VÖB-AKTUELL Juni 2015 Juni 2015 Inhalt I. Über VÖB-Aktuell.....................................................1 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1 1. Kosten der EZB-Aufsicht ...........................................1 2. Anpassung des nationalen Bankenabwicklungs- 3. VII. Zahlungsverkehr .................................................... 11 1. Europäische Standardisierung: Deutsche Kreditwirtschaft und Cartes Bancaires kooperieren bei Terminalzertifizierung ............................................... 11 2. rechts an den SRM und die europäischen Verordnung zur Regulierung von Vorgaben zur Bankenabgabe ....................................2 Interbankenentgelten (MIF-VO)................................ 11 Verordnung über die Erhebung der Beiträge 3. zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute ..........3 4. Das girocard-System und die Umsetzung der EU- Ende des Trilogverfahrens zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) ............................... 12 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetz- VIII. Fachtagungen/Seminare........................................ 13 ungsgesetz) ...............................................................3 5. Leverage Ratio und Offenlegung in 2015 ..................4 6. AnaCredit Projekt der EZB ........................................4 7. Nationale Wahlrechte im Großkreditregime ...............4 Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutsch- 8. EBA-Leitlinien zu Schattenbanken ............................5 lands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise I. Über VÖB-Aktuell über finanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäiIII. Bilanzierung .............................................................5 sche und internationale Gesetzvorhaben. Dabei posi- 1. Baseler Ausschuss: Bilanzierung erwarteter tionieren wir uns kurz und prägnant zu aktuellen Vor- Kreditverluste.............................................................5 haben und Themen und berichten über deren jeweiligen Sachstand. IV. Fördern und Finanzieren.........................................6 1. Juncker Investitionsprogramm für Europa Trilog zum EFSI gestartet ..........................................6 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung 1. Kosten der EZB-Aufsicht 2. Infrastrukturoffensive der Bundesregierung ...............7 V. Kapitalmärkte ...........................................................7 1. Kleinanlegerschutzgesetz vom Bundestag Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 4. Novem- verabschiedet ............................................................7 ber 2014 im Rahmen des Einheitlichen Europäischen 2. Umsetzung der Transparenzrichtlinie ........................8 Bankaufsichtsmechanismus (Single Supervisory Me- 3. Regulierung von Benchmarks ....................................8 chanism, SSM) die direkte Aufsicht über 123 syste- 4. Überarbeitung der EU-Prospektrichtlinie im misch „bedeutende“ Bankengruppen der Eurozone Rahmen der Kapitalmarktunion .................................9 übernommen. Als eine letzte Vorbereitungsmaßnahme hatte die EZB am 30. Oktober 2014 die SSM- VI. Recht/Steuern ..........................................................9 Gebührenverordnung, zur Umlage der aus ihrer Auf- 1. Regulierung von Vergütungssystemen ......................9 sichtstätigkeit entstehenden Kosten, veröffentlicht. Im 2. Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Rahmen des SSM haben alle Institute („Gebühren- Frauen und Männern an Führungspositionen in schuldner“) mit Stichtag 31. Dezember 2014 erstmals der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst ........10 bis zum 1. Juli 2015 die Daten für die Berechnung Aktienrechtsnovelle 2014.........................................10 ihrer jeweiligen Aufsichtsgebühr an die nationale Auf- 3. sichtsbehörde übermittelt. 1 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Nach Art. 9 Abs. 2 SSM-Gebührenverordnung ist die Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 30. April EZB verpflichtet, den für jede Kategorie („bedeutende“ 2015 den Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Anpas- bzw. „weniger bedeutende“ Institute) zu erhebenden sung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den jährlichen Gesamtbetrag zu bestimmen und diese Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die euro- Informationen bis zum 30. April des jeweiligen Gebüh- päischen Vorgaben zur Bankenabgabe“ (Abwick- renzeitraums zu veröffentlichen. Die Informationen für lungsmechanismusgesetz – AbwMechG) veröffentlicht den ersten Gebührenzeitraum (4. November 2014 bis (im Referentenentwurf als „SRM-Anpassungsgesetz“ 31. Dezember 2014) sowie für das Jahr 2015 wurden bezeichnet). am 29. April 2015 auf der Webseite der EZB in Form Mit dem AbwMechG sind folgende zentrale Änderun- eines Beschlusses veröffentlicht. gen in den nationalen Rechtsgrundlagen vorgesehen: Insgesamt belaufen sich die Gebühren, welche die Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsge- EZB zur Deckung ihrer Aufsichtskosten für diesen setzes an die SRM-Verordnung, insbesondere die Zeitraum bestimmt hat, auf 326 Millionen Euro. Davon Regelung der behördlichen Zuständigkeiten im entfallen 289,7 Millionen Euro (89 Prozent) auf die 123 SRM (nationale Abwicklungsbehörden und Ab- „bedeutenden“ Euro wicklungsausschuss – Single Resolution Board) (11 Prozent) auf die ca. 3.500 „weniger bedeutenden“ sowie die Schaffung von Verordnungsermächti- Institute. Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus gungen in Bezug auf die Ausgestaltung von Sa- 30 Millionen Euro für die beiden Monate im Jahr 2014 nierungsplänen. Zudem sieht das AbwMechG vor, und 296 Millionen Euro für den voraussichtlichen Auf- die bisher als Rundschreiben veröffentlichten wand im Jahr 2015. Im Zuge der Konsultation zur Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von SSM-Gebührenverordnung Mitte des Jahres 2014 Sanierungsplänen (MaSan) als Verordnung zu er- Institute und 36,3 Millionen kam die EZB in einer vorläufigen Schätzung auf einen Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro, wobei sich lassen. Anpassung des Restrukturierungsfondsgesetzes 85 Prozent der Aufsichtskosten auf die „bedeutenden“ an die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe Institute und 15 Prozent auf die „weniger bedeuten- und Regelung zur Verwendung der Bankenabga- den“ Institute belaufen hätten. Wir erwarten, dass die EZB die benötigten Daten zu- be für den Zeitraum 2011-2014. Anpassung des Kosten- und Umlagerechtes im künftig direkt aus dem SSM-Meldewesen entnehmen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz im Hinblick wird und damit keine separate Meldung mehr durch auf die Finanzierung der Bundesanstalt für Fi- die Institute erforderlich sein wird. nanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde. 2. te des öffentlichen Pfandbriefs im Pfandbriefge- Anpassung des nationalen Bankenabwicklungs- setz. rechts an den SRM und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe Änderung der Regelungen über die Deckungswer- Änderungen im Kreditwesengesetz, insbesondere zur Insolvenz von CRR-Instituten, zur Anforderung Mit der vorgesehenen Schaffung eines Einheitlichen an Kapitalpuffer für global systemrelevante Institu- Europäischen Abwicklungsmechanismus (Single Re- te und zur Ausweitung von Informations-und Aus- solution Mechanism, SRM) sowie eines Einheitlichen kunftspflichten. Zudem sollen die Mindestanforde- Europäischen Abwicklungsfonds (Single Resolution rungen an das Risikomanagement (MaRisk) in ei- Fund, SRF) wird das institutionelle Gefüge der Ban- ne Rechtsverordnung überführt werden. kenstrukturierung, -abwicklung und -abgabe wesent- Die erste Lesung im Deutschen Bundestag ist für den lich verändert. 