und -übermittlungsverordnung — DEÜV

WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung – DEÜV) vom 10. Februar 1998 (BGBl. I S. 343) Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.1 § 2 Meldepflichtige Meldungen sind zu erstatten von 1. dem Arbeitgeber, 2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen, 3. (weggefallen) 4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst, 5. den Leistungsträgern.2 § 3 Zu meldender Personenkreis Meldungen sind zu erstatten für 1 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat „§§ 28a und 102 bis 104“ durch „§§ 28a, 102 und 103“ ersetzt. 01.08.2002.—Artikel 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat in Satz 1 „§§ 28a, 102 und 103“ durch „§§ 28a“ ersetzt. 01.01.2003.—Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat in Satz 1 „der §§ 28a“ durch „des § 28a“ ersetzt. 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat das Komma nach „§ 28“ gestrichen. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Satz 1 „sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ am Ende eingefügt. Artikel 17 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 2 „und Beitragsnachweise“ nach „Meldungen“ einge-­‐
fügt. 01.01.2008.—Artikel 23 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat in Satz 1 „bis 193“ durch „bis 194“ ersetzt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 0 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1 „und der §§ 23c und 99“ nach „§ 28a“ eingefügt. 2 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat Nr. 3 aufgeho-­‐
ben. Nr. 3 lautete: „3. Personen, denen Beschäftigte gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind (Entlei-­‐
her),“. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 1 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. Beschäftigte, die kranken-­‐, pflege-­‐, renten-­‐ oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versi-­‐
cherungspflichtig sind, 2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Ar-­‐
beitsförderung zu zahlen sind, 3. geringfügig Beschäftigte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II, 6. Wehr-­‐ und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.3 § 44 § 5 Allgemeine Vorschriften (1) Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Mel-­‐
dung bezieht. Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten. (2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zuläßt. (3) Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zuläßt. (4) Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden. (5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zustän-­‐
digen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden. (6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungs-­‐
nummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen. (7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Ge-­‐
burtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die An-­‐
schrift aufzunehmen. (8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind au-­‐
ßerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit ein-­‐
zutragen. (9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden. 3 ÄNDERUNGEN 01.01.2011.—Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) hat in Satz 1 Nr. 5 „oder von Arbeitslosengeld II“ am Ende eingefügt. 4 AUFHEBUNG 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufgeho-­‐
ben. Die Vorschrift lautete: „§ 4 Annahmestelle Annahmestelle für Meldungen ist die zuständige Einzugsstelle, für Meldungen nach dem Dritten Ab-­‐
schnitt eine von ihr bestimmte Annahmestelle.“ Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 2 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält. (11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten. (12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfol-­‐
gen.5 Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.6 § 7 Sofortmeldung Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätes-­‐
tens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.7 5 ÄNDERUNGEN 01.01.2002.—Artikel 30 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) hat in Abs. 9 „und die Pflichtver-­‐
sicherung in einer Zusatzversorgung im Sinne des § 10a des Einkommensteuergesetzes“ nach „Mehrfach-­‐
beschäftigung“ eingefügt. 01.04.2003.—Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat Abs. 10 eingefügt. 27.11.2004.—Artikel 14 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) hat in Abs. 5 „beim zu-­‐
ständigen Arbeitsamt“ durch „bei der zuständigen Agentur für Arbeit“ ersetzt. 30.03.2005.—Artikel 17 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 9 neu gefasst. Abs. 9 lautete: „(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung und die Pflichtversicherung in einer Zusatz-­‐
versorgung im Sinne des § 10a des Einkommensteuergesetzes zu melden.“ 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 5 „Agentur für Arbeit zu beantragen“ durch „Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden“ ersetzt. 01.07.2008.—Artikel 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat Abs. 11 eingefügt. 01.01.2009.—Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat Abs. 1 Satz 2 ein-­‐
gefügt. 01.01.2013.—Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) hat Abs. 12 eingefügt. 6 ÄNDERUNGEN 01.08.2002.—Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat Satz 3 eingefügt. 01.01.2003.—Artikel 13 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat Satz 3 aufgeho-­‐
ben. Satz 3 lautete: „Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäfti-­‐
gungsverhältnisses nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine gesondert gekenn-­‐
zeichnete Anmeldung zu erstatten.“ 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu ge-­‐
fasst. Die Vorschrift lautete: „Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Wochen.“ Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 3 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8 Abmeldung (1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden. (2) Eine An-­‐ und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet wer-­‐
den, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist. (3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab-­‐ und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.8 § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Be-­‐
schäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröff-­‐
nung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.9 § 9 Unterbrechungsmeldung (1) Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeits-­‐
entgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird eine der in § 7 Abs. 3 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen bezogen, Elternzeit in Anspruch ge-­‐
nommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall des Ent-­‐
geltanspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats eine Unterbre-­‐
chungsmeldung zu erstatten. Endet die Beschäftigung während der Unterbrechung, ist eine Abmel-­‐
dung nach § 8 zu erstatten. 7 AUFHEBUNG 01.08.2002.—Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat die Vorschrift aufgeho-­‐
ben. Die Vorschrift lautete: „§ 7 Sofortmeldung, Kontrollmeldung (1) Eine Sofortmeldung ist für Beschäftigte, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises ver-­‐
pflichtet sind, spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme unverzüglich zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn innerhalb dieser Frist eine Anmeldung erfolgt. (2) Bei Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem Beginn der Beschäftigung ist unverzüglich eine Kontrollmeldung zu erstatten. Ist auch eine Sofortmeldung zu erstatten, ist die Kontrollmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme zusammen mit der Sofortmeldung zu erstatten. (3) Die Kontrollmeldung kann innerhalb der Fristen des Absatzes 2 zusammen mit einer Anmeldung erstattet werden.“ QUELLE 01.01.2009.—Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat die Vorschrift eingefügt. 8 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 3 eingefügt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden.“ 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 3 „Abs. 1 Nr. 18“ durch „Absatz 1 Satz 1 Nummer 18“ ersetzt. 9 QUELLE 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat die Vorschrift eingefügt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 4 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Endet in den Fällen des Absatzes 1 die Beschäftigung in dem auf den Wegfall des Entgeltan-­‐
