Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2015 anzeigen

2015
Geschäfts- und
Kommunalfinanzbericht
Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg
Geschäfts- und
Kommunalfinanzbericht 2015
Karlsruhe, im Mai 2015
Gemeindeprüfungsanstalt
Baden-Württemberg
GPA 2015
Inhalt
Vorwort des Verwaltungsratsvorsitzenden.....................................................................................................................7
Vorwort des Präsidenten......................................................................................................................................................8
1 GESCHÄFTSBERICHT
1.1
Die Gemeindeprüfungsanstalt:
1.1.1
1.1.2 1.1.3
1.1.4
Prüfungs- und Beratungseinrichtung für die Kommunalverwaltung...........................................................11
Rechtsgrundlagen und Aufgaben.....................................................................................................................................11
Organe und Aufsicht............................................................................................................................................................12
Organisation und Personal.................................................................................................................................................14
Haushalt und Finanzen........................................................................................................................................................17
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
1.2.4
1.2.5
Tätigkeitsbericht – auf einen Blick............................................................................................................................ 22
2 ENTWICKLUNG DER KOMMUNALFINANZEN
2.1
Finanzlage 2014................................................................................................................................................................. 25
2.2
Entwicklung 2015............................................................................................................................................................. 36
2.3
Ausblick 2016..................................................................................................................................................................... 38
3 PRÜFUNG UND BERATUNG
Kunden der GPA – prüfungspflichtige Einrichtungen............................................................................................... 22
Überörtliche Prüfungen..................................................................................................................................................... 22
Beratungen............................................................................................................................................................................ 23
Informationsdienste.............................................................................................................................................................24
Mitwirkung in Arbeits- und Lenkungsgruppen auf Kommunal- und Landesebene u. a. ................................24
3.1Gesamteindruck.................................................................................................................................................................. 39
3.2
Wirksamkeit der örtlichen Prüfung........................................................................................................................... 39
2|3
3.3
Allgemeine Finanzprüfung............................................................................................................................................. 40
3.3.1 Fortentwicklung des Prüfungsrechts............................................................................................................................. 40
3.3.2 Haushalts-, Kassen- und ­Rechnungswesen................................................................................................................. 40
3.3.3 Besoldung kommunaler Wahlbeamter........................................................................................................................... 44
3.3.4 Personalwesen...................................................................................................................................................................... 45
3.3.5 Beschaffungs- und Vergabewesen................................................................................................................................. 46
3.3.6Feuerwehrwesen...................................................................................................................................................................47
3.3.7 Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II..............................................................................................47
3.3.8 Benutzungsgebühren nach dem KAG............................................................................................................................ 49
3.3.9 Konzessionsverträge und -abgaben................................................................................................................................51
3.3.10 Straßen sowie Parkierungseinrichtungen......................................................................................................................51
3.3.11 Eigenbetriebe........................................................................................................................................................................ 55
3.4
3.4.1
3.4.2
Fehlerhafte Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A (fehlende Erklärungen oder Nachweise)................. 57
fakultativer Ausschlussgründe nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A............................................................................... 59
3.4.3
3.4.4
3.4.5
Fehlerhafte Behandlung unklarer oder von den Vergabebedingungen abweichender Angebote ............... 60
Prüfung der Bauausgaben.............................................................................................................................................. 57
Fehlende Ausübung des Ermessens bei Vorlage
Fehler bei der Wirtschaftlichkeits­prüfung nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A...........................................................61
Fehler bei der Wertung von Nebenangeboten............................................................................................................ 62
3.5Programmprüfung............................................................................................................................................................. 63
3.5.1 Prüfung der kommunalen Rechenzentren.................................................................................................................... 63
3.5.2 Notwendige Unterlagen bei Verfahrensmigrationen................................................................................................. 64
3.6
3.6.1
3.6.2
3.6.3
3.6.4
3.6.5
3.6.6
Beratung in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit........................................................................ 64
Entwicklung der Beratungstätigkeit............................................................................................................................... 64
Beratungsportfolio.............................................................................................................................................................. 65
Ablauf einer Organisationsberatung.............................................................................................................................. 67
Schwerpunktthemen im Berichtsjahr............................................................................................................................ 68
Dienstpostenbewertung..................................................................................................................................................... 69
Neues Beratungsthema: Social Media in der öffentlichen Verwaltung.............................................................. 70
4 NEUES KOMMUNALES HAUSHALTS- UND RECHNUNGSWESEN (NKHR)
4.1
Stand der Umstellung der Kommunen auf das NKHR.........................................................................................71
4.2
Saldierungsverbot...............................................................................................................................................................74
4.3
Beistandschaften, Mündelvermögen..........................................................................................................................76
4.4
Behandlung von freiwilligen Gewerbesteuervorauszahlungen.........................................................................76
4.5
Informationen zum NKHR.............................................................................................................................................. 77
Anhang.................................................................................................................................................................................... 79
4|5
GPA 2015
Vorwort des
Verwaltungsratsvorsitzenden
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA)
blickt auf ein Jahr zurück, das in operativer Hinsicht
einem „normalen“ Geschäftsjahr entsprach: Die gesetzlichen Aufgaben konnten vollständig erfüllt und die inneren Prozesse zur Effektivitäts- und Effizienzsteigerung
weiter entwickelt werden.
Die Leistungskraft der GPA weiter und nachhaltig zu
stärken, ist das wichtigste Ziel. Mit gewisser Sorge ist
dabei zu sehen, dass auch die GPA von dem in der öffentlichen Verwaltung zunehmenden Mangel an qualifizierten Bewerbungen betroffen ist.
Eine weitere Belastung für die gesetzliche Aufgabenerfüllung sind die lange Umstellungszeit für das neue
Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)
und die damit verbundene absehbare Entwicklung bei
den kreisangehörigen Gemeinden. Dies verlangt die langfristige Vorhaltung des Wissens hinsichtlich zweier Haushalts- und Rechnungssysteme, wobei auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GPA in aller Regel nicht von
vornherein in beiden Systemen ausgebildet sind. Außerdem wird, wenn die Umstellung Fahrt aufnimmt, von der
GPA ein Höchstmaß an Flexibilität erwartet.
Die Anstrengungen, die von der Anstaltsleitung zur
Prozessoptimierung, zur Qualitätssicherung und auch zur
Attraktivitätssteigerung der Arbeitsplätze unternommen
werden, begrüßt der Verwaltungsrat daher ausdrücklich.
Der Verwaltungsrat setzt hierfür u. a. die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. Leider war für das Jahr 2015
eine moderate Erhöhung der Gebührensätze unumgänglich. Aus dem Erlös des Verkaufs des alten Bürogebäudes
der Zweigstelle Stuttgart konnten wir jedoch eine gewisse Absenkung der Umlage finanzieren, die nun allen
umlagepflichtigen Kommunen zugutekommt.
Im Übrigen zeigt der Bericht, dass es um die badenwürttembergischen Land- und Stadtkreise, Städte und
Gemeinden gut bestellt ist. Dies ist ein Verdienst aller
Beteiligten: der Kolleginnen und Kollegen in den Verwaltungen, der politischen Organe, der kommunalen Landesverbände und der Organe der Rechtsaufsicht, die bei
aller Unterschiedlichkeit in den Ansätzen letztlich doch
auf einen gemeinsamen Nenner kommen − den Erhalt
der Leistungskraft der Kommunen und der L­ ebensqualität
der Bevölkerung.
Gleichwohl ist Vorsicht geboten. Die Unwägbarkeiten
der gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen und die allge­
meine Kostenentwicklung erfordern gerade in wirtschaft­
lich guten Zeiten auch weiterhin eine verantwortungsund maßvolle Haushaltswirtschaft. Die Entwicklung der
Verschuldung einschließlich der sogenannten ausgelager­
ten Schulden sollte dabei gegebenenfalls noch etwas
stärker als bisher in den Fokus rücken.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Haas
Landrat des Landkreises Ludwigsburg
Vorsitzender des Verwaltungsrats
der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
6|7
Vorwort
des Präsidenten
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,
sehr geehrte Freunde der Gemeindeprüfungsanstalt,
die überörtliche Prüfung und Beratung durch die Gemeindeprüfungsanstalt kann sich in Baden-Württemberg
insgesamt auf leistungsfähige Verwaltungen und auf
wirksame örtliche Strukturen, einschließlich der örtlichen
Prüfungseinrichtungen, stützen. Die Finanzlage unserer
Kommunen ist nach wie vor gut, allerdings trüben die
stetig steigenden Ausgaben das positive Bild. So könnte
man das Geschäftsjahr 2014 in der Kurzfassung resümieren.
Wo gehobelt wird, fallen Späne und wo gearbeitet
wird, passieren Fehler. In den seltensten Fällen sind die
Fehlerursachen Unvermögen, Nachlässigkeit oder gar ein
bewusstes Hinwegsetzen über rechtliche Vorgaben. Die
weniger gute Nachricht ist, dass besonders fehleranfällige Verwaltungsbereiche, sei es wegen ihrer generellen
Komplexität, ihres quantitativen Umfangs, ihrer recht­
lichen Schwierigkeiten oder wegen personalwirtschaftlicher Einflüsse nach aller Erfahrung fehleranfällig bleiben.
Laurence Johnston Peter, ein amerikanischer Managementberater, hat einmal treffend formuliert: „Fehler vermeidet man, indem man Erfahrung sammelt. Erfahrung
sammelt man, indem man Fehler macht.“ Die sog. Fehlerkultur (wie reagiert z. B. die Führung auf Fehler?) und
die personelle Kontinuität sind damit wichtige Faktoren
in einer Verwaltung, aber auch die „Wissenskontinuität“,
d.h. das Schaffen von Auffangmechanismen, die in Zeiten
hoher Personalfluktuation eine gewisse Erhaltung des
Erfahrungswissens garantieren.
Diesen Einflüssen unterliegt auch die GPA. Deswegen
ist in den letzten Jahren die Grundsatzarbeit verstärkt
worden, was sich z.B. in einer überprüften Justierung der
Wahrnehmung der gesetzlich vorgegebenen Aufgaben
ausdrückt. Die Haushalts- und Finanzanalyse, die zum
„Sockel“ jeder Prüfung gehört, folgt einem bestimmten
GPA 2015
von der GPA landeseinheitlich angewandten Standard.
Auch die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsprüfung
unterliegt einem produktorientierten Prüfungsstandard,
den die GPA entwickelt hat und jeder Prüfung als Mindestanforderung zugrunde legt. Im Übrigen – also insbesondere in den finanzwirksamen, prüfungsrelevanten
Verwaltungsbereichen – rückt die eigentliche Rechtsprüfung wieder stärker in den Vordergrund, um im Sinne
des hier erwähnten Zitats „aus den Fehlern zu lernen“.
Natürlich fällt es nicht immer leicht, Fehler als Weiterentwicklungsmöglichkeit zu sehen; es kommt auch i­mmer
auf deren Folgen an. In aller Regel obliegt es den geprüften Verwaltungen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung allerdings selbst, die richtigen Schlüsse aus
den Prüfungsfeststellungen zu ziehen, sowohl im Hinblick
auf die Fehlerbereinigung, wie auch im Hinblick auf die
zukünftige Fehlervermeidung. Die GPA kann und wird bei
Bedarf ihre beratende Unterstützung im Einzelfall oder
allgemein über die Veröffentlichungen – wie gewohnt –
auch weiterhin anbieten.
Die maßgeblichen Weichen für das Neue Kommunale
Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) sind seit länge­
rem gestellt. Immerhin sind schon 20 Jahre vergangen,
seit das Innenministerium Baden-Württemberg, zusammen mit den kommunalen Landesverbänden, das Projekt
„NKR - Neues Kommunales Rechnungswesen“ auf den
Weg gebracht hat. Die Pilotgemeinde Wiesloch hat ihre
Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.1996 aufgestellt
und ab diesem Zeitpunkt alle Vorgänge parallel zur kameralen Rechnung auch doppisch gebucht.
Der Umstellungswille ist bei den kreisangehörigen
Kommunen allerdings außerordentlich schwach ausgeprägt. Es entsteht gelegentlich der Eindruck, dass vielerorts auf Zeit gespielt wird, bestenfalls weil man noch auf
die Evaluationsergebnisse wartet. Die ungenutzte Zeit
geht zu Lasten aller, die letztlich „auf der Zielgeraden“
ab dem Jahr 2020 eine gesetzeskonforme Haushaltswirtschaft zu garantieren haben. Geht man, wie die Erfahrungen zeigen, von einer Projekt- bzw. Umstellungszeit
von zwei bis drei Jahren aus, machen insbesondere die
Kommunen Sorgen, die zum spätest möglichen Zeitpunkt
umstellen wollen oder die noch gar keine Zielvorgabe
formuliert haben (zusammen fast die Hälfte der noch
umzustellenden kreisangehörigen Gemeinden).
GPA-intern ist der seit einigen Jahren initiierte Reformprozess, der u. a. strukturelle, operative und interne
Themen aufgegriffen hat, weit fortgeschritten und er
hat mit der Fertigstellung der notwendigen Brandschutzund Sanierungsarbeiten in der Dienststelle Karlsruhe ein
weiteres sichtbares Ergebnis erzeugt. Nicht zuletzt dank
einer sehr guten und intensiven Bausteuerung durch eigene Kräfte, ist es gelungen, die angesetzten Baukosten
nicht nur zu halten, sondern deutlich zu unterschreiten.
Der Standort Karlsruhe konnte dadurch nachhaltig gesichert und aufgewertet werden.
Den diesjährigen Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht darf ich abschließend Ihrer wohlwollenden oder
auch kritischen Lektüre empfehlen und Sie im Übrigen
auf unsere Homepage verweisen, wo Sie weiterführende
Informationen erhalten. Selbstverständlich stehen Ihnen
auch alle anderen Kommunikationswege offen, um die
Dienstleistungen der GPA – im gesetzlichen Rahmen – in
Anspruch zu nehmen.
Ich grüße Sie herzlich
Prof. Klaus Notheis
Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
8|9
Geschäftsbericht
Kommunalverfassungsrechtliche Organisation
der kommunalen Prüfung und Rechtsaufsicht
in Baden-Württemberg
Rechtsaufsicht
Überörtliche Prüfung (§§ 113 ff GemO)
Landratsamt
bis 4.000 EW
Landratsamt
Kommunen
bis 20.000 EW
ab 4.000 EW
Regierungspräsidium
Innenministerium
Große Kreisstädte
Stadtkreise
Landkreise
freiwillig
Örtliche Prüfung
(§§ 109 ff GemO)
Die GPA bietet eine unabhängige, effektive, kooperative Prüfung und sachgerechte, kostengünstige Beratung
für Kommunen. Die GPA achtet auf die Umsetzbarkeit ihrer Vorschläge und auf nachweisliche, nachhaltige
Verbesserungen der Leistungsfähigkeit, Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung.
GPA 2015
1
Geschäftsbericht
1.1
Die Gemeindeprüfungsanstalt:
Prüfungs- und Beratungseinrichtung
für die Kommunalverwaltung
1.1.1
Rechtsgrundlagen und Aufgaben
Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
(GPA) ist durch das Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (GPAG) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts zum 01.01.1972 errichtet worden. Sie hat ihren
Sitz in Karlsruhe und eine Zweigstelle in Stuttgart.
Als selbständige, überörtliche und unabhängige Einrichtung steht die GPA im Spannungsfeld zwischen den
Kommunen, mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten
Selbstverwaltung und dem Staat, in seiner Funktion als
Rechtsaufsicht. Obwohl im Auftrag der Rechtsaufsicht
tätig, handelt die GPA in eigener Verantwortung und erfüllt ihre gesetzlichen Aufgaben gleichermaßen für die
Kommunen wie für die Rechtsaufsicht. Den Kommunen
zeigt die GPA etwaige Korrekturnotwendigkeiten und
-möglichkeiten in ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung auf und unterstützt ihre Organe, Gemeinderat und
Bürgermeister bzw. Kreistag und Landrat, in ihren Steuerungs- und Überwachungsaufgaben. Der Rechtsaufsicht
liefert sie wesentliche Grundlagen für die Beurteilung
einer Kommune und gegebenenfalls für aufsichtsrechtliche Entscheidungen.
Eine wirksame örtliche Prüfung durch die kommunalen Prüfungseinrichtungen entlastet die überörtliche
Prüfung und liefert ihr wertvolle Hinweise zur Aufgabenerfüllung.
Die gesetzlichen Aufgaben der GPA sind gemäß § 2
Abs. 1 GPAG sowie § 13 GemPrO i. V. mit §§ 113 bis 114 a
GemO die Allgemeine Finanzprüfung, die Prüfung der
Bauausgaben und die Beratung der Kommunen in den
finanzwirksamen Aufgabenstellungen.
Prüfung
● ü
berörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschafsführung der Kommunen und ihrer Sonder- und
Treuhandvermögen (§ 114 GemO) als
– Allgemeine Finanzprüfung und
– Prüfung der Bauausgaben
bei den Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnern
und den Landkreisen des Landes, bei den Gemeindeverwaltungsverbänden, Zweckverbänden und kommunalen Stiftungen dieser Kommunen sowie beim
Kommunalen Versorgungsverband, dem Kommunalverband für Jugend und Soziales, den Regionalverbänden, insbesondere dem Verband Region RheinNeckar und dem Verband Region Stuttgart sowie bei
den Nachbarschaftsverbänden,
● ü
berörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kommunalen Unternehmen und
Einrichtungen in Privatrechtsform bei diesen Körperschaften und Stiftungen aufgrund eines Prüfungsrechts, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e
und § 106 a GemO im Gesellschaftsvertrag oder in
der Satzung einzuräumen ist,
● P rüfung der ADV-Programme im kommunalen Finanzwesen von erheblicher finanzwirtschaftlicher
Bedeutung (§ 114a GemO).
Als weitere Prüfungsaufgabe kann die GPA nach
§ 2 Abs. 1 Satz 4 GPAG auf Antrag Jahresabschlussprüfungen vornehmen, soweit diese nicht durch Bundesrecht vorgeschrieben und deswegen ausschließlich den
in § 319 Abs. 1 HGB bestimmten Abschlussprüfern vor-
10 | 11
GESCHÄF TSBERICHT
behalten sind. Anstelle von Abschlussprüfungen können
bei kleinen Beteiligungsunternehmen und Einrichtungen
in Privatrechtsform auch Ersatzprüfungen (andere geeignete Prüfungsmaßnahmen als Ersatz für die Jahresabschlussprüfung) durchgeführt werden, wenn der kommunale Gesellschafter entsprechend befreit ist (§ 103
Abs. 1 Satz 2 GemO). In Betracht kommen Jahresabschlussprüfungen
– bei Eigenbetrieben als freiwillige Prüfungen (ausgenommen mittelgroße und große Energieversorgungsunternehmen i. S. von § 267 Abs. 2 und 3 HGB)
sowie
– b ei „kleinen“ kommunalen Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform (i. S. von § 267 Abs. 1
HGB), welche sich nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Buchst. b und § 106 a GemO durch Bestimmung im
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung einer
Pflicht zur Jahresabschlussprüfung unterwerfen
müssen.
Die GPA lässt die Jahresabschlussprüfungen von Wirtschaftsprüfern durchführen, mit denen sie Kooperationsverträge abgeschlossen hat. Die Einschaltung der GPA
ermöglicht eine ganzheitliche wirtschaftliche Zusammenschau der Kommune mit ihren Unternehmen.
Beratung
Neben den Prüfungsaufgaben haben die Beratungsaufgaben große Bedeutung. Die Beratung ist eine n­ otwendige
Ergänzung zur Prüfung und trägt zur Förderung der Leis­
tungsfähigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der
Kommunalverwaltungen bei. Die GPA bringt dabei ihren
spezialisierten Sachverstand, ihre landesweiten Erfahrungen und ihre interkommunalen Vergleichsmöglichkeiten ein.
munale Finanzwirtschaft, Programmprüfung“ in prüfungsrelevanten Grundsatzfragen und besonderen
Fragestellungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, der Betriebs- und Wirtschaftsführung
von kommunalen Unternehmen und Einrichtungen
und der Rechtsformen zur Aufgabenwahrnehmung
sowie durch die Abteilung „Überörtliche Finanzprüfung“ in prüfungsnahen Fragestellungen einzelner
Verwaltungsbereiche bzw. kommunaler Fachprodukte
(u. a. in den Produktgruppen/Prüfgebieten Steuerung,
Zentrale Funktionen, Zentrale Dienstleistungen, Personalwesen, Abgabenwesen und in den Produktberei­
chen Soziale Hilfen, Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, Räumliche Planung und Entwicklung sowie Verund Entsorgung, einschl. Konzessionsverträge),
● die Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatung auf Antrag (§ 2 Abs. 4 GPAG, § 114 Abs. 2 GemO)
durch die Abteilung „Kommunale Organisationsberatung“ (u. a. Aufgabenkritik, Straffung der Verwaltungs­
organisation, Arbeitsabläufe, Datenverarbeitung, Personalwirtschaft) sowie
● die baufachtechnische Beratung auf Antrag (§ 2
Abs. 4 GPAG) durch die Abteilung „Überörtliche Bauprüfung“ in Fragen der Ausschreibung, Vergabe und
Abrechnung von baulichen Maßnahmen (Bau-, Liefe­rund Architekten- bzw. Ingenieurleistungen).
Die besonderen Beratungsleistungen werden auftrags­
gemäß dem gesamten kommunalen Bereich angeboten,
auch Kommunen unter 4.000 Einwohnern und deren Einrichtungen.
1.1.2
Organe und Aufsicht
Die GPA bietet,
● im Rahmen des Gesamtzwecks der überörtlichen Prüfung, die prüfungsbegleitende Beratung durch die
Prüferinnen und Prüfer in wesentlichen Beurteilungsund Zweckmäßigkeitsfragen der Haushalts- und Wirtschaftsführung, durch die Abteilung „Überörtliche
­Finanzprüfung“,
Organe der GPA sind der Verwaltungsrat und der Präsident. Der Verwaltungsrat besteht aus je drei Vertretern
der Mitglieder des Städtetags, des Gemeindetags und
des Landkreistags Baden-Württemberg, die von den kommunalen Landesverbänden auf die Dauer von fünf Jahren
gewählt werden. Die aktuelle Amtszeit dauert vom
01.01.2012 bis zum 31.12.2016.
● zwischen den Prüfungen – auf Anfrage – die prüfungsnahe Fachberatung durch die Abteilung „Kom-
Der Präsident der GPA ist Prof. Klaus Notheis, sein
Stellvertreter ist Vizepräsident Markus Günther.
GPA 2015
GESCHÄF TSBERICHT
Der Verwaltungsrat ist u. a. zuständig für den Erlass
von Satzungen, insbesondere der Haushaltssatzung,
­sowie für sonstige Angelegenheiten, die für die Organisation und Wirtschaft der GPA von erheblicher Bedeutung sind (§ 5 GPAG). Er tagte am 15. Mai und am 27.
November. Hauptsächliche Beratungsgegenstände im
Jahr 2014 waren
● die Feststellung des Jahresabschlusses 2013,
● d ie Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung
2013,
Der Präsident ist für die Erfüllung der Prüfungs- und
Beratungsaufgaben der GPA zuständig und vertritt sie
(§ 7 Abs. 1 GPAG).
Rechtsaufsichtsbehörde für die GPA ist das Innenministerium Baden-Württemberg (§ 12 Abs. 1 GPAG).
Ständiger Beauftragter des Innenministeriums (§ 12
Abs. 2 GPAG) ist Ministerialdirigent Volker Jochimsen,
Leiter der Abteilung „Verfassung, Kommunal- und Sparkassenwesen, Recht“, der an den Verwaltungsratssitzungen regelmäßig teilnimmt.
● die Nachkalkulation der Gebührensätze 2013,
● d as Ergebnis der überörtlichen Prüfung der Jahresabschlüsse 2010 bis 2012 durch das Innenministerium Baden-Württemberg,
● d ie Haushaltssatzung und die Gebührensatzung
für 2015,
● d ie Sanierung des Bürogebäudes der GPA in Karlsruhe sowie
● Personalangelegenheiten.
VERWALTUNGSRÄTE
STELLVERTRETER
Landrat Dr. Rainer Haas, Landkreis Ludwigsburg
– Vorsitzender –
Landrat Frank Scherer, Landkreis Ortenaukreis
Landrat Frank Hämmerle, Landkreis Konstanz
Landrat Karl Röckinger, Landkreis Enzkreis
Landrat Joachim Walter, Landkreis Tübingen
Landrat Dr. Martin Kistler, Landkreis Waldshut
Bürgermeister Artur Ostermaier, Steißlingen
– stellvertretender Vorsitzender –
Bürgermeister Gerhard Häuser, Schwaikheim
Bürgermeister Frank Broghammer, Rauenberg *
Bürgermeister Klaus Jehle, Hohberg
Bürgermeister Peter Seyfried, Mutlangen
Bürgermeister Hans-Dieter Weis, Dielheim
Oberbürgermeister Bernhard Ilg, Heidenheim
Oberbürgermeister Franz Schaidhammer, Wiesloch
Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup, Karlsruhe
Erster Bürgermeister Michael Föll, Stuttgart
Bürgermeister Karsten Mußler, Kuppenheim
Bürgermeister Christof Nitz, Schopfheim
* verstorben am 25.4.2015
12 | 13
GESCHÄF TSBERICHT
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1.1.3
Organisation und Personal
Aufgabenorganisation
Der organisatorische Aufbau der GPA sieht vier operative
Abteilungen vor, welchen die externen Prüfungs- und
Beratungsaufgaben sowie die interne Grundsatzarbeit
und Qualitätssicherung zugeordnet sind. Die Abteilungen
sind mit ihren jeweiligen Aufgaben landesweit tätig. Die
Prüferinnen und Prüfer sowie Organisationsberaterinnen
und Organisationsberater sind (überwiegend bzw. teilweise) im Außendienst tätig, während die Mitarbeiter­
innen und Mitarbeiter des Innendienstes einer der beiden
Dienststellen zugeordnet sind. Die Präsidialabteilung
bündelt die internen Querschnittsaufgaben am Standort
Karlsruhe (mit einer Vorortbetreuung im IT-Bereich in
der Zweigstelle Stuttgart).
Dank des effektiven und kompetenten Engagements aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GPA konnten
die operativen und strategischen Prüfungs- und Beratungsziele erreicht werden. Das Gesamtergebnis der gebührenfähigen Tagewerke liegt im Bereich des Planungsund Jahressolls. Allen, die zu dieser guten Jahresbilanz
beigetragen haben, sei an dieser Stelle herzlich gedankt.
Im Jahr 2014 wurden neu eingestellt:
● F rau Nicole Bleichner, Verwaltungssekretärin,
Präsidialabteilung
● Frau Sandra Böhringer, Beraterin, Abteilung
„Kommunale Organisationsberatung“
● Frau Melanie Gegenheimer, Beraterin, Abteilung
„Kommunale Organisationsberatung“
Präsident
Prof. Klaus Notheis
Vizepräsident
Markus Günther
Präsidialabteilung
Abteilungsleiter Tobias Lay
Stellvertreter Otto Rathausky
Örtliche Rechnungsprüfung
Jürgen Fischer, Kerstin Heni
Überörtliche Finanzprüfung
Abteilungsleiter Günter Oschlies
Stellvertreter Winfried Hanser, Wolfgang Bohnert
Überörtliche Bauprüfung
Abteilungsleiter Hermann Kopf
Stellvertreter Andreas Günther
Kommunale Finanzwirtschaft,
Programmprüfung
Abteilungsleiter Stefan Ulmer
Stellvertreter Hansjörg Emberger
Kommunale Organisationsberatung
Abteilungsleiter Jürgen Gindner
Stellvertreter Martin Reichert
GPA 2015
GESCHÄF TSBERICHT
● H
err Tobias Lay, Leiter der Präsidialabteilung
● Herr Michael Löffel, Referent, Abteilung
„Kommunale Finanzwirtschaft, Programmprüfung“
● Herr Tobias Schneider, Sachgebietsleiter,
Präsidialabteilung
● Frau Sandra Schöll, Prüferin, Abteilung
„Überörtliche Finanzprüfung“
● H
err Walter Hummler, Prüfer, Abteilung
„Überörtliche Finanzprüfung“
● Herr Hans-Josef Schütze, Prüfer, Abteilung
„Überörtliche Finanzprüfung“
● Herr Wolfgang Stadelmaier, Referent, Abteilung
„Kommunale Finanzwirtschaft, Programmprüfung“
Personalwirtschaft,
Strukturdaten
Ein Dienstjubiläum feierten
(in alphabetischer Reihenfolge):
● H
err Klaus Böhm, Prüfer, Abteilung „Überörtliche
Bauprüfung“, 40 Jahre
● Frau Gabriele Fliegel, Verwaltungssekretärin,
Präsidialabteilung, 25 Jahre
● Herr Andreas Günther, Stellvertreter der Abteilungsleitung, Abteilung „Überörtliche Bauprüfung“,
25 Jahre
● Herr Peter Ilg, Prüfer, Abteilung „Überörtliche
Finanzprüfung“, 40 Jahre
● Herr Tobias Lay, Leiter der Präsidialabteilung,
25 Jahre
● Herr Jürgen Leis, Prüfer, Abteilung „Überörtliche
Finanzprüfung“, 25 Jahre
● Herr Wilfried Munz, Prüfer, Abteilung
„Überörtliche Finanzprüfung“, 40 Jahre
Im Berichtsjahr ausgeschieden sind
(in alphabetischer Reihenfolge):
● H
err Johann Bierbaum, Stellvertreter der Abteilungsleitung, Abteilung „Überörtliche Bauprüfung“
● Herr Andreas Gerke, Prüfer, Abteilung
„Überörtliche Bauprüfung“
Beamte
Die Anzahl der bei der GPA ausgebrachten Planstellen
und deren Besetzung ist in der nachfolgenden Tabelle mit
Stichtag 31.12.2014 dargestellt; unterjährige Personalbewegungen sind nicht berücksichtigt. Es besteht seit
Jahren eine leichte „personelle Unterbesetzung“. Dies ist
der altersbedingten Fluktuation geschuldet, die der demo­
graphischen Entwicklung gemäß anhaltend hoch ist und
mit der die Neueinstellungen nicht schritthalten können.
Dies wiederum hat mehrere Ursachen: Am gravierendsten für die GPA ist der Wettbewerb mit den Kommunen
um die besten Kräfte sowie die Spezialisierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche
zu einem nicht unbeträchtlichen Teil ­personelle Kapazität
bindet und dadurch nicht unbegrenzt möglich ist.
Der Anteil der männlichen Mitarbeiter ist historisch
hoch. Eine Trendwende ist, wie in vielen Bereichen der
öffentlichen Verwaltung, feststellbar: Insbesondere in
der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erhöht sich die Quote der Bewerbungen
und Einstellungen von Frauen stetig, im Berichtsjahr
konnte der Frauenanteil bei der GPA weiter gesteigert
werden.
Beschäftigte
zusammen
Planstellen
besetzt
Planstellen
besetzt
Planstellen
besetzt
2011
119
114
37
32
156
146
2012
125
117
38
34
163
151
2013
125
110
37
37
162
147
2014
126
111 *
38
39 *
164
150 *
* Stichtag 31.12.2014
14 | 15
GESCHÄF TSBERICHT
Der Anteil an Teilzeitbeschäftigungen ist mit zwölf
entsprechenden Beschäftigungsverhältnissen weiterhin
relativ gering, in der Tendenz aber ebenfalls ansteigend.
Demografie, Personalgewinnung
und berufliche Entwicklung
Der Stellenplan der GPA weist einen zufriedenstellen­
den Anteil an Planstellen im (vergleichbar) höheren Dienst
aus. Allerdings ist der Wert seit Jahren im Wesentlichen
stagnierend und unbeeindruckt von den anforderungsintensiven Weiterentwicklungen in den Aufgabenstellun­
gen. Die objektiven Kriterien der zuletzt durchgeführten
Personalbedarfsbemessung sind im Wesentlichen prüfungs- und aufgabenorientiert (Zahl der Prüfungsgeschäfte, Gemeindestrukturen, Mittelfristiges Prüfungsprogramm, Aufgabenorganisation).
Gut die Hälfte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
GPA ist inzwischen 50 Jahre und älter. Die Zahl derer, die
in den kommenden Jahren aus Altersgründen in den
Ruhe­stand treten werden, nimmt weiter zu. Der damit
einhergehende Verlust an beruflichem Wissen und Erfahrung ist in der täglichen Aufgabenwahrnehmung nur
schwer zu kompensieren. Es ist auch für die GPA eine
kontinuierliche Zukunftsaufgabe, geeignete Nachwuchsund Führungskräfte zu werben und diese in ihrer Fachlichkeit und Persönlichkeit, im Hinblick auf die vielfältigen
und überwiegend sehr spezifischen Aufgaben im Innenund Außendienst, zu entwickeln.
Stellenbesetzung 2014
100
100 100
57
57
Männer
MännerFrauenFrauen
80
80
80
60
60
60
40
40
40
20
20
20
20
20
37
37
0
00
Innendienst
Innendienst
93
93
24
24
69
69
Das Personalmanagement der GPA trägt dieser Zukunftsaufgabe Rechnung. Der systematischen Personalgewinnung über Print- und Online-Medien sowie über
die auf der Homepage der GPA offerierten Stellenangebote, der angeleiteten Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der frühzeitigen Vorbereitung
auf Aufstiegs- und Führungsfunktionen sowie dem Wissensmanagement wird großes Gewicht beigemessen. Außerdem genießen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der GPA alle im öffentlichen Dienst üblichen Flexibilisierungsmöglichkeiten zur besseren Vereinbarkeit von Fami­
lie, Freizeit und Beruf, einschließlich der Möglichkeit zur
Heimarbeit in allen sachlich „heimarbeitsfähigen“ Aufgabenstellungen.
Außendienst
Außendienst
Mitarbeiterstruktur 2014
150
100
50
0
Mitarbeiter
Teilzeit
Beamte
Beschäftigte
Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen 2014
80
70
60
50
40
30
20
10
0
75
12
63
59
14
16
Beamte
Beschäftigte
45
13
HöhererDienst
Dienst
Höherer
GPA 2015
GehobenerDienst
Dienst
Gehobener
3
Mittlerer
Dienst
Mittlerer
Dienst
Die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten sind in der
GPA damit weiterhin sehr interessant, insbesondere mit
Blick auf den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in
den höheren Dienst bzw. die Übertragung höherwertiger
Tätigkeiten und tarifliche Höhergruppie­rung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Im Rahmen der Führungskräfteentwicklung werden nach dem Leistungsprinzip ausgewählte qualifizierte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter – zusätzlich zur berufsspezifischen Weiterqualifizierung – durch ein Angebot an Qualifizierungsmaßnahmen für „höhere Aufgaben“ vorbereitet. Dadurch
können frei werdende Aufstiegsfunktionen im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben zeitnah und leistungsgerecht
besetzt werden.
GESCHÄF TSBERICHT
Weitere Optimierung der Ablaufor­
ganisation und der Arbeitsbedingungen
Nicht nur die Arbeitszufriedenheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch das Erkennen und
Ausnutzen von Einsparpotentialen sind Ansporn, die Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb der GPA fortwährend und mit dem Ziel einer weiteren Optimierung, einer
Überprüfung zu unterziehen. Auch im abgelaufenen Berichtsjahr wurden erhebliche Anstrengungen unternommen, um unter Ausnutzung technischer und informationstechnischer Weiterentwicklungen innerbetriebliche
Verbesserungen zu erreichen.
Die Einführung eines modernen Zeiterfassungs- und
-verwaltungssystems, mit der Möglichkeit, das personal­
wirtschaftliche Abwesenheitsmanagement umfassend
über elektronische Workflows abzubilden, war ein erster
wesentlicher Schritt in Richtung „Papierarmes Büro“.
Personalrat
Die örtliche Personalvertretung hat in ihrer Amtszeit alle
sachnotwendigen Entscheidungen kritisch und kooperativ begleitet und letztlich die maßgeblichen operativen
und strategischen Weiterentwicklungen der GPA im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und ihrer Beteiligungsrechte mitgetragen. Hierfür und auch für die
sonstige Mitarbeit, insbesondere bei der Planung und
Durchführung unserer Gemeinschaftsveranstaltungen,
ist dem Personalrat und seinem Vorsitzenden, Herrn
Chris­toph Hackel, herzlich zu danken.
1.1.4
Haushalt und Finanzen
Mit der beabsichtigten Einführung der elektronischen
Akte, einem umfassenden Dokumenten-Managementsystem und der elektronischen Archivierung werden Ziele
verfolgt, die es erfordern, im Rahmen einer gesamtheitlichen Organisationsbetrachtung auch den einzelnen Prozess in den Blick zu nehmen. Zwischenschritte auf diesem
Weg sind beispielsweise die organisatorische Zentralisierung des Brief- und Paketposteinganges der GPA oder
die Überprüfung des Registratur- und Archivwesens.
Haushalts- und Wirtschaftsführung
Die versuchsweise Einführung einer Spracherkennungssoftware im täglichen Dienstbetrieb wird weitere
Möglichkeiten aufzeigen, die die Arbeitsweise in der Zukunft zumindest vereinfachen, wenn nicht gar prägen
könnten.
EDV-technisch wird die Haushalts- und Wirtschafts­
führung mit Unterstützung des DZ-Kommunalmasters
(NKHR) durch das Rechenzentrum Baden-Franken abgewickelt.
Auslagerung von Aufgaben an Dritte
Finanzierung
Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit sind bestimmende Merkmale der Aufgabenerledigung bei der GPA.
Im Berichtsjahr ist, nach einer gründlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, der Kommunale Versorgungsverband Baden-Württemberg (KVBW) als Dienstleister mit
der Bearbeitung der Bezüge- und Entgeltabrechnung und
der Kindergeldangelegenheiten der GPA beauftragt worden. Sowohl die Übernahme der „Fälle“ durch den KVBW
als auch die laufende Sachbearbeitung sind durch Zuverlässigkeit und Professionalität geprägt – eine Zusammenarbeit, die sich bewährt.
Der Aufwand der GPA wird – soweit nicht durch sonstige
Erträge – durch eine Umlage und durch Gebühren für
die Prüfungs- und Beratungstätigkeiten gedeckt (§ 11
Abs. 1 GPAG). Dabei liegt der Schwerpunkt der Finanzierung auf den Gebühren, deren Anteil an der Finanzierung
in den vergangenen Jahren zugunsten der Umlage gezielt
angehoben worden ist. So wurden die Umlagesätze mehrfach gesenkt, zuletzt für das Haushaltsjahr 2015. Das
hierfür geplante Aufkommen liegt nunmehr um 1.150
TEUR unter dem im Haushaltsjahr 2011 erzielten Aufkommen, bei einem Anteil an der Summe der Erträge von
Der Haushalts- und Wirtschaftsführung der GPA liegt
seit dem Haushaltsjahr 2010 die Kommunale Doppik zugrunde, mit den drei Komponenten
● Vermögensrechnung (Bilanz),
● Ergebnishaushalt / Ergebnisrechnung,
● Finanzhaushalt / Finanzrechnung.
