Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung der Planung von Stromtrassen Kurztitel: Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus vertreten durch: Projektteam Bosch & Partner GmbH, Berlin (Federführung) bosch & partner Forschungsgruppe Umweltpsychologie an der Universität des Saarlandes mit Außenstelle an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Technische Universität Ilmenau FG Elektrische Energieversorgung Institut für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Dr. Wachter – Büro für Umweltplanung, Hamburg Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung der Planung von Stromtrassen Projektbericht 30.04.2015 Auftraggeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Villemombler Straße 76 53123 Bonn Vergabestelle: Projektträger Jülich (PTJ) Energietechnologien Kraftwerkstechnik und CCS, Stromnetze und -verteilung (ERG 7) Forschungszentrum Jülich GmbH 52425 Jülich Auftragnehmer: Bosch & Partner GmbH Projektleitung: Dr.-Ing. Wolfgang Peters Kantstraße 63a 10627 Berlin Bearbeiter/-innen: Dr.-Ing. Elke Weingarten Dipl.-Ing. Katrin Wulfert Dipl.-Geogr. Jörg Borkenhagen Auftragnehmer: Forschungsgruppe Umweltpsychologie (FG-UPSY), Prof. Dr. phil. habil. Petra Schweizer-Ries Bearbeiter/-in: Dipl.-Psych. Irina Rau Dipl.-Psych. Jan Hildebrand Unterauftragnehmer: Technische Universität Ilmenau, FG Elektrische Energieversorgung, Prof. Dr.-Ing. Dirk Westermann Bearbeiter: TU Ilmenau Service GmbH Ehrenbergstr. 11 98693 Ilmenau Dr.-Ing. habil. Alexander Novitskiy Unterauftragnehmer: Institut für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich-Schiller-Universität Jena, Prof. Dr. Michael Lippert Bearbeiter/-in: Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Universitätsplatz 2 39106 Magdeburg Carl-Zeiß-Straße 3 07743 Jena Susan Schwind, Markus Langer Unterauftragnehmer: Dr. Wachter Büro für Umweltplanung, Wiesnerring 2c Dr.-Ing. Thomas F. Wachter 21035 Hamburg unter Mitarbeit von M. Sc. Biologie Pascal Kinast Die Verantwortung für den Inhalt dieser Veröffentlichung liegt bei den Autoren/-innen. Kontakt: Bosch & Partner GmbH Kantstraße 63a 10627 Berlin www.boschpartner.de Ansprechpartner: Dr. Wolfgang Peters Tel.: 030 - 609 88 44 61 E-Mail: [email protected] Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort ............................................................................................................................ 1 TEIL A EINFÜHRUNG ZUM FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROJEKT .................. 2 1 Ausgangslage und Hintergrund ...................................................................... 2 2 Ziel des F+E-Projekts ....................................................................................... 9 3 Vorgehensweise und Berichtsstruktur ......................................................... 10 TEIL B GRUNDLAGEN ......................................................................................... 15 1 Rechtliche Grundlagen der Bundesfachplanung ........................................ 15 1.1 Funktionen der Planungsebene Bundesfachplanung ....................................... 16 1.2 Normativer Ausgangspunkt der Bundesfachplanung: Das Gesetz über den Bundesbedarfsplan ........................................................................................... 16 1.3 Anwendungsbereich der Bundesfachplanung .................................................. 19 1.4 Inhalt der Bundesfachplanung .......................................................................... 19 1.4.1 Energierechtliche Leitziele des § 1 EnWG ....................................................... 20 1.4.2 Die Aufgaben der BNetzA in der Bundesfachplanung ...................................... 21 1.4.3 Strategische Umweltprüfung für die Bundesfachplanung ................................. 21 1.4.3.1 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ............... 22 1.4.3.2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen .............................. 23 1.4.3.3 Ergebnis der SUP ............................................................................................. 23 1.5 Ablauf der Bundesfachplanung......................................................................... 23 1.6 Prüfungsschwerpunkte der Bundesfachplanung .............................................. 26 1.6.1 Entgegenstehen überwiegender öffentlicher und privater Belange .................. 27 1.6.2 Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Ab-stimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ......................... 27 1.6.3 Alternativen von Korridoren .............................................................................. 29 1.7 Rechtliche Vorgaben einer Alternativenprüfung ............................................... 31 1.7.1 Originäre Pflicht des Vorhabenträgers zur Identifikation von Alternativen ........ 31 1.7.2 Entwicklung von alternativen Vorschlägen durch die weiteren Beteiligten ....... 31 1.7.3 Rechtliche Kriterien einer Alternativenprüfung ................................................. 32 2 Technische Grundlagen – Überblick zu Leitungstechnologien ................. 35 3 Umweltplanerische Grundlagen des Alternativenvergleichs ..................... 46 3.1 Theoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich .............................. 48 3.1.1 Planungstheoretische Perspektive ................................................................... 49 30.04.2015 Seite I Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Inhaltsverzeichnis 3.1.2 Politische Perspektive....................................................................................... 53 3.1.3 Verfahrensperspektive ...................................................................................... 55 3.1.3.1 Arten von Alternativen entsprechend der Verfahrensebene ............................. 55 3.1.3.2 Alternativen auf der Ebene der Bedarfsplanung ............................................... 57 3.1.3.3 Alternativen auf der Ebene der Bundesfachplanung ........................................ 60 3.1.3.4 Alternativen auf der Ebene der Planfeststellung............................................... 62 3.1.3.5 Bausteine des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung .................... 63 3.1.4 Methodische Perspektive.................................................................................. 66 3.1.5 Methodische Ansätze zum Vergleich von Korridoren ....................................... 69 3.1.5.1 Nutzwertanalyse der 1. Generation .................................................................. 71 3.1.5.2 Nutzwertanalyse der 2. Generation .................................................................. 75 3.1.5.3 Hinweise für die Bundesfachplanung ............................................................... 78 3.1.6 Fallbeispiele aus der Planungspraxis ............................................................... 80 3.2 Hinweise zum Alternativenvergleich aus Interviews mit Raumordnungsbehörden .................................................................................. 96 3.2.1 Methodik der Interviews .................................................................................... 96 3.2.2 Auswertung der Interviews ............................................................................... 98 3.3 Ableitung der Umweltauswirkungen und Konflikte.......................................... 107 3.3.1 Umweltauswirkungen von Erdkabeln.............................................................. 114 3.3.2 Umweltauswirkungen von Freileitungen ......................................................... 115 3.3.3 Umweltauswirkungen von Konverterstationen................................................ 116 3.3.4 Zwischenfazit Umweltauswirkungen und Konflikte ......................................... 117 3.4 Abzuleitende Grundstruktur des Alternativenvergleichs ................................. 119 TEIL C METHODIK ............................................................................................ 121 1 Relevante Belange für den Alternativenvergleich ..................................... 121 2 Grundstruktur Methodik............................................................................... 123 2.1 Suchraumbewertung: Definition von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeiten hinsichtlich ihres Konfliktrisikos ..................... 128 2.1.1 Bewertung von Konfliktrisiken......................................................................... 132 2.1.2 Analyse von Bündelungsoptionen .................................................................. 141 2.1.3 Landschaftsschutzgebiete – Abbildung unterschiedlicher Qualitäten in den Bundesländern................................................................................................ 147 2.1.4 Schutzabstände zu Flächen- und Raumkategorien ........................................ 149 2.1.4.1 Pufferung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ................................. 150 2.1.4.2 Pufferung von Siedlungsflächen ..................................................................... 153 2.2 Abgrenzung der Grobkorridore ....................................................................... 154 Seite II 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Inhaltsverzeichnis 2.2.1 Grobkorridoranalyse nach ÜNB-Musterantrag ............................................... 154 2.2.2 Abgrenzung von Grobkorridoren im F+E-Projekt............................................ 158 2.2.2.1 Riegelprüfung ................................................................................................. 159 2.2.2.2 Engpassprüfung.............................................................................................. 164 2.3 Abgrenzung geeigneter (alternativer) Korridore ............................................. 165 2.3.1 Differenzierung und Konkretisierung der Belange innerhalb der Grobkorridore ........................................................................................................................ 165 2.3.2 Neubewertung der Flächen innerhalb der Grobkorridore ............................... 166 2.3.3 Abgrenzung der Korridore (Alternativendefinition).......................................... 166 2.4 Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore ..................................... 167 2.4.1 Alternativenvergleich anhand der bewerteten Flächeneinheiten innerhalb der Korridore ......................................................................................................... 168 2.4.2 Ableitung von Barrieren und Riegeln .............................................................. 170 2.4.3 Alternativenvergleich anhand qualitativer Konflikte ........................................ 171 2.5 Methodik der Kostenberechnung .................................................................... 172 2.5.1 Konventionelle Kostenbewertung und ihre Bestandteile ................................ 172 2.5.2 Technologiebedingte Wirkintensitäten der Anlagen unter dem Aspekt der Kostenbewertung ............................................................................................ 175 2.5.3 Kostentechnische Betrachtung der Versorgungsunterbrechungen bzw. der nicht zeitgerecht gelieferten Energiemenge ................................................... 181 2.5.4 Kriterienkatalog zur Kostenbewertung im Rahmen eines Alternativenvergleichs ........................................................................................................................ 188 2.5.5 Zwischenfazit: Kostenberechnung der Teilverkabelungsoption ...................... 189 3 Sensitivitätsanalyse des Einflusses der methodischen Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs .................................................. 190 3.1 Variationen bei der Bewertung des Suchraums und der Abgrenzung von Grobund Trassenkorridoren.................................................................................... 194 3.1.1 Variation der Konfliktrisikoklassen am Beispiel Wald ..................................... 194 3.1.2 Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen ................................................ 196 3.1.3 Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen............................ 202 3.1.4 Variation bei der Prüfung von Riegelsituationen............................................. 205 3.1.5 Variation der Schutzabstände......................................................................... 213 3.1.5.1 Variation der Siedlungsabstände .................................................................... 213 3.1.5.2 Variation bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ................................... 216 3.2 Variationen beim quantitativen Vergleich der Korridore ................................. 217 3.2.1 Methodische Vorarbeiten des Vergleichs ....................................................... 217 3.2.2 Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts ........................... 219 30.04.2015 Seite III Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Inhaltsverzeichnis 3.2.3 Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken.................................................................................................. 220 3.2.4 Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken.................................................................................................. 222 3.2.5 Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken ............................ 223 3.2.6 Zwischenfazit Sensitivitätsanalyse ................................................................. 224 3.3 Abzuleitende Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung ........................ 225 3.3.1 Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore ................................................. 225 3.3.2 Vergleich alternativer Korridore und Auswahl des Vorzugskorridors .............. 228 TEIL D FAZIT ................................................................................................... 230 1 Bedeutung des Vorverfahrens .................................................................... 231 2 Methodik-Konventionsbildung zur BFP ..................................................... 232 QUELLENVERZEICHNIS .............................................................................................. 236 Literatur ........................................................................................................................ 236 Rechtsvorschriften in Deutschland und der EU .............................................................. 247 Vorträge, Gespräche .......................................................................................................... 249 ANHANG ............................................................................................................ 250 A1 Technik .......................................................................................................... 250 A1.1 AC-Kabelleitungen .......................................................................................... 250 A1.2 DC-Kabelleitungen.......................................................................................... 255 A1.3 GIL Gasisolierte Leitungen ............................................................................. 257 A1.4 AC-Freileitungen ............................................................................................. 260 A1.5 DC-Freileitungen............................................................................................. 263 A2 Umwelt ........................................................................................................... 267 A2.1 Konflikterfassung Landschaftsbild .................................................................. 267 A2.2 Konflikterfassung Vogelkollision ..................................................................... 269 A2.3 Konflikterfassung Waldlebensraum ................................................................ 271 A2.4 Konflikterfassung elektromagnetisches Feld (EMF) ....................................... 273 A2.5 Konflikterfassung Boden ................................................................................. 276 A2.6 Konflikterfassung Grundwasser ...................................................................... 278 A3 Methodik ........................................................................................................ 280 Seite IV 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Abbildungsverzeichnis 0.1 Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Planungs- und Zulassungsverfahren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen nach EnWG und NABEG (WEINGARTEN et al. 2013, verändert) ......................... 3 Stellung der Bundesfachplanung und Bezug der Alternativenprüfung im Entscheidungsprozess........................................................................................ 6 Themenfelder des Vorhabens .......................................................................... 10 Fachliche Forschungsprojektstruktur und Zusammenhang der Arbeitspakete . 12 Struktur Projektbericht ...................................................................................... 13 Einordnung verschiedener Stromarten und Übertragungssysteme (EFZN & OECOS 2012)................................................................................................... 35 Qualitative Gegenüberstellung verschiedener Technologien zum Netzausbau und der relevanten Kosten................................................................................ 36 Gegenüberstellung verschiedener AC-Leitungstechnologien zum Netzausbau unter Berücksichtigung von einigen systemtechnischen Eigenschaften .......... 38 DC-Dreileiter-System auf dem Hybridmast (AMPRION 2012) ............................ 39 Korridor mit zwei zweisystemigen Freileitungen (COOMBS 1916) ..................... 42 Leitungssituationen zur Ermittlung der zulässigen Abstände (LEV 1994)......... 44 Anforderungen an den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen 47 Alternativenvergleich im Planungsprozess ....................................................... 50 Bestandteile einer Verfahrensanweisung (verändert nach WACHTER et al. 2002) .......................................................................................................................... 63 Ablauf des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung .......................... 67 Überblick über die Aggregation und den Alternativenvergleich ........................ 70 Grundstruktur der Nutzwertanalyse – Standardversion (HARTH 2006, in Anlehnung an BECHMANN 1978) ....................................................................... 72 Grundstruktur der 2. Generation der Nutzwertanalyse (HARTH 2006, in Anlehnung an BECHMANN 1989) ....................................................................... 76 Wirkungsgefüge Vorhaben – Umwelt und Raumnutzungen ........................... 108 Wesentliche Konflikte und Prüfinstrumente .................................................... 118 Belange für den Alternativenvergleich ............................................................ 122 Abgrenzung des Untersuchungsraums (BNETZA 2013) ................................. 129 Abgrenzung des Untersuchungsraums bei nicht festgelegtem Netzverknüpfungspunkt (BNETZA 2013, verändert) ....................................... 130 Konfliktrisikoklassen ....................................................................................... 138 Umgang mit Bündelungsoptionen................................................................... 147 LSG-Flächenanteile in den Bundesländern und Deutschland (in %, Stand 12/2012).......................................................................................................... 148 Digitale Sichtbarkeitsanalyse zur Planfeststellung – Sichtbelastung durch geplante Freileitung (BUKSDRÜCKER et al. 2014, verändert) ........................... 151 Einsehbarkeitsanalyse .................................................................................... 152 Riegelprüfung nach ÜNB-Musterantrag.......................................................... 157 Prüfung der technischen Realisierbarkeit ....................................................... 157 Abb. 2: Abb. 3: Abb. 4: Abb. 5: Abb. 6: Abb. 7: Abb. 8: Abb. 9: Abb. 10: Abb. 11: Abb. 12: Abb. 13: Abb. 14: Abb. 15: Abb. 16: Abb. 17: Abb. 18: Abb. 19: Abb. 20: Abb. 21: Abb. 22: Abb. 23: Abb. 24: Abb. 25: Abb. 26: Abb. 27: Abb. 28: Abb. 29: Abb. 30: 30.04.2015 Seite V Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Abbildungsverzeichnis Abb. 31: Abb. 32: Abb. 33: Abb. 34: Abb. 35: Abb. 36: Abb. 37: Abb. 38: Abb. 39: Abb. 40: Abb. 41: Abb. 42: Abb. 43: Abb. 44: Abb. 45: Abb. 46: Abb. 47: Abb. 48: Abb. 49: Abb. 50: Abb. 51: Abb. 52: Abb. 53: Abb. 54: Abb. 55: Abb. 56: Abb. 57: Abb. 58: Abb. 59: Abb. 60: Abb. 61: Seite VI Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt (fiktives Fallbeispiel) ...................... 158 Habitatschutzrechtliche Riegelprüfung ........................................................... 163 Engpassprüfung.............................................................................................. 164 Fallbeispiel zur Veranschaulichung von Bewertungsparametern ................... 168 Darstellung von Riegeln.................................................................................. 171 Prinzipielle Zusammensetzung der Gesamtverluste in einer Leitung ............. 177 Gesamte Leistungsverluste in einer Stromübertragungstrasse in Abhängigkeit von der Leitungsauslastung (nach NOVITSKIY et al. 2012) .............................. 179 Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 1-systemigen 380-kV-Freileitung) ........................................................................................................................ 184 Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 2-systemigen 380-kV-Freileitung) ........................................................................................................................ 185 Untersuchungsraum des Fallbeispiels ............................................................ 192 Konfliktrisiken innerhalb des Untersuchungsraums (Ellipse) .......................... 195 Darstellung der Konfliktrisiken mit unterschiedlicher Bewertung der Waldflächen .................................................................................................... 196 Flächenbewertung des Suchraumes entsprechend der Methodik des F+EProjekts im Vergleich zum ÜNB-Musterantrag ............................................... 200 Abgrenzung von Grobkorridoren entsprechend unterschiedlicher Methodikansätze............................................................................................. 201 Flächenaggregation nach dem Maximal- und dem Mittelwertprinzip .............. 203 Flächenaggregation nach dem Maximalwertprinzip und unter Berücksichtigung der Konfliktdichte ............................................................................................ 204 Riegelsituationen im nördlichen Untersuchungsraum .................................... 206 Detailausschnitt eines konfliktreichen Bereichs bei der Riegelprüfung .......... 207 Riegelprüfung ................................................................................................. 209 Grobkorridorabgrenzung bei Freileitungen und bei zusätzlicher Teilverkabelungsoption ................................................................................... 210 Berücksichtigung von Siedlungsabständen .................................................... 214 Ableitung von Grob- und Trassenkorridoren mit und ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen ....................................................................................... 215 Berücksichtigung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild ..................... 216 Ausgewählte Trassenkorridore ....................................................................... 217 Vergleichbare Abschnitte innerhalb des Korridorstrangs Ost ......................... 218 Bewertungsobjekt: 1.000 m breiter Korridor ................................................... 220 Reale und konstruierte Konfliktrisiken im Untersuchungsraum des Fallbeispiels ........................................................................................................................ 221 Vergleich des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) .................................................................. 222 Bewertungsobjekt: 70 m breite Trasse ........................................................... 223 Bewertungsobjekt: Linie.................................................................................. 224 Typische Struktur einer 2-systemigen Kabeltrasse (AC-Kabelleitung, auch DCKabelleitung beim Systemaufbau mit einem dritten Leiter) ............................ 266 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Tabellenverzeichnis 0.2 Tabellenverzeichnis Tab. 1: Tab. 2: Tab. 3: Tab. 4: Tab. 5: Abstände Dpp (DIN EN 50341-1, 2013) ............................................................. 43 Schutzabstände (BGV A3, 2010)...................................................................... 43 Horizontalabstände x (LeV 1994) ..................................................................... 44 Inhalte des Alternativenvergleichs auf den Planungsstufen zum Netzausbau . 56 Strukturierung des Verfahrensablaufs der Bundesfachplanung (Regelverfahren) .......................................................................................................................... 64 Kriterien für Freileitung und Erdkabel beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008)...................................................................................................... 81 Variantenvergleich für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008) ............................................... 83 Bewertungsskala für die zusammenfassende Einschätzung (INTAC 2008) ...... 85 Betriebsbedingte Wirkungen und Auswirkungen der Vorhabensvarianten Freileitung/Kabel beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ....... 87 Bewertungsskala für den Variantenvergleich Krümel-Schwerin/Görris ............ 88 Wesentliche Auswirkungen der Vorhabensvarianten auf das Schutzgut Boden beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ................................... 88 Schutzgutbezogene Zusammenfassung des Vergleichs der Auswirkungen beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) ............................................ 89 Vorhabenswirkungen auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a) ................................................................................. 91 Erfasste Sachverhalte in Bezug auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)........................................................... 91 Einstufung der Schutzwürdigkeit und des Konfliktpotenzials für das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) ................... 91 Ermittlung des Konfliktrisikos beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)............................................................................................................... 92 Vergleich der Alternativen A1 bis A5 beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) .................................................................................................... 93 Variantenspezifisches Konfliktpotenzial (VKP) beim ROV Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a) ................................................................................. 94 Eignungsstufen beim ROV Dörpen West-Niederrhein ...................................... 94 Zusammenfassung des Alternativenvergleichs im Abschnitt A beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a)........................................................... 95 Fragebogen zu den Interviews mit Raumordnungsbehörden ........................... 97 Wirkfaktoren Freileitungen (380 kV, HDÜ)* .................................................... 111 Wirkfaktoren Erdkabel (380 kV, HGÜ)* .......................................................... 112 Wirkfaktoren Konverterstation ........................................................................ 113 Wirkungsmatrix für Erdkabel (PETERS et al. 2014a, verändert) ...................... 114 Wirkungsmatrix für Freileitungen (PETERS et al. 2014a, verändert) ............... 115 Wirkungsmatrix für Konverterstationen (PETERS et al. 2014a, verändert) ...... 116 Inhalte des Umweltberichts............................................................................. 125 Tab. 6: Tab. 7: Tab. 8: Tab. 9: Tab. 10: Tab. 11: Tab. 12: Tab. 13: Tab. 14: Tab. 15: Tab. 16: Tab. 17: Tab. 18: Tab. 19: Tab. 20: Tab. 21: Tab. 22: Tab. 23: Tab. 24: Tab. 25: Tab. 26: Tab. 27: Tab. 28: 30.04.2015 Seite VII Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Tabellenverzeichnis Tab. 29: Tab. 56: Von der Untersuchungsraumanalyse bis zur Korridorabgrenzung – Arbeitsschritte ................................................................................................. 127 Definition und Kriterien der Raumwiderstandsklassen gemäß ÜNBMusterantrag (50HERTZ et al. 2013) ............................................................... 134 Kriterien zur Abschätzung des Konfliktrisikos ................................................. 137 Sechsstufige Bewertungsskala für die Klassifizierung des Konfliktrisikos ...... 138 Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber Freileitungen (Auszug).................................................................................... 139 Zuordnung Flächen- und Raumkategorien zu Konfliktrisikoklassen ............... 139 Bündelungsmöglichkeiten und -prioritäten (50HERTZ et al. 2013) .................. 144 Orientierungswerte Untersuchungsraum für die § 8-Unterlage (BNETZA 2012a) ........................................................................................................................ 149 Flächenangaben der KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel, in ha) .......................... 169 Durchfahrungslänge (in m) durch KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel) ................ 170 Bedeutung der Bewertungsklasse für Riegel (BNetzA 2012c) ....................... 170 Riegel in den drei Korridoralternativen ........................................................... 171 Struktur der Investitionskosten/380-kV-Freileitung, 2 Systeme (SCHAU et al. 2006)............................................................................................................... 175 Struktur der Investitionskosten /380-kV-Kabelleitung, 7 Systeme (SCHAU et al. 2006)............................................................................................................... 176 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Freileitung, 2 Systeme .......................................................................................................... 180 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Kabelleitung, 7 System ............................................................................................................ 180 Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Leitung (nach BRAKELMANN 2009) ......................................................................................... 181 Betriebskosten mit den Nichtverfügbarkeitskosten / 380-kV-Freileitung, 2 Systeme .......................................................................................................... 186 Kriterienkatalog für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein Projekt zum Leitungsbau ................................................................................ 189 Variationen der methodischen Festlegungen ................................................. 193 Unterschiede bei vier- und sechsstufiger Bewertung ..................................... 197 Zuordnung wesentlicher Flächen- und Raumkategorien bei 4- bzw. 6-stufiger Bewertung....................................................................................................... 198 Verbindungslängen und angenommene Gesamtkosten der Korridorvarianten ........................................................................................................................ 211 Vergleich der Streckenlängen......................................................................... 220 Vergleich der überspannten Fläche des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) ............................... 223 Vergleich der Querungslänge des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) ............................... 224 Quantitative Methoden für den Alternativenvergleich und Vorrangentscheidung* ........................................................................................................................ 225 Akteure im Konventionsbildungsprozess (nicht abschließend) ...................... 234 Seite VIII 30.04.2015 Tab. 30: Tab. 31: Tab. 32: Tab. 33: Tab. 34: Tab. 35: Tab. 36: Tab. 37: Tab. 38: Tab. 39: Tab. 40: Tab. 41: Tab. 42: Tab. 43: Tab. 44: Tab. 45: Tab. 46: Tab. 47: Tab. 48: Tab. 49: Tab. 50: Tab. 51: Tab. 52: Tab. 53: Tab. 54: Tab. 55: Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Tabellenverzeichnis Tab. 57: 30.04.2015 Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber Freileitungen; Ebene: Suchraumanalyse ........................................................ 280 Seite IX Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Abkürzungsverzeichnis 0.3 Abkürzungsverzeichnis A Ampere AC alternating current (Wechselstrom) AEWA African Eurasian Waterbird Agreement AP Arbeitspaket ASB artenschutzrechtlicher Beitrag ATKIS-Basis-DLM Digitales Landschaftsmodel auf Basis eines amtlichen topografischkartografischen Informationssystems BAB Bundesautobahn BauGB Baugesetzbuch BB Brandenburg BBodSchG Bundes-Bodenschutzgesetz BBP Bundesbedarfsplan BBPlG Bundesbedarfsplangesetz BfN Bundesamt für Naturschutz BFP Bundesfachplanung BfS Bundesamt für Strahlenschutz BGR B11 Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit B11 BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BImSchV Bundes-Immissionsschutzverordnung BMI Bundesministerium des Innern BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BNetzA Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen BR-Drs. Bundesrat-Drucksache BT-Drs. Bundestag-Drucksache BVerwG Bundesverwaltungsgericht BY Bayern DC direct current (Gleichstrom) Seite X 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbau Abkürzungsverzeichnis DENA Deutsche Energieagentur Dpp innere Abstände zwischen unter Spannung stehenden Teilen untereinander EK Erdkabel EMF elektromagnetische Felder EMS-System Energiemanagementsystem EnLAG Energieleitungsausbaugesetz EnWG Energiewirtschaftsgesetz FACTS Flexible AC Transmission System FFH-Gebiet ein nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschütztes Gebiet FFH-VP Verträglichkeitsprüfung nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FFH-RL Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie FL Freileitung F+E-Projekt Forschungs- und Entwicklungsprojekt ggf. gegebenenfalls GIL gasisolierte Übertragungsleitungen GIS Geoinformationssystem G-KRK Gesamt-Konfliktrisikoklasse GNW Gesamtnutzwert HDÜ Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung HE Hessen HGÜ Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung HöS-Kabel Höchstspannungskabel HTLS Hochtemperaturleiterseil Hz Hertz IARC International Agency for Research on Cancer IBA Important Bird Area i. d. R. in der Regel i. V. m. in Verbindung mit KR Konfliktrisiko KRK Konfliktrisikoklasse kV Kilovolt 30.04.2015 Seite XI Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Abkürzungsverzeichnis LeV Leitungsverordnung LROP Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen LRP Landschaftsrahmenplan LRT Lebensraumtypen LSG Landschaftsschutzgebiet μT Mikrotesla max. Maximum min. Minimum Mio. Millionen MKRO Ministerkonferenz für Raumordnung MVA Megavoltampere MW Megawatt MWh Megawattstunde NABEG Netzausbaubeschleunigungsgesetz NEP Netzentwicklungsplan NI Niedersachsen NW Nordrhein-Westfalen NWA Nutzwertanalyse NWA 1 Nutzwertanalyse der 1. Generation NWA 2 Nutzwertanalyse der 2. Generation PFV Planfeststellungsverfahren PlfZV Planfeststellungszuweisungsverordnung ROG Raumordnungsgesetz ROV Raumordnungsverfahren RVP Raumverträglichkeitsprüfung RVS Raumverträglichkeitsstudie RWK Raumwiderstandsklasse saP spezielle artenschutzrechtliche Prüfung SH Schleswig-Holstein S-KRK schutzgutbezogene Konfliktrisikoklasse SUP Strategische Umweltprüfung Seite XII 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbau Abkürzungsverzeichnis TH Thüringen TK Trassenkorridor TNW Teilnutzwert TöB Träger öffentlicher Belange TS Treffsicherheit u. a. unter anderem Un Nennspannung in kV ÜNB Übertragungsnetzbetreiber UP KRITIS Umsetzungsplan zum Schutz Kritischer Infrastrukturen u. U. unter Umständen UVP Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Umweltverträglichkeitsstudie UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung v. a. vor allem VPE vernetztes Polyethylen VSG Vogelschutzgebiet VS-RL Vogelschutz-Richtlinie WasgefStAnlV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen WHG Wasserhaushaltsgesetz z. B. zum Beispiel 30.04.2015 Seite XIII Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Abkürzungsverzeichnis Seite XIV 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Vorwort Vorwort Das Forschungsvorhaben 'Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung' wurde von Juli 2012 bis Juli 2014 gefördert. Gleichwohl sind in den Projektbericht vereinzelt noch aktuelle Entwicklungen bis zum 1. Quartal 2015 eingeflossen. Die ersten Anträge auf Bundesfachplanung nach § 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz und die Reaktionen in der Öffentlichkeit haben deutlich gemacht, dass viele der im Forschungsprojekt behandelten Fragestellungen von großer praktischer Bedeutung sind. Der hier vorliegende Bericht versteht sich in erster Linie als methodische Anregung für den Prozess der Korridorplanung und soll die zentralen Akteure der Bundesfachplanung in ihrem Wirken unterstützen. Aufgrund der Komplexität der bei der Korridorplanung zu berücksichtigenden Belange, der Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungszusammenhänge und der Unvollständigkeit der raumbezogenen Informationen können die raumbezogenen Restriktionen auf der abstrakten Planungsebene der Bundesfachplanung prinzipiell nicht wissenschaftlich exakt und abschließend bestimmt werden. Im vorliegenden Bericht werden daher zunächst nur methodische Vorschläge gemacht, die in einem breit angelegten Konventionsbildungsprozess mit den beteiligten Akteuren weiter qualifiziert und legitimiert werden müssen. Der vorliegende Projektbericht fokussiert schwerpunktmäßig auf die planungsmethodischen, wirtschaftlichen und technischen Aspekte des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung. Die akzeptanzbezogenen Ergebnisse des Projekts sind in dem Bericht nur insofern integriert, als sie den planerischen Umgang mit dem Thema Landschaftsbild und elektromagnetische Felder betreffen. Weitergehende Ergebnisse zum Thema Akzeptanzsteigerung werden in einem gesonderten Bericht der Forschungsgruppe Umweltpsychologie dargestellt. 30.04.2015 Seite 1 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Teil A EINFÜHRUNG ZUM FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSPROJEKT 1 Ausgangslage und Hintergrund Der zügige Ausbau des Höchstspannungs-Übertragungsnetzes (≥ 220 Kilovolt (kV)) ist einer der zentralen Voraussetzungen für den Ausbau und die Integration der erneuerbaren Energien in Deutschland. Infolge der Unfälle in den japanischen Atomreaktoren in Fukushima im März 2011 hat die Bundesregierung den Ausstieg aus der Atomenergie bekräftigt sowie den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Übertragungsnetze beschlossen. Seit Einführung der gesetzlich neu geregelten Netzausbauplanung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)1 und das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG)2 zum Ausbau des länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungs-Übertragungsnetzes im Juli 2011 erfolgt die Planung entlang einer dreistufigen Planungs- und Zulassungshierarchie: 1. Annahmen zum Bedarf, Prüfung und Festlegung des Bedarfs durch Bedarfsplanung (Szenariorahmen, Netzentwicklungsplan und Bundesbedarfsplan gemäß §§ 12a bis 12e EnWG), 2. Prüfung und Festsetzung von Trassenkorridoren, kurz: Korridore (Bundesfachplanung und Bundesnetzplan gemäß §§ 4 bis 17 NABEG), 3. Prüfung und Festsetzung von Trassen (Planfeststellung und Planfeststellungsbeschluss gemäß §§ 18 ff. und § 24 NABEG). Der grün umrandete Rahmen in Abb. 1 stellt diesen Sachverhalt dar. 1 2 Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch G. v. 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch G. v. 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730). Seite 2 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Abb. 1: Planungs- und Zulassungsverfahren für Hoch- und Höchstspannungsleitungen nach EnWG und NABEG (WEINGARTEN et al. 2013, verändert) Ziel der Bedarfsplanung ist es, den Bedarf an Neu- und Ausbaumaßnahmen für das gesamte Bundesgebiet mit einem zeitlichen Horizont von zehn Jahren verbindlich festzulegen. Dahingegen fokussieren die Bundesfachplanung (BFP) und die Planfeststellung auf einzelne Neuoder Ausbaumaßnahmen. Dabei wird zunächst im Rahmen der BFP ein Korridor bestimmt, bevor im anschließenden Planfeststellungsverfahren der konkrete Trassenverlauf innerhalb dieses Korridors festgelegt wird. Mit zunehmender räumlicher Konkretisierung der Planungen für die im Bedarf festgestellten Netzausbauprojekte wird aktuell die geringe Akzeptanz der potenziell betroffenen Bürger3 und Gebietskörperschaften, wie Gemeinden, Landkreisen und Planungsregionen, zu einem stetig wachsenden Hemmnis für den Netzausbau. Wie dies in der von mittlerweile 20 Landkreisen und einer Planungsregion unterzeichneten 'Hamelner Erklärung' deutlich zum Ausdruck gebracht wird, spielen dabei nicht zuletzt methodische Fragen der Korridorfindung und die Forderung nach einer auf transparenten Kriterien beruhenden und damit nachvollziehbaren Auswahl eines Korridors eine zentrale Rolle (HARTLIK 2015). 3 Sofern personenbezogene Bezeichnungen zugunsten der Lesefreundlichkeit nur in ihrer maskulinen Form aufgeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 30.04.2015 Seite 3 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Wesentliche Aspekte in diesem Kontext sind die Alternativenprüfung und der Alternativenvergleich, mit denen der Nachweis geführt werden kann, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange die optimale Lösung Ergebnis der Planung und des Verfahrens ist. Im komplexen Planungsprozess der BFP sind die zu erwartenden Konflikte verschiedener räumlicher und technischer Lösungen (Alternativen) mit allen relevanten Belangen (Erfordernisse der Raumordnung, technische Realisierbarkeit und Versorgungssicherheit, Kosten und Wirtschaftlichkeit sowie Umwelt- und Naturschutz) im Rahmen der Alternativenprüfung zu identifizieren und zu vergleichen und somit die seitens der zuständigen Behörde zu treffende Entscheidung qualifiziert vorzubereiten. Gelingt es dabei anhand einer transparenten Methodik den Nachweis zu führen, dass die Entscheidung auf die verträglichste Lösung unter Berücksichtigung aller zumutbaren und vernünftigen Konfliktvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen fällt, kann dies das Vertrauen in die Planung stärken und den Widerstand gegenüber der Entscheidung mindern. Die Qualifizierung und Standardisierung der Methoden der Alternativenprüfung und des Alternativenvergleichs in der BFP sind daher ein zentraler Ansatzpunkt, um die Akzeptanz in der Bevölkerung gegenüber dem Neu- bzw. Ausbau einzelner Stromtrassen zu erhöhen und deren Planung und Realisierung gleichzeitig – wie mit dem NABEG intendiert – zu beschleunigen. Spannungsfeld des Forschungs- und Entwicklungsprojekts Die wesentlichen Voraussetzungen, die zugleich das Spannungsfeld des Forschungs- und Entwicklungsprojekts (F+E-Projekts) kennzeichnen, liegen darin, dass 1. bis dato noch kein Verfahren auf BFP durchgeführt wurde, 2. es keine feststehende Definition von 'Alternativen' im Kontext der BFP gibt, 3. auf keine einheitliche, anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs zurückgegriffen werden kann und 4. der Netzausbau beschleunigt erfolgen und zugleich 5. dessen Akzeptanz gesteigert werden soll. Auf diese einzelnen Punkte wird im Folgenden überblickartig eingegangen. Zu 1: Bis dato wurde noch kein Verfahren auf BFP durchgeführt Im Zuge verschiedener Gesetzgebungsvorhaben zur Beförderung der Energiewende im Sommer 2011 hat der Gesetzgeber auch das Planungsrecht für Übertragungsnetze gravierend umgestaltet: Erstmals ist im EnWG eine staatlich organisierte und letztlich durch Bundesgesetz zu verantwortende Bedarfsplanung für Elektrizitätsnetze normiert worden (§§ 12a bis 12e EnWG). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat einen Bundesbedarfsplan zu entwickeln (§ 12e Abs. 1 EnWG), der vom Bundesgesetzgeber zu verabschieden ist und der für Seite 4 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf gesetzlich feststellt. Das erste Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)4 wurde am 23. Juli 2013 verabschiedet. Für die dort als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten 16 Höchstspannungsleitungen ist die Bundesfachplanung durchzuführen. Das Verfahren der BFP beginnt formell mit der Antragstellung des Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB). Der Antrag muss regelmäßig einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Korridors sowie eine Darlegung der in Frage kommenden Alternativen sowie Erläuterungen zur Auswahl zwischen den in Frage kommenden Alternativen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte enthalten (§ 6 NABEG). Das bedeutet, die – für die von der BNetzA durchzuführende Raumverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung – erforderlichen Fachgutachten (Raumverträglichkeitsstudie (RVS), Umweltbericht, Artenschutzbeiträge etc.) sind Gegenstand des vom ÜNB eingereichten Antrags auf BFP. Sie dienen der Entscheidungsfindung der BNetzA. Innerhalb der Laufzeit des F+E-Projekts haben die ÜNB für keines dieser 16 Vorhaben einen Antrag auf BFP gestellt. Eine Praxis, wie der Alternativenvergleich durch die Gutachter der ÜNB durchgeführt wird oder welche Anforderungen die Genehmigungsbehörde (BNetzA) an den Alternativenvergleich stellt, besteht nicht. Dementsprechend besteht das Ziel des F+EProjekts nicht darin, die bestehende Praxis des Alternativenvergleichs im Bereich der BFP zu untersuchen, sondern methodische und technische Bausteine des Alternativenvergleichs zu entwickeln, anhand derer die Beschleunigungspotenziale ausgeschöpft und zugleich die Akzeptanz gesteigert werden kann. Zu 2: Es gibt keine feststehende Definition von 'Alternativen' im Kontext der BFP Der Begriff 'Alternative' im Kontext der Bundesfachplanung ist unscharf konturiert. Im NABEG erfolgt die Eingrenzung auf „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren” (§ 5 Abs. 1 Satz 5 NABEG). Auch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)5, das die Strategische Umweltprüfung (SUP) regelt, enthält eine Eingrenzung. Demnach sind im Umweltbericht – als Fachgutachten für die SUP – „vernünftige Alternativen” zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 14g UVPG). Dabei soll der 4 5 Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148), zuletzt geändert durch G. v. 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066). Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch G. v. 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). 30.04.2015 Seite 5 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Umweltbericht jedoch nur die Angaben enthalten, die mit „zumutbarem Aufwand” ermittelt werden können, und dabei den gegenwärtigen Wissensstand, die allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie den Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans (hier: der Bundesfachplanung) und dessen Stellung im Entscheidungsprozess berücksichtigen (§ 14f UVPG). Letzteres ist in Bezug auf die Frage der Alternativendefinition insofern von Bedeutung, dass bereits auf vorgelagerter Planungsebene, der Bedarfsplanung, Alternativen geprüft und verglichen wurden, und im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren ebenfalls Alternativen zu prüfen und zu vergleichen sind. Diesen Zusammenhang und worauf sich die ebenenspezifischen Alternativenprüfungen hierbei im Wesentlichen beziehen, verdeutlicht Abb. 2. Abb. 2: Stellung der Bundesfachplanung und Bezug der Alternativenprüfung im Entscheidungsprozess In Betracht kommende und vernünftige Alternativen sind generell solche, die rechtssicher sind und dem Stand der Technik entsprechen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind technische und räumliche Eigenschaften der Alternativen. Eine abschließende Definition der rechtssicheren und dem Stand der Technik entsprechenden technischen und räumlichen Alternativen, die im Rahmen des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung zu bewerten und miteinander zu vergleichen sind, existiert nicht. Die technischen Eigenschaften von Alternativen lassen sich auf der Ebene der BFP mindestens durch die Kategorien Freileitungen oder Erdkabel und Hochspannungsdrehstrom- oder -gleichstromübertragung (HDÜ und HGÜ) beschreiben. In Bezug auf technische Alternativen enthält das BBPlG nur eine Einschränkung bzgl. der Alternativendefinition: Bei HGÜ-Vorhaben dürfen Erdkabel nur auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn Mindest- Seite 6 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt abstände von 400 m zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB)6 liegen, bzw. 200 m im Außenbereich nach § 35 BauGB unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 BBPlG in Verbindung mit (i. V. m.) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)7). Das BBPlG sieht weiterhin vor, dass die HGÜ-Technologie bei den im Bundesbedarfsplan mit einem 'B' gekennzeichneten Vorhaben (Pilotprojekt für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen) zur Anwendung kommen kann (§ 2 Abs. 2 BBPlG). Die HGÜ-Technologie ist hier als vernünftige Alternative zur HDÜ zu sehen. Für den HDÜ-Bereich sind im BBPlG keine Festlegungen getroffen. Es ist juristisch noch nicht geklärt, ob angesichts der Technologieoffenheit des NABEG eine Teilverkabelung bei HDÜ-Projekten möglich ist (s. WACHTER et al. 2014, 59; SCHALLER & HENRICH 2014, 369 f.). Neben den technischen Eigenschaften sind Alternativen durch ihre räumliche Verortung eines Vorhabens gekennzeichnet. Diese beziehen sich auf der Ebene der BFP auf verschiedene Korridoralternativen. Auch in Bezug auf diese räumlichen Eigenschaften der Alternativen ist nicht festgelegt, welche vernünftig sind. Die einzige direkte rechtliche Eingrenzung im Kontext der vernünftigen räumlichen Alternativen ist in der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV)8 begründet, wonach HDÜ-Vorhaben, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen dürfen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Überspannungsverbot nach § 4 Abs. 3 26. BImSchV). Korridore durch Siedlungsbereiche zu führen ist nicht rechtskonform, sodass eine solche Führung keine vernünftige Alternative darstellt. Eine abschließende, abgestimmte und gerichtlich überprüfte Definition des Alternativenbegriffs liegt bis dato nicht vor. Zu 3: Es kann auf keine einheitliche, anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs zurückgegriffen werden Eine einheitliche, differenzierte und breit anerkannte Methodik des Alternativenvergleichs bei der BFP liegt nicht vor, wenngleich die BNetzA einen ersten, frühen 'Leitfaden zur Bundesfachplanung' (BNETZA 2012a) und eine 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' (BNETZA 2012b) veröffentlicht hat. Beide Dokumente wurden bereits im August 2012 als Ergebnis einer ersten Methodenkonferenz veröffentlicht, an der Vertreter betroffener Bundes- und Landesbehörden sowie die ÜNB teilnahmen. 6 7 8 Baugesetzbuch vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch G. v. 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748). Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), zuletzt geändert durch G. v. 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543). Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder) vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266). 30.04.2015 Seite 7 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Der Leitfaden skizziert die Methodik des Alternativenvergleichs sehr grob (BNETZA 2012a, 23) und der BNetzA ist bewusst, dass er zum Teil fortzuentwickeln ist. Auf den Erfahrungen aus der Planungspraxis basierend, sollen – so sieht es die Einleitung des Leitfadens vor – sowohl der Leitfaden als auch die Mustergliederung weiterentwickelt werden (BNETZA 2012a, 1). Bis dato (April 2015) ist dies – vermutlich aufgrund der noch ausstehenden Praxis (s. zu 1) – noch nicht erfolgt. 2013 haben die vier ÜNB (50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH) ein gemeinsam entwickeltes Papier zur Grob- und Trassenkorridorfindung mit dem Titel 'Antrag auf Bundesfachplanung – Musterantrag nach § 6 NABEG' (ÜNB-Musterantrag) veröffentlicht (50HERTZ et al. 2013). Dort ist auch eine Methodik zur Abgrenzung räumlicher Alternativen aus der Sicht der ÜNB dargestellt, die jedoch umstritten ist. So gehen aktuell 20 Landkreise aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern sowie die Region Hannover gegen die Methodik der ÜNB in Bezug auf die Abgrenzung räumlicher Alternativen im Zusammenhang mit dem SuedLink-Vorhaben vor (u. a. LANDESHAUPTSTADT UND REGION HANNOVER 2014, o. S.; FAZ 2014, o. S.). Anhand welcher Kriterien, mit welcher Gewichtung der Kriterien und mit welcher Methodik (quantitativ oder qualitativ) der anschließende Vergleich der räumlichen Korridoralternativen erfolgen soll, wird in der Methodik des ÜNB-Musterantrags nicht explizit dargelegt. Damit sind ganz wesentliche methodische Aspekte weiterhin allein ins Ermessen der einzelnen ÜNB bzw. deren Gutachter gestellt. Zu 4 und 5: Der Netzausbau soll beschleunigt erfolgen und zugleich soll dessen Akzeptanz gesteigert werden Mit dem 'Energiepaket 2011' wurde neben der Novellierung des EnWG durch das NABEG ein neues Planungsinstrumentarium, die Bundesfachplanung, geschaffen. Das neue Planungsrecht zielt auf die Vereinfachung und Beschleunigung des Ausbaus des Übertragungsnetzes in Deutschland ab. Als 'one-stop-shop' wurden der BNetzA diesbezüglich umfangreiche neue Aufgaben zugewiesen: So wurde das von den einzelnen Bundesländern durchgeführte Raumordnungsverfahren (ROV) für einen Großteil der neu geplanten Höchstspannungsleitungen durch die BFP ersetzt. Die Bestimmung der Korridore wird konzentriert und ist als neuer Aufgabenbereich von der BNetzA durchzuführen. Dadurch soll vermieden werden, dass die als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorhaben mehrere (Landes-)ROV mit zeitaufwändigen Abstimmungen der jeweils zuständigen Landesraumordnungsbehörden durchlaufen müssen. Dafür hat die BNetzA inzwischen intern neue Organisationsstrukturen und Arbeitsteams geschaffen, um die anstehenden Verfahren bewältigen zu können. Dadurch, dass die BFP im Gegensatz zum vormals erforderlichen ROV Bindungswirkung für das Planfeststellungsverfahren entfaltet, kommt der so genannten Abschichtung – also der auf die jeweilige Planungs- oder Verfahrensebene zugeschnittenen Detaillierung der Behandlung der entscheidungsrelevanten Prüfinhalte – große Bedeutung zu. Durch die Abschichtung kann einer Überladung der BFP mit umweltfachlichen Detailproblemen, die dort Seite 8 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt nicht sachgerecht abzuarbeiten sind, vermieden werden, um die Beschleunigungsoptionen nutzen zu können. Hierfür muss geklärt werden, auf welcher Planungsebene die einzelnen Umweltauswirkungen wie detailliert geprüft und inwieweit Prüfungsgegenstände auf bestimmten Planungsebenen abschließend entschieden werden können. Erfahrungen hierzu liegen noch nicht vor. 2 Ziel des F+E-Projekts Mit dem Forschungsvorhaben wird den neuen rechtlichen und planungsfachlichen Anforderungen der Netzausbauplanung Rechnung getragen. Aufgabe des F+E-Projekts ist die Entwicklung einer planungsmethodisch konsistenten und rechtssicheren Bewertungskonzeption, die es ermöglicht, im Rahmen der BFP nach NABEG alternative Korridore innerhalb eines Suchraums zwischen zwei Netzverknüpfungspunkten (Ellipse) abzugrenzen und hinsichtlich ihrer Raum- und Umweltverträglichkeit zu bewerten und miteinander zu vergleichen. Zentrales Ziel des Vorhabens ist damit die Entwicklung einer Bewertungsmethodik, die dazu beiträgt, innerhalb des Suchraums alternative Korridore zu identifizieren und auf der Grundlage einer vergleichenden Bewertung den unter Berücksichtigung aller Belange 'besten' Korridor auszuwählen. Weil das Ergebnis der vergleichenden Bewertung ganz wesentlich von der Methodik und damit im Kern von der Auswahl der zu berücksichtigenden Kriterien, der Wahl der Vergleichsparameter und der Wertzuweisungen durch die planenden Akteure geprägt ist, ist es zunächst erforderlich, die Auswirkungen der methodischen Festlegungen auf das Bewertungsergebnis und damit auf die Auswahl des 'besten' Korridor aufzuzeigen. Diese Sensitivitätsanalysen sind Voraussetzung für eine transparente Diskussion über methodische Festlegungen und eine darauf aufbauende breite Abstimmung einer Methodenkonvention. Nur wenn zuvor eine breit abgestimmte und akzeptierte Methodenkonvention verabschiedet wird, auf deren Grundlage die Antragsunterlagen für die BFP zu erarbeiten und der Alternativenvergleich durchzuführen ist, kann die gewünschte Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung der Planung tatsächlich erreicht werden. Voraussetzung für die öffentliche Akzeptanz des Ergebnisses der Alternativenprüfung und des Alternativenvergleichs ist also, dass ein möglichst breites Einvernehmen über die der Bewertung zugrundeliegenden Methoden und Maßstäbe besteht. Hierfür soll das F+E-Projekt die Diskussionsgrundlage schaffen und damit den unverzichtbaren Konventionsbildungsprozess vorbereiten. 30.04.2015 Seite 9 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt 3 Vorgehensweise und Berichtsstruktur Ausgehend von der Zielsetzung des Vorhabens sind verschiedene Themenfelder von Bedeutung, die interdisziplinär bearbeitetet wurden (vgl. Abb. 3). Abb. 3: Themenfelder des Vorhabens Zugeschnitten auf diese Themenfelder bestand das Projektteam aus: Bosch & Partner GmbH, Berlin (Federführung), Forschungsgruppe Umweltpsychologie an der Universität des Saarlandes mit Außenstelle an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, Technische Universität Ilmenau, Fachgebiet Elektrische Energieversorgung, Institut für Energiewirtschaftsrecht an der Friedrich Schiller Universität Jena – Kompetenzzentrum für Technik, Wirtschaft, Recht e. V., Dr. Wachter, Büro für Umweltplanung, Hamburg. Die Bearbeitung der Themenfelder gliederte sich in drei zentrale Arbeitsphasen: Analyse, Entwicklung und Erprobung. Seite 10 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Diese drei Arbeitsphasen wurden jeweils auf die aus den Themenfeldern abgeleiteten inhaltlichen Arbeitspakete (AP) bezogen, die in enger wechselseitiger Abstimmung bearbeitet wurden: AP 1: Technische und ökonomische Anforderungen an die Gestaltung von Netztrassen AP 2: Analyse der Umweltauswirkungen der zu vergleichenden Alternativen AP 3: Rechtliche und verfahrensbezogene Vorgaben der Planung und Zulassung von Vorhaben im Bereich des Netzausbaus AP 4: Aufbereitung und Anpassung methodischer Ansätze zum Alternativenvergleich AP 5: Entwicklung von Ansätzen der Öffentlichkeitsbeteiligung beim Alternativenvergleich AP 6: Erprobung der entwickelten Ansätze zum Alternativenvergleich Die Arbeitspakete waren eng miteinander verknüpft (s. Abb. 4) und wurden in der Regel von mehreren Projektpartnern transdisziplinär bearbeitet. 30.04.2015 Seite 11 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Abb. 4: Fachliche Forschungsprojektstruktur und Zusammenhang der Arbeitspakete Dieser Konzeption folgend gliedert sich der Projektbericht grob wie in Abb. 5 dargestellt. Seite 12 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt Abb. 5: Struktur Projektbericht Nach dem in das F+E-Projekt einführenden Teil A werden in Teil B die rechtlichen Grundlagen der Bundesfachplanung, die technischen Grundlagen sowie die umweltplanerischen Grundlagen des Alternativenvergleichs behandelt. Die Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen der Bundesfachplanung bezieht sich u. a. auf den Inhalt der BFP (s. Teil B 1.4) und die Prüfungsschwerpunkte der BFP (s. Teil B 1.6) sowie auf die rechtlichen Vorgaben einer Alternativenprüfung (s. Teil B 1.7). Teil B 2 gibt einen Überblick über die wesentlichen Leitungstechnologien, die für die BFP von Relevanz sind. Darauf aufbauend wird im Teil B 3 auf die umweltplanerischen Grundlagen des Alternativenvergleichs abgestellt. Teil B 3.1 legt die Anforderungen an den Alternativenvergleich aus planungstheoretischer, politischer, verfahrensbezogener und methodischer Perspektive sowie methodische Ansätze zum Vergleich von Korridoren dar. Auf diesen abstrakten Anforderungen an den Alternativenvergleich aufbauend werden in den beiden darauffolgenden Kapiteln Praxiserfahrungen ausgewertet, die ebenfalls für die Konkretisierung der Anforderungen an den Alternativenvergleich genutzt werden. Hierbei handelt es sich zum einen um Telefoninterviews mit Behördenmitarbeitern, die bereits ROV von Höchstspannungsleitungen durchgeführt haben bzw. derzeit damit be- 30.04.2015 Seite 13 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil A: Einführung zum F+E-Projekt fasst sind (s. Teil B 3.2), sowie um die Zusammenstellung der Wirkfaktoren, der Umweltauswirkungen und der Konflikten von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen und der wesentlichen Konflikte (s. Teil B 3.3.). Auf dieser Grundlage wird in Teil B 3.4 die Grundstruktur des Alternativenvergleichs abgeleitet. In Teil C wird umfassend die Methodik des Alternativenvergleichs zur Ableitung eines Vorzugskorridors beleuchtet. Beim Alternativenvergleich der Bundesfachplanung sind nicht nur die Umweltbelange von Bedeutung, sondern auch die Belange der Raumordnung sowie weitere überwiegend öffentliche und private Belange. Diese rahmensetzenden Anforderungen haben wesentlichen Einfluss auf die Methodik, weshalb sie einleitend in Teil C 1 beschrieben werden. In Teil C 2 wird die Grundstruktur der Methodik anhand der Arbeitsschritte 'Definition von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeiten' (s. Teil C 2.1), 'Abgrenzung der Grobkorridore' (s. Teil C 2.2), 'Ableitung geeigneter (alternativer) Korridore' (s. Teil C 2.3) sowie 'Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore' (s. Teil C 2.4) dargelegt und – basierend auf dem allgemeinen Kenntnisstand und der sich derzeit abzeichnenden Praxis der Bundesfachplanung – analysiert. Weil auch die Belange der Wirtschaftlichkeit in der Entscheidung Berücksichtigung finden müssen, wird in Teil C 2.5 untersucht, wie der Kostenfaktor systematisch in den Alternativenvergleich einbezogen werden kann. Hierfür wird eine Methodik der Kostenberechnung entwickelt, die zwischen Freileitungen und Erdkabel differenziert und eine Gegenüberstellung erlaubt. Nachdem die Grundstruktur der Methodik des Alternativenvergleichs in Teil C 2 umfänglich beschrieben und allgemeine methodische Empfehlungen für die Vorgehensweise abgeleitet wurden, werden nachfolgend in Teil C 3 im Rahmen von Sensitivitätsanalysen die Auswirkungen methodischer Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs – die Ableitung eines Vorzugskorridors – untersucht. Diese fokussieren auf Konstellationen bei der Abgrenzung der Grobkorridore (s. Teil C 3.1), wie etwa durch eine Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen (s. Teil C 3.1.2), sowie auf Konstellationen beim Vergleich der Korridore (s. Teil C 3.2). Auf der Sensitivitätsanalyse aufbauend werden in Teil C 3.3 Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung gegeben. Abschließend wird in Teil D ein Fazit gezogen, in dem insbesondere die Bedeutung der Vorplanungsphase, also der Planungsprozess des ÜNB vor Beginn des formellen Verfahrens, hervorgehoben (s. Teil D 1) und die große Bedeutung einer Methoden-Konvention – auch unter AkzeptanzGesichtspunkten – erläutert wird (s. Teil D 2). Seite 14 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Teil B GRUNDLAGEN 1 Rechtliche Grundlagen der Bundesfachplanung Energiepolitische, europarechtliche und bundesrechtliche Ausgangspunkte der jüngsten 'Beschleunigungsgesetzgebung' für den Netzausbau sind das Energiekonzept der Bundesregierung vom September 2010 und die Novellierung des EnWG durch das Energiegesetzespaket 2011, das auch einer Umsetzung der Vorgaben des 3. EU-Binnenmarktpakets dient. Auch das für die Planungs- und Genehmigungsverfahren zahlreicher Ausbauvorhaben maßgebliche NABEG ist im Zuge der Energiegesetzgebung im Sommer 2011 in Kraft getreten. Der Ausbau der Übertragungsnetze als eine der wichtigsten Voraussetzungen des Energieumbaus (APPEL 2013, 457) bildet einen Regelungsschwerpunkt des Energiegesetzespakets 2011. Maßgeblich für die Planung und Genehmigung von Leitungen im Übertragungsnetz sind nunmehr die §§ 12a ff. EnWG und die Regelungen des NABEG. Das EnWG 2011 (novelliert durch das Gesetz vom 21. Februar 2013, BGBl. I S. 346) enthält zahlreiche neue Regelungen zur Bedarfs- und Netzausbauplanung für Elektrizitätsnetze, insbesondere der Höchstspannungsebene. Das Ergebnis dieser Bedarfsermittlung – erstmalig stattgefunden in 2012 – war der Entwurf eines Bundesbedarfsplans, der schließlich als Referentenentwurf im Dezember 2012 in Art. 1 des 'Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' (BUNDESRAT 2012) vorlag. Im März 2013 hat die Bundesregierung diesen Entwurf als Gesetzesentwurf (DEUTSCHER BUNDESTAG 2013a) übernommen. Daraufhin hat der Bundestag den Regierungsentwurf mit unwesentlichen Änderungen beschlossen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2013b), die sich auf Änderungen von Kennzeichnungen der einzelnen Vorhaben der Anlage des Gesetzesentwurfs bezogen (ebd., 5 f.). Nach zwei Durchgängen hat Anfang Juni 2013 der Bundesrat dem Gesetzesentwurf zugestimmt (BUNDESRAT 2013a, 312B-314B). Das Bundesbedarfsplangesetz wurde im Juli 2013 beschlossen. Sowohl der dem Bundesbedarfsplan (BBP) vorangestellte Netzentwicklungsplan (NEP) als auch der BBP selbst und das diesbezügliche Gesetz (BBPlG) werden jährlich bzw. alle drei Jahre überarbeitet und aktualisiert. Der Regierungsentwurf des 'Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' entwickelte mit seinen fünf Artikeln das erste 'Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' weiter. Er hat seinen Schwerpunkt im Entwurf des Gesetzes über den BBP. Das nunmehr beschlossene 'Zweite Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze' (BUNDESRAT 2013b, 2) legt die dem NABEG zugänglichen Vorhaben fest und eröffnet den ÜNB die Antragstellung für die Durchführung der Bundesfachplanung für diese Vorhaben. Der BBP in Gestalt der Anlage zu § 1 BBPlG enthält die Vorhaben auf Höchstspannungsebene, die im Rahmen der Netzentwicklungsplanung des EnWG als dringend erforderlich identifiziert worden sind und die grenzüberschreitenden und/oder länderübergreifenden Cha- 30.04.2015 Seite 15 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen rakter haben. Dabei sind dort nur die zu verbindenden Netzknotenpunkte gekennzeichnet, d. h. noch keine Trassenverläufe aufgelistet. In Konsequenz der Dringlichkeit des Ausbaus der Elektrizitätsnetze sind die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf mit Erlass des BBPlG für diese Vorhaben gesetzlich festgelegt. Diese im BBPlG von 2013 gelisteten 36 Vorhaben entziehen sich somit einer Überprüfung im Rahmen der Planrechtfertigung (§ 12e Abs. 4 S. 1 EnWG). Außerdem stellt das NABEG eine Art 'neues' Fachplanungsgesetz für die beschleunigte Genehmigung der 36 unter das Regime des NABEG fallenden Vorhaben dar. In das NABEG ist die BFP als ein wesentlicher Bestandteil des mehrstufigen Prozesses – der von der Bedarfsermittlung bis hin zur Genehmigung einer konkreten Trasse im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens (PFV) reicht – eingebettet (NEBEL& RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 6). Die BFP konkretisiert den energiewirtschaftlichen Bedarf an Höchstspannungsleitungen zu einem räumlichen Ausbaubedarf (vgl. DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Ziel der BFP ist es primär, einen umwelt- und raumverträglichen Korridor für die später innerhalb des PFV zu prüfende Höchstspannungsleitung frühzeitig zu sichern (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 7). Insbesondere die Akzeptanz der Öffentlichkeit und die Zustimmung durch die Träger öffentlicher Belange (TöB), namentlich die Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden der Länder, sind Schlüsselelemente, die erforderlich sind, um die Netzentwicklungsplanung und die Genehmigungsverfahren zügig und erfolgreich durchzuführen. In dieser Hinsicht könnten neue Verfahrenselemente entwickelt werden, die einige Regelungsbereiche des NABEG 'untermauern', wie etwa der Vergleich von alternativen Trassenverläufen durch die Übertragungsnetzbetreiber. So liegt der Schwerpunkt dieser Untersuchung in der Planungsebene der Bundesfachplanung nach dem NABEG. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der BFP bestimmen sich durch die Funktionen der Planungsebene (s. Teil B 1.1), deren normativen Ausgangspunkt (s. Teil B 1.2) sowie Anwendungsbereich, Inhalt und Ablauf der Bundesfachplanung (s. Teil B 1.3 bis 1.5), die Prüfungsschwerpunkte (s. Teil B 1.6) und die rechtlichen Kriterien einer Alternativenprüfung (s. Teil B 1.7). 1.1 Funktionen der Planungsebene Bundesfachplanung Die BFP knüpft an die in den §§ 12a ff. EnWG geregelte Stufe der Bedarfsplanung an. Die BFP bildet gemeinsam mit der Planfeststellung die Stufe der vorhabenbezogenen Planung. So verzahnt sie die Stufe der 'Identifikation' des energiewirtschaftlichen Bedarfs an Netzausbaumaßnahmen im EnWG mit der Stufe der abschließenden Genehmigung einer konkreten im BBPlG aufgeführten Höchstspannungsleitung des NABEG. 1.2 Normativer Ausgangspunkt der Bundesfachplanung: Das Gesetz über den Bundesbedarfsplan Am Ende der Bedarfsplanung der §§ 12a ff. EnWG steht der Netzentwicklungsplan. Dieser wird als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan mindestens alle drei Jahre von der BNetzA an Seite 16 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen die Bundesregierung übermittelt. Damit bildet der bestätigte Netzentwicklungsplan die Grundlage für das Bundesbedarfsplangesetz (ANTWEILER 2013, 337), welches wiederum die Grundlage für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des NABEG bildet. Die Bundesregierung legt den Bundesbedarfsplan als Gesetzesentwurf dem Bundesgesetzgeber vor, der diesen gemäß § 12e Abs. 4 EnWG als Bundesgesetz beschließt. Erstmalig hat die Bundesregierung auf der Grundlage des Netzentwicklungsplans 2012 im Dezember desselben Jahres den Entwurf des Bundesbedarfsplangesetzes beschlossen (ebd.). Der Bundestag hat das erste Bundesbedarfsplangesetz am 23.07.2013 verabschiedet. Es wird nach den gesetzlichen Bestimmungen mindestens alle drei Jahre weiterentwickelt. Das BBPlG beinhaltet die Netzverknüpfungspunkte als Ausgangs- und Endpunkte von aktuell 36 als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen. Gesondert gekennzeichnet sind zudem Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen (HGÜ-Leitungen), HGÜ-Pilotprojekte, bei denen eine Teilverkabelung zulässig ist, und Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen. Die Erläuterungen zu den Vorhaben stellen komprimiert die Einzelmaßnahmenbewertungen der BNetzA aus der „Bestätigung des Netzentwicklungsplan Strom 2012“ vom 26. November 2012 dar (DEUTSCHER BUNDESRAT 2012, 15). Mit Erlass des BBP als Bundesgesetz werden für die 36 Netzverknüpfungspunkte die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf gesetzlich festgestellt (§ 12e Abs. 4 EnWG). Mit der Aufführung der Netzverknüpfungspunkte werden noch keine Korridore festgelegt; dies ist vielmehr Aufgabe der anschließenden BFP. Die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit und des vordringlichen Bedarfs sind für die ÜNB sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 ff. EnWG und den §§ 18 ff. NABEG verbindlich. Das bedeutet, dass die zuständigen Behörden für Planfeststellung und Plangenehmigung den Bedarf des jeweiligen Vorhabens nicht mehr in Frage stellen können (BUNDESRAT 2012, 15). Diese Bindungswirkung wird in § 1 Abs. 1 BBPlG aufgenommen. Außerdem entsprechen die Vorhaben des BBPlG gemäß § 12e Abs. 2 S. 3 EnWG den Zielsetzungen des § 1 EnWG. Die 36 Vorhaben werden auf der ersten Ebene der Planung der Vorhabenzulassung – der BFP – zu Korridoren konkretisiert. Der BBP bildet den Schlussstein der dreistufigen Netzentwicklungsplanung nach den §§ 12a ff. EnWG. Am 19. Dezember 2012 hatte die Bundesregierung erstmals den Entwurf eines „Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze“ verabschiedet. Der darin enthaltene Art. 1 ist der in ein Gesetz 'gegossene' BBP nach § 12e EnWG. Der BBPlG-Entwurf enthält vier Paragraphen und eine Anlage zu § 1 des BBPlGEntwurfs. Der Bundesrat hat dem Entwurf des BBPlG Anfang Juni 2013 zugestimmt (zur Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens s. BUNDESRAT 2012, DEUTSCHER BUNDESTAG 2013a und b). Die Vorschrift des § 1 BBPlG statuiert die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf für die in der Anlage zum Gesetzesentwurf bisher aufgeführten 30.04.2015 Seite 17 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 36 Vorhaben. Das bedeutet zum einen für den entsprechenden ÜNB die grundsätzliche Verpflichtung, die ihn betreffenden Vorhaben zu realisieren. Zum anderen kann die Genehmigungsbehörde bei der Planfeststellung den energiewirtschaftlichen Bedarf im Rahmen der Abwägung nicht mehr in Frage stellen. In § 2 BBPlG sind die Kennzeichnungen der Vorhaben der Anlage definiert. Dabei steht der Buchstabe A1 für eine länderübergreifende Leitung, A2 für eine grenzüberschreitende Leitung, B für Pilotprojekte für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen, die auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn Mindestabstände von 400 m zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB liegen, bzw. 200 m im Außenbereich nach § 35 BauGB unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 BBPlG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG) D für ein Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile (HTLS). Daraus resultiert hinsichtlich technischer Alternativen für Vorhaben des Gesetzesentwurfs folgendes: die Kennzeichnung mit dem Buchstaben B und D gibt Hinweise auf den Einsatz von ganz bestimmten Technologien (HTLS, HGÜ-Erdkabel). Da § 2 Abs. 2 BBPlG aber als 'Kann-Bestimmung' formuliert ist, können bei diesen Vorhaben dennoch 'TechnikAlternativen' geprüft werden. Im Gegensatz dazu hat die Kennzeichnung mit dem Buchstaben D zur Folge, dass diese Vorhaben zwingend mit dem Einsatz von HTLS realisiert werden müssen (§ 2 Abs. 3 BBPlG). Diese 'Technik-Alternativen-Beschränkung' betrifft jedoch lediglich das Vorhaben 21 der Anlage zu § 1 BBPlG, das jedoch nicht unter das NABEG fällt – weil es weder als länderübergreifend noch als grenzüberschreitend gekennzeichnet ist – und folglich keiner BFP mit SUP und erweiterter Alternativenprüfung bedarf. Mit der Berichtspflicht der ÜNB nach § 3 BBPlG führt der Gesetzesentwurf ein jährliches Monitoring für die Pilotprojekte nach § 2 Abs. 2 und 3 des BBPlG ein. § 4 BBPlG weist alle Rechtsstreitigkeiten wegen der Vorhaben, die im BBP aufgeführt werden, in erster und letzter Instanz dem Bundesverwaltungsgericht zu. Die Auswahl der in der Anlage des BBPlG aufgeführten Vorhaben „erfolgte auf der Grundlage der Vorhaben, die im Netzentwicklungsplan Strom von der Bundesnetzagentur als erforderlich bestätigt wurden“ (Amtliche Begründung zum BBPlG-Entwurf vom 19. Dezember 2012, 23). In der Begründung des Gesetzesentwurfs werden die einzelnen Maßnahmen kurz dargestellt (ebd., 24 ff.). Am 2. März 2013 haben die ÜNB ihren zweiten Entwurf des NEP der BNetzA vorgelegt. Dieser basiert auf dem im November 2012 genehmigten Szenariorahmen 2013. Bis zum 14. April 2013 wurde der Entwurf des NEP nach § 12d EnWG konsultiert. Danach wurde er bis Juni 2013 von den ÜNB überarbeitet. Den NEP 2013 hat die BNetzA am 19. Dezember Seite 18 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 2013 bestätigt. Noch im September 2013 hat die BNetzA ihren Entwurf des Umweltberichts 2013 zum BBP-Entwurf veröffentlicht. Der dritte Szenariorahmen für den NEP 2014 wurde am 30. August 2013 von der BNetzA genehmigt. Nunmehr ist auch der vierte Szenariorahmen 2015 am 30.04.2014 im Entwurf an die BNetzA übergeben worden. 1.3 Anwendungsbereich der Bundesfachplanung Im energiewirtschaftlich geprägten BBP sind die länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Vorhaben gekennzeichnet, die vom Anwendungsbereich des NABEG gemäß § 2 Abs. 1 NABEG aufgenommen sind. Die Regelungen des NABEG finden außerdem beim Neubau von Hochspannungsleitungen (≥ 110 kV) Anwendung, sofern sie zusammen mit einer länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitung auf einem Mehrfachgestänge geführt werden können und die Planungen so rechtzeitig beantragt werden, dass die Einbeziehung ohne wesentliche Verfahrensverzögerung für die BFP oder Planfeststellung möglich ist (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 NABEG). Zuständig für die Durchführung der BFP ist – wie bereits erwähnt – die BNetzA. 1.4 Inhalt der Bundesfachplanung Die BFP dient der Bestimmung von Korridoren für die im BBPlG nach § 12e Abs. 4 S. 1 EnWG gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen (§ 4 S. 1 NABEG). Zweck der BFP ist demnach die Bestimmung eines konkreten Korridors (§ 5 Abs. 1 NABEG). Bei einem Korridor handelt es sich um einen 500-1.000 m breiten Gebietsstreifen, in dem die im nachgelagerten Verfahren planfestzustellende Trasse liegen soll und der bei bestehenden Konfliktlagen verändert werden kann (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 23). Die BFP bildet daher ein Planungsverfahren mit unmittelbarer Raumwirksamkeit (LEIDINGER 2014, 683). Gegenstand der BFP kann auch ein Korridorabschnitt sein, da § 5 Abs. 3 NABEG die Planung in einzelnen Abschnitten erlaubt. Hierdurch ist es möglich, eine Aufteilung insbesondere bei Vorhaben über längere Distanzen, bei vordringlich zu realisierenden Abschnitten oder bei potenziell konfliktträchtigen Abschnitten zu ermöglichen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Im Rahmen der BFP wird geprüft, ob der Verwirklichung eines Vorhabens in einem Korridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetzt (ROG)9 geprüft und eine Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen vorgenommen wird. Ein zweiter Schwerpunkt ist die Prüfung von etwaigen in Betracht kommenden Alternativen von Korridoren (§ 5 Abs. 1 S. 5 NABEG). 9 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch G. v. 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). 30.04.2015 Seite 19 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Ein Korridor als Gebietsstreifen bietet Raum für verschiedene Trassenverläufe (LEIDINGER 2013, 89). Für die BFP ist nach den Bestimmungen des UVPG eine SUP durchzuführen. 1.4.1 Energierechtliche Leitziele des § 1 EnWG Die von der BFP erfassten Vorhaben des BBPlG sollen den Zielen des § 1 Abs. 1 EnWG entsprechen (BUNDESRAT 2012, 16). Danach soll die Verwirklichung der Vorhaben einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (und Gas) dienen. Darin ist im Hinblick auf den Ausbau des ÜBN das Prinzip der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 11 Abs. 1 EnWG eingeschlossen, welches mit der Verwirklichung der Ziele des § 1 EnWG im Netzausbau verzahnt ist. Danach haben die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Verpflichtung, ihr Netz bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. An der wirtschaftlichen Zumutbarkeit fehlt es jedenfalls, wenn keine Nachfrage an Transport 'durch' das Netz besteht. So bestehen die Ansprüche auf Netzanschluss nach § 17 EnWG und auf Netzzugang gemäß § 20 EnWG nicht, wenn die Beseitigung eines Kapazitätsmangels für den Netzbetreiber wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Sobald aber aufgrund einer bestehenden Nachfrage ein Netzausbau in Betracht zu ziehen ist, hat der Netzbetreiber deshalb eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorzunehmen. Grundsätzlich ist einer solchen Berechnung ein langfristiger Betrachtungszeitraum zugrunde zu legen. Will der Netzbetreiber dagegen ausnahmsweise auf eine mittelfristige Betrachtung abstellen, hat er die Gründe darzulegen und nachzuweisen. Eine Kurzfristbetrachtung hingegen ist regelmäßig ausgeschlossen. Bedarfsgerecht ist also ein Ausbau dann, wenn die Nachfrage aller Netznutzer langfristig befriedigt werden kann (DANNER & THEOBALD 2013, § 11 Rn. 24). Aus der Systematik des § 11 EnWG ergibt sich, dass der Netzbetreiber erst dann zum wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Netzkapazität verpflichtet ist, wenn andere Maßnahmen erschöpft sind. Dies ergibt sich aus der Stufenfolge des § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG: die Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, das Energieversorgungsnetz bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen. Erst also, wenn Optimierung und Verstärkung erschöpft sind, folgt der Ausbau bzw. Neubau (LEIDINGER 2014, 686). Diese Regelungssystematik wird mit dem Übertragungsnetzausbau nach EnWG, BBPlG und NABEG modifiziert. Aber nur insoweit, als dass die Berechnungen der Netzbetreiber nunmehr in der Bedarfsplanung nach dem EnWG gesetzlich verankert sind, der Bedarf im BBPlG festgelegt und fortgeschrieben wird und das NABEG die Vorhabenzulassung regelt. Die Erfüllung der energiewirtschaftlichen Ziele steht im engen Zusammenhang mit der Regulierung der Elektrizitäts- (und Gasversorgungs)netze (§ 1 Abs. 2 EnWG). Bei der Regulierung als neue Form der Wirtschaftsaufsicht ist zu beachten, dass ungeachtet des öffentlichen Interesses an einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung die Versorgungsnetze keine öffentlichen Güter, sondern im Privateigentum stehende Vermögensgegenstände sind (DANNER & THEOBALD 2013, § 1 Rn. 6). So zielt die Regulierung auf die Monopolstellung der Netzbetreiber ab, soll aber aus dem Netzbetrieb keinen staatlichen Regiebetrieb machen, Seite 20 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen der von den Netzbetreiber ohne unternehmerischen Entscheidungsspielraum nur dem Vollzug behördlicher Regulierungsmaßnahmen geführt wird (BADURA 2004, 1189). 1.4.2 Die Aufgaben der BNetzA in der Bundesfachplanung Der BNetzA sind im Rahmen der BFP wichtige Verwaltungsaufgaben zugewiesen. Der Korridor sowie die an den Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 NABEG) werden durch die BNetzA im Rahmen der BFP bestimmt. Das bedeutet, dass es Aufgabe der BNetzA ist, die abschließende Entscheidung über die BFP zu treffen. Zwar sind am Verfahren der BFP verschiedene Akteure beteiligt; letztlich liegt es jedoch in den Händen der BNetzA, welche Korridore für die Vorhaben des BBPlG verbindlich und damit im Rahmen der Planfeststellung genehmigt werden. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die BNetzA (Planfeststellungszuweisungverordnung – PlfZV) ist die BNetzA ebenso für die Entscheidung über die Planfeststellung für die im BBPlG mit A1 und A2 gekennzeichneten Vorhaben zuständig. Die BNetzA hat auch im Verfahren der Bedarfsplanung wichtige Verfahrens-, Steuerungs- und Entscheidungszuständigkeiten (§ 59 Abs. 1 S. 2 EnWG). 1.4.3 Strategische Umweltprüfung für die Bundesfachplanung Neben der Raumverträglichkeitsprüfung (RVP) ist auch eine SUP durchzuführen (§ 5 Abs. 2 NABEG, Anlage 3 Nr. 1.11 UVPG). Dementsprechend ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Aus- und Neubaumaßnahmen (ausgewiesene Korridore) auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter Inhalt der für die Antragstellung auf BFP einzureichenden Unterlagen nach § 8 NABEG. Die SUP im Rahmen der BFP richtet sich sowohl nach den Vorgaben des UVPG als auch nach denen des NABEG. Ziel der SUP auf dieser Verfahrensstufe ist die Bereitstellung von Informationen für die Ermittlung und Beurteilung der Umweltauswirkungen des jeweiligen Korridors. Da sich die SUP auf Pläne und Programme bezieht, dient sie im Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der Sensibilisierung von Sachentscheidungen bezogen auf Pläne und Programme, die sich später in konkreten Vorhaben wiederfinden. Für die SUP im Rahmen der BFP gelten die Anforderungen der §§ 14a-n UVPG (DE WITT 2013a, 129) unter Modifizierung durch die Vorgaben des NABEG. Verfahrensrechtlich wird dieses Ziel über die Erstellung eines Umweltberichts erreicht (vgl. § 14f Abs. 1 und 2 UVPG und § 7 Abs. 1 NABEG). Dafür muss in einem vorangehenden Verfahrensschritt der Untersuchungsrahmen festgelegt werden. Dies bestimmt sich nach § 14f UVPG und § 7 NABEG. Zur Festlegung des Untersuchungsrahmens wird eine Antragskonferenz durchgeführt, die zugleich der Besprechung aus § 14f Abs. 4 S. 2 UVPG entspricht. Dabei wird die Regelung des UVPG in den §§ 14h und i durch § 9 NABEG dahingehend modifiziert, dass nicht nur Behörden, sondern alle Träger öffentlicher Belange an dieser Besprechung beteiligt werden. Daneben wird die Öffentlichkeit in Gestalt der JedermannBeteiligung einbezogen (§ 9 Abs. 3 und 6 NABEG). Dementsprechend sieht das NABEG in 30.04.2015 Seite 21 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen § 10 – abweichend von § 14i UVPG – einen Erörterungstermin zwingend vor (DE WITT 2013a, 130). Im Unterschied zur SUP für andere Pläne und Programme erstellt nicht die zuständige Behörde den Umweltbericht. Das NABEG verpflichtet dazu den ÜNB (§ 8 S. 1 NABEG). So ist § 14g Abs. 3 und 4 UVPG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorhabenträger die Umweltauswirkungen vorläufig zu bewerten hat (DE WITT 2013a, 130). Das ergibt sich auch daraus, dass das Gesetz durchweg allein von „Unterlagen“ spricht, nicht aber von einem Umweltbericht der Behörde. Lediglich in § 9 Abs. 3 Satz 1 NABEG heißt es „die nach § 14i des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen“, „was darauf hindeuten könnte, dass doch ein Umweltbericht von der BNetzA ausgearbeitet werden müsste. Allerdings findet sich auch in der Begründung zum Regierungsentwurf kein Hinweis auf einen derartigen Bericht. Deswegen scheint das Gesetz die vom ÜNB eingereichten Dokumente als Äquivalent zu sehen" (BUNGE 2012, 40). