Stellungnahme OW - SBK–Zentralschweiz

Revision des Gesundheitsgesetzes:
Fragebogen zur Vernehmlassung
Vernehmlassungsteilnehmer / in:
Name / Firma / Organisation:
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK, Sektion Zentralschweiz
Adresse:
Denkmalstrasse 1, 6006 Luzern (bitte Adresse ändern, gilt ab 15. März 2015 anstelle Obergrundstrasse 97)
Kontaktperson: Claudia Husmann, Leitung Geschäftsstelle
Telefon: 041 310 80 55 (MO-DO vormittags)
E-Mail: [email protected]
Datum: 02. April 2015 ( tel. vereinbart, dass Frist bis heute verlängert bei vielen vorliegenden
VNL-Antworten)
Wichtige Hinweise:
1. Wir danken Ihnen für die Retournierung des Fragebogens bis spätestens 27. März 2015.
2. Um die Verarbeitung der Antworten zu erleichtern, erwarten wir den ausgefüllten Fragebogen gerne
per Mail im Word-Format an [email protected].
3. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie unter den “Bemerkungen” im Fragebogen konkrete Änderungsvorschläge notieren.
4. Es ist möglich, sich nur zu jenen Bereichen zu äussern, die Sie als Vernehmlassungsteilnehmer/in
betreffen. Auch punktuell ausgefüllte Fragebogen werden berücksichtigt.
5. Die Befragung beschränkt sich auf den Entwurf des Gesundheitsgesetzes. Die Verabschiedung der
Ausführungsbestimmungen liegt nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes in der Kompetenz des
Regierungsrats.
Im Namen des Finanzdepartements danken wir für Ihre wertvollen Rückmeldungen.
Finanzdepartement Obwalden
St. Antonistrasse 4
6060 Sarnen
041 666 62 58
[email protected]
1. Grundsatz
1.1
Bewerten Sie das revidierten Gesundheitsgesetz grundsätzlich
als zufriedenstellend?
x
JA
NEIN
Bemerkungen
2. Aufgaben des Kantons
2.1
Sind Sie damit einverstanden, dass der Kanton bei Bedarf neue
Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung von im
Gesundheitswesen tätigen Personen sowie für die Sicherstellung
des ambulanten Notfalldiensts unterstützen kann?
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b Entwurf)
x
Sind Sie damit einverstanden, dass der Koordination des Gesundheitswesens durch den Kanton eine höhere Bedeutung zukommt?
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
2.2
JA
NEIN
Bemerkungen
Unbedingt. Unsere Erfahrung mit den Gemeinden in den 6 Zentralschweizer Kantonen zeigt, dass Gemeinden in schwach führenden Kantonen oftmals mit Fragen der
Gesundheitsversorgung überfordert sind.
2.3
Unterstützen Sie das Vorhaben, dass die Zuständigkeiten des
Regierungsrats betreffend Vereinbarungen mit anderen Kantonen und öffentlichen oder privaten Institutionen in Bezug auf die
Ausgabenlimiten erweitert werden (Ausgaben bis Fr. 500 000
und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 100 000.-)?
(vgl. Art. Art. 5 Abs. 2 Entwurf)
x
a) Unterstützen Sie, dass dem Regierungsrat die Regelung betreffend Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatungen und
zahnprophylaktischen Massnahmen übertragen wird?
x
b) Und dass der Regierungsrat gewisse Massnahmen obligatorisch erklären kann?
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. m Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
2.4
Bemerkungen
zu a)
JA
NEIN
JA
NEIN
Hier ist die Zahngesundheit im Alter unbedingt auch zu berücksichtigen und nicht den
Gemeinden bzw. Alters-Pflegeinstitutionen zu überlassen.
Bemerkungen
zu b)
2
3. Kantonsspital
3.1
Begrüssen Sie die Umbenennung der Aufsichtskommission in
Spitalrat?
(vgl. Art. 12 Entwurf)
x
Sind Sie damit einverstanden, dass die Kompetenz zur Wahl des
Spitalrats vom Kantonsrat an den Regierungsrat übergeht?
(vgl. Art. Art. 8 Abs. 1 Bst. g Entwurf)
x
Befürworten Sie, dass das Kantonsspital Entscheide über Umund Neubauvorhaben bei Spitalliegenschaften, welches das Spital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat, eigenständig entscheiden
kann?
(vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. e Entwurf und Art. 24 Abs. 4)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
3.2
JA
NEIN
Bemerkungen
3.3
JA
NEIN
Bemerkungen
3.4
Sind Sie damit einverstanden, dass die Spitalverordnung aufgehoben wird und die wichtigsten Punkte direkt im Gesundheitsgesetz resp. die organisationsrechtlichen Aspekte in einem Organisations- und Betriebsreglement des Spitalrats festgehalten werden?
(vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. m Entwurf)
JA
x
NEIN
Bemerkungen
Das Personalreglement für das Personal des KSOW sollte sich weiterhin den Bestimmungen der Personalverordnung unterliegen. Sollten die Arbeitsbedingungen auf Betriebsebene festgelegt werden, ist aus unserer Sicht eine Sozialpartnerschaft mit den
Arbeitnehmervertretungen im Gesetz zu formulieren oder dem Spital der Abschluss
eines Gesamtarbeitsvertrages vorzuschreiben (Studie RN4cast zeigt Zusammenhang
Arbeitsbedingungen und Pflegequalität/Mortalität).
3.5
Begrüssen Sie, dass das Kantonsspital innerhalb der Aufgaben
und des Leistungsauftrags in seiner unternehmerische Tätigkeit
freier ist, jedoch eine unselbstständige öffentlich-rechtliche
Anstalt bleibt?
(vgl. Art. 24 Abs. 1 & 2 Entwurf)
JA
x
NEIN
Bemerkungen
Der Kanton Obwalden hat aus unserer Sicht dem Spital bisher die nötigen Entwicklungsspielräume zugestanden und trägt die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung. Daher finden wir einen Systemwechsel nicht nötig.
4. Pflege- und Betagtenheime
4.1
Die Pflegefinanzierung hat sich auf die übergeordneten Bestimmungen des KVG zu stützen. Sind Sie mit der daraus folgenden
Formulierung von Art. 28 Abs. 1 des Entwurfs einverstanden?
(vgl. Art. 28 Abs. 1 Entwurf)
3
x
JA
NEIN
Bemerkungen
Dies setzt bei den Gemeinden den Anreiz (ev. in Kooperationen) Betten in der Akutund Übergangspflege anzubieten.
4.2
Bemerkungen
4.3
Bemerkungen
Begrüssen Sie, dass das System der Kostengutsprachen zur Six
JA
cherstellung der Kostenübernahmen in den Pflegeheimen im Gesundheitsgesetz geregelt wird?
NEIN
(vgl. Art. 28 Abs. 3 Entwurf)
Hier ist insbesondere erfreulich, dass die Absicht besteht, nebst Wirtschaftlichkeit
auch die erforderliche Qualität als Kriterium zu definieren. Gerne vermitteln wir Ihnen
hier Fachpersonen mit entsprechendem Know-How.
Unterstützten Sie den Vorschlag, die Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung aufzuheben?
(vgl. Bericht S. 34)
x
JA
NEIN
Einverstanden unter der Voraussetzung, dass dies unter Art. 5 ABs. 1 bst. c die Eingabe von Projekten in diesem Bereich noch möglich ist.
5. Berufe des Gesundheitswesens
a) Bewilligungspflichtige und meldepflichtige Berufe
5.1
Begrüssen Sie die neue Systematik zur Berufsausübungsbewilligungspflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 des Entwurfs?
JA
NEIN
Bemerkungen
Der SBK ist der Überzeugung, dass die Gesundheitsberufe über ein umfassendes,
nationales, aktives Register reglementiert werden müssen. Unter „aktiv“ verstehen wir
laufende Weiterbildung und Einbindung in Qualitätsprogramme. Mit umfassend möchten wir die Reglementierung auch der in den Institutionen der Gesundheitsversorgung
angestellten Gesundheitsfachpersonen. Analog zur FMH bei den Ärzten sind wir der
Meinung, dass die Führung eines Berufsregisters uns als grösstem Verband im Gesundheitswesen überantwortet werden sollte.
5.2
Sind Sie damit einverstanden, dass der Regierungsrat Ausführungsbestimmungen über die technischen Belange der Berufe
des Gesundheitswesens erlässt und die Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege aufgehoben wird?
