NR. 1 - APRIL 2015 WWW.BDO.DE Heilberufe Umsatzsteuer bei Raucherentwöhnungsseminaren Umsatzsteuerliche Fragen bei Studien für Pharmaunternehmen Zum Begriff des „Zentrums“ INHALT OFD FRANKFURT/M. VOM 04.02.2015: BESTEUERUNGSFRAGEN ZUM MAMMOGRAPHIESCREENING UMSATZSTEUER BEI RAUCHERENTWÖHNUNGSSEMINAREN BFH VOM 11.12.2014: LEISTUNGEN EINES ARZTES IM RAHMEN VON STUDIEN, DIE VON PHARMAUNTERNEHMEN VERGÜTET WERDEN, ALS STEUERFREIE HEILBEHANDLUNG GEWERBESTEUERRISIKEN BEI ÄRZTEN IM FALLE DER BESCHÄFTIGUNG ANGESTELLTER ÄRZTE BEZEICHNUNG EINER EINZELPRAXIS ALS „AUGENZENTRUM“ Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, BDO verfügt durch jahrzehntelange partnerschaftliche Begleitung ihrer Mandanten über eine hohe Beratungskompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bereich der ambulanten Heilberufe. Wir beraten Sie bei komplexen Aufgabenstellungen umfassend und erarbeiten ganzheitliche Lösungen auf fachlich höchstem Niveau. BDO führt ständig in mehr als 250 Krankenhäusern sowie Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte durch. Wir begleiten laufend über 130 Mandanten im Bereich der ambulanten Heilberufe in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Hierbei bündelt BDO das Wissen und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen unter einem Dach. So arbeiten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Mediziner fachübergreifend in Teams zusammen. Soweit hierbei (rein) juristische Fragestellungen eine Rolle spielen, wird die mit der BDO kooperierende Beratungsgesellschaft BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebunden. BDO bündelt seine Fachexpertise im Gesundheits- und Sozialwesen am kölner Standort. Durch persönliche und individuelle steuerrechtliche Beratung bilden Experten den BDOBranchenschwerpunkt für Heilberufe ebenfalls am Standort Köln. Mit der "Aktuellen Information Heilberufe" stellen wir Ihnen ausgewählte (steuer-) rechtliche Änderungen im Bereich der ambulanten Heilberufe dar. Diese Ausgabe widmet sich aktuellen umsatzsteuer-, einkommensteuerund arztrechtlichen Fragestellungen. FORDERUNGSEINZUG GEGENÜBER KOSTENTRÄGERN - „KEIN GELD LIEGENLASSEN!“ VERÖFFENTLICHUNGEN, TERMINE Heilberufe 2 Unsere Positionierung Hinweis an die Leser BDO zählt mit über 1.900 Mitarbeitern an 24 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory Services in Deutschland. Die Aktuelle Information Heilberufe sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter www.bdo.de. Mit rund 570 Fachmitarbeitern (davon über 250 Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) ist der Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung der BDO einer der großen Anbieter von Steuerberatungsleistungen in Deutschland. Mit unserem flächendeckenden Netz von Standorten und klarer Ausrichtung auf die Bedürfnisse unserer überwiegend mittelständischen Klientel bieten wir von der Rundum-Betreuung bis zur kreativen Lösung komplexer Einzelfragen die gesamte Palette steuerlicher, betriebswirtschaftlicher und damit verbundener wirtschaftsrechtlicher Beratungsleistungen. International arbeiten unsere Steuerabteilungen in den Standorten, wie auch unser Competence Center für Internationales Steuerrecht in Frankfurt, eng mit den Fachleuten unseres Netzwerks in mehr als 151 Ländern der Welt zusammen. Mit unserer Aktuellen Information Heilberufe berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Steuer-, Arzt- und Medizinrechts. Die Autoren haben diese Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information nur um allgemeine Hinweise handeln kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen zu den nachstehenden Ausführungen bzw. zu anderen (steuer-) rechtlichen Fragestellungen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne. Sie erreichen uns in Köln telefonisch: Ralf Klaßmann (0221 97357-101) Wolfgang Schmidbauer (Steuerberatung) (0221 97357-190) Ursula Notz (Rechtsberatung) (0221 97357-145) Annette Pass (Steuerberatung) (0221 97357-117) oder per FAX unter 0221 97357-223 © 2014 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Im Zollhafen 22 50678 Köln www.bdo.de 3 Heilberufe BESTEUERUNGSFRAGEN ZUM MAMMOGRAPHIE-SCREENING Die OFD Frankfurt am Main hat am 04.02.2015 eine Verfügung (S 7170 A - 79 - St 16) zu umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen bei MammographieScreenings veröffentlicht und nimmt damit Bezug auf das Urteil des Finanzgericht Thüringen vom 21.01.2014. Hat ein Arzt bzw. eine Ärztegemeinschaft den besonderen Versorgungsauftrag zur Durchführung des Mammographie -Screenings in einer bestimmten Region eines Landes von der kassenärztlichen Vereinigung erhalten, ist dieser Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung und damit gegenüber den Krankenkassen verantwortlich für die flächendeckende, qualitätsgesicherte Reihenuntersuchung zur Brustkrebsvorsorge in dieser Region. Der beauftragte Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft betrauen Arztpraxen vor Ort die