zahnärztliche nachrichten niederbayern

zahnärztliche nachrichten
niederbayern
Ausgabe 1 • März 2015
Organ des ZBV Niederbayern und der
Bezirksstelle Niederbayern der KZVB
WENN JEMAND EIN PROBLEM ERKANNT HAT
UND NICHTS ZUR LÖSUNG DES PROBLEMS
BEITRÄGT, IST ER SELBST EIN TEIL DES PROBLEMS
Z
Indianische Weisheit
INHALTSÜBERSICHT
Editorial
2
ZBV INFO
Mitgliederbewegung
4
Kommunikation schnell und bequem
4
Sprechzeiten der Bürogemeinschaft
des ZBV Niederbayern und der
KZVB Bezirksstelle Niederbayern
4
Homepage des ZBV Niederbayern
5
Mitgliedsbeiträge
6
Bankdaten
6
Meldeordnung
6
Konstituierende Sitzung des neugewählten
Vorstandes des ZBV Niederbayern
für die Amtsperiode 2014/2018
7
Berichtigung amtlicher Bekanntmachungen
von Satzungsrecht
9
Kostensteigerungen erwartet
10
Aktualisierung nicht vergessen!
11
Schwerpunktprüfung zur Aufbereitung
von Medizinprodukten
12
REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungskurse „Prothetische
Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs“
Niederbayerischer Zahnärztetag 2015
Fortbildungen des ZBV Niederbayern
Übersicht 1. Halbjahr 2015
Fortbildungen des ZBV Niederbayern
Übersicht 2. Halbjahr 2015
Aktualisierung Röntgenkunde für
Zahnärztinnen/Zahnärzte
MERKBLATT für Zahnmedizinische
Fachangestellte
56. Bayerischer Zahnärztetag
REFERAT GOZ-LOUNGE 2.0
Besondere Tarife bei PKV-Patienten
13
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16
17
19
21
22
23
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 24
REFERAT VORBEUGENDE
ZAHNHEILKUNDE/KOORDINATION
MIT ZAHNÄRZTLICHEN VEREINEN
Aktuelle Fragen und Kontaktadressen bei
„Beschäftigung/Ausbildung von Personen
mit Migrationshintergrund/Asylanten”
33
Zahnärztlicher Kinderpass der BLZK neu
aufgelegt
34
Siehe Seite 14-15.
BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN
DER KZVB
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VERSCHIEDENES
38
EDITORIAL
Tempora mutantur, nos et mutamur in illis
(lat. „Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen.“)
Oder: Alles neu in der Standesorganisation, oder doch nicht?
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nach erfolgter Neuwahl im Jahr 2014 hat
sich der neue Vorstand des ZBV Niederbayern mit 2 neuen Vorsitzenden am
28.01.2015 konstituiert. Entsprechend
der Satzung des ZBV Niederbayern konnte unser bisheriger bewährter Vorsitzender Dr. Peter Maier nicht mehr zur Wahl
zum Vorsitz im ZBV wieder antreten. Ich
möchte mich auf diesem Wege nochmals
herzlich für seine langjährige erfolgreiche
Arbeit für den ZBV bedanken. Seine
Erfahrung und sein Wissen um die zahnärztliche Selbstverwaltung geht uns
jedoch nicht verloren. Bereits seit
Dezember letzten Jahres haben wir die
„Chefsessel“ getauscht und Kollege Dr.
Maier führt nun, wie bereits vor vielen
Jahren, die Bezirksstelle der KZVB hier in
Niederbayern als Vorsitzender weiter.
Frau Dr. Konstanze Groß unterstützt ihn
weiterhin in den Belangen der KZVB
als Stellvertretende Bezirksstellenvorsitzende.
Als neuer 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern freue ich mich schon jetzt auf
die vielfältigen neuen Aufgaben, bei
deren Bewältigung ich in Dr. Bernd Fuchs
als 2. Vorsitzenden einen engagierten
realitätsnahen und zuverlässigen Mitstreiter an meiner Seite gefunden habe.
Der Vorstand des ZBV Niederbayern
begrüßt sein neues Mitglied Frau Zahnärztin Gisela Sandmann aus Hunderdorf
sehr herzlich. Frau Sandmann ist bereits
vielen Kolleginnen und Kollegen durch
ihre mannigfaltigen Tätigkeiten im Fortbildungsverein ZF Gäuboden bestens
bekannt. Sie übernimmt jetzt das Referat
„Vorbeugende Zahnheilkunde“, für das
sie aufgrund der langjährigen Kontakte
zur LAGZ bestens gerüstet ist. Aktuell ist
sie jedoch auf einem völlig anderen
Gebiet tätig. Dank ihrer multiplen ehrenamtlichen Auslandseinsätze im zahnärztlichen Bereich wird Frau Sandmann einige Erfahrungswerte und praktische
Umsetzungshilfen bei der von der KZVB
durchgeführten Veranstaltung „Zahn-
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ZNN 1-2015
ärztliche Behandlung von Asylbewerbern“ mit einbringen.
Ebenfalls neu ergänzt Frau Dr. Janina
Podolsky den gewählten Vorstand des
ZBV Niederbayern. Sie übernimmt
anstelle von Dr. Leeb aus Plattling, dem
ich auf diesem Wege nochmals vielmals
für sein ehrenamtliches Engagement im
ZBV danken möchte, einen zugeordneten Referentenposten. Frau Dr. Podolsky,
die zur jüngeren Zahnärztinnengeneration zählt und als angestellte Zahnärztin
(jedoch auch schon mit Erfahrung als
selbstständig niedergelassene Kollegin)
in einer kieferorthopädischen Praxis in
Dingolfing tätig ist, wird das neu
gegründete Referat für junge – berufsbeginnende Zahnärzte/innen, angestellte
Zahnärzte und Zahnärztinnen führen.
Hier erwarten sie viele neue brennende
Aufgaben, die sich durch die fortschreitenden demographischen Veränderungen noch weiter verschärfen werden.
Die weiteren Mitglieder im und um den
Vorstand des ZBV werden in bewährter
Weise die bestehenden Referentenaufgaben fortführen. Hierbei liegt ein wichtiges Aufgabengebiet im Erhalt eines stabilen ZBV–Haushaltes sowie in der
weiteren effektiven Entwicklung regionaler Fortbildungsangebote.
Die praxisnahe Ausbildung unserer ZFA–
Auszubildenden wird in naher Zukunft
ebenfalls eine Herausforderung für den
ZBV darstellen. Noch sind in allen 3
Berufsschulen (Landshut, Passau, Straubing) ehrenamtlich tätige Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie hochqualifiziertes
Praxispersonal in der schulischen Ausbildung eingesetzt. Dies dient einer verbesserten Ausbildungsqualität und beansprucht einen nicht unerheblichen Anteil
am ZBV–Haushalt. Doch erhöht sich stetig der politische Druck, zukünftig vermehrt Gesundheitslehrer einzusetzen mit
kritisch zu bewertenden Leistungsergebnissen.
Eine neue Qualität des Begriffes „Kollegialität“ scheint sich zunehmend zu eta-
ZA Ernst M. J. Binner
1. Vorsitzender
blieren. Unter stetig steigendem wirtschaftlichen Druck nimmt der Begriff
„Außendarstellung“ und „Marketing“,
oft initiiert durch wirtschaftliche nichtärztliche Berater, merkwürdige Ausmaße
an. Dies könnte man zwar einer marktwirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Praxen zuschreiben, doch gehen hier
so manche überzogenen Vorstellungen
(bewusst oder aus Unkenntnis verursacht) stets zu Lasten der gesamten Beitragszahler des ZBV. Zudem besteht
zunehmend die Gefahr einer Entsolidarisierung des Berufsstandes mit womöglich fatalen Folgen für die Selbstverwaltung aber auch für die einzelnen
Betroffenen. Früher oder später benötigt
jeder zahnärztlich Tätige ein kollegiales
„Entgegenkommen“. Sei es beim Notdiensttausch oder im Notfall, hier rächt
sich unkollegialer Egoismus.
Manche „Partner“ im Gesundheitssystem
würden uns lieber heute als morgen als
Angestellte der Krankenversicherungen
sehen. In dieselbe Kerbe schlagen die
Anstrengungen der Politik, mittels eines
Antikorruptionsgesetzes das Ansehen der
ärztlichen Berufe zu schwächen. Auch
EDITORIAL
hier sind weitere standespolitische Aktivitäten notwendig.
Ein wichtiger Bestandteil im Aufgabenfeld des ZBV ist die Zusammenarbeit mit
der bayerischen Zahnärztekammer. Hier
sollen berechtigte Interessen der niederbayerischen ZBV-Mitglieder in die zentrale berufsständische Vertretung des
Landes miteingebracht werden. Im
Gegensatz zur abgelaufenen Legislaturperiode unter ZZB-Führung stellt nun
der Freie Verband die beiden Kammerpräsidenten und einen Großteil der Kammerreferenten. Positiv für die niederbayerische Interessensvertretung ist die
Kooptierung von Kollegen Walter Wanninger in den Kammervorstand sowie die
Benennung von Dr. Peter Maier zum CoReferenten im Referat Personalwesen
und Walter Wanninger als Co-Referenten
im GOZ-Referat unter Präsident und
Referent Christian Berger.
Im BZB 1-2 2015 wird seitens der neuen
Kammerführung der Leitsatz „Kommunikation und Kooperation“ in den Vordergrund gestellt. Bezüglich Kooperation
kann die Miteinbeziehung der beiden
niederbayerischen Standesvertreter sehr
wohl positiv gewertet werden, auch
wenn die Besetzung in „zweiter Reihe“
die eigenständige Kammerarbeit wahrscheinlich einschränkt.
Kommunikation und damit Kooperation
bedarf jedoch auch unbedingt des Dialoges. Und leider liegt gerade dieser derzeit
zwischen Kammerführung und Führung
des ZBV Niederbayern auf Eis. Bis heute
kann leider kein Ansatz der FVDZ–Kammerpräsidenten erkannt werden, eine
Einbeziehung der niederbayerischen Kol-
leginnen und Kollegen in die standespolitische Meinungsbildung über die ZBV–
Führung aus Niederbayern zu fördern.
Um das Dialogniveau unter Präsident
Prof. Dr. Benz wieder zu erreichen, bedarf
es noch intensiver Anstrengungen, denen
der ZBV Niederbayern jedoch sehr offen
und positiv gegenübersteht.
Schlussendlich steht die Förderung
ehrenamtlicher Tätigkeiten durch nachfolgende Zahnärzte/innen-Generationen
im Vordergrund unserer zukünftigen
Bemühungen. Die Übernahme standesorganisatorischer Aufgaben durch zahnärztliche Vertreter muss auch regional
weiterhin gewährleistet werden. Ich darf
Sie auf diesem Wege aufrufen, Ihre
Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement in der Selbstverwaltung zu
intensivieren und sich an regionalen
Aktivitäten zu beteiligen. Nehmen Sie
Kontakt zu uns auf, wir unterstützen Sie.
Während der Erstellung dieses Editorials
haben wir mit tiefer Erschütterung vom
plötzlichen Tod der Vorsitzenden der
KZVB Bezirksstelle Schwaben, Frau Dr.
Elisabeth Müller, erfahren. Frau Dr. Müller war nicht nur eine zuverlässige Partnerin in der Kooperation der beiden
KZVB-Bezirksstellen. Sie war eine Verkörperung intensiven hochmotivierten
und vorbildhaftem ehrenamtlichen
Engagements. Elisabeth, du hinterlässt
eine riesige Lücke und wirst uns sehr fehlen. Wir werden dein Andenken in Ehren
halten.
Mit kollegialen Grüßen
Ihr
Ernst Binner
Besuchen Sie uns auf unserer Homepage
www.zbv-niederbayern.de
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ZBV INFO
Mitgliederbewegungen
Der Zahnärztliche Bezirksverband
Niederbayern betrauert das Ableben
seiner Mitglieder:
Anmeldungen:
ZÄ Blaser Anna Marie, Ortenburg
ZÄ Christ Magdalena Gabriele, Landshut
ZÄ Ebert Manuela Monika, Landshut
ZA Gartner Oliver, Saal a.d.Donau
ZÄ Gebel Britta, Eschenbach
ZA Hartmannsgruber Johann Immanuel, Zell
ZA Kraus Jonas Samuel, Handenberg, Ö
ZÄ Lechl Katrin, Postmünster
ZA Mielcarek Stefan Matthias, Zwiesel
ZA Mißlinger Simon, Moosburg
ZÄ Mörtlbauer Barbara, Schmidham
von:
Erstmeldung
Erstmeldung
Erstmeldung
Erstmeldung
München Stadt u. Land
Erstmeldung
Erstmeldung
Oberbayern
Erstmeldung
Erstmeldung
Erstmeldung
Abmeldungen:
ZÄ Grünert Alexandra, Regensburg
ZA Hagn Christoph, Saal
ZÄ Hauser Helga, Gerolsbach
ZÄ Rothballer Eva-Maria, Deggendorf
Dr. Winter Sonia Thereza, Regensburg
nach:
Oberpfalz
Oberpfalz
Oberbayern
Oberpfalz
Oberpfalz
Ernst Binner, 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern
Dr. Bernd Fuchs, 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern
Herrn Zahnarzt
Dieter Schwab
geboren 07.05.1933
verstorben 21.12.2014
Herrn Zahnarzt
Dr. Wolfgang Mzyk
geboren 29.09.1923
verstorben 08.02.2015
Kommunikation
schnell
und bequem
Wir bitte alle Mitglieder neue oder geänderte Kommunikationswege zu melden:
• Telefon-Nr.
