Revision des Gesundheitsgesetzes: Fragebogen zur Vernehmlassung Vernehmlassungsteilnehmer / in: Name / Firma / Organisation: Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK, Sektion Zentralschweiz Adresse: Denkmalstrasse 1, 6006 Luzern (bitte Adresse ändern, gilt ab 15. März 2015 anstelle Obergrundstrasse 97) Kontaktperson: Claudia Husmann, Leitung Geschäftsstelle Telefon: 041 310 80 55 (MO-DO vormittags) E-Mail: [email protected] Datum: 02. April 2015 ( tel. vereinbart, dass Frist bis heute verlängert bei vielen vorliegenden VNL-Antworten) Wichtige Hinweise: 1. Wir danken Ihnen für die Retournierung des Fragebogens bis spätestens 27. März 2015. 2. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, erwarten wir den ausgefüllten Fragebogen gerne per Mail im Word-Format an [email protected]. 3. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie unter den “Bemerkungen” im Fragebogen konkrete Änderungsvorschläge notieren. 4. Es ist möglich, sich nur zu jenen Bereichen zu äussern, die Sie als Vernehmlassungsteilnehmer/in betreffen. Auch punktuell ausgefüllte Fragebogen werden berücksichtigt. 5. Die Befragung beschränkt sich auf den Entwurf des Gesundheitsgesetzes. Die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen liegt nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in der Kompetenz des Regierungsrats. Im Namen des Finanzdepartements danken wir für Ihre wertvollen Rückmeldungen. Finanzdepartement Obwalden St. Antonistrasse 4 6060 Sarnen 041 666 62 58 [email protected] 1. Grundsatz 1.1 Bewerten Sie das revidierten Gesundheitsgesetz grundsätzlich als zufriedenstellend? x JA NEIN Bemerkungen 2. Aufgaben des Kantons 2.1 Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton bei Bedarf neue Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung von im Gesundheitswesen tätigen Personen sowie für die Sicherstellung des ambulanten Notfalldiensts unterstützen kann? (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Entwurf) x Sind Sie damit einverstanden, dass der Koordination des Gesundheitswesens durch den Kanton eine höhere Bedeutung zukommt? (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 2.2 JA NEIN Bemerkungen Unbedingt. Unsere Erfahrung mit den Gemeinden in den 6 Zentralschweizer Kantonen zeigt, dass Gemeinden in schwach führenden Kantonen oftmals mit Fragen der Gesundheitsversorgung überfordert sind. 2.3 Unterstützen Sie das Vorhaben, dass die Zuständigkeiten des Regierungsrats betreffend Vereinbarungen mit anderen Kantonen und öffentlichen oder privaten Institutionen in Bezug auf die Ausgabenlimiten erweitert werden (Ausgaben bis Fr. 500 000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000.-)? (vgl. Art. Art. 5 Abs. 2 Entwurf) x a) Unterstützen Sie, dass dem Regierungsrat die Regelung betreffend Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatungen und zahnprophylaktischen Massnahmen übertragen wird? x b) Und dass der Regierungsrat gewisse Massnahmen obligatorisch erklären kann? (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. m Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 2.4 Bemerkungen zu a) JA NEIN JA NEIN Hier ist die Zahngesundheit im Alter unbedingt auch zu berücksichtigen und nicht den Gemeinden bzw. Alters-Pflegeinstitutionen zu überlassen. Bemerkungen zu b) 2 3. Kantonsspital 3.1 Begrüssen Sie die Umbenennung der Aufsichtskommission in Spitalrat? (vgl. Art. 12 Entwurf) x Sind Sie damit einverstanden, dass die Kompetenz zur Wahl des Spitalrats vom Kantonsrat an den Regierungsrat übergeht? (vgl. Art. Art. 8 Abs. 1 Bst. g