16 | 17
GESCHÄF TSBERICHT
nur noch 29,33 v.H. (2011: 39,24 v.H.). Darüber hinaus
werden Rücklagemittel zur Deckung von Fehlbeträgen
eingesetzt, so der aktuelle Fehlbetrag im Haushaltsjahr
2014 und der geplante Fehlbetrag 2015 in Höhe von 598
TEUR. Bereinigt um diese Beträge wird das geplante
­Gebührenaufkommen 2015 nur um 402 TEUR über dem
im Haushaltsjahr 2011 erzielten Ergebnis liegen, bei
einem Anteil an der Summe der Erträge von 70,56 v.H.
(2011: 59,73 v.H.); dieser Saldo entspricht den ausschließlich gebührenfinanzierten, notwendig gewordenen
Aufwandssteigerungen.
Die Aufwandssteigerungen waren unumgänglich. Alle
Möglichkeiten der Kostensenkung wurden ausgeschöpft.
Geschäftsprozesse werden ständig überprüft und der
wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung wird höchste Priorität eingeräumt. Zur Begrenzung weiterer Gebührensatzanhebungen wird angestrebt, künftig Gemeinkosten,
wie das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR), das allen zu prüfenden Körperschaften
in Baden-Württemberg zugutekommt, ausschließlich
durch die Umlage zu finanzieren.
Umlagepflichtig sind nur die Städte und Gemeinden
in der Prüfungszuständigkeit der GPA und die Landkreise
(§ 11 Abs. 2 GPAG). Nach der Allgemeinen Satzung der
GPA sind die Umlagesätze nach Gruppen gestaffelt, bei
den Gemeinden danach, ob ein Rechnungsprüfungsamt
eingerichtet ist, und innerhalb der Gruppen nach der Ein-
wohnerzahl. Die Umlagesätze werden in der jeweiligen
Haushaltssatzung der GPA festgesetzt (Haushaltssatzung
v. 27.11.2014, Staatsanzeiger Nr. 49 vom 12.12.2014).
Die Gebühren beruhen auf der Gebührensatzung der
GPA vom 27.11.2014 (Staatsanzeiger Nr. 48 vom 05.12.
2014). Sie werden nach Tagewerken (ein Fünftel der für
die Beamten der GPA geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit, derzeit 8,2 Stunden) berechnet. Dabei richtet
sich der voraussichtliche Tagewerksbedarf e­ iner Prüfung
nach der Größe der zu prüfenden Körperschaft und ihrer
Verwaltung sowie nach strukturellen Besonderheiten,
wie z. B. der Zahl der Eigenbetriebe.
Der Aufwand der GPA ist im Haushaltsjahr 2014 um
266 TEUR gegenüber dem Vorjahr gestiegen und bestand
ganz überwiegend aus personalbedingten Aufwendungen
(Personalaufwand, Aufwendungen für Dienstreisen und
Fortbildung), die seit Jahren einen Anteil von rund 93 %
ausmachen. Die Mehraufwendungen waren personalbedingt und konnten durch Anhebung des wichtigsten
­Gebührensatzes für die überörtliche Finanz- und Bauprüfung zum 01.01.2014 nicht vollständig ausgeglichen
werden. Es wurde ein negatives ordentliches Ergebnis
von 143 TEUR erzielt.
Außerdem fiel ein leichter Fehlbetrag als Sonderergebnis durch Veräußerung eines noch nicht vollständig
abgeschriebenen Vermögensgegenstandes an.
Ergebnisrechnung 2014
Öffentlich-rechtliche Entgelte
10.632 Tsd. Euro
Sonstige Erträge
30 Tsd. Euro
Umlagen
5.176 Tsd. Euro
Erträge
GPA 2015
Sonstige Aufwendungen
1.136 Tsd. Euro
Sach-/Betriebsaufwand
502 Tsd. Euro
Personalaufwand
14.343 Tsd. Euro
Aufwendungen
GESCHÄF TSBERICHT
Gesamtergebnisrechnung 2014
Nr.
Ertrags- und Aufwandsarten
2
Umlagen und aufgelöste Investitionszuwendungen
und -beiträge
4
Öffentlich-rechtliche Entgelte
5
Privatrechtliche Entgelte
6
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
7
Ergebnis 2013 EUR
Ergebnis 2014 EUR
5.284.893,46
5.176.108,18
10.356.087,29
10.632.224,12
9.302,00
9.550,32
630,70
16,50
Zinsen, Darlehensrückflüsse und ähnliche Erträge
37.192,74
19.440,93
9
Sonstige ordentliche Erträge
40.742,97
726,94
10
Ordentliche Erträge
15.728.849,16
15.838.066,99
11
Personalaufwendungen
13.073.550,39
13.523.238,56
12
Versorgungsaufwendungen
805.400,00
820.100,00
13
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
716.011,27
501.952,10
14
Planmäßige Abschreibungen
161.777,87
185.394,45
15
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
3.514,09
1.436,55
17
Sonstige ordentliche Aufwendungen
955.403,57
949.266,41
18
Ordentliche Aufwendungen
15.715.657,18
15.981.388,07
19
Ordentliches Ergebnis
13.191,97
-143.321,08
22
Außerordentliche Erträge
160,00
0,00
23
Außerordentliche Aufwendungen
0,00
4.944,02
24
Sonderergebnis
160,00
-4.944,02
25
Gesamtergebnis
13.351,97
-148.265,10
Die Gebührensätze der GPA
Im Blick auf die in den letzten Jahren neugefassten Bestimmungen des KAG und die dazu ergangene Rechtsprechung kalkuliert die GPA ihre Gebührensätze seit
dem Jahr 2012 jährlich neu und setzt diese entsprechend
fest.
Nach dem Ergebnis der Neukalkulation mussten die
Gebührensätze für die überörtliche Finanz- und Bauprüfung, für die Prüfung der ADV-Programme und für die
Tätigkeit der GPA bei Jahresabschlussprüfungen angehoben werden.
Die Gebührensätze der GPA 2015
Euro
● für die überörtliche Finanz und Bauprüfung 645,90
● für die Prüfung der ADV-Programme im kommunalen Finanzwesen 602,00
● für die Tätigkeit der GPA bei
Jahresabschlussprüfungen
828,46
● für Organisations- und
Wirtschaftlichkeitsberatungen 645,81
● Bei Tätigkeiten außerhalb der GPA wird ein pauschalierter Zuschlag für Reisekosten je Tagewerk erhoben von
48,00
18 | 19
GESCHÄF TSBERICHT
Gesamtfinanzrechnung 2014
Nr.
Ergebnis 2014
EUR
Einzahlungs- und Auszahlungsarten
1
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
15.941.759,72
2
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
15.965.380,15
3
Zahlungsmittelbedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit
23.620,43
4
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
20.661,39
5
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
328.455,32
6
Saldo aus Investitionstätigkeit
7
Finanzierungsmittelbedarf
8
Saldo aus Finanzierungstätigkeit
9
Finanzierungsmittelbestand
-307.793,93
331.414,36
0
-331.414,36
10
Saldo aus haushaltsunwirksamen Vorgängen
11
Anfangsbestand an Zahlungsmitteln
2.385.411,19
12
Endbestand an Zahlungsmitteln
2.046.310,63
Gegenüber dem Vorjahr weist die Finanzrechnung, die
sich auf die zahlungswirksamen Ein- und Auszahlungen
beschränkt, einen um rund 339 TEUR niedrigeren Bestand
an Zahlungsmitteln aus. Ursächlich waren die Investitionstätigkeit im Umfang von 316 TEUR und Auszahlungen
aus Rückstellungsmitteln für die Sanierung des Bürogebäudes der GPA in Karlsruhe, in Höhe von 254 TEUR.
Hierbei handelt es sich um umfangreiche Brandschutzund Sanierungsmaßnahmen, mit denen Anfang 2014
­begonnen wurde und die im Haushaltsjahr 2015 ab­
geschlossen werden. Bereits jetzt lässt sich positiv festhalten, dass die Planvorgaben hierfür deutlich unterschritten werden.
Vermögensrechnung (Bilanz)
der GPA zum 31.12.2014
Die Vermögensrechnung stellt als zentrales Element des
doppischen Rechnungssystems das Vermögen und Kapital der GPA gegenüber. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich
die Bilanzsumme um rund 314 TEUR auf 4.597 TEUR verringert. Ursächlich ist der Rückgang der liquiden Mittel
wegen umfangreicher Brandschutz- und Sanierungsmaßnahmen im Bürogebäude in Karlsruhe. Für diese Maß-
GPA 2015
-7.686,20
nahmen wurden die Rückstellungsmittel zur Gebäudeunterhaltung bis zum Bilanzstichtag zu rund zwei Dritteln
beansprucht. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten sind
kurzfristiger Natur (i. W. noch abzuführende Lohnsteuer,
Reisekosten) und zwischenzeitlich getilgt.
Nach § 27 Abs. 5 des Gesetzes über den Kommunalen
Versorgungsverband Baden-Württemberg bildet der
KVBW eine einheitliche Pensionsrückstellung für die
­gesamten Pensionsverpflichtungen der Gemeinde­prü­
fungsanstalt Baden-Württemberg, Art. 5 des Gesetzes
zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.
2009 (GBl. S. 185). Der auf die GPA entfallende Anteil
an den beim KVBW gebildeten Pensionsrückstellungen
hat sich zum Bilanzstichtag 31.12.2014 um 2.543.041 EUR
auf 83.675.944 EUR erhöht.
GESCHÄF TSBERICHT
Bilanz 2014
Aktiva (Mittelverwendung) in EUR
1Vermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände
31.12.201331.12.2014
19.860,10
7.148,98
1.2Sachvermögen
1.431.752,15
1.566.610,30
1.3Finanzvermögen
3.051.157,18
2.602.488,30
2Abgrenzungsposten
3Nettoposition
Bilanzsumme
Passiva (Mittelherkunft) in EUR
1Kapitalposition
1.1Basiskapital
1.2Rücklagen
2Sonderposten
3Rückstellungen
4
Verbindlichkeiten
5
Passive Rechnungsabgrenzung
Bilanzsumme
nachrichtlich:
Pensionsrückstellungen für Beamte der GPA
408.261,16
420.661,05
0,00
0,00
4.911.030,59
4.596.908,63
31.12.2013
31.12.2014
2.395.566,49
1.963.271,78
2.395.566,49
1.815.006,68
0,00
0,00
485.866,00
304.470,53
66.326,32
81.864,93
0,00
0,00
4.911.030,59
81.132.903,00
4.596.908,63
83.675.944,00
20 | 21
GESCHÄF TSBERICHT
1.2
Tätigkeitsbericht – auf einen Blick
1.2.1
Kunden der GPA – prüfungspflichtige Einrichtungen
Verwaltungen
2014
2013
Städte und Gemeinden
619619
Landkreise
3535
Gemeindeverwaltungsverbände
und Zweckverbände
665
663
Kommunale Stiftungen
131
131
Regionalverbände
1212
Nachbarschaftsverbände
55
Sonstige Verwaltungen
55
zusammen
1.4721.470
1.2.2
Überörtliche Prüfungen
● Jahresrechnungen (nicht erfasst sind
die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe)
Zahl der geprüften
Jahresrechnungen
Verwaltungen2014
Städte und Gemeinden Landkreise Gemeindeverwaltungsverbände und Zweckverbände Kommunale Stiftungen Regionalverbände Nachbarschaftsverbände Sonstige Verwaltungen zusammen 2013
Zahl der geprüften
Verwaltungen
2014
2013
544527109113
3425 87
667551131111
77104 1224
25040
0000
5010
1.3521.207 265255
● Kassenprüfungen 9683
● Prüfungen von Bauausgaben 221213
● Krankenhausprüfungen--
GPA 2015
GESCHÄF TSBERICHT
Sonstige Prüfungen
20142013
● Prüfungen von ADV-Programmen nach § 114 a Abs. 2 GemO 11
8
● Jahresabschlussprüfungen 0
0
● Ersatzprüfungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 GemO
(andere geeignete Prüfungsmaßnahmen als Ersatz für Jahresabschlussprüfung)
10
● Sonderprüfungen 3
3
9
1.2.3
Beratungen
2014
● Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatungen ● sonstige fachspezifische Organisations- und Wirtschaftlichkeitsberatungen
und prüfungsnahe Fachberatungen
2013
436468
3132
● Bautechnische Beratungen 2232
Nicht berücksichtigt sind in dieser Aufstellung die schriftlichen und mündlichen Auskünfte an kommunale Verwaltungen, mit denen Anfragen verschiedenster Art beantwortet wurden. Die GPA ist zu solchen Beratungen,
für die bei geringem Zeitaufwand keine Gebühren erhoben werden, im Rahmen ihrer personellen und zeitlichen
Möglichkeiten gerne bereit. Sie muss sich dabei aber auf
prüfungsrelevante Fragen beschränken, kann keine Sachbearbeitertätigkeit übernehmen und darf die Auskömmlichkeit ihrer Erträge und Einzahlungen nicht aus dem
Auge verlieren.
22 | 23
GESCHÄF TSBERICHT
1.2.4
Informationsdienste
Mit dem jährlichen Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht informiert die GPA ihre Kunden über die in Prüfung
und Beratung gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen. Aktuelle Entwicklungen zu aufgabenbezogenen
Sach- und Rechtsfragen werden regelmäßig in GPA-Mitteilungen aufbereitet. Beide Informationsquellen werden
dem kommunalen Bereich und interessierten Dritten auf
der Homepage (www.gpabw.de) zur Verfügung gestellt.
Im Berichtsjahr sind folgende GPA-Mitteilungen
erschienen:
Die folgende Aufzählung ist nicht vollständig, gibt
aber einen Überblick über diese Grundsatztätigkeit, die
i.Ü. – leider – nicht gebührenwirksam gemacht werden
kann.
● Lenkungsgruppe NKHR, mit den Arbeitsgruppen (AG)
auf Landesebene
- AG Bilanzierung
- AG Buchungsbeispiele und Kontenrahmen
- AG Kommunaler Produktplan
- AG Kommunale Steuerung
Kommunale Haushalts- und Wirtschaftsführung
● AG Evaluation (Landesebene)
● 01/2014 Vergaberecht und Städtebau
● 02/2014BauGB-Novelle 2013: Erörterung der
● AG GemPrO (Landesebene)
wichtigsten Rechtsänderungen im Bereich der städtebaulichen Verträge bzw.
des Erschließungsvertrags
Kommunales Bauwesen
● K AG – Novelle (mit kommunalen Landesverbänden
und Innenministerium)
● AG Neuregelung Kostenersatz Feuerwehr (mit Ge-
meindetag, Städtetag)
● 01/2014 Mitzuverarbeitende vorhandene Bausub-
stanz (§ 2 Abs. 7, § 4 Abs. 3 HOAI 2013)
● Arbeitsgemeinschaften der Leiterinnen und Leiter der
kommunalen Rechnungsprüfungsämter
1.2.5
Mitwirkung in Arbeits- und
Lenkungsgruppen auf Kommunalund Landesebene u. a.
Die GPA ist aufgrund ihrer Aufgabenstellung und des
speziellen Fachwissens in vielerlei Hinsicht in die Arbeit
des Gesetzgebers eingebunden, in den letzten Jahren
und auch weiterhin vor allem im Hinblick auf das neue
kommunale Haushalts- und Rechnungswesen und seiner
inhalts- und praxisgerechten Weiterentwicklung. Mit den
kommunalen Landesverbänden bestehen gute Kontakte,
Arbeitsgruppen werden bedarfsorientiert initiiert und
von der GPA ggf. begleitet; die Gespräche mit den Landes­
fachverbänden führt die GPA auf Wunsch und gerne. Ein
wesentlicher Baustein für eine „landeseinheitliche Harmonisierung“ der Prüfung sind schließlich die Dienst­
besprechungen mit den Arbeitsgruppen der örtlichen
Prüfungseinrichtungen, auch und nicht zuletzt, um Doppelprüfungen zu vermeiden und gewisse Prüfungs- und
Rechtsanwendungsstandards herauszubilden.
GPA 2015
● Fachtagungen und Abstimmungsgespräche mit Lan-
desverbänden mit kommunalem Aufgabenbezug (Museumsverband Baden-Württemberg e. V., Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e. V.)
● Krankenhaus- und Gesundheitsausschuss des Städte­
tags Baden-Württemberg
● Mitgliederversammlung der Württembergischen Ver-
waltungs- und Wirtschafts-Akademie e.V.
● Koordinierungsgruppe Korruptionsbekämpfung beim
Landeskriminalamt Baden-Württemberg
2
Entwicklung der Kommunalfinanzen
Bei weiterhin hohen Steuereinnahmen hat der Finanzierungssaldo 2014 der baden-württembergischen
Gemeinden (GV) gegenüber 2013 leicht von 386 Mio.
EUR auf 422 Mio. EUR zugenommen. Im Gegensatz
zum Vorjahr ist kein weiteres überproportionales Auseinanderlaufen von Einnahmen und Ausgaben eingetreten. Bei den laufenden Sach- und Investitionsausgaben dürften infolge der noch günstig empfundenen
Finanzlage wieder Nachholeffekte zum Tragen gekommen sein.
wurde nicht vorgenommen, da sich dadurch erfahrungsgemäß kaum neue Erkenntnisse ergeben. Im Übrigen sind
für die Beurteilung der Entwicklungen in erster Linie die
Veränderungsquoten maßgebend und weniger die absoluten Zahlen. Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Kommunalfinanzen in Baden-Württemberg, in
den letzten fünf Haushaltsjahren, zeigt die Eckdatenübersicht im Anhang.
Für die nächsten Jahre wird ein auflebendes Wirtschaftswachstum mit entsprechend positiven Auswirkungen prognostiziert. Für das laufende Jahr
­dürfte sich der Finanzierungssaldo etwas über dem
Ergebnis von 2014 bewegen. Gleiches kann gegenwärtig für 2016 unterstellt werden.
Finanzlage 2014
Datengrundlage:
Der Bericht zur Entwicklung der Kommunalfinanzen berücksichtigt die baden-württembergischen Gemeinden,
Städte, Stadt- und Landkreise sowie den Kommunalverband für Jugend und Soziales (abgekürzt: Gemeinden
[GV]). Nicht erfasst sind die zahlreichen, in Eigenbetriebe
oder in Eigen- und Beteiligungsgesellschaften ausge­
gliederten kommunalen Unternehmen und Einrichtungen.
Insoweit beschränkt sich die Analyse auf die in den
­Kämmereihaushalten verwalteten Bereiche. Zahlungen
zwischen den einzelnen Körperschaftsgruppen (Landkreise, Stadtkreise und kreisangehörige Gemeinden) sind
enthalten (sog. Zahlungen auf gleicher Ebene – hauptsächlich Kreisumlagen der kreisangehörigen Gemeinden
an die Landkreise – in 2014 rd. 3,8 Mrd. EUR).
Aus Gründen der Aktualität sind hauptsächlich Daten
der kommunalen Kassenstatistik des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg betrachtet worden. Eine
Fortschreibung der Vorjahreswerte, einschließlich 2013,
auf die Ergebnisse der späteren Jahresrechnungsstatistik
2.1
Moderat positive Wirtschaftsentwicklung, leicht über
dem Bundestrend:
Nach den Auswertungen des Statistischen Landesamts
hat das Wirtschaftswachstum 2014 in Baden-Württemberg zunächst schwungvoll eingesetzt, allerdings
schwächte sich die Dynamik im weiteren Jahresverlauf
etwas ab. Ungeachtet dessen, dürfte – bezogen auf
­B aden-Württemberg – insgesamt gesehen von einer
­Zunahme des preisbereinigten Bruttoinlandsprodukts
(BIP) von 1,9 % ausgegangen werden können (Statistisches Landesamt, Landesdaten BIP Stand 10.04.2015).
Im Vorjahr 2013 betrug die Zunahme lediglich 0,9 %.
Wirtschaftswachstum in
Deutschland
und Baden-Württemberg
Wirtschaftswachstum
in Baden-Württemberg und in Deutschland
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 %
8
6
3,6 3,7
3,4
4
2,7
1,6
1,2
2
1
0,7
0,8
0,4
-4,7
0
5,5
0,9 1,9
3,3
0
4,4 0,6
0,7 0,2 5,3
-2
-4
-6
-7,1
-8
Baden-Württemberg
Deutschland
24 | 25
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Hauptursache der positiven Entwicklung scheint zu sein,
allen weltwirtschaftlichen Verwerfungen zum Trotz, dass
die Exporte 2014 im Land einen neuen Höchststand erreicht haben. Hinzu kommt, dass ein erneuter Anstieg
der Beschäftigtenzahl zu verzeichnen war, womit in 2014,
begünstigt durch die niedrige Preissteigerung, ein veritabler Anstieg der verfügbaren Einkommen einherging.
Das dürfte zumindest ansatzweise der Binnenkonjunktur
zugutegekommen sein (a.a.O. PM 420/2014 v. 22.12.2014).
Wie schon 2013 lag auch 2014 das Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg etwas über dem Bundesdurchschnitt von 1,6 %.
Kommunaler Finanzierungssaldo wegen des Gleichlaufs von Einnahmen und Ausgaben weiter leicht im
positiven Bereich:
Bezieht man die Entwicklung der Finanzierungssalden
auf einzelne Körperschaftsgruppen, ist festzustellen, dass
2014 insbesondere bei den kreisangehörigen Gemeinden,
ungeachtet des zuvor schon sehr niedrigen Niveaus, ein
deutlicher Einbruch eingetreten ist, die Stadtkreise dage­
gen ihr letztjähriges Ergebnis in etwa halten konnten.
Diese Entwicklung scheint nicht allein der starken Abhängigkeit von konjunkturbedingt schwankenden Steuereinnahmen sowie den daraus zeitversetzt eintretenden
Folgen im kommunalen Finanzausgleich (einschließlich
der Kreisumlage) geschuldet zu sein. Hinzu kommt eine
aufgabenbedingte Zunahme der Personalausgaben,
die bei den kreisangehörigen Gemeinden nominell rd.
277 Mio. EUR ausgemacht hat. Andererseits zeigt sich,
dass die Landkreise, wie bisher, aufgrund ihrer weitgehenden Umlagefinanzierung in der Lage sind, ungeachtet
der Belastungen durch soziale Aufgaben, für eine
auskömm­liche Finanzlage zu sorgen.
Wie bereits im Vorjahr, sind in 2014 erneut deutliche
Einnahmesteigerungen bei den Steuern ausgeblieben, obgleich das Wirtschaftswachstum sich in Baden-Würt­
Einen mehrjährigen Überblick über den Verlauf der
Finanzierungssalden
Finanzierungssalden
Finanzierungssalden
einzelner
einzelner
einzelner
Körperschaftsgruppen
Körperschaftsgruppen
Körperschaftsgruppen
temberg gegenüber 2013 positiv weiterentwickelt hat. Finanzierungssalden in den einzelnen KörperschaftsgrupAuffällig ist, dass Einnahmen und Ausgaben, insgesamt pen gibt die nachfolgende Übersicht.
gesehen, gleiche Steigerungsraten aufgewiesen haben 2005
Mio
E
2005 2006
2006 2007
20072008
2008 2009
2009 2010
20102011
2011 2012
2012 2013
2013 2014
2014
M
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Mio
Finanzierungssalden einzelner Körperschaftsgruppen
(jeweils 4,5 %). Ein überproportionales Auseinanderlau- Finanzierungssalden
1.51
einzelner Körperschaftsgruppen
fen wie im Vorjahr (Gesamteinnahmen: + 3,9 %; Gesamt1.01
2005
2006
2007 2008
2009
2010 2011
2012
2013
2014 Mio EUR
ausgaben: + 9,9 %) ist ausgeblieben. Lediglich die lau1.500
fenden Ausgaben haben gegenüber den laufenden Ein5
1.000
nahmen etwas stärker zugenommen (4,8 % zu 4,3 %),
was sich allerdings mit Blick auf die dahinterstehenden
500
nominellen Beträge von jeweils rd. 1,4 Mrd. EUR wieder
0
-5
relativiert. Insoweit bleibt der kommunale Finanzierungs-500
saldo mit rd. 0,4 Mrd. EUR weitgehend gleich (2014:
-1.0
-1
422 Mio. EUR; 2013: 386 Mio. EUR).
-1.000
-1.500
Die mehrjährige Entwicklung des kommunalen FinanKommunalerFinanzierungssaldo
Finanzierungssaldo
Kommunaler
Kommunaler
Finanzierungssaldo
zierungssaldos enthält die nachfolgende Übersicht.
Kreisangehörige
Kreisangehörige
Gemeinden
Gemeinden
Kreisangehörige
Gemeinden
Kreisangehörige
Gemeinden
Kommunaler Finanzierungssaldo
MioEUR
EUR
Mio
Mio
EUR
Kommunaler Finanzierungssaldo
2008
2008
2008
2009
2009
2009
40.000
40.000
40.000
2008
Mio EUR
35.000
35.000
35.000
30.000
30.000
30.000
25.000
25.000
25.000
29.783
29.783
29.783
40.000
35.000
28.103
28.103
30.000
28.103
20.000 25.000
20.000
20.000
15.000 20.000
15.000
15.000
29.783
000 5.000
0
-5.000
-5.000
-5.000
2009
2011
2011
2011
2010 31.641
2011
31.641
31.641
2012
2012
2012
2013
2013
2013
2014
2014
2014
33.210
33.210
33.210
2012
34.508
34.508
34.508
2013
36.075
36.075
36.075
2014
34.122
34.122
34.122
34.508
35.653
35.653
35.653
30.301
30.301
30.301
33.210
31.641 31.038
31.038
29.520
29.520
30.899
29.520
29.898 31.038
29.898
30.301 29.898
28.260
28.260
28.260
28.103
10.000 15.000
10.000
10.000
1.680
1.680
5.000 10.0001.680
5.000
5.000
2010
2010
2010
30.899
30.899
30.899
28.260
29.520
29.898
1.653
1.653
1.653
-781
-781
-781
-2.639
-2.639
-2.639
1.680
-2.639
-2.000
-781
1.653
31.038
2.172
2.172
2.172
2.172
34.122
386
386
386
386
36.075
35.653
422
422
422
422
-5.000
GesamtEinnahmen
Einnahmen
Gesamt
Gesamt
Einnahmen
Gesamt Einnahmen
GPA 2015
GesamtAusgaben
Ausgaben
Gesamt
Gesamt
Ausgaben
Gesamt Ausgaben
Finanzierungssaldo
Finanzierungssaldo
Finanzierungssaldo
Finanzierungssaldo
Landkreise
Landkreise
Stadtkreise
StadtkreiseLandkreiseLandkreise
Stadtkreise
Stadtkreise
Bei den kreisangehörigen Gemeinden ist der Finanzierungssaldo nach dem bemerkenswerten Einbruch in
2013 von rd. 1,4 Mrd. EUR auf rd. 253 Mio. EUR und
­anschließend in 2014 weiter auf rd. 94 Mio. EUR zusammengeschmolzen. Dies entspricht einem Rückgang von
rd. 63 % oder einwohnerbezogen um gut 18 EUR/Einw.
Die o.g. Mehrausgaben beim Personal schlagen einwohnerbezogen mit 32 EUR/Einw. zu Buche, ein weiteres
Belastungskriterium ist das bei den Landkreisen um rd.
191 Mio. EUR oder 22 EUR/Einw. gestiegene Kreisum­
lageaufkommen. Berücksichtigt werden muss schließlich,
-1.5
-1
-2.0
-2
KO M M U N A L F I N A N Z E N
dass die Investitionen um 172 Mio. EUR oder einwohnerbezogen um rd. 20 EUR/Einw. ausgeweitet worden sind.
auch die Eckdatenübersicht im Anhang; Saldo von Einnahmen und Ausgaben der laufenden Rechnung abzüglich der Tilgungen und Kreditbeschaffungskosten). Die
Aussagekraft dieser Kennzahl kann etwas ­beeinträchtigt
Netto -Investitionsrate
sein, insbesondere
weil bei den auf das NKHR umgestellten Gemeinden (GV) ordentliche Tilgungen und Sondertilgungen nicht mehr getrennt ermittelt werden können.
Die Stadtkreise konnten mit rd. 59 Mio. EUR ihr letztjähriges Ergebnis halten (geringfügige Zunahme um
knapp 6 Mio. EUR oder 3 EUR/Einw.), was nichts daran
ändert, dass dies, abgesehen von 2013, wie bei den
kreisangehörigen Gemeinden das niedrigste Ergebnis seit
Netto -Investitionsrate
2008
2009
2010
2011
2006 gewesen ist. Bei den Landkreisen fällt eine ­deut- Netto-Investitionsrate
liche Ergebnisverbesserung von rd. 87 Mio. EUR auf rd.
4.164
2008
2009
2010
2011
248 Mio. EUR ins Auge (einwohnerbezogene Zunahme
3.380
3.175
um fast 19 EUR/Einw.).
Erneut positive Netto-Investitionsraten, jedoch etwas unter Vorjahresniveau:
Zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung der
Gemeinen (GV), für einen nachhaltigen Haushaltsausgleich und für das Erhalten der dauerhaften finanziellen
Leistungsfähigkeit ist es notwendig, dass zur Finanzierung von Investitionen ein angemessener Zahlungsmittelüberschuss als „Überschuss der laufenden Rechnung“
besteht. Kennzahl dafür ist die sog. Netto-Investitionsrate. Sie ergibt sich als Saldo der Einnahmen und Ausgaben des kameralen Verwaltungshaushalts bzw. den
zahlungswirksamen Erträgen und zahlungswirksamen
Aufwendungen der doppischen Ergebnisrechnung nach
Abzug der ordentlichen Tilgungen und Kreditbeschaffungskosten und der Rückstellungsbeträge (vgl. dazu
3.380
3.175
2.552
1.171
1.067
826
241
826
571
600
571
623
623
2013
2014
Mio. Euro
3.478 3.253
3.236
2.565
3.478 3.253
3.236
2.565
619
619
Mio. Euro
2014
5.000
2.528
4.000
2.528
600
1.171
1.067
241
784
2012
2013
5.000
4.097
2.552 4.097
4.164
Der Anteil der einzelnen Körperschaftsgruppen am
kommunalen Finanzierungssaldo verteilt sich 2014 wie
folgt: kreisangehörige Gemeinden 22,3 % (2013: 73 %);
Stadtkreise 14 % (2013: 13,5 %); Landkreise 58,9 %784
(22,4 %); Zweckverbände 4,8 % (2013 mit negativem Finanzierungssaldo). Diese Anteile entsprachen für die
kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise bei weitem
nicht den Anteilen dieser Körperschaftsgruppen an den
Einwohnern Baden-Württembergs (81,4 % bzw. 18,6 %).
Viel bemerkenswerter bleibt aber, dass die umlagefinanzierten Landkreise in 2014 zu 58,9 % zum kommunalen
Finanzierungssaldo beigetragen haben. Ebenso bemerkenswert bleibt, dass die Stadtkreise ihren früher deutlich überproportionalen Anteil am Finanzierungssaldo
erneut nicht erreicht haben (2011: 25 %; 2012: 31 %).
Darüber, dass dies möglicherweise mit Verlagerungen der
Steuerzahlungen der traditionell in den Ballungsräumen
angesiedelten Exportunternehmen in Gebiete mit niedrigeren Gewerbesteuerhebesätzen zusammenhängt, kann
nur spekuliert werden.
2012
708
2.000
2.000
1.000
1.000
0
0
-1.000
-2.000
Zahlungsmittelüberschuss
Zahlungsmittelüberschuss
Tilgung
Tilgung
Netto-Investitionsrate
Netto-Investitionsrate
Die Netto-Investitionsrate bewegte sich 2014 mit rd.
2,5 Mrd. EUR, insgesamt gesehen, in etwa auf dem Vorjahresniveau (2013: rd. 2,6 Mrd. EUR). Ursächlich für den
leichten Rückgang von letztlich 37 TEUR ist, dass wiederum eine leicht überproportionale Zunahme bei den
laufenden Ausgaben (+ 4,8 %) gegenüber den Einnahmen
(+ 4,3 %) stattgefunden hat. Angesichts der nur geringfügigen Änderungen ist der Finanzierungsbeitrag der
Netto-Investitionsrate an den Sachinvestitionen zwar
zurückgegangen, aber nicht eingebrochen; er lag noch
bei 59 % (2013: 65 %). Nachdem dieser vereinfacht
­ermittelte Rückgang nicht mit zunehmenden Kreditaufnahmen korrespondiert, die Einnahmen der Kapitalrechnung haben nämlich stärker (4,3 % oder 170 TEUR) als
die Ausgaben (2,6 % oder 131 TEUR) zugenommen,
­ergeben sich zumindest hieraus keine durchgreifenden
Bedenken. Eine Schwäche der vereinfachten Betrachtung
ist außerdem, dass Abschreibungen unberücksichtigt
bleiben (in der kameralen Rechnungslegung keine Netto­
position und zudem nicht flächendeckend berechnet).
Ein stark vereinfachender Quotenwert scheint demnach
aussagekräftiger als ein absoluter Euro-Betrag. Die Entwicklung des Finanzierungsbeitrags über mehrere Haushaltsjahre hinweg zeigt die nachstehende Übersicht.
26 | 27
3.000
3.000
708
688
688
4.000
-1.000
-2.000
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Finanzierungsbeitrag der Netto-Investitionsrate an den Sachinvestitionen
2009
2010
2011
2012
2013
2014
4.119
3.856
3.580
3.390
3.950
4.275
241
600
2.552
3.478
2.565
2.528
5,9 %
15,6 %
71 %
102,6 %
65 %
59 %
Sachinvestitionen (Mio. EUR)
Netto-Investitionsrate (Mio. EUR)
Finanzierungsbeitrag
Die Entwicklung der Netto-Investitionsraten bei den einzelnen Körperschaftsgruppen zeigt folgende Übersicht.
Netto-Investitionsrate 2009 bis 2014 1)
2009 – 2012 Ergebnisse der Jahresrechnungsstatistik
2013 und 2014 vorläufige Ergebnisse der kommunalen Kassenstatistik
2009
2010
2011
2012
2013 2)
20142)
EUR/Einw.
EUR/Einw.
EUR/Einw.
EUR/Einw.
EUR/Einw.
EUR/Einw.
Stadtkreise
77
44
220
556
268
162
Gemeinden
32
25
176
309
201
199
Landkreise
27
31
30
36
37
60
Eigenmittel für Investitionen aus dem erwirtschafteten Überschuss des Verwaltungshaushalts nach Abzug der Ausgaben für die Kredittilgung
und die Kreditbeschaffungskosten. Die Werte berücksichtigen teilweise auch Sondertilgungen, die nicht gesondert ausgewiesen werden können.
2)
Die vorläufigen Werte aus der Kassenstatistik weichen erfahrungsgemäß nicht unerheblich von denen der späteren Jahresrechnungsstatistik ab.
1)
Entwicklung der wesentlichen Einnahmen:
schwach um 1,5 % bzw. rd. 187 Mio. EUR auf 12,8 Mrd.
EUR zugenommen (Statistisches Landesamt: Bericht zu
Die Nettosteuereinnahmen (Steueraufkommen nach den Steuereinnahmen der Gemeinden in Baden-Würt­
­Abzug der an Bund und Land abzuführenden Gewerbe- temberg 2014). Das in Folge wieder erreichte Rekordsteuerumlage) haben gegenüber dem Vorjahr nur niveau darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der
durchschnittliche Zuwachs der Nettosteuereinnahmen
in den 13 Flächenländern in 2014 mit 3,5 % spürbar ­höher
Nettosteuereinnahmen
der Gemeinden (GV)
Nettosteuereinnahmen
der Gemeinden (GV) in den Flächenländern
Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg und in Deutschlandgelegen hat und, bezogen auf die Steigerungsrate, Bain den Flächenländern
den-Württemberg zusammen mit Nordrhein-Westfalen,
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014 %
Schleswig-Holstein
(jeweils 1,2 %) und Thüringen (0,8 %)
Mrd. Euro
8
2009
2010
2011
2012
2013
2014
das
Schlusslicht
gebildet
haben. Hinzu kommt, dass ein
90
6
+3,5 %
+3,2 %
80
3,7
möglicher,
den
Finanzierungssaldo
nachhaltig positiv be+6,6 %
3,6
3,4
79,5
4
70
76,7
74,3
2,7
-.+9,1
%
einflussender
Effekt aus Steuereinnahmen wegen erneut
1,6
%
60
1,2 -8,2 0,8
2
1
62,5
62,4
0,7
0,4hoher, die Einnahmen kompensierender Steigerungen im
-4,7
57,3
50
0
40
5,5
0,9 Ausgabenbereich
3,3
0
4,4 0,6
1,9
0,7 0,2 5,3
(z. B. Personalausgaben, Sozialaus­
-2
30
gaben, Sachinvestitionen)
ausgeblieben ist.
-4
20
10
0
-14,5 %
9,9
+1,0 %
10,0
+13,6 %
+9,5 %
+1,7 %
+1,5 %
11,3
12,4
12,6
-7,1
12,8
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Deutschland (Flächenländer)
Deutschland
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
Gemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
GPA 2015
-6
Den größten
Anteil an den Nettosteuereinnahmen in
-8
2014 machte mit rd. 5,2 Mrd. EUR oder 41 % der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer aus (2013: 5 Mrd.
EUR oder 39,6 %). Der Zuwachs ist mit 210 Mio. EUR
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Wirtschaftswachstum
in Gemeinden
Baden-Württemberg
und in
Gewerbesteuereinnahmen
(netto) der
(GV) in den Flächenländern
oder 4,2 % zwar geringer als im Vorjahr (327 Mio. EUR
oder 7 %) aber erneut deutlich ausgefallen. Der mit der
letzten Steuerschätzung im November 2014 prognostizierte Zuwachs von 5,6 % wurde in Baden-Württemberg
allerdings verfehlt. Trotz der nach wie vor günstigen Arbeitsmarktlage dürfte vermutlich die überproportionale
Zunahme von Beschäftigungsverhältnissen im unteren
Einkommensniveau ursächlich sein (Heine, ­Stellungnahme
und Erläuterungen des Deutschen Städtetages zur ­letzten
Steuerschätzung, KStZ 2015, S. 1 ff.). Hinzu kommt, dass
die Einkommensentwicklung im produzierenden ­Gewerbe
2014 leicht an Dynamik verloren hat (Statistisches Landesamt PM 76/2015 v. 30.03.2015).
Deutschland
Gewerbesteuereinnahmen (netto)
2004Gemeinden
2005 2006(GV)
2007in den
2008Flächenländern
2009 2010 2011 2012 2013 2014 %
der
8
2009
1,2
0,7
-23,2 %
3,9
-.- 0,8
25,0
0,2
2010
2011
3,4
+ 7,7 %
26,9
5,3
2,7
3,3
+13,2 %
130,5
0
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
5,5
+10,6 %
5,4
-7,1
Mrd. Euro
6
2014
354
+1,3 %
33,11,6 30
3,7 2013
+1,0 %
32,6
0,7
-4,7
+26,7 %
4,9
-0,7 %
3,8
2012
3,6
+5,9 %
32,3
4,4
0,6
0,4
0,9
-3,7 %
5,2
-1,2 %
5,1
2
0
20
-2
15
-4
10
-65
-80
25
1,9
Deutschland (Flächenländer)
Deutschland
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg und in DeutschlandGemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 %
der Gemeinden (GV) in den Flächenländern
8
Das Grundsteueraufkommen
(Grundsteuern A und B)
6
hat sich auch
2014 als konstant verlässliche Einnahme3,7
2010
2011
2012
20133,6
2014
3,4
4
quelle
erwiesen
und erneut leicht um 1,3 % bzw. 22 Mio.