• Fax-Nr.
• E-Mail-Adressen
Sie unterstützen uns damit, um unkompliziert und schnell mit Ihnen in Kontakt
treten zu können, offene Fragen zu klären
bzw. Hilfestellungen anzubieten.
Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern
und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern
ZBV Niederbayern
Montag, Dienstag, Donnerstag und
Freitag,
09.00 bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag u. Donnerstag
14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 17.00 Uhr
Kontaktdaten
Telefonzentrale: 0 94 21/56 86 88-0
Fax:
0 94 21/56 86 88-88
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerinnen:
Melanie Schattenkirchner
• Vorstandssekretariat
• Berufsrechtliche Angelegenheiten
• Buchhaltung
• Fortbildung
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Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-30
E-Mail:
[email protected]
Gabi Blaschzok
• Mitgliederverwaltung
• Meldewesen
• Fortbildung
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-50
E-Mail:
[email protected]
Brigitte Zimmermann
• Ausbildung zahnärztliches Personal
• Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-40
E-Mail:
[email protected]
Sollte eine Ansprechpartnerin nicht
erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter.
KZVB Bezirksstelle
Niederbayern
Montag bis Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
Ansprechpartnerin: Martina Ottl
• Assistentengenehmigungen
• Zahnarztregister
• Zulassungen / Praxisabgaben
• Zahnärztlicher Notfalldienst
Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-21
Fax:
0 94 21/56 86 88-88
E-Mail:
[email protected]
Aktueller Notdienst unter:
www.notdienst-zahn.de
ZBV INFO
Zahnärztlicher
Bezirksverband
Niederbayern
Unsere Homepage finden Sie unter www.zbv-niederbayern.de
„Anzeigen“ sind hier:
Startseite Informationen Anzeigen
Anzeige aufgeben
Unter dem Menüpunkt "Anzeigen" können Zahnärzte und Praxispersonal kostenlos Kleinanzeigen aufgeben.
So funktioniert die Kleinanzeigenbörse
Die Anzeigenbörse des ZBV Niederbayern ist in drei Bereiche aufgeteilt:
• Stellenmarkt
• Verkäufe / Gesuche
• Sonstiges
Nachdem der Text im Anzeigenfeld formuliert wurde, kann in einer Vorschau zunächst geprüft werden, wie
die Anzeige online erscheinen wird. Soll der Text noch geändert oder Fehler behoben werden, sind noch
Korrekturen möglich, bevor die Anzeige mit einem Mausklick abgesandt werden kann.
Nach Absenden der Anzeige erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Nachdem der ZBV
die Anzeige freigeschaltet hat, wird der Auftraggeber nochmals per Email benachrichtigt und die Anzeige wird
auf der Website angezeigt.
In der Email befindet sich ein Link – damit kann die Anzeige auch schon vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit selbständig gelöscht werden, sollte sich das Anliegen erledigt haben.
Aufgegebene Anzeigen werden maximal drei Monate angezeigt und danach automatisch gelöscht.
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ZBV INFO
Mitgliedsbeiträge
Bankdaten
Bitte beachten Sie, dass sich alle Beiträge ab 1. April
2015 erhöhen!
Denken Sie an die Änderung Ihres Dauerauftrages.
Der Mitgliedsbeitrag für das 2. Quartal
2015 ist am 1. April 2015 zur Zahlung
fällig.
Sofern Sie dem ZBV Niederbayern ein
SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilt haben, werden die Beiträge jeweils zum 15.
des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Sollte dem ZBV Niederbayern
kein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat vorliegen, sind die Beiträge zum 1. eines
Quartals zu überweisen.
Bankverbindung:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
München
IBAN DE63 3006 0601 0002 7437 36,
BIC DAAEDEDDXXX
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer
Bankdaten umgehend mit. Formulare für
Sepa-Basislastschrift-Mandate
können
beim ZBV angefordert werden oder stehen
zum Download unter www.zbv-niederbayern.de (Zahnärzte - Formulare) bereit.
Sparkasse Niederbayern-Mitte
IBAN DE21 7425 0000 0000 0059 00,
BIC BYLADEM1SRG
Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000110645
Quartalsbeiträge zum ZBV Niederbayern
Gruppe 1
2A
2B
3A
3B
3C
3D
5
Euro
105,– 37,50 22,50 105,– 37,50 37,50 22,50 50 v.H. der Beitragshöhe nach
der betreffenden Beitragsgruppe
Meldeordnung
Nach § 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK
ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich
bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde
bzw. die Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die
Fachgebietsanerkennung, beizufügen.
Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk
versehen sein.
In Ihrem eigenen Interesse erinnern wir
auch bereits geführte Mitglieder um
Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben.
So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht
nach § 3 Abs. 2 der Meldeordnung
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ZNN 1-2015
gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei:
a) erstmaliger oder erneuter Zulassung
sowie bei jeder sonstigen Aufnahme
der Berufsausübung,
b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden
aus einer Praxis,
c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung,
d) Arbeitsplatzwechsel,
e) Verlegung der Hauptwohnung im
Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen
Bezirksverbandes als auch über dessen
Grenze hinweg,
f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion.
hend mitzuteilen, dass sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten in ihrer Praxis
beschäftigen oder wenn eine angestellte
Zahnärztin bzw. ein angestellter Zahnarzt tätig wird. Insbesondere sollten wir
über den Beginn und die Beendigung
derartiger Arbeitsverhältnisse informiert
werden, auch wenn die betroffenen
Zahnärzte grundsätzlich selbst zu diesen
Meldungen verpflichtet sind. Die Angaben sind zum einen notwendig zur Feststellung der korrekten Beitragsgruppe
der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, zum anderen kann dem zahnärztlichen Nachwuchs in Zukunft mehr Beratung und Hilfestellung angeboten
werden.
Eine Meldung des Arbeitgebers an die
KZVB ersetzt nicht die Information an
den ZBV.
Weitere Auskünfte erteilt gerne beim ZBV
Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter
der Tel. Nr. 0 94 21-56 86 88-50, email:
[email protected]
Deshalb bitten wir alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dem ZBV umge-
ZBV INFO
Konstituierende Sitzung des neugewählten Vorstandes
des ZBV Niederbayern für die Amtsperiode 2014/2018
Zur konstituierenden Sitzung fand sich
der Vorstand am 28.01.2015 ein.
Die Referate wurden durch die Gewählten
wie folgt besetzt:
ZA Ernst Binner,
1. Vorsitzender
Referent „Geriatrie”
(Senioren-Alterszahnheilkunde)
Dr. Bernhard Fuchs,
2. Vorsitzender
Referent „Gutachterwesen“
ZA Walter Wanninger,
Beisitzer
Referent „Fortbildung” und „GOZ”
Herr Dr. Bernd Fuchs betreut das Gutachterreferat. In dieser Funktion vermittelt er
bei entsprechenden Anfragen Rat
suchende Patienten an geeignete Gutachter im Zuständigkeitsbereich des ZBV
Niederbayern. Umgekehrt steht er Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner
zur Verfügung, wenn sie sich für ein
Gerichts- und Privatgutachteramt interessieren und schlägt sie bei entsprechender Eignung zur Aufnahme in die
Liste der Gerichts- und Privatgutachter
der Bayerischen Landeszahnärztekammer
vor.
Herr Zahnarzt Walter Wanninger ist seit
1999 niedergelassener Zahnarzt in Straubing und seit 2006 Vorstandsmitglied
des ZBV Niederbayern.
Herr ZA Ernst Binner ist niedergelassener
Zahnarzt in Straubing. Als 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern ist er zugleich
"geborenes" Mitglied im Vorstand der
Bayer. Landeszahnärztekammer. Zusätzlich ist Herr ZA Binner als Co-Referent im
Referat Gutachterwesen sowie als Obergutachter und Gutachter für die Kassenzahnärztliche
Vereinigung
Bayerns
(KZVB) tätig.
Im Referat Geriatrie ist ZA Binner für die
Belange der Senioren- und Alterszahnheilkunde sowie für die Behandlung
behinderter Patienten im ZBV zuständig.
Seit 2010 ist Herr Wanninger auch Vorstandsmitglied der BLZK und zeitgleich
Co-Referent im Referat Honorierungssysteme der BLZK.
Das Referat Fortbildung eröffnet den niederbayerischen Zahnärzten sowie dem
Praxispersonal die Möglichkeit, praxisnah
an hochinteressanten und top aktuellen
Fortbildungsveranstaltungen im ZBV
Niederbayern in Straubing teilnehmen zu
können und sich auf dem neuesten Stand
der Wissenschaft schulen zu lassen.
Das GOZ-Referat des ZBV Niederbayern
leistet eine wesentliche Hilfestellung bei
der Durchsetzung zahnärztlicher Interessen im Leistungs- und Gebührenrecht.
Als Ansprechpartner für die niederbayerischen Zahnärzte gibt das Referat Auskunft bei Fragen zur Anwendung und
Auslegung der Gebührenordnung für
Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
ZNN 1-2015
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ZBV INFO
Dr. Ludwig Leibl,
Beisitzer
Referent „Zahnärztliches Personal”
und „Haushalt”
Herr Dr. Leibl ist niedergelassener Zahnarzt in Straubing und Vorstandsmitglied
des ZBV Niederbayern seit 1990. Seit
1981 ist Herr Dr. Leibl als Fachlehrer an
der Berufsschule Straubing und seit 2004
als Prüfungsausschussvorsitzender im
Bereich der Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten tätig.
8
ZNN 1-2015
Dr. Peter Maier,
Beisitzer
Referent „Zahnärztliche Nachrichten
Niederbayern – ZNN” und Co-Referent
„Fortbildung” und Co-Referent „Zahnärztliches Personal und Haushalt"
Herr Dr. Maier ist niedergelassener Zahnarzt in Dingolfing und war 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern von 2006 bis
2014.
Er ist zuständig für die Ausgaben der
Zahnärztlichen Nachrichten Niederbayern. Seit 2015 betreut er das Referat
Zahnärztliches Personal/Bereich Fortund Weiterbildung der Bayer. Landeszahnärztekammer als Co-Referent. Er ist
Vorsitzender der KZVB, Bezirksstelle
Niederbayern.
ZÄ Gisela Sandmann,
Beisitzerin
Referentin „Vorbeugende Zahnheilkunde/Koordination mit zahnärztlichen Vereinen”
Frau ZÄ Gisela Sandmann ist seit 1981 als
Zahnärztin in Hunderdorf niedergelassen. Frau Sandmann ist seit 1979 für die
LAGZ tätig und Gründungsmitglied des
Zahnärztlichen Fortbildungskreises Gäuboden e.V. Sie wird in Zukunft das Referat „Vorbeugende Zahnheilkunde/Koordination zwischen Vereinen" betreuen.
ZBV INFO
Berichtigung
amtlicher Bekanntmachungen von
Satzungsrecht
1.
Die amtliche Bekanntmachung der
Beitragsordnung des Zahnärztlichen
Bezirksverbands Niederbayern vom
4. Dezember 2014, bekannt gemacht
im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern (ZNN, Heft 4, 2014, S. 12), wird
entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt:
Dr. Winfried Benda,
Dr. Janina Podolsky,
Referent „Praxisführung”
Referentin „Junge Zahnärzte, Zahnärztinnen und angestellte Zahnärzte"
Herr Dr. Benda ist niedergelassener Zahnarzt in Furth bei Landshut und seit
Dezember 2010 Referent im ZBV Niederbayern.
Das Referat Praxisführung steht allen
Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung, die Fragen haben zu gesetzlichen
Verordnungen und Richtlinien, die uns in
der Zahnarztpraxis betreffen. Dies sind in
letzter Zeit hauptsächlich Fragen zur
Umsetzung der RKI-Richtlinien, wie die
Aufbereitung von Medizinprodukten, die
Validierung der Sterilisatoren und Thermodesinfektoren, der Aufbereitung der
zahnärztlichen Hand- und Winkelstücken. Fragen zu diesen Themen kommen
von den Kollegen meistens nach einem
stichprobenartigen Besuch durch das
Gewerbeaufsichtsamt.
Frau Dr. Janina Podolsky ist angestellte
Zahnärztin in einer Fachpraxis für Kieferorthopädie in Dingolfing. In ihrem Referat betreut sie junge Zahnärzte am Übergang von Studium zur Assistententätigkeit und während der Zeit im Angestelltenverhältnis. Sie klärt allgemeine
Fragen zu den verschiedenen Institutionen, zu Anstellungsformen und zum allgemeinen Ablauf. Außerdem ist sie
Ansprechpartnerin für die besonderen
Belange von angestellten Zahnärztinnen.
Nach Abschnitt D wird angefügt:
„Straubing, am 4. Dezember 2014
ZA Ernst Binner
1. Vorsitzender“
2.
