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Schleswig-Holstein
Der echte Norden
Künftige Windenergieplanung in Schleswig-Holstein
Ernst Hansen
Leiter der Abteilung Landesplanung
Vorgeschichte
- Teilfortschreibung der Regionalpläne 2012
- 51 Normenkontrollklagen
- Urteile des OVG zu Planungsräumen I und III vom 20.01.15
- Planungsgespräch 02.02.15 (erster Windgipfel)
- Beratungserlass für Kommunen vom 23.02.15
- Planungsgespräch 27.04.15 (zweiter Windgipfel)
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Zielsetzungen
- Einerseits: Verhindern von Wildwuchs im gesamten
Landesgebiet
- Andererseits: keine unvermeidbaren Hindernisse für den
notwendigen Ausbau der Windenergienutzung
- Auch zukünftig Steuerung der Windenergienutzung durch
Raumordnungspläne
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Mögliche Vorgehensweisen
- Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil des OVG sind eingelegt;
Erfolgsaussichten werden geprüft, sind aber nicht sicher prognostizierbar
- Neuaufstellung Regionalpläne ohne Sicherungsinstrumente würde zur
Außenbereichsprivilegierung („Wildwuchs“) führen
- Administrative Sicherungsuntersagungen nach § 14 Abs. 2 ROG
(Bundesrecht) rechtlich denkbar, aber risikobehaftet und zeitaufwändig
- Änderung Landesplanungsgesetz Neuaufstellung Regionalpläne unter dem
Schutz vorläufiger Unzulässigkeit / Ausnahmeverfahren
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Änderung Landungsplanungsgesetz
Abweichend von Bundesrecht (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG):
- Befristete Sicherungsregelung für Windenergienutzungen durch
Gesetz zur Sicherung der Aufstellung neuer Raumordnungspläne
- Dynamisch anwachsende, gesetzliche Ausnahmemöglichkeiten
mit Fortschreiten der Neuplanung
- Zusätzlich: dauerhafte Ergänzung des § 14 Abs. 2 ROG um eine
landesgesetzliche Ermächtigung zur Steuerung durch die
Landesplanungsbehörde (nicht auf Windenergie beschränkt)
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Änderung § 18 Landesplanungsgesetz
Ausweitung der Einzelfalluntersagung auf allgemeine Untersagung
Landesplanungsbehörde kann bestimmte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie
Entscheidungen über deren Zulässigkeit in einzelnen Planungsräumen befristet allgemein untersagen
wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet (…) und zu befürchten steht, dass diese
Planungen und Maßnahmen (…) die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre, ggf. Verlängerung um ein weiteres Jahr
Landesplanungsbehörde kann (…) Befreiungen von der Untersagung zulassen, wenn (…) Planungen
oder Maßnahmen nicht befürchten lassen, dass die Verwirklichung der in Aufstellung befindlichen Ziele
der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird
Vorhaben, die vor dem Eintritt der Wirksamkeit der Untersagung genehmigt worden sind, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Untersagung nicht berührt
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Neuer § 18a Landesplanungsgesetz
Vorläufige Unzulässigkeit von Windkraftanlagen und Ausnahmen
Die Landesplanungsbehörde hat unverzüglich Verfahren zur Neuaufstellung von Raumordnungsplänen
oder zur Fortschreibung bestehender Raumordnungspläne einzuleiten (…)
Zur Sicherung dieser Planung sind bis [ 2 Jahre ] raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten
Landesgebiet vorläufig unzulässig
Die Landesplanungsbehörde kann allgemein für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder
im Einzelfall (…) Ausnahmen von der Unzulässigkeit nach Absatz 1 zulassen, wenn und soweit
raumbedeutsame Windkraftanlagen nach dem jeweiligen Stand der in Aufstellung befindlichen Ziele der
Raumordnung nicht befürchten lassen, dass sie die Verwirklichung dieser Ziele unmöglich machen oder
wesentlich erschweren
Änderung § 19:
Übertragung der Entschädigungsregelung auf das neue Sicherungsinstrument des § 18
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Zeitplan
- 20.-22. Mai: Landtag; Änderung Landesplanungsgesetz
- Ende Mai / Anfang Juni: neues LaPlaG tritt in Kraft
- Juni: Kabinett, Beschluss Neuaufstellung der Regionalpläne
- Ende Juni: Bekanntmachung der Planaufstellung
- ab Juli 2015: Erarbeitung der drei neuen Regionalpläne
sowie Windkapitel Landesentwicklungsplan
- 2016: Kabinettsbeschluss zum 1. Entwurf Regionalpläne / LEP
und Beginn Anhörung
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Ausnahmeverfahren
- Festlegung harter und weicher Tabukriterien
- Benennung der zusätzlichen Abwägungskriterien
- Ausnahmeregelung wächst dynamisch gemäß der schrittweise sich
konkretisierenden Regionalplanung
- Ausnahme, wenn nicht zu befürchten ist, dass WKA die
Verwirklichung der Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder
wesentlich erschweren
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