(vgl. Art. 31 Abs. 2 Entwurf)
X JA
NEIN
Bemerkungen
5.3
Sind Sie mit den Vorgaben zu
a. den Ausnahmen der Bewilligungspflicht
(vgl. Art. 32 Entwurf);
x
b. den Bewilligungsvoraussetzungen;
(vgl. Art. 34 Entwurf)
c.
zum Entzug der Bewilligung;
(vgl. Art 35 Entwurf)
d. zum Erlöschen der Bewilligung;
(vgl. Art. 36 Entwurf)
4
JA
NEIN
JA
NEIN
x
JA
NEIN
einverstanden?
Bemerkungen
5.4
x
JA
NEIN
b) Voraussetzung für Pflegefachpersonen sollte ein national anerkanntes Diplom in Pflege (SRK-Registrierung) sein, sowohl für Personen in selbständiger
Tätigkeit als auch in Angestelltenverhältnissen (Langzeitpflege).
c) hier kann ein nationales Register sichern, dass kein Kantonswechsel möglich ist nach einem Entzug der Bewilligung.
Begrüssen Sie die Meldepflicht für bewilligungsfreie und
gewerbsmässig ausgeübte Tätigkeiten?
(vgl. Art. 33 Entwurf)
Bemerkungen
5
x
JA
NEIN
b) Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
5.5
Sind Sie mit den Grundsätzen sowie den einzelnen
Berufspflichten gemäss Art. 38 und 39 einverstanden?
(vgl. Art. 38 und 39 Entwurf)
Bemerkungen
Krankenpflege: hier ist in einer parlamentarischen Initiative hängig, dass der eigenständige Bereich der Pflegefachperson im KVG definiert wird. Aus diesem Grund begrüssen wir es, dass die Aufzählung die Grundpflege nicht explizit aufführt.
5.6
Sind Sie mit der Regelung über die Melderechte und –pflichten
einverstanden?
(vgl. Art. 40 Entwurf)
X JA
NEIN
JA
x
NEIN
Bemerkungen
Hier wäre eine Ergänzung mit einer Meldepflicht bei Verdacht auf Vernachlässigung
oder Gesundheitsgefährdung pflegebedürftiger (meist älterer) Menschen wichtig.
5.7
Begrüssen Sie die explizite Regelung der amtlichen
Verrichtungen (Legalinspektion)?
(vgl. Art. 41 Entwurf & Art. 80 Abs. 8 Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
5.8
Unterstützten Sie die vorgesehene Regelung zum ambulanten
Notfalldienst (für Ärzte resp. Ärztinnen, Zahnärzte resp.
Zahnärztinnen und Tierärzte resp. Tierärztinnen), insbesondere:
a. die verpflichteten Personen zur Leistung des
Notfalldiensts (Art. 42 Abs. 1 und 2 Entwurf)
b. die Regelung durch ein Reglement der
Berufsorganisation (Art. 42 Abs. 3 Entwurf)
c.
die Ersatzabgabe (Art. 42 Abs. 4 Entwurf) ?
x
x
JA
NEIN
x
JA
NEIN
JA
NEIN
Bemerkungen
zu a.
Bemerkungen
zu b.
Bemerkungen
zu c.
6. Bewilligungspflichtige Einrichtungen
6.1
Unterstützen Sie, dass die näheren Bestimmungen zu den
Einrichtungen zusammen mit den Berufen des
Gesundheitswesens in Ausführungsbestimmungen des
Regierungsrats geregelt werden?
(vgl. Art. 46 Abs. 1 Entwurf)
6
x
JA
NEIN
Bemerkungen
6.2
Unterstützen Sie den Ansatz, das Einrichtungen, die
bewilligungspflichtige Leistungen erbringen, einer Bewilligungspflicht unterstehen?
(vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
6.3
Sind Sie mit den Bewilligungsvoraussetzungen einverstanden?
(vgl. Art. 45 Entwurf)
JA
NEIN
Bemerkungen
6.4
Bemerkungen
Sind Sie damit einverstanden, dass Minderjährigen den Zutritt zu
JA
Solarien verboten wird?
(vgl. Bericht S. 56)
NEIN
Hier fehlt mir die Datengrundlage über die Häufigkeit von Solariumsbesuchen Minderjähriger (im Kanton OW). Aus meiner Sicht begründet nur eine relevante Anzahl eine
gesetzliche Bestimmung.
7. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
7.1
Begrüssen Sie, dass die Rechte und Pflichten der Patientinnen
und Patienten neu direkt auf Gesetzesstufe geregelt werden?
(vgl. Art. 47 ff. Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
7.2
Bemerkungen
Sind Sie einverstanden, dass Palliative Care im neuen Gesundx
JA
heitsgesetz festgehalten wird?