Die amtliche Bekanntmachung der
Satzung für den Zahnärztlichen
Bezirksverband Niederbayern vom
4. Dezember 2014, bekannt gemacht
im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern (ZNN, Heft 4, 2014, S. 14), wird
entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt:
Nach § 18 wird angefügt:
„Straubing, am 4. Dezember 2014
ZA Ernst Binner
1. Vorsitzender“
3.
Die amtliche Bekanntmachung der
Wahlordnung des Zahnärztlichen
Bezirksverbands Niederbayern vom
4. Dezember 2014, bekannt gemacht
im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern(ZNN, Heft 4, 2014, S. 18), wird
entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt:
Nach § 19 wird angefügt:
„Straubing, am 4. Dezember 2014
Besuchen Sie uns auf unserer
Homepage
www.zbv-niederbayern.de
ZA Ernst Binner
1. Vorsitzender“
Straubing, am 5. Februar 2015
Ernst Binner
1. Vorsitzender
ZNN 1-2015
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ZBV INFO
Kostensteigerungen erwartet
Anwendung digitaler Röntgenverfahren wird teurer
München – In der Röntgendiagnostik
gilt eine geänderte Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL). Beschlossen
wurde das Regelwerk – teilweise gegen
den Widerstand des Referats Praxisführung der BLZK – vom Länderausschuss Röntgenverordnung.
Bei den vorangegangenen Einspruchssitzungen des Normenausschusses Radiologie und einer Tagung des Arbeitskreises
Röntgenverordnung des Bundesumweltministeriums erreichte die BLZK jedoch
erfreuliche Teilerfolge. So wurden Forderungen nach relativ teuren Monitoren,
wie sie in der Radiologie verwendet werden, abgewehrt und Raumklassen, die
den Arbeitsbedingungen der Zahnarztpraxis entsprechen, gemäß den Forderungen der Zahnärzteschaft eingeführt.
Nicht nachvollziehbar sind weitere Forderungen, die in einer Stellungnahme der
Röntgenstelle der Bundeszahnärztekammer vom Dezember 2014 (siehe „Neue
Bestimmungen für die Prüfung von
Befundungsmonitoren“)
nachgelesen
werden können. Auch wenn die Übergangsfristen lang erscheinen, sollte dringend geprüft werden, ob die Neuanschaffung eines Befundungsmonitors im
Einzelfall sinnvoll erscheint, da nach dem
1. Mai 2015 andere Prüfbedingungen
gelten.
Dr. Michael Rottner
Mitglied des Vorstands
Referent Praxisführung der BLZK
Neue Bestimmungen für die
Prüfung von Befundungsmonitoren
Durch Beschluss des Länderausschusses
Röntgenverordnung (LA RöV) vom 4. November 2014 wurden drei Abschnitte der
Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL),
die bundeseinheitlich die Durchführung
und Bewertung der Abnahmeprüfungen
und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen regelt, geändert. Diese auf
den ersten Blick geringfügigen Änderungen sind in ihren Auswirkungen auf die
10
ZNN 1-2015
zahnärztliche Röntgendiagnostik jedoch
nicht zu unterschätzen.
Eingefügt wurde der Passus, dass die
Abnahme- und Konstanzprüfung von
Bildwiedergabesystemen (BWS) zur Befundung (Befundungsmonitor) nach der
im Jahre 2014 erschienenen DIN 6868157 für alle Neugeräte ab dem 01. Mai
2015 durchzuführen ist. Diese Norm
wurde vom Normenausschuss Radiologie
erstellt und gegen die Stimme des Normenausschusses Dental verabschiedet.
Trotz der fachlichen Kritik der Zahnärzteschaft an der in einem überaus intransparenten Verfahren entstandenen Norm,
wurde diese nun von den Behörden in
das staatliche Regelwerk übernommen.
Was sind die konkreten
Neuerungen für die Zahnheilkunde?
In der Norm wurde ein Konzept der
Raumklassen (RK) eingeführt. Für die
Befundung zahnärztlicher Röntgenbilder
relevant sind die Raumklasse 5 – zahnärztlicher Befundarbeitsplatz und die
Raumklasse 6 – zahnärztlicher Behandlungsplatz. Diese werden durch eine
maximale Beleuchtungsstärke von ≥ 100
lx (RK 5) bzw. ≥ 1 000 lx (RK 6) charakterisiert.
Die eingesetzten Bildwiedergabegeräte
müssen eine Auflösung von ≥ 1 024 × ≥
768 Pixeln und eine maximale DisplayLeuchtdichte von 200 cd/m² (RK 5) bzw.
300 cd/m² (RK 6) haben. Zur visuellen
Prüfung der Monitore wurden neue Testbilder eingeführt, die unter dem Link
www.nar.din.de (Suchbegriff: Testbilder
DIN 6868-157) abrufbar sind. Gänzlich
neu ist die Ver-pflichtung, die Leuchtdichte der Befundungsmonitore jährlich
messtechnisch zu bestimmen.
Für Zahnarztpraxen ergeben sich nach
der Änderung der Richtlinie folgende
Konsequenzen:
Das Procedere für die Abnahme- und
Konstanzprüfung von Befundungsmonitoren, die vor dem 01. Mai 2015 in
Betrieb genommen wurden, ändert sich
nicht. D.h.: Teil- oder Abnahmeprüfungen dürfen nach Anhang C.1.1 der QSRichtlinie durchgeführt werden.
Die Konstanzprüfungen erfolgen in diesen Fällen weiterhin nach Anhang B dieser Richtlinie. Diese Systeme dürfen bis
zum 01. Januar 2025 betrieben werden.
Bei allen Befundungsmonitoren, die ab
dem 01. Mai 2015 in Betrieb genommen
werden, sind die Abnahme- und Konstanzprüfung nach den Vorgaben der
DIN 6868-157 durchzuführen. Befundungsmonitore, die am zahnärztlichen
Behandlungsplatz betrieben werden sollen, müssen dann konstant eine maximale Display-Leuchtdichte von 300 cd/m²
aufweisen. Die Leuchtdichte der derzeit
gelieferten Monitore liegt zwischen 200
und 300 cd/m². Für die jährliche Messung der Leuchtdichte muss entweder
ein externes Messgerät oder ein Monitor
mit einem integrierten Messgerät erworben bzw. ein Dienstleister beauftragt
werden.
Einen Nachweis für die Verbesserung
der Befundungsqualität zahnärztlicher
Hochkontrastaufnahmen durch diese
Maßnahmen gibt es nicht. Mit hoher
Wahrscheinlichkeit werden sie jedoch zu
einer Kostensteigerung führen, die letztlich durch die Zahnärzteschaft zu tragen
ist.
Bei der geplanten Neuanschaffung eines
Befundungsmonitors gilt es deshalb zu
erwägen, ob die Inbetriebnahme noch
vor dem 01. Mai 2015 erfolgen kann.
Röntgenstelle der BZÄK
Berlin, Dezember 2014
Info ZBV direkt
der Bayerischen Landeszahnärztekammer
vom 27. Februar 2015
Für Fragen:
Referat Praxisführung der BLZK
Telefon: 0 89 7 24 80-174
E-Mail: [email protected]
ZBV INFO
Aktualisierung nicht vergessen!
Beim Strahlenschutz müssen Fristen beachtet werden
München – Wer Röntgenstrahlung zu
diagnostischen Zwecken anwendet,
muss seine Fachkunde im Strahlenschutz regelmäßig auf den neuesten
Stand bringen.
Nach der Röntgenverordnung (RöV) sind
Zahnärzte verpflichtet, ihre Fachkunde
im Strahlenschutz mindestens alle fünf
Jahre durch den Besuch eines entsprechenden Kurses zu aktualisieren. Dieser
muss von der Bayerischen Landeszahnärztekammer als zuständiger Stelle anerkannt sein.
Frist von fünf Jahren
Für alle Zahnärzte, die die Fachkunde
gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 RöV erstmals
bis 1. Juli 2005 und anschließend bis 30.
Juni 2010 aktualisieren mussten, gilt die
neuerliche Aktualisierungspflicht bis
Ende Juni 2015. Auch Zahnärzte, die ihre
Fachkunde im Strahlenschutz erstmals im
Jahr 2010 erworben haben, müssen
innerhalb von fünf Jahren – ab dem
Datum des Erwerbs der Fachkunde –
erfolgreich einen Aktualisierungskurs
absolvieren.
Neben der eazf bieten zum Beispiel
auch die Zahnärztlichen Bezirksverbände
(ZBV) solche Kurse an. Die Termine werden regelmäßig im Bayerischen Zahnärzteblatt und in den regionalen Publikationen der ZBV veröffentlicht.
Regelung gilt auch für
zahnärztliches Personal
Nach § 18a Absatz 3 RöV sind Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) beziehungsweise
Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
sowie Hilfspersonal ohne abgeschlossene
Ausbildung mit Kenntnissen im Strahlenschutz analog zur Regelung für Zahnärzte verpflichtet, ihre Kenntnisse mindestens alle fünf Jahre im Rahmen eines
Kurses auf den neuesten Stand zu bringen. Das bedeutet: Im Jahr 2010 neu
erworbene Kenntnisse müssen innerhalb
von fünf Jahren – ab dem Datum des
Erwerbs – aktualisiert werden. Auch hierfür bieten beispielsweise ZBV und eazf
Aktualisierungskurse an. Über die Termine können sich Interessenten im Referat
Praxisführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer informieren.
Dr. Michael Rottner
Mitglied des Vorstands
Referent Praxisführung der BLZK
Info ZBV direkt
der Bayerischen Landeszahnärztekammer
vom 27. Februar 2015
Für Fragen:
Referat Praxisführung der BLZK
Telefon: 0 89 7 24 80-174
E-Mail: [email protected]
Zur Aktualisierung der Fachkunde im
Strahlenschutz gibt es zwei Wege:
1.Teilnahme an einem gesonderten
mehrstündigen Aktualisierungskurs. Dabei ist zu beachten, dass die in Bayern
stattfindenden Kurse von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein müssen.
2. Teilnahme an einem sonstigen Fortbildungskurs mit ausreichend strahlenschutzrelevanten
Inhalten,
zum
Beispiel bei der eazf, dem Fortbildungsinstitut der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Diese Kurse sind
mit dem Hinweis „unter besonderer
Berücksichtigung der Aktualisierung
der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“ oder einer ähnlichen Formulierung ausgewiesen. Die Lehrgänge
müssen, sofern sie in Bayern stattfinden, ebenfalls von der Bayerischen
Landeszahnärztekammer anerkannt
sein.
ZNN 1-2015
11
ZBV INFO
Schwerpunktprüfung zur Aufbereitung von Medizinprodukten
Gewerbeaufsicht plant ab Mitte März Praxisbegehungen
München – Die Gewerbeaufsichtsämter
führen ab Mitte März dieses Jahres
eine Schwerpunktprüfung in bayerischen Zahnarztpraxen durch.
Das Bayerische Staatsministerium für
Umwelt und Verbraucherschutz informierte die Bayerische Landeszahnärztekammer Mitte Februar über eine geplante Projektarbeit der Gewerbeaufsichtsämter zur „Aufbereitung von Medizinprodukten im Dentalbereich“. Damit
sollen Praxisbetreiber und das mit der
Aufbereitung von Medizinprodukten
betraute Personal bei der Umsetzung der
gesetzlichen Anforderungen unterstützt
werden. Einen speziellen Anlass für die
geplante Projektarbeit gibt es nicht, turnusgemäße Schwerpunktprüfungen finden auch in anderen medizinischen
Berufen statt. Wie schon bei den vorherigen Projektarbeiten – die letzte gab es im
Jahr 2009 – soll die Beratung im Vordergrund stehen. Die Gewerbeaufsicht teilte
der BLZK mit, dass die Begehungen ab
Mitte März beginnen und in der Regel
vorher angekündigt werden.
Mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten festgelegt. Die Regelungen
der MPBetreibV haben für bayerische
Zahnärzte seit Jahren Gültigkeit. Ergänzende Hinweise gibt es in der aktuellen
Empfehlung „Anforderungen an die
Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI).
Mit QM Online auf der
sicheren Seite
Im QM Online, dem Zahnärztebereich der
BLZK, stehen den Zahnarztpraxen in
Bayern sämtli-che Unterlagen, die sie für
die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen benötigen, zur Ver-fügung.
Die Domain lautet: http://qm.blzk.de.
Das Kapitel C02 „Hygiene“ wird vom
Referat Praxisführung der BLZK laufend
12
ZNN 1-2015
auf dem neuesten Stand gehalten. Die
letzten wesentlichen Änderungen gab es
im vierten Quartal 2014. Im Zuge dieser
Aktualisierung können in der Praxis
Anpassungen bei den Abläufen der
Medizinprodukteaufbereitung erforderlich sein. Neuerungen speziell für die
angekündigten Praxisbegehungen gibt
es nicht.
Arbeitsanweisungen
individualisieren
Mit der Umsetzung der Inhalte im Kapitel
C02 erfüllen Praxisinhaber alle Anforderungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Vorlagen
des Reinigungs- und Desinfektionsplans,
der Einstufung der Medizinprodukte und
insbesondere der Arbeitsanweisungen
um Mustervorlagen handelt, die vor der
Anwendung individualisiert werden müssen. Das heißt, Abweichungen der Praxisabläufe müssen entweder ergänzt oder
entfernt werden. Außerdem ist jede
Arbeitsanweisung mit Datum und Unterschrift des Praxisinhabers zu versehen.
