LEGAL NEWS Gesundheitswirtschaft

APRIL 2015
WWW.BDOLEGAL.DE
LEGAL NEWS
Gesundheitswirtschaft
Aktuelles zum Krankenhaus-,
Arbeits- und Steuerrecht
Insolvenzantragspflicht - neue
Herausforderungen für
Geschäftsführer
Seminarankündigung:
Personalarbeit im Gesundheits- und
Sozialwesen
ÜBER BDO LEGAL
Als deutscher Rechtsberatungspartner von
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
begleiten wir unsere Mandanten mit
zurzeit über 50 Anwälten an 6 Standorten
in Deutschland bei der Findung und
Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen in allen wesentlichen wirtschaftsrechtlichen Disziplinen.
Gemeinsam mit Kollegen von BDO AG
bieten wir unseren Mandanten einen integrativen Beratungsansatz. Eingebunden
in das internationale Netzwerk von BDO
agieren wir in 151 Ländern weltweit mit
über 59.000 Mitarbeitern in 1.300 Büros.
HERAUSGEBER
BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Im Zollhafen 22
50678 Köln
Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der neuen Ausgabe unseres Newsletters,
der erstmals Gastbeiträge unserer Kollegen der
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft enthält, möchten wir Sie wieder über aktuelle
Themen im Gesundheitsrecht informieren. Wir
beginnen mit einem Bericht über das kürzlich
durchgeführte Zytostatika-Forum für Mandanten von BDO, das sich mit der aktuellen Klagewelle der Krankenkassen befasst.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung
eines neuen Straftatbestandes zur Bekämpfung
der Korruption im Gesundheitswesen hat wieder Fahrt aufgenommen. In absehbarer Zeit ist
mit einer Verschärfung der Rechtslage zu
rechnen. Wir fassen die wesentlichen Inhalte
der aktuellen Gesetzentwürfe für Sie zusammen.
Zahlreichen Pflegeheimen droht ab dem kommenden Jahr aufgrund der neuen Refinanzierungsregelungen real eine Reduzierung der
Investitionskostenansätze. Wir informieren Sie
darüber, was zu tun ist.
Abgerundet wird unser Überblick durch einen
Beitrag zum Thema Finanzierung kommunaler
Krankenhäuser. Seit Ende 2014 befasst sich die
Europäische Kommission mit der Vereinbarkeit
gewährter Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Der
Ausgang des Verfahrens dürfte erhebliche
Auswirkungen auf die auch hierzulande geführte Diskussion haben. Wir fassen die wesentlichen Aspekte des Verfahrens für Sie zusammen.
Besonders hinweisen möchten wir Sie auf
unseren Workshop zur Personalarbeit im
Gesundheitswesen. Er richtet sich vor allem an
die Träger von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Darin informieren wir Sie über die
aktuelle Rechtsprechung ausgewählter Themenbereiche, um Ihnen die tägliche Personalarbeit zu erleichtern und zu helfen, teure
Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre!
Ursula Notz
Rechtsanwältin
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
www.bdolegal.de
© 2015 BDO LEGAL
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Gesundheitswirtschaft
2
Ambulante Chemotherapie mit drastischen Nebenwirkungen für Krankenhäuser
Veranstaltungsbericht vom BDO-Zytostatika-Forum in Köln
Im Zusammenhang mit ambulanten Chemotherapien
haben die Krankenkassen bereits zahlreiche Krankenhäuser verklagt. Weitere Klagen können folgen. Dabei
geht es um Umsatzsteuerzahlungen in Millionenhöhe.
Wir haben hierzu zusammen mit BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 18. März 2015 gemeinsam mit BDO Legal eine erste Informationsveranstaltung für Krankenhäuser in Köln durchgeführt.
Viele Krankenhausapotheken liefern für die ambulante
Krebstherapie teure Medikamente (Zytostatika). Dabei
wurde in der Vergangenheit bei der Abrechnung, die
direkt gegenüber den Krankenkassen erfolgte, Umsatzsteuer berechnet. „Dabei sind die Krankenhäuser und
Krankenkassen mit der Berechnung und Zahlung der
Umsatzsteuer den Finanzämtern gefolgt, die genau
dies über Jahre hinweg gefordert hatten“, erläuterte
Steuerberater Daniel Schneider den zahlreichen Teilnehmern des Zytostatika-Forums. Letztlich habe aber
der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. September 2014 (V R 19/11) entschieden, dass diese Leistungen doch umsatzsteuerfrei abzurechnen seien. Zwar
würden nun die Kassen die Krankenhäuser auf Rückerstattung der gezahlten Umsatzsteuer verklagen. Diese
hätten allerdings die Umsatzsteuer längst an den Fiskus abgeführt.
„Derzeit laufen hunderte Klageverfahren mit hohen
Summen gegen ohnehin finanziell angeschlagene Krankenhäuser. Sollten die Klagen erfolgreich sein, kann
das für einige Krankenhäuser das Aus bedeuten“,
schätzten die Wirtschaftsprüfer Joachim Müller und
Georg Alten von BDO in ihrem Eröffnungsreferat die
aktuelle Lage ein. Viele Krankenhausapotheken hätten
sogar Sorge, dass sich die Problematik noch ausweite.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs beziehe sich
lediglich auf Zytostatika. Falls die Krankenkassen auch
die Umsatzsteuerpflicht bei der Abgabe von Krebsimmuntherapeutika und anderer Krebsmittel hinterfragten, seien weitere Millionenklagen vorprogrammiert.
Denn da der Steuerschuldner die Krankenhäuser waren, können sich die Kassen nicht direkt an die Finanzämter wenden, um das Geld zurückzubekommen.
Gute Prozesschancen
„Wir arbeiten für die laufenden ZytostatikaLieferungen aus 2015 mit Hochdruck an einer Verhandlungslösung mit den Krankenkassen unter Einbeziehung
der Finanzbehörden“, berichteten die Medizinrechtsanwälte Ursula Notz und Dr. Stephan Porten von BDO
Legal. Beide machten den Krankenhäusern im Hinblick
auf die für die Jahre 2010 bis 2014 geführten Klageverfahren Mut: „Nach Durchsicht einer Vielzahl von Klagen der Krankenkassen, sehen wir grundsätzlich gute
Erfolgsaussichten der Krankenhäuser, sich gegen die
Forderungen der Krankenkassen zu verteidigen.“ Je-
doch seien zahlreiche Sondergestaltungen zu überprüfen.
