zahnärztliche nachrichten niederbayern Ausgabe 1 • März 2015 Organ des ZBV Niederbayern und der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB WENN JEMAND EIN PROBLEM ERKANNT HAT UND NICHTS ZUR LÖSUNG DES PROBLEMS BEITRÄGT, IST ER SELBST EIN TEIL DES PROBLEMS Z Indianische Weisheit INHALTSÜBERSICHT Editorial 2 ZBV INFO Mitgliederbewegung 4 Kommunikation schnell und bequem 4 Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern 4 Homepage des ZBV Niederbayern 5 Mitgliedsbeiträge 6 Bankdaten 6 Meldeordnung 6 Konstituierende Sitzung des neugewählten Vorstandes des ZBV Niederbayern für die Amtsperiode 2014/2018 7 Berichtigung amtlicher Bekanntmachungen von Satzungsrecht 9 Kostensteigerungen erwartet 10 Aktualisierung nicht vergessen! 11 Schwerpunktprüfung zur Aufbereitung von Medizinprodukten 12 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse „Prothetische Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs“ Niederbayerischer Zahnärztetag 2015 Fortbildungen des ZBV Niederbayern Übersicht 1. Halbjahr 2015 Fortbildungen des ZBV Niederbayern Übersicht 2. Halbjahr 2015 Aktualisierung Röntgenkunde für Zahnärztinnen/Zahnärzte MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte 56. Bayerischer Zahnärztetag REFERAT GOZ-LOUNGE 2.0 Besondere Tarife bei PKV-Patienten 13 14 16 17 19 21 22 23 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL 24 REFERAT VORBEUGENDE ZAHNHEILKUNDE/KOORDINATION MIT ZAHNÄRZTLICHEN VEREINEN Aktuelle Fragen und Kontaktadressen bei „Beschäftigung/Ausbildung von Personen mit Migrationshintergrund/Asylanten” 33 Zahnärztlicher Kinderpass der BLZK neu aufgelegt 34 Siehe Seite 14-15. BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB 35 VERSCHIEDENES 38 EDITORIAL Tempora mutantur, nos et mutamur in illis (lat. „Die Zeiten ändern sich, und wir ändern uns in ihnen.“) Oder: Alles neu in der Standesorganisation, oder doch nicht? Liebe Kolleginnen und Kollegen, nach erfolgter Neuwahl im Jahr 2014 hat sich der neue Vorstand des ZBV Niederbayern mit 2 neuen Vorsitzenden am 28.01.2015 konstituiert. Entsprechend der Satzung des ZBV Niederbayern konnte unser bisheriger bewährter Vorsitzender Dr. Peter Maier nicht mehr zur Wahl zum Vorsitz im ZBV wieder antreten. Ich möchte mich auf diesem Wege nochmals herzlich für seine langjährige erfolgreiche Arbeit für den ZBV bedanken. Seine Erfahrung und sein Wissen um die zahnärztliche Selbstverwaltung geht uns jedoch nicht verloren. Bereits seit Dezember letzten Jahres haben wir die „Chefsessel“ getauscht und Kollege Dr. Maier führt nun, wie bereits vor vielen Jahren, die Bezirksstelle der KZVB hier in Niederbayern als Vorsitzender weiter. Frau Dr. Konstanze Groß unterstützt ihn weiterhin in den Belangen der KZVB als Stellvertretende Bezirksstellenvorsitzende. Als neuer 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern freue ich mich schon jetzt auf die vielfältigen neuen Aufgaben, bei deren Bewältigung ich in Dr. Bernd Fuchs als 2. Vorsitzenden einen engagierten realitätsnahen und zuverlässigen Mitstreiter an meiner Seite gefunden habe. Der Vorstand des ZBV Niederbayern begrüßt sein neues Mitglied Frau Zahnärztin Gisela Sandmann aus Hunderdorf sehr herzlich. Frau Sandmann ist bereits vielen Kolleginnen und Kollegen durch ihre mannigfaltigen Tätigkeiten im Fortbildungsverein ZF Gäuboden bestens bekannt. Sie übernimmt jetzt das Referat „Vorbeugende Zahnheilkunde“, für das sie aufgrund der langjährigen Kontakte zur LAGZ bestens gerüstet ist. Aktuell ist sie jedoch auf einem völlig anderen Gebiet tätig. Dank ihrer multiplen ehrenamtlichen Auslandseinsätze im zahnärztlichen Bereich wird Frau Sandmann einige Erfahrungswerte und praktische Umsetzungshilfen bei der von der KZVB durchgeführten Veranstaltung „Zahn- 2 ZNN 1-2015 ärztliche Behandlung von Asylbewerbern“ mit einbringen. Ebenfalls neu ergänzt Frau Dr. Janina Podolsky den gewählten Vorstand des ZBV Niederbayern. Sie übernimmt anstelle von Dr. Leeb aus Plattling, dem ich auf diesem Wege nochmals vielmals für sein ehrenamtliches Engagement im ZBV danken möchte, einen zugeordneten Referentenposten. Frau Dr. Podolsky, die zur jüngeren Zahnärztinnengeneration zählt und als angestellte Zahnärztin (jedoch auch schon mit Erfahrung als selbstständig niedergelassene Kollegin) in einer kieferorthopädischen Praxis in Dingolfing tätig ist, wird das neu gegründete Referat für junge – berufsbeginnende Zahnärzte/innen, angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen führen. Hier erwarten sie viele neue brennende Aufgaben, die sich durch die fortschreitenden demographischen Veränderungen noch weiter verschärfen werden. Die weiteren Mitglieder im und um den Vorstand des ZBV werden in bewährter Weise die bestehenden Referentenaufgaben fortführen. Hierbei liegt ein wichtiges Aufgabengebiet im Erhalt eines stabilen ZBV–Haushaltes sowie in der weiteren effektiven Entwicklung regionaler Fortbildungsangebote. Die praxisnahe Ausbildung unserer ZFA– Auszubildenden wird in naher Zukunft ebenfalls eine Herausforderung für den ZBV darstellen. Noch sind in allen 3 Berufsschulen (Landshut, Passau, Straubing) ehrenamtlich tätige Zahnärztinnen/Zahnärzte sowie hochqualifiziertes Praxispersonal in der schulischen Ausbildung eingesetzt. Dies dient einer verbesserten Ausbildungsqualität und beansprucht einen nicht unerheblichen Anteil am ZBV–Haushalt. Doch erhöht sich stetig der politische Druck, zukünftig vermehrt Gesundheitslehrer einzusetzen mit kritisch zu bewertenden Leistungsergebnissen. Eine neue Qualität des Begriffes „Kollegialität“ scheint sich zunehmend zu eta- ZA Ernst M. J. Binner 1. Vorsitzender blieren. Unter stetig steigendem wirtschaftlichen Druck nimmt der Begriff „Außendarstellung“ und „Marketing“, oft initiiert durch wirtschaftliche nichtärztliche Berater, merkwürdige Ausmaße an. Dies könnte man zwar einer marktwirtschaftlichen Entwicklung der einzelnen Praxen zuschreiben, doch gehen hier so manche überzogenen Vorstellungen (bewusst oder aus Unkenntnis verursacht) stets zu Lasten der gesamten Beitragszahler des ZBV. Zudem besteht zunehmend die Gefahr einer Entsolidarisierung des Berufsstandes mit womöglich fatalen Folgen für die Selbstverwaltung aber auch für die einzelnen Betroffenen. Früher oder später benötigt jeder zahnärztlich Tätige ein kollegiales „Entgegenkommen“. Sei es beim Notdiensttausch oder im Notfall, hier rächt sich unkollegialer Egoismus. Manche „Partner“ im Gesundheitssystem würden uns lieber heute als morgen als Angestellte der Krankenversicherungen sehen. In dieselbe Kerbe schlagen die Anstrengungen der Politik, mittels eines Antikorruptionsgesetzes das Ansehen der ärztlichen Berufe zu schwächen. Auch EDITORIAL hier sind weitere standespolitische Aktivitäten notwendig. Ein wichtiger Bestandteil im Aufgabenfeld des ZBV ist die Zusammenarbeit mit der bayerischen Zahnärztekammer. Hier sollen berechtigte Interessen der niederbayerischen ZBV-Mitglieder in die zentrale berufsständische Vertretung des Landes miteingebracht werden. Im Gegensatz zur abgelaufenen Legislaturperiode unter ZZB-Führung stellt nun der Freie Verband die beiden Kammerpräsidenten und einen Großteil der Kammerreferenten. Positiv für die niederbayerische Interessensvertretung ist die Kooptierung von Kollegen Walter Wanninger in den Kammervorstand sowie die Benennung von Dr. Peter Maier zum CoReferenten im Referat Personalwesen und Walter Wanninger als Co-Referenten im GOZ-Referat unter Präsident und Referent Christian Berger. Im BZB 1-2 2015 wird seitens der neuen Kammerführung der Leitsatz „Kommunikation und Kooperation“ in den Vordergrund gestellt. Bezüglich Kooperation kann die Miteinbeziehung der beiden niederbayerischen Standesvertreter sehr wohl positiv gewertet werden, auch wenn die Besetzung in „zweiter Reihe“ die eigenständige Kammerarbeit wahrscheinlich einschränkt. Kommunikation und damit Kooperation bedarf jedoch auch unbedingt des Dialoges. Und leider liegt gerade dieser derzeit zwischen Kammerführung und Führung des ZBV Niederbayern auf Eis. Bis heute kann leider kein Ansatz der FVDZ–Kammerpräsidenten erkannt werden, eine Einbeziehung der niederbayerischen Kol- leginnen und Kollegen in die standespolitische Meinungsbildung über die ZBV– Führung aus Niederbayern zu fördern. Um das Dialogniveau unter Präsident Prof. Dr. Benz wieder zu erreichen, bedarf es noch intensiver Anstrengungen, denen der ZBV Niederbayern jedoch sehr offen und positiv gegenübersteht. Schlussendlich steht die Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten durch nachfolgende Zahnärzte/innen-Generationen im Vordergrund unserer zukünftigen Bemühungen. Die Übernahme standesorganisatorischer Aufgaben durch zahnärztliche Vertreter muss auch regional weiterhin gewährleistet werden. Ich darf Sie auf diesem Wege aufrufen, Ihre Bereitschaft zum ehrenamtlichen Engagement in der Selbstverwaltung zu intensivieren und sich an regionalen Aktivitäten zu beteiligen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf, wir unterstützen Sie. Während der Erstellung dieses Editorials haben wir mit tiefer Erschütterung vom plötzlichen Tod der Vorsitzenden der KZVB Bezirksstelle Schwaben, Frau Dr. Elisabeth Müller, erfahren. Frau Dr. Müller war nicht nur eine zuverlässige Partnerin in der Kooperation der beiden KZVB-Bezirksstellen. Sie war eine Verkörperung intensiven hochmotivierten und vorbildhaftem ehrenamtlichen Engagements. Elisabeth, du hinterlässt eine riesige Lücke und wirst uns sehr fehlen. Wir werden dein Andenken in Ehren halten. Mit kollegialen Grüßen Ihr Ernst Binner Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zbv-niederbayern.de ZNN 1-2015 3 ZBV INFO Mitgliederbewegungen Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern betrauert das Ableben seiner Mitglieder: Anmeldungen: ZÄ Blaser Anna Marie, Ortenburg ZÄ Christ Magdalena Gabriele, Landshut ZÄ Ebert Manuela Monika, Landshut ZA Gartner Oliver, Saal a.d.Donau ZÄ Gebel Britta, Eschenbach ZA Hartmannsgruber Johann Immanuel, Zell ZA Kraus Jonas Samuel, Handenberg, Ö ZÄ Lechl Katrin, Postmünster ZA Mielcarek Stefan Matthias, Zwiesel ZA Mißlinger Simon, Moosburg ZÄ Mörtlbauer Barbara, Schmidham von: Erstmeldung Erstmeldung Erstmeldung Erstmeldung München Stadt u. Land Erstmeldung Erstmeldung Oberbayern Erstmeldung Erstmeldung Erstmeldung Abmeldungen: ZÄ Grünert Alexandra, Regensburg ZA Hagn Christoph, Saal ZÄ Hauser Helga, Gerolsbach ZÄ Rothballer Eva-Maria, Deggendorf Dr. Winter Sonia Thereza, Regensburg nach: Oberpfalz Oberpfalz Oberbayern Oberpfalz Oberpfalz Ernst Binner, 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Dr. Bernd Fuchs, 2. Vorsitzender des ZBV Niederbayern Herrn Zahnarzt Dieter Schwab geboren 07.05.1933 verstorben 21.12.2014 Herrn Zahnarzt Dr. Wolfgang Mzyk geboren 29.09.1923 verstorben 08.02.2015 Kommunikation schnell und bequem Wir bitte alle Mitglieder neue oder geänderte Kommunikationswege zu melden: • Telefon-Nr. • Fax-Nr. • E-Mail-Adressen Sie unterstützen uns damit, um unkompliziert und schnell mit Ihnen in Kontakt treten zu können, offene Fragen zu klären bzw. Hilfestellungen anzubieten. Sprechzeiten der Bürogemeinschaft des ZBV Niederbayern und der KZVB Bezirksstelle Niederbayern ZBV Niederbayern Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, 09.00 bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag u. Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr, 13.30 bis 17.00 Uhr Kontaktdaten Telefonzentrale: 0 94 21/56 86 88-0 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: [email protected] Ansprechpartnerinnen: Melanie Schattenkirchner • Vorstandssekretariat • Berufsrechtliche Angelegenheiten • Buchhaltung • Fortbildung 4 ZNN 1-2015 Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-30 E-Mail: [email protected] Gabi Blaschzok • Mitgliederverwaltung • Meldewesen • Fortbildung Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-50 E-Mail: [email protected] Brigitte Zimmermann • Ausbildung zahnärztliches Personal • Kursverwaltung Prothetik/Prophylaxe Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-40 E-Mail: [email protected] Sollte eine Ansprechpartnerin nicht erreichbar sein, hilft Ihnen selbstverständlich gerne eine Kollegin weiter. KZVB Bezirksstelle Niederbayern Montag bis Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr Ansprechpartnerin: Martina Ottl • Assistentengenehmigungen • Zahnarztregister • Zulassungen / Praxisabgaben • Zahnärztlicher Notfalldienst Telefon Durchwahl: 0 94 21/56 86 88-21 Fax: 0 94 21/56 86 88-88 E-Mail: [email protected] Aktueller Notdienst unter: www.notdienst-zahn.de ZBV INFO Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Unsere Homepage finden Sie unter www.zbv-niederbayern.de „Anzeigen“ sind hier: Startseite Informationen Anzeigen Anzeige aufgeben Unter dem Menüpunkt "Anzeigen" können Zahnärzte und Praxispersonal kostenlos Kleinanzeigen aufgeben. So funktioniert die Kleinanzeigenbörse Die Anzeigenbörse des ZBV Niederbayern ist in drei Bereiche aufgeteilt: • Stellenmarkt • Verkäufe / Gesuche • Sonstiges Nachdem der Text im Anzeigenfeld formuliert wurde, kann in einer Vorschau zunächst geprüft werden, wie die Anzeige online erscheinen wird. Soll der Text noch geändert oder Fehler behoben werden, sind noch Korrekturen möglich, bevor die Anzeige mit einem Mausklick abgesandt werden kann. Nach Absenden der Anzeige erhält der Auftraggeber eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Nachdem der ZBV die Anzeige freigeschaltet hat, wird der Auftraggeber nochmals per Email benachrichtigt und die Anzeige wird auf der Website angezeigt. In der Email befindet sich ein Link – damit kann die Anzeige auch schon vor Ablauf der dreimonatigen Laufzeit selbständig gelöscht werden, sollte sich das Anliegen erledigt haben. Aufgegebene Anzeigen werden maximal drei Monate angezeigt und danach automatisch gelöscht. ZNN 1-2015 5 ZBV INFO Mitgliedsbeiträge Bankdaten Bitte beachten Sie, dass sich alle Beiträge ab 1. April 2015 erhöhen! Denken Sie an die Änderung Ihres Dauerauftrages. Der Mitgliedsbeitrag für das 2. Quartal 2015 ist am 1. April 2015 zur Zahlung fällig. Sofern Sie dem ZBV Niederbayern ein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilt haben, werden die Beiträge jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Sollte dem ZBV Niederbayern kein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat vorliegen, sind die Beiträge zum 1. eines Quartals zu überweisen. Bankverbindung: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG München IBAN DE63 3006 0601 0002 7437 36, BIC DAAEDEDDXXX Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Bankdaten umgehend mit. Formulare für Sepa-Basislastschrift-Mandate können beim ZBV angefordert werden oder stehen zum Download unter www.zbv-niederbayern.de (Zahnärzte - Formulare) bereit. Sparkasse Niederbayern-Mitte IBAN DE21 7425 0000 0000 0059 00, BIC BYLADEM1SRG Gläubiger-ID: DE27ZZZ00000110645 Quartalsbeiträge zum ZBV Niederbayern Gruppe 1 2A 2B 3A 3B 3C 3D 5 Euro 105,– 37,50 22,50 105,– 37,50 37,50 22,50 50 v.H. der Beitragshöhe nach der betreffenden Beitragsgruppe Meldeordnung Nach § 3 Abs. 1 Meldeordnung der BLZK ist jedes neue Mitglied eines Zahnärztlichen Bezirksverbandes verpflichtet, sich bei diesem zu melden. Es ist ein Meldebogen auszufüllen, den der Zahnärztliche Bezirksverband ausgibt. Dem Meldebogen sind die Approbationsurkunde bzw. die Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, ggf. die Promotionsurkunde und die Fachgebietsanerkennung, beizufügen. Alle Urkunden müssen mit einem originalen amtlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein. In Ihrem eigenen Interesse erinnern wir auch bereits geführte Mitglieder um Beachtung der Meldeordnung, da Änderungen und Mitteilungen unter Umständen Auswirkungen auf Beitragseinstufungen und Postzustellungen haben. So besteht für Mitglieder Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 2 der Meldeordnung 6 ZNN 1-2015 gegenüber dem Zahnärztlichen Bezirksverband bei: a) erstmaliger oder erneuter Zulassung sowie bei jeder sonstigen Aufnahme der Berufsausübung, b) Aufgabe der Praxis oder Ausscheiden aus einer Praxis, c) sonstiger vorübergehender oder dauernder Aufgabe der Berufsausübung, d) Arbeitsplatzwechsel, e) Verlegung der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, sowohl innerhalb des Bereichs des Zahnärztlichen Bezirksverbandes als auch über dessen Grenze hinweg, f) Änderung von Name oder Familienstand, Erwerb einer Promotion. hend mitzuteilen, dass sie eine Assistentin bzw. einen Assistenten in ihrer Praxis beschäftigen oder wenn eine angestellte Zahnärztin bzw. ein angestellter Zahnarzt tätig wird. Insbesondere sollten wir über den Beginn und die Beendigung derartiger Arbeitsverhältnisse informiert werden, auch wenn die betroffenen Zahnärzte grundsätzlich selbst zu diesen Meldungen verpflichtet sind. Die Angaben sind zum einen notwendig zur Feststellung der korrekten Beitragsgruppe der betroffenen Kolleginnen und Kollegen, zum anderen kann dem zahnärztlichen Nachwuchs in Zukunft mehr Beratung und Hilfestellung angeboten werden. Eine Meldung des Arbeitgebers an die KZVB ersetzt nicht die Information an den ZBV. Weitere Auskünfte erteilt gerne beim ZBV Niederbayern Frau Gabi Blaschzok unter der Tel. Nr. 0 94 21-56 86 88-50, email: [email protected] Deshalb bitten wir alle Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber, dem ZBV umge- ZBV INFO Konstituierende Sitzung des neugewählten Vorstandes des ZBV Niederbayern für die Amtsperiode 2014/2018 Zur konstituierenden Sitzung fand sich der Vorstand am 28.01.2015 ein. Die Referate wurden durch die Gewählten wie folgt besetzt: ZA Ernst Binner, 1. Vorsitzender Referent „Geriatrie” (Senioren-Alterszahnheilkunde) Dr. Bernhard Fuchs, 2. Vorsitzender Referent „Gutachterwesen“ ZA Walter Wanninger, Beisitzer Referent „Fortbildung” und „GOZ” Herr Dr. Bernd Fuchs betreut das Gutachterreferat. In dieser Funktion vermittelt er bei entsprechenden Anfragen Rat suchende Patienten an geeignete Gutachter im Zuständigkeitsbereich des ZBV Niederbayern. Umgekehrt steht er Kolleginnen und Kollegen als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn sie sich für ein Gerichts- und Privatgutachteramt interessieren und schlägt sie bei entsprechender Eignung zur Aufnahme in die Liste der Gerichts- und Privatgutachter der Bayerischen Landeszahnärztekammer vor. Herr Zahnarzt Walter Wanninger ist seit 1999 niedergelassener Zahnarzt in Straubing und seit 2006 Vorstandsmitglied des ZBV Niederbayern. Herr ZA Ernst Binner ist niedergelassener Zahnarzt in Straubing. Als 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern ist er zugleich "geborenes" Mitglied im Vorstand der Bayer. Landeszahnärztekammer. Zusätzlich ist Herr ZA Binner als Co-Referent im Referat Gutachterwesen sowie als Obergutachter und Gutachter für die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) tätig. Im Referat Geriatrie ist ZA Binner für die Belange der Senioren- und Alterszahnheilkunde sowie für die Behandlung behinderter Patienten im ZBV zuständig. Seit 2010 ist Herr Wanninger auch Vorstandsmitglied der BLZK und zeitgleich Co-Referent im Referat Honorierungssysteme der BLZK. Das Referat Fortbildung eröffnet den niederbayerischen Zahnärzten sowie dem Praxispersonal die Möglichkeit, praxisnah an hochinteressanten und top aktuellen Fortbildungsveranstaltungen im ZBV Niederbayern in Straubing teilnehmen zu können und sich auf dem neuesten Stand der Wissenschaft schulen zu lassen. Das GOZ-Referat des ZBV Niederbayern leistet eine wesentliche Hilfestellung bei der Durchsetzung zahnärztlicher Interessen im Leistungs- und Gebührenrecht. Als Ansprechpartner für die niederbayerischen Zahnärzte gibt das Referat Auskunft bei Fragen zur Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). ZNN 1-2015 7 ZBV INFO Dr. Ludwig Leibl, Beisitzer Referent „Zahnärztliches Personal” und „Haushalt” Herr Dr. Leibl ist niedergelassener Zahnarzt in Straubing und Vorstandsmitglied des ZBV Niederbayern seit 1990. Seit 1981 ist Herr Dr. Leibl als Fachlehrer an der Berufsschule Straubing und seit 2004 als Prüfungsausschussvorsitzender im Bereich der Ausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten tätig. 8 ZNN 1-2015 Dr. Peter Maier, Beisitzer Referent „Zahnärztliche Nachrichten Niederbayern – ZNN” und Co-Referent „Fortbildung” und Co-Referent „Zahnärztliches Personal und Haushalt" Herr Dr. Maier ist niedergelassener Zahnarzt in Dingolfing und war 1. Vorsitzender des ZBV Niederbayern von 2006 bis 2014. Er ist zuständig für die Ausgaben der Zahnärztlichen Nachrichten Niederbayern. Seit 2015 betreut er das Referat Zahnärztliches Personal/Bereich Fortund Weiterbildung der Bayer. Landeszahnärztekammer als Co-Referent. Er ist Vorsitzender der KZVB, Bezirksstelle Niederbayern. ZÄ Gisela Sandmann, Beisitzerin Referentin „Vorbeugende Zahnheilkunde/Koordination mit zahnärztlichen Vereinen” Frau ZÄ Gisela Sandmann ist seit 1981 als Zahnärztin in Hunderdorf niedergelassen. Frau Sandmann ist seit 1979 für die LAGZ tätig und Gründungsmitglied des Zahnärztlichen Fortbildungskreises Gäuboden e.V. Sie wird in Zukunft das Referat „Vorbeugende Zahnheilkunde/Koordination zwischen Vereinen" betreuen. ZBV INFO Berichtigung amtlicher Bekanntmachungen von Satzungsrecht 1. Die amtliche Bekanntmachung der Beitragsordnung des Zahnärztlichen Bezirksverbands Niederbayern vom 4. Dezember 2014, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern (ZNN, Heft 4, 2014, S. 12), wird entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt: Dr. Winfried Benda, Dr. Janina Podolsky, Referent „Praxisführung” Referentin „Junge Zahnärzte, Zahnärztinnen und angestellte Zahnärzte" Herr Dr. Benda ist niedergelassener Zahnarzt in Furth bei Landshut und seit Dezember 2010 Referent im ZBV Niederbayern. Das Referat Praxisführung steht allen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung, die Fragen haben zu gesetzlichen Verordnungen und Richtlinien, die uns in der Zahnarztpraxis betreffen. Dies sind in letzter Zeit hauptsächlich Fragen zur Umsetzung der RKI-Richtlinien, wie die Aufbereitung von Medizinprodukten, die Validierung der Sterilisatoren und Thermodesinfektoren, der Aufbereitung der zahnärztlichen Hand- und Winkelstücken. Fragen zu diesen Themen kommen von den Kollegen meistens nach einem stichprobenartigen Besuch durch das Gewerbeaufsichtsamt. Frau Dr. Janina Podolsky ist angestellte Zahnärztin in einer Fachpraxis für Kieferorthopädie in Dingolfing. In ihrem Referat betreut sie junge Zahnärzte am Übergang von Studium zur Assistententätigkeit und während der Zeit im Angestelltenverhältnis. Sie klärt allgemeine Fragen zu den verschiedenen Institutionen, zu Anstellungsformen und zum allgemeinen Ablauf. Außerdem ist sie Ansprechpartnerin für die besonderen Belange von angestellten Zahnärztinnen. Nach Abschnitt D wird angefügt: „Straubing, am 4. Dezember 2014 ZA Ernst Binner 1. Vorsitzender“ 2. Die amtliche Bekanntmachung der Satzung für den Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern vom 4. Dezember 2014, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern (ZNN, Heft 4, 2014, S. 14), wird entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt: Nach § 18 wird angefügt: „Straubing, am 4. Dezember 2014 ZA Ernst Binner 1. Vorsitzender“ 3. Die amtliche Bekanntmachung der Wahlordnung des Zahnärztlichen Bezirksverbands Niederbayern vom 4. Dezember 2014, bekannt gemacht im Mitteilungsblatt des ZBV Niederbayern(ZNN, Heft 4, 2014, S. 18), wird entsprechend dem Original der Ausfertigungsurkunde wie folgt berichtigt: Nach § 19 wird angefügt: „Straubing, am 4. Dezember 2014 Besuchen Sie uns auf unserer Homepage www.zbv-niederbayern.de ZA Ernst Binner 1. Vorsitzender“ Straubing, am 5. Februar 2015 Ernst Binner 1. Vorsitzender ZNN 1-2015 9 ZBV INFO Kostensteigerungen erwartet Anwendung digitaler Röntgenverfahren wird teurer München – In der Röntgendiagnostik gilt eine geänderte Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL). Beschlossen wurde das Regelwerk – teilweise gegen den Widerstand des Referats Praxisführung der BLZK – vom Länderausschuss Röntgenverordnung. Bei