27. Jahrgang Nr. 5 21.05.2015

27. Jahrgang
Nr. 5
21.05.2015
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger
Am 16. Mai fand in Lindach die Jahrestagung der Feldgeschworenengruppe "Schweinfurt Süd" statt. Im Rahmen der sehr schön gestalteten Tagung wurden aus unserer Gemeinde Josef Ebert (Vögnitz) für 25jährige
und Hermann Grob (Sulzheim) für 40jährige Siebenertätigkeit geehrt. Herzliche Glückwünsche auch meinerseits und Dank insbesondere an die vier Orts-Obmänner in unserer Gemeinde für ihren Einsatz.
Nach neuer Gestaltung des Bürgermeisterzimmers wird im Raum neben dem Rats-Zimmer, in welchem sich
derzeit mein Bürgermeister-Büro befindet, eine Vitrine mit Erinnerungen an den ehemaligen Schützenverein
Sulzheim eingerichtet. Wie schon einmal im Amtsblatt berichtet zeigte sich im Rahmen einer Erinnerungsveranstaltung im März diesen Jahres großes Interesse seitens der Sulzheimer an einer solchen Aktion.
Die Einweihung des Begegnungshauses in Mönchstockheim fand im festlichen Rahmen statt und war sehr gut
besucht.
Die im letzten Amtsblatt angekündigte Bürger-Versammlung in Sachen Bürgerbeteiligung an den Kosten für
die neue Kläranlage findet nicht statt, da die Umlage-Kosten bereits detailliert in der Presse veröffentlicht wurden. Weiteres steht auch im Innenteil dieses Amtsblattes. Aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der Kosten des
Kläranlagenbaues von der Gemeinde komplett zu tragen sind und somit nicht auf Bürger umgelegt werden
können (Stichwort Straßenentwässerung), müssen wir die finanziellen Rücklagen der Gemeinde in Anspruch
nehmen. Für Fragen hinsichtlich der Entscheidungen in dieser Sache, welche uns als Gemeinderat und
Bürgermeister wahrlich nicht leicht gefallen sind, stehen ich und meine beiden Vertreter im Rahmen der Amtsstunden natürlich zur Verfügung. In diesem Zusammenhang standen auch zwei Treffen am 05. und am 12.
Mai mit Grundstücksbesitzern, welche von den Bauarbeiten entlang der Kanaltrasse und Radweg Alitzheim Herlheim betroffen sind. Nach kontroversen Diskussionen kam es in Anwesenheit von Planern und zuständigen Mitarbeitern der Verwaltungsgemeinschaft zu einer Lösung, mit der alle leben können. Die Fertigstellung
des Radweges wird allerdings voraussichtlich erst 2016 erfolgen können, da es zu Verzögerungen bei
Planung und Genehmigung kam.
Für die nächste Verkehrsschau im Juli 2015 besteht die Möglichkeit Anregungen, Ideen und Vorschläge seitens der Bevölkerung zu unterbreiten, welche gerne per E-Mail, per Post-Einwurf am Rathaus oder persönlich
zu den Amtsstunden entgegengenommen werden.
Gerne weise ich am Schluss noch auf den Tag der offenen Gartentür hin, welcher am 25. Juni 2015 in Schonungen und seinen Ortsteilen Abersfeld, Löffelsterz, Marktsteinach und Waldsachsen ausgerichtet wird.
Gute Zeit und vielen Dank für Alles!
Euer Bürgermeister
Jürgen Franz Schwab
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Stellenausschreibung
Die Gemeinde Donnersdorf stellt
nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
zum
Gemeindearbeiter/in
in Vollzeit ein. Die Stelle ist auf unbestimmte
Zeit zu besetzen. Die Vergütung richtet sich
nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst (TVöD).
Gesucht wird für diese Stelle eine fachlich
qualifizierte Person mit abgeschlossener
handwerklicher Berufsausbildung. Darüber
hinaus sind landschaftspflegerische Kenntnisse und aktiver Feuerwehrdienst wünschenswert. Gefordert wird der Führerschein der
Klasse
C1E,
Eigeninitiative
und
das
selbstständige Ausführen sämtlicher anfallender Arbeiten.
