Nr. 9 vom 1. April 2015

Amtsblatt
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Nr. 9
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Mosbach
Ansbach, 01.04.2015
…………………………………….
Seite 2
Das Amtsblatt erscheint in der Fränkischen Landeszeitung und wird auf der Internetseite des Landkreises Ansbach
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Az.: 170-21/2014-55 Nrn. 3.9.1.1, 3.10.1 SG 42 Zi
Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Antrag der Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG, Hans-Bunte-Straße 25, 90431 Nürnberg, auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit über 2 t/h und
einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30
Kubikmeter oder mehr auf den Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2
und 1389/3, Gemarkung Mosbach, Stadt Feuchtwangen
Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG
i. V. m. § 21 a) der 9. BImSchV
Das Landratsamt Ansbach hat der Firma Wiegel Verwaltung GmbH & Co. KG, Hans-Bunte-Straße 25,
90431 Nürnberg, mit Bescheid vom 23.03.2015, Az.: 170-21/2014-55 Nrn. 3.9.1.1, 3.10.1, SG 42 Zi,
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zum
Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit über 2 t/h und einer Anlage zur
Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 Kubikmeter oder mehr auf den
Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2 und 1389/3, Gemarkung Mosbach,
Stadt Feuchtwangen erteilt. Der Genehmigungsbescheid ist gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG i. V.
m. § 21 a) der 9. BImSchV öffentlich bekannt zu machen.
1.
Der verfügende Teil des Bescheides lautet wie folgt:
Das Landratsamt Ansbach erlässt folgenden Bescheid:
I.
Genehmigung nach §§ 4, 10 BImSchG
Der Wiegel Verwaltung GmbH & Co KG, Hans-Bunte-Straße 25, 90431 Nürnberg, wird die
immissionsschutzrechtliche
Genehmigung
nach
Maßgabe
der
nachstehenden
Nebenbestimmungen unter Nr. V für die Errichtung und den Betrieb

einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten mithilfe von
schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2
t/h oder mehr Rohgut nach Nr. 3.9.1.1 des Anhangs zur 4. BImSchV
und