2,7
1,6
+6,4 %
+5,8 %
21,66 Mrd. EUR zugenommen. Der Zuwachs
1,2
1
0,7
30,3
0,8
EUR
auf
+9,2 %
0,4
-4,7
28,4
+6,9 %
-3,6 %
26,9
0
hauptsächlich daraus, dass bei den kreisange5,5
0,9 ­resultiert
0,2 5,3 24,63,3
0
4,4 0,6
1,9
0,7 23,0
-2
hörigen Gemeinden für die Grundsteuer B die Grundbe-4
träge als-6Bemessungsgrundlage um rd. 5,8 % zugenom+4,2 %
+7,0 %
+11,6 %
+5,2 %
-0,1 %
-7,1
men haben.
­ emgegenüber
5,2
4,0
4,2
5,0
-8 Hebesatzerhöhungen scheiden d
4,7
als
Ursache
aus,
nachdem
insoweit
der
gewogene
landes­
Baden-Württemberg
Deutschland (Flächenländer)
Baden-Württemberg
Deutschland
durchschnittliche Hebesatz um 14 Punkte oder rd. 3,9 %
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
von 359 % auf 345 % zurückgenommen worden ist. UnGemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
geachtet dessen, liegt der Anteil der Grundsteuern an
den Netto-Steuereinnahmen 2014 (seit 2012 unveränDie Gewerbesteuereinnahmen mit (nach Abzug der dert) bei 13 %.
Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg und in Deutschland
Gewerbesteuerumlage) netto rd. 5,1 Mrd. EUR, erbringen
Grundsteuereinnahmen der Gemeinden (GV) in den Flächenländern
40 % der Nettosteuereinnahmen (2013: rd. 5,2 Mrd. EUR Grundsteuereinnahmen der Gemeinden (GV)
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 %
oder 41 %; 2012: 5,4 Mrd. EUR oder 43,3 %) und stehen in den Flächenländern
8
insoweit nicht mehr an erster Stelle. Die Ursache des
6
3,72013
2009
2010
2011
2012 3,6
2014 Mrd. Euro
3,4
leichten Rückgangs der Gewerbesteuereinnahmen um rd.
124
+2,6 %
2,7 +3,6 %
+3,3 %
+3,2 %
11,3 1,6 2
+3,2 %
11,0
1,2 -.- 0,8
60 Mio. EUR liegt darin, dass wegen der deutlich höhe10,7
1
10
0,7
10,3
0,4
9,9
-4,7
9,6
ren Hebesätze bei den Stadtkreisen der Rückgang der
80
5,5
0,9 1,9
3,3
0
4,4 0,6
0,7 0,2 5,3
-2
6
Grundbeträge (um rd. 32,4 Mio. EUR oder 7,6 %) s­ tärkere
-4
4
Auswirkungen hatte, als der Zuwachs der Grundbeträge
+0,3 %
+3,5 %
+1,5 %
+1,4 %
+1,3 %
+7,3 %
-6
2
bei den kreisangehörigen Gemeinden (um rd. 29 Mio.
-7,1
1,6
1,6
1,6
1,6
1,5
1,4
-8
0
EUR oder 2,2 %). Der durchschnittliche Hebesatz bei den
Baden-Württemberg
Deutschland (Flächenländer)
Baden-Württemberg
Deutschland
Stadtkreisen ist im Übrigen von 412 % auf 404 % abgesenkt worden, bei den kreisangehörigen Gemeinden blieb Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
er mit 347 % gegenüber dem Vorjahr unverändert. Es Gemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
könnte auch vermutet werden, dass exportorientierte
Unternehmen Verlagerungen weg von den ­Ballungsräumen
Beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer hat gein Gebiete mit einem niedrigeren Hebesatzniveau vorgenommen haben. Abgesehen davon dürften hohe Nach- genüber dem Vorjahr eine Aufkommenssteigerung von
zahlungen, die das Niveau der Gewerbesteuer 2011 bis 14 Mio. EUR oder 2,6 % auf 558 Mio. EUR stattgefunden
2013 gestützt haben, in 2014 ausgeblieben sein (Deut- (tatsächliches Gesamtaufkommen 2013 lt. Statistischem
Landesamt: 544 Mio. EUR). Wird das Wirtschaftswachsscher Städtetag, Gemeindefinanzbericht 2014).
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer der Gemeinden (GV) in den Flächenländern
Mrd. Euro
35
2009
30
-.-
25
23,9
20
15
10
5
0
-11,7 %
4,0
28 | 29
KO M M U N A L F I N A N Z E N
tum (in Baden-Württemberg 2014: + 1,8 %) als Indikator
für die Entwicklung dieser Einnahmen gesehen, hat die
Aufkommensentwicklung in Baden-Württemberg diese
übertroffen. Dass andererseits die Preissteigerungsrate
2014 bei 0,9 % gelegen hat, spricht dafür, dass die ­private
Konsumneigung in Baden-Württemberg besonders ausgeprägt gewesen sein dürfte.
Die Zusammensetzung der Kommunalen Steuereinnahmen der Gemeinden(GV) in Baden-Württemberg zeigt
folgende Grafik:
- 2014
Kommunale Steuereinnahmen* 2008
will man außerhalb der klassischen D
­ aseinsvorsorge nicht
die Bürger von der Benutzung vieler noch freiwillig vorgehaltener öffentlicher Einrichtungen letztlich abhalten.
Das Gebührenaufkommen verteilt sich zu rd. 18 %
(360 Mio. EUR) auf die Stadtkreise, zu rd. 69 % (1.379 Mio.
EUR) auf die kreisangehörigen Gemeinden und zu rd.
13 % (265 Mio. EUR) auf die Landkreise. Die ­Zunahme
des Gebührenaufkommens verteilt sich zu 5,8 Mio. EUR
(+ 1,6 %) auf die Stadtkreise, zu 34,1 Mio. EUR (+ 2,4 %)
auf die kreisangehörigen Gemeinden und zu 4,6 Mio. EUR
(+ 1,8 %) auf die Landkreise.
Kommunale Steuereinnahmen*
ESt-Anteil
GewSt netto
Mio. Euro
USt-Anteil
Grundsteuer
14.000
12.000
10.000
8.000
1.426
478
4.505
6.000
1.612
534
1.635
544
1.657
558
4.671
4.998
5.208
4.863
5.380
5.179
5.117
2011
2012
2013
2014
1.588
1.430
487
1.535
489
520
4.185
3.980
3.977
3.867
3.839
2009
2010
4.000
2.000
0
5.039
2008
* ohne Bagatellsteuern
Die Einnahmen aus den sog. Bagatellsteuern (im Wesentlichen Vergnügungs-, Hunde- und Z­ weitwohnungssteuer)
haben auch in 2014 gegenüber dem Vorjahr deutlich um
13,6 % oder 32,2 Mio. EUR auf rd. 269 Mio. EUR zuge­
nommen. Diese Steigerung geht erneut im Wesentlichen
auf die Mehreinnahmen aus der Vergnügungs­steuer mit
27,5 Mio. EUR (Gesamtaufkommen rd. 198,5 Mio. EUR)
zurück (Zunahme auch in 2013: 27,5 Mio. EUR). Daneben
hat das Aufkommen aus der Hundesteuer marginal um
1 Mio. EUR auf rd. 38 Mio. EUR zugenommen.
Bei den Einnahmen aus Gebühren und Entgelten hat
das Aufkommen gegenüber dem Vorjahr um 45 Mio. EUR
oder 2,3 % auf fast 2 Mrd. EUR zugenommen. Diese Zunahme lag allerdings unter der Steigerung im Vorjahr von
64 Mio. EUR oder 3,4 %. Vermutlich hängt dies damit
zusammen, dass die im Rahmen von Konsolidierungs­be­
mühungen im Fokus stehenden Gebühren, als häufig „politische Preise“, nicht unbegrenzt erhöht werden können,
GPA 2015
Anzumerken bleibt, dass die genannten Steigerungsquoten und Beträge nur einen Teil der den Kommunen
zuzurechnenden Gebühreneinnahmen betreffen. Diese
liegen tatsächlich deutlich höher, weil sie überwiegend
in den meist in Eigenbetriebe und teilweise auch in Beteiligungsgesellschaften ausgegliederten klassischen Einrichtungen der Daseinsvorsorge anfallen (Ver- und Entsorgung), die von der kommunalen Kassenstatistik nicht
erfasst werden. Dasselbe gilt für den Betriebsaufwand
dieser gebührenfinanzierten Bereiche, der bei der später
dargestellten Entwicklung der wesentlichen Ausgaben
ebenfalls nicht berücksichtigt ist.
Einen teilweisen Überblick über die Gebühren- und
Entgeltfinanzierung vermitteln die in der nachfolgenden
Übersicht dargestellten Kostendeckungsgrade einiger öffentlicher Einrichtungen, die im Rahmen der ­überörtlichen
Prüfung erfasst und zusammengestellt wurden und auch
die Eigenbetriebe berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Kassenstatistik zeigen, dass 2014
die Zuweisungen, Zuschüsse und Erstattungen vom Land
allgemein erneut sehr deutlich (um 859 Mio. EUR bzw.
8,6 %) auf fast 10,9 Mrd. EUR zugenommen haben. Die
Zunahme der darin enthaltenen Schlüsselzuweisungen
vom Land (um 685 Mio. EUR bzw. 13,7 %) auf rd. 5,7 Mrd.
EUR liegt u. a. finanzausgleichsbedingt an der als Folge
des steuerstarken Jahres 2012 höheren verteilungsfähigen Finanzausgleichsmasse (in 2012 waren die Nettosteuereinnahmen z. B. gegenüber 2011 um rd. 1,1 Mrd.
EUR oder 9,5 % gestiegen). Die Schlüsselzuweisungen
setzen sich u. a. zusammen aus den Zuweisungen nach
der mangelnden Steuerkraft, der kommunalen Investi­
tionspauschale, den Zuweisungen zum Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und den Zuweisungen zur Kinderbetreuung.
Nach dem Grundgedanken des kommunalen Finanzaus-
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Kostendeckungsgrade der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen nichtwirtschaftlicher Art
in % der Ausgaben
1)
2008
2009
2010
2011
2012
Freibäder
4.000 – 10.000
10.000 – 25.000
25.000 – 50.000
über 50.000
26,4
25,0
27,6
25,6
26,2
28,9
25,9
30,3
30,0
29,5
31,6
24,5
37,1
35,8
23,0
29,5
22,1
34,6
30,4
25,0
33,1
24,7
31,3
45,3
39,5
Hallenbäder
4.000 – 10.000
10.000 – 25.000
25.000 – 50.000
über 50.000
24,9
23,5
22,4
26,5
28,9
26,2
25,0
24,7
25,2
38,1
25,2
24,3
25,3
20,0
35,5
28,9
23,6
28,5
24,8
42,9
30,4
37,0
31,6
18,3
19,7
Abwasserbeseitigung
4.000 – 10.000
10.000 – 25.000
25.000 – 50.000
über 50.000
99,4
98,2
100,5
98,9
100,1
98,7
98,0
99,1
99,3
98,8
100,1
99,1
100,8
101,1
99,6
100,3
98,6
100,9
101,4
100,5
103,0
101,6
100,3
106,6
104,6
Abfallentsorgung
4.000 – 10.000
10.000 – 25.000
25.000 – 50.000
über 50.000
Landkreise
104,1
100,0
98,6
97,9
105,5
104,5
99,9
98,1
93,8
96,3
99,1
100,4
102,8
102,4
104,9
99,4
103,7
102,6
106,9
105,8
103,0
101,0
104,0
109,3
105,7
107,2
108,1
102,7
100,1
108,0
Bestattungswesen
4.000 – 10.000
10.000 – 25.000
25.000 – 50.000
über 50.000
64,3
48,2
58,3
70,6
81,1
62,9
47,6
58,3
72,1
77,2
66,4
48,5
63,4
73,0
79,4
65,5
46,5
63,5
71,8
83,7
66,8
50,4
61,7
71,9
85,2
1)
Erfasst sind Regiebetriebe im Kernhaushalt und Eigenbetriebe (aber keine Beteiligungsunternehmen) jeweils mit den Gesamtdurchschnittswerten (grüne Zeilen) und den Durchschnittswerten nach Gemeindegrößengruppen. Abweichungen gegenüber den Angaben im Geschäftsbericht 2014 beruhen auf der Einbeziehung weiterer inzwischen geprüfter Gemeinden und Landkreise. – Stand 14.04.2015 –
gleichs sollen finanzschwächere Kommunen mit Blick auf
den gleichwohl durch die Aufgabenerledigung gegebenen
Finanzbedarf mit Zuweisungen unterstützt werden.
Zum Anteil der Stadt- und Landkreise (2013: 132 bzw
375 Mio. EUR) an der Grunderwerbsteuer in 2014 lagen
bei Redaktionsschluss noch keine allgemein zugänglichen
Informationen vor, doch kann unterstellt werden, dass
aufgrund der Unsicherheit auf den Finanzmärkten der
letztjährige Gesamtbetrag von 507 Mio. EUR sicher übertroffen worden ist.
Entwicklung der wesentlichen Ausgaben:
Die seit 2012 – nach zwei Jahren leichten Rückgangs –
jeweils zu beobachtende jährliche Steigerung der bereinigten Gesamtausgaben der Gemeinden(GV) hat 2014
rd. 1,5 Mrd. EUR oder 4,5 % betragen. Gegenüber 2013
hat sich die Steigerung (3,1 Mrd. EUR oder 9,9 %) nominell und relativ in etwa halbiert. Die aktuelle Zunahme
resultiert zu 91,5 % oder 1,4 Mrd. EUR aus den laufenden
Ausgaben und nur zu 8,5 % oder rd. 131 Mio. EUR aus
den Ausgaben der Kapitalrechnung.
30 | 31
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Kommunale Ausgaben im Zeitvergleich
Kommunale Ausgaben im Zeitvergleich
Mio Euro
11.000
9.821
10.000
8.641
9.000
8.000
7.000
4.000
3.000
8.626
9.021
7.930
6.385
6.000
5.000
9.131
4.822
4.148
3.790
6.715
7.057
6.831
7.365
7.750
5.744
5.053
5.018
5.124
5.313
4.391
4.484
4.619
5.049
4.119
3.856
3.580
10.322
5.512
3.950
8.152
6.002
5.776
4.275
3.390
1.687
2.000
715
1.000
708
710
637
2010
2011
2012
1.096
901
2013
2014
0
2008
2009
Lfd. Zuweisungen u. Umlagen
Personalausgaben
Sachaufwand
Soziale Leistungen
Sachinvestitionen
Invesitionszuschusse
Personalausgaben der Gemeinden (GV) in den Flächenländern (Kernhaushalte)
Personalausgaben
Gemeinden (GV) und in Deutschland
Wirtschaftswachstumder
in Baden-Württemberg
in den Flächenländern (Kernhaushalte)
Die Personalausgaben sind in 2014 um 402 Mio. EUR
auf fast 8,2 Mrd. EUR angestiegen. Dieser Anstieg um
5,2 % entspricht dem durchschnittlichen Anstieg in allen
Flächenländern Deutschlands. Nur teilweise ist er durch
die Anpassung der Vergütungen für Angestellte, Arbeiter
und Beschäftigte (+ 2,95 %) bzw. der Beamtenbezüge
(+ 2,75 %) begründet. Wenngleich nähere Informationen
zur Personalentwicklung im öffentlichen Dienst bei Redaktionsschluss nicht verfügbar waren, kann unterstellt
werden, dass auch 2014 Personalaufstockungen im Bereich der Kindertagesstätten in größerem Umfang stattgefunden haben dürften.
GPA 2015
%
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Mrd.
2014Euro
8
2009
2010
2011
2012
2013
2014
606
3,6 3,7
3,4
+5,2 %
4
+4,2 %
+2,2 % 2,7 +2,5 %
+3,7 %
52,41,6 50
50,1
1,2 -.- 0,8
2
48,1
1
46,4
0,7
45,2
0,4
44,3
-4,7
400
5,5
0,9 1,9
3,3
0
4,4 0,6
0,7 0,2 5,3
30
-2
-4
20
+5,2 %
+3,3 %
+4,4 %
+5,2 %
+5,2 %
+1,7 %
-6
10
-7,1
8,2
7,4
7,8
6,7
6,8
7,1
-8
0
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Deutschland
(Flächenländer)
Deutschland
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
Gemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Als weiterer Ausgabenschwerpunkt haben die laufenden Sachausgaben um 258 Mio. EUR bzw. 4,5 % auf
6 Mrd. EUR zugenommen. Diese Zunahme bleibt einerseits hinter der entsprechenden durchschnittlichen Steigerungsrate in den Flächenländern Deutschlands mit
6,1 % zurück, andererseits übertrifft sie deutlich die
­allgemeine Preissteigerungsrate (2014 für BadenWürttemberg sowie Deutschland: 0,9 %). Allgemein
dürfte die Zunahme u. a. daran liegen, dass angesichts
der vergleichsweise günstigen Einnahmesituation weiter
versucht wurde, z. B. den bestehenden Unterhaltungsund Sanierungsstau der öffentlichen Infrastruktur etwas
abzubauen. Abgesehen davon ist ohnehin zu beobachten,
dass in den von hohen Steuereinnahmen geprägten Haushaltsjahren stets als zyklische Reaktion eine Ausweitung
der Sachausgaben stattgefunden findet.
Die in den beiden dem Berichtsjahr vorangegangenen
Jahren bedenkliche Steigerung der Ausgaben für Soziale
Leistungen (jeweils über 9 % p.a.) hat sich in dem Maße
in 2014 nicht fortgesetzt. Dennoch ist mit einer Steigerung von 264 Mio. EUR oder 4,8 % auf rd. 5,8 Mrd. EUR
ein neuer Höchststand erreicht worden. Nach den Ergeb­
nissen der Kassenstatistik liegt die Ursache des weiteren
Ausgabenanstiegs überwiegend bei der Sozialhilfe an Bedürftige innerhalb und außerhalb von Einrichtungen (rd.
136 Mio. EUR), der Jugendhilfe (rd. 41 Mio. EUR) sowie
den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
(69 Mio. EUR). Insgesamt gesehen dürfte sich im ­Übrigen
die letzte Stufe der Übernahme der Grundsicherung im
Alter durch den Bund dämpfend ausgewirkt haben. Posi­
tive Auswirkungen der robusten Arbeitsmarktlage in
­Baden-Württemberg (Arbeitslosenquote 2012: 3,9 %;
2013: 4,1 %; 2014: 4,0 %) dürften dagegen ausscheiden.
Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg und in Deutschland Wirtschaftswachstum in Baden-Württemberg und in Deutschland
Laufende Sachausgaben der Gemeinden (GV) in den Flächenländern (Kernhaushalte)
Soziale
Leistungen
der Gemeinden
(GV)
Laufende
Sachausgaben der Gemeinden (GV)
%
Soziale
Leistungen
der Gemeinden
in den 2009
Flächenländern
2006
2007 (GV)
2008
2010 2011 2012 2013 2014 %
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 20132004
20142005
in den Flächenländern
in den Flächenländern (Kernhaushalte)
8
8
Mrd. Euro
60
2009
40
-.36,4
30
20
0
2011
3,4
+4,8 %
5,0
2012
3,6
2013
3,7 2014
6
2009 4
2010
3,4
3,6
2012
2011
3,7 2013
Mrd. Euro6
2014
2,7
1,6
1,6
+5,5 %
+5,7 %
1,2
20,8
1
1
0,7
0,7
0,8
0,4 49,5
0,4
+2,6 %
+5,3 %
-4,7
-4,7
+2,8
%
+4,5
%
+4,4
%
47,0
- 0
+0,2 %
+5,3 %
+2,1 %
44,4
43,2
5,5
0,9 1,9
0,2 5,3 42,13,3
0 43,3
4,4 0,6
5,541,0 4,4 0,6
0,9 0,7
0,2 5,3 39,23,3
0 39,3
1,9 40,3
0,7 38,4
-2
-4
-6
+4,5 %
+8,1 %
+3,7 %
+2,1 %
+4,8 %
-0,7 %
+9,2 %
+9,3
-7,1%
-7,1
+5,9 %
+2,1 %
+3,0 %
6,0
5,7
5,1
5,3
-8
5,0
5,8
5,5
5,0
4,5
4,4
4,6
1,2
50
10
2010
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
2,7
Deutschland
Deutschland (Flächenländer)
Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Deutschland (Flächenländer)
Deutschland
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
Gemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
Quellen: Statistisches Landesamt, Statistisches Bundesamt,
Gemeindetag Baden-Württemberg, Gemeindefinanzbericht BWGZ 2015, 828ff.
Die Zinsausgaben sind insbesondere als Folge des his­
torisch niedrigen Zinsniveaus und teilweise wegen des
Auslaufens höherverzinslicher Darlehen um 24 Mio. EUR
bzw. 9,6 % auf 226 Mio. EUR weiter zurückgegangen
(2013: 250 Mio. EUR; 2012: 265 Mio. EUR, 2011: 272 Mio.
EUR). Bei saldierter Betrachtung ergibt sich aus den Kreditzinsen, abzüglich der Zinsen für Geldanlagen und gewährten Darlehen, ein „Fehlbetrag“ von rd. 105 Mio. EUR
(2013: 110 Mio. EUR; 2012: 88 Mio. EUR; 2011: 92 Mio.
EUR). Ein „Überschuss“ hat sich bei dieser Betrachtung
das letzte Mal in 2009 mit 115 Mio. EUR ergeben. Das
aktuelle Ergebnis resultiert daraus, dass für die den Kommunen zulässigerweise zugänglichen sicheren Geld­
anlageprodukte nur ein marginaler Zinsertrag erwartet
werden kann. Abgesehen davon, ergibt sich bei einer
überschlägigen Gegenüberstellung von Zinsausgaben und
Kreditbestand der Kernhaushalte ein durchschnittlicher
Zinssatz von 3,7 % (2013: 4 %).
Die von den Landkreisen als Kennzahl verwendete Sozialleistungsquote, die das Verhältnis der Ausgaben für
soziale Leistungen zu den allgemeinen Deckungsmitteln
(Kreisumlage, Schlüsselzuweisungen, G
­ runderwerbsteuer,
Zuweisungen im Soziallastenausgleich) angibt, hat 2014
auf 74 % abgenommen (Vorjahr 76 %). Ungeachtet der
Ausgabensteigerungen im Sozialbereich lag diese Quote
– zurück bis 1995 – jeweils höher.
Nach der für 2014 fortgeschriebenen Sozialstudie des
Landkreistags Baden-Württemberg hat der allein auf die
Kreisumlage bezogene relative Soziale Zuschussbedarf
einwohnerbezogen auf 368 EUR/Einw. (2013: 361 EUR/
Einw.; 2012: 354 EUR/Einw.) zugenommen. Bei einer
­Gegenüberstellung mit dem einwohnerbezogenen Kreisumlageaufkommen von 379 EUR/Einw. (2013: 360 EUR/
Einw.) ergibt sich, dass das Kreisumlageaufkommen mehr
als zur Deckung der sozialen Ausgaben ausreicht. I­ nsoweit
32 | 33
604
502
400
-2
30
-4
20
-6
10
-8
0
KO M M U N A L F I N A N Z E N
ergibt sich 2014 ein „Überschuss“ von rd. 10 EUR/Einw.
(„Fehlbeträge“ 2013: 1 EUR/Einw.; 2012: 20 EUR/Einw.;
2011: 25 EUR/Einw.). Prozentual gesehen hat die soziale
Zuschussquote von 101 % in 2013 auf 97 % a­ bgenommen.
punkten werden die Bemühungen erkennbar, den Inves­
titionsstau im Infrastrukturbereich (s. KfW-Kommunalpanel 2014) abzubauen.
Entwicklung der kommunalen Schulden:
Das Kreisumlageaufkommen hat als Folge der gestiegenen Bemessungsgrundlagen (Steuerkraftsummen der
kreisangehörigen Städte und Gemeinden im zweitvoran­
gegangenen Jahr; maßgeblich für 2014 demnach 2012),
trotz einer durchschnittlichen Absenkung der Kreisumlagesätze um 0,62 Punkte bzw. rd. 1,9 % für 2014 auf
rd. 3,3 Mrd. EUR zugenommen (Berechnungen des Gemeindetags, Gt-info 476/2014; Vorausberechnung des
Landkreistags im Zusammenhang mit der Sozialstudie
2014). Ursächlich ist die erneut deutliche S­ teigerungsrate
der Bemessungsgrundlagen (Zunahme der Steuerkraftsummen 2012 gegenüber 2011: + 6,37 %). Einwohnerbezogen hat das Kreisumlageaufkommen 2014 gegenüber
dem Vorjahr um 21 EUR auf 382 EUR/Einw. zugenommen
(2013: 361 EUR.; 2012: 334; 2011: 327 EUR.; 2010:
350 EUR jeweils pro Einw.).
Bei Redaktionsschluss waren keine Ergebnisse aus der
Schuldenstatistik 2014 verfügbar, weshalb hilfsweise auf
den aus der Kassenstatistik ersichtlichen Schuldenstand
der Kernhaushalte am Ende des Berichtsjahres 2014 zurückgegriffen worden ist. Demnach liegt die V
­ erschuldung
der Kernhaushalte, einschließlich Kassenkredite, bei fast
6,1 Mrd. EUR bzw. bei rd. 5,9 Mrd. EUR ohne Kassen­kre­
dite. Ausgehend von den Beträgen der letzten Kassen­
statistik würde das (unter Berücksichtigung der Kassen­
kre­dite) einen Rückgang um 250 Mio. EUR bedeuten.
Beim Vergleich mit dem endgültigen Wert für 2013 nach
der Schuldenstatistik beträgt der Rückgang 285 Mio. EUR.
Kreditaufnahmen sind in Baden-Württemberg ausschließlich zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung
zulässig (§ 87 Abs. 1 GemO). Aus diesem Grund sollten
Kreditlaufzeit und Tilgungsdauer in einem sachgerechten
Verhältnis zur Lebensdauer der Vermögensgegenstände
stehen (sog. Kreditkongruenz). Eine vom Sächsischen
­Ministerium des Innern vor einiger Zeit in Auftrag gegebenen Studie kommt zum Ergebnis, dass sich aus dem
Verhältnis der Verschuldung zu den Tilgungsleistungen
höchstens eine Tilgungsdauer von 20 Jahren ergeben
­sollte (Rechnungshof des Freistaates Sachsen, Jahres­
bericht 2006 S. 318 f.). In Baden-Württemberg bewegt
sich die rechnerische Tilgungsdauer seit vielen Jahren im
Einnahmen der Kapitalrechnung erholt:
Die Einnahmen aus der Kapitalrechnung („Vermögenshaushalt“) haben 2014 um 8,5 % oder 184 Mio. EUR auf
rd. 2,4 Mrd. EUR zugenommen. Auffällig ist, dass die
Mehreinnahmen allein den Stadt- und Landkreisen zuzu­
rechnen sind. Sie resultieren dort überwiegend aus Rückflüssen aus Darlehen und Kapitaleinlagen sowie Einnahmen aus Beteiligungen. Insgesamt gesehen scheint jedoch, dass dieser Einnahmebereich wohl zunehmend von
wenigen Fällen von besonderer finanzieller Bedeutung
abhängen dürfte und dass daraus keine allgemeinen Tendenzen abgeleitet werden dürfen.
Durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer
Durchschnittliche
rechnerische
Tilgungsdaue(in Jahren)
von
Schulden
der Kernhaushalte
von Schulden
der Kernhaushalte
(in Jahren)
Investitionstätigkeit 2014 verstetigt:
Die Ausgaben der Kapitalrechnung haben 2014 um 4,5 %
oder 131 Mio. EUR auf rd. 5,2 Mrd. EUR zugenommen.
Von diesen Gesamtausgaben entfallen zwar rd 586 Mio.
EUR auf den Grunderwerb, doch sind dem Grundstücks­
erlöse von 998 Mio. EUR dagegenzustellen. Insoweit kann
ein Substanzverzehr zu Konsolidierungszwecken nicht
ausgeschlossen werden. Abgesehen davon haben die
Sach- bzw. die darin enthaltenen Bauinvestitionen w
­ eiter
zugenommen (um 325 bzw. 252 Mio. EUR). Die Investitionsschwerpunkte lagen 2014, wie im Vorjahr, im Bereich Schulen, Straßenbau sowie Abwasserbeseitigung
(soweit im Kernhaushalt geführt). Aus diesen Schwer-
GPA 2015
21
18
15
11,6
11,1
9,6
10,4
10,6
7,8
8,2
6,6
12
9,0
8,4
7,1
6
9
6
3
2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
2011
2012
2013
2014
0
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Schulden 1) (ohne Krankenhäuser)
Statistisches Landesamt, Schuldenstatistik 2, Stand jeweiliger 31.12.
Für 2014 vorläufige Angaben auf Basis der Kassenstatistik
Veränder.
gegen­über Vorjahr
Stadtkreise
10/09
2010
11/10
2011
12/11
2012
13/12
2013
14/13
2014
% ²
EUR/
Einw.
%
EUR/
Einw.
%
EUR/
Einw.
%
EUR/
Einw.
%
EUR/
Einw.
-.-
1.511
5,3
1.591
1,3
1.612
- 2,9
1.565
Haushalt
-.-
684
2,5
701
- 2,6
683
- 4,7
651
(-4,9)
619
Eigenbetriebe
-.-
827
7,6
890
4,4
929
- 1,6
914
-.-
-.-
Gemeinden
-.-
1.049
2,0
1.070
0,8
1.079
- 0,8
1.070
Haushalt
-.-
453
0,7
456
- 2,0
447
- 4,0
429
(-3,5)
414
Eigenbetriebe
-.-
593
3,5
614
2,9
632
+ 1,4
641
-.-
-.-
Landkreise
-.-
186
- 1,1
184
12,0
206
- 3,4
199
Haushalt
-.-
153
- 2,0
150
10,0
165
- 3,6
159
(-9,4)
144
Eigenbetriebe
-.-
33
- 3,0
32
28,1
41
- 2,4
40-
-.-
-.-
1)
S chulden im nicht-öffentlichen und öffentlichen Bereich; ohne innere Darlehen und kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie einschließlich Kassenkrediten. Kopfzeilen jeweils Kämmerei- und Eigenbetriebsschulden insgesamt.
2)
m den Anforderungen der EU Rechnung zu tragen sind die Werte für die Stichtage ab 31.12.2010 mit einem überarbeiteten Konzept erhoben worU
den. Eine wesentliche Änderung ist die Einbeziehung der Kassenkredite. Als Konsequenz der unterschiedlichen Basisdaten sind deshalb die Veränderungen 2010 gegenüber 2009 nicht aufgeführt.
Eine wertende Betrachtung der Schulden müsste stets
auch das in Teilen damit geschaffene Vermögen berücksichtigen. Ungeachtet der Umstellung auf das NKHR sind
aber insoweit (noch) keine umfassend aussagefähigen
Auswertungen verfügbar. Allerdings zeigt zumindest eine
Gegenüberstellung von statistisch erfasstem Finanzvermögen und Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich,
mit Stand 31.12.2013, dass die Gemeinden (GV) in BadenWürttemberg in ihren Kernhaushalten mehr Finanzvermögen halten als sie Schulden ausweisen (Statistisches
Bundesamt, Finanzen und Steuern, Fachserie 14 Reihe 5
und 5.1).
keines­wegs die kommunale Gesamtverschuldung (einschließlich Landkreise) ausdrückt. Es fehlen dazu etwa
die Schulden der Eigen- und Beteiligungsgesellschaften
sowie der kommunalen Zweckverbände. Aus einer Auflistung des Statistischen Landesamts lassen sich ergänzend 0,8 Mrd. EUR an Schulden von sog. Extrahaushalten
entnehmen, sowie rd. 27,9 Mrd. EUR an Schulden sog.
sonstiger öffentlicher Fonds, Einrichtungen, U
­ nternehmen.
Auf dieser Grundlage würde sich die G
­ esamtverschuldung
der Gemeinden (GV) in Baden-Württemberg zum
31.12.2013 auf mindestens 42,8 Mrd. EUR belaufen. Auf
örtlicher Ebene könnte dieses Informations- und Transparenzdefizit zumindest teilweise beseitigt werden, wenn
die Gemeinden(GV) einen Gesamtabschluss nach § 95a
GemO erstellen würden. Dieser würde neben den Schulden der „ausgelagerten“ Bereiche auch deren Vermögen
enthalten.
Ergänzend bleibt allerdings anzumerken, dass allein
die Summe der Schulden von Kernhaushalten (2013:
6,4 Mrd. EUR) und Eigenbetrieben (2013: 7,7 Mrd. EUR)
Zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe
dürfen Kassenkredite aufgenommen werden (§ 89
GemO), nicht aber zur Finanzierung von Investitionen.
Bereich bis maximal knapp 12 Jahren. Auf Basis der
­Kassenstatistik ergibt die vereinfachte Berechnung für
2014 eine durchschnittliche Tilgungsdauer von 8,4 Jahren, was insoweit unbedenklich ist.
34 | 35
KO M M U N A L F I N A N Z E N
Für 2014 weist die Kassenstatistik zu Lasten der Gemeinden (GV) 150 Mio. EUR an Kassen­krediten aus. Damit
wurde der Vorjahreswert mit 118 Mio. EUR leicht überschritten. Auch wenn für 2014 insoweit bei Redaktionsschluss keine Informationen zu anderen Bundesländern
verfügbar waren, kann davon ausgegangen werden, dass
dies wieder nur ein sehr kleiner Anteil an den deutschlandweiten Kassenkrediten sein wird und dass Kassenkredite in Baden-Württemberg sachgerecht eingesetzt
werden.
2.2
Entwicklung 2015
Verhalten optimistische Haushaltsplanungen auf stabilem Niveau:
Die Auswertungen der Haushaltspläne der Stadt- und
Landkreise und der Großen Kreisstädte für das Haushaltsjahr 2015 durch die Regierungspräsidien Ende 2014
zeigen ungeachtet temporärer konjunktureller Abkühlungstendenzen eine weiter auf stabilem Niveau befindliche Finanzlage. Als Gesamtbetrag der geplanten NettoInvestitionsraten ergibt sich ein Betrag von rd. 644 Mio.
EUR. Mit diesen leicht optimistischen Einschätzungen
hat die Zahl der Planungen mit einer negativen NettoInvestitionsrate dennoch nicht durchgreifend abgenommen. Unverändert zeigt die Haushaltsplanung eines Landkreises und von vier Stadtkreisen eine negative NettoInvestitionsrate. Bei den Großen Kreisstädten ist dies bei
21 von 93 noch der Fall (zwei weniger als für das Haushaltsjahr 2014). Die Zahl der Planungen mit defizitärem
Verwaltungshaushalt ist nahezu unverändert auf weiterhin niedrigem Stand geblieben: Wie für das Vorjahr, sind
die baden-württembergischen Landkreise nicht ­betroffen.
Ebenfalls konstant bleibt die Anzahl der Stadtkreise mit
defizitären Verwaltungshaushalten (drei von neun). Bei
den insgesamt 93 Großen Kreisstädten weisen noch 15
(im Vorjahr 16) ein Defizit im Verwaltungshaushalt auf.
Weiter steigende Netto-Steuereinnahmen dank stabilem Wirtschaftswachstum:
Mit der November-Steuerschätzung (04. bis 06.11.2014)
wird für die Gemeinden (GV) in den sog. alten Bundesländern eine gegenüber den Vorjahren niedrigere Steigerung der Steuereinnahmen um insgesamt 3,0 % prognostiziert. Grundlage war dafür ein mit 1,3 % (real) an-
GPA 2015
genommenes, eher verhaltenes Wirtschaftswachstum.
Daneben wurde für 2015 mit Blick auf die Erwartungen
zu den Unternehmensgewinnen von einer gegenüber seitherigen Erwartungen geringeren wirtschaftlichen Dynamik ausgegangen (BMF, Monatsbericht 11/2014). Die
Prognose zum Wirtschaftswachstum wurde aber von der
Bundesregierung mittlerweile auf 1,5 % leicht nach oben
korrigiert (PM BMWi 28.01.2015). Bei den Bruttogewerbesteuereinnahmen soll eine Zunahme von 2,3 % eintreten (die Gewerbesteuerumlage 2015 bleibt gegenüber
2014 unverändert). Bei der Grundsteuer B wird ein um
1,3 % steigendes Aufkommen erwartet. Beim Gemeinde­
anteil an der Einkommensteuer soll mit weiteren Steigerungen beim Lohnsteueraufkommen wegen deutlich steigender Reallöhne und einem steigenden Aufkommen aus
der veranlagten Einkommensteuer insgesamt ein Zuwachs von 4,6 % erzielt werden. Auch mit den Orientierungsdaten im Haushaltserlass 2015 vom 23.07.2014
wurde bereits zuvor mit einem Betrag von 5,5 Mrd. EUR
eine deutliche Zunahme prognostiziert. Überwiegend
weiter getragen durch das private Konsumverhalten wurde schließlich noch beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ein Zuwachs auf 584 Mio. EUR angesetzt.
Zusammen genommen könnten die Nettosteuereinnahmen bei den Gemeinden (GV) in Baden-Württemberg
nach den bundesweit ausgerichteten Prognosen sowie
den Orientierungsdaten im Haushaltserlass 2015 durchaus auf rd. 13,2 Mrd. EUR zunehmen. Untermauert werden diese Erwartungen durch die ­Gemeinschaftsdiagnose
2015 der führenden Wirtschaftsinstitute, die (Stand
14.04.2015) für das laufende Jahr von einem Wirtschaftswachstum von 2,1 % ausgehen.
Allgemein merkliche Ausgabensteigerungen in allen
Bereichen:
Bei den Personalausgaben wird sich die letzte T­ arifrunde
im öffentlichen Dienst auswirken. Der Tarifabschluss
bringt im Wesentlichen für die Vergütungen von Angestellten, Arbeitern und Beschäftigten rückwirkend zum
01.03.2015 eine Erhöhung um 2,1 % (zum 01.03.2016
erfolgt eine weitere Erhöhung um 2,3 %, mindestens aber
75 Euro; DGB PM 25 v. 14.04.2015). Bei der Beamtenbesoldung wird sich zunächst noch die bereits 2013 beschlossene (nach Besoldungsgruppen zeitlich gestaffelte)
Besoldungserhöhung von 2,75 % bemerkbar machen. Die
Auswirkungen hieraus dürften aber eher gering a­ usfallen,
da anders als im Landesbereich bei den Gemeinden(GV)
lediglich rd. 13 % der Beschäftigungsverhältnisse im Be-
KO M M U N A L F I N A N Z E N
amtenbereich angesiedelt sind (StaLA, Personalstandstatistik zum 30.06.2013). Gleichwohl kann erwartet
werden, dass sich die Ergebnisse der Tarifrunde 2015 zumindest teilweise noch auswirken, selbst wenn eine zeitversetzte Übernahme für die Beamten im Raum steht.