(vgl. Art. 47 Abs. 4 Entwurf)
NEIN
Ev. sind hier Anschubfinanzierungen (5 c) nötig, weil ein Aufbau des Leistungsangebotes ev. nicht aus den Tarifen finanziert werden kann.
8. Gesundheitsförderung und Prävention
8.1
Welches Schutzalter für Tabakprodukte bevorzugen Sie?
(vgl. Art. 67 Abs. 1 Entwurf)
VAR 1
(18 Jahre)
x
VAR 2
(16 Jahre)
Bemerkungen
8.2
Begrüssen Sie das Abgabeverbot von Alkohol und Tabakprodukte an Nichtberechtigte (mit Ausnahme der Eltern)?
(vgl. Art. 67 Abs. 3 Entwurf)
7
x
JA
NEIN
Bemerkungen
8
8.3
Unterstützten Sie das Plakatwerbeverbot für Alkohol und Tabakwaren auf öffentlichem Grund?
(vgl. Art. 69 Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
9. Heilmittelrecht
9.1
Sind Sie damit einverstanden, den Erlass von Bestimmungen im
Bereich des Heilmittelrechts, die nicht vom Bund abschliessend
normiert werden, vom Kantonsrat an den Regierungsrat zu delegieren?
(vgl. Art. 70 Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
9.2
Befürworten Sie die Beibehaltung der Selbstdispensation (Abgabe von Medikamenten ausserhalb von Apotheken durch niedergelassene Ärzteschaft)?
(vgl. Art. 71 Entwurf)
JA
NEIN
Bemerkungen
10. Aufsicht, Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen sowie strafrechtliche
Sanktionen
10.1
Sind Sie damit einverstanden, die Aufsichtsbefugnisse einheitlich
zu regeln?
(vgl. Art. 73 Entwurf)
x
Erachten Sie die neuen Verwaltungsmassnahmen als verhältnismässig?
(vgl. Art. 74 Entwurf)
x
Beurteilen Sie die neuen Disziplinarmassnahmen als verhältnismässig?
(vgl. Art. 75 Entwurf)
x
JA
NEIN
Bemerkungen
10.2
JA
NEIN
Bemerkungen
10.3
JA
NEIN
Bemerkungen
10.4
Erachten Sie die Straftatbestände als verhältnismässig?
(vgl. 76 Entwurf)
JA
x
Bemerkungen
NEIN
Eine Limite von 5‘000.- erscheint sehr tief und wenig abschreckend z.B. gegenüber
der Ausübung bewilligungspflichtiger Tätigkeiten ohne Bewilligung.
9
11. Änderung der Strafvollzugsbehörde
11.1
Bemerkungen
11.2
Sind Sie damit einverstanden, Bestimmungen für Zwangsmassx
JA
nahmen im Straf- und Massnahmenvollzug in der Strafvollzugsverordnung zu regeln?
NEIN
(vgl. Bericht S. 89 ff.)
Eine gesetzliche Regelung bedeutet mehr Sicherheit im Handeln für die involvierten
Fachpersonen. Allenfalls könnte hier der Einbezug der Ethikkommission verpflichtend
definiert werden.
Sind Sie mit dem Vorschlag von Art. 20c der Strafvollzugsverordnung einverstanden?
x
JA
NEIN
Bemerkungen
11.3
Welche Variante unterstützen Sie in Art. 20d der Strafvollzugsverordnung?
x
VAR 1
VAR 2
Bemerkungen
Grundsätzlich geht unser Gesellschaft von einer hohen Autonomie der Individuen
aus. Dies soll auch im Strafvollzug zum Tragen kommen.
11.4
Sind Sie mit dem Vorschlag von Art. 20e der Strafvollzugsverordnung einverstanden?
x
JA
NEIN
Bemerkungen
12. WEITERE BEMERKUNGEN
Wir bedanken uns für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Insgesamt freuen wir uns, dass der
Kanton Obwalden seine Verantwortung für die Gesundheitsversorgung weiterhin wahrnimmt
und mit der Gesetzesrevision vernünftige Rahmenbedingungen schafft.
Wir würden uns freuen, wenn in der Arbeitsgruppe „Analyse der Versorgungskette Im Pflegebereich“ aktiv Pflegefachpersonen (nicht in der Rolle als ArbeitgeberInnen, sondern als FachexpertInnen) beigezogen werden.
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