Untersuchungen durch medizinisch-technische Radiologieassistenten unter fachlicher Verantwortung des Arztes durchzuführen. Die von den Arztpraxen vor Ort hergestellten Mammographien werden von dem untersuchenden Radiologen sowie von mindestens einem weiteren Arzt der Screening-Einheit befundet. Bei allen verdächtigen Befunden beurteilt der programmverantwortliche Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft stets gemeinsam mit den beiden Befundern die betreffenden Mammographien. Das Honorar wird vollständig an den programmverantwortlichen Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft ausgezahlt. Diese zahlen wiederum ein Honorar an die genannten Radiologen vor Ort. Die Radiologen vor Ort tätigen mit der Erstellung und Befundung der Mammographien bzw. der Zweitbefundung der von anderen Radiologen erstellten Mammographien im Rahmen des Mammographie – Screenings steuerfreie Leistungen nach §4 Nr. 14a UStG, da es sich um therapeutische Leistungen handelt. Auch die Leistungen des programmverantwortlichen Arztes bzw. der Ärztegemeinschaft, der bzw. die mit der „Oberbefundung“ betraut sind, erfolgen im Rahmen der steuerfreien Heilbehandlungen, die der Gesetzgeber begünstigt hat. Nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14a UStG erfasst ist hingegen die entgeltliche Überlassung von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Personal im Rahmen des Mammographie Screenings. Es handelt sich hier weder um eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, da es sich nicht nur um eine reine Raumvermietung handelt, noch um eine begünstigte Heilbehandlungsleistung. Die Verschaffung der räumlichen, personellen, geräteseitigen und sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Mammographie-Screenings gehört nicht unmittelbar zu den ärztlichen Leistungen und kann auch nicht mit diesen zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden. Dies sind jeweils selbstständige, wirtschaftlich nicht zusammenhängende Leistungen auf der Basis von verschiedenen Rechtsgrundlagen. Dies wird besonders durch die Vertragsgestaltung deutlich. Die Leistungen zwischen den Parteien werden sowohl hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung als auch hinsichtlich des Entgelts getrennt behandelt, was auch indiziell auf verschiedene Leistungen hindeuten kann. Kontakt: Annette Pass Diplom-Kauffrau / Steuerberaterin Tel.: 0221 / 97357-117 [email protected] Heilberufe 4 UMSATZSTEUERBEFREIUNGEN NACH NATIONALEM DEUTSCHEN RECHT UND/ODER NACH EU-RECHT ALS „DAUERTHEMA“ BEI LEISTUNGEN VON ÄRZTEN, KONKRET Z. B. BEI DER DURCHFÜHRUNG VON RAUCHERENTWÖHNUNGSSEMINAREN 1. Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Ärzten ist - eigentlich - seit langem gesetzlich geregelt. Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält dazu eine Bestimmung in § 4 Nr. 14 Buchst. a, welche der EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) entspricht. Gleichwohl muss sich die Rechtsprechung unverändert immer wieder mit konkreten ärztlichen Sachverhalten und deren etwaiger Umsatzsteuerbefreiung befassen. Dabei geht es zumeist darum, ob die Voraussetzungen, die gesetzlich an die Anwendung der maßgeblichen Befreiungsvorschrift geknüpft sind, bei einem konkreten Sachverhalt vollständig und eindeutig erfüllt werden oder nicht. Immer wieder muss zusätzlich geprüft werden, ob das nationale deutsche Recht möglicherweise vom EU-Recht abweichende Vorgaben formuliert. Deshalb bezieht sich der Bundesfinanzhof in seinen aktuellen Entscheidungen derzeit stets auf beide Befreiungsvorschriften und würdigt deren jeweilige Voraussetzungen. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind umsatzsteuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind von der Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) befreit „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“. § 4 Nr. 14 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung richtlinienkonform auszulegen. Dabei sind die Steuerbefreiungen grundsätzlich eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss aber andererseits auch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, nämlich die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich zu machen. Der Grundsatz einer engen Auslegung bedeutet außerdem nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme. Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die vorgesehene Steuerbefreiung zukommt. Zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin sind „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen. 2. Unter Würdigung der vorstehenden Grundsätze hat der Bundesfinanzhof aktuell in einem Urteil vom 26.8.2014 (Az.: XI R 19/12, MwStR 2015, S. 184) entschieden, dass es sich bei Leistungen im Rahmen von Raucherentwöhnungsseminaren, die von einer klinischen Psychologin und einem Psychotherapeuten (in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) erbracht werden, um Heilbehandlungen im umsatzsteuerlichen Sinne handeln kann. Es spielt dabei allerdings keine Rolle, dass das Rauchen wegen der möglicherweise damit verbundenen Tabakabhängigkeit nach der „ICD - 10“ unter der Rubrik „Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen“ der WHO als Krankheit zu qualifizieren ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, nicht davon abhängig, wie der Begriff der „Gesundheit“ oder der „Krankheit“ durch die WHO definiert wird. Bei der Durchführung der Raucherentwöhnungsseminare kann es sich aber um Maßnahmen handeln, die – ggf. auch nur vorbeugend – dem Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienen, weil allgemein anerkannt ist, dass das Rauchen gesundheitsschädlich ist. 5 Heilberufe Unter Rauchern und Nichtrauchern gibt es kaum jemanden, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt wären. Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und Selbstmorde zusammen. Zigarettenrauchen ist in den Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod. Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, dass Rauchen Krebs sowie Herz- und Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht rauchenden Mitmenschen gefährdet. 5. Der vom Bundesfinanzgericht behandelte Rechtsstreit ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof hat nämlich nicht abschließend entschieden bzw. entscheiden können, sondern das (erstinstanzlich zuständige) Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 2389/09) um Sachverhaltsaufklärung gebeten. a) Bei den Raucherentwöhnungsseminaren mit dem Ziel der Beendigung des Rauchens durch die Teilnehmer handelt es sich daher um Dienstleistungen, die dem Schutz der Gesundheit dienen können, sei es nur vorbeugend, oder sei es zur Wiederherstellung der bereits geschädigten Gesundheit. 3. Dieser Beurteilung steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Krankenkassen, welche die Kosten der Teilnahme an den Seminaren zur Raucherentwöhnung zum Teil übernommen haben, diese Leistungen als sog. Leistungen zur Primärprävention qualifiziert haben, die (lediglich) den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, und somit in den Anwendungsbereich von § 20 SGB V fallen. Eine exakte Aufteilung der entsprechenden Veranstaltungen als maßgebliche Grundlage für die Ermittlung der in Betracht kommenden Steuerbefreiung fehlt bislang. b) Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung Leistungen der Prävention und Selbsthilfe (im Sinne des § 20 SGB V) zumeist keinen unmittelbaren Krankheitsbezug und sind daher umsatzsteuerpflichtig; etwas anderes gilt aber in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund einer ärztliche Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) durchgeführt werden. Auch hat das Finanzgericht nicht festgestellt, wie es zu der Erstellung von sog. Sammelüberweisungen durch die Betriebsärzte gekommen ist. Zwar kann auch in einer Sammelüberweisung ein hinreichender Nachweis dafür liegen, dass die durchgeführte Maßnahme eine Heilbehandlung ist. Allerdings ist die rein subjektive Vorstellung des Patienten als Leistungsempfänger für die Einordnung als Heilbehandlung nicht ausreichend; bei der Beurteilung, ob die Maßnahme einem therapeutischen Zweck dient, handelt es sich um eine medizinische Frage, die nach der neueren Rechtsprechung von medizinischem Fachpersonal aufgrund medizinischer Feststellungen beurteilt werden muss. Ob die Sammelüberweisungen der Betriebsärzte diesen Anforderungen genügen, hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang festzustellen. 4. Die hier angesprochenen Leistungen waren im Übrigen bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.10.2013 (Az.: 2 K 2055/11). In diesem Verfahren ging es um Raucherentwöhnungsseminare eines Psychotherapeuten mit Heilpraktikererlaubnis. Das Finanzgericht bejahte die Umsatzsteuerbefreiung auch für die Fälle, in denen der behandelnde Diplom-Psychologe (mit einer Heilkunde-Erlaubnis zur Psychotherapie) selbst die behandlungsbedürftige Nikotinabhängigkeit (hier: mit Hilfe des Fagerström Tests) positiv feststellte. Eine ärztliche Verordnung war in diesem Fall nicht notwendig. Zum einen hat das Finanzgericht bisher nicht festgestellt, in welchem Umfang im Streitjahr Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt worden sind. Aus dem bislang festgestellten Sachverhalt geht lediglich hervor, dass die Umsätze sich „überwiegend“ aus Seminaren zur Raucherentwöhnung zusammensetzten, im Übrigen aber Veranstaltungen zur „Gewichtsreduktion“ und zum „StressManagement“ betrafen. c) Weiterhin habe das Finanzgericht ausgeführt, dass die Nikotinentwöhnungstherapien „teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung“ und damit außerhalb von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Unternehmen erfolgt seien. Da sich dem nicht entnehmen lässt, in welchem konkreten Umfang dies der Fall gewesen sein soll, sei nicht ersichtlich, inwieweit die erforderliche medizinische Indikation der Raucherentwöhnungsseminare fehle, was die Gewährung der Steuerbefreiung ausschließen würde. 