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind die Vorgaben des Umweltrechts maßgeblich für den Inhalt des Umweltberichts. Der Prüfungsauftrag der SUP hängt von den in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG aufgeführten Schutzgütern ab. Die Durchführung der Prüfung erfolgt in drei Schritten: Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (sowohl negative als auch positive). Dabei sollen sich die Prüfungsschritte ausschließlich auf die Auswirkungen beziehen, die aus der Durchführung des Plans oder Programms resultieren (WULFHORST 2013, § 14g Rn. 26). 1.4.3.1 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Die Ermittlung erfolgt ihrerseits üblicherweise in zwei Stufen. Zuerst wird der Status quo der Umwelt im betroffenen Korridor festgestellt. Anschließend prognostiziert der ÜNB die Veränderungen, die sich bei der Umsetzung eines Projekts in diesem Korridor ergeben. Dabei richtet sich die Ermittlung auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG genannten Schutzgüter und deren Wechselwirkung untereinander. Bei der Prüfungstiefe kommt dem Tatbestandsmerkmal „erheblich“ in § 14g Abs. 1 S. 2 UVPG insofern Bedeutung zu, als sich der ÜNB einerseits auf das Wesentliche konzentrieren soll, andererseits eine zu lockere Interpretation der Erheblichkeit die Gefahr bergen kann, dass Umweltauswirkungen ausgeblendet werden, die im Lichte der nachfolgenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung doch als erheblich eingestuft werden (WULFHORST 2013, § 14g Rn. 31). Maßgeblich sind das anzuwendende Fachrecht und ein zumutbarer Aufwand für die Ermittlung. Unter der Beschreibung versteht das UVPG die Dokumentation der ermittelten Umweltauswirkungen des Vorhabens für den Fall, dass es umgesetzt wird, also der Korridor für die Realisierung einer Maßnahme nach BBPlG genutzt wird. Dieses Dokument bildet dann die Grundlage für die Bewertung, wobei diese „anhand des geltenden Planungsrechts beurteilen soll, ob die beschriebenen Umweltauswirkungen des Plans/Programms entscheidungserheblich sind und ob sie hingenommen werden sollen oder nicht“ (ebd., Rn. 44). Seite 22 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die Beschreibung soll den Korridor kurz skizzieren. Sodann werden die Ziele des Umweltschutzes (§ 14g Abs. 2 Nr. 2 UVPG), die Merkmale der Umwelt (§ 14g Abs. 2 Nr. 3 UVPG), bedeutsame Umweltprobleme (§ 14g Abs. 2 Nr. 4 UVPG), voraussichtliche erhebliche Umweltauswirkungen (§ 14g Abs. 2 Nr. 5 UVPG) Maßnahmen zur Kompensation (§ 14g Abs. 2 Nr. 6 UVPG), aufgetretene Schwierigkeiten (§ 14g Abs. 2 Nr. 7 UVPG), die geprüften Alternativen (§ 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG) und Überwachungsmaßnahmen (§ 14g Abs. 2 Nr. 9 UVPG) dargestellt. Der Schwerpunkt liegt auf den Umweltauswirkungen. Die Bewertung der ermittelten Umweltauswirkungen soll die einzelnen Umweltgüter in den Fokus, aber auch das Gesamtsystem in den Blick nehmen (WULFHORST 2013, § 14g Rn. 71). Die Bewertungsmaßstäbe ergeben sich laut § 14g Abs. 3 UVPG aus den geltenden Gesetzen im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge. 1.4.3.2 Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von Alternativen In die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen sind gemäß § 14g Abs. 1 S. 2 UVPG auch „vernünftige Alternativen“ einzubeziehen. Diese Verpflichtung greift das NABEG in § 5 Abs. 1 auf, indem es den Gegenstand der BFP auf „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren“ ausweitet. 1.4.3.3 Ergebnis der SUP Das Ergebnis der SUP, der Umweltbericht, geht in die Abwägungsentscheidung der BFP ein. Verfahrenserleichternd wirkt die Verwendung der Ergebnisse der SUP auf der Ebene der BFP in der anschließenden Planfeststellung. Denn die Ergebnisse können dafür verwendet werden, sofern diese nicht durch neue Entwicklungen überholt sind (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 63). 1.5 Ablauf der Bundesfachplanung Die BFP umfasst den Antrag des Vorhabenträgers; darauf folgt die Antragskonferenz. Nach dem Einreichen der vollständigen Unterlagen folgt die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteili- 30.04.2015 Seite 23 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen gung, die der Erörterungstermin abschließt. Sodann ergeht die abschließende Entscheidung der BNetzA. Die BFP beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers10 (§ 6 S. 1 NABEG), wobei sich der Antrag gemäß Satz 4 auf Teilabschnitte beschränken kann. Hilfsweise kann die BNetzA den nach den §§ 11 und 12 EnWG verpflichteten ÜNB auffordern, den Antrag auf BFP für ein Vorhaben des BBP innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen (§ 6 S. 2 NABEG). Der Antrag ist an inhaltliche Vorgaben gebunden und muss solche Daten und Informationen zum Vorhaben enthalten, die der BNetzA bereits auf dieser Verfahrensebene eine Einschätzung des Umfangs des Untersuchungsrahmens nach § 7 NABEG ermöglicht. Weiterhin muss der Antrag nach § 6 S. 6 Nr. 1 bis 3 NABEG mindestens den Vorschlag für den beabsichtigten Korridorverlauf sowie die Darlegung der in Frage kommenden Alternativen, Erläuterungen zur Auswahl zwischen den Alternativen unter Berücksichtigung von erkennbaren Umweltauswirkungen und raumordnerischen Konflikten und im Falle der Beantragung eines vereinfachtes Verfahrens nach § 11 NABEG die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Unverzüglich nach Einreichen dieses Antrages führt die BNetzA eine Antragskonferenz durch (§ 7 Abs. 1 S. 1 NABEG), die die Vorschriften über die 'Besprechung' nach § 14i UVPG ergänzt und zugleich Scoping-Termin nach dem UVPG ist. Jedoch ist die Antragskonferenz – in Abgrenzung zum Scoping – nicht auf Gegenstand, Umfang und Methoden der SUP beschränkt, sondern sie dient auch der Festlegung des Untersuchungsrahmens in der BFP (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 25): Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens ist die BNetzA weder an den Antrag des Vorhabenträgers noch an die Vorschläge der Länder gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Hierin unterscheidet sich das NABEG vom sonstigen Planungsrecht. Das NABEG hat mit der Antragskonferenz ein neues Beteiligungsinstrument zur frühzeitigen Beteiligung weiterentwickelt (STEINBACH 2013, § 7 Rn. 11 f.). Dies zeigt sich zum Beispiel in der Öffentlichkeit der Antragskonferenz. Dabei hat die BNetzA den Vorhabenträger/ÜNB, die betroffenen TöB, deren Aufgabenbereich berührt ist und dabei insbesondere die für die Landesplanung zuständigen Landesbehörden, sowie die anerkannten Umweltvereinigungen 10 Die Übertragungsnetzbetreiber sind die Vorhabenträger der BFP. Das EnWG verwendet die Bezeichnung der Übertragungsnetzbetreiber, wohingegen das NABEG den allgemeinen Begriff des Vorhabenträgers verwendet. Seite 24 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen einzuladen. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Termin der Antragskonferenz erfolgt auf der Internetseite der BNetzA und in den örtlichen Tageszeitungen des gesamten Gebietes des Korridors (§ 7 Abs. 2 NABEG). In der Antragskonferenz sollen Gegenstand und Umfang der für die beabsichtigten Korridore durchzuführenden BFP erörtert werden. Die BNetzA und der Vorhabenträger sollen klären, welchen Umfang die Angaben haben werden, die im Umweltbericht zur SUP anzunehmen sind (arg. aus § 7 Abs. 1 S. 3 und 4 NABEG). Die TöB, insbesondere die zu beteiligenden Behörden, können bereits in der Antragskonferenz Stellung zum Vorhaben nehmen (§ 7 Abs. 1 S. 4 NABEG). Hinzu kommt, dass die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird, sowie Dritte eigene Vorschläge über den Verlauf dieser Korridore bzw. möglicher Alternativen machen können (§ 7 Abs. 3 S. 1 NABEG). Das bedeutet, dass sowohl Vorhabenträger als auch die betroffenen Bundesländer, Dritte sowie die BNetzA selbst Vorschläge zum Korridor und zu seinen Alternativen machen können. Die BNetzA ist an keinen der Vorschläge des Vorhabenträgers bzw. der Länder gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Ergebnis der Antragskonferenz ist die Festlegung eines Untersuchungsrahmens für die BFP und die Bestimmung des Inhalts der Unterlagen nach § 8 NABEG. Der Untersuchungsrahmens soll spätestens zwei Monate nach erfolgter Antragskonferenz festgelegt sein (§ 7 Abs. 5 NABEG). Da der Vorhabenträger/ÜNB innerhalb der BFP eine SUP zur Vorlage eines Umweltberichts durchführen muss, ist die Vorgabe des § 8 NABEG besonders wichtig für ihn. Danach hat er innerhalb einer durch die BNetzA gesetzten Frist nach Abschluss der Antragskonferenz diverse Unterlagen vorzulegen. Diese Unterlagen dienen schwerpunktmäßig der RVP und der SUP des Korridors und seiner Alternativen (§ 8 S. 1 NABEG). Der Verweis auf die Anwendung des § 14g Abs. 3 und 4 UVPG zum Umweltbericht in § 8 S. 2 NABEG verdeutlicht, dass die BNetzA den Korridor und seine Alternativen nach Maßgabe der Ziele und Zwecke des UVPG – wirksame Umweltvorsorge bei bestimmten Vorhaben – auf der Grundlage der vom ÜNB vorgelegten Unterlagen beurteilen muss. Sobald der ÜNB die vollständigen Unterlagen eingereicht hat, muss die BNetzA spätestens nach zwei Wochen eine Behördenbeteiligung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 NABEG durchführen. Dafür übermittelt die BNetzA den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, den Vorschlag des beabsichtigten Korridors sowie den Umweltbericht (§ 9 Abs. 1 NABEG i. V. m. § 14h UVPG). Die Abgabefrist für die Stellungnahmen der Behörden beträgt einen Monat. Auch die TöB werden mit den hier erwähnten Unterlagen ausgestattet. Die Frist zur Abgabe ihrer Stellungnahme darf drei Monate nicht überschreiten (§ 9 Abs. 2 S. 1 NABEG). Spätestens zwei Wochen nach Zugang der vollständigen Unterlagen führt die BNetzA die Beteiligung der Öffentlichkeit durch (§ 9 Abs. 3 NABEG). Dazu werden die Unterlagen (geplantes Vorhaben, Umweltbericht und weitere zweckdienliche Unterlagen) für einen Monat 30.04.2015 Seite 25 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen bei der BNetzA in Bonn und in den Außenstellen der BNetzA sowie gegebenenfalls (ggf.) an weiteren geeigneten Stellen ausgelegt. Daneben wird die Auslegung auch nach § 9 Abs. 3 S. 3 und 4 NABEG bekannt gemacht. Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist kann sich nunmehr jede Person zum Vorhaben äußern (§ 9 Abs. 6 NABEG). Die rechtzeitig eingegangenen Einwendungen werden durch die BNetzA zusammen mit dem ÜNB und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Erörterungstermin erörtert (§ 10 S. 1 NABEG). Die BFP ist innerhalb von sechs Monaten abzuschließen (§ 12 Abs. 1 NABEG). Diese Frist beginnt erst mit dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach § 8 NABEG. Den Abschluss des Verfahrens bildet eine 10 Jahre gültige Entscheidung der BNetzA, die folgenden Inhalt hat: den Verlauf eines raumverträglichen Korridors sowie dessen Länderübergangspunkte, den Umweltbericht sowie dessen Bewertung, das Ergebnis eines Alternativenvergleichs und die Darstellung der RVP. Die Entscheidung wird veröffentlicht und die Veröffentlichung bekannt gegeben (§ 13 NABEG). Die betroffenen Länder sind mit einer Einwendungsbefugnis ausgestattet, die es ihnen erlaubt, gegen die Entscheidung nach § 12 NABEG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einwendungen zu erheben. Die Entscheidung der BFP ist gemäß § 15 Abs. 1 NABEG für das nachfolgende Planfeststellungsverfahren verbindlich. Die durch die BFP bestimmten Korridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen (§ 17 NABEG). 1.6 Prüfungsschwerpunkte der Bundesfachplanung Die BFP beginnt formell mit dem (Vor-)Antrag11 des ÜNB (§ 6 S. 1 NABEG). Dieser beinhaltet einen Vorschlag des beabsichtigten Korridorverlaufs und dessen in Frage kommende Alternativen unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen sowie der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte. Das gesetzliche Prüfprogramm der BFP sieht die Durchführung folgender Prüfungen vor: der Prüfung des Entgegenstehens überwiegender öffentlicher und privater Belange 11 Weil dieser Antrag noch vor der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Antragskonferenz erarbeitet wird und die Ergebnisse der Antragskonferenz in einer Überarbeitung des Antrags münden, wird zum besseren Verständnis an entsprechenden Stellen zwischen Vorantrag und Antrag unterschieden. Seite 26 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen der RVP sowie die Prüfung von Alternativen. Bezüglich des inhaltlichen Prüfungsmaßstabes und damit in materiell-rechtlicher Hinsicht hat die BFP sowohl eine Feststellungs- als auch eine Abstimmungsfunktion. Die BNetzA prüft einen Korridor daraufhin, ob überwiegende öffentliche und private Belange entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG). Insbesondere ist die Übereinstimmung des Korridors mit den Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) zu prüfen; in einem weiteren Schritt stimmt sie den Korridor mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG ab (§ 5 Abs. 1 S. 4 NABEG). Gegenstand der Prüfung sind auch alternative Korridorverläufe. § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG schreibt ausdrücklich vor, dass auch „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren“ Gegenstand der Prüfung sein sollen. Erfasst werden damit auch nicht vom ÜNB, sondern von TöB – wie etwa den Raumordnungsbehörden der Bundesländer – oder durch andere Beteiligte eingeführte alternative Korridore (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). 1.6.1 Entgegenstehen überwiegender öffentlicher und privater Belange § 5 Abs. 1 S. 3 NABEG bestimmt, dass – gesetzt den Fall, dass bereits auf der Ebene der BFP erkennbar ist, das öffentliche und/oder private Belange dem Verlauf des zu ermittelnden Korridors entgegenstehen – die Belange zwingend in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden müssen. Die BFP als Grobplanung muss aber noch nicht alle örtlichen und durch Fachgesetze definierte Spezifika prüfen; das erledigt das anschließende PFV (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 55). Bei dieser Abwägungsentscheidung hat die BNetzA zum einen das überragende öffentliche Interesse an der Realisierung der Höchstspannungsleitungen und zum anderen die Leitziele des § 1 Abs. 1 EnWG – eine sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität – zu berücksichtigen (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 17). Daher ist bei einer Entscheidung nach gründlicher Abwägung durch die BNetzA zu beachten, dass sich die BFP zwar in das überkommene Planungsrecht einordnet, aber es sich bei der Abwägung in der BFP nicht lediglich um eine fachplanerische Abwägung, sondern eine Abwägung im Rahmen eines gestalterischen Spielraums der BNetzA (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 37) handelt. Die BNetzA hat hier die der Bundesfachplanung vor- und nachgelagerten Planungsebenen sowie die energiewirtschaftliche Notwendigkeit zu beachten. 1.6.2 Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung wirft die Frage auf, ob die Erfordernisse der Raumordnung verbindlich für die Bundesfachplanung sind. 30.04.2015 Seite 27 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen So wird einerseits vertreten, dass die BFP eine Planung i. S. des § 4 Abs. 1 ROG darstellt und andererseits wird angenommen, dass sie eine „sonstige Planung“ i. S. des § 4 Abs. 2 ROG darstellt. Die Verortung der BFP unter einen dieser Tatbestände des § 4 ROG hat unterschiedliche Folgen bezüglich der Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung. Nach ihrer Legaldefinition in § 3 ROG sind sie „Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung“: Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden. Sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen. Wird die BFP unter § 4 Abs. 1 ROG subsumiert, so sind Ziele der Raumordnung zwingend zu beachten. Ebenso sieht das die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO), die eine Befreiung von bereits bestehenden Zielen der Raumordnung negiert, weil das NABEG keine Einschränkung der Beachtenspflicht von Zielen der Raumordnung der Länder vorsehe, auch nicht in § 5 NABEG. Diese Bindungswirkung werde auch nicht von § 15 NABEG aufgeweicht. Die Vorschrift regle lediglich, dass abgeschlossene BFP Vorrang vor späteren Landesplanungen haben. Begründet sieht die MKRO diese Auffassung in der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des NABEG. Dort heißt es unter § 15: „Die Regelung des Absatzes 1 schafft einen Ausgleich zwischen der Wechselwirkung zwischen der Planungshoheit der Länder, die ihren Ausdruck in raumordnerischen Plänen findet, und dem Anliegen des Ausbaus des Übertragungsnetzes. Während durch § 5 Absatz 1 sichergestellt wird, dass der Bund präexistenten oder konkret in Erscheinung befindlichen landesplanerischen Maßnahmen Rechnung trägt, geht es bei [§ 15] Absatz 1 umgekehrt im Kern darum, dass die Länder die Ergebnisse der Bundesfachplanung als verbindlich hinnehmen“ (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 27). Abweichungen bei Zielwidersprüchen seien lediglich im Rahmen eines Abweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG möglich (MKRO 2013, 12). Im Gegensatz dazu und unter der Annahme, dass die BFP eine sonstige Planung i. S. d. § 4 Abs. 2 ROG ist, sind die Erfordernisse der Raumordnung in ihrer Breite in der Abwägungsentscheidung der BFP jedoch nur zu berücksichtigten. Das würde in der Konsequenz bedeuten, dass die BNetzA im Einzelfall beispielsweise durch Landesplanungen festgelegte Ziele der Raumordnung überwinden kann (Arg. aus § 4 Abs. 2 ROG). Nach dieser Ansicht wird eine strikte Zielbindung für die BNetzA abgelehnt. Selbst wenn die BFP den Tatbestand des § 4 Abs. 1 ROG erfüllen würde, so wäre dieser nur unter den engen Voraussetzungen des § 5 ROG zu sehen. Die sog. Raumordnungsklausel des § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG unterstütze diese Ansicht. Sie gäbe dem Ergebnis der BFP ausdrücklich den Vorrang gegenüber den Landesplanungen und damit auch gegenüber den landesplanerischen Zielen der Raumordnung (APPEL 2013, 462). Seite 28 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 1.6.3 Alternativen von Korridoren Gegenstand der BFP nach den §§ 4 ff. NABEG sind die RVP und die SUP für den beantragten Korridor und seine Alternativen. Die Informationen bzw. Daten bezüglich des beantragten Korridors und seiner Alternativen sind auf die verschiedenen beteiligten Akteure im Rahmen der BFP zurückzuführen. Laut Leitfaden der BNetzA zur Bundesfachplanung ist es „Ziel des Alternativenvergleichs im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung […] die Lösung darzustellen, die den Zielen der Landes- und Regionalplanung nicht widersprechen oder die größte Übereinstimmung mit diesen aufweisen.“ „Ziel des Alternativenvergleichs im Rahmen der Umweltprüfung […] die Ermittlung derjenigen Lösungsmöglichkeit, die aus Umweltsicht die voraussichtlich geringsten Auswirkungen hervorruft und zudem keine Merkmale aufweist, die einer Zulassung im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren entgegenstehen“ (BNetzA 2012a, 23). Ihre inhaltliche Grundlage bzw. rechtliche Verankerung findet die Alternativenprüfung grundsätzlich in den europarechtlichen Vorgaben, den verschiedenen bundesrechtlichen Planungsgesetzen, wie auch dem NABEG und im allgemeinen Abwägungsgebot bei Planungsentscheidungen. Bei der Planung ist im Verfahren einer Abwägung ein sachgerechtes, vernünftiges Ergebnis zu finden. Eine Prüfung von Alternativen kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten (LEIDINGER 2014, 684). Die Entscheidung der BNetzA nach Abschluss der BFP ist eindeutig eine solche Planungsentscheidung, innerhalb der eine Abwägung von Belangen und von verschiedenen Realisierungsmöglichkeiten stattfinden muss. Damit soll sie den unter Umwelt-, Raumordnungs- und Akzeptanzgesichtspunkten vorzugswürdigsten Korridor ermitteln. Gesetzlich verankert ist die Alternativenprüfung, innerhalb derer die verschiedenen Korridore im Rahmen der BFP verglichen werden, in § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG. Die Pflicht, alternative Korridore zu identifizieren und zu vergleichen, richtet sich zunächst an den Vorhabenträger/ÜNB. Danach ist Gegenstand der BFP auch die Prüfung etwaiger „ernsthaft in Betracht kommender Alternativen von Trassenkorridoren“. Das NABEG eröffnet für die anderen am Verfahren beteiligten Akteure und damit abweichend von der zentralen Norm des § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG durch die Bestimmungen der §§ 7 und 9 NABEG die Möglichkeit, Vorschläge für alternative Korridore in die Prüfung einzuführen. In der Entscheidung über die BFP für einen Korridor muss die BNetzA das Ergebnis der Prüfung von einem Korridor sowie von alternativen Korridoren darlegen aufgrund der von den verschiedenen Akteuren eingebrachten alternativen Korridore bzw. der Unterlagen des ÜNB. Das bedeutet, alle alternativen Korridorverläufe, ganz gleich von welchem Akteur eingebracht, müssen bei der BFP berücksichtigt werden (Arg. aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 NABEG). Das System der Einführung eines alternativen Korridors in die BFP ist wie folgt zusammenzufassen: Der Vorhabenträger selbst ist verpflichtet, alternative Korridore zu identifizieren und unter raumordnerischen sowie Umweltgesichtspunkten miteinander zu vergleichen. Daneben obliegt der BNetzA als zuständiger Behörde die Prüfung der vom Vorhabenträger unterbreiteten alternativen Korridorverläufe (im Sinne einer Alternativenprüfung). Die anderen 30.04.2015 Seite 29 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Verfahrensbeteiligten, das heißt die Träger öffentlicher Belange, insbesondere die Raumordnungsbehörden der Länder und letztlich auch die Öffentlichkeit können Vorschläge für alternative Korridorverläufe unterbreiten, die auch von der BNetzA bei ihrer Entscheidung zum Korridor zu berücksichtigen sind. Da Gegenstand der BFP Korridore sind, ist die Auswahl an Alternativen zunächst auf räumliche Alternativen (also sog. Standort-Alternativen) beschränkt. Da aber die später innerhalb des Korridors eingesetzte Technologie entscheidend ist für die Ermittlung von Umweltauswirkungen, sollten auch auf der Ebene der BFP technische Alternativen betrachtet werden. Zwar wird auch vertreten, dass technische Alternativen, insbesondere die Entscheidung über Freileitung oder Erdkabel, nur bei den Pilotprojekten Inhalt der BFP seien (DE WITT 2013b, 151). Das BBPlG trifft eine solch umfassende Einschränkung jedoch nicht. Vielmehr unterscheidet es zwischen den einzelnen Vorhaben der Anlage des BBPlG. Danach steht es im Ermessen des ÜNB, ob er die in der Anlage des BBPlG mit B gekennzeichneten Vorhaben als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung und als Erdkabel realisiert (vgl. § 2 Abs. 2 BBPlG). Eine strikte Einschränkung, die technischen Alternativen betreffend, trifft lediglich § 2 Abs. 3 S. 1 BBPlG: Die mit D gekennzeichneten Vorhaben der Anlage zum BBPlG sind als HTLS zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig eröffnet der Gesetzgeber der BNetzA aber die Möglichkeit, die Technologie des HTLS auch bei nicht mit D gekennzeichneten Vorhaben zu genehmigen (§ 2 Abs. 3 S. 2 BBPlG). Auf der Ebene der BFP kommen deshalb sowohl die räumlichen als auch die technischen Alternativen in Betracht. Das gesetzlich normierte Merkmal einer Alternative im Sinne des NABEG ist das „ernsthaft in Betracht kommen“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG. Dabei kann das Merkmal unterschiedlich ausgelegt werden, ganz gleich, ob es sich um räumliche oder technische Alternativen handelt. Der Begriff der 'Ernsthaftigkeit' wird dabei entweder eng oder weit verstanden. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass nur diejenigen Alternativen zu prüfen sind bzw. in Betracht kommen und damit als Gegenstand der BFP miteinander verglichen werden, die sich regelrecht aufdrängen (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24. April 2009, AZ: 9 B 10.09. in NVwZ 2009, S. 986 f.). Laut einiger Stimmen in der Literatur sollen sämtliche „ernsthaft zu erwägenden alternativen Korridorverläufe, die sich nicht direkt aufdrängen, aber eine realistische, mit angemessenem Aufwand umsetzbare Lösungsmöglichkeit darstellen, in Betracht gezogen werden“ (LEIDINGER 2013, 90). Für die Auffassung der Rechtsprechung – also einer engen Auslegung des Tatbestandsmerkmals – spräche das komplexe, aber abgestufte, ja schrittweise Planungsmodell von der Bedarfsplanung bis hin zur BFP unter ständigem Zustimmungsvorbehalt der BNetzA (ebd., 91). Unter dem Aspekt der Erhöhung der Akzeptanz ist der Auffassung der Literatur der Vorzug zu geben. Seite 30 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 1.7 1.7.1 Rechtliche Vorgaben einer Alternativenprüfung Originäre Pflicht des Vorhabenträgers zur Identifikation von Alternativen Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zur Alternativendefinition des ÜNB ist § 5 Abs. 1 S. 5 NABEG, der den Inhalt und den Prüfungsumfang des Antrages auf BFP konkretisiert und sich unmittelbar an den Vorhabenträger richtet. Somit ist es die originäre Pflicht des Vorhabenträgers, alternative Korridore zu identifizieren. Bereits im Antrag des ÜNB auf BFP sollen Alternativen von Korridoren genannt werden (§ 6 S. 6 Nr. 1 und 2 NABEG). Laut § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG sollen also neben dem Vorschlag für einen Korridorverlauf dazu eine bzw. mehrere Alternativen aufgezeigt werden. Hier handelt es sich um räumliche Alternativen. Mehr als nur die Darstellung von alternativen Korridorverläufen verlangt dagegen § 6 S. 6 Nr. 2: Der durch Nr. 1 aufgeworfene Korridorverlauf sowie seine Alternativen sollen miteinander verglichen und gegeneinander abgewogen und deren Umweltauswirkungen bzw. raumordnerischen Konfliktpotentiale dargestellt werden. Das bedeutet, dass hier bereits die Methodik zum Vergleich erforderlich ist. Die Mindestinhalte des Antrages auf BFP sollen die Durchführung der Antragskonferenz nach § 7 NABEG ermöglichen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). 1.7.2 Entwicklung von alternativen Vorschlägen durch die weiteren Beteiligten Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen können auch durch „andere Beteiligte in das Verfahren eingebracht werden“ (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Damit sind die Behörden, Vereinigungen sowie die Öffentlichkeit gemeint, die an der Antragskonferenz nach § 7 NABEG, im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 9 NABEG und beim Erörterungstermin nach § 10 NABEG einbezogen werden. Letzteres jedoch nur, sofern sie im Rahmen des Auslegungsverfahrens Einwendungen erhoben haben. So können die Raumordnungsbehörden der Bundesländer, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird, Vorschläge i. S. d. § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG machen: das kann bedeuten, sie können sowohl eine bzw. mehrere alternative Korridorverläufe vorschlagen (§ 7 Abs. 3 S. 1 NABEG). Das Gesetz fordert im Gegensatz zur Verpflichtung des ÜNB, der die dargestellten Alternativen auch bezüglich ihrer Umweltauswirkungen und ihrer raumordnerischen Bedeutung bewerten muss, von den Bundesländern nicht, weitere Erklärungen zu den (alternativen) Vorschlägen abzugeben (Arg. aus § 6 S. 6 Nr. 1 NABEG). Die Vorschläge gemäß § 7 Abs. 3 NABEG sind von den Ländern in der Antragskonferenz zu unterbreiten. Informell befragen die ÜNB die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird noch vor der Antragskonferenz, so dass im Antrag der ÜNB solche bereits verarbeitet sein können. 30.04.2015 Seite 31 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die Vorschläge werden bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die BNetzA nach § 7 NABEG berücksichtigt. Das hat zur Konsequenz, dass die Vorschläge der Länder, die nicht durch diese selbst auf ihre Umweltauswirkungen überprüft werden, sondern vom ÜNB mit in den Vergleich der Korridoralternativen einzubeziehen sind, dann im Rahmen der RVP und der SUP einer – die Entscheidung über die BFP vorbereitenden – Prüfung unterzogen werden. Das wiederum bedeutet, dass die BNetzA auch hier abschließend die Planungs- und Entscheidungskompetenz hat. Auch über die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 NABEG wird es den Beteiligten, also den Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Bereich durch die Korridorverläufe berührt sind, den jeweiligen Landesbehörden, der Öffentlichkeit und den Vereinigungen ermöglicht, zu den Vorschlägen für einen Korridorverlauf Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen zu erheben. Diese Einwendungen müssen in einem Erörterungstermin behandelt werden (§ 10 NABEG). Es ist zu differenzieren zwischen der Möglichkeit, Alternativen vorzuschlagen und der Verpflichtung, Alternativen zu definieren und zu vergleichen (Alternativenvergleich). Lediglich die ÜNB führen einen Alternativenvergleich durch, wobei die BNetzA als zuständige Behörde die endgültige Entscheidung trifft (Alternativenprüfung). Die übrigen an der BFP Beteiligten schlagen lediglich Alternativen vor. Darüber hinaus ist die BNetzA weder an den Vorschlag eines Korridors des ÜNB noch an die Vorschläge der Bundesländer gebunden (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Der auf den ersten Blick weite und unbegrenzte Handlungsspielraum der BNetzA muss jedoch im rechtlichen Zusammenhang der Regelungen zur Netzausbauplanung in EnWG und NABEG ausgelegt und angewendet werden. Eine Konsequenz daraus ist, dass auch die BNetzA selbst einen (alternativen) Korridor vorschlagen und mögliche Alternativen benennen kann, was sich bereits aus ihrer Funktion als Genehmigungsbehörde im Rahmen der BFP ergibt. 1.7.3 Rechtliche Kriterien einer Alternativenprüfung Die Alternativenprüfung in der BFP gestaltet sich wie folgt: Bereits bei der Erstellung der Antragsunterlagen hat der ÜNB Alternativen zum beantragten Korridor zu berücksichtigen. Im Rahmen der SUP müssen diese Alternativen dann SUP-rechtlichen Grundsätzen genügen (LEIDINGER 2013, 91). Die BNetzA trifft schließlich die abschließende Entscheidung über alle geprüften (und vorgeschlagenen) Korridorverläufe. Seite 32 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die nachfolgend aufgestellten materiell-rechtlichen Kriterien richten sich sowohl an die Vorhabenträger als auch an die BNetzA. Kriterien einer Alternativenprüfung bzw. eines Alternativenvergleichs im Rechtssinne sind die 'Ernsthaftigkeit' im Sinne des § 5 NABEG das Wirtschaftlichkeitsprinzip gem. § 11 EnWG und die Leitziele des § 1 Abs. 1 EnWG, denn daran ist die BFP einschließlich aller Alternativen gebunden. Der Begriff der „ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen“ meint vor allem die Zielkonformität. Eine Alternative, die sich vielleicht sogar aufdrängt, die aber nicht das Ziel – nämlich die Realisierung des konkreten Ausbauvorhabens – zu erreichen vermag, scheidet somit aus. Nur diejenigen Lösungen, die der Zielverwirklichung dienen, sollten als ernsthaft in Betracht kommend gelten. Der Begriff der ernsthaft in Betracht kommenden Alternative wird durch ein weiteres verfahrensrechtliches Kriterium ergänzt: Nur die Alternativen, die zielkonform sind und von den am Verfahren Beteiligten eingebracht werden, sind zu untersuchen. Für dieses Kriterium spricht, dass die BFP tatsächlich allen Beteiligten die 'Vorschlagsmöglichkeit' für Alternativen einräumt und damit dem Gebot der Akzeptanz (aus Sicht aller betroffenen Belange), aber auch der Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit genüge getan sein müsste (näher bei HEIDMANN 2012, 46 ff.). Das Kriterium der Vorzugswürdigkeit einer Alternative, das bedeutet eine Alternative, die insbesondere aus Umweltgesichtspunkten vorzugswürdig ist, wurde durch die Rechtsprechung entwickelt (ebd., 47). Um dieses Kriterium auszufüllen, müssen die Alternativen natürlich bereits auf ihre Umweltauswirkungen überprüft worden sein. Das bedeutet, dass dieses Kriterium erst im Vergleich der alternativen Korridore zum Tragen kommt. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit muss sowohl in der Alternativenprüfung in der Netzausbauplanung des EnWG als auch in der Alternativenprüfung der BFP Berücksichtigung finden. Das ist entscheidend für den beschleunigten Ausbau des Übertragungsnetzes. Zwar kann der ÜNB die Kosten für den Netzausbau über die Netzentgelte refinanzieren; doch muss seine Entscheidung auch vor dem Maßstab des § 1 Abs. 1 EnWG und den darin enthaltenen Leitzielen bestehen. Bedeutet eine Alternative einen unzumutbaren wirtschaftlichen Aufwand, so ist sie weder vernünftig i. S. d. EnWG noch kommt sie ernsthaft in Betracht i. S. d. NABEG. In diesem Fall ist sie auch nicht mit der Ausbauverpflichtung des § 11 Abs. 1 EnWG vereinbar. Im Übertragungsnetzausbau ist dieses Kriterium von den ÜNB steuerbar; sie entwickeln in der Bedarfsplanung des EnWG den Szenariorahmen, aus dem der NEP und letztlich der BBP erwachsen. Auch im Rahmen des Alternativenvergleichs in der BFP beeinflussen die ÜNB bei deren Identifikation die Wirtschaftlichkeit der Alternativen. Jedoch werden die Vorschläge der anderen Verfahrensbeteiligten wohl weniger unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit entwickelt werden; eine solche Betrachtung können diese Verfahrensbeteiligten in den meisten Fällen auch gar nicht vornehmen. 30.04.2015 Seite 33 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Das Kriterium der Leitziele des § 1 EnWG beschäftigt die Vorhabenträger nicht erst seit dem Erlass des Energiegesetzespakets. Die Leitziele sind aber nunmehr in Zusammenhang mit dem bedarfsgerechten Ausbau und dessen gesetzlich festgelegter Dringlichkeit zu bringen. Die endgültige Entscheidung über einen Korridor trifft die BNetzA. Sie hat dabei die Leitziele des § 1 EnWG und das vom Gesetzgeber mit dem BBPlG zugrunde gelegte öffentliche Interesse am Ausbau des Übertragungsnetzes in Einklang zu bringen. Darin liegt die Besonderheit der Abwägungsentscheidung der BNetzA in der BFP: Die Abwägungsentscheidung ist durch den Gesetzgeber bereits mit einer bestimmten Gewichtung belegt. Er hat mit Erlass des BBPlG die überragende Bedeutung und das überwiegende öffentliche Interesse an der Realisierung der Leitungen in der Anlage des BBPlG gesetzlich festgelegt. Als Ergebnis hat der Gesetzgeber für die Vorhaben des BBP sowie für alle unter das NABEG fallende Ausbauprojekte eine Abwägung eigener Art geschaffen (NEBEL & RIESE 2013, § 5 NABEG Rn. 71). Die Abwägung ist zwingend im Lichte der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit, des überragenden öffentlichen Interesses an der Realisierung und der energiewirtschaftsrechtlichen Leitprinzipien des § 1 Abs. 1 EnWG – einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität – vorzunehmen. Das Ziel des Energiegesetzespakets – der beschleunigte Übertragungsnetzausbau – muss sich unter den Bedingungen des BBPlG gegenüber den übrigen Zielen durchsetzen können. Für die Dauer der BFP dürfte die Frage nach der Ausgestaltung bzw. Methodik des Alternativenvergleichs entscheidend sein. Denn wenn beispielsweise der Vorhabenträger einen alternativen Korridor nicht berücksichtigt, den aber die BNetzA zum Antragsgegenstand macht, muss der ÜNB eine Anpassung seiner Planung vornehmen, wobei die Unterlagen nach § 8 NABEG dahingehend zu ergänzen sind (LEIDINGER 2013, 91). Seite 34 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 2 Technische Grundlagen – Überblick zu Leitungstechnologien Die Leitungstechnologien zur Stromübertragung unterscheiden sich in erster Linie durch die Art des eingesetzten Übertragungsmediums zum Energietransport. Der Energietransport über große Entfernungen wird heute entweder als Hochspannungs-Drehstrom-Übertragung (HDÜ) oder als Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) realisiert. Es werden oft auch englische Bezeichnungen alternating current (AC) für Wechselstrom und direct current (DC) für Gleichstrom als Angabe zum eingesetzten Übertragungsmedium verwendet. Sowohl HDÜ- als auch HGÜ-Technologien können als Freileitungen oder als Kabelleitungen realisiert werden. Eine weitere technische Möglichkeit zur Energieübertragung ist der Einsatz von gasisolierten Leitungen (GIL), die heute ausschließlich als AC-Leitungen gebaut werden. Prinzipiell ist es auch möglich, die GIL-Verbindungen als DC-Leitungen zu realisieren. Den Überblick zur Einordnung der verschiedenen Energieübertragungstechnologien gibt Abb. 6. Abb. 6: Einordnung verschiedener Stromarten und Übertragungssysteme (EFZN & OECOS 2012) Freileitungen gelten als Standard-Lösung für langläufige Stromübertragungen. Die Vorteile der Freileitungstechnologie liegen in ihrer über 120-jährigen Erprobung, ihrer kostengünstigen Bauweise und in ihrer langen Betriebsdauer. Das Höchstspannungsnetz in Deutschland besteht heute zu über 99,7 % aus Freileitungen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen werden Kabelleitungen oder GIL in den Stromübertragungsnetzen verwendet. Im Hinblick auf den aktuellen prozentualen Anteil der Kabelleitungen oder GIL kann der Einsatz der Kabeloder GIL-Technologien als Teilverkabelung des Höchstspannungsübertragungsnetzes charakterisiert werden. Die Kabel-und GIL-Stromübertragungstechnologien verfügen über eine Reihe von Merkmalen, die die Anwendung der genannten Technologien in bestimmten Fällen (z. B. dicht besiedelte Gebiete, Flughafennähe etc.) begünstigen. Die Investitionskosten für den Bau von Kabelleitungen oder GIL sind jedoch um ein Mehrfaches höher im Vergleich mit den Investitionskosten für den Freileitungsbau. 30.04.2015 Seite 35 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Im Kontext des Netzausbaus stellt die Errichtung von neuen DC- oder ACÜbertragungsleitungen als Neubaumaßnahme die teuerste, aber in vielen Fällen die effizienteste Ausbaumaßnahme dar. Abb. 7 stellt qualitativ die Erhöhung der Netzübertragungskapazität und die erforderlichen Kosten in Abhängigkeit von eingesetzten Technologien gegenüber. Aus Abb. 7 ist erkennbar, dass die Errichtung von DC-Leitungen die kostenintensivste Netzausbaumaßnahme darstellt. Die Darstellung in Abb. 7 bezieht sich auf die Freileitungsnetze. Die Kabel- und GIL-Übertragungsstrecken in Bezug auf den Ausbau der Übertragungsnetze, wie es schon angemerkt wurde, spielen nur eine untergeordnete Rolle. Aus der Übersicht der in Abb. 7 dargestellten Technologien, die zur Erhöhung der Netzübertragungskapazität eingesetzt werden können, ist erkennbar, dass die Ausrüstung der Netze mit den Monitoring- und Energiemanagementsystemen (EMS-System), die zur Kontrolle und Steuerung der Leistungsflüsse im Netz verwendet werden, die günstigste Lösung darstellt. Diese Lösung besitzt aber nur eine begrenzte Effizienz, da keine zusätzlichen Betriebsmittel in das bestehende Netz implementiert werden. Der Einsatz der Netzregler, die die zusätzlichen Betriebsmittel zur Lastflusssteuerung im Netz darstellen (beispielsweise leistungselektronische FACTS-Anlagen/Flexible AC Transmission Systems), erhöht die Übertragungsfähigkeit des Netzes, ist aber mit hohen zusätzlichen Investitionen verbunden. Die Neubeseilung der bestehenden Freileitungen ist eine weitere Maßnahme zur Erhöhung der Netzkapazität. Erst ab Anwendung dieser Maßnahme wird die Übertragungskapazität des Netzes physikalisch erhöht, da die Leiterseile mit den höheren zulässigen Dauerströmen zum Einsatz kommen. Weitere in Abb. 7 präsentierte Netzausbaumaßnahmen beziehen sich auf die Verlegung neuer Leitungen und werden dementsprechend durch die höheren Investitionskosten charakterisiert. Abb. 7: Seite 36 Qualitative Gegenüberstellung verschiedener Technologien zum Netzausbau und der relevanten Kosten 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Es existiert kein einheitlicher Kriterienkatalog, der eindeutige Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Übertragungstechnologie zulässt. Auch die Kostenzusammensetzung für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit alternativer Lösungen ist nicht standardisiert. Aus technischer Sicht kommt die Teilverkabelung als Alternative zur Freileitung erst dann in Betracht, wenn räumliche oder umweltfachliche Restriktionen den Freileitungsbau erschweren oder gar verhindern. Ursachen dafür sind die höheren Investitionskosten der Kabelleitungen im Vergleich zu den entsprechenden Kosten für den Bau der Freileitungen sowie die technischen Schwierigkeiten der störungsfreien Betriebsführung eines komplexen Stromübertragungssystems, das sowohl die Freileitungen als auch die Kabelleitungen beinhaltet. Für eine Freileitungsstrecke mit Kabelabschnitten wird es beispielsweise schwieriger, einen sicheren Kurzschlussschutz zu organisieren. Es ist nicht ausreichend, Alternativenvergleiche ausschließlich für Teilstrecken durchzuführen, bei denen alternative Technologien zum Einsatz kommen können. Die geplanten Punkt-zu-Punkt-Verbindungen müssen im Gesamtsystem betrachtet werden. In diesem Fall werden die technischen Lösungen für die gesamte kombinierte Übertragungsstrecke mit Kabel- und Freileitungsabschnitten bewertet. Die Kosten der Teilverkabelung werden zusammen mit den Kosten der gesamten Stromübertragungstrasse betrachtet. Die Fragen der Systemintegration der geplanten neuen Leitung bzw. der Anbindung der Leitung an die bestehenden Stromübertragungs- und Schutzsysteme werden in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Einige wichtige Aspekte der systemtechnischen Betrachtung von AC-Leitungstechnologien als meist verbreitete Energieübertragungstechnologien illustriert Abb. 8. Es sei angemerkt, dass die maximalen Kostenfaktoren in hohem Maße von der konkreten technischen Ausführung der Leitungen abhängig sind. In Abb. 8 werden die charakteristischen Werte der jeweiligen Übertragungsleistungen in Megavoltampere (MVA) angegeben, da die thermisch zulässige Dauerauslastung einer Leitung vom Belastungsstromwert in A (Ampere) und dementsprechend von der übertragbaren Scheinleistung in MVA abhängig ist. Zur Charakterisierung der Flächeninanspruchnahme betrachteter Leitungstechnologien enthält Abb. 8 die Angaben zur Leistungsdichte (übertragbare Wirkleistung in Megawatt (MW) pro Flächeneinheit der jeweiligen Schutzstreife). Die Leistungsverluste, die während der Energieübertragung in den jeweiligen Leitungsarten entstehen, werden in Abb. 8 in Relation zu den Verlusten einer Freileitung angegeben. Es sei angemerkt, dass die Leistungsverluste wesentlich von der Auslegung der Leitung sowie vom Betriebszustand abhängig sind. Die Zusammensetzung der Verluste wird im Teil C 2.5.2 näher betrachtet. Zur Charakterisierung der Anforderungen der Leitungsarten an die Systemintegration werden die relevanten Angaben in Abb. 8 gemacht. Aus Abb. 8 wird ersichtlich, dass Erdkabel einen eigenen Schutzkreis erfordern, um die Störungsbeseitigung in der Kabelstrecke zu ermöglichen. Gegebenenfalls wird auch eine Impedanzanpassung für die Parametrierung der Schutzeinrichtungen erforderlich, um eine sichere Fehlerortung in der Leitung mit den Kabelabschnitten zu ermöglichen. Die Anpassung der Einstellungen von Schutzeinrichtungen sowie der Einsatz zusätzlicher Schutzgeräte können auch bei der Systemintegration der gasisolierten Leitungen erforderlich sein. Die in Abb. 8 30.04.2015 Seite 37 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen angegebenen Kostenfaktoren stellen Richtwerte dar und werden auf die Kosten der Freileitung bezogen. In Teil C 2.5 wird die Kostenzusammensetzung ausführlich betrachtet. Abb. 8: Gegenüberstellung verschiedener AC-Leitungstechnologien zum Netzausbau unter Berücksichtigung von einigen systemtechnischen Eigenschaften Die Übersichtstabellen zur Charakterisierung der technischen Eigenschaften von einzelnen Leitungstechnologien werden im Anhang A1 (Technik) dargestellt. Es werden fünf Technologien betrachtet, die für den aktuellen Stand der Technik der Energieübertragung maßgebend sind: AC- und DC-Freileitungen, AC- und DC-Kabelleitungen, AC-GIL. Die Tabellen im Anhang A1 beinhalten die Informationen zum Aufbau der Stromkreise, zu den Leitungsverlegungs- und Betriebsmerkmalen, zum Bau- und Rückbauverfahren, zum Netzanschluss sowie zu den erforderlichen Zusatzanlagen. Abb. 61 im Anhang A1 stellt zusammenfassend eine typische Struktur der 2-systemigen Kabeltrasse dar. Der aktuelle Trend in der Entwicklung der DC-Leitungen besteht darin, dass der Stromkreis eines DC-Leitungssystems durch einen dritten Leiter ergänzt wird. Somit wird die Versorgungszuverlässigkeit des DC-Leitungssystems erhöht. Unter normalen Betriebsbedingungen wird der dritte Leiter ('Return-Leiter') stromlos betrieben. Beim Ausfall eines stromführenden DC-Leiters übernimmt der dritte Leiter die Stromführung. Abb. 9 verdeutlicht den Aufbau des DC-Dreileiter-Systems am Beispiel des Hybridmastes, der z. Z. bei Amprion getestet wird. Der in Abb. 9 dargestellte Hybridmast trägt drei AC-Systeme für die Stromübertragung (die Bezeichnungen R, S und T stehen für die einzelnen Leiter des Drehstromsystems bzw. für die Leiter 1, 2 und 3) und ein DC-System, das für die Stromübertragung mit der GleichspanSeite 38 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen nung verwendet werden soll. Die DC-Leiter, die unter der positiven und der negativen Spannung stehen, werden mit (+) und (-) in Abb. 9 gekennzeichnet. Abb. 9: DC-Dreileiter-System auf dem Hybridmast (AMPRION 2012) Praktische Konsequenz daraus ist, dass sich die Abmessungen eines DC-Dreileiter-Systems den Abmessungen eines konventionellen AC-Dreileiter-Systems annähern. Das gilt sowohl für die Frei- als auch für die Kabelleitungen. In Bezug auf die Freileitungen wurde in aktuellen Studien festgestellt (vgl. FUCHS et al. 2014), dass die technologiebedingten Schutzstreifenbreiten der DC- und AC-Freileitungen der vergleichbaren Übertragungsleistung ebenfalls vergleichbar sind. Die Schutzstreifenbreite ergibt sich aus dem zulässigen minimalen elektrischen Abstand zu den Seilprojektionen auf die Erde (mit Berücksichtigung des Seildurchhangs und der witterungsbedingten Seilbewegungen) sowie der Bedingung zur Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für elektromagnetische Felder (EMF). EMF-Grenzen für DC-Felder sind wesentlich höher als für AC-Felder. Nach den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit B11 (BGR B11) beträgt der Richtwert für DC-Felder 20 kV/m für die elektrische Feldstärke (vgl. 5 kV/m für AC-Felder, 50 Hertz (Hz)). Nach aktueller Fassung der 26. BImSchV betragen die Richtwerte für DC-Felder 500 Mikrotesla (µT) für die magnetische Flussdichte (vgl. 200 µT für AC-Felder, 50 Hz). Es sei auch angemerkt, dass die magnetischen AC-Felder mit der Frequenz von 50 Hz an Orten, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung die Hälfte des genannten Grenzwertes der magnetischen Flussdichte von 200 µT nicht überschreiten dürfen. D. h., dass der Grenzwert von 100 µT für diese Orten nach wie vor gilt. 30.04.2015 Seite 39 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die Einhaltung der aktuellen zulässigen Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte unter normalen Betriebsbedingungen wird durch eine korrekte Dimensionierung der Leitersysteme erreicht. Eine Ertüchtigung der bestehenden Leitungen (bspw. die Erhöhung der Betriebsspannung von 220 kV auf 380 kV) bedingt die Vergrößerung der Mast- und SchutzstreifenAbmessungen auf das Niveau, das den Anforderungen der höheren Spannung entspricht. Hier sind die Tabellen aus Anhang A1 maßgebend. Die Bündelung einer neuen Höchstspannungsleitung mit den bestehenden Leitungen oder Eisenbahnlinien, insbesondere die Anwendung von mehrsystemigen Hybridmasten erfordert die Durchführung von Forschungsstudien, um die Machbarkeit des Vorhabens aus der elektrotechnischen Sicht zu bewerten. Durch mögliche Wechselwirkungen zwischen den Stromübertragungssystemen kann der Betrieb von existierenden Leitungen signifikant erschwert oder sogar gestört werden. Außerdem werden unter Umständen (u. U.) höhere Abmessungen der Hybridmasten im Vergleich mit den Abmessungen der konventionellen Freileitungsmasten zur Minimierung der Beeinflussungen erforderlich. Der Problemkreis, der bei der Bündelung einer neuen Stromübertragungstrasse mit den bestehenden Infrastrukturobjekten entsteht, ist vielfältig. Der in einem Leiter fließende Strom verursacht durch die magnetische Induktion die induzierten Spannungen und Ströme in allen in der Nähe befindlichen metallischen Objekten, wie Gleise, Rohrleitungen, Telekommunikationsleitungen, Leiter von anderen Stromkreisen, Kabelschirmen etc. Die induzierten Ströme und Spannungen können Störungen in den beeinflussten Systemen verursachen, außerdem werden in den beeinflussten Leitern zusätzliche Wärme- und Leistungsverluste entstehen. Weitere Effekte der Beeinflussung sind Korrosionserscheinungen in den beeinflussten metallischen Teilen. Besonders kritisch sind die Fehlerzustände (Kurzschlüsse) im beeinflussenden Netz, da die Fehlerströme in der Regel mehrfach größer sind als die Betriebsströme. Dementsprechend werden auch die Auswirkungen in diesen Fällen viel intensiver sein. Das elektrische Feld, das durch die Präsenz der Betriebsspannung an den Leitern einer Freileitung entsteht, verursacht ebenfalls influenzierte Spannungen und Ströme an allen in der Nähe befindlichen metallischen Teilen. Die entstehenden Spannungen an den metallischen Teilen in der Umgebung einer Freileitung können u. U. so hoch sein, dass eine Berührung des beeinflussten Teils für einen Menschen tödlich wird. Die Erhöhung der Abstände zwischen den beeinflussenden und beeinflussten Stromkreisen reduziert zwar die Wechselwirkungen, schließt diese aber nicht vollständig aus. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Parallelverlegung bzw. der Annäherung von Leitungen und Infrastrukturobjekten wurde eine Reihe von Technischen Empfehlungen entwickelt (TE1 (2006), TE2 (2004), TE3 (2005), TE7 (2006), TE8 (1980)), die zur vereinfachten Bewertung einge- Seite 40 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen setzt werden. Diese Empfehlungsreihe deckt jedoch nur eine begrenzte Anzahl von Beeinflussungssituationen ab. Da die Beeinflussungseffekte nicht nur von den Abständen zwischen den wechselwirkenden Stromkreisen, sondern auch viel mehr von der Auslegung der Leitungen, von den Betriebszuständen sowie von den Umgebungsbedingungen abhängig sind, kann eine korrekte Beurteilung der zu erwartenden Wechselwirkungen im allgemeinen Fall nur auf der Basis von relevanten Studien mit mathematischen Simulationen, ggf. auch mit Messungen getroffen werden. Die Anbringung mehrerer Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge ist im Hinblick auf die Reduzierung der Materialaufwände für den Bau der Tragmasten sowie auf die Minimierung der erforderlichen Schutzstreifenbreiten vorteilhaft. Es wird nur eine Mastreihe anstelle von mehreren parallelen Masttragwerken errichtet und anstelle von mehreren parallelen Schutzstreifen wird nur ein Schutzstreifen benötigt. Andererseits ist eine Reihe von negativen Effekten beim Bau und Betrieb von Gemeinschaftsleitungen zu beachten: Ein Mastbruch kann mehrere Stromübertragungssysteme außer Betrieb setzen. Ein Blitzschlag kann mehrere Stromübertragungssysteme beschädigen. Ein Brand, ein Terroranschlag oder der Absturz eines Flugzeugs kann mehrere Stromübertragungssysteme außer Betrieb setzen. Ein direkter elektrischer Kontakt, der durch einen Seilbruch oder durch eine witterungsbedingte Seilbewegung zwischen verschiedenen Stromübertragungssystemen entsteht, kann schwere Schäden in allen betroffenen Systemen verursachen. Wartungs- und Reparaturarbeiten an einer Gemeinschaftsleitung können u. U. nur nach vollständiger Abschaltung aller Stromkreise durchgeführt werden. Die Anbringung neuer Stromkreise an eine schon bestehende Freileitung kann u. U. die Errichtung von temporären Tragmasten für die vorübergehende Platzierung der bestehenden Leiterseile erfordern, um einen Umbau bzw. eine Erweiterung der existierenden Strommasten zu ermöglichen. Eine zeitgleiche Abschaltung mehrerer Stromübertragungssysteme kann einen Lastabwurf verursachen, der für die Netzstabilität kritisch sein und u. U. einen Blackout auslösen kann. Unter diesen Aspekten werden die Anzahl der Stromübertragungssysteme sowie die maximal übertragbare Leistung einer Gemeinschaftsleitung eingeschränkt. Praktisch bedeutet das, dass die meisten Gemeinschaftsleitungen für vier bis sechs Systeme ausgelegt werden. Bei der Auslegung der Leitungen an den Gemeinschaftsgestängen wird angestrebt, dass die Leiter mit höherer Spannung über den Leitern mit tieferer Spannung angeordnet werden. 30.04.2015 Seite 41 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die oben angedeuteten Merkmale der räumlich nahen Positionierung mehrerer Stromübertragungssysteme sind auch für die Parallelführung von zwei oder mehreren Freileitungen innerhalb desselben Korridors von Bedeutung. Abb. 10 verdeutlicht die Auslegungsmerkmale der parallelen Freileitungen im gleichen Korridor. In Abb. 10 bedeutet: A – Abstand zur äußeren Grenze der Schutzstreife, B und B1 – horizontale Projektionen der windbedingten Abweichungen der Leiter von den lotrechten Positionen, C – Abstand zur Mastachse, D – Leiterdurchhang, E – Horizontalabstand zwischen den Außenleitern der beiden Freileitungen unter Berücksichtigung der windbedingten Ausschwingungen der Leiter, G – Vertikalabstand Leiter – Erdseil, H – Mindestbodenabstand, S – Abstand Leiter – Leiter, W – Schutzstreifenbreite, R of W – Right of Way (englische Bezeichnung für einen Korridor). Abb. 10: Korridor mit zwei zweisystemigen Freileitungen (COOMBS 1916) Für die vereinfachte Bestimmung der Schutzstreifenbreite eines Korridors mit zwei oder mehreren parallelen Freileitungen ist der Abstand E maßgebend. Seite 42 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen In Deutschland muss die Breite E unter Berücksichtigung von DIN EN 50341-1 (2013) und BGV A3 (2010) ermittelt werden. In DIN EN 50341-1 (2013) werden die Mindestluftstrecke Dpp, die die Mindestabstände zwischen den Außenleitern zur Vermeidung von Durchschlägen beim Auftreten von schnell oder langsam auftretenden Überspannungen charakterisieren, in Abhängigkeit von der höchsten Betriebsspannung der betrachteten Freileitung vorgegeben. Tab. 1 stellt die Werte von Dpp auszugsweise dar. Abstände Dpp (DIN EN 50341-1, 2013) Tab. 1: Höchste Betriebsspannung Us kV 123 245 420 Netznennspannung Un kV 110 220 380 Abstand Dpp m 1,15 2,00 3,2 Es sei angemerkt, dass die Abstände Dpp für die DC-Freileitungen zum heutigen Zeitpunkt in Deutschland in den aktuellen Normen noch nicht festgelegt sind. In FUCHS et al. (2014) werden Abstände Dpp von 3,2 m (Un = ± 400 kV) und 4,0 m (Un = ± 500 kV) angenommen. In BGV A3 (2010) werden die Schutzabstände von ungeschützten, unter Spannung stehenden Teilen bei elektrotechnischen und nicht elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung (Un) festgelegt. Tab. 2 stellt die Werte der erforderlichen Schutzabstände dar. Schutzabstände (BGV A3, 2010) Tab. 2: Netznennspannung (Un) Elektrotechnische Arbeiten Nicht elektrotechnische Arbeiten kV über 30 bis 110 über 110 bis 220 über 220 bis 380 m 2,0 3,0 4,0 m 3,0 4,0 5,0 Die Ausschwingungen der Leiter B und B1 sowie der Leiterdurchhang D (Abb. 10) können nur durch die entsprechenden Berechnungen ermittelt werden. Für diese Berechnungen sind Informationen über die Maststandorte sowie über die Zugspannungen und die LeiterParameter erforderlich. In der Schweiz wird das Verfahren zur vereinfachten Bestimmung der Abstände zwischen den parallelgeführten Freileitungen gesetzlich festgelegt. Nach der Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV (1994)) wird der Horizontalabstand x zwischen den Außenleitern der benachbarten Freileitungen (Abb. 10) wie folgt ermittelt: x ≥ 2 m + 0,02·a (4.1) mit a – größere Spannweite in m. 30.04.2015 Seite 43 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen In Bezug auf die Darstellung in Abb. 10 entspricht der Horizontalabstand x der Summe x = B + E + B1 (4.2) und charakterisiert den Abstand zwischen den lotrechten Projektionen der Außenleiter der benachbarten Freileitungen. Tab. 3 präsentiert exemplarisch die nach (4.1) berechneten Werte von x in Abhängigkeit von der Spannweite. In Abb. 11 werden auch der Vertikalabstand y und der Direktabstand z zwischen den Leitern angegeben. Gemäß LeV (1994) muss y > 1,5 m sein. Für die Ermittlung des Direktabstandes z sind Informationen über die Durchhangswerte sowie über die Isolatorenkettenlängen erforderlich. Das Verfahren zur Ermittlung von z ist in LeV (1994) beschrieben. Abb. 11: Leitungssituationen zur Ermittlung der zulässigen Abstände (LEV 1994) Tab. 3: Horizontalabstände x (LeV 1994) Spannweite a m 100 200 300 400 500 600 700 800 Horizontalabstand x m 4 6 8 10 12 14 16 18 Wenn keine räumlichen Einschränkungen für die Parallelführung der Freileitungen vorhanden sind, wird in manchen Ländern empfohlen, den Mindestabstand zwischen den MastSeite 44 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen achsen an die Höhe des höchsten Tragmastes in der Spannweite anzupassen. In Bezug auf die Bezeichnungen in Abb. 10 bedeutet es: C +B + E + B1 + C = H + D + S +S + G (4.3) In diesem Fall ist es weniger wahrscheinlich, dass die benachbarte Freileitung bei einem Mastabbruch beschädigt wird. Im Hinblick auf die mögliche Trassenbündelung können folgende typische Fälle hervorgehoben werden: Bündelung HDÜ mit HDÜ auf Gemeinschaftsgestänge, Bündelung HDÜ mit HDÜ durch Parallelführung, Bündelung HDÜ mit HGÜ auf Gemeinschaftsgestänge, Bündelung HDÜ mit HGÜ durch Parallelführung, Bündelung HDÜ mit Bahnstrom (BS) auf Gemeinschaftsgestänge, Bündelung HDÜ-Bahnstrom mit HDÜ durch Parallelführung, Bündelung HGÜ mit Bahnstrom (BS) auf Gemeinschaftsgestänge, Bündelung HDÜ-Bahnstrom (BS) mit HGÜ durch Parallelführung, Bündelung HDÜ mit HDÜ durch Parallelführung. Bemerkenswert ist, dass die Parallelführung von Freileitungen im Vergleich mit der Anbringung einzelner Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge durch schwächere gegenseitige Beeinflussungen charakterisiert wird. Darüber hinaus sind die Wartung und die Durchführung der erforderlichen Reparaturarbeiten im Falle einer Parallelführung erleichtert. Die Wahrscheinlichkeit einer zeitgleichen störungsbedingten Ausschaltung der parallelgeführten Freileitungen ist im Vergleich mit einer Bündelung auf einem Gemeinschaftsgestänge ebenfalls niedriger. Somit ist die Versorgungszuverlässigkeit bei der Parallelführung von Freileitungen höher. Es gibt grundsätzlich keine Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl von parallel verlegten Freileitungen. Der Bau einer neuen Freileitung kann bei dieser Bündelungsart in der Regel ohne Betriebsstörungen der schon bestehenden Freileitungen erfolgen. Die Entscheidung über die Auswahl der Bündelungsart der Stromkreise unterliegt im Wesentlichen dem Netzbetreiber. Häufig gehören die einzelnen Stromkreise auf einem Gemeinschaftsgestänge oder parallel geführte Freileitungen unterschiedlichen Netzbetreibern. Das erschwert zusätzlich die Betriebsführung der Leitungen sowie die Kostenermittlung. Wie schon oben angedeutet, ist die Anzahl der auf einem Gemeinschaftsgestänge angebrachten Stromübertragungssysteme eingeschränkt. Praktisch gesehen beträgt die maximale Anzahl von Systemen der gleichen Nennspannung auf einem Gestänge in der Regel nur 30.04.2015 Seite 45 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen vier Systeme. Die maximale Gesamtanzahl der auf einem Gestänge angebrachten Systeme aller Nennspannungen kann mit sechs Systemen eingeschätzt werden. Es ist auch zu unterscheiden zwischen den HDÜ- und HGÜ-Stromübertragungssystemen. Die meisten HGÜ-Freileitungen weltweit werden nur mit einem HGÜ-System (monopolar oder bipolar ausgelegt) oder höchstens mit zwei HGÜ-Systemen ausgestattet. Aus diesem Grund ist auch bei der Auslegung der Gemeinschaftsgestänge mit maximal zwei HGÜSystemen auf einem Gestänge zu rechnen. Die Nennspannungen (Un) der HGÜ-Freileitungen, die in Deutschland zum Einsatz kommen können, werden am wahrscheinlichsten Un =± 380 kV und Un = ± 500 kV betragen. Die Abmessungen der entsprechenden DC-Freileitungen (auch unter Berücksichtigung der Verwendung von DC-Neutralleitern Abb. 9) können näherungsweise den Abmessungen von 380-kV-Freileitungen der HDÜ angenommen werden. Für die Bahnstromversorgung werden nur die 110-kV-Freileitungen mit der Nennfrequenz von 16,7 Hz verwendet. Es existieren keine 16,7-Hz-Freileitungen mit Nennspannungen von 220 kV oder 380 kV. Die maximale Anzahl von 110-kV-Bahnstromversorgungssystemen, die auf einem Gestänge angebracht wird, beträgt in der Regel auch nur vier Systeme. Es ist grundsätzlich zu beachten, dass keine bedingungslose Bündelung der Stromübertragungssysteme auf einem Gestänge möglich ist. Die Möglichkeit muss erst technisch seitens des Netzbetreibers geprüft werden, um unerwünschte Wechselwirkungen zwischen den Stromkreisen auszuschließen oder zu minimieren. 3 Umweltplanerische Grundlagen des Alternativenvergleichs Um fachliche Grundlagen zu erarbeiten, die die Akzeptanz des Netzausbaus und eine beschleunigte Planung zum Ziel haben, setzt das F+E-Vorhaben am Alternativenvergleich als einem der wesentlichen Planungsschritte an. Durch einen umfassenden und nachvollziehbaren Vergleich räumlicher und technischer Alternativen kann der für die Akzeptanz eines Projektes erforderliche Nachweis geführt werden, dass die größtmögliche Vermeidung von Beeinträchtigungen gegeben ist und dass keine vermeintlich bessere Lösung im Verfahren vorzeitig ausgeschieden wurde (WEINGARTEN & PETERS 2013, 93). Wie die Darstellung der rechtlichen Regelungen zur Bundesfachplanung gezeigt hat (s. Teil B 1), zielt der Alternativenvergleich zum einen auf eine möglichst umfassende Prüfung von Alternativen und zum anderen auf die Auswahl der fachlich 'besten Alternative'. Das NABEG schreibt in § 5 Abs. 1 S. 5 vor, dass Gegenstand der Prüfung auch etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Korridoren sind. Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass dieser Sachverhalt für die Akzeptanz der gewählten Korridore zentral ist. Diese Alternativen können durch den Vorhabenträger, die TöB, insbesondere die Raumordnungsbehörden der Länder, in den Verfahren nach den §§ 7 und 9 NABEG, oder durch andere Beteiligte in das Verfahren eingeführt werden (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 24). Seite 46 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Ebenfalls wird in der Gesetzesbegründung angeführt, dass in den Bundesnetzplan der Korridor Aufnahme findet, „der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft“ (ebd., 26). Dies bedeutet, dass es als Ergebnis der BFP nicht ausreicht, einen realisierbaren Korridor festzulegen, sondern dass es sich dabei nachgewiesenermaßen um den verträglichsten Korridor handeln muss. Dieser Sachverhalt erhält durch den Umstand, dass die Entscheidung für das Planfeststellungsverfahren verbindlich ist (§ 15 Abs. 1 NABEG), ein noch höheres Gewicht. Im Gegensatz dazu stellt das Ergebnis des ROV, die landesplanerische Beurteilung, ein gutachterliches Urteil ohne Außenverbindlichkeit dar, von dem im PFV auch abgewichen werden kann. Insgesamt bedeuten diese rechtlichen Regelungen zur BFP, dass an die Methodik des Alternativenvergleichs von Höchstspannungsleitungen weitaus höhere methodische Anforderungen zu stellen sind, als an die Methodik im ROV. Gleichzeitig müssen jedoch auch die Rahmenbedingungen der Planung beachtet werden. Die Anforderungen an die Umwelt- wie auch an die Raumverträglichkeit werden von den weiteren Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes begleitet: Nach § 1 EnWG ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, Zweck des Gesetzes. Neben der Umweltverträglichkeit und Raumverträglichkeit sind daher auch die Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Kosten), technischen Realisierbarkeit und Sicherheit zu beachten. In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Methodik des Alternativenvergleichs von Höchstspannungsleitungen. Der Alternativenvergleich ist somit immer auch Trassenplanung im Hinblick auf unterschiedliche, oft widerstreitende Anforderungen an das Vorhaben (s. Abb. 12). Abb. 12: Anforderungen an den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen wird in diesem Kapitel die 'Grundstruktur des Alternativenvergleichs' entwickelt, welche die unterschiedlichen Belange berücksichtigt und schrittweise umsetzt. 30.04.2015 Seite 47 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Zu Beginn werden planungstheoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich untersucht. Dies geschieht aus dem Blickwinkel der Planungstheorie und aus unterschiedlichen Perspektiven (Teil B 3.1-3.1.5). Zusätzlich werden Planungsunterlagen gesichtet und hinsichtlich abzuleitender Anforderungen ausgewertet (Teil B 3.1.6). Anschließend werden Hinweise aus Interviews mit Mitarbeitern verschiedener Raumordnungsbehörden auf ihre Übertragbarkeit auf die Methodik der BFP ausgewertet (Teil B 3.2). Die Ableitung der Umweltauswirkungen in Teil B 3.3 dient dazu, die wesentlichen Umweltauswirkungen und Konflikte herleiten zu können, die die im Rahmen dieses F+E-Projekts und im Teil C dargestellte Methodik berücksichtigen muss. Auf Grundlage der entsprechenden Ergebnisse wird sodann die Grundstruktur des Alternativenvergleichs abgeleitet (Teil B 3.4). 3.1 Theoretische Anforderungen an den Alternativenvergleich In diesem Kapitel wird der Alternativenvergleich zunächst auf unterschiedlichen planungstheoretischen Ansätzen basierend untersucht. Anschließend werden unterschiedliche Perspektiven auf die Planung einbezogen. Daraus lassen sich Schlüsse für die Grundstruktur des Alternativenvergleichs sowie die konkrete Umsetzung ziehen. Zunächst ist festzustellen, dass in der Umweltplanung unterschiedliche Vorstellungen und Definitionen zum Alternativenvergleich existieren. Vielfach werden auch Begriffe synonym verwendet, wie etwa Alternativenprüfung, Variantenvergleich oder die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten, die aber aus dem hier zugrunde liegenden Verständnis heraus nicht dasselbe meinen. Je nach Perspektive und Interesse des Betrachters wird ein anderes Verständnis erkennbar. Im Hinblick auf die SUP betonen BALLA et al. den Aspekt der Entscheidungsfindung: „Als Alternativenprüfung können grundsätzlich sämtliche Entscheidungen im Planungsverlauf bezeichnet werden, bei denen einzelne Planalternativen aus sachlichen Gründen ausgeschieden werden, während eine oder mehrere Alternativen weiterverfolgt werden“ (BALLA et al. 2009, 32). Demgegenüber findet sich im NABEG für die Alternativenprüfung eine inhaltliche Beschreibung. Nach § 5 Abs. 1 NABEG sind im Rahmen der BFP alternative Korridore zu prüfen. Hier wird die Alternativenprüfung auf Korridore bezogen. Betrachtet man jedoch den gesamten Planungsablauf von ländergreifenden oder grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen, wird ersichtlich, dass der Vergleich von unterschiedlichen Alternativen inhaltlich gesehen bereits auf der Stufe der Bedarfsplanung (s. § 12b Abs. 4 EnWG und §12c Abs. 2 i. V. m. § 14g Abs. 2 Nr. 8 UVPG) beginnt, auf die BFP übergeht und sich schließlich auf die Planfeststellung erstreckt; dabei stehen jeweils unterschiedliche Bezugsgegenstände im Fokus. Für den Zweck dieses F+E-Projekts ist es wichtig, den Alternativenvergleich als übergreifenden Gesamtprozess zu verstehen, der unterschiedliche Perspektiven einbezieht. Auf diese Weise kann eine methodische Grundstruktur des Alternativenvergleichs entwickelt werden, der sich später auf den gesamten Planungsprozess von Höchstspannungsleitungen übertra- Seite 48 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen gen lässt. Um dieses Ziel zu erreichen, wird der Alternativenvergleich aus folgenden Perspektiven diskutiert: Alternativen aus planungstheoretischer Perspektive Alternativen aus politischer Perspektive/Entscheidungsfindung Alternativen aus Verfahrensperspektive Alternativen aus methodischer Perspektive 3.1.1 Planungstheoretische Perspektive Vor der Untersuchung, welche Bedeutung dem Alternativenvergleich im planungstheoretischen Kontext zukommt, ist zunächst der Begriff der Planungstheorie kurz einzuordnen. 'Planungstheorie' stellt die Grundmuster dar, nach denen Planungsprozesse geformt sind, und die sie ins Bewusstsein des Planers hebt. Sie ist eng mit der Planungsmethodik verknüpft, die darauf abstellt, Anleitungen zum praktischen Planungshandeln zu geben (BECHMANN 1981, 7). Allerdings kann auf keine einheitliche Wissenschaftstheorie von Planung zurückgegriffen werden (STACHOWIAK 1992, 266), sondern auf unterschiedliche Ansätze von Planungstheorie – je nach Erkenntnisinteresse und zu behandelnder Fragestellung. Im Methodenhandbuch zur Stadt- und Regionalplanung unterscheiden MEISE & VOLWAHSEN (1980, 3 f.) vier grundlegende planungstheoretische Ansätze. Auch wenn sich die Rahmenbedingungen und Vorgehensweisen dieser vier Planungsansätze unterscheiden, beruhen sie auf der gemeinsamen Annahme, dass vor dem Hintergrund bestimmter zu erreichender Ziele unterschiedliche Mittel bzw. Handlungsalternativen verfügbar sind und zwischen diesen eine Entscheidung getroffen werden muss. Der Wahl des Mittels zur Zielerreichung liegt stets der Vergleich alternativer Lösungsmöglichkeiten zugrunde. Auf Umweltinformationen basierend konstruiert der Planer eine subjektive Ausgangssituation und grenzt die zur Entscheidung stehenden Handlungsalternativen ab (vgl. BECHMANN 1981, 96 f.). Darauf aufbauend ist für jede Alternative die jeweilige Endsituation zu prognostizieren und im Hinblick auf ihr Wertsystem zu bewerten. Zum Schluss wählt der Planer, häufig anhand einer Entscheidungsregel, diejenige Alternative aus, die ihm am 'ansprechendsten' erscheint. Der Alternativenvergleich ist ein immanenter Bestandteil jedes Planungsprozesses und kein eigenständiger, isolierter Aspekt des Gesamtablaufs. In gewisser Weise kann der Alternativenvergleich auch als das zentrale Element von Planung angesehen werden. Überträgt man diesen Gedanken auf den Netzausbau nach EnWG und NABEG, darf der Alternativenvergleich nicht für einzelne Planungsphasen isoliert betrachtet werden, sondern ist als fortwährender Prozess zu verstehen, der den gesamten Ablauf der Planung von der Ermittlung des Bedarfs bis hin zur Entwurfsplanung des konkreten Vorhabens durchzieht (s. Abb. 13). Daraus folgt, dass der Alternativenvergleich in jeder Planungsphase unterschiedli- 30.04.2015 Seite 49 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen che Gegenstände zum Inhalt hat, die im Idealfall schrittweise eingegrenzt und immer konkreter definiert werden. Abb. 13: Alternativenvergleich im Planungsprozess Umweltplanung kann somit nicht als starrer, entscheidungslogischer Prozess eingeordnet werden, der aufgrund eines Inputs zwingend einen bestimmten Output liefert. Vielmehr ist Umweltplanung als eine Abfolge verknüpfter Phasen und Entscheidungssituationen mit jeweils spezifischen Eingangsinformationen und Ergebnissen zu definieren. Dies liegt daran, dass die für Planungszwecke erforderlichen Informationen generell unvollständig sind (offenes System) und im Kontext Umwelt individuell bewertet werden. Im Sinne des systemtheoretischen Ansatzes treten an die Stelle von starren Entscheidungsmodellen daher Mechanismen, um Strategien durch Regelungsprozesse permanent zu modifizieren (MEISE & VOLWAHSEN 1980, 5). Der Planungsprozess wird in bestimmte Phasen und Entscheidungsprozesse aufgeteilt, die jeweils von verschiedenen Akteuren getragen werden. Seite 50 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Exkurs: Konfliktrisiko – Planung unter Unsicherheiten Häufig können die Auswirkungen eines Vorhabens auf andere Nutzungs- und Schutzbelange im Zuge des Planungsprozesses nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden (z. B. die Verträglichkeit eines Korridors mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets entsprechend § 34 Bundesnaturschutzgesetz, kurz: BNatSchG)12. Es besteht daher nicht selten die Gefahr, dass sich Auswirkungen später, also nach der Umsetzung eines Vorhabens in der Realität anders darstellen, als im Zuge der Planung prognostiziert. Aus diesem Grund müssen planerische Entscheidungen ganz häufig unter Unsicherheit getroffen werden (SCHOLLES 2008a, 348). Entscheidungen zu treffen, ohne Gewissheit über die Folgen zu haben, ist nicht nur im Bereich der räumlichen Planung bzw. der Umweltplanung üblich. Prognosen sind dem Wesen nach unsicher. Die meisten Entscheidungen werden daher – bewusst oder unbewusst – unter Unsicherheit getroffen. Bei Entscheidungen besteht immer dann Unsicherheit, wenn nicht vollständig bekannt ist, welche aller möglichen Umweltsituationen tatsächlich eintreten wird bzw. welche Auswirkungen die Umsetzung einer bestimmten Entscheidung haben wird (NEUMER 2009, 9). Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Entscheidung unter Risiko und Entscheidung unter Ungewissheit bzw. Unsicherheit (vgl. z. B. SCHIMANK 2005, KEINER 2005, SCHOLLES 2008a). Als Entscheidungen unter Risiko werden diejenigen bezeichnet, bei denen die Wahrscheinlichkeitsverteilung über alle möglicherweise eintretende Umweltsituationen bekannt ist. Als Entscheidungen unter Unsicherheit oder Ungewissheit werden solche bezeichnet, bei denen die möglicherweise eintretenden Umweltsituationen zwar bekannt sind, nicht aber die Wahrscheinlichkeiten ihres Eintretens. Insbesondere die ökonomische Entscheidungstheorie befasst sich intensiv mit dem Wesen unsicherer Prognosen über die Auswirkungen zu treffender Entscheidungen (vgl. z. B. MÜLLER 1993 oder BAMBERG et al. 2008). Bezogen auf die Umweltplanung hat sich SCHOLLES (2008a) dem Thema gewidmet. Aktuell wird am Institut für Umweltplanung der Universität Hannover ein DFG-Vorhaben mit dem Titel „Das Unbekannte skizzieren: Analyse von Unsicherheiten zur Entscheidungsunterstützung in der Landschaftsplanung“ bearbeitet. Auch wenn es im Zuge der planerischen Entscheidungsfindung zu Korridoren darum geht, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu berücksichtigen, ist man in der Regel gezwungen, die Entscheidungen unter Ungewissheit zu treffen, da die Wirkungsprognosen im Naturschutzbereich grundsätzlich mit großen Unsicherheiten verbunden sind. Angesichts der Unsicherheiten über die Folgen auf Natur und Landschaft gar keine Entscheidung zu treffen bzw. sie so lange zu verschieben, bis die Folgen sicher vorhergesagt 12 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch G. v. 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). 30.04.2015 Seite 51 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen werden können, ist in der Regel keine praktikable Option. Entscheidungen über den Verlauf von Korridoren müssen deshalb in der Regel bei Unsicherheit über die Folgen für Natur und Landschaft getroffen werden. Die Frage ist, wie groß die Unsicherheit sein darf und welche Strategien verfolgt werden können, um angemessen mit den Unsicherheiten umzugehen. Eng damit verbunden ist die Frage, wie viel Vorsicht angesichts der Unsicherheiten im konkreten Entscheidungsfall walten gelassen werden soll? Wie viel Schadensrisiko kann angesichts welches vermeintlichen gesellschaftlichen Nutzens eines Vorhabens oder einer Planung in Kauf genommen werden? Bezogen auf rationale und nachvollziehbare Entscheidungsprozesse, wie sie im Zuge öffentlicher Planungs- und Zulassungsverfahren geboten sind, bedarf es daher einer Herangehensweise für einen reflektierten Umgang mit den bestehenden Unsicherheiten. Das betrifft nicht zuletzt den Umgang mit den Auswirkungen auf Natur und Umwelt. Aus planungsrechtlicher Perspektive fordert KLÖPFER (1993, 65): „Je gewichtiger das gefährdete Gut und/oder je größer der zu befürchtende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind an die Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit zu stellen“. KLÖPFER bezieht sich damit auf den klassischen Risikobegriff, wie er nicht zuletzt in der Versicherungswirtschaft verwendet wird: Risiko = Schadenshöhe x Eintrittswahrscheinlichkeit. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wie hoch das Risiko bei einer planerischen Entscheidung sein darf, damit es vertretbar ist. Hinzu kommt, dass die Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Schadenskonstellationen im Zusammenhang mit ökologischen Effekten oftmals nicht quantitativ bestimmt werden kann und demzufolge die Entscheidungen eher unter Unsicherheit denn unter Risiko zu treffen sind. Ungewissheit lässt sich nicht rein naturwissenschaftlich fassen. Das führt häufig zu einem sehr starken Einfluss der subjektiven Komponente und des Erfahrungswissens. Entscheidungen werden nicht selten mit einem mehr oder weniger großen Einfluss des 'Bauchgefühls' getroffen. Damit ist auf der einen Seite die Gefahr verbunden, Vorurteilen oder Dogmen zu erliegen. Auf der anderen Seite sind die Ergebnisse von 'Bauchentscheidungen', die auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen getroffen werden, häufig im Ergebnis nicht schlecht. Grundsätzlich ist eine Entscheidung unter Unsicherheit immer auch ganz entscheidend davon abhängig, wie viel Vorsicht im konkreten Fall als angemessen angesehen wird. Das kann nicht allein auf der Sachebene geklärt werden, sondern erfordert einen Rückgriff auf persönliche Werthaltungen bzw. gesellschaftliche Normen, die in der Abwägung der Chancen und 'Risiken' (hier nicht im engen versicherungswirtschaftlichen Sinne verstanden) der zu entscheidenden Pläne oder Projekte zum Tragen kommen. In diesem Sinne wäre zu fordern, die Entscheidungen über Netzausbauprojekte abhängig zu machen von einerseits a) der Bewertung der Umweltauswirkungen, die eintreten könnten und Seite 52 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen b) dem Grad der Sicherheit bzw. Unsicherheit, mit der die Auswirkungen prognostiziert werden können; Und auf der anderen Seite von c) der Bewertung der Ziele, die mit einem Projekt verfolgt werden und d) dem Grad der Sicherheit bzw. Unsicherheit, mit dem vorhergesagt werden kann, ob die Ziele tatsächlich erreicht werden. Angesichts der besonders mit ökologischen Prognosen verbundenen Unsicherheiten muss an die Stelle der wissenschaftlichen Wirkungsanalysen nicht selten eine Wirkungsabschätzung (Risk Assessment) treten. Die wissenschaftlich gebotene Trennung von Sachebene (Prognose der Wirkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit) und Wertebene (Bewertung des Schadensrisikos im Vergleich zu den Chancen) wird dabei häufig aufgehoben. Es ist kaum möglich, das subjektive 'Bauchgefühl' zum Schadensausmaß und zur Schadenswahrscheinlichkeit von der Schadensbewertung zu trennen. Für die auf der Ebene der BFP anzuwendende Methodik zur Bewertung des Suchraums und der einzelnen Korridoralternativen bedeutet das, dass allenfalls unterschiedliche raumbezogene Konfliktrisiken unterschieden werden können, exakte Wirkungsprognosen jedoch nicht möglich sind. Im Bewusstsein der grundsätzlich mit der ökologischen Wirkungsprognose verbundenen Unsicherheiten ist im Sinne eines reflektierten Umgangs hiermit zu empfehlen, die Notwendigkeit auf Erfahrung beruhender subjektiver Expertenentscheidungen anzuerkennen und diese auf eine breitere Expertenbasis zu stellen. Damit verbunden ist die Hoffnung, dass der Einfluss von Dogmen und Vorurteilen damit so gering wie möglich gehalten wird. Unter Anwendung der Delphi-Methode (vgl. HÄDER 2002) können die Einschätzungen mehrerer anerkannter Experten zu den voraussichtlichen Folgen einer Planung abgefragt und zusammengeführt werden. Wenn solche auf Experteneinschätzungen beruhende Folgenabschätzungen und Bewertungen auch aus Kapazitätsgründen nicht in jedem einzelnen Planungs- oder Zulassungsverfahren zum Tragen kommen können, so bieten sie doch eine gute Möglichkeit, für die Einbeziehung von Expertenmeinungen in die Bildung von vorhabenübergreifenden Fachkonventionen, die dann in den konkreten Verfahren zur Anwendung kommen (s. Teil D 2). 3.1.2 Politische Perspektive Die politische Perspektive einer Planung besteht darin, dass Planung rechtlich als öffentlichrechtliches Verfahren ausgestaltet ist (s. Teil B 1.4.3), in welchem das Zusammenspiel unterschiedlicher Akteure verbindlich geregelt ist (BECHMANN & HARTLIK 2004, 28). Während die Entwicklung inhaltlicher Alternativen in der Regel den Planern bzw. Vorhabenträgern obliegt, ist die Auswahl und Entscheidung der besten Alternative die originäre Aufgabe der zuständigen Behörde (s. Teil B 1.4.2). Vor diesem Hintergrund werden die Aufgaben der Pla- 30.04.2015 Seite 53 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen nungsverfahren den jeweiligen Akteuren zugeordnet. Zunächst entwickelt der Vorhabenträger bzw. dessen Planer einen Vorschlag für sein Vorhaben und legt diesen, inklusive der Alternativen, der zuständigen Behörde vor. Aufgrund ihrer Betroffenheit werden meist auch die TöB sowie die (betroffene) Öffentlichkeit einbezogen. Am Ende wägt die zuständige Behörde alle relevanten Belange ab und trifft eine Entscheidung über die bevorzugte Alternative. Betrachtet man die Akteure in der BFP, ist es die Aufgabe des ÜNB, bei der BNetzA einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Korridors inklusive der in Frage kommenden Alternativen in Form eines Antrags einzureichen (§ 6 NABEG). Da es sich hierbei 'nur' um den vorläufigen, formal noch nicht abgestimmten Korridorverlauf handelt, wird hierfür im Folgenden die Bezeichnung Vorantrag verwendet. Für seinen Vorantrag vergleicht der ÜNB alternative Lösungsmöglichkeiten und macht einen eigenen Vorschlag für den von ihm beabsichtigten Korridorverlauf ('Vorzugskorridor'). Da die Entscheidung über die Durchführung eines Vorhabens eine politisch zu verantwortende Entscheidung ist, liegt die Entscheidung über die geeignete Alternative letztendlich bei der BNetzA (§ 8 NABEG). Bei der BFP liegt insofern ein Sonderfall vor, als dass neben dem Vorhabenträger (dem ÜNB) auch die BNetzA sowie die Länder, auf deren Gebiet ein Korridor voraussichtlich verlaufen wird, eigene Vorschläge zu Alternativen unterbreiten können (§ 7 Abs. 3 NABEG). Dabei ist zu beachten, dass die zuständige Behörde (hier die BNetzA) bei der Abwägung und Entscheidung eine planerische Gestaltungsfreiheit besitzt, wobei sie die Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Fachrechts zu berücksichtigen hat. Insbesondere beim Umweltrecht liegen zwingende materielle Rechtssätze vor, die die BNetzA in ihrer Entscheidung einschränkt (BALLA 2000, 394 ff.). Zu den zwingenden gesetzlichen Vorgaben, die nicht im Rahmen der Abwägung überwunden werden können, gehören vor allem der Schutz der Natura-2000-Gebiete sowie das besondere Artenschutzrecht (FROELICH & SPORBECK et al. 2012, 12). Auf der einen Seite erleichtern diese strikten Maßstäbe die Alternativenauswahl im Sinne fester 'Leitplanken', wenn entsprechende Verbotstatbestände vorliegen. Auf der anderen Seite besteht auf der Ebene der kleinmaßstäbigen BFP die Herausforderung darin, die Konfliktrisiken des für die anschließende Planfeststellung verbindlichen Korridors dahingehend zu prüfen, ob ausgeschlossen werden kann, dass dieser gegen die vorliegenden Maßstäbe verstößt. Jede Alternative, die die BNetzA in ihrer Entscheidung über den Untersuchungsrahmen aufgrund der Ergebnisse der Antragskonferenz aufführt, ist dieser Prüfung zu unterziehen. Die Bundesfachplanung ist als öffentlich-rechtlich normiertes Entscheidungsverfahren ausgestaltet, in welchem die einzelnen Akteure unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Die zentrale Zuständigkeit und die Entscheidungskompetenz kommt der BNetzA zu. Seite 54 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die BNetzA kann sich bei der Auswahl der Vorzugs-Alternative im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens bewegen. Die Maßstäbe der betroffenen Belange sind allerdings jeweils auf ihre Bindungswirkung zu prüfen und können das Planermessen stark einschränken. 3.1.3 Verfahrensperspektive Nachdem der Alternativenvergleich in der BFP aus dem Blickwinkel der Planungstheorie und der politischen Perspektive untersucht wurde, geht es im Folgenden um die Verfahrensperspektive und die sich daraus ergebenden Konsequenzen. Wie oben ausgeführt, sind Planungsverfahren aufgrund ihrer politischen Bedeutung gesetzlich verankert und besitzen eine Verfahrensstruktur. Das heißt, sie werden nach einem juristisch strukturierten Verfahren vollzogen, welches in den Prozess der Entscheidungsvorbereitung eingebettet ist (BECHMANN & HARTLIK 2004, 28). Dabei sind zwei Ebenen der Konkretisierung zu beachten: das gestufte Planungssystem mit unterschiedlichen Arten von Alternativen (vertikal) die Strukturierung des Verfahrensablaufs in handhabbare Schritte bzw. Aufgaben (horizontal) Diese Differenzierung ist deswegen wichtig, weil der Alternativenvergleich auf jeder Planungsebene unterschiedliche Inhalte aufweist und weil die rechtlichen Schritte hierfür den Rahmen bzw. die Struktur aufzeigen. 