Welche Unterlagen werden wann benötigt...? (Stand: 01.04.2015) Bitte beachten Sie die nachstehend aufgeführten Informationen. Sie können Ihnen gegebenenfalls mehrfache Anfahrten zur Kfz-Zulassungsbehörde ersparen. h i j k Diebstahlsanzeige der Polizei Versicherung an Eides Statt Bericht über die Anbauabnahme einer technischen Prüfstelle Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung (HU) im Original g elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) f Kennzeichenschild/er e EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Abkürzung: COC) bzw. Datenbestätigung gem. § 20 StVZO bzw. Gutachten gem. § 21 StVZO (17) d Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (bitte ggf. vorher bei der Bank bzw. dem Leasingunternehmen anfordern) c Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein b SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (auch bei Steuerbefreiung) a Bei Firmen (juristische Personen): Auszug aus dem Handelsregister. Bei Gewerbetreibenden Gewerbeanmeldung als Nachweis des Betriebssitzes. (nicht älter als ein Jahr). Bei Zulassung für dritte Personen: (18) Vollmacht (mit Einverständniserklärung zur Steuer- und Gebührenrückstandsüberprüfung) und Personalausweis bzw. Reisepass der bevollmächtigten Person Personalausweis bzw. Reisepass (19) (Reisepass mit Nachweis der Anschrift nicht älter als 3 Monate) Sollten Sie Ihren Fall nicht genau zuordnen können oder bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kfz-Zulassungsbehörden. l m Zulassung - eines fabrikneuen Fahrzeugs (15) (16) - eines gebrauchten, noch zugelassenen Fahrzeugs (15) (16) - bisher im RTK zugelassen - in einem anderen Bezirk zugelassen - Kennzeichenmitnahme innerhalb Deutschlands (nur auf gleichen Halter) - eines gebrauchten, derzeit außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs (15) (16) - auf den bisherigen Halter - bisher im RTK zugelassen (anderer Halter) - in einem anderen Bezirk zugelassen - länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt - RE-Importe/Fahrzeuge aus dem Ausland (15) (16) (1) (1) (1) (1) (20) (3) (3) (20) (2) (17) (2) Wechselkennzeichen (Fahrzeug ist bereits auf den Halter zugelassen) Ausstellung von Ersatz-Papieren bei - Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I / des Fahrzeugscheins (16) - Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I / des Fahrzeugscheins - Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II / des Fahrzeugbriefs (7) (16) - Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II / des Fahrzeugbriefs (7) (5) (5) (6) (5) (5) (6) Bezeichnung der Unterlagen siehe erste Seite a b c d e f g h i j k l m Umkennzeichnung eines Kfz wegen (8) (8) Verlust des/der Kennzeichens Diebstahl des/der Kennzeichens (5) (6) Außerbetriebsetzung (4) (Stilllegung/Abmeldung) Ersatz-Kennzeichen wegen Unleserlichkeit Berichtigung der Fahrzeugpapiere (9) Bei Umzug innerhalb des RTK (gleicher Halter) Bei Namensänderung (gleicher Halter) Bei technischen Änderungen am Fahrzeug (17) (10) Saison-Kennzeichen (Fahrzeug ist bereits auf den Halter zugelassen) (21) Kurzzeit-Kennzeichen (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) (10) Bei Außerbetriebsetzung bis zum 30.09.2005: Abmeldebescheinigung Ein Gutachten nach § 21 StVZO ist ggf. erforderlich, wenn das Fahrzeug länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war. Die Hauptuntersuchung ist in diesem Gutachten bereits enthalten. Kennzeichenschilder falls noch vorhanden. Bei Verwertung von PKW und LKW bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse zusätzlich: Verwertungsnachweis einer anerkannten Verwertungsbetriebs bzw. Verbleibserklärung, dass das Fahrzeug nicht entsorgt wird bzw. im Ausland