St. Ingbert, 15.05.2015 Einladung Ich lade Sie zu einer Sitzung des Stadtrates ein. Sitzungstermin: Donnerstag, 21.05.2015, 18:00 Uhr Ort, Raum: Großer Sitzungssaal, Rathaus, 1. OG Tagesordnung und Erläuterungen liegen bei. Hans Wagner Oberbürgermeister 1/140 Tagesordnung: Öffentlicher Teil TOP 1 Genehmigung von Niederschriften Vorlage: VO/1006/15 Geschlossene Abstimmung TOP 2 TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution Vorlage: VO/0980/15 TOP 3 Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Vorlage: VO/0968/15 TOP 4 Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes Vorlage: VO/0952/15 TOP 5 Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates Vorlage: VO/0954/15 TOP 6 Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 Vorlage: VO/1004/15 Einzelabstimmung TOP 7 Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH St. Ingbert (GGE) Vorlage: VO/0995/15 TOP 8 Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite Wertstoffzentrum, Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS nach § 3 EVSG im Bereich der Abfallwirtschaft Vorlage: VO/1013/15 TOP 9 Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Vorlage: VO/0969/15/1 TOP 10 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015 Vorlage: VO/1001/15/1 TOP 11 Besetzung einer Schulleiterstelle Vorlage: VO/1014/15 TOP 12 Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 Vorlage: VO/1005/15 TOP 13 Zukunft des städtischen Immobilienbestands Vorlage: VO/0974/15 TOP 14 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/1015/15 2/140 Nichtöffentlicher Teil Geschlossene Abstimmung TOP 15 TOP 16 TOP 17 TOP 18 TOP 19 TOP 20 Aufnahme eines Kommunaldarlehens Vorlage: VO/0938/15 Kanalsanierung, Kanalerneuerung Schulstraße und Eisenbergstraße Vorlage: VO/0987/15 Kanalsanierung, Kanalerneuerung Eckstraße und Bahnhofstraße Vorlage: VO/0988/15 Beförderung von Beamten/Beamtinnen Vorlage: VO/0955/15/1 Zulassung einer Beamtin zum Praxisaufstieg Vorlage: VO/0993/15 Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters Vorlage: VO/0888/15 _______________________________ TOP 21 Mitteilungen und Anfragen Vorlage: VO/1016/15 3/140 Ö 1 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.05.2015 Stadtrat Genehmigung von Niederschriften Die Niederschriften des Stadtrates vom 12.03.2015 und 18.03.2015 werden genehmigt. 4/140 Erläuterungen Genehmigung von Niederschriften Nach § 33 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates sind Einwendungen gegen die Niederschrift in einem Tagesordnungspunkt zu Beginn der Sitzung abzuhandeln. Als Anlage ist der Einladung je ein Exemplar der vorläufigen Niederschriften über die Stadtratssitzungen vom 12.03.2015 und 18.03.2015 beigefügt, die den Fraktionsvorsitzenden bereits vorab zugestellt wurden. Anlagen: Vorläufige Niederschriften über die Stadtratssitzungen vom 12.03.2015 und 18.03.2015 5/140 Ö 2 Beschlussvorlage - nicht öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution 6/140 Erläuterungen TTIP - Auswirkungen auf St. Ingbert und Kommunale Resolution Es wird auf die beigefügten Anträge der UCD-Stadtratsfraktion vom 07.02.2015 sowie der Stadtratsfraktion der Familien-Partei vom 10.04.2015 verwiesen. Die Verwaltung teilt hierzu Folgendes mit: Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 11.02.2015 zur „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Kommunen mit einem bestimmten Sachgebiet nur dann befassen dürften, wenn es einen spezifischen Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft habe, was aber bei geplanten Freihandelsabkommen – wie z.B. TTIP – nicht der Fall sei. Dieser Auffassung wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten widersprochen, u.a. vom Deutschen Städtetag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage 1), vom Deutschen Landkreistag mit Schreiben vom 11.03.2015 an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (Anlage 2), vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, wiedergegeben im Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom 19.03.2015 (Anlage 3). Anlagen: Antrag der UCD-Stadtratsfraktion vom 07.02.2015 und der Stadtratsfraktion der Familien-Partei vom 10.04.2015 Gutachten des SSGT vom 15.03.2015 Gutachten des Deutschen Städtetages vom 17.03.2015 (Anlage 1) Gutachten des Deutschen Landkreistages vom 11.03.2015 (Anlage 2) Gutachten des Bayerischen Gemeindetages vom 19.03.2015 (Anlage 3) 7/140 Ö 2 8/140 9/140 Ö 2 10/140 11/140 12/140 13/140 Ö 2 SAARLÄNDISCHER STÄDTE- UND GEMEINDETAG SSGT . Talstraße 9 . GESCHÄFTSFÜHRENDES VORSTANDSMITGLIED 66119 Saarbrücken Telefon 0681/9 26 43-0 Telefax 0681/9 26 43-15 [email protected] www.ssgt.de www.saarland-kommunal.de An die Oberbürgermeister/in und die Bürgermeister/innen der saarländischen Städte und Gemeinden Sparkasse Saarbrücken IBAN: DE08 5905 0101 0000 0845 58 BIC: SAKSDE55XXX Volksbank Saar-West eG Aktenzeichen Sachbearbeiter/in 0681/9 26 43 Datum IBAN: DE52 5919 0200 3047 4000 06 BIC: GENODE51SLS 1-13-12 Agnes Spanke 20 15. März 2015 Gutachten des Bundestages zur Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen bzgl. TTIP hier: Abweichende Stellungnahmen Unser Schreiben vom 05.03.2015 Sehr geehrte Damen und Herren, mit o.g. Schreiben hatten wir Ihnen das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages vom 11.02.2015 zur „Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ übersandt. Dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Kommunen mit einem bestimmten Sachgebiet nur dann befassen dürften, wenn es einen spezifischen Bezug zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft habe, was aber bei geplanten Freihandelsabkommen – wie z.B. TTIP – nicht der Fall sei. Dieser Auffassung wurde zwischenzeitlich von verschiedenen Seiten widersprochen, u.a. vom Deutschen Städtetag mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anlage 1), vom Deutschen Landkreistag mit Schreiben vom 11.03.2015 an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages (Anlage 2), vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr, wiedergegeben im Rundschreiben des Bayerischen Gemeindetages vom 19.03.2015 (Anlage 3). C:\Users\tschoeben\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\84E3XA76\TTIP_RS_2_20150324.doc 14/140 2 Zulässig sind danach solche Äußerungen der Kommunalvertretungen, die einen spezifischen örtlichen Bezug benennen – z.B. mögliche Auswirkungen auf die Aufgaben der jeweiligen Kommunen im Bereich der Daseinsvorsorge – und sich auf diesen beschränken. Stellungnahmen mit lediglich allgemeinpolitischem Inhalt sind dagegen unzulässig. Wir bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen i.A. gez. A. Spanke Anlagen 15/140 Ö 2 Gereonstraße 18 - 32 50670 Köln An die 17.03.2015/pu Telefon +49 221 3771-0 Durchwahl 3771-2 76 Telefax +49 221 3771-7609 a) unmittelbaren Mitgliedstädte b) Mitgliedsverbände c) Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Europäischen Binnenmarkt E-Mail barbara.meissner@ des Deutschen Städtetages staedtetag.de Bearbeitet von Barbara Meißner Aktenzeichen 73.06.68 E Umdruck-Nr. N 6077 Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf Internationale Freihandelsabkommen Sehr geehrte Damen und Herren, der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat auf Grundlage eines Kurzgutachtens die Frage aufgeworfen, welche Befassungs-und Beschlusskompetenzen die Kommunalvertretungen im Hinblick auf geplante Internationale Freihandelsabkommen haben und diese verneint. Die Ergebnisse dieses Kurzgutachtens sind in dem Infobrief „Befassung- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretung im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen“ vom 11. Februar 2015 dargelegt, der als Anlage beigefügt ist. Nach unserer Auffassung ist die dort vertretene Rechtsauffassung unzutreffend. Hintergrund für die in dem beigefügten Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelten Rechtsfragen sind die zahlreichen Resolutionen aus den Stadt- und Gemeinderäten sowie den Kreistagen der Kommunen, die auch dem Deutschen Städtetag sowie den anderen kommunalen Spitzenverbänden zugegangen sind. Die Wissenschaftlichen Dienste gelangen in dem Ergebnis zu der Auffassung, dass weder den Gemeinderäten noch den Kreistagen Befassungs- oder Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung der Freihandelsabkommen zustehen. Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin x Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln x Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Avenue des Nerviens 9 - 31, B-1040 Bruxelles x Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Internet: www.staedtetag.de 16/140 Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) x IBAN: DE37 3705 0198 0030 2021 54 SWIFT-BIC: COLSDE33 -2Der Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelt nicht nur das europäisch-kanadische Abkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) und das Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement), sondern auch das derzeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten verhandelte Abkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership). Die Gründe für die zahlreichen Resolutionen sind die Befürchtungen, dass der Abschluss dieser Freihandelsabkommen u.a. in die kommunale Organisationsfreiheit bei der Daseinsvorsorge wie Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, Öffentlicher Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen, Krankenhäuser, Kultur usw. eingreift und die Durchführung dieser Dienstleistungen in erheblichem Maße beeinträchtigt. Deshalb wurde zu diesen Themen sowie den Themen öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht, Investorenschutz, Erhaltung der Schutzstandards im Umwelt- und Verbraucherschutz im Oktober 2014 ein gemeinsames Positionspapier der kommunalen Spitzenverbände und dem Verband kommunaler Unternehmen veröffentlicht. Dieses kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.staedtetag.de/fachinformationen/wirtschaft/index.html. Die Verfasser dieses Papiers fordern darin die Verhandlungsführer auf, den ausreichenden Schutz dieser Punkte zu gewährleisten. Die Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunen lässt sich nach unserer Auffassung wie folgt begründen: Gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Recht der Kommunen gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Hinsichtlich dieser Angelegenheiten besteht eine Allzuständigkeit der Kommunen. Zu den durch die Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben gehören neben den Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, die freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Diese werden den Gemeinden unmittelbar durch das Grundgesetz zugesichert. Allerdings ist dabei zu beachten, dass sich diese nur auf örtliche Angelegenheiten erstreckt und damit räumlich begrenzt sind. Insofern kommt es bei der Beantwortung der Frage nach der bestehenden Beschluss- und Befassungskompetenz für die Resolution zu dem Freihandelsabkommen darauf an, ob diese Angelegenheiten räumlich begrenzt sind. Das Bundesverfassungsgesetz hat sich in seinem Rastede-Beschluss (BVerfGe 79, 127, 151) mit dieser Frage befasst und eine Definition der Bedürfnisse und Interessen vorgenommen, die „in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben“ und den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Damit zählt zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht die Befassung der Gemeinde mit allgemeinen politischen Fragen, auch wenn es sich hierbei lediglich um „appellative“ oder „symbolische“ Entschließungen handelt. Als eine derartige symbolische Entschließung stufte das Bundesverwaltungsgericht kommunale Erklärungen zur „atomwaffenfreien Zone“ ein. In derartigen Fällen kann der spezifische örtliche Bezug auch nicht durch die Klarstellung der Gemeindevertretung, nur für die eigene Gemeinde sprechen zu wollen, hergestellt werden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts könnte sich auf diese Art und Weise jede Kommune unter dem Schutzmantel der kommunalen Selbstverwaltung zu politischen Fragen äußern, die nicht in ihren Kompetenzbereich fallen. Mit dieser Argumentation verneint auch der Wissenschaftliche Dienst den spezifischen Ortsbezug auf die Freihandelsabkommen mit der Begründung, dass die Abkommen im ganzen Bundesgebiet gelten und damit jede Gemeinde im gleichen Maße betroffen sei. 17/140 -3- Diese Auffassung ist allerdings nach unserer Auffassung nicht zutreffend. Vielmehr haben die geplanten Freihandelsabkommen