Stadtrat - Stadt St. Ingbert

St. Ingbert, 15.05.2015
Einladung
Ich lade Sie zu einer
Sitzung des Stadtrates
ein.
Sitzungstermin:
Donnerstag, 21.05.2015, 18:00 Uhr
Ort, Raum:
Großer Sitzungssaal, Rathaus, 1. OG
Tagesordnung und Erläuterungen liegen bei.
Hans Wagner
Oberbürgermeister
1/140
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
TOP 1
Genehmigung von Niederschriften
Vorlage: VO/1006/15
Geschlossene Abstimmung
TOP 2
TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution
Vorlage: VO/0980/15
TOP 3
Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen Feuerwehr
St. Ingbert
Vorlage: VO/0968/15
TOP 4
Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes
Vorlage: VO/0952/15
TOP 5
Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates
Vorlage: VO/0954/15
TOP 6
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010
Vorlage: VO/1004/15
Einzelabstimmung
TOP 7
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt
St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH St.
Ingbert (GGE)
Vorlage: VO/0995/15
TOP 8
Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite Wertstoffzentrum,
Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS nach § 3 EVSG im Bereich
der Abfallwirtschaft
Vorlage: VO/1013/15
TOP 9
Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert
Vorlage: VO/0969/15/1
TOP 10
1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015
Vorlage: VO/1001/15/1
TOP 11
Besetzung einer Schulleiterstelle
Vorlage: VO/1014/15
TOP 12
Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010
Vorlage: VO/1005/15
TOP 13
Zukunft des städtischen Immobilienbestands
Vorlage: VO/0974/15
TOP 14
Mitteilungen und Anfragen
Vorlage: VO/1015/15
2/140
Nichtöffentlicher Teil
Geschlossene Abstimmung
TOP 15
TOP 16
TOP 17
TOP 18
TOP 19
TOP 20
Aufnahme eines Kommunaldarlehens
Vorlage: VO/0938/15
Kanalsanierung, Kanalerneuerung Schulstraße und Eisenbergstraße
Vorlage: VO/0987/15
Kanalsanierung, Kanalerneuerung Eckstraße und Bahnhofstraße
Vorlage: VO/0988/15
Beförderung von Beamten/Beamtinnen
Vorlage: VO/0955/15/1
Zulassung einer Beamtin zum Praxisaufstieg
Vorlage: VO/0993/15
Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters
Vorlage: VO/0888/15
_______________________________
TOP 21
Mitteilungen und Anfragen
Vorlage: VO/1016/15
3/140
Ö 1
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Genehmigung von Niederschriften
Die Niederschriften des Stadtrates vom 12.03.2015 und 18.03.2015 werden
genehmigt.
4/140
Erläuterungen
Genehmigung von Niederschriften
Nach § 33 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates sind Einwendungen gegen
die Niederschrift in einem Tagesordnungspunkt zu Beginn der Sitzung abzuhandeln.
Als Anlage ist der Einladung je ein Exemplar der vorläufigen Niederschriften über die
Stadtratssitzungen vom 12.03.2015 und 18.03.2015 beigefügt, die den
Fraktionsvorsitzenden bereits vorab zugestellt wurden.
Anlagen:
Vorläufige Niederschriften über die Stadtratssitzungen vom 12.03.2015 und
18.03.2015
5/140
Ö 2
Beschlussvorlage
- nicht öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss
TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution
6/140
Erläuterungen
TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution
Es wird auf die beigefügten Anträge der UCD-Stadtratsfraktion vom 07.02.2015
sowie der Stadtratsfraktion der Familien-Partei vom 10.04.2015 verwiesen.
Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit:
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 11.02.2015
zur „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick
auf internationale Freihandelsabkommen“ kommt zu dem Ergebnis, dass sich die
Kommunen mit einem bestimmten Sachgebiet nur dann befassen dürften, wenn es
einen spezifischen Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft habe,
was aber bei geplanten Freihandelsabkommen – wie z.B. TTIP – nicht der Fall sei.
Dieser Auffassung wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten widersprochen,
u.a.
 vom Deutschen Städtetag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage 1),
 vom Deutschen Landkreistag mit Schreiben vom 11.03.2015 an den
Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (Anlage 2),
 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr,
wiedergegeben im Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom
19.03.2015 (Anlage 3).
Anlagen:
Antrag der UCD-Stadtratsfraktion vom 07.02.2015 und der Stadtratsfraktion der
Familien-Partei vom 10.04.2015
Gutachten des SSGT vom 15.03.2015
Gutachten des Deutschen Städtetages vom 17.03.2015 (Anlage 1)
Gutachten des Deutschen Landkreistages vom 11.03.2015 (Anlage 2)
Gutachten des Bayerischen Gemeindetages vom 19.03.2015 (Anlage 3)
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Ö 2
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Ö 2
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Ö 2
SAARLÄNDISCHER
STÄDTE- UND
GEMEINDETAG
SSGT
.
Talstraße 9
.
GESCHÄFTSFÜHRENDES
VORSTANDSMITGLIED
66119 Saarbrücken
Telefon 0681/9 26 43-0
Telefax 0681/9 26 43-15
[email protected]
www.ssgt.de
www.saarland-kommunal.de
An die
Oberbürgermeister/in und die
Bürgermeister/innen der saarländischen
Städte und Gemeinden
Sparkasse Saarbrücken
IBAN: DE08 5905 0101 0000 0845 58
BIC: SAKSDE55XXX
Volksbank Saar-West eG
Aktenzeichen
Sachbearbeiter/in
0681/9 26 43 Datum
IBAN: DE52 5919 0200 3047 4000 06
BIC: GENODE51SLS
1-13-12
Agnes Spanke
20
15. März 2015
Gutachten des Bundestages zur Befassungs- und Beschlusskompetenz der
Kommunalvertretungen bzgl. TTIP
hier: Abweichende Stellungnahmen
Unser Schreiben vom 05.03.2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o.g. Schreiben hatten wir Ihnen das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des
Bundestages vom 11.02.2015 zur „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ übersandt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Kommunen mit einem bestimmten Sachgebiet nur dann befassen dürften, wenn es einen spezifischen Bezug zu den
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft habe, was aber bei geplanten Freihandelsabkommen – wie z.B. TTIP – nicht der Fall sei.
Dieser Auffassung wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten widersprochen,
u.a.



vom Deutschen Städtetag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage 1),
vom Deutschen Landkreistag mit Schreiben vom 11.03.2015 an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (Anlage 2),
vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr, wiedergegeben im Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom 19.03.2015
(Anlage 3).
C:\Users\tschoeben\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\84E3XA76\TTIP_RS_2_20150324.doc
14/140
2
Zulässig sind danach solche Äußerungen der Kommunalvertretungen, die einen spezifischen örtlichen Bezug benennen – z.B. mögliche Auswirkungen auf die Aufgaben der
jeweiligen Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge – und sich auf diesen beschränken. Stellungnahmen mit lediglich allgemeinpolitischem Inhalt sind dagegen unzulässig.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. gez. A. Spanke
Anlagen
15/140
Ö 2
Gereonstraße 18 - 32
50670 Köln
An die
17.03.2015/pu
Telefon +49 221 3771-0
Durchwahl 3771-2 76
Telefax +49 221 3771-7609
a) unmittelbaren Mitgliedstädte
b) Mitgliedsverbände
c) Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft
und Europäischen Binnenmarkt
E-Mail
barbara.meissner@
des Deutschen Städtetages
staedtetag.de
Bearbeitet von
Barbara Meißner
Aktenzeichen
73.06.68 E
Umdruck-Nr.
N 6077
Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf Internationale Freihandelsabkommen
Sehr geehrte Damen und Herren,
der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat auf Grundlage eines Kurzgutachtens die Frage
aufgeworfen, welche Befassungs-und Beschlusskompetenzen die Kommunalvertretungen im Hinblick auf geplante Internationale Freihandelsabkommen haben und diese verneint.
Die Ergebnisse dieses Kurzgutachtens sind in dem Infobrief „Befassung- und Beschlusskompetenz
der Kommunalvertretung im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ vom 11. Februar
2015 dargelegt, der als Anlage beigefügt ist.
Nach unserer Auffassung ist die dort vertretene Rechtsauffassung unzutreffend.
Hintergrund für die in dem beigefügten Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelten
Rechtsfragen sind die zahlreichen Resolutionen aus den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen der Kommunen, die auch dem Deutschen Städtetag sowie den anderen kommunalen Spitzenverbänden zugegangen sind. Die Wissenschaftlichen Dienste gelangen in dem Ergebnis zu der Auffassung, dass weder den Gemeinderäten noch den Kreistagen Befassungs- oder Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung der Freihandelsabkommen zustehen.
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999
Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128
Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21
Internet: www.staedtetag.de
16/140
Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33
-2Der Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelt nicht nur das europäisch-kanadische Abkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) und das Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement), sondern auch das derzeit zwischen der Europäischen
Union und den Vereinigten Staaten verhandelte Abkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership).
Die Gründe für die zahlreichen Resolutionen sind die Befürchtungen, dass der Abschluss dieser
Freihandelsabkommen u.a. in die kommunale Organisationsfreiheit bei der Daseinsvorsorge wie
Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen, Krankenhäuser, Kultur usw. eingreift und die Durchführung dieser Dienstleistungen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Deshalb wurde zu diesen Themen sowie den Themen öffentliches
Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht, Investorenschutz, Erhaltung der Schutzstandards im
Umwelt- und Verbraucherschutz im Oktober 2014 ein gemeinsames Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände und dem Verband kommunaler Unternehmen veröffentlicht. Dieses kann unter
folgender Adresse heruntergeladen werden:
http://www.staedtetag.de/fachinformationen/wirtschaft/index.html. Die Verfasser dieses Papiers fordern darin die Verhandlungsführer auf, den ausreichenden Schutz dieser Punkte zu gewährleisten.
Die Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunen lässt sich nach unserer Auffassung
wie folgt begründen:
Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Recht der Kommunen gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten besteht eine Allzuständigkeit der Kommunen. Zu den durch die Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben gehören neben den Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung, die freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Diese werden den Gemeinden unmittelbar durch das Grundgesetz zugesichert. Allerdings ist dabei zu beachten, dass sich
diese nur auf örtliche Angelegenheiten erstreckt und damit räumlich begrenzt sind.
Insofern kommt es bei der Beantwortung der Frage nach der bestehenden Beschluss- und Befassungskompetenz für die Resolution zu dem Freihandelsabkommen darauf an, ob diese Angelegenheiten räumlich begrenzt sind.
Das Bundesverfassungsgesetz hat sich in seinem Rastede-Beschluss (BVerfGe 79, 127, 151) mit
dieser Frage befasst und eine Definition der Bedürfnisse und Interessen vorgenommen, die „in der
örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben“ und den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der
Menschen in der Gemeinde betreffen. Damit zählt zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht die Befassung der Gemeinde mit allgemeinen politischen Fragen, auch wenn es sich
hierbei lediglich um „appellative“ oder „symbolische“ Entschließungen handelt.
Als eine derartige symbolische Entschließung stufte das Bundesverwaltungsgericht kommunale Erklärungen zur „atomwaffenfreien Zone“ ein. In derartigen Fällen kann der spezifische örtliche Bezug
auch nicht durch die Klarstellung der Gemeindevertretung, nur für die eigene Gemeinde sprechen zu
wollen, hergestellt werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könnte sich auf diese
Art und Weise jede Kommune unter dem Schutzmantel der kommunalen Selbstverwaltung zu politischen Fragen äußern, die nicht in ihren Kompetenzbereich fallen.
Mit dieser Argumentation verneint auch der Wissenschaftliche Dienst den spezifischen Ortsbezug
auf die Freihandelsabkommen mit der Begründung, dass die Abkommen im ganzen Bundesgebiet
gelten und damit jede Gemeinde im gleichen Maße betroffen sei.
17/140
-3-
Diese Auffassung ist allerdings nach unserer Auffassung nicht zutreffend. Vielmehr haben die geplanten Freihandelsabkommen Auswirkungen auf das jeweilige Gemeindegebiet der beschlussfassenden Gemeinde.
Dieses ist mit Blick auf die befürchteten Einschränkungen hinsichtlich der kommunalen Organisationshoheit bei der Daseinsvorsorge regelmäßig zu bejahen. Die sich möglicherweise ergebenden
Marktzugangsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen wirken sich, wie bereits erwähnt, auf die Erbringung typisch kommunaler Dienstleistungen, wie die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, den regelmäßig kommunal organisierten und durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen oder Krankenhäuser aus.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist zwar nicht absehbar, wie sich die Ausgestaltung des Freihandelsabkommen letztendlich vollziehen wird. Gleichwohl steht aufgrund des am 26.09.2014 veröffentlichten Entwurfs des konsolidierten Textes zu CETA zu befürchten, dass sich aus einer zumindest
nicht auszuschließenden Liberalisierung konkrete Auswirkungen auf das jeweilige Gemeindegebiet
oder kommunalgetragene Unternehmen ergeben können.