spruchs folgenden Kalendermonat, ist für den Zeitraum bis zum Wegfall innerhalb von sechs Wo-­‐
chen nach dem Ende der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Das Ende der Beschäftigung ist nach § 8 zu melden.10 § 10 Jahresmeldung (1) Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Be-­‐
schäftigten mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Mel-­‐
dung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist. (2) Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.11 § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden. (2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten fol-­‐
genden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zu-­‐
zuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder 3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Bei-­‐
tragsgruppen gelten. (3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt. (4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus ande-­‐
rem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt.12 10 ÄNDERUNGEN 01.01.2001.—Artikel 58 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat in Abs. 1 Satz 1 „oder Erziehungsurlaub in Anspruch genommen“ durch „ , Erziehungsurlaub in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet“ ersetzt. 02.01.2001.—Artikel 34 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) hat in Abs. 1 Satz 1 „Erzie-­‐
hungsurlaub“ durch „Elternzeit“ ersetzt. 01.01.2009.—Artikel 6 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 Satz 1 „Satz 2“ durch „Satz 3“ ersetzt. 11 ÄNDERUNGEN 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 1 Satz 2 „§ 8, 9 oder 12“ durch „§§ 8, 9 oder § 12“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungs-­‐
pflichtig Beschäftigten bis zum 15. April des folgenden Jahres zu erstatten.“ 01.07.2013.—Artikel 16 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) hat in Abs. 1 Satz 1 „15. April“ durch „15. Februar“ ersetzt. 12 ÄNDERUNGEN 01.01.2001.—Artikel 58 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) hat in Abs. 2 „unver-­‐
züglich“ nach „Arbeitsentgelt“ eingefügt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 2 „unverzüglich“ durch „mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung,“ ersetzt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 5 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (1) Arbeitsentgelt nach § 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung gesondert zu melden, wenn es nicht nach § 7c oder § 7f Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch verwendet wird. (2) Der Wechsel von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet erzielt wurde, zu einem Wert-­‐
guthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde, und umgekehrt ist mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung nach dem Wechsel taggenau zu melden. (3) Wird im selben Zeitraum ein Wertguthaben aufgelöst und Arbeitsentgelt gezahlt, ist das Wertguthaben nur dann gesondert unter der Angabe, ob es im Beitritts-­‐ oder im übrigen Bundesge-­‐
biet erzielt worden ist, zu melden, wenn nicht beide zusammen im Beitrittsgebiet oder zusammen im übrigen Bundesgebiet erzielt worden sind.13 § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Ge-­‐
haltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugs-­‐
stelle zu melden.14 01.01.2009.—Artikel 12 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat in Abs. 3 „kann“ durch „hat“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 16 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 4 eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 2 Nr. 2 „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, in Abs. 2 Nr. 3 den Punkt durch „oder“ ersetzt und Abs. 2 Nr. 4 eingefügt. Abs. 2 Nr. 4 wird lauten: „4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vier-­‐
ten Buches Sozialgesetzbuch handelt.“ Artikel 12 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „zu“ nach „gesondert“ eingefügt. Artikel 12 Nr. 2 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben. 13 QUELLE 01.01.2001.—Artikel 58 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) und Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) haben die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 1 „und 3“ durch „bis 3“ und „unverzüglich“ durch „mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „innerhalb von sechs Wochen“ durch „mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung“ ersetzt. 01.01.2009.—Artikel 6 Nr. 4 lit. b des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 „ge-­‐
mäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch „nach § 7c“ ersetzt. 01.07.2009.—Artikel 6 Nr. 4 lit. c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) hat in Abs. 1 „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ nach „§ 7c“ eingefügt. 14 QUELLE 01.01.2012.—Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2015.—Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung sowie bei Bezug von weiteren beitragspflichtigen Einnahmen Teilt der oder die Beschäftigte oder die zuständige Krankenkasse dem Arbeitgeber mit, dass der oder die Beschäftigte eine weitere Beschäftigung aufgenommen hat oder eine andere sozialversicherungspflich-­‐
tige Einnahme erzielt, ist mit der ersten folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung nach Beschäftigungsauf-­‐
nahme oder Erzielung der sozialversicherungspflichtigen Einnahme monatlich eine Entgeltmeldung nach Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 6 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 12 Sonstige Meldungen (1) Eine Ab-­‐ und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. (2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäfti-­‐
gung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Mel-­‐
dung nach Absatz 1 zu erstatten ist. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit. (4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen. (5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.15 § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetz-­‐
buch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.16 § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Krankenkasse zu melden, erstmals spätestens innerhalb von sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt. Die Meldepflicht besteht, solange die Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.“ 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat „Satz 1“ nach „Absatz 1“ eingefügt. 15 ÄNDERUNGEN 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 4 Satz 2 „§ 6, 8 oder 9“ durch „§§ 6, 8 oder § 9“ ersetzt. 01.01.2008.—Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat Abs. 5 eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 1 „einer Be-­‐
triebsstätte“ jeweils durch „einem Beschäftigungsbetrieb“ ersetzt sowie „oder in einen Beschäftigungsbe-­‐
trieb mit eigener Betriebsnummer“ nach „umgekehrt“ eingefügt. 16 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat die Vorschrift neu ge-­‐
fasst. Die Vorschrift lautete: „Der Beginn sowie das Ende einer geringfügigen Beschäftigung sind innerhalb einer Woche nach dem Beginn oder dem Ende bei der zuständigen Einzugsstelle zu melden. § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 und § 7 gelten entsprechend.“ 01.01.2003.—Artikel 13 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat „und die §§ 6 bis 8 und 12“ durch „sowie die §§ 6, 8 und 12“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat „nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ vor „gelten“ eingefügt. 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat „§§ 6, 8 und 12“ durch „§§ 6, 8, 8a und 12“ ersetzt. 01.01.2009.—Artikel 11 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat die Vor-­‐
schrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 3, 5 bis 7 und 9 sowie die §§ 6, 8, 8a und 12, für die Meldungen einer geringfügigen Be-­‐
schäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch außerdem § 5 Abs. 4 und die §§ 9 bis 11 entsprechend.“ Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 7 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung (1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer un-­‐
zuständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben über die Zeit der Beschäf-­‐
tigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Abgabegrund, die Beitragsgruppen, den Personen-­‐
gruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers enthalten. Satz 1 gilt auch, wenn unzutreffende Angaben zum in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes, der Be-­‐
triebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers oder der anzuwendenden Gefahrtarif-­‐
stelle in der Meldung enthalten sind. (2) Ist zum Zeitpunkt der Stornierung die Versicherungsnummer noch nicht bekannt, hat die Stornierung die für die Vergabe der Versicherungsnummer notwendigen Angaben zu enthalten.17 § 1518 Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung19 17 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Meldungen sind unverzüglich zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren, bei einer unzu-­‐
ständigen Einzugsstelle erstattet wurden oder unzutreffende Angaben enthalten 1. über die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, den Grund der Abgabe, die Beitragsgruppen, den Personengruppenschlüssel, den Tätigkeitsschlüssel oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers, 2. bei geringfügig Beschäftigten über den Beginn, das Ende oder die Art der Beschäftigung oder die Be-­‐
triebsnummer des Arbeitgebers.“ 01.01.2009.—Artikel 11 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. 18 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Änderung des Namens eines Beschäftigten oder der Staatsangehörigkeit eines nicht lediglich geringfügig Beschäftigten ist unverzüglich zu melden.“ 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Änderung des Namens oder der Staatsangehörigkeit eines Beschäftigten ist unverzüglich zu melden. (2) Die Änderung der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der nächstens Meldung nach den §§ 6 bis 13 oder zusammen mit einer Meldung nach Absatz 1 zu melden. Sie kann auch gesondert gemeldet werden.“ AUFHEBUNG 01.11.2009.—Artikel 12 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 15 Änderung Die Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten ist mit der folgenden Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung, zu melden.“ 19 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift des Abschnitts „Datenübermittlung“ durch „Datenübertragung“ ersetzt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 8 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 Grundsatz Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsver-­‐
fahren anzuwenden.20 § 17 Datenübertragung (1) Auf die Verfahren zur Datenübertragung sind die DIN-­‐Normen anzuwenden, die in den Grundsätzen für Datenübermittlung und Datenträgeraustausch des Bundesministeriums des Innern aufgeführt sind (BAnz. Nr. 179b vom 24. September 1997). Die DIN-­‐Normen sind bei der Beuth-­‐
Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. (1a) Die Daten können im eXTra-­‐Standard übertragen werden, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. Die Beschreibung des eXTra-­‐Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden. Für welche Verfahren der eXTra-­‐Standard angewendet werden kann, wird in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 28b Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. (2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu ge-­‐
statten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirt-­‐
schaftlich zumutbar ist.21 20 ÄNDERUNGEN 01.01.2002.—Artikel 5 Nr. 2 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat die Sätze 2 und 3 eingefügt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Satz 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt soll durch Datenübertragung oder auf maschi-­‐
nell verwertbaren Datenträgern wie Magnetband, Magnetband-­‐Kassette, Diskette oder vergleichbaren Da-­‐
tenträgern (Datenübermittlung) erfolgen.“ AUFHEBUNG 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 5 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Vorschrift aufgeho-­‐
ben. 21 ÄNDERUNGEN 01.01.2002.—Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: „(3) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit vorzusehen. Dabei ist der jeweilige Stand der Technik zu beachten.“ 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift „ , Datenträger“ am Ende gestrichen. Artikel 17 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 „und ihre Datenträger“ nach „Datenübertra-­‐
gung“ gestrichen. Artikel 17 Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „oder Datenträger“ nach „Datenübertragungstech-­‐
niken“ gestrichen. 01.01.2012.—Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 1a eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 17 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 1 auf-­‐
gehoben und Abs. 1a in Abs. 1 umnummeriert. Artikel 17 Nr. 3 lit. a desselben Gesetzes und Artikel 12 Nr. 6 lit. b des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat haben im neuen Abs. 1 Satz 1 „können im eXTra-­‐Standard übertragen werden“ durch „sind im eXTra-­‐Standard durch http(s) zu übertragen“ ersetzt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 9 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung22 § 18 Grundsatz Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialge-­‐
setzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Ab-­‐
satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener sys-­‐
temgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn-­‐ und Gehaltsunterlagen führt.23 § 19 Antrag Für maschinell geführte Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Aus-­‐
füllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. Der Antrag auf Sys-­‐
temprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu rich-­‐
ten. Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.24 Artikel 17 Nr. 3 lit. b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Satz 3 im neuen Abs. 1 aufgehoben. Artikel 12 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Überschrift neu gefasst. Die neue Überschrift lautet: „Datenübertragungsverfahren“. 22 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Überschrift des Unterabschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Zulassungsverfahren“. 23 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 18 Zulassung (1) Die Datenübermittlung bedarf der Zulassung. Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 erfüllt sind. (2) Die zuständige Einzugsstelle (Zulassungsstelle) entscheidet über die Zulassung. Im Einvernehmen mit ihrem Landesverband kann sie mit einem Kassenverband, einem vergleichbaren Zusammenschluß von Krankenkassen, einem Landesverband oder einem Bundesverband vereinbaren, daß dieser für sie über die Zulassung entscheidet. (3) Führt ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn-­‐ und Gehaltsunterlagen, entscheidet über die Zulassung abweichend von Absatz 2 der Landesverband der Krankenkasse oder die landesweite Krankenkasse, in de-­‐
ren Bezirk die zentrale Kontenführung erfolgt. Sind Meldungen an verschiedene Einzugsstellen zu erstat-­‐
ten, kann das Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung unter diesen die Zulassungsstelle wäh-­‐
len. Der Landesverband oder die bundesweite Krankenkasse kann eine Vereinbarung entsprechend Ab-­‐
