ISSN 0941-7648 1. April 2015 24. Jahrgang F 13004 Seiten 77–104 ThürVBl. 4/2015 Thüringer Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Herausgeber Prof. Dr. Manfred Aschke, Präsident des Thüringer Verfassungsgerichtshofs Dr. Hans Walter Sebastian Dette, Präsident des Thüringer Rechnungshofes Jörg Geibert, Thüringer Innenminister a. D. Uwe Homberger, Präsident des Justizprüfungsamtes Prof. Dr. Peter Michael Huber, Richter des Bundesverfassungsgerichts Stefan Kaufmann, Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts Prof. Dr. Matthias Ruffert, Universität Jena Prof. Dr. Hartmut Schwan, Präsident des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Dr. Klaus von der Weiden, Richter am Bundesverwaltungsgericht Redaktion Udo Schneider, Präsident des Verwaltungsgerichts Meiningen Aus dem Inhalt 77 Herzberg/Debus Der Bürgerbeauftragte – Möglichkeiten und Grenzen der Ombudseinrichtung 84 ThürOVG Wirkung baurechtlicher Genehmigungen und sonstiger Maßnahmen für und gegen Rechtsnachfolger 90 ThürOVG Zur Neugründung eines wegen gravierender Gründungsmängel zunächst nicht rechtswirksam entstandenen Zweckverbands 97 VG Gera Zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Thüringer Naturschutzgesetz Å BOORBERG 1. April 2015 ThürVBl. 4/2015 Thüringer Verwaltungsblätter Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung Inhalt Abhandlungen Herzberg/Debus, Der Bürgerbeauftragte – Möglichkeiten und Grenzen der Ombudseinrichtung — 77 Literatur Weber, Praxis des Gewerbe- und Gaststättenrechts (Ebert) — 103 Kotulla, Thüringische Verfassungsurkunden (Klein) — 103 Notizen Rechtsprechungsdokumentation — II Pressemitteilungen — III Veranstaltungen — III Abhandlungen in den Verwaltungsblättern — IV Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht — IV Impressum — IV Rechtsprechung ThürOVG VG Gera Beschl. v. 20.12.2013 1 EO 312/13 Rechtsnachfolge, Nutzer, Verhaltensstörer — 84 Beschl. v. 14.11.2013 2 EO 838/12 Konkurrentenstreitverfahren, Dienstposten, Organisationsfreiheit, Dokumentation — 86 Beschl. v. 13.06.2013 3 ZKO 449/12 Schutzanspruch des Asylsuchenden, Rechtsschutzbedürfnis — 89 Beschl. v. 08.07.2014 4 ZKO 651/07 Zweckverband, Entstehung, Umlegungsschlüssel, Beitragskalkulation, Aufwandsüberschreitungsverbot — 90 Beschl. v. 09.12.2013 4 EO 827/12 Duldungsbescheid, Beitrag, öffentliche Last, Zwangsvollstreckung — 95 Urt. v. 10.03.2014 Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht — 97 VG Meiningen Urt. v. 13.02.2014 5 K 162/13 Ge 8 K 229/12 Me Schwerbehinderte, öffentlich, Personenverkehr, Fahrgeldeinnahmen — 99 Beschl. v. 19.11.2014 2 K 423/14 Me örtliche Zuständigkeit, Ermächtigung, Verordnung — 101 VG Weimar Beschl. v. 04.08.2014 1 K 355/09 We Erinnerung, Fahrtkosten, Entschädigung, Zeitversäumnis — 102 I ThürVBl. 4/2015 NOTIZEN NOTIZEN R E C H T S P R E C H U N G S D O K U M E N TAT I O N Rechtsprechungsdienst der Thüringer Verwaltungsgerichte und des Verfassungsgerichtshofs Die folgende Leitsatzübersicht enthält neu ergangene Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, soweit sie vom Gericht mit einem Leitsatz versehen worden sind, und wichtige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Gera, Meiningen und Weimar. Außerdem werden hier eingestellt amtliche Leitsätze zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Bezug zu Thüringen sowie des Thüringer Oberlandesgerichts mit Bezug zum öffentlichen Recht. Ausgewählte Entscheidungen werden in einem der nächsten Hefte der ThürVBl. abgedruckt. Die ThürVBl.