Eine ähnliche Einschätzung lässt sich - ebenfalls unabhängig davon, dass der derzeitige Verhandlungsstand eine kommunalverträgliche Regelung erwarten lässt - auch im Hinblick auf die Anwendung von Stillstands- und Ratchetklauseln festhalten, mit den bestehende Liberalisierungsniveaus
nicht verändert werden können und das jeweils höchste Liberalisierungsniveau zum Standard erklärt
wird. In diesem Bereich bestand, ob zu Recht oder zu Unrecht bleibt noch abzuwarten, die Befürchtung, dass die mögliche Rekommunalisierung von Daseinsvorsorgeeinrichtungen, wie sie aktuell im
Bereich der Energieversorgung bzw. in der Vergangenheit auch im Bereich der Abfallwirtschaft
vollzogen wurden, künftig ausgeschlossen sein könnten und damit kommunale Handlungsspielräume
auch konkret vor Ort beschränkt werden. Daraus ergibt sich nach unserer Auffassung, dass zumindest mit Blick auf die kommunale Daseinsvorsorge durchaus ein örtlicher Bezug herstellbar ist.
Das Gleiche hat auch für die europäischen Vergabe- und Konzessionsregeln zu gelten, die mit Blick
sowohl auf die Wasserversorgung wie auch das Rettungswesen im europäischen Rahmen Ausnahmen vom Vergaberecht vorsehen. Würden die angesprochenen Bereiche ebenfalls den Regeln des
Vergaberechts unterworfen. so bedeutete das eine erhebliche Betroffenheit der betroffenen Kommunen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln.
Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Auffassung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2014 überein, in dem klargestellt wird,
dass eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage im Einzelfall gegeben ist. Dieser Erlass liegt
als Anlage 2 bei.
Darüber hinaus spricht das Gutachten den Kommunen das Recht ab, sich im Vorfeld mit möglichen
Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu befassen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine Befassungskompetenz erst dann gegeben sei, wenn durch die Kommunen Entscheidungen als Folge des
Abkommens auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenwahrnehmung getroffen werden. Es sei nur
„schwer vorstellbar, dass sich die Kommunalvertretung im Rahmen ihrer Kompetenzen schon vor
der Verabschiedung der Freihandelsabkommen mit kommunaler Anpassung befassen dürfen, die erst
nach der Verabschiedung der Abkommen möglicherweise notwendig werden“.
18/140
-4Da das Bundesverwaltungsgericht in der angesprochenen Entscheidung aus dem Jahr 1990 zur Lagerung von Atomwaffen entschieden hat, dass ein spezifischer Ortsbezug, wie ihn das Bundesverfassungsgericht fordert, bereits dann gegeben sei, wenn sich eine Kommune lediglich vorsorglich und
ohne unmittelbaren Anlass mit der entsprechenden Frage befasst, ist den Kommunen auch eine antizipatorische Äußerung im Sinne einer vorausschauenden Vorsorge möglich.
Aus dieser Auffassung ergibt sich, dass insbesondere bei einer vorsorglichen Entscheidung eine Befassung durch die Kommunen rechtmäßig ist.
In der Anhörung des Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags zu Freihandelsabkommen am
16.03.2015 hat der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass wir die Rechtsauffassung des wissenschaftlichen Dienstes nicht teilen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Detlef Raphael
Anlagen
19/140
Ö 2
Deutscher Landkreistag, Postfach 11 02 52, 10832 Berlin
Ulrich-von-Hassell-Haus
Lennéstraße 11
10785 Berlin
Tel.: 0 30 / 59 00 97 – 3 00
Fax: 0 30 / 59 00 97 – 4 00
Deutscher Bundestag
Abteilung W
Unterabteilung WD
Platz der Republik 1
11011 Berlin
E-Mail:
Kay.Ruge
@Landkreistag.de
AZ:
II
Datum:
11.3.2015
Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf
internationale Freihandelsabkommen
Sehr geehrter Herr Dr. Heinen,
wir nehmen Bezug auf den Infobrief "Befassungs- und Beschlusskompetenz der
Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen" vom 11.
Februar 2015. Die darin enthaltenen Schlussfolgerung, den Gemeinden und Kreisen stehe
keine
Befassungsund
Beschlusskompetenz
im
Zusammenhang
mit
den
Freihandelsabkommen zu, halten wir in der vorgelegten Form für unzutreffend.
Unabhängig davon ist auf Grundlage eines Kurzgutachtens der Wissenschaftlichen Dienste
des Bundestages nunmehr die Frage aufgeworfen worden, welche Kompetenzen die
Kommunalvertretungen im Hinblick auf geplante internationale Freihandelsabkommen
haben. Diese Fragestellung reagiert auf die zahlreichen Resolutionen aus Kreistagen, Stadtund Gemeinderäten, die oftmals die politischen Positionierungen der kommunalen
Spitzenverbände aufgegriffen haben. Die Wissenschaftlichen Dienste gelangen im Ergebnis
zu der Auffassung, dass weder den Gemeinderäten noch den Kreistagen Befassungs- oder
Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung der
geplanten Freihandelsabkommen zustehen. Wir halten diese Bewertung für nicht zutreffend.
Dieses möchten wir auch mit Blick auf die anstehende Anhörung wie folgt begründen:
Hintergrund der in diesem Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelten Rechtsfrage
ist neben dem europäisch-kanadischen Abkommen CETA (Comprehensive Economic and
Trade Agreement) und dem Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement)
das derzeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten verhandelte
Abkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership). Die kommunalen
Spitzenverbände sind besorgt, dass durch den Abschluss dieser Freihandelsabkommen
unter anderem die kommunale Organisationsfreiheit bei der Daseinsvorsorge
(Trinkwasserversorgung,
Abwasserentsorgung,
öffentlicher
Personennahverkehr,
Sozialdienstleistungen, Krankenhäuser, Kultur) beeinträchtigt werden könnte. Hierzu sowie
zu weiteren Themen (öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht,
Investorenschutz, Erhaltung der Schutzstandards im Umwelt- und Verbraucherschutz) wurde
im Oktober 2014 ein gemeinsames Positionspapier veröffentlicht.1 Die Verhandlungsführung
1
Abrufbar unter: http://www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/1489-1-10-20114-1.html.
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DEUTSCHER LANDKREISTAG - DER KOMMUNALE SPITZENVERBAND repräsentiert
73% der Aufgabenträger
68% der Bevölkerung
96% der Fläche DEUTSCHLANDS
58,6 Mrd. € Haushaltsvolumen
23,6 Mrd. € Ausgaben für soziale Leistungen
Seite 2
wird darin aufgefordert den ausreichenden Schutz dieser Punkte zu gewährleisten. Dies
aufgreifend haben sich auch zahlreiche Kreistage und Räte bereits mit den
Freihandelsabkommen befasst. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die Verbandskompetenz
von Gemeinden und Kreisen für die Befassung mit dieser Thematik gegeben ist.
Zu den durch die Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben gehören neben den
Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben zu Erfüllung nach Weisung, die freiwilligen
und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten werden den Gemeinden unmittelbar durch das Grundgesetz zugesichert.2 Gemäß Art.
28 Abs. 2 S. 1 GG wird das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Hinsichtlich dieser besteht eine
Allzuständigkeit (sog. Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises). Diese ist, da sie
sich nur auf örtliche Angelegenheiten erstreckt, jedoch räumlich begrenzt.3 Bei der
aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es entscheidend auf diese räumliche Begrenzung an.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Rastede-Beschluss die Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft als diejenigen Bedürfnisse und Interessen definiert, die “in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben“ und den
Gemeindeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben
und –wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.4
Insoweit zutreffend stellen die Wissenschaftlichen Dienste dar, dass unter Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft nicht die Befassung der Gemeinde mit allgemeinpolitischen
Fragen5 subsumiert werden kann, auch wenn es sich lediglich um „appellative“ oder
„symbolische“ Entschließungen handelt.6 Hierbei fehlt es für die Befassungskompetenz an
einem spezifischen örtlichen Bezug. Dieser kann auch nicht durch die Klarstellung der
Gemeindevertretung, nur für die eigene Gemeinde sprechen zu wollen, hergestellt werden.
Eine Gemeinde könnte sich sonst unter dem Schutzmantel der kommunalen
Selbstverwaltung zu politischen Fragen äußern, die nicht in ihren Kompetenzbereich fallen.
Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sichert den Gemeinden jedoch nur ein kommunalpolitisches und kein
allgemeines politisches Mandat zu.7 Als eine solche rein symbolische Entschließung stufte
das Bundesverwaltungsgericht bspw. kommunale Erklärungen zur „atomwaffenfreien Zone“
ein.8
Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste geht davon aus, dass sich auch in Bezug auf
das Freihandelsabkommen ein spezifischer Ortsbezug nicht feststellen lasse, da das
Abkommen im ganzen Bundesgebiet gelte und damit jede Gemeinde im gleichen Maße
betroffen sei.9 Diese Argumentation geht jedoch fehl. Eine Befassungskompetenz der
Gemeindevertretungen ist nach der ständigen Rechtsprechung gegeben, soweit sie sich mit
den möglichen Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf ihr konkretes Gemeindegebiet
auseinandersetzt. Dieses ist mit Blick gerade auf die Befürchtungen hinsichtlich der
kommunalen Organisationshoheit bei der Daseinsvorsorge regelmäßig der Fall. Mögliche
Marktzugangsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen wirken sich eben auf
typische kommunale Dienstleistungen wie die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung,
den
regelmäßig
kommunal
organisierten
und
durchgeführten
öffentlichen
Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen oder Krankenhäuser aus. Auch wenn derzeit
zugegebenermaßen nicht absehbar ist, wie das Freihandelsabkommen letztendlich
ausgestaltet wird, ergeben sich bei einer zumindest nicht auszuschließenden Liberalisierung
2
Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 44.
Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 93.
4
BVerfGE 79, 127, 151.
5
Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 28 Rn. 15.
6
BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683 = BVerwGE 87, 228.
7
BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683.
8
BVerwG, NVwZ 1991, 682, 684.
9
Infobrief, Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale
Freihandelsabkommen, Wahlen, S. 6.
3
21/140
Seite 3
hier konkrete, auf das jeweilige Gemeindegebiet oder kommunal getragene Unternehmen
bezogene Auswirkungen. Gleiches lässt sich – ebenfalls unabhängig davon, dass der
derzeitige Verhandlungsstand eine kommunal verträgliche Regelung erwarten lässt – auch
mit Blick auf die Anwendung von Stillstands- und Ratchetklauseln festhalten, mit denen
bestehende Liberalisierungsniveaus nicht mehr verändert werden können und das jeweils
höchste Liberalisierungsniveau zum Standard erklärt wird. Hier bestand – ob letztendlich
zurecht, bleibt abzuwarten – die Befürchtung, dass mögliche Rekommunalisierungen von
Daseinsvorsorgeeinrichtungen, wie wir sie aktuell sowohl im Bereich der Energieversorgung
wie in der Vergangenheit auch im Bereich der Abfallwirtschaft gesehen haben, künftig
ausgeschlossen und damit kommunale Handlungsspielräume auch konkret vor Ort
beschränkt werden. All dieses belegt, dass zumindest mit Blick auf die kommunale
Daseinsvorsorge durchaus ein örtlicher Bezug herstellbar ist.
Gleiches dürfte für die europäischen Vergabe- und Konzessionsregeln gelten, die mit Blick
sowohl auf die Wasserversorgung wie auch das Rettungswesen im europäischen Rahmen
Ausnahmen vom Vergaberecht vorsehen. Sollten derartige Bereiche über ein
Freihandelsabkommen Regeln des Vergaberechts unterworfen werden, bedeutete dieses
konkret für die für den Rettungsdienst in der Regel zuständigen Landkreise und kreisfreien
Städte bzw. für die im Bereich der Wasserversorgung aktiven Städte, Gemeinden,
Landkreise, kommunalen Zweckverbände und Unternehmen eine erhebliche Betroffenheit.
Dieses aufzuzeigen betrifft Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft
wurzeln.
Ob Gleiches auch für weitergehende Befassungen bspw. im Hinblick auf die Regeln zum
Investorenschutz oder die oftmals diskutierten Standards im Bereich des Umwelt- und
Verbraucherschutzes gilt, bedarf an dieser Stelle insoweit keiner Klärung als zumindest im
Bereich der Daseinsvorsorge sowie der diesbezüglichen vergaberechtlichen Normierung
bspw. im Bereich des Rettungsdienstes und der Wasserwirtschaft ein überörtlicher bzw.
örtlicher kommunaler Bezug besteht.
Dieses Ergebnis gilt auch hinsichtlich der Befassungskompetenz der Kreistage. Erforderlich
ist insoweit die Feststellung eines überörtlichen, kreiskommunalen Bezuges. Die freiwilligen
Selbstverwaltungsaufgaben der Landkreise leiten sich nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S.
2 GG ab. Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben genießen jedoch verfassungsrechtlichen
Der
Gesetzgeber
muss
den
Kreisen
bestimmte
Aufgaben
als
Schutz.10
Selbstverwaltungsaufgaben, d.h. kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
zuweisen.11 In allen Kreisordnungen wird den Kreisen, wenn auch mit unterschiedlichen
Formulierungen, die Trägerschaft der auf das Kreisgebiet begrenzten übergemeindlichen
Aufgaben vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen zugewiesen. Gemeint sind
die Aufgaben, die sich notwendig auf den Verwaltungsraum des Kreises und die Bedürfnisse
der Kreiseinwohner beziehen.12 Anders als im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste
ausgeführt, kommt es nicht allein darauf an, ob der Abschluss eines Freihandelsabkommen
unter die gesetzliche Aufgabenzuweisung fällt. Eine Befassungskompetenz der Kreistage
ergibt
sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang mit der übergemeindlichen
Aufgabenwahrnehmung der Kreise. Wie bei den Gemeinden lassen sich auch bei den
Landkreisen
wie
bereits
aufgezeigt
überörtliche,
dem
kreiskommunalen
Selbstverwaltungsrecht unterfallende Bezüge sowohl mit Blick auf die Daseinsvorsorge –
hier insbesondere bei der Abfallentsorgung, im Öffentlichen Personennahverkehr, bei
Sozialdienstleistungen sowie Krankenhäusern, wie auch mit Blick auf vergaberechtliche
Implikationen beim Rettungsdienst herstellen.
