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Bekanntmachung
3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/II
„Westliche Kernstadttangente - Südabschnitt“ der Stadt Menden (Sauerland)
- Bekanntmachung der Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt Menden (Sauerland) hat in seiner Sitzung
am 27. November 2014 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr.
29/II „Westliche Kernstadttangente - Südabschnitt“ gemäß § 13a BauGB gefasst.
Für die Durchführung der 3. Änderung bestehen zwei unterschiedliche Anlässe, die in einem gemeinsamen Planverfahren aufgegriffen werden. Zum Einen soll durch eine Umstellung auf die
BauNVO 1990 die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung verbessert werden, zum Anderen soll
der Ausschluss von bestimmten Arten von Vergnügungsstätten die städtebauliche Entwicklung des
Bereiches stabilisieren.
So ist der Bebauungsplan Nr. 29/II „Westliche Kernstadttangente - Südabschnitt“ der Stadt Menden (Sauerland) am 22.01.1977 rechtsverbindlich geworden, wodurch für ihn bis heute noch die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 gilt. Diese besagt u.a., dass Einkaufszentren und
Verbrauchermärkte, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, außer in Kerngebieten nur in für solche Vorhaben festgesetzten
Sondergebieten zulässig sind. Alle anderen Einkaufszentren und Verbrauchermärkte sind somit
auch in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zulässig. Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29/II der Stadt Menden (Sauerland) auch Misch- und Gewerbegebiete ausgewiesen
sind, sind alle Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die nicht der übergemeindlichen Versorgung dienen, hier uneingeschränkt zulässig.
Aufgrund der anhaltend hohen Dynamik insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel kommt es aber
derzeit wieder verstärkt zu Nachfragen nach neuen Standorten bzw. zu Erweiterungsabsichten
bestehender Märkte, die die Schwelle zur Großflächigkeit überschreiten. Durch die oben beschriebene planungsrechtliche Situation besteht ein jedoch Steuerungsdefizit, dass durch die Änderung
des Bebauungsplanes nun behoben werden soll.
Neben der dynamischen Einzelhandelsentwicklung besteht auch nach wie vor ein hoher Ansiedlungsdruck von Wettbüros und Spielhallen und die damit verbundene Befürchtung einer städtebaulichen Fehlentwicklung insbesondere in den städtebaulich ohnehin schwer zu entwickelnden
Randbereichen der Innenstadt. Eine geringe Entwicklungsdynamik trifft hier auf ein vergleichbar
niedriges Mietniveau und eine oft günstige Verkehrserschließung, die zu einer hohen Attraktivität
für bestimmte Arten von Vergnügungsstätten führen.
Ziel und Zweck der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/II „Westliche Kernstadttangente Südabschnitt“ ist es nun, durch eine ergänzende Festsetzung zur Zulässigkeit von bestimmten
Arten von Vergnügungsstätten die bauliche Nutzung der Grundstücke innerhalb der unterschiedlichen Baugebiete aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gezielter zu leiten.
Ein durch die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Wettbüros möglicher „Trading-Down-Effekt“ soll für die im Geltungsbereich gelegenen Randbereiche der Innenstadt abgewendet werden. Aufgrund der Lage an verschiedenen Hauptverkehrsstraßen (Westtangente,
Überwurf, Iserlohner Landstraße) ist hier eine besondere Attraktivität für diese Nutzungen gegeben. Durch die Renditeerwartungen sind diese Vergnügungsstätten in der Lage, die klassischen
Gewerbebetriebe, Handels- und Dienstleistungsangebote an diesen Stellen zu verdrängen, wodurch die städtebauliche Entwicklung zusätzlich geschwächt würde.
Bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/II handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung, so dass das beschleunigte Verfahren auf der Grundlage des § 13a BauGB angewendet werden kann. Da die zulässige Grundfläche eine Größe aufweist, die zwischen 20.000 m²
und 70.000 m² liegt, ist hier gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB hinsichtlich der Umweltauswirkungen
eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt. Diese stellt grundsätzlich fest, dass durch die 3. Änderung
keine neuen Baurechte begründet werden, da es sich lediglich um die Umstellung auf die BauNVO
1990 handelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Flora-Fauna–Habitat und Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden. Ferner wird planungsrechtlich kein zusätzlicher Eingriff über
das vor der Änderung mögliche Maß hervorgerufen, so dass gem. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB ein
Ausgleich nicht erforderlich ist. Auf eine entsprechende Bilanzierung kann deshalb verzichtet werden.
Die durchgeführte Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/II kommt daraufhin zu dem Ergebnis, dass durch dieses Planverfahren voraussichtlich
keine erheblichen Umweltauswirkungen erkennbar sind. Vor diesem Hintergrund wird für dieses
Bebauungsplanverfahren gemäß § 13 Abs. 3 von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, dem Umweltbericht nach § 2a sowie auf die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Art umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Da es sich im Rahmen der 3. Änderung lediglich um die Umstellung auf die BauNVO 1990 sowie
die Steuerung von bestimmte Arten von Vergnügungsstätten handelt und somit keine neuen
Baurechte begründet werden, wird ein einstufiges Beteiligungsverfahren als ausreichend erachtet.
Der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen hat daher in seiner Sitzung am 19. März 2015 beschlossen, dass auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB verzichtet werden kann.
Nach Beschluss des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen vom 19. März 2015 soll nun im
Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29/II „Westliche Kernstadttangente - Südabschnitt“ die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Der Planentwurf,
der Entwurf der Begründung sowie die Vorprüfung des Einzelfalls liegen in der Zeit
vom 2. April bis einschließlich 8. Mai 2015
zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Menden, Abteilung Planung und Bauordnung, Neumarkt 5, 3. Obergeschoss, Flurzone C, Zimmer 332, 336 und 337, während der Dienststunden
montags bis freitags vormittags von 8.15 bis 12.30 Uhr und zusätzlich donnerstags nachmittags
von 14.30 bis 17.30 Uhr öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass Karfreitag (3. April 2015),
Ostermontag (6. April 2015) sowie der Tag der Arbeit (1. Mai 2015) als gesetzliche Feiertage in
den Zeitraum der öffentlichen Auslegung fallen und das Rathaus an diesen Tagen geschlossen ist.
Die Unterlagen stehen über den gesamten Zeitraum zusätzlich im Internet unter
www.menden.de/stadtplanung zur Verfügung. Die Abgrenzung des Planbereichs ist aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Während der Auslegungszeiten können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, per Email an [email protected] oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Während der Dienststunden ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, insbesondere über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung, gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller
im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Diese Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Stadt Menden (Sauerland) unter
„www.menden.de - Leben in Menden - Bürgerservice und Politik - Verwaltung - Rathaus“ veröffentlicht.
Menden (Sauerland), den 20. März 2015
Der Bürgermeister
Im Auftrag
gez.
(Arlt)