3.1.3.1 Arten von Alternativen entsprechend der Verfahrensebene Entsprechend dem gestuften deutschen Planungssystem wird der Planungsprozess für Infrastrukturvorhaben in unterschiedliche Verfahrensebenen unterteilt. In der Regel steht zu Beginn die Bedarfsplanung, in der über die Notwendigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Dem schließt sich bei raumbedeutsamen Infrastrukturplanungen das ROV an, in dem über die ungefähre räumliche Lage, den ungefähren räumlichen Verlauf eines Vorhabens entschieden wird. Für den Netzausbau nach dem NABEG geschieht dies in der BFP. Schließlich werden die räumliche Lage bzw. der räumliche Verlauf und die technische Ausführung im Zulassungsverfahren verbindlich geregelt, üblicherweise – so auch beim Netzausbau nach NABEG – im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens. Dabei stellen die Ergebnisse jeder Verfahrensstufe für die nachfolgende Stufe eine inhaltliche Vorgabe dar. Im Rahmen der Umweltprüfung regelt das Prinzip der Abschichtung, dass die Umweltauswirkungen, die im Rahmen eines oder mehrerer vorgelagerten Verfahren ermittelt, beschrieben und bewertet wurden, in der Umweltprüfung des nachfolgenden Verfahrens nicht erneut zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Nach § 14g Abs. 3 UVPG soll sich bei nachfolgenden Plänen und Programmen sowie bei der nachfolgenden Zulassung von Vorhaben, für die der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt, die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken. In vergleichbarer Weise regelt § 23 NABEG, dass die Prüfung 30.04.2015 Seite 55 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen der Umweltverträglichkeit im Rahmen des PFV auf Grund der in der BFP bereits durchgeführten SUP auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen der beantragten Stromleitung beschränkt werden kann. Für den Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen bedeutet diese Stufung, dass auf jeder Planungsstufe oder Verfahrensebene unterschiedliche Inhalte und Gegenstände zu vergleichen sind. BALLA (2000, 247) unterscheidet allgemein vier Arten von Alternativen: Technische Alternativen: Alternativen der technischen Ausgestaltung eines Vorhabens (z. B. Brücke oder Damm im Straßenbau), Standortalternativen: Alternativen der räumlichen Verortung eines Vorhabens (z. B. verschiedene Trassenalternativen im Straßenbau), Konzeptalternativen: grundsätzliche Option zur Verwirklichung eines bestimmten Planungsziels (z. B. Bau einer Müllverbrennungsanlage statt einer Mülldeponie), Null-Alternative: Verzicht auf ein geplantes Vorhaben. Setzt man diese Arten von Alternativen mit den Verfahrensebenen bei der Planung von Höchstspannungsleitungen nach NABEG und EnWG in Bezug, erhält man die drei Ebenen Bedarfsplanung, Bundesfachplanung und Planfeststellung (s. Tab. 4). Tab. 4: Inhalte des Alternativenvergleichs auf den Planungsstufen zum Netzausbau Ebene Szenariorahmen Netzentwicklungsplanung Seite 56 Arten von Alternativen inhaltliche Beispiele Bedarfsplanung Null-Alternative Verzicht auf den Ausbau; keine politische Option Bedarfsalternativen Gegenüberstellung von drei Szenarien zur Abbildung der Bandbreite des voraussichtlichen Stromverbrauchs und der Stromerzeugung in den nächsten 10 bzw. 20 Jahren: Auswahl des in der Mitte des Szenariorahmens liegenden Szenarios für die weitere Planung (Leitszenario) Konzeptalternativen Grundsätzliche Optionen zur Verwirklichung eines bestimmten Planungsziels: Netze: u. a. Netzausbau für großräumigen Stromaustausch, Optimierung statt Neubau (NOVA-Prinzip) Erzeugung: u. a. flexible thermische Kraftwerke Verbrauch: u. a. flexible Nachfrage durch Lastmanagement Speicher: Pumpspeicher etc. Gesamtplanalternativen Vergleich der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Netzalternativen) der einzelnen Netzausbaumaßnahmen der verschiedenen Szenarien vorhabenbezogene Alter- Prüfung alternativer Netzverknüpfungspunkte nativen (Maßnahmenalternativen) Bundesfachplanung Technische Alternativen Freileitung, Erdkabel; Drehstrom, Gleichstrom oder gasisolierte Übertragungsleitungen Räumliche Alternativen Alternativen der räumlichen Verortung eines Vorhabens: zum Suchraum, zum Grobkorridor, zum Korridor Planfeststellung Technische Alternativen technische Ausführung der Trassen Standortalternativen konkrete Trassenabschnitte, Standorte der Masten und Führung der Leiterseile bzw. Lage der Kabel 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 3.1.3.2 Alternativen auf der Ebene der Bedarfsplanung Die Ermittlung und Feststellung des erforderlichen Netzausbaus für das Übertragungsnetz13, sprich die Bedarfsplanung, ist den weiteren Planungsebenen nach NABEG – damit auch der BFP – vorangestellt und ganz überwiegend in den durch das Energiegesetzespaket 2011 in das EnWG eingeführten §§ 12a ff. EnWG geregelt. Bereits auf der Ebene der Bedarfsplanung gibt es unterschiedliche gesetzliche Verankerungen für eine Alternativenprüfung. Nach § 12a EnWG erarbeiten die ÜNB jährlich einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans ist. Der Szenariorahmen umfasst nach § 12a EnWG mindestens drei Szenarien, die die Bandbreite der wahrscheinlichen Entwicklungen für die nächsten zehn Jahre abdecken sollen. Eines der Szenarien muss darüber hinaus die wahrscheinliche Entwicklung für die nächsten 20 Jahre darstellen. Beim Szenariorahmen 2011 werden für das Jahr 2022 drei Szenarien entwickelt und gegenübergestellt. Der mittlere Entwicklungspfad B, der sich durch einen moderaten Anstieg erneuerbarer Energien auszeichnet, wird auch für das Jahr 2032 konkretisiert. Die BNetzA legt den Entwicklungspfad B aufgrund seiner ausgewogenen Mittelstellung als Leitszenario fest, das den konkreten Transportbedarf für die darauf aufbauende Netzausbauplanung definiert. Dieses Vorgehen wird auch für den Szenariorahmen 2012 gewählt. Alle vier Szenarien werden als Eingangsinformationen für den NEP bestimmt. Insofern findet hier kein Vergleich von Szenarien statt. Auch die Ermittlung, Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Szenarien ist nicht Gegenstand des Szenariorahmens, weil dieser nicht SUP-pflichtig ist. Nach § 12b Abs. 4 EnWG ist dem Netzentwicklungsplan eine Erklärung darüber beizufügen, die die Wahl der im Entwurf des NEP festgelegten Ausbaumaßnahmen nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten begründet. Das bedeutet, dass den Festlegungen des NEP eine Alternativenprüfung und ein Vergleich bzw. eine Abwägung der durch die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vorgebrachten alternativen Planungsmöglichkeiten vorangehen muss (ANTWEILER 2012, 587). Dies schließt aber gleichzeitig nicht aus, dass vor allem die ÜNB alle in Betracht kommenden alternativen Planungsmöglichkeiten prüfen. Die BNetzA hat außerdem bei der Entscheidung über die Bestätigung des Entwurfs des Netzentwicklungsplans nach § 12 c Abs. 1 S. 1 EnWG zu prüfen, ob die ÜNB dieser Anforderung entsprochen haben. Das setzt eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung der ÜNB im Entwurf des Netzentwicklungsplans voraus (ebd.). 13 Wobei ein solches Verfahren in Teilen auch für die Verteilnetzebene und für die Gasversorgungsleitungen existiert. 30.04.2015 Seite 57 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Null-Alternative Die Null-Alternative, das heißt der Verzicht auf das Netzausbauprojekt, stellt aufgrund der Ausbauziele des novellierten EnWG keine vernünftige Alternative dar. Allerdings muss nach § 14g Abs. 2 Nr. 3 UVPG im Umweltbericht neben der Darstellung der Merkmale der Umwelt und des derzeitigen Umweltzustands auch die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtverwirklichung des Plans angegeben werden. An diesem 'Prognose-NullFall' orientiert sich die Bewertung der Alternativen, auch wenn sie selbst keine vernünftige Alternative darstellt. Konzeptalternativen Als Konzeptalternativen gelten alle grundsätzlichen Optionen zur Verwirklichung eines bestimmten Planungsziels. Das Ziel lässt sich aus § 1 EnWG ableiten: Demnach ist der Zweck des EnWG „eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (…), die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht". Bei Konzeptalternativen liegt die Situation vor, dass der Entscheidungsträger von einem konkreten Ziel (hier: Errichtung einer Höchstspannungsleitung) auf ein abstrakteres (Ober-) Ziel (Deckung des Versorgungsbedarfs) unabhängig von der technologischen Realisierung auf eine höhere Ebene der Zielhierarchie zurückgeht. Die Konzeptalternative ist also eine Alternative, mit der ein Ziel erreicht werden soll, das in der Zielhierarchie über dem ursprünglich angestrebten Ziel (hier: Netzausbau) steht (s. HEIDMANN 2012, 3 f.). Konzeptalternativen im Kontext 'Deckung Versorgungsbedarf' sind demnach neben dem Netzausbau auf der Seite der Erzeugung (flexible thermische Kraftwerke, Einspeisemanagement etc.), des Verbrauchs (u. a. flexible Nachfrage durch Lastmanagement) und der Speicherung (z. B. Pumpspeicherwerke) zu sehen. Bei den aktuellen Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Netzausbaubedarfs (Szenariorahmen, NEP und BBP) wurden keine Konzept- und keine Null-Alternativen entwickelt und geprüft. Technische Alternativen In technischer Hinsicht sind generell insbesondere folgende Alternativen zu unterscheiden: HGÜ oder HDÜ, Freileitung oder Erdkabel, unterschiedliche Mastarten mit verschiedenen Masthöhen und -breiten und damit einhergehend unterschiedlichen Trassenbreiten sowie unterschiedliche Bauausführungen bei der Verkabelung mit unterschiedlich tiefen und breiten Kabelgräben und damit einhergehend unterschiedlichen Trassenbreiten. Gemäß dem BBPlG vom 07.06.2013, zuletzt geändert im Juli 2014, können von den 36 Netzausbauvorhaben acht Vorhaben als Pilotprojekt für HGÜ-Systeme mit TeilverkabeSeite 58 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen lungsoption errichtet und betrieben oder geändert werden, sofern Mindestabstände von 400 m zu Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. 200 m im Außenbereich unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 NABEG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG). Ein Vorhaben (Höchstspannungsleitung Daxlanden-Bühl/Kuppenheim-Eichstetten) ist Pilotprojekt für HTLS (s. Teil B 1.2). Auf der Ebene der Bedarfsplanung werden weder die Alternativen in Bezug auf die Übertragungstechnologie (HDÜ oder HGÜ) noch in Bezug auf die Frage Freileitung oder Erdkabel verglichen und geprüft. Mittels BBPlG wird lediglich die HGÜ-Alternative für alle Vorhaben ausgeschlossen, die im BBP nicht mit 'B' gekennzeichnet sind. Mit 'B' gekennzeichnete Vorhaben können, müssen aber nicht in HGÜ-Technik errichtet werden.14 Dabei handelt es sich um die oben angeführten Pilotprojekte. Auch der Vergleich der Alternativen Erdkabel oder Freileitung wird auf der Ebene der Bedarfsplanung nicht angestellt. In Bezug auf die Erdkabel-Option wird lediglich anhand einer kann-Formulierung die Möglichkeit eröffnet, diese unter bestimmten Voraussetzungen bei den HGÜ-Pilotprojekten zu realisieren. Für den HGÜ-Bereich ist das BBPlG somit abschließend. Ein Vergleich HGÜ-Freileitung vs. HGÜ-Erdkabel kommt demzufolge generell in Frage. In Bezug auf die Projekte im HDÜ-Bereich enthält das BBPlG demgegenüber keine Regelungen. Generell ist angesichts der Technologieoffenheit des NABEG eine teilweise Erdverkabelung möglich.15 Diese Optionen sollten aber unter Berücksichtigung der konkreten räumlichen Bedingungen miteinander verglichen werden und sind demnach – wie auch bei der Teilverkabelungsoption für die HDÜ-Pilotprojekte – erst auf der Ebene der Bundesfachplanung sinnvollerweise zu untersuchen. Hinsichtlich der Realisierung des HTLS-Pilotprojekts – das jedoch nicht unter die Bestimmungen des NABEG fällt, weil es weder länderübergreifend noch grenzüberschreitend ist – entfällt der Vergleich mit einer andersartigen Realisierung, weil § 2 Abs. 3 BBPlG normiert, dass das mit 'D' gekennzeichneten Vorhaben als HTLS zu errichten und zu betreiben ist. Andere Alternativen werden demnach ausgeschlossen. Der Vergleich von Mast-Alternativen und unterschiedlichen Bauausführungen bei der Verkabelung wird zum großen Teil durch die räumlichen Bedingungen bestimmt. Der Korridorverlauf ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der Bedarfsplanung, weshalb hier ein derartiger räumlicher Vergleich der Umweltauswirkungen nicht möglich ist. Dieser kann erst auf der Ebene der Bundesfachplanung qualitativ und quantitativ geführt werden. 14 Inwieweit die Pilotprojekte vorrangig in der ihnen zugewiesenen Technologie realisiert werden müssen und welche Maßstäbe anzulegen sind, wenn von dieser Vorgabe abgewichen werden soll, gilt es noch zu klären. 15 Derzeit bestehen jedoch noch keine Erfahrungen mit der Erdverkabelung von 380kV-Leitungen und von den EnLAGPilotvorhaben ist bis dato keines realisiert. 30.04.2015 Seite 59 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Räumliche Alternativen Die BNetzA stellt mindestens alle drei Jahre den SUP-pflichtigen BBP mit Umweltbericht parallel zum Aufstellungsverfahren des NEP auf (§ 12c Abs. 2 EnWG). Dieser muss den Anforderungen des § 14g UVPG entsprechen. Im Rahmen des Umweltberichts zum Bundesbedarfsplan-Entwurf 2012 wurden die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb von Ellipsen untersucht (BNETZA 2012c). Dabei hat die BNetzA jedoch dargelegt, dass sie aufgrund des unverhältnismäßig großen Aufwandes keine räumlichen Alternativen prüfen konnte. Über die durchgeführten Alternativbetrachtungen zu Szenarien und Technologien hinaus war die weitere Untersuchung von vernünftigen Alternativen im Rahmen der Aufstellung des NEP sowie des Bundesbedarfsplanentwurfs 2012 nicht möglich bzw. nicht zumutbar (BNETZA 2012d, S. 8). Aus diesen Gründen wurde im Umweltbericht darauf hingewiesen, dass die erheblichen Umweltauswirkungen einzelner Maßnahmen noch keine belastbare Aussage zu ihrer tatsächlichen Machbarkeit zulassen. „Vielmehr wird damit zunächst nur angezeigt, dass gerade bei diesen Maßnahmen die Umweltbelange in den nachfolgenden Planungsstufen besonders intensiv geprüft, technische oder räumliche Alternativen herangezogen und ggf. auch deutlich umfangreichere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig werden können“ (BNETZA 2012c, 30). Aufgrund der vorgebrachten Kritik haben die ÜNB im NEP Strom 2013 in einigen Fällen zur eigentlichen Maßnahme auch eine räumliche Alternative ausgewiesen. Die Grundlagen der vorhabenbezogenen Alternativenprüfung waren die von den ÜNB im zweiten Entwurf des NEP Strom 2013 vorgeschlagenen anderweitigen Planungsmöglichkeiten für das Szenario B 2023, die die BNetzA als „nicht offensichtlich fernliegend“ identifiziert hat. Falls die räumliche Alternative an sich bestätigungsfähig war, wurde sie von der BNetzA mit der eigentlichen Maßnahme verglichen und eine Entscheidung gefällt (BNETZA 2014a, 69). Dabei wurden jedoch nur die Verbindungspunkte und deren Entfernungen verglichen, aber keine räumlichen Korridore insgesamt. Dies entspricht auch den Aufgaben der Bedarfsplanung. Entscheidungsgegenstand des BBP ist die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf der darin enthaltenen Vorhaben, nicht jedoch der Verlauf des Korridors oder der Leitungstrasse. Diese Entscheidung ist grundsätzlich Gegenstand der nachgelagerten Planungsverfahren. Räumliche Alternativen sind dementsprechend nicht Gegenstand der Bedarfsplanung. Vor diesem Hintergrund beginnt der Vergleich räumlicher Alternativen zum Netzaus- bzw. -umbau erst auf der Ebene der Bundesfachplanung. 3.1.3.3 Alternativen auf der Ebene der Bundesfachplanung Da Gegenstand der Bundesfachplanung Korridore sind, bezieht sich die Auswahl an Alternativen in erster Linie auf räumliche Alternativen. Die Umweltauswirkungen des innerhalb des Korridors realisierten Projekts sind auch von dessen technischer Ausgestaltung abhängig; Seite 60 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen nach gegenwärtiger rechtlicher Lage ist der technische Alternativenvergleich durch die definierten Pilotprojekte des BBPlG deutlich eingeschränkt (s. Teil B 3.1.3.2). Eine Maßnahme in HDÜ-Technologie kann in technischer Hinsicht unabhängig vom derzeit bestehenden rechtlichen Rahmen, der eine Teilverkabelungsoption bei HDÜ-Projekten nach NABEG nicht vorsieht, generell als Trassenneubau für Erdkabel oder Freileitung, als Trassenneubaus in Parallelführung zu einer bestehenden linearen Infrastruktur, als Leitungsausbau in bestehender Trasse (nur Freileitung; Erdkabel im Höchstspannungsbereich existieren derzeit noch nicht) oder als Um- und Zubeseilung auf bestehende Gestänge bzw. eine Kombination aus diesen Möglichkeiten umgesetzt werden. Die Unterscheidung zwischen HDÜ-Freileitung und HDÜ-Erdkabel besitzt hinsichtlich der Umweltauswirkungen großes Vermeidungspotenzial. Durch eine HDÜ-Teilverkabelung kritischer Trassenabschnitte könnten insbesondere solche voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen vollständig vermieden werden, die aus habitat- oder artenschutzrechtlichen Gründen zu einer Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnten, indem die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts realisiert würden (§ 44 BNatSchG) oder der Nachweis der Verträglichkeit mit dem Regime entsprechend der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie (FFH-RL)16 nicht erbracht werden kann. Bei der BFP ist zuvorderst im Rahmen des Alternativenvergleichs zu prüfen, ob anhand einer (Teil-)Verkabelung die Realisierung eines oder mehrerer Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG oder erheblicher Beeinträchtigungen eines nach FFH-RL geschützten Gebiets (FFH-Gebiet) oder Vogelschutzgebiets (VSG) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen vermieden werden kann. Auch wenn auf der Ebene der BFP noch nicht über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird, sind die arten- und habitatschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um ein drohendes Verbot (Unzulässigkeit) durch ein 'Hineinplanen in die Ausnahmelage' auf der Planfeststellungsebene zu überwinden. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass zumutbare Alternativen nicht gegeben sind (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Ein Rückgriff auf entsprechende Darstellungen auf übergeordneter Ebene, also der Ebene der BFP, ermöglicht, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Eine HDÜ-(Teil-) 16 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7). 30.04.2015 Seite 61 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Verkabelung könnte bei Vorliegen entsprechender rechtlicher Regelungen generell eine zumutbare Alternative sein.17 Zum Abschluss der BFP entscheidet die BNetzA nach § 12 NABEG über folgende Sachverhalte: 1. den Verlauf eines raumverträglichen Korridors, der Teil des Bundesnetzplans wird, sowie die an Landesgrenzen gelegenen Länderübergangspunkte; der Korridor und die Länderübergangspunkte sind in geeigneter Weise kartografisch auszuweisen; 2. eine Bewertung sowie eine zusammenfassende Erklärung der Umweltauswirkungen gemäß den §§ 14k und 14l des UVPG des in den Bundesnetzplan aufzunehmenden Korridors; 3. das Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren. Die durch die BFP bestimmten Korridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen und sind für die Planfeststellung verbindlich. Der Korridor soll eine Breite von 5001.000 m aufweisen, wobei der genaue Trassenverlauf innerhalb des Korridors erst durch das Planfeststellungsverfahren ermittelt und festgestellt wird. 3.1.3.4 Alternativen auf der Ebene der Planfeststellung Im Planfeststellungsverfahren nach §§ 18ff. NABEG werden die technischen und räumlichen Trassenabschnitte im Hinblick auf die Bauausführung weiter konkretisiert und rechtlich gesichert. Hier geht es um die konkreten Standorte der Masten, die Führung der Leiterseile, die Lage des Kabels in den einzelnen Trassenabschnitten und um die Übertragungstechnik. Weil nach § 15 NABEG die Entscheidung über die Trassenabschnitte des Bundesnetzplanes für die Planfeststellung verbindlich ist, entfällt eine räumliche Alternativenprüfung, die über die festgesetzten Korridore hinausgehen könnte. Insofern sind innerhalb der 500-1.000 m breiten Korridore nur Standortalternativen möglich. In technischer Hinsicht lautet die entscheidende Frage, ob für alle HDÜ-Vorhaben nach dem BBPlG auch die Möglichkeit der Teilverkabelung offen steht, sofern sich erhebliche Umweltauswirkungen abzeichnen. Bei den HGÜ-Pilotstrecken ist diese Möglichkeit per se gegeben. Somit stellt sich auf jeder Verfahrensstufe die Frage, wie weit die Alternativen jeweils in konzeptioneller, technischer und räumlicher Hinsicht konkretisiert werden müssen, damit ein belastbarer Alternativenvergleich durchgeführt werden kann und die einzelnen Stufen sinnvoll aufeinander aufbauen. 17 Die Möglichkeit der Teilverkabelung von HDÜ-Projekten besteht nur bei vier Pilotprojekten, die im EnLAG gesetzlich bestimmt sind (§ 2 EnLAG). Im EnLAG wurde erstmals der rechtliche Rahmen geschaffen, um Erfahrungen mit der Verkabelung auf Höchstspannungsebene sammeln zu können. Seite 62 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 3.1.3.5 Bausteine des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung Nachdem erläutert wurde, welche Inhalte der Alternativenvergleich auf den einzelnen Verfahrensebenen der Netzplanung aufweist, beziehen sich die weiteren Ausführungen direkt auf die BFP, das heißt auf die Verfahrensstufe, auf die sich das F+E-Projekt bezieht. Grundsätzlich ist ein Verfahren in den Gesetzestexten nur grob vorgegeben, sodass es für die Planungspraxis über Verwaltungsvorschriften, Handreichungen und Leitfäden strukturiert und angeleitet werden muss. In der Regel wird hierfür der Verfahrensablauf in handhabbare Schritte unterteilt und diesen wiederum Aufgaben, Akteure und Informationen zugeordnet. In der folgenden Abbildung ist das Prinzip wiedergegeben (s. Abb. 14). Abb. 14: Bestandteile einer Verfahrensanweisung (verändert nach WACHTER et al. 2002) Je nachdem, welcher Akteur durch die entsprechende Anleitung unterstützt werden soll, wird der Schwerpunkt der Strukturierung anders gesetzt. Im Falle der zuständigen Behörde werden die verfahrensbezogenen Aufgaben in der Regel in Verwaltungsvorschriften, Handreichungen oder vergleichbaren Dokumenten ausgeführt. Richtet sich die Strukturierung an den Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter, werden vorrangig die inhaltlichen Aufgaben zur Erstellung der Antragsunterlagen beschrieben und angeleitet. In diesem Kapitel liegt der Fokus auf den Verwaltungsvorschriften und im nächsten Kapitel auf der Methodik des Alternativenvergleichs (s. Teil B 3.1.4). In der folgenden Tabelle ist der Ablauf der BFP in Verfahrensschritte, Aufgaben, Akteure, Dauer und einschlägigen Normen unterteilt. Dabei handelt es sich um das Regelverfahren, nicht um das vereinfachte Verfahren nach § 11 NABEG. 30.04.2015 Seite 63 Strukturierung des Verfahrensablaufs der Bundesfachplanung (Regelverfahren) Verfahrensschritte 1) Antrag auf BFP Akteure ÜNB (BNetzA kann den Vorhabenträger per Bescheid dazu auffordern) Dauer Normen § 5 Abs. 3 NABEG § 6 NABEG 2) BNetzA unverzüglich nach Antragstellung § 7 Abs. 1 NABEG 3) 4) 5) 6) 7) Aufgaben Beantragung BFP für den Korridor bzw. einzelne Abschnitte des Korridors unter Darstellung des Verlaufs, der Alternativen, der Umweltauswirkungen jedes Verlaufs und der raumordnerischen Konflikte Einladung zur Antragskon- Bestimmung: a. Gegenstand des Untersuchungsrahferenz mens Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung; b. Umfang des Untersuchungsrahmens Umweltbericht Scoping-Termin (öffentliche Besprechung Sitzung) a) Untersuchungsrahmen b) Inhalt/Umfang der einzureichenden Unterlagen c) Vorschläge der Länder, durch die der Korridor verlaufen soll und Alternativen Festlegung Untersuchungs- Aufgrund der Ergebnisse der Antragkonferenz; Berahmen stimmung des Inhalts der einzureichenden Unterlagen Vorlage der Unterlagen Vorlage der Unterlagen zur Raumverträglichkeitsprüfung und für die SUP Durchführung der SUP zur Prüfung der eingereichten Unterlagen für die SUP und Erstellung des UmweltbeErstellung des Umweltberichts richts Erarbeitung Umweltbericht Inhalte gemäß §§ 14 a bis l UVPG ÜNB, BNetzA, Vereinigungen und TöB, Landesbehörden, Öffentlichkeit BNetzA ÜNB 2 Monate nach Antragstellung Frist durch BNetzA § 7 Abs. 4, 5 NABEG § 8 NABEG BNetzA § 5 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 NABEG BNetzA, ÜNB § 8 NABEG i. V. m. § 14 g UVPG § 9 Abs. 1, 2 NABEG i. V. m. § 14 h UVPG 30.04.2015 8) Beteiligung Behörden a) Übermittlung des Vorhabenentwurfs und des Umweltberichts b) Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen BNetzA 9) Abgabe von Stellungnahmen 10) Öffentlichkeitsbeteiligung Schriftlich oder elektronisch Behörden, deren Aufgabenbereich betroffen ist BNetzA, Jedermann, Vereinigungen 11) Abgabe Stellungnahmen 12) Erörterungstermin 13) Abschluss der BFP Schriftlich oder zur Niederschrift Besprechung der erhobenen Einwendungen Entscheidung über: 1. Verlauf eines raumverträglichen Korridors, der Teil des Bundesnetzplans wird; 2. Umweltbericht und zusammenfassende Erklärung zur SUP, 3. Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren a) Auslage der Unterlagen (Vorhabenentwurf, Umweltbericht, weitere) in Bonn und Außenstellen b) Veröffentlichung im Internet § 7 Abs. 1-3 NABEG §§ 14 g, 14 f UVPG 2 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen 3 Monate 2 Wochen nach Zugang der vollständigen Unterlagen Jedermann, Vereinigungen 1 Monat BNetzA, ÜNB, Einwender BNetzA Nach 6 Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen § 9 Abs. 2 NABEG § 9 Abs. 3, 4 NABEG i. V. m. § 14 i UVPG § 9 Abs. 6 NABEG § 10 S. 1 NABEG § 12 Abs. 1,2 NABEG Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Seite 64 Tab. 5: 30.04.2015 Verfahrensschritte 14) Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung 15) Einwendungen gegen die Entscheidung 16) Stellungnahme zu den Einwendungen 17) Aufnahme in den Bundesnetzplan Aufgaben 4. Begründung der Raumverträglichkeit a) schriftlich/elektronische Übermittlung an Behörden nach § 14 h UVPG b) Veröffentlichung im Internet c) Auslegung in Bonn und in Außenstellen Einwendung mit Begründung Akteure alle betroffenen Länder Stellungnahme BNetzA Trassenkorridor wird nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen BNetzA Dauer BNetzA b: 1 Monat c: 6 Wochen 1 Monat ab Übermittlung 1 Monat nach Eingang Nach 6 Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen Normen § 13 Abs. 1, 2 NABEG § 14 NABEG § 14 NABEG § 17 NABEG § 12 Abs. 1 NABEG Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Seite 65 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Tab. 5 verdeutlicht, dass die BNetzA für die Verfahrensführung zuständig ist (s. Teil B 1.4.2). Die Paragrafen des NAGEB sind aus diesem Grund auch auf die Behörde zugeschnitten. In weitaus geringerem Umfang wird auf den ÜNB und dessen Gutachter im NABEG verwiesen. Dies macht sich vor allem bezüglich der Phase bemerkbar, die der offiziellen Antragstellung vorausgeht und auch als informelles Vorverfahren oder erste Planungsphase des Vorhabenträgers bezeichnet wird. In diesem informellen Vorverfahren trifft der ÜNB bereits weitreichende Entscheidungen über die spätere Korridorwahl, hier stellt er – unterstützt durch seinen Gutachter – erste Alternativen zusammen und wählt einen Vorzugskorridor aus. Um also möglichst viele Ansatzpunkte bezüglich eines effektiven Alternativenvergleichs in der BFP zu erhalten, ist es notwendig, auch das Vorverfahren hinsichtlich seines Optimierungspotenzials zu untersuchen. Wird die BFP aus der Verfahrensperspektive betrachtet, ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für die weitere Bearbeitung: Um Vorschläge für den Alternativenvergleich für die BFP entwickeln zu können, sind die Inhalte des Alternativenvergleichs in der BFP von der Bedarfsplanung und der Planfeststellung abzugrenzen und aufeinander abzustimmen. Um möglichst viele Ansatzpunkte für die inhaltliche Ausgestaltung des Alternativenvergleichs zu erhalten, sollte auch das Vorverfahren, in dem der ÜNB erste Alternativen untersucht, in die methodischen Überlegungen einbezogen werden. 3.1.4 Methodische Perspektive Der Verfahrensperspektive eines Planungsverfahrens wird im Allgemeinen die inhaltliche Perspektive gegenübergestellt und bezeichnet dessen fachlichen Kernbereich (BECHMANN & HARTLIK 2004, 28). Bei den Instrumenten des Umweltrechts werden darunter alle Aktivitäten im Zusammenhang mit den Umweltgutachten verstanden, die der Vorhabenträger über sein Projekt erstellt und bei der Antragstellung der zuständigen Behörde einreicht. In Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) sind dies beispielsweise die Unterlagen nach § 34 BNatSchG oder in Bezug auf den besonderen Artenschutz die Unterlagen zur Durchführung einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) nach §§ 44, 45 BNatSchG. In der Regel werden die entsprechenden Aufgaben in einem Leitfaden angeleitet, der von der übergeordneten Behörde herausgegeben wird. In diesem Kontext ist die 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' der BNETZA (2012b) zu sehen, die jedoch in Bezug auf neue Erkenntnisse bisher nicht fortgeschrieben wurde. Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, zwischen den Begriffen Alternativenvergleich und Alternativenprüfung zu unterscheiden. Während die Alternativenprüfung die rechtlichen Verfahrensschritte bezeichnet, die die Entscheidung über eine Alternative zum Gegenstand haben, umfasst der Alternativenvergleich die inhaltlich-methodische Vorgehensweise zur Ent- Seite 66 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen wicklung, Gegenüberstellung und Auswahl einer Alternative. Die Methodik des Alternativenvergleichs richtet sich somit an den ÜNB, dessen Umweltgutachter und die weiteren relevanten Akteure, insbesondere die Landesplanungsbehörden, die nach § 7 Abs. 3 NABEG im Falle einer Betroffenheit eigene Korridore vorschlagen können. Das zentrale Fachgutachten für die Durchführung des Alternativenvergleichs im Rahmen einer BFP ist der Umweltbericht nach § 14g UVPG. Die Verfahrensschritte der BFP sind in Tab. 5 gelistet und werden in der folgenden Abbildung (s. Abb. 15) anhand eines WorkflowSchemas dargestellt, um das Zusammenspiel der Akteure zu illustrieren. Abb. 15: Ablauf des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung Offiziell beginnt das Verfahren damit, dass der ÜNB bei der BNetzA die Durchführung der BFP für einen Trassenkorridor beantragt (s. Teil B 1.4.2). In diesem Vorantrag muss er die in 30.04.2015 Seite 67 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Frage kommenden Alternativen darlegen. Die BNetzA prüft die Unterlagen und führt, sofern keine Beanstandungen vorliegen, die Antragskonferenz durch. Hierbei haben auch die von der Planung potenziell betroffenen Länder und andere Dritte die Möglichkeit, alternative Korridore vorzuschlagen. Das Ergebnis wird im Untersuchungsrahmen festgehalten. Auf dieser Grundlage überarbeitet der ÜNB seine Unterlagen – inklusive der Inhalte für die SUP – und reicht sie der BNetzA ein (Hauptantrag). Die Behörde prüft die Dokumente auf ihre Vollständigkeit und erarbeitet, falls alles in Ordnung ist, auf dieser Grundlage den Entwurf des eigenständigen, behördlichen Umweltberichts (BUNGE 2013, 143; s. a. Teil B 1.4.3). Dieser enthält auch eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde. Der Entwurf des behördlichen Umweltberichts wird im weiteren Verlauf durch die jeweiligen Akteure geprüft und mit Stellungnahmen bzw. Einwendungen versehen. Nach dem Erörterungstermin stellt die BNetzA unter Berücksichtigung aller Kritikpunkte den Umweltbericht fertig und fügt diesen ihrer Entscheidung über den ausgewählten Korridor bei. An diesem Ablaufschema zeigen sich folgende Besonderheiten der BFP: der fortgeschrittene Konkretisierungsgrad des Vorantrags mit begründetem Vorzugskorridor und bereits geprüften Alternativen und damit die zentrale Bedeutung des informellen Vorverfahrens, in der der ÜNB bereits ohne formelle Öffentlichkeitsbeteiligung informelle Absprachen führt und seine Vorplanung durchführt, die relativ späte Verortung der öffentlichen Antragskonferenz mit formeller Beteiligung von betroffenen TöB und Vereinigungen, die erweiterte Möglichkeit, durch Dritte Alternativen in das formelle Verfahren im Rahmen der Antragskonferenz einzubringen, die umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung, die formell jedoch erst nach der Antragstellung beginnt, die zentrale und gewichtige Stellung des Alternativenvergleichs. Wie bei allen Planungsverfahren wird der erste Vorschlag für den Verlauf eines Korridors vom ÜNB erarbeitet. Dabei ist zu beachten, dass der Vorantrag des ÜNB bereits einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des Korridors (Vorzugskorridor) sowie eine Darlegung der Alternativen mit ihren jeweiligen Umweltauswirkungen enthalten muss, auf deren Grundlage der ÜNB seine Wahl des Vorzugskorridors begründet. Allerdings können anschließend auch die betroffenen Länder eigene Vorschläge einbringen, ebenso wie die BNetzA, die dabei weder an den Antrag des Vorhabenträgers noch an die Vorschläge der Länder gebunden ist. Das heißt, dass drei Akteure den Alternativenvergleich inhaltlich bestimmen: ÜNB, BNetzA und die potenziell betroffenen Länder. Bemerkenswert ist weiterhin, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit nicht an deren Betroffenheit geknüpft ist. Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist darf sich Seite 68 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen jede Person, einschließlich Vereinigungen, schriftlich oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle zu den beabsichtigten Korridoren äußern. Betrachtet man die einzelnen Schritte des Ablaufschemas, wird deutlich, dass bestimmte Aufgaben die Methodik und die Inhalte des Alternativenvergleichs mitbestimmen, während andere lediglich der Information dienen. Dabei handelt es sich um die Vorbereitung des Alternativenvergleichs durch den ÜNB, die möglichen Vorschläge alternativer Korridore durch die Länder, die Festlegung des Untersuchungsrahmens durch die BNetzA, die Erarbeitung der Inhalte für den Umweltbericht durch den ÜNB, die Entwurfsfassung des Umweltberichts wie auch die Fertigstellung des Umweltberichts mitsamt dem Ergebnis des Alternativenvergleichs durch die BNetzA. Insgesamt macht dieser Überblick deutlich, dass folgende Schlussfolgerungen für die weitere Bearbeitung wichtig sind: Die inhaltlich-methodische Vorgehensweise zur Entwicklung, Gegenüberstellung und Auswahl von Korridoren muss sich auf die zentralen Schritte des Alternativenvergleichs konzentrieren. Weil in der Vorplanung des Vorhabenträgers bereits die Weichen für den Alternativenvergleich gestellt werden, ist zu untersuchen, welche Ansatzpunkte für den Input weiterer Akteure in diesem informellen Vorverfahren möglich sind und wie die Ergebnisse informeller Beteiligungen in das formelle Verfahren einfließen können (Wie kann eine Verbindlichkeit informeller Absprachen erreicht werden?). 3.1.5 Methodische Ansätze zum Vergleich von Korridoren Um aus mehreren möglichen Korridoren einen Vorzugskorridor bestimmen zu können, der in den Bundesnetzplan aufgenommen wird, bedarf es des Alternativenvergleichs bzw. des Vergleichs alternativer Korridore mit einer entsprechenden Vorrangentscheidung. 30.04.2015 Seite 69 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die folgende Abb. 16 veranschaulicht die Stufen der Aggregation und Gegenüberstellung von Korridoren auf schematische Weise. Abb. 16: Überblick über die Aggregation und den Alternativenvergleich Auf der ersten Aggregationsebene werden die Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter zusammengefasst. Dabei stellt sich die Frage, wie konkret die Umweltauswirkungen bestimmt werden können bzw. sogar müssen. Einerseits sind lineare Trassen nicht Gegenstand der BFP, sondern flächige Korridore mit einer Breite von 500-1.000 m, was auf eine grobe Bestimmung von Auswirkungen schließen lässt. In diesem Fall kann die generelle Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber einer Freileitung als Indikator für die voraussichtlichen Konflikte herangezogen werden und mit Risikostufen belegt werden. Andererseits ist der ausgewählte Korridor für die Planfeststellung verbindlich, was darauf hindeutet, dass die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bereits möglichst konkret ermittelt werden sollten. So wurden in den ROV zu Höchstspannungsleitungen, zu denen Interviews geführt wurden, zur Ermittlung der Umweltauswirkungen fiktive Leitungstrassen bzw. Linien verwendet (vgl. Teil B 3.2.2, Frage 16). Durch die Überlagerung der Hilfslinie mit den Schutzgütern konnten in den untersuchten Korridoren jeweils raumkonkrete Auswirkungen und Konflikte abgeleitet werden. Aus dieser Praxis heraus stellt sich die Frage, ob ein solches Vorgehen auch im Rahmen der BFP zielführend ist und zu einem belastbaren Ergebnis führt. Muss der gesamte Korridor in seiner 500-1.000 m Breite Bewertungsgegenstand sein oder sollte eine konkrete, ca. 70 m breite Trasse der Bewertung zu Grunde gelegt werden (s. hierzu auch Teil C Teil C 3.2)? Auf der zweiten Aggregationsebene werden für jeden in den Alternativenvergleich einzustellenden Korridor die Ergebnisse für die Schutzgüter zu einer 'Gesamteinschätzung Umwelt' Seite 70 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen zusammengeführt; Hier werden entweder die konkreten Auswirkungen unter Annahme fiktiver Trassen oder aber flächenbezogene Risikoeinstufungen bei der Bewertung der 5001.000 m breiten Korridore verwendet. Auf dieser Ebene ist zu entscheiden, nach welchen Regeln die Umweltauswirkungen zusammenzufassen, zu aggregieren sind. Auf dieser Grundlage können die jeweiligen Korridore gegenübergestellt und ein Vorrang für den verträglichsten ('besten') Korridor getroffen werden. Auch hierbei sind die Kriterien und Regeln für den Korridorvergleich vorab festzulegen. Um diese Überlegungen für die BFP zu operationalisieren, werden im Folgenden zunächst Ansätze aus der Planungsmethodik und Entscheidungstheorie untersucht, die sich mit dem Vergleich von Alternativen befassen (s. Teil B 3.1.5) und Beispiele aus der Planungspraxis von Höchstspannungsleitungen diesbezüglich ausgewertet (s. Teil B 3.1.6). 3.1.5.1 Nutzwertanalyse der 1. Generation Nutzwertanalysen (NWA) gehören zu den quantitativen nicht-monetären Analysemethoden der Entscheidungstheorie. Ihr Zweck ist die Berechnung von Gesamtnutzenwerten für Planungsalternativen. Die klassische Definition lautet: „Nutzwertanalyse ist die Analyse einer Menge komplexer Handlungsalternativen mit dem Zweck, die Elemente dieser Menge entsprechend den Präferenzen des Entscheidungsträgers bezüglich eines multidimensionalen Zielsystems zu ordnen. Die Abbildung der Ordnung erfolgt durch die Angabe der Nutzwerte (Gesamtwerte) der Alternativen“ (ZANGEMEISTER 1976, zit. in BECHMANN 1989, 2). Nutzwertanalysen werden auch in der Raum- und Umweltplanung eingesetzt. Daher wird im Folgenden untersucht, ob sich eine bestimmte Variante der NWA für den Alternativenvergleich in der BFP anbietet. Die Standardversion, die 'Nutzwertanalyse der 1. Generation', wurde 1971 von ZANGEMEISTER geprägt. Aufgrund ihrer Formalstruktur fand die NWA schnell Verbreitung in unterschiedlichen Anwendungsfeldern, wurde jedoch auch kritisiert. Vor dem Hintergrund der Landschaftsbildbewertung hat BECHMANN eine umfangreiche Untersuchung angestellt und die 'NWA der 2. Generation' entwickelt (BECHMANN 1978). Aufgrund ihrer Modifikationen wurde sie bald in der raumbezogenen Umweltplanung eingesetzt und wird deswegen hier schwerpunktmäßig betrachtet. Um deren Vorteile beleuchten zu können, ist es zunächst erforderlich, die NWA der 1. Generation zu erläutern. Die NWA der 1. Generation – im Folgenden NWA 1 – ist aufgrund ihrer hierarchischen Grundstruktur geeignet, um Mess-, Bewertungs- und Entscheidungsaufgaben auf transparente und nachvollziehbare Weise zu lösen. Über eine Reihe mathematischer Transformationsschritte können Planungsalternativen verglichen und ausgewählt werden (ZANGEMEISTER 1976; BECHMANN 1978, 20ff.; 1980, 167 ff., 1989; RUNGE 1998, 219 ff.; HARTH 2006, 48 ff.; SCHOLLES 2008b, 431 ff.). Die zentralen Schritte der NWA 1 werden durch die folgende Abb. 17 veranschaulicht. 30.04.2015 Seite 71 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen TNW = Teilnutzwert; GNW = Gesamtnutzwert Abb. 17: Grundstruktur der Nutzwertanalyse – Standardversion (HARTH 2006, in Anlehnung an BECHMANN 1978) Zu Beginn werden die Alternativen und das Zielsystem bestimmt (BECHMANN 1989, 3 ff.; HARTH 2006, 49 ff.). Das Zielsystem stellt den Ausgangspunkt dar, um verschiedene Planungsalternativen abzubilden und in einem wertenden Vergleich gegenüberzustellen. Für jede Alternative wird ein Sachmodell (Wertträger) entwickelt, das mithilfe eines Sets allgemeingültiger, eindimensionaler Merkmale beschrieben wird. Die Merkmale bilden das Sachfundament für die spätere Bewertung und werden deshalb auch als Bewertungskriterien bezeichnet. In ihrer Gesamtheit bilden sie die wesentlichen Eigenschaften des Wertträgers in Bezug auf das Bewertungsanliegen ab. Dabei misst jedes Kriterium eine bestimmte 'Sacheigenschaft' des Wertträgers, die als Beobachtungswert oder Messwert in der Regel physikalisch dimensioniert ist. Als nächstes wird für jedes Bewertungskriterium durch Messung oder Beobachtung festgelegt, in welchem Umfang die durch das Kriterium erfasste Sacheigenschaft im konkreten Planungsfall auftritt. Dieser Vorgang wird als Messung der Zielerträge bezeichnet. Ergebnis ist die Zielertragsmatrix, die für jede Alternative, das heißt für jeden Wertträger, die Sachinformationen beinhaltet, die es zu bewerten gilt. Seite 72 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Um einschätzen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Zielerträge den gesetzten Zielen entsprechen, werden sie mithilfe von Transformationsregeln bezüglich ihres Zielerfüllungsgrades eingestuft. Die Zielerfüllungsgrade haben selbst keine Dimension, sondern werden als dimensionslose Werte abgebildet: bei der NWA 1 in der Regel als kardinale Werte auf einer Skala von 1-10. Weil sie den Wert angeben, den ein bestimmter Zielertrag hinsichtlich der Wertmaßstäbe aufweist, werden sie auch als Wertprädikate oder Werturteile bezeichnet. Der große Vorteil der Transformation besteht darin, dass verschiedene Bewertungskriterien – mit unterschiedlichen Wertdimensionen – anschließend verknüpft werden können, wofür das bekannte Sprichwort „Äpfel mit Birnen vergleichen“ steht. Somit liegt für jede Alternative ein Bündel unterschiedlicher Wertprädikate vor. Da die einzelnen Kriterien im Planungskontext eine unterschiedliche Bedeutung aufweisen, werden sie bei der NWA 1 mit einer Zahl entsprechend ihrem besonderen Gewicht gewichtet. So wird ein Kriterium mit einer doppelt so hohen Bedeutung wie ein anderes mit dem Faktor 2 versehen. Entweder wird die Gewichtung durch einen einzelnen Entscheidungsträger durchgeführt (individuelle Gewichtung), oder durch mehrere Bewertungspersonen aus einer fachkundigen Gruppe (kollektive Gewichtung). In der Praxis werden häufig 100 Bewertungspunkte (oder Gewichtungspunkte) auf die einzelnen Bewertungskriterien verteilt. Werden die jeweiligen Zielerfüllungsgrade mit ihren spezifischen Gewichten multipliziert, entsteht für jedes Kriterium der Teilnutzwert. Damit die Ergebnisse der Alternativen verglichen werden können, werden anschließend die Teilnutzwerte zusammengefasst. Dieser Schritt wird allgemein als Wertsynthese oder Wertaggregation bezeichnet. Bei der NWA 1 werden die Teilnutzwerte zum (Gesamt-)Nutzwert addiert; dieser repräsentiert den Nutzen einer bestimmten Alternative vor dem Hintergrund des angelegten Wertsystems. Da nun jede Planungsalternative einen spezifischen Nutzwert aufweist, können die Alternativen in eine Reihenfolge gebracht und eine Entscheidung über einen Vorrang getroffen werden. In der Regel ist die 'effektivste' oder 'beste' Alternative diejenige mit dem höchsten Gesamtnutzwert. Damit leistet die NWA 1 als Bewertungsverfahren eine transparente und nachvollziehbare Verknüpfung des Sachmodells mit einem Wertsystem. Zum Abschluss wird eine Messgüteprüfung oder Sensitivitätsanalyse durchgeführt. Dabei werden die subjektiven Komponenten des Verfahrens versuchsweise modifiziert, um deren Einfluss auf das Ergebnis zu ermitteln. Im Idealfall verhält sich das Ergebnis robust gegenüber Veränderungen. Auf dieser Grundlage kann der Entscheider eine bestimmte Alternative auswählen. Ordnet man die Arbeitsschritte der NWA 1 als Flussdiagramm, ergeben sich folgende Schritte (BECHMANN 1989, 12; RUNGE 1998, 210): 1. Problemformulierung 30.04.2015 Seite 73 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 2. Aufstellung des Zielsystems 3. Angabe der zu bewertenden Alternativen 4. Bestimmung der Bewertungskriterien 5. Messung der Zielerträge 6. Transformation der Zielerträge in kardinal skalierte dimensionslose Zielerfüllungsgrade 7. Festlegung konstanter Kriteriengewichte 8. Multiplikation von Kriteriengewichten und Zielerfüllungsgraden zu Teilnutzwerten 9. Addition der Teilnutzen einer Alternative zu Gesamtnutzwerten 10. Reihung der Alternativen in einer Rangfolge. Die NWA 1 zeichnet sich somit durch eine Reihe von Annahmen aus, die es ermöglichen, nach einfachen mathematischen Operationen Alternativen zu vergleichen. Dadurch erklärt sich auch ihre große Beliebtheit und Verbreitung. In der ersten Hälfte der 1970er Jahre zählte die NWA zu den maßgeblichen instrumentellen Ansätzen der deutschen Umweltplanung. Eine Synopse der Erholungsplanung kam damals zu dem Ergebnis, dass ungefähr zwei Drittel der methodischen Ansätze Varianten der nutzwertanalytischen Standardversion waren (RUNGE 1998, 220). Für die Verlängerung der Bundesautobahn (BAB) A 10 für den Berliner Innenring im Jahr 1987 findet sich im 'Handbuch Theorien und Methoden der Raum- und Umweltplanung' eine interessante Übersicht. Dabei wurden für vier Alternativen 15 Kriterien entwickelt und diese über vier Ebenen zusammengefasst (SCHOLLES 2008b, 434 ff.). Der große Vorteil der NWA 1 – ihre leichte mathematische Anwendbarkeit – führte jedoch auch bald zu einer äußerst kritischen Diskussion (BECHMANN 1978, 15; HARDT 2006, 52 f., SCHOLLES 2008b, 438 ff.). Im Folgenden werden einige der zentralen Aspekte erläutert: In den meisten Entscheidungssituationen liegen unterschiedliche Interessen und Zielvorstellungen vor, was erschwert, dass sich die beteiligten Akteure auf ein einheitliches Ziel- und Wertesystem einigen. Dieses ist jedoch notwendig, wenn für jede Alternative die Bewertungskriterien und Zielerträge abgeleitet werden. Häufig legt dann der Gutachter die Bewertungskriterien und Zielerfüllungsmatrix fest, wenn die verantwortlichen Politiker dies nicht wollen. Dies ist jedoch problematisch, da der Gutachter hier eine politische Aufgabe wahrnimmt. Weiterhin ist es in vielen Planungssituationen kaum möglich oder sinnvoll, Zielerfüllungsgrade, Teilnutzen und Gesamtnutzen kardinal zu skalieren. Gerade diese Quantifizierung nichtquantifizierbarer Aspekte wurde häufig kritisiert. Insbesondere ergibt sich die Konstruktion der Transformationskurve, um Zielerträge in dimensionslose Zielerfüllungsgrade umzuwandeln, aus den Vorstellungen des Anwenders und ist somit einer gewissen Willkür ausgesetzt. Bei dynamischen Prozessen in Ökosystemen ist die Transformation auch in fachlicher Hinsicht relativ schwierig. Seite 74 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Falls zwischen den Teilnutzwerten bestimmte Arten der Nutzenabhängigkeit vorliegen, können sie auch nicht zu einem Gesamtnutzwert addiert werden. Beispiele sind Substituierbarkeit, Konkurrenz oder Komplementarität. Wird dennoch ein GNW gebildet, dann ergibt sich keine sinnvolle, interpretierbare Reihung der Alternativen. Ein anderes bekanntes Problem der Aggregation besteht darin, dass die Gesamtergebnisse nivelliert werden. Bei zu vielen Bewertungskriterien gleicht sich der GNW der verschiedenen Planungsalternativen aus, da die meisten Alternativen gleichermaßen durch Stärken und Schwächen gekennzeichnet sind. Die aggregierten Endergebnisse liegen dann alle in einem mittleren Wertebereich, was die Reihung der Alternativen erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Eine zentrale Annahme der NWA 1 lautet, dass der Gesamtnutzen stets gleich der Summe der Teilnutzen ist. Dies muss jedoch nicht der Fall sein, denn oft kann ein bestimmter Nutzen, wenn er eingetreten ist, nicht weiter gesteigert werden. In umgekehrter Weise ist das Ganze mehr als die Summe seiner Teile und kann daher nur näherungsweise durch die Kombination bestimmter Eigenschaften und Werte abgebildet werden (SCHOLLES 2008b, 441). Vor dem Hintergrund dieser Kritikpunkte wurden unterschiedliche Varianten der Nutzwertanalyse entwickelt. Die umfassendste und einflussreichste Weiterentwicklung stammt von BECHMANN (1978), worauf im Folgenden eingegangen wird. 3.1.5.2 Nutzwertanalyse der 2. Generation Vor dem Hintergrund der formulierten Schwachstellen der NWA 1 entwickelte BECHMANN (1978) die 'Nutzwertanalyse der 2. Generation' (NWA 2). Diese orientiert sich mehr an der realen Leistungsfähigkeit des bewertenden Subjekts und vereinfacht die starre Vorgehensweise im Hinblick auf komplexe Planungssituation. Dabei werden vier zentrale Forderungen aufgestellt (BECHMANN 1978, 77 f.): 1. Der komplexe Bewertungsvorgang ist in mehrere, weniger komplexe Vorgänge aufzuspalten und diese anschließend zu einer Gesamtbewertung zusammenzuführen. 2. Die Zielerfüllungsgrade sind anstelle von kardinalen Werten mit einer ordinalen Skala einzustufen, mit maximal zehn Stufen als Grenze der Überschaubarkeit. 3. Es sind Vorstellungen über die Wertbeziehungen zwischen den verschiedenen Zielerfüllungsgraden zu entwickeln, ob etwa Substitution, Komplementarität, Konkurrenz oder Indifferenz besteht. 4. Alle vorgenommenen Einstufungen müssen als Wertung durchgeführt werden und nicht abstrakt über Berechnungen. Die wesentlichen Charakteristika der NWA 2 lassen sich an der folgenden Abb. 18 ablesen. 30.04.2015 Seite 75 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Abb. 18: Grundstruktur der 2. Generation der Nutzwertanalyse (HARTH 2006, in Anlehnung an BECHMANN 1989) Auch wenn der Ablauf der NWA 2 dem der NWA 1 von den Schritten her gleicht, ist die formale Struktur nicht so präzise und mechanistisch festgelegt. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die Zielerfüllungsgrade, der Teilnutzen und der Gesamtnutzen bei der NWA 2 ordinal skaliert werden. Anstelle einer kardinalen Einstufung (z. B. 1-10) werden ordinale Stufen (z. B. hoch, mittel, gering) verwendet, was besser damit übereinstimmt, dass im Umweltbereich die Distanz zwischen zwei Werten selten über eine Kardinalskala angegeben werden kann. Die grobe Einstufung mit ordinalen Skalen entspricht auch dem Zweck einer NWA besser, weil deren Ziel in der Reihung von Alternativen besteht und nicht in deren absoluter Bewertung (SCHOLLES 2008b, 441). Ein anderes Charakteristikum der NWA 2 besteht darin, dass die einzelnen Teilnutzen nicht wie bei der NWA 1 zu einem Gesamtnutzwert addiert werden, sondern mit Boole’schen Verknüpfungsregeln in eine Gesamtübersicht gebracht werden. Dabei ist es auch nicht notwendig, dass ein einheitlicher Wert oder ein einheitliches Urteil als Gesamtergebnis entsteht, sondern dass für jede Alternative die wichtigsten Ergebnisse übersichtlich dargestellt wer- Seite 76 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen den. Dadurch können bei der Reihung der Alternativen unterschiedlichste Wertbeziehungen zwischen den einzelnen Kriterien bzw. Zielerfüllungsgraden Berücksichtigung finden. Betrachtet man die NWA 2 als Flussdiagramm, ergeben sich folgende Schritte (BECHMANN 1989, 20): 1. Problemformulierung 2. Aufstellung des Zielsystems 3. Angabe der zu bewertenden Alternativen 4. Bestimmung der Bewertungskriterien aufgrund eines Zielsystems 5. Messung der Zielerträge 6. Ordinale Skalierung der Zielerfüllungsgrade, d. h. Zuordnung der Kriteriumsmesswerte (Zielerträge) zu ordinal skalierten Wertausdrücken (Zielerfüllungsgraden) 7. Gruppierung der Kriterienbündel, die zu Teilnutzen zusammengefasst werden 8. Angabe der zwischen den Zielerfüllungsgraden bestehenden inhaltlichen Wertbeziehungen (solche Wertbeziehungen sind: Wertsubstitution, Wertkomplementarität, Wertkonkurrenz und Wertindifferenz) 9. Gewichtung der Zielerfüllungsgrade, d. h. es werden die relativen Bedeutungen der einzelnen Zielerfüllungsgrade für den Gesamtnutzwert ermittelt und festgelegt (auch diese Gewichtungen werden ordinal formuliert) 10. Definition des Aggregationsalgorithmus, nach dem die einzelnen Zielerfüllungsgrade zum Gesamtnutzwert zusammengefasst werden Diese Abfolge verdeutlicht, dass sich die Transformations- und Wertsyntheseregeln bei der NWA 2 weniger schematisch festlegen lassen als bei der NWA 1. Stattdessen werden die Kriterienbündel, die Wertbeziehungen, die Gewichtungen und der Aggregationsalgorithmus für jede Planungssituation neu festgelegt. Damit ist ein erhöhter Abstimmungsaufwand unter den Beteiligten verbunden. Das bedeutet aber auch, dass die konkrete Planungssituation besser berücksichtigt werden kann. Aufgrund dieser Vorteile wurde die NWA 2 in einigen Planungsverfahren eingesetzt. Jedoch erfuhr auch die NWA 2 Kritik. Während der Standardversion – der NWA 1 – 'Pseudogenauigkeit' vorgeworfen wurde, wurde die NWA 2 vor allem wegen ihres starken Informationsverlusts kritisiert. Da in der Umweltplanung meist keine genauen Messwerte vorliegen, ist in diesen Fällen eine ordinale Skalierung sinnvoll. Zuweilen liegen aber genaue Messwerte (z. B. Emissionen) vor, die im Rahmen der NWA 2 dennoch nicht berücksichtigt werden können. Ein weiterer Kritikpunkt bezieht sich auf die Auswahl und Entscheidung für eine Alternative. Der Ordinalskalierung ist immanent, dass nur der Vorrang einer Alternative vor einer anderen angegeben werden kann. Einen messbaren Wert, der darstellt, um wieviel die Vorzugsalter- 30.04.2015 Seite 77 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen native besser ist als die ausgeschiedenen Alternativen kann mittels Ordinalskalierung nicht erbracht werden. Jedoch ist das Ausmaß des Unterschieds in vielen Fällen für die Entscheidung ausschlaggebend. Schließlich birgt auch die Gesamteinschätzung jeder Alternative Fehlerquellen. Hierfür muss der Teilnutzen entsprechend der Boole’schen Logik aggregiert werden. Die entsprechenden Regeln wurden jedoch von vielen Planern nicht verstanden und deswegen falsch angewendet. Aufgrund der sehr anspruchsvollen Methode, deren Theorie nicht einfach nachzuvollziehen ist, konnte sich die NWA 2 nicht in der Praxis etablieren (HARDT 2006, 58). In der Raumplanung kam sie nur selten und auch nur bei anspruchsvolleren Gutachten zur Anwendung (JACOBY & KISTENMACHER 1998, 157). Allerdings hatte sie großen Einfluss auf die Methodenentwicklung in der Raum- und Umweltplanung. Einige Elemente, wie die Verwendung ordinaler Skalen oder der Verzicht auf einen Gesamtergebniswert, haben sich heute in der Praxis durchgesetzt (SCHOLLES 2008b, 450 f.). 3.1.5.3 Hinweise für die Bundesfachplanung Wendet man die NWA 2 auf die Netzausbauplanung an, zeigt sich, dass die Formalstruktur grundsätzlich auch auf den Alternativenvergleich in der BFP bezogen werden kann. Demnach können die drei zentralen Ebenen des Alternativenvergleichs abgebildet werden: 1. die Einschätzung je Schutzgut, 2. die Gesamteinschätzung Umwelt und 3. der Alternativenvergleich von Korridoren (s. Abb. 16). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nicht die Alternative mit dem größten Nutzen, sondern mit dem geringsten Schaden – die raum- und umweltverträglichste – ermittelt werden soll. Demnach kann die BFP durch folgende Hinweise aus der NWA 2 methodisch unterstützt werden. Der erste Schritt des Alternativenvergleichs besteht darin, für jedes Schutzgut die zentralen Bewertungskriterien festzulegen, anhand derer die Auswirkungen ermittelt werden können. Die Bewertungskriterien bilden in ihrer Gesamtheit jeweils das Sachmodell eines Schutzguts für einen Korridors ab. Je nach Stärke oder Intensität der vom Vorhaben ausgehenden Wirkfaktoren ergeben sich unterschiedliche Veränderungen der Bewertungskriterien. Diese Veränderungen können als spezifische Zielerträge gemessen, errechnet oder prognostiziert werden, beispielsweise als Hektar zerstörter Biotope oder Reichweite eines elektromagnetischen Feldes. Die Zielerträge bilden die Umweltauswirkungen auf der Sachebene Seite 78 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen ab. Falls keine fiktive Trasse verwendet wird, um konkrete Umweltauswirkungen zu ermitteln, stellen Konfliktrisikoklassen der Flächen- und Raumkategorien18, die das spezifische Konfliktrisiko des jeweiligen Schutzguts abbilden, bereits die entsprechenden Zielerträge dar. Die Ermittlung des raum- bzw. flächenbezogenen Konfliktrisikos (in anderen Zusammenhängen häufig als 'Raumwiderstand' bezeichnet) erfolgt anhand der sich auf einer Fläche überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Diese fungieren als Indikator für die konkreten Konfliktrisiken, die den Planern der konkreten Vorhaben als Bewertungsmaßstäbe vorgegeben werden. Das Konfliktrisiko einer konkreten Fläche ergibt sich aus der Aggregation der Konfliktrisikoklassen der sich auf ihr überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Die Rechtsvorschriften der Fachgesetze (u. a. BNatSchG, Bundes-Bodenschutzgesetz19) stellen die Bewertungsmaßstäbe dar, um die Auswirkungen auf die Schutzgüter hinsichtlich ihrer Verträglichkeit einzustufen. Die einzelnen Stufen der Zielerträge können mit einer ordinalen Skala in Zielerfüllungsgrade transformiert werden, die jeweils die Bewertungsergebnisse oder Werturteile darstellen. Falls eine Rechtsvorschrift einen absoluten Verbotstatbestand für einen Korridore begründet, kann dies als 'Tabuwert' auf der Bewertungsskala abgebildet werden. Damit der umwelt- und raumverträglichste Korridor als Ergebnis der Alternativenprüfung identifiziert werden kann, müssen weiterhin die Bewertungsergebnisse der einzelnen alternativen Korridore mit ihren jeweiligen Konfliktrisikoklassen, die indirekt die potenzielle Betroffenheit der Schutzgüter darstellen, zusammengefasst werden. Auf dieser Grundlage besteht die Möglichkeit, für jeden Korridor eine Gesamteinschätzung der umwelt- und raumbezogenen Auswirkungen zu bilden. Entsprechend den Anforderungen der NWA 2 ist dabei zu überlegen, ob zwischen den Zielerfüllungsgraden inhaltliche Wertbeziehungen bestehen, etwa der Wertsubstitution, Wertkomplementarität, Wertkonkurrenz oder Wertindifferenz. Trifft das zu, können sie nicht aggregiert werden. Anschließend steht an, einen Algorithmus zu definieren, nach dem die einzelnen Zielerfüllungsgrade zusammengefasst werden. Da sich die NWA 2 im Gegensatz zur NWA 1 dadurch auszeichnet, dass kein Gesamtnutzwert gebildet wird, werden die Ergebnisse allerdings nur bis zu einer bestimmten Stufe aggregiert und für den Vergleich nebeneinander gestellt. Der anschließende Vergleich der Korridore erfolgt über einen weiteren Aggregationsalgorithmus, der die Gewichte der Ergebnisse berücksichtigt. Falls bestimmte Zielerfüllungsgrade bzw. umwelt- und raumbezogene Auswirkungen mit einem absoluten Verbot belegt sind (z. B. die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Ziele der Raumordnung) und zum Ausschluss eines Korridors führen, werden die entsprechenden Stufen oder Zielerfüllungsgrade beim Aggregationsalgorithmus als K.-o.-Kriterien berücksich- 18 In anderen Zusammenhängen häufig als 'Raumwiderstand' bezeichnet. 19 BBodSchG – Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch G. v. 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212). 30.04.2015 Seite 79 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen tigt oder als Barrieren bezeichnet. Das Ergebnis des Vergleichs ist der Korridor mit den insgesamt geringsten Auswirkungen für Umwelt und Raumordnung. 3.1.6 Fallbeispiele aus der Planungspraxis Nach diesem Überblick wird im Folgenden untersucht, wie die Elemente der NWA 2 in Planungsverfahren von Höchstspannungsleitungen sinnvoll eingesetzt werden können. Aus diesem Grund werden Verfahrensunterlagen zu Höchstspannungsleitungen ausgewertet und drei Verfahren ausgewählt, die als Fallbeispiele für unterschiedliche methodische Ansätze herangezogen werden. In zwei Fällen unterliegen die Planungen dem EnLAG, in einem Fall dem Raumordnungsgesetz. Dabei handelt es sich um ein Planfeststellungs- und zwei Raumordnungsverfahren. Die Unterlagen werden jeweils auf die folgenden Elemente hin untersucht: Bewertungskriterien und Zielerträge (Merkmale der Korridore oder Schutzgüter) Transformation in Zielerfüllungsgrade (Bewertung der Auswirkungen) Definition des Aggregationsalgorithmus (Regeln für die Vergleich) Zunächst gilt es zu untersuchen, mit welchen Bewertungskriterien ein Korridor beschrieben wird, um die Schutzgüter des UVPG abzubilden. Diesen Kriterien werden in der Praxis Skalen zugeordnet, mit denen sich die voraussichtlichen Veränderungen durch das Vorhaben darstellen lassen. Diese Veränderungen werden als Zielerträge auf der Sachebene abgebildet. Kriterien, die bei der BFP heranzuziehen sind, werden durch die Flächen- und Raumkategorien gebildet. Das UVPG normiert, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu vermeiden sind. Deshalb müssen die Auswirkungen auf die Kriterien derart mit Wertmaßstäben verknüpft werden, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen identifiziert werden können. Das gilt auch für die BFP. Bei diesem Schritt ist von Bedeutung, mit welchen Maßstäben, Skalen und Werturteilen die Transformation auf die Wertebene erfolgt. Damit am Ende die relevanten Korridore verglichen und unter ihnen eine Auswahl getroffen werden kann, ist es notwendig, bestimmte Aggregationsregeln zu befolgen. So kann der Vergleich auf objektive und transparente Weise nachvollzogen werden. Da es sich bei den Fallbeispielen um ROV und PFV handelt, bei denen jeweils konkrete Trassen beurteilt wurden, konnten die Auswirkungen für einzelne Schutzgüter differenziert werden. Im Rahmen der BFP können i. d. R. jedoch nur die Korridore als Ganzes beurteilt werden, weil noch keine Trassenführungen vorliegt. Für die Untersuchung der Aggregationsregeln macht dies jedoch keinen Unterschied. Diese methodischen Elemente werden im Folgenden für die Antragsunterlagen zu den 380-kV-Höchstspannungsleitungen Ganderkesee-St. Hülfe, Schwerin-Görries/Krümmel und Dörpen West-Niederrhein untersucht. Seite 80 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 380-kV-Höchstspannungsleitung Ganderkesee-St. Hülfe Die geplante 380-kV-Höchstspannungsleitung verläuft in Niedersachsen von Ganderkesee im Landkreis Oldenburg bis Diepholz/St. Hülfe im Landkreis Diepholz. Bei diesem Vorhaben handelt es sich um ein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, sodass auch der Einsatz von Erdkabeln möglich ist. Der ÜNB TenneT hat im Dezember 2012 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Energiewirtschaftsgesetz bei der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Planfeststellungsbehörde) beantragt. Diese Antragstrasse umfasst überwiegend die Ausführung als Freileitung, wobei zwei Erdkabelabschnitte in Ganderkesee vorgesehen sind. Die Länge der geplanten Trasse beträgt insgesamt ca. 61 km, davon entfallen ca. 6,9 km auf die Kabeltrasse und ca. 54 km auf die Freileitungstrasse. Auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde reichte TenneT zusätzlich einen zweiten Satz an Antragsunterlagen ein, in dem fünf weitere Erdkabelabschnitte verglichen wurden. Im Januar und Februar 2013 lagen diese Unterlagen zur allgemeinen Einsichtnahme in neun Gemeinden aus (NIEDERSÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 2013, o. S.). Im Hinblick auf die Methodik eines räumlichen Alternativenvergleichs ist vor allem das ROV interessant, das von 2004 bis 2008 durchgeführt wurde (HEIDRICH 2009). Der frühere Netzbetreiber E.ON-Netz hatte die ursprüngliche Planung auf der Grundlage des niedersächsischen Erdkabelgesetzes und des Landesraumordnungsprogramms 2008 überarbeitet und eine neue Konzeption mit zwei alternativen Varianten vorgelegt. Die Konzeptstudie stammt vom Planungsbüro INTAC (2008). Bewertungskriterien und Zielerträge In der Konzeptstudie zum ROV Ganderkesee-St. Hülfe werden die Schutzgüter des UVPG in einem maximal 600 m breiten Korridor untersucht (INTAC 2008). Interessant ist, dass für Freileitungs- und Erdkabelabschnitte unterschiedliche Bewertungskriterien definiert werden. Tab. 6: Kriterien für Freileitung und Erdkabel beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008) Schutzgut Mensch Landschaft Pflanzen, Tiere 30.04.2015 Kriterium Freileitungen Überspannung von und Nähe zu Vorranggebieten Erholung Überspannung von und Nähe zu Vorsorgegebieten Erholung Beeinträchtigung des Landschaftsbildes Überspannung von und Nähe zu schutzwürdigen und schutzbedürftige Gebieten Landschaftsschutz Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und VSG Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen Gebieten und für den Naturschutz wertvollen Bereichen Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen Beeinträchtigung der Avifauna Kriterium Erdkabel Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Kabeltrasse und Kabelübergangsanlagen Zerschneidung von Wäldern s. unter Pflanzen, Tiere Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, VSG Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen; Gebieten und für den Naturschutz wertvollen Bereichen Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen Seite 81 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Schutzgut Boden Kultur- und Sachgüter Sonstige Aspekte Kriterium Freileitungen Bündelungsgebot Abschnittslänge, Anzahl der Maste Kriterium Erdkabel Dauerhafte Beeinträchtigung von Böden (u. a. Erwärmung) Beeinträchtigung von Böden mit besonderer Bedeutung Beeinträchtigung von Bodendenkmalen und Böden mit kulturhistorischer Bedeutung Querung von Straßen, Bahnstrecken, Fließgewässern Querung unterirdischer Gas- und Erdölfernleitungen Abschnittslänge Wie Tab. 6 zeigt, haben die Gutachter die Auswirkungen von Freileitungs- und Erdkabelabschnitten bereits auf dieser Planungsebene differenziert. Dies ist als positiv zu beurteilen. Allerdings handelt es sich bei den Kriterien teilweise nicht um Auswirkungen auf die Schutzgüter, wie sie das UVPG fordert, sondern um Wirkfaktoren, die von den Leitungen ausgehen. So stellt die „Überspannung von Vorranggebieten Erholung“ keine Auswirkung dar, sondern die Ursache, die sich auf unterschiedliche Weise beim Schutzgut Landschaft manifestieren kann. Die methodische Unklarheit zeigt sich auch darin, dass bei den Kriterien nicht klar zwischen Sach- und Wertebene unterschieden wird. Bei einigen Schutzgütern werden die möglichen Auswirkungen in ihrer Dimension angegeben, etwa die Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen bei Pflanzen und Tiere; bei anderen wird jedoch eine „Beeinträchtigung“ angegeben. Dies ist problematisch, weil dieses Urteil erst bei der Bewertung bzw. Werttransformation abgeleitet werden sollte. Außerdem kann bei einem pauschalen Urteil nicht nachvollzogen werden, auf welche Weise bzw. in welcher Intensität ein Schutzgut durch das Vorhaben verändert wird. Ob die „Beeinträchtigung“ der Avifauna in einer erhöhten Kollisionsgefahr, einer erhöhten Scheuchwirkung oder einem Stromschlagrisiko besteht, macht mit Blick auf die Bewertung einen Unterschied. Transformation in Zielerfüllungsgrade Wie schon angedeutete, fand in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum ROV Ganderkesee-St. Hülfe keine Transformation von Zielerträgen in Zielerfüllungsgrade statt, wie es die NWA 2 vorsieht. Das liegt daran, dass die Kriterien der Schutzgüter von vornherein auf der Sach- und Wertebene angegeben wurden. Diese Vermischung wäre aus methodischen Gründen dann zu vertreten gewesen, wenn jede Auswirkung immer eindeutig einer rechtlichen Konsequenz zugeordnet werden könnte. Ein Urteil wie die „Beeinträchtigungen der Avifauna“ ist jedoch nicht konkret genug, um daraus eine eindeutige Bewertung und Handlungsempfehlung für einen Korridor abzuleiten. Unter Maßgabe der NWA 2 bedeutet das, dass in der Konzeptstudie keine ordinale, sondern eine kardinale Skala verwendet wurde; dabei sind nur die beiden Werte „betroffen“ und „nicht betroffen“ möglich. Für einen Alternativenvergleich von Korridoren ist diese Vorgehensweise Seite 82 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen jedoch zu grob, da viele Auswirkungen bei allen Korridoren gleichermaßen auftreten und eine Unterscheidung erst über die Intensität der Auswirkung möglich wird. Definition des Aggregationsalgorithmus Damit zum Abschluss die relevanten Korridore verglichen und eine Auswahl getroffen werden kann, sind bestimmte Aggregationsregeln notwendig. In der Konzeptstudie zur Höchstspannungsleitung Ganderkesee-St. Hülfe erweist sich der Raum um Barnsdorf derart konfliktträchtig, dass hier drei Varianten untersucht werden. Während die Varianten 1 und 2 Barnsdorf östlich umfahren, erstreckt sich die dritte Variante am westlichen Stadtrand. Das Gutachterbüro hat den Vergleich mithilfe der Tab. 7 durchgeführt. Tab. 7: Variantenvergleich für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse beim Verfahren Ganderkesee-St. Hülfe (INTAC 2008) Variante 1 von Rüssen bis Omptedakanal Variante 2 Variante 3 von Rüssen bis Omptedakanal von Rüssen bis Omptedakanal Bewertungsbereich Schutzgut Mensch Überspannung von und Nähe zu Vorranggebieten Erholung Freileitungsabschnitte Nicht berührt, kein Freileitungsabschnitt verläuft innerhalb eines Vorranggebietes für Erholung Überspannung von und Nähe zu Vorsorgegebieten Erholung Freileitungsabschnitte Verlauf innerhalb des VorsorgeVerlauf innerhalb des VorsorgegeVerlauf innerhalb des Vorsorgegegebietes über ca. 5.650 m bietes über ca. 5.800 m bietes über ca. 3.850 + 4550 m = ca. 8.400 m Varianten 1 und 2 nahezu identisch, leichter Nachteil für Variante 3 Bewertungsbereich Landschaftsbild Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds Freileitungsabschnitte ausschließlicher Verlauf innerhalb Verlauf innerhalb LandschaftsbildVerlauf innerhalb Landschaftsbildvon Landschaftsbildeinheiten mit einheiten mit mittlerem Konfliktpoeinheiten mittleren Konfliktpotentigeringem Konfliktpotential tential bei Schierholz über 2000 m als westlich Barnstorf über 2400 m ++ Das Landschaftsbild wird im Verlauf von Freileitungsabschnitten am geringsten beeinträchtigt im Verlauf der Variante 1 Überspannung von und Nähe zu schutzbedürftigen und schutzwürdigen Gebieten Landschaftsschutz Freileitungsabschnitte Nicht berührt, kein Freileitungsabschnitt verläuft innerhalb eines schutzbedürftigen bzw. schutzwürdigen Gebietes Landschaftsschutz Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Kabeltrasse und Kabelübergangsanlagen Erdkabelabschnitte Kabelübergangsanlagen/zwei 6 Kabelübergangsanlagen/drei 4 Kabelübergangsanlagen/zwei Kabelabschnitte Kabelabschnitte Kabelabschnitte hohe Beeinträchtigung des Landhohe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes: eine Kabelüberschaftsbildes: eine Kabelübergangsanlage am Rand des Aldorgangsanlage am Rand des Aldorfer fer Baches Baches sowie am Rand des LSG Zerschneidungswirkung im Niede- Klausheide rungsbereich der Bargeriede -+ Mit 6 Kabelübergangsanlagen, von denen zwei das Landschaftsbild hoch beeinträchtigen, ist Variante 2 eindeutig am ungünstigsten zu bewerten. Bei Variante 3 werden die Kabelübergangsanlagen in Bereichen errichtet, die eine geringe Empfindlichkeit gegenüber einer Veränderung des Landschaftsbildes aufweisen. 30.04.2015 Seite 83 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Variante 1 Variante 2 Variante 3 von Rüssen bis Omptedakanal von Rüssen bis Omptedakanal von Rüssen bis Omptedakanal Bewertungsbereich Schutzgut Tiere und Pflanzen Beeinträchtigung von FFH-Gebieten, VSG Freileitungsabschnitte Erdkabelabschnitte FFH-Gebiete sind nicht berührt, kein Freileitungs- oder Erdkabelabschnitt verläuft innerhalb eines FFH-Gebietes Alle Varianten verlaufen außerhalb des Vogelschutzgebiets V 40 (Diepholzer Moorniederung). Flugbeziehungen von Kranichen zwischen dem Vogelschutzgebiet V 40 und dem Großen Moor bei Barnstorf berühren Freileitungsabschnitte von allen Varianten für eine kombinierte Kabel-/Freileitungstrasse. Bei Markierung der Freileitungsabschnitte ist keine erhebliche Beeinträchtigung gegeben. Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, naturschutzwürdigen Gebieten und für den Naturschutz wertvollen Bereichen Freileitungsabschnitte nicht berührt nicht berührt Überspannung des naturschutzwürdigen Bereiches KN 61 „Schötetal bei Barnstorf“ auf ca. 110 m Länge, Konfliktstärke gering Naturschutzwürdige Gebiete werden nur von der Variante 3 berührt. Da der Niederungsbereich überspannt wird, ist der Schutzzweck nicht berührt, die Konfliktstärke ist gering (s. INTAC 2004). Der Unterschied zwischen den Varianten ist unerheblich. Erdkabelabschnitte Nicht berührt, kein Kabelabschnitt verläuft innerhalb eines Naturschutzgebietes, naturschutzwürdigen oder für den Naturschutz wertvollen Bereichs. Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen Freileitungsabschnitte keine Querung von WaldbestänQuerung folgender Waldbestände: Querung eines schmalen Waldstreiden zwei Erlenwälder westlich Bülten fens (Kiefernforst) auf ca. 20 m auf ca. 400 m Länge ein KiefernLänge forst westlich Loge auf ca. 300 m Länge ein Eichenmischwald auf ca. 100 m Länge südöstlich Eydelstedt ein Jungbestand Nadelwald auf ca. 80 m Länge südöstlich Eydelstedt Erdkabelabschnitte Querung folgender Waldbestände: keine Querung von Waldbeständen keine Querung von Waldbeständen ein Eichenmischwald südlich Klausheide auf ca. 30 m Länge ein Kiefernforst nördlich Eydelstedt auf ca. 40 m Länge Zerschneidung von Wäldern und Gehölzen Freileitungsabschnitte Freileitungsabschnitte Erdkabelabschnitte Bei Variante 2 müssen im Verlauf eines Freileitungsabschnittes an vier Stellen Waldbestände gequert werden, eventuell können die kleineren Bestände überspannt werden, vollständig lässt sich ein Eingriff in Waldbestände jedoch nicht vermeiden. Deshalb wird für Variante 2 ein deutlicher Nachteil gesehen. Zwischen den anderen Varianten gibt es hingegen keinen entscheidungsrelevanten Unterschied. Beeinträchtigung der Avifauna – Brutvögel Freileitungsabschnitte Querung eines BrutvogellebensQuerung eines BrutvogellebensQuerung eines Brutvogellebensraumes landesweiter Bedeutung raumes landesweiter Bedeutung raumes landesweiter Bedeutung westlich Düste, Konfliktpotential südöstlich Eydelstedt und westlich westlich von Barnstorf und westlich hoch Düste, Konfliktpotential hoch Düste, Konfliktpotential hoch + Im Verlauf der Freileitungsabschnitte werden bei allen drei Varianten Brutvogellebensräume landesweiter Bedeutung gequert. Am wenigsten werden Brutvogellebensräume landesweiter Bedeutung von Variante 1 berührt. Seite 84 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Variante 1 von Rüssen bis Omptedakanal Freileitungsabschnitte Die Freileitungstrasse quert westlich von Düste ein Rastvogelgebiet, das für den Kranich von landesweiter Bedeutung ist Variante 2 Variante 3 von Rüssen bis Omptedakanal von Rüssen bis Omptedakanal Beeinträchtigung der Avifauna – Gastvögel Die Freileitungstrasse quert westlich von Düste ein Rastvogelgebiet, das für den Kranich von landesweiter Bedeutung ist. Außerdem wird nordwestlich von Dörpel ein Gastvogelgebiet tangiert, das für den Kranich von internationaler Bedeutung und für den Singschwan von landesweiter Bedeutung ist. Die Agrarlandschaft östlich des Großen Moores bei Barnstorf stellt einen wertvollen Gastvogellebensraum dar (nationale Bedeutung für Singschwan, landesweite Bedeutung für Kranich und Saatgans), Konfliktpotential hoch ++ Im Hinblick auf Beeinträchtigungen von Gastvogellebensräumen ist Variante 1 am günstigsten zu bewerten. Variante 3 birgt wegen der Nähe zum großen Moor ein erhebliches Konfliktpotential. Bewertungsbereich Boden (…) Bewertungsbereich Sonstige Aspekte sowie technischer Art (…) Die Besonderheit dieses Variantenvergleichs besteht darin, dass er schwerpunktmäßig auf einer verbal-argumentativen Einschätzung basiert. So werden für jedes Schutzgut und jedes Kriterium die Auswirkungen beschrieben, wie sie entweder durch Freileitungs- oder Erdkabelabschnitte zu erwarten sind. Beispielsweise wird bei der „Beeinträchtigung der Avifauna – Brutvögel“ durch Variante 1 ein Brutvogellebensraum landesweiter Bedeutung gequert und bei den anderen beiden Varianten insgesamt zwei Brutvogellebensräume. Da jedoch keine Konfliktschwerpunkte aufgelistet werden, können die betroffenen Vogellebensräume auch nicht über die Schutzgüter hinweg addiert werden, wie dies bei der Bildung von Nutzwerten geschieht. Am Ende jedes Schutzguts erfolgt eine zusammenfassende Einschätzung auf einer vierstufigen Skala (s. Tab. 8). Wie die Transformation der Beschreibung in die vier Stufen erfolgt, wird nicht erklärt. Bewertungsskala für die zusammenfassende Einschätzung (INTAC 2008) Tab. 8: ++ + -- deutlicher Vorteil leichter Vorteil leichter Nachteil deutlicher Nachteil Wie schon bei den jeweiligen Schutzgütern werden die einzelnen Ergebnisse an Plus- und Minuspunkten für das Gesamtergebnis nicht addiert, sondern für jede Trassenvariante, die in dem max. 600 m breiten Korridor verortet wurde, eine rein verbale Einschätzung geleistet. Hierbei werden neben den Auswirkungen auf die Schutzgüter in der Tabelle auch die gesamte Trassenlänge und die Länge der Erdkabelabschnitte einbezogen. Letzteres ist von Bedeutung, wenn der Kostenfaktor bereits im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt werden soll, weil Erdkabelabschnitte beim Vergleich mit gleich langen Freileitungsabschnitten teurer sind. Mit welchem Gewicht die einzelnen Belange in den Vergleich einfließen, kann 30.04.2015 Seite 85 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen der Konzeptstudie nicht entnommen werden. Am Ende wird nach Abwägung aller Vor- und Nachteile die Variante 1 als Vorzugstrasse empfohlen (INTAC 2008, 12). Das methodische Vorgehen der Konzeptstudie ist in weiten Teilen intransparent. Einerseits kann nicht nachvollzogen werden, welche Kriterien, Auswirkungen und Gewichte zum Vorrang von Variante 1 führen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass auch Kostenaspekte den Ausschlag gegeben haben. Bei einem Alternativenvergleich nach dem UVPG dürfen jedoch nur Umweltgesichtspunkte, jedoch keine Kostenaspekte einbezogen werden. Der Einbezug von Kosten und anderen Belangen ist erst dann möglich, nachdem eine Priorisierung der Alternativen ausschließlich aus Umweltgesichtspunkten vorgenommen wurde. 380-kV-Leitung Krümmel-Schwerin/Görries Das zweite Fallbeispiel entstammt dem Planfeststellungsverfahren der kombinierten 380/110-kV-Leitung Krümmel-Schwerin/Görries. Die Gesamtlänge der Freileitung beträgt ca. 70 km, wovon etwa 50 km in Mecklenburg-Vorpommern liegen und ca. 20 km in SchleswigHolstein. Seit Dezember 2012 ist die 380-kV-Nordleitung als Freileitung in Betrieb (50HERTZ 2012). Als Übergabepunkt zwischen den beiden Bundesländern wurde im ROV Gudow/Valluhn an der BAB A 24 festgelegt. Auf dem 18,8 km langen Abschnitt Wittenburg-Zarrentin soll die 110-kV-Leitung auf einem gemeinsamen Gestänge mit der 380-kV-Leitung geführt werden, während sie auf dem Abschnitt Görries-Gammelin über eine Länge von 15,9 km in enger Parallelführung mit der geplanten 380-kV-Leitung verlaufen soll. Während des PFV, das 2007 begann, wurden die alternative Verlegung von 380- und 110-kV-Kabeln und der Vergleich mit den geplanten Freileitungen in drei Abschnitten gefordert. Um diesen Vergleich auf sachlich fundierter Grundlage zu führen, gab das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern die Erarbeitung eines Sondergutachtens in Auftrag, in dem die beiden Ausführungsvarianten der 380- und 110-kV-Leitungen nach umweltfachlichen Gesichtspunkten mit der Freileitung verglichen wurden. Im Folgenden wird der Variantenvergleich für den Abschnitt 3 untersucht (UMWELTPLAN 2008). Bewertungskriterien und Zielerträge Im Abschnitt 3 des Alternativenvergleichs besteht die Besonderheit darin, dass die 380-kVKabeltrasse und die 110-kV-Kabeltrasse getrennt verlegt werden. Es gibt zwei gemeinsame Anknüpfungspunkte nördlich von Waschow und südlich an der BAB A 24, wo die beiden Kabel an die Gemeinschaftsfreileitung angeschlossen und mit der Freileitung verglichen werden. Vor diesem Hintergrund differenzieren die Gutachter die Wirkfaktoren für Freileitungen und Erdkabel und ordnen diese den möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter zu. Dabei unterscheiden sie zwischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen der Höchstspannungsleitung (UMWELTPLAN 2008). Nachfolgend stellt Tab. 9 die betriebsbedingten Auswirkungen dar. Seite 86 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Tab. 9: Betriebsbedingte Wirkungen und Auswirkungen der Vorhabensvarianten Freileitung/Kabel beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) Betriebsbedinge Auswirkungen Betriebsspannung elektrische Felder magnetische Felder Erwärmung Schallemissionen durch Koronageräusche (Leiterseile) Schallemissionen durch Koronageräusche (Kabelübergangsanlagen) Schadstoffemissionen der elektrischen Leiter Wartungs-, Reparaturund Freihaltungsmaßnahmen Verlärmung Verlärmung Luftverschmutzung Lärm-, Staub-, Schadstoffemissionen visuelle Störwirkungen potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung) potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung) Veränderung der Standortbedingungen durch Erwärmung, erhöhte Verdunstung, Bodenaustrocknung Beeinträchtigung der Wohnqualität, des Landschaftserlebens Beeinträchtigung der Wohnqualität, des Landschaftserlebens potenzielle Gesundheitsbeeinträchtigung (nur bei Grenzwertüberschreitung) Erhöhung der Schadstoffkonzentration in der Luft Beeinträchtigung Wohnqualität, Landschaftserleben Störung und Beunruhigung empfindlicher Tierarten Beeinträchtigung durch Reparaturmaßnahmen FL* x EK* Mensch Mensch x x Boden Wasser Pflanzen / Tiere Mensch x Landschaft x x Mensch x x Landschaft Mensch x Luft/Klima x Mensch x x Tiere x x Boden x Wasser x Pflanzen x Klima/Luft x Landschaft x x x x x x * FL = Freileitung; EK = Erdkabel Der nächste methodische Schritt besteht darin, dass für jeden einzelnen Konfliktpunkt einerseits für die Freileitung, andererseits für das Erdkabel die realen Wirkungen auf einer Sachebene angegeben werden, etwa der genaue Abstand zu einer Gewerbe- oder Wohnnutzung. Da es sich um ein PFV handelt, ist der Maßstab bereits so groß, dass auch die realen Konfliktsituationen betrachtet werden können. Eine andere Konsequenz der Planfeststellung besteht darin, dass alle Schutzgüter gleichermaßen untersucht und bewertet werden. Der Ausschluss weniger bedeutsamer Schutzgüter, wie im nachfolgenden ROV gegeben, würde bei der Planfeststellung dem UVPG widersprechen. Transformation in Zielerfüllungsgrade Beim Variantenvergleich Krümmel-Schwerin/Görries werden die Auswirkungen der Schutzgüter auf eine siebenstufige Skala transformiert (s. Tab. 10). Drei Stufen repräsentieren das Ausmaß der Vorteile und drei das Ausmaß der Nachteile. 30.04.2015 Seite 87 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Tab. 10: Bewertungsskala für den Variantenvergleich Krümel-Schwerin/Görris +++ ++ + +/--- deutliche Vorteile Vorteile geringe Vorteile ausgeglichene Bewertung geringe Nachteile Nachteile deutliche Nachteile Weil die Unterschiede zwischen den Auswirkungen nicht differenziert eingestuft werden können, wäre eine fünfstufige Skala ggf. plausibler. In Tab. 11 werden für das Schutzgut Boden vier Konflikte ausgehend von einer Realisierung als Freileitung und Kabel beschrieben und in der letzten Zeile eine Gesamteinschätzung gegeben. Tab. 11: Wesentliche Auswirkungen der Vorhabensvarianten auf das Schutzgut Boden beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) Schutzgut Boden – Abschnitt Waschow-Kölzin KonVerortung im An- Konfliktbeschreibung flikt-Nr. hang 5.2 (UVS) Freileitung B9 Blatt 5 zwischen M potenzielle Zufahrt im 150 und M 151 hoch sensiblen Bereich B8 B7 B6 Konfliktbeschreibung Kabel V-M Kabel* Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffengruben u. Serviceweg im hoch sensiblen Bereich auf ca. 250 m (380kV) u. auf ca. 230 m (110kV) Blatt 4 zwischen M potenzielle Zufahrt im Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffen- Unterquerung 145 und M 146 sehr hoch sensiblen gruben u. Serviceweg im sehr hoch (SchildeBereich sensiblen Bereich auf ca. 120 m Niederung) (380-kV) u. auf ca. 170 m (110kV) Blatt 3 und Blatt 4 potenzielle Zufahrt im Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffenzwischen M 137 sehr hoch sensiblen gruben und Serviceweg im sehr hoch und M 138 Bereich sensiblen Bereich auf ca. 390 m Blatt 3 zwischen M potenzielle Abeitsfläche Arbeitsstreifen, Kabeltrasse, Muffen- Unterquerung 134 und M 135 und Zufahrt im sehr hoch gruben und Serviceweg im sehr hoch (Schaalesensiblen Bereich sensiblen Bereich auf ca. 170 m Niederung) gesamter AbVeränderung der StandorteigenEinbettung der schnitt schaften durch Bodenerwärmung Kabel in therund Bodenaustrocknung misch stabilisierendes Material +++ --- Vergleich * V-M Kabel = potenzielle Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen Kabel Wie Tab. 11 am Beispiel des Schutzguts Bodens zeigt, werden nicht die einzelnen Konflikte entsprechend ihrer Vor- und Nachteile eingestuft, sondern das Schutzgut Boden insgesamt. Dadurch kann nicht angegeben werden, in welchem Ausmaß ein einzelner Konflikt ausgelöst werden kann. Dies wäre jedoch notwendig, um einen raumbezogenen Vergleich anzustellen. Seite 88 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Wie erwartet ergeben sich für das Schutzgut Boden bei einer Realisierung als Freileitung deutliche Vorteile und bei einer Realisierung als Erdkabel deutliche Nachteile. In Bezug auf das Schutzgut Mensch kehrt sich die Einschätzung ins Gegenteil um. Definition des Aggregationsalgorithmus Auf der Grundlage der Bewertungen für die einzelnen Schutzgüter erfolgt im Sondergutachten der Gesamtvergleich von Freileitung und Kabel. Tab. 12 zeigt das Ergebnis für den Abschnitt 3. Tab. 12: Schutzgutbezogene Zusammenfassung des Vergleichs der Auswirkungen beim Verfahren Krümmel-Görries (UMWELTPLAN 2008) Schutzgut Mensch Freileitung Kabel +/+/--+ ++ +++ -- Boden +++ --- Wasser +++ --- Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt Klima/Luft -Landschaft -Kultur- und sonstige ++ Schutzgüter ++ ++ -- wesentliche Entscheidungskriterien elektrische und magnetische Felder, Auswirkungen auf Leben und Gesundheit des Menschen Auswirkungen auf Wohlbefinden und Erholungsnutzung Nutzbarkeitseinschränkungen im Schutzstreifen Verlust, Beeinträchtigung und Veränderung von Standorteigenschaften von Biotopen, Vogelschlag, Trenn- und Barrierewirkung durch Baustelle und Anlage, Entwicklungsmöglichkeiten der Biotope Veränderung der Standorteigenschaften, Versiegelung, Arbeitsstreifen, Bodenbewegung Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, der Wasserhaltung, der Verdunstung Veränderung des Kleinklimas Überprägung der Landschaft, Sichtbarkeit, Zerschneidungswirkungen Auswirkungen auf Bodendenkmale, Überprägung von Kulturland Wie aus den einzelnen Bewertungen ersichtlich wird, führt die Einschätzung zu keinem klaren Vorrang einer Variante. Für die Freileitung ergeben sich – durch den geringen flächenbezogenen Eingriff – deutliche Vorteile bezogen auf die Schutzgüter Boden und Wasser. Deutliche Vorteile einer Verkabelung ergeben sich demgegenüber bezogen auf das Schutzgut Mensch (UMWELTPLAN 2008, 54). Das heißt, dass bei diesem Variantenvergleich weniger die realen Konflikte in ihrer räumlichen Intensität gegenübergestellt werden, als vielmehr die generellen Unterschiede der beiden Übertragungstechnologien Freileitung und Erdkabel. Die konkreten Eigenschaften des Untersuchungsraums werden über die siebenstufige Skala und die schutzgutbezogene Verrechnung so stark aggregiert, dass die realen Konflikte im Ergebnis nicht mehr nachvollzogen werden können. Um zu einer besseren Entscheidungsgrundlage zu gelangen, wird anschließend für jede Variante der Kompensationsbedarf im Untersuchungsraum ermittelt und daraus Punktwerte bzw. Kompensationsflächenäquivalente errechnet. Im Ergebnis sind die überschlägig ermittelten Kompensationsflächenäquivalente der Kabeltrassen im Durchschnitt etwa dreimal höher als die der Freileitungen, sodass sich aus dieser Betrachtung heraus ein deutlicher Vorteil für die Freileitung ergibt (ebd., 61). 