Reglement des UEFA-Futsal-Pokals 2015/16 Inhalt Präambel _____________________________________________________________________________________________________ 8 I - Allgemeine Bestimmungen ______________________________________________________________________ 9 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Artikel 10 Artikel 11 Anwendungsbereich Definitionen Anmeldung zum Wettbewerb Zulassungskriterien und -verfahren Pflichten der Vereine Verantwortung der Verbände und Vereine Antidoping Fairplay Versicherung Pokal, Plaketten und Medaillen Schutz- und Urheberrechte 9 9 10 10 11 12 12 13 13 14 14 II - Wettbewerbsmodus ________________________________________________________________________________ 16 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase Punktegleichheit – Miniturniere Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase des UEFAFutsal-Pokals Verlängerung und Sechsmeterschießen 16 16 17 18 19 19 III - Spielansetzung _______________________________________________________________________________________ 21 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Auswahl der Miniturnierausrichter Spieldaten und Paarungen Spielorte und Anstoßzeiten Ankunft und Abreise der Mannschaften Spielabbruch Spielabsage Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 21 21 23 24 24 25 26 IV - Halleninfrastruktur _________________________________________________________________________________ 27 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Hallen Anzeigetafeln Beleuchtung Bildschirme 27 27 28 28 3 V - Spielorganisation ____________________________________________________________________________________ 30 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Spielmaterial Trainingseinheiten Eintrittskarten Venue Data Coordinator 30 30 30 31 VI - Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel ___________________________________________ 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Spielblatt Spielprotokoll Regeln für die Technische Zone 32 33 34 VII - Spielermeldung _____________________________________________________________________________________ 35 Artikel 36 Artikel 37 Spielberechtigung Spielerlisten 35 35 VIII - Schiedsrichterwesen _____________________________________________________________________________ 38 Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 38 38 38 IX - Disziplinarrecht und -verfahren ______________________________________________________________ 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 UEFA-Rechtspflegeordnung Gelbe und rote Karten Protest und Berufung 40 40 40 X - Ausrüstung _____________________________________________________________________________________________ 41 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Artikel 48 Artikel 49 Genehmigung der Spielerausrüstung Farben Nummern und Namen Trikotsponsor Abzeichen Andere Mannschaftsausrüstung 41 41 42 42 42 43 XI - Finanzielle Bestimmungen _____________________________________________________________________ 44 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase Finanzielle Grundsätze – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals 44 44 45 XII - Verwertung der kommerziellen Rechte __________________________________________________ 46 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 4 Kommerzielle Rechte – allgemein Promotion-Zwecke Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase Kommerzielle Rechte – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals 46 47 47 48 XIII - Medienangelegenheiten ______________________________________________________________________ 50 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten Medienaktivitäten der Mannschaften Akkreditierungen und Zugangsrechte Grundsätze für alle Medien 50 50 51 52 XIV - Schlussbestimmungen _________________________________________________________________________ 54 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Umsetzungsbestimmungen Unvorhergesehene Fälle Nichteinhaltung Schiedsgericht des Sports (TAS) Anhänge Maßgebende Fassung Genehmigung und Inkrafttreten 54 54 54 54 54 54 55 Anhang A - Koeffizientenrangliste ________________________________________________________________ 56 A.1 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6 A.7 A.8 A.9 A.10 Grundsätze Übersicht über das System Referenzzeiträume für die Rangliste Berechnung des Verbandskoeffizienten Berechnung des Vereinskoeffizienten Punkte aus Spielen Bonuspunkte Berechnungsgrundsätze Koeffizientengleichheit Endgültige Entscheide 56 56 56 56 57 57 57 57 57 58 Anhang B - Sicherheitsanweisungen _____________________________________________________________ 59 B.1 B.2 B.3 B.4 B.5 B.6 B.7 B.8 B.9 B.10 B.11 B.12 B.13 B.14 B.15 Einleitung Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Liste der Sicherheitsverantwortlichen Ordnungsdienst Kontaktgruppe Halleninspektion Notfalldienste Trennung der Zuschauer Informationen für die Zuschauer Getränke Öffentliche Durchgänge Schutz des Spielfeldes Lautsprecheranlage Durchsagen Provokative Aktionen und Rassismus 59 59 59 60 60 60 60 61 61 61 61 61 62 62 62 5 B.16 B.17 Notstromaggregat Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen 63 63 Anhang C - Miniturnier-Anforderungen ________________________________________________________ 64 C.1 C.2 C.3 C.4 C.5 C.6 C.7 C.8 C.9 C.10 Einleitung Ablauf des Turniers Lokales Organisationskomitee Unterkunft Speisen – Anforderungen Waschen der Ausrüstung Turnierbüro Trainingseinheiten Anforderungen an die Spielhallen Transport 64 64 64 64 66 67 67 67 68 68 Index ___________________________________________________________________________________________________________ 70 6 7 Präambel Das folgende Reglement wurde gemäß Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 50 Absatz 1 der UEFA-Statuten beschlossen. 8 I – Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 1.01 Das vorliegende Reglement legt die Rechte, Pflichten und Verantwortungsbereiche aller an der Vorbereitung und Durchführung des UEFAFutsal-Pokals 2015/16 (nachfolgend „Wettbewerb“) beteiligten Parteien fest. Artikel 2 2.01 Anwendungsbereich Definitionen Im vorliegenden Reglement haben die unten stehenden Begriffe folgende Bedeutung: a. Kommerzielle Rechte: Alle kommerziellen Rechte und Möglichkeiten am und im Zusammenhang mit dem Wettbewerb, einschließlich Medienrechten, Marketingrechten und Datenrechten. b. Datenrechte: Recht, Statistiken und andere Daten im Zusammenhang mit dem Wettbewerb zusammenzustellen und zu verwerten. c. Doping: Verstoß gegen eine oder mehrere Antidoping-Vorschriften gemäß UEFA-Dopingreglement. d. Ausrichterverband: Verband, auf dessen Gebiet Spiele ausgetragen werden. e. Ausrichterverein: Der Organisator eines Miniturniers der Qualifikationsphase oder der Ausrichter der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. f. Marketingrechte: Recht, im Zusammenhang mit dem Wettbewerb Werbung, Promotion, Unterstützung und Marketing zu betreiben, PR-Aktivitäten durchzuführen und alle Möglichkeiten in den Bereichen Werbung, Sponsoring, Hospitality, Lizenzierung, Merchandising, Publikationen, Wetten, Gaming, Einzelhandel, Musik und Franchising sowie alle anderen kommerziellen Assoziierungsrechte (einschließlich durch Ticket-Promotion) zu verwerten. g. Medienrechte: Recht, digitale, audiovisuelle, visuelle und/oder AudioBerichterstattung zum Wettbewerb für den Live- und/oder zeitversetzten Empfang überall auf der Welt in jeglicher Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, zu produzieren, zu vertreiben und über lineare Mediendienste oder auf Video-on-Demand-Basis auszustrahlen (einschließlich aller Formen der Distribution über Fernsehen, Radio, mobile Geräte und Internet), sowie alle damit zusammenhängenden und/oder verwandten Rechte, einschließlich Rechten für unveränderbare Datenträger (Fixed Media), Downloads und interaktiven Rechten. I – Allgemeine Bestimmungen 9 h. Partner: Jegliche Partei, die von der UEFA für die Nutzung der kommerziellen Rechte an der Endphase des Futsal-Pokals unter Vertrag genommen wird und somit an der direkten oder indirekten Finanzierung des Wettbewerbs beteiligt ist. i. Technischer Bereich: Technische Zone gemäß Definition in den FIFA-FutsalSpielregeln, einschließlich des Zeitnehmer-Tischs, der Umkleidekabinen der Mannschaften und Schiedsrichter, des Spielertunnels und des Weges der Spieler und Schiedsrichter von ihren Umkleidekabinen zum Spielfeld. 2.02 Im vorliegenden Reglement ist jeder mit „einschließlich“, „insbesondere“, „zum Beispiel“ oder ähnlichen Begriffen eingeleitete Satz bzw. Teilsatz erläuternd und schränkt die Bedeutung der vorhergehenden Begriffe nicht ein. Artikel 3 Anmeldung zum Wettbewerb 3.01 Jeder UEFA-Mitgliedsverband (nachfolgend „Verband“) darf den Meister seiner höchsten regulären nationalen Futsal-Spielklasse anmelden. Jeder Verein muss den Namen des Meisters seiner höchsten nationalen Futsal-Spielklasse bis 26. Juni 2015, 12.00 Uhr (MEZ) der UEFA-Administration mitteilen. 3.02 Unter besonderen Umständen kann der Zweitplatzierte der nationalen Futsal-Liga anstelle des Meisters für den Wettbewerb angemeldet werden, vorausgesetzt, die UEFA hat dies vor Beginn der betreffenden Spielzeit genehmigt. 3.03 Der Titelhalter des UEFA-Futsal-Pokals ist automatisch für den Wettbewerb qualifiziert, selbst wenn er sich über seine Platzierung in der nationalen Liga nicht für diesen Wettbewerb qualifiziert hat. Der Verband des Titelhalters darf einen zweiten Vertreter zum Wettbewerb anmelden. Artikel 4 4.01 10 Zulassungskriterien und -verfahren Um am Wettbewerb teilnehmen zu können, müssen die Vereine: a. sich auf sportlichem Wege für den Wettbewerb qualifiziert haben; b. die offiziellen Anmeldeunterlagen (d.h. sämtliche Dokumente, welche die UEFA-Administration für die Prüfung der Einhaltung der Zulassungskriterien für notwendig erachtet) ausfüllen, die bis zur von der UEFA-Administration festgelegten und zu gegebener Zeit per Rundschreiben an alle Verbände mitgeteilten Frist im Besitz der UEFA-Administration sein müssen; c. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen und sich verpflichten, die Statuten (einschließlich der darin aufgeführten Fairplay-Grundsätze), Reglemente, Richtlinien und Beschlüsse der UEFA zu respektieren; d. schriftlich bestätigen, dass sowohl sie selbst als auch ihre Spieler und Offiziellen sich verpflichten, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts des Sports (TAS) in Lausanne, Schweiz, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Statuten anzuerkennen, und sich verpflichten, dass jegliches Verfahren vor dem TAS, bei dem es um die Zulassung zum, die Teilnahme am bzw. den Ausschluss vom Wettbewerb geht, im Schnellverfahren unter Berücksichtigung I – Allgemeine Bestimmungen der Schiedsordnung für Streitigkeiten im Bereich des Sports (Code of Sportsrelated Arbitration) des TAS und der vom TAS herausgegebenen Weisungen durchgeführt wird, einschließlich hinsichtlich provisorischer und superprovisorischer Maßnahmen, unter ausdrücklichem Ausschluss jeglicher staatlicher Gerichte. 4.02 Wird ein Verein nicht zum Wettbewerb zugelassen, so wird er durch den in der höchsten nationalen Futsal-Liga desselben Verbands direkt nach ihm platzierten Verein ersetzt, vorausgesetzt, dieser erfüllt die Zulassungskriterien. 4.03 Der UEFA-Generalsekretär entscheidet über die Zulassung zum Wettbewerb. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 5 Pflichten der Vereine 5.01 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb verpflichten sich die teilnehmenden Vereine: a. den Wettbewerb bis zu ihrem Ausscheiden zu bestreiten und während des gesamten Wettbewerbs stets in ihrer bestmöglichen Formation anzutreten; b. alle Spiele des Wettbewerbs unter Einhaltung des vorliegenden Reglements auszutragen; c. sämtliche Entscheidungen des UEFA-Exekutivkomitees, der UEFAAdministration und aller anderen zuständigen Organe betreffend den Wettbewerb, die in angemessener Form (per Rundschreiben der UEFA oder offiziellem Brief, Fax oder E-Mail) mitgeteilt wurden, zu befolgen; d. bei allen Spielen des Wettbewerbs die in Anhang B festgelegten Sicherheitsanweisungen einzuhalten; e. hinsichtlich der Sammlung von Gegenständen aus dem Spiel und persönlichen Gegenständen der Spieler, die von der UEFA für die Zusammenstellung einer ausschließlich nicht kommerziell nutzbaren Memorabiliensammlung im Zusammenhang mit dem Wettbewerb verwendet werden könnten, jederzeit mit der UEFA zu kooperieren, insbesondere jedoch am Ende eines jeden Spiels; f. die UEFA oder den Wettbewerb nicht zu vertreten, ohne vorher die schriftliche Genehmigung der UEFA einzuholen. 5.02 Der Verein kann seinen eigenen Namen und/oder sein Logo verwenden, sofern alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. der Name wird in den Statuten des Vereins erwähnt; b. sofern die nationale Gesetzgebung dies erfordert, ist er im Handelsregister oder bei einer entsprechenden Behörde eingetragen; c. er ist beim Verband eingetragen und wird in den nationalen Wettbewerben verwendet; d. weder der Name noch das Logo beziehen sich auf den Namen eines kommerziellen Partners. Die UEFA-Administration kann in besonderen Härtefällen (seit langem bestehender Name o.Ä.) auf begründetes Gesuch des betreffenden Vereins hin Ausnahmen bewilligen. I – Allgemeine Bestimmungen 11 Der Verein muss der UEFA-Administration auf Anfrage entsprechende Nachweise unterbreiten. Artikel 6 Verantwortung der Verbände und Vereine 6.01 Die Gastvereine sind gehalten, gegebenenfalls bei der diplomatischen Vertretung des Ausrichterlandes frühzeitig vor Reiseantritt Einreisevisa zu beantragen. Auf Anfrage muss der Ausrichterverband die Gastvereine bei den Visaformalitäten so gut wie möglich unterstützen. 6.02 Die Vereine tragen die Verantwortung für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitglieder, Anhänger und aller Personen, die in ihrem Auftrag bei einem Spiel eine Funktion ausüben. 6.03 Der Ausrichterverein bzw. -verband ist für Ordnung und Sicherheit vor, während und nach dem Spiel verantwortlich. Der Ausrichterverein bzw. -verband kann für Zwischenfälle jeglicher Art zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. 6.04 Der Ausrichterverein hat die jeweiligen Spiele gemäß den Anweisungen der UEFA (oder einer im Auftrag der UEFA agierenden Drittpartei) sowie in Zusammenarbeit mit dem entsprechenden Verband auszutragen. Der Verein trägt jedoch die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller seiner diesbezüglichen Pflichten. 6.05 Die Mindestanforderungen betreffend die medizinischen Einrichtungen, die medizinische Ausrüstung und das Personal, die vom Ausrichterverein zur Verfügung gestellt werden müssen, sind im Medizinischen Reglement der UEFA aufgeführt. Für die Bereitstellung und Funktionsfähigkeit sämtlicher in oben genanntem Reglement aufgeführter Einrichtungen und Ausrüstung ist der Ausrichterverein allein verantwortlich. 6.06 Der Ausrichter der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals wird vom UEFAExekutivkomitee auf der Grundlage eines Bewerbungsverfahrens bestimmt, an dem die vier Vereine, die sich für das Halbfinale qualifizieren, teilnehmen können. 6.07 Jeder Verein hat die UEFA, ihre Tochtergesellschaften und das LOK sowie all deren Beauftragte, Verantwortliche, Angestellte, Vertreter, Agenten und andere Mitarbeiter von jeglicher Haftung oder Verpflichtung sowie allen Verlusten, Schäden, Konventionalstrafen, Ansprüchen, Klagen, Geldstrafen und Kosten (einschließlich üblicher Rechtskosten), die aus oder im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des vorliegenden Reglements durch den Verein, seine Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten entstehen, freizustellen bzw. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Artikel 7 7.01 12 Antidoping Doping ist verboten und wird bestraft. Bei Verstößen gegen AntidopingVorschriften leitet die UEFA gegen die Fehlbaren ein Disziplinarverfahren ein und verhängt angemessene Disziplinarmaßnahmen gemäß UEFA-Rechtspflegeordnung und UEFA-Dopingreglement. Dies kann die Anordnung provisorischer Maßnahmen beinhalten. I – Allgemeine Bestimmungen 7.02 Die UEFA kann einen Spieler jederzeit einer Dopingkontrolle unterziehen. Artikel 8 Fairplay 8.01 Alle UEFA-Wettbewerbsspiele müssen in Übereinstimmung mit den in den UEFAStatuten festgelegten Grundsätzen des Fairplays ausgetragen werden. 