkorridorabgrenzungen des Untersuchungsraums nach F+E-Ansatz und nach der Methodik des ÜNB-Musterantrags gegenüber
gestellt. Es wird deutlich, dass die Grobkorridore sich vom groben Verlauf her decken, aber
unterschiedliche Abgrenzungen und 'Seitenarme' aufweisen.
Abb. 44:
Abgrenzung von Grobkorridoren entsprechend unterschiedlicher Methodikansätze
Darüber hinaus können auf Grundlage der F+E-Methodik mehr bündelungsfreie Bereiche
aufgrund geringer Konfliktrisiken selektiert werden, als dies auf Basis der weniger differenzierenden Methodik des ÜNB-Musterantrag möglich ist. Dadurch wird ein weiterer grundlegender Aspekt bei der Abgrenzung von Korridoren deutlich: die Definition und Gewichtung
von Bündelungsoptionen. Im ÜNB-Musterantrag wird der Bündelung verschiedener linearer
Infrastrukturen bei der Korridorführung generell Priorität vor der Nutzung von unvorbelasteten Räumen zugewiesen (s. Teil C 2.1.2). Dabei werden den verschiedenen Bündelungsoptionen unterschiedliche Prioritäten beigemessen: Erste Priorität der Bündelung haben die
Höchst- und Hochspannungs-Freileitungen gefolgt von Bundesautobahnen. In kleineren
Vorhaben kann – dem ÜNB-Musterantrag entsprechend – auch mit Bundesstraßen und
Bahntrassen gebündelt werden. Sofern keine oder kaum Bündelungsmöglichkeiten im Un-
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Seite 201
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
tersuchungsraum vorliegen, werden bündelungsfreie Suchräume als potenzieller Korridor(abschnitt) hinzugezogen.
3.1.3
Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen
In der Regel ist eine konkrete Fläche nicht nur durch eine Flächen- und Raumkategorie (z. B.
Naturschutzgebiet) belegt, sondern gleichzeitig auch noch durch weitere, wie z. B. Vorranggebiet Landschaft, FFH-Gebiet und Grünland. Diese Flächen- und Raumkategorien sind jeweils mit spezifischen Konfliktrisikoklassen bewertet. Die Erprobung verdeutlicht, dass die
Regeln, nach denen die einzelnen Bewertungen der sich räumlich überlagernden Flächenund Raumkategorien aggregiert werden, Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore haben.
In der Planungspraxis finden sich grundsätzliche Prinzipien, um die auf einer Fläche liegenden Einzelbewertungen zu aggregieren (Teil C 2.1.1). Jede dieser Aggregationsmethoden
hat bestimmte Konsequenzen für das Gesamtergebnis und kann z. B. dazu führen, dass der
Suchraum (Ellipse) unterschiedlich bewertet und infolgedessen Grobkorridore unterschiedlich abgegrenzt werden. Die Wahl des Aggregationsalgorithmus ist daher für die Abgrenzung
der Alternativen und den anschließenden Alternativenvergleich in der BFP essentiell.
Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse wird deshalb im Folgenden zunächst untersucht, welche
Unterschiede sich mit Blick auf das Bewertungsergebnis aus der Anwendung des Maximalwertprinzips im Vergleich zum Mittelwertprinzip ergeben. Abb. 45 illustriert die Bewertung
des Suchungsraums (Ellipse) des fiktiven Fallbeispiels bei Anwendung der beiden Aggregationsprinzipien Maximal- und Mittelwertprinzip. Bei der links in Abb. 45 bewerteten Ellipse
wird bei Überlagerungen von Flächen- und Raumkategorien das jeweils höchste Konfliktrisiko der abgebildeten Kategorien verwendet, um das Gesamtkonfliktrisiko zu bestimmen. In
der rechts abgebildeten Ellipse wird der Durchschnittswert aus den sich überlagernden Konfliktrisikoklassen gebildet und dargestellt.
Seite 202
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 45:
Flächenaggregation nach dem Maximal- und dem Mittelwertprinzip
Abb. 45 veranschaulicht, dass eine Mittelwertbildung aller auf der konkreten Fläche liegenden Konfliktrisiken bei der Raumbewertung hinsichtlich des Gesamt-Konfliktrisikos nicht zielführend ist, da die Mittelwertbildung möglicherweise unterschiedliche Flächen- und Raumkategorien im Gesamtergebnis in ihrer Wertigkeit nivelliert und insbesondere deren jeweilige
Bedeutung (vor allem mit Blick auf die Zulässigkeitsschwellen) durch die Nivellierung nicht
mehr durchschlägt. Die Mittelwertbildung führt zu einer Relativierung des Konfliktrisikos, so
dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme zugänglich werden.
Des Weiteren ist folgende Variation der Methodik bei der Anwendung des Maximalwertprinzips denkbar: die fallspezifische Priorisierung der Aggregation von Flächen- und Raumkategorien. Hierbei wird unterstellt, dass das Konfliktrisiko einer Fläche umso größer ist, desto
mehr Flächen- und Raumkategorien sich überlagern. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass auch die Konfliktdichte in die Abgrenzung von Grobkorridoren einfließen
kann. Von der Höherstufung der Konfliktrisikoklasse sollte jedoch abgesehen werden, wenn
der gleiche Konflikt (z. B. Vogelschlag) durch zwei oder mehr übereinander liegende Flächen- und Raumkategorien abgebildet wird.
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Seite 203
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Im Folgenden werden Flächen der KRK 4 und KRK 5 nach folgenden Regeln beispielhaft
heraufgestuft:

mehr als zwei Flächen- und Raumkategorien der KRK 5 überlagern sich
 der Fläche wird die KRK 6 zugewiesen und

mehr als drei Flächen- und Raumkategorien der KRK 4 überlagern sich
 der Fläche wird die KRK 5 zugewiesen.
Die Anwendung dieser Bewertungsmethodik auf das fiktive Planungsbeispiel hat zum Ergebnis, dass mehr hochrestriktive Flächen der KRK 6 als bei den anderen Bewertungsmethoden vorliegen (s. Abb. 46). Das kann zum einen zu einer besseren Lenkungswirkung hin
zu den Bereichen entfalten, die ein geringeres Konfliktrisiko aufweisen; Zum anderen kann
sich der sehr große Umfang nicht verfügbarer Bereiche der KRK 6 als Nachteil erweisen,
weil durch die verringerte Differenzierung der vorliegenden Konfliktrisiken eine Korridorabgrenzung erschwert wird. Dieser Sachverhalt trifft auf den fiktiven Untersuchungsraum zu,
weshalb die Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt auf der Anwendung des Maximalwertprinzips ohne Berücksichtigung der Konfliktdichte basiert.
Abb. 46:
Seite 204
Flächenaggregation nach dem Maximalwertprinzip und unter Berücksichtigung der
Konfliktdichte
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Generell sind jedoch auch andere Aggregationsregeln für die Überlagerung von Konflikten
möglich: Wenn sich beispielsweise genau zwei Flächen- und Raumkategorien der KRK 4
überlagern, könnte der Fläche auch prinzipiell die KRK 5 zugeordnet werden. Grundsätzlich
ist es wichtig, dass die Aggregation zu einem Ergebnis führt, welches eine möglichst deutliche Differenzierung des Raumes mit seinen verschiedenen Konfliktrisiken zulässt.
Wie dieses Beispiel zeigt, hängt die Eignung einer Aggregationsmethodik stark von den konkreten Raumeigenschaften ab. Daher sollte im konkreten Fall durch exemplarische Sensitivitätsanalysen bestimmt werden, welche Aggregationsmethodik anzuwenden ist.
3.1.4
Variation bei der Prüfung von Riegelsituationen
Wie das Beispiel veranschaulicht, wird es nicht selten so sein, dass die Abgrenzung der
Grobkorridore trotz der Fokussierung auf Flächen mit geringen bis mittleren Konfliktrisiken
nicht so erfolgen kann, dass einzelne Abschnitte nicht durch Flächen mit hohen oder sehr
hohen Konfliktrisiken ausgefüllt sind, so dass eine durchgängige Korridorführung an diesen
Stellen blockiert wird. Auf diesen 'Riegeln' sollte in der vertiefenden Analyse der Flächen innerhalb der Grobkorridore das Hauptaugenmerk gelegt werden.
Wie Abb. 47 veranschaulicht, weist der Untersuchungsraum Bereiche mit einem sehr hohen
und hohen Konfliktrisiko auf, die im Hinblick auf Freileitungen als Riegel wirken (blaue Ellipse) und zur Folge haben, dass der Grobkorridor West (schraffierte Fläche) für den weiteren
Planungsprozess aufgrund der fehlenden Durchgängigkeit auszuschließen wäre.
Bevor Korridore im Grobkorridor etabliert werden, ist eine Neubewertung der Riegel auf der
Grundlage differenzierterer Daten generell ratsam (s. Teil C 2.2.2.1); Insbesondere dann,
wenn wie im Fallbeispiel der potenziell auszuschließende Grobkorridor aufgrund seiner
Raumeigenschaften und der Ausprägung der Nutzungs- und Schutzbelange insgesamt ein
geringeres Konfliktrisiko als der Grobkorridor Ost aufweist.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 47:
Riegelsituationen im nördlichen Untersuchungsraum
Im Rahmen der Riegelprüfung wird vertieft geprüft, ob man bei Heranziehen weiterer Informationen und Daten zu einer anderen, differenzierteren und genaueren Bewertung der Konfliktrisiken der als Riegel wirkenden Flächen kommen würde und damit möglicherweise doch
eine Durchgängigkeit gegeben ist.
Dabei bezieht sich die Riegelprüfung auf den Vorhabentyp 'Freileitung'. Als Alternative zur
Freileitung – und auch mit Blick auf die sich abzeichnende Erweiterung der Anwendungsbe-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
reiche von Erdkabeln – bezieht sich die Riegelprüfung im F+E-Projekt in einem zweiten
Schritt auf die Teilverkabelungsoption. Für diese Riegelprüfung ist eine Bewertung des räumlichen Konfliktrisikos des Riegels erforderlich (blaue Ellipse in Abb. 47). Das Konfliktrisiko
ergibt sich zum einen aus den spezifischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen
einer Kabellösung und zum anderen aus der Empfindlichkeit und Bedeutung des von diesen
Wirkungen potenziell betroffenen Raums. Für die qualitative Prüfung der Durchgängigkeit
werden zusätzliche Informationen zur Raumsituation herangezogen (s. Abb. 48).
Abb. 48:
Detailausschnitt eines konfliktreichen Bereichs bei der Riegelprüfung
Riegelprüfung im Hinblick auf Teilverkabelungsoptionen
Wird im Rahmen der Prüfung das prognostizierte hohe Konfliktrisiko gegenüber einer Freileitung in der Detailprüfung nicht bestätigt, kann der Bereich bei der Korridorsuche weiterhin
berücksichtigt werden. Stehen beispielsweise die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets (s. Abb.
48) jedoch im hohen Konflikt gegenüber einer Freileitung oder sind beispielsweise geschützte Arten betroffen, die gegenüber dem Vorhaben besonders empfindlich sind und ist trotz
möglicher Minderungsmaßnahmen von einem hohen oder sehr hohen Konfliktrisiko auszugehen, werden diese Bereiche für die weitere Korridorsuche ausgeschlossen. Beispiele hier-
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Seite 207
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
für sind großflächige, nicht umgehbare Lebensraumtypen (LRT), charakteristische Arten von
LRT, die gegenüber den Wirkfaktoren empfindlich sind, oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten.
Bestätigt sich bei detaillierterer Analyse der als Riegel wirkenden Flächen das hohe Konfliktrisiko gegenüber Freileitungen, bleibt die Möglichkeit, eine Teilverkabelung zu prüfen. Im
Vergleich zu Freileitungen sind Erdkabel im Hinblick auf einige Schutzgüter grundsätzlich mit
geringeren Beeinträchtigungen verbunden. Das betrifft z. B. die Avifauna und die menschliche Gesundheit. Jedoch können Kabeltrassen zu deutlich stärkeren Beeinträchtigungen der
Bodenfunktionen und zu Störungen des Bodenwasserhaushalts führen. Die im Hinblick auf
Teilverkabelung zu prüfenden Riegel müssen daher hinsichtlich der abweichenden Konfliktintensitäten neu bewertet werden.
Hierfür werden alle genutzten Flächen- und Raumkategorien gesondert auch hinsichtlich ihres Konfliktrisikos gegenüber der Verkabelung bewertet und ggf. zusätzliche Flächen- und
Raumkategorien herangezogen Als Grundlage dient die Übersicht der Wirkfaktoren in Tab.
23. Die konkrete Konfliktintensität der Riegelflächen gegenüber Erdverkabelung wird dann
wieder durch die Aggregation der Konfliktrisikoklassen der sich auf ihnen überlagernden Flächen- und Raumkategorien hergeleitet.
Im fiktiven Fallbeispiel ergibt die Riegelprüfung, dass der Riegel durch eine Teilverkabelung
überwunden werden könnte und somit der West-Korridor für die Abgrenzung von Trassenkorridoren verfügbar bleibt (Abb. 49 und Abb. 50).
Seite 208
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 49:
Riegelprüfung
Diese bei einer Teilverkabelungsoption verfügbaren Grobkorridorabschnitte können, wie am
fiktiven Fallbeispiel erprobt und in Abb. 49 illustriert, mit einem insgesamt geringeren Konfliktrisiko verbunden sein, als die Abschnitte, die bei ausschließlicher Nutzung einer Freileitung zur Verfügung stehen (s. Abb. 50).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 50:
Grobkorridorabgrenzung bei Freileitungen und bei zusätzlicher Teilverkabelungsoption
Auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung erweisen sich somit Riegel als wichtige Rauminformation, um zum einen die Abgrenzung und den Verlauf der Grobkorridore zu bestimmen
und zum anderen die Ansatzpunkte für die Riegelprüfung zu liefern. Dadurch kann im Fallbeispiel der West-Korridor des Untersuchungsraums der weiteren Planung wieder zugänglich gemacht werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass dem Riegel auf der folgenden
Ebene der Korridorfindung keine Bedeutung mehr zukommt, weil er aufgehoben wurde, und
deswegen auch nicht mehr beim Alternativenvergleich als Vergleichskriterium verwendet
werden kann. Die Riegelprüfung sollte deshalb auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung
durchgeführt werden.
Kostenvergleich und Abwägung
Mit Hilfe der in Teil C 2.5 entwickelten Methodik der Kostenberechnung werden für den nördlichen Abschnitt des Untersuchungsraums die Kosten einer Freileitung und die einer Freileitung mit Teilverkabelung berechnet (s. Tab. 51). Dabei werden keine individuellen Kosten
ermittelt, sondern pro Kilometer für Freileitungen alternativ Gesamtkosten von einer, fünf und
acht Millionen (Mio.) € angesetzt, für Erdkabel fünf, 20 und 40 Mio. €. Diese Annahmen entSeite 210
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
sprechen einem mittleren Szenario und zwei Extremszenarien (Minimum (min.) und Maximum (max.)).
Tab. 51:
Verbindungslängen und angenommene Gesamtkosten der Korridorvarianten
Trassenkorridor*
TK O I
TK O II
TK O III
TK W I
TK W II
TK W III
Länge Punktverbindung
Ranking
52,9 km FL
48,7 km FL
50,8 km FL
38,7 km (36,3 km FL, 2,4 km EK)
37,8 km (35,4 km FL, 2,4 km EK)
39,7 km (37,3 km FL, 2,4 km EK)
6
4
5
2
1
3
Kosten (min.-max.)
52,9-423,2 Mio. €
48,7-389,6 Mio. €
50,8-406,4 Mio. €
48,3-386,4 Mio. €
47,4-379,2 Mio. €
49,3-394,4 Mio. €
Ranking
6
3
5
2
1
4
TK: Trassenkorridor; FL: Freileitung; EK: Erdkabel
Die drei kürzesten Korridore sind diejenigen mit 2,4 km langen Kabelabschnitten. Von diesen
sind die zwei kürzesten auch die kostengünstigsten (s. Tab. 51)
Auffällig ist, dass der kürzeste Korridor ohne Teilverkabelungsoption (TK O II) kostenmäßig
nur der drittgünstigste ist. Hieraus lassen sich – bezogen auf dieses Beispiel – zwei Schlüsse
ziehen:

Je größer die Streckendifferenz zwischen einem Korridor mit Teilverkabelungsoption zu
einem Korridor ohne Teilverkabelungsoption ist, desto eher werden die Mehrkosten der
Teilverkabelungsabschnitte durch die geringeren Streckenlängen der Freileitungsabschnitte aufgewogen.

Je geringer der Anteil der Verkabelung an der gesamten Länge des Trassenkorridors,
desto weniger wirken sich die Mehrkosten der Kabeltechnologie gegenüber der Freileitungstechnologie aus.
Häufig wird man – unabhängig von dem hier betrachteten Fallbeispiel – beim Kostenvergleich vermutlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Alternativen mit Teilverkabelungsabschnitten mit höheren Kosten verbunden sind, als die reinen Freileitungstrassen. Gleichzeitig
werden die teuren Alternativen aber in der Regel insgesamt ein geringeres Konfliktrisiko
aufweisen. Dann ist eine Abwägung von höheren Kosten und geringeren Konfliktrisiken erforderlich. In diesen Fällen ist darüber zu entscheiden, welche Mehrkosten für welche Minderungen der Konfliktintensität noch verhältnismäßig sind. Um diese Abwägung nachvollziehbar durchführen zu können, müssen einerseits vorab Maßstäbe definiert werden und andererseits Methoden vorliegen, anhand derer die Maßstäbe überprüft werden können.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG liefert mit den Mindestabständen von 400 m bzw.
200 m zu Wohngebäuden im Innenbereich bzw. Außenbereich erste Maßstäbe für die – eine
Verkabelung rechtfertigende – Minderung des Konfliktrisikos. Dabei wird sehr pauschal davon ausgegangen, dass bei Unterschreiten der Abstände durch Freileitungen ein so hohes
Konfliktrisiko besteht, dass eine Teilverkabelung gerechtfertigt ist. Gleichzeitig steht der
Maßstab aber auch unter dem generellen Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen
Effizienz, ohne dass Hinweise zu den vertretbaren Mehrkosten gegeben werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Für Leitungen mit einer Spannung von ≤ 110 kV wird die technische und wirtschaftliche Effizienz mit Hilfe von § 43h EnWG definiert, wonach „die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor
2,75 nicht überschreiten“ dürfen. Dieser Faktor wird jedoch nicht ins Verhältnis gesetzt zum
Ausmaß der Minderung des Konfliktrisikos.
Will man die Mehrkosten zur Minderung der Konfliktrisiken ins Verhältnis setzen, ist die mit
der Teilverkabelung zu erreichende Reduzierung der Konfliktintensität zu monetarisieren und
beides z. B. mittels Kosten-Nutzen-Analyse zu vergleichen. Die Minderung der Konfliktintensität ist dann als Nutzen den erhöhten Kosten der Teilverkabelung gegenüberzustellen. Je
größer die Reduzierung der Konfliktrisiken und damit verbunden der 'Umweltkosten', die
durch eine Teilverkabelung erreicht werden können, desto höher dürfen die Mehrkosten ausfallen.
Die Fallkonstellation veranschaulicht, dass die vorgestellte Methodik der Kostenberechnung
einen standardisierten Vergleich der Kosten von Freileitungs- und Erdkabelabschnitten ermöglicht und so wichtige Zusatzinformationen für die Entscheidung des gesamten Alternativenvergleichs liefert. Aus planerischer Sicht liegt der Vorteil der Teilverkabelung darin, Bereiche, die aufgrund ihres (sehr) hohen Konfliktrisikos gegenüber Freileitungen einen Riegel
darstellen, für weitere alternative Korridorabschnitte durchlässig zu machen. Im Idealfall werden dadurch konfliktarme Räume für Freileitungskorridore eröffnet, die zudem kürzer sind als
andere Alternativen und damit insgesamt trotz Teilverkabelung keine höheren Kosten erzeugen. Selbst wenn die Kosten für Kabel das 10-fache von Freileitungen betragen sollten, werden die Gesamtkosten nicht erhöht, wenn beispielsweise durch einen 1 km langen Teilverkabelungsabschnitt eine alternative Korridorführung ermöglicht wird, die mehr als 10 km kürzer ist.
Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass Erdkabel im Übertragungsnetzbereich auf der
höchsten Spannungsebene derzeit jedoch noch nicht dem Stand der Technik entsprechen.
Nach der Technologieübersicht der Deutschen Energie-Agentur (DENA) liegen bisher weder
Langzeiterfahrungen mit den VPE-Kabeln auf Höchstspannungsebene noch Betriebserfahrungen für das Systemverhalten im vermaschten Netz in Deutschland und Europa vor (DENA 2014, 26). Der Kabelanteil ist bisher nur marginal und beträgt ca. 0,3 % der gesamten
Stromkreislänge des nationalen 380-kV-Netzes (EFNZ & OECOS 2012, Bd. I S. 6). Deshalb
wird in Deutschland in den Höchstspannungsnetzen die HDÜ-Freileitungstechnologie standardmäßig eingesetzt. Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Planung und Errichtung
neuer Freileitungen erfüllt werden müssen, werden durch die DIN-Normenreihe (DIN EN
50341) weitgehend standardisiert. Im Gegensatz dazu existieren national oder weltweit keine
derartigen Normen für Höchstspannungs-Kabelleitungen.
Da die Erdkabelverlegung für den Ausbau des Übertragungsnetzes gegenwärtig nicht als
Stand der Technik definiert ist, wird im Fallbeispiel im nächsten Planungsschritt – der Korridorsuche – ausschließlich nach möglichst konfliktarmen durchgehenden Freileitungskorridoren gesucht und die Option auf Teilverkabelung zunächst zurückgestellt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
3.1.5
Variation der Schutzabstände
Schutzabstände zu Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild sowie zu Siedlungsflächen sind
sowohl bei der Abgrenzung von Grobkorridoren als auch bei der Abgrenzung von Korridoren
relevant. Entsprechend den Grundsätzen der Grobkorridorabgrenzung werden bei der Abgrenzung der Korridore Flächen- und Raumkategorien mit geringen Konfliktrisiken – unter
Einbezug der Vorbelastung (Bündelung) – bevorzugt. Dabei werden Siedlungsbereiche und
Schutzgebiete weitestgehend umgangen.
3.1.5.1
Variation der Siedlungsabstände
Bei der Abgrenzung der Grobkorridore und der Korridore sind raumordnerische Belange zu
berücksichtigen. So ist bspw. in Niedersachsen, das eine aktuelle Landesplanung auch hinsichtlich der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen entwickelt hat (PETERS et al.
2014a, 26), eine Pufferung von Siedlungsflächen rechtlich als raumordnerisches Ziel streng
normiert (s. Teil C 2.1.4.2). Neben Niedersachsen hat bis dato kein weiteres Bundesland
400-m-Mindestabstände zu Siedlungsflächen festgelegt, die einen „gleichwertigen vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität“ zum Ziel haben. Dennoch sind entsprechend § 50
BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen – um die es sich bei der BFP handelt – Flächen
derart einander zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Laut KÖCK (2014, 120) muss sich dieses Optimierungsgebot so weit wie
möglich im Abwägungsergebnis niederschlagen und darf nicht komplett weggewogen werden.
Solche landesspezifischen Ziele der Raumordnung können zu unterschiedlichen Einstufungen der Flächen- und Raumkategorien führen (s. Teil C 2.1.4.2). In Abb. 51 sind die Bewertungen der Fallbeispiel-Ellipsen mit und ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen
(Puffer) dargestellt. An den unterschiedlichen Einfärbungen der beiden Ellipsen und hier insbesondere in Bezug auf die KRK 6 (dunkelrot) und KRK 5 (rot) wird deutlich, welch weitreichende Ausschlusswirkung die Berücksichtigung von Siedlungsabständen für die Abgrenzung von Grob- und auch bei der Abgrenzung von Trassenkorridoren nach sich zieht.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 51:
Berücksichtigung von Siedlungsabständen
Grenzt man vor dem Hintergrund der Grobkorridore weiterhin Trassenkorridore ab, ergeben
sich bei der Variante ohne Siedlungsabstände mehr Möglichkeiten als bei der Berücksichtigung von Abständen (s. Abb. 52).
Seite 214
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 52:
Ableitung von Grob- und Trassenkorridoren mit und ohne Berücksichtigung von
Siedlungsabständen
In der rechten Ellipse wird anhand der violett abgegrenzten Korridore ohne Berücksichtigung
von Siedlungsabständen deutlich, dass die Netzverknüpfungspunkte A und B durch eine
Freileitung auf wesentlich kürzerem Weg verbunden werden können. Werden Siedlungsabstände berücksichtigt, beträgt die kürzeste Verbindung 97 km, andernfalls sind es 85 km.
Bereits bei der Grobkorridorabgrenzung können zusätzliche Räume einbezogen werden (s.
rechte Ellipse, nahe Netzverknüpfungspunkt A). Die linke Ellipse zeigt demgegenüber ausschließlich die Korridorabschnitte, die sich bei der Berücksichtigung von Siedlungsabständen
ergeben. Anhand des Fallbeispiels wird deutlich, dass ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen im Vergleich zur Variante mit Berücksichtigung von Siedlungsabständen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
regelmäßig zusätzliche Grobkorridore und kürzere Korridorverbindungen zwischen den
Netzverknüpfungspunkten abgegrenzt werden können.
3.1.5.2
Variation bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild
Bei der Bewertung des Suchraums können auch Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild (s.
Teil C 2.1.4.1) berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Landschaftsbildindikatoren Berücksichtigung finden, werden – wie Abb. 53 illustriert – die Konfliktrisikoklassen von zum
Teil großräumigen Flächen in ihrer Konfliktrisikoklasse hochgestuft. Dies ist anhand der Flächen mit KRK 3 (geringes Konfliktrisiko, gelb) im Nordwesten der linken Ellipse in Abb. 53
gut erkennbar, die bei einer Berücksichtigung weiterer Indikatoren der KRK 4 (orange) mit
mittlerem Konfliktrisiko zugeordnet wird. Sofern es möglich ist, erfolgt die Abgrenzung der
Grobkorridore und der Korridore weitestgehend unter Ausschluss der Flächen mit mittlerem
Konfliktrisiko und fokussiert sich möglichst auf die Flächen der KRK 1-3. Auch wenn es – wie
auch Abb. 53 unterstützt – regelmäßig kaum möglich sein wird, Grobkorridore und Korridore
ausschließlich auf Flächen der KRK 1-3 zu etablieren, ermöglicht die Berücksichtigung der
Landschaftsbildindikatoren diese Bereiche mit ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit in der
entsprechenden Konfliktrisikoklasse darzustellen und bei Vorliegen von räumlichen, risikoärmeren Alternativen auszusparen.
Abb. 53:
Seite 216
Berücksichtigung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
3.2
3.2.1
Variationen beim quantitativen Vergleich der Korridore
Methodische Vorarbeiten des Vergleichs
Ausgangspunkt weiterer Erprobungen ist, dass zwischen den Netzverknüpfungspunkten A
und B innerhalb der Grobkorridore unterschiedliche Korridorverläufe abgegrenzt werden
können. Im Folgenden besteht die Herausforderung darin, die alternativen Korridore zu vergleichen und einen Vorrang für den 'besten' durchgängigen Korridor zu treffen (s. Abb. 54).
Abb. 54:
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Ausgewählte Trassenkorridore
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Beim Korridorvergleich können die Korridore entweder

