6/2015 Liefern und Leisten nach Tschechien Seite 2 von 41 Inhaltsverzeichnis 1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen nach Tschechien...... 5 1.1 Lieferung an Privatkunden und an Unternehmer ohne USt-IdNr. .............. 6 1.2 Verkauf auf Messen und Ausstellungen in Tschechien ............................. 7 1.3 Lieferung an Unternehmer mit USt-IdNr. ................................................... 7 1.4 Sonderregelungen für den Verkauf von Kfz nach Tschechien .................. 8 1.5 Reihengeschäfte ........................................................................................ 8 1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) ................................. 9 1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat ................10 1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Tschechien einschließlich Lieferung mit Montage ................................................................11 1.8.1 Leistungen an Privatkunden (Nichtunternehmer) ..................................11 1.8.2 Übergang der Steuerschuld auf den tschechischen Kunden (Unternehmer) (Reverse-Charge-System) ........................................................13 1.9 Abführen der Umsatzsteuer in Tschechien ...............................................15 1.10 Zurückholen in Tschechien bezahlter MwSt (Vorsteuer) ........................18 1.11 Verbrauchsteuer .....................................................................................19 2 Vorübergehende Tätigkeit eines deutschen Unternehmers in Tschechien ......................................................................................................21 2.1 Meldepflicht beim Ministerium für Industrie und Handel ...........................21 2.1.1 Regulierte Tätigkeiten im Handwerk ......................................................23 2.2 Anmeldung beim Arbeitsamt.....................................................................24 2.3 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen ............................................26 2.4 Versicherungsrechtliche Behandlung der Entsendung von Arbeitnehmern …………………………………………………………………………………...26 2.5 Hinweise und Tipps ..................................................................................27 2.5.1 Unfallversicherung im Ausland ..............................................................27 2.5.2 Kfz-Versicherung, Haftpflicht .................................................................28 2.5.3 Verkehrsunfall in der Tschechischen Republik ......................................28 3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe ..........................................................29 3.1 Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich ........................................29 3.2 Normen für Baustoffe ...............................................................................30 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 2 Seite 3 von 41 3.3 Besonderheiten des tschechischen Baurechts .........................................31 3.4 Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit ................................32 4 Zahlungsverkehr mit Tschechien .............................................................33 5 Vertragsgestaltung im Geschäft mit Tschechien ...................................34 Anhang .............................................................................................................36 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 3 Seite 4 von 41 Haftungsausschluss Diesen Leitfaden haben wir nach bestem Wissen auf Grund der uns vorliegenden Unterlagen und Informationen zusammengestellt. Die Inhalte in diesem Leitfaden werden ständig gepflegt. Wir können dennoch keine Haftung übernehmen für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der dort gemachten Angaben, für Wortlaut und Geltung der eingestellten Rechtsvorschriften. Es gilt stets die aktuelle, amtliche Fassung, wie sie im dafür vorgesehenen offiziellen Verkündungsorgan veröffentlicht ist, für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Inhalts von Internetseiten, auf die wir im Leitfaden verwiesen haben. Der Inhalt dieser Internetseiten ist dynamisch und kann sich jederzeit ändern; wir machen ihn uns soweit ausdrücklich nicht zu Eigen. Etwaige rechtliche Hinweise und Auskünfte sind unverbindlich. Wir erteilen keine Rechtsberatung. Ohne schriftliche Genehmigung der Handwerkskammer NiederbayernOberpfalz ist es nicht gestattet, diesen Leitfaden oder Teile davon zu verwerten, zu verarbeiten, zu vervielfältigen oder weiterzugeben. Folgende Seiten geben einen Überblick und Hinweise, was ein deutscher Unternehmer bei Lieferungen in die Tschechische Republik sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Land zu beachten hat. Obwohl die Informationen mit Sorgfalt erstellt wurden, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden. Die Gesetze werden ständig aktualisiert und novelliert. Ihre praktische Anwendung ist häufig sehr schwierig, da einschlägige Rechtsprechung vielfach noch aussteht. Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz Bayern Handwerk International GmbH Juni 2015 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 4 Seite 5 von 41 1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Lieferungen nach Tschechien Seit der Mitgliedschaft der Tschechischen Republik in der Europäischen Union gibt es für Lieferungen nach Tschechien keine Zollabwicklung mehr. Sie können Ihre Produkte, Waren sowie benötigte Berufsausrüstung (Werkzeuge, etc.) ungehindert über die tschechische Grenze bringen. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie Lieferungen nach Tschechien bzw. Leistungen in Tschechien umsatzsteuerlich behandeln können, falls Sie in Tschechien selbst keine Betriebsstätte haben. Bitte beachten Sie: Für den Verkauf von Kraftfahrzeugen gelten teilweise abweichende Bestimmungen! Der Normalsatz der Mehrwertsteuer in Tschechien beträgt 21 %, für bestimmte Produkte gibt es zwei ermäßigte Sätze von 15 % (z. B. Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Reklameanteil bis maximal 50 % des Textinhaltes) und von 10 % (z.B. Säuglingsernährung und Lebensmittel für kleine Kinder, gedruckte Bücher, Bücher für Kinder mit einem Reklameanteil bis maximal 50 % des Textinhaltes). Hinweis: Bayerische Unternehmer sind oft verpflichtet, mit tschechischen Finanzämtern Kontakt aufzunehmen. Unternehmer mit wenig Erfahrung im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr bzw. bei Unsicherheiten sollten immer fachkundigen Rat einholen. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 5 Seite 6 von 41 1.1 Lieferung an Privatkunden und an Unternehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Holt der tschechische Privatkunde bzw. der Unternehmer ohne UmsatzsteuerIdentifikationsnummer („USt-IdNr.“) seine Produkte/Waren in Deutschland ab, liegt ein deutsches Inlandsgeschäft vor: Sie behalten die deutsche Mehrwertsteuer ein und führen sie an das deutsche Finanzamt ab. Die Umsatzsteuer kann dem tschechischen Kunden bei der Ausfuhr nach Tschechien nicht erstattet werden. Wenn Sie Ihre Waren/Produkte zu einer Privatperson in Tschechien befördern oder versenden (bzw. zu Abnehmern, die keine tschechische UID-Nr. - siehe unter Punkt 1.6 - nennen können), können Sie die so genannte „Versandhandelsregelung“ anwenden. Sie ist sinnvoll, solange der deutsche MwSt-Satz niedriger als der entsprechende Satz im Zielland ist. Das heißt: die Lieferung unterliegt der deutschen Umsatzsteuer, die Sie an den deutschen Fiskus abführen. Dies geht allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Gesamtbetrag aller Waren, die Sie nach Tschechien zu Privatpersonen/Abnehmern ohne USt-IdNr. befördern oder versenden, den Schwellenwert zum Tag der steuerbaren Leistung von 1.140.000,- CZK (ca. 42.000,- EUR; es gilt der aktuelle Umrechnungskurs) im Kalenderjahr nicht überschreitet. Wurde diese Lieferschwelle im vergangenen Jahr überschritten oder geschieht das voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr, dann müssen Sie für Ihre Lieferungen tschechische Umsatzsteuer verrechnen und an den tschechischen Fiskus abführen (wie das geht, siehe unten). Allerdings gibt es zu dieser Regelung einige Sonderregelungen bzw. Ausnahmen, z. B.: Beim Versand von Waren, die Gegenstand der Verbrauchsteuer in Tschechien sind, sind Sie zur Anmeldung spätestens zum Tage des ersten Versandes dieser Ware verpflichtet. Sonderregelungen gelten für Lieferungen neuer Fahrzeuge (s. hierzu Punkt 1.4) Wenn die gelieferten Gegenstände in Tschechien vom Lieferanten beziehungsweise von einem durch ihn beauftragten Subunternehmer installiert oder montiert werden, gilt folgende Regelung: Liefert ein deutscher Unternehmer Ware inklusive Installation oder Montage an eine Privatperson, so unterliegt die Lieferung der tschechischen Mehrwertsteuer. Der deutsche Unternehmer ist zur Anmeldung beim tschechischen Finanzamt und zur Bezahlung der Steuer verpflichtet. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 6 Seite 7 von 41 1.2 Verkauf auf Messen und Ausstellungen in Tschechien Wenn Sie Waren oder Produkte auf tschechischen Messen, Ausstellungen, Märkten etc. an tschechische Privatkunden verkaufen (die Ihnen unmittelbar auf der Messe den entsprechenden „Auftrag“ geben), unterliegt dieser Verkauf der tschechischen Umsatzsteuer. Sie müssen diese an den tschechischen Fiskus abführen (wie das geht lesen bitte unter Punkt 1.9). Hinweis: Auf tschechischen Messen und Ausstellungen müssen die Preise für den Endabnehmer immer brutto ausgepreist werden. 1.3 Lieferung an Unternehmer mit USt-IdNr. Wenn Sie ein fertiges Produkt/ eine Ware an einen Abnehmer in Tschechien liefern, liegt eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Produkt wird entweder von Ihnen nach Tschechien gebracht oder versandt oder vom Abnehmer in Deutschland abgeholt. Der Abnehmer ist Unternehmer in Tschechien und erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen in Tschechien. Der Abnehmer unterliegt in Tschechien der Mehrwertsteuer. Die Rechnung enthält sowohl Ihre USt-IdNr. als auch die des tschechischen Erwerbers; außerdem muss der Hinweis „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a Umsatzsteuergesetz“ auf der Rechnung vermerkt sein. Beachten Sie bitte: Erwirbt der tschechische Unternehmer die Ware für private Zwecke, ist er umsatzsteuerlich wie ein Privatkunde zu behandeln. Die Rechnung, die natürlich allen üblichen formalen Anforderungen entsprechen muss, darf nur einen Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer ausweisen. Gegenüber der deutschen Finanzbehörde müssen Sie nachweisen können, dass Ihr geliefertes Produkt tatsächlich nach Tschechien verbracht wurde. Der Unternehmer hat den Nachweis wie folgt zu führen: 1/ durch das Rechnungsdoppel und © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 7 Seite 8 von 41 2/ durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung nach Tschechien gelangen ist (Gelangensbestätigung nach §§ 17a und 17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Bei einer Versendung durch eine Spedition ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem Beförderer befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. Der Unternehmer muss aber eine schriftliche Versicherung des Beförderers besitzen, dass dieser über den Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. 1.4 Sonderregelungen für den Verkauf von Kfz nach Tschechien Wenn Sie ein neues Fahrzeug (Definition Neuwagen: weniger als 6000 km auf dem Tacho und nicht mehr als 6 Monate in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen) an eine tschechische Privatperson oder einen Unternehmer ohne UID-Nr., welches in Tschechien zum Betrieb registriert werden soll, nach Tschechien liefern, hat der Erwerber in Tschechien die Mehrwertsteuer zu entrichten. Sie erstellen eine Rechnung ohne MwSt., Verbringungsnachweis nicht vergessen! Wenn Sie in Ihrem Geschäft in Deutschland einen Gebrauchtwagen (Definition Gebrauchtwagen: mehr als 6000 Tacho-Kilometer oder länger als 6 Monate in Deutschland oder der übrigen EU zugelassen) an einen tschechischen Privatkunden verkaufen, berechnen Sie 19% deutsche MwSt, die Sie ganz normal in Deutschland abführen. Geht der Gebrauchtwagen an einen tschechischen Unternehmer (s. o.), liegt eine innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung vor: Nettorechnung, UStIdentifikationsnummern, Gelangensbestätigung (siehe Punkt 1.3 vorletzter Absatz). Bitte beachten Sie als Kfz-Händler: Innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung und Differenzbesteuerung schließen sich aus! 1.5 Reihengeschäfte Oft kommt es vor, dass mehrere Unternehmen hintereinander an einem Auftrag beteiligt sind. Wenn im Rahmen solcher Reihengeschäfte innergemeinschaftliche Grenzen überschritten werden, ist immer darauf zu achten, wo jeweils der Ort der Lieferung ist. Davon hängt ab, bei welchem Schritt die innergemeinschaftliche USt-freie Lieferung erfolgt und wie die anderen Schritte umsatzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Mit der Beförderung oder Versendung von Waren in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates kann nur eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG bewirkt werden. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 8 Seite 9 von 41 Beispiel: Ein deutsches Bauunternehmen B beauftragt den deutschen Schreiner S, 100 Fenster auf die Baustelle C in Tschechien zu liefern. S bezieht die Fenster des deutschen Herstellers F. a) S beauftragt einen Spediteur mit der Lieferung nach C: dann gilt: die Rechnung von F an S wird mit deutscher MwSt ausgestellt (Inlandsgeschäft), die Rechnung von S an B erfolgt ohne MwSt, da S eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt hat (er bekommt in Deutschland die Verfügung über die Fenster und veranlasst die Verbringung über die Grenze). B verwendet seine tschechische USt-IdNr. b) F beauftragt den Spediteur mit der Lieferung nach C: dann gilt: die Rechnung von F an S erfolgt ohne MwSt, da F die innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, die Rechnung von S an B wird mit tschechischer MwSt ausgestellt (Ort der Lieferung ist Tschechien). S muss die MwSt in Tschechien anmelden und abführen, B kann sie in Tschechien als Vorsteuer geltend machen. 1.6 Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) Ein Unternehmen, das der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann sich eine UStIdNr. zuteilen lassen. Im Geschäftsverkehr unter Mitgliedsländern der Europäischen Union ist die USt-IdNr. eines Geschäftspartners ein Zeichen dafür, dass es sich um ein Unternehmen handelt, mit dem „steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen“ durchgeführt werden können. Für eine Lieferung nach Tschechien benötigen Sie zunächst selbst diese UStIdNr. Sie können ihre Zuteilung online beantragen unter www.formulare-bfinv.de → „Vergabe einer USt-ID..“ oder beim Bundeszentralamt für Steuern Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2 D-66740 Saarlouis Telefon +49 228 406 1222 Telefax +49 228 406 3801, -3753 www.bzst.de Stellen Sie dort (am einfachsten per Fax) einen formlosen Antrag, der den rechtlich exakten Namen und die Anschrift Ihres Betriebes enthält, Ihr für die Umsatzbesteuerung zuständiges Finanzamt sowie die Steuernummer, unter der Sie umsatzsteuerlich geführt werden. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 9 Seite 10 von 41 Erfahrungsgemäß ist normalerweise damit zu rechnen, dass die Zuteilung innerhalb von drei Wochen erfolgt. Bei der gleichen Dienststelle können Sie auch die UmsatzsteuerIdentifikationsnummern überprüfen lassen, die Ihnen von Geschäftspartnern aus dem EU-Ausland genannt werden: „1. Ist folgende USt-IdNr. ..... gültig? 2. Ist diese USt-IdNr. dem Unternehmen XY in .... zuzuordnen?“ Eine einfache und schnelle Überprüfung von USt-IdNr. online über folgende Internet-Adresse möglich: http://evatr.bff-online.de/eVatR oder http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do 1.7 Zusammenfassende Meldung an das Finanzamt und Intrastat Wenn Sie umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach Tschechien ausgeführt haben oder Leistungen für tschechische Unternehmer im Rahmen eines Reverse-Charge-Systems erbracht haben, müssen Sie (unabhängig von der Angabe in Ihrer USt-Anmeldung) an das Bundeszentralamt für Steuern, 66738 Saarlouis vierteljährlich zusammenfassende Meldungen (ZM) abgeben. Die Meldungen müssen authentifiziert übermittelt werden. Eine nicht authentifizierte Übermittlung von zusammenfassenden Meldungen über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ist nicht mehr zulässig. Zusammenfassende Meldungen können dann nur noch über das ElsterOnline-Portal oder das BZStOnline-Portal mit einer entsprechenden Authentifizierung übermittelt werden. Info: BfS, Tel. +49 228 406 3802 oder Fax +49 228 406 3801, -3753 oder im Internet: www.bzst.de → Elektronische Übermittlung von Daten an das BZSt. Wenn Ihre innergemeinschaftlichen USt-freien Lieferungen nach Tschechien im Vorjahr EUR 500.000,- überschritten haben oder im laufenden Jahr überschreiten werden, sind Sie verpflichtet, monatliche INTRASTAT-Meldungen ans Statistische Bundesamt abzugeben (nötigenfalls auch „Nullmeldungen“). Info: Statistisches Bundesamt Außenhandel 65180 Wiesbaden Tel. +49 611 75 4525 Fax +49 611 75 3965 E-Mail: [email protected] © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 10 Seite 11 von 41 Genaue Information zu den Formularen und zum Ausfüllen im Internet www.destatis.de https://www.destatis.de/DE/OnlineMelden/Aussenhandel/Intrahandel/Intrahande l_Merkblatt_Intrahandelsstatistik.pdf?__blob=publicationFile Die Meldungen können auch übers Internet abgegeben werden (Info:+49 611 75 2349, -4417, -3238 oder unter [email protected] ). 