APRIL 2015 WWW.BDOLEGAL.DE LEGAL NEWS Gesundheitswirtschaft Aktuelles zum Krankenhaus-, Arbeits- und Steuerrecht Insolvenzantragspflicht - neue Herausforderungen für Geschäftsführer Seminarankündigung: Personalarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen ÜBER BDO LEGAL Als deutscher Rechtsberatungspartner von BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleiten wir unsere Mandanten mit zurzeit über 50 Anwälten an 6 Standorten in Deutschland bei der Findung und Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen in allen wesentlichen wirtschaftsrechtlichen Disziplinen. Gemeinsam mit Kollegen von BDO AG bieten wir unseren Mandanten einen integrativen Beratungsansatz. Eingebunden in das internationale Netzwerk von BDO agieren wir in 151 Ländern weltweit mit über 59.000 Mitarbeitern in 1.300 Büros. HERAUSGEBER BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Im Zollhafen 22 50678 Köln Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, mit der neuen Ausgabe unseres Newsletters, der erstmals Gastbeiträge unserer Kollegen der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, möchten wir Sie wieder über aktuelle Themen im Gesundheitsrecht informieren. Wir beginnen mit einem Bericht über das kürzlich durchgeführte Zytostatika-Forum für Mandanten von BDO, das sich mit der aktuellen Klagewelle der Krankenkassen befasst. Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung eines neuen Straftatbestandes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen hat wieder Fahrt aufgenommen. In absehbarer Zeit ist mit einer Verschärfung der Rechtslage zu rechnen. Wir fassen die wesentlichen Inhalte der aktuellen Gesetzentwürfe für Sie zusammen. Zahlreichen Pflegeheimen droht ab dem kommenden Jahr aufgrund der neuen Refinanzierungsregelungen real eine Reduzierung der Investitionskostenansätze. Wir informieren Sie darüber, was zu tun ist. Abgerundet wird unser Überblick durch einen Beitrag zum Thema Finanzierung kommunaler Krankenhäuser. Seit Ende 2014 befasst sich die Europäische Kommission mit der Vereinbarkeit gewährter Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Der Ausgang des Verfahrens dürfte erhebliche Auswirkungen auf die auch hierzulande geführte Diskussion haben. Wir fassen die wesentlichen Aspekte des Verfahrens für Sie zusammen. Besonders hinweisen möchten wir Sie auf unseren Workshop zur Personalarbeit im Gesundheitswesen. Er richtet sich vor allem an die Träger von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Darin informieren wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung ausgewählter Themenbereiche, um Ihnen die tägliche Personalarbeit zu erleichtern und zu helfen, teure Fehlentscheidungen zu vermeiden. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre! Ursula Notz Rechtsanwältin Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht www.bdolegal.de © 2015 BDO LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Gesundheitswirtschaft 2 Ambulante Chemotherapie mit drastischen Nebenwirkungen für Krankenhäuser Veranstaltungsbericht vom BDO-Zytostatika-Forum in Köln Im Zusammenhang mit ambulanten Chemotherapien haben die Krankenkassen bereits zahlreiche Krankenhäuser verklagt. Weitere Klagen können folgen. Dabei geht es um Umsatzsteuerzahlungen in Millionenhöhe. Wir haben hierzu zusammen mit BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 18. März 2015 gemeinsam mit BDO Legal eine erste Informationsveranstaltung für Krankenhäuser in Köln durchgeführt. Viele Krankenhausapotheken liefern für die ambulante Krebstherapie teure Medikamente (Zytostatika). Dabei wurde in der Vergangenheit bei der Abrechnung, die direkt gegenüber den Krankenkassen erfolgte, Umsatzsteuer berechnet. „Dabei sind die Krankenhäuser und Krankenkassen mit der Berechnung und Zahlung der Umsatzsteuer den Finanzämtern gefolgt, die genau dies über Jahre hinweg gefordert hatten“, erläuterte Steuerberater Daniel Schneider den zahlreichen Teilnehmern des Zytostatika-Forums. Letztlich habe aber der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) entschieden, dass diese Leistungen doch umsatzsteuerfrei abzurechnen seien. Zwar würden nun die Kassen die Krankenhäuser auf Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer verklagen. Diese hätten allerdings die Umsatzsteuer längst an den Fiskus abgeführt. „Derzeit laufen hunderte Klageverfahren mit hohen Summen gegen ohnehin finanziell angeschlagene Krankenhäuser. Sollten die Klagen erfolgreich sein, kann das für einige Krankenhäuser das Aus bedeuten“, schätzten die Wirtschaftsprüfer Joachim Müller und Georg Alten von BDO in ihrem Eröffnungsreferat die aktuelle Lage ein. Viele Krankenhausapotheken hätten sogar Sorge, dass sich die Problematik noch ausweite. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beziehe sich lediglich auf Zytostatika. Falls die Krankenkassen auch die Umsatzsteuerpflicht bei der Abgabe von Krebsimmuntherapeutika und anderer Krebsmittel hinterfragten, seien weitere Millionenklagen vorprogrammiert. Denn da der Steuerschuldner die Krankenhäuser waren, können sich die Kassen nicht direkt an die Finanzämter wenden, um das Geld zurückzubekommen. Gute Prozesschancen „Wir arbeiten für die laufenden ZytostatikaLieferungen aus 2015 mit Hochdruck an einer Verhandlungslösung mit den Krankenkassen unter Einbeziehung der Finanzbehörden“, berichteten die Medizinrechtsanwälte Ursula Notz und Dr. Stephan Porten von BDO Legal. Beide machten den Krankenhäusern im Hinblick auf die für die Jahre 2010 bis 2014 geführten Klageverfahren Mut: „Nach Durchsicht einer Vielzahl von Klagen der Krankenkassen, sehen wir grundsätzlich gute Erfolgsaussichten der Krankenhäuser, sich gegen die Forderungen der Krankenkassen zu verteidigen.