Nachdem in den zurückliegenden Jahren die Steigerungsrate der Personalausgaben stets über den Vergütungsund Besoldungserhöhungen gelegen hat und die Personalaufstockung im Bereich Kleinkindbetreuung sich wohl
noch fortsetzen dürfte, erscheint eine Zunahme der Personalausgaben um 4,5 % wahrscheinlich.
Die laufenden Sachausgaben dürften wiederum spürbar zunehmen. Ein Zusammenhang zwischen den hohen
Steuereinnahmen und damit einhergehenden Steigerungen bei den Sachausgaben dürfte sich auch 2015 wieder
zeigen. Ein Grund dafür wird wohl sein, dass bei einer
guten Einnahmesituation die Bereitschaft steigt, aufgeschobene notwendige Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen. Preissteigerungen
dürften in diesem Zusammenhang keinen großen Einfluss
haben; in der o.g. Gemeinschaftsdiagnose wird eine Veränderungsquote der Verbraucherpreise von lediglich
0,5 % erwartet. Gleichwohl erscheint erneut eine Ausgabensteigerung von 4,5 % möglich, nicht zuletzt weil
die Bemühungen um einen Erhalt der öffentlichen Infrastruktur mittlerweile als Daueraufgabe anzugehen ist.
Bei den Ausgaben für Soziale Leistungen ist nicht zu
erwarten, dass der seit Jahren zu beobachtende, ­ständige
z. T. sehr deutliche Zuwachs ausbleibt; allgemein wird
von einer jährlichen weiteren Steigerung zwischen 3,6
und 3,8 % ausgegangen (Bundesvereinigung der kommu­
nalen Spitzenverbände 23.06.2014, Aktuelle Finanzlage
der Kommunen). Die Ursachen dürften nach wie vor bei
den Hilfen zur Erziehung, der Jugendhilfe, der ­Sozialhilfe
an Bedürftige innerhalb und außerhalb von Einrichtungen sowie einer stark steigenden Zahl von Asylbewerbern
aus den Krisengebieten liegen. Hieraus wird zudem deutlich, dass positive Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt
(2015 wird mit weiter nachlassender Arbeitslosigkeit gerechnet) sich insoweit wenig dämpfend auswirken.
Investitionstätigkeit dürfte mindestens auf Vorjah­
resniveau bleiben:
Wie bei den Sachausgaben ist i.d.R. auch bei der Inves­
titionstätigkeit ein Zusammenhang mit der Haushalts­
lage anzunehmen (Kommunale Spitzenverbände a.a.O.).
In Baden-Württemberg scheinen Konsolidierung und
Schuldenabbau sowie ein Abbau des Investitionsstaus
nicht unvereinbar zu sein, so dass 2015 eher nicht mit
einem erneuten Einbruch der Investitionen zu rechnen
sein dürfte und von einem mindestens gleich hohen Ausgabenvolumen wie 2014 ausgegangen werden kann. Gestützt wird diese Annahme dadurch, dass im Zusammenhang mit dem vom Bund im März 2015 beschlossenen
Investitionspaket in den Jahren 2015 bis 2017 rd. 250 Mio.
EUR an Gemeinden in Baden-Württemberg fließen können (Gt-info 289/2015 v. 19.03.2015).
Im Finanzausgleich 2015 bleibt es bei den Belastungen
aus einem steuerstarken Jahr:
Bemessungsgrundlagen für den Kommunalen Finanzausgleich sind die Steuereinnahmen der Gemeinden im jeweils zweitvorangegangenen Jahr. Maßgebend für 2015
sind damit die 2013 auf Rekordniveau liegenden Steuereinnahmen. Ungeachtet der nivellierenden Wirkung des
Finanzausgleichs bedeutet das je nach örtlichen Gegeben­
heiten hohe Umlagezahlungen bei steuerstarken und höhere Schlüsselzuweisungen bei steuerschwachen Gemeinden sowie eine umlagebedingt höhere verteilungsfähige Schlüsselmasse.
Die als Bemessungsgrundlage für die Kreisumlage
2015 maßgebende Steuerkraftsumme der kreisangehöri­
gen Städte und Gemeinden auf der Basis der Jahresrechnungen/Jahresabschlüsse 2013 hat um rd. 4,4 % gegenüber dem Finanzausgleichsjahr 2014 zugenommen und
mit rd. 10,6 Mrd. EUR erneut einen neuen Höchststand
erreicht (Statistisches Landesamt, Steuerkraftmesszahl
und -summe 2015 und 2014). Werden wegen der zu er­
war­­­tend steigenden Sozialausgaben gegenüber 2014
unver­änderte Kreisumlagehebesätze unterstellt, wird bei
den Kreisumlagezahlungen die o.g. Steigerungsrate eintreten.
Die mit der positiven Wirtschaftsentwicklung einher­
gehenden Einnahmeprognosen dürften die zu erwar­
tenden Ausgabensteigerungen mindestens abdecken.
Für 2015 kann ein leicht besseres Ergebnis als 2014
angenommen werden.
Unterstützt von den günstigen Erwartungen an die Wirtschaftsentwicklung dürften sich die Einnahmen min­des­
tens im Gleichklang mit den Ausgaben bewegen. Einnahmeseitig könnte eine Zunahme der Nettosteuereinnahmen um 3 %, der Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb
(insbesondere Gebühren) ebenso um 3 % und der Schlüs-
36 | 37
KO M M U N A L F I N A N Z E N
selzuweisungen um 6 % angenommen werden. Auf Basis
der Gesamteinnahmen 2014 bedeutet das eine Zunahme
um rd. 1,4 Mrd. oder. 3,9 %.
Bei den Ausgaben scheint eine Zunahme der Personal­
ausgaben sowie der laufenden Sachausgaben um jeweils
4,5 % möglich. Bei den Sozialen Leistungen dürfte, opti­
mis­tisch gesehen, eine Steigerung um 4 % eintreten. Bei
den laufenden Zuweisungen und Zuschüssen sowie allge­
meinen Umlagen kann mit Blick auf die Entwicklung der
Steuerkraftsummen eine Zunahme um 4 % angenommen
werden können. Bei gleichbleibenden Ausgaben der Kapi­
talrechnung (insbesondere Investitionen und Inves­ti­
tionszuschüsse) bedeutet das auf Basis der Gesamtausga­
ben 2014 eine Zunahme um rd. 1,3 Mrd. EUR oder 3,6 %.
Auf der Grundlage dieser Annahmen würde sich ein positiver Finanzierungssaldo von rd. 500 Mio. EUR ergeben.
2.3
Ausblick 2016
Nach der bei Redaktionsschluss letzten Steuerschätzung
im November 2014 wurde ausgehend von einem Wirtschaftswachstum von 1,3 % eine Zunahme der Steuereinnahmen der Gemeinden (GV) um 3,8 % prognostiziert.
Die Annahme des Wirtschaftswachstums wird positiv
untermauert von der turnusmäßig im Frühjahr 2015 von
mehreren Wirtschaftsforschungsinstituten erstellten Ge-
GPA 2015
meinschaftsdiagnose, die von einem Wirtschaftswachstum in 2016 von 1,8 % ausgeht.
Ausgabeseitig kommt bei den Personalausgaben ab
01.03.2016 die beschlossene Anhebung der Vergütungen
für Angestellte, Arbeiter und Beschäftigte um 2,3 %
(mindestens aber 75 Euro) zum Tragen. Bei der Beamten­
besoldung dürfte sich ggf. mindestens eine zeitversetzte
Übernahme des Tarifergebnisses 2015 in 2016 noch auswirken. Die Preissteigerungsrate wird nach der aktuellen
Gemeinschaftsdiagnose der Wirtschaftsforschungsin­
stitute mit 1,3 % angenommen. Unabhängig davon werden sich die Sachausgaben wohl vergleichbar 2014 und
2015 entwickeln (Zunahme rd. 4 %). Bei den Ausgaben
für ­Soziale Leistungen könnten aufgrund der prognosti­
zier­ten positiven Entwicklung des Arbeitsmarkts zwar
dämpfende Impulse angenommen werden. Die dennoch
vorhersehbaren Steigerungen werden aber wohl weiterhin, wie in den zurückliegenden Jahren, aus den konjunk­
turunabhängigen Bereichen resultieren (wiederum z. B.
Jugend- oder Eingliederungshilfe oder Leistungen an
Asylbewerber). Bei den Umlagezahlungen werden sich
die mit den Steuereinnahmen 2014 weiter auf Rekordniveau bewegenden Bemessungsgrundlagen auswirken.
Insgesamt gesehen könnte sich – bei ansonsten gegenüber 2015 im Wesentlichen unverändert angenommenen Einnahmen- und Ausgabenentwicklungen – für
2016, optimistisch gesehen, erneut ein F­ inanzierungssaldo
von gut 500 Mio. EUR ergeben.
3
Prüfung und Beratung
Im Rahmen der turnusmäßigen überörtlichen Finanzprüfung wird bei jeder zu prüfenden Körperschaft immer
deren Finanzlage, im Prüfungszeitraum und auch im Ausblick anhand der mittelfristigen Finanzplanung, a­ nalysiert
und bewertet. Zum sog. Prüfungssockel jeder Prüfung
gehören ferner das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen, für das die GPA einen eigenen Prüfungsmindeststandard entwickelt hat sowie die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe. Die ­einzelnen
Verwaltungsbereiche werden nach ihrer wirtschaftlichen
Bedeutung und ihrer rechtlichen Relevanz gewichtet
und schwerpunktmäßig sowie in Stichproben ins Visier
genommen. Die Prüfung der Bauausgaben erfolgt – ebenfalls für den zurückliegenden Prüfungszeitraum – objekt­
be­zogen. Die gewonnenen Erkenntnisse aus dem Berichts­
jahr 2014 werden in diesem Bericht in der gebotenen
Kürze zusammengefasst dargestellt. Eine vertiefte Betrachtung zu einzelnen prüfungsrelevanten Themen enthalten die GPA-Mitteilungen; sie werden auf der Homepage der GPA bekannt gegeben.
3.1
Gesamteindruck
Auch für den aktuellen Berichtszeitraum kann den Kommunen in Baden-Württemberg insgesamt ein gutes Leistungszeugnis ausgesprochen werden. Wie schon in den
Jahren zuvor, arbeiten die Verwaltungen in aller Regel
sachkundig und gesetzmäßig. Bei der Vielzahl der Aufgaben und dem Leistungsspektrum, das die Kommunen
anbieten, entsprechen die vorgefundenen Mängel – von
wenigen Ausnahmen abgesehen – einem „normalen Prüfungsjahr“.
3.2
Wirksamkeit der örtlichen Prüfung
Die örtliche Prüfung durch die Rechnungsprüfungsämter
der Großen Kreisstädte, Stadtkreise und Landkreise trägt
zu dem guten Gesamteindruck bei. Die GPA kann sich
regelmäßig auf eine wirksame örtliche Prüfung stützen.
Soweit Kassengeschäfte nach § 94 GemO einer anderen Kommune zur Besorgung übertragen sind, unterliegen sie, zusammen mit den eigenen Kassengeschäften dieser Kommune, der dortigen örtlichen Prüfung. Gleiches gilt, wenn ein Zweckverband seine
Kassengeschäfte von einer Mitgliedsgemeinde be­
sorgen lässt.
Die Übertragung von Teilen oder der ganzen Kassengeschäfte auf eine andere Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung kommt nur in Frage, wenn die ordnungsge­
mäße Erledigung und die Prüfung nach den für die abgebende Kommune geltenden Vorschriften gewährleistet
sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die besorgende
Stelle als kommunale Körperschaft in gleicher Weise dem
Kassenrecht unterliegt wie die abgebende Kommune (zu
einzelnen Aspekten bei der Übertragung auf private Dritte s. u.). Das kommunale Kassenrecht greift diesen Grundsatz mit § 2 Abs. 2 GemKVO auf, der die Geltung der
Vorschriften der Gemeindekassenverordnung auf miterledigte fremde Kassengeschäfte erstreckt. Sollte die
Übertragung sämtliche Kassengeschäfte umfassen führt
das dazu, dass bei der abgebenden Kommune weder eine
eigene Kasse eingerichtet, noch ein eigener Kassenverwalter bestellt werden müssen. Ebenso läuft dann dort
die Kassenaufsicht des Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 116 Abs. 3 GemO) faktisch ins Leere. Gleiches
gilt für die örtliche Kassenprüfung (§ 1 i.V.m. § 4 GemPrO). Zusammenfassend bedeutet das, dass ­Prüfungsort
bzw. Prüfungsgegenstand nur die Kasse der besorgenden
Kommune und die dortigen eigenen, einschließlich der
38 | 39
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
miterledigten fremden Kassengeschäfte sein können. Für
diese Kassengeschäfte ist im Übrigen der dortige Kassenverwalter verantwortlich, er untersteht der Kassenaufsicht des dortigen Fachbediensteten. Dieses Ergebnis
spiegelt die mit der Erledigung übernommene Verantwortung wider.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen nutzen gerade Zweckverbände häufig die Möglichkeit, ihre Kassengeschäfte einer Mitgliedsgemeinde zu übertragen,
um sich einerseits eigenes Personal zu sparen und andererseits, mit der Verwaltungskraft der Mitglieds­ge­
meinde, die nachhaltig sichere und ordnungsgemäße
Abwicklung der (Verbands-)Kassengeschäfte zu fördern.
Die örtliche Prüfung der übertragenen Verbandskassengeschäfte fällt, wie vorstehend ausgeführt, in die
­Zuständigkeit der besorgenden Mitgliedsgemeinde. Festzustellen war im Rahmen der überörtlichen Prüfung
­allerdings, dass miterledigte fremde Kassengeschäfte bisweilen nicht sachgerecht oder überhaupt nicht geprüft
worden sind.
Mit der Übertragung seiner Kassengeschäfte auf eine
Mitgliedsgemeinde wird der Zweckverband nicht von
­jeglicher Verantwortung für die übertragenen Kassengeschäfte frei. Vielmehr muss sich der Zweckverband,
angesichts der stringenten Voraussetzungen des § 94
GemO, nach einer Übertragung in geeigneter Weise von
der ordnungsgemäßen Erledigung und Prüfung überzeugen. Dies kann z. B. durch Einsichtnahme in die Berichte
über die örtliche Kassenprüfung bei der besorgenden
Mitgliedsgemeinde oder ggf. durch eine eigene N
­ achschau
vor Ort geschehen, was aufgrund der räumlichen Nähe
bei Zweckverbänden leicht bewerkstelligt werden kann.
Im Zweifel bietet sich im Interesse einer klaren Dokumen­
tation von Verantwortlichkeiten die Vereinbarung von
Informationsrechten und -pflichten sowie von Einsichtsund Kontrollrechten an (s.a. § 25 Satz 1 Nr. 2 GemKVO).
Soweit in diesem Zusammenhang verbesserungswürdige
Punkte festgestellt werden sollten, wäre seitens des
Zweckverbands auf Abhilfe und Herstellung einer ordnungsmäßigen Praxis hinzuwirken. Mit einer Prüfung i.S.
von § 1 GemPrO hat dies jedoch nichts zu tun.
3.3
Allgemeine Finanzprüfung
3.3.1
Fortentwicklung des Prüfungsrechts
Zur Anpassung an die mit der Reform des Gemeindehaushaltsrechts veränderten Rahmenbedingungen
und mit dem Ziel einer Neuausrichtung der (örtlichen)
Rechnungsprüfung hat eine Arbeitsgruppe beim
Innen­ministerium einen Arbeitsentwurf für die Neufassung der Gemeindeprüfungsordnung (GemPrO) erarbeitet.
Die letzte Änderung der GemPrO erfolgte im Jahr 2005
(Verordnung vom 14. Dezember 2005, GBl. S. 851); die
Verordnung beruht noch immer auf kameralem Recht. In
mehreren Sitzungen beim Innenministerium, an denen
Vertreter der Kommunalen Landesverbände (­insbesondere
entsandte Mitarbeiter von Rechnungsprüfungsämtern)
und der GPA teilnahmen, hat die Arbeitsgruppe einen
begründeten Arbeitsentwurf für die Neufassung der
GemPrO erarbeitet.
Neben den notwendigen Anpassungen an das NKHR
beinhaltet der Entwurf bisher nicht enthaltene R
­ egelun­gen
(z. B. zur Betätigungsprüfung) sowie eine stärker zukunftsorientierte Ausrichtung der (örtlichen) Rechnungsprüfung. Auf Wunsch der örtlichen Prüfungseinrichtun­
gen soll ferner eine zeitliche Entlastung bei der Prü­fung
von Zahlstellen erreicht werden. Im Übrigen macht die
Nutzung neuer Technologien und die Anwendung moder­
ner DV-Verfahren, mit einem damit verbundenen Wechsel von der visuell lesbaren Buchführung im automatisier­
ten Verfahren zur DV-Buchführung, weitere Anpassungen
erforderlich (z. B. Regelungen zum Datenzugriff und Datenabgleich).
3.3.2
Haushalts-, Kassen- und
­Rechnungswesen
Die unmittelbare Übertragung von (ausschließlich)
Kassengeschäften zur Erledigung auf private Dritte
unterliegt § 94 GemO. In Konsequenz ist ein kassenund prüfungsrechtlich vorgegebener Mindeststandard
zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Abwicklung
dieser Kassengeschäfte sowie einer uneingeschränk-
GPA 2015
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
ten kommunalen örtlichen/überörtlichen Prüfung zu
erfüllen.
Kassengeschäfte können gemäß § 94 GemO ganz oder
teilweise nicht nur anderen Kommunen (s.o.), sondern
auch privaten Dritten zur Besorgung übertragen werden
(z. B. einer kommunalbeteiligten GmbH oder einem
Steuer­berater). In Betracht kommen nur zuverlässige
Stellen. Die Einschaltung Dritter in die Erledigung von
Kassengeschäften ist nur zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind und
dies im Übrigen wirtschaftliche Vorteile bringt (§ 77
Abs. 2 GemO). Die nähere Durchführung der Übertragungs­
option des § 94 GemO ist in den §§ 24 und 25 GemKVO
(früher §§ 35 und 36 GemKVO a.F. nebst VwV-GemKVO
hierzu) geregelt.
Ob der beauftragte Dritte sämtliche Regelungen des
kommunalen Kassenrechts, wie die übertragende Gemeinde selbst, uneingeschränkt einhalten muss (sinngemäß vergleichbar § 2 Abs. 2 GemKVO), lässt sich nicht
allgemeingültig beantworten und hängt wesentlich vom
konkreten Einzelfall ab. Unabdingbar ist aber die Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen, wie sie in den §§ 24
und 25 GemKVO (§§ 35 und 36 GemKVO a.F.) für den
Zahlungsverkehr und die Buchführung festgelegt sind.
Daneben muss die Prüfung nach den für die Gemeinde
geltenden Vorschriften gewährleistet sein. Weil bei
­privaten Dritten regelmäßig eine öffentlich- bzw. kommunalrechtlich ausgerichtete örtliche bzw. überörtliche Prüfung fehlt, ist dieser Aspekt, anders als bei der
­Übertragung auf eine Kommune, besonders bedeutsam.
Grundsätzlich muss die ordnungsgemäße Abwicklung der
Kassengeschäfte zudem stets auch an Ort und Stelle
(örtlich und überörtlich) geprüft werden können, d. h.,
die Prüfungsmöglichkeiten dürfen gegenüber der Eigen­
erledigung weder geringer noch eingeschränkt sein (s. a.
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. 3 sowie ggf. § 25 Satz 2
GemKVO). Entsprechende Festlegungen in der Vereinbarung zur Übertragung der Kassengeschäfte sind deshalb
unabdingbar. Ergänzend kommt bei der Übertragung der
Buchführung auf private Dritte, über die Prüfung hinaus,
hinzu, dass sich die übertragende Gemeinde „prüfungsergänzend“ durch Stichproben von der ordnungsmäßigen
Erledigung der Buchungen vergewissern muss (§ 25
Satz 1 Nr. 2 GemKVO).
Sind wegen einer funktionalen Aufgabenpri­va­ti­sie­
rung (z. B. durch Betriebsführungs- oder Geschäfts-
besorgungsvertrag) Kassengeschäfte ­mittelbar durch
einen Dritten zu erledigen, liegt kein Fall des § 94
GemO vor. Dem Dritten muss nicht aufgegeben werden, die Erledigung ausschließlich nach den Vorschriften des kommunalen Kassenrechts durchzuführen.
Wegen der bei der Kommune verbliebenen Letztverantwortung für die übertragene Aufgabe müssen aber
gleichwohl angemessene Einsichts- oder Prüfungsrechte ggf. vertraglich gesichert werden; diese bestehen nicht von vornherein kraft Gesetzes.
Manche kommunale Aufgabe, wie z. B. der Betrieb von
Wasserversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- oder auch
Pflegeeinrichtungen etc., erfordert spezielle aufgabenspezifische Kenntnisse. Häufig sprechen verwaltungsöko­
nomische Gesichtspunkte gegen das Vorhalten adäquat
hochqualifizierten (und daher „teuren“) Personals, weil
der quantitative Aufgabenumfang die entsprechenden
Stellen nicht sachgerecht ausfüllen könnte. Neben der
interkommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden
werden daher zunehmend die technische und die kaufmännische Betriebsführung auf (z. T. auch kommunalbeteiligte) Unternehmen bzw. Gesellschaften übertragen.
Regelmäßig findet dabei aber keine vollständige Aufgabenverlagerung i.S. von „echtem“ Outsourcing statt, sondern lediglich eine sog. „funktionale Privatisierung“, d. h.
letztverantwortlich für die verlagerte Aufgabe bleibt
nach wie vor die Kommune.
Die Erledigung (kommunaler) öffentlicher Aufgaben
im kommunalen Wirkungskreis (§ 2 GemO) ist einerseits
prinzipiell durch die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geschützt (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Im Zusammenspiel mit der nach wie vor gegebenen kommunalen Letztverantwortung für die Aufgabe resultiert andererseits eine Pflicht zur Wahrung und Sicherung des
Aufgabenbestands. Es liegt nahe, dass demnach spezielle
Weisungs-, Einwirkungs-, Kontroll- oder Prüfungsrechte
vertraglich gesichert werden müssen.
Anders als bei der unmittelbaren Übertragung allein
von Kassengeschäften auf private Dritte kann hierbei
allerdings nicht auf zwingende Regelungen des Kassenrechts zurückgegriffen werden. Die Spezialvorschrift des
§ 94 GemO zur Verlagerung von Kassengeschäften ist
nur dann einschlägig, wenn explizit lediglich Kassengeschäfte übertragen werden. Die Bestätigung ergibt sich
z. B. aus den früheren Verwaltungsvorschriften zu den
§§ 35 und 36 GemKVO a.F., die ausdrücklich besagen,
dass diese beiden Regelungen nur einschlägig sind, wenn
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P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
„die beauftragte Stelle nach Weisung und für Rechnung
der Gemeinde den Zahlungsverkehr selbständig erledigt“
bzw. wenn „die Buchführung einer anderen Stelle zur
selbständigen Erledigung nach Weisung der Gemeinde
übertragen ist“. Es ist nichts ersichtlich, wonach bei den
§§ 24, 25 GemKVO etwas anderes gelten sollte. Ausgehend vom Regelungsbereich und Regelungsziel kassenrechtlicher Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindekassen- und der Gemeindehaushaltsverordnung
kann unter o.g. Weisung in diesem Kontext nur die im
kommunalen Kassenrecht speziell geregelte und ausgestaltete „Kassenanordnung“ (§ 7 GemKVO) gemeint sein.
Es ist deshalb zu fragen, ob im Zusammenhang mit einer
„funktionalen“ Aufgabendelegation vom Delegations­
neh­mer/Betriebsführer erledigte Zahlungs- und Buchungsvorgänge im Einzelnen explizit auf Weisungen/
Anordnungen der Kommune zurückgehen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, weshalb die §§ 24, 25 GemKVO
nicht zum Tragen kommen können.
In Konsequenz sind Betriebsführungsverträge – bei
gleichzeitiger Übertragung von technischer und kaufmännischer Betriebsführung – regelmäßig kein Anwendungsfall des § 94 GemO. Grund dafür ist im Ergebnis,
dass vom Betriebsführer ggf. erledigte Kassen/Zahlungsund Buchführungsgeschäfte unmittelbarer Ausfluss
­seiner für die Kommune – aber eben ohne deren direkte
Einflussnahme im Detail – erledigten Tätigkeiten sind.
Die Kassen/Zahlungs- und Buchführungsgeschäfte sind
vollumfänglich in der Organisation des Delegationsnehmers entstanden und demnach „dessen eigene Kassenge­
schäfte“. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung,
einem Betriebsführer zwingend aufzugeben, aus der vertraglichen Aufgabenübertragung („funktionale Privatisierung“) resultierende Zahlungs- und Buchungsgeschäfte speziell nach den Vorgaben des kommunalen
Kassenrechts abzuwickeln. Grundsätzlich empfehlen sich
in solchen Fällen, neben den üblichen Haftungsklauseln,
z. B. Regelungen, mit denen die Möglichkeit gesichert
wird, sich u. a. jederzeit speziell von der ordnungsgemä­
ßen Abwicklung des (laufenden) Zahlungsverkehrs s­ owie
einer möglichst tagesfertigen Buchführung zu überzeugen (etwa durch Einsicht in Unterlagen vor Ort, durch
Zugriff auf Datenbestände beim Betriebsführer oder anhand vom Betriebsführer übersandter Unter­lagen). Ob
diese Rechte als „Prüfungen“ durch kommunale Prüfungseinrichtungen ausgestaltet werden sollen hängt
auch davon ab, inwieweit der Betriebsführer seinerseits
einer (u. U. auch kommunalen) Prüfung unterliegt. Bei
Maß und Methode der Prüfung wäre zudem zu berück-
GPA 2015
sichtigen, dass möglichst keine Doppelprüfungen stattfinden (s. a. § 103 GemO bei kommunalbeteiligten Geschäftspartnern). Unmittelbare Einsichts- oder speziell
Prüfungsrechte, sei es als örtliche Prüfung oder auch als
Prüfungsrecht zugunsten der überörtlichen Prüfung, sind
stets vom entsprechenden Vertragsinhalt abhängig und
bestehen nicht bereits von vornherein kraft Gesetzes.
Die Zahl der Geschäftskonten einer Kommune sollte
auf das Notwendige beschränkt werden. Beim Vorhalten mehrerer Geschäftskonten ist auf einen Ausgleich zu achten, wenn eines der Konten einen negativen Bestand, ein anderes ein Guthaben aufweist.
Die Zahl der Geschäftskonten sollte auf das für eine sachgerechte Zahlungsabwicklung Notwendige beschränkt
werden. Dies gilt insbesondere für Geschäftskonten von
Zahlstellen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass aus
allgemeinen Sicherheitserwägungen heraus, im Zweifel
einem ggf. zusätzlichen Geschäftskonto und damit dem
unbaren Zahlungsverkehr der Vorzug gegeben (§ 12
Abs. 1 GemKVO) und eher die Zahl der Zahlstellen verringert werden sollte.
Erneut wird in diesem Zusammenhang auf die häufig
aus vordergründig pragmatischen Erwägungen eröffneten „Schulgirokonten“ hingewiesen (zuletzt S. 44 Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2013). Vermehrt
wird aus dem Schulbereich an die Kommunen der Wunsch
herangetragen, „Klassenkonten“ einzurichten. Die Eröffnung oder Einrichtung solcher Konten ist grundsätzlich
keine Angelegenheit des kommunalen Schulträgers, wenn
sie dazu dienen sollen, darüber die Zahlungsvorgänge
aus sog. inneren Schulangelegenheiten (z. B. außerunterrichtliche Aktivitäten wie Schullandheimaufenthalte,
Lehr- und Studienfahrten, Chor-, Orchester- und Sporttage, Schüleraustausch mit dem Ausland etc.) abzuwickeln. Kostenbeiträge von Schülern und Eltern sind von
der schulintern beauftragten Lehrkraft zu verwalten.
­Deren Sache ist es, ggf. ein zweckgebundenes Treuhandkonto bei einer Bank einzurichten (s.a. VwV vom
06.10.2002 über Außerunterrichtliche Veranstaltungen
der Schulen, Az. 41-6535.0/323, K. u. U. 2002 S. 324).
Unabhängig davon ist der Kassenmittelbestand (auf
zulässigerweise von den Kommunen geführten Konten)
auf den für Zahlungen notwendigen Umfang zu beschränken. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind
ggf. so anzulegen, dass sie bei Bedarf verfügbar sind
(§ 18 Abs. 1 GemKVO).
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Halten Kommunen mehrere Geschäftskonten vor, ist
gelegentlich festzustellen, dass nicht immer ein Ausgleich
vorgenommen wird, wenn eines der Konten einen negativen Bestand und ein anderes ein Guthaben aufweist.
Gerade in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase ist auf
einen Liquiditätsausgleich zwischen den Konten zu achten, da einerseits kaum Guthabenzinsen vergütet, andererseits für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten
meist noch hohe Zinsen verlangt werden. Bereits seit
Längerem bieten die Kreditinstitute hier Unterstützung
an, bis hin zu einem automatisch ablaufenden Liquiditätsmanagement („Cashpooling“).
Um hieraus namhafte Vorteile zu erzielen sollte der
Kreis der einbezogenen Konten, über die Kernverwaltung
hinaus, möglichst weit gezogen werden. Bei für Eigenbetriebe separat geführten Konten spricht bereits die
Vorgabe einer Verbindung mit der Gemeindekasse nach
§ 98 GemO deutlich für eine Einbeziehung. Hierbei kann
ein Zusatznutzen für beide Seiten generiert werden (über
Marktniveau liegende Anlagezinsen bei gleichzeitig unter Marktniveau liegenden Kassenkreditzinsen). Ebenso
spricht nichts dagegen, die Beteiligungsgesellschaften
in den Liquiditätsverbund einzubeziehen, zumindest soweit es sich um hundertprozentige Tochtergesellschaften
oder aus Sicht einer Kommune mehrheitlich beherrschte
Gesellschaften handelt.
Es bestehen aus Prüfungssicht keine Bedenken, wenn
schon vor dem Umstieg auf das Neue Kommunale
Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR), in Anlehnung an die Neufassungen der GemKVO bzw. GemHVO, weitestgehend auf den Ausdruck von Kassenunterlagen verzichtet wird.
In der kameralen Fassung der Gemeindekassenverordnung (GemKVO a.F.) ist geregelt, dass grundlegende
Nachweise (z. B. Zeitbuch, Auszahlungsnachweis) in ausgedruckter Form vorliegen müssen. Hintergrund ist, dass
in den 80er und 90er Jahren keine reine Speicherbuchführung (heute DV-Buchführung) existierte, sondern die
Buchungen nach einem bestimmten Zeitraum ausgedruckt bzw. verfilmt und diese Unterlagen anschließend
weiter aufbewahrt wurden (sog. visuell lesbare Buchführung in einem automatisierten Verfahren nach § 23
Abs. 3 Satz 3 GemKVO a.F.). In der damaligen Großrechnerumgebung waren die Informationen der ausgedruckten Unterlagen in hohem Maße manipulationssicher (vom
Großrechner bestimmtes Layout, keine Downloadmöglichkeiten, keine Weiterverarbeitung mit Textverarbei-
tungssoftware usw.). In der aktuellen DV-Welt können
hingegen Ausdrucke mit am Markt verfügbaren Tools
relativ einfach „nachgebaut“ bzw. auch geändert („manipuliert“) werden. Die Manipulationssicherheit hinsichtlich in einem DV-System vorgehaltener Daten ist insoweit
grundsätzlich höher einzustufen als die von Ausdrucken.
Mit den Neufassungen der GemKVO und GemHVO ist
die Notwendigkeit eines Ausdrucks von Unterlagen auf
ein Mindestmaß reduziert worden. Beim Einsatz automatisierter Verfahren i. S. v. § 6 GemKVO bzw. § 35 Abs. 5
GemHVO sind lediglich der Jahresabschluss (§ 39 Abs. 2
Satz 1 GemHVO) und der Tagesabschluss (§ 22 GemKVO)
auszudrucken. Soweit keine elektronischen S­ ignaturen
nach § 28 Abs. 2 bzw. 3 GemKVO verwendet werden, gilt
dies zudem für Kassenanordnungen (§§ 7 bis 9 GemKVO),
maschinell erstellte Unterlagen, auf d­ eren „Grundlage“
die Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen
Richtigkeit erfolgt (§ 11 GemKVO) sowie Unterlagen nach
§ 5 Abs. 3 GemKVO (z. B. Datenträgerbegleitpapiere).
Ansonsten ist es ausreichend, wenn die „Unterlagen“ im
DV-System (unveränderbar) vorgehalten bzw. die Buchungen und Belegdaten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen für Bücher bzw. Belege (auf Basis unveränderbarer Daten) jederzeit in angemessener Frist lesbar
gemacht werden können.
Es bestehen aus Prüfungssicht keine Bedenken, wenn
heute bereits, im Vorgriff auf den Umstieg auf das NKHR,
auf den Ausdruck des (kameralen) Zeitbuchs (entgegen
§ 25 Abs. 1 Satz 4 GemKVO a.F.) verzichtet und dieses
unveränderbar im DV-System vorgehalten wird. Daneben
wird es als ausreichend angesehen, wenn bei Auszahlungsnachweisen lediglich das erste und letzte Blatt ausgedruckt, dort die Richtigkeit und Vollständigkeit entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 GemKVO
a.F. bescheinigt und die einzelnen Auszahlungen im DVSystem nachgewiesen werden.
Soweit in ADV-Verfahren zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen „Eigenbelege“ (z. B.
Veranlagungslisten) erzeugt werden, ist es ebenfalls nicht
erforderlich, dass diese ausgedruckt werden. Auch hier
muss nur sichergestellt sein, dass die „Eigenbelege“ jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können (§ 6 GemKVO i. V. m. § 35 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 GemHVO bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GemKVO a.F.).
42 | 43
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Das Innenministerium beabsichtigt, den Derivaterlass
zu überarbeiten und dabei Kriterien zu benennen,
anhand derer die kommunalwirtschaftliche Beurteilung derivativer Finanzinstrumente zu erfolgen hat.
höhungen und der Einführung der Zuschlagsregelung ab
der dritten Amtsperiode erreichen die GPA vermehrt Anfragen zur Umsetzung der Neuerungen in diesem Rechtsgebiet.
Der in Baden-Württemberg zu Grunde zu legende Derivaterlass des Innenministeriums stammt aus dem Jahr
1998. Mittlerweile sind Überlegungen, derivative Finanzinstrumente einzusetzen, nicht mehr nur auf große Kommunen beschränkt; außerdem ist die Palette an Derivaten
bzw. die Vielzahl der dafür benutzten Bezeichnungen
nahezu unüberschaubar geworden. Unabhängig davon
bestand bislang allerdings bei den Rechtsaufsichtsbehörden im Land Einigkeit darüber, dass der Rechtsrahmen
des Erlasses weiterhin Bestand hat und die Einsatzmöglichkeiten von Derivaten nicht erweitert werden sollten.
Die GPA hat sich vor diesem Hintergrund im Geschäftsbericht 2008, S. 72ff. ausführlich mit dem Thema ausei­
nandergesetzt (s.a. GPA-Mitt. 4/2009 zum Einsatz
­derivativer Finanzprodukte bei kommunalen Beteiligungsunternehmen). Eine Initiative in 2012, gerade wegen der Derivate ein verschärftes Spekulationsverbot in
die Gemeindeordnung einzufügen, wurde nicht weiterverfolgt und stattdessen eine Überarbeitung des eingangs
genannten Derivaterlasses ins Auge gefasst.
Die Besoldungsgruppen von Landräten und Bürgermeistern werden in § 2 Landeskommunalbesoldungs­
gesetz (LKomBesG) abschließend geregelt. Die Besoldung
der hauptamtlichen Bürgermeister hat sich – bei Beibehaltung der bisherigen Größengruppen – ab 01.11.2014
ab 30.000 Einwohner (bzw. ab der Städtegröße bis zu
50.000) um eine Besoldungsgruppe erhöht. Gleiches gilt
für die Besoldung der Beigeordneten, unter Wahrung
eines Abstandes zur Bürgermeisterbesoldung von mindestens zwei Besoldungsgruppen. Bei den Landräten ist
ebenfalls eine Erhöhung um jeweils eine Besoldungsgruppe eingetreten. Bei betroffenen Wahlbeamten tritt
die Änderung kraft Gesetzes ein. Daraus folgt, dass es
keiner erneuten Einstufungsentscheidung, Änderung des
Stellenplans und Einweisung in eine neue Planstelle bedarf. Für den Stellenplan des auf die Änderung folgenden
Jahres (ab 2015) muss jedoch die neue Besoldungsgruppe eingeplant werden.
Soweit derzeit ersichtlich, sind gegenüber den bewährten bisherigen Festlegungen keine Lockerungen
­beabsichtigt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern
sollen Kommunen in Baden-Württemberg auch weiterhin Derivate ausschließlich zur Zinssicherung einsetzen
dürfen. Instrumente zur sog. Zinsoptimierung, sei es zur
separaten Erwirtschaftung von Erträgen (zur saldierenden Anrechnung auf Zinsverpflichtungen) oder der (nachträgliche) Tausch von Festzinssätzen gegen variable Zinssätze, sollen über eine stringente Auslegung des Spekulationsverbots, nicht ohne Grund, nach wie vor vermieden
werden. Im Zweifel können sich die Anbieter derivativer
Finanzinstrumente deshalb nicht auf abweichende Gepflogenheiten in anderen Bundesländern berufen.
3.3.3
Besoldung kommunaler Wahlbeamter
Die Änderung des Landeskommunalbesoldungsgeset­
zes wirft prüfungs- und beratungsrelevante Fragestellungen auf.
Nach der Änderung des Landeskommunalbesoldungsgesetzes vom 21.10.2014 (GBI S. 493), den Besoldungser-
GPA 2015
§ 6 LKomBesG ist mit Absatz 2 um eine Zuschlags­
regelung ab der 3. Amtsperiode erweitert worden. Landräte und Bürgermeister erhalten ab der dritten Amts­
periode einen nicht ruhegehaltsfähigen Besoldungs­
zuschlag in Höhe von acht Prozent des festgesetzten
Grundgehalts. Der Zuschlag nach § 6 Abs. 2 LKomBesG
wird erst nach Ableistung von zwei vollen Amtszeiten
gewährt. Dabei bezieht sich der Begriff „Amtszeit“ auf
die achtjährige Amtszeit nach § 42 Abs. 3 Satz 1 GemO
bzw. § 37 Abs. 2 Satz 2 LKrO. Die beiden Amtszeiten
können in unterschiedlicher Funktion (Bürgermeister und
Landrat) abgeleistet worden sein und müssen auch nicht
unmittelbar aufeinander folgen. Amtszeiten, die in anderen Bundesländern und unter anderen Gegebenheiten
abgeleistet wurden und die gegebenenfalls von der achtjährigen Amtszeit in Baden-Württemberg abweichen,
finden keine Berücksichtigung. Kommunale Wahlbeamte die sich am 01.11.2014 bereits in ihrer dritten Amtsperiode befanden und die sonstigen Voraussetzungen
erfüllen, haben gemäß der Übergangsregelung in Art. II
Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des LKomBesG ebenfalls Anspruch auf den Zuschlag. Der Anspruch beginnt
mit dem Inkrafttreten der Neuerung zum 01.11.2014 und
kann nicht rückwirkend (etwa ab Beginn der dritten
Amtsperiode) gewährt werden.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.3.4
Personalwesen
Kommunale Arbeitgeber sind zur Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns verpflichtet.