10
11
12
Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 95.
BVerfGE 83, 363, 383; BVerfGE 119, 331, 354.
Henneke, Der Landkreis 2006, 382, 383.
22/140
Seite 4
Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit einem Erlass des Ministeriums für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2014, in dem klargestellt wird,
dass eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage im Einzelfall gegeben ist.13
Des Weiteren spricht das Gutachten den Kommunalvertretungen das Recht ab, sich im
Vorfeld mit möglichen Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu befassen. Es kommt zu
dem Ergebnis, dass eine Befassungskompetenz erst dann gegeben sei, wenn durch die
Kommunen Entscheidungen als Folge des Abkommens auf dem Gebiet der kommunalen
Aufgabenwahrnehmung getroffen werden. Es sei „nur schwer vorstellbar, dass sich die
Kommunalvertretungen im Rahmen ihrer Kompetenzen schon vor der Verabschiedung der
Freihandelsabkommen mit kommunalen Anpassungen befassen dürfen, die erst nach der
Verabschiedung der Abkommen möglicherweise notwendig werden.“ 14
Diese Ausführungen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das
Gutachten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1990 zur
Lagerung von Atomwaffen auf Gemeindegebieten beruft als äußerst fragwürdig. Im Rahmen
dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein
spezifischer Ortsbezug, wie ihn das Bundesverfassungsgericht fordert, bereits dann gegeben
sei, wenn sich eine Kommune lediglich vorsorglich und ohne unmittelbaren Anlass mit der
entsprechenden Frage befasst. Daher ist den Gemeinden auch eine antizipatorische
Äußerung im Sinne einer vorausschauenden Vorsorge möglich. Es obliege der jeweiligen
Gemeinde zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie Stellung beziehen möchte.15 Damit
stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass gerade auch bei einer vorsorglichen
Entscheidung eine Befassung durch die Kommunen rechtmäßig ist. Sollte die gegenteilige
Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste zutreffend sein, stellte dies im Übrigen sämtliche
kommunale Beteiligungs- und Anhörungsrechte, die regelmäßig bereits vor Erlass der
maßgeblichen Regelungen erfolgen, in Frage.
Wir wären Ihnen für eine Klarstellung bzw. Richtigstellung mit Blick auf die kommunale
Befassungskompetenz bei Freihandelsabkommen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Dr. Ruge
13
Abrufbar unter: http://gruene-fraktion-nrw.de/fileadmin/user_upload/ltf/Newsletter/Kommunales/ErlassBezRegOri.pdf (zuletzt
aufgerufen am 09.03.2015)
14
Infobrief, Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale
Freihandelsabkommen, Wahlen, S. 7
15
BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683 m. w. N.
23/140
Ö 2
An die
Städte, Märkte und Gemeinden
sowie Verwaltungsgemeinschaften
im BAYERISCHEN GEMEINDETAG
München, 19.03.2015
18/2015
R VII/ho
Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf
internationale Freihandelsabkommen
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
sehr geehrte Damen und Herren,
das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat uns zu dem mittlerweile
auch durch die Medien aufgegriffenen Infobrief der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 – 3000 – 035/15 folgende Ausführungen zugesandt:
„Die im Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015
– WD 3 - 3000 - 035/15 – vertretene Auffassung, dass in der Phase der politischen Befassung
mit
internationalen
Freihandelsabkommen
generell
keine
Befassungsund
Beschlusskompetenz von Kommunalvertretungen besteht, wird nicht geteilt.
Gemeinden können sich im Rahmen ihrer Aufgaben mit Themen befassen und entsprechende
Beschlüsse fassen. Dementsprechend ist es Gemeinden auch möglich, sich mit einer etwaigen
Beschränkung ihrer Aufgaben bzw. einer Einschränkung ihrer Aufgabenerfüllung zu befassen.
Zutreffend ist, dass eine Befassungskompetenz hingegen nicht für allgemeinpolitische Fragen
besteht, weil Gemeinden nur ein kommunalpolitisches und kein allgemeines politisches Mandat
haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990 – 7 C 37/89 – BVerwGE 87, 228). Ob ein Zusammenhang
mit den gemeindlichen Aufgaben bzw. mit deren Erfüllung vorliegt oder ob es sich lediglich um
eine Stellungnahme mit allgemeinpolitischem Inhalt handelt, ist daher jeweils anhand des
konkreten Einzelfalls zu beurteilen.
Der Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 –
WD 3 - 3000 - 035/15 – stellt zutreffend fest, dass ein bloßer mittelbarer Ortsbezug für eine
Befassungs- und Beschlusskompetenz nicht ausreicht. Im Verfahren zu TTIP sind unseres
Erachtens aber ausreichend unmittelbare Bezugspunkte zu finden, welche eine solche
Kompetenz – je nach Einzelfall – begründen können. Hingegen wird von uns die Auffassung
nicht geteilt, dass es bereits dann am erforderlichen Ortsbezug fehle, wenn auch andere
24/140
-2-
Gemeinden vergleichbar betroffen seien (z.B. bei der Trinkwasserversorgung) – die
Betroffenheit anderer Gemeinden hat vielmehr keine Auswirkung auf den Ortsbezug einer
Gemeinde.“
Damit bestätigt das Bayerische Staatsministerium des Innern die bisher vom Bayerischen
Gemeindetag vertretene Rechtsauffassung.
Der in Bezug genommene Infobrief der wissenschaftlichen Dienste ist auf der Homepage des
Deutschen Bundestages unter http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2
veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jürgen Busse
Geschäftsführendes
Präsidialmitglied
25/140
Ö 3
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Bürgerservice und Ordnung (3)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen
Feuerwehr St. Ingbert
Dem Verkauf des in den Erläuterungen aufgeführten, nicht mehr benötigten
Altfahrzeugs bzw. Altmaterials der Feuerwehr zum höchstmöglich erzielbaren
Verkaufspreis wird gemäß § 35 Nr. 17 i.V.m. § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt.
26/140
Erläuterungen
Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen Feuerwehr
St. Ingbert
Folgendes Altfahrzeug bzw. Altmaterial der Feuerwehr wird nicht mehr benötigt:
1. Ehemaliges TLF 16/25 des Löschbezirks Oberwürzbach (Ersatzbeschaffung
wurde wegen erheblicher technischer Mängel des Fahrzeugs bereits
durchgeführt)
2. Analoge Funkgeräte (nach erfolgter Umstellung auf Digitalfunk)
3. 2 Stk. Hochdrucklöschanlage (entbehrlich für die aktuelle Fahrzeugausstattung)
4. Pulverlöschanhänger P 250 (defekt, kein TÜV mehr)
5. ELRO-Gefahrstoffpumpe mit Zubehör (Spezialzubehör, dass im Kreis mehrfach
vorgehalten wird)
6. Schere / Spreizer / Aggregat Löschbezirk Oberwürzbach (nicht für neues HLF 20
geeignet)
Das Fahrzeug bzw. Material soll über das Internet-Portal „feuerwehr.de“ angeboten
und zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis veräußert werden.
Beim Fahrzeugverkauf wird mit einem Verkaufserlös von 5.000 € gerechnet. Der
Betrag wurde bereits im Doppelhaushalt 2013/2014 veranschlagt.
Beim Material wird mit einem Verkaufserlös von ca. 10.000 € gerechnet. Der Erlös
soll zur Finanzierung dringend notwendiger Ersatzbeschaffungsmaßnahmen im
laufenden Haushaltsjahr verwendet werden (vgl. TOP <Investitionen im Bereich der
Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert>).
Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i.V.m.
§ 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe
des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von
Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen
werden kann, ist nicht festgesetzt.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig
dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt.
27/140
Ö 4
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen
Betriebshofes
Dem Verkauf von nicht mehr benötigten Altfahrzeugen und Maschinen des
Städtischen Betriebshofes zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis wird gemäß
§ 35 Nr. 17 i. V. mit § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt.
28/140
Erläuterungen
Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes
Folgende, nicht mehr benötigte Fahrzeuge und Maschinen sollen meistbietend
versteigert werden:
1. GEBA Kleinmotorwalze; Baujahr 1962, Maschine defekt, entspricht nicht mehr
den Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsgeräte
2. 4 Traktorreifen, Reifen eines vor Jahren verkauften Ackerschleppers passen nicht
mehr auf die aktuellen Traktoren
3. Erdmischer Fabrikat IBAG, Maschine wird nicht mehr benötigt und entspricht
nicht mehr den Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsgeräte
4. Trockenstreuer Amazone; Streuer ist irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde
durchgeführt
5. Balkenmäher Holder Robin; Gerät ist defekt, Ersatzbeschaffung wurde bereits
durchgeführt
6. Scheibenmähwerk SLAM, Gerät irreparabel defekt
7. Kreiselschwader Deutz Fahr, Baujahr 2001; Gerät wird nicht mehr benötigt
8. Balkenmäher MAG, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung durchgeführt
9. Anbaukehrwalze, Gerät irreparabel defekt
10. 4 Traktorreifen, Reifen eines vor Jahren verkauften Ackerschleppers passen nicht
mehr auf die aktuellen Traktoren
11. Unkrautbeseitiger, Gerät irreparabel defekt
12. Pflug SERUM, Gerät wird nicht mehr benötigt
13. Boki Gräberbagger 4551, Baujahr 1996, Maschine defekt, Ersatzbeschaffung
wurde durchgeführt
14. Ladewagen Class Typ Sprint 330; Fahrzeug defekt und wird auch nicht mehr
benötigt
15. Agria Fräse; Baujahr 2000, Gerät defekt, Ersatzbeschaffung durchgeführt
16. Traktoranhänger, Hänger defekt, wird nicht mehr benötigt
17. Hubsteiger Ruthmann, Fahrgestell Mercedes, Baujahr 1976, Fahrzeug erfüllt
nicht mehr die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Hubarbeitsbühnen und
kann auch nicht entsprechend nachgerüstet werden. Ersatzbeschaffung wurde
durchgeführt
18. Dücker Frontanbaumäher, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde
durchgeführt
29/140
19. Schmidt Kastenstreuer, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde
durchgeführt
20. Toro Laubblasgerät, Maschine irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde
durchgeführt
21. Drehbank, Maschine irreparabel defekt
22. Rapid
Mäher,
Maschine
irreparabel
defekt,
Ersatzbeschaffung
wurde
durchgeführt
23. Großflächenmäher Ransomes, Maschine irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung
wurde durchgeführt
24. Wacker BTS 1035 Asphaltschneider, Baujahr 1999, Gerät irreparabel defekt,
Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt
25. Müllfahrzeug Mercedes Benz, Aufbau Schörling, Baujahr 1995, Fahrgestell und
Aufbau defekt, Ersatzbeschaffung bereits durchgeführt
26. Ford Courier Kastenwagen, Baujahr 1998; Fahrzeug defekt ohne TÜV und AU,
Ersatzbeschaffung durchgeführt
27. Gmeiner
Kastenstreuer
Baujahr
2003,
Gerät
irreparabel
defekt,
Ersatzbeschaffung durchgeführt
28. Ackerschlepper
Fendt,
Baujahr
1997,
Fahrzeug
mit
Getriebeschaden,
Ersatzbeschaffung durchgeführt
29. Grabverbau,
Verbau
defekt,
entspricht
nicht
mehr
den
aktuellen
Unfallverhütungsvorschriften
30. Smart, Baujahr 2004, Unfall, wirtschaftlicher Totalschaden
31. Holzhächsler Schliesing, Baujahr 1994, Ersatzbeschaffung erfolgt
Die Fahrzeuge und Maschinen sollen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung
beim Städtischen Betriebshof gegen Höchstgebot versteigert werden.
Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i. V.
mit § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene
Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von
Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen
werden kann, ist nicht festgesetzt.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig
dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt.
30/140
1) Kleinmotorwalze
2) Traktorreifen
3) Erdmischer
4) Trockenstreuer
5) Balkenmäher
31/140
6) Scheibenmähwerk
7) Kreiselschwader
8) Balkenmäher
9) Anbaukehrwalze
32/140
10) Traktorreifen
11) Unkrautbeseitiger
12) Pflug
13) Gräberbagger
33/140
14) Ladewagen
15) Agria Fräse
16) Traktoranhänger
17) Hubsteiger
34/140
18) Frontanbaumäher
19) Kastenstreuer
20) Laubblasgerät
35/140
21) Drehbank
22) Rapid Mäher
23) Großflächenmäher
24) Asphaltschneider
36/140
25) Müllfahrzeug
26) Ford Courier
27) Kastenstreuer
37/140
28) Fendt Traktor
29) Grabverbau
30) Smart
38/140
31) Holzhächsler Schliesing
39/140
Ö 5
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
22.04.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates
Herr Andreas Zimmer ersetzt Frau Christa Strobel im VHS-Beirat.
Herr Gerhard Martini ersetzt Herrn Andreas Zimmer als Vertreter für Herrn Jürgen
Bost.
40/140
Erläuterungen
Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates
Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 03.04.15 beantragt den Punkt auf die
Tagesordnung des nächsten Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales zu
setzen.
Aufgrund der Wahl von Frau Strobel als Nebenstellenleiterin der VHS-Nebenstelle
Hassel ist eine Neubesetzung notwendig.
