Heilberufe

NR. 1 - APRIL 2015
WWW.BDO.DE
Heilberufe
Umsatzsteuer bei
Raucherentwöhnungsseminaren
Umsatzsteuerliche Fragen bei
Studien für Pharmaunternehmen
Zum Begriff des „Zentrums“
INHALT
OFD FRANKFURT/M. VOM 04.02.2015:
BESTEUERUNGSFRAGEN ZUM
MAMMOGRAPHIESCREENING
UMSATZSTEUER BEI RAUCHERENTWÖHNUNGSSEMINAREN
BFH VOM 11.12.2014: LEISTUNGEN EINES
ARZTES IM RAHMEN VON STUDIEN, DIE
VON PHARMAUNTERNEHMEN VERGÜTET
WERDEN, ALS STEUERFREIE HEILBEHANDLUNG
GEWERBESTEUERRISIKEN BEI ÄRZTEN IM
FALLE DER BESCHÄFTIGUNG
ANGESTELLTER ÄRZTE
BEZEICHNUNG EINER EINZELPRAXIS ALS
„AUGENZENTRUM“
Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren,
BDO verfügt durch jahrzehntelange partnerschaftliche Begleitung ihrer Mandanten über
eine hohe Beratungskompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Bereich der
ambulanten Heilberufe. Wir beraten Sie bei
komplexen Aufgabenstellungen umfassend und
erarbeiten ganzheitliche Lösungen auf fachlich
höchstem Niveau.
BDO führt ständig in mehr als 250 Krankenhäusern sowie Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte durch. Wir begleiten laufend über 130
Mandanten im Bereich der ambulanten Heilberufe in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten.
Hierbei bündelt BDO das Wissen und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen unter
einem Dach.
So arbeiten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
Rechtsanwälte, Unternehmensberater und
Mediziner fachübergreifend in Teams zusammen.
Soweit hierbei (rein) juristische Fragestellungen eine Rolle spielen, wird die mit der BDO
kooperierende Beratungsgesellschaft BDO Legal
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eingebunden.
BDO bündelt seine Fachexpertise im Gesundheits- und Sozialwesen am kölner Standort.
Durch persönliche und individuelle steuerrechtliche Beratung bilden Experten den BDOBranchenschwerpunkt für Heilberufe ebenfalls
am Standort Köln.
Mit der "Aktuellen Information Heilberufe"
stellen wir Ihnen ausgewählte (steuer-) rechtliche Änderungen im Bereich der ambulanten
Heilberufe dar. Diese Ausgabe widmet sich
aktuellen umsatzsteuer-, einkommensteuerund arztrechtlichen Fragestellungen.
FORDERUNGSEINZUG GEGENÜBER
KOSTENTRÄGERN - „KEIN GELD
LIEGENLASSEN!“
VERÖFFENTLICHUNGEN, TERMINE
Heilberufe
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Unsere Positionierung
Hinweis an die Leser
BDO zählt mit über 1.900 Mitarbeitern an 24 Standorten zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie
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Die Aktuelle Information Heilberufe sowie zahlreiche
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der Unternehmensbereich Steuern und wirtschaftsrechtliche Beratung der BDO einer der großen Anbieter
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betriebswirtschaftlicher und damit verbundener wirtschaftsrechtlicher Beratungsleistungen. International
arbeiten unsere Steuerabteilungen in den Standorten,
wie auch unser Competence Center für Internationales
Steuerrecht in Frankfurt, eng mit den Fachleuten
unseres Netzwerks in mehr als 151 Ländern der Welt
zusammen.
Mit unserer Aktuellen Information Heilberufe berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen über
Änderungen und ausgewählte Themen auf dem Gebiet
des Steuer-, Arzt- und Medizinrechts.
Die Autoren haben diese Informationen mit größter
Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür, dass BDO für gleichwohl enthaltene
etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen
Information nur um allgemeine Hinweise handeln
kann, die die Prüfung und erforderliche individuelle
Beratung eines konkret zu beurteilenden Sachverhalts
nicht zu ersetzen vermögen.
Haben Sie Fragen oder wünschen Sie weitere Informationen zu den nachstehenden Ausführungen bzw. zu
anderen (steuer-) rechtlichen Fragestellungen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.
Sie erreichen uns in Köln telefonisch:
Ralf Klaßmann (0221 97357-101)
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(Rechtsberatung) (0221 97357-145)
Annette Pass
(Steuerberatung) (0221 97357-117)
oder per FAX unter 0221 97357-223
© 2014 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Herausgeber:
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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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50678 Köln
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Heilberufe
BESTEUERUNGSFRAGEN ZUM MAMMOGRAPHIE-SCREENING
Die OFD Frankfurt am Main hat am 04.02.2015 eine
Verfügung (S 7170 A - 79 - St 16) zu umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen bei MammographieScreenings veröffentlicht und nimmt damit Bezug auf
das Urteil des Finanzgericht Thüringen vom
21.01.2014.
Hat ein Arzt bzw. eine Ärztegemeinschaft den besonderen Versorgungsauftrag zur Durchführung des Mammographie -Screenings in einer bestimmten Region
eines Landes von der kassenärztlichen Vereinigung
erhalten, ist dieser Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft
gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung und damit
gegenüber den Krankenkassen verantwortlich für die
flächendeckende, qualitätsgesicherte Reihenuntersuchung zur Brustkrebsvorsorge in dieser Region.
Der beauftragte Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft betrauen Arztpraxen vor Ort die Untersuchungen durch
medizinisch-technische Radiologieassistenten unter
fachlicher Verantwortung des Arztes durchzuführen.
Die von den Arztpraxen vor Ort hergestellten Mammographien werden von dem untersuchenden Radiologen
sowie von mindestens einem weiteren Arzt der Screening-Einheit befundet.