“ Je- doch seien zahlreiche Sondergestaltungen zu überprüfen. In der abschließenden Aussprache ergab sich unter den zahlreich erschienenen Krankenhausvertretern eine lebhafte Diskussion. Zwar wünschen sich die Krankenhausvertreter hierbei prinzipiell eine gütliche Lösung mit den Krankenkassen. Der sicherlich auf die Krankenhäuser zukommende erhebliche Aufwand zur Durchführung der Umsatzsteuererstattungsverfahren dürfe jedoch nicht vergessen werden. Praktisch vordringlich sei für die aktuell laufenden ZytostatikaLieferungen die Umsatzsteuerproblematik zu klären, um nicht noch weitere Klagewellen zu erzeugen. Über die neuesten Entwicklungen zu dem Thema werden wir in der demnächst erscheinenden SommerAusgabe unserer „ LEGAL NEWS Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft“ berichten. Kontakt: Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 0221/97357-480 [email protected] Zytostatika-Veranstaltung verpasst? BDO-Referenten bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen Aufgrund der hohen Nachfrage sind weitere Veranstaltungen zu Zytostatika in anderen Regionen Deutschlands geplant. Die Thematik wird neben weiteren aktuellen Themen aus dem Krankenhausbereich auf der Veranstaltung „Ein Kessel Buntes - Aktuelles Krankenhausrecht“ der Sächsischen Krankenhausgesellschaft am 20. April, 10 - 16.30 Uhr in Leipzig Thema sein. BDO-Referenten sind WP StB Dipl.-Volkswirt Joachim Müller, Partner des Branchencenter „Gesundheit und Soziales“ der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und RA Dr. Stephan Porten Fachanwalt für Medizinrecht, BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Interessenten melden sich bitte bei der Sächsischen Krankenhausgesellschaft ([email protected]) oder bei RA Dr. Stephan Porten ([email protected]). Gesundheitswirtschaft 3 Neue Beschlüsse des G-BA zu § 116b SGB V Bereits im Dezember 2013 und im Februar 2014 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die notwendigen Beschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle und Patienten mit Tuberkulose bzw. Mykobakteriose gefasst. Am 22.01.2015 hat der G-BA nun die Vorgaben für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren und Patienten mit Marfan-Syndrom beschlossen. Wie schon bei den genannten Beschlüssen aus 2013 und 2014 hat der GBA auch hier Regelungen zu Diagnostik, Behandlung und Beratung der Patienten getroffen sowie personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an die Leistungserbringer, zu denen bekanntermaßen auch zugelassene Krankenhäuser gehören, definiert. sorgung (z.B. MVZ, Ermächtigung) durchaus spezielle und ergänzende Anreize. Insbesondere besteht für Krankenhäuser über die regelmäßig notwendige Kooperation mit dem ambulanten Sektor die Möglichkeit der „Zuweiserbindung“. Gerne beleuchten wir mit Ihnen gemeinsam die Versorgungslage in Ihrem Umfeld und ordnen die Patientenbehandlung nach § 116b SGB V in Ihr medizinisches Gesamtkonzept ein. Wir arbeiten die Vorteile konkret für Ihr Krankenhaus heraus und begleiten Ihr Projekt bis zur „Schlüsselfertigkeit“. Als Einstieg in das Thema bieten wir Ihnen auch weiterhin unseren Konzeptionierungsworkshop zur ASV an. Kontakt: Verfahrensrechtlich müssen die beiden Beschlüsse noch vom BMG geprüft werden, bevor sie - ihre Nichtbeanstandung unterstellt - mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten können. Wie geht es weiter? Bereits im März 2013 hat sich der G-BA auf Eckpunkte für die Erarbeitung der krankheitsspezifischen Regelungen verständigt. Dabei hat er für die Erarbeitung der Anlagen eine feste Reihenfolge vorgegeben. Die schweren Verlaufsformen und die seltenen Erkrankungen sind dabei parallel zu bearbeiten: Christiane Beume Rechtsanwältin Tel.: 0221/97357-151 [email protected] Konzeptionierungsworkshop zur ASV Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen: o Gastrointestinale Tumoren/ Tumoren der Bauchhöhle (seit dem 26.07.2014 in Kraft) o Gynäkologische Tumoren (Beschluss liegt vor; noch nicht in Kraft) o Rheumatologische Erkrankungen (noch offen) o Herzinsuffizienz (dto.) Seltene Erkrankungen: o Tuberkulose und atypische Mykobakteriose (seit dem 24.04 2014 in Kraft) o Marfan-Syndrom (Beschluss liegt vor; noch nicht in Kraft) o Pulmonale Hyptertonie (noch offen) o Mukoviszidose (dto.) o Primär sklerosierende Cholangitis (dto.) Handlungsempfehlung: Mit jedem neuen Beschluss erweitert der G-BA die Möglichkeiten der Krankenhäuser, sich durch ein entsprechendes Leistungsangebot am Markt zu positionieren. Auch wenn die Anforderungen an die personelle, sächliche und organisatorische Ausstattung hoch erscheinen, so bietet die ASV im Vergleich zu anderen Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver- Mit konkretem Bezug zu Ihrem Haus bereiten wir die Regelungen zu § 116b SGB V auf und besprechen Ihre Teilnahmemöglichkeiten. Wir erörtern mit Ihnen die Grundlagen für einen Geschäftsplan und die Eckpunkte für eine Umsetzung und erfolgreiche Weiterentwicklung. Wir besprechen, worauf Sie bei der Antragsstellung konkret achten sollten. Der Workshop soll Ihnen eine Grundlage für die Entscheidung zu einem Einstieg in die ASV bieten. Referenten Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht, BDO Legal Daniela Derscheid, Senior Consultant, Fachbereich Gesundheitswirtschaft, BDO AG Anmeldung Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung: Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 0221 97357-480 [email