einer Anlage zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 30
Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoffoberflächen
durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren nach Nr. 3.10.1 des Anhangs zur
4. BImSchV
auf den Grundstücken Flur Nrn. 1388/0, 1388/1, 1389/0, 1389/1, 1389/2 und 1389/3,
Gemarkung
Mosbach,
Stadt
Feuchtwangen,
gemäß
§§
4,
10
des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) erteilt.
II.
Genehmigungsumfang
-
Feuerverzinkungsanlage mit einem Rohgutdurchsatz von 15,0 t/h zu verzinkendem
Stahl und einer Jahreskapazität von 50.000 t im Hauptgebäude mit Büro- und
Sozialtrakt
mit
einer
Länge
von
116
m
und
einer
Breite
von
83 m, bestehend aus
- Aufrüstbereiche
- Vorbehandlungslinie (mit 13 Vorbehandlungsbecken (Entfettungsbad, Beizbädern,
Spülbädern und Flussmittelbad) und 3 Lagertanks) einschließlich der
Ablufterfassungsanlagen
- Trockenstrecke
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- Eingehauste Verzinkungslinie (Prozessofen mit eingesetztem Verzinkungskessel aus
Stahl) mit Ablufterfassungs- und Filteranlage
- Sonstige betriebstechnische Einrichtungen
- Nachbehandlungslinie (mit Konservierungsbad und Spülbad)
- Abrüstbereiche
-
Lagerhalle mit einer Länge von 108 m und einer Breite von 20 m
III. Aufschiebende Bedingung
Die unter Nr. I und II. genannte Genehmigung zum Betrieb der o.g. Anlage gilt nur dann,
wenn der Ausgangszustandsbericht vor Inbetriebnahme vorgelegt und der Fa. Wiegel
Verwaltung GmbH & Co. KG die Gesetzeskonformität des Ausgangszustandsberichtes vom
Landratsamt Ansbach, SG 42- Immissions- und Naturschutzrecht, bestätigt wurde.
IV. Planunterlagen
Der Genehmigung liegen folgende mit Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Ansbach
versehene Planunterlagen zugrunde, die zugleich Bestandteil dieses Bescheides sind. Sie
sind nur insoweit verbindlich, als sie die in Abschnitt II dieses Bescheides genehmigten
Maßnahmen behandeln und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen im nachfolgenden
Abschnitt V (Nebenbestimmungen) stehen. Der Genehmigungsvermerk ist jeweils auf dem
Deckblatt der Planunterlagen angebracht: [Die einzelnen Planunterlagen sind im Bescheid
explizit aufgeführt]
V. Nebenbestimmungen
Siehe Hinweis unter 3.1
VI. Konzentrationswirkung
Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen,
insbesondere nach dem Baurecht (Baugenehmigung nach BayBO) und Fernstraßen- und
Straßenverkehrsordnungsrecht (Zustimmung nach FStrG und StVO) mit ein.
VII. Zwangsgeldandrohung
Falls die Wiegel Verwaltung GmbH & Co KG ihren Verpflichtungen aus V.
Nebenbestimmungen Nrn. 7.3, 7.8.5 und 7.8.6 zuwiderhandelt bzw. innerhalb der darin
gesetzten Fristen nicht nachkommt, werden folgende Zwangsgelder fällig:
1. Ein Zwangsgeld i. H. v.
2. Ein Zwangsgeld i. H. v.
3. Ein Zwangsgeld i. H. v.
5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.3
5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.8.5
5.000,-- € bei einer Zuwiderhandlung gegen Nr. 7.8.6
Das Zwangsgeld wird jeweils mit dem erstmaligen Verstoß bzw. – bei Handlungspflichten –
mit Ablauf der Fristen fällig.
VIII. Kosten
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
[Details zur Kostentscheidung sind im Bescheid näher ausgeführt]
2.
Rechtsbehelfsbelehrung
Der Genehmigungsbescheid enthält eine Begründung der Entscheidung und wurde mit
folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
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Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei
dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach,
Postfachanschrift: Postfach 6 16, 91511 Ansbach
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern)
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen
Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
- Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004
grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
3.
Hinweise:
3.1
Die Genehmigung wurde unter V. mit Nebenbestimmungen (Auflagen) zu folgenden
Rechtsbereichen versehen: Baurecht, Immissionsschutz, Wasserrecht, Abfallrecht,
Arbeitsschutz, Fernstraßenrecht und Naturschutz.
3.2
Eine Ausfertigung des Bescheides und seine Begründung mit Rechtsbehelfsbelehrung wird in
der Zeit vom 02.04. bis einschließlich 17.04.2015 während der allgemeinen Dienststunden bei
folgenden
Stellen
zur
Einsichtnahme
ausgelegt
[§
21
a)
der
9. BImSchV, § 10 Abs. 8 BImSchG]:
a)
Landratsamt Ansbach, Crailsheimstr. 1, 91522 Ansbach, Zi.Nr. 3.27;
Montag bis Donnerstag 8.00 - 16.00 Uhr,
Freitag
8.00 - 12.00 Uhr
b)
Stadt Feuchtwangen, Rathaus, Kirchplatz 2, 91555 Feuchtwangen; Zimmer Nr. 26;
Montag bis Freitag
8.00 - 12.00 Uhr,
Montag bis Mittwoch
14.00 - 16.00 Uhr,
Donnerstag
14.00 - 18.00 Uhr
3.3
Mit Ende der Auslegungsfrist am 17.04.2015 gilt der Bescheid gegenüber denjenigen, die
Einwendungen erhoben haben sowie gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben
haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 BImSchG). Mit der Zustellung beginnt der Lauf der
Rechtsbehelfsfristen.
3.4
Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Bescheid und seine Begründung bis zum
Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landratsamt
Ansbach, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich angefordert werden. Die Übersendung
des Bescheides setzt keine neuen Rechtsmittelfristen in Gang.
Ansbach, 23.03.215
Landratsamt Ansbach
Dr. Jürgen Ludwig
Landrat
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