KRANKENHÄUSER

NR. 1 - MÄRZ 2015
WWW.BDO.DE
KRANKENHÄUSER
Gemeinnützigkeitsrecht:
Ergänzung des Anwendungserlasses zur AO durch Schreiben
vom 14.01.2015
Ambulante Versorgung mit Zytostatika - ertrag- und umsatzsteuerrechtliche Entwicklungen
Krankenhausbehandlungen und
ärztliche Heilbehandlungen (u.a.
Privatkliniken) - umsatzsteuerrechtliche Entwicklungen
VERÖFFENTLICHUNGEN
--------------------------------------VERANSTALTUNGEN
--------------------------------------ANKÜNDIGUNGEN
Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Diskussion über steuer- und
gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen im Gesundheitswesen
reißt nicht ab.
Aktuell sind für diese Diskussion
exemplarisch die Änderung des
Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) durch das BMFSchreiben vom 14.01.2015 sowie die
ertrag- und umsatzsteuerrechtliche
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu der ambulanten Versorgung
mit Zytostatika zu nennen.
Gleichermaßen entwickeln sich die
Rechtsprechung und die Auffassung
der Finanzverwaltung zu der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen immer weiter fort, so
beispielsweise bzgl. der eng mit den
Krankenhausbehandlungen verbundenen Umsätze, Schönheitsoperationen
und Leistungen von Privatkliniken.
Wie immer sind unsere Hinweise bewusst kurz und knapp gefasst.
Gerne geben wir Ihnen zu hierzu (und
zu allen anderen steuerrechtlichen
Themen
des
Gesundheitswesens)
jederzeit gerne vertieft persönlich
praxisnahe Auskünfte.
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Krankenhäuser – NR. 1/2015
Unsere Positionierung
Hinweis an den Leser
Der ständige Wandel im Gesundheits- und Sozialwesen
und der stetig steigende Wirtschaftlichkeitsdruck machen Veränderungen zu einer wachsenden Herausforderung für das Management. Die Erhaltung und Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit erfordert neue Ideen und
Konzepte, vorausschauendes Handeln, flexible Organisations- und Führungsstrukturen und eine schlanke
Wertschöpfung. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft bieten
Krankenhäusern in dem gemeinsamen BDO Branchencenter Gesundheitswirtschaft passgenaue Prüfungsund Beratungsdienstleitungen. Durch den ganzheitlichen Beratungsansatz unserer Experten sind wir der
richtige Ansprechpartner für komplexe Fragestellungen,
gleich ob rechtlicher, betriebswirtschaftlicher oder
steuerlicher Natur.
Die Aktuelle Information Krankenhäuser sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im
Internet bereit unter www.bdo.de/publikationen.
BDO zählt mit über 1.900 Mitarbeitern an 24 Standorten
zu den führenden Gesellschaften für Wirtschaftsprüfung
und prüfungsnahe Dienstleistungen, Steuerberatung
und wirtschaftsrechtliche Beratung sowie Advisory
Services in Deutschland.
BDO ist durch das BDO Branchencenter Gesundheitswirtschaft seit Jahrzehnten erfolgreich tätig in der
Prüfung und Beratung von Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren, Rehabilitations- und Pflegeeirichtungen sowie anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens. Wir verfügen über ein interdisziplinäres
Expertenteam von über 150 Mitarbeitern in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Wirtschaftsrecht und Unternehmensberatung; wir betreuen im
Bereich Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren, Rehabilitations- und Pflegeeirichtungen sowie
andere Einrichtungen des Gesundheitswesens regelmäßig deutlich mehr als 250 Einrichtungen.
Zu unseren Mandanten zählen öffentlich-rechtliche,
kirchliche, universitäre, frei-gemeinnützige und private
Träger und Betreiber, und zwar in allen Rechtsformen
des öffentlichen und privaten Rechts.
Über die BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Köln, bildet das BDO Branchencenter Gesundheitswirtschaft sämtliche für Krankenhäuser, Medizinische
Versorgungszentren, Rehabilitations- und Pflegeeirichtungen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens relevanten Rechtsgebiete ab. Hier sind insbesondere zu nennen: Krankenhausfinanzierung (z.B. Abrechnung von Krankenhausleistungen, insbesondere
Wahlleistungen) und Planungsrecht, verwaltungs- und
sozialgerichtliche Verfahren, Arbeitsrecht, Organisations- und Gesellschaftsrecht einschließlich der Transaktionsberatung sowie die rechtliche Beratung bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Mit unserer Aktuellen Information Krankenhäuser berichten wir regelmäßig u.a. über neue Gesetze und
Gesetzesvorhaben sowie auf der Grundlage aktueller
Rechtsprechung und (Finanz-) Verwaltungsanweisungen
über Änderungen und ausgewählte Themen auf den
Gebieten Steuern und Recht.
Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Wir bitten aber um Verständnis dafür,
dass BDO für gleichwohl enthaltene etwaige Informationsfehler keine Haftung übernimmt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Aktuellen Information Krankenhäuser nur um allgemeine Informationen handeln kann, die die Prüfung und erforderliche
individuelle Beratung eines konkret zu beurteilenden
Sachverhalts nicht zu ersetzen vermögen.
Haben Sie Fragen oder brauchen Sie weitere Informationen zu den vorstehenden steuerrechtlichen Ausführungen bzw. zu anderen Fragestellungen für Krankenhäuser und Einrichtungen im Gesundheitswesen, sprechen Sie uns bitte an. Wir sind gerne für Sie da.
Ralf Klaßmann,
Tel.: 0221 97357-101,
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Daniel Schneider,
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oder per FAX unter 0221-7390395
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Herausgeber:
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Krankenhäuser – NR. 1/2015
Steuern für Krankenhäuser
1. Gemeinnützigkeitsrecht: Ergänzung des
Anwendungserlasses
zur
AO
durch
ein
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom
14.01.2015
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit
Schreiben vom 14.01.2015 (Az.: IV A 3 – S
0062/14/10009) die Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekannt gegeben, und
zwar „mit sofortiger Wirkung“.
Diese erneute Anpassung des AEAO verdeutlicht einmal
mehr die erkennbaren Bemühungen der Finanzbehörden, den betroffenen Einrichtungen des Gesundheitswesens durch den Anwendungserlass eine möglichst
aktuelle und praxisorientierte Darstellung steuerrechtlicher Risiken und Gestaltungspotenziale an die Hand zu
geben.
Leider eröffnen die neuen Kommentierungen häufig
genug aber auch neue Zweifelsfragen. Das jetzt veröffentlichte BMF-Schreiben vom 14.01.2015 stellt dabei
keine Ausnahme dar.
§ 59 AO „Voraussetzung der Steuervergünstigung“
Die Nummer 3 des AEAO zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine
Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das
Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistellungsbescheid). Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden.
Dabei hat das Finanzamt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer
wesentlich sind. Eine Körperschaft, bei der nach dem
Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche
behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob
ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder
nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht
unbeachtlich.“
Ergänzt wurde in der vorstehenden Fassung der dritte
Satz, den es im bisherigen Text nicht gab. Im Übrigen
ist der Text unverändert geblieben. Die vorgenommene
Änderung dürfte im Ergebnis von eher geringer Bedeutung sein, auch angesichts der Verwendung des Wortes
„soll“ im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Steuerbefreiung im 3-Jahres-Rhythmus. In begründeten
Einzelfällen werden also Überprüfungen in längeren
Zeitintervallen denkbar bleiben.
Im Hinblick auf die Anforderungen des Spendenrechts
normiert § 63 Abs. 5 AO im Übrigen den zeitlichen
Rahmen. Nach dieser Vorschrift dürfen betroffene
steuerbegünstigte Körperschaften Zuwendungsbestätigungen (im Sinne des § 50 abs. 1 EinkommensteuerDurchführungsverordnung) nur ausstellen, wenn
•
das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger
als fünf Jahre zurückliegt oder
•
die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a
Abs. 1 AO nicht länger als drei Jahre zurückliegt
und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine
Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt
wurde.
Die vorgenannten Fristen sind „taggenau“ zu berechnen.
