VÖB-Aktuell Juni 2015 - Bundesverband Öffentlicher Banken

VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Juni 2015
Inhalt
I.
Über VÖB-Aktuell.....................................................1
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1
1.
Kosten der EZB-Aufsicht ...........................................1
2.
Anpassung des nationalen Bankenabwicklungs-
3.
VII.
Zahlungsverkehr .................................................... 11
1.
Europäische Standardisierung: Deutsche
Kreditwirtschaft und Cartes Bancaires kooperieren bei
Terminalzertifizierung ............................................... 11
2.
rechts an den SRM und die europäischen
Verordnung zur Regulierung von
Vorgaben zur Bankenabgabe ....................................2
Interbankenentgelten (MIF-VO)................................ 11
Verordnung über die Erhebung der Beiträge
3.
zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute ..........3
4.
Das girocard-System und die Umsetzung der EU-
Ende des Trilogverfahrens zur Überarbeitung der
Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) ............................... 12
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetz-
VIII. Fachtagungen/Seminare........................................ 13
ungsgesetz) ...............................................................3
5.
Leverage Ratio und Offenlegung in 2015 ..................4
6.
AnaCredit Projekt der EZB ........................................4
7.
Nationale Wahlrechte im Großkreditregime ...............4
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch-
8.
EBA-Leitlinien zu Schattenbanken ............................5
lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise
I.
Über VÖB-Aktuell
über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäiIII.
Bilanzierung .............................................................5
sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi-
1.
Baseler Ausschuss: Bilanzierung erwarteter
tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor-
Kreditverluste.............................................................5
haben und Themen und berichten über deren jeweiligen Sachstand.
IV.
Fördern und Finanzieren.........................................6
1.
Juncker Investitionsprogramm für Europa Trilog zum EFSI gestartet ..........................................6
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung
1.
Kosten der EZB-Aufsicht
2.
Infrastrukturoffensive der Bundesregierung ...............7
V.
Kapitalmärkte ...........................................................7
1.
Kleinanlegerschutzgesetz vom Bundestag
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 4. Novem-
verabschiedet ............................................................7
ber 2014 im Rahmen des Einheitlichen Europäischen
2.
Umsetzung der Transparenzrichtlinie ........................8
Bankaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Me-
3.
Regulierung von Benchmarks ....................................8
chanism, SSM) die direkte Aufsicht über 123 syste-
4.
Überarbeitung der EU-Prospektrichtlinie im
misch „bedeutende“ Bankengruppen der Eurozone
Rahmen der Kapitalmarktunion .................................9
übernommen. Als eine letzte Vorbereitungsmaßnahme
hatte die EZB am 30. Oktober 2014 die SSM-
VI.
Recht/Steuern ..........................................................9
Gebührenverordnung, zur Umlage der aus ihrer Auf-
1.
Regulierung von Vergütungssystemen ......................9
sichtstätigkeit entstehenden Kosten, veröffentlicht. Im
2.
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von
Rahmen des SSM haben alle Institute („Gebühren-
Frauen und Männern an Führungspositionen in
schuldner“) mit Stichtag 31. Dezember 2014 erstmals
der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst ........10
bis zum 1. Juli 2015 die Daten für die Berechnung
Aktienrechtsnovelle 2014.........................................10
ihrer jeweiligen Aufsichtsgebühr an die nationale Auf-
3.
sichtsbehörde übermittelt.
1
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Nach Art. 9 Abs. 2 SSM-Gebührenverordnung ist die
Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. April
EZB verpflichtet, den für jede Kategorie („bedeutende“
2015 den Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Anpas-
bzw. „weniger bedeutende“ Institute) zu erhebenden
sung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den
jährlichen Gesamtbetrag zu bestimmen und diese
Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die euro-
Informationen bis zum 30. April des jeweiligen Gebüh-
päischen Vorgaben zur Bankenabgabe“ (Abwick-
renzeitraums zu veröffentlichen. Die Informationen für
lungsmechanismusgesetz – AbwMechG) veröffentlicht
den ersten Gebührenzeitraum (4. November 2014 bis
(im Referentenentwurf als „SRM-Anpassungsgesetz“
31. Dezember 2014) sowie für das Jahr 2015 wurden
bezeichnet).
am 29. April 2015 auf der Webseite der EZB in Form
Mit dem AbwMechG sind folgende zentrale Änderun-
eines Beschlusses veröffentlicht.
gen in den nationalen Rechtsgrundlagen vorgesehen:
Insgesamt belaufen sich die Gebühren, welche die

Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsge-
EZB zur Deckung ihrer Aufsichtskosten für diesen
setzes an die SRM-Verordnung, insbesondere die
Zeitraum bestimmt hat, auf 326 Millionen Euro. Davon
Regelung der behördlichen Zuständigkeiten im
entfallen 289,7 Millionen Euro (89 Prozent) auf die 123
SRM (nationale Abwicklungsbehörden und Ab-
„bedeutenden“
Euro
wicklungsausschuss – Single Resolution Board)
(11 Prozent) auf die ca. 3.500 „weniger bedeutenden“
sowie die Schaffung von Verordnungsermächti-
Institute. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus
gungen in Bezug auf die Ausgestaltung von Sa-
30 Millionen Euro für die beiden Monate im Jahr 2014
nierungsplänen. Zudem sieht das AbwMechG vor,
und 296 Millionen Euro für den voraussichtlichen Auf-
die bisher als Rundschreiben veröffentlichten
wand im Jahr 2015. Im Zuge der Konsultation zur
Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von
SSM-Gebührenverordnung Mitte des Jahres 2014
Sanierungsplänen (MaSan) als Verordnung zu er-
Institute
und
36,3 Millionen
kam die EZB in einer vorläufigen Schätzung auf einen
Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro, wobei sich
lassen.

Anpassung des Restrukturierungsfondsgesetzes
85 Prozent der Aufsichtskosten auf die „bedeutenden“
an die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe
Institute und 15 Prozent auf die „weniger bedeuten-
und Regelung zur Verwendung der Bankenabga-
den“ Institute belaufen hätten.
Wir erwarten, dass die EZB die benötigten Daten zu-
be für den Zeitraum 2011-2014.

Anpassung des Kosten- und Umlagerechtes im
künftig direkt aus dem SSM-Meldewesen entnehmen
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz im Hinblick
wird und damit keine separate Meldung mehr durch
auf die Finanzierung der Bundesanstalt für Fi-
die Institute erforderlich sein wird.
nanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde.

2.
te des öffentlichen Pfandbriefs im Pfandbriefge-
Anpassung des nationalen Bankenabwicklungs-
setz.
rechts an den SRM und die europäischen
Vorgaben zur Bankenabgabe
Änderung der Regelungen über die Deckungswer-

Änderungen im Kreditwesengesetz, insbesondere
zur Insolvenz von CRR-Instituten, zur Anforderung
Mit der vorgesehenen Schaffung eines Einheitlichen
an Kapitalpuffer für global systemrelevante Institu-
Europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Re-
te und zur Ausweitung von Informations-und Aus-
solution Mechanism, SRM) sowie eines Einheitlichen
kunftspflichten. Zudem sollen die Mindestanforde-
Europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution
rungen an das Risikomanagement (MaRisk) in ei-
Fund, SRF) wird das institutionelle Gefüge der Ban-
ne Rechtsverordnung überführt werden.
kenstrukturierung, -abwicklung und -abgabe wesent-
Die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den
lich verändert.
11. Juni 2015 anberaumt. Die abschließende Befas-
Um dem Start des SRM mit allen Befugnissen zum
sung des Bundesrates soll Mitte Oktober 2015 erfol-
1. Januar 2016 und den zwischenzeitlich ergangenen
gen.
europäischen Konkretisierungen zur Bankenabgabe
im nationalen Recht Rechnung zu tragen, hat das
2
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Wir haben am 29. April 2015 ein Gespräch mit dem
3.