protected] Gesundheitswirtschaft 4 Korruption im Gesundheitswesen - Neueste Entwicklungen zur Einführung eines § 299 a StGB Seit der Entscheidung des BGH vom 29.03.2012 (BGH GrS - St 57/202) wurden bereits mehrere Gesetzesentwürfe zur Einführung eines neuen Straftatbestandes vorgelegt. Der Große Senat für Strafsachen entschied damals, dass niedergelassene (Vertrags-)Ärzte keine Amtsträger oder Beauftragten der Krankenkassen seien. Im Januar und Februar diesen Jahres sind gleich zwei neue Entwürfe eines § 299 a StGB veröffentlicht worden, u. a. vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. dung, eindeutig klar, dass niedergelassene (Vertrags-) Ärzte keine Amtsträger sind. Für diesen Personenkreis ebenfalls nicht einschlägig ist § 299 StGB, da die BGHEntscheidung besagt, dass diese keine Beauftragten der gesetzlichen Krankenkassen seien. Auch die auf Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der Untreue und des Betrugs sind nicht immer einschlägig, da z. B. der Arzt, der ein Zuweisungsentgelt annimmt, keine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber einer Krankenkasse verletzt. Der neue Gesetzesentwurf Letztlich sind in dem Entwurf für die Betroffenen etliche neuralgische Punkte enthalten: Es wurde u. a. stets kritisiert, dass mit einer gesetzlichen Verschärfung auch Selektivverträge, die Praxisnetze und weitere erwünschte Kooperationen regeln, in Frage gestellt würden. Auf diese Bedenken gehen die Gesetzesentwürfe jedoch leidlich oberflächlich ein. Das Bundesministerium hatte bereits zuvor einen Gesetzesentwurf zu § 299 a StGB eingereicht und scheint das Vorhaben nun endgültig umsetzen zu wollen mit folgendem Entwurf: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird, wer einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenfalls wird bestraft, wer entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Im Vergleich zu einem vom Freistaat Bayern eingereichten Gesetzesentwurf ist der Regierungsentwurf hinsichtlich des Täterkreises deutlich weiter gefasst: Während der Gesetzesantrag Bayerns Angehörige verkammerter Heilberufe umfasst, sieht der Regierungsentwurf eine Strafbarkeit von Angehörigen eines Heilberufs vor, für dessen Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Damit sind von dem Gesetzesentwurf der Regierung z. B. auch Krankenpfleger umfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt allerdings auch eine Strafbarkeit des nicht in einer Kammer eingerichteten Angehörigen eines Heilberufs nach dem bayerischen Entwurf in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Anstiftung bzw. Beihilfe vorliegen: Geht man z. B. vom Fall einer Anstiftung aus und liegt in der Person des Haupttäters ein besonderes persönliches Merkmal vor (ist also der Angestiftete z. B. Arzt), ist eine Strafbarkeit des Anstifters über § 28 I StGB möglich. Diese strafrechtliche Norm regelt, dass auch der Anstifter im Sinne des Straftatbestandes des Angestifteten zu bestrafen ist, wenn er zumindest wusste, dass es sich bei dem Angestifteten z. B. um einen Arzt handelt. Die Folgen der eingereichten Gesetzesentwürfe Bislang umfasste das geltende Strafrecht nicht alle Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die §§ 331 ff. StGB gelten nur für Amtsträger und der BGH stellte mit der bereits aufgeführten Entschei- Fazit Der aktuelle Gesetzesentwurf zeigt, dass in absehbarer Zeit mit einer Verschärfung der Regelungen zur Korruption im Gesundheitswesen zu rechnen ist. Im Gesundheitswesen muss demnach systematisch sichergestellt werden, dass keine Regelverletzungen geschehen. Gewährleistet werden kann dies am ehesten durch ein Compliance Management System, das auf die jeweiligen Gegebenheiten abgestimmt ist. Kontakt: Torben Fischer, LL.M. Certified Internal Auditor/ Diplom-Kaufmann (FH) Manager/Forensic, Risk & Compliance 040/30293-104 [email protected] Verena Telöken Ass.jur. Auditor/Forensic, Risk & Compliance 0211/1371-259 [email protected] Seminar „Zuweiserpauschalen“ „Wo endet das Arzthonorar und wo beginnt die Zuweiserpauschale?“ mit diesem Thema beschäftigt sich ein Seminar am 14. April 2015, von 13:00 - 17:00 Uhr in unserer Hamburger Niederlassung. Das Seminar führen wir gemeinsam mit der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft durch. Referenten sind Dipl-Kfm. Torben Fischer und RA Dr. Stephan Porten. Interessenten melden sich bitte bei RA Dr. Stephan Porten ([email protected]). Gesundheitswirtschaft 5 Investitionsförderung bei Pflegeeinrichtungen - Erlösrisiken prüfen 2011 hat das Bundessozialgericht mit vier Grundsatzurteilen zur Investitionskostenförderung für einige Unruhe bei Investoren und Heimbetreibern gesorgt (Urteile vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 4/10 R; B 3 P 6/10 R; B 3 P 2/11 R; B 3 P 3/11 R). Das Gericht stellte klar, dass für die Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen das Selbstkostendeckungsprinzip gilt und somit nur bereits angefallene Aufwendungen umlagefähig seien. Investoren und Betreiber befürchteten daraufhin, dass die Investitionskostensätze zukünftig durch jährliche Spitzabrechnung der tatsächlich in einem Jahr durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen - starken Schwankungen unterliegen würden. Trends und Entwicklungen am Beispiel NRW Im Dezember 2012 reagierte der Bundesgesetzgeber und stellte klar, dass die Bundesländer in bestimmtem Rahmen Instandhaltungspauschalen und Belegungsquoten zulassen könnten. Die Bundesländer haben von diesen Möglichkeiten sehr unterschiedlich Gebrauch gemacht. Beispielhaft sei die Situation in NRW dargestellt. Die Förderung