§ 67 AO „Krankenhäuser“
In den AEAO wird folgende Kommentierung zu § 67 neu
eingeführt (Erläuterungen zu § 67 AO enthielt der AEAO
bisher nicht; die Finanzverwaltung versucht hiermit die
seit langem bestehenden berechtigten Interessen der
Krankenhäuser an einer bundeseinheitlich abgestimmten Meinungsbildung innerhalb der Finanzbehörden
Genüge zu tun):
„Nach § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind
Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche
und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder
Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und
verpflegt werden können.
Krankenhausleistungen sind Leistungen, die unter
Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende
Versorgung der Patienten notwendig sind.
Es handelt sich unter anderem um
•
ärztliche und pflegerische Behandlung oder
•
Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die
für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind,
oder
•
Unterkunft und Verpflegung.
Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören damit alle
Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und
pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer
des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (BFHUrteil vom 06.04.2005, I R 85/04, BStBl II S. 545).
Darunter fallen auch die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil
des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind.
Gleiches gilt auch für Einnahmen und Ausgaben, die in
Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten
durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Pati-
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enten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom
31.07.2013, I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123).
Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1
Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz) regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der
Krankenversicherungsträger, erbringen darf.
Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung folgt
daraus, dass für Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung
zum Zweckbetrieb Krankenhaus ausscheidet.
Für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum
Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn
die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses
durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Einkünfte
nach § 19 EStG) erbracht werden.“
Die vorstehenden Ausführungen stellen eine Reaktion
der Finanzverwaltung auf die sog. „gemeinnützigkeitsrechtliche Zytostatika-Rechtsprechung“ des Bundesfinanzhofes (vom 31.07.2013) dar, deren allgemeine
Anwendung über die entschiedenen Einzelfälle hinaus
längere Zeit unklar bzw. offen war. Diese Rechtsprechung wird nunmehr für allgemein anwendbar
erklärt, was auch durch den Hinweis auf eines der beiden zentralen BFH-Urteile vom 31.07.2013 bzw. durch
dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt deutlich
wird. Erkennbar ist die Finanzverwaltung aber auch
bemüht, den Anwendungsspielraum dieser Rechtsprechung möglichst auf die von der Rechtsprechung
entschiedenen Sachverhalte zu beschränken. Ob diese
restriktive Haltung die BFH-Rechtsprechung zutreffend
wiedergibt bzw. ob sie auf Dauer haltbar sein wird, ist
derzeit offen. Diesbezügliche Fragen dürften demnächst Gegenstand weiterer finanzgerichtlicher Entscheidungen werden.
2. Aktuelle ertrag- und umsatzsteuerrechtliche
Entwicklungen bzgl. der ambulanten Versorgung
mit Zytostatika - Schreiben der Oberfinanzdirektion NRW vom 26.01.2015
Die Bemühungen der Finanzverwaltung, den Anwendungsspielraum der Rechtsprechung der BFH-Urteile
vom 31.07.2013 zu beschränken, ist mittlerweile konkretisiert worden durch ein Schreiben der Oberfinanzdirektion NRW vom 26.01.2015 (Az.: S 0186 - 2014/0002
- St 15):
„Körperschaftsteuer
Mit Schreiben vom 14.01.2015 (IV A 3 - S
0062/14/10009) hat das BMF den Anwendungserlass zur
Abgabenordnung (AEAO) um eine Regelung zur Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Leistungen im
Allgemeinen sowie von Medikamentenabgaben durch
die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte
Patienten im Besonderen ergänzt (AEAO zu § 67 AO).
Krankenhäuser – NR. 1/2015
In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in
seinem zur Veröffentlichung im BStBl anstehenden
Urteil vom 31.07.2013 (I R 82/12) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der
Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte
Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn
1. die an ambulant behandelte Patienten erbrachten
Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des
Krankenhauses ergeben und
2. die betreffenden Präparate für eine unmittelbare
Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
Im Rahmen der praktischen Anwendung dieser Grundsätze sind für eine Zuordnung von Leistungen zum
Zweckbetrieb nach § 67 AO die im konkreten Einzelfall
begründeten rechtlichen Leistungsbeziehungen von
Bedeutung, da innerhalb eines Krankenhauses verschiedene Leistungsträger tätig sein können.
Eine unmittelbare Verabreichung der Medikamente
unterstellt, sind hinsichtlich des Umfangs des Versorgungsauftrags des Krankenhauses folgende Fallgruppen
zu unterscheiden:
I. Gesetzlich versicherte Patienten
a) Grundsätzlich umfasst der Versorgungsauftrag eines
Krankenhauses im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die sich aus § 39 SGB V ergebenden
stationären und ambulanten Behandlungsleistungen
als auch die für Krankenhäuser vorgesehenen (Instituts-)
Ermächtigungen zu einer vertragsärztlichen Versorgung gemäß §§ 116a ff SGB V.
abgabenrechtliche Beurteilung: § 67 AO (+)
b) Nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses
umfasst sind hingegen Leistungen, die aufgrund der
persönlichen Ermächtigung eines Krankenhausarztes
zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 116 SGB V
erbracht werden. Hier obliegt die Erfüllung des Versorgungsauftrages allein dem betreffenden Arzt und zwar
auch für den Fall, dass die Tätigkeit im Rahmen einer
Ermächtigungsambulanz zwischen dem Arzt und dem
Krankenhaus als Dienstaufgabe im Rahmen seines
Dienstverhältnisses ausgestaltet ist. In diesem Fall wird
nur der Arzt selbst per Verwaltungsakt durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Schließung einer Versorgungslücke im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (§§ 72 ff. SGB V) ermächtigt.
Nach dem Urteil des BFH vom 31.07.2013 (I R 82/12) ist
es jedoch in Übereinstimmung mit der Beurteilung
durch das BMF-Schreiben vom 14.01.2015 für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb
nach § 67 AO unbeachtlich, wenn diese durch einen
ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe als Ausfluss seiner
nichtselbständigen Tätigkeit (Einkünfte nach § 19 EStG)
erbracht werden. Das Tätigwerden eines nach § 116
SGB V persönlich ermächtigten Chefarztes ist in diesem
besonderen Fall dem Bereich des Zweckbetriebs nach
§ 67 AO zuzuordnen.
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abgabenrechtliche Beurteilung: § 67 AO (+)
II. Privat versicherte Patienten
a) Im Bereich der privatärztlichen Versorgung sind vom
Versorgungsauftrag des Krankenhauses solche Leistungen umfasst, denen ein Behandlungsvertrag zwischen
dem Krankenhaus und dem Patienten zugrunde liegt.
Hiervon ist bei einer Behandlung durch einen Krankenhausarzt im Rahmen seiner Dienstverpflichtungen auszugehen.
abgabenrechtliche Beurteilung: § 67 AO (+)
b) Bei Leistungen einer Privatambulanz, die ein (Chef-)
Arzt im Rahmen seiner Nebentätigkeitserlaubnis und
mithin außerhalb seiner dienstvertraglichen Pflichten
im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit (Einkünfte
aus § 18 EStG) erbringt, wird der vom Patienten erteilte
Behandlungsauftrag durch den Arzt auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko erfüllt. Diese Leistungen
sind nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses
umfasst.
Sie sind auch weder nach der aktuellen BFHRechtsprechung noch nach Maßgabe des BMFSchreibens vom 14.01.2015 (AEAO zu § 67 AO) dem
Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzurechnen.
abgabenrechtliche Beurteilung: § 67 AO (-)
Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit
In der Praxis können Fälle auftreten, in denen die
Umqualifizierung der (regelmäßig ertragreichen) Abgabe von Zytostatikapräparaten vom steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) in einen
Zweckbetrieb (§ 67 AO) dazu führt, dass die Verluste
übriger dauerdefizitärer Tätigkeiten nicht mehr im
Wege des § 64 Abs. 2 AO ausgeglichen werden können.
