Landtag Brandenburg E-AWFK 6/7 6. Wahlperiode Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur 19. Mai 2015 Einladung Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur Sprecherinnenrat der BrandStuVe Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Brandenburg Stellvertretenden Vorsitzenden der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung DOMBERT Rechtsanwälte Landkreistag Brandenburg Städte- und Gemeindebund Brandenburg Nachrichtlich: Präsidentin des Landtages Direktor des Landtages Geschäftsstellen der Fraktionen BVB / FREIE WÄHLER Gruppe im Landtag Brandenburg Chef der Staatskanzlei Präsident des Landesrechnungshofes Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Beauftragte des Landes Brandenburg zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden Kabinettreferenten aller Ministerien 7. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittwoch, 27. Mai 2015 13.00 Uhr, Raum 2.050 a/b Landtag Brandenburg Alter Markt 1 14467 Potsdam bitte wenden Tagesordnung: 13. 00 Uhr bis 15.00 Uhr (120 Minuten) Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Drucksache 6/1147) 15.00 Uhr bis 15.30 Uhr (30 Minuten) 2. Vorstellung „Hochschulentwicklungsplan (HEP) 2014-2018" der Universität Potsdam durch den Präsidenten der Universität Potsdam, Herrn Prof. Oliver Günther, Ph.D. (Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr (30 Minuten) 3. Aktuelle Berichterstattung der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur zu bundes- und landespolitischen Themen sowie zu aktuellen Gesetzgebungs- und weiteren Vorhabenplanungen 3.1 Überblick des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum Bologna-Prozess in Brandenburg (Vorschlag der AfD-Fraktion) 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr (30 Minuten) 4. Auswertung der ersten Brandenburgischen Landesausstellung „Preußen und Sachsen. Szenen einer Nachbarschaft." vom 7. Juni bis 2. November 2014 durch Herrn Dr. Kurt Winkler (Direktor Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte) 16.30 Uhr bis 16.50 Uhr (20 Minuten 5. Verschiedenes Marie Luise von Halem Vorsitzende Anlagen Die interessierte Öffentlichkeit, Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ministerien werden gebeten, sich möglichst bis zum Vortag bei dem Ausschussreferenten, Herrn Andre Wilksch, unter der E-Mail: [email protected] oder der Telefon-Nr. 0331 966 1164 anzumelden. Eine Platzreservierung erfolgt im Rahmen der Möglichkeiten in der Reihenfolge der Anmeldungen. 2 Landtag Brandenburg Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur Anlage 1 7. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Kultur Öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Drucksache 611147) Mittwoch, 27. Mai 2015 Landtag Brandenburg, Raum 2.050alb Stand: 19. Mai 2015 eingeladener Teilnehmerkreis 1. BrandStuVe 2. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Brandenburg 3. Herr Prof. Oliver Günther, Ph.D. Stellvertretender Vorsitzender der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz 4. Herr Dr. Ulf Bade Geschäftsführer der Stiftung für Hochschulzulassung 5. Herr Prof. Dr. Klaus Herrmann Dombert Rechtsanwälte, Potsdam 6. Landkreistag Brandenburg 7. Städte- und Gemeindebund Brandenburg 3 Anlage 2 Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur „Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz über die Neuregelung der Hochschulzulassung im Land Brandenburg (Drucksache 6/1147)" Mittwoch, 27. Mai 2015 Landtag Brandenburg, Raum 2.050a/b Fragenkatalog: 1. Das Zulassungsverfahren ist eine stark durch die Rechtsprechung beeinflusste Materie. Der Entwurf für das Hochschulzulassungsgesetz orientiert sich daher in seiner Struktur wesentlich an dem geltenden Zulassungsrecht in Brandenburg, aber auch an den Zulassungsgesetzen der anderen Länder, wie diese im Lichte der erwähnten Rechtsprechung entstanden sind. Wo sehen Sie, auch im Vergleich zu Zulassungsgesetzen anderer Länder, Potentiale, das Zulassungsrecht in Brandenburg oder bundesweit verfassungskonform weiterzuentwickeln mit dem Ziel einer im Einzelfall gerechten und fachlich passenden Bewerberauswahl, die zugleich für die Hochschulen administrativ handhabbar bleibt? 