Zonenplan und Überbauungsordnung

ÜBERBAUUNGSORDNUNG "CARPEDIEM"
ZONENPLAN UND ÜBERBAUUNGSORDNUNG
Einwohnergemeinde Stettlen | Kanton Bern
Mitwirkungsexemplar vom 10. April 2015
Zonenplan und Überbauungsordnung | Erläuterungsbericht
559 1:1'000 ALT
Ausschnitt Zonenplan Mst.
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Legende Zonenplan
Wirkungsbereich Zonenplanänderung
Teil Siedlung
Wohnzone W1
Besondere Zonen
Zone für öffentliche Nutzungen ZöN A-F
Spezielle Ordnungen
Zone mit Planungspflicht ZPP
Hinweise
schützenswerte Bauten (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
erhaltenswerte Bauten (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
K-Objekte (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
IVS Historischer Verlauf
0
100m
559 1:1'000 NEU
Ausschnitt Zonenplan Mst.
557
556
555
560
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619
554
553
494
626
493
496
1075
490
492
174
491
36
908
907
527
911
906
905
479
900
288
Legende Zonenplan
Wirkungsbereich Zonenplanänderung
Teil Siedlung
Wohnzone W1
Besondere Zonen
Zone für öffentliche Nutzungen ZöN A-F
Spezielle Ordnungen
Zone mit rechtskräftiger Überbauungsordnung ÜO
Zone mit Planungspflicht ZPP
Hinweise
schützenswerte Bauten (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
erhaltenswerte Bauten (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
K-Objekte (gemäss Inventar kantonale Denkmalpflege)
IVS Historischer Verlauf
0
100m
Überbauungsplan "Carpediem" Mst. 1:500
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560
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S1
Baubereich
B
S2
P2
Baubere
ich A2
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Bau
bere
i
Baubere
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25m
50m
Legende Überbauungsplan "Carpediem"
Festsetzungen
Wirkungsbereich der Überbauungsordnung
Baubereich A1
Baubereich A2
Baubereich A3
Baubereich B
Begrenzung Attikageschoss
Koordinaten Eckpunkte der Baubereiche:
Baubereiche A1, A2, A3:
P1 606'259.43 / 200'996.49
P2 606'261.50 / 201'009.15
P3 606'287.12 / 201'004.93
P4 606'285.82 / 200'997.05
P5 606'283.41 / 200'997.45
P6 606'281.87 / 200'988.09
P7 606'280.93 / 200'982.39
P8 606'309.51 / 200'974.98
P9 606'313.92 / 200'992.41
P10 606'312.44 / 200'992.65
Baubereich B:
S1 606'289.19 / 201'017.66
S2 606'288.34 / 201'012.49
bestehende Gebäude
Zufahrt MIV
Bereich für Parkierung
Aussenraum
Hinweise
Gebäude Abbruch
8.4
Bemassung
Überbauungsvorschriften "Carpediem"
A
ALLGEMEINES
Art.1 Zweck und Wirkungsbereich
1
Die vorliegende Überbauungsordnung, bestehend aus Überbauungsplan und Überbauungsvorschriften, bezweckt
die Erstellung eines Wohn- und Pflegeheims.
2
Der Wirkungsbereich dieser Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan mit einem rot punktierten Perimeter
gekennzeichnet.
Art.2 Stellung zur baurechtlichen Grundordnung
Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gemeindebaureglements.
Art.3 Inhalte des Überbauungsplans
Im Überbauungsplan werden verbindlich festgesetzt:
> Wirkungsbereich der Überbauungsordnung
> Baubereich A1
> Baubereich A2
> Baubereich A3
> Baubereich B
> Begrenzung Attikageschoss
> Koordinaten Eckpunkte der Baubereiche
> bestehende Gebäude
> Zufahrt MIV
> Bereich für Parkierung
> Aussenraum
B
BAUTEN UND ANLAGEN
Art.4 Art der Nutzung
1 In den Baubereichen A1, A2 und A3 sind Bauten mit Wohn- und Dienstleistungsnutzung zugelassen.
2 Im Baubereich B sind Bauten zugelassen, welche ausschliesslich Verkehrsflächen beinhalten.
3 Die bestehenden Gebäude dürfen unter Wahrung der denkmalpflegerischen Anliegen im bestehenden Umfang und
Volumen umgebaut, erneuert und ersetzt werden. Für sie gelten die Bestimmungen der Wohnzone W1 des
Gemeindebaureglements.
