Mandantenbrief Juni 2015

-2-
Termine Juni 2015
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart
Fälligkeit
Lohnsteuer,
Kirchensteuer,
3
Solidaritätszuschlag
10.6.2015
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
1
2
Überweisung
Scheck
15.6.2015
5.6.2015
Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Einkommensteuer,
Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag
10.6.2015
15.6.2015
5.6.2015
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag
10.6.2015
15.6.2015
5.6.2015
10.6.2015
15.6.2015
5.6.2015
26.6.2015
entfällt
entfällt
Umsatzsteuer
4
5
Sozialversicherung
1
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat.
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
3
4
5
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen
Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 24.6.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der
Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Termine Juli 2015
Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden:
Steuerart
Fälligkeit
Lohnsteuer,
Kirchensteuer,
3
Solidaritätszuschlag
10.7.2015
Kapitalertragsteuer,
Solidaritätszuschlag
Umsatzsteuer
4
5
Sozialversicherung
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch
1
2
Überweisung
Scheck
13.7.2015
7.7.2015
Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den
Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.
10.7.2015
13.7.2015
7.7.2015
29.7.2015
entfällt
entfällt
1
Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem
Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag,
Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine
Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des
Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.
2
Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als
erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3
-3-
4
Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern
Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5
ohne
Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden
Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen
Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage
vor Fälligkeit (d. h. am 27.7.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der
Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und
Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn
die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.
Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen
Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der
Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid.
Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn
·
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
·
die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft,
·
der Schuldner die Leistung verweigert,
· besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen.
Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber
einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde.
Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen
Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für
Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab 29.7.2014: neun Prozentpunkte*) über dem
Basiszinssatz.
Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die
Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die
jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1.7.2012:
Zeitraum
Basiszinssatz
Verzugszinssatz
1.7. bis 31.12.2012
0,12 %
5,12 %
8,12 %
1.1. bis 30.6.2013
-0,13 %
4,87 %
7,87 %
1.7. bis 31.12.2013
-0,38 %
4,62 %
7,62 %
1.1. bis 30.6.2014
-0,63 %
4,37 %
7,37 %
1.7. bis 28.7.2014
-0,73 %
4,27 %
7,27 %
29.7. bis 31.12.2014
-0,73 %
4,27 %
8,27 %
1.1. bis 30.6.2015
-0,83 %
4,17 %
8,17 %*
Verzugszinssatz für
Rechtsgeschäfte ohne
Verbraucherbeteiligung
*Im Geschäftsverkehr, d. h. bei allen Geschäften zwischen Unternehmen, die seit dem 29.7.2014 geschlossen wurden (und
bei bereits zuvor bestehenden Dauerschuldverhältnissen, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird), gelten
neue Regelungen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
·
Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen
Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich.
·
Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung.
·
Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
·
Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach
Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs.
·
Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil
des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug
verantwortlich ist.
·
Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 € für Verwaltungskosten und interne Kosten des
Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer
Beitreibungskosten).
·
Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal
30 Tage dauern.
-4Wahlrecht des Arbeitgebers zwischen Pauschalbesteuerung und individueller
Besteuerung bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann der Arbeitgeber zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen
Besteuerung nach Lohnsteuerkarte wählen. Er ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Wahlmöglichkeit aufzuklären
oder darauf hinzuweisen, dass er das Arbeitsentgelt nicht pauschal versteuern will. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert
darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis angewendet wird, kann von sich aus nachfragen und
ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorschlagen.
(Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts)
Voraussetzungen zur Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von
Mitunternehmeranteilen
Gewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen erfahren unter bestimmten Voraussetzungen eine
einkommensteuerliche Vergünstigung. Sie entspringt dem Gedanken, dass es sich bei Gewinnen dieser Art um einen der Höhe
nach außerordentlichen Betrag handelt. Im Regelfall resultiert er aus einer mehrjährigen Ansammlung. Es handelt sich folglich
um eine atypische Zusammenballung.
Für die Berechnung der Steuervergünstigung stehen wahlweise zwei unterschiedliche Methoden zur Verfügung:
·
Die Einkommensteuer beträgt das Fünffache eines zu ermittelnden Einkommensteuerdifferenzbetrags. Dazu ist zunächst
die Einkommensteuer vom zu versteuernden Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte zu berechnen. Dann ist die
Einkommensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen unter Einbeziehung von einem Fünftel der außerordentlichen
Einkünfte zu ermitteln. Das Fünffache aus dem sich so ergebenden Differenzbetrag ist die zu zahlende Einkommensteuer
auf den Veräußerungsgewinn.
·
Die außerordentlichen Einkünfte sind beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen, soweit sie den Betrag von fünf Millionen
Euro nicht übersteigen, mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes für das gesamte zu versteuernde Einkommen zu
versteuern.