jeweils in ihrer gesamten Länge, also ohne Abschnittsbildung, als durchgängige Verbindungen von A nach B miteinander verglichen werden (Vergleich von Hauptachsen) oder

in einzelne Unterabschnitte unterteilt miteinander verglichen werden, deren Teilergebnisse wieder miteinander kombiniert werden (Vergleich von Abschnitten).
Der Vergleich von Hauptachsen, also von allen durchgängigen Verbindungen von A nach B,
würde jeweils alle Kombinationsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Untervarianten beinhalten und deswegen relativ unübersichtlich werden. Daher wird die paarweise Abschnittsbildung bevorzugt, die leichter zu handhaben ist, weil auf jeder Vergleichsebene der ungünstigere Abschnitt direkt ausgeschieden werden kann. Beim Vergleich von Hauptachsen sind
diese immer bis zum Gesamtvergleich zu berücksichtigen. In methodischer Hinsicht müssten
beide Vorgehensweisen zum selben Ergebnis kommen, allerdings mit unterschiedlichem
Arbeitsaufwand.
Beim paarweisen Vergleich werden jeweils die kürzesten Abschnitte mit denselben Anfangsund Endpunkten miteinander verglichen und schrittweise ausgeschieden. Hierfür werden die
Korridore in Abhängigkeit von ihren Verzweigungen und Knotenpunkten in vergleichbare Abschnitte eingeteilt und nummeriert. In Abb. 55 sind die Abschnittspaare für den Korridorstrang Ost aufgelistet. Der Abschnitt O1 ist, wie in Abb. 54 zu sehen, im Korridorstrang
Ost alternativlos und würde nur in den Vergleich einbezogen, wenn auch westliche Korridorstränge miteinander verglichen würden. Ab Beginn des Abschnittes O2 müssen mehrere Abschnittspaare geprüft und verglichen werden, da aufgrund der Raumsituation mehrere Korridorabzweigungen abgegrenzt werden.
Abb. 55:
Vergleichbare Abschnitte innerhalb des Korridorstrangs Ost
Die vergleichbaren Abschnitte stellen somit die räumlichen Einheiten dar, auf die sich der
Alternativenvergleich bezieht. Um den 'besten' Korridor (Vorzugskorridor) ableiten zu kön-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
nen, werden am Ende dieses Arbeitsschritts die Ergebnisse der einzelnen Paarvergleiche
zusammengeführt.
Jedes Abschnittspaar wird mit Bewertungsgegenständen und -kriterien charakterisiert und
miteinander verglichen. Somit sind zwei Aspekte zu beachten:

Bewertungsgegenstände und Bewertungskriterien sowie die

Gewichtungen und Regeln zum Vergleich;
Damit eine nachvollziehbare und transparente Auswahl des Vorzugskorridors möglich wird,
ist der Einfluss der Bewertungskriterien, der Gewichtungen und der Regeln auf das Ergebnis
darzustellen. Auf diese Weise wird sichtbar, welche methodischen Festlegungen mit den
rechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, welche gut und welche sehr gut vereinbar sind.
Die Raumeinheiten des Vergleichs bilden die Bewertungsgegenstände (Flächen- und Raumkategorien); Bewertungskriterien werden durch unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale gebildet und – wie hier – z. B. durch Konfliktrisikoklassen abgebildet.
Weil quantitative Bewertungsparameter (wie z. B. Querungslängen) mit Zahlenwerten dargestellt werden, ist ein direkter Vergleich von Korridorabschnitten möglich, nachvollziehbar und
reproduzierbar. Auf zusätzliche qualitative Bewertungsparameter wird hier verzichtet, weil die
Qualität einer Fläche bereits durch deren Bedeutung und Empfindlichkeit bei der Einstufung
in eine Konfliktrisikoklasse berücksichtigt wird.
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden untersucht, welchen Einfluss unterschiedliche
methodische Bewertungsansätze auf das Ergebnis des Vergleichs der Korridore haben können. Konkret werden folgende quantitative Bewertungsansätze betrachtet:

Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts,

Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken,

Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken,

Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken.
Im Folgenden werden die Bewertungsansätze variiert, jeweils auf das Fallbeispiel angewendet und die einzelnen Ergebnisse verglichen. Zur Veranschaulichung werden die Korridorabschnitte O2, O3 und O4 betrachtet (s. Abb. 54). Die Abschnitte O3/O4 besitzen denselben
Ausgangs- und Endpunkt wie der Korridorabschnitt O2. Somit stellen sie eine räumliche Alternative zu Abschnitt O2 dar.
3.2.2
Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts
Ein in der Planungspraxis üblicherweise herangezogener quantitativer Bewertungsansatz ist
der Vergleich der Länge des jeweiligen Abschnitts in Kilometern. Dabei wird dem jeweiligen
Korridorabschnitt eine fiktive Mittelachse – die Trasse – unterstellt und deren Länge ermittelt.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Im Fallbeispiel weist der Abschnitt O3/O4 mit 8,6 km eine geringere Länge auf als der Abschnitt O2 (s. Tab. 52).
Tab. 52:
Vergleich der Streckenlängen
Länge des Korridorabschnittes in Kilometern
Korridorabschnitte
O2
Länge (km)
12,3
O3
5,2
O4
3,4
8,6
Die Trassenlänge kann insofern zwar als sehr grober Indikator für die umwelt- und raumbezogenen Auswirkungen verwendet werden, weil durchschnittlich gesehen die Anzahl der
Konflikte mit der Länge der Trasse steigt. Jedoch wird hier durch die Nicht-Berücksichtigung
der Konfliktrisikoklassen die Bedeutung und Empfindlichkeit der Flächen außer Acht gelassen. Weil als Ergebnis der BFP der verträglichste (beste) Korridor Aufnahme in den Bundesnetzplan finden soll (s. Teil B 3), genügt dieser Ansatz nicht den Anforderungen. Ebenso wenig eignet sich der Ansatz, den Flächenumfang der Korridorabschnitte (in ha) ohne Berücksichtigung der Konfliktrisikoklassen einem Vergleich zugrunde zu legen.
3.2.3
Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
Um die Konfliktrisiken im Vergleich berücksichtigen zu können, werden – entsprechend der
Nutzwertanalyse der 1. Generation (s. Teil B 3.1.5.1) – die Flächengrößen der Korridorabschnitte mit ihren Konfliktrisikoklassen multipliziert und die Werte anschließend addiert.
Weil dem Fallbeispiel des F+E-Projekts 1.000 m breite Korridore zugrunde liegen, bezieht
sich der Ansatz auf alle Flächen, die innerhalb der zu vergleichenden 1.000 m breiten Korridorabschnitte liegen (s. Abb. 56).
Abb. 56:
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Bewertungsobjekt: 1.000 m breiter Korridor
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Für die Sensitivitätsanalyse wird hier von der 'realen' Raumsituation des fiktiven Fallbeispiels
im Korridorabschnitt O2 abgewichen und veränderte Konfliktrisiken unterstellt, um die Unterschiede der Bewertungskriterien plakativer herausarbeiten zu können. Das konstruierte Fallbeispiel ist in Abb. 57 dargestellt.
Abb. 57:
Reale und konstruierte Konfliktrisiken im Untersuchungsraum des Fallbeispiels
Die Änderungen des Fallbeispiels beziehen sich zum einen darauf, dass im Korridorabschnitt
O2 großflächig konfliktärmere Räume angenommen werden, und zum anderen darauf, dass
zusätzliche Flächen mit hohen Konfliktrisiken (KRK 5) in den Korridorabschnitt hineinreichen.
Der Korridorabschnitt O3/O4 bleibt unverändert.
Abb. 58 stellt das Ergebnis des Korridorvergleichs dar, der einerseits die beanspruchte Flächengröße (als quantitative Vergleichsgröße) und andererseits die Intensität der Konfliktrisiken (als qualitative Vergleichsgröße) berücksichtigt. Für den Vergleich alternativer Korridorvorschläge müssen Flächengrößen und deren Konfliktrisiken zu abstrakten Größen verrechnet werden. Hierfür können – wie im Tabellenteil von Abb. 58 dargestellt – die dimensionslosen Wertpunkte, die sich aus Korridorfläche multipliziert mit Konfliktrisikoklasse der einzelnen Flächeneinheiten (Berücksichtigung aller Flächen innerhalb des 1.000 m breiten Korridors) ergeben, aufsummiert werden zur jeweiligen Zahl an Konfliktpunkten.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Potenziell betroffene Fläche (Gesamtbreite des Korridors wird berücksichtigt)
Korridorabschnitte
O2
O3
O4
KRK 1
-
12,8
ha
17,3
ha
KRK 2
436,8
ha
3,6
ha
4,8
ha
KRK 3
-
6,6
ha
61,9
ha
KRK 4
-
178,7
ha
76,7
ha
KRK 5
178,2
ha
58,3
ha
9,3
ha
Konfliktpunkte
(ha x KRK)
Abb. 58:
1.764,6
1.612,0
Vergleich des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
(in Konfliktpunkten)
Im Korridorabschnitt O2 liegen größtenteils Flächen der KRK 2, jedoch ragen auch Flächen
der KRK 5 in den Korridor hinein. Dahingegen weist der Abschnitt O3/O4 weniger Flächen
der KRK 2 auf, aber auch weniger Flächen mit hohen Konfliktrisiken. Im Ergebnis erweist
sich der Abschnitt 02 mit 1.764,6 Konfliktpunkten ungünstiger als O3/O4 mit 1.612,0 Konfliktpunkten.
3.2.4
Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
Bei den vorangegangenen Untersuchungen zu den methodischen Alternativen wurden alle
Flächen des 1.000 m breiten Korridors in die Vergleiche miteinbezogen. Dieses Vorgehen
trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der BFP noch keineswegs die Trassenführung geplant und bestimmt wird. Dies ist Aufgabe des nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens.
Konkret wird die Leitungstrasse später jedoch 'nur' eine Breite von ca. 70 m aufweisen. Das
bedeutet allerdings auch, dass sich der Vorrang eines Abschnitts ändern kann, wenn nicht
alle Flächen des 1.000 m breiten Korridors in den Vergleich eingestellt werden, sondern nur
die Flächen, mit den jeweils geringsten Konfliktrisiken. Hierfür würde eine auf 70 m Breite
angelegte konfliktärmste Trassenführung konstruiert (überspannte Fläche), unter möglichst
weitgehendem Ausschluss konfliktreicher Flächen innerhalb des Korridors. Das würde dem
'Weg des geringsten [Raum-]Widerstands' bzw. des geringsten Konfliktrisikos entsprechen
(s. Abb. 59).
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 59:
Bewertungsobjekt: 70 m breite Trasse
Der Vergleich der auf diesen Grundannahmen entwickelten Trassen innerhalb der Korridorabschnitte O2 und O3/O4 ist in Tab. 53 dargestellt.
Tab. 53:
Vergleich der überspannten Fläche des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten)
Weg des geringsten Konfliktrisikos für eine fiktive Trasse
Korridorabschnitte
O2
KRK 1
KRK 2
87,6 ha
KRK 3
KRK 4
KRK 5
2,4 ha
Konfliktpunkte
187,2
(ha x KRK)
O3
1,6 ha
2,9 ha
30,9 ha
1,1 ha
139,4
O4
4,2 ha
14,7 ha
5,9 ha
71,9
211,3
Wenn dem Vergleich der Korridorabschnitte nur die unmittelbar überspannte Fläche zugrunde gelegt wird, ergibt sich eine veränderte Vorrangentscheidung: Nun erweist sich Korridorabschnitt O2 als der bessere. Bei dieser Variante ergeben sich 187,2 Konfliktpunkte, wohingegen es beim Abschnitt O3/O4 211,3 Konfliktpunkte sind. Eine derartige Trassenführung
durch den Abschnitt O2 hätte im Hinblick auf die spätere Umsetzung des Vorhabens wohl
die größten Realisierungschancen, da Flächen mit hohen Konfliktrisiken weitestgehend nicht
in Anspruch genommen werden.
3.2.5
Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
Bei diesem Ansatz fließt nur die Länge der konfliktärmsten fiktiven Linie innerhalb des Korridorabschnitts und die Intensität der Konfliktrisiken der durch die Linie gequerten Fläche in
die Bewertung ein (s. Abb. 60).
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Seite 223
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Abb. 60:
Bewertungsobjekt: Linie
Auch hierbei erfolgt die Verrechnung (Summe der Querungslängen in Kilometer multipliziert
mit Konfliktrisikoklasse) in dimensionslose Konfliktpunkte.
Tab. 54:
Vergleich der Querungslänge des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung
der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten)
Weg des geringsten Konfliktrisikos für eine fiktive Linie
Korridorabschnitte
O2
KRK 1
KRK 2
ca. 12,5 km
KRK 3
KRK 4
KRK 5
ca. 0,3 km
Konfliktpunkte
26,5
(km x KRK)
O3
0,2 km
0,4 km
4,4 km
0,1 km
19,5
O4
0,6 km
2,1 km
0,8 km
10,1
29,6
Wenn dem Vergleich der Korridorabschnitte nur die Länge der gequerten, mit Konfliktrisikoklassen bewerteten Fläche zugrunde gelegt wird, ergibt sich die selbe Vorrangentscheidung für den Abschnitt O2 wie beim Vergleich auf Basis einer fiktiven, 70 m breiten Trasse.
Für den Korridorabschnitt O2 ergeben sich 26,5 Konfliktpunkte, beim Abschnitt O3/O4 29,6
Konfliktpunkte.
3.2.6
Zwischenfazit Sensitivitätsanalyse
Die verschiedenen Ergebnisse der als generell geeigneten Bewertungsansätze verdeutlichen
die Tragweite der Auswahl von Vergleichskriterien als Basis für den Vergleich alternativer
Korridore und die Bestimmung des 'besten', des Vorzugskorridors (s. Tab. 55).
Seite 224
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Tab. 55:
Quantitative Methoden für den Alternativenvergleich und Vorrangentscheidung*
Bewertungsansatz
Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken
O2*
O3/O4*
1.764,6 Konfliktpunkte
1.612,0 Konfliktpunkte
187,2 Konfliktpunkte
211,3 Konfliktpunkte
26,5 Konfliktpunkte
29,6 Konfliktpunkte
* Der Vorrang des jeweiligen Korridorabschnitts ist grün unterlegt.
Beim ersten Bewertungsansatz, der die gesamte Breite der Korridorabschnitte von 1.000 m
umfasst, erweist sich der Abschnitt 03/04 als vorzugswürdig. Verwendet man als Bewertungsobjekt jedoch nur die überspannte Fläche, also eine 70 m breite Trasse, die die geringsten Konfliktrisiken innerhalb des Korridorabschnitts aufweist (Weg des geringsten Konfliktrisikos), stellt sich der Abschnitt O2 als vorzugswürdig dar. Auch beim Ansatz der hinsichtlich der Konfliktrisiken optimierten Linienführung innerhalb der Korridorabschnitte erweist sich der Abschnitt O2 als vorzugswürdig. Diese unterschiedlichen Vorrangstellungen
verdeutlichen die Tragweite der Auswahl von Vergleichskriterien. Entscheidend ist, ob dem
Vergleich eine optimierte Trassen- bzw. Linienführung innerhalb der zu vergleichenden Korridorabschnitte zugrunde gelegt wird oder aber ob alle Flächen innerhalb der Korridorabschnitte in den Vergleich einzubeziehen sind.
3.3
Abzuleitende Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung
Die Erprobung fokussierte auf die Fragestellung, wie sich unterschiedliche methodische
Festlegungen auf das Bewertungsergebnis und damit auf die Ableitung des Vorzugskorridors
auswirken und welche Empfehlungen für die Planungspraxis daraus abzuleiten sind. Als
übergeordneter Rahmen diente zum einen die Vorgabe, dass der Vorzugskorridor für die
Planfeststellung nach § 15 NABEG verbindlich sein soll, und zum anderen, dass der Korridor
ausgewählt werden soll, „der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft“ (Deutscher Bundestag 2011). Das heißt, dass – unter dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit – der aus Sicht des Umweltschutzes und der Raumordnung 'beste'
Korridor Ergebnis der BFP sein soll. Ziel des F+E-Projekts war nicht, eine optimale Vorgehensweise des Alternativenvergleichs zu entwickeln, sondern die Spannbreite der rechtlich
und methodisch zulässigen Konstellationen bzw. Stellschrauben im Sinne von methodischen
Variationen aufzuzeigen. Die durchgeführten Untersuchungen sind sowohl für die Korridorfindung als auch für den Korridorvergleich von Bedeutung.
3.3.1
Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore
Im Zuge der modellhaften Anwendung des methodischen Grundkonzeptes an einem fiktiven
Planungsfall in einem konkreten Untersuchungsraum wurden versuchsweise folgende Konstellationen verändert:

Einstufung der Konfliktrisiken (veränderte Konfliktrisikoklassen für die Flächenkategorie
'Wald'; Teil C 3.1.1),
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Seite 225
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik

Anzahl der Konfliktrisikoklassen (vier und sechs Konfliktrisikoklassen; Teil C 3.1.2),

Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen (Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip, Priorisierung einzelner Kriterien; Teil C 3.1.3),

Riegelsituation mit der Option der Teilverkabelung ('Teilverkabelungsprüfung'; Teil C
3.1.4),

Schutzabstände (Puffer um Siedlungen und Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild, Teil
C 3.1.5).
Zu Beginn der Alternativenprüfung werden in der BFP die Grobkorridore abgegrenzt. Das
Grundprinzip besteht darin, dass Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihrer Bedeutung
und ihrer Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren eines Vorhabens bewertet werden.
Die sich aus der im konkreten Untersuchungsraum (Ellipse) vorzufindenden Verteilung und
Überlagerung der Flächen- und Raumkategorien ergebende räumliche Verteilung der Konfliktrisiken des konkreten Raumes berücksichtigend, werden unter weitest gehender Meidung
von Flächen- und Raumkategorien mit sehr hohen und hohen Konfliktrisiken Grobkorridore
zwischen den Netzverknüpfungspunkten abgegrenzt.
Am Beispiel der Flächenkategorie 'Wald' wurde aufgezeigt, dass die Zuordnung zu einer
Konfliktrisikoklasse direkten Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore nimmt. Wird
Wald der KRK 3 zugeordnet, weist die Ellipse eine große Anzahl relativ konfliktarmer Bereiche auf, wohingegen die Zuordnung in die KRK 5 den Untersuchungsraum dahingehend
einengt, dass nur sehr wenige durchgängige Bereiche innerhalb der Ellipse verfügbar sind.
Die Zuordnung von Flächen- und Raumkategorien in eine bestimmte Konfliktrisikoklasse ist
eine fachliche Setzung, die in erster Linie aus rechtlichen Normen abgeleitet werden sollte.
Ergänzend kann dabei auch die besondere regionale Bedeutung bestimmter Raumeigenschaften einfließen. Bezogen auf den Wald kann das beispielsweise eine besondere regionale Identität betreffen, wie sie etwa mit dem 'Pfälzer Wald' oder dem 'Thüringer Wald' verbunden ist.
Ebenfalls hat die der Bewertung des Konfliktrisikos zugrunde liegende Anzahl der Konfliktrisikoklassen Einfluss auf die Abgrenzung von Grobkorridoren. Im Gegensatz zum ÜNBMusterantrag mit maximal vier Raumwiderstandsklassen, wurde im F+E-Projekt eine sechsstufige Skala von Konfliktrisikoklassen verwendet. Die Gegenüberstellung der Ergebnisse
zeigt deutliche Unterschiede. Diese beziehen sich zum einen auf Räume geringer bis mittlerer Konfliktrisiken. Diese sind im F+E-Vorhaben differenzierter dargestellt (KRK 1-4), als dies
bei einer vierstufigen Skala möglich ist. Zum anderen bestehen Unterschiede bei Räumen
mit hohen bzw. sehr hohen Konfliktrisiken (KRK 5 und 6). Die Flächen der KRK 6 sind Tabuflächen, die im Rahmen der Planfeststellung auch nicht im Wege eines Ausnahmeverfahrens
als Vorhabenflächen verfügbar sind, wohingegen dies bei Flächen der KRK 5 zutreffen kann.
Eine vierstufige Skala lässt eine solche Differenzierung nicht zu. Eine differenziertere Bewertung erleichtert – vor allem bei großen Untersuchungsräumen – die Abgrenzung von Grobkorridoren und macht deren Begründung nachvollziehbar und transparent.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Eine dritte Variation betrifft die Regeln zur Aggregation der Konfliktrisikoklassen, wenn sich
verschiedene Flächen- und Raumkategorien auf einer konkreten Fläche überlagern. Die
Frage ist, auf welchen Regeln basierend die unterschiedlichen Konfliktrisiken dieser Kategorien sowie die Konfliktdichten berücksichtigt werden können und sollen. Beim Maximalwertprinzip wird das jeweils höchste Konfliktrisiko verwendet, während beim Mittelwertprinzip ein
durchschnittliches Konfliktrisiko ermittelt wird. Die Mittelwertbildung führte allerdings zu einer
Relativierung der Konfliktrisiken, so dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme
wieder zugänglich werden. Deshalb sollte bei der Aggregation der Konfliktrisiken auf das Mittelwertprinzip verzichtet werden.
Eine Alternative zum Maximalwertprinzip stellte die fallspezifische Priorisierung der Aggregation von Flächen- und Raumkategorien dar. Dabei erhalten Flächen mit mehreren sich überlagernden Flächenkategorien nach definierten Regeln eine höhere Konfliktrisikostufe. Der
Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass auch die Konfliktdichte in die Bewertung
des Raumes einfließt. Beim fiktiven Untersuchungsraum ergaben sich allerdings in großem
Umfang Flächen der KRK 6, die eine Korridorabgrenzung erschwerten und so auch die Differenzierung zu den 100%igen Tabuflächen (Siedlungsbereiche) aufhoben.
Diese drei Varianten verdeutlichen, dass ein methodischer Leitfaden zum Alternativenvergleich in der BFP auf bestimmte methodische Standards zur Bewertung des Untersuchungsraums und zur Abgrenzung von Grobkorridoren abzielen könnte. Das betrifft:

die Zuordnung von Konfliktrisiken zu Flächen- und Raumkategorien,

die Anzahl erforderlicher Konfliktrisikoklassen und

das dem Vergleich von Korridoren bzw. Korridorabschnitten zugrunde zulegende Aggregationsprinzip.
Beim Übergang von Grobkorridoren zu Trassenkorridoren ergeben sich unter Umständen
räumliche Bereiche mit einem quer zum Korridor verlaufenden durchgängig hohen oder sehr
hohen Konfliktrisiko gegenüber Freileitungen. Diese Bereiche können sich als unumgehbare
Barrieren oder Riegelsituationen erweisen, die einer Riegelprüfung unter Hinzuziehen detaillierterer Daten zu unterziehen und dahin gehend neu zu bewerten sind, ob die Riegelsituation bestehen bleibt oder das Konfliktrisiko abgesenkt und der Riegel aufgehoben werden
kann.
Führt die Neubewertung nicht zur Aufhebung des Riegels, ist zu prüfen, ob eine Teilverkabelung – unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen – die Riegelsituation
aufheben könnte. Weil eine Teilverkabelung häufig mit Mehrkosten verbunden ist, sollte geklärt werden, wie Kosten, vergleichbare Korridorabschnitte und mögliche Konfliktrisiken für
die Umweltschutzgüter in einen einheitlichen Kriterien- und Vergleichsansatz gebracht werden können. Dabei könnte ein bestimmter Mehrkostenfaktor bei einer Teilverkabelung als
Vergleichskriterium verwendet werden. Anhand der standardisierten Methodik zur Kostenberechnung (Teil C 2.5) wäre es grundsätzlich möglich, die Kosten eines Erdkabelabschnitts zu
ermitteln und mit denen eines Freileitungsabschnittes zu vergleichen (s. Teil C 2.5.4). Dieses
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Vorgehen ermöglicht es, auch den Kostenfaktor in den Alternativenvergleich transparent einzustellen.
Ein weiterer bedeutender Einflussfaktor auf die Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore
stellen Siedlungsabstände dar. Je nachdem, ob entsprechend landesrechtlicher Vorgaben
Mindestabstände zu Flächen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
vorgesehen sind oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Korridorverläufe, denn diese sind
mit entsprechend hohen Konfliktrisiken zu bewerten. Diesbezüglich gibt es in methodischer
Hinsicht keinen Spielraum, da es sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung handelt. Ein
Spielraum in methodischer Hinsicht ergibt sich aus dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG und dem in § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV normierten Minimierungsgebot: Bei Errichtung
und wesentlicher Änderung von HGÜ- und HDÜ-Freileitungen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektro-magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Deshalb müssen Abstandszonen definiert und
diesen Konfliktrisikoklassen zugewiesen werden.
3.3.2
Vergleich alternativer Korridore und Auswahl des Vorzugskorridors
Die große Herausforderung beim Vergleich alternativer Korridore besteht darin, dass noch
keine konkrete Trassenführung bekannt ist, aber bereits ein möglichst durchgängiger und im
Rahmen der Planfeststellung nicht an Zulassungshürden stoßender Vorzugskorridor abgeleitet werden soll. Im fiktiven Fallbeispiel wurden im Untersuchungsraum exemplarisch zwei
mögliche Korridorabschnitte, O2 und O3/O4 ausgewählt und anhand verschiedener quantitativer Kriterien deren Vorzugswürdigkeit verglichen.
Der Vergleich von Streckenlänge und Flächenumfang ohne Berücksichtigung der Konfliktrisiken ist ungeeignet, um den verträglichsten Korridor als Ergebnis des Vergleichs herzuleiten.
Die drei Vergleichsvariationen 'Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken', 'Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung
der Konfliktrisiken' sowie 'Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken' beziehen zum einen nachvollziehbare quantitative Vergleichsgrößen (in Hektar oder Kilometer) in
den Vergleich ein und berücksichtigen zum anderen die Qualität der potenziell betroffenen
Flächeneigenschaften, weil die Intensität der Konfliktrisiken (als qualitative Vergleichsgröße)
in die Bewertung eingeht. Alle drei Vergleichsmethoden sind geeignet, um reproduzierbare
und nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen, die einem Vergleich von Korridorabschnitten
zugrunde gelegt werden können.
Anhand des Vergleichs der Korridorabschnitte O2 mit dem Abschnitt O3/O4 wurde deutlich,
dass die Entscheidung, dem Vergleich der Korridorabschnitte eine optimierte Trassen- bzw.
Linienführung zugrunde zu legen oder aber alle Flächen innerhalb der Korridorabschnitte in
den Vergleich einzubeziehen, maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl eines vorzugswürdigen Korridorabschnitts hat.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil C: Methodik
Verschiedene Argumente sprechen dafür, als zentrales Kriterium den gesamten Flächenumfang des 1.000 m breiten Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken dem
Korridorvergleich zugrunde zu legen:
1. Als Ergebnis der BFP wird ein vorzugswürdiger 500-1.000 m breiter Korridor bestimmt,
der im Vergleich mit anderen Korridoren vorzugswürdig sein muss. Es ist nicht gefordert,
einen Korridor zu bestimmen, in dem bereits auf der Ebene der BFP die verträglichste
Trasse bestimmt wird. Hierfür würde es einer Datenlage und eines Maßstabs wie beim
Planfeststellungsverfahren bedürfen. In den Korridorvergleich – nicht Trassenvergleich –
müssen deshalb alle Flächen der in den Vergleich eingestellten Korridore einbezogen
werden.
2. Soll aufgrund von Bereichen mit hohem Konfliktrisiko innerhalb eines Korridors abgesichert werden, dass es möglich ist, im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren eine
durchgängige Trasse in den Korridor zu legen, wird empfohlen, die Konfliktrisiken der
Korridorflächen nach der Riegel- und Engstellenprüfung bei der Abgrenzung der Grobkorridore (s. Teil C 2.2.2) und der Abgrenzung von Korridoren (Teil C 2.3.2) neu zu bewerten. Durch diese sukzessive Qualifizierung der Datenlage scheiden alle Korridore
aus, die nach aktueller Datenlage keine durchgängige Trassenführung im Planfeststellungsverfahren ermöglichen. Hierfür bedarf es keiner fiktiven Trasse in der BFP.
3. Auch wenn zur Umsetzung des Netzprojekts lediglich eine max. 70 m breite Trasse benötigt wird, sollte auf der Ebene der BFP nicht mit fiktiven Trassenführungen gearbeitet
werden, um die Vorzugswürdigkeit eines Korridors herauszuarbeiten. Die Datenlage, auf
der die Trassenführung in der BFP etabliert wird, ist nicht die gleiche, auf der später im
Planfeststellungsverfahren die Vorzugstrasse bestimmt wird. Denn die Datenlage wird
auch im PFV weiter konkretisiert und aktualisiert.
4. Wenn im Rahmen der BFP eine fiktive Trassenführung als Hilfsmittel etabliert wird, wird
hierdurch ein erhöhter Begründungsaufwand geschaffen, wenn im Rahmen des PFV
aufgrund von Neubewertungen der Konfliktrisiken durch verbesserte Datenlagen dann
von dieser Trassenführung abgewichen wird. Hierdurch werden auch neue Betroffenheiten ausgelöst, was durchaus zu Akzeptanzproblemen führen kann.
Weil der ÜNB bereits bei der Antragstellung nach § 6 NABEG einen Vorschlag für den beabsichtigten Korridorverlauf einreichen muss, ist die Methodik bereits in der informellen Vorplanung festzulegen. Zu klären ist, wer die methodischen Festlegungen trifft und welche 'Bindungswirkung' diesen methodischen Vorentscheidungen für das Verfahren der BFP zukommt. Beides wird im nachfolgenden Fazit thematisiert.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil D: Fazit
Teil D FAZIT
Die nationale Netzentwicklungsplanung wurde in den letzten drei Jahren mit großem Engagement vorangebracht. So stellen beispielsweise die Einrichtung der Abteilung Netzausbau
in der Bundesnetzagentur mit ihrer Funktion als 'one-stop-shop', die jährliche Aufstellung und
Konsultation der Szenariorahmen, die Bestätigung der Netzentwicklungspläne 2012 und
2013 mit den zugehörigen Umweltberichten, die Vorlage des NEP 2014, die Verabschiedung
des Bundesbedarfsplangesetzes 2013, die intensive Öffentlichkeitsbeteiligung und insbesondere der Beginn der Bundesfachplanung, für die gerade die ersten Anträge nach § 6
NABEG gestellt werden, dem eingeschlagenen Weg ein positives Zeugnis aus – verdeutlichen aber auch die Komplexität der (nicht nur planerischen) Aufgaben. Vor diesem Hintergrund sind die Empfehlungen dieses F+E-Projekts einzuordnen.
Im Rahmen des F+E-Projekts 'Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung der Planung von Stromtrassen' (FKZ 03ET7501B)
wurden methodische Variationen des Alternativenvergleichs entwickelt und der Einfluss unterschiedlicher Festlegungen an einem fiktiven Fallbeispiel untersucht. Wie die Ergebnisse
verdeutlichen, gibt es nicht die eine richtige Methodik zum Alternativenvergleich in der BFP,
die außerdem zu von allen akzeptierten Ergebnissen führt. Denn viele methodische Rahmenbedingungen und Arbeitsschritte unterliegen individuellen Einschätzungen, die Planer
aufgrund der aktuellen Rechtslage, der spezifischen Raumausprägungen und der vorliegenden Arbeitshilfen oftmals alleine vornehmen (müssen) und die bisher nicht Gegenstand von
Beteiligungsverfahren sind. Allerdings hängen das Ergebnis und die Akzeptanz eines Planungsprozesses maßgeblich von der Methodik und Beteiligung ab.
Dies gilt insbesondere für den aktuellen Zeitpunkt zum Übertragungsnetzausbau in Deutschland (April 2015). Im Zuge der Antragstellung einiger Vorhaben auf Bundesfachplanung sind
erwartungsgemäß sowohl auf Seiten der BNetzA als auch der ÜNB neue methodische Herausforderungen deutlich geworden, die bisher weder durch den BNetzA-Leitfaden zur Bundesfachplanung noch den ÜNB-Musterantrag zu § 6 NABEG hinreichend unterstützt werden.
Insofern kann derzeit auch noch nicht von einem allgemein anerkannten Fachstandard zur
BFP gesprochen werden.
Wie die Untersuchung des Einflusses der methodischen Festlegungen in der BFP aufgezeigt
hat, existieren Variationsmöglichkeiten (methodische Stellschrauben), die großen Einfluss
auf die konkrete Vorgehensweise und damit auch auf die Ableitung eines Vorzugskorridors
haben. Einige der entwickelten Vorschläge zeigen auf, wie die Methodik der BFP untermauert und ggf. auch konsolidiert werden kann (Teil C Teil C 3.3).
Darüber hinaus hängen die Wirksamkeit und Akzeptanz methodischer Vorgehensweisen
immer entscheidend von den Verfahren und Beteiligungsprozessen ab, innerhalb derer sie
angewendet werden. Aus diesem Grund wird nachfolgend aufgezeigt, welche Bedeutung
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil D: Fazit
hier dem Planungsprozess zukommt, der dem förmlichen Verfahren der BFP vorgeschaltet
ist (Vorverfahren; Teil D 1), und wie eine allgemeine methodische Konventionsbildung ihren
Beitrag zur Qualifizierung der BFP liefern könnte (Teil D 2).
1
Bedeutung des Vorverfahrens
Die vorangestellten Ausführungen sowie die aktuellen Entwicklungen haben gezeigt, dass
dem förmlichen Verfahren der BFP, das mit dem Einreichen des Antrags nach § 6 NABEG
(Vorantrag) beginnt, zeitlich ein umfänglicher Planungsprozess des ÜNB vorgelagert ist, in
dem die Antragsunterlagen erarbeitet werden und in dem bereits wichtige Festlegungen für
die Korridorfindung getroffen werden. Diese Planungsphase wird im Folgenden 'Vorplanungsphase' genannt, da sie den im NABEG geregelten Verfahrensschritten zum Vorantrag
nach § 6 NABEG zeitlich vorausgeht. Weil das NABEG keine Fristen für diese Vorplanungsphase normiert, weist sie keine Mindest- oder Maximaldauer auf. Die einzige Einschränkung
liegt vor, wenn die BNetzA gemäß § 6 Abs. 1 NABEG den ÜNB aufgefordert hat, innerhalb
einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Vorantrag auf BFP zu stellen. Die Vorplanungsphase ist beendet, sobald der ÜNB seine Planungsunterlagen bei der
BNetzA gemäß § 6 NABEG einreicht. Dann beginnt die Planung im Hauptverfahren. Dementsprechend kann die Vorplanungsphase ohne prinzipiellen Fristendruck dazu genutzt werden, umfassend und systematisch die planungsrelevanten Informationen einzuholen.
Die Vorplanungsphase ist deswegen so wichtig, weil hier bereits entscheidende Weichen für
das förmliche Verfahren der BFP gestellt werden, die im förmlichen Verfahren nur noch
nachvollzogen werden können. Gemäß § 6 NABEG muss der Antrag neben den in Frage
kommenden Alternativen bereits einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die
Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors enthalten. Das heißt, dass im Zuge des
Vorverfahrens hierfür bereits alle wichtigen Arbeitsschritte des Alternativenvergleichs einmal
durchgeführt werden müssen. Über die hierbei anzuwendende Methodik, die maßgeblichen
Einfluss auf die Entscheidungsfindung der BNetzA über den Vorzugskorridor hat, sollte jedoch nicht allein der ÜNB und deren beauftragte Planer ohne Beteiligung weiterer Akteure
entscheiden. Deshalb sollte bereits die Ausgestaltung der Bewertungsmethodik und damit
insbesondere die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu Flächen- und Raumkategorien wie
auch die Wahl der Vergleichsparameter zum Gegenstand der Beteiligung gemacht werden,
um das notwendige Vertrauen in die Methodik und damit in das erzielte Bewertungsergebnis
zu erzeugen und so die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Für eine breite Akzeptanz der
Entscheidung – auch in der Öffentlichkeit – ist es zwingend erforderlich, dass die zugrundeliegende Methodik bei den zentralen Akteuren Anerkennung erfährt. Dies kann mithilfe eines
Konventionsbildungsprozesses erfolgen, der unabhängig von einzelnen Verfahren durchgeführt wird.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil D: Fazit
2
Methodik-Konventionsbildung zur BFP
Wie in Teil C 3 dargestellt, hängt die am Ende des gestuften Entscheidungsprozesses stehende Festlegung eines Korridors maßgeblich von der zugrunde liegenden Planungsmethodik ab. Nur wenn die der Festlegung zugrunde liegende Methodik transparent und fachlich
allgemein anerkannt ist, besteht die Chance, dass der festgelegte Korridor größere Akzeptanz erfährt als sich dieses bisher in den konkreten Projekten nach NABEG abzeichnet.
Die Bewertung der Konfliktrisiken und die dem Alternativenvergleich zugrunde liegenden Aggregationsregeln sind die zentralen methodischen Stellschrauben für die Korridorfindung im
Zuge der Vorplanungsphase sowie zu dessen Festlegung in der Bundesfachplanung. Damit
die Bewertung und der Vergleich eine möglichst hohe Gültigkeit bekommen und so die Voraussetzung für eine möglichst breite Akzeptanz geschaffen werden kann, sollte die Methodik bereits vorab vorhabenunabhängig und vorhabenübergreifend in einem möglichst breit
angelegten Konventionsbildungsprozess erfolgen. Abweichungen von dieser Methodik wären
dann – im Sinne einer Norm/Standardisierung – nur begründet zulässig.
Im Rahmen dieses F+E-Projekts wurden methodische Bausteine entwickelt, die dazu dienen,
in der Bundesfachplanung aus mehreren Alternativen den unter Berücksichtigung aller Belange 'besten' Korridor auszuwählen (s. Teil C 2). Die Methodik basiert auf der Bewertung
von Konfliktrisiken, die bestimmten Flächen- und Raumkategorien zugewiesen werden. Die
Zuordnung einer Flächenkategorie zu einer Konfliktrisikoklasse wird untersetzt von zu gewichtenden Hilfskriterien (Treffsicherheit, Bedeutung und Empfindlichkeit), die im Rahmen
des Projekts entwickelt wurden.
Mit Hilfe dieses Ansatzes wurde innerhalb des F+E-Projekts bereits eine Bewertung der Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihres Konfliktrisikos vorgenommen (s. Anhang A3),
um einerseits die Eignung der Methodik zu erproben und andererseits den Einfluss unterschiedlicher Wertzuweisungen auf das Ergebnis zu testen. Dabei wurde die Ausgangshypothese bestätigt, dass durch die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu den raumbeschreibenden Flächenkategorien die Abgrenzung von Grobkorridoren und Korridoren und die Auswahl der 'besten' Korridoralternative entscheidend beeinflusst wird. Des Weiteren zeigte sich,
dass das Ergebnis des Alternativenvergleichs entscheidend davon abhängt, mit welchen
Bewertungsgegenständen und -kriterien der Vergleich durchgeführt wird (s. Teil C 3). Je
nachdem, anhand welcher Bewertungsparameter der Vergleich von Korridoren durchgeführt
wird (gesamte Korridorbreite, optimierte Trassen- oder Linienführung), ergeben sich unterschiedliche Vorzugskorridore (s. Teil C 3.2.)
Damit wird deutlich, dass bereits die Ausgestaltung der Bewertungsmethodik und damit insbesondere die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu den Flächenkategorien wie auch die
Wahl der Vergleichsparameter zum Gegenstand der Beteiligung gemacht werden sollten, um
das notwendige Vertrauen in die Methodik und damit in das erzielte Bewertungsergebnis zu
erzeugen und so die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Für eine breite Akzeptanz der Ent-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil D: Fazit
scheidung – auch in der Öffentlichkeit – ist es zwingend erforderlich, dass die zugrundeliegende Methodik bei den zentralen Akteuren Anerkennung erfährt. Die im Rahmen des F+EProjekts entwickelte umfassende Methodik konnte bis dato bereits verschiedenen Fachkollegen und einigen Akteuren des Netzausbaus vorgestellt werden, u. a. Mitarbeitern/-innen des
Referats Umweltprüfung sowie der Zulassungsreferate der BNetzA, ebenso Vertretern/-innen
von Bürgerinitiativen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Ansatz auf generelle Zustimmung
stößt und damit die Basis für eine detaillierte Diskussion der hier vorgeschlagenen Wertzuweisungen gegeben ist. In den Gesprächen wurde aber auch deutlich, dass bereits die Erläuterung der generellen Bewertungsmethodik derart zeitintensiv ist, dass eine detaillierte
Abstimmung der konkreten Wertzuweisungen in Richtung auf eine breit anerkannte Konvention im Rahmen dieses F+E-Projekts nicht zu leisten ist.
Die einfachste Variante der Beteiligung besteht darin, dass die entsprechenden methodischen Festlegungen im Rahmen der Vorplanungsphase des jeweiligen Projekts unter den
zentralen Akteuren diskutiert und vereinbart werden (s. Kap. 1). Dies ist bereits heute in einem gewissen Umfang gegeben. Allerdings stellt sich immer die Frage, wie weiter vorgegangen werden soll, falls bei Festlegungen, die einen zentralen Einfluss auf die Entscheidung des Vorzugskorridors aufweisen, keine Einigung erzielt werden kann.
In diesen Fällen bietet sich an, bestimmte Rahmenbedingungen in übergeordneten Konventionsbildungsprozessen und legitimen Gremien zu diskutieren. Auf diese Weise können die
Beteiligungsverfahren in konkreten Planungen, in denen die Methodik zur Anwendung
kommt, von einem Teil der methodischen Diskussionen entlastet werden, weil auf viele Einwände und Fragen überzeugter reagiert werden kann. Dieses erfordert allerdings eine weit
gefasste Beteiligung der relevanten Akteure bereits bei der generellen Methodenentwicklung,
an deren Ende eine Methodenkonvention zur BFP steht. Die abschließende methodische
Festlegung muss die Bundesnetzagentur treffen, weil sie die Entscheidung über den Vorzugskorridor trifft.
Unabhängig von ihrer formalrechtlichen Legitimation erfahren solche unter breiter Beteiligung
entwickelten Fachkonventionen über eine freiwillige Bindung der beteiligten Akteure hinaus
nicht selten sogar Anerkennung als Standard oder Norm, indem sie im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mindestanforderung benannt werden (z. B. VGH Kassel,
Urt. v. 28.06.2005 – 12 A 8/05 – bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 – 4 B 49.05;
OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 11709/05). Neben dem positiven Effekt der Erhöhung
der Akzeptanz erlangen die Verfahren der Bundesfachplanung damit auch eine größere
Rechtssicherheit. Zugleich geht damit auch eine deutliche Reduzierung von Verwaltungslasten einher, weil man sich im konkreten Planungsverfahren auf die vereinbarte Methodik zurückziehen kann.
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Seite 233
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Teil D: Fazit
Vorschlag zur Vorgehensweise
Es empfiehlt sich, die Konventionsbildung zur BFP mit Hilfe der Delphi-Methode durchzuführen, wobei auch Bürgervertreter einbezogen werden sollten, obwohl sie häufig nicht als Experten im klassischen Sinne eingestuft werden. Anhand dieser Methode kann festgestellt
werden, ob es einen Konsens über ein Thema, hier also z. B. über die Bewertung von Konfliktrisiken gibt. Um die Ausgangssituation und die Methodik zu erklären und grundsätzliche
Verständnisfragen zu beantworten, soll zu Beginn eine gemeinsame Auftaktveranstaltung mit
allen relevanten Akteuren (s. Tab. 56) durchgeführt werden.
Tab. 56:
Akteure im Konventionsbildungsprozess (nicht abschließend)
Akteure
Bundesministerien
Fachbehörden des Bundes
Bundesländer
Landkreise, Kommunen,
Gemeinden
Zivilgesellschaft
Übertragungsnetzbetreiber
Verbände
Vertreter
 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
 Bundesnetzagentur (BNetzA)
 Umweltbundesamt (UBA)
 Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
 Bundesamt für Naturschutz (BfN)
 Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR)
 Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO)
 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege
und Erholung (LANA)
 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)
 Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA)
 Landesministerien für Raumordnung und Umwelt
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB)
Vertreter von Bürgerinitiativen
ÜNB-Planungsreferate, Fachgutachter
 Umwelt- und Naturschutzverbände
 Verbände der Grundbesitzer
 Heimatverbände
 Bauernverbände,
 Forstverbände
Danach werden die Akteure im Rahmen einer schriftlichen Akteursbefragung zunächst getrennt um ihre Einschätzung zur Methodik sowie insbesondere den Konfliktrisikobewertungen
gebeten. Anschließend werden die Ergebnisse in mehreren Workshops diskutiert, die sich
jeweils bestimmten Themenfeldern widmen.
Sofern sich aus den schriftlichen Akteursbefragungen gravierende Diskrepanzen bei der Bewertung ergeben, werden die Abweichungen dargestellt und in den Workshops vertiefend
diskutiert. Dabei ist es dem Konventionsbildungsprozess immanent, dass nicht jede Einzelmeinung vollumfänglich berücksichtigt werden kann, sondern im Interesse einer breiten Akzeptanz und einer rechtlichen und fachlichen Validität Kompromisse gefunden werden müssen.
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Teil D: Fazit
In diesem Sinne sind in den Workshops insbesondere folgende inhaltliche Arbeitsschritte
vorgesehen:
1. Abstimmung über den Katalog der relevanten Flächen- und Raumkategorien,
2. Abstimmung hinsichtlich der Bedeutung und Empfindlichkeit der einzelnen Flächenund Raumkategorien gegenüber den Wirkungen von Freileitungen, Erdkabeln und
Konverterstationen,
3. Bewertung des durch die einzelnen Flächen- und Raumkategorien abgebildeten Konfliktrisikos,
4. Abstimmung über die Bewertungsgegenstände beim Vergleich von Alternativen.
In den Abstimmungsprozessen soll zunächst ermittelt werden, wie weit die Einschätzungen
der Akteure zu den einzelnen Punkten auseinanderliegen, um dann Kompromisslinien zu
identifizieren. Das Gleiche gilt für die Bewertung der durch die einzelnen Flächen- und Nutzungskategorien abgebildeten Konfliktrisiken. Einvernehmliche Ergebnisse werden dabei
nicht angestrebt, weil die abzuleitenden Vorgaben für die Planungspraxis letztlich durch die
BNetzA gemacht werden müssen.
Im Idealfall sollten Akteure beteiligt sein, die bei konkreten Planungsverfahren dann auch
Rede und Antwort zur Methodik stehen, denn die Methodik wird vor Ort immer wieder erläutert und 'verteidigt' werden müssen. In Tab. 56 ist eine erste Auswahl an Akteuren und Institutionen benannt, deren Vertreter am Prozess beteiligt werden könnten.
Die abschließende Auswahl der Akteure muss nach transparenten Kriterien geschehen, wobei die Gesamtzahl nicht zu groß werden darf, damit die Diskussions- bzw. Abstimmungsprozesse noch effizient geführt werden können.
Letztlich ist es dann an der BNetzA als Genehmigungsbehörde, sich das Ergebnis der Konventionsbildung zu eigen zu machen und den Antragstellern die Bewertungsmethodik entsprechend vorzugeben. Dabei sollte sie erläutern, welche Empfehlungen sie übernommen
hat und welche vielleicht nicht und was jeweils die Gründe dafür sind.
Die hier vorgestellten Empfehlungen können nach Ansicht der Bearbeiter des F+E-Projekts
in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, die Erarbeitung der Antragsunterlagen zur BFP zu unterstützen, die Verfahren zu entlasten und die Akzeptanz der Ergebnisse zu erhöhen. Damit
wäre sicherlich auch eine Beschleunigungswirkung des Netzausbaus verbunden.
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TE8 (1980): TE8. Technische Empfehlung Nr. 8 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. Anleitung zur rechnerischen und meßtechnischen Ermittlung der Reduktionswirkung von Kompensationsleitern.
vom März 1980. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-8.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014.
UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2749).
VS-RL – Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung; ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
WasgefStAnlV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010
(BGBl. I S. 377)
WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154).
Vorträge, Gespräche
Piegsa, G. 2013, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz/Regierungsvertretung Braunschweig (mündl.): Vortrag zum Thema „Trassenfindung am
Beispiel des Raumordnungsverfahrens für die 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle-Mecklar"
auf dem Expertenworkshop an der TU Dortmund am 06.06.2013.
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Seite 249
A1 Technik
A1.1
AC-Kabelleitungen
(Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); NEXANS 2011)
Eigenschaftskategorien Eigenschaften
BBP BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
Grad der Realisierung
Leitungstechnologien /
Technikalternativen
Ca. 100 km in Deutschland
Kabel
(X)
X
X
X
Spannungsebene
380 kV
X
X
X
X
Technikvarianten
AC (Drehstrom)
Stromkreisaufbau
Leitungsverlegung
Anzahl der parallel verlegten Systeme
Zusatzanlagen
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Netzanschluss
X
3 Einzelleiter = 1 System
X
X
Im Tunnel
X
X
X
X
Muffen (Verbindungs- und Cross-Bonding-Muffen), Blindleistungskompensationsanlagen
(Drosseln), Kühlanlagen, Erdungsanlagen, Korrosionsschutz
Über Kabelendverschlüsse zur Freileitungsmast oder zur Schaltanlage
X
X
X
X
Flachverlegung
Erdverlegung
Direkt
In Kanälen
Im Tunnel
Dreieckverlegung
Erdverlegung
Direkt
In Kanälen
1 oder mehrere
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 250
Anhang
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Eigenschaftskategorien Eigenschaften
Bauverfahren
Betriebsmerkmale
Rückbauverfahren
Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise)
Dauerbetrieb. Bodenerwärmung bei Betrieb. Temperatur- und Teilentladung-MonitoringSysteme, Korrosionsschutzsystem. Trassenpflege
Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur
wird durch Ersatz des beschädigten Kabelausschnittes mit der Installation von zwei neuen
Muffen durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig.
Kein elektrisches Feld, schnell abfallende Werte der Magnetflussdichte mit der Erhöhung der
Entfernung zur Kabelachse
Lebensdauer 40 Jahre (Annahme, erste VPE-Kabelanlage wird seit 1975 betrieben)
Kapitalwerte nach LCA sind deutlich höher als die Werte für Freileitungen
BBP BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
(X)
(X)
X
X
X
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 251
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Kommentare