Interessierte richten ihre Bewerbung mit den
üblichen Unterlagen bis spätestens 19.06.2015
an die
Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen
Personalamt
Brunnengasse 5
97447 Gerolzhofen
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter
09382/607-16
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Sprechtag der Dt. Rentenversicherung
nur mit Terminvereinbarung!
Internet-Auftritte
Schauen Sie wieder mal im Internet nach uns!
Viele Informationen bietet unsere Homepage
www.sulzheim.de. Das Gipsinformationszentrum
ist ebenfalls im "Netz" zu finden.
Klicken Sie auf www.giz-sulzheim.de!
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Evang.-Luth. Pfarramt
Dreimühlenstr. 4, 97447 Gerolzhofen
Tel.: 09382/1597;
mail: [email protected]
Gottesdienste: Sonntag, 9.30 Uhr Erlöserkirche,
Donnerstag, 15:00 Uhr Wohnstift
Bürozeiten: Dienstag-Freitag, 09:00 -11:00 Uhr
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Ansprechpartner für Leerstände
ist in der Verwaltungsgemeinschaft
Herr Andreas Scheuring (Tel.: 607-57).
Er hält Informationen für Eigentümer, aber auch
für Interessenten bereit!
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Einstimmig beschloss die Gemeinde Sulzheim in
der jüngsten Gemeinderatssitzung, sich dem
Bündnis "Stammheim ist bunt" anzuschließen
und positioniert sich auf diese Weise gegen die
rechte Szene.
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Praxis Dr. Werner Weigand
Die Hausarztpraxis Dr. Werner Weigand, Marktplatz 9a,
97447 Gerolzhofen, ist in der Zeit vom 05.06.2015 bis
19.06.2015 wegen Urlaub geschlossen.
Vertretung durch alle anwesenden Ärzte.
Bitte melden Sie sich in der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen, Brunnengasse 5, Zimmer 1,
Tel.: 09382/607-33 oder 607-35, unter Angabe
des Namens und der Versicherungsnummer an!
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Stammheim ist bunt
Sprechstunde der Aktivsenioren
Die nächste kostenfreie Sprechstunde der Aktivsenioren im Landratsamt Schweinfurt findet am
Dienstag, 26. Mai 2015, von 09:00 bis 12:00 Uhr
im Zimmer 373 (3. Stock) statt.
Die Aktivsenioren Bayern beraten Existenzgründer
sowie Inhaber kleiner und mittlerer Firmen in Fragen der Existenzgründung, Existenzerhaltung, Unternehmensnachfolge und Betriebsoptimierungen.
Sie bieten auch Unterstützung bei der Erstellung
eines Businessplans mit Tragfähigkeitsbescheinigung an. Für die Sprechstunden bei den Aktivsenioren ist eine Terminvereinbarung bei dem Wirtschaftsförderer des Landkreises Schweinfurt,
Konrad Bonengel, unter Telefon 09721/ 55-688
erforderlich. Weitere Infos gibt es im Internet unter
www.aktivsenioren.de.
-2-
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Gartenabfälle: viele Verwertungsoder Entsorgungsmöglichkeiten
Wertvolle und günstige Tipps
der Abfallwirtschaft
Vollsperrung der St 2275 am
Kreisverkehrsplatz Rügshofen
Die Bauarbeiten am neuen Kreisverkehrsplatz in Gerolzhofen sind aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen zügig vorangeschritten. Für die abschließenden Asphaltarbeiten muss nun die Kreuzung für den
Verkehr voll gesperrt werden.
Wenn während der Gartensaison Sonne und Regen zusammenspielen, wachsen die Pflanzen im Garten kräftig. So gibt
es auch jede Menge Gartenabfälle – aber ebenso viele gute
und günstige Verwertungs- oder Entsorgungsmöglichkeiten,
wie die Abfallwirtschaft des Landkreises Schweinfurt mitteilt.
