Arbeit als pädagogische Fachkraft in

Arbeit als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen
Als pädagogische Fachkräfte in Thüringer Kindertageseinrichtungen anerkannt sind: staatlich
anerkannte Erzieher, Diplompädagogen, Diplom-Sozialpädagogen, Diplom-Sozialarbeiter,
Krippenerzieher (Teilbereich Krippe), Kindergärtner (Teilbereich Kindergarten), Horterzieher
(Teilbereich Kinderhort), Unterstufenlehrer mit Befähigung Heim und Hort, staatlich anerkannte
Heilpädagogen, staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger. Bei ausländischen Qualifikationen muss
eine Anerkennung nach dem Thüringer Sozialberufeanerkennungsgesetz vorgelegt werden. Ein
Zugang zur Arbeit als pädagogische Fachkraft ist im Einzelfall dann über eine Trägeranerkennung
möglich, wenn keine vollständige Gleichwertigkeit zu einem der Katalogberufe nach § 14 Thüringer
Kindertageseinrichtungsgesetz beschieden werden konnte. Generell ist neben entsprechendem
Personalbedarf die fachliche und (sozial-)pädagogische Eignung des Bewerbers entscheidend.
Zugang zur Arbeit als pädagogische Fachkraft
in Kindertageseinrichtungen
mit ausländischer Qualifikation
Anerkennungsverfahren auf Gleichwertigkeit der im Ausland
erworbenen Abschlüsse
Informationen unter:
http://www.thueringen.netzwerk-iq.de/1754.html
Volle Anerkennung:
Abschluss entspricht dem der
staatlich anerkenannten Erzieherin
/Erzieher bzw. eines Katalogberufes
nach § 14 ThürKitaG
Anstellung als pädagogische
Fachkraft in einer
Kindertageseinrichtung
mit ausländischer Qualifikation
Teilanerkennung oder
Ablehnungsbescheid mit Darstellung der
vorhandenen Qualifikationen und Defizite:
Abschluss entspricht nicht dem der staatlich
anerkannten Erzieherin /Erzieher bzw. eines
Katalogberufes nach § 14 ThürKitaG
Bewerbung als pädagogische
Fachkraft beim Träger einer
Kindertageseinrichtung
Träger stellt bei fachlicher und
persönlicher Eignung beim
TMBJS einen Antrag auf
Trägeranerkennung nach §14
Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG
Bei Zustimmung: Anstellung als
pädagogische Fachkraft in
dieser Kindertageseinrichtung
Bewerbung als pädagogische Fachkraft beim Träger einer Kindertageseinrichtung
Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit als pädagogische Fachkraft in Kindertageseinrichtungen sind:
Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz in jeweils gültiger Fassung
Die inhaltliche Arbeit der Fachkräfte orientiert sich am Thüringer Bildungsplan:
http://thüringen.de/th2/tmbwk/kindergarten/bildungsplan/.
Laut Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz § 14 Abs. 1 sind folgende Qualifikationen als Nachweis
der fachlichen Eignung als pädagogische Fachkraft geeignet (Ausländische Qualifikationen werden
auf ihre Entsprechung durch die zuständige Anerkennungsstelle für Berufe der Sozialen Arbeit
geprüft):
Staatlich anerkannte Erzieher bzw. entsprechende Anerkennung nach Thüringer
Sozialberufeanerkennungsgesetz
Diplompädagogen und Diplomsozialpädagogen/-sozialarbeiter, mit Nachweis methodischdidaktischer Befähigung zur Arbeit in Kindertageseinrichtungen
Absolventen fachlich entsprechender Bachelor-, Master- oder Magisterabschlüsse
Staatlich anerkannte Heilpädagogen/Heilerziehungspfleger
Für Kinderkrippen: Krippenerzieher
Für Kindergärten: Kindergärtner
Kinderhorte: Horterzieher und Unterstufenlehrer mit Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten
Hinweis: Eine Qualifikation als Tagespflegeperson (Tagesmutter) erfüllt NICHT die Voraussetzungen
zur Arbeit als pädagogische Fachkraft.