In der abschließenden Aussprache ergab sich unter den
zahlreich erschienenen Krankenhausvertretern eine
lebhafte Diskussion. Zwar wünschen sich die Krankenhausvertreter hierbei prinzipiell eine gütliche Lösung
mit den Krankenkassen. Der sicherlich auf die Krankenhäuser zukommende erhebliche Aufwand zur
Durchführung der Umsatzsteuererstattungsverfahren
dürfe jedoch nicht vergessen werden. Praktisch vordringlich sei für die aktuell laufenden ZytostatikaLieferungen die Umsatzsteuerproblematik zu klären,
um nicht noch weitere Klagewellen zu erzeugen.
Über die neuesten Entwicklungen zu dem Thema werden wir in der demnächst erscheinenden SommerAusgabe unserer „ LEGAL NEWS Gesundheitswesen und
Sozialwirtschaft“ berichten.
Kontakt:
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
Tel.: 0221/97357-480
[email protected]
Zytostatika-Veranstaltung verpasst?
BDO-Referenten bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen
Aufgrund der hohen Nachfrage sind weitere Veranstaltungen zu Zytostatika in anderen Regionen Deutschlands geplant. Die Thematik wird neben weiteren
aktuellen Themen aus dem Krankenhausbereich auf
der Veranstaltung „Ein Kessel Buntes - Aktuelles Krankenhausrecht“ der Sächsischen Krankenhausgesellschaft am 20. April, 10 - 16.30 Uhr in Leipzig Thema
sein. BDO-Referenten sind WP StB Dipl.-Volkswirt
Joachim Müller, Partner des Branchencenter „Gesundheit und Soziales“ der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und RA Dr. Stephan Porten Fachanwalt für
Medizinrecht, BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH. Interessenten melden sich bitte bei der Sächsischen
Krankenhausgesellschaft
([email protected]) oder bei RA Dr. Stephan Porten
([email protected]).
Gesundheitswirtschaft
3
Neue Beschlüsse des G-BA zu § 116b SGB V
Bereits im Dezember 2013 und im Februar 2014 hatte
der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die notwendigen Beschlüsse zur ambulanten spezialfachärztlichen
Versorgung (ASV) von Patienten mit gastrointestinalen
Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle und Patienten
mit Tuberkulose bzw. Mykobakteriose gefasst.
Am 22.01.2015 hat der G-BA nun die Vorgaben für die
ambulante spezialfachärztliche Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren und Patienten
mit Marfan-Syndrom beschlossen. Wie schon bei den
genannten Beschlüssen aus 2013 und 2014 hat der GBA auch hier Regelungen zu Diagnostik, Behandlung
und Beratung der Patienten getroffen sowie personelle, sächliche und organisatorische Anforderungen an
die Leistungserbringer, zu denen bekanntermaßen
auch zugelassene Krankenhäuser gehören, definiert.
sorgung (z.B. MVZ, Ermächtigung) durchaus spezielle
und ergänzende Anreize. Insbesondere besteht für
Krankenhäuser über die regelmäßig notwendige Kooperation mit dem ambulanten Sektor die Möglichkeit
der „Zuweiserbindung“.
Gerne beleuchten wir mit Ihnen gemeinsam die Versorgungslage in Ihrem Umfeld und ordnen die Patientenbehandlung nach § 116b SGB V in Ihr medizinisches
Gesamtkonzept ein. Wir arbeiten die Vorteile konkret
für Ihr Krankenhaus heraus und begleiten Ihr Projekt
bis zur „Schlüsselfertigkeit“. Als Einstieg in das Thema
bieten wir Ihnen auch weiterhin unseren Konzeptionierungsworkshop zur ASV an.
Kontakt:
Verfahrensrechtlich müssen die beiden Beschlüsse
noch vom BMG geprüft werden, bevor sie - ihre Nichtbeanstandung unterstellt - mit Bekanntmachung im
Bundesanzeiger in Kraft treten können.
Wie geht es weiter?
Bereits im März 2013 hat sich der G-BA auf Eckpunkte
für die Erarbeitung der krankheitsspezifischen Regelungen verständigt. Dabei hat er für die Erarbeitung
der Anlagen eine feste Reihenfolge vorgegeben. Die
schweren Verlaufsformen und die seltenen Erkrankungen sind dabei parallel zu bearbeiten:
Christiane Beume
Rechtsanwältin
Tel.: 0221/97357-151
[email protected]

Konzeptionierungsworkshop zur
ASV

Schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit
besonderen Krankheitsverläufen:
o Gastrointestinale
Tumoren/
Tumoren
der
Bauchhöhle
(seit
dem
26.07.2014 in Kraft)
o Gynäkologische Tumoren (Beschluss liegt vor;
noch nicht in Kraft)
o Rheumatologische Erkrankungen (noch offen)
o Herzinsuffizienz (dto.)
Seltene Erkrankungen:
o Tuberkulose und atypische Mykobakteriose
(seit dem 24.04 2014 in Kraft)
o Marfan-Syndrom (Beschluss liegt vor; noch
nicht in Kraft)
o Pulmonale Hyptertonie (noch offen)
o Mukoviszidose (dto.)
o Primär sklerosierende Cholangitis (dto.)
Handlungsempfehlung:
Mit jedem neuen Beschluss erweitert der G-BA die
Möglichkeiten der Krankenhäuser, sich durch ein entsprechendes Leistungsangebot am Markt zu positionieren. Auch wenn die Anforderungen an die personelle,
sächliche und organisatorische Ausstattung hoch erscheinen, so bietet die ASV im Vergleich zu anderen
Formen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Ver-
Mit konkretem Bezug zu Ihrem Haus bereiten wir die
Regelungen zu § 116b SGB V auf und besprechen Ihre
Teilnahmemöglichkeiten. Wir erörtern mit Ihnen die
Grundlagen für einen Geschäftsplan und die Eckpunkte
für eine Umsetzung und erfolgreiche Weiterentwicklung. Wir besprechen, worauf Sie bei der Antragsstellung konkret achten sollten. Der Workshop soll Ihnen
eine Grundlage für die Entscheidung zu einem Einstieg
in die ASV bieten.