6 Heilberufe d) Schließlich fehlen noch Feststellungen des Finanzgerichts zu Inhalt, Ablauf und zeitlichem Umfang der Seminare sowie zu den Fragen, wer die streitbefangenen Leistungen tatsächlich erbracht hat und ob die entsprechende Person insoweit über die zur Gewährung der Steuerbefreiung erforderliche fachliche Qualifikation im Rahmen einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ im Sinne von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG verfügt. Die richtige Beurteilung hängt maßgeblich vom jeweiligen Sachverhalt ab. Schon marginale Abweichungen in - auf den ersten Blick - durchaus vergleichbaren Sachverhalten können unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Würdigungen zur Folge haben. Kontakt: Hinweis: Die hier angesprochene Entscheidung des Bundesfinanzhofes macht einmal mehr deutlich, welche komplexen Überlegungen im konkreten Einzelfall notwendig sein können, um die - auf den ersten Blick in sich schlüssigen und allgemein verständlichen - Voraussetzungen sowohl des nationalen deutschen Rechts als auch des EU-Rechts umfassend und zutreffend zu würdigen. Ralf Klaßmann Diplom-Kaufmann / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Tel.: 0221 / 97357-101 [email protected] 7 Heilberufe LEISTUNGEN EINES ARZTES IM RAHMEN VON STUDIEN, DIE VON UNTERNEHMEN VERGÜTET WERDEN, ALS STEUERFREIE HEILBEHANDLUNG Häufig haben niedergelassene Ärzte die Möglichkeit, für Pharmaunternehmen medizinische Studien durchzuführen, für die sie ein gesondertes Entgelt von diesen erhalten. Bei diesen Umsätzen stellt sich dann die Frage, ob es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 a UStG handeln kann. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Frage in einem Beschluss vom 11.12.2014 (XI B 49/14) geäußert, der am 28.01.2015 veröffentlicht wurde. Darin führt er aus, dass die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen grundsätzlich eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen kann. Der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" umfasst Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, die somit zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dieser Zweck muss jedoch im Vordergrund stehen. Im Streitfall betrieb die Klägerin eine medizinischdiagnostische Praxis, konnte die medizinische Erforderlichkeit der Leistungen bzw. die therapeutischen Zwecke aber nicht ausreichend nachweisen. Gegen die Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Leistung sprach zum Beispiel eine fehlende Studienarztvereinbarung, die die Nutzung der Studien für Therapiezwecke hätte nachweisen können. Auch die selbst vorgebrachte fehlende Abrechnung gegenüber den Krankenkassen ist ein Indiz gegen eine (Mit-)Benutzung der Studienergebnisse für therapeutische Zwecke. Ferner hatte sich das Finanzgericht in der vorherigen Instanz (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2014 2 K 10245/11) nach den —den Senat bindenden— tatsächlichen Feststellungen vom therapeutischen Zweck der Leistungen der Klägerin im Rahmen der Teilnahme an den Studien nicht überzeugen können. Dass —wie die Klägerin vorbringt— Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, hat das Finanzgericht so nicht tatsächlich festgestellt. Vielmehr hat es angenommen, die Klägerin habe Studienarztvereinbarungen nicht vorlegen können und aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung seien therapeutische Zwecke nicht einmal ansatzweise zu erkennen. PHARMA- Aufgrund dieser Feststellungen des Finanzgerichts greift auch der Vortrag der Klägerin, die Studien hätten „zur Validierung der therapeutischen Wirkung neu entwickelter Therapien” gedient, nicht durch. Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden Hinweis: Die Feststellungslast für die Umsatzsteuerfreiheit von Studien für Pharmaunternehmen liegt bei den Ärzten. Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass ihre ärztliche Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient. Kontakt: Annette Pass Diplom-Kauffrau / Steuerberaterin Tel.: 0221 / 97357-117 [email protected] Heilberufe 8 GEWERBESTEUERRISIKEN BEI ÄRZTEN IM FALLE DER BESCHÄFTIGUNG ANGESTELLTER ÄRZTE Ärzte sind freiberuflich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); sie haben deshalb keine gewerbesteuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Gewerbesteuer knüpft nämlich an einen sog. Gewerbebetrieb an, also an ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 GewStG). Bei der Definition des Umfangs der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist die Ausübung eines freien Berufs gesetzlich ausdrücklich ausgenommen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, soweit er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Wann diese Voraussetzung des leitenden und eigenverantwortlichen Tätigwerdens aufgrund eigener Fachkenntnisse gegeben ist und wann nicht, war immer wieder Anlass für finanzgerichtliche Verfahren. Die