Um die Verkehrsbehinderungen so gering wie möglich
zu halten, hat das Staatliche Bauamt Schweinfurt den
Beginn dieser Vollsperrung für Dienstag, den
26.05.2015 (Beginn der Pfingstferien) festgelegt.
Grundsätzlich sollte möglichst viel Material im eigenen Garten
verbleiben, um die Nährstoffe und den Humus im Kreislauf zu
halten. Eigenkompostierung und Mulchen sind hier gängige
Verwertungswege.
Das Ende der Vollsperrung ist für den 05. Juni 2015
(Ende der Pfingstferien) angedacht.
Die von Frühjahr bis Herbst anfallenden feinen Materialien wie
Grasschnitt und Gemüsereste kann man, am besten gemischt
mit gröber strukturierten Abfällen wie Stroh, Häckselgut oder
trockenen Staudenresten, kompostieren. Grasschnitt eignet
sich auch hervorragend als dünne Flächenmulch-Schicht
zwischen Sträuchern, Gemüsepflanzen und unter Bäumen.
Die Zufahrt zum Gewerbegebiet an der Rügshöfer
Straße ist während der Vollsperrung aus der Stadt Gerolzhofen uneingeschränkt möglich. Hierfür wird eine
eigens dafür seitlich hergestellte Baustraße eingerichtet, welche einspurig mit Ampelregelung befahrbar
ist.
Die Biotonne ergänzt die Eigenkompostierung sehr gut und
kostengünstig: Für nur 0,07 Euro pro Kilogramm oder anders
ausgedrückt für 0,70 Euro pro zehn Kilogramm – und keiner
Grundgebühr für die Biotonne – wird der Biomüll quasi an der
Haustür abgeholt und zur Biomüllvergärungsanlage am Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle transportiert. Dort wird Strom,
Wärme und ein hochwertiger Kompost aus diesen Materialien
produziert.
Die Umleitung des Straßenverkehrs aus Richtung
Mönchstockheim wird über die Kreisstraße SW 53 nach
Alitzheim und dann über die Staatsstraße St 2272 nach
Gerolzhofen geführt und umgekehrt.
Das Staatliche Bauamt Schweinfurt bittet die Anlieger
und Verkehrsteilnehmer um Verständnis für die unvermeidbaren Verkehrsbeeinträchtigungen.
Übrigens: Auch die große Biotonne kostet keine Grundgebühr. Falls also die kleine Biotonne nicht ausreicht, genügt
ein Anruf beim Landratsamt unter Telefon 09721/55-599. Für
eine einmalige Änderungsgebühr von zehn Euro wird die 120Liter-Tonne gegen eine 240-Liter-Tonne ausgetauscht.
-3-
Berichtigung
Aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 14.08.2012 mit der Ausfertigung durch den ehemaligen 1. Bürgermeister nachstehend nochmals amtlich bekanntgemacht.
Gleichzeitig wird die 1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung nachstehend amtlich bekannt
gemacht.
Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der
Gemeinde Sulzheim
(BGS-EWS)
Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Sulzheim folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.
für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.
sie -auch aufgrund einer Sondervereinbarung- an die Entwässerungseinrichtung
tatsächlich angeschlossen sind.
§3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2 a KAG, entsteht die zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen
Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten
Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m²,
bei unbebauten Grundstücken auf 2000 m² begrenzt.
-4-
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 2/3 der
Fläche des darunter liegenden Geschosses herangezogen; bei nur teilweisen Ausbau erfolgt die
Berechnung anteilmäßig. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei
sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in
Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung
hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht
insbesondere
- im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
- im Fall der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen
sowie im Fall des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche
Grundstücksfläche,
- im Fall der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im
Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 5, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die
Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später
bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und
den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet
wurde.
§6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,52 €
b) pro m² Geschossfläche
10,80 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der
Grundstücksflächen nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet
sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht
nicht.
-5-
§8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit
Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer
im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.
Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Erstattungsbescheids fällig.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf
Ablösung besteht nicht.
§9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und
Einleitungsgebühren (§10).
