Muster Tierabgabevertrag TSV Neuss

Vertrag
zwischen dem Tierschutzverein Neuss e.V. vertreten durch
(nachfolgend TSV Neuss genannt)
und
Name:
Vorname:
geboren am:
Personalausweis-Nr.:
PLZ Ort, Strasse:
Telefon:
Mobil:
Email:
(nachfolgend Empfänger genannt)
Empfangen wird folgendes Tier:
Hund
Katze
Nager
Kaninchen
Name:
Geschlecht:
geboren am:
Rasse:
Farbe:
kastriert /
sterilisiert:
Chip-Nr. /
Tätowierung:
Nr. des EUHeimtierausweises:
männlich
ja
weiblich
nein
Besondere
Merkmale und
Angaben zum
Gesundheitszustand
Sondervereinbarungen:
Dem Empfänger wird das Tier unentgeltlich überlassen. Der TSV Neuss behält das Eigentum an dem Tier. Der Empfänger zahlt dem TSV Neuss bei Übergabe des Tieres eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR
.
Bei Nachweis der Kastration (Bescheinigung oder Rechnung des Tierarztes) werden EUR
zurückerstattet.
Der Empfänger erklärt sich damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Zwecken der
Datensicherung elektronisch gespeichert werden.
Ich bin damit einverstanden, dass der Tierschutzverein Neuss e. V. mich bei besonderen Notfällen oder Spendenaktionen
kontaktiert.
Die Tierüberlassung erfolgt ausschließlich auf Grundlage der auf der Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen, die der
TSV Neuss TLV-V2.3
Empfänger zur Kenntnis genommen und anerkannt hat.
__________________________________________________
Datum u. Uhrzeit / Unterschrift des Empfängers
________________________________________
 Unterschrift für den Tierschutzverein Neuss e.V.
Alle mit  gekennzeichneten Feldern sind Pflichtfelder und müssen sorgfältig und leserlich ausgefüllt werden.
Seite 1 von 2 zum Vertrag des Tierschutzverein Neuss e.V.
Tierschutzverein Neuss e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer VR 800
Vereinsanschrift: Tierschutzverein Neuss e.V.  Vorster Str. 10  41564 Kaarst
Bankverbindung: Commerzbank Neuss  IBAN: DE25 3004 0000 0787 7780 00
Vertragsbedingungen
§1
Eigentum, Besitz, Vertragszweck
(1) Das Tier wird dem Empfänger auf unbestimmte Zeit unentgeltlich zur Haltung als Haustier überlassen. Das Eigentum am
Tier bleibt beim TSV Neuss. § 604 Abs. 3 BGB wird durch die
folgenden Vertragsbedingungen nicht eingeschränkt.
(2) Die Überlassung des Tieres zur Haltung erfolgt
ausschließlich an den Empfänger und zum Gebrauch als Haustier.
Sollte der Empfänger nicht mehr an dem Tier interessiert oder zur
Haltung in der Lage sein, endet der sich aus der Überlassung
ergebende Zweck und das Tier ist unverzüglich an den TSV Neuss
kostenfrei zurückzugeben.
(3) Der Aufwandsentschädigung steht keine Gegenleistung
gegenüber. Nach dem Willen beider Parteien hat die Aufwandsentschädigung keine Auswirkung auf die Unentgeltlichkeit des Vertrages. Diese ergibt sich aus den vielen vorherigen Aufwendungen des
TSV Neuss, wie beispielsweise Verpflegung, Transport, Unterkunft,
Tierarzt-Check, Kastration, Impfung, Chippen, Heimtierausweis
usw..
§2
Beschaffenheit des Tieres
(1) Unmittelbar vor der Überlassung hat der Empfänger das
Tier in Augenschein genommen. Dabei konnte er sich davon überzeugen, dass das Tier keine erkennbaren Mängel oder Krankheiten
aufweist. Daher sind sich die Parteien einig, dass das Tier gesundheitlich und wesensmäßig in einem einwandfreien Zustand ist. Es
sei denn, dass im Vertrag unter „Besondere Merkmale und Angaben
zum Gesundheitszustand“ etwas anderes vereinbart ist.
(2) Eine Beschaffenheit wird ausdrücklich nicht vereinbart, da
die Entwicklung eines Tieres sehr individuell ausfallen kann und von
vielen Faktoren, z.B. Haltung, Futter und Pflege, abhängt.
§3
Mängel des Tieres
(1) Der Empfänger ist verpflichtet, einen offensichtlichen
Mangel des Tieres innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Überlassung des Tieres dem TSV Neuss gegenüber schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Empfänger diese Frist, stehen ihm in Bezug auf
den offensichtlichen Mangel keine Rechte zu.
(2) Der TSV Neuss hat den Empfänger ausführlich dahingehend informiert, dass bei der Überlassung eines Tieres Besonderheiten zu berücksichtigen sind, die sich aus der Natur des Tieres als
Lebewesen ergeben. Tiere unterliegen einer ständigen Entwicklung
und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen
Verfassung, die nicht nur von natürlichen Gegebenheiten des Tieres,
sondern auch von seiner Haltung beeinflusst wird. Daher liegt ein
Mangel nicht bereits dann vor, wenn Abweichungen von der
physiologischen Norm vorliegen.