Finanzbehörden sind durchaus häufig geneigt, diese Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit als nicht erfüllt anzunehmen, die Freiberuflichkeit deshalb zu verneinen und von einer gewerblichen Tätigkeit des Arztes (mit gewerbesteuerlichen Konsequenzen) auszugehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Finanzgerichte diese Rechtsauffassung - tatsächlich oder vermeintlich - bestätigen. So hatte z. B. im Bereich der Anästhesiologie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit rechtskräftigem Urteil vom 24.8.2006 (Az.: 1 K 982/03) entschieden, dass eine Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem Druckkammerzentrum mangels Eigenverantwortlichkeit einen Gewerbebetrieb darstelle, wenn der Berufsträger und Praxisinhaber Teile der ärztlichen Tätigkeit - im Streitfall unter anderem einen mobilen Anästhesiedienst - durch fachlich vorgebildete Angestellte ausführen lasse, ohne deren Tätigkeit zu überwachen oder dabei selbst leitend tätig zu sein. Auf der Grundlage dieser Entscheidung wollte ein Finanzamt einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), welche eine mobile Anästhesiepraxis betrieb, über keine eigenen Praxisräume verfügte und eine angestellte Anästhesistin beschäftigte, die Freiberuflichkeit verwehren. Der Bundesfinanzhof musste sich aktuell mit dieser Problematik befassen. Er hat hierzu im Urteil vom 16.7.2014 (Az.: VIII R 41/12) deutlich gemacht, dass es für die zutreffende Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an- kommt, wodurch der zu beurteilende Sachverhalt nicht als gewerbliche Betätigung zu werten war. Die angestellte Anästhesistin wurde nämlich nur für einfach gelagerte Anästhesien eingeteilt. Alle schwierigen Fälle, sämtliche Aufklärungsgespräche sowie Voruntersuchungen führten ausschließlich die an der GbR beteiligten Ärzte selbst durch; sie legten auch die Behandlungsmethode (auch für die von den angestellten Ärzten behandelten Patienten) fest und übergaben die Anästhesieunterlagen mit dem Logo der Praxis. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des erstinstanzlichen Finanzgerichts - dies war (sicher zufällig) wiederum das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.3.2012, Az.: 2 K 336/12) -, dass bei dieser Konstellation - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - der Umstand, dass die GbR eine Anästhesistin angestellt hatte, nicht zur Beendigung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit (durch die GbR bzw. durch deren Gesellschafter) führte. Entscheidend war dabei der Umstand, dass die Aufklärungsgespräche, die mitunter länger dauerten als die eigentliche Anästhesie, nur durch die Gesellschafter der GbR geführt wurden. Dabei wurden alle für eine ambulante Anästhesie ungeeigneten Fälle ausgesondert. Am Ende des Aufklärungsgesprächs erhielten die Patienten Unterlagen, die mit dem Logo der Praxis bedruckt waren. Damit war aus der Sicht des Patienten die GbR und nicht der eigentliche Anästhesist der Leistungserbringer. Hinzu kam, dass schwierige Fälle ausschließlich von den Gesellschaftern der GbR durchgeführt wurden. Für die angestellte Ärztin verblieben danach eher einfach gelagerte Anästhesien, zu denen sie von den Gesellschaftern der GbR eingeteilt wurde. Damit behielten die Partner die wesentliche Leitung des Betriebes in ihren Händen, denn die Gesellschafter der GbR hatten in dem von ihnen ausgearbeiteten Leitfaden zur Durchführung eine Anästhesie im Einzelnen festgelegt, welche Behandlungsschritte wann und wie durchzuführen waren. Dass die angestellte Ärztin die (eher einfach gelagerten) Anästhesie tatsächlich durchführte, behinderte die Eigenverantwortlichkeit angesichts dieser Umstände nicht. Die Eigenverantwortlichkeit wurde im Übrigen auch nicht durch die Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beeinträchtigt. Danach hat ein Arzt nämlich nur dann die Anweisung eines Arztes nicht zu beachten, wenn er deren Befolgung nicht verantworten kann (§ 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt). 9 Heilberufe Fazit: Kontakt: Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass bei der zutreffenden steuerlichen Beurteilung eines Sachverhaltes stets alle im Einzelfall vorliegenden Tatbestandsmerkmale zu würdigen sind, um unter Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu einer zutreffenden Bewertung zu gelangen. Ralf Klaßmann Diplom-Kaufmann / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Tel.: 0221 / 97357-101 [email protected] 10 Heilberufe BEZEICHNUNG EINER EINZELPRAXIS ALS „AUGENZENTRUM“? 