SCHNABL/RASSINGER DIE LIEFERANTENERKLÄRUNG I II 3. Die Bestimmung des Lieferortes Rudolf Schnabl/Andreas Rassinger Die Lieferantenerklärung Praxishandbuch über das Informationsverfahren für Produktion und Handel von präferenziellen Ursprungswaren Mit praxisgerechten Erläuterungen, Graphiken & Beispielen www.kitzler-verlag.at III Zitiervorschlag: Schnabl/Rassinger, Die Lieferantenerklärung [Seite] VLB – Verzeichnis Lieferbarer Bücher Ein Titelsatz für diese Publikation ist bei dem VLB Verzeichnis Lieferbarer Bücher erhältlich. © Verlag Kitzler Ges.m.b.H. Uraniastraße 4 1010 Wien Telefon: (01) 713 53 34-0 Fax: (01) 713 53 34-85 Mail: [email protected] Internet: www.kitzler-verlag.at Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgend einer Weise (Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren) ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme gespeichert, verarbeitet oder vervielfältigt werden. Die Autoren haben dieses Werk mit höchster Sorgfalt erstellt. Dennoch ist eine Haftung der Autoren oder des Verlags ausgeschlossen. Umschlaggestaltung: Mag. Christine Horn I esterer und horn I visuelle gestaltung, 1070 Wien Lektorat und Satz: zauberformel I Mag. Karlheinz Hoffelner, 1130 Wien Herstellung: Druckerei Berger, 3580 Horn Printed in Austria 2015 ISBN: 978-3-902586-70-4 IV 3. Die Bestimmung des Lieferortes Vorwort Für die Produktion (Kumulierung) und den Handel von präferenziellen Ursprungswaren sind die Lieferantenerklärung (LE) bzw. die Langzeitlieferantenerklärung (LLE) das rechtlich vorgesehene Informationsverfahren. LE und LLE sind keine Präferenznachweise, sondern Belege für die Ausstellung oder Ausfertigung von Präferenznachweisen für präferenzielle Ursprungswaren, die letztendlich aus dem freien Verkehr der EU in ein Partnerland der EU ausgeführt oder von einem Partnerland der EU in die EU eingeführt werden sollen. Nur wenn LE oder LLE für alle Stationen der Lieferkette vorliegen, können bei einem späteren Export Zollvorteile genutzt werden. Die Ausstellung und Handhabung von LE und LLE führen in der Praxis zu zahlreichen Fragen, Schwierigkeiten und erheblichen Kosten. Dieses Buch soll Ihnen eine schnelle und korrekte Handhabung der LE und LLE ermöglichen und auch wichtige Informationen darüber geben, wann z.B. eine LE oder LLE nicht erforderlich ist. Bezüglich LE und LLE sind viele Voraussetzungen zu erfüllen, aber sie kommen nicht alle in jedem Einzelfall zur Anwendung. Die Ausführungen in diesem Buch sollen daher eine rasche Orientierung ermöglichen, wobei es wichtig ist zu unterscheiden, ob jemand eine LE oder LLE als Produzent oder Händler ausstellt oder ob jemand eine LE oder LLE als Käufer (Kunde) entgegennimmt bzw. welche Möglichkeiten für einen Spediteur bestehen. In der Praxis werden sich unter anderem nachfolgende Fragen ergeben, die in diesem Buch beantwortet werden: Was ist eine LE bzw. LLE? Muss eine LE bzw. LLE ausgestellt werden? Welche LE bzw. LLE ist im Einzelfall erforderlich? Wann ist die Angabe des Kumulierungsvermerkes erforderlich? Gibt es auch LE bzw. LLE bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft? Kann die Aufbewahrung der Belege in elektronischer Form erfolgen? Wann benötigt man ein Auskunftsblatt INF 4? Sind Vordrucke erforderlich und wo erhältlich man diese? Abkürzungen der EU und Partnerländer bzw. Präferenzzonen? Konsequenzen bei zu Unrecht ausgestellten LE bzw. LLE? Wien, April 2015 Rudolf Schnabl Andreas Rassinger V Vorwort Das Standardwerk zum Thema: Schnabl Warenursprung & Zollpräferenzen in der Praxis Warenursprung und Zollvergünstigungen