von Pflegeheimen erfolgt hier im Rahmen der Subjektförderung, d. h. jeder Pflegeheimbewohner erhält unter Berücksichtigung seiner individuellen Einkommens- und Vermögenssituation Zuwendungen zur Refinanzierung der Investitionskosten (Pflegewohngeld). Die Pauschalisierungsmöglichkeiten des SGB XI greift NRW nur bedingt auf. So soll die tatsächliche Belegungsquote (mindestens 90 %) zur Verteilung der Aufwendungen auf die Bewohner herangezogen und auch die Instandhaltungsaufwendungen sollen nicht pauschal abgerechnet werden. Um infolge von Schwankungen der tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen keine jährlichen Anpassung der Investitionskostensätze vornehmen zu müssen, sollen in NRW nun „virtuelle Konten“ eingerichtet werden. Auf diesen sind die tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen und Reinvestitionen in die Betriebs- und Geschäftsausstattung den zunächst pauschal angesetzten Erlösen entgegenzustellen. Sobald die erlösten aber nicht eingesetzten Beträge eine bestimmte Grenze erreichen, werden die Investitionskostensätze gekürzt. Nach einhelliger Meinung der Verbände der Leistungserbringer und Modellberechnungen der BDO AG, droht zahlreichen Pflegeheimen aufgrund der neuen Refinanzierungsregelungen ab dem 01.01.2016 real eine Reduzierung der Investitionskostensätze. Für gemietete Bestandseinrichtungen besteht eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019. stärker an den tatsächlichen Begebenheiten orientieren. Günstige Altvereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern werden in den nächsten Monaten nach und nach auslaufen. Schon bald wird sich daher zeigen, ob sich bei den Pflegeheimen aufgrund der Anpassung der landesspezifischen Rechtsverordnungen Erlösrisiken durch die etwaige Reduzierung der Investitionskosten realisieren, die bislang noch nicht ausreichend gewürdigt wurden. Insbesondere bei freigemeinnützigen und öffentlichen Trägern dienen oftmals Überschüsse im Investitionsergebnis zur Quersubventionierung des Betriebsergebnisses, die bei geförderten Einrichtungen voraussichtlich zukünftig ausfallen (z. B. NRW) oder bereits ausgefallen sind (z. B. Hessen). Handlungsbedarf Heimbetreiber und -träger sollten dringend prüfen, ob sie für die Neuausrichtung der Investitionsförderung gut aufgestellt sind und über eine Strategie zur Kompensation sinkender Investitionsergebnisse verfügen. BDO AG und BDO Legal bieten in ihrem gemeinsamen Branchencenter Gesundheitswirtschaft eine umfassende Expertise im Hinblick auf alle Fragen der Heimfinanzierung, des Heim-, Pflege- oder Sozialrechts, sowie des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts. Unsere Unternehmensberater für Pflegeeinrichtungen unterstützen Sie zudem bei der Identifizierung von Potenzialen zur Kompensation sinkender Investitionserlöse. Bitte sprechen Sie uns im Hinblick auf eine ganzheitliche Lösung gerne an. Kontakt: Peter Henrichfreise Diplom-Betriebswirt (FH) Tel.: 0221/97357-405 [email protected] Erlösrisiken frühzeitig prüfen Dieser Trend zeichnet sich auch bundesweit ab. Durch die Anpassung der Landesförderverordnungen wird sich künftig die Berechnung der Investitionskosten nach § 82 Abs. 3 SGB XI für geförderte Pflegeeinrichtungen Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 0221/97357-480 [email protected] Gesundheitswirtschaft 6 Keine Kürzung des Resturlaubs bei Verringerung der Wochenarbeitstage Zahlreiche Tarifverträge sahen (z.B. TVöD) oder sehen (z.B. TV-Ärzte) vor, dass sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage entsprechend vermindert oder erhöht. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) galt dies auch für Resturlaubsansprüche, die während der Vollzeittätigkeit erworben, aber erst nach Verringerung der Wochenarbeitstage genommen wurden. Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 2013 die Kürzung derartiger Resturlaubsansprüche als unionsrechtswidrig beurteilt. Dem folgt das BAG nun in einem Urteil vom 10. Februar 2015 (9 AZR 53/14 (F)). Der Sachverhalt Der Kläger war ursprünglich an fünf Tagen in der Woche bei der Beklagten beschäftigt. Zum 15. Juli 2010 wechselte er in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete nur noch vier Tage wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. § 26 Abs. 1 TVöD in der im Jahr 2010 maßgeblichen Fassung regelte unter anderem, dass sich der für eine 5-TageWoche festgelegte Erholungsurlaub (30 Tage) nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur 24 Urlaubstage (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal vier). Der Kläger hielt eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für die Monate Januar bis Juni 2010 für unzulässig. Er beanspruchte im Jahr 2010 27 Urlaubstage (für das erste Halbjahr die Hälfte von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich 12 Urlaubstage für das zweite Halbjahr). Die Entscheidung Das BAG änderte seine bisherige Rechtsprechung und entschied zugunsten des Klägers. Nach der bislang vorliegenden Pressemitteilung ist das BAG der Auffassung, dass die maßgebliche Fassung des § 26 Abs. 1 TVöD zwar u.a. regelt, dass sich der für die 5-TageWoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage vermindert. Die Tarifnorm sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindere, befanden die Erfurter Richter. Hintergrund der Entscheidung Gesetzliche Regelungen zu den Auswirkungen einer Verminderung der Wochenarbeitstage auf (noch nicht genommenen) Urlaub bestehen nicht. Nach der bishe- rigen Rechtsprechung des BAG war vor diesem Hintergrund nicht nur der künftige, sondern auch der