Anlage 3 Rahmenvertrag - Zentrum Bayern Familie und Soziales

Az: ZVS-2015/06
- Anlage 3 -
Rahmenvertrag
zur Durchführung der „Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37
(Bildschirmarbeit)“
zwischen dem
Freistaat Bayern,
vertreten durch das
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS),
Kreuz 25,
95445 Bayreuth,
Letzteres vertreten durch
– Auftraggeber –
und
– Auftragnehmer –
Präambel
Gemäß § 6 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung hat der Arbeitgeber denen Beschäftigten vor
Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten und anschließend in regelmäßigen Zeitabständen
eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch fachkundiges Personal anzubieten.
Von den Berufsgenossenschaften wird empfohlen, dass die Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz (G 37) durchgeführt werden.
Vorsorge während der Tätigkeit soll bei Personen bis 40 Jahre nach jeweils fünf Jahren und bei
Personen über 40 Jahre nach jeweils drei Jahren angeboten werden.
Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Durchführung der „Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (Bildschirmarbeit)“ inklusive Erstellen von Einzelbescheinigungen für Los X gemäß der durchgeführten Öffentlichen
Ausschreibung.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
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§1
Vertragsgegenstand
(1)
Gegenstand des Rahmenvertrages ist die Durchführung der „Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 (Bildschirmarbeit) inklusive Erstellung von Einzelbescheinigungen für die ZBFS-Dienststellen
am Standort XXX. Das Angebot des Auftragnehmers, insbesondere die Leistungsbeschreibung (Vertragsanlage 1), und die im Vergabeverfahren bekannt gemachten Vergabeunterlagen werden Vertragsbestandteil.
(2)
Der Auftraggeber behält sich unbeschadet dieses Rahmenvertrags vor, Leistungen nach
Abs. 1 in Einzelfällen an Dritte zu vergeben oder selbst durchzuführen.
(3)
Darauf, dass eine zur Durchführung eines Einzelauftrags erforderliche Leistung dem Auftraggeber selbst obliegt, kann sich der Auftragnehmer nur berufen, soweit diese Leistung
bei Auftragserteilung ausdrücklich als dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung
vereinbart wurde.
§2
Art und Umfang der Leistungen; Einzelaufträge
(1)
Der Abruf der Leistungen erfolgt nach Bedarf über Einzelbeauftragungen nach vorheriger
Absprache des Auftragnehmers mit den/m vom Auftragnehmer genannten Ansprechpartner/n. Mit einem Einzelauftrag übermittelt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Anzahl der durchzuführenden Untersuchungen und zu erstellenden Einzelbescheinigungen,den genauen Durchführungsort sowie eine Bestätigung der abgesprochenen Termine.
(2)
Einzelaufträge können von den dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung benannten
Ansprechpartnern des Auftraggebers schriftlich, per Computer- oder Telefax oder per EMail erteilt werden.
(3)
Der vorliegende Rahmenvertrag begründet keinen Anspruch des Auftragnehmers auf
Durchführung einer bestimmten Anzahl von Untersuchungen. Es besteht insofern keine
Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers.
(4)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen
fachgerecht zu erbringen.
(5)
Alle erforderlichen technischen Einrichtungen sowie sonstige Hilfsmittel sind vom Auftragnehmer zu stellen.
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(6)
Die Bestimmungen dieses Rahmenvertrags werden Vertragsinhalt der Einzelaufträge.
§3
Unteraufträge
(1)
Die Übertragung der gesamten Leistungserbringung oder von Teilleistungen an einen Unterauftragnehmer ist nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
(2)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Übertragung von Teilen der Leistung an Unterauftragnehmer nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren und mittelständische Interessen zu berücksichtigen.
(3)
Der Auftragnehmer trifft Vereinbarungen mit Unterauftragnehmern in eigenem Namen.
Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, aufgrund dieses Vertrages den Auftraggeber zu
verpflichten und Verträge zu seinen Lasten abzuschließen.
(4)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart ist.
§4
Abnahme und Vergütung
(1)
Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen nur dann eine Vergütung, wenn ein Einzelauftrag erteilt wurde, dem Auftraggeber die Einzelbescheinigungen vorgelegt wurden
und dem Auftraggeber eine detaillierte, prüffähige Rechnung zugegangen ist.
(2)
Die Vergütung der Einzelaufträge erfolgt entsprechend der Angaben auf dem Preisblatt
des Angebots (Vertragsanlage 1). Mit der Vergütung gemäß Angebot sind alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten.