Herr Andreas Zimmer wird den Sitz der CDU wahrnehmen. Herr Zimmer war bisher
Vertreter des Beirats-Mitglieds Jürgen Bost. Aus diesem Grund muss ebenfalls ein
neuer Vertreter für Herrn Bostbenannt werden. Dieser wird gemäß email von Frau
Strobel vom 09.04.15 Herr Gerhard Martini.
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 22.04.2015
dem vorstehenden Beschluss einstimmig zugestimmt.
Anlagen:
Schreiben der CDU-Fraktion vom 03.04.15
41/140
Ö 5
42/140
Ö 6
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Rechnungsprüfung (03)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
26.03.2015 Rechnungsprüfungsausschuss
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010
Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird der Jahresabschluss 2010 der Stadt St. Ingbert zum
31.12.2010 mit einer
Bilanzsumme von
323.540.225,86 €
und einem Jahresfehlbetrag in der Höhe von 4.042.484,46 €
festgestellt.
43/140
Erläuterungen
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010
Nach § 101 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) stellt der Stadtrat den
geprüften Jahresabschluss und den Jahresfehlbetrag fest
Mit diesem Beschluss erkennt der Stadtrat die Jahresrechnung an. In rechtlicher
Hinsicht hat der Beschluss nur begrenzte Wirkung, da er Rechtsfehler der Haushaltsund Rechnungsführung nicht heilt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.03.2015 einstimmig
empfohlen,
den
Jahresabschluss
2010
gemäß
dem
vorstehenden
Beschlussvorschlag festzustellen.
Anlagen
Jahresabschluss 2010
44/140
Ö 7
Beschlussvorlage
- nicht öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der
Mittelstadt St. Ingbert und der Gewerbegelände
Entwicklungsgesellschaft mbH St. Ingbert (GGE)
Dem nachfolgend abgedruckten Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag
zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der GGE GmbH St. Ingbert wird zugestimmt.
45/140
Erläuterungen
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt
St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH St. Ingbert
(GGE)
In der nichtöffentlichen Sondersitzung des Haupt- und Personalausschusses am
16.04.2015 gab es zu dem dort vorgestellten Betriebsführungs- und
Geschäftsbesorgungsvertrag folgende Änderungswünsche bzw. Klärungsbedarf:
1. Haftungsformulierung in § 3
2. Satz 5 in § 5 soll entfallen
Zur Klärung der Haftungsfragen speziell wegen der Situation Stadt und GGE hat
Frau Konschak-Klein mit der GVV-Versicherung in Köln Kontakt aufgenommen und
das Ergebnis in dem beiliegenden Vermerk zusammengefasst. Hieraus resultiert
auch die etwas geänderte Formulierung des § 3, die in dem anliegenden
Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag eingearbeitet wurde (gelb
markiert).
Des Weiteren hat Frau Konschak-Klein die Auswirkungen hinsichtlich der
gewünschten Änderung bei der Schriftformklausel dargelegt. Dementsprechend soll
aus Sicht der Verwaltung dieser Satz in § 5 bestehen bleiben.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig
dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt.
Anlagen:
Vermerke und Geschäftsbesorgungsvertrag
46/140
Ö 7
47/140
48/140
Ö 7
49/140
50/140
Ö 7
51/140
52/140
53/140
54/140
55/140
Ö 8
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
13.05.2015 Stadtrat
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite
Wertstoffzentrum, Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS
nach § 3 EVSG im Bereich der Abfallwirtschaft
56/140
Erläuterungen
Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite Wertstoffzentrum,
Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS nach § 3 EVSG im Bereich der
Abfallwirtschaft
In der Stadtratssitzung vom 04.12.2014 wurde der Beschluss gefasst, die
Serviceverträge mit dem EVS fristgerecht zu kündigen.
Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde dem EVS der Austritt gemäß § 3 EVSGGesetz angezeigt.
Weiterhin wurde dem Oberbürgermeister aufgetragen, mit dem EVS noch bis zum
30.04.2015 zu verhandeln, um eine auskömmliche Finanzierung aller
Dienstleistungen der Mittelstadt St. lngbert für den EVS (einschließlich Wertstoffhof
und Grünschnittentsorgung) ab dem 01.01.2016 für mindestens 5 Jahre
sicherzustellen.
Sollten diese Verhandlungen mit dem EVS erfolgreich sein, kann bis zum 31.05.2015
über eine Revision des § 3 - Beschlusses abgestimmt werden.
Damit der Stadtrat eine abschließende Bewertung treffen kann, hat der
Wirtschaftsprüfer die komplexen Zahlen und Simulationen in der vorberatenden
nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates am 13.05.2015 vorgestellt.
Die dort enthaltenen Daten der Präsentation hätten teilweise dazu führen können,
dass die anstehende europaweite Ausschreibung des EVS torpediert worden wäre,
da Daten enthalten waren, die im Vorfeld einer Ausschreibung nicht bekannt sein
dürfen.
Der Wirtschaftsprüfer Markus Hafner hat in der vorgenannten Sitzung ausführlich die
Zahlen, Eckdaten und Simulationen samt Auswirkungen vorgestellt.
Verwaltung und Wirtschaftsprüfer haben in zahlreichen Gesprächen mit ZKE
Saarbrücken, EZV Völklingen, St. Wendel , EVS u.a. eine Gegenüberstellung der
Kosten erarbeitet.
Die Überleitungsrechnung besagt, dass nach jetzigem Kenntnisstand der Austritt aus
dem EVS jährlich eine Schlechterstellung von zwischen 200.000 € und 250.000 €
ergeben würde.
57/140
Untersucht wurden die Kosten und Aufwendungen bezüglich der Müllabfuhr und des
Wertstoffzentrums, die unmittelbar zusammen bewertet werden müssen. Das
Teilprodukt Kompostieranlage ist für den Vergleich nicht relevant.
Für den Kostenvergleich wurden die Ein- und Ausgaben bezogen auf das Jahr 2014
dargestellt.
Dabei ist festzustellen, dass Müllabfuhr und Wertstoffzentrum durch Umstellungen im
Personaleinsatz auf dem Wertstoff-Zentrum, durch kostenlose Entsorgung von
Sperrmüll aus dem Bereich Wertstoffhof und durch das Leistungsentgelt des EVS für
die Abfuhr der Blauen Papiertonne eine ausgeglichene Bilanz in 2014 erwirtschaftet
werden konnte.
2013 war man in diesem Bereich noch um ca. 130.000 € defizitär. Die
Kompostieranlage verursachte Ausgaben von ca. 120.000 €/Jahr.
Folgende Vor- und Nachteile werden sich durch einen endgültigen Austritt aus dem
EVS ergeben:
Vorteile ‐
Gebühren‐ und Satzungshoheit bei der Stadt ‐
Verwiegegebühren werden nach Ankündigungen des EVS ab 2017 von 31 Cent/kg auf 48 Cent/kg steigen dadurch steigen auch Gebühreneinnahmen in St. Ingbert, was sich im Vergleich zum EVS eher positiv auswirkt , für die Bürger aber negativ auswirkt ‐
Anpassung der Öffnungszeiten WSZ Nachteile ‐
wesentlich höherer Verwaltungsaufwand ‐
überörtlicher Beitrag wird steigen bis 2017, danach voraussichtlich wieder fallen wegen Auslauf der Verträge EVS in Neunkirchen und Kosteinsparungen ‐
große Mengen an Wertstoffen sind erforderlich, um gute Vermarktungserlöse zu erzielen, deshalb ist eine Kooperation mit anderen z.B ZKE Saarbrücken anzustreben. ‐
Anschaffung von Depotcontainer für Papiersammlung ( ca. 10.000 €) ‐
keine kostenlose Entsorgung von Sperrmüll aus dem Bereich Wertstoffzentrum u.a. mehr möglich 58/140
‐
Die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts (Kompostieranlage) kommen hinzu, ab 2018 wäre EVS zuständig Folgende weitere Risiken sind zu bewerten:
Die europaweite Ausschreibung der Abfallbeseitigung im Saarland für die
kommenden 5 Jahre wird momentan vorbereitet und zum 01.07.2017 neu vergeben.
Über die Höhe der Ausschreibungsergebnisse kann derzeit nur spekuliert werden.
Lt. Aussagen des Prof. Gellenbeck beim Regionalforum in Homburg würden die
Kosten der privaten Entsorger bundesweit steigen. Vorteilhaft wäre in diesem
Zusammenhang, wenn der EVS der Stadt St. Ingbert eine Verlängerung des
Leistungsvertrages Müllabfuhr bis zur Vorlage der Ausschreibungsergebnisse,
spätestens bis Ende April 2016 in Aussicht stellen würde.
Bei einem Austritt aus dem EVS wäre diese Verlängerung selbstverständlich
überflüssig, da der Austritt zum 01.01.2016 erklärt wurde.
Sollten die privaten Müllentsorger günstigere Angebote wie bisher unterbreiten,
könnte dies der Städt. Müllabfuhr ein höheres Defizit bereiten. Umgekehrt würden
sich höhere Abfuhrpreise der Privatentsorger für die städt. Müllabfuhr als Mitglied im
EVS vorteilhaft auswirken.
Derzeit wird nochmals die Idee des kommunalen Zweckverbandes "Kommunale
Fuhrparkskommunen" im EVS geprüft. Das endgültige Gutachten von PWC läßt in
dieser Frage schon fast zwei Jahre auf sich warten.
Bei dieser Diskussion ist zu erwarten, dass die Mitarbeiter der städt. Müllabfuhr zum
EVS oder zu diesem neuen Zweckverband "Fuhrparkskommunen" wechseln
müssen.
Bei dieser Variante würde auch der Einfluss der Stadt St. Ingbert bei der
Abfallentsorgung incl. Wertstoffzentrum schwinden.
Die Mitarbeiter würden danach für den Winterdienst der Stadt und für andere
Aufgaben innerhalb des Baubetriebshofes nicht mehr zur Verfügung stehen. Die
Frage, wer bei dieser Lösung den Wertstoffhof zu welchen Bedingungen betreibt ist
ebenfalls noch nicht untersucht.
Letztendlich ist noch anzumerken, dass für die Entsorgung des reinen Bauschutts
und des Grünschnitts auf der Kompostieranlage die Kommune zuständig ist und
damit weiterhin finanzielle Belastungen des Haushalts in einer Größenordnung
59/140
zwischen 60.000 €- 100.000 € zu erwarten sind, es sei denn die Annahmegebühren
würden merklich angehoben werden.
Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde die Geschäftsführung des EVS zur
Sondersitzung des Stadtrates eingeladen, um zu Fragen und zu offenen
Diskussionspunkten zur Verfügung zu stehen. Entgegen der schriftlichen Mitteilung
hat der Geschäftsführer des EVS, Herr Karl-Heinz Ecker, an der Sondersitzung
teilgenommen.
In einer gemeinsamen Besprechung zwischen EVS und Stadt unterstützt durch den
Wirtschaftsprüfer
Markus
Hafner
wurden
die
unterschiedlichen
Berechnungsunterlagen des EVS und der Stadt diskutiert.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich eines in der Berechnung des
EVS
aufgeführten
Betrages
von
ca.
300.000
€,
der
nach
Auffassung
des
EVS
sofort
bei
Austritt zum 01.01.2016 als Wertausgleich fällig wäre.
Nach Auffassung des beauftragten Wirtschaftsprüfers Markus Hafner würde dies
aber eine Doppelbelastung bedeuten, da die § 3 Kommunen mit dem überörtlichen
Beitrag diese Kosten bereits teilweise mittragen würden. Außerdem wäre noch die
rechtliche Grundlage für diese Erhebung zu klären.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der EVS derzeit jährlich im
Abfallbereich ein Defizit zwischen 4-6 Millionen € erwirtschaftet, d.h. die
Abfallgebühren des EVS müssten eigentlich höher kalkuliert sein. Dies würde
umgerechnet für St. Ingbert einen Betrag von ca. 150.000 €- 266.000 € bedeuten,
der eigentlich fiktiv im Vergleich zu St. Ingbert noch auf das Gebührensoll von ca
2.700.000 € hinzugerechnet werden müsste.
Dieses Defizit des EVS wird durch zu erwartende Minderausgaben ab 2017 für den
Wegfall des Abfallheizwerkes Neunkirchen jetzt bereits ausgeglichen, was nach dem
Kommunalabgabengesetz zulässig ist.
Weiterhin wurde auf den Regionalkonferenzen angekündigt, dass die VerwiegeKommunen Losheim und St. Ingbert ab 2017 mit einer Erhöhung der Abfallgebühr zu
rechnen haben.
Durch die Vorstellung der Gebührenbedarfsberechnung in der Regionalkonferenz am
05.05.2015 in Homburg ergeben sich zusätzliche Aspekte.
Danach soll die Verwiegegebühr ab 2017 bei 120 Liter Gefäße um ca. 21 % und die
240 Liter Gefäße um 29 % erhöht werden. Die Gebühr pro kg soll von derzeit 0,31 €
60/140
auf 0,48 € /kg angehoben werden. Gleichzeitig sollen die 4-rädrigen Umleerbehälter
auch mit höheren Gebühren belegt werden. Das Identsystem soll um ca. 2%
entlastet werden.
Danach lässt eine Prognose der vermuteten Entwicklung bis 2019 folgende
Betrachtung zu:
2014 und 2015 ist für die Stadt St. Ingbert als Mitglied im EVS eine ausgeglichene
Bilanz im Bereich Müllabfuhr und Wertstoffzentrum zu erwarten.