8.02 Zwecks Erstellung einer Verbands-Fairplay-Rangliste zum Ende jeder Spielzeit werden bei sämtlichen Spielen des Wettbewerbs Fairplay-Bewertungen in Übereinstimmung mit dem UEFA-Fairplay-Reglement vorgenommen. Artikel 9 Versicherung 9.01 Unabhängig von der Versicherungsdeckung der UEFA hat jeder Verein bzw. Ausrichterverband auf eigene Kosten bei einer angesehenen Versicherungsgesellschaft Versicherungen für sämtliche Risiken nach den folgenden Grundsätzen abzuschließen: a. Jeder Verein hat für Versicherungsdeckung zu sorgen, die sämtliche Risiken in Verbindung mit seiner Teilnahme am Wettbewerb abdeckt. b. Zudem hat der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband Versicherungen gegen sämtliche Risiken abzuschließen, die sich durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele ergeben. Diese Versicherungen müssen insbesondere eine Haftpflichtversicherung (für alle Dritten, die an den Spielen beteiligt oder am Austragungsort anwesend sind) umfassen, die angemessene Garantiesummen für Personen- und Sachschäden sowie für reine Vermögensschäden, den jeweiligen Verhältnissen des Vereins bzw. des Verbands entsprechend, beinhaltet. c. Der Ausrichterverband der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals hat Versicherungen entsprechend Buchstabe b) oben abzuschließen, die sämtliche durch die Organisation und Ausrichtung der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals entstehenden Risiken decken. d. Ist der Ausrichterverein bzw. der Ausrichterverband nicht Eigentümer der verwendeten Halle, ist er zusätzlich dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Halleneigentümer und/oder -betreiber einen angemessenen, umfassenden Versicherungsschutz, einschließlich Haftpflichtund Gebäudeversicherung, gewährleistet. e. Der Ausrichterverein und der Ausrichterverband haben zu gewährleisten, dass die UEFA in allen oben genannten Versicherungsverträgen eingeschlossen und von jeglicher Haftung befreit ist, die durch die Organisation und Ausrichtung der Spiele entsteht. 9.02 In jedem Falle kann die UEFA von allen Beteiligten verlangen, dass sie ihr kostenlos eine schriftliche Haftungsfreizeichnung, Bestätigungen und/oder Kopien der betreffenden Policen in einer der offiziellen Sprachen der UEFA vorlegen. I – Allgemeine Bestimmungen 13 Artikel 10 Pokal, Plaketten und Medaillen 10.01 Der Originalpokal, der für die offizielle Pokalübergabe bei der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals und für andere offizielle, von der UEFA genehmigte Veranstaltungen verwendet wird, bleibt stets im Besitz der UEFA. Der Sieger erhält eine Nachbildung in Originalgröße, die Siegertrophäe des UEFA-Futsal-Pokals. 10.02 Sollte der Pokal dem Ausrichterverein übergeben werden, hat dieser zu gewährleisten, dass die UEFA von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit möglichen Schadenersatzforderungen befreit ist, und alle Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Besitz und der Aufbewahrung des Pokals tragen. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pokals an den Ausrichterverein ist dieser vollumfänglich für den Pokal verantwortlich. Der Ausrichterverein muss eine angemessene Versicherung abschließen, die sämtliche Risiken und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Pokals abdeckt, und er muss der UEFA auf Anfrage eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice vorlegen. 10.03 Ein Verein, der den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen hat, erhält ein spezielles Zeichen der Anerkennung. Hat ein Verein den Wettbewerb dreimal nacheinander oder insgesamt fünfmal gewonnen, so fängt die Zählung für diesen Verein wieder bei Null an. 10.04 Nachbildungen, die (früheren und aktuellen) Gewinnern des Wettbewerbs überreicht werden, müssen jederzeit unter der Kontrolle des betreffenden Vereins bleiben und dürfen das Land des Vereins ohne vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA nicht verlassen. Die Vereine dürfen keine Verwendung der Nachbildung in einem Kontext erlauben, in dem Dritte (einschließlich Sponsoren und anderer kommerzieller Partner) auftreten dürfen oder der zu einer Assoziation zwischen einem Dritten und dem Pokal und/oder dem Wettbewerb führen könnte. Die Vereine sind verpflichtet, jegliche von der UEFA herausgegebenen Richtlinien zur Verwendung des Pokals einzuhalten. 10.05 Jeder Halbfinalist erhält eine Erinnerungsplakette. 10.06 Die Siegermannschaft erhält 25 Gold-, der zweite Finalist 25 Silber- und die drittplatzierte Mannschaft 25 Bronzemedaillen. Die Herstellung zusätzlicher Medaillen ist nicht erlaubt. Artikel 11 11.01 14 Schutz- und Urheberrechte Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin aller Schutz- und Urheberrechte am Wettbewerb, insbesondere aller gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an jeglichem Audio- und visuellen (mit oder ohne Ton) Material zum Wettbewerb sowie an Namen, Logos, Marken, Musik, Maskottchen, Medaillen, Plaketten, Erinnerungsstücken und Trophäen. Jegliche Verwendung dieser Rechte erfordert die vorherige schriftliche Genehmigung der UEFA und hat sämtlichen von der UEFA festgelegten Bedingungen zu entsprechen. I – Allgemeine Bestimmungen 11.02 Alle Rechte am Spielplan und sämtliche erfassten Daten und Statistiken (einschließlich der Datenbanken, in denen solche Daten gespeichert werden) im Zusammenhang mit den Spielen des Wettbewerbs und der Teilnahme von Spielern am Wettbewerb sind alleiniges und ausschließliches Eigentum der UEFA. Eintrittskarten oder Akkreditierungen dürfen nicht verwendet werden, um zwecks Erfassung solcher Daten Zutritt zu einem Spielort zu erhalten. Solche Aktivitäten sind ausdrücklich untersagt. Von diesem Verbot ausgenommen sind die teilnehmenden Vereine, wobei alle erfassten Daten keinem anderen Zweck als der Schulung von Mannschaft, Spielern und Offiziellen dienen dürfen. Jede andere Nutzung solcher Daten ist ausdrücklich untersagt. I – Allgemeine Bestimmungen 15 II – Wettbewerbsmodus Artikel 12 12.01 Wettbewerbsphasen und Setzsystem Die Spiele aller Wettbewerbsphasen sind gemäß den FIFA-Futsal-Spielregeln auszutragen. Die Halbzeitpause dauert höchstens 15 Minuten. 12.02 Die Wettbewerbsphasen sind wie folgt: a. Qualifikationsphase – Vorrunde – Hauptrunde – Eliterunde b. Endphase des UEFA-Futsal-Pokals – Halbfinale – Spiel um den dritten Platz – Endspiel 12.03 Die UEFA-Administration setzt Vereine für die Qualifikationsphase anhand der zu Beginn der Spielzeit erstellten Koeffizientenrangliste (vgl. Anhang A). 12.04 Die UEFA-Administration bildet Gruppen für die Auslosungen der Qualifikationsphase, wobei sie den Koeffizienten der teilnehmenden Vereine Rechnung trägt. Die vier bestplatzierten Vereine sind automatisch für die Eliterunde qualifiziert und dort jeweils an Position 1 gesetzt. Gemäß der Koeffizientenrangliste des UEFA-Futsal-Pokals treten die übrigen Vereine direkt in die Hauptrunde ein oder beginnen den Wettbewerb in der Vorrunde. Artikel 13 13.01 Gruppenbildung und Spielmodus – Qualifikationsphase Eine erste Auslosung wird zu Beginn der Spielzeit durchgeführt, um die Gruppen der Vorrunde und der Hauptrunde zu bilden. Mit Ausnahme der vier gesetzten Vereine nehmen alle Vereine an der Auslosung teil. 13.02 Kurz nach Abschluss der Hauptrunde wird eine zweite Auslosung durchgeführt, um die 16 Mannschaften der Eliterunde, d.h. die zwölf Mannschaften, die sich über die Hauptrunde qualifiziert haben, und die vier gesetzten Mannschaften in vier Vierergruppen einzuteilen (A, B, C und D). Wird eine Mannschaft einer anderen zugelost, gegen die sie bereits in der Hauptrunde angetreten ist, so wird ihr die nächste verfügbare Position zugeteilt, um zu vermeiden, dass die beiden Mannschaften erneut aufeinander treffen. 13.03 Das Auslosungsverfahren wird von der UEFA-Administration vorbereitet und den teilnehmenden Vereinen rechtzeitig mitgeteilt. 16 II – Wettbewerbsmodus 13.04 Alle Spiele der Qualifikationsphase werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, die von einem der teilnehmenden Vereine ausgerichtet werden. Jede Mannschaft spielt gegen jede andere Mannschaft ihrer Gruppe einmal. Ein Sieg ergibt drei Punkte, ein Unentschieden einen Punkt und eine Niederlage null Punkte. 13.05 Beim Erstellen des Spielplans werden dem Ausrichterverein die Position 1 und den Gastmannschaften gemäß ihrer Platzierung in der Koeffizientenrangliste die Positionen 2, 3 und 4 zugewiesen. 13.06 Alle Spiele der Vorrunde werden in Form von Miniturnieren mit drei oder vier Mannschaften ausgetragen. Abhängig von der Anzahl der Anmeldungen qualifizieren sich alle Gruppensieger sowie einer oder mehrere Zweitplatzierte für die Hauptrunde. 13.07 Alle Spiele der Hauptrunde werden in Form von Miniturnieren ausgetragen, d.h. es finden sechs Miniturniere mit jeweils drei oder vier Mannschaften statt, je nach Anzahl Anmeldungen. Die Sieger und Zweitplatzierten der Miniturniere qualifizieren sich für die Eliterunde. 13.08 Die Eliterunde besteht aus vier Miniturnieren mit vier Mannschaften pro Gruppe. Die vier bestplatzierten Vereine der Koeffizientenrangliste des UEFA-Futsal-Pokals treten zu diesem Zeitpunkt in den Wettbewerb ein und sind in jeder Gruppe an Position 1 gesetzt. Die vier Gruppensieger qualifizieren sich für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. Artikel 14 14.01 Punktegleichheit – Miniturniere Wenn zwei oder mehr Mannschaften nach Abschluss eines Miniturniers die gleiche Anzahl Punkte aufweisen, wird die Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: a. höhere Punktzahl aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; b. bessere Tordifferenz aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; c. größere Anzahl erzielter Tore aus den Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften; d. wenn nach der Anwendung der Kriterien a) bis c) immer noch mehrere Mannschaften denselben Platz belegen, werden die Kriterien a) bis c) erneut angewendet, jedoch ausschließlich auf die Direktbegegnungen der betreffenden Mannschaften, um deren definitive Platzierung zu bestimmen. Führt dieses Vorgehen keine Entscheidung herbei, werden die Kriterien e) bis i) angewendet; e. bessere Tordifferenz aus allen Spielen des Miniturniers; f. größere Anzahl erzielter Tore aus allen Spielen des Miniturniers; II – Wettbewerbsmodus 17 g. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der während des Miniturniers erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); h. höherer Vereinskoeffizient; i. Losentscheid. 14.02 Treffen zwei Mannschaften im letzten Spiel aufeinander, die dieselbe Anzahl Punkte sowie die gleiche Tordifferenz und gleiche Anzahl Tore aufweisen, und endet das betreffende Spiel unentschieden, wird die endgültige Platzierung der beiden Mannschaften durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. Absatz 17.04 bis Absatz 17.06), vorausgesetzt, dass keine andere Mannschaft derselben Gruppe nach Abschluss aller Gruppenspiele dieselbe Anzahl Punkte aufweist. Haben mehr als zwei Mannschaften dieselbe Anzahl Punkte, finden die Kriterien von Absatz 14.01 Anwendung. Dieses Verfahren ist nur dann erforderlich, wenn die Platzierung der Mannschaften für die Bestimmung der für die nächste Phase qualifizierten Mannschaft ausschlaggebend ist. 14.03 Ist am Ende eines Miniturniers ein Losentscheid erforderlich, findet die Auslosung nach dem letzten Spiel im Mannschaftshotel statt. Die Auslosung wird vom UEFASpieldelegierten vorgenommen und die Delegationsleiter bzw. Mannschaftsvertreter müssen das Ergebnis dieser Auslosung durch die Unterzeichnung eines Dokuments akzeptieren. Artikel 15 15.01 18 Bestimmung der für die nächste Runde qualifizierten Mannschaften Zur Ermittlung des/der besten Zweitplatzierten werden aus einer Runde mit Dreier- oder Vierergruppen nur die Ergebnisse gegen die erst- und drittplatzierten Mannschaften der jeweiligen Gruppe gewertet. Besteht die Runde ausschließlich aus Vierergruppen, werden die Spiele gegen alle anderen Mannschaften gewertet. In beiden Fällen gelten folgende Kriterien in dieser Reihenfolge: a. höhere Punktzahl; b. bessere Tordifferenz; c. größere Anzahl erzielter Tore; d. geringere Gesamtzahl an Strafpunkten auf der Grundlage der erhaltenen gelben und roten Karten (rote Karte = 3 Punkte, gelbe Karte = 1 Punkt, Platzverweis nach zwei gelben Karten in einem Spiel = 3 Punkte); e. höherer Vereinskoeffizient; f. Losentscheid. II – Wettbewerbsmodus Artikel 16 16.01 Gruppenbildung und Spielmodus – Endphase des UEFAFutsal-Pokals Spätestens einen Monat vor der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals findet in der Austragungsstadt im Rahmen eines Workshops für die Mannschaften eine dritte Auslosung statt. Es handelt sich dabei um eine offene Auslosung, bei der keine Mannschaften gesetzt werden. 16.02 Die Spiele der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden nach dem K.-o.-System entweder im Land eines der vier Teilnehmer der Endphase oder an einem neutralen Ort ausgetragen. 16.03 Die vier Sieger der Eliterunden-Miniturniere bestreiten die Halbfinalbegegnungen in je einem einzigen K.-o.-Spiel. 16.04 Die unterlegenen Halbfinalisten spielen in einem einzigen K.-o.-Spiel wie folgt um den dritten Platz: Spiel um den dritten Platz Verlierer Halbfinale 1 gegen Verlierer Halbfinale 2 16.05 Die zwei Sieger des Halbfinales tragen das Endspiel in einem einzigen Spiel wie folgt aus: Sieger Halbfinale 1 gegen Sieger Halbfinale 2 Endspiel Artikel 17 17.01 Verlängerung und Sechsmeterschießen Steht ein Halbfinale bzw. das Endspiel nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird eine Verlängerung von zweimal 5 Minuten effektiver Spielzeit gespielt. Ist auch nach der Verlängerung noch keine Entscheidung gefallen, wird der Sieger durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04 bis Absatz 17.06). 17.02 Steht das Spiel um den dritten Platz nach Ablauf der regulären Spielzeit unentschieden, wird keine Verlängerung gespielt. Der Sieger wird durch Sechsmeterschießen ermittelt (vgl. von Absatz 17.04 bis Absatz 17.06). 17.03 Geht ein Spiel in die Verlängerung, wird zwischen dem Ende der regulären Spielzeit und dem Beginn der Verlängerung eine fünfminütige Pause eingeräumt. In der Regel und nach Ermessen des Schiedsrichters bleiben die Spieler während der fünfminütigen Pause auf dem Spielfeld. 17.04 Sechsmeterschießen sind in Übereinstimmung mit der in den FIFA-FutsalSpielregeln festgelegten Vorgehensweise durchzuführen. 17.05 Kann das Sechsmeterschießen aus Gründen höherer Gewalt nicht beendet werden, entscheidet das Los; der Schiedsrichter führt die Auslosung in Anwesenheit des UEFA-Spieldelegierten und der beiden Spielführer durch. II – Wettbewerbsmodus 19 17.06 Der Schiedsrichter entscheidet, welches Tor verwendet wird: a. Wenn beide Tore für das Sechsmeterschießen verwendet werden können, wirft der Schiedsrichter in Anwesenheit der beiden Spielführer eine Münze, um zu entscheiden, welches Tor verwendet wird. b. Er kann – aus Gründen der Sicherheit, des Spielfeldzustandes, der Beleuchtung o.Ä. – ohne Münzwurf selbst entscheiden, welches Tor verwendet wird. Solche Entscheide sind endgültig und erfordern keine Begründung. 17.07 20 Kann das Sechsmeterschießen aus Verschulden einer Mannschaft nicht beendet werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 24. II – Wettbewerbsmodus III – Spielansetzung Artikel 18 18.01 Auswahl der Miniturnierausrichter Vereine, die in der Vor- oder Hauptrunde ein Miniturnier ausrichten möchten, müssen die UEFA-Administration auf dem entsprechenden Formular innerhalb der festgesetzten Frist darüber informieren. Für die Eliterunde müssen die Vereine, die ein Miniturnier ausrichten möchten, der UEFA-Administration mittels entsprechendem Bewerbungsformular, das den qualifizierten Vereinen während der Hauptrunde zugestellt wird, ihr Interesse mitteilen. 18.02 Grundsätzlich bestimmt die UEFA-Administration den Miniturnierausrichter vor der Auslosung der entsprechenden Runde gemäß folgenden Grundsätzen: a. Interessieren sich mehr Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, werden folgende Kriterien berücksichtigt: – Qualität der Infrastruktur (Hallen usw.), – Reisedistanzen, – Promotion-Konzept, – Erfahrung als Ausrichter, – Entwicklung im Bereich Futsal. b. Interessieren sich weniger Vereine für die Ausrichtung eines Miniturniers als Miniturniere zu vergeben sind, ermittelt die UEFA-Administration mögliche Kandidaten und bestimmt die Ausrichter unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kriterien. 