OECD Leitsätze für Multinationale Unternehmen und Nationale Kontaktstelle Berlin, 15. April 2015 www.oecd-nks.de Petra Campanelli, BMWi I. Die OECD-Leitsätze II. Die Nationale Kontaktstelle (NKS) III. Beschwerdeverfahren und neuer Leitfaden I. Die OECD-Leitsätze - 1976 erstmals verabschiedet, 2011 große Überarbeitung - internationales Instrument zur Förderung verantwortungsbewusster Unternehmensführung (CSR) - Empfehlungen der Regierungen (OECD + 12) an multinational tätige Unternehmen - Beinhalten politischen Konsens, was im globalen Wettbewerb als angemessen und fair gelten sollte - Bereiche: Informationspolitik, Menschenrechte, Beschäftigungspolitik, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb, Besteuerung - Einhaltung der Leitsätze ist freiwillig II. Die Nationale Kontaktstelle Leitsätze sehen vor, dass alle teilnehmenden Staaten NKS einrichten. Aufgaben der NKS: Bekanntmachung der Leitsätze NKS „Beschwerdeverfahren“ • NKS angesiedelt im BMWi • Abstimmung von Entscheidungen im Ressortkreis (7 weitere Ministerien) • Unterstützender Arbeitskreis (Vertreter der Sozialpartner, Wirtschaft, NGO) III. OECD-Beschwerdeverfahren III. Leitfaden zum Beschwerdeverfahren – Neuerungen / Klarstellungen • Bei parallel anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Annahme nur, wenn ein “Mehrwert” gesehen wird • Vertraulichkeit der Informationen: Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse können separat übermittelt werden. (Hinweis: Informationsfreiheitsgesetz geht vor) • Beschwerden können auch Lieferbeziehungen umfassen • Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren außerhalb NKS bleiben möglich • Parteien können vereinbaren, dass Umsetzung der Empfehlungen nachverfogt wird (monitoring) • Information über Einleitung/Abschluss der Verfahren an staatliche deutsche Exportkredit- und Investitionskreditversicherer 6 III. Leitfaden zum Beschwerdeverfahren – Neuerungen / Klarstellungen Einfügung von Regel-Fristen • 10 Tage für Eingangsbestätigung • Stellungnahmefrist für das Unternehmen: 6 Wochen • 3 Monate für Entscheidung, ob Beschwerde für weitere Prüfung angenommen wird (“Erste Evaluierung”) • 1 Jahr für Verfahren insgesamt • je 10 Tage Stellungnahmefrist für Parteien zu allen abschließenden Erklärungen • Stellungnahme der Unternehmen wird an Beschwerdeführer weitergeleitet • Klarstellung: Beschwerdeführer müssen “berechtigtes” Interesse vorweisen 7 Vielen Dank! Petra Campanelli www.oecd-nks.de Nationale Kontaktstelle der OECD für Multinationale Unternehmen E-Mail: [email protected] Tel. 030 / 18615-7557
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