Schwerpunkte der
Projektarbeit
Bei den geplanten Praxisbegehungen
sollen unter anderem folgenden Punkte
angesprochen werden:
– Ist die Einstufung der Medizinprodukte
in die Klassen „unkritisch“, „semikritisch A“, „semikritisch B“, „kritisch A“
und „kritisch B“ vorhanden?
– Ist eine ausreichende Reinigung und
Desinfektion aller Medizinprodukte gewährleistet (bei Medizinprodukten, die
als „kritisch B“ eingestuft werden, ausschließlich maschinelle Reinigung)?
– Werden geeignete, validierte Verfahren
zur Aufbereitung von Medizinprodukten eingesetzt?
– Erfolgt eine dokumentierte Freigabe
der Medizinprodukte?
– Werden die räumlichen Anforderungen
für die Aufbereitung eingehalten?
Eine Checkliste der Gewerbeaufsicht mit
Kommentierungen der BLZK ist online
unter http://qm.blzk.de zu finden.
Dr. Michael Rottner
Mitglied des Vorstands
Referent Praxisführung der BLZK
Info ZBV direkt
der Bayerischen Landeszahnärztekammer
vom 27. Februar 2015
Für Fragen:
Referat Praxisführung der BLZK
Telefon: 0 89 7 24 80-194/-196
E-Mail: [email protected]
Kontakt:
Isolde M. Th. Kohl,
Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation
der Bayerischen Landeszahnärztekammer,
Tel.: 089 7 24 80-211,
Telefax: 089 7 24 80-444,
E-Mail: [email protected]
Die Pressemeldung finden Sie unter:
www.blzk.de/pressemeldungen
REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungskurse
„Prothetische Assistenz“ und
„Prophylaxe-Basiskurs
– Kursvoraussetzungen –
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
um eine effiziente Kursgestaltung und
einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um
Beachtung folgender Anmerkungen:
Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden
Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des
Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut
zu machen. Vielmehr sollen die bereits
bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten
verbessert, vertieft und bestätigt werden.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass
die Fortbildungskurse als Bausteine zur
ZMF-Weiterbildung anerkannt werden
und deshalb eine Mindestqualifikation
vorausgesetzt werden muss.
Unabdingbare Kursvoraussetzungen:
• überdurchschnittliches Engagement in
der täglichen Praxis
• überdurchschnittlich gute Noten bei
der Helferinnen-Abschlussprüfung
• und/oder mehrjährige Berufserfahrung
• Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein „geschickt“ werden)
• Fähigkeit zum selbstständigen und
gründlichen Arbeiten
Zusätzlich unabdingbar für den Kurs
„Prothetische Assistenz“:
• 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der
Praxis
wünschenswert:
• Modellherstellung in der Praxis
• mindestens 10-malige Anfertigung von
provisorischen Kronen in der Praxis
Zusätzlich unabdingbar für den Kurs
„Prophylaxe-Basiskurs“:
VORMERKUNG FÜR
Prophylaxe Basiskurs Teil I
Ort: Straubing
Kursgebühr: 595,00 €
Prothetische Assistenz Teil II
Ort: Landshut
Kursgebühr:
395,00 €
Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse
➔ Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde (Kopie)
➔ Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a (3) RöV, nicht älter
als 5 Jahre! (Kopie)
Bitte beachten: Die Anmeldung ist nur mit den beigefügten Nachweisen gültig!
Vorname, Name Teilnehmer/in
Geburtsname und Geburtsdatum
첸 Ich
wünsche eine Teilnahme an
den freiwilligen kursbegleitenden
Leistungskontrollen zur Erlangung
des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme.
Praxisadresse
ZA Walter Wanninger
Referent für Fortbildung
• Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen
Prophylaxekonzept in der Praxis nach
dem Kurs (verhindert Demotivation)
wünschenswert:
• mögliche Kandidatinnen zur späteren
ZMF-Ausbildung
• Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe
Dr. Peter Maier
1. Vorsitzender
ZA Walter Wanninger
Fortbildungsreferent
Kurstermine 2015
Prothetische Assistenz in Landshut
Termine: 15./16./22./ und 23. Mai 2015
und
Termine: 27./28. November 2015 und
04./05. Dezember 2015
Referententeam: Dr. Irene Aichinger,
ZMF & ZMV Irmgard Marischler
Anmelden können Sie sich unter:
http://www.zbv-niederbayern.de/
Fortbildung/Alle-Fortbildungen/
Hier finden Sie die Ausschreibung mit
Anmeldeformular bzw. Vormerkung zum
Kurs!
Unterschrift Praxisinhaber/in
Praxisstempel
Rückfax an: 0 94 21 -56 86 88 88
oder per E-Mail an: [email protected]
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MERKBLATT
für Zahnmedizinische Fachangestellte
FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Wie in jedem modernen Beruf heißt es
am Ball bleiben, um auch in Zukunft
zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher.
Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert
werden:
2. Zahnmedizinische/r
Prophylaxeassistent/in (ZMP)
1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Dauer:
mindestens 400 Unterrichtsstunden
1.1 Prophylaxe Basiskurs
3. Dentalhygieniker/in (DH)
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 60 Unterrichtsstunden
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder
Zahnmedizinische/r Fachassistent/in
(ZMF)
– 1 Jahr Berufserfahrung als ZMP oder
ZMF
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
– Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden),
nicht älter als zwei Jahre
1.2 Prothetische Assistenz
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 30 Unterrichtsstunden
1.3 Kieferorthopädische Assistenz
Voraussetzungen:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
Dauer:
mindestens 60 Unterrichtsstunden
Die Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme am freiwilligen Testat zu den
Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung
zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung.
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– 1 Jahr Berufserfahrung als ZFA
– Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV
– Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden),
nicht älter als zwei Jahre
Bei einem Notendurchschnitt von mehr
als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur
ZFA können Sie sich rechtzeitig vor
Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch
keine 25 Jahre alt sein.
Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per e-mail, über die Bayerische
Landeszahnärztekammer, www.cberger
@blzk.de oder [email protected],
Stichwort: „Weiterbildungsstipendium“,
an.
Dauer:
mindestens 800 Unterrichtsstunden
4. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV)
Voraussetzung:
– bestandene Abschlussprüfung als
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
– ein Jahr Berufserfahrung als ZFA
Dauer:
mindestens 350 Unterrichtsstunden
Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der
Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, www.blzk.de, unter
Praxispersonal, Fortbildung.
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REFERAT FORTBILDUNG
Fortbildungen/Veranstaltungen
der Bayerischen Landeszahnärztekammer – andere ZBVe
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ZNN 1-2015
REFERAT GOZ-LOUNGE 2.0
Besondere Tarife bei PKV-Patienten
Gelegentlich treffen wir in unserer Praxis
auf Patienten, die einen speziellen Tarif
bei ihrer privaten Krankenversicherung
(PKV) gewählt haben.
1,8- beziehungsweise 1,38-fachen Steigerungsfaktor.
Dieser Artikel soll Ihnen eine Übersicht
über diese 3 besonderen Tarife geben.
Seit 1. August 2013 gibt es den sogenannten Notlagentarif. Säumige Beitragszahler, die trotz Mahnungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
keine Beiträge an ihr privates Krankenversicherungsunternehmen bezahlt haben,
dürfen nicht mehr von der Versicherung
ausgeschlossen werden, sondern werden
seitdem im Notlagentarif geführt.
Basistarif
Patienten, die im Basistarif versichert
sind, haben einen Anspruch auf Leistungen, die mit dem Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung (Bema)
vergleichbar sind. Diese Leistungen müssen mit eingeschränkten Steigerungssätzen in Rechnung gestellt werden.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle
Leistungen aus der Gebührenordnung für
Zahnärzte maximal mit einem 2,0-fachen
Steigerungsfaktor und Leistungen aus der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
höchstens mit einem 1,8-fachen Steigerungsfaktor in Rechnung gestellt werden
dürfen. Bei Leistungen nach Abschnitt O
der GOÄ (Röntgenleistungen) dürfen
Gebühren nur bis zum 1,38-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden.
Standardtarif
Die Liquidation von Tarifleistungen des
Standardtarifs erfolgt nach der GOZ
beziehungsweise – soweit dies für den
Zahnarzt möglich ist – nach der GOÄ.
Allerdings sind auch in diesem Tarif die
Steigerungsfaktoren gesetzlich festgelegt
und müssen daher eingehalten werden.
Leistungen aus der GOZ können maximal
mit einem 2,0-fachen Steigerungsfaktor
berechnet werden, Leistungen aus der
GOÄ – soweit sie vom Zahnarzt abgerechnet werden können – maximal mit einem
Notlagentarif
Der Notlagentarif sieht ausschließlich
eine Erstattung für Leistungen vor, die
zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei
Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Zusätzlich sind für versicherte Kinder und Jugendliche Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen nach
den gesetzlich eingeführten Programmen
von der Versicherung zu erstatten.
ZA Walter Wanninger
Referent GOZ
Wichtig: Patienten, die im Basis-, Standard- oder Notlagentarif versichert sind,
müssen ihren Zahnarzt vor der Erbringung von Leistungen darauf hinweisen.
Wer diese gesetzliche Verpflichtung missachtet, erhält eine Liquidation nach GOZ
oder GOÄ – ohne Berücksichtigung der
Besonderheiten des Versicherungstarifs.
Grundsätzlich gilt, dass der Zahnarzt nur
im Schmerzfall verpflichtet ist, den
Patienten zu den gesetzlich festgelegten
Bestimmungen des Basis-, Standardoder Notlagentarifs zu behandeln.
(Quelle: BZB Oktober 2014 – Dr. Christian
Öttl)
ZNN 1-2015
23
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Meldepflicht nach dem
Mutterschutzgesetz
Die Schwangerschaft von zahnmedizinischen Fachangestellten muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich gemeldet werden.
- Mutterschutzgesetz
Entsprechende Anträge bzw. Formulare
wie
http://qm.blzk.de/blzk/web.nsf/id/pa_
suche.html
- Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt
(Benachrichtigung nach § 5 MuSchG)
Suchbegriff: „Mutterschutz“
- Regelung zum Beschäftigungsverbot
finden Sie unter folgendem Link:
- Meldung an die Krankenkasse
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal /
Haushalt
EINSTIEG ZUM AUFSTIEG
Beruf mit Zukunft: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r
Neuer Informations-Flyer der Bayerischen Landeszahnärztekammer
München – Der neu aufgelegte Flyer
„Eine glänzende Entscheidung“ der
Bayerischen
Landeszahnärztekammer
(BLZK) gibt einen Überblick über das
Berufsbild Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ZFA. Er beantwortet wichtige
Fragen zu Ausbildung und Aufstiegschancen und vermittelt einen ersten Einblick in die Arbeitswelt des/r ZFA, um
junge Menschen für den Ausbildungsberuf in der Zahnarztpraxis zu interessieren.
Schulabschluss und Eintritt in das
Berufsleben – für Schulabgänger steht
spätestens mit Ende des Schuljahres die
große Entscheidung an: Welche Ausbildung ist die richtige? Welcher Beruf hat
Zukunft? Gute Aussichten bietet eine
Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen
Fachangestellten ZFA.
Der Flyer zeigt, welche Grundvoraussetzungen ein junger Mensch erfüllen sollte,
wenn er sich für eine Ausbildung in einer
Zahnarztpraxis entscheidet, wie z.B.
Teamfähigkeit, Belastbarkeit, sicheren
Umgang mit Menschen jeden Alters,
Kommunikationsfähigkeit, Verantwor-
24
ZNN 1-2015
tungsbewusstsein und Interesse an Technik. In Stichpunkten werden die Ausbildungsinhalte im dualen System in Praxis
und Berufsschule, die Dauer der Ausbildung, die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Vergütungsempfehlung
dargestellt.
Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ergeben sich umfangreiche Perspektiven zur berufsbegleitenden
Fort- und Weiterbildung. Nach der
Anpassungsfortbildung
Prophylaxe
Basiskurs und Prothetische bzw. Kieferorthopädische Assistenz folgen Aufstiegsfortbildungen
• zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz ZMP für den Bereich Prophylaxe und Gesundheitsberatung,
• zur Zahnmedizinischen Fachassistenz
ZMF, tätig in der Prävention, Praxisorganisation und Mitarbeiterführung
• zur Dentalhygieniker/in DH, spezialisiert für die Praxis mit parodontologischem Schwerpunkt,
• für Organisation, Management und
Abrechnung bietet sich die Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz ZMV an.
Als Kernaussage soll den Interessenten
„ZFA: Ihr Beruf – vielseitig, verantwortungsvoll und zukunftssicher mit Perspektiven durch Qualifikation“ im
Gedächtis bleiben. Für weitere Informationen zum Berufsbild ZFA verweist der
Flyer auf die Zahnärztlichen Bezirksverbände als Ansprechpartner vor Ort.
Den Flyer gibt es als PDF zum Herunterladen, Ansehen oder Ausdrucken auf der
Internetseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Er ist auch kostenfrei
als Druckwerk im Online-Shop unter
www.blzk.de/shop oder per Fax unter
089/7 24 80-272 erhältlich.