den vorangegangenen Einspruchssitzungen des Normenausschusses Radiologie und einer Tagung des Arbeitskreises Röntgenverordnung des Bundesumweltministeriums erreichte die BLZK jedoch erfreuliche Teilerfolge. So wurden Forderungen nach relativ teuren Monitoren, wie sie in der Radiologie verwendet werden, abgewehrt und Raumklassen, die den Arbeitsbedingungen der Zahnarztpraxis entsprechen, gemäß den Forderungen der Zahnärzteschaft eingeführt. Nicht nachvollziehbar sind weitere Forderungen, die in einer Stellungnahme der Röntgenstelle der Bundeszahnärztekammer vom Dezember 2014 (siehe „Neue Bestimmungen für die Prüfung von Befundungsmonitoren“) nachgelesen werden können. Auch wenn die Übergangsfristen lang erscheinen, sollte dringend geprüft werden, ob die Neuanschaffung eines Befundungsmonitors im Einzelfall sinnvoll erscheint, da nach dem 1. Mai 2015 andere Prüfbedingungen gelten. Dr. Michael Rottner Mitglied des Vorstands Referent Praxisführung der BLZK Neue Bestimmungen für die Prüfung von Befundungsmonitoren Durch Beschluss des Länderausschusses Röntgenverordnung (LA RöV) vom 4. November 2014 wurden drei Abschnitte der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), die bundeseinheitlich die Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen regelt, geändert. Diese auf den ersten Blick geringfügigen Änderungen sind in ihren Auswirkungen auf die 10 ZNN 1-2015 zahnärztliche Röntgendiagnostik jedoch nicht zu unterschätzen. Eingefügt wurde der Passus, dass die Abnahme- und Konstanzprüfung von Bildwiedergabesystemen (BWS) zur Befundung (Befundungsmonitor) nach der im Jahre 2014 erschienenen DIN 6868157 für alle Neugeräte ab dem 01. Mai 2015 durchzuführen ist. Diese Norm wurde vom Normenausschuss Radiologie erstellt und gegen die Stimme des Normenausschusses Dental verabschiedet. Trotz der fachlichen Kritik der Zahnärzteschaft an der in einem überaus intransparenten Verfahren entstandenen Norm, wurde diese nun von den Behörden in das staatliche Regelwerk übernommen. Was sind die konkreten Neuerungen für die Zahnheilkunde? In der Norm wurde ein Konzept der Raumklassen (RK) eingeführt. Für die Befundung zahnärztlicher Röntgenbilder relevant sind die Raumklasse 5 – zahnärztlicher Befundarbeitsplatz und die Raumklasse 6 – zahnärztlicher Behandlungsplatz. Diese werden durch eine maximale Beleuchtungsstärke von ≥ 100 lx (RK 5) bzw. ≥ 1 000 lx (RK 6) charakterisiert. Die eingesetzten Bildwiedergabegeräte müssen eine Auflösung von ≥ 1 024 × ≥ 768 Pixeln und eine maximale DisplayLeuchtdichte von 200 cd/m² (RK 5) bzw. 300 cd/m² (RK 6) haben. Zur visuellen Prüfung der Monitore wurden neue Testbilder eingeführt, die unter dem Link www.nar.din.de (Suchbegriff: Testbilder DIN 6868-157) abrufbar sind. Gänzlich neu ist die Ver-pflichtung, die Leuchtdichte der Befundungsmonitore jährlich messtechnisch zu bestimmen. Für Zahnarztpraxen ergeben sich nach der Änderung der Richtlinie folgende Konsequenzen: Das Procedere für die Abnahme- und Konstanzprüfung von Befundungsmonitoren, die vor dem 01. Mai 2015 in Betrieb genommen wurden, ändert sich nicht. D.h.: Teil- oder Abnahmeprüfungen dürfen nach Anhang C.1.1 der QSRichtlinie durchgeführt werden. Die Konstanzprüfungen erfolgen in diesen Fällen weiterhin nach Anhang B dieser Richtlinie. Diese Systeme dürfen bis zum 01. Januar 2025 betrieben werden. Bei allen Befundungsmonitoren, die ab dem 01. Mai 2015 in Betrieb genommen werden, sind die Abnahme- und Konstanzprüfung nach den Vorgaben der DIN 6868-157 durchzuführen. Befundungsmonitore, die am zahnärztlichen Behandlungsplatz betrieben werden sollen, müssen dann konstant eine maximale Display-Leuchtdichte von 300 cd/m² aufweisen. Die Leuchtdichte der derzeit gelieferten Monitore liegt zwischen 200 und 300 cd/m². Für die jährliche Messung der Leuchtdichte muss entweder ein externes Messgerät oder ein Monitor mit einem integrierten Messgerät erworben bzw. ein Dienstleister beauftragt werden. Einen Nachweis für die Verbesserung der Befundungsqualität zahnärztlicher Hochkontrastaufnahmen durch diese Maßnahmen gibt es nicht. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden sie jedoch zu einer Kostensteigerung führen, die letztlich durch die Zahnärzteschaft zu tragen ist. Bei der geplanten Neuanschaffung eines Befundungsmonitors gilt es deshalb zu erwägen, ob die Inbetriebnahme noch vor dem 01. Mai 2015 erfolgen kann. Röntgenstelle der BZÄK Berlin, Dezember 2014 Info ZBV direkt der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 27. Februar 2015 Für Fragen: Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 0 89 7 24 80-174 E-Mail: [email protected] ZBV INFO Aktualisierung nicht vergessen! Beim Strahlenschutz müssen Fristen beachtet werden München – Wer Röntgenstrahlung zu diagnostischen Zwecken anwendet, muss seine Fachkunde im Strahlenschutz regelmäßig auf den neuesten Stand bringen. Nach der Röntgenverordnung (RöV) sind Zahnärzte verpflichtet, ihre Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch den Besuch eines entsprechenden Kurses zu aktualisieren. Dieser muss von der Bayerischen Landeszahnärztekammer als zuständiger Stelle anerkannt sein. Frist von fünf Jahren Für alle Zahnärzte, die die Fachkunde gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 RöV erstmals bis 1. Juli 2005 und anschließend bis 30. Juni 2010 aktualisieren mussten, gilt die neuerliche Aktualisierungspflicht bis Ende Juni 2015. Auch Zahnärzte, die ihre Fachkunde im Strahlenschutz erstmals im Jahr 2010 erworben haben, müssen innerhalb von fünf Jahren – ab dem Datum des Erwerbs der Fachkunde – erfolgreich einen Aktualisierungskurs absolvieren. Neben der eazf bieten zum Beispiel auch die Zahnärztlichen Bezirksverbände (ZBV) solche Kurse an. Die Termine werden regelmäßig im Bayerischen Zahnärzteblatt und in den regionalen Publikationen der ZBV veröffentlicht. Regelung gilt auch für zahnärztliches Personal Nach § 18a Absatz 3 RöV sind Zahnarzthelfer/-innen (ZAH) beziehungsweise Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sowie Hilfspersonal ohne abgeschlossene Ausbildung mit Kenntnissen im Strahlenschutz analog zur Regelung für Zahnärzte verpflichtet, ihre Kenntnisse mindestens alle fünf Jahre im Rahmen eines Kurses auf den neuesten Stand zu bringen. Das bedeutet: Im Jahr 2010 neu erworbene Kenntnisse müssen innerhalb von fünf Jahren – ab dem Datum des Erwerbs – aktualisiert werden. Auch hierfür bieten beispielsweise ZBV und eazf Aktualisierungskurse an. Über die Termine können sich Interessenten im Referat Praxisführung der Bayerischen Landeszahnärztekammer informieren. Dr. Michael Rottner Mitglied des Vorstands Referent Praxisführung der BLZK Info ZBV direkt der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 27. Februar 2015 Für Fragen: Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 0 89 7 24 80-174 E-Mail: [email protected] Zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gibt es zwei Wege: 1.Teilnahme an einem gesonderten mehrstündigen Aktualisierungskurs. Dabei ist zu beachten, dass die in Bayern stattfindenden Kurse von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein müssen. 2. Teilnahme an einem sonstigen Fortbildungskurs mit ausreichend strahlenschutzrelevanten Inhalten, zum Beispiel bei der eazf, dem Fortbildungsinstitut der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Diese Kurse sind mit dem Hinweis „unter besonderer Berücksichtigung der Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz konzipiert“ oder einer ähnlichen Formulierung ausgewiesen. Die Lehrgänge müssen, sofern sie in Bayern stattfinden, ebenfalls von der Bayerischen Landeszahnärztekammer anerkannt sein. ZNN 1-2015 11 ZBV INFO Schwerpunktprüfung zur Aufbereitung von Medizinprodukten Gewerbeaufsicht plant ab Mitte März Praxisbegehungen München – Die Gewerbeaufsichtsämter führen ab Mitte März dieses Jahres eine Schwerpunktprüfung in bayerischen Zahnarztpraxen durch. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz informierte die Bayerische Landeszahnärztekammer Mitte Februar über eine geplante Projektarbeit der Gewerbeaufsichtsämter zur „Aufbereitung von Medizinprodukten im Dentalbereich“. Damit sollen Praxisbetreiber und das mit der Aufbereitung von Medizinprodukten betraute Personal bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen unterstützt werden. Einen speziellen Anlass für die geplante Projektarbeit gibt es nicht, turnusgemäße Schwerpunktprüfungen finden auch in anderen medizinischen Berufen statt. Wie schon bei den vorherigen Projektarbeiten – die letzte gab es im Jahr 2009 – soll die Beratung im Vordergrund stehen. Die Gewerbeaufsicht teilte der BLZK mit, dass die Begehungen ab Mitte März beginnen und in der Regel vorher angekündigt werden. Mit der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten festgelegt. Die Regelungen der MPBetreibV haben für bayerische Zahnärzte seit Jahren Gültigkeit. Ergänzende Hinweise gibt es in der aktuellen Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut (RKI). Mit QM Online auf der sicheren Seite Im QM Online, dem Zahnärztebereich der BLZK, stehen den Zahnarztpraxen in Bayern sämtli-che Unterlagen, die sie für die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen benötigen, zur Ver-fügung. Die Domain lautet: http://qm.blzk.de. Das Kapitel C02 „Hygiene“ wird vom Referat Praxisführung der BLZK laufend 12 ZNN 1-2015 auf dem neuesten Stand gehalten. Die letzten wesentlichen Änderungen gab es im vierten Quartal 2014. Im Zuge dieser Aktualisierung können in der Praxis Anpassungen bei den Abläufen der Medizinprodukteaufbereitung erforderlich sein. Neuerungen speziell für die angekündigten Praxisbegehungen gibt es nicht. Arbeitsanweisungen individualisieren Mit der Umsetzung der Inhalte im Kapitel C02 erfüllen Praxisinhaber alle Anforderungen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Vorlagen des Reinigungs- und Desinfektionsplans, der Einstufung der Medizinprodukte und insbesondere der Arbeitsanweisungen um Mustervorlagen handelt, die vor der Anwendung individualisiert werden müssen. Das heißt, Abweichungen der Praxisabläufe müssen entweder ergänzt oder entfernt werden. Außerdem ist jede Arbeitsanweisung mit Datum und Unterschrift des Praxisinhabers zu versehen. Schwerpunkte der Projektarbeit Bei den geplanten Praxisbegehungen sollen unter anderem folgenden Punkte angesprochen werden: – Ist die Einstufung der Medizinprodukte in die Klassen „unkritisch“, „semikritisch A“, „semikritisch B“, „kritisch A“ und „kritisch B“ vorhanden? – Ist eine ausreichende Reinigung und Desinfektion aller Medizinprodukte gewährleistet (bei Medizinprodukten, die als „kritisch B“ eingestuft werden, ausschließlich maschinelle Reinigung)? – Werden geeignete, validierte Verfahren zur Aufbereitung von Medizinprodukten eingesetzt? – Erfolgt eine dokumentierte Freigabe der Medizinprodukte? – Werden die räumlichen Anforderungen für die Aufbereitung eingehalten? Eine Checkliste der Gewerbeaufsicht mit Kommentierungen der BLZK ist online unter http://qm.blzk.de zu finden. Dr. Michael Rottner Mitglied des Vorstands Referent Praxisführung der BLZK Info ZBV direkt der Bayerischen Landeszahnärztekammer vom 27. Februar 2015 Für Fragen: Referat Praxisführung der BLZK Telefon: 0 89 7 24 80-194/-196 E-Mail: [email protected] Kontakt: Isolde M. Th. Kohl, Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Tel.: 089 7 24 80-211, Telefax: 089 7 24 80-444, E-Mail: [email protected] Die Pressemeldung finden Sie unter: www.blzk.de/pressemeldungen REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungskurse „Prothetische Assistenz“ und „Prophylaxe-Basiskurs – Kursvoraussetzungen – Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, um eine effiziente Kursgestaltung und einen reibungslosen Kursablauf gewährleisten zu können, bitten wir höflich um Beachtung folgender Anmerkungen: Die Kurse verlangen den Besitz von Vorkenntnissen seitens der fortzubildenden Teilnehmerin. Es ist nicht Aufgabe des Kurses, die Zahnmedizinische Fachangestellte mit der Thematik erstmals vertraut zu machen. Vielmehr sollen die bereits bestehenden Kenntnisse und Fertigkeiten verbessert, vertieft und bestätigt werden. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Fortbildungskurse als Bausteine zur ZMF-Weiterbildung anerkannt werden und deshalb eine Mindestqualifikation vorausgesetzt werden muss. Unabdingbare Kursvoraussetzungen: • überdurchschnittliches Engagement in der täglichen Praxis • überdurchschnittlich gute Noten bei der Helferinnen-Abschlussprüfung • und/oder mehrjährige Berufserfahrung • Bereitschaft der Teilnehmerin zur Fortbildung (kein „geschickt“ werden) • Fähigkeit zum selbstständigen und gründlichen Arbeiten Zusätzlich unabdingbar für den Kurs „Prothetische Assistenz“: • 5- bis 10-malige Abdrucknahme in der Praxis wünschenswert: • Modellherstellung in der Praxis • mindestens 10-malige Anfertigung von provisorischen Kronen in der Praxis Zusätzlich unabdingbar für den Kurs „Prophylaxe-Basiskurs“: VORMERKUNG FÜR Prophylaxe Basiskurs Teil I Ort: Straubing Kursgebühr: 595,00 € Prothetische Assistenz Teil II Ort: Landshut Kursgebühr: 395,00 € Eingangsvoraussetzungen für beide Kurse ➔ Zahnarzthelferinnenbrief bzw. Helferinnenurkunde (Kopie) ➔ Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 18a (3) RöV, nicht älter als 5 Jahre! (Kopie) Bitte beachten: Die Anmeldung ist nur mit den beigefügten Nachweisen gültig! Vorname, Name Teilnehmer/in Geburtsname und Geburtsdatum 첸 Ich wünsche eine Teilnahme an den freiwilligen kursbegleitenden Leistungskontrollen zur Erlangung des Zertifikates über eine erfolgreiche Kursteilnahme. Praxisadresse ZA Walter Wanninger Referent für Fortbildung • Ermöglichung der Umsetzung der erlernten Fähigkeiten in einem tragfähigen Prophylaxekonzept in der Praxis nach dem Kurs (verhindert Demotivation) wünschenswert: • mögliche Kandidatinnen zur späteren ZMF-Ausbildung • Vorkenntnisse auf dem Gebiet der Prophylaxe Dr. Peter Maier 1. Vorsitzender ZA Walter Wanninger Fortbildungsreferent Kurstermine 2015 Prothetische Assistenz in Landshut Termine: 15./16./22./ und 23. Mai 2015 und Termine: 27./28. November 2015 und 04./05. Dezember 2015 Referententeam: Dr. Irene Aichinger, ZMF & ZMV Irmgard Marischler Anmelden können Sie sich unter: http://www.zbv-niederbayern.de/ Fortbildung/Alle-Fortbildungen/ Hier finden Sie die Ausschreibung mit Anmeldeformular bzw. Vormerkung zum Kurs! Unterschrift Praxisinhaber/in Praxisstempel Rückfax an: 0 94 21 -56 86 88 88 oder per E-Mail an: [email protected] ZNN 1-2015 13 14 ZNN 1-2015 ZNN 1-2015 15 REFERAT FORTBILDUNG 16 ZNN 1-2015 Z REFERAT FORTBILDUNG Z ZNN 1-2015 17 REFERAT FORTBILDUNG 18 ZNN 1-2015 Z Z REFERAT FORTBILDUNG ZNN 1-2015 19 REFERAT FORTBILDUNG 20 ZNN 1-2015 Z REFERAT FORTBILDUNG MERKBLATT für Zahnmedizinische Fachangestellte FORTBILDUNGSINFORMATIONEN für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Wie in jedem modernen Beruf heißt es am Ball bleiben, um auch in Zukunft zufrieden zu sein. Dies bedeutet in erster Linie Fortbildung, sei es durch Seminare, Kurse, Zeitschriften oder Bücher. Folgende Anpassungs- und Aufstiegsfortbildungen nach den Fortbildungsordnungen der Bayerische Landeszahnärztekammer können derzeit absolviert werden: 2. Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) 1. Anpassungsfortbildungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) Dauer: mindestens 400 Unterrichtsstunden 1.1 Prophylaxe Basiskurs 3. Dentalhygieniker/in (DH) Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Prophylaxeassistent/in (ZMP) oder Zahnmedizinische/r Fachassistent/in (ZMF) – 1 Jahr Berufserfahrung als ZMP oder ZMF – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV – Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre 1.2 Prothetische Assistenz Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 30 Unterrichtsstunden 1.3 Kieferorthopädische Assistenz Voraussetzungen: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV Dauer: mindestens 60 Unterrichtsstunden Die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme am freiwilligen Testat zu den Kursen 1.1 und 1.2 sind Voraussetzung zur Teilnahme an der ZMF-Fortbildung. Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – 1 Jahr Berufserfahrung als ZFA – Röntgennachweis gem. § 18a (3) RöV – Kurs über Maßnahmen in medizinischen Notfällen (16 U-Stunden), nicht älter als zwei Jahre Bei einem Notendurchschnitt von mehr als 87 Punkten im Prüfungszeugnis zur ZFA können Sie sich rechtzeitig vor Beginn einer Fortbildung um ein Stipendium bewerben. Sie dürfen jedoch noch keine 25 Jahre alt sein. Bitte fordern Sie die Bewerbungsunterlagen per e-mail, über die Bayerische Landeszahnärztekammer, www.cberger @blzk.de oder [email protected], Stichwort: „Weiterbildungsstipendium“, an. Dauer: mindestens 800 Unterrichtsstunden 4. Zahnmedizinische/r Verwaltungsassistent/in (ZMV) Voraussetzung: – bestandene Abschlussprüfung als Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r – ein Jahr Berufserfahrung als ZFA Dauer: mindestens 350 Unterrichtsstunden Information über Inhalte und Fortbildungsanbieter finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer, www.blzk.de, unter Praxispersonal, Fortbildung. ZNN 1-2015 21 REFERAT FORTBILDUNG Fortbildungen/Veranstaltungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer – andere ZBVe 22 ZNN 1-2015 REFERAT GOZ-LOUNGE 2.0 Besondere Tarife bei PKV-Patienten Gelegentlich treffen wir in unserer Praxis auf Patienten, die einen speziellen Tarif bei ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) gewählt haben. 1,8- beziehungsweise 1,38-fachen Steigerungsfaktor. Dieser Artikel soll Ihnen eine Übersicht über diese 3 besonderen Tarife geben. Seit 1. August 2013 gibt es den sogenannten Notlagentarif. Säumige Beitragszahler, die trotz Mahnungen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten keine Beiträge an ihr privates Krankenversicherungsunternehmen bezahlt haben, dürfen nicht mehr von der Versicherung ausgeschlossen werden, sondern werden seitdem im Notlagentarif geführt. Basistarif Patienten, die im Basistarif versichert sind, haben einen Anspruch auf Leistungen, die mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (Bema) vergleichbar sind. Diese Leistungen müssen mit eingeschränkten Steigerungssätzen in Rechnung gestellt werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass alle Leistungen aus der Gebührenordnung für Zahnärzte maximal mit einem 2,0-fachen Steigerungsfaktor und Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) höchstens mit einem 1,8-fachen Steigerungsfaktor in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei Leistungen nach Abschnitt O der GOÄ (Röntgenleistungen) dürfen Gebühren nur bis zum 1,38-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden. Standardtarif Die Liquidation von Tarifleistungen des Standardtarifs erfolgt nach der GOZ beziehungsweise – soweit dies für den Zahnarzt möglich ist – nach der GOÄ. Allerdings sind auch in diesem Tarif die Steigerungsfaktoren gesetzlich festgelegt und müssen daher eingehalten werden. Leistungen aus der GOZ können maximal mit einem 2,0-fachen Steigerungsfaktor berechnet werden, Leistungen aus der GOÄ – soweit sie vom Zahnarzt abgerechnet werden können – maximal mit einem Notlagentarif Der Notlagentarif sieht ausschließlich eine Erstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Zusätzlich sind für versicherte Kinder und Jugendliche Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen nach den gesetzlich eingeführten Programmen von der Versicherung zu erstatten. ZA Walter Wanninger Referent GOZ Wichtig: Patienten, die im Basis-, Standard- oder Notlagentarif versichert sind, müssen ihren Zahnarzt vor der Erbringung von Leistungen darauf hinweisen. Wer diese gesetzliche Verpflichtung missachtet, erhält eine Liquidation nach GOZ oder GOÄ – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Versicherungstarifs. Grundsätzlich gilt, dass der Zahnarzt nur im Schmerzfall verpflichtet ist, den Patienten zu den gesetzlich festgelegten Bestimmungen des Basis-, Standardoder Notlagentarifs zu behandeln. (Quelle: BZB Oktober 2014 – Dr. Christian Öttl) ZNN 1-2015 23 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Meldepflicht nach dem Mutterschutzgesetz Die Schwangerschaft von zahnmedizinischen Fachangestellten muss dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich gemeldet werden. - Mutterschutzgesetz Entsprechende Anträge bzw. Formulare wie http://qm.blzk.de/blzk/web.nsf/id/pa_ suche.html - Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt (Benachrichtigung nach § 5 MuSchG) Suchbegriff: „Mutterschutz“ - Regelung zum Beschäftigungsverbot finden Sie unter folgendem Link: - Meldung an die Krankenkasse Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal / Haushalt EINSTIEG ZUM AUFSTIEG Beruf mit Zukunft: Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Neuer Informations-Flyer der Bayerischen Landeszahnärztekammer München – Der neu aufgelegte Flyer „Eine glänzende Entscheidung“ der Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) gibt einen Überblick über das Berufsbild Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r ZFA. Er beantwortet wichtige Fragen zu Ausbildung und Aufstiegschancen und vermittelt einen ersten Einblick in die Arbeitswelt des/r ZFA, um junge Menschen für den Ausbildungsberuf in der Zahnarztpraxis zu interessieren. Schulabschluss und Eintritt in das Berufsleben – für Schulabgänger steht spätestens mit Ende des Schuljahres die große Entscheidung an: Welche Ausbildung ist die richtige? Welcher Beruf hat Zukunft? Gute Aussichten bietet eine Ausbildung zum/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten ZFA. Der Flyer zeigt, welche Grundvoraussetzungen ein junger Mensch erfüllen sollte, wenn er sich für eine Ausbildung in einer Zahnarztpraxis entscheidet, wie z.B. Teamfähigkeit, Belastbarkeit, sicheren Umgang mit Menschen jeden Alters, Kommunikationsfähigkeit, Verantwor- 24 ZNN 1-2015 tungsbewusstsein und Interesse an Technik. In Stichpunkten werden die Ausbildungsinhalte im dualen System in Praxis und Berufsschule, die Dauer der Ausbildung, die Zwischen- und Abschlussprüfung und die Vergütungsempfehlung dargestellt. Nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung ergeben sich umfangreiche Perspektiven zur berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung. Nach der Anpassungsfortbildung Prophylaxe Basiskurs und Prothetische bzw. Kieferorthopädische Assistenz folgen Aufstiegsfortbildungen • zur Zahnmedizinischen Prophylaxeassistenz ZMP für den Bereich Prophylaxe und Gesundheitsberatung, • zur Zahnmedizinischen Fachassistenz ZMF, tätig in der Prävention, Praxisorganisation und Mitarbeiterführung • zur Dentalhygieniker/in DH, spezialisiert für die Praxis mit parodontologischem Schwerpunkt, • für Organisation, Management und Abrechnung bietet sich die Zahnmedizinische Verwaltungsassistenz ZMV an. Als Kernaussage soll den Interessenten „ZFA: Ihr Beruf – vielseitig, verantwortungsvoll und zukunftssicher mit Perspektiven durch Qualifikation“ im Gedächtis bleiben. Für weitere Informationen zum Berufsbild ZFA verweist der Flyer auf die Zahnärztlichen Bezirksverbände als Ansprechpartner vor Ort. Den Flyer gibt es als PDF zum Herunterladen, Ansehen oder Ausdrucken auf der Internetseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Er ist auch kostenfrei als Druckwerk im Online-Shop unter www.blzk.de/shop oder per Fax unter 089/7 24 80-272 erhältlich. Kontakt: Referat Zahnärztliches Personal der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Telefon 089/7 24 80-172, Fax 089/7 24 80-173, E-Mail: [email protected] REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Ergebnisse der Abschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) „Winter 2015” Für seine Leistung als Prüfungsbester und dem Gesamtergebnis „sehr gut“ wurde Herr Vincent Schallenberg (Auszubildender in der Zahnarztpraxis Dr. Alexander Hartmann, Passau) vom Zahnärztlichen Bezirksverband Niederbayern mit einem Gutschein ausgezeichnet. An der Winterabschlussprüfung haben zwanzig Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) teilgenommen, davon haben vier Auszubildende die Prüfung wiederholt. Drei Auszubildende haben die Prüfung nicht bestanden. Berufsschule Teilnehmer/innen regulär Zulassung vorzeitig Wir gratulieren allen erfolgreichen Teilnehmer/innen herzlichst! Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal Wiederholer Prüfung nicht bestanden Röntgen bestanden verkürzt Landshut (13) 0 4 6 3 2 10 Passau (5) 2 2 1 0 0 5 Straubing (2) 0 1 0 1 1 1 Zwischenprüfung für Auszubildende zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten am 22.04.2015 Der Nachweis über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Die Zwischenprüfung wird durch das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) zwingend vorgeschrieben. Zweck ist die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes der/des Auszubildenden, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Wir bitten Sie, folgende Punkte zu beachten: Prüfungsgebühr: 52,00 € Diese ist von dem/von der Ausbilder/in zu entrichten (§ 10 des Ausbildungsvertrages). Zeitplan Für die Zwischenprüfung steht ein Zeitraum von 60 Minuten zur Verfügung. Sie muss bis spätestens 10.00 Uhr beendet sein. Für das Prüfungsgebiet „Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen“ wird die Hilfsliste für die GOZ zugelassen und mit den Aufgabensätzen verschickt. Die Zwischenprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsgebiete: Prüfungsergebnis Wenn die Übermittlung des Ergebnisses vom Ausbilder verlangt wurde, erhalten die Praxen wie bisher zwei Bescheinigungen je Auszubildende/n, wovon eine an die/den Auszubildende/n weiterzugeben ist. Andernfalls wird nur eine Bescheinigung mit dem Zusatz persönlich/vertraulich an die/den Auszubildende/n in die Praxis gesandt. 1. Durchführung von Hygienemaßnahmen und Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen 15 - 20 Aufgaben 2. Assistenz bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Implantologie 15 – 20 Aufgaben 3. Anwenden von Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen (entspr. Lehrplan ohne ZE-Positionen) 15 –20 Aufgaben Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal/Haushalt ZNN 1-2015 25 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Praktikum und Schnupperlehre in der Zahnarztpraxis Ein Praktikum in der Zahnarztpraxis kann Vorteile für Praktikanten und Zahnärzte bieten: Praktikanten lernen das Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) in der Praxis kennen, Praxisinhaber haben die Möglichkeit, Praktikanten bei entsprechender Eignung später einen Ausbildungsvertrag anzubieten. Vor Antritt eines Praktikums in der Zahnarztpraxis müssen jedoch einige wichtige Punkte zum Schutz der Praktikanten, der Patienten und des Praxisteams beachtet werden. Bitte prüfen Sie unter Berücksichtigung der folgenden Punkte im Einzelfall, ob ein Praktikum möglich ist. Jugendarbeitsschutz und Unfallverhütung Unzulässige / zulässige Arbeiten Nach § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ausnahmen: • Schul-Pflichtpraktikum in der Hauptschule (Betriebspraktikum) • Freiwilliges Praktikum von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten (max. zwei Stunden pro Tag) Jugendliche (15- bis 17-Jährige) dürfen nach Maßgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes beschäftigt werden. Nach § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder und Jugendliche mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, nur unter ganz engen Bedingungen betraut werden (vgl. 26 ZNN 1-2015 auch Ziffer 4.1.2.2 der BGR 250). Der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Ausscheidungen ist daher im Praktikum ebenso verboten wie eine Tätigkeit mit stechenden und schneidenden Gegenständen. Als Arbeitsbereich kommt daher im Praktikum eine Tätigkeit am Patienten nicht in Frage. Betätigungsfelder für Praktikanten beschränken sich im Wesentlichen nur auf Empfang und Verwaltung. Zusehen in anderen Bereichen ist möglich. Hier sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In der zahnärztlichen Praxis bedeutet dies: • Der Praktikant darf grundsätzlich nur zusehen. • Der Praktikant darf insbesondere nie am Patienten tätig werden. • Der Praktikant darf nicht in den Bereichen Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten (Instrumenten) eingesetzt werden. Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine Anrechnung der Praktikumszeiten auf eine mögliche spätere Ausbildung ausgeschlossen. Belehrung über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen Die Praktikanten müssen zu Beginn des Praktikums vom Praxisinhaber in für sie verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften, die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein können, belehrt werden (vgl. Dokument B04b01 und B04b02 des QM-Systems der BLZK). Impfungen Die Frage eventueller Schutzimpfungen ist mit dem Praktikanten und dessen Eltern abzuklären. Da eine Tätigkeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und insbesondere eine Tätigkeit am Patienten ohnehin unzulässig ist, dürften regelmäßig spezifische Schutzimpfungen (z. B. gegen Hepatitis) nicht notwendig sein. Sinnvoll können aber saisona- le Impfungen, z. B. Grippeimpfungen, sein. Versicherungsschutz Unfallversicherung Praktikanten sind gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig davon, wie lange das Arbeitsverhältnis dauert oder wie hoch das Entgelt ist. Davon zu trennen ist die Frage, über wen die Versicherung läuft und wer die Kosten der Versicherung zu tragen hat: Zahlt der Praktikumsbetrieb dem Teilnehmer ein Entgelt, gilt er als Beschäftigter des Betriebes und ist für die Dauer seines Praktikums über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert. Gleiches gilt bei Praktika, die ausschließlich in einem Betrieb und ohne Bezug zu einem Bildungsträger durchgeführt werden. Versicherungsschutz besteht dann über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist dann von der Praxis zu bezahlen und richtet sich nach der Höhe des Entgelts. REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Andere Regelungen gelten bei einem verpflichtenden Schulpraktikum: Üblicherweise absolvieren Schüler der 9. oder 10. Klasse während des Schuljahres ein so genanntes Schulpraktikum. Dieses ist Teil der schulischen Ausbildung. Daher ist der Schüler über die Schüler-Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII versichert (für Studenten gilt dies nicht). Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Berufsgenossenschaft. Haftpflichtversicherung Gemäß § 23 Abs. 5 Bayerische Volksschulordnung (betrifft Hauptschüler) ist seitens des Schulträgers für die Zeit des verpflichtenden Betriebspraktikums (gilt nur dafür!) eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schüler- haftpflichtversicherung abzuschließen. Soweit es sich dagegen nicht um ein solches Schul-Pflichtpraktikum handelt, ist der Abschluss einer Haftpflichtver- sicherung dringend anzuraten. Dabei sollte eine Versicherung über die Praxis im Rahmen der Berufshaftpflichtver- sicherung des Zahnarztes und seines Personals erwogen werden. Hinweis für Praxisinhaber: Wenden Sie sich gegebenenfalls direkt an Ihre Haftpflichtversicherer. Datenschutz / Schweigepflicht Nicht abschließend geklärt ist, ob Praktikanten der strafrechtlich geregelten Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen (nach Ansicht der BLZK ist dies der Fall). Achtung: Die (bedingte) Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die Person zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 JGG; § 10 StGB). Unabhängig davon kann sich der Arzt auch zivilrechtlichen Haftungsansprüchen eines in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten Patienten ausgesetzt sehen. Daher ist es in jedem Fall notwendig, die Praktikanten über die Bestimmungen des § 203 StGB sowie der berufs- ordnungsrechtlichen Schweigepflicht (§ 7 Berufsordnung für die Bayerischen Zahn- ärzte) zu belehren und sowohl diese Belehrung als auch die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht schriftlich festzuhalten. Dazu kann das Musterdokument B04b03 aus dem QM-System der BLZK verwendet werden. Der Zahnarzt weist in einem persönlichen Gespräch den Praktikanten darauf hin, dass das Vertrauen der Patienten in den Schutz der persön- lichen Geheimnisse in der Zahnarztpraxis unter keinen Umständen gefährdet werden darf und daher absolute Verschwiegenheit gegenüber jedem Außenstehenden notwendig ist. Die Belehrung ist anschließend zu unterzeich- nen, bei Minderjährigen auch von den Erziehungsberechtigten. Soll der Praktikant bei der Behandlung eines Patienten anwesend sein/zusehen (keine Tätigkeit am Patienten s. o.) oder Einsicht in Patientenunterlagen nehmen, sollte zuvor die Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist nicht notwendig, zur eigenen Absicherung ist aber eine kurze Notiz, dass der Patient sein Einverständnis erklärt hat (z. B. in Patientenakte o. ä.) empfehlenswert. Checkliste der wichtigesten Punkte Alter des Praktikanten Pflichtpraktikum im Rahmen der Hauptschule oder freiwilliges Praktikum Unfallversicherung über Schule oder über Praxis (ggf. Praktikant anmelden) Haftpflichtversicherung über Schule, Praxis (ggf. Praktikant anmelden) oder Praktikant selbst Schutzimpfungen notwendig Verschwiegenheitsbelehrung erteilt und unterzeichnet (ggf. auch Erziehungsberechtigte) Über Unfallverhütungsvorschriften und -maßnahmen aufgeklärt Einsatzbereich klar abgegrenzt (keine Tätigkeit am Patienten und in der Medizinprodukteaufbereitung sowie Röntgen) Patienten haben vorab ihr Einverständnis bei Anwesenheit bei Behandlung/Untersuchung erklärt (vermerken) BLZK –Stand: 03/2010 ZNN 1-2015 27 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Sommerabschlussprüfung für Zahnmedizinische Fachangestellte am 17.06.2015 Der schriftliche Teil der Sommerabschlussprüfung 2015 findet am 17.06.2015 statt. Zulassung Zur Sommerabschlussprüfung 2015 werden die Auszubildenden zugelassen, deren Ausbildungszeit bis 30. September 2015 endet und die die sonstigen Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, sowie Auszubildende, die von den Zahnärztlichen Bezirksverbänden zur Prüfung zugelassen werden. ZEITPLAN Mittwoch, 17.06.2015 08.30 – 10.00 Uhr: Bereich Behandlungsassistenz (einschließlich Röntgen) 10.00 – 11.00 Uhr: Bereich Praxisorganisation und -verwaltung 11.00 – 11.45 Uhr: Pause 11.45 – 13.15 Uhr: Bereich Abrechnungswesen 13.15 – 14.00 Uhr: Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde Für diese und alle folgenden Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen gilt: 1. Im Bereich Abrechnungswesen wird die Prüfung ohne die Hilfsliste Bema zur konservierend/chirurgischen Behandlung durchgeführt. 2. Jeder/m Auszubildenden kann die Hilfsliste Bema im Unterricht zur Verfügung gestellt werden. In den Abschluss- und Zwischenprüfungen werden nur Bema-Positionen aus dieser Liste geprüft. 3. Es bleibt den Berufsschulen und Berufsschullehrern unbenommen, die Hilfsliste Bema zur konservierend chirurgischen Behandlung im Rahmen des Unterrichts oder im Rahmen schulischer Leistungsüberprüfungen zuzulassen. 