Bei allen verdächtigen Befunden beurteilt der programmverantwortliche Arzt bzw. die Ärztegemeinschaft stets gemeinsam mit den beiden Befundern die
betreffenden Mammographien. Das Honorar wird vollständig an den programmverantwortlichen Arzt bzw.
die Ärztegemeinschaft ausgezahlt. Diese zahlen wiederum ein Honorar an die genannten Radiologen vor Ort.
Die Radiologen vor Ort tätigen mit der Erstellung und
Befundung
der
Mammographien
bzw.
der
Zweitbefundung der von anderen Radiologen erstellten
Mammographien im Rahmen des Mammographie –
Screenings
steuerfreie
Leistungen
nach
§4
Nr. 14a UStG, da es sich um therapeutische Leistungen
handelt.
Auch die Leistungen des programmverantwortlichen
Arztes bzw. der Ärztegemeinschaft, der bzw. die mit
der „Oberbefundung“ betraut sind, erfolgen im Rahmen der steuerfreien Heilbehandlungen, die der Gesetzgeber begünstigt hat.
Nicht von der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14a
UStG erfasst ist hingegen die entgeltliche Überlassung
von Praxisräumen, medizinischen Geräten und medizinischem Personal im Rahmen des Mammographie Screenings. Es handelt sich hier weder um eine umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung, da es sich nicht
nur um eine reine Raumvermietung handelt, noch um
eine begünstigte Heilbehandlungsleistung. Die Verschaffung der räumlichen, personellen, geräteseitigen
und sächlichen Voraussetzungen zur Durchführung der
Mammographie-Screenings gehört nicht unmittelbar zu
den ärztlichen Leistungen und kann auch nicht mit
diesen zu einer einheitlichen Leistung zusammengefasst werden. Dies sind jeweils selbstständige, wirtschaftlich nicht zusammenhängende Leistungen auf
der Basis von verschiedenen Rechtsgrundlagen. Dies
wird besonders durch die Vertragsgestaltung deutlich.
Die Leistungen zwischen den Parteien werden sowohl
hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung als auch
hinsichtlich des Entgelts getrennt behandelt, was auch
indiziell auf verschiedene Leistungen hindeuten kann.
Kontakt:
Annette Pass
Diplom-Kauffrau / Steuerberaterin
Tel.: 0221 / 97357-117
[email protected]
Heilberufe
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UMSATZSTEUERBEFREIUNGEN NACH NATIONALEM DEUTSCHEN RECHT UND/ODER
NACH EU-RECHT ALS „DAUERTHEMA“ BEI LEISTUNGEN VON ÄRZTEN, KONKRET Z. B.
BEI DER DURCHFÜHRUNG VON RAUCHERENTWÖHNUNGSSEMINAREN
1.
Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen
von Ärzten ist - eigentlich - seit langem gesetzlich
geregelt. Das deutsche Umsatzsteuergesetz enthält
dazu eine Bestimmung in § 4 Nr. 14 Buchst. a, welche
der EU-rechtlichen Vorgabe des Art. 132 Abs. 1 Buchst.
c der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL)
entspricht.
Gleichwohl muss sich die Rechtsprechung unverändert
immer wieder mit konkreten ärztlichen Sachverhalten
und deren etwaiger Umsatzsteuerbefreiung befassen.
Dabei geht es zumeist darum, ob die Voraussetzungen,
die gesetzlich an die Anwendung der maßgeblichen
Befreiungsvorschrift geknüpft sind, bei einem konkreten Sachverhalt vollständig und eindeutig erfüllt werden oder nicht. Immer wieder muss zusätzlich geprüft
werden, ob das nationale deutsche Recht möglicherweise vom EU-Recht abweichende Vorgaben formuliert. Deshalb bezieht sich der Bundesfinanzhof in
seinen aktuellen Entscheidungen derzeit stets auf
beide Befreiungsvorschriften und würdigt deren jeweilige Voraussetzungen.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind umsatzsteuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder
aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit. Nach
Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL sind von der
Mehrwertsteuer (= Umsatzsteuer) befreit „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen
der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat
definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden“.
§ 4 Nr. 14 UStG ist nach ständiger Rechtsprechung
richtlinienkonform auszulegen. Dabei sind die Steuerbefreiungen grundsätzlich eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen,
dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger
gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Die Auslegung der in dieser Bestimmung verwendeten
Begriffe muss aber andererseits auch mit den Zielen
im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt
werden, nämlich die Kosten von Heilbehandlungen zu
senken und diese für den Einzelnen leichter zugänglich
zu machen. Der Grundsatz einer engen Auslegung
bedeutet außerdem nicht, dass die zur Definition der
Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung
nähme.
Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin“ umfasst Leistungen, die der Diagnose,
Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von
Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem
Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit
zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die vorgesehene Steuerbefreiung zukommt.
Zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum
Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an
Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz
einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden.
Keine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin
sind „ärztliche Leistungen“, „Maßnahmen“ oder „medizinische Eingriffe“, die zu anderen Zwecken erfolgen.
2.
Unter Würdigung der vorstehenden Grundsätze hat der Bundesfinanzhof aktuell in einem Urteil
vom 26.8.2014 (Az.: XI R 19/12, MwStR 2015, S. 184)
entschieden, dass es sich bei Leistungen im Rahmen
von Raucherentwöhnungsseminaren, die von einer
klinischen Psychologin und einem Psychotherapeuten
(in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) erbracht werden, um Heilbehandlungen im umsatzsteuerlichen Sinne handeln kann.
Es spielt dabei allerdings keine Rolle, dass das Rauchen wegen der möglicherweise damit verbundenen
Tabakabhängigkeit nach der „ICD - 10“ unter der Rubrik „Psychische und Verhaltensstörung durch psychotrope Substanzen“ der WHO als Krankheit zu qualifizieren ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist die
Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer
zu unterwerfen oder von ihr zu befreien ist, nicht
davon abhängig, wie der Begriff der „Gesundheit“
oder der „Krankheit“ durch die WHO definiert wird.