Auswirkungen auf das jeweilige Gemeindegebiet der beschlussfassenden Gemeinde. Dieses ist mit Blick auf die befürchteten Einschränkungen hinsichtlich der kommunalen Organisationshoheit bei der Daseinsvorsorge regelmäßig zu bejahen. Die sich möglicherweise ergebenden Marktzugangsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen wirken sich, wie bereits erwähnt, auf die Erbringung typisch kommunaler Dienstleistungen, wie die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, den regelmäßig kommunal organisierten und durchgeführten Öffentlichen Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen oder Krankenhäuser aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist zwar nicht absehbar, wie sich die Ausgestaltung des Freihandelsabkommen letztendlich vollziehen wird. Gleichwohl steht aufgrund des am 26.09.2014 veröffentlichten Entwurfs des konsolidierten Textes zu CETA zu befürchten, dass sich aus einer zumindest nicht auszuschließenden Liberalisierung konkrete Auswirkungen auf das jeweilige Gemeindegebiet oder kommunalgetragene Unternehmen ergeben können. Eine ähnliche Einschätzung lässt sich - ebenfalls unabhängig davon, dass der derzeitige Verhandlungsstand eine kommunalverträgliche Regelung erwarten lässt - auch im Hinblick auf die Anwendung von Stillstands- und Ratchetklauseln festhalten, mit den bestehende Liberalisierungsniveaus nicht verändert werden können und das jeweils höchste Liberalisierungsniveau zum Standard erklärt wird. In diesem Bereich bestand, ob zu Recht oder zu Unrecht bleibt noch abzuwarten, die Befürchtung, dass die mögliche Rekommunalisierung von Daseinsvorsorgeeinrichtungen, wie sie aktuell im Bereich der Energieversorgung bzw. in der Vergangenheit auch im Bereich der Abfallwirtschaft vollzogen wurden, künftig ausgeschlossen sein könnten und damit kommunale Handlungsspielräume auch konkret vor Ort beschränkt werden. Daraus ergibt sich nach unserer Auffassung, dass zumindest mit Blick auf die kommunale Daseinsvorsorge durchaus ein örtlicher Bezug herstellbar ist. Das Gleiche hat auch für die europäischen Vergabe- und Konzessionsregeln zu gelten, die mit Blick sowohl auf die Wasserversorgung wie auch das Rettungswesen im europäischen Rahmen Ausnahmen vom Vergaberecht vorsehen. Würden die angesprochenen Bereiche ebenfalls den Regeln des Vergaberechts unterworfen. so bedeutete das eine erhebliche Betroffenheit der betroffenen Kommunen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln. Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Auffassung des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2014 überein, in dem klargestellt wird, dass eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage im Einzelfall gegeben ist. Dieser Erlass liegt als Anlage 2 bei. Darüber hinaus spricht das Gutachten den Kommunen das Recht ab, sich im Vorfeld mit möglichen Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu befassen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine Befassungskompetenz erst dann gegeben sei, wenn durch die Kommunen Entscheidungen als Folge des Abkommens auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenwahrnehmung getroffen werden. Es sei nur „schwer vorstellbar, dass sich die Kommunalvertretung im Rahmen ihrer Kompetenzen schon vor der Verabschiedung der Freihandelsabkommen mit kommunaler Anpassung befassen dürfen, die erst nach der Verabschiedung der Abkommen möglicherweise notwendig werden“. 18/140 -4Da das Bundesverwaltungsgericht in der angesprochenen Entscheidung aus dem Jahr 1990 zur Lagerung von Atomwaffen entschieden hat, dass ein spezifischer Ortsbezug, wie ihn das Bundesverfassungsgericht fordert, bereits dann gegeben sei, wenn sich eine Kommune lediglich vorsorglich und ohne unmittelbaren Anlass mit der entsprechenden Frage befasst, ist den Kommunen auch eine antizipatorische Äußerung im Sinne einer vorausschauenden Vorsorge möglich. Aus dieser Auffassung ergibt sich, dass insbesondere bei einer vorsorglichen Entscheidung eine Befassung durch die Kommunen rechtmäßig ist. In der Anhörung des Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestags zu Freihandelsabkommen am 16.03.2015 hat der Unterzeichner darauf hingewiesen, dass wir die Rechtsauffassung des wissenschaftlichen Dienstes nicht teilen. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Detlef Raphael Anlagen 19/140 Ö 2 Deutscher Landkreistag, Postfach 11 02 52, 10832 Berlin Ulrich-von-Hassell-Haus Lennéstraße 11 10785 Berlin Tel.: 0 30 / 59 00 97 – 3 00 Fax: 0 30 / 59 00 97 – 4 00 Deutscher Bundestag Abteilung W Unterabteilung WD Platz der Republik 1 11011 Berlin E-Mail: Kay.Ruge @Landkreistag.de AZ: II Datum: 11.3.2015 Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen Sehr geehrter Herr Dr. Heinen, wir nehmen Bezug auf den Infobrief "Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen" vom 11. Februar 2015. Die darin enthaltenen Schlussfolgerung, den Gemeinden und Kreisen stehe keine Befassungsund Beschlusskompetenz im Zusammenhang mit den Freihandelsabkommen zu, halten wir in der vorgelegten Form für unzutreffend. Unabhängig davon ist auf Grundlage eines Kurzgutachtens der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages nunmehr die Frage aufgeworfen worden, welche Kompetenzen die Kommunalvertretungen im Hinblick auf geplante internationale Freihandelsabkommen haben. Diese Fragestellung reagiert auf die zahlreichen Resolutionen aus Kreistagen, Stadtund Gemeinderäten, die oftmals die politischen Positionierungen der kommunalen Spitzenverbände aufgegriffen haben. Die Wissenschaftlichen Dienste gelangen im Ergebnis zu der Auffassung, dass weder den Gemeinderäten noch den Kreistagen Befassungs- oder Beschlusskompetenzen im Hinblick auf eine politische Erörterung oder Bewertung der geplanten Freihandelsabkommen zustehen. Wir halten diese Bewertung für nicht zutreffend. Dieses möchten wir auch mit Blick auf die anstehende Anhörung wie folgt begründen: Hintergrund der in diesem Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste behandelten Rechtsfrage ist neben dem europäisch-kanadischen Abkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) und dem Dienstleistungsabkommen TiSA (Trade in Services Agreement) das derzeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten verhandelte Abkommen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership). Die kommunalen Spitzenverbände sind besorgt, dass durch den Abschluss dieser Freihandelsabkommen unter anderem die kommunale Organisationsfreiheit bei der Daseinsvorsorge (Trinkwasserversorgung, Abwasserentsorgung, öffentlicher Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen, Krankenhäuser, Kultur) beeinträchtigt werden könnte. Hierzu sowie zu weiteren Themen (öffentliches Beschaffungswesen und Wettbewerbsrecht, Investorenschutz, Erhaltung der Schutzstandards im Umwelt- und Verbraucherschutz) wurde im Oktober 2014 ein gemeinsames Positionspapier veröffentlicht.1 Die Verhandlungsführung 1 Abrufbar unter: http://www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/1489-1-10-20114-1.html. 20/140 DEUTSCHER LANDKREISTAG - DER KOMMUNALE SPITZENVERBAND repräsentiert 73% der Aufgabenträger 68% der Bevölkerung 96% der Fläche DEUTSCHLANDS 58,6 Mrd. € Haushaltsvolumen 23,6 Mrd. € Ausgaben für soziale Leistungen Seite 2 wird darin aufgefordert den ausreichenden Schutz dieser Punkte zu gewährleisten. Dies aufgreifend haben sich auch zahlreiche Kreistage und Räte bereits mit den Freihandelsabkommen befasst. Daraus leitet sich die Frage ab, ob die Verbandskompetenz von Gemeinden und Kreisen für die Befassung mit dieser Thematik gegeben ist. Zu den durch die Gemeinden wahrgenommenen Aufgaben gehören neben den Auftragsangelegenheiten bzw. Pflichtaufgaben zu Erfüllung nach Weisung, die freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten. Freiwillige Selbstverwaltungsangelegenheiten werden den Gemeinden unmittelbar durch das Grundgesetz zugesichert.2 Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wird das Recht gewährleistet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Hinsichtlich dieser besteht eine Allzuständigkeit (sog. Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises). Diese ist, da sie sich nur auf örtliche Angelegenheiten erstreckt, jedoch räumlich begrenzt.3 Bei der aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es entscheidend auf diese räumliche Begrenzung an. Das Bundesverfassungsgericht hat im Rastede-Beschluss die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft als diejenigen Bedürfnisse und Interessen definiert, die “in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben“ und den Gemeindeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und –wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen.4 Insoweit zutreffend stellen die Wissenschaftlichen Dienste dar, dass unter Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht die Befassung der Gemeinde mit allgemeinpolitischen Fragen5 subsumiert werden kann, auch wenn es sich lediglich um „appellative“ oder „symbolische“ Entschließungen handelt.6 Hierbei fehlt es für die Befassungskompetenz an einem spezifischen örtlichen Bezug. Dieser kann auch nicht durch die Klarstellung der Gemeindevertretung, nur für die eigene Gemeinde sprechen zu wollen, hergestellt werden. Eine Gemeinde könnte sich sonst unter dem Schutzmantel der kommunalen Selbstverwaltung zu politischen Fragen äußern, die nicht in ihren Kompetenzbereich fallen. Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG sichert den Gemeinden jedoch nur ein kommunalpolitisches und kein allgemeines politisches Mandat zu.7 Als eine solche rein symbolische Entschließung stufte das Bundesverwaltungsgericht bspw. kommunale Erklärungen zur „atomwaffenfreien Zone“ ein.8 Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste geht davon aus, dass sich auch in Bezug auf das Freihandelsabkommen ein spezifischer Ortsbezug nicht feststellen lasse, da das Abkommen im ganzen Bundesgebiet gelte und damit jede Gemeinde im gleichen Maße betroffen sei.9 Diese Argumentation geht jedoch fehl. Eine Befassungskompetenz der Gemeindevertretungen ist nach der ständigen Rechtsprechung gegeben, soweit sie sich mit den möglichen Auswirkungen des Freihandelsabkommens auf ihr konkretes Gemeindegebiet auseinandersetzt. Dieses ist mit Blick gerade auf die Befürchtungen hinsichtlich der kommunalen Organisationshoheit bei der Daseinsvorsorge regelmäßig der Fall. Mögliche Marktzugangsverpflichtungen im Rahmen von Freihandelsabkommen wirken sich eben auf typische kommunale Dienstleistungen wie die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung, den regelmäßig kommunal organisierten und durchgeführten öffentlichen Personennahverkehr, Sozialdienstleistungen oder Krankenhäuser aus. Auch wenn derzeit zugegebenermaßen nicht absehbar ist, wie das Freihandelsabkommen letztendlich ausgestaltet wird, ergeben sich bei einer zumindest nicht auszuschließenden Liberalisierung 2 Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 44. Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 93. 4 BVerfGE 79, 127, 151. 5 Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 28 Rn. 15. 6 BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683 = BVerwGE 87, 228. 7 BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683. 8 BVerwG, NVwZ 1991, 682, 684. 9 Infobrief, Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen, Wahlen, S. 6. 