Bei ausländischen Bildungsabschlüssen hat im Vorfeld einer Trägeranerkennung IMMER ein
Verfahren nach dem Thüringer Anerkennungsgesetz zu erfolgen (siehe hierzu Infoblatt „Berufe der
Sozialen Arbeit“). Entsprechende Anträge sind an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 550
(Weimarplatz 4 / 99423 Weimar) zu richten. Dieses Verfahren gewährleistet eine fachgerechte
Einschätzung der ausländischen Qualifikation. Bei einer vollständigen Anerkennung bedarf es keiner
Antragstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG.
Verfahren für die Trägeranerkennung als pädagogische Fachkraft
Für eine Arbeit als pädagogische Fachkraft ist eine Bewerbung an den jeweiligen Träger der
Kindertageseinrichtung (=Arbeitgeber) zu stellen. Im Bewerbungsverfahren prüft der Träger die
fachliche und persönliche Eignung des Bewerbers und holt die gegebenenfalls notwendige
Genehmigung beim Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) ein. Mit dem
Antrag auf Einzelfallanerkennung hat der Träger darzustellen, aus welchen Gründen er gerade diese
Person für diese Einrichtung für geeignet hält. Der Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKitaG ist
nebst den erforderlichen Unterlagen schriftlich unter der folgenden Adresse einzureichen:
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Werner-Seelenbinderstraße 7
99096 Erfurt
Die Entscheidung über die Einstellung trifft der Träger.
Neben einem vergleichbaren Abschluss sind in der Regel berufliche Erfahrungen im Elementar-/
Primarbereich und bei Nichtmuttersprachlern gute Deutschkenntnisse (Niveau B2) nachzuweisen.
Hinweis: Wenn das TMBJS eine Genehmigung als pädagogische Fachkraft erteilt
(Trägeranerkennung), gilt diese nur für den Träger der Kindertageseinrichtung, der den Antrag auf
Genehmigung gestellt hat. Sollte der Träger (Arbeitgeber) wechseln, muss dieser erneut einen Antrag
beim TMBJS stellen. Um das Verfahren zu erleichtern, sollten Ratsuchende in ihrer Bewerbung beim
neuen Träger darauf hinweisen, dass ihr alter Träger eine Genehmigung für sie als pädagogische
Fachkraft erhielt.
Neben einem Bewerbungsschreiben
Kindertageseinrichtungen einzureichen:
sind
folgende
Unterlagen
an
den
Träger
der
Lebenslauf (tabellarisch, maschinengeschrieben, mit eigenhändiger Unterschrift)
Beglaubigte Kopie der Abschlusszeugnisse im Original, bei ausländischen Qualifikationen zusätzlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung (Die Übersetzungen sind von einem
vereidigten Übersetzer/einer vereidigten Übersetzerin zu erstellen. Informationen finden sich
unter www.justiz-uebersetzer.de.)
Nachweis erlangter Berufserfahrung (z. B. in Form von Arbeitszeugnissen, bei ausländischen
Qualifikationen zusätzlich beglaubigte Kopie der deutschen Übersetzung (Die Übersetzungen sind
von einem vereidigten Übersetzer/einer vereidigten Übersetzerin zu erstellen. Informationen
finden sich unter www.justiz-uebersetzer.de.))
Erweitertes Führungszeugnis (Hinweise unter
http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tmbwk/bildung/schulwesen/hinweisblatt_zum_f
__hrungszeugnis.pdf)
Anfallende Gebühren
Die behördliche Entscheidung über die Trägeranerkennung ist gebührenpflichtig. Bei der Festsetzung
der Gebühr wird der Gebührenrahmen (5,00 bis 2.500,00 Euro) so angewendet, dass sowohl der
Verwaltungsaufwand als auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der
Entscheidung angemessen berücksichtigt wird. Die Kosten trägt in der Regel der Träger der
Kindertageseinrichtung.
Erstellung in Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
IQ Projekt Brücke Anpassungsqualifizierung (IBAT Brücke) Tel: 0361/511 500 23 * Fax: 0361/511 500 29 *
E-Mail: [email protected]
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12.05.2015, herausgegeben durch das IQ Netzwerk Thüringen, © IBAT Mitte.