Referenten
Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt/Fachanwalt für
Medizinrecht, BDO Legal
Daniela Derscheid, Senior Consultant, Fachbereich
Gesundheitswirtschaft, BDO AG
Anmeldung
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann setzen Sie sich
gerne mit uns in Verbindung:
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
Tel.: 0221 97357-480
[email protected]
Gesundheitswirtschaft
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Korruption im Gesundheitswesen - Neueste Entwicklungen zur Einführung eines § 299 a StGB
Seit der Entscheidung des BGH vom 29.03.2012 (BGH GrS - St 57/202) wurden bereits mehrere Gesetzesentwürfe zur Einführung eines neuen Straftatbestandes vorgelegt. Der Große Senat für Strafsachen entschied damals, dass niedergelassene (Vertrags-)Ärzte
keine Amtsträger oder Beauftragten der Krankenkassen seien. Im Januar und Februar diesen Jahres sind
gleich zwei neue Entwürfe eines § 299 a StGB veröffentlicht worden, u. a. vom Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz.
dung, eindeutig klar, dass niedergelassene (Vertrags-)
Ärzte keine Amtsträger sind. Für diesen Personenkreis
ebenfalls nicht einschlägig ist § 299 StGB, da die BGHEntscheidung besagt, dass diese keine Beauftragten
der gesetzlichen Krankenkassen seien. Auch die auf
Vermögensschutz ausgerichteten Straftatbestände der
Untreue und des Betrugs sind nicht immer einschlägig,
da z. B. der Arzt, der ein Zuweisungsentgelt annimmt,
keine Vermögensbetreuungspflichten gegenüber einer
Krankenkasse verletzt.
Der neue Gesetzesentwurf
Letztlich sind in dem Entwurf für die Betroffenen
etliche neuralgische Punkte enthalten: Es wurde u. a.
stets kritisiert, dass mit einer gesetzlichen Verschärfung auch Selektivverträge, die Praxisnetze und weitere erwünschte Kooperationen regeln, in Frage gestellt
würden. Auf diese Bedenken gehen die Gesetzesentwürfe jedoch leidlich oberflächlich ein.
Das Bundesministerium hatte bereits zuvor einen Gesetzesentwurf zu § 299 a StGB eingereicht und scheint
das Vorhaben nun endgültig umsetzen zu wollen mit
folgendem Entwurf: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren bestraft wird, wer einen Vorteil dafür fordert,
sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem
Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten oder bei der Zuführung
von Patienten einen anderen in unlauterer Weise bevorzugt oder in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt. Ebenfalls wird bestraft, wer
entsprechende Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Im Vergleich zu einem vom Freistaat Bayern eingereichten Gesetzesentwurf ist der Regierungsentwurf
hinsichtlich des Täterkreises deutlich weiter gefasst:
Während der Gesetzesantrag Bayerns Angehörige
verkammerter Heilberufe umfasst, sieht der Regierungsentwurf eine Strafbarkeit von Angehörigen eines
Heilberufs vor, für dessen Berufsausübung oder die
Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist. Damit sind von dem
Gesetzesentwurf der Regierung z. B. auch Krankenpfleger umfasst. Unter bestimmten Voraussetzungen
kommt allerdings auch eine Strafbarkeit des nicht in
einer Kammer eingerichteten Angehörigen eines Heilberufs nach dem bayerischen Entwurf in Betracht,
wenn die Voraussetzungen einer Anstiftung bzw. Beihilfe vorliegen: Geht man z. B. vom Fall einer Anstiftung aus und liegt in der Person des Haupttäters ein
besonderes persönliches Merkmal vor (ist also der
Angestiftete z. B. Arzt), ist eine Strafbarkeit des Anstifters über § 28 I StGB möglich. Diese strafrechtliche
Norm regelt, dass auch der Anstifter im Sinne des
Straftatbestandes des Angestifteten zu bestrafen ist,
wenn er zumindest wusste, dass es sich bei dem Angestifteten z. B. um einen Arzt handelt.
Die Folgen der eingereichten Gesetzesentwürfe
Bislang umfasste das geltende Strafrecht nicht alle
Formen unzulässiger Einflussnahme im Gesundheitswesen. Die §§ 331 ff. StGB gelten nur für Amtsträger und
der BGH stellte mit der bereits aufgeführten Entschei-
Fazit
Der aktuelle Gesetzesentwurf zeigt, dass in absehbarer Zeit mit einer Verschärfung der Regelungen zur
Korruption im Gesundheitswesen zu rechnen ist. Im
Gesundheitswesen muss demnach systematisch sichergestellt werden, dass keine Regelverletzungen geschehen. Gewährleistet werden kann dies am ehesten
durch ein Compliance Management System, das auf die
jeweiligen Gegebenheiten abgestimmt ist.
Kontakt:
Torben Fischer, LL.M.
Certified Internal Auditor/
Diplom-Kaufmann (FH)
Manager/Forensic,
Risk & Compliance
040/30293-104
[email protected]
Verena Telöken
Ass.jur.
Auditor/Forensic,
Risk & Compliance
0211/1371-259
[email protected]
Seminar „Zuweiserpauschalen“
„Wo endet das Arzthonorar und wo beginnt die
Zuweiserpauschale?“ mit diesem Thema beschäftigt
sich ein Seminar am 14. April 2015, von 13:00 - 17:00
Uhr in unserer Hamburger Niederlassung. Das Seminar
führen wir gemeinsam mit der Hamburgischen Krankenhausgesellschaft durch. Referenten sind Dipl-Kfm.
Torben Fischer und RA Dr. Stephan Porten. Interessenten melden sich bitte bei RA Dr. Stephan Porten
([email protected]).
Gesundheitswirtschaft
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Investitionsförderung bei Pflegeeinrichtungen - Erlösrisiken prüfen
2011 hat das Bundessozialgericht mit vier Grundsatzurteilen zur Investitionskostenförderung für einige Unruhe bei Investoren und Heimbetreibern gesorgt (Urteile
vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 4/10 R; B 3 P 6/10 R; B 3 P
2/11 R; B 3 P 3/11 R). Das Gericht stellte klar, dass für
die Ermittlung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen das Selbstkostendeckungsprinzip gilt
und somit nur bereits angefallene Aufwendungen umlagefähig seien. Investoren und Betreiber befürchteten
daraufhin, dass die Investitionskostensätze zukünftig durch jährliche Spitzabrechnung der tatsächlich in
einem Jahr durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen - starken Schwankungen unterliegen würden.