11. Juni 2015 anberaumt. Die abschließende Befas- Um dem Start des SRM mit allen Befugnissen zum sung des Bundesrates soll Mitte Oktober 2015 erfol- 1. Januar 2016 und den zwischenzeitlich ergangenen gen. europäischen Konkretisierungen zur Bankenabgabe im nationalen Recht Rechnung zu tragen, hat das 2 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Wir haben am 29. April 2015 ein Gespräch mit dem 3. Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum BMF und der FMSA hinsichtlich der Berechnung der Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute Bankenabgabe geführt, um offene Fragen zu klären. Die FMSA wird voraussichtlich Ende Mai die Fragen Die Bundesregierung hat Ende April einen Gesetzent- der Deutschen Kreditwirtschaft mit ihren Antworten auf wurf der FMSA-Homepage veröffentlichen. zur Änderung der Restrukturierungsfonds- Verordnung (RstruktFV) veröffentlicht, um diese an Vorgaben der EU-Verordnung zur Berechnung der Bankenabgabe anzupassen. 4. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Darüber hinaus hat die deutsche Abwicklungsbehörde Einlagensicherungssysteme FMSA einen Leitfaden zur Bankenabgabe 2015 er- ungsgesetz) (DGSD-Umsetz- stellt, der den Kreditinstituten als Arbeitshilfe dienen soll. Dieser soll einen Überblick über die beitrags- Der Bundestag hat am 26. März 2015 das Gesetz zur pflichtigen Institute, die Ausgestaltung des Meldewe- Umsetzung der Richtlinie über Einlagensicherungssys- sens, die Berechnung der Grundbeiträge und die Risi- teme verabschiedet. Die vom Bundestag angenom- koadjustierung geben. Die RStruktFV-neu gilt für das mene Empfehlung des Finanzausschusses sieht eini- Beitragsjahr 2015. Ab 2016 gilt sie nur noch für dieje- ge Anpassungen im neuen Einlagensicherungsgesetz nigen Unternehmen, deren Beiträge nicht nach der sowie im Kreditwesengesetz vor. Im Einlagensiche- SRM-Verordnung berechnet werden. rungsgesetz werden die Anforderungen an Zahlungs- Während der Aufbauphase des Fonds gibt der EU- verpflichtungen konkretisiert. Weitere Anpassungen Gesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die betreffen unter anderem die Umrechnung von Einla- Schwellenwerte für die Pauschalbeiträge zu erhöhen, gen in Fremdwährungen, notwendige Kooperations- sodass auch mittelgroße Banken von der Entlastung vereinbarungen zwischen dem Einlagensicherungs- profitieren können. Dieses Wahlrecht übt die Bundes- system des Herkunftsmitgliedstaates und dem inländi- regierung für Institute bis zu einer Bilanzsumme von schen drei Milliarden Euro aus und verankert dies in der Zweigniederlassungen sowie die Anforderung an die neuen RStruktFV. Darüber hinaus erfordert das Kundeninformation bei Sicherung durch freiwillige RStruktFV EU- Einlagensicherungssysteme. Im Kreditwesengesetz Verordnung genannter CRR-Parameter, die zur Be- wurde die Vorschrift über die Information der Kunden rechnung der Bankenabgabe dienen, aber zum Bi- hinsichtlich der Sicherungseinrichtung überarbeitet. lanzstichtag 31. Dezember 2013 noch nicht vorlagen Der Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, beste- bzw. nicht meldefähig waren, da die CRR erst seit hende Informationspflichten beizubehalten. Zudem Januar 2014 in Kraft ist. Insoweit soll klargestellt wer- wurde der gesetzliche Informationsbogen im Anhang den, wie die Informationen aus Anhang II der EU- des KWG redaktionell angepasst. Verordnung zur Berechnung der Bankenabgabe durch Der Bundesrat hat am 8. Mai 2015 beschlossen, den die Institute zu melden sind. Vermittlungsausschuss nicht anzurufen und damit das Begrüßenswert ist insbesondere, dass für den Stich- Umsetzungsgesetz gebilligt. Damit tritt das Gesetz, bis tag 31. Dezember 2013 keine Daten, wie beispiels- auf wenige Ausnahmen, am 3. Juli 2015 in Kraft. weise die gedeckten Einlagen oder Eigenmittel, rück- Aus unserer Sicht sind im laufenden Gesetzgebungs- wirkend nach den zu diesem Stichtag noch nicht in verfahren eine Reihe von Verbesserungen aufge- Kraft getretenen Vorgaben der Einlagensicherungs- nommen worden. Wir bedauern, dass sich der Ge- richtlinie oder der CRR ermittelt werden müssen. Hin- setzgeber für eine Doppelung von Informationspflich- sichtlich der Ersatzparameter und zusätzlichen Risi- ten für Institute entschieden hat, denn die bestehen- Anpassungen betreffend in der koindikatoren stellen sich gleichwohl zahlreiche Fragen, die wir in unserer Stellungnahme gegenüber dem Einlagensicherungssystem bei EU- den nationalen Informationspflichten wurden beibehalten, trotz der Einführung von neuen europäischen BMF aufgegriffen hatten. Im Regierungsentwurf wurden verschiedene unserer Anregungen aufgenommen. 3 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Informationsvorgaben, zum Beispiel im Hinblick auf Kommission prüft noch immer, in welcher Form eine den Informationsbogen. verbindliche Aussage zur Verschiebung der neuen Meldepflichten getroffen werden könne. 5. Leverage Ratio und Offenlegung in 2015 6. AnaCredit Projekt der EZB Mit Inkrafttreten der delegierten Verordnung zur Änderung der Europäischen Bankverordnung (CRR) im Das Projekt „Analytical Credit Datasets“ (AnaCredit) Hinblick auf die Leverage Ratio zum 18. Januar 2015 soll der Europäischen Zentralbank (EZB) genaue wurden deutliche Änderungen bei den Meldepflichten Kenntnis über Art, Höhe, Laufzeit und Schuldner der rechtsverbindlich. Die erstmalige Anwendung der von Banken in der Eurozone vergebenen Kredite ver- neuen Anforderungen hätte bereits zum Meldestichtag schaffen. Die Daten sollen sowohl bankaufsichtlichen 31. März 2015 erfolgen sollen. Allerdings ist es der Zwecken dienen als auch geldpolitische Erwägungen zuständigen der EZB unterstützen. Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) und der EU-Kommission nicht gelungen, die für Die EZB hat im Frühjahr 2015 Details zu den geplan- die aufsichtliche Meldung erforderlichen Meldebögen ten Meldeanforderungen bekannt gegeben. Jeder zu fristgerecht zu überarbeiten und rechtsverbindlich zu meldende Kredit soll mindestens quartalsweise mit ca. verabschieden. 