Bei der Durchführung der Raucherentwöhnungsseminare kann es sich aber um Maßnahmen handeln, die – ggf.
auch nur vorbeugend – dem Schutz einschließlich der
Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit dienen, weil allgemein anerkannt ist, dass
das Rauchen gesundheitsschädlich ist.
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Heilberufe
Unter Rauchern und Nichtrauchern gibt es kaum jemanden, dem diese Gefahren gänzlich unbekannt
wären. Das Rauchen tötet mehr Menschen als Verkehrsunfälle, Aids, Alkohol, illegale Drogen, Morde und
Selbstmorde zusammen. Zigarettenrauchen ist in den
Industrieländern die häufigste und wissenschaftlich am
deutlichsten belegte Einzelursache für den Krebstod.
Im Ergebnis ist nach heutigem medizinischen Kenntnisstand gesichert, dass Rauchen Krebs sowie Herz- und
Gefäßkrankheiten verursacht, damit zu tödlichen
Krankheiten führt und auch die Gesundheit der nicht
rauchenden Mitmenschen gefährdet.
5.
Der vom Bundesfinanzgericht behandelte
Rechtsstreit ist noch nicht endgültig abgeschlossen.
Der Bundesfinanzhof hat nämlich nicht abschließend
entschieden bzw. entscheiden können, sondern das
(erstinstanzlich zuständige) Finanzgericht Köln (Az.: 10
K 2389/09) um Sachverhaltsaufklärung gebeten.
a)
Bei den Raucherentwöhnungsseminaren mit dem Ziel
der Beendigung des Rauchens durch die Teilnehmer
handelt es sich daher um Dienstleistungen, die dem
Schutz der Gesundheit dienen können, sei es nur vorbeugend, oder sei es zur Wiederherstellung der bereits
geschädigten Gesundheit.
3.
Dieser Beurteilung steht im Übrigen nicht
entgegen, dass die Krankenkassen, welche die Kosten
der Teilnahme an den Seminaren zur Raucherentwöhnung zum Teil übernommen haben, diese Leistungen
als sog. Leistungen zur Primärprävention qualifiziert
haben, die (lediglich) den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, und somit in den Anwendungsbereich von § 20 SGB V fallen.
Eine exakte Aufteilung der entsprechenden
Veranstaltungen als maßgebliche Grundlage
für die Ermittlung der in Betracht kommenden
Steuerbefreiung fehlt bislang.
b)
Zwar haben nach ständiger Rechtsprechung Leistungen
der Prävention und Selbsthilfe (im Sinne des § 20 SGB
V) zumeist keinen unmittelbaren Krankheitsbezug und
sind daher umsatzsteuerpflichtig; etwas anderes gilt
aber in den Fällen, in denen sie im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund einer ärztliche Anordnung oder mithilfe einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) durchgeführt werden.
Auch hat das Finanzgericht nicht festgestellt,
wie es zu der Erstellung von sog. Sammelüberweisungen durch die Betriebsärzte gekommen ist. Zwar kann auch in einer Sammelüberweisung ein hinreichender Nachweis
dafür liegen, dass die durchgeführte Maßnahme eine Heilbehandlung ist.
Allerdings ist die rein subjektive Vorstellung
des Patienten als Leistungsempfänger für die
Einordnung als Heilbehandlung nicht ausreichend; bei der Beurteilung, ob die Maßnahme
einem therapeutischen Zweck dient, handelt
es sich um eine medizinische Frage, die nach
der neueren Rechtsprechung von medizinischem Fachpersonal aufgrund medizinischer
Feststellungen beurteilt werden muss. Ob die
Sammelüberweisungen der Betriebsärzte diesen Anforderungen genügen, hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang festzustellen.
4.
Die hier angesprochenen Leistungen waren im
Übrigen bereits Gegenstand eines rechtskräftigen
Urteils des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
29.10.2013 (Az.: 2 K 2055/11).
In diesem Verfahren ging es um Raucherentwöhnungsseminare
eines
Psychotherapeuten
mit
Heilpraktikererlaubnis. Das Finanzgericht bejahte die
Umsatzsteuerbefreiung auch für die Fälle, in denen
der behandelnde Diplom-Psychologe (mit einer Heilkunde-Erlaubnis zur Psychotherapie) selbst die behandlungsbedürftige Nikotinabhängigkeit (hier: mit
Hilfe des Fagerström Tests) positiv feststellte. Eine
ärztliche Verordnung war in diesem Fall nicht notwendig.
Zum einen hat das Finanzgericht bisher nicht
festgestellt, in welchem Umfang im Streitjahr
Raucherentwöhnungsseminare durchgeführt
worden sind. Aus dem bislang festgestellten
Sachverhalt geht lediglich hervor, dass die
Umsätze sich „überwiegend“ aus Seminaren
zur Raucherentwöhnung zusammensetzten,
im Übrigen aber Veranstaltungen zur „Gewichtsreduktion“
und
zum
„StressManagement“ betrafen.
c)
Weiterhin habe das Finanzgericht ausgeführt,
dass die Nikotinentwöhnungstherapien „teilweise vollständig ohne ärztliche Verordnung“
und damit außerhalb von Sammelüberweisungen durch Betriebsärzte von Unternehmen erfolgt seien. Da sich dem nicht entnehmen
lässt, in welchem konkreten Umfang dies der
Fall gewesen sein soll, sei nicht ersichtlich,
inwieweit die erforderliche medizinische Indikation der Raucherentwöhnungsseminare
fehle, was die Gewährung der Steuerbefreiung ausschließen würde.