Kontakt:
Referat Zahnärztliches Personal der
Bayerischen Landeszahnärztekammer,
Telefon 089/7 24 80-172,
Fax 089/7 24 80-173,
E-Mail:
[email protected]
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Ergebnisse der Abschlussprüfung
für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) „Winter 2015”
Für seine Leistung als Prüfungsbester
und dem Gesamtergebnis „sehr gut“
wurde Herr Vincent Schallenberg (Auszubildender in der Zahnarztpraxis Dr.
Alexander Hartmann, Passau) vom
Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern mit einem Gutschein ausgezeichnet.
An der Winterabschlussprüfung haben
zwanzig Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA)
teilgenommen, davon haben vier Auszubildende die Prüfung wiederholt.
Drei Auszubildende haben die Prüfung
nicht bestanden.
Berufsschule
Teilnehmer/innen
regulär
Zulassung
vorzeitig
Wir gratulieren allen erfolgreichen Teilnehmer/innen herzlichst!
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal
Wiederholer
Prüfung
nicht
bestanden
Röntgen
bestanden
verkürzt
Landshut (13)
0
4
6
3
2
10
Passau (5)
2
2
1
0
0
5
Straubing (2)
0
1
0
1
1
1
Zwischenprüfung für Auszubildende
zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten am 22.04.2015
Der Nachweis über die Teilnahme an
der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Die Zwischenprüfung wird durch das
Gesetz zur Reform der beruflichen
Bildung (Berufsbildungsreformgesetz –
BerBiRefG) zwingend vorgeschrieben.
Zweck ist die Ermittlung des jeweiligen
Ausbildungsstandes der/des Auszubildenden, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
Wir bitten Sie, folgende Punkte zu
beachten:
Prüfungsgebühr: 52,00 €
Diese ist von dem/von der Ausbilder/in zu
entrichten (§ 10 des Ausbildungsvertrages).
Zeitplan
Für die Zwischenprüfung steht ein Zeitraum von 60 Minuten zur Verfügung. Sie
muss bis spätestens 10.00 Uhr beendet
sein.
Für das Prüfungsgebiet „Anwenden von
Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen“ wird die Hilfsliste für die
GOZ zugelassen und mit den Aufgabensätzen verschickt.
Die Zwischenprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsgebiete:
Prüfungsergebnis
Wenn die Übermittlung des Ergebnisses
vom Ausbilder verlangt wurde, erhalten
die Praxen wie bisher zwei Bescheinigungen je Auszubildende/n, wovon eine an
die/den Auszubildende/n weiterzugeben
ist. Andernfalls wird nur eine Bescheinigung mit dem Zusatz persönlich/vertraulich an die/den Auszubildende/n in die
Praxis gesandt.
1. Durchführung von Hygienemaßnahmen und Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen
15 - 20 Aufgaben
2. Assistenz bei konservierenden und
chirurgischen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Implantologie
15 – 20 Aufgaben
3. Anwenden von Gebührenordnungen
und Vertragsbestimmungen
(entspr. Lehrplan ohne ZE-Positionen)
15 –20 Aufgaben
Dr. Ludwig Leibl
Referent für
Zahnärztliches Personal/Haushalt
ZNN 1-2015
25
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis
Ein Praktikum in der Zahnarztpraxis
kann Vorteile für Praktikanten und
Zahnärzte bieten: Praktikanten lernen
das Berufsbild der Zahnmedizinischen
Fachangestellten (ZFA) in der Praxis kennen, Praxisinhaber haben die Möglichkeit, Praktikanten bei entsprechender
Eignung später einen Ausbildungsvertrag
anzubieten.
Vor Antritt eines Praktikums in der
Zahnarztpraxis müssen jedoch einige
wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden. Bitte prüfen Sie
unter Berücksichtigung der folgenden
Punkte im Einzelfall, ob ein Praktikum
möglich ist.
Jugendarbeitsschutz und
Unfallverhütung
Unzulässige / zulässige Arbeiten
Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz
dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen:
• Schul-Pflichtpraktikum in der Hauptschule (Betriebspraktikum)
• Freiwilliges Praktikum von Kindern
über 13 Jahre mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten (max. zwei
Stunden pro Tag)
Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen
nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden.
Nach § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche
mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen
Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, nur unter ganz
engen Bedingungen betraut werden (vgl.
26
ZNN 1-2015
auch Ziffer 4.1.2.2 der BGR 250). Der
Umgang mit Blut, Urin, Speichel und
anderen Ausscheidungen ist daher im
Praktikum ebenso verboten wie eine
Tätigkeit mit stechenden und schneidenden Gegenständen. Als Arbeitsbereich kommt daher im Praktikum eine
Tätigkeit am Patienten nicht in Frage.
Betätigungsfelder für Praktikanten beschränken sich im Wesentlichen nur auf
Empfang und Verwaltung. Zusehen in
anderen Bereichen ist möglich. Hier sind
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
In der zahnärztlichen Praxis bedeutet
dies:
• Der Praktikant darf grundsätzlich nur
zusehen.
• Der Praktikant darf insbesondere nie
am Patienten tätig werden.
• Der Praktikant darf nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und
Sterilisation von Medizinprodukten
(Instrumenten) eingesetzt werden.
Aufgrund dieser Einschränkungen ist
eine Anrechnung der Praktikumszeiten
auf eine mögliche spätere Ausbildung
ausgeschlossen.
Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen
Die Praktikanten müssen zu Beginn des
Praktikums vom Praxisinhaber in für sie
verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und
Gesundheitsgefahren, denen sie während
des Praktikums ausgesetzt sein können,
belehrt werden (vgl. Dokument B04b01
und B04b02 des QM-Systems der BLZK).
Impfungen
Die Frage eventueller Schutzimpfungen
ist mit dem Praktikanten und dessen
Eltern abzuklären. Da eine Tätigkeit mit
gesundheitsgefährdenden Stoffen und
insbesondere eine Tätigkeit am Patienten ohnehin unzulässig ist, dürften
regelmäßig spezifische Schutzimpfungen
(z. B. gegen Hepatitis) nicht notwendig
sein. Sinnvoll können aber saisona- le
Impfungen, z. B. Grippeimpfungen, sein.
Versicherungsschutz
Unfallversicherung
Praktikanten sind gegen die Folgen von
Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie
lange das Arbeitsverhältnis dauert oder
wie hoch das Entgelt ist.
Davon zu trennen ist die Frage, über wen
die Versicherung läuft und wer die
Kosten der Versicherung zu tragen hat:
Zahlt der Praktikumsbetrieb dem Teilnehmer ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Betriebes und ist für die Dauer
seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes
versichert. Gleiches gilt bei Praktika, die
ausschließlich in einem Betrieb und ohne
Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden.
Versicherungsschutz besteht dann über
den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur
Unfallversicherung ist dann von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der
Höhe des Entgelts.
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum: Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder 10.
Klasse während des Schuljahres ein so
genanntes Schulpraktikum. Dieses ist
Teil der schulischen Ausbildung. Daher
ist der Schüler über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB
VII versichert (für Studenten gilt dies
nicht).
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie
sich gegebenenfalls direkt an Ihre Berufsgenossenschaft.
Haftpflichtversicherung
Gemäß § 23 Abs. 5 Bayerische Volksschulordnung (betrifft Hauptschüler) ist
seitens des Schulträgers für die Zeit des
verpflichtenden Betriebspraktikums (gilt
nur dafür!) eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schüler- haftpflichtversicherung abzuschließen.
Soweit es sich dagegen nicht um ein solches Schul-Pflichtpraktikum handelt, ist
der Abschluss einer Haftpflichtver- sicherung dringend anzuraten. Dabei sollte
eine Versicherung über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtver- sicherung
des Zahnarztes und seines Personals
erwogen werden.
Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie
sich gegebenenfalls direkt an Ihre Haftpflichtversicherer.
Datenschutz / Schweigepflicht
Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten
Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der
Fall). Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des
14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu
achten, dass die Person zu Beginn des
Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs.
2 JGG; § 10 StGB).
Unabhängig davon kann sich der Arzt
auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt
sehen.
Daher ist es in jedem Fall notwendig, die
Praktikanten über die Bestimmungen
des § 203 StGB sowie der berufs- ordnungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 7
Berufsordnung für die Bayerischen Zahn-
ärzte) zu belehren und sowohl diese
Belehrung als auch die Verpflichtung zur
Einhaltung der Schweigepflicht schriftlich festzuhalten. Dazu kann das Musterdokument B04b03 aus dem QM-System
der BLZK verwendet werden. Der Zahnarzt
weist in einem persönlichen
Gespräch den Praktikanten darauf hin,
dass das Vertrauen der Patienten in den
Schutz der persön- lichen Geheimnisse in
der Zahnarztpraxis
unter keinen
Umständen gefährdet werden darf und
daher absolute Verschwiegenheit gegenüber jedem Außenstehenden notwendig
ist. Die Belehrung ist anschließend zu
unterzeich- nen, bei Minderjährigen
auch von den Erziehungsberechtigten.
Soll der Praktikant bei der Behandlung
eines Patienten anwesend sein/zusehen
(keine Tätigkeit am Patienten s. o.) oder
Einsicht in Patientenunterlagen nehmen,
sollte zuvor die Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Eine schriftliche
Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zur eigenen Absicherung ist
aber eine kurze Notiz, dass der Patient
sein Einverständnis erklärt hat (z. B. in
Patientenakte o. ä.) empfehlenswert.
Checkliste der wichtigesten Punkte
Alter des Praktikanten
Pflichtpraktikum im Rahmen der Hauptschule oder freiwilliges Praktikum
Unfallversicherung über Schule oder über Praxis (ggf. Praktikant anmelden)
Haftpflichtversicherung über Schule, Praxis (ggf. Praktikant anmelden) oder Praktikant selbst
Schutzimpfungen notwendig
Verschwiegenheitsbelehrung erteilt und unterzeichnet (ggf. auch Erziehungsberechtigte)
Über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen aufgeklärt
Einsatzbereich klar abgegrenzt (keine Tätigkeit am Patienten und in der Medizinprodukteaufbereitung sowie Röntgen)
Patienten haben vorab ihr Einverständnis bei Anwesenheit bei Behandlung/Untersuchung erklärt (vermerken)
BLZK –Stand: 03/2010
ZNN 1-2015
27
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Sommerabschlussprüfung
für Zahnmedizinische Fachangestellte am 17.06.2015
Der schriftliche Teil der Sommerabschlussprüfung 2015 findet am
17.06.2015 statt.
Zulassung
Zur Sommerabschlussprüfung 2015 werden die Auszubildenden zugelassen,
deren Ausbildungszeit bis 30. September
2015 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie
Auszubildende, die von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden zur Prüfung
zugelassen werden.
ZEITPLAN
Mittwoch, 17.06.2015
08.30 – 10.00 Uhr:
Bereich Behandlungsassistenz
(einschließlich Röntgen)
10.00 – 11.00 Uhr:
Bereich Praxisorganisation
und -verwaltung
11.00 – 11.45 Uhr:
Pause
11.45 – 13.15 Uhr:
Bereich Abrechnungswesen
13.15 – 14.00 Uhr:
Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Für diese und alle folgenden Prüfungen
einschließlich der Zwischenprüfungen
gilt:
1. Im Bereich Abrechnungswesen wird die
Prüfung ohne die Hilfsliste Bema zur
konservierend/chirurgischen Behandlung durchgeführt.
2. Jeder/m Auszubildenden kann die
Hilfsliste Bema im Unterricht zur Verfügung gestellt werden. In den
Abschluss- und Zwischenprüfungen
werden nur Bema-Positionen aus
dieser Liste geprüft.
3. Es bleibt den Berufsschulen und
Berufsschullehrern unbenommen, die
Hilfsliste Bema zur konservierend chirurgischen Behandlung im Rahmen des
Unterrichts oder im Rahmen schulischer Leistungsüberprüfungen zuzulassen.
28
ZNN 1-2015
Im Bereich Abrechnungswesen können
bei der Erstellung der Privatliquidation
alle in der GOZ/GOÄ-Hilfsliste aufgeführten Leistungen geprüft werden.
Die Abrechnungsbestimmungen im
Bereich GOZ richten sich nach den
Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer (z.B. bei GOZ-Positionen 2390).
Hilfsmittel
Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt:
1. die Hilfsliste für die Privatliquidation
2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen
Prothetik mit GOZ-Positionen Zahnersatz und Einzelkronen
3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse
zum Zahnersatz (Bema)
Röntgenprüfung
Die Röntgenprüfung gilt als bestanden,
wenn mindestens 50 % der Fragen richtig gelöst werden. Der Inhalt des „Nachweisheftes Röntgen“ und die digitalen
Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene Röntgenprüfung kann nur im Rahmen einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs)
außerhalb der Berufsschule wiederholt
werden. Für eine spätere Erlangung des
Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-Stunden-Kurs erforderlich.
Das in den Praxen vorhandene Heft „Qualitätssicherung in der zahnärztlichen
Röntgendiagnostik“ wird zur Vorbereitung ebenfalls empfohlen.