150 Einzelinformationen beschrieben werden, wie zum Vor diesem Hintergrund hatten wir uns gegenüber den Beispiel allgemeine Kreditnehmerdaten, Risikoinfor- zuständigen mationen, Besicherung und bilanzielle Behandlung Aufsichtsbehörden und der EU- Kommission frühzeitig für ein Verschieben der dele- des Kredites. gierten Verordnung und zeitgleiches Inkrafttreten der Gegenüber der ursprünglichen Planung der EZB, die neuen Meldepflichten und den dazugehörigen neuen erstmalige Datenlieferung bereits 2016 zu verlangen, EBA-Meldebögen unserem wurde der Start von AnaCredit auf Ende 2017 ver- Dafürhalten ist der Widerspruch zweier verbindlicher schoben. Die Meldeschwelle wurde zugleich von EU-Verordnungen 50.000 Euro auf 25.000 Euro abgesenkt. Der Kreis der ausgesprochen. und die damit Nach einhergehende Rechtsunsicherheit nicht tragbar. zu meldenden Kreditnehmer wird schrittweise erwei- Erst im Mai veröffentlichte die Bundesanstalt für Fi- tert. Während zunächst nur Unternehmenskredite nanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Home- meldepflichtig werden, sollen ab 2020 auch private page im Rahmen einer aktuellen Information ihr vor- Immobilienfinanzierungen anzugeben sein. Aufgrund läufiges Verständnis zur Meldung und Offenlegung der der hohen Komplexität der Meldeanforderungen ist die Leverage Ratio in 2015. Demnach teilen die zuständi- Verschiebung der Erstanwendung von AnaCredit so- gen Behörden unsere Einschätzung, dass derzeit nur wie die schrittweise Erweiterung des Meldungsumfan- eine Meldung mittels der alten Meldebögen auf Basis ges zu begrüßen. Gleichwohl bleibt weiterhin fraglich, der alten CRR-Definitionen sachgerecht erscheint. Der ob der erhebliche Meldeaufwand durch einen entspre- finale Entwurf des überarbeiteten ITS zur Meldung der chenden Erkenntnisgewinn gerechtfertigt ist, dass Leverage Ratio wurde Mitte Mai von der EBA an die heißt ob aus der Vielzahl der Meldedaten der Finanz- EU-Kommission übermittelt. Eine erstmalige Meldung stabilität dienliche Maßnahmen hergeleitet werden der Leverage Ratio auf Basis der neuen Meldebögen können. wird voraussichtlich erst in 2016 wahrscheinlich. Wenngleich für die Offenlegung der Leverage Ratio es ebenfalls an einem rechtsverbindlichen EBA-Standard 7. Nationale Wahlrechte im Großkreditregime und damit an einer einheitlichen Vorgabe für die Institute fehlt, wird an der Offenlegungspflicht in 2015 Die Großkreditvorschriften begrenzen Kreditvergaben festgehalten. von Kreditinstituten gegenüber einzelnen Kreditneh- Eine rechtsverbindliche Positionierung durch die EU- mern oder Kreditnehmergruppen grundsätzlich auf Kommission hierzu ist weiter ausstehend. Die EU- 25 Prozent der Eigenmittel des Instituts. Die Europäi4 VÖB-AKTUELL Juni 2015 sche Bankenverordnung (CRR) räumt den nationalen sche Bankaufsichtsbehörde (EBA) hat am 19. März Gesetzgebern und Aufsichtsbehörden allerdings die 2015 entsprechende Vorschläge vorgelegt. Die Institu- Möglichkeit ein, risikoarme Kredite von der Anrech- te sollen die Begrenzung für die einzelne Schatten- nung auf die 25-Prozent-Grenze ganz oder teilweise bank selbst definieren können, sofern bestimmte pro- auszunehmen. Als risikoarm werden zum Beispiel zessuale Anforderungen zur Transparenz der Mittel- Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschrei- verwendung durch den Kreditnehmer sowie der bank- bungen, Kredite und Beteiligungen innerhalb von be- internen Risikobewertung eingehalten werden. Kön- aufsichtigten Institutsgruppen, Förderdarlehen sowie nen die Anforderungen nicht erfüllt werden, soll die außerbilanzielle Geschäfte in Form von Akkreditiven Gesamtheit der Kredite an Schattenbanken aufsicht- eingestuft. In Deutschland wurden die Ausnahmen in lich begrenzt werden. Die EBA stützt sich in ihren der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (Gro- Vorschlägen auf die FSB-Definition von Schattenban- MiKV) umgesetzt. In der CRR wird die Europäische ken als Unternehmen, die außerhalb des regulierten Kommission beauftragt, die nationale Umsetzung der Sektors Kreditintermediation, insbesondere Fristen- Ausnahmen zu überprüfen und im Interesse europa- transformation, betreiben. Damit gälten unter anderem weit einheitlicher Regeln Vorschläge für Anpassungen auch Geldmarktfonds und Spezialfonds als Schatten- oder die Abschaffung von Wahlrechten vorzulegen. banken. Insbesondere kleineren Banken würde es Die Deutsche Kreditwirtschaft spricht sich für die Bei- erschwert, in diese Fonds zu investieren und so ihre behaltung aller in der GroMiKV umgesetzten Ausnah- Risiken zu diversifizieren. Fondsinvestments von Ban- men aus. In Abhängigkeit vom Geschäftsmodell würde ken werden zudem bereits durch die CRR streng regu- jede Streichung bestimmte Institute überproportional liert. Insoweit droht eine doppelte aufsichtliche Belas- benachteiligen. Für die deutschen Förderbanken zum tung dieser Positionen. Wir haben im Rahmen der Beispiel ist die Beibehaltung der Ausnahme von über Deutschen Kreditwirtschaft die EBA aufgefordert, die Hausbanken vergebenen Förderkrediten von essenti- vorgeschlagene Definition zu überdenken. ellem Interesse. Die Diskussion auf europäischer Ebene dauert derzeit an. 8. EBA-Leitlinien zu Schattenbanken III. Bilanzierung 1. Baseler Ausschuss: Bilanzierung erwarteter Kreditverluste Als Schattenbanken werden Unternehmen der Finanzbranche bezeichnet, die Bankgeschäfte oder Wertminderungsmodelle auf Grundlage erwarteter bankähnliche Geschäfte betreiben, ohne einer den Verluste gewinnen in der Rechnungslegung zuneh- Banken vergleichbaren Beaufsichtigung zu unterlie- mend an Bedeutung. Mit IFRS 9, Finanzinstrumente, gen. Das von den G-20 eingesetzte Financial Stability führt auch der International Accounting Standards Board (FSB) hatte bereits 2011 eine umfassende Board (IASB) sein Modell der erwarteten Verluste ein. Untersuchung zur Tätigkeit von Schattenbanken und den resultierenden Risiken für die Gesamtwirtschaft durchgeführt. Trotz der im Schattenbankensektor identifizierten Risiken bleiben Ansätze zur direkten Regulierung von Schattenbanken unpopulär. Vielmehr wird weiterhin der Weg verfolgt, Schattenbanken indirekt zu regulieren, dass heißt über die Schnittstellen Vor diesem Hintergrund hatte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht am 2. Februar 2015 ein Konsultationspapier zur Bilanzierung erwarteter Kreditverluste veröffentlicht, das umfassende Anforderungen an das Kreditrisikomanagement von Banken im Allgemeinen sowie restriktive Vorgaben zur Umsetzung der neuen mit der beaufsichtigten Kreditwirtschaft. Auch der Impairment-Vorschriften nach IFRS 9 enthält. europäische Gesetzgeber sieht in der Europäischen Wir haben uns im Rahmen der Deutschen Kreditwirt- Bankenverordnung (CRR) die Möglichkeit vor, die schaft an der Konsultation beteiligt und kritisieren die Kreditvergabe von Banken an Unternehmen des vom Baseler Ausschuss formulierten Anforderungen Schattenbankensektors zu begrenzen. Die Europäi- scharf. Wir bringen zum Ausdruck, dass der Grund5 VÖB-AKTUELL Juni 2015 satz der Proportionalität und Materialität im Entwurf menprogramm „Horizont 2020“ (Forschung und Inno- nicht ausreichend verankert ist. Insbesondere sollte