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Heilberufe
d)
Schließlich fehlen noch Feststellungen des Finanzgerichts zu Inhalt, Ablauf und zeitlichem
Umfang der Seminare sowie zu den Fragen,
wer die streitbefangenen Leistungen tatsächlich erbracht hat und ob die entsprechende
Person insoweit über die zur Gewährung der
Steuerbefreiung erforderliche fachliche Qualifikation im Rahmen einer „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“ im Sinne von § 4 Nr. 14
Buchst. a Satz 1 UStG verfügt.
Die richtige Beurteilung hängt maßgeblich vom jeweiligen Sachverhalt ab. Schon marginale Abweichungen
in - auf den ersten Blick - durchaus vergleichbaren
Sachverhalten können unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Würdigungen zur Folge haben.
Kontakt:
Hinweis:
Die hier angesprochene Entscheidung des Bundesfinanzhofes macht einmal mehr deutlich, welche komplexen Überlegungen im konkreten Einzelfall notwendig sein können, um die - auf den ersten Blick in sich
schlüssigen und allgemein verständlichen - Voraussetzungen sowohl des nationalen deutschen Rechts als
auch des EU-Rechts umfassend und zutreffend zu würdigen.
Ralf Klaßmann
Diplom-Kaufmann / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Tel.: 0221 / 97357-101
[email protected]
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Heilberufe
LEISTUNGEN EINES ARZTES IM RAHMEN VON STUDIEN, DIE VON
UNTERNEHMEN VERGÜTET WERDEN, ALS STEUERFREIE HEILBEHANDLUNG
Häufig haben niedergelassene Ärzte die Möglichkeit,
für Pharmaunternehmen medizinische Studien durchzuführen, für die sie ein gesondertes Entgelt von diesen erhalten. Bei diesen Umsätzen stellt sich dann die
Frage, ob es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 14 a UStG handeln kann.
Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Frage in einem
Beschluss vom 11.12.2014 (XI B 49/14) geäußert, der
am 28.01.2015 veröffentlicht wurde. Darin führt er
aus, dass die Teilnahme an Studien im Auftrag von
Pharmaunternehmen grundsätzlich eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen kann.
Der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin" umfasst Leistungen, die der Diagnose,
Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, die somit
zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Dieser Zweck muss jedoch im Vordergrund stehen.
Im Streitfall betrieb die Klägerin eine medizinischdiagnostische Praxis, konnte die medizinische Erforderlichkeit der Leistungen bzw. die therapeutischen
Zwecke aber nicht ausreichend nachweisen. Gegen die
Anerkennung einer umsatzsteuerfreien Leistung sprach
zum Beispiel eine fehlende Studienarztvereinbarung,
die die Nutzung der Studien für Therapiezwecke hätte
nachweisen können. Auch die selbst vorgebrachte
fehlende Abrechnung gegenüber den Krankenkassen ist
ein Indiz gegen eine (Mit-)Benutzung der Studienergebnisse für therapeutische Zwecke.
Ferner hatte sich das Finanzgericht in der vorherigen
Instanz (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2014
2 K 10245/11) nach den —den Senat bindenden— tatsächlichen Feststellungen vom therapeutischen Zweck
der Leistungen der Klägerin im Rahmen der Teilnahme
an den Studien nicht überzeugen können. Dass —wie
die Klägerin vorbringt— Gegenstand der Studien u.a.
die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen
gewesen sein sollen, hat das Finanzgericht so nicht
tatsächlich festgestellt. Vielmehr hat es angenommen,
die Klägerin habe Studienarztvereinbarungen nicht
vorlegen können und aus der einzigen vorgelegten
Studienarztvereinbarung seien therapeutische Zwecke
nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
PHARMA-
Aufgrund dieser Feststellungen des Finanzgerichts
greift auch der Vortrag der Klägerin, die Studien hätten „zur Validierung der therapeutischen Wirkung neu
entwickelter Therapien” gedient, nicht durch. Fragen,
die sich nur stellen können, wenn man von einem
anderen als dem vom Finanzgericht festgestellten
Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden
Hinweis:
Die Feststellungslast für die Umsatzsteuerfreiheit von
Studien für Pharmaunternehmen liegt bei den Ärzten.
Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass ihre
ärztliche Leistung therapeutischen oder anderen Zwecken dient.
Kontakt:
Annette Pass
Diplom-Kauffrau / Steuerberaterin
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Heilberufe
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GEWERBESTEUERRISIKEN BEI ÄRZTEN IM FALLE DER BESCHÄFTIGUNG ANGESTELLTER ÄRZTE
Ärzte sind freiberuflich tätig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
sie haben deshalb keine gewerbesteuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Gewerbesteuer knüpft
nämlich an einen sog. Gewerbebetrieb an, also an ein
gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 GewStG). Bei der Definition des Umfangs der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ist die Ausübung eines freien Berufs gesetzlich ausdrücklich ausgenommen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes wird dabei
nicht dadurch ausgeschlossen, dass er sich der Mithilfe
fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, soweit er
aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG).
Wann diese Voraussetzung des leitenden und eigenverantwortlichen Tätigwerdens aufgrund eigener
Fachkenntnisse gegeben ist und wann nicht, war immer wieder Anlass für finanzgerichtliche Verfahren.
Die Finanzbehörden sind durchaus häufig geneigt,
diese Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit
als nicht erfüllt anzunehmen, die Freiberuflichkeit
deshalb zu verneinen und von einer gewerblichen
Tätigkeit des Arztes (mit gewerbesteuerlichen Konsequenzen) auszugehen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn Finanzgerichte diese Rechtsauffassung - tatsächlich oder vermeintlich - bestätigen.