2. Das Gewicht der Schulabschlussnote, häufig der Abiturnote, bei der Auswahl für ein Hochschulstudium und die Aussagekraft dieser Note ist wiederholt in der (verfassungsrechtlichen) Diskussion. Zugleich ist mit dem Hochschulgesetz vom 28. April 2014 in § 9 BbgHG der Zugang zum Studium in Brandenburg weiter geöffnet worden und es ist festzustellen, dass die Studienbewerberinnen und Studienbewerber von ihren Qualifikationen her diversifizierter sind als noch vor wenigen Jahren. Wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund die Verpflichtung im Gesetzentwurf, bei der Hochschulauswahl neben dem Grad der Qualifikation mindestens ein weiteres Kriterium zugrunde zu legen (§ 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 BbgHZG)? Wie bewerten Sie den damit verbundenen Aufwand der Hochschulen und sehen Sie die Notwendigkeit bzw. die Gefahr, hierfür neue Gebühren einzuführen? 3. Im Zulassungsrecht sind zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander durch den verantwortlichen Gesetzgeber festzulegen (BVerfGE 33, 303 [345 f.]). Zugleich besteht das Bedürfnis, in den technisch dominierten Zulassungsverfahren flexibel auf sich ändernde Bedingungen (s. das Dialogorientierte Serviceverfahren) reagieren zu können. Wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung in § 16 des Entwurfs? EI 4. Nach § 7 Besondere Regelungen für die Vergabe der Studienplätze in Masterstudiengängen werden bei der Vergabe von Studienplätzen in Masterstudiengängen die nach Abzug der Quoten gemäß § 4 und der aufgrund eines früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden verbleibenden Studienplätze zu mindestens 80 Prozent, höchstens jedoch zu 90 Prozent im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens und im Übrigen nach der Wartezeit vergeben. Welche Möglichkeiten, welche Schwierigkeiten ergeben sich aus diesen Regelungen in der Realisierung? 5. Wie ermöglicht das Gesetz Ihrer Meinung nach eine Hochschulzulassung unter besonderer Berücksichtigung individueller und sozialer Kriterien? Welche Vorschläge haben Sie, um gerade sozial benachteiligten Bewerbern und Bewerberinnen einen besseren Zugang zum Studium zu ermöglichen? 6. Ist das Gesetz aus Ihrer Sicht geeignet, die Hochschulzulassung im Zwiespalt zwischen Autonomie der Hochschulen einerseits und staatlich gewollten Vorgaben andererseits zu regeln? 7. Für wie ausreichend halten Sie die Definition der relativen Note in § 2 und welche Aussagekraft messen Sie diesem Kriterium zu, angesichts dessen, dass es keine standardisierte Bildung derselben gibt (weder national noch international)? Wie viele Hochschulen vergeben bereits eine relative Note? B. durch das Hochschulen der die Internationalität Ist Hochschulzulassungsgesetz — insbesondere bei den Masterstudiengängen — gefährdet, bzw. wird der Zugang von ausländischen Studierenden erschwert? 9. Halten Sie es für machbar und/oder sinnvoll, dass Hochschulen auch eigene zusätzliche Auswahlkriterien für die §§ 6 und 7 definieren und anwenden dürfen? 10. Müssten Mehrfach- oder Doppelimmatrikulationen im Rahmen des Hochschulzulassungsgesetzes besser geregelt werden? Wenn ja, wie? 11. Trägt das Gesetz dazu bei, die Hochschulzulassung in den Ländern Brandenburg und Berlin, insbesondere hinsichtlich des Übergangs Bachelor/Master, zu harmonisieren? 12. Wie bewerten Sie, dass im Gesetz auch eine Anrechnung von Wartezeiten für die Vergabe der Studienplätze in Master-Studiengängen vorgesehen ist? 13. Wie bewerten Sie, dass der Katalog der Auswahlkriterien in den Hauptquoten abschließend ist und keine zusätzlichen hochschul- oder fachspezifischen Kriterien zulässt? 14. Sehen Sie durch das Gesetz die Hochschulautonomie beeinträchtigt? kl 15. Ist das Gesetz geeignet, den Zugang zu den Hochschulen für beruflich qualifizierte Studienbewerber in ausreichendem Maße zu ermöglichen? 16. Wird das Gesetz der besonderen Situation von Bewerbern mit beruflicher Qualifizierung gerecht? 17. Berücksichtigt das Gesetz ausreichend die besondere Situation von Studenten in kooperativ zwischen zwei oder mehr Hochschulen entwickelten und angebotenen Studiengängen? 18. Sehen Sie weitere Regelungsbedarfe, die durch das Gesetz noch nicht berücksichtigt werden? 19. Gibt es Regelungen im Gesetz, die Sie als überflüssig erachten? C
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