vation) und der Fazilität "Connecting Europe" (Ver- klargestellt werden, dass diese Grundsätze nicht nur kehr, Energie und digitale Netze) sowie aus nicht aus- auf Institutsebene, sondern auch auf Portfolioebene geschöpften Spielräumen im Haushaltsplan erfolgen. gelten. Darüber hinaus sollten die Leitlinien den unter- Das Europäische Parlament hat durch die Abstim- schiedlichen Grad der Implementierung von Risiko- mung über den Berichtsentwurf zu EFSI im Ausschuss management-Verfahren und deren Prozesse berück- für Wirtschaft und Währung und im Haushaltsaus- sichtigen und nicht den Eindruck erwecken, dass be- schuss - den beiden federführenden Ausschüssen - währte und regelmäßig überprüfte Methoden und am 20. April 2015 ebenfalls seine Verhandlungspositi- Verfahren des Risikomanagements zu ändern sind. Darüber hinaus kritisieren wir die einschränkende Anwendung der im Standard enthaltenen Vereinfachungsregeln „low credit risk exemption“ und „30days-past-due rebuttable presumption“. Der Baseler Ausschuss möchte dem Vernehmen nach sein endgültiges Papier zur Bilanzierung erwarteter on festlegelegt. Die Position des Parlaments unterscheidet sich von der Ratsposition; die noch strittigen Punkte beziehen sich auf die Finanzierung des EFSI, die politische Aufsicht über die Umsetzung des Plans und den Umfang der finanzierten Projekte (Additionalität). Kreditausfälle am 28. Dezember 2015 veröffentlichen. Die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat Wir gehen davon aus, dass die hier formulierten An- und Parlament haben am 23. April 2015 begonnen. forderungen anschließend in den aufsichtlichen Über- Diskutiert wird nach wie vor über die Verwendung der prüfungs- und Überwachungsprozess (Supervisory Mittel aus „Horizont 2020“ und der Fazilität „Connec- Review and Evaluation Process – SREP) überführt ting Europe“ sowie die Verwendung von Haushaltsmit- werden. teln. Die Kommission hat dem Rat und dem Parlament am 18. Mai 2015 neue Optionen zur Auffüllung des EFSI vorgeschlagen, um die Mittelumschichtung aus IV. den Förderprogrammen zumindest zeitlich zu stre- Fördern und Finanzieren cken. Das erklärte Ziel der Trilog-Verhandlungspartner 1. Juncker Investitionsprogramm für Europa - Trilog ist es nach wie vor, sich bis Juni 2015 auf einen Kom- zum EFSI gestartet promiss zu einigen, damit das Plenum des Europäischen Parlaments noch vor der Sommerpause mit Nachdem der Verordnungsentwurf für den bei der seiner Abstimmung den Weg für den Start von EFSI Europäischen Investitionsbank (EIB) einzurichtenden im September 2015 frei machen kann. „Europäischen Fonds für strategische Investitionen“ Der EFSI ist ein Kernelement des "Juncker Investiti- (EFSI) von der Europäischen Kommission am 14. onsprogramms für Europa", das die Kommission am Januar 2015 vorgelegt wurde, hat das Gesetzge- 26. November 2014 vorgelegt hat. Mit Hilfe des EFSI bungsverfahren in der Zwischenzeit wesentliche Hür- sollen Investitionen in Infrastrukturprojekte und innova- den genommen. Der Rat hat seine Verhandlungsposi- tive Vorhaben gefördert werden. Gleichzeitig sollen tion am 10. März 2015 festgelegt; damit unterstützt er kleineren und mittleren sowie Midcap-Unternehmen den Vorschlag der Kommission, dass sich der Fonds der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden. auf Garantien in Höhe von 16 Milliarden Euro im Nationale Förderbanken der Mitgliedstaaten sowie Rahmen des EU-Haushalts und von fünf Milliarden sonstige Finanzierungspartner sollen in der Lage sein, Euro im Rahmen der EIB stützen wird. Zur Erleichte- Vorhaben gemeinsam mit dem EFSI zu kofinanzieren, rung der Zahlung etwaiger Garantieleistungen soll ein entweder auf Basis der einzelnen Projekte oder über Garantiefonds eingerichtet werden, der bis 2020 Investitionsplattformen. Die Details etwaiger Koopera- schrittweise tionen bleiben abzuwarten. acht Milliarden Euro (dass heißt 50 Prozent der Gesamtgarantieverpflichtungen der EU) erreichen wird. Die Finanzierung soll größtenteils durch die Umschichtung von Mitteln aus dem Rah6 VÖB-AKTUELL Juni 2015 tern, insbesondere standardisierte Verträge. Anders 2. Infrastrukturoffensive der Bundesregierung als bei der österreichischen ASFINAG darf eine zentrale Infrastrukturgesellschaft beziehungsweise ein Die Bundesregierung hat eine Infrastrukturoffensive Investitionsfonds nicht dazu führen, dass Altverbind- abgekündigt, um den Investitionsstau bei der öffentli- lichkeiten des Bundes aus der Verkehrswegefinanzie- chen Infrastruktur in Deutschland aufzulösen. An den rung auf diese Einrichtung übertragen werden. Zur Beispielen von Staus, gesperrter Brücken, Schlaglö- Einbindung privaten Kapitals ist eine Anpassung der cher in Straßen und maroder Schienennetze und Kapitalanlagevorschriften für institutionelle Investoren Wasserschleusen wurde der große Handlungsbedarf zwingend, um sie in die Lage zu versetzen, ihr Kapital zuletzt auch in der medialen Berichterstattung wieder- leichter renditeorientiert in Infrastrukturprojekte zu holt aufgegriffen. investieren. Wir brauchen eine separate und etablierte Abhilfe sollen Vorschläge verschaffen, die von einer Assetklasse für Infrastrukturinvestments. Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Marcel Fratzscher im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 21. April 2015 in Berlin präsentiert worden sind. Die „Fratzscher- V. Kapitalmärkte 1. Kleinanlegerschutzgesetz Kommission“ empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, mehr finanzielle Mittel für die Bereitstellung moderner öffentlicher Infrastruktur. Dazu schlägt sie im Zuge vom Bundestag verabschiedet eines „Nationalen Investitionspakts für Kommunen“ eine Erhöhung kommunaler Investitionen mindestens Im Juli 2014 hatte die Bundesregierung den Entwurf in Höhe des rechnerischen kommunalen Substanzver- eines Kleinanlegerschutzgesetzes veröffentlicht. Das zehrs der letzten drei Jahre (15 Milliarden Euro) über Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Vermö- die nächsten drei Jahre ermöglichen soll. Außerdem gensanlagengesetz, dem sollen die Schaffung einer von Bund und Ländern getragenen Infrastrukturgesellschaft für Kommunen oder regionale Infrastrukturgesellschaften geprüft werden. Darüber hinaus wird die Prüfung und Weiterentwicklung von Öffentlichen Kooperationen (ÖfK) oder Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) empfohlen. Wertpapierhandelsgesetz und dem Wertpapierprospektgesetz vor und soll der Steigerung des Anlegerschutzes dienen. Anlass waren die Geschehnisse um die Insolvenz des Windenergiebetreibers Prokon. Gegenüber dem Regierungsentwurf des Gesetzes sind in dem vom Bundestag am 23. April 2015 verab- Für die Verkehrsinfrastruktur auf Bundesebene soll schiedeten Gesetz auch für die Kreditwirtschaft be- nach Auffassung der Expertenkommission eine Infra- deutsame Änderungen zu vermerken: strukturgesellschaft für die Bundesfernstraßen einge- Der Regierungsentwurf sah ursprünglich vor, die in der richtet werden. Zwecks Mobilisierung von zusätzli- MiFID II enthaltenen