Zum 01.01.2015 ist der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR (brutto) in Deutschland in
Kraft getreten (Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns, Mindestlohngesetz – MiLoG vom
11.08.2014, BGBI. I. S. 1348). Über die erstmalige Anpassung der Höhe des Mindestlohns soll die Mindestlohnkommission mit Wirkung zum 01.01.2017 beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG); im Anschluss erfolgt die Fortschreibung im Turnus von zwei Jahren.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer. Dazu gehören geringfügig Beschäftigte1, kurzzeitig geringfügig Beschäftigte (Saisonarbeitskräfte)2 und
im Allgemeinen auch Praktikanten. Nicht vom gesetzlichen Mindestlohn erfasst sind ehrenamtlich Tätige, Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und bestimmte Praktikanten (vgl. § 22 Abs. 1 MiLoG). Bei Langzeitarbeitslosen
im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB III gilt der Mindestlohn in
den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.
Unmittelbare Auswirkungen für „TVöD-Beschäftigte“
ergeben sich durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nicht, da das niedrigste Stundenentgelt nach
dem TVöD über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Zu
beachten ist die Einhaltung des Mindestlohns allerdings
bei kurzzeitig geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1
Nr. 2 SGB IV (Saisonarbeitskräfte) und bei sonstigen Gemeindebediensteten, die durch das zuständige Organ aus
dem Geltungsbereich des TVöD herausgenommen worden sind. Außerdem findet § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) entsprechende Anwendung (vgl.
§ 13 MiLoG), wonach der Auftraggeber einer Werk- oder
Dienstleistung, für den Fall, dass ein Sub- oder ein Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern nicht den Mindest-
1 B
ei tarifgebundenen Kommunen werden geringfügig Beschäftigte grundsätzlich vom TVöD erfasst (vgl. § 1 TVöD).
2 M
it dem Inkrafttreten des MiLoG am 01.01.2015 wird befristet
bis zum 31.12.2018 die Grenze für eine geringfügige Beschäfti­
gung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (sog. kurzzeitige Beschäftigung) von derzeit längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstagen innerhalb eines
­Kalenderjahres angehoben (vgl. § 115 SGB IV).
lohn zahlt, für dessen Verbindlichkeiten haftet. Dies kann
im kommunalen Bereich z. B. im Bereich der Schüler­
beförderung oder bei der Reinigung von Belang sein.
Aus den Erkenntnissen der überörtlichen Prüfung und
der prüfungsnahen Fachberatung zeigt sich regelmäßig,
dass die genannten Beschäftigtengruppen zum Teil unter
dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Zur gesetzeskonformen Einhaltung des Mindestlohns
und der damit einhergehenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz wird daher eine allgemeine Überprüfung
der genannten Beschäftigtengruppen empfohlen. Auf
§ 3 MiLoG, wonach Vereinbarungen, welche den Mindest­
lohn unterschreiten, unwirksam sind, wird ergänzend verwiesen.
Überzahlungen, als Folge rechtswidriger Personalentscheidungen, sind nach kommunalwirtschaftlichen
Grundsätzen sachgerecht zu prüfen und im Rahmen
der rechtlichen Möglichkeiten geltend zu machen.
Auch im Berichtszeitraum 2014 wurde im Rahmen der
Prüfung des Personalwesens festgestellt, dass Kommunen wegen fehlerhafter Personalentscheidungen ein finanzieller Nachteil entstanden ist. Ein solcher ist stets
anzunehmen, wenn von den Kommunen Zahlungen an
ihr Personal geleistet werden, die bei dienstrechts- oder
tarifrechtskonformer Handhabung nicht angefallen wären. Das primäre Ziel der Prüfung besteht zwar darin,
darauf hinzuwirken, dass im Einzelfall oder generell wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um eine Wieder­
holung von Überzahlungen bzw. deren Perpetuierung in
der Zukunft zu unterbinden. Aber auch der Ausgleich für
den in der Vergangenheit eingetretenen Nachteil ist von
der Kommune im Rahmen ihrer kommunalen Eigenverantwortung zu prüfen. Meist steht für solche Zwecke
eine Eigenschadensversicherung zur Verfügung. Diese
gleicht aber nur nachrangig einen eingetretenen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne aus. Dies bedeutet,
dass vorrangig von der Kommune versucht werden muss,
Überzahlungen bei den betroffenen Personen zurückerstattet zu bekommen. Bei den Beschäftigten ist – soweit
von Tarifbindung auszugehen ist – die Regelung des § 37
TVöD zu beachten, wonach (alle) Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit verfallen, es sei denn, sie wurden
schriftlich geltend gemacht. Dies gilt für Ansprüche von
Beschäftigten wie Arbeitgebern gleichermaßen. Wegen
der Ausschlussfrist nach § 37 TVöD haben die Regelungen
über die Verjährung im öffentlichen Dienst nicht die
44 | 45
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
übliche Bedeutung. Die Vorschriften über die Verjährung
kommen für die unter die Ausschlussfrist fallenden Ansprüche nur dann noch zur Geltung, wenn die in § 37
TVöD bestimmten Voraussetzungen für eine Unterbrechung eingehalten sind. Die tariflichen Ausschlussfristen
lassen also die Verjährung unberührt.
Bei Beamten ist zu differenzieren. § 15 LBesGBW
r­ egelt in den Absätzen 2 bis 4 den Anspruch des Dienstherrn auf die Rückerstattung von ohne Rechtsgrund ausbezahlten Besoldungsleistungen. Erfasst werden hiervon
nur Ansprüche auf Rückforderung zu viel gezahlter „Bezüge“. Der Begriff der beamtenrechtlichen Bezüge umfasst die „Dienstbezüge“ und die „sonstigen Bezüge“, die
in § 1 Abs. 2 und 3 LKomBesG abschließend definiert
sind. Als Dienstbezüge gelten insbesondere das Grundge­
halt, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen,
sowie Zuschläge und sonstige im LBesGBW geregelte
Besoldungsbestandteile. Zu den sonstigen Bezügen zählen Anwärterbezüge und vermögenswirksame ­Leistungen.
nehmen oder Produkte bevorzugt bzw. benachteiligt würden. Es liegt bereits dann ein Verstoß gegen diesen
Grundsatz vor, wenn die Leistungsbeschreibung derart
ausgestaltet ist, dass auch ohne Nennung eines bestimmten Fabrikats nur dieses die Vorgaben erfüllen kann, weil
einzelne Anforderungen an die Leistung – ohne dass hierfür eine technische Notwendigkeit vorliegt – auf das gewünschte Produkt zugeschnitten sind. Zulässig ist dagegen die Vorgabe eines oder gar mehrerer Leitprodukte.
Diese haben die Funktion, die Leistungsbeschreibung zu
erleichtern, schließen aber grundsätzlich das Anbieten
alternativer Produkte nicht aus.
Das nationale Beschaffungsrecht muss sich an der
europäischen Rechtsentwicklung orientieren.
Beschaffungs- und Vergabewesen
Vom Gesetzgeber sind im laufenden Jahr im Beschaffungsrecht folgenreiche Veränderungen zu erwarten. Das
Europäische Parlament hat im Jahr 2014 mit dem Paket
zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts ein
vollständig überarbeitetes Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen vorgelegt. Das Modernisierungspaket umfasst drei Richtlinien, die R
­ ichtlinie
über die öffentliche Auftragsvergabe, diejenige über die
Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektoren) und die neue Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen. Diese Richtlinien sind bis zum 18. April 2016
in deutsches Recht umzusetzen. Die Vergabeverfahren
sollen dann effizienter, einfacher und flexibler gestaltet
und die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an
öffentlichen Vergabeverfahren erleichtert werden.
Gleichzeitig ermöglicht es der neue Rechtsrahmen den
Vergabestellen, die öffentliche Auftragsvergabe stärker
zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen. Dazu
gehören vor allem soziale, ökologische und innovative
Aspekte.
Ausschreibungen enthalten bisweilen keine produkt­
neutralen Leistungsbeschreibungen.
Die Bundesregierung orientiert sich bei der Umsetzung
an folgenden Leitkriterien:
Neben den bereits in früheren Geschäftsberichten angesprochenen Mängeln im öffentlichen Beschaffungswesen fielen bei manchen Leistungsbeschreibungen Verstöße gegen den Grundsatz der Produktneutralität auf.
§ 8 EG VOL/A dient der Gleichbehandlung und enthält
das Verbot, in den technischen Anforderungen auf eine
bestimmte Produktion oder ein anderes dort genanntes
Merkmal zu verweisen, wenn dadurch bestimmte Unter-
● Einfache und anwenderfreundliche Strukturen
Für die Rückforderung anderer Leistungen, die keine
Bezüge sind (Aufwandsentschädigungen, Leistungen aus
Gründen der Fürsorge, zu viel gezahlte Reisekostenerstattungen), kommt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht.
Zur Abwicklung der Rückforderung gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zum Landesbesoldungsgesetz BadenWürttem­berg (LBesGBW-VwV) vom 27.11.2014 (GABI.
S. 934) Hinweise. Ansprüche verjähren gemäß § 6 LBesGBW in einer Frist von 3 Jahren.
3.3.5
GPA 2015
und Inhalte des Vergaberechts
● W
irtschaftlichkeit der Beschaffung durch
Wettbewerb, Transparenz und Nichtdiskriminierung
● S tärkung sozialer, ökologischer und innovativer
Aspekte
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
● Erhalt kommunaler Handlungsspielräume
● Minimierung des bürokratischen Aufwands
● Steigerung der Attraktivität öffentlicher Aufträge im
Inland und im EU-Ausland
● Einheitlichkeit des Vergabeverfahrens, europaweit und
national
● Keine Benachteiligung kleiner und mittlerer Unter-
nehmen im Wettbewerb
● Wirksame Korruptionsbekämpfung
3.3.6
Feuerwehrwesen
Kostenersätze für Einsätze der Gemeindefeuerwehr
sind nach Maßgabe des § 34 Abs. 5 FwG zu kalkulieren.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
vom 10.11.2009 (GBl. S. 633), in der anschließenden Neufassung des Feuerwehrgesetzes vom 02.03.2010 (GBl.
S. 333), wurde u. a. die Vorschrift über den Kostenersatz
für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr geändert.
Nach den Prüfungserkenntnissen stellt die Kalkulation von Kostenersätzen für Feuerwehreinsätze nach § 34
Abs. 5 FwG die Kommunen, selbst mehrere Jahre nach
der Gesetzesnovelle, noch immer vor Probleme in der
praktischen Umsetzung. Neben der Definition des Kos­
tenbegriffs bereitet insbesondere der mit der Rechtsänderung eingeführte Berechnungsmodus (sog. Handwerkerregelung) für die Verteilung der Vorhaltekosten von
Feuerwehrgeräten und Feuerwehrfahrzeugen den kommunalen Trägern Schwierigkeiten. Dies hat zur Folge, dass
Kommunen häufig fehlerhaft oder nicht kalkulieren und
Kostenersätze nicht dem geltenden Recht entsprechen.
In der überörtlichen Finanzprüfung wurden in einigen
Fällen hierzu Feststellungen getroffen.
Die GPA unterstützt den Wunsch der kommunalen
Praxis nach landeseinheitlichen Pauschalsätzen im Rahmen einer Rechtsverordnung.
3.3.7
Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach dem SGB II
Eine zügige Umsetzung des schlüssigen Konzepts
schafft Rechtssicherheit und spart Geld.
Trotz der positiven Lage auf dem Arbeitsmarkt von Baden-Württemberg profitieren die Langzeitarbeitslosen
vom Beschäftigungsaufbau nur in geringem Umfang, aktuell ist eher ein Anstieg bei Arbeitslosen im Rechtskreis
des SGB II zu verzeichnen. Die Zunahme der Geldleis­
tungen gegenüber den Vorjahren erklärt sich folgerichtig
auch aus der regelmäßigen Anpassung der Regelbedarfe.
Der Anstieg der Kosten der Unterkunft (KdU) spielt in
diesem Zusammenhang ebenfalls eine Rolle.
Die durchschnittliche Geldleistung zu den KdU ist pro
Bedarfsgemeinschaft in Baden-Württemberg von 311
Euro im Jahr 2006 auf 365 Euro im Jahr 2014 gestiegen.
Im Vergleich dazu ist die durchschnittliche Gesamtgeldleistung pro Bedarfsgemeinschaft seit 2006 zunächst
tendenziell gesunken und dann ab dem Jahr 2011 wieder
stetig angestiegen.
Das Verhältnis der Leistungen der KdU zu den Gesamtleistungen pro Bedarfsgemeinschaft zeigt das nachfolgende Diagramm.
1.000,00 €
1.000,00
€
1.000,00 €
€
1.000,00
KdU Deutschland
KdU BW
BW
KdU
KdU
Ges.leistung
BW
KdU Deutschland
Deutschland
KdU BW
BWGes.leistung
Ges.leistung
BW 1.000,00 €
KdU
KdU Deutschland
Deutschland
KdU
Deutschland
KdU Deutschland
Deutschland
KdU
KdU
Deutschland
KdU
Deutschland
KdU
KdU Deutschland
Deutschland
2006
2006
2006 2007
2007 2008
2008 2009
2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2006 2007 2008 2009
2007
2008 2010
2009
20072006
2008
2009
2006
2007
2008 2009
KdU
KdU BW
BW
KdU
BW
KdU BW
BW
KdU
KdU
BW
KdU
BW
KdU
KdU BW
BW
2010
2010
2010
2010
2010
2010
2010
2010
2010
2010
2011
2010
Ges.leistung
BW
Ges.leistung
Ges.leistung BW
BW
Ges.leistung BW
BW
Ges.leistung
Ges.leistung
BW
Ges.leistung
BW
Ges.leistung
Ges.leistung BW
BW
2011
2011 2012
2012 2013
2013 2014
2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011 2012 2013 2014
2011
20132014
2014
20122012
2013
2011
2012
2013 2014
Daten entnommen aus: „Arbeitsmarkt in Zahlen“ – www.arbeitsagentur.de
46 | 47
1.000,00
900,00 €
€€
900,00
1.000,00
€
900,00
1.000,00
900,00 €
1.000,00
€
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P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Die KdU sind eines der zentralen Themen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Diese Leistungen nach § 22 SGB II fallen in die originäre Trägerschaft
der Stadt- und Landkreise. Sie werden in erster Linie von
den kommunalen Trägern finanziert; aus Bundesmitteln
erfolgt lediglich gem. § 46 SGB II eine quotenmäßige
Beteiligung. Fehler in der Rechtsauslegung und m
­ angelnde
Transparenz gehen damit immer in erster Linie zu Lasten
der Kommunen. Eine fachlich und rechtlich einwandfreie
Gewährung der Unterkunftskosten durch die Sachbearbeitung ist also von großer Bedeutung.
Der Gesetzgeber lässt sich – anders als bei der pauschalierten Regelleistung – bei den KdU zunächst vom
Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem im Grundsatz auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen
ist. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten nicht in belie­
biger Höhe erstattungsfähig. Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II
werden Bedarfe für KdU in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen nur anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Der in dieser Vorschrift verwendete Rechtsbegriff der
Angemessenheit ist unbestimmt und unterliegt in vollem
Umfang der Überprüfung durch die Sozialgerichte.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) hat der Begriff der Angemessenheit eine leistungseinschränkende Funktion. Den zuständigen Grundsicherungsträgern wird nicht nur das Recht, sondern insbesondere auch die Pflicht auferlegt, den Leistungsberechtigten nicht in jedem Fall die KdU in tatsächlicher Höhe
zu erbringen.
Die Prüfung, welcher Betrag als Bedarf für die KdU
zu berücksichtigen ist, hat zunächst nach einem allgemei­
nen Schema zu erfolgen: Es werden die tatsächlichen
Aufwendungen ermittelt und auf ihre Angemessenheit
überprüft. Sind sie angemessen, werden sie in der Folge
als Bedarf berücksichtigt. Bei abstrakt unangemessenen
Aufwendungen erfolgt eine Einzelfallprüfung. Die Sozial­
gerichte, voran das BSG u. a. im Urteil vom 26.05.2011
B 14 AS 132/10 R, bestimmen die Angemessenheit dabei
anhand der Produkttheorie. Zwei Faktoren sind entscheidend: die Wohnungsgröße und der Mietpreis pro Quadrat­
meter. Das Produkt aus diesen beiden Faktoren defi­niert
die abstrakte Angemessenheit. Danach ist die konkrete
Verfügbarkeit zu prüfen. Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich typisierend nach den landesrecht­
lichen Ausführungsbestimmungen zur sozialen Wohnraumförderung, Abweichungen sind nur unter Berücksichtigung eines Ermessensspielraums wegen besonderer
GPA 2015
Bedürfnisse möglich, insbesondere bei schwerbehinderten Wohnungssuchenden, bei beruflichen Bedürfnissen
oder auf Grund einer Schwangerschaft absehbar zu erwartender höherer Platzbedarf. Für die Bestimmung des
angemessenen Quadratmeterpreises ist auf die Preise für
Wohnungen mit einfachem und im unteren Preissegment
liegenden Ausstattungsgrad am Wohnort des Leistungsberechtigten abzustellen. Die Wohnung muss einfachen
und grundlegenden Bedürfnissen genügen.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS
18/09 R dem Grundsicherungsträger auferlegt, insbeson­
dere zur Bestimmung der Mietobergrenze ein „­schlüssiges
Konzept“ zu erarbeiten. Dieses Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse
des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben
werden und die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein angemessenes Maß hinreichend
nachvollziehbar ist.
Zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten und Willkür
hat der Grundsicherungsträger für die Bestimmung der
Angemessenheit nach den Maßstäben der ­Rechtsprechung
des BSG einheitliche Kriterien zu entwickeln. Folgende
Eckpunkte fordert das BSG als Mindestvoraussetzung:
● D atenerhebung ausschließlich und umfassend in
einem genau eingegrenzten Vergleichsraum;
● nachvollziehbare Definition des Beobachtungsgegen-
standes, z. B. durch Differenzierung nach Wohnungsstandard, Wohnungsgröße, Brutto- und Nettomiete;
● Angaben über den Beobachtungszeitraum;
● Festlegungen zur Art und Weise der Datenerhebung
mit Angabe der Erkenntnisquellen;
● repräsentativer Umfang der einbezogenen Daten so-
wie valide Datenerhebung;
● Einhaltung der mathematisch-statistischen Grund-
sätze;
● schlussendlich Angaben über die gezogenen Schlüsse
in Form von Angaben über Spannoberwerte oder Kappungsgrenzen.
Räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der
Wohnort des Leistungsempfängers. Ein Umzug in einen
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
anderen Wohnort, mit Aufgabe des sozialen Umfeldes,
kann im Regelfall nicht verlangt werden. Bei der Bildung
des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es aber insbesondere im ländlichen Raum geboten sein, größere
Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen bzw.
in größeren Städten kann andererseits die Unterteilung
in mehrere kleine Vergleichsgebiete, die keine selbständi­
gen Einheiten darstellen, notwendig sein. Entsprechendes
Gewicht ist auf die Darstellung zu legen, nach welchen
Kriterien die jeweilige Entscheidung getroffen und nach
welchen Daten der Maßstab ermittelt wurde. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls in einer Einzelprüfung
bewertet werden. Die Dokumentation in der Akte ist für
die Nachprüfung unerlässlich. Um seiner Aufgabe der
sachgerechten Entscheidung im Verwaltungsverfahren
nachzukommen, hat der Leistungsträger entsprechende
Datenerhebungen und -auswertungen vorzunehmen. Der
Rückgriff auf einen örtlichen Mietspiegel ist möglich, bei
Nichtvorliegen eines entsprechenden örtlichen Miet­
spiegels sind zwingend eigene Datenerhebungen vorzunehmen. Die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes ­stellen
nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.03.2012,
B 4 AS 16/11 R) grundsätzlich keinen geeigneten Maßstab für die Angemessenheit der KdU dar. Die Gewährung
von Wohngeld verfolgt einen anderen Zweck und die
vorhandenen Tabellen spiegeln die örtlichen Gegebenheiten nicht angemessen wider. Nur dann, wenn lokale
Erkenntnismöglichkeiten fehlen und auch nicht einholbar
sind, können die Wohngeldtabellen mit einem Sicherheitszuschlag als Richtwert herangezogen werden.
des Wohnraumes für erforderlich, da ohne schlüssiges
Konzept keine Beurteilung der Höhe der angemessenen
Referenzmiete möglich sei.
Insofern sollte es im ureigenen Interesse der Kommunen sein, ein schlüssiges Konzept zu erarbeiten und danach kontinuierlich zu aktualisieren. Bereits anerkannte
Bedarfe für Unterkunft sind nach den Kriterien des
schlüssigen Konzepts zu überprüfen und ggf. unter Beachtung der Kostensenkungsfrist von maximal sechs Monaten (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) zu senken. Sofern nach
Ausschöpfung aller Ermittlungs- und Erkenntnismöglichkeiten ausnahmsweise kein schlüssiges Konzept erarbeitet werden kann, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Damit wird die nötige Transparenz und Rechts­
sicherheit hergestellt und letztendlich Geld gespart!
3.3.8
Benutzungsgebühren nach dem KAG
Das gebührenrechtliche Ergebnis eines mehrjährigen
Kalkulationszeitraums kann erst nach dessen Ablauf
ermittelt werden. Folglich ist bei mehrjähriger Gebührenbemessung nicht das Ergebnis des einzelnen
Jahres, sondern das Ergebnis des gesamten Bemessungszeitraums maßgebend für den Gebührenausgleich.
Fehlt ein entsprechendes schlüssiges Konzept, so
hat dies in der Regel für die Kommunen finanzielle Nachteile. Erfolgt eine Entscheidung ohne ein schlüssiges Konzept, so hat der Leistungsträger im Falle eines Rechtsstreits die erforderliche Datenerhebung und -­aufbereitung
nachzuholen, um damit dem Gericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage zu verschaffen. Das finanzielle
Risiko, die tatsächlichen Kosten übernehmen zu müssen,
weil ein Konzept im Nachhinein nicht mehr schlüssig
dargestellt werden kann, liegt bei der Kommune (BSG
Urt. v. 18.06.2008, B 4 AS 50/09 R sowie Urt. v.
10.09.2013, B 4 AS 77/12).
Für den Gebührenausgleich nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG
sind einzig die sich am Ende eines Bemessungszeitraums
ergebenden Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
maßgebend. Die Vorschrift stellt nicht auf einzelne
Jahres­ergebnisse, sondern auf das gebührenrechtliche
Ergebnis für den gesamten Zeitraum ab (s. VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 2 S
1972/13). Häufig ermitteln Kommunen demgegenüber,
auch bei mehrjährigen Bemessungszeiträumen, gebührenrechtliche Ergebnisse für die einzelnen Jahre des
­Bemessungszeitraums. Bei einer (echten) mehrjährigen
Gebührenbemessung ergibt sich stets nur ein gebührenrechtliches Ergebnis.
Gedeckelt werden die tatsächlichen Kosten allenfalls
durch die Tabellenwerte der Wohngeldtabelle mit einem
Sicherheitszuschlag von 10 %, so das BSG in seinem Urteil vom 12.12.2013 B 4 AS 87/12 R. Diesen Sicherheitszuschlag hält das BSG zugunsten des Leistungsberechtigten und dessen elementarem Bedürfnis auf Sicherung
Von einer echten mehrjährigen Gebührenkalkulation,
im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG, die zu einem einheitlichen Gebührensatz für den gesamten Gebührenbemessungszeitraum führt, ist eine Gebührenkalkulation
für einen mehrjährigen Zeitraum mit unterschiedlichen
Gebührensätzen für die einzelnen Jahre zu unterschei-
48 | 49
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
den. Bei dieser werden zwar die Kosten und Bemessungseinheiten mehrerer Jahre in einer Gebührenkalkulation
berücksichtigt, die Gebührensätze jedoch getrennt für
die einzelnen Jahre ermittelt. In diesen Fällen ist jährlich
ein gebührenrechtliches Ergebnis festzustellen.
Die Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils an den kalkulatorischen Kosten der Abwasserbeseitigung kann abflussmengenorientiert erfolgen;
vorzugswürdig bleibt jedoch die kostenorientierte Berechnungsweise.
Bei der Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung sind nach § 17 Abs. 3 KAG die anteili­
gen Kosten, die auf die Entwässerung von öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen entfallen, von den Kosten
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG abzuziehen. Bei der Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils ist ­zwischen
den kalkulatorischen Kosten und den laufenden Betriebskosten der Abwasserbeseitigung zu unterscheiden.
Die Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils an den laufenden Betriebskosten erfolgt regelmäßig
abflussmengenorientiert, entweder unter Rückgriff auf
allgemeine Erfahrungswerte, was allerdings ­vergleichbare
örtliche Verhältnisse voraussetzt, oder auf der Grund­
lage einer auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten
Berechnung örtlicher Werte.
Für die Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils an den kalkulatorischen Kosten lässt der Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
20.09.2010, Az. 2 S136/10 mittlerweile neben der kos­
tenorientierten Betrachtungsweise grundsätzlich auch
eine abflussmengenorientierte Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils zu. Allerdings ist diese aufgrund der damit verbundenen Risiken kritisch zu betrachten. Zum einen läuft sie der mit der Regelung in § 17
Abs. 3 KAG beabsichtigten weitgehenden Angleichung
der Gebühren- und Beitragsbemessungsgrundlagen zuwider, wonach hinsichtlich der kalkulatorischen Kosten
der Straßenentwässerungskostenanteile die prozentuale
Höhe nach der Globalberechnung maßgebend sein sollte
(vgl. LT-Drs. 11/6586, S. 21 zu § 9 Abs. 2 Satz 5 KAG
a.F.). Vor allem aber besteht bei einer Unterschreitung
der in der Globalberechnung für die Straßenentwässerung berücksichtigten Sätze die Gefahr einer Doppel­
finanzierung der Straßenentwässerungskosten über Abwassergebühren und Beiträge, wodurch letzten Endes
das Kostenüberschreitungsverbot tangiert wäre. Ferner
GPA 2015
hängen die den kalkulatorischen Kosten zu Grunde liegenden Anschaffungs- und Herstellungskosten weniger
von den tatsächlichen Abflussmengen, als insbesondere
von der Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlagen und weiteren kostenbezogenen Faktoren ab. Eine
abflussmengenorientiere Betrachtung würde dem nicht
Rechnung tragen.
Aus diesen Gründen wird für den Straßenentwässerungskostenanteil an den kalkulatorischen Kosten der
kostenorientierten Berechnungsweise weiterhin der
­Vorzug vor der abflussmengenorientierten Berechnungsweise eingeräumt.
In einigen Fällen wurde der Straßenentwässerungskostenanteil der Abwasserbeseitigung fehlerhaft als
Niederschlagswassergebühr ermittelt und erhoben.
Einzelne Gemeinden haben im Zuge der Einführung der
gesplitteten Abwassergebühren auch die Berechnung des
Straßenentwässerungskostenanteils modifiziert. Ent­
gegen des in § 17 Abs. 3 KAG vorgegebenen Kostenvorabzugs für die Straßenentwässerung von den gebührenfähigen Kosten der Abwasserbeseitigung ist der Kostenanteil für die Straßenentwässerung durch Veranlagung
der Straßenflächen zu Niederschlagswassergebühren
­ermittelt worden. Dabei wurden die Straßenflächen in
die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren miteinbezogen. Ein Kostenvorabzug für die Straßenentwässerung, wie ihn § 17 Abs. 3 KAG vorsieht, wurde nicht vorgenommen.
Diese Vorgehensweise entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Zunächst ist sicherzustellen, dass im
Fall der Einstellung von Ausgleichsbeträgen in die Kalku­
lation diese ausschließlich die Grundstücksentwässerung
betreffen und die Höhe des Straßenentwässerungs­
kostenanteils nicht beeinflussen. Darüber hinaus ergeben
sich durch die Einbeziehung des Straßenentwässerungskostenanteils in die weitere Kalkulation mengen- und
kostenmäßige Verschiebungen, so dass insbesondere
auch die allgemeinen Erfahrungswerte zur Aufteilung
der Abwasserbeseitigungskosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser für diese Kalkulation nicht angewendet
werden können.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.3.9
Konzessionsverträge und -abgaben
In einzelnen Fällen wurden Verträge im Bereich der
Nah- und Fernwärmeversorgung ohne vorherige Begutachtung abgeschlossen. Der Vertragsentwurf, wie
auch die gutachtliche Stellungnahme, müssen dem
Gemeinderat nach § 107 GemO vor der Beschlussfas­
sung vorliegen. Der Beschluss der Gemeinde über den
Vertragsabschluss ist der Rechtsaufsichtsbehörde
vorzulegen (§ 108 GemO).
Im vergangenen Berichtsjahr wurde die GPA vermehrt
mit der Begutachtung von Verträgen, insbesondere im
Bereich der Nah- und Fernwärmeversorgung beauftragt.
Eine Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge
über die Benutzung von Gemeindeeigentum, einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitun­
gen zur Versorgung der Einwohner nur abschließen, verlängern oder wesentlich ändern, wenn die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die
berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde
und ihrer Einwohner gewahrt sind.
Da es sich bei den Verträgen über die Versorgung bzw.
die Einräumung von Wegenutzungsrechten für Versorgungsleitungen um langfristige Bindungen von wesentlicher Bedeutung für die Gemeinde handelt, ist sicherzustellen, dass die im Vertrag eingegangenen Verpflichtungen die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde
nicht übersteigen und ihre weitere Entwicklung nicht
unverhältnismäßig beeinträchtigen. Gleichwohl ist ein
solcher Vertrag stets das Ergebnis von Verhandlungen,
in denen naturgemäß die unterschiedlichen Interessen
der beiden Parteien zu einem Kompromiss zusammengeführt werden.
Mithin regelt § 107 GemO, dass dem Gemeinderat
„vor“ der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden soll. Im
vergangenen Berichtszeitraum war auffällig, dass einzelne Verträge bereits vor Begutachtung ohne Rücksicht
auf die Regelpflicht nach § 107 GemO abgeschlossen
wurden. Dann steht die Ausräumung der ­möglicherweise
in einer Stellungnahme dargestellten Bedenken jedenfalls
unter dem Vorbehalt, dass die beteiligten Parteien über
die betroffenen Inhalte erneut verhandeln und dabei eine
einvernehmliche Vertragsanpassung erreichen.
Ziel ist stets ein ausgewogenes und die wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde wahrendes Vertragswerk.
Das Hauptaugenmerk wird bei der Begutachtung auf die
Vereinbarungen zur Leistung von Entgelten, die Laufzeit
des Vertrags, auf Folgekostenregelungen, Rechtsnachfolgeregelungen sowie besonders auf die Endschaftsbestimmungen gelegt. Dabei werden insbesondere die Bedeutung und Auswirkungen der Vertragsbestimmungen,
wie auch die vollständige und umfassende Regelung der
gegenseitigen Rechte und Pflichten abgehandelt und erörtert.
In einem Fall hat die Gemeinde mit dem Abschluss
des Vertrages eine gesetzlich unzulässige Sicherheit zu
Gunsten Dritter, in Form eines Eintrittsrechts einer Bank
zur Sicherung der Ansprüche der Bank gegen das Versorgungsunternehmen, bestellt. Die Bestellung einer solchen Sicherheit ist ohne Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot
in § 88 Abs. 1 GemO gemäß der ausdrücklichen Festlegung in § 117 Abs. 2 GemO nichtig. Wird ein Sicherungsvertrag zudem ohne den Vorbehalt der späteren Ausnahme durch die Rechtsaufsichtsbehörde abgeschlossen,
kann dieser auch durch eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nicht geheilt werden.
3.3.10
Straßen sowie Parkierungseinrichtungen
Die Ausweisung eines Gebührenfinanzierungsanteils
muss seit dem 01.01.1997 zwingend in allen Beitragssatzungen erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob
die leitungsgebundenen Einrichtungen vor oder nach
dem Stichtag (31.12.1978) angeschafft, hergestellt
oder erneuert worden sind. Nach Ablauf des Prog­
nose­zeitraums der Globalberechnung ist vor dem
­Hintergrund einer nicht auszuschließenden Kostenüberdeckung die Kosten- und Flächenseite der Beitragskalkulation zu überprüfen. Denn nach dem Aufwandsüberschreitungsverbot (§ 30 KAG) darf das
veranschlagte Beitragsaufkommen den ermittelten
umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten. Konnte mangels rechtswirksamer Beitragssatzung die
sachliche Anschlussbeitragsschuld nicht entstehen,
ist die Gemeinde in den ihr durch die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.2013 vorgegebenen Grenzen zur Festsetzung von Anschlussbeiträgen verpflichtet.
50 | 51
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Im Rahmen der überörtlichen Prüfung war verstärkt festzustellen, dass die Anschlussbeitragssätze auf rechtsfeh­
lerhaften – teilweise aus den 1980er Jahren stammenden
-Globalberechnungen beruhten, die keinen Gebühren­
finanzierungsanteil berücksichtigten. Mitunter waren
auch die der Globalberechnung zu Grunde gelegten Anschaffungs- und Herstellungskosten überschritten, die
Flächenseite der Globalberechnung infolge weiterer Baugebietserschließungen überholt und der Prognosezeitraum abgelaufen.
Die Erforderlichkeit eines Gebührenfinanzierungsanteils in der Globalberechnung bestimmt sich nach
dem Stichtag (31.12.1978). Die Beitragssätze für leitungsgebundene öffentliche Einrichtungen, die vor
diesem Stichtag noch unter dem Kommunalabgabengesetz (KAG) 1964 angeschafft, hergestellt oder
­erneuert worden waren und im Rahmen der Globalberechnung keinen Gebührenfinanzierungsanteil berücksichtigten, sind unwirksam, sofern sie nicht bis
zum 31.12.1996 angepasst worden sind. Die auf Globalberechnungen beruhenden Beitragssätze für nach
dem 31.12.1978 angeschaffte, hergestellte oder erneuerte Einrichtungen, ohne Berücksichtigung eines
Gebührenfinanzierungsanteils, sind mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam.
Unter Geltung des KAG 1964 stand den Gemeinden die
ausschließliche Möglichkeit einer Beitragsfinanzierung
für ihre leitungsgebundenen Einrichtungen offen. Diese
Rechtslage hat sich mit § 10 KAG i.d.F. von 1978 (GBl.
S.224) erstmals geändert, als das Finanzierungsinstrument des Anschlussbeitrags dahingehend eine Beschränkung erfahren hatte, dass Beiträge nur noch zur ­teilweisen
Deckung der Herstellungskosten erhoben werden durften. Mit dieser Rechtsänderung bezweckte der Gesetzgeber eine verstärkte Finanzierung der Investitionskosten
von öffentlichen Einrichtungen über Benutzungsgebühren. Die nachfolgenden Regelungen im KAG 1996
und KAG 2005 haben an dem System einer nur teilweisen
Beitragsfinanzierung festgehalten. Ob eine leitungsgebundene Einrichtung noch ausschließlich über Beiträge
finanziert werden durfte (§ 10 Abs. 1 KAG i.d.F. v. 1964)
oder bereits teilweise über Gebühren zu finanzieren war,
bestimmte sich danach, ob die öffentliche leitungsgebun­
dene Einrichtung nach dem 31.12.1978 angeschafft, hergestellt oder erneuert worden war (Art. 5 Abs. 4 KAGÄnderungsgesetz (KAG-ÄndG) 1978, GBl. S. 224). Nach
dieser Rechtsänderung durften die Kosten für die erstmalige Anschaffung, Herstellung oder Erneuerung öf-
GPA 2015
fentlicher Einrichtungen, nur noch teilweise über Beiträge refinanziert werden. Eine rechtliche Verpflichtung zur
Anpassung der Globalbrechung für vor dem 31.12.1978
angeschaffte, hergestellte oder erneuerte Einrichtungen,
enthielt Art. 5 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum
KAG-ÄndG 1996 (GBl. S. 104). Danach mussten die Beitragssätze für vor diesem Stichtag angeschaffte, hergestellte oder erneuerte Einrichtungen, bei denen nach dem
KAG 1964 ein Gebührenfinanzierungsanteil nicht festgelegt war, bis spätestens zum Ablauf des 31.12.1996 an
die geänderte Rechtslage angepasst werden (LT-Drs.
11/6586 v. 09.10.1995, S. 27). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 19.09.2002
– 2 S 976/02, BWGZ 2002, 846-848 – dezidiert klar­
gestellt, dass die mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.12.1996 angeordnete
­Anpassung der Beitragssätze mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes zur Unwirksamkeit einer nicht der gesetzlichen
Anpassungspflicht entsprochenen Beitragssatzung f­ ühre.
Der Forderung nach einer anteiligen Gebührenfinanzierung wird nicht nur dadurch Rechnung getragen, dass
ein Gebührenfinanzierungsanteil explizit ausgewiesen
wird, sondern auch durch Kürzung der Herstellungs­kosten
um mindestens 5 % oder durch Festsetzung eines reduzierten Beitragssatzes (vgl. Gössl/Reif, Kommunalab­
gabengesetz für Baden-Württemberg, Stand Juni 2013,
Abschnitt 1.4.2 zu § 30, Scholz/Sammet/Gössl, Recht
und Praxis der Globalberechnung in Baden-Württemberg,
S. 48, Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand
September 2014, Rdnr. 658 a zu § 8). Eine bloße Nichteinstellung von ansatzfähigen Kosten genügt nicht der
Erforderlichkeit eines Gebührenfinanzierungsanteils.