Trends und Entwicklungen am Beispiel NRW
Im Dezember 2012 reagierte der Bundesgesetzgeber
und stellte klar, dass die Bundesländer in bestimmtem
Rahmen Instandhaltungspauschalen und Belegungsquoten zulassen könnten. Die Bundesländer haben von
diesen Möglichkeiten sehr unterschiedlich Gebrauch
gemacht.
Beispielhaft sei die Situation in NRW dargestellt. Die
Förderung von Pflegeheimen erfolgt hier im Rahmen
der Subjektförderung, d. h. jeder Pflegeheimbewohner erhält unter Berücksichtigung seiner individuellen
Einkommens- und Vermögenssituation Zuwendungen
zur Refinanzierung der Investitionskosten (Pflegewohngeld). Die Pauschalisierungsmöglichkeiten des
SGB XI greift NRW nur bedingt auf. So soll die tatsächliche Belegungsquote (mindestens 90 %) zur Verteilung
der Aufwendungen auf die Bewohner herangezogen
und auch die Instandhaltungsaufwendungen sollen
nicht pauschal abgerechnet werden. Um infolge von
Schwankungen der tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen keine jährlichen Anpassung der Investitionskostensätze vornehmen zu müssen, sollen in NRW
nun „virtuelle Konten“ eingerichtet werden. Auf diesen sind die tatsächlichen Instandhaltungsaufwendungen und Reinvestitionen in die Betriebs- und Geschäftsausstattung den zunächst pauschal angesetzten
Erlösen entgegenzustellen. Sobald die erlösten aber
nicht eingesetzten Beträge eine bestimmte Grenze
erreichen, werden die Investitionskostensätze gekürzt.
Nach einhelliger Meinung der Verbände der Leistungserbringer und Modellberechnungen der BDO AG, droht
zahlreichen Pflegeheimen aufgrund der neuen Refinanzierungsregelungen ab dem 01.01.2016 real eine
Reduzierung der Investitionskostensätze. Für gemietete Bestandseinrichtungen besteht eine Übergangsfrist
bis zum 31.12.2019.
stärker an den tatsächlichen Begebenheiten orientieren. Günstige Altvereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern werden in den nächsten Monaten nach und
nach auslaufen.
Schon bald wird sich daher zeigen, ob sich bei den
Pflegeheimen aufgrund der Anpassung der landesspezifischen Rechtsverordnungen Erlösrisiken durch die
etwaige Reduzierung der Investitionskosten realisieren, die bislang noch nicht ausreichend gewürdigt
wurden. Insbesondere bei freigemeinnützigen und
öffentlichen Trägern dienen oftmals Überschüsse im
Investitionsergebnis zur Quersubventionierung des
Betriebsergebnisses, die bei geförderten Einrichtungen
voraussichtlich zukünftig ausfallen (z. B. NRW) oder
bereits ausgefallen sind (z. B. Hessen).
Handlungsbedarf
Heimbetreiber und -träger sollten dringend prüfen, ob
sie für die Neuausrichtung der Investitionsförderung
gut aufgestellt sind und über eine Strategie zur Kompensation sinkender Investitionsergebnisse verfügen.
BDO AG und BDO Legal bieten in ihrem gemeinsamen
Branchencenter Gesundheitswirtschaft eine umfassende Expertise im Hinblick auf alle Fragen der Heimfinanzierung, des Heim-, Pflege- oder Sozialrechts,
sowie des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts. Unsere Unternehmensberater für Pflegeeinrichtungen unterstützen Sie zudem bei der Identifizierung von Potenzialen zur Kompensation sinkender Investitionserlöse. Bitte sprechen Sie uns im Hinblick auf eine ganzheitliche Lösung gerne an.
Kontakt:
Peter Henrichfreise
Diplom-Betriebswirt (FH)
Tel.: 0221/97357-405
[email protected]
Erlösrisiken frühzeitig prüfen
Dieser Trend zeichnet sich auch bundesweit ab. Durch
die Anpassung der Landesförderverordnungen wird sich
künftig die Berechnung der Investitionskosten nach
§ 82 Abs. 3 SGB XI für geförderte Pflegeeinrichtungen
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Medizinrecht
Tel.: 0221/97357-480
[email protected]
Gesundheitswirtschaft
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Keine Kürzung des Resturlaubs bei Verringerung der Wochenarbeitstage
Zahlreiche Tarifverträge sahen (z.B. TVöD) oder sehen
(z.B. TV-Ärzte) vor, dass sich der Urlaubsanspruch
eines Arbeitnehmers bei einer anderen Verteilung der
wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage entsprechend vermindert oder erhöht. Nach der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) galt
dies auch für Resturlaubsansprüche, die während der
Vollzeittätigkeit erworben, aber erst nach Verringerung der Wochenarbeitstage genommen wurden. Der
Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 2013 die
Kürzung derartiger Resturlaubsansprüche als unionsrechtswidrig beurteilt. Dem folgt das BAG nun in einem Urteil vom 10. Februar 2015 (9 AZR 53/14 (F)).
Der Sachverhalt
Der Kläger war ursprünglich an fünf Tagen in der Woche bei der Beklagten beschäftigt. Zum 15. Juli 2010
wechselte er in eine Teilzeittätigkeit und arbeitete
nur noch vier Tage wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. § 26 Abs. 1
TVöD in der im Jahr 2010 maßgeblichen Fassung regelte unter anderem, dass sich der für eine 5-TageWoche festgelegte Erholungsurlaub (30 Tage) nach
einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
weniger als fünf Tage in der Woche vermindert. Die
Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin nach seinem
Wechsel in die Teilzeittätigkeit im Jahr 2010 nur 24
Urlaubstage (30 Urlaubstage geteilt durch fünf mal
vier). Der Kläger hielt eine verhältnismäßige Kürzung
seines Urlaubsanspruchs für die Monate Januar bis Juni
2010 für unzulässig. Er beanspruchte im Jahr 2010
27 Urlaubstage (für das erste Halbjahr die Hälfte von
30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich 12
Urlaubstage für das zweite Halbjahr).