Der Ausgleich etwaiger Verluste aus steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Mitteln, die
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden sind, stellt eine Mittelfehlverwendung dar, die in dem betreffenden Jahr zum Entzug der
Steuerbegünstigung führen kann.“
Das Schreiben der Oberfinanzdirektion NRW macht
deutlich, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung
des BFH vom 31.07.2013 eng auslegt bzw. ggf. sogar
einschränkt. Bereits nach der Veröffentlichung der
Urteile vom 31.07.2013 durch den BFH (nicht durch die
Veröffentlichung im Bundessteuerblatt!!) entstand die
Diskussion, ob nicht die Personal- und Sachmittelgestellung an angestellte (Chef-) Ärzte für deren genehmigte
Nebentätigkeit bei analoger Anwendung der vorgenannten BFH-Rechtsprechung (Krankenhaus-) Zweckbetrieb
sein könnte (vgl. hierzu auch Klaßmann/Notz, Die aktuelle BFH-Rechtsprechung zum Umfang des KrankenhausZweckbetriebs, Das Krankenhaus 5.2014). Die Finanzverwaltung vertrat in der Vergangenheit und vertritt
auch weiterhin die Auffassung, dass ein Krankenhaus
Krankenhäuser – NR. 1/2015
mit dieser Tätigkeit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet. Zumindest lässt das
Schreiben
der
Oberfinanzdirektion
NRW
vom
26.01.2015 keine andere Vermutung zu.
Parallel zu der ertragsteuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung werden Zytostatika-Abgaben
derzeit auch umsatzsteuerrechtlich geprüft. Dazu hat
sich der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.09.2014
(Az.: V R 19/11, DStR 2014, S. 2505) geäußert (vgl.
hierzu auch unser Sonderrundschreiben aus Dezember
2014). Diese umsatzsteuerrechtliche Würdigung spielt
für Zwecke des Gemeinnützigkeitsrechts allerdings
keine Rolle; sie erfolgt allein nach EU-rechtlichen Maßstäben (der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie).
Die Oberfinanzdirektion NRW weist hierzu in ihrem
Schreiben vom 26.01.2015 darauf hin, dass „eine amtliche Veröffentlichung des Urteils im BStBl. II bisher
nicht stattgefunden hat. Derzeit ist auch nicht bekannt,
ob eine Veröffentlichung beabsichtigt ist. Das Urteil ist
daher über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.“
Die Oberfinanzdirektion NRW lässt somit offen, ob die
Nichtveröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt
auf Dauer sein wird oder nur einstweilen, z.B. bis zu
einer abschließenden Abstimmung zwischen Bund und
Ländern. Sollte es zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und damit zu einer generellen Anwendung in
allen vergleichbaren Fällen kommen, stellt sich die
weitere Frage, ob die (aus Sicht der Finanzverwaltung)
neue Beurteilung nur für die Zukunft gelten soll - dann
müsste ggf. eine Übergangsregelung bis zum Tag der
erstmaligen Anwendung geschaffen werden - oder auch
rückwirkend in allen offenen Veranlagungszeiträumen.
a) Sollte eine Anwendung des Urteils zur Umsatzsteuer
(generell) versagt werden, würde es - aus Sicht der
Finanzverwaltung - bei der bisher unterstellten Umsatzsteuerpflicht (verbunden mit einem Vorsteuerabzug) bleiben. Auseinandersetzungen mit den
Krankenkassen über etwaige Rückzahlungen von
Umsatzsteuerbeträgen, ggf. gekürzt um wegfallende Vorsteuerabzüge, wären dann wohl entbehrlich.
Andererseits wäre kein betroffenes Krankenhaus daran gehindert, selbst vor den Finanzgerichten die
Umsatzsteuerbefreiung zu erstreiten. Derartige Finanzgerichtsverfahren sind aus unserer Sicht bei einer solchen Handhabung durch die Finanzverwaltung quasi vorprogrammiert. U.U. werden einzelne
Krankenkassen von betroffenen Krankenhäusern ein
derartiges Verhalten sogar einfordern; dies bleibt
abzuwarten.
b) Sollte die Finanzverwaltung das Urteil zur Umsatzsteuer erst ab einem bestimmten Zeitpunkt für allgemein anwendbar erklären, würde für die Zeit bis
zu diesem Stichtag das Vorgenannte entsprechend
gelten. Für die Zeit danach wäre die Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) zwingend; das
weitere Vorgehen bzw. eine etwaige Vertragsänderung müsste dann wohl in den meisten Fällen mit
den Krankenkassen verhandelt werden. Welche
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Maßnahmen dabei konkret notwendig würden,
müsste im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Generelle Aussagen sind hierzu eher nicht
möglich.
c) Sollte die Finanzverwaltung das Urteil zur Umsatzsteuer generell, also auch für die Vergangenheit,
für anwendbar erklären, sind ggf. Umsatzsteuerund Vorsteuerberichtigungen für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume notwendig. Es muss dann
im Detail geprüft werden, welche Veranlagungszeiträume noch nicht bestandskräftig sind bzw. für welche Veranlagungszeiträume noch Vorbehalte der
Nachprüfung wirksam sind bzw. welche Veranlagungszeiträume trotz Bestandskraft der Bescheide
nach den Vorschriften der Abgabenordnung noch berichtigt werden können. Im Falle der berechtigten
Geltendmachung der Umsatzsteuerbefreiung ist
stets auch eine Korrektur der Vorsteuerabzugsbeträge zu prüfen.
Möglicherweise bestehen in solchen Fällen - trotz
prinzipieller Umsatzsteuerfreiheit - Umsatzsteuerpflichten wegen eines unrichtigen Steuerausweises
(§ 14c Abs. 1 UStG). Dann ist eine Berichtigung des
unrichtigen Steuerbetrags zu prüfen, um zu vermeiden, dass sowohl das zuständige Finanzamt als auch
die Krankenkassen Umsatzsteuerbeträge ein- bzw.
zurückfordern.
Für die Zukunft ist die bisherige Handhabung zu ändern (von der Umsatzsteuerpflicht mit Vorsteuerabzug zur Umsatzsteuerbefreiung ohne Vorsteuerabzug). Auch in diesen Fällen müsste dann wohl das
künftige Vorgehen bzw. eine Vertragsänderung mit
den Krankenkassen verhandelt werden.
In der Praxis besteht derzeit aufgrund der verschiedenen Versorgungsformen Unsicherheit bzgl. der Anwendung der vorgenannten BFH-Rechtsprechung - sowohl
ertragsteuer- als auch umsatzsteuerrechtlich. Darüber
hinaus existieren neben Zytostatika noch weitere Medikamente, die individuell für den einzelnen Patienten
von der krankenhauseigenen Apotheke hergestellt und
unter ärztlicher Aufsicht verabreicht werden.
Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung für
diese Fälle unter Berücksichtigung der aktuellen BFHRechtsprechung auch eine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerfreiheit (auch für die Vergangenheit) annehmen
würde. Vermutlich werden allerdings - zumindest der
größte Teil - dieser Detailfragen erst von Finanzgerichten entschieden werden.
Aufgrund der Komplexität der jetzt zu beachtenden
Aspekte bieten wir zu dieser Thematik eine
Mandantenveranstaltung am 18.03.2015 in Köln an.
Dabei werden der Status quo, offene Fragestellungen
und Handlungsoptionen aus rechtlicher, steuerrechtlicher, handelsrechtlicher und betriebswirtschaftlicher
Sicht
diskutiert.
Die
Details
zu
dieser
Mandantenveranstaltung finden Sie in dieser Aktuellen
Krankenhäuser – NR. 1/2015
Information Krankenhäuser unter der Rubrik „Veranstaltungen“.
3. Krankenhausbehandlungen und ärztliche
Heilbehandlungen - aktuelle umsatzsteuerrechtliche Entwicklungen
Für Krankenhäuser (und andere in dem § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG aufgeführte Einrichtungen des Gesundheitswesens) sind die umsatzsteuerrechtlichen Entwicklungen bzgl. der Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen durch Gesetzgebung und
Rechtsprechung sowie die Auffassung der Finanzverwaltung laufend zu beobachten. Ebenfalls von Interesse
ist, welche Leistungen zu den eng mit den Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
verbundenen Umsätzen zählen, die ebenfalls umsatzsteuerfrei sind. Im Folgenden finden Sie einen Auszug
aus den aktuellen Entwicklungen.