28 ZNN 1-2015 Im Bereich Abrechnungswesen können bei der Erstellung der Privatliquidation alle in der GOZ/GOÄ-Hilfsliste aufgeführten Leistungen geprüft werden. Die Abrechnungsbestimmungen im Bereich GOZ richten sich nach den Empfehlungen der Bundeszahnärztekammer und der Bayerischen Landeszahnärztekammer (z.B. bei GOZ-Positionen 2390). Hilfsmittel Den Prüflingen werden folgende Hilfsmittel zur Verfügung gestellt: 1. die Hilfsliste für die Privatliquidation 2. die Hilfsliste für die Bema-Positionen Prothetik mit GOZ-Positionen Zahnersatz und Einzelkronen 3. eine Hilfsliste für die Festzuschüsse zum Zahnersatz (Bema) Röntgenprüfung Die Röntgenprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 50 % der Fragen richtig gelöst werden. Der Inhalt des „Nachweisheftes Röntgen“ und die digitalen Techniken gehören zum Prüfungsumfang. Eine nicht bestandene Röntgenprüfung kann nur im Rahmen einer zeitnahen Nachschulung (10-Stunden-Kurs) außerhalb der Berufsschule wiederholt werden. Für eine spätere Erlangung des Nachweises der Kenntnisse im Strahlenschutz ist ein 24-Stunden-Kurs erforderlich. Das in den Praxen vorhandene Heft „Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Röntgendiagnostik“ wird zur Vorbereitung ebenfalls empfohlen. (Zu finden auf der Homepage der BLZK unter: → Zahnarzt und Praxis → Strahlenschutz und Röntgen → Kenntnisse im Strahlenschutz (ZÄP) oder unter http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_ kenntnisse_im_strahlenschutz_zaep.html) Praktische Prüfung Diese Prüfung kann bis zu max. 2 Kalenderwochen vor der schriftlichen Prüfung stattfinden (Ferienzeit wird nicht mitgerechnet). Der praktische Teil und der schriftliche Teil sind voneinander unab- hängig, d. h. das Nichtbestehen eines Teils der Prüfung schließt die Teilnahme an dem jeweils anderen Teil nicht aus. Ende der Ausbildungszeit/Ergänzungsprüfung Der letzte Ausbildungstag ist der (letzte) Tag der mündlichen Ergänzungsprüfung. Dies gilt auch für Auszubildende, die nicht an der Ergänzungsprüfung teilnehmen müssen. Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Um Verstößen gegen § 19 Prüfungsordnung (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) vorzubeugen, sollen die Prüflinge darauf hingewiesen werden, dass am Tag der Prüfung die Mitnahme von Mobiltelefonen und elektronischen Speichergeräten in den Prüfungsraum untersagt ist. Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal Weitere Informationen zu Fristen, Terminen für Zwischen- und Abschlussprüfungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) sowie den Ablauf einer Abschlussprüfung finden Sie auf der Homepage der Bayerischen Landeszahnärztekammer unter folgendem Link: http://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_ pruefungen_zfa.html REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Beendigung von Ausbildungsverhältnissen Wir bitten alle ausbildenden Kolleginnen und Kollegen darauf zu achten, dass Lösungen von Ausbildungsverhältnissen grundsätzlich nur während der Probezeit ohne Angabe von Gründen möglich sind. Nach der Probezeit können Ausbildungsverhältnisse nur in gegenseitigem Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag gelöst werden. Das Beenden von Ausbildungsverhältnissen ist dem ZBV Niederbayern umgehend schriftlich mitzuteilen. Gebühren für Zweitschriften Die Ausstellung von Zweitschriften von Urkunden, wie z. B. Zahnarzthelferinnenbrief, Urkunde, Prüfungszeugnis, Röntgenbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen etc., verursacht Arbeitsund Kostenaufwand. Der Zahnärztliche Bezirksverband Niederbayern stellt Zweitschriften nur mit Vorauszahlung aus (Überweisung). Von dieser Regelung bleiben die satzungsgemäßen Mitglieder des ZBV Niederbayern selbstverständlich ausgenommen. Einzelheiten klären Sie bitte vorab unter Tel. 0 94 21/56 86 88-0. Dienstverträge für ZAH / ZFA Musterverträge für ZAH/ZFA stehen nur mehr online zur Verfügung. Es werden keine gedruckten Verträge beim ZBV mehr vorgehalten. Die stets aktuellen Verträge sind auf der Internetseite der BLZK unter der Rubrik „Praxispersonal“ – Beruf, Unterpunkt „Dienstvertrag“ online abrufbar. Merkblatt – Ausbildungsverträge Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, bitte beachten Sie, dass die Ausbildungsverträge vor Beginn der Ausbildung dem ZBV Niederbayern zur Genehmigung und Eintragung in die Stammrolle vorzulegen sind. Empfehlungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer für die Ausbildungsvergütung (brutto): Ab 1.9.2013 abgeschlossene Verträge • 1. Ausbildungsjahr 610,00 € • 2. Ausbildungsjahr 650,00 € • 3. Ausbildungsjahr 700,00 € Einreichung beim ZBV Niederbayern: • drei Originalexemplare, von allen Vertragspartnern unterschrieben – bei Minderjährigen beide Elternteile – gemäß Rechtslage ist bei Elternteilen, die das alleinige Sorgerecht haben, eine Sorgerechtsbestätigung erforderlich (= Negativattest – kann kostenfrei beim für den Wohnort der Mutter zuständigen Jugendamt angefordert werden) • ärztliches Attest gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) • Kopie der Arbeitserlaubnis oder der unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (Auszubildende, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen) Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung: Bei entsprechenden Leistungen in Berufsschule und Praxis kann ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gestellt werden (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz). Hierbei wird die Prüfung an dem unmittelbar der regulären Prüfung vorausgehenden Prüfungstermin abgelegt. Als Nachweis der schulischen Leistungen für die Zulassung zur vorzeitigen Prüfung ist das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 bzw. der Leistungsstand der 11. Jahrgangsstufe zum 15. Februar maßgeblich. • Abitur und Mittlere Reife: Verkürzung möglich Ärztliche Nachuntersuchung: Gemäß § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz hat sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, sofern die Auszubildende zu Beginn des 2. Ausbildungsjahres noch nicht volljährig ist. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist ohne diese Bescheinigung nicht möglich. Für die Ausbildungszeit wünschen wir viel Erfolg. Prüfungstermine 2015 Ausbildungsverträge für ZFA Es gelten folgende Prüfungstermine für 2015: Zwischenprüfung 22.04.2015 Sommerabschlussprüfung 17.06.2015 Ausbildungsverträge sind nur in Papierform erhältlich und beim ZBV Niederbayern schriftlich oder telefonisch im Original anzufordern und können nicht vom Netz geladen werden. Ansprechpartner beim ZBV Niederbayern: Brigitte Zimmermann, Tel. 0 94 2156 86 88-40. • Ergänzungsfragebogen (ergänzende Fragen zur Ausbildung) Ausbildungszeit: • grundsätzlich exakt drei Jahre (z.B. 01.09.2015 bis 31.08.2018) • tatsächliches Ausbildungsende: Mit Bestehen der Abschlussprüfung ZNN 1-2015 29 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Checkliste für Praxisinhaber/in bei Beginn von Ausbildungsverhältnissen Maßnahmen bei Arbeitsbeginn: – Einweisung in die Dokumentation (Karteikarte, Reitersystem, EDV etc.) – erforderliche Unterlagen einholen: • Sozialversicherungsausweis • Anmeldebescheinigung der Krankenkasse • steuerliche Identifikationsnummer • Bankverbindung – Instrumentenaufbereitung unter Aufsicht – Besprechung der Arbeitszeiten (bei Jugendlichen Jugendarbeitsschutzgesetz beachten) – Besprechung der Schulzeiten, insbesondere Ablauf des zweiten Berufsschultages – Empfehlung eines Merkheftes für Fachbegriffe, Behandlungsabläufe etc. – Einführung in das Berichtsheft und einen Ausbildungsplan der Praxis – Unterweisungen, ggf. dokumentierte Aufklärungen: • Schweigepflicht • Datenschutz • Arbeitsschutz • Hygieneunterweisung • Röntgenverordnung • Praxisinternes QM • Jugendarbeitsschutzgesetz – Vorstellung der Kolleginnen und deren Arbeitsbereiche – Erläuterung der Arbeitsgebiete der ersten Tage – Vorstellung der wichtigsten Funktionsräume – Zuordnung zu einer ZFA/ZAH – Umgang mit Patienten (korrekte Ansprache, Begrüßung und Verabschiedung) – Gemeinsame Vor- und Nachbereitung des Behandlungsplatzes – Einweisung in persönliche Schutzausrüstung (Kleidung, Mundschutz, Schutzbrille) – Einweisung in Verhalten und Mitwirkung während der Behandlung 30 ZNN 1-2015 Probezeit: Die Probezeit beträgt für Auszubildende minimal 1 und maximal 4 Monate. Sie dient der gegenseitigen „Erprobung“. Die Auszubildenden sollen für sich überprüfen, ob die Ausbildung ihren Vorstellungen und Neigungen entspricht. Der Ausbildende sollte hingegen prüfen, ob die Auszubildenden in das Praxisteam passen und ob ihre Fähigkeiten und ihr Verhalten erwarten lassen, dass die Ausbildung erfolgreich absolviert wird. Innerhalb der Probezeit kann der Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. pelimpfstoff, da dieser nur unwesentlich teurer als der Impfstoff gegen Hepatitis B ist. Sie müssen Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zur Durchführung anbieten und dies dokumentieren. Jugendliche Auszubildende sind 9 Monate nach Ausbildungsbeginn auf die notwendige Durchführung einer ersten Nachuntersuchung hinzuweisen, die bis zum Ende des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt und mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden muss. Sollte diese Bescheinigung nach 14 Monaten noch nicht vorliegen, darf keine Weiterbeschäftigung erfolgen. Walter Wanninger Berichtsheft: Die Berichtshefte werden zusammen mit den in die Stammrolle eingetragenen Verträgen vom ZBV an die Praxen übersandt. Bitte überprüfen Sie als Ausbilder, dass das Berichtsheft ordnungsgemäß und vollständig von den Auszubildenden geführt wird. Wir weisen darauf hin, dass die Leistungsinhalte im Berichtsheft Bestandteil des praktischen Teils der Abschlussprüfung zur ZFA sind. Orientierungsgespräche während der Probezeit, eventuell auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten, sind dringend zu empfehlen. Untersuchung und Hepatitis-Impfung: ZFA/ZAH müssen sich nicht gegen Hepatitis B impfen lassen, haben jedoch einen Rechtsanspruch auf die Durchführung der Impfung. Als Praxisinhaber/in sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter gegen Hepatitis B auf Ihre Kosten impfen zu lassen, falls diese es wünschen. Zu empfehlen ist eine gleichzeitige Impfung gegen Hepatitis A und B mit einem Dop- Ärztliche Untersuchung bei Auszubildenden § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes schreibt eine ärztliche Untersuchung Jugendlicher vor Antritt der Ausbildung vor. Eine Kopie der Untersuchungsbescheinigung muss dem ZBV vorgelegt werden. Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres ist eine Nachuntersuchung (§ 33) erforderlich. Die ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen über die gesundheitliche Eignung sind dem Arbeitgeber vorzulegen und von diesem aufzubewahren. Eine Kopie der Bescheinigung der Nachuntersuchung muss mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung dem ZBV vorgelegt werden. Bei Fehlen dieser Bescheinigung kann keine Zulassung zur Zwischenprüfung erfolgen. Dr. Silvia Morneburg ZBV Mittelfranken REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Beschäftigungsverbot für Jugendliche an Samstagen Aus gegebenem Anlass wird auf das Beschäftigungsverbot für Jugendliche (unter 18 Jahren) an Samstagen hingewiesen. Vereinzelte Praxen bieten ihren Patienten auch Sprechstunden an Samstagen an. Hier dürfen jugendliche Auszubildende nicht beschäftigt werden! Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Niederbayern moniert dies in einem Schreiben an einen Kollegen, der regelmäßig in seiner Samstagsprechstunde eine Auszubildende unter 18 Jahren eingesetzt hatte. Dies ist nach § 16 Jugendarbeitsschutzgesetz nicht zulässig. Die Ausnahmen, die der §16 im Absatz 2 zulässt, beziehen sich praxisrelevant nur auf außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen (Ziffer 8) und den ärztlichen Notdienst (Ziffer 10). Hier dürfen Jugendliche beschäftigt werden. Sie sind nach Absatz 3 des §16 an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche freizustellen, damit die Fünf-Tage-Woche gemäß § 15 JArbSchG sichergestellt ist. Verstöße gegen diese Regelungen sind nach GAA Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden. Dr. Ludwig Leibl Referent für Zahnärztliches Personal Vergütung an die Zahnmedizinische Fachangestellte nach bestandener Prüfung – Ende der Ausbildungszeit Nach § 21 des Berufsbildungsreformgesetzes endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung und Aushändigung des Nachweises über die bestandene Prüfung. Das Datum auf dieser Bescheinigung ist der letzte Ausbildungstag (bei bestandener Prüfung). In diesem Fall ist ab dem folgenden Tag anstelle der Ausbildungsvergütung das Gehalt einer geprüften ZFA zu zahlen. Insbesondere sind die gesetzl. Bestimmungen zum Mindestlohn zu beachten. Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, es sei denn, die Auszubildende erklärt ihren schriftlichen Verzicht. Wird die Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hier ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, das schriftlich durch einen Arbeitsvertrag zu regeln ist. Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Bereich des schriftlichen Teils der Prüfung oder im praktischen Teil mindestens ausreichende Leistung erbracht, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Prüfung insoweit nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Prüfungsordnung Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r). Die Abschlussprüfung kann insgesamt zweimal wiederholt werden. Nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit haben Sie zwei Möglichkeiten, sich auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. 1. Mit Verlängerung des Ausbildungsvertrages (auf Antrag der Auszubildenden) Prüfling selbst bezahlt) durchgeführt werden. Die freiwillige Teilnahme am Berufsschulunterricht ist ohne Ausbildungsvertrag nicht möglich. In der Zeit bis zur Prüfung besteht die Möglichkeit, als ausgelernte, aber nicht geprüfte Zahnmedizinische Fachangestellte (Sprechstundenhilfe) zu arbeiten. 3. Nichtbestandene Röntgenprüfung Sollten die Auszubildenden lediglich die Röntgenprüfung nicht bestanden haben, können sie das Röntgenzertifikat durch die Belegung eines 10-stündigen Röntgenkurses erlangen. Nähere Auskünfte erteilt der Zahnärztliche Bezirksverband. Bayerische Landeszahnärztekammer Referat Zahnärztliches Personal Wenn der Ausbildungsvertrag auf Wunsch des Auszubildenden verlängert wird, bleibt die Auszubildende berufsschulpflichtig, sofern sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ausbildenden haben den Besuch der Berufsschule zu gestatten. 2. Ohne Verlängerung des Ausbildungsvertrages Die Wiederholungsprüfung kann auch als externer Prüfling (die Prüfung wird vom ZNN 1-2015 31 REFERAT ZAHNÄRZTLICHES PERSONAL Fit for work 2014 Für Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 2014 begonnen haben, gelten weiterhin die bisherigen Richtlinien: • Förderung der betrieblichen Ausbildung von marktbenachteiligten Jugendlichen – Chance Ausbildung • Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds • Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen im Rahmen von Verbundausbildungen in Bayern aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds • Gewährung von Mobilitätshilfen an Auszubildende • Zusätzliche Ausbildungsplätze nach dem AltPflG Alle Richtlinien enthalten die genauen Fördervoraussetzungen, die am besten im Einzelfall in der zutreffenden Richtlinie nachzulesen sind. Die Richtlinien und die notwendigen Formulare können unter folgender Internetadresse vollständig eingesehen oder ausgedruckt werden http://www.stmas.bayern.de/ berufsbildung/fitforwork/2014.php Zuständig für die Gewährung der Förderungen ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales unter folgenden Kontaktdaten: Zentrum Bayern Familie und Soziales Hegelstraße 2 95447 Bayreuth Tel.: 09 21-605-33 88 [email protected] Bayer. Landeszahnärztekammer Referat Zahnärztliches Personal Fallstr. 34, 81369 München Tel.: 0 89-7 24 80-172 Fax: 0 89-7 24 80-173 E-Mail: [email protected] Internet: www.blzk.de ✁ Sehr geehrter Anzeigenkunde, aus organisatorischen Gründen können Anzeigen unter der Rubrik Stellenangebot, Stellengesuch und Verschiedenes nur noch per Verrechnungsscheck oder Lastschrifteinzug aufgegeben werden. Eine Anzeigenrechnung erhalten Sie wie bisher nach Abbuchung des Rechnungsbetrages. Wir bitten Sie um Ihr Verständnis. ANZEIGENAUFTRAG HaasMedia, Angelika Haas Salzbergweg 20, 85368 Wang Telefax 0 87 61-72 90 541 Anzeigengröße Name/Vorname Straße PLZ/Ort Telefon Zahlung erfolgt durch beiliegenden Verrechnungsscheck Stellengesuch Stellenangebot 1/8 Seite (90 x 64 mm) 90,00 Euro 95,00 Euro 105,00 Euro 90 x 50 mm 75,00 Euro 80,00 Euro 95,00 Euro 1/16 (90 x 32 mm) 55,00 Euro 60,00 Euro 72,00 Euro 1/32 (43 x 32 mm) 35,00 Euro 38,00 Euro 50,00 Euro Chiffre 7,00 Euro 7,00 Euro Alle Preis zzgl. 19% MwST. 7,00 Euro Zahlung efolgt per Lastschrifteinzug Bank ZNN – Ausgabe Nr.: Kto.-Nr. Verschiedenes BLZ ANZEIGENTEXT: Achtung! Bei Anzeigenschaltung »1/32 (42 x 32 mm)« ist der maximale Textumfang auf 90 Anschläge (3 Zeilen dieses Auftrages) begrenzt. 32 ZNN 1-2015 REFERAT VORBEUGENDE ZAHNHEILKUNDE Wir werden versuchen, in dieser Rubrik Fragen, die immer wieder an den ZBV gerichtet werden, zu klären und Ihnen zur Kenntnis zu bringen – sofern dies möglich ist. Aktuelle Fragen und Kontaktadressen bei „Beschäftigung/Ausbildung von Personen mit Migrationshintergrund/Asylanten” In einer Zeit, in der es immer schwieriger ist, gute Mitarbeiter/innen zu bekommen, freut sich so manche/r Zahnarzt/ Zahnärztin über die Bewerbung einer Person, die nicht in Deutschland geboren wurde. Falls der Bewerber/die Bewerberin aus dem EU-Ausland kommt, wird er/sie in der Regel behandelt wie deutsche Bewerber/-innen. Ich kann Ihnen aber nur dringend vor einer Vertragsunterschrift die Abklärung über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Agentur für Arbeit anraten. Selbst für diesen Personenkreis erhält man nämlich von den zuständigen Stellen keine allgemein gültige, verbindliche Aussage. Im folgenden Link finden Sie Kontaktmöglichkeiten: http://www.arbeitsagentur.de/web/ content/DE/service/Ueberuns/ WeitereDienststellen/ZentraleAuslands undFachvermittlung/Ausbildung/ AusbildunginDeutschland/index.htm Falls der/die potentielle neue Angestellte/Auszubildende jedoch aus sog. Drittstaaten kommen sollte, kann keine generelle Aussage getroffen werden. Jeder Einzelfall muss mit der ZAV bzw. der jeweils örtlichen Ausländerbehörde (Asylanten/Asylbewerber) geklärt werden. Bei der Thematik „Beschäftigung von Ausländern“ kann dieser Link für den Landkreis Straubing-Bogen genutzt werden: http://www.landkreis-straubingbogen.de/orgdata.asp?naviid= {3DB56073-12C8-4BF4-846500DE380452E7}&OrgID={B0FCD5BF -DE86-42A5-83CD-F6407BFD4138} (Stand 10.02.15). Für die Thematik „Beschäftigung von Asylbewerbern/Asylanten“ findet man im Landkreis Straubing-Bogen über diesen Link die zuständigen Ansprechpartner: http://www.landkreis-straubingbogen.de/orgdata.asp?naviid= %7b3DB56073-12C8-4BF4-846500DE380452E7%7d&OrgID= %7b263FF623-4CAC-464F-84E87C93C266DC5C%7d (Stand 10.02.15). Asylanten, die länger als 3 Monate in Deutschland sind, dürfen meist auch arbeiten oder eine Ausbildung machen. Da es aber nicht so einfach ist ihren Status zu klären, müssen Sie auch hier zu Ihrer eigenen Sicherheit vorher die Zustimmung der Ausländerbehörden unbedingt einholen. ZÄ Gisela Sandmann Referentin Vorbeugende ZHK / Koordination mit zahnärztlichen Vereinen Früher konnte auch ein Asylant, der in Deutschland eine Ausbildung begonnen hatte, während dieser Ausbildungszeit abgeschoben werden. Laut neuesten Presseberichten soll dies nicht mehr der Fall sein und die Ausbildung darf beendet werden. Da auch hier wieder der Teufel im Detail stecken könnte, kann ich Ihnen derzeit nicht sagen, wie die Situation im Falle eines Nicht-Bestehens der Abschlussprüfung ist. Ob zum Beispiel der/die Auszubildende die Prüfung wiederholen darf oder abgeschoben werden kann. Leider ist es im Rahmen dieses Artikels nicht möglich, für alle Städte und Landkreise die zuständigen Ansprechpartner aufzulisten oder verbindliche Aussagen zu erhalten. Die kostenlose Hotline der Agentur für Arbeit (0800-4 55 55 20) und Ihr Landratsamt werden Ihnen Auskunft geben können. Zahnärztin Gisela Sandmann ZNN 1-2015 33 REFERAT VORBEUGENDE ZAHNHEILKUNDE Zahnärztlicher Kinderpass der BLZK neu aufgelegt Eltern und Kinder informieren und an die Zahnarztpraxis binden München – Die Erfolgsgeschichte des zahnärztlichen Kinderpasses der BLZK wird fortgesetzt. 1999 erstmals erschienen, wurde der Pass jetzt inhaltlich und gestalterisch überarbeitet. Neu sind der erweiterte Informationsteil für Eltern sowie auf den Dokumentationsseiten die Empfehlungen zur Vorbeugung gegen Karies. Wie das gelbe Kinder-Untersuchungsheft des Gemeinsamen Bundesausschusses erscheint der neue Kinderpass in DIN A5. Im zahnärztlichen Kinderpass kann der Zahnarzt die Untersuchungen der werdenden Mutter und des Kindes vom ersten Zahn bis zum sechsten Lebensjahr dokumentieren. Empfohlen werden zwei Untersuchungen in der Schwangerschaft und für das Kind ein Termin beim Zahnarzt pro Halbjahr. Farbgestaltung und Abbildungen des neuen Kinderpasses orientieren sich an www.zahn.de – Gesund im Mund, der Patienten-Website der BLZK. Neu: Mehr Infos für Eltern Neu im zahnärztlichen Kinderpass ist ein ausführlicher Informationsteil im Anhang mit Tipps zur Vermeidung frühkindlicher Karies. Ein weiteres Kapitel zur Fluoridierung basiert auf Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK). Die KAI-Zahnputztechnik wird Schritt für Schritt erläutert und anhand von Zeichnungen verdeutlicht. Der zahnärztliche Kinderpass versteht sich als individueller Vorsorgefahrplan: Auf der ersten Seite ist Platz für den Stempel der Zahnarztpraxis, die den Pass ausgegeben hat. Zusätzlich können die Eltern Name, Geburtstag und Adresse des Kindes eintragen und ein Bild einkleben. 34 ZNN 1-2015 Fachliche Unterstützung aus der Wissenschaft Fachlich unterstützt wurde die Neugestaltung von Prof. Dr. Christoph Benz, Referent Prophylaxe, Alterszahnmedizin und Patientenberatung der BLZK, sowie von Dr. Katharina Bücher, Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie der LMU München, Bereich Kinder- und Jugendzahnheilkunde, und Dr. Brigitte Hermann, Vorstandsmitglied der Bayerischen Landesarbeitsgemeinschaft Zahngesundheit. Weitere Informationen und Bestellmöglichkeit des neuen zahnärztlichen Kinderpasses der BLZK unter www.blzk.de/shop. Hier kann der Kinderpass auch als PDF heruntergeladen werden. Ein Paket von 20 Kinderpässen kostet 10 Euro. Der Versand ist im Preis inbegriffen. Presseinformation der Bayerischen Landeszahnärztekammer Kontakt: Isolde M. Th. Kohl, Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Tel.: 089 7 24 80-211, Telefax: 089 7 24 80-444, E-Mail: [email protected] Die Pressemeldung finden Sie unter: www.blzk.de/pressemeldungen BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB Assistenten- und Niederlassungsberatung Bitte beachten Sie die Möglichkeit der Assistenten- und Niederlassungsberatungen durch den Bezirksstellenvorsitzenden Herrn Dr. Peter Maier oder durch die stellvertretende Vorsitzende Frau Dr. Konstanze Groß . Terminvereinbarungen bitte bei Frau Martina Ottl, Tel. 0 94 21/56 86 88-21. Sitzungstermine des Zulassungsausschusses für Zahnärzte – Südbayern – Sitzungstermine jeweils mittwochs Einreichungsfristen Dr. Peter Maier Bezirksstellenvorsitzender Termine 2015 29. April 2015 30. März 2015 17. Juni 2015 18. Mai 2015 29. Juli 2015 29. Juni 2015 02. September 2015 03. August 2015 07. Oktober 2015 07. September 2015 11. November 2015 12. Oktober 2015 09. Dezember 2015 6. November 2015 Da der Zulassungsausschuss an Ladungsfristen gebunden ist, sind die erforderlichen Unterlagen spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Sitzungstermin einzureichen. Eine Bearbeitung des Antra- Der aktuelle Wochenendnotdienst kann abgerufen werden unter: www.notdienst-zahn.de ges zum gewünschten Sitzungstermin kann ansonsten nicht erfolgen. Eine rückwirkende Genehmigung/Beendigung ist nicht möglich. Nachruf Am 15. Februar 2015 starb für uns alle völlig überraschend im Alter von 62 Jahren 2004 bis 2010 sowie als Referentin der KZVB für die Belange der angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte. Frau Dr. Elisabeth Müller Ihr früher Tod hat uns tief erschüttert. Alle, die mit ihr zusammengearbeitet hatten, schätzten ihr konsequentes und kämpferisches Eintreten für die Belange der bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzte, immer verbunden mit einer stets herzlichen und verständnisvollen kollegialen Einstellung. Wir werden mit ihr eine Kollegin vermissen, die mit ihrer Frau Dr. Müller war seit 2005 Vorsitzende der Bezirksstelle Schwaben der KZVB. Sie war als niedergelassene Zahnärztin in Nördlingen tätig und seit fast 20 