Leseprobe - Kitzler Verlag

SCHNABL/RASSINGER
DIE LIEFERANTENERKLÄRUNG
I
II
3. Die Bestimmung des Lieferortes
Rudolf Schnabl/Andreas Rassinger
Die Lieferantenerklärung
Praxishandbuch über das
Informationsverfahren
für Produktion und Handel von
präferenziellen Ursprungswaren
Mit praxisgerechten Erläuterungen,
Graphiken & Beispielen
www.kitzler-verlag.at
III
Zitiervorschlag: Schnabl/Rassinger, Die Lieferantenerklärung [Seite]
VLB – Verzeichnis Lieferbarer Bücher
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Umschlaggestaltung: Mag. Christine Horn I esterer und horn I visuelle gestaltung, 1070 Wien
Lektorat und Satz: zauberformel I Mag. Karlheinz Hoffelner, 1130 Wien
Herstellung: Druckerei Berger, 3580 Horn
Printed in Austria 2015
ISBN: 978-3-902586-70-4
IV
3. Die Bestimmung des Lieferortes
Vorwort
Für die Produktion (Kumulierung) und den Handel von präferenziellen Ursprungswaren sind die Lieferantenerklärung (LE) bzw. die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) das rechtlich vorgesehene Informationsverfahren. LE und LLE sind
keine Präferenznachweise, sondern Belege für die Ausstellung oder Ausfertigung
von Präferenznachweisen für präferenzielle Ursprungswaren, die letztendlich aus
dem freien Verkehr der EU in ein Partnerland der EU ausgeführt oder von einem
Partnerland der EU in die EU eingeführt werden sollen.
Nur wenn LE oder LLE für alle Stationen der Lieferkette vorliegen, können bei
einem späteren Export Zollvorteile genutzt werden. Die Ausstellung und Handhabung von LE und LLE führen in der Praxis zu zahlreichen Fragen, Schwierigkeiten und erheblichen Kosten. Dieses Buch soll Ihnen eine schnelle und korrekte
Handhabung der LE und LLE ermöglichen und auch wichtige Informationen
darüber geben, wann z.B. eine LE oder LLE nicht erforderlich ist.
Bezüglich LE und LLE sind viele Voraussetzungen zu erfüllen, aber sie kommen
nicht alle in jedem Einzelfall zur Anwendung. Die Ausführungen in diesem Buch
sollen daher eine rasche Orientierung ermöglichen, wobei es wichtig ist zu unterscheiden, ob jemand eine LE oder LLE als Produzent oder Händler ausstellt oder
ob jemand eine LE oder LLE als Käufer (Kunde) entgegennimmt bzw. welche
Möglichkeiten für einen Spediteur bestehen. In der Praxis werden sich unter anderem nachfolgende Fragen ergeben, die in diesem Buch beantwortet werden:
 Was ist eine LE bzw. LLE?
 Muss eine LE bzw. LLE ausgestellt werden?
 Welche LE bzw. LLE ist im Einzelfall erforderlich?
 Wann ist die Angabe des Kumulierungsvermerkes erforderlich?
 Gibt es auch LE bzw. LLE bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft?
 Kann die Aufbewahrung der Belege in elektronischer Form erfolgen?
 Wann benötigt man ein Auskunftsblatt INF 4?
 Sind Vordrucke erforderlich und wo erhältlich man diese?
 Abkürzungen der EU und Partnerländer bzw. Präferenzzonen?
 Konsequenzen bei zu Unrecht ausgestellten LE bzw. LLE?
Wien, April 2015
Rudolf Schnabl
Andreas Rassinger
V
Vorwort
Das Standardwerk zum Thema:
Schnabl
Warenursprung & Zollpräferenzen
in der Praxis
Warenursprung und Zollvergünstigungen aufgrund von Zollpräferenzen sind wichtige Elemente einer Vielzahl von Produktkalkulationen. Dieses Buch bietet praxisgerechte Informationen zu
 Präferenzmaßnahmen und Präferenzzonen
 Ursprung und Zollunion
 Präferenznachweise und nichtpräferenzieller Ursprung
 Ermächtigter Ausführer; Präferenznachweise; Verbot der Manipulation,
Drawback Verbot u.v.m.