satz 2 Satz 2 abschließen. (4) Erstattet ein Arbeitgeber Meldungen an verschiedene Einzugsstellen, kann er unter diesen die Zu-­‐
lassungsstelle wählen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten über die Unterrichtung der be-­‐
troffenen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.“ 01.01.2012.—Artikel 16 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat in Satz 1 „nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozial-­‐
gesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ nach „Mel-­‐
dungen“ eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1 „§§ 23c, 28a, 97 Absatz 1“ durch „§§ 23c, 28a“ ersetzt. 24 ÄNDERUNGEN Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 10 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 20 Systemprüfung (1) Maschinell geführte Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnungsprogramme sind vor ihrem Einsatz auf die korrekte Ausführung der Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnungsverfahren, Erstellung und Annahme der Meldungen und der technischen Sicherheit der Verfahren nach § 16 Satz 2 und 3 zu prüfen. Grund-­‐
lage hierfür sind die Vorschriften dieser Verordnung sowie der Beitragsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist. (2) Werden Programme für die Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung und Annahme von Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Pro-­‐
gramme ersetzt, ist vor ihrem Einsatz eine erneute Prüfung zu beantragen. Diese Prüfung kann auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben durchgeführt werden. (3) Erfüllt ein Programm nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird ein Programm verändert, ohne diese Änderung zur Prüfung der prüfenden Stelle vorzulegen, ist die Zulassung des Programms zu versagen oder unverzüglich zu entziehen. (4) Die Einzelheiten zur Durchführung der Systemprüfung und die Beteiligung der Rentenversi-­‐
cherungsträger sowie der Unfallversicherungsträger regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für maschinell erstellte Ausfüllhilfen entsprechend.25 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Arbeitgebers oder eines Rechenzentrums oder einer ver-­‐
gleichbaren Einrichtung, wenn diese Stelle die Lohn-­‐ und Gehaltsunterlagen für den Arbeitgeber führt. (2) Der Antrag hat die für die Zulassung wesentlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über die Datenübertragungstechniken oder die Datenträger, die Datenverarbeitungsanlage und die Abrechnungs-­‐
programme für die Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung, die verwendet werden sollen. Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.“ 01.07.2008.—Artikel 26 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Abs. 1 Satz 2 „den Spitzenverbänden der Krankenkassen gemeinsam“ durch „dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. 11.08.2010.—Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: „(2) Programme und Ausfüllhilfen, die bereits vor dem 1. Januar 2006 in Gebrauch waren und noch nicht systemgeprüft sind, sind unverzüglich zu einer Systemprüfung anzumelden. Anderenfalls sind Mel-­‐
dungen, die mit solchen Programmen oder Ausfüllhilfen erzeugt werden, ab dem 1. Mai 2006 von der An-­‐
nahmestelle zurückzuweisen.“ 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 3 „gemeinsa-­‐
men“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 25 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 20 Zulassungsprüfung (1) Die Datenübermittlung darf nur zugelassen werden, wenn die Meldungen aus maschinell geführten Lohn-­‐ und Gehaltsunterlagen hervorgehen, erstellt und ausgelöst werden und das Abrechnungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird. (2) Die verwendeten Programme sind vor ihrer Zulassung auf die korrekte Ausführung der Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung und der Erstellung der Meldungen zu prüfen. Grundlage hierfür ist die Beitragsüber-­‐
wachungsverordnung. Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen und bis zum Abschluß der nächsten Prüfung aufzubewahren. (3) Werden die Programme für die Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnung oder die Erstellung der Meldungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse verändert oder durch neue Programme ersetzt, ist ei-­‐
ne erneute Prüfung zu beantragen. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 11 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 21 Zulassungsbescheid Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.26 § 22 Gemeinsame Grundsätze Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversiche-­‐
rungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkas-­‐
sen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzu-­‐
hören.27 (4) Auf eine Prüfung bei dem Arbeitgeber, dem Rechenzentrum oder einer vergleichbaren Einrichtung wird verzichtet, wenn dieser ein von einem Träger der Sozialversicherung systemgeprüftes Programm oh-­‐
ne Veränderungen mit Auswirkungen auf die Verarbeitungsergebnisse einsetzt. Für die Systemprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Einzelheiten der Voraussetzungen nach Absatz 1, die Durchführung des Zulassungsverfahrens durch die Krankenkassen und die Beteiligung der Rentenversicherungsträger regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.“ 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 1 Satz 2 „Beitragsüberwachungsverordnung“ durch „Beitragsverfahrensverordnung“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 16 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat in Abs. 1 Satz 1 „und Annahme“ nach „Erstellung“ eingefügt und „Abs. 1“ nach „§ 16“ gestrichen. Artikel 16 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „und Annahme“ nach „Erstellung“ eingefügt. 01.07.2015.—Artikel 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 4 „sowie der Unfallversicherungsträger“ nach „Rentenversicherungsträger“ eingefügt und „gemeinsamen“ durch „Ge-­‐
meinsamen“ ersetzt. 26 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag nach § 19 durch Bescheid. (2) Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhaltenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Geltungsbereich der Zulassung, die Art der Da-­‐
tenübermittlung und die zuständigen Annahmestellen. Der Bescheid kann Auflagen enthalten. Die Einzel-­‐
heiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.“ 01.07.2008.—Artikel 26 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Satz 1 „von einem Spitzenverband“ durch „vom Spitzenverband Bund“ ersetzt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 4 „gemeinsa-­‐
men“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 27 ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Satz 1 „Bun-­‐
desanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Satz 1 „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) haben die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lau-­‐
tete: „Die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversi-­‐
cherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur der Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln die Spitzenverbände der Krankenkassen im Einverneh-­‐
men mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit in gemeinsamen Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 12 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 22a28 Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung29 § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt (1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten. (2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere daß die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurück-­‐
zuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die fest-­‐
gestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu behe-­‐
ben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten. (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.30 § 2431 Grundsätzen. Die Arbeitgeberverbände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Be-­‐