Generell gilt, dass Dreieckverlegungen platzsparend sind.

Die Breite eines Systems beginnt ab der Summe von Kabelaußendurchmessern (direkte
Berührung von Kabeln, ab ca. 2 x (0,1-0,15) m bei Dreieckverlegung bzw. 3 x (0,10,15) m bei Flachverlegung) plus ca. 0,5 m von jeweiliger Seite. Genaue Abmessungen
hängen von der zu übertragenden Leistung, Abkühlbedingungen, Zugänglichkeit, etc. ab.
Die übliche Verlegungstiefe beträgt ca. 1,5 m (Grabentiefe ca. 1,75 m). Maßgebend ist
hierbei die DIN 4124. Luftverlegung (Tunnel) und Flachverlegung erhöhen die übertragbare Leistung. Pauschal kann bei einem System von einem Raumbedarf von ca. 9 m
Breite ausgegangen werden. Generell bietet die Tunnelverlegung eine weitgehende Unabhängigkeit von der Art der Flächennutzung der Erdbodenoberfläche (bspw. 380-kVTunnel in Berlin). Eine Tunnelverlegung minimiert die erforderliche Trassenbreite auf ca.
3-4 m bei einer tiefgründigen Verlegung. Beispiel Erdverlegung: Die Regelgrabentiefe beträgt bis 1,75 m, die Sohlenbreite bis 15 m, der Bodenaushub bis 30 m³ pro m Graben
und der Bedarf an Bettungsmaterial bis 10 m³ pro m Kabelgraben bei gleichzeitigem Abtransport überschüssigen Bodens (3-4 Systeme).

Generell müssen Tunnel begehbar sein. D. h. er muss ca. 1,8-4,0 m Durchmesser oder
ein entsprechendes Rechteck von ca. 3 x 3 oder 4 x 4 m für bis zu vier Systeme aufweisen. In der Regel wird Beton als Tunnelbaustoff verwendet. Die Tiefe der Tunnelbauwerke variiert (bspw. bis zu 30 m Tiefe in Berlin und 12-60 m in London. Für die Tunnellösung werden Schächte gebaut (bspw. 3 km voneinander entfernt) und in der Tiefe gebohrt. Alternativ kann ein Tunnel auch ganz oberirdisch verlegt werden oder durch offene
Bauweise gebaut werden.

Der Tunnelbau ähnlich dem des U-Bahn-Baus. Die Anzahl von Systemen (1-4) beeinflusst kaum die Abmessungen des Tunnels. Z. B. der Tunnel in Madrid: 2 m unter der
Erdoberfläche mit einer Abmessung von 2,25 m Höhe und einer Breite von 2 m bei zwei
Systemen.

Die zu übertragende Leistung bestimmt die Anzahl von Systemen und die Verlegungsart.
Grundsätzlich wird die übertragbare Leistung verdoppelt, wenn zwei Systeme anstelle
nur eines Systems verbaut werden.

Die Einhaltung des (n-1)-Kriteriums bestimmt die Strombelastung der Systeme: So muss
bspw. ein System in der Lage sein, die Projektlast von zwei Systemen kontinuierlich zu
übertragen. D. h. ein System wird unter den normalen Betriebsbedingungen nur die Hälfte der Projektlast übertragen. Fällt ein von zwei Systemen aus, wird die volle Last durch
das in Betrieb bleibende System übernommen. Somit wird die Versorgungssicherheit
gewährleistet. Da die Stromübertragungsfähigkeit der einzelnen Kabelleiter in der Regel
niedriger ist als die Stromübertragungsfähigkeit der Freileitungs-Seile, übersteigt die Anzahl der Kabelsysteme häufig die Anzahl der alternativen Freileitungssysteme. Pauschal
kann die übertragene Leistung bis zu 2400 MVA je System angenommen werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang

Zusatzanlagen sind bei allen Verlegungsvarianten erforderlich. Ob alle Typen von Zusatzanlagen präsent sind, hängt von der zu übertragenden Leistung und der Leitungsauslegung ab.

Muffen sind – durch die Kabellieferungslängen und die Transporteinschränkungen bedingt – immer erforderlich, wenn die Länge der Strecken mehr als 1 km beträgt.

Blindleistungskompensationsanlagen können sich bei kurzen Strecken (z. B. wenige km)
oder geringen Übertragungsleistungen erübrigen.

Cross-Bonding-Muffen sind von der technischen Lösung abhängig, werden jedoch insgesamt häufig verbaut.

Erdungsanlagen erden die Kabelschirme und sind – unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung – immer erforderlich.

Korrosionsschutzeinrichtungen hängen von Erdbodeneigenschaften (z. B. Erdbodenwiderstand < 60 Ohm/m) sowie von der Präsenz beeinflussender Anlagen (bspw. Gleichstrombahnen) in der Nähe der Kabelleitung ab.

Kühlungsanlage bestehen beispielsweise aus den parallel verlegten Kühlröhren mit Kühlstationen. Sie sind nicht immer erforderlich.

Die Positionierung der Muffen kann entweder in den Muffenbauwerken (spezielle Betonkonstruktionen) oder direkt an den Kabelverbindungsstellen erfolgen (z. B. im Tunnel).
Entsprechend ist eine Vergrößerung der Abstände zwischen den einzelnen Kabeln für
die Platzierung von Muffen erforderlich. Für Muffenbauwerke sind etwa 6 x 8 m für zwei
Systeme erforderlich.

Die Baustelle hängt von der Anzahl der Systeme und von den örtlichen Gegebenheiten
ab. Beispiel Erdverlegung: Erforderlich ist eine ein- oder zweispurig (ca. 3,5-7 m)
Baustraße entlang der Gesamtstreckenlänge. Zusätzlich bedarf es Ablageflächen für den
Erdaushub und die Humusdeponie entlang der Gesamtstrecke (ca. 3-10 m). Die Breite
des Grabens selbst beträgt ca. 3-12 m und ist von der Anzahl der Systeme abhängig.
Hieraus ergibt sich insgesamt – je nach konkreter Realisierung – bspw. eine Gesamtbreite von 27 m für vier parallel verlegte Kabelsysteme. Unter günstigen Baubedingungen mit
keinen Einschränkungen auf die Trassenbreite kann auch bis zu 50 m breit sein. Pauschal kann der Flächenbedarf für die Bauphase als doppelt so hoch gegenüber dem Flächenbedarf in der Betriebsphase eingeschätzt werden. Im Übrigen müssen Baustraßen
nicht versiegelt sein und geschotterte Wege sind nicht unbedingt erforderlich. Der Flächenbedarf für Kabelübergangsanlagen (mit Schaltanlagen) beträgt bis zu 7.500 m2 je
Anlage. Die Kabelübergangsanlagen müssen eingezäunt werden.

Die Art der Bauweise ist von örtlichen Gegebenheiten, Kostenfaktoren, dem Aufwand des
Genehmigungsverfahrens etc. abhängig. Bspw. begünstigt die Verlegung in den dicht
besiedelten Regionen (in den Großstädten) die Anwendung der geschlossenen Bauwei-
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
se. Die Tunnelverlegung reduziert den Aufwand für das Genehmigungsverfahren zur Flächennutzung (London-Beispiel).

Der Temperaturanstieg an der Bodenoberfläche beträgt < 5 K (K, Kelvin – gesetzliche
Temperatureinheit, die auch zur Angabe von Temperaturdifferenzen verwendet wird. Der
Zahlenwert einer Temperaturdifferenz in K ist gleich dem Zahlenwert der Temperaturdifferenz in Grad Celsius, °C). In der direkten Kabelumgebung kann die Bodentemperatur z.
B. über 70°C liegen (Leitertemperatur bis zu 90°C zulässig). Rohre (Kanäle) wirken
schützend.

Die Sensoren der Monitoring-Systeme werden direkt an die Kabelverbindungen (z. B. in
den Muffenbauwerken) angebracht. Lichtwellenleiter zur Signalübertragung müssen zusätzlich parallel zum Höchstspannungskabel (HöS-Kabel) verlegt werden. Ein Server
muss im EDV-Raum eingerichtet werden (kann im Umspannwerk sein). Die Abmessungen der Sensoren sind im Vergleich mit den Muffen vernachlässigbar.

Falls erforderlich, werden zusätzliche Erder sowie Messpunkte (vertikale Säule ca. 1 m
hoch mit einem Durchmesser von ca. 5 cm) mit den unterirdischen Verbindungen zum
geschützten Kabel installiert. Praktisch treten Korrosionsprobleme bei HöS-Kabeln in
Deutschland selten auf, weil die Erdbodenwiderstände in den meisten Orten groß genug
sind. Bei Parallelverlegung zu Gleichstrombahnen (z. B. Straßenbahn) muss auf den Korrosionsschutz besonders beachtet werden, da die Gleichstromkorrosion zu einer häufigsten und intensivsten Elektrokorrosion zählt Die Flächeninanspruchnahme für Erder und
Messpunkte ist gering.

Die Trasse für ein System ist mindestens ca. 9 m breit (Zufahrtstrasse, Kabeltrasse
selbst und Fläche für Erdaushub). Eine Bepflanzung der Trasse ist zwar zulässig, aber
es dürfen tiefwurzelnden Pflanzen angesiedelt werden (Wurzelstock unter 1 m ist nicht
zulässig). Bei einem Störfall ist mit Erdarbeiten zu rechnen.
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A1.2
DC-Kabelleitungen
(Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); EUROPACABLE 2011; CIGRE 2011)
Eigenschaftskategorien
Eigenschaften
Grad der Realisierung
Leitungstechnologien /
Technikalternativen
Ca. 300 km Landkabel in Deutschland, 700 km Landkabel weltweit
Kabel
Spannungsebene
Bis ±640 kV
Technikvarianten
DC (Gleichstrom)
Stromkreisaufbau
Leitungsverlegung
Netzanschluss
Bauverfahren
Betriebsmerkmale
Seite 255
Rückbauverfahren
BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
2 Einzelleiter (ggfs. + 1 Neutralleiter) = 1 System
Flachverlegung
Erdverlegung
Im
Direkt In Kanälen Tunnel
Dreieckverlegung
Erdverlegung
Direkt
In Kanälen
Im Tunnel
1 oder mehrere
Muffen (Verbindungs- und Cross-Bonding-Muffen), Erdungsanlagen, Korrosionsschutz,
Konverterstationen
Über Kabelendverschlüsse zur DC-Freileitungsmast oder zur Konverterstation
Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise)
Dauerbetrieb.
Bodenerwärmung. Teilentladung-Monitoring-Systeme, Korrosionsschutzsystem. Trassenpflege
Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz des beschädigten Kabelausschnittes mit der Installation von zwei
neuen Muffen durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig.
Kein elektrisches Feld, sehr niedrige Werte der Magnetflussdichte
Lebensdauer 40 Jahre (Annahme, erste VPE-Kabelanlage wird seit 1998 betrieben)
Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für DC-Freileitungen
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Anzahl der parallel verlegten Systeme
Zusatzanlagen
BBP
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Kommentare

Dreieckverlegung ist platzsparend, wird aber nur dann verwendet, wenn ein dritter Leiter
(Neutralleiter bzw. Reserveleiter) vorhanden ist.