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum
BMF und der FMSA hinsichtlich der Berechnung der
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Bankenabgabe geführt, um offene Fragen zu klären.
Die FMSA wird voraussichtlich Ende Mai die Fragen
Die Bundesregierung hat Ende April einen Gesetzent-
der Deutschen Kreditwirtschaft mit ihren Antworten auf
wurf
der FMSA-Homepage veröffentlichen.
zur
Änderung
der
Restrukturierungsfonds-
Verordnung (RstruktFV) veröffentlicht, um diese an
Vorgaben der EU-Verordnung zur Berechnung der
Bankenabgabe anzupassen.
4.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über
Darüber hinaus hat die deutsche Abwicklungsbehörde
Einlagensicherungssysteme
FMSA einen Leitfaden zur Bankenabgabe 2015 er-
ungsgesetz)
(DGSD-Umsetz-
stellt, der den Kreditinstituten als Arbeitshilfe dienen
soll. Dieser soll einen Überblick über die beitrags-
Der Bundestag hat am 26. März 2015 das Gesetz zur
pflichtigen Institute, die Ausgestaltung des Meldewe-
Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssys-
sens, die Berechnung der Grundbeiträge und die Risi-
teme verabschiedet. Die vom Bundestag angenom-
koadjustierung geben. Die RStruktFV-neu gilt für das
mene Empfehlung des Finanzausschusses sieht eini-
Beitragsjahr 2015. Ab 2016 gilt sie nur noch für dieje-
ge Anpassungen im neuen Einlagensicherungsgesetz
nigen Unternehmen, deren Beiträge nicht nach der
sowie im Kreditwesengesetz vor. Im Einlagensiche-
SRM-Verordnung berechnet werden.
rungsgesetz werden die Anforderungen an Zahlungs-
Während der Aufbauphase des Fonds gibt der EU-
verpflichtungen konkretisiert. Weitere Anpassungen
Gesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die
betreffen unter anderem die Umrechnung von Einla-
Schwellenwerte für die Pauschalbeiträge zu erhöhen,
gen in Fremdwährungen, notwendige Kooperations-
sodass auch mittelgroße Banken von der Entlastung
vereinbarungen zwischen dem Einlagensicherungs-
profitieren können. Dieses Wahlrecht übt die Bundes-
system des Herkunftsmitgliedstaates und dem inländi-
regierung für Institute bis zu einer Bilanzsumme von
schen
drei Milliarden Euro aus und verankert dies in der
Zweigniederlassungen sowie die Anforderung an die
neuen RStruktFV. Darüber hinaus erfordert das
Kundeninformation bei Sicherung durch freiwillige
RStruktFV
EU-
Einlagensicherungssysteme. Im Kreditwesengesetz
Verordnung genannter CRR-Parameter, die zur Be-
wurde die Vorschrift über die Information der Kunden
rechnung der Bankenabgabe dienen, aber zum Bi-
hinsichtlich der Sicherungseinrichtung überarbeitet.
lanzstichtag 31. Dezember 2013 noch nicht vorlagen
Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, beste-
bzw. nicht meldefähig waren, da die CRR erst seit
hende Informationspflichten beizubehalten. Zudem
Januar 2014 in Kraft ist. Insoweit soll klargestellt wer-
wurde der gesetzliche Informationsbogen im Anhang
den, wie die Informationen aus Anhang II der EU-
des KWG redaktionell angepasst.
Verordnung zur Berechnung der Bankenabgabe durch
Der Bundesrat hat am 8. Mai 2015 beschlossen, den
die Institute zu melden sind.
Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und damit das
Begrüßenswert ist insbesondere, dass für den Stich-
Umsetzungsgesetz gebilligt. Damit tritt das Gesetz, bis
tag 31. Dezember 2013 keine Daten, wie beispiels-
auf wenige Ausnahmen, am 3. Juli 2015 in Kraft.
weise die gedeckten Einlagen oder Eigenmittel, rück-
Aus unserer Sicht sind im laufenden Gesetzgebungs-
wirkend nach den zu diesem Stichtag noch nicht in
verfahren eine Reihe von Verbesserungen aufge-
Kraft getretenen Vorgaben der Einlagensicherungs-
nommen worden. Wir bedauern, dass sich der Ge-
richtlinie oder der CRR ermittelt werden müssen. Hin-
setzgeber für eine Doppelung von Informationspflich-
sichtlich der Ersatzparameter und zusätzlichen Risi-
ten für Institute entschieden hat, denn die bestehen-
Anpassungen
betreffend
in
der
koindikatoren stellen sich gleichwohl zahlreiche Fragen, die wir in unserer Stellungnahme gegenüber dem
Einlagensicherungssystem
bei
EU-
den nationalen Informationspflichten wurden beibehalten, trotz der Einführung von neuen europäischen
BMF aufgegriffen hatten. Im Regierungsentwurf wurden verschiedene unserer Anregungen aufgenommen.
3
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Informationsvorgaben, zum Beispiel im Hinblick auf
Kommission prüft noch immer, in welcher Form eine
den Informationsbogen.
verbindliche Aussage zur Verschiebung der neuen
Meldepflichten getroffen werden könne.
5.
Leverage Ratio und Offenlegung in 2015
6.
AnaCredit Projekt der EZB
Mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung zur Änderung der Europäischen Bankverordnung (CRR) im
Das Projekt „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit)
Hinblick auf die Leverage Ratio zum 18. Januar 2015
soll der Europäischen Zentralbank (EZB) genaue
wurden deutliche Änderungen bei den Meldepflichten
Kenntnis über Art, Höhe, Laufzeit und Schuldner der
rechtsverbindlich. Die erstmalige Anwendung der
von Banken in der Eurozone vergebenen Kredite ver-
neuen Anforderungen hätte bereits zum Meldestichtag
schaffen. Die Daten sollen sowohl bankaufsichtlichen
31. März 2015 erfolgen sollen. Allerdings ist es der
Zwecken dienen als auch geldpolitische Erwägungen
zuständigen
der EZB unterstützen.
Europäischen
Bankaufsichtsbehörde
(EBA) und der EU-Kommission nicht gelungen, die für
Die EZB hat im Frühjahr 2015 Details zu den geplan-
die aufsichtliche Meldung erforderlichen Meldebögen
ten Meldeanforderungen bekannt gegeben. Jeder zu
fristgerecht zu überarbeiten und rechtsverbindlich zu
meldende Kredit soll mindestens quartalsweise mit ca.
verabschieden.
150 Einzelinformationen beschrieben werden, wie zum
Vor diesem Hintergrund hatten wir uns gegenüber den
Beispiel allgemeine Kreditnehmerdaten, Risikoinfor-
zuständigen
mationen, Besicherung und bilanzielle Behandlung
Aufsichtsbehörden
und
der
EU-
Kommission frühzeitig für ein Verschieben der dele-
des Kredites.
gierten Verordnung und zeitgleiches Inkrafttreten der
Gegenüber der ursprünglichen Planung der EZB, die
neuen Meldepflichten und den dazugehörigen neuen
erstmalige Datenlieferung bereits 2016 zu verlangen,
EBA-Meldebögen
unserem
wurde der Start von AnaCredit auf Ende 2017 ver-
Dafürhalten ist der Widerspruch zweier verbindlicher
schoben. Die Meldeschwelle wurde zugleich von
EU-Verordnungen
50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der Kreis der
ausgesprochen.
und
die
damit
Nach
einhergehende
Rechtsunsicherheit nicht tragbar.
