Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung
von Sachverständigen
- Merkblatt -
A. Bestellungsgrundlage
Die Industrie- und Handelskammer bestellt gemäß § 36 Gewerbeordnung auf Antrag Sachverständige für bestimmte Sachgebiete. Die Sachverständigenordnung der Oldenburgischen
Industrie- und Handelskammer sieht dazu unter anderem Folgendes vor:
B. Bestellungszweck
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist nicht zwingend Voraussetzung für eine Tätigkeit als Sachverständiger. Zweck der öffentlichen Bestellung ist es, Gerichten, Behörden und
der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur
Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Dabei umfasst die öffentliche Bestellung die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie
Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden.
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C. Bestellungsvoraussetzungen
1. Für das Sachgebiet, für das eine öffentliche Bestellung beantragt wird, muss ein Bedarf
an Sachverständigenleistungen bestehen.
2. Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn
a) seine Hauptniederlassung als Sachverständiger im Bezirk der IHK liegt;
b) er die persönliche Eignung besitzt;
c) er überdurchschnittliche Fachkenntnisse, praktische Erfahrungen und die Fähigkeit,
sowohl Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Abs. 2 SVO genannten Leistungen
zu erbringen, nachweist;
d) er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
e) er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
f) er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen bietet.
D. Sachgebiet
In dem Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung ist das Sachgebiet genau zu bezeichnen, für das der Antragsteller vereidigt werden will (z. B. Kraftfahrzeugschäden und
-bewertung, Werkzeugmaschinen, Schäden an Gebäuden, Bewertung von bebauten und
unbebauten Grundstücken). Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung die Bezeichnung des
Sachgebiets mit der Kammer zu erörtern. Besitzt der Antragsteller im Rahmen des beantragten Sachgebiets Spezialkenntnisse, sind diese besonders aufzuführen.
E. Antragsunterlagen
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist bei der Industrie- und
Handelskammer schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
2.
3.
4.
5.
Angaben zum beruflichen Werdegang sowie zur gegenwärtigen Tätigkeit in tabellarischer Form,
eine Erklärung zu den in C. 2. a), d), e) aufgeführten Voraussetzungen (siehe oben),
polizeiliches Führungszeugnis,
Abschriften bzw. Kopien von Abschlusszeugnissen und Diplomen,
sofern der Antragsteller in einem Arbeitsverhältnis steht, die Zustimmung (Freistellungserklärung) des Arbeitgebers mit dem in der Anlage 1 als Muster beigefügten Wortlaut,
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6.
die Angabe von Referenzen, die über Kenntnisse und Erfahrungen des Antragstellers
gehört werden können (die benannten Personen bzw. Firmen werden von der Kammer
direkt angeschrieben),
7. Ablichtungen von drei bis vier neueren Gutachten, die auf dem beantragten Sachgebiet
erstattet worden sind,
8. eine Erklärung, ob und bei welchen Kammern oder sonstigen Körperschaften der Antragsteller bereits einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger gestellt hat und wie über diesen Antrag entschieden worden ist,
9. Nachweise über den Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Sachverständige (Informationen sind bei der Kammer erhältlich),
10. Einwilligungserklärung gemäß Anlage 2.
F. Weitere Einzelheiten
Über den Antrag entscheidet die Industrie- und Handelskammer nach Anhörung ihres Sachverständigen-Zulassungsausschusses. Darüber hinaus findet in der Regel zum Nachweis
der besonderen Sachkunde ein Fachgespräch oder eine fachliche Prüfung vor einem besonderen Gremium statt. Es ist insgesamt mit einer Verfahrensdauer von mindestens 9 Monaten
zu rechnen.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger wird von der IHK vorgenommen. Sie erfolgt zunächst befristet auf drei Jahre. Danach kann sie auf Antrag um
jeweils weitere fünf Jahre erneuert werden. Die öffentliche Bestellung kann befristet, mit Auflagen versehen und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Erstbestellung als Sachverständiger erhebt die Industrie- und Handelskammer eine Gebühr nach der Gebührenordnung in Verbindung mit dem
zurzeit gültigen Gebührentarif in Höhe von 400,00 €, bei Wiederbestellung 200,00 €. Bei
Messern, Zählern, Wägern, Probenehmern und Eichaufnehmern beträgt die Gebühr
100,00 €, bei Wiederbestellung 50,00 €. Daneben werden entstehende Kosten für die notwendige Überprüfung der besonderen Sachkunde (z. B. durch Teilnahme an einem Fachgremium, Fachgespräch o. ä.) dem Antragsteller gesondert berechnet.