Die Entscheidung
Das BAG änderte seine bisherige Rechtsprechung und
entschied zugunsten des Klägers. Nach der bislang
vorliegenden Pressemitteilung ist das BAG der Auffassung, dass die maßgebliche Fassung des § 26 Abs. 1
TVöD zwar u.a. regelt, dass sich der für die 5-TageWoche festgelegte Erholungsurlaub nach einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als
fünf Tage vermindert. Die Tarifnorm sei jedoch wegen
Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von
Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die Zahl der
während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage
mindere, befanden die Erfurter Richter.
Hintergrund der Entscheidung
Gesetzliche Regelungen zu den Auswirkungen einer
Verminderung der Wochenarbeitstage auf (noch nicht
genommenen) Urlaub bestehen nicht. Nach der bishe-
rigen Rechtsprechung des BAG war vor diesem Hintergrund nicht nur der künftige, sondern auch der während der Vollzeittätigkeit erworbene „Resturlaub“ zu
quotieren. Tarifvertragliche Regelungen (z.B. im TVöD
und TV-Ärzte) wurden entsprechend ausgelegt. Die
Quotierung auch der Resturlaubsansprüche führte
praktisch dazu, dass der Jahresurlaub bei einer Verringerung der Wochenarbeitstage - in Urlaubswochen
ausgedrückt - unverändert blieb.
Dies ändert sich infolge des aktuellen BAG-Urteils.
Wenn im Zeitpunkt der Verringerung der Wochenarbeitstage Resturlaubsansprüche des Arbeitnehmers
bestehen und nicht mehr zu quotieren sind, kann dies
nun unter Umständen (z.B. bei vorangehender langer
Arbeitsunfähigkeit) zu „wochenlangen“ Abwesenheiten
des Arbeitnehmers führen. Denn nach der Verringerung der Zahl an Wochenarbeitstagen kann der Arbeitnehmer mit gleicher Anzahl von Urlaubstagen mehr
Wochen der Abwesenheit erzielen. So ergeben 15
Urlaubstage bei einer 5-Tage-Arbeitswoche drei Wochen „Abwesenheit“, bei einer 3-Tage-Arbeitswoche
jedoch fünf Wochen „Abwesenheit“. Diese Auswirkungen des aktuellen Urteils des BAG gehen dabei weit
über den Geltungsbereich des TVöD hinaus. Denn vergleichbare Regelungen anderer Tarifverträge werden
in gleichem Umfang als unwirksam anzusehen sein,
wie eine Quotierung von Resturlaubsansprüchen außerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages.
Fazit
Arbeitgeber sollten vor einer Verringerung der Wochenarbeitstage prüfen, welche Möglichkeiten in der
konkreten Situation bestehen, um die Erhöhung der
Urlaubswochen infolge bestehender Resturlaubsansprüche zu vermeiden. Gerne beraten wir Sie hierzu
und zu weiteren Fragestellungen in diesem Zusammenhang, wie z.B. die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts in solchen Fällen.
Kontakt:
Dr. Franziska Hügel
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 0211/1371-131
[email protected]
Gesundheitswirtschaft
7
Die Insolvenzantragspflicht - neue Herausforderungen für Geschäftsführer
Immer öfter kommt es zu Insolvenzen ganzer Krankenhaus- oder Heimträger. Ganz praktisch muss sich das
Management solcher Einrichtungen auch immer häufiger Gedanken über kriselnde Tochtergesellschaften
oder Konzernunternehmen machen. Die Geschäftsführer sollten beachten, dass sie besondere haftungsbewehrte Pflichten treffen, wenn solche Unternehmen in
Insolvenznähe gelangen. Gemäß § 15a InsO sind Geschäftsführer verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern,
spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen. Unterlassen Sie dies,
kommen neben weiteren zivil- und strafrechtlichen
Sanktionen insbesondere Schadensersatzansprüche
nach § 64 GmbHG für sorgfaltswidrig nach Eintritt der
Insolvenzreife geleistete Zahlungen in Betracht. Für
den Beginn der Insolvenzantragsfrist ist dabei nicht die
Erkennbarkeit für den Geschäftsführer, sondern das
objektive Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw.
Überschuldung maßgeblich. Bei objektiv verspäteter
Insolvenzantragstellung kann der Geschäftsführer eine
zivil- und strafrechtliche Haftung lediglich dadurch
vermeiden, dass er den Nachweis führt, dass er die
verspätete Insolvenzantragstellung nicht zu vertreten
hat.
gungswerten) keine rechnerische Überschuldung ergibt
oder (b) eine positive Fortführungsprognose besteht.
Bei der Feststellung der Insolvenzreife bereitet insbesondere der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff
des § 19 Abs. 2 InsO Schwierigkeiten und birgt erhebliche Risiken für Geschäftsführer. Hinweise darauf,
welche Maßnahmen Geschäftsführer zur Vermeidung
einer Haftung treffen können, geben zwei Urteile des
BGH bzw. des OLG Hamburg aus neuerer Zeit.
Die Fortführungsprognose
Der Überschuldungsbegriff
Zum besseren Verständnis soll zunächst der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff beleuchtet werden:
Der insolvenzrechtliche Überschuldungsbegriff ist vom
handelsrechtlichen Überschuldungsbegriff verschieden. Eine Bedeutung kommt der Handelsbilanz in diesem Zusammenhang jedoch insoweit zu, als der Geschäftsführer spätestens bei (auch unterjährigem)
Auftreten eines nicht durch Eigenkapital gedeckten
handelsbilanziellen Fehlbetrags verpflichtet ist, unverzüglich zu prüfen, ob auch eine insolvenzrechtliche
Überschuldung vorliegt. Dies ist nach § 19 Abs. 2 InsO
der Fall, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt somit
dann nicht vor, wenn (a) ein unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten ermittelter Vermögensstatus
zeigt, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten deckt,
sich also unter Berücksichtigung stiller Reserven und
Lasten (unter grundsätzlichem Ansatz von Zerschla-
Neuere Rechtsprechung
Zwei grundlegende Entscheidungen des BGH und OLG
Hamburg beschäftigen sich damit, inwieweit der Geschäftsführer bei Vorliegen einer handelsbilanziellen
Überschuldung für das Nichtvorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung beweisbelastet ist.