zu meldenden Kreditnehmer wird schrittweise erwei-
Erst im Mai veröffentlichte die Bundesanstalt für Fi-
tert. Während zunächst nur Unternehmenskredite
nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Home-
meldepflichtig werden, sollen ab 2020 auch private
page im Rahmen einer aktuellen Information ihr vor-
Immobilienfinanzierungen anzugeben sein. Aufgrund
läufiges Verständnis zur Meldung und Offenlegung der
der hohen Komplexität der Meldeanforderungen ist die
Leverage Ratio in 2015. Demnach teilen die zuständi-
Verschiebung der Erstanwendung von AnaCredit so-
gen Behörden unsere Einschätzung, dass derzeit nur
wie die schrittweise Erweiterung des Meldungsumfan-
eine Meldung mittels der alten Meldebögen auf Basis
ges zu begrüßen. Gleichwohl bleibt weiterhin fraglich,
der alten CRR-Definitionen sachgerecht erscheint. Der
ob der erhebliche Meldeaufwand durch einen entspre-
finale Entwurf des überarbeiteten ITS zur Meldung der
chenden Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist, dass
Leverage Ratio wurde Mitte Mai von der EBA an die
heißt ob aus der Vielzahl der Meldedaten der Finanz-
EU-Kommission übermittelt. Eine erstmalige Meldung
stabilität dienliche Maßnahmen hergeleitet werden
der Leverage Ratio auf Basis der neuen Meldebögen
können.
wird voraussichtlich erst in 2016 wahrscheinlich.
Wenngleich für die Offenlegung der Leverage Ratio es
ebenfalls an einem rechtsverbindlichen EBA-Standard
7.
Nationale Wahlrechte im Großkreditregime
und damit an einer einheitlichen Vorgabe für die Institute fehlt, wird an der Offenlegungspflicht in 2015
Die Großkreditvorschriften begrenzen Kreditvergaben
festgehalten.
von Kreditinstituten gegenüber einzelnen Kreditneh-
Eine rechtsverbindliche Positionierung durch die EU-
mern oder Kreditnehmergruppen grundsätzlich auf
Kommission hierzu ist weiter ausstehend. Die EU-
25 Prozent der Eigenmittel des Instituts. Die Europäi4
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
sche Bankenverordnung (CRR) räumt den nationalen
sche Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat am 19. März
Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden allerdings die
2015 entsprechende Vorschläge vorgelegt. Die Institu-
Möglichkeit ein, risikoarme Kredite von der Anrech-
te sollen die Begrenzung für die einzelne Schatten-
nung auf die 25-Prozent-Grenze ganz oder teilweise
bank selbst definieren können, sofern bestimmte pro-
auszunehmen. Als risikoarm werden zum Beispiel
zessuale Anforderungen zur Transparenz der Mittel-
Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschrei-
verwendung durch den Kreditnehmer sowie der bank-
bungen, Kredite und Beteiligungen innerhalb von be-
internen Risikobewertung eingehalten werden. Kön-
aufsichtigten Institutsgruppen, Förderdarlehen sowie
nen die Anforderungen nicht erfüllt werden, soll die
außerbilanzielle Geschäfte in Form von Akkreditiven
Gesamtheit der Kredite an Schattenbanken aufsicht-
eingestuft. In Deutschland wurden die Ausnahmen in
lich begrenzt werden. Die EBA stützt sich in ihren
der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (Gro-
Vorschlägen auf die FSB-Definition von Schattenban-
MiKV) umgesetzt. In der CRR wird die Europäische
ken als Unternehmen, die außerhalb des regulierten
Kommission beauftragt, die nationale Umsetzung der
Sektors Kreditintermediation, insbesondere Fristen-
Ausnahmen zu überprüfen und im Interesse europa-
transformation, betreiben. Damit gälten unter anderem
weit einheitlicher Regeln Vorschläge für Anpassungen
auch Geldmarktfonds und Spezialfonds als Schatten-
oder die Abschaffung von Wahlrechten vorzulegen.
banken. Insbesondere kleineren Banken würde es
Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für die Bei-
erschwert, in diese Fonds zu investieren und so ihre
behaltung aller in der GroMiKV umgesetzten Ausnah-
Risiken zu diversifizieren. Fondsinvestments von Ban-
men aus. In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell würde
ken werden zudem bereits durch die CRR streng regu-
jede Streichung bestimmte Institute überproportional
liert. Insoweit droht eine doppelte aufsichtliche Belas-
benachteiligen. Für die deutschen Förderbanken zum
tung dieser Positionen. Wir haben im Rahmen der
Beispiel ist die Beibehaltung der Ausnahme von über
Deutschen Kreditwirtschaft die EBA aufgefordert, die
Hausbanken vergebenen Förderkrediten von essenti-
vorgeschlagene Definition zu überdenken.
ellem Interesse. Die Diskussion auf europäischer
Ebene dauert derzeit an.
8.
EBA-Leitlinien zu Schattenbanken
III.
Bilanzierung
1.
Baseler
Ausschuss:
Bilanzierung
erwarteter
Kreditverluste
Als Schattenbanken werden Unternehmen der Finanzbranche bezeichnet, die Bankgeschäfte oder
Wertminderungsmodelle auf Grundlage erwarteter
bankähnliche Geschäfte betreiben, ohne einer den
Verluste gewinnen in der Rechnungslegung zuneh-
Banken vergleichbaren Beaufsichtigung zu unterlie-
mend an Bedeutung. Mit IFRS 9, Finanzinstrumente,
gen. Das von den G-20 eingesetzte Financial Stability
führt auch der International Accounting Standards
Board (FSB) hatte bereits 2011 eine umfassende
Board (IASB) sein Modell der erwarteten Verluste ein.
Untersuchung zur Tätigkeit von Schattenbanken und
den resultierenden Risiken für die Gesamtwirtschaft
durchgeführt. Trotz der im Schattenbankensektor
identifizierten Risiken bleiben Ansätze zur direkten
Regulierung von Schattenbanken unpopulär. Vielmehr
wird weiterhin der Weg verfolgt, Schattenbanken indirekt zu regulieren, dass heißt über die Schnittstellen
Vor diesem Hintergrund hatte der Baseler Ausschuss
für Bankenaufsicht am 2. Februar 2015 ein Konsultationspapier zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste
veröffentlicht, das umfassende Anforderungen an das
Kreditrisikomanagement von Banken im Allgemeinen
sowie restriktive Vorgaben zur Umsetzung der neuen
mit der beaufsichtigten Kreditwirtschaft. Auch der
Impairment-Vorschriften nach IFRS 9 enthält.
europäische Gesetzgeber sieht in der Europäischen
Wir haben uns im Rahmen der Deutschen Kreditwirt-
Bankenverordnung (CRR) die Möglichkeit vor, die
schaft an der Konsultation beteiligt und kritisieren die
Kreditvergabe von Banken an Unternehmen des
vom Baseler Ausschuss formulierten Anforderungen
Schattenbankensektors zu begrenzen. Die Europäi-
scharf. Wir bringen zum Ausdruck, dass der Grund5
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
satz der Proportionalität und Materialität im Entwurf
menprogramm „Horizont 2020“ (Forschung und Inno-
nicht ausreichend verankert ist. Insbesondere sollte
vation) und der Fazilität "Connecting Europe" (Ver-
klargestellt werden, dass diese Grundsätze nicht nur
kehr, Energie und digitale Netze) sowie aus nicht aus-
auf Institutsebene, sondern auch auf Portfolioebene
geschöpften Spielräumen im Haushaltsplan erfolgen.
gelten. Darüber hinaus sollten die Leitlinien den unter-
Das Europäische Parlament hat durch die Abstim-
schiedlichen Grad der Implementierung von Risiko-
mung über den Berichtsentwurf zu EFSI im Ausschuss
management-Verfahren und deren Prozesse berück-
für Wirtschaft und Währung und im Haushaltsaus-
sichtigen und nicht den Eindruck erwecken, dass be-
schuss - den beiden federführenden Ausschüssen -
währte und regelmäßig überprüfte Methoden und
am 20. April 2015 ebenfalls seine Verhandlungspositi-
Verfahren des Risikomanagements zu ändern sind.