Denn nicht eine noch so geringe Gebührenfinanzierung
wird den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Vielmehr
wird in der Literatur ein Gebührenfinanzierungsanteil von
5 % gefordert, da ansonsten nicht dem gesetzgeberi­
schen Ziel einer verstärkten Finanzierung der Investitions­
kosten für öffentliche Einrichtungen über Benutzungsgebühren und einer Entlastung der Beitragsschuldner
Rechnung getragen wird (vgl. Scholz/Sammet/Gössl
a.a.O., Birk in: Driehaus a.a.O.). Hinzu kommt, dass es
nach der Rechtslage in Baden-Württemberg, anders als
in anderen Bundesländern, nicht ausreicht, wenn die
­Globalberechnung sich im Ergebnis als „richtig“ im Sinne
von nicht überhöht nach Maßgabe des Aufwandsüberschreitungsverbots erweist und das vom Ortsgesetzgeber
nur „gegriffene“ Ergebnis rechtfertigt. Vielmehr fordert
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass
der Beitragssatz in den Grenzen, die ihm durch das Vor-
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
teilsprinzip, den Kostendeckungsgrundsatz und den
Gleichheitsgrundsatz gesetzt sind, nach pflichtgemäßem
Ermessen vom Ortsgesetzgeber festgesetzt wird. Dies
beinhaltet die Entscheidung, zu welchem Anteil die Herstellungskosten der leitungsgebundenen öffentlichen
Einrichtungen über das Beitragsaufkommen finanziert
werden sollen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.1989 – 2 S
2107/87, VBlBW 1990, 190-192, Urt. v. 02.10.1986 – 2 S
2272/85, VBlBW 1987, 357, Urt. v. 07.02.1985 – 2 S
812/84, VBlBW 1985, 428). Soll dem Gebührenfinan­
zierungsanteil durch eine Nichteinstellung von Kosten
Rechnung getragen werden, setzt dies voraus, dass der
Ortsgesetzgeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
Kenntnis von dem Ausmaß dieser Kosten und der davon
betroffenen Teileinrichtung (Kostenträger) hatte. Denn
nur so kann er das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei
ausüben. In der rechtlichen Konsequenz ist davon auszugehen, dass die auf Globalberechnungen beruhenden
Beitragssätze bzw. die gesamte Beitragssatzung für Einrichtungen, die nach dem Stichtag des 31.12.1978 angeschafft, errichtet oder hergestellt worden sind und bei
denen ein Gebührenfinanzierungsanteil fehlt, mit hoher
Wahrscheinlichkeit unwirksam sind.
bietserschließungen bzw. weiterer Baumaßnahmen
über beitragsfähige Maßnahmen.
Nach § 10 Abs. 1 KAG-ÄndG 1978 sollte der erforder­
liche Gebührenfinanzierungsanteil 5 % der Herstellungskosten nicht unterschreiten. Das öffentliche Interesse
war unter dem KAG 1978 nach der damaligen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
mit mindestens 10 % anzusetzen. Der für das öffentliche
Interesse anzusetzende Eigenanteil reduzierte sich nach
§ 10 Abs. 2 S. 3 KAG 1996 auf 5 %. Einer bis 31.12.1996
nach § 5 Abs. 3 KAG-ÄndG 1996 unterbliebenen Anpassung um den Gebührenfinanzierungsanteil kann nicht
mit dem Argument begegnet ­werden, der 10 %ige Kostenabzug für das öffentliche Interesse werde durch zwei
5 %ige Kostenabzüge (5 % öffentliches Interesse und 5 %
Gebührenfinanzierungsanteil) ersetzt. Denn weder die
Verwaltung noch die Verwaltungsgerichte dürfen diese
Ermessensentscheidungen des Gemeinderats an sich ziehen, indem sie gewissermaßen am Ortsgesetzgeber vorbei diese Berechnungsfaktoren nach eigenem Gutdünken
festlegen (vgl. Scholz/Sammet/Gössl, Schriftreihe des
Gemeindetags Baden-Württemberg, Band II, Recht und
Praxis der Globalberechnung, Nr. I. 1. S. 7-8, VGH BW,
Urt. v. 02.10.1986 – 2 S 2272/85).
Nach dem Aufwandsüberschreitungsverbot (§ 30
KAG) darf das veranschlagte Beitragsaufkommen den
ermittelten umlagefähigen Aufwand nicht überschreiten.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 KAG bleibt unberührt. Mängel in der
Beschlussfassung bleiben nach dieser auf der Grundlage
des KAG 2005 eingeführten Regelung unbeachtlich und
führen nicht zur Ungültigkeit der beschlossenen Beitragssätze, wenn sich ohne diese Mängel derselbe oder nur
ein geringfügig höherer Beitragssatz ergeben hätte (vgl.
Birk in: Driehaus, Rdnr. 678 b zu § 8, LT-Drs. 13/3966
v. 25.01.2005, S. 40, 41). Mängel in diesem Sinne betref­
fen materielle Mängel des Rechenvorgangs der Globalbe­
rechnung (z. B. Fehler auf der Flächenseite in der Zusammenstellung der Flächen nach dem satzungsrechtlichen
Beitragsmaßstab, Prognosefehler über zukünftige Entwicklungen, Fehler bei der Kostensteigerungsrate zukünftiger Baukosten, vgl. VGH BW, Urt. v. 23.03.2006 – 2 S
2842/04, BWGZ 2006, 516-520), nicht dagegen einen
unzulässigen Beitragsmaßstab. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Beachtlichkeitsgrenze bzw.
der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots
(Kostendeckungsgrenze) richtet sich nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. VGH BW,
Urt v. 23.03.2006 a.a.O.). Denn bei der Beschlussfassung
durch den Satzungsgeber sind – wie ausgeführt – „mannigfaltige Prognose- und Ermessensentscheidungen zu
Der Ablauf des Prognosezeitraums der Globalberechnung ist gesetzlich nicht geregelt; Änderung der
­Flächen- und Kostenseite, infolge weiterer Bauge-
Das KAG 2005 i.d.F. v. 17.03.2005 (GBl. S. 206 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz v. 19.12.2013 (GBl. S. 491 ff.),
enthält keine Vorgaben, für welchen Prognosezeitraum
die Globalberechnung zu beschließen ist. Der Ortsgesetzgeber hat jedoch bei der Festlegung des Prognose­
zeitraums darauf zu achten, dass für die Kosten- und
Flächenseite der gleiche Zeitraum gewählt wird. Erweisen
sich die Kalkulationsgrundlagen nachträglich als überhöht, so bleibt dies grundsätzlich ohne Einfluss auf die
Rechtmäßigkeit der Kalkulation (§ 20 Abs. 1 Satz 3 KAG).
Die Kalkulation wird dadurch nicht ungültig. Gleichwohl
ist zu beachten, dass die Globalberechnung dann u­ ngültig
wird, wenn sich die Prognose durch endgültig feststehende Fakten (z. B. tatsächlicher Eingang einer Zuwendung von 5 Mio. EUR, anstelle wie zunächst angenommen von 3 Mio. EUR) als unrichtig herausstellt und sich
dadurch der Beitragssatz nachträglich nicht nur als
­geringfügig überhöht erweist. (vgl. Gössl/Reif, a.a.O.
­Abschnitt 2.1 zu § 30, VGH BW, Urt. v. 19.10.1989 –
2 S 1921/87).
52 | 53
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
treffen, die durch nachträgliche Erkenntnisse“ nicht mehr
beeinflusst werden können. Der Gesetzgeber hat in der
Gesetzesbegründung eine Kostenüberdeckung von bis zu
5 % noch als geringfügig qualifiziert (vgl. LT-Drs. 13/3966
v. 25.01.2005, S. 41).
Ohne Globalberechnung entsteht die sachliche Anschlussbeitragsschuld nicht und es tritt keine Verjähr­
ung ein. Die Gemeinde ist an das eigene Ortsrecht
gebunden und hat eine Rechtspflicht zur Festsetzung
von Anschlussbeiträgen, solange die vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 5.03.2013, 1 BvR 2457/08)
geforderte äußerste Zumutbarkeitsgrenze für die Erhebung vorteilsausgleichender Abgaben nicht abgelaufen ist.
Die sachliche Beitragsschuld entsteht nach der gefes­
tigten bundesweiten Rechtsprechung frühestens bzw.
nur mit dem Inkrafttreten einer gültigen rechtswirksamen Satzung. Beiträge können ohne eine solche Satzung nicht entstehen und demzufolge auch nicht verjähren. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg ist davon
auszugehen, dass eine Beitragssatzung ohne Global­
berechnung bzw. mit einer am Maßstab dieser Rechtsprechung gemessenen fehlerhaften Globalberechnung
unwirksam ist. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG bleibt – wie ausgeführt – davon unberührt.
Hat eine Gemeinde ihr in § 20 Abs. 2 KAG eingeräumtes Ermessen dahingehend ausgeübt, durch Erlass
einer Beitragssatzung Anschlussbeiträge zu erheben
(maßgebend ist insoweit die jüngste wirksame Beitragssatzung), ist sie an ihr eigenes Ortsrecht gebunden, als
sich das Beitragserhebungsrecht zu einer Pflicht verdichtet (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Gemeinde ist dann nicht berechtigt, von der Erhebung von Anschlussbeiträgen abzu­
sehen (vgl. Grünewald in: Driehaus, a.a.O. § 8 Rdnr. 507
ff, Driehaus in: Driehaus: a.a.O., § 8 Rdnr. 16, OVG Kob­
lenz, Urt. v. 15.01.1976 – 6 A 53/73). An dieser Rechtslage ändert auch nichts die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil v.
27.01.2000 (Az. 23 S 1621/97, BWGZ 2000, 436-439),
wonach Beiträge grundsätzlich nur insofern gebührenmindernd zu behandeln seien, als sie auch tatsächlich
eingenommen wurden. Diese Entscheidung stellt die
Rechtspflicht zur Erhebung von Anschlussbeiträgen bzw.
die Bindung an das eigene Ortsrecht nicht zur Disposition der Gemeinde.
GPA 2015
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
5.03.2013 Az. 1 BvR 2457/08 (NVwZ 2013 S. 1004, Bay­
VBl. 2013 S. 465) festgestellt, dass das Rechtstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit R
­ egelungen verlange, die sicherstellten, dass
Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt
nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden könnten.
Das Gericht hat nicht die späte Möglichkeit der Beitragsfestsetzung als verfassungswidrig eingestuft, sondern
deren zeitlich unbegrenzte Möglichkeit. Auch wenn diese Entscheidung auf die Besonderheiten des bayerischen
Anschlussbeitragsrechts zurückzuführen ist, bleibt sie
nicht ohne Auswirkungen auf die Rechtslage in BadenWürttemberg. Vorbehaltlich einer Änderung des § 3
Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG dürfte die in der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts geforderte äußerste Zu­mut­barkeitsgrenze für die Erhebung vorteilsausgleichender Abgaben dann noch nicht abgelaufen sein, wenn
zwischen Eintritt der Vorteilslage und der Heranziehung
zum Anschlussbeitrag ein Zeitraum von nicht mehr als
30 Jahren liegt (analog BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 –
4 C 11.13, NVwZ 2014, 1671, VGH BW, Urt. v. 10.07.2014
– 2 S 2228/13, BWGZ 2014,1308, Urt. v. 27.01.2015 –
2 S 1840/14). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat
durch Urteil vom 11.09.2014 (2 K 23256/13) entschieden, dass die Heranziehung zum Wasserversorgungs­
beitrag im Anwendungsbereich des baden-württem­
bergischen Kommunalabgabengesetzes ausgeschlossen
sei, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als
30 Jahre vergangen seien. Das Gericht leitet dieses Ergebnis in Anwendung des auch im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben ab: „Der
Erhebung von vorteilsausgleichenden Kommunalabgaben
steht der Grundsatz von Treu und Glauben danach als
von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung entgegen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr
als 30 Jahre vergangen sind, wobei im jeweiligen Einzelfall auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze
die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ­treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein kann.“
Ob und wann der baden-württembergische Gesetzgeber reagieren und eine entsprechende Anpassung des
Kommunalabgabengesetzes vornehmen wird oder eine
Justierung bzw. Anpassung der bisherigen ­Rechtsprechung
durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
zu erwarten ist, bleibt abzuwarten.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.3.11
Eigenbetriebe
Schon seit mehreren Jahren bestehen zur bilanziellen
Behandlung von Oberflächenabdichtungen bei stillge­
legten Deponien unterschiedliche Auffassungen, inwieweit diese Maßnahmen als Herstellungskosten zu
aktivieren und planmäßig abzuschreiben (investive
Behandlung) oder sofort als Erhaltungsaufwand zu
erfassen seien (konsumtive Behandlung). Die uneinheitliche Bilanzierungspraxis ist hauptsächlich auf
einen unterschiedlich verwendeten Betriebsbegriff
bzw. Betrachtungszeitraum zurückzuführen.
Abfallwirtschaftlich wird bei Deponien zwischen Errichtungs-, Ablagerungs-, Stilllegungs- und ­Nachsorgephase
unterschieden. Die eigentliche Phase des Betriebs (Betriebsphase) umfasst den Zeitraum der ­Ablagerungsphase
und der Stilllegungsphase. In der Stilllegungsphase wird
regelmäßig eine Oberflächenabdichtung eingebaut, zunächst als temporäre Abdichtung. Erst wenn die Setzun­
gen des Deponiekörpers abgeklungen sind, wird die
tempo­räre Abdichtung durch die endgültige Oberflächenabdichtung ersetzt. Soweit eine Deponie flächenmäßig
in mehrere Abschnitte unterteilt betrieben wird, beginnt
die Nachsorgephase erst zu dem Zeitpunkt, zu dem auch
der letzte Abschnitt der Deponie die Stilllegungsphase
verlassen hat. Insoweit kann die Betriebsphase im abfallwirtschaftlichen Sinn einen sehr langen und teil­weise
im Voraus nicht absehbaren Zeitraum umfassen. Sowohl
die Kosten der temporären Abdichtung, als auch der endgültigen Abdichtung, betragen i.d.R. mehrere Millionen
Euro (teilweise deutlich zweistellig).
Die Diskussionen zur bilanziellen Behandlung von Aufwendungen für die Oberflächenabdichtung werden maßgeblich durch die Fokussierung auf die Aufgabenerfüllung
und den daraus „zugrunde zu legenden Zeitraum“ einerseits sowie andererseits durch die Tatsache geprägt, dass
regelmäßig nur eine bestimmte Zeit Einnahmen aus dem
Deponiebetrieb erzielt werden können und im Übrigen
i.d.R. notwendige Mittel aus „angesammelten Rückstellungen“ zur Verfügung stehen.
Zeitraum der Aufgabenerfüllung als maßgeblicher Betrachtungszeitraum:
Die Stilllegung der Deponie nach Abschluss der Ablagerungsphase ist keine Betriebsaufgabe. Ebenso endet da-
mit nicht die Verpflichtung zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen öffentlichen (Gesamt-)Aufgabe. Hierbei ist
ferner zu bedenken, dass bisher noch keine Deponie aus
der Nachsorgephase entlassen wurde und im Übrigen die
Dauer dieser Phase also nur sehr schwer abzuschätzen
ist (man geht teilweise von durchaus 100 Jahren aus).
Damit sind erhebliche Unwägbarkeiten verbunden, ggf.
auch nachträglich notwendige kostenintensive Maßnahmen, die nicht über angesammelte Rückstellungsmittel
abgedeckt sind. Die Betrachtung des gesamten Zeitraums
der Aufgabenerfüllung (aktive und passive Phase, d. h.
bis zum Ende der Nachsorgephase) hat eine investive
Behandlung der Oberflächenabdichtung zur Folge (Abschreibung der Oberflächenabdichtung bis „zum Ende
der Aufgabenerfüllung“). Für eine investive Behandlung
spricht zudem, dass auch die Basisabdichtung aktiviert
wird. Daneben können in der passiven Betriebsphase Bauten (z. B. für Überwachungspersonal) und Fahrzeuge (für
Deponiebefahrung) für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein, deren Aufwendungen unstrittig (für sich allein
betrachtet) zu aktivieren sind.
Betriebszeitraum als maßgeblicher Betrachtungszeitraum:
Mit dem Übergang in die Stilllegungsphase ändert sich
der Deponiebetrieb insoweit, als die „wirtschaftliche Betriebsphase“ mit der Anlieferung von Abfällen und der
Einnahmeerzielung endet. Aus kaufmännischer Sicht
­endet der „Deponiebetrieb“ zum Ende der Ablagerungsphase. Wird der „Betriebszeitraum aus kaufmännischer
Sicht“ zugrunde gelegt, so führt dies in Konsequenz zu
einer konsumtiven Behandlung der Oberflächenabdichtung (die wirtschaftliche Betriebsphase hat bereits vor
der Aufbringung der Oberflächenabdichtung geendet).
Für eine konsumtive Behandlung spricht auch, dass ein
Deponiegrundstück generell unverkäuflich ist und durch
die Oberflächenabdichtung kein Mehrwert geschaffen
wird. Das Deponiegelände hat im Vergleich zu „­normalen“
Grundstücken in der Gesamtbetrachtung eher einen (erheblichen) Minderwert.
Fazit:
Mit Blick auf den „besonderen Lebenszyklus“ einer
­Deponie ist eine investive Behandlung der Oberflächenabdichtung nicht sachfremd bzw. vor dem Hintergrund
des Zeitraums der Aufgabenerfüllung dem Grunde nach
angezeigt. D.h. im Zusammenhang mit der Einrichtung
54 | 55
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
der Oberflächenabdichtung können auch Investitionen
angenommen werden (vgl. hierzu Leitfaden für den Abschluss und die Nachsorge von Hausmülldeponien des
Ministeriums für Umwelt und Forsten Rheinland-Pfalz,
Anlage 1 Arbeitsgangkatalog). Soweit die Oberflächenab­
dichtung als Maßnahme im Vermögensplan veranschlagt,
also „investiv“ behandelt wird, ist diese in Konsequenz
entsprechend ihrer Nutzungsdauer (bis zum Abschluss
der Nachsorgephase) abzuschreiben. Nicht zulässig ist,
als weitere Konsequenz dieser investiven Behandlung,
die allerdings häufig praktizierte außerplanmäßige Abschreibung im Entstehungsjahr.
Angesichts der nutzer- oder generationengerechten
Zuordnung der gesamten Deponiekosten ist allerdings
zu berücksichtigen, dass in der Nachsorgephase keine
korrespondierenden Erträge mehr erwirtschaftet werden
können. Die (Deponie-) Rückstellung ist in der aktiven
Phase i.d.R. vollständig angesammelt worden. Aus Vereinfachungsgründen ist es insoweit vertretbar, die Maßnahmen zur Rekultivierung unmittelbar aus der Rückstellung zu bedienen (erfolgsneutrale Inanspruchnahme)
und die damit verbundenen Aufwendungen als Erhaltungsaufwand zu behandeln (konsumtive Behandlung).
Mit der Neuordnung des Wasserrechts ist die Wasser­
versorgung gesetzliche Pflichtaufgabe der Gemeinde,
mit Auswirkungen aus gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht.
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg vom 03.12.2013 (GBl.
2013, 389) wurde in § 44 Abs. 1 Satz 1 WG bestimmt,
dass die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde als
Aufgabe der Daseinsvorsorge obliegt. Die Wasserversorgung ist damit zur gesetzlichen Pflichtaufgabe der
Gemein­­den geworden (s. Gesetzesbegründung LT-Drs.
15/3760, 140). Aus gemeindewirtschaftsrechtlicher Sicht
ergeben sich daraus insbesondere folgende A
­ uswirkungen:
● Wasserversorgungseinrichtungen können auch
weiterhin Gewinne erzielen; eine Verpflichtung
hierzu besteht nicht.
Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, sind keine wirtschaftlichen Unternehmen i. S. d. § 102 Abs. 1 und 2 GemO (§ 102
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO). Da die Wasserversorgung
in § 44 Abs. 1 WG als gesetzliche Pflichtaufgabe der
Gemeinden ausgestaltet wurde, ist die Vorgabe des
GPA 2015
§ 102 Abs. 3 Halbsatz 2 GemO, wonach wirtschaftliche Unternehmen einen Ertrag für den Haushalt abwerfen sollen, für die Wasserversorgung nicht einschlägig. Gleichwohl besteht für gemeindliche
Wasser­versorgungseinrichtungen nach wie vor die
gebührenrechtliche Möglichkeit der Gewinnerzielung.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG können Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen einen
angemessenen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde
abwerfen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz
zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
12.02.1996 (GBl. 1996, 104) in das KAG aufgenommen, da bereits seinerzeit Zweifel bestanden, ob kommunale Versorgungseinrichtungen wirtschaftliche
Unternehmen sind (Gesetzesbegründung zum damaligen § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG, LT-Drs. 11/6586, 21). Da
es sich bei der Wasserversorgung zweifelsfrei um eine
Versorgungseinrichtung handelt, kommt es insofern
nicht auf die Einstufung als wirtschaftliches Unternehmen an.
● Ein steuerrechtlich motivierter Ausschluss der Ge-
winnerzielungsabsicht ist nicht empfehlenswert;
es sollte zumindest volle Kostendeckung angestrebt werden.
Vor diesem Hintergrund ist ein (steuerrechtlich) moti­
vierter Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht
(s. hierzu GPA-Geschäftsbericht 1997/98, S. 60) nach
wie vor nicht empfehlenswert. Da eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung im Rahmen der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals (§ 14 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 KAG) zu den gebührenfähigen Kosten,
nicht jedoch zum handels- und steuerrechtlich
­berücksichtigungsfähigen Aufwand zählt, hätte ein
Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht zur Folge,
dass bei einer mit Eigenkapital ausgestatteten Wasserversorgungseinrichtung keine kostendeckenden
Gebühren angestrebt werden (bzw. entgegen § 12
Abs. 3 Satz 2 EigBG keine marktübliche Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird). Es erscheint schwer
vermittelbar, bei der Wasserversorgung trotz Gewinnerzielungsmöglichkeit eine geringere Kostendeckung
anzustreben, als bei der Abwasserbeseitigung, für die
der Kostendeckungsgrundsatz als Veranschlagungsmaxime in Form eines Kostenüberschreitungsverbots
gilt. Daher wird empfohlen, bei der Wasserversorgung
– soweit vertretbar und geboten (§ 78 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 GemO) – zumindest eine volle Kostendeckung
anzustreben.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
● Von der Festsetzung eines Stammkapitals kann
abgesehen werden.
Da es sich bei der Wasserversorgung um kein wirtschaftliches Unternehmen handelt, kann bei einer als
Eigenbetrieb geführten Wasserversorgungseinrichtung von der Festsetzung eines Stammkapitals in der
Betriebssatzung abgesehen werden (§ 12 Abs. 2 Satz
2 EigBG). Für eine Rückführung von Eigenkapital an
die Gemeinde können nach § 12 Abs. 1 Satz 3 EigBG
Kredite aufgenommen werden. Zinsen für etwaige Trägerdarlehen der Gemeinde an ihre Betriebe gewerblicher Art (hierzu zählt nach § 4 Abs. 3 KStG ausdrück­
lich auch die Wasserversorgung) werden allerdings
steuerrechtlich nur insofern als Aufwand anerkannt,
als der Betrieb mit einem angemessenen Eigenkapital
ausgestattet ist. Ein Anhaltspunkt ist die Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privater Rechtsform.
Ein Betrieb gewerblicher Art ist grundsätzlich mit
einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn
das Eigenkapital am Anfang des Wirtschaftsjahres
mindestens 30 % des um Ertragszuschüsse gekürzten
Aktivvermögens beträgt (Abschn. 33 Abs. 2 KStR 2004).
Die Problematik der steuerlichen Abzugsfähig­keit von
Zinsen für Trägerdarlehen kann aber umgan­gen werden, wenn diese durch Fremdkredite ersetzt werden.
3.4
Prüfung der Bauausgaben
Ein besonderer Schwerpunkt der Bauausgabenprüfung
lag im Berichtszeitraum auf der Vergabe von Bauleis­
tungen. Dabei wurden einige Mängel festgestellt, insbesondere auch solche, welche die Wertung der Angebote
betrafen.
Das Volumen der von der GPA geprüften Baumaßnahmen lag mit knapp 1,2 Mrd. EUR im Berichtsjahr nicht
ganz auf dem hohen Niveau der beiden Vorjahre. Trotzdem kann man auch aus dieser Zahl ablesen, dass in den
Kommunen – nach den schwierigen Jahren 2007 bis 2009
– wieder kräftiger investiert wurde. Die im Rahmen der
Prüfung festgestellten Überzahlungen (2,9 Mio. EUR) und
Mehrkosten aufgrund von Abrechnungs- und Ausschreibungsmängeln (2,6 Mio. EUR) haben nochmals zugelegt
und lagen in Summe beinahe um 1 Mio. EUR über dem
Jahr 2012. Statistisch nicht erfasst sind die tatsächlich,
letztlich von den Kommunen realisierten Rückzahlungen
aus Überzahlungen.
Geprüftes Bauvolumen in Mio. Euro
925
lich.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WG kann die Gemeinde die
Organisationsform frei wählen, soweit und solange
die Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist. Diese Regelung lässt (wie bisher) auch die Beauftragung und
Einbindung Dritter zu. Auch Private können im Rahmen der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung und
-erfüllung eingeschaltet werden, z. B. als Stadtwerke
in Form einer GmbH oder AG oder unter Beteiligung
Privater oder mittels Vergabe der Betriebsführung an
Private. Eine echte und vollständige Übertragung der
Aufgabe (materielle Privatisierung) ist dagegen für
die Zukunft ausgeschlossen (Gesetzesbegründung,
LT-Drs. 15/3760, 141). Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 WG
bleiben lediglich die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehenden Rechtsverhältnisse unberührt. Etwaige
bestehende private Wasserversorgungsunternehmen
(z. B. kommunale Eigen- und Beteiligungsgesellschaften) sind somit bis zu ihrem Auslaufen nicht vom
­Privatisierungsverbot betroffen. Die Untersagungsregelung gilt auch nicht für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse, wie z. B. Zweckverbände.
1.400
1.323
● (Aufgaben-)Privatisierungen sind nicht mehr mög-
1.047
950
1.218
1.170
1.033
1.200
1.000
800
916
600
400
200
0
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
3.4.1
Fehlerhafte Anwendung des § 16 Abs. 1
Nr. 3 VOB/A (fehlende Erklärungen
oder Nachweise)
Fehlende Erklärungen und Nachweise sind vom Auftraggeber grundsätzlich nachzuverlangen und vom
Bieter nachzuliefern. Dabei sind jedoch verschiedene
Regeln zu beachten, so gilt z. B. „Nachliefern: ja,
Nachbessern: nein“.
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kommt zum Tragen, wenn Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage der Auftragge­
56 | 57
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
ber verlangt hat, fehlen. Für diesen Fall gelten folgende
Vorgaben:
● Der Auftraggeber muss verlangte aber fehlende Er-
klärungen und Nachweise nachfordern.
● Der Bieter muss diese Erklärungen und Nachweise in-
nerhalb von sechs Kalendertagen nach Aufforderung
durch den Auftraggeber nachreichen (die Frist beginnt­
am Tag nach Absendung der Aufforderung durch den
Auftraggeber).
● Der Auftraggeber muss das Angebot bei Nichtvorlage
der Erklärungen bzw. Nachweise innerhalb der Frist
ausschließen.
Auftraggeber gelegentlich auf die Nachforderung der
fehlenden Erklärungen und Nachweise, was allerdings
unzulässig war. Die Gefahr, dass der Bieter taktiert,
berechtigt den Auftraggeber nicht dazu, auf die Nachforderung der Erklärungen bzw. Nachweise zu verzichten. Ein eventuelles Taktieren der Bieter muss Literaturmeinungen zufolge hingenommen werden, da
sich der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss
in Kenntnis dieser Möglichkeit bewusst für die Aufnahme der o.g. Regelung in die VOB/A entschieden
hat. Der Auftraggeber hat lediglich die Möglichkeit,
den taktierenden Bieter abzumahnen und ihn im Wiederholungsfalle wegen mangelnder Zuverlässigkeit
von Vergaben auszuschließen.
● In mehreren Fällen wurde den Bietern eine längere
Diese Regelung wurde erstmals in die VOB/A 2009 aufgenommen und in der jetzt aktuellen VOB/A 2012 unver­
ändert beibehalten. Sie stellt eine Reaktion auf die
frühere, im Geltungsbereich der VOB/A 2006 sehr strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dar. Nach
dieser waren Angebote (auch wirtschaftliche Angebote)
ohne Wenn und Aber von der Wertung auszuschließen,
wenn vom Auftraggeber verlangte Erklärungen oder
Nachweise bei Angebotsabgabe fehlten. Dies galt auch
dann, wenn es sich dabei um relativ unbedeutende Erklärungen oder Nachweise handelte. Die o.g. Bestimmung
soll also gewährleisten, dass die Fälle auszuschließender
Angebote, bei gleichzeitiger Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes und der Vergleichbarkeit der Angebote, reduziert werden.
Obwohl dies grundsätzlich zu begrüßen ist, muss doch
immer wieder festgestellt werden, dass die Anwendung
des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A den Kommunen Probleme
bereitet. Bei Anwendung dieser Bestimmung werden jedenfalls häufig Fehler gemacht:
● § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A ermöglicht es dem Bieter sich
taktisch zu verhalten, indem er bestimmte Erklärungen
oder Nachweise zunächst nicht abgibt, um dann, in
Kenntnis des Submissionsergebnisses, zu entscheiden,
ob er diese nachreicht oder nicht. Reicht er die geforderten Erklärungen oder Nachweise nicht oder nicht
fristgerecht nach, ist der Auftraggeber gezwungen,
sein Angebot von der Wertung auszuschließen. Auf
diese Weise kann ein Bieter, der kein Interesse mehr
daran hat, den Auftrag zu dem von ihm angebotenen
Preis auszuführen, den Ausschluss seines Angebots
herbeiführen. Um dies zu verhindern, verzichteten die
GPA 2015
Nachreichungsfrist als sechs Kalendertage zugestanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1
Nr. 3 VOB/A ist diese Frist nicht verlängerbar.
● In mehreren Fällen wurde es dem Bieter ermöglicht,
Erklärungen und Nachweise nachzubessern. In einem
Fall wurde einem Bieter zugestanden, die ausweislich
seiner Nachunternehmererklärung vorgesehene Nachunternehmerquote von 70 % auf 40 % zu reduzieren.
Dies geschah, nachdem der Auftraggeber den Bieter
darauf hingewiesen hatte, dass eine Nachunternehmerquote über 50 % mit dem Selbstausführungsgebot nach § 4 Abs. 8 VOB/B nicht vereinbar sei und
bei Aufrechterhaltung der Ausschluss des Angebots
folgen müsse. Ein Nachbessern von Erklärungen ist
aber nicht zulässig. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A
werden Erklärungen und Nachweise nur dann nachgefordert, wenn sie physisch fehlen, nicht aber, wenn
sie inhaltlich unzureichend oder mit dem Vergaberecht
nicht vereinbar sind. Etwas anderes gilt nach neuerer
Rechtsprechung nur für Erklärungen/Nachweise,
die offenkundig falsch sind (VK Nordbayern, B. v.
25.06.2014, IBR 2014, 625) oder den formellen
­A nforderungen nicht entsprechen (VK Bund. B. v.
21.08.2013, VPR 2014, 1036). Nachgefordert werden
aus Sicht der VK Sachsen außerdem fehlende Angaben innerhalb einer geforderten Erklärung (VK Sachsen, B. v. 05.05.2014, VPR 2015, 25).
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.4.2
Fehlende Ausübung des Ermessens bei
Vorlage fakultativer Ausschlussgründe
nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A
Bei Vorliegen eines fakultativen Ausschlussgrunds
„kann“ das Angebot von der Wertung ausgeschlossen
werden. Dies bedeutet nicht, dass der Auftraggeber
die freie Wahl zwischen Wertung und Ausschluss hat.
Vielmehr muss er eine Ermessensentscheidung über
die weitere Behandlung des Angebots treffen und
diese sorgfältig dokumentieren.
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A können Angebote von Bietern in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, so
z. B., wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Bieters beantragt oder eröffnet worden ist oder wenn
der Bieter nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in
Frage stellt. Bei den unter § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A genannten Fällen handelt es sich um sog. fakultative Ausschlussgründe. Sie betreffen Spezialfälle mangelnder Eignung des Bewerbers bzw. Bieters. Liegt einer dieser Gründe vor (dies ergibt sich z. B. aus der Eigenerklärung zur
Eignung [KEV 179 AngErg Eignung] oder durch Recherche unter www. insolvenzbekanntmachungen.de), steht
es im Ermessen des Auftraggebers, ob er das betreffende Angebot ausschließt oder nicht. Im Gegensatz zu den
unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A genannten zwingenden
Gründen ist er also nicht zum Ausschluss des Angebots
verpflichtet.
Der Auftraggeber übt sein Ermessen aus, indem er
eine auf sachlichen Erwägungen beruhende Entscheidung
über die weitere Teilnahme der einzelnen Bieter am Vergabeverfahren trifft. Dabei geht es um die Frage, ob und
in welchem Umfang der zu beurteilende Sachverhalt geeignet ist, die Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit des
Bieters in Frage zu stellen. Dem Auftraggeber steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser wird nur dann
überschritten, wenn
● ein vorgeschriebenes Verfahren nicht eingehalten
wird,
● nicht von einem zutreffenden und vollständig ermit-
telten Sachverhalt ausgegangen wird,
● sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen
werden,
● der sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung
haltende Beurteilungsspielraum überdehnt wird (vgl.
OLG Celle, Beschluss v. 18.02.2013 – Az.: 13 Verg
1/13.).
Daraus, dass der Auftraggeber bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe einen Beurteilungsspielraum hat,
folgt, dass dieser seine Entscheidung ausführlich dokumentieren muss. Dabei ist zu beachten, dass die Nichtausübung des Ermessens (also die fehlende Abwägung
der für und gegen eine Beauftragung des betreffenden
Bieters sprechenden Argumente) als solche bereits dazu
führt, dass die Vergabe rechtsfehlerhaft ist (vgl. z. B. OLG
Schleswig, B. v. 30.05.2012, IBR 2012, 529).
Wie festgestellt wurde, ist die hier angesprochene
Ausübung des Ermessens (bei Vorliegen fakultativer Ausschlussgründe) oftmals nicht erfolgt. Beispielsweise ist
bei der Ausschreibung einer komplexen Schulbauerweiterung das Angebot des Rohbauunternehmers ausgeschlossen worden, nachdem dieser dem Auftraggeber
mitgeteilt hatte, dass das Insolvenzverfahren über sein
Vermögen eröffnet worden sei. Bei einem solchen Bauvorhaben wird der Ausschluss eines insolventen Bieters
sicher in vielen Fällen gerechtfertigt sein. Schließlich besteht die Gefahr, dass der insolvente Unternehmer während der Baumaßnahme ausfällt, der Ablauf der Gesamtmaßnahme infolge dessen ins Wanken gerät und Nachfolgeunternehmer, die nicht rechtzeitig mit ihrer Leistung
beginnen können (oder behindert sind), Entschädigung
bzw. Schadensersatz fordern. Solche Gründe für den Ausschluss des Bieters sind zu dokumentieren. Auch hat der
Auftraggeber zu dokumentieren, dass er die Gesichtspunkte, die im konkreten Fall für eine Leistungsfähigkeit
des insolventen Bieters sprechen (wie z. B. die Fähigkeit
des Bieters, Sicherheiten vorzulegen oder die Tatsache,
dass genügend qualifiziertes Personal verblieben ist)
­eruiert und gegen die Gefahren aus der Insolvenz abgewogen hat. All dies war hier nicht der Fall.
Die Ermessensentscheidung erfordert immer, dass ein
vorgeschriebenes Verfahren eingehalten und von einem
zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt
ausgegangen wird. Hierzu gehört auch, dass der Auftraggeber nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und
dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dazu verpflichtet ist, ab einem Auftragswert von 30.000 EUR netto vor
Auftragsvergabe einen den Bieter betreffenden Gewerbezentralregisterauszug einzuholen. Dieser enthält Eintragungen über Geldbußen, Geldstrafen und Freiheits-
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P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
strafen, die aufgrund von Verstößen gegen bestimmte
Rechtsnormen (z. B. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) verhängt wurden.
Ergibt sich aus dem Gewerbezentralregisterauszug,
dass der Bieter zu Geldbußen von wenigstens 2.500 EUR,
Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen
über drei Jahren verurteilt wurde, soll der Bieter gem.
§ 56 Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. § 21 Abs. 1
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz für eine gewisse Zeit
von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn der Bieter zwischenzeitlich Selbstreinigungsmaßnahmen durchgeführt
hat, um seine Integrität wieder herzustellen.
Für den Fall, dass die Geldbußen unter den o.g. Grenzen liegen, existieren keine expliziten gesetzlichen Vorgaben. Auch hier hat der Auftraggeber eine Ermessensentscheidung zu treffen, die in Einzelfällen (bei nur geringen Geldbußen) auch zugunsten des Bieters ausfallen
kann, jedoch begründet und dokumentiert sein muss.
Immer wieder ist festgestellt worden, dass Gewerbezentralregisterauszüge nicht eingeholt wurden, obwohl
die Auftragssummen (z. T. weit) über 30.000 EUR netto
lagen. In diesen Fällen wurde nicht nur gegen die Pflicht
zur Einholung dieser Registerauszüge verstoßen. In Unkenntnis eventueller im Gewerbezentralregisterauszug
notierter Verfehlungen des Bieters war der Auftraggeber
gar nicht in der Lage, die ggf. gebotene Ermessensentscheidung über den Ausschluss des Bieters ermessensfehlerfrei zu treffen.
3.4.3
Fehlerhafte Behandlung unklarer
oder von den Vergabebedingungen
abweichender Angebote
Angebote, die Änderungen an den Vergabeunterlagen
enthalten, müssen von der Wertung ausgeschlossen
werden. Dasselbe gilt für Angebote, die in sich wider­
sprüchlich oder mehrdeutig sind.
Immer wieder kommt es vor, dass Bieter Änderungen an
den Vergabeunterlagen vornehmen. Diese können auf
vielfältige Weise erfolgen, z. B. indem der Bieter Streichungen oder Hinzufügungen in das Leistungsverzeichnis aufnimmt, vertrags- oder leistungsmodifizierende
GPA 2015
Rege­lungen in seinem Begleitschreiben zum Angebot
vorsieht oder sich über Vorgaben der Bewerbungsbedingungen hinwegsetzt. In diesen Fällen ist sein Angebot
nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A i.V. mit § 13 Abs. 1
Nr. 5 Satz 1 VOB/A von der Wertung auszuschließen.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie gravierend die Änderungen sind und ob sie die Bieterrangfolge beeinflussen. Mit dieser strengen Regelung soll sichergestellt werden, dass die Angebote in jeder Hinsicht miteinander
vergleichbar sind und Unklarheiten über den späteren
Vertragsinhalt vermieden werden. Eine Ausnahme liegt
nur vor, wenn sich die Eintragungen bzw. Anmerkungen
des Bieters nicht als echte Änderungen an den Vergabe­
unterlagen, sondern z. B. als erläuternde Hinweise darstellen. In diesem Fall kommt der Ausschluss des Angebots nicht in Betracht.
Ein Angebot ist auch dann von der Wertung aus­
zuschließen, wenn es Eintragungen enthält, die in sich
widersprüchlich oder mehrdeutig sind oder wenn der Bieter unklare Änderungen an seinen eigenen Eintragungen
vorgenommen hat (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 lit. b VOB/A i.V. mit
§ 13 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A).