So hatte z. B. im Bereich der Anästhesiologie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt mit rechtskräftigem Urteil
vom 24.8.2006 (Az.: 1 K 982/03) entschieden, dass
eine Praxis für Anästhesiologie mit angeschlossenem
Druckkammerzentrum mangels Eigenverantwortlichkeit einen Gewerbebetrieb darstelle, wenn der Berufsträger und Praxisinhaber Teile der ärztlichen Tätigkeit
- im Streitfall unter anderem einen mobilen
Anästhesiedienst - durch fachlich vorgebildete Angestellte ausführen lasse, ohne deren Tätigkeit zu überwachen oder dabei selbst leitend tätig zu sein.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung wollte ein
Finanzamt einer Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in
der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts (GbR), welche eine mobile Anästhesiepraxis
betrieb, über keine eigenen Praxisräume verfügte und
eine angestellte Anästhesistin beschäftigte, die Freiberuflichkeit
verwehren.
Der
Bundesfinanzhof
musste sich aktuell mit dieser Problematik befassen.
Er hat hierzu im Urteil vom 16.7.2014 (Az.: VIII R
41/12) deutlich gemacht, dass es für die zutreffende
Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls an-
kommt, wodurch der zu beurteilende Sachverhalt
nicht als gewerbliche Betätigung zu werten war.
Die angestellte Anästhesistin wurde nämlich nur für
einfach gelagerte Anästhesien eingeteilt. Alle schwierigen Fälle, sämtliche Aufklärungsgespräche sowie
Voruntersuchungen führten ausschließlich die an der
GbR beteiligten Ärzte selbst durch; sie legten auch die
Behandlungsmethode (auch für die von den angestellten Ärzten behandelten Patienten) fest und übergaben
die Anästhesieunterlagen mit dem Logo der Praxis.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des
erstinstanzlichen Finanzgerichts - dies war (sicher
zufällig) wiederum das Finanzgericht Sachsen-Anhalt
(Urteil vom 28.3.2012, Az.: 2 K 336/12) -, dass bei
dieser Konstellation - entgegen der Auffassung des
Finanzamtes - der Umstand, dass die GbR eine Anästhesistin angestellt hatte, nicht zur Beendigung der
leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit (durch
die GbR bzw. durch deren Gesellschafter) führte.
Entscheidend war dabei der Umstand, dass die Aufklärungsgespräche, die mitunter länger dauerten als die
eigentliche Anästhesie, nur durch die Gesellschafter
der GbR geführt wurden. Dabei wurden alle für eine
ambulante Anästhesie ungeeigneten Fälle ausgesondert. Am Ende des Aufklärungsgesprächs erhielten die
Patienten Unterlagen, die mit dem Logo der Praxis
bedruckt waren. Damit war aus der Sicht des Patienten die GbR und nicht der eigentliche Anästhesist der
Leistungserbringer. Hinzu kam, dass schwierige Fälle
ausschließlich von den Gesellschaftern der GbR durchgeführt wurden. Für die angestellte Ärztin verblieben
danach eher einfach gelagerte Anästhesien, zu denen
sie von den Gesellschaftern der GbR eingeteilt wurde.
Damit behielten die Partner die wesentliche Leitung
des Betriebes in ihren Händen, denn die Gesellschafter
der GbR hatten in dem von ihnen ausgearbeiteten
Leitfaden zur Durchführung eine Anästhesie im Einzelnen festgelegt, welche Behandlungsschritte wann und
wie durchzuführen waren. Dass die angestellte Ärztin
die (eher einfach gelagerten) Anästhesie tatsächlich
durchführte, behinderte die Eigenverantwortlichkeit
angesichts dieser Umstände nicht.
Die Eigenverantwortlichkeit wurde im Übrigen auch
nicht durch die Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt beeinträchtigt. Danach hat ein Arzt nämlich nur dann die Anweisung eines Arztes nicht zu
beachten, wenn er deren Befolgung nicht verantworten kann (§ 2 Abs. 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt).
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Heilberufe
Fazit:
Kontakt:
Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen, dass
bei der zutreffenden steuerlichen Beurteilung eines
Sachverhaltes stets alle im Einzelfall vorliegenden
Tatbestandsmerkmale zu würdigen sind, um unter
Beachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu einer
zutreffenden Bewertung zu gelangen.
Ralf Klaßmann
Diplom-Kaufmann / Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Tel.: 0221 / 97357-101
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BEZEICHNUNG EINER EINZELPRAXIS ALS „AUGENZENTRUM“?
1. Problemstellung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich mit Urteil
vom 19.09.2014 (Az.: 7 K 8148/13) mit der berufsrechtlichen Frage beschäftigt, ob eine ärztliche Einzelpraxis, die an zwei Standorten drei (weitere) Berufsträger beschäftigt, als „Zentrum“ bezeichnet werden darf.
2. Ausgangslage
Ein Facharzt für Augenheilkunde betreibt eine augenärztliche Einzelpraxis mit einer genehmigten Zweipraxis, in der nahezu das komplette Leistungsspektrum
der Augenheilkunde angeboten wird. Der Arzt beschäftigt in seiner Praxis drei angestellte Ärzte, allesamt
ebenfalls Fachärzte für Augenheilkunde. Nach außen
hin, u.a. auf dem Praxisschild, tritt der Augenarzt als
„Augenzentrum“ auf.