Product-Governance-Regelungen chem privaten Kapital für die Infrastrukturfinanzierung in Deutschland vorab zur Anwendung zu bringen. Für wird ein öffentlicher Infrastrukturfonds des Bundes und die Emission von Finanzinstrumenten sind zwar nach der Länder sowie ein „Bürgerfonds“ zur Förderung der dem Gesetz weiterhin ein Zielmarkt festzulegen und Bürgerbeteiligung ins Gespräch gebracht. Es bleibt der Vertrieb der Produkte hierauf abzustimmen, der abzuwarten, welche Empfehlungen von der Bundes- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung ist nun je- regierung aufgegriffen und umgesetzt werden. Wir begrüßen die grundlegende Zielrichtung des Berichts der „Fratzscher-Kommission“. Konkret empfehlen wir, die Mittel aus dem Solidaritätszuschlag und Mauteinnahmen zweckgebunden für die Infrastrukturfinanzierung zu nutzen. Standardisierte Bedingungen können Infrastrukturfinanzierungen ebenfalls erleich- doch auf den europäischen Zeitplan abgestimmt. Damit kann ein doppelter Umsetzungs- und Anpassungsaufwand auf nationaler Ebene vermieden werden. Nach wie vor ist allerdings nicht auszuschließen, dass es im Detail im Vergleich zu Europa zu unterschiedlichen Anforderungen kommen wird. 7 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Im Rahmen der prospektrechtlichen Änderungen wird als nationale Zulassungsbehörde für Zentralverwahrer die Laufzeit der Gültigkeit des Basisprospekts nicht etabliert. Zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie müs- mehr durch endgültige Bedingungen verlängerbar sen vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie sein. Diese Verschärfung des Prospektrechts ist durch hierauf gestützte Verordnungen angepasst werden. die Einführung von Übergangsregelungen zumindest Hinzu kommt punktueller Änderungsbedarf unter an- teilweise relativiert worden. Mit der Grandfathering- derem im Wertpapierprospektgesetz, Kapitalanlage- Regelung können Wertpapiere, für die eine Hinterle- gesetzbuch, dem Wertpapiererwerbs- und Übernah- gung der endgültigen Bedingungen innerhalb von drei megesetz, dem Handelsgesetzbuch sowie dem Kre- Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, weiter- ditwesengesetz. hin für die Dauer von sechs Monaten ab Hinterlegung auf der Grundlage des bereits gebilligten Basispros3. pektes öffentlich angeboten werden. Regulierung von Benchmarks Vor dem Inkrafttreten muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren und vom Bundespräsidenten Zu dem im Herbst 2013 von der EU-Kommission vor- unterzeichnet werden. Das Inkrafttreten ist für Mitte gelegten Entwurf einer EU-Verordnung zur Regulie- 2016 geplant. rung von Indizes, die als Benchmarks für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte genutzt werden, hat nun das Europäische Parlament seine Beratungen 2. abgeschlossen. Damit beginnt Anfang Juni 2015 der Umsetzung der Transparenzrichtlinie Trilog, in dem EU-Kommission, Rat und Parlament Ende April 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf über die Details der Regulierung verhandeln. Gegen- eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzricht- wärtig ist nicht abzusehen, dass die Verhandlungen linie-Änderungsrichtlinie veröffentlicht. Er basiert auf unter der lettischen Ratspräsidentschaft bis Ende Juni einer EU-Richtlinie, die Änderungen aufgrund der 2015 abgeschlossen sein werden. turnusmäßigen EU- Einig sind sich die Verhandlungsparteien über eine Transparenzrichtlinie durch die EU-Kommission zu- Unterscheidung zwischen „kritischen“ und „unkriti- sammenfasst. Diese Änderungen müssen nun bis schen“ Benchmarks, sodass die auch von uns gefor- Ende November 2015 in nationales Recht umgesetzt derte Proportionalität bei der Anwendung einer Regu- werden. Darüber hinaus erstreckt sich der Gesetzent- lierung von Benchmarks wohl gesichert ist. Nun gilt es wurf auch auf das Thema der Zulassung von Zentral- genau zu prüfen, in welchen Details sich die Vorschlä- verwahrern, welches auf der EU-Verordnung zur Ver- ge unterscheiden. Es deutet sich an, dass die Rolle besserung der Wertpapierlieferungen, Wertpapierab- der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ES- rechnungen und über Zentralverwahrer basiert. MA) durch die Benchmarkverordnung gestärkt wird. Zu den Bereichen, die von der Überprüfung der Das EU-Parlament fordert eine starke Einbindung der Transparenzrichtlinie betroffen sind, gehören unter ESMA und sieht teilweise vor, dass diese die Kompe- anderem die Vereinfachung von Berichtspflichten tenz übertragen wird, auf Level III wesentliche Detail- bestimmter Emittenten, um geregelte Märkte für klei- regelungen zu erlassen. Die Einzelheiten hierzu soll- nere und mittlere Emittenten attraktiver zu machen, ten kritisch hinterfragt werden. die Überarbeitung der Offenlegungsvorschriften für Positiv beurteilen wir, dass sich sowohl Rat als auch Unternehmensbeteiligungen, Zugangserleichterungen Parlament für die Streichung einer Pflicht zur Durch- für Anleger zu vorgeschriebenen Informationen durch führung einer Geeignetheitsprüfung vor Verwendung technische Harmonisierung und Verschärfung der von Benchmarks, beispielsweise in Kreditverträgen, Sanktionen. Mit Bezug auf die Zentralverwahrer wird aussprechen. Der Rat schlägt eine Regelung vor, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sich an der Hypothekarkreditrichtlinie orientiert und Überprüfung der 8 VÖB-AKTUELL Juni 2015 damit im Sinne einer Einheitlichkeit der Regulierung dem ist neue Regulierung hinzugekommen (Beispiel grundsätzlich zu begrüßen ist. Wie von uns gefordert, PRIIPs-Verordnung). Es erscheint daher sinnvoll, dass sprechen sich Rat und Parlament gegen ein kompli- der Prospekt als zentrales Informationsdokument über ziertes Meldeverfahren vor Verwendung eines Indexes das anzubietende Wertpapier in der bestehenden als Benchmark aus; stattdessen soll ein Register ein- Form überdacht werden sollte. Ebenfalls bietet die gerichtet werden, aus dem die Administratoren der Kapitalmarktunion die Gelegenheit, eine Harmonisie- Indizes, die als Benchmark verwendet werden und die rung der oben genannten unterschiedlichen Offenle- Benchmarks selbst, ersichtlich sind. Auch der von uns gungsquellen anzuregen – mit dem Ziel, Inkonsisten- geforderte Schutz der Indexprovider im Falle der un- zen und Doppelberichtspflichten bestmöglich abzu- berechtigten Nutzung eines Indexes als Benchmark bauen. wurde von Rat und Parlament verankert. 