2016 ist bei Austritt aus dem EVS ein geschätztes Defizit von ca. 200.000 -250.000 €
zu erwarten.
2017 wird durch den Wegfall des AHKW Neunkirchen ein reduzierter überörtlicher
Beitrag erwartet, der bei ca. 300.000 € liegen könnte.
Sollte der EVS die Gebühren für die Verwiege-Kommunen erhöhen wird der
Spielraum im Vergleich zum EVS höher, da das Gebührensoll (bisher nach Angaben
des EVS ca.2.700.000 €) um den Betrag der Gebührenerhöhung steigen wird
(geschätzte 500.000 € für St. Ingbert).
2018 könnte der EVS aufgrund des Wegfalls von AHKW Neunkirchen eine
Gebührenreduzierung vornehmen, was den Spielraum für St. Ingbert im Vergleich
zum EVS mindert.
2018 erhält der EVS aber mit der gesetzlichen Übertragung der Aufgabe "Entsorgung
des Grünschnitts" eine neue Aufgabe, die ebenfalls Kosten erfordern wird.
Die Stadt St. Ingbert müsste sich selbst um diese Entsorgung des Grünschnitts als §
3 Kommune kümmern. Ob diese Kosten in die Abfallgebühr mit eingerechnet werden
dürfen ist noch nicht geklärt.
2019 müsste der EVS eine weitere Gebührensenkung vornehmen, da die
Überschüsse spätestens nach drei Jahren an den Gebührenzahler zurückzugeben
sind, es sei denn es sind andere Kosten in ähnlicher Größenordnung. z. B bei der
Grünschnittentsorgung angefallen.
Die überörtlichen Entlastungen im Zusammenhang mit dem Wegfall des AHKW
Neunkirchen bewegen sich nach den jetzigen Erkenntnissen im Verhältnis 1/3 bei
den § 3 Kommunen gegenüber 2/3 beim EVS.
61/140
Abschließend ist noch der Aspekt der Solidargemeinschaft EVS in die Überlegungen
für oder gegen einen Austritt aus dem EVS einzubeziehen.
Der Wirtschaftsprüfer Markus Hafner wird in der Sitzung sein Gutachten komprimiert
vorstellen.
Anlagen:
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Gebührenaufkommen
62/140
Ö 8
WP/StB Markus Hafner
Stadt St. Ingbert
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung § 3 Kommune
13. Mai 2015
Markus Hafner
Stadtrat
63/140
Ausgangssituation
㤠2 EVSG Aufgaben
(1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche Abfallbewirtschaftung und
Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus obliegt dem EVS die Erfüllung der
Aufgabe der örtlichen Abfallbewirtschaftung, es sei denn, eine Gemeinde
nimmt Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung als eigene Aufgabe
wahr.“
 In der Ausgangssituation obliegt dem EVS die örtliche und überörtliche
Aufgabe der Abfallbewirtschaftung.
 Die „Gebührenhoheit“ liegt demzufolge ebenfalls beim EVS.
 Die Stadt ist lediglich Dienstleister und erbringt Leistungen durch den
kommunalen Fuhrpark auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit dem EVS gegen Entgelt.
 Die Stadt ist bisher und zukünftig bis 2018 zuständig für die Beseitigung von
Grünschnitt und Bauschutt. Hier besteht kein direkter Zusammenhang zum
EVS.
 Weiterhin betreibt die Stadt ein Wertstoffzentrum, ebenfalls im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem EVS.
64/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 2
Ausgangssituation
 Das Wertstoffzentrum wird vom EVS mit maximal T€ 230 pro Jahr
bezuschusst (Betriebsmittelzuschuss oder Verlustübernahme). Zusätzlich
werden Zuschüsse zu den Investitionskosten vom EVS geleistet.
 Die Verwertung bzw. Entsorgung von Elektroschrott erfolgt durch den EVS.
 Die Verwertung bzw. Entsorgung aller weiteren Stoffe erfolgt durch die
Stadt.
 Ergeben sich beim Wertstoffhof höhere Verluste als T€ 230, trägt die Stadt
die Verluste.
Ergebnissituation:
 Kommunaler Fuhrpark und Wertstoffzentrum haben 2013 – nach
Berücksichtigung des EVS-Zuschusses - ein Defizit von T€ 137 verursacht,
das letztlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln abgedeckt wurde.
 Für 2014 wird voraussichtlich ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet.
 Mittelfristige Betrachtung ???
65/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 3
Situation St. Ingbert als Mitglied EVS 2014
Aufwendungen/Erträge/Prämissen
PPK
Restabfall
Sparten
Bioabfall
Sperrmüll
Ergebnisplanung St. Ingbert
Erlöse
Verkauf Müllsäcke
Erlöse Wertstoffe
Erstattungen EVS für
Inkasso
Gefäßaustausch Reinigung Wartung
Kommunaler Fuhrpark
Wertstoffzentrum
Sperrmüllabfuhr
Reinigung Standplätze Depotcontainer
Aufwendungen
Reinigung Depotcontainerstandplätze
Bauhofverrechnung Einsammeln/Befördern
Dritte Einsammeln und Befördern Sperrmüll
Gefäßaustausch
Müllsäcke
Weitere Aufwendungen
Ergebnis
Wertstoffhof
WertSperrBaustoffe
müll
schutt
T€/Mengeneinheiten
Grünschnitt
5.085
88.529
286.971
67.370
28.729
500.923
gesamt
5.085
95.029
6.500
67.370
28.729
977.786
235.454
65.166
85.082
189.893
235.454
65.166
85.082
-50.223
-159.400 -432.826 -219.237
-48.690
-20.620
-5.733
-6.306 -30.391
-887 -390.507
156.125 129.014 -30.231
-66.523
Gemeinkosten
0
66/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 4
-16.000
-9.500
-20.000
-20.000
-50.223
-811.462
-48.690
-20.620
-5.733
-119.131 -583.221
-119.131
39.753
Risikobetrachtung kommunaler Fuhrpark
 Bisher wurden vom EVS die Fuhrpark-Kommunen bei der Ausschreibung für
das Einsammeln und Befördern ausgenommen.
 Das Entgelt für den Fuhrpark orientiert sich jedoch an dem Marktpreisen.
 Die Vereinbarung mit dem EVS läuft bis zum 30. Juni 2016.
 EVS plant neue Ausschreibung in 2016 für Einsammeln- und Befördern in
Gebieten seiner Zuständigkeit für den Leistungszeitraum ab 2017 (5 Jahre).
 Nach Aussage der Geschäftsführung des EVS ist nicht vorgesehen für die
Fuhrpark-Kommunen Ausschreibungen durchzuführen. Es wird an einer
Kooperation auf gesellschaftsrechtlicher Ebene gearbeitet.
67/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 5
Risikobetrachtung kommunaler Fuhrpark
 Auch für den Fall, dass keine Ausschreibung für St. Ingbert durchgeführt
wird besteht das Risiko, dass je nach Ergebnis der Ausschreibung
möglicherweise keine kostendeckenden Entgelte mehr erzielbar sind
(gegenüber EVS).
 Es bestehen mittelfristig Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des
Leistungsaustauschs zwischen Stadt und EVS für den Fuhrpark.
68/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 6
Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG
Als Alternative zur bisherigen Tätigkeit als Dienstleister für den EVS beim
Fuhrpark und beim Wertstoffzentrum bietet sich an, die innerörtliche Aufgabe
der Abfallwirtschaft zu übernehmen.
„§ 3 Erledigung örtlicher Aufgaben
(1) Gemeinden können als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des
§ 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung ganz oder teilweise Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung,
insbesondere
1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen,
2. das Einsammeln von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten
Haushaltungen,
3. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung,
Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der
ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung
als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für
diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden.“
69/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 7
Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG
Konsequenzen des Ausscheidens im Überblick:
 Gebührenhoheit geht auf die Stadt über, zukünftig eigenes
Gebührenaufkommen.
 Wegfall aller laufenden Erstattungen des EVS.
 Rückzahlung von erhaltenen Zuschüssen zum Wertstoffhof (investiv).
 Überleitung/Begründung weiterer Rechtsverhältnisse auf die Stadt.
 Andienungsverpflichtung gegenüber EVS für Restabfall und Bioabfälle (§ 3
Abs. 4 EVSG).
 Entrichtung überörtlicher Beiträge an EVS für Restabfall/Bioabfall (§ 15
Abs.1 EVSG).
 Übernahme Müllgefäße
70/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 8
Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG
Im Einzelnen sind für die Stadt zukünftig folgende Aufgaben zu
bewerkstelligen:
 Entwicklung Abfallwirtschaftskonzept (§20 SAWG)
 Zukünftig jährliche Abfallbilanzen (§21 SAWG)
 Organisation von Einsammeln und Befördern des Abfalls (vorhanden)
 Gebührenkalkulation und Wirtschaftsplan
 Aufstellung Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung
 Aufbau Abrechnungssystem (teilweise Daten vorhanden)
 Regelung der Rechtsverhältnisse zu den Systembetreibern i. S. d.
Verpackungsverordnung
 Einrichtung von Sammelstellen für Elektroschrott (vorhanden)
 Errichtung Wertstoffhof (vorhanden)
71/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 9
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014
Ergebnis 2014 ist
€
39.753
39.753
Abzüglich Wegfall Erträge nach Austritt
Kostenerstattungen EVS für
Inkasso
-67.370
Gefäßaustausch Reinigung Wartung
-28.729
Kommunaler Fuhrpark
-977.786
Wertstoffzentrum
-235.454
Sperrmüllabfuhr
-65.166
Reinigung Standplätze Depotcontainer
-85.082
72/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 10
-1.459.588
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014
€
Zuzüglich neue Erträge bisher bei EVS
Papiererlöse Verkauf blaue Tonne
163.990
Papiererlöse Verkauf Container
77.147
Kostenbeteiligung Systemteilnehmer Einsammeln Befördern
41.294
Kostenbeteiligung Systemteilnehmer Containerstandplätze
65.000
Erlöse Elektroschrott Gruppe 1
14.045
Erlöse Elektroschrott Gruppe 3b und 5
30.109
Erlöse Elektroschrott Gruppe 3a
674
Gebührenaufkommen Regelgebühr bisher EVS
2.694.000
Gebühr Gefäßaustausch
12.000
Gebühr Sperrmüllabfuhr
22.500
Müllsäcke eigene Einnahmen
5.085
Kostenerstattung EVS für Auswärtige
10.000 3.135.844
73/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 11
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014
Abzüglich neue Aufwendungen bisher bei EVS
Erlöszuscheidung Systemteilnehmer
Kosten für Einsammeln/Transport PPK-Container bis Umschlag
Transportkosten Elektroschrott Gruppe 1
Transportkosten Elektroschrott Gruppe 3b und 5
Transportkosten Elektroschrott Gruppe 3a
Kosten für Container E-Schrott Neuanschaffung
EVS-Beitrag Restabfall
EVS-Beitrag Bioabfall
Entsorgungskosten Holz WSZ
Entsorgungskosten Holz Sammlung
Entsorgungskosten Sperrmüll
Ökomobil
Entsorgungskosten wilde Ablagerungen
€
-6.324
-48.000
-6.223
-10.126
-1.158
-3.500
-994.917
-350.871
-21.000
-9.150
-100.500
-9.000
-46.200 -1.606.970
74/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 12
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014
Abzüglich zusätzliche Aufwendungen für Trennung
Aufwand Trennung Sperrmüll
Einsammeln Befördern Sperrmüll zusätzlich
€
-10.000
-24.345
-34.345
Abzüglich zusätzliche Aufwendungen nach Austritt
Abschreibung neues Infrastrukturvermögen (Gefäße Gebäude)
Zinsen neues Infrastrukturvermögen
Gebührenabrechnung (2 MA)
Kooperation Dritte/Verwertung
Jahresabschlussprüfung
Verwaltungskosten Buchhaltung
EDV Nutzung
Allgemeine Verwaltungskosten zusätzlich
-112.000
-14.000
-100.000
-10.000
-10.000
-20.000
-20.000
0 -286.000
vorläufiges Ergebnis nach Austritt
-211.305 -211.305
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Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 13
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014
€
Ergebnis 2014 ist
39.753
Abzüglich Wegfall Erträge nach Austritt
-1.459.588
Zuzüglich neue Erträge bisher bei EVS
3.135.844
Abzüglich neue Aufwendungen bisher bei EVS
-1.606.970
Abzüglich zusätzliche Aufwendungen für Trennung
-34.345
Abzüglich zusätzliche Aufwendungen nach Austritt
-286.000
vorläufiges Ergebnis nach Austritt
-211.305
76/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 14
Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune
Wirtschaftsplan
Prognose
T€
Verlust 2014 EVS
6.246
3.758
652.000
652.000
Einwohner St. Ingbert
37.000
37.000
Anteil St. Ingbert in %
5,67%
5,67%
Anteiliger Verlust
354
213
Verlust 2014 Simulation
211
211
Einwohner EVS ohne § 3 Kommunen
77/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 15
Ergebniswertung
Die Abfallbeseitigung in der Simulation wird für St. Ingbert mit einem Verlust von
T€ 211 betrieben (beim aktuellem EVS-Gebührenniveau).
Die Stadt entscheidet, ob der Gebührenzahler „Mitglied“ der städtischen
Abfallbeseitigung mit einem Verlust von T€ 211 (für die Stadt) wird oder „Mitglied“
beim EVS bleibt mit einem geplanten Verlust für 2014 von T€ 6.246 (Saarland
ohne übrige § 3 Kommunen). Die Prognose für 2014 kann dem Wirtschaftplan
des EVS 2015 entnommen werden und beläuft sich auf einen Verlust von T€
3.758.