Darüber hinaus kritisieren wir die einschränkende
Anwendung der im Standard enthaltenen Vereinfachungsregeln „low credit risk exemption“ und „30days-past-due rebuttable presumption“.
Der Baseler Ausschuss möchte dem Vernehmen nach
sein endgültiges Papier zur Bilanzierung erwarteter
on festlegelegt. Die Position des Parlaments unterscheidet sich von der Ratsposition; die noch strittigen
Punkte beziehen sich auf die Finanzierung des EFSI,
die politische Aufsicht über die Umsetzung des Plans
und den Umfang der finanzierten Projekte (Additionalität).
Kreditausfälle am 28. Dezember 2015 veröffentlichen.
Die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat
Wir gehen davon aus, dass die hier formulierten An-
und Parlament haben am 23. April 2015 begonnen.
forderungen anschließend in den aufsichtlichen Über-
Diskutiert wird nach wie vor über die Verwendung der
prüfungs- und Überwachungsprozess (Supervisory
Mittel aus „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connec-
Review and Evaluation Process – SREP) überführt
ting Europe“ sowie die Verwendung von Haushaltsmit-
werden.
teln. Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament
am 18. Mai 2015 neue Optionen zur Auffüllung des
EFSI vorgeschlagen, um die Mittelumschichtung aus
IV.
den Förderprogrammen zumindest zeitlich zu stre-
Fördern und Finanzieren
cken. Das erklärte Ziel der Trilog-Verhandlungspartner
1.
Juncker Investitionsprogramm für Europa - Trilog
ist es nach wie vor, sich bis Juni 2015 auf einen Kom-
zum EFSI gestartet
promiss zu einigen, damit das Plenum des Europäischen Parlaments noch vor der Sommerpause mit
Nachdem der Verordnungsentwurf für den bei der
seiner Abstimmung den Weg für den Start von EFSI
Europäischen Investitionsbank (EIB) einzurichtenden
im September 2015 frei machen kann.
„Europäischen Fonds für strategische Investitionen“
Der EFSI ist ein Kernelement des "Juncker Investiti-
(EFSI) von der Europäischen Kommission am 14.
onsprogramms für Europa", das die Kommission am
Januar 2015 vorgelegt wurde, hat das Gesetzge-
26. November 2014 vorgelegt hat. Mit Hilfe des EFSI
bungsverfahren in der Zwischenzeit wesentliche Hür-
sollen Investitionen in Infrastrukturprojekte und innova-
den genommen. Der Rat hat seine Verhandlungsposi-
tive Vorhaben gefördert werden. Gleichzeitig sollen
tion am 10. März 2015 festgelegt; damit unterstützt er
kleineren und mittleren sowie Midcap-Unternehmen
den Vorschlag der Kommission, dass sich der Fonds
der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden.
auf Garantien in Höhe von 16 Milliarden Euro im
Nationale Förderbanken der Mitgliedstaaten sowie
Rahmen des EU-Haushalts und von fünf Milliarden
sonstige Finanzierungspartner sollen in der Lage sein,
Euro im Rahmen der EIB stützen wird. Zur Erleichte-
Vorhaben gemeinsam mit dem EFSI zu kofinanzieren,
rung der Zahlung etwaiger Garantieleistungen soll ein
entweder auf Basis der einzelnen Projekte oder über
Garantiefonds eingerichtet werden, der bis 2020
Investitionsplattformen. Die Details etwaiger Koopera-
schrittweise
tionen bleiben abzuwarten.
acht
Milliarden
Euro
(dass
heißt
50 Prozent der Gesamtgarantieverpflichtungen der
EU) erreichen wird. Die Finanzierung soll größtenteils
durch die Umschichtung von Mitteln aus dem Rah6
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
tern, insbesondere standardisierte Verträge. Anders
2.
Infrastrukturoffensive der Bundesregierung
als bei der österreichischen ASFINAG darf eine zentrale Infrastrukturgesellschaft beziehungsweise
ein
Die Bundesregierung hat eine Infrastrukturoffensive
Investitionsfonds nicht dazu führen, dass Altverbind-
abgekündigt, um den Investitionsstau bei der öffentli-
lichkeiten des Bundes aus der Verkehrswegefinanzie-
chen Infrastruktur in Deutschland aufzulösen. An den
rung auf diese Einrichtung übertragen werden. Zur
Beispielen von Staus, gesperrter Brücken, Schlaglö-
Einbindung privaten Kapitals ist eine Anpassung der
cher in Straßen und maroder Schienennetze und
Kapitalanlagevorschriften für institutionelle Investoren
Wasserschleusen wurde der große Handlungsbedarf
zwingend, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Kapital
zuletzt auch in der medialen Berichterstattung wieder-
leichter renditeorientiert in Infrastrukturprojekte zu
holt aufgegriffen.
investieren. Wir brauchen eine separate und etablierte
Abhilfe sollen Vorschläge verschaffen, die von einer
Assetklasse für Infrastrukturinvestments.
Expertenkommission unter der Leitung von Prof.
Marcel Fratzscher im Auftrag des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 21. April 2015
in Berlin präsentiert worden sind. Die „Fratzscher-
V.
Kapitalmärkte
1.
Kleinanlegerschutzgesetz
Kommission“ empfiehlt in ihrem Abschlussbericht,
mehr finanzielle Mittel für die Bereitstellung moderner
öffentlicher Infrastruktur. Dazu schlägt sie im Zuge
vom
Bundestag
verabschiedet
eines „Nationalen Investitionspakts für Kommunen“
eine Erhöhung kommunaler Investitionen mindestens
Im Juli 2014 hatte die Bundesregierung den Entwurf
in Höhe des rechnerischen kommunalen Substanzver-
eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht. Das
zehrs der letzten drei Jahre (15 Milliarden Euro) über
Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Vermö-
die nächsten drei Jahre ermöglichen soll. Außerdem
gensanlagengesetz, dem
sollen die Schaffung einer von Bund und Ländern
getragenen Infrastrukturgesellschaft für Kommunen
oder
regionale
Infrastrukturgesellschaften
geprüft
werden. Darüber hinaus wird die Prüfung und Weiterentwicklung von Öffentlichen Kooperationen (ÖfK)
oder Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) empfohlen.
Wertpapierhandelsgesetz
und dem Wertpapierprospektgesetz vor und soll der
Steigerung des Anlegerschutzes dienen. Anlass waren
die Geschehnisse um die Insolvenz des Windenergiebetreibers Prokon.
Gegenüber dem Regierungsentwurf des Gesetzes
sind in dem vom Bundestag am 23. April 2015 verab-
Für die Verkehrsinfrastruktur auf Bundesebene soll
schiedeten Gesetz auch für die Kreditwirtschaft be-
nach Auffassung der Expertenkommission eine Infra-
deutsame Änderungen zu vermerken:
strukturgesellschaft für die Bundesfernstraßen einge-
Der Regierungsentwurf sah ursprünglich vor, die in der
richtet werden. Zwecks Mobilisierung von zusätzli-
MiFID II enthaltenen Product-Governance-Regelungen
chem privaten Kapital für die Infrastrukturfinanzierung
in Deutschland vorab zur Anwendung zu bringen. Für
wird ein öffentlicher Infrastrukturfonds des Bundes und
die Emission von Finanzinstrumenten sind zwar nach
der Länder sowie ein „Bürgerfonds“ zur Förderung der
dem Gesetz weiterhin ein Zielmarkt festzulegen und
Bürgerbeteiligung ins Gespräch gebracht. Es bleibt
der Vertrieb der Produkte hierauf abzustimmen, der
abzuwarten, welche Empfehlungen von der Bundes-
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung ist nun je-
regierung aufgegriffen und umgesetzt werden.