30.04.2015 Seite 89 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die Methodik des Variantenvergleichs ist bei der Ermittlung der Bewertungskriterien und der Prognose der Auswirkungen sachgerecht. Jedoch sollten sich die räumlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter im Ergebnis nachvollziehbar niederschlagen. Auch die anschließende Vermischung von Umweltauswirkungen und Kompensationsumfang scheint aus methodischer Hinsicht unzulässig. Durch diese 'Verrechnung' kann nicht nachvollzogen werden, welche Variante hinsichtlich der Auswirkungen am verträglichsten ist. 380-kV-Höchstspannungsverbindung Dörpen West-Niederrhein Das dritte Fallbeispiel stammt aus dem Raumordnungsverfahren der 380-kV-Leitung von Dörpen West zum Niederrhein. Hierbei handelt es sich um ein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, sodass auch der Einsatz von Erdkabeln als Alternative rechtlich normiert ist. Die 165 km lange Stecke beginnt beim Umspannwerk Dörpen im Landkreis Leer und endet am Umspannwerk Niederrhein im Landkreis Wesel. Somit erstreckt sich die Leitung über die Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Der Untersuchungsraum wurde in drei Abschnitte unterteilt und für jeden dieser Abschnitte wurde ein eigenes ROV durchgeführt. Für den nördlichen niedersächsischen Abschnitt, der hier als Fallbeispiel dient, schloss der Landkreis Emsland am 23. Januar 2013 das ROV ab. Die Antragsunterlagen aus dem Jahr 2011 umfassten fünf Bände; hinzu kam die landesplanerische Feststellung aus dem Jahr 2013 (NIEDERSÄCHSISCHE STAATSKANZLEI 2013) Der zuständige ÜNB – die TenneT TSO GmbH – strebte die Fertigstellung der Antragsunterlagen für das Planfeststellungsverfahren für das erste Quartal 2013 an (TENNET 2013). Bewertungskriterien und Zielerträge In der UVS zum nördlichen Abschnitt der Höchstspannungsverbindung Dörpen WestNiederrhein werden zunächst alle Schutzgüter des UVPG in ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem Vorhaben beschrieben. Die weitere Prüfung wird dann jedoch auf die bedeutsamen Schutzgüter beschränkt, das heißt auf Mensch, Pflanzen und Tiere sowie Landschaft (ERM 2011a, C-3.5-12). Dieses Vorgehen ist für Freileitungen nachvollziehbar, jedoch nicht für Erdkabelabschnitte. Da es sich bei dieser Planung um einen der vier EnLAG-Piloten handelt, hätte auch eine spezifische Darstellung der Umweltauswirkungen von Erdkabeln stattfinden müssen, wie in den vorherigen Fallbeispielen. Im Hinblick auf Erdkabel sind besonders die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser bedeutsam. Positiv ist festzuhalten, dass allen Wirkfaktoren bzw. Vorhabenswirkungen schutzgutspezifische Auswirkungen zugeordnet werden. Hierdurch wird klar ersichtlich, worin die einzelnen Veränderungen bestehen. Tab. 13 zeigt dies für das Schutzgut Mensch. Seite 90 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Tab. 13: Vorhabenswirkungen auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen WestNiederrhein (ERM 2011a) Vorhabenswirkungen Raumanspruch der Masten und der Freileitung Niederfrequente elektrische und magnetische Felder Schallemissionen zu untersuchende Auswirkungen Beeinträchtigung des Wohnens und des Wohnumfelds durch visuelle Störungen Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit durch elektrische und magnetische Felder Beeinträchtigung des Wohnens und des Wohnumfelds durch Schallemissionen Um für jedes Schutzgut die einzelnen Auswirkungen in ihrer räumlichen Verteilung angeben zu können, werden in der UVS zum ROV anschließend jeder Auswirkung konkrete Flächennutzungen und deren Datengrundlagen zugeordnet (s. Tab. 14). Auf diese Weise kann anhand der kartografischen Darstellung eine räumliche Wirkungsprognose durchgeführt werden. Tab. 14: Erfasste Sachverhalte in Bezug auf das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) Erfasste Sachverhalte Siedlungsflächen (Bestand und Planung) Wohnsiedlungsflächen Gewerbe- und Industrieflächen Siedlungsfreiflächen (Sportanlagen, Friedhöfe, Kleingärten) Campingplätze Sonstige Siedlungsflächen Nahes Wohnumfeld 200- und 400-m-Abstandszone um Wohnsiedlungsflächen Bestehende Vorbelastungen Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen Windenergieanlagen Darstellungen der Raumordnung Vorranggebiete für Industrie und Gewerbe Datengrundlagen ATKIS Basis-DLM (Maßstab 1:25.000) Bauleitplanung der Gemeinden Verifizierung: Luftbildauswertung Trassenbefahrung (punktuell) Befragung der Gemeinden kartographische Ableitung als Abstandspuffer um Wohnsiedlungsflächen Leitungspläne, Raumordnungskataster, Topographische Karten Regionale Raumordnungsprogramme Transformation in Zielerfüllungsgrade Bei der UVS zum ROV Dörpen West-Niederrhein wird eine vierstufige ordinale Skala verwendet, um die Schutzwürdigkeit bzw. das Konfliktpotenzial relevanter Schutzgüter zu ermitteln. Für das Schutzgut Mensch werden acht Flächenkategorien unterschieden und auf der vierstufigen Skala von gering, mittel, hoch bis sehr hoch differenziert (ERM 2011a, C-4.1-11) (s. Tab. 15). Tab. 15: Einstufung der Schutzwürdigkeit und des Konfliktpotenzials für das Schutzgut Mensch beim Verfahren Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) gequerter Bereich Wohnsiedlungsflächen Nahes Wohnumfeld Gewerbe- und Industrieflächen Vorranggebiete für industrielle Anlagen Campingplätze, Kleingärten Siedlungsfreiflächen (Sportplätze, Grünanlagen) 30.04.2015 Schutzwürdigkeit = Konfliktpotenzial sehr hoch sehr hoch hoch hoch hoch hoch Seite 91 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen gequerter Bereich Sonstige Siedlungsflächen Weiteres Wohnumfeld Schutzwürdigkeit = Konfliktpotenzial mittel gering Die einzelnen Nutzungen können als Bewertungskriterien für ein Schutzgut aufgefasst werden. Allerdings wird ihre Betroffenheit nicht über unterschiedliche Zielerträge angegeben, sondern als Ganzes auf einer nominalen Skala. Die Verschneidung der betroffenen Gebiete mit den konkreten Flächen ergibt das Konfliktpotenzial. Liegt ein geringes oder mittleres Konfliktpotenzial vor, sind die entsprechenden Bereiche als günstig für die Korridorfindung einzustufen (ERM 2011a, C 2-2-7). Entsprechend verweisen die Stufen hoch und sehr hoch auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen gemäß dem UVPG. Ihnen kommt die höchste Ausschlusswirkung beim Alternativenvergleich zu. Das Ausmaß der Umweltauswirkungen hängt weiterhin davon ab, ob es sich um eine Neutrassierung oder Bündelung mit einer bestehenden Freileitung handelt. Bei einer Bündelung kann in gewissen Umfang eine Vorbelastung und 'Gewöhnung' an eine bereits vorhandene Freileitung unterstellt werden. Aus diesem Grund wird entsprechend der Methodik der Ökologischen Risikoanalyse das Konfliktpotenzial mit der Wirkintensität der Trasse verschnitten, woraus sich das Konfliktrisiko ergibt (s. Tab. 16). Grundlage der Auswirkungsprognose ist eine potenzielle Trassenachse, die mit einer Linienbreite von ca. 50 m den Grobverlauf der Leitungstrasse innerhalb des Planungskorridors beschreibt (ERM 2011a, C 2-2-5). Tab. 16: Ermittlung des Konfliktrisikos beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) Konfliktpotenzial Wirkintensität Neutrassierung Bündelung sehr hoch hoch Konfliktrisiko sehr hoch hoch hoch mittel Bei einer Neutrassierung in einem bisher nicht vorbelasteten Bereich wird die potenzielle Belastungswirkung der geplanten 380-kV-Leitung in vollem Umfang wirksam; Sie führt bei sehr hohem Konfliktpotenzial zu einem sehr hohen Konfliktrisiko und bei hohem Konfliktpotenzial zu einem hohen Konfliktrisiko. Bei einer Bündelung mit einer oder zwei bestehenden Freileitungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Siedlungsstrukturen und -funktionen an die vorhandene Vorbelastung mehr oder weniger angepasst haben. Daher führt die Vorbelastung zu einer Minderung der Belastungswirkung der geplanten 380-kVLeitung. Entsprechend wird die Einstufung des Konfliktrisikos im Vergleich zu einer Neutrassierung um eine Stufe verringert (ERM 2011a, C 4.-1-13). Grundsätzlich ist die Berücksichtigung einer Vorbelastung bei der Planung einer Stromleitung sinnvoll. In der UVS wird jedoch eine zu stark pauschalierte Vorgehensweise gewählt. Dem betreffenden Verschneidungsschema liegt die Annahme zugrunde, dass eine Vorbelastung durch eine bestehende Freileitung mit einem Gewöhnungseffekt einhergeht und deswegen eine zusätzliche gebündelte Leitung geringere Auswirkungen entfaltet, als ein ungebündelter Neubau. Jedoch können Vorbelastungssituationen angetroffen werden, die bezüg- Seite 92 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen lich einer Bündelung nicht als günstig, sondern als ungünstig zu bewerten sind: Existiert eine Belastungsobergrenze für bestimmte Schutzgüter, dann kann die gebündelte Leitung 'das Fass zum Überlaufen bringen' und zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen führen. In diesen Fällen müsste die Vorbelastung bezüglich einer Bündelung nicht als vorteilhaft, sondern als nachteilig betrachtet werden und die Einstufung des Konfliktrisikos sogar erhöhen. Eine derart differenzierte Betrachtung, die für jede Nutzungskategorie notwendig wäre, wird in der UVS jedoch nicht angestellt. Definition des Aggregationsalgorithmus Um den Vergleich der relevanten Korridore durchführen zu können, sind bestimmte Aggregationsregeln notwendig. In der UVS zum EnLAG-Piloten Dörpen West-Niederrhein erfolgt der Alternativenvergleich zweistufig. Zunächst werden die Ergebnisse für die raumbedeutsamen Schutzgüter – das Landschaftsbild (Sichtbarkeitsanalyse), die Avifauna und die Natura-2000Verträglichkeitsuntersuchungen – für jede Alternative gegenübergestellt. Anschließend werden die einzelnen Ergebnisse mithilfe einer Eignungsskala verglichen und in eine Rangfolge gebracht (EMR 2011a, C-5.2-51). Tab. 17 zeigt für den Abschnitt A die Vorgehensweise für den schutzgutbezogenen Vergleich. Für die fünf Alternativen werden bezogen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen sowie Landschaft für die hohen und sehr hohen Konfliktstufen zum einen die Querungslänge und zum anderen die Anzahl der Konfliktbereiche angeführt. Tab. 17: Vergleich der Alternativen A1 bis A5 beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) Mensch (M) Sehr hohe Konflikte Hohe Konflikte Tiere/Pflanzen (TP) Sehr hohe Konflikte Hohe Konflikte Landschaft (L) Sehr hohe Konflikte Zusammenfassung Sehr hohe Konflikte Hohe Konflikte A1 A2 A3 A4 A5 5,2 km (n = 10) 4,9 km (n = 8) 4,4 km (n = 10) 9,75 km (n = 12) 4,4 km (n = 10) 9,7 km (n = 11) 2,5 km (n = 7) 6,05 km (n = 10) 2,5 km (n = 7) 6,0 km (n = 9) 0,05 km (n = 1) 1,8 km (n = 4) 3,15 km (n = 4) 0,2 km (n = 2) 0,35 km (n = 2) 0,6 km (n = 2) 3,15 km (n = 4) 0,2 km (n = 2) 0,35 km (n = 2) 0,6 km (n = 2) 1,15 km (n = 4) 3,15 km (n = 4) 0,85 km (n = 3) 3,25 km (n = 4) 0,85 km (n = 3) 5,25 km (n = 11) 7,85 km (n = 16) 7,55 km (n = 14) 13,16 km (n = 18) 4,75 km (n = 14) 11,15 km (n = 16) 5,65 km (n = 11) 9,5 km (n = 16) 2,85 km (n = 9) 7,56 km (n = 14) Als Zusammenfassung werden für die einzelnen Alternativen die Konfliktbereiche und Streckenlängen addiert. Demnach ist A5 die verträglichste Alternative. Sie weist die geringste Anzahl sehr hoher Konflikte und die kürzeste Gesamtlänge auf. Die Alternativen A1, A3 und 30.04.2015 Seite 93 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen A4 sind im Hinblick auf die sehr hohen Konfliktbereiche als geringfügig schlechter einzustufen. Beim avifaunistischen Vergleich wird für jede Variante ein spezifisches Konfliktpotenzial errechnet, das sich aus der Anzahl der Vogelschlag-relevanten und störempfindlichen Arten ergibt. Der höchste und ungünstigste Punktwert kommt der Alternative A1 zu (s. Tab. 18). Tab. 18: Variantenspezifisches Konfliktpotenzial (VKP) beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) Variante A1 A2 A3 A4 A5 Länge (km) 50,6 47,2 49,3 47,6 49,6 VKP 320 216 280 208 272 In Bezug auf die Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen ist entscheidend, ob sich bei einer Alternative erhebliche Beeinträchtigungen eines FFH- oder Vogelschutzgebiets nicht ausschließen lassen. Für die Alternativen A1, A3 und A5 ist dies auch bei der Umsetzung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen bei jeweils einem VSG der Fall. Daher werden diese Varianten mit einem Ausschluss belegt. Der vierte Variantenvergleich wird für die Sichtbarkeitsanalyse durchgeführt. Dabei wird untersucht, ob die von der Planung betroffenen Landschaftsbildeinheiten eine geringe, mittlere, hohe oder sehr hohe Bedeutung aufweisen. Abschließend werden die Bewertungsergebnisse der Schutzgüter, der avifaunistischen Untersuchungen, der Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie der Sichtbarkeitsanalyse für jede Alternative zusammengefasst und einer Eignungsstufe zugeordnet (ebd., 5.252) (s. Tab. 19). Tab. 19: + 0 -x Eignungsstufen beim ROV Dörpen West-Niederrhein gute Eignung mittlere Eignung geringe Eignung ungeeignet Anhand dieser vierstufigen Skala lassen sich die Auswirkungen entsprechend unterscheiden, jedoch werden die Verknüpfungsregeln nicht offengelegt. Aus dieser Aggregationsvorschrift ergibt sich die folgende Gesamteinschätzung im Abschnitt A (s. Tab. 20). Seite 94 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Tab. 20: Zusammenfassung des Alternativenvergleichs im Abschnitt A beim ROV Dörpen West-Niederrhein (ERM 2011a) Schutzgut Mensch (Konfliktbewertung) Schutzgut Landschaft (Konfliktbewertung) Schutzgut Landschaft (Sichtbarkeitsanalyse) Schutzgut Tiere/Pflanzen (Konfliktbewertung) Schutzgut Tiere/Pflanzen (Natura 2000 VSG) Schutzgut Tiere/Pflanzen (Avifauna) A1 -- A2 -- A3 -- A4 0 A5 0 0 -- 0 -- 0 0 0 0 0 0 0 -- 0 -- 0 x 0 x 0 x -- + 0 + 0 Aus der Gegenüberstellung wird ersichtlich, dass die Ergebnisse der Verträglichkeitsuntersuchung für die Alternativenentscheidung maßgeblich sind. Da für die Alternativen A1, A3 und A5 erhebliche Beeinträchtigungen eines VSG auch bei Durchführung von Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden können, werden diese Alternativen verworfen. Zwischen den Alternativen A2 und A4 stellt sich die Alternative A4 in Bezug auf das Schutzgut Mensch geringfügig besser dar. Für alle anderen Schutzgüter ergeben sich keine Unterschiede. Die Alternative A2 ist etwas kürzer (47,2 km) als die Alternative A4 (47,6 km), hat aber auch einen kürzeren Anteil Bündelungsabschnitte (12,4 km gegenüber 13,0 km). Für die zwei verbleibenden Alternativen verbleibt somit ein Entscheidungsspielraum. Die letztendliche Entscheidung für die Alternative A4 kann der landesplanerischen Feststellung entnommen werden (LANDKREIS EMSLAND 2013, 23). Die Methodik des Alternativenvergleichs zur Höchstspannungsleitung Dörpen WestNiederrhein orientiert sich vorbildlich an den Prinzipien der NWA 2. Zunächst werden die einzelnen Bewertungsergebnisse auf eine ordinale Eignungsskala mit vier Stufen transformiert; dadurch sind sie untereinander vergleichbar. Für die einzelnen Alternativen werden entsprechend der NWA 2 weder Teilnutzwerte noch Gesamtnutzwerte gebildet, sondern die Ergebnisse werden auf jeder Stufe des Alternativenvergleichs nebeneinander gestellt. Anschließend werden die Ergebnisse für die Schutzgüter, die avifaunistischen Untersuchungen, die Natura-2000-Verträglichkeitsuntersuchungen sowie die Sichtbarkeitsanalyse aggregiert, dabei auf eine ordinale Eignungsskala transformiert und tabellarisch gegenübergestellt. Auch diese Transformation auf eine vierstufige ordinale Skala ist ein zentrales Merkmal für die NWA 2. Die beiden Kritikpunkte an der UVS bestehen darin, dass die Auswirkungen nur für Freileitungen, nicht jedoch für Erdkabel ermittelt werden. Dies bedeutet, dass kein gleichwertiger Alternativenvergleich zwischen Freileitungs- und Erdkabelabschnitten möglich ist, sondern dass Erdkabel nur dann geplant werden, falls sich bei Freileitungen zu hohe Konfliktbereiche bzw. Barrieren ergeben. Weiterhin kann kritisch angemerkt werden, dass die Verknüpfungs- 30.04.2015 Seite 95 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen regeln für die Einstufung der Eignung nicht transparent sind. Es drängt sich zwar die Vermutung auf, dass die erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets als K.-o.-Kriterium gewertet wird; Wie die anderen Einschätzungen in das Gesamturteil einfließen, kann jedoch nicht nachvollzogen werden. 3.2 Hinweise zum Alternativenvergleich aus Interviews mit Raumordnungsbehörden Als Ergänzung zu den planungstheoretischen Untersuchungen sowie den Hinweisen aus Genehmigungsunterlagen von Freileitungen wurden Telefoninterviews mit Behördenmitarbeiten durchgeführt, die bereits Raumordnungsverfahren von Höchstspannungsleitungen geleitet haben oder gerade leiten. Die Interviews dienten dem Ziel, informelle Informationen aus der Planungspraxis zu erhalten, die sich aus dem Studium von Unterlagen nicht erschließen lassen, und daraus Empfehlungen für die Methodik in der Bundesfachplanung abzuleiten. 3.2.1 Methodik der Interviews Um ein möglichst breites Spektrum an Erfahrungen zu sammeln, wurden sieben Bundesländer ausgewählt, in denen größere Vorhaben im Stromleitungsbau geplant wurden. Es handelt sich dabei um Schleswig-Holstein (SH), Brandenburg (BB), Niedersachsen (NI), Hessen (HE), Nordrhein-Westfalen (NW), Bayern (BY) und Thüringen (TH). Diese Auswahl deckt sowohl Vorhaben im Flachland als auch im Mittelgebirge ab. Da sich die Empfehlungen dieses F+E-Projekts nicht nur auf methodische Hinweise der Erstellung der Antragsunterlagen in der BFP beziehen, sondern auch auf die gesamte Verfahrensphase, welche von der BNetzA geführt wird, wurden nur Raumordnungsbehörden befragt. Eine Ausnahme stellt Schleswig-Holstein dar, weil hier 380-kV-Höchstspannungsleitungen unmittelbar in PFV genehmigt werden. Aus demselben Grund wurde auch darauf verzichtet, ÜNB bzw. deren Gutachter zu interviewen. Die methodischen Hinweise, die sich aus der Befragung der Behördenvertreter ergeben, können gleichermaßen auf die Erstellung der Antragsunterlagen durch die Netzbetreiber übertragen werden. Da in den letzten Jahren erst eine geringe Anzahl an ROV von Höchstspannungsleitungen durchgeführt worden ist, stand von vornherein fest, dass nur eine qualitative, jedoch keine quantitative, statistische Auswertung möglich war. Aus diesem Grund wurden die Fragen zum Alternativenvergleich relativ offen formuliert, um ein breites Spektrum von Antworten zu ermöglichen. Weiterhin wurde den Behördenmitarbeitern Vertraulichkeit und eine anonymisierte Darstellung zugesichert, um auch informelle Informationen zu erhalten. Die Gespräche stellen daher im statistischen Sinne keine repräsentative Erhebung dar, sie dürften jedoch den aktuellen Planungsstand in Deutschland relativ gut spiegeln (Stand Juni 2013). Ein Ausgangspunkt für die Interviews bildete das Forschungsvorhaben 'Netzausbau und Natura 2000 / Artenschutz' (FROELICH & SPORBECK et al. 2012). In diesem Vorhaben wurden im Jahr 2012 drei Netzbetreiber und drei Genehmigungsbehörden nach genehmigungshem- Seite 96 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen menden und -verzögernden Sachverhalten zum Netzausbau befragt. Die umfangreiche Liste umfasste acht Fragen zum Alternativenvergleich, die direkt oder abgewandelt für dieses Vorhaben übernommen wurden. In Verbindung mit den bisherigen Auswertungen ergab sich der folgende Fragebogen (s. Tab. 21). Tab. 21: Fragebogen zu den Interviews mit Raumordnungsbehörden Alternativenvergleich von Höchstspannungsleitungen im Hinblick auf Verfahren nach NABEG (Schwerpunkt Neubau von Freileitungen) 1. Haben Sie Verfahren zur Trassenfindung von Höchstspannungsleitungen geführt oder stehen solche an? 2. Falls ja, welche Bedeutung hatte/hat der Alternativenvergleich bei ihrem Vorhaben für die Trassenfindung? 3. Gab/Gibt es häufiger Forderungen nach einer Erdverkabelung? *) 4. Gab/Gibt es in ihrem Projekt auch Teilabschnitte mit Erdverkabelung? 5. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen eine Erdverkabelung schwerwiegendere Beeinträchtigungen als die Freileitung ausgelöst hätte? *) 6. Was waren/sind die wichtigsten Kriterien bzw. Konflikte für die Auswahl des Korridors bzw. der Trasse? 7. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines Konfliktes mit einem Natura-2000-Gebiet verworfen werden mussten? *) 8. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines artenschutzrechtlichen Konfliktes verworfen werden mussten? *) 9. Gab/Gibt es häufiger Konflikte wegen angeblich mangelnder / unzureichender Alternativenprüfung? *) 10. Mit welchen Methoden soll der Vergleich der Alternativen untereinander erfolgen? 11. Wie wurde/wird die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens verglichen und abgewogen? 12. Ist die Bündelung der Leitung mit einer bestehenden Trasse vorteilhaft? 13. Wodurch entstanden/entstehen die größten Verfahrensverzögerungen? 14. Welche Erfahrungen können auf die NABEG-Verfahren übertragen werden? 15. Führt Ihrer Meinung nach die Neuregelung der Verfahren nach NABEG zu einer Beschleunigung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise? 16. Benötigt man jeweils einen räumlichen Trassenverlauf, um Korridore vergleichen zu können? *) Auszug aus dem Fragebogen (Anlage 3) in: Froelich & Sporbeck et al. (2012): Netzausbau und Natura 2000 / Artenschutz. Zunächst wurden anhand einer Internetrecherche Raumordnungsbehörden ermittelt, die über die erforderlichen Erfahrungen verfügen. Anschließend wurden die zuständigen Behördenmitarbeiter telefonisch kontaktiert und über das Forschungsvorhaben und die relevanten Fragestellungen informiert. Der Fragebogen, der in den verabredeten Telefoninterviews Grundlage war, wurde vorab zur Kenntnis versandt. Im Rahmen der Interviews wurde die Methode des gelenkten (freien) Interviews angewendet. In einem Fall beantwortete ein Behördenvertreter direkt den Fragebogen, sodass sich ein Interview erübrigte. Die Interviews wurden vom 04.05.-10.07.2013 durchgeführt. Nach den ersten drei Interviews wurde die Frage 16 nachträglich aufgenommen und erneut den ersten Behördenmitarbeitern zugestellt. Weitere Fragen wurden nicht ergänzt. Anhand der schriftlichen Aufzeichnungen wurde jeweils einen Vermerk erstellt. Wie vereinbart, erhielten die Behördenmitarbeiter die jeweiligen Entwürfe zur Prüfung und schickten sie mit ihren Korrekturen zurück. Dies geschah vom 24.05.-05.08.2013. Die abstimmten Vermerke bildeten die Grundlage für die Auswertung der Umfrage. 30.04.2015 Seite 97 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 3.2.2 Auswertung der Interviews Im Folgenden findet sich eine Zusammenfassung der einzelnen Ergebnisse. Die Darstellung beginnt mit der Frage 2, da die Antwort auf Frage 1 (Haben Sie Verfahren zur Trassenfindung von Höchstspannungsleitungen geführt oder stehen solche an?) aufgrund der anonymen Auswertung hier entfällt. Zum einen werden aus der Zusammenfassung Empfehlungen für die Verfahrenspraxis ausgesprochen und zum anderen Untersuchungsfragen für das vorliegende Vorhaben formuliert. 2. Welche Bedeutung hatte/hat der Alternativenvergleich bei ihrem Vorhaben für die Trassenfindung? In allen Verfahren kam dem Alternativenvergleich im Hinblick auf die Trassenfindung eine zentrale Bedeutung zu. Allerdings unterschied sich die Anzahl der in den Verfahren untersuchten Alternativen deutlich. In einem Fall wurden letztendlich zwei Hauptkorridore fast ohne (Unter-)Varianten verglichen, während in einem anderen Fall mehr als fünf Hauptkorridore mit mehreren Varianten untersucht wurden. Zum Teil lag dieser Unterschied in den lokalen Begebenheiten begründet; in dicht besiedelten Räumen schränkte sich die Anzahl realisierbarer Alternativen von vornherein deutlich ein. Zum Teil ließ sich der Unterschied aber auch darauf zurückzuführen, dass bereits vor der Antragskonferenz eine informelle Vorauswahl getroffen und nur die 'besten' Alternativen in das Verfahren eingebracht wurden. So wies die Raumordnungsbehörde in drei Ländern den Vorhabenträger an, bereits vor Einreichung der Antragsunterlagen eine breit angelegte Raumuntersuchung durchzuführen. In diesem informellen Vorverfahren wurden geeignete Korridore für das Raumordnungsverfahren gemeinsam ausgewählt und andere ausgeschieden. In einem Fall wurde sogar ein Korridor, der aus Expertensicht von vornherein als nicht realisierbar eingestuft wurde, nachträglich in das Verfahren einbezogen und ein zweiter Erörterungstermin durchgeführt, um den Betroffenen Gelegenheit zur Einwendung zu geben. An diesem Beispiel wird deutlich, dass der Alternativenvergleich von den meisten verfahrensführenden Behörden auch dazu eingesetzt wurde, um die Akzeptanz unter den Beteiligten zu erhöhen. Empfehlung Falls die Behörde und der Vorhabenträger im Rahmen einer informellen Voruntersuchung bereits eine Vorauswahl an Korridoren treffen, bevor die Antragsunterlagen eingereicht werden, sollte dabei auch die Öffentlichkeit im Rahmen einer Veranstaltung informiert und ihr ggf. Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das erhöht die Akzeptanz des Verfahrens deutlich. Diese Vorgehensweise, die gelegentlich auch von Straßenbaubehörden praktiziert wird, ist insofern sinnvoll, da ansonsten der Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter alleine die Auswahl der realistischen Korridore bestimmt. Diese Vorauswahl kann auch sinnvoll sein, um Seite 98 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen das Verfahren nicht durch zu viele Alternativen zu überfrachten, sondern von vornherein nur realistische und vernünftige Alternativen zu diskutieren. Das FFH-Recht kennt den Begriff der „zumutbare Alternativen“. Allerdings darf die Vorauswahl nicht so weit betrieben werden, dass bestimmte Alternativen aus taktischen Gründen ausgespart werden; dieser Eindruck war in keinem Verfahren gegeben. 3. Gab/Gibt es häufiger Forderungen nach einer Erdverkabelung? Die Forderung nach einer Erdverkabelung kam vor allem dann auf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben waren. Bei Verfahren, die zu den Piloten nach dem EnLAG zählen, gab es starke Forderungen nach einer Verkabelung von Seiten der Verbände, zum Teil auch im Hinblick auf eine Vollverkabelung. Allerdings spielte auch die Topografie eine Rolle. In hügeligen oder gebirgigen Räumen war allen Beteiligten von vornherein bewusst, dass eine umfangreiche Verkabelung technisch nicht realisierbar war. In den Verfahren, die nicht zu den EnLAG-Piloten zählten, wurden weitaus seltener Forderungen nach einer Verkabelung gestellt. Die Rahmenbedingungen für den Alternativenvergleich hängen entscheidend davon ab, ob eine Verkabelung rechtlich möglich ist. Bei den Pilotvorhaben, die eine Teilverkabelung ermöglichen, eröffnet sich im Fall eines Konfliktes immer die Möglichkeit, die Trasse aufgrund von Verkabelung beizubehalten. Bei den anderen Vorhaben gibt es als Alternative nur eine andere räumliche Lage. 4. Gab/Gibt es in ihrem Projekt auch Teilabschnitte mit Erdverkabelung? Grundsätzlich verhielten sich alle ÜNB gegenüber den Möglichkeiten einer Verkabelung sehr zurückhaltend. Selbst in den Fällen, in denen sie nach EnLAG die Mehrkosten für eine Verkabelung hätten umlegen können, gaben sie freiwillig keine Untersuchungen in den Unterlagen an. In zwei Verfahren haben die Behörden dem Vorhabenträger nachträglich die Untersuchung von Teilverkabelungsabschnitten auferlegt; diese Abschnitte wurden im Rahmen einer zweiten Anhörung diskutiert. In einem Verfahren fordert die Behörde in mehreren kurzen Teilabschnitten eine Verkabelung, während der ÜNB auf dem Standpunkt steht, dass dies erst ab einer Länge von 3 km technisch und wirtschaftlich möglich sei. In einem anderen Verfahren brachte der ÜNB nach Abschluss der landesplanerischen Beurteilung zwei neue Freileitungsvarianten in das Verfahren ein, um die Trasse von der Wohnbebauung abzurücken und „auf diese Weise das Risiko einer möglichen Verkabelung zu vermeiden“. In einem Verfahren wurden zwar drei Teilverkabelungsabschnitte untersucht und für günstiger als die Freileitung befunden. Als deutlich wurde, dass es keine rechtliche Handhabe zu deren Festsetzung gab, verfolgte die Behörde diese Abschnitte jedoch nicht weiter. 30.04.2015 Seite 99 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Empfehlung An einigen kritischen Stellen, insbesondere in dicht besiedelten Räumen, erweist sich die Teilverkabelung als letzte Möglichkeit, einen bestimmten Korridor unter Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen zu realisieren. Es sollten alle rechtlichen Möglichkeiten erwogen und ausgeschöpft werden, um bei allen Vorhaben in der BFP auch eine Teilverkabelung anordnen zu können. 5. Sind Ihnen Fälle bekannt, in denen eine Erdverkabelung schwerwiegendere Beeinträchtigungen als die Freileitung ausgelöst hätte? In den Verfahren, in denen eine Erdverkabelung möglich war, erwies sich diese meist als verträglicher als eine Freileitung. Allerdings fanden sich in drei Verfahren (Wahle-Mecklar, Rennsteig Auerhuhn, Westküstentrasse) auch Abschnitte, in denen eine Teilverkabelung zu schwerwiegenderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geführt hätte als eine Freileitung. Im ersten Fall wurde ein gesamter Korridor verworfen, da die alternative Freileitung eine zu dichte Lage an die Wohnbebauung aufgewiesen hätte. Im zweiten Fall wurde statt des Kabelabschnitts die Freileitung beibehalten. Schließlich wurde in einem Abschnitt eine Verkabelung als unverträglicher als die Freileitung eingeschätzt, da bereits eine 110-kVLeitung existierte und auf den Masten die neue Stromleitung aufgerüstet werden konnte. 6. Was waren/sind die wichtigsten Kriterien bzw. Konflikte für die Auswahl des Korridors bzw. der Trasse? Die Entwicklung der Korridore orientierte sich in vier Verfahren vorrangig am Grundsatz der Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen. Der Ableitung relativ konfliktarmer Räume in Bezug auf Umwelt und Raumordnung kam hier eine geringere Bedeutung zu und wurde in einem Verfahren sogar nicht angewendet. In zwei Verfahren wurde auch nicht untersucht, ob die Bündelung der Höchstspannungsleitung mit der existierenden Infrastruktur aufgrund der konkreten Wirkungen überhaupt vorteilhaft war (selbst Autobahn). Ein großes Gewicht kam bei der Korridorentwicklung auch den Mindestabständen zur Wohnbevölkerung zu, den Zielen der Raumordnung, den Schutzgütern mit strikten Zulässigkeitsschranken und schließlich den 'weichen' Schutzgütern. Bei der Ableitung der Korridore müssen alle relevante Belange (Erfordernisse der Raumordnung, Schutzgüter der Umwelt) gleichermaßen berücksichtigt werden. Die einseitige Bevorzugung des Bündelungsgrundsatzes darf nicht schematisch angewendet werden. In einem Bundesland (BB) existieren im ROV planerische Mindestabstände von Höchstspannungsleitungen zur Wohnbebauung. Da es hierfür jedoch keine gesetzliche Grundlage gibt, kommt es vor, dass im PFV dieser Abstand unterschritten wird, wenn die verbindlichen Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden. In diesen Fällen kam es mehrfach bei den Betroffenen zu Unverständnis und Ablehnung. Seite 100 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Empfehlung Mindestabstände sind bei der Entwicklung der relativ konfliktarmen Räume und der Ableitung der Korridore kritisch zu betrachten, da ihnen außerhalb der Erdkabel-Pilotvorhaben keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt. Sie können daher aus rechtlichen Gründen nicht als K.-o.-Kriterium betrachtet werden. Eine Tendenz bestand in allen Verfahren darin, den strikten rechtlichen Anforderungen ein sehr hohes Gewicht beizumessen – etwa den Schutzgütern Mensch und Tiere und Pflanzen. Dadurch wurden jedoch die 'weichen' Schutzgüter meist untergeordnet betrachtet und ausreichend in den Alternativenvergleich eingebracht. Dies betraf vor allem das Schutzgut Landschaftsbild. Es sollte auf allen Planungsebenen deutlich werden, mit welchem Gewicht die einzelnen Schutzgüter in den Alternativenvergleich einbezogen werden. Gerade die 'weichen' Schutzgüter (z. B. Landschaft) sollten in der BFP besonders berücksichtigt werden, weil der Entscheidungsspielraum im PFV (zu) gering ist, um eine weitgehende Vermeidung oder Minderung der Beeinträchtigungen zu erreichen und ihnen in der Planfeststellung fast kein Gewicht mehr zukommt. Die Gewichtung sollte in diesem Fall sorgfältig – auf fachlichen Argumenten basierend – begründet werden. 7. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines Konfliktes mit einem Natura-2000-Gebiet verworfen werden mussten? In allen Verfahren wurde gezielt untersucht, ob Beeinträchtigungen von Natura-2000Gebieten durch das Vorhaben möglich waren. In fünf Verfahren wurden deswegen Alternativen ausgeschieden. Einem VSG kam aufgrund der besonderen Empfindlichkeit der Erhaltungsziele gegenüber Freileitungen ein größeres Gewicht zu als einem FFH-Gebiet. Empfehlung Allerdings stellen auch FFH-Gebiete Barrieren gegenüber Freileitungen dar, wenn die Grenzwerte nach LAMBRECHT & TRAUTNER (2007) herangezogen werden. Da bei einigen Lebensraumtypen bereits die Beanspruchung von wenigen Quadratmetern als erhebliche Beeinträchtigung zu werten ist, muss neben den Lebensraumtypen ausreichend Flächen für die Mastfundamente vorhanden sein. Dieser Sachverhalt ist im Einzelfall zu prüfen. 8. Gab/Gibt es Trassen, die wegen eines artenschutzrechtlichen Konfliktes verworfen werden mussten? Ein artenschutzrechtlicher Beitrag (ASB) war in keinem Verfahren regulärer Bestandteil der Antragsunterlagen, da allgemein die Auffassung vertreten wurde, dass die Ebene der Raumordnung hierfür zu grob sei und die Thematik erst in der Planfeststellung ausreichend behandelt werden könne. Allerdings gab in zwei Verfahren die Naturschutzfachbehörde des Landes eine Stellungnahme zum Artenschutz ab; in einem Fall wurde deswegen eine Variante verworfen. In einem dritten Verfahren wurde aufgrund der Einwendungen einer Ge- 30.04.2015 Seite 101 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen meinde eine lokale saP durchgeführt (NI). Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Artenschutzes führt ein Bundesland (BB) mittlerweile bei ROV von Höchstspannungsleitungen regelmäßig eine artenschutzrechtliche Einschätzung durch, um zukünftige Konflikte abschätzen zu können. Empfehlung Im Verlauf der BFP ist eine artenschutzrechtliche Einschätzung notwendig, da der ausgewählte Vorzugskorridor für die Planfeststellung verbindlich ist. Ob eine negative artenschutzrechtliche Einschätzung Rückwirkung bzgl. der Aufnahme eines Korridors im Bundesnetzplan hat, wurde bisher nicht diskutiert. 9. Gab/Gibt es häufiger Konflikte wegen angeblich mangelnder/unzureichender Alternativenprüfungen? Aus den durchgeführten Interviews lassen sich einige allgemeingültige Aspekte ableiten, die die Kritik am Verfahren verringern und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit erhöhen. Je mehr Alternativen im Verfahren untersucht wurden, je plausibler und nachvollziehbarer die angewendete Methode war, je mehr Informationsveranstaltungen durchgeführt wurden, je offener auf die Einwände eingegangen wurde, desto weniger Kritik wurde am Alternativenvergleich geäußert und im Rahmen der Beteiligung vorgebracht. Eine wichtige Erkenntnis lautet, dass eine offene und ehrliche Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Bereitschaft der Behörde und des Vorhabenträgers einhergehen muss, neue Alternativen und Varianten zu betrachten, weitere Untersuchungen durchzuführen und dadurch das Verfahren zu verlängern. In fünf Verfahren wurden aufgrund der Hinweise aus der Beteiligung neue Untersuchungen angestellt, z. T. mit, z. T. ohne eine Unterbrechung des Verfahrens. Von allen zuständigen Behördenmitarbeitern wurden nachträgliche Untersuchungen jedoch nicht als Manko der Beteiligung angesehen, sondern als positiver Beitrag, um neue Informationen zu erhalten, um zu einer sachgerechten Alternative zu gelangen und um die Akzeptanz des Vorhabens zu erhöhen. Ohne die Bereitschaft, das Verfahren zu verlängern – auch auf Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen – „würde die Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer Farce werden“. Empfehlung Der ÜNB sollte möglichst umfangreich und großräumig Alternativen untersuchen. Die Methodik sollte transparent und nachvollziehbar sein und im Rahmen einer Informationsveranstaltung auch der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die BNetzA hat die Aufgabe, im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung ggf. eine ausreichende Auswahl von Alternativen nachzufordern. Von Seiten der Bundesländer ist zu prüfen, ob sie eigene Alternativen oder Varianten für den Vergleich vorschlagen wollen. Verfahrensunterbrechungen und nachträgliche Untersuchungen sollten als integraler Bestandteil der BFP verstanden werden. Seite 102 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 10. Mit welchen Methoden soll der Vergleich der Alternativen untereinander erfolgen? Interessant ist die Feststellung, dass der Vorhabenträger bzw. dessen Gutachter die Maßstäbe und Methoden des Alternativenvergleichs selbst bestimmte und die Behörde im Nachhinein prüfte, ob dabei die rechtlichen Anforderungen eingehalten wurden. Diesbezüglich gab es in keinem Fall Beanstandungen. Weiterhin wurde keine allgemeingültige Methodik des Alternativenvergleichs angewendet, sondern die Vorgehensweise jeweils am Einzelfall entwickelt. Insofern finden sich in den Verfahrensunterlagen auch unterschiedlichste Methoden und Kriterien, die zur Anwendung kamen: Auf der einen Seite wurden Alternativen verbal-argumentativ beschrieben und verglichen, auf der anderen Seite wurden quantitative Hilfsgrößen bestimmt und verglichen. Vielfach fand eine Kombination statt. Auffällig war weiterhin, dass den K.-o.-Kriterien die zentrale Rolle beim Alternativenvergleich zukam. In den meisten Verfahren wurden nur die strikten rechtlichen Anforderungen verglichen und die Realisierbarkeit einzig davon abhängig gemacht. Dadurch wurden 'weiche' Schutzgüter, denen keine so hohe Bedeutung zukommt, oft vernachlässigt. Empfehlung Die BNetzA sollte dem ÜNB für die einzelnen Verfahren eine standardisierte Methodik (Kriterien, Gewichte) für den Alternativenvergleich vorgeben. 11. Wie wurde/wird die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Vorhabens verglichen und abgewogen? Entsprechend dem jeweiligen Landesplanungsrecht finden sich unterschiedliche Vorgehensweisen, wie die Umweltverträglichkeit mit der Raumverträglichkeit im Vorhaben zusammengebracht und abgewogen wurde. Der Schwerpunkt der Untersuchungen lag entsprechend der Planungsebene auf den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. So wurde in vier ROV eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) erarbeitet und deren Ergebnisse anschließend in die Beurteilung der Raumverträglichkeit einbezogen. In den vier anderen Verfahren wurden die Ergebnisse der Raumverträglichkeitsstudie und der UVS explizit gleichberechtigt behandelt; meist fanden sich keine widerstreitenden Ergebnisse, da viele umweltbezogene Normen auch als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert waren und umgekehrt Erfordernisse der Raumordnung nachrichtlich in die UVS aufgenommen wurden. Eine Vorgehensweise, wie systematisch mit Zielkonflikten zwischen Umweltschutz und Raumordnung umgegangen werden sollte, existiert nur ansatzweise in einem Bundesland. 30.04.2015 Seite 103 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Empfehlung In der BFP kommt den Schutzgütern aufgrund der bundesweit vorgeschriebenen SUP ein höheres Gewicht zu als in vielen ROV, wo entsprechend dem Landesrecht die Ergebnisse der UVP in das Gesamtergebnis nachgeordnet integriert werden. Insofern muss für die BFP eine Vorgehensweise entwickelt werden, wie die Ergebnisse der SUP mit denen der RVS plausibel abgestimmt werden können. 12. Ist die Bündelung der Leitung mit einer bestehenden Trasse vorteilhaft? Die Bündelung der geplanten Höchstspannungsleitung mit einer bestehenden Infrastrukturtrasse stellt in allen Ländern ein zentrales Prinzip der Raumordnung dar (Planungsgrundsatz). In fast allen Ländern wird darauf geachtet, dass eine übermäßige Belastung im Sinne einer 'Schmerzgrenze' vermieden werden solle. Hierfür gab es jedoch in keinem Bundesland eine standardisierte Vorgehensweise, sondern dies erfolgt bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Im Hinblick auf die konkrete Planung unterschied sich die Vorgehensweise in den einzelnen Verfahren jedoch deutlich. In fünf Verfahren kam der Bündelung als Planungsgrundsatz ein so großer Vorrang zu, dass mögliche Konflikte mit anderen Schutzgütern und Erfordernissen fast nicht beachtet wurden. In zwei Verfahren wurde der Grobkorridor sogar ausschließlich über das Bündelungsprinzip ermittelt. Nur in zwei Verfahren wurden neben dem Bündelungsgrundsatz die Schutzgüter und Erfordernisse der Raumordnung gleichberechtigt bei der Korridorfindung einbezogen. Weiterhin ist interessant, wie unterschiedlich der Bündelungsgrundsatz in den Verfahren zur Anwendung kam. In den meisten Verfahren wurde die Bündelung mit gleichartigen (Hochspannungsleitungen) und verschiedenen Infrastrukturelementen differenziert betrachtet. In einem Bundesland wurde jedoch nicht zwischen Infrastrukturtypen unterschieden, „da die Planungsebene nicht detailliert genug für solche Untersuchungen ist“. Empfehlung Für die BFP ist zum einen zu fordern, dass der Bündelungsgrundsatz bei der Korridorfindung gleichberechtigt neben weiteren Grundsätzen (z. B. kürzeste Linie zwischen Anfangs- und Endpunkt) und den Raumwiderständen angewendet wird. Zum anderen sollte bereits auf dieser Planungsebene beachtet werden, dass nur dann eine Bündelung relevant wird, wenn gleichartige Infrastrukturtypen zur geplanten Höchstspannungsleitung vorliegen und daher eine 'vorteilhafte' Vorbelastung vorliegt. 13. Wodurch entstanden/entstehen die größten Verfahrensverzögerungen? Für die Verzögerung der Verfahren lassen sich vier unterschiedliche Ursachen ausmachen: Erstens kam es zu organisatorisch bedingten Verzögerungen, etwa durch die Sommerferien oder begrenzte Personalausstattung bei der Raumordnungsbehörde. Seite 104 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Eine zweite Ursache bestand im Verhalten der ÜNB. In zwei Verfahren haben diese nicht von Beginn an realistische Varianten einer Teilverkabelung in das Verfahren eingestellt, sondern erst nachträglich; in beiden Fällen musste später das Verfahren unterbrochen werden. Eine dritte Ursache für die Verzögerung des Verfahrens waren Hinweise aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB. Aufgrund der Hinweise wurden zusätzliche oder weitergehende Untersuchungen notwendig, was von den Mitarbeitern der Behörde jedoch nicht als Manko der Planung beurteilt wurde, sondern als Wesen der Beteiligung, neue Informationen zu liefern. Verzögerungen ließen sich viertens auf die hohen Anforderungen an die Unterlagen zurückführen. Die Festlegungen der Antragskonferenz waren in der Regel so umfangreich und komplex, dass die Erarbeitung der Unterlagen mit einem großen Zeitaufwand verbunden war. Daraus resultierte für die Genehmigungsbehörden ebenfalls ein hoher zeitlicher Aufwand bei der Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen. In einigen Verfahren mussten die Unterlagen vom Gutachter erneut überarbeitet werden, um die gesetzten Anforderungen zu erfüllen. Ein häufiges Problem bestand bei einem ÜNB darin, dass die Umweltbeiträge nicht ausreichend mit den technischen Beiträgen abgestimmt wurden, woraus sich von Behördenseite häufig Nachforderungen ergaben. Empfehlung Die Beschleunigung von Verfahren lässt sich einerseits durch Maßnahmen bei den Raumordnungsbehörden erreichen, andererseits bei den ÜNB. Eine ausreichende personelle Ausstattung der Behörde ist in jedem Fall die Voraussetzung für eine zügige Verfahrensführung. Weiterhin lässt sich die Prüfung der Antragsunterlagen dadurch beschleunigen, dass für diese standardisierte Kriterien und Prüfprofile bereitgestellt werden. Das größte Potenzial zur Kürzung der Planungszeiten ist auf Seiten der ÜNB zu sehen. Gerade in den Verfahren nach EnLAG, in denen die Möglichkeit einer Teilverkabelung gegeben war, hätte sich durch deren vorsorgende Untersuchung und Darstellung in den Antragsunterlagen eine Unterbrechung der Verfahren vermeiden lassen. Eine weitere Möglichkeit der Beschleunigung liegt darin, dass die Umweltgutachten von vornherein ausreichend mit den technischen Unterlagen abgestimmt werden – im Idealfall durch Umweltgutachter, die im eigenen Unternehmen dauerhaft angestellt sind. Verfahrensverzögerungen, die sich aus Hinweisen der Öffentlichkeit und der TöB ergeben, können nur insofern reduziert werden, als die Antragskonferenz auch der Konsultation von Bürgern und Umweltvereinigungen dient und der Untersuchungsrahmen der Anfangskonferenz möglichst umfassend zusammengestellt wird. 30.04.2015 Seite 105 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 14. Welche Erfahrungen können aus den ROV auf die NABEG-Verfahren übertragen werden? Von der Hälfte der Behördenmitarbeiter wurde geäußert, dass keine Übertragung der Erfahrungen aus den von ihnen geführten Verfahren auf die BFP möglich ist, da es sich um ein anderes Planungsverfahren handelt. Eine Mitarbeiterin antwortete, dass für die meisten der Vorhaben nach dem BBPlG gewisse Empfehlungen gegeben werden könnten, jedoch kaum für die HGÜ-Korridore, die mehrere 100 km lang sind und für die es bisher keine Referenzvorhaben in Deutschland gibt. Die andere Hälfte der Mitarbeiter betonte, wie wichtig es sei, die Bevölkerung in der Region „mitzunehmen“ und die Beteiligung ergebnisoffen und ehrlich zu führen. Alle Konflikte sollten „sachlich, objektiv und transparent behandelt werden, damit es nicht später im Verfahren zu Verzögerungen kommt". Um die Nachvollziehbarkeit für alle Beteiligten zu erhöhen, schlug eine Mitarbeiterin vor, dass für die Beteiligung eine übergeordnete allgemein verständliche Zusammenfassung mit Übersichtskarte erstellt wird, die die Aussagen aller Gutachten – nicht nur der UVS – beinhaltet. Auf diese Weise seien in ihrem Bundesland gute Erfahrungen mit der Bevölkerung gemacht worden. 15. Führt Ihrer Meinung nach die Neuregelung der Verfahren nach NABEG zu einer Beschleunigung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise? Zwei Behördenmitarbeiter gaben keine Auskunft zur Frage, ob die BFP eine beschleunigte Bearbeitung der Verfahren gegenüber den ROV in den Ländern ermöglichen könnte. Sechs weitere Mitarbeiter waren skeptisch, ob die angestrebte Beschleunigung der Verfahren durch die BNetzA geleistet werden könnte, da diese „weiter weg ist vom Raum und nicht die Ortskenntnisse aufweist“. Ein Mitarbeiter wies darauf hin, dass dies gerade bei weiteren Untersuchungen und neuen Varianten äußerst unvorteilhaft sein könnte. Als problematisch wurde auch die schwere Vergleichbarkeit der Raumordnungspläne und anderer Fachpläne (Problem der Gleichbehandlung) angesehen, ebenso die häufigen Verfahrensstufen (Szenariorahmen, NEP und BFP usw.), was sich auf die Bürgerbeteiligung einschränkend auswirken könnte. Allerdings führte ein Mitarbeiter als Vorteil der BFP an, dass bei den HGÜ-Korridoren eine länderübergreifende Bearbeitung möglich sei. Eine Mitarbeiterin antwortete, dass die Verfahren in der BFP ebenfalls zügig bearbeitet werden könnten, falls die wichtigsten Erfahrungen aus den Ländern übertragen würden. Empfehlung Damit die Verfahren nach BBPlG tatsächlich eine beschleunigende Wirkung entfalten, ist es erforderlich, die Erfahrungen aus den ROV zu Höchstspannungsleitungen zu sammeln, auszuwerten und soweit möglich auf die BFP zu übertragen. Seite 106 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 16. Benötigt man jeweils einen (fiktiven) räumlichen Trassenverlauf, um Korridore vergleichen zu können? Sieben der Behördenmitarbeiter sahen eine Linie in der Mitte des geplanten Korridors als wichtiges methodisches Hilfsmittel an, um die unterschiedlichen Auswirkungen der zukünftigen Höchstspannungsleitung abzuschätzen. In den Gutachten wurden die Konflikte in der Regel mithilfe einer angenommenen Trassenlage ermittelt. In zwei Verfahren konnte mit Hilfe einer konkreten Trasse flächenscharf belegt werden, dass eine Leitung auch in einem konfliktträchtigen Korridor realisierbar sei. Demgegenüber war nur ein Mitarbeiter der Ansicht, dass keine Linie notwendig sei, um die Eignung eines Korridors zu bestimmen: „Allerdings wird man sich automatisch in der Mitte des Korridors eine Trasse vorstellen.“ Dementsprechend gab es im Hinblick auf die Darstellung des Korridors in der landesplanerischen Beurteilung/Feststellung entgegengesetzte Vorgehensweisen. Während in sechs Verfahren auf die Angabe der Mittellinie verzichtet und nur der Korridor dargestellt wurde, wurde in zwei Verfahren explizit eine Mittellinie innerhalb des Korridors dargestellt. Als Argument, keine Linie anzugeben, wurde geäußert, dass auf der Ebene der Raumordnung noch keine räumliche Lage festgelegt würde, erst auf der Ebene der Planfeststellung. „Sonst wird nur über eine Trasse geredet, obwohl noch keine räumliche Konkretisierung vorhanden ist.“ In einem Bundesland wurde die entgegengesetzte Auffassung vertreten, dass es durch die Angabe einer Mittellinie möglich sei, „dass Betroffene vorzeitig eingebunden werden, so dass vorausschauend auf zukünftige Konflikte reagiert werden kann" (z. B. in Gestalt einer Maßgabe). Auch in Bezug auf die Breite des Korridors fanden sich in den Unterlagen unterschiedliche Darstellungen. In den meisten landesplanerischen Feststellungen wurde der Korridor durchgängig mit einer Breite von 500 oder 1.000 m dargestellt. In einer Unterlage wurde der Korridor von 1.000 bis auf 500 m reduziert, um auf diese Weise Bereiche mit hohem Konfliktpotenzial für die Planfeststellung auszuschließen. In anderen Unterlagen wurden Konfliktbereiche mit einer Maßgabe verknüpft, die in der Planfeststellung zu beachten waren. 3.3 Ableitung der Umweltauswirkungen und Konflikte Um die in den abschließenden Vergleich einzustellenden Korridoralternativen abgrenzen zu können, ist es erforderlich, möglichst konfliktarme Räume innerhalb des Suchraums (Ellipse) zu identifizieren. Hierfür muss der Suchraum möglichst flächendeckend im Hinblick auf die voraussichtlich mit der Realisierung eines Netzausbauvorhabens verbundenen Konfliktrisiken bewertet werden. Die Art und Intensität der Konfliktrisiken ist grundsätzlich abhängig von einerseits den spezifischen Wirkungen des Vorhabens und andererseits der spezifischen Empfindlichkeit und rechtlich normierten Bedeutung desbetroffenen Raumausschnitts sowie der damit verbundenen Belange. 30.04.2015 Seite 107 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die vorhabenbezogenen Wirkungen treffen auf die Umwelt und können bei den betroffenen Umweltfaktoren und -funktionen sowie Raumnutzungen und -faktoren je nach spezifischer Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren Veränderungen (Auswirkungen) bzw. nachteilige Veränderungen (Beeinträchtigungen) verursachen. Nicht aus jeder Veränderung resultiert ein Konflikt. Ein Konflikt liegt erst dann vor, wenn die Beeinträchtigungsintensität eine definierte bzw. normierte Schwelle (Erheblichkeitsschwelle) überschreitet (s. Abb. 19). Abb. 19: Wirkungsgefüge Vorhaben – Umwelt und Raumnutzungen Für die systematische Ableitung von Umweltauswirkungen und Konflikten ist es zunächst im Rahmen der Wirkungs- und Konfliktanalyse erforderlich, Informationen zum Vorhaben und dessen Wirkfaktoren einerseits sowie zu den Umweltfaktoren und -funktionen andererseits zu ermitteln und darzustellen. Dies ist notwendig, weil die Umweltauswirkungen und die damit assoziierten Konflikte mit den Zielen des Umweltschutzes gleichermaßen von der Ausführung des Vorhabens als auch von der Empfindlichkeit und Bedeutung des betroffenen Umweltausschnitts abhängen. Damit im Umweltbericht die Umweltauswirkungen abgeschätzt werden können, müssen deshalb einerseits Informationen zu den Vorhabenseigenschaften und ihren Wirkfaktoren sowie andererseits Informationen hinsichtlich der spezifischen Bedeutung und Empfindlichkeit der Umweltfaktoren und -funktionen und der Raumnutzungen und -funktionen vorliegen. Im Rahmen der BFP besteht die Besonderheit darin, dass noch keine raumkonkreten Trassen behandelt werden, sondern nur Korridore. Das bedeutet strenggenommen, dass auch noch keine konkreten Umweltauswirkungen ermittelt werden können, weil unbekannt ist, wo die Trasse verlaufen wird. Gleichwohl ist es erforderlich, zunächst die wichtigsten Konflikte von Freileitungen und Erdkabeln darzustellen. Auf dieser Grundlage ist es möglich, die besondere Empfindlichkeit und Bedeutsamkeit von Flächen bzw. Nutzungen gegenüber einem Vorhaben abzuleiten. Generell sind die beiden Technikoptionen Freileitung und Erdkabel voneinander zu unterscheiden. Dabei unterscheiden sich die für HDÜ-Freileitungen und HDÜ-Erdkabel anzuneh- Seite 108 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen menden Wirkfaktoren nur geringfügig von denen bei Ausführung in HGÜ-Technologie. Jedoch sind bei der HGÜ-Technologie großflächige und raumwirksame Konverterstationen erforderlich, die in einem solchen Fall bei der Wirkungsanalyse berücksichtigt werden müssen. Bezogen auf die Freileitungen, Erdkabel und Konverterstationen lassen sich jeweils spezifische Wirkfaktoren und -intensitäten bestimmen. Diese sind zu unterscheiden in: baubedingte Wirkfaktoren, anlagenbedingte Wirkfaktoren sowie betriebsbedingte Wirkfaktoren. Die folgenden Tab. 22, Tab. 23 und Tab. 24 geben einen umfassenden Überblick über die Wirkfaktoren, die regelmäßig von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen ausgehen. Dabei basiert die Zusammenstellung auf der Auswertung folgender Quellen: BNetzA (2012a): Leitfaden zur Bundesfachplanung nach §§ 4 ff. des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG); Stand: 07.08.2012. InternetVeröffentlichung auf: http://www.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/ 2012/BundesfachplanungLeitfaden.pdf?__blob=publicationFile; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. BNetzA (2012c): Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan-Entwurf 2012. InternetVeröffentlichung auf: http://nvonb.bundesnetzagentur.de/netzausbau/ Umweltbericht_zum_Bundesbedarfsplan-Entwurf_2012.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. BNetzA (2012d): Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung zum Bundesbedarfsplan Übertragungsnetzausbau; Stand: 02.08.2012. InternetVeröffentlichung auf: http://www.netzausbau.de/cln_1912/SharedDocs/Termine/DE/Ver anstaltungen/2012/120229_scoping.html; Zuletzt abgerufen am 01.04.2013. BUND (Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland) (2011): Schutz vor niederfrequenten magnetischen Wechselfeldern bei Hochspannungs-Freileitungen und Erdkabel. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.bund.net/fileadmin/bundnet/publikationen/techni scher_umweltschutz/20120126_hintergrund_elektromagnetische_felder.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. EFZN (Energie-Forschungszentrum Niedersachsen); OECOS GmbH (2011): Ökologische Auswirkungen von 380-kV-Erdleitungen und HGÜ-Erdleitungen – Studie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). InternetVeröffentlichung auf: http://d-nb.info/1020733411/34; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. Ecofys Germany; Universität Duisburg-Essen; Golder Associates Ireland (2008): Study on the Comparative Merits of Overhead Electricity Transmission Lines versus Underground Cables. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.dcenr.gov.ie/NR/rdonlyres/4F49 30.04.2015 Seite 109 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen D5FA-0386-409A-8E72-6F28FD89EC7C/0/FinalReport_StudyonOHLversusUGC_June 2008.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. ForWind (2005): Vergleichende Studie zu Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz; Technische, betriebswirtschaftliche und umweltfachliche Beurteilung von Freileitung, VPE-Kabel und GIL am Beispiel der 380-kV-Trasse Ganderkesee-St. Hülfe. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.forwind.de/forwind/files/forwind-oswald-studielangfassung_05-09-23_1.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. GFN (Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH); Universität Duisburg; GEO (Gesellschaft für Energie und Ökologie mbH) (2009): Naturschutzfachliche Analyse von küstennahen Stromleitungen. Internet-Veröffentlichung auf: https://www.bfn. de/fileadmin/MDB/documents/themen/erneuerbareenergien/endbericht_ausbau_stromleit ung_kueste.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. LLUR (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein) (2013): Empfehlungen zur Berücksichtigung der tierökologischen Belange beim Leitungsbau auf der Höchstspannungsebene. Internet-Veröffentlichung auf: http://www. schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/NaturschutzForstJagd/ 14_Eingriffsregel ung/PDF/Empfehlungen__blob=publicationFile.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. NLT (Niedersächsischer Landkreistag) (2011): Hochspannungsleitungen und Naturschutz; Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung beim Bau von Hoch- und Höchstspannungsleitungen und Erdkabeln. Internet-Veröffentlichung auf: http://nlt.de/pics/medi en/1_1314696308/Hochspannungsleitungen_und_Naturschutz.pdf; Zuletzt abgerufen am 05.06.2014. Seite 110 30.04.2015 30.04.2015 Tab. 22: Wirkfaktoren Freileitungen (380 kV, HDÜ)* baubedingt Beschreibung Temporäre Flächeninanspruchnahme Materiallager Fahrspuren Seilzugtrassen Arbeitsflächen, z. B. Winden- u. Trommelplatz ca. 30x15m Mastbauplatz ca. 1.600-2.500m² Zufahrten (4-6m breit) auf gesamter Trassenlänge Rodung, Schneisenbildung durch Materiallager, Fahrspuren für Seilzüge, Arbeitsflächen, Zufahrten visuelle Veränderung/ Wirkung betriebsbeBeschreibung dingt Gittermasten und Beseilung: Lärmemissi- Knistern und Prasseln: zw.1-5 kHz onen durch Standardmasthöhe 50-65 m Brummton: 100 Hz Korona Standardtraversenbreite ca. 32 m Schallpegelspitzen: 50 dB entladungen Mastabstände 350-750 m Maststandorte als deutliche Schallemittenten wahrnehmbar Sicherheitsabstand zwischen Leiterseil und EOK: 7,8 m bei max. Seil Windgeräusche u. Vibrationen an Stahldurchhang trägerkanten der Masten ab Windgeschwindigkeiten von ca. 15 m/s Beschreibung Flächeninan- Schutzstreifen: spruchnahme/ Trassenbreite ca. 72 m (bei DonauVersiegelung mast) In gehölzbestandenen Bereichen Ausdehnung beids. um 14 m auf 100m Höhenbegrenzung der Gehölze 4m (Spannfeldmitte - 25 m (Mastnähe)) Mastfundamente: Mögliche GründunTemporäre Lärm-, (Schad-)Stoff- u. LichtemisEmissionen sionen durch Baubetrieb u. Lastfahrgen sind Pfahl-(Stahlrohre), Bohr-, Platten ten-, Stufen- o. Blockfundamente Seite 111 Nieder Feldstärken abh. v. Mastgeometrie, frequente Durchhang, Spannungshöhe u. elektr. magnetische Stromstärke Felder Intensität der Felder nimmt überproportional mit wachsendem Abstand ab Maximalwert: 52,3 µT (bei 10m Leiterseilabstand zur EOK, 1m über EOK) Abstand 100m: 0,62 µT, 200m: 0,16 µT Niederfre Direkt auf Leiterseil: 1500 kV/m quente elekt- Unterhalb Freileitung: 6,14 kV/m (10 m rische Felder Abstand), 4,24 kV/m (12,5 m Abstand) MechaniWärmeentNebenanlagen: Übergangsbauwerke Betriebstemperatur Seile: 30-150°C Bodenabtrag und -aushub sche Bean- Gründungsmaßnahmen für Mast(2.100-2.500 m²); bei HGÜ: Konverter- wicklung d. spruchung Leiterseile stationen (Ausmaß: technikabhängig) fundamente Schadstoffein- Witterungsbedingte (Korrosion) StoffPflege-/ Zur Erhaltung gehölzfreier Bereiche, Hö Bauwege träge einträge durch Entrostungs- u. Streich- Instandhenbegrenzung des Gehölzaufwuchses Temporäre Bodenverdichtung arbeiten im Bereich der Maststandorte haltungsim Schutzstreifen (Breite: ca. 70m) durch Lastfahrten, Maschinen (Schwermetalle wie Zink) maßnahmen Wartung der Anlagenteile Ggf. temporäre Grundwasserhal Austausch Leiter- u. Erdseile > 40 Jahren tung Entrosten/Neuanstrich nach 20 Jahren Einleitung von Bauwasserhaltun Austausch Masten nach 50 Jahren, max. gen 120 Jahren Aushub von Baugruben für MastUnfälle Mastbruch fundamente Stromschlag Kollision *Die für HGÜ-Freileitungen anzunehmenden Wirkfaktoren unterscheiden sich nicht wesentlich von denen für HDÜ-Freileitungen (Nebenanlagen ausgeschlossen) Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Temporäre Veränderung der landschaftstypischen Charakteristik anlagenbedingt Zerschneidung (Kollisionsgefährdung) Scheuchwirkung baubedingt Temporäre Flächeninanspruchnahme Temporäre Veränderung landschaftstyp. Charakteristik Temporäre Emissionen Mechanische Beanspruchung Wirkfaktoren Erdkabel (380 kV, HGÜ)* Beschreibung allgemein: Arbeitsstreifen von ca. 42 m Breite, Bautrassenbreiten abhängig von Art der Verlegung u. Anzahl der Systeme; Beispiele: - HDÜ: Äquidistante Legung mit 4 Systemen ca. 28m - HGÜ: Äquidistante Legung mit 4 Systemen ca. 25 m Rodung der Vegetation Anlage v. Baustraßen u. -flächen durch Materiallager, Arbeitsflächen, Zufahrten Lärm-, (Schad-)Stoff- u. Lichtemissionen durch Baubetrieb u. Lastfahrten Bodenabtrag, -aushub, Umlagerung durch Tiefbaumaßnahmen für Kabelschacht Regelgrabentiefe: 1,50-1,75 m Sohlenbreite: 7-15 m Bodenaushub: bis 30 m³/m Bedarf Bettungsmaterial: bis 10 m³/m Ggf. Unterbohrung v. Infrastrukturen Wasserstauung, Grundwasserabsenkung, Drainage Ableitung v. Trockenlegungswasser Ggf. Bettungsmaterial einbringen anlagenbedingt Dauerhafte Flächeninanspruchnahme/ Flächenversiegelung (im Trassenbereich und angrenzenden Flächen) betriebsBeschreibung triebsb di t Unterirdische Anlagenteile (u. a. Kabel, Emissio- Magnetische Induktion (abh. v. Leiternen Einbettungen, Netzknoten, Muffenbaustrom, -anordnung, Verlegetiefe): werke, Querung v. Straßen u. Gewäs bei einer Verlegetiefe v. 1,5m in 1m sern): Höhe Messstation (Normalbetrieb Kabelschacht bzw. -tunnel: SchachtHDÜ: 1139 Ampere, HGÜ: 1172 Ambreite abh. v. Art der Verlegung u. Anpere): zahl der Systeme - HDÜ: ca. 36-56µT Äquidistante Legung: Sohlenbreite - HGÜ: ca. 22-48µT 9,8 m, EOK 13,3 m Wärmeemissionen: Wärmeentwicklung 2x2 Systeme äquidistant: Sohlenbreite an den Leitern. Je nach Systemanzahl 8,6 m, EOK 12,1 m und Anordnung marginal unterschiedlich. Zwei Doppelsysteme in getrennten Lärmemissionen: durch Schalt- und Kabelgräben: Sohlenbreite 8,4 m, EOK Kompensationsanlagen 15,4 m Beschreibung 30.04.2015 Oberirdische Anlagenteile (u. a. Fahrweg, Pflege-/ u. a. Verhindern von Gehölzaufwuchs Cross-Bonding-Kästen, Kühlungs-, Steu- Instandim gesamten Trassenbereich (Schneierungs-, Kabelübergangsanlagen, Zuhaltungssen); Trassenbreite abhängig von der gangsschächte; Nebengebäude): tungsSystemanzahl und Anordnung der Leiter HGÜ u. HDÜ: alle 600-900 m Muffen- maßgruben o. Muffenbauwerke (Grundflä- nahmen Tunnel: Nutzbarkeit der Trasse oberche ca. 3x10 m) halb des Tunnels, auch tiefwurzelnde HDÜ: Cross-Bonding-Kästen Bepflanzung direkt neben der Trasse möglich (ca. 1,35x1,8x2,9 m**) allgemein: - Übergangsbauwerke StörKabelzerstörung (ca. 27x50x50 m**) bzw. - Umspannwerke Unfälle - Kühlungs-, Steuerungs-, Kompensationsanlagen - Fahrwege Schutzstreifen (vier Systeme): bei HDÜ ca. 13-21 m, HGÜ ca. 11-20 m Kommentar Offene Bauweise mit Pflug meistens nicht praktikabel. Tunnellösungen werden ausschließlich in städtischen Gebieten angewendet. * Alternativen: HDÜ, Gasisolierte Übertragungsleitungen (GIL), Verlegung der Kabel im Erdreich, im Tunnel, offen und geschlossene Bauweise ** Höhe x Breite x Länge Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Seite 112 Tab. 23: 30.04.2015 Tab. 24: Wirkfaktoren Konverterstation anlagenbedingt temporäre und ggf. neu zu errichtende Verkehrswege, Flächenständige FläBaustelleneinrichtungsflächen, Material- inanspruch lagerflächen, Zufahrten, Wegebau, Lage- spruchcheninanspruchnahme rung Bodenaushub nahme baubedingt Beschreibung Visuelle Unruhe durch Baugeräte und Baubetrieb; v. a. punktuell im Bereich der Maststandorte durch Befahren mit Baufahrzeugen und Maschinen (temporär) durch Anlieferung von Baumaterial und Installation der Anlage Flächenversiegelung durch Baustellenfläche Barrierewirkung Erschütterung Veränderungen der Standortverhältnisse durch Erdarbeiten im Grundwasser und Grundwasserhaltung visuelle Wirkung Höhe der Ventilhalle: bis zu 30m Elektromagnetische Strahdurch die Einzäunung der Konverterstati- lung* on Die elektrischen und magnetischen Wechselfelder werden durch die Konverterhalle abgeschirmt. Das Magnetfeld liegt in 100 m Abstand bei unter 5% des natürlichen Erdmagnetfelds (magn. Flussdichte des natürlichen Erdmagnetfelds: ca. 42,5 µT; 5% entsprechen 2,13 µT in 100m Abstand). Auslegung von Wegplatten für Lastverkehr schwerer Baufahrzeuge ggf. Bodenaushub für Flach- bzw. Tiefgründung der Anlagen bei Pfahlgründung für die Ventilhalle u. den Transformatorenstandort werden Pfähle in den Boden gerammt * Die angegebenen Werte sind Beispielwerte: Die tatsächlichen Werte werden von verschiedenen Faktoren beeinflusst und sind leitungsspezifisch unterschiedlich. Seite 113 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen temporäre Lärm- und Lichtemissionen Barrierewirkungen Temporäre Grundwasserhaltung Einleitung von Bauwasserhaltungen Bodenaushub und Bodenverdichtung betriebsBeschreibung triebsb di t bis zu mehreren Hektar (variiert bei LärmBei der Transformation und Kühlung entselbstgeführten (VSC-HGÜ) und netzge- emissio- steht je nach Größe der Anlage Lärm von führten (LCC-HGÜ) Konvertern): nen 80-95dB (A). Schallschutzmaßnahmen VSC-HGÜ-Konverterstation: ca.100x50m (optimierte Ventilatoren, Einhausung der (5000 m²) bei 1000MW Trafos, schalltechnische Gestaltung der Konverterhalle usw.) ermöglichen EinhalDie Fläche der Konverterstation wird volltung von Grenzwerten (TA Lärm) bzw. teilversiegelt Beschreibung Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die in diesem F+E-Projekt entwickelte und im Anhang A2 dargestellte Tabellenstruktur ermöglicht eine umfassende und systematische Konflikterfassung in Bezug auf die Konfliktbereiche Landschaftsbild, Vogelkollision, Waldlebensraum, elektromagnetische Felder, Boden und Grundwasser. Im Hinblick auf die spezifischen Wirkungen sind beim Vorhabentyp 'Netzausbau' in erster Linie die Ausbauvarianten Freileitung und Erdkabel zu unterscheiden und im Kontext der HGÜ-Übertragungstechnologie die Konverterstationen zu berücksichtigen. Innerhalb dieser beiden Ausbauvarianten sowie in Bezug auf Konverterstationen sind mehrere technische Varianten bzw. Ausführungen von Konverterstationen zu differenzieren, die teilweise mit unterschiedlichen Auswirkungen und Wirkintensitäten verbunden sind. Die generellen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG werden in den folgenden Unterkapiteln dargestellt und erläutert. In Bezug auf die Auswirkungen auf das UVPG-Schutzgut biologische Vielfalt liegen bis dato keine auswertbaren Studien vor. 3.3.1 Umweltauswirkungen von Erdkabeln Erdkabel führen zu anderen Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVPG als Freileitungen. Zur systematischen Ermittlung und Darstellung der Auswirkungen, die sich aus der in Tab. 23 dargestellten Wirkfaktoren ergeben, werden im Folgenden die Bauphase, die Betriebsphase sowie Stör- und Unfälle unterschieden. Der Anlagenaspekt wird dem Betrieb zugeordnet. Weil die Auswirkungen des Rückbaus einer Verkabelung denen der Bauphase weitgehend gleichen, werden diese nicht gesondert dargestellt. In der folgenden Matrix ist angegeben, welche Schutzgüter durch welche Wirkfaktoren beeinflusst werden (s. Tab. 25). In den Spalten der Schutzgüter ist zudem angegeben, ob die Auswirkungen dauerhaft (d) oder temporär (t) sind und ob es sich um einen lokalen (l) oder regionalen (r) Wirkbereich handelt. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass je nach Planungsebene unterschiedliche Konflikte und Wirkbereiche im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigen sind. So sind für die Bestimmung eines Trassenkorridors auf der Ebene der BFP großräumige Konflikte ausschlaggebend. Die kleinräumigen, lokalen Konflikte können hingegen im Rahmen der Planfeststellung bewältigt werden. t/l, r d/l Seite 114 Mensch, menschl. Gesundheit Kultur- und sonstige Sachgüter t/r d/ l t/l, r d/l t/l t/l Stoffliche Emissionen Wasserhaltung Landschaft t/l Klima/Luft Rodung der Vegetation Verdichtung auf Lagerflächen Aushub Boden, Lagerung und Einbau Akustische Reize (Schall) Wasser relevante Wirkfaktoren Boden Phasen Bauphase Anlage von Baustraßen, -flächen; Betrieb von Baumaschinen; Transporte von Materialien Pflanzen Wirkungsmatrix für Erdkabel (PETERS et al. 2014a, verändert) Tiere Tab. 25: t/l t/l t/l t/l t/l 30.04.2015 3.3.2 Mensch, menschl. Gesundheit Kultur- und sonstige Sachgüter Landschaft Phasen relevante Wirkfaktoren Betriebsphase Kabel, Einbettung; Flächeninanspruchnahme d/l d/l Netzknoten; Muf- Freihalten von Gehölzen d/l, r fenbauwerke; Barrierewirkung d/l, r Querung Straßen; Drainagewirkung d/l d/l d/l, r Querung Gewäs- Bodenverdichtung d/l ser Stromdurchfluss; Wärmeentwicklung d/l d/l Wartungsarbeiten magnetische Felder d/l Stör- und Unfälle Kabelzerstörung Stromschlag t/l Legende: t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung Klima/Luft Wasser Boden Pflanzen Tiere Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen d/l d/l, r d/l, r d/l t/l Umweltauswirkungen von Freileitungen Auch Freileitungen mit ihren Schneisen verursachen Auswirkungen auf die UVPGSchutzgüter. Diese sind – wie zuvor in Bezug auf Erdkabel – aus den in Tab. 22 dargestellten Wirkfaktoren abgeleitet und werden in Tab. 26 dargestellt. Dabei werden die Bau- und die Betriebsphase sowie Stör- und Unfälle unterschieden. Der Anlagenaspekt wird der Betriebsphase zugeordnet. Rodung der Vegetation t/l Verdichtung auf Lagerflächen Aushub Boden, Lagerung, Einbau Akustische Reize (Schall) Stoffliche Emissionen Wasserhaltung t/l d/l Mensch, menschl. Gesundheit d/l t/l t/l Kultur- und sonstige Sachgüter Landschaft t/r d/ l t/l, r t/l t/l Betriebsphase Fundamente; Mas- Flächeninanspruchnahme d/l d/l ten; Leiterseile Freihalten von Gehölzen d/l, r Sichtbarkeit der Masten d/l, r Leiterseile im Luftraum d/l Stromdurchfluss; Koronaentladungen (Schall) t/l Wartungsarbeiten; elektrische Felder d/l Mastanstrich magnetische Felder Eintrag von Schadstoffen t/l t/l Stör- und Unfälle Kontakt Leiterseil Stromschlag t/l Mastbruch herabstürzende Teile Vereisung Eiswurf Legende: t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung 30.04.2015 Klima/Luft Wasser relevante Wirkfaktoren Boden Phasen Bauphase Anlage von Baustraßen, -flächen; Betrieb von Baumaschinen; Transporte von Materialien Pflanzen Wirkungsmatrix für Freileitungen (PETERS et al. 2014a, verändert) Tiere Tab. 26: t/l t/l t/l d/l d/l, r d/l, r d/l, r t/l d/l d/l t/l t/l t/l Seite 115 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 3.3.3 Umweltauswirkungen von Konverterstationen Konverterstationen und die zugehörigen Nebenanlagen können eine Fläche von mehreren Hektar und eine Höhe von über 20 m aufweisen. Besonderes Augenmerk bei der Erarbeitung des Umweltberichts ist auf die Ventilhalle mit ihrem Flächenbedarf für Vollversiegelungen und ihre spezifische Anlagenhöhe zu richten. Konverter und weitere notwendige Anlagen müssen sich in dem als Ergebnis der BFP festgestellten Korridor realisieren lassen, da die Bundesfachplanungsentscheidung wegen ihrer planungsrechtlichen Funktion auf Verwirklichung angelegt ist (BUSCHBAUM & REIDT 2013, 421 ff.). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Konverter nicht unmittelbar am im BBPlG genannten Netzverknüpfungspunkt lokalisiert sein muss. Der ÜNB hat demzufolge auch eine Standortbetrachtung für Konverter und sonstige Nebenanlagen auf der Ebene der BFP bei der Korridorfindung und der Alternativenprüfung vorzunehmen (BNETZA 2012c, 13). Für die Standortsuche des nördlichen Konverters des Projekts Nr. 2 des BBPlG von Osterath nach Philippsburg hat Amprion mehrere Standortalternativen in einem gestuften Suchverfahren untersucht. Dabei wurden im Suchraum anhand eines Kriterienkatalogs zunächst 19 Standortalternativen abgegrenzt und diese dann mithilfe von entscheidungsrelevanten Merkmalen in einen Vergleich eingestellt (AMPRION 2014). In der folgenden Tab. 27 ist den bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren einer Konverterstation die potenzielle Betroffenheit der UVPG-Schutzgüter gegenübergestellt. Rodung der Vegetation Bodenverdichtung Bodenaushub Lärm- u. Lichtemissionen visuelle Unruhe Grundwasserhaltung Erschütterungen t/l t/l t t/l t t/l t/l t/l d/l Landschaft Kultur- u. sonstige Sachgüter Luft/ Klima Wasser t d/l d/r t/l, r d/l t/l Betriebsphase Flächeninanspruchnahme Voll- und Teilversiegelung d/l d/l durch Ventilhalle, Stromrichter, Stromrichtertransformatoren, visuelle Wirkung d/l d/l Steuerungsanlagen, Luftkühler, Netzfilter u. ggf. Blindleistungs- Barrierewirkung d/l d/l kompensationsanlagen Kupplung mit dem Drehstrom- magnetische Induktion d/l d/l netz Lärmemission d/l d/l Stör- und Unfälle Brand eines Transformators Rauchentwicklung t/l Legende: t = temporär, d = dauerhaft; l = lokale Wirkung, r = regionale Wirkung Seite 116 Boden relevante Wirkfaktoren Pflanzen Phasen Bauphase Anlage von Zufahrten, Baustraßen, Baustelleneinrichtungsflächen; Betrieb von Baumaschinen; Lastfahrten; Installation der Anlage; Erdarbeiten; ggf. Pfahlgründungen Tiere Wirkungsmatrix für Konverterstationen (PETERS et al. 2014a, verändert) Mensch Tab. 27: d/l d/l, r 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen 3.3.4 Zwischenfazit Umweltauswirkungen und Konflikte Bei Freileitungen sind insbesondere Konflikte mit den Schutzgütern Landschaft, Tiere und Pflanzen sowie Mensch zu erwarten. Deshalb sind bei der Erarbeitung des Umweltberichts zur BFP insbesondere folgende Konfliktbereiche zu adressieren: Vogelkollision, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (als Komponente des Schutzguts Landschaft), Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere sowie Beeinträchtigungen des Menschen durch magnetische Felder. Bei Erdkabeln sind hauptsächlich folgende Konflikte von Bedeutung: Lebensraumverlust für Pflanzen und Tiere, die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen sowie die Störung des Bodenwasserhaushaltes. Die durch Konverterstationen im Wesentlichen verursachten Konflikte sind insbesondere: die Versiegelung des Bodens, die Flächeninanspruchnahme verbunden mit dem Lebensraumverlust für Tiere und Pflanzen sowie die visuelle Wirkung der Ventilhalle.20 Abb. 20 weist den im Rahmen der BFP durchzuführenden Prüfinstrumenten jene Konflikte zu, die in den entsprechenden Gutachten (SUP-Umweltbericht, FFH-Verträglichkeitsstudie, Artenschutzbeitrag) zu behandeln sind. 20 Die Lärmemissionen, die hauptsächlich von den Transformatoren und den Luftkühlern verursacht werden, können durch Schallschutzmaßnahmen den Anforderungen der TA Lärm genügen (BNETZA 2012c, 76). 30.04.2015 Seite 117 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Abb. 20: Wesentliche Konflikte und Prüfinstrumente21 Durch Freileitungen, Erdkabel und Konverterstationen werden z. T. unterschiedliche Schutzgüter beeinträchtigt. Diese schutzgutspezifischen Beeinträchtigungen können dazu führen, dass auf der Ebene der Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens versagt wird. Das ist generell im Kontext zum besonderen Artenschutzrecht (planungsrelevante Arten auf vorgelagerter Ebene sind in erster Linie kollisionsgefährdete Vögel), zum FFH-Regime sowie in Bezug auf die Grenzwerte der 26. BImSchV möglich, da die instrumentelle Durchsetzungskraft der saP und der FFH-VP auf normativer Ebene stärker ist als die der SUP (vgl. BRUNS et al. 2005, 159). Über diesen Ansatz wird ein Bezug zur SUP hergestellt, weil bei einer SUP die Auswirkungen eines Plans oder Programms ebenfalls auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind. Es ist also erforderlich, Flächen aus arten- und habitatschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Sicht zu bewerten, um diese zulassungsrelevanten Konflikte möglichst frühzeitig zu vermeiden und – in Bezug auf die saP und die FFH-VP – für die Planfeststellung ausnahme- bzw. abweichungsfähige Lagen zu schaffen. In Bezug auf die saP sollten hierfür Flächen- und Raumkategorien bestimmt werden, die den Konflikt mit den planungsre- 21 Zur Umsetzung der Eingriffsregelung wird auf der Ebene der BFP kein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet. Je nach Planungsraumgröße kann jedoch ggf. bereits geprüft werden, ob Flächen für Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahmen potenziell verfügbar sind. Seite 118 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen levanten Arten – insb. Großvögel des Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL)22 – widerspiegeln. In Bezug auf die FFH-VP sind die FFH- und Vogelschutzgebiete die entsprechenden Flächenkategorien und hinsichtlich des Immissionsschutzrechts sind es die Siedlungsbereiche. 3.4 Abzuleitende Grundstruktur des Alternativenvergleichs Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben (s. Teil B 3.1.1), ist der Alternativenvergleich zum Netzausbau ein immanenter Bestandteil des gesamten Planungsprozesses und konkretisiert sich bezüglich der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen schrittweise über die Bedarfsplanung, die Bundesfachplanung und die Planfeststellung. Um Hinweise für den Alternativenvergleich in der BFP geben zu können, ist es daher erforderlich, die unterschiedlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen abzuleiten. Diesbezüglich sind verfahrensbezogene und inhaltlich-methodische Aufgaben zu unterscheiden, um sowohl die Beschleunigung des Verfahrens als auch die inhaltliche Qualität der Unterlagen zu sichern. Weil die BFP über die §§ 4 bis 17 NAGEB als öffentlich-rechtliches Verfahren ausgestaltet ist, stellt der Verfahrensablauf den Rahmen der gesamten Betrachtung dar. In Teil B 3.1.4 wurden den zentralen Schritten die jeweiligen Aufgaben und Akteure zugeordnet und erläutert. Im Hinblick auf die Beschleunigungsmöglichkeiten im Verfahren sind vor allem die TöB und die Öffentlichkeit von Bedeutung. Ihre Möglichkeiten, Stellungnahmen bzw. Einwendungen abzugeben, am Erörterungstermin teilzunehmen und später das Ergebnis der Trassenplanung, den Planfeststellungsbeschluss, zu beklagen, haben einen entscheidenden Einfluss auf die Planungs- und Realisierungszeiten einer Höchstspannungsleitung (s. Tab. 5). Diesbezüglich stehen Fragen zur Akzeptanz der Verfahrensführung oder auch zur Verständlichkeit der Unterlagen im Mittelpunkt. Der Schwerpunkt dieses F+E-Projekts liegt allerdings auf der inhaltlich-methodischen Vorgehensweise des Alternativenvergleichs für den Umweltbericht nach § 14g UVPG im Rahmen der BFP. Vor dem Hintergrund der bisherigen Überlegungen umfasst die Methodik des Alternativenvergleichs bei der BFP drei wesentliche Phasen: Phasen des Alternativenvergleichs in der Bundesfachplanung 1. Abgrenzung von Grobkorridoren 2. Ableitung alternativer Trassenkorridore 3. Vergleich der alternativen Trassenkorridore 22 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung; ABl. L 20 S. 7). 30.04.2015 Seite 119 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Die erste Phase dient dazu, möglichst konfliktarme Bereiche zu ermitteln und auf dieser Grundlage Grobkorridore abzugrenzen. Innerhalb dieser Grobkorridore gilt es anschließend, möglichst barrierefreie und durchgängige Korridore abzuleiten. Entscheidend ist, dass die Ableitung der Korridore schrittweise und nachvollziehbar auf einer belastbaren Datenbasis geschieht, damit der Vergleich der alternativen Korridore in der dritten Phase plausibel durchgeführt werden kann. Die dritte Phase, die dem Alternativenvergleich im klassischen Sinne entspricht, bildet die Basis für die Auswahl eines Vorzugskorridors. Wie diese drei Phasen methodisch ausgefüllt werden können, wird in Teil C erläutert. Seite 120 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Teil C METHODIK Nachdem in Teil B die rechtlichen, technischen und umweltplanerischen Grundlagen dargestellt wurden, fokussiert Teil C auf die Methodik aller Phasen des Alternativenvergleichs: von der Abgrenzung von Grobkorridoren bis hin zur Ableitung eines Vorzugskorridors. In Teil C 1 werden zunächst die relevanten Belange für den Alternativenvergleich als rahmensetzende Anforderungen an die Methodik beschrieben. Teil C 2 erläutert die Grundstruktur der Methodik: von der 'Definition von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeiten' (Teil C 2.1), über die 'Abgrenzung der Grobkorridore' (Teil C 2.2) und die 'Ableitung geeigneter (alternativer) Korridore' (Teil C 2.3) bis zur 'Vergleichende[n] Bewertung der alternativen Korridore' (Teil C 2.4). Teil C 2.5 stellt die Methodik zur Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeitsbelange dar. Auf dieser in Teil C 2 gelegten Grundstruktur aufbauend werden in Teil C 3 die Auswirkungen methodischer Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs anhand von Sensitivitätsanalysen untersucht und darauf aufbauend Hinweise für den Alternativenvergleich entwickelt. 1 Relevante Belange für den Alternativenvergleich Der Zweck der BFP besteht nach § 5 Abs. 1 NABEG darin, Korridore für die im Bundesbedarfsplan ausgewiesenen Höchstspannungsleitungen zu bestimmen. Dabei sind die Belange der Raumordnung, die Umweltbelange sowie weitere überwiegend öffentliche und private Belange zu beachten bzw. zu berücksichtigen. Die BNetzA prüft insbesondere die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG (§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG). Des Weiteren ist nach den Bestimmungen des UVPG eine SUP durchzuführen (§ 5 Abs. 2 NABEG). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Korridor überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen (§ 5 Abs. 1 S. 3 NABEG). Auch wenn nach § 5 Abs. 1 S. 3 und 4 NABEG ein umfassender Abwägungsauftrag besteht, muss die BNetzA nicht sämtliche Nutzungsansprüche gleichgewichtig behandeln, sondern kann sich auf die Verwirklichung des fachlichen Ziels des Übertragungsnetzausbaus konzentrieren. Dies ist bei Fachplanungen im Gegensatz zu überfachlichen Raumordnungsplanungen üblich und für die NABEG-Vorhaben aufgrund der Privilegierung in § 1 S. 3 NABEG gesetzlich besonders herausgestellt (50HERTZ et al. 2013, 11). Nach §§ 6 und 12 NABEG bilden Umweltauswirkungen und raumordnerische Konflikte die zentralen Belange des Alternativenvergleichs (s. Teil B 1.5). Allerdings soll die Planung gemäß § 1 EnWG auch eine sichere und preisgünstige Versorgung gewährleisten. Neben der Umweltverträglichkeit und Raumverträglichkeit sind somit auch die Kriterien Wirtschaftlichkeit (Kosten) sowie Technik und Versorgungssicherheit (Realisierbarkeit) zu beachten (s. Teil B 3). In Bezug auf das Gesamtergebnis der BFP stellt sich daher die Frage, auf welche Weise 30.04.2015 Seite 121 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik diese Belange methodisch plausibel und transparent in die Auswahl des Vorzugskorridors einbezogen werden können (s. Abb. 21). Abb. 21: Belange für den Alternativenvergleich Grundsätzlich weist das NABEG ein erweitertes Abwägungsgebot auf. Dies zeigt sich bereits an der Gesetzesbegründung, nach der der Trassenkorridor in den Bundesnetzplan aufgenommen wird, der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft (DEUTSCHER BUNDESTAG 2011, 26). Das bedeutet, dass nicht irgendein durchgängiger, möglichst konfliktarmer, sondern der 'möglichst beste Trassenkorridor' ausgewählt werden soll. Auch wenn aus dieser Formulierung der Gesetzesbegründung nicht auf einen allgemeinen Planungsgrundsatz geschlossen werden kann, empfiehlt es sich vor dem Hintergrund der Öffentlichkeitsbeteiligung, in methodischer Hinsicht tatsächlich den 'möglichst besten Trassenkorridor' auszuwählen. Wenn der Öffentlichkeit nachvollziehbar vermittelt werden kann, dass kein besserer Korridor als der ausgewählte Korridor vorhanden ist, dürfte dies die Zustimmung und Akzeptanz – zumindest aber die Duldung – des Vorhaben erhöhen. Des Weiteren prüft die BNetzA auch „etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassenkorridoren“ (§ 5 Abs. 1 S. 5 NABEG). Das unterscheidet die BFP von den Raumordnungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 ROG insofern, als diese nur die Prüfung weiterer vom Träger der Planung eingeführter Standort- oder Trassenalternativen umfassen (§ 15 Abs. 1 S. 3 ROG) (PETERS et al. 2014b, 3). Das NABEG knüpft hier an die Rechtsprechung des BVerwG an, wonach aus dem Abwägungsgebot folgt, dass die Planungsbehörde bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials sämtliche ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen berücksichtigen muss (50HERTZ et al. 2013, 12). Dabei ist die BNetzA nicht an den Antrag des Vorhabenträgers gebunden, sondern hat auch solche Alternativen zu berücksichtigen, die andere Verfahrensbeteiligte in das Verfahren einbringen (§ 7 Abs. 3 S. 2 NABEG). Die technische Realisierbarkeit einer Teilverkabelung hängt zum einen von den räumlichen Gegebenheiten des Untersuchungsgebiets ab und zum anderen von den rechtlichen Rahmenbedingungen. Während Freileitungsmasten aus technischer Perspektive an fast allen Seite 122 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Standorten errichtet werden können, ergeben sich hinsichtlich Erdkabelabschnitte deutliche Einschränkungen, bspw. bei hoher Reliefenergie. Die Option einer Teilverkabelung besteht nach den Vorgaben des BBPlG für die im BBPlG mit einem 'B' gekennzeichneten Pilotprojekte für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen. Für diese Übertragung ist der Einsatz der HGÜ-Technik vorgesehen (DEUTSCHER BUNDESTAG 2013a, 16). Um den Einsatz von Erdkabeln bei diesen HGÜ-Pilotprojekten zu testen, können diese auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, sofern Mindestabstände von 400 m zu Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans bzw. 200 m im Außenbereich unterschritten sind (§ 2 Abs. 2 S. 2 NABEG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG). Durch diese sehr begrenzten Teilverkabelungsoptionen (HGÜ-Pilot bei Siedlungsannäherung) konzentriert sich der Alternativenvergleich in der Praxis auf den räumlichen Vergleich von Freileitungskorridoren. Unabhängig von den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben können durch Erdkabelabschnitte jedoch viele Konflikte aufgehoben werden, die im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren zu einer unzulässigen Trasse führen könnten (s. Kap. Teil B 3.3.4). Da ein Korridor mit Teilverkabelungen im Planfeststellungsverfahren fast immer zur Ableitung einer durchgängigen Trassenführung in einem Korridor führt und somit umsetzbar sein dürfte, wie sich an den EnLAG-Piloten zeigt, würde eine generelle Verkabelungsoption den Alternativenvergleich in seinem Charakter grundlegend ändern. Die technische Realisierbarkeit ist eng mit den Kosten und der Wirtschaftlichkeit eines Ausbauvorhabens verknüpft. Werden nur Freileitungskorridore verglichen, sind zwar längere Abschnitte teurer als kürzere; Allerdings sind die Unterschiede in Bezug auf die Kosten in der Regel so gering, dass die Mehrkosten keinen entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Korridore nehmen (Interview Raumordnungsbehörde Thüringen am 05.06.2013). Demgegenüber sind die Kosten dann von Bedeutung, wenn die Möglichkeit einer Teilverkabelung gegeben ist, weil diese gegenüber einem Freileitungsabschnitt mit deutlichen Mehrkosten einhergeht (s. Teil C 2.5). Für Hochspannungsleitungen in neuen Trassen mit einer Nennspannung ≤ 110 kV definiert § 43h EnWG, dass diese als Erdkabel auszuführen sind, soweit die Gesamtkosten für die Errichtung und den Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung um den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Aus dem Vorangestellten ergibt sich, dass die Kosten und die technische Realisierbarkeit nachrangig in den Alternativenvergleich einfließen. 2 Grundstruktur Methodik Entsprechend der Ergebnisse der Analyse umfasst der Alternativenvergleich in der BFP drei Phasen bis hin zur Entscheidung der BNetzA über den Vorrangkorridor (s. Teil B 3.4): 1. Abgrenzung der Grobkorridore 2. Ableitung alternativer Trassenkorridore 30.04.2015 Seite 123 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 3. Vergleich der alternativen Trassenkorridore Im Rahmen der BFP ist eine SUP durchzuführen (§ 12c Abs. 2 EnWG bzw. § 5 Abs. 2 NABEG). Gegenstand des zu erstellenden Umweltberichts – und somit der seitens der ÜNB zu erstellenden Unterlagen – sind die Umweltauswirkungen des Plans und der vernünftigen Alternativen. Diese Umweltauswirkungen sind zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 14g Abs. 1 UVPG). In Bezug auf die BFP bedeutet das, dass die Umweltauswirkungen der Korridoralternativen Gegenstand des Umweltberichts sein müssen.23 Der Umweltbericht kann demnach als zentrales Fachgutachten des Alternativenvergleichs verstanden werden. Darüber hinaus schreibt das UVPG in § 14g Abs. 2 vor, dass die Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen dargestellt werden müssen. Die besondere Relevanz des Alternativenvergleichs spiegelt sich auch in § 14l UVPG wider, wonach die zusammenfassende Erklärung als Bestandteil der Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme des Plans auch Informationen enthalten muss, die erläutern, „aus welchen Gründen der angenommenen Plan (…) nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde“. Auch das NABEG greift diese Notwendigkeit auf und normiert in § 12 Abs. 2 Nr. 3, dass die Entscheidung der BNetzA über die BFP das Ergebnis der Prüfung von alternativen Korridoren enthält. In der Begründung ist auch die Raumverträglichkeit im Einzelnen darzustellen. Der Umweltbericht, dessen Inhalte für die SUP zu erarbeiten sind, und dessen Kernelemente werden in den Bundesfachplanungsentscheid aufgenommen. Die Schutzgüter, die im Rahmen der SUP zu berücksichtigen sind, werden in § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 UVPG normiert. Demnach sind in Umweltprüfungen die Auswirkungen der BFP auf den Menschen (einschließlich der menschlichen Gesundheit), auf Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen diesen Schutzgütern zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Deshalb ist es erforderlich, die möglichen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens und seiner Alternativen systematisch abzuleiten (s. Teil B 3.3) und Flächen- und Raumkategorien zu definieren, denen Konfliktrisiken zugeordnet werden können (s. Teil C 2.1). 23 Auch wenn die Technikwahl nicht Entscheidungsgegenstand der Bundesfachplanung ist und ggf. nicht abschließend definiert wird, sondern vielmehr 'nur' der Korridor, sollten die einzelnen Korridoralternativen bei absehbaren Konflikten auch die Realisierung durch Erdkabel umfassen. Das insbesondere mit Blick auf eine Weiterentwicklung des Stands der Technik und der gerichtlich noch nicht entschiedenen Frage, inwieweit die durch das BBPlG normierte HGÜ-Teilverkabelungsoption eine HDÜTeilverkabelung ausschließt. Seite 124 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Der Umweltbericht nach § 14g Abs. 2 Nr. 1-9 UVPG umfasst folgende Aufgaben (s. Tab. 28): Tab. 28: Inhalte des Umweltberichts 1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen, 2. Darstellung der für den Plan oder das Programm geltenden Ziele des Umweltschutzes sowie der Art, wie diese Ziele und sonstige Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder des Programms berücksichtigt wurden, 3. Darstellung der Merkmale der Umwelt, des derzeitigen Umweltzustands sowie dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder des Programms, 4. Angabe der derzeitigen für den Plan oder das Programm bedeutsamen Umweltprobleme, insbesondere der Probleme, die sich auf ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 4 beziehen, 5. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nach § 2 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2, 6. Darstellung der Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder des Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen, 7. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, 8. Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen sowie eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, 9. Darstellung der geplanten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14m. Grundsätzlich können alle Inhalte des Umweltberichts – insbesondere jedoch die Nrn. 5 bis 7 – den Phasen des Alternativenvergleichs zugeordnet werden. Nur die Festsetzung geeigneter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 9) erfolgt nach Abschluss der Wahl der Vorzugsalternative. Deswegen sind mögliche Überwachungsmaßnahmen nicht Gegenstand der Alternativenprüfung. Mit jedem der anderen Schritte sind spezifische Aufgaben verknüpft, damit das Ergebnis des Alternativenvergleichs belastbar ist und den rechtlichen Anforderungen entspricht. Besondere Bedeutung ist der Frage beizumessen, wie die Raumverträglichkeit mit der Umweltverträglichkeit des Korridors in den Alternativenvergleich eingestellt und abgeglichen werden können. Im Rahmen der Interviews wurde den Raumordnungsbehörden auch diese Frage gestellt (s. Teil B 3.2.2, Nr. 11). Bei vier der betrachteten Verfahren lag der Schwerpunkt der Planung auf den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung. Die Umweltverträglichkeit wurde nachträglich in das raumordnerische Ergebnis integriert. In vier weiteren Verfahren wurden die Ergebnisse der RVS und der UVS gleichberechtigt behandelt. Meist fanden sich keine widerstreitenden Ergebnisse, da viele umweltbezogene Normen auch als Ziele oder Grundsätze der Raumordnung formuliert waren und umgekehrt Erfordernisse der Raumordnung nachrichtlich als Schutzgüter in die UVS aufgenommen wurden. Auf NABEG-Vorhaben können diese Verhältnisse jedoch nicht übertragen werden, da in der BFP den Umweltschutzgütern ein höheres Gewicht zukommt als in den ROV. Dies liegt zum einen an der gleichwertigen Auflistung der Belange Umweltschutz und Raumordnung in § 6 30.04.2015 Seite 125 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik und § 12 NABEG. Zum anderen ist das Ergebnis der BFP für das PFV verbindlich. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob die Ziele der Raumordnung für NABEG-Vorhaben eine Bindungswirkung nach § 4 ROG aufweisen und daher zu beachten sind oder ob sie analog zu § 15 Abs. 1 S. 2 NABEG bei anderweitigen konfligierenden Belangen 'weggewogen' werden können (APPEL 2013; PETERS et al. 2014b, 47ff.). Für dieses F+E-Projekt stellt sich diese Frage nach dem Verhältnis dieser Aspekte jedoch nicht, weil hier die Frage nach einem methodischen Vorgehen im Mittelpunkt steht, das es erlaubt, beide Belange – Umweltbelange und Erfordernisse der Raumordnung – entsprechend ihrem jeweiligen Gewicht schrittweise zusammenzuführen (vgl. HANUSCH et al. 2013, 149). Grundsätzlich sind folgende Modelle möglich: Getrennte Vorgehensweise von Raumverträglichkeitsprüfung einerseits und strategischer Umweltprüfung andererseits bei der Bestimmung des Vorzugskorridors, Integrative Vorgehensweise bei der Bestimmung des Vorzugskorridors. Bei der getrennten Vorgehensweise wird jeweils ein Alternativenvergleich für den Umweltbericht und einer für die RVS durchgeführt, in dem betreffenden Bericht bzw. der Studie dargelegt und erst anschließend die Ergebnisse abgeglichen. Sofern die methodische Vorgehensweise zur Bestimmung eines raumverträglichen Vorzugskorridors die planungsmethodischen Schnittstellen zur Bestimmung des umweltverträglichen Vorzugskorridors nicht integriert, können sich im Ergebnis allerdings gänzlich unterschiedliche Korridorvorschläge und Priorisierungen von Korridoralternativen ergeben. Anhand welcher Kriterien dann die Entscheidung für einen gemeinsamen Vorzugskorridor gefällt werden soll, der dann nachrichtlich Eingang in den Bundesnetzplan fände, ist bis dato unbekannt. Daher wird in diesem F+EProjekt die integrierte Vorgehensweise empfohlen, die die Umweltbelange und die Erfordernisse der Raumordnung gleichermaßen berücksichtigt. Von der methodischen Vorgehensweise ist die textliche Darstellung zu unterscheiden. Denn die Ergebnisse müssen sowohl Bestandteil des Umweltberichts als auch der RVS sein und in sich eigenständig nachvollziehbar sein. So wird auch in der 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' der BNetzA eine sinnvolle Abgrenzung von RVS und Umweltbericht vorgeschlagen (BNETZA 2012b, 7). Anfang September 2013 haben die vier ÜNB 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW zusammen mit den für sie tätigen Gutachterbüros ein Methodik-Papier mit dem Titel 'Antrag auf Bundesfachplanung – Musterantrag nach § 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung' (50HERTZ et al. 2013; kurz: ÜNB-Musterantrag) in schriftlicher Form vorgelegt, das im November 2013 fortgeschrieben wurde. Im ÜNB-Musterantrag werden Kriterien für die Bildung von Raumwiderstandsklassen herangezogen, die sowohl die raumordnerischen Erfordernisse einerseits als auch die Umweltbelange andererseits berücksichtigen sollen (integrierte Raumanalyse, s. nachfolgend Teil C 2.1.1). In der abschließenden Vergleichstabelle des ÜNB-Musterantrags werden die Ziele der Raumordnung auch explizit in die Gegenüberstellung von Alternativen einbezogen (50HERTZ et al. 2013, 45). Seite 126 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Aufbauend auf dem im Umweltbericht zum Bedarfsplan definierten Untersuchungsraum eines Vorhabens (s. nachfolgend Teil C 2.2) sind verschiedene Arbeitsschritte erforderlich, um Korridore zu definieren, die in einem nachfolgenden Schritt miteinander verglichen werden können, und um abschließend den Vorzugskorridor zu bestimmen. Diese basieren auf den drei Phasen Abgrenzung der Grobkorridore, Ableitung alternativer Trassenkorridore und Vergleich der alternativen Trassenkorridore. Tab. 29 stellt diese Arbeitsschritte überblickartig vor. Tab. 29: Phase 1 Von der Untersuchungsraumanalyse bis zur Korridorabgrenzung – Arbeitsschritte Arbeitsschritte Abgrenzung der Grobkorridore Wirkfaktoren und Konflikte Definition von Flächen- und Nutzungskategorien unterschiedl. Wertigkeiten hinsichtl. ihres Konfliktrisikos Bewertung der flächen- und nutzungsbezogenen Konfliktrisiken 2 Ableitung geeigneter (alternativer) Korridore 3 Vergleich der alternativen Korridore abgeleitete Aufgaben Meidung von Flächen mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko; Abschnittsbildung; Detailprüfung kritischer Bereiche auf ihre Durchgängigkeit Darstellung von Wirkfaktoren von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen sowie Ableitung von Konflikten auf die Schutzgüter nach UVPG Ableitung der rechtlichen Anforderungen von Flächen- und Nutzungskategorien aus Gesetzen und Verordnungen; Gruppierung in unterschiedliche Konfliktrisikoklassen durch fachliche Einschätzung Kap. Teil C 2.2 Teil B 3.3 Teil C 2.1 Zuordnung vorhandener Flächennutzungsdaten zu den Konfliktrisikoklassen unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit oder Empfindlichkeit der Flächen- und Nutzungskategorien gegenüber den Wirkfaktoren des Vorhabens; Berücksichtigung von Bündelungsoptionen Priorisierung von Flächen mit niedrigen Konfliktrisiken, Abstandsmaximierung zu Siedlungsbereichen, Charakterisierung der Grobkorridore mit detaillierten Informationen (Auswertung weitere vorhandene Daten, Kartierungen im Raum), Konkretisierung der Korridore anhand der detaillierten Umweltauswirkungen Entwicklung einer Methodik zur Bewertung von ins Verhältnis zueinander zu setzenden Vergleichskriterien; Bewertung der Korridore; Auswahl des Vorzugskorridors Teil C 2.3 Teil C 2.4 Die erste planerische Aufgabe besteht darin, Grobkorridore abzugrenzen. Die Grobkorridorfindung ist kein förmlicher Arbeitsschritt, sondern ist als planerische Methode zu verstehen, um von den im BBPlG festgesetzten Netzverknüpfungspunkten hin zur räumlichen Eingrenzung von Korridoren zu kommen. Grobkorridore weisen eine lineare Struktur auf und sollen – unabhängig von der Länge des Suchraums – eine Breite von 15 km nicht überschreiten (50HERTZ et al. 2013, 16). Die zweite Aufgabe dient der Ableitung von alternativen Korridoren, die unter Anwendung bestimmter Grundsätze in den Grobkorridoren verortet werden. Diese sind in räumlicher und technischer Hinsicht zu beschreiben. Um Korridore ableiten zu können, stellen sich die Fragen, a) welche technischen Merkmale eines im BBPlG als länderübergreifend oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Projekts bekannt sein müssen und b) welche räumlichen Bezugseinheiten zur Beschreibung der Umweltauswirkungen erforderlich sind. Nur wenn die technischen Merkmale ausreichend konkret sind, können daraus differenzierte Veränderungen der Umwelt abgeleitet werden. Ebenso müssen die räumlichen Auswirkungen ausreichend konkret sein, damit die Umweltfolgen eingestuft werden können. In dieser Hinsicht 30.04.2015 Seite 127 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik besteht in der BFP die Schwierigkeit, dass keine standortbezogenen Trassen, sondern flächenbezogene Korridore abgeleitet werden. Die dritte Aufgabe bezieht sich auf den Vergleich der Korridore und die Auswahl eines Vorzugskorridors. Zunächst sind die schutzgutspezifischen Umweltauswirkungen zu ermitteln, darzustellen und zu bewerten. Anschließend hat dies schutzgutübergreifend zu erfolgen, sodass sich für jeden Korridor eine Gesamteinschätzung ergibt. Auf dieser Grundlage können die Alternativen verglichen werden, um daraus den umweltverträglichsten Korridor zu identifizieren. Diesbezüglich werden in der Planungspraxis unterschiedliche Methoden und Techniken eingesetzt. Auf der einen Seite des Spektrums finden sich mathematische Verfahren wie etwa die Nutzwertanalyse der 1. und 2. Generation sowie Kosten-Nutzen-Analysen (BECHMANN 1978; SCHOLLES 2008b), auf der anderen Seite kommen verbal-argumentative Methoden und die Abstimmung im Kreis der Entscheidungsträger zum Einsatz. Damit die einzelnen Ergebnisse aufeinander aufbauen können und insgesamt ein belastbares Gesamtergebnis entsteht, ist es erforderlich, für jede dieser Aufgaben eine geeignete methodische Vorgehensweise auszuwählen und die Ergebnisse im Umweltbericht zu dokumentieren. Im Folgenden wird auf Basis des ÜNB-Musterantrags (50HERTZ et al. 2013) und auf den Veröffentlichungen der BNetzA 'Leitfaden zur Bundesfachplanung' (BNETZA 2012a; kurz: BNetzA-Leitfaden) und 'Mustergliederung für die Unterlagen zum Antrag auf Bundesfachplanung' (BNETZA 2012b; kurz: BNetzA-Mustergliederung) erläutert, wie sich die derzeitige Vorgehensweise der Abgrenzung der Grobkorridore, der Ableitung alternativer Korridore und des Vergleichs der alternativen Korridore darstellt. 2.1 Suchraumbewertung: Definition von Flächen- und Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeiten hinsichtlich ihres Konfliktrisikos Um Korridoralternativen ableiten und vergleichen zu können, sind zunächst Grobkorridore zur sukzessiven räumlichen Eingrenzung des Untersuchungsraums abzuleiten (s. Teil C 2). Ausgangspunkt für die Bundesfachplanung ist der in der Anlage zum BBPlG definierte Anfangs- und Endpunkt als Netzverknüpfungspunkte (Punktpaar) eines Vorhabens. Bereits bei der Erarbeitung des Umweltberichts zum Entwurf des Bundesbedarfsplans – und damit zeitlich parallel zur Erarbeitung des NEP – wird der Untersuchungsraum eines Vorhabens, innerhalb dessen der beste Korridor gefunden werden soll, auf der Basis des definierten Punktpaars in Form einer Ellipse gebildet, auf die sich die Untersuchungen im Folgenden beziehen. Die Ellipse umfasst zum einen die Hauptachse vom Anfangs- zum Endpunkt (Strecke A-B), zwischen denen das Vorhaben realisiert werden soll, plus Verlängerungen von jeweils Seite 128 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 10 km24, sowie zum anderen die Nebenachse, deren Länge die Hälfte der Hauptachse beträgt (s. Darstellung links in Abb. 22). Sofern Stützpunkte (C) zu integrieren sind, werden diese bei der Festlegung des Untersuchungsraums hinzugezogen (s. Darstellung rechts in Abb. 22) (BNETZA 2013, 79). Abb. 22: Abgrenzung des Untersuchungsraums (BNETZA 2013) Anders verhält es sich, wenn statt eines Anfangs- oder Endpunkts ein Suchraum in einem Gemeindegebiet oder Kreis benannt wird. Das ist dann der Fall, wenn ein Umspannwerk oder eine Konverterstation neu zu errichten ist und der ÜNB den konkreten Standort des Konverters noch nicht festlegen kann. Dieser muss nicht am Netzverknüpfungspunkt errichtet werden, sondern kann auch zehn Kilometer oder mehr von dem verbindlich im BBPlG fixierten Netzverknüpfungspunkt verortet werden. Derzeitige Praxis der BNetzA ist, für den Suchraum einen ungewichteten geometrischen Schwerpunkt zu ermitteln, um den ein von der Luftlinienlänge abhängiger Puffer gelegt wird. In diesem Fall bildet die Teil-Ellipse plus Suchraum mit Puffer den Untersuchungsraum (s. Abb. 23). 24 Bei Luftliniendistanz < 10 km zwischen Anfangs- und Endpunkt wird um mindestens 2 km, jedoch maximal 50 % der Luftliniendistanz verlängert; bei einer Luftliniendistanz von 10-20 km wird um 5 km verlängert (BNETZA 2013, 79). 30.04.2015 Seite 129 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 23: Abgrenzung des Untersuchungsraums bei nicht festgelegtem Netzverknüpfungspunkt (BNETZA 2013, verändert) Innerhalb des Untersuchungsraums gilt es dann, unter Berücksichtigung verschiedener Belange – auf die nachfolgend eingegangen wird – den 'besten' Korridor zu ermitteln. Innerhalb der Grenzen des Untersuchungsraums (Ellipse) sind die Räume sichtbar zu machen, die nicht als Auswirkungsraum eines Vorhabens in Anspruch genommen werden sollen. Als Auswirkungsraum sind die gegenüber den Wirkfaktoren eines Vorhabens bedeutsamen und empfindlichen Bereiche mit besonderem Konfliktpotenzial zu ermitteln und als solche darzustellen. Hierfür bedarf es einer Auswahl geeigneter Flächen- und Raumkategorien, denen unterschiedlich große Konfliktrisiken bzw. Raumwiderstände zuzuordnen sind. In diesem Kontext sind auch folgende 'Grundsätze der Korridorplanung' einzuordnen: Meidung konfliktträchtiger Räume Abstandsmaximierung zu sensiblen Nutzungen gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)25 Meidung der Querung von Siedlungsräumen (Abstandsmaximierung) Meidung der Querung von sensiblen Naturräumen Meidung der Querung gemäß § 23 bis 32 BNatSchG geschützter Gebiete Meidung der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume Meidung von Waldflächen 25 Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch G. v. 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943). Seite 130 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen Einpassung in das Landschaftsbild (BNETZA 2012b, 5). Die Auswahl geeigneter Bereiche soll laut ÜNB-Musterantrag mithilfe einer Raumwiderstandsanalyse sowie der Ermittlung und Bewertung von Bündelungspotenzialen erfolgen (50HERTZ et al. 2013, 24 ff.). Die Vorgehensweise des ÜNB-Musterantrag wird in Teil C 2.1.1 kurz erläutert. Da in Bezug auf die Ermittlung und Darstellung von Raumwiderständen bzw. Konfliktrisiken auch andere Vorgehensweisen möglich sind, mit denen Bereiche unterschiedlicher Konfliktrisiken abgebildet werden können, wird im Rahmen des F+E-Projekts eine Vorgehensweise entwickelt, die eine differenziertere Raumanalyse ermöglicht, damit der Vergleich und darauf aufbauend der Ausschluss von Flächen begründet und stringent erfolgen kann (s. Teil C 2.1.1). Diese Methodik baut auf einer integrierten Raumanalyse auf. Integrierte Raumanalyse Die Unterlagen zur Prüfung der Umweltbelange, die Raumverträglichkeitsstudie und die Unterlagen zur Prüfung sonstiger öffentlicher und privater Belange basieren auf der Untersuchung der Auswirkungen der Planung unter Berücksichtigung von umweltbezogenen, raumordnerischen sowie sonstigen Bewertungskriterien. Daher stellt sich u. a. die Frage, wie die Erfordernisse der Raumordnung mit den Umweltschutzgütern verglichen werden können. Auch kommt es teilweise zu Überschneidungen, die im Hinblick auf Doppelbewertungen zu vermeiden sind. Deshalb ist es erforderlich, den Planungsraum integriert – also unter Berücksichtigung der umweltbezogenen, raumordnerischen und sonstigen Belange – zu analysieren, um auf dieser Analyse aufbauend die Konfliktrisiken zu bewerten und Grobkorridore abgrenzen zu können, die auch aus raumordnerischer Perspektive nicht auf Unverträglichkeiten stoßen. Im Rahmen dieses F+E-Projekts wird explizit eine 'integrierte Raumanalyse' empfohlen und im Rahmen der Erprobung zur Anwendung gebracht und überprüft (s. Teil C 3). Die integrierte Vorgehensweise ist dadurch gekennzeichnet, dass in die Konfliktrisikoanalyse die Ziele der Raumordnung von vornherein mit einfließen. Auf diese Weise wird ersichtlich, ob ein umweltverträglicher Korridor einem Ziel der Raumordnung entgegensteht. Dann kann unmittelbar auf diesen raumordnerischen Konflikt reagiert werden, indem bereits bei der Ableitung von Korridoren solche mit geringeren raumordnerischen Konfliktrisiken abgegrenzt werden. Die Berücksichtigung erfolgt nicht erst bei der Priorisierung der Korridoralternativen. Ergebnis des Alternativenvergleichs ist dann von vornherein die Ableitung eines sowohl umwelt- als auch raumverträglichen gemeinsamen Vorzugskorridors. Denn eine die raumordnerischen Erfordernisse wie auch die Umweltbelange umfassende Bewertung des Suchraums ermöglicht die Ableitung des besten Korridors. Bei der integrierten Raumanalyse kommt insbesondere den arten-, habitat- und immissionsschutzrechtlich relevanten Bewertungskriterien sehr hohe Bedeutung zu, weil der als Ergeb- 30.04.2015 Seite 131 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik nis der BFP festgelegte Korridor eine durchgängige Trassenführung im nachgelagerten Planfeststellungsverfahren ermöglichen soll, der weder zu arten- noch zu habitat- noch zu immissionsschutzrechtlichen Unzulässigkeiten führt. Aufgrund des integrierten Ansatzes werden im Umweltbericht alle Erfordernisse, die einen Bezug zu den Schutzgütern nach UVPG aufweisen, als relevante Kriterien einbezogen (z. B. Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Freiraumsicherung). Eine Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung erfolgt somit innerhalb des Umweltberichts im Rahmen einer fachlichen Bewertung, z. B. bei der schutzgutspezifischen Einstufung vorhabenbezogener Empfindlichkeiten und Wertigkeiten (Bedeutung), nicht jedoch in Bezug auf eine Prüfung im Hinblick auf eine Konformität von potenziellen Auswirkungen auf die spezifischen raumordnerischen Festlegungen. Letzteres erfolgt in der gesondert zu erarbeitenden Raumverträglichkeitsstudie, weshalb neben der Ableitung des gemeinsamen Korridors auch der umweltverträglichste oder der raumverträglichste Korridor bestimmt werden kann. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der FFH-Verträglichkeitsstudie und des ASB. Eine standardsetzende Methodik im Sinne einer Konvention liegt für diese Aufgabenstellung im Bereich der BFP bis dato nicht vor. Zusätzlich zu der im Rahmen des F+E-Projekts entwickelten Methodik, die hier erläutert und der Methodik der ÜNB zum Teil vergleichend gegenüber gestellt wird, sind weitere Vorgehensweisen möglich. 2.1.1 Bewertung von Konfliktrisiken Wie bereits in Teil B 3.1.1 im Exkurs 'Konfliktrisiko – Planung unter Unsicherheiten' erläutert, ist die Entscheidung über den Vorzugskorridor unter Ungewissheit zu treffen, weil eine Wirkungsprognose im Naturschutzbereich generell und für Planungen auf einer der konkreten Vorhabenzulassung vorgelagerten Planungsebene – wie der BFP im Besonderen – nicht möglich ist. Deshalb erfolgt im F+E-Projekt die Bewertung des Suchraums und der Korridoralternativen anhand von raumbezogenen Konfliktrisiken. Die Bewertung des raum- bzw. flächenbezogenen Konfliktrisikos erfolgt anhand der sich auf einer Fläche überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Diese fungieren als Indikatoren für die konkreten Konfliktrisiken, die den Planern der konkreten Vorhaben als Bewertungsmaßstäbe vorgegeben werden. Das Konfliktrisiko einer konkreten Fläche ergibt sich aus der Aggregation der Konfliktrisikoklassen der sich auf ihr überlagernden Flächen- und Raumkategorien. Statt Konfliktrisiko wird in anderen Zusammenhängen – wie auch im ÜNB-Musterantrag – häufig der Begriff des Raumwiderstands verwendet.26 Die ÜNB legen ihrer Raumwiderstandsanalyse vier Raumwiderstandsklassen (RWK) zugrunde (RWK I, RWK II, RWK III und 'nicht qualifizierbar'), denen sie bestimmte Restriktio- 26 Als Raumwiderstand wird in der Planungstheorie der Grad der Vereinbarkeit eines Projekts mit den Naturraumpotenzialen oder die Qualitätsminderung der Umweltgüter bezeichnet, die im betroffenen Raum bei Beanspruchung durch das Vorhaben zu erwarten ist (SCHOLLES 2008a, 453). Seite 132 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik nen gegenüber dem Bau von Höchstspannungsfreileitungen zuordnen. Tab. 30 umfasst die Definition der einzelnen RWK sowie die Zuordnung der entsprechenden Kriterien. Von den vier definierten RWK werden nur zwei (RWK I und II) mit konkreten Flächen- und Raumkategorien unterfüttert. Die RWK III und die RWK 'nicht qualifizierbar' bleiben ohne Kriterienzuordnung (50HERTZ et al. 2013, 28). 30.04.2015 Seite 133 Definition und Kriterien der Raumwiderstandsklassen gemäß ÜNB-Musterantrag (50HERTZ et al. 2013) Raumwiderstandsklasse 28 I sehr hoch Definition Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung erhebliche Raum- bzw. Umweltauswirkungen erwarten lässt und sich somit zulassungshemmend auswirken kann. D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der einer Zulassung des Vorhabens entgegenstehen kann, und sich in der Regel (i. d. R.) auf eine rechtlich verbindliche Norm gründet und erhebliche, für das Vorhaben sprechende Gründe erfordert (z. B. Befreiung bzw. Ausnahme- oder Abweichungsverfahren). Die Raumwiderstandsklasse resultiert nur aus der Sachebene. Kriterien 27 Siedlung und Erholung - Sensible Einrichtungen (Kliniken, Pflegeheime, Schulen) - Wohn- und Mischbauflächen - Industrie- und Gewerbeflächen - Campingplätze / Ferien- und Wochenendhaussiedlungen Biotop- und Gebietsschutz - Europäische Vogelschutzgebiete - FFH-Gebiete - Nationalparks - Naturschutzgebiete (NSG) - Biosphärenreservate – Kernzone - UNESCO-Weltnaturerbestätten - UNESCO-Weltkulturerbestätten und Welterbestätten mit Zusatz Kulturlandschaft Wasser - Wasserschutzgebiete Zone I - Stillgewässer ≥ 10 ha Avifauna - Brutgebiete von Wiesenvögeln - Avifaunistisch bedeutsame Brutgebiete - Avifaunistisch bedeutsame Rastgebiete - 3-km-Küstenstreifen Ziele der Raumordnung - Vorranggebiete im Siedlungsbezug - Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe 27 Der ÜNB-Musterantrag enthält Hinweise für den konkreten, vorhabenbezogenen Antrag. Demnach ist dieser Kriterienkatalog insbesondere bei kleineren Vorhaben nicht abschließend zu verstehen. Vielmehr sind dann einzelfallspezifisch und maßstabsangepasst weitere Kriterien einzubeziehen. Bei der Raumwiderstandsklasse I werden besonders geschützte Biotope nach BNatSchG bzw. Landesrecht und bei der Raumwiderstandsklassen II und III werden diesbezüglich Biotoptypen mit amtlich oder gutachtlich eingestuften Wertigkeiten genannt (50HERTZ et al. 2013, 24 ff.) 30.04.2015 28 Bei der Abgrenzung von Grobkorridoren sollen Flächen mit RWK I generell ausgegrenzt werden. Um bestimmte am Korridorrand liegende Flächen nicht ungerechtfertigt früh auszuschließen, erfolgt für Flächen von Kriterien in blauer Schrift daher keine Ausgrenzung. Ebenso werden Inselflächen der RWK I innerhalb der Grobkorridore regelmäßig aus darstellerischen Gründen nicht ausgegrenzt (50HERTZ et al. 2013, 31). Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Seite 134 Tab. 30: 30.04.2015 Raumwiderstandsklasse Definition Kriterien 27 II hoch Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung zu erheblichen Raum- bzw. Umweltauswirkungen führen kann und der im Rahmen der Abwägung entscheidungserheblich ist. D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der sich aus gesetzlichen oder untergesetzlichen Normen oder gutachtlichen, umweltqualitätszielorientierten Bewertungen begründet. Die Raumwiderstandsklasse kann sowohl aus der Sachebene, als auch der gutachtlichen Bewertung resultieren. II hoch Die Schraffur dient ausschließlich der darstellerischen Zurücknahme, da der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und somit in diesen Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann. III mittel Sachverhalt, der durch vorhabenbedingte Beeinträchtigung zu Umweltauswirkungen unterschiedlicher Erheblichkeit führen kann und der bedingt entscheidungserheblich ist. D. h., es ist ein Sachverhalt betroffen, der sich nicht aus rechtlichen Normen oder anderen verbindlichen Vorgaben ableiten muss, Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil B: Grundlagen Seite 135 Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung Vorranggebiete Deponie Vorranggebiete Militär Nur in Niedersachen: 400 m Puffer um sensible Einrichtungen, Wohnund Mischbauflächen (Innenbereich) Sonstiges - Sondergebiet Bund / Militärische Anlagen - Flughafen - Windkraftanlagen und Abstandsbereiche - Deponien und Abfallbehandlungsanlagen - Oberflächennahe Rohstoffe/Abgrabungen (Tagebau, Grube, Steinbruch) Siedlung und Erholung - Siedlungsnahe Freiräume / Siedlungsflächen, Golfplätze Biotop- und Gebietsschutz - Wälder Wasser - Wasserschutzgebiete Zone II Avifauna - Zone Land-/Wasservogelzug - Bedeutende Vogelzugbahnen/-Korridore Biotop- und Gebietsschutz - Biosphärenreservate – Pflegzone - RAMSAR-Gebiete - Important Bird Areas (IBA) - Landschaftsschutzgebiete (LSG) - Naturparke Ziele der Raumordnung - Vorranggebiete Natur und Landschaft / Freiraumsicherung - Vorranggebiete Landschaftsbild - Vorranggebiete / Schwerpunkte Tourismus / Erholung (Ziel) - Regionale Grünzüge (Ziel) - Vorranggebiete Wald / Forstwirtschaft – keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag – - III mittel nicht qualifizierbar Definition der aber im Sinne der Umweltvorsorge in die Abwägung zum Trassenkorridor einfließt. Die Raumwiderstandsklasse kann sowohl auf der Sachebene, als auch aus der gutachtlichen Bewertung resultieren. Die Schraffur dient ausschließlich der darstellerischen Zurücknahme, da der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und somit in diesen Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann. Raum, der keinen hervorgehobenen Raumwiderstand über die einbezogenen Umwelt- und Nutzungskriterien aufweist, für den sich jedoch aus anderen Kriterien heraus (z. B. aus privatrechtlichen Gründen) ein derzeit nicht qualifizierbarer Raumwiderstand ergeben könnte. = alle verbleibenden Räume im Untersuchungsraum, die nicht durch Flächen der Raumwiderstandsklassen I bis III belegt werden Kriterien 27 – keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag – – keine Nennungen im ÜNB-Musterantrag – Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Seite 136 Raumwiderstandsklasse 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Im Rahmen des F+E-Projekts wurden den einzelnen Flächen- und Raumkategorien Konfliktrisiken durch die an der Erarbeitung beteiligten Planer/-innen zugewiesen. Dabei erfolgt die Einschätzung des Konfliktrisikos anhand geeigneter Kriterien, die von allen am Bewertungsvorgang Beteiligten gleichermaßen zur Begründung ihres Bewertungsergebnisses herangezogen werden sollen. Hierdurch basieren die Einschätzungsergebnisse auf denselben Hilfskriterien und sind dadurch nachvollziehbar und vergleichbar. Kriterien zur Begründung der Einschätzung des Konfliktrisikos können z. B. die 'Bedeutung' (B), die 'Empfindlichkeit (Wirkzusammenhang)' (E) und die 'Treffsicherheit' (TS) sein, die in der nachfolgenden Tab. 31 definiert sind. Diese Kriterien sind exemplarisch, denkbar ist die Bewertung auch unter Zuhilfenahme anderer Kriterien. Die Bewertung der Kriterien erfolgt anhand einer dreistufigen Ordinalskala (hoch, mittel, gering). Tab. 31: Kriterien zur Abschätzung des Konfliktrisikos Bedeutung (B) Einschätzung des Werts des mit der Kategorie abgebildeten Belangs bzw. des normativen Gehalts der Flächenkategorie (Ge- und Verbote, Ziele und Grundsätze, Zulässigkeitsschwellen) h: hohe Bedeutung m: mittlere Bedeutung g: geringe Bedeutung h: Die i. d. R. mit der Flächen- und Raumkategorie verbundenen Werte und normativen Gewichte sind in hohem Maße zulassungshemmend und eine ausnahmsweise Zulassung ist mit hohen Anforderungen verbunden. m: Die i. d. R. mit der Flächen- und Raumkategorie verbundenen Werte und normativen Gewichte sind grundsätzlich zulassungshemmend, können aber unter bestimmten Voraussetzungen überwunden werden. g: Die i. d. R. mit der Flächen- und Raumkategorie verbundenen Werte und normativen Gewichte sind grundsätzlich zulassungshemmend, können aber wahrscheinlich relativ leicht in der Abwägung überwunden werden. Kriterien Empfindlichkeit (E) Einschätzung der Empfindlichkeit der mittels der Flächen- und Raumkate-gorien abgebildeten Eigenschaften h: hohe Empfindlichkeit m: mittlere Empfindlichkeit g: geringe Empfindlichkeit Definitionen h: Die mit den Flächen- und Raumkategorien abgebildeten Eigenschaften sind sehr empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren der Freileitung. m: Die mit den Flächen- und Raumkategorien abgebildeten Eigenschaften sind empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren der Freileitung. g: Die mit den Flächen- und Raumkategorien abgebildeten Eigenschaften sind wenig empfindlich gegenüber den Wirkfaktoren der Freileitung. Treffsicherheit (TS) Einschätzung der Eignung einer Flächen- und Raumkategorie, die Empfindlichkeit und Bedeutung der konkreten Eigenschaften und damit die daraus abzuleitenden Konfliktrisiken einer Freileitung abzubilden. h: hohe Treffsicherheit m: mittlere Treffsicherheit g: geringe Treffsicherheit h: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen Konflikte sehr eindeutig und genau ab. m: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen Konflikte nicht ganz eindeutig und genau ab, sodass bei genauerer Betrachtung der realen Verhältnisse differenziertere oder differierende Ausprägungen möglich sind. g: Die Flächen- und Raumkategorie bildet die Raumeigenschaften und die damit verbundenen Konflikte nur sehr ungenau ab, sodass bei genauerer Betrachtung der realen Verhältnisse größere Abweichungen auftreten können. Mittels Hilfskriterien, die die Abschätzung des Konfliktrisikos argumentativ stützen, kann der jeweiligen Flächen- oder Raumkategorie dann eine Konfliktrisikoklasse (KRK) zugewiesen werden. Die KRK wird anhand einer sechsstufigen Skala klassifiziert (s. Abb. 24). 30.04.2015 Seite 137 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 24: Konfliktrisikoklassen Die nachfolgende Tab. 32 enthält ein Beispiel zur Abgrenzung und Stufenbildung (Tendenz) der einzelnen Konfliktrisikoklassen. Diese ergeben sich aus einer Kombination der Hilfskriterien Empfindlichkeit und Bedeutung bezogen auf die einzelnen abgebildeten Konflikte und damit implizit auch auf die Treffsicherheit. Sechsstufige Bewertungsskala für die Klassifizierung des Konfliktrisikos Konfliktrisikoklasse 2 Konfliktrisikoklasse 3 Konfliktrisikoklasse 4 Konfliktrisikoklasse 5 Konfliktrisikoklasse 6 überwiegend hohe Bedeutung und hohe Empfindlichkeit oder hohe Bedeutung und mittlere Empfindlichkeit Konfliktrisikoklasse 1 Stufenbildung (Tendenz) überwiegend mittlere Empfindlichkeit und Bedeutung oder hohe Bedeutung und geringe Empfindlichkeit oder hohe Empfindlichkeit und geringe Bedeutung Konfliktrisikoklasse überwiegend geringe bis mittlere Empfindlichkeit und gleichzeitig überwiegend geringe bis mittlere Bedeutung Tab. 32: Das Konfliktrisiko (KR) wird für jede Flächen- und Raumkategorie unter Berücksichtigung der die Begründung leitenden Hilfskriterien und der mit ihr abbildbaren potenziellen Konflikte klassifiziert. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Flächenkategorie mehrere verschiedene Konfliktrisiken abbilden kann. Ein Naturschutzgebiet kann z. B. bezüglich des potenziellen Konfliktes 'Lebensraumverlust' als auch hinsichtlich des potenziellen Konflikts Seite 138 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 'Beeinträchtigung des Landschaftsbilds' bewertet werden. Die einzelnen Konfliktrisiken werden dann schutzgutbezogen bewertet (S-KRK) und zu einer integrierten, alle Schutzgüter berücksichtigenden Gesamt-Konfliktrisikoklasse (G-KRK) aggregiert (s. Tab. 33). Tab. 33 beinhaltet lediglich einen Auszug der vollständigen Bewertungstabelle, um deren Struktur zu erläutern. Anhang A3 umfasst den gesamten, nicht abgeschlossenen Katalog aller berücksichtigten Flächen- und Raumkategorien. Sowohl die Struktur als auch die einzelnen Bewertungen sind als Diskussionsgrundlage zu verstehen. Um für den Umweltbericht schutzgutspezifische Auswirkungen und entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten, können aus der Tabelle alle Kategorien selektiert werden, die in ihrer Indikatoreigenschaft in Bezug auf das jeweilige Schutzgut ein Konfliktrisiko abzubilden vermögen. Die Bewertungstabelle für die integrierte Raumanalyse wird ergänzt durch Informationen bzgl. der Berücksichtigung bzw. Bewertung der Kategorie für die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung. Diese Informationen ermöglichen eine der BFP adäquate, überschlägige Überprüfung, ob die im Korridorvergleich eingestellten Korridoralternativen einen habitat- bzw. artenschutzrechtlich durchlässigen Trassenverlauf generell ermöglichen. Ist das nicht der Fall, kann der entsprechende Korridor ausgeschlossen werden, sofern durch die anderen Korridore ein durchlässiger Trassenverlauf möglich ist. Die Bewertungen aus der Spalte saP fließen jedoch nicht in die G-KRK ein, weil für deren Einschätzung potenzielle Konflikte mit Flora und Fauna bereits eingeflossen sind und Doppelbewertungen ausgeschlossen bleiben müssen. Tab. 33: Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber Freileitungen (Auszug) TS: Treffsicherheit; E: Empfindlichkeit; B: Bedeutung; KR: Konfliktrisiko; S-KRK: schutzgutbezogene Konfliktrisikoklasse; G-KRK: (schutzgutübergreifende) Gesamt-Konfliktrisikoklasse Das Ergebnis dieser umfassenden Bewertung beinhaltet die folgende Tab. 34, in der den Konfliktrisikoklassen die Flächen- und Raumkategorien zuordnet sind. Tab. 34: 30.04.2015 Zuordnung Flächen- und Raumkategorien zu Konfliktrisikoklassen Seite 139 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Konfliktrisikoklasse Konfliktrisikoklasse1 Konfliktrisikoklasse 2 Konfliktrisikoklasse 3 Konfliktrisikoklasse 4 Konfliktrisikoklasse 5 Konfliktrisikoklasse 6 Flächenkategorien Landwirtschaftliche Flächen mit Bündelungsoption; 3.000-m-Abstandsfläche um Freizeitu. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 3.000-mAbstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 2. Priorität Landwirtschaftliche Flächen (Bestand und Vorranggebiete); 1.000-m-Abstandsfläche um Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 3.000m-Abstandsfläche um Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung; 3.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 1. Priorität; 1.000-mAbstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 2. Priorität Naturparke; Waldflächen, -bäume u. -sträucher (Laub- u. Nadelholz); LSG; Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit besonderer Bedeutung; 1.000-mAbstandsfläche um Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung; 1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 1. Priorität; Freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 2. Priorität; Wasserschutzgebiete Zone III; Altlasten- und Bodensanierungsgebiete Biosphärenreservat Zonen III; Flächen der Naturschutzgroßprojekte; Vorranggebiete Natur u. Landschaft; Vorranggebiete Regionaler Grünzug; Industrie u. Gewerbe; Vorranggebiete Industrie u. Gewerbe; Zuwachsflächen Industrie u. Gewerbe; Erholungswald; Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit herausragender Bedeutung; Freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftlichen Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbilds 1. Priorität; Forst- und landwirtschaftliche Flächen, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen u. Wald freizuhalten sind; Überschwemmungsgebiete, Vorrang- u. Vorsorgegebiete Hochwasserschutz; bestehende u. geplante Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete sowie Wassergewinnungsgebiete; Wasserschutzgebiete Zonen I u. II; Klimaschutzwald; Bodenschutzwald; Schutzwürdige Böden Vogelschutzgebiete; RAMSAR-Gebiete; IBA; FFH-Gebiete; wertvolle Bereiche für Brut- u. Gastvögel; Rast-, Gast- u. Brutvogelgebiete, Vogelzugkorridore; NSG; Biosphärenreservat Zonen I u. II; gesetzl. geschützte Biotope (≥ 10 ha); Nationalparke; Moore (≥ 10 ha); Schutzwald/Bannwald; UNESCO-Weltnaturerbestätten; 400-m-Abstandsflächen um Siedlungsflächen; Vorrang- u. Vorbehaltsgebiete mit Bezug zu Landschaft u. landschaftsgebundener Erholung u. regionale Grünzüge; Freizeit- und Siedlungsfreiflächen; Fließgewässer (≥ 12 m Breite) u. Stillgewässer (Uferzone) einschl. Gewässerrandstreifen (≥ 10 ha); UNESCO-Welterbestätte mit dem Zusatz 'Kulturlandschaft'; Bodendenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologische Fundstellen; Bau- u. Kulturdenkmäler (≥ 10 ha) Siedlungsbereiche; Zuwachsflächen Siedlungsbereich; Flughäfen, Flughäfen mit 500-mSchutzzone; Windenergieanlagen (WEA), 200-m-Schutzzone um WEA, Vorranggebiet WEA; Solaranlagen, Vorranggebiet für Solaranlagen; Militärische Anlagen u. Errichtungen; Vorranggebiete für Rohstoffabbau; Gebiete für Rohstoffabbau; Flächen für Schienen- u. Straßenverkehr; Vorranggebiete Verkehrsaufbau; Vorranggebiete BergbauSanierung; Ver- u. Entsorgungsanlagen (Bestand u. Ziel) Die Bewertung der konkreten Flächen erfolgt über Flächen- und Raumkategorien, wobei in der Regel eine konkrete Fläche nicht nur durch eine Flächen- oder Raumkategorie (z. B. Naturschutzgebiet) belegt ist, sondern gleichzeitig auch noch durch weitere, wie z. B. Vorranggebiet Landschaft, FFH-Gebiet und Grünland. Diese Flächen- und Raumkategorien sind jeweils mit spezifischen Konfliktrisikoklassen bewertet, sodass die sich überlagernden Kategorien nicht alle das gleiche Konfliktrisiko aufweisen. Durch das Übereinanderliegen mehrerer Flächen- und Raumkategorien besteht das Erfordernis von Aggregationsregeln (aggregiertes Konfliktrisiko). In der Planungspraxis finden sich grundsätzliche Prinzipien, um auf einer Fläche liegende Einzelbewertungen zu aggregieren (u. a. verbal-argumentative Aggregationsmethoden, Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip (Summenbildung)). Davon scheidet aufgrund des zeitin- Seite 140 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik tensiven und umfangreichen Bewertungsvorgangs und der nicht reproduzierbaren Ergebnisse die verbal-argumentative Aggregationsmethode von vornherein aus. Bei der Aggregation der Einzelbewertungen nach dem Maximalwertprinzip bestimmt die mit der höchsten Konfliktrisikoklasse bewertete Flächen- bzw. Raumkategorie das Konfliktrisiko der Fläche. Es wird also stets die jeweils höchste Konfliktrisikoklasse der auf einer Fläche liegenden Flächen- bzw. Raumkategorien bei der weiteren Planung berücksichtigt. Eine Mittelwertbildung aller auf der konkreten Fläche liegenden Konfliktrisiken ist bei der Raumbewertung hinsichtlich des Gesamt-Konfliktrisikos nicht zielführend, da die Mittelwertbildung möglicherweise unterschiedliche Flächen- und Raumkategorien im Gesamtergebnis in ihrer Wertigkeit nivelliert und insbesondere deren jeweilige Bedeutung (vor allem mit Blick auf die Zulässigkeitsschwellen) durch die Nivellierung nicht mehr durchschlägt. Die Mittelwertbildung führt zu einer Relativierung des Konfliktrisikos, so dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme zugänglich würden. Durch die Bewertung der einzelnen Flächen- und Raumkategorien wird eine Gewichtung der verschiedenen Belange vorgenommen, so dass die Gefahr eines besonders hohen Anteils an hohen Konfliktrisiken im Suchraum durch die Anwendung des Maximalwertprinzips kaum besteht. Dementsprechend wird das Maximalwertprinzip als grundsätzlich zielführende Aggregationsmethode im F+E-Projekt verwendet. In Teil C 3.1.3 werden die Aggregationsregeln variiert, um zu erproben, ob die Regel, nach denen die einzelnen Bewertungen der sich räumlich überlagernden Flächenkategorien aggregiert werden, Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore hat. 2.1.2 Analyse von Bündelungsoptionen Unter 'Bündelung' wird im Allgemeinen die räumliche Zusammenfassung von Infrastrukturprojekten verstanden, um Eingriffe in Natur und Landschaft zu minimieren. Der Bündelung von Freileitungstrassen mit bestehenden Freileitungen oder anderen linearen Infrastrukturen wird grundsätzlich geringere Umweltauswirkungen zugeschrieben als der Realisierung einer Freileitung in einer neuen Trasse ohne Bündelungsoption (vgl. BNETZA 2012a, WEYER & LISMANN 2012). Dabei wird sich im Wesentlichen auf das Landschaftsbild und auf Zerschneidungseffekte bezogen. In diesem Kontext ist auch der so genannte 'Vorbelastungsgrundsatz' von Bedeutung, wonach vorbelasteten Räumen eine geringere Schutzwürdigkeit zukommt. Laut BNetzALeitfaden folgt aus dem Vorbelastungsgrundsatz, „dass bei einer bestehenden Bündelungsoption alternative Trassenverläufe grundsätzlich nur noch eingeschränkt berücksichtigt zu werden brauchen" (BNETZA 2012a, 6). Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht eine bessere, bündelungsfreie Trasse existiert. Dabei hat die Behörde nicht alle denkbaren Alternativen 30.04.2015 Seite 141 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik umfassend zu prüfen, sondern kann diese mit geringerem Begründungsaufwand ausscheiden. Dies ist durch Rechtsprechung für den Umbau einer 110-kV-Leitung zu einer 380-kVLeitung durch den VGH Baden-Württemberg29 bestätigt. Dennoch ist darauf zu achten, dass dem Vorbelastungsgrundsatz nicht übermäßiges Gewicht verliehen wird und in dessen Konsequenz stark vorbelastete Räume durch die Bündelung an eine 'Grenze der Belastbarkeit' stoßen. Deshalb ist bei der Anwendung des Bündelungsprinzips darauf zu achten, dass es nicht zu übermäßigen zusätzlichen Beeinträchtigungen – insbesondere in Siedlungsbereichen – kommt (DUH 2013, 63 ff.). Das Konfliktrisiko in vorbelasteten Räumen ist nicht immer geringer ist als in unvorbelasteten Räumen. Diesem Ansatz entsprechend sieht der BNetzA-Leitfaden vor, dass „auch bei bestehenden Bündelungsoptionen vorhandene Raumwiderstände und Umweltbelastungen in die Abwägung einzubeziehen [sind]" (BNETZA 2012a, 6). Dass eine bestehende Bündelungsoption die Suche nach bündelungsfreien Korridoren mit geringem Konfliktrisiko nicht erübrigt, legt die 'BNetzA-Mustergliederung' nahe: Dort sind insgesamt elf Grundsätze der Korridorplanung aufgelistet, wovon der Grundsatz der Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen nur einer ist. Weitere, gleichermaßen zu berücksichtigende Grundsätze sind: Direkte Verbindung der Anschlusspunkte Minimierung des Landschaftsverbrauchs Meidung konfliktträchtiger Räume Abstandsmaximierung zu sensiblen Nutzungen gemäß § 50 BImSchG Meidung der Querung von Siedlungsräumen (Abstandsmaximierung) Meidung der Querung von sensiblen Naturräumen Meidung der Querung gemäß § 23 bis 32 BNatSchG geschützter Gebiete Meidung der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume Meidung von Waldflächen Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen Einpassung in das Landschaftsbild (BNETZA 2012b, 5). Eine Priorisierung des Bündelungsgrundsatzes ist nicht vorgesehen. 29 VGH Baden-Württemberg, Urteil, 10 S 1/96 v. 14.05.1996, NVwZ 1997, S. 90. Seite 142 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Da mit den verschiedenen Maßnahmen, die unter dem Begriff der Bündelung subsumiert werden (s. Teil B 2), verschiedene Umweltauswirkungen verbunden sind, ist hier eine Differenzierung erforderlich. Hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen sind zu unterscheiden: Neutrassierungen in Parallelführung mit bestehender Hoch- oder Höchstspannungsleitung, Neutrassierungen in Parallelführung mit anderen linearen Infrastrukturen (Straße und Schiene), Mitnahmen von Höchstspannungsleitungen auf einem bestehenden Gestänge durch Zubeseilung freier Traversen mit i. d. R. Verlagerung der Schutzstreifen und infolgedessen breiteren Trassen sowie Mitnahmen von Höchstspannungsleitungen auf zu erneuerndem i. d. R. höherem Gestänge. Die Mitnahme von Höchstspannungsleitungen auf bestehenden Bahnstromtrassen ist nur unter engen Restriktionen möglich, die sich aus technischen Hindernisse und teils hohen Kosten ergeben. Die Mitnahme von Höchstspannungsleitungen auf Bahnstromgestänge entspricht demnach nicht dem Stand der Technik (RATHKE & HOFMANN 2012, 136) und wird dementsprechend hier nicht weiter berücksichtigt. Grenzen des Bündelungsgrundsatzes ergeben sich durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG, der auf den Schutz kritischer Infrastrukturen abstellt. Kritische Infrastrukturen werden in der 'Nationalen Strategie zum Schutz Kritischer Infrastrukturen' (KRITIS-Strategie) definiert. Demnach sind Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen kritische Infrastrukturen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden (BMI 2009, 4). Das umfasst auch die Versorgungssicherheit im Bereich der Stromversorgung. Gefährdungen von kritischen Infrastrukturen können durch Naturereignisse (z. B. Extremwetterereignisse, seismische Ereignisse), durch vorsätzliches Handeln (z. B. Terroranschläge, Krieg) und technisches/menschliches Versagen (z. B. Systemversagen, Fahrlässigkeit) verursacht werden (ebd., 9 f.). Ein diesbezüglicher Leitfaden des Bundesministeriums des Innern für Unternehmen und Behörden sieht hinsichtlich des Risiko- und Krisenmanagements zum Schutz Kritischer Infrastrukturen vorbeugende Maßnahmen und Strategien vor, zu denen auch Maßnahmen zur Risikovermeidung (Prävention) zählen (BMI 2011, 21). Die KRITIS-Strategie zielt darauf ab, das Schutzniveau Deutschlands so zu sichern, „dass (…) gravierende Störungen und Ausfälle von wichtigen Infrastrukturleistungen durch eine umfassende Schutzvorkehr möglichst vermieden und durch ein (…) Risiko- und Krisenmanagement sowie adäquate Handlungsoptionen auf ein Mindestmaß beschränkt werden” (BMI 2009, 12). Dem Leitfaden entsprechend können Risiken vermieden werden, indem gefährdete Bereiche gemieden werden (BMI 2011, 21). Gefährdete Bereiche sind auch solche mit Anlagen der technischen Basisinfrastruktur, also auch solche der Energieversorgung (BMI 2009, 7 f.). Um die Auswirkungen solcher Gefahren nicht zu potenzieren und 'Dominoeffekte' zu vermeiden, sind parallele Linien- bzw. Trassen- 30.04.2015 Seite 143 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik führungen verschiedener Infrastrukturen kritisch zu prüfen. So besteht bei einer Neuplanung grundsätzlich die Möglichkeit, potenziell gefährdete Bereiche zu meiden und somit die Resilienz, also die Widerstandsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur „zu erhöhen und auf einem hohen, der Bedeutung der Kritischen Infrastruktur angemessenen Niveau zu stabilisieren”, wie es im Umsetzungsplan KRITIS (UP KRITIS) als Ziel formuliert ist (GESCHÄFTSSTELLE DES UP KRITIS 2014, 17). Umgang mit Bündelungsoptionen nach ÜNB-Musterantrag Um den Grobkorridor abzuleiten, werden im ÜNB-Musterantrag zur Definition von Flächenund Raumkategorien unterschiedlicher Wertigkeit neben der Konfliktrisikoanalyse – dort als Raumwiderstandsanalyse bezeichnet – in einem folgenden Schritt die Bündelungspotenziale mit linearen gleichartigen Infrastrukturen (Stromleitungen ≥ 110 kV) sowie linearen andersartigen Infrastrukturen (Bundesautobahnen, Bundesstraßen, elektrifizierte Schienenwege) bewertet und priorisiert (50HERTZ et al. 2013, 29) (s. Tab. 35). Tab. 35: Bündelungsmöglichkeiten und -prioritäten (50HERTZ et al. 2013) Bündelungstyp Höchst- und Hochspannungsfreileitungen inkl. Bahnstromnetz (Bestand/Planung) Sofern vorhanden auch positivplanerische Ziele der Raumordnung insb. zu Leitungstrassenfestlegungen nach Landesrecht Bundesautobahnen (Bestand bzw. rechtlich verfestigt) Elektrifizierte Schienenwege Bundesstraßen, insb. 2-bahnig (Bestand bzw. rechtlich verfestigt) Priorisierung Priorität A (gleicher Vorhabens-/Bautyp) Priorität B1 (meist siedlungsentfernter, geradliniger Verlauf, hohe Vorbelastung) Priorität B2 (meist geradliniger Verlauf, teilweise siedlungsentfernter Verlauf oder Verlauf in Tunneln, Vorbelastung auch durch Elektrifizierung) Priorität B3 (meist relativ geradliniger, offener teilweise siedlungsentfernter Verlauf, hohe Vorbelastung) Um zusätzliche Umweltbelastungen durch Neutrassierungen zu vermeiden bzw. zu minimieren, sollen Höchstspannungsleitungen grundsätzlich mit linearen Infrastrukturen gebündelt werden. Laut ÜNB-Musterantrag gebietet es der Vorbelastungsgrundsatz, dass gebündelte Verläufe solchen ohne Bündelungspotenzial grundsätzlich vorzuziehen sind. Ernsthaft in Betracht kommende Alternativen mit und ohne Bündelungsoptionen sind dennoch zu prüfen, können aber ggf. mit geringerem Begründungsaufwand ausgeschieden werden (50HERTZ et al. 2013, 14). Dabei sind laut ÜNB-Musterantrag für die Grobkorridorabgrenzung im Rahmen der Erarbeitung des (Vor-)Antrags nach § 6 NABEG bei großen Vorhaben regelmäßig die Bündelungsoptionen der Prioritäten A und B1 zu prüfen. Nur wenn diese Option nicht gegeben ist, sollen auch die Bündelungsmöglichkeiten mit den Bündelungstypen der Priorität B2 und B3 geprüft werden. bei kleineren Vorhaben alle Bündelungsoptionen (Priorität A-B3) zu prüfen (ebd., 30). Seite 144 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Der ÜNB-Musterantrag enthält keine Definition hinsichtlich der Abgrenzung großer von kleinen Vorhaben. Den Bündelungspotenzialen soll bei der Grobkorridorfindung und -analyse laut ÜNBMusterantrag besondere Bedeutung beigemessen werden. Dahingegen sollen bündelungsfreie Räume nur berücksichtigt werden, „wenn: keine/kaum Bündelungspotenziale gemäß den oben genannten Maßgaben in Zielrichtung vorhanden sind zwischen in räumlicher Zielrichtung vorhandenen großräumigen Bündelungspotenzialen Bündelungslücken vorhanden sind zwischen Bündelungsendpunkten (Knotenpunkten) bündelungsfreie Grobkorridore, die gegenüber bündelungsabhängigen Grobkorridoren eine deutlich kürzere Verbindung darstellen und offensichtlich durch durchgängig relativ konfliktarme Planungsräume verlaufen, in denen offensichtlich keine quer liegenden sehr hohen Raum- und Umweltwiderstände vorhanden sind" (ebd.). Umgang mit Bündelungsoptionen im F+E-Projekt Das Vorgehen im F+E-Projekts in Bezug auf Bündelungsoptionen und das Absenken von Konfliktrisiken aufgrund bestehender Vorbelastungen unterscheidet sich von der Priorisierung des ÜNB-Musterantrags. Grundannahme ist, dass der Bündelung aufgrund der einleitend dargelegten Sachverhalte nicht generell ein größeres Gewicht beizumessen ist, sondern es einer Einzelfallbetrachtung bedarf, die alle Grundsätze der Korridorplanung der BNetzA-Mustergliederung gleichermaßen berücksichtigt. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung ist auf der Basis dieser Grundsätze zu analysieren, ob eine Neutrassierung in Parallelführung zu bestehenden linearen Infrastrukturen (Freileitung, Straße oder Schiene) in ihrer Summe tatsächlich zu geringeren Umweltauswirkungen führt als eine bündelungsfreie Neutrassierung. Wenn mit der Bündelung das Ziel verfolgt wird, negative Auswirkungen zu bündeln, damit unvorbelastete Räume nicht beeinträchtigt werden, ist zu bedenken, dass die Beeinträchtigungen, die von einer Straße ausgehen, sich stark von denen einer Freileitung unterscheiden. Beeinträchtigungen durch eine Straße resultieren hauptsächlich aus der Versiegelung, den Lärm- und Schadstoffemissionen sowie aus der Zerschneidung des Lebensraums für Tiere (insbesondere Säugetiere, Amphibien und Reptilien). Beeinträchtigungen im Kontext Freileitung sind insbesondere Vogelkollision, Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sowie magnetische Beeinträchtigungen des Menschen. Wird parallel zu einer Straße eine Freileitung errichtet, kommen zu den räumlichen Vorbelastungen durch die Straße die der Freileitung zusätzlich hinzu. Die Bündelung mit einer bestehenden Leitung führt nicht generell zu einem geringen Konfliktrisiko. So kann die Zu- oder Umbeseilung, die regelmäßig mit der Erhöhung der Masten sowie der Verbreiterung der Trassenbreite einhergeht, in Bezug auf die Schutzgüter Landschaft und Mensch (menschliche Gesundheit, Wohlbefinden) durch die Erhöhung der Sicht30.04.2015 Seite 145 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik barkeit oder aufgrund zu geringer Abstände zur Wohnbebauung stärkere Konflikte auslösen als z. B. ein Trassenneubau im Forst. Ein Beispiel hierfür bietet das EnLAG-Vorhaben '380kV-Freileitung Wahle-Mecklar' bei der Verbindung zwischen dem Umspannwerk Wahle (Niedersachsen) und der Umspannanlage Mecklar (Hessen). Das Ergebnis des ROV ist, dass sich die Antragstrasse in der Gemeinde Morschen wegen der Siedlungsannäherung nicht in gebündelter Leitungsführung realisieren lässt. Eine zusätzliche Leitungsführung aufgrund der Inanspruchnahme sensibler Landschaftsräume im Fuldatal wird als sehr kritisch bewertet. Das führt im Ergebnis dazu, dass eine siedlungsferne Trassenführung durch einen Waldbereich in Richtung einer ICE-Trasse angeregt wird, worin sich die Forderung nach einer stärkeren Gewichtung zu Gunsten des Menschen in der Abwägung mit Beeinträchtigungen für den Wald widerspiegelt. Dieser als Maßgabe M 4 in der landesplanerischen Beurteilung aufgenommene Vorschlag der Gemeindevertretung Morschen ist forst- und naturschutzfachlich abgestimmt (RP Kassel 2011, 54 und Anlage 3 zur Maßgabe 4). Diesen Aspekten Rechnung tragend wird innerhalb des F+E-Projekts das bewertete Konfliktrisiko grundsätzlich um eine Konfliktrisikostufe herabgestuft bei bestehenden Freileitungen sowie Verkehrsinfrastrukturen (Straße und Schiene) in Waldbereichen. Eine Ausnahme zum ersten Punkt bilden Siedlungsgebiete, deren Überspannung mit einer HDÜ-Leitung seit der Novellierung der 26. BImSchV nicht mehr zulässig ist und auch das Maximierungsgebot einer solchen Herabstufung des Konfliktrisikos entgegenstünde. Hier erfolgt keine Herabstufung von der KRK 6 auf die KRK 5. Die Bündelung einer Freileitung mit Verkehrsinfrastruktur führt nur dann zu einer Herabstufung des Konfliktrisikos, wenn dies die Flächenkategorie 'Waldflächen, Waldbäume und Waldsträucher', 'Schutzwald/Bannwald', 'Erholungswald', 'Klimaschutzwald' und 'Bodenschutzwald' betrifft. So kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in diesen Waldbereichen bereits eine Schneise besteht und es hier zu einer Überlagerung der Auswirkungen und der Konflikte 'Störung empfindlicher Waldfunktionen', 'Beeinträchtigung wertvoller Landschaftsbilder', 'Beeinträchtigung der landschaftsgebundenen Erholung', 'Beeinträchtigung des CO2-Speichers', 'Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen und Habitaten', 'Funktionsverlust durch Versiegelung', 'Funktionsverlust durch Bodenerosion' und 'Funktionsverlust durch Verdichtung' kommt. Diese vom Bau, der Anlage und dem Betrieb einer Freileitung ausgehenden Auswirkungen bestehen hier bereits als Vorbelastung und führen im Rahmen des F+E-Projekts zur Herabstufung des jeweiligen Konfliktrisikos um eine Klasse. Abb. 25 stellt die beiden unterschiedlichen Vorgehensweisen bei der Bewertung des Suchraums hinsichtlich der Bündelungsoptionen anhand eines fiktiven Fallbeispiels kartografisch dar. Seite 146 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 25: Umgang mit Bündelungsoptionen Wie aus Abb. 25 hervorgeht, werden die Bündelungsoptionen beim F+E-Ansatz nicht gesondert als solche bewertet, sondern entsprechend der ihnen zugrundeliegenden Flächen- und Raumkategorien und deren Konfliktrisikoklassen bewertet. 2.1.3 Landschaftsschutzgebiete – Abbildung unterschiedlicher Qualitäten in den Bundesländern Mit der Schutzgebietskategorie 'Landschaftsschutzgebiet' (LSG) können Gebiete rechtsverbindlich festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 BNatSchG). 30.04.2015 Seite 147 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Die hohe praktische Bedeutung von Landschaftsschutzgebieten, mit denen insbesondere durch menschliche Nutzung geprägte Landschaftsräume gesichert werden, wird dadurch untermauert, dass ca. 28 % der Gesamtfläche Deutschlands unter Landschaftsschutz stehen (APPEL 2011, § 26 Rn. 1). Laut einer Erhebung des Bundesamts für Naturschutz (BfN) Ende 2012 weisen die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Saarland und Brandenburg überdurchschnittlich hohe LSG-Flächenanteile auf (BFN 2014, o. S.). Abb. 26 stellt die Verteilung der entsprechenden Flächenanteile in den einzelnen Bundesländern sowie für Deutschland auf den Daten des BfN beruhend dar. Das untere Ende bildet Hessen mit einem Flächenanteil von ca. 10 %, das obere Ende Nordrhein-Westfalen mit ca. 45 %. D gesamt TH SH ST SN SL RP NW NI MV HE HH HB BB BE BY BW 0,0 Abb. 26: 10,0 20,0 30,0 40,0 50,0 LSG-Flächenanteile in den Bundesländern und Deutschland (in %, Stand 12/2012) Aus den unterschiedlich hohen Flächenanteilen lässt sich aber keineswegs rückschließen, dass bspw. in Nordrhein-Westfalen mehr schutzwürdige und -bedürftige Landschaften zu verzeichnen sind als in Hessen. Vielmehr spiegelt der hohe Flächenanteil in NordrheinWestfalen vermutlich die Ausweisungspraxis wider, Landschaftsschutzgebietsverordnungen als wichtige Handhabe zur Steuerung der Bautätigkeit im Außenbereich zu nutzen. LSG werden u. a. deshalb ausgewiesen, um in dicht besiedelten Räumen – wie etwa dem Ruhrgebiet – den Siedlungsdruck abzuwehren (CARLSEN & FISCHER-HÜFTLE 1993) und die bauliche Entwicklung zu steuern (vgl. BRUNS et al. 2005; IÖR & ECOLOGIC 2005). Nach SCHMIDTRÄNTSCH (2003, § 26 Rn. 3) „ist § 26 an den besonderen Erfordernissen der Verdichtungsgebiete ausgerichtet". In Bundesländern mit geringem Siedlungsdruck kann – im Umkehr- Seite 148 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik schluss – davon ausgegangen werden, dass nur die schutzwürdigsten und -bedürftigsten Gebiete ausgewiesen werden. Im Ergebnis muss davon ausgegangen werden, dass mit der Schutzgebietskategorie 'LSG' in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Qualitäten in Bezug auf ihre Bedeutung und Empfindlichkeit (Konfliktrisiko) abgebildet werden. Ein möglicher Ansatz, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Bundesland-spezifische Zuordnung des Konfliktrisikos in entweder G-KRK 2 oder G-KRK 3. 2.1.4 Schutzabstände zu Flächen- und Raumkategorien Eine Pufferung bestimmter Flächen- und Raumkategorien mit Schutzabständen auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung entspricht dem Ansatz eines abschichtenden Trichtermodells, das bei mehrstufigen Planungsverfahren zur Anwendung kommt und auch im § 14f Abs. 2 und 3 UVPG für mehrstufige Planungsverfahren, wie der Verkehrsplanung vom Bundesverkehrswegeplan über die Raumordnungsverfahren und Linienbestimmungen bis hin zu den Planfeststellungsverfahren, angelegt ist. Entsprechend dem abschichtenden Trichtermodell werden sukzessive Flächen ausgeschieden, die nicht weiter als Planungsraum in Betracht kommen. Die Entscheidung, welche Flächen ausgeschieden und im nächsten Planungsschritt nicht mehr verfügbar sind, basiert auf einer zunehmend differenzierter werdenden Daten- und Informationsdichte. Solche Entscheidungen werden auch innerhalb nur einer Verfahrensstufe, wie hier der BFP, getroffen. Der BNetzA-Leitfaden sieht für die Erarbeitung der § 8-Unterlage nach der Antragskonferenz vor, dass die Untersuchungsräume der in den Korridorvergleich einzustellenden Korridore schutzgut-spezifisch abgegrenzt werden können. Das heißt, dass der Untersuchungsraum des einzelnen Korridors nicht an dessen Korridorrand enden muss, sondern in Einzelfällen über diesen hinausgehen kann, damit alle erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter erfasst werden können. Tab. 36 stellt die von der BNetzA vorgeschlagenen Orientierungswerte dar (BNETZA 2012a, 16). Es sollen also auch solche Auswirkungen erfasst werden, die aus dem Korridor auf die Schutzgüter 'hinauswirken' können. Auch hierbei sind die in ihrer Indikatoreigenschaft geeigneten Flächen- und Raumkategorien, die Konfliktrisiken mit den Schutzgütern abbilden können, heranzuziehen. Tab. 36: Orientierungswerte Untersuchungsraum für die § 8-Unterlage (BNETZA 2012a) Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Boden Wasser Luft und Klima Kultur- und sonstige Sachgüter Landschaft Menschen (visuelle Beeinträchtigungen) Kultur- und Sachgüter (visuelle Beeinträchtigungen) Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (avifaunistische Untersuchungen, insb. Vogelzuggeschehen) 30.04.2015 Orientierungswerte für die Festlegung des Untersuchungsraums Korridorrand + 500 Meter Korridorrand + 200 Meter Korridorrand + 2.000 Meter Korridorrand + 5.000 Meter Seite 149 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 2.1.4.1 Pufferung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild Aus Tab. 36 kann eine große Reichweite der Auswirkungen einer Freileitung in den umliegenden Raum hinsichtlich des Konfliktbereichs visuelle Beeinträchtigung (Korridorrand zuzüglich 2.000 m) entnommen werden. Weil die Berücksichtigung dieses Konflikts beim Planungsschritt der Abgrenzung von Korridoren und dem Korridorvergleich ggf. zu spät ansetzt, um weitreichende Entscheidungsspielräume nutzen zu können, verfolgt das F+E-Projekt den Ansatz, das 'Hinauswirken' dieses Konflikts bereits auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung sichtbar zu machen und somit der Entscheidung, wo genau Grobkorridore abzugrenzen sind, zugrunde zu legen. Weil auf der Ebene des max. 15 km breiten Grobkorridors die Lage der verschiedenen Korridoralternativen noch nicht verortet werden kann, ist ein methodischer 'Perspektivenwechsel' zwischen der Vorgehensweise in der BFP und der Planfeststellung erforderlich. Methodischer 'Perspektivenwechsel' beim Landschaftsbild Die Bewertung des Konfliktrisikos von Flächen- und Raumkategorien mit Bezug zum Landschaftsbild unterscheidet sich von der Bewertung anderer Schutzgüter auf der Ebene der BFP insofern, dass nicht nur das Risiko der Landschaftsbildbeeinträchtigung innerhalb des (Grob-)Korridors, sondern auch außerhalb des (Grob-)Korridorbereichs bewertet werden muss, weil sich der Wirkraum z. B. bis in Räume mit Erholungsfunktion erstrecken kann, die sehr empfindlich gegenüber visuellen Beeinträchtigungen sind. Üblich ist, dass bei der Bewertung des landschaftsbildbezogenen Konfliktrisikos bei der Planfeststellung hierfür Sichtbarkeitsanalysen mithilfe von Geländemodellen erstellt werden. Mittels Sichtbarkeitsanalyse wird die Sichtbelastung einer konkreten neuen Freileitung bewertet. Dabei werden um die Trasse Wirkzonen/-bänder gelegt, die die Topographie und damit die Einsehbarkeit berücksichtigen. Bewertet wird das Risiko, dass die umgebenden Flächen durch das 'Herauswirken' des Vorhabens (des Mastes und der Leiter) in den Raum visuell beeinträchtigt werden können (s. Abb. 27). Im Alternativenvergleich werden dann die nominal skalierten Sichtbelastungen bei Neutrassierungen und ggf. bei Leitungsbündelung und gleichzeitiger Entlastung durch Leitungsrückbau der räumlichen Alternativen miteinander verglichen. Seite 150 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 27: Digitale Sichtbarkeitsanalyse zur Planfeststellung – Sichtbelastung durch geplante Freileitung (BUKSDRÜCKER et al. 2014, verändert) Weil – wie oben bereits dargelegt – die verschiedenen Korridoralternativen innerhalb der Grobkorridore noch nicht abgegrenzt sind und aufgrund des sehr hohen technischen, und damit auch zeitlichen und finanziellen Aufwands, der mit der Erarbeitung einer Sichtbarkeitsanalyse als Grundlage für die Abgrenzung des Grobkorridors auf BFP-Ebene verbunden wäre, ist diese Vorgehensweise für die Abgrenzung von Grobkorridoren nicht geeignet. Deshalb wird im Rahmen des F+E-Projekts eine Einsehbarkeitsanalyse durchgeführt (s. Abb. 28). Der methodische 'Perspektivenwechsel' besteht darin, dass bei der Sichtbarkeitsanalyse auf der Ebene der Planfeststellung die Perspektive von der Trasse hin zu den landschaftsbildbezogenen Schutzobjekten (Hinauswirken). Bei der Einsehbarkeitsanalyse auf der Ebene der BFP – hier beim Arbeitsschritt der Abgrenzung des Grobkorridors – ist die Perspektive vom landschaftsbildbezogenen Schutzobjekt hin zum Grobkorridor (Hineinwirken). 30.04.2015 Seite 151 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 28: Einsehbarkeitsanalyse Voraussetzung für diese Methodik ist, dass abgegrenzte und hoch bewertete Landschaftsbildeinheiten vorliegen, um die dann Pufferflächen (Einwirkzonen) gelegt werden können. Im Planungsraum des im Rahmen des F+E-Projekts konstruierten fiktiven Fallbeispiels sind das folgende Flächenkategorien aus dem Landschaftsrahmenplan (LRP) Nordhessen (s. Anhang A3 Methodik): Raum mit Bedeutung für Freizeit und Erholung (Bewertung im LRP: 1 = herausragende Bedeutung, 2 = besondere Bedeutung), Pflegeräume Landschaftsbild (Bewertung im LRP: 1. Priorität; 2. Priorität), freizuhaltende Räume aus Gründen des Landschaftsbilds/Pflegeflächen des regionalen Landschaftspflegekonzeptes, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen und Wald freizuhalten sind. Im F+E-Projekt erfolgt die Pufferung dieser Flächenkategorien zweistufig (s. Abb. 28): 1. Einwirkzone I: 0-1.000 m vom Rand der entsprechenden Flächenkategorie mit Herabstufung um eine KRK, Seite 152 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 2. Einwirkzone II: 1.001-3.000 m vom Rand der entsprechenden Flächenkategorie mit Herabstufung um zwei KRK. 2.1.4.2 Pufferung von Siedlungsflächen Eine Pufferung von Siedlungsflächen ist rechtlich nur in Niedersachsen normiert, das eine aktuelle Landesplanung auch hinsichtlich der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen entwickelt hat (PETERS et al. 2014a, 26). Abschnitt 4.2 Ziff. 07 der Anlage 1 zur Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP)30 enthält in den Sätzen 6 bis 8 Vorgaben, dass bei der Trassenplanung für Höchstspannungsleitungen Mindestabstände zu Wohnnutzungen und anderen sensiblen Nutzungen einzuhalten sind. Satz 6 gebietet eine Planung der Trassen derart, dass die Leitungen einen Abstand von mindestens 400 m zu Wohngebäuden einhalten können, wenn diese Wohngebäude im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich liegen, sofern diese Gebiete dem Wohnen dienen. Nach Satz 7 gilt dies auch für vergleichbar sensible Nutzungen wie Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen und ähnliches. Satz 8 erstreckt diesen Schutz durch Abstandsflächen auch auf Gebiete eines Bebauungsplans in dem entsprechende Nutzungen zwar vorgesehen, jedoch noch nicht verwirklich sind (Zuwachsflächen), sowie auf Gebiete im unbeplanten Innenbereich, in denen entsprechende Nutzungen zulässig sind. Der Abstand von 400 Metern 'kann' unterschritten werden, wenn (1) „gleichwohl ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist“, oder wenn (2) „keine geeignete energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht“. Neben Niedersachsen sieht bis dato kein weiteres Bundesland 400-m-Abstände zu Flächen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind vor, die einen „gleichwertigen vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität“ zum Ziel haben. Von Bedeutung ist § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen – worum es sich bei der BFP zweifelsfrei handelt – Flächen derart einander zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Laut KÖCK (2014, 120) muss sich dieses Optimierungsgebot so weit wie möglich im Abwägungsergebnis niederschlagen und darf nicht komplett weggewogen werden. In diesem Kontext ist auch das in § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV normierte Minimierungsgebot von Bedeutung: Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von HGÜ- und HDÜ-Freileitungen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektri30 LROP VO – Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen in der Fassung der VO vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 350). 30.04.2015 Seite 153 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik schen, magnetischen und elektro-magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Generell hängt die Belastung der Menschen durch Feldstärken vom Abstand zur Anlage, der technischen Ausführung und der Betriebsweise der Anlage ab. Bei der räumlichen Planung kann nur auf das Kriterium 'Abstand zur Anlage' Bezug genommen werden. Laut Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nimmt der Beitrag einer Freileitung zur Belastung durch elektrische und magnetische Felder mit zunehmendem Abstand zu Wohngebäuden stetig ab. Bei HDÜFreileitungen trifft dies in einem Abstand von ca.100-400 m zu (BFS 2014, o. S.). Wie der Tab. 36 mit den Orientierungswerte der BNetzA zu entnehmen ist, kann für die Korridoranalyse im Rahmen der Erarbeitung der § 8-Unterlage der Untersuchungsraum für das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit um 500 m über den Korridorrand hinaus erweitert werden. Um dem Belang des gleichwertigen vorsorgenden Schutzes der Wohnumfeldqualität und hier insbesondere der siedlungsnahen, landschaftsgebundene Erholungsfunktion im Sinne des abschichtenden Trichtermodells ebenenspezifisch Bedeutung zu verschaffen und darzustellen, werden im Rahmen des F+E-Projekts deshalb Siedlungsflächen bereits vor der Abgrenzung des Grobkorridors mit einer 400 m breiten Abstandsfläche gepuffert, der die KRK 5 zugewiesen wird. Diese Einstufung basiert auch auf der Festlegung des § 4 Abs. 3 der 26. BImSchV, wonach in Bezug auf HDÜ-Freileitungen mit einer Nennspannung ≥ 220 kV Gebäude und Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nicht mehr überspannt werden dürfen (Überspannungsverbot). Eine Ausnahmeregelung von diesem Verbot ist nicht normiert. Deshalb werden beim F+E-Projekt Siedlungsbereiche generell der höchsten Stufe, der KRK 6, zugeordnet und das Konfliktrisiko der 400-m-Abstandsflächen um eine Stufe auf KRK 5 herabgesetzt. 2.2 Abgrenzung der Grobkorridore Nachdem die Methodik der integrierten Raumanalyse und die hierfür relevanten Flächenund Raumkategorien mit ihren spezifischen Konfliktrisiken (als Diskussionsgrundlage) im vorangegangenen Kapitel erläutert und begründet wurden, kann der Suchraum (die Ellipse) hinsichtlich der Konfliktrisiken bewertet und auf dieser Bewertung aufbauend Grobkorridore abgegrenzt werden (1. Phase). Da es bis dato keine verbindliche Vorgabe oder konsensuell herbeigeführte Konvention gibt, die die Methodik der Grobkorridoranalyse als Basis für den konkreten Abgrenzungsvorgang regelt, wird neben der Methodik der ÜNB die im Rahmen des F+E-Projekts entwickelte Methodik dargestellt. 2.2.1 Grobkorridoranalyse nach ÜNB-Musterantrag Die Abgrenzung der max. 15 km breiten Grobkorridore innerhalb des Untersuchungsraums (Ellipse) erfolgt entsprechend dem ÜNB-Musterantrag anhand der ermittelten Raumwider- Seite 154 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik stände (s. Teil C 2.1.1) und Bündelungspotenziale (s. Teil C 2.1.2) sowie unter Berücksichtigung allgemeiner und vorhabenbezogener Planungsgrundsätze. Um der Gefahr des ungerechtfertigten frühzeitigen Ausschlusses von Flächen mit RWK I am Korridorrand bzw. von 'Inselflächen' innerhalb des Grobkorridors zu begegnen, soll laut ÜNB-Musterantrag eine differenzierte Betrachtung der Kriterien der RWK I hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, dass solche Flächen bei näherer Betrachtung ohne besondere Konflikte überwunden werden könnten, erfolgen. Dementsprechend sollen folgende Flächen- und Raumkategorien der RWK I nicht ausgeschlossen werden, wenn sie an Grobkorridorrändern liegen (s. Tab. 30): Siedlung und Erholung Industrie- und Gewerbeflächen Campingplätze/Ferien- und Wochenendhaussiedlungen Biotop- und Gebietsschutz FFH-Gebiete Naturschutzgebiete (NSG) Wasser Wasserschutzgebiete Zone I Stillgewässer ≥ 10 ha Ziele der Raumordnung Vorranggebiete oberflächennahe Rohstoffe Vorrang- und Eignungsgebiete Windenergienutzung Vorranggebiete Deponie Vorranggebiete Militär Nur in Niedersachsen: 400-m-Puffer um Wohn- und Mischbauflächen (Innenbereich) Sonstiges Sondergebiet Bund/Militärische Anlagen Windkraftanlagen und Abstandsbereiche Deponien und Abfallbehandlungsanlagen Oberflächennahe Rohstoffe/Abgrabungen (Tagebau, Grube, Steinbruch) (50HERTZ et al. 2013, 31). Als allgemeine Planungsgrundsätze werden aufgelistet: Meidung der Querung von Siedlungsräumen bzw. von sensiblen Nutzungen (Abstandsmaximierung gemäß § 50 BImSchG), 30.04.2015 Seite 155 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Meidung der Querung von natur- und wasserschutzrechtlich und -fachlich konfliktträchtigen Natur- und Landschaftsräumen (z. B. Natura-2000-Gebiete, landschaftsbezogene Schutzgebiete), Meidung der Querung avifaunistisch bedeutsamer Räume (besonderer Artenschutz), Meidung von Waldflächen, Meidung der Querung von vorrangigen Nutzungen (Flächen eingeschränkter Verfügbarkeit, kritische Infrastruktur), Meidung der Querung von vorrangigen Raumnutzungen sowie der Zerschneidung unzerschnittener Freiräume als Vorrang- und Eignungsgebiete (Ziele der Raumordnung), möglichst kurzer gestreckter Verlauf, Bündelung mit vorhandenen Infrastrukturen z.B. als Neutrassierung in Parallelführung mit - bestehenden Hoch- und Höchstspannungsleitungen (regelmäßig bis 200 m zur Trassenachse), - anderen linienförmigen Infrastrukturen (regelmäßig bis 200 m Abstand), Berücksichtigung positivplanerischer Festlegungen der Raumordnung, Einschränkung des Bündelungsgebots unter dem Aspekt des Schutzes kritischer Infrastrukturen bzw. wenn sich das Bundesfachplanungsvorhaben im Einzelfall ohne Bündelung ausnahmsweise unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen verwirklichen ließe (50HERTZ et al. 2013, 23). Vorhabenspezifische Planungsgrundsätze werden beispielhaft dargelegt: z. B. in Bezug auf Erdkabeloption, Abschnitte mit Leitungsführung in bestehender Trasse (ebd.). Dem Grundsatz der Bündelung wird im ÜNB-Musterantrag besondere Bedeutung bei der Abgrenzung der Grobkorridore beigemessen, da bündelungsfreie Räume als Grobkorridor immer dann in Betracht kommen, wenn keine bzw. kaum Bündelungspotenziale mit Freileitungen, Autobahnen, elektrifizierten Schienenwegen oder Bundesstraßen gegeben sind (s. Teil C 2.1.2). Liegen also Bündelungspotenziale vor, orientiert sich die Abgrenzung der Grobkorridore immer am Verlauf dieser bestehenden Infrastrukturen. Nur sofern keine bzw. kaum Bündelungspotenziale vorliegen, zieht der ÜNB-Musterantrag bündelungsfreie Grobkorridore in Betracht. Bemerkenswert ist, dass bei der Abgrenzung bündelungsfreier Grobkorridore der Grundsatz 'möglichst kurzer gestreckter Verlauf' offenbar prioritär ist, weil zu deren Abgrenzung zwischen den relevanten Netzverknüpfungspunkten eine direkte Linie gezogen und um beidseitig max. 7,5 km gepuffert wird (50HERTZ et al. 2013, 30). Seite 156 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Um sicherzustellen, dass die Grobkorridore eine durchgängige Trassenführung ermöglichen, wird bei folgenden Sachverhalten eine vertiefte Prüfung auf Überwindbarkeit durchgeführt: 1. quer zum angestrebten Verlauf verlaufenden Riegel mit RWK I (Riegelprüfung) 2. Engstellen und Zwangspunkten (Prüfung technischer Realisierbarkeit) Bei der Riegelprüfung wird mittels Ampelbewertung die Überwindbarkeit von durchgängigen, quer zur angestrebten Verlaufsrichtung im Grobkorridor vorhandenen Riegel mit RWK I auf einer kurzen fachlichen Begründung basierend eingeschätzt (50HERTZ et al. 2013, 33) (s. Abb. 29). Grobkorridore, deren Querriegel sich nach der überschlägigen Prüfung als unüberwindbar darstellt, werden mit rot bewertet und ausgeschlossen. Abb. 29: Riegelprüfung nach ÜNB-Musterantrag Bei der Prüfung der technischen Realisierbarkeit werden Engstellen und Zwangspunkte auf ihre Durchlässigkeit hin unter Einbeziehung fachtechnischer Belange und der konkreten Vorhabenkonfiguration (z. B. Mitnahmeoptionen, Bündelungsgeometrien, Mastdimensionierung) überprüft. Hierfür werden die entsprechenden Korridorbereiche im Gelände oder mittels Visualisierungstechniken überprüft und entweder als Grobkorridor(abschnitt) bestätigt oder ausgeschlossen (50HERTZ et al. 2013, 33) (s. Abb. 30). Abb. 30: 30.04.2015 Prüfung der technischen Realisierbarkeit Seite 157 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 2.2.2 Abgrenzung von Grobkorridoren im F+E-Projekt Die Abgrenzung der Grobkorridore dient dazu, zusammenhängende Räume mit möglichst geringen Konfliktrisiken zu identifizieren, in denen anschließend durchgehende Trassenkorridore festgelegt werden können. Weil im Rahmen des F+E-Projekts der Bündelungsoption kein genereller Vorrang vor einem bündelungsfreien Grobkorridor eingeräumt wird (s. Teil C 2.1.2), erfolgt die Etablierung von Grobkorridoren hier anhand bestimmter Grundsätze: möglichst Meidung und Ausgrenzung von Bereichen mit einem hohen und sehr hohen Konfliktrisiko (KRK 6 und KRK 5), Priorisierung von Flächen mit geringen Konfliktrisiken (KRK 1 bis KRK 3), Grobkorridorausweitung bei notwendiger Querung besonders konfliktreicher Bereiche in Form eines Riegels, um bei der Korridorabgrenzung potenziell Spielräume verfügbar zu haben (s. blauer Pfeil in Abb. 31), Grobkorridorausweitung bei konfliktarmen inhomogenen Bereichen zur Differenzierung der räumlichen Gegebenheiten bei der Korridorabgrenzung (s. schwarzer Pfeile in Abb. 31), direkteste Verbindung (möglichst kurz und geradlinig) der Netzverknüpfungspunkte unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken. Abb. 31: Seite 158 Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt (fiktives Fallbeispiel) 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abhängig von der Größe des Vorhabens und der Raumsituation kann der Grobkorridor in kleinerem Bearbeitungsmaßstab (1:200.000) abgegrenzt werden. Sollte eine vermeintlich undurchlässige Einheit vieler kleiner Einzelflächen hoher Konfliktrisiken in Bereichen des Untersuchungsraumes vorliegen, muss der Maßstab jedoch größer gewählt werden, um eine durchgängige Grobkorridorführung zu gewährleisten. Eine Mindestbreite von 1.000 m, die abhängig von den im Raum befindlichen Konfliktrisiken so weit wie möglich überschritten werden sollte, gewährleistet anschließende Korridorführungen in einer entsprechenden Breite (500-1.000 m). Die Ausweitung der Grobkorridorbreite wird in der Regel durch Flächenabgrenzungen von Räumen hoher und sehr hoher Konfliktrisiken begrenzt. Ebenfalls wirkt der Grundsatz einer möglichst kurzen Punktverbindung – als Belang der Versorgungssicherheit und der Wirtschaftlichkeit – bei der Abgrenzung der Grobkorridore limitierend. Bei der Abgrenzung durchgängiger Grobkorridore werden Flächen geringer Konfliktrisiken primär einbezogen und große bzw. aneinandergrenzende Flächen hoher und sehr hoher Konfliktrisiken möglichst gemieden. Dahingegen ist ein völliger Ausschluss aller Flächen mit hohen und sehr hohen Konfliktrisiken nicht immer möglich und birgt darüber hinaus die Gefahr, angrenzende Räume geringer Konfliktrisiken aufgrund der Riegelwirkung unberücksichtigt zu lassen und frühzeitig auszuschließen. Zusätzlich werden möglicherweise enge Bereiche (schmaler 1.000 m) ausgeschlossen, die bei differenzierterer und konkretisierter Informations- und Datenlage möglicherweise weiterhin berücksichtigt werden könnten. Daher werden kleinflächige Bereiche hoher Konfliktrisiken, die eine weitere Grobkorridorführung auf konfliktarmen Flächen verhindern, bei einem Mangel an Alternativen weiterhin mit einbezogen und als Engpass gekennzeichnet. Die Riegel und Engpässe werden in einem gesonderten Arbeitsschritt unter Einbeziehung weiterer Rauminformationen gezielt auf ihre Durchgängigkeit hin geprüft und im Folgenden erläutert. 