Die Ärztekammer sah in dieser Bezeichnung eine Irreführung und damit eine Verstoß gegen § 27 Abs. 3 der
einschlägigen Berufsordnung. Die Bezeichnung „Augenzentrum“ vermittle nach Auffassung der Ärztekammer den Eindruck, die Einzelpraxis verfüge über
ein besonderes Maß an Kompetenz, Ausstattung und
Erfahrung gegenüber vergleichbaren Praxen, was vorliegend, so die Ärztekammer, jedoch nicht gegeben
sei. Auch der Umstand, dass der Arzt insgesamt drei
angestellte Fachärzte beschäftige, lasse keine andere
Sichtweise zu. Der „Zentrumsbegriff“ setze vielmehr
voraus, dass die Praxis mit mindestens zwei niedergelassenen (Fach-) Ärzten betrieben werde. Die Ärztekammer erließ daher eine Ordnungsverfügung, gegen
die sich der Arzt vor dem Verwaltungsgericht zur Wehr
setzte.
diesem Zusammenhang auch an, dass sich die Ärztekammer zu keinem Zeitpunkt mit dem konkreten Leistungsspektrum der Praxis, welches nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit dem Leistungsangebot einer universitären Augenklinik vergleichbar sei,
auseinandergesetzt habe.
Ausdrücklich entgegengetreten ist das Verwaltungsgericht auch der Auffassung der Ärztekammer, ein ärztliches „Zentrum“ setze in personeller Hinsicht eine
Berufsausübungsgemeinschaft von mindestens zwei
niedergelassenen Ärzten voraus. Dies sei, so das Gericht, nicht erforderlich. Für den unbefangenen Patienten sei der Status der in dem „Zentrum“ tätigen
(Fach-) Ärzte völlig irrelevant. Der Umstand, dass in
der Praxis überhaupt mehrere Ärzte tätig seien, sei
jedenfalls ausreichend. Eine Irreführung sei hier insgesamt nicht zu erkennen.
4. Anmerkung
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist in
zweifacher Hinsicht zu begrüßen. Zum einen enthält
es eine Klarstellung, dass es für den Begriff des ärztlichen „Zentrums“ irrelevant ist, ob die dort tätigen
Ärzte angestellt oder Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft sind. Zum anderen wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Begriffsbestimmung
(„Zentrum“) nicht formale Aspekte im Vordergrund
stehen, sondern stets auf das konkrete Leistungsspektrum der Praxis abzustellen ist.
Kontakt:
3. Entscheidung
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Zwar gab das Verwaltungsgericht der Ärztekammer
zunächst insoweit recht, dass die Bezeichnung „Augenzentrum“ üblicherweise den Eindruck erwecke, die
Praxis biete gegenüber einer herkömmlichen (Einzel-)
Praxis ein umfassenderes Leistungsangebot an. Was
dies jedoch konkret bedeute, lasse sich aus dem Begriff „Zentrum“ allein nicht ableiten. Da vorliegend
die Praxis des klagenden Arztes, die sich zudem geographisch gesehen in „Zentrumslage“ befindet, nahezu
sämtliche Leistungen aus dem Bereich der Augenheilkunde anbiete, sei insoweit eine Irreführung nicht zu
erkennen. Kritisch merkte das Verwaltungsgericht in
Oliver Stein
Rechtsanwalt
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[email protected]
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Heilberufe
FORDERUNGSEINZUG GEGENÜBER KOSTENTRÄGERN - „KEIN GELD LIEGENLASSEN!“
Die Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) regelt das
Prüfverfahren seit Jahresbeginn in vielen Punkten neu
und oft deutlich komplizierter als zuvor. Die Vereinbarungsparteien haben bereits erste Positionen für Nachverhandlungen ausgetauscht - Wann dies aber zu Ergebnissen führt, ist unklar. Für die Krankenhäuser
ergeben sich aus der immer komplizierter werdenden
Abrechnungssituation gegenüber den Krankenkassen
finanzielle Risiken. Diese haben seit Jahresbeginn eher
zugenommen. Seinen Grund hat dies zum einen in
zahlreichen neuen Ausschlussfristen, zum anderen in
vielen unpräzisen und mehrdeutigen Regelungen, die
erst Gerichte auszulegen haben.
Liquiditätsprobleme nehmen zu
Unsere Wirtschaftsprüfer berichten uns, dass Krankenhäuser oft sehr unterschiedlich mit offenen Forderungen gegenüber Krankenkassen umgehen. Oft wird aus
Sorge vor Konsequenzen, z. B. bei den Entgeltverhandlungen, auf eine konsequente Geltendmachung verzichtet. In Einzelfällen entstehen hier Liquiditätsengpässe in Millionenhöhe. Erfahrungsgemäß stellt Passivität seitens des Krankenhauses für Krankenkassen und
MDK darüber hinaus einen Anreiz dar, die Prüfquote zu
erhöhen. Demgegenüber hat eine konsequente Forderungsgeltendmachung regelmäßig einen deutlichen
Rückgang der MDK-Prüfquote zur Folge und eine Verbesserung der Liquidität zur Folge.
Bereits im Vorfeld von MDK-Verfahren oder streitigen
Auseinandersetzungen sollten präventiv schwierige
Abrechnungsfragen geklärt und mit den Ärzten besprochen werden. In Einzelfällen sollte sogar diskutiert
werden, ob Leistungsspektren insgesamt verändert
werden sollten, um Erlösausfälle zu vermeiden. Umso
wichtiger werden solche Diskussionen vor dem Hintergrund, dass im Abrechnungssystem strukturelle Qualitätskriterien eine zunehmend wichtigere Rolle spielen,
die Abrechnung also unter diesem Gesichtspunkt zunehmende Risiken aufweist, auch wenn aus Patientensicht alles richtig gelaufen ist.