3.1. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am
Main vom 09.04.2014 (Az.: S-7170 A - 92 - St 16)
1. Allgemeines
Mit dem Betrieb der in § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG
bezeichneten Einrichtungen sind solche Umsätze eng
verbunden, die für diese Einrichtungen nach der Verkehrsauffassung typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen
und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.1977, V R 37/75, BStBl II
1978, 173). Die Umsätze dürfen nicht im Wesentlichen
dazu bestimmt sein, den Einrichtungen zusätzliche
Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in
unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen (Abschnitt 4.14.6
Abs. 1 UStAE).
Umsätze eines Krankenhauses sind nicht mehr eng verbunden i.S. des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, wenn die
ihnen zugrundeliegenden Leistungen in einem abgrenzbaren Bereich außerhalb der typischen Tätigkeit der
Einrichtung erbracht werden. Das ist insbesondere dann
der Fall, wenn das Krankenhaus mit diesen Leistungen
in eine gewisse Konkurrenz zu anderen nicht begünstigten Unternehmen tritt. Zweifelsfälle sind dabei nach
der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
Krankenhäuser, Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken usw. können die Steuerbefreiung nach § 4
Nr. 14 Buchstabe b UStG in Anspruch nehmen, wenn es
sich um Einrichtungen handelt, die die Voraussetzungen
des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - gg
UStG erfüllen (Abschnitt 4.14.5 Abs. 1 UStAE). Liegen
diese Voraussetzungen vor, sind Unterbringung und
Verpflegung der Patienten als eng verbundene Umsätze zu qualifizieren und deshalb umsatzsteuerfrei (Abschnitt 4.14.6 Abs. 2 Nr. 1 UStAE). Wegen der einzelnen
7
Krankenhäuser – NR. 1/2015
•
Voraussetzungen wird auf Abschnitt 4.14.5 Abs. 2 - 22
UStAE verwiesen.
Die Leistungen dieser Einrichtungen sind nur insoweit
steuerfrei, als sie sich auf den Bereich der Zulassung,
des Vertrages bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch
beschränken (Abschnitt 4.14.5 Abs. 24 S. 2 UStAE). Die
Steuerbefreiung ist nur der Art nach und nicht dem
Umfang nach beschränkt. So fallen Leistungen, die über
den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen wie z.B. Chefarztbehandlung, Doppel- oder Einzelzimmerbelegung, ebenfalls unter die
Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG (Abschnitt 4.14.5 Abs. 25 UStAE).
2. Eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und
ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze
Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der
MwStSystRL - ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt
4.14.6 Abs. 2 UStAE - als eng mit dem Betrieb eines
Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen werden:
•
•
•
Beherbergung und Verpflegung von ärztlich verordneten Begleitpersonen von Patienten. Die Begleitpersonen müssen an der Versorgung der Patienten
beteiligt sein und ihre Anwesenheit muss für die
Behandlung oder den Behandlungserfolg medizinisch
notwendig sein. Die medizinische Notwendigkeit
muss durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes - einweisender Arzt oder auch der aufnehmende
Klinikarzt - nachgewiesen werden (vgl. Rundvfg.
vom 20.03.2014 (ofix: UStG/4/13)).
Nutzungsüberlassung von medizinischen Großgeräten und die damit verbundene Gestellung von medizinischem Hilfspersonal durch Einrichtungen nach
§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG an andere Einrichtungen
dieser Art, an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit und an niedergelassene Ärzte zur
Mitbenutzung (Abschn. 4.14.6 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
UStAE). Als Großgeräte gelten bis auf Weiteres:
•
sie darf nicht dazu bestimmt sein, dem Krankenhaus zusätzliche Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden (Art. 134 MwStSystRL).
Entgeltliche Personal- und Sachmittelgestellung
eines Krankenhauses an einen dort angestellten Arzt
für das Betreiben einer eigenen Praxis im Krankenhaus.
3. Nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen verbundene Umsätze
Folgende Leistungen können nach den Vorgaben der
MwStSystRL - ergänzend zu den Regelungen in Abschnitt
4.14.6 Abs. 3 UStAE - nicht als eng mit dem Betrieb
eines Krankenhauses verbundene Umsätze angesehen
werden und sind deshalb ab dem 01.01.2005 der Umsatzsteuer zu unterwerfen:
•
Lieferungen von Waren (zusätzliche Getränke, Süßigkeiten, Zeitschriften) an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher
•
Lieferung von Speisen und Getränken einer Krankenhausküche an Dritte außerhalb des Krankenhauses
•
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und
sonstigen Naturalleistungen an das Personal
•
Überlassung von Büchern, Rundfunk- und Fernsehgeräten sowie Fernsprechanlagen an Patienten, Heimbewohner, Personal oder Besucher zur Mitbenutzung
•
Betrieb einer Kindertagesstätte (Betreuung der
Kinder von Arbeitnehmern)
•
Personalgestellungen, wenn die unter Tz. 2. genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
•
Beherbergung und Verpflegung von Besuchern und
Gästen
•
Beherbergung und Verpflegung von Patienten im
Zusammenhang mit der Durchführung offener Badekuren. Die Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze ist dabei aus Gründen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung stets nach dem Verhältnis der Umsätze
vorzunehmen, auch wenn im Einzelfall eine räumliche Trennung der Gäste möglich ist.
•
Linksherzkatheter-Messplätze (LHM)
•
Computertomographie-Geräte (CT)
•
Kernspintomographie-Geräte (MR)
•
Positronen-Emissions-Computer-Tomographen
(PET)
•
Linearbeschleuniger (LIN)
•
Telecobalt-Geräte (Co-60)
•
Geräte zur extrakorporalen StoßwellenLithotripsie wie Nierenlithotripter (NIL) und
Gallenlithotripter (GAL)
•
Gestellung von Personal einer Krankenhausapotheke
an die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhausträgers
•
Diagnostische Bio-Magnetismus-Anlagen (BMA)
•
Ebenfalls nicht eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen verbunden,
sind Leistungen einer Zeitarbeitsfirma, die ausschließlich auf die bloße Gestellung bzw. den Verleih / die Vermittlung von Personal an diese Einrichtungen zielen. Der Zweck der Leistungen ist hierbei
Personalgestellung an niedergelassenen Arzt. Voraussetzung hierfür ist:
•
sie muss für die ärztliche Versorgung der Krankenhauspatienten unerlässlich sein,
8
nicht auf die Erbringung von Pflegeleistungen gerichtet (vgl. auch Tz 1.). Derartige Leistungen sind
daher umsatzsteuerpflichtig.
•
Nach Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 Nr. 4 UStAE gehören
die Umsätze aus der Abgabe von Medikamenten
durch Krankenhausapotheken an ambulant behandelte Patienten nicht zu den eng verbundenen Umsätzen und sind daher als steuerpflichtig zu behandeln. Hierunter fällt nach der Verwaltungsauffassung auch die Abgabe von Zytostatika (Substanzen
zur Krebsbehandlung) im Rahmen ambulanter
Krebstherapien. Das Finanzgericht Münster hat diese Umsätze mit Urteil vom 12.05.2011, 5 K 435/09
U, EFG S. 1470, hingegen als eng verbundenen Umsatz und damit als steuerfrei angesehen. Nach der
vom Finanzamt eingelegten Revision hat der BFH
mit Beschluss vom 15.05.2012, V R 19/11, die Frage
dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Der EuGH hat mit Urteil vom 13.03.2014, C-366/12,
entschieden, dass die Lieferung von Zytostatika
grundsätzlich nicht steuerbefreit sein kann, es sei
denn, die Lieferung der Medikamente ist in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der
Hauptleistung der ärztlichen Heilbehandlung untrennbar. Dies festzustellen sei Sache des vorlegenden Gerichts, so dass der BFH diese Frage zu klären
haben wird. Das BFH-Verfahren V R 19/11 ist daher
weiterhin anhängig und entsprechende Einspruchsverfahren ruhen wie bisher kraft Gesetzes nach
§ 363 Abs. 2 S. 2 AO.
Hinweis: Zu dem aktuellen Stand der Rechtsprechung verweisen wir auf Ziffer 2. dieser Aktuellen Information Krankenhäuser.
3.2. BMF-Schreiben vom 10.12.2014 - Änderungen
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Bzgl. der Leistungen, die nicht zu den eng verbundenen
Umsätzen gehören, wird Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 UStAE
dahingehend angepasst, dass hierzu auch die in Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6 UStAE genannten Leistungen
zählen.