Der Überschuldungsstatus
Der BGH hat in einem Urteil vom 19. November 2013 II ZR 229/11 klar gestellt, dass der Geschäftsführer,
der sich darauf beruft, dass trotz handelsbilanzieller
Überschuldung keine Insolvenzantragspflicht bestanden habe, im Einzelnen genau vorzutragen hat, welche
stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte konkret in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Es reicht dem BGH
zufolge nicht aus, lediglich von der Handelsbilanz
abweichende Werte zu behaupten, um eine insolvenzrechtliche Überschuldung und damit die Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers zu verneinen und so
die daraus resultierende Haftung nach § 64 GmbHG zu
vermeiden.
Nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 8. November
2013 -11 U 192/11 ist der Geschäftsführer hinsichtlich
der tatsächlichen Voraussetzungen der behaupteten
positiven Fortführungsprognose darlegungs- und beweisbelastet. Das OLG Hamburg führt in diesem Zusammenhang nochmals die Anforderungen an eine
derartige Fortführungsprognose aus: Eine positive
Fortführungsprognose liegt - jedenfalls bei einer werbend tätigen Gesellschaft - danach im Kern vor, (a)
wenn eine Zahlungsfähigkeitsprognose ergibt, dass die
Gesellschaft Ihre gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
im Zeitpunkt der Fälligkeit erfüllen kann, (b) die Fortführungsprognose aus einer nachvollziehbaren Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung abgeleitet ist, (c)
der Planungshorizont jedenfalls die nächste Zeit, im
Allgemeinen mindestens bis zum Ende des laufenden
und des folgenden Geschäftsjahres abbildet und (d)
der Geschäftsführer also davon ausgehen kann, dass
das Unternehmen trotz der wirtschaftlichen Krise nach
dem Willen der Gesellschafter fortgeführt werden soll.
Haftungsvermeidung
Vor dem Hintergrund der beiden Urteile müssen Geschäftsführer die bilanzielle Entwicklung auch unterjährig stets im Auge haben und bei der Überschuldungsprüfung äußerste Sorgfalt walten lassen. Hierbei
kommt insbesondere der Dokumentation der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände (z.B. durch
Gesundheitswirtschaft
Sachverständigengutachten) eine wichtige Rolle zu.
Soweit das Nichtvorliegen insolvenzrechtlicher Überschuldung auf eine positive Fortführungsprognose
gestützt wird, sollte auch diese bestmöglich dokumentiert werden. Zur Reduzierung von Haftungsrisiken ist
auch insoweit eine Begleitung der Erstellung der Fortführungsprognose durch sachverständige Dritte empfehlenswert.
8
Kontakt:
Julian Lappe
Rechtsanwalt
Tel.: 0211/1371-324
[email protected]
Lohnsteuerliche Behandlung von Beiträgen zur KrankenhausBetriebshaftpflichtversicherung bei Krankenhausärzten
Fragen des Steuerrechts spielen bei Krankenhäusern
eine immer wichtigere Rolle: was umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, wann eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht und wann nicht, welche steuerlichen
Konsequenzen Ausgliederungen, Kooperationen oder
Fusionen zur Folge haben, welche Leistungen eines
Krankenhauses gewerbesteuerbefreit sind und welche
nicht - diese und ähnliche Fragen beschäftigen die
Krankenhausleitungen und -verwaltungen heute mehr
denn je. Dabei geht es, wie die genannten Beispiele
zeigen, vorrangig um Fragen zur Umsatzsteuer, Körperschaftschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer und vielleicht auch Grundsteuer. Allerdings
können im Einzelfall weitere Steuerarten besondere
Relevanz entfalten und zu u. U. schmerzhaften finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen führen.
Ein derzeit insbesondere in Nordrhein-Westfalen - aber
nicht nur dort - heftig diskutiertes Thema ist die (angebliche) Lohnsteuerpflicht auf Haftpflichtversicherungsbeiträge, die Krankenhausträger zu zahlen haben
für die in ihren Einrichtungen für Krankenhauspatienten erbrachten medizinischen Leistungen.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem Urteil vom
26.7.2007 (Az.: VI R 64/06, Bundessteuerblatt 2007
Teil II, S. 892) entschieden, dass die Übernahme der
Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu
Arbeitslohn führt, weil eine Rechtsanwältin (gemäß
§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -) zum Abschluss der Versicherung verpflichtet ist und deshalb
ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des
Arbeitgebers ausscheidet.
Die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster
hatten - letztlich die vorgenannte Rechtsprechung
aufgreifend - in einer „Kurzinformation LohnsteuerAußendienst Nr. 1/2013“ vom 14.02.2013 die auf Bundesebene beschlossene Auffassung der Finanzverwaltung bekannt gemacht, dass die Mitversicherung angestellter Krankenhausärzte im Rahmen der allgemeinen
Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses
einen geldwerten Vorteil darstelle.
Danach wurde die Thematik im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen immer wieder seitens der Finanzbehörden aufgegriffen, jedenfalls bis das Finanzgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 25.6.2014
(Az.: 2 K 78/13) entschied, dass die Mitversicherung
der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung keinen geldwerten Vorteil darstelle, weil
für diese Ärzte - jedenfalls in Schleswig-Holstein keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (gem. § 30 Satz 1 Nr. 6 des „Gesetzes über
die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für Heilberufe“ des Landes Schleswig-Holstein) bestehe. Eine
Vergleichbarkeit zu angestellten Rechtsanwälten sei
vor diesem Hintergrund nicht gegeben.
Das FG Schleswig-Holstein hatte die Revision ausdrücklich zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden; der
Bundesfinanzhof, bei dem die Rechtssache unter dem
Az. VI R 47/14 derzeit anhängig ist, wird eine abschließende Beurteilung vornehmen (müssen), jedenfalls für die Fälle, in denen Krankenhausärzte keine
eigene Verpflichtung trifft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bezüglich der Krankenhauspatienten.