während der Vollzeittätigkeit erworbene „Resturlaub“ zu quotieren. Tarifvertragliche Regelungen (z.B. im TVöD und TV-Ärzte) wurden entsprechend ausgelegt. Die Quotierung auch der Resturlaubsansprüche führte praktisch dazu, dass der Jahresurlaub bei einer Verringerung der Wochenarbeitstage - in Urlaubswochen ausgedrückt - unverändert blieb. Dies ändert sich infolge des aktuellen BAG-Urteils. Wenn im Zeitpunkt der Verringerung der Wochenarbeitstage Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers bestehen und nicht mehr zu quotieren sind, kann dies nun unter Umständen (z.B. bei vorangehender langer Arbeitsunfähigkeit) zu „wochenlangen“ Abwesenheiten des Arbeitnehmers führen. Denn nach der Verringerung der Zahl an Wochenarbeitstagen kann der Arbeitnehmer mit gleicher Anzahl von Urlaubstagen mehr Wochen der Abwesenheit erzielen. So ergeben 15 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche drei Wochen „Abwesenheit“, bei einer 3-Tage-Arbeitswoche jedoch fünf Wochen „Abwesenheit“. Diese Auswirkungen des aktuellen Urteils des BAG gehen dabei weit über den Geltungsbereich des TVöD hinaus. Denn vergleichbare Regelungen anderer Tarifverträge werden in gleichem Umfang als unwirksam anzusehen sein, wie eine Quotierung von Resturlaubsansprüchen außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages. Fazit Arbeitgeber sollten vor einer Verringerung der Wochenarbeitstage prüfen, welche Möglichkeiten in der konkreten Situation bestehen, um die Erhöhung der Urlaubswochen infolge bestehender Resturlaubsansprüche zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie hierzu und zu weiteren Fragestellungen in diesem Zusammenhang, wie z.B. die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts in solchen Fällen. Kontakt: Dr. Franziska Hügel Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht Tel.: 0211/1371-131 [email protected] Gesundheitswirtschaft 7 Die Insolvenzantragspflicht - neue Herausforderungen für Geschäftsführer Immer öfter kommt es zu Insolvenzen ganzer Krankenhaus- oder Heimträger. Ganz praktisch muss sich das Management solcher Einrichtungen auch immer häufiger Gedanken über kriselnde Tochtergesellschaften oder Konzernunternehmen machen. Die Geschäftsführer sollten beachten, dass sie besondere haftungsbewehrte Pflichten treffen, wenn solche Unternehmen in Insolvenznähe gelangen. Gemäß § 15a InsO sind Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Unterlassen Sie dies, kommen neben weiteren zivil- und strafrechtlichen Sanktionen insbesondere Schadensersatzansprüche nach § 64 GmbHG für sorgfaltswidrig nach Eintritt der Insolvenzreife geleistete Zahlungen in Betracht. Für den Beginn der Insolvenzantragsfrist ist dabei nicht die Erkennbarkeit für den Geschäftsführer, sondern das objektive Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung maßgeblich. Bei objektiv verspäteter Insolvenzantragstellung kann der Geschäftsführer eine zivil- und strafrechtliche Haftung lediglich dadurch vermeiden, dass er den Nachweis führt, dass er die verspätete Insolvenzantragstellung nicht zu vertreten hat. gungswerten) keine rechnerische Überschuldung ergibt oder (b) eine positive Fortführungsprognose besteht. Bei der Feststellung der Insolvenzreife bereitet insbesondere der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff des § 19 Abs. 2 InsO Schwierigkeiten und birgt erhebliche Risiken für Geschäftsführer. Hinweise darauf, welche Maßnahmen Geschäftsführer zur Vermeidung einer Haftung treffen können, geben zwei Urteile des BGH bzw. des OLG Hamburg aus neuerer Zeit. Die Fortführungsprognose Der Überschuldungsbegriff Zum besseren Verständnis soll zunächst der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff beleuchtet werden: Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff ist vom handelsrechtlichen Überschuldungsbegriff verschieden. Eine Bedeutung kommt der Handelsbilanz in diesem Zusammenhang jedoch insoweit zu, als der Geschäftsführer spätestens bei (auch unterjährigem) Auftreten eines nicht durch Eigenkapital gedeckten handelsbilanziellen Fehlbetrags verpflichtet ist, unverzüglich zu prüfen, ob auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Dies ist nach § 19 Abs. 2 InsO der Fall, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt somit dann nicht vor, wenn (a) ein unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten ermittelter Vermögensstatus zeigt, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten deckt, sich also unter Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten (unter grundsätzlichem Ansatz von Zerschla- Neuere Rechtsprechung Zwei grundlegende Entscheidungen des BGH und OLG Hamburg beschäftigen sich damit, inwieweit der Geschäftsführer bei Vorliegen einer handelsbilanziellen Überschuldung für das Nichtvorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung beweisbelastet ist. Der Überschuldungsstatus Der BGH hat in einem Urteil vom 19. November 2013 II ZR 229/11 klar gestellt, dass der Geschäftsführer, der sich darauf beruft, dass trotz handelsbilanzieller Überschuldung keine Insolvenzantragspflicht bestanden habe, im Einzelnen genau vorzutragen hat, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte konkret in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Es reicht dem BGH zufolge nicht aus, lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte zu behaupten, um eine insolvenzrechtliche Überschuldung und damit die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers zu verneinen und so die daraus resultierende Haftung nach § 64 GmbHG zu vermeiden. Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 8. November 2013 -11 U 192/11 ist der Geschäftsführer hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten positiven Fortführungsprognose darlegungs- und beweisbelastet. Das OLG Hamburg führt in diesem Zusammenhang nochmals die Anforderungen an eine derartige Fortführungsprognose aus: Eine positive Fortführungsprognose liegt - jedenfalls bei einer werbend tätigen Gesellschaft - danach im Kern vor, (a) wenn eine Zahlungsfähigkeitsprognose ergibt, dass die Gesellschaft Ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen kann, (b) die Fortführungsprognose aus einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung abgeleitet ist, (c) der Planungshorizont jedenfalls die nächste Zeit, im Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden und des folgenden Geschäftsjahres abbildet und (d) der Geschäftsführer also davon ausgehen kann, dass das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll. Haftungsvermeidung Vor dem Hintergrund der beiden Urteile müssen Geschäftsführer die bilanzielle Entwicklung auch unterjährig stets im Auge haben und bei der Überschuldungsprüfung äußerste Sorgfalt walten lassen. Hierbei kommt insbesondere der Dokumentation der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände (z.B. durch Gesundheitswirtschaft Sachverständigengutachten) eine wichtige Rolle zu. Soweit das Nichtvorliegen insolvenzrechtlicher Überschuldung auf eine positive Fortführungsprognose gestützt wird, sollte auch diese bestmöglich dokumentiert werden. Zur Reduzierung von Haftungsrisiken ist auch insoweit eine Begleitung der Erstellung der Fortführungsprognose durch sachverständige Dritte empfehlenswert. 8 Kontakt: Julian Lappe Rechtsanwalt Tel.: 0211/1371-324 [email protected] Lohnsteuerliche Behandlung von Beiträgen zur KrankenhausBetriebshaftpflichtversicherung bei Krankenhausärzten Fragen des Steuerrechts spielen bei Krankenhäusern eine immer wichtigere Rolle: was umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, wann eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und wann nicht, welche steuerlichen Konsequenzen Ausgliederungen, Kooperationen oder Fusionen zur Folge haben, welche Leistungen eines Krankenhauses gewerbesteuerbefreit sind und welche nicht - diese und ähnliche Fragen beschäftigen die Krankenhausleitungen und -verwaltungen heute mehr denn je. Dabei geht es, wie die genannten Beispiele zeigen, vorrangig um Fragen zur Umsatzsteuer, Körperschaftschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und vielleicht auch Grundsteuer. Allerdings können im Einzelfall weitere Steuerarten besondere Relevanz entfalten und zu u. U. schmerzhaften finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen führen. Ein derzeit insbesondere in Nordrhein-Westfalen - aber nicht nur dort - heftig diskutiertes Thema ist die (angebliche) Lohnsteuerpflicht auf Haftpflichtversicherungsbeiträge, die Krankenhausträger zu zahlen haben für die in ihren Einrichtungen für Krankenhauspatienten erbrachten medizinischen Leistungen. Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom 26.7.2007 (Az.: VI R 64/06, Bundessteuerblatt 2007 Teil II, S. 892) entschieden, dass die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn führt, weil eine Rechtsanwältin (gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ausscheidet. Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster hatten - letztlich die vorgenannte Rechtsprechung aufgreifend - in einer „Kurzinformation LohnsteuerAußendienst Nr. 1/2013“ vom 14.02.2013 die auf Bundesebene beschlossene Auffassung der Finanzverwaltung bekannt gemacht, dass die Mitversicherung angestellter Krankenhausärzte im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses einen geldwerten Vorteil darstelle. Danach wurde die Thematik im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder seitens der Finanzbehörden aufgegriffen, jedenfalls bis das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 25.6.2014 (Az.: 2 K 78/13) entschied, dass die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung keinen geldwerten Vorteil darstelle, weil für diese Ärzte - jedenfalls in Schleswig-Holstein keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 des „Gesetzes über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe“ des Landes Schleswig-Holstein) bestehe. Eine Vergleichbarkeit zu angestellten Rechtsanwälten sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben. Das FG Schleswig-Holstein hatte die Revision ausdrücklich zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden; der Bundesfinanzhof, bei dem die Rechtssache unter dem Az. VI R 47/14 derzeit anhängig ist, wird eine abschließende Beurteilung vornehmen (müssen), jedenfalls für die Fälle, in denen Krankenhausärzte keine eigene Verpflichtung trifft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bezüglich der Krankenhauspatienten. Insbesondere in Nordrhein-Westfalen werden vor dem Hintergrund des anhängigen Revisionsverfahrens derzeit zahlreiche Krankenhäuser mit LohnsteuerAußenprüfungen konfrontiert, in denen es ausschließlich oder zumindest vorrangig um die dargestellte Thematik geht. Die Krankenhäuser werden angehalten, mit den Finanzbehörden Bemessungsgrundlagen zu definieren für den Fall, dass der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung folgen sollte (wovon angesichts der abweichenden überzeugenden Argumentation des FG Schleswig-Holstein aus unserer Sicht nicht auszugehen ist). Auf dieser Basis werden Lohnsteuerhaftungsbescheide bekannt gegeben, deren Vollziehung allerdings bei fristgemäßer Einlegung eines Rechtsbehelfs, verbunden mit einem entsprechenden Aussetzungsantrag, problemlos ausgesetzt wird. Ein derartiger Rechtsbehelf ist dringend zu empfehlen. Gesundheitswirtschaft Die festgesetzten (und sinnvollerweise angefochtenen) Haftungsbeträge sind u. U. betragsmäßig erheblich. Denn der zugrunde gelegte Steuersatz unterstellt zumeist, dass eine Belastung der betroffenen Krankenhausärzte mit diesen Steuerbeträgen rechtlich nicht (mehr) möglich bzw. vom Krankenhaus aus personalpolitischen Gründen nicht gewollt ist, so dass die Übernahme der Steuerbeträge als weiterer sog. geldwerter Vorteil zusätzliche Lohnsteuerbelastungen (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auslöst. 