Hiernach sind die Erstellung von Alkohol-Gutachten,
Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen,
über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder in Unterbringungssachen, Einstellungsuntersuchungen, Untersuchungsleistungen wie z.B. Röntgenaufnahmen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens keine Heilbehandlungsleistungen und
somit nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Krankenhäuser – NR. 1/2015
3.3. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 05.11.2014 Infektionshygienische Leistungen einer „Hygienefachkraft“ als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
(Az.: XI R 11/13)
Nach dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind
infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser,
Altenheime oder Pflegeheime (nur) insoweit nach § 14
S. 1 UStG aF umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen
mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer
Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.
3.4. Urteile des Bundesfinanzhofes vom 04.12.2014 Schönheitsoperationen können steuerfreie Heilbehandlungsleistungen sein (Az.: V R 16/12 und V R
33/12)
Der Bundesfinanzhof hat sich in beiden Urteilen mit
den Fragen beschäftigt, ob bei einer Schönheitsoperation dem Grunde nach eine Umsatzsteuerfreiheit
nach § 4 Nr. 14 UStG möglich ist und in welcher Form
Unterlagen für die Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit vorgehalten werden müssen.
Umsatzsteuerfreiheit dem Grunde nach
Der Bundesfinanzhof ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlung steuerfrei sind,
wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu
heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung
oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
In den Urteilsbegründungen verweist der Bundesfinanzhof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der diese bzgl. Schönheitsoperationen dahingehend präzisiert hat, dass ästhetische Operationen und
ästhetische Behandlungen unter den Begriff „ärztliche
Heilbehandlungen“ oder „Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin“ fallen, wenn diese Leistungen dazu
dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu
diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die
Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen. Die Leistungen müssen dazu dienen,
Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer
Natur erforderlich ist. Dabei können die gesundheitlichen Probleme, die zu einer steuerfreien Heilbehandlung führen, auch „psychologischer Art“ sein. Erfolgt
der Eingriff jedoch zu rein kosmetischen Zwecken,
reicht dies nicht aus. Im Übrigen ist die rein subjektive
Vorstellung, die die Person, die sich einem ästhetischen
Eingriff unterzieht, von diesem Eingriff hat, als solche
für die Beurteilung, ob der Eingriff einem therapeutischen Zweck dient, nicht maßgeblich. Von Bedeutung
ist demgegenüber, dass die Leistungen von einer Person
erbracht werden, die zur Ausübung eines Heilberufs
zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von
9
einer solchen Person bestimmt wird. Denn die Beurteilung medizinischer Fragen muss auf medizinischen
Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden
Fachpersonal getroffen worden sind.
Nichts anderes ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der als Heilbehandlung nur die Tätigkeiten steuerfrei sind, die zum
Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung
und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Daraus folgt, dass eine ärztliche Leistung, die in einem Zusammenhang erbracht wird, der
die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der
Schutz der Gesundheit ist, nicht steuerfrei ist und es
daher für die Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nicht ausreicht, dass die Operationen nur von
einem Arzt ausgeführt werden können, sondern es
vielmehr erforderlich ist, dass auch derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen,
womit es nicht zu vereinbaren ist, Leistungen der
Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln.
Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit
Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt
und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich,
das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene
Regelbeweismaß auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ zu verringern, so der Bundesfinanzhof jeweils
in den Leitsätzen zu seinen Entscheidungen. Zugleich
hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn
treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies
erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder
prophylaktischen Zielsetzung.
In den Urteilsbegründungen führt der Bundesfinanzhof
hierzu u.a. aus, dass die nach der EuGHRechtsprechung erforderliche Feststellung, welche
Zwecke mit ärztlichen Leistungen verfolgt werden, in
vielen Fällen, bei denen sich die Zielsetzung bereits aus
der Leistung selbst ergibt, unproblematisch ist.
Anders ist es im Bereich ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch
bloßen kosmetischen Zwecken dienen können. Im Bereich der ästhetisch-chirurgischen Maßnahmen kommt
es daher auf eine Einzelprüfung an. Diese ist unter
größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient
bestehenden Vertrauensverhältnisses und damit auf der
Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen vorzunehmen. Daher kommt es für die im finanzgerichtlichen
Verfahren erforderliche Beweiserhebung nicht auf Einwilligungserklärungen der Patienten zur Vermeidung
einer unbefugten Geheimnisoffenbarung i. S. von § 203
Abs. 1 Nr. 1 StGB an.
Bei der Sachverhaltsaufklärung im finanzgerichtlichen
Verfahren sind die Zeugnisverweigerungsrechte zu
beachten. Die Auskunft können danach insbesondere
Krankenhäuser – NR. 1/2015
Ärzte verweigern, soweit es um das geht, was ihnen in
dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden
ist (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c AO). Das Auskunftsverweigerungsrecht erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bei Ärzten auf die
Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung.
Dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen z.B.
Arzt und Patient steht es aber nicht entgegen, wenn
anonymisierte Unterlagen für Zwecke der gerichtlichen
Sachaufklärung verwertet werden.
Der gewährleistete Schutz des Vertrauensverhältnisses
zwischen Arzt und Patient steht auch einem Benennungsverlangen entgegen, mit dem Name und Anschrift
der behandelten Patienten ermittelt werden sollen, um
diese als Zeugen zu vernehmen.
Ist es aufgrund des gesetzlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient möglich, anonymisierte Unterlagen zu Patient und Behandlung für
die Prüfung zu berücksichtigen, ob die Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit einer Heilbehandlungsleistung
vorliegen, muss das Finanzgericht den Sachverhalt
aufklären und ist nicht berechtigt, den Streitfall nach
Maßgabe der Feststellungslast zu entscheiden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat
das Finanzgericht vor einer Anwendung der Regeln über
die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten
Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung
erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das
Beweismaß kann sich dabei auf eine „größtmögliche
Wahrscheinlichkeit“ verringern.
Eine Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf die einzelnen
Behandlungsfälle ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen notwendig und möglich.
Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass die gebotene Mitwirkung detaillierte Angaben zu der mit dem
jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen
oder prophylaktischen Zielsetzung erfordert. Hierfür ist
es erforderlich, für den jeweiligen Behandlungsfall die
Tatsachen zur konkreten Krankheit, Verletzung oder
Beeinträchtigung anzugeben, die im Sinne der EuGHRechtsprechung einen Eingriff ästhetischer Natur im
jeweiligen Einzelfall „erforderlich“ macht. Dies gilt
insbesondere für die Erforderlichkeit derartiger Eingriffe bei gesundheitlichen Problemen psychologischer Art.
Soweit die von dem Steuerpflichtigen vorgelegte Dokumentation über die einzelnen Behandlungsfälle dem
nicht genügt, ist ihm Gelegenheit zu weitergehenden
Präzisierungen zu geben.
Es ist dann auf der Grundlage derartiger, nach Name
und Anschrift des jeweiligen Patienten anonymisierten
Unterlagen Beweis durch Sachverständigengutachten
über die einzelnen Behandlungsfälle zu erheben. Dabei
besteht keine Bindung an die Beurteilung durch den
Steuerpflichtigen und das für ihn tätige ärztliche Per-
10
sonal. Erst wenn die von dem Steuerpflichtigen anonymisiert beizubringenden Angaben nicht ausreichen, um
den Heilbehandlungscharakter nachzuweisen, ist über
die Steuerfreiheit nach Maßgabe der Feststellungslast
zu entscheiden, die den Steuerpflichtigen trifft, der die
Steuerfreiheit geltend macht.
3.5. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 23.10.2014 Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Privatklinik (Az.: V R 20/14)
Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bei der Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG zum 01.01.2009 durch das
Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 dazu entschieden, bei der Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und damit eng verbundenen Umsätzen auf unterschiedliche sozialrechtliche Vorschriften,
insbesondere des SGB V, abzustellen, wenn keine öffentlich-rechtliche Trägerschaft vorliegt. Diese Vorgehensweise führte für Krankenhäuser in privater Trägerschaft vermehrt zu der Frage nach der Übereinstimmung des deutschen Rechts mit den EU-rechtlichen
Vorgaben
der
Mehrwertsteuersystem-Richtlinie
(MwStSystRL), welche (eigentlich) schon längst hätten
richtlinienkonform in nationales Recht umgesetzt werden müssen.