Jahren in der zahnärztlichen Standespolitik engagiert, unter anderem als Mitglied der Vertreterversammlung der KZVB von geradlinigen Art und fachlichen Kompetenz sehr viel für den Berufsstand erreicht hat. Sie wird uns immer ein Vorbild bleiben. Unsere tief empfundene Anteilnahme gilt insbesondere ihrer Familie und ihren nahen Angehörigen. Dr. Peter Maier Vorsitzender Bezirksstelle Niederbayern der KZVB ZNN 1-2015 35 BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB Zahnärztlicher Notdienst 2016 Sehr verehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, derzeit sind wieder die Vorbereitungen für die Notdiensteinteilung des Jahres 2016/17 in Arbeit. Wir weisen bereits jetzt vorsorglich darauf hin, dass individuelle Wünsche nach Veröffentlichung der Notdienstliste keine Berücksichtigung mehr finden können und ausnahmslos der Notdienstleistende im Falle eines Tausches Ersatz suchen muss. Sollten irgendwelche Gründe vorliegen, die bei der Notdiensteinteilung berücksichtigt werden sollen, wie Ehrenämter, Urlaub usw. so bitten wir Sie, diese möglichst frühzeitig bei uns bekanntzugeben. Laut Notdienstordnung Abs. IV, Abs. 1 ist die Bezirksstelle gehalten, für eine gleichmäßige Heranziehung aller Vertragszahnärzte zum Notdienst zu sorgen und, soweit dies die Verhältnisse erlauben, persönliche Wünsche für die Einteilung zum Notdienst zu berücksichtigen. Dies darf jedoch auf keinen Fall zur Bevorzugung einzelner Kollegen führen. Deshalb kann einer grundsätzlichen Freistellung von Ferien nicht stattgegeben werden. Sofern Sie uns jedoch konkrete Urlaubszeiten bis spätestens 31.05.2015 mitteilen, werden wir gerne versuchen, diese zu berücksichtigen bzw. umzusetzen. Die Einteilung zum zahnärztlichen Notdienst 2016 sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, die Termine rechtzeitig zu erfahren und dementsprechend planen zu können. Es ist deswegen notwendig bis spätestens 31.05.2015 der Bezirksstelle Niederbayern folgendes mitzuteilen: Hinweise zum zahnärztlichen Notdienst • An der Teilnahme am zahnärztlichen Notdienst sind grundsätzlich alle Vertragszahnärzte ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Lebensalter verpflichtet. Die Verpflichtung zum zahnärztlichen Notdienst ist dem gemäß eine unabdingbare Verpflichtung des Zahnarztes für die Dauer seiner Kassenzulassung. • Ist ein zum Notdienst eingeteilter Zahnarzt, insbesondere bei Krankheit verhindert, so hat er selbst für eine geeignete Vertretung zu sorgen und diese Änderung unverzüglich seiner Bezirksstelle mitzuteilen. • Am Eingang seiner Praxis hat er außerdem unter Angabe der Anschrift seines Vertreters auf die Vertretung durch einen Aushang hinzuweisen, • zusätzlich ist dementsprechend auch der Anrufbeantworter zu besprechen. • Der zeitliche Umfang des Notdienstes wird einheitlich auf die Zeit von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr festgesetzt. In dieser Zeit muss der für den Notdienst eingeteilte Zahnarzt in seiner Praxis anwesend sein. 36 ZNN 1-2015 • In der übrigen Zeit (00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) muss seitens des Notdienstzahnarztes Behandlungsbereitschaft bestehen. • Bei einem Verstoß gegen die Notdienstpflicht werden disziplinarische Maßnahmen gegen den betreffenden Zahnarzt eingeleitet, bei evtl. hieraus resultierender nachhaltiger Gefährdung der Sicherstellung des Notdienstes werden entstehende Kosten dem betreffenden Zahnarzt in Rechnung gestellt. – Aus gegebenem Anlass verweise ich bei der Ausübung des zahnärztlichen Notfalldienstes auf die nachfolgenden Regularien der festgesetzten Notdienstordnung. – Wir bitten Sie um strikte Einhaltung der Notfalldienstregelungen. – Notfalldienstpatienten sind nach der Notbehandlung im Notdienst wieder an ihren behandelnden Zahnarzt zurückzuverweisen. – Die Behandlung im zahnärztlichen Notdienst soll sich nur auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränken. 1. eine Änderung der Praxisanschrift bzw. Telefonnummer 2. eine vorgesehene Beendigung der Tätigkeit als Vertragszahnarzt im Jahr 2016 3. eine eventuelle Verlegung der Praxis 4. ein eventuelles „Ruhen der Zulassung“ 5. eine beabsichtigte Befreiung vom Notdienst Zu Punkt 5: Eine grundsätzliche Befreiung vom Notdienst ist nicht möglich, dazu ist ein begründeter Antrag erforderlich. Über die Befreiung entscheidet die Bezirksstelle Niederbayern. Eine ausgesprochene Befreiung für das vergangene Jahr verlängert sich nicht automatisch, sondern muss jedes Jahr neu beantragt werden. Wünsche bzw. Anträge zum zahnärztlichen Notdienst können nach dem 31.05.2015 nicht mehr berücksichtigt werden! Aktualisierung der Assistentenbörse! Die Bezirksstelle Niederbayern führt zwei verschiedene Listen: – einmal, eine Liste mit Assistenten die eine Arbeitsstelle suchen – zum anderen, eine Liste mit Zahnärzten die Assistenten einstellen. Bitte melden Sie sich bei der Bezirksstelle Niederbayern der KZVB, falls Sie an einer der beiden Listen Interesse zeigen. Die Bezirksstelle Niederbayern ist per E-Mail: [email protected] oder telefonisch zu erreichen unter: 0 94 21/ 56 86 88-21, Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl. BEZIRKSSTELLE NIEDERBAYERN DER KZVB N otdie nstände rung KZVB Bezirksstelle Niederbayern Am Essigberg 14/II 94315 Straubing oder per Fax an: 0 94 21/56 86 88-88 Notdienstbereich: Termin: übernimmt: Termin: übernimmt: Datum, Unterschrift ABE-Stempel KZVB, Bezirksstelle Niederbayern, Am Essigberg 14/II, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21/56 86 88-21, Fax 0 94 21/56 86 88-88 Ansprechpartnerin: Frau Martina Ottl ZNN 1-2015 37 VERSCHIEDENES Treue Mitarbeiterinnen Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Vorankündigung Kurstermine 2015 Mittwoch, 29. April 2015, 16.00 – ca. 19.00 Uhr Mittwoch, 7. Oktober 2015, 16.00 – ca. 19.00 Uhr Das Praxisteam von Dr. Robert Wimmer in Freyung konnte vor kurzem ein wohl außergewöhnliches Jubiläum feiern: Gleich vier Mitarbeiterinnen wurden für langjährige Praxiszugehörigkeit ausgezeichnet: Margit Kittl (li.), Margit Weichseldorfer (re.) und Brigitte Veitl (2.v.r.) gehören jeweils schon 25 Jahre zum Praxisteam, Renate Weber (2.v.l.) ist seit 15 Jahren ununterbrochen in der Praxis tätig. Dr. Wimmer (Mitte) bedankte sich für die sagenhafte Treue und überreichte neben einer Urkunde und Anerkennung durch den Zahnärztlichen Bezirksverband einen Gutschein. 38 ZNN 1-2015 VERSCHIEDENES Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Am Essigberg 14, 94315 Straubing Fax: 0 94 21/56 86 88-88 Verbindliche Anmeldung Arbeitskreis Endodontie Niederbayern Termin: Mittwoch, 29. April 2015, 16.00 Uhr – ca. 19.00 Uhr Veranstaltungsort: Seminarraum des ZBV Niederbayern, Am Essigberg 14, 94315 Straubing (Parkmöglichkeit am Großparkplatz „Am Hagen“ oder im Parkhaus des Theresien-Center) Anmerkung: Bitte interessante Fälle, viele Fragen, Röntgenbilder etc. (am besten auf USB-Stick) und gute Laune mitbringen! Name Zahnärztin/Zahnarzt Name Zahnärztin/Zahnarzt Ort, Datum Praxisstempel/Unterschrift Parkmöglichkeiten: • Großparkplatz „Am Hagen“, Nähe Stadttheater (kostenlos; 5 Gehminuten) • Parkhaus „Theresien-Center“ (kostenpflichtig - Tagesticket 2,50 €) Der ZBV Niederbayern befindet sich „Am Essigberg 14“ im 2. Stock, Eingang neben Postamt – siehe google maps: Am Essigberg = Frauenbrünnlstraße – hier keine Parkmöglichkeit! Fußweg vom Großparkplatz: Verlassen Sie den Großparkplatz am Stadttheater und biegen links in den „Am Kinseherberg“ ein. Nach ca. 200 m biegen Sie an der Ampel rechts in die Straße „Frauenbrünnlstraße“ und gleich nach 30 m wieder links „Am Essigberg“ ein. Nach ca. 100 m befindet sich rechts nach der Postfiliale der Eingang zum ZBV Niederbayern. ZNN 1-2015 39 VERSCHIEDENES Jobangebote und -gesuche für Zahnarztpraxen bayernweit Übersichtlich: der neue Online-Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte München – Im Zuge der Relaunches von blzk.de, dem Internetauftritt der Bayerischen Landeszahnärztekammer, wurde auch der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte weiterentwickelt. Neu sind die Umkreissuche und die Suche nach dem Ort beziehungsweise der Art der Tätigkeit. Außerdem wurde das Schalten von Stellenanzeigen vereinfacht. Der Stellenmarkt der bayerischen Zahnärzte unter www.blzk.de/stellenmarkt ist aufgeteilt in Stellenangebote und Stellengesuche. Angebote und Gesuche richten sich an Auszubildende, Praxismitarbeiter sowie fortgebildetes Praxispersonal: ebenso an Vorbereitungs- und Weiterbildungsassistenten, Zahnärzte und Zahntechniker. Das Schalten von Anzeigen ist für Zahnärzte und zahnärztliche Mitarbeiter aus Bayern kostenfrei. Jede Anzeige erscheint vier Wochen land unter www.blzk.de/stellenmarkt. Nicht veröffentlicht werden gewerbliche Anzeigen. Mit der Suche können Stellenanzeigen nach 14 Berufsfeldern beziehungsweise Tätigkeiten gefunden werden. Wer in eine bestimmte Stadt oder ein Postleitzahlengebiet möchte, kann sich die Ergebnisse entsprechend filtern lassen. Mit der Umkreissuche kann das Postleitzahlengebiet um 10, 25 oder 50 Kilome- ter erweitert werden. Die Volltextsuche ist über die Suchfunktion in der blauen Serviceleiste möglich. Die Liste aller Angebote und Gesuche ist ebenfalls einsehbar – sortiert nach dem jeweiligen Erscheinungsdatum. Mit drei Schritten zur Stellenanzeige Über den Button „Stellenanzeigen aufgeben” kann der Nutzer in drei Schritten eine Anzeige veröffentlichen. Zuerst füllt er das Anzeigenformular aus und gibt an, ob es sich um ein Gesuch oder ein Angebot handelt. Weitere Pflichtangaben sind das gewünschte Berufsfeld, Ort und das Datum des Tätigkeitsbeginns. In einem zweiten Schritt wird der Anzeigentext verfasst, gegliedert in eine Überschrift, einen Fließtext, den Praxisnamen, die Praxiswebsite und eine E-Mail-Adresse. Die Daten aus den Schritten eins und zwei erscheinen im Internet. mit der BLZK (Schritt 3) erscheinen nicht im Internet und werden nach Ablauf der Stellenanzeige automatisch gelöscht. Mit dem Klick auf den Speichern-Button wird automatisch eine E-Mail mit einem sogenannten Aktivierungslink an die EMail-Adresse versendet, die in den Kontaktdaten eingegeben wurde. Wird der Link aktiviert, steht nur noch die redaktionelle Überprüfung der Anzeige in der BLZK-Online-Redaktion aus, bevor die Stellenanzeige im Internet unter www.blzk.de/stellenmarkt erscheint. Kontakt: Isolde M. Th. Kohl, Leiterin Geschäftsbereich Kommunikation der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Tel.: 089 7 24 80-211, Telefax: 089 7 24 80-444, E-Mail: [email protected] Die Kontaktdaten zur Kommunikation Die nächste Ausgabe der Zahnärztlichen Nachrichten Niederbayern erscheint am 16. Juni 2015. ANZEIGENSCHLUSS für die Juni-Ausgabe ist Freitag, der 29. Mai 2015 Herausgeber: Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, 1. Vorsitzender ZA Ernst Binner und Bezirksstelle Niederbayern der KZVB, Vorsitzender Dr. Peter Maier. Geschäftsstelle: Am Essigberg 14, 94315 Straubing, Tel. 0 94 21 / 56 86 88 - 0, Telefax 0 94 21 / 56 86 88 - 88, E-Mail: [email protected], www: zbv-niederbayern.de. Verantwortliche Schriftleitung: Dr. Peter Maier, Am Essigberg 14, 94315 Straubing. – Zuschriften redaktioneller Art richten Sie bitte nur an die Schriftleitung, nicht an den Verlag. Für unverlangt eingereichte Manuskripte und Fotos übernimmt die Redaktion keine Haftung. Verlag, Anzeigenmarketing und Vertrieb: HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien Angelika Haas, Salzbergweg 20, 85368 Wang, Tel. 0 87 61-72 90 540, Fax 0 87 61- 72 90 541, EMail: [email protected]. Für Anzeigen verantwortlich: Gerhard Haas, Verlagsanschrift. Zur Zeit ist Anzeigenpreisliste Nr. 6 vom 1. Januar 2008 gültig. Soweit vom Verlag gestaltet, liegen sämtliche an Entwurf und Gestaltung (Anzeigen, Aufmachung und Anordnung) bestehenden (Urheber-)Rechte bei HaasMedia – Verlag & Agentur für Printmedien. Verletzungen durch ungenehmigte Nachahmung oder Nachdruck – auch auszugsweise – sind unzulässig und werden verfolgt. Veröff. dem. 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