Für diejenigen, die sich erst mittelfristig auf eine Sachverständigentätigkeit vorbereiten wollen, besteht die Möglichkeit, sich in unsere Bewerberliste aufnehmen zu lassen. Der Bewerber wird dann von Fall zu Fall unterrichtet, sobald uns für ihn geeignete Seminarankündigungen zugehen. Für die bloße Aufnahme in die Bewerberliste wird keine Gebühr fällig.
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Ansprechpartner:
Oldenburgische IHK, Moslestraße 6, 26122 Oldenburg,
Theo Hünnekens, Telefon 0441 2220-360, Telefax 0441 2220-5360,
E-Mail: [email protected]
Claudia Poneleit, Telefon 0441 2220-362, Telefax 0441 2220-5362
E-Mail: [email protected]
Stand: März 2015
Anlagen
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Anlage 1
Muster einer Freistellungserklärung
des Arbeitgebers
Die Freistellungserkärung muss mindestens folgenden Wortlaut haben:
„Als Arbeitgeber von Frau/Herrn … bestätigen wir, dass die/der Genannte nebenberuflich
berechtigt ist, die Tätigkeit als öffentlich bestellte(r) und vereidigte(r) Sachverständige(r) für
das Sachgebiet auszuüben. Die Genehmigung er-folgt unbefristet und kann zum Ablauf der
jeweiligen Bestellungsdauer (regel-mäßig fünf Jahre) widerrufen werden. Uns ist bekannt,
dass Frau/Herr … nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige(r)
grundsätzlich j e d e n Gutachtensauftrag übernehmen muss. Wir sichern ausdrücklich zu,
dass wir nach einer öffentlichen Bestellung keinen Einfluss auf diese Tätigkeit aufgrund des
Arbeitsverhältnisses oder in sonstiger Weise ausüben werden. Frau/Herr … kann ihre/seine
Aufgaben als öffentlich bestellte/r Sach-verständige/r unter Einhaltung der Pflichten aus der
Sachverständigenordnung der IHK … unabhängig und ohne Bindung an Interessen unseres
Unternehmens persönlich erfüllen. Sie/Er kann schriftliche Leistungen selbst unter-schreiben
und mit dem Sachverständigenrundstempel versehen. Wir erklären außerdem, dass
Frau/Herr … nach einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung im Rahmen dieser Tätigkeit
von der Einhaltung der üblichen Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn und Arbeitsdauer) sowie von
der Anwesenheit im Betrieb befreit ist. Ein Widerruf dieser Freistellungserklärung ist gegenüber der IHK zu erklären.“
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Anlage 2
Bitte den Antragsunterlagen unterzeichnet beifügen!
Einwilligungserklärung
Ich erkläre mich damit einverstanden, dass meine nachfolgend aufgezählten personenbezogenen Daten
akademische Titel
Name, Vorname, Berufsbezeichnung
Anschrift
Kommunikationseinrichtungen (Telefon, Fax, E-Mail)
Bestellungstenor
Name der Bestellungskörperschaft
erhoben, gespeichert und auf Anfrage Dritten übermittelt werden. Hierzu gehört auch die
Auftragsdatenverarbeitung meiner Daten durch die IHK-Gesellschaft für Informationsverarbeitung in Dortmund sowie der automatisierte Abruf der Daten durch die Bestellungskörperschaften untereinander. Ich bin weiter damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten in
regionalen, landesweiten und bundesweiten Sachverständigenlisten veröffentlicht und auch
ins Internet eingestellt werden.
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Ort, Datum
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Unterschrift
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