Vereinfacht über die Einwohnerzahl gerechnet ergibt sich für St. Ingbert ein
Anteil von 5,7% am gesamten Saarland. Bezogen auf den geplanten Verlust
EVS von T€ 6.246 ergibt sich ein Anteil von T€ 354. Bezogen auf den
prognostizierten Verlust von T€ 3.758 ergibt sich ein Anteil von T€ 213 als
Vergleichsmaßstab.
78/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 16
Ergebniswertung
Der Vergleich kann nur Anhaltspunkte liefern, es handelt sich um eine
Momentaufnahme.
Der Vergleich kann nur Anhaltspunkte liefern, es handelt sich um eine
Momentaufnahme. Der Verlustanteil, der tatsächlich vom EVS auf die Stadt
entfällt kann nicht ohne weiteres ermittelt werden (Solidargemeinschaft).
Der Kostennachteil des kommunalen Fuhrparks wird durch den Entzug von
Abfallmengen beim EVS kompensiert. Sperrmüll wird für 100 €/T und nicht für
231 €/T entsorgt. Holzanteile werden für 30 € und nicht für 231 €/T entsorgt.
Nicht berücksichtigt ist der Anteil der Stadt am Eigenkapital EVS. EVS geht von
anteiligem negativem Eigenkapital von T€ 300 aus (Prognose 1.1.2016).
Weiterhin sind bei der Simulation folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen:
79/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 17
Einflussfaktoren
 Preisentwicklung auf dem Markt für Papier/Wertstoffe
 Mengenentwicklung für Papier/Wertstoffe
 Entwicklung der Abfallmengen, insbesondere Restabfall
 Vereinbarungen mit den Systemteilnehmern (Verpackungsverordnung)
 Die überörtlichen Beiträge werden nachträglich an die tatsächlichen
Aufwendungen angepasst, die T€/T 231 sind Vorausleistungen.
 Die Verwertungspreise für Wertstoffe sind abhängig von der gewählten
Verbundlösung oder einer isolierten Ausschreibung für die Stadt.
 Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verbundlösung sind noch zu
klären.
 Die zusätzlichen Verwaltungskosten wurden geschätzt.
 Es werden zusätzliche einmalige Anlaufkosten entstehen (z. B.
Datenübernahme).
80/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 18
Versuch einer mittelfristigen Prognose
Prognose
2014
2015
2016
2017
2018
T€
Jahresergebnisse EVS geplant
-6.246
-6.080
538
9.534
7.469
Eigenkapital Bilanzstichtag
-5.346
-11.426
-10.888
-1.354
6.115
-354
-345
31
541
424
überörtlicher Beitrag €/T
231
231
231
170
170
Ergebnis Simulation 1)
-211
-211
-211
64
64
597
597
661
661
Anteil St. Ingbert
Verwiegegebühren-Erhöhung
Ergebnis Simulation 2)
-211
-211
-211
1) ohne Berücksichtigung Verwiegegebühr ab 2017 als konstante Gebühr
2) mit Berücksichtigung Verwiegegebühr ab 2017 gemäß EVS
81/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 19
Versuch einer mittelfristigen Prognose
Bewertung der Tabelle:
 EVS geht ab 2017 davon aus, das 17,7 Mio. € pro Jahr an Aufwendungen
wegfallen weil Verträge Neunkirchen auslaufen.
 Es wird erwartet, dass von den 17,7 Mio. € 4,7 Mio. € auf die § 3 Kommunen
entfallen (Wirtschaftsplan EVS).
 Es ist zu beachten, dass mittelfristig der Kostenvorteil aus dem Entzug von
Abfallmengen aus dem EVS-System geringer ausfällt, während die Kosten für
den Fuhrpark auf dem bisherigen Niveau bleiben (Siehe Tabelle).
 Die Beurteilung ist unklar, wir wissen nicht welche Gebührenerhöhungen in
Planung des EVS berücksichtigt sind.
 Durch die Verwiege-Gebühr (geschätzte Erhöhung T€ 597 für St. Ingbert)
wird eine Annäherung der Ergebnisse erreicht.
82/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 20
Vergleich Gebührensysteme (Hochrechnung)
2014
2017
Abweichung
T€
T€
T€
Gebührenaufkommen
Verwiegung
2.734
3.332
597
Identsystem
3.362
3.498
136
627
166
Abweichung
Es wurden beim Identsystem 11 Leerungen für 120 L und 16 Leerungen für
240 L Gefäße bei unverändertem Verbraucherverhalten unterstellt.
83/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 21
Weitere Aspekte
 Vorteile bei der Finanzierung von Investitionen im städtischen Haushalt.
Keine Restriktionen bei Darlehensfinanzierung über Gebührenhaushalt.
84/140
Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 22
WP/StB Markus Hafner
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
85/140
15.05.2015
Ö 8
Verpropbung Gebührenaufkommen St. Ingbert
1. aktuelle Gebühr
Basisgebühr
zweirädrige Gefäße
120 Liter RA
240 Liter RA
120 Liter Bio
vierrädrige Behälter
MGB 770 7 Tage
MGB 770 14 Tage
MGB 1100 7 Tage
MGB 1100 14 Tage
Summe Gebühren
Insgesamt Gebühren
€/Gefäß/Jahr Gefäße
66,78 11.269,00
135,66 2.510,00
58,00 8.679,00
2. EVS Gebühren
Verwiegung ab 2017
zweirädrige Gefäße
120 Liter RA
240 Liter RA
120 Liter Bio
vierrädrige Behälter
MGB 770 7 Tage
MGB 770 14 Tage
MGB 1100 7 Tage
MGB 1100 14 Tage
Summe Gebühren
Insgesamt Gebühren
Abweichung
Basisgebühr
1.797,72
898,80
2.568,24
1.284,12
Anzahl
89,00
36,00
154,00
37,00
Anzahl
€/Gefäß/Jahr Gefäße
73,24 11.269,00
175,72 2.510,00
58,00 8.679,00
2.217,12
1.108,56
3.167,40
1.583,64
89,00
36,00
154,00
37,00
Basisgebühr
Mindest- Mengen Durchschnitt
nach Abzug
Bemessungs- Verwiegegewicht
Mindestgewicht
Grundlage
Gebühr
€/Jahr
Kg
Kg
Kg/Gefäß/Jahr Kg/Gefäß/Jahr
Kg/Jahr
€/KG
752.543,82
38,00 1.542.421
136,87
98,87 1.114.199,00
0,31
340.506,60
236,00 1.099.310
437,97
201,97
506.950,00
0,31
503.382,00
0,00
0
0,00
0,00
0,00
0,00
159.997,08
32.356,80
395.508,96
47.512,44
2.231.807,70
2.734.363,89
1.144.563
502.556,19
Basisgebühr
Mindest- Mengen Durchschnitt
nach Abzug
Bemessungs- Verwiegegewicht
Mindestgewicht
Grundlage
Gebühr
€/Jahr
Kg
Kg
Kg/Gefäß/Jahr Kg/Gefäß/Jahr
Kg/Jahr
€/KG
825.341,56
38,00 1.542.421
136,87
98,87 1.114.199,00
0,48
441.057,20
236,00 1.099.310
437,97
201,97
506.950,00
0,48
503.382,00
0,00
0
0,00
0,00
0,00
0,00
197.323,68
39.908,16
487.779,60
58.594,68
2.553.386,88
3.331.538,40
597.174,51
VerwiegeGebühr
€/Jahr
345.401,69
157.154,50
0,00
VerwiegeGebühr
€/Jahr
534.815,52
243.336,00
0,00
1.144.563
778.151,52
86/140
1/2
15.05.2015
Verpropbung Gebührenaufkommen St. Ingbert
3. EVS Identsystem
heute
zweirädrige Gefäße
120 Liter RA
240 Liter RA
120 Liter Bio
vierrädrige Behälter
MGB 770 7 Tage
MGB 770 14 Tage
MGB 1100 7 Tage
MGB 1100 14 Tage
Summe Gebühren
Insgesamt Gebühren
Basisgebühr
Anzahl
€/Gefäß/Jahr Gefäße
84,20 11.269,00
197,24 2.510,00
58,00 8.679,00
1.797,72
898,80
2.568,24
1.284,12
89,00
36,00
154,00
37,00
Basisgebühr
Mindest- Leerungen
leerungen
€/Jahr
Anzahl
Anzahl
948.849,80
4,00
11,00
495.072,40
10,00
16,00
503.382,00
0,00
0,00
Berechnete
Gebühr für
Gebühr für Gebühr für
Leerungen
Leerungen
Leerungen Leerungen
Anzahl
€/Leerung/Gefäß €/Gefäß/Jahr
€
7,00
7,30
51,10 575.845,90
6,00
13,48
80,88 203.008,80
0,00
0,00
0,00
0,00
159.997,08
32.356,80
395.508,96
47.512,44
2.582.679,48
3.361.534,18
778.854,70
4. EVS Identsystem
Basisgebühr Anzahl
Basisgebühr Mindest- Leerungen
ab 2017
leerungen
zweirädrige Gefäße
€/Gefäß/Jahr Gefäße
€/Jahr
Anzahl
Anzahl
120 Liter RA
83,08 11.269,00
936.228,52
4,00
11,00
240 Liter RA
202,84 2.510,00
509.128,40
10,00
16,00
120 Liter Bio
58,00 8.679,00
503.382,00
0,00
0,00
vierrädrige Behälter
MGB 770 7 Tage
2.217,12
89,00
197.323,68
MGB 770 14 Tage
1.108,56
36,00
39.908,16
MGB 1100 7 Tage
3.167,40
154,00
487.779,60
MGB 1100 14 Tage
1.583,64
37,00
58.594,68
Summe Gebühren
2.732.345,04
Insgesamt Gebühren
3.497.546,10
Abweichung Identsystem heute/2017
136.011,92
Abweichung Identsystem/Verwiegung 2017
-166.007,70
Berechnete
Gebühr für
Gebühr für Gebühr für
Leerungen
Leerungen
Leerungen Leerungen
Anzahl
€/Leerung/Gefäß €/Gefäß/Jahr
€
7,00
7,02
49,14 553.758,66
6,00
14,04
84,24 211.442,40
0,00
0,00
0,00
0,00
87/140
765.201,06
2/2
Ö 9
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Bürgerservice und Ordnung (3)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss
N
07.05.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert
1. Die Dringlichkeit der nachstehend unter a) bis c) aufgeführten Investitionen im
Bereich der Feuerwehr wird bestätigt sowie den unter d) und e) aufgeführten
Investitionen für das Haushaltsjahr 2015 zugestimmt:
a)
b)
c)
d)
e)
Maßnahme
Neue Hebekissen für die Feuerwehr
Neue Dichtkissen für den Brandschutz
Neuer Rettungssatz für HLF 20 Löschbezirk Owb
Umstellung auf digitale Alarmierung (Meldeempfänger)
Neue Pulverlöschkomponente für den Brandschutz
Summe aus a) bis e)
Betrag (€)
14.049,12
1.027,41
13.088,14
ca. 22.000,00
ca. 15.000,00
ca. 65.000,00
2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert:
Maßnahme
Betrag (€)
a) Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen
ca. 10.000,00
b) Restmittel aus dem Bereich der Feuerwehr aus Vorjahren
14.302,93
c) Einsparung bei Haushaltsresten im Teilhaushalt 6:
1) Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 - Neubau einer
Fußgängerbrücke über den Rohrbach (Restmittel aus
2009)
32.859,99
2) Buchungsstelle 5.5.20.03/1430.783200 – Neubau einer
Brücke Kaufpark/Ludwigstraße (Restmittel aus 2011),
Teilbetrag
8.000,00
Summe aus a) bis c)
ca. 65.000,00
3. Den folgenden Investitionen im Bereich der Feuerwehr für das Haushaltsjahr
2016 wird zugestimmt:
Maßnahme
a) Ausbau Halle Feuerwehrgerätehaus St. Ingbert-Mitte
b) Neues Schnelleinsatzzelt für den Brandschutz
Summe a) + b)
88/140
Betrag (€)
200.000,00
8.000,00
208.000,00
4. Die unter Ziffer 3 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert:
Maßnahme
Umwidmung von Haushaltsmitteln 2016 (Ersatzbeschaffung
eines Feuerwehrfahrzeugs LF 20) - Teilbetrag
Summe
Betrag (€)
208.000,00
208.000,00
5. Für die Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges LF 20 ist im 1.
Nachtragshaushalt 2015 zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 eine
Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250.000 € einzustellen.
89/140
Erläuterungen
Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.03.2015 u.a. beschlossen, für den Ausbau
der Halle des Feuerwehrgerätehauses St. Ingbert-Mitte im Jahr 2015 vorgesehene
Mittel in Höhe 200.000 € anderweitig als Deckungsmittel zu verwenden. Weiterhin
hat er beschlossen, im Haushaltsjahr 2016 für die Ersatzbeschaffung eines
Feuerwehrfahrzeuges für den Löschbezirk St. Ingbert-Mitte Mittel in Höhe von
250.000 € bereit zu stellen sowie eine im selben Haushaltsjahr für diese Maßnahme
vorgesehene Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 zu
streichen. Ferner wurden verschiedene Investitionsmaßnahmen in einer
Größenordnung von rd. 60.000 €, die die Verwaltung nachgemeldet hatte (vgl. Seite
143 der Stadtratseinladung), bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes
2015/2016 nicht mehr berücksichtigt.
