Merkblatt für benötigte Unterlagen - Rheingau-Taunus

Welche Unterlagen werden wann benötigt...?
(Stand: 01.04.2015)
Bitte beachten Sie die nachstehend aufgeführten Informationen. Sie können Ihnen gegebenenfalls mehrfache Anfahrten zur Kfz-Zulassungsbehörde ersparen.
h
i
j
k
Diebstahlsanzeige der Polizei
Versicherung an Eides Statt
Bericht über die Anbauabnahme einer
technischen Prüfstelle
Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU) im Original
g
elektronische Versicherungsbestätigung
(eVB)
f
Kennzeichenschild/er
e
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
(engl. Abkürzung: COC) bzw. Datenbestätigung gem. § 20 StVZO bzw.
Gutachten gem. § 21 StVZO (17)
d
Zulassungsbescheinigung Teil II bzw.
Fahrzeugbrief (bitte ggf. vorher
bei der Bank bzw. dem Leasingunternehmen anfordern)
c
Zulassungsbescheinigung Teil I bzw.
Fahrzeugschein
b
SEPA-Lastschriftmandat für die
Kfz-Steuer (auch bei Steuerbefreiung)
a
Bei Firmen (juristische Personen):
Auszug aus dem Handelsregister. Bei
Gewerbetreibenden Gewerbeanmeldung
als Nachweis des Betriebssitzes. (nicht
älter als ein Jahr).
Bei Zulassung für dritte Personen: (18)
Vollmacht (mit Einverständniserklärung
zur Steuer- und Gebührenrückstandsüberprüfung) und Personalausweis bzw.
Reisepass der bevollmächtigten Person
Personalausweis bzw. Reisepass (19)
(Reisepass mit Nachweis der Anschrift
nicht älter als 3 Monate)
Sollten Sie Ihren Fall nicht genau zuordnen können oder bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsbehörden.
l
m
Zulassung
- eines fabrikneuen Fahrzeugs (15) (16)
- eines gebrauchten, noch
zugelassenen Fahrzeugs (15) (16)
- bisher im RTK zugelassen
- in einem anderen Bezirk zugelassen
- Kennzeichenmitnahme innerhalb Deutschlands
(nur auf gleichen Halter)
- eines gebrauchten, derzeit außer Betrieb
gesetzten Fahrzeugs (15) (16)
- auf den bisherigen Halter
- bisher im RTK zugelassen (anderer Halter)
- in einem anderen Bezirk zugelassen
- länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt
- RE-Importe/Fahrzeuge aus dem Ausland (15) (16)
(1)
(1)
(1)
(1)
(20)
(3)
(3)
(20)
(2)
(17)
(2)
Wechselkennzeichen
(Fahrzeug ist bereits auf den Halter zugelassen)
Ausstellung von Ersatz-Papieren bei
- Verlust der Zulassungsbescheinigung
Teil I / des Fahrzeugscheins (16)
- Diebstahl der Zulassungsbescheinigung
Teil I / des Fahrzeugscheins
- Verlust der Zulassungsbescheinigung
Teil II / des Fahrzeugbriefs (7) (16)
- Diebstahl der Zulassungsbescheinigung
Teil II / des Fahrzeugbriefs (7)
(5)
(5)
(6)
(5)
(5)
(6)
Bezeichnung der Unterlagen siehe erste Seite
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
k
l
m
Umkennzeichnung eines Kfz wegen
(8)
(8)
Verlust des/der Kennzeichens
Diebstahl des/der Kennzeichens
(5)
(6)
Außerbetriebsetzung (4) (Stilllegung/Abmeldung)
Ersatz-Kennzeichen wegen
Unleserlichkeit
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
(9)
Bei Umzug innerhalb des RTK (gleicher Halter)
Bei Namensänderung (gleicher Halter)
Bei technischen Änderungen am Fahrzeug
(17)
(10)
Saison-Kennzeichen
(Fahrzeug ist bereits auf den Halter zugelassen)
(21)
Kurzzeit-Kennzeichen
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
Bei Außerbetriebsetzung bis zum 30.09.2005: Abmeldebescheinigung
Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist ggf. erforderlich, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb
gesetzt war. Die Hauptuntersuchung ist in diesem Gutachten bereits enthalten.
Kennzeichenschilder falls noch vorhanden.
Bei Verwertung von PKW und LKW bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse zusätzlich: Verwertungsnachweis einer
anerkannten Verwertungsbetriebs bzw. Verbleibserklärung, dass das Fahrzeug
nicht entsorgt wird bzw. im Ausland verbleibt.