18.03 Ist es nicht möglich, die Miniturnierausrichter vor der Auslosung zu bestimmen, vereinbaren die Vereine der betreffenden Gruppe(n) nach der Auslosung innerhalb einer bestimmten Frist, wer das/die betreffende(n) Miniturnier(e) ausrichtet. Können sich die Vereine nicht einigen, nimmt die UEFA-Administration eine Auslosung vor. 18.04 Die Ausrichter der vier Eliterunden-Miniturniere werden vor der zweiten Auslosung festgelegt, die kurz nach Abschluss der Hauptrunde stattfindet. Die UEFA kann für die Eliterunde dieselben Ausrichter ernennen wie für die Vor- oder Hauptrunde. Artikel 19 19.01 Spieldaten und Paarungen Die Spiele der Qualifikationsphase werden an internationalen Spieldaten ausgetragen, es sei denn, alle Mannschaften einer Gruppe sowie ihre jeweiligen Verbände treffen eine andere Vereinbarung. Folgende Daten sind für Spiele der Qualifikationsphase vorgesehen: a. Vorrunde: 25. - 30. August 2015 b. Hauptrunde: 29. September - 4. Oktober 2015 c. Eliterunde: 10. - 15. November 2015 III – Spielansetzung 21 19.02 Wenn sich die Vereine darauf einigen, Spiele an anderen als den reservierten Daten auszutragen, müssen sie die folgenden Fristen beachten: a. die Spiele der Vorrunde müssen bis 30. August 2015 ausgetragen werden; b. die Spiele der Hauptrunde müssen bis 4. Oktober 2015 ausgetragen werden; c. die Spiele der Eliterunde müssen bis 15. November 2015 ausgetragen werden. 19.03 Die Daten sämtlicher Spiele müssen von den Verbänden der betreffenden Vereine unter Einhaltung folgender Fristen online eingegeben werden: a. 10. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde; b. 31. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde; c. 15. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde. 19.04 Miniturniere sind gemäß folgendem Plan zu organisieren: 1. Tag: Ankunft aller Mannschaften, Spielbeauftragten Organisationssitzung Schiedsrichter und UEFA- 2. Tag: 1. Spieltag Mannschaft 2 gegen Mannschaft 4 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 und Mannschaft 1 gegen Mannschaft 4 4. Tag: Ruhetag 5. Tag: 3. Spieltag 6. Tag: Abreise aller Mannschaften, Spielbeauftragten Mannschaft 4 gegen Mannschaft 3 und Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 Schiedsrichter und UEFA- 19.05 Muss die UEFA-Administration Gruppen mit drei Mannschaften bilden, ist das Miniturnier gemäß folgendem Plan zu organisieren: 22 1. Tag: Ankunft der Mannschaften 1 und 3 Ankunft aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten Organisationssitzung 2. Tag: 1. Spieltag Ankunft der Mannschaft 2 Mannschaft 1 gegen Mannschaft 3 3. Tag: 2. Spieltag Mannschaft 3 gegen Mannschaft 2 4. Tag: 3. Spieltag Abreise der Mannschaft 3 Mannschaft 2 gegen Mannschaft 1 5. Tag: Abreise der Mannschaften 1 und 2 Abreise aller Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten III – Spielansetzung 19.06 Die Spiele der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden grundsätzlich an den folgenden Spieldaten ausgetragen: a. Halbfinale: 21. oder 22. April 2016 b. Spiel um den dritten Platz und Endspiel: 23. oder 24. April 2016. Artikel 20 Spielorte und Anstoßzeiten 20.01 Die durch die Ausrichtervereine festgelegten Spielorte und Anstoßzeiten (mitteleuropäische Zeit) für die Spiele der Qualifikationsphase sind den Gastvereinen und der UEFA-Administration innerhalb der folgenden Fristen bekanntzugeben: a. 10. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Vorrunde; b. 31. Juli 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Hauptrunde; c. 15. Oktober 2015 (12.00 Uhr MEZ) für die Eliterunde. 20.02 Die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals wird von einem der Teilnehmer der Endphase (oder dessen Verband) ausgerichtet. An einer Ausrichtung interessierte Vereine oder Verbände müssen die UEFA-Administration hierüber anhand eines speziellen Formulars innerhalb der festgelegten Frist in Kenntnis setzen. Bekundet keiner der Teilnehmer der Endphase Interesse an einer Ausrichtung, ernennt die UEFA einen neutralen Ausrichter. In jedem Fall entscheidet das UEFAExekutivkomitee endgültig. 20.03 Die Spiele werden entweder in der Halle des Ausrichtervereins oder in einer anderen Halle derselben oder einer anderen Stadt im betreffenden Verbandsgebiet ausgetragen. Auf Entscheidung der UEFA-Administration und/ oder der UEFA-Disziplinarinstanzen kann aus Sicherheitsgründen oder infolge einer Disziplinarmaßnahme auf eine Halle eines anderen UEFA-Mitgliedsverbands ausgewichen werden. Findet das Spiel in einer anderen Halle, Stadt oder in einem anderen Land statt, muss der Spielort durch die UEFA-Administration genehmigt werden. 20.04 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle für Miniturniere verwendeten Hotels leicht zugänglich sind und dass die Gastmannschaften unter günstigen Bedingungen anreisen können. Die Hotels müssen innerhalb einer annehmbaren Distanz zum nächstgelegenen internationalen Flughafen liegen. Genauso darf ohne das Einverständnis der betroffenen Mannschaften kein Spielort weiter als 60 Bus-Fahrtminuten von den Hotels entfernt sein. 20.05 Ist die UEFA-Administration zu einem beliebigen Zeitpunkt der Saison der Ansicht, dass ein Spielort aus irgendeinem Grund für die Durchführung eines Spiels ungeeignet ist, kann die UEFA mit dem betreffenden Verband und Verein Rücksprache halten und diese bitten, eine Ausweichhalle vorzuschlagen, die den Anforderungen der UEFA genügt. Können der Verband und der Verein innerhalb der von der UEFA-Administration gesetzten Frist keine geeignete Ausweichhalle vorschlagen, kann die UEFA eine neutrale Ausweichhalle bestimmen. Der betroffene Verein hat die für die Durchführung des Spiels notwendigen Vorkehrungen in Absprache mit dem zuständigen Verband und den lokalen III – Spielansetzung 23 Behörden zu treffen. In beiden Fällen gehen die Kosten für die Durchführung des Spiels zu Lasten des Ausrichtervereins. Die UEFA-Administration entscheidet endgültig und zu gegebener Zeit über den Spielort. 20.06 Ohne Sondergenehmigung der UEFA-Administration ist es den Vereinen nicht gestattet, Spiele vor 11.00 Uhr und nach 22.00 Uhr (Ortszeit) anzusetzen. 20.07 Fehlt ein separater Aufwärmbereich, muss der Ausrichterverein bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. 20.08 Die Anstoßzeiten der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden nach Absprache zwischen der UEFA-Administration und dem Ausrichterverein bekanntgegeben. Artikel 21 21.01 Ankunft und Abreise der Mannschaften Die Mannschaften müssen spätestens einen Tag vor ihrem ersten Spiel eines Miniturniers und zwei Tage vor ihrem ersten Spiel der Endphase des UEFA-FutsalPokals am Spielort eintreffen. 21.02 Gastmannschaften sollten am Tag nach ihrem letzten Spiel abreisen. 21.03 Sofern nichts anderes mit dem Ausrichterverein oder der UEFA vereinbart ist, übernehmen Mannschaften, die früher ankommen (d.h. mehr als eine Nacht vor ihrem ersten Miniturnier-Spiel bzw. mehr als zwei Nächte vor ihrem ersten Spiel der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals) oder später abreisen (d.h. mehr als einen Tag nach ihrem letzten Spiel), die dadurch anfallenden Zusatzkosten. Artikel 22 Spielabbruch 22.01 Wenn eine der beiden Mannschaften weniger als drei Spieler zählt, wird das Spiel abgebrochen. Die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer entscheidet über die Folgen. 22.02 Entscheidet der Schiedsrichter, das Spiel z.B. aufgrund der Unbespielbarkeit des Spielfeldes abzubrechen, sind die verbleibenden Spielminuten grundsätzlich am folgenden Tag nachzuholen, es sei denn, der Fall wird an die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer verwiesen. Das Datum, an dem die verbleibenden Spielminuten nachgeholt werden, ist nach Rücksprache mit den beiden Vereinen und den betreffenden Verbänden innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, festzulegen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. 24 III – Spielansetzung 22.03 Werden die verbleibenden Spielminuten am folgenden Tag oder an einem von der UEFA-Administration festgelegten, anderen Datum gespielt, gelten die folgenden Grundsätze: a. Mit Ausnahme der während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesenen Spieler sowie für das abgebrochene Spiel gesperrter Spieler muss das Spielblatt dieselben Spieler enthalten, die zum Zeitpunkt des Spielabbruchs auf dem Spielblatt aufgeführt waren. b. Die bis zum Spielabbruch verhängten Sanktionen sind für den Rest des Spiels weiterhin gültig. c. Einzelne Verwarnungen aus dem abgebrochenen Spiel werden nicht in andere Spiele übernommen, solange das abgebrochene Spiel nicht zu Ende gespielt wurde. d. Spieler, die während des abgebrochenen Spiels des Feldes verwiesen wurden, dürfen nicht ersetzt werden und die Anzahl Spieler in der Anfangsformation entspricht derjenigen zum Zeitpunkt des Spielabbruchs. e. Spieler, die nach dem abgebrochenen Spiel für ein Spiel gesperrt wurden, können auf das Spielblatt eingetragen werden. f. Das Spiel ist an der Stelle der letzten Aktion vor dem Spielabbruch wieder aufzunehmen (d.h. Freistoß, Einkick, Abstoß, Eckstoß, Sechsmeter usw.). War der Ball zum Zeitpunkt des Spielabbruchs im Spiel, wird das Spiel mit einem Schiedsrichterball an der entsprechenden Stelle wieder aufgenommen. Artikel 23 Spielabsage 23.01 Kann ein Spiel nach Ansicht des Ausrichtervereins oder des -verbands nicht stattfinden, ist der Ausrichterverein verpflichtet, die UEFA-Administration und den/die Gastverein(e) vor deren Abreise davon zu unterrichten. Falls die UEFAAdministration bestätigt, dass das Spiel nicht wie geplant stattfinden kann, muss es in der Regel an einem anderen Spielort und/oder Datum stattfinden, die von der UEFA-Administration nach Rücksprache mit dem Ausrichterverein (bezüglich des Spielorts) bzw. den betroffenen Vereinen (bezüglich des Datums) festzulegen sind. 23.02 Ergeben sich nach Antritt der Reise der Gastmannschaft Zweifel über die Bespielbarkeit des Spielfeldes, entscheidet der Schiedsrichter vor Ort, ob gespielt werden kann oder nicht. 23.03 Kann das Spiel aus irgendeinem Grund nicht beginnen (z.B. Zustand des Spielfelds), ist es grundsätzlich am folgenden Tag neu anzusetzen, sofern die UEFA-Administration dies genehmigt. Eine Entscheidung ist innerhalb von zwei Stunden nach der Entscheidung, das Spiel abzusagen, zu treffen. Bei Streitigkeiten legt die UEFA-Administration Spielort, Datum und Anstoßzeit fest. Ihr Entscheid ist endgültig. III – Spielansetzung 25 23.04 Hätten die Umstände den Ausrichterverein verpflichtet, den Gastverein/die Gastvereine und das Schiedsrichterteam vor Antritt ihrer Reise zu unterrichten, dass ein Spiel oder ein Miniturnier nicht stattfinden kann, und hat er dies unterlassen, muss er die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins/der Gastvereine und des Schiedsrichterteams tragen. 23.05 In allen anderen Fällen trägt jeder Verein seine eigenen Kosten. Dies gilt auch für zusätzliche Kosten, falls das Spiel nach dem ursprünglich vorgesehenen Datum ausgetragen bzw. wiederholt werden muss. Kann ein Spiel aus Gründen höherer Gewalt überhaupt nicht stattfinden und reist der Gastverein wieder ab, werden die Reise- und Aufenthaltskosten des Gastvereins sowie die Kosten für die Durchführung des Spiels von den Vereinen zu gleichen Teilen getragen. Artikel 24 Weigerung zu spielen und ähnliche Fälle 24.01 Weigert sich ein Verein zu spielen oder kann ein Spiel aus Verschulden eines Vereins nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden, entscheidet die UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer über diese Angelegenheit. 24.02 Ausnahmsweise kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer das Ergebnis bei Spielabbruch als Endresultat werten, wenn das Ergebnis für jenen Verein nachteilig war, der den Spielabbruch zu verschulden hat. 24.03 Ein Verein, der sich zu spielen weigert oder aus dessen Verschulden ein Spiel nicht oder nicht vollständig ausgetragen werden kann, verliert jeglichen Anspruch auf Zahlungen seitens der UEFA. 24.04 Wird ein Verein während der Qualifikationsphase aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder zieht er seine Mannschaft aus irgendeinem Grund zurück, werden die Resultate und Punkte aus allen Spielen des betreffenden Vereins annulliert. 24.05 Wenn ein für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals qualifizierter Verein nicht antritt, kann ihn die UEFA-Administration ersetzen. In diesem Fall bestimmt sie den Verein, der an seine Stelle tritt, anhand der sportlichen Leistungen der im laufenden Wettbewerb ausgeschiedenen Vereine. 24.06 Die UEFA-Administration kann auf begründeten und belegten Antrag des geschädigten Vereins bzw. der geschädigten Vereine Schadenersatz für Einnahmeausfall zusprechen. 26 III – Spielansetzung IV – Halleninfrastruktur Artikel 25 Hallen 25.01 Sowohl das Spielfeld als auch die Einrichtungen der Hallen müssen in gutem Zustand sein. Sie müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln voll und ganz entsprechen und die Sicherheitsvorschriften der zuständigen öffentlichen Behörden erfüllen. 25.02 Die Gesamtkapazität der Halle sollte in der Vorrunde mindestens 500, in der Hauptrunde mindestens 1 000 sowie in der Eliterunde mindestens 1 500 Sitzplätze betragen. Die für Endphase des UEFA-Futsal-Pokals verwendete Halle muss mindestens 5 000 Sitzplätze fassen. 25.03 Die Tornetze müssen so befestigt sein, dass der Ball nicht aus dem Tor zurückspringen kann. Falls nötig kann ein zusätzliches Netz im Tor (mindestens 70 cm von der Latte entfernt) angebracht werden. 25.04 Die Verwendung provisorischer Tribünen ist nicht zulässig. 25.05 Für ein Miniturnier verwendete Spielhallen müssen für die gesamte Dauer des Miniturniers exklusiv zur Verfügung stehen. 25.06 Der Ausrichterverband muss einen Spielfeldzugang bereitstellen, der den Spielern und Schiedsrichtern ein ungehindertes und geschütztes Betreten und Verlassen des Spielfeldes erlaubt. 25.07 Ausrichterverbände müssen sicherstellen, dass periodische Sicherheitskontrollen der benutzten Hallen durchgeführt werden. 25.08 Jeder Ausrichterverband ist dafür verantwortlich, a. alle betroffenen Hallen zu inspizieren und jeweils das entsprechende OnlineFormular an die UEFA-Administration zu senden, in dem bestätigt wird, dass die Hallen die in Anhang B festgelegten Kriterien erfüllen; b. der UEFA-Administration zu bestätigen, dass die Hallen sowie deren Einrichtungen (Fassungsvermögen, Notbeleuchtung, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld usw.) sorgfältig von den zuständigen öffentlichen Behörden inspiziert wurden und allen Sicherheitsbestimmungen des geltenden nationalen Rechts entsprechen. 25.09 Auf der Grundlage der oben genannten Formulare und Bestätigungen sowie jeglicher anderer, der UEFA bekannter Informationen entscheidet die UEFAAdministration über die einzelnen Hallen. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 26 Anzeigetafeln 26.01 Jede Halle muss mit einer modernen Anzeigetafel ausgestattet sein, auf der für die Zuschauer, Spieler und Offiziellen folgende Informationen angezeigt werden können: a. Namen beider Mannschaften; IV – Halleninfrastruktur 27 b. in der jeweiligen Halbzeit verbleibende Spielzeit, wobei die Minuten, Sekunden und Zehntelsekunden rückwärts gezählt werden von 20:00:0 bis 00:00:0; c. verbleibende Strafzeit für bis zu zwei Spieler pro Mannschaft, die rückwärts gezählt wird von 02:00 bis 00:00; d. Spielstand; e. Auszeiten, die rückwärts gezählt werden von 01:00 bis 00:00; f. Anzahl kumulierter Fouls. Artikel 27 Beleuchtung 27.01 Die Spiele sind in Hallen auszutragen, deren Beleuchtungsanlage eine Lichtleistung von 1 200 Ev (lux) aufweist, damit optimale Bedingungen für die Übertragungsaktivitäten gewährleistet werden können. 27.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist eine Lichtleistung von mindestens 1 800 Ev (lux) erforderlich. Der Ausrichterverein muss der UEFA ein gültiges Beleuchtungszertifikat unterbreiten. 27.03 Zusätzlich ist eine Notbeleuchtung von mindestens 1 000 Ev (lux) vorzusehen, die bei Stromausfall garantiert, dass das Spiel zu Ende gespielt werden kann. Artikel 28 Bildschirme 28.01 Die Ergebnisse von anderen Spielen können während des Spiels auf der Anzeigetafel und/oder auf dem Großbildschirm gezeigt werden. Simultanübertragungen und Wiederholungen sind nur für Pressemonitore und Closed-Circuit-Anlagen erlaubt. Bildmaterial des Spiels kann auf dem Großbildschirm in der Halle zeitversetzt übertragen werden, sofern der Ausrichterverein alle für eine solche Übertragung notwendigen Genehmigungen Dritter, einschließlich der Genehmigungen des UEFA-Spieldelegierten, des Host Broadcasters, der das internationale Live-Signal produziert, und aller zuständigen lokalen Behörden, erhalten hat. Zudem muss der Ausrichterverein sicherstellen, dass nur dann Bilder gezeigt werden, wenn der Ball nicht im Spiel ist und/oder in der Halbzeitpause, in Auszeiten oder in der Pause vor einer etwaigen Verlängerung, und dass keine Bilder übertragen werden, die: a. einen Einfluss auf das Spiel haben könnten; b. insofern als problematisch angesehen werden können, als sie das Potenzial haben, Zuschauerausschreitungen jeglicher Art zu verursachen; c. Zuschauerausschreitungen, zivilen Ungehorsam, beleidigendes oder Werbematerial, das sich in der Zuschauermenge oder auf dem Spielfeld befindet, zeigen; d. dazu geeignet sein könnten, den Ruf, die Stellung oder die Autorität eines Spielers, Schiedsrichters, Offiziellen und/oder eines Dritten in der Halle zu kritisieren, zu unterminieren oder zu beschädigen (dazu gehören auch Bilder, 28 IV – Halleninfrastruktur die darauf abzielen, direkt oder indirekt auf ein Foul, einen möglichen Schiedsrichterfehler oder Verhalten, das gegen den Fairplay-Geist verstößt, hinzuweisen). 