1.8 Steuerliche Behandlung von (Handwerks-) Leistungen in Tschechien einschließlich Lieferung mit Montage Wenn Sie Produkte in Tschechien einbauen, montieren oder direkt handwerkliche Dienstleistungen für tschechische Auftraggeber in Tschechien erbringen, unterliegen Sie grundsätzlich der tschechischen Umsatzsteuer. Folgende Beispiele sollen den Begriff der „Leistung“ genauer erläutern: Wenn ein deutscher Schreiner Möbel nach Tschechien versendet, dann handelt es sich um eine Warenlieferung, auch wenn er in Tschechien z. B. noch einige Möbelteile zusammenschraubt, die transportbedingt getrennt befördert werden mussten. Baut er jedoch (z. B. unter Verwendung mitgebrachter Kleinmaschinen, etc.) die Möbel in die Wohnung seines tschechischen Auftraggebers ein und ist der Wert dieser Einbauleistung nicht unerheblich, dann unterliegt diese „Werklieferung“ der tschechischen Umsatzsteuer: Steuertechnisch ausgedrückt liegt der Ort der Leistung ist Tschechien, d.h. der Ort der Bezahlung der Steuer ist Tschechien. Die in Deutschland gefertigten Elemente sowie der Einbau werden dabei normalerweise als wirtschaftliche Einheit gesehen. 1.8.1 Leistungen an Privatkunden (Nichtunternehmer) Wird eine der im Folgenden aufgeführten Leistungen an einem tschechischen Privatkunden erbracht, sind Sie zur Anmeldung und Bezahlung der Mehrwertsteuer in Tschechien verpflichtet: - - Leistungen im Zusammenhang mit einer in Tschechien liegenden Immobilie, d.h. sämtliche Bau- und Ausbauarbeiten, Leistungen eines Sachverständigen, Architekten, Bauleiters, Bauaufsicht, Leistungen eines Immobilienbüros, Einräumung dinglicher Rechte, Gewährleistung der Unterkunft, etc. Personenbeförderung (der in Tschechien realisierte Abschnitt der Beförderung) © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 11 Seite 12 von 41 - - - In Tschechien veranstaltete kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind Vermittlungsleistungen, wenn Ort der Leistung der vermittelten Leistung in Tschechien liegt Innergemeinschaftliche Güterbeförderung, wenn die Beförderung in Tschechien beginnt Das in Tschechien erfolgte Beladen, Einladen, Umschlägen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen In Tschechien erfolgte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, wenn das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich in Tschechien übergeben wird. Eine Kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermittlung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Schiffen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt Hinweis: Sie haben die Anmeldung zur Registrierung beim Finanzamt Prag 1 Finanční úřad pro hlavní město Prahu Územní pracoviště pro Prahu 1 Štěpánská 619/28 112 33 Praha 1 Telefon: +420 224 041 111 Fax: +420 224 042 198 Email: [email protected] spätestens zum Tag der Erbringung der steuerbaren Leistung zu stellen. Die Registrierung zur Mehrwertsteuer und die Abgabe der Steuererklärung sind seit 1.1.2014 nur elektronisch möglich. Zu Einzelheiten der Registrierung und der Abführung der Mehrwertsteuer siehe Punkt 1.9. Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie die Anmeldung zur Registrierung. Ist Ihr Kunde in Tschechien steuerpflichtiger Unternehmer, so gibt es eine Sonderform für die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Leistung: © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 12 Seite 13 von 41 1.8.2 Übergang der Steuerschuld auf den tschechischen Kunden (Unternehmer) (Reverse-Charge-System) Die Grundregel sagt, dass als Ort einer Dienstleistung (d.h. das Ort der Bezahlung der Steuer) der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Bei grenzüberschreitenden Leistungen, die sich nach dieser Grundregel richten, hat der tschechische Leistungsempfänger die Steuer zu erklären und zu bezahlen. Beispiel der Leistungen, wo der tschechische Leistungsempfänger die Steuer zu erklären und zu bezahlen hat: - - - Leistungen im Zusammenhang mit einer in Tschechien liegenden Immobilie, d.h. sämtliche Bau- und Ausbauarbeiten, Leistungen eines Sachverständigen, Architekten, Bauleiters, Bauaufsicht, Leistungen eines Immobilienbüros, Einräumung dinglicher Rechte, Gewährleistung der Unterkunft, etc. Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels im Rahmen der EU Kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, wenn das Beförderungsmittel dem Leistungsempfänger tatsächlich in Tschechien übergeben wird. Eine Kurzfristige Vermietung liegt vor, wenn die Vermittlung über einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 90 Tagen bei Schiffen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln erfolgt Vermittlungsleistungen Güterbeförderung Das Beladen, Einladen, Umschlägen und ähnliche mit einer Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbständige Leistungen Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände Übertragung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen, Schutzmarken ähnlichen Rechten Werbedienstleistungen Beratungs-, Ingenieurs-, Konsultation-, Rechts-, Buchführungs- und andere ähnliche Dienstleistungen Telekommunikationsleistungen Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen Der in Tschechien realisierte Abschnitt der Personenbeförderung © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 13 Seite 14 von 41 - - In Tschechien veranstaltete kulturelle, künstlerische, sportliche, wissenschaftliche, unterrichtende, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind Restaurationsleistungen (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle in Tschechien) Hier ist es besonders zu beachten, dass es sich um alle Unternehmer handelt, um die bereits zur Mehrwertsteuer registrierten sowie auch um die nicht registrierten. Dem tschechischen Unternehmer ohne UID entsteht durch den Empfang einer von ihnen erbrachten Dienstleistung die Registrierungspflicht. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es muss ein Hinweis auf die Entstehung der Steuerschuld vermerkt werden (ein solcher Hinweis kann unabhängig davon auch schon im zugrunde liegenden Vertrag sinnvoll sein). Um deutlich zu machen, dass es sich um eine Rechnung nach dem neuen System handelt, sollte in Tschechien unbedingt folgender Text auf die Rechnung: a) bei Leistungen: REVERSE CHARGE SYSTÉM Příjemce služby přiznává a platí daň z přidané hodnoty v České republice. REVERSE CHARGE SYSTEM Der Leistungsempfänger hat die Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik zu erklären und zu bezahlen. b) bei Warenlieferung inkl. Installierung oder Montage: REVERSE CHARGE SYSTÉM Příjemce zboží s instalací nebo montáží přiznává a platí daň z přidané hodnoty v České republice. REVERSE CHARGE SYSTEM Der Empfänger der Ware inkl. Installierung oder Montage hat die Mehrwertsteuer in der Tschechischen Republik zu erklären und zu bezahlen. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 14 Seite 15 von 41 Nach dieser Regelung berechnet der Rechnungsempfänger auf der Grundlage des tschechischen Steuersatzes die Umsatzsteuer selbst, deklariert den Betrag gegenüber seinem Finanzamt und zieht ihn unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer ab. Die umsatzsteuerliche Registrierung des deutschen Dienstleistungserbringers ist in Tschechien daher nicht erforderlich. 1.9 Abführen der Umsatzsteuer in Tschechien Zuständig für ausländische Unternehmer, die in Tschechien keine Betriebsstätte haben, ist das Finanzamt Praha 1: Finanční úřad pro hlavní město Prahu Územní pracoviště pro Prahu 1 Štěpánská 619/28 112 33 Praha 1 Telefon: +420 224 041 111 Fax: +420 224 042 198 E-mail: [email protected] Öffnungszeiten: Mo und Mi 08:00 - 17:00 Uhr Abgabestelle: täglich Hinweis: Die Definition des Grundbegriffes „Betriebsstätte“ nach dem tschechischen Mehrwertsteuergesetz ist sehr breit, verstanden wird sie als „Ort, der die zur Absicherung der wirtschaftlichen Tätigkeiten notwendige personelle und materielle Ausstattung hat“. Demnach kann eine Betriebstätte auch dadurch entstehen, dass ein deutsches Unternehmen für das tschechische Tochterunternehmen Managerleistungen erbringt. Sofern Sie dazu übergehen, Leistungen in Tschechien mittels einer eigenen Betriebsstätte vor Ort zu erbringen, müssen Sie diese Tatsache dem Finanzamt Praha 1 anzeigen, welches dann die Änderung der örtlichen Zuständigkeit nach der Anschrift der Betriebstätte vornimmt. Die Registrierung zur Mehrwertsteuer ist seit 1.1.2014 nur elektronisch möglich. Der Antrag ist mit folgenden Unterlagen zu belegen: - Auszug aus dem Handelsregister (juristische Personen) bzw. Gewerbeanmeldung (Einzelunternehmer) inkl. einer amtlichen Übersetzung ins Tschechisch © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 15 Seite 16 von 41 - - Bescheinigung des deutschen Finanzamtes über die Registrierung zur Mehrwertsteuer (Original oder amtlich beglaubigte Kopie) inkl. einer amtlichen Übersetzung ins Tschechisch evtl. eine Vertretungsvollmacht gegenüber dem Finanzamt Die Kopien der Unterlagen sind dem elektronischen Antrag beizufügen und, danach dem Finanzamt Prag 1 per Post zu senden. Das entsprechende elektronische Formular zur Registrierung beim Finanzamt Praha 1 ist unter folgender Adresse abrufbar: http://adisepo.mfcr.cz oder https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/form/form_uvod.faces?CPoda ni=386450992 Hinweis: Sie haben die Anmeldung zur Registrierung beim Finanzamt Prag 1 spätestens zum Tag der Erbringung des steuerbaren Umsatzes zu stellen. In der Anmeldung zur Registrierung haben Sie alle USt-Identifikationsnummern anzuführen, die ihm in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt wurden, sowie auch die Bankverbindung (Kontonummer, IBAN, SWIFT, Währung, Name und Adresse der Bank). Die Registrierung kann ein tschechischer Steuerberater oder eine andere dazu schriftlich ermächtigte Person beantragen. Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie die Anmeldung zur Registrierung. Steuererklärung: Ein EU-Steuerpflichtiger ohne Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien hat binnen 25 Tagen ab Ende des Besteuerungszeitraums eine Steuererklärung abzugeben. Ein deutscher Unternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte in Tschechien, der zur Mehrwertsteuer in Tschechien registriert ist, muss auch eine negative Erklärung (so genannte Null-Meldung) abgeben, oder dem Finanzamt mitteilen, dass im konkreten Besteuerungszeitraum keine Umsätze erreicht wurden. Die Steuererklärung muss seit 1.1.2014 elektronisch ausgefüllt und abgegeben werden. Das entsprechende elektronische Formular ist unter folgender elektronischen Adresse abrufbar: http://adisepo.mfcr.cz oder © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 16 Seite 17 von 41 https://adisepo.mfcr.cz/adistc/adis/idpr_epo/epo2/form/form_uvod.faces?CPoda ni=386451682 Die elektronische Abgabe des Umsatzsteuerformulars erfolgt: a) mittels des Steuerportals des tschechischen Finanzministeriums http://adisepo.mfcr.cz mit gewährter elektronischer Signatur b) mittels des Steuerportals des tschechischen Finanzministeriums http://adiespo.mfcr.cz ohne gewährte elektronische Signatur In diesem Fall muss die elektronische Abgabe binnen 5 Tagen bestätigt oder schriftlich wiederholt werden. Für die Einrichtung einer elektronischen Unterschrift gibt es drei autorisierte Stellen: První certifikační autorita, a.s. Podvinn ml n 21 8/ 6 190 00 Prag 9 – Libeň Tel. +420 266 198 261 Fax +420 266 198 221 E-mail: [email protected] http://www.ica.cz/ eldentity a.s. Vinohradská 184 130 00 Praha 3 Tel: +420 222 866 150 Fax +420 222 866 190 E-mail: [email protected], [email protected] http://www.eidentity.cz/ Tschechische Post – in jeder Bezirksfiliale (in Kreisstädten) ist es möglich, sich eine elektronische Unterschrift einrichten zu lassen. Bei dieser autorisierter Stelle ist die Einrichtung einer elektronischen Signatur am kostengünstigsten http://qca.postsignum.cz/ (Info in englischer oder tschechischer Sprache) © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 17 Seite 18 von 41 1.10 Zurückholen in Tschechien bezahlter MwSt (Vorsteuer) Erstattungsverfahren: Deutsche Unternehmen, die in Tschechien weder eine Betriebsstätte haben noch umsatzsteuerlich registriert sind und die im Kalenderjahr keine Leistungen (mit Ausnahme von Leistungen, für die der Leistungsempfänger Umsatzsteuer entrichtet) erbringen, können für dieses Jahr die Rückerstattung der Umsatzsteuer beantragen, die sie beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen in Tschechien bezahlt haben. Die Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren wurden gemäß der Richtlinie 2008/9/EG vom bisherigen Papierverfahren auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt. In begründeten Fällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden. Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. des Folgejahres zu beantragen. Deutsche Unternehmen reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim tschechischen Finanzamt, sondern über ein elektronisches Portal bei Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über die elektronische Schnittstelle nach Tschechien weiter. Einzelheiten des Verfahrens sind im Web-Portal des BZSt veröffentlicht: www.bzst.de Bei Schnellsuche: Umsatzsteuervergütung – inländische Unternehmen Die Belege müssen mindestens folgende Daten enthalten: Handelsfirma, Sitz und USt-IdNr. der Person, die steuerbare Leistung erbringt Handelsfirma, Sitz der Person, für die steuerbare Leistung erbracht wird Registriernummer des Beleges Datum der Erbringung der steuerbaren Leistung Steuersatz und Steuerbemessungsgrundlage in tschechischer Währung Gesamtumfang des Anspruches auf Rückerstattung in tschechischer Währung Höhe der Steuer in tschechischer Währung Art des Gegenstandes der steuerbaren Leistung Die Mehrwertsteuerrückerstattung kann ab einem Zeitraum von mindestens drei aufeinander folgenden Kalendermonaten bis zu einem Zeitrahmen von einem vollen Kalenderjahr beantragt werden. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 18 Seite 19 von 41 Man kann nur dann einen Antrag auf MwSt-Rückerstattung für weniger als drei Monate stellen, wenn es sich um die letzten Monate des Jahres handelt und dieser Zeitraum insgesamt weniger als drei volle Monate umfasst. Dann kann der Antrag auch Steuerrückerstattungen von Käufen von Waren und Dienstleistungen bzw. Wareneinfuhren enthalten, die in den vorherigen Anträgen nicht enthalten waren, aber sich noch auf das entsprechende Kalenderjahr beziehen. Der Antrag darf dabei keine Steuerrückerstattung enthalten, die sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht. Frist: Der Antrag auf Steuerrückerstattung muss bis spätestens 30. September des Folgejahres eingereicht werden, ansonsten erlischt der Anspruch. Die Rückerstattung der Vorsteuer erfolgt erfahrungsgemäß innerhalb von sechs Monaten ab Antragseinreichung bzw. ab Beseitigung von Antragsmängeln. Die Steuer wird zurückerstattet, sofern dieser Betrag für einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, jedoch mehr als drei Monaten mindestens 400 EUR beträgt für einen Zeitraum von einem Kalenderjahr, oder einem Zeitraum von weniger als drei Monaten, wenn es sich um den Rest des Kalenderjahres handelt, mindestens 50 EUR beträgt Es gilt der Umrechnungskurs der Tschechischen Nationalbank zum ersten Arbeitstag des Jahres, für das die Rückerstattung verlangt wird (Umrechnungskurs für das Jahr 2014: 27,480 CZK/1,-EUR, für das Jahr 2015: 27,700 CZK/ 1,- EUR ). Veranlagungsverfahren: Deutsche Unternehmen, die in Tschechien umsatzsteuerlich registriert sind, können Vorsteuern im Rahmen ihrer laufenden USt-Anmeldungen zurückholen. 1.11 Verbrauchsteuer Verbrauchsteuern sind Abgaben, die den Ver- und Gebrauch bestimmter Waren belasten. In Tschechien existieren folgende Arten von Verbrauchsteuern: Mineralölsteuer Spiritussteuer Biersteuer Steuer auf Wein und Zwischenprodukte Tabaksteuer Der Steuerzahler ist verpflichtet, sich beim zuständigen Zollamt zu jeder einzelnen Steuer registrieren zu lassen. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 19 Seite 20 von 41 Formulare: Registrierung für juristische Personen: http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/RegistraceSPD_EKO/25_3101_PP O_01.pdf Registrierung für natürliche Personen: http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/RegistraceSPD_EKO/25_3102_PF O_01.pdf Steuererklärung für Verbrauchsteuern (ohne Tabaksteuer): http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/SPD_02/25_3401_SPD_01_Inter_S V.pdf Steuererklärung für Tabaksteuer: http://www.celnisprava.cz/cz/dane/tiskopisy/SPD_02/25_3404_TV_01_Inter.pdf Grundbegriffe der Verbrauchsteuern: Verbrauchsteuern spotřební daně Zollamt celní úřad Mineralölsteuer daň z minerálních olejů Spiritussteuer daň z lihu Biersteuer daň z piva Steuer auf Wein und Zwischenprodukte daň z vína a meziproduktů Tabaksteuer daň z tabákov ch v robků © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 20 Seite 21 von 41 2 Vorübergehende Tätigkeit eines deutschen Unternehmers in Tschechien Gewerberechtlich gilt für deutsche Unternehmen in Tschechien die volle Dienstleistungsfreiheit, d.h. sie dürfen vorübergehend tätig werden, ohne eine Niederlassung gründen zu müssen. Der deutsche Unternehmer hat keine Verpflichtung, die Durchführung des Auftrages dem Gewerbeamt zu melden, sofern die gewerbliche Tätigkeit in Tschechien nur vorübergehender Natur ist. Hinweis: Der Begriff „vorübergehend“ wird in der tschechischen Gewerbeordnung nicht eindeutig definiert. Im Allgemeinen ist man dann nicht mehr vorübergehend in Tschechien tätig, „sobald man die Absicht zeigt, in Tschechien dauerhaft tätig zu werden“. Eine allgemein gültige Aussage kann daher nicht gegeben werden. Bei Unklarheiten im Einzelfall holen Sie sich vorher bei uns Rat ein. Der deutsche Unternehmer muss bei der vorübergehenden Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in der Tschechischen Republik keine Anerkennung der Berufsqualifikation beantragen (unter der Voraussetzung, dass er sie in Deutschland besitzt). 