-Leitsatzübersicht erscheint monatlich. Thüringer Oberverwaltungsgericht 1021 Immissionsschutzrecht VwGO § 80 Abs. 5; BImSchG § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Satz 1, § 25 Abs. 2; TA Lärm Nr. 6.1, Nr. 6.3, Nr. 7.2, ThürBO § 1 Abs. 1, ThürBO § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2; ThürBO i. d. F. v. 16.03.2004 § 77 Satz 2, ThürBO § 79 Abs. 1 Satz 2 (Holzschnitzel, Hackschnitzelmaschine, Häcksler, Holzlagerplatz, Schallleistungspegel, immissionsschutzrechtliche Verfügung, Lärmbelästigung, schädliche Umwelteinwirkungen, Nachbarschaft, Gebot der Rücksichtnahme, TA Lärm, Beurteilungspegel, Immissionsrichtwerte, Überschreitung, allgemeines Wohngebiet, nicht genehmigungsbedürftige Anlage, Wahl des Standorts, Betriebseinstellung, Untersagungsverfügung, Betriebsuntersagung, Ermessen, Entschließungsermessen, bauaufsichtliche Anordnung, bauliche Anlage) Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage ist auch unterhalb der Schwelle des § 25 Abs. 2 BImSchG gehalten, durch eine geeignete Standortwahl schädliche Umweltweinwirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Dementsprechend kann er im Einzelfall auch dann verpflichtet sein, den Betrieb einer Anlage vollständig einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 BImSchG nicht vorliegen. Dem korrespondiert die Befugnis der zuständigen Behörde zum Erlass einer entsprechenden Untersagungsverfügung auf der Grundlage des § 24 Satz 1 BImSchG. ThürOVG, Beschl. v. 04.07.2014 – 1 EO 683/13 – (I. Instanz: VG Meiningen, Beschl. v. 16.10.2013 – 5 E 363/13 Me) 1332 Beförderungen GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2; ThürBesG § 16 Abs. 1, § 22; ThürPersVG § 69, § 75 Abs. 2 Nr. 2; ThürSchulBVO § 3 Nr. 5, § 3 Nr. 6 (Konkurrentenstreit, Auswahlentscheidung, Bewerbungsverfahrensanspruch, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Dienstposten Schulleiter/stellvertretender Schulleiter, Schulamtsbezirke, Dokumentationspflicht, Personalratsbeteiligung, Einschränkung des Bewerberkreises, Auswahlgruppen, vorgezogene Bewerberauswahl, Aktualitätsgebot) 1. Der Dienstherr kann sich gegenüber einem nicht berücksichtigten Beförderungsbewerber nicht auf das Fehlen von Laufbahnvoraussetzungen berufen, wenn der Dienstherr bei seiner Auswahl nicht zwischen den unterschiedlichen Laufbahnen differenziert, sondern auf die von den Bewerbern bekleideten Dienstposten (Schulleiter/stellvertretender Schulleiter) abgestellt hat. 2. Auf die Zugehörigkeit des Beförderungsbewerbers zu unterschiedlichen Schulamtsbezirken kommt es nicht an, wenn der Dienstherr keine sachlich unterlegte Beschränkung der Beförderungen auf bestimmte Bezirke vorgenommen hat. 3. Die Dokumentationspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der Auswahlerwägungen gilt auch in den Fällen, in denen er zu Recht – oder zu Unrecht – davon ausgeht, der Bewerber erfülle das Anforderungsprofil nicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). II ThürVBl. 4/2015 4. Für die vom Thüringer Kultusministerium bei der Beförderung von Studienräten (A 13) zu Oberstudienräten (A 14) vorgenommene Einschränkung auf Studienräte, die bereits einen Dienstposten innehaben, der mit A 15 (Studiendirektor) bewertet ist (Auswahlgruppen), fehlen sachliche Gründe. Die zeitlich mehrere Jahre vorgezogene Auswahl von Lehrern im Eingangsamt (A 13), um deren Beförderungen nach A 15 sicherzustellen, ist sach- und rechtswidrig. ThürOVG, Beschl. v. 24.10.2014 – 2 EO 457/14 – (I. Instanz: VG Weimar, Beschl. v. 02.06.2014 – 1 E 943/13 We) 1334 Besoldung GG Art. 3, Art. 33; BBesG § 73; ThürBesG § 65; ThürBesÜblG § 3 Abs. 2; 2. BesÜV i. d. F. v. 25.11.1997 § 2, § 4 i. d. F. v. 25.11.1997 (Beamtenrecht, abgesenkte Bezüge, Ostbesoldung, Besoldungsangleichung) Der Thüringer Besoldungsgesetzgeber hat sich bei der zum 01.07.2008 erfolgten Ersetzung des Bundesbesoldungsrechts durch das Thüringer Besoldungsrecht auch bei der übergangsweisen Regelung der nach Besoldungsgruppen abgestuften Angleichung der Ostbesoldung im Rahmen des ihm zustehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gehalten. ThürOVG, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 ZKO 1050/10 – (I. Instanz: VG Weimar, Urt. v. 01.06.2010 – 4 K 1123/18 We) 1342 Beförderungen GG Art. 33 Abs. 2; RiG TH § 11 Abs. 1; LbV TH §§ 50 ff. (Konkurrentenstreit, dienstliche Beurteilung, Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung, Beurteilungsstichtag, Leistungsbewertung, Eignungsprognose) 1. Die vom Dienstherrn im Einzelfall gewählte Beurteilungsart „Regelbeurteilung und Anlassbeurteilung“ kennen weder die Beurteilungsrichtlinie noch die sonstigen normativen Grundlagen des Beurteilungswesens; eine solche Mischform ist dem Recht der dienstlichen Beurteilung fremd. 