28.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals kann die UEFA Simultanübertragungen oder zeitversetzte Übertragungen auf Großbildschirmen außerhalb der Halle bewilligen, in der ein Spiel ausgetragen wird (z.B. in einer anderen Halle des Ausrichtervereins oder an einem öffentlichen Ort), vorbehaltlich einer Genehmigung des Rechte innehabenden Broadcasters und der öffentlichen Behörden auf dem Gebiet der Ausstrahlung. IV – Halleninfrastruktur 29 V – Spielorganisation Artikel 29 Spielmaterial 29.01 Die Bälle müssen den FIFA-Futsal-Spielregeln entsprechen. 29.02 Für Spiele und Trainingseinheiten in der Qualifikationsphase muss der jeweilige Ausrichterverein zehn FIFA-konforme Bälle zur Verfügung stellen. Die für Trainingseinheiten, das Aufwärmen vor dem Spiel und die Spiele verwendeten Bälle müssen gleich sein. 29.03 In der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals stellt die UEFA die Bälle für die Spiele und die Trainingseinheiten zur Verfügung. 29.04 Auf den Toren und den Tornetzen ist jede Art von Werbung physischer oder virtueller Art untersagt. Dies gilt vom Betreten des Feldes zu Beginn des Spiels bis zur Halbzeitpause und vom Wiederbetreten des Feldes nach der Pause bis zum Spielende. Ebenso unzulässig ist das Anbringen von Gegenständen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Spiel haben (Kameras, Mikrofone usw.). 29.05 Substanzen, welche das Spielfeld beeinträchtigen oder beschädigen bzw. die körperliche Unversehrtheit der Spieler gefährden könnten, sind verboten. Artikel 30 Trainingseinheiten 30.01 Die Mannschaften dürfen am Tag vor dem Spiel in der Halle trainieren, in der das Spiel stattfinden wird. Die Länge der Trainingseinheit beträgt höchstens 60 Minuten, es sei denn, mit dem Ausrichterverein wurde eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Falls alle Gastvereine einverstanden sind, können zusätzliche Trainingseinheiten in der Halle, in der das Spiel stattfindet, durchgeführt werden. Ansonsten dürfen die Gastvereine Trainingseinheiten an einem anderen, mit dem Ausrichterverein vereinbarten Trainingsort durchführen. 30.02 Die Umkleidekabinen der Trainingshallen müssen genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen müssen den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen. Artikel 31 31.01 Eintrittskarten Für den Gastverein ist eine angemessene, gegenseitig vereinbarte Anzahl Freiund Kaufkarten zu reservieren. 31.02 Den offiziellen Vertretern der UEFA sowie mindestens drei Vertretern des Gastvereins und dessen Verbands sind Plätze erster Kategorie im VIP-Bereich (einschließlich dazugehöriger Hospitality) kostenlos zur Verfügung zu stellen. 30 V – Spielorganisation Artikel 32 Venue Data Coordinator 32.01 Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass dem zwecks Live-Datenerfassung ernannten UEFA-Datenkoordinator (Venue Data Coordinator – VDC): a. vom Morgen des Spiels bis 90 Minuten nach dem Schlusspfiff ein Kommentatorenplatz (oder ein gleichwertiger Platz) mit BreitbandInternetzugang zur Verfügung steht; b. eine Akkreditierung gegeben wird, die ihm Zugang zur Schiedsrichterumkleidekabine gewährt. V – Spielorganisation 31 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 33 Spielblatt 33.01 Vor jedem Spiel hat jede Mannschaft auf ihrem Spielblatt die Nummern, Namen und Vornamen, Geburtsdaten und gegebenenfalls die Trikotnamen der 14 Kaderspieler anzugeben. Außerdem sind die Namen und Vornamen der Offiziellen anzugeben, die auf der Ersatzbank Platz nehmen. Das Spielblatt ist vom bevollmächtigten Vereinsoffiziellen zu validieren. 33.02 Die Rückennummern der Spieler müssen mit den auf dem Spielblatt angegebenen Nummern übereinstimmen. Die Torhüter und der Mannschaftsführer müssen als solche bezeichnet sein. 33.03 Beide Vereine haben das validierte Spielblatt spätestens 60 Minuten vor Spielbeginn beim Schiedsrichter einzureichen. 33.04 Pro Mannschaft dürfen maximal neun Ersatzspieler eingesetzt werden. In einem Spiel sind beliebig viele Auswechslungen zulässig. Während Auszeiten sind keine Auswechslungen zulässig. 33.05 Alle neun auf dem Spielblatt aufgeführten Auswechselspieler dürfen eingesetzt werden. 33.06 Nachdem die validierten Spielblätter von beiden Mannschaften beim Schiedsrichter eingereicht wurden, das Spiel aber noch nicht begonnen hat, ist das Ersetzen von Spielern auf dem Spielblatt nur noch in folgenden Ausnahmefällen erlaubt: a. Ist ein Spieler, der auf dem Spielblatt als Spieler der Startformation aufgeführt ist, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, zu beginnen, darf er nur durch einen der neun auf dem Spielblatt aufgeführten Ersatzspieler ersetzt werden. Die ersetzten Spieler werden vom Spielblatt gestrichen und die Anzahl der für das betreffende Spiel verfügbaren Ersatzspieler wird entsprechend reduziert. b. Sind Spieler, die auf dem Spielblatt als Ersatzspieler aufgeführt sind, aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, dürfen sie nicht ersetzt werden. Dadurch wird die Anzahl der für das betreffende Spiel noch verfügbaren Ersatzspieler entsprechend reduziert. c. Ist einer der auf dem Spielblatt als Torhüter aufgeführten Spieler aus unvorhergesehenen Gründen körperlich nicht in der Lage, eingesetzt zu werden, darf er durch einen anderen Torhüter aus der Liste der 25 Spieler ersetzt werden. 32 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel Artikel 34 Spielprotokoll 34.01 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die UEFA-Flagge und die Respekt-Flagge horizontal in der Halle zu hissen. Diese Flaggen werden den Vereinen von ihrem jeweiligen Verband zur Verfügung gestellt. Zusätzlich können die Flaggen der Stadt und/oder der Region, in der das Spiel stattfindet, gehisst werden. 34.02 Folgender, falls erforderlich an die Distanz zwischen den Umkleidekabinen und dem Spielfeld angepasste Countdown (in Minuten vor dem Anstoß) ist einzuhalten: Minuten vor dem Anstoß 75' Mannschaften, Schiedsrichterteam, UEFA-Spieldelegierte und UEFA-Schiedsrichterbeobachter treffen in der Halle ein 60' Mannschaften überreichen Spielblätter dem Schiedsrichter bzw. dem UEFA-Spieldelegierten 50'-15' Aufwärmen auf dem vorgesehenen Bereich) 6' Die Mannschaften laufen zur UEFA-Futsal-Pokal-Einlaufmusik ein und reihen sich vor der VIP-Tribüne auf (Heimmannschaft zur Rechten des Schiedsrichterteams) 3' Sobald die Mannschaften aufgereiht sind, wird die UEFAFutsal-Pokal-Hymne eingespielt. 2' Händeschütteln Mannschaftsfotos 1' Münzwurf 0' Anstoß (nicht früher als 11.00 Uhr und nicht später als 22.00 Uhr Ortszeit) Spielfeld (oder (Gastmannschaft in einem beginnt) dafür und 34.03 Beide Mannschaften müssen spätestens 75 Minuten vor dem Anstoß in der Halle sein. 34.04 Vom Moment, in dem die beiden Mannschaften das Spielfeld betreten, bis nach deren Aufreihung ist die UEFA-Futsal-Pokal-Einlaufmusik zu spielen. Unmittelbar im Anschluss daran hat die von der UEFA zur Verfügung gestellte UEFA-FutsalPokal-Hymne einzusetzen. Nationalhymnen dürfen nicht gespielt werden. 34.05 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sind die Spieler aufgefordert, nach der Aufreihungszeremonie sowie nach dem Schlusspfiff den Gegenspielern und dem Schiedsrichterteam im Sinne des Fairplays die Hand zu schütteln. VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel 33 Artikel 35 Regeln für die Technische Zone 35.01 Auf der Ersatzbank dürfen sechs Mannschaftsoffizielle, von denen einer ein Mannschaftsarzt sein muss, und höchstens neun Ersatzspieler Platz nehmen, d.h. höchstens 15 Personen. Die Namen und Funktionen all dieser Personen sind in das Spielblatt einzutragen. Gesperrte Spieler dürfen sich an Spieltagen nicht aufwärmen oder auf der Ersatzbank Platz nehmen. 35.02 Während der Spiele ist das Rauchen untersagt. 35.03 Während der Spiele dürfen die auf dem Spielblatt aufgeführten Spieler und Mannschaftsoffiziellen keinen Zugang zu TV-Bildern des Spiels haben. 35.04 Die Verwendung von elektronischen Kommunikationsmitteln zwischen Spielern und/oder Mitgliedern des Betreuerstabs ist nicht zulässig. 34 VI – Abläufe im Zusammenhang mit einem Spiel VII – Spielermeldung Artikel 36 Spielberechtigung 36.01 Zum Wettbewerb zugelassen sind Spieler, die unter Einhaltung der festgesetzten Fristen bei der UEFA registriert und für einen Verein spielberechtigt sind sowie alle in den folgenden Bestimmungen aufgeführten Bedingungen erfüllen. Nur spielberechtigte Spieler können hängige Spielsperren verbüßen. 36.02 Die Spieler müssen beim entsprechenden Verband registriert sein gemäß dessen eigenen Bestimmungen und denjenigen der FIFA, insbesondere dem Anhang 6 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. 36.03 Jeder am Wettbewerb teilnehmende Spieler muss eine von seinem Verband ausgestellte Spiellizenz oder einen gültigen Reisepass/Personalausweis, beides versehen mit Foto und vollständiger Geburtsangabe (Tag, Monat, Jahr), mit sich führen. Der Schiedsrichter kann die Vorlage eines Reisepasses/Personalausweises der auf dem Spielblatt eingetragenen Spieler verlangen. 36.04 Alle Spieler müssen sich in dem im Medizinischen Reglement der UEFA vorgesehenen Umfang einer medizinischen Untersuchung unterziehen. 36.05 Der Verein trägt die Rechtsfolgen, wenn er einen Spieler einsetzt, der nicht auf der Spielerliste aufgeführt oder aus einem anderen Grund nicht spielberechtigt ist. 36.06 Im Verlauf einer Spielzeit ist ein Spieler in diesem Wettbewerb nur für ein und denselben Futsal-Verein des betreffenden Verbands spielberechtigt. Ausnahmsweise ist ein Spieler bei Erfüllung sämtlicher nachfolgender Voraussetzungen berechtigt, in dieser Spielzeit mit einem anderen Verein am Wettbewerb teilzunehmen: a. Der Spieler ist beim ersten Verein im Rahmen des Wettbewerbs nicht zum Einsatz gekommen. (Die Auflistung auf einem Spielblatt gilt dabei als Spieleinsatz.) b. Der betroffene Spieler besitzt die Spielberechtigung für den zweiten Verein gemäß den in Absatz 37.01 gesetzten Fristen und ist gemäß vorgenanntem Anmeldeverfahren bei der UEFA-Administration nachgemeldet worden. 36.07 Die UEFA-Administration entscheidet über die Spielberechtigung. Angefochtene Entscheidungen werden von der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer behandelt. Artikel 37 Spielerlisten 37.01 Jeder Verein ist dafür verantwortlich, seinem Verband eine unterzeichnete Liste mit 25 Spielern (mit Name, Vorname, Verein und Geburtsdatum aller Spieler, sowie Name und Vorname des Cheftrainers) vorzulegen, der diese prüft und genehmigt. Der Verband muss diese Liste online bis spätestens 24.00 Uhr MEZ an VII – Spielermeldung 35 den folgenden Daten vervollständigen. Ein Ausdruck ist bis 12.00 Uhr MEZ am nächsten Tag einzureichen: a. 18. August 2015 für die Vorrunden-Miniturniere; b. 22. September 2015 für die Hauptrunden-Miniturniere; c. 3. November 2015 für die Eliterunden-Miniturniere; d. 14. April 2016 für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. 37.02 Kein Verein darf während der Spielzeit mehr als 25 Spieler, von denen drei Torhüter sein müssen, auf der Spielerliste eingetragen haben. 37.03 Nur 14 der 25 Spieler sind jeweils in einer Runde des Wettbewerbs spielberechtigt. Die Liste der 14 Spieler (aus der Liste der 25 Spieler) ist bis 15.00 Uhr MEZ am Tag vor dem ersten Spiel der Mannschaft in der jeweiligen Runde online zu unterbreiten. Ein unterzeichneter Ausdruck dieser Liste ist dem UEFA-Spieldelegierten bei der Organisationssitzung (oder bei der Ankunft vor Ort im Falle von Miniturnieren mit drei Mannschaften) vorzulegen. 37.04 Zwecks Identifikation kann der UEFA-Spieldelegierte eine visuelle Überprüfung jedes am Wettbewerb teilnehmenden Spielers durchführen. Grundsätzlich wird diese Überprüfung während eines Essens im Mannschaftshotel vor dem ersten Spiel eines Miniturniers vorgenommen. Sie wird nur einmal durchgeführt. 37.05 Bei Miniturnieren darf wegen Verletzung oder Krankheit höchstens ein auf der Liste der 14 Spieler aufgeführter Feldspieler durch einen auf der Liste der 25 Spieler aufgeführten Spieler ersetzt werden, wobei dem UEFA-Spieldelegierten spätestens drei Stunden vor Beginn des betroffenen Spiels ein in einer der drei offiziellen UEFA-Sprachen verfasstes Arztzeugnis sowie das neue Spielerregistrierungsformular vorzuweisen ist. Der ersetzte Spieler darf nicht mehr am Miniturnier teilnehmen. Es darf kein weiterer Feldspieler während des Miniturniers ersetzt werden. In besonderen Härtefällen und auf begründeten Antrag kann der UEFA-Generalsekretär Ausnahmen bewilligen. 37.06 In der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals kann ein verletzter oder kranker Spieler auf Vorweisen eines schriftlichen, in einer offiziellen UEFA-Sprache verfassten Arztzeugnisses und des neuen Spielerregistrierungsformulars sowie nach Genehmigung der UEFA und Rücksprache mit einem UEFA-Arzt ebenfalls durch einen auf der Liste der 25 Spieler registrierten Spieler ersetzt werden. Ersetzte Spieler dürfen im weiteren Verlauf der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals nicht mehr eingesetzt werden. 37.07 Stehen einem Verein wegen langwieriger Verletzung oder Krankheit nicht mindestens zwei Torhüter aus seiner Liste der 14 Spieler zur Verfügung, darf der betroffene Verein den/die ausgefallenen Torhüter jederzeit während des Wettbewerbs auf der Spielerliste vorübergehend ersetzen. Eine Verletzung oder Krankheit gilt dann als langwierig, wenn sie ab dem Tag des Auftretens mindestens 30 Tage dauert. Der/die Ersatztorhüter muss/müssen von der Liste der 25 Spieler stammen. Sollte auf der Liste der 25 Spieler kein Torhüter mehr zur Verfügung stehen, kann ein anderer nachgemeldet werden. Der Verein muss der UEFA die erforderliche ärztliche Bescheinigung unterbreiten. Die UEFA kann eine zusätzliche medizinische Untersuchung des Torhüters auf Kosten des Vereins 36 VII – Spielermeldung anordnen; der medizinische Experte wird von der UEFA ernannt. Sobald ein ursprünglicher Torhüter wieder einsatzfähig ist, kann er seinen angestammten Platz wieder einnehmen. Die UEFA-Administration ist mindestens 24 Stunden vor dem Spiel, in dem der Torhüter wieder eingesetzt werden soll, über einen solchen Wechsel zu informieren. 37.08 Die Verbände sind für die Einhaltung der oben aufgeführten Bestimmungen betreffend Spielberechtigung und Spielerlisten verantwortlich. VII – Spielermeldung 37 VIII – Schiedsrichterwesen Artikel 38 Schiedsrichterteam und Schiedsrichter-Begleitperson 38.01 Für die Schiedsrichterteams, die für den Wettbewerb ernannt werden, gilt das Pflichtenheft für Schiedsrichter, die bei UEFA-Spielen zum Einsatz kommen. 38.02 Das Schiedsrichterteam setzt sich zusammen aus dem ersten und zweiten Schiedsrichter, dem dritten Offiziellen und dem Zeitnehmer. Die Schiedsrichter müssen in der offiziellen FIFA-Futsal-Schiedsrichterliste aufgeführt sein. 38.03 Die Schiedsrichter werden von der Schiedsrichter-Begleitperson betreut, bei der es sich um einen offiziellen Vertreter des Ausrichterverbands handeln muss. 38.04 Unmittelbar nach Spielbericht. Spielende bestätigt der Schiedsrichter den offiziellen Artikel 39 Ernennung und Ersetzung von Schiedsrichtern 39.01 Die Schiedsrichterkommission ernennt für jedes Spiel ein Schiedsrichterteam. Für jedes Qualifikationsspiel ernennt die UEFA einen ersten und zweiten Schiedsrichter sowie einen dritten Offiziellen. Der Ausrichterverband muss einen offiziellen Zeitnehmer ernennen und die diesbezüglich anfallenden Kosten (z.B. Tagesentschädigungen, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung) übernehmen. Falls nötig kann der UEFA-Spieldelegierte jederzeit im Verlauf des Wettbewerbs einen neutralen Schiedsrichter als Zeitnehmer einsetzen. 