0.1 Hauptsatzung Inhaltsübersicht Abschnitt I Abschnitt II Abschnitt III Abschnitt III A Abschnitt IV Abschnitt V Abschnitt VI Form der Gemeindeverfassung § 1 Gemeinderat §§ 2, 3 Oberbürgermeister § 4 Stellvertretung des Oberbürgermeisters Unechte Teilortswahl § 5 Ortschaftsverfassung §§ 6 bis 10 Schlussbestimmungen § 11 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- hat der Gemeinderat am 28. Februar 1989/ 7. Mai 1991/ 18. Januar 1994/ 29. November 1994/ 03. November 1998/ 21. Dezember 1999/ 24. Juli 2001/ 19. Dezember 2006 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung §1 Gemeinderatsverfassung 1. Verwaltungsorgane der Stadt sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. 2. Die Technischen Werke der Stadt Öhringen und die Stadtentwässerung Öhringen werden als Eigenbetriebe nach dem Gesetz über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsgesetz) geführt. 3. Der Hauptsatzung gehen Regelungen in Betriebssatzungen für ihren jeweiligen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich vor. II. Gemeinderat §2 Rechtsstellung, Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen oder dem Oberbürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister. §3 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Stadträte). 1 0.1 III. Oberbürgermeister §4 Zuständigkeiten (1) Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zuhalten ist. (2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt: 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000 € im Einzelfall; 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 € im Einzelfall; 2.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9, von Beschäftigten der Entgeltgruppe 1 - 9 TVöD; Lehrkräften der Jugendmusikschule generell, Aushilfsbeschäftigte, Beamtenanwärtern, Auszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen. 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2.500 € im Einzelfall 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall; 2.6.1 bis zu 3 Monaten in unbeschränkter Höhe; 2.6.2 bis zu 12 Monaten und bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 €; 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche und Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall; 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 50.000 € im Einzelfall; 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 10.000 € im Einzelfall sowie die Vermietung städtischer Wohnungen; 2 0.1 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 10.000 € im Einzelfall; 2.11 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt; 2.12 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat; 2.13 die Übernahme von Ausfallbürgschaften für Baudarlehen, welche von der Landeskreditbank Baden-Württemberg ausgegeben werden, im Einzelfall; 2.14 die Erteilung von Löschungsbewilligungen für im Grundbuch eingetragene dingliche Vorkaufsrechte zugunsten der Stadt sowie die Abgabe von Rangrücktrittserklärungen bezüglich der Vorkaufsrechte; 2.15 die Führung von Rechtstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 25.000 € und den Abschluss von Vergleichen mit einem Zugeständnis der Stadt von nicht mehr als 10.000 € im Einzelfall; 2.16 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetzt. 2.17 die Festlegung von Grundsätzen und Auswahlkriterien für die Zuteilung von Standplätzen auf den Wochen- und Jahrmärkten; 2.18 die Erteilung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB sowie die Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB; 2.19 die Befreiung von Verboten zur Errichtung baulicher Anlagen in Wasserschutzgebieten. (3) Soweit in dieser Satzung Wertgrenzen genannt sind, gelten diese Werte ohne Umsatzsteuer. III A Stellvertretung des Oberbürgermeisters §4a Beigeordnete, weitere Stellvertreter des Oberbürgermeisters (1) Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Stellvertreter des Oberbürgermeisters bestellt. Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Die Abgrenzung des Geschäftskreises des Beigeordneten erfolgt durch den Oberbürgermeister in Einvernehmen mit dem Gemeinderat. (2) Die Bestellung ehrenamtlicher Stellvertreter des Oberbürgermeisters bleibt unberührt. 3 0.1 IV. Unechte Teilortswahl §5 Unechte Teilortswahl (1) In der Stadt Öhringen ist die unechte Teilortswahl nach § 27 Abs.2 Gemeindeordnung eingeführt. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt 26 (§ 25 Abs.2 Gemeindeordnung). (2) Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt: Wohnbezirk Öhringen mit Möhrig (ohne die Stadtteile Baumerlenbach, Büttelbronn, Obermaßholderbach, Untermaßholderbach, Cappel, Eckartsweiler, Weinsbach, Untersöllbach, Platzhof, Michelbach a.W., Möglingen, Ohrnberg, Schwöllbronn, Unterohrn und Verrenberg) 17 Sitze Wohnbezirk Baumerlenbach (Ortschaft und frühere Gemeinde Baumerlenbach) 1 Sitz Wohnbezirk Büttelbronn mit den Stadtteilen Büttelbronn, Obermaßholderbach und Untermaßholderbach (Ortschaft und frühere Gemeinde Büttelbronn) 1 Sitz Wohnbezirk Cappel (Ortschaft und frühere Gemeinde Cappel) 1 Sitz Wohnbezirk Eckartsweiler mit den Stadtteilen Eckartsweiler, Weinsbach, Untersöllbach und Platzhof (Ortschaft und frühere Gemeinde Eckartsweiler) 1 Sitz Wohnbezirk Michelbach a.W. (Ortschaft und frühere Gemeinde Michelbach a.W.) 1 Sitz Wohnbezirk Möglingen (Ortschaft und frühere Gemeinde Möglingen) 1 Sitz Wohnbezirk Ohrnberg (Ortschaft und frühere Gemeinde Ohrnberg) 1 Sitz Wohnbezirk Schwöllbronn mit den Stadtteilen Schwöllbronn und Unterohrn (Ortschaft und frühere Gemeinde Schwöllbronn) 1 Sitz Wohnbezirk Verrenberg (Ortschaft und frühere Gemeinde Verrenberg) 1 Sitz V. Ortschaftsverfassung §6 Einrichtung von Ortschaften (1) In den früheren Gemeinden Baumerlenbach, Büttelbronn, Cappel, Eckartsweiler, 4 0.1 Michelbach a W., Möglingen, Ohrnberg, Schwöllbronn und Verrenberg wird die eingeführte Ortschaftsverfassung im Sinne von §§ 67 ff. der GemO auf unbestimmte Zeit beibehalten. (2) Die früheren Gemeinden Baumerlenbach, Büttelbronn (mit den Stadtteilen Büttelbronn, Obermaßholderbach und Untermaßholderbach), Cappel, Eckartsweiler (mit den Stadttei¬len Eckartsweiler, Weinsbach, Untersöllbach und Platzhof), Michelbach am Wald, Möglingen, Ohrnberg, Schwöllbronn (mit den Stadtteilen Schwöllbronn und Unterohrn) und Verrenberg bilden Ortschaften. §7 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte (1) In den nach § 68 GemO eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt in den Ortschaften Baumerlenbach Büttelbronn Cappel Eckartsweiler Michelbach am Wald Möglingen Ohrnberg Schwöllbronn Verrenberg (3) 6 Mitglieder 6 Mitglieder 8 Mitglieder 6 Mitglieder 8 Mitglieder 6 Mitglieder 8 Mitglieder 6 Mitglieder 6 Mitglieder Die Ortschaftsräte der Ortschaften Eckartsweiler, Büttelbronn und Schwöllbronn werden in unechter Teilortswahl gewählt. Hierbei entfallen auf die Wohnbezirke Eckartsweiler, Untersöllbach und Weinsbach mit Platzhof der Ortschaft Eckartsweiler jeweils 2 Vertreter. Auf die Wohnbezirke Schwöllbronn und Unterohrn der Ortschaft Schwöllbronn entfallen jeweils 3 Vertreter. In der Ortschaft Büttelbronn entfallen auf die Wohnbezirke Büttelbronn, Obermaßholderbach und Untermaßholderbach jeweils 2 Vertreter. §8 Zuständigkeiten des Ortschaftsrates (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 2 sind insbesondere: 3.1 die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, 3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderungen der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft. 5 0.1 3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten. Ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung: 3.4 die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Maßnahmen nach dem Städtebauförderungsgesetz, 3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen, 3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht. (4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen: 4.1 die Unterhaltung der Straßen, Straßenbeleuchtung und der Wege, 4.2 die Benennung von Straßen und Wegen, 4.3 die Pflege des Ortsbildes, der öffentlichen Anlagen und der Kinderspielplätze, 4.4 die Förderung der örtlichen Vereine und Vereinigungen, 4.5 gestrichen 4.6 die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie Abhaltung von Heimatabenden und Kinderfesten, 4.7 Vatertierhaltung bzw. künstliche Besamung, 4.8 in der Ortschaft Ohrnberg die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Turn- und Festhalle einschließlich der Sportanlagen, 4.9 die Verpachtung der bisherigen Gemeindejagd, 4.10 in der Ortschaft Baumerlenbach und Ohrnberg die Verpachtung des Fischwassers. Ausgenommen von dieser Übertragung sind vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie die unter § 39 Abs. 2 GO fallenden Angelegenheiten und solche Angelegenheiten, die dem Bürgermeister nach § 4 übertragen sind. §9 Ortsvorsteher (1) Der Ortsvorsteher ist Ehrenbeamter auf Zeit. (2) Der Ortsvorsteher vertritt den Oberbürgermeister ständig beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung. 6 0.1 (3) Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats. § 10 Örtliche Verwaltung In den Ortschaften nach § 6 wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet, die die Aufgabe einer Geschäftsstelle des Bürgermeisteramts wahrnimmt. VI. Schlussbestimmungen § 11 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 01. April 1989 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 16.09.1980 mit ihren Änderungen außer Kraft. Die Satzungsänderungen vom 18.01.1994 und vom 29.11.1994 treten am 01.01.1995 und die Satzungsänderung vom 03.11.1998 tritt am 01.01.1999 in Kraft. Die Satzungsänderung vom 21.12.1999 tritt am 01.01.2000 in Kraft. Die Satzungsänderung vom 24.07.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft. Die Satzungsänderung vom 19.12.2006 tritt am 01.01.2007 in Kraft. 7
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