verbleibt. Die Eidesstattliche Versicherung darf in der Regel nur persönlich vom bisherigen Fahrzeughalter bei der KfzZulassungsbehörde oder einem Notar abgegeben werden. Eine Bearbeitung mit Vollmacht ist nicht möglich! Das gestohlene Dokument bzw. Kennzeichen muss in der Aufzählung der abhanden gekommenen Gegenstände enthalten sein. Vor der Ersatz-Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist generell ein sogenanntes Aufbietungsverfahren durchzuführen, das ca. 3 bis 4 Wochen dauert. Während dieser Zeit können Fahrzeuge nicht um- bzw. abgemeldet werden. Falls nur ein Kennzeichenschild verloren bzw. entwendet wurde. Nur erforderlich, wenn es sich noch um einen alten Fahrzeugbrief handelt (ausgestellt vor dem 01.10.2005). In der elektr. Versicherungsbestätigung muss die Kennzeichenart „Saison-Kennzeichen“ erlaubt sein. Reservieren Sie Ihr Wunschkennzeichen unter: http://www.rheingau-taunus.de anschließend „Wirtschaft & Verkehr“, „Zulassungsbehörde“ und „Wunschkennzeichen“ anklicken! Die Zuteilung eines Wunschkennzeichens ist gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt zur Zeit 10,20 €. Wurde das Kennzeichen vorher telefonisch oder per Internet reserviert, wird eine zusätzliche Reservierungsgebühr von 2,60 € berechnet. Servicezeiten der KfzZulassungsbehörden: Montag bis Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr (21) (12) Ausfuhr-Kennzeichen (15) (1) (2) (21) Servicezeiten der Fahrerlaubnisbehörde Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14.00 bis 18.00 Uhr Annahmeschluss ist jeweils 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) (21) (22) (11) (22) (13) (14) In der elektr. Versicherungsbestätigung muss die Kennzeichenart „Kurzzeit-Kennzeichen“ erlaubt sein. Falls das Fahrzeug noch zugelassen ist. Es ist eine Versicherungsbestätigung für Ausfuhr-Kennzeichen (gelbes Papier, mindestens 3 seitig) erforderlich. Die Hauptuntersuchung muss mindestens bis zum Ablaufdatum des Ausfuhr-Kennzeichens gültig sein. Das Fahrzeug muss ggf. vorgeführt werden. Ggf. Eigentumsnachweis (Rechnung/Kaufvertrag/verbindliche Bestellung/Erbschein jeweils im Original) Bei Gutachten nach § 21 StVZO i. Verb. m. § 19 (2) und bei § 13 EG-FGV, eine Betriebserlaubnis bzw.eine Einzelgenehmigung der Bündelungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf. Den separaten Vollmachtsvordruck finden Sie unter http://www.rheingau-taunus.de anschließend „Wirtschaft & Verkehr“ - „Zulassungsbehörde“ - „Formulare / Publikationen“. Kopien von Personalausweisen/Reisepässen werden nur anerkannt, wenn die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt wird und die Kopien vom Ausweis-/Passinhaber sowie dem Bevollmächtigten unterzeichnet sind. Bei gebrauchten Fahrzeugen: die ausländischen Fahrzeugpapiere Original Fahrzeugpapiere: Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II oder Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I oder Datenbestätigung/Gutachten oder EWGÜbereinstimmungserklärung Eine Zuteilung ohne gültige Hauptuntersuchung ist nur möglich für Fahrten zu im Zulassungsbezirk ansässigen Werkstätten oder Prüforganisationen. Kfz-Zulassungsbehörde Bad Schwalbach, Heimbacher Str. 7 65307 Bad Schwalbach Telefon: (06124) 510-348, Telefax (06124) 510-779 Kfz-Zulassungsbehörde Idstein, Black-und-Decker-Str. 28 65510 Idstein Telefon: (06126) 2270-9238, Telefax (06126) 2270-9252 Kfz-Zulassungsbehörde Rüdesheim am Rhein, Geisenheimer Str. 77-79 65385 Rüdesheim am Rhein Telefon: (06722) 407-9112, Telefax (06722) 407-9101 Fahrerlaubnisbehörde Bad Schwalbach, Heimbacher Str. 7 65307 Bad Schwalbach Telefon: (06124) 510-408, Telefax (06124) 510-780
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