2. Besteht nach der Beurteilungsrichtlinie eine Verpflichtung zur Erteilung einer Regelbeurteilung, dann müssen die für sie vorgesehenen Maßgaben eingehalten werden, um im Rahmen einer Auswahlentscheidung eine hinreichende Vergleichbarkeit und damit die Chancengleichheit der Bewerber zu gewährleisten. 3. Zum Auseinanderfallen von Leistungsbewertung und Eignungsprognose in einer dienstlichen Beurteilung im Einzelfall. 4. Zur Berücksichtigung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Eignungsprognose in der Auswahlentscheidung im Einzelfall. ThürOVG, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 EO 511/13 – (I. Instanz: VG Gera, Beschl. v. 31.07.2013 – 1 E 331/13 Ge) Verwaltungsgericht Gera 526 Tierschutz ThürVwVfG § 3 Abs. 3; GefTierG TH § 8, § 3 Abs. 2 (Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, örtliche, Hund, Wesenstest, Übertragung der Zuständigkeit) Hat die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 GefTierG TH örtlich zuständige Behörde die Durchführung eines Wesenstestes an einem Hund nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GefTierG TH angeordnet, kann sie dieses Verfahren bei einem Umzug des Tierhalters fortführen, wenn die nunmehr örtlich zuständig gewordene Verwaltungsbehörde nach § 3 Abs. 3 ThürVwVfG dazu ihre Zustimmung erteilt und die Fortführung des Verfahrens unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient. VG Gera, Beschl. v. 28.08.2014 – 2 E 579/14 Ge – (nachfolgend: ThürOVG, Beschl. v. 06.11.2014 – 3 EO 664/14) Verwaltungsgericht Meiningen 1132 Ausbaubeiträge AO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 5 Satz 2; ThürKAG § 7 Abs. 7, § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b (Abgabenbescheid, Bekanntgabe, Beitragssatzung, Beitragsmaßstab, Vollgeschossmaßstab, Bebauung, zuläsFortsetzung Seite III sige, vorhandene, Nacherhebung, Beitragspflicht, Entstehung, Vorderliegergrundstück, Hinterliegergrundstück, Erschließung, gesichert, Eigentümeridentität, Anschluss, gemeinsam, betriebsfertig, Vereinbarung, Sicherung, dinglich, Überbau, Vorteil, beitragsrelevant) 1. Ein Hinterliegergrundstück kann betriebsfertig angeschlossen sein, wenn der Eigentümer des Anlieger- und Hinterliegergrundstücks mit dem Aufgabenträger eine Vereinbarung über einen gemeinsamen Anschluss dieser Grundstücke über das Anliegergrundstück getroffen hat und die Entwässerungssatzung diese Möglichkeit eröffnet. Bei Eigentümeridentität ist insoweit die Erschließung auch dinglich gesichert. 2. Zur Bestimmung der Beitragspflichtigkeit eines Überbaus nach der neueren Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bei kombinierten Vollgeschossmaßstab. VG Meiningen, Urt. v. 26.03.2014 – 5 K 629/12 Me – Verwaltungsgericht Weimar 1021 Immissionsschutzrecht GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3; BImSchG § 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6, § 10 Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 4, § 10 Abs. 3 Satz 5, § 10 Abs. 4, § 10 Abs. 6; 9 BImSchV § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, TA Luft (Immissionsschutzrecht, Biomethananlage, Sofortvollzug, Antragsbefugnis, Klagebefugnis, Einwendung, Präklusion, Drittschutz, Verfahrensfehler, Erörterungstermin, Schutzpflicht, Vorsorgepflicht, Nachbar, Einwirkungsbereich, Gewerbebetrieb) 1. Zu den Anforderungen an die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. 2. Zur Präklusion von Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 BImSchG. 3. Zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern betreffend den Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG. 4. Zum Drittschutz bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch Immissionen. 5. Nachbarschaft im Bereich des Umweltschutzrechts setzt ein qualifiziertes Betroffensein im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus; zur Nachbarschaft gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind. VG Weimar, Beschl. v. 30.09.2014 – 7 E 925/14 We – Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag für zulässig und begründet erachtet. Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Als nicht verbotene Partei kann die NPD sich auf das aus Art. 21 GG folgende Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien berufen. Diese Bestimmung ist als „hineinwirkendes Bundesverfassungsrecht“ auch Bestandteil des Thüringer Landesverfassungsrechts. Hiernach ist der öffentlichen Gewalt jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen beeinträchtigt werden kann, verfassungskräftig untersagt, sofern sie sich nicht durch einen zwingenden Grund rechtfertigen lässt. Durch ihren Protestaufruf hat die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit in dieses Recht eingegriffen, ohne dass sie hierzu durch einen zwingenden Grund berechtigt war. Die Ministerin kann sich selbst nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, da sie nicht als Privatperson, sondern als Amtsträgerin zu den Protesten aufgerufen hat. Auch die anerkannte Kompetenz der Landesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit rechtfertigt den Protestaufruf nicht. Zwar sind allein durch die in der Medieninformation enthaltenen negativen Werturteile über die NPD die Grenzen der Kompetenz zur Öffentlichkeitsarbeit noch nicht überschritten. Denn diese Werturteile beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen. Indessen ist die Aufforderung zur Teilnahme an einer Demonstration gegen den Nominierungsparteitag der NPD keine rechtlich zulässige Öffentlichkeitsarbeit. Dieser Protestaufruf geht über eine Information der Öffentlichkeit hinaus und hat unmittelbar parteiergreifenden Charakter insofern, als er zu Lasten einer nicht verbotenen Partei die Bevölkerung zum Handeln aufruft, was zu einer Schmälerung ihrer Wahlchancen führen kann. Hierdurch verhält sich der Staat nicht mehr neutral, sondern wird selbst Partei. Auch die Grundentscheidung der Verfassung für eine wehrhafte Demokratie rechtfertigt nicht, dass der Staat unmittelbar parteiergreifend tätig wird und seine neutrale Rolle aufgibt. Der Verfassungsgerichtshof lässt offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen staatliche Aufrufe an die Bürger zur Teilnahme an Kundgebungen gerechtfertigt sein können. Dem Staat ist es im Hinblick auf die Chancengleichheit der politischen Parteien aber jedenfalls untersagt, zu einer Protestkundgebung aufzurufen, wenn diese sich gezielt gegen den Nominierungsparteitag einer nicht verbotenen politischen Partei richtet. Die Entscheidung ist mit sieben zu zwei Stimmen ergangen. Die Mitglieder Prof. Dr. Bayer und Heßelmann haben ein Sondervotum abgegeben. Medieninformation vom 3. Dezember 2014 (VerfGH 2/14). PRESSEMITTEILUNGEN Thüringer Verfassungsgerichtshof Organklage der NPD gegen die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit erfolgreich Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit durch ihren Aufruf, sich an Protesten gegen den am 15.03.2014 stattfindenden Landesparteitag der NPD in Kirchheim zu beteiligen, gegen ihre Pflicht zur parteipolitischen Neutralität verstoßen und dadurch zu Lasten der NPD in den laufenden Landtags- und Kommunalwahlkampf eingegriffen hat. Die Thüringer Ministerin für Soziales, Familie und Gesundheit rief durch eine Medieninformation auf der Homepage ihres Ministeriums zur Beteiligung an den Protesten gegen den am 15.03.2014 geplanten NPD-Landesparteitag