Probleme meistern
Wir können Sie bei der Optimierung ihrer Abrechnung
und insbesondere der Forderungsgeltendmachung und
des Forderungseinzugs tatkräftig unterstützen. Im
Rahmen einer außergerichtlichen Beratung, können
wir streitige Fälle aus dem MDK-Verfahren einer ersten
medizinrechtlichen Prüfung der Erfolgsaussichten
unterziehen. Fällt diese positiv aus, machen wir für
Sie die Forderungen entsprechend geltend und vertreten Ihre Interessen je nach Verfahrenstand in Mediationsverfahren, Verfahren vor den Schlichtungsausschüssen und Sozialgerichten, bei Selbstzahlern auch vor
den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Bestreben
ist es, grundsätzliche Klärungen offener Rechtsfragen
herbeizuführen, die über den Einzelfall hinaus zu einer
Befriedung führen. Die Einrichtung von Schlichtungsausschüssen für Krankenhausforderungen mit einem
Streitwert von unter 2.000 EURO hat zu Verwirrungen
geführt, nachdem bis heute in keinem Bundesland ein
entsprechender Ausschuss gebildet worden war. Erhebliche Forderungsrückstände sind aufgelaufen, weil
Krankenhäuser zeitweilig ihre Forderungen nicht einklagen konnten. Das Bundessozialgericht hat Ende
letzten Jahres entschieden, dass es Krankenhäusern
nunmehr wieder möglich ist, den Rechtsweg zum Sozialgericht direkt zu beschreiten, auch wenn die Wertgrenze nicht überschritten wird. Damit ist nun der
Weg frei, diese Rückstände zügig abzuarbeiten.
Der erste Schritt: Kurzbegutachtung und kritische
Bestandsaufnahme
Wir empfehlen Krankenhäusern, die den Forderungseinzug optimieren wollen, in einem ersten Schritt eine
Kurzbegutachtung und Bestandsaufnahme der bestehenden Abläufe im Medizin Controlling und der
Schnittstelle zum Rechnungswesen vorzunehmen.
Diese können wir für ein Krankenhaus in der Regel
binnen weniger Tage erstellen. Bitte sprechen Sie uns
an.
Kontakt:
Dr. Stephan Porten
Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Medizinrecht
Tel.: 0221 / 97357-480
[email protected]
12
Heilberufe
VERÖFFENTLICHUNGEN
„Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und
sonstiger Heilberufe mit Vertragsmustern und
Arbeitshilfen“
„Kauf und Bewertung einer Arztpraxis“
Im Verlag Neue WirtschaftsBriefe ist in 8. Auflage 2013 das
von uns herausgegebene o. a.
Buch erschienen (ISBN 978-3482-42768-8). Anfang 2016 erscheint die aktualisierte 9. Auflage.
Im Verlag Neue WirtschaftsBriefe ist in 2. Auflage 2015 das
o. a. Buch erschienen (ISBN 9783-482-63662-2).
Es handelt sich um ein seit vielen Jahren eingeführtes,
renommiertes Standardwerk, das vor vielen Jahren von
dem (zwischenzeitlich verstobenen) Vors. Richter am
Finanzgericht Dr. A. Burhoff und dem Steuerberater Dr.
H.-U. Lang begründet wurde und das uns ab der 7. Auflage 2010 redaktionell anvertraut wurde.
Die Autoren sind Mitglieder unseres Branchencenters
„Gesundheit und Soziales“, welches auch ein Branchenschwerpunkt „Ambulante Heilberufe“ zugeordnet
ist, namentlich die Herren Dirk Lewejohann, Alexander
Morton, Dr. Stephan Porten und Oliver Stein.
Autoren dieser Neuauflage waren sämtlich Mitglieder
unseres Branchencenters „Gesundheit und Soziales“,
welchem auch ein Branchenschwerpunkt „Ambulante
Heilberufe“ zugeordnet ist, konkret - mit Sitz in Köln die Herren Ralf Klaßmann, Dirk Lewejohann und Gernot
Wagner sowie - mit Sitz in Troisdorf - Herr Helmut
Offermanns.
Das Buch umfasst grundsätzliche bzw. aktuelle steuerliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragestellungen für
niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, wobei ein Schwerpunkt in der Zurverfügungstellung von Checklisten und
Musterverträgen liegt.
Ein Kapitel des Buches, welches maßgeblich von unserem
Herrn Wagner verantwortet wird, befasst sich ausführlich
mit „Ärztlichen Kooperationsformen“ und geht dabei
auch auf Medizinische Versorgungszentren, Integrierte
Versorgung nach den §§ 140a bis 140d SGB V sowie auf
Kooperationen zwischen Ärzten und Krankenhäusern ein.
Bei den Kooperationen geht es vorrangig um Großgerätekooperationen auf vertraglicher bzw. auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, um Radiologiekooperationen zwischen
niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern sowie um
Ärztehäuser.
Den besonderen steuerlichen Fragestellungen von Krankenhausärzten widmet sich unser Herr Klaßmann innerhalb des Kapitels „Angestelltentätigkeit: Abgrenzung
nichtselbständiger Arbeit gegenüber selbständiger Tätigkeit“. Er spricht dabei vor allem die Lohnsteuerpflicht
der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen, den Betrieb
einer eigenen Praxis (Privatambulanz) im Krankenhaus,
Geldzuwendungen an nachgeordnete Krankenhausärzte,
die Mitarbeit im Liquidationsbereich sowie Vergütungen
für die Erstellung von Gutachten an.
In dieser Veröffentlichung werden im Überblick die
rechtlichen, steuerlichen, bilanziellen und bewertungstheoretischen Grundlagen und Aspekte dargestellt, die beim Kauf oder Verkauf bzw. bei der Bewertung einer Arztpraxis zu bedenken sind.
Bei den rechtlichen Grundlagen wird u. a. auf Aspekte
des Zivilrechts (z. B. des Vertragsrechts), des Medizinrechts (z. B. des Vertragsarztrechts), des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Mietrechts eingegangen.
Im Steuerrecht geht es insbesondere um Fragen der
Ertragsbesteuerung, des Umsatzsteuerrechts, des
Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrechts sowie
des Grunderwerbsteuerrechts.