deutung haben, sind anzuhören.“ 01.07.2008.—Artikel 26 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Satz 1 „die Spitzen-­‐
verbände“ durch „der Spitzenverband Bund“ ersetzt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 9 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 1 „ , die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“ nach „Ren-­‐
tenversicherung Bund“ eingefügt und „gemeinsamen“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 28 QUELLE 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. Die Vorschrift wird lauten: „§ 22a Testverfahren Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde-­‐ und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren kann von den Software-­‐Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsät-­‐
zen.“ 29 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in der Überschrift des Unterabschnitts „Datenübermittlung“ durch „Datenübertragung“ ersetzt. 30 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 16 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Meldungen sind an die im Zulassungsbescheid bestimmten Annahmestellen zu erstatten. Ab-­‐
weichend von den Fristen des Zweiten Abschnitts kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Arbeitgebers im Zulassungsbescheid einen bestimmten monatlichen Termin für die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 15 festlegen.“ 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 2 Satz 2 „durch Datenübertragung“ nach „Mängel“ eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 3 „gemeinsa-­‐
men“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 31 AUFHEBUNG 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 17 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 24 Datenübermittlung, Datensicherung (1) Werden Meldungen auf Datenträgern erstattet, hat der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung alle zur Datenübermittlung bestimmten Datenträger zu doppeln, soweit die Da-­‐
Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 13 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers (1) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt alle gemeldeten Daten ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung wiedergeben muß. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung auszustellen. (2) Die Bescheinigung kann auf den üblichen Lohn-­‐ und Gehaltsabrechnungen erteilt werden. Der Arbeitgeber hat den Inhalt der Bescheinigungen wie Lohnunterlagen zu behandeln und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalen-­‐
derjahres aufzubewahren.32 Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren33 § 26 Beitragsnachweise Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.34 § 2735 ten nicht aus gesicherten Datenbeständen und Programmen wiederhergestellt werden können. Das Doppel dient der Datenübermittlung. Diesem ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die für die Durchführung der Datenübermittlung notwendigen Angaben enthält. Das Nähere regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22. (2) Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung hat bis zur Freigabe durch die Annahmestelle die Originaldatensätze zu speichern, bei der Verwendung von Originaldatenträgern die-­‐
se aufzubewahren. Die Freigabe soll binnen vier Wochen nach Eingang bei der Annahmestelle erfolgen. Die Originaldatensätze und die Daten auf den Originaldatenträgern sind unverzüglich nach der Freigabe zu lö-­‐
schen.“ 32 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 1 Satz 1 „Da-­‐
tenübermittlung“ durch „Datenübertragung“ ersetzt. 01.01.2009.—Artikel 12 Nr. 3a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat in Abs. 1 Satz 1 „ohne die Angaben für die gesetzliche Unfallversicherung“ nach „Daten“ eingefügt. 33 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Überschrift des Abschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Meldungen der Arbeitgeber auf Meldevordrucken“. 34 ÄNDERUNGEN 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) und Artikel 2 Nr. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) haben die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lau-­‐
tete: „§ 26 Grundsatz Soweit Meldungen nicht durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt erfolgen, sind sie auf Vordrucken zu erstatten.“ 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 11 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Satz 2 „bis 23, 31 Abs. 1 und 3 bis 5“ durch „bis 23, 31 Absatz 1“ ersetzt. 35 ÄNDERUNGEN 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 5 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 1 und 2 jeweils „und nach § 29“ nach „Abschnitt“ gestrichen. AUFHEBUNG 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 14 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 2836 Fünfter Abschnitt Sonderregelungen § 2937 § 3038 „§ 27 Meldevordrucke (1) Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind auf bundeseinheitlichen Vordrucken zu erstatten. (2) Die Vordrucke für Meldungen nach dem Zweiten Abschnitt sind bei den Einzugsstellen anzufordern. (3) Vordrucke dürfen mit Hilfe automatischer Einrichtungen hergestellt werden, wenn sie im Aufbau den bundeseinheitlichen Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.“ 36 ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 „Bun-­‐
desanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 1 „dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch „der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. AUFHEBUNG 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 28 Durchführung der Meldungen (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Einvernehmen mit der Deutschen Rentenversi-­‐
cherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit die Einzelheiten über das Ausfüllen der Vordrucke in ge-­‐
meinsamen Erläuterungen fest. (2) Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten unverzüglich eine Durchschrift des ausgefüllten Vordruckes nach § 27 zu übergeben. Eine weitere Durchschrift des Vordruckes hat er wie Lohnunterlagen bis zum Ab-­‐
lauf des auf die letzte Prüfung nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. (3) § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.“ 37 AUFHEBUNG 01.01.2003.—Artikel 13 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 29 Sonderregelungen für Leiharbeitnehmer Der Entleiher hat den Beginn und das Ende der Überlassung eines Leiharbeitnehmers innerhalb von zwei Wochen unter Verwendung von Vordrucken zu melden. Die Meldungen müssen Angaben über den Leiharbeitnehmer, den Verleiher und den Beginn und das Ende der Überlassung enthalten. § 5 Abs. 3 Satz 1 gilt nicht. Eine Durchschrift des Vordruckes ist vom Entleiher vier Jahre aufzubewahren. Die Ein-­‐
zugsstelle leitet eine Durchschrift der Meldung für Leiharbeitnehmer an die Bundesanstalt für Arbeit wei-­‐
ter. Die Einzelheiten des Verfahrens sind von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Bundes-­‐
anstalt für Arbeit einvernehmlich zu regeln.“ 38 ÄNDERUNGEN 01.01.2005.—Artikel 65 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 2 Satz 1 „oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ nach „Rentenversicherungsträger“ gestri-­‐
chen. 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 3 lit. b des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 2 Satz 3 „ , dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für An-­‐
gestellte“ durch „und der Deutschen Rentenversicherung Bund“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 30 Sonderregelungen für Listenmeldungen Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 15 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 31 Sonderregelungen (1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftli-­‐
che Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. Das Nähere regeln die Ge-­‐
meinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22. (2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See im Einvernehmen mit der Bun-­‐