Grundsätzlich sind die gleichen Zusatzanlagen wie bei AC-Kabeln erforderlich. Die Ausnahme bildet die Blindleistungskompensationsanlagen, die für DC-Kabel nicht erforderlich sind.

Die Kabelendverschlüsse können in einer Halle oder an einer offenen Stelle im Freien
(bspw. beim direkten Anschluss am DC-Freileitungsmast) platziert werden. Die Kabelaufführungsmast muss eingezäunt werden.

Die Flächeninanspruchnahme für eine Konverterstation hängt von der angewendeten
HGÜ-Technologie (hat keine Auswirkung auf die Kabelauslegung) sowie von der Übertragungsleistung ab. Bspw. von 50 x 100 m (2 x Systeme) bis 350 x 350 m. Höhe 1225 m. Eingezäunt. EMF muss berechnet werden.

Die Baustelle ist weitgehend identisch mit den Baustellen für AC-Kabelleitungen. Schmalere Breite des Kabelgrabens im Falle des Systemaufbaus ohne den dritten Leiter.

Die Bauweise hängt von örtlichen Gegebenheiten (Stadtgebiet, ländliche Region, dicht
bebaute Fläche, etc.) auch Kostenfaktoren, Zugänglichkeit, etc. ab

Die Bodenerwärmung ist wie bei Drehstromkabeln.

Für Monitoring-Systeme sind keine zusätzlichen Baumaßnahmen erforderlich.

Geringfügiger kleinere Trassenbreite als bei Drehstromkabeln. Ca. ab 7 m breit für
1 System im Falle des Systemaufbaus ohne den dritten Leiter.
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A1.3
GIL Gasisolierte Leitungen
(Quellen: SIEMENS 2006; ABB 2005)
Eigenschaftskategorien
Eigenschaften
Grad der Realisierung
Leitungstechnologien /
Technikalternativen
ca. 12 km in Deutschland, 87 km weltweit
GIL
Spannungsebene
300 kV - 500 kV
Technikvarianten
AC (Drehstrom)
Stromkreisaufbau
BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
3 Rohrleitungen = 1 System
Erdverlegung
Anzahl der parallel verlegten Systeme
Zusatzanlagen
Netzanschluss
1 oder mehrere
Korrosionsschutz
Über Endverschlüsse
Im Tunnel
Im Freien
Über gasisolierte Schaltanlagen (GIS)
Seite 257
Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise), oberirdisch
Dauerbetrieb.
System zur Gaskontrolle, System zur Lichtbogenkurzschluss-Lokalisierung, Korrosi-
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Leitungsverlegung
Bauverfahren
Betriebsmerkmale
BBP
Rückbauverfahren
Eigenschaften
onsschutzsystem. Trassenpflege.
Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz des Rohrausschnittes durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig.
Kein elektrisches Feld, sehr niedrige Werte der Magnetflussdichte in der Umgebung
Giftige Zersetzungsprodukte (S2F10) beim inneren Lichtbogenkurzschluss
Lebensdauer 50 Jahre (Annahme, erste Anlage wird seit 1975 betrieben)
Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für AC-Kabelleitungen
BBP
BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 258
Eigenschaftskategorien
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Kommentare

Örtliche Gegebenheiten sind für die Wahl der Verlegungsart maßgebend.

Die Verlegungstiefe beträgt ab ca. 2 m (Erdverlegung) bis zu 190 m tief (Tunnel). Nach
1200 m ist jeweils ein ebenerdiges Schachtbauwerk erforderlich, das bei 2 Systemen etwa 12x4x3 m groß ist. Tunnelabmessungen bspw. 2,2 x 2,4 m (2 Systeme).

Die Tunnelabmessungen bspw. 2,2 x 2,4 m (2 Systeme) oder ca. 4,3 m Durchmesser.
Kann bspw. bis zu 190 m in der Tiefe liegen. Tunnelmaterial ist Beton. Keine speziellen
Vorkehrungen wegen der möglichen Bildung von S2F10 sind bekannt. Bohrverfahren für
Tunnelbau. Schächte von der Oberfläche und der Einsatz von Bohrmaschinen.

Die Anlagenhöhe richtet sich nach Bedarf.

Die zu übertragene Leistung bestimmt die Anzahl und die Auslegung von Systemen. Das
(n-1)-Prinzip (Redundanzprinzip) wird ebenso berücksichtigt.

Je nach Auslegung (oberirdisch, unterirdisch) können zusätzliche Flächeninanspruchnahmen und Baumaßnahmen erforderlich sein. Zum Anschluss an die Freileitung sind
die Flächen mit größeren Dimensionen im Vergleich mit den Kabelanschlüssen erforderlich (s. Foto), da die Abstände zwischen den GIL-Röhren größer sind als zwischen den
Kabelleitungen. Die Fläche muss eingezäunt werden. Die Höhe wird durch die Mastgröße bestimmt. Die Breite hängt von der Anzahl von Systemen ab. Die Abmessungen einer
GIS-Anlage hängen von der Anzahl der Systeme, Nennspannungen, etc.) ab. Bspw. Gebäudeabmessungen 10 m x 34 m oder 10 m x 25 m.

Abgesehen von z.B. Fluss- oder Straßendurchquerungen wird die Erdverlegung immer
durch offene Bauweise realisiert. Der Tunnel kann aber grundsätzlich auch durch offene
Bauweise gebaut werden, d.h. die Betonkonstruktion wird im offenen Graben mit Kran
positioniert. Ähnlich wie U-Bahn-Verlegung.

Größe des Monitoring-Systems ist vergleichsweise gering. Ein Raum für EDV-Anlage
(PC) ist erforderlich.

Die Trasse beträgt ca. 16 - 19 m für zwei Systeme (mit Transportpiste und Aushubdeponie für mögliche Reparaturarbeiten). Anforderungen an die Vegetation sind gleich wie bei
Kabeln. D.h. keine tiefwurzelnden Pflanzen zulässig.

Dischwefeldecafluorid S2F10 ist sehr giftig. Untersuchungen ergaben, dass es mindestens
dreimal so giftig ist wie Phosgen. GIL-Rohr muss gut isoliert sein, um den Gas-Austritt
nach außen zu verhindern. Keine Nachfüllung von SF6 während der gesamten Betriebsdauer von ca. 50 Jahren vorgesehen. Ständige Gasdruckkontrolle. Keine speziellen
Baumaßnahmen.
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Seite 259
AC-Freileitungen
(Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); ZGRZENDEK 2012)
Eigenschaftskategorien Eigenschaften
Grad der Realisierung
Leitungstechnologien /
Technikalternativen
Spannungsebene
Technikvarianten
BBP BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
35.607 km in Deutschland
Freileitung
380 kV
AC (Drehstrom)
Stromkreisaufbau
Leitungsaufbau
3 Einzelleiter(ggfs. 3 Bündelleiter) = 1 System
Einfachleitung
Doppel- und Mehrfachleitung
Stahlgittermasten
Stahlgittermasten
Wetterfichte
Y-Mast
Einebenenmast
Donaumast
Kompaktmast
V-Mast
Tannenmast
Tonnenmast
Einstieliger Mast
Querträgerloser
Mast
Vollwandmasten
Einebenenmast
'Wintrack'-Masten
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 260
A1.4
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Eigenschaftskategorien Eigenschaften
Anzahl der parallel verlegten Systeme
Zusatzanlagen
1 oder mehrere
Bauverfahren
Verlegung im Freien
Betriebsmerkmale
Dauerbetrieb. Trassenpflege
Im Störfall muss der Zugang zum jeden Mast der Leitung gewährleistet werden. Reparatur
wird durch Ersatz der beschädigten Seile oder der Isolatoren durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist vergleichsweise schnell durchführbar.
Elektrische Feldstärke und Magnetflussdichte werden durch die Konstruktionsmerkmale
unter den zulässigen Grenzwerten eingehalten.
Lebensdauer 80 -100 Jahre
Kapitalwerte nach LCA sind am niedrigsten im Vergleich mit den Alterativen
Seite 261
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Netzanschluss
Es sind weitere Masttypen (Abspannmasten, Verdrillungsmasten) erforderlich. Erdungsanlagen, Korrosionsschutz
Direkt zur Freileitung oder über die Schaltanlagen
Rückbauverfahren
BBP BFP –
BFP –
PVF –
Grobkor. Trassenkor. Entwurf
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Kommentare

Höhe und Breite eines Mastes ist spannungs- und leistungsabhängig. Die Erdseile belegen als Regel die höchsten Positionen an den Masten bzw. die Positionen, die höher als
die Leiterseilpositionen sind, da die Erdseile den Blitzschutz für die Leiter gewährleisten.
Unter den normalen Betriebsbedingungen sind die Erdseile spannungslos. Abstände
zwischen den Leiterseilen sind von der Nennspannung abhängig. Für 380 kV sind 6 m
bis 11 m üblich (auch Abstände zur Mastachse). Isolatorlängen sind für 380 kV ca. 5 m.
Die Masthöhen können bspw. 40 m bis zu 70 m (380 kV) sein. Die Mastfüße müssen
einbetoniert werden. U.U. auch mit Bohrpfählen versehen.

Die Abmessungen eines 380-kV-Mastes an der Höhe der Erdoberfläche sind ca. 7,5 x
7,5 m. Ein Mast wird z.B. aus 3-4 Teilen (erforderliche Fläche ca. 1/3 der Masthöhe x
Mastbreite x 2) mit einem Kran am Standort zusammengebaut oder mit einem Hubschrauber zur Stelle transportiert.

Hauptmaßnahme zum Korrosionsschutz ist die Verzinkung bzw. die Beschichtung der
Mastoberfläche. Als Regel werden die Mastfüße als Erdungsanlagen verwendet. Nach
den Erkenntnissen aus Untersuchungen besteht im Nahbereich von Strommasten im
Hoch- und Höchstspannungsnetz potenziell die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schwermetalleinträgen aus dem Korrosionsschutz. Es gelten bspw.
'Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten (LABO)'

Die Baustraßen werden als Zufahrtsstraßen zu den Maststandorten eingerichtet. Versiegelung ist nicht unbedingt erforderlich, da keine schweren Güter transportiert werden sollen. Die Mastkonstruktionen können auch mit einem Hubschrauber transportiert werden,
die Zuwege zur Betonierung der Mastfüße brauchen nur das Gewicht der Betonmischers
zu halten. Z.B. temporäre Holzabdeckung der Transportwege ist ausreichend (Baggermatten, von Bodeneigenschaften abhängig).

Je nach Anzahl der Systeme bzw. nach Mastanordnung ist mit 40-60 m Schutzstreifenbreite zu rechnen. Die Schutzstreifenbreite ergibt sich aus dem zulässigen minimalen
elektrischen Abstand zu den Seilprojektionen auf die Erde (mit Berücksichtigung des
Seildurchhangs und der witterungsbedingten Seilbewegungen) sowie der Bedingung zur
Einhaltung der zulässigen EMF-Grenzen. EMF-Grenzen für DC-Felder sind wesentlich
höher als für die AC-Felder. Nach BGR B11 (Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) beträgt der Richtwert für DC-Felder 20 kV/m für
die elektrische Feldstärke (vgl. 5 kV/m für AC-Felder, 50 Hz). Nach aktueller Fassung 26.
BImSchG. betragen die Richtwerte für DC-Felder 500 µT für die die magnetische Flussdichte (vgl. 200 µT für AC-Felder, 50 Hz).
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A1.5
DC-Freileitungen
(Quellen: EFZN & OECOS 2012; RATHKE & HOFMANN 2012; EUROPACABLE 2011
Eigenschaftskategorien
Eigenschaften
Grad der Realisierung
Leitungstechnologien /
Technikalternativen
Keine DC-Freileitungen in Deutschland, weltweit über 25.000 km
Freileitung
Spannungsebene
Bis ±800 kV
Technikvarianten
DC (Gleichstrom)
Stromkreisaufbau
Leitungsaufbau
BBP BFP /
BFP /
PVF /
Grobkor. Feinkor. Entwurf
2 Einzelleiter (ggfs. + 1 Neutralleiter), (ggfs. 2 + 1 Bündelleiter) = 1
System
Bipolare Einfachleitung
Einebenenmast
1 oder mehrere
Seite 263
Netzanschluss
Es sind weitere Masttypen (Abspannmasten) erforderlich. Erdungsanlagen, Korrosionsschutz, Konverterstationen
Über die Konverterstationen
Bauverfahren
Betriebsmerkmale
Verlegung im Freien
Dauerbetrieb. Trassenpflege
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Anzahl der parallel verlegten Systeme
Zusatzanlagen
Bipolare Doppelleitung
Mehrebenenmast
Rückbauverfahren
Eigenschaften
Im Störfall muss der Zugang zum jeden Mast der Leitung gewährleistet werden. Reparatur
wird durch Ersatz der beschädigten Seile oder der Isolatoren durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist vergleichsweise schnell durchführbar.
Elektrische Feldstärke und Magnetflussdichte werden durch die Konstruktionsmerkmale
unter den zulässigen Grenzwerten eingehalten
Lebensdauer 80 – 100 Jahre
Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für DC-Kabelleitungen
BBP BFP /
BFP /
PVF /
Grobkor. Feinkor. Entwurf
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 264
Eigenschaftskategorien
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Kommentare

Je nach Übertragungsleistung und nach Einhaltung des (n-1)-Prinzips wird entschieden,
ob Einfach- oder Doppelleitung eingerichtet werden soll. Die Erdseile belegen als Regel
die höchsten Positionen an den Masten bzw. die Positionen, die höher als die Leiterseilpositionen sind, da die Erdseile den Blitzschutz für die Leiter gewährleisten. Masthöhe ist
ca. 40 - 60 m. Mastbreite ist ca. 13 - 25 m.

Die Erdungsanlagen sind als Regel die Mastfüße (analog zu Drehstromleitungen), Korrosionsschutz ist als Regel durch die Verzinkung der Mastoberfläche realisiert.

Regelmäßige Kontrolle des Zustandes der Beschichtung ist erforderlich. Nach den Erkenntnissen aus Untersuchungen besteht im Nahbereich von Strommasten im Hoch- und
Höchstspannungsnetz potenziell die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schwermetalleinträgen aus dem Korrosionsschutz. Es gelten bspw. "Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten (LABO)"

Die Abmessungen einer Konverterstation für die DC-Freileitungen sind ähnlich mit den
Abmessungen der Konverterstationen bei DC-Kabeln.

Die Baustelle ist weitgehend identisch mit den Baustellen für Drehstromfreileitungen Zusätzlich werden die Baustellen für die Konverterstationen erforderlich.