Im zuerst genannten Fall sind anlässlich des Verkaufs sämtliche stillen Reserven aufzulösen und in die Berechnung der
außerordentlichen Einkünfte einzubeziehen. Wird unmittelbar vor dem Verkauf ein Teil des Mitunternehmeranteils unentgeltlich
auf eine dritte Person übertragen, liegen die Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Behandlung des
Veräußerungsgewinns nicht mehr vor. Es ist von einer einheitlichen Planung beider Vorgänge in einem engen zeitlichen
Zusammenhang auszugehen. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dann der Regelbesteuerung.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern
Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgt nach Betriebsstätten. Die Stätte der Betriebsleitung ist eine solche Betriebsstätte. Die
Betriebsleitung ist dort, wo sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
Bei Personengesellschaften ist der Mittelpunkt der Geschäftsleitung dort, wo die zur Vertretung befugten Personen ihre
Geschäftsführertätigkeit ausüben. Kommen für eine Betriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist
eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen. Nehmen jedoch mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben
von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine solche Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere
Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Zurechnung des Ertrags aus dem Erlass von Schulden in einer Personengesellschaft im
Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel
Verzichten Gläubiger einer Personengesellschaft auf ihre Forderungen, entsteht ein gesellschaftlicher Ertrag. Steht der
Forderungsverzicht mit einem Gesellschafterwechsel in der Personengesellschaft im Zusammenhang, ist zu entscheiden, ob
der Ertrag den Alt- oder Neugesellschaftern zuzurechnen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es auf die
vertraglichen Vereinbarungen ankommt. Entscheidend ist, wer die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich zu tragen hat.
Wurde vereinbart, dass die Neugesellschafter die Verbindlichkeiten nicht zu übernehmen haben, ist der Ertrag aus einem
Schulderlass der Gläubiger den Altgesellschaftern zuzurechnen. Es ist unerheblich, von welcher Seite der Forderungsverzicht
der Gläubiger ausgeht, ob er beiläufig, zufällig oder gezielt erreicht wurde. Es ist allein auf die zwischen Anteilskäufer und
Verkäufer getroffene Vereinbarung abzustellen.
Hinweis: Soweit vom Bundesfinanzhof bisher bei der Frage der Zurechnung auf die den Forderungsverzicht auslösenden
rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe abgestellt wurde, wird an dieser Rechtsprechung nicht mehr festgehalten.
Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand bei einem Kehrbezirk eines selbstständigen
Schornsteinfegers vor Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts
Ein selbstständiger Bezirksschornsteinfeger nutzte Räume seines privaten Wohnhauses als Büro und Lager. Das Wohnhaus
befand sich in einer anderen Stadt außerhalb seines Kehrbezirks. Der Schornsteinfeger setzte unbegrenzt Fahrtkosten und
Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben an.
Zu Recht, entschied der Bundesfinanzhof.
Die Fahrtkosten unterlagen nicht der Begrenzung auf die Entfernungspauschale, weil der Kehrbezirk des
Bezirksschornsteinfegers zwar eine sog. großräumige Betriebsstätte ist. In ihr befindet sich aber keine ortsfeste betriebliche
-5Einrichtung, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen
Einrichtung vergleichbar ist. Denn Büro und Lager unterhielt der Schornsteinfeger außerhalb in seinem Wohnhaus.
Aufgrund seiner Auswärtstätigkeit hat der Schornsteinfeger auch Anspruch auf Verpflegungsmehraufwand. Da eine Tätigkeit
aufgrund ständig wechselnder Tätigkeitsstätten vorlag, war dieser unbegrenzt zu berücksichtigen.
Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem Pkw-Leasingvertrag ist entnahmefähiges
Wirtschaftsgut
Entnimmt ein Unternehmer aus seinem Unternehmen ein Wirtschaftsgut für sich, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde
Zwecke, ist der Gewinn um den Teilwert des Wirtschaftsguts zu erhöhen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die dem Unternehmer eingeräumte Möglichkeit, einen Leasing-Pkw bei
Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als
Käufer zu benennen (Kaufoption), ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut darstellt, wenn die Leasingraten zuvor als
Betriebsausgaben abgezogen worden sind.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehepartner des Unternehmers mit seiner Zustimmung die Option ausgeübt und den Pkw
zum Preis von einem Drittel des aktuellen Verkehrswerts erworben. Der damit verbundene Vorteil zur Erhöhung des
Privatvermögens des Ehepartners ist als Entnahme des Unternehmers aus seinem Betriebsvermögen zu bewerten.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, sind zwingend die Buchwerte fortzuführen. Der
Übernehmer führt sämtliche Wertansätze des Übertragenden fort. Die Aufdeckung der stillen Reserven ist - auch wahlweise nicht möglich. Eine Gewinnrealisierung tritt dadurch beim Übertragenden nicht ein. Die irgendwann zu realisierenden stillen
Reserven gehen somit auf den Erwerber über. Eine solche unentgeltliche Übertragung eines Betriebs setzt voraus, dass das
Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen
Organismus auf einen Erwerber übertragen wird.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass keine unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung vorliegt,
wenn der bisherige Betriebsinhaber zunächst sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich auf einen Erwerber
überträgt, sie sodann aber zurückpachtet oder auf sonstige Weise nutzt und so seine bisherige Tätigkeit fortführt.