(3) Der TSV Neuss haftet in jedem Fall ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall, dass das
Tier einen Schaden verursacht.
TSV Neuss TLV-V2.3
§4
Pflichten des Empfängers
(1) Der Empfänger ist verpflichtet das Tier artgerecht im
Sinne von §§ 2, 2a Tierschutzgesetz zu halten, insbesondere ihm
artgerechte Pflege, Unterkunft und Bewegung zu gewähren und es
– soweit gesetzlich vorgeschrieben – anzumelden und die erforderlichen künftigen Impfungen regelmäßig durchführen zu lassen.
Nager dürfen nicht als Futtertiere verwendet werden. Der Empfänger hat für einen überlassenen Hund eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Empfänger garantiert dafür, dass
ein ausreichender Sozialkontakt des Tieres zu Menschen sichergestellt ist.
(2) Der Empfänger hat im Falle einer Krankheit oder ernsthaften Verletzung des Tieres unverzüglich für die notwendige
tierärztliche Behandlung auf seine Kosten zu sorgen. Die Einschläferung des Tieres darf ausschließlich nach veterinärmedizini-
scher Indikation durch einen Tierarzt und nach vorheriger Zustimmung durch den TSV Neuss durchgeführt werden. Die Zustimmung des TSV Neuss ist entbehrlich, wenn nur durch die
sofortige Tötung dem Tier weitere Schmerzen und Leiden erspart
bleiben.
(3) Jedwede Fortpflanzung des Tieres ist zu vermeiden; Hündinnen, Katzen und Kater, sowie männliche Nager sind zu kastrieren
bzw. zu sterilisieren. Zum Nachweis ist eine entsprechende
Bestätigung des Tierarztes binnen zwei Monate nach Unterzeichnung dieses Vertrages dem TSV Neuss vorzulegen; Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren. Kommt es dennoch zu
einem Wurf, ist dies dem TSV Neuss unverzüglich anzuzeigen.
Eigentum an dem Wurf hat ausschließlich der TSV Neuss. Die
Weitergabe der Jungtiere erfolgt ausschließlich durch den TSV
Neuss.
(4) Die Weitergabe, insbesondere die Veräußerung des Tieres, an Dritte ist untersagt. Ebenso untersagt ist die Verwendung
des Tieres zu Zucht- oder Jagdzwecken. Es gelten zudem die
Verbote von § 3 Tierschutzgesetz; dem Empfänger ist insbesondere
die Verwendung des Tieres zu Tierversuchen oder zu Tierkämpfen
untersagt; gleiches gilt bei Hunden für die Ausbildung zum
Schutzhund. Die Haltung von Hunden an der Kette oder im Zwinger
ist nicht gestattet.
(5) Das Abhandenkommen des Tieres ist dem TSV Neuss unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Empfänger hat dem TSV Neuss jede Änderung des
Wohnsitzes anzuzeigen.
(7) Der Empfänger trägt sämtliche Kosten, die im
Zusammenhang mit der Tierhaltung entstehen.
§5
Herausgabe des Tieres / Auflagen / Vertragsstrafe
(1) Bestehen Anhaltspunkte, dass der Empfänger seine
Pflichten aus § 4 Abs. 4 verletzt, ist das Tier sofort an den TSV
Neuss herauszugeben. Wird das Tier veräußert ist der Empfänger
zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 750,00 verpflichtet, bei Hunden in Höhe von EUR 1.500,00. Diese Vertragsstrafe trifft auch den Empfänger, der das Tier zu Zucht- oder
Jagdzwecken verwendet oder gegen § 3 Tierschutzgesetz verstößt.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für eine der vorstehenden oder
sonstigen Pflichtverletzung, gestattet der Empfänger einem Vertreter des TSV Neuss oder einem Tierschutzbeauftragten nach
vorheriger Ankündigung die Besichtigung des Tieres sowie den
Zutritt zu dem Aufenthaltsbereich des Tieres. Der TSV Neuss ist bei
festgestellten Pflichtverletzungen berechtigt, an die weitere
Gebrauchsüberlassung Auflagen zu knüpfen und deren Umsetzung,
ggf. wieder durch Besichtigung des Tieres bzw. seines Aufenthaltsbereiches zu kontrollieren. Wird bei der Besichtigung bereits
ein nicht unerheblicher gesundheitlicher Schaden des Tieres
festgestellt, ist das Tier sofort herauszugeben.
(3) Bei Herausgabe des Tieres durch den Empfänger findet
eine Erstattung von Aufwendungen des Empfängers nicht statt.
§6
Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine
wirksame Bestimmung an die Stelle der unwirksamen zu setzen, die
den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der
gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Seite 2 von 2 zum Vertrag des Tierschutzverein Neuss e.V.
Tierschutzverein Neuss e.V. ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Registernummer VR 800
Vereinsanschrift: Tierschutzverein Neuss e.V.  Vorster Str. 10  41564 Kaarst
Bankverbindung: Commerzbank Neuss  IBAN: DE25 3004 0000 0787 7780 00