In beiden Fällen (also beim Umgang mit Angeboten,
die von den Vergabebedingungen abweichen und bei der
Behandlung unklarer Angebote) sind immer wieder Fehler gemacht worden:
● Ausgeschrieben waren Kanalsanierungsarbeiten. In
den Vergabeunterlagen hatte der Auftraggeber eine
konkrete Frist für die Ausführung dieser Arbeiten vorgesehen. Da ein Bieter aus Kapazitätsgründen nicht
in der Lage war, die betreffenden Arbeiten fristgemäß
auszuführen, wies er in einem Begleitschreiben darauf
hin, dass seinem Angebot eine andere (von ihm konkret bezeichnete) Frist zugrunde liege. Da dieser Bieter an erster Rangstelle stand, wurde sein Angebot
beauftragt, womit gegen Vergabebestimmungen verstoßen wurde. Die eigenmächtige Änderung der Ausführungsfrist seitens des Bieters stellt eine Abweichung von den Vergabeunterlagen dar, die zum Ausschluss des Angebots von der Wertung hätte führen
müssen.
● Das Leistungsverzeichnis enthielt eine Position, unter
der der Auftraggeber ein Leitfabrikat mit dem Hinweis
„oder gleichwertig“ vorgegeben hatte. Diese Vorgabe
wurde durch eine Freizeile ergänzt, in der der Bieter
das von ihm angebotene Fabrikat benennen sollte. Ein
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Bieter bot zwei verschiedene Fabrikate an, verbunden
mit dem Hinweis, dass der Auftraggeber die Wahlmöglichkeit zwischen beiden Fabrikaten habe. Der
Auftraggeber erteilte den Zuschlag auf dieses ­Angebot
und benannte das von ihm ausgewählte ­Fabrikat im
Auftragsschreiben. Hierbei übersah er, dass das Angebot mehrdeutig war und daher nicht hätte gewertet werden dürfen. Ein Angebot muss so beschaffen
sein, dass der Auftraggeber dieses ohne Rückfragen
beim Bieter und ohne die Wahrnehmung von Auswahlmöglichkeiten annehmen kann. Nach neuerer
Rechtsprechung haben Bieter allerdings die Möglichkeit, innerhalb eines Vergabeverfahrens mehrere eigenständige Hauptangebote abzugeben. Diese müssen
sich jedoch inhaltlich, also im Hinblick auf nichtpreisliche Kriterien, unterscheiden. Weitere Voraussetzung
ist, dass die verschiedenen Hauptangebote jeweils auf
besonderer Anlage gemacht und als solche deutlich
bezeichnet sind (wie bei verschiedenen Nebenangeboten). Ein Bieter, der sich unsicher ist, ob das von
ihm angebotene Fabrikat verglichen mit dem Leitfabrikat gleichwertig ist, hat somit die M
­ öglichkeit,
mehrere Hauptangebote mit jeweils unterschiedlichen
Fabrikatsangaben anzubieten. Diese muss der Auftraggeber werten, wenn die oben genannten Bedingungen (deutliche Kennzeichnung, inhaltliche Unterschiede) erfüllt sind. (Vgl. dazu OLG Düsseldorf, B. v.
09.03.2011, IBR 2011, 353 sowie VK Bund, B. v.
29.01.2014, VPR, 2014, 183).
● Ein Angebot wurde von der Wertung ausgeschlossen,
weil Teile der Baubeschreibung dem Angebot nicht
beigefügt waren und weil der Auftraggeber der Auffassung war, die Baubeschreibung sei integraler Bestandteil des Angebots und somit nicht nachforderbar.
In diesem Fall war der Ausschluss des Angebots nicht
gerechtfertigt: Zum einen hatte der Bieter die Baubeschreibung (als Teil des Leistungsverzeichnisses)
mit seiner Unterschrift im Angebotsschreiben anerkannt. Zum anderen ist ein Angebot nach der Rechtsprechung nicht auszuschließen, wenn Bestandteile,
die der Auftraggeber vorformuliert hat und in denen
der Bieter keine eigenen Eintragungen vornehmen
muss, bei Angebotsabgabe fehlen. Solche Angebotsbestandteile können nachgefordert werden (VK Nordbayern, B. v. 22.09.2010, IBR 2011, 46).
3.4.4
Fehler bei der Wirtschaftlichkeits­
prüfung nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A
Nicht selten basieren Fehler bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf einer Missachtung von Regeln,
die der Auftraggeber selbst aufgestellt hat.
Ziel der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist es, das Angebot
mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis zu ermitteln.
Dazu werden die Angebote der engeren Wahl miteinander verglichen. In die engere Wahl kommen Angebote,
die formal korrekt sind, von geeigneten Bietern stammen
und einen angemessenen Gesamtpreis aufweisen.
Für den Vergleich der Angebote hat der Auftraggeber
zwei prinzipielle Möglichkeiten: Er kann die Angebote
ausschließlich nach dem Preis vergleichen. Neben dem
Preis kann er aber auch weitere Kriterien (wie z. B. Gestaltung und Qualität) der Wirtschaftlichkeitsprüfung
zugrunde legen.
In beiden Fällen sind verschiedene Regeln zu beachten, die sich aus § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A und der hierzu
vorliegenden Rechtsprechung ergeben. Außerdem sind
die Vorgaben zu beachten, die im jeweiligen Fall in den
Vergabeunterlagen (z. B. Bewerbungsbedingungen und
Leis­tungsbeschreibung) enthalten sind. Diese Regeln und
Vorgaben wurden häufig nicht beachtet bzw. falsch
ange­wandt:
● Nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe war eine
Vergabe der ausgeschriebenen Leistung in Losen vorgesehen. Eine solche Regelung verpflichtet den Auftraggeber, die eingegangenen Angebote losweise zu
werten und die Kombination der günstigsten Lose zu
beauftragen. Ungeachtet dessen wurde ein Bieter mit
allen Losen beauftragt, obwohl dieser nicht bei jedem
Los das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hatte.
Zur Begründung wurde angeführt, die Erbringung der
Leistung aus einer Hand biete verschiedene Vorteile,
etwa hinsichtlich der Gewährleistung. Dabei handelt
es sich jedoch um einen Aspekt, der bereits bei der
Gestaltung der Vergabeunterlagen und nicht erst bei
der Angebotswertung hätte berücksichtigt werden
müssen (ggf. durch Verzicht auf die losweise V
­ ergabe).
● Angehängte Stundenlohnarbeiten wurden nicht in die
Wertung einbezogen, obwohl diese im Leistungsver-
60 | 61
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
zeichnis vom Bieter nicht nur mit dem Verrechnungssatz, sondern auch mit dem Positionsgesamtbetrag
anzugeben waren und somit in die Angebotssumme
eingeflossen sind. Der Auftraggeber wollte damit verhindern, dass der Bieter nur aufgrund der von ihm
ungewöhnlich niedrig angebotenen Stundenlohnverrechnungssätze an die erste Rangstelle kommt, zumal
zum Zeitpunkt der Angebotswertung noch nicht feststeht, in welchem Umfang Stundenlohnarbeiten erfor­
derlich werden. Durch Ausweisung des Positionsgesamtbetrags und Berücksichtigung der Stundenlohnarbeiten bei Bildung der Angebotssumme bringt der
Auftraggeber jedoch zum Ausdruck, dass er die Stundenlohnarbeiten in die Wertung einbeziehen werde.
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.06.2009, IBR 2009, 96).
Geschieht dies nicht und ändert sich dadurch die Bieterrangfolge, macht sich der Auftraggeber gegenüber
dem übergangenen Bieter schadensersatzpflichtig.
● Bei der Unterschwellenwertvergabe von Fassaden­
elementen wurden die Angebote nicht nur nach dem
Preis, sondern unter Berücksichtigung weiterer Kriterien, wie z. B. Gestaltung bewertet. Dies war unzulässig, weil es der Auftraggeber versäumt hatte, diese weiteren Kriterien in der Bekanntmachung bzw.
den Vergabeunterlagen zu benennen. Der Auftraggeber war der Ansicht, dass eine solche Vorabbekanntgabe der Wertungskriterien bei Unterschwellenwertvergaben nicht erforderlich sei, zumal der für Unterschwellenwertvergaben gültige Abschnitt 1 der VOB/A
(im Gegensatz zu dem bei europaweiten Vergaben
anzuwendenden Abschnitt 2) keine solche Pflicht vorsehe. Dies trifft zwar zu. Dennoch hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch bei Unterschwellenwertvergaben aus Transparenzgründen nur solche Zuschlagskriterien (neben dem Preis) bei der Wertung
berücksichtigt werden dürfen, die vom Auftraggeber
zuvor publik gemacht wurden. (BGH, Urt. v. 15.01.2013,
IBR 2013, 298).
er selbst aufgestellt hat und mit der er sich selbst
bindet. Er hätte das Skontoangebot in die Wertung
einbeziehen müssen. Die Frage, ob die von ihm vorgegebene Zahlungsfrist tatsächlich ausreicht, hätte
er bei der gegebenen Sachlage noch vor der Ausschreibung prüfen müssen.
3.4.5
Fehler bei der Wertung
von Nebenangeboten
Nebenangebote müssen – verglichen mit Hauptange­
boten – einige zusätzliche Hürden nehmen, um gewer­
tet bzw. beauftragt werden zu können. Bei vielen
Nebenangeboten ist dies nicht der Fall.
Ein Nebenangebot liegt vor, sobald das Angebot des Bieters vom geforderten Angebot abweicht (OLG Düsseldorf,
B. v. 04.07.2001, – Verg 20/01). Bei der Wertung von
Nebenangeboten sind verschiedene Besonderheiten zu
beachten, so v.a.:
● Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage ge-
macht und als solche deutlich gekennzeichnet sein,
ansonsten werden sie ausgeschlossen (§ 16 Abs. 1
Nr. 1 lit. e und f VOB/A).
● Bei Unterschwellenwertvergaben werden Nebenan-
gebote stets gewertet, es sei denn, der Auftraggeber
hat sie in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht zugelassen (16 Abs. 8 VOB/A).
● Erfolgt ein europaweites Vergabeverfahren, setzt die
Wertung des Nebenangebots voraus, dass der Auftrag­
geber
●Nebenangebote in der Bekanntmachung aus-
drücklich zugelassen und
● Ein vom Bieter angebotener Skonto wurde nicht ge-
wertet, obwohl der Auftraggeber zur Abgabe von
Skontoangeboten aufgefordert und Bedingungen für
die Wertung von Skontoangeboten (wie Mindestzahlungsfristen) benannt hatte, die vom Bieter ­eingehalten
wurden. Der Auftraggeber entschloss sich dazu, das
Skontoangebot nicht zu werten, da ihm Zweifel gekommen waren, ob die von ihm vorgegebenen Fristen
für die Zahlung eingehalten werden könnten. Der Auftraggeber hat damit gegen eine Regel verstoßen, die
GPA 2015
●Mindestanforderungen an Nebenangebote gestellt
hat (vgl. § 8 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A).
● Nebenangebote müssen im Vergleich zur Leistungs-
beschreibung des Auftraggebers qualitativ und quantitativ gleichwertig sein (vgl. Nr. 2.5 Abs. 1 – KEV
112.1 (B) BB -), bzw. bei europaweiten Vergaben die
vom Auftraggeber gestellten Mindestanforderungen
erfüllen (§ 16 EG Abs. 1 Nr. 1 lit. e VOB/A).
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
● Zumindest bei europaweiten Vergaben dürfen Neben-
angebote nur gewertet werden, wenn der Auftraggeber neben dem Preis auch weitere Zuschlagskriterien
benannt und diese angemessen gewichtet hat (BGH,
B. v. 07.01.2014, IBR 2014, 162).
Bei der Wertung von Nebenangeboten sind den Auftraggebern beispielsweise folgende Fehler unterlaufen:
Zur Begründung wurde angeführt, die Realisierbarkeit
der im Nebenangebot beschriebenen Leistung sei nicht
für die Gesamtmenge gesichert, da diese entscheidend von den Arbeitsabläufen und Witterungsverhältnissen abhänge. Zur Gleichwertigkeit gehört jedoch die volle quantitative Verfügbarkeit der Alternativleistung, unter Beachtung der Einbaubedingungen.
● In zahlreichen Fällen wurden Pauschalpreisnebenan-
gebote bei Erschließungsmaßnahmen und sonstigen
Tiefbaumaßnahmen beauftragt. Dabei wurde übersehen, dass Bauleistungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2
VOB/B nur dann für eine Pauschalsumme vergeben
werden dürfen, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist. Bei
Tiefbaumaßnahmen liegen diese Voraussetzungen
normalerweise nicht vor. Hier kommt es trotz intensiver Baugrunduntersuchungen immer wieder zu Abweichungen gegenüber dem erwarteten Baugrund.
Tiefbauarbeiten sind deshalb in aller Regel nach Einheitspreisen zu vergeben (OLG Naumburg, Urt. v.
20.12.2012, IBR 2013, 300).
● In den Vergabeunterlagen war vorgegeben, dass Ne-
benangebote nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zugelassen seien. In diesem Fall darf das Nebenangebot nur gewertet werden, wenn das Hauptangebot die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 bis 6
VOB/A erfüllt, also formal korrekt ist, von einem
geeig­neten Bietern abgegeben wurde und einen angemessenen Gesamtpreis aufweist. Dies war hier nicht
der Fall, da der Bieter Änderungen im Leistungsverzeichnis vorgenommen hatte. Damit hätte auch das
Nebenangebot von der Wertung ausgeschlossen werden müssen. Stattdessen wurde es gewertet und beauftragt.
● Bei einer Abwasserbeseitigungsmaßahme wurde ein
Nebenangebot beauftragt, welches anstelle des ausgeschriebenen Einbaus von Mineralbeton die Aufbereitung des Aushubmaterials vor Ort und dessen Wiedereinbau vorsah. Dieses Nebenangebot hätte von der
Wertung ausgeschlossen werden müssen, weil es im
Vergleich zur ausgeschriebenen Leistung nicht gleichwertig war. Die fehlende Gleichwertigkeit ergab sich
schon daraus, dass das Nebenangebot nicht mit der
vollen dort angegebenen Menge bei der Wertung berücksichtigt wurde, sondern nur mit einer Teilmenge.
3.5
Programmprüfung
3.5.1
Prüfung der kommunalen Rechenzentren
Derzeit findet die Prüfung der Daten- und Programmsicherheit bei den kommunalen Rechenzentren statt.
Der GPA ist nach § 114a Abs. 1 Satz 4 GemO im Rahmen
der Programmprüfung Gelegenheit zu geben, die Ordnungsmäßigkeit der Programmanwendung an Ort und
Stelle zu prüfen. Diese bei den kommunalen Rechenzent­
ren vorzunehmende Ordnungsmäßigkeitsprüfung wird in
einem 4- bis 5-jährigen Prüfungsturnus durchgeführt.
Die GPA prüft die Strukturen und Abläufe der Datenverarbeitung zentral in den Rechenzentren. Das bedeutet,
die vor Ort für jede Kommune im Rahmen der sog. Anwendungsprüfung (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 GemPrO) beim Rechenzentrum vorzunehmenden Prüfungshandlungen zur
Daten- und Programmsicherheit werden quasi „vor die
Klammer gezogen“.
Dadurch werden nicht nur die örtliche und überörtliche Finanzprüfung entlastet, sondern auch die Rechenzentren, weil nur eine turnusmäßige zentrale Prüfung
erfolgt. Die Prüfungsergebnisse wirken sich auf alle Kunden des jeweiligen Rechenzentrums gleichermaßen aus.
Im Ergebnis führt der zentrale Prüfungsansatz zu erheblichen Synergien und Kosteneinsparungen.
Im Spätjahr 2014 wurde die Prüfung der Daten- und
Pro­grammsicherheit bei diesen Einrichtungen begonnen:
● der Kommunalen Informationsverarbeitung Baden-
Franken (KIVBF) und
● der Kommunalen Informationstechnologie Ulm-Reut-
lingen-Stuttgart (KomIT URS), als gemeinsames Re-
62 | 63
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
chenzentrum der Zweckverbände Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS) und ­Kommunale
Informationsverarbeitung Reutlingen-Ulm (KIRU).
Die beiden Prüfungen laufen zeitlich und inhaltlich
parallel ab. Das einheitliche Vorgehen sowie die sich daraus ergebenden weiteren Synergieeffekte gewährleisten
eine hohe Prüfungseffizienz.
Prüfungsschwerpunkte sind
Altdaten vollständig und richtig in das Nachfolgeverfahren übernommen worden sind. Häufig herrscht hierbei
eine gewisse Unsicherheit darüber, welche Dokumentationsunterlagen erstellt und von der Kommune ausgedruckt oder digitalisiert aufbewahrt werden müssen.
Die GPA beabsichtigt einen (Mindest-)Katalog der
notwendigen Unterlagen bei Datenmigration zu erarbeiten, der den Kommunen in Form einer GPA-Mitteilung
zur Verfügung gestellt werden soll.
● die Daten- und Programmsicherheit sowie das inter-
ne Kontrollsystem im Rechenzentrum,
● der Rechenzentrumsbetrieb, mit Fokus auf den SAP-
Verfahren,
● die Berechtigungsverwaltung, dabei auch die Quan-
tität und Qualität von Rechenzentrums-Zugriffen auf
Kundenmandanten,
● bei der KomIT URS ergänzend spezielle Prüfungs-
punkte, die sich durch das dortige Hosting-Angebot
ergeben.
Die Prüfungshandlungen werden voraussichtlich bis
­Mitte 2015 abgeschlossen und in einem Prüfungsbericht
dokumentiert sein; daran schließt sich das sog. Stellungnahmeverfahren an. Zum Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten die beiden Rechenzentren jeweils einen
abschließenden Prüfungsvermerk. Dieser kann Vorgaben
und Hinweise zu technischen und organisatorischen
Maßnahmen im Rechenzentrum enthalten. Die GPA geht
davon aus, dass die Kunden von Seiten der KIVBF und
der KomIT URS über die Ergebnisse informiert werden.
3.5.2
Notwendige Unterlagen
bei Verfahrensmigrationen
Welche Unterlagen sind zu Dokumentationszwecken
bei Verfahrensmigrationen notwendig?
Zunehmend wechseln Kommunen ihr bisher eingesetztes
Finanzwesenverfahren bzw. stellen vom kameralen Rechnungsstil auf das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) um. Bei solchen Migrationsprojek­
ten muss der Nachweis erbracht werden, dass die sogen.
GPA 2015
3.6
Beratung in Fragen der Organisation
und Wirtschaftlichkeit
3.6.1
Entwicklung der Beratungstätigkeit
Die Nachfrage nach Beratung ist weiterhin sehr groß.
Die überörtliche Prüfung ist im Hinblick auf das kom­
munale Selbstverwaltungsrecht im Wesentlichen auf
die Frage der Rechtmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung beschränkt. Fragen der Organisation und
Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sind nach dem badenwürttembergischen kommunalen Prüfungsrecht Gegenstand der Beratung; die GPA „soll“ kraft ihres gesetzli­
chen Auftrags (§ 114 Abs. 2 GemO, § 2 Abs. 4 GPAG) die
Kommunen in diesen Fragen „auf Antrag“ beraten. Im
Vorfeld werden regelmäßig in einer Art „Angebotsverfah­
ren“ Gegenstand, Untersuchungstiefe, Inhalte und Verfahren sowie voraussichtliche Kosten der geplanten
­Untersuchung/Beratung zwischen den Kommunalverwaltungen und der GPA abgestimmt. Trotz Wartezeiten
wegen der beschränkten Personalkapazität war die Nachfrage auch im Geschäftsjahr 2014 anhaltend groß. Insgesamt 436 Gutachten, Beratungen und gebührenpflichtige Einzelanfragen wurden erstellt bzw. bearbeitet. Gemessen an den abgerechneten Tagewerken bedeutet dies
eine Zunahme gegenüber den Vorjahren. Mit ursächlich
für die große Nachfrage nach Beratung und Unterstützung ist sicherlich die große fachliche Erfahrung der GPA
in den spezifischen Fragestellungen der Kommunalverwal­
tungen. Im Interesse eines möglichst effektiven Einsatzes
der Organisationsberater/innen der GPA werden vor allem
Schwerpunkte in Bereichen gebildet, in denen ein hoher
Erfolgs- und Folgewirkungsgrad zu erwarten ist.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Gebührenpflichtige Beratungsgeschäfte
500
450
400
350
300
250
200
150
100
50
0
363
357
362
2007
2008
2009
404
404
432
2010
2011
2012
468
2013
436
2014
3.6.2
Beratungsportfolio
Das Beratungsportfolio hat sich gegenüber den Vorjahren nicht wesentlich verändert. Entsprechend der jeweiligen
Problemstellung können die Kommunen aus einer Vielzahl von Beratungsformen auswählen:
Beratungsform
Leistung der GPA
Umfassende
Organisations­
untersuchung
Die Organisationsuntersuchung wird von der GPA weitgehend allein durchgeführt. Die Ziele
der Untersuchung werden vorab mit der Leitung der Verwaltung vereinbart. Danach wird
der Ist-Zustand erhoben, analysiert und es werden Vorschläge zur Beseitigung von Schwachstellen erarbeitet. Die Mitarbeiter beteiligen sich an dem Untersuchungsprozess durch die
Beschreibung ihrer Stellen, durch Interviews am Arbeitsplatz oder wirken in einem Infomarkt mit.
Organisations­
diagnose/Check
Die Organisation wird unter verschiedenen Blickwinkeln grob auf Auffälligkeiten untersucht.
In einem Schnelldurchgang durch die Verwaltung oder einzelne Organisationseinheiten
werden die größten Schwachstellen bzw. Einsparpotentiale ermittelt. Im Rahmen dieser
Beratungsform erfolgen die Gespräche zur Ist-Analyse i. d. R. ausschließlich mit der Führungsebene. Bei kleinen Kommunen reicht in vielen Fällen der Organisationscheck aus, um
mit relativ geringem Aufwand die Verwaltung zu optimieren; auf eine umfassende (und
teurere) Untersuchung kann verzichtet werden. Große Verwaltungen wiederum schalten
eine Diagnose/einen Check gerne einer umfassenden Untersuchung vor, um damit die wichtigsten Handlungsfelder auszuloten.
Kurzberatung
Die Kurzberatung ist eine zeitlich und inhaltlich auf ein bestimmtes Thema beschränkte
Organisationsuntersuchung. Je nach Vereinbarung wird das Ergebnis in einem Aktenvermerk oder Kurzprotokoll festgehalten.
Beratung
tageweise
Die Verwaltung „kauft“ die Zeit eines erfahrenen Organisationsberaters ein. Vor Ort erteilt
dieser Rat für konkrete Problemstellungen. Die Themen und den Ablauf bestimmt die Verwaltung selbst und dokumentiert auch die Ergebnisse, wenn nicht zusätzlich etwas anderes
vereinbart wird (z. B. schriftliche Stellungnahme bzw. Empfehlung der Beraterin/des Beraters). Bei guter Vorbereitung ist diese Vorgehensweise besonders effizient.
64 | 65
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
Organisationsentwicklung/
Begleitende
Beratung
Die Organisationsentwicklung ist ein längerfristig angelegter, umfassender Verbesserungsprozess. Arbeiten und Lernen werden im Interesse einer stetigen Qualitäts- und Leistungsverbesserung zusammengeführt („lernende Verwaltung“). Wenn Verwaltungen in einen
solchen Prozess einsteigen oder wenn sie vieles in Eigenregie machen wollen und nur ab
und zu einen externen Partner benötigen, kann eine sog. begleitende Beratung vereinbart
werden. Der Berater soll Probleme aus einer anderen Sichtweise aufzeigen und zu deren
Lösung beitragen. In der begleitenden Beratung geht es also oft um eine rein fachliche
Analyse einer betrieblichen Situation.
Moderation von
Veranstaltungen
Die GPA steht auch für die Moderation von Veranstaltungen und Tagungen (z. B. Klausurtagungen) zu den unterschiedlichsten Themen im kommunalen Bereich zur Verfügung. Dabei können die Kommunen zwischen einer klassischen Moderation (bei welcher der Moderator sich inhaltlich nicht an der Problemlösung beteiligt) und einer „GPA-Moderation“
wählen. Bei dieser Moderationsform bringt der Moderator seinen Erfahrungsschatz und die
„Hausmeinung der GPA“ in die Veranstaltung mit ein.
Projektarbeit
Die Untersuchung wird in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Verwaltung durchgeführt. Die GPA beteiligt die unmittelbar Betroffenen durch Mitwirkung in Arbeitsgruppen/Projektgruppen. Dabei bleibt die Verwaltung „Herr des Verfahrens“ und die GPA leistet
ihren Beitrag in Form von Moderation der Gruppen und Mitwirkung bei der Gruppenarbeit.
Die Lenkungsgruppe setzt sich aus Verwaltungsführung, Personalrat und GPA zusammen
und hat den Auftrag, die Ziele der Untersuchung zu definieren, den Ablauf zu steuern und
Ergebnisse entgegenzunehmen. In die Lenkungsgruppe können auch Mitglieder des Gemeinderats eingebunden werden. Die Arbeitsgruppe/Projektgruppe leistet die eigentliche Organi­
sationsarbeit. Dabei kann die gesamte Palette der Instrumente und Techniken des Organisierens angewendet werden – so wie es der Untersuchungsgegenstand erfordert.
Mitarbeiter­
befragung
Die Mitarbeiterbefragung soll ein Stimmungsbild der Organisation zeichnen. Sie erfasst die
tätigkeitsbezogenen Bedürfnisse der Mitarbeiter und das Ausmaß ihrer A
­ rbeitszufriedenheit.
Sie soll ferner Auskunft geben, wie Führungsverhalten wahrgenommen wird und wo S­ tärken
und Schwächen in Organisation und Zusammenarbeit liegen. Es können auch einzelne Verbesserungsvorschläge zu den Geschäftsprozessen aufgenommen werden.
Infomarkt
Ein Infomarkt dient der spontanen, gemeinsamen Sammlung von Ideen und Stichwörtern
jeglicher Art zu einer konkreten Frage, beispielsweise bezogen auf bestimmte Erwartungen
(„welche Erwartungen haben Sie an diese Veranstaltung?“), Erfahrungen („welche guten
und welche schlechten Erfahrungen haben Sie bisher mit Mitarbeitergesprächen gemacht?“)
oder zu einzelnen Problemen („auf Grund welcher Ursachen könnte es zu der langen Verfahrensdauer gekommen sein?“).
Der Beratung durch die GPA kommt zugute, dass sie nicht
auf der Grundlage eines Vertrags erfolgt, der entsprechen­
de Rechtspflichten beider Seiten begründen würde und
nur einvernehmlich geändert werden könnte, sondern als
öffentlich-rechtliche Dienstleistung auf Gebührenbasis
nach dem Maß der Inanspruchnahme der Beratungsleis­
tungen erbracht wird. Das ermöglicht eine äußerst flexi­
ble Anpassung an die Bedürfnisse der Kommune einerseits und an die personellen Kapazitäten der GPA ande-
GPA 2015
rerseits. Häufig zeigt sich erst während der Durchführung
einer Beratung, dass der Beratungsbedarf weiter reicht
oder tiefer geht, als ursprünglich angenommen. Auch der
umgekehrte Fall kommt manchmal vor. Erkennt der Bera­
ter, dass ein Fachbereich oder Amt gut organisiert und
personell angemessen besetzt ist, kann die Untersuchung
verkürzt werden, mit der Folge, die Kosten der Beratung
zu senken und Personalkapazität für andere Bereiche
oder Verwaltungen frei zu schaufeln.
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.6.3
Ablauf einer Organisationsberatung
Der typische Ablauf einer Organisationsberatung gestaltet sich wie folgt:
Verfahrensschritt
Inhalt
Kontaktaufnahme
Der Anstoß geht von der Kommune aus, schriftlich oder telefonisch.
Beratungsangebot
Beratungsziel(e), Untersuchungsbereich(e), Beratungsform, zeitlicher Ablauf und Höhe der
Beratungsgebühr werden festgelegt.
Beratungsauftrag
Schriftlich oder fernmündlich erteilt die Kommune den Auftrag.
Projektstart
Die Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und der Personalrat sollten durch die Verwaltungsleitung
zeitnah schriftlich über die anstehende Untersuchung informiert und um aktive B
­ eteiligung
gebeten werden. Die Organisationsuntersuchung wird mit einer Informationsveranstaltung
für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter begonnen. Der Verwaltungschef/die Verwaltungschefin sollte diese Veranstaltung nochmals nutzen, die Ziele zu erläutern und für die Unter­
stützung zu werben. Die Verwaltung lernt ihre Beraterin/ihren Berater kennen, erhält Infor­
mationen über die geplante Vorgehensweise und es können Fragen aus der Mitarbeiterschaft gestellt werden. Große Bedeutung wird der Erläuterung des Vordrucks Stellen-und
Arbeitsplatzbeschreibung beigemessen. Die Stellenbeschreibung ist wesentlichste Grundlage für jede Stellenbewertung und Organisationsuntersuchung. Die GPA gibt Tipps zum
Ausfüllen des Vordrucks und zur Berechnung der Zeitanteile für die einzelnen Aufgaben
(in einem dafür entwickelten Excel-Vordruck muss für jede Aufgabe lediglich der geschätzte Zeitaufwand pro Tag/Woche/Monat oder Jahr eingegeben werden; der Vordruck rechnet
die Eingabe in %-Anteile, entsprechend dem Beschäftigungsumfang um).
Durchführung
Nach der Erstellung der in der Informationsveranstaltung besprochenen Erhebungsunterlagen (4 Wochen werden normalerweise eingeräumt) werden die Unterlagen von der GPA
auf Vollständigkeit und Verwertbarkeit geprüft und die Termine vor Ort vereinbart. Vor Ort
werden dann die erforderlichen Gespräche geführt und Eindrücke über die relevanten örtli­
chen Gegebenheiten gesammelt. Aus der Ist-Analyse werden Soll-Vorschläge im Sinne der
Zielsetzung der Untersuchung erarbeitet.
Dokumentation
Die Ergebnisse der Organisationsuntersuchung werden in einem Gutachten dargestellt. Die
Ergebnisse und der Entwurf des Gutachtens werden mit der Verwaltung intensiv erörtert.
Die Darstellung der wesentlichen Untersuchungsergebnisse in einem zusammenfassenden
Maßnahmenkatalog hat sich besonders bewährt. Der Entwurf wird erforderlichenfalls
überarbeitet, das Gutachten ausgefertigt und dem Auftraggeber, zusammen mit dem Gebührenbescheid, überlassen. Sofern keine Präsentation in einem kommunalen Gremium
gewünscht wird, ist die Beratung damit abgeschlossen. Selbstverständlich kann die GPA
den Verwaltungen darüber hinaus bei der Umsetzung der Vorschläge behilflich sein. Dies
wird im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen und die Kosten gesondert verhandelt.
66 | 67
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
3.6.4
Schwerpunktthemen im Berichtsjahr
Die Schwerpunkte der Beratungstätigkeit lagen erneut
im Bereich der Personalwirtschaft (Personalbedarfsermittlung, Stellenbewertung) und auf Fragen der Aufbauund Ablauforganisation. Kleine und mittlere Gemeinden
waren besonders an einer Hilfestellung bei der Verteilung
der Aufgaben auf die Mitarbeiter nach sachlichen Gesichtspunkten (Geschäftsverteilung) interessiert. Dies ist
eine anspruchsvolle und zeitintensive Tätigkeit für die
Beraterinnen und Berater, weil die Vielzahl der Produkte
einer Kommunalverwaltung in einer kleinen Gemeinde
auf sehr wenige Mitarbeiter verteilt werden müssen.
Bauhofuntersuchungen, die Organisation von Hausmeisterdiensten, Stellenbemessungen in Schulsekreta­
riaten und in den Sozialdezernaten der Landkreise und
Stellenbewertungen sind weiterhin die Hauptthemen im
Tagesgeschäft. In jüngster Zeit nimmt außerdem die
Nachfrage nach Beratungen im Bereich Informationsund Kommunikationstechnik (IuK) deutlich zu. Dies liegt
offenbar daran, dass die IuK-Abteilungen vielfach personell unterbesetzt sind, was sich negativ auf die gesamte Verwaltung auswirkt.
Untersuchungen im IuK Bereich
Kein kommunaler Bereich dürfte einer solchen volatilen
Dynamik ausgesetzt sein wie die IuK. Wann immer ein
Standard etabliert scheint, beeinflussen bereits neue
technische Trends und gesellschaftliche Anforderungen
die Aufgabenerledigung. Diese Entwicklung wird auch
künftig anhalten. Für die baden-württembergischen
Kommunalverwaltungen kann heute von einer vollständigen Ausstattung mit IuK auf aktuellem technischem
Standard ausgegangen werden. Dies stellt jedoch, anders
als gemeinhin erwartet, inzwischen keine quantitative
Wachstumsgrenze mehr dar.
Die Aufgaben der IuK sind mit den zunehmenden Anforderungen an die Verwaltungen über die Jahre stetig
gewachsen. Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass
die Personalausstattung in der IuK damit häufig nicht
Schritt gehalten hat. Aktuell sind zwei wesentliche Gründe für einen erhöhten Personalbedarf auszumachen:
● Die gesellschaftlichen Erwartungen veranlassen die
Kommunen, sich stärker bei der technischen Ausstat-
GPA 2015
tung und der Betreuung von Schulen zu engagieren
und dies durch eigenes Personal zu unterstützen. Oftmals übersteigt die schulische Hard- und Software
mengenmäßig die der klassischen Verwaltung.
● Durch mobile Arbeitsplätze, (z. B. Heimarbeit, Laptop)
und die Nutzung mobiler Geräte (z. B. Smartphones,
Tablets) erhöht sich, trotz gleichbleibendem Personal­
bestand, die Anzahl der zu verwaltenden Geräte und
Anwendungen. Mit der Bereitstellung dieser Geräte
an neue Nutzergruppen (z. B. Ratsmitglieder) ist zudem ein heterogener Benutzerkreis zu betreuen.
Zusammen mit verschiedenen Landkreisen und Großen
Kreisstädten ermittelt die GPA derzeit gezielt die per­
sonellen Auswirkungen durch den Einsatz mobiler Endgeräte; damit wird den steigenden Beratungsnachfragen
in diesem Bereich Rechnung getragen.
Für die klassischen Aufgaben der IuK verfügt die GPA
über erprobte Methoden und Kennzahlen zur Ermittlung
des erforderlichen Personalbedarfs und unterstützt ­damit
auch weiterhin die Kunden mit individuellen Beratungen.
Stellenbemessungen in Schulsekretariaten
Im Jahr 2009 wurde das Projekt „Personalbedarfsbemessung in Schulsekretariaten allgemein bildender Schulen“,
das durch die GPA in Kooperation mit dem Städtetag
Baden-Württemberg durchgeführt wurde und an dem
68 Städte mit 517 Schulen teilnahmen, mit einer zentralen Ergebnispräsentation zum Abschluss gebracht.
Mit diesem Projekt ist auf der Basis von Musterstellen­
beschreibungen eine systematische, automationsunterstützte Erhebung von Kennzahlen und Vergleichswerten
von Schulsekretariaten entwickelt worden. Das Verfahren
ermöglicht es, die bestehenden, methodisch unterschiedlichen und auf vielfältige Weise zu Stande gekommenen
Personalbesetzungen in den Schulsekretariaten auszuwerten und sie in ein empirisches Kennzahlen- und Vergleichsverfahren zu überführen. Den Kernpunkt des Projekts bildete die Ermittlung von überörtlichen Vergleichskennzahlen in Form von Mittelwerten der Bezugsgröße
„vertragliche Wochenstunden je 100 Schüler“. Für die
Bildung dieser Mittelwerte sind nur die ausgewiesenen
Stundenumfänge für vergleichbare Standardaufgaben
eingeflossen, die im jeweiligen Schultyp immer vor­
kommen. Zeitbedarfe für überörtlich nicht vergleichbare
Aufgaben, insbesondere für die Unterstützung eines
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
g­ eschäftsführenden Rektorats, die Betreuung des sogenannten KISS-Rechners, ergänzende Bildungs- und
Betreuungsangebote, Schülerbeförderung oder mit dem
Schulsekretariat vereinbarte Sonderaufgaben, wurden
für die vergleichende Betrachtung ausgeblendet.
Die für das Projekt erstellte Datenbank konnte in den
letzten Jahren kontinuierlich fortgeschrieben werden und
umfasst inzwischen die Werte von 121 Schulträgern und
747 öffentlichen Schulen. Im landesweiten Mittel ergibt
sich für die überörtlich vergleichbaren Aufgaben des jeweiligen Schultyps aktuell folgendes Bild der vertraglichen Wochenstunden je 100 Schüler:
Schultyp
Wochenstunden je
100 Schüler
Grundschule
5,9
Grund- und Hauptschule
6,0
Grund-, Haupt- und Werkrealschule
5,7
Hauptschule mit Werkrealschule
6,8
Realschule
4,5
Gymnasium
5,4
Die Kosten für die Auswertung und eine erläuternde
schriftliche Stellungnahme belaufen sich je nach Zeitbedarf auf 250 EUR bis 400 EUR je Schule. Weitere Beratungsleistungen, z. B. Interviews mit Rektoren und
­Sekretärinnen oder die Erfassung und Bewertung von
Geschäftsprozessen, können ergänzend in Anspruch genommen werden. Sie werden mit dem jeweiligen Zeitaufwand nach den bei Auftragserteilung geltenden Tagessätzen der Gebührensatzung der GPA in Rechnung
gestellt.
3.6.5
Dienstpostenbewertung
Regelmäßig informieren die Geschäftsberichte der GPA
über das Thema Stellenbewertung. In diesem Jahr liegt
der Fokus auf den Modellen der KGSt® zur Dienstpostenbewertung aus den Jahren 1982 und 2009 (Gutachten
Stellenplan-Stellenbewertung 6. Auflage 1982 und 7. Auflage 2009). In Baden-Württemberg wird in den Verwaltungen, für welche die GPA tätig war, fast ausschließlich
noch nach dem Modell 1982 bewertet.
Wo liegen die Unterschiede der Bewertungsmodelle?
Förderschule (Lernbehinderte)
14,5
● Die Bewertungsmerkmale „Schwierigkeitsgrad der
Sonderschulen für
besondere Behinderungen
16,6
dienstlichen Beziehungen“ und „Grad der Erfahrung“
sind redaktionell verändert worden.
● Der „Grad der Verantwortung“ (insbesondere die Lei-
tungsverantwortung) wird im neunen Modell wesentlich stärker gewichtet.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Schulträger mit den o. a. Mittelwerten eine qualifizierte, rechnerische „Positionierung“ der eigenen Personalausstattung vornehmen kann, allerdings ohne Berücksichtigung
eventueller örtlicher organisatorischer bzw. schulartspezifischer Besonderheiten. Diese müssen immer gesondert
berücksichtigt werden und erhöhen die Anzahl der Wochenstunden in aller Regel. Interessierten Schulträgern
bietet die GPA auch weiterhin die Möglichkeit, Empfehlungen zur stellenmäßigen Besetzung ihrer Schulsekretariate vorzunehmen. Ergänzend zu den oben aufgeführ­
ten landesweiten Mittelwerten fließen weitere Vergleichs­
kennzahlen in die Bemessung ein, wie z. B. Schulgröße,
Migrationsquote, Gemeinde-/Stadtgröße, Schulen des
Regierungsbezirks.
● Die Dienstpostentabelle ist an die höheren Punkt-
zahlen angepasst worden.