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL sind die
Krankenhausbehandlung (und die ärztliche Heilbehandlung) sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze
von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie entweder von
Einrichtungen des öffentlichen Rechts durchgeführt
bzw. bewirkt werden oder unter Bedingungen, welche
mit den Bedingungen für diese (öffentlich-rechtlichen)
Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.
Die für private Krankenhäuser nach EU-Recht erforderliche „Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht“ zu öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern soll nach den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers durch die Zulassung
nach § 108 SGB V - und nur durch eine solche Zulassung
- herbeigeführt werden.
Der Bundesfinanzhof hat die hier diskutierte Frage
kürzlich mit Urteil vom 23.10.2014 (Az.: V R 20/14) in
der Weise entschieden, dass sich der Betreiber einer
privaten Krankenanstalt für die Steuerfreiheit seiner
Krankenhausleistungen (unmittelbar) auf Art. 132 Abs.
1 Buchst. b MwStSystRL berufen kann:
Im Urteilsfall betrieb eine GmbH im Jahr 2009 eine
Klinik für Psychotherapie. Sie behandelte Patienten
mit psychischen Krankheitserscheinungen (Angstzustände, Asperger, Essstörungen, Depressionen, Panikstörungen, posttraumatische Belastungsstörungen sowie Sucht und Zwang). Ihre Leistungen umfassten außerdem Krankenpflege, Versorgung mit
Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung.
Die Patienten wurden in Einzelzimmern mit Bad,
Balkon, Fernseher und Telefon untergebracht. Die
Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen des
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Krankenhäuser – NR. 1/2015
Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Heilbehandlungsleistungen
der Klägerin steuerpflichtig seien. Diese Auffassung
hat der Bundesfinanzhof im Streitfall abgelehnt und
dies wie folgt begründet:
Die Leistungen der Klägerin sind zwar nach nationalem (deutschen) Recht nicht umsatzsteuerfrei. Das
nationale Recht steht aber nicht im Einklang mit
den zwingend umzusetzenden Vorgaben des Unionsrechts.
Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf eine erforderliche Anerkennung auch berücksichtigen, ob das
staatliche System der sozialen Sicherheit für die Tätigkeiten eine finanzielle Unterstützung oder eine
Kostenübernahme gewährt. Damit nicht zu vergleichen sind aber nationale Regelungen, die eine Anerkennung von einer sozialversicherungsrechtlichen
Bedarfsprüfung abhängig machen, die im Fall fehlenden Bedarfs dem Abschluss des Versorgungsvertrages zwingend entgegensteht. Eine Befugnis zur
Kontingentierung von Steuerbefreiungen im Heilbehandlungsbereich nur zugunsten bestimmter Unternehmer nach Maßgabe der Bedarfslage ist der Richtlinie nicht zu entnehmen und steht nicht im Einklang mit dem vom EuGH betonten Erfordernis,
Gleichbehandlung sicherzustellen und die gleichen
Dienstleistungen in vergleichbaren Situationen von
der Steuer zu befreien.
Die Anerkennung der Klägerin ergibt sich aus dem
mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gemeinwohlinteresse, der Steuerfreiheit vergleichbarer Unternehmer und aus der Übernahme der Kosten für die von
der Klägerin erbrachten Leistungen durch Krankenkassen und Beihilfestellen. Hierfür reicht es aus,
dass im erheblichen Umfang (im Streitjahr: 35%)
gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und darüber hinaus auch
Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch
im Krankenhaus der Klägerin behandelt wurden.
Die Klägerin hat ihre Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbracht,
die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen
oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
Die Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht ergibt sich
daraus, dass die Ausstattung des von der Klägerin
betriebenen Krankenhauses der Regelausstattung
eines sog. Plankrankenhauses entsprach und dass
das ausschließliche Vorhandensein von Einbettzimmern durch die Fachrichtung des Klinikums (Psychiatrie/Psychotherapie und Psychosomatik) bedingt
war. Zudem wurden im erheblichen Umfang (im
Streitjahr: 35%) auch gesetzlich Versicherte im
Krankenhaus der Klägerin behandelt, ohne dass Unterschiede zur Behandlung von Privatpatienten bestanden. Die Klägerin behandelte Kassen- und Privatpatienten sogar einheitlicher als die nach § 108
SGB V zugelassenen Krankenhäuser.
11
Ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin höhere Vergütungssätze als ein vergleichbares Universitätsklinikum verlangte. Diesem Umstand kommt im Hinblick
auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen von
Krankenhäusern keine Bedeutung zu. So sind Krankenhäuser, die nicht die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 67 der Abgabenordnung erfüllen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) für die Investitionskosten des Krankenhausbetriebs nicht förderungswürdig und müssen
diese aus den von ihnen vereinnahmten Vergütungssätzen bestreiten.
Auch kommt ein Ausschluss von der Steuerfreiheit
(nach Art. 134 MwStSystRL) im Hinblick auf die dort
genannten Kriterien der "Unerlässlichkeit" und der
Einnahmeverschaffung in unmittelbaren Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen nicht in
Betracht.
Derzeit ist offen, ob die Finanzbehörden die BFHEntscheidung vom 23.10.2014 allgemein für anwendbar
erklären. Dies geschieht üblicherweise durch Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (Teil II) ohne
gleichzeitige Bekanntgabe eines sog. Nichtanwendungserlasses. Möglicherweise wird im Rahmen der amtlichen
Veröffentlichung, sofern sie denn erfolgt, auch Stellung
genommen zu etwaigen Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung des EU-Rechts. Der BFH hatte, wie
dargestellt, im Streitfall betont, dass es ausreicht,
wenn im erheblichen Umfang gesetzlich Versicherte
mit Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V und
darüber hinaus auch Beihilfeberechtigte mit Kostenerstattungsanspruch im Krankenhaus der Klägerin behandelt werden. Im Streitfall betrug die Quote dieser Patienten 35%. Die Finanzverwaltung wird sich vermutlich
mit dieser Quote befassen und ggf. nach oben oder
unten anpassen; dies bleibt abzuwarten. Sie wird sich
möglicherweise auch mit der - bisher von ihr abgelehnten - Auffassung des Bundesfinanzhofes auseinandersetzen, dass die Forderung höherer Vergütungssätze als
ein vergleichbares Universitätsklinikum ohne Bedeutung
ist.
Nicht ganz ausgeschlossen ist auch - jedenfalls für die
Zukunft - eine Gesetzesänderung durch den nationalen
Gesetzgeber im Bereich des § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2
Doppelbuchst. aa UStG.
Beim Bundesfinanzhof sind im Übrigen noch weitere
Verfahren anhängig, die nunmehr zügig entschieden
werden dürften. Angesichts der eindeutigen Formulierungen in den Urteilsgründen für die Entscheidung vom
23.10.2014 dürften auch diese Verfahren grundsätzlich
positiv Im Sinne der klagenden Privatkliniken entschieden werden.
Betroffene Träger sollten für den Fall, dass sie die
Steuerbefreiung anstreben (was wegen des dann nicht
möglichen Vorsteuerabzugs im Einzelfall u.U. durchaus
auch nicht gewollt sein kann), sicherstellen, dass Um-
Krankenhäuser – NR. 1/2015
satzsteuerveranlagungen für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume nicht rechtskräftig werden. Fristgemäße Rechtsbehelfe oder Änderungsanträge (z.B.
gemäß § 164 AO im Falle eines Vorbehaltes der Nachprüfung) sind dann unverzichtbar.
Für die Zukunft stellt sich für Privatkliniken ganz generell die Frage der Behandlung ihrer Krankenhausbehandlungen und der damit eng verbundenen Umsätze.
Aus unserer Sicht sind diese zwingend umsatzsteuerfrei, auch wenn das deutsche Gesetz dies (derzeit
noch) anders regelt und auch die Finanzverwaltung im
Umsatzsteuer-Anwendungserlass eine abweichende
Rechtsauffassung vertritt.