1. Problemstellung Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 19.09.2014 (Az.: 7 K 8148/13) mit der berufsrechtlichen Frage beschäftigt, ob eine ärztliche Einzelpraxis, die an zwei Standorten drei (weitere) Berufsträger beschäftigt, als „Zentrum“ bezeichnet werden darf. 2. Ausgangslage Ein Facharzt für Augenheilkunde betreibt eine augenärztliche Einzelpraxis mit einer genehmigten Zweipraxis, in der nahezu das komplette Leistungsspektrum der Augenheilkunde angeboten wird. Der Arzt beschäftigt in seiner Praxis drei angestellte Ärzte, allesamt ebenfalls Fachärzte für Augenheilkunde. Nach außen hin, u.a. auf dem Praxisschild, tritt der Augenarzt als „Augenzentrum“ auf. Die Ärztekammer sah in dieser Bezeichnung eine Irreführung und damit eine Verstoß gegen § 27 Abs. 3 der einschlägigen Berufsordnung. Die Bezeichnung „Augenzentrum“ vermittle nach Auffassung der Ärztekammer den Eindruck, die Einzelpraxis verfüge über ein besonderes Maß an Kompetenz, Ausstattung und Erfahrung gegenüber vergleichbaren Praxen, was vorliegend, so die Ärztekammer, jedoch nicht gegeben sei. Auch der Umstand, dass der Arzt insgesamt drei angestellte Fachärzte beschäftige, lasse keine andere Sichtweise zu. Der „Zentrumsbegriff“ setze vielmehr voraus, dass die Praxis mit mindestens zwei niedergelassenen (Fach-) Ärzten betrieben werde. Die Ärztekammer erließ daher eine Ordnungsverfügung, gegen die sich der Arzt vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr setzte. diesem Zusammenhang auch an, dass sich die Ärztekammer zu keinem Zeitpunkt mit dem konkreten Leistungsspektrum der Praxis, welches nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Leistungsangebot einer universitären Augenklinik vergleichbar sei, auseinandergesetzt habe. Ausdrücklich entgegengetreten ist das Verwaltungsgericht auch der Auffassung der Ärztekammer, ein ärztliches „Zentrum“ setze in personeller Hinsicht eine Berufsausübungsgemeinschaft von mindestens zwei niedergelassenen Ärzten voraus. Dies sei, so das Gericht, nicht erforderlich. Für den unbefangenen Patienten sei der Status der in dem „Zentrum“ tätigen (Fach-) Ärzte völlig irrelevant. Der Umstand, dass in der Praxis überhaupt mehrere Ärzte tätig seien, sei jedenfalls ausreichend. Eine Irreführung sei hier insgesamt nicht zu erkennen. 4. Anmerkung Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist in zweifacher Hinsicht zu begrüßen. Zum einen enthält es eine Klarstellung, dass es für den Begriff des ärztlichen „Zentrums“ irrelevant ist, ob die dort tätigen Ärzte angestellt oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft sind. Zum anderen wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Begriffsbestimmung („Zentrum“) nicht formale Aspekte im Vordergrund stehen, sondern stets auf das konkrete Leistungsspektrum der Praxis abzustellen ist. Kontakt: 3. Entscheidung Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar gab das Verwaltungsgericht der Ärztekammer zunächst insoweit recht, dass die Bezeichnung „Augenzentrum“ üblicherweise den Eindruck erwecke, die Praxis biete gegenüber einer herkömmlichen (Einzel-) Praxis ein umfassenderes Leistungsangebot an. Was dies jedoch konkret bedeute, lasse sich aus dem Begriff „Zentrum“ allein nicht ableiten. Da vorliegend die Praxis des klagenden Arztes, die sich zudem geographisch gesehen in „Zentrumslage“ befindet, nahezu sämtliche Leistungen aus dem Bereich der Augenheilkunde anbiete, sei insoweit eine Irreführung nicht zu erkennen. Kritisch merkte das Verwaltungsgericht in Oliver Stein Rechtsanwalt Tel.: 0221 / 97357-240 [email protected] 11 Heilberufe FORDERUNGSEINZUG GEGENÜBER KOSTENTRÄGERN - „KEIN GELD LIEGENLASSEN!“ Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) regelt das Prüfverfahren seit Jahresbeginn in vielen Punkten neu und oft deutlich komplizierter als zuvor. Die Vereinbarungsparteien haben bereits erste Positionen für Nachverhandlungen ausgetauscht - Wann dies aber zu Ergebnissen führt, ist unklar. Für die Krankenhäuser ergeben sich aus der immer komplizierter werdenden Abrechnungssituation gegenüber den Krankenkassen finanzielle Risiken. Diese haben seit Jahresbeginn eher zugenommen. Seinen Grund hat dies zum einen in zahlreichen neuen Ausschlussfristen, zum anderen in vielen unpräzisen und mehrdeutigen Regelungen, die erst Gerichte auszulegen haben. Liquiditätsprobleme nehmen zu Unsere Wirtschaftsprüfer berichten uns, dass Krankenhäuser oft sehr unterschiedlich mit offenen Forderungen gegenüber Krankenkassen umgehen. Oft wird aus Sorge vor Konsequenzen, z. B. bei den Entgeltverhandlungen, auf eine konsequente Geltendmachung verzichtet. In Einzelfällen entstehen hier Liquiditätsengpässe in Millionenhöhe. Erfahrungsgemäß stellt Passivität seitens des Krankenhauses für Krankenkassen und MDK darüber hinaus einen Anreiz dar, die Prüfquote zu erhöhen. Demgegenüber hat eine konsequente Forderungsgeltendmachung regelmäßig einen deutlichen Rückgang der MDK-Prüfquote zur Folge und eine Verbesserung der Liquidität zur Folge. Bereits im Vorfeld von MDK-Verfahren oder streitigen Auseinandersetzungen sollten präventiv schwierige Abrechnungsfragen geklärt und mit den Ärzten besprochen werden. In Einzelfällen sollte sogar diskutiert werden, ob Leistungsspektren insgesamt verändert werden sollten, um Erlösausfälle zu vermeiden. Umso wichtiger werden solche Diskussionen vor dem Hintergrund, dass im Abrechnungssystem