Wir begrüßen die grundlegende Zielrichtung des Berichts der „Fratzscher-Kommission“. Konkret empfehlen wir, die Mittel aus dem Solidaritätszuschlag und
Mauteinnahmen zweckgebunden für die Infrastrukturfinanzierung zu nutzen. Standardisierte Bedingungen
können Infrastrukturfinanzierungen ebenfalls erleich-
doch auf den europäischen Zeitplan abgestimmt. Damit kann ein doppelter Umsetzungs- und Anpassungsaufwand auf nationaler Ebene vermieden werden. Nach wie vor ist allerdings nicht auszuschließen,
dass es im Detail im Vergleich zu Europa zu unterschiedlichen Anforderungen kommen wird.
7
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Im Rahmen der prospektrechtlichen Änderungen wird
als nationale Zulassungsbehörde für Zentralverwahrer
die Laufzeit der Gültigkeit des Basisprospekts nicht
etabliert. Zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie müs-
mehr durch endgültige Bedingungen verlängerbar
sen vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie
sein. Diese Verschärfung des Prospektrechts ist durch
hierauf gestützte Verordnungen angepasst werden.
die Einführung von Übergangsregelungen zumindest
Hinzu kommt punktueller Änderungsbedarf unter an-
teilweise relativiert worden. Mit der Grandfathering-
derem im Wertpapierprospektgesetz, Kapitalanlage-
Regelung können Wertpapiere, für die eine Hinterle-
gesetzbuch, dem Wertpapiererwerbs- und Übernah-
gung der endgültigen Bedingungen innerhalb von drei
megesetz, dem Handelsgesetzbuch sowie dem Kre-
Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, weiter-
ditwesengesetz.
hin für die Dauer von sechs Monaten ab Hinterlegung
auf der Grundlage des bereits gebilligten Basispros3.
pektes öffentlich angeboten werden.
Regulierung von Benchmarks
Vor dem Inkrafttreten muss das Gesetz noch den
Bundesrat passieren und vom Bundespräsidenten
Zu dem im Herbst 2013 von der EU-Kommission vor-
unterzeichnet werden. Das Inkrafttreten ist für Mitte
gelegten Entwurf einer EU-Verordnung zur Regulie-
2016 geplant.
rung von Indizes, die als Benchmarks für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte genutzt werden, hat
nun das Europäische Parlament seine Beratungen
2.
abgeschlossen. Damit beginnt Anfang Juni 2015 der
Umsetzung der Transparenzrichtlinie
Trilog, in dem EU-Kommission, Rat und Parlament
Ende April 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf
über die Details der Regulierung verhandeln. Gegen-
eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzricht-
wärtig ist nicht abzusehen, dass die Verhandlungen
linie-Änderungsrichtlinie veröffentlicht. Er basiert auf
unter der lettischen Ratspräsidentschaft bis Ende Juni
einer EU-Richtlinie, die Änderungen aufgrund der
2015 abgeschlossen sein werden.
turnusmäßigen
EU-
Einig sind sich die Verhandlungsparteien über eine
Transparenzrichtlinie durch die EU-Kommission zu-
Unterscheidung zwischen „kritischen“ und „unkriti-
sammenfasst. Diese Änderungen müssen nun bis
schen“ Benchmarks, sodass die auch von uns gefor-
Ende November 2015 in nationales Recht umgesetzt
derte Proportionalität bei der Anwendung einer Regu-
werden. Darüber hinaus erstreckt sich der Gesetzent-
lierung von Benchmarks wohl gesichert ist. Nun gilt es
wurf auch auf das Thema der Zulassung von Zentral-
genau zu prüfen, in welchen Details sich die Vorschlä-
verwahrern, welches auf der EU-Verordnung zur Ver-
ge unterscheiden. Es deutet sich an, dass die Rolle
besserung der Wertpapierlieferungen, Wertpapierab-
der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ES-
rechnungen und über Zentralverwahrer basiert.
MA) durch die Benchmarkverordnung gestärkt wird.
Zu den Bereichen, die von der Überprüfung der
Das EU-Parlament fordert eine starke Einbindung der
Transparenzrichtlinie betroffen sind, gehören unter
ESMA und sieht teilweise vor, dass diese die Kompe-
anderem die Vereinfachung von Berichtspflichten
tenz übertragen wird, auf Level III wesentliche Detail-
bestimmter Emittenten, um geregelte Märkte für klei-
regelungen zu erlassen. Die Einzelheiten hierzu soll-
nere und mittlere Emittenten attraktiver zu machen,
ten kritisch hinterfragt werden.
die Überarbeitung der Offenlegungsvorschriften für
Positiv beurteilen wir, dass sich sowohl Rat als auch
Unternehmensbeteiligungen, Zugangserleichterungen
Parlament für die Streichung einer Pflicht zur Durch-
für Anleger zu vorgeschriebenen Informationen durch
führung einer Geeignetheitsprüfung vor Verwendung
technische Harmonisierung und Verschärfung der
von Benchmarks, beispielsweise in Kreditverträgen,
Sanktionen. Mit Bezug auf die Zentralverwahrer wird
aussprechen. Der Rat schlägt eine Regelung vor, die
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
sich an der Hypothekarkreditrichtlinie orientiert und
Überprüfung
der
8
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
damit im Sinne einer Einheitlichkeit der Regulierung
dem ist neue Regulierung hinzugekommen (Beispiel
grundsätzlich zu begrüßen ist. Wie von uns gefordert,
PRIIPs-Verordnung). Es erscheint daher sinnvoll, dass
sprechen sich Rat und Parlament gegen ein kompli-
der Prospekt als zentrales Informationsdokument über
ziertes Meldeverfahren vor Verwendung eines Indexes
das anzubietende Wertpapier in der bestehenden
als Benchmark aus; stattdessen soll ein Register ein-
Form überdacht werden sollte. Ebenfalls bietet die
gerichtet werden, aus dem die Administratoren der
Kapitalmarktunion die Gelegenheit, eine Harmonisie-
Indizes, die als Benchmark verwendet werden und die
rung der oben genannten unterschiedlichen Offenle-
Benchmarks selbst, ersichtlich sind. Auch der von uns
gungsquellen anzuregen – mit dem Ziel, Inkonsisten-
geforderte Schutz der Indexprovider im Falle der un-
zen und Doppelberichtspflichten bestmöglich abzu-
berechtigten Nutzung eines Indexes als Benchmark
bauen.
wurde von Rat und Parlament verankert.
4.
Überarbeitung
der
EU-Prospektrichtlinie
VI.
Recht/Steuern
1.
Regulierung von Vergütungssystemen
im
Rahmen der Kapitalmarktunion
Das im Februar von der EU-Kommission eröffnete
Die Vergütungssysteme in Kreditinstituten stehen seit
Konsultationsverfahren zur vorzeitigen Überprüfung
einigen Jahren im Fokus der bankaufsichtlichen Regu-
der
EU-
lierung. Auf der Basis neuer europäischer Vorgaben
Kapitalmarktunion wurde nun mehr am 13. Mai 2015
wurde die Institutsvergütungsverordnung aus 2010
EU-Prospektrichtlinie
im
Rahmen
der
zum 1. Januar 2014 novelliert. Am 4. März 2015 hat
beendet.
Die Konsultation zur Prospektrichtlinie wirft zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Richtlinie im Hinblick
auf Anleger- und Verbraucherschutz sowie Markteffizienz grundsätzliche Fragen auf. Eine Analyse des
Bedarfs der Marktakteure steht dabei ebenso im Vor-
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nunmehr – dem entsprechenden Auftrag in der CRD IV
folgend – den Entwurf von Leitlinien für eine solide
Vergütungspolitik („Draft Guidelines on sound remuneration policies“) vorgelegt.