2.1 Meldepflicht beim Ministerium für Industrie und Handel Wenn Ihr Unternehmen zu den regulierten Berufsgruppen (siehe 2.1.1) in Tschechien gehört, müssen Sie Ihre Berufsqualifikation im Rahmen eines Meldeverfahrens beim Ministerium für Industrie- und Handel in Prag (www.mpo.cz) nachweisen. - Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie dieses Meldeverfahren mit den tschechischen Behörden. Ist der Beruf oder die Tätigkeit in Tschechien nicht reguliert, können Sie Ihren Beruf oder die Tätigkeit dort ohne Registrierung auszuüben. Auf diesen Web-Seiten wird das Verzeichnis aller in Tschechien regulierter Berufe (Handwerksberufe und alle anderen Berufe) veröffentlicht: http://uok.msmt.cz/uok/ru_list.php Die Anmeldung ist zu belegen mit: Deutsche Gewerbeberechtigung Kopie des Personalausweises des Handwerksmeisters, der für die Tätigkeit in Tschechien fachlich verantwortlich ist Meisterbrief dieses Handwerksmeisters © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 21 Seite 22 von 41 Ist die Tätigkeit in Deutschland nicht reguliert, Beleg darüber und Nachweis, dass die Tätigkeit in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre ausgeübt wurde Haftpflichtversicherung, falls vorgeschrieben Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden. Ist die Anmeldung ohne Mangel, wird der Unternehmer in ein Verzeichnis des Ministeriums für Industrie und Handels eingetragen. Alle Änderungen der Anmeldung sind mitzuteilen. Der Beginn der regulierten Tätigkeit ist erst nach der ordentlichen Anmeldung und Eintragung in das Verzeichnis des Ministeriums für Industrie und Handels möglich. Auf diesen Web-Seiten wird das Verzeichnis aller in Tschechien angemeldeten EU-Unternehmen veröffentlicht: http://uok.msmt.cz/uok/not_list.php Die Anmeldung hat eine Gültigkeit von 12 Monaten, eine Verlängerung ist vor dem Ablauf des Gültigkeitstermins möglich. Die Nachweise sind nur im Falle ihrer Änderung vorzulegen. Wir empfehlen Ihnen dieser Verlängerung vorzunehmen, da sie einfach zu beantragen ist. Bitte sprechen Sie uns hierzu bei Interesse an. Übt der Betrieb nach Ablauf von 12 Monaten die Tätigkeit erneut vorübergehend aus, so ist er verpflichtet, sich neu anzumelden. Der Antrag ist dann mit allen Nachweisen wieder zu belegen. Das Ministerium für Industrie und Handel ist berechtigt, die Fachqualifikation zu prüfen, wenn die Tätigkeiten das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen bedrohen können. Nach dem Erhalt einer kompletten Anmeldung wird das Anerkennungsorgan dem Erwerber innerhalb 30 Tage, in komplizierten Fällen innerhalb 60 Tage einen Beschluss über die Anerkennung der Fachqualifikation zustellen. Ist zwischen der Fachqualifikation des Bewerbers und der erforderlichen Qualifikation ein wesentlicher Unterschied festzustellen, wird das Anerkennungsorgan mitteilen, dass - der Antragsteller zur Ausübung dieser Tätigkeit in Tschechien nicht berechtigt ist, - es dem Antragsteller ermöglicht wird, die fehlenden theoretischen oder praktischen Voraussetzungen binnen einer Frist von 20 Tagen mit einer Prüfung oder einer anderen vom Organ bestimmten Maßnahme nachzuweisen, - dem Antragsteller die Ergebnisse dieser Maßnahmen innerhalb von 5 Tagen mitgeteilt werden und - der Antragsteller die Prüfungskosten der Fachqualifikation trägt. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 22 Seite 23 von 41 Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass die Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit in Tschechien im selben Umfang wie in Deutschland gestattet wird. Nicht immer stimmen aber die Berufsbilder- oder Tätigkeitsmerkmale eines Handwerks in Deutschland und in Tschechien überein. Es ist daher ratsam, sich diesbezüglich im Voraus im Detail zu informieren (siehe auch: Punkt 3.1 „Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich“ und Punkt 3.4 „Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit“). 2.1.1 Regulierte Tätigkeiten im Handwerk Zu den wichtigsten insbesondere: regulierten handwerklichen Tätigkeiten gehören Handwerkliche Gewerbearten (Beilage 1, Teil A des tschechischen Gewerbegesetzes) - Metzgerei und Selcherei Molkerei Müllerei Bäckerei, Konditorei Brauerei und Mälzerei Leder- und Pelzverarbeitung Applikation, Herstellung und Reparaturen orthopädischer Schuhe Schleifen und Ätzen von Glas Verarbeitung von Gummikompositen Steinverarbeitung Gießerei, Modellbau Schmiede- und Beschlagschmiedehandwerk Metallbearbeitung Schlosserei, Werkzeugbau Galvaniseur, Emaillierer Herstellung, Installierung, Reparatur von elektrischer Maschinen und Werkzeuge, elektronischen und Telekommunikationseinrichtungen Uhrmacherhandwerk Edelschmiedekunst Schreinerei, Bodenleger Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten Reparatur anderer Beförderungsmittel und Arbeitseinrichtungen Isolierungen Malerei, Lackiererei, Anstreicher Dachdeckerei, Zimmerei Klempnerei und Reparaturen von Karosserien Ofenmacher Reparaturen von Straßenfahrzeugen Friseurhandwerk Kaminkehrer Gastronomietätigkeit Kosmetische Dienstleistungen Maniküre, Pediküre © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 23 Seite 24 von 41 - Maurerhandwerk Das Maurerhandwerk umfasst in Tschechien nicht die umfassende Bautätigkeit. Für die Bauplanung und Bauleitung ist darüber hinaus die sog. Autorisierung der tschechischen Bauingenieurkammer notwendig (siehe: Punkt 3.4 „Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit“). - Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen elektrischer Einrichtungen (gefahrengeneigtes Handwerk) Montage, Reparaturen und Rekonstruktionen von Kühleinrichtungen und Wärmepumpen Wasserinstallateur, Heizungsbau Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Gaseinrichtungen und Abfüllen von Gasbehältern (gefahrengeneigtes Handwerk) Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Druckeinrichtungen und Gasbehältern (gefahrengeneigtes Handwerk) Montage, Reparaturen, Revisionen und Prüfungen von Hebeeinrichtungen (gefahrengeneigtes Handwerk) Im gefahrengeneigten Handwerk (Elektro-, Gas- und Hebeeinrichtungen, Druckbehälter) ist nur eine in Tschechien zugelassene Person befugt, die Arbeiten durchzuführen. Für Montagearbeiten wird auch von deutschen Firmen die sog. Berechtigung verlangt, für Abnahmen (sog. Revisionen) sogar eine staatliche Lizenz (siehe: Punkt 3.1 „Sonderbefugnisse im Bauund Ausbaubereich“). 2.2 Anmeldung beim Arbeitsamt Die Entsendung von Arbeitnehmern ist für alle Tätigkeitsbereiche bei dem für den Ort der Leistung zuständigen Arbeitsamt in Tschechien anzumelden. Die Formulare sind in zwei Ausfertigungen für jeden Arbeitnehmer auszufüllen und spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes dem Arbeitsamt zur Bestätigung vorzulegen. Es handelt sich um keine Genehmigungspflicht, nur um eine Meldepflicht. Auf Ihren Wunsch übernimmt Bayern Handwerk International GmbH für Sie diese Entsendemeldung. Die Abmeldung erfolgt durch den tschechischen Auftraggeber (Firma oder natürliche Person), zu dem die Arbeitnehmer entsandt wurden. Folgende Angaben sind anzuführen: Name und Vorname des EU-Arbeitsnehmers Geburtsdatum, -ort Staatsangehörigkeit Wohnort (komplette Adresse) © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 24 Seite 25 von 41 Nummer des Reisedokuments Name der Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat Adresse in Tschechien für die Postzusendung Höchsterreichte Ausbildung Beruf, der in Tschechien ausgeübt wird Termin des Einsatzes in Tschechien: vom …. bis …… Name des tschechischen Auftraggebers, inkl. Identifikationsnummer (Firmennummer), Kontaktperson, Telefon Genaue Adresse der Baustelle (Arbeitsstelle) in Tschechien Handelt es sich um die erste oder nachfolgende Entsendung nach Tschechien Stempel und Unterschrift des Auftraggebers Formular der Anmeldung: http://portal.mpsv.cz/sz/zahr_zam/tiskopisy/informace_o_nastupu_zamestnani_ -_o_vyslani_k_vykonu_prace.pdf Wörterbuch – Meldevordruck: Příjmení: Name Jméno: Vorname Státní občanství: Staatsangehörigkeit BRD, Bundesrepublik Deutschland SRN, Spolková republika Německo Datum narození: Geburtsdatum Pohlaví: Geschlecht Muž (Mann): (ankreuzen) žena (Frau): (ankreuzen) Rodné čislo: Geburtsnummer (nicht ausfüllen) Místo narození: Geburtsort Adresa v zemi trvalého pobytu: Wohnort Číslo cestovního dokladu: Nummer des Reisedokuments Adresa pro doručování zásilek: Adresse für Postzustellung in Tschechien Název orgánu, který cestovní doklad vydal: Name der Behörde, die das Reisedokument ausgestellt hat Nejvyšší dokončené vzdělaní: die höchste Ausbildungsstufe Občan EU: Bürger der EU (ankreuzen) V kon práce v ČR od …. do .… Arbeiten in Tschechien vom .... bis…… V profesi CZ-ISCO: von Beruf Číseln kód CZ-ISCO: statistische Nummer des Berufes Zařazení dle CZ-NACE: statistische Nummer des Tätigkeitsbereiches Vzdělání požadované pro v kon povolání die zur Ausübung des Berufes notwendige Ausbildung (statistische Bezeichnung) a) pracovně-právní vztah k zaměstnavateli se sídlem v ČR (nicht ausfüllen) b) vyslání k výkonu práce – na základě smlouvy (ankreuzen) © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 25 Seite 26 von 41 Fyzická nebo právnická osoba, u niž je vykonávána práce na území ČR: den tschechischen Hauptauftraggeber anführen IČ: ID-Nr.des tschechischen Auftraggebers (der Firma) Rodné číslo: Geburtsnummer des Auftraggebers Kontaktní osoba: Ansprechpartner des Auftraggebers Místo výkonu práce (adresa): Ort der Leistung in Tschechien (mit Adresse) Jedná se o první zaměstnání na území ČR Es handelt sich um die erste Beschäftigung in Tschechien: Ano (Ja) Ne (Nein) (ankreuzen) Podpis odpovědného pracovníka: Unterschrift des Auftraggebers Razítko: Firmenstempel des Auftraggebers 2.3 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen Als EU-Bürger benötigen Sie und Ihre deutschen Beschäftigten für das Arbeiten über die Grenze nach Tschechien keine besonderen Arbeitsgenehmigungen. Es existiert aber eine Meldepflicht beim zuständigen Arbeitsamt (siehe: Punkt 2.2 Anmeldung beim Arbeitsamt). Für alle in Tschechien eingesetzten Mitarbeiter sind die einschlägigen tschechischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. Insbesondere sind die einschlägigen tschechischen tariflichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten, wenn sie über die deutschen hinausgehen. Im Falle einer Kontrolle ist besonders vorzulegen: Deutsche Gewerbeberechtigung (Gewerbeanmeldung, Handwerkskarte, ggf. Handelsregisterauszug) Vertrag mit dem tschechischen Auftraggeber Verzeichnis der in Tschechien eingesetzten Arbeitnehmer mit dem Nachweis, dass sie in Deutschland zur Kranken- und Sozialversicherung angemeldet sind (Formular A1 sowie Europäische Krankenversicherungskarte (siehe 2.4) Nachweis, dass sie in Tschechien beim Arbeitsamt gemeldet wurden. Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden. 2.4 Versicherungsrechtliche Behandlung der Entsendung von Arbeitnehmern Für die Entsendung von Arbeitnehmern ist eine Entsendebescheinigung „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften“ (A1) zu beantragen. Diese ist vom Arbeitnehmer stets mitzuführen. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 26 Seite 27 von 41 Auch Selbständige, die eine vorübergehende Tätigkeit in Tschechien ausüben, benötigen eine Entsendebescheinigung (A1). Den Vordruck A1 erhalten Sie in Deutschland von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, wenden Sie sich bitte an den zuständigen Rentenversicherungsträger. Diese Bescheinigung ist ab dem Ausstellungsdatum für 24 Monate und nur für das angegebene Ausland gültig. Auch online erhältlich als Onlineversion (elektronisch ausfüllen) oder Druckversion unter http://www.dvka.de http://www.dvka.de/oeffentlicheSeiten/ArbeitenAusland/Entsendung.htm Krankenversicherung im Ausland Die Europäische Krankenversicherungskarte EHIC In allen EU-Ländern, in denen es wie in Deutschland bereits eine Krankenversichertenkarte gibt, wurde die Europäische Krankenversichertenkarte eingeführt. ("European Health Insurance Card - EHIC). Ein gesetzlich Krankenversicherter muss nicht mehr für jeden Auslandsaufenthalt einen neuen Papiervordruck beantragen. Dieses bürokratische Verfahren entfällt durch die neue Europäische Krankenversichertenkarte. Es gilt das auf der Karte aufgedruckte Gültigkeitsdatum. Die Europäische Krankenversichertenkarte wird den Versicherten bisher zusätzlich zur nationalen Krankenversichertenkarte zur Verfügung gestellt. Die Karte oder eine Ersatzbescheinigung muss direkt beim Arzt oder in der Klinik in Tschechien vorgelegt werden, der Umweg über die örtliche Krankenversicherung ist nicht (mehr) notwendig. Zusatzversicherung sinnvoll Die neue Karte ersetzt nicht die so genannte Auslandsreisekrankenversicherung. Es ist vor allem der Krankenrücktransport in die Heimat nicht mitversichert. Auch sind die Standards in manchen tschechischen Krankenhäusern oft sehr unterschiedlich. Deshalb ist der Abschluss einer Zusatzversicherung für nach Tschechien entsandte Mitarbeiter ratsam. 2.5 Hinweise und Tipps 2.5.1 Unfallversicherung im Ausland Werden Mitarbeiter zeitlich befristet nach Tschechien entsandt, so besteht in der Regel der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch während des Auslandseinsatzes weiter (max. 12 Monate!). Dies gilt jedoch nicht, wenn Mitarbeiter einen längeren, zeitlich nicht begrenzten Aufenthalt in Tschechien haben werden oder sie speziell für Auslandstätigkeiten eingestellt werden. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 27 Seite 28 von 41 Sie können sich und Ihre Mitarbeiter durch den Abschluss einer Auslandsunfallversicherung absichern. Informationen erhalten Sie z. B. von Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft. 2.5.2 Kfz-Versicherung, Haftpflicht Ein Autounfall im Ausland kann Sie vor unerwartete Probleme stellen. Es kann sinnvoll sein, einen Auslandsschutzbrief für Ihre dort eingesetzten Firmenwägen abzuschließen, der die Rückholung z. B. nach einem Unfall oder bei einem Fahrzeugschaden sicherstellt. Ihre Versicherung oder Automobilclubs können Sie diesbezüglich beraten. Dort erhalten Sie auch Formulare für den europäischen Unfallbericht. Auch bei der Betriebshaftpflicht sollten Sie auf Nummer sicher gehen: Ihre Betriebshaftpflichtversicherung deckt nicht automatisch Schäden im Ausland in gleicher Weise ab wie in Deutschland (eventuell andere Mindesthaftungen). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei Ihrem Versicherer! Wichtig ist auf alle Fälle, dass Sie einen Ansprechpartner (Vertragspartner Ihrer Versicherung) im Ausland haben, falls ein Schadensfall eintritt, und dass Sie die dort gültigen Schadensmeldepflichten erfüllen. Möglicherweise ist auch hier eine zusätzliche Risikoabsicherung notwendig. 2.5.3 Verkehrsunfall in der Tschechischen Republik Bei Verkehrsunfällen in der Tschechischen Republik ist unbedingt folgendes zu beachten: Die tschechische Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass die Unfallbeteiligten die Stellung ihrer Fahrzeuge nach einer Kollision bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändern dürfen, sobald bei einem der beteiligten Fahrzeuge ein Sachschaden von mindestens 100.000,- Kronen, ca. 3700,- Euro entstanden ist. Bei Unfällen mit Personenschäden oder bei Sachschäden eines Dritten oder an der Straßeneinrichtung ist unabhängig von der Höhe des Sachschadens immer die Polizei zu rufen. Neuerdings müssen die Beteiligten einer Kollision in dem Fall, falls die Meldepflicht bei der Polizei nicht entstanden ist, einen gemeinsamen Bericht über den Unfall verfassen, der von den Beteiligten zu unterzeichnen ist. In dem Bericht muss mindestens der Ort, die Zeit, die Beteiligten, die Fahrzeuge, die Ursache, der Ablauf und die Folgen des Unfalles festgehalten werden. Der Bericht ist der tschechischen Versicherung vorzulegen. Die Form des Berichtes ist gesetzlich nicht bestimmt, aber hier ist das Formular des Europäischen Unfallberichts (auf Tschechisch!) zu empfehlen; zum Herunterladen unter: http://www.mdcr.cz/cs/silnicni_doprava/zaznam_nehody/zaznam_nehody.htm Verstöße gegen diese Pflichten ziehen entsprechende Bußgelder nach sich. Ein polizeilicher Unfallbericht würde die Schadensregulierung mit ihrer deutschen Versicherung erleichtern; nach unseren Informationen verzichten einige deutsche Versicherungen darauf im Fall von „Bagatellschäden“. Dafür wurde uns aber kein Grenzbetrag genannt; offenbar wird generell auf eine Einzelfallprüfung abgestellt. © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 28 Seite 29 von 41 3 Wichtige Hinweise für Baubetriebe 3.1 Sonderbefugnisse im Bau- und Ausbaubereich Bei Montagearbeiten eines deutschen Unternehmens in Tschechien ist besonders zu beachten, dass die Tätigkeit nicht nur dem Gewerberecht, sondern u.U. auch weiteren gesetzlichen Bestimmungen unterliegt (Baugesetz, Sicherheitsvorschriften etc.). Im Bereich des gefahrgeneigten Handwerks (Gas-, Elektro-, Hebeeinrichtungen, Druckbehälter etc.) ist nur eine in Tschechien zugelassene Person befugt, die Arbeiten durchzuführen. Für Montagen in den angeführten Bereichen wird auch von deutschen Firmen eine Berechtigung verlangt, für Revisionen (Abnahme der Installation) sogar eine staatliche Lizenz. Die Berechtigung muss mindestens einen Monat im Voraus bei der dafür zuständigen Technischen Inspektion der Tschechischen Republik (www.ticr.cz) beantragt werden. Im Elektrobereich muss der deutsche Unternehmer den Antrag mit einem Nachweis belegen, dass der zuständige deutsche Handwerksmeister die tschechischen Besonderheiten der technischen Vorschriften und der Arbeitsschutzvorschriften kennt, mit den örtlichen betrieblichen und technologischen Verfahren vertraut ist und dass er diese Kenntnisse vor einer Fachkommission nachgewiesen hat. Im Gasbereich sind auch Schweißnachweise für Gasleitungen im Polyethylen und Edelstahl vorzulegen. Die Behörde verlangt zudem einen Vertrag mit einer in Tschechien für Revisionen zugelassener Person. Gleichzeitig ist eine Erklärung dieser Person vorzulegen, die die Verantwortung für die fachliche Durchführung der Tätigkeit übernimmt. Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigung beträgt 3.500,- CZK. Binden Sie möglichst früh einen in Tschechien zugelassenen Betrieb in Ihr Projekt ein, damit für beide Seiten das Haftungsrisiko, aber auch die Kosten für die Gewerkabnahme überschaubar bleiben. Ihr Auftraggeber kann eine deutsche Firma sein, die nicht über tschechische Befugnisse verfügt. Die Verzögerung der Gewerkübernahme durch den tschechischen Hauptauftraggeber kann dann auch für Sie wesentliche finanzielle Folgen haben. Die Revision ist für den Anschluss oder die Inbetriebsetzung vorgeschrieben. Besonders bei Sanierungen und Modernisierungen bestehender Leitungen ist es allein aus versicherungstechnischen Gründen ratsam, die ordentliche Durchführung der Arbeiten und die Gewerkübergabe mit einer Überprüfung durch eine in Tschechien zugelassene Person nachzuweisen. Auch die Funktion des Bauplaners oder Bauleiters ist fast für jedes Bauvorhaben vorgeschrieben. Es handelt sich hierbei nach dem Baurecht um sogenannte autorisierte Berufe (siehe: Punkt 3.4 „Berechtigung zur Planungsund Ingenieurstätigkeit“). © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 29 Seite 30 von 41 3.2 Normen für Baustoffe Mit dem Beitrittsvertrag hat sich Tschechien verpflichtet, die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu gewähren, darunter den so genannten „freien Warenverkehr“. „Freien Warenverkehr“ beinhaltet im Wesentlichen den Wegfall der Grenzkontrollen, die Harmonisierung der Steuern und die hier relevanten „Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung von Normen und Vorschriften“. Seit dem 01.05.2004 gilt bei der CE-Kennzeichnung das Europarecht. Bei in die Tschechische Republik eingeführten Erzeugnissen, für die eine harmonisierte EG-Norm besteht und die ein CE-Kennzeichen tragen, gelten dann keinerlei nationale Einschränkungen für deren Verwendung mehr. Für die Bauprodukte, bei denen die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, gilt dabei die Richtlinie 89/106/EWG. Für den Einbau von Baumaterial ist zusätzlich auf die Produktspezifizierung achten, die ggf. nationale Unterschiede aufweisen kann, weil hier noch keine EU-weite Harmonisierung erreicht wurde. Daher sind Baumaterialien aus Deutschland möglicherweise in Tschechien nicht zugelassen, wie dies z.B. bei Steckdosen der Fall ist. Zur Lösung dieses Problems gibt es auch die Möglichkeit, sich hinsichtlich der Zulassungsfrage an den deutschen Hersteller zu wenden oder das Baumaterial von einem Fachhändler in Tschechien beziehen. Die LGA Nürnberg unterhält mit der TZUS (Technický a zkušební ústav stavební - The Technical and Testing Building Institute) in Prag eine gegenseitige „Anerkennungsvereinbarung“, in der eine Vielzahl von Erzeugnissen enthalten ist, die bereits von der LGA geprüft worden sind und deren Prüfung auch in Tschechien anerkannt ist. In jedem Fall ist es ratsam, vor dem Export in die Tschechische Republik die LGA zu kontaktieren. Sie liefert weitergehende Informationen und bietet auch Vorträge sowie Schulungen zu diesem Thema an. Kontaktadresse LGA Nürnberg: LGA - Hauptstelle Nürnberg Tillystrasse 2 90431 Nürnberg Telefon: 0911 817 71 0 Fax: 0911 655 42 35 E-Mail: [email protected] © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 30 Seite 31 von 41 3.3 Besonderheiten des tschechischen Baurechts Raumplanung Die Raumplanung regelt die Raumorganisation, die Raumflächennutzung, reguliert den Bau unter Beachtung des Schutzes der Natur- und Kulturwerte. Sie ist dokumentiert im Gebietsplan (vergleichbar mit unserem Flächennutzungsplan). Über die Bebauung des konkreten Grundstücks wird im Gebietsverfahren der Gemeinden entschieden. Ein Bauantrag muss zunächst die Gebietsgenehmigung erhalten, üblicherweise ist dazu eine Baudokumentation (z. B. schon mit Brandschutzgutachten) erforderlich. Dann ist die eigentliche Baugenehmigung zu beantragen. Das Verfahren ist sehr komplex (es ist die Zustimmung verschiedener Stellen einzuholen) und kann sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, wenn Unklarheiten bestehen, die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden oder der Antragsteller sich nicht aktiv um einen straffen Ablauf kümmert. Durchführung einer Baustelle Für das Betreiben einer tschechischen Baustelle ist schon beim Bauantrag ein Bauleiter zu benennen. Dieser ist dann für die Einhaltung der Bestimmungen des tschechischen Baurechts verantwortlich, haftet also für alle Risiken und Probleme. Die Bauleitung kann nur von einer Person durchgeführt werden, die eine gültige Autorisierung der „Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten Ingenieure und Techniker“ besitzt. Das Verzeichnis der autorisierten Personen ist auf den Internetseiten der „Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten Ingenieure und Techniker“ veröffentlicht (auch in englischer Sprache): http://www.ckait.cz/autorizovane-osoby Bauabnahme Das Abnahmeverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Bauherrn eröffnet. Im Verfahren ist zu prüfen: Übereinstimmung des Bauwerkes mit der Dokumentation Einhaltung der Bebauungsbedingungen Baumaßnahme stellt keine Bedrohung für das öffentliche Interesse dar (Lebens- und Sicherheitsschutz von Personen, der Umwelt, der Arbeitssicherheit und Sicherheit der technischen Einrichtungen), etc. Die Bauabnahme ist von großer Bedeutung und wird üblicherweise von den zuständigen Stellen sehr genau durchgeführt. Sie entscheidet darüber, ob das © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 31 Seite 32 von 41 Gebäude (nach einer 14-tägigen Frist) genutzt werden darf. Hinweis: Wird das Bauwerk als Betriebsstätte benutzt, stellt die Abnahmebescheinigung gleichzeitig die Bescheinigung darüber dar, dass die Betriebstätte betriebsfähig ist. Das Bauwerk kann nur zu dem in der Abnahmegenehmigung angegebenen Zweck genutzt werden. Eine Nutzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bauamtes. 3.4 Berechtigung zur Planungs- und Ingenieurstätigkeit Zur Anerkennung der fachlichen Qualifikation im Bauwesen ist die „Tschechische Kammer der im Ausbau tätigen autorisierten Ingenieure und Techniker“ zuständig. Bei dieser Kammer muss sich ein deutscher Bauingenieur oder Bautechniker für die vorübergehende Tätigkeit in Tschechien registrieren lassen: Kontaktadresse: Česká komora autorizovaných inženýrů a techniků činných ve výstavbě Sokolská 15/1498 120 00 Praha 2 Telefon: 00420-227 090 111 Fax: 00420-227 090 120 E-mail: [email protected] http://www.ckait.cz Die Richtlinie dieser Kammer zur Anerkennung der fachlichen Qualifikation und für die Registrierung einer EU-Person (in englischer Sprache): http://www.ckait.cz/smernice-en Antragsformular: http://www.ckait.cz/content/uznavani-v-ramci-eu osobu hostující Der Antrag auf Gastregistrierung im Verzeichnis ist zu belegen mit: Hochschuldiplom Bescheinigung der deutschen Bauingenieurskammer über die mindestens dreijährige Fachpraxis als Bauleiter Bescheinigung der Bauingenieurskammer, dass kein Disziplinarverfahren anhängig ist Beleg über die EU-Haftpflichtversicherung eines Bauleiters i.H.v. 250.000 CZK Beleg über Bezahlung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 2.000,-CZK © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 32 Seite 33 von 41 Antrag oder Vollmacht zur Antragstellung Die Dokumente müssen in einer tschechischen Übersetzung vorgelegt werden. Die Frist für die Eintragung im Verzeichnis beträgt ca. 60 Tage. 4 Zahlungsverkehr mit Tschechien Grenzüberschreitende Zahlungsüberweisungen zwischen EU-Ländern, die den Euro als Währung eingeführt haben, dürfen laut EU-Regelung nicht mehr kosten als eine Inlandsüberweisung, wenn: Überweiser und Empfänger ihren Sitz in einem EU-Land haben die Überweisung in der Währung Euro erfolgt der Überweisungsbetrag unter EUR 50.000,- liegt die Bankdaten von Einzahler und Empfänger der Zahlung durch IBAN und BIC angegeben sind (IBAN = International Bank Account Number, B.I.C.= Bank Identifier Code, auch S.W.I.F.T.-Code). Da in der Tschechischen Republik Euro als Währung noch nicht eingeführt ist, wird beim Zahlungsverkehr nun meist folgendermaßen verfahren: Die deutsche Hausbank berechnet dem deutschen Unternehmen für die Überweisung ihre Gebühr für eine deutsche Inlandsüberweisung Die tschechische Hausbank berechnet dem tschechischen Unternehmen die Gebühr für eine Inlandsüberweisung, die in einer Fremdwährung (nämlich in Euro) durchgeführt wird; das ist üblicherweise erheblich teurer als eine „normale“ Inlandsüberweisung. Voraussetzung ist natürlich, dass die oben angeführten Bedingungen erfüllt sind. Damit das deutsche Unternehmen die Kostenvorteile dieser Regelung nutzen kann, ist es daher notwendig, dass auf Rechnungen diese Codes angegeben sind und der tschechische Partner darum gebeten wird, diese Daten bei der Überweisung zu verwenden, etwa in folgender Form: Bitte beauftragen Sie zur Abwicklung: XYZ Bank Musterstadt BLZ 123 456 78 BIC: KSBHDE77 Kontonummer 123456789 IBAN: DE07 1234 0070 123456789 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 33 Seite 34 von 41 Im Überweisungsformular müssen natürlich auch IBAN und BIC des tschechischen Partners eingetragen werden. Möglicherweise können Sie Ihrem tschechischen Geschäftspartner hohe Überweisungskosten ersparen, indem Sie den Betrag auf ein deutsches Euro-Konto Ihres tschechischen Partners überweisen oder indem sie die Überweisungen Ihres tschechischen Partners auf ein CZK-Konto in Tschechien laufen lassen. Tipps: Klären Sie zur Sicherheit Ihre Überweisungskonditionen mit Ihrer Hausbank ab (Gebühren, Mindest-, Höchstgebühr)! Vereinbaren Sie für grenzüberschreitende Zahlungen auf Ihr deutsches Konto ggf. die Zahlungsweise in Euro (Voraussetzung für Ihren Überweisungskostenvorteil) schon im Liefervertrag! Falls Einzahlungen Ihrer tschechischen Kunden auf Ihr Konto bei einer tschechischen Bank erfolgen sollen, könnte eine Zahlung in CZK günstiger sein. 5 Vertragsgestaltung im Geschäft mit Tschechien Für den deutschen Vertragspartner ist es normalerweise am einfachsten, wenn im Kauf- oder