Praxishandbuch. Loseblattwerk, A4, ca. 300 Seiten, mit umfangreichem Abkürzungs- und
Stichwortverzeichnis, ISBN 978-3-902586-29-2.
VI
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Nichts ist lästiger als ein Text, der mit Abkürzungen gespickt ist, für die es keine
Erklärungen gibt. Daher sind nachstehend alle Abkürzungen, die in diesem Buch
verwendet werden und auch Eingang in den ursprungsrelevanten Sprachgebrauch
gefunden haben, zusammengefasst und alphabetisch aufgelistet:
Abs. ABl. AKP
AKP (MAR)
Absatz
Amtsblatt
Afrikanische, karibische und pazifische Staaten
Marktzugangsverordnung, die den Übergang nach dem
Ende des „Cotonou Abkommen“ bis zum Inkrafttreten
der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen regelt
AKP (CARIFORUM) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den CARIFORUM Ländern
ALAlbanien
APS
Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer
Art. Artikel
ATÖsterreich
BAOBundesabgabenordnung
BGBl. Bundesgesetzblatt
BMF
Bundesministerium für Finanzen
bzw.beziehungsweise
CAF
Länder im Karibischen Raum, sogenanntes CARIFORUM
CARIFORUM
Caribbean Forum, eine Gruppe von 16 karibischen Teilnehmerstaaten
CAMZentralamerika
CEE
Communauté européenne, Europäische Union
CEE
Communauté économique européenne, Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
CEFTA
Central European Free Trade Agreement zwischen Albanien (AL), Bosnien und Herzegowina (BA), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MK),
Moldau (MD), Montenegro (ME) und Serbien (RS) einschließlich des Kosovo (KS) im Sinne der Resolution
1244 des UN-Sicherheitsrats
CHSchweiz
EEC
European Economic Community, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
IX
Abkürzungsverzeichnis
EFTA
EG
EK
ESA
EU
EUR-MED Staaten EWR
FINDOK
European Free Trade Association, Europäische Freihandelsassoziation zwischen Norwegen, Island, Schweiz
(mit dem Gebiet von Büsingen) und Liechtenstein
Europäische Gemeinschaft
Europäische Kommission
East and South African, Staaten des östlichen und südlichen Afrika: Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe
Europäische Union
EU, Algerien, Schweiz, Ägypten, Färöer, Israel, Island,
Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Norwegen,
Westjordanland, Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkei
Europäischer Wirtschaftsraum: EU, Königreich Norwegen, Republik Island und Fürstentum Liechtenstein
Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
gem.gemäß
HS
Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung
der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der
allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen
KN
Kombinierte Nomenklatur
LELieferantenerklärung
LLELangzeitlieferantenerklärung
LILiechtenstein
MAGHREB
MAR
Marokko, Tunesien, Algerien
Market Access Regulation, Wirtschaftspartnerabkommen mit Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP)
NONorwegen
Nr.Nummer
PAN-EURO-MED Paneuromediterrane Kumulierung (Warenverkehr zwiStaaten schen den EUR-MED-Staaten)
Pkt.Punkt
Pos.Position
X
Abkürzungsverzeichnis
StGBStrafgesetzbuch
ÜLG
Überseeische Länder und Gebiete
v.H.
von Hundert
VOVerordnung
WPS
West-Pazifik-Staaten
WVBWarenverkehrsbescheinigung
z.B. zum Beispiel.
XI
Abkürzungsverzeichnis
XII
A.Grundsätzliches
A.1 Grundwissen über die Präferenzmaßnahmen der EU
Das Verstehen der Präferenzmaßnahmen der EU (Ursprungsregeln) ist jedenfalls
eine Grundvoraussetzung für den Wirtschaftsbeteiligten. Zum Erwerb dieser
Kenntnisse bietet beispielsweise der Kitzler Verlag spezielle Seminare für Warenursprung und Präferenzen sowie das Praxishandbuch „Warenursprung & Zollpräferenzen in der Praxis“ an.