(3)
Zahlungen erfolgen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der oben in Absatz 1 genannten detailierten, prüffähigen Rechnung. Gegebenenfalls gewährtes Skonto ist aber
nur bei Erreichen des im Preisblatt des Angebots (Vertragsanlage 1) genannten Zahlungsziels zu gewähren.
§5
Geheimhaltung
(1)
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm anlässlich der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse während der Dauer
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(2)
und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geheim zu halten.
Der Auftragnehmer sichert zu, dass seine Bediensteten und Beauftragten in gleichem
Maße die ihnen bekannt gewordenen Umstände und Tatsachen geheim halten.
§6
Datenschutz
(1)
Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Dies
gilt auch, soweit personenbezogene Daten in nicht automatisierten Dateien oder in Akten
enthalten sind.
(2)
Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet
-
die Verarbeitung der in Rede stehenden Daten ausschließlich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen vorzunehmen, wobei die Verwendung der Daten für eigene geschäftsinterne Zwecke sowie die Weitergabe an Dritte nicht zulässig sind
-
bei der Datenverarbeitung nur Personal einzusetzen, das durch den Auftragnehmer auf die Wahrung des Datenschutzgeheimnisses im Sinn des § 5 BDSG verpflichtet ist,
-
bei der Verarbeitung betriebsbezogener Daten in Dateien die nach § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur treffen und zu
gewährleisten,
-
die bei der Datenverarbeitung entstandenen Zwischendaten und Arbeitsdateien
nach Beendigung des Arbeitsablaufs zu löschen.
(3)
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass alle mit der Erfüllung des Vertrags befassten
Personen an die Einhaltung dieser Vorschriften gebunden sind. Für Verletzungen der
Vorschriften haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber.
(4)
Die Verpflichtungen zum Datenschutz bleiben auch über die Beendigung des Vertrages
hinaus bestehen.
(5)
Der Auftraggeber behält sich vor, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
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§7
Haftung und Gewährleistung
(1)
Gewährleistung und Haftung des Auftragnehmers für die Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge richten sich nach den Bestimmungen der VOL/B in der
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Fassung und im Übrigen nach
den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter, die er im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Rahmenvertrags und der Einzelaufträge verursacht
hat, freizustellen.
§8
Laufzeit des Vertrags; Vertragsbeendigung
(1)
Dieser Vertrag tritt am 01.06.2015 in Kraft und läuft bis 31.12.2017.
(2)
Der Rahmenvertrag kann im Anschluss an die Laufzeit des Hauptvertrags einmalig um
ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt automatisch, falls nicht seitens des
Auftraggebers drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird. Die Verlängerung
bedeutet nicht, dass bestehende Verpflichtungen geändert oder zurückgestellt werden
können.
(3)
Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Verletzung
der aufgrund dieser Vereinbarung übernommenen Vertragspflichten oder das Verhalten
einer Partei, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich macht.
§9
Schlussbestimmungen
(1)
Auf diesen Rahmenvertrag und auf Einzelaufträge findet deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden
Rechtsstreitigkeiten ist Bayreuth, soweit nicht zwingendes Gesetzesrecht einen anderen
Gerichtsstand bestimmt.
(2)
Soweit sich aus diesem Rahmenvertrag oder aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bei
Erteilung eines Einzelauftrags nichts anderes ergibt, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der zum Zeitpunkt Zuschlagser-
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teilung geltenden Fassung ergänzend zu diesem Rahmenvertrag und werden auch Vertragsbestandteil erteilter Einzelaufträge.
(3)
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers kommen weder für diesen Rahmenvertrag noch für Einzelaufträge zur Anwendung.
(4)
Sollte die Anlage zu diesem Vertrag Bestimmungen enthalten, die zu den in §§ 1 bis 9
dieses Vertrags unmittelbar enthaltenen Bestimmungen in Widerspruch stehen, gehen die
unmittelbar in §§ 1 bis 9 dieses Vertrags enthaltenen Bestimmungen vor.
(5)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
(6)
Sollte eine Bestimmung dieses Rahmenvertrages unwirksam sein oder werden, so wird
die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
Dasselbe gilt für etwaige Lücken dieses Rahmenvertrages.
Bayreuth, den ..........................
…………................, den ....................
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Unterschrift
Zentrum Bayern Familie und Soziales
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