Dieser Entwurf sieht hinsichtlich der Vergütungsvor-
dergrund wie technische Aspekte der Richtlinie, die
gaben weitere Verschärfungen vor. Über einen geän-
den Umfang, Inhalt und die Vergleichbarkeit von
derten Ansatz bei der Anwendung des Proportionali-
Prospekten sowie den Billigungsprozess betreffen. Mit
tätsgrundsatzes kommt die EBA zu der Auffassung,
Blick auf die politische Zielstellung der Kapitalmarkt-
dass grundsätzlich alle Institute die europäischen
union, einen europäischen Binnenmarktes für Wertpa-
Vergütungsvorgaben einhalten müssen. Danach soll
piere zu schaffen, der Unternehmen den grenzüber-
es nicht mehr gerechtfertigt sein, dass Institute oder
schreitenden Kapitalmarktzugang vereinfacht, werden
Mitarbeiter von der Anwendung bestimmter Regelun-
vor allem Ausnahmetatbestände für kleine und mittel-
gen generell ausgeschlossen sind. Erst bei der Um-
ständische Unternehmen (KMU) zur Diskussion ge-
setzung der einzelnen Regelungen sollen sich, so die
stellt. Die Ergebnisse der Konsultation werden aller
Voraussicht
nach
in
den
Aktionsplan
der
EU-
Kommission zur Kapitalmarktunion einfließen. Der
Aktionsplan wird für den Sommer 2015 erwartet.
Seit Inkrafttreten der Prospektrichtlinie 2005 hat diese
(sowie zahlreiche weitere europäische Regulierungen
EBA, die Institute auf den Proportionalitätsgrundsatz
berufen können.
Die deutsche Institutsvergütungsverordnung hat den
Proportionalitätsgrundsatz dadurch realisiert, dass sie
zwischen allgemeinen und besonderen Anforderungen
unterscheidet. Die allgemeinen Anforderungen gelten
für alle Institute. Die besonderen und strengeren An-
(Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD), Transparenzricht-
forderungen gelten nur für „bedeutende“ Institute, und
linie, Finanzmärkterichtlinie (MiFID)) erhebliche Ver-
zwar nur für die Geschäftsleiter und die sogenannten
änderungen und Weiterentwicklungen erfahren. Zu-
Risk Taker in diesen Instituten. Die geänderte Auffas9
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
sung der EBA könnte dazu führen, dass diese Diffe-
Zielgrößen sind sowohl für die Erhöhung des Frauen-
renzierung zwischen „nicht bedeutenden“ Instituten
anteils im Aufsichtsrat und im Vorstand als auch für
und „bedeutenden“ Instituten und die damit verbunde-
die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands
ne grundsätzliche Herausnahme der „nicht bedeuten-
erforderlich. Das Gesetz gibt keine Mindestzielgröße
den“ Institute aus dem Anwendungsbereich der stren-
vor. Die Unternehmen können sich daher bei der Fest-
gen Vergütungsvorgaben nicht den Vorstellungen der
legung der Zielvorgaben an ihrer Unternehmensstruk-
EBA zum Proportionalitätsgrundsatz entsprechen.
tur ausrichten. Allerdings gilt ein Verschlechterungs-
Die EBA konsultiert ihren Leitlinien-Entwurf bis Anfang
verbot. Sofern der Frauenanteil in einer Führungsebe-
Juni 2015. Es ist davon auszugehen, dass im An-
ne zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgrößen unter
schluss daran eine erneute Überarbeitung der Insti-
30 Prozent liegt, darf die festgesetzte Zielgröße nicht
tutsvergütungsverordnung erfolgt. Wir setzen uns
hinter diesem Status Quo zurückbleiben. Die erstmali-
dafür ein, dass auch künftig Ausnahmen bei der An-
ge Festlegung der Zielgrößen müssen die Unterneh-
wendung
Vergütungsregelungen
men bis zum 30. September 2015 vornehmen. Im
möglich bleiben. Insofern plädieren wir für eine euro-
öffentlichen Dienst gelten bereits seit mehreren Jahren
päische Regulierung, die es auch weiterhin ermöglicht,
gesetzliche Regelungen für die gleichberechtigte Teil-
dass auf nationaler Ebene die besonders strengen
habe von Frauen, die durch das Bundesgremienbe-
Anforderungen an die Vergütungssysteme nur von
setzungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz
den bedeutenden Instituten zu beachten sind.
normiert sind. Beide Gesetze wurden nun ebenfalls
der
besonderen
novelliert. Daher müssen auch Institute, die dem Bundesgleichstellungsgesetz oder dem Bundesgremien2.
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von
besetzungsgesetz unterliegen, neue Anforderungen
Frauen und Männern an Führungspositionen in
beachten.
der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Am 1. Mai 2015 ist das Gesetz zur Frauenquote in
3.
Aktienrechtsnovelle 2014
Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von
Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft,
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Aktienge-
in der Bundesverwaltung, in den Unternehmen und
setzes (Aktienrechtsnovelle 2014), der von der Bun-
Gerichten des Bundes sowie in Gremien im Einfluss-
desregierung am 7. Januar 2015 beschlossen wurde,
bereich des Bundes signifikant zu erhöhen. Darauf
wird unter anderem die Flexibilisierung der Finanzie-
aufbauend nimmt das Gesetz insbesondere Änderun-
rung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Akti-
gen im Aktiengesetz vor, wobei diese nur börsenno-
engesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
tierte und/oder mitbestimmte Unternehmen betreffen.
Aktien bezweckt.
Darüber hinaus werden das Bundesgleichstellungsge-
Hierzu sollen Basel III-konforme Vorzugsaktien einge-
setz und das Bundesgremienbesetzungsgesetz geän-
führt werden, bei denen bei Ausfall einer Dividende
dert.
kein Nachzahlungsanspruch entsteht. Nach Bankauf-
Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert
sichtsrecht sind nämlich Aktien, die mit einem nachzu-
sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen,
zahlenden Anspruch bei der Verteilung des Gewinnes
gilt eine feste Mindestquote von mindestens 30 Pro-
ausgestattet sind, vom Kernkapital ausgenommen. Die
zent für das unterrepräsentierte Geschlecht. Diese
Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne
Quote ist bei Neuwahlen und Entsendungen, die ab
nachzahlbaren Vorzug wird unsererseits grundsätzlich
dem 1. Januar 2016 erforderlich werden, zu beachten.
positiv gesehen, da hierdurch für die als Aktiengesell-
Bestehende Mandate können bis zu ihrem Ende fort-
schaften organisierten Kreditinstitute der Zugang zu
geführt werden. Unternehmen, die börsennotiert oder
Kernkapital erweitert wird. Allerdings sieht die geplan-
mitbestimmt sind, müssen Zielgrößen zur Erhöhung
te Gesetzesänderung vor, dass bei Ausfall eines Vor-
des Frauenanteils festlegen sowie Fristen, innerhalb
zuges ein Stimmrecht zugunsten des Vorzugsaktio-
derer diese Zielgrößen erreicht werden sollen. Diese
närs entstehen soll. Dadurch würde insbesondere bei
10
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Kreditinstituten mit geschlossenem Aktionärskreis die
Bildung von Kernkapital durch die Ausgabe von Vor-
2.
Das girocard-System und die Umsetzung der
zugsaktien unattraktiv werden, sodass das mit der
EU-Verordnung
Gesetzesänderung verfolgte Ziel ins Leere zu laufen
Interbankenentgelten (MIF-VO)
zur
Regulierung
von
droht.