2.2.2.1 Riegelprüfung Im F+E-Projekt dient die Riegelprüfung der frühzeitigen Überprüfung pauschaler Annahmen ob ihrer Beständigkeit bei näherer, jedoch mit zumutbarem Aufwand durchführbarer Überprüfung. Die Prüfung zielt auf die Möglichkeit, dass eine von der Typebene (der Flächen- und Raumkategorie) abgekoppelte Analyse der konkreten Flächen mit ihren Eigenschaften in einer Neubewertung der Konfliktrisiken resultieren könnte, wodurch die Riegelwirkung aufgehoben würde. Dazu werden zu den betreffenden Flächen detailliertere bzw. aktualisierte Informationen eingeholt, indem beispielsweise die konkreten Schutzgebietsziele im Hinblick auf ihre Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren von Freileitungen analysiert und die entsprechenden Flächenkategorien weiter differenziert werden und so realistischere Flächenbewertungen vorliegen. Dabei erfolgt eine sukzessive Detailprüfung zur Überprüfung der kritischen Bereiche (Riegel) auf Durchgängigkeit anhand einer Detailanalyse der zu querenden Bereiche mit hohem und sehr hohem Konfliktrisiko (KRK 6 und KRK 5). Dabei hängt der aufzubringende Aufwand davon ab, ob der betroffene Belang der planerischen Abwägung zugänglich ist oder aber strik30.04.2015 Seite 159 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik tes Recht darstellt. Das Überspannungsverbot nach der 26. BImSchV sowie das besondere Arten- und das Habitatschutzrecht nach BNatSchG sind striktes Recht. Siedlungsflächen, „die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind", dürfen durch HDÜ-Leitungsneubau nicht überspannt werden (§ 4 Abs. 3 26. BImSchV). Ebenso sind wesentliche Änderungen (z. B. Verstärkung sowie Zu- und Umbeseilung) in der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kinderhorten, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nur zulässig, wenn die Grenzwerte nach Anhang 1a zur 26. BImSchV eingehalten werden (§ 4 Abs. 1 26. BImSchV). Deshalb und weil rechtlich kein Ausnahmeverfahren vorgesehen ist, welches eine ausnahmsweise Zulässigkeit unter bestimmten Voraussetzung (wie im besonderen Arten- und Habitatschutzrecht) ermöglicht, verbleiben siedlungsflächenbezogene Riegel in der höchsten Konfliktrisikoklasse, der KRK 6 (100 % Tabu). In Niedersachsen ist bei der Planung von Trassen ein 400 m breiter Mindestabstand zu Wohngebäuden und sensiblen Nutzungen (u. a. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser) im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich sowie von 200 m Abstand zu Wohngebäuden, die im Außenbereich liegen (Abschnitt 4.2 Ziff. 07 der Anlage 1 zum LROP VO), einzuhalten. Der Abstand von 400 m 'kann' unterschritten werden, wenn ein gleichwertiger vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität gewährleistet ist oder wenn keine geeignete energiewirtschaftlich zulässige Trassenvariante die Einhaltung der Mindestabstände ermöglicht. Letzteres setzt eine Alternativenprüfung auf der der Trassenplanung vorgelagerten Ebene der Korridorplanung voraus, um den Beweis führen zu können, dass keine besseren Alternativen bestehen. Deshalb sind in Niedersachsen – wie auch aus Gründen des Wohnumfeldschutzes in anderen Bundesländern (s. Teil C 2.1.4.2) – die 400m-Abstandsflächen der KRK 5 zuzuordnen. In Bezug auf das FFH-Regime beinhaltet die Riegelprüfung die Auswertung der Natura2000-Schutzgebietsverordnung hinsichtlich der Überprüfung, ob: Arten, die gegenüber der Wirkungen empfindlich sind großflächige, nicht umgehbare Lebensraumtypen (Riegel) Lebensraumtypen (LRT) mit charakteristischen Arten, die gegenüber den Wirkfaktoren empfindlich sind prioritäre natürliche LRT oder prioritäre Arten als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt sind. Sind gegenüber den Wirkungen unempfindliche Arten bzw. unempfindliche charakteristische Arten oder überspannbare LRT (≤ 10 ha) als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt, so kann das Konfliktrisiko der konkreten Fläche abgesenkt werden. Die Höhe des neu zu bewertenden Konfliktrisikos wird unter Anwendung des Maximalwertprinzips gebildet. Die Neubewertung ergibt sich aus der höchsten KRK, die 'unter' dem Natura-2000-Gebiet liegt (s. Abb. 32). Seite 160 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Sind jedoch empfindliche Arten bzw. charakteristische Arten oder nicht-überspannbare LRT (> 10 ha) als Erhaltungsziel bzw. Schutzzweck genannt, so ist zu überprüfen, ob der Riegel im Ausnahmeverfahren überwindbar sein kann. Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob im Gebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten vorkommen, die vom Plan bzw. Projekt betroffen werden können. Trifft dies zu, kommen als überwiegende Interessen für eine Abweichung grundsätzlich nur solche in Betracht, die die menschliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit betreffen oder maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Sonstige Gründe sozialer oder wirtschaftlicher Art können nur Beachtung finden, wenn die zuständige Behörde über das Bundesumweltministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat (§ 34 Abs. 4 BNatSchG). Auch wenn der Realisierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Stromleitungen des BBPlG generell ein überragendes öffentliches Interesse zugesprochen wird (§ 1 Satz 3 NABEG), bedeutet das nicht, dass es keiner Prüfung hinsichtlich des Vorliegens von zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses der Planfestlegungen als Voraussetzung für eine FFHAusnahmeprüfung bedarf (vgl. BUNGE 2012, 42; PETERS et al. 2014a, 167). Demnach bedarf es einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des einerseits hohen Ranges des Natura-2000-Systems und der andererseits hochrangigen Trassenkorridore für die Bewältigung einer ökologischen Umgestaltung der Energieversorgung. Liegen keine zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses vor, die die menschliche Gesundheit oder die öffentliche Sicherheit betreffen oder maßgeblich günstige Auswirkungen auf die Umwelt haben, wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft. Ergibt die Prüfung, dass zwingende Gründe des überwiegenden Interesses vorliegen, setzt die Abweichungsentscheidung weiter voraus, dass keine zumutbare Alternative besteht (s. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff der Alternative im FFH-Recht wesentlich strenger ist als der fachplanerische Alternativenbegriff. Sofern sich ein Planungsziel, hier: ein Grobkorridor(abschnitt) an einem – aus Sicht des FFH-Regimes – günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lässt, so muss der ÜNB hiervon Gebrauch machen. Dabei sind laut Rechtsprechung auch Abstriche vom Gesamtziel des Plans, die eine bestimmte Alternative zur Folge hätte, in Kauf zu nehmen (z. B. längerer und damit weniger preisgünstiger (Grob-)Korridorverlauf).31 Das trifft jedoch nur auf eine solche Alternative zu, die erhebliche sonstige Vorteile bietet und deshalb deutlich besser einzustufen ist als die an sich angestrebte Lösung. Grundsätzlich kann ein Grobkorridorabschnitt also nicht schon deshalb aus der Untersuchung ausgeklammert werden, weil sich das Ziel der Planung nur noch weitgehend, aber nicht mehr vollständig erreichen lässt. Bei der Alternativenprüfung im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 S. 1 FFH-RL ist es unbestritten, dass dem Projekt- 31 Im NABEG wird als Zweck der BFP die Bestimmung von Trassenkorridoren für die im Bundesbedarfsplan nach § 12e Abs. 4 S. 1 EnWG als länderübergreifend oder grenzüberschreitend (…) gekennzeichneten Höchstspannungsleitungen normiert (§ 1 NABEG). Hiervon kann es in der BFP keine graduellen Abweichungen geben, weshalb das Gesamtziel des Plans aus der Zweckbestimmung des EnWG – auf den § 1 NABEG Bezug nimmt – herzuleiten ist: einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundene Stromversorgung (§ 1 EnWG). 30.04.2015 Seite 161 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik oder Planungsträger in gewissem Rahmen zugemutet werden kann, sein Ziel nicht vollständig zu erreichen, wenn sich die an sich erwarteten Beeinträchtigungen durch eine Alternative vermeiden lassen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 23.4.2014 – 9 A 25.12, NVwZ 2014, 1523, Rn. 78). Die FFH-Alternativenprüfung ist nicht Teil einer planerischen Abwägung (PETERS et al. 2014a, 167). Die Überwindbarkeit eines Riegels der KRK 5 im Ausnahmeverfahren ist also daran gebunden, dass keine zumutbare Alternative, den mit dem Plan oder Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, gegeben sein darf (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Das heißt, ein Grobkorridor mit einem durch das FFH-Regime begründeten Riegel der KRK 5 lässt sich nur überwinden, wenn alle anderen Grobkorridore ebenfalls mindestens einen solchen Riegel beinhalten. Liegen zumutbare Alternativen vor, wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft. Liegen keine zumutbaren Alternativen vor, wird der Riegel in die KRK 4 herabgestuft (s. Abb. 32). Ergibt die Durchsicht des Standarddatenbogens, dass im Gebiet weder prioritäre natürliche LRT noch prioritäre Arten vorkommen, ist zu prüfen, ob das Projekt bzw. der Plan aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Die relevanten Gründe des öffentlichen Interesses müssen die betroffenen Belange des Habitatschutzes deutlich überwiegen. Ist das nicht der Fall, wird der Riegel in die KRK 6 hochgestuft – womit vermutlich eher selten zu rechnen sein dürfte. Überwiegt hingegen das öffentlichen Interesses am Projekt die betroffenen Belange des Habitatschutzes, ist zu prüfen, ob zumutbare Alternativen gegeben sind. Kann das bejaht werden, wird der Riegel in diesem Grobkorridor(abschnitt) der KRK 6 zugeordnet. Liegen hingegen keine zumutbaren Alternativen vor, wird der Riegel der KRK 4 zugeordnet (s. Abb. 32). Seite 162 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 32: Habitatschutzrechtliche Riegelprüfung Ist das Ergebnis der Riegelprüfung, dass der Riegel der KRK 4 oder kleiner zugeordnet wird, so ist der Grobkorridor(abschnitt) grundsätzlich für die Etablierung habitatschutzrechtlich zulässiger Korridore geeignet. Wird der Riegel als Ergebnis der Riegelprüfung der KRK 6 zugeordnet, lässt sich dort kein zulässiger Korridor etablieren. 30.04.2015 Seite 163 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Im Rahmen der Riegelprüfung sind weiterhin Ziele der jeweiligen Landesplanung zu beachten, deren Verwirklichung durch den beabsichtigten Trassenkorridor beeinträchtigt oder gar vereitelt werden könnten. Dazu gehören insbesondere Festlegungen zur Siedlungsstruktur (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG mit weiteren Einzelheiten), zur angestrebten Freiraumstruktur (§ 8 Abs. 5 Nr. 2 ROG mit weiteren Einzelheiten), über Standorte und Trassen für Infrastrukturen, insbes. Verkehrsinfrastruktur sowie Verund Entsorgungsinfrastruktur. Diese Ziele der Raumordnung sind 'zu beachten' – wohingegen Grundsätze der Raumordnung, wie z. B. der Vorbelastungsgrundsatz, 'zu berücksichtigen' sind. Die Beachtenspflicht verlangt eine strikte Verbindlichkeit (entsprechend dem Regelungsgehalt des Zieles), die Berücksichtigungspflicht hingegen 'nur' eine Einstellung der Grundsätze in die gerechte Abwägung des Entscheidungsträgers (PETERS et al. 2014b, 47 f.). 2.2.2.2 Engpassprüfung Neben der Überprüfung von Riegeln sind räumlich enge Passagen, zu denen es innerhalb eines Grobkorridorabschnitts keine Alternativen gibt (s. Abb. 33), einer Detailprüfung bzgl. ihrer Durchgängigkeit zu unterziehen. Abb. 33: Seite 164 Engpassprüfung 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Bei der Engpassprüfung wird die Durchlässigkeit zwischendicht beieinanderliegenden Flächen bzw. Räumen hoher und sehr hoher Konfliktrisiken sowie technisch schwieriger Geländetopographie auf ihre Durchlässigkeit und Eignung als Vorhabensraum geprüft. Dafür wird die genaue Geländetopographie unter Einbezug zusätzlicher Daten (digitale Orthofotos und digitale Geländemodelle) wie auch der genaue Abstand zwischen den Flächen mit hohem und sehr hohem Konfliktrisiko bestimmt und damit die technische Realisierbarkeit einer Trasse vorab ermittelt. Wird eine durchlässige Mindestbreite von 200 m unterschritten, wird dieser Grobkorridorabschnitt für eine Freileitung nicht weiterverfolgt. Die Mindestbreite von 200 m weist zum einen genügend Fläche für den Bau, die Anlage und den Betrieb einer 380kV-Freileitung mit einer Trassenbreite von bis zu 85 m auf und eröffnet zum anderen die Möglichkeit, bei der Trassenfindung auf Ebene der Planfeststellung räumlich flexibel zu sein. An dieser Stelle wird der der Grobkorridorabgrenzung nachgelagerten Korridorabgrenzung schon insoweit vorweggegriffen, als dass hier eine großmaßstäbigere Betrachtung erforderlich ist und die Informations- und Datenlage konkretisiert werden muss. Hat sich das hohe oder sehr hohe Konfliktrisiko der betreffenden Flächen in der Riegel- und Engpassprüfung nicht bestätigt, können die entsprechenden Grobkorridorabschnitte als grundsätzlich durchgängig weiterverfolgt werden. 2.3 Abgrenzung geeigneter (alternativer) Korridore Nach der Abgrenzung der max. 15 km breiten Grobkorridore auf Grundlage der bewerteten Flächen- und Raumkategorien (Typebene), werden die Eigenschaften der Grobkorridorflächen im nächsten Schritt weiter qualifiziert und differenziert (Teil C 2.3.1), um auf dieser sodann verbesserten Informations- und Datengrundlage eine Neubewertung der Flächen des Grobkorridors (Teil C 2.3.2) vornehmen zu können, auf deren Grundlage dann alternative 500-1.000 m breiten Korridore abgegrenzt werden (Teil C 2.3.3). 2.3.1 Differenzierung und Konkretisierung der Belange innerhalb der Grobkorridore Weil der Untersuchungsraum nun nicht mehr die gesamte Ellipse, sondern auf die Grobkorridore eingegrenzt ist, kann eine detailliertere und flächenschärfere Analyse der realen Flächeneigenschaften – also nicht mehr auf der Typebene – in größerem Bearbeitungsmaßstab (≥ 1:100.000) erfolgen. Dazu wird die Informations- und Datengrundlage zu den konkreten Raum- und Flächeneigenschaften innerhalb der Grobkorridore z. B. durch Auswertung von Schutzgebietsverordnungen und bestehender Planungen sowie durch die Anforderung behördlicher Stellungnahmen erweitert. Das mündet in der räumlichen Zuordnung differenzierterer Flächen- und Raumkategorien. Differenziertere Flächenkategorien sind z. B. 'Vogelschutzgebiete mit freileitungsempfindlichen Vogelarten' und 'Vogelschutzgebiete ohne Vorkommen freileitungsempfindlicher Vogelarten'. Diesen zusätzlichen Flächen- und Raumkategorien werden im nächsten Schritt Konfliktrisikoklassen zugewiesen. 30.04.2015 Seite 165 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Die Informationen für die Definition dieser differenzierteren Flächen- und Raumkategorien wie auch für ihre Bewertung können z. B. aus Standarddatenbögen, aus Schutzgebietsverordnungen aber – je nach Verfahrensstand – auch aus der Antragskonferenz gezogen werden. Ferner bietet es sich z. B. an, Behörden zur Abfrage aktualisierter Daten und Planungen zu konsultieren. Durch das Hinzuziehen und die Zuweisung differenzierterer Flächen- und Raumkategorien und den damit verbundenen KRK können die tatsächlichen Raumeigenschaften realistischer abgebildet und bewertet werden. Der grundlegende indikatorbasierte Ansatz, die konkreten Flächen und Räume anhand von Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihrer Konfliktrisiken zu bewerten, wird dabei prinzipiell weiterverfolgt. 2.3.2 Neubewertung der Flächen innerhalb der Grobkorridore Durch die Aggregation der KRK der sich innerhalb der Grobkorridore überlagernden differenzierteren Flächen- und Raumkategorien erfolgt eine differenziertere und realistischere flächenbezogene Neubewertung der Konfliktrisiken innerhalb der Grobkorridore. Die Neubewertung betrifft nicht nur Flächen mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko, sondern auch Flächen mit mittlerem und geringem Konfliktrisiko. Durch die Konkretisierung und Differenzierung der Informations- und Datenlage wird jedoch nicht jede Flächenbewertung im Ergebnis verändert, weil nicht zu allen Flächen zusätzliche Informationen verfügbar gemacht werden bzw. nicht alle tatsächlichen Flächeneigenschaften von den vorab vorhabenübergreifend pauschal unterstellten Eigenschaften auf der Typebene abweichen. Es sind also nur stellenweise Veränderungen der Bewertungen zu erwarten. Anhand der verbesserten Datenlage können Flächen und Räume, die potenziell als Korridor geeignet sind, von solchen unterschieden werden, die hierfür weniger oder gar nicht geeignet sind und von der weiteren Untersuchung ausgeschlossen werden sollen. 2.3.3 Abgrenzung der Korridore (Alternativendefinition) Bei der Abgrenzung von Korridoren innerhalb der Grobkorridore wird grundsätzlich nach den gleichen Planungsgrundsätzen und Prämissen vorgegangen wie bei der Grobkorridorabgrenzung. Dabei wird jedoch in einem größeren Maßstab gearbeitet und der Verlauf der Korridore führt genau entlang der Flächen mit den geringsten Konfliktrisiken. Durch Verzweigungen und Verstrebungen einzelner Korridore untereinander entstehen zunächst mögliche Korridorführungen, die der konkreten Abgrenzung von Korridoren vorausgehen. Hierfür werden die innerhalb des Grobkorridors liegenden Flächen mit den höchsten KRK mit Hilfe des Geoinformationssystem (GIS) ausgeschnitten und stehen als Korridorfläche nicht mehr zur Verfügung. Ob das regelmäßig die Flächen der KRK 6 und KRK 5 betrifft oder ausschließlich die Flächen mit KRK 6, hängt von der verbleibenden Flächenkulisse als auch davon ab, ob diese in einem ausreichenden Maß alternative durchgängige Korridorführungen ermöglicht. Seite 166 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Auf Grundlage der verbleibenden Flächen werden dann – unter möglichst weitgehender Einbeziehung der Flächen mit den geringsten Konfliktrisiken – 1.000 m breite Korridore abgegrenzt. Auch hierbei hängt es von der verbleibenden Flächenkulisse ab, ob es möglich ist, durchgängige Korridorführungen ausschließlich aus Flächen mit geringem und sehr geringem Konfliktrisiko zu bilden (KRK1-3). Ist das nicht möglich, sind auch die Flächen mit mittlerem Konfliktrisiko (KRK 4) hierfür heranzuziehen. Bei der Abgrenzung wird zugleich der Grundsatz einer möglichst direkten Punktverbindung – nicht nur als projekt-, sondern hier vor allem als raumbezogener Belang – berücksichtigt. Insgesamt lässt sich der konkrete Arbeitsprozess der Korridorabgrenzung nur bedingt weiter normieren, so dass bei den Planern ein 'kreativer Spielraum' verbleibt. 2.4 Vergleichende Bewertung der alternativen Korridore Nach § 12 Abs. 1 NABEG enthält die Entscheidung der BNetzA über die BFP den Verlauf eines raum- und umweltverträglichen Korridors. Entsprechend der Gesetzesbegründung soll der entsprechende Korridor eine Breite von 500 bis 1.000 m aufweisen. Für den der Entscheidung zugrundeliegenden Vergleich alternativer Korridore lässt das zunächst auf relativ grobe Vergleichsparameter schließen. Allerdings ist das Ergebnis der BFP für die Planfeststellung bereits verbindlich (§ 15 Abs. 1 NABEG). Dies ist ungewöhnlich, da das Ergebnis der klassischen Raumordnungsverfahren, die landesplanerische Beurteilung, ein gutachterliches Urteil darstellt, von dem in der Planfeststellung auch abgewichen werden kann. Aus diesen Gründen müssen die Unterlagen zur BFP bereits möglichst konkrete Hinweise auf zukünftige Konflikte und deren Überwindbarkeit aufweisen, sodass der Vorzugskorridor im folgenden PFV auch Bestand hat. Dies stellt insbesondere für die mehrere hundert Kilometer langen HGÜ-Korridore eine große Herausforderung dar. Deswegen stellt sich die Frage, wie konkret die voraussichtlichen Umweltauswirkungen für den abschließenden Korridorvergleich ermittelt werden müssen und welche der die Alternativen kennzeichnenden Eigenschaften darüber hinaus in die vergleichende Bewertung einbezogen werden sollen. In der aktuellen Planungspraxis werden für den Alternativenvergleich unterschiedliche Bewertungsansätze verfolgt und teilwiese in Kombination angewendet (s. Teil B 3.1.6). Im Vordergrund stehen dabei die folgenden drei Ansätze: Quantitativer Vergleich anhand der Größe der hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Konfliktrisiken bewerteten Flächeneinheiten innerhalb der Korridore. Hier sind drei Varianten zu unterscheiden: Vergleich der Konfliktrisikobewertungen innerhalb der gesamten Korridorfläche, Vergleich der Konfliktrisikobewertungen der von einer fiktiven Trassenführung innerhalb der Korridore überspannten Flächen (in ha), Vergleich der Querungslängen (in m) fiktiver Trassen durch die mit einem bestimmten Konfliktrisiko bewerteten Flächen, 30.04.2015 Seite 167 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Vergleich anhand der Anzahl und Wirksamkeit der Barrieren bzw. Riegel, die mit der Trassenführung innerhalb der Korridore vermutlich nur schwer zu umgehen sind, Vergleich anhand der je Alternative prognostizierten qualitativen Konflikte, die mithilfe einer in die Korridore gelegten fiktiven Trassenachse ermittelt werden. Im Folgenden wird diskutiert, wie diese Bewertungsansätze für die BFP verwendet werden können. 2.4.1 Alternativenvergleich anhand der bewerteten Flächeneinheiten innerhalb der Korridore Entsprechend den Bestimmungen des NABEG ist als Ergebnis der Bundesfachplanung die Feststellung eines raumverträglichen Trassenkorridors erforderlich (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 NABEG). Dies spricht dafür, den Vergleich der alternativen Trassenkorridore auf der Grundlage aller innerhalb der Korridore vorliegenden Flächeneinheiten und deren Bewertung durchzuführen und jeweils deren quantitativen Flächenumfang zu ermitteln und gegenüberzustellen. Zur Veranschaulichung dient das folgende Beispiel (s. Abb. 34). Abb. 34: Fallbeispiel zur Veranschaulichung von Bewertungsparametern In der fiktiven Planungssituation stehen sich drei Korridorabschnitte bzw. Alternativen gegenüber. Dabei sind die realen Flächeneigenschaften beispielhaft hinsichtlich ihres Kon- Seite 168 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik fliktrisikos gegenüber den Wirkungen von Freileitungen bewertet und die jeweiligen KRK farblich dargestellt. Ermittelt man nun die quantitativen Flächengrößen für die KRK 6 'sehr hoch' und KRK 5 'hoch', ergibt sich die folgende Tab. 37. Die niedrigeren KRK werden für den Vergleich als nicht entscheidungsrelevant eingestuft und daher nicht in die Tabelle übertragen. Tab. 37: Flächenangaben der KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel, in ha) Siedlungsbereiche Nordalternative KRK 6 KRK 5 Mittelalternative KRK 6 KRK 5 Südalternative KRK 6 KRK 5 200 bzw. 400 m Abstandsfläche 11,06 NSG Siedlungsfreiflächen 8,02 19,08 44,29 44,29 10,86 6,84 43,01 0,76 0,66 0,59 GesamtKonfliktrisiko 17,70 43,67 0,00 1,35 Für die Nordalternative ergeben sich für die Kategorien 'Siedlungsbereiche', '200 bzw. 400 m Abstandsfläche' (um Siedlungsbereiche bzw. Einzelgehöfte) und 'NSG' betroffene Flächen im Umfang von 19,08 ha (KRK 6) und 44,29 ha (KRK 5), für die Mittelalternative 17,7 ha (KRK 6) und 43,67 ha (KRK 5) und für die Südalternative 1,35 ha (KRK 5). Vergleicht man die drei Korridoralternativen, stellt sich die Südalternative eindeutig am besten dar. Würde man jedoch nur die Nord- und die Mittelalternative vergleichen, könnte kein eindeutiges Ergebnis abgeleitet werden. Diese quantitative Auswertung kann dadurch erweitert werden, dass nicht nur die Flächen mit den jeweils höchsten Konfliktrisiken einbezogen werden, sondern auf alle Flächen und deren Bewertung ausgedehnt wird. Darüber hinaus kann auch berücksichtigt werden, wie viele Schutzgüter durch die Konflikte betroffen sein werden. Eine methodische Variation dieser quantitativen Auswertung besteht darin, dass nur die von einer Freileitung direkt überspannte Fläche in die Bewertung der Korridoralternativen einbezogen wird. Das setzt voraus, dass zuvor eine möglichst konfliktarme Trassenführung innerhalb des Korridors bestimmt wird. Konfliktarm deshalb, weil auch in der nachgelagerten Planfeststellung diejenigen Flächen für die Korridorführung ausgewählt werden, die die geringsten Konfliktrisiken aufweisen. Werden die üblichen Sicherheitsabstände verwendet, ergibt sich eine Trassen mit einer Breite von ca. 70 m. Als weitere methodische Variation kann der Vergleich auch anhand der Durchfahrungs- bzw. Querungslänge der einzelnen Flächeneinheiten vorgenommen werden (s. Tab. 38). Um die Querungslänge ermitteln zu können, muss allerdings eine fiktive Trassenlinie im Korridor verortet werden. Im Fallbeispiel (s. Abb. 34) wurde die Linie mittig in die Korridoralternativen gelegt. Es ist aber auch möglich, einen hinsichtlich der Konfliktintensität optimierten Verlauf anzunehmen. Vergleicht man nun die Nord- und die Mittelalternative mit Hilfe dieses Bewertungsansatzes, zeigt sich anhand der Durchfahrungslängen der Flächen- und Raumkatego- 30.04.2015 Seite 169 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik rien der KRK 6 und 5, dass nun – im Gegensatz zum Vergleich mit der gesamten Flächengröße der Korridore – der Mittelalternative der Vorzug zu geben wäre. Tab. 38: Durchfahrungslänge (in m) durch KRK 6 und KRK 5 (Fallbeispiel) Siedlungsbereiche Nordalternative (18.200 m) KRK 6 KRK 5 Mittelalternative (19.800 m) KRK 6 KRK 5 Südalternative (20.200 m) KRK 6 KRK 5 2.4.2 200 bzw. 400 m Abstandsfläche 284 NSG Siedlungsfreiflächen GesamtKonfliktrisiko 134 418 662 102 717 102 717 274 0 274 662 Ableitung von Barrieren und Riegeln Der Begriff 'Riegel' wurde im Umweltbericht zum Bundesbedarfsplan-Entwurf von Seiten der BNetzA erstmals 2012 verwendet (BNETZA 2012c). Dort werden im Rahmen der SUP unter Riegeln Verkettungen verschiedener hoch sensibler Bereiche verstanden, deren Querung durch eine Freileitungstrasse möglicherweise nicht zulässig ist. Beispiele hierfür sind Natura2000-Gebiete oder siedlungsnahe Räume. Ob diese Riegel gegenüber einer Stromtrasse tatsächlich ein nicht überwindbares Hindernis darstellen, kann abschließend jedoch erst auf den folgenden Planungsebenen auf der Grundlage genauerer Untersuchungen beurteilt werden (ebd., 6). Tab. 39: Symbolteil A B C Bedeutung der Bewertungsklasse für Riegel (BNetzA 2012c) Bedeutung Kein Riegel Hinweis: keine besondere Erwähnung im Symboltext Ein Riegel: Es besteht ein nicht umgehbarer Bereich, in dem mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Mehrere Riegel bzw. ein breiter Riegel: Es bestehen ein breiter bzw. mehrere nicht umgehbare Bereiche, in dem/ denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Dieses Konzept kann von der Bedarfsplanung auf die BFP übertragen werden. Im Grunde stellen Riegel einen Sonderfall der quantitativen Flächenbewertung dar, da die Flächen- und Raumkategorien mit den höchsten Konfliktrisikoklassen den Riegeln entsprechen. Untersucht man die drei Alternativen des Fallbeispiels (s. Abb. 34) auf Riegel (Abb. 35 und Tab. 40), ergeben sich für die Nordalternative drei Riegel, für die Mittelalternative zwei Riegel und für die Südalternative kein Riegel. Dieses Ergebnis unterstützt die bisherige Einschätzung, die der Mittelalternative einen Vorrang zuspricht. Seite 170 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 35: Darstellung von Riegeln Tab. 40: Riegel in den drei Korridoralternativen Nordalternative Riegel Mittelalternative Riegel Südalternative Riegel Siedlungsbereiche 200 bzw. 400 m Abstandsfläche NSG Siedlungsfreiflächen GesamtKonfliktrisiko 1 1 1 3 1 1 2 0 Falls zwei Korridorabschnitte eine vergleichbare Anzahl Riegel aufweisen, empfiehlt es sich, die jeweilige Flächen- und Raumkategorie mit sehr hohem und hohem Konfliktrisiko detaillierter hinsichtlich ihrer realen Ausprägung zu untersuchen. Hierfür bietet sich bspw. die Auswertung weiterer flächenbezogener Daten (wie etwa einer Schutzgebietsverordnung) oder Informationen der jeweiligen Naturschutzbehörden an. Ggf. sind gezielte Kartierungen in Betracht zu ziehen. Dies kann dazu führen, dass eine bestimmte Flächenbewertung abgestuft wird, weil sie gegenüber einer Freileitung doch kein unüberwindbares Hindernis darstellt, wie zunächst standardmäßig unterstellt wurde. 2.4.3 Alternativenvergleich anhand qualitativer Konflikte Die Vorgehensweise, qualitative Konflikte mithilfe einer in die Korridore gelegten fiktiven Trassenachse zu ermitteln, ist in der Planungspraxis sehr gebräuchlich. Im ROV der 380-kVHöchstspannungsleitung Wahle-Mecklar (Abschnitt Niedersachen) wurden ausgehend von einer konkret definierten Trassenführung sogar Detailuntersuchungen durchgeführt, um in besonders kritischen Situationen den Nachweis der Durchgängigkeit zu führen (PIEGSA 06.06.2013, mündl.). In ähnlicher Weise wurde bei allen untersuchten Verfahren eine fiktive Trassenachse unterstellt und mit deren Hilfe konkrete Auswirkungen ermittelt (s. Teil B 3.1.6). Das ergaben auch die Experteninterviews (s. Teil B 3.2). Sieben der befragten Be30.04.2015 Seite 171 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik hördenmitarbeiter stufen eine fiktive Trassenachse in der Mitte des geplanten Korridors als wichtiges methodisches Hilfsmittel ein, um die unterschiedlichen Auswirkungen der zukünftigen Höchstspannungsleitung abzuschätzen. In zwei Verfahren konnte mit Hilfe einer konkreten Trasse flächenscharf belegt werden, dass eine Leitung auch in einem konfliktträchtigen Korridor realisiert werden kann. Demgegenüber war nur ein Mitarbeiter der Ansicht, dass eine Trassenachse nicht notwendig sei, um die Eignung eines Korridors zu prüfen. Wie bereits oben dargestellt, ist die Bestimmung eines Korridors und nicht eines konkreten Trassenverlaufs Ergebnis der BFP. Es ist daher eine grundsätzliche methodische Frage, ob man bereits auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung eine fiktive Trassenachse in der Korridormitte annimmt, die die vollständige Berücksichtigung der Raum- und Umweltsituation suggeriert. Dabei können Flächen- und Raumkategorien mit sehr hohen und hohen Konfliktrisiken innerhalb des Korridors liegen, ohne dass sich dies im Ergebnis niederschlagen würde. 2.5 Methodik der Kostenberechnung 2.5.1 Konventionelle Kostenbewertung und ihre Bestandteile Eine komplexe Kostenbewertung der Gestaltungsvarianten von Stromübertragungstrassen wird in der Regel auf der Basis der Life-Cycle-Cost-Analyse (Lebenszykluskostenanalyse) der alternativen Leitungsauslegungen vorgenommen. Mit Hilfe einer Lebenszyklusanalyse lässt sich eine Vielzahl von Umweltauswirkungen erfassen, die direkt oder indirekt mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verbunden sind. Dabei sind zunächst alle Lebensphasen des zu untersuchenden Produkts relevant. Neben der Herstellung des Produkts selbst sind beispielsweise auch die Produktion und Anlieferung der benötigten Rohstoffe ('Upstream Prozesse') sowie seine Distribution, Nutzung und Entsorgung ('Downstream Prozesse') zu berücksichtigen (HENKEL 2012). In Bezug auf die Kosten bedeutet die Lebenszykluskostenanalyse, dass nicht nur die reinen Investitionskosten eines Projekts zum Leitungsbau, sondern auch die Betriebskosten und die Nachlaufkosten in die Betrachtung einbezogen werden. Somit ermöglicht die Lebenszykluskostenanalyse die Berechnung der Kosten eines Systems über seine gesamte Lebensdauer hinweg. Im Rahmen der Lebenszykluskostenanalyse werden folgende Lebensphasen der Kabel bzw. der Freileitung und der damit zusammenhängenden Kosten betrachtet: I. Vorlaufphase Investitionskosten für: i. Planung, Projektierung, Beschaffung, Montage, Errichtung Seite 172 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik II. Betriebsphase Betriebskosten: i. Unterhaltskosten und Wartungskosten ii. Verlustkosten iii. Kosten durch Nichtverfügbarkeit III. Nachlaufphase Nachlaufkosten: i. Rückbaukosten und Entsorgungskosten ii. Ausgleichskosten für Eingriffe in die Natur und Landschaft Investitionskosten sind Kosten, die zum Bau einer Leitung aufgebracht werden müssen, bevor diese in Betrieb genommen wird. Neben den reinen Materialkosten zählen hierzu u. a. auch die Planungs-, Errichtungs- und Montagekosten. Je nach betrachtetem Zeithorizont sind Re-Investitionen nach Ablauf der jeweiligen Lebensdauer enthalten. Betriebskosten sind die Kostenaufwendungen, die während der Betriebsphase entstehen. Hierzu zählen Wartungs-, Unterhaltungs- und Verlustkosten. Die vollständige Betrachtung inkludiert aber auch Kosten, die durch die Nichtverfügbarkeit einer Anlage entstehen. Nachlaufkosten sind Kosten für Stilllegung und Entsorgung der Leitung sowie die Kosten zum Ausgleich der Eingriffe in die Natur. Gesamtkosten sind alle Kosten, die durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage verursacht werden. Enthalten sind Investitions-, Betriebs- und Nachlaufkosten. Die Investitions- bzw. Nachlaufkosten haben einen einmaligen Charakter, d. h. sie ergeben sich einmal am Anfang bzw. am Ende des Lebenszyklus der Systeme. Im Gegensatz dazu haben Betriebskosten einen sich wiederholenden Charakter, da sie periodisch (jährlich) in gleicher Höhe anfallen. Die mit einer Investition zusammenhängenden Zahlungen (Ausgaben und Einnahmen) sind in der Regel ungleichmäßig über die Zeit verteilt. Ein Vergleich der Zahlungen ist nur möglich, wenn sie auf den gleichen Betrachtungszeitpunkt, als Regel die Gegenwart, bezogen werden (HEROLD 2005). Es gibt keine international harmonisierte Methode zur Durchführung der Lebenszykluskostenanalyse. Das gängige Verfahren ist die Analyse auf der Grundlage der Kapitalwertmethode (Barwertmethode). 30.04.2015 Seite 173 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Der Kapitalwert (Barwert) ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen. Er wird durch Abzinsung der zukünftigen Zahlungen und anschließendes Summieren ermittelt. Bei der Kapitalwertmethode werden unterschiedliche Zahlungen, die mit der Lebensdauer eines Systems verbunden sind, auf den Zeitpunkt Null bzw. den Entscheidungszeitpunkt abgezinst. Dabei werden sowohl die Einnahmen (E) als auch die Kosten (K) berücksichtigt. C E K 1 p (5.1) mit C0 – Kapitalwert, Et – Einnahmen bis Ende der Periode t, Kt – Auszahlungen bis Ende der Periode t, p – Kalkulationszinsfuß, t – Periode, n – Nutzungsdauer. Einnahmen treten beim Betrachten der Stromübertragungstrassen praktisch nicht auf. Der ÜNB darf zwar Gewinne erwirtschaften, diese betragen aber laut der Netznutzungsverordnung nur wenige Prozente. Aus diesem Grund wird normalerweise auf die Berücksichtigung der Einnahmen in der Lebenszykluskostenanalyse der Auslegungsvarianten der Übertragungsleitungen verzichtet. Unter diesem Aspekt müssen lediglich die Kosten, d. h. die Ausgaben des Systems in Betracht gezogen werden. Somit reduziert sich die Formel (5.1) auf: C (5.2) Es sei angemerkt, dass die Kostenzusammensetzung nicht immer einheitlich erstellt wird. Nur in wenigen Fällen werden die Nachlaufkosten berücksichtigt. Somit werden die Gesamtkosten nur anhand der Investitions- und Betriebskosten gebildet. Es sei weiterhin angemerkt, dass die Gesamtkosten ausschließlich betriebswirtschaftliche und nicht volkswirtschaftliche Kosten, die durch Errichtung und Betrieb einer Anlage verursacht werden, beschreiben. Auf die volkswirtschaftlichen Kostenbetrachtungen (Werte von Flächen/Boden, Wert von Landschaft etc.) wird bei der konventionellen Kostenanalyse im Leitungsbau kaum eingegangen. Manchmal wird sogar ganz auf die Lebenszykluskostenanalyse beim wirtschaftlichen Vergleich der Auslegungsvarianten von Stromübertragungsleitungen verzichtet. In diesem Falle erfolgt der Kostenvergleich allein auf der Grundlage der Investitionskosten. In NOVITSKIY et al. (2012) wurde die aktuelle wissenschaftliche Sachstandslage zum Thema 'Netzausbau im Höchstspannungs-Transportnetz' von den Autoren des vorliegenden F+E- Seite 174 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Projektberichts anhand eines Studiensets, das auf der Basis von 176 publizierten Dokumenten erstellt wurde, in Bezug auf die Kostenbewertung analysiert. Anhand der durchgeführten Analyse wurden die statistischen Verteilungen der im betrachteten Studienset angegebenen Kostenzahlenwerte erstellt, die zur Charakterisierung der relevanten Kostenaufwendungen verwendet werden können. Es wurden folgende charakteristischen Kosten für die 380-kV-Freileitungstrassen festgestellt: Investitionskosten: 0,4-1,4 Mio. €/km Betriebskosten: 0,5-99 T€/km/a (unter 55 T€/km/a in über 80 % der Fälle) Gesamtkosten: 0,4-8,5 Mio. €/km (1 bis 2,6 Mio. €/km in über 80 % der Fälle) Für die 380-kV-Kabeltrassen ergaben sich aus der Analyse (NOVITSKIY et al. 2012) folgende Wertebereiche: Investitionskosten: 1-30 Mio. €/km (4 bis 10 Mio. €/km in über 60 % der Fälle Betriebskosten: 0,5-500 T€/km/a (unter 50 T€/km/a in über 70 % der Fälle) Gesamtkosten: 2-40 Mio. €/km (5 bis 11 Mio. €/km in über 65 % der Fälle) 2.5.2 Technologiebedingte Wirkintensitäten der Anlagen unter dem Aspekt der Kostenbewertung Sämtliche Wirkfaktoren hinsichtlich der entstehenden Kosten beim Leitungsbau wurden in Teil C 2.5.1 schon kurz angedeutet. Tab. 41 verdeutlicht die Struktur der Investitionskosten am Beispiel der doppelsystemigen 380-kV-Freileitung mit den konventionellen Vierer-Bündelleitern Al/St 4x435/55 mm2. Aus Tab. 41 geht hervor, dass die Materialkosten den größten Anteil der Investitionskosten betragen. Weiterhin wird deutlich, dass die Material- und Investitionskosten von der Leitungslänge linear abhängig sind. Tab. 41: Struktur der Investitionskosten/380-kV-Freileitung, 2 Systeme (SCHAU et al. 2006) 1 km Bezeichnung Montageleistung, inkl. Materialbeistellung, außer Maste (Leiterseile, Armatur, LWL-Kabel etc.) Stahl für Maste (120 t/km), einschl. Werkbeschichtung zum Korrosionsschutz Beseilung Trassierungsleistungen SUMME 30.04.2015 Einzelpreis T€ 3 km Kosten T€ 5 km Kosten % 56,16 T€ Kosten % 56,16 T€ % 56,16 415/km 415 216/km 216 29,23 648 29,23 1.080 29,23 96/km 12/km 96 12 739 12,99 1,62 100,00 288 36 2.217 12,99 1,62 100,00 480 60 3.695 12,99 1,62 100,00 1245 2.075 Seite 175 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Die Struktur der Investitionskosten für den Bau der 7-systemigen 380-kV-Kabelleitung illustriert Tab. 42. Die 7-systemige 380-kV-Kabelleitung stellt ein Äquivalent der in der Tab. 41 berücksichtigten 2-systemigen 380-kV-Freileitung hinsichtlich der Übertragungsfähigkeit dar. Es sei angemerkt, dass es unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Entwicklung grundsätzlich möglich wäre, die Anzahl der erforderlichen Kabelsysteme zum heutigen Zeitpunkt auf fünf oder sogar vier Systeme zu reduzieren. Tab. 42: Struktur der Investitionskosten /380-kV-Kabelleitung, 7 Systeme (SCHAU et al. 2006) Bezeichnung 380-kV-Kabel (einphasig) Muffen Endverschlüsse Cross-Bonding-System Inbetriebnahme-Prüfung Kabelübergangsfeld Ersatzteile Muffenbauwerke Kabelgraben Rückfüllung Betonabdeckung Projektierung SUMME Einzelpreis T€ 480/km 74/Stck. 72/Stck. 100/Stck. 70/Stck. 444/Stck. Pauschal 40/Stck. 32/km 36/km 38/km 20/km 1 km 3 km 5 km Kosten Kosten Kosten T€ 10.080 1.554 3.024 700 490 8880 534 280 224 252 266 36 26.304 % 38,32 5,91 11,50 2,66 1,86 33,76 2,03 1,06 0,85 0,96 1,01 0,14 100,00 T€ 30.240 7.770 3.024 2.100 490 8880 534 1.400 672 756 798 108 56.724 % 53,31 13,70 5,33 3,70 0,86 15,65 0,94 2,47 1,18 1,33 1,41 0,19 100,00 T€ 50.400 13.986 3.024 3.500 490 8880 534 2.520 1.120 1.260 1.330 180 87.144 % 57,84 16,05 3,47 4,02 0,56 10,19 0,61 2,89 1,29 1,45 1,53 0,21 100,00 Aus Tab. 42 wird ersichtlich, dass die Aufwendungen für das Kabel mit dem Zubehör das Gros der Investitionskosten ausmachen. Aus der Tabelle geht weiterhin hervor, dass sich die Kosten der Kabelübergangsfelder mit der Erhöhung der Leitungslänge reduzieren und voraussichtlich ab ca. 10 km im Vergleich mit den Material- bzw. Komponentenkosten vernachlässigt werden können. Es ist anzumerken, dass die Kosten der Blindleistungskompensationsanlagen für die Kabelleitungslängen ab ca. 40 km (SCHAU et al. 2006) zusätzlich in Betracht gezogen werden müssen. Die Betriebskosten beinhalten Unterhalts-, Wartungs-, Verlust- und Nichtverfügbarkeitskosten. Die Kosten der planmäßigen Reparaturarbeiten können als ein Bestandteil der Wartungskosten berücksichtigt werden. Die außerplanmäßigen Reparaturarbeiten werden normalerweise bei der Kostenbewertung nicht betrachtet. Eine Spezifizierung der Unterhaltskosten kann in Form eines prozentualen jährlichen Anteils der Investitionskosten berücksichtigt werden. Die Unterhaltskosten umfassen Personal-, Instandhaltungs- und sonstige Kosten (Steuern, Versicherungen, Verwaltungsgemeinkosten). In SCHAU et al. (2006) werden die Unterhaltskosten gemäß den Angaben des Netzbetreibers pauschal mit 1,5 % der relevanten Investitionskosten eingeschätzt. Seite 176 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Die Wartungskosten werden ebenfalls pauschal bewertet. Sie betragen beispielsweise 2.000,- €/(km a) für die in der Tab. 41 betrachteten Freileitungsabschnitte und 500 €/(km a) für die Kabelabschnitte aus der Tab. 42. Die Verlustkosten hängen von der Auslegung sowie von den geplanten Betriebszuständen der Übertragungsleitung ab. Abb. 36 verdeutlicht die Zusammensetzung der Verluste in einer Stromübertragungsleitung. Abb. 36: Prinzipielle Zusammensetzung der Gesamtverluste in einer Leitung Die Gesamtverluste in einer Stromübertragungstrasse setzen sich aus den lastabhängigen, lastunabhängigen und zusätzlichen Verlusten zusammen. Es ist weiterhin zwischen den Leistungsverlusten und den Arbeitsverlusten zu unterscheiden. Leistungsverluste – auch Verlustleistung genannt – ist die Differenz zwischen der am Leitungsanfang eingespeisten Leistung und der am Leitungsende abgenommenen Leistung. Arbeitsverluste – auch Verlustenergie, Verlustarbeit, Energieverluste genannt – ist das Integral der gesamten Leistungsverluste über die Betrachtungszeit. Im Hinblick auf die Kostenbewertung werden oft die Arbeitsverluste per annum betrachtet. Lastabhängige Verluste – auch stromabhängige oder Joule'sche Verluste genannt – sind die Leistungsverluste, die zur Erwärmung von leitenden Teilen bei der Stromübertragung führen und quadratisch vom übertragenen Stromwert abhängig sind. 30.04.2015 Seite 177 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Lastunabhängige Verluste – auch spannungsabhängige oder Leerlaufverluste genannt – sind die Leistungsverluste, die im Isolierungsmedium entstehen und von der angelegten Spannung abhängig sind. Dazu werden auch die Verluste von den Ableitströmen über die Isolatorenoberflächen sowie die Korona-Verluste gezählt. Zusatzverluste sind die Verluste in Kabelschirmen und in Kompensationsdrosseln sowie der für die Kabelkühlung erforderliche Leistungsverbrauch. Diese Verluste treten nur bei Erdkabelleitungen auf. Die physikalische Zusammensetzung der Verluste bestimmt die Abhängigkeit der Zahlenwerte zur Charakterisierung von Verlusten sowohl vom Leitungsdesign (Leitermaterial, Leiterquerschnitt, Anzahl von Systemen, Blindleistungskompensation, Kühlung etc.) als auch von der Betriebsführung der Leitung (Betriebsspannungswerte, Stromauslastung). Außerdem sind die Verluste witterungsabhängig. Abb. 37 verdeutlicht den Zusammenhang zwischen der Stromauslastung (I/Imax = 3600 A) und den gesamten Leistungsverlusten PV in der Stromübertragungstrasse (NOVITSKIY et al. 2012). Der Zahlenwert von 3600 A ist die maximal zulässige Dauerstrombelastung Imax der betrachteten Leitung. Aus Abb. 37 ist zu erkennen, dass das Verhältnis (PV FL / PV Kab) zwischen den gesamten Leistungsverlusten in den jeweiligen Freileitungs- und Erdkabelleitungsvarianten direkt von der aktuellen Leitungsbelastung abhängig ist. Im Bereich von 0 bis 0,45 der maximal zulässigen Dauerstromlast sind die Gesamtverluste in der Erdkabelleitung höher. Im Belastungsbereich von über 0,45 sind die Gesamtverluste in der Freileitung höher. Die in Abb. 37 dargestellten Abhängigkeiten gelten grundsätzlich für alle Freileitungs- und Erdkabelleitungsalternativen. Die genaue Lage des Schnittpunktes der relevanten Kurven im Diagramm sowie die konkreten Verlustwerte hängen von den Auslegungsmerkmalen ab. Seite 178 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik PV in MW 1,8 3,6 1,6 3,2 1,4 2,8 1,2 2,4 2 1 0,8 1,6 0,6 1,2 0,4 0,8 0,2 0,4 PV FL / PV Kab 4 2 0 0 0 0,2 0,4 0,6 0,8 1 I / (Imax = 3600 A) Kabel 6x(3x1x2500 mm2) Abb. 37: Freileitung 2x(3x4x435/55) (Pv FL / Pv Kab) Gesamte Leistungsverluste in einer Stromübertragungstrasse in Abhängigkeit von der Leitungsauslastung (nach NOVITSKIY et al. 2012) Aus Abb. 37 ist abzuleiten, dass die Laständerung über ein bestimmtes Zeitintervall (z. B. Jahreslastprofil) für die Ermittlung des Verhältnisses zwischen den Erdkabelleitungs- und Freileitungsverlusten maßgebend ist. Darauf basierend kann ein Jahresverlustprofil erstellt werden. Da ein exaktes Lastprofil, insbesondere für die neu geplanten Stromübertragungstrassen, oft unbekannt ist, werden zur Einschätzung des Verlustverhältnisses üblicherweise die mittleren oder maximalen Belastungswerte verwendet. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die mittlere Auslastung der Leitung in manchen Fällen nur etwa 0,3 des maximalen Belastungswertes beträgt, werden oft kontroverse Aussagen bezüglich der Verlustanalyse in verschiedenen Studien abgeleitet. Eine vereinfachte Ermittlung der Arbeitsverluste als Multiplikation des mittleren Leistungsverlustwertes (oft nach mittlerer Last berechnet) mit der Jahresstundenzahl von 8760 h ergibt das gleiche Verhältnis zwischen den Verlustzahlenwerten in den Leitungsalternativen wie bei der Betrachtung der relevanten Leistungsverluste. K v' Pv' * 8760 * k P' v wobei (5.3) k P' v Arbeitsverlustkosten ( Euro / kWh), Pv' Leistungsverluste (kW ) sind. Die Ermittlung der Arbeitsverluste auf der Basis der maximalen Leistungsverlustwerte (oft nach maximaler Last berechnet) erfordert das Einbeziehen in die Betrachtung weiterer Größen wie die Verluststundenzahl bzw. das Verhältnis zwischen den Arbeitsverlusten und den 30.04.2015 Seite 179 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik maximalen Leistungsverlusten während eines Jahres oder der Arbeitsverlustfaktor (auch Arbeitsverlustgrad genannt – das Verhältnis zwischen den Arbeitsverlusten und dem Produkt von maximalen Leistungsverlusten mit der Nenndauer, auf die sich die Angabe der Arbeitsverluste bezieht. Für ein Jahr beträgt die Nenndauer 8760 h) sowie die separate Berücksichtigung von lastabhängigen und lastunabhängigen Verlusten. Das nach diesem Weg ermittelte Verhältnis zwischen den Arbeitsverlustwerten wird sich im allgemeinen Fall vom Verhältnis für die relevanten Leistungsverlustwerte unterscheiden. Es sei angemerkt, dass sowohl die Verluststundenzahl als auch der Arbeitsverlustfaktor in der Planungsphase oft unbekannt sind. Weil hauptsächlich die Arbeitsverluste die Verlustkosten bestimmen, muss ein besonderes Augenmerk auf die Ermittlung der Arbeitsverlustwerte gelegt werden. Ein völlig korrekter Weg wäre die Ermittlung des Arbeitsverlustwerts anhand des Jahresverlustprofils, das in der Planungsphase auch oft unbekannt ist. Tab. 43 stellt die Zusammensetzung der Betriebskosten (Kapitalwerte) für das Beispiel der 2systemigen 380-kV-Freileitung dar (SCHAU et al. 2006). Aus Tab. 43 ist deutlich erkennbar, dass die Verlustkosten den größten Anteil der dargestellten Betriebskosten ausmachen. Tab. 43: Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Freileitung, 2 Systeme 1 km Kosten Bezeichnung Unterhaltskosten Wartungskosten Verlustkosten SUMME T€ 217 39 720 976 % 22,23 4,00 73,77 100,00 3 km Kosten T€ 647 117 2.150 2.914 5 km Kosten % 22,20 4,02 73,78 100,00 T€ 1.078 194 3.584 4.856 % 22,20 4,00 73,81 100,00 Tab. 44 stellt die Zusammensetzung der Betriebskosten (Kapitalwerte) für das Beispiel der 7systemigen 380-kV-Kabelleitung dar (SCHAU et al. 2006). Tab. 44: Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Kabelleitung, 7 System 1 km Kosten Bezeichnung Unterhaltskosten Wartungskosten Verlustkosten SUMME T€ 7.615 10 632 8.256 % 92,23 0,12 7,65 100,00 3 km Kosten T€ 16.421 29 1888 18.338 5 km Kosten % 89,54 0,16 10,30 100,00 T€ 25.227 48 3147 28.422 % 88,76 0,17 11,07 100,00 Aus Tab. 44 wird deutlich, dass die Unterhaltskosten und eben nicht die Verlustkosten den größten Anteil der Betriebskosten bei den betrachteten Kabelleitungen bilden. Grund dafür sind offensichtlich die deutlich höheren Werte der jeweiligen Investitionskosten für den Kabelleitungsbau im Vergleich zu den Investitionskosten des Freileitungsbaus. Eine Vernachlässigung der Unterhaltskosten ändert die Kostenverhältnisse beim Kabelleitungsbau markant. Das illustriert Tab. 45, die auf den Ergebnissen der Studie von BRAKELSeite 180 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik basiert. In BRAKELMANN (2009) wurden die Unterhaltskosten nicht berücksichtigt. Unter der Vernachlässigung der Unterhaltskosten dominieren die Verlustkosten in den Betriebskosten sowohl bei den Kabel- als auch bei den Freileitungen. MANN Tab. 45: Betriebskosten ohne die Nichtverfügbarkeitskosten, 380-kV-Leitung (nach BRAKEL2009) MANN Bezeichnung Wartungskosten Verlustkosten SUMME Unterhaltskosten SUMME Freileitung Kosten T CHF % 0.195 3,23 5.867 96,77 6.063 100,00 328 5,41 6.391 105,41 Kabelleitung Kosten T CHF 0.062 1.570 1.632 2.219 3.851 % 3,80 96,20 100,00 135,99 235,99 Aus Tab. 45 wird weiterhin ersichtlich, dass sich die summarischen Betriebskosten (Kapitalwerte) unter der Berücksichtigung der Unterhaltskosten in der Höhe des jährlichen Anteils von 1,5% der Investitionskosten, der Teuerungsrate von 5% über die Lebensdauer der 380kV-Leitung von 80 Jahren mehr als verdoppeln. Die nach (5.2) ermittelten Unterhaltskosten für die Kabelleitung werden in den Betriebskosten dominieren. Aus Tab. 45 ist auch zu ersehen, dass die Berücksichtigung der Unterhaltskosten die Dominanz der Verlustkosten in der Betriebskosten-Zusammensetzung für die Freileitung nicht ändert. Die Frage, ob und in welcher Höhe die Unterhaltskosten in der Zusammensetzung der Betriebskosten berücksichtigt werden sollen, ist noch offen. Nur wenige Studien beziehen die Unterhaltskosten bei der Bestimmung von Betriebskosten mit ein. Unter diesem Aspekt illustriert Tab. 45 die heutzutage weit verbreitete Aussage, dass die Verlustkosten das Gros der Betriebskosten betragen. Der Einfluss der Nichtverfügbarkeitskosten auf die Betriebskosten wird im nachfolgenden Abschnitt näher betrachtet. 2.5.3 Kostentechnische Betrachtung der Versorgungsunterbrechungen bzw. der nicht zeitgerecht gelieferten Energiemenge Versorgungssicherheit ist in der Elektrizitätswirtschaft ein umfassender Begriff, der die Gesamtsicht auf die Situation der Stromverbraucher widerspiegelt: Versorgungssicherheit ist gegeben, wenn die Verbraucher unterbrechungsfrei und nachhaltig, d. h. derzeit und zukünftig, ihren Bedarf an elektrischer Energie decken können (CONSENTEC 2008). 30.04.2015 Seite 181 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Zur Charakterisierung der Versorgungssicherheit wird ein spezieller mathematischer Apparat der Zuverlässigkeitstheorie verwendet. Die Bezeichnungen der charakteristischen Kenngrößen unterscheiden sich z. T. bei verschiedenen Autoren, die Grundbegriffe bleiben jedoch unberührt. Zu den Grundbegriffen gehören die Ausfallrate und die Instandsetzungsrate (VDN 2007): = 1 / t1 (5.4) = 1 / t0 (5.5) h0 = 1 / (t1 + t0) (5.6) d0 = t0 / (t1 + t0) = h0 t0 (5.7) V = 1 - d0 (5.8) mit t1 – t0 – h0 – d0 – mittlere Betriebszeit, mittlere Ausfallzeit (Ausfalldauer), auch die Unterbrechungsdauer TU genannt, mittlere Ausfallhäufigkeit, auch die Unterbrechungshäufigkeit HU genannt, mittlere jahresanteilige Ausfalldauer oder Nichtverlässlichkeit, auch die Zeitdauer der auf ein Jahr bezogenen statistischen Nichtverfügbarkeit QU genannt, Verlässlichkeit, auch Verfügbarkeit genannt. V– Es sei angemerkt, dass die mittlere Betriebszeit t1 in den meisten praktischen Fällen viel größer als die mittlere Ausfallzeit t0 ist. Daraus ergibt sich die Näherungsgleichung ≈ h0 (5.9) In der größten veröffentlichten Sammlung der statistischen Zuverlässigkeitskenndaten von deutschen elektrischen Netzen (VDN 2004) werden die folgenden Verfügbarkeitskenngrößen zusammengefasst: die Unterbrechungsdauer TU [min], die Unterbrechungshäufigkeit HU [1/a] die Zeitdauer der auf ein Jahr bezogenen statistischen Nichtverfügbarkeit QU [min/a]. Internationale Bezeichnungen für diese Größen (auch DISQUAL-Kenngrößen genannt) sind entsprechend CAIDI, SAIFI und SAIDI (SCHUBERT et al. 2008). Es ist zu unterscheiden zwischen den stochastischen (störungsbedingten) und deterministischen (wartungsbedingten) Anteilen der Nichtverfügbarkeit einer Leitung. Trotz der offensichtlichen Tatsache, dass die Leistungsübertragung zum Kunden sowohl störungs- als auch wartungsbedingt nicht erfolgen kann, wird die Statistik zu den deterministischen Versorgungsunterbrechungen leider nicht immer zusammengefasst und veröffentlicht. Seite 182 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Gemäß der Definition von VDEW/VDN bedeutet eine Versorgungsunterbrechung die Unterbrechung der Spannung am Anschlusspunkt eines Endkunden für mehr als eine Sekunde (WIRTZ 2007). Unter Berücksichtigung des von Netzbetreibern empfohlenen Wertes des maximal zulässigen Leistungsabwurfs von 3000 MVA und des üblichen Leistungsfaktors von 0,95 ergibt sich daraus der Wert der nicht zeitgerecht gelieferten Energie von W = 0,79 Megawattstunden (MWh). Im Jahre 1968 wurde von ZOLLENKOPF das sogenannte Zollenkopf-Kriterium vorgeschlagen, um die Versorgungssicherheit der elektrischen Einspeisung in Abhängigkeit von der Unterbrechungsdauer und von der dadurch verursachten Minderung der Energielieferung einheitlich charakterisieren zu können. Dieses Kriterium ist im Distribution Code Schweiz (DC-CH 2011) als Empfehlungsrundlage für die Netzausbauplanung aufgenommen. Abb. 38 und Abb. 39 stellen die Beispiele der Zollenkopf-Diagramme dar. In Abb. 38 und Abb. 39 werden die jährlichen störungsbedingten Ausfalldauern der 1- und 2systemigen 380-kV-Freileitungen in Abhängigkeit von der Leitungslänge dargestellt. Es wird die maximale Dauerlast der Freileitung von 3000 MVA berücksichtigt. Die Werte der jährlich zu erwartenden nicht zeitgerecht gelieferten Energie werden wie folgt ermittelt: W1= ·TU1 l (5.10) für die 1-systemige Freileitung und W12= ·TU12 l (5.11) für die 2-systemige Freileitung, wobei = 0,00353 [1/a·km] = 0,00028 [1/a·km] die jeweilige jährliche Ausfallrate, TU1 = 2,94 [h], TU12 = 6,64 [h] die jeweilige jährliche Ausfalldauer, l, [km] die Länge der Freileitung darstellt. Die Zahlenwerte und TU wurden aus VDN (2004) übernommen. Die Ausfallrate charakterisiert den sogenannte Common-Mode-Fehler bzw. den gleichzeitigen Ausfall von beiden Systemen der Freileitung. In der Praxis auftretende Common-Mode-Ausfälle werden verursacht durch: Blitzschlag mit rückwärtigem Überschlag auf zwei oder mehrere Stromkreise einer Mehrfachleitung, Seiltanzen (durch die Luftbewegung bedingte Änderungen der Leiterpositionen), Mastbruch bei Mehrfachleitungen, 30.04.2015 Seite 183 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Erdrutsch, Baggerarbeiten oder Spundwandrammen bei in einem gemeinsamen Kabelgraben verlegten Kabeln, Brand, Explosion oder Überschwemmung, wodurch auch Betrachtungseinheiten unterschiedlichen Typs betroffen sein können. Die Auslösung einer Leitung mit nachfolgender Auslösung einer anderen Leitung aufgrund von Überlast ist kein Common-Mode-Ausfall, sondern ein Einfachausfall mit Schutzauslösung in Kombination mit einem determinierten Folgeausfall (VDN 2007). 100,00 W < 0,8 MWh W < 300 MWh Ausfalldauer in h T < 10 h 10,00 l = 100 km l = 200 km l = 300 km l = 400 km l = 500 km 1,00 l = 600 km l = 700 km l = 800 km l = 900 km 0,10 0,01 0,1 1 10 100 1000 10000 l = 1000 km Leistung in MW Abb. 38: Seite 184 Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 1-systemigen 380-kV-Freileitung) 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 100,00 W < 0,8 MWh W < 300 MWh Ausfalldauer in h T < 10 h 10,00 l = 100 km l = 200 km l = 300 km l = 400 km l = 500 km 1,00 l = 600 km l = 700 km l = 800 km l = 900 km 0,10 0,01 0,1 1 10 100 1000 10000 l = 1000 km Leistung in MW Abb. 39: Zollenkopf-Diagramm (jährlicher Ausfall der 2-systemigen 380-kV-Freileitung) Die in Abb. 38 und Abb. 39 dargestellten Linien zeigen die Grenzen zwischen den Wertebereichen der zulässigen und unzulässigen Ausfälle der Energielieferung. Die Linien charakterisieren den Grenzwert der maximal zulässigen Ausfallsdauer von 10 h (Richtwert) und die maximal zulässige Menge der nicht gelieferten Energie von 0,8 MWh gemäß der VDNDefinition der Versorgungsunterbrechung. Die genaue Auslegung des Zollenkopf-Kriteriums liegt grundsätzlich beim Energieversorger. In FICKERT (2004) wird die Wirtschaftlichkeit der Gewährleistung der Versorgungszuverlässigkeit unter Berücksichtigung des Zollenkopf-Kriteriums und des (n-1)-Prinzips analysiert. Die Ausfallenergie von 300 MWh wird als typischer Grenzwert in FICKERT (2004) gekennzeichnet. Aus Abb. 38 und Abb. 39 wird ersichtlich, dass eine 1- oder 2-systemige 380-kV-Freileitung im Sinne der Erfüllung des Zollenkopf-Kriteriums und dementsprechend der Gewährleistung der Versorgungszuverlässigkeit überkritisch ist. Die zu erwartenden störungsbedingten Leitungsausfälle werden unzulässig hohe, nicht zeitgerecht gelieferte Energiemengen erzeugen. Die Berücksichtigung der Kosten, die durch die störungsbedingten Leitungsausfälle entstehen, wird in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) in die Lebenszykluskostenanalyse implementiert. 30.04.2015 Seite 185 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik In SCHAU et al. (2006) wird ausschließlich der 1-systemige Betrieb der 380-kV-Doppelfreileitung für die Zuverlässigkeitsanalyse berücksichtigt. Dieser Betriebsfall stellt natürlich das Worst-Case-Szenario dar, besitzt aber nur eingeschränkte praktische Relevanz, da der doppelsystemige Betrieb für eine 2-systemige Freileitung der Standardbetriebsfall ist. Da die Ausfallenergie W1 einer einsysystemigen Freileitung größer als die Ausfallenergie W12 der doppelsystemigen Freileitung ist (s. Abb. 38 und Abb. 39), ergeben sich die größeren Nichtverfügbarkeitskosten bei der Berücksichtigung des Ausfalls beim einsystemigen Betrieb im Vergleich mit den Nichtverfügbarkeitskosten bei der Berücksichtigung des doppelsystemigen Betriebes der Freileitung. Der prozentuale Anteil der in SCHAU et al. (2006) ermittelten Nichtverfügbarkeitskosten in den Betriebskosten (Kapitalwerte) liegt bei etwa 2 % bei den Ausfällen im einsystemigen Betriebszustand der doppelsystemigen 380-kV-Freileitung (das zweite System befindet sich zum Zeitpunkt des Ausfalles außer Betrieb.). Die relevanten Betriebskostenanteile unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeitskosten bei den jährlichen doppelsystemigen Ausfällen werden in Tab. 46 zusammengefasst. Tab. 46 verdeutlicht die Betriebskostenzusammensetzung unter Berücksichtigung der Nichtverfügbarkeitskosten bei den jährlichen doppelsystemigen Ausfällen. Aus Tab. 46 wird ersichtlich, dass der prozentuale Anteil der Nichtverfügbarkeitskosten in den Betriebskosten (Kapitalwerte) den Zahlenwert von nur etwa 0,4 % erreicht. Die in JE (2005) angegebenen Nichtverfügbarkeitskosten für eine 400-kV-Doppelfreileitung betragen hingegen etwa 32,7 % der betrachteten Betriebskosten. Grund dafür ist zum einen eine offensichtlich fehlerhafte Berücksichtigung der doppelten Nichtverfügbarkeitskosten im Falle der störungsbedingten Ausschaltung der Doppelfreileitung, zum anderen der niedrige Wert der angenommenen Unterhalts- und Wartungskosten. Tab. 46: Betriebskosten mit den Nichtverfügbarkeitskosten / 380-kV-Freileitung, 2 Systeme 1 km Kosten Bezeichnung Unterhaltskosten Wartungskosten Verlustkosten Nichtverfügbarkeitskosten SUMME T€ 217 39 720 3,71 980 3 km Kosten % 22,15 3,98 73,49 0,38 100 T€ 647 117 2.150 11,14 2.924 5 km Kosten % 22,12 4,00 73,52 0,38 100 T€ 1.078 194 3.584 18,56 4.874 % 22,12 3,98 73,53 0,38 100 Aus (5.10) und (5.11) bzw. aus Abb. 38 und Abb. 39 ist unschwer zu erkennen, dass die zu erwartende Ausfallenergie im Falle der störungsbedingten Ausschaltung der 380-kVDoppelfreileitung etwa 18 % der Ausfallenergie im Falle der störungsbedingten Ausschaltung der 1-systemigen 380-kV-Freileitung für die Netzbedingungen Deutschlands beträgt. Ursache hierfür ist die deutlich niedrigere Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines CommonMode-Fehlers bzw. die niedrigere Ausfallrate der Doppelfreileitung im Vergleich mit der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls nur eines Systems der Doppelfreileitung bzw. des Ausfalls einer 1-systemigen Freileitung. Seite 186 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Unter der Anwendung des Ausfallenergie-Verhältnisses nach (5.10), (5.11) an die Zuverlässigkeitskenndaten in JE (2005) reduziert sich der prozentualen Anteil der Nichtverfügbarkeitskosten von 32,7 % auf etwa 8 % in der entsprechenden Betriebskostenzusammensetzung. Eine detaillierte Berücksichtigung der Unterhaltskosten reduziert diesen prozentualen Anteil noch zusätzlich. Die Verlustkosten bleiben im Beispiel aus JE (2005) in allen betrachteten Fällen dominierend. Es sei betont, dass die störungsbedingte Ausschaltung eines Systems der Doppelfreileitung keine Versorgungsunterbrechung im allgemeinen Fall verursacht, wenn das (n-1)-Prinzip bei der Auslegung der Leitung realisiert wird. Das zweite System bleibt in Betrieb und die vollständige Energieübertragung kann erfolgen. Unter diesem Aspekt kann nur die komplette Ausschaltung beider Systeme der Doppelfreileitung zur Versorgungsunterbrechung führen. D. h., dass nur die Common-Mode-Fehler für die Bewertung der Nichtverfügbarkeitskosten von Bedeutung sind. Wie die Beispiele in diesem Abschnitt zeigen, betragen die Nichtverfügbarkeitskosten einen Anteil von wenigen Prozent in den jeweiligen Betriebskosten. Aus diesem Grund können die Nichtverfügbarkeitskosten bei der vereinfachten Kostenbewertung eines Projektes zum Freileitungsbau zunächst vernachlässigt werden. Eine korrekte Bewertung der Nichtverfügbarkeitskosten eines Projekts zum Kabelleitungsbau wird durch den üblichen Einsatz mehrerer parallel geschalteter Kabelsysteme (s. bspw. Tab. 43, Tab. 44 und Tab. 46) signifikant erschwert. Zum einen fehlen oftmals die statistisch gesicherten Zuverlässigkeitskenndaten für Common-Mode-Fehler bei den Kabelleitungen; Zum anderen führt die störungsbedingte Ausschaltung von zwei oder mehreren parallel verlegten Kabelsystemen oftmals nicht zu einer Versorgungsunterbrechung, da häufig mehrere Kabelsysteme ein Freileitungssystem ersetzen. Aus diesem Grund besitzen die in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) vorgenommenen Berechnungen der Nichtverfügbarkeitskosten für die Kabelleitungen nur eingeschränkte praktische Relevanz, da der Einfluss von Common-Mode-Fehlern entweder gar nicht (SCHAU et al. 2006) oder fälschlich (JE 2005) berücksichtigt wird. Unter diesem Aspekt müssen die Angaben in SCHAU et al. (2006) und JE (2005) zu den Nichtverfügbarkeitskosten in Höhe von 2595 % der Betriebskosten zur Charakterisierung der entsprechenden typischen Kostenanteile nicht verwendet werden. Die in NOVITSKIY & WESTERMANN (2013) vorgenommene Analyse der Nichtverfügbarkeitskosten für die äquivalenten doppelsystemigen 110-kV-Kabel- und Freileitungen hat gezeigt, dass auch die Berücksichtigung der Common-Mode-Fehler bei der Kabelleitung keine nennenswerte Erhöhung der zu erwartenden Betriebskosten verursacht. 30.04.2015 Seite 187 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 2.5.4 Kriterienkatalog zur Kostenbewertung im Rahmen eines Alternativenvergleichs Die Kostenbeurteilung der alternativen Varianten von Übertragungsleitungen basiert hauptsächlich auf der Analyse der Kapitalwerte (s. Teil C 2.5.1). Wie schon angedeutet, machen die Investitionskosten den größten Anteil der Gesamtkosten aus, die auch die Betriebskosten und die Nachlaufkosten beinhalten. Die Struktur der Investitions- und Betriebskosten wurde detailliert in den Teil C 2.5.2 und 2.5.3 betrachtet. Auf die Nachlaufkosten wird nachfolgend näher eingegangen. In NOVITSKIY et al. (2012) wird festgestellt, dass die Kostenaufwendungen für die Nachlaufphase des Leitungsbetriebes bei der Kostenbeurteilung eines Projektes zum Leitungsbau kaum berücksichtigt werden. In SCHAU et al. (2006) wird an einigen Beispielen gezeigt, dass die ermittelten Nachlaufkosten, die die Rückbaukosten und Entsorgungskosten sowie die Ausgleichskosten für Eingriffe in die Natur und Landschaft berücksichtigen, unter dem Zahlenwert von 0,15 % in Bezug auf die Gesamtkosten liegen. Nach JE (2005) liegen die Nachlaufkosten im Wertebereich von 0,06-2,4 % der Gesamtkosten. Aus diesem Grund können die Nachlaufkosten bei der groben Zusammensetzung der Kostenaufwendungen zu einem Leitungsbauprojekt zunächst vernachlässigt werden. Eine weitere wichtige Frage bezieht sich auf die Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer der Leitung. Es sei grundsätzlich angemerkt, dass es in Europa noch keine Projekte für Kabelleitungen aus vernetztem Polyethylen (VPE) gibt, die älter als 40 Jahre sind. Auch die Schätzwerte für die Lebensdauer der Erdkabelleitungen berücksichtigen die Zeiträume von 20-60 Jahren. Erfahrungsgemäß beträgt die Lebensdauer von Freileitungen hingegen bis zu 120 Jahre. Es sei auch angemerkt, dass ein Ersatz der Leiterseile bei Freileitungen nach z. B. 40 Jahren nicht immer erforderlich ist. Die im Vergleich mit der Betriebszeit einer Freileitung kürzere Lebensdauer einer Kabelleitung macht es erforderlich, die Kabelleitung nach z. B. 40 Jahren Betriebszeit neu zu verlegen. Das verursacht eine Erhöhung der Gesamtkosten der Kabelleitung bei der Kostenbeurteilung. Der entscheidende Punkt bei der Berücksichtigung dieser Re-Investitionskosten ist aber der zeitliche Abstand der Zahlung der erneuerten Investitionen zum aktuellen zeitlichen Betrachtungspunkt. In Abhängigkeit von der angenommenen Teuerungsrate bzw. von der Abzinsung wird diese spätere Zahlung den für die Analyse verwendeten Kapitalwert der Gesamtkosten zwar erhöhen, aber auf keinen Fall verdoppeln. Seite 188 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Gemäß der Analyse in SCHAU et al. (2006) erhöhen die Re-Investitionen für die Neuverlegung der Kabelleitung die zur Kostenbeurteilung verwendeten Kapitalwerte nur um etwa 1015 % bei der Betrachtungsdauer des Leitungsbetriebs von 80 Jahren anstelle der Betrachtungsdauer von 40 Jahren. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Berücksichtigung der geplanten Lebensdauer der neuen Leitungen von 80 oder 40 Jahren keinen wesentlichen Einfluss auf die Ergebnisse der Kostenbeurteilung hat. Anhand der durchgeführten Untersuchungen wurde der Kriterienkatalog in der tabellarischen Form für die Kostenbewertung zusammengestellt. Tab. 47 fasst die Kriterien für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein Projekt zum Leitungsbau zusammen. Der entwickelte Kriterienkatalog ähnelt der Darstellung des Kriteriums 'Kosten' im in der Schweiz entwickelten „Prüfungs- und Beurteilungsschema 'Kabel – Freileitung' auf 220/380 kVEbene“ (BFE 2008, BFE 2009). Die in Tab. 47 vorgenommene Gewichtung der zusammengesetzten Kostenkriterien präzisiert zusätzlich die Kostenbeurteilung im Rahmen eines Alternativenvergleichs. Auf Basis der in Tab. 47 zusammengefassten Kapitalwerte werden die Barwerte der Gesamtkosten ermittelt und zum Kostenvergleich der alternativen Leitungsvarianten eingesetzt. Tab. 47: Kriterienkatalog für die Beurteilung der betriebswirtschaftlichen Kosten für ein Projekt zum Leitungsbau Kapitalwerte (Barwerte) Material- und Anlagenkosten Montage- und Tief-/Hochbaukosten Trassierung, Einmessung Unterhalts- und Wartungskosten Verlustkosten Nichtverfügbarkeitskosten Rückbau- und Entsorgungskosten Gewichtung Investitionskosten +++ ++ + Betriebskosten ++ +++ + Nachlaufkosten + +++ Die Kosten müssen möglichst genau ermittelt werden ++ Die Kosten können pauschal ermittelt werden + Die Kosten können vernachlässigt werden 2.5.5 Zwischenfazit: Kostenberechnung der Teilverkabelungsoption Besteht grundsätzlich eine Option zur Teilverkabelung von Trassenabschnitten, können Riegel bzw. Bereiche mit einem hohen Konfliktrisiko im Hinblick auf Freileitungstrassen ggf. überwunden werden. Den potenziellen Vorteilen aus Umweltsicht stehen jedoch in der Regel höhere Kosten gegenüber, die angemessen abgewogen werden müssen. Das erfordert zum einen eine klar definierte Vorgehensweise zur Ermittlung der Kosten und zum zweiten eine angemessene Methodik zur Prognose und Bewertung der auf Mensch und Umwelt bezogenen Konfliktrisiken und drittens einen Ansatz zur Abwägung der Mehrkosten im Verhältnis zu den reduzierten Konfliktrisiken. 30.04.2015 Seite 189 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Weil die Kosten einer teilverkabelten Leitung höher als die einer Freileitung sind, ist zu klären, bis zu welchem Faktor die Mehrkosten einer Teilverkabelung grundsätzlich noch verhältnismäßig und damit akzeptabel bleiben. Hierfür sind die Kosten der Teilverkabelung zunächst auf standardisierte Weise zu ermitteln und sodann jenen einer Freileitung objektiv und nachvollziehbar gegenüberzustellen. Die Mehrkosten der Teilverkabelung müssen anschließend mit den damit verbundenen geringeren Konfliktrisiken im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden. Hierfür wird der Kriterienkatalog für die Kostenbewertung herangezogen (s. Teil C 2.5.4). Der Vorteil des Katalogs liegt darin, dass zwischen Kostensätzen differenziert wird, die für einen Alternativenvergleich standardmäßig verwendet werden können, und solchen, die im Einzelfall anhand der realen Standortbedingungen zu ermitteln sind (s. Tab. 47). Auf Grundlage dieser Kriterien kann für einen Korridorabschnitt der Alternativenvergleich Freileitung versus Erdkabel durchgeführt werden. D. h., dass die jeweiligen Barwerte der Gesamtkosten ermittelt und zum Kostenvergleich der alternativen Leitungsvarianten addiert werden. Diese Methodik erlaubt einen standardisierten Kostenvergleich von Freileitungs- und Erdkabelabschnitten für konkrete Korridorabschnitte, mit dem auch die Mehrkosten einer Technologie gegenüber einer anderen berechnet werden können. So kann aufgezeigt werden, ob ein zu definierender Faktor an Mehrkosten überschritten wird. 3 Sensitivitätsanalyse des Einflusses der methodischen Festlegungen auf das Ergebnis des Alternativenvergleichs Nachdem der Ablauf des Alternativenvergleichs in Teil C 2 beschrieben und allgemeine methodische Empfehlungen für die Vorgehensweise abgeleitet wurden, wird im Folgenden untersucht, wie sich unterschiedliche methodische Festlegungen auf das Bewertungsergebnis bzw. die Auswahl des Vorzugskorridors auswirken. Hierzu werden unterschiedliche methodische Festlegungen getroffen, auf einen Untersuchungsraum beispielhaft angewendet und deren Einfluss auf das Ergebnis interpretiert. Ziel ist es nicht, eine optimale Methodik des Alternativenvergleichs in der BFP zu entwickeln, sondern die Auswirkungen der methodischen Festlegungen und Variationen auf die methodischen Arbeitsschritte und letztendlich das Ergebnis aufzuzeigen. Die Ausgestaltung der Methodik wirkt sich auf die Definition der rechtlich geforderten 'vernünftigen' technischen Alternativen und die Abgrenzung der als vernünftig in den Vergleich einzubeziehenden räumlichen Alternativen aus. Anhand der in Teil C 3.1 und Teil C 3.2 erprobten Variationen – die an einem fiktiven Planungsbeispiel in einem realen Raum erprobt und mithilfe eines GIS visualisiert werden – wird deutlich, dass die methodischen Festlegungen maßgeblichen Einfluss auf die Ableitung des Vorzugskorridors nehmen. Im Rahmen eines vorhabenübergreifenden Konventionsbildungsprozesses sollte sich über einheitlich anzuwendende methodische Festlegungen verständigt werden. Die in den folgenden Kapiteln dargestellten Variationen der im Rahmen des F+EProjekts entwickelten Methodik bilden eine transparente Diskussionsgrundlage für eine derartige Konventionsbildung (s. Teil D 2). Seite 190 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Weil der Vorzugskorridor im Verlauf mehrerer Verfahrensschritte schrittweise konkretisiert wird, bezieht sich die Untersuchung auf die Phase der Erstellung der Antragsunterlagen nach § 6 NABEG. Im Verlauf des weiteren Planungsverfahrens nach NABEG führen die unterschiedlichen Stellungnahmen und Einwendungen schrittweise zur Weiterentwicklung des Projekts und damit der Unterlagen, bis die BNetzA letztendlich die Entscheidung über den Vorzugskorridor nach § 12 NABEG trifft. Die zentralen inhaltlichen Weichen werden jedoch bereits in der Vorplanungsphase – also vor dem Einreichen des Antrags auf BFP – gestellt, weswegen dieser Phase und dem damit verbundenen fachlichen Planungsprozess sowie den hierfür genutzten Methoden besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Die Konstruktion des fiktiven Planungsbeispiels orientierte sich an den durchschnittlichen räumlichen Dimensionen der Projekte im BBPlG. In diesem Sinne umfasst der exemplarisch ausgewählte Untersuchungsraum das nördliche Hessen und südliche Niedersachsen (s. Abb. 40). Im Zentrum befindet sich die Stadt Kassel. Angelehnt an die Vorgaben des Umweltberichts zum Netzentwicklungsplan wurde der Untersuchungsraum in Form einer Ellipse festgelegt. Im Fallspiel beträgt die Distanz zwischen den fiktiven Netzverknüpfungspunkten ca. 65 km, sodass die Ellipse eine Länge von 85 km und eine Breite von 42,5 km aufweist. 30.04.2015 Seite 191 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 40: Untersuchungsraum des Fallbeispiels Geprägt wird der Untersuchungsraum durch drei wesentliche Naturräume: im Norden bis zum Zentrum der Ellipse liegt das Untere Weserbergland und das Obere Weser-Leinebergland, vom westlichen Zentrum bis in den Süden der Ellipse erstreckt sich das Westhessische Berg- und Beckenland und südöstlich das Osthessische Bergland (Vogelsberg und Rhön). Seite 192 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Typisch ist einerseits die ausgeprägte landwirtschaftliche Nutzung, anderseits werden großflächige Waldbereiche forstwirtschaftlich betrieben. Neben Forstwäldern befinden sich aber auch naturnahe Wälder in faunistisch bedeutenden Lebensräumen, besonders des Kasseler Einzugsgebietes, und in touristisch attraktiven Erholungsräumen. Daher sind großflächig Naturparke, Landschaftsschutzgebiete und Natura-2000-Gebiete ausgewiesen. Zusätzlich stellen die Auenbereiche der Weser und Fulda, die auf einer Nord-Süd-Achse im Untersuchungsraum verlaufen, häufig avifaunistisch bedeutende Brut- und Rasthabitate dar. Von Norden nach Süden verlaufen einige Hochspannungsleitungen (220 kV) und die Autobahn BAB 7. Anhand der in Teil C 2.1 erarbeiteten Flächen- und Raumkategorien (s. Tab. 33 und Anhang 3) können die Empfindlichkeit und Bedeutsamkeit und hieraus abgeleitet die Konfliktrisiken des Untersuchungsraums gegenüber dem jeweiligen Vorhabentyp (Freileitung, Erdkabel) abgebildet werden. Der Schwerpunkt des F+E-Projekts liegt auf der methodischen Vorgehensweise des Alternativenvergleichs für den Umweltbericht nach § 14g UVPG. Wie in Teil C 1 aufgezeigt, sind für den Alternativenvergleich nicht nur die Umweltbelange relevant, sondern unter anderem auch die Belange Wirtschaftlichkeit und Raumordnung. Deswegen wird ebenfalls untersucht, wie der Kostenfaktor systematisch in den Vergleich einbezogen werden kann. Daher wurde in Teil C 2.5 eine Methodik der Kostenberechnung entwickelt, die zwischen Freileitungen und Erdkabel differenziert und die eine Gegenüberstellung bei Riegelsituationen erlaubt (s. Teil C 3.1.4). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen werden im Folgenden die in Tab. 48 dargestellten Variationen der methodischen Festlegungen entsprechend der in Teil C 2 dargestellten methodischen Grundstruktur (Suchraumbewertung, Abgrenzung Grobkorridore, Abgrenzung Korridore, Vergleich der Korridore) einer Sensitivitätsanalyse unterzogen und beispielhaft angewendet. Tab. 48: Nr. Teil C 3.1.1 Teil C 3.1.2 Teil C 3.1.3 Teil C 3.1.4 Teil C 3.1.5 Teil C 3.2.1 Variationen der methodischen Festlegungen methodische Festlegungen Variation Suchraumbewertung, Abgrenzung Grob- und Trassenkorridore Einstufung der Konfliktrisiken veränderte Einstufung von Wald (KRK 3 und KRK 5) Anzahl der Konfliktrisikoklassen 4 Konfliktrisikoklassen 6 Konfliktrisikoklassen Aggregationsregeln des gesam Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip/Summenbildung, Priorisieten Konfliktrisikos rung einzelner Kriterien, keine mathematische Aggregation Riegelsituation mit Option der Teilverkabelungsprüfung bei Riegelsituation Teilverkabelung keine Teilverkabelungsprüfung bei Riegelsituation Schutzabstände Siedlungsabstände Abstände bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild Vergleich der Korridore Abschnittsbildung Vergleich durchgängiger Trassenkorridore Teil C 3.2.2 Länge und Fläche Korridorabschnitts Teil C Flächenumfang Korridorab- 30.04.2015 paarweiser Abschnittsvergleich Länge des Korridorabschnitts Fläche des Korridorabschnitts ohne Berücksichtigung von Konfliktrisikoklassen Fläche des Abschnitts multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen Seite 193 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Nr. 3.2.3 Teil C 3.2.4 methodische Festlegungen schnitt Flächenumfang überspannte Fläche Teil C 3.2.5 Querungslänge 3.1 Variation überspannte Fläche im Abschnitt 70 m breite Trasse mit optimierter Trassenführung im Korridorabschnitt Fläche der Trasse multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen optimierte Linienführung im Korridorabschnitt Länge der Linie multipliziert mit den Konfliktrisikoklassen Variationen bei der Bewertung des Suchraums und der Abgrenzung von Grob- und Trassenkorridoren In diesem Kapitel werden die Einflüsse unterschiedlicher methodischer Festlegungen auf das Ergebnis der (Grob-)Korridorabgrenzung untersucht. Konkret werden dazu folgende Variationen im Beispielraum getestet: Variationen bei der Bewertung des Suchraums: Konfliktrisiken: veränderte Einstufung einzelner Nutzungen, hier Wald (KRK 3 und KRK 5) Anzahl der Konfliktrisikoklassen: vier und sechs Konfliktrisikoklassen Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen Variationen bei der Abgrenzung der Grobkorridore Riegelsituation mit bzw. ohne Teilverkabelungsoption: Teilverkabelungsprüfung auf Basis einer konkretisierten und aktualisierten Datenbasis mit dem Ergebnis der Bestätigung bzw. des Ausschlusses von Grobkorridorabschnitten Variationen bei der Grob- und Trassenkorridorabgrenzung Grob- und Trassenkorridorabgrenzung Berücksichtigung von Schutzabständen 3.1.1 unter Berücksichtigung bzw. Nicht- Variation der Konfliktrisikoklassen am Beispiel Wald Zunächst wird der Untersuchungsraum anhand unterschiedlicher Wertstufen bewertet (s. Abb. 41). Ausgangspunkt der integrierten Raumanalyse ist die sechsstufige Skala (s. Abb. 24 sowie Erläuterungen in Teil C 3.1.2), die für die Einschätzung des Konfliktrisikos im F+EProjekt verwendet wird. Seite 194 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 41: Konfliktrisiken innerhalb des Untersuchungsraums (Ellipse) Nach der Bewertung und Aggregation der Flächen- und Raumkategorien werden zum einen Bereiche mit (sehr) hohen Konfliktrisiken und zum anderen Bereiche mit mittleren bzw. geringeren Konfliktrisiken abgegrenzt. 30.04.2015 Seite 195 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Die Etablierung dieser Bereiche ist unmittelbar von der Einschätzung des Konfliktrisikos der einzelnen Flächen- und Raumkategorien abhängig. So kann sich durch eine veränderte Einstufung einer einzelnen Flächen- und Raumkategorie nach der Aggregation eine stark abweichende Bewertung der Raumsituation abzeichnen. Dies ist beispielhaft anhand der Waldflächen dargestellt, indem diese Flächenkategorie zum einen der KRK 3 und zum anderen der KRK 5 zugewiesen wurde (s. Abb. 42). Abb. 42: Darstellung der Konfliktrisiken mit unterschiedlicher Bewertung der Waldflächen Aus der Einstufung der Flächenkategorie Wald in die KRK 3 ergibt sich eine große Anzahl von Bereichen mit einem relativ geringem Konfliktrisiko, wohingegen die Einstufung der Flächenkategorie Wald in die KRK 5 die Möglichkeit, im Untersuchungsraum durchgängige Bereiche mit einem geringen Konfliktrisiko zu finden, sehr einengt. Die unterschiedliche Einstufung könnte sich u. a. aus der unterschiedlich eingeschätzten regionalen Bedeutung von Wald (z. B. Pfälzer Wald und Thüringer Wald) ergeben. 3.1.2 Variation der Anzahl der Konfliktrisikoklassen Eine weitere methodische Festlegung betrifft die Anzahl der Konfliktrisikoklassen für die Bewertung des Konfliktrisikos. In vielen Planungsbereichen, wie dem Straßenbau, ist eine dreistufige Skala üblich. In vergleichbarer Weise werden im ÜNB-Musterantrag vier Stufen verwendet, um den Raumwiderstand darzustellen (50HERTZ et al. 2013). Seite 196 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Um zu analysieren, ob eine stärker differenzierte Skala in der Konsequenz weitere Möglichkeiten der Differenzierung von Konfliktrisiken und damit eine gezieltere Verortung möglichst konfliktarmer Korridore eröffnen könnte, wurde im F+E-Projekt eine sechsstufige Skala für die Einschätzung der Konfliktrisiken entwickelt (s. Abb. 24). Dieser Ansatz wird zum Vergleich einer 4-stufigen Skala gegenübergestellt, wie sie im ÜNB-Musterantrag vorgeschlagen wird. In Tab. 49 und Tab. 50 sind die Unterschiede der Skalen dargestellt. Unterschiede bei vier- und sechsstufiger Bewertung Kein hervorgehobener Raumwiderstand Nicht qualifizierbar Konfliktrisikoklasse 1 (marginales Konfliktrisiko) Keine Erwartung zulassungshemmender rechtlicher Normen. Im Sinne der Umweltvorsorge Berücksichtigung in der Abwägung Raumwiderstandsklasse III (mittel) Konfliktrisikoklasse 2 (sehr geringes Konfliktrisiko) Konfliktrisikoklasse 3 (geringes Konfliktrisiko) Bewertungsbasis resultiert aus der Sachebene oder gutachterlichen Bewertungen Erwartung erheblicher Raum- bzw. Umweltauswirkungen, entscheidungserhebliche Sachverhalte, die sowohl aus gesetzlichen als auch aus umweltqualitätszielorientierten Bewertungen begründet sein können Raumwiderstandsklasse II (hoch) Bewertungsbasis resultiert ausschließlich aus der Sachebene Erwartung erheblicher Raum- bzw. Umweltauswirkungen; Mögl. zulassungshemmende Auswirkungen. I. d. R. auf rechtl. Normen begründet, die für das Vorhaben sprechende Gründe erfordern Raumwiderstandsklasse I (sehr hoch) Konfliktrisikoklasse 4 (mittleres Konfliktrisiko) Konfliktrisikoklasse 5 (hohes Konfliktrisiko) Konfliktrisikoklasse 6 (sehr hohes Konfliktrisiko) überwiegend hohe Bedeutung und hohe Empfindlichkeit oder hohe Bedeutung und mittlere Empfindlichkeit Begründung 6-stufige Bewertung überwiegend mittlere Empfindlichkeit und Bedeutung oder hohe Bedeutung und geringe Empfindlichkeit Begründung 4-stufige Bewertung überwiegend geringe bis mittlere Empfindlichkeit und gleichzeitig überwiegend geringe bis mittlere Bedeutung Tab. 49: Tab. 49 ist zu entnehmen, dass die RWK II (hoch) drei Konfliktrisikoklassen (KRK 3-KRK 5) entspricht, die vor allem Flächen- und Raumkategorien mit überwiegend mittlerer Empfindlichkeit und Bedeutung oder hohe Bedeutung und geringe Empfindlichkeit abbilden. Diese differenzierte Aufschlüsselung zieht Konsequenzen in der methodischen Zuordnung der Flächen- und Raumkategorien zu den Wertstufen nach sich (s. Tab. 50). 