Zukünftige Präferenzmaßnahmen der EU (neue Abkommen) bzw. Änderungen in
bestehenden Abkommen der EU können auch den FINDOK-Arbeitsrichtlinien auf
der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) entnommen
werden.
A.2 Wirtschaftsbeteiligte
Bei den Wirtschaftsbeteiligten kann es sich um den Lieferanten (Produzent und/
oder Händler), den Käufer (Kunden) oder den Spediteur handeln, für die im Einzelnen jeweils zu beachten ist:
Produzent
Der Produzent ist derjenige, der den Ursprung einer Ware für die jeweilige Präferenzmaßnahme durch Produktion und Kalkulation beurteilen und beweisen kann.
Er ist somit der erste in der Lieferkette, der LE (Lieferantenerklärungen), LLE
(Langzeitlieferantenerklärungen) oder Präferenznachweise ausstellen kann. Dabei
legt er fest, in welchen Warenverkehren die Ware EU Ursprung erzielt. Im Text der
LE bzw. LLE wird dies mit dem Wortlaut „Ursprungserzeugnisse der EU sind und
den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit z.B. Chile, Serbien, Schweiz …
entsprechen“ zum Ausdruck gebracht.
Händler
Ein Händler kann LE, LLE und Präferenznachweise nur dann ausstellen, wenn er
im Besitz gültiger Vornachweise (LE, LLE oder Präferenznachweis) ist. Er kann
aber nur das Ursprungsland und die Präferenzverkehre weitergeben, die in den
Vornachweisen angeführt sind. Das Hinzufügen von weiteren Präferenzverkehren
(Länder) in LE bzw. LLE oder das Ausstellen von Präferenznachweisen in Länder,
welche nicht von den Vornachweisen erfasst sind, ist unzulässig.
1
A. Grundsätzliches
Käufer (Kunde)
Ein Käufer (Kunde) benötigt LE oder LLE nur dann, wenn er in weiterer Folge als
Produzent oder Händler für Waren fungiert, welche aus der EU exportiert werden
sollen. Nur bei der LLE sind Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Zu beachten ist, dass der Lieferant die Pflicht hat den Käufer umgehend zu informieren,
wenn die LLE im Gültigkeitszeitraum für die gelieferten Waren nicht mehr gilt.
Spediteur
Die Ausstellung von LE und LLE ist für den Spediteur grundsätzlich (außer er
ist selbst Teil des Rechtsgeschäftes, z.B. verkauft seinen gebrauchten LKW) nicht
möglich, da eine Vertretung im Lieferantenerklärungssystem nicht vorgesehen ist.
Eine Vertretungsmöglichkeit (Vollmacht) durch den Spediteur besteht nur bei der
zollamtlich bestätigten WVB. Im Falle einer Vertretung eines in einem anderen
Mitgliedsstaat ansässigen Ausführers benötigt der Spediteur eine LE dieses Ausführers und diese ist dem bestätigenden Zollamt vorzulegen.
A.3Bereiche des Warenursprungs
Im weltweiten Außenhandel gibt es für Waren folgende drei relevante Ursprungsbereiche, die untereinander grundsätzlich keine Berührungspunkte haben:
 Präferenzieller Warenursprung
Präferenzieller Ursprung
Bilaterale
Ursprungsregeln
z.B.
EU-Südafrika
EU-Mexiko
EU-Chile
Multilaterale
Ursprungsregeln
z.B. PanEuroMed
EWR - Vertrag
MAR(AKP)
CARIFORUM
Autonome
Maßnahmen
z.B.
Kosovo, Ukraine
z.B.
Bangladesch,
Afghanistan,
Myanmar
WVB EUR. 1 und Erklärung auf der Rechnung
Formblatt A
Ursprungserklärung (Republik Korea - keine EUR.1 möglich)
Erklärung zum
Ursprung
WVB EUR-MED und Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
(Präferenzzone PanEuroMed)
2
Allgemeines
Präferenzsystem