desagentur für Arbeit vergeben. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See stellt auf der Grundlage der ge-­‐
meinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21. (4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet wer-­‐
den, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See.39 (1) Die Einzugsstelle kann dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen nach den §§ 6 und 8 bis 12 für unständig Beschäftigte bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, soweit die Versicherungsnummer bekannt ist. § 5 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat die Meldung Angaben über die Beitragsgruppe, die einzelnen Tage der Beschäftigung, die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts und die einbehaltenen Beiträ-­‐
ge zur Krankenversicherung zu enthalten. Die Meldepflicht nach § 199 des Fünften Buches Sozialgesetz-­‐
buch bleibt unberührt. (2) Die Einzugsstelle hat für unständig Beschäftigte, für die Meldungen nach Absatz 1 erstattet und für die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, bis zum 31. März des folgenden Jahres eine Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger durch Datenübertragung zu erstatten. Die Meldung hat die Versicherungsnummer, die jeweiligen Beschäftigungszeiträume und das jeweilige beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Das Nähere, insbesondere über notwendige zusätzliche Angaben und über das Verfahren, ist zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich zu regeln. (3) Abweichend von § 13 kann die Einzugsstelle dem Arbeitgeber gestatten, die Meldungen bis zum fünften Werktag eines Monats für den abgelaufenen Monat in Form einer Liste zu erstatten, wenn die ge-­‐
ringfügige Beschäftigung innerhalb eines Monats nach ihrer Eigenart auf längstens sechs Tage begrenzt zu sein pflegt oder im voraus auf diesen Zeitraum vertraglich begrenzt ist und nicht regelmäßig ausgeübt wird und die Versicherungsnummer bekannt ist. (4) Korrigiert der Arbeitgeber eine Listenmeldung, hat die Einzugsstelle nur die Namensänderung, die Änderung der Anschrift, die Berichtigung der Beschäftigungszeit und des beitragspflichtigen Arbeitsent-­‐
gelts und die Stornierung einer Meldung unter Angabe der Versicherungsnummer weiterzuleiten. (5) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts gelten entsprechend.“ 39 ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 Satz 4 „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in der Über-­‐
schrift „Bundesknappschaft“ durch „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See“ ersetzt. Artikel 65 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6 jeweils „Bundesknapp-­‐
schaft“ durch „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 3 Nr. 7 lit. a litt. aa der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 1 Satz 1 „und Vordrucke“ am Ende gestrichen. Artikel 3 Nr. 7 lit. a litt. bb derselben Verordnung hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „§ 27 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 gelten nicht.“ Artikel 3 Nr. 7 lit. b litt. aa derselben Verordnung hat in Abs. 3 Satz 1 „oder die Vordrucke“ nach „Daten-­‐
satzbeschreibung“ gestrichen. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 16 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 Weiterleitung von Daten (1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken-­‐ und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. (2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.40 Artikel 3 Nr. 7 lit. b litt. bb derselben Verordnung hat Satz 2 in Abs. 3 aufgehoben. Satz 2 lautete: „§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.“ Artikel 3 Nr. 7 lit. c derselben Verordnung hat Satz 2 in Abs. 4 aufgehoben. Satz 2 lautete: „Ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See die Annahmestelle für Meldungen nach dem Vierten Abschnitt, bestimmt sie die Fristen für die An-­‐ und Abmeldung.“ Artikel 3 Nr. 7 lit. d derselben Verordnung hat in Abs. 7 „ und Vierten“ nach „Dritten“ gestrichen. Artikel 17 Nr. 20 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat in Abs. 5 „Datenübermitt-­‐
lung“ durch „Datenübertragung“ ersetzt. Artikel 17 Nr. 20 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 5 Satz 2 eingefügt. Artikel 17 Nr. 20 lit. b desselben Gesetzes und Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) haben Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: „(6) Zulassungsstelle nach § 18 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist die See-­‐Kranken-­‐kasse, für die Datenübermittlung nach Absatz 4 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See.“ 28.12.2007.—Artikel 18 Nr. 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 31 Sonderregelungen für die See-­‐Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See (1) Für die Meldungen für die in § 176 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-­‐
ten Seeleute gelten besondere Datensätze. § 33 Abs. 2 gilt nicht. In den Meldungen sind auch Angaben über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent sowie Angaben zur Beschäftigung auf im Internationalen See-­‐
schiffahrtsregister eingetragenen Schiffen zu machen. Als Betriebsnummer ist die im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit von der See-­‐Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutra-­‐
gen. (2) Die Frist für eine Anmeldung beträgt einen Monat. (3) Die Arbeitgeber haben die verbindliche Datensatzbeschreibung bei der See-­‐Krankenkasse anzufor-­‐
dern. (4) Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See gelten Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 entsprechend. (5) Die See-­‐Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See stellen auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 jeweils eigene Grundsätze für die Datenübertragung nach dem Dritten Abschnitt auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21. (6) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 1 erstatten müssen, die See-­‐
Krankenkasse, für Betriebe, die Meldungen nach Absatz 4 erstatten müssen, die Bundesknappschaft. (7) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten entsprechend.“ 01.07.2015.—Artikel 12 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583, ber. S. 1008) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 12 lit. b des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat Abs. 3 und 4 auf-­‐
gehoben. 40 ÄNDERUNGEN 01.01.2002.—Artikel 5 Nr. 4 lit. a der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat Abs. 3 aufge-­‐
hoben. Abs. 3 lautete: Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 17 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen (1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere da-­‐
rauf, daß die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten. (2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten. (3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen. Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf. (4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Renten-­‐
versicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüg-­‐
lich durch Datenübertragung nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter. (5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen. (6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.41 „(3) Bei der Datenübertragung zwischen den Sozialversicherungsträgern sind entsprechend dem er-­‐
höhten Schutzbedarf der zu übermittelnden Daten angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen und bei der Nutzung offener Netze geeignete kryptographische Verfahren anzuwenden.“ Artikel 5 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: „(4) § 17 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“ 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 8 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat Satz 2 in Abs. 1 aufge-­‐
hoben. Satz 2 lautete: „Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach § 29.“ 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 „Bun-­‐
desanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.07.2008.—Artikel 26 Nr. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) hat in Abs. 1 „Krankenkas-­‐
sen“ durch „Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken-­‐ und Pflegekassen“ ersetzt. 01.01.2012.—Artikel 16 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) hat Abs. 2 aufgeho-­‐
ben und Abs. 4 und 5 in Abs. 2 und 3 umnummeriert. Abs. 2 lautete: „(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-­‐Kassette oder einen ver-­‐
gleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Daten-­‐
übertragung ist.“ 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 16 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 3 „gemeinsa-­‐
men“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 41 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 6 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Satz 2 in Abs. 5 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Dies gilt nicht für Sofortmeldungen, Kontrollmeldungen und die Meldungen für ge-­‐
ringfügig Beschäftigte.“ 01.01.2002.—Artikel 5 Nr. 5 der Verordnung vom 13. August 2001 (BGBl. I S. 2165) hat in Abs. 4 Satz 2 „ , die durch Datenübertragung melden“ am Ende gestrichen. 01.08.2002.—Artikel 14 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) hat Satz 2 in Abs. 5 aufgeho-­‐
ben. Satz 2 lautete: „Dies gilt nicht für Sofort-­‐ und Kontrollmeldungen.“ 01.01.2003.—Artikel 13 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat in der Überschrift „Krankenkassen“ durch „Einzugsstellen“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 3 Nr. 9 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 2 „und Vierten“ nach „Dritten“ gestrichen. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 18 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 34 Datenweiterleitung (1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. (2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.42 § 3543 § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei. 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Abs. 4 Satz 2 „durch Datenübertragung“ nach „unverzüglich“ eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat Satz 4 in Abs. 3 aufgehoben. Artikel 12 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Die neue Fassung lautet: „(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermit-­‐
telte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.“ Artikel 12 Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 6 „gemeinsamen“ durch „Gemeinsamen“ ersetzt. 42 ÄNDERUNGEN 01.01.2005.—Artikel 65 Nr. 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten: 1. für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversi-­‐
cherungsträger, 2. für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 3. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn diese die Rentenversicherung durchführt.“ 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten: 1. für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, 2. für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Renten-­‐
versicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durch-­‐
führt.“ AUFHEBUNG 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 14 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. 43 AUFHEBUNG 01.01.2006.—Artikel 17 Nr. 21 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 35 Datensicherung, Löschung der Daten und Vernichtung der Datenträger (1) Die Annahmestelle hat Datenträger nach § 16 dem Arbeitgeber unverzüglich nach Übernahme der Daten in die automatisierte Datei und der anschließenden Löschung der Daten zurückzusenden und Mel-­‐
devordrucke nach § 27 zu vernichten. 3,5-­‐ und 5,25-­‐Zoll-­‐Disketten sind nicht zurückzusenden, sondern unverzüglich durch die Annahmestelle zu vernichten. Gleichzeitig ist die Freigabe nach § 24 Abs. 2 Satz 2 zu erklären. (2) Für die §§ 30 und 31 gilt Absatz 1 entsprechend.“ Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 19 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Da-­‐
ten zurückweisen. Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. Werden bei der Übernahme von Daten in das Versiche-­‐
rungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären. (3) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.44 § 3745 Siebter Abschnitt 44 ÄNDERUNGEN 01.04.1999.—Artikel 14 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger führt eine maschinelle Stammsatzdatei und spei-­‐
chert, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch er-­‐
forderlich ist, außerdem die von der Bundesanstalt für Arbeit geführte Betriebsdatei, die Namen, Anschrift und Betriebsnummer der Arbeitgeber enthält.“ Artikel 14 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 3 „Konto des Versicherten“ durch „Versiche-­‐
rungskonto“ ersetzt. 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 3 „Bun-­‐
desanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 65 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat Satz 4 in Abs. 2 aufgehoben. Satz 4 lautete: „Ist ein Träger der Rentenversicherung der Arbeiter für die Annahme der ihm übermittelten Daten aus Meldungen oder zur Vergabe einer Versicherungsnummer nicht zuständig, sind diese Daten unverzüglich dem zuständigen Träger der Rentenversicherung über die Datenstelle der Ren-­‐
tenversicherungsträger zuzuleiten.“ Artikel 65 Nr. 6 desselben Gesetzes hat Abs. 4 aufgehoben. Abs. 4 lautete: „(4) Für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gelten Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 ent-­‐
sprechend. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat eine Meldung, die eine Versicherungs-­‐
nummer enthält, zu der sie kein Konto führt, unverzüglich an die Datenstelle der Rentenversicherungsträ-­‐
ger weiterzuleiten. Das gilt entsprechend für eine Meldung mit Daten zur Vergabe einer Versicherungs-­‐
nummer, für deren Vergabe sie nicht zuständig ist.“ 01.01.2006.—Artikel 2 Nr. 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat in der Über-­‐
schrift, in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 jeweils „Rentenversicherungsträger“ durch „Träger der Renten-­‐
versicherung“ ersetzt. 45 ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Satz 1 „Bun-­‐
desanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in der Über-­‐
schrift „Bundesknappschaft“ durch „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See“ ersetzt. Artikel 65 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Satz 1 „Bundesknappschaft“ durch „Deutsche Rentenversi-­‐
cherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat Satz 2 neu ge-­‐
fasst. Satz 2 lautete: „Die §§ 33 und 35 gelten entsprechend.“ AUFHEBUNG 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 37 Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-­‐Bahn-­‐See leitet die für die Aufgabenerfüllung der Bun-­‐
desagentur für Arbeit erforderlichen Daten aus den Meldungen nach dem Zweiten und Dritten Abschnitt unverzüglich weiter. § 33 gilt entsprechend.“ Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 20 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr-­‐ und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung46 § 38 Entgeltersatzleistungen (1) Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozial-­‐
gesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Al-­‐
tersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter An-­‐
gabe der der Leistung zugrundeliegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen. (2) Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeit-­‐
räume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend. (3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten. (4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat. (5) Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.47 § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten (1) Die Krankenkassen melden dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten ihrer Mitglieder nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Zeiten des Schulbesuches nach § 58 Abs. 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Die Bundesagentur für Arbeit meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrech-­‐
nungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 3a und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und Sperrzeiten nach § 159 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte. Der zuständige Leistungsträger meldet dem zuständigen Rentenversicherungsträger Anrechnungszeiten nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 46 ÄNDERUNGEN 13.12.2011.—Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) hat die Überschrift des Abschnitts neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten und Zeiten des Wehr-­‐ und Zivildienstes“. 47 ÄNDERUNGEN 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 1 Satz 1 „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.01.2005.—Artikel 57a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) hat in Abs. 1 Satz 1 „Nr. 3 oder 4“ durch „Nr. 3, 3a oder 4“ ersetzt. 01.01.2008.—Artikel 23 Nr. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) hat Abs. 3 Satz 2 ein-­‐
gefügt. 01.01.2009.—Artikel 12 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) hat in Abs. 2 Satz 2 „gilt“ durch „und § 32 Abs. 1 gelten“ ersetzt. 01.01.2011.—Artikel 17 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) hat in Abs. 1 Satz 1 „Nr. 3, 3a oder 4“ durch „Nr. 3 oder 4“ ersetzt. 01.01.2015.—Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) hat in Abs. 1 Satz 1 „und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen“ nach „Leistungsträger“ eingefügt. 01.01.2016.—Artikel 12 Nr. 15 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) hat in Abs. 2 Satz 1 „in § 34 Abs. 1 genannten Stellen“ durch „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ ersetzt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 21 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3) Anrechnungszeiten nach den Absätzen 1 und 2, die länger als ein Kalenderjahr andauern, sind bis zum 30. April des folgenden Jahres dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Satz 1 gilt nicht, wenn in der genannten Frist eine Meldung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben worden ist. (4) Der Versicherte kann bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Vormerkung einer Anrechnungszeit beantragen, wenn er nicht Mitglied einer Krankenkasse ist oder es sich um Zeiten eines Fachschul-­‐ oder Hochschulbesuches nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sechsten Buches Sozial-­‐
gesetzbuch handelt. Das gleiche gilt, wenn die Krankenkasse einen Antrag nach Absatz 1 abgelehnt hat, weil sie eine Anrechnungszeit nicht feststellen kann. (5) § 38 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. (6) Die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit sind an Erklärungen der Rentenversi-­‐
cherungsträger zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden.48 § 40 Zeiten des Wehr-­‐ und Zivildienstes (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bun-­‐
desamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Bei-­‐
trittsgebiet besonders zu kennzeichnen. Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienst-­‐
zeit unter Wegfall der Geld-­‐ und Sachbezüge sind gesondert zu melden. (2) In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuge-­‐
ben, wenn die Personen eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-­‐
Weiterverwendungsgesetzes erhalten. § 38 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln. (4) Der Wehr-­‐ oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiter-­‐
zuleiten. (5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.49 48 ÄNDERUNGEN 01.05.2003.—Artikel 13 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) hat in Abs. 2 „Nr. 3“ durch „Nr. 3, 3a und 4“ ersetzt. 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Abs. 2 „und 4“ durch „und für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach Nr. 4“ ersetzt. 01.01.2004.—Artikel 113 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) hat in Abs. 2 und 6 jeweils „Bundesanstalt“ durch „Bundesagentur“ ersetzt. 01.01.2009.—Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) hat in Abs. 2 „sowie Zeiten nach § 38 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, in denen der Arbeitsuchende die Vermittlung durch die Agentur für Arbeit nicht in Anspruch nehmen konnte“ am Ende eingefügt. 01.01.2011.—Artikel 17 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) hat Abs. 2 Satz 2 einge-­‐
fügt. 01.04.2012.—Artikel 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) hat in Abs. 2 Satz 1 „§ 144“ durch „§ 159“ ersetzt. 49 ÄNDERUNGEN 01.10.2005.—Artikel 65 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) hat in Abs. 4 Satz 2 „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“ durch „Datenstelle der Träger der Rentenversicherung“ er-­‐
setzt. 18.12.2007.—§ 22 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) hat in Abs. 1 Satz 1 „und 2a“ nach „Nr. 2“ eingefügt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 22 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeit-­‐
räume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen. (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.50 Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 111 Abs. 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. ohne Zulassung nach § 18 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Datenübertragung betreibt, 2. einer einzuhaltenden Voraussetzung nach § 21 Satz 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder 4. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheinigung nicht oder nicht für die vorgeschrie-­‐
bene Dauer aufbewahrt.51 Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge52 § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.53 § 22 Abs. 6 Nr. 2 desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „und dritter“ nach „zweiter“ und „oder Dienstbe-­‐
züge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-­‐Weiterverwendungsge-­‐
setzes“ nach „Unterhaltssicherungsgesetz“ eingefügt. 01.11.2015.—Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) hat in Abs. 2 Satz 1 „eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz“ durch „Leistungen an Nichtselb-­‐
ständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes“ ersetzt. 50 QUELLE 13.12.2011.—Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. 51 ÄNDERUNGEN 19.07.2003.—Artikel 3 Nr. 12 lit. b der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Nr. 4 „ , § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 29 Satz 4“ durch „oder § 28 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 3 Nr. 12 lit. a der Verordnung vom 11. Juli 2003 (BGBl. I S. 1437) hat in Nr. 3 „oder § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Bescheinigung oder Durchschrift“ durch „eine Bescheinigung“ ersetzt. Artikel 3 Nr. 12 lit. c derselben Verordnung hat in Nr. 4 „oder § 28 Abs. 2 Satz 2 den Inhalt der Bescheini-­‐
gung oder einer Durchschrift“ durch „den Inhalt der Bescheinigung“ ersetzt. 01.01.2006.—Artikel 2 Nr. 8 lit. a der Verordnung vom 16. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3493) hat in Nr. 1 „Abs. 1“ nach „§ 18“ gestrichen und „Datenübermittlung“ durch „Datenübertragung“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 8 lit. b derselben Verordnung hat Nr. 2 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“. 01.01.2008.—Artikel 18 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) hat in Nr. 1 „ , auch in Verbindung mit Satz 2,“ nach „Satz 1“ eingefügt. 52 QUELLE 01.01.2009.—Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) hat die Überschrift des Abschnitts eingefügt. 53 QUELLE Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 23 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 01.01.2009.—Artikel 4b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) hat die Vorschrift einge-­‐
fügt. Datenerfassungs-­‐ und -­‐übermittlungsverordnung (DEÜV) (Stand: 03.07.2015) 24