TAGESORDNUNG Jahreshauptversammlung der RAK Nürnberg am 08.05.2015 n TOP (1) Begrüßung durch den Präsidenten Rechtsanwalt Hans Link n TOP (2) Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Antrag RA Reymann-Brauer n TOP (3) Aussprache über den vorgelegten Jahresbericht (Material: WIR 2/15, s. Tischvorlage) n TOP (4) Vorstandswahlen RA Wolfgang Herdegen ist am 24.12.2014 verstorben und damit während der laufenden Amtszeit aus dem Vorstand ausgeschieden. Für die restliche Amtszeit bis einschließlich 30.04.2018 ist gem. § 69 Abs. 3 BRAO ein neues Mitglied aus dem LG-Bezirk Amberg zu wählen. Wahl des Wahlausschusses Rechtsanwalt Hans Link, Präsident Erläuterungen zum Ablauf der Wahl mit anschl. Kandidatenvorstellung und Stimmabgabe Vorsitzender des Wahlausschusses n TOP (5) Ausbildungsinitiative Rechtsanwaltsfachangestellte/r Rechtsanwalt Dr. Uwe Wirsching, Vizepräsident n TOP (6) Bericht des Schatzmeisters Rechtsanwalt Dr. Klaus Uhl, Vizepräsident/Schatzmeister Bericht des vereidigten Buchprüfers Rechtsanwalt Axel Loof, Nürnberg n TOP (7) Beschluss über die Entlastung des Vorstands gem. § 89 Abs. 2 Nr. 6 BRAO Rechtsanwalt Axel Loof, Nürnberg n TOP (8) Beschluss über den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2015 Rechtsanwalt Dr. Klaus Uhl, Vizepräsident/Schatzmeister n TOP (9) Änderung der Verwaltungsgebühren- und Entschädigungsordnung Rechtsanwalt Hans Link, Präsident 1. Verwaltungsgebühren für die Registrierung für die Vollmachtsdatenbank (VDB) Vorschlag des Vorstands einer Verwaltungsgebühren für die Registrierung bei der VDB: Für die Registrierung ohne Kammer-Zugangskarte: 35,00 € Für die Registrierung mit Kammer-Zugangskarte: 50,00 € 2. Aufwandsentschädigung und Reisekosten für die Mitglieder des Vorstands und des Anwaltsgerichts Die Aufwandsentschädigungen des Vorstands und der Mitglieder des Anwaltsgerichts sollen künftig getrennt geregelt werden. Bzgl. der Aufwandsentschädigung des Vorstands soll folgender § 2 Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands (§ 89 Abs. 2 Zf. 5 BRAO) in der JHV zur Abstimmung gestellt werden: Die Mitglieder des Vorstands haben für die Teilnahme an Sitzungen für die Rechtsanwaltskammer einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes nach Nr. 7003, 7004, 7005 und 7006 VV. Diese Aufwandsentschädigung erhalten auch die Personen, die zur Mitarbeit im Kammervorstand herangezogen werden (§ 13 GO). Die Mitglieder des Präsidiums erhalten für ihre Tätigkeit neben der in Satz 1 geregelten Entschädigung eine pauschale Aufwandsentschädigung; der Präsident in Höhe von 1.750,00 €/Monat, die Vizepräsidenten in Höhe von 350,00 €/Monat. Bzgl. der Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Anwaltsgerichts soll folgender § 3 Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung der Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer (§ 89 Abs. 2 Zf. 5 BRAO) in der JHV zur Abstimmung gestellt werden: Die Mitglieder des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer des Anwaltsgerichts haben für die Teilnahme an den Sitzungen des Anwaltsgerichts sowie an den vorbereitenden Sitzungen einen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe des zweifachen Satzes nach Nr. 7003, 7004, 7005 und 7006 VV RVG. Aus dem bisherigen § 4 wird § 5, aus dem bisherigen § 5 wird § 6. n TOP (10) Änderung der Geschäftsordnung der RAK Nürnberg Rechtsanwalt Hans Link, Präsident Änderung des § 5 Abs. 2 und 3 (Wahlen): Streichung Verweis auf § 88 Abs. 2 BRAO in Absatz 2 und Streichung des 1. HS in Absatz 3. n TOP (11) Beschluss über die Höhe des Jahresbeitrags 2016 Rechtsanwalt Dr. Klaus Uhl, Vizepräsident/Schatzmeister Der Jahresbeitrag 2015 ist in der letzten Jahreshauptversammlung auf 230,00 € festgesetzt worden. Er ist seit 01.03.2015 zur Zahlung fällig (§ 1 Abs. 7 Beitragsordnung). Nunmehr ist über den Jahresbeitrag 2016 zu beschließen. Vorschlag des Vorstands: Die Höhe des Beitrags 2016 beträgt gleichbleibend 230,00 €. n TOP (12) Beschluss über die Höhe der Sonderumlage „beA“ 2016 In der Jahreshauptversammlung 2014 wurde beschlossen, für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nach § 31a BRAO eine jährlich Umlage zu erheben. Bemessungsgrundlage ist der von der Bundesrechtsanwaltskammer von der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hierfür erhobene Beitragsanteil. Diese Umlage ist zum 1.3. eines jeden Kalenderjahres fällig und wurde erstmals im Jahr 2015 erhoben. Über die Umlage 2016 ist zu beschließen. Vorschlag des Vorstands: Die Höhe der Umlage 2016 beträgt 67,00 €. n TOP (13) Änderung der Satzung der BRAStV Antrag RA Jörg Ernstberger n TOP (14) Verschiedenes
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