(Zu finden auf der Homepage der BLZK
unter: → Zahnarzt und Praxis → Strahlenschutz und Röntgen → Kenntnisse im
Strahlenschutz (ZÄP) oder unter
http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_
kenntnisse_im_strahlenschutz_zaep.html)
Praktische Prüfung
Diese Prüfung kann bis zu max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung
stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der
schriftliche Teil sind voneinander unab-
hängig, d. h. das Nichtbestehen eines
Teils der Prüfung schließt die Teilnahme
an dem jeweils anderen Teil nicht aus.
Ende der Ausbildungszeit/Ergänzungsprüfung
Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte)
Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung.
Dies gilt auch für Auszubildende, die
nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen.
Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des
Prüflings durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu ergänzen, wenn dies für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann.
Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstöße
Um Verstößen gegen § 19 Prüfungsordnung (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) vorzubeugen, sollen die
Prüflinge darauf hingewiesen werden,
dass am Tag der Prüfung die Mitnahme
von Mobiltelefonen und elektronischen
Speichergeräten in den Prüfungsraum
untersagt ist.
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal
Weitere Informationen zu Fristen, Terminen für Zwischen- und Abschlussprüfungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sowie den Ablauf einer
Abschlussprüfung finden Sie auf der
Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer unter folgendem Link:
http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_
pruefungen_zfa.html
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Beendigung von
Ausbildungsverhältnissen
Wir bitten alle ausbildenden Kolleginnen
und Kollegen darauf zu achten, dass
Lösungen von Ausbildungsverhältnissen
grundsätzlich nur während der Probezeit
ohne Angabe von Gründen möglich sind.
Nach der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse nur in gegenseitigem Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag
gelöst werden.
Das Beenden von Ausbildungsverhältnissen ist dem ZBV Niederbayern
umgehend schriftlich mitzuteilen.
Gebühren für
Zweitschriften
Die Ausstellung von Zweitschriften von
Urkunden, wie z. B. Zahnarzthelferinnenbrief, Urkunde, Prüfungszeugnis,
Röntgenbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen etc., verursacht Arbeitsund Kostenaufwand.
Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern stellt Zweitschriften nur mit
Vorauszahlung aus (Überweisung). Von
dieser Regelung bleiben die satzungsgemäßen
Mitglieder
des
ZBV
Niederbayern selbstverständlich ausgenommen. Einzelheiten klären Sie bitte
vorab unter Tel. 0 94 21/56 86 88-0.
Dienstverträge
für ZAH / ZFA
Musterverträge für ZAH/ZFA stehen nur
mehr online zur Verfügung. Es werden
keine gedruckten Verträge beim ZBV
mehr vorgehalten.
Die stets aktuellen Verträge sind auf der
Internetseite der BLZK unter der Rubrik
„Praxispersonal“ – Beruf, Unterpunkt
„Dienstvertrag“ online abrufbar.
Merkblatt – Ausbildungsverträge
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung
dem ZBV Niederbayern zur Genehmigung und Eintragung in die Stammrolle
vorzulegen sind.
Empfehlungen der Bayerischen
Landeszahnärztekammer für die
Ausbildungsvergütung (brutto):
Ab 1.9.2013 abgeschlossene Verträge
• 1. Ausbildungsjahr
610,00 €
• 2. Ausbildungsjahr
650,00 €
• 3. Ausbildungsjahr
700,00 €
Einreichung beim ZBV Niederbayern:
• drei Originalexemplare, von allen Vertragspartnern unterschrieben
– bei Minderjährigen beide Elternteile
– gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen,
die das alleinige Sorgerecht haben,
eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich (= Negativattest – kann kostenfrei beim für den Wohnort der
Mutter zuständigen Jugendamt
angefordert werden)
• ärztliches Attest gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
(Auszubildende, die bei Beginn der
Ausbildung das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben)
• Kopie der Arbeitserlaubnis oder der
unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung
(Auszubildende, die keine deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen)
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung:
Bei entsprechenden Leistungen in
Berufsschule und Praxis kann ein Antrag
auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden (§ 45 Abs. 1
Berufsbildungsgesetz). Hierbei wird die
Prüfung an dem unmittelbar der regulären Prüfung vorausgehenden Prüfungstermin abgelegt.
Als Nachweis der schulischen Leistungen
für die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Leistungsstand
der 11. Jahrgangsstufe zum 15. Februar
maßgeblich.
• Abitur und Mittlere Reife: Verkürzung
möglich
Ärztliche Nachuntersuchung:
Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach
Aufnahme der Beschäftigung die
Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, sofern die
Auszubildende zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres noch nicht volljährig ist. Die
Nachuntersuchung darf nicht länger als
drei Monate zurückliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist ohne
diese Bescheinigung nicht möglich.
Für die Ausbildungszeit wünschen wir
viel Erfolg.
Prüfungstermine
2015
Ausbildungsverträge für ZFA
Es gelten folgende Prüfungstermine für
2015:
Zwischenprüfung
22.04.2015
Sommerabschlussprüfung 17.06.2015
Ausbildungsverträge sind nur in Papierform erhältlich und beim ZBV Niederbayern schriftlich oder telefonisch im Original anzufordern und können nicht vom
Netz geladen werden.
Ansprechpartner beim ZBV Niederbayern: Brigitte Zimmermann, Tel. 0 94 2156 86 88-40.
• Ergänzungsfragebogen
(ergänzende Fragen zur Ausbildung)
Ausbildungszeit:
• grundsätzlich exakt drei Jahre
(z.B. 01.09.2015 bis 31.08.2018)
• tatsächliches Ausbildungsende:
Mit Bestehen der Abschlussprüfung
ZNN 1-2015
29
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Checkliste für Praxisinhaber/in
bei Beginn von Ausbildungsverhältnissen
Maßnahmen bei
Arbeitsbeginn:
– Einweisung in die Dokumentation
(Karteikarte, Reitersystem, EDV etc.)
– erforderliche Unterlagen einholen:
• Sozialversicherungsausweis
• Anmeldebescheinigung der Krankenkasse
• steuerliche Identifikationsnummer
• Bankverbindung
– Instrumentenaufbereitung unter Aufsicht
– Besprechung der Arbeitszeiten (bei
Jugendlichen Jugendarbeitsschutzgesetz beachten)
– Besprechung der Schulzeiten, insbesondere Ablauf des zweiten Berufsschultages
– Empfehlung eines Merkheftes für
Fachbegriffe, Behandlungsabläufe etc.
– Einführung in das Berichtsheft und
einen Ausbildungsplan der Praxis
– Unterweisungen, ggf. dokumentierte
Aufklärungen:
• Schweigepflicht
• Datenschutz
• Arbeitsschutz
• Hygieneunterweisung
• Röntgenverordnung
• Praxisinternes QM
• Jugendarbeitsschutzgesetz
– Vorstellung der Kolleginnen und deren
Arbeitsbereiche
– Erläuterung der Arbeitsgebiete der
ersten Tage
– Vorstellung der wichtigsten Funktionsräume
– Zuordnung zu einer ZFA/ZAH
– Umgang mit Patienten (korrekte
Ansprache, Begrüßung und Verabschiedung)
– Gemeinsame Vor- und Nachbereitung
des Behandlungsplatzes
– Einweisung in persönliche Schutzausrüstung
(Kleidung,
Mundschutz,
Schutzbrille)
– Einweisung in Verhalten und Mitwirkung während der Behandlung
30
ZNN 1-2015
Probezeit:
Die Probezeit beträgt für Auszubildende
minimal 1 und maximal 4 Monate. Sie
dient der gegenseitigen „Erprobung“. Die
Auszubildenden sollen für sich überprüfen, ob die Ausbildung ihren Vorstellungen und Neigungen entspricht. Der Ausbildende sollte hingegen prüfen, ob die
Auszubildenden in das Praxisteam passen und ob ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten erwarten lassen, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert wird.
Innerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen
von beiden Seiten jederzeit gekündigt
werden. Die Kündigung hat schriftlich zu
erfolgen.
pelimpfstoff, da dieser nur unwesentlich
teurer als der Impfstoff gegen Hepatitis B
ist. Sie müssen Ihren Mitarbeitern die
Möglichkeit zur Durchführung anbieten
und dies dokumentieren.
Jugendliche Auszubildende sind 9
Monate nach Ausbildungsbeginn auf die
notwendige Durchführung einer ersten
Nachuntersuchung hinzuweisen, die bis
zum Ende des ersten Ausbildungsjahres
durchgeführt und mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden muss. Sollte
diese Bescheinigung nach 14 Monaten
noch nicht vorliegen, darf keine Weiterbeschäftigung erfolgen.
Walter Wanninger
Berichtsheft:
Die Berichtshefte werden zusammen mit
den in die Stammrolle eingetragenen
Verträgen vom ZBV an die Praxen übersandt. Bitte überprüfen Sie als Ausbilder,
dass das Berichtsheft ordnungsgemäß
und vollständig von den Auszubildenden
geführt wird. Wir weisen darauf hin, dass
die Leistungsinhalte im Berichtsheft
Bestandteil des praktischen Teils der
Abschlussprüfung zur ZFA sind. Orientierungsgespräche während der Probezeit,
eventuell auch unter Einbeziehung der
Erziehungsberechtigten, sind dringend
zu empfehlen.
Untersuchung und
Hepatitis-Impfung:
ZFA/ZAH müssen sich nicht gegen Hepatitis B impfen lassen, haben jedoch einen
Rechtsanspruch auf die Durchführung
der Impfung. Als Praxisinhaber/in sind
Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter gegen
Hepatitis B auf Ihre Kosten impfen zu
lassen, falls diese es wünschen. Zu empfehlen ist eine gleichzeitige Impfung
gegen Hepatitis A und B mit einem Dop-
Ärztliche
Untersuchung bei
Auszubildenden
§ 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
schreibt eine ärztliche Untersuchung
Jugendlicher vor Antritt der Ausbildung
vor. Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem ZBV vorgelegt
werden.
Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist eine Nachuntersuchung (§ 33)
erforderlich.
Die ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sind dem Arbeitgeber vorzulegen
und von diesem aufzubewahren.
Eine Kopie der Bescheinigung der Nachuntersuchung muss mit der Anmeldung
zur Zwischenprüfung dem ZBV vorgelegt
werden. Bei Fehlen dieser Bescheinigung
kann keine Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgen.
Dr. Silvia Morneburg
ZBV Mittelfranken
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Beschäftigungsverbot für Jugendliche an Samstagen
Aus gegebenem Anlass wird auf das
Beschäftigungsverbot für Jugendliche
(unter 18 Jahren) an Samstagen hingewiesen.
Vereinzelte Praxen bieten ihren Patienten
auch Sprechstunden an Samstagen an.
Hier dürfen jugendliche Auszubildende
nicht beschäftigt werden! Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern moniert dies in einem Schreiben
an einen Kollegen, der regelmäßig in
seiner Samstagsprechstunde eine Auszubildende unter 18 Jahren eingesetzt
hatte.
Dies ist nach § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zulässig. Die Ausnahmen,
die der §16 im Absatz 2 zulässt, beziehen
sich praxisrelevant nur auf außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (Ziffer 8)
und den ärztlichen Notdienst (Ziffer 10).
Hier dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Sie sind nach Absatz 3 des §16 an
einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freizustellen, damit
die Fünf-Tage-Woche gemäß § 15
JArbSchG sichergestellt ist.
Verstöße gegen diese Regelungen sind
nach GAA Ordnungswidrigkeiten und
können mit Bußgeld geahndet werden.
Dr. Ludwig Leibl
Referent für Zahnärztliches Personal
Vergütung an die Zahnmedizinische Fachangestellte
nach bestandener Prüfung – Ende der Ausbildungszeit
Nach § 21 des Berufsbildungsreformgesetzes endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung und Aushändigung des
Nachweises über die bestandene Prüfung. Das Datum auf dieser Bescheinigung ist der letzte Ausbildungstag (bei
bestandener Prüfung). In diesem Fall ist
ab dem folgenden Tag anstelle der Ausbildungsvergütung das Gehalt einer
geprüften ZFA zu zahlen. Insbesondere
sind die gesetzl. Bestimmungen zum
Mindestlohn zu beachten.
Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich
das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, es
sei denn, die Auszubildende erklärt ihren
schriftlichen Verzicht.
Wird die Auszubildende im Anschluss an
das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hier ausdrücklich
etwas vereinbart worden ist, so gilt ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
als begründet, das schriftlich durch einen
Arbeitsvertrag zu regeln ist.
Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht
bestandener Prüfung in einem Bereich
des schriftlichen Teils der Prüfung oder
im praktischen Teil mindestens ausreichende Leistung erbracht, so ist auf
Antrag des Prüfungsteilnehmers die Prüfung insoweit nicht zu wiederholen,
sofern dieser sich innerhalb von zwei
Jahren – gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an
– zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(§ 25 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung
Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r).
Die Abschlussprüfung kann insgesamt
zweimal wiederholt werden. Nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit
haben Sie zwei Möglichkeiten, sich auf
die Wiederholungsprüfung vorzubereiten.
1. Mit Verlängerung des Ausbildungsvertrages
(auf Antrag der Auszubildenden)
Prüfling selbst bezahlt) durchgeführt
werden. Die freiwillige Teilnahme am
Berufsschulunterricht ist ohne Ausbildungsvertrag nicht möglich.