4. Überarbeitung der EU-Prospektrichtlinie VI. Recht/Steuern 1. Regulierung von Vergütungssystemen im Rahmen der Kapitalmarktunion Das im Februar von der EU-Kommission eröffnete Die Vergütungssysteme in Kreditinstituten stehen seit Konsultationsverfahren zur vorzeitigen Überprüfung einigen Jahren im Fokus der bankaufsichtlichen Regu- der EU- lierung. Auf der Basis neuer europäischer Vorgaben Kapitalmarktunion wurde nun mehr am 13. Mai 2015 wurde die Institutsvergütungsverordnung aus 2010 EU-Prospektrichtlinie im Rahmen der zum 1. Januar 2014 novelliert. Am 4. März 2015 hat beendet. Die Konsultation zur Prospektrichtlinie wirft zur Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Richtlinie im Hinblick auf Anleger- und Verbraucherschutz sowie Markteffizienz grundsätzliche Fragen auf. Eine Analyse des Bedarfs der Marktakteure steht dabei ebenso im Vor- die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nunmehr – dem entsprechenden Auftrag in der CRD IV folgend – den Entwurf von Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik („Draft Guidelines on sound remuneration policies“) vorgelegt. Dieser Entwurf sieht hinsichtlich der Vergütungsvor- dergrund wie technische Aspekte der Richtlinie, die gaben weitere Verschärfungen vor. Über einen geän- den Umfang, Inhalt und die Vergleichbarkeit von derten Ansatz bei der Anwendung des Proportionali- Prospekten sowie den Billigungsprozess betreffen. Mit tätsgrundsatzes kommt die EBA zu der Auffassung, Blick auf die politische Zielstellung der Kapitalmarkt- dass grundsätzlich alle Institute die europäischen union, einen europäischen Binnenmarktes für Wertpa- Vergütungsvorgaben einhalten müssen. Danach soll piere zu schaffen, der Unternehmen den grenzüber- es nicht mehr gerechtfertigt sein, dass Institute oder schreitenden Kapitalmarktzugang vereinfacht, werden Mitarbeiter von der Anwendung bestimmter Regelun- vor allem Ausnahmetatbestände für kleine und mittel- gen generell ausgeschlossen sind. Erst bei der Um- ständische Unternehmen (KMU) zur Diskussion ge- setzung der einzelnen Regelungen sollen sich, so die stellt. Die Ergebnisse der Konsultation werden aller Voraussicht nach in den Aktionsplan der EU- Kommission zur Kapitalmarktunion einfließen. Der Aktionsplan wird für den Sommer 2015 erwartet. Seit Inkrafttreten der Prospektrichtlinie 2005 hat diese (sowie zahlreiche weitere europäische Regulierungen EBA, die Institute auf den Proportionalitätsgrundsatz berufen können. Die deutsche Institutsvergütungsverordnung hat den Proportionalitätsgrundsatz dadurch realisiert, dass sie zwischen allgemeinen und besonderen Anforderungen unterscheidet. Die allgemeinen Anforderungen gelten für alle Institute. Die besonderen und strengeren An- (Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD), Transparenzricht- forderungen gelten nur für „bedeutende“ Institute, und linie, Finanzmärkterichtlinie (MiFID)) erhebliche Ver- zwar nur für die Geschäftsleiter und die sogenannten änderungen und Weiterentwicklungen erfahren. Zu- Risk Taker in diesen Instituten. Die geänderte Auffas9 VÖB-AKTUELL Juni 2015 sung der EBA könnte dazu führen, dass diese Diffe- Zielgrößen sind sowohl für die Erhöhung des Frauen- renzierung zwischen „nicht bedeutenden“ Instituten anteils im Aufsichtsrat und im Vorstand als auch für und „bedeutenden“ Instituten und die damit verbunde- die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands ne grundsätzliche Herausnahme der „nicht bedeuten- erforderlich. Das Gesetz gibt keine Mindestzielgröße den“ Institute aus dem Anwendungsbereich der stren- vor. Die Unternehmen können sich daher bei der Fest- gen Vergütungsvorgaben nicht den Vorstellungen der legung der Zielvorgaben an ihrer Unternehmensstruk- EBA zum Proportionalitätsgrundsatz entsprechen. tur ausrichten. Allerdings gilt ein Verschlechterungs- Die EBA konsultiert ihren Leitlinien-Entwurf bis Anfang verbot. Sofern der Frauenanteil in einer Führungsebe- Juni 2015. Es ist davon auszugehen, dass im An- ne zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgrößen unter schluss daran eine erneute Überarbeitung der Insti- 30 Prozent liegt, darf die festgesetzte Zielgröße nicht tutsvergütungsverordnung erfolgt. Wir setzen uns hinter diesem Status Quo zurückbleiben. Die erstmali- dafür ein, dass auch künftig Ausnahmen bei der An- ge Festlegung der Zielgrößen müssen die Unterneh- wendung Vergütungsregelungen men bis zum 30. September 2015 vornehmen. Im möglich bleiben. Insofern plädieren wir für eine euro- öffentlichen Dienst gelten bereits seit mehreren Jahren päische Regulierung, die es auch weiterhin ermöglicht, gesetzliche Regelungen für die gleichberechtigte Teil- dass auf nationaler Ebene die besonders strengen habe von Frauen, die durch das Bundesgremienbe- Anforderungen an die Vergütungssysteme nur von setzungsgesetz und das Bundesgleichstellungsgesetz den bedeutenden Instituten zu beachten sind. normiert sind. Beide Gesetze wurden nun ebenfalls der besonderen novelliert. Daher müssen auch Institute, die dem Bundesgleichstellungsgesetz oder dem Bundesgremien2. Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von besetzungsgesetz unterliegen, neue Anforderungen Frauen und Männern an Führungspositionen in beachten. der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Am 1. Mai 2015 ist das Gesetz zur Frauenquote in 3. Aktienrechtsnovelle 2014 Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft, Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Aktienge- in der Bundesverwaltung, in den Unternehmen und setzes (Aktienrechtsnovelle 2014), der von der Bun- Gerichten des Bundes sowie in Gremien im Einfluss- desregierung am 7. Januar 2015 beschlossen wurde, bereich des Bundes signifikant zu erhöhen. Darauf wird unter anderem die Flexibilisierung der Finanzie- aufbauend nimmt das Gesetz insbesondere Änderun- rung von Kreditinstituten in der Rechtsform der Akti- gen im Aktiengesetz vor, wobei diese nur börsenno- engesellschaften und Kommanditgesellschaften auf tierte und/oder mitbestimmte Unternehmen betreffen. Aktien bezweckt. Darüber hinaus werden das Bundesgleichstellungsge- Hierzu sollen Basel III-konforme Vorzugsaktien einge- setz und das Bundesgremienbesetzungsgesetz geän- führt werden, bei denen bei Ausfall einer Dividende dert. kein Nachzahlungsanspruch entsteht. Nach Bankauf- Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sichtsrecht sind nämlich Aktien, die mit einem nachzu- sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, zahlenden Anspruch bei der Verteilung des Gewinnes gilt eine feste Mindestquote von mindestens 30 Pro- ausgestattet sind, vom Kernkapital ausgenommen. Die zent für das unterrepräsentierte Geschlecht. Diese Möglichkeit der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Quote ist bei Neuwahlen und Entsendungen, die ab nachzahlbaren Vorzug wird unsererseits grundsätzlich dem 1. Januar 2016 erforderlich werden, zu beachten. positiv gesehen, da hierdurch für die als Aktiengesell- Bestehende Mandate können bis zu ihrem Ende fort- schaften organisierten Kreditinstitute der Zugang zu geführt werden. Unternehmen, die börsennotiert oder Kernkapital erweitert wird. Allerdings sieht die geplan- mitbestimmt sind, müssen Zielgrößen zur Erhöhung te Gesetzesänderung vor, dass bei Ausfall eines Vor- des Frauenanteils festlegen sowie Fristen, innerhalb zuges ein Stimmrecht zugunsten des Vorzugsaktio- derer diese Zielgrößen erreicht werden sollen. Diese närs entstehen soll. Dadurch würde insbesondere bei 10 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Kreditinstituten mit geschlossenem Aktionärskreis die Bildung von Kernkapital durch die Ausgabe von Vor- 2. Das