Einen weiteren Schwerpunkt bilden verlässliche und
für alle Vertragspartner faire Berechnungen des Praxiswertes. Die verschiedenen Bewertungsmethoden
werden erläutert und verglichen: vergangenheitsbezogene Methoden, die Bundesärztekammer-Methode, das
modifizierte Ertragswertverfahren und das Ertragswertverfahren gemäß IDW-S 1.
Konkrete Lösungsvorschläge, Vertragsmuster und Praxisbeispiele runden die Neuerscheinung ab.
13
Heilberufe
„Handbuch Honorararztrecht - Praxisleitfaden
zur Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern“
In-House-Schulung: Die spezialfachärztliche
Versorgung nach § 116b SGB V - Stand und
Ausblick -
Im Springer-Verlag ist das Buch
o.a. von Dr. Stephan Porten
erschienen, der bei BDO Legal
als Rechtsanwalt für das Medizinrecht verantwortlich zeichnet
und Mitglied des Branchencenters Gesundheit und Soziales ist.
Im März 2013 hat der Gemeinsame Bundesausschuss
eine Neufassung der Richtlinie zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) vorgelegt. Mit der ASV
soll ein „Dritter Sektor“ geschaffen werden der die
ambulante und stationäre Versorgung verbindet. Der
Zugang soll Niedergelassenen wie Krankenhäusern
unter gleichen Voraussetzungen und einheitlichen
Bedingungen möglich sein. Eine Bedarfsprüfung ist
nicht vorgesehen. Jeder, der die qualitativen Strukturvoraussetzungen erfüllt, kann grundsätzlich auch teilnehmen.
Das Buch bringt eine umfassende rechtliche Aufarbeitung des hochkontrovers diskutierten Honorararztwesens dar. Es berücksichtigt hierbei die für Honorarärzte und Krankenhäuser 2013 neu geschaffene
Rechtslage. Das Buch geht unter anderem den Fragen
nach, ob Krankenhäuser zukünftig angestellte Ärzte
durch Honorarärzte ersetzen dürfen, ob ein niedergelassener Arzt die Patienten ihrer Praxen „einfach so“
in das Krankenhaus lotsen dürfen, in dem sie als Honorararzt operieren und welche Leistungen Krankenhäuser unter welchen Voraussetzungen mit Honorarärzten
erbringen und abrechnen dürfen. – Das sind nach wie
vor offene Fragen, die in einer boomenden Honorararztbranche zunehmend brisant werden. Das Handbuch
Honorararztrecht stellt die Rechtslage zum Honorararztwesen umfassend dar. Hierbei stehen die medizinrechtlichen Fragestellungen im Mittelpunkt. Das Handbuch richtet sich an die Praxis und liefert Antworten
für Juristen, Mediziner, Krankenhausmanager und
Verbandsvertreter.
Wie ist der derzeitige Stand zu § 116b SGB V? Wie
können Krankenhäuser an der ASV teilnehmen? Welche
Chancen und Risiken hat § 116b SGB V?
Wir vermitteln Ihnen rechtliche Grundlagen und bringen Sie auf den neuesten Stand. Sie lernen strategischen Möglichkeiten des §116b SGB V kennen und erhalten aktuelle Informationen über die Organisation,
Vergütung und Abrechnung von § 116b-Leistungen.
Wir bieten dieses Seminar als Inhouse-Schulung an und
freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Inhalt
Gesetzliche Grundlagen und die bisherigen Ausgestaltungen durch den G-BA
G-BA Richtlinie zu gastrointestinale Tumoren und
Tumoren der Bauchhöhle
G-BA Richtlinie
Mykobakteriose
Ausblick
zu
Tuberkulose
und
atypischer
HAMBURG (ZENTRALE)
Fuhlentwiete 12
20355 Hamburg
Telefon: +49 40 30293-0
Telefax: +49 40 337691
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ESSEN
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45136 Essen
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MÜNCHEN
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81373 München
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Telefax: +49 89 55168-199
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BERLIN
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10787 Berlin
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FLENSBURG
Am Sender 3
24943 Flensburg
Telefon: +49 461 90901-0
Telefax: +49 461 90901-1
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Freiligrathstraße 11
18055 Rostock
Telefon: +49 381 493028-0
Telefax: +49 381 493028-28
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33602 Bielefeld
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Augustenstraße 1
70178 Stuttgart
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Wilhelmstraße 1 b
79098 Freiburg i. Br.
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65189 Wiesbaden
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Telefax: +49 611 99042-99
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Bürgermeister-Smidt-Str. 128
28195 Bremen
Telefon: +49 421 59847-0
Telefax: +49 421 59847-75
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HANNOVER
Landschaftstraße 2
30159 Hannover
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Telefax: +49 511 33802-40
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BREMERHAVEN
Grashoffstraße 7
27570 Bremerhaven
Telefon: +49 471 8993-0
Telefax: +49 471 8993-76
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Theaterstraße 6
34117 Kassel
Telefon: +49 561 70767-0
Telefax: +49 561 70767-11
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WELTWEIT
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DORTMUND
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Telefax: +49 231 4190418
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KIEL
Dahlmannstraße 1-3
24103 Kiel
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Telefax: +49 431 51960-40
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Telefon: +49 351 86691-0
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50678 Köln
Telefon: +49 221 97357-0
Telefax: +49 221 7390395
[email protected]
DÜSSELDORF
Georg-Glock-Str. 8
40474 Düsseldorf
Telefon: +49 211 1371-0
Telefax: +49 211 1371-120
[email protected]
LEIPZIG
Großer Brockhaus 5
04103 Leipzig
Telefon: +49 341 9926600
Telefax: +49 341 9926699
[email protected]
ERFURT
Arnstädter Straße 28
99096 Erfurt
Telefon: +49 361 3487-0
Telefax: +49 361 3487-19
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23552 Lübeck
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Telefax: +49 451 70281-49
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