4 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die kantonale Fachstelle in jedem Fall beizuziehen.
Art.5 Baupolizeiliche Masse
1 Für die oberirdischen Bauten gelten folgende baupolizeiliche Masse:
Baubereich:
max. Höhe OK Dachfläche:
max. Geschosszahl:
max. Grundfläche:
A1
569.50 m ü.M.
1, keine Attika
A2
572.30 m ü.M.
2, keine Attika
A3
575.30 m ü.M.
2, Attika erlaubt
*
B
578.00 m ü.M.
1
*für das Attikageschoss gelten die im Plan eingetragenen Begrenzungslinien als max. zulässige Masse. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen des Gemeindebaureglements.
Art.6 Energie
1
Es ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
2
Die notwendige Wärme für Heizung und Warmwasser ist im ganzen Wirkungsbereich ab einem Wärmeverbund zu
beziehen. Sofern ein Anschluss wirtschaftlich zumutbar ist und der Betreiber genügend Kapazitäten zusichern kann,
ist an ein Fernwärmenetz anzuschliessen. Der Wärmeverbund wird mind. zu 2/3 durch erneuerbare Energien (z.B.
Geothermie) gespiesen.
C
GESTALTUNG
Art.7 Bauten
Wird im Baubereich B eine oberirdische Baute erstellt, so muss diese möglichst zurückhaltend und auf die schützensund erhaltenswerten Gebäude Bezug nehmend gestaltet werden. Vebindungsbauten zum schützenswerten Gebäude
sind mit möglichst transparenten Materialien auszuführen.
Art.8 Dachgestaltung
In den im Überbauungsplan eingetragenen Baubereichen sind ausschliesslich Flachdächer zugelassen. Für die
Dachgestaltung im Baufeld A2 gilt Art. 9 Abs. 2 dieser Überbauungsvorschriften.
Art.9 Aussenraum
1
Die Aussenraumgestaltung darf das schützenswerte Gebäude nicht beeinträchtigen und muss mit dessen
Umgebung eine Einheit bilden.
2
Im Baubereich A2 dient die gesamte Dachfläche als Aussenraum. Sie ist dem Zweck entsprechend begehbar und
mindestens gegenüber dem nordseitigen bestehenden Terrain ohne massgebenden Niveauunterschiede auszubilden.
Soweit sie nicht als Aufenthaltsbereich genutzt wird, ist die Fläche zu begrünen.
D
ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art.10 Erschliessung
Die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr erfolgt an den im Überbauungsplan festgelegten Orten.
Art.11 Parkierung
In den als Bereich für Parkierung bezeichneten Flächen dürfen oberirdischen Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt
werden. Weitere Abstellplätze dürfen unterirdisch oder innerhalb der Baubereiche erstellt werden.
E
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art.12 Inkrafttreten
Die Überbauungsordnung "Carpediem“ tritt gemäss Art. 110 der kantonalen Bauverordnung am Tag nach der
Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
Genehmigungsvermerke
Mitwirkung vom
Vorprüfung vom
Publikation im amtlichen Anzeiger vom
Publikation im Amtsblatt vom
Öffentliche Auflage vom
Einspracheverhandlungen am
Erledigte Einsprachen:
Unerledigte Einsprachen:
Rechtsverwahrungen:
Beschlossen durch den Gemeinderat am
Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am
Namens der Einwohnergemeinde:
Der Präsident
Die Gemeindeschreiberin
Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:
Stettlen, den
Die Gemeindeschreiberin
Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung AGR am