Voraussetzung für die unentgeltliche Betriebsübertragung mit Buchwertfortführung ist, dass der Übertragende die im Rahmen
des übertragenden Betriebs ausgeübte Tätigkeit aufgibt.
Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden.
Anrechnung der Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe
mit Beiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung zu verrechnen sind und deshalb die
Zuschüsse nicht auf Beitragsleistungen und auf Zusatzleistungen aufzuteilen sind.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und
Änderungsanträgen veröffentlicht: Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge
werden zurückgewiesen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung bei den Finanzämtern noch anhängig
waren und mit ihnen geltend gemacht wurde, die Anrechnungsregelung verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt
für am 9.4.2015 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung
oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung für einen Veranlagungszeitraum ab 2010.
Hinweis: Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, die zur Veröffentlichung im
Bundessteuerblatt (BStBl) II vorgesehenen BFH-Entscheidungen vorab auf den Internet-Seiten des BMF zu veröffentlichen. Die
zum Abdruck im BStBl II bestimmten BFH-Entscheidungen sind damit bereits ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Internet,
und nicht mehr erst nach Auslieferung des die BFH-Entscheidung enthaltenden BStBl allgemein anzuwenden.
Zu Unrecht erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen
Eine Umsatzsteuererstattung ist bei der Ermittlung des Gewinns durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses
als Betriebseinnahme zu erfassen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Erstattung in einem nachfolgenden
Veranlagungszeitraum dadurch rückgängig gemacht wird, dass ein Vorsteuerabzug nicht anerkannt wird und die Erstattung
zurückgezahlt werden muss.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)
Häusliches Arbeitszimmer eines Pensionärs
Ein pensionierter Ingenieur, der im Ruhestand eine Gutachtertätigkeit ausübt, kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
geltend machen.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall ging es um die Frage, wo in einem solchen Fall der Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung liegt. Danach richtet es sich, in welcher Höhe Aufwendungen abgezogen werden
können. Der Ingenieur bezog neben seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ein Ruhegehalt, das wesentlich höher als
die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit war. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Einkünfte, denen keinerlei aktive Tätigkeit
zugrunde liegt, nicht mit zu berücksichtigen sind.
Der Ingenieur übte seine Tätigkeit ausschließlich in einem im Keller befindlichen häuslichen Arbeitszimmer aus. Die Kosten
dafür konnte er in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.
-6Bei Personenidentität auf Käufer- und Verkäuferseite keine Gewerbesteuerbefreiung für
Veräußerungsgewinne
A war mit 94 % an der Kommanditgesellschaft B beteiligt. Er veräußerte seine Beteiligung an eine C-KG, deren einziger
Kommanditist der zuvor genannte A war. Den Veräußerungsgewinn sah das Finanzamt als laufenden und gewerbesteuerlich
nicht begünstigten Gewerbeertrag an. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Sichtweise.
Die Veräußerung eines Unternehmens oder eines Mitunternehmeranteils unterliegt im Regelfall nicht der Gewerbesteuer. Sind
allerdings auf der Seite des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen beteiligt, kommt die Befreiung nicht zur
Anwendung. Der Veräußerungsgewinn unterliegt als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer.
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das Bundesverfassungsgericht
zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des Grundvermögens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz verfassungswidrig sind.
Der Käufer einer Teileigentumseinheit (Ladenlokal) im ehemaligen Westteil von Berlin meinte, dass der gegenüber dem
Voreigentümer festgestellte Einheitswert für das Teileigentum ihm gegenüber nicht bindend sei, weil die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts 1.1.1964
verfassungswidrig seien. Die Einheitswertfeststellung müsse daher zum 1.1.2009 ersatzlos aufgehoben werden.
Einheitswerte werden für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für Betriebsgrundstücke und für andere Grundstücke
festgestellt. Sie sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die
Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und WestBerlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964.
Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem
Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts entspricht. Durch den
Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen ergeben sich Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Die seit 1964 eingetretene
rasante städtebauliche Entwicklung gerade im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauart,
Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tief greifende Veränderungen am Immobilienmarkt fänden keinen
angemessenen Niederschlag im Einheitswert.