Dienstleistungsvertrag mit einem tschechischen Partner deutsches Recht und ein deutscher Gerichtsstand vereinbart wird. Er kann auf vertrautes Recht und auf seine bekannten Anwälte zurückgreifen und hat das Gericht, bei dem eventuelle Streitigkeiten verhandelt werden, in seiner Nähe. Wenn in einem Kaufvertrag keine Aussage über das zugrunde liegende Recht gemacht wird, gilt häufig das Recht des Verkäufers. Aber: solche wichtigen Dinge gehören immer klar und ausdrücklich geregelt! Natürlich kann es auch sein, dass der tschechische Partner auf „seinem“ Recht besteht. Das sollte kein Grund sein, an dem das Geschäft scheitert: Das tschechische Vertragsrecht weicht in den wesentlichen Punkten nicht entscheidend vom deutschen Kaufrecht ab. Es kann sogar von Vorteil sein, Verträge nach tschechischem Recht zu schließen, wenn nämlich noch anderes tschechisches Recht mit im Spiel ist. So macht es z. B. wenig Sinn, vor einem deutschen Gericht nach deutschem Recht mit einem tschechischen Partner über Fragen der Vertragserfüllung zu streiten, wenn diese an Hand der Bestimmungen des tschechischen Vergabe- oder Baurechts beurteilt werden müssen. UN-Kaufrecht: Sowohl das deutsche als auch das tschechische Vertragsrecht sind dem UN-Kaufrecht unterworfen. Es gilt in Verträgen zwischen einem deutschen und einem tschechischen Partner, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Der Vorteil des UN-Kaufrechts liegt darin, dass es sowohl für den Deutschen als auch für den Tschechen „sein“ Recht ist und keiner durch „fremdes“ Recht benachteiligt ist. Ein weiterer Vorteil: Verträge, die auf das UN- © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 34 Seite 35 von 41 Kaufrecht abgestimmt sind, können auch für Geschäfte mit Partnern in anderen Ländern verwendet werden. Zum gewohnten deutschen Vertragsrecht gibt es allerdings einige Unterschiede, über die man sich im Klaren sein muss. So kann z.B. ein Verzug des Verkäufers, etwa ein Überschreiten der Lieferfrist, unter Umständen eine wesentliche Vertragsverletzung darstellen mit der Folge, dass der Käufer nicht erst eine Nachfrist setzt, sondern gleich vom Vertrag zurücktreten kann. Tipp: Machen Sie Verträge immer schriftlich! Klären Sie vor Vertragsabschluss unklare Fragen mit Ihrem Rechtsanwalt (ggf. sind auch Kenntnisse des tschechischen Rechts notwendig)! Informieren Sie sich grundsätzlich, was im Nachbarland gilt bzw. anders ist als in Deutschland, und nutzen Sie dazu die einschlägigen Veranstaltungen Ihrer Handwerkskammer bzw. von Bayern Handwerk International. Hinweis Bei dieser Informationsbroschüre handelt es sich um eine Zusammenstellung der wichtigsten Themen, denen Sie beim Liefern und Leisten nach Tschechien begegnen werden. Bitte verwenden Sie immer die aktuelle Fassung: Sie finden Sie und andere aktuelle Informationen in unserem Internettauftritt (unter www.hwkno.de > Beratung > International > Zum Thema: Leitfäden und Merkblätter). Falls Sie weitere Fragen oder Wünsche haben oder falls Sie uns Anregungen, Ergänzungen oder Verbesserungsvorschläge machen wollen, freuen wir uns auf den Kontakt mit Ihnen: Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz Ditthornstraße 10 93055 Regensburg Ansprechpartner: Ludwig Rechenmacher Tel. +49 941 7965-113 Fax +49 941 7965-169 E-Mail: [email protected] © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 35 Seite 36 von 41 Anhang Musterrechnung MARKUS MUSTERMANN GMBH Spezialfenster · Ditthornstr. 10 · D-93055 Regensburg Ust.-Id-Nr.: DE 123456789 Steuer-Nr 9244/123/12345 Regensburg, den 20.05.2015 Kukal s.r.o Domažlická 5 CZ - 318 00 Plzeň USt.-Id-Nr.: CZ12345678 Rechnung Nr. 0059 Lieferung vom 02.05.2015 Palette, CPT Plzeň, durch Spedition EuroTrans Union Netto 1500 kg, Brutto 1525 kg Anzahl Warenbezeichnung Waren-Nr. Einzelpreis Gesamtpreis EUR EUR 10 St. Holzfenster 200 X 100 44181000 1.500,- 15.000,- 5 St. Holzfenster 200 X 80 44181000 1.350,- 6.750,- Summe 21.750 Umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG. Intrakomunitární plnění bez daně podle § 6a UStG. (Pořízení zboží z jiného členského státu) MARKUS MUSTERMANN GMBH M. Mustermann Bitte beauftragen Sie zur Abwicklung: XYZ Bank Regensburg BLZ 780 300 70 S.W.I.F.T.: KSBHDE77 Kontonummer 500037573 IBAN DE07 7803 0070 050037573 © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 36 Seite 37 von 41 Adressen und wichtige Kontakte Handwerkskammer Niederbayern·Oberpfalz Bayern Handwerk International GmbH Repräsentanz Tschechien Ansprechpartner: Ansprechpartner: Ludwig Rechenmacher Ingrid Schneider Miroslava Tomanová Günter Wagner Ditthornstraße 10 93055 Regensburg Telefon: 0941 7965-113/-218 Telefax: 0941 7965-169 E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: www.hwkno.de Riegrova 1 301 00 Pilsen Telefon: +420 377 222 660 Telefax: +420 377 222 660 E-Mail: [email protected] [email protected] Internet: www.bh-international.de Deutsch-Tschechische Industrie- und Handelskammer Česko-německá obchodní a průmyslová komora Václavské nám. 40 110 00 Praha 1 Telefon: +420 224 221-200 Telefax: +420 224 222-200 E-Mail: [email protected] Internet: www.dtihk.cz Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik Hospodářská komora České republiky Freyova 27/82 CZ-190 00 Praha 9 - Vysočany Telefon: +420 266 721 300 Telefax: +420 266 721 690 E-Mail: [email protected] Internet: www.komora.cz © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 37 Seite 38 von 41 Bezirkswirtschaftskammer des Karlsbader Bezirks Krajská hospodářská komora Karlovarského kraje Nám. Krále Jiřího z Poděbrad 4 8/33 350 02 Cheb Tel.: +420 354 426 140 Fax: +420 354 426 138 E-Mail: [email protected] Internet: www.khkkk.cz Regionale Wirtschaftskammer der Pilsner Region Regionální hospodářská komora Plzeňského kraje Nerudova 25 301 00 Plzeň Tel.: +420 377 322 802 Fax: +420 377 320 955 E-Mail: [email protected] Internet: www.rhkpk.cz Südböhmische Wirtschaftskammer Jihočeská hospodářská komora Husova 9 370 01 České Budějovice Tel.: +420 387 318 433 Fax: +420 387 318 431 E-Mail: [email protected] Internet: www.jhk.cz Regionale Entwicklungsagentur der Pilsner Region Regionální rozvojová agentura Plzeňského kraje Riegrova 1 301 00 Plzeň Tel.: +420 377 201 410 E-Mail: [email protected] Internet: www.rra-pk.cz © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 38 Seite 39 von 41 Regionale Entwicklungsagentur Südböhmen RERA, AG Regionální rozvojová agentura jižních Čech RERA, a.s. Boženy Němcové 49/3 3 0 01 České Budějovice Tel.: +420 387 878 451 E-Mail: [email protected] Internet: www.rera.cz (Seite in deutscher Sprache abrufbar) Regionale Entwicklungsagentur der Region Ústí Regionální rozvojová agentura Ústeckeho kraje Budovatelů 2830 434 37 Most Tel.: +420 417 633 240 Fax: +420 476 706 331 E-Mail: [email protected] Internet: www.rra.cz (Seite in deutscher Sprache abrufbar) Finanzamt Prag 1 Finanční úřad pro hlavní město Prahu Územní pracoviště pro Prahu 1 Štěpánská 28 CZ-112 33 Praha 1 Telefon: +420 224 041 111 Telefax: +420 224 043 198 E-Mail: [email protected] Internet: www.financnisprava.cz Steuerberaterkammer der Tschechischer Republik Komora daňových poradců České republiky Kozí 4 602 00 Brno Telefon: +420 542 422 311 Telefax: +420 542 210 306 E-Mail: [email protected] Internet: www.kdpcr.cz Offizielles Steuerberaterverzeichnis: http://www.kdpcr.cz/seznam-danovych-poradcu/ © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 39 Seite 40 von 41 CzechInvest Agentur für Wirtschafts- und Investitionsförderung des Ministeriums für Industrie und Handel Kontakt in Deutschland: CzechInvest Martin-Luther-Platz 28 40212 Düsseldorf Telefon: 0211 250 56 190 Telefax: 0211 250 56 192 E-Mail: [email protected] Internet: www.czechinvest.org/de Tschechische Anwaltskammer Česká advokátní komora Národní 16 CZ-110 00 Praha 1 Telefon: +420 221 729 011 Fax: +420 224 932 989 Email: [email protected] Internet: www.cak.cz Offizielles Rechtsanwaltsverzeichnis: http://vyhledavac.cak.cz/Units/_Search/search.aspx?Lang=de-de Einheitlicher Ansprechpartner (Jednotné kontaktní místo) Gewerbeämter in folgenden Bezirksstädten bzw. Stadtteilen von Prag: Brno www.brno.cz [email protected] České Budějovice www.c-budejovice.cz [email protected] Černošice www.mestocernosice.cz [email protected] Hradec Králové Jihlava Karlovy Vary Liberec Olomouc Ostrava Pardubice Plzeň Ústí nad Labem Zlín Praha 1 Praha 7 www.mmhk.cz www.jihlava.cz www.mmkv.cz www.liberec.cz www.olomouc.eu www.ostrava.eu www.pardubice.eu www.plzen.eu www.usti-nl.cz www.zlin.eu www.praha1.cz www.praha7.cz © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] 40 Seite 41 von 41 Generalkonsulat der Tschechischen Republik Generální konzulát České republiky Libellenstr. 1 D-80939 München-Freimann Telefon: 089 9583 7232 Telefax: 089 950 3688 Email: [email protected] Internet: www.mzv.cz/munich Bundeszentralamt für Steuern Dienstsitz Saarlouis Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2 D-66740 Saarlouis Telefon: 0228 406 0 Telefax: 0228 406 3801, -3753 E-Mail: [email protected] Internet: www.bzst.de © Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz 41
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