§ 9a
Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die
Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die
mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss
bis 2,5 m³
bis 6 m³
bis 10 m³
bis 15 m³
bis 40 m³
bis 60 m³
60,00 €/Jahr
90,00 €/Jahr
120,00 €/Jahr
180,00 €/Jahr
240,00 €/Jahr
300,00 €/Jahr.
§ 10
Einleitungsgebühren
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der
Abwässer berechnet. Die Gebühr beträgt 1,20 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2)Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus
der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem
Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach
Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 12 m³ pro Jahr
und Einwohner, der zum Stichtag 01.07. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück
gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs
zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
-6-
(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen,
die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 % übersteigen, wird
ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils
der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des
Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig
(2) Auf die Gebührenschuld sind drei Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die
Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe
maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen
- auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.09.1986 (Amtsblatt des Landratsamtes Schweinfurt vom
17.09.1986, Nr. 35) außer Kraft.
Sulzheim, 14.08.2012
Gemeinde Sulzheim
gez. Geck, 1. Bürgermeister
-7-
1. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sulzheim
Aufgrund von Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Sulzheim
folgende Satzung zur Änderung des Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§1
Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sulzheim vom
14.08.2012 (Amtliche Mitteilungen der Gemeinde Sulzheim vom 07.09.2012, Nr. 6)
wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"§ 6
(1) Der Beitrag beträgt
a) pro qm Grundstücksfläche
b) pro qm Geschossfläche
1,33 €
9,45 €."
§2
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sulzheim, 05.05.2015
Gemeinde Sulzheim
gez. Schwab, Erster Bürgermeister
Erhebung von Verbesserungsbeiträgen
Die Kläranlage, die Druckleitung von Herlheim zur Kläranlage sowie das Pumpwerk Herlheim werden
derzeit vom Abwasserzweckverbands Kolitzheim-Sulzheim errichtet.
Die Abwasserdruckleitungen von Mönchstockheim nach Alitzheim und von Alitzheim nach Herlheim
sowie die beiden Pumpstationen werden in den nächsten Wochen ausgeschrieben. Mit der Baumaßnahme wird voraussichtlich im Herbst begonnen.
Die Gesamtkosten für die Gemeinde betragen rund 5,1 Mio €. Von diesen Kosten sind ca. 0,74 Mio €
allein aus gemeindlichen Mitteln zu finanzieren. Zur Finanzierung der verbleibenden Kosten von rund
4,36 Mio € werden Verbesserungsbeiträge erhoben und die Kanalgebühren erhöht.
In seiner Sitzung am 04.05.2015 beschloss der Gemeinderat, dass die verbleibenden Kosten von
ca. 4,36 Mio € zu 80 % über Verbesserungsbeiträge und zu 20 % über eine Gebührenerhöhung
finanziert werden. Damit ergeben sich Verbesserungsbeiträge in Höhe von 1,08 €/qm
Grundstücksfläche und 10,24 €/qm Geschossfläche. Die Vorauszahlungen auf den Verbesserungsbeitrag werden in 3 gleich hohen Raten erhoben: 01.07.2015, 01.10.2015 und 01.02.2016. Die Beitragsbescheide werden Ende Mai 2015 zugestellt.
Die Grundstücks- und Geschossflächen ergeben sich aus dem Flächenaufmaß der Fa. Koch aus
dem Jahr 2011 und den seither der Gemeinde bekannten Veränderungen.
Wir weisen darauf hin, dass die Vorauszahlungen auch bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung
nicht abgebucht werden.
Die Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung wird nachstehend
lich bekannt gemacht.