Die sog. Handlungsverantwortung wird in der niedrigsten
Stufe mit der Wertzahl 25 (alt 20) und in der höchsten
Stufe mit der Wertzahl 183 (alt 146) bepunktet. Die Leitungsverantwortung reicht im neuen Modell von der
Wertzahl 100 (alt 80) bis 250 (alt 200).
Die stärkste Veränderung hat die Leitungsverantwortung erfahren, bei der es jetzt nicht mehr auf die Zahl
der unterstellten Mitarbeiter ankommt. Die Punktzahl
ergibt sich aus der Beurteilung der Unterkriterien
● Bedeutung der Aufgaben für die Zielgruppe
68 | 69
P R Ü F U N G U N D B E R AT U N G
● Größe der Zielgruppe (intern oder extern)
● Anforderungen an Personalführung und Organisati-
onsgestaltung
● Anforderungen an Gestaltung und Bewirtschaftung
des Budgets.
Welches Modell empfiehlt die GPA?
Aus Sicht der GPA sind beide Modelle gut geeignet, so
dass der Wunsch des Auftraggebers ausschlaggebend
ist. Die Beurteilung der Leitungsverantwortung im Modell 2009 ist allerdings etwas schwieriger als das bloße
„Köpfe zählen“ im Modell 1982. Die Festlegung der
Schwierigkeitsgrade in den Unterkriterien hängt außerdem sehr stark von den Einschätzungen des jeweiligen
Bewerters ab. Hier sind die landesweiten überörtlichen
Vergleichsmöglichkeiten der GPA von Vorteil, um einen
einheitlichen Bewertungsmaßstab zu garantieren.
Welche Vorgehensweise ist zu empfehlen?
Zunächst bedarf es eines Grundsatzbeschlusses, ob auf
das Modell 2009 umgestellt werden soll. Wegen der gebotenen Gleichbehandlung müssen alle Beamtendienstposten nach dem gleichen Verfahren bewertet werden.
Dann ist noch der Zeitpunkt festzulegen, ab wann und
wie ggf. umgestellt werden soll. Es kann ab einem Stichtag nach und nach umgestellt werden (insbesondere bei
größeren Verwaltungen) oder alle Dienstposten werden
komplett in einer Aktion umgestellt.
3.6.6
Neues Beratungsthema:
Social Media in der öffentlichen
Verwaltung
Für die Organisationsberatung gewinnt das Themenfeld
„Social Media“ zunehmend an Bedeutung. Viele Kommunen in Baden-Württemberg beschäftigen sich derzeit
mit der Frage, ob eine eigene Präsenz im sozialen Netzwerk sinnvoll ist und welche Chancen und Risiken damit
verbunden sind.
Während die Pressearbeit der öffentlichen Verwaltung
in den traditionell gewachsenen Medien (z. B. Amts­
GPA 2015
blätter, lokale Tageszeitungen, Rundfunk und TV) und
mittlerweile auch mit einer eigenen Website im Internet
(„Web 1.0“) als selbstverständlich und unstrittig angesehen werden, lässt sich im Bereich der kommunalen
Präsenz im „Web 2.0“ noch kein eindeutiger Trend feststellen. Die zunehmende Bedeutung der Social Media
belegt aber alleine die Erkenntnis, dass im Jahr 2013
nur noch ein Viertel der Großen Kreisstädte in BadenWürt­temberg z. B. keine eigene Facebook-Präsenz unterhielten.
Die Bürger sehen die öffentlichen Angebote vor allem
als schnelle und einfache Kontaktplattform, die gegenüber den bisherigen digitalen Kontaktwegen (wie z. B.
E-Mail oder Website-Kontaktformular) immer stärker
nachgefragt wird. Letztlich sucht sich der Bürger in
­seinem technischen Umfeld neue Wege, um auf einfache
Art und Weise Kontakt mit der Verwaltung aufzunehmen.
Aus Sicht der Kommunen bieten eigene Social MediaAngebote neben einem weiteren Kommunikationskanal
insbesondere die Möglichkeit, Inhalte in der Einwohnerschaft gezielt zu streuen, die Bürger zu beteiligen, mit
ihnen in einen Dialog zu treten und die Stimmung in der
Bevölkerung, z. B. zu kommunalpolitischen Themen, gezielt zu beobachten. Darüber hinaus werden kommunale
Angebote auch dazu genutzt, das eigene Personalmarketing auszubauen und für die Personalgewinnung zu
nutzen. Andererseits ist der neue Aufgabenbereich für
die Entscheidungsträger mit oft unklaren Risiken verbunden. Verschiedene Rechtsbereiche sind zu beachten.
Insbesondere Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, Haftungsfragen, der Datenschutz sowie die Impressumspflicht stellen die öffentliche Verwaltung vor neue Herausforderungen.
Idealerweise basieren kommunale Angebote im „Web
2.0“ auf einer eigenen Social Media-Strategie, die in ein
übergeordnetes Kommunikationskonzept eingebettet ist.
Es müssen Ziele entwickelt und geeignete Inhalte ­geplant
werden (u. a. Einsatzfelder definieren, Auswahl geeigne­
ter Plattformen, Einbettung der Inhalte in eine ­bestehende
Website, Marketing, Personaleinsatz, rechtliche Fragestellungen, organisatorische Vorgaben und Regelung der
Zuständigkeit innerhalb der Verwaltung, Erarbeitung einer internen Social Media-Richtlinie).
Bei der Bewältigung dieser Aufgaben kann die GPA
mit der Moderation von Projektgruppen vor Ort die Kommunen unterstützen und begleiten.
4
Neues Kommunales
Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR)
4.1
Stand der Umstellung der Kommunen
auf das NKHR
Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft spätestens ab dem Jahr 2020 nach den Vorschriften des
Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungs­
wesens (NKHR) zu führen (Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und gemeindehaushaltsrechtlicher
Vorschriften vom 16.04.2013, GBl. S. 55).
Nach den Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen der überörtlichen Finanzprüfung ist die Umstellung
auf das NKHR in den letzten Jahren, insbesondere vor
dem Hintergrund der anstehenden Evaluation und den
damit verbundenen Erwartungen (u. a. weitere Verein­
fachungen bei der Vermögenserfassung und Vermögensbewertung) eher schleppend vorangegangen.
Während alle 9 Stadtkreise und 83 Prozent der Landkreise auf das NKHR umgestellt haben, steht bei rd. 90
Prozent der kreisangehörigen Gemeinden die Umstellung
auf das NKHR noch bevor.
Anteil der auf das NKHR bis zum 01.01.2015 umgestellten
Erhebungen) Gemeinden
kreisangehörige
Landkreise Kommunen (eigene
Stadtkreise
Stadtkreise
Landkreise
kreisangehörige Gemeinden
11%
17%
83%
100%
umgestellt
nicht umgestellt
umgestellt
nicht umgestellt
89%
umgestellt
nicht umgestellt
70 | 71
N E U E S KO M M U N A L E S H A U S H A LT S - U N D R E C H N U N G S W E S E N
Bisherige Umstellungszeitpunkte
Vollzogene Umstellungsprojekte bis 01.01.2015 (eigene Erhebungen)
100
90
Stadtkreise
80
kreisangehörige Gemeinden
70
Landkreise
60
50
40
28
30
20
10
0
11
2 4 0
0 2 0
0 0 0
0
2 3
1
25
14
8
1
18
17
8
2
6
1
3
1
1
1
0
bis
01.01.2006 01.01.2007 01.01.2008 01.01.2009 01.01.2010 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013 01.01.2014 01.01.2015
Vorausblick
Umstellungszeitpunkte bis 2020
Geplante Umstellungsprojekte vom 01.01.2016 bis 01.01.2020 (eigene Erhebungen)
300
250
263
kreisangehörige Gemeinden
Landkreise
200
187
200
188
150
99
100
50
0
34
1
01.01.2016
5
01.01.2017
0
01.01.2018
Ab 2018 wird eine große Umstellungswelle auf das
NKHR erwartet.
Die Grafiken stützen sich auf laufende Erhebungen im
Rahmen der überörtlichen Prüfung und auf eine aktuelle
Umfrage bei den Regionalen Rechenzentren zu den bis
2020 geplanten Umstellungsprojekten. Die als offen bzw.
GPA 2015
0
01.01.2019
0
01.01.2020
0
offen bzw. nicht
bekannt
nicht bekannt bezeichneten Umstellungszeitpunkte betreffen Kommunen, die sich noch auf keinen Umstellungszeitpunkt festgelegt haben (teilweise sind z. B. die
Regionalen Rechenzentren noch in Verhandlung mit ihren Kunden) bzw. bei denen dieser der GPA noch nicht
bekannt ist. Die Grafik zu den geplanten Umstellungsprojekten enthält dadurch eine gewisse Unschärfe. Sie
NKHR
bestätigt aber die Aussage vieler Kommunen, sehr spät
bzw. sogar erst zum spätmöglichsten Zeitpunkt umstellen zu wollen. Dies wird ab dem Jahr 2018 zu einer großen Umstellungswelle führen.
Die GPA ist letztmals im Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2010 (Kapitel 3.4, Seiten 54 ff.) ausführlich
auf das Projekt „Einführung NKHR“ in seiner Gesamtheit
eingegangen. Die NKHR-Umstellung bleibt auch bei einer zumindest teilweisen Standardisierung im DV-Bereich
ein individuelles Projekt jeder Kommune, mit einer Gesamtprojektzeit von 2 bis 3 Jahren. Dabei ergeben sich
unterschiedliche Projektkonstellationen, je nachdem, ob
die Kommune das Projekt komplett eigenständig schultert oder Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen
wird. Soweit sich die Kommunen verstärkt Dritter bedienen, sind bei einer großen Nachfrage Kapazitätsprobleme
bei den jeweiligen Anbietern von Dienstleistungen (z. B.
bei der technischen Umsetzung und Implementierung
der NKHR-Verfahren, der Vermögensbewertung, externen Schulungen) nicht auszuschließen. Externe Leistungen müssen möglicherweise zu einem im Vergleich zu
einer frühzeitigen Umstellung überhöhten Preis eingekauft werden. Arbeiten werden unter Zeitdruck erledigt,
worunter die Qualität und Güte bzw. die individuelle Beratung durch Dritte leiden kann.
Vor dem Hintergrund, dass sich viele Kommunen wegen der anstehenden Evaluation bei der Umstellung auf
das NKHR eher abwartend verhalten, sind in dem aktuell
überarbeiteten Bilanzierungsleifaden bereits Änderungen
aus dem bisherigen Evaluationsprozess mit eingeflossen
(z. B. weitere Vereinfachungen bei der Vermögensbewertung). Diese sind im Bilanzierungsleitfaden gesondert
gekennzeichnet.
Im Rahmen der prozessbegleitenden Evaluation wurden in einer Arbeitsgruppe beim Innenministerium
die zur GemO und GemHVO eingebrachten V
­ orschläge
besprochen. In einem weiteren Schritt stehen die Evaluationsvorschläge zur VwV Produkt- und Kontenrahmen an.
Die grundlegenden Überlegungen der GPA zur Evalua­tion
wurden bereits im Geschäfts- und Kommunalfinanz­
bericht 2014 (Kapitel 4.1, Seiten 58 ff.) aufgezeigt.
­Zwischenzeitlich sind unter Federführung des Innenministeriums in mehreren Arbeitsgruppensitzungen die zur
GemO und GemHVO eingebrachten Vorschläge besprochen worden. Es besteht Einigkeit darüber, dass zur Beur­
teilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune
einheitliche Finanzkennzahlen notwendig seien, die sowohl von den Prüfungs- und Rechtsaufsichtsbehörden
wie auch von den Kommunen angewandt werden sollen.
Ein verbindlicher Pflichtkennzahlenkatalog, der in die
VwV Produkt- und Kontenrahmen einfließen soll, wird in
den anstehenden Sitzungen festgelegt werden.
Der Liquidität bzw. der Zahlungsfähigkeit der Kommunen kommt, unabhängig vom Rechnungsstil, eine
grundlegende Bedeutung zu: Die GPA setzt sich für eine
Regelung der Mindestliquidität, vergleichbar dem früheren § 20 Abs. 2 GemHVO kameral, ein. Nur mit einem
ausreichenden Liquiditätspuffer können Kassenkredite
wirksam vermieden werden. Die Anlage 4.2 zu § 3 Nr. 23
GemHVO (Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung
der Liquidität) nimmt bereits heute eine zentrale Funktion bei der Betrachtung der Liquidität ein. Sie soll in den
noch anstehenden Arbeitsgruppensitzungen als grundlegendes „Steuerungsinstrument zur Liquidität“ weiterentwickelt werden. Daneben wurden im bisherigen Evaluationsprozess umfangreiche Vereinfachungen und auch
Konkretisierungen zur erstmaligen Vermögensbewertung
besprochen, die in weiten Teilen bereits in den Bilanzierungsleitfaden mit eingeflossen sind.
Für die Schaffung einer Schnittstelle aus dem DZKommunalmaster Doppik (NKHR) zur maschinellen Übernahme von Planungs- und Buchführungsdaten (Summenwerte auf Kontenebene) sowie von Rechnungsergebnissen liegt nunmehr ein Pflichtenheft vor. Auf dieser
Grundlage werden die Regionalen Rechenzentren unter
Federführung des KIVBF die DV-Schnittstelle programmieren. Dadurch wird erreicht, dass für die Beurteilung
der finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen der überörtlichen Prüfung eine einheitlich strukturierte Datenbasis maschinell aufbereitet wird und diese Daten automatisiert in das „Analysetool“ der GPA übernommen werden können. Eine aufwändige und kostenintensive
manuelle Erfassung kann weitestgehend entfallen und
Übertragungsfehler werden vermieden.
Das Neue Kommunale Haushaltsrecht ist mehr als
eine Änderung des Buchführungsstils.
Die GPA hat in den vergangenen Monaten viele K
­ ommunen
bei der Umstellung ihrer Haushaltswirtschaft auf das
NKHR beraten und begleitet. Nach den gewonnenen Erfahrungen hat sich der Umstellungsprozess bei allen Ko­
mmunen als sehr komplex herausgestellt; teilweise wa-
72 | 73
NKHR
ren erhebliche Schwierigkeiten zu überwinden. Die technischen und personellen Voraussetzungen für den Um­stieg
mussten vielfach kurzfristig geschaffen werden. Daneben
wurde der Umstellungsprozess durch Verzögerungen und
Arbeitsunterbrechungen aufgrund anderer kommunaler
Prioritätensetzung und Aufgabenerledigung (z. B. weiterer
Ausbau der Kleinkindbetreuung) belastet. Die Umstellung
auf das NKHR ist mehr als eine Änderung des Buchführungs- bzw. Rechnungsstils! Es geht nicht nur darum,
die Kameralistik durch die kommunale Doppik zu ­ersetzen
und das Haushalts- und Rechnungswesen von der b­ islang
zahlungsorientierten Darstellungsform auf eine ressourcenorientierte Darstellung umzustellen. Die Reform bewirkt, neben einem grundlegenden Wandel der kommunalen Haushaltswirtschaft, auch Veränderungen im Hinblick auf die Steuerung der Kommunalverwaltung, durch
die Vorgabe von Zielen für die kommu­nalen Dienstleistungen und Kennzahlen zur Messung der ­Zielerreichung.
Der Umstellungsprozess beginnt mit einer Überprüfung der kommunalen Aufgaben vor Ort (Wer tut was
für wen, in welcher Güte und Qualität und mit welcher
Erwartung/Wirkung?) sowie Fragestellungen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Ablauforganisation. Neben einer detaillierten Projektplanung, der Übertragung
von Verantwortlichkeiten und einem Projektcontrolling
kommt der rechtzeitigen und umfassenden Einbeziehung
aller am Umstellungsprozess Beteiligten innerhalb der
Verwaltung sowie des Gemeinderats besondere Bedeutung zu. Bei der Projektplanung sind genügend Ressourcen für diese Aufgaben vorzusehen. Die GPA unterstützt
die Kommunen dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Die Zweigleisigkeit von altem und neuem Recht b­ indet
Ressourcen.
Aufgrund der veränderten Datenstrukturen im NKHR
(Produkte, Sachkonten, Finanzrechnungskonten) kommen i.d.R. neue bzw. wesentlich geänderte DV-Systeme
zum Einsatz. Die DV-Dienstleister müssen ihre Ressourcen (Programme, Sicherstellung des ordnungsmäßigen
Programmeinsatzes, Betreuung der Anwender usw.) für
die dv-technische Unterstützung der finanzwirksamen
Prozesse nach altem und neuem Recht vorhalten. Erst
wenn sämtliche Programmanwender den Wechsel auf
das NKHR vollzogen haben, kann die Pflege der jeweili­
gen Altverfahren entweder auf die reine Datenhaltung
und -recherche (Auskunftssysteme) reduziert oder nach
Archivierung der Buchführungsdaten das bisherige Verfahren außer Betrieb genommen werden.
GPA 2015
Schließlich bereitet auch die Personalgewinnung
für den Bereich des alten Haushaltsrechts zunehmend
Schwierigkeiten, da die Ausbildung der Berufsanfänger
schon seit einigen Jahren auf das NKHR ausgerichtet ist.
Sehr wahrscheinlich müssen in Bälde ergänzende Fortbildungsmaßnahmen durchgeführt bzw. muss eine längere Einarbeitungszeit eingeräumt werden. Generell besteht die Problematik, dass Fachwissen teilweise doppelt
vorgehalten werden muss. Dies gilt beispielsweise und
insbesondere für die GPA, weil beide Rechtsgebiete bis
zur letzten Prüfung von kameralen Jahresrechnungen
(etwa 2025) fachlich abzudecken sind.
4.2
Saldierungsverbot
Nach § 40 Abs. 2 GemHVO dürfen Posten der Aktivseite grundsätzlich nicht mit Posten der Passivseite,
Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen
nicht mit Auszahlungen und Grundstücksrechte nicht
mit Grundstückslasten verrechnet werden (Saldierungsverbot).
Ausnahmen sind nur in den gesetzlich zugelassenen
­Fällen möglich. Die Vorschrift entspricht der Regelung
des § 246 Abs. 2 HGB. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses ist das Saldierungsverbot insbesondere
bei Forderungen und Verbindlichkeiten von Bedeutung.
Im Rechnungswesen werden die einzelnen Forderungen und Verbindlichkeiten personenbezogen in einem
Vor- bzw. Nebenbuch nachgewiesen (Debitoren- bzw.
Kreditorenbuchhaltung, oft auch als Personenkontenführung, Personenstamm-Management oder Geschäftspartnerbuchhaltung bezeichnet). Ein Debitorenkonto
kann nur eine einzelne „Einnahmeart“ (z. B. ­Gewerbesteuer)
oder alle „Einnahmearten“ eines Schuldners umfassen.
Teilweise wird auch die Kreditorenseite über ein „Einheits-Personenkonto“ mit abgebildet. Die Geschäftsvorfälle werden im Vor- bzw. Nebenbuch sachlich zusammengefasst (gegliedert) und müssen nach § 36 Abs. 1
Satz 4 GemHVO spätestens zum Ende des Haushaltsjahres auf die jeweiligen Sachkonten der Hauptbuchhaltung übernommen werden.
Während im Handelsrecht Forderungen und Verbindlichkeiten nicht weiter untergliedert werden, ist im NKHR
folgende Tiefergliederung vorgegeben:
NKHR
Forderungen
● Öffentlich-rechtliche Forderungen (Bilanzposition Ak-
tiva 1.3.6)
● Forderungen aus Transferleistungen (Bilanzposition
erfolgt der Ausweis unter der Position „Verbindlichkeiten
aus Transferleistungen“. Alle anderen Forderungen können aus Vereinfachungsgründen unter den „sonstigen
Verbindlichkeiten“ ausgewiesen werden. Zum 01.01. des
Folgejahres ist die Umgliederung wieder rückgängig zu
machen.
Aktiva 1.3.7)
● Privatrechtliche Forderungen (Bilanzposition Aktiva
1.3.8)
Verbindlichkeiten
Für debitorische Kreditoren gelten diese Grundsätze
entsprechend. Die Umgliederung erfolgt für Verbindlichkeiten aus Transferleistungen auf „Forderungen aus
Transferleistungen“. Alle übrigen Verbindlichkeitsarten
können aus Vereinfachungsgründen unter den „übrigen
privatrechtlichen Forderungen“ ausgewiesen werden.
● Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
­( Bilanzposition Passiva 4.4)
Verbindlichkeiten aus der Inanspruchnahme „fremder“ Liquidität
● Verbindlichkeiten aus Transferleistungen (Bilanz­
position Passiva 4.5)
● Sonstige Verbindlichkeiten (Bilanzposition Passiva 4.6)
Kreditorische Debitoren, debitorische Kreditoren
Überzahlungen auf einem Debitorenkonto stellen eine
Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner dar. Als
Folge des Saldierungsverbots sind diese Überzahlun­
gen im Jahresabschluss bilanziell von den Forderungen
abzusetzen und als Verbindlichkeiten auszuweisen
(umzugliedern).
Zunächst ist von der Kommune zu klären, ob öffentlichrechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen und privatrechtliche Forderungen (nachfolgend
Forderungsarten) über unterschiedliche Debitorenkonten
abgewickelt werden. Ist dies der Fall, können diese Debitorenkonten zur Ermittlung der Umgliederungsbeträge
auf negative Salden (Überzahlungen) ausgewertet werden. Werden mehrere Forderungsarten in einem Debitorenkonto abgebildet, ist eine Auswertung auf derjenigen
Ebene des Debitorenkontos vorzunehmen, die eine Zuordnung zu den einzelnen bilanziellen Forderungsarten
zulässt. Beim Einsatz des ADV-Verfahrens DZ-Kommunalmaster Doppik mit dem Geschäftspartnermodell PSCD
ist dies beispielsweise die Ebene des Vertragskontos.
Für jede betroffene Bilanzposition sind die bei der jeweiligen Forderungsart ermittelten (negativen) Umgliederungsbeträge summarisch zum 31.12. abzusetzen und
als Verbindlichkeit auszuweisen. Für Transferforderungen
Nach § 89 Abs.2 GemO können Kommunen, soweit für
die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, zur
rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen Kassenkredite
bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten
Höchst­betrag aufnehmen. Solche Festbetragskassen­
kredite sind unter der Bilanzposition Passiva 4.2 „Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahme“ auszuweisen und in
der Finanzrechnung unter der Position 37 als haushaltsunwirksame Einzahlung zu buchen.
Kontokorrentkredit
Wird auf dem Girokonto der Kommune ein Kontokorrentkredit in Anspruch genommen, weist dieses einen negativen Saldo aus. Die Kommune hat hierbei fremde Kassenmittel in Anspruch genommen. Daraus resultiert eine
Verpflichtung gegenüber der Bank zum Ausgleich des
Kontos.
Im Jahresabschluss sind Bankkonten mit negativen
Beständen (Bilanzposition Aktiva 1.3.9) in die Verbindlichkeiten (Bilanzposition Passiva 4.2) umzugliedern. Des
Weiteren ist der bisher nicht nachgewiesene Liquiditätszugang zum 31.12. in der Finanzrechnung (Position 37)
als haushaltsunwirksame Einzahlung zu buchen. Zum
01.01. des Folgejahres ist dieser Vorgang wieder umzukehren (Position 38).
Kassenkredit im Rahmen einer verbundenen Sonderkasse
Hinsichtlich des Ausweises eines Kassenkredits im Rahmen einer verbundenen Sonderkasse mit einem gemein-
74 | 75
NKHR
samen Bankkonto wird auf die GPA-Mitteilung 03/2013
Az. 911.14 verwiesen.
4.3
Beistandschaften, Mündelvermögen
Bei kommunalen Jugendämtern haben sich vermehrt
Fragen zur bilanziellen Behandlung von Ansprüchen,
die im Rahmen einer Beistandschaft geltend gemacht
werden sowie zur Darstellung des verwalteten Mündelvermögens im Jahresabschluss ergeben.
Beistandschaften
Das Jugendamt kann auf Antrag eines Berechtigten einen Mitarbeiter im Rahmen einer Beistandschaft (§ 56
SGB VIII) mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen gegenüber dem Verpflichteten beauftragen. Diese Unterhaltsleistungen stehen wirtschaftlich nicht der
Kommune zu und sind deshalb nicht in der Bilanz der
Kommune auszuweisen. Sie sind bei Zahlungseingang
unmittelbar an den Berechtigten weiterzuleiten.
Sofern unterjährig eine hilfsweise Bilanzierung dieser
Forderungen bei der Kommune erfolgt, sind in gleicher
Höhe Verbindlichkeiten zu passivieren. Die Forderungen
werden bei eingehender Zahlung, die ­gegenüberstehenden
Verbindlichkeiten bei Weiterleitung der Zahlung an den
Berechtigten ausgeglichen. Demnach können im Kassenbestand der Kommune nur solche Einzahlungen ­enthalten
sein, die noch nicht an den Berechtigten weitergeleitet
worden sind. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten
werden deshalb die in der Buchführung ausgewiesenen
Forderungen und Verbindlichkeiten aus Beistandschaften
saldiert. Da diese Forderungen und Verbindlichkeiten
wirtschaftlich nicht der Kommune zuzuordnen sind, liegt
insoweit kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot (§ 40
Abs.2 GemHVO) vor. Der Saldo, der in der Kasse der Kommune vereinnahmten und noch an die Berechtigten weiterzuleitenden Beträge, wird im Jahresabschluss als Verbindlichkeit dargestellt.
Mündelvermögen
Bei dem vom Jugendamt im Rahmen von Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften verwalteten Vermögen
GPA 2015
(Mündelvermögen) handelt es sich i.d.R. um Geldver­
mögen eines Mündels, meist in der Form von ­Sparbüchern,
die auf den Namen des Mündels lauten und von der Kommune lediglich treuhänderisch verwahrt (verwaltet) werden (Treuhandvermögen). Nach § 97 Abs. 3 GemO ist das
Mündelvermögen nur im Jahresabschluss gesondert
nachzuweisen. Ein Ausweis im Rechnungswesen der Kommune ist nur dann erforderlich, wenn dieses unmittelbar
betroffen ist (s. u.).
Verwaltet die Kommune das Geldvermögen außerhalb
des Rechnungswesens (z. B. reine Verwahrung der Sparbücher des Mündels), ist der geforderte gesonderte
Nachweis des Mündelvermögens erfüllt, wenn die unterjährige Entwicklung und der Bestand zum Jahresende
dokumentiert und die entsprechenden Angaben in den
Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden.
Befindet sich das Geldvermögen des Mündels im Kassenbestand der Kommune, so ist im Jahresabschluss eine
entsprechende Verbindlichkeit auszuweisen. Auf der Aktivseite ist der Anteil am Kassenbestand durch einen
„Davon-Vermerk“ als Mündelvermögen zu kennzeichnen
bzw. ist dieser zumindest im Anhang zu erläutern. Einund Auszahlungsvorgänge, welche das Mündel betreffen,
werden in der Finanzrechnung haushaltsunwirksam (§ 15
Abs. 2 i.V.m. § 61 Nr. 10 GemHVO) gebucht.
4.4
Behandlung von freiwilligen
Gewerbesteuervorauszahlungen
Unter freiwilligen Gewerbesteuervorauszahlungen werden Zahlungen eines Gewerbetreibenden verstanden, die
von diesem als Gewerbesteuerzahlung für einen bestimmten Veranlagungszeitraum bezeichnet werden, für
die aber zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs (noch)
­keine Rechtsgrundlage in Form eines Vorauszahlungsoder Steuerbescheids besteht.
Die GPA hat in der GPA-Mitteilung 8/2007 Az. 971.04,
971.50 über die Behandlung von freiwilligen Gewerbesteuerzahlungen als Berechnungsgrundlage für die
Steuer­kraftmesszahl im kommunalen Finanzausgleich
und die Gewerbesteuerumlage informiert. Die damalige
Mitteilung bezieht sich auf ein Schreiben des Innenministeriums vom 12.09.2007 AZ. 2-2243/12, welches von
diesem mit dem Finanzministerium abgestimmt wurde.
NKHR
Demnach sind freiwillige Gewerbesteuervorauszahlungen
zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs im Verwaltungshaushalt als Steuervorauszahlung für den laufenden
­Erhebungszeitraum zu buchen und entsprechend in der
Berechnungsgrundlage der Steuerkraftmesszahl (§ 6
Abs. 2 FAG) bzw. der Gewerbesteuerumlage (§ 6 Abs. 2
Gemeindefinanzreformgesetz) zu berücksichtigen.
Im NKHR sind freiwillige Gewerbesteuervorauszahlungen zum Zeitpunkt der Einzahlung in der Finanzrechnung nachzuweisen. Die Einzahlungen finden somit weiterhin im Jahr des Zuflusses sowohl bei der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl, als
auch zur Ermittlung der Gewerbesteuerumlage Berücksichtigung.
Bei der ertragswirksamen Buchung der Einzahlung in
der Ergebnisrechnung ist die periodengerechte Zuordnung nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 43 Abs. 1 Nr. 4 GemHVO zu beachten. Diese richtet sich im Falle von Steuereinzahlungen nach dem Datum des Bescheids (vgl. 2.
Auflage Bilanzierungsleitfaden von August 2014, Nr.
2.2.2.1). Da bei einer freiwilligen Gewerbesteuerzahlung
noch kein Veranlagungsbescheid vorliegt, ist eine periodengerechte Zuordnung zum Zeitpunkt der Einzahlung
nicht möglich. Aufgrund der noch nicht vorgenommenen
Steuerveranlagung ist auch keine Steuerforderung im
Rechnungswesen eingebucht. Die Einzahlung führt somit
zu einer Überzahlung („negative“ Forderung) auf dem
Debitorenkonto des Steuerschuldners. Sobald die endgültige Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt, wird der
negative Forderungsbetrag mit der durch die Veranlagung entstehenden Steuerforderung aufgerechnet und
ertragswirksam in der Ergebnisrechnung abgebildet.
Durch diese Vorgehensweise ist gewährleistet, dass der
Ertrag zum Zeitpunkt der Veranlagung bzw. des Erlasses
des Bescheids gebucht wird.
de/innovatives-land/starke-kommunen/nkhr/, mit der
Möglichkeit, gesetzliche Grundlagen, untergesetzliche
Regelungen sowie Leitfäden und Arbeitshilfen a­ ufzurufen.
Beispiele:
● Kommunaler Produktplan Baden-Württemberg
● Finanzstatistische Positionen, Gliederungen und Grup-
pierungen für die Finanzstatistik
● Leitfäden zur Haushaltsgliederung, Buchführung, Bi-
lanzierung (als sogen. untergesetzliche Regelung) und
zum Jahresabschluss
● Musterinventurrichtlinie
● Arbeitshilfe zur internen Leistungsverrechnung von
Steuerungs- und Serviceleistungen
● Arbeitshilfe zu Organzuständigkeiten (Hilfestellung
zur Abgrenzung der Zuständigkeiten des Bürgermeis­
ters und des Gemeinderats)
Daneben informiert die GPA regelmäßig im jährlichen
Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht. Die Auszüge
zum NKHR können über die Homepage der GPA unter
http://www.gpabw.de/nkhr.html abgerufen werden. Auf
der Homepage der GPA können ferner insbesondere folgende GPA-Mitteilungen abgerufen werden:
● G
PA-Mitteilung 3/2013: Nachweis der liquiden Mittel
von Sonderkassen im Neuen Kommunalen Haushaltsund Rechnungswesen (NKHR): http://www.gpabw.
de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilun­gen/
2013/mit032013.pdf
4.5
● G
PA-Mitteilung 2/2011: Bilanzielle Bewertung der
Forderungen im Neuen Kommunalen Haushalts- und
Rechnungswesen (NKHR): http://www.gpabw.de/fileadmin/user_upload/pdf/GPA_Mitteilungen/2011/
Mit022011.pdf
Im Internet sind umfangreiche, allgemein zugängliche
Informationen zum NKHR abrufbar, die für die Praxis
eine wertvolle Hilfe darstellen.
Weitere allgemein zugängliche Informationen sind über
die gemeinsame NKHR-Seite der Rechenzentren KDRS/
KIRU und der Datenzentrale abrufbar (http://www.nkhrbw.de/start).
Informationen zum NKHR
Insbesondere die Informationen des Innenministeriums
Baden-Württemberg: Einstieg über die Homepage des
Innenministeriums https://im.baden-wuerttemberg.de/
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GPA 2015
Anhang
Übersicht über die Eckdaten zur Entwicklung der Finanzen der Gemeinden (GV)
in Baden-Württemberg in den Jahren 2010 bis 2014*)
2010
Mio. €
1
1.1
Einnahmen
Steuern netto
- Gewerbesteuer brutto
- Gewerbesteuer netto
- Gemeindeanteil Einkommensteuer
- Gemeindeanteil Umsatzsteuer
- Grundsteuern A und B
Einnahmen aus Verwaltung u. Betrieb (ohne
laufende Zuweisungen u. Zuschüsse), sonstige
1.2
Finanzeinnahmen, Kreis- und LWV-Umlagen
Darunter: Gebühren u. ä. Entgelte
Allgemeine und laufende Zuweisungen u.
1.3 Zuschüsse, Erstattungen vom Land 1)
Darunter: Schlüsselzuweisungen 2)
1.4 Zuweisungen für Investitionen vom Land
Erlöse aus Vermögensveräußerung, Beiträge
1.5 u. ä. Entgelte, sonstige Einnahmen des VmH
(ohne 1.4 sowie Kredite u. innere Darlehen)
1.6 Einnahmen der laufenden Rechnung 3)
1.7 Einnahmen der Kapitalrechnung 3)
1.8 Bereinigte Gesamteinnahmen 3)
2
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Ausgaben
Personalausgaben
Laufende Sachausgaben
Zinsausgaben
Soziale Leistungen
Darunter: Sozialhilfe
Laufende Zuweisungen u. Zuschüsse (ohne
2.4), allgemeine Umlagen (FAG-, Kreis-, LWV-,
Zweckverbands-Umlagen)
Sachinvestitionen
Darunter: Baumaßnahmen
Zuweisungen u. Zuschüsse für Investitionen,
Erwerb von Beteilig., Kapitaleinl. u. w.
Ausgaben der laufenden Rechnung 3)
Ausgaben der Kapitalrechnung 3)
Bereinigte Gesamtausgaben 3)
9.974
4.733
3.839
3.977
489
1.535
10/09
%
2011
Mio. €
1,0 11.326
1,0 6.064
- 0,7 4.863
- 0,1 4.185
0,4
520
7,3 1.588
11/10
%
2012
Mio. €
13,5 12.405
28,1 6.595
26,7 5.380
5,2 4.671
6,3
534
3,5 1.612
12/11
%
2013
Mio. €
9,5 12.622
8,8 6.359
10,6 5.179
11,6 4.998
2,7
544
1,5 1.635
2014
Mio. €
14/13
%
1,7 12.809
- 3,6 6.308
- 3,7
5.117
7,0 5.208
1,9
558
1,4 1.657
1,5
- 0,8
- 1,2
4,2
2,6
1,3
13/12
%
8.798
1,1
8.997
2,3
9.302
3,4
9.747
4,8 10.054
3,1
1.746
3,2
1.828
4,7
1.897
3,8
1.961
3,4
2.006
2,3
8.135
7,2
8.549
5,1
9.402
10,0
9.991
6,3 10.850
8,6
4.250
855
9,4
16,0
4.456
814
4,8
- 4,8
4.757
555
6,7
- 31,8
4.990
561
4,9
1,1
5.675
568
13,7
1,3
1.714
26,4
1.926
12,4
1.499
- 22,2
1.602
6,9
1.772
10,6
3,9 33.713
3,7 2.362
3,9 36.075
4,3
8,5
4,5
26.907
2.613
29.520
2,9 28.873
24,5 2.769
4,5 31.641
7,3 31.109
6,0
2.101
7,2 33.210
7,7 32.330
-24,1
2.178
5,0 34.508
6.831
5.018
272
4.484
3.150
1,7
- 0,7
- 7,5
2,1
4,2
7.057
5.124
272
4.619
3.245
3,3
2,1
-.3,0
3,0
7.365
5.313
265
5.049
3.223
4,4
3,7
- 2,6
9,3
- 0,7
7.750
5.744
250
5.512
3.453
9.131
5,7
8.626
- 5,5
9.021
4,6
9.821
3.856
3.049
- 6,4
- 2,1
3.580
2.761
- 7,1
- 9,4
3.390
2.539
- 5,3
- 8,0
3.950
2.986
16,5
17,6
4.275
3.238
8,2
8,4
708
- 58,0
710
0,3
637
- 10,3
1.096
72,1
901
- 17,8
4,8
2,6
4,5
5,2
8,1
- 5,7
9,2
7,1
8.152
6.002
226
5.776
3.604
5,2
4,5
- 9,6
4,8
4,4
8,9 10.322
5,1
25.736
4.564
30.301
2,6 25.698
- 21,4 4.291
- 1,9 29.989
- 0,1 27.012
- 6,0 4.026
- 1,0 31.038
5,1 29.077
- 6,2 5.045
3,5 34.122
7,6 30.477
25,3
5.176
9,9 35.653
3.1 Allg. Zuführung vom VwH zum VmH
3.2 Kredittilgung, Kreditbeschaffungskosten
3.3 Netto-Investitionsrate (3.1 ./. 3.2) 4)
1.171
571
600
3.175
623
2.552
4.097
619
3.478
3.253
688
2.565
3.236
708
2.528
4
Finanzierungssaldo (1.8 ./. 2.10)
- 781
1.652
2.172
386
422
Schulden 5) am 31.12.
Haushalte
EUR/Einw.
Netto-Neuverschuldung
Nachrichtl. enthaltene Kassenkredite
5.2 Eigenbetriebe
EUR/Einw.
Zuwachs/Netto-Neuverschuldung
6.333
589
430
340
7.154
666
300
6.363
601
- 225
118
7.671
724
81
- 3,4 (6.078)
(- 4,5)
(150)
n.n.b.
-.-
2.8
2.9
2.10
5
5.1
7,3
4,4
6.706
623
373
223
7.458
693
304
5,9
4,2
6.588
625
- 118
181
7.590
720
132
- 1,8
1,8
1,1
*) Werte nach Kassenstatistik (ausgen. Schulden bis 2013). Endgültige Ergebnisse Schuldenstandstatistik 2014 lagen bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
1) Einschl. Familienleistungsausgleich (§ 29a FAG).
2) Einschl. komm. Investitionspauschale.
3) Einschl. Zahlungen auf gleicher Ebene; entspricht VwH bzw. VmH ohne haushaltstechnische Verrechnungen und besondere Finanzierungsvorgänge.
4) Überschuss der lfd. Rechnung abzüglich ordentliche Kredittilgung und Kreditbeschaffungskosten.
5)
Schulden beim öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich. Ohne innere Darlehen und kreditähnliche Rechtsgeschäfte; Wert 2014 nach Kassenstatistik
Der Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2015 ist auch im Internet veröffentlicht unter www.gpabw.de
Die Herstellung von Auszügen ist mit Quellenangabe gestattet.
Weitere Exemplare können in begrenztem Umfang bezogen werden von:
Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg (GPA)
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Telefon 0721 85005 - 0, Fax 0721 85005 - 120
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