3 21/140 Seite 3 hier konkrete, auf das jeweilige Gemeindegebiet oder kommunal getragene Unternehmen bezogene Auswirkungen. Gleiches lässt sich – ebenfalls unabhängig davon, dass der derzeitige Verhandlungsstand eine kommunal verträgliche Regelung erwarten lässt – auch mit Blick auf die Anwendung von Stillstands- und Ratchetklauseln festhalten, mit denen bestehende Liberalisierungsniveaus nicht mehr verändert werden können und das jeweils höchste Liberalisierungsniveau zum Standard erklärt wird. Hier bestand – ob letztendlich zurecht, bleibt abzuwarten – die Befürchtung, dass mögliche Rekommunalisierungen von Daseinsvorsorgeeinrichtungen, wie wir sie aktuell sowohl im Bereich der Energieversorgung wie in der Vergangenheit auch im Bereich der Abfallwirtschaft gesehen haben, künftig ausgeschlossen und damit kommunale Handlungsspielräume auch konkret vor Ort beschränkt werden. All dieses belegt, dass zumindest mit Blick auf die kommunale Daseinsvorsorge durchaus ein örtlicher Bezug herstellbar ist. Gleiches dürfte für die europäischen Vergabe- und Konzessionsregeln gelten, die mit Blick sowohl auf die Wasserversorgung wie auch das Rettungswesen im europäischen Rahmen Ausnahmen vom Vergaberecht vorsehen. Sollten derartige Bereiche über ein Freihandelsabkommen Regeln des Vergaberechts unterworfen werden, bedeutete dieses konkret für die für den Rettungsdienst in der Regel zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte bzw. für die im Bereich der Wasserversorgung aktiven Städte, Gemeinden, Landkreise, kommunalen Zweckverbände und Unternehmen eine erhebliche Betroffenheit. Dieses aufzuzeigen betrifft Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln. Ob Gleiches auch für weitergehende Befassungen bspw. im Hinblick auf die Regeln zum Investorenschutz oder die oftmals diskutierten Standards im Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzes gilt, bedarf an dieser Stelle insoweit keiner Klärung als zumindest im Bereich der Daseinsvorsorge sowie der diesbezüglichen vergaberechtlichen Normierung bspw. im Bereich des Rettungsdienstes und der Wasserwirtschaft ein überörtlicher bzw. örtlicher kommunaler Bezug besteht. Dieses Ergebnis gilt auch hinsichtlich der Befassungskompetenz der Kreistage. Erforderlich ist insoweit die Feststellung eines überörtlichen, kreiskommunalen Bezuges. Die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben der Landkreise leiten sich nicht unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG ab. Die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben genießen jedoch verfassungsrechtlichen Der Gesetzgeber muss den Kreisen bestimmte Aufgaben als Schutz.10 Selbstverwaltungsaufgaben, d.h. kreiskommunale Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen.11 In allen Kreisordnungen wird den Kreisen, wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen, die Trägerschaft der auf das Kreisgebiet begrenzten übergemeindlichen Aufgaben vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen zugewiesen. Gemeint sind die Aufgaben, die sich notwendig auf den Verwaltungsraum des Kreises und die Bedürfnisse der Kreiseinwohner beziehen.12 Anders als im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste ausgeführt, kommt es nicht allein darauf an, ob der Abschluss eines Freihandelsabkommen unter die gesetzliche Aufgabenzuweisung fällt. Eine Befassungskompetenz der Kreistage ergibt sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang mit der übergemeindlichen Aufgabenwahrnehmung der Kreise. Wie bei den Gemeinden lassen sich auch bei den Landkreisen wie bereits aufgezeigt überörtliche, dem kreiskommunalen Selbstverwaltungsrecht unterfallende Bezüge sowohl mit Blick auf die Daseinsvorsorge – hier insbesondere bei der Abfallentsorgung, im Öffentlichen Personennahverkehr, bei Sozialdienstleistungen sowie Krankenhäusern, wie auch mit Blick auf vergaberechtliche Implikationen beim Rettungsdienst herstellen. 10 11 12 Henneke in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, Art. 28 Rn. 95. BVerfGE 83, 363, 383; BVerfGE 119, 331, 354. Henneke, Der Landkreis 2006, 382, 383. 22/140 Seite 4 Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen mit einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2014, in dem klargestellt wird, dass eine Befassungskompetenz der Räte und Kreistage im Einzelfall gegeben ist.13 Des Weiteren spricht das Gutachten den Kommunalvertretungen das Recht ab, sich im Vorfeld mit möglichen Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu befassen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass eine Befassungskompetenz erst dann gegeben sei, wenn durch die Kommunen Entscheidungen als Folge des Abkommens auf dem Gebiet der kommunalen Aufgabenwahrnehmung getroffen werden. Es sei „nur schwer vorstellbar, dass sich die Kommunalvertretungen im Rahmen ihrer Kompetenzen schon vor der Verabschiedung der Freihandelsabkommen mit kommunalen Anpassungen befassen dürfen, die erst nach der Verabschiedung der Abkommen möglicherweise notwendig werden.“ 14 Diese Ausführungen erscheinen insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich das Gutachten auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 1990 zur Lagerung von Atomwaffen auf Gemeindegebieten beruft als äußerst fragwürdig. Im Rahmen dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein spezifischer Ortsbezug, wie ihn das Bundesverfassungsgericht fordert, bereits dann gegeben sei, wenn sich eine Kommune lediglich vorsorglich und ohne unmittelbaren Anlass mit der entsprechenden Frage befasst. Daher ist den Gemeinden auch eine antizipatorische Äußerung im Sinne einer vorausschauenden Vorsorge möglich. Es obliege der jeweiligen Gemeinde zu entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sie Stellung beziehen möchte.15 Damit stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass gerade auch bei einer vorsorglichen Entscheidung eine Befassung durch die Kommunen rechtmäßig ist. Sollte die gegenteilige Auffassung der Wissenschaftlichen Dienste zutreffend sein, stellte dies im Übrigen sämtliche kommunale Beteiligungs- und Anhörungsrechte, die regelmäßig bereits vor Erlass der maßgeblichen Regelungen erfolgen, in Frage. Wir wären Ihnen für eine Klarstellung bzw. Richtigstellung mit Blick auf die kommunale Befassungskompetenz bei Freihandelsabkommen dankbar. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Dr. Ruge 13 Abrufbar unter: http://gruene-fraktion-nrw.de/fileadmin/user_upload/ltf/Newsletter/Kommunales/ErlassBezRegOri.pdf (zuletzt aufgerufen am 09.03.2015) 14 Infobrief, Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen, Wahlen, S. 7 15 BVerwG, NVwZ 1991, 682, 683 m. w. N. 23/140 Ö 2 An die Städte, Märkte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften im BAYERISCHEN GEMEINDETAG München, 19.03.2015 18/2015 R VII/ho Befassungs- und Beschlusskompetenz der Kommunalvertretungen im Hinblick auf internationale Freihandelsabkommen Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat uns zu dem mittlerweile auch durch die Medien aufgegriffenen Infobrief der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 – 3000 – 035/15 folgende Ausführungen zugesandt: „Die im Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 - 3000 - 035/15 – vertretene Auffassung, dass in der Phase der politischen Befassung mit internationalen Freihandelsabkommen generell keine Befassungsund Beschlusskompetenz von Kommunalvertretungen besteht, wird nicht geteilt. Gemeinden können sich im Rahmen ihrer Aufgaben mit Themen befassen und entsprechende Beschlüsse fassen. Dementsprechend ist es Gemeinden auch möglich, sich mit einer etwaigen Beschränkung ihrer Aufgaben bzw. einer Einschränkung ihrer Aufgabenerfüllung zu befassen. Zutreffend ist, dass eine Befassungskompetenz hingegen nicht für allgemeinpolitische Fragen besteht, weil Gemeinden nur ein kommunalpolitisches und kein allgemeines politisches Mandat haben (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1990 – 7 C 37/89 – BVerwGE 87, 228). Ob ein Zusammenhang mit den gemeindlichen Aufgaben bzw. mit deren Erfüllung vorliegt oder ob es sich lediglich um eine Stellungnahme mit allgemeinpolitischem Inhalt handelt, ist daher jeweils anhand des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Der Infobrief der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom 11.02.2015 – WD 3 - 3000 - 035/15 – stellt zutreffend fest, dass ein bloßer mittelbarer Ortsbezug für eine Befassungs- und Beschlusskompetenz nicht ausreicht. Im Verfahren zu TTIP sind unseres Erachtens aber ausreichend unmittelbare Bezugspunkte zu finden, welche eine solche Kompetenz – je nach Einzelfall – begründen können. Hingegen wird von uns die Auffassung nicht geteilt, dass es bereits dann am erforderlichen Ortsbezug fehle, wenn auch andere 24/140 -2- Gemeinden vergleichbar betroffen seien (z.B. bei der Trinkwasserversorgung) – die Betroffenheit anderer Gemeinden hat vielmehr keine Auswirkung auf den Ortsbezug einer Gemeinde.“ Damit bestätigt das Bayerische Staatsministerium des Innern die bisher vom Bayerischen Gemeindetag vertretene Rechtsauffassung. Der in Bezug genommene Infobrief der wissenschaftlichen Dienste ist auf der Homepage des Deutschen Bundestages unter http://www.bundestag.de/dokumente/analysen/rechtspflege2 veröffentlicht. Mit freundlichen Grüßen Dr. Jürgen Busse Geschäftsführendes Präsidialmitglied 25/140 Ö 3 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Bürgerservice und Ordnung (3) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 21.05.2015 Stadtrat Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Dem Verkauf des in den Erläuterungen aufgeführten, nicht mehr benötigten Altfahrzeugs bzw. Altmaterials der Feuerwehr zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis wird gemäß § 35 Nr. 17 i.V.m. § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt. 26/140 Erläuterungen Verkauf eines Altfahrzeuges bzw. von Altmaterial der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Folgendes Altfahrzeug bzw. Altmaterial der Feuerwehr wird nicht mehr benötigt: 1. Ehemaliges TLF 16/25 des Löschbezirks Oberwürzbach (Ersatzbeschaffung wurde wegen erheblicher technischer Mängel des Fahrzeugs bereits durchgeführt) 2. Analoge Funkgeräte (nach erfolgter Umstellung auf Digitalfunk) 3. 2 Stk. Hochdrucklöschanlage (entbehrlich für die aktuelle Fahrzeugausstattung) 4. Pulverlöschanhänger P 250 (defekt, kein TÜV mehr) 5. ELRO-Gefahrstoffpumpe mit Zubehör (Spezialzubehör, dass im Kreis mehrfach vorgehalten wird) 6. Schere / Spreizer / Aggregat Löschbezirk Oberwürzbach (nicht für neues HLF 20 geeignet) Das Fahrzeug bzw. Material soll über das Internet-Portal „feuerwehr.de“ angeboten und zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis veräußert werden. Beim Fahrzeugverkauf wird mit einem Verkaufserlös von 5.000 € gerechnet. Der Betrag wurde bereits im Doppelhaushalt 2013/2014 veranschlagt. Beim Material wird mit einem Verkaufserlös von ca. 10.000 € gerechnet. Der Erlös soll zur Finanzierung dringend notwendiger Ersatzbeschaffungsmaßnahmen im laufenden Haushaltsjahr verwendet werden (vgl. TOP <Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert>). Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i.V.m. § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen werden kann, ist nicht festgesetzt. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt. 27/140 Ö 4 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 21.05.2015 Stadtrat Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes Dem Verkauf von nicht mehr benötigten Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes zum höchstmöglich erzielbaren Verkaufspreis wird gemäß § 35 Nr. 17 i. V. mit § 95 Abs. 3 KSVG zugestimmt. 28/140 Erläuterungen Verkauf von Altfahrzeugen und Maschinen des Städtischen Betriebshofes Folgende, nicht mehr benötigte Fahrzeuge und Maschinen sollen meistbietend versteigert werden: 1. GEBA Kleinmotorwalze; Baujahr 1962, Maschine defekt, entspricht nicht mehr den Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsgeräte 2. 4 Traktorreifen, Reifen eines vor Jahren verkauften Ackerschleppers passen nicht mehr auf die aktuellen Traktoren 3. Erdmischer Fabrikat IBAG, Maschine wird nicht mehr benötigt und entspricht nicht mehr den Sicherheitsvorschriften für Maschinen und Arbeitsgeräte 4. Trockenstreuer Amazone; Streuer ist irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 5. Balkenmäher Holder Robin; Gerät ist defekt, Ersatzbeschaffung wurde bereits durchgeführt 6. Scheibenmähwerk SLAM, Gerät irreparabel defekt 7. Kreiselschwader Deutz Fahr, Baujahr 2001; Gerät wird nicht mehr benötigt 8. Balkenmäher MAG, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung durchgeführt 9. Anbaukehrwalze, Gerät irreparabel defekt 10. 4 Traktorreifen, Reifen eines vor Jahren verkauften Ackerschleppers passen nicht mehr auf die aktuellen Traktoren 11. Unkrautbeseitiger, Gerät irreparabel defekt 12. Pflug SERUM, Gerät wird nicht mehr benötigt 13. Boki Gräberbagger 4551, Baujahr 1996, Maschine defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 14. Ladewagen Class Typ Sprint 330; Fahrzeug defekt und wird auch nicht mehr benötigt 15. Agria Fräse; Baujahr 2000, Gerät defekt, Ersatzbeschaffung durchgeführt 16. Traktoranhänger, Hänger defekt, wird nicht mehr benötigt 17. Hubsteiger Ruthmann, Fahrgestell Mercedes, Baujahr 1976, Fahrzeug erfüllt nicht mehr die aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Hubarbeitsbühnen und kann auch nicht entsprechend nachgerüstet werden. Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 18. Dücker Frontanbaumäher, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 29/140 19. Schmidt Kastenstreuer, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 20. Toro Laubblasgerät, Maschine irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 21. Drehbank, Maschine irreparabel defekt 22. Rapid Mäher, Maschine irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 23. Großflächenmäher Ransomes, Maschine irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 24. Wacker BTS 1035 Asphaltschneider, Baujahr 1999, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung wurde durchgeführt 25. Müllfahrzeug Mercedes Benz, Aufbau Schörling, Baujahr 1995, Fahrgestell und Aufbau defekt, Ersatzbeschaffung bereits durchgeführt 26. Ford Courier Kastenwagen, Baujahr 1998; Fahrzeug defekt ohne TÜV und AU, Ersatzbeschaffung durchgeführt 27. Gmeiner Kastenstreuer Baujahr 2003, Gerät irreparabel defekt, Ersatzbeschaffung durchgeführt 28. Ackerschlepper Fendt, Baujahr 1997, Fahrzeug mit Getriebeschaden, Ersatzbeschaffung durchgeführt 29. Grabverbau, Verbau defekt, entspricht nicht mehr den aktuellen Unfallverhütungsvorschriften 30. Smart, Baujahr 2004, Unfall, wirtschaftlicher Totalschaden 31. Holzhächsler Schliesing, Baujahr 1994, Ersatzbeschaffung erfolgt Die Fahrzeuge und Maschinen sollen im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung beim Städtischen Betriebshof gegen Höchstgebot versteigert werden. Nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (§ 35 Nr. 17 i. V. mit § 95 Abs. 3) ist die Verfügung über Gemeindevermögen eine vorbehaltene Aufgabe des Stadtrates. Eine Wertgrenze, unterhalb derer der Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen übertragen werden kann, ist nicht festgesetzt. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt. 30/140 1) Kleinmotorwalze 2) Traktorreifen 3) Erdmischer 4) Trockenstreuer 5) Balkenmäher 31/140 6) Scheibenmähwerk 7) Kreiselschwader 8) Balkenmäher 9) Anbaukehrwalze 32/140 10) Traktorreifen 11) Unkrautbeseitiger 12) Pflug 13) Gräberbagger 33/140 14) Ladewagen 15) Agria Fräse 16) Traktoranhänger 17) Hubsteiger 34/140 18) Frontanbaumäher 19) Kastenstreuer 20) Laubblasgerät 35/140 21) Drehbank 22) Rapid Mäher 23) Großflächenmäher 24) Asphaltschneider 36/140 25) Müllfahrzeug 26) Ford Courier 27) Kastenstreuer 37/140 28) Fendt Traktor 29) Grabverbau 30) Smart 38/140 31) Holzhächsler Schliesing 39/140 Ö 5 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 22.04.2015 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Ö 21.05.2015 Stadtrat Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates Herr Andreas Zimmer ersetzt Frau Christa Strobel im VHS-Beirat. Herr Gerhard Martini ersetzt Herrn Andreas Zimmer als Vertreter für Herrn Jürgen Bost. 40/140 Erläuterungen Änderung der Zusammensetzung des VHS-Beirates Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 03.04.15 beantragt den Punkt auf die Tagesordnung des nächsten Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales zu setzen. Aufgrund der Wahl von Frau Strobel als Nebenstellenleiterin der VHS-Nebenstelle Hassel ist eine Neubesetzung notwendig. Herr Andreas Zimmer wird den Sitz der CDU wahrnehmen. Herr Zimmer war bisher Vertreter des Beirats-Mitglieds Jürgen Bost. Aus diesem Grund muss ebenfalls ein neuer Vertreter für Herrn Bostbenannt werden. Dieser wird gemäß email von Frau Strobel vom 09.04.15 Herr Gerhard Martini. Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat in seiner Sitzung vom 22.04.2015 dem vorstehenden Beschluss einstimmig zugestimmt. Anlagen: Schreiben der CDU-Fraktion vom 03.04.15 41/140 Ö 5 42/140 Ö 6 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Rechnungsprüfung (03) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 26.03.2015 Rechnungsprüfungsausschuss Ö 21.05.2015 Stadtrat Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 Gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird der Jahresabschluss 2010 der Stadt St. Ingbert zum 31.12.2010 mit einer Bilanzsumme von 323.540.225,86 € und einem Jahresfehlbetrag in der Höhe von 4.042.484,46 € festgestellt. 43/140 Erläuterungen Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 Nach § 101 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) stellt der Stadtrat den geprüften Jahresabschluss und den Jahresfehlbetrag fest Mit diesem Beschluss erkennt der Stadtrat die Jahresrechnung an. In rechtlicher Hinsicht hat der Beschluss nur begrenzte Wirkung, da er Rechtsfehler der Haushaltsund Rechnungsführung nicht heilt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 26.03.2015 einstimmig empfohlen, den Jahresabschluss 2010 gemäß dem vorstehenden Beschlussvorschlag festzustellen. Anlagen Jahresabschluss 2010 44/140 Ö 7 Beschlussvorlage - nicht öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss Ö 21.05.2015 Stadtrat Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH St. Ingbert (GGE) Dem nachfolgend abgedruckten Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der GGE GmbH St. Ingbert wird zugestimmt. 45/140 Erläuterungen Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Mittelstadt St. Ingbert und der Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH St. Ingbert (GGE) In der nichtöffentlichen Sondersitzung des Haupt- und Personalausschusses am 16.04.2015 gab es zu dem dort vorgestellten Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag folgende Änderungswünsche bzw. Klärungsbedarf: 1. Haftungsformulierung in § 3 2. Satz 5 in § 5 soll entfallen Zur Klärung der Haftungsfragen speziell wegen der Situation Stadt und GGE hat Frau Konschak-Klein mit der GVV-Versicherung in Köln Kontakt aufgenommen und das Ergebnis in dem beiliegenden Vermerk zusammengefasst. Hieraus resultiert auch die etwas geänderte Formulierung des § 3, die in dem anliegenden Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag eingearbeitet wurde (gelb markiert). Des Weiteren hat Frau Konschak-Klein die Auswirkungen hinsichtlich der gewünschten Änderung bei der Schriftformklausel dargelegt. Dementsprechend soll aus Sicht der Verwaltung dieser Satz in § 5 bestehen bleiben. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 einstimmig dem vorstehenden Beschlussvorschlag zugestimmt. Anlagen: Vermerke und Geschäftsbesorgungsvertrag 46/140 Ö 7 47/140 48/140 Ö 7 49/140 50/140 Ö 7 51/140 52/140 53/140 54/140 55/140 Ö 8 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 13.05.2015 Stadtrat Ö 21.05.2015 Stadtrat Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite Wertstoffzentrum, Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS nach § 3 EVSG im Bereich der Abfallwirtschaft 56/140 Erläuterungen Sachstand Ausgleichszahlungen des EVS für Defizite Wertstoffzentrum, Diskussion bezüglich des Austritts aus dem EVS nach § 3 EVSG im Bereich der Abfallwirtschaft In der Stadtratssitzung vom 04.12.2014 wurde der Beschluss gefasst, die Serviceverträge mit dem EVS fristgerecht zu kündigen. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde dem EVS der Austritt gemäß § 3 EVSGGesetz angezeigt. Weiterhin wurde dem Oberbürgermeister aufgetragen, mit dem EVS noch bis zum 30.04.2015 zu verhandeln, um eine auskömmliche Finanzierung aller Dienstleistungen der Mittelstadt St. lngbert für den EVS (einschließlich Wertstoffhof und Grünschnittentsorgung) ab dem 01.01.2016 für mindestens 5 Jahre sicherzustellen. Sollten diese Verhandlungen mit dem EVS erfolgreich sein, kann bis zum 31.05.2015 über eine Revision des § 3 - Beschlusses abgestimmt werden. Damit der Stadtrat eine abschließende Bewertung treffen kann, hat der Wirtschaftsprüfer die komplexen Zahlen und Simulationen in der vorberatenden nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates am 13.05.2015 vorgestellt. Die dort enthaltenen Daten der Präsentation hätten teilweise dazu führen können, dass die anstehende europaweite Ausschreibung des EVS torpediert worden wäre, da Daten enthalten waren, die im Vorfeld einer Ausschreibung nicht bekannt sein dürfen. Der Wirtschaftsprüfer Markus Hafner hat in der vorgenannten Sitzung ausführlich die Zahlen, Eckdaten und Simulationen samt Auswirkungen vorgestellt. Verwaltung und Wirtschaftsprüfer haben in zahlreichen Gesprächen mit ZKE Saarbrücken, EZV Völklingen, St. Wendel , EVS u.a. eine Gegenüberstellung der Kosten erarbeitet. Die Überleitungsrechnung besagt, dass nach jetzigem Kenntnisstand der Austritt aus dem EVS jährlich eine Schlechterstellung von zwischen 200.000 € und 250.000 € ergeben würde. 57/140 Untersucht wurden die Kosten und Aufwendungen bezüglich der Müllabfuhr und des Wertstoffzentrums, die unmittelbar zusammen bewertet werden müssen. Das Teilprodukt Kompostieranlage ist für den Vergleich nicht relevant. Für den Kostenvergleich wurden die Ein- und Ausgaben bezogen auf das Jahr 2014 dargestellt. Dabei ist festzustellen, dass Müllabfuhr und Wertstoffzentrum durch Umstellungen im Personaleinsatz auf dem Wertstoff-Zentrum, durch kostenlose Entsorgung von Sperrmüll aus dem Bereich Wertstoffhof und durch das Leistungsentgelt des EVS für die Abfuhr der Blauen Papiertonne eine ausgeglichene Bilanz in 2014 erwirtschaftet werden konnte. 2013 war man in diesem Bereich noch um ca. 130.000 € defizitär. Die Kompostieranlage verursachte Ausgaben von ca. 120.000 €/Jahr. Folgende Vor- und Nachteile werden sich durch einen endgültigen Austritt aus dem EVS ergeben: Vorteile ‐ Gebühren‐ und Satzungshoheit bei der Stadt ‐ Verwiegegebühren werden nach Ankündigungen des EVS ab 2017 von 31 Cent/kg auf 48 Cent/kg steigen dadurch steigen auch Gebühreneinnahmen in St. Ingbert, was sich im Vergleich zum EVS eher positiv auswirkt , für die Bürger aber negativ auswirkt ‐ Anpassung der Öffnungszeiten WSZ Nachteile ‐ wesentlich höherer Verwaltungsaufwand ‐ überörtlicher Beitrag wird steigen bis 2017, danach voraussichtlich wieder fallen wegen Auslauf der Verträge EVS in Neunkirchen und Kosteinsparungen ‐ große Mengen an Wertstoffen sind erforderlich, um gute Vermarktungserlöse zu erzielen, deshalb ist eine Kooperation mit anderen z.B ZKE Saarbrücken anzustreben. ‐ Anschaffung von Depotcontainer für Papiersammlung ( ca. 10.000 €) ‐ keine kostenlose Entsorgung von Sperrmüll aus dem Bereich Wertstoffzentrum u.a. mehr möglich 58/140 ‐ Die Kosten für die Entsorgung des Grünschnitts (Kompostieranlage) kommen hinzu, ab 2018 wäre EVS zuständig Folgende weitere Risiken sind zu bewerten: Die europaweite Ausschreibung der Abfallbeseitigung im Saarland für die kommenden 5 Jahre wird momentan vorbereitet und zum 01.07.2017 neu vergeben. Über die Höhe der Ausschreibungsergebnisse kann derzeit nur spekuliert werden. Lt. Aussagen des Prof. Gellenbeck beim Regionalforum in Homburg würden die Kosten der privaten Entsorger bundesweit steigen. Vorteilhaft wäre in diesem Zusammenhang, wenn der EVS der Stadt St. Ingbert eine Verlängerung des Leistungsvertrages Müllabfuhr bis zur Vorlage der Ausschreibungsergebnisse, spätestens bis Ende April 2016 in Aussicht stellen würde. Bei einem Austritt aus dem EVS wäre diese Verlängerung selbstverständlich überflüssig, da der Austritt zum 01.01.2016 erklärt wurde. Sollten die privaten Müllentsorger günstigere Angebote wie bisher unterbreiten, könnte dies der Städt. Müllabfuhr ein höheres Defizit bereiten. Umgekehrt würden sich höhere Abfuhrpreise der Privatentsorger für die städt. Müllabfuhr als Mitglied im EVS vorteilhaft auswirken. Derzeit wird nochmals die Idee des kommunalen Zweckverbandes "Kommunale Fuhrparkskommunen" im EVS geprüft. Das endgültige Gutachten von PWC läßt in dieser Frage schon fast zwei Jahre auf sich warten. Bei dieser Diskussion ist zu erwarten, dass die Mitarbeiter der städt. Müllabfuhr zum EVS oder zu diesem neuen Zweckverband "Fuhrparkskommunen" wechseln müssen. Bei dieser Variante würde auch der Einfluss der Stadt St. Ingbert bei der Abfallentsorgung incl. Wertstoffzentrum schwinden. Die Mitarbeiter würden danach für den Winterdienst der Stadt und für andere Aufgaben innerhalb des Baubetriebshofes nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Frage, wer bei dieser Lösung den Wertstoffhof zu welchen Bedingungen betreibt ist ebenfalls noch nicht untersucht. Letztendlich ist noch anzumerken, dass für die Entsorgung des reinen Bauschutts und des Grünschnitts auf der Kompostieranlage die Kommune zuständig ist und damit weiterhin finanzielle Belastungen des Haushalts in einer Größenordnung 59/140 zwischen 60.000 €- 100.000 € zu erwarten sind, es sei denn die Annahmegebühren würden merklich angehoben werden. Mit Schreiben vom 17.04.2015 wurde die Geschäftsführung des EVS zur Sondersitzung des Stadtrates eingeladen, um zu Fragen und zu offenen Diskussionspunkten zur Verfügung zu stehen. Entgegen der schriftlichen Mitteilung hat der Geschäftsführer des EVS, Herr Karl-Heinz Ecker, an der Sondersitzung teilgenommen. In einer gemeinsamen Besprechung zwischen EVS und Stadt unterstützt durch den Wirtschaftsprüfer Markus Hafner wurden die unterschiedlichen Berechnungsunterlagen des EVS und der Stadt diskutiert. Unterschiedliche Auffassungen bestehen hinsichtlich eines in der Berechnung des EVS aufgeführten Betrages von ca. 300.000 €, der nach Auffassung des EVS sofort bei Austritt zum 01.01.2016 als Wertausgleich fällig wäre. Nach Auffassung des beauftragten Wirtschaftsprüfers Markus Hafner würde dies aber eine Doppelbelastung bedeuten, da die § 3 Kommunen mit dem überörtlichen Beitrag diese Kosten bereits teilweise mittragen würden. Außerdem wäre noch die rechtliche Grundlage für diese Erhebung zu klären. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der EVS derzeit jährlich im Abfallbereich ein Defizit zwischen 4-6 Millionen € erwirtschaftet, d.h. die Abfallgebühren des EVS müssten eigentlich höher kalkuliert sein. Dies würde umgerechnet für St. Ingbert einen Betrag von ca. 150.000 €- 266.000 € bedeuten, der eigentlich fiktiv im Vergleich zu St. Ingbert noch auf das Gebührensoll von ca 2.700.000 € hinzugerechnet werden müsste. Dieses Defizit des EVS wird durch zu erwartende Minderausgaben ab 2017 für den Wegfall des Abfallheizwerkes Neunkirchen jetzt bereits ausgeglichen, was nach dem Kommunalabgabengesetz zulässig ist. Weiterhin wurde auf den Regionalkonferenzen angekündigt, dass die VerwiegeKommunen Losheim und St. Ingbert ab 2017 mit einer Erhöhung der Abfallgebühr zu rechnen haben. Durch die Vorstellung der Gebührenbedarfsberechnung in der Regionalkonferenz am 05.05.2015 in Homburg ergeben sich zusätzliche Aspekte. Danach soll die Verwiegegebühr ab 2017 bei 120 Liter Gefäße um ca. 21 % und die 240 Liter Gefäße um 29 % erhöht werden. Die Gebühr pro kg soll von derzeit 0,31 € 60/140 auf 0,48 € /kg angehoben werden. Gleichzeitig sollen die 4-rädrigen Umleerbehälter auch mit höheren Gebühren belegt werden. Das Identsystem soll um ca. 2% entlastet werden. Danach lässt eine Prognose der vermuteten Entwicklung bis 2019 folgende Betrachtung zu: 2014 und 2015 ist für die Stadt St. Ingbert als Mitglied im EVS eine ausgeglichene Bilanz im Bereich Müllabfuhr und Wertstoffzentrum zu erwarten. 2016 ist bei Austritt aus dem EVS ein geschätztes Defizit von ca. 200.000 -250.000 € zu erwarten. 2017 wird durch den Wegfall des AHKW Neunkirchen ein reduzierter überörtlicher Beitrag erwartet, der bei ca. 300.000 € liegen könnte. Sollte der EVS die Gebühren für die Verwiege-Kommunen erhöhen wird der Spielraum im Vergleich zum EVS höher, da das Gebührensoll (bisher nach Angaben des EVS ca.2.700.000 €) um den Betrag der Gebührenerhöhung steigen wird (geschätzte 500.000 € für St. Ingbert). 2018 könnte der EVS aufgrund des Wegfalls von AHKW Neunkirchen eine Gebührenreduzierung vornehmen, was den Spielraum für St. Ingbert im Vergleich zum EVS mindert. 2018 erhält der EVS aber mit der gesetzlichen Übertragung der Aufgabe "Entsorgung des Grünschnitts" eine neue Aufgabe, die ebenfalls Kosten erfordern wird. Die Stadt St. Ingbert müsste sich selbst um diese Entsorgung des Grünschnitts als § 3 Kommune kümmern. Ob diese Kosten in die Abfallgebühr mit eingerechnet werden dürfen ist noch nicht geklärt. 2019 müsste der EVS eine weitere Gebührensenkung vornehmen, da die Überschüsse spätestens nach drei Jahren an den Gebührenzahler zurückzugeben sind, es sei denn es sind andere Kosten in ähnlicher Größenordnung. z. B bei der Grünschnittentsorgung angefallen. Die überörtlichen Entlastungen im Zusammenhang mit dem Wegfall des AHKW Neunkirchen bewegen sich nach den jetzigen Erkenntnissen im Verhältnis 1/3 bei den § 3 Kommunen gegenüber 2/3 beim EVS. 61/140 Abschließend ist noch der Aspekt der Solidargemeinschaft EVS in die Überlegungen für oder gegen einen Austritt aus dem EVS einzubeziehen. Der Wirtschaftsprüfer Markus Hafner wird in der Sitzung sein Gutachten komprimiert vorstellen. Anlagen: Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Gebührenaufkommen 62/140 Ö 8 WP/StB Markus Hafner Stadt St. Ingbert Wirtschaftlichkeitsbetrachtung § 3 Kommune 13. Mai 2015 Markus Hafner Stadtrat 63/140 Ausgangssituation „§ 2 EVSG Aufgaben (1) Aufgabe des EVS ist die überörtliche Abfallbewirtschaftung und Abwasserbeseitigung. Darüber hinaus obliegt dem EVS die Erfüllung der Aufgabe der örtlichen Abfallbewirtschaftung, es sei denn, eine Gemeinde nimmt Aufgaben der örtlichen Abfallbewirtschaftung als eigene Aufgabe wahr.“ In der Ausgangssituation obliegt dem EVS die örtliche und überörtliche Aufgabe der Abfallbewirtschaftung. Die „Gebührenhoheit“ liegt demzufolge ebenfalls beim EVS. Die Stadt ist lediglich Dienstleister und erbringt Leistungen durch den kommunalen Fuhrpark auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem EVS gegen Entgelt. Die Stadt ist bisher und zukünftig bis 2018 zuständig für die Beseitigung von Grünschnitt und Bauschutt. Hier besteht kein direkter Zusammenhang zum EVS. Weiterhin betreibt die Stadt ein Wertstoffzentrum, ebenfalls im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem EVS. 64/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 2 Ausgangssituation Das Wertstoffzentrum wird vom EVS mit maximal T€ 230 pro Jahr bezuschusst (Betriebsmittelzuschuss oder Verlustübernahme). Zusätzlich werden Zuschüsse zu den Investitionskosten vom EVS geleistet. Die Verwertung bzw. Entsorgung von Elektroschrott erfolgt durch den EVS. Die Verwertung bzw. Entsorgung aller weiteren Stoffe erfolgt durch die Stadt. Ergeben sich beim Wertstoffhof höhere Verluste als T€ 230, trägt die Stadt die Verluste. Ergebnissituation: Kommunaler Fuhrpark und Wertstoffzentrum haben 2013 – nach Berücksichtigung des EVS-Zuschusses - ein Defizit von T€ 137 verursacht, das letztlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln abgedeckt wurde. Für 2014 wird voraussichtlich ein ausgeglichenes Ergebnis erwartet. Mittelfristige Betrachtung ??? 65/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 3 Situation St. Ingbert als Mitglied EVS 2014 Aufwendungen/Erträge/Prämissen PPK Restabfall Sparten Bioabfall Sperrmüll Ergebnisplanung St. Ingbert Erlöse Verkauf Müllsäcke Erlöse Wertstoffe Erstattungen EVS für Inkasso Gefäßaustausch Reinigung Wartung Kommunaler Fuhrpark Wertstoffzentrum Sperrmüllabfuhr Reinigung Standplätze Depotcontainer Aufwendungen Reinigung Depotcontainerstandplätze Bauhofverrechnung Einsammeln/Befördern Dritte Einsammeln und Befördern Sperrmüll Gefäßaustausch Müllsäcke Weitere Aufwendungen Ergebnis Wertstoffhof WertSperrBaustoffe müll schutt T€/Mengeneinheiten Grünschnitt 5.085 88.529 286.971 67.370 28.729 500.923 gesamt 5.085 95.029 6.500 67.370 28.729 977.786 235.454 65.166 85.082 189.893 235.454 65.166 85.082 -50.223 -159.400 -432.826 -219.237 -48.690 -20.620 -5.733 -6.306 -30.391 -887 -390.507 156.125 129.014 -30.231 -66.523 Gemeinkosten 0 66/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 4 -16.000 -9.500 -20.000 -20.000 -50.223 -811.462 -48.690 -20.620 -5.733 -119.131 -583.221 -119.131 39.753 Risikobetrachtung kommunaler Fuhrpark Bisher wurden vom EVS die Fuhrpark-Kommunen bei der Ausschreibung für das Einsammeln und Befördern ausgenommen. Das Entgelt für den Fuhrpark orientiert sich jedoch an dem Marktpreisen. Die Vereinbarung mit dem EVS läuft bis zum 30. Juni 2016. EVS plant neue Ausschreibung in 2016 für Einsammeln- und Befördern in Gebieten seiner Zuständigkeit für den Leistungszeitraum ab 2017 (5 Jahre). Nach Aussage der Geschäftsführung des EVS ist nicht vorgesehen für die Fuhrpark-Kommunen Ausschreibungen durchzuführen. Es wird an einer Kooperation auf gesellschaftsrechtlicher Ebene gearbeitet. 67/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 5 Risikobetrachtung kommunaler Fuhrpark Auch für den Fall, dass keine Ausschreibung für St. Ingbert durchgeführt wird besteht das Risiko, dass je nach Ergebnis der Ausschreibung möglicherweise keine kostendeckenden Entgelte mehr erzielbar sind (gegenüber EVS). Es bestehen mittelfristig Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung des Leistungsaustauschs zwischen Stadt und EVS für den Fuhrpark. 68/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 6 Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG Als Alternative zur bisherigen Tätigkeit als Dienstleister für den EVS beim Fuhrpark und beim Wertstoffzentrum bietet sich an, die innerörtliche Aufgabe der Abfallwirtschaft zu übernehmen. „§ 3 Erledigung örtlicher Aufgaben (1) Gemeinden können als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, insbesondere 1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen, 2. das Einsammeln von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen, 3. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung als eigene öffentliche Aufgabe anstelle des EVS wahrnehmen, wenn sie für diese Aufgabenbereiche aus dem EVS ausscheiden.“ 69/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 7 Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG Konsequenzen des Ausscheidens im Überblick: Gebührenhoheit geht auf die Stadt über, zukünftig eigenes Gebührenaufkommen. Wegfall aller laufenden Erstattungen des EVS. Rückzahlung von erhaltenen Zuschüssen zum Wertstoffhof (investiv). Überleitung/Begründung weiterer Rechtsverhältnisse auf die Stadt. Andienungsverpflichtung gegenüber EVS für Restabfall und Bioabfälle (§ 3 Abs. 4 EVSG). Entrichtung überörtlicher Beiträge an EVS für Restabfall/Bioabfall (§ 15 Abs.1 EVSG). Übernahme Müllgefäße 70/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 8 Übertragung der Aufgabe auf die Stadt nach § 3 EVSG Im Einzelnen sind für die Stadt zukünftig folgende Aufgaben zu bewerkstelligen: Entwicklung Abfallwirtschaftskonzept (§20 SAWG) Zukünftig jährliche Abfallbilanzen (§21 SAWG) Organisation von Einsammeln und Befördern des Abfalls (vorhanden) Gebührenkalkulation und Wirtschaftsplan Aufstellung Abfallwirtschafts- und Gebührensatzung Aufbau Abrechnungssystem (teilweise Daten vorhanden) Regelung der Rechtsverhältnisse zu den Systembetreibern i. S. d. Verpackungsverordnung Einrichtung von Sammelstellen für Elektroschrott (vorhanden) Errichtung Wertstoffhof (vorhanden) 71/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 9 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014 Ergebnis 2014 ist € 39.753 39.753 Abzüglich Wegfall Erträge nach Austritt Kostenerstattungen EVS für Inkasso -67.370 Gefäßaustausch Reinigung Wartung -28.729 Kommunaler Fuhrpark -977.786 Wertstoffzentrum -235.454 Sperrmüllabfuhr -65.166 Reinigung Standplätze Depotcontainer -85.082 72/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 10 -1.459.588 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014 € Zuzüglich neue Erträge bisher bei EVS Papiererlöse Verkauf blaue Tonne 163.990 Papiererlöse Verkauf Container 77.147 Kostenbeteiligung Systemteilnehmer Einsammeln Befördern 41.294 Kostenbeteiligung Systemteilnehmer Containerstandplätze 65.000 Erlöse Elektroschrott Gruppe 1 14.045 Erlöse Elektroschrott Gruppe 3b und 5 30.109 Erlöse Elektroschrott Gruppe 3a 674 Gebührenaufkommen Regelgebühr bisher EVS 2.694.000 Gebühr Gefäßaustausch 12.000 Gebühr Sperrmüllabfuhr 22.500 Müllsäcke eigene Einnahmen 5.085 Kostenerstattung EVS für Auswärtige 10.000 3.135.844 73/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 11 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014 Abzüglich neue Aufwendungen bisher bei EVS Erlöszuscheidung Systemteilnehmer Kosten für Einsammeln/Transport PPK-Container bis Umschlag Transportkosten Elektroschrott Gruppe 1 Transportkosten Elektroschrott Gruppe 3b und 5 Transportkosten Elektroschrott Gruppe 3a Kosten für Container E-Schrott Neuanschaffung EVS-Beitrag Restabfall EVS-Beitrag Bioabfall Entsorgungskosten Holz WSZ Entsorgungskosten Holz Sammlung Entsorgungskosten Sperrmüll Ökomobil Entsorgungskosten wilde Ablagerungen € -6.324 -48.000 -6.223 -10.126 -1.158 -3.500 -994.917 -350.871 -21.000 -9.150 -100.500 -9.000 -46.200 -1.606.970 74/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 12 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014 Abzüglich zusätzliche Aufwendungen für Trennung Aufwand Trennung Sperrmüll Einsammeln Befördern Sperrmüll zusätzlich € -10.000 -24.345 -34.345 Abzüglich zusätzliche Aufwendungen nach Austritt Abschreibung neues Infrastrukturvermögen (Gefäße Gebäude) Zinsen neues Infrastrukturvermögen Gebührenabrechnung (2 MA) Kooperation Dritte/Verwertung Jahresabschlussprüfung Verwaltungskosten Buchhaltung EDV Nutzung Allgemeine Verwaltungskosten zusätzlich -112.000 -14.000 -100.000 -10.000 -10.000 -20.000 -20.000 0 -286.000 vorläufiges Ergebnis nach Austritt -211.305 -211.305 75/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 13 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Überleitungsrechnung EVS-Austritt Simulation 2014 € Ergebnis 2014 ist 39.753 Abzüglich Wegfall Erträge nach Austritt -1.459.588 Zuzüglich neue Erträge bisher bei EVS 3.135.844 Abzüglich neue Aufwendungen bisher bei EVS -1.606.970 Abzüglich zusätzliche Aufwendungen für Trennung -34.345 Abzüglich zusätzliche Aufwendungen nach Austritt -286.000 vorläufiges Ergebnis nach Austritt -211.305 76/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 14 Simulation St. Ingbert als § 3 Kommune Wirtschaftsplan Prognose T€ Verlust 2014 EVS 6.246 3.758 652.000 652.000 Einwohner St. Ingbert 37.000 37.000 Anteil St. Ingbert in % 5,67% 5,67% Anteiliger Verlust 354 213 Verlust 2014 Simulation 211 211 Einwohner EVS ohne § 3 Kommunen 77/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 15 Ergebniswertung Die Abfallbeseitigung in der Simulation wird für St. Ingbert mit einem Verlust von T€ 211 betrieben (beim aktuellem EVS-Gebührenniveau). Die Stadt entscheidet, ob der Gebührenzahler „Mitglied“ der städtischen Abfallbeseitigung mit einem Verlust von T€ 211 (für die Stadt) wird oder „Mitglied“ beim EVS bleibt mit einem geplanten Verlust für 2014 von T€ 6.246 (Saarland ohne übrige § 3 Kommunen). Die Prognose für 2014 kann dem Wirtschaftplan des EVS 2015 entnommen werden und beläuft sich auf einen Verlust von T€ 3.758. Vereinfacht über die Einwohnerzahl gerechnet ergibt sich für St. Ingbert ein Anteil von 5,7% am gesamten Saarland. Bezogen auf den geplanten Verlust EVS von T€ 6.246 ergibt sich ein Anteil von T€ 354. Bezogen auf den prognostizierten Verlust von T€ 3.758 ergibt sich ein Anteil von T€ 213 als Vergleichsmaßstab. 78/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 16 Ergebniswertung Der Vergleich kann nur Anhaltspunkte liefern, es handelt sich um eine Momentaufnahme. Der Vergleich kann nur Anhaltspunkte liefern, es handelt sich um eine Momentaufnahme. Der Verlustanteil, der tatsächlich vom EVS auf die Stadt entfällt kann nicht ohne weiteres ermittelt werden (Solidargemeinschaft). Der Kostennachteil des kommunalen Fuhrparks wird durch den Entzug von Abfallmengen beim EVS kompensiert. Sperrmüll wird für 100 €/T und nicht für 231 €/T entsorgt. Holzanteile werden für 30 € und nicht für 231 €/T entsorgt. Nicht berücksichtigt ist der Anteil der Stadt am Eigenkapital EVS. EVS geht von anteiligem negativem Eigenkapital von T€ 300 aus (Prognose 1.1.2016). Weiterhin sind bei der Simulation folgende Einflussfaktoren zu berücksichtigen: 79/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 17 Einflussfaktoren Preisentwicklung auf dem Markt für Papier/Wertstoffe Mengenentwicklung für Papier/Wertstoffe Entwicklung der Abfallmengen, insbesondere Restabfall Vereinbarungen mit den Systemteilnehmern (Verpackungsverordnung) Die überörtlichen Beiträge werden nachträglich an die tatsächlichen Aufwendungen angepasst, die T€/T 231 sind Vorausleistungen. Die Verwertungspreise für Wertstoffe sind abhängig von der gewählten Verbundlösung oder einer isolierten Ausschreibung für die Stadt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verbundlösung sind noch zu klären. Die zusätzlichen Verwaltungskosten wurden geschätzt. Es werden zusätzliche einmalige Anlaufkosten entstehen (z. B. Datenübernahme). 80/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 18 Versuch einer mittelfristigen Prognose Prognose 2014 2015 2016 2017 2018 T€ Jahresergebnisse EVS geplant -6.246 -6.080 538 9.534 7.469 Eigenkapital Bilanzstichtag -5.346 -11.426 -10.888 -1.354 6.115 -354 -345 31 541 424 überörtlicher Beitrag €/T 231 231 231 170 170 Ergebnis Simulation 1) -211 -211 -211 64 64 597 597 661 661 Anteil St. Ingbert Verwiegegebühren-Erhöhung Ergebnis Simulation 2) -211 -211 -211 1) ohne Berücksichtigung Verwiegegebühr ab 2017 als konstante Gebühr 2) mit Berücksichtigung Verwiegegebühr ab 2017 gemäß EVS 81/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 19 Versuch einer mittelfristigen Prognose Bewertung der Tabelle: EVS geht ab 2017 davon aus, das 17,7 Mio. € pro Jahr an Aufwendungen wegfallen weil Verträge Neunkirchen auslaufen. Es wird erwartet, dass von den 17,7 Mio. € 4,7 Mio. € auf die § 3 Kommunen entfallen (Wirtschaftsplan EVS). Es ist zu beachten, dass mittelfristig der Kostenvorteil aus dem Entzug von Abfallmengen aus dem EVS-System geringer ausfällt, während die Kosten für den Fuhrpark auf dem bisherigen Niveau bleiben (Siehe Tabelle). Die Beurteilung ist unklar, wir wissen nicht welche Gebührenerhöhungen in Planung des EVS berücksichtigt sind. Durch die Verwiege-Gebühr (geschätzte Erhöhung T€ 597 für St. Ingbert) wird eine Annäherung der Ergebnisse erreicht. 82/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 20 Vergleich Gebührensysteme (Hochrechnung) 2014 2017 Abweichung T€ T€ T€ Gebührenaufkommen Verwiegung 2.734 3.332 597 Identsystem 3.362 3.498 136 627 166 Abweichung Es wurden beim Identsystem 11 Leerungen für 120 L und 16 Leerungen für 240 L Gefäße bei unverändertem Verbraucherverhalten unterstellt. 83/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 21 Weitere Aspekte Vorteile bei der Finanzierung von Investitionen im städtischen Haushalt. Keine Restriktionen bei Darlehensfinanzierung über Gebührenhaushalt. 84/140 Stadt St. Ingbert Austritt EVS | 13.5.2015 | Seite 22 WP/StB Markus Hafner Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 85/140 15.05.2015 Ö 8 Verpropbung Gebührenaufkommen St. Ingbert 1. aktuelle Gebühr Basisgebühr zweirädrige Gefäße 120 Liter RA 240 Liter RA 120 Liter Bio vierrädrige Behälter MGB 770 7 Tage MGB 770 14 Tage MGB 1100 7 Tage MGB 1100 14 Tage Summe Gebühren Insgesamt Gebühren €/Gefäß/Jahr Gefäße 66,78 11.269,00 135,66 2.510,00 58,00 8.679,00 2. EVS Gebühren Verwiegung ab 2017 zweirädrige Gefäße 120 Liter RA 240 Liter RA 120 Liter Bio vierrädrige Behälter MGB 770 7 Tage MGB 770 14 Tage MGB 1100 7 Tage MGB 1100 14 Tage Summe Gebühren Insgesamt Gebühren Abweichung Basisgebühr 1.797,72 898,80 2.568,24 1.284,12 Anzahl 89,00 36,00 154,00 37,00 Anzahl €/Gefäß/Jahr Gefäße 73,24 11.269,00 175,72 2.510,00 58,00 8.679,00 2.217,12 1.108,56 3.167,40 1.583,64 89,00 36,00 154,00 37,00 Basisgebühr Mindest- Mengen Durchschnitt nach Abzug Bemessungs- Verwiegegewicht Mindestgewicht Grundlage Gebühr €/Jahr Kg Kg Kg/Gefäß/Jahr Kg/Gefäß/Jahr Kg/Jahr €/KG 752.543,82 38,00 1.542.421 136,87 98,87 1.114.199,00 0,31 340.506,60 236,00 1.099.310 437,97 201,97 506.950,00 0,31 503.382,00 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 159.997,08 32.356,80 395.508,96 47.512,44 2.231.807,70 2.734.363,89 1.144.563 502.556,19 Basisgebühr Mindest- Mengen Durchschnitt nach Abzug Bemessungs- Verwiegegewicht Mindestgewicht Grundlage Gebühr €/Jahr Kg Kg Kg/Gefäß/Jahr Kg/Gefäß/Jahr Kg/Jahr €/KG 825.341,56 38,00 1.542.421 136,87 98,87 1.114.199,00 0,48 441.057,20 236,00 1.099.310 437,97 201,97 506.950,00 0,48 503.382,00 0,00 0 0,00 0,00 0,00 0,00 197.323,68 39.908,16 487.779,60 58.594,68 2.553.386,88 3.331.538,40 597.174,51 VerwiegeGebühr €/Jahr 345.401,69 157.154,50 0,00 VerwiegeGebühr €/Jahr 534.815,52 243.336,00 0,00 1.144.563 778.151,52 86/140 1/2 15.05.2015 Verpropbung Gebührenaufkommen St. Ingbert 3. EVS Identsystem heute zweirädrige Gefäße 120 Liter RA 240 Liter RA 120 Liter Bio vierrädrige Behälter MGB 770 7 Tage MGB 770 14 Tage MGB 1100 7 Tage MGB 1100 14 Tage Summe Gebühren Insgesamt Gebühren Basisgebühr Anzahl €/Gefäß/Jahr Gefäße 84,20 11.269,00 197,24 2.510,00 58,00 8.679,00 1.797,72 898,80 2.568,24 1.284,12 89,00 36,00 154,00 37,00 Basisgebühr Mindest- Leerungen leerungen €/Jahr Anzahl Anzahl 948.849,80 4,00 11,00 495.072,40 10,00 16,00 503.382,00 0,00 0,00 Berechnete Gebühr für Gebühr für Gebühr für Leerungen Leerungen Leerungen Leerungen Anzahl €/Leerung/Gefäß €/Gefäß/Jahr € 7,00 7,30 51,10 575.845,90 6,00 13,48 80,88 203.008,80 0,00 0,00 0,00 0,00 159.997,08 32.356,80 395.508,96 47.512,44 2.582.679,48 3.361.534,18 778.854,70 4. EVS Identsystem Basisgebühr Anzahl Basisgebühr Mindest- Leerungen ab 2017 leerungen zweirädrige Gefäße €/Gefäß/Jahr Gefäße €/Jahr Anzahl Anzahl 120 Liter RA 83,08 11.269,00 936.228,52 4,00 11,00 240 Liter RA 202,84 2.510,00 509.128,40 10,00 16,00 120 Liter Bio 58,00 8.679,00 503.382,00 0,00 0,00 vierrädrige Behälter MGB 770 7 Tage 2.217,12 89,00 197.323,68 MGB 770 14 Tage 1.108,56 36,00 39.908,16 MGB 1100 7 Tage 3.167,40 154,00 487.779,60 MGB 1100 14 Tage 1.583,64 37,00 58.594,68 Summe Gebühren 2.732.345,04 Insgesamt Gebühren 3.497.546,10 Abweichung Identsystem heute/2017 136.011,92 Abweichung Identsystem/Verwiegung 2017 -166.007,70 Berechnete Gebühr für Gebühr für Gebühr für Leerungen Leerungen Leerungen Leerungen Anzahl €/Leerung/Gefäß €/Gefäß/Jahr € 7,00 7,02 49,14 553.758,66 6,00 14,04 84,24 211.442,40 0,00 0,00 0,00 0,00 87/140 765.201,06 2/2 Ö 9 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Bürgerservice und Ordnung (3) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 30.04.2015 Haupt- und Personalausschuss N 07.05.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre Ö 21.05.2015 Stadtrat Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert 1. Die Dringlichkeit der nachstehend unter a) bis c) aufgeführten Investitionen im Bereich der Feuerwehr wird bestätigt sowie den unter d) und e) aufgeführten Investitionen für das Haushaltsjahr 2015 zugestimmt: a) b) c) d) e) Maßnahme Neue Hebekissen für die Feuerwehr Neue Dichtkissen für den Brandschutz Neuer Rettungssatz für HLF 20 Löschbezirk Owb Umstellung auf digitale Alarmierung (Meldeempfänger) Neue Pulverlöschkomponente für den Brandschutz Summe aus a) bis e) Betrag (€) 14.049,12 1.027,41 13.088,14 ca. 22.000,00 ca. 15.000,00 ca. 65.000,00 2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert: Maßnahme Betrag (€) a) Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen ca. 10.000,00 b) Restmittel aus dem Bereich der Feuerwehr aus Vorjahren 14.302,93 c) Einsparung bei Haushaltsresten im Teilhaushalt 6: 1) Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 - Neubau einer Fußgängerbrücke über den Rohrbach (Restmittel aus 2009) 32.859,99 2) Buchungsstelle 5.5.20.03/1430.783200 – Neubau einer Brücke Kaufpark/Ludwigstraße (Restmittel aus 2011), Teilbetrag 8.000,00 Summe aus a) bis c) ca. 65.000,00 3. Den folgenden Investitionen im Bereich der Feuerwehr für das Haushaltsjahr 2016 wird zugestimmt: Maßnahme a) Ausbau Halle Feuerwehrgerätehaus St. Ingbert-Mitte b) Neues Schnelleinsatzzelt für den Brandschutz Summe a) + b) 88/140 Betrag (€) 200.000,00 8.000,00 208.000,00 4. Die unter Ziffer 3 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert: Maßnahme Umwidmung von Haushaltsmitteln 2016 (Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeugs LF 20) - Teilbetrag Summe Betrag (€) 208.000,00 208.000,00 5. Für die Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges LF 20 ist im 1. Nachtragshaushalt 2015 zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250.000 € einzustellen. 89/140 Erläuterungen Investitionen im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 12.03.2015 u.a. beschlossen, für den Ausbau der Halle des Feuerwehrgerätehauses St. Ingbert-Mitte im Jahr 2015 vorgesehene Mittel in Höhe 200.000 € anderweitig als Deckungsmittel zu verwenden. Weiterhin hat er beschlossen, im Haushaltsjahr 2016 für die Ersatzbeschaffung eines Feuerwehrfahrzeuges für den Löschbezirk St. Ingbert-Mitte Mittel in Höhe von 250.000 € bereit zu stellen sowie eine im selben Haushaltsjahr für diese Maßnahme vorgesehene Verpflichtungsermächtigung zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 zu streichen. Ferner wurden verschiedene Investitionsmaßnahmen in einer Größenordnung von rd. 60.000 €, die die Verwaltung nachgemeldet hatte (vgl. Seite 143 der Stadtratseinladung), bei der Verabschiedung des Doppelhaushaltes 2015/2016 nicht mehr berücksichtigt. Um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr nicht zu gefährden, hat die Verwaltung zwischenzeitlich Aufträge zur unumgänglichen Beschaffung von Hebe- und Dichtkissen in einer Größenordnung von insgesamt rd. 15.000 € erteilen müssen. Zur Finanzierung wurden Restmittel aus dem Feuerwehrbereich herangezogen, die insbesondere dafür vorgesehen waren, für den Löschbezirk Oberwürzbach einen Rettungssatz für das Fahrzeug HLF 20 zu beschaffen. Diese Maßnahme muss jetzt dringend nachfinanziert werden, um die Einsatzbereitschaft des neuen Feuerwehrfahrzeugs in Oberwürzbach zeitnah herzustellen. Die Auslieferung erfolgte in KW 17, das entsprechende Material musste bereits bestellt werden. Weiteren dringenden Bedarf im laufenden Haushaltsjahr sieht die Verwaltung hinsichtlich der Umsetzung folgender Maßnahmen: 1. Anschaffung digitaler Meldeempfänger einschließlich V-Update. Nach der Umstellung auf Digitalfunk erfolgt die Übertragung verschlüsselt. Ein Großteil der alten vorhandenen Meldeempfänger kann diese verschlüsselte Übertragung nicht mehr empfangen. Aus diesem Grund müssen weitere Meldeempfänger sowie das dazugehörige V-Update im Gesamtwert von rund 22.000 € beschafft werden. 