In der Zeit bis zur Prüfung besteht die
Möglichkeit, als ausgelernte, aber nicht
geprüfte Zahnmedizinische Fachangestellte (Sprechstundenhilfe) zu arbeiten.
3. Nichtbestandene Röntgenprüfung
Sollten die Auszubildenden lediglich die
Röntgenprüfung nicht bestanden haben,
können sie das Röntgenzertifikat durch
die Belegung eines 10-stündigen Röntgenkurses erlangen. Nähere Auskünfte
erteilt der Zahnärztliche Bezirksverband.
Bayerische Landeszahnärztekammer
Referat Zahnärztliches Personal
Wenn der Ausbildungsvertrag auf
Wunsch des Auszubildenden verlängert
wird, bleibt die Auszubildende berufsschulpflichtig, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ausbildenden haben den Besuch der
Berufsschule zu gestatten.
2. Ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrages
Die Wiederholungsprüfung kann auch als
externer Prüfling (die Prüfung wird vom
ZNN 1-2015
31
REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL
Fit for work 2014
Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem
1. Juli 2014 begonnen haben, gelten
weiterhin die bisherigen Richtlinien:
• Förderung der betrieblichen Ausbildung von marktbenachteiligten
Jugendlichen – Chance Ausbildung
• Förderung zusätzlicher betrieblicher
Ausbildungsstellen in Bayern aus
Mitteln des Europäischen Sozialfonds
• Förderung zusätzlicher betrieblicher
Ausbildungsstellen im Rahmen von
Verbundausbildungen in Bayern aus
Mitteln des Europäischen Sozialfonds
• Gewährung von Mobilitätshilfen an
Auszubildende
• Zusätzliche Ausbildungsplätze nach
dem AltPflG
Alle Richtlinien enthalten die genauen
Fördervoraussetzungen, die am besten
im Einzelfall in der zutreffenden Richtlinie nachzulesen sind. Die Richtlinien und
die notwendigen Formulare können
unter folgender Internetadresse vollständig eingesehen oder ausgedruckt werden
http://www.stmas.bayern.de/
berufsbildung/fitforwork/2014.php
Zuständig für die Gewährung der Förderungen ist das Zentrum Bayern Familie und
Soziales unter folgenden Kontaktdaten:
Zentrum Bayern
Familie und Soziales
Hegelstraße 2
95447 Bayreuth
Tel.: 09 21-605-33 88
[email protected]
Bayer. Landeszahnärztekammer
Referat Zahnärztliches Personal
Fallstr. 34, 81369 München
Tel.: 0 89-7 24 80-172
Fax: 0 89-7 24 80-173
E-Mail: [email protected]
Internet: www.blzk.de
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95,00 Euro
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80,00 Euro
95,00 Euro
1/16 (90 x 32 mm)
55,00 Euro
60,00 Euro
72,00 Euro
1/32 (43 x 32 mm)
35,00 Euro
38,00 Euro
50,00 Euro
Chiffre
7,00 Euro
7,00 Euro
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Bank
ZNN –
Ausgabe Nr.:
Kto.-Nr.
Verschiedenes
BLZ
ANZEIGENTEXT:
Achtung! Bei Anzeigenschaltung »1/32 (42 x 32 mm)« ist der maximale Textumfang auf 90 Anschläge (3 Zeilen dieses Auftrages) begrenzt.
32
ZNN 1-2015
REFERAT VORBEUGENDE ZAHNHEILKUNDE
Wir werden versuchen, in dieser Rubrik Fragen, die immer wieder an den ZBV gerichtet werden, zu klären und Ihnen zur
Kenntnis zu bringen – sofern dies möglich ist.
Aktuelle Fragen und Kontaktadressen bei
„Beschäftigung/Ausbildung von Personen mit
Migrationshintergrund/Asylanten”
In einer Zeit, in der es immer schwieriger
ist, gute Mitarbeiter/innen zu bekommen, freut sich so manche/r Zahnarzt/
Zahnärztin über die Bewerbung einer
Person, die nicht in Deutschland geboren
wurde.
Falls der Bewerber/die Bewerberin aus
dem EU-Ausland kommt, wird er/sie in
der Regel behandelt wie deutsche Bewerber/-innen. Ich kann Ihnen aber nur
dringend vor einer Vertragsunterschrift
die Abklärung über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der
Agentur für Arbeit anraten. Selbst für
diesen Personenkreis erhält man nämlich
von den zuständigen Stellen keine allgemein gültige, verbindliche Aussage. Im
folgenden Link finden Sie Kontaktmöglichkeiten:
http://www.arbeitsagentur.de/web/
content/DE/service/Ueberuns/
WeitereDienststellen/ZentraleAuslands
undFachvermittlung/Ausbildung/
AusbildunginDeutschland/index.htm
Falls der/die potentielle neue Angestellte/Auszubildende jedoch aus sog. Drittstaaten kommen sollte, kann keine generelle Aussage getroffen werden. Jeder
Einzelfall muss mit der ZAV bzw.
der jeweils örtlichen Ausländerbehörde
(Asylanten/Asylbewerber) geklärt werden.
Bei der Thematik „Beschäftigung von
Ausländern“ kann dieser Link für den
Landkreis Straubing-Bogen genutzt werden:
http://www.landkreis-straubingbogen.de/orgdata.asp?naviid=
{3DB56073-12C8-4BF4-846500DE380452E7}&OrgID={B0FCD5BF
-DE86-42A5-83CD-F6407BFD4138}
(Stand 10.02.15).
Für die Thematik „Beschäftigung von
Asylbewerbern/Asylanten“ findet man im
Landkreis Straubing-Bogen über diesen
Link die zuständigen Ansprechpartner:
http://www.landkreis-straubingbogen.de/orgdata.asp?naviid=
%7b3DB56073-12C8-4BF4-846500DE380452E7%7d&OrgID=
%7b263FF623-4CAC-464F-84E87C93C266DC5C%7d
(Stand 10.02.15).
Asylanten, die länger als 3 Monate in
Deutschland sind, dürfen meist auch
arbeiten oder eine Ausbildung machen.
Da es aber nicht so einfach ist ihren Status zu klären, müssen Sie auch hier zu
Ihrer eigenen Sicherheit vorher die
Zustimmung der Ausländerbehörden
unbedingt einholen.
ZÄ Gisela Sandmann
Referentin Vorbeugende ZHK /
Koordination mit zahnärztlichen
Vereinen
Früher konnte auch ein Asylant, der in
Deutschland eine Ausbildung begonnen
hatte, während dieser Ausbildungszeit
abgeschoben werden. Laut neuesten
Presseberichten soll dies nicht mehr der
Fall sein und die Ausbildung darf beendet werden. Da auch hier wieder der
Teufel im Detail stecken könnte, kann ich
Ihnen derzeit nicht sagen, wie die Situation im Falle eines Nicht-Bestehens der
Abschlussprüfung ist. Ob zum Beispiel
der/die Auszubildende die Prüfung wiederholen darf oder abgeschoben werden
kann.
Leider ist es im Rahmen dieses Artikels
nicht möglich, für alle Städte und Landkreise die zuständigen Ansprechpartner
aufzulisten oder verbindliche Aussagen
zu erhalten. Die kostenlose Hotline der
Agentur für Arbeit (0800-4 55 55 20)
und Ihr Landratsamt werden Ihnen Auskunft geben können.
Zahnärztin Gisela Sandmann
ZNN 1-2015
33
REFERAT VORBEUGENDE ZAHNHEILKUNDE
Zahnärztlicher Kinderpass der BLZK neu aufgelegt
Eltern und Kinder informieren und an die Zahnarztpraxis binden
München – Die Erfolgsgeschichte des
zahnärztlichen Kinderpasses der BLZK
wird fortgesetzt. 1999 erstmals erschienen, wurde der Pass jetzt inhaltlich und gestalterisch überarbeitet. Neu
sind der erweiterte Informationsteil für
Eltern sowie auf den Dokumentationsseiten die Empfehlungen zur Vorbeugung gegen Karies. Wie das gelbe
Kinder-Untersuchungsheft des Gemeinsamen Bundesausschusses erscheint
der neue Kinderpass in DIN A5.
Im zahnärztlichen Kinderpass kann der
Zahnarzt die Untersuchungen der werdenden Mutter und des Kindes vom
ersten Zahn bis zum sechsten Lebensjahr
dokumentieren. Empfohlen werden zwei
Untersuchungen in der Schwangerschaft
und für das Kind ein Termin beim Zahnarzt pro Halbjahr. Farbgestaltung und
Abbildungen des neuen Kinderpasses
orientieren sich an www.zahn.de –
Gesund im Mund, der Patienten-Website
der BLZK.
Neu: Mehr Infos für Eltern
Neu im zahnärztlichen Kinderpass ist ein
ausführlicher Informationsteil im Anhang mit Tipps zur Vermeidung frühkindlicher Karies. Ein weiteres Kapitel zur
Fluoridierung basiert auf Empfehlungen
der Deutschen Gesellschaft für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK).
Die KAI-Zahnputztechnik wird Schritt für
Schritt erläutert und anhand von Zeichnungen verdeutlicht.
Der zahnärztliche Kinderpass versteht
sich als individueller Vorsorgefahrplan:
Auf der ersten Seite ist Platz für den
Stempel der Zahnarztpraxis, die den Pass
ausgegeben hat. Zusätzlich können die
Eltern Name, Geburtstag und Adresse des
Kindes eintragen und ein Bild einkleben.
34
ZNN 1-2015
Fachliche Unterstützung aus
der Wissenschaft
Fachlich unterstützt wurde die Neugestaltung von Prof. Dr. Christoph Benz,
Referent Prophylaxe, Alterszahnmedizin
und Patientenberatung der BLZK, sowie
von Dr. Katharina Bücher, Poliklinik für
Zahnerhaltung und Parodontologie der
LMU München, Bereich Kinder- und
Jugendzahnheilkunde, und Dr. Brigitte
Hermann, Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit.
Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit des neuen zahnärztlichen
Kinderpasses
der
BLZK
unter
www.blzk.de/shop. Hier kann der Kinderpass auch als PDF heruntergeladen werden. Ein Paket von 20 Kinderpässen
kostet 10 Euro. Der Versand ist im Preis
inbegriffen.
Presseinformation der
Bayerischen Landeszahnärztekammer
Kontakt:
Isolde M. Th. Kohl,
Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation
der Bayerischen Landeszahnärztekammer,
Tel.: 089 7 24 80-211,
Telefax: 089 7 24 80-444,
E-Mail: [email protected]
Die Pressemeldung finden Sie unter:
www.blzk.de/pressemeldungen
BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB
Assistenten- und
Niederlassungsberatung
Bitte beachten Sie die Möglichkeit der Assistenten- und Niederlassungsberatungen
durch den Bezirksstellenvorsitzenden Herrn Dr. Peter Maier oder durch die stellvertretende Vorsitzende Frau Dr. Konstanze Groß .
Terminvereinbarungen bitte bei Frau Martina Ottl, Tel. 0 94 21/56 86 88-21.
Sitzungstermine des
Zulassungsausschusses für Zahnärzte
– Südbayern –
Sitzungstermine
jeweils mittwochs
Einreichungsfristen
Dr. Peter Maier
Bezirksstellenvorsitzender
Termine 2015
29. April 2015
30. März 2015
17. Juni 2015
18. Mai 2015
29. Juli 2015
29. Juni 2015
02. September 2015
03. August 2015
07. Oktober 2015
07. September 2015
11. November 2015
12. Oktober 2015
09. Dezember 2015
6. November 2015
Da der Zulassungsausschuss an Ladungsfristen gebunden ist, sind die erforderlichen Unterlagen spätestens einen Monat
vor dem jeweiligen Sitzungstermin einzureichen. Eine Bearbeitung des Antra-
Der aktuelle Wochenendnotdienst
kann abgerufen werden unter:
www.notdienst-zahn.de
ges zum gewünschten Sitzungstermin
kann ansonsten nicht erfolgen.
Eine rückwirkende Genehmigung/Beendigung ist nicht möglich.
Nachruf
Am 15. Februar 2015 starb für uns alle
völlig überraschend im Alter von 62
Jahren
2004 bis 2010 sowie als Referentin der
KZVB für die Belange der angestellten
Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Frau Dr. Elisabeth Müller
Ihr früher Tod hat uns tief erschüttert.
Alle, die mit ihr zusammengearbeitet
hatten, schätzten ihr konsequentes und
kämpferisches Eintreten für die Belange
der bayerischen Zahnärztinnen und
Zahnärzte, immer verbunden mit einer
stets herzlichen und verständnisvollen
kollegialen Einstellung. Wir werden mit
ihr eine Kollegin vermissen, die mit ihrer
Frau Dr. Müller war seit 2005 Vorsitzende
der Bezirksstelle Schwaben der KZVB. Sie
war als niedergelassene Zahnärztin in
Nördlingen tätig und seit fast 20 Jahren
in der zahnärztlichen Standespolitik
engagiert, unter anderem als Mitglied der
Vertreterversammlung der KZVB von
geradlinigen Art und fachlichen Kompetenz sehr viel für den Berufsstand
erreicht hat. Sie wird uns immer ein Vorbild bleiben.