aufgrund von Zollpräferenzen sind wichtige Elemente einer Vielzahl von Produktkalkulationen. Dieses Buch bietet praxisgerechte Informationen zu Präferenzmaßnahmen und Präferenzzonen Ursprung und Zollunion Präferenznachweise und nichtpräferenzieller Ursprung Ermächtigter Ausführer; Präferenznachweise; Verbot der Manipulation, Drawback Verbot u.v.m. Praxishandbuch. Loseblattwerk, A4, ca. 300 Seiten, mit umfangreichem Abkürzungs- und Stichwortverzeichnis, ISBN 978-3-902586-29-2. VI Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Nichts ist lästiger als ein Text, der mit Abkürzungen gespickt ist, für die es keine Erklärungen gibt. Daher sind nachstehend alle Abkürzungen, die in diesem Buch verwendet werden und auch Eingang in den ursprungsrelevanten Sprachgebrauch gefunden haben, zusammengefasst und alphabetisch aufgelistet: Abs. ABl. AKP AKP (MAR) Absatz Amtsblatt Afrikanische, karibische und pazifische Staaten Marktzugangsverordnung, die den Übergang nach dem Ende des „Cotonou Abkommen“ bis zum Inkrafttreten der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen regelt AKP (CARIFORUM) Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der EU und den CARIFORUM Ländern ALAlbanien APS Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer Art. Artikel ATÖsterreich BAOBundesabgabenordnung BGBl. Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium für Finanzen bzw.beziehungsweise CAF Länder im Karibischen Raum, sogenanntes CARIFORUM CARIFORUM Caribbean Forum, eine Gruppe von 16 karibischen Teilnehmerstaaten CAMZentralamerika CEE Communauté européenne, Europäische Union CEE Communauté économique européenne, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft CEFTA Central European Free Trade Agreement zwischen Albanien (AL), Bosnien und Herzegowina (BA), der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (MK), Moldau (MD), Montenegro (ME) und Serbien (RS) einschließlich des Kosovo (KS) im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats CHSchweiz EEC European Economic Community, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft IX Abkürzungsverzeichnis EFTA EG EK ESA EU EUR-MED Staaten EWR FINDOK European Free Trade Association, Europäische Freihandelsassoziation zwischen Norwegen, Island, Schweiz (mit dem Gebiet von Büsingen) und Liechtenstein Europäische Gemeinschaft Europäische Kommission East and South African, Staaten des östlichen und südlichen Afrika: Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe Europäische Union EU, Algerien, Schweiz, Ägypten, Färöer, Israel, Island, Jordanien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Norwegen, Westjordanland, Gazastreifen, Syrien, Tunesien, Türkei Europäischer Wirtschaftsraum: EU, Königreich Norwegen, Republik Island und Fürstentum Liechtenstein Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gem.gemäß HS Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen KN Kombinierte Nomenklatur LELieferantenerklärung LLELangzeitlieferantenerklärung LILiechtenstein MAGHREB MAR Marokko, Tunesien, Algerien Market Access Regulation, Wirtschaftspartnerabkommen mit Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP) NONorwegen Nr.Nummer PAN-EURO-MED Paneuromediterrane Kumulierung (Warenverkehr zwiStaaten schen den EUR-MED-Staaten) Pkt.Punkt Pos.Position X Abkürzungsverzeichnis StGBStrafgesetzbuch ÜLG Überseeische Länder und Gebiete v.H. von Hundert VOVerordnung WPS West-Pazifik-Staaten WVBWarenverkehrsbescheinigung z.B. zum Beispiel. XI Abkürzungsverzeichnis XII A.Grundsätzliches A.1 Grundwissen über die Präferenzmaßnahmen der EU Das Verstehen