Wir sprechen uns daher für eines stimmrechtslose
Basierend auf einem Entwurf der Europäischen Kom-
Ausgestaltung von Vorzugsaktien ohne Nachzah-
mission vom 24. Juli 2013 wurde im Frühjahr 2015 das
lungsanspruch im Rahmen des laufenden Gesetzge-
politische Trilogverfahren zwischen EU-Kommission,
bungsverfahrens aus.
EU-Rat und EU-Parlament abgeschlossen und die
Verordnung zur Regulierung von Interbankenentgelten
(MIF-VO) finalisiert. Mit der Verordnung soll vor allem
VII.
Zahlungsverkehr
eine einheitliche Obergrenze von Interbankenentgelten im Kartenzahlungsverkehr von 0,2 Prozent für
1.
Europäische
Standardisierung:
Kreditwirtschaft
und
Cartes
Deutsche
Debitkartentransaktionen und 0,3 Prozent für Kredit-
Bancaires
kartentransaktionen festgelegt werden, um zur Schaf-
kooperieren bei Terminalzertifizierung
fung eines einheitlichen EU-Zahlungsverkehrsmarktes
beizutragen. Firmenkreditkarten und Transaktionen
Zwei der größten Kartenzahlungssysteme in Europa,
innerhalb reiner Drei-Parteiensysteme sind von der
Cartes Bancaires (CB) in Frankreich und girocard in
Verordnung ausgenommen. Nach Inkrafttreten der
Deutschland, haben sich darauf verständigt, den neu-
Verordnung durch Veröffentlichung im EU-Amtsblatt
en Kartenzahlungsstandard OSCar sowie die zugrun-
soll die Entgeltdeckelung nach sechs Monaten, die
de liegenden EPAS (ISO20022) und SEPA-FAST-
wesentlichen weiteren Regelungen sollen zwölf Mona-
Spezifikationen anzuerkennen.
te beziehungsweise achtzehn Monate danach Anwen-
Beide Kartensysteme stellen zudem die Infrastruktur
dung finden. Als EU-Verordnung ist diese Regulierung
für eine gemeinsame Zertifizierung von Terminals und
direkt gültig. Allerdings können nationale Gesetzgeber
Acquiringsystemen bereit. Ein entsprechender Konsor-
von bestimmten Optionen in der Verordnung Ge-
tialvertrag wird derzeit unterzeichnet, der unter ande-
brauch machen. Für Deutschland ist derzeit davon
rem die Nutzung gemeinsamer Zertifizierungsstellen
auszugehen, dass der Gesetzgeber für die Optionen
sowie ein einheitliches Testverfahren in ganz Europa
der Verordnung eigene Ausführungsbestimmungen
regelt. Cartes Bancaires und die Deutsche Kreditwirt-
beziehungsweise ein Umsetzungsgesetz erlässt.
schaft setzen damit die bereits im Jahr 2010 begon-
Wir sind grundsätzlich der Auffassung, dass die Ein-
nenen
führung von Obergrenzen für Interbankenentgelte bei
Zertifizierungsaufgaben
aus
dem
OSCar-
Projekt (Open Standards for Cards) fort.
Debitkartenzahlungen einen massiven Eingriff in die
Erste Implementierungen durch Händler in Frankreich,
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Ausgabe
Spanien, Portugal und Deutschland zeigen, dass sich
von Karten darstellt. Aus unserer Sicht wäre daher
durch die Nutzung einheitlicher europäischer Stan-
lediglich eine Obergrenze für Interbankenentgelte von
dards wichtige prozessuale Vorteile für alle Beteiligten
0,2 Prozent des Transaktionswertes in Erwägung zu
in der Wertschöpfungskette für Kartenzahlungen er-
ziehen. Noch niedrigere Obergrenzen halten wir aus
geben.
wirtschaftlicher Sicht nicht für vertretbar. Insbesondere
Mit der neuen Kooperation leisten das girocard-
die vorgesehene Option, eine Obergrenze von 5 Cent
System und die französische Kartengesellschaft vor
pro Transaktion einzuführen, lehnen wir entschieden
allem in Deutschland und Frankreich einen wesentli-
ab. Bei einer derart niedrigen Obergrenze wäre der
chen Beitrag zum Projekt SEPA für Karten im Ökosys-
wirtschaftliche Weiterbetrieb des girocard-Systems in
tem des Marktes für europäische Kartenzahlungen.
erheblichem Maße gefährdet. Verbraucherfreundliche
In
Innovationen könnten dann nicht mehr kostendeckend
Deutschland
betreibt
der
VÖB
die
OSCar-
Zertifizierungsstelle (Email: [email protected]) seit
initiiert werden.
dem Jahr 2013. www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de
11
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Die Einführung eines gewichteten, durchschnittlichen
Interbankenentgeltes für einen Übergangszeitraum
3.
von fünf Jahren halten wir zudem für nicht praktikabel.
Ende des Trilogverfahrens zur Überarbeitung
der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD)
Aufgrund der Vielzahl von geschlossenen Verträgen
zwischen Händlern und Kartenemittenten wäre die
Der am 23. Juli 2014 durch die EU-Kommission ge-
Ermittlung
Durchschnittswertes
startete Prozess zur Überarbeitung der Richtlinie über
unter Maßgabe der Aufrechterhaltung des Geheim-
eines
gewichteten
Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD II) startet nun
wettbewerbs mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
in seine letzte Phase. Am 6. Mai 2015 hat die EU-
verbunden, zumal nach fünf Jahren ohnehin wieder
Kommission über das erfolgreiche Ende des Trilogver-
ein transaktionsbezogener Wert gelten würde. Dem-
fahren berichtet. Letzte technische Details sollen noch
entsprechend präferieren wir transaktionsbezogene
im Mai 2015 abschließend geklärt werden.
Interbankenentgelte gegenüber gewichteten durch-
Im Juni 2015 soll die Annahme der Trilog-Einigung im
schnittlichen Interbankenentgelten.
AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mit-
Das Bundeskartellamt hat signalisiert, dass auf Basis
gliedstaaten) sowie durch den ECON-Ausschuss des
flächendeckend verhandelter Entgelte eine an tatsäch-
EU-Parlaments erfolgen. Nach der Übersetzung der
lichen Marktmechanismen ausgerichtete Lösung ge-
Richtlinie in die EU-Sprachen ist noch vor der Som-
funden wurde. Sollte das girocard-System unter den
merpause die Annahme der PSD II im Plenum des
Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wäre es
Europäischen Parlaments geplant. Nach der Annahme
jedoch das einzige Zahlverfahren in Europa, dass so-
durch den EU-Rat, voraussichtlich im September
wohl verpflichtet ist flächendeckend verhandelte Ent-
2015, wäre im Oktober 2015 mit der Veröffentlichung
gelte als auch die Regelungen der europäischen Ver-
der PSD II im Amtsblatt der EU zu rechnen. Zwei Wo-
ordnung umzusetzen. Diese „Doppelregulierung“ stellt
chen danach würde die PSD II formal in Kraft treten.
gegenüber anderen Zahlverfahren einen erheblichen
Die Umsetzung der PSD II in nationales Recht müsste
Nachteil im europäischen Wettbewerb dar, die von
entsprechend bis November 2017 (24 Monate nach
dieser Verpflichtung – auch in Deutschland, nicht be-
Inkrafttreten) vollzogen sein.
troffen sind. Darüber hinaus halten wir auch bei Kre-
Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten muss die
ditkartenzahlungen noch niedrigere Obergrenzen für
European Banking Authority (EBA), die in der PSD II
Interbankenentgelte als die vorgesehene Obergrenze
geforderten regulatorischen technischen Standards
von 0,3 Prozent des Transaktionswertes in wirtschaft-
(RTS) erstellen und an die EU-Kommission übermit-
licher Hinsicht für nicht akzeptabel.