Die Trassenbreite ca. 45-65 m. Die Trasse kann landwirtschaftlich benutzt werden. Die
zulässigen Grenzwerte für die Gleichstromfelder sind deutlich höher als die Grenzwerte
für die 50-Hz-Felder.
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Seite 265
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 266
Abb. 61:
30.04.2015
Typische Struktur einer 2-systemigen Kabeltrasse (AC-Kabelleitung, auch DC-Kabelleitung beim Systemaufbau mit einem
dritten Leiter)
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
A2 Umwelt
A2.1
Konflikterfassung Landschaftsbild
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Ziele bzw. Maßstäbe
Negativ empfundene Landschaftsbildveränderung wert-  § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
voll bewerteter Landschaften und Standorte durch An Naturschutzgesetze der Länder
lage von Masten und Leiterseilen
 BNatSchG §§ 13-17
Konfliktbeschreibung
 Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Masten, Leitungsstränge und 40-70 m breite Schneisen in Wald
und Gehölzbereichen (RUNGE et al. 2012)
 Landschaftsbildveränderungen durch die Sichtbarkeit der Freileitung und Offenhaltung von Gehölzschneisen
(RASSMUS et al. 2009)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Existenz von Masten und Leiterseilen in der Landschaft Landschaftsbild
Wirksystem
Durch die Anlage der Leiterseile und der Masten als hohe, meist exponierte, technische Bauwerke kann deren
Anblick besonders in naturnaher und kulturhistorisch geprägter Landschaft als Fremdkörper, Überprägung oder
Zerschneidung der Landschaft empfunden werden und das Landschaftserleben beeinträchtigen. Die Ursache der
Beeinträchtigung kann durch die Beseitigung vorhandener Landschaftselemente, die Veränderung horizontaler und
vertikaler Landschaftsstrukturen sowie die Unterbrechung von Sichtachsen durch die Leiterseile und Masten bedingt sein. Die Intensität der Landschaftsbildbeeinträchtigung ist v. a. abhängig von der Sichtbarkeit der Freileitung,
die sich mit zunehmender Entfernung vom Objekt verringert (KRIEDEMANN 2012)
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Höhe und Breite der Masten
 Wetter und Sichtbarkeit
Je höher und breiter die Masten sind, desto sichtbarer
Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse,
ist die Anlage und desto wahrscheinlicher ist die nega- desto weniger sichtbar sind die Masten und Leiterseile
tive Wirkung auf das Landschaftsbild
und desto geringer die Beeinträchtigung
 Anzahl der Masten
 Exposition (Lagediskrepanz)
Je größer die Anzahl der Masten, desto wahrscheinliJe exponierter die Maste angeordnet sind, desto sichtcher ist die Überprägung der Landschaft und negative
barer und wahrscheinlicher die Beeinträchtigung des
Wirkung auf das Landschaftsbild
Landschaftsbilds
 Anzahl der Traversen am Mast
 Vertikale Strukturierung
Je höher die Anzahl der Traversen am Mast, desto
Je größer die vertikale Strukturierung einer Landschaft
sichtbarer der Mast und desto wahrscheinlicher die
in Abhängigkeit von Reliefenergie und vertikalen LandBeeinträchtigung des Landschaftsbilds
schaftselementen ist, desto geringer ist die Einsehbarkeit (GERHARDS 2003)
 Anzahl der Leitersysteme
Je mehr Leiterseile auf dem Mast geführt werden,
 Abstand zu der Freileitung
desto sichtbarer sind die Leitungen und desto wahrJe weiter die Freileitung entfernt ist, desto geringer die
scheinlicher ist die Beeinträchtigung des LandschaftsBeeinträchtigung des Landschaftsbilds
bilds
 Naturnähe (Lagediskrepanz)
Je naturnaher eine Landschaft wirkt, desto wahrscheinlicher die Fremdkörperwirkung und desto höher die Beeinträchtigung der Freileitung
 Vorbelastung (Lagekorrespondenz)
Je intensiver technische Elemente die Landschaft prägen, desto geringer ist die Empfindlichkeit gegenüber
den Freileitungen
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
Es existieren verschiedene Ansätze zur Bewertung des
 Freileitungsmast (allgemein)
Der Mast besteht aus einem Mastschaft, Querträgern Landschaftsbilds anhand von Flächenkategorien. Nach
ROSER (2011) werden u. a. folgende Kategorien aus dem
und Erdseilstützen. Die Bauform wird durch die Anzahl der geführten Stromkreise, Erdseile, der Übertra- ATKIS-Basis-DLM herangezogen:
gungsspannung und das Mastmaterial bestimmt.
 Oberflächengewässer
I. d. R. bestehen 380-kV-Masten aus einer Stahlgitter-  Hafen, Schleusen
konstruktion.
 Wald, Forst, Laubholz, Nadelholz
 Donau-Einebenenmast
 Grünland
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
 Heide
 Inseln
 Grünanlagen, Friedhöfe, Golfplätze
 Feuchtgebiete (Moor, Sumpf, Ried)
 Streuobst, Weinanbau, Obstbaumplantagen
 Wohnbaufläche
 Flächen gemischter Nutzung
 Flächen besonderer funktionaler Prägung
 Sportanlagen, Stadien, Schwimmbäder, Campingplätze
 Bergbaubetrieb
 Industrie- und Gewerbegebiete
 Deponien und Abfallbehandlungsanlagen
 Kraftwerke, Umspannwerke
 Flughäfen, Bahnhofsanlagen
 Tagebruch/Steinbruch
 Ackerland, Gartenland
Des Weiteren wird die Reliefenergie (Höhenmodell),
Randliniendichte und die Varianz der Landbedeckungsarten zur Bewertung herangezogen. Nach PETERS et al.
(2009) zusätzlich beeinträchtige Kategorien wie:
 Fernstraßen, überregionale Schienenverbindungen
 Hochspannungsfreileitungen
 Windenergieanlagen
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
tensität
des Schutzguts
Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
 Einebenenmast
Geringe Masthöhe (40-50 m), daher auch eine gerin- werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesgere Fernwirkung auf das Landschaftsbild. Die breite- fachplanung) folgende Daten herangezogen:
Auf dieser Ebene können Landschaftsbildbewertungen
ren Traversen (ca. 40 m) führen in Waldgebieten allerdings zu einer höheren Zerschneidungswirkung und auf Grundlage von tatsächlichen ortsspezifischen Einschätzungen, Kenntnissen und Überprüfungen wie auch
verändern auch in der Nahzone das Landschaftsbild
Konkretisierungen durch Analysen von Sichtfeldbeziedeutlicher.
hungen durchgeführt werden
 Donaumast
Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mastbreite (ca.
30 m). Der Mast hat außerhalb des Waldes eine höhere Fernwirkung als der Einebenenmast.
 Tonnenmast
Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein höheres Konfliktpotenzial
als der Donau- und der Einebenenmast.
 Donau-Einebenenmast
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse
(Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca.
8-10 m höher als der Donaumast und erhöht dadurch
das Konfliktpotenzial.
 Doppeltonnenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Daher besitzt er ein hohes Konfliktpotenzial. Ggf. besser geeignet als Parallelführungen zweier 380-kV-Stromtrassen.
 Vollwandmasten/Wintrackmasten
Die Masten sind kompakter gebaut als der StandardDonaumast. Bei gleicher Höhe sind sie i. d. R. schmaler und besitzen dadurch eine geringere Fernwirkung.
Die abweichenden Konstruktionsmerkmale (keine Gittermasten) könnten ebenfalls abweichend vom Standard Gittermast auf die Landschaft wirken. Gittermasten lösen sich nach einigen Studien mit der Entfernung schneller in der Landschaft auf als VollwandBei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse.
Masthöhe: ca. 60-70 m, Mastbreite: ca. 40 m, Spannfeldlänge: 300-500 m; Breite des Schutzstreifens zur
Freihaltung von höherem Bewuchs und Bebauung: ca.
70 m; Das Konfliktpotenzial durch Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes ist aufgrund der maximalen
Masthöhe und der Anzahl von drei Traversen sehr
hoch. Maste können je nach Standortbedingungen im
Einzelfall noch höher sein.
 Leiter- und Erdseile
Auf einem erweiterten Donaumast können vier Systeme mit einem Erdseil geführt werden. Ein System
besteht aus drei Phasen mit jeweils drei Leitern.
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Anhang
masten (ROHR 1992; WAEBER 2000). Hier besteht weiterer Forschungsbedarf. Derzeit sind sie in Deutschland noch nicht Stand der Technik.
 Erdseile und Leiterseile
Erd- und Leiterseile haben i. d. R. einen geringen
Querschnitt, weshalb die Sichtbarkeit mit zunehmender Entfernung schnell abnimmt. In der Nahzone ist
die Sichtbarkeit der Leiter- und Erdseile vom Mastbau
abhängig. Horizontal parallel geführte Leiterseile sind
weniger sichtbar als die vertikal angeordnete Führung
der Leitungen. Sie besitzen aber eine größere Fernwirkung. Ebenso ist die Anzahl der Leiterseile für die
Sichtbarkeit von Bedeutung.
A2.2
Konflikterfassung Vogelkollision
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Individuenverlust durch Vogelkollision mit Stromleitungen insbesondere mit Erdseilen/Blitzschutzseil (HAAS et
al. 2003; BEVANGER & BRØSETH 2004)
Ziele bzw. Maßstäbe
 §§ 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
 Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)
 Naturschutzgesetze der Länder
 Bonner und Berner Konvention
 African Eurasian Waterbird Agreement (AEWA)
Konfliktbeschreibung
 Während der Betriebsphase sind es unter den europäischen Tierartengruppen v. a. die europäischen Vogelarten,
die durch Freileitungen gefährdet sind. Es besteht v. a. die Gefahr, dass Individuen durch Vogelschlag getötet
werden (RUNGE et al. 2012).
 Verluste durch Kollision mit Freileitungen können bei jeder flugfähigen Vogelart beobachtet werden (HAAS et al.
2003)
 Collision with power lines and other man-made structures is a significant and damaging source of anthropogenic
mortality (JENKINS et al. 2010)
 Birds fly into overhead wires and are electrocuted; endangered and vulnerable species are killed (BEVANGER &
BRØSETH 2004)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Horizontale Anlage von Leiter- und Erdseilen in einer
Ziehende und brütende kollisionsgefährdete Vogelarten
Höhe zwischen 40-70 m (in Ausnahmefällen erheblich
abweichend), die von Vögeln zu spät als Hindernisse
wahrgenommen werden könnten.
Wirksystem
Schmale, horizontal angelegte Erdungsdrähte können in großer Höhe von Vögeln schlecht gesehen werden. Abhängig von dem artspezifischen Ausweichvermögen können Vögel mit den Stromleitungen, v mit den Erdseilen,
kollidieren. Insbesondere bei der Querung von Vogelzugkorridoren, Rast-, Brut-, Balz- und Nahrungsgebieten sowie in der Nähe von Ufer- oder Küstenlinien kann ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen.
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Breite und Sichtbarkeit des Erdseils
 Wetter und Sichtbarkeit
Je breiter und dadurch sichtbarer die Erdseile, desto
Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse,
größer ist der Zeitraum für und desto größer sind die
desto weniger sichtbar sind die Masten und Leiterseile
Erfolgsaussichten von Ausweichmanöver
und desto geringer die Beeinträchtigung
 Anordnung der Erdseile
 Aufenthaltsdauer und Gewöhnungseffekt
Je größer der Abstand des Erdseils zu den LeiterseiJe höher die Aufenthaltsdauer bei der Freileitung, desto
len ist, desto wahrscheinlicher ist die Vogelkollision
höher die Gewöhnung an die Freileitung und desto gemit dem Erdseil
ringer das Kollisionsrisiko (ziehende Vögel zeigen keine
bzw. kaum Gewöhnungseffekte, Brutvögel hingegen
 Höhe der Maste
höhere Gewöhnungseffekte)
Je höher der Mast, desto wahrscheinlicher das Kollisionsrisiko
 Flugaktivität der Vögel
Je höher die Flugaktivität der Vögel, desto höher die
Wahrscheinlichkeit der Kollision (z. B. bei Trennung von
Schlaf- und Nahrungsstätte, Balzflug)
 Dichte ziehender Vögel/Anzahl der Brut- und Rastvögel
Je höher die Vogelanzahl im betroffenen Raum, desto
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Anhang
höher die Wahrscheinlichkeit von Vogelkollisionen
 Zug- bzw. Flughöhe
Je niedriger die Flughöhe von ziehenden Vögeln, desto
wahrscheinlicher ist die Vogelkollision mit den Leitungsseilen
 Störempfindlichkeit der Vögel
Je höher die Störempfindlichkeit der Vögel, desto unwahrscheinlicher die Vogelkollision
 Sehvermögen und Manövrierfähigkeit der Vögel
Je besser das Sehvermögen und die Manövrierfähigkeit, desto geringer die Kollisionswahrscheinlichkeit
 Wetter und Sichtbarkeit
Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse,
desto höher die Kollisionswahrscheinlichkeit
 Tag- und Nachtaktivitäten
Je häufiger die nächtlichen Flugaktivitäten, desto wahrscheinlicher die Vogelkollision
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
 Donau-Einebenenmast
 Vogelschutzgebiete
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
 Oberflächengewässer (Stillgewässer ≥ 10 ha, FließgeDonaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse.
wässer ≥ 12 m
Masthöhe: ca. 60-70 m, Mastbreite: ca. 40 m. Das
 Bedeutsame Brut-und Rasthabitate
Konfliktpotenzial durch Vogelkollision ist aufgrund der  Küstenstreifen
maximalen Masthöhe am höchsten. Maste können je  Vogelzugkorridore
nach Standortbedingungen im Einzelfall noch höher
 RAMSAR-Gebiete
sein.
 Important Bird Areas (IBA)
 Erdseil
Je nach Konstruktion sind ein oder zwei spannungslose Aluminium-Stahl-Verbundseile installiert. Diese
sind i. d. R. schmal und für Vögel schlecht sichtbar. Im
schlechtesten Fall ist ein Erdseil auf einer, von den
Leiterseilen weit entfernten Mastspitze installiert.
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
tensität
des Schutzguts
Regelmäßig verwendete Masttypen
Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Anhang
 Einebenenmast
Geringe Masthöhe (40-50 m), daher auch geringeres A3) folgende Daten herangezogen:
Konfliktpotenzial durch Vogelkollision in Vogelzugkor-  Kartierungen zur Erfassung von Habitaten schlagempridoren. Mastbreite ca. 40 m.
findlicher Brut- und Rast-/Gastvögel
 Donaumast
 Mehrjährige Kartierungen zur Erfassung von VogelzugStandardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinkorridoren schlagempfindlicher Zugvögel
blick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mastbreite (ca.
30 m). Das Konfliktpotenzial durch Vogelkollision ist
aufgrund der Masthöhe gegenüber dem Einebenenmast höher.
 Tonnenmast
Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein höheres Konfliktpotenzial
als der Donau- und der Einebenenmast.
 Donau-Einebenenmast
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse
(Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca.
8-10 m höher als der Donaumast und erhöht dadurch
das Konfliktpotenzial durch Vogelkollision. Allerdings
ist bei Neubau der Rückbau der bestehenden 110-kVLeitung möglich.
 Doppeltonnenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Daher besitzt er ein sehr hohes Konfliktpotenzial. Ggf. besser geeignet als Parallelführungen
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
zweier 380-kV-Stromtrassen.
 Vollwandmasten/Wintrackmasten
Derzeit noch nicht Stand der Technik in Deutschland.
Wirkungsforschung bezgl. der Vogelkollision notwendig.
 Erdseil
Je nach Konstruktion sind ein oder zwei spannungslose Aluminium-Stahl-Verbundseile installiert. Diese
sind i. d. R. schmal und für Vögel schlecht sichtbar.
Zwei Erdseile können nahe oder unterhalb der oberen
Traverse geführt und somit auch näher an den Leiterseilen geführt werden. Dadurch ist das Kollisionsrisiko
geringer.
A2.3
Konflikterfassung Waldlebensraum
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Lebensraumverlust für typische waldbewohnende Tierund Pflanzenarten durch Schneisenbildung und sicherheitsbedingten Höhenwachstumsbeschränkungen
Ziele bzw. Maßstäbe
 §§ 1, 30, 44 Abs. 1 Nrn. 2-4 BNatSchG
 VS-RL
 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL)
 Naturschutzgesetze der Länder
Konfliktbeschreibung
 Waldschneisen, die in einem engeren Bereich (bis ca. 100 m) um Horste von störempfindlichen Großvogelarten
wie See-, und Schreiadler, Wanderfalke, Schwarzstorch, Kranich und Uhus angelegt werden, können auf dem
Wege von Veränderungen des Gebietscharakters zur Aufgabe des Brutstandortes führen (RUNGE et al. 2012)
 Durch den Bau einer großen Freileitung, die über weite Strecken durch bisher geschlossene Waldgebiete führt,
kommt es durch Trassenaufhieb, Rodungen im Bereich von Maststandorten zu lokal deutlichen Veränderungen
im Lebensraum von dort lebenden Vogelarten (AUSTRIAN POWER GRID AG & SALZBURG NETZ GMBH 2013)
 Wälder in denen vor allem Schwarzstorche, Uhu und Seeadler vorkommen, sind zu meiden (NEULING 2013)
 Größere Beeinträchtigungen können sich bei der Durchschneisung von Waldgebieten, insbesondere für die Fledermausfauna ergeben. U. a. sind durch Veränderung des Waldklimas nach einer Durchschneisung Beeinträchtigungen typischer Waldvogelarten möglich (LLUR 2013)
 In den durch Anlage sowie Baumaßnahmen entstehenden Lücken gehen dauerhaft Lebensraumfunktionen wie
z. B. spezielle Brutstätten verloren (RUNGE 2012)
 Vor allem dann, wenn Stromtrassen durch Waldgebiete verlaufen, zerschneiden sie oft wertvolle Biotope und
bilden dann eine unüberwindbare Barriere für zahlreiche Tiere (STÖCKER et al. 2012)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Kontakte seitlich ausschwingender und durchhängender Typische waldbewohnende Tierarten
Leiterseile zum Bewuchs müssen während des Betriebs
ausgeschlossen werden. Daher wird zur Errichtung und
zur Erhaltung der Isolationsabstände entlang der Freileitungstrasse ein bis zu 70 m breiter Schutzstreifen
(Feldmitte) konstant von hochwachsendem Bewuchs
freigehalten (Schneisenbildung).
Wirksystem
Die Freihaltung der Sicherheitsstreifen von hochwachsendem Bewuchs (Bäumen, Gehölz) führt zu weitreichenden
Standortveränderungen, die für empfindliche typische Waldbewohner ein Lebensraumverlust bedeuten kann. Die
Freihaltung kann sich für baumbewohnende Arten (z. B. Wochenstuben, Winterquartiere von Fledermäusen) direkt
oder für störungsempfindliche Waldarten (z. B. Schwarzstorch) indirekt auswirken.
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Breite der Masttraversen
 Wind
Je breiter die Traversen am Mast sind, desto breiter
Je windiger es ist, desto mehr schwingen die Leiterseile
müssen auch die Sicherheitsabstände der Leiter zu
aus und desto breiter muss der Schutzstreifen angelegt
höherem Bewuchs sein.