2. Beschaffung einer Pulverlöschkomponente für den Brandschutz im Wert von rund 15.000 €. Der vorhandene Pulverlöschanhänger P 250 ist defekt und hat die TÜV-Prüfung nicht bestanden. Die Finanzierung der Maßnahmen im Haushaltsjahr 2015 kann durch Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen von Altmaterial der Feuerwehr in Höhe von voraussichtlich 10.000 € (vgl. entsprechenden Tagesordnungspunkt in der heutigen Sitzung), durch Restmittel aus dem Feuerwehrbereich aus den Jahren 2013/2014 in Höhe von 14.302,93 € sowie in Abstimmung mit dem Teilhaushaltsverantwortlichen durch Einsparung bei Haushaltsresten des Geschäftsbereiches Stadtentwicklung und Umwelt in Höhe von 40.000 € erfolgen (Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 – Neubau einer Fußgängerbrücke über den Rohrbach in Höhe Kaufpark mit einem Betrag von 32.859,99 € sowie Buchungsstelle 5.5.20.03/1430.783200 - Neubau Brücke Kaufpark/Ludwigstraße mit einem Teilbetrag von 8.000 € der Gesamtsumme 90/140 in Höhe von 19.604,77 €). Hierzu ist anzumerken, dass es momentan an der Zustimmung des Eigentümers zur Realisierung des Fußgängerbrückenprojektes fehlt, was die Voraussetzung für eine durchgängige Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Ludwig- und Rickertstraße darstellt. Im Haushaltsjahr 2016 sieht die Verwaltung Priorität bei folgenden Maßnahmen 1. Umbau der Halle im Feuerwehrgerätehaus St. Ingbert-Mitte. Mit dem Umbau der Fahrzeughalle durch den Einbau der Tore, das Umstellen der Fahrzeuge und das Entfernen der Werkstatt wurde bereits begonnen. Die Herrichtung des neuen Schwarz-Bereiches in Verbindung mit der Modernisierung der Atemschutzwerkstatt ist dringlich. Auch der Werkstattbereich wird benötigt. Betrachtet man demgegenüber den kompletten Bestellvorgang eines Feuerwehr-Fahrzeuges mit Planung, Ausschreibung, Bestellung, Bau und Auslieferung, so lässt sich feststellen, dass - bei sofortigem Maßnahmenbeginn - eine Auslieferung Mitte 2016 realistisch ist. Wird eine VE 2017 für das Fahrzeug eingestellt, so ist eine Auslieferung Ende 2016 mit Zahlung Anfang Januar 2017 möglich, was eine längere Laufzeit für das alte Fahrzeug von rund 6 Monaten bedeutet. Beide Projekte, Umbau und Fahrzeug, sind für die Feuerwehr wichtig. Da der Umbau allerdings direkt fortgesetzt werden kann und sich keine allzu große zeitliche Verzögerung bei der Auslieferung des Fahrzeugs ergeben würde, ist der Umbau vorzuziehen. 2. Ersatzbeschaffung eines Schnelleinsatzzeltes für den Brandschutz im Wert von 8.000 €. Das vorhandene Zelt ist undicht und wurde bereits vom Hersteller überprüft. Nach dessen Angaben ist eine Reparatur nicht mehr möglich. Die Verwaltung schlägt vor, die Finanzierung der vorstehenden Maßnahmen so abzuwickeln, dass von dem im Haushaltjahr 2016 bereit gestellten Mitteln in Höhe von 250.000 € für die Ersatzbeschaffung eines LF 20 für den Löschbezirk St. IngbertMitte ein Betrag von 208.000 € umgewidmet wird. Wie dargelegt kann die Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges bereits zum Jahresbeginn 2017 realisiert werden, indem die ursprünglich vorgesehene Einstellung einer Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 250.000 € im Investitionshaushalt 2016 zu Lasten des Haushaltsjahres 2017 erfolgt. Dies müsste im 1. Nachtragshaushalt 2015 berücksichtigt werden. Der Haupt- und Personalausschuss hat in seiner Sitzung am 30.04.2015 mit 9 Jaund 5 Nein-Stimmen folgenden Beschluss gefasst: „1. Die Dringlichkeit der nachstehend unter a) bis c) aufgeführten Investitionen im Bereich der Feuerwehr wird bestätigt sowie den unter d) und f) aufgeführten Investitionen für das Haushaltsjahr 2015 zugestimmt: 91/140 a) b) c) d) e) f) Maßnahme Neue Hebekissen für die Feuerwehr Neue Dichtkissen für den Brandschutz Neuer Rettungssatz für HLF 20 Löschbezirk Owb Umstellung auf digitale Alarmierung (Meldeempfänger) Neue Pulverlöschkomponente für den Brandschutz Neues Schnelleinsatzzelt für den Brandschutz Summe aus a) bis f) Betrag (€) 14.049,12 1.027,41 13.088,14 ca. 22.000,00 ca. 15.000,00 8.000,00 ca. 73.164,67 2. Die unter Ziffer 1 aufgeführten Investitionen werden wie folgt finanziert: a) b) c) d) Maßnahme Mehreinnahmen aus Verkaufserlösen Restmittel aus dem Bereich der Feuerwehr aus Vorjahren Einsparung bei Haushaltsresten im Teilhaushalt 6: Buchungsstelle 5.4.10.02/1405.783200 - Neubau einer Fußgängerbrücke über den Rohrbach (Restmittel aus 2009) Umwidmung von Haushaltsmitteln im Teilhaushalt 3 Buchungsstelle 1.2.20.01/4602.782600 – Kommandowagen für LB Mitte (2015) Summe aus a) bis d) Betrag (€) ca. 10.000,00 14.302,93 28.861,74 20.000,00 ca. 73.164,67 Die Ziffern 3 bis 5 werden vertagt.“ Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat in seiner Sitzung am 07.05.2015 dem vorstehenden Ausschussbeschluss mit 10 Ja-Stimmen und 5 NeinStimmen zugestimmt. Nach Auffassung der Verwaltung steht der Deckungsvorschlag in Ziffer 2 d) nicht mit der geltenden Brandschutzbedarfsplanung in Einklang. Wie auf Seite 93 des Brandschutzbedarfsplans ausgeführt, sind Einsatzleitfahrzeuge eines der wichtigsten Führungsmittel der Feuerwehr. Im Löschbezirk St. Ingbert-Mitte ist ein solches Fahrzeug nicht vorhanden. Aus diesem Grunde ist im Haushaltsjahr 2015 die Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens für den Löschbezirk St. Ingbert-Mitte vorgesehen. Derzeit besteht zwischen dem Wehrführer und dem Löschbezirksführer Mitte eine Übereinkunft, dass dieser den Kommandowagen des Wehrführers vorübergehend nutzen darf. Bis vor kurzem hat der Wehrführer an Stelle seines Kommandowagens einen ausgedienten Mannschaftstransportwagen genutzt, der aber wegen erheblicher technischer Mängel nicht mehr verkehrssicher war und mittlerweile verschrottet worden ist. Bei einem Festhalten an dem Änderungsbeschluss mit dem betreffenden Deckungsvorschlag wäre die Ersatzbeschaffung eines Kommandowagens für den Löschbezirk St. Ingbert-Mitte nicht realisierbar. Damit würde die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt. Das hält die Verwaltung für rechtlich sehr bedenklich. Es handelt sich letztendlich um eine 92/140 kommunale Pflichtaufgabe, in die ohne Not zu Lasten der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger eingegriffen wird. Im Übrigen hält die Verwaltung an ihrem Vorschlag fest, den unter Ziffer 3 bis 5 der Beschlussvorlage aufgeführten Investitionen im Haushaltsjahr 2016 aufgrund der in den Erläuterungen dargelegten Prioritäten zuzustimmen. In Ansehung des ehrenamtlichen Engagements sowie der Leistungen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert ergeht daher nochmals ein Appell an alle Ratsmitglieder, der umseitig abgedruckten Verwaltungsvorlage zuzustimmen. 93/140 Ö 10 Beschlussvorlage - nicht öffentlicher Teil Finanzen (2) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 07.05.2015 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre Ö 21.05.2015 Stadtrat 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015 Der nachstehend abgedruckten 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird zugestimmt. 94/140 Stadt StIngbert 1. Nachtragshaushalt 2015 21.05.2015 1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt St. Ingbert für das Haushaltsjahr 2015 Auf Grund des § 87 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat am 21. Mai 2015 folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: §1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge erhöht um vermindert um € € a) im Ergebnishaushalt die Erträge die Aufwendungen Saldo Erträge/Aufwendungen b) im Finanzhaushalt die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Saldo aus Investitionstätigkeit gegenüber bisher nunmehr festgesetzt auf € € 0 0 0 0 0 0 80.397.329 87.705.621 -7.308.292 80.397.329 87.705.621 -7.308.292 191.060 806.502 -615.442 0 0 0 2.678.171 5.821.381 -3.143.210 2.869.231 6.627.883 -3.758.652 615.442 0 615.442 0 0 0 3.143.210 1.710.750 1.432.460 3.758.652 1.710.750 2.047.902 die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit Saldo aus Finanzierungstätigkeit §2 Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von auf neu festgesetzt. §3 Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird nicht geändert. §4 Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht. Seite 1 95/140 3.143.210 € 3.758.652 € Stadt StIngbert 1. Nachtragshaushalt 2015 21.05.2015 §5 Die bisherigen Festsetzungen zur Verringerung der Ausgleichsrücklage und der allgemeinen Rücklage werden nicht geändert. §6 Die Hebesätze der Realsteuern werden nicht geändert. §7 Es gilt der vom Stadtrat am 12. März 2015 beschlossene Stellenplan. , St. Ingbert, den 21. Mai 2015 Hans Wagner Oberbürgermeister Seite 2 96/140 Erläuterungen 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt St. Ingbert für das Jahr 2015 Zur Schaffung von Flüchtlingsunterkünften Nachtragshaushaltes 2015 erforderlich. ist die Aufstellung eines 1. Der Zustrom an Flüchtlingen ist nach wie vor ungebrochen. Laut Auskunft der Kreisverwaltung ist mit bis zu 20 Personen monatlich zu rechnen. Die ersten Flüchtlinge wurden in der Übergangseinrichtung in der Blieskasteler Straße 19 untergebracht. Sie umfasst 2 Wohnungen mit je 1 ZKB, 1 Wohnung mit 1,5 ZKB, 1 Wohnung mit 2 ZKB, sowie zwei größere Einzelzimmer mit Gemeinschaftsküche, Bad und zwei Abstellräumen. In diesem Anwesen wohnen derzeit 11 Personen aus Syrien und Eritrea. 2014 wurde begonnen, die Übergangseinrichtungen Kaiserstraße 352 – 354 zu renovieren und auszustatten. Die Küchen wurden mit neuen Elektrogeräten und gebrauchten Küchenmöbeln ausgestattet, die Zimmer mit Etagenbetten der Bundeswehr. Die beiden Häuser bieten bei einer Dichtbelegung von 4 Personen pro Zimmer eine Aufnahmekapazität von insgesamt 80 Personen. Es waren zu Spitzenzeiten über 70 Belegungen. Momentan sind Männer aus Syrien, Afghanistan und dem Irak untergebracht. Die Bewohner erhalten während des Asylverfahrens Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und unterliegen der Residenzpflicht, d. h. sie müssen dort bleiben, wo sie zugewiesen sind. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat die Bearbeitung der Asylgesuche auf ein schriftliches Verfahren umgestellt. Bisher waren mündliche Anhörungen üblich verbunden mit langen Wartezeiten. Durch die Umstellung erfolgt im Regelfall eine zeitnahe Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit der Anerkennung erhalten die Flüchtlinge die so genannte Freizügigkeit und können ihren Wohnsitz im gesamten Bundesgebiet wählen. Diese Umstände bedingen eine ständige Fluktuation in den o. g. Übergangseinrichtungen. Durch intensive sozialpädagogische Begleitung und Vermittlung konnten bisher 45 Personen sowohl in St. Ingbert und Umgebung als auch in anderen Bundessländern private Wohnungen vermittelt werden. Für den Monat Mai stehen fünf Umzüge an. Trotz Fluktuation wird die Kapazität der vorhandenen Übergangseinrichtungen nicht ausreichen. Deshalb ist die Schaffung und Bereitstellung weiterer Unterkünfte dringend erforderlich. Nach derzeitiger Prognose werden die Plätze in den vorhandenen Wohneinheiten voraussichtlich bis Anfang Juni ausreichen. 