Wird (ab sofort) die Steuerbefreiung geltend gemacht,
sollte im Rahmen von Steuererklärungen bzw. Voranmeldungen auf die unmittelbare Geltendmachung des
EU-Rechts ausdrücklich hingewiesen werden, damit das
zuständige Finanzamt in die Lage versetzt ist, hierüber
mit der betroffenen Privatklinik in eine Diskussion einzusteigen.
3.6.
Beschluss
des
Bundesfinanzhofes
vom
24.09.2014 - Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz auf
Lieferungen sog. Sondennahrung (Az.: VII R 54/11)
Dieser Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 24.09.2014
dürfte für Krankenhäuser nicht als Leistungserbringer
sondern
vielmehr
als
Leistungsempfänger
von
Sondennahrung von Bedeutung sein.
Nach diesem Beschluss des Bundesfinanzhofes sind
diätetische Lebensmittel in flüssiger Form, die verschiedene Nährstoffe enthalten, für Personen mit fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung bestimmt sind und auch über
eine Magen- und Darmsonde verabreicht werden können (sog. Sondennahrung), in die Pos. 2202 KN einzureihen. Ihre Lieferung unterliegt dem Regelsteuersatz
der Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%.
Soweit entsprechende Produkte ausschließlich dazu
bestimmt sind, unter ärztlicher Aufsicht durch eine
Magensonde an Personen verabreicht zu werden, die
ärztlich behandelt werden, und sofern sie im Rahmen
der Bekämpfung einer Krankheit oder eines Leidens mit
dem Ziel verabreicht werden, eine Unterernährung
dieser Personen zu vermeiden oder zu beseitigen, sind
sie in die Pos. 3004 KN einzureihen. Ihre Lieferung
unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz in Höhe von
derzeit 19%.
12
Krankenhäuser – NR. 1/2015
4. Veranstaltungen
BDO Workshop "Quo vadis Gemeinnützigkeit
2015?" - Seminarreihe
Veranstalter: BDO
Ansprechpartner:
Frau Claudia Notscheid
[email protected]
Tel.: 0221/97357-121
Inhalt
Die Gemeinnützigkeit kennt keinen Stillstand (mehr).
Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung beschäftigen sich zunehmend mit gemeinnützigkeitsrechtlichen
Themen. Darüber hinaus stehen steuerbefreite (gemeinnützige) Körperschaften vermehrt im Fokus der
Betriebsprüfung.
In dem Workshop werden wir deshalb zunächst aktuelle
einschlägige Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und Urteile vorstellen, um möglichen Handlungsbedarf aufzuzeigen und mit den Teilnehmern zu
diskutieren.
Schwerpunktmäßig werden wir zudem unsere Erkenntnisse aus vergangenen und laufenden Betriebsprüfungen erläutern, wobei wir allgemeine Prüfungsschwerpunkte ebenso wie beispielsweise die satzungsmäßigen
und materiellen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung, konkrete Anforderungen an Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie an eine gemeinnützigkeitsrechtskonforme tatsächliche Geschäftsführung
aufzeigen und mit den Teilnehmern erörtern werden.
Das Ziel soll sein, die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten und langfristig zu sichern.
Umsatzsteuerrechtliche Entwicklungen für gemeinnützige Einrichtungen runden den Workshop ab.
Die Teilnehmerzahl ist auf 25 Personen begrenzt.
Termine:
Die Termine 2015 werden kurzfristig auf unserer Homepage bekannt gegeben.
Ambulante Versorgung mit Zytostatika
Veranstalter: BDO
Ansprechpartner:
Frau Carina Heide
[email protected]
Tel.: 0221/97357-301
Inhalt
Spätestens mit der Einführung der Umsatzsteuerrichtlinien zum 01.01.2005 - und somit seit mehr als 10
Jahren - stellt sich die Frage der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der ambulanten Versorgung mit Zytostatika.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom
24.09.2014 (V R 19/11) entschieden, dass die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in
einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt
werden, als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng
verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchstabe b
UStG (alte Fassung) steuerfrei ist. Damit hat der Bundesfinanzhof der langjährigen Entscheidungspraxis der
Finanzbehörden widersprochen.
Was bedeutet das für die Krankenhäuser? Was ist hinsichtlich der Steuerbescheide aus der Vergangenheit zu
beachten und wie ist zukünftig zu verfahren? Drohen
nun Rückforderungen der Krankenkassen wegen überzahlter Umsatzsteuer? Was ist bei der Zwischenschaltung von Abrechnungsstellen zu beach-ten? Wie erfolgt
zukünftig die Abrechnungspraxis bzgl. der ambulanten
Versorgung mit Zytostatika?
Wir haben für Sie die rechtlichen sowie steuerrechtlichen Auswirkungen dieser Entscheidung zusammengestellt und berichten über den aktuellen Diskussionsstand. Ergänzend hierzu stellen wir auch die aktuellen ertragsteuerrechtlichen Entwicklungen dar.
Termin:
Referenten:
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann
StB Dipl.-Kfm. Daniel Schneider
18.03.2015 in Köln, Im Zollhafen 22, 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Referenten:
WP StB Dipl.-Kfm. Georg Alten
WP StB Dipl.-Volkswirt Joachim Müller
RA Natalia Murujew
RA Ursula Notz
RA/Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Stephan Porten
StB Dipl.-Kfm. Daniel Schneider
13
Steuerrecht
Krankenhaus
aktuell
im
gemeinnützigen
Veranstalter: DKI GmbH, (www.dki.de)
Ansprechpartner: Seminarsekretariat [email protected]
Tel.: 0211/ 47051-16
Inhalt
Krankenhäuser – NR. 1/2015
•
Formale Aspekte des Umsatzsteuerrechts
Termin:
28.04.2015 in Düsseldorf, 09:15 Uhr - 16:45 Uhr
Referent:
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann
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Aktuelle Gesetzesänderungen, insbesondere durch
das Ehrenamtsstärkungsgesetz
Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeitsrecht
Gebot der zeitnahen und satzungsmäßigen Mittelverwendung: Aktuelle Praxisprobleme
Nutzung von zulässigen Rücklagen für nicht satzungsmäßige Mittelverwendungen
Darstellung der satzungsmäßigen und zeitnahen
Mittelverwendung (Mittelverwendungsrechnung)
Besonderheiten bei § 67 AO "Krankenhäuser"
Besonderheiten bei § 66 AO "Wohlfahrtspflege"
Sponsoring und Spendenrecht
Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Gewinnermittlung bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Steuerliche Aspekte bei Kooperationen
Besonderheiten bei Rehabilitationseinrichtungen
Elektronische Steuerbilanz ("E-Bilanz"): Besonderheiten für steuerbegünstigte Träger
Aktuelles zu Lohnsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
Termin:
27.04.2015 in Düsseldorf, 09:15 Uhr - 16:45 Uhr
Steuerliche Gewinnermittlung im gemeinnützigen Krankenhaus
Veranstalter: DKI GmbH, (www.dki.de)
Ansprechpartner: Seminarsekretariat [email protected]
Tel.: 0211/ 47051-16
Inhalt
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Referent:
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann
Umsatzsteuerrecht up to date im Krankenhaus
und in Rehabilitationskliniken
Veranstalter: DKI GmbH, (www.dki.de)
Ansprechpartner: Seminarsekretariat [email protected]
Tel.: 0211/ 47051-16
Inhalt
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Aktuelle steuer- und gemeinnützigkeitsrechtliche
Themen und Entwicklungen, z.B. ambulante Versorgung mit Zytostatika, Mitarbeitercafeteria, Drittmittel etc.
Festlegung des Steuersubjektes
Besonderheiten unterschiedlicher Rechtsformen
Steuerliche Gewinnermittlung
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung
Dokumentations- und Nachweispflichten
Ansichten der Finanzverwaltung
Vorsteuerberichtigung
Ermittlung für die Umsatzsteuerfestsetzung relevante Daten
Beachtung des § 15a UStG
Steuerrechtliche Gewinnermittlung im Krankenhaus
Fallstudie "Ableitung der steuerlichen Gewinnermittlung aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss" mit folgenden beispielhaften Aktivitäten:
Lieferapotheke, eigener Reinigungsdienst, eigenes
Parkhaus, Beteiligung an einer DienstleistungsGmbH, Chefarzt-Ambulanzen, Kooperation mit einem niedergelassenen Arzt, Werbemobil, Personalgestellung etc.