werden.
 Spannweite der Leiterseile
 Höhenbewuchs
Je größer die Spannweite zwischen den Masten, desJe höher der Bewuchs ist, desto mehr muss das Höto größer sind die seitlichen Ausschwingungen und
henwachstum eingegrenzt werden oder desto breiter
der Durchhang der Leiterseile.
muss der der Sicherheitsabstand gewählt werden.
 Betriebsstrom
 Schnellwüchsigkeit
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Je höher der Betriebsstrom und damit die Seiltemperatur, desto größer ist der Seildurchhang
Je schneller das Wachstum der Bäume ist, desto häufiger oder intensiver muss ein Eingriff zur Wahrung der
Sicherheitsabstände erfolgen.
 Umgebungstemperatur
Je höher die Umgebungstemperatur desto größer ist
der Seildurchhang.
 Störempfindlichkeit der Arten
Je höher die Störempfindlichkeit der Arten, desto wahrscheinlicher ist der Lebensraumverlust.
 Spezifikation der Habitate
Je artspezifischer die Habitate entwickelt sind, desto
wahrscheinlicher ist der Lebensraumverlust.
 Lebensraumkapazität
Je kleiner der Lebensraum ist, desto schwerwiegender
ist der Eingriff für die betroffenen Waldbewohner.
 Tag- und Nachtaktivitäten
Je häufiger die nächtlichen Flugaktivitäten, desto wahrscheinlicher die Vogelkollision.
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
 Einebenenmast
 Wald (Laub- und Nadelwald)
Bei Einebenenmasten vergrößert sich der Schutzstrei-  § 30 BNatSchG Wald- und Gehölzbiotope >10 ha
fen (ca. 85 m) aufgrund breiterer Traversen (ca. 40 m)
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
tensität
des Schutzguts
Regelmäßig verwendete Masttypen
Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundes Einebenenmast
fachplanung) folgende Daten herangezogen:
Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m.
Schutzstreifen (je nach Spannfeldweite) ca. 85 m
 § 30 BNatSchG Wald- und Gehölzbiotope
breit. Hohes Konfliktpotenzial
 Kartierungen zur Erfassung von schneisenempfindli Donaumast
chen waldbewohnenden Arten
Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca.
30 m). Der Schutzstreifen (je nach Spannfeldweite) ist
ca. 70 m breit. Das Konfliktpotenzial durch Lebensraumverlust ist aufgrund der geringen Breite gegenüber dem Einebenenmast niedriger.
 Tonnenmast
Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein niedrigeres Konfliktpotenzial als der Donau- und der Einebenenmast. Eignet
sich auch zur Überspannung von Waldstrukturen.
 Donau-Einebenenmast
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse
(Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca.
8-10 m höher als der Donaumast. Bei einem Neubau
ist ggf. der Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung
möglich.
 Doppeltonnenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Besser geeignet als Parallelführungen
zweier 380-kV-Stromtrassen.
 Vollwandmasten/Wintrackmasten
Derzeit noch nicht Stand der Technik in Deutschland.
Wintrackmasten gehören zu den schmalsten Mastkonstruktionen.
Regelmäßig verwendete Leitertypen
Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener Zusatzlasten wie
z. B. Eis oder Raureif und hängt daher im Vergleich zur
Verbindungsgeraden seiner beiden Aufhängepunkte
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
eines Spannfeldes durch (IGEL 2004)
 Konventionelles Leiterseil
Stahlseele bestehend aus sieben Einzeldrähten, eingefasst durch zwei Lagen Aluminiumdrähte. Selbstheilende Isolation. Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss
seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener
Zusatzlasten wie z. B. Eis oder Raureif und hängt daher im Vergleich zur Verbindungsgeraden seiner beiden Aufhängepunkte eines Spannfeldes durch (IGEL
2004).
 Konventionelle Hochtemperaturseile (TAL-Seile/temperaturunabhängiges Aluminium)
Konventionelle Hochtemperaturseile sind für höhere
Temperaturen bis etwa 150°C zugelassen. Der Seildurchhang kann ggf. somit größer sein, als bei konventionellen Leiterseilen. Somit müssen höhere Masten genutzt werden.
 Innovative Hochtemperaturseile (ACSS-Seile, ACCC32
oder ACCR-Seile)
Durch Verwendung anderer Materialien wie Kohlefaser oder Keramikfasern, dehnen diese Seile sich bei
gleichen Temperaturen weniger aus. Somit kann die
Übertragungsleistung bei gleichem Durchhang gesteigert werden. In Deutschland existieren bislang nur
wenige Praxiserfahrungen (LTB 2012).
Regelmäßig verwendete Isolatoren
Zwischen Masttraverse und Leiterseil befinden sich
Isolatoren, die sowohl mechanisch als auch elektrisch
beansprucht werden und vor elektrischen Überschlägen
von den spannungsführenden Leiterseilen zu den geerdeten Mastbauteilen schützen.
 Hängekette
Die Isolatoren können zu einer Hängekette aneinander gereiht werden. Der Isolator ist frei beweglich,
wodurch die Leiterseile seitlich ausschwingen können
 V-Kette
V-Ketten sind Tragketten, bei denen die Beweglichkeit
des Seilaufhängepunkts quer zur Leitungsrichtung
mehr oder weniger eingeschränkt ist. Sie werden verwendet, wenn die zur Verfügung stehende Leitungstrasse schmal ist und ein kleines Mastkopfbild benötigt
wird (HOSEMANN 2001).
A2.4
Konflikterfassung elektromagnetisches Feld (EMF)
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Beeinträchtigung von Menschen durch elektrische und
magnetische Felder
Ziele bzw. Maßstäbe
 §§ 3, 4, 22 ff., 50 BImSchG
 Anhang 1 zur 26. BImSchV Anhang 1
 Länderausschuss für Immissionsschutz 2004
Konfliktbeschreibung
 Wissenschaftlich diskutiert werden mögliche Auswirkungen der elektromagnetischen Emissionen von Freileitungen. In der Hauptsache sind dies: Erkrankungen des Nervensystems, Krebserkrankungen bei Erwachsenen,
Leukämie im Kindesalter und Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen.
32
ACSS: Stahlkern mit Weichaluminiumdrähten, ACCC: Kohlefaserkern mit Weichaluminiumdrähten, ACCR: Keramikfaserkerndrähte mit TAL-Drähten.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
 Implantate können durch elektromagnetische Felder beeinflusst werden. Potenziell betroffen sind künstliche Gelenke, Herzschrittmacher, Nervenstimulatoren, implantierte Insulinpumpen und Hörprothesen (RASSMUS et al.
2009)
 Niederfrequente Felder erzeugen im menschlichen Organismus schwache Körperströme, die zu Störungen der
körpereigenen elektrischen Vorgänge führen können (LUA NRW 2004)
 In epidemiologischen Studien werden statistische Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und niederfrequenten Feldern aufgezeigt. Die Ergebnisse können bisher nicht durch Laboruntersuchungen bestätigt werden (ECOLOG 1998)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Bei Leiterseilen treten abhängig von der Betriebsspan- Mensch
nung der Leitung und der Strombelastung niederfrequente elektrische und magnetische Felder auf.
Wirksystem
Leiterseile emittieren niederfrequente elektrische und magnetische Felder (EMF). Niederfrequente Felder erzeugen
im menschlichen Organismus schwache Körperströme, die zu Störungen der körpereigenen elektrischen Vorgänge
führen können. Im Mittelpunkt der aktuellen Debatte steht die Frage, ob niedrig dosierte Langzeitexpositionen unterhalb der Grenzwerte gesundheitsschädigende Wirkungen haben oder das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigen können. Untersuchungen der Kinderleukämie stufen diese Felder als möglicherweise Krebs erregend bei
Menschen ein. Alle anderen Krebsarten bei Kindern und Erwachsenen konnten aufgrund inkonsistenter Informationen nicht eingestuft werden (WHO 2002). Die IARC (2002) stuft niederfrequente elektromagnetische Felder als
möglicherweise Krebs erregend bei Menschen ein. Ein Wirkungszusammenhang zwischen Freileitungen und
menschlichen Erkrankungen ist bisher jedoch nicht nachgewiesen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden
i. d. R. bei einem Mindestabstand von 7,8 m zur Erdoberkante eingehalten. Dennoch beziehen Menschen aufgrund
fehlenden Wissens und mangelndem Vertrauen gegenüber Freileitungen eine skeptische Haltung.
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Höhe und Breite der Masten
 Abstand
Je höher und breiter die Masten sind, desto sichtbarer
Je weiter die Entfernung zu den Leiterseilen ist, desto
ist die Anlage und desto wahrscheinlicher ist die nega- niedriger ist die Wirkung der EMF
tive Wirkung auf das Landschaftsbild
 Empfindlichkeit
33
 Leiterseildurchhang
Je höher die Empfindlichkeit gegenüber EMF, desto
Je tiefer das Seil durchhängt, desto höher ist die
höher die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung
magnetische Flussdichte an der Erdoberkante
 Dauer der Exposition
 Masthöhe
Je länger der Mensch den EMF ausgesetzt ist, desto
Je höher der Mast ist, desto größer ist der Abstand
wahrscheinlicher ist eine Beeinträchtigung
der Leiterseile zum Erdboden und desto niedriger sind  Flächennutzung
die Feldstärken.
Je eher sich am Standort dauerhaft potenziell empfind Stromstärke
liche Menschen gegenüber EMF aufhalten, desto höher
Je mehr Strom übertragen wird, desto größer die
ist das Risiko einer Beeinträchtigung
magnetische Flussdichte
 Spannung
Je höher die Spannung, desto größer ist das elektrische Feld
 Anordnung der Leiterseile
Je kleiner die Leiterabstände sind, desto kleiner sind
die Feldstärken (RATHKE & HOFMANN 2012)
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
 Einebenenmast
 Oberflächengewässer
Der Einebenenmast führt die Leiterseile von allen
 Wohngebiete
Masttypen am nächsten zur Erdoberkante und spannt  Mischgebiete
die Leiterseile auf einer breiteren Fläche als andere
 Freizeit- und Erholungsgebiete
Masttypen auf. Somit sind die Werte der EMF bei die-  Sensible Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime,
sem Masttypen am höchsten.
Kindergärten, Schulen)
 Industrie- und Gewerbeflächen
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
33
Eine Empfindlichkeit gegenüber EMF kann ggf. durch die Verwendung von künstlichen Gelenken, Herzschrittmachern, Nervenstimulatoren, implantierten Insulinpumpen und Hörprothesen oder das Alter hervorgerufen werden.
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Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
tensität
Regelmäßig verwendete Masttypen
 Einebenenmast
Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m.
Aufgrund der geringeren Masthöhe, werden bei dieser Mastform i. d. R. höhere magnetische Flussdichten gemessen als bei anderen Masttypen.
 Donaumast
Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca.
30 m). Gemessene EMF weisen mittlere Werte im
Vergleich zu Einebenen- und Tonnenmasten auf.
 Tonnenmast
Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher wird i.d.R. eine niedrigere magnetische
Flussdichte gemessen als bei Donau- und der
Einebenenmasten.
 Donau-Einebenenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. aufgrund elektrotechnischer Gesetzmäßigkeiten sind i.d.R. keine höheren Werte der elektrischen und magnetischen Felder zu erwarten
 Doppeltonnenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch.
 Vollwandmasten/Wintrackmasten
Aktuell noch nicht Stand der Technik in Deutschland.
Auf Wintrackmasten geführte Leiterseile weisen aufgrund der engen Leiterseilführung niedrigere elektromagnetische Felder auf.
Leitertypen
 Konventionelles Leiterseil
Stahlseele bestehend aus 7 Einzeldrähten, eingefasst
durch zwei Lagen Aluminiumdrähte. Selbstheilende
Isolation. Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener Zusatzlasten wie z.B. Eis oder Raureif und hängt daher
im Vergleich zur Verbindungsgeraden seiner beiden
Aufhängepunkte eines Spannfeldes durch (IGEL 2004)
 Konventionelle Hochtemperaturseile (TAL-Seile/temperaturunabhängiges Aluminium)
Konventionelle Hochtemperaturseile sind für höhere
Temperaturen bis etwa 150°C zugelassen. Der Seildurchhang kann ggf. somit größer sein, als bei konventionellen Leiterseilen. Durch eine höhere Stromlast, wird auch eine höhere magnetische Flussdichte
erzielt.
 Innovative Hochtemperaturseile (ACSS-Seile, ACCC34
oder ACCR-Seile)
Durch Verwendung anderer Materialien wie Kohlefaser oder Keramikfasern, dehnen diese Seile sich bei
gleichen Temperaturen weniger aus. Somit kann die
Übertragungsleistung bei gleichem Durchhang gesteigert werden. Dies führt ggf. zu einer größeren magnetischen Flussdichte. Es bedarf weiterer Forschung
34
des Schutzguts
Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen:
Auf dieser Ebene können Landschaftsbildbewertungen
auf Grundlage von tatsächlichen ortsspezifischen Einschätzungen, Kenntnissen und Überprüfungen wie auch
Konkretisierungen durch Analysen von Sichtfeldbeziehungen durchgeführt werden
S. Fn. 32.
30.04.2015
Seite 275
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
(LTB 2012).
Regelmäßig verwendete Isolatoren
Zwischen Masttraverse und Leiterseil befinden sich
Isolatoren, die sowohl mechanisch als auch elektrisch
beansprucht werden und vor elektrischen Überschlägen von den spannungsführenden Leiterseilen zu den
geerdeten Mastbauteilen schützen.
 Hängekette
Die Isolatoren können zu einer Hängekette aneinander gereiht werden. Der Isolator ist frei beweglich
wodurch die Leiterseile seitlich ausschwingen können
 V-Kette
V-Ketten sind Tragketten, bei denen die Beweglichkeit
des Seilaufhängepunktes quer zur Leitungsrichtung
mehr oder weniger eingeschränkt ist. Sie werden verwendet, wenn die zur Verfügung stehende Leitungstrasse schmal ist und ein kleines Mastkopfbild benötigt
wird. Die EMF sind daher auch etwas schmaler (HOSEMANN 2001)
A2.5
Konflikterfassung Boden
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Ziele bzw. Maßstäbe
Verdichtung und Erosionsgefährdung empfindlicher
 §§ 2 Abs. 2 Nrn. 1-2, 17 Abs. 2 BBodSchG
Böden durch den Bau- und Transportbetrieb
 Bodenschutzgesetze der Länder
Konfliktbeschreibung
 Während der Bauphase wird der Boden durch schwere Baufahrzeuge belastet und kann durch Bodenverdichtung
gefährdet sein. Dies kann erhebliche Folgen für die Bodenfunktion als Lebensraum bedeuten (RUNGE et al. 2012)
 In Abhängigkeit vom Ausmaß der Verdichtung werden die Bodenfunktionen beeinträchtigt. Der Wirkfaktor tritt vor
allem baubedingt, d. h. durch Nutzung der Böden für Bauwege, Lagerplätze etc. auf (PETER et al. 2009)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Bodenbelastung durch Baubetrieb, insbesondere durch Verdichtungs- und erosionsempfindliche Böden
schwere Lasttransporte
Wirksystem
Maststandorte werden während der Bauphase von schwerbeladenen Lastfahrzeugen angefahren und müssen für
spätere Reparatur- und Wartungsarbeiten zugänglich sein. Zusätzlich werden zur Montage der Masten schwere
Baumaschinen eingesetzt. Durch das Zusammenpressen des Bodens kann es zur Verringerung des Porenvolumens kommen, welches für den Wasser- und Luftaustausch eine entscheidende Rolle spielt. Weiterhin kann der
Boden durch Bauarbeiten und -fahrten umgelagert und freigelegt werden. Verdichtung und Erosion können besonders bei feuchten und geringmächtigen Böden zu irreversiblen Funktionsverlusten (Speicher¬ und Reglerfunktionen, Lebensraum, etc.) führen.
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Größe und Gewicht der Anlagenteile
 Bodenfeuchte
Je größer und schwerer die Anlagenteile, BaumaschiJe feuchter der Boden ist, desto wahrscheinlicher ist ein
nen und Transportfahrzeuge sind, desto wahrscheinliFunktionsverlust gegenüber Verdichtung
cher ist eine Bodenverdichtung
 Gründigkeit des Bodens
 Montageart
Je tiefer lockeres Bodenmaterial über festen BodenJe mehr Baumaschinen am Boden für den Mastbau
schichten liegt, desto erosionsgefährdeter ist der Boden
genutzt werden, desto wahrscheinlicher ist der Boden
einer Belastung ausgesetzt
 Transportfrequenz
Je häufiger Lastfahrten zum Maststandort stattfinden,
desto wahrscheinlicher ist eine Bodenbeeinträchtigung
Untersuchungsebene Bundesfachplanung
Untersuchungsebene Bundesfachplanung
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
Die Transportmengen je Leitungskilometer können die
 Wattböden im Gezeitenbereich der Nordsee
Wirkintensität abbilden. Diese sind je nach Vorhaben
 Niedermoorböden
Seite 276
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
sehr unterschiedlich und können nicht genau beziffert
werden. Maßgebend sind u. a. Trassenlänge, Masttyp,
Wegsamkeit, Bodenstruktur, Anzahl der Systeme. Die
Hauptanteile der Gesamttransportmasse leitet sich aus
der Anzahl der Masten und Seiltrommeln, der Betonmenge, des Bodenaushub und ggf. Wegebaumaterialien ab. Zusätzlich ist die Montageart von Belang. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Hubschrauberoder Kranmontage. Je nach Vorhaben liegt das Mastgewicht pro Mast zwischen 45-60 t/Leitungskilometer
(KIEßLING et al. 2001)
Zur Vereinfachung werden daher nur die Masttypen und
der Maße zur Abbildung der Wirkintensität angegeben.
 Donau-Einebenenmast (Mastmontage mit Kran)
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse
(Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca.
8-10 m höher als der Donaumast. Je höher ein Mast
ist, desto mehr wiegt er, desto mehr Material wird für
das Fundament benötigt, desto größer ist der Bodenaushub.
Untersuchungsebene Planfeststellung
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der Wirkintensität
 Einebenenmast
Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m.
Der Masttyp ist im Vergleich kleiner und führt nur eine
Traverse. Es wird von einem geringeren Gesamt Gewicht als bei Donau- und Tonnenmast ausgegangen
 Donaumast
Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca.
30 m).
 Tonnenmast
Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m)
 Donau-Einebenenmast
Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der
Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse
(Breite ca. 40 m). Der Masthöhe ca. 60-70 m.
 Doppeltonnenmast
Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch.
 Vollwandmasten/Wintrackmasten
Aktuell noch nicht Stand der Technik in Deutschland.
Wintrackmasten gehören zu den schmalsten Mastkonstruktionen. Es existieren wenige Pilotprojekte.
Daher besteht weiterer Informationsbedarf.