30.04.2015 Seite 197 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Tab. 50: Zuordnung wesentlicher Flächen- und Raumkategorien bei 4- bzw. 6-stufiger Bewertung Flächen- und Raumkategorien Wohn- und Mischbauflächen, Campingplätze/Ferien- und Wochenendhaussiedlungen, Vorranggebiete Siedlungsbezug, oberflächennahe Rohstoffe, Windkraftanlagen und Abstandsbereiche, Militär, Tagebau, Steinbrüche, Flughäfen inkl. Abstandszonen Europäische Vogelschutzgebiete, Avifaunistisch bedeutsame Brutgebiete/ Rastgebiete; NSG, FFH, Nationalparke, UNESCO-Weltnaturerbestätten/ Weltkulturstätten Biosphärenreservate – Kernzone, Stillgewässer ≥ 10 ha Schutzzonen Wohnsiedlungen, Mischbauflächen, Ferienhäuser Industrie- und Gewerbeflächen, Wasserschutzgebiete Zone I RAMSAR-Gebiete, IBA, Siedlungsnahe Freiräume/Siedlungsfreiflächen, Golfplätze Biosphärenreservate – Pflegezone, LSG, Naturparke, Wasserschutzgebiete Zone II, Vorranggebiete Natur und Landschaft/Freiraumsicherung, Vorranggebiete Landschaftsbild, Tourismus/Erholung, Regionale Grünzüge Wälder Moore ≥ 10 ha, Naturdenkmäler ≥ 10 ha, gesetzlich geschützte Biotope ≥ 10 ha, Bau- und Kulturdenkmäler, Bodendenkmäler ≥ 10 ha Fließgewässer ≥ 12 m Breite Landschaftsbezogene Erholungsflächen aus den Landschaftsrahmenplänen, Schutzwürdige Böden Landwirtschaftliche Flächen Bündelungsoption mit bestehender Freileitung 4-stufige Bewertung 6-stufige Bewertung Raumwiderstandsklasse (RWK) I KRK 6 RWK I KRK 5 RWK I (nur Niedersachsen) RWK I KRK 5 KRK 4 RWK II KRK 5 RWK II KRK 4 RWK II Ggf. bei kleineren Vorhaben - KRK 3 KRK 5 KRK 5 - KRK 3 KRK 4 - KRK 2 Abzug einer KRK (minus 1) Nicht qualifizierbare Flächen Erwartungsgemäß zeigen sich deutliche Unterschiede bei der RWK II des ÜNBMusterantrags und der Zuordnung der KRK 3-5. Der Raumwiderstand eines Naturparks und einer nicht schutzwürdigen Waldfläche wurde z. B. gleich klassifiziert, während im F+EProjekt die Bedeutung und Empfindlichkeit und deshalb das Konfliktrisiko für einen Naturpark höher eingeschätzt wurden. Auch bei der Zuordnung zu der jeweiligen höchsten Einstufung zeigten sich Unterschiede. Zum Beispiel werden Wohnsiedlungen und Naturschutzgebiete im ÜNB-Musterantrag gleich bewertet und der höchsten Raumwiderstandsklasse zugeordnet. Mit der sechsstufigen Bewertung im F+E-Projekts kann hingegen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass diese beiden Flächen- und Raumkategorien unterschiedlich restriktiv wirken: Gebäude oder Gebäudeteile, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, dürfen durch HDÜ-Vorhaben, die in einer neuen Trasse errichtet werden, nicht überspannt werden (Überspannungsverbot nach § 4 Abs. 3 26. BImSchV). Diesbezüglich gibt es keine Ausnahmemöglichkeiten; Es handelt sich um eine absolute, eine 100%ige Tabufläche. Anders verhält es sich bezüglich der Naturschutzgebiete, deren Schutzgebietsverordnungen Ge- und Verbote normieren und dadurch regelmäßig stark restriktiv wirken. Im Unterschied zu den Siedlungsbereichen ist das Konfliktrisiko hier jedoch insofern geringer, als ggf. naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung und Befreiungen möglich sind. Dieser Umstand sollte sich auch in der Zuordnung der Konfliktrisiko- bzw. der Raumwiderstandsklassen der beiden Flächenbzw. Raumkategorien widerspiegeln. Das setzt jedoch voraus, dass die Skalen entsprechend viele Stufen umfassen, um eine solche Differenzierung zuzulassen. Seite 198 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Ergebnis der Anwendung der unterschiedlichen Skalen mit den verschiedenen Differenzierungsgraden ist eine sich in weiten Teilen unterscheidende Bewertung des Suchraums (s. Abb. 43), auf deren Basis die Grobkorridore abgegrenzt werden. Konsequenz hieraus kann sein, dass auf Basis der vierstufigen-Bewertungsskala andere Grobkorridore abgegrenzt werden als auf Basis der differenzierteren sechsstufigen Bewertung im Rahmen des F+EProjekts. Die nachfolgende Abb. 43 zeigt in einer Gegenüberstellung den bewerteten Untersuchungsraum der Ellipse unter Anwendung der Bewertungsmethode des F+E-Projekts einerseits und des ÜNB-Musterantrags andererseits. In Bezug auf den ÜNB-Musterantrag entspricht die Raumbewertung der mittleren Ellipse der grundsätzlichen Anzahl an Raumwiderstandsklassen (RWK). Weil RWK III (mittel) nicht mit Flächen- und Raumkategorien belegt wird, ist sie in der mittleren Legende nicht aufgeführt. Bei der rechts abgebildeten Ellipse werden Detailhinweise des ÜNB-Musterantrags zur Abgrenzung von Grobkorridoren berücksichtigt (50HERTZ et al. 2013, 31). Diese zusätzlichen Abgrenzungskriterien sollen gewährleisten, dass nicht ungerechtfertigt Flächen am Korridorrand bzw. Inselflächen ausgeschlossen werden. Deshalb werden bestimmte Flächen- und Raumkategorien der RWK I nicht per se ausgegrenzt. Diese Vorgehensweise kann als eine Differenzierung der ersten Bewertungsstufe interpretiert werden. Diese wird in der Legende als RWK Ia und RWK Ib dargestellt. Die Differenzierung von RWK II (hoch) in Abb. 43 stellt dagegen keine qualitative Differenzierung dar, sondern nur eine visuelle Zurücknahme durch Schraffur, da – laut ÜNBMusterantrag – der Sachverhalt z. T. sehr großflächig ausgewiesen ist und somit in diesen Fällen wenig zur gewünschten Raumdifferenzierung beitragen kann (s. Tab. 30). Weil diese Detailhinweise des ÜNB-Musterantrags in den bisher bearbeiteten Antragsunterlagen der ersten formell gestellten Anträge auf Bundesfachplanung zu Vorhaben Nr. 11 (BertikowPasewalk) und Vorhaben Nr. 4 (Wilster-Greifenrheinfeld) in der hier erläuterten differenzierten Bewertung (s. rechte Ellipse Abb. 43) kartografisch nicht umgesetzt werden, wird im Rahmen der Erprobung bei den weiteren Vergleichen von ÜNB- und F+E-Ansatz beim ÜNBAnsatz der Fokus auf die Abbildung der Raumwiderstände ohne zusätzliche Differenzierung gerichtet, wie durch die mittlere Ellipsenbewertung exemplarisch dargestellt. 30.04.2015 Seite 199 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 43: Flächenbewertung des Suchraumes entsprechend der Methodik des F+E-Projekts im Vergleich zum ÜNB-Musterantrag Gravierende Unterschiede der beiden Bewertungsmethoden ergeben sich in Bereichen mit weniger konfliktträchtigen Sachverhalten. Diese sind im F+E-Projekt differenzierter abgebildet als dies mit nur zwei Bewertungsstufen (RWK I und RWK II) möglich ist. Deutlich werden diese Unterschiede im Zentrum der Ellipse (östlich von Kassel), wo nach ÜNB-Musterantrag großräumig Bereiche mit der RWK II (orange) bewertet werden, wohingegen im F+E-Projekt diese Bereiche hinsichtlich des Konfliktrisikos differenzierter bewertet werden (gelb und orange). Dieses unterschiedliche Vorgehen kann zu abweichenden Korridorabgrenzungen führen und ist daher von hoher Bedeutung für die weiteren Planungsschritte und letztlich auch für die Abgrenzung und Lage der Korridore. Eine stärkere Differenzierung der Flächen mit hohen Konfliktrisiken kann sich auch auf andere Weise auswirken: Entsprechend der Methodik des F+E-Projekts ist bei Flächen der KRK 6 für die Abgrenzung von Grobkorridoren eine Durchgängigkeitsprüfung (Riegelprüfung) zwingend erforderlich, wohingegen die Methodik des ÜNB-Musterantrags eine weitere Prüfung der Flächen der RWK I nicht vorsieht. Das wird damit begründet, dass die abgebildeten Sachverhalte unmittelbar zum Ausschluss dieser Flächen führen sollen. Auch in der hier anschließenden Abgrenzung von Grobkorridoren können hinsichtlich der Ausdehnung und des Verlaufs Unterschiede entstehen, die nicht nur den unterschiedlichen Bewertungsstufen, sondern auch der methodischen Vorgehensweise zur Flächenabgren- Seite 200 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik zung an sich geschuldet sind. In Abb. 44 sind die Grobkorridorabgrenzungen des Untersuchungsraums nach F+E-Ansatz und nach der Methodik des ÜNB-Musterantrags gegenüber gestellt. Es wird deutlich, dass die Grobkorridore sich vom groben Verlauf her decken, aber unterschiedliche Abgrenzungen und 'Seitenarme' aufweisen. Abb. 44: Abgrenzung von Grobkorridoren entsprechend unterschiedlicher Methodikansätze Darüber hinaus können auf Grundlage der F+E-Methodik mehr bündelungsfreie Bereiche aufgrund geringer Konfliktrisiken selektiert werden, als dies auf Basis der weniger differenzierenden Methodik des ÜNB-Musterantrag möglich ist. Dadurch wird ein weiterer grundlegender Aspekt bei der Abgrenzung von Korridoren deutlich: die Definition und Gewichtung von Bündelungsoptionen. Im ÜNB-Musterantrag wird der Bündelung verschiedener linearer Infrastrukturen bei der Korridorführung generell Priorität vor der Nutzung von unvorbelasteten Räumen zugewiesen (s. Teil C 2.1.2). Dabei werden den verschiedenen Bündelungsoptionen unterschiedliche Prioritäten beigemessen: Erste Priorität der Bündelung haben die Höchst- und Hochspannungs-Freileitungen gefolgt von Bundesautobahnen. In kleineren Vorhaben kann – dem ÜNB-Musterantrag entsprechend – auch mit Bundesstraßen und Bahntrassen gebündelt werden. Sofern keine oder kaum Bündelungsmöglichkeiten im Un- 30.04.2015 Seite 201 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik tersuchungsraum vorliegen, werden bündelungsfreie Suchräume als potenzieller Korridor(abschnitt) hinzugezogen. 3.1.3 Variation der Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen In der Regel ist eine konkrete Fläche nicht nur durch eine Flächen- und Raumkategorie (z. B. Naturschutzgebiet) belegt, sondern gleichzeitig auch noch durch weitere, wie z. B. Vorranggebiet Landschaft, FFH-Gebiet und Grünland. Diese Flächen- und Raumkategorien sind jeweils mit spezifischen Konfliktrisikoklassen bewertet. Die Erprobung verdeutlicht, dass die Regeln, nach denen die einzelnen Bewertungen der sich räumlich überlagernden Flächenund Raumkategorien aggregiert werden, Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore haben. In der Planungspraxis finden sich grundsätzliche Prinzipien, um die auf einer Fläche liegenden Einzelbewertungen zu aggregieren (Teil C 2.1.1). Jede dieser Aggregationsmethoden hat bestimmte Konsequenzen für das Gesamtergebnis und kann z. B. dazu führen, dass der Suchraum (Ellipse) unterschiedlich bewertet und infolgedessen Grobkorridore unterschiedlich abgegrenzt werden. Die Wahl des Aggregationsalgorithmus ist daher für die Abgrenzung der Alternativen und den anschließenden Alternativenvergleich in der BFP essentiell. Im Rahmen der Sensitivitätsanalyse wird deshalb im Folgenden zunächst untersucht, welche Unterschiede sich mit Blick auf das Bewertungsergebnis aus der Anwendung des Maximalwertprinzips im Vergleich zum Mittelwertprinzip ergeben. Abb. 45 illustriert die Bewertung des Suchungsraums (Ellipse) des fiktiven Fallbeispiels bei Anwendung der beiden Aggregationsprinzipien Maximal- und Mittelwertprinzip. Bei der links in Abb. 45 bewerteten Ellipse wird bei Überlagerungen von Flächen- und Raumkategorien das jeweils höchste Konfliktrisiko der abgebildeten Kategorien verwendet, um das Gesamtkonfliktrisiko zu bestimmen. In der rechts abgebildeten Ellipse wird der Durchschnittswert aus den sich überlagernden Konfliktrisikoklassen gebildet und dargestellt. Seite 202 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 45: Flächenaggregation nach dem Maximal- und dem Mittelwertprinzip Abb. 45 veranschaulicht, dass eine Mittelwertbildung aller auf der konkreten Fläche liegenden Konfliktrisiken bei der Raumbewertung hinsichtlich des Gesamt-Konfliktrisikos nicht zielführend ist, da die Mittelwertbildung möglicherweise unterschiedliche Flächen- und Raumkategorien im Gesamtergebnis in ihrer Wertigkeit nivelliert und insbesondere deren jeweilige Bedeutung (vor allem mit Blick auf die Zulässigkeitsschwellen) durch die Nivellierung nicht mehr durchschlägt. Die Mittelwertbildung führt zu einer Relativierung des Konfliktrisikos, so dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme zugänglich werden. Des Weiteren ist folgende Variation der Methodik bei der Anwendung des Maximalwertprinzips denkbar: die fallspezifische Priorisierung der Aggregation von Flächen- und Raumkategorien. Hierbei wird unterstellt, dass das Konfliktrisiko einer Fläche umso größer ist, desto mehr Flächen- und Raumkategorien sich überlagern. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass auch die Konfliktdichte in die Abgrenzung von Grobkorridoren einfließen kann. Von der Höherstufung der Konfliktrisikoklasse sollte jedoch abgesehen werden, wenn der gleiche Konflikt (z. B. Vogelschlag) durch zwei oder mehr übereinander liegende Flächen- und Raumkategorien abgebildet wird. 30.04.2015 Seite 203 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Im Folgenden werden Flächen der KRK 4 und KRK 5 nach folgenden Regeln beispielhaft heraufgestuft: mehr als zwei Flächen- und Raumkategorien der KRK 5 überlagern sich der Fläche wird die KRK 6 zugewiesen und mehr als drei Flächen- und Raumkategorien der KRK 4 überlagern sich der Fläche wird die KRK 5 zugewiesen. Die Anwendung dieser Bewertungsmethodik auf das fiktive Planungsbeispiel hat zum Ergebnis, dass mehr hochrestriktive Flächen der KRK 6 als bei den anderen Bewertungsmethoden vorliegen (s. Abb. 46). Das kann zum einen zu einer besseren Lenkungswirkung hin zu den Bereichen entfalten, die ein geringeres Konfliktrisiko aufweisen; Zum anderen kann sich der sehr große Umfang nicht verfügbarer Bereiche der KRK 6 als Nachteil erweisen, weil durch die verringerte Differenzierung der vorliegenden Konfliktrisiken eine Korridorabgrenzung erschwert wird. Dieser Sachverhalt trifft auf den fiktiven Untersuchungsraum zu, weshalb die Grobkorridorabgrenzung im F+E-Projekt auf der Anwendung des Maximalwertprinzips ohne Berücksichtigung der Konfliktdichte basiert. Abb. 46: Seite 204 Flächenaggregation nach dem Maximalwertprinzip und unter Berücksichtigung der Konfliktdichte 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Generell sind jedoch auch andere Aggregationsregeln für die Überlagerung von Konflikten möglich: Wenn sich beispielsweise genau zwei Flächen- und Raumkategorien der KRK 4 überlagern, könnte der Fläche auch prinzipiell die KRK 5 zugeordnet werden. Grundsätzlich ist es wichtig, dass die Aggregation zu einem Ergebnis führt, welches eine möglichst deutliche Differenzierung des Raumes mit seinen verschiedenen Konfliktrisiken zulässt. Wie dieses Beispiel zeigt, hängt die Eignung einer Aggregationsmethodik stark von den konkreten Raumeigenschaften ab. Daher sollte im konkreten Fall durch exemplarische Sensitivitätsanalysen bestimmt werden, welche Aggregationsmethodik anzuwenden ist. 3.1.4 Variation bei der Prüfung von Riegelsituationen Wie das Beispiel veranschaulicht, wird es nicht selten so sein, dass die Abgrenzung der Grobkorridore trotz der Fokussierung auf Flächen mit geringen bis mittleren Konfliktrisiken nicht so erfolgen kann, dass einzelne Abschnitte nicht durch Flächen mit hohen oder sehr hohen Konfliktrisiken ausgefüllt sind, so dass eine durchgängige Korridorführung an diesen Stellen blockiert wird. Auf diesen 'Riegeln' sollte in der vertiefenden Analyse der Flächen innerhalb der Grobkorridore das Hauptaugenmerk gelegt werden. Wie Abb. 47 veranschaulicht, weist der Untersuchungsraum Bereiche mit einem sehr hohen und hohen Konfliktrisiko auf, die im Hinblick auf Freileitungen als Riegel wirken (blaue Ellipse) und zur Folge haben, dass der Grobkorridor West (schraffierte Fläche) für den weiteren Planungsprozess aufgrund der fehlenden Durchgängigkeit auszuschließen wäre. Bevor Korridore im Grobkorridor etabliert werden, ist eine Neubewertung der Riegel auf der Grundlage differenzierterer Daten generell ratsam (s. Teil C 2.2.2.1); Insbesondere dann, wenn wie im Fallbeispiel der potenziell auszuschließende Grobkorridor aufgrund seiner Raumeigenschaften und der Ausprägung der Nutzungs- und Schutzbelange insgesamt ein geringeres Konfliktrisiko als der Grobkorridor Ost aufweist. 30.04.2015 Seite 205 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 47: Riegelsituationen im nördlichen Untersuchungsraum Im Rahmen der Riegelprüfung wird vertieft geprüft, ob man bei Heranziehen weiterer Informationen und Daten zu einer anderen, differenzierteren und genaueren Bewertung der Konfliktrisiken der als Riegel wirkenden Flächen kommen würde und damit möglicherweise doch eine Durchgängigkeit gegeben ist. Dabei bezieht sich die Riegelprüfung auf den Vorhabentyp 'Freileitung'. Als Alternative zur Freileitung – und auch mit Blick auf die sich abzeichnende Erweiterung der Anwendungsbe- Seite 206 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik reiche von Erdkabeln – bezieht sich die Riegelprüfung im F+E-Projekt in einem zweiten Schritt auf die Teilverkabelungsoption. Für diese Riegelprüfung ist eine Bewertung des räumlichen Konfliktrisikos des Riegels erforderlich (blaue Ellipse in Abb. 47). Das Konfliktrisiko ergibt sich zum einen aus den spezifischen bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen einer Kabellösung und zum anderen aus der Empfindlichkeit und Bedeutung des von diesen Wirkungen potenziell betroffenen Raums. Für die qualitative Prüfung der Durchgängigkeit werden zusätzliche Informationen zur Raumsituation herangezogen (s. Abb. 48). Abb. 48: Detailausschnitt eines konfliktreichen Bereichs bei der Riegelprüfung Riegelprüfung im Hinblick auf Teilverkabelungsoptionen Wird im Rahmen der Prüfung das prognostizierte hohe Konfliktrisiko gegenüber einer Freileitung in der Detailprüfung nicht bestätigt, kann der Bereich bei der Korridorsuche weiterhin berücksichtigt werden. Stehen beispielsweise die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets (s. Abb. 48) jedoch im hohen Konflikt gegenüber einer Freileitung oder sind beispielsweise geschützte Arten betroffen, die gegenüber dem Vorhaben besonders empfindlich sind und ist trotz möglicher Minderungsmaßnahmen von einem hohen oder sehr hohen Konfliktrisiko auszugehen, werden diese Bereiche für die weitere Korridorsuche ausgeschlossen. Beispiele hier- 30.04.2015 Seite 207 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik für sind großflächige, nicht umgehbare Lebensraumtypen (LRT), charakteristische Arten von LRT, die gegenüber den Wirkfaktoren empfindlich sind, oder prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten. Bestätigt sich bei detaillierterer Analyse der als Riegel wirkenden Flächen das hohe Konfliktrisiko gegenüber Freileitungen, bleibt die Möglichkeit, eine Teilverkabelung zu prüfen. Im Vergleich zu Freileitungen sind Erdkabel im Hinblick auf einige Schutzgüter grundsätzlich mit geringeren Beeinträchtigungen verbunden. Das betrifft z. B. die Avifauna und die menschliche Gesundheit. Jedoch können Kabeltrassen zu deutlich stärkeren Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen und zu Störungen des Bodenwasserhaushalts führen. Die im Hinblick auf Teilverkabelung zu prüfenden Riegel müssen daher hinsichtlich der abweichenden Konfliktintensitäten neu bewertet werden. Hierfür werden alle genutzten Flächen- und Raumkategorien gesondert auch hinsichtlich ihres Konfliktrisikos gegenüber der Verkabelung bewertet und ggf. zusätzliche Flächen- und Raumkategorien herangezogen Als Grundlage dient die Übersicht der Wirkfaktoren in Tab. 23. Die konkrete Konfliktintensität der Riegelflächen gegenüber Erdverkabelung wird dann wieder durch die Aggregation der Konfliktrisikoklassen der sich auf ihnen überlagernden Flächen- und Raumkategorien hergeleitet. Im fiktiven Fallbeispiel ergibt die Riegelprüfung, dass der Riegel durch eine Teilverkabelung überwunden werden könnte und somit der West-Korridor für die Abgrenzung von Trassenkorridoren verfügbar bleibt (Abb. 49 und Abb. 50). Seite 208 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 49: Riegelprüfung Diese bei einer Teilverkabelungsoption verfügbaren Grobkorridorabschnitte können, wie am fiktiven Fallbeispiel erprobt und in Abb. 49 illustriert, mit einem insgesamt geringeren Konfliktrisiko verbunden sein, als die Abschnitte, die bei ausschließlicher Nutzung einer Freileitung zur Verfügung stehen (s. Abb. 50). 30.04.2015 Seite 209 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 50: Grobkorridorabgrenzung bei Freileitungen und bei zusätzlicher Teilverkabelungsoption Auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung erweisen sich somit Riegel als wichtige Rauminformation, um zum einen die Abgrenzung und den Verlauf der Grobkorridore zu bestimmen und zum anderen die Ansatzpunkte für die Riegelprüfung zu liefern. Dadurch kann im Fallbeispiel der West-Korridor des Untersuchungsraums der weiteren Planung wieder zugänglich gemacht werden. Dies bedeutet allerdings auch, dass dem Riegel auf der folgenden Ebene der Korridorfindung keine Bedeutung mehr zukommt, weil er aufgehoben wurde, und deswegen auch nicht mehr beim Alternativenvergleich als Vergleichskriterium verwendet werden kann. Die Riegelprüfung sollte deshalb auf der Ebene der Grobkorridorabgrenzung durchgeführt werden. Kostenvergleich und Abwägung Mit Hilfe der in Teil C 2.5 entwickelten Methodik der Kostenberechnung werden für den nördlichen Abschnitt des Untersuchungsraums die Kosten einer Freileitung und die einer Freileitung mit Teilverkabelung berechnet (s. Tab. 51). Dabei werden keine individuellen Kosten ermittelt, sondern pro Kilometer für Freileitungen alternativ Gesamtkosten von einer, fünf und acht Millionen (Mio.) € angesetzt, für Erdkabel fünf, 20 und 40 Mio. €. Diese Annahmen entSeite 210 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik sprechen einem mittleren Szenario und zwei Extremszenarien (Minimum (min.) und Maximum (max.)). Tab. 51: Verbindungslängen und angenommene Gesamtkosten der Korridorvarianten Trassenkorridor* TK O I TK O II TK O III TK W I TK W II TK W III Länge Punktverbindung Ranking 52,9 km FL 48,7 km FL 50,8 km FL 38,7 km (36,3 km FL, 2,4 km EK) 37,8 km (35,4 km FL, 2,4 km EK) 39,7 km (37,3 km FL, 2,4 km EK) 6 4 5 2 1 3 Kosten (min.-max.) 52,9-423,2 Mio. € 48,7-389,6 Mio. € 50,8-406,4 Mio. € 48,3-386,4 Mio. € 47,4-379,2 Mio. € 49,3-394,4 Mio. € Ranking 6 3 5 2 1 4 TK: Trassenkorridor; FL: Freileitung; EK: Erdkabel Die drei kürzesten Korridore sind diejenigen mit 2,4 km langen Kabelabschnitten. Von diesen sind die zwei kürzesten auch die kostengünstigsten (s. Tab. 51) Auffällig ist, dass der kürzeste Korridor ohne Teilverkabelungsoption (TK O II) kostenmäßig nur der drittgünstigste ist. Hieraus lassen sich – bezogen auf dieses Beispiel – zwei Schlüsse ziehen: Je größer die Streckendifferenz zwischen einem Korridor mit Teilverkabelungsoption zu einem Korridor ohne Teilverkabelungsoption ist, desto eher werden die Mehrkosten der Teilverkabelungsabschnitte durch die geringeren Streckenlängen der Freileitungsabschnitte aufgewogen. Je geringer der Anteil der Verkabelung an der gesamten Länge des Trassenkorridors, desto weniger wirken sich die Mehrkosten der Kabeltechnologie gegenüber der Freileitungstechnologie aus. Häufig wird man – unabhängig von dem hier betrachteten Fallbeispiel – beim Kostenvergleich vermutlich zu dem Ergebnis kommen, dass die Alternativen mit Teilverkabelungsabschnitten mit höheren Kosten verbunden sind, als die reinen Freileitungstrassen. Gleichzeitig werden die teuren Alternativen aber in der Regel insgesamt ein geringeres Konfliktrisiko aufweisen. Dann ist eine Abwägung von höheren Kosten und geringeren Konfliktrisiken erforderlich. In diesen Fällen ist darüber zu entscheiden, welche Mehrkosten für welche Minderungen der Konfliktintensität noch verhältnismäßig sind. Um diese Abwägung nachvollziehbar durchführen zu können, müssen einerseits vorab Maßstäbe definiert werden und andererseits Methoden vorliegen, anhand derer die Maßstäbe überprüft werden können. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EnLAG liefert mit den Mindestabständen von 400 m bzw. 200 m zu Wohngebäuden im Innenbereich bzw. Außenbereich erste Maßstäbe für die – eine Verkabelung rechtfertigende – Minderung des Konfliktrisikos. Dabei wird sehr pauschal davon ausgegangen, dass bei Unterschreiten der Abstände durch Freileitungen ein so hohes Konfliktrisiko besteht, dass eine Teilverkabelung gerechtfertigt ist. Gleichzeitig steht der Maßstab aber auch unter dem generellen Vorbehalt der technischen und wirtschaftlichen Effizienz, ohne dass Hinweise zu den vertretbaren Mehrkosten gegeben werden. 30.04.2015 Seite 211 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Für Leitungen mit einer Spannung von ≤ 110 kV wird die technische und wirtschaftliche Effizienz mit Hilfe von § 43h EnWG definiert, wonach „die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten“ dürfen. Dieser Faktor wird jedoch nicht ins Verhältnis gesetzt zum Ausmaß der Minderung des Konfliktrisikos. Will man die Mehrkosten zur Minderung der Konfliktrisiken ins Verhältnis setzen, ist die mit der Teilverkabelung zu erreichende Reduzierung der Konfliktintensität zu monetarisieren und beides z. B. mittels Kosten-Nutzen-Analyse zu vergleichen. Die Minderung der Konfliktintensität ist dann als Nutzen den erhöhten Kosten der Teilverkabelung gegenüberzustellen. Je größer die Reduzierung der Konfliktrisiken und damit verbunden der 'Umweltkosten', die durch eine Teilverkabelung erreicht werden können, desto höher dürfen die Mehrkosten ausfallen. Die Fallkonstellation veranschaulicht, dass die vorgestellte Methodik der Kostenberechnung einen standardisierten Vergleich der Kosten von Freileitungs- und Erdkabelabschnitten ermöglicht und so wichtige Zusatzinformationen für die Entscheidung des gesamten Alternativenvergleichs liefert. Aus planerischer Sicht liegt der Vorteil der Teilverkabelung darin, Bereiche, die aufgrund ihres (sehr) hohen Konfliktrisikos gegenüber Freileitungen einen Riegel darstellen, für weitere alternative Korridorabschnitte durchlässig zu machen. Im Idealfall werden dadurch konfliktarme Räume für Freileitungskorridore eröffnet, die zudem kürzer sind als andere Alternativen und damit insgesamt trotz Teilverkabelung keine höheren Kosten erzeugen. Selbst wenn die Kosten für Kabel das 10-fache von Freileitungen betragen sollten, werden die Gesamtkosten nicht erhöht, wenn beispielsweise durch einen 1 km langen Teilverkabelungsabschnitt eine alternative Korridorführung ermöglicht wird, die mehr als 10 km kürzer ist. Ergänzend ist hier darauf hinzuweisen, dass Erdkabel im Übertragungsnetzbereich auf der höchsten Spannungsebene derzeit jedoch noch nicht dem Stand der Technik entsprechen. Nach der Technologieübersicht der Deutschen Energie-Agentur (DENA) liegen bisher weder Langzeiterfahrungen mit den VPE-Kabeln auf Höchstspannungsebene noch Betriebserfahrungen für das Systemverhalten im vermaschten Netz in Deutschland und Europa vor (DENA 2014, 26). Der Kabelanteil ist bisher nur marginal und beträgt ca. 0,3 % der gesamten Stromkreislänge des nationalen 380-kV-Netzes (EFNZ & OECOS 2012, Bd. I S. 6). Deshalb wird in Deutschland in den Höchstspannungsnetzen die HDÜ-Freileitungstechnologie standardmäßig eingesetzt. Die allgemeinen Anforderungen, die bei der Planung und Errichtung neuer Freileitungen erfüllt werden müssen, werden durch die DIN-Normenreihe (DIN EN 50341) weitgehend standardisiert. Im Gegensatz dazu existieren national oder weltweit keine derartigen Normen für Höchstspannungs-Kabelleitungen. Da die Erdkabelverlegung für den Ausbau des Übertragungsnetzes gegenwärtig nicht als Stand der Technik definiert ist, wird im Fallbeispiel im nächsten Planungsschritt – der Korridorsuche – ausschließlich nach möglichst konfliktarmen durchgehenden Freileitungskorridoren gesucht und die Option auf Teilverkabelung zunächst zurückgestellt. Seite 212 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 3.1.5 Variation der Schutzabstände Schutzabstände zu Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild sowie zu Siedlungsflächen sind sowohl bei der Abgrenzung von Grobkorridoren als auch bei der Abgrenzung von Korridoren relevant. Entsprechend den Grundsätzen der Grobkorridorabgrenzung werden bei der Abgrenzung der Korridore Flächen- und Raumkategorien mit geringen Konfliktrisiken – unter Einbezug der Vorbelastung (Bündelung) – bevorzugt. Dabei werden Siedlungsbereiche und Schutzgebiete weitestgehend umgangen. 3.1.5.1 Variation der Siedlungsabstände Bei der Abgrenzung der Grobkorridore und der Korridore sind raumordnerische Belange zu berücksichtigen. So ist bspw. in Niedersachsen, das eine aktuelle Landesplanung auch hinsichtlich der länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen entwickelt hat (PETERS et al. 2014a, 26), eine Pufferung von Siedlungsflächen rechtlich als raumordnerisches Ziel streng normiert (s. Teil C 2.1.4.2). Neben Niedersachsen hat bis dato kein weiteres Bundesland 400-m-Mindestabstände zu Siedlungsflächen festgelegt, die einen „gleichwertigen vorsorgender Schutz der Wohnumfeldqualität“ zum Ziel haben. Dennoch sind entsprechend § 50 BImSchG bei raumbedeutsamen Planungen – um die es sich bei der BFP handelt – Flächen derart einander zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Laut KÖCK (2014, 120) muss sich dieses Optimierungsgebot so weit wie möglich im Abwägungsergebnis niederschlagen und darf nicht komplett weggewogen werden. Solche landesspezifischen Ziele der Raumordnung können zu unterschiedlichen Einstufungen der Flächen- und Raumkategorien führen (s. Teil C 2.1.4.2). In Abb. 51 sind die Bewertungen der Fallbeispiel-Ellipsen mit und ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen (Puffer) dargestellt. An den unterschiedlichen Einfärbungen der beiden Ellipsen und hier insbesondere in Bezug auf die KRK 6 (dunkelrot) und KRK 5 (rot) wird deutlich, welch weitreichende Ausschlusswirkung die Berücksichtigung von Siedlungsabständen für die Abgrenzung von Grob- und auch bei der Abgrenzung von Trassenkorridoren nach sich zieht. 30.04.2015 Seite 213 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 51: Berücksichtigung von Siedlungsabständen Grenzt man vor dem Hintergrund der Grobkorridore weiterhin Trassenkorridore ab, ergeben sich bei der Variante ohne Siedlungsabstände mehr Möglichkeiten als bei der Berücksichtigung von Abständen (s. Abb. 52). Seite 214 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 52: Ableitung von Grob- und Trassenkorridoren mit und ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen In der rechten Ellipse wird anhand der violett abgegrenzten Korridore ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen deutlich, dass die Netzverknüpfungspunkte A und B durch eine Freileitung auf wesentlich kürzerem Weg verbunden werden können. Werden Siedlungsabstände berücksichtigt, beträgt die kürzeste Verbindung 97 km, andernfalls sind es 85 km. Bereits bei der Grobkorridorabgrenzung können zusätzliche Räume einbezogen werden (s. rechte Ellipse, nahe Netzverknüpfungspunkt A). Die linke Ellipse zeigt demgegenüber ausschließlich die Korridorabschnitte, die sich bei der Berücksichtigung von Siedlungsabständen ergeben. Anhand des Fallbeispiels wird deutlich, dass ohne Berücksichtigung von Siedlungsabständen im Vergleich zur Variante mit Berücksichtigung von Siedlungsabständen 30.04.2015 Seite 215 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik regelmäßig zusätzliche Grobkorridore und kürzere Korridorverbindungen zwischen den Netzverknüpfungspunkten abgegrenzt werden können. 3.1.5.2 Variation bei Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild Bei der Bewertung des Suchraums können auch Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild (s. Teil C 2.1.4.1) berücksichtigt werden. Sofern entsprechende Landschaftsbildindikatoren Berücksichtigung finden, werden – wie Abb. 53 illustriert – die Konfliktrisikoklassen von zum Teil großräumigen Flächen in ihrer Konfliktrisikoklasse hochgestuft. Dies ist anhand der Flächen mit KRK 3 (geringes Konfliktrisiko, gelb) im Nordwesten der linken Ellipse in Abb. 53 gut erkennbar, die bei einer Berücksichtigung weiterer Indikatoren der KRK 4 (orange) mit mittlerem Konfliktrisiko zugeordnet wird. Sofern es möglich ist, erfolgt die Abgrenzung der Grobkorridore und der Korridore weitestgehend unter Ausschluss der Flächen mit mittlerem Konfliktrisiko und fokussiert sich möglichst auf die Flächen der KRK 1-3. Auch wenn es – wie auch Abb. 53 unterstützt – regelmäßig kaum möglich sein wird, Grobkorridore und Korridore ausschließlich auf Flächen der KRK 1-3 zu etablieren, ermöglicht die Berücksichtigung der Landschaftsbildindikatoren diese Bereiche mit ihrer Bedeutung und Empfindlichkeit in der entsprechenden Konfliktrisikoklasse darzustellen und bei Vorliegen von räumlichen, risikoärmeren Alternativen auszusparen. Abb. 53: Seite 216 Berücksichtigung von Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik 3.2 3.2.1 Variationen beim quantitativen Vergleich der Korridore Methodische Vorarbeiten des Vergleichs Ausgangspunkt weiterer Erprobungen ist, dass zwischen den Netzverknüpfungspunkten A und B innerhalb der Grobkorridore unterschiedliche Korridorverläufe abgegrenzt werden können. Im Folgenden besteht die Herausforderung darin, die alternativen Korridore zu vergleichen und einen Vorrang für den 'besten' durchgängigen Korridor zu treffen (s. Abb. 54). Abb. 54: 30.04.2015 Ausgewählte Trassenkorridore Seite 217 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Beim Korridorvergleich können die Korridore entweder jeweils in ihrer gesamten Länge, also ohne Abschnittsbildung, als durchgängige Verbindungen von A nach B miteinander verglichen werden (Vergleich von Hauptachsen) oder in einzelne Unterabschnitte unterteilt miteinander verglichen werden, deren Teilergebnisse wieder miteinander kombiniert werden (Vergleich von Abschnitten). Der Vergleich von Hauptachsen, also von allen durchgängigen Verbindungen von A nach B, würde jeweils alle Kombinationsmöglichkeiten mit unterschiedlichen Untervarianten beinhalten und deswegen relativ unübersichtlich werden. Daher wird die paarweise Abschnittsbildung bevorzugt, die leichter zu handhaben ist, weil auf jeder Vergleichsebene der ungünstigere Abschnitt direkt ausgeschieden werden kann. Beim Vergleich von Hauptachsen sind diese immer bis zum Gesamtvergleich zu berücksichtigen. In methodischer Hinsicht müssten beide Vorgehensweisen zum selben Ergebnis kommen, allerdings mit unterschiedlichem Arbeitsaufwand. Beim paarweisen Vergleich werden jeweils die kürzesten Abschnitte mit denselben Anfangsund Endpunkten miteinander verglichen und schrittweise ausgeschieden. Hierfür werden die Korridore in Abhängigkeit von ihren Verzweigungen und Knotenpunkten in vergleichbare Abschnitte eingeteilt und nummeriert. In Abb. 55 sind die Abschnittspaare für den Korridorstrang Ost aufgelistet. Der Abschnitt O1 ist, wie in Abb. 54 zu sehen, im Korridorstrang Ost alternativlos und würde nur in den Vergleich einbezogen, wenn auch westliche Korridorstränge miteinander verglichen würden. Ab Beginn des Abschnittes O2 müssen mehrere Abschnittspaare geprüft und verglichen werden, da aufgrund der Raumsituation mehrere Korridorabzweigungen abgegrenzt werden. Abb. 55: Vergleichbare Abschnitte innerhalb des Korridorstrangs Ost Die vergleichbaren Abschnitte stellen somit die räumlichen Einheiten dar, auf die sich der Alternativenvergleich bezieht. Um den 'besten' Korridor (Vorzugskorridor) ableiten zu kön- Seite 218 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik nen, werden am Ende dieses Arbeitsschritts die Ergebnisse der einzelnen Paarvergleiche zusammengeführt. Jedes Abschnittspaar wird mit Bewertungsgegenständen und -kriterien charakterisiert und miteinander verglichen. Somit sind zwei Aspekte zu beachten: Bewertungsgegenstände und Bewertungskriterien sowie die Gewichtungen und Regeln zum Vergleich; Damit eine nachvollziehbare und transparente Auswahl des Vorzugskorridors möglich wird, ist der Einfluss der Bewertungskriterien, der Gewichtungen und der Regeln auf das Ergebnis darzustellen. Auf diese Weise wird sichtbar, welche methodischen Festlegungen mit den rechtlichen Anforderungen nicht vereinbar, welche gut und welche sehr gut vereinbar sind. Die Raumeinheiten des Vergleichs bilden die Bewertungsgegenstände (Flächen- und Raumkategorien); Bewertungskriterien werden durch unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale gebildet und – wie hier – z. B. durch Konfliktrisikoklassen abgebildet. Weil quantitative Bewertungsparameter (wie z. B. Querungslängen) mit Zahlenwerten dargestellt werden, ist ein direkter Vergleich von Korridorabschnitten möglich, nachvollziehbar und reproduzierbar. Auf zusätzliche qualitative Bewertungsparameter wird hier verzichtet, weil die Qualität einer Fläche bereits durch deren Bedeutung und Empfindlichkeit bei der Einstufung in eine Konfliktrisikoklasse berücksichtigt wird. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden untersucht, welchen Einfluss unterschiedliche methodische Bewertungsansätze auf das Ergebnis des Vergleichs der Korridore haben können. Konkret werden folgende quantitative Bewertungsansätze betrachtet: Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts, Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken, Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken, Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken. Im Folgenden werden die Bewertungsansätze variiert, jeweils auf das Fallbeispiel angewendet und die einzelnen Ergebnisse verglichen. Zur Veranschaulichung werden die Korridorabschnitte O2, O3 und O4 betrachtet (s. Abb. 54). Die Abschnitte O3/O4 besitzen denselben Ausgangs- und Endpunkt wie der Korridorabschnitt O2. Somit stellen sie eine räumliche Alternative zu Abschnitt O2 dar. 3.2.2 Streckenlänge und Flächenumfang des Korridorabschnitts Ein in der Planungspraxis üblicherweise herangezogener quantitativer Bewertungsansatz ist der Vergleich der Länge des jeweiligen Abschnitts in Kilometern. Dabei wird dem jeweiligen Korridorabschnitt eine fiktive Mittelachse – die Trasse – unterstellt und deren Länge ermittelt. 30.04.2015 Seite 219 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Im Fallbeispiel weist der Abschnitt O3/O4 mit 8,6 km eine geringere Länge auf als der Abschnitt O2 (s. Tab. 52). Tab. 52: Vergleich der Streckenlängen Länge des Korridorabschnittes in Kilometern Korridorabschnitte O2 Länge (km) 12,3 O3 5,2 O4 3,4 8,6 Die Trassenlänge kann insofern zwar als sehr grober Indikator für die umwelt- und raumbezogenen Auswirkungen verwendet werden, weil durchschnittlich gesehen die Anzahl der Konflikte mit der Länge der Trasse steigt. Jedoch wird hier durch die Nicht-Berücksichtigung der Konfliktrisikoklassen die Bedeutung und Empfindlichkeit der Flächen außer Acht gelassen. Weil als Ergebnis der BFP der verträglichste (beste) Korridor Aufnahme in den Bundesnetzplan finden soll (s. Teil B 3), genügt dieser Ansatz nicht den Anforderungen. Ebenso wenig eignet sich der Ansatz, den Flächenumfang der Korridorabschnitte (in ha) ohne Berücksichtigung der Konfliktrisikoklassen einem Vergleich zugrunde zu legen. 3.2.3 Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken Um die Konfliktrisiken im Vergleich berücksichtigen zu können, werden – entsprechend der Nutzwertanalyse der 1. Generation (s. Teil B 3.1.5.1) – die Flächengrößen der Korridorabschnitte mit ihren Konfliktrisikoklassen multipliziert und die Werte anschließend addiert. Weil dem Fallbeispiel des F+E-Projekts 1.000 m breite Korridore zugrunde liegen, bezieht sich der Ansatz auf alle Flächen, die innerhalb der zu vergleichenden 1.000 m breiten Korridorabschnitte liegen (s. Abb. 56). Abb. 56: Seite 220 Bewertungsobjekt: 1.000 m breiter Korridor 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Für die Sensitivitätsanalyse wird hier von der 'realen' Raumsituation des fiktiven Fallbeispiels im Korridorabschnitt O2 abgewichen und veränderte Konfliktrisiken unterstellt, um die Unterschiede der Bewertungskriterien plakativer herausarbeiten zu können. Das konstruierte Fallbeispiel ist in Abb. 57 dargestellt. Abb. 57: Reale und konstruierte Konfliktrisiken im Untersuchungsraum des Fallbeispiels Die Änderungen des Fallbeispiels beziehen sich zum einen darauf, dass im Korridorabschnitt O2 großflächig konfliktärmere Räume angenommen werden, und zum anderen darauf, dass zusätzliche Flächen mit hohen Konfliktrisiken (KRK 5) in den Korridorabschnitt hineinreichen. Der Korridorabschnitt O3/O4 bleibt unverändert. Abb. 58 stellt das Ergebnis des Korridorvergleichs dar, der einerseits die beanspruchte Flächengröße (als quantitative Vergleichsgröße) und andererseits die Intensität der Konfliktrisiken (als qualitative Vergleichsgröße) berücksichtigt. Für den Vergleich alternativer Korridorvorschläge müssen Flächengrößen und deren Konfliktrisiken zu abstrakten Größen verrechnet werden. Hierfür können – wie im Tabellenteil von Abb. 58 dargestellt – die dimensionslosen Wertpunkte, die sich aus Korridorfläche multipliziert mit Konfliktrisikoklasse der einzelnen Flächeneinheiten (Berücksichtigung aller Flächen innerhalb des 1.000 m breiten Korridors) ergeben, aufsummiert werden zur jeweiligen Zahl an Konfliktpunkten. 30.04.2015 Seite 221 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Potenziell betroffene Fläche (Gesamtbreite des Korridors wird berücksichtigt) Korridorabschnitte O2 O3 O4 KRK 1 - 12,8 ha 17,3 ha KRK 2 436,8 ha 3,6 ha 4,8 ha KRK 3 - 6,6 ha 61,9 ha KRK 4 - 178,7 ha 76,7 ha KRK 5 178,2 ha 58,3 ha 9,3 ha Konfliktpunkte (ha x KRK) Abb. 58: 1.764,6 1.612,0 Vergleich des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) Im Korridorabschnitt O2 liegen größtenteils Flächen der KRK 2, jedoch ragen auch Flächen der KRK 5 in den Korridor hinein. Dahingegen weist der Abschnitt O3/O4 weniger Flächen der KRK 2 auf, aber auch weniger Flächen mit hohen Konfliktrisiken. Im Ergebnis erweist sich der Abschnitt 02 mit 1.764,6 Konfliktpunkten ungünstiger als O3/O4 mit 1.612,0 Konfliktpunkten. 3.2.4 Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken Bei den vorangegangenen Untersuchungen zu den methodischen Alternativen wurden alle Flächen des 1.000 m breiten Korridors in die Vergleiche miteinbezogen. Dieses Vorgehen trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der BFP noch keineswegs die Trassenführung geplant und bestimmt wird. Dies ist Aufgabe des nachgelagerten Planfeststellungsverfahrens. Konkret wird die Leitungstrasse später jedoch 'nur' eine Breite von ca. 70 m aufweisen. Das bedeutet allerdings auch, dass sich der Vorrang eines Abschnitts ändern kann, wenn nicht alle Flächen des 1.000 m breiten Korridors in den Vergleich eingestellt werden, sondern nur die Flächen, mit den jeweils geringsten Konfliktrisiken. Hierfür würde eine auf 70 m Breite angelegte konfliktärmste Trassenführung konstruiert (überspannte Fläche), unter möglichst weitgehendem Ausschluss konfliktreicher Flächen innerhalb des Korridors. Das würde dem 'Weg des geringsten [Raum-]Widerstands' bzw. des geringsten Konfliktrisikos entsprechen (s. Abb. 59). Seite 222 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 59: Bewertungsobjekt: 70 m breite Trasse Der Vergleich der auf diesen Grundannahmen entwickelten Trassen innerhalb der Korridorabschnitte O2 und O3/O4 ist in Tab. 53 dargestellt. Tab. 53: Vergleich der überspannten Fläche des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) Weg des geringsten Konfliktrisikos für eine fiktive Trasse Korridorabschnitte O2 KRK 1 KRK 2 87,6 ha KRK 3 KRK 4 KRK 5 2,4 ha Konfliktpunkte 187,2 (ha x KRK) O3 1,6 ha 2,9 ha 30,9 ha 1,1 ha 139,4 O4 4,2 ha 14,7 ha 5,9 ha 71,9 211,3 Wenn dem Vergleich der Korridorabschnitte nur die unmittelbar überspannte Fläche zugrunde gelegt wird, ergibt sich eine veränderte Vorrangentscheidung: Nun erweist sich Korridorabschnitt O2 als der bessere. Bei dieser Variante ergeben sich 187,2 Konfliktpunkte, wohingegen es beim Abschnitt O3/O4 211,3 Konfliktpunkte sind. Eine derartige Trassenführung durch den Abschnitt O2 hätte im Hinblick auf die spätere Umsetzung des Vorhabens wohl die größten Realisierungschancen, da Flächen mit hohen Konfliktrisiken weitestgehend nicht in Anspruch genommen werden. 3.2.5 Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken Bei diesem Ansatz fließt nur die Länge der konfliktärmsten fiktiven Linie innerhalb des Korridorabschnitts und die Intensität der Konfliktrisiken der durch die Linie gequerten Fläche in die Bewertung ein (s. Abb. 60). 30.04.2015 Seite 223 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Abb. 60: Bewertungsobjekt: Linie Auch hierbei erfolgt die Verrechnung (Summe der Querungslängen in Kilometer multipliziert mit Konfliktrisikoklasse) in dimensionslose Konfliktpunkte. Tab. 54: Vergleich der Querungslänge des Abschnitts O2 mit O3/O4 unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken (in Konfliktpunkten) Weg des geringsten Konfliktrisikos für eine fiktive Linie Korridorabschnitte O2 KRK 1 KRK 2 ca. 12,5 km KRK 3 KRK 4 KRK 5 ca. 0,3 km Konfliktpunkte 26,5 (km x KRK) O3 0,2 km 0,4 km 4,4 km 0,1 km 19,5 O4 0,6 km 2,1 km 0,8 km 10,1 29,6 Wenn dem Vergleich der Korridorabschnitte nur die Länge der gequerten, mit Konfliktrisikoklassen bewerteten Fläche zugrunde gelegt wird, ergibt sich die selbe Vorrangentscheidung für den Abschnitt O2 wie beim Vergleich auf Basis einer fiktiven, 70 m breiten Trasse. Für den Korridorabschnitt O2 ergeben sich 26,5 Konfliktpunkte, beim Abschnitt O3/O4 29,6 Konfliktpunkte. 3.2.6 Zwischenfazit Sensitivitätsanalyse Die verschiedenen Ergebnisse der als generell geeigneten Bewertungsansätze verdeutlichen die Tragweite der Auswahl von Vergleichskriterien als Basis für den Vergleich alternativer Korridore und die Bestimmung des 'besten', des Vorzugskorridors (s. Tab. 55). Seite 224 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Tab. 55: Quantitative Methoden für den Alternativenvergleich und Vorrangentscheidung* Bewertungsansatz Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken O2* O3/O4* 1.764,6 Konfliktpunkte 1.612,0 Konfliktpunkte 187,2 Konfliktpunkte 211,3 Konfliktpunkte 26,5 Konfliktpunkte 29,6 Konfliktpunkte * Der Vorrang des jeweiligen Korridorabschnitts ist grün unterlegt. Beim ersten Bewertungsansatz, der die gesamte Breite der Korridorabschnitte von 1.000 m umfasst, erweist sich der Abschnitt 03/04 als vorzugswürdig. Verwendet man als Bewertungsobjekt jedoch nur die überspannte Fläche, also eine 70 m breite Trasse, die die geringsten Konfliktrisiken innerhalb des Korridorabschnitts aufweist (Weg des geringsten Konfliktrisikos), stellt sich der Abschnitt O2 als vorzugswürdig dar. Auch beim Ansatz der hinsichtlich der Konfliktrisiken optimierten Linienführung innerhalb der Korridorabschnitte erweist sich der Abschnitt O2 als vorzugswürdig. Diese unterschiedlichen Vorrangstellungen verdeutlichen die Tragweite der Auswahl von Vergleichskriterien. Entscheidend ist, ob dem Vergleich eine optimierte Trassen- bzw. Linienführung innerhalb der zu vergleichenden Korridorabschnitte zugrunde gelegt wird oder aber ob alle Flächen innerhalb der Korridorabschnitte in den Vergleich einzubeziehen sind. 3.3 Abzuleitende Hinweise für einen transparenten und nachvollziehbaren Alternativenvergleich auf der Ebene der Bundesfachplanung Die Erprobung fokussierte auf die Fragestellung, wie sich unterschiedliche methodische Festlegungen auf das Bewertungsergebnis und damit auf die Ableitung des Vorzugskorridors auswirken und welche Empfehlungen für die Planungspraxis daraus abzuleiten sind. Als übergeordneter Rahmen diente zum einen die Vorgabe, dass der Vorzugskorridor für die Planfeststellung nach § 15 NABEG verbindlich sein soll, und zum anderen, dass der Korridor ausgewählt werden soll, „der die wenigsten Konflikte in Hinblick auf die Raum- und Umweltverträglichkeit aufwirft“ (Deutscher Bundestag 2011). Das heißt, dass – unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – der aus Sicht des Umweltschutzes und der Raumordnung 'beste' Korridor Ergebnis der BFP sein soll. Ziel des F+E-Projekts war nicht, eine optimale Vorgehensweise des Alternativenvergleichs zu entwickeln, sondern die Spannbreite der rechtlich und methodisch zulässigen Konstellationen bzw. Stellschrauben im Sinne von methodischen Variationen aufzuzeigen. Die durchgeführten Untersuchungen sind sowohl für die Korridorfindung als auch für den Korridorvergleich von Bedeutung. 3.3.1 Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore Im Zuge der modellhaften Anwendung des methodischen Grundkonzeptes an einem fiktiven Planungsfall in einem konkreten Untersuchungsraum wurden versuchsweise folgende Konstellationen verändert: Einstufung der Konfliktrisiken (veränderte Konfliktrisikoklassen für die Flächenkategorie 'Wald'; Teil C 3.1.1), 30.04.2015 Seite 225 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Anzahl der Konfliktrisikoklassen (vier und sechs Konfliktrisikoklassen; Teil C 3.1.2), Aggregationsregeln der Konfliktrisikoklassen (Maximalwertprinzip, Mittelwertprinzip, Priorisierung einzelner Kriterien; Teil C 3.1.3), Riegelsituation mit der Option der Teilverkabelung ('Teilverkabelungsprüfung'; Teil C 3.1.4), Schutzabstände (Puffer um Siedlungen und Flächen mit Bezug zum Landschaftsbild, Teil C 3.1.5). Zu Beginn der Alternativenprüfung werden in der BFP die Grobkorridore abgegrenzt. Das Grundprinzip besteht darin, dass Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihrer Empfindlichkeit gegenüber den Wirkfaktoren eines Vorhabens bewertet werden. Die sich aus der im konkreten Untersuchungsraum (Ellipse) vorzufindenden Verteilung und Überlagerung der Flächen- und Raumkategorien ergebende räumliche Verteilung der Konfliktrisiken des konkreten Raumes berücksichtigend, werden unter weitest gehender Meidung von Flächen- und Raumkategorien mit sehr hohen und hohen Konfliktrisiken Grobkorridore zwischen den Netzverknüpfungspunkten abgegrenzt. Am Beispiel der Flächenkategorie 'Wald' wurde aufgezeigt, dass die Zuordnung zu einer Konfliktrisikoklasse direkten Einfluss auf die Abgrenzung der Grobkorridore nimmt. Wird Wald der KRK 3 zugeordnet, weist die Ellipse eine große Anzahl relativ konfliktarmer Bereiche auf, wohingegen die Zuordnung in die KRK 5 den Untersuchungsraum dahingehend einengt, dass nur sehr wenige durchgängige Bereiche innerhalb der Ellipse verfügbar sind. Die Zuordnung von Flächen- und Raumkategorien in eine bestimmte Konfliktrisikoklasse ist eine fachliche Setzung, die in erster Linie aus rechtlichen Normen abgeleitet werden sollte. Ergänzend kann dabei auch die besondere regionale Bedeutung bestimmter Raumeigenschaften einfließen. Bezogen auf den Wald kann das beispielsweise eine besondere regionale Identität betreffen, wie sie etwa mit dem 'Pfälzer Wald' oder dem 'Thüringer Wald' verbunden ist. Ebenfalls hat die der Bewertung des Konfliktrisikos zugrunde liegende Anzahl der Konfliktrisikoklassen Einfluss auf die Abgrenzung von Grobkorridoren. Im Gegensatz zum ÜNBMusterantrag mit maximal vier Raumwiderstandsklassen, wurde im F+E-Projekt eine sechsstufige Skala von Konfliktrisikoklassen verwendet. Die Gegenüberstellung der Ergebnisse zeigt deutliche Unterschiede. Diese beziehen sich zum einen auf Räume geringer bis mittlerer Konfliktrisiken. Diese sind im F+E-Vorhaben differenzierter dargestellt (KRK 1-4), als dies bei einer vierstufigen Skala möglich ist. Zum anderen bestehen Unterschiede bei Räumen mit hohen bzw. sehr hohen Konfliktrisiken (KRK 5 und 6). Die Flächen der KRK 6 sind Tabuflächen, die im Rahmen der Planfeststellung auch nicht im Wege eines Ausnahmeverfahrens als Vorhabenflächen verfügbar sind, wohingegen dies bei Flächen der KRK 5 zutreffen kann. Eine vierstufige Skala lässt eine solche Differenzierung nicht zu. Eine differenziertere Bewertung erleichtert – vor allem bei großen Untersuchungsräumen – die Abgrenzung von Grobkorridoren und macht deren Begründung nachvollziehbar und transparent. Seite 226 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Eine dritte Variation betrifft die Regeln zur Aggregation der Konfliktrisikoklassen, wenn sich verschiedene Flächen- und Raumkategorien auf einer konkreten Fläche überlagern. Die Frage ist, auf welchen Regeln basierend die unterschiedlichen Konfliktrisiken dieser Kategorien sowie die Konfliktdichten berücksichtigt werden können und sollen. Beim Maximalwertprinzip wird das jeweils höchste Konfliktrisiko verwendet, während beim Mittelwertprinzip ein durchschnittliches Konfliktrisiko ermittelt wird. Die Mittelwertbildung führte allerdings zu einer Relativierung der Konfliktrisiken, so dass auch 100%ige Tabuflächen einer Inanspruchnahme wieder zugänglich werden. Deshalb sollte bei der Aggregation der Konfliktrisiken auf das Mittelwertprinzip verzichtet werden. Eine Alternative zum Maximalwertprinzip stellte die fallspezifische Priorisierung der Aggregation von Flächen- und Raumkategorien dar. Dabei erhalten Flächen mit mehreren sich überlagernden Flächenkategorien nach definierten Regeln eine höhere Konfliktrisikostufe. Der Vorteil dieser Vorgehensweise besteht darin, dass auch die Konfliktdichte in die Bewertung des Raumes einfließt. Beim fiktiven Untersuchungsraum ergaben sich allerdings in großem Umfang Flächen der KRK 6, die eine Korridorabgrenzung erschwerten und so auch die Differenzierung zu den 100%igen Tabuflächen (Siedlungsbereiche) aufhoben. Diese drei Varianten verdeutlichen, dass ein methodischer Leitfaden zum Alternativenvergleich in der BFP auf bestimmte methodische Standards zur Bewertung des Untersuchungsraums und zur Abgrenzung von Grobkorridoren abzielen könnte. Das betrifft: die Zuordnung von Konfliktrisiken zu Flächen- und Raumkategorien, die Anzahl erforderlicher Konfliktrisikoklassen und das dem Vergleich von Korridoren bzw. Korridorabschnitten zugrunde zulegende Aggregationsprinzip. Beim Übergang von Grobkorridoren zu Trassenkorridoren ergeben sich unter Umständen räumliche Bereiche mit einem quer zum Korridor verlaufenden durchgängig hohen oder sehr hohen Konfliktrisiko gegenüber Freileitungen. Diese Bereiche können sich als unumgehbare Barrieren oder Riegelsituationen erweisen, die einer Riegelprüfung unter Hinzuziehen detaillierterer Daten zu unterziehen und dahin gehend neu zu bewerten sind, ob die Riegelsituation bestehen bleibt oder das Konfliktrisiko abgesenkt und der Riegel aufgehoben werden kann. Führt die Neubewertung nicht zur Aufhebung des Riegels, ist zu prüfen, ob eine Teilverkabelung – unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen – die Riegelsituation aufheben könnte. Weil eine Teilverkabelung häufig mit Mehrkosten verbunden ist, sollte geklärt werden, wie Kosten, vergleichbare Korridorabschnitte und mögliche Konfliktrisiken für die Umweltschutzgüter in einen einheitlichen Kriterien- und Vergleichsansatz gebracht werden können. Dabei könnte ein bestimmter Mehrkostenfaktor bei einer Teilverkabelung als Vergleichskriterium verwendet werden. Anhand der standardisierten Methodik zur Kostenberechnung (Teil C 2.5) wäre es grundsätzlich möglich, die Kosten eines Erdkabelabschnitts zu ermitteln und mit denen eines Freileitungsabschnittes zu vergleichen (s. Teil C 2.5.4). Dieses 30.04.2015 Seite 227 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Vorgehen ermöglicht es, auch den Kostenfaktor in den Alternativenvergleich transparent einzustellen. Ein weiterer bedeutender Einflussfaktor auf die Abgrenzung der Grob- und Trassenkorridore stellen Siedlungsabstände dar. Je nachdem, ob entsprechend landesrechtlicher Vorgaben Mindestabstände zu Flächen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vorgesehen sind oder nicht, ergeben sich unterschiedliche Korridorverläufe, denn diese sind mit entsprechend hohen Konfliktrisiken zu bewerten. Diesbezüglich gibt es in methodischer Hinsicht keinen Spielraum, da es sich hierbei um ein Ziel der Raumordnung handelt. Ein Spielraum in methodischer Hinsicht ergibt sich aus dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG und dem in § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV normierten Minimierungsgebot: Bei Errichtung und wesentlicher Änderung von HGÜ- und HDÜ-Freileitungen sind die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektro-magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Deshalb müssen Abstandszonen definiert und diesen Konfliktrisikoklassen zugewiesen werden. 3.3.2 Vergleich alternativer Korridore und Auswahl des Vorzugskorridors Die große Herausforderung beim Vergleich alternativer Korridore besteht darin, dass noch keine konkrete Trassenführung bekannt ist, aber bereits ein möglichst durchgängiger und im Rahmen der Planfeststellung nicht an Zulassungshürden stoßender Vorzugskorridor abgeleitet werden soll. Im fiktiven Fallbeispiel wurden im Untersuchungsraum exemplarisch zwei mögliche Korridorabschnitte, O2 und O3/O4 ausgewählt und anhand verschiedener quantitativer Kriterien deren Vorzugswürdigkeit verglichen. Der Vergleich von Streckenlänge und Flächenumfang ohne Berücksichtigung der Konfliktrisiken ist ungeeignet, um den verträglichsten Korridor als Ergebnis des Vergleichs herzuleiten. Die drei Vergleichsvariationen 'Flächenumfang des Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken', 'Flächenumfang der überspannten Fläche unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken' sowie 'Querungslänge unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken' beziehen zum einen nachvollziehbare quantitative Vergleichsgrößen (in Hektar oder Kilometer) in den Vergleich ein und berücksichtigen zum anderen die Qualität der potenziell betroffenen Flächeneigenschaften, weil die Intensität der Konfliktrisiken (als qualitative Vergleichsgröße) in die Bewertung eingeht. Alle drei Vergleichsmethoden sind geeignet, um reproduzierbare und nachvollziehbare Ergebnisse zu erzielen, die einem Vergleich von Korridorabschnitten zugrunde gelegt werden können. Anhand des Vergleichs der Korridorabschnitte O2 mit dem Abschnitt O3/O4 wurde deutlich, dass die Entscheidung, dem Vergleich der Korridorabschnitte eine optimierte Trassen- bzw. Linienführung zugrunde zu legen oder aber alle Flächen innerhalb der Korridorabschnitte in den Vergleich einzubeziehen, maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl eines vorzugswürdigen Korridorabschnitts hat. Seite 228 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil C: Methodik Verschiedene Argumente sprechen dafür, als zentrales Kriterium den gesamten Flächenumfang des 1.000 m breiten Korridorabschnitts unter Berücksichtigung der Konfliktrisiken dem Korridorvergleich zugrunde zu legen: 1. Als Ergebnis der BFP wird ein vorzugswürdiger 500-1.000 m breiter Korridor bestimmt, der im Vergleich mit anderen Korridoren vorzugswürdig sein muss. Es ist nicht gefordert, einen Korridor zu bestimmen, in dem bereits auf der Ebene der BFP die verträglichste Trasse bestimmt wird. Hierfür würde es einer Datenlage und eines Maßstabs wie beim Planfeststellungsverfahren bedürfen. In den Korridorvergleich – nicht Trassenvergleich – müssen deshalb alle Flächen der in den Vergleich eingestellten Korridore einbezogen werden. 2. Soll aufgrund von Bereichen mit hohem Konfliktrisiko innerhalb eines Korridors abgesichert werden, dass es möglich ist, im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren eine durchgängige Trasse in den Korridor zu legen, wird empfohlen, die Konfliktrisiken der Korridorflächen nach der Riegel- und Engstellenprüfung bei der Abgrenzung der Grobkorridore (s. Teil C 2.2.2) und der Abgrenzung von Korridoren (Teil C 2.3.2) neu zu bewerten. Durch diese sukzessive Qualifizierung der Datenlage scheiden alle Korridore aus, die nach aktueller Datenlage keine durchgängige Trassenführung im Planfeststellungsverfahren ermöglichen. Hierfür bedarf es keiner fiktiven Trasse in der BFP. 3. Auch wenn zur Umsetzung des Netzprojekts lediglich eine max. 70 m breite Trasse benötigt wird, sollte auf der Ebene der BFP nicht mit fiktiven Trassenführungen gearbeitet werden, um die Vorzugswürdigkeit eines Korridors herauszuarbeiten. Die Datenlage, auf der die Trassenführung in der BFP etabliert wird, ist nicht die gleiche, auf der später im Planfeststellungsverfahren die Vorzugstrasse bestimmt wird. Denn die Datenlage wird auch im PFV weiter konkretisiert und aktualisiert. 4. Wenn im Rahmen der BFP eine fiktive Trassenführung als Hilfsmittel etabliert wird, wird hierdurch ein erhöhter Begründungsaufwand geschaffen, wenn im Rahmen des PFV aufgrund von Neubewertungen der Konfliktrisiken durch verbesserte Datenlagen dann von dieser Trassenführung abgewichen wird. Hierdurch werden auch neue Betroffenheiten ausgelöst, was durchaus zu Akzeptanzproblemen führen kann. Weil der ÜNB bereits bei der Antragstellung nach § 6 NABEG einen Vorschlag für den beabsichtigten Korridorverlauf einreichen muss, ist die Methodik bereits in der informellen Vorplanung festzulegen. Zu klären ist, wer die methodischen Festlegungen trifft und welche 'Bindungswirkung' diesen methodischen Vorentscheidungen für das Verfahren der BFP zukommt. Beides wird im nachfolgenden Fazit thematisiert. 30.04.2015 Seite 229 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit Teil D FAZIT Die nationale Netzentwicklungsplanung wurde in den letzten drei Jahren mit großem Engagement vorangebracht. So stellen beispielsweise die Einrichtung der Abteilung Netzausbau in der Bundesnetzagentur mit ihrer Funktion als 'one-stop-shop', die jährliche Aufstellung und Konsultation der Szenariorahmen, die Bestätigung der Netzentwicklungspläne 2012 und 2013 mit den zugehörigen Umweltberichten, die Vorlage des NEP 2014, die Verabschiedung des Bundesbedarfsplangesetzes 2013, die intensive Öffentlichkeitsbeteiligung und insbesondere der Beginn der Bundesfachplanung, für die gerade die ersten Anträge nach § 6 NABEG gestellt werden, dem eingeschlagenen Weg ein positives Zeugnis aus – verdeutlichen aber auch die Komplexität der (nicht nur planerischen) Aufgaben. Vor diesem Hintergrund sind die Empfehlungen dieses F+E-Projekts einzuordnen. Im Rahmen des F+E-Projekts 'Qualifizierung des Alternativenvergleichs als Mittel zur Beschleunigung und Akzeptanzsteigerung der Planung von Stromtrassen' (FKZ 03ET7501B) wurden methodische Variationen des Alternativenvergleichs entwickelt und der Einfluss unterschiedlicher Festlegungen an einem fiktiven Fallbeispiel untersucht. Wie die Ergebnisse verdeutlichen, gibt es nicht die eine richtige Methodik zum Alternativenvergleich in der BFP, die außerdem zu von allen akzeptierten Ergebnissen führt. Denn viele methodische Rahmenbedingungen und Arbeitsschritte unterliegen individuellen Einschätzungen, die Planer aufgrund der aktuellen Rechtslage, der spezifischen Raumausprägungen und der vorliegenden Arbeitshilfen oftmals alleine vornehmen (müssen) und die bisher nicht Gegenstand von Beteiligungsverfahren sind. Allerdings hängen das Ergebnis und die Akzeptanz eines Planungsprozesses maßgeblich von der Methodik und Beteiligung ab. Dies gilt insbesondere für den aktuellen Zeitpunkt zum Übertragungsnetzausbau in Deutschland (April 2015). Im Zuge der Antragstellung einiger Vorhaben auf Bundesfachplanung sind erwartungsgemäß sowohl auf Seiten der BNetzA als auch der ÜNB neue methodische Herausforderungen deutlich geworden, die bisher weder durch den BNetzA-Leitfaden zur Bundesfachplanung noch den ÜNB-Musterantrag zu § 6 NABEG hinreichend unterstützt werden. Insofern kann derzeit auch noch nicht von einem allgemein anerkannten Fachstandard zur BFP gesprochen werden. Wie die Untersuchung des Einflusses der methodischen Festlegungen in der BFP aufgezeigt hat, existieren Variationsmöglichkeiten (methodische Stellschrauben), die großen Einfluss auf die konkrete Vorgehensweise und damit auch auf die Ableitung eines Vorzugskorridors haben. Einige der entwickelten Vorschläge zeigen auf, wie die Methodik der BFP untermauert und ggf. auch konsolidiert werden kann (Teil C Teil C 3.3). Darüber hinaus hängen die Wirksamkeit und Akzeptanz methodischer Vorgehensweisen immer entscheidend von den Verfahren und Beteiligungsprozessen ab, innerhalb derer sie angewendet werden. Aus diesem Grund wird nachfolgend aufgezeigt, welche Bedeutung Seite 230 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit hier dem Planungsprozess zukommt, der dem förmlichen Verfahren der BFP vorgeschaltet ist (Vorverfahren; Teil D 1), und wie eine allgemeine methodische Konventionsbildung ihren Beitrag zur Qualifizierung der BFP liefern könnte (Teil D 2). 1 Bedeutung des Vorverfahrens Die vorangestellten Ausführungen sowie die aktuellen Entwicklungen haben gezeigt, dass dem förmlichen Verfahren der BFP, das mit dem Einreichen des Antrags nach § 6 NABEG (Vorantrag) beginnt, zeitlich ein umfänglicher Planungsprozess des ÜNB vorgelagert ist, in dem die Antragsunterlagen erarbeitet werden und in dem bereits wichtige Festlegungen für die Korridorfindung getroffen werden. Diese Planungsphase wird im Folgenden 'Vorplanungsphase' genannt, da sie den im NABEG geregelten Verfahrensschritten zum Vorantrag nach § 6 NABEG zeitlich vorausgeht. Weil das NABEG keine Fristen für diese Vorplanungsphase normiert, weist sie keine Mindest- oder Maximaldauer auf. Die einzige Einschränkung liegt vor, wenn die BNetzA gemäß § 6 Abs. 1 NABEG den ÜNB aufgefordert hat, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Vorantrag auf BFP zu stellen. Die Vorplanungsphase ist beendet, sobald der ÜNB seine Planungsunterlagen bei der BNetzA gemäß § 6 NABEG einreicht. Dann beginnt die Planung im Hauptverfahren. Dementsprechend kann die Vorplanungsphase ohne prinzipiellen Fristendruck dazu genutzt werden, umfassend und systematisch die planungsrelevanten Informationen einzuholen. Die Vorplanungsphase ist deswegen so wichtig, weil hier bereits entscheidende Weichen für das förmliche Verfahren der BFP gestellt werden, die im förmlichen Verfahren nur noch nachvollzogen werden können. Gemäß § 6 NABEG muss der Antrag neben den in Frage kommenden Alternativen bereits einen Vorschlag für den beabsichtigten Verlauf des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors enthalten. Das heißt, dass im Zuge des Vorverfahrens hierfür bereits alle wichtigen Arbeitsschritte des Alternativenvergleichs einmal durchgeführt werden müssen. Über die hierbei anzuwendende Methodik, die maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der BNetzA über den Vorzugskorridor hat, sollte jedoch nicht allein der ÜNB und deren beauftragte Planer ohne Beteiligung weiterer Akteure entscheiden. Deshalb sollte bereits die Ausgestaltung der Bewertungsmethodik und damit insbesondere die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu Flächen- und Raumkategorien wie auch die Wahl der Vergleichsparameter zum Gegenstand der Beteiligung gemacht werden, um das notwendige Vertrauen in die Methodik und damit in das erzielte Bewertungsergebnis zu erzeugen und so die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Für eine breite Akzeptanz der Entscheidung – auch in der Öffentlichkeit – ist es zwingend erforderlich, dass die zugrundeliegende Methodik bei den zentralen Akteuren Anerkennung erfährt. Dies kann mithilfe eines Konventionsbildungsprozesses erfolgen, der unabhängig von einzelnen Verfahren durchgeführt wird. 30.04.2015 Seite 231 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit 2 Methodik-Konventionsbildung zur BFP Wie in Teil C 3 dargestellt, hängt die am Ende des gestuften Entscheidungsprozesses stehende Festlegung eines Korridors maßgeblich von der zugrunde liegenden Planungsmethodik ab. Nur wenn die der Festlegung zugrunde liegende Methodik transparent und fachlich allgemein anerkannt ist, besteht die Chance, dass der festgelegte Korridor größere Akzeptanz erfährt als sich dieses bisher in den konkreten Projekten nach NABEG abzeichnet. Die Bewertung der Konfliktrisiken und die dem Alternativenvergleich zugrunde liegenden Aggregationsregeln sind die zentralen methodischen Stellschrauben für die Korridorfindung im Zuge der Vorplanungsphase sowie zu dessen Festlegung in der Bundesfachplanung. Damit die Bewertung und der Vergleich eine möglichst hohe Gültigkeit bekommen und so die Voraussetzung für eine möglichst breite Akzeptanz geschaffen werden kann, sollte die Methodik bereits vorab vorhabenunabhängig und vorhabenübergreifend in einem möglichst breit angelegten Konventionsbildungsprozess erfolgen. Abweichungen von dieser Methodik wären dann – im Sinne einer Norm/Standardisierung – nur begründet zulässig. Im Rahmen dieses F+E-Projekts wurden methodische Bausteine entwickelt, die dazu dienen, in der Bundesfachplanung aus mehreren Alternativen den unter Berücksichtigung aller Belange 'besten' Korridor auszuwählen (s. Teil C 2). Die Methodik basiert auf der Bewertung von Konfliktrisiken, die bestimmten Flächen- und Raumkategorien zugewiesen werden. Die Zuordnung einer Flächenkategorie zu einer Konfliktrisikoklasse wird untersetzt von zu gewichtenden Hilfskriterien (Treffsicherheit, Bedeutung und Empfindlichkeit), die im Rahmen des Projekts entwickelt wurden. Mit Hilfe dieses Ansatzes wurde innerhalb des F+E-Projekts bereits eine Bewertung der Flächen- und Raumkategorien hinsichtlich ihres Konfliktrisikos vorgenommen (s. Anhang A3), um einerseits die Eignung der Methodik zu erproben und andererseits den Einfluss unterschiedlicher Wertzuweisungen auf das Ergebnis zu testen. Dabei wurde die Ausgangshypothese bestätigt, dass durch die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu den raumbeschreibenden Flächenkategorien die Abgrenzung von Grobkorridoren und Korridoren und die Auswahl der 'besten' Korridoralternative entscheidend beeinflusst wird. Des Weiteren zeigte sich, dass das Ergebnis des Alternativenvergleichs entscheidend davon abhängt, mit welchen Bewertungsgegenständen und -kriterien der Vergleich durchgeführt wird (s. Teil C 3). Je nachdem, anhand welcher Bewertungsparameter der Vergleich von Korridoren durchgeführt wird (gesamte Korridorbreite, optimierte Trassen- oder Linienführung), ergeben sich unterschiedliche Vorzugskorridore (s. Teil C 3.2.) Damit wird deutlich, dass bereits die Ausgestaltung der Bewertungsmethodik und damit insbesondere die Zuweisung der Konfliktrisikoklassen zu den Flächenkategorien wie auch die Wahl der Vergleichsparameter zum Gegenstand der Beteiligung gemacht werden sollten, um das notwendige Vertrauen in die Methodik und damit in das erzielte Bewertungsergebnis zu erzeugen und so die Akzeptanz der Planung zu erhöhen. Für eine breite Akzeptanz der Ent- Seite 232 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit scheidung – auch in der Öffentlichkeit – ist es zwingend erforderlich, dass die zugrundeliegende Methodik bei den zentralen Akteuren Anerkennung erfährt. Die im Rahmen des F+EProjekts entwickelte umfassende Methodik konnte bis dato bereits verschiedenen Fachkollegen und einigen Akteuren des Netzausbaus vorgestellt werden, u. a. Mitarbeitern/-innen des Referats Umweltprüfung sowie der Zulassungsreferate der BNetzA, ebenso Vertretern/-innen von Bürgerinitiativen. Dabei hat sich gezeigt, dass der Ansatz auf generelle Zustimmung stößt und damit die Basis für eine detaillierte Diskussion der hier vorgeschlagenen Wertzuweisungen gegeben ist. In den Gesprächen wurde aber auch deutlich, dass bereits die Erläuterung der generellen Bewertungsmethodik derart zeitintensiv ist, dass eine detaillierte Abstimmung der konkreten Wertzuweisungen in Richtung auf eine breit anerkannte Konvention im Rahmen dieses F+E-Projekts nicht zu leisten ist. Die einfachste Variante der Beteiligung besteht darin, dass die entsprechenden methodischen Festlegungen im Rahmen der Vorplanungsphase des jeweiligen Projekts unter den zentralen Akteuren diskutiert und vereinbart werden (s. Kap. 1). Dies ist bereits heute in einem gewissen Umfang gegeben. Allerdings stellt sich immer die Frage, wie weiter vorgegangen werden soll, falls bei Festlegungen, die einen zentralen Einfluss auf die Entscheidung des Vorzugskorridors aufweisen, keine Einigung erzielt werden kann. In diesen Fällen bietet sich an, bestimmte Rahmenbedingungen in übergeordneten Konventionsbildungsprozessen und legitimen Gremien zu diskutieren. Auf diese Weise können die Beteiligungsverfahren in konkreten Planungen, in denen die Methodik zur Anwendung kommt, von einem Teil der methodischen Diskussionen entlastet werden, weil auf viele Einwände und Fragen überzeugter reagiert werden kann. Dieses erfordert allerdings eine weit gefasste Beteiligung der relevanten Akteure bereits bei der generellen Methodenentwicklung, an deren Ende eine Methodenkonvention zur BFP steht. Die abschließende methodische Festlegung muss die Bundesnetzagentur treffen, weil sie die Entscheidung über den Vorzugskorridor trifft. Unabhängig von ihrer formalrechtlichen Legitimation erfahren solche unter breiter Beteiligung entwickelten Fachkonventionen über eine freiwillige Bindung der beteiligten Akteure hinaus nicht selten sogar Anerkennung als Standard oder Norm, indem sie im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mindestanforderung benannt werden (z. B. VGH Kassel, Urt. v. 28.06.2005 – 12 A 8/05 – bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 – 4 B 49.05; OVG Koblenz, Urt. v. 04.07.2006 – 8 C 11709/05). Neben dem positiven Effekt der Erhöhung der Akzeptanz erlangen die Verfahren der Bundesfachplanung damit auch eine größere Rechtssicherheit. Zugleich geht damit auch eine deutliche Reduzierung von Verwaltungslasten einher, weil man sich im konkreten Planungsverfahren auf die vereinbarte Methodik zurückziehen kann. 30.04.2015 Seite 233 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit Vorschlag zur Vorgehensweise Es empfiehlt sich, die Konventionsbildung zur BFP mit Hilfe der Delphi-Methode durchzuführen, wobei auch Bürgervertreter einbezogen werden sollten, obwohl sie häufig nicht als Experten im klassischen Sinne eingestuft werden. Anhand dieser Methode kann festgestellt werden, ob es einen Konsens über ein Thema, hier also z. B. über die Bewertung von Konfliktrisiken gibt. Um die Ausgangssituation und die Methodik zu erklären und grundsätzliche Verständnisfragen zu beantworten, soll zu Beginn eine gemeinsame Auftaktveranstaltung mit allen relevanten Akteuren (s. Tab. 56) durchgeführt werden. Tab. 56: Akteure im Konventionsbildungsprozess (nicht abschließend) Akteure Bundesministerien Fachbehörden des Bundes Bundesländer Landkreise, Kommunen, Gemeinden Zivilgesellschaft Übertragungsnetzbetreiber Verbände Vertreter Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Bundesnetzagentur (BNetzA) Umweltbundesamt (UBA) Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) Bundesamt für Naturschutz (BfN) Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz, Landschaftspflege und Erholung (LANA) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) Landesministerien für Raumordnung und Umwelt Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Vertreter von Bürgerinitiativen ÜNB-Planungsreferate, Fachgutachter Umwelt- und Naturschutzverbände Verbände der Grundbesitzer Heimatverbände Bauernverbände, Forstverbände Danach werden die Akteure im Rahmen einer schriftlichen Akteursbefragung zunächst getrennt um ihre Einschätzung zur Methodik sowie insbesondere den Konfliktrisikobewertungen gebeten. Anschließend werden die Ergebnisse in mehreren Workshops diskutiert, die sich jeweils bestimmten Themenfeldern widmen. Sofern sich aus den schriftlichen Akteursbefragungen gravierende Diskrepanzen bei der Bewertung ergeben, werden die Abweichungen dargestellt und in den Workshops vertiefend diskutiert. Dabei ist es dem Konventionsbildungsprozess immanent, dass nicht jede Einzelmeinung vollumfänglich berücksichtigt werden kann, sondern im Interesse einer breiten Akzeptanz und einer rechtlichen und fachlichen Validität Kompromisse gefunden werden müssen. Seite 234 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Teil D: Fazit In diesem Sinne sind in den Workshops insbesondere folgende inhaltliche Arbeitsschritte vorgesehen: 1. Abstimmung über den Katalog der relevanten Flächen- und Raumkategorien, 2. Abstimmung hinsichtlich der Bedeutung und Empfindlichkeit der einzelnen Flächenund Raumkategorien gegenüber den Wirkungen von Freileitungen, Erdkabeln und Konverterstationen, 3. Bewertung des durch die einzelnen Flächen- und Raumkategorien abgebildeten Konfliktrisikos, 4. Abstimmung über die Bewertungsgegenstände beim Vergleich von Alternativen. In den Abstimmungsprozessen soll zunächst ermittelt werden, wie weit die Einschätzungen der Akteure zu den einzelnen Punkten auseinanderliegen, um dann Kompromisslinien zu identifizieren. Das Gleiche gilt für die Bewertung der durch die einzelnen Flächen- und Nutzungskategorien abgebildeten Konfliktrisiken. Einvernehmliche Ergebnisse werden dabei nicht angestrebt, weil die abzuleitenden Vorgaben für die Planungspraxis letztlich durch die BNetzA gemacht werden müssen. Im Idealfall sollten Akteure beteiligt sein, die bei konkreten Planungsverfahren dann auch Rede und Antwort zur Methodik stehen, denn die Methodik wird vor Ort immer wieder erläutert und 'verteidigt' werden müssen. In Tab. 56 ist eine erste Auswahl an Akteuren und Institutionen benannt, deren Vertreter am Prozess beteiligt werden könnten. Die abschließende Auswahl der Akteure muss nach transparenten Kriterien geschehen, wobei die Gesamtzahl nicht zu groß werden darf, damit die Diskussions- bzw. Abstimmungsprozesse noch effizient geführt werden können. Letztlich ist es dann an der BNetzA als Genehmigungsbehörde, sich das Ergebnis der Konventionsbildung zu eigen zu machen und den Antragstellern die Bewertungsmethodik entsprechend vorzugeben. Dabei sollte sie erläutern, welche Empfehlungen sie übernommen hat und welche vielleicht nicht und was jeweils die Gründe dafür sind. Die hier vorgestellten Empfehlungen können nach Ansicht der Bearbeiter des F+E-Projekts in ihrer Gesamtheit dazu beitragen, die Erarbeitung der Antragsunterlagen zur BFP zu unterstützen, die Verfahren zu entlasten und die Akzeptanz der Ergebnisse zu erhöhen. Damit wäre sicherlich auch eine Beschleunigungswirkung des Netzausbaus verbunden. 30.04.2015 Seite 235 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Quellenverzeichnis Quellenverzeichnis Literatur 50Hertz (2012): Windsammelschiene in Betrieb. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.50hertz.com/de/1600.htm; Zuletzt abgerufen am 11.11.2013. 50Hertz GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH, TransnetBW GmbH (2013): Antrag auf Bundesfachplanung – Musterantrag nach § 6 NABEG, Teil 1: Grob- und Trassenkorridorfindung. Stand: 15.11.2013. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.netzentwicklungsplan.de/sites/default/files/media/docu ments/NABEG_Musterantrag_Teil1.pdf; Zuletzt abgerufen am 02.02.2015. ABB (2005): ABB erhält Auftrag über 46 Millionen US-Dollar zur Stärkung des Stromnetzes von London. Presseinformation vom 01.12.2005. Internet-Veröffentlichung auf: http://www.abb.de/cawp/seitp202/ca2990df0e7688fcc12570d90062eae9.aspx; Zuletzt abgerufen am 11.11.2013. Amprion (2012): Ultranet. 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Bayerisches Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Stand: Dezember 2012. LeV (1994): Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) vom 30. März 1994 (Stand am 1. Juli 2012). Internet-Veröffentlichung auf http://www.admin.ch/opc/de/classifiedcompilation/19940083/index.html; Zuletzt abgerufen am 24.06.2014. LROP VO – Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen in der Fassung der VO vom 24. September 2012 (Nds. GVBl. S. 350). NABEG – Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730). ROG – Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585). TE1 (2006): TE1. Technische Empfehlung Nr. 1 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. Anleitung zur Berechnung der in Telekommunikations-(TK-) Leitungen durch Starkstromleitungen induzierten Spannungen Juni 2006. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-1.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014. Seite 248 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Quellenverzeichnis TE2 (2004): TE2. Technische Empfehlung Nr. 2 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. Richtlinie über hochspannungsbeeinflußte Nachrichtenanlagen (außer Blockleitungen) für den Bahnbetrieb. November 2004. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-2.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014. TE3 (2005): TE3. Technische Empfehlung Nr. 3 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. Richtlinie für Schutzmaßnahmen an Tk-Anlagen gegen Beeinflussung durch Netze der elektrischen Energieübertragung, -verteilung sowie Wechselstrombahnen April 2005. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-3.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014. TE7 (2006): TE7. Technische Empfehlung Nr. 7 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. „Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflussbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen“ vom Oktober 2006. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-7.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014. TE8 (1980): TE8. Technische Empfehlung Nr. 8 der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen. Anleitung zur rechnerischen und meßtechnischen Ermittlung der Reduktionswirkung von Kompensationsleitern. vom März 1980. Internet-Veröffentlichung auf http://www.sfb-emv.de/data/TE-8.pdf; Zuletzt abgerufen am 19.03.2014. UVPG – Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). VS-RL – Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung; ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). WasgefStAnlV – Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377) WHG – Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Vorträge, Gespräche Piegsa, G. 2013, Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz/Regierungsvertretung Braunschweig (mündl.): Vortrag zum Thema „Trassenfindung am Beispiel des Raumordnungsverfahrens für die 380 kV-Höchstspannungsleitung Wahle-Mecklar" auf dem Expertenworkshop an der TU Dortmund am 06.06.2013. 