girocard-System und die Umsetzung der zugsaktien unattraktiv werden, sodass das mit der EU-Verordnung Gesetzesänderung verfolgte Ziel ins Leere zu laufen Interbankenentgelten (MIF-VO) zur Regulierung von droht. Wir sprechen uns daher für eines stimmrechtslose Basierend auf einem Entwurf der Europäischen Kom- Ausgestaltung von Vorzugsaktien ohne Nachzah- mission vom 24. Juli 2013 wurde im Frühjahr 2015 das lungsanspruch im Rahmen des laufenden Gesetzge- politische Trilogverfahren zwischen EU-Kommission, bungsverfahrens aus. EU-Rat und EU-Parlament abgeschlossen und die Verordnung zur Regulierung von Interbankenentgelten (MIF-VO) finalisiert. Mit der Verordnung soll vor allem VII. Zahlungsverkehr eine einheitliche Obergrenze von Interbankenentgelten im Kartenzahlungsverkehr von 0,2 Prozent für 1. Europäische Standardisierung: Kreditwirtschaft und Cartes Deutsche Debitkartentransaktionen und 0,3 Prozent für Kredit- Bancaires kartentransaktionen festgelegt werden, um zur Schaf- kooperieren bei Terminalzertifizierung fung eines einheitlichen EU-Zahlungsverkehrsmarktes beizutragen. Firmenkreditkarten und Transaktionen Zwei der größten Kartenzahlungssysteme in Europa, innerhalb reiner Drei-Parteiensysteme sind von der Cartes Bancaires (CB) in Frankreich und girocard in Verordnung ausgenommen. Nach Inkrafttreten der Deutschland, haben sich darauf verständigt, den neu- Verordnung durch Veröffentlichung im EU-Amtsblatt en Kartenzahlungsstandard OSCar sowie die zugrun- soll die Entgeltdeckelung nach sechs Monaten, die de liegenden EPAS (ISO20022) und SEPA-FAST- wesentlichen weiteren Regelungen sollen zwölf Mona- Spezifikationen anzuerkennen. te beziehungsweise achtzehn Monate danach Anwen- Beide Kartensysteme stellen zudem die Infrastruktur dung finden. Als EU-Verordnung ist diese Regulierung für eine gemeinsame Zertifizierung von Terminals und direkt gültig. Allerdings können nationale Gesetzgeber Acquiringsystemen bereit. Ein entsprechender Konsor- von bestimmten Optionen in der Verordnung Ge- tialvertrag wird derzeit unterzeichnet, der unter ande- brauch machen. Für Deutschland ist derzeit davon rem die Nutzung gemeinsamer Zertifizierungsstellen auszugehen, dass der Gesetzgeber für die Optionen sowie ein einheitliches Testverfahren in ganz Europa der Verordnung eigene Ausführungsbestimmungen regelt. Cartes Bancaires und die Deutsche Kreditwirt- beziehungsweise ein Umsetzungsgesetz erlässt. schaft setzen damit die bereits im Jahr 2010 begon- Wir sind grundsätzlich der Auffassung, dass die Ein- nenen führung von Obergrenzen für Interbankenentgelte bei Zertifizierungsaufgaben aus dem OSCar- Projekt (Open Standards for Cards) fort. Debitkartenzahlungen einen massiven Eingriff in die Erste Implementierungen durch Händler in Frankreich, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Ausgabe Spanien, Portugal und Deutschland zeigen, dass sich von Karten darstellt. Aus unserer Sicht wäre daher durch die Nutzung einheitlicher europäischer Stan- lediglich eine Obergrenze für Interbankenentgelte von dards wichtige prozessuale Vorteile für alle Beteiligten 0,2 Prozent des Transaktionswertes in Erwägung zu in der Wertschöpfungskette für Kartenzahlungen er- ziehen. Noch niedrigere Obergrenzen halten wir aus geben. wirtschaftlicher Sicht nicht für vertretbar. Insbesondere Mit der neuen Kooperation leisten das girocard- die vorgesehene Option, eine Obergrenze von 5 Cent System und die französische Kartengesellschaft vor pro Transaktion einzuführen, lehnen wir entschieden allem in Deutschland und Frankreich einen wesentli- ab. Bei einer derart niedrigen Obergrenze wäre der chen Beitrag zum Projekt SEPA für Karten im Ökosys- wirtschaftliche Weiterbetrieb des girocard-Systems in tem des Marktes für europäische Kartenzahlungen. erheblichem Maße gefährdet. Verbraucherfreundliche In Innovationen könnten dann nicht mehr kostendeckend Deutschland betreibt der VÖB die OSCar- Zertifizierungsstelle (Email: [email protected]) seit initiiert werden. dem Jahr 2013. www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de 11 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Die Einführung eines gewichteten, durchschnittlichen Interbankenentgeltes für einen Übergangszeitraum 3. von fünf Jahren halten wir zudem für nicht praktikabel. Ende des Trilogverfahrens zur Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD) Aufgrund der Vielzahl von geschlossenen Verträgen zwischen Händlern und Kartenemittenten wäre die Der am 23. Juli 2014 durch die EU-Kommission ge- Ermittlung Durchschnittswertes startete Prozess zur Überarbeitung der Richtlinie über unter Maßgabe der Aufrechterhaltung des Geheim- eines gewichteten Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD II) startet nun wettbewerbs mit unverhältnismäßig hohem Aufwand in seine letzte Phase. Am 6. Mai 2015 hat die EU- verbunden, zumal nach fünf Jahren ohnehin wieder Kommission über das erfolgreiche Ende des Trilogver- ein transaktionsbezogener Wert gelten würde. Dem- fahren berichtet. Letzte technische Details sollen noch entsprechend präferieren wir transaktionsbezogene im Mai 2015 abschließend geklärt werden. Interbankenentgelte gegenüber gewichteten durch- Im Juni 2015 soll die Annahme der Trilog-Einigung im schnittlichen Interbankenentgelten. AStV (Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mit- Das Bundeskartellamt hat signalisiert, dass auf Basis gliedstaaten) sowie durch den ECON-Ausschuss des flächendeckend verhandelter Entgelte eine an tatsäch- EU-Parlaments erfolgen. Nach der Übersetzung der lichen Marktmechanismen ausgerichtete Lösung ge- Richtlinie in die EU-Sprachen ist noch vor der Som- funden wurde. Sollte das girocard-System unter den merpause die Annahme der PSD II im Plenum des Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wäre es Europäischen Parlaments geplant. Nach der Annahme jedoch das einzige Zahlverfahren in Europa, dass so- durch den EU-Rat, voraussichtlich im September wohl verpflichtet ist flächendeckend verhandelte Ent- 2015, wäre im Oktober 2015 mit der Veröffentlichung gelte als auch die Regelungen der europäischen Ver- der PSD II im Amtsblatt der EU zu rechnen. Zwei Wo- ordnung umzusetzen. Diese „Doppelregulierung“ stellt chen danach würde die PSD II formal in Kraft treten. gegenüber anderen Zahlverfahren einen erheblichen Die Umsetzung der PSD II in nationales Recht müsste Nachteil im europäischen Wettbewerb dar, die von entsprechend bis November 2017 (24 Monate nach dieser Verpflichtung – auch in Deutschland, nicht be- Inkrafttreten) vollzogen sein. troffen sind. Darüber hinaus halten wir auch bei Kre- Binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten muss die ditkartenzahlungen noch niedrigere Obergrenzen für European Banking Authority (EBA), die in der PSD II Interbankenentgelte als die vorgesehene Obergrenze geforderten regulatorischen technischen Standards von 0,3 Prozent des Transaktionswertes in wirtschaft- (RTS) erstellen und an die EU-Kommission übermit- licher Hinsicht für nicht akzeptabel. teln. Die EBA