39.02 Die UEFA trifft die nötigen Vorkehrungen, damit das Schiedsrichterteam am Tag vor einem Miniturnier bzw. zwei Tage vor der Endrunde am Spielort ankommt. Wenn ein Mitglied des Schiedsrichterteams zu diesem Zeitpunkt noch nicht am Spielort eingetroffen ist, müssen die UEFA-Administration und die Mannschaften umgehend davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Schiedsrichterkommission trifft dann entsprechende Maßnahmen. Solche Entscheide sind endgültig. 39.03 Wenn ein erster oder zweiter Schiedsrichter vor oder während eines Spiels nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, tritt in der Regel der dritte Offizielle an seine Stelle. Die UEFA-Administration entscheidet in Zusammenarbeit mit der UEFASchiedsrichterkommission von Fall zu Fall. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 40 Vorgehen bei schweren Verletzungen von Spielern 40.01 Besteht der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung, unterbricht der Schiedsrichter das Spiel in Übereinstimmung mit Spielregel 5 und lässt den verletzten Spieler vom Mannschaftsarzt untersuchen. Grundsätzlich sollte die Untersuchung nicht länger als drei Minuten dauern, es sei denn, ein ernsthafter Vorfall erfordere es, den Spieler auf dem Spielfeld zu behandeln oder für einen sofortigen Transport ins Krankenhaus ruhigzustellen (z.B. Rückenmarksverletzung). 38 VIII – Schiedsrichterwesen 40.02 Ein Spieler, der eine Kopfverletzung erleidet, die auf eine mögliche Gehirnerschütterung hin untersucht werden muss, darf erst weiterspielen, wenn der Mannschaftsarzt dem Schiedsrichter ausdrücklich bestätigt hat, dass der Spieler dazu in der Lage ist. VIII – Schiedsrichterwesen 39 IX – Disziplinarrecht und -verfahren Artikel 41 41.01 UEFA-Rechtspflegeordnung Die Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung gelten für sämtliche disziplinarischen Verfehlungen durch Vereine, Offizielle, Mitglieder oder Personen, die im Auftrag eines Verbands oder Vereins beim Spiel eine Funktion ausüben, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes bestimmt. Artikel 42 Gelbe und rote Karten 42.01 Ein des Feldes verwiesener Spieler ist grundsätzlich für das nächste Spiel des Wettbewerbs gesperrt. Bei schwerwiegenden Verstößen kann die UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer die Strafe verschärfen, einschließlich einer Ausweitung auf andere Wettbewerbe. 42.02 Nach zwei Verwarnungen in zwei Spielen sowie nach der vierten und jeder weiteren Verwarnung ist ein Spieler automatisch für das nächste Wettbewerbsspiel gesperrt. 42.03 Einzelne Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit dem Ende der Hauptrunde. Sie werden allerdings von der Eliterunde in die Endphase des UEFAFutsal-Pokals übernommen. 42.04 Verwarnungen und unverbüßte Gelbsperren verfallen mit Ende des Wettbewerbs. Artikel 43 Protest und Berufung 43.01 Protest- und Berufungserklärungen gegen Entscheidungen der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer sind unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der UEFA-Rechtspflegeordnung einzureichen, wobei für Miniturniere ausnahmsweise folgende Fristen gelten: a. ein Protest muss innerhalb von zwölf Stunden nach Spielende bei der UEFAKontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer eingehen; b. eine Berufungserklärung zu einer Entscheidung der UEFA-Kontroll-, Ethik- und Disziplinarkammer muss innerhalb von 24 Stunden nach Eröffnung der begründeten Entscheidung eingereicht werden. 40 IX – Disziplinarrecht und -verfahren X – Ausrüstung Artikel 44 Genehmigung der Spielerausrüstung 44.01 Das UEFA-Ausrüstungsreglement findet für alle Spiele des Wettbewerbs Anwendung, sofern das vorliegende Reglement nichts anderes vorsieht. 44.02 Der UEFA-Spieldelegierte hat das Recht und die Pflicht, die Ausrüstung der Mannschaften am Spielort zu prüfen. Er kann die Ausrüstung gegebenenfalls nach dem Spiel der UEFA-Administration zur weiteren Überprüfung überstellen. 44.03 Die teilnehmenden Vereine müssen Ausrüstung verwenden, die vorab der UEFAAdministration vorgelegt und von dieser genehmigt wurde. Sie müssen das entsprechende Antragsformular sowie Bilder, auf denen die Vorder- und die Rückseite ihrer Ausrüstung (Trikot, Hose und Stutzen der Spieler, Torhüter und fliegenden Torhüter) zu sehen ist, unter Einhaltung folgender Fristen an die UEFAAdministration schicken: a. 10. Juli 2015 für die Vor- und Hauptrunde; b. 15. Oktober 2015 für die Eliterunde. 44.04 Die bei der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals verwendete Ausrüstung (Spielkleidung von Feldspielern, Torhütern und fliegenden Torhütern, einschließlich Trikot, Hose, Stutzen und aller anderen Ausrüstungsgegenstände) muss bis 15. Februar 2016 an die UEFA-Administration geschickt werden. Die UEFA-Administration informiert anschließend schriftlich über ihre Entscheidung bezüglich der Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände. Artikel 45 Farben 45.01 In der Regel darf die Heimmannschaft die Hauptspielkleidung tragen, während die Gastmannschaft ihre Ersatzspielkleidung trägt, es sei denn, die beiden betreffenden Vereine einigen sich rechtzeitig auf eine andere Lösung, wobei die Einzelheiten einer solchen Vereinbarung der UEFA-Administration schriftlich zu unterbreiten sind. Die Ersatzspielkleidung muss sich bezüglich Kontrast und Farben deutlich von der Hauptspielkleidung unterscheiden und zu jedem Spiel mitgebracht werden. Können sich die beiden Vereine nicht auf die von ihren Mannschaften zu tragenden Farben einigen, entscheidet die UEFA-Administration. 45.02 Falls der Schiedsrichter am Spieltag der Meinung ist, dass die Farben der beiden Mannschaften zu Verwechslungen führen könnten, müssen sie geändert werden. Solche Entscheide, die vom Schiedsrichter in Absprache mit dem UEFASpieldelegierten und/oder der UEFA-Administration gefällt werden, sind endgültig. 45.03 Ein Feldspieler, der den Torhüter ersetzt und als fliegender Torhüter eingesetzt wird, trägt genau das gleiche Trikot wie der Torhüter, jedoch mit seiner eigenen Feldspieler-Nummer. X – Ausrüstung 41 Artikel 46 Nummern und Namen 46.01 Den Spielern sind fixe Nummern zwischen 1 und 20 zuzuweisen, die mit den auf der offiziellen Spielerliste aufgeführten Nummern übereinstimmen müssen. Wird die Nummer 1 verwendet, ist sie einem Torhüter zuzuteilen. Keine Nummer darf von mehr als einem Spieler verwendet werden. Die Nummer muss auf der Rückund der Vorderseite des Trikots (Brusthöhe) und/oder auf der Vorderseite der Hose angebracht werden. 46.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals sind Spielernamen und -nummern auf der Rückseite des Trikots obligatorisch. Zudem sind auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe und/oder auf der Vorderseite der Hose Nummern anzubringen. Artikel 47 Trikotsponsor 47.01 In Abweichung zu Absatz 33.01 des UEFA-Ausrüstungsreglements dürfen Vereine für Spiele der Qualifikationsphase auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe für drei verschiedene Sponsoren Werbung betreiben, vorausgesetzt, dass die Gesamtfläche für alle drei Sponsoren zusammen 200 cm² nicht überschreitet. Auf der Hose und den Stutzen sowie auf der Rückseite und den Ärmeln des Trikots ist Sponsorwerbung untersagt. 47.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist nur ein Sponsor auf der Vorderseite des Trikots auf Brusthöhe erlaubt. Artikel 48 Abzeichen 48.01 Die UEFA stellt den an der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals teilnehmenden Vereinen das Wettbewerbsabzeichen zur Verfügung. Das Abzeichen ist in der freien Zone des rechten Trikotärmels anzubringen. Das Wettbewerbsabzeichen darf zu keinem anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 48.02 Der amtierende Titelhalter muss in der „freien Zone“ auf dem rechten Ärmel des Trikots anstelle des Wettbewerbsabzeichens das Titelhalterabzeichen des UEFAFutsal-Pokals tragen. Die UEFA stellt dem betreffenden Verein so viele Abzeichen zur Verfügung, wie er im Verlaufe des Wettbewerbs braucht (wie von der UEFA festgelegt). Das Titelhalterabzeichen darf in keinem anderen Wettbewerb und für keinen anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 48.03 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals ist das UEFA-Respect-Abzeichen in der „freien Zone“ auf dem linken Ärmel des Trikots anzubringen. Die UEFA stellt den Vereinen so viele Abzeichen zur Verfügung, wie sie brauchen (wie von der UEFA festgelegt). Dieses Abzeichen darf in keinem anderen Wettbewerb und für keinen anderen Zweck, einschließlich kommerzieller oder Werbeaktivitäten, verwendet werden. 42 X – Ausrüstung Artikel 49 Andere Mannschaftsausrüstung 49.01 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals müssen sämtliche von Spielern und Vereinsoffiziellen getragenen Artikel, die nicht zur Spielkleidung (Trikot, Hose und Stutzen) gehören, frei von Sponsorwerbung sein. Herstelleridentifikation ist zulässig, sofern sie Kapiteln IX, X und XI des UEFA-Ausrüstungsreglements entspricht. Diese Bestimmung gilt: a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels; b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); d. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle. 49.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals muss sämtliches in der Halle verwendetes, spezielles Material wie Materialtaschen, medizinische Taschen, Trinkbehälter usw. frei von Sponsorwerbung und/oder Herstelleridentifikation sein, sofern nicht anders von der UEFA in schriftlicher Form angewiesen. Diese Bestimmung gilt: a. für alle Aktivitäten in der Halle am Vortag des Spiels; b. für alle offiziellen Trainingseinheiten vor dem Spiel; c. für alle Medienaktivitäten vor und nach dem Spiel (insbesondere für Interviews, Medienkonferenzen sowie den Aufenthalt in der Gemischten Zone); d. am Spieltag von der Ankunft in der Halle bis zum Verlassen der Halle. 49.03 Bei allen Spielen des Wettbewerbs sollte der Spielführer die Kapitänsbinde mit dem Logo eines UEFA-Programms aus dem Bereich soziale Verantwortung tragen, die den teilnehmenden Vereinen von der UEFA zur Verfügung gestellt wird. X – Ausrüstung 43 XI – Finanzielle Bestimmungen Artikel 50 Finanzielle Grundsätze – gesamter Wettbewerb 50.01 Die von der UEFA überwiesenen Beträge verstehen sich als Bruttobeträge. Folglich sind darin jegliche Steuern, Abgaben und Gebühren inbegriffen. 50.02 Der Ausrichterverein trägt für die Gastmannschaften folgende Kosten: a. Unterkunft und Verpflegung in einem Vier-Sterne-Hotel mit hohem Standard für maximal 21 Personen pro Delegation; b. lokaler Transport; c. Wäscheservice für die Spielausrüstung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter. 50.03 Alle Zahlungen an die Vereine erfolgen in Euro auf das Bankkonto des betreffenden Verbands. Der Verein ist für die Koordination des Transfers vom Bankkonto des Verbands auf das Bankkonto des Vereins zuständig. 50.04 Die Gastvereine übernehmen die internationalen Reisekosten zum und vom Turnierort selbst. Artikel 51 51.01 Finanzielle Grundsätze – Qualifikationsphase Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen einen Tag vor dem ersten Spieltag eines Miniturniers und enden einen Tag nach dem letzten Spieltag eines Miniturniers. 51.02 Grundsätzlich behält der Ausrichterverein seine Einnahmen für sich und trägt alle Organisationskosten (einschließlich Steuern, Abgaben und Gebühren). 51.03 Zur Deckung der Kosten für das Miniturnier erhält der Ausrichterverein von den Verbänden der Gastvereine einen Beitrag in der Höhe von EUR 10 000 pro Gastverein. Dieser Betrag wird nach Abschluss des betreffenden Miniturniers dem UEFA-Konto der betreffenden Gastverbände belastet und jenem des Verbands des Ausrichtervereins gutgeschrieben. 51.04 Der Ausrichterverband leistet einen Beitrag von EUR 10 000 zum Budget des Miniturniers, d.h. den Betrag, den er dadurch einspart, dass sein Verein das Miniturnier zu Hause bestreitet. 51.05 Die UEFA überweist dem Verband des Ausrichtervereins EUR 10 000 für die Auslagen für Unterkunft und Verpflegung der Schiedsrichter, des UEFASpieldelegierten, des UEFA-Schiedsrichterbeobachters und gegebenenfalls des UEFA-Futsal-Experten, für deren innerhalb des eigenen Verbandsgebietes anfallenden Transportkosten sowie für Kosten, die durch eine mögliche Vorinspektion entstehen. Die UEFA trägt die internationalen Reisespesen sowie die Tagesentschädigungen dieser Personen. 51.06 Der Ausrichterverband ernennt den Zeitnehmer und kommt für dessen Reisespesen und Tagesentschädigungen auf. 44 XI – Finanzielle Bestimmungen Artikel 52 Finanzielle Grundsätze – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals 52.01 Grundsätzlich behält der Ausrichterverein seine Einnahmen Kartenverkauf für sich und trägt alle Organisationskosten. aus dem 52.02 Die Pflichten des Ausrichtervereins beginnen zwei Tage vor dem ersten Spiel der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals und enden einen Tag nach dem letzten Spiel der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. 52.03 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals überweist die UEFA dem Ausrichterverein über seinen Verband einen Pauschalbetrag von EUR 100 000 als Zuschuss zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung, einschließlich Auslagen für Unterkunft und Verpflegung des Schiedsrichterteams, des UEFA-Spieldelegierten und des UEFASchiedsrichterbeobachters. XI – Finanzielle Bestimmungen 45 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 53 Kommerzielle Rechte – allgemein 53.01 Für die Durchführung des Wettbewerbs kann die UEFA Dritte einsetzen, die als Vermittler oder Agenten in ihrem Namen und/oder als Dienstleistungserbringer handeln. 53.02 Alle Verträge, die ein Mitgliedsverband und/oder dessen angeschlossene Organisation und/oder dessen angeschlossener Verein (bzw. ein vom Verein beauftragter Dritter) bezüglich jeglicher gemäß vorliegendem Reglement im Zusammenhang mit dem Wettbewerb erteilter kommerzieller Rechte abschließt, müssen spätestens am 30. Juni 2016 enden oder eine Bestimmung enthalten, die es dem betreffenden Mitgliedsverband, der angeschlossenen Organisation bzw. dem angeschlossenen Verein ermöglicht, den Vertrag zu diesem Datum zu kündigen (oder seine Rechte abzutreten). 53.03 Entstehen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und/oder eines anderen UEFA-Reglements und den sich daraus ergebenden Pflichten Streitfälle in Bezug auf einen Vertrag zwischen einem Verein oder einem seiner Spieler, Offiziellen, Angestellten, Vertreter oder Agenten und einem Dritten (einschließlich Sponsoren, Diensteanbietern, Ausrüstungsherstellern, Broadcastern, Agenten und Spielern), lehnt die UEFA jegliche Verantwortung ab. 53.04 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine sind nicht berechtigt, kommerzielle Rechte in einer Weise zu kumulieren oder Dritten die Nutzung von von Mitgliedsverbänden und/oder angeschlossenen Organisationen und Vereinen gewährten Rechten in einer Weise zu erlauben, die eine Verbindung von Dritten mit der Qualifikationsphase oder einer anderen Runde des Wettbewerbs, eines Miniturniers und/oder dem UEFA-Futsal-Pokal im Allgemeinen ermöglichen könnte, sei es im Rahmen eines Marketingprogramms oder auf andere Weise. 53.05 Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen und Vereine dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der UEFA oder sofern dies im vorliegenden Reglement nicht ausdrücklich erlaubt ist, keine Markenzeichen des Wettbewerbs, Musik und andere grafischen und künstlerischen Darstellungen, die im Zusammenhang mit dem Wettbewerb entwickelt wurden, in Programmen, Promotion, Publikationen, Werbung oder auf andere Weise verwenden oder Dritten erlauben, dies zu tun. Die Mitgliedsverbände und/oder deren angeschlossene Organisationen oder Vereine dürfen auch keine Marken, Logos oder Symbole kreieren, entwickeln, übernehmen, verwenden oder registrieren lassen, die einen Bezug zum Wettbewerb haben oder die nach berechtigter Annahme der UEFA solchen Markenzeichen, Materialien oder Formen zum Verwechseln ähnlich sehen, eine sklavische Nachahmung darstellen, von ihnen abgeleitet sind oder mit ihnen auf unfaire Weise im Wettbewerb stehen. 46 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Artikel 54 Promotion-Zwecke 54.01 Die UEFA alleine – unter Ausschluss der teilnehmenden Vereine und Dritter – besitzt die Promotion-Rechte am Wettbewerb und darf diese verwerten. 