Die Eidesstattliche Versicherung darf in der Regel nur persönlich vom bisherigen Fahrzeughalter bei der KfzZulassungsbehörde oder einem Notar abgegeben werden. Eine Bearbeitung mit Vollmacht ist nicht möglich!
Das gestohlene Dokument bzw. Kennzeichen muss in der Aufzählung der abhanden gekommenen
Gegenstände enthalten sein.
Vor der Ersatz-Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist generell ein sogenanntes
Aufbietungsverfahren durchzuführen, das ca. 3 bis 4 Wochen dauert. Während dieser Zeit können Fahrzeuge
nicht um- bzw. abgemeldet werden.
Falls nur ein Kennzeichenschild verloren bzw. entwendet wurde.
Nur erforderlich, wenn es sich noch um einen alten Fahrzeugbrief handelt (ausgestellt vor dem 01.10.2005).
In der elektr. Versicherungsbestätigung muss die Kennzeichenart „Saison-Kennzeichen“ erlaubt sein.
Reservieren Sie Ihr Wunschkennzeichen unter: http://www.rheingau-taunus.de
anschließend „Wirtschaft & Verkehr“, „Zulassungsbehörde“ und „Wunschkennzeichen“
anklicken!
Die Zuteilung eines Wunschkennzeichens ist gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt zur Zeit 10,20 €.
Wurde das Kennzeichen vorher telefonisch oder per Internet reserviert, wird eine zusätzliche
Reservierungsgebühr von 2,60 € berechnet.
Servicezeiten der KfzZulassungsbehörden:
Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr,
zusätzlich Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
(21)
(12)
Ausfuhr-Kennzeichen (15)
(1)
(2)
(21)
Servicezeiten der
Fahrerlaubnisbehörde
Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr,
zusätzlich Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr
Annahmeschluss ist jeweils 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten
(11)
(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
(17)
(18)
(19)
(20)
(21)
(22)
(11)
(22)
(13)
(14)
In der elektr. Versicherungsbestätigung muss die Kennzeichenart „Kurzzeit-Kennzeichen“ erlaubt sein.
Falls das Fahrzeug noch zugelassen ist.
Es ist eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhr-Kennzeichen (gelbes Papier, mindestens 3 seitig) erforderlich.
Die Hauptuntersuchung muss mindestens bis zum Ablaufdatum des Ausfuhr-Kennzeichens gültig sein.
Das Fahrzeug muss ggf. vorgeführt werden.
Ggf. Eigentumsnachweis (Rechnung/Kaufvertrag/verbindliche Bestellung/Erbschein jeweils im Original)
Bei Gutachten nach § 21 StVZO i. Verb. m. § 19 (2) und bei § 13 EG-FGV, eine Betriebserlaubnis bzw.eine
Einzelgenehmigung der Bündelungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf.
Den separaten Vollmachtsvordruck finden Sie unter http://www.rheingau-taunus.de anschließend „Wirtschaft &
Verkehr“ - „Zulassungsbehörde“ - „Formulare / Publikationen“.
Kopien von Personalausweisen/Reisepässen werden nur anerkannt, wenn die Übereinstimmung mit dem Original
bestätigt wird und die Kopien vom Ausweis-/Passinhaber sowie dem Bevollmächtigten unterzeichnet sind.
Bei gebrauchten Fahrzeugen: die ausländischen Fahrzeugpapiere
Original Fahrzeugpapiere: Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II oder
Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I oder Datenbestätigung/Gutachten oder EWGÜbereinstimmungserklärung
Eine Zuteilung ohne gültige Hauptuntersuchung ist nur möglich für Fahrten zu im Zulassungsbezirk ansässigen
Werkstätten oder Prüforganisationen.
Kfz-Zulassungsbehörde Bad Schwalbach, Heimbacher Str. 7
65307 Bad Schwalbach
Telefon: (06124) 510-348, Telefax (06124) 510-779
Kfz-Zulassungsbehörde Idstein, Black-und-Decker-Str. 28
65510 Idstein
Telefon: (06126) 2270-9238, Telefax (06126) 2270-9252
Kfz-Zulassungsbehörde Rüdesheim am Rhein, Geisenheimer Str. 77-79
65385 Rüdesheim am Rhein
Telefon: (06722) 407-9112, Telefax (06722) 407-9101
Fahrerlaubnisbehörde Bad Schwalbach, Heimbacher Str. 7
65307 Bad Schwalbach
Telefon: (06124) 510-408, Telefax (06124) 510-780