Unsere tief empfundene Anteilnahme gilt
insbesondere ihrer Familie und ihren
nahen Angehörigen.
Dr. Peter Maier
Vorsitzender Bezirksstelle Niederbayern
der KZVB
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BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB
Zahnärztlicher Notdienst 2016
Sehr verehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,
derzeit sind wieder die Vorbereitungen
für die Notdiensteinteilung des Jahres
2016/17 in Arbeit. Wir weisen bereits
jetzt vorsorglich darauf hin, dass individuelle Wünsche nach Veröffentlichung
der Notdienstliste keine Berücksichtigung mehr finden können und ausnahmslos der Notdienstleistende im Falle
eines Tausches Ersatz suchen muss.
Sollten irgendwelche Gründe vorliegen,
die bei der Notdiensteinteilung berücksichtigt werden sollen, wie Ehrenämter,
Urlaub usw. so bitten wir Sie, diese möglichst frühzeitig bei uns bekanntzugeben.
Laut Notdienstordnung Abs. IV, Abs. 1 ist
die Bezirksstelle gehalten, für eine
gleichmäßige Heranziehung aller Vertragszahnärzte zum Notdienst zu sorgen
und, soweit dies die Verhältnisse erlauben, persönliche Wünsche für die Einteilung zum Notdienst zu berücksichtigen.
Dies darf jedoch auf keinen Fall zur
Bevorzugung einzelner Kollegen führen.
Deshalb kann einer grundsätzlichen Freistellung von Ferien nicht stattgegeben
werden. Sofern Sie uns jedoch konkrete
Urlaubszeiten bis spätestens 31.05.2015
mitteilen, werden wir gerne versuchen,
diese zu berücksichtigen bzw. umzusetzen.
Die Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst 2016 sollte möglichst frühzeitig
erfolgen, um Ihnen die Möglichkeit zu
geben, die Termine rechtzeitig zu erfahren und dementsprechend planen zu
können. Es ist deswegen notwendig bis
spätestens 31.05.2015 der Bezirksstelle
Niederbayern folgendes mitzuteilen:
Hinweise zum zahnärztlichen Notdienst
• An der Teilnahme am zahnärztlichen
Notdienst sind grundsätzlich alle Vertragszahnärzte ohne Begrenzung auf
ein bestimmtes Lebensalter verpflichtet.
Die Verpflichtung zum zahnärztlichen
Notdienst ist dem gemäß eine unabdingbare Verpflichtung des Zahnarztes
für die Dauer seiner Kassenzulassung.
• Ist ein zum Notdienst eingeteilter
Zahnarzt, insbesondere bei Krankheit
verhindert, so hat er selbst für eine
geeignete Vertretung zu sorgen und
diese Änderung unverzüglich seiner
Bezirksstelle mitzuteilen.
• Am Eingang seiner Praxis hat er
außerdem
unter
Angabe
der
Anschrift seines Vertreters auf die
Vertretung durch einen Aushang hinzuweisen,
• zusätzlich ist dementsprechend auch
der Anrufbeantworter zu besprechen.
• Der zeitliche Umfang des Notdienstes
wird einheitlich auf die Zeit von
10:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 18:00
Uhr bis 19:00 Uhr festgesetzt. In dieser Zeit muss der für den Notdienst
eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis
anwesend sein.
36
ZNN 1-2015
• In der übrigen Zeit (00:00 Uhr bis
24:00 Uhr) muss seitens des Notdienstzahnarztes Behandlungsbereitschaft bestehen.
• Bei einem Verstoß gegen die Notdienstpflicht werden disziplinarische
Maßnahmen gegen den betreffenden
Zahnarzt eingeleitet, bei evtl. hieraus
resultierender nachhaltiger Gefährdung der Sicherstellung des Notdienstes werden entstehende Kosten dem
betreffenden Zahnarzt in Rechnung
gestellt.
– Aus gegebenem Anlass verweise ich
bei der Ausübung des zahnärztlichen Notfalldienstes auf die nachfolgenden Regularien der festgesetzten Notdienstordnung.
– Wir bitten Sie um strikte Einhaltung
der Notfalldienstregelungen.
– Notfalldienstpatienten sind nach der
Notbehandlung im Notdienst wieder
an ihren behandelnden Zahnarzt
zurückzuverweisen.
– Die Behandlung im zahnärztlichen
Notdienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken.
1. eine Änderung der Praxisanschrift
bzw. Telefonnummer
2. eine vorgesehene Beendigung der
Tätigkeit als Vertragszahnarzt im Jahr
2016
3. eine eventuelle Verlegung der Praxis
4. ein eventuelles „Ruhen der Zulassung“
5. eine beabsichtigte Befreiung vom
Notdienst
Zu Punkt 5:
Eine grundsätzliche Befreiung vom Notdienst ist nicht möglich, dazu ist ein
begründeter Antrag erforderlich. Über die
Befreiung entscheidet die Bezirksstelle
Niederbayern. Eine ausgesprochene Befreiung für das vergangene Jahr verlängert sich nicht automatisch, sondern
muss jedes Jahr neu beantragt werden.
Wünsche bzw. Anträge zum zahnärztlichen Notdienst können nach dem
31.05.2015 nicht mehr berücksichtigt
werden!
Aktualisierung der
Assistentenbörse!
Die Bezirksstelle Niederbayern führt zwei
verschiedene Listen:
– einmal, eine Liste mit Assistenten die
eine Arbeitsstelle suchen
– zum anderen, eine Liste mit Zahnärzten die Assistenten einstellen.
Bitte melden Sie sich bei der Bezirksstelle
Niederbayern der KZVB, falls Sie an einer
der beiden Listen Interesse zeigen.
Die Bezirksstelle Niederbayern ist per
E-Mail: [email protected] oder telefonisch zu erreichen unter: 0 94 21/
56 86 88-21, Ansprechpartnerin: Frau
Martina Ottl.
BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB
N otdie nstände rung
KZVB
Bezirksstelle Niederbayern
Am Essigberg 14/II
94315 Straubing
oder per Fax an: 0 94 21/56 86 88-88
Notdienstbereich:
Termin:
übernimmt:
Termin:
übernimmt:
Datum, Unterschrift
ABE-Stempel
KZVB, Bezirksstelle Niederbayern, Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing,
Tel. 0 94 21/56 86 88-21, Fax 0 94 21/56 86 88-88
Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl
ZNN 1-2015
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VERSCHIEDENES
Treue Mitarbeiterinnen
Arbeitskreis
Endodontie
Niederbayern
Vorankündigung Kurstermine
2015
Mittwoch, 29. April 2015,
16.00 – ca. 19.00 Uhr
Mittwoch, 7. Oktober 2015,
16.00 – ca. 19.00 Uhr
Das Praxisteam von Dr. Robert Wimmer
in Freyung konnte vor kurzem ein wohl
außergewöhnliches Jubiläum feiern:
Gleich vier Mitarbeiterinnen wurden für
langjährige Praxiszugehörigkeit ausgezeichnet: Margit Kittl (li.), Margit
Weichseldorfer (re.) und Brigitte Veitl
(2.v.r.) gehören jeweils schon 25 Jahre
zum Praxisteam, Renate Weber (2.v.l.) ist
seit 15 Jahren ununterbrochen in der
Praxis tätig. Dr. Wimmer (Mitte) bedankte sich für die sagenhafte Treue und
überreichte neben einer Urkunde und
Anerkennung durch den Zahnärztlichen
Bezirksverband einen Gutschein.
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ZNN 1-2015
VERSCHIEDENES
Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern
Am Essigberg 14, 94315 Straubing
Fax: 0 94 21/56 86 88-88
Verbindliche Anmeldung
Arbeitskreis Endodontie Niederbayern
Termin:
Mittwoch, 29. April 2015, 16.00 Uhr – ca. 19.00 Uhr
Veranstaltungsort:
Seminarraum des ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, 94315 Straubing
(Parkmöglichkeit am Großparkplatz „Am Hagen“ oder im Parkhaus des Theresien-Center)
Anmerkung:
Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB-Stick) und gute Laune mitbringen!
Name Zahnärztin/Zahnarzt
Name Zahnärztin/Zahnarzt
Ort, Datum
Praxisstempel/Unterschrift
Parkmöglichkeiten:
• Großparkplatz „Am Hagen“, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten)
• Parkhaus „Theresien-Center“ (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 €)
Der ZBV Niederbayern befindet sich „Am Essigberg 14“ im 2. Stock, Eingang neben Postamt – siehe google maps:
Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße – hier keine Parkmöglichkeit!
Fußweg vom Großparkplatz:
Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den „Am Kinseherberg“ ein. Nach ca. 200 m biegen Sie
an der Ampel rechts in die Straße „Frauenbrünnlstraße“ und gleich nach 30 m wieder links „Am Essigberg“ ein. Nach ca. 100
m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern.
ZNN 1-2015
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VERSCHIEDENES
Jobangebote und -gesuche für Zahnarztpraxen bayernweit
Übersichtlich: der neue Online-Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte
München – Im Zuge der Relaunches
von blzk.de, dem Internetauftritt der
Bayerischen Landeszahnärztekammer,
wurde auch der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte weiterentwickelt.
Neu sind die Umkreissuche und die
Suche nach dem Ort beziehungsweise
der Art der Tätigkeit. Außerdem wurde
das Schalten von Stellenanzeigen vereinfacht.
Der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte unter www.blzk.de/stellenmarkt ist
aufgeteilt in Stellenangebote und Stellengesuche. Angebote und Gesuche richten sich an Auszubildende, Praxismitarbeiter sowie fortgebildetes Praxispersonal: ebenso an Vorbereitungs- und
Weiterbildungsassistenten,
Zahnärzte
und Zahntechniker. Das Schalten von
Anzeigen ist für Zahnärzte und zahnärztliche Mitarbeiter aus Bayern kostenfrei. Jede Anzeige erscheint vier Wochen
land unter www.blzk.de/stellenmarkt.
Nicht veröffentlicht werden gewerbliche
Anzeigen.
Mit der Suche können Stellenanzeigen
nach 14 Berufsfeldern beziehungsweise
Tätigkeiten gefunden werden. Wer in
eine bestimmte Stadt oder ein Postleitzahlengebiet möchte, kann sich die
Ergebnisse entsprechend filtern lassen.
Mit der Umkreissuche kann das Postleitzahlengebiet um 10, 25 oder 50 Kilome-
ter erweitert werden. Die Volltextsuche
ist über die Suchfunktion in der blauen
Serviceleiste möglich. Die Liste aller
Angebote und Gesuche ist ebenfalls einsehbar – sortiert nach dem jeweiligen
Erscheinungsdatum.
Mit drei Schritten zur
Stellenanzeige
Über den Button „Stellenanzeigen aufgeben” kann der Nutzer in drei Schritten
eine Anzeige veröffentlichen. Zuerst füllt
er das Anzeigenformular aus und gibt an,
ob es sich um ein Gesuch oder ein Angebot handelt. Weitere Pflichtangaben sind
das gewünschte Berufsfeld, Ort und das
Datum des Tätigkeitsbeginns. In einem
zweiten Schritt wird der Anzeigentext
verfasst, gegliedert in eine Überschrift,
einen Fließtext, den Praxisnamen, die
Praxiswebsite und eine E-Mail-Adresse.
Die Daten aus den Schritten eins und
zwei erscheinen im Internet.
mit der BLZK (Schritt 3) erscheinen nicht
im Internet und werden nach Ablauf der
Stellenanzeige automatisch gelöscht. Mit
dem Klick auf den Speichern-Button
wird automatisch eine E-Mail mit einem
sogenannten Aktivierungslink an die EMail-Adresse versendet, die in den Kontaktdaten eingegeben wurde. Wird der
Link aktiviert, steht nur noch die redaktionelle Überprüfung der Anzeige in der
BLZK-Online-Redaktion aus, bevor die
Stellenanzeige im Internet unter
www.blzk.de/stellenmarkt erscheint.
Kontakt:
Isolde M. Th. Kohl,
Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation
der Bayerischen Landeszahnärztekammer,
Tel.: 089 7 24 80-211,
Telefax: 089 7 24 80-444,
E-Mail: [email protected]
Die Kontaktdaten zur Kommunikation
Die nächste Ausgabe der
Zahnärztlichen Nachrichten Niederbayern
erscheint am 16. Juni 2015.
ANZEIGENSCHLUSS
für die Juni-Ausgabe ist Freitag, der 29. Mai 2015
Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1. Vorsitzender ZA Ernst Binner und Bezirksstelle Niederbayern der
KZVB, Vorsitzender Dr. Peter Maier. Geschäftsstelle: Am Essigberg 14, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21 / 56 86 88 - 0, Telefax 0 94 21 / 56 86 88 - 88, E-Mail: [email protected], www: zbv-niederbayern.de. Verantwortliche Schriftleitung: Dr. Peter Maier, Am Essigberg 14, 94315 Straubing. – Zuschriften redaktioneller Art richten
Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb: HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61- 72 90 541, EMail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: Gerhard Haas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. Januar 2008 gültig. Soweit vom Verlag
gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) bestehenden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werden verfolgt. Veröff. dem. DVBayPrG:
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