wird in Kürze darlegen, wie sie die Ar- Unabhängig von der Optionsgestaltung sind wir für beiten zur PSD II und die Interaktion mit Marktteilneh- das deutsche girocard-System („electronic cash“) der mern (Konsultationen) organisieren wird. Infolge der Ansicht, dass nach formaler, korrekter Lesart die Ver- PSD II wird die EBA erstmals direkt bei der Umset- ordnung keine Anwendung finden dürfte, da es sich zung von Regulierungen zum Zahlungsverkehr invol- hier um kein Interbankenentgelt, sondern ein Entgelt viert. des Kartenherausgebers handelt, welches vom Händ- Die Ergebnisse des Trilogs sehen die Aufnahme eines ler an den Kartenherausgeber fließt. Zudem findet im weiteren neuen Zahlungsdienstes vor: die Herausgabe girocard-System seit 1. November 2014 nur noch ein von Zahlungsinstrumenten durch Dritte (beispielswei- Entgelt Anwendung, welches bilateral zwischen Kar- se Drittkartenemittent). Gesetzt waren zuvor bereits tenherausgeber und den jeweiligen Händlern verein- die neuen Dienste Kontoinformationsdienst (KID) und bart wurde. Ein zentral vom Zahlungssystem vorgege- Zahlungsauslösedienst (ZAD). Die aufsichtsrechtli- benes Entgelt gibt es hier nicht mehr. Frei verhan- chen Anforderungen an die Anbieter dieser neuen delte Entgelte stellen keine Entgelte im Sinne der EU- Zahlungsdienste, die sogenannten Drittdienstleister, Verordnung dar. werden ebenfalls in der PSD II festgelegt. Aus unserer Sicht sind im Rahmen des Trilogs wichtige Anpassungen und Klarstellungen an den Rahmenbedingungen für die neuen Zahlungsdienste vorge12 VÖB-AKTUELL Juni 2015 nommen worden. So ist nun ein explizites Einverständnis des Kunden des kontoführenden Zahlungs- VIII. Fachtagungen/Seminare dienstleisters vor der ersten Nutzung der neuen Zahlungsdienste notwendig. Ebenso muss sich ein Dritt- Wie funktionieren Kartenzahlungssysteme? dienstleister vor jeder Anfrage gegenüber dem konto- am 11. Juni 2015 in Bonn führenden Zahlungsdienstleister authentifizieren. Als Antwort auf seine Anfrage erhält der Drittdienst (bei Grundlagen der Bilanzierung nach HGB und IFRS ZAD und Drittkartenemittent) ausschließlich eine am 11. Juni 2015 in Frankfurt a.M. Ja/Nein-Antwort. Eine Vorautorisierung beziehungsweise das „Blockieren“ von Geldern auf dem Kundenkonto soll nicht erfolgen. Der Drittdienstleister darf Informationen zudem nicht für andere Zwecke als die konkrete Transaktion nut- Sind Ihre Finanzprodukte marktgerecht? - Bandbreiten für die wichtigsten Finanzinstrumente vom 11. bis 12. Juni 2015 in Bonn zen (auch keine Speicherung). Damit hat der Gesetzgeber eine zentrale Forderung der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucher- und Datenschützer Baumängel und Bauschäden frühzeitig erkennen am 15. Juni 2015 in Bonn aufgenommen. Allerdings bleiben noch entscheidende Aspekte der zukünftigen Abwicklung der neuen Zah- Bilanzanalyse - Jahresabschlüsse besser verstehen lungsdienste offen. Wie eine sichere Schnittstelle und beurteilen zwischen den Drittdienstleistern und kontoführenden vom 15. bis 16. Juni 2015 in Hamburg Instituten konkret spezifiziert sein soll, ist derzeit noch unklar und hängt von den anstehenden Aktivitäten der Einzelhandelsobjekte sicher bewerten EBA ab. Ebenso ist offen, welche Institution Sicher- am 15. Juni 2015 in Bonn heitsmerkmale, wie Schlüssel, Token oder Ähnliches an die Drittdienstleister vergibt, um die Nutzung der Schnittstelle sicher und authentisch zu gewährleisten. Für eine Umsetzung in Praxis sind RTS der EBA alleine nicht ausreichend. Detaillierte technische Vorga- Cashflowbasierte und wertschöpfungsorientierte Abschlussanalyse vom 18. bis 19. Juni 2015 in Bonn ben, wie zum Beispiel Schnittstellenspezifikationen (Formate), Sicherheitskonzepte oder Kommunikationsprotokolle müssen unabhängig davon geschaffen Geld- und Devisenhandel in der Praxis vom 18. bis 19. Juni 2015 in Bonn werden. Wir bezweifeln, dass zwölf Monate zur Implementierung der entsprechenden Schnittstellen bei DCF-Verfahren und Portfoliobewertung allen Instituten in Europa ausreichend sind. am 18. Juni 2015 in Berlin Der tatsächliche Umfang des Umsetzungsaufwandes für die Kreditwirtschaft kann auf Basis der bisher vor- CRD IV / KWG und CRR / SolvV – Inhalte und Weiter- liegenden Informationen noch nicht abschließend entwicklungen bewertet werden. Bei einer durch die Deutsche Kre- am 19. Juni 2015 in Hamburg ditwirtschaft bereits auf EU-Ebene vorgestellten Lösung für zentrale Web-Schnittstellen für den Zugang Dritter zum Online-Banking der verschiedenen Institu- Risikotragfähigkeit in der Gesamtbank vom 22. bis 23. Juni 2015 in Bonn te beziehungsweise Institutsbereiche wäre der Aufwand zumindest kalkulierbar und die bestehende Online-Banking-Infrastruktur nebst Nutzung der Sicherheitsmerkmale der durch Kundeninstitute bereitgestell- IFRS im Aufsichtsrecht vom 23. bis 24. Juni 2015 in Frankfurt a.M. ten Sicherheitsverfahren ein geeigneter Anker. 13 VÖB-AKTUELL Juni 2015 Baukostenermittlung und Plausibilisierungsmöglichkei- Deltaprüfung als externer Gutachter, öffentlich bestellt ten aus Sicht der Bank und vereidigter Sachverständiger sowie MRICS am 24. Juni 2015 in Berlin vom 10. bis 11. September 2015 in Bonn Bewertung grundstücksbezogener Rechte und Belas- Insolvenzrecht nach der ESUG-Reform tungen am 11. September 2015 in Bonn am 24. Juni 2015 in Bonn Bewertung von wohnwirtschaftlichen Objekten Zinsswaps und Zinsoptionen im Fokus Vertiefungsseminar vom 29. bis 30. Juni 2015 in Frankfurt a.M. am 23. September 2015 in Bonn Kredit- und Kontrahentenrisiken Eigenkapitaldefinitionen und ihre Steuerung vom 02. bis 03. Juli 2015 in Hamburg am 28. September 2015 in Frankfurt a.M. Sichere Kommunikation bei notleidenden Engagements Nähere Informationen und Online-Buchung unter http://www.voeb-bildung.de vom 09. bis 10. Juli 2015 in Bonn Ihre Ansprechpartnerin: Grundlagen des Operationellen Risikomanagements Kathleen Weigelt vom 09. bis 10. Juli 2015 in Frankfurt a.M. Telefon: (02 28) 81 92-2 21 E-Mail: [email protected] Vorbereitung auf die Rezertifizierungs-Prüfung (HypZert S) am 21. August 2015 in Bonn Sie wollen diesen Newsletter abonnieren? Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an pres- Fixed-Income Analyse / Bondanalyse vom 07. bis 08. September 2015 in Frankfurt a.M. Deltaprüfung von HypZert (S) auf HypZert (F) vom 08. bis 09. September 2015 in Bonn [email protected]. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung VÖB-Aktuell“ an. Hinweise und Anregungen nehmen wir gern entgegen. Alle VÖB-Newsletter können Sie auch online unter www.voeb.de bestellen. Weitere Newsletter des VÖB VÖB-Aktienmarkt-Prognose Wertgutachten auf den Zahn gefühlt VÖB-Finanzmarkt am 10. September 2015 in Berlin VÖB-Mittelstand VÖB-Zahlungsverkehr Impressum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon (0 30) 81 92-1 63 ▪ Telefax (0 30) 81 92-1 67 E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de Ansprechpartner: Norman Schirmer Redaktionsschluss: 29. Mai 2015 14
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