54.02 Mit der Anmeldung zum Wettbewerb gewährt jeder Verein der UEFA das Recht, fotografisches, audiovisuelles und visuelles Material der Mannschaft, der Spieler und der Offiziellen (einschließlich Namen, relevanter Statistiken, Daten und Bilder) sowie Name, Logos, Emblem und Trikot des Vereins (einschließlich Angaben zu den Trikotsponsoren und Ausrüstungsherstellern) kostenlos und weltweit für die gesamte Dauer der Rechte (i) für nicht kommerzielle Zwecke, Promotion- und/ oder redaktionelle Zwecke (einschließlich der Verwendung solchen Materials für die multilaterale TV-Produktion, die Medienpromotion und die Berichterstattung zum Wettbewerb) und/oder (ii) wie von der UEFA innerhalb eines angemessenen Rahmens festgelegt zu nutzen und anderen zu erlauben, dieses zu nutzen. Zwischen einzelnen Spielern oder Vereinen und Partnern wird keine direkte Assoziation geschaffen. Die Vereine stellen der UEFA auf Verlangen sämtliches zur Nutzung und Verwertung dieser Rechte gemäß diesem Absatz durch die UEFA geeignete Material sowie die nötigen Unterlagen kostenlos zur Verfügung. 54.03 Die Vereine haben der UEFA auf Anfrage ferner die für ihre Promotion und insbesondere für die offizielle(n) UEFA-Website(s) sowie für wettbewerbsbezogene UEFA-Publikationen notwendigen Daten und/oder Informationen zu liefern. Artikel 55 Kommerzielle Rechte – Qualifikationsphase 55.01 Die UEFA ist ausschließliche rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der kommerziellen Rechte. 55.02 Die Mitgliedsverbände und deren angeschlossene Organisationen und/oder Vereine sind berechtigt, die kommerziellen Rechte an allen Spielen eines von ihnen ausgerichteten Miniturniers zu verwerten. Im Zusammenhang mit der Verwertung der Medienrechte müssen sie die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie andere von der UEFA herausgegebene Weisungen und Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung beachten. Der Ausrichterverein hat sicherzustellen, dass alle im Hinblick auf die Verwertung solcher Rechte abgeschlossenen Verträge als integrierenden Bestandteil Folgendes enthalten: a. Klauseln, die vom jeweiligen Dritten verlangen, die Bestimmungen von Artikel 48 der UEFA-Statuten und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu beachten; b. eine Klausel, die im Falle von Änderungen des Artikels und/oder dieses Reglements sicherstellt, dass diese Verträge innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten des neuen Artikels und/oder Reglements angepasst werden müssen. XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 47 55.03 Alle Verträge und Vereinbarungen betreffend den Wettbewerb bzw. die Verwertung der kommerziellen Rechte des Wettbewerbs sind der UEFAAdministration auf Verlangen vorzulegen. 55.04 Für die direkte oder indirekte Promotion des Wettbewerbs, insbesondere bei Programmen, die von der UEFA oder im Auftrag der UEFA produziert werden, haben die Mitgliedsverbände und/oder ihnen angeschlossene Organisationen und Vereine, die ein Spiel austragen, sicherzustellen, dass Inhaber von Bildrechten an einem solchen Spiel der UEFA das Recht einräumen, mindestens 15 Minuten des Audio- und/oder Bildmaterials von diesem Spiel dauerhaft, weltweit, kostenlos und ohne Zahlung jeglicher damit verbundenen Genehmigungskosten in jeder Weise und in allen Medien, unabhängig davon, ob diese heute bekannt sind oder erst in Zukunft entwickelt werden, weltweit für die gesamte Dauer dieser Rechte zu verwenden und zu verwerten und anderen zu erlauben, sie zu verwenden und zu verwerten. Für Spiele, für welche die Produktion eines Signals vorgesehen ist, stellt der Ausrichterverein der UEFA kostenlos und spätestens 24 Stunden vor Spielbeginn die nötigen Übertragungsinformationen zur Verfügung, damit das Fernsehsignal an einem von der UEFA bestimmten Ort empfangen werden kann. Die UEFA darf das Signal zu den in diesem Absatz aufgeführten Zwecken aufzeichnen. Kopien der Aufzeichnungen sind dem Ausrichterverein auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Steht das Signal aus irgendeinem Grund nicht zur Verfügung, verpflichtet sich der Ausrichterverein, der UEFA die Aufzeichnung des ganzen Spiels kostenlos im Format HDCam (oder andernfalls, Digibeta) oder einem anderen von der UEFA verlangten Format zukommen zu lassen; die Aufzeichnung ist innerhalb von sieben Tagen nach dem Spiel an die von der UEFA angegebene Adresse zu senden. 55.05 Die kommerziellen Rechte sind unter Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Reglemente zu verwerten. Artikel 56 Kommerzielle Rechte – Endphase des UEFA-Futsal-Pokals 56.01 Die UEFA ist ausschließliche Inhaberin sämtlicher kommerziellen Rechte an der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals. Die UEFA behält sich ausdrücklich alle derartigen kommerziellen Rechte vor und hat das exklusive Recht, alle Einnahmen aus der Verwertung dieser kommerziellen Rechte zu verwenden, einzubehalten und zu verteilen. 56.02 Für die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals hat die UEFA das exklusive Recht, Partner zu bestimmen. Diese von der UEFA ernannten Partner (und alle anderen von der UEFA ernannten Dritten) können – insbesondere bezüglich ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen – das exklusive Recht haben, bestimmte kommerzielle Rechte am UEFA-Futsal-Pokal und den dazugehörigen Spielen zu verwerten. Die Vereine müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Um- und Durchsetzung der Rechte, welche die UEFA diesen Partnern gewährt, sicherzustellen. Die Partner der Vereine oder andere Personen, die von Vereinen oder über Vereine kommerzielle Rechte erworben haben, dürfen sich nicht als 48 XII – Verwertung der kommerziellen Rechte Partner der Endphase des UEFA-Futsal-Pokals präsentieren oder sich auf andere Weise mit dieser und/oder dem Wettbewerb im Allgemeinen in Verbindung bringen. 56.03 Gemäß Kapitel X und den Bestimmungen des UEFA-Ausrüstungsreglements ist die Werbung auf der Spielkleidung von der in Absatz 56.02 erwähnten Exklusivität ausgenommen. die Endphase des UEFA-Futsal-Pokals werden keinerlei von 56.04 Für Mitgliedsverbänden und/oder deren angeschlossenen Organisationen und Vereinen gemäß Absatz 55.02 eingegangene bestehende Verträge anerkannt, einschließlich Verträgen betreffend die Verwertung von Medienrechten an audiovisueller, hörfunktechnischer, interaktiver und elektronischer Ausstrahlung, Werbung, Merchandising und Lizenzierung, reservierter Sitzplätze oder (gegebenenfalls) anderer, im Zusammenhang mit den Trainingseinrichtungen gewährter Rechte. XII – Verwertung der kommerziellen Rechte 49 XIII – Medienangelegenheiten Artikel 57 Verantwortlichkeiten bezüglich Medienangelegenheiten 57.01 Jeder Verein muss einen eigens zu diesem Zweck abgestellten, Englisch sprechenden Pressechef ernennen, der die Zusammenarbeit zwischen dem Verein, der UEFA und den Medien gemäß vorliegendem Reglement regelt und koordiniert. Der Pressechef des Vereins hat sicherzustellen, dass die Medieneinrichtungen des Vereins dem für den Wettbewerb erforderlichen Standard entsprechen. Daneben hat er die UEFA beim Erstellen von redaktionellen Beiträgen in schriftlicher oder elektronischer Form vor und während der Spielzeit zu unterstützen und so zur Promotion des Wettbewerbs beizutragen sowie Informationen über Zeitpläne und Neuigkeiten von der Mannschaft weiterzuleiten. Der Pressechef des Vereins hat bei allen Spielen der Mannschaft anwesend zu sein, um die Medienaktivitäten, einschließlich Medienkonferenzen und Interviews vor und nach dem Spiel, zu koordinieren. Der Pressechef des Gastvereins hat spätestens fünf Tage vor dem Spiel eine vollständige Liste der Akkreditierungsanfragen an den Pressechef des Heimvereins zu übermitteln. Der Pressechef ist auch dafür verantwortlich, dass die Akkreditierungsanfragen von vertrauenswürdigen Medien stammen. 57.02 Jeder Verein hat der UEFA auf Anfrage vor Beginn jeder Spielzeit kostenlos (i) Statistiken und Fotos zu den einzelnen Spielern und zum Trainer sowie geschichtliche Informationen zur Halle und ein Foto derselben, sowie jegliche anderen erwünschten Daten für Werbezwecke zu liefern, oder (ii) die oben genannten Unterlagen bzw. Informationen ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, damit die UEFA ihr eigenes Material produzieren kann. 57.03 Detaillierte Informationen zu Medienangelegenheiten sind den jeweiligen Kapiteln des UEFA Futsal Cup Club Manual zu entnehmen. Artikel 58 Medienaktivitäten der Mannschaften 58.01 Falls eine Mannschaft am Vortag des Spiels eine Trainingseinheit abhält, muss allen Medienkanälen während mindestens 15 Minuten Zutritt gewährt werden. Wird der Zutritt auf 15 Minuten begrenzt, stellt der Ausrichterverein zusammen mit dem Pressechef der Gastmannschaft sicher, dass die Medienvertreter die Halle nach 15 Minuten verlassen und dass alle fest installierten Kameras ausgeschaltet sind. 58.02 Falls die UEFA dies verlangt, müssen die Vereine am Tag vor dem Spiel den Cheftrainer und einen Spieler für ein kurzes Interview zur Verfügung stellen, das vom wichtigsten audiovisuellen Rechteinhaber auf dem Gebiet des betreffenden Vereins durchgeführt wird. 58.03 Jeder Verein muss am Vortag des Spiels eine Medienkonferenz abhalten. Bei jeder Medienkonferenz müssen mindestens der Cheftrainer der Mannschaft und ein Spieler (vorzugsweise zwei Spieler) anwesend sein. Ist sein Cheftrainer für das 50 XIII – Medienangelegenheiten Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn bei der Medienkonferenz vor dem Spiel mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. Die Medienkonferenzen sind von den Vereinen so anzusetzen, dass die Medienvertreter an beiden teilnehmen können. 58.04 Die Medienkonferenzen nach dem Spiel müssen spätestens 15 Minuten nach dem Schlusspfiff beginnen. Der Ausrichterverein ist verpflichtet, einen ausgebildeten Dolmetscher sowie die nötige technische Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Beide Vereine müssen für diese Medienkonferenz ihren Cheftrainer zur Verfügung stellen. Ist der Cheftrainer für das Spiel mit einer Funktionssperre belegt, hat der Verein die Möglichkeit, ihn mit dem Trainerassistenten zu ersetzen. 58.05 Nach dem Spiel ist eine Gemischte Zone zwischen den Umkleidekabinen und den Mannschaftsbussen festzulegen. In diesem Bereich, der nur Trainern, Spielern und Medienschaffenden zugänglich ist, erhalten Reporter eine zusätzliche Gelegenheit für Interviews. Die Zone sollte Medienvertretern genügend Platz bieten und Abschrankungen zwischen den Spielern und den Medienvertretern aufweisen. 58.06 Alle Spieler beider Mannschaften müssen die Gemischte Zone passieren. 58.07 Auf dem Spielfeld und in dessen unmittelbarer Nähe sind Interviews vor und während des Spiels verboten. Unter folgenden Bedingungen können allerdings „Ankunfts-“, „Halbzeit-“ und „Flash-Interviews“ geführt werden: a. Vorbehaltlich der Zustimmung der Mannschaft sind Interviews mit Trainern und Spielern vor dem Spiel erlaubt. b. Mit einem der auf dem Spielblatt aufgeführten Mannschaftsoffiziellen darf mit der vorherigen Zustimmung der Mannschaft ein Halbzeit-Interview geführt werden. Spieler dürfen während der Halbzeitpause nicht interviewt werden. c. „Flash-Interviews“ finden unmittelbar nach dem Schlusspfiff in einem Bereich zwischen den Ersatzbänken und den Umkleidekabinen statt. Beide Mannschaften sind verpflichtet, auf Anfrage ihren Cheftrainer und mindestens zwei Schlüsselspieler zur Verfügung zu stellen. Artikel 59 Akkreditierungen und Zugangsrechte 59.01 Als schreibende Presse gelten Medienvertreter, die ausschließlich in schriftlicher Form berichten, unabhängig von der Art der Plattform (z.B. Zeitung, Website, Mobilportale). Sie haben Zugang zur Medienkonferenz nach dem Spiel und zur Gemischten Zone. 59.02 Sofern keine Schutznetze die Sicht versperren, können Fotografen in den Bereichen hinter den Werbebanden zwischen dem Tor und den Spielfeldecken arbeiten. Sie dürfen die Seite nur während der Halbzeitpause wechseln oder gegebenenfalls in der Pause vor Beginn der Verlängerung. Die Fotografen dürfen nur mit dem Einverständnis des lokalen Medienverantwortlichen von der Tribüne oder anderen Bereichen aus arbeiten. Sie dürfen alle Elemente des Spiels fotografieren, d.h. das Aufwärmen der Mannschaften, die Aufreihung der Mannschaften, das Händeschütteln und den Münzwurf, das Spiel an sich und alle Zeremonien nach dem Spiel. XIII – Medienangelegenheiten 51 59.03 Zur Medienkonferenz nach dem Spiel sind Fotografen vorbehaltlich etwaiger Einschränkungen aus Platzgründen zugelassen. In der Gemischten Zone ist Fotografieren allerdings untersagt. 59.04 Fotos von offiziell akkreditierten Fotografen dürfen ausschließlich für redaktionelle Online-Publikationszwecke (im Internet und über Mobilfunk) verwendet werden, wobei folgende Voraussetzungen gelten: a. Es muss sich um Standfotos und nicht um Filmaufzeichnungen oder QuasiVideos handeln. b. Zwischen der Publikation der einzelnen Fotos müssen mindestens zwanzig Sekunden vergehen. 59.05 Den Medienvertretern ist es untersagt, das Spielfeld vor, während oder nach dem Spiel zu betreten. Davon ausgenommen ist die Filmcrew des Host Broadcasters, welche die Aufreihung der Mannschaften vor dem Spiel mit der tragbaren Kamera filmt, und bis zu zwei Kamera-Teams des Host Broadcasters, welche die Mannschaften während Auszeiten und nach dem Schlusspfiff filmen. Dasselbe gilt für den Tunnelbereich und die Umkleidekabinen. Davon ausgenommen sind von der UEFA genehmigte Flash-Interview-Positionen und eine Kamera des Host Broadcasters, welche die folgenden Ereignisse filmt: a. Ankunft der Mannschaften (bis zur Umkleidekabine); b. Spieler im Tunnel vor Betreten des Spielfelds (vor Spielbeginn); c. Rückkehr der Spieler auf den Platz zu Beginn der zweiten Halbzeit. 59.06 Als Medienvertreter dürfen nur eine beschränkte Anzahl von Fotografen, Kameraleuten und das für die Produktion erforderliche Personal der audiovisuellen Rechteinhaber, die allesamt über eine entsprechende Innenraumakkreditierung verfügen müssen, den Bereich zwischen den Spielfeldbegrenzungen und den Zuschauertribünen betreten. 59.07 Der Zutritt zu den Mannschaftsumkleidekabinen ist Medienvertretern vor, während und nach dem Spiel verboten. Vorbehaltlich dem vorherigen Einverständnis der Mannschaft kann jedoch ein Kameramann des Host Broadcasters die Umkleidekabine vor dem Spiel betreten, um die Trikots und die Ausrüstung der Spieler zu filmen. Das Filmen muss auf jeden Fall vor der Ankunft der Spieler, spätestens 90 Minuten vor Spielbeginn, abgeschlossen sein. 59.08 Für je eine Filmcrew pro Mannschaft ist eine Position vorzusehen, von der aus Filmaufnahmen für technische Zwecke gemacht werden können. Im Allgemeinen sollten die Filmcrews eine zentrale Position oder eine zwischen den Mannschaften und dem lokalen Medienverantwortlichen abgesprochene Position erhalten. Artikel 60 Grundsätze für alle Medien 60.01 Medienausrüstung und -personal dürfen die Schiedsrichter, Spieler oder Trainer weder verwirren noch deren Sicht oder Bewegungsfreiheit behindern oder stören. 52 XIII – Medienangelegenheiten 60.02 Alle Medienvertreter müssen die Bedürfnisse von Berufskollegen respektieren. Beispielsweise müssen angemessene Positionen für Fotografen neben den Kameras von audiovisuellen Rechteinhabern hinter den Werbebanden geschaffen werden (grundsätzlich hinter beiden Toren), und die Arbeitsbereiche der Medienvertreter dürfen während des Spiels nicht von Technikern der audiovisuellen Rechteinhaber oder von Fotografen gestört werden. 60.03 Die Medien müssen die Bedürfnisse von Spielern und Trainern respektieren. Interviews dürfen nur außerhalb der Technischen Zone in Bereichen durchgeführt werden, welche die UEFA festgelegt und bewilligt hat. Reporter dürfen Spieler oder Trainer nicht während des Spiels um Interviews oder Kommentare bitten. 60.04 Medienausrüstung und -personal sollten die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigen. Es sollten keine Aufnahmen von Zuschauern in einer Art und Weise gemacht werden, die gefährliche Aktionen provozieren könnte. 60.05 Medienausrüstung und -personal müssen so positioniert werden, dass sie keinerlei Gefahr für Spieler oder das Schiedsrichterteam darstellen. Das Spielfeld selbst muss stets von Kameras, Kabeln und Medienpersonal freigehalten werden. XIII – Medienangelegenheiten 53 XIV – Schlussbestimmungen Artikel 61 61.01 Umsetzungsbestimmungen Die UEFA-Administration ist für das operative Management des Wettbewerbs zuständig und somit berechtigt, Entscheidungen zu treffen und die für die Umsetzung dieses Reglements notwendigen Bestimmungen und Richtlinien (einschließlich des UEFA Futsal Cup Club Manual) zu erlassen. Artikel 62 Unvorhergesehene Fälle 62.01 Über alle in diesem Reglement nicht angeführten Angelegenheiten wie Fälle höherer Gewalt entscheidet der UEFA-Generalsekretär. Solche Entscheide sind endgültig. Artikel 63 Nichteinhaltung 63.01 Jeder Verstoß gegen das vorliegende Reglement kann von der UEFA in Übereinstimmung mit der UEFA-Rechtspflegeordnung geahndet werden. Artikel 64 Schiedsgericht des Sports (TAS) 64.01 Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Reglement gelten die in den UEFA-Statuten festgelegten Bestimmungen betreffend das Schiedsgericht des Sports (TAS). Artikel 65 Anhänge 65.01 Alle Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements. Artikel 66 Maßgebende Fassung 66.01 Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen, englischen und französischen Version des vorliegenden Reglements ist die englische Fassung maßgebend. 