Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster

Amtsblatt
für den Regierungsbezirk Münster
Herausgeber: Bezirksregierung Münster
Münster, den 24. April 2015
Nummer 17
INHALTSVERZEICHNIS
B: 86 C: Verordnungen, Verfügungen und
Bekanntmachungen der Bezirksregierung
117 Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
117 Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen
anderer Behörden und Dienststellen
87 Bekanntmachung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland
(ZVM) über die Feststellung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2013, Anhang, Lagebericht und Entlastung des Verbandsvorstehers
118 118 B:
Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung
86
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG)
Bezirksregierung Münster
53.09L- 500-53.0002/15/4.4.1
Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es
einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf,
da u.a. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
45699 Herten, den 15.04.2015
Die Firma Ruhr Oel GmbH, Gelsenkirchen hat einen
Antrag zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der
Raffinerieanlage auf dem Betriebsgrundstück Pawiker
Str. 30, 45896 Gelsenkirchen (Gemarkung Buer, Flur 22,
Flurstücke 101 und 399), vorgelegt.
In der Aromaten Anlage 4 soll ein Abgasstrom der
momentan über das Fackelgassystem West verbrannt
wird, zukünftig über eine Aktivkohlefiltereinheit abgereinigt werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das
beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren
(Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer
Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß §§ 3a-c des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Die Bekanntmachung der Feststellung erfolgt nach § 3a
UVPG in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3
Satz 1 des BImSchG.
Im Auftrag
gez. Baal
Abl. Bez.Reg. Mstr. 2015 S. 117
118
Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster
C:
Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen
87
Bekanntmachung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland
(ZVM) über die Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013, Anhang, Lagebericht und Entlastung des Verbandsvorstehers
I. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2013
des ZVM und Entlastung des Verbandsvorstehers
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr (SPNV) Münsterland (ZVM) hat
in ihrer Sitzung am 08.12.2014 über den Jahresabschluss
zum 31.12.2013 und die Entlastung des Verbandsvorstehers folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Verbandsversammlung nimmt das Ergebnis
der Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.2013 durch die PricewaterhousCoopers
AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück,
zustimmend zur Kenntnis.
2. Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss zum 31.12.2013 zuzüglich Anhang und
Lagebericht gemäß § 18 GkG NRW i.V.m. § 96
Abs. 1 GO NRW fest.
3. Die Verbandsversammlung erteilt dem Verbandsvorsteher hinsichtlich der Aufstellung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2013 gem. § 18
GkG NRW in Verbindung mit § 96 Abs. 1 GO
Entlastung.
Der von der Verbandsversammlung festgestellte und von
der PricewaterhouseCoppers AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, geprüfte und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss zum 31.12.2013 zuzüglich Anhang und
Lagebericht wurde gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der
Bezirksregierung Münster als zuständige Aufsichtsbehörde angezeigt.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2013
Bilanzvolumen von 2.342.771,42 € aus.
weist
ein
Zur Information sind die wesentlichen Bilanzpositionen
nachstehend aufgeführt:
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121
122
II. Bekanntmachung
31.12.2013
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des
Jahresabschlusses
zum
Der vorstehende Beschluss der Verbandsversammlung
des
Zweckverbandes
Schienenpersonennahverkehr
(SPNV) Münsterland (ZVM) über den Jahresabschluss
zum 31.12.2013 und die Entlastung des Verbandsvorstehers wird hiermit gemäß § 96 Abs. 2 GO öffentlich
bekannt gemacht.
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung des
Jahresabschlusses zum 31.12.2013 nicht erforderlich.
Münster, im Dezember 2014
gez. Dr. Hermann Paßlick
Verbandsvorsteher
Abl. Bez.Reg. Mstr. 2015 S. 118-122
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