Amtsblatt des Landkreises Ansbach Herausgeber: Landkreis Ansbach Kontakt: Landkreis Ansbach Crailsheimstraße 1 91522 Ansbach Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag Freitag und nach Vereinbarung Telefon (0981) 468-0 Telefax (0981) 468-1119 E-Mail: [email protected] URL: www.landkreis-ansbach.de Zulassungsstelle: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag, Dienstag und Donnerstag: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr und nach Vereinbarung 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Ausländeramt, Bauamt und Sozialhilfeverwaltung: Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung Nr. 9 Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Mosbach Ansbach, 01.04.2015 ……………………………………. Seite 2 Das Amtsblatt erscheint in der Fränkischen Landeszeitung und wird auf der Internetseite des Landkreises Ansbach unter www.landkreis-ansbach.de in elektronischer Form wiedergegeben. Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der betreffenden Bekanntmachungen. Az.: 170-21/2014-55 Nrn. 3.9.1.1, 3.10.1 SG 42 Zi Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag der Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG, Hans-Bunte-Straße 25, 90431 Nürnberg, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit über 2 t/h und einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr auf den Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2 und 1389/3, Gemarkung Mosbach, Stadt Feuchtwangen Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a) der 9. BImSchV Das Landratsamt Ansbach hat der Firma Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG, Hans-Bunte-Straße 25, 90431 Nürnberg, mit Bescheid vom 23.03.2015, Az.: 170-21/2014-55 Nrn. 3.9.1.1, 3.10.1, SG 42 Zi, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit über 2 t/h und einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr auf den Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2 und 1389/3, Gemarkung Mosbach, Stadt Feuchtwangen erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V. m. § 21 a) der 9. BImSchV öffentlich bekannt zu machen. 1. Der verfügende Teil des Bescheides lautet wie folgt: Das Landratsamt Ansbach erlässt folgenden Bescheid: I. Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG Der Wiegel Verwaltung GmbH & Co KG, Hans-Bunte-Straße 25, 90431 Nürnberg, wird die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Maßgabe der nachstehenden Nebenbestimmungen unter Nr. V für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mithilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 t/h oder mehr Rohgut nach Nr. 3.9.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV und einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren nach Nr. 3.10.1 des Anhangs zur 4. BImSchV auf den Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2 und 1389/3, Gemarkung Mosbach, Stadt Feuchtwangen, gemäß §§ 4, 10 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt. II. Genehmigungsumfang - Feuerverzinkungsanlage mit einem Rohgutdurchsatz von 15,0 t/h zu verzinkendem Stahl und einer Jahreskapazität von 50.000 t im Hauptgebäude mit Büro- und Sozialtrakt mit einer Länge von 116 m und einer Breite von 83 m, bestehend aus - Aufrüstbereiche - Vorbehandlungslinie (mit 13 Vorbehandlungsbecken (Entfettungsbad, Beizbädern, Spülbädern und Flussmittelbad) und 3 Lagertanks) einschließlich der Ablufterfassungsanlagen - Trockenstrecke Seite 2 von 4 Seiten - Eingehauste Verzinkungslinie (Prozessofen mit eingesetztem Verzinkungskessel aus Stahl) mit Ablufterfassungs- und Filteranlage - Sonstige betriebstechnische Einrichtungen - Nachbehandlungslinie (mit Konservierungsbad und Spülbad) - Abrüstbereiche - Lagerhalle mit einer Länge von 108 m und einer Breite von 20 m III. Aufschiebende Bedingung Die unter Nr. I und II. genannte Genehmigung zum Betrieb der o.g. Anlage gilt nur dann, wenn der Ausgangszustandsbericht vor Inbetriebnahme vorgelegt und der Fa. Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG die Gesetzeskonformität des Ausgangszustandsberichtes vom Landratsamt Ansbach, SG 42- Immissions- und Naturschutzrecht, bestätigt wurde. IV. Planunterlagen Der Genehmigung liegen folgende mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Ansbach versehene Planunterlagen zugrunde, die zugleich Bestandteil dieses Bescheides sind. Sie sind nur insoweit verbindlich, als sie die in Abschnitt II dieses Bescheides genehmigten Maßnahmen behandeln und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im nachfolgenden Abschnitt V (Nebenbestimmungen) stehen. Der Genehmigungsvermerk ist jeweils auf dem Deckblatt der Planunterlagen angebracht: [Die einzelnen Planunterlagen sind im Bescheid explizit aufgeführt] V. Nebenbestimmungen Siehe Hinweis unter 3.1 VI. Konzentrationswirkung Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere nach dem Baurecht (Baugenehmigung nach BayBO) und Fernstraßen- und Straßenverkehrsordnungsrecht (Zustimmung nach FStrG und StVO) mit ein. VII. Zwangsgeldandrohung Falls die Wiegel Verwaltung GmbH & Co KG ihren Verpflichtungen aus V. Nebenbestimmungen Nrn. 7.3, 7.8.5 und 7.8.6 zuwiderhandelt bzw. innerhalb der darin gesetzten Fristen nicht nachkommt, werden folgende Zwangsgelder fällig: 1. Ein Zwangsgeld i. H. v. 2. Ein Zwangsgeld i. H. v. 3. Ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.3 5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.8.5 5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.8.6 Das Zwangsgeld wird jeweils mit dem erstmaligen Verstoß bzw. – bei Handlungspflichten – mit Ablauf der Fristen fällig. VIII. Kosten Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. [Details zur Kostentscheidung sind im Bescheid näher ausgeführt] 2. Rechtsbehelfsbelehrung Der Genehmigungsbescheid enthält eine Begründung der Entscheidung und wurde mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Seite 3 von 4 Seiten Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach, Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. 3. Hinweise: 3.1 Die Genehmigung wurde unter V. mit Nebenbestimmungen (Auflagen) zu folgenden Rechtsbereichen versehen: Baurecht, Immissionsschutz, Wasserrecht, Abfallrecht, Arbeitsschutz, Fernstraßenrecht und Naturschutz. 3.2 Eine Ausfertigung des Bescheides und seine Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung wird in der Zeit vom 02.04. bis einschließlich 17.04.2015 während der allgemeinen Dienststunden bei folgenden Stellen zur Einsichtnahme ausgelegt [§ 21 a) der 9. BImSchV, § 10 Abs. 8 BImSchG]: a) Landratsamt Ansbach, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, Zi.Nr. 3.27; Montag bis Donnerstag 8.00 - 16.00 Uhr, Freitag 8.00 - 12.00 Uhr b) Stadt Feuchtwangen, Rathaus, Kirchplatz 2, 91555 Feuchtwangen; Zimmer Nr. 26; Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr 3.3 Mit Ende der Auslegungsfrist am 17.04.2015 gilt der Bescheid gegenüber denjenigen, die Einwendungen erhoben haben sowie gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 BImSchG). Mit der Zustellung beginnt der Lauf der Rechtsbehelfsfristen. 3.4 Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landratsamt Ansbach, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich angefordert werden. Die Übersendung des Bescheides setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang. Ansbach, 23.03.215 Landratsamt Ansbach Dr. Jürgen Ludwig Landrat Seite 4 von 4 Seiten
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