Vertrag zwischen dem Tierschutzverein Neuss e.V. vertreten durch (nachfolgend TSV Neuss genannt) und Name: Vorname: geboren am: Personalausweis-Nr.: PLZ Ort, Strasse: Telefon: Mobil: Email: (nachfolgend Empfänger genannt) Empfangen wird folgendes Tier: Hund Katze Nager Kaninchen Name: Geschlecht: geboren am: Rasse: Farbe: kastriert / sterilisiert: Chip-Nr. / Tätowierung: Nr. des EUHeimtierausweises: männlich ja weiblich nein Besondere Merkmale und Angaben zum Gesundheitszustand Sondervereinbarungen: Dem Empfänger wird das Tier unentgeltlich überlassen. Der TSV Neuss behält das Eigentum an dem Tier. Der Empfänger zahlt dem TSV Neuss bei Übergabe des Tieres eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR . Bei Nachweis der Kastration (Bescheinigung oder Rechnung des Tierarztes) werden EUR zurückerstattet. Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Zwecken der Datensicherung elektronisch gespeichert werden. Ich bin damit einverstanden, dass der Tierschutzverein Neuss e. V. mich bei besonderen Notfällen oder Spendenaktionen kontaktiert. Die Tierüberlassung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der auf der Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen, die der TSV Neuss TLV-V2.3 Empfänger zur Kenntnis genommen und anerkannt hat. __________________________________________________ Datum u. Uhrzeit / Unterschrift des Empfängers ________________________________________ Unterschrift für den Tierschutzverein Neuss e.V. Alle mit gekennzeichneten Feldern sind Pflichtfelder und müssen sorgfältig und leserlich ausgefüllt werden. Seite 1 von 2 zum Vertrag des Tierschutzverein Neuss e.V. Tierschutzverein Neuss e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer VR 800 Vereinsanschrift: Tierschutzverein Neuss e.V. Vorster Str. 10 41564 Kaarst Bankverbindung: Commerzbank Neuss IBAN: DE25 3004 0000 0787 7780 00 Vertragsbedingungen §1 Eigentum, Besitz, Vertragszweck (1) Das Tier wird dem Empfänger auf unbestimmte Zeit unentgeltlich zur Haltung als Haustier überlassen. Das Eigentum am Tier bleibt beim TSV Neuss. § 604 Abs. 3 BGB wird durch die folgenden Vertragsbedingungen nicht eingeschränkt. (2) Die Überlassung des Tieres zur Haltung erfolgt ausschließlich an den Empfänger und zum Gebrauch als Haustier. Sollte der Empfänger nicht mehr an dem Tier interessiert oder zur Haltung in der Lage sein, endet der sich aus der Überlassung ergebende Zweck und das Tier ist unverzüglich an den TSV Neuss kostenfrei zurückzugeben. (3) Der Aufwandsentschädigung steht keine Gegenleistung gegenüber. Nach dem Willen beider Parteien hat die Aufwandsentschädigung keine Auswirkung auf die Unentgeltlichkeit des Vertrages. Diese ergibt sich aus den vielen vorherigen Aufwendungen des TSV Neuss, wie beispielsweise Verpflegung, Transport, Unterkunft, Tierarzt-Check, Kastration, Impfung, Chippen, Heimtierausweis usw.. §2 Beschaffenheit des Tieres (1) Unmittelbar vor der Überlassung hat der Empfänger das Tier in Augenschein genommen. Dabei konnte er sich davon überzeugen, dass das Tier keine erkennbaren Mängel oder Krankheiten aufweist. Daher sind sich die Parteien einig, dass das Tier gesundheitlich und wesensmäßig in einem einwandfreien Zustand ist. Es sei denn, dass im Vertrag unter „Besondere Merkmale und Angaben zum Gesundheitszustand“ etwas anderes vereinbart ist. (2) Eine Beschaffenheit wird ausdrücklich nicht vereinbart, da die Entwicklung eines Tieres sehr individuell ausfallen kann und von vielen Faktoren, z.B. Haltung, Futter und Pflege, abhängt. §3 Mängel des Tieres (1) Der Empfänger ist verpflichtet, einen offensichtlichen Mangel des Tieres innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Überlassung des Tieres dem TSV Neuss gegenüber schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Empfänger diese Frist, stehen ihm in Bezug auf den offensichtlichen Mangel keine Rechte zu. (2) Der TSV Neuss hat den Empfänger ausführlich dahingehend informiert, dass bei der Überlassung eines Tieres Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die sich aus der Natur des Tieres als Lebewesen ergeben. Tiere unterliegen einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung, die nicht nur von natürlichen Gegebenheiten des Tieres, sondern auch von seiner Haltung beeinflusst wird. Daher liegt ein Mangel nicht bereits dann vor, wenn Abweichungen von der physiologischen