Entwurf) x Befürworten Sie, dass das Kantonsspital Entscheide über Umund Neubauvorhaben bei Spitalliegenschaften, welches das Spital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat, eigenständig entscheiden kann? (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. e Entwurf und Art. 24 Abs. 4) x JA NEIN Bemerkungen 3.2 JA NEIN Bemerkungen 3.3 JA NEIN Bemerkungen 3.4 Sind Sie damit einverstanden, dass die Spitalverordnung aufgehoben wird und die wichtigsten Punkte direkt im Gesundheitsgesetz resp. die organisationsrechtlichen Aspekte in einem Organisations- und Betriebsreglement des Spitalrats festgehalten werden? (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. m Entwurf) JA x NEIN Bemerkungen Das Personalreglement für das Personal des KSOW sollte sich weiterhin den Bestimmungen der Personalverordnung unterliegen. Sollten die Arbeitsbedingungen auf Betriebsebene festgelegt werden, ist aus unserer Sicht eine Sozialpartnerschaft mit den Arbeitnehmervertretungen im Gesetz zu formulieren oder dem Spital der Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages vorzuschreiben (Studie RN4cast zeigt Zusammenhang Arbeitsbedingungen und Pflegequalität/Mortalität). 3.5 Begrüssen Sie, dass das Kantonsspital innerhalb der Aufgaben und des Leistungsauftrags in seiner unternehmerische Tätigkeit freier ist, jedoch eine unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt bleibt? (vgl. Art. 24 Abs. 1 & 2 Entwurf) JA x NEIN Bemerkungen Der Kanton Obwalden hat aus unserer Sicht dem Spital bisher die nötigen Entwicklungsspielräume zugestanden und trägt die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Daher finden wir einen Systemwechsel nicht nötig. 4. Pflege- und Betagtenheime 4.1 Die Pflegefinanzierung hat sich auf die übergeordneten Bestimmungen des KVG zu stützen. Sind Sie mit der daraus folgenden Formulierung von Art. 28 Abs. 1 des Entwurfs einverstanden? (vgl. Art. 28 Abs. 1 Entwurf) 3 x JA NEIN Bemerkungen Dies setzt bei den Gemeinden den Anreiz (ev. in Kooperationen) Betten in der Akutund Übergangspflege anzubieten. 4.2 Bemerkungen 4.3 Bemerkungen Begrüssen Sie, dass das System der Kostengutsprachen zur Six JA cherstellung der Kostenübernahmen in den Pflegeheimen im Gesundheitsgesetz geregelt wird? NEIN (vgl. Art. 28 Abs. 3 Entwurf) Hier ist insbesondere erfreulich, dass die Absicht besteht, nebst Wirtschaftlichkeit auch die erforderliche Qualität als Kriterium zu definieren. Gerne vermitteln wir Ihnen hier Fachpersonen mit entsprechendem Know-How. Unterstützten Sie den Vorschlag, die Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung aufzuheben? (vgl. Bericht S. 34) x JA NEIN Einverstanden unter der Voraussetzung, dass dies unter Art. 5 ABs. 1 bst. c die Eingabe von Projekten in diesem Bereich noch möglich ist. 5. Berufe des Gesundheitswesens a) Bewilligungspflichtige und meldepflichtige Berufe 5.1 Begrüssen Sie die neue Systematik zur Berufsausübungsbewilligungspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 des Entwurfs? JA NEIN Bemerkungen Der SBK ist der Überzeugung, dass die Gesundheitsberufe über ein umfassendes, nationales, aktives Register reglementiert werden müssen. Unter „aktiv“ verstehen wir laufende Weiterbildung und Einbindung in Qualitätsprogramme. Mit umfassend möchten wir die Reglementierung auch der in den Institutionen der Gesundheitsversorgung angestellten Gesundheitsfachpersonen. Analog zur FMH bei den Ärzten sind wir der Meinung, dass die Führung eines Berufsregisters uns als grösstem Verband im Gesundheitswesen überantwortet werden sollte. 