der Präferenzmaßnahmen der EU (Ursprungsregeln) ist jedenfalls eine Grundvoraussetzung für den Wirtschaftsbeteiligten. Zum Erwerb dieser Kenntnisse bietet beispielsweise der Kitzler Verlag spezielle Seminare für Warenursprung und Präferenzen sowie das Praxishandbuch „Warenursprung & Zollpräferenzen in der Praxis“ an. Zukünftige Präferenzmaßnahmen der EU (neue Abkommen) bzw. Änderungen in bestehenden Abkommen der EU können auch den FINDOK-Arbeitsrichtlinien auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) entnommen werden. A.2 Wirtschaftsbeteiligte Bei den Wirtschaftsbeteiligten kann es sich um den Lieferanten (Produzent und/ oder Händler), den Käufer (Kunden) oder den Spediteur handeln, für die im Einzelnen jeweils zu beachten ist: Produzent Der Produzent ist derjenige, der den Ursprung einer Ware für die jeweilige Präferenzmaßnahme durch Produktion und Kalkulation beurteilen und beweisen kann. Er ist somit der erste in der Lieferkette, der LE (Lieferantenerklärungen), LLE (Langzeitlieferantenerklärungen) oder Präferenznachweise ausstellen kann. Dabei legt er fest, in welchen Warenverkehren die Ware EU Ursprung erzielt. Im Text der LE bzw. LLE wird dies mit dem Wortlaut „Ursprungserzeugnisse der EU sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit z.B. Chile, Serbien, Schweiz … entsprechen“ zum Ausdruck gebracht. Händler Ein Händler kann LE, LLE und Präferenznachweise nur dann ausstellen, wenn er im Besitz gültiger Vornachweise (LE, LLE oder Präferenznachweis) ist. Er kann aber nur das Ursprungsland und die Präferenzverkehre weitergeben, die in den Vornachweisen angeführt sind. Das Hinzufügen von weiteren Präferenzverkehren (Länder) in LE bzw. LLE oder das Ausstellen von Präferenznachweisen in Länder, welche nicht von den Vornachweisen erfasst sind, ist unzulässig. 1 A. Grundsätzliches Käufer (Kunde) Ein Käufer (Kunde) benötigt LE oder LLE nur dann, wenn er in weiterer Folge als Produzent oder Händler für Waren fungiert, welche aus der EU exportiert werden sollen. Nur bei der LLE sind Name und Anschrift des Käufers anzugeben. Zu beachten ist, dass der Lieferant die Pflicht hat den Käufer umgehend zu informieren, wenn die LLE im Gültigkeitszeitraum für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. Spediteur Die Ausstellung von LE und LLE ist für den Spediteur grundsätzlich (außer er ist selbst Teil des Rechtsgeschäftes, z.B. verkauft seinen gebrauchten LKW) nicht möglich, da eine Vertretung im Lieferantenerklärungssystem nicht vorgesehen ist. Eine Vertretungsmöglichkeit (Vollmacht) durch den Spediteur besteht nur bei der zollamtlich bestätigten WVB. Im Falle einer Vertretung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Ausführers benötigt der Spediteur eine LE dieses Ausführers und diese ist dem bestätigenden Zollamt vorzulegen. A.3Bereiche des Warenursprungs Im weltweiten Außenhandel gibt es für Waren folgende drei relevante Ursprungsbereiche, die untereinander grundsätzlich keine Berührungspunkte haben: Präferenzieller Warenursprung Präferenzieller Ursprung Bilaterale Ursprungsregeln z.B. EU-Südafrika EU-Mexiko EU-Chile Multilaterale Ursprungsregeln z.B. PanEuroMed EWR - Vertrag MAR(AKP) CARIFORUM Autonome Maßnahmen z.B. Kosovo, Ukraine z.B. Bangladesch, Afghanistan, Myanmar WVB EUR. 1 und Erklärung auf der Rechnung Formblatt A Ursprungserklärung (Republik Korea - keine EUR.1 möglich) Erklärung zum Ursprung WVB EUR-MED und Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Präferenzzone PanEuroMed) 2 Allgemeines Präferenzsystem
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