Um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nicht zu gefährden, hat die Verwaltung
zwischenzeitlich Aufträge zur unumgänglichen Beschaffung von Hebe- und
Dichtkissen in einer Größenordnung von insgesamt rd. 15.000 € erteilen müssen. Zur
Finanzierung wurden Restmittel aus dem Feuerwehrbereich herangezogen, die
insbesondere dafür vorgesehen waren, für den Löschbezirk Oberwürzbach einen
Rettungssatz für das Fahrzeug HLF 20 zu beschaffen. Diese Maßnahme muss jetzt
dringend nachfinanziert werden, um die Einsatzbereitschaft des neuen
Feuerwehrfahrzeugs in Oberwürzbach zeitnah herzustellen. Die Auslieferung erfolgte
in KW 17, das entsprechende Material musste bereits bestellt werden.
Weiteren dringenden Bedarf im laufenden Haushaltsjahr sieht die Verwaltung
hinsichtlich der Umsetzung folgender Maßnahmen:
1. Anschaffung digitaler Meldeempfänger einschließlich V-Update. Nach der
Umstellung auf Digitalfunk erfolgt die Übertragung verschlüsselt. Ein Großteil
der alten vorhandenen Meldeempfänger kann diese verschlüsselte
Übertragung nicht mehr empfangen. Aus diesem Grund müssen weitere
Meldeempfänger sowie das dazugehörige V-Update im Gesamtwert von rund
22.000 € beschafft werden.
2. Beschaffung einer Pulverlöschkomponente für den Brandschutz im Wert von
rund 15.000 €. Der vorhandene Pulverlöschanhänger P 250 ist defekt und hat
die TÜV-Prüfung nicht bestanden.
Die Finanzierung der Maßnahmen im Haushaltsjahr 2015 kann durch
Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen von Altmaterial der Feuerwehr in Höhe von
voraussichtlich 10.000 € (vgl. entsprechenden Tagesordnungspunkt in der heutigen
Sitzung), durch Restmittel aus dem Feuerwehrbereich aus den Jahren 2013/2014 in
Höhe von 14.302,93 € sowie in Abstimmung mit dem Teilhaushaltsverantwortlichen
durch Einsparung bei Haushaltsresten des Geschäftsbereiches Stadtentwicklung und
Umwelt in Höhe von 40.000 € erfolgen (Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 –
Neubau einer Fußgängerbrücke über den Rohrbach in Höhe Kaufpark mit einem
Betrag von 32.859,99 € sowie Buchungsstelle 5.5.20.03/1430.783200 - Neubau
Brücke Kaufpark/Ludwigstraße mit einem Teilbetrag von 8.000 € der Gesamtsumme
90/140
in Höhe von 19.604,77 €). Hierzu ist anzumerken, dass es momentan an der
Zustimmung des Eigentümers zur Realisierung des Fußgängerbrückenprojektes
fehlt, was die Voraussetzung für eine durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung
zwischen Ludwig- und Rickertstraße darstellt.
Im Haushaltsjahr 2016 sieht die Verwaltung Priorität bei folgenden Maßnahmen
1. Umbau der Halle im Feuerwehrgerätehaus St. Ingbert-Mitte. Mit dem Umbau
der Fahrzeughalle durch den Einbau der Tore, das Umstellen der Fahrzeuge
und das Entfernen der Werkstatt wurde bereits begonnen. Die Herrichtung des
neuen Schwarz-Bereiches in Verbindung mit der Modernisierung der
Atemschutzwerkstatt ist dringlich. Auch der Werkstattbereich wird benötigt.
Betrachtet man demgegenüber den kompletten Bestellvorgang eines
Feuerwehr-Fahrzeuges mit Planung, Ausschreibung, Bestellung, Bau und
Auslieferung, so lässt sich feststellen, dass - bei sofortigem
Maßnahmenbeginn - eine Auslieferung Mitte 2016 realistisch ist. Wird eine VE
2017 für das Fahrzeug eingestellt, so ist eine Auslieferung Ende 2016 mit
Zahlung Anfang Januar 2017 möglich, was eine längere Laufzeit für das alte
Fahrzeug von rund 6 Monaten bedeutet. Beide Projekte, Umbau und
Fahrzeug, sind für die Feuerwehr wichtig. Da der Umbau allerdings direkt
fortgesetzt werden kann und sich keine allzu große zeitliche Verzögerung bei
der Auslieferung des Fahrzeugs ergeben würde, ist der Umbau vorzuziehen.
2. Ersatzbeschaffung eines Schnelleinsatzzeltes für den Brandschutz im Wert
von 8.000 €. Das vorhandene Zelt ist undicht und wurde bereits vom
Hersteller überprüft. Nach dessen Angaben ist eine Reparatur nicht mehr
möglich.
Die Verwaltung schlägt vor, die Finanzierung der vorstehenden Maßnahmen so
abzuwickeln, dass von dem im Haushaltjahr 2016 bereit gestellten Mitteln in Höhe
von 250.000 € für die Ersatzbeschaffung eines LF 20 für den Löschbezirk St. IngbertMitte ein Betrag von 208.000 € umgewidmet wird.
Wie dargelegt kann die Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges bereits zum
Jahresbeginn 2017 realisiert werden, indem die ursprünglich vorgesehene
Einstellung einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250.000 € im
Investitionshaushalt 2016 zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 erfolgt. Dies müsste
im 1. Nachtragshaushalt 2015 berücksichtigt werden.
Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 30.04.2015 mit 9 Jaund 5 Nein-Stimmen folgenden Beschluss gefasst:
„1. Die Dringlichkeit der nachstehend unter a) bis c) aufgeführten Investitionen im
Bereich der Feuerwehr wird bestätigt sowie den unter d) und f) aufgeführten
Investitionen für das Haushaltsjahr 2015 zugestimmt:
91/140
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Maßnahme
Neue Hebekissen für die Feuerwehr
Neue Dichtkissen für den Brandschutz
Neuer Rettungssatz für HLF 20 Löschbezirk Owb
Umstellung auf digitale Alarmierung (Meldeempfänger)
Neue Pulverlöschkomponente für den Brandschutz
Neues Schnelleinsatzzelt für den Brandschutz
Summe aus a) bis f)
Betrag (€)
14.049,12
1.027,41
13.088,14
ca. 22.000,00
ca. 15.000,00
8.000,00
ca. 73.164,67
2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert:
a)
b)
c)
d)
Maßnahme
Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen
Restmittel aus dem Bereich der Feuerwehr aus
Vorjahren
Einsparung bei Haushaltsresten im Teilhaushalt 6:
Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 - Neubau einer
Fußgängerbrücke über den Rohrbach (Restmittel aus
2009)
Umwidmung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt 3
Buchungsstelle 1.2.20.01/4602.782600 – Kommandowagen für LB Mitte (2015)
Summe aus a) bis d)
Betrag (€)
ca. 10.000,00
14.302,93
28.861,74
20.000,00
ca. 73.164,67
Die Ziffern 3 bis 5 werden vertagt.“
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat in seiner Sitzung am
07.05.2015 dem vorstehenden Ausschussbeschluss mit 10 Ja-Stimmen und 5 NeinStimmen zugestimmt.
Nach Auffassung der Verwaltung steht der Deckungsvorschlag in Ziffer 2 d) nicht mit
der geltenden Brandschutzbedarfsplanung in Einklang. Wie auf Seite 93 des
Brandschutzbedarfsplans ausgeführt, sind Einsatzleitfahrzeuge eines der wichtigsten
Führungsmittel der Feuerwehr. Im Löschbezirk St. Ingbert-Mitte ist ein solches
Fahrzeug nicht vorhanden. Aus diesem Grunde ist im Haushaltsjahr 2015 die
Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens für den Löschbezirk St. Ingbert-Mitte
vorgesehen. Derzeit besteht zwischen dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer
Mitte eine Übereinkunft, dass dieser den Kommandowagen des Wehrführers
vorübergehend nutzen darf. Bis vor kurzem hat der Wehrführer an Stelle seines
Kommandowagens einen ausgedienten Mannschaftstransportwagen genutzt, der
aber wegen erheblicher technischer Mängel nicht mehr verkehrssicher war und
mittlerweile verschrottet worden ist.
Bei einem Festhalten an dem Änderungsbeschluss mit dem betreffenden
Deckungsvorschlag wäre die Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens für den
Löschbezirk St. Ingbert-Mitte nicht realisierbar. Damit würde die Einsatzfähigkeit der
Feuerwehr ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Das hält die
Verwaltung für rechtlich sehr bedenklich. Es handelt sich letztendlich um eine
92/140
kommunale Pflichtaufgabe, in die ohne Not zu Lasten der Sicherheit der Bürgerinnen
und Bürger eingegriffen wird.
Im Übrigen hält die Verwaltung an ihrem Vorschlag fest, den unter Ziffer 3 bis 5 der
Beschlussvorlage aufgeführten Investitionen im Haushaltsjahr 2016 aufgrund der in
den Erläuterungen dargelegten Prioritäten zuzustimmen.
In Ansehung des ehrenamtlichen Engagements sowie der Leistungen der Mitglieder
der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert ergeht daher nochmals ein Appell an alle
Ratsmitglieder, der umseitig abgedruckten Verwaltungsvorlage zuzustimmen.
93/140
Ö 10
Beschlussvorlage
- nicht öffentlicher Teil Finanzen (2)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
07.05.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre
Ö
21.05.2015 Stadtrat
1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015
Der nachstehend abgedruckten 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr
2015 wird zugestimmt.
94/140
Stadt StIngbert
1. Nachtragshaushalt 2015
21.05.2015
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt St. Ingbert
für das Haushaltsjahr 2015
Auf Grund des § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der derzeit geltenden
Fassung hat der Stadtrat am 21. Mai 2015 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§1
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans
einschl. der Nachträge
erhöht
um
vermindert
um
€
€
a) im Ergebnishaushalt
die Erträge
die Aufwendungen
Saldo Erträge/Aufwendungen
b) im Finanzhaushalt
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Saldo aus Investitionstätigkeit
gegenüber
bisher
nunmehr festgesetzt auf
€
€
0
0
0
0
0
0
80.397.329
87.705.621
-7.308.292
80.397.329
87.705.621
-7.308.292
191.060
806.502
-615.442
0
0
0
2.678.171
5.821.381
-3.143.210
2.869.231
6.627.883
-3.758.652
615.442
0
615.442
0
0
0
3.143.210
1.710.750
1.432.460
3.758.652
1.710.750
2.047.902
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
Saldo aus Finanzierungstätigkeit
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung
in Höhe
von
auf
neu festgesetzt.
§3
Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert.
§4
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Seite 1
95/140
3.143.210 €
3.758.652 €
Stadt StIngbert
1. Nachtragshaushalt 2015
21.05.2015
§5
Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage
werden nicht geändert.
§6
Die Hebesätze der Realsteuern werden nicht geändert.
§7
Es gilt der vom Stadtrat am 12. März 2015 beschlossene Stellenplan.
,
St. Ingbert, den 21. Mai 2015
Hans Wagner
Oberbürgermeister
Seite 2
96/140
Erläuterungen
1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015
Zur Schaffung von Flüchtlingsunterkünften
Nachtragshaushaltes 2015 erforderlich.
ist
die
Aufstellung
eines
1.
Der Zustrom an Flüchtlingen ist nach wie vor ungebrochen. Laut Auskunft der
Kreisverwaltung ist mit bis zu 20 Personen monatlich zu rechnen.
Die ersten Flüchtlinge wurden in der Übergangseinrichtung in der Blieskasteler
Straße 19 untergebracht. Sie umfasst 2 Wohnungen mit je 1 ZKB, 1 Wohnung mit
1,5 ZKB, 1 Wohnung mit 2 ZKB, sowie zwei größere Einzelzimmer mit
Gemeinschaftsküche, Bad und zwei Abstellräumen. In diesem Anwesen wohnen
derzeit 11 Personen aus Syrien und Eritrea.
2014 wurde begonnen, die Übergangseinrichtungen Kaiserstraße 352 – 354 zu
renovieren und auszustatten. Die Küchen wurden mit neuen Elektrogeräten und
gebrauchten Küchenmöbeln ausgestattet, die Zimmer mit Etagenbetten der
Bundeswehr. Die beiden Häuser bieten bei einer Dichtbelegung von 4 Personen pro
Zimmer eine Aufnahmekapazität von insgesamt 80 Personen.
Es waren zu Spitzenzeiten über 70 Belegungen. Momentan sind Männer aus Syrien,
Afghanistan und dem Irak untergebracht.
Die Bewohner erhalten während des Asylverfahrens Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz und unterliegen der Residenzpflicht, d. h. sie müssen
dort bleiben, wo sie zugewiesen sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) hat die Bearbeitung der Asylgesuche auf ein schriftliches Verfahren
umgestellt. Bisher waren mündliche Anhörungen üblich verbunden mit langen
Wartezeiten. Durch die Umstellung erfolgt im Regelfall eine zeitnahe Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Anerkennung erhalten die Flüchtlinge die so
genannte Freizügigkeit und können ihren Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet
wählen. Diese Umstände bedingen eine ständige Fluktuation in den o. g.
Übergangseinrichtungen.
Durch intensive sozialpädagogische Begleitung und Vermittlung konnten bisher 45
Personen sowohl in St. Ingbert und Umgebung als auch in anderen Bundessländern
private Wohnungen vermittelt werden. Für den Monat Mai stehen fünf Umzüge an.