in Kirchheim auf. Hiergegen wandte sich der Landesverband Thüringen der NPD im Wege eines Organstreitverfahrens vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof (siehe Medieninformation 5/ 2014 vom 06.10.2013). V E R A N S TA LT U N G E N 12. Düsseldorfer Krankenhausrechtstag Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (MGEPA NRW) führt am 12. Mai 2015 in Düsseldorf den 12. Krankenhausrechtstag durch. Ziel der Veranstaltung ist es, aktuelle Probleme des Krankenhausrechts aus Sicht der Praxis vorzustellen und zu diskutieren. Die Themen: Rechtsfragen aus dem Krankenhausplanungs- und -entgeltrecht, Rechtsfragen der Krankenhaushygiene, Ambulante Versorgung an und durch Kliniken – Rechtliche Gestaltungsoptionen, Sponsoring im Krankenhaus sowie Compliance im Krankenhausbereich. Veranstaltungsort: Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Königsallee 71, Düsseldorf (großer Sitzungssaal) Nähere Auskünfte durch: Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen, LMR Dr. Frank Stollmann, Horionplatz 1, 40213 Düsseldorf, Tel.: (02 11) 86 18-33 76, Fax: (02 11) 86 18-33 72, E-Mail: [email protected]. III ThürVBl. 4/2015 NOTIZEN Fortsetzung von Seite II NOTIZEN Abhandlungen in den Verwaltungsblättern In den im Richard Boorberg Verlag erscheinenden weiteren Verwaltungsblättern sind folgende Abhandlungen veröffentlicht: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) Heft 3/2015 Scheidler, Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr – 93 Schober, Strukturen interkommunaler Zusammenarbeit – 97 Hollenbach, Das neue Wassergesetz für Baden-Württemberg – 106 Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.) Heft 3/2015 Rennert, Wo steht die Verwaltungsgerichtsbarkeit? – 73 Gottschaller, Grundlagen für die Erhebung und Bemessung eines Fremdenverkehrsbeitrags – 77 Heft 4/2015 Würfel/Werner, Einführung eines Mindestabstands für Windkraftanlagen – die „10 H-Regelung“ im Freistaat Bayern – 109 Széchényi, Die Kostenfolgen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung – 115 Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.) Heft 3/2015 Stüer, Die Papenburger Ozeanriesen und das europäische Umweltrecht – 65 Fricke, Zum barrierefreien Bauen in Niedersachsen – Ein Überblick über aktuelle Rechtsauslegungsfragen in Bezug auf § 49 NBauO – 72 IV ThürVBl. 4/2015 Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) Heft 3/2015 Beckmann, Zur Auskunftspflicht des Bürgermeisters gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 GO NRW über Angelegenheiten kommunaler Unternehmen – 85 Heusch/Schönenbroicher, Aktuelle Entwicklungen im Ordnungsbehördenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen – 92 Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.) Heft 3/2015 Füßer/Wolfrum, Der Zugang zur weiterführenden Schule zwischen Wunschdenken und Wirklichkeit: Verfassungsrechtliche Determinanten der Gewährleistung und Umsetzung staatlich legitimierter Beschulung – 53 Aktuelle Beiträge in PUBLICUS – Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht In unserem Online-Magazin können Sie unter www.publicus-boorberg.de u. a. folgende Beiträge lesen: Ausgabe 2/2015 van der Hout/Köhler, Staatliche Beihilfen im Hafensektor – Läutet die Europäische Kommission die nächste Prüfrunde ein? – 4 Beisheim, Die gesetzliche Frauenquote kommt – Handlungsbedarf bei mitbestimmten Unternehmen der öffentlichen Hand – 7 Albrecht, Possenspiel um kirchliche Deutungshoheit – Das BVerfG verwirrt mit Beschluss zum Arbeitsrecht in Tendenzbetrieben – 10 Festner, Finale einer fast endlosen Geschichte – Personalrechtliche Zuweisungen nach § 44 g SGB II – 13 Grau, Archivierung elektronischer Unterlagen – Die Staatlichen Archive Bayerns eröffnen ihr „Digitales Archiv“ – 16 Joost, Nicht ohne meine Bürger… – Die Kraft der Vielen schafft Zukunft – Fachwerkstadt erfindet sich neu – 18
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