97/140 Es hat sich bewährt, schlichte Wohneinheiten bereit zu stellen, die den Charakter einer vorübergehenden Unterbringung widerspiegeln. Dadurch geht die Motivation zum Umzug von den Bewohnern selbst aus, fachlich ausgedrückt: es wächst die intrinsische Motivation. Trotz der restriktiven Lebensbedingungen in den dichtbelegten Wohneinheiten gab es bisher keinerlei Probleme oder Unruhen, das soziale Miteinander funktioniert erstaunlich gut. Nach fachlicher Einschätzung ist das unter anderem auf die intensive sozialpädagogische Betreuung zurückzuführen. Nachstehend abgedruckt ist eine von GB 6,65 erarbeitete Liste mit Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge einschließlich Umbaukosten und zu erwartender Förderung durch die Landesregierung. Die geschätzten Kosten für den Umbau der im Eigentum der Stadt St. Ingbert befindlichen Gebäude Nr. 1a bis 5 betragen 1.056.502 € und müssen in einem Nachtragshaushalt finanziert werden; abzüglich der Fördermittel der Landesregierung und der noch aus dem Jahr 2014 bereitstehenden Restmittel ist die Aufnahme eines zusätzlichen Investitionskredites in Höhe von 615.442€ erforderlich, der nach Auskunft des Ministeriums für Inneres und Sport über den genehmigungsfähigen Kreditrahmen hinaus (Sitzung des Stadtrates vom 12.03.2015 – Verabschiedung Doppelhaushalt 2015/2016) genehmigt werden kann: Investitionssumme: Förderung durch Sonderprogramm der Landesregierung: 1.056.502€ 191.060€ 250.000€ 615.442€ Restmittel aus 2014: zusätzlicher Darlehensbedarf: Da es sich nicht um geringfügige oder bereits im Haushaltsplan enthaltene Baumaßnahmen handelt, ist ein Nachtragshaushaltsplan 2015 erforderlich (§ 87 Abs. 2 und 3 Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG). Der Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales hat am 22.04.2015 den nachstehend abgedruckten Beschluss gefasst, der Ausschuss für Baumanagement hat in seiner Sitzung am 29.04.2015 (TOP 10 – Ausbau Flüchtlingsunterkünfte) der Mittelbereitstellung in einem 1. Nachtragshaushalt 2015 einstimmig zugestimmt. Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre hat am 07.05.2015 dem Beschlussvorschlag der Verwaltung (Entwurf 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015) einstimmig zugstimmt. Anlagen: Beschlussauszug Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales vom 22.04.2015 98/140 Objektliste Unterbringung von Flüchtlingen des Geschäftsbereiches GB 6/65 99/140 Ö 10 Beschluss Geschäftsbereich Kultur, Bildung und Familie (4) Ausbau Flüchtlingsunterkünfte VO/0964/15 22.04.2015 SI/1495/15 Ausschuss für Kultur, Bildung und Soziales Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales Eine Unterbringung von Flüchtlingen in der Schillerschule sollte nur als absolute Notunterkunft dienen. Im Ausschuss für Baumanagement sollen genauerer Zahlen und Daten zu Aufwand und Förderung vorgelegt werden. Zur Unterbringung von Flüchtlingen werden die Objekte Nr. 1a bis 5 der nachstehend abgedruckten Objektliste des Geschäftsbereiches GB 6/65 hergerichtet mit einem Investitionsvolumen in Höhe von 1.056.502 €. Die Mittelbereitstellung erfolgt in einem 1. Nachtragshaushalt 2015 wie folgt: Investitionssumme: 1.056.502 € Förderung durch Sonderprogramm der Landesregierung: 191.060 € Restmittel aus 2014: 250.000 € zusätzlicher Darlehensbedarf: 615.442 € Abstimmungsergebnis: Zustimmung: 15 Ablehnung: Enthaltung: Für die Richtigkeit des Auszugs Im Auftrag Karsten Braun Kopie an beteiligte Geschäftsbereiche 6 – Stadtentwicklung und Umwelt 100/140 Stadt St. Ingbert Entwurf Ausschüsse ab 22.04.2015 1. Nachtragshaushalt 2015 Ö 10 1. Nachtragshaushalt 2015 - Objektliste Unterbringung von Flüchtlingen lfd. Objekt Nr. Fläche qm Personen 1a Kaiserstraße 352 334 40 50.573 25.287 1b 342 40 39.304 19.652 360 60 57.093 28.547 106 max. 8 35.147 17.574 123 max. 8 178.337 50.000 308 30 696.048 50.000 1.056.502 191.060 2 3 4 5 Kurzbeschreibung Sanierung Flüchtlingsgebäude, 2geschossig, Mehrfachbelegung in 4 Sanierung Flüchtlingsgebäude, 2Kaiserstraße 354 geschossig, Mehrfachbelegung in 4 ehem. Schulgebäude, Nutzung als Schillerschule Karl-Uhl-Str. 10 Dichtbelegung in 6 Klassenräumen zu 60 qm/ Sammelduschen in Mietcontainer Dr.-Schulthess-Str. Sanierung ehem. Gärtnerwohnung Sanierung Wohn- u. Geschäftshaus, 2 Kaiserstraße 43 Wohnungen im 2. + 3. Obergeschoss Mehrfamilienwohnhaus mit 2x6 Wohnungen, Josefstaler Str. 187-189 davon 5 belegt, Sanierung von 6 Wohnungen, Sanierung an einer Wohnung Summe: Finanzierung: Förderung durch Sonderprogramm der Landesregierung Restmittel aus 2014 (Buchungsstelle 1.1.11.02/1501.783200) (Beschluss des Stadtrates vom 16.10.14) zusätzlicher Darlehensbedarf: Summe: 101/140 Kosten € beantragte Förderung € 191.060 250.000 615.442 1.056.502 Ö 11 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Kultur, Bildung und Familie (4) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.05.2015 Stadtrat Besetzung einer Schulleiterstelle Der Absicht des Ministeriums für Bildung und Kultur, die Stelle der Schulleiterin an der Grundschule Albert-Weisgerber-Schule der Frau Konrektorin Susanne Biermeier zu übertragen, wird seitens des Stadtrates der Mittelstadt St. Ingbert zugestimmt. 102/140 Erläuterungen Besetzung einer Schulleiterstelle Das Ministerium für Bildung und Kultur hat mit Schreiben vom 28. April 2015 mitgeteilt, dass es beabsichtige, die freie Stelle der Schulleiterin an der Grundschule St. Ingbert / Albert-Weisgerber-Schule der Frau Konrektorin Susanne Biermeier, wohnhaft in 66440 Blieskastel, Eisenbahnstraße 7, zu übertragen Gemäß § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (SchoG) werden Schulleiterinnen und Schulleiter im Benehmen mit dem Schulträger bestellt. Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, das Benehmen des Schulträgers herzustellen. 103/140 Ö 11 104/140 Ö 12 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Rechnungsprüfung (03) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 26.03.2015 Rechnungsprüfungsausschuss Ö 21.05.2015 Stadtrat Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 Die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 gemäß § 101 Abs. 2 KSVG wird vertagt, bis die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind. 105/140 Erläuterungen Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 Nach § 101 Abs. 2 Satz 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) ist die Entlastung des Oberbürgermeisters in einem gesonderten Beschluss zu erteilen. Die Entlastung ist ein Vertrauensvotum für den Oberbürgermeister, hat jedoch mangels Außenwirkung keine Verwaltungsqualität etwa mit der Folge, dass damit auf Schadenersatz- oder Regressansprüche verzichtet wird. Gleiches gilt für eine disziplinarische Verfolgung von Rechtswidrigkeiten. Eine Verweigerung oder Einschränkung der Entlastung ist zu begründen. Damit soll verhindert werden, dass der Beschluss von unsachlichen oder persönlichen Motiven beeinflusst wird. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Vertrauensgrundlage zwischen den kommunalen Organen durch schwerwiegende Verstöße erschüttert ist, die oftmals weitere Konsequenzen wie die Geltendmachung von Schadensersatzoder Regressansprüchen bzw. disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen werden. Nach Auskunft des Justitiariats steht noch ein strafrechtliches Verfahren offen. Zum Tatvorwurf wurden seitens der städtischen Strafrechtsschutzversicherung aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Angaben gemacht. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat die Anfrage nach dem Stand des Verfahrens bislang nicht beantwortet. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag der Verwaltung, die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 zu vertagen, bis die strafrechtlichen Verfahren abgeschlossen sind, wurde mit 3 Nein-Stimmen, 2 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 26.03.2015 mit 3 JaStimmen, 2 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung dem Stadtrat empfohlen, die Entlastung des Oberbürgermeisters für das Rechnungsjahr 2010 zu erteilen. 106/140 Ö 13 Beschlussvorlage - öffentlicher Teil Stadtentwicklung und Umwelt (6) Beratungsfolge und Sitzungstermine N 29.04.2015 Ausschuss für Baumanagement Ö 21.05.2015 Stadtrat Zukunft des städtischen Immobilienbestands 1. Die Verwaltung (Abteilung Gebäude und Liegenschaften) wird beauftragt in Abstimmung mit dem Ausschuss für Baumanagement ein Leitbild für eine kommunale Immobilienstrategie der Stadt St. Ingbert zu erstellen. Dieses beinhaltet alle stadteigenen und angemieteten Immobilien (Flächen, Grundstücke und Gebäude) sowie die Immobilien der St. Ingberter Gewerbegelände Entwicklungsgesellschaft mbH (GGE). Dieser Gesamtbestand soll vom Stadtrat in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat der GGE entwickelt werden. Ein hierfür notwendiger Kooperationsvertrag soll von der Verwaltung ausgearbeitet und dem zuständigen Ausschuss sowie dem Stadtrat vorgelegt werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Ausschuss jährlich eine Vorschlagsliste der zu verkaufenden Gebäude vorzulegen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, welche Organisations- bzw. Unternehmensform für eine Betreuung des Immobilienbestandes ideal ist (Z. B. Regiebetrieb, optimierter Regiebetrieb, Eigenbetrieb, GmbH etc.) 107/140 Erläuterungen Zukunft des städtischen Immobilienbestands Die Bürgerfraktion „Wir für St. Ingbert“ hat mit Schreiben vom 17.03.2015 die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes beantragt. Es wird auf die beigefügten Anlagen verwiesen. Im Ausschuss für Baumanagement am 29.04.2015 wurde den Beschlussvorschlägen (Nr. 1 bis 3) mit jeweils 12 Ja- und 3 Nein-Stimmen zugestimmt. Anlagen Antrag der Bürgerfraktion „Wir für St. Ingbert“ vom 17.03.2015 Objektliste GuL Gebäude im Eigentum der GGE 108/140 Ö 13 109/140 110/140 111/140 112/140 113/140 114/140 115/140 116/140 Ö 13 117/140 118/140 119/140 120/140 Ö 13 121/140 Ö 14 Mitteilungen und Anfragen - öffentlicher Teil Hauptverwaltung (1) Beratungsfolge und Sitzungstermine Ö 21.05.2015 Stadtrat Mitteilungen und Anfragen 1. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen endgültig beschlossen wurden: Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 23.04.2015 Befreiung von den Festsetzungen des "Spitalstraße", rechtsverbindlich seit 2009 Bebauungsplans Nr. 518 a Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. Ha 2 "Auf der Heide", rechtsverbindlich seit 1964 Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 29.04.2015 Rischbachschule - Sachstand / Bildung eines Arbeitskreises Neubau Feuerwehrgerätehaus Rohrbach Übersicht über aktuelle und geplante Bauvorhaben Bestandsuntersuchung/Bestandsstatik Ludwigschule - Auftragsvergabe Verkauf eines Hausanwesens im Stadtteil St. Ingbert-Mitte Verkauf von Grundstücksteilflächen im Stadtteil Rohrbach Grundstücksgeschäft zum Bau eines Multifunktionsfeldes in Oberwürzbach Vergabe von Ingenieurleistungen zur Sanierung der Ommersheimer Straße Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Eigenbetrieb Abwasserentsorgung der Mittelstadt St. Ingbert zur Prüfung der Jahresabschlüsse 2011/2012/2013 Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 30.04.2015 Vergabe - Lieferung von Komponenten zur Umstellung auf Digitalfunk im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr St. Ingbert Beförderung von Beamten/Beamtinnen Einstellung einer/eines Auszubildenden Personal der städtischen Kindertagesstätten Einstellung eines Schreiners und eines Schlossers Personal des Städtischen Betriebshofes 122/140 Stellenausschreibung - 2 Hilfsarbeiter/-innen für den Städtischen Betriebshof Personal des städtischen Reinigungsdienstes 2. Übersicht über die Tagesordnungspunkte, die in den Ausschüssen beraten wurden: Sitzung des Ausschusses für Kultur, Bildung und Soziales am 22.04.2015 Siegmund Nimsgern Archiv Aktuelle Situation Caritas Warenkorb St. Christopherus Schulentwicklungsplanung und Schulstandortplanung in St. Ingbert Bericht über die Arbeit der kommunalen Jugendpflege Sicherheitsdienst im Freigelände Wiesentalschule/Kinderhaus Situation Krippenplätze Behindertenbeirat Aktuelle Situation Standort Familienzentrum des Saarpfalz-Kreises BiospärenART Neue Konzeption für die Jugendveranstaltung "Young Dance Club" im Eventhaus Sachstandsbericht Einführung Variabler Unterricht Musikschule Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 23.04.2015 Saarpfalz-Gipfel "Lebendige Saarpfalz - Mittendrin im Wandel" Sitzung des Ausschusses für Baumanagement am 29.04.2015 Aufzug Stadthalle St. Ingbert Wiederkehrende Beiträge für die Unterhaltung von Straßen Sitzung des Haupt- und Personalausschusses am 30.04.2015 Interkommunale Zusammenarbeit - Antrag "Wir für St. Ingbert" Verkehrssicherheit in St. Ingbert - stationäre und mobile Blitzer Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Biosphäre am 07.05.2015 Sachstand Biosphäre 123/140
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