Trotz Fluktuation wird die Kapazität der vorhandenen Übergangseinrichtungen nicht
ausreichen. Deshalb ist die Schaffung und Bereitstellung weiterer Unterkünfte
dringend erforderlich. Nach derzeitiger Prognose werden die Plätze in den
vorhandenen Wohneinheiten voraussichtlich bis Anfang Juni ausreichen.
97/140
Es hat sich bewährt, schlichte Wohneinheiten bereit zu stellen, die den Charakter
einer vorübergehenden Unterbringung widerspiegeln. Dadurch geht die Motivation
zum Umzug von den Bewohnern selbst aus, fachlich ausgedrückt: es wächst die
intrinsische Motivation.
Trotz der restriktiven Lebensbedingungen in den dichtbelegten Wohneinheiten gab
es bisher keinerlei Probleme oder Unruhen, das soziale Miteinander funktioniert
erstaunlich gut. Nach fachlicher Einschätzung ist das unter anderem auf die intensive
sozialpädagogische Betreuung zurückzuführen.
Nachstehend abgedruckt ist eine von GB 6,65 erarbeitete Liste mit
Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge einschließlich Umbaukosten und zu
erwartender Förderung durch die Landesregierung.
Die geschätzten Kosten für den Umbau der im Eigentum der Stadt St. Ingbert
befindlichen Gebäude Nr. 1a bis 5 betragen 1.056.502 € und müssen in einem
Nachtragshaushalt
finanziert
werden;
abzüglich
der
Fördermittel
der
Landesregierung und der noch aus dem Jahr 2014 bereitstehenden Restmittel ist die
Aufnahme eines zusätzlichen Investitionskredites in Höhe von 615.442€ erforderlich,
der nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport über den
genehmigungsfähigen Kreditrahmen hinaus (Sitzung des Stadtrates vom 12.03.2015
– Verabschiedung Doppelhaushalt 2015/2016) genehmigt werden kann:
Investitionssumme:
Förderung durch Sonderprogramm der Landesregierung:
1.056.502€
191.060€
250.000€
615.442€
Restmittel aus 2014:
zusätzlicher Darlehensbedarf:
Da es sich nicht um geringfügige oder bereits im Haushaltsplan enthaltene
Baumaßnahmen handelt, ist ein Nachtragshaushaltsplan 2015 erforderlich (§ 87 Abs.
2 und 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG).
Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat am 22.04.2015 den nachstehend
abgedruckten Beschluss gefasst, der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner
Sitzung am 29.04.2015 (TOP 10 – Ausbau Flüchtlingsunterkünfte) der
Mittelbereitstellung in einem 1. Nachtragshaushalt 2015 einstimmig zugestimmt.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat am 07.05.2015 dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung (Entwurf 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015)
einstimmig zugstimmt.
Anlagen:
Beschlussauszug Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales vom 22.04.2015
98/140
Objektliste Unterbringung von Flüchtlingen des Geschäftsbereiches GB 6/65
99/140
Ö 10
Beschluss
Geschäftsbereich
Kultur, Bildung und Familie
(4)
Ausbau Flüchtlingsunterkünfte
VO/0964/15
22.04.2015
SI/1495/15
Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales
Eine Unterbringung von Flüchtlingen in der Schillerschule sollte nur als absolute
Notunterkunft dienen. Im Ausschuss für Baumanagement sollen genauerer Zahlen und
Daten zu Aufwand und Förderung vorgelegt werden.
Zur Unterbringung von Flüchtlingen werden die Objekte Nr. 1a bis 5 der nachstehend
abgedruckten Objektliste des Geschäftsbereiches GB 6/65 hergerichtet mit einem
Investitionsvolumen in Höhe von 1.056.502 €.
Die Mittelbereitstellung erfolgt in einem 1. Nachtragshaushalt 2015 wie folgt:
Investitionssumme:
1.056.502 €
Förderung durch Sonderprogramm der Landesregierung:
191.060 €
Restmittel aus 2014:
250.000 €
zusätzlicher Darlehensbedarf:
615.442 €
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung: 15
Ablehnung:
Enthaltung:
Für die Richtigkeit des Auszugs
Im Auftrag
Karsten Braun
Kopie an beteiligte Geschäftsbereiche
6 – Stadtentwicklung und Umwelt
100/140
Stadt St. Ingbert
Entwurf Ausschüsse ab 22.04.2015
1. Nachtragshaushalt 2015
Ö 10
1. Nachtragshaushalt 2015 - Objektliste Unterbringung von Flüchtlingen
lfd.
Objekt
Nr.
Fläche
qm
Personen
1a Kaiserstraße 352
334
40
50.573
25.287
1b
342
40
39.304
19.652
360
60
57.093
28.547
106
max. 8
35.147
17.574
123
max. 8
178.337
50.000
308
30
696.048
50.000
1.056.502
191.060
2
3
4
5
Kurzbeschreibung
Sanierung Flüchtlingsgebäude, 2geschossig, Mehrfachbelegung in 4
Sanierung Flüchtlingsgebäude, 2Kaiserstraße 354
geschossig, Mehrfachbelegung in 4
ehem. Schulgebäude, Nutzung als
Schillerschule Karl-Uhl-Str. 10 Dichtbelegung in 6 Klassenräumen zu 60 qm/
Sammelduschen in Mietcontainer
Dr.-Schulthess-Str.
Sanierung ehem. Gärtnerwohnung
Sanierung Wohn- u. Geschäftshaus, 2
Kaiserstraße 43
Wohnungen im 2. + 3. Obergeschoss
Mehrfamilienwohnhaus mit 2x6 Wohnungen,
Josefstaler Str. 187-189
davon 5 belegt, Sanierung von 6
Wohnungen, Sanierung an einer Wohnung
Summe:
Finanzierung:
Förderung durch Sonderprogramm der
Landesregierung
Restmittel aus 2014 (Buchungsstelle
1.1.11.02/1501.783200)
(Beschluss des Stadtrates vom 16.10.14)
zusätzlicher Darlehensbedarf:
Summe:
101/140
Kosten €
beantragte
Förderung €
191.060
250.000
615.442
1.056.502
Ö 11
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Besetzung einer Schulleiterstelle
Der Absicht des Ministeriums für Bildung und Kultur, die Stelle der Schulleiterin an
der Grundschule Albert-Weisgerber-Schule der Frau Konrektorin Susanne Biermeier
zu übertragen, wird seitens des Stadtrates der Mittelstadt St. Ingbert zugestimmt.
102/140
Erläuterungen
Besetzung einer Schulleiterstelle
Das Ministerium für Bildung und Kultur hat mit Schreiben vom 28. April 2015
mitgeteilt, dass es beabsichtige, die freie Stelle der Schulleiterin an der Grundschule
St. Ingbert / Albert-Weisgerber-Schule der Frau Konrektorin Susanne Biermeier,
wohnhaft in 66440 Blieskastel, Eisenbahnstraße 7, zu übertragen
Gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland
(SchoG) werden Schulleiterinnen und Schulleiter im Benehmen mit dem Schulträger
bestellt.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, das Benehmen des Schulträgers
herzustellen.
103/140
Ö 11
104/140
Ö 12
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Rechnungsprüfung (03)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
26.03.2015 Rechnungsprüfungsausschuss
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010
Die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 gemäß § 101
Abs. 2 KSVG wird vertagt, bis die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind.
105/140
Erläuterungen
Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010
Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) ist die
Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die
Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels
Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf
Schadenersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Gleiches gilt für eine
disziplinarische Verfolgung von Rechtswidrigkeiten.
Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen. Damit soll
verhindert werden, dass der Beschluss von unsachlichen oder persönlichen Motiven
beeinflusst wird. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertrauensgrundlage
zwischen den kommunalen Organen durch schwerwiegende Verstöße erschüttert ist,
die oftmals weitere Konsequenzen wie die Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen bzw. disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen
werden.
Nach Auskunft des Justitiariats steht noch ein strafrechtliches Verfahren offen. Zum
Tatvorwurf wurden seitens der städtischen Strafrechtsschutzversicherung aus
datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben gemacht. Die Staatsanwaltschaft
Saarbrücken hat die Anfrage nach dem Stand des Verfahrens bislang nicht
beantwortet.
Der ursprüngliche Beschlussvorschlag der Verwaltung, die Entlastung des
Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 zu vertagen, bis die strafrechtlichen
Verfahren abgeschlossen sind, wurde mit 3 Nein-Stimmen, 2 Ja-Stimmen und 1
Enthaltung abgelehnt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 mit 3 JaStimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung dem Stadtrat empfohlen, die Entlastung
des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 zu erteilen.
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Ö 13
Beschlussvorlage
- öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
N
29.04.2015 Ausschuss für Baumanagement
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Zukunft des städtischen Immobilienbestands
1. Die Verwaltung (Abteilung Gebäude und Liegenschaften) wird beauftragt in
Abstimmung mit dem Ausschuss für Baumanagement ein Leitbild für eine
kommunale Immobilienstrategie der Stadt St. Ingbert zu erstellen. Dieses
beinhaltet alle stadteigenen und angemieteten Immobilien (Flächen,
Grundstücke und Gebäude) sowie die Immobilien der St. Ingberter
Gewerbegelände
Entwicklungsgesellschaft
mbH
(GGE).
Dieser
Gesamtbestand soll vom Stadtrat in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat der
GGE entwickelt werden. Ein hierfür notwendiger Kooperationsvertrag soll von
der Verwaltung ausgearbeitet und dem zuständigen Ausschuss sowie dem
Stadtrat vorgelegt werden.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss jährlich eine Vorschlagsliste
der zu verkaufenden Gebäude vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Organisations- bzw.
Unternehmensform für eine Betreuung des Immobilienbestandes ideal ist (Z.
B. Regiebetrieb, optimierter Regiebetrieb, Eigenbetrieb, GmbH etc.)
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Erläuterungen
Zukunft des städtischen Immobilienbestands
Die Bürgerfraktion „Wir für St. Ingbert“ hat mit Schreiben vom 17.03.2015 die
Behandlung dieses Tagesordnungspunktes beantragt.
Es wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen.
Im Ausschuss für Baumanagement am 29.04.2015 wurde den Beschlussvorschlägen
(Nr. 1 bis 3) mit jeweils 12 Ja- und 3 Nein-Stimmen zugestimmt.
Anlagen
Antrag der Bürgerfraktion „Wir für St. Ingbert“ vom 17.03.2015
Objektliste GuL
Gebäude im Eigentum der GGE
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Ö 14
Mitteilungen und Anfragen
- öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1)
Beratungsfolge und Sitzungstermine
Ö
21.05.2015 Stadtrat
Mitteilungen und Anfragen
1. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen endgültig
beschlossen wurden:
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 23.04.2015
 Befreiung von den Festsetzungen des
"Spitalstraße", rechtsverbindlich seit 2009
Bebauungsplans
Nr. 518
a
 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. Ha 2 "Auf der
Heide", rechtsverbindlich seit 1964
Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 29.04.2015
 Rischbachschule - Sachstand / Bildung eines Arbeitskreises
 Neubau Feuerwehrgerätehaus Rohrbach
 Übersicht über aktuelle und geplante Bauvorhaben
 Bestandsuntersuchung/Bestandsstatik Ludwigschule - Auftragsvergabe
 Verkauf eines Hausanwesens im Stadtteil St. Ingbert-Mitte
 Verkauf von Grundstücksteilflächen im Stadtteil Rohrbach
 Grundstücksgeschäft zum Bau eines Multifunktionsfeldes in Oberwürzbach
 Vergabe von Ingenieurleistungen zur Sanierung der Ommersheimer Straße
 Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung
der Mittelstadt St. Ingbert zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2011/2012/2013
Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 30.04.2015
 Vergabe - Lieferung von Komponenten zur Umstellung auf Digitalfunk im
Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert
 Beförderung von Beamten/Beamtinnen
 Einstellung einer/eines Auszubildenden
 Personal der städtischen Kindertagesstätten
 Einstellung eines Schreiners und eines Schlossers
 Personal des Städtischen Betriebshofes
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 Stellenausschreibung - 2 Hilfsarbeiter/-innen für den Städtischen Betriebshof
 Personal des städtischen Reinigungsdienstes
2. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen beraten
wurden:
Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am 22.04.2015
 Siegmund Nimsgern Archiv
 Aktuelle Situation Caritas Warenkorb St. Christopherus
 Schulentwicklungsplanung und Schulstandortplanung in St. Ingbert
 Bericht über die Arbeit der kommunalen Jugendpflege
 Sicherheitsdienst im Freigelände Wiesentalschule/Kinderhaus
 Situation Krippenplätze
 Behindertenbeirat
 Aktuelle Situation Standort Familienzentrum des Saarpfalz-Kreises
 BiospärenART
 Neue Konzeption für die Jugendveranstaltung "Young Dance Club" im
Eventhaus
 Sachstandsbericht Einführung Variabler Unterricht Musikschule
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 23.04.2015
 Saarpfalz-Gipfel "Lebendige Saarpfalz - Mittendrin im Wandel"
Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 29.04.2015
 Aufzug Stadthalle St. Ingbert
 Wiederkehrende Beiträge für die Unterhaltung von Straßen
Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 30.04.2015
 Interkommunale Zusammenarbeit - Antrag "Wir für St. Ingbert"
 Verkehrssicherheit in St. Ingbert - stationäre und mobile Blitzer
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre am
07.05.2015
 Sachstand Biosphäre
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