Norm vorliegen. (3) Der TSV Neuss haftet in jedem Fall ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass das Tier einen Schaden verursacht. TSV Neuss TLV-V2.3 §4 Pflichten des Empfängers (1) Der Empfänger ist verpflichtet das Tier artgerecht im Sinne von §§ 2, 2a Tierschutzgesetz zu halten, insbesondere ihm artgerechte Pflege, Unterkunft und Bewegung zu gewähren und es – soweit gesetzlich vorgeschrieben – anzumelden und die erforderlichen künftigen Impfungen regelmäßig durchführen zu lassen. Nager dürfen nicht als Futtertiere verwendet werden. Der Empfänger hat für einen überlassenen Hund eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Empfänger garantiert dafür, dass ein ausreichender Sozialkontakt des Tieres zu Menschen sichergestellt ist. (2) Der Empfänger hat im Falle einer Krankheit oder ernsthaften Verletzung des Tieres unverzüglich für die notwendige tierärztliche Behandlung auf seine Kosten zu sorgen. Die Einschläferung des Tieres darf ausschließlich nach veterinärmedizini- scher Indikation durch einen Tierarzt und nach vorheriger Zustimmung durch den TSV Neuss durchgeführt werden. Die Zustimmung des TSV Neuss ist entbehrlich, wenn nur durch die sofortige Tötung dem Tier weitere Schmerzen und Leiden erspart bleiben. (3) Jedwede Fortpflanzung des Tieres ist zu vermeiden; Hündinnen, Katzen und Kater, sowie männliche Nager sind zu kastrieren bzw. zu sterilisieren. Zum Nachweis ist eine entsprechende Bestätigung des Tierarztes binnen zwei Monate nach Unterzeichnung dieses Vertrages dem TSV Neuss vorzulegen; Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Kommt es dennoch zu einem Wurf, ist dies dem TSV Neuss unverzüglich anzuzeigen. Eigentum an dem Wurf hat ausschließlich der TSV Neuss. Die Weitergabe der Jungtiere erfolgt ausschließlich durch den TSV Neuss. (4) Die Weitergabe, insbesondere die Veräußerung des Tieres, an Dritte ist untersagt. Ebenso untersagt ist die Verwendung des Tieres zu Zucht- oder Jagdzwecken. Es gelten zudem die Verbote von § 3 Tierschutzgesetz; dem Empfänger ist insbesondere die Verwendung des Tieres zu Tierversuchen oder zu Tierkämpfen untersagt; gleiches gilt bei Hunden für die Ausbildung zum Schutzhund. Die Haltung von Hunden an der Kette oder im Zwinger ist nicht gestattet. (5) Das Abhandenkommen des Tieres ist dem TSV Neuss unverzüglich anzuzeigen. (6) Der Empfänger hat dem TSV Neuss jede Änderung des Wohnsitzes anzuzeigen. (7) Der Empfänger trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehen. §5 Herausgabe des Tieres / Auflagen / Vertragsstrafe (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass der Empfänger seine Pflichten aus § 4 Abs. 4 verletzt, ist das Tier sofort an den TSV Neuss herauszugeben. Wird das Tier veräußert ist der Empfänger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 750,00 verpflichtet, bei Hunden in Höhe von EUR 1.500,00. Diese Vertragsstrafe trifft auch den Empfänger, der das Tier zu Zucht- oder Jagdzwecken verwendet oder gegen § 3 Tierschutzgesetz verstößt. (2) Bestehen Anhaltspunkte für eine der vorstehenden oder sonstigen Pflichtverletzung, gestattet der Empfänger einem Vertreter des TSV Neuss oder einem Tierschutzbeauftragten nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung des Tieres sowie den Zutritt zu dem Aufenthaltsbereich des Tieres. Der TSV Neuss ist bei festgestellten Pflichtverletzungen berechtigt, an die weitere Gebrauchsüberlassung Auflagen zu knüpfen und deren Umsetzung, ggf. wieder durch Besichtigung des Tieres bzw. seines Aufenthaltsbereiches zu kontrollieren. Wird bei der Besichtigung bereits ein nicht unerheblicher gesundheitlicher Schaden des Tieres festgestellt, ist das Tier sofort herauszugeben. (3) Bei Herausgabe des Tieres durch den Empfänger findet eine Erstattung von Aufwendungen des Empfängers nicht statt. §6 Salvatorische Klausel (1) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine wirksame Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht. (2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Seite 2 von 2 zum Vertrag des Tierschutzverein Neuss e.V. Tierschutzverein Neuss e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer VR 800 Vereinsanschrift: Tierschutzverein Neuss e.V. Vorster Str. 10 41564 Kaarst Bankverbindung: Commerzbank Neuss IBAN: DE25 3004 0000 0787 7780 00
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