Steuerberechnung
Steuerliche Mittelverwendungsrechnung
E-Bilanz und E-Steuererklärung
Termin:
18. und 19.05.2015 in Düsseldorf, 09:15 Uhr - 16:45 Uhr
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Aktuelle Rechtsänderungen
o Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
o Deutsche und europäische Rechtsprechung
o Veröffentlichungen der Finanzbehörden
Steuerbefreite und steuerpflichtige Tatbestände
Umsatzsteuerliche Organschaften
Integrierte Versorgung, MVZ und andere Kooperationsformen
Privatkliniken
Personalüberlassungen
Zytostatika-Abgaben
Steuersätze bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen
Steuersatz bei der Speisenversorgung
EU-Umsatzsteuerrecht
(MehrwertsteuersystemRichtlinie)
Referenten:
StB Dipl.-Kfm. Wolfgang Schmidbauer
StB Dipl.-Kfm. Daniel Schneider
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Aktuelle steuerliche Fragestellungen für Krankenhäuser 2015 - inkl. Erfahrungsberichte aus
aktuellen Betriebsprüfungen
Veranstalter: VWA Württembergische Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie e.V., (www.w-vwa.de)
Ansprechpartner: Johanna Coskun, Tel.: 0711/ 21041-20
Inhalt
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Einführung in die Thematik
Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts
Ertragsteuerliche Fragestellungen für gemeinnützige
Krankenhausträger, insbesondere Schwerpunkte bei
Betriebsprüfungen
Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen für Krankenhäuser
Weitere aktuelle Rechtsprechungen
Termin:
19.05.2015 in Stuttgart, 09:00 Uhr - 16:30 Uhr
Referent:
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann
Steuer-Update 2014 für Krankenhäuser
Veranstalter: VWA Württembergische Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie e.V., (www.w-vwa.de)
Ansprechpartner: Edith Schucker, Tel.: 0721/ 98550-17
Inhalt
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Steuergesetzänderungen
2013,
Organschaft,
Contracting, Folgen des BilMoG
Praxisfälle aus der Betriebsprüfung (u.a. Neuregelung § 4 Nr. 14 UStG)
Gewerbliche und gemeinnützige MVZ und deren
steuerliche Risikopotenziale
Termin:
21.05.2015 in Karlsruhe, 09:00 Uhr - 16:45 Uhr
Referent:
WP StB Dipl.-Kfm. Ralf Klaßmann
Krankenhäuser – NR. 1/2015
Ertrag-, umsatzsteuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Fragestellungen im Krankenhaus
- nicht-medizinische und medizinische Wahlleistungen - Vorsteuer
Veranstalter: VWA Württembergische Verwaltungs- und
Wirtschafts-Akademie e.V., (www.w-vwa.de)
Ansprechpartner: Johanna Coskun, Tel.: 0711/ 2104120
Inhalt
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Überblick: Nicht-medizinische und medizinische
Wahlleistungen
Drohende Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und
Umsatzsteuerpflichten
Bei ärztlichen Wahlleistungen im stationären
und/oder ambulanten Bereich sowie bei nichtärztlichen Wahlleistungen (Komfortelementen)
Lohnsteuerpflichten bei ärztlichen Wahlleistungen
Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und Vorsteuerkorrekturen infolge von Umsatzsteuerpflichten
Besprechung der aktuellen Rechtsprechung zum
Vorsteuerabzug
Besprechung des BMF-Schreibens vom 10. April 2014
zum Vorsteuerabzug
Anforderungen an die Rechnungserstellung
Diskussion
Termin:
22.09.2015 in Stuttgart, 09:30 Uhr - 16:30 Uhr
Referenten:
StB Dipl.-Kfm. Daniel Schneider
StB Dipl-Kffr. Annette Pass
15
Krankenhäuser – NR. 1/2015
5. Veröffentlichungen und Ankündigungen
Joachim Müller
Der Jahresabschluss im Krankenhaus - Leitfaden zur
Aufstellung des Jahresabschlusses nach der KHBV und
dem Krankenhausfinanzierungsrecht
DKVG, 5. Auflage, 2013
Klaßmann/Lewejohann/Offermanns/Wagner
Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
- mit Vertragsmustern und Arbeitshilfen
Nwb-Verlag, 8. Auflage, 2013
Neuauflage geplant im Sommer 2015
Berndt/Fabritius/Klaßmann
Gemeinnützige Stiftungen
Rechtliche und steuerliche Hinweise für optimale Gestaltungen
BDO-Broschüre, 3. Auflage Oktober 2014
Blum/Fabritius/Klaßmann
Komplexeinrichtungen
Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen sozialer
Einrichtungen mit vernetztem Leistungsspektrum
Mit aktuellen Entwicklungen
BDO-Broschüre, 2. Auflage
Lewejohann/Morton/Porten/Stein
Kauf und Bewertung einer Arztpraxis
Nwb-Verlag, 2. Auflage 2015
Klaßmann
Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger
DKVG, 5. Auflage
Neuauflage erscheint im Januar 2016
HAMBURG (ZENTRALE)
Fuhlentwiete 12
20355 Hamburg
Telefon: +49 40 30293-0
Telefax: +49 40 337691
[email protected]
ESSEN
Max-Keith-Straße 66
45136 Essen
Telefon: +49 201 87215-0
Telefax: +49 201 87215-800
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MÜNCHEN
Leonhard-Moll-Bogen 10
81373 München
Telefon: +49 89 55168-0
Telefax: +49 89 55168-199
[email protected]
BERLIN
Katharina-Heinroth-Ufer 1
10787 Berlin
Telefon: +49 30 885722-0
Telefax: +49 30 8838299
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FLENSBURG
Am Sender 3
24943 Flensburg
Telefon: +49 461 90901-0
Telefax: +49 461 90901-1
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ROSTOCK
Freiligrathstraße 11
18055 Rostock
Telefon: +49 381 493028-0
Telefax: +49 381 493028-28
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BIELEFELD
Viktoriastraße 16-20
33602 Bielefeld
Telefon: +49 521 52084-0
Telefax: +49 521 52084-84
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FRANKFURT/MAIN
Hanauer Landstraße 115
60314 Frankfurt am Main
Telefon: +49 69 95941-0
Telefax: +49 69 554335
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STUTTGART
Augustenstraße 1
70178 Stuttgart
Telefon: +49 711 50530-0
Telefax: +49 711 50530-199
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BONN
Potsdamer Platz 5
53119 Bonn
Telefon: +49 228 9849-0
Telefax: +49 228 9849-450
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FREIBURG I. BR.
Wilhelmstraße 1 b
79098 Freiburg i. Br.
Telefon: +49 761 28281-0
Telefax: +49 761 28281-55
[email protected]
WIESBADEN
Gustav-Nachtigal-Straße 5
65189 Wiesbaden
Telefon: +49 611 99042-0
Telefax: +49 611 99042-99
[email protected]
BREMEN
Bürgermeister-Smidt-Str. 128
28195 Bremen
Telefon: +49 421 59847-0
Telefax: +49 421 59847-75
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HANNOVER
Landschaftstraße 2
30159 Hannover
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Telefax: +49 511 33802-40
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BREMERHAVEN
Grashoffstr. 7/KAP
27570 Bremerhaven
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Telefax: +49 471 8993-76
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KASSEL
Theaterstraße 6
34117 Kassel
Telefon: +49 561 70767-0
Telefax: +49 561 70767-11
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WELTWEIT
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B-1200 Brüssel · Belgien
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DORTMUND
Märkische Straße 212-218
44141 Dortmund
Telefon: +49 231 419040
Telefax: +49 231 4190418
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KIEL
Dahlmannstraße 1-3
24103 Kiel
Telefon: +49 431 51960-0
Telefax: +49 431 51960-40
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DRESDEN
Am Waldschlößchen 2
01099 Dresden
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Telefax: +49 351 86691-55
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KÖLN
Im Zollhafen 22
50678 Köln
Telefon: +49 221 97357-0
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DÜSSELDORF
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40474 Düsseldorf
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LEIPZIG
Großer Brockhaus 5
04103 Leipzig
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Arnstädter Straße 28
99096 Erfurt
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