5.2 Sind Sie damit einverstanden, dass der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen über die technischen Belange der Berufe des Gesundheitswesens erlässt und die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege aufgehoben wird? (vgl. Art. 31 Abs. 2 Entwurf) X JA NEIN Bemerkungen 5.3 Sind Sie mit den Vorgaben zu a. den Ausnahmen der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 32 Entwurf); x b. den Bewilligungsvoraussetzungen; (vgl. Art. 34 Entwurf) c. zum Entzug der Bewilligung; (vgl. Art 35 Entwurf) d. zum Erlöschen der Bewilligung; (vgl. Art. 36 Entwurf) 4 JA NEIN JA NEIN x JA NEIN einverstanden? Bemerkungen 5.4 x JA NEIN b) Voraussetzung für Pflegefachpersonen sollte ein national anerkanntes Diplom in Pflege (SRK-Registrierung) sein, sowohl für Personen in selbständiger Tätigkeit als auch in Angestelltenverhältnissen (Langzeitpflege). c) hier kann ein nationales Register sichern, dass kein Kantonswechsel möglich ist nach einem Entzug der Bewilligung. Begrüssen Sie die Meldepflicht für bewilligungsfreie und gewerbsmässig ausgeübte Tätigkeiten? (vgl. Art. 33 Entwurf) Bemerkungen 5 x JA NEIN b) Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung 5.5 Sind Sie mit den Grundsätzen sowie den einzelnen Berufspflichten gemäss Art. 38 und 39 einverstanden? (vgl. Art. 38 und 39 Entwurf) Bemerkungen Krankenpflege: hier ist in einer parlamentarischen Initiative hängig, dass der eigenständige Bereich der Pflegefachperson im KVG definiert wird. Aus diesem Grund begrüssen wir es, dass die Aufzählung die Grundpflege nicht explizit aufführt. 5.6 Sind Sie mit der Regelung über die Melderechte und –pflichten einverstanden? (vgl. Art. 40 Entwurf) X JA NEIN JA x NEIN Bemerkungen Hier wäre eine Ergänzung mit einer Meldepflicht bei Verdacht auf Vernachlässigung oder Gesundheitsgefährdung pflegebedürftiger (meist älterer) Menschen wichtig. 5.7 Begrüssen Sie die explizite Regelung der amtlichen Verrichtungen (Legalinspektion)? (vgl. Art. 41 Entwurf & Art. 80 Abs. 8 Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 5.8 Unterstützten Sie die vorgesehene Regelung zum ambulanten Notfalldienst (für Ärzte resp. Ärztinnen, Zahnärzte resp. Zahnärztinnen und Tierärzte resp. Tierärztinnen), insbesondere: a. die verpflichteten Personen zur Leistung des Notfalldiensts (Art. 42 Abs. 1 und 2 Entwurf) b. die Regelung durch ein Reglement der Berufsorganisation (Art. 42 Abs. 3 Entwurf) c. die Ersatzabgabe (Art. 42 Abs. 4 Entwurf) ? x x JA NEIN x JA NEIN JA NEIN Bemerkungen zu a. Bemerkungen zu b. Bemerkungen zu c. 6. Bewilligungspflichtige Einrichtungen 6.1 Unterstützen Sie, dass die näheren Bestimmungen zu den Einrichtungen zusammen mit den Berufen des Gesundheitswesens in Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats geregelt werden? (vgl. Art. 46 Abs. 1 Entwurf) 6 x JA NEIN Bemerkungen 6.2 Unterstützen Sie den Ansatz, das Einrichtungen, die bewilligungspflichtige Leistungen erbringen, einer Bewilligungspflicht unterstehen? (vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 6.3 Sind Sie mit den Bewilligungsvoraussetzungen einverstanden? (vgl. Art. 45 Entwurf) JA NEIN Bemerkungen 6.4 Bemerkungen Sind Sie damit einverstanden, dass Minderjährigen den Zutritt zu JA Solarien verboten wird? (vgl. Bericht S. 56) NEIN Hier fehlt mir die Datengrundlage über die Häufigkeit von Solariumsbesuchen Minderjähriger (im Kanton OW). Aus meiner Sicht begründet nur eine relevante Anzahl eine gesetzliche Bestimmung. 7. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten 7.1 Begrüssen Sie, dass die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten neu direkt auf Gesetzesstufe geregelt werden? (vgl. Art. 47 ff. Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 7.2 Bemerkungen Sind Sie einverstanden, dass Palliative Care im neuen Gesundx JA heitsgesetz festgehalten wird? (vgl. Art. 47 Abs. 4 Entwurf) NEIN Ev. sind hier Anschubfinanzierungen (5 c) nötig, weil ein Aufbau des Leistungsangebotes ev. nicht aus den Tarifen finanziert werden kann. 8. Gesundheitsförderung und Prävention 8.1 Welches Schutzalter für Tabakprodukte bevorzugen Sie? (vgl. Art. 67 Abs. 1 Entwurf) VAR 1 (18 Jahre) x VAR 2 (16 Jahre) Bemerkungen 8.2 Begrüssen Sie das Abgabeverbot von Alkohol und Tabakprodukte an Nichtberechtigte (mit Ausnahme der Eltern)? (vgl. Art. 67 Abs. 3 Entwurf) 7 x JA NEIN Bemerkungen 8 8.3 Unterstützten Sie das Plakatwerbeverbot für Alkohol und Tabakwaren auf öffentlichem Grund? (vgl. Art. 69 Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 9. Heilmittelrecht 9.1 Sind Sie damit einverstanden, den Erlass von Bestimmungen im Bereich des Heilmittelrechts, die nicht vom Bund abschliessend normiert werden, vom Kantonsrat an den Regierungsrat zu delegieren? (vgl. Art. 70 Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 9.2 Befürworten Sie die Beibehaltung der Selbstdispensation (Abgabe von Medikamenten ausserhalb von Apotheken durch niedergelassene Ärzteschaft)? (vgl. Art. 71 Entwurf) JA NEIN Bemerkungen 10. Aufsicht, Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen sowie strafrechtliche Sanktionen 10.1 Sind Sie damit einverstanden, die Aufsichtsbefugnisse einheitlich zu regeln? (vgl. Art. 73 Entwurf) x Erachten Sie die neuen Verwaltungsmassnahmen als verhältnismässig? (vgl. Art. 74 Entwurf) x Beurteilen Sie die neuen Disziplinarmassnahmen als verhältnismässig? (vgl. Art. 75 Entwurf) x JA NEIN Bemerkungen 10.2 JA NEIN Bemerkungen 10.3 JA NEIN Bemerkungen 10.4 Erachten Sie die Straftatbestände als verhältnismässig? (vgl. 76 Entwurf) JA x Bemerkungen NEIN Eine Limite von 5‘000.- erscheint sehr tief und wenig abschreckend z.B. gegenüber der Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ohne Bewilligung. 9 11. Änderung der Strafvollzugsbehörde 11.1 Bemerkungen 11.2 Sind Sie damit einverstanden, Bestimmungen für Zwangsmassx JA nahmen im Straf- und Massnahmenvollzug in der Strafvollzugsverordnung zu regeln? NEIN (vgl. Bericht S. 89 ff.) Eine gesetzliche Regelung bedeutet mehr Sicherheit im Handeln für die involvierten Fachpersonen. Allenfalls könnte hier der Einbezug der Ethikkommission verpflichtend definiert werden. Sind Sie mit dem Vorschlag von Art. 20c der Strafvollzugsverordnung einverstanden? x JA NEIN Bemerkungen 11.3 Welche Variante unterstützen Sie in Art. 20d der Strafvollzugsverordnung? x VAR 1 VAR 2 Bemerkungen Grundsätzlich geht unser Gesellschaft von einer hohen Autonomie der Individuen aus. Dies soll auch im Strafvollzug zum Tragen kommen. 11.4 Sind Sie mit dem Vorschlag von Art. 20e der Strafvollzugsverordnung einverstanden? x JA NEIN Bemerkungen 12. WEITERE BEMERKUNGEN Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Insgesamt freuen wir uns, dass der Kanton Obwalden seine Verantwortung für die Gesundheitsversorgung weiterhin wahrnimmt und mit der Gesetzesrevision vernünftige Rahmenbedingungen schafft. Wir würden uns freuen, wenn in der Arbeitsgruppe „Analyse der Versorgungskette Im Pflegebereich“ aktiv Pflegefachpersonen (nicht in der Rolle als ArbeitgeberInnen, sondern als FachexpertInnen) beigezogen werden. 10 11
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