9 Für die Zukunft müssen sich Krankenhäuser außerdem der Frage stellen, ob sie mit ihren Ärzten Vereinbarungen herbeiführen (wollen), die im Falle der Lohnsteuerpflicht eine Lohnsteuerhaftung des Krankenhauses materiell ausschließen. Ob dies immer möglich bzw. (angesichts des Ärztemangels) gewollt ist, muss dabei sorgfältig geprüft bzw. abgewogen werden. Kontakt: Fazit Vor diesem Hintergrund ist bei der (einvernehmlichen) Festlegung der Bemessungsgrundlagen besondere Sorgfalt geboten. Die von einem Krankenhaus in einem Jahr gezahlte Haftpflichtversicherungsprämie ist jedenfalls als Bemessungsgrundlage ungeeignet. Es ist vielmehr auf jeden (potenziell) betroffenen Krankenhausarzt abzustellen und dessen Berücksichtigung in der vom Krankenhaus zu zahlenden Haftpflichtversicherungsprämie zu ermitteln. Je nach Fachrichtung und hierarchischer Stellung des Arztes ergeben sich dabei nennenswerte Differenzierungen. Ralf Klaßmann Steuerberater Wirtschaftsprüfer Tel.: 0221/97357-101 [email protected] Erneutes Prüfverfahren der EU-Kommission zur Finanzierung kommunaler Krankenhäuser Die EU-Kommission („Kommission“) hat Ende 2014 ein beihilfenrechtliches Hauptprüfverfahren zur Überprüfung der Finanzierung von fünf kommunalen Krankenhäusern („IRIS-Krankenhäuser“) in Belgien eröffnet. Im Rahmen dieses Hauptprüfverfahrens wird sich die Kommission intensiv mit den Finanzierungsmaßnahmen zu Gunsten der IRIS-Krankenhäuser auseinandersetzen müssen. Da dies bisher unterblieben war, hatte das Europäische Gericht („Gericht“) schon im Jahr 2012 eine Genehmigung der Finanzierung durch die Kommission für nichtig erklärt und der Kommission aufgegeben, die entsprechenden finanziellen Zuwendungen erneut zu prüfen. Der Hintergrund Das belgische Gesetz über die Krankenhäuser enthielt Gemeinwohlverpflichtungen, die für alle Krankenhäuser, ob öffentlich oder privat, galten. Die Finanzierung der Krankenhäuser ist auch in Belgien zweigeteilt in (1) für alle Krankenhäuser geltende Maßnahmen und (2) besondere finanzielle Zuwendungen für kommunale Krankenhäuser. Die Entscheidung Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Krankenhaussektor eigenen Mechanismen folgt, die nicht ausschließlich wettbewerbliche und kommerzielle Dimension haben. Dies müsse bei der Anwendung des EUBeihilfenrechts berücksichtigt werden. Ferner sei zu beachten, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie der Organisation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung EU-rechtlich einen eigenständigen Ermessensspielraum haben. Die Mitgliedstaaten können insbesondere die mit der Gemeinwohldienstleistung der Krankenhäuser zusammenhängenden Verpflichtungen festlegen. Allerdings ist der Krankenhaussektor dem Zugriff des Beihilfenrechts nicht komplett entzogen. Das Gericht unterstreicht viel mehr, dass gerade die Finanzierung von öffentlichen Krankenhäusern auf ihre Wirkung und Rechtfertigung hin untersucht werden muss. Erhalten öffentliche und private Einrichtungen unterschiedliche finanzielle Zuwendungen und werden diese Unterschiede damit begründet, dass an die Einrichtungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, so müssen sich aus Sicht des Gerichts die unterschiedlichen Anforderungen, die zu einem unterschiedlichen Niveau der Kosten des Ausgleichs führen, klar aus den jeweiligen Aufträgen ergeben. Entsprechend bedarf es eines klar definierten Betrauungsaktes, der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Daseinsvorsorge-Aufgabe überträgt. Bei der Ausgestaltung der Betrauungsakte und insbesondere bei der Wahl der Rechtsform obliegt den Mitgliedstaaten aber ein weites Ermessen. Aus Sicht des Gerichts hat die Kommission allerdings nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die finanziell unterstützten IRIS-Krankenhäuser eigene klar definier- Gesundheitswirtschaft te Gemeinwohlverpflichtungen haben, die andere Krankenhäuser nicht aufweisen. Das Gericht bemängelt, dass die Kommission nicht ausreichend geprüft hat, inwiefern ein medizinischer Nahversorgungsbedarf bestanden habe, der eine Gemeinwohlverpflichtung der IRIS-Krankenhäuser gerechtfertigt hätte. Insbesondere fehle es an einer klaren Abgrenzung zu den Verpflichtungen, die jedem Krankenhaus nach dem belgischen Krankenhausgesetz obliegen. Das Gericht stellt aber auch klar, dass im Rahmen der EU-Daseinsvorsorgeregelungen (Freistellungsbeschluss) die Kommission nicht befugt ist, sich zur Höhe der mit der betreffenden Dienstleistung verbundenen Kosten, zur Zweckmäßigkeit der insoweit von den nationalen Stellen getroffenen politischen Entscheidungen oder zur Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Trägers zu äußern. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ein umfangreiches Hauptprüfverfahren zu eröffnen, um alles Erhebliche für die Überprüfung der Vereinbarkeit sämtlicher in Rede stehender Maßnahmen mit dem Beihilfenrecht zusammenzutragen. 