teln. Die EBA wird in Kürze darlegen, wie sie die Ar-
Unabhängig von der Optionsgestaltung sind wir für
beiten zur PSD II und die Interaktion mit Marktteilneh-
das deutsche girocard-System („electronic cash“) der
mern (Konsultationen) organisieren wird. Infolge der
Ansicht, dass nach formaler, korrekter Lesart die Ver-
PSD II wird die EBA erstmals direkt bei der Umset-
ordnung keine Anwendung finden dürfte, da es sich
zung von Regulierungen zum Zahlungsverkehr invol-
hier um kein Interbankenentgelt, sondern ein Entgelt
viert.
des Kartenherausgebers handelt, welches vom Händ-
Die Ergebnisse des Trilogs sehen die Aufnahme eines
ler an den Kartenherausgeber fließt. Zudem findet im
weiteren neuen Zahlungsdienstes vor: die Herausgabe
girocard-System seit 1. November 2014 nur noch ein
von Zahlungsinstrumenten durch Dritte (beispielswei-
Entgelt Anwendung, welches bilateral zwischen Kar-
se Drittkartenemittent). Gesetzt waren zuvor bereits
tenherausgeber und den jeweiligen Händlern verein-
die neuen Dienste Kontoinformationsdienst (KID) und
bart wurde. Ein zentral vom Zahlungssystem vorgege-
Zahlungsauslösedienst (ZAD). Die aufsichtsrechtli-
benes Entgelt gibt es hier nicht mehr. Frei verhan-
chen Anforderungen an die Anbieter dieser neuen
delte Entgelte stellen keine Entgelte im Sinne der EU-
Zahlungsdienste, die sogenannten Drittdienstleister,
Verordnung dar.
werden ebenfalls in der PSD II festgelegt.
Aus unserer Sicht sind im Rahmen des Trilogs wichtige Anpassungen und Klarstellungen an den Rahmenbedingungen für die neuen Zahlungsdienste vorge12
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
nommen worden. So ist nun ein explizites Einverständnis des Kunden des kontoführenden Zahlungs-
VIII. Fachtagungen/Seminare
dienstleisters vor der ersten Nutzung der neuen Zahlungsdienste notwendig. Ebenso muss sich ein Dritt-
Wie funktionieren Kartenzahlungssysteme?
dienstleister vor jeder Anfrage gegenüber dem konto-
am 11. Juni 2015 in Bonn
führenden Zahlungsdienstleister authentifizieren. Als
Antwort auf seine Anfrage erhält der Drittdienst (bei
Grundlagen der Bilanzierung nach HGB und IFRS
ZAD und Drittkartenemittent) ausschließlich eine
am 11. Juni 2015 in Frankfurt a.M.
Ja/Nein-Antwort. Eine Vorautorisierung beziehungsweise das „Blockieren“ von Geldern auf dem Kundenkonto soll nicht erfolgen.
Der Drittdienstleister darf Informationen zudem nicht
für andere Zwecke als die konkrete Transaktion nut-
Sind Ihre Finanzprodukte marktgerecht? - Bandbreiten
für die wichtigsten Finanzinstrumente
vom 11. bis 12. Juni 2015 in Bonn
zen (auch keine Speicherung). Damit hat der Gesetzgeber eine zentrale Forderung der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucher- und Datenschützer
Baumängel und Bauschäden frühzeitig erkennen
am 15. Juni 2015 in Bonn
aufgenommen. Allerdings bleiben noch entscheidende
Aspekte der zukünftigen Abwicklung der neuen Zah-
Bilanzanalyse - Jahresabschlüsse besser verstehen
lungsdienste offen. Wie eine sichere Schnittstelle
und beurteilen
zwischen den Drittdienstleistern und kontoführenden
vom 15. bis 16. Juni 2015 in Hamburg
Instituten konkret spezifiziert sein soll, ist derzeit noch
unklar und hängt von den anstehenden Aktivitäten der
Einzelhandelsobjekte sicher bewerten
EBA ab. Ebenso ist offen, welche Institution Sicher-
am 15. Juni 2015 in Bonn
heitsmerkmale, wie Schlüssel, Token oder Ähnliches
an die Drittdienstleister vergibt, um die Nutzung der
Schnittstelle sicher und authentisch zu gewährleisten.
Für eine Umsetzung in Praxis sind RTS der EBA alleine nicht ausreichend. Detaillierte technische Vorga-
Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Abschlussanalyse
vom 18. bis 19. Juni 2015 in Bonn
ben, wie zum Beispiel Schnittstellenspezifikationen
(Formate), Sicherheitskonzepte oder Kommunikationsprotokolle müssen unabhängig davon geschaffen
Geld- und Devisenhandel in der Praxis
vom 18. bis 19. Juni 2015 in Bonn
werden. Wir bezweifeln, dass zwölf Monate zur Implementierung der entsprechenden Schnittstellen bei
DCF-Verfahren und Portfoliobewertung
allen Instituten in Europa ausreichend sind.
am 18. Juni 2015 in Berlin
Der tatsächliche Umfang des Umsetzungsaufwandes
für die Kreditwirtschaft kann auf Basis der bisher vor-
CRD IV / KWG und CRR / SolvV – Inhalte und Weiter-
liegenden Informationen noch nicht abschließend
entwicklungen
bewertet werden. Bei einer durch die Deutsche Kre-
am 19. Juni 2015 in Hamburg
ditwirtschaft bereits auf EU-Ebene vorgestellten Lösung für zentrale Web-Schnittstellen für den Zugang
Dritter zum Online-Banking der verschiedenen Institu-
Risikotragfähigkeit in der Gesamtbank
vom 22. bis 23. Juni 2015 in Bonn
te beziehungsweise Institutsbereiche wäre der Aufwand zumindest kalkulierbar und die bestehende Online-Banking-Infrastruktur nebst Nutzung der Sicherheitsmerkmale der durch Kundeninstitute bereitgestell-
IFRS im Aufsichtsrecht
vom 23. bis 24. Juni 2015 in Frankfurt a.M.
ten Sicherheitsverfahren ein geeigneter Anker.
13
VÖB-AKTUELL
Juni 2015
Baukostenermittlung und Plausibilisierungsmöglichkei-
Deltaprüfung als externer Gutachter, öffentlich bestellt
ten aus Sicht der Bank
und vereidigter Sachverständiger sowie MRICS
am 24. Juni 2015 in Berlin
vom 10. bis 11. September 2015 in Bonn
Bewertung grundstücksbezogener Rechte und Belas-
Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform
tungen
am 11. September 2015 in Bonn
am 24. Juni 2015 in Bonn
Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten Zinsswaps und Zinsoptionen im Fokus
Vertiefungsseminar
vom 29. bis 30. Juni 2015 in Frankfurt a.M.
am 23. September 2015 in Bonn
Kredit- und Kontrahentenrisiken
Eigenkapitaldefinitionen und ihre Steuerung
vom 02. bis 03. Juli 2015 in Hamburg
am 28. September 2015 in Frankfurt a.M.
Sichere Kommunikation bei notleidenden Engagements
Nähere Informationen und Online-Buchung unter
http://www.voeb-bildung.de
vom 09. bis 10. Juli 2015 in Bonn
Ihre Ansprechpartnerin:
Grundlagen des Operationellen Risikomanagements
Kathleen Weigelt
vom 09. bis 10. Juli 2015 in Frankfurt a.M.
Telefon: (02 28) 81 92-2 21
E-Mail: [email protected]
Vorbereitung auf die Rezertifizierungs-Prüfung (HypZert S)
am 21. August 2015 in Bonn
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Fixed-Income Analyse / Bondanalyse
vom 07. bis 08. September 2015 in Frankfurt a.M.
Deltaprüfung von HypZert (S) auf HypZert (F)
vom 08. bis 09. September 2015 in Bonn
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am 10. September 2015 in Berlin
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Ansprechpartner: Norman Schirmer
Redaktionsschluss: 29. Mai 2015
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