Hochmoorböden
Auenböden/Gleye (weitere Differenzierung)
Gly-Tschernosem (weitere Differenzierung)
Podsol-Regosol/Lockersyrosem aus Dünensand
Rendzina/Braunerde-Rendzina/Pararendzina, Kalkbraunerde, Ranker, Podsol-Braunerde (weitere Diffe35
renzierung)
Untersuchungsebene Planfeststellung
Flächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
des Schutzguts
Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen:
 Auswertung hydrogeologischer, geologischer Bodenkarten
 Auswertung von Altlastenkatastern, Bodenbelastungskarten
 Baugrunduntersuchungen
35
Auswahl erosionsgefährdeter Böden aus den Bodenübersichtskarten der Bundesrepublik Deutschland 1 : 1000000 und
1 : 200000. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Hannover, 1998.
30.04.2015
Seite 277
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
A2.6
Konflikterfassung Grundwasser
Vorhabentyp: Freileitung
Konflikt
Gefährdung des Grund- und Trinkwassers in sensiblen
Bereichen durch Bautätigkeiten, insbesondere Gründungsmaßnahmen an den Maststandorten
Ziele bzw. Maßstäbe
 § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
36
 §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 23, 32a, 33 und 50-53 WHG
 Landeswassergesetze
 § 1 Abs. 2 WasgefStAnlV
Konfliktbeschreibung
 Durch den Bau von Freileitungen in Wasserschutzgebieten besteht die Gefahr, insbesondere durch den Bau von
Mastfundamenten, dauerhafte Veränderung von Grundwasserleitern, dauerhafte Grundwasserabsenkung oder
temporäre Verunreinigung des Grundwassers zu bewirken (RUNGE et al. 2012)
 Bei Bodenaushub an den Mastfundamenten kann es zum Aufschluss des oberflächennahen Grundwassers
kommen (RASSMUS et al. 2009)
 Als mögliche Folge der Versiegelung im Bereich der Mastfundamente ist eine geringe Verminderung der Grundwasserneubildungsrate möglich (RUNGE et al. 2012)
Nutzungsaktivität (Konfliktursache)
Betroffenes Schutzgut
Aushub von Baugruben und Anlage der Mastfundamen- Böden mit oberflächennahem Grundwasser
te
Wirksystem
Für die Anlage von Mastfundamenten wird Boden ausgehoben und versiegelt. Bei Offenlegung von Grundwasserbereichen, können durch den Eingriff wasserundurchlässige Schichten zerstört werden und somit den Grundwasserleiter beeinträchtigen. Dies kann eine Grundwasserabsenkung zur Folge haben. Zusätzlich besteht bei den
Bauarbeiten auch die Gefahr von Schadstoffeinträgen durch Schmier- und Reinigungsmitteln sowie durch Farben
und Treibstoff.
Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel)
Nutzungsseitig (Wirkintensität)
Schutzgutseitig (Empfindlichkeit)
 Größe und Tief des Fundaments
 Flurabstand
Je tiefer und größer das Fundament ist, desto wahrJe geringer der Höhenunterschied zwischen Erdoberscheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwasfläche und Grundwasseroberfläche ist, desto wahrsers
scheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers
 Mastgröße
Je größer der Mast ist, desto größer muss auch das
 Durchlässigkeit der Bodendeckschicht
Fundament sein und desto wahrscheinlicher ist auch
Je durchlässiger die Deckschicht und der Grundwasdie Bodenbeeinträchtigung
serleiter ist, desto wahrscheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers
Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
kintensität
des Schutzguts
 Bohrpfahlfundament
 Wasserschutzgebiete Zone I-II
Gründungstiefe: 20 m. Bei tiefgehenden Bohrungen
 Oberflächengewässer (Stillgewässer ≥10 ha, Fließgebesteht das Risiko wassertrennende Schichten zu
wässer ≥ 12 m
durchstoßen.
 Moore
Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit
tensität
des Schutzguts
Je nach Bodenbeschaffenheit und Mastgröße variieren Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab
die Fundamenttypen und deren Größen (ERM 2011b)
werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen:
 Stufenfundament
Vier abgestufte (Betonersparnis) Einzelfundamente.
 Grundwasserbeeinflusste Standorte
Baugrube ca. 100-400 m². Gründungstiefe ca. 2,80 m.  Hydrogeologische Kartierungen
 Rammpfahlfundament
Mit einer Ramme werden Stahlrohre in den Boden gerammt, die Hohlräume werden mit Flüssigbeton ausgefüllt. Eignet sich bei stark wasserhaltigem Boden.
Es besteht das Risiko einer Durchstoßung wasser-
36
Wasserschutzgebiete werden in den §§ 50-53 WHG geregelt. Das Errichten und Betreiben einer Hochspannungsleitung
gehört nach § 23 WHG nicht zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch bzw. zur erlaubnisfreien Nutzung. In Wasserschutzgebieten kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Bau einer Leitung verboten sein.
Seite 278
30.04.2015
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
trennender Schichten. Tiefe 15-20 m.
 Bohrfundament
Vier Bohrungen, die mit Beton ausgefüllt werden und
die Eckstiele der Masten befestigen. Eignet sich bei
standfesten wasserfreien Gründungssohlen. Tiefe 1520 m. Durchmesser je Bohrung ca. 1,2 bis 1,5 m. Es
besteht das Risiko einer Durchstoßung wassertrennender Schichten.
 Plattenfundament
Bodenaushub für die Grube, Verschalung der Grube
Einlass von Beton und der Fundamentplatte. Auffüllung mit Erde. Vier Eckstiele. Baugrube ca. 100400 m². Gründungstiefe ca. 2,80 m.
30.04.2015
Seite 279
Tab. 57:
Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber Freileitungen37; Ebene: Suchraumanalyse
TS: Treffsicherheit; E: Empfindlichkeit; B: Bedeutung; KRK: Konfliktrisikoklasse; S-KRK: Schutzgut-bezogene KRK; G-KRK: (schutzgutübergreifende) Gesamt-KRK
* 3-stufige Bewertung (g: gering, m: mittel, h: hoch)
** 6-stufige Bewertung (dunkelrot: sehr hohes KR [6], rot: hohes KR [5]; orange: mittleres KR [4]; gelb: geringes KR [3]; hellgrün: sehr geringes KR [2]; grün: marginales KR [1])
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Vogelschutzgebiet/SPA: RL
79/409/EWG; bes. Schutz wildlebender Vogelarten u. ihrer Lebensräume;
Brut, Nahrungs-, Rast- o. Zuggebiete
v. seltenen bzw. bedrohten Arten (Anh.
I VSchRL)  BfN-Datensatz: Schutzgebiete bundesweit (bw.)
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.
Avifauna
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Vogelkollision
Störung empfindl. Arten u. Vergrämung
von Vögeln
Veränderung der Lebensbedingungen
durch Zerschneidung avifaunistischer
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Veränderung Biotope u. Habitate
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nah- Vogelkollision
RAMSAR-Gebiete: RAMSARKonvention; Schutz v. Feuchtgebieten rungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. Störung empfindl. Arten und Vergrämung
Avifauna; Gebiete mit bes. feuchten von Vögeln
 BfN-Datensatz bw.
u. nassen Böden
Veränderung der Lebensbedingungen
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, durch Zerschneidung avifaunistischer
Vielfalt u. Schönheit
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Veränderung empfindl. Feuchtbiotope
Veränderung des Bodengefüges empf.
Böden
Störung abiotischer Funktionen im Wasser
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
30.04.2015
37
h
h
5
h
m
5
S-KRK
GKRK**
FFHsaP
VP
Fauna 5
h
m h
5
m m
g h
g h
h h
4
Flora 4
3
Landschaft 3
3
5
h
4
m
5
X
5
5
---
5
Fauna 5
h
m
4
h
m h
4
Flora 4
g
g
2
Boden 2
m
g
g
g
h
h
2
Wasser 2
3
Landschaft 3
3
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Ggf. sind den Regionalplänen der Länder weitere, mit Netzaus- bzw. -neubauvorhaben potenziell in Konflikt stehende Raumkategorien zu
entnehmen.
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 280
A3 Methodik
30.04.2015
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
IBA: Important Bird Area; keine staatliche Ausweisung, Vorschläge f. künftige Ausweisungen  Daten v. MichaelOtto-Institut NABU
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.
Avifauna
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit
FFH-Gebiete: RL 92/43/EWG Schutzgebiet zur Erhaltung natürl. Lebensräume u. wildlebender Tiere u. Pflanzen  BfN-Datensatz: Schutzgebiete
bw.
Wertvolle Bereiche für Brut- und
Überwiegend: Brut- und GasthabitaGastvögel: Wertvolle Brut- u. Gastha- te bes. empfindl. Avifauna
bitate der Avifauna auf Landesebene
unter Berücksichtigung der Roten Liste; ONB
Rast-, Gast- und Brutvogelgebiete, Überwiegend: Fortpflanzungs-, NahVogelzugkorridore: Vertiefte Erfasrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.
sung u. Kartierung gem. Absprache mit Avifauna
UNB
Vogelkollision
Veränderung der Lebensbedingungen
durch Zerschneidung avifaunistischer
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Störung empfindl. Arten und Vergrämung
von Vögeln
Beeintr. Feuchtbiotope durch Versiegelung
u. Bodenverdichtung
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Störung, Beschädigung, Zerschneidung
von Brut-, Rast- u. Nahrungshabitaten
Beeintr. der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Zerstörung o. Veränderung empfindl. Biotope u. Habitatfkt.
Beeintr. abiotischer Bodenfkt.
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Vogelkollision
Veränderung der Lebensbedingungen
durch Zerschneidung avifaunistischer
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Störung empfindl. Arten u. Vergrämung
von Vögeln
Vogelkollision
Veränderung der Lebensbedingungen
durch Zerschneidung avifaunistischer
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Störung empfindl. Arten u. Vergrämung
von Vögeln
S-KRK
h
h
5
h
h
5
h
m h
4
h
m
4
m
m
h
h
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Landschaft 3
3
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h
h
5
g
m
m
h
g
h
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h
2
Boden 2
4
Landschaft 4
4
5
h
h
h
m
4
h
h
5
h
h
h
m
h
h
m
5
4
FFHsaP
VP
Fauna 5
5
---
5
5
X
5
Fauna 5
5
---
5
Fauna 5
5
---
5
Flora 4
Fauna 5
4
5
GKRK**
Flora 5
Seite 281
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.
gefährdeter Arten (bspw. Tiere mit
geringer Mobilität); Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Standorte gefährdeter Pflanzenarten
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Funktionen; Gebiete mit
Erholungsfunktion; Gebiete mit bes.
Eigenart, Vielfalt u. Schönheit
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Naturschutzgebiet: § 23 BNatSchG
Bes. Schutz von NuL mit Verbot aller
Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung o. Veränderung führen
können  BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw.
Biosphärenreservat Zone I u. II: § 25
BNatSchG Schutzgebiete u.a. zur
Erhaltung historisch gewachsener
Arten- u. Biotopvielfalt, einschließlich
Wild- u. früherer Kulturformen  BfNDatensatz: Schutzgebiete bw.
Biosphärenreservat Zone III (dort
v. a. Waldgebiete): § 25 BNatSchG
u. a. Schutz v. Gebiete, die f. best.
Landschaftstypen charakteristisch sind
 BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw.
30.04.2015
Gesetzlich geschützte Biotope: § 30
BNatSchG bestimmte Teile v. NuL, die
eine besondere Bedeutung als Biotope
haben, werden gesetzl. geschützt u.
nach Landesrecht gesetzl. geschützte
Biotope (≥ 10 ha)  Datensätze liegen
nicht vor
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.,
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten; Gebiete mit bes.
Eigenart, Vielfalt u. Schönheit;
Standorte gefährdeter Pflanzenarten
Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt; Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.,
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten; Standorte gefährdeter Pflanzenarten; Gebiete mit
bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes.
Eigenart, Vielfalt u. Schönheit
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.; Gebiete mit besonderen Kultur-, Bau- u. Bodendenkmälern
Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser);
Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter
Arten; Gebiete mit bes. empfindl.
Habitaten (Habitatfkt.)
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.,
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Standorte gefährdeter Pflanzenarten
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.; Gebiete mit bes.
Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete, die als Treibhausgassenken fungieren (org. u. hydromorphe mineral.
Böden)
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Störung empfindl. Bodenfunkt.
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Störung empfindl. Bodenfunkt.
Beeinträchtigung und Verlust von Kultur- u.
Bodendenkmälern
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Gefährdung seltener Pflanzen
Zerstörung u. Beeintr. empfindl. Biotope u.
Habitatfkt.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. von CO2-Speichern
Beeintr. von Bodenfunktionen
S-KRK
m
5
m m
4
h m h
h h
h h
m g
5
Flora 5
5
Landschaft 5
4
3
Boden 3
h
m
5
m m
4
h m
h
h h
m h
m g
5
Flora 5
5
Landschaft 5
4
3
Boden 3
Kultur- u.
2
Sachgüter 2
h
GKRK**
FFHsaP
VP
Fauna 5
5
---
5
5
---
5
4
---
4
5
---
5
Fauna 5
g
g
m m
4
m m
3
Fauna 4
m
h g
3
m
h
3
m
g
3
Flora 3
h
m
5
Fauna 5
h
h
5
h
h
5
m
m
h
h h
h
g
4
Landschaft 4
4
4
Klima 4
h
g
4
Landschaft 3
Flora 5
Boden 4
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 282
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
30.04.2015
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
Nationalparke: § 24 BNatSchG
Schutz der ungestörten Abläufe der
Naturvorgänge BfN-Datensatz:
Schutzgebiete bw. (Zone I u. II lässt
sich nicht differenzieren)
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Vogelkollision
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Störung empfindl. Bodenfunkt.
Beeintr. abiotischer Faktoren
Gefährdung seltener Pflanzen
Zerstörung u. Beeintr. empfindl. Biotope u.
Habitatfkt.
m
h
5
h
m
5
m m
Störung empfindl. Waldfkt.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung
Beeintr. CO2-Speicher
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
GKRK**
FFHsaP
VP
Flora 5
4
h
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m
m
h
h
m
m
m
g
g
m
5
Flora 5
5
Landschaft 5
4
3
Boden 3
3
Boden 3
4
Flora
h
h
5
Beeintr. von Co2-Speichern
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
h
S-KRK
5
---
5
5
---
5
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Klima 3
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m
h m 3
Landschaft 3
h
3
Fauna 3
m m
3
Flora 3
m m
3
je nach Fkt.
3
m
h
3
m
h m 3
m
g
2
Klima 2
m m
3
Fauna 3
Landschaft 3
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 283
Überwiegend: Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter
Arten; Standorte gefährdeter Pflanzenarten; Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.
Moore:  ATKIS-AAA-Basis-DLM
Überwiegend: Gebiete mit bes.
(2012): Moor u. Sumpf (nicht nach
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Hoch- u. Niedermooren differenziert) Standorte gefährdeter Pflanzenarten;
(≥ 10 ha)
Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser); Gebiete mit bes. feuchten u. nassen
Böden;
Teilweise: Gebiete, die als Treibhausgassenken fungieren (organische u. hydromorphe mineral. Böden)
Naturparke: § 27 BNatSchG Schutz Überwiegend: Gebiete mit Erhodurch Nutzung im Sinne von Kulturlungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart,
landschaften u. Natur mit hoher Erho- Vielfalt u. Schönheit
lungsfkt.  BfN-Datensatz: Schutzge- Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
biete bw.
abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser);
Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter
Arten; Gebiete mit bes. empfindl.
Habitaten (Habitatfkt.)
Waldflächen, Waldbäume u. Wald- Überwiegend: Gebiete mit bes. Eisträucher (Laub- u. Nadelholz): 
genart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete
mit bes. Erholungsfkt.
ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012)
Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl.
Biotopen; Gebiete die als Treibhausgassenken u. Kaltluftschneisen fungieren; Gebiete mit bes. empfindl.
Habitaten (Habitatfkt.) u. mit erosionsempfindl. Böden
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Schutzwald/Bannwald: nach Landeswaldrecht auf Basis § 12 BWaldG
die für den Arten- u. Biotopschutz relevant sind; LWaldG zum Schutz der
Waldfkt.  Daten bei Landesforstbehörden
je nach Waldfkt.
Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. empfindl. Biotopen; Gebiete, die als
Treibhausgassenken u. Kaltluftschneisen fungieren; Gebiete mit
bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.)
u. mit erosionsempfindl. Böden
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit
Landschaftsschutzgebiete: § 26
Überwiegend: Gebiete mit bes. ErNatSchG Bes. Schutz von Natur u.
holungsfkt.; Gebiete mit bes. EigenLandschaft mit Verbot aller Handlun- art, Vielfalt u. Schönheit
Teilweise: Fortpflanzungs-, Nahgen unter bes. Beachtung es § 5
Abs. 1  BfN-Datensatz: Schutzgebie- rungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.,
te bw.
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) u.
mit bes. empfindl. abioti. Fkt.
UNESCO-Weltnaturerbestätten:
Übereinkommen zum Schutz des Kultur- u. Naturerbes der Welt  abdigitalisierte Abgrenzungen
Überwiegend: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete
mit herausragender ökologischen
Bedeutung
Teilweise: Gebiete mit Erholungsfkt.
Flächen der Naturschutzgroßprojekte: Schutz national bedeutsamer Naturräume (Förderprogramm)  BfNDatensatz bw.
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.,
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Standorte gefährdeter
Pflanzenarten
Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Störung empfindl. Waldfkt. durch Trassenfreihaltung
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
S-KRK
h
m
5
je nach Fkt.
5
h
m
5
Fauna 5
m
m
h h
h
4
4
GKRK**
FFHsaP
VP
5
---
1-5
3 bzw.
2
---
3
5
---
4
4
---
4
Landschaft 4
Bundeslandspezifisch
BL-spez.
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
BL-spez.
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung BL-spez.
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
BL-spez.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
h h
Beeintr. der landschaftsgebundenen Erhom h
lung
h
Störung der Lebensbedingungen durch
m m
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
m m
Störung der Lebensbedingungen durch
m m
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Vogelkollision
g h
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
g m
Arten
h
Störung empfindl. Bodenfunktionen
g g
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
g h
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
g h
Fauna
Landschaft
Flora
5
4
Landschaft 5
4
Fauna 4
4
Flora 4
4
4
Fauna 4
4
2
3
3
Boden 2
Landschaft 3
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 284
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
30.04.2015
30.04.2015
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl.
gefährdeter Arten; Gebiete mit bes.
empfindl. Habitaten (Habitatfkt.);
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Standorte gefährdeter
Pflanzenarten
Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt. Gebiete mit bes. empfindl.
abiotischen Fkt.
Vorranggebiete Regionaler Grünzug Überwiegend: Gebiete mit bes. Er Regionalpläne, LRP
holungsfkt.
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit
Vorranggebiete für Natur u. Landschaft  Regionalpläne u. LRP
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung empfindl. Bodenfunktionen
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. landschaftsgebundener Erholung
4
g
4
GKRK**
FFHsaP
VP
Fauna 4
m
m m m 4
g g
2
g h
3
m
4
h
Flora 4
Boden 2
g
m
3
Fauna 3
h
h
h
h
h
h
h
m h
6
6
6
5
Mensch 6
h
m
5
Mensch 5
m
3
m m
4
Sachgüter 4
4
Mensch 4
g
4
4
---
3
6
---
1
6
---
1
5
---
2
4
---
1
h
4
h h
5
h h m 5
m m
2
h
---
Landschaft 4
4
m h
Landschaft 4
g h
3
g m m 3
Flora 3
m
4
h
h
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 285
Beeintr. Erholungsfkt.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Siedlungsbereiche: Dauerhafter Auf- Überwiegend: Wohn- u. Siedlungs- Beeintr. der Gesundheit durch EMF
enthalt von Menschen; Schutz vor
gebiete einschließlich ihrer UmgeBeeintr. Erholungsfkt.
Emissionen; § 4 26. BImSchV; TA
bung; Bereiche mit hohen AnfordeVisuelle Störung
Lärm, TA Luft  ATKIS-AAA-Basisrungen an die Minimierung des MagGeräuschbelastung
DLM (2012): Wohnbau- u. Siedlungs- netfeldes
Ablehnung ggü. Freileitungen aus unterTeilweise: Gebiete mit bes. Erhofreiflächen; Mischgebiete
schiedlichsten Gründen
Vorranggebiete Siedlungen:  Re- lungsfkt.
gionalpläne, LRP
Zuwachsflächen: von Wohnbaufläsiehe Siedlungsbereiche
chen u. Gemeinbedarfsflächen des
Gesundheits- u. Sozialwesens, Flächen gemischter Nutzung  B-Pläne
Überwiegend: Umgebung von
400-m-Abstandsfläche um SiedBeeintr. der Gesundheit durch EMF
lungsflächen (Puffer) (außerhalb
Wohn- u. Siedlungsgebiete; Bereiche Beeintr. Erholungsfkt.
Niedersachsens rechtlich nicht normit hohen Anforderungen an die
Visuelle Störung
miert)
Minimierung des Magnetfeldes
Geräuschbelastung
Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.
Ablehnung ggü. Freileitungen aus unterschiedlichsten Gründen
Industrie, Gewerbe:  ATKIS-AAA- Bereiche mit hohen Anforderungen
Flächennutzungskonkurrenz
Basis-DLM (2012): Industrie- u. Gean die Minimierung des Magnetfeldes Beeintr. der Gesundheit durch EMF
werbefläche
(Arbeitsplätze)
Vorranggebiete Industrie u. Gewerbe:  Regionalpläne
m m
S-KRK
Zuwachsflächen Industrie u. Gewerbe:  Bauleitpläne
Erholungswald: Bundeslandspez.
Waldgesetze zum Schutz der Waldfunktionen  Waldfunktionskarten der
BL, Forstbehörden
Freizeit- u. Erholungsräume mit
Bezug zur Landschaft mit bes. Bedeutung  LRP
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
S-KRK
siehe Industrie u. Gewerbe
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
1.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit bes. Bedeutung lungswert in nähere Reichweite
 LRP
3.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit bes. Bedeutung lungswert in mittlerer Reichweite
 LRP
Freizeit- u. Erholungsräume mit
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Bezug zur Landschaft mit herausra- Schönheit; Gebiete mit bes. Erhogender Bedeutung  LRP
lungswert
1.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit herausragender lungswert in nähere Reichweite
Bedeutung  LRP
30.04.2015
3.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit herausragender lungswert in mittlerer Reichweite
Bedeutung  LRP
h
h
h
h
h
h
m
4
3
m m
Landschaft 4
2
g
1 Landschaft 1
m
1
4
h
3
---
1
2
---
1
1
---
1
4
---
1
3
---
1
2
---
1
Mensch 4
3 Landschaft 3
g
m m
3
g
2 Landschaft 2
m
Mensch 3
g
m
2
4 Landschaft 4
m m
g
---
Mensch 1
m
h
4
Mensch 2
g
h
2
2 Landschaft 2
m m
h
---
Mensch 3
g
m
4
3 Landschaft 3
h
g
FFHsaP
VP
4
g
h
GKRK**
2
Mensch 2
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 286
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
30.04.2015
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
Freizuhaltende Pflegeflächen aus
kulturlandschaftl. Gründen u. zum
Schutz des Landschaftsbildes
1. Priorität  LRP
1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz
des Landschaftsbildes 1. Priorität
 LRP
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert in nähere Reichweite
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert in nähere Reichweite
3.000-m-Abstandsfläche um freizu- Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
haltende Pflegeflächen aus kultur- Schönheit; Gebiete mit bes. Erholandschaftl. Gründen u. zum Schutz lungswert in mittlerer Reichweite
des Landschaftsbildes 2. Priorität
 LRP
Seite 287
Forst- und landwirtschaftliche Flächen, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen u.
Wald freizuhalten sind  LRP
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert
Beeintr. der Erholungsfkt.
Beeintr. der Erholungsfkt.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in
Freizeit- u. Erholungsräumen durch
'Hineinwirken' in das Gebiet
Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u.
Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in
das Gebiet
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. der Erholungsfunktion
h
h
h
h
m
4 Landschaft 4
4
m m
S-KRK
3
g
2 Landschaft 2
m
h
m
h
---
1
3
---
1
2
---
1
3
---
1
2
---
1
1
---
1
Mensch 3
g
m
4
3 Landschaft 3
m m
m
FFHsaP
VP
Mensch 4
g
g
GKRK**
2
Mensch 2
3 Landschaft 3
g
m m
3
Mensch 3
2 Landschaft 2
g
m m
2
g
1 Landschaft 1
m
Mensch 2
g
g
m
1
h
h g
4
m
h g
3
Mensch 1
1
Landschaft 4
4
---
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert
3.000-m-Abstandsfläche um freizu- Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u.
haltende Pflegeflächen aus kultur- Schönheit; Gebiete mit bes. Erholandschaftl. Gründen u. zum Schutz lungswert in mittlerer Reichweite
des Landschaftsbildes 1. Priorität
 LRP
Freizuhaltende Pflegeflächen aus
kulturlandschaftl. Gründen u. zum
Schutz des Landschaftsbildes
2. Priorität  LRP
1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz
des Landschaftsbildes 2. Priorität
 LRP
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Freizeit- u. Siedlungsfreiflächen:
Aufenthalt von Menschen; Schutz vor
Emissionen; § 4 26. BImSchV; TA
Lärm, TA Luft  ATKIS-AAA-BasisDLM (2012): Sport, Freizeit- u. Erholungsfläche; Friedhöfe
Fließgewässer u. Stillgewässer
(Uferzonen) einschließl. Gewässerrandstreifen: Gewässer ab 12 m Breite; § 27 Abs. 1 WHG (WRRL: Schutz
des ökol. u. chem. Zustands von Gewässern)  ATKIS-AAA-Basis-DLM
(2012) (Stillgewässer ≥ 10 ha)
Überschwemmungsgebiete, Vorrang- u. Vorsorgegebiete Hochwasserschutz: Hochwasserschutz-RL
2007/60/EG; festgesetzte u. vorläufig
gesicherte Überschwemmungsgebiete
 Regionalpläne u. Flächenabgrenzungen der Landesbehörden
bestehende u. geplante Wasser- u.
Heilquellenschutzgebiete sowie
Wassergewinnungsgebiete: §§ 5053 WHG dient quantitativer u. qualitativer Aufrechterhaltung der Wasserversorgung, Eingriffe sind verboten 
Vorranggebiete GW-Nutzung, Trinkwassergewinnung; Regionalpläne u.
Flächenabgr. der Landesbehörden
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.
Teilweise: Gebiete mit dauerhaften
Aufenthalt von Menschen
Überwiegend: Gebiete mit bes.
empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete
mit bes. feuchten u. nassen Böden
Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart,
Vielfalt u. Schönheit; Leitlinien u.
empfindl. Habitate für Avifauna
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Beeintr. der Gesundheit durch EMF
Visuelle Störung
Geräuschbelastung
Beeintr. Erholungsfkt.
Einleitungen in Grund- u. Oberflächengewässer, Beeintr. Wasserqualität
Vogelkollision
Störung der Lebensbedingungen durch
Veränderung von Biotopen u. Habitaten
Störung u. Tötung empfindl. u. seltener
Arten
Beeintr. Uferbewuchs u. seiner Habitatfkt.
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Beeintr. Erholungsfunktion
Bereiche mit geringer GW-Schutzfkt. Veränderung des Hochwasserabflusses u.
der Deckschichten u. hoher GWHochwasserrückhalteräumen
Neubildung; Gebiete mit bes. feuch- Vogelkollision
ten u. nassen Böden; Hochwasser- Störung empfindl. Arten und Vergrämung
entstehungsgebiete
von Vögeln
Veränderung der Lebensbedingungen
durch Zerschneidung avifaunistischer
Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate
Veränderung Biotope u. Habitate
Bereiche mit geringer GW-Schutzfkt. GW-Einleitungen u. Verunreinigungen
der Deckschichten u. hoher GWVeränderung der GW-Neubildung u. der
Neubildung; Gebiete mit bes. feuch- GW-Fließverhältnisse
ten u. nassen Böden; Hochwasser- GW-Absenkungen
entstehungsgebiete
m h
m h
m m h
5
5
4
h
h
5
h
g
3
m
h
5
m m
m m
3
m
S-KRK
GKRK**
Mensch 5
5
---
2
5
---
4
4
---
4
4
---
2
Wasser 3
Fauna 5
3
h
m
4
m
m
h
h
4
Landschaft 4
4
h
g
3
m
h
4
m m
m
m m
h g
3
4
h
4
g
Flora 3
Wasser 4
h
h
Wasser 3
Fauna 4
3
g
Flora 4
3
m m
4
FFHsaP
VP
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 288
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
30.04.2015
30.04.2015
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
Wasserschutzgebiete (WSG) I-II
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Überwiegend: Gebiete mit bes.
Verunreinigung des Grundwassers
empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete
Beeinträchtigung Lebensraum f. Avifauna
mit bes. feuchten u. nassen Böden
Teilweise: Vorkommen von Arten mit
(Teil-)Lebensraum Wasser
Verunreinigung des Grundwassers
Beeinträchtigung Lebensraum f. Avifauna
Wasser 4
3
Fauna 3
2
Wasser 2
3
Fauna 3
h g
4
h
5
g
g
m
g
g
g
m
h
h
h
h
FFHsaP
VP
Seite 289
4
---
3
3
---
3
Klima 4
4
---
2
Kultur- u.
Sachgüter 5
5
---
2
Kultur- u.
Sachgüter 5
5
---
2
5
---
2
4
---
2
4
---
2
Funktionsverlust durch Waldschneisen
Beeintr. der Einzigartigkeit u. Authentizität
des Gebietes
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
h
h
h
5
h
m h
5
h
g
4
Zerstörung durch Fundamente, Arbeitsflächen, Zufahrten
Zerstörung durch Fundamente, Arbeitsflächen, Zufahrten
Beeintr. der Einzigartigkeit u. Authentizität
Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder
Gebiete mit erosionsempfindl. Böden; Funktionsverlust durch Versiegelung
Gebiete mit Lawinengefahr
Funktionsverlust durch Bodenerosion
Funktionsbeeintr. durch Verdichtung
Bodenschutzwald: Bundesländerspezifische Waldgesetze zum Schutz
der Waldfkt.  Waldfunktionskarten
der BL, Forstbehörden (≥ 10 ha)
Schutzwürdige Böden: Kategorien
Gebiete mit verdichtungsempfindl.
BÜK 200: extrem nasse Böden, erosi- Böden; Böden mit bes. Fkt.
onsempfindl. Böden, verdichtungsempfindl. Böden, nach abzuleitenden Kriterien der BÜK selektieren)  BA für
Geowissenschaften u. Rohstoffe
4
h
GKRK**
Funktionsverlust durch Versiegelung
Funktionsverlust durch Bodenaushub
Funktionsbeeintr. durch Verdichtung
h h
m h
h g
h m
h
Kultur- u.
Sachgüter 5
h
5
5 Landschaft 5
3
3
m
Boden 4
4
m
h
h
g
g
h
m
3
3
m
Boden 4
4
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Überwiegend: Gebiete mit bes.
empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete
mit bes. feuchten u. nassen Böden
Teilweise: Vorkommen von Arten mit
(Teil-)Lebensraum Wasser
Klimaschutzwald:  Waldfunktions- Waldgebiete in der Nähe von
karten der Fachbehörden nach LanWohnstätten, Erholungsanlagen,
deswaldrecht gem. § 12 BWaldG, die landwirtschaftlichen Nutzflächen u.
für Klimaschutz relevant sind
Sonderkulturen
UNESCO-Welterbestätten mit dem Überwiegend: Gebiete mit bes. EiZusatz 'Kulturlandschaft': Überein- genart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete
kommen zum Schutz des Kulturerbes mit besonderen Kultur-, Bau- u. Boder Welt  Abdigitalisierungen der
dendenkmälern
Teilweise: Gebiete mit Erholungsfkt.
Flächenabgrenzungen
Bodendenkmale, Grabungsschutz- Flächen u. Objekte hoher kulturgegebiete, archäologische Fundstel- schichtlicher Bedeutung; Flächen u.
len: Schutz von Flächen mit kulturhis- Objekte hoher naturgeschichtlicher
torischer u. naturgeschichtl. Bedeutung Bedeutung
 Denkmalschutzbehörden der BL
(≥ 10 ha)
Bau- u. Kulturdenkmale: Schutz von Flächen u. Objekte hoher kulturgeFlächen mit kulturhistorischer u. natur- schichtlicher Bedeutung; Flächen u.
geschichtl. Bedeutung (≥ 10 ha)
Objekte hoher naturgeschichtlicher
 Denkmalschutzbehörden der BL
Bedeutung
WSG III
S-KRK
abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften
Altlasten- u. Bodensanierungsgebiete  FNP
Landwirtschaftliche Flächen
 ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012)
Flughäfen  ATKIS-AAA-Basis-DLM
(2012)
Flughäfen mit 500-m-Schutzzone
 ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012)
Windenergieanlagen, 200 Metern
Schutzzone  Regionalpläne
Vorranggebiete für Windenergieanlagen  Regionalpläne
Solaranlagen  Regionalpläne
Gebiete mit vorbelasteten Böden
Vorranggebiete für Solaranlagen
 Regionalpläne
Militärische Anlagen und Einrichtungen  ATKIS-AAA-Basis-DLM
(2012)
Vorranggebiete für Rohstoffabbau
 Regionalpläne
Gebiete für Rohstoffabbau
 ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012)
Flächen für Schienen- und Straßenverkehr  ATKIS-AAA-Basis-DLM
(2012)
Vorranggebiete Verkehrsausbau
 Regionalpläne
Vorranggebiete Bergbau Sanierung
 Regionalpläne
Ver- und Entsorgungsanlagen (Bestand und Ziel)  Regionalpläne
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung
Gebiete mit konkurrierender Nutzung
Gebiete mit konkurrierender Nutzung
Gebiete mit konkurrierender Nutzung
Gebiete mit konkurrierender Nutzung
Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR
Beeintr. der Bodensanierung durch Versiegelung, Bodenaushub u. Verdichtung
Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen
Nutzung
Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit
Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit
Beeinträchtigung der Energienutzung und
Sicherheit
Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Beeinträchtigung der Energienutzung
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
S-KRK
GKRK**
FFHsaP
VP
h
g g
3
Boden 3
3
---
2
m
g g
2
Sachgüter 2
2
---
2
h
h h
6
Sachgüter 6
6
---
2
h
h h
6
Sachgüter 6
6
---
2
h
h h
6
Sachgüter 6
6
---
2
m
h h
5
Sachgüter 5
5
---
2
m
g h
4
Sachgüter 4
4
---
2
g
g m 3
Sachgüter 3
3
---
2
h
m h
6
Sachgüter 6
6
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2
m m h
4
Sachgüter 4
4
---
2
h
m h
5
Sachgüter 5
5
---
2
h
h h
6
Sachgüter 6
6
---
1
m
h h
5
Sachgüter 5
5
---
1
m m h
5
Sachgüter 5
5
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2
g
2
Sachgüter 2
2
---
1
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz
g h
Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus
Anhang
Seite 290
Flächen- und Raumkategorie
(Indikatoren); Zweck; Datenquelle
30.04.2015