10 Fazit Dieses Verfahren und die insoweit angestellten Untersuchungen der Kommission dürften erhebliche Auswirkungen auf die derzeit in Deutschland anhaltenden Diskussionen zur Finanzierung der kommunalen Krankenhäuser haben. Diese Finanzierung wurde von der Kommission untersucht und genehmigt. Private Klinikbetreiber wendeten sich vor dem Gericht gegen diese Entscheidung. Sie tragen vor, dass die Kommission die kommunale Finanzierung der IRIS-Krankenhäuser nicht ordnungsgemäß untersucht hätte. Kontakt: Dr. Dominik Becker Rechtsanwalt Tel.: 0211/1371-312 [email protected] Literaturempfehlung: Kauf und Bewertung einer Arztpraxis In der zweiten Auflage erscheint Mitte April 2015 das bewährte Handbuch „Kauf und Bewertung einer Arztpraxis“. Wie in der Erstauflage haben sich Autoren unterschiedlicher Ausrichtung bzw. beruflicher Schwerpunkte der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu einem Autorenteam zusammengefunden. Bei den rechtlichen Grundlagen gehen die Autoren insbesondere auf Aspekte des Zivilrechts, des Medizinrechts, des Arbeitsrechts, des Familienrechts, des Sozialrechts und des Mietrechts ein. Steuerlich relevant sind insbesondere Fragen des Ertragsteuerrechts, des Umsatzsteuerrechts, des Erbschaftund Schenkungsteuerrechts sowie des Grunderwerbsteuer- rechts. In diesem Abschnitt werden wertvolle Gestaltungsempfehlungen zur Steueroptimierung gegeben Die verlässliche und für alle Vertragspartner faire Berechnung des Praxiswertes bildet einen weiteren Schwerpunkt des Buches. Die verschiedenen Bewertungsmethoden werden erläutert und verglichen: vergangenheitsbezogene Methoden, die Bundesärztekammer-Methode, das modifizierte Ertragswertverfahren und das Ertragswertverfahren gemäß IDW-S 1. Besonderheiten bei Medizinischen Versorgungszentren und Arztpraxen in ländlichen Regionen werden dabei herausgestellt. Autoren: Dirk Lewejohann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwalt; Alexander Morton; Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, und Oliver Stein, Rechtsanwalt. (Bestellung: NWB Verlag ISBN 978-3-482-63662-2) Gesundheitswirtschaft 11 Workshop - Personalarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen Personal stellt eine zentrale Ressource im Gesundheits- und Sozialwesen dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der täglichen Personalarbeit aber sind in weiten Teilen durch die Rechtsprechung geprägt und daher ständig in Bewegung. Für Personalverantwortliche ist die Kenntnis aktueller gerichtlicher Entscheidungen daher unerlässlich, um das Personalmanagement entsprechend auszurichten und kostspielige Fehlentscheidungen zu vermeiden. Mit konkretem Bezug zu Ihrem Haus bereiten wir aktuelle gerichtliche Entscheidungen zu ausgewählten rechtlichen Themen auf. Wir erörtern mit Ihnen die konkreten Folgen der Entscheidungen für die tägliche Personalarbeit. Wir zeigen dabei Fallstricke, die vermieden werden sollten, ebenso auf, wie etwaigen sich hieraus ergebenden weiteren Handlungsbedarf aus Arbeitgebersicht. Der Workshop soll Ihnen durch die Darstellung neuer Entwicklungen in der Rechtsprechung und unserer Erfahrungen mit den dargestellten Themenbereichen helfen, den Umgang mit diesen Themen in der täglichen Personalarbeit erleichtern. Inhalt Wir besprechen mit Ihnen aktuelle Entscheidungen zum Beispiel zu folgenden Themen: Vergütung - Zeitzuschläge für Wegezeiten innerhalb der Rufbereitschaft Nachdienstuntauglichkeit = Arbeitsunfähigkeit? Urlaubsrecht Rechtliche Anforderungen an arbeitgeberseitige Kündigungsschreiben Tätigkeit von Fremdpersonal als mitbestimmungspflichtige Einstellung? Einsatz freier Mitarbeiter zur Abdeckung von Belastungsspitzen im Pflegebereich? Arbeitgeberkündigung - gerichtliche Überprüfbarkeit von Loyalitätsobliegenheiten nach Maßgabe des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts Kirchliches Arbeitsrecht Gerne stimmen wir mit Ihnen aber auch andere oder weitere Themenbereiche ab, die für Sie von besonderem Interesse sind; auf Anfrage auch zu Fragen des Personalbedarfs und Personalcontrollings. Zielgruppe Management und Personalverantwortliche von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Referenten Dr. Franziska Hügel, Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht, BDO Legal Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht, BDO Legal Anmeldung Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Dr. Franziska Hügel Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht Tel.: 0211 1371-131 [email protected] Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 0221 97357-480 [email protected] STANDORTE BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer 1 10787 Berlin Telefon: +49 30 885722-725 Telefax: +49 30 885722-710 Hamburg Berlin DÜSSELDORF Georg-Glock-Str. 8 40474 Düsseldorf Telefon: +49 211 1365-8970 Telefax: +49 211 1365-8973 HAMBURG Fuhlentwiete 12 20355 Hamburg Telefon: +49 40 30293-800 Telefax: +49 40 30293-300 Kassel Düsseldorf Köln KASSEL Theaterstraße 6 34117 Kassel Telefon: +49 561 9219068-0 Telefax: +49 561 9219068-9 München KÖLN Im Zollhafen 22 50678 Köln Telefon: +49 221 97357-800 Telefax: +49 221 97357-290 MÜNCHEN Leonhard-Moll-Bogen 10 81373 München Telefon: +49 89 74325-513 Telefax: +49 89 74325-544 BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Im Zollhafen 22 50678 Köln Telefon: +49 221 97357-800 Telefax: +49 221 97357-290 www.bdolegal.de BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung deutschen Rechts, ist eingebunden in das internationale BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. 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