Der BFH will damit aber nicht ausdrücken, die Grundsteuer sei insgesamt zu niedrig und müsse angehoben werden. Ihm geht
es darum, die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht
zu bewerten. Nur dann sei die Belastung mit Grundsteuer sachgerecht ausgestaltet und mit dem Gleichheitssatz vereinbar.
Es obliegt nunmehr dem BVerfG, über die Vorlagefrage zu entscheiden. Der Vorlagebeschluss steht als solcher dem Erlass von
Einheitswertbescheiden, Grundsteuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden sowie der Beitreibung von Grundsteuer
nicht entgegen. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.
Die Vorlage betrifft nicht die Bewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet, für die die Wertverhältnisse am
Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1935 maßgebend sind. Die Gründe, die den BFH zu der Vorlage veranlasst haben, gelten aber
aufgrund dieses noch länger zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts erst recht im Beitrittsgebiet.
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung vermieteter Grundstücke in
zeitlicher Nähe zur Gebäudefertigstellung
Ein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Es liegt in diesem Fall keine Gesamtrechtsnachfolge vor, sondern der Erwerber tritt lediglich
hinsichtlich der erworbenen Wirtschaftsgüter in die „Fußstapfen“ des Veräußerers. Dies führt dazu, dass die
Geschäftsveräußerung beim veräußernden Unternehmer nicht zu einer Änderung der Verhältnisse und damit nicht zu einer
Berichtigung des Vorsteuerabzugs führen kann.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg war streitig, ob eine Grundstücksveräußerung eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt.
Bei Grundstücksgeschäften führt die Übertragung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks grundsätzlich zu einer
nicht umsatzsteuerbaren Geschäftsveräußerung, da durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in die Mietoder Pachtverträge ein Vermietungs- oder Verpachtungsunternehmen übernommen wird. Die Übernahme eines
Vermietungsunternehmens setzt allerdings voraus, dass das vom Veräußerer betriebene Unternehmen ein fortführungsfähiges
Vermietungsunternehmen ist.
Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer mehrere Grundstücke bebaut, vermietet und spätestens nach 17-monatiger Mietdauer an
einen Erwerber verkauft. Das Gericht entschied, dass kein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen vorliegt, wenn die
unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers im Wesentlichen darin besteht, ein Gebäude zu errichten und Mieter für die
einzelnen Mieteinheiten zu finden, um es im Anschluss an die Fertigstellung aufgrund der bereits erfolgten Vermietung besser
veräußern zu können. Der Veräußerer muss demnach vor der Veräußerung eine langfristige Vermietungstätigkeit ausgeübt
haben, um ein fortführungsfähiges Vermietungsunternehmen übertragen zu können. Hat er von Anfang an eine mindestens
gleichwertige Verkaufsabsicht, ist das nicht der Fall.
Das Urteil hat für den Veräußerer Folgen:
·
Die Veräußerung der Grundstücke war keine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
·
Die Veräußerung war eine steuerbare, jedoch umsatzsteuerfreie Grundstückslieferung.
·
Diese steuerfreie Grundstückslieferung löst die Berichtigung der auf die Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden
Vorsteuern aus.
-7Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Sog. flüssige Sondennahrung unterliegt dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer
Flüssige Sondennahrung stellt ein „anderes nichtalkoholisches Getränk“ und keine Lebensmittelzubereitung dar. Deshalb
unterliegt die Lieferung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsteuersatz. Auf den mit der Einnahme der
Flüssigkeit verfolgten Zweck und die aus diesem Grund vorhandenen Inhaltsstoffe kommt es nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs nicht an. Die Sondennahrung wird aus gesundheitlichen Gründen von Personen eingenommen wird, die in
ihrer Fähigkeit zur ausreichenden Aufnahme von Nährstoffen auf natürlichem Weg eingeschränkt sind. Sie enthält deshalb
bestimmte, dem Tagesbedarf eines Menschen entsprechende Nährstoffe, die in der gegebenen verflüssigten Form im Körper
leicht aufgenommen werden können. Dieser Umstand steht der Einordnung als Getränk nicht entgegen. Der Einordnung als
Getränk steht auch nicht entgegen, wenn die Flüssigkeit in Kunststoffbeuteln vertrieben wird und insofern zur Verabreichung
mittels einer Magen- oder Darmsonde vorgesehen ist.
Die Lieferung von Sondennahrung unterliegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs selbst dann dem Umsatzsteuerregelsatz,
wenn sie ausschließlich dazu bestimmt ist, unter ärztlicher Aufsicht durch eine Magensonde an Personen verabreicht zu
werden, die ärztlich behandelt werden, und eine solche Verabreichung im Rahmen der Bekämpfung einer Krankheit oder eines
Leidens mit dem Ziel erfolgt, eine Unterernährung dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen. Dann handelt es sich zwar
um Arzneiwaren; diese unterliegen in Deutschland aber ebenfalls dem Umsatzsteuerregelsatz.