strukturelle Qualitätskriterien eine zunehmend wichtigere Rolle spielen, die Abrechnung also unter diesem Gesichtspunkt zunehmende Risiken aufweist, auch wenn aus Patientensicht alles richtig gelaufen ist. Probleme meistern Wir können Sie bei der Optimierung ihrer Abrechnung und insbesondere der Forderungsgeltendmachung und des Forderungseinzugs tatkräftig unterstützen. Im Rahmen einer außergerichtlichen Beratung, können wir streitige Fälle aus dem MDK-Verfahren einer ersten medizinrechtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten unterziehen. Fällt diese positiv aus, machen wir für Sie die Forderungen entsprechend geltend und vertreten Ihre Interessen je nach Verfahrenstand in Mediationsverfahren, Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen und Sozialgerichten, bei Selbstzahlern auch vor den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Bestreben ist es, grundsätzliche Klärungen offener Rechtsfragen herbeizuführen, die über den Einzelfall hinaus zu einer Befriedung führen. Die Einrichtung von Schlichtungsausschüssen für Krankenhausforderungen mit einem Streitwert von unter 2.000 EURO hat zu Verwirrungen geführt, nachdem bis heute in keinem Bundesland ein entsprechender Ausschuss gebildet worden war. Erhebliche Forderungsrückstände sind aufgelaufen, weil Krankenhäuser zeitweilig ihre Forderungen nicht einklagen konnten. Das Bundessozialgericht hat Ende letzten Jahres entschieden, dass es Krankenhäusern nunmehr wieder möglich ist, den Rechtsweg zum Sozialgericht direkt zu beschreiten, auch wenn die Wertgrenze nicht überschritten wird. Damit ist nun der Weg frei, diese Rückstände zügig abzuarbeiten. Der erste Schritt: Kurzbegutachtung und kritische Bestandsaufnahme Wir empfehlen Krankenhäusern, die den Forderungseinzug optimieren wollen, in einem ersten Schritt eine Kurzbegutachtung und Bestandsaufnahme der bestehenden Abläufe im Medizin Controlling und der Schnittstelle zum Rechnungswesen vorzunehmen. Diese können wir für ein Krankenhaus in der Regel binnen weniger Tage erstellen. Bitte sprechen Sie uns an. Kontakt: Dr. Stephan Porten Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Medizinrecht Tel.: 0221 / 97357-480 [email protected] 12 Heilberufe VERÖFFENTLICHUNGEN „Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe mit Vertragsmustern und Arbeitshilfen“ „Kauf und Bewertung einer Arztpraxis“ Im Verlag Neue WirtschaftsBriefe ist in 8. Auflage 2013 das von uns herausgegebene o. a. Buch erschienen (ISBN 978-3482-42768-8). Anfang 2016 erscheint die aktualisierte 9. Auflage. Im Verlag Neue WirtschaftsBriefe ist in 2. Auflage 2015 das o. a. Buch erschienen (ISBN 9783-482-63662-2). Es handelt sich um ein seit vielen Jahren eingeführtes, renommiertes Standardwerk, das vor vielen Jahren von dem (zwischenzeitlich verstobenen) Vors. Richter am Finanzgericht Dr. A. Burhoff und dem Steuerberater Dr. H.-U. Lang begründet wurde und das uns ab der 7. Auflage 2010 redaktionell anvertraut wurde. Die Autoren sind Mitglieder unseres Branchencenters „Gesundheit und Soziales“, welches auch ein Branchenschwerpunkt „Ambulante Heilberufe“ zugeordnet ist, namentlich die Herren Dirk Lewejohann, Alexander Morton, Dr. Stephan Porten und Oliver Stein. Autoren dieser Neuauflage waren sämtlich Mitglieder unseres Branchencenters „Gesundheit und Soziales“, welchem auch ein Branchenschwerpunkt „Ambulante Heilberufe“ zugeordnet ist, konkret - mit Sitz in Köln die Herren Ralf Klaßmann, Dirk Lewejohann und Gernot Wagner sowie - mit Sitz in Troisdorf - Herr Helmut Offermanns. Das Buch umfasst grundsätzliche bzw. aktuelle steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, wobei ein Schwerpunkt in der Zurverfügungstellung von Checklisten und Musterverträgen liegt. Ein Kapitel des Buches, welches maßgeblich von unserem Herrn Wagner verantwortet wird, befasst sich ausführlich mit „Ärztlichen Kooperationsformen“ und geht dabei auch auf Medizinische Versorgungszentren, Integrierte Versorgung nach den §§ 140a bis 140d SGB V sowie auf Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenhäusern ein. Bei den Kooperationen geht es vorrangig um Großgerätekooperationen auf vertraglicher bzw. auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, um Radiologiekooperationen zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sowie um Ärztehäuser. Den besonderen steuerlichen Fragestellungen von Krankenhausärzten widmet sich unser Herr Klaßmann innerhalb des Kapitels „Angestelltentätigkeit: Abgrenzung nichtselbständiger Arbeit gegenüber selbständiger Tätigkeit“. Er spricht dabei vor allem die Lohnsteuerpflicht der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen, den Betrieb einer eigenen Praxis (Privatambulanz) im Krankenhaus, Geldzuwendungen an nachgeordnete Krankenhausärzte, die Mitarbeit im Liquidationsbereich sowie Vergütungen für die Erstellung von Gutachten an. In dieser Veröffentlichung werden im Überblick die rechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und