54 XIV – Schlussbestimmungen Artikel 67 Genehmigung und Inkrafttreten 67.01 Das vorliegende Reglement wurde vom UEFA-Exekutivkomitee bei seiner Sitzung am 23. März 2015 genehmigt und tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Für das Exekutivkomitee der UEFA: Michel Platini Präsident Gianni Infantino Generalsekretär Wien, 23. März 2015 XIV – Schlussbestimmungen 55 Anhang A – Koeffizientenrangliste A.1 Grundsätze Die Verbände werden jährlich auf der Grundlage ihrer Ergebnisse in den letzten drei Spielzeiten klassiert. Die Vereine aus Verbänden mit den niedrigsten Koeffizienten müssen die Vorrunde bestreiten, sofern eine solche nötig ist. Hat ein Verband noch nie einen Verein für diesen Wettbewerb angemeldet, beträgt sein Koeffizient null Punkte. A.2 Übersicht über das System Die UEFA berechnet jede Spielzeit auf der Grundlage der Ergebnisse der Vereine im UEFA-Futsal-Pokal den Koeffizienten jedes Vereins und jedes Verbands. Diese Koeffizienten werden in erster Linie für das Setzen der Vereine verwendet. Die UEFA erstellt die Rangliste auf der Grundlage der drei letzten Spielzeiten des UEFA-Futsal-Pokals. A.3 Referenzzeiträume für die Rangliste Die Positionen der Verbände für den UEFA-Futsal-Pokal 2015/16 (Anhang A) werden auf der Grundlage der Verbandskoeffizientenrangliste am Ende der Spielzeit 2014/15 festgelegt, die auf den Koeffizienten aus den Spielzeiten 2012/13 bis und mit 2014/15 beruht. Die Vereinskoeffizientenrangliste für den UEFA-Futsal-Pokal 2015/16 wird vor Beginn der Spielzeit 2015/16 auf der Grundlage der Koeffizienten aus den Spielzeiten 2012/13 bis und mit 2014/15 erstellt. A.4 Berechnung des Verbandskoeffizienten Für die Berechnung des Verbandskoeffizienten werden die in einer bestimmten Spielzeit von allen Vereinen des betreffenden Verbands gesammelten Punkte zusammengezählt und anschließend durch die Gesamtzahl der Vereine des Verbands, die am Wettbewerb teilgenommen haben, geteilt. Weigert sich ein Verein, am Wettbewerb teilzunehmen, oder wird er aus dem Wettbewerb ausgeschlossen oder nicht zu einem Wettbewerb zugelassen und nicht durch einen anderen Verein desselben Verbands ersetzt, so wird der Verbandskoeffizient berechnet, indem die Gesamtzahl der von seinen Vereinen erhaltenen Punkte durch die Anzahl der Vereine geteilt wird, die der Verband gemäß Eintrittsliste anmelden durfte. 56 Anhang A – Koeffizientenrangliste A.5 Berechnung des Vereinskoeffizienten Für die Berechnung des Vereinskoeffizienten werden die von einem Verein in einer bestimmten Spielzeit gesammelten Punkte sowie 50 % seines Verbandskoeffizienten derselben Saison zusammengezählt. A.6 Punkte aus Spielen Für Vorrundenspiele werden folgende Punkte vergeben: ● 1 Punkt für einen Sieg; ● ½ Punkt für ein Unentschieden; ● 0 Punkte für eine Niederlage. Ab der Hauptrunde werden folgende Punkte vergeben: ● 2 Punkte für einen Sieg; ● 1 Punkt für ein Unentschieden; ● 0 Punkte für eine Niederlage. A.7 Bonuspunkte Jedem Verein werden für das Erreichen der Hauptrunde, der Eliterunde, des Halbfinales bzw. Endspiels jeweils drei zusätzliche Punkte pro Runde gutgeschrieben. Diese Bonuspunkte werden auch für die Berechnung des Verbandskoeffizienten berücksichtigt. Die Ergebnisse von Spielen um den dritten Platz werden nicht berücksichtigt. A.8 Berechnungsgrundsätze Punkte werden nur für tatsächlich ausgetragene Spiele vergeben, und zwar in Übereinstimmung mit dem von der UEFA gewerteten Endergebnis. Sechsmeterschießen werden nicht berücksichtigt. Der Koeffizient wird auf Tausendstel berechnet. Die Zahlen werden nicht aufgerundet. A.9 Koeffizientengleichheit Besteht zwischen zwei oder mehr Vereinen Koeffizientengleichheit, wird die endgültige Platzierung nach folgenden Kriterien in dieser Reihenfolge ermittelt: ● ihre jeweiligen Koeffizienten in der jüngsten Spielzeit, auf der die Rangliste beruht; ● die Tordifferenz in der jüngsten Spielzeit; ● die Anzahl Tore in der jüngsten Spielzeit. Anhang A – Koeffizientenrangliste 57 A.10 Endgültige Entscheide Über alle in diesen Bestimmungen nicht vorgesehenen Fälle entscheidet die UEFA-Administration endgültig. 58 Anhang A – Koeffizientenrangliste Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.1 Einleitung Diese Weisungen betreffend die vorsorglichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Halle und zur Verhinderung von Zuschauerausschreitungen richten sich an die Ausrichter von Spielen im Rahmen von UEFA-Futsal-Wettbewerben sowie an die daran teilnehmenden Verbände und Vereine. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Liste von Sicherheitsmaßnahmen, die von den Ausrichtern und den teilnehmenden Verbänden und Vereinen zu treffen sind. Ziel dieser Weisungen ist es, den Ausrichtern von Spielen und den beteiligten Verbänden und Vereinen ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten vor, während und nach dem Spiel bewusst zu machen, um so die Sicherheit aller Anwesenden sowie den Schutz der Halle und der Halleneinrichtungen aufrechtzuerhalten. Diese Weisungen berühren die Verpflichtungen im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetzgebung in keiner Weise. B.2 Zusammenarbeit mit Ausrichtern von Spielen und öffentlichen Behörden Im Interesse der Sicherheit müssen Verbände und Vereine, unabhängig davon, ob ein Spiel im In- oder Ausland stattfindet, eng mit den Ausrichtern von Spielen und den zuständigen öffentlichen Behörden zusammenarbeiten. Der Ausrichter muss in gleicher Weise mit Gastvereinen und allen anderen beteiligten Behörden verfahren und alles in seiner Macht Stehende unternehmen, um sicherzustellen, dass die Veranstaltung ohne Zwischenfälle durchgeführt wird. Die an einem Spiel beteiligten Parteien müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, damit die öffentlichen Behörden (insbesondere die Polizei) aller beteiligten Länder einen wirksamen Informationsaustausch über die Landesgrenzen hinweg herstellen können. Der Ausrichter muss sich frühzeitig um die Zusammenarbeit der örtlichen Polizei bemühen, um die Sicherheit der Gastmannschaften und ihrer Offiziellen in ihrem Hotel und auf der Fahrt zum Training und zum Spiel und zurück zu gewährleisten. B.3 Liste der Sicherheitsverantwortlichen Es ist ein Einsatzleiter der Polizei bzw. ein Spielort-Sicherheitsverantwortlicher zu ernennen, der die Gesamtverantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit dem Spiel trägt. Außerdem sind alle übrigen Personen, die für die Sicherheit zuständig sind, sowie der zuständige Sanitätsdienst und die zuständige Feuerwehr zu bestimmen. Anhang B – Sicherheitsanweisungen 59 Eine angemessene Anzahl Ordnungs- und Polizeikräfte muss präsent sein, um Ordnung und Sicherheit in der Halle zu gewährleisten. B.4 Ordnungsdienst In der Halle sind entsprechend geschulte Ordner in ausreichender Zahl einzusetzen, um sicherzustellen, dass den Zuschauern effizient und reibungslos der Weg zu ihren Sitzen gewiesen wird. B.5 Kontaktgruppe Der Ausrichter muss eine Kontaktgruppe einrichten, die sich zusammensetzt aus: a. einem entscheidungsbefugten Vertreter des Ausrichters; b. je einem entscheidungsbefugten Vertreter – aller zuständigen öffentlichen Behörden; – der Ordner; – des Halleneigentümers; – der teilnehmenden Mannschaften; c. dem UEFA-Spieldelegierten. Der Ausrichter muss einen geeigneten Ort in der Halle bestimmen, an dem die Gruppe bei einem Notfall zusammenkommen kann. Mit den Mitgliedern der Kontaktgruppe ist ein kurzes verschlüsseltes Signal zu vereinbaren, das im Ernstfall über die Lautsprecheranlage gesendet wird, damit sie sich zum vereinbarten Ort begeben. Der Ausrichter muss sicherstellen, dass die Mitglieder der Kontaktgruppe störungsfrei über eine Funktelefonverbindung miteinander kommunizieren können. B.6 Halleninspektion Die betreffende Halle ist gründlich durch die zuständigen örtlichen Sicherheitsbehörden zu inspizieren und ihre Sicherheit und Zulässigkeit ist durch diese Behörden zu bescheinigen. Das Sicherheitszertifikat darf nicht mehr als ein Jahr vor dem Spieltag ausgestellt worden sein. B.7 Notfalldienste In der Halle und ihrer Umgebung müssen angemessene Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Polizei, den Sanitätsdienst und die Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden, die den Anforderungen der zuständigen öffentlichen Behörden entsprechen müssen. 60 Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.8 Trennung der Zuschauer Für Spiele, bei denen die Zuschauer getrennt werden, muss der Ausrichter zusammen mit den teilnehmenden Mannschaften und dem für das Spiel zuständigen Einsatzleiter der Polizei eine entsprechende Strategie entwerfen. B.9 Informationen für die Zuschauer Der Ausrichter muss veranlassen, dass die Zuschauer vor dem Spiel durch Durchsagen über die Lautsprecheranlage oder andere zweckmäßige Mittel auf sämtliche Verbote und Kontrollen im Zusammenhang mit dem Spiel hingewiesen werden. Außerdem muss der Ausrichter die Zuschauer daran erinnern, keine verbotenen Gegenstände oder Substanzen in die Halle mitzubringen und sich sportlich und angemessen zurückhaltend zu verhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung dieser Verhaltensregeln für die von ihnen unterstützten Spieler und Mannschaften schwerwiegende Folgen nach sich ziehen und bis zum Ausschluss aus dem Wettbewerb führen kann. B.10 Getränke In der Halle und auf deren Gelände ist der öffentliche Verkauf bzw. Ausschank von Alkohol nicht gestattet. Alle verkauften oder verteilten alkoholfreien Getränke sind in offenen Papp- oder Kunststoffbehältern abzugeben, die nicht für gefährliche Handlungen missbraucht werden können. B.11 Öffentliche Durchgänge Alle öffentlichen Durchgänge, Korridore, Treppen, Türen, Tore, Rettungs- und Fluchtwege müssen von jeglichen Hindernissen befreit sein, damit ein reibungsloser Zuschauerfluss gewährt ist. B.12 Schutz des Spielfeldes Spieler und Schiedsrichter müssen vor dem Eindringen von Zuschauern auf das Spielfeld geschützt werden. Um dies zu gewährleisten, können je nach Fall zum Beispiel eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zur Anwendung kommen: a. Präsenz von Polizei- und/oder Sicherheitspersonal im Spielfeldbereich oder in dessen Nähe; b. eine Sitzplatzanordnung, bei der die Zuschauer der untersten Reihe in ausreichender Höhe über dem Spielfeld sitzen, so dass ihr Eindringen auf das Spielfeld verhindert wird. Bei den Schutzmaßnahmen, die das Eindringen der Zuschauer auf das Spielfeld verhindern, muss garantiert werden, dass die betreffende Einrichtung mit einer Notvorrichtung versehen ist, die im Notfall einen Fluchtweg für die Zuschauer auf das Spielfeld eröffnet. Diese Sicherheitsvorkehrungen sind nicht nötig, falls die Anhang B – Sicherheitsanweisungen 61 lokalen Sicherheitsbehörden schriftlich bestätigen, dass nach hinten oder zur Seite ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, welche die Evakuierung der Tribünen gewährleisten, ohne dass dabei das Spielfeld betreten werden muss. Die gewählten Schutzmaßnahmen gegen ein Eindringen auf das Spielfeld müssen von den zuständigen lokalen Behörden genehmigt sein und dürfen keine Gefahr für die Zuschauer im Falle einer Panik oder einer notfallmäßigen Evakuierung darstellen. Zwischen der Tribüne und den Seitenlinien bzw. der Grundlinie dürfen sich keine Zuschauer aufhalten. B.13 Lautsprecheranlage Jede Halle muss über eine Lautsprecheranlage verfügen, die innerhalb und außerhalb der Halle über den Zuschauerlärm hinweg deutlich zu hören ist, auch im Falle eines plötzlichen Anschwellens des Geräuschpegels. Es sollte zudem möglich sein, das System individuell auf die verschiedenen Sektoren auszurichten. Die Polizeibehörden und/oder der Spielort-Sicherheitsverantwortliche sollten die Möglichkeit haben, sich für dringende Mitteilungen in die Lautsprecheranlage einzuschalten. B.14 Durchsagen Über die Lautsprecheranlage dürfen ausschließlich Durchsagen mit neutralem Inhalt gemacht werden. Die Lautsprecheranlage darf weder für politische Botschaften noch für die Unterstützung der Heimmannschaft bzw. jegliche Form von Diskriminierung verwendet werden. B.15 Provokative Aktionen und Rassismus Der Ausrichter muss zusammen mit den Sicherheitsbehörden verhindern, dass es innerhalb oder in unmittelbarer Umgebung der Halle zu provokativen Aktionen durch Anhänger kommt (inakzeptable verbale Provokationen von Anhängern gegenüber Spielern oder gegnerischen Anhängern, rassistisches Verhalten, provokative Spruchbänder oder Banner usw.). Falls es zu solchen Vorfällen kommt, müssen der Ausrichter oder die Sicherheitsbehörden über die Lautsprecheranlage intervenieren und anstößiges Material entfernen. Die Ordner müssen die Polizei auf schwerwiegendes Fehlverhalten von Zuschauern, einschließlich rassistischer Beleidigungen, aufmerksam machen, damit die Übeltäter aus der Halle entfernt werden können, sofern eine solche Maßnahme von der Polizei angeordnet wird. Verbände, Vereine und Ausrichter müssen den UEFA-Zehn-Punkte-Aktionsplan gegen Rassismus umsetzen und anwenden. 62 Anhang B – Sicherheitsanweisungen B.16 Notstromaggregat Alle Hallen müssen mit einem unabhängigen Notstromaggregat ausgerüstet sein, das im Falle eines Stromausfalls eingesetzt werden kann und eine ausreichende Beleuchtung garantiert, um jegliche Gefahr für die Zuschauer auszuschließen. Die öffentliche Beleuchtungsanlage und das Notstromaggregat müssen von der zuständigen lokalen Behörde genehmigt sein. B.17 Eintrittskarten und Verkaufsbedingungen Der Eintrittskartenverkauf für sämtliche Spiele muss einer strikten Kontrolle unterliegen. Eine Eintrittskarte muss alle vom Karteninhaber benötigten Informationen aufweisen, d.h. den Namen des Wettbewerbs, die Spielpaarung, den Namen der Halle, das Datum und die Anstoßzeit, sowie klare Angaben zum Sitzplatz (Sektor, Reihe, Sitzplatznummer). Zusätzlich sollten folgende Informationen zusammengestellt und zusammen mit der Eintrittskarte abgegeben werden: Einlasszeit, Hallenordnung einschließlich Angaben zum Alkoholverbot, verbotenen Gegenständen, Vorgehen in Bezug auf die Leibesvisitation usw. Anhang B – Sicherheitsanweisungen 63 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.1 Einleitung In diesem Anhang werden die Anforderungen für die Durchführung eines Miniturniers im Rahmen der Qualifikationsphase des UEFA-Futsal-Pokals festgelegt. Der Einfachheit halber wird der Verein, der ein Miniturnier organisiert, stets als „Ausrichter“ bezeichnet. C.2 Ablauf des Turniers Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, den anderen teilnehmenden Vereinen und der UEFA-Administration alle Spieldaten, -orte und Anstoßzeiten sowie die Informationen bezüglich der Hotelunterkunft innerhalb der festgesetzten Fristen mitzuteilen. In Spielhallen ohne eigenen Aufwärmbereich müssen die Organisatoren bei zwei aufeinanderfolgenden Spielen mindestens 2 Stunden 15 Minuten zwischen den beiden Anstoßzeiten vorsehen. C.3 Lokales Organisationskomitee Der Ausrichter ist dafür verantwortlich, ein lokales Organisationskomitee (LOK) zusammenzustellen. Dieses besteht mindestens aus folgenden Personen: a. 1 Turnierdirektor (der innerhalb seiner eigenen Mannschaft keine leitende Funktion haben sollte); b. 1 Unterkunftsmanager; c. 1 Transportmanager; d. 1 Manager für Sportanlagen und Spielorganisation; e. 1 Manager für PR, Promotion und Ticketing; f. 1 Manager für TV/Medien, Sponsoren, Konzessionen und VIP-Hospitality; g. 1 Schiedsrichter-Begleitperson (die vom Verband zu ernennen ist); h. 1 Kontaktperson für jede Gastmannschaft; i. 1 Verantwortlicher für Medizinisches; j. 1 Medienverantwortlicher. Der Ausrichter garantiert, dass die Mitglieder des LOK die notwendigen Befugnisse haben, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. C.4 Unterkunft Die Turnierteilnehmer müssen in Vier-Sterne-Hotels mit hohem Standard untergebracht werden. Nach Möglichkeit ist jede Mannschaft auf einer anderen Etage oder in einem anderen Flügel unterzubringen. Der Ausrichter muss: a. sicherstellen, dass die Mannschaften sich in einer komfortablen, ruhigen und ungestörten Umgebung auf ihre Spiele vorbereiten können; 64 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen b. den Delegationen bei der Organisationssitzung klare Informationen zu den Sicherheitsbestimmungen, dem in einem Notfall anwendbaren Verfahren, den Regeln betreffend Telefongespräche, Bezahlfernsehen, Internet, Minibars und anderen Extras in den Zimmern sowie den Verhaltensregeln im Hotel liefern; c. einen Plan für die Zimmerbelegung erstellen, der nur an die UEFA-Vertreter verteilt wird; d. sicherstellen, dass alle Zimmer: – mit einem Badezimmer ausgestattet sind, das den üblichen Hygienestandards entspricht; – über ausreichend große Kleiderschränke verfügen; – mit Heizung und/oder Klimaanlage ausgestattet sind; – täglich gereinigt werden. C.4.1 Zimmer der Delegationen Die folgenden Zimmer müssen vom Ausrichter für jede Delegation (höchstens 21 Personen pro Delegation) organisiert und bezahlt werden: a. sieben Zweibettzimmer für die 14 Spieler (in diesen Zimmern müssen je zwei Einzelbetten vorhanden sein – ein großes Bett für zwei Spieler ist nicht akzeptabel); b. sieben Einzelzimmer für die sieben Mannschaftsoffiziellen (gleiche Unterkunft wie ihre Mannschaft); c. ein Materialraum pro Mannschaft (im Idealfall auf dem Stock / im Flügel der Mannschaft); d. ein mit einem Massagetisch ausgestatteter Raum für medizinische Behandlungen. Als Materialraum und Raum für medizinische Behandlungen mit Massagetisch kann eine Suite zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Delegationsmitglieder können am selben Ort oder in der Nähe untergebracht werden – auf Kosten des Gastvereins. C.4.2 Zimmer für die Schiedsrichter und die UEFA-Spielbeauftragten Für die vier Schiedsrichter, den UEFA-Schiedsrichterbeobachter, den UEFASpieldelegierten und gegebenenfalls die Schiedsrichter-Begleitperson und den Zeitnehmer sind Einzelzimmer bereitzustellen, grundsätzlich alle in einem anderen Hotel als die Mannschaften. Nur der UEFA-Spieldelegierte kann in einem Mannschaftshotel untergebracht werden. Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 65 C.4.3 Sitzungsräume Der Ausrichter muss die Kosten für folgende, gemäß den Wünschen der Mannschaften mit einem Flipchart sowie einem TV/DVD-Gerät oder Beamer ausgestatteten Sitzungsräume tragen: a. Jeder Mannschaft muss während der gesamten Dauer des Turniers ein Sitzungsraum mit Platz für mindestens 20 Teilnehmer zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, können zwei Mannschaften gebeten werden, sich einen Sitzungsraum zu teilen. Vor der Organisationssitzung sollte gemeinsam mit den Mannschaften ein Sitzungskalender erstellt werden. b. Ein Sitzungsraum muss für die Schiedsrichter (in deren Hotel) reserviert sein. C.4.4 Speisesaal Es muss ein geräumiger, in mehrere Bereiche (einer für die Mannschaften, einer für den UEFA-Spieldelegierten und das LOK, und einer für die Schiedsrichter, falls sie im gleichen Hotel untergebracht sind) unterteilter Speisesaal zur Verfügung stehen. Die Offiziellen dürfen im Speisesaal vor den Spielern weder rauchen noch Alkohol trinken. C.5 Speisen – Anforderungen C.5.1 Mahlzeiten Für die Mahlzeiten gelten folgende Bestimmungen: a. Für die Mannschaften und die UEFA-Vertreter sind unter Berücksichtigung der Spiel- und Trainingspläne drei Mahlzeiten am Tag vorzusehen. Bei den Mahlzeiten sollten die Grundsätze der Sporternährung respektiert und die nationalen Essgewohnheiten der teilnehmenden Mannschaften berücksichtigt werden. b. Den teilnehmenden Mannschaften ist ein Monat vor Turnierbeginn ein detaillierter Speiseplan zu unterbreiten. Hat eine Mannschaft spezielle Essenswünsche, sind diese dem Ausrichter mindestens zwei Wochen vor Beginn des Miniturniers zu unterbreiten. Preisunterschiede zwischen gewünschten Menüs und dem vorgeschlagenen Speiseplan sind von der Mannschaft zu übernehmen, die diese Wünsche äußert. c. Bezüglich Essenswünschen sollten die Hotels flexibel sein und die Mannschaften sollten die Möglichkeit haben, ihren eigenen Koch sowie Essen und Getränke mitzubringen. Die Hotels müssen auch bei den Essenszeiten flexibel sein und die Anstoßzeiten der Spiele sowie die Dauer der Rückfahrt der Mannschaften zur Unterkunft berücksichtigen. d. Es muss eine reichhaltige Auswahl an Speisen in ausreichenden Mengen zur Verfügung stehen. Alle Mahlzeiten sollten in Buffetform serviert werden und die Temperatur der Speisen muss jederzeit angemessen sein. 66 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen C.5.2 Imbisse, leichte Mahlzeiten Zwischen den offiziellen Mahlzeiten müssen auf Verlangen der Mannschaften Imbisse oder leichte Mahlzeiten zur Verfügung stehen und von der betreffenden Mannschaft bezahlt werden. Falls eine solche Mahlzeit jedoch eine offizielle Mahlzeit ersetzt, hat der Ausrichter die Kosten zu tragen. Falls es sich um eine zusätzliche Mahlzeit handelt, muss die betreffende Mannschaft dafür bezahlen. C.5.3 Getränke Bei den im Turnierbudget enthaltenen Mahlzeiten müssen den Teilnehmern genügend Getränke (Mineralwasser, Softdrinks, Kaffee und Tee) zur Verfügung gestellt werden. Beim Frühstück sind zudem Milch (warm und kalt), Fruchtsäfte und Schokogetränke oder -pulver bereitzustellen. Außerdem müssen jeder Mannschaft pro Tag mindestens 48 Liter natürliches Mineralwasser zur Verfügung gestellt werden, um ihren Bedarf für die Trainingseinheiten, Spiele und andere Zwecke (Wasser im Zimmer) zu decken. Natürliches Mineralwasser und Energy Drinks sollten auch für die Schiedsrichtergruppe bereitstehen. Alle anderen Getränke sind von den Mannschaften oder den betreffenden Einzelpersonen selbst zu bezahlen. C.6 Waschen der Ausrüstung Der Ausrichter muss die Kosten für einen 24-Stunden-Wäscheservice (HotelService oder ähnlich) für die Spielkleidung der teilnehmenden Mannschaften und Schiedsrichter (Bekleidung, die bei den Spielen getragen wurde, d.h. Trikots, Hosen und Stutzen, jedoch keine Trainingsanzüge) übernehmen. C.7 Turnierbüro Zentral und leicht zugänglich muss im Hotel bzw. in einem der Hotels der Mannschaften ein Turnierbüro eingerichtet werden. Dieses sollte mit Internetzugang (Kabel oder Wireless), einem Kopiergerät und einem Fax ausgestattet sein – es sei denn, die beiden letzteren Dienstleistungen können vom Hotel auf Kosten des Ausrichterverbands bereitgestellt werden. Dieser Raum dient als Miniturnier-Hauptquartier, in dem: a. der UEFA-Spieldelegierte und die Schiedsrichtergruppe, falls diese im selben Hotel untergebracht ist, administrative Arbeiten verrichten können; b. Informationen zum Turnier selber erhältlich sind. C.8 Trainingseinheiten Den vier Mannschaften muss für die gesamte Dauer des Turniers eine Halle zur Verfügung stehen. Diese wird von allen vier Mannschaften geteilt und hat die gleiche Spielfläche wie die Halle, in der die Wettbewerbsspiele ausgetragen werden. Die Mannschaften müssen die Möglichkeit haben, diese Halle jederzeit und so oft sie wünschen zu benützen. Die Trainingshalle kann dieselbe Halle sein, Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 67 in der die Spiele ausgetragen werden. In diesem Falle muss der Ausrichter einen Zeitplan für die Trainingseinheiten erstellen, der den Wünschen der Gastmannschaften soweit wie möglich Rechnung trägt. Die Trainingshalle muss in der Nähe der Mannschaftsunterkunft liegen. Die Distanz zwischen Mannschaftsunterkunft und Trainingshalle darf 20 BusFahrminuten nicht überschreiten. Die Umkleidekabinen der Trainingshalle sollten genügend groß sein, und ihre sanitären Anlagen sollten den üblichen hygienischen Anforderungen entsprechen. C.9 Anforderungen an die Spielhallen In der Regel muss jede Spielhalle folgende Anforderungen erfüllen: a. Die Halle darf nicht weiter als eine Bus-Fahrtstunde von der Mannschaftsunterkunft entfernt sein. b. Das Spielfeld muss mindestens 38 x 20 m gross sein. c. Die Hallen müssen auf Spielfeldhöhe mit zwei Ersatzbänken ausgestattet sein. Jede Bank muss insgesamt 15 Personen Platz bieten. Diese Bänke müssen mindestens zwei Meter von der Seitenlinie entfernt sein und dürfen kein Sicherheitsrisiko für die Spieler darstellen. Zusätzlich muss ein Tisch mit fünf Sitzplätzen zwischen den Ersatzbänken zur Verfügung stehen. d. In der Halle muss ein Ersatztor zur Verfügung stehen. e. Die Halle muss über Erste-Hilfe-Stationen für Zuschauer, Feuerlöschgeräte sowie sanitäre Einrichtungen für beide Geschlechter verfügen und hinsichtlich der Sicherheit der Zuschauer den Anforderungen der UEFA entsprechen. f. Jede Halle muss mit einer Lautsprecheranlage, einschließlich CD-Spieler, ausgestattet sein. g. In jeder Umkleidekabine muss mindestens ein Massagetisch zur Verfügung stehen. h. Es sollte möglich sein, in der Halle mindestens zwei Flaggen aufzuhängen. i. Den Mannschaften und dem Schiedsrichterteam müssen die nötigen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, damit sie nach dem Spiel heiß duschen können. j. Mindestens vier Ballkinder und zwei Personen für das Wischen des Hallenbodens sollten für jedes Spiel zur Verfügung stehen. C.10 Transport Der Ausrichter ist für die Bereitstellung folgender Transportdienstleistungen zuständig: a. Die Mannschaften, Schiedsrichter und UEFA-Spielbeauftragten müssen bei ihrer Ankunft im Gastgeberland empfangen und in ihre Unterkunft gebracht werden. Auch bei ihrer Abreise müssen sie von ihrer Unterkunft zu ihrem Abfahrtsort gebracht werden. 68 Anhang C – Miniturnier-Anforderungen b. Jeder Mannschaft muss für die gesamte Dauer des Turniers ein moderner Bus mit 30 Sitzplätzen, Klimaanlage und einem eigenen Fahrer zur Verfügung gestellt werden, um angemessenen Wünschen der Mannschaft, einschließlich Ausflügen in der Umgebung, gerecht zu werden. Der Ausrichter muss den Gastmannschaften bei der Organisationssitzung das Transportkonzept / die Transportregeln präsentieren. c. Für den Transport der Schiedsrichter zu und von den Spielen müssen zwei Personentransporter (Minibusse mit sechs bis acht Plätzen) mit Fahrern zur Verfügung stehen. Der UEFA-Spieldelegierte muss über sein eigenes Fahrzeug verfügen, es sei denn, er kann mit der Schiedsrichtergruppe reisen. Anhang C – Miniturnier-Anforderungen 69 Index A Abgebrochene Spiele................................... 24 Abgesagte Spiele.................................... 25, 26 Abzeichen..........................................................42 Akkreditierungen............................................31 Ankunft der Mannschaften..................24, 33 Ankunft der Schiedsrichter......................... 38 Anmeldeunterlagen.......................................10 Anstoßzeiten.................................................... 23 Anwendungsbereich........................................9 Anzeigetafel.............................................. 27, 28 Aufreihungszeremonie.................. 33, 51, 52 Ausrüstung......................................... 30, 41, 67 B Halbzeitpause.................................................. 16 Halleninspektionen.................................27, 60 Händeschütteln............................................... 33 Höhere Gewalt.................................................54 Hymnen..............................................................33 K K.-o.-Spiele................................................ 16, 19 Karten..................................................................40 Koeffizientenrangliste.................... 16, 18, 56 Kommerzielle Rechte............................... 9, 47 Kosten..........................................................26, 44 M Cheftrainer..........................................11, 35, 51 Countdown vor dem Spiel.......................... 33 Maßgebende Fassung.................................. 54 Medaillen...........................................................14 Medienkonferenzen............................... 51, 52 Medienverantwortlicher der UEFA...........52 Medienzugang......................................... 51, 52 Medizinische Anforderungen......12, 35, 36 Meldung von Spielern.................................. 35 D N Bälle..................................................................... 30 Berufung............................................................ 40 Bildschirme........................................................28 C Doping................................................. 12, 51, 68 Drittplatzierte Mannschaften.....................18 E Einlaufmusik..................................................... 33 Eintrittskarten........................................... 30, 63 Ernennung von Schiedsrichtern................38 Ersatzbänke............................................... 32, 34 Ersatzspieler.............................................. 32, 34 Ersetzen von Spielern............................ 32, 36 Ersetzung von Schiedsrichtern..................38 F Fairplay.................................................10, 18, 33 Farben.................................................................41 Feldverweise.....................................................40 Finanzielle Grundsätze................................. 44 Flaggen........................................................33, 68 G Gelbe Karten.....................................................40 Gemischte Zone..............................................51 Genehmigung..................................................55 Genehmigung Spielerausrüstung............ 41 Gruppenbildung..............................................19 70 H Nachbildung.....................................................14 Namen..................................................32, 35, 42 Nicht einsatzfähiger Schiedsrichter.........38 Nichteinhaltung.............................................. 54 Nummern................................................... 32, 42 P Pause vor Verlängerung.............................. 19 Plaketten............................................................ 14 Playoffs.................................................17, 19, 23 Pokal....................................................................14 Pressechef....................................50, 51, 52, 64 Protest.................................................................40 Punktegleichheit............................................. 17 R Rangliste............................................................ 56 Rechtspflegeordnung................................... 40 Respect-Abzeichen........................................ 42 Rote Karten....................................................... 40 Ruhetage.................................................... 22, 23 S Schiedsgericht des Sports....................10, 54 Schiedsrichter........................................... 38, 65 Schiedsrichter-Begleitperson...... 38, 64, 65 Schiedsrichterteam........................................ 38 Schutz- und Urheberrechte........................14 Setzsystem..........................................16, 19, 56 Sicherheit..................................... 11, 12, 27, 59 Sitze für Betreuer............................................32 Spezielles Material......................................... 43 Spielabbruch.................................................... 24 Spielberechtigung...................................10, 35 Spielblatt...............................25, 32, 34, 35, 42 Spieldaten......................................................... 21 Spielerliste.........................................................35 Spielfeldzustand............................... 25, 30, 68 Spielkalendar....................................................21 Spielmodus................................................17, 19 Spielplan.................15, 21, 17, 22, 23, 24, 64 Spielprotokoll...................................................33 Spielregeln........................... 10, 16, 19, 27, 30 T TAS................................................................10, 54 Technische Zone.............................................34 Titelhalterabzeichen...................................... 42 Trainerqualifikation................................ 11, 35 Trainingseinheiten........................... 30, 43, 67 Trainingsplätze.........................................30, 48 U Unvorhergesehene Fälle..............................54 V Verlängerung............................................ 16, 19 Versicherung.................................................... 13 Verwarnungen................................................. 40 W Werbung am Spielfeldrand........................ 31 Wettbewerbsabzeichen................................42 Wettbewerbsphasen..................................... 16 71 Règles de procédure régissant l’Instance de contrôle financier des clubs de l’UEFA Edition 2014 Covers CFCB 2014.indd 1 1/6/2014 2:26:14 PM
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