Insbesondere in Nordrhein-Westfalen werden vor dem
Hintergrund des anhängigen Revisionsverfahrens derzeit zahlreiche Krankenhäuser mit LohnsteuerAußenprüfungen konfrontiert, in denen es ausschließlich oder zumindest vorrangig um die dargestellte
Thematik geht. Die Krankenhäuser werden angehalten,
mit den Finanzbehörden Bemessungsgrundlagen zu
definieren für den Fall, dass der BFH der Auffassung
der Finanzverwaltung folgen sollte (wovon angesichts
der abweichenden überzeugenden Argumentation des
FG Schleswig-Holstein aus unserer Sicht nicht auszugehen ist).
Auf dieser Basis werden Lohnsteuerhaftungsbescheide
bekannt gegeben, deren Vollziehung allerdings bei
fristgemäßer Einlegung eines Rechtsbehelfs, verbunden mit einem entsprechenden Aussetzungsantrag,
problemlos ausgesetzt wird. Ein derartiger Rechtsbehelf ist dringend zu empfehlen.
Gesundheitswirtschaft
Die festgesetzten (und sinnvollerweise angefochtenen)
Haftungsbeträge sind u. U. betragsmäßig erheblich.
Denn der zugrunde gelegte Steuersatz unterstellt
zumeist, dass eine Belastung der betroffenen Krankenhausärzte mit diesen Steuerbeträgen rechtlich
nicht (mehr) möglich bzw. vom Krankenhaus aus personalpolitischen Gründen nicht gewollt ist, so dass die
Übernahme der Steuerbeträge als weiterer sog. geldwerter Vorteil zusätzliche Lohnsteuerbelastungen
(zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)
auslöst.
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Für die Zukunft müssen sich Krankenhäuser außerdem
der Frage stellen, ob sie mit ihren Ärzten Vereinbarungen herbeiführen (wollen), die im Falle der Lohnsteuerpflicht eine Lohnsteuerhaftung des Krankenhauses materiell ausschließen. Ob dies immer möglich
bzw. (angesichts des Ärztemangels) gewollt ist, muss
dabei sorgfältig geprüft bzw. abgewogen werden.
Kontakt:
Fazit
Vor diesem Hintergrund ist bei der (einvernehmlichen)
Festlegung der Bemessungsgrundlagen besondere Sorgfalt geboten. Die von einem Krankenhaus in einem
Jahr gezahlte Haftpflichtversicherungsprämie ist jedenfalls als Bemessungsgrundlage ungeeignet. Es ist
vielmehr auf jeden (potenziell) betroffenen Krankenhausarzt abzustellen und dessen Berücksichtigung in
der vom Krankenhaus zu zahlenden Haftpflichtversicherungsprämie zu ermitteln. Je nach Fachrichtung
und hierarchischer Stellung des Arztes ergeben sich
dabei nennenswerte Differenzierungen.
Ralf Klaßmann
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
Tel.: 0221/97357-101
[email protected]
Erneutes Prüfverfahren der EU-Kommission zur Finanzierung kommunaler Krankenhäuser
Die EU-Kommission („Kommission“) hat Ende 2014 ein
beihilfenrechtliches Hauptprüfverfahren zur Überprüfung der Finanzierung von fünf kommunalen Krankenhäusern („IRIS-Krankenhäuser“) in Belgien eröffnet.
Im Rahmen dieses Hauptprüfverfahrens wird sich die
Kommission intensiv mit den Finanzierungsmaßnahmen
zu Gunsten der IRIS-Krankenhäuser auseinandersetzen
müssen. Da dies bisher unterblieben war, hatte das
Europäische Gericht („Gericht“) schon im Jahr 2012
eine Genehmigung der Finanzierung durch die Kommission für nichtig erklärt und der Kommission aufgegeben, die entsprechenden finanziellen Zuwendungen
erneut zu prüfen.
Der Hintergrund
Das belgische Gesetz über die Krankenhäuser enthielt
Gemeinwohlverpflichtungen, die für alle Krankenhäuser, ob öffentlich oder privat, galten. Die Finanzierung
der Krankenhäuser ist auch in Belgien zweigeteilt in
(1) für alle Krankenhäuser geltende Maßnahmen und
(2) besondere finanzielle Zuwendungen für kommunale
Krankenhäuser.
Die Entscheidung
Das Gericht kommt zum Schluss, dass der Krankenhaussektor eigenen Mechanismen folgt, die nicht ausschließlich wettbewerbliche und kommerzielle Dimension haben. Dies müsse bei der Anwendung des EUBeihilfenrechts berücksichtigt werden.
Ferner sei zu beachten, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie
der Organisation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung EU-rechtlich einen eigenständigen Ermessensspielraum haben. Die Mitgliedstaaten
können insbesondere die mit der Gemeinwohldienstleistung der Krankenhäuser zusammenhängenden Verpflichtungen festlegen.
Allerdings ist der Krankenhaussektor dem Zugriff des
Beihilfenrechts nicht komplett entzogen. Das Gericht
unterstreicht viel mehr, dass gerade die Finanzierung
von öffentlichen Krankenhäusern auf ihre Wirkung und
Rechtfertigung hin untersucht werden muss. Erhalten
öffentliche und private Einrichtungen unterschiedliche
finanzielle Zuwendungen und werden diese Unterschiede damit begründet, dass an die Einrichtungen
unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, so
müssen sich aus Sicht des Gerichts die unterschiedlichen Anforderungen, die zu einem unterschiedlichen
Niveau der Kosten des Ausgleichs führen, klar aus den
jeweiligen Aufträgen ergeben.
Entsprechend bedarf es eines klar definierten Betrauungsaktes, der den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Daseinsvorsorge-Aufgabe überträgt. Bei
der Ausgestaltung der Betrauungsakte und insbesondere bei der Wahl der Rechtsform obliegt den Mitgliedstaaten aber ein weites Ermessen.
Aus Sicht des Gerichts hat die Kommission allerdings
nicht ausreichend dargelegt, inwiefern die finanziell
unterstützten IRIS-Krankenhäuser eigene klar definier-
Gesundheitswirtschaft
te Gemeinwohlverpflichtungen haben, die andere
Krankenhäuser nicht aufweisen. Das Gericht bemängelt, dass die Kommission nicht ausreichend geprüft
hat, inwiefern ein medizinischer Nahversorgungsbedarf
bestanden habe, der eine Gemeinwohlverpflichtung
der IRIS-Krankenhäuser gerechtfertigt hätte. Insbesondere fehle es an einer klaren Abgrenzung zu den Verpflichtungen, die jedem Krankenhaus nach dem belgischen Krankenhausgesetz obliegen.