bewertungstheoretischen Grundlagen und Aspekte dargestellt, die beim Kauf oder Verkauf bzw. bei der Bewertung einer Arztpraxis zu bedenken sind. Bei den rechtlichen Grundlagen wird u. a. auf Aspekte des Zivilrechts (z. B. des Vertragsrechts), des Medizinrechts (z. B. des Vertragsarztrechts), des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Mietrechts eingegangen. Im Steuerrecht geht es insbesondere um Fragen der Ertragsbesteuerung, des Umsatzsteuerrechts, des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrechts sowie des Grunderwerbsteuerrechts. Einen weiteren Schwerpunkt bilden verlässliche und für alle Vertragspartner faire Berechnungen des Praxiswertes. Die verschiedenen Bewertungsmethoden werden erläutert und verglichen: vergangenheitsbezogene Methoden, die Bundesärztekammer-Methode, das modifizierte Ertragswertverfahren und das Ertragswertverfahren gemäß IDW-S 1. Konkrete Lösungsvorschläge, Vertragsmuster und Praxisbeispiele runden die Neuerscheinung ab. 13 Heilberufe „Handbuch Honorararztrecht - Praxisleitfaden zur Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern“ In-House-Schulung: Die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V - Stand und Ausblick - Im Springer-Verlag ist das Buch o.a. von Dr. Stephan Porten erschienen, der bei BDO Legal als Rechtsanwalt für das Medizinrecht verantwortlich zeichnet und Mitglied des Branchencenters Gesundheit und Soziales ist. Im März 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss eine Neufassung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) vorgelegt. Mit der ASV soll ein „Dritter Sektor“ geschaffen werden der die ambulante und stationäre Versorgung verbindet. Der Zugang soll Niedergelassenen wie Krankenhäusern unter gleichen Voraussetzungen und einheitlichen Bedingungen möglich sein. Eine Bedarfsprüfung ist nicht vorgesehen. Jeder, der die qualitativen Strukturvoraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich auch teilnehmen. Das Buch bringt eine umfassende rechtliche Aufarbeitung des hochkontrovers diskutierten Honorararztwesens dar. Es berücksichtigt hierbei die für Honorarärzte und Krankenhäuser 2013 neu geschaffene Rechtslage. Das Buch geht unter anderem den Fragen nach, ob Krankenhäuser zukünftig angestellte Ärzte durch Honorarärzte ersetzen dürfen, ob ein niedergelassener Arzt die Patienten ihrer Praxen „einfach so“ in das Krankenhaus lotsen dürfen, in dem sie als Honorararzt operieren und welche Leistungen Krankenhäuser unter welchen Voraussetzungen mit Honorarärzten erbringen und abrechnen dürfen. – Das sind nach wie vor offene Fragen, die in einer boomenden Honorararztbranche zunehmend brisant werden. Das Handbuch Honorararztrecht stellt die Rechtslage zum Honorararztwesen umfassend dar. Hierbei stehen die medizinrechtlichen Fragestellungen im Mittelpunkt. Das Handbuch richtet sich an die Praxis und liefert Antworten für Juristen, Mediziner, Krankenhausmanager und Verbandsvertreter. Wie ist der derzeitige Stand zu § 116b SGB V? Wie können Krankenhäuser an der ASV teilnehmen? Welche Chancen und Risiken hat § 116b SGB V? Wir vermitteln Ihnen rechtliche Grundlagen und bringen Sie auf den neuesten Stand. Sie lernen strategischen Möglichkeiten des §116b SGB V kennen und erhalten aktuelle Informationen über die Organisation, Vergütung und Abrechnung von § 116b-Leistungen. Wir bieten dieses Seminar als Inhouse-Schulung an und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Inhalt Gesetzliche Grundlagen und die bisherigen Ausgestaltungen durch den G-BA G-BA Richtlinie zu gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle G-BA Richtlinie Mykobakteriose Ausblick zu Tuberkulose und atypischer HAMBURG (ZENTRALE) Fuhlentwiete 12 20355 Hamburg Telefon: +49 40 30293-0 Telefax: +49 40 337691 [email protected] ESSEN Max-Keith-Straße 66 45136 Essen Telefon: +49 201 87215-0 Telefax: +49 201 87215-800 [email protected] MÜNCHEN Leonhard-Moll-Bogen 10 81373 München Telefon: +49 89 55168-0 Telefax: +49 89 55168-199 [email protected] BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer 1 10787 Berlin Telefon: +49 30 885722-0 Telefax: +49 30 8838299 [email protected] FLENSBURG Am Sender 3 24943 Flensburg Telefon: +49 461 90901-0 Telefax: +49 461 90901-1 [email protected] ROSTOCK Freiligrathstraße 11 18055 Rostock Telefon: +49 381 493028-0 Telefax: +49 381 493028-28 [email protected] BIELEFELD Viktoriastraße 16-20 33602 Bielefeld Telefon: +49 521 52084-0 Telefax: +49 521 52084-84 [email protected] FRANKFURT/MAIN Hanauer Landstraße 115 60314 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 95941-0 Telefax: +49 69 554335 [email protected] STUTTGART Augustenstraße 1 70178 Stuttgart Telefon: +49 711 50530-0 Telefax: +49 711 50530-199 [email protected] BONN Potsdamer Platz 5 53119 Bonn Telefon: +49 228 9849-0 Telefax: +49 228 9849-450 [email protected] FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b 79098 Freiburg i. Br. 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