30.04.2015 Seite 249 A1 Technik A1.1 AC-Kabelleitungen (Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); NEXANS 2011) Eigenschaftskategorien Eigenschaften BBP BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf Grad der Realisierung Leitungstechnologien / Technikalternativen Ca. 100 km in Deutschland Kabel (X) X X X Spannungsebene 380 kV X X X X Technikvarianten AC (Drehstrom) Stromkreisaufbau Leitungsverlegung Anzahl der parallel verlegten Systeme Zusatzanlagen 30.04.2015 Netzanschluss X 3 Einzelleiter = 1 System X X Im Tunnel X X X X Muffen (Verbindungs- und Cross-Bonding-Muffen), Blindleistungskompensationsanlagen (Drosseln), Kühlanlagen, Erdungsanlagen, Korrosionsschutz Über Kabelendverschlüsse zur Freileitungsmast oder zur Schaltanlage X X X X Flachverlegung Erdverlegung Direkt In Kanälen Im Tunnel Dreieckverlegung Erdverlegung Direkt In Kanälen 1 oder mehrere Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 250 Anhang 30.04.2015 Eigenschaftskategorien Eigenschaften Bauverfahren Betriebsmerkmale Rückbauverfahren Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise) Dauerbetrieb. Bodenerwärmung bei Betrieb. Temperatur- und Teilentladung-MonitoringSysteme, Korrosionsschutzsystem. Trassenpflege Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz des beschädigten Kabelausschnittes mit der Installation von zwei neuen Muffen durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig. Kein elektrisches Feld, schnell abfallende Werte der Magnetflussdichte mit der Erhöhung der Entfernung zur Kabelachse Lebensdauer 40 Jahre (Annahme, erste VPE-Kabelanlage wird seit 1975 betrieben) Kapitalwerte nach LCA sind deutlich höher als die Werte für Freileitungen BBP BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf (X) (X) X X X Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 251 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Kommentare Generell gilt, dass Dreieckverlegungen platzsparend sind. Die Breite eines Systems beginnt ab der Summe von Kabelaußendurchmessern (direkte Berührung von Kabeln, ab ca. 2 x (0,1-0,15) m bei Dreieckverlegung bzw. 3 x (0,10,15) m bei Flachverlegung) plus ca. 0,5 m von jeweiliger Seite. Genaue Abmessungen hängen von der zu übertragenden Leistung, Abkühlbedingungen, Zugänglichkeit, etc. ab. Die übliche Verlegungstiefe beträgt ca. 1,5 m (Grabentiefe ca. 1,75 m). Maßgebend ist hierbei die DIN 4124. Luftverlegung (Tunnel) und Flachverlegung erhöhen die übertragbare Leistung. Pauschal kann bei einem System von einem Raumbedarf von ca. 9 m Breite ausgegangen werden. Generell bietet die Tunnelverlegung eine weitgehende Unabhängigkeit von der Art der Flächennutzung der Erdbodenoberfläche (bspw. 380-kVTunnel in Berlin). Eine Tunnelverlegung minimiert die erforderliche Trassenbreite auf ca. 3-4 m bei einer tiefgründigen Verlegung. Beispiel Erdverlegung: Die Regelgrabentiefe beträgt bis 1,75 m, die Sohlenbreite bis 15 m, der Bodenaushub bis 30 m³ pro m Graben und der Bedarf an Bettungsmaterial bis 10 m³ pro m Kabelgraben bei gleichzeitigem Abtransport überschüssigen Bodens (3-4 Systeme). Generell müssen Tunnel begehbar sein. D. h. er muss ca. 1,8-4,0 m Durchmesser oder ein entsprechendes Rechteck von ca. 3 x 3 oder 4 x 4 m für bis zu vier Systeme aufweisen. In der Regel wird Beton als Tunnelbaustoff verwendet. Die Tiefe der Tunnelbauwerke variiert (bspw. bis zu 30 m Tiefe in Berlin und 12-60 m in London. Für die Tunnellösung werden Schächte gebaut (bspw. 3 km voneinander entfernt) und in der Tiefe gebohrt. Alternativ kann ein Tunnel auch ganz oberirdisch verlegt werden oder durch offene Bauweise gebaut werden. Der Tunnelbau ähnlich dem des U-Bahn-Baus. Die Anzahl von Systemen (1-4) beeinflusst kaum die Abmessungen des Tunnels. Z. B. der Tunnel in Madrid: 2 m unter der Erdoberfläche mit einer Abmessung von 2,25 m Höhe und einer Breite von 2 m bei zwei Systemen. Die zu übertragende Leistung bestimmt die Anzahl von Systemen und die Verlegungsart. Grundsätzlich wird die übertragbare Leistung verdoppelt, wenn zwei Systeme anstelle nur eines Systems verbaut werden. Die Einhaltung des (n-1)-Kriteriums bestimmt die Strombelastung der Systeme: So muss bspw. ein System in der Lage sein, die Projektlast von zwei Systemen kontinuierlich zu übertragen. D. h. ein System wird unter den normalen Betriebsbedingungen nur die Hälfte der Projektlast übertragen. Fällt ein von zwei Systemen aus, wird die volle Last durch das in Betrieb bleibende System übernommen. Somit wird die Versorgungssicherheit gewährleistet. Da die Stromübertragungsfähigkeit der einzelnen Kabelleiter in der Regel niedriger ist als die Stromübertragungsfähigkeit der Freileitungs-Seile, übersteigt die Anzahl der Kabelsysteme häufig die Anzahl der alternativen Freileitungssysteme. Pauschal kann die übertragene Leistung bis zu 2400 MVA je System angenommen werden. Seite 252 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Zusatzanlagen sind bei allen Verlegungsvarianten erforderlich. Ob alle Typen von Zusatzanlagen präsent sind, hängt von der zu übertragenden Leistung und der Leitungsauslegung ab. Muffen sind – durch die Kabellieferungslängen und die Transporteinschränkungen bedingt – immer erforderlich, wenn die Länge der Strecken mehr als 1 km beträgt. Blindleistungskompensationsanlagen können sich bei kurzen Strecken (z. B. wenige km) oder geringen Übertragungsleistungen erübrigen. Cross-Bonding-Muffen sind von der technischen Lösung abhängig, werden jedoch insgesamt häufig verbaut. Erdungsanlagen erden die Kabelschirme und sind – unabhängig von der konkreten technischen Ausgestaltung – immer erforderlich. Korrosionsschutzeinrichtungen hängen von Erdbodeneigenschaften (z. B. Erdbodenwiderstand < 60 Ohm/m) sowie von der Präsenz beeinflussender Anlagen (bspw. Gleichstrombahnen) in der Nähe der Kabelleitung ab. Kühlungsanlage bestehen beispielsweise aus den parallel verlegten Kühlröhren mit Kühlstationen. Sie sind nicht immer erforderlich. Die Positionierung der Muffen kann entweder in den Muffenbauwerken (spezielle Betonkonstruktionen) oder direkt an den Kabelverbindungsstellen erfolgen (z. B. im Tunnel). Entsprechend ist eine Vergrößerung der Abstände zwischen den einzelnen Kabeln für die Platzierung von Muffen erforderlich. Für Muffenbauwerke sind etwa 6 x 8 m für zwei Systeme erforderlich. Die Baustelle hängt von der Anzahl der Systeme und von den örtlichen Gegebenheiten ab. Beispiel Erdverlegung: Erforderlich ist eine ein- oder zweispurig (ca. 3,5-7 m) Baustraße entlang der Gesamtstreckenlänge. Zusätzlich bedarf es Ablageflächen für den Erdaushub und die Humusdeponie entlang der Gesamtstrecke (ca. 3-10 m). Die Breite des Grabens selbst beträgt ca. 3-12 m und ist von der Anzahl der Systeme abhängig. Hieraus ergibt sich insgesamt – je nach konkreter Realisierung – bspw. eine Gesamtbreite von 27 m für vier parallel verlegte Kabelsysteme. Unter günstigen Baubedingungen mit keinen Einschränkungen auf die Trassenbreite kann auch bis zu 50 m breit sein. Pauschal kann der Flächenbedarf für die Bauphase als doppelt so hoch gegenüber dem Flächenbedarf in der Betriebsphase eingeschätzt werden. Im Übrigen müssen Baustraßen nicht versiegelt sein und geschotterte Wege sind nicht unbedingt erforderlich. Der Flächenbedarf für Kabelübergangsanlagen (mit Schaltanlagen) beträgt bis zu 7.500 m2 je Anlage. Die Kabelübergangsanlagen müssen eingezäunt werden. Die Art der Bauweise ist von örtlichen Gegebenheiten, Kostenfaktoren, dem Aufwand des Genehmigungsverfahrens etc. abhängig. Bspw. begünstigt die Verlegung in den dicht besiedelten Regionen (in den Großstädten) die Anwendung der geschlossenen Bauwei- 30.04.2015 Seite 253 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang se. Die Tunnelverlegung reduziert den Aufwand für das Genehmigungsverfahren zur Flächennutzung (London-Beispiel). Der Temperaturanstieg an der Bodenoberfläche beträgt < 5 K (K, Kelvin – gesetzliche Temperatureinheit, die auch zur Angabe von Temperaturdifferenzen verwendet wird. Der Zahlenwert einer Temperaturdifferenz in K ist gleich dem Zahlenwert der Temperaturdifferenz in Grad Celsius, °C). In der direkten Kabelumgebung kann die Bodentemperatur z. B. über 70°C liegen (Leitertemperatur bis zu 90°C zulässig). Rohre (Kanäle) wirken schützend. Die Sensoren der Monitoring-Systeme werden direkt an die Kabelverbindungen (z. B. in den Muffenbauwerken) angebracht. Lichtwellenleiter zur Signalübertragung müssen zusätzlich parallel zum Höchstspannungskabel (HöS-Kabel) verlegt werden. Ein Server muss im EDV-Raum eingerichtet werden (kann im Umspannwerk sein). Die Abmessungen der Sensoren sind im Vergleich mit den Muffen vernachlässigbar. Falls erforderlich, werden zusätzliche Erder sowie Messpunkte (vertikale Säule ca. 1 m hoch mit einem Durchmesser von ca. 5 cm) mit den unterirdischen Verbindungen zum geschützten Kabel installiert. Praktisch treten Korrosionsprobleme bei HöS-Kabeln in Deutschland selten auf, weil die Erdbodenwiderstände in den meisten Orten groß genug sind. Bei Parallelverlegung zu Gleichstrombahnen (z. B. Straßenbahn) muss auf den Korrosionsschutz besonders beachtet werden, da die Gleichstromkorrosion zu einer häufigsten und intensivsten Elektrokorrosion zählt Die Flächeninanspruchnahme für Erder und Messpunkte ist gering. Die Trasse für ein System ist mindestens ca. 9 m breit (Zufahrtstrasse, Kabeltrasse selbst und Fläche für Erdaushub). Eine Bepflanzung der Trasse ist zwar zulässig, aber es dürfen tiefwurzelnden Pflanzen angesiedelt werden (Wurzelstock unter 1 m ist nicht zulässig). Bei einem Störfall ist mit Erdarbeiten zu rechnen. Seite 254 30.04.2015 30.04.2015 A1.2 DC-Kabelleitungen (Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); EUROPACABLE 2011; CIGRE 2011) Eigenschaftskategorien Eigenschaften Grad der Realisierung Leitungstechnologien / Technikalternativen Ca. 300 km Landkabel in Deutschland, 700 km Landkabel weltweit Kabel Spannungsebene Bis ±640 kV Technikvarianten DC (Gleichstrom) Stromkreisaufbau Leitungsverlegung Netzanschluss Bauverfahren Betriebsmerkmale Seite 255 Rückbauverfahren BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf 2 Einzelleiter (ggfs. + 1 Neutralleiter) = 1 System Flachverlegung Erdverlegung Im Direkt In Kanälen Tunnel Dreieckverlegung Erdverlegung Direkt In Kanälen Im Tunnel 1 oder mehrere Muffen (Verbindungs- und Cross-Bonding-Muffen), Erdungsanlagen, Korrosionsschutz, Konverterstationen Über Kabelendverschlüsse zur DC-Freileitungsmast oder zur Konverterstation Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise) Dauerbetrieb. Bodenerwärmung. Teilentladung-Monitoring-Systeme, Korrosionsschutzsystem. Trassenpflege Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz des beschädigten Kabelausschnittes mit der Installation von zwei neuen Muffen durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig. Kein elektrisches Feld, sehr niedrige Werte der Magnetflussdichte Lebensdauer 40 Jahre (Annahme, erste VPE-Kabelanlage wird seit 1998 betrieben) Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für DC-Freileitungen Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Anzahl der parallel verlegten Systeme Zusatzanlagen BBP Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Kommentare Dreieckverlegung ist platzsparend, wird aber nur dann verwendet, wenn ein dritter Leiter (Neutralleiter bzw. Reserveleiter) vorhanden ist. Grundsätzlich sind die gleichen Zusatzanlagen wie bei AC-Kabeln erforderlich. Die Ausnahme bildet die Blindleistungskompensationsanlagen, die für DC-Kabel nicht erforderlich sind. Die Kabelendverschlüsse können in einer Halle oder an einer offenen Stelle im Freien (bspw. beim direkten Anschluss am DC-Freileitungsmast) platziert werden. Die Kabelaufführungsmast muss eingezäunt werden. Die Flächeninanspruchnahme für eine Konverterstation hängt von der angewendeten HGÜ-Technologie (hat keine Auswirkung auf die Kabelauslegung) sowie von der Übertragungsleistung ab. Bspw. von 50 x 100 m (2 x Systeme) bis 350 x 350 m. Höhe 1225 m. Eingezäunt. EMF muss berechnet werden. Die Baustelle ist weitgehend identisch mit den Baustellen für AC-Kabelleitungen. Schmalere Breite des Kabelgrabens im Falle des Systemaufbaus ohne den dritten Leiter. Die Bauweise hängt von örtlichen Gegebenheiten (Stadtgebiet, ländliche Region, dicht bebaute Fläche, etc.) auch Kostenfaktoren, Zugänglichkeit, etc. ab Die Bodenerwärmung ist wie bei Drehstromkabeln. Für Monitoring-Systeme sind keine zusätzlichen Baumaßnahmen erforderlich. Geringfügiger kleinere Trassenbreite als bei Drehstromkabeln. Ca. ab 7 m breit für 1 System im Falle des Systemaufbaus ohne den dritten Leiter. Seite 256 30.04.2015 30.04.2015 A1.3 GIL Gasisolierte Leitungen (Quellen: SIEMENS 2006; ABB 2005) Eigenschaftskategorien Eigenschaften Grad der Realisierung Leitungstechnologien / Technikalternativen ca. 12 km in Deutschland, 87 km weltweit GIL Spannungsebene 300 kV - 500 kV Technikvarianten AC (Drehstrom) Stromkreisaufbau BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf 3 Rohrleitungen = 1 System Erdverlegung Anzahl der parallel verlegten Systeme Zusatzanlagen Netzanschluss 1 oder mehrere Korrosionsschutz Über Endverschlüsse Im Tunnel Im Freien Über gasisolierte Schaltanlagen (GIS) Seite 257 Erdverlegung, Tunnel (offene oder geschlossene Bauweise), oberirdisch Dauerbetrieb. System zur Gaskontrolle, System zur Lichtbogenkurzschluss-Lokalisierung, Korrosi- Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Leitungsverlegung Bauverfahren Betriebsmerkmale BBP Rückbauverfahren Eigenschaften onsschutzsystem. Trassenpflege. Im Störfall muss der Zugang zur jeden Stelle der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz des Rohrausschnittes durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist zeitaufwändig. Kein elektrisches Feld, sehr niedrige Werte der Magnetflussdichte in der Umgebung Giftige Zersetzungsprodukte (S2F10) beim inneren Lichtbogenkurzschluss Lebensdauer 50 Jahre (Annahme, erste Anlage wird seit 1975 betrieben) Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für AC-Kabelleitungen BBP BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 258 Eigenschaftskategorien 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Kommentare Örtliche Gegebenheiten sind für die Wahl der Verlegungsart maßgebend. Die Verlegungstiefe beträgt ab ca. 2 m (Erdverlegung) bis zu 190 m tief (Tunnel). Nach 1200 m ist jeweils ein ebenerdiges Schachtbauwerk erforderlich, das bei 2 Systemen etwa 12x4x3 m groß ist. Tunnelabmessungen bspw. 2,2 x 2,4 m (2 Systeme). Die Tunnelabmessungen bspw. 2,2 x 2,4 m (2 Systeme) oder ca. 4,3 m Durchmesser. Kann bspw. bis zu 190 m in der Tiefe liegen. Tunnelmaterial ist Beton. Keine speziellen Vorkehrungen wegen der möglichen Bildung von S2F10 sind bekannt. Bohrverfahren für Tunnelbau. Schächte von der Oberfläche und der Einsatz von Bohrmaschinen. Die Anlagenhöhe richtet sich nach Bedarf. Die zu übertragene Leistung bestimmt die Anzahl und die Auslegung von Systemen. Das (n-1)-Prinzip (Redundanzprinzip) wird ebenso berücksichtigt. Je nach Auslegung (oberirdisch, unterirdisch) können zusätzliche Flächeninanspruchnahmen und Baumaßnahmen erforderlich sein. Zum Anschluss an die Freileitung sind die Flächen mit größeren Dimensionen im Vergleich mit den Kabelanschlüssen erforderlich (s. Foto), da die Abstände zwischen den GIL-Röhren größer sind als zwischen den Kabelleitungen. Die Fläche muss eingezäunt werden. Die Höhe wird durch die Mastgröße bestimmt. Die Breite hängt von der Anzahl von Systemen ab. Die Abmessungen einer GIS-Anlage hängen von der Anzahl der Systeme, Nennspannungen, etc.) ab. Bspw. Gebäudeabmessungen 10 m x 34 m oder 10 m x 25 m. Abgesehen von z.B. Fluss- oder Straßendurchquerungen wird die Erdverlegung immer durch offene Bauweise realisiert. Der Tunnel kann aber grundsätzlich auch durch offene Bauweise gebaut werden, d.h. die Betonkonstruktion wird im offenen Graben mit Kran positioniert. Ähnlich wie U-Bahn-Verlegung. Größe des Monitoring-Systems ist vergleichsweise gering. Ein Raum für EDV-Anlage (PC) ist erforderlich. Die Trasse beträgt ca. 16 - 19 m für zwei Systeme (mit Transportpiste und Aushubdeponie für mögliche Reparaturarbeiten). Anforderungen an die Vegetation sind gleich wie bei Kabeln. D.h. keine tiefwurzelnden Pflanzen zulässig. Dischwefeldecafluorid S2F10 ist sehr giftig. Untersuchungen ergaben, dass es mindestens dreimal so giftig ist wie Phosgen. GIL-Rohr muss gut isoliert sein, um den Gas-Austritt nach außen zu verhindern. Keine Nachfüllung von SF6 während der gesamten Betriebsdauer von ca. 50 Jahren vorgesehen. Ständige Gasdruckkontrolle. Keine speziellen Baumaßnahmen. 30.04.2015 Seite 259 AC-Freileitungen (Quellen: EFZN & OECOS 2012 (BMU-Studie); RATHKE & HOFMANN 2012 (BNetzA-Studie); ZGRZENDEK 2012) Eigenschaftskategorien Eigenschaften Grad der Realisierung Leitungstechnologien / Technikalternativen Spannungsebene Technikvarianten BBP BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf 35.607 km in Deutschland Freileitung 380 kV AC (Drehstrom) Stromkreisaufbau Leitungsaufbau 3 Einzelleiter(ggfs. 3 Bündelleiter) = 1 System Einfachleitung Doppel- und Mehrfachleitung Stahlgittermasten Stahlgittermasten Wetterfichte Y-Mast Einebenenmast Donaumast Kompaktmast V-Mast Tannenmast Tonnenmast Einstieliger Mast Querträgerloser Mast Vollwandmasten Einebenenmast 'Wintrack'-Masten Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 260 A1.4 30.04.2015 30.04.2015 Eigenschaftskategorien Eigenschaften Anzahl der parallel verlegten Systeme Zusatzanlagen 1 oder mehrere Bauverfahren Verlegung im Freien Betriebsmerkmale Dauerbetrieb. Trassenpflege Im Störfall muss der Zugang zum jeden Mast der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz der beschädigten Seile oder der Isolatoren durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist vergleichsweise schnell durchführbar. Elektrische Feldstärke und Magnetflussdichte werden durch die Konstruktionsmerkmale unter den zulässigen Grenzwerten eingehalten. Lebensdauer 80 -100 Jahre Kapitalwerte nach LCA sind am niedrigsten im Vergleich mit den Alterativen Seite 261 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Netzanschluss Es sind weitere Masttypen (Abspannmasten, Verdrillungsmasten) erforderlich. Erdungsanlagen, Korrosionsschutz Direkt zur Freileitung oder über die Schaltanlagen Rückbauverfahren BBP BFP – BFP – PVF – Grobkor. Trassenkor. Entwurf Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Kommentare Höhe und Breite eines Mastes ist spannungs- und leistungsabhängig. Die Erdseile belegen als Regel die höchsten Positionen an den Masten bzw. die Positionen, die höher als die Leiterseilpositionen sind, da die Erdseile den Blitzschutz für die Leiter gewährleisten. Unter den normalen Betriebsbedingungen sind die Erdseile spannungslos. Abstände zwischen den Leiterseilen sind von der Nennspannung abhängig. Für 380 kV sind 6 m bis 11 m üblich (auch Abstände zur Mastachse). Isolatorlängen sind für 380 kV ca. 5 m. Die Masthöhen können bspw. 40 m bis zu 70 m (380 kV) sein. Die Mastfüße müssen einbetoniert werden. U.U. auch mit Bohrpfählen versehen. Die Abmessungen eines 380-kV-Mastes an der Höhe der Erdoberfläche sind ca. 7,5 x 7,5 m. Ein Mast wird z.B. aus 3-4 Teilen (erforderliche Fläche ca. 1/3 der Masthöhe x Mastbreite x 2) mit einem Kran am Standort zusammengebaut oder mit einem Hubschrauber zur Stelle transportiert. Hauptmaßnahme zum Korrosionsschutz ist die Verzinkung bzw. die Beschichtung der Mastoberfläche. Als Regel werden die Mastfüße als Erdungsanlagen verwendet. Nach den Erkenntnissen aus Untersuchungen besteht im Nahbereich von Strommasten im Hoch- und Höchstspannungsnetz potenziell die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schwermetalleinträgen aus dem Korrosionsschutz. Es gelten bspw. 'Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten (LABO)' Die Baustraßen werden als Zufahrtsstraßen zu den Maststandorten eingerichtet. Versiegelung ist nicht unbedingt erforderlich, da keine schweren Güter transportiert werden sollen. Die Mastkonstruktionen können auch mit einem Hubschrauber transportiert werden, die Zuwege zur Betonierung der Mastfüße brauchen nur das Gewicht der Betonmischers zu halten. Z.B. temporäre Holzabdeckung der Transportwege ist ausreichend (Baggermatten, von Bodeneigenschaften abhängig). Je nach Anzahl der Systeme bzw. nach Mastanordnung ist mit 40-60 m Schutzstreifenbreite zu rechnen. Die Schutzstreifenbreite ergibt sich aus dem zulässigen minimalen elektrischen Abstand zu den Seilprojektionen auf die Erde (mit Berücksichtigung des Seildurchhangs und der witterungsbedingten Seilbewegungen) sowie der Bedingung zur Einhaltung der zulässigen EMF-Grenzen. EMF-Grenzen für DC-Felder sind wesentlich höher als für die AC-Felder. Nach BGR B11 (Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit) beträgt der Richtwert für DC-Felder 20 kV/m für die elektrische Feldstärke (vgl. 5 kV/m für AC-Felder, 50 Hz). Nach aktueller Fassung 26. BImSchG. betragen die Richtwerte für DC-Felder 500 µT für die die magnetische Flussdichte (vgl. 200 µT für AC-Felder, 50 Hz). Seite 262 30.04.2015 30.04.2015 A1.5 DC-Freileitungen (Quellen: EFZN & OECOS 2012; RATHKE & HOFMANN 2012; EUROPACABLE 2011 Eigenschaftskategorien Eigenschaften Grad der Realisierung Leitungstechnologien / Technikalternativen Keine DC-Freileitungen in Deutschland, weltweit über 25.000 km Freileitung Spannungsebene Bis ±800 kV Technikvarianten DC (Gleichstrom) Stromkreisaufbau Leitungsaufbau BBP BFP / BFP / PVF / Grobkor. Feinkor. Entwurf 2 Einzelleiter (ggfs. + 1 Neutralleiter), (ggfs. 2 + 1 Bündelleiter) = 1 System Bipolare Einfachleitung Einebenenmast 1 oder mehrere Seite 263 Netzanschluss Es sind weitere Masttypen (Abspannmasten) erforderlich. Erdungsanlagen, Korrosionsschutz, Konverterstationen Über die Konverterstationen Bauverfahren Betriebsmerkmale Verlegung im Freien Dauerbetrieb. Trassenpflege Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Anzahl der parallel verlegten Systeme Zusatzanlagen Bipolare Doppelleitung Mehrebenenmast Rückbauverfahren Eigenschaften Im Störfall muss der Zugang zum jeden Mast der Leitung gewährleistet werden. Reparatur wird durch Ersatz der beschädigten Seile oder der Isolatoren durchgeführt. Fehlerbeseitigung ist vergleichsweise schnell durchführbar. Elektrische Feldstärke und Magnetflussdichte werden durch die Konstruktionsmerkmale unter den zulässigen Grenzwerten eingehalten Lebensdauer 80 – 100 Jahre Kapitalwerte nach LCA sind vergleichbar mit den Werten für DC-Kabelleitungen BBP BFP / BFP / PVF / Grobkor. Feinkor. Entwurf Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 264 Eigenschaftskategorien 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Kommentare Je nach Übertragungsleistung und nach Einhaltung des (n-1)-Prinzips wird entschieden, ob Einfach- oder Doppelleitung eingerichtet werden soll. Die Erdseile belegen als Regel die höchsten Positionen an den Masten bzw. die Positionen, die höher als die Leiterseilpositionen sind, da die Erdseile den Blitzschutz für die Leiter gewährleisten. Masthöhe ist ca. 40 - 60 m. Mastbreite ist ca. 13 - 25 m. Die Erdungsanlagen sind als Regel die Mastfüße (analog zu Drehstromleitungen), Korrosionsschutz ist als Regel durch die Verzinkung der Mastoberfläche realisiert. Regelmäßige Kontrolle des Zustandes der Beschichtung ist erforderlich. Nach den Erkenntnissen aus Untersuchungen besteht im Nahbereich von Strommasten im Hoch- und Höchstspannungsnetz potenziell die Gefahr einer schädlichen Bodenveränderung aufgrund von Schwermetalleinträgen aus dem Korrosionsschutz. Es gelten bspw. "Empfehlungen für Bodenuntersuchungen im Umfeld von Strommasten (LABO)" Die Abmessungen einer Konverterstation für die DC-Freileitungen sind ähnlich mit den Abmessungen der Konverterstationen bei DC-Kabeln. Die Baustelle ist weitgehend identisch mit den Baustellen für Drehstromfreileitungen Zusätzlich werden die Baustellen für die Konverterstationen erforderlich. Die Trassenbreite ca. 45-65 m. Die Trasse kann landwirtschaftlich benutzt werden. Die zulässigen Grenzwerte für die Gleichstromfelder sind deutlich höher als die Grenzwerte für die 50-Hz-Felder. 30.04.2015 Seite 265 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 266 Abb. 61: 30.04.2015 Typische Struktur einer 2-systemigen Kabeltrasse (AC-Kabelleitung, auch DC-Kabelleitung beim Systemaufbau mit einem dritten Leiter) Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang A2 Umwelt A2.1 Konflikterfassung Landschaftsbild Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Ziele bzw. Maßstäbe Negativ empfundene Landschaftsbildveränderung wert- § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG voll bewerteter Landschaften und Standorte durch An Naturschutzgesetze der Länder lage von Masten und Leiterseilen BNatSchG §§ 13-17 Konfliktbeschreibung Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Masten, Leitungsstränge und 40-70 m breite Schneisen in Wald und Gehölzbereichen (RUNGE et al. 2012) Landschaftsbildveränderungen durch die Sichtbarkeit der Freileitung und Offenhaltung von Gehölzschneisen (RASSMUS et al. 2009) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Existenz von Masten und Leiterseilen in der Landschaft Landschaftsbild Wirksystem Durch die Anlage der Leiterseile und der Masten als hohe, meist exponierte, technische Bauwerke kann deren Anblick besonders in naturnaher und kulturhistorisch geprägter Landschaft als Fremdkörper, Überprägung oder Zerschneidung der Landschaft empfunden werden und das Landschaftserleben beeinträchtigen. Die Ursache der Beeinträchtigung kann durch die Beseitigung vorhandener Landschaftselemente, die Veränderung horizontaler und vertikaler Landschaftsstrukturen sowie die Unterbrechung von Sichtachsen durch die Leiterseile und Masten bedingt sein. Die Intensität der Landschaftsbildbeeinträchtigung ist v. a. abhängig von der Sichtbarkeit der Freileitung, die sich mit zunehmender Entfernung vom Objekt verringert (KRIEDEMANN 2012) Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Höhe und Breite der Masten Wetter und Sichtbarkeit Je höher und breiter die Masten sind, desto sichtbarer Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse, ist die Anlage und desto wahrscheinlicher ist die nega- desto weniger sichtbar sind die Masten und Leiterseile tive Wirkung auf das Landschaftsbild und desto geringer die Beeinträchtigung Anzahl der Masten Exposition (Lagediskrepanz) Je größer die Anzahl der Masten, desto wahrscheinliJe exponierter die Maste angeordnet sind, desto sichtcher ist die Überprägung der Landschaft und negative barer und wahrscheinlicher die Beeinträchtigung des Wirkung auf das Landschaftsbild Landschaftsbilds Anzahl der Traversen am Mast Vertikale Strukturierung Je höher die Anzahl der Traversen am Mast, desto Je größer die vertikale Strukturierung einer Landschaft sichtbarer der Mast und desto wahrscheinlicher die in Abhängigkeit von Reliefenergie und vertikalen LandBeeinträchtigung des Landschaftsbilds schaftselementen ist, desto geringer ist die Einsehbarkeit (GERHARDS 2003) Anzahl der Leitersysteme Je mehr Leiterseile auf dem Mast geführt werden, Abstand zu der Freileitung desto sichtbarer sind die Leitungen und desto wahrJe weiter die Freileitung entfernt ist, desto geringer die scheinlicher ist die Beeinträchtigung des LandschaftsBeeinträchtigung des Landschaftsbilds bilds Naturnähe (Lagediskrepanz) Je naturnaher eine Landschaft wirkt, desto wahrscheinlicher die Fremdkörperwirkung und desto höher die Beeinträchtigung der Freileitung Vorbelastung (Lagekorrespondenz) Je intensiver technische Elemente die Landschaft prägen, desto geringer ist die Empfindlichkeit gegenüber den Freileitungen Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Es existieren verschiedene Ansätze zur Bewertung des Freileitungsmast (allgemein) Der Mast besteht aus einem Mastschaft, Querträgern Landschaftsbilds anhand von Flächenkategorien. Nach ROSER (2011) werden u. a. folgende Kategorien aus dem und Erdseilstützen. Die Bauform wird durch die Anzahl der geführten Stromkreise, Erdseile, der Übertra- ATKIS-Basis-DLM herangezogen: gungsspannung und das Mastmaterial bestimmt. Oberflächengewässer I. d. R. bestehen 380-kV-Masten aus einer Stahlgitter- Hafen, Schleusen konstruktion. Wald, Forst, Laubholz, Nadelholz Donau-Einebenenmast Grünland 30.04.2015 Seite 267 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Heide Inseln Grünanlagen, Friedhöfe, Golfplätze Feuchtgebiete (Moor, Sumpf, Ried) Streuobst, Weinanbau, Obstbaumplantagen Wohnbaufläche Flächen gemischter Nutzung Flächen besonderer funktionaler Prägung Sportanlagen, Stadien, Schwimmbäder, Campingplätze Bergbaubetrieb Industrie- und Gewerbegebiete Deponien und Abfallbehandlungsanlagen Kraftwerke, Umspannwerke Flughäfen, Bahnhofsanlagen Tagebruch/Steinbruch Ackerland, Gartenland Des Weiteren wird die Reliefenergie (Höhenmodell), Randliniendichte und die Varianz der Landbedeckungsarten zur Bewertung herangezogen. Nach PETERS et al. (2009) zusätzlich beeinträchtige Kategorien wie: Fernstraßen, überregionale Schienenverbindungen Hochspannungsfreileitungen Windenergieanlagen Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit tensität des Schutzguts Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab Einebenenmast Geringe Masthöhe (40-50 m), daher auch eine gerin- werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesgere Fernwirkung auf das Landschaftsbild. Die breite- fachplanung) folgende Daten herangezogen: Auf dieser Ebene können Landschaftsbildbewertungen ren Traversen (ca. 40 m) führen in Waldgebieten allerdings zu einer höheren Zerschneidungswirkung und auf Grundlage von tatsächlichen ortsspezifischen Einschätzungen, Kenntnissen und Überprüfungen wie auch verändern auch in der Nahzone das Landschaftsbild Konkretisierungen durch Analysen von Sichtfeldbeziedeutlicher. hungen durchgeführt werden Donaumast Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mastbreite (ca. 30 m). Der Mast hat außerhalb des Waldes eine höhere Fernwirkung als der Einebenenmast. Tonnenmast Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein höheres Konfliktpotenzial als der Donau- und der Einebenenmast. Donau-Einebenenmast Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse (Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca. 8-10 m höher als der Donaumast und erhöht dadurch das Konfliktpotenzial. Doppeltonnenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Daher besitzt er ein hohes Konfliktpotenzial. Ggf. besser geeignet als Parallelführungen zweier 380-kV-Stromtrassen. Vollwandmasten/Wintrackmasten Die Masten sind kompakter gebaut als der StandardDonaumast. Bei gleicher Höhe sind sie i. d. R. schmaler und besitzen dadurch eine geringere Fernwirkung. Die abweichenden Konstruktionsmerkmale (keine Gittermasten) könnten ebenfalls abweichend vom Standard Gittermast auf die Landschaft wirken. Gittermasten lösen sich nach einigen Studien mit der Entfernung schneller in der Landschaft auf als VollwandBei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse. Masthöhe: ca. 60-70 m, Mastbreite: ca. 40 m, Spannfeldlänge: 300-500 m; Breite des Schutzstreifens zur Freihaltung von höherem Bewuchs und Bebauung: ca. 70 m; Das Konfliktpotenzial durch Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist aufgrund der maximalen Masthöhe und der Anzahl von drei Traversen sehr hoch. Maste können je nach Standortbedingungen im Einzelfall noch höher sein. Leiter- und Erdseile Auf einem erweiterten Donaumast können vier Systeme mit einem Erdseil geführt werden. Ein System besteht aus drei Phasen mit jeweils drei Leitern. Seite 268 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang masten (ROHR 1992; WAEBER 2000). Hier besteht weiterer Forschungsbedarf. Derzeit sind sie in Deutschland noch nicht Stand der Technik. Erdseile und Leiterseile Erd- und Leiterseile haben i. d. R. einen geringen Querschnitt, weshalb die Sichtbarkeit mit zunehmender Entfernung schnell abnimmt. In der Nahzone ist die Sichtbarkeit der Leiter- und Erdseile vom Mastbau abhängig. Horizontal parallel geführte Leiterseile sind weniger sichtbar als die vertikal angeordnete Führung der Leitungen. Sie besitzen aber eine größere Fernwirkung. Ebenso ist die Anzahl der Leiterseile für die Sichtbarkeit von Bedeutung. A2.2 Konflikterfassung Vogelkollision Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Individuenverlust durch Vogelkollision mit Stromleitungen insbesondere mit Erdseilen/Blitzschutzseil (HAAS et al. 2003; BEVANGER & BRØSETH 2004) Ziele bzw. Maßstäbe §§ 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) Naturschutzgesetze der Länder Bonner und Berner Konvention African Eurasian Waterbird Agreement (AEWA) Konfliktbeschreibung Während der Betriebsphase sind es unter den europäischen Tierartengruppen v. a. die europäischen Vogelarten, die durch Freileitungen gefährdet sind. Es besteht v. a. die Gefahr, dass Individuen durch Vogelschlag getötet werden (RUNGE et al. 2012). Verluste durch Kollision mit Freileitungen können bei jeder flugfähigen Vogelart beobachtet werden (HAAS et al. 2003) Collision with power lines and other man-made structures is a significant and damaging source of anthropogenic mortality (JENKINS et al. 2010) Birds fly into overhead wires and are electrocuted; endangered and vulnerable species are killed (BEVANGER & BRØSETH 2004) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Horizontale Anlage von Leiter- und Erdseilen in einer Ziehende und brütende kollisionsgefährdete Vogelarten Höhe zwischen 40-70 m (in Ausnahmefällen erheblich abweichend), die von Vögeln zu spät als Hindernisse wahrgenommen werden könnten. Wirksystem Schmale, horizontal angelegte Erdungsdrähte können in großer Höhe von Vögeln schlecht gesehen werden. Abhängig von dem artspezifischen Ausweichvermögen können Vögel mit den Stromleitungen, v mit den Erdseilen, kollidieren. Insbesondere bei der Querung von Vogelzugkorridoren, Rast-, Brut-, Balz- und Nahrungsgebieten sowie in der Nähe von Ufer- oder Küstenlinien kann ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen. Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Breite und Sichtbarkeit des Erdseils Wetter und Sichtbarkeit Je breiter und dadurch sichtbarer die Erdseile, desto Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse, größer ist der Zeitraum für und desto größer sind die desto weniger sichtbar sind die Masten und Leiterseile Erfolgsaussichten von Ausweichmanöver und desto geringer die Beeinträchtigung Anordnung der Erdseile Aufenthaltsdauer und Gewöhnungseffekt Je größer der Abstand des Erdseils zu den LeiterseiJe höher die Aufenthaltsdauer bei der Freileitung, desto len ist, desto wahrscheinlicher ist die Vogelkollision höher die Gewöhnung an die Freileitung und desto gemit dem Erdseil ringer das Kollisionsrisiko (ziehende Vögel zeigen keine bzw. kaum Gewöhnungseffekte, Brutvögel hingegen Höhe der Maste höhere Gewöhnungseffekte) Je höher der Mast, desto wahrscheinlicher das Kollisionsrisiko Flugaktivität der Vögel Je höher die Flugaktivität der Vögel, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Kollision (z. B. bei Trennung von Schlaf- und Nahrungsstätte, Balzflug) Dichte ziehender Vögel/Anzahl der Brut- und Rastvögel Je höher die Vogelanzahl im betroffenen Raum, desto 30.04.2015 Seite 269 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang höher die Wahrscheinlichkeit von Vogelkollisionen Zug- bzw. Flughöhe Je niedriger die Flughöhe von ziehenden Vögeln, desto wahrscheinlicher ist die Vogelkollision mit den Leitungsseilen Störempfindlichkeit der Vögel Je höher die Störempfindlichkeit der Vögel, desto unwahrscheinlicher die Vogelkollision Sehvermögen und Manövrierfähigkeit der Vögel Je besser das Sehvermögen und die Manövrierfähigkeit, desto geringer die Kollisionswahrscheinlichkeit Wetter und Sichtbarkeit Je schlechter das Wetter und die Sichtverhältnisse, desto höher die Kollisionswahrscheinlichkeit Tag- und Nachtaktivitäten Je häufiger die nächtlichen Flugaktivitäten, desto wahrscheinlicher die Vogelkollision Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Donau-Einebenenmast Vogelschutzgebiete Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Oberflächengewässer (Stillgewässer ≥ 10 ha, FließgeDonaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse. wässer ≥ 12 m Masthöhe: ca. 60-70 m, Mastbreite: ca. 40 m. Das Bedeutsame Brut-und Rasthabitate Konfliktpotenzial durch Vogelkollision ist aufgrund der Küstenstreifen maximalen Masthöhe am höchsten. Maste können je Vogelzugkorridore nach Standortbedingungen im Einzelfall noch höher RAMSAR-Gebiete sein. Important Bird Areas (IBA) Erdseil Je nach Konstruktion sind ein oder zwei spannungslose Aluminium-Stahl-Verbundseile installiert. Diese sind i. d. R. schmal und für Vögel schlecht sichtbar. Im schlechtesten Fall ist ein Erdseil auf einer, von den Leiterseilen weit entfernten Mastspitze installiert. Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit tensität des Schutzguts Regelmäßig verwendete Masttypen Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Anhang Einebenenmast Geringe Masthöhe (40-50 m), daher auch geringeres A3) folgende Daten herangezogen: Konfliktpotenzial durch Vogelkollision in Vogelzugkor- Kartierungen zur Erfassung von Habitaten schlagempridoren. Mastbreite ca. 40 m. findlicher Brut- und Rast-/Gastvögel Donaumast Mehrjährige Kartierungen zur Erfassung von VogelzugStandardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinkorridoren schlagempfindlicher Zugvögel blick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mastbreite (ca. 30 m). Das Konfliktpotenzial durch Vogelkollision ist aufgrund der Masthöhe gegenüber dem Einebenenmast höher. Tonnenmast Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein höheres Konfliktpotenzial als der Donau- und der Einebenenmast. Donau-Einebenenmast Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse (Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca. 8-10 m höher als der Donaumast und erhöht dadurch das Konfliktpotenzial durch Vogelkollision. Allerdings ist bei Neubau der Rückbau der bestehenden 110-kVLeitung möglich. Doppeltonnenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Daher besitzt er ein sehr hohes Konfliktpotenzial. Ggf. besser geeignet als Parallelführungen Seite 270 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang zweier 380-kV-Stromtrassen. Vollwandmasten/Wintrackmasten Derzeit noch nicht Stand der Technik in Deutschland. Wirkungsforschung bezgl. der Vogelkollision notwendig. Erdseil Je nach Konstruktion sind ein oder zwei spannungslose Aluminium-Stahl-Verbundseile installiert. Diese sind i. d. R. schmal und für Vögel schlecht sichtbar. Zwei Erdseile können nahe oder unterhalb der oberen Traverse geführt und somit auch näher an den Leiterseilen geführt werden. Dadurch ist das Kollisionsrisiko geringer. A2.3 Konflikterfassung Waldlebensraum Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Lebensraumverlust für typische waldbewohnende Tierund Pflanzenarten durch Schneisenbildung und sicherheitsbedingten Höhenwachstumsbeschränkungen Ziele bzw. Maßstäbe §§ 1, 30, 44 Abs. 1 Nrn. 2-4 BNatSchG VS-RL Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) Naturschutzgesetze der Länder Konfliktbeschreibung Waldschneisen, die in einem engeren Bereich (bis ca. 100 m) um Horste von störempfindlichen Großvogelarten wie See-, und Schreiadler, Wanderfalke, Schwarzstorch, Kranich und Uhus angelegt werden, können auf dem Wege von Veränderungen des Gebietscharakters zur Aufgabe des Brutstandortes führen (RUNGE et al. 2012) Durch den Bau einer großen Freileitung, die über weite Strecken durch bisher geschlossene Waldgebiete führt, kommt es durch Trassenaufhieb, Rodungen im Bereich von Maststandorten zu lokal deutlichen Veränderungen im Lebensraum von dort lebenden Vogelarten (AUSTRIAN POWER GRID AG & SALZBURG NETZ GMBH 2013) Wälder in denen vor allem Schwarzstorche, Uhu und Seeadler vorkommen, sind zu meiden (NEULING 2013) Größere Beeinträchtigungen können sich bei der Durchschneisung von Waldgebieten, insbesondere für die Fledermausfauna ergeben. U. a. sind durch Veränderung des Waldklimas nach einer Durchschneisung Beeinträchtigungen typischer Waldvogelarten möglich (LLUR 2013) In den durch Anlage sowie Baumaßnahmen entstehenden Lücken gehen dauerhaft Lebensraumfunktionen wie z. B. spezielle Brutstätten verloren (RUNGE 2012) Vor allem dann, wenn Stromtrassen durch Waldgebiete verlaufen, zerschneiden sie oft wertvolle Biotope und bilden dann eine unüberwindbare Barriere für zahlreiche Tiere (STÖCKER et al. 2012) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Kontakte seitlich ausschwingender und durchhängender Typische waldbewohnende Tierarten Leiterseile zum Bewuchs müssen während des Betriebs ausgeschlossen werden. Daher wird zur Errichtung und zur Erhaltung der Isolationsabstände entlang der Freileitungstrasse ein bis zu 70 m breiter Schutzstreifen (Feldmitte) konstant von hochwachsendem Bewuchs freigehalten (Schneisenbildung). Wirksystem Die Freihaltung der Sicherheitsstreifen von hochwachsendem Bewuchs (Bäumen, Gehölz) führt zu weitreichenden Standortveränderungen, die für empfindliche typische Waldbewohner ein Lebensraumverlust bedeuten kann. Die Freihaltung kann sich für baumbewohnende Arten (z. B. Wochenstuben, Winterquartiere von Fledermäusen) direkt oder für störungsempfindliche Waldarten (z. B. Schwarzstorch) indirekt auswirken. Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Breite der Masttraversen Wind Je breiter die Traversen am Mast sind, desto breiter Je windiger es ist, desto mehr schwingen die Leiterseile müssen auch die Sicherheitsabstände der Leiter zu aus und desto breiter muss der Schutzstreifen angelegt höherem Bewuchs sein. werden. Spannweite der Leiterseile Höhenbewuchs Je größer die Spannweite zwischen den Masten, desJe höher der Bewuchs ist, desto mehr muss das Höto größer sind die seitlichen Ausschwingungen und henwachstum eingegrenzt werden oder desto breiter der Durchhang der Leiterseile. muss der der Sicherheitsabstand gewählt werden. Betriebsstrom Schnellwüchsigkeit 30.04.2015 Seite 271 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Je höher der Betriebsstrom und damit die Seiltemperatur, desto größer ist der Seildurchhang Je schneller das Wachstum der Bäume ist, desto häufiger oder intensiver muss ein Eingriff zur Wahrung der Sicherheitsabstände erfolgen. Umgebungstemperatur Je höher die Umgebungstemperatur desto größer ist der Seildurchhang. Störempfindlichkeit der Arten Je höher die Störempfindlichkeit der Arten, desto wahrscheinlicher ist der Lebensraumverlust. Spezifikation der Habitate Je artspezifischer die Habitate entwickelt sind, desto wahrscheinlicher ist der Lebensraumverlust. Lebensraumkapazität Je kleiner der Lebensraum ist, desto schwerwiegender ist der Eingriff für die betroffenen Waldbewohner. Tag- und Nachtaktivitäten Je häufiger die nächtlichen Flugaktivitäten, desto wahrscheinlicher die Vogelkollision. Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Einebenenmast Wald (Laub- und Nadelwald) Bei Einebenenmasten vergrößert sich der Schutzstrei- § 30 BNatSchG Wald- und Gehölzbiotope >10 ha fen (ca. 85 m) aufgrund breiterer Traversen (ca. 40 m) Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit tensität des Schutzguts Regelmäßig verwendete Masttypen Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundes Einebenenmast fachplanung) folgende Daten herangezogen: Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m. Schutzstreifen (je nach Spannfeldweite) ca. 85 m § 30 BNatSchG Wald- und Gehölzbiotope breit. Hohes Konfliktpotenzial Kartierungen zur Erfassung von schneisenempfindli Donaumast chen waldbewohnenden Arten Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca. 30 m). Der Schutzstreifen (je nach Spannfeldweite) ist ca. 70 m breit. Das Konfliktpotenzial durch Lebensraumverlust ist aufgrund der geringen Breite gegenüber dem Einebenenmast niedriger. Tonnenmast Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher besitzt er ein niedrigeres Konfliktpotenzial als der Donau- und der Einebenenmast. Eignet sich auch zur Überspannung von Waldstrukturen. Donau-Einebenenmast Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse (Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca. 8-10 m höher als der Donaumast. Bei einem Neubau ist ggf. der Rückbau der bestehenden 110-kV-Leitung möglich. Doppeltonnenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Besser geeignet als Parallelführungen zweier 380-kV-Stromtrassen. Vollwandmasten/Wintrackmasten Derzeit noch nicht Stand der Technik in Deutschland. Wintrackmasten gehören zu den schmalsten Mastkonstruktionen. Regelmäßig verwendete Leitertypen Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener Zusatzlasten wie z. B. Eis oder Raureif und hängt daher im Vergleich zur Verbindungsgeraden seiner beiden Aufhängepunkte Seite 272 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang eines Spannfeldes durch (IGEL 2004) Konventionelles Leiterseil Stahlseele bestehend aus sieben Einzeldrähten, eingefasst durch zwei Lagen Aluminiumdrähte. Selbstheilende Isolation. Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener Zusatzlasten wie z. B. Eis oder Raureif und hängt daher im Vergleich zur Verbindungsgeraden seiner beiden Aufhängepunkte eines Spannfeldes durch (IGEL 2004). Konventionelle Hochtemperaturseile (TAL-Seile/temperaturunabhängiges Aluminium) Konventionelle Hochtemperaturseile sind für höhere Temperaturen bis etwa 150°C zugelassen. Der Seildurchhang kann ggf. somit größer sein, als bei konventionellen Leiterseilen. Somit müssen höhere Masten genutzt werden. Innovative Hochtemperaturseile (ACSS-Seile, ACCC32 oder ACCR-Seile) Durch Verwendung anderer Materialien wie Kohlefaser oder Keramikfasern, dehnen diese Seile sich bei gleichen Temperaturen weniger aus. Somit kann die Übertragungsleistung bei gleichem Durchhang gesteigert werden. In Deutschland existieren bislang nur wenige Praxiserfahrungen (LTB 2012). Regelmäßig verwendete Isolatoren Zwischen Masttraverse und Leiterseil befinden sich Isolatoren, die sowohl mechanisch als auch elektrisch beansprucht werden und vor elektrischen Überschlägen von den spannungsführenden Leiterseilen zu den geerdeten Mastbauteilen schützen. Hängekette Die Isolatoren können zu einer Hängekette aneinander gereiht werden. Der Isolator ist frei beweglich, wodurch die Leiterseile seitlich ausschwingen können V-Kette V-Ketten sind Tragketten, bei denen die Beweglichkeit des Seilaufhängepunkts quer zur Leitungsrichtung mehr oder weniger eingeschränkt ist. Sie werden verwendet, wenn die zur Verfügung stehende Leitungstrasse schmal ist und ein kleines Mastkopfbild benötigt wird (HOSEMANN 2001). A2.4 Konflikterfassung elektromagnetisches Feld (EMF) Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Beeinträchtigung von Menschen durch elektrische und magnetische Felder Ziele bzw. Maßstäbe §§ 3, 4, 22 ff., 50 BImSchG Anhang 1 zur 26. BImSchV Anhang 1 Länderausschuss für Immissionsschutz 2004 Konfliktbeschreibung Wissenschaftlich diskutiert werden mögliche Auswirkungen der elektromagnetischen Emissionen von Freileitungen. In der Hauptsache sind dies: Erkrankungen des Nervensystems, Krebserkrankungen bei Erwachsenen, Leukämie im Kindesalter und Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen. 32 ACSS: Stahlkern mit Weichaluminiumdrähten, ACCC: Kohlefaserkern mit Weichaluminiumdrähten, ACCR: Keramikfaserkerndrähte mit TAL-Drähten. 30.04.2015 Seite 273 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Implantate können durch elektromagnetische Felder beeinflusst werden. Potenziell betroffen sind künstliche Gelenke, Herzschrittmacher, Nervenstimulatoren, implantierte Insulinpumpen und Hörprothesen (RASSMUS et al. 2009) Niederfrequente Felder erzeugen im menschlichen Organismus schwache Körperströme, die zu Störungen der körpereigenen elektrischen Vorgänge führen können (LUA NRW 2004) In epidemiologischen Studien werden statistische Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und niederfrequenten Feldern aufgezeigt. Die Ergebnisse können bisher nicht durch Laboruntersuchungen bestätigt werden (ECOLOG 1998) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Bei Leiterseilen treten abhängig von der Betriebsspan- Mensch nung der Leitung und der Strombelastung niederfrequente elektrische und magnetische Felder auf. Wirksystem Leiterseile emittieren niederfrequente elektrische und magnetische Felder (EMF). Niederfrequente Felder erzeugen im menschlichen Organismus schwache Körperströme, die zu Störungen der körpereigenen elektrischen Vorgänge führen können. Im Mittelpunkt der aktuellen Debatte steht die Frage, ob niedrig dosierte Langzeitexpositionen unterhalb der Grenzwerte gesundheitsschädigende Wirkungen haben oder das Wohlbefinden der Menschen beeinträchtigen können. Untersuchungen der Kinderleukämie stufen diese Felder als möglicherweise Krebs erregend bei Menschen ein. Alle anderen Krebsarten bei Kindern und Erwachsenen konnten aufgrund inkonsistenter Informationen nicht eingestuft werden (WHO 2002). Die IARC (2002) stuft niederfrequente elektromagnetische Felder als möglicherweise Krebs erregend bei Menschen ein. Ein Wirkungszusammenhang zwischen Freileitungen und menschlichen Erkrankungen ist bisher jedoch nicht nachgewiesen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV werden i. d. R. bei einem Mindestabstand von 7,8 m zur Erdoberkante eingehalten. Dennoch beziehen Menschen aufgrund fehlenden Wissens und mangelndem Vertrauen gegenüber Freileitungen eine skeptische Haltung. Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Höhe und Breite der Masten Abstand Je höher und breiter die Masten sind, desto sichtbarer Je weiter die Entfernung zu den Leiterseilen ist, desto ist die Anlage und desto wahrscheinlicher ist die nega- niedriger ist die Wirkung der EMF tive Wirkung auf das Landschaftsbild Empfindlichkeit 33 Leiterseildurchhang Je höher die Empfindlichkeit gegenüber EMF, desto Je tiefer das Seil durchhängt, desto höher ist die höher die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung magnetische Flussdichte an der Erdoberkante Dauer der Exposition Masthöhe Je länger der Mensch den EMF ausgesetzt ist, desto Je höher der Mast ist, desto größer ist der Abstand wahrscheinlicher ist eine Beeinträchtigung der Leiterseile zum Erdboden und desto niedriger sind Flächennutzung die Feldstärken. Je eher sich am Standort dauerhaft potenziell empfind Stromstärke liche Menschen gegenüber EMF aufhalten, desto höher Je mehr Strom übertragen wird, desto größer die ist das Risiko einer Beeinträchtigung magnetische Flussdichte Spannung Je höher die Spannung, desto größer ist das elektrische Feld Anordnung der Leiterseile Je kleiner die Leiterabstände sind, desto kleiner sind die Feldstärken (RATHKE & HOFMANN 2012) Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Einebenenmast Oberflächengewässer Der Einebenenmast führt die Leiterseile von allen Wohngebiete Masttypen am nächsten zur Erdoberkante und spannt Mischgebiete die Leiterseile auf einer breiteren Fläche als andere Freizeit- und Erholungsgebiete Masttypen auf. Somit sind die Werte der EMF bei die- Sensible Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime, sem Masttypen am höchsten. Kindergärten, Schulen) Industrie- und Gewerbeflächen Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit 33 Eine Empfindlichkeit gegenüber EMF kann ggf. durch die Verwendung von künstlichen Gelenken, Herzschrittmachern, Nervenstimulatoren, implantierten Insulinpumpen und Hörprothesen oder das Alter hervorgerufen werden. Seite 274 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang tensität Regelmäßig verwendete Masttypen Einebenenmast Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m. Aufgrund der geringeren Masthöhe, werden bei dieser Mastform i. d. R. höhere magnetische Flussdichten gemessen als bei anderen Masttypen. Donaumast Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca. 30 m). Gemessene EMF weisen mittlere Werte im Vergleich zu Einebenen- und Tonnenmasten auf. Tonnenmast Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m). Daher wird i.d.R. eine niedrigere magnetische Flussdichte gemessen als bei Donau- und der Einebenenmasten. Donau-Einebenenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. aufgrund elektrotechnischer Gesetzmäßigkeiten sind i.d.R. keine höheren Werte der elektrischen und magnetischen Felder zu erwarten Doppeltonnenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Vollwandmasten/Wintrackmasten Aktuell noch nicht Stand der Technik in Deutschland. Auf Wintrackmasten geführte Leiterseile weisen aufgrund der engen Leiterseilführung niedrigere elektromagnetische Felder auf. Leitertypen Konventionelles Leiterseil Stahlseele bestehend aus 7 Einzeldrähten, eingefasst durch zwei Lagen Aluminiumdrähte. Selbstheilende Isolation. Ein Leiterseil dehnt sich unter Einfluss seines Eigengewichtes und eventuell vorhandener Zusatzlasten wie z.B. Eis oder Raureif und hängt daher im Vergleich zur Verbindungsgeraden seiner beiden Aufhängepunkte eines Spannfeldes durch (IGEL 2004) Konventionelle Hochtemperaturseile (TAL-Seile/temperaturunabhängiges Aluminium) Konventionelle Hochtemperaturseile sind für höhere Temperaturen bis etwa 150°C zugelassen. Der Seildurchhang kann ggf. somit größer sein, als bei konventionellen Leiterseilen. Durch eine höhere Stromlast, wird auch eine höhere magnetische Flussdichte erzielt. Innovative Hochtemperaturseile (ACSS-Seile, ACCC34 oder ACCR-Seile) Durch Verwendung anderer Materialien wie Kohlefaser oder Keramikfasern, dehnen diese Seile sich bei gleichen Temperaturen weniger aus. Somit kann die Übertragungsleistung bei gleichem Durchhang gesteigert werden. Dies führt ggf. zu einer größeren magnetischen Flussdichte. Es bedarf weiterer Forschung 34 des Schutzguts Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen: Auf dieser Ebene können Landschaftsbildbewertungen auf Grundlage von tatsächlichen ortsspezifischen Einschätzungen, Kenntnissen und Überprüfungen wie auch Konkretisierungen durch Analysen von Sichtfeldbeziehungen durchgeführt werden S. Fn. 32. 30.04.2015 Seite 275 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang (LTB 2012). Regelmäßig verwendete Isolatoren Zwischen Masttraverse und Leiterseil befinden sich Isolatoren, die sowohl mechanisch als auch elektrisch beansprucht werden und vor elektrischen Überschlägen von den spannungsführenden Leiterseilen zu den geerdeten Mastbauteilen schützen. Hängekette Die Isolatoren können zu einer Hängekette aneinander gereiht werden. Der Isolator ist frei beweglich wodurch die Leiterseile seitlich ausschwingen können V-Kette V-Ketten sind Tragketten, bei denen die Beweglichkeit des Seilaufhängepunktes quer zur Leitungsrichtung mehr oder weniger eingeschränkt ist. Sie werden verwendet, wenn die zur Verfügung stehende Leitungstrasse schmal ist und ein kleines Mastkopfbild benötigt wird. Die EMF sind daher auch etwas schmaler (HOSEMANN 2001) A2.5 Konflikterfassung Boden Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Ziele bzw. Maßstäbe Verdichtung und Erosionsgefährdung empfindlicher §§ 2 Abs. 2 Nrn. 1-2, 17 Abs. 2 BBodSchG Böden durch den Bau- und Transportbetrieb Bodenschutzgesetze der Länder Konfliktbeschreibung Während der Bauphase wird der Boden durch schwere Baufahrzeuge belastet und kann durch Bodenverdichtung gefährdet sein. Dies kann erhebliche Folgen für die Bodenfunktion als Lebensraum bedeuten (RUNGE et al. 2012) In Abhängigkeit vom Ausmaß der Verdichtung werden die Bodenfunktionen beeinträchtigt. Der Wirkfaktor tritt vor allem baubedingt, d. h. durch Nutzung der Böden für Bauwege, Lagerplätze etc. auf (PETER et al. 2009) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Bodenbelastung durch Baubetrieb, insbesondere durch Verdichtungs- und erosionsempfindliche Böden schwere Lasttransporte Wirksystem Maststandorte werden während der Bauphase von schwerbeladenen Lastfahrzeugen angefahren und müssen für spätere Reparatur- und Wartungsarbeiten zugänglich sein. Zusätzlich werden zur Montage der Masten schwere Baumaschinen eingesetzt. Durch das Zusammenpressen des Bodens kann es zur Verringerung des Porenvolumens kommen, welches für den Wasser- und Luftaustausch eine entscheidende Rolle spielt. Weiterhin kann der Boden durch Bauarbeiten und -fahrten umgelagert und freigelegt werden. Verdichtung und Erosion können besonders bei feuchten und geringmächtigen Böden zu irreversiblen Funktionsverlusten (Speicher¬ und Reglerfunktionen, Lebensraum, etc.) führen. Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Größe und Gewicht der Anlagenteile Bodenfeuchte Je größer und schwerer die Anlagenteile, BaumaschiJe feuchter der Boden ist, desto wahrscheinlicher ist ein nen und Transportfahrzeuge sind, desto wahrscheinliFunktionsverlust gegenüber Verdichtung cher ist eine Bodenverdichtung Gründigkeit des Bodens Montageart Je tiefer lockeres Bodenmaterial über festen BodenJe mehr Baumaschinen am Boden für den Mastbau schichten liegt, desto erosionsgefährdeter ist der Boden genutzt werden, desto wahrscheinlicher ist der Boden einer Belastung ausgesetzt Transportfrequenz Je häufiger Lastfahrten zum Maststandort stattfinden, desto wahrscheinlicher ist eine Bodenbeeinträchtigung Untersuchungsebene Bundesfachplanung Untersuchungsebene Bundesfachplanung Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Die Transportmengen je Leitungskilometer können die Wattböden im Gezeitenbereich der Nordsee Wirkintensität abbilden. Diese sind je nach Vorhaben Niedermoorböden Seite 276 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang sehr unterschiedlich und können nicht genau beziffert werden. Maßgebend sind u. a. Trassenlänge, Masttyp, Wegsamkeit, Bodenstruktur, Anzahl der Systeme. Die Hauptanteile der Gesamttransportmasse leitet sich aus der Anzahl der Masten und Seiltrommeln, der Betonmenge, des Bodenaushub und ggf. Wegebaumaterialien ab. Zusätzlich ist die Montageart von Belang. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Hubschrauberoder Kranmontage. Je nach Vorhaben liegt das Mastgewicht pro Mast zwischen 45-60 t/Leitungskilometer (KIEßLING et al. 2001) Zur Vereinfachung werden daher nur die Masttypen und der Maße zur Abbildung der Wirkintensität angegeben. Donau-Einebenenmast (Mastmontage mit Kran) Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse (Breite ca. 40 m). Der Mast (ca. 60-70 m Höhe) ist ca. 8-10 m höher als der Donaumast. Je höher ein Mast ist, desto mehr wiegt er, desto mehr Material wird für das Fundament benötigt, desto größer ist der Bodenaushub. Untersuchungsebene Planfeststellung Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der Wirkintensität Einebenenmast Geringe Masthöhe (40-50 m), Mastbreite ca. 40 m. Der Masttyp ist im Vergleich kleiner und führt nur eine Traverse. Es wird von einem geringeren Gesamt Gewicht als bei Donau- und Tonnenmast ausgegangen Donaumast Standardmast: Technisch effizienteste Bauart in Hinblick auf Masthöhe (ca. 50-60 m) und Mast-breite (ca. 30 m). Tonnenmast Schmalster (ca. 20 m) und höchster Masttyp (ca. 6070 m) Donau-Einebenenmast Bei Mitführung von 110-kV-Leitungen eignet sich der Donaumast mit einer zusätzlichen Einebenentraverse (Breite ca. 40 m). Der Masthöhe ca. 60-70 m. Doppeltonnenmast Mastbauform zur Führung von 4-systemigen 380-kVFreileitungen. Der Mast ist ca. 34 m breit und ca. 6070 m hoch. Vollwandmasten/Wintrackmasten Aktuell noch nicht Stand der Technik in Deutschland. Wintrackmasten gehören zu den schmalsten Mastkonstruktionen. Es existieren wenige Pilotprojekte. Daher besteht weiterer Informationsbedarf. Hochmoorböden Auenböden/Gleye (weitere Differenzierung) Gly-Tschernosem (weitere Differenzierung) Podsol-Regosol/Lockersyrosem aus Dünensand Rendzina/Braunerde-Rendzina/Pararendzina, Kalkbraunerde, Ranker, Podsol-Braunerde (weitere Diffe35 renzierung) Untersuchungsebene Planfeststellung Flächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit des Schutzguts Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen: Auswertung hydrogeologischer, geologischer Bodenkarten Auswertung von Altlastenkatastern, Bodenbelastungskarten Baugrunduntersuchungen 35 Auswahl erosionsgefährdeter Böden aus den Bodenübersichtskarten der Bundesrepublik Deutschland 1 : 1000000 und 1 : 200000. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe. Hannover, 1998. 30.04.2015 Seite 277 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang A2.6 Konflikterfassung Grundwasser Vorhabentyp: Freileitung Konflikt Gefährdung des Grund- und Trinkwassers in sensiblen Bereichen durch Bautätigkeiten, insbesondere Gründungsmaßnahmen an den Maststandorten Ziele bzw. Maßstäbe § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 36 §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 23, 32a, 33 und 50-53 WHG Landeswassergesetze § 1 Abs. 2 WasgefStAnlV Konfliktbeschreibung Durch den Bau von Freileitungen in Wasserschutzgebieten besteht die Gefahr, insbesondere durch den Bau von Mastfundamenten, dauerhafte Veränderung von Grundwasserleitern, dauerhafte Grundwasserabsenkung oder temporäre Verunreinigung des Grundwassers zu bewirken (RUNGE et al. 2012) Bei Bodenaushub an den Mastfundamenten kann es zum Aufschluss des oberflächennahen Grundwassers kommen (RASSMUS et al. 2009) Als mögliche Folge der Versiegelung im Bereich der Mastfundamente ist eine geringe Verminderung der Grundwasserneubildungsrate möglich (RUNGE et al. 2012) Nutzungsaktivität (Konfliktursache) Betroffenes Schutzgut Aushub von Baugruben und Anlage der Mastfundamen- Böden mit oberflächennahem Grundwasser te Wirksystem Für die Anlage von Mastfundamenten wird Boden ausgehoben und versiegelt. Bei Offenlegung von Grundwasserbereichen, können durch den Eingriff wasserundurchlässige Schichten zerstört werden und somit den Grundwasserleiter beeinträchtigen. Dies kann eine Grundwasserabsenkung zur Folge haben. Zusätzlich besteht bei den Bauarbeiten auch die Gefahr von Schadstoffeinträgen durch Schmier- und Reinigungsmitteln sowie durch Farben und Treibstoff. Einflussfaktoren der Konfliktintensität (je-desto-Formel) Nutzungsseitig (Wirkintensität) Schutzgutseitig (Empfindlichkeit) Größe und Tief des Fundaments Flurabstand Je tiefer und größer das Fundament ist, desto wahrJe geringer der Höhenunterschied zwischen Erdoberscheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwasfläche und Grundwasseroberfläche ist, desto wahrsers scheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers Mastgröße Je größer der Mast ist, desto größer muss auch das Durchlässigkeit der Bodendeckschicht Fundament sein und desto wahrscheinlicher ist auch Je durchlässiger die Deckschicht und der Grundwasdie Bodenbeeinträchtigung serleiter ist, desto wahrscheinlicher ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers Ungünstigster Anlagentyp zur Abbildung der WirFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit kintensität des Schutzguts Bohrpfahlfundament Wasserschutzgebiete Zone I-II Gründungstiefe: 20 m. Bei tiefgehenden Bohrungen Oberflächengewässer (Stillgewässer ≥10 ha, Fließgebesteht das Risiko wassertrennende Schichten zu wässer ≥ 12 m durchstoßen. Moore Konkrete Anlagentypen zur Abbildung der WirkinFlächenkategorien zur Abbildung der Empfindlichkeit tensität des Schutzguts Je nach Bodenbeschaffenheit und Mastgröße variieren Für eine detailliertere Abbildung im kleineren Maßstab die Fundamenttypen und deren Größen (ERM 2011b) werden zu den bereits erfassten Kategorien (s. Bundesfachplanung) folgende Daten herangezogen: Stufenfundament Vier abgestufte (Betonersparnis) Einzelfundamente. Grundwasserbeeinflusste Standorte Baugrube ca. 100-400 m². Gründungstiefe ca. 2,80 m. Hydrogeologische Kartierungen Rammpfahlfundament Mit einer Ramme werden Stahlrohre in den Boden gerammt, die Hohlräume werden mit Flüssigbeton ausgefüllt. Eignet sich bei stark wasserhaltigem Boden. Es besteht das Risiko einer Durchstoßung wasser- 36 Wasserschutzgebiete werden in den §§ 50-53 WHG geregelt. Das Errichten und Betreiben einer Hochspannungsleitung gehört nach § 23 WHG nicht zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch bzw. zur erlaubnisfreien Nutzung. In Wasserschutzgebieten kann nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG der Bau einer Leitung verboten sein. Seite 278 30.04.2015 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang trennender Schichten. Tiefe 15-20 m. Bohrfundament Vier Bohrungen, die mit Beton ausgefüllt werden und die Eckstiele der Masten befestigen. Eignet sich bei standfesten wasserfreien Gründungssohlen. Tiefe 1520 m. Durchmesser je Bohrung ca. 1,2 bis 1,5 m. Es besteht das Risiko einer Durchstoßung wassertrennender Schichten. Plattenfundament Bodenaushub für die Grube, Verschalung der Grube Einlass von Beton und der Fundamentplatte. Auffüllung mit Erde. Vier Eckstiele. Baugrube ca. 100400 m². Gründungstiefe ca. 2,80 m. 30.04.2015 Seite 279 Tab. 57: Einschätzung der Konfliktrisiken von Flächen- und Raumkategorien gegenüber Freileitungen37; Ebene: Suchraumanalyse TS: Treffsicherheit; E: Empfindlichkeit; B: Bedeutung; KRK: Konfliktrisikoklasse; S-KRK: Schutzgut-bezogene KRK; G-KRK: (schutzgutübergreifende) Gesamt-KRK * 3-stufige Bewertung (g: gering, m: mittel, h: hoch) ** 6-stufige Bewertung (dunkelrot: sehr hohes KR [6], rot: hohes KR [5]; orange: mittleres KR [4]; gelb: geringes KR [3]; hellgrün: sehr geringes KR [2]; grün: marginales KR [1]) Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Vogelschutzgebiet/SPA: RL 79/409/EWG; bes. Schutz wildlebender Vogelarten u. ihrer Lebensräume; Brut, Nahrungs-, Rast- o. Zuggebiete v. seltenen bzw. bedrohten Arten (Anh. I VSchRL) BfN-Datensatz: Schutzgebiete bundesweit (bw.) Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. Avifauna Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Vogelkollision Störung empfindl. Arten u. Vergrämung von Vögeln Veränderung der Lebensbedingungen durch Zerschneidung avifaunistischer Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Veränderung Biotope u. Habitate Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nah- Vogelkollision RAMSAR-Gebiete: RAMSARKonvention; Schutz v. Feuchtgebieten rungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. Störung empfindl. Arten und Vergrämung Avifauna; Gebiete mit bes. feuchten von Vögeln BfN-Datensatz bw. u. nassen Böden Veränderung der Lebensbedingungen Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, durch Zerschneidung avifaunistischer Vielfalt u. Schönheit Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Veränderung empfindl. Feuchtbiotope Veränderung des Bodengefüges empf. Böden Störung abiotischer Funktionen im Wasser Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder 30.04.2015 37 h h 5 h m 5 S-KRK GKRK** FFHsaP VP Fauna 5 h m h 5 m m g h g h h h 4 Flora 4 3 Landschaft 3 3 5 h 4 m 5 X 5 5 --- 5 Fauna 5 h m 4 h m h 4 Flora 4 g g 2 Boden 2 m g g g h h 2 Wasser 2 3 Landschaft 3 3 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit; Ggf. sind den Regionalplänen der Länder weitere, mit Netzaus- bzw. -neubauvorhaben potenziell in Konflikt stehende Raumkategorien zu entnehmen. Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 280 A3 Methodik 30.04.2015 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften IBA: Important Bird Area; keine staatliche Ausweisung, Vorschläge f. künftige Ausweisungen Daten v. MichaelOtto-Institut NABU Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. Avifauna Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit FFH-Gebiete: RL 92/43/EWG Schutzgebiet zur Erhaltung natürl. Lebensräume u. wildlebender Tiere u. Pflanzen BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw. Wertvolle Bereiche für Brut- und Überwiegend: Brut- und GasthabitaGastvögel: Wertvolle Brut- u. Gastha- te bes. empfindl. Avifauna bitate der Avifauna auf Landesebene unter Berücksichtigung der Roten Liste; ONB Rast-, Gast- und Brutvogelgebiete, Überwiegend: Fortpflanzungs-, NahVogelzugkorridore: Vertiefte Erfasrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. sung u. Kartierung gem. Absprache mit Avifauna UNB Vogelkollision Veränderung der Lebensbedingungen durch Zerschneidung avifaunistischer Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Störung empfindl. Arten und Vergrämung von Vögeln Beeintr. Feuchtbiotope durch Versiegelung u. Bodenverdichtung Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Störung, Beschädigung, Zerschneidung von Brut-, Rast- u. Nahrungshabitaten Beeintr. der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Zerstörung o. Veränderung empfindl. Biotope u. Habitatfkt. Beeintr. abiotischer Bodenfkt. Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Vogelkollision Veränderung der Lebensbedingungen durch Zerschneidung avifaunistischer Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Störung empfindl. Arten u. Vergrämung von Vögeln Vogelkollision Veränderung der Lebensbedingungen durch Zerschneidung avifaunistischer Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Störung empfindl. Arten u. Vergrämung von Vögeln S-KRK h h 5 h h 5 h m h 4 h m 4 m m h h 3 Landschaft 3 3 m h 4 h m 5 h g h h 5 g m m h g h h h 2 Boden 2 4 Landschaft 4 4 5 h h h m 4 h h 5 h h h m h h m 5 4 FFHsaP VP Fauna 5 5 --- 5 5 X 5 Fauna 5 5 --- 5 Fauna 5 5 --- 5 Flora 4 Fauna 5 4 5 GKRK** Flora 5 Seite 281 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. gefährdeter Arten (bspw. Tiere mit geringer Mobilität); Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Standorte gefährdeter Pflanzenarten Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Funktionen; Gebiete mit Erholungsfunktion; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Naturschutzgebiet: § 23 BNatSchG Bes. Schutz von NuL mit Verbot aller Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung o. Veränderung führen können BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw. Biosphärenreservat Zone I u. II: § 25 BNatSchG Schutzgebiete u.a. zur Erhaltung historisch gewachsener Arten- u. Biotopvielfalt, einschließlich Wild- u. früherer Kulturformen BfNDatensatz: Schutzgebiete bw. Biosphärenreservat Zone III (dort v. a. Waldgebiete): § 25 BNatSchG u. a. Schutz v. Gebiete, die f. best. Landschaftstypen charakteristisch sind BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw. 30.04.2015 Gesetzlich geschützte Biotope: § 30 BNatSchG bestimmte Teile v. NuL, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzl. geschützt u. nach Landesrecht gesetzl. geschützte Biotope (≥ 10 ha) Datensätze liegen nicht vor abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Standorte gefährdeter Pflanzenarten Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt; Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten; Standorte gefährdeter Pflanzenarten; Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete mit besonderen Kultur-, Bau- u. Bodendenkmälern Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser); Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Standorte gefährdeter Pflanzenarten Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete, die als Treibhausgassenken fungieren (org. u. hydromorphe mineral. Böden) Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Veränderung von Biotopen u. Habitaten Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Störung empfindl. Bodenfunkt. Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Veränderung von Biotopen u. Habitaten Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Störung empfindl. Bodenfunkt. Beeinträchtigung und Verlust von Kultur- u. Bodendenkmälern Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Gefährdung seltener Pflanzen Zerstörung u. Beeintr. empfindl. Biotope u. Habitatfkt. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. von CO2-Speichern Beeintr. von Bodenfunktionen S-KRK m 5 m m 4 h m h h h h h m g 5 Flora 5 5 Landschaft 5 4 3 Boden 3 h m 5 m m 4 h m h h h m h m g 5 Flora 5 5 Landschaft 5 4 3 Boden 3 Kultur- u. 2 Sachgüter 2 h GKRK** FFHsaP VP Fauna 5 5 --- 5 5 --- 5 4 --- 4 5 --- 5 Fauna 5 g g m m 4 m m 3 Fauna 4 m h g 3 m h 3 m g 3 Flora 3 h m 5 Fauna 5 h h 5 h h 5 m m h h h h g 4 Landschaft 4 4 4 Klima 4 h g 4 Landschaft 3 Flora 5 Boden 4 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 282 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle 30.04.2015 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle Nationalparke: § 24 BNatSchG Schutz der ungestörten Abläufe der Naturvorgänge BfN-Datensatz: Schutzgebiete bw. (Zone I u. II lässt sich nicht differenzieren) abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Vogelkollision Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Veränderung von Biotopen u. Habitaten Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Störung empfindl. Bodenfunkt. Beeintr. abiotischer Faktoren Gefährdung seltener Pflanzen Zerstörung u. Beeintr. empfindl. Biotope u. Habitatfkt. m h 5 h m 5 m m Störung empfindl. Waldfkt. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung Beeintr. CO2-Speicher Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten GKRK** FFHsaP VP Flora 5 4 h h m m h h m m m g g m 5 Flora 5 5 Landschaft 5 4 3 Boden 3 3 Boden 3 4 Flora h h 5 Beeintr. von Co2-Speichern Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. landschaftsgebundener Erholung Veränderung von Biotopen u. Habitaten h S-KRK 5 --- 5 5 --- 5 3 --- 3 3 --- 3 Fauna 5 h h g 3 Klima 3 g m 3 g m 3 m m h m 3 Landschaft 3 h 3 Fauna 3 m m 3 Flora 3 m m 3 je nach Fkt. 3 m h 3 m h m 3 m g 2 Klima 2 m m 3 Fauna 3 Landschaft 3 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 283 Überwiegend: Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Standorte gefährdeter Pflanzenarten; Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. Moore: ATKIS-AAA-Basis-DLM Überwiegend: Gebiete mit bes. (2012): Moor u. Sumpf (nicht nach empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Hoch- u. Niedermooren differenziert) Standorte gefährdeter Pflanzenarten; (≥ 10 ha) Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser); Gebiete mit bes. feuchten u. nassen Böden; Teilweise: Gebiete, die als Treibhausgassenken fungieren (organische u. hydromorphe mineral. Böden) Naturparke: § 27 BNatSchG Schutz Überwiegend: Gebiete mit Erhodurch Nutzung im Sinne von Kulturlungsfkt.; Gebiete mit bes. Eigenart, landschaften u. Natur mit hoher Erho- Vielfalt u. Schönheit lungsfkt. BfN-Datensatz: Schutzge- Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. biete bw. abiotischen Fkt. (Boden u. Wasser); Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) Waldflächen, Waldbäume u. Wald- Überwiegend: Gebiete mit bes. Eisträucher (Laub- u. Nadelholz): genart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungsfkt. ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Teilweise: Gebiete mit bes. empfindl. Biotopen; Gebiete die als Treibhausgassenken u. Kaltluftschneisen fungieren; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) u. mit erosionsempfindl. Böden Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Schutzwald/Bannwald: nach Landeswaldrecht auf Basis § 12 BWaldG die für den Arten- u. Biotopschutz relevant sind; LWaldG zum Schutz der Waldfkt. Daten bei Landesforstbehörden je nach Waldfkt. Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. empfindl. Biotopen; Gebiete, die als Treibhausgassenken u. Kaltluftschneisen fungieren; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) u. mit erosionsempfindl. Böden Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Landschaftsschutzgebiete: § 26 Überwiegend: Gebiete mit bes. ErNatSchG Bes. Schutz von Natur u. holungsfkt.; Gebiete mit bes. EigenLandschaft mit Verbot aller Handlun- art, Vielfalt u. Schönheit Teilweise: Fortpflanzungs-, Nahgen unter bes. Beachtung es § 5 Abs. 1 BfN-Datensatz: Schutzgebie- rungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., te bw. gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.) u. mit bes. empfindl. abioti. Fkt. UNESCO-Weltnaturerbestätten: Übereinkommen zum Schutz des Kultur- u. Naturerbes der Welt abdigitalisierte Abgrenzungen Überwiegend: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit herausragender ökologischen Bedeutung Teilweise: Gebiete mit Erholungsfkt. Flächen der Naturschutzgroßprojekte: Schutz national bedeutsamer Naturräume (Förderprogramm) BfNDatensatz bw. Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl., gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Standorte gefährdeter Pflanzenarten Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt.; Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Störung empfindl. Waldfkt. durch Trassenfreihaltung Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten S-KRK h m 5 je nach Fkt. 5 h m 5 Fauna 5 m m h h h 4 4 GKRK** FFHsaP VP 5 --- 1-5 3 bzw. 2 --- 3 5 --- 4 4 --- 4 Landschaft 4 Bundeslandspezifisch BL-spez. Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder BL-spez. Beeintr. landschaftsgebundener Erholung BL-spez. Veränderung von Biotopen u. Habitaten BL-spez. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder h h Beeintr. der landschaftsgebundenen Erhom h lung h Störung der Lebensbedingungen durch m m Veränderung von Biotopen u. Habitaten Veränderung von Biotopen u. Habitaten m m Störung der Lebensbedingungen durch m m Veränderung von Biotopen u. Habitaten Vogelkollision g h Störung u. Tötung empfindl. u. seltener g m Arten h Störung empfindl. Bodenfunktionen g g Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder g h Beeintr. landschaftsgebundener Erholung g h Fauna Landschaft Flora 5 4 Landschaft 5 4 Fauna 4 4 Flora 4 4 4 Fauna 4 4 2 3 3 Boden 2 Landschaft 3 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 284 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle 30.04.2015 30.04.2015 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Überwiegend: Fortpflanzungs-, Nahrungs- u. Rasthabitate bes. empfindl. gefährdeter Arten; Gebiete mit bes. empfindl. Habitaten (Habitatfkt.); Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Standorte gefährdeter Pflanzenarten Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt. Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt. Vorranggebiete Regionaler Grünzug Überwiegend: Gebiete mit bes. Er Regionalpläne, LRP holungsfkt. Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit Vorranggebiete für Natur u. Landschaft Regionalpläne u. LRP Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung empfindl. Bodenfunktionen Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. landschaftsgebundener Erholung 4 g 4 GKRK** FFHsaP VP Fauna 4 m m m m 4 g g 2 g h 3 m 4 h Flora 4 Boden 2 g m 3 Fauna 3 h h h h h h h m h 6 6 6 5 Mensch 6 h m 5 Mensch 5 m 3 m m 4 Sachgüter 4 4 Mensch 4 g 4 4 --- 3 6 --- 1 6 --- 1 5 --- 2 4 --- 1 h 4 h h 5 h h m 5 m m 2 h --- Landschaft 4 4 m h Landschaft 4 g h 3 g m m 3 Flora 3 m 4 h h Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 285 Beeintr. Erholungsfkt. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Siedlungsbereiche: Dauerhafter Auf- Überwiegend: Wohn- u. Siedlungs- Beeintr. der Gesundheit durch EMF enthalt von Menschen; Schutz vor gebiete einschließlich ihrer UmgeBeeintr. Erholungsfkt. Emissionen; § 4 26. BImSchV; TA bung; Bereiche mit hohen AnfordeVisuelle Störung Lärm, TA Luft ATKIS-AAA-Basisrungen an die Minimierung des MagGeräuschbelastung DLM (2012): Wohnbau- u. Siedlungs- netfeldes Ablehnung ggü. Freileitungen aus unterTeilweise: Gebiete mit bes. Erhofreiflächen; Mischgebiete schiedlichsten Gründen Vorranggebiete Siedlungen: Re- lungsfkt. gionalpläne, LRP Zuwachsflächen: von Wohnbaufläsiehe Siedlungsbereiche chen u. Gemeinbedarfsflächen des Gesundheits- u. Sozialwesens, Flächen gemischter Nutzung B-Pläne Überwiegend: Umgebung von 400-m-Abstandsfläche um SiedBeeintr. der Gesundheit durch EMF lungsflächen (Puffer) (außerhalb Wohn- u. Siedlungsgebiete; Bereiche Beeintr. Erholungsfkt. Niedersachsens rechtlich nicht normit hohen Anforderungen an die Visuelle Störung miert) Minimierung des Magnetfeldes Geräuschbelastung Teilweise: Gebiete mit bes. Erholungsfkt. Ablehnung ggü. Freileitungen aus unterschiedlichsten Gründen Industrie, Gewerbe: ATKIS-AAA- Bereiche mit hohen Anforderungen Flächennutzungskonkurrenz Basis-DLM (2012): Industrie- u. Gean die Minimierung des Magnetfeldes Beeintr. der Gesundheit durch EMF werbefläche (Arbeitsplätze) Vorranggebiete Industrie u. Gewerbe: Regionalpläne m m S-KRK Zuwachsflächen Industrie u. Gewerbe: Bauleitpläne Erholungswald: Bundeslandspez. Waldgesetze zum Schutz der Waldfunktionen Waldfunktionskarten der BL, Forstbehörden Freizeit- u. Erholungsräume mit Bezug zur Landschaft mit bes. Bedeutung LRP abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR S-KRK siehe Industrie u. Gewerbe Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. der landschaftsgebundenen Erholung Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet 1.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit bes. Bedeutung lungswert in nähere Reichweite LRP 3.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit bes. Bedeutung lungswert in mittlerer Reichweite LRP Freizeit- u. Erholungsräume mit Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Bezug zur Landschaft mit herausra- Schönheit; Gebiete mit bes. Erhogender Bedeutung LRP lungswert 1.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit herausragender lungswert in nähere Reichweite Bedeutung LRP 30.04.2015 3.000-m-Abstandsfläche um FreiGebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. zeit- u. Erholungsräume mit Bezug Schönheit; Gebiete mit bes. Erhozur Landschaft mit herausragender lungswert in mittlerer Reichweite Bedeutung LRP h h h h h h m 4 3 m m Landschaft 4 2 g 1 Landschaft 1 m 1 4 h 3 --- 1 2 --- 1 1 --- 1 4 --- 1 3 --- 1 2 --- 1 Mensch 4 3 Landschaft 3 g m m 3 g 2 Landschaft 2 m Mensch 3 g m 2 4 Landschaft 4 m m g --- Mensch 1 m h 4 Mensch 2 g h 2 2 Landschaft 2 m m h --- Mensch 3 g m 4 3 Landschaft 3 h g FFHsaP VP 4 g h GKRK** 2 Mensch 2 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 286 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle 30.04.2015 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle Freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbildes 1. Priorität LRP 1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbildes 1. Priorität LRP abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert in nähere Reichweite Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert in nähere Reichweite 3.000-m-Abstandsfläche um freizu- Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. haltende Pflegeflächen aus kultur- Schönheit; Gebiete mit bes. Erholandschaftl. Gründen u. zum Schutz lungswert in mittlerer Reichweite des Landschaftsbildes 2. Priorität LRP Seite 287 Forst- und landwirtschaftliche Flächen, die aus landschaftsästhetischen Gründen von Anlagen u. Wald freizuhalten sind LRP Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert Beeintr. der Erholungsfkt. Beeintr. der Erholungsfkt. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. der Erholungsfkt. in Freizeit- u. Erholungsräumen durch 'Hineinwirken' in das Gebiet Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. der Erholungsfunktion h h h h m 4 Landschaft 4 4 m m S-KRK 3 g 2 Landschaft 2 m h m h --- 1 3 --- 1 2 --- 1 3 --- 1 2 --- 1 1 --- 1 Mensch 3 g m 4 3 Landschaft 3 m m m FFHsaP VP Mensch 4 g g GKRK** 2 Mensch 2 3 Landschaft 3 g m m 3 Mensch 3 2 Landschaft 2 g m m 2 g 1 Landschaft 1 m Mensch 2 g g m 1 h h g 4 m h g 3 Mensch 1 1 Landschaft 4 4 --- Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete mit bes. Erholungswert 3.000-m-Abstandsfläche um freizu- Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. haltende Pflegeflächen aus kultur- Schönheit; Gebiete mit bes. Erholandschaftl. Gründen u. zum Schutz lungswert in mittlerer Reichweite des Landschaftsbildes 1. Priorität LRP Freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbildes 2. Priorität LRP 1.000-m-Abstandsfläche um freizuhaltende Pflegeflächen aus kulturlandschaftl. Gründen u. zum Schutz des Landschaftsbildes 2. Priorität LRP Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Freizeit- u. Siedlungsfreiflächen: Aufenthalt von Menschen; Schutz vor Emissionen; § 4 26. BImSchV; TA Lärm, TA Luft ATKIS-AAA-BasisDLM (2012): Sport, Freizeit- u. Erholungsfläche; Friedhöfe Fließgewässer u. Stillgewässer (Uferzonen) einschließl. Gewässerrandstreifen: Gewässer ab 12 m Breite; § 27 Abs. 1 WHG (WRRL: Schutz des ökol. u. chem. Zustands von Gewässern) ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) (Stillgewässer ≥ 10 ha) Überschwemmungsgebiete, Vorrang- u. Vorsorgegebiete Hochwasserschutz: Hochwasserschutz-RL 2007/60/EG; festgesetzte u. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Regionalpläne u. Flächenabgrenzungen der Landesbehörden bestehende u. geplante Wasser- u. Heilquellenschutzgebiete sowie Wassergewinnungsgebiete: §§ 5053 WHG dient quantitativer u. qualitativer Aufrechterhaltung der Wasserversorgung, Eingriffe sind verboten Vorranggebiete GW-Nutzung, Trinkwassergewinnung; Regionalpläne u. Flächenabgr. der Landesbehörden abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Überwiegend: Gebiete mit bes. Erholungsfkt. Teilweise: Gebiete mit dauerhaften Aufenthalt von Menschen Überwiegend: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete mit bes. feuchten u. nassen Böden Teilweise: Gebiete mit bes. Eigenart, Vielfalt u. Schönheit; Leitlinien u. empfindl. Habitate für Avifauna Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Beeintr. der Gesundheit durch EMF Visuelle Störung Geräuschbelastung Beeintr. Erholungsfkt. Einleitungen in Grund- u. Oberflächengewässer, Beeintr. Wasserqualität Vogelkollision Störung der Lebensbedingungen durch Veränderung von Biotopen u. Habitaten Störung u. Tötung empfindl. u. seltener Arten Beeintr. Uferbewuchs u. seiner Habitatfkt. Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Beeintr. Erholungsfunktion Bereiche mit geringer GW-Schutzfkt. Veränderung des Hochwasserabflusses u. der Deckschichten u. hoher GWHochwasserrückhalteräumen Neubildung; Gebiete mit bes. feuch- Vogelkollision ten u. nassen Böden; Hochwasser- Störung empfindl. Arten und Vergrämung entstehungsgebiete von Vögeln Veränderung der Lebensbedingungen durch Zerschneidung avifaunistischer Brut-, Rast- u. Nahrungshabitate Veränderung Biotope u. Habitate Bereiche mit geringer GW-Schutzfkt. GW-Einleitungen u. Verunreinigungen der Deckschichten u. hoher GWVeränderung der GW-Neubildung u. der Neubildung; Gebiete mit bes. feuch- GW-Fließverhältnisse ten u. nassen Böden; Hochwasser- GW-Absenkungen entstehungsgebiete m h m h m m h 5 5 4 h h 5 h g 3 m h 5 m m m m 3 m S-KRK GKRK** Mensch 5 5 --- 2 5 --- 4 4 --- 4 4 --- 2 Wasser 3 Fauna 5 3 h m 4 m m h h 4 Landschaft 4 4 h g 3 m h 4 m m m m m h g 3 4 h 4 g Flora 3 Wasser 4 h h Wasser 3 Fauna 4 3 g Flora 4 3 m m 4 FFHsaP VP Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 288 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle 30.04.2015 30.04.2015 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle Wasserschutzgebiete (WSG) I-II abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Überwiegend: Gebiete mit bes. Verunreinigung des Grundwassers empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete Beeinträchtigung Lebensraum f. Avifauna mit bes. feuchten u. nassen Böden Teilweise: Vorkommen von Arten mit (Teil-)Lebensraum Wasser Verunreinigung des Grundwassers Beeinträchtigung Lebensraum f. Avifauna Wasser 4 3 Fauna 3 2 Wasser 2 3 Fauna 3 h g 4 h 5 g g m g g g m h h h h FFHsaP VP Seite 289 4 --- 3 3 --- 3 Klima 4 4 --- 2 Kultur- u. Sachgüter 5 5 --- 2 Kultur- u. Sachgüter 5 5 --- 2 5 --- 2 4 --- 2 4 --- 2 Funktionsverlust durch Waldschneisen Beeintr. der Einzigartigkeit u. Authentizität des Gebietes Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder h h h 5 h m h 5 h g 4 Zerstörung durch Fundamente, Arbeitsflächen, Zufahrten Zerstörung durch Fundamente, Arbeitsflächen, Zufahrten Beeintr. der Einzigartigkeit u. Authentizität Beeintr. wertvoller Landschaftsbilder Gebiete mit erosionsempfindl. Böden; Funktionsverlust durch Versiegelung Gebiete mit Lawinengefahr Funktionsverlust durch Bodenerosion Funktionsbeeintr. durch Verdichtung Bodenschutzwald: Bundesländerspezifische Waldgesetze zum Schutz der Waldfkt. Waldfunktionskarten der BL, Forstbehörden (≥ 10 ha) Schutzwürdige Böden: Kategorien Gebiete mit verdichtungsempfindl. BÜK 200: extrem nasse Böden, erosi- Böden; Böden mit bes. Fkt. onsempfindl. Böden, verdichtungsempfindl. Böden, nach abzuleitenden Kriterien der BÜK selektieren) BA für Geowissenschaften u. Rohstoffe 4 h GKRK** Funktionsverlust durch Versiegelung Funktionsverlust durch Bodenaushub Funktionsbeeintr. durch Verdichtung h h m h h g h m h Kultur- u. Sachgüter 5 h 5 5 Landschaft 5 3 3 m Boden 4 4 m h h g g h m 3 3 m Boden 4 4 Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Überwiegend: Gebiete mit bes. empfindl. abiotischen Fkt.; Gebiete mit bes. feuchten u. nassen Böden Teilweise: Vorkommen von Arten mit (Teil-)Lebensraum Wasser Klimaschutzwald: Waldfunktions- Waldgebiete in der Nähe von karten der Fachbehörden nach LanWohnstätten, Erholungsanlagen, deswaldrecht gem. § 12 BWaldG, die landwirtschaftlichen Nutzflächen u. für Klimaschutz relevant sind Sonderkulturen UNESCO-Welterbestätten mit dem Überwiegend: Gebiete mit bes. EiZusatz 'Kulturlandschaft': Überein- genart, Vielfalt u. Schönheit; Gebiete kommen zum Schutz des Kulturerbes mit besonderen Kultur-, Bau- u. Boder Welt Abdigitalisierungen der dendenkmälern Teilweise: Gebiete mit Erholungsfkt. Flächenabgrenzungen Bodendenkmale, Grabungsschutz- Flächen u. Objekte hoher kulturgegebiete, archäologische Fundstel- schichtlicher Bedeutung; Flächen u. len: Schutz von Flächen mit kulturhis- Objekte hoher naturgeschichtlicher torischer u. naturgeschichtl. Bedeutung Bedeutung Denkmalschutzbehörden der BL (≥ 10 ha) Bau- u. Kulturdenkmale: Schutz von Flächen u. Objekte hoher kulturgeFlächen mit kulturhistorischer u. natur- schichtlicher Bedeutung; Flächen u. geschichtl. Bedeutung (≥ 10 ha) Objekte hoher naturgeschichtlicher Denkmalschutzbehörden der BL Bedeutung WSG III S-KRK abgebildete Raumbzw. Umwelteigenschaften Altlasten- u. Bodensanierungsgebiete FNP Landwirtschaftliche Flächen ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Flughäfen ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Flughäfen mit 500-m-Schutzzone ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Windenergieanlagen, 200 Metern Schutzzone Regionalpläne Vorranggebiete für Windenergieanlagen Regionalpläne Solaranlagen Regionalpläne Gebiete mit vorbelasteten Böden Vorranggebiete für Solaranlagen Regionalpläne Militärische Anlagen und Einrichtungen ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Vorranggebiete für Rohstoffabbau Regionalpläne Gebiete für Rohstoffabbau ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Flächen für Schienen- und Straßenverkehr ATKIS-AAA-Basis-DLM (2012) Vorranggebiete Verkehrsausbau Regionalpläne Vorranggebiete Bergbau Sanierung Regionalpläne Ver- und Entsorgungsanlagen (Bestand und Ziel) Regionalpläne Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Gebiete mit konkurrierender Nutzung Gebiete mit konkurrierender Nutzung Gebiete mit konkurrierender Nutzung Gebiete mit konkurrierender Nutzung Potenzielle Konflikte mit Freileitungen TS* E* B* KR Beeintr. der Bodensanierung durch Versiegelung, Bodenaushub u. Verdichtung Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit Beeinträchtigung der Energienutzung und Sicherheit Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Beeinträchtigung der Energienutzung Gebiete mit konkurrierender Nutzung Beeinträchtigung der Nutzung und Sicherheit Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz S-KRK GKRK** FFHsaP VP h g g 3 Boden 3 3 --- 2 m g g 2 Sachgüter 2 2 --- 2 h h h 6 Sachgüter 6 6 --- 2 h h h 6 Sachgüter 6 6 --- 2 h h h 6 Sachgüter 6 6 --- 2 m h h 5 Sachgüter 5 5 --- 2 m g h 4 Sachgüter 4 4 --- 2 g g m 3 Sachgüter 3 3 --- 2 h m h 6 Sachgüter 6 6 --- 2 m m h 4 Sachgüter 4 4 --- 2 h m h 5 Sachgüter 5 5 --- 2 h h h 6 Sachgüter 6 6 --- 1 m h h 5 Sachgüter 5 5 --- 1 m m h 5 Sachgüter 5 5 --- 2 g 2 Sachgüter 2 2 --- 1 Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz Gebiete mit konkurrierender Nutzung Flächennutzungskonkurrenz g h Alternativenvergleich im Rahmen des Netzausbaus Anhang Seite 290 Flächen- und Raumkategorie (Indikatoren); Zweck; Datenquelle 30.04.2015
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