Das Gericht stellt aber auch klar, dass im Rahmen der
EU-Daseinsvorsorgeregelungen (Freistellungsbeschluss)
die Kommission nicht befugt ist, sich zur Höhe der mit
der betreffenden Dienstleistung verbundenen Kosten,
zur Zweckmäßigkeit der insoweit von den nationalen
Stellen getroffenen politischen Entscheidungen oder
zur Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Trägers zu
äußern.
Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ein umfangreiches Hauptprüfverfahren zu eröffnen, um alles Erhebliche für die
Überprüfung der Vereinbarkeit sämtlicher in Rede
stehender Maßnahmen mit dem Beihilfenrecht zusammenzutragen.
10
Fazit
Dieses Verfahren und die insoweit angestellten Untersuchungen der Kommission dürften erhebliche Auswirkungen auf die derzeit in Deutschland anhaltenden
Diskussionen zur Finanzierung der kommunalen Krankenhäuser haben.
Diese Finanzierung wurde von der Kommission untersucht und genehmigt. Private Klinikbetreiber wendeten sich vor dem Gericht gegen diese Entscheidung.
Sie tragen vor, dass die Kommission die kommunale
Finanzierung der IRIS-Krankenhäuser nicht ordnungsgemäß untersucht hätte.
Kontakt:
Dr. Dominik Becker
Rechtsanwalt
Tel.: 0211/1371-312
[email protected]
Literaturempfehlung: Kauf und Bewertung einer Arztpraxis
In der zweiten Auflage erscheint Mitte April 2015 das
bewährte Handbuch „Kauf und
Bewertung einer Arztpraxis“.
Wie in der Erstauflage haben
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und der BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu einem Autorenteam zusammengefunden.
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insbesondere auf Aspekte des Zivilrechts, des Medizinrechts, des Arbeitsrechts, des Familienrechts, des
Sozialrechts und des Mietrechts ein. Steuerlich relevant sind insbesondere Fragen des Ertragsteuerrechts,
des
Umsatzsteuerrechts,
des
Erbschaftund
Schenkungsteuerrechts sowie des Grunderwerbsteuer-
rechts. In diesem Abschnitt werden wertvolle Gestaltungsempfehlungen zur Steueroptimierung gegeben
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Berechnung des Praxiswertes bildet einen weiteren
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Gesundheitswirtschaft
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Workshop - Personalarbeit im Gesundheits- und Sozialwesen
Personal stellt eine zentrale Ressource im Gesundheits- und Sozialwesen dar. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der täglichen Personalarbeit aber sind in
weiten Teilen durch die Rechtsprechung geprägt und
daher ständig in Bewegung. Für Personalverantwortliche ist die Kenntnis aktueller gerichtlicher Entscheidungen daher unerlässlich, um das Personalmanagement entsprechend auszurichten und kostspielige
Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Mit konkretem Bezug zu Ihrem Haus bereiten wir aktuelle gerichtliche Entscheidungen zu ausgewählten
rechtlichen Themen auf. Wir erörtern mit Ihnen die
konkreten Folgen der Entscheidungen für die tägliche
Personalarbeit. Wir zeigen dabei Fallstricke, die vermieden werden sollten, ebenso auf, wie etwaigen sich
hieraus ergebenden weiteren Handlungsbedarf aus
Arbeitgebersicht.
Der Workshop soll Ihnen durch die Darstellung neuer
Entwicklungen in der Rechtsprechung und unserer
Erfahrungen mit den dargestellten Themenbereichen
helfen, den Umgang mit diesen Themen in der täglichen Personalarbeit erleichtern.
Inhalt
Wir besprechen mit Ihnen aktuelle Entscheidungen
zum Beispiel zu folgenden Themen:
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Vergütung - Zeitzuschläge für Wegezeiten innerhalb der Rufbereitschaft
Nachdienstuntauglichkeit = Arbeitsunfähigkeit?
Urlaubsrecht
Rechtliche Anforderungen an arbeitgeberseitige
Kündigungsschreiben
Tätigkeit von Fremdpersonal als mitbestimmungspflichtige Einstellung?
Einsatz freier Mitarbeiter zur Abdeckung von
Belastungsspitzen im Pflegebereich?
Arbeitgeberkündigung - gerichtliche Überprüfbarkeit von Loyalitätsobliegenheiten nach Maßgabe
des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts
Kirchliches Arbeitsrecht
Gerne stimmen wir mit Ihnen aber auch andere oder
weitere Themenbereiche ab, die für Sie von besonderem Interesse sind; auf Anfrage auch zu Fragen des
Personalbedarfs und Personalcontrollings.
Zielgruppe
Management und Personalverantwortliche von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
Referenten
Dr. Franziska Hügel, Rechtsanwältin / Fachanwältin
für Arbeitsrecht, BDO Legal
Dr. Stephan Porten, Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Medizinrecht, BDO Legal
Anmeldung
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann setzen Sie sich
gerne mit uns in Verbindung.
Dr. Franziska Hügel
Rechtsanwältin / Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tel.: 0211 1371-131
[email protected]
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Medizinrecht
Tel.: 0221 97357-480
[email protected]
STANDORTE
BERLIN
Katharina-Heinroth-Ufer 1
10787 Berlin
Telefon: +49 30 885722-725
Telefax: +49 30 885722-710
Hamburg
Berlin
DÜSSELDORF
Georg-Glock-Str. 8
40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 1365-8970
Telefax: +49 211 1365-8973
HAMBURG
Fuhlentwiete 12
20355 Hamburg
Telefon: +49 40 30293-800
Telefax: +49 40 30293-300
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Düsseldorf
Köln
KASSEL
Theaterstraße 6
34117 Kassel
Telefon: +49 561 9219068-0
Telefax: +49 561 9219068-9
München
KÖLN
Im Zollhafen 22
50678 Köln
Telefon: +49 221 97357-800
Telefax: +49 221 97357-290
MÜNCHEN
Leonhard-Moll-Bogen 10
81373 München
Telefon: +49 89 74325-513
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