-8-
amt-
Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung
der Gemeinde Sulzheim
(VBS-EWS)
Auf Grund der Art. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Sulzheim folgende Beitragssatzung zur Verbesserung der Entwässerungseinrichtung:
§1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt einen Beitrag zur Deckung des Aufwandes für die Verbesserung der
Entwässerungseinrichtung durch folgende Maßnahmen:
a) Kostenanteil der Gemeinde am Neubau einer Kläranlage an der Volkach in der Gemarkung
Zeilitzheim durch den Abwasserzweckverband Kolitzheim-Sulzheim,
b) Kostenanteil der Gemeinde am Bau einer Abwasserdruckleitung zwischen Herlheim und der
Kläranlage sowie des Pumpwerks Herlheim durch den Abwasserzweckverband Kolitzheim-Sulzheim,
c) Errichtung einer Abwasserdruckleitung zwischen Mönchstockheim und Alitzheim und der Pumpstation Mönchstockheim durch die Gemeinde,
d) Abwasserdruckleitung zwischen Alitzheim und Herlheim und der Pumpstation Alitzheim durch die
Gemeinde.
Für die in Satz 1 Buchst. c und d genannten Maßnahmen sind die Planunterlagen des Ing.-Büros
ProTerra vom 04.05.2015 Bestandteile dieser Satzung. Die Planunterlagen können in der Verwaltungsgemeinschaft Gerolzhofen eingesehen werden; eine amtliche Bekanntmachung dieser Unterlagen im Amtsblatt der Gemeinde Sulzheim ist aufgrund des Umfangs der Unterlagen nicht
möglich. Die Kostenanteile der Gemeinde für die in Satz 1 Buchst. a und b genannten Maßnahmen
bestimmt sich nach den Bestimmungen der Satzung des Abwasserzweckverbands Kolitzheim-Sulzheim und der auf dieser Grundlage angeforderten Investitionsumlage.
§2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§3
Entstehen der Beitragsschuld
Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Verbesserungsmaßnahmen tatsächlich beendet sind. Wenn
der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude
berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m², bei unbebauten Grundstücken auf
2000 m² begrenzt.
-9-
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.
Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Als Geschossfläche für das ausgebaute Dachgeschoss werden 2/3 der
Fläche des darunter liegenden Geschosses herangezogen, bei nur teilweisem Ausbau erfolgt die Berechnung anteilmäßig.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn
und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz
gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten
als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1.
§6
Beitragssatz
(1)
Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche
b) pro m² Geschossfläche
1,08 €
10,24 €.
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der
Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§8
Pflichten der Beitragsschuldner
Die Beitragsschuldner sind verpflichtet, dem Markt für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch
unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§9
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sulzheim, 05.05.2015
Gemeinde Sulzheim
gez.
Schwab,
1. Bürgermeister
- 10 -
- 11 -
Bitte beachten Sie, auf Grund der Feiertage, den geänderten Müllabfuhrplan.
Termine - Veranstaltungen
Mai
22.05.
Frauenbund Al
Maiandacht, anschl. Grillabend
30.05. von 10:30 - 11:00 Uhr Sulzheim
steht das Giftmobil hinter dem Rathaus
Juni
02.06.
13.06.
20.06.
20.06.
21.06.
26.06. - 29.06.
26.06.
27.06.
29.06.
VDK Su
Frauenbund Mö
Kirchweihburschen Mö
Gesangverein Al
Elisabethenverein Su
SV Mö
FFW Su
Frauenbund Al
Gemeinde
Spielenachmittag Vö
Altpapiersammlung
Johannisfeuer
Johannisfeuer
Kindergartenfest Su
Festwochenende 50 Jahre SVM
Johannisfeuer
Führung Lehrgarten Gochsheim
Gemeindeseniorentag Mö
Juli
04.07.
04.07.
07.07.
DJK Al
Anglergemeinschaft Al/Mö
VDK Su
Altpapiersammlung
Halbjahresversammlung
Spielenachmittag Vö
Oktober
18.10.
DJK Alitzheim
Comedy Sebastian Reich mit seiner Amanda
Herausgeber: Gemeinde Sulzheim
verantwortlich für den amtlichen Inhalt:
1. Bürgermeister Jürgen Franz Schwab
Gemeinde Sulzheim
Wilhelm-Behr-Str. 10
97529 Sulzheim
Telefon:
email:
Internet:
Verkauf auch am Sonntag
- 12 -
09382-8592
[email protected]
www.sulzheim.de