Richtwerte für die Ermessensausübung bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten und Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II Die angegebenen Beträge stellen Orientierungswerte dar, bei deren Überschreiten durch die tatsächlichen Kosten im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist, ob dennoch Angemessenheit gegeben ist. Diese Entscheidungen sind im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung zu treffen. Sofern die tatsächlichen Kosten darunter liegen, werden natürlich diese berechnungsrelevant. Haushaltsgröße Personen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Wohnfläche bis zu m² 45 60 75 90 105 120 135 150 165 180 Grundmiete + kalte Nebenkosten 330,00 402,00 479,00 556,00 638,00 715,00 792,00 869,00 946,00 1023,00 darin enthalten sind bei 1,00 - 1,25 €/m² für Nebenkosten 45,00 - 56,25 60,00 -75,00 75,00 - 93,75 90,00 - 112,50 105,00 - 131,25 120,00 - 150,00 135,00 - 168,75 150,00 - 187,50 165,00 - 206,25 180,00 - 225,00 Sofern eine dezentrale Warmwasserbereitung vorliegt und deshalb ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II anerkannt wird, errechnet sich